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PUBLIKATIONSREIHE NEUES ZIVILRECHT Teil V: Kreditsicherheiten Zusammenfassung Das Neue Bürgerliche Gesetzbuch (Gesetz Nr. 89/2012 Slg., im Weiteren nur „BGB“), das am 1. Januar 2014 in Kraft tritt, bringt in dem Bereich der Absicherung von Schuldrechten eine größere Flexibilität und mehr Möglichkeiten für die Vertragsparteien, sich die gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen nach ihren Erfordernissen zu vereinbaren, als das nach dem alten Recht möglich war. Zum Beispiel lässt es das BGB zu, dass die Vertragsparteien die Art und Weise der Verwertung des Pfandes bei der Realisierung des Pfandrechtes vereinbaren, was bisher nicht möglich war. Gleichzeitig wurden in das BGB Prinzipien eingearbeitet, die bisher nur von der Rechtsprechung hergeleitet worden waren, z.B. im Bereich der Sicherheitsübereignung von Rechten. Das BGB legt eine größere Betonung auf den Schutz der Gläubiger und einer sog. schwächeren Partei, als es das bisherige Recht bisher tat, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass auch eine schwächere Partei, die das BGB aber nicht eigens definiert, ein Unternehmer ist. Diese allgemeinen Prinzipien haben auch Auswirkungen auf die Regelung der Sicherungsinstrumente. Rechte aus Absicherungen, die bis zum 31. 12. 2013 entstanden sind, unterliegen noch dem bisherigen Recht, das heißt weitgehend dem alten BGB und dem HGB, die beide zum 31. 12. 2013 außer Kraft getreten sind. Die Vertragsparteien können aber vereinbaren, dass auch diese „alten“ Absicherungsinstrumente dem (neuen) BGB unterliegen. Gegenüber einer dritten Person ist diese Vereinbarung aber nur dann wirksam, wenn diese Vereinbarung dieser dritten Person bekannt ist. Dem BGB unterliegen alle Sicherungsinstrumente, die nach dem 1. 1. 2014 vereinbart worden sind, und dies ohne Rücksicht darauf, ob durch sie Verbindlichkeiten abgesichert werden, die dem BGB oder dem bisherigen Recht unterliegen. Im nachfolgenden Text werden wir uns mit den nachfolgenden Sicherungsinstrumenten beschäftigen: - Eigentumsvorbehalt - Sicherungsübereignung - Pfandrecht (an beweglichen Sachen, an Immobilien und an Forderungen) - Zurückbehaltungsrecht - Bürgschaft - Finanzielle Garantien 1. Eigentumsvorbehalt §§ 2132 ff. BGB regeln den Eigentumsvorbehalt im Rahmen der sog. Nebenabreden beim Kaufvertrag. Genau wie bisher wird auch vom BGB unter einem Eigentumsvorbehalt eine Vereinbarung der Vertragsparteien verstanden, gemäß der ein Käufer erst nach der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises des Kaufgegenstandes dessen Eigentümer wird. Im Unterschied zum Eigentumsrecht geht aber die Schadensgefahr bezüglich des Kaufgegenstandes erst mit dessen Übernahme auf den Käufer über. Neu ist geregelt (§ 2134 BGB), wann und unter welchen Voraussetzungen ein Eigentumsvorbehalt gegenüber den Gläubigern eines Käufers wirkt: - wenn der Eigentumsvorbehalt in der Form eines notariellen Protokolls vereinbart worden ist; - wenn der Eigentumsvorbehalt schriftlich, aber nicht in der Form eines notariellen Protokolls vereinbart worden ist, dann ab DTIHK – Publikationsreihe Neues Zivilrecht 1/7 Teil V: Kreditsicherheiten - 2. dem Tag der amtlichen Beglaubigung der Unterschriften der Vertragsparteien; oder wenn der Eigentumsvorbehalt eine Sache betrifft, die in einen öffentliches Verzeichnis eingetragen ist (z.B. eine Immobilie), nur ab dem Tag der Eintragung des Eigentumsvorbehalts in dieses Verzeichnis. Sicherungsübereignung Das alte BGB (Gesetz Nr. 40/1964 Slg., idgF.) regelte die Sicherungsübereignung nur in § 553, d.h. nur einen einzigen Bestimmung. Danach war ausdrücklich verlangt, dass