Broschüre Werkfeuerwehren - IG BCE
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Broschüre Werkfeuerwehren - IG BCE
Informationen für Beschäftigte Werkfeuerwehren in der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie Die IG BCE informiert über tarifliche Regelungen, demografische Aspekte, Aus- und Weiterbildung. Informationen für Beschäftigte Einleitung Während des 4. Ordentlichen Gewerkschaftskongresses der IG BCE im Oktober 2009 sind verschiedene Anträge, die die besonderen Arbeits- und Belastungssituationen der Werkfeuerwehren betreffen, diskutiert und verabschiedet worden. Insbesondere die Frage des Rentenzugangs und der Ungleichbehandlung mit den Berufsfeuerwehren sowie die 24-Stunden-Dienste sind dort ausgiebig erörtert worden. Um diese Fragen in ihrer gesamten Dimension zu erfassen und Lösungsvorschläge zu erarbeiten, ist auf der Bundesebene eine temporäre Arbeitsgruppe eingerichtet worden. Die AG hat in einem ersten Workshop zentrale Ansatzpunkte erarbeitet und Maßnahmen für mehr öffentliches Bewusstsein entwickelt und teilweise bereits umgesetzt. Dieser Flyer beschreibt zentrale Ansatzpunkte und zeigt Handlungsoptionen auf. Tarifvertragliche Regelungen Der Manteltarifvertrag der chemischen Industrie enthält folgende Sachverhalte für Beschäftigte im 24-Stunden-Dienst. • Arbeitszeit §5 Abs. 2 regelt speziell die Arbeitszeit im 24-StundenDienst. Die Arbeitszeit beträgt nicht 37,5 Stunden, sondern ergibt sich aus der Aufteilung 24 Stunden Dienst, 24 Stunden frei. Dazukommen 35 zusätzliche freie Tage, die nach den tariflichen Vorschriften gleichmäßig über das Jahr verteilt werden sollten. Die 24 Stunden werden in jeweils 8 Stunden Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaftszeit und Bereitschaftsruhezeit unterteilt. Während der Arbeitsbereitschaft können die Arbeitnehmer bis zu drei Stunden zu Arbeitsleistungen herangezogen werden, die in ihren betrieblichen Aufgabenbereich fallen oder arbeitsvertraglich verabredet sind. Diese Arbeitszeitregelung ist im Jahr 2010 vom Bundesarbeitsgericht (BAG) überprüft worden (10 AZR 544/09). Das Gericht hat dabei geprüft, ob eine über die 48 Stunden hinausgehende durchschnittliche Wochenarbeitszeit, die durch die Regelungen zum 24-Stunden-Dienst bedingt sind, einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz und die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG beinhalten. Das BAG hat festgestellt, dass die tariflichen Regelungen zum 24-Stunden-Dienst (§5 Abs. II MTV Chemie) eine eigenständige Arbeitszeitregelung enthalten. Die Regelung ist also sowohl mit dem Arbeitszeitgesetz als auch mit EU-Recht vereinbar. Eine Überschreitung der 48 Wochenstunden ist nach §7 Arbeitszeitgesetz zulässig, wenn der Tarifvertrag besondere Regelungen, die den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer sicherstellen, enthält. • Vergütung Das tarifliche Entgelt ermittelt sich nach der Eingruppierung. Die Anzahl der zu bezahlenden Arbeitsstunden ist tariflich nicht festgelegt, sondern muss betrieblich vereinbart werden. Arbeitnehmer im 24-Stunden-Dienst haben keinen tariflichen Anspruch auf Nacht- und Sonntagsarbeit. Anspruch besteht dagegen auf die Feiertagszuschläge. Der 24-Stunden-Dienst wird tariflich nicht als voll- oder teilkontinuierliche Arbeitsweise gewertet. Auf die entsprechenden tariflichen Zulagen in Höhe von 6% oder 10% besteht deshalb kein Anspruch. • Altersfreizeiten Ein Anspruch besteht ab dem 57. Lebensjahr auf 2,5 