ein Vertrag über eine Sicherheitsübereignung schriftlich abgeschlossen werden sollte. Die anderen Erfordernisse an eine Sicherheitsübereignung ergaben sich aus der Rechtsprechung des Höchsten Gerichts der Tschechischen Republik (Nejvyšší soud České republiky). Die Schlussfolgerung dieser Rechtsprechung sind jetzt in der neuen Regelung berücksichtigt, die umfangreicher ist (jetzt in fünf Paragraphen: §§ 2040 ff. BGB) enthalten ist. Durch einen Vertrag über eine Sicherheitsübereignung, meist eines Eigentumsrechtes, sichert ein Schuldner oder eine dritte Person eine Verbindlichkeit derart ab, dass er einem Gläubiger sein Eigentumsrecht für eine bestimmte Zeit überträgt. Dabei setzt das BGB voraus, dass es zur Übertragung des Rechts mit einer auflösenden Bedingung kommt – wenn es zur Erfüllung der Verbindlichkeit kommt, erlangt der Schuldner (oder die dritte Person) automatisch ihr Recht zurück. Die auflösende Bedingung wird angenommen, es sei denn, dass sich die Vertragsparteien anders geeinigt haben. Eine Alternative dazu könnte eine sog. treuhänderische Übereignung sein, aber hier ist es notwendig, dass nach der Erfüllung der Verbindlichkeit der Gläubiger das Recht an den Schuldner zurücküberträgt, und zwar durch eine selbständige Rechtshandlung. Wenn die Übertragung des Rechts eine Sache betrifft, die in einem öffentlichen Register eingetragen ist (typischerweise eine Immobilie), entsteht die Absicherung erst durch deren Eintragung in das Register (zum Beispiel in das Immobilienkataster). Auch der zeitweilige Charakter der Übertragung wird in das öffentliche Register eingetragen. Bei beweglichen Sachen ist es jetzt nicht mehr notwendig, dass der Vertrag über die Sicherheitsübereignung die schriftliche Form hat, aber trotzdem ist zu empfehlen, dass dieser – schon aus Beweisgründen – schriftlich abgeschlossen wird. Wenn es in der Praxis zu einer Sicherheitsübereignung eines Eigentumsrechtes kommt, bleibt die Sache oft bei dem Schuldner, der sie auf der Grundlage eines Leihvertrages, den er mit dem Gläubiger abschließt, weiterhin nutzt und der auch die Verwaltung dieser Sache sicherstellt. Wenn ein Gläubiger im Widerspruch zu der Vereinbarung mit dem Schuldner das Recht, das nur der Absicherung dient, an eine dritte Person überträgt, kann es sein, dass diese dritte Person der berechtigte Erwerber dieses Rechtes, d.h. dessen Eigentümer, wird, und dies insbesondere in dem Falle, wenn diese über den Absicherungscharakter des Eigentums nichts wusste (z.B., wenn der Absicherungscharakter des Rechts nicht in ein öffentliches Verzeichnis eingetragen worden war). Denn ein etwaiges Verbot, das auf der Grundlage der Absicherungsvereinbarung übertragene Recht zu übertragen, hat nur zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Wirkungen, es sei denn, dass dieses Verbot als ein dingliches Recht vereinbart worden war. Wenn ein Schuldner seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, wird die Übertragung des Rechts unbedingt. In einem solchen Falle ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger alles herauszugeben, was zur vollen Ausübung des Rechtes erforderlich ist. Gleichzeitig ist der Gläubiger verpflichtet, der Person, die das Sicherungsrecht geleistet hat, den Betrag auszuzahlen, der dem Unterschied zwischen dem Wert des Rechts und der Höhe der Verbindlichkeit entspricht. Es ist empfehlenswert, eine etwaige Vorgehensweise, wie für diese Zwecke der Wert des übertragenen Rechtes bestimmt wird, in dem Vertrag über die Sicherungsübereignung zu vereinbaren. Der Vollständigkeit halber führen wir an, dass in dem Falle, dass der Gegenstand der Sicherungsübereignung eine Immobile ist, der Abschluss eines Vertrages über eine Sicherungsübereignung der Grunderwerbsteuer unterliegen wird (diese Steuer ersetzt ab dem 01. 01. 2014 die bisherige Grunderwerbsteuer). DTIHK – Publikationsreihe Neues Zivilrecht 2/7 Teil V: Kreditsicherheiten 3. Pfandrecht (an beweglichen Sachen, an Immobilien und an Forderungen) Einführung Zu den größten Änderungen im Bereich der Sicherungsinstrumente kommt es in dem Bereich des Pfandrechtes. Das Pfandrecht ist jetzt in §§ 1309 ff. BGB geregelt; dabei handelt es sich um eine umfassende Regelung des Pfandrechtes, die auch die Problematik der Verpfändung von Geschäftsanteilen und von Wertpapieren enthält. Ein Pfandgläubiger kann die Befriedigung seiner Forderung aus dem Erlös der Verwertung eines Pfandes verlangen, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht ordnungsgemäß und fristgerecht erfüllt. Ein Pfand kann auch eine Sache sein, an der der Verpfänder das Eigentumsrecht erst in der Zukunft erlangen wird. Durch ein Pfandrecht kann eine Verbindlichkeit in einer bestimmten Höhe oder kann eine Verbindlichkeit abgesichert werden, deren Höhe erst irgendwann im Laufe des Bestehens des Pfandrechtes bestimmt werden kann. Das Pfandrecht bezieht sich auf die Verbindlichkeit und deren Zubehör. Wenn sich das Pfandrecht auch auf eine Vertragsstrafe beziehen soll, ist es notwendig, dies ausdrücklich zu vereinbaren. Neu kommt es zur Einschränkung von sog. verbotenen Vereinbarungen im Rahmen eines Pfandrechts. Verboten ist eine Vereinbarung, dass das Pfand nicht ausgelöst werden kann. Bis zur Fälligkeit der Verbindlichkeit ist es verboten, folgendes zu vereinbaren: - der Pfandgläubiger wird nicht die Befriedigung aus dem Pfand betreiben; - das Pfand kann auf beliebige Weise verwertet werden; - das Pfand kann für einen beliebigen oder einen vorher bestimmten Preis belassen werden; - der Gläubiger kann aus dem Pfand die Früchte und Nutzungen nehmen. Nach der Fälligkeit der Verbindlichkeit sind aber die oben angeführten Vereinbarungen zulässig, mit der Ausnahme des Falles, dass ein Verpfänder oder der Pfandschuldner ein Verbraucher oder ein kleiner oder mittlerer Unternehmer ist. Mit diesen darf nicht vereinbart werden, dass ein Pfand auf beliebige Art und Weise verwertet wird oder dass das Pfand für einen beliebigen oder vorher bestimmten Preis belassen wird. Wenn ein Versicherungsereignis eintritt, leistet die Versicherung dem Pfandgläubiger, wenn sie über das Pfandrecht informiert worden ist. Der Pfandgläubiger hat das Recht, die Leistung aus einer Versicherungsleistung zurückzubehalten und aus diesem seine Forderung zu befriedigen, wenn diese nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt worden ist, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart worden ist. Wenn eine abgesicherte Verbindlichkeit fällig ist, kann sich der Pfandgläubiger auf die folgende Art und Weise befriedigen: - auf die schriftlich (z.B. in dem Pfandvertrag) zwischen dem Pfandgläubiger und dem Verpfänder vereinbarte Art und Weise, - durch einen Verkauf des Pfandes in einer öffentlichen Versteigerung, oder - durch einen gerichtlichen Verkauf des Pfandes. Das BGB erneuert das Institut des sog. „freigewordenen Pfandes“. Wenn es zum Erlöschen eines Pfandrechtes kommt, das in einem öffentlichen Register eingetragen ist, und wenn diese Tatsache, d.h. das Erlöschen des Pfandrechtes, im Register noch nicht gelöscht ist, hat der Eigentümer der Sache die Möglichkeit, durch das Pfand eine Verbindlichkeit abzusichern, die die ursprüngliche Verbindlichkeit nicht übersteigt. Der neue Pfandgläubiger tritt aber in den Rang des ursprünglichen Pfandgläubigers ein. Wieder eingeführt wurde