Stunden Altersfreizeit pro Woche. Da der 24-StundenDienst nicht als Schichtarbeit gewertet wird, ist eine Gewährung ab dem 55. Lebensjahr derzeit nicht vorgesehen. • Urlaub Nach Absprache der Tarifvertragsparteien beträgt der Urlaubsanspruch für den 24-Stunden-Dienst 21 Urlaubstage. Dies entspricht einem zeitlich gleichwertigen Urlaubsanspruch. Der Maßstab des Vergleichs sind die 30 Urlaubstage, die als tariflicher „Normalurlaub“ vorgesehen sind. Handlungsbedarf Die betriebliche Umsetzung der tariflichen Regelungen zum 24-Stunden-Dienst fallen sehr unterschiedlich aus. Mittlerweile gibt es viele Mischformen, die nur noch zum Teil auf der Basis des Tarifvertrages erfolgen. Hinzu kommt, dass auch die Vergütungsregelungen sehr stark variieren. Nicht ohne Kritik ist die Tatsache, dass die Beschäftigten im 24-Stunden-Dienst nicht als Schichtmitarbeiter gewertet werden und die dafür vorgesehenen tariflichen Zulagen und verkürzten Arbeitszeiten von dieser Beschäftigtengruppe nicht eingefordert werden können. Über eine tarifliche Neuregelung und Veränderung ist mit der Tarifkommission bereits diskutiert worden. Dabei wurde festgestellt, dass dringender Handlungsbedarf besteht. Informationen für Beschäftigte Demografische Aspekte Arbeiten im 24-Stunden-Dienst geht mit einer Vielzahl von besonderen Belastungen einher. Die überlange Verweildauer im Unternehmen bedeutet für die Beschäftigten, dass beispielsweise Familienaufgaben sehr schwer mit diesen Arbeitszeiten in Einklang zu bringen sind. Darüber hinaus sind ehrenamtliches Engagement, regelmäßige Treffen in Vereinen und Verbänden und alle anderen Formen der Übernahme gesellschaftlicher Aufgaben kaum zu realisieren. Hinzukommen körperliche Belastungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die im 24-StundenDienst im besonderen Maße auftreten. Das sind beispielweise ein unregelmäßiger Schlafrhythmus, veränderte Ernährungsgewohnheiten, begrenzte Möglichkeiten der körperlichen Betätigung und vieles mehr. Eine weitere Besonderheit sind die regelmäßigen Untersuchungen und Überprüfungen der „Tauglichkeit“. Mehrmals pro Jahr werden Werkfeuerwehrleute auf ihre körperliche und psychische Belastbarkeit getestet. Diese Tests werden offiziell abgenommen und dokumentiert. Für den Fall, dass die Überprüfungen auch nach einer Wiederholung nicht bestanden werden, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Alle drei Jahre und ab dem 50. Lebensjahr jährlich muss darüber hinaus eine sogenannte G 26.3-Untersuchung absolviert werden. Diese Untersuchung wird von Ärzten (z. B. Werksärzten), die von den Berufsgenossenschaften zugelassen sind, abgenommen und dokumentiert. Hierbei wird getestet, ob die Person die nötige körperliche Verfassung zum Tragen von schwerem Atemschutz mitbringt. Der Test setzt sich zusammen aus Lungenfunktionstest, Belastungs-EKG, Urinuntersuchung und Röntgen-Thorax. Wird eine der genannten Bedingun- gen nicht erfüllt, verliert der Atemschutzträger seine Einsatzfähigkeit. Das bedeutet, ohne eine bestandene G26.3-Untersuchung ist der Werkfeuerwehrmann vermindert oder gar nicht einsetzbar. Derzeit gibt es keinerlei Überbrückungsregelungen für unsere Kollegen, um ab dem 60. Lebensjahr abschlagsfrei in die Altersrente gehen zu können. Der öffentliche Dienst hat hier Regelungen gefunden mit denen die Kollegen der Berufsfeuerwehr im Alter von 60 Jahren in die Regelaltersrente gehen können. In dieser Frage muss in erster Linie auf die Politik