auch das Institut des Austauschs eines Pfandrechts. Das BGB ermöglicht es nun wieder, dass bei Sachen, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind, der Rang des Pfandrechtes eines Gläubigers für den Gläubiger einer anderen Verbindlichkeit bewahrt wird. Das Entstehen eines neuen Pfandrechts ist aber dadurch bedingt, dass das ursprüngliche Pfandrecht spätestens innerhalb eines Jahres ab der Eintragung des neuen Pfandrechtes erlischt. DTIHK – Publikationsreihe Neues Zivilrecht 3/7 Teil V: Kreditsicherheiten Verpfändung von beweglichen Sachen Ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache entsteht durch die Übergabe der beweglichen Sache an den Pfandgläubiger. Die Übergabe der Sache kann durch eine Kennzeichnung der Sache ersetzt werden, dass die Sache verpfändet ist. Wenn die bewegliche Sache nicht als Pfand einem Pfandgläubiger übergeben wird, muss der Pfandvertrag schriftlich abgeschlossen werden. Abweichend vom oben Gesagten entsteht ein Pfandrecht in den nachfolgenden Fällen erst durch die Eintragung in das Pfandregister: - Verpfändung eines Unternehmens oder einer anderen Gesamtsache; oder - wenn die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Pfandrecht erst mit der Eintragung in das Pfandregister entstehen soll. In diesen Fällen muss der Pfandvertrag in der Form eines notariellen Protokolls abgeschlossen werden. Verpfändung von unbeweglichen Sachen (Immobilien) Bei unbeweglichen Sachen, die in ein öffentliches Register eingetragen werden, entsteht das Pfandrecht erst durch die Eintragung in das öffentliche Register. Bei unbeweglichen Sachen, die nicht in ein öffentliches Register eingetragen werden, muss der Pfandvertrag in der Form eines notariellen Protokolls abgeschlossen werden, und das Pfandrecht entsteht erst durch die Eintragung in das Pfandregister. Verpfändung einer Forderung Entgegen der bisherigen rechtlichen Regelung bringen §§ 1335 ff. BGB eine detailliertere Regelung der Verpfändung einer Forderung. Es gilt allgemein, dass eine Forderung verpfändet werden kann, die auch einer anderen Person abgetreten werden kann. Neu enthält das BGB die Bestimmung, dass in dem Falle, wenn das Pfand eine Forderung des Pfandschuldners gegenüber dem Pfandgläubiger ist, die Forderung und die Verbindlichkeit nicht durch die Konfusion der Person des Gläubiges und des Schuldners erlöschen. Diese Bestimmung findet ihre Anwendung bei der Verpfändung einer Forderung, die in dem Recht des Schuldners besteht, die Auszahlung von finanziellen Mitteln aus seinem laufenden Konto zu verlangen, das von der finanzierenden Bank geführt wird. Dem Pfandgläubiger steht das Recht zu, das die Forderung absichert. Vor der Fälligkeit der abgesicherten Verbindlichkeit kann ein Schuldner auf die verpfändete Forderung nur zusammen an den Pfandgläubiger und an den Pfandschuldner leisten, nach der Fälligkeit dann schon nur an den Pfandgläubiger. Wenn eine Forderung auf die Herausgabe einer anderen dinglichen Leistung als einer finanziellen Leistung (z.B. einer Sache) verpfändet ist, geht das Pfandrecht aus der verpfändeten Forderung auf den Leistungsgegenstand über. 4. Zurückbehaltungsrecht Die Regelung des Zurückbehaltungsrechts wurde in das BGB mit kleineren Änderungen aus dem bisher (und bis zum 31.12.2013) geltenden BGB übernommen. Das Wesen des Zurückbehaltungsrechtes ist es, dass derjenige, der eine Verpflichtung hat, eine fremde bewegliche Sache herauszugeben, diese mit seinem Willen zur Absicherung einer fälligen Verbindlichkeit einer Person zurückbehalten kann, der er andernfalls die Sache herausgeben müsste (cf. §§ 1395 ff. BGB). In bestimmten Fällen ermöglicht es das BGB dem Gläubiger, eine