eingewirkt werden, denn nur hier können allgemeinverbind liche Regelungen geschaffen werden. Dazu wird mehr öffentliches Bewusstsein für diese Ungleichbehandlung geweckt. Auch auf der Ebene der Sozialpartner wird dieser Punkt diskutiert. Aus- und Weiterbildung Die bisherige Ausbildung zum/zur Werkfeuerwehr mann/-frau erfolgt in zwei Stufen. Einer geeigneten industriellen Berufsausbildung im System des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) folgt eine Weiterbildung zum Werkfeuerwehrmann in einem Kurssystem, das in der Verantwortung der Bundesländer ausgestaltet wird (im Rahmen einer klassischen Karriereentwicklung folgt einer Berufsausbildung eine Fortbildungsstufe z.B. zum Meister). Eine aktuelle Erprobungsverordnung zieht die Qualifizierung zum/zur Werkfeuerwehrmann/-frau auf die Ebene der beruflichen Erstausbildung. Einer Phase der handwerklichen Qualifizierung (laut Feuerwehrpraktiker sind dafür ca. 18 Monate notwendig, um die erforderlichen Qualifikationen zu erlernen) folgt eine feuerwehrspezifische Phase. Auch in diesem Fall sind im Anschluss verschiedene Weiter- und Fortbildungsabschlüsse zu erwerben. Mit dem Erprobungsberuf wird dadurch ein eigenständiger „Lehrberuf“ Werkfeuerwehrmann/-frau definiert. Diese Ausgestaltung macht es möglich, dass der Beruf Werkfeuerwehrmann/-frau als eigenständiger beruflicher Aufstiegs- und Entwicklungsweg beschrieben und damit auch als Rekrutierungsstrategie von den Unternehmen verfolgt werden kann. Das setzt allerdings voraus, dass sowohl der Ausbildungsberuf selbst bundesweit Verbreitung und Anerkennung findet, als auch die anschließende Verwertung am Arbeitsmarkt allgemein möglich ist. Um eine erfolgreiche Entwicklung des Berufs über die Erprobungsphase hinaus möglich zu machen, bedarf es daher einer Mindestquantität an Ausbildungsverhältnissen und deutschlandweite Beschäftigungsmöglichkeiten. Mittelfristig muss gewährleistet sein, dass sowohl der bisherige Weg, den Beruf des Werkfeuerwehrmannes zu erlernen, als auch die Ausbildung nach Erprobungsverordnung (später Verordnung) gleichwertig sind. Ob der Weg der Berufsausbildung neben dem Kurs- und Lehrgangssystem Bestand haben kann, wird auch davon abhängen, ob es gelingt, ein System der Berufsausbildung zum/zur Feuerwehrmann/-frau zu etablieren, das der Logik des deutschen Berufsbildungssystems folgt. Eine Besonderheit zeichnet das Tätigkeitsfeld der Feuerwehr im Allgemeinen aus. Im Gegensatz zu anderen Berufen stellen die freiwilligen und die Jugendfeuer- wehren ein Rekrutierungsreservoir dar, das die Berufsentwicklung flankiert. Langfristig wirft das Fragen der Anerkennung außerberuflich erworbener Kompetenzen für die berufliche Entwicklung auf. Damit verbunden ist auch die Zuordnung solcher Kompetenzen zu den Niveaustufen des Deutschen Qualifikationsrahmens, mit dem eine europaweite Vergleichbarkeit von Bildungsabschlüssen angestrebt wird. Impressum Herausgeber: Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie Vorstandsbereich 3 Abteilung Zielgruppen Königsworther Platz 6 30167 Hannover E-Mail: [email protected] Redaktion: Petra Adolph, Karin Erhard, Gerald Proß Layout: Falk Frede, silberland medienprojekte GmbH Bildquellen: Peter Hiltmann, Michael Cintula, Wolfgang Walter Druck: BWH GmbH – Die Publishing Company Stand: August 2011 TT I R T N I E N E T REN CHE! H´ WENN IC S B R AU ADAR DEIN IG BLCE EÜB-R ERGÄNGE FÜR FLEXIB WIR WOLLEN: MEHR FAIRNESS FÜR DIE, DIE NICHT MEHR KÖNNEN! WWW.IGBCE.DE