Sache zur Absicherung einer bisher noch nicht fälligen Verbindlichkeit zurückzuhalten, z.B. wenn ein Schuldner eine Verbindlichkeit nicht anders absichert, als er dies gemäß dem Vertrag oder gemäß dem Gesetz absichern sollte, oder wenn der Schuldner erklärt, dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllen werde. Wer eine fremde Sache zurückbehält, ist verpflichtet, den Schuldner über deren Zurückbehaltung und über den Grund dafür zu informieren. Wenn der Gläubiger die Sache auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrages im Besitz hat, muss auch diese Inkenntnissetzung schriftlich erfolgen. Ohne die Zustimmung des Schuldners ist der Gläubiger nicht berechtigt, die Sache zu nutzen. Einem Gläubiger, der eine Sache zurückbehält, steht die bevorzugte Befriedigung aus dem Erlös der Verwertung der zurückbehaltenen Sache zu, und dies auch vor einem Pfandgläubiger. Die Verwertung einer zurückbehaltenen Sache richtet sich nach den Bestimmungen des BGB über die Verwertung eines Pfandes – cf. oben. Das Zurückbehaltungsrecht erlischt im Falle der Gewährung einer „zusätzlichen“ Sicherheit an den Gläubiger, weiterhin in der Folge des Erlöschens der abgesicherten DTIHK – Publikationsreihe Neues Zivilrecht 4/7 Teil V: Kreditsicherheiten Verbindlichkeit oder der zurückbehaltenen Sache oder dann, wenn die zurückbehaltene Sache dauerhaft außerhalb des Herrschaftsbereichs des Gläubigers gelangt. 5. Bürgschaft §§ 2018 ff. BGB regeln die Bürgschaft. Ein Bürge ist eine Person, der gegenüber einem Gläubiger erklärt, dass er ihn befriedigt, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeit gegenüber einem Gläubiger nicht erfüllt. Eine Bürgschaftserklärung muss in schriftlicher Form erfolgen. Neuerdings muss ein Gläubiger die Bürgschaftserklärung annehmen. Durch eine Bürgschaft kann nur eine fällige Verbindlichkeit abgesichert werden, aber es ist auch möglich, eine bedingte oder eine zukünftige Verbindlichkeit oder auch eine Gesamtheit von Verbindlichkeiten abzusichern, die in bestimmter Zeit entstehen oder die aus demselben rechtlichen Grunde entstehen. 6. Finanzielle Garantien Eine finanzielle Garantie, wie sie §§ 2029 ff. BGB regeln, geht von einer sog. Bankbürgschaft aus. Eine finanzielle Garantie kann aber jeder (d.h. nicht nur eine Bank) ausstellen. Eine finanzielle Garantie entsteht durch eine schriftliche Erklärung des Ausstellers in einer Garantieurkunde, dass er den Gläubiger gemäß der Garantieurkunde befriedigt, wenn ein Schuldner eine bestimmte Verbindlichkeit nicht erfüllt oder wenn andere Voraussetzungen eintreten, die in der Garantieurkunde aufgeführt sind. Der Aussteller bürgt für die Erfüllung der abgesicherten Verbindlichkeit bis zu der Höhe und unter den Voraussetzungen, die in der Garantieurkunde aufgeführt sind. Der Aussteller kann gegenüber dem Gläubiger nur die Einwendungen geltendmachen, deren Geltendmachung die Garantieurkunde ausdrücklich zulässt. Die Autoren Dr. STEPHAN HEIDENHAIN spolupracující advokát und Rechtsanwalt, Senior Associate [email protected] Stephan Heidenhain ist seit 2004 bei bnt attorneys-at-law s.r.o. in Prag tätig. Er ist Mitglied einer deutschen (Brandenburg) und – als europäischer Rechtsanwalt – der Tschechischen Rechtsanwaltskammer und berät Mandanten, vorwiegend Investoren in der Tschechischen Republik, im tschechischen, deutschen und europäischen Recht. Er studierte Rechtswissenschaften in Berlin und Tübingen (1. Staatsexamen 1994). Nach dem Referendariat im Lande Brandenburg (2. Staatsexamen 1996) und der Promotion (Dr. iur.) an der Europa Universität Viadrina in Frankfurt (Oder) zum europäischen und polnischen Verbraucherschutzrecht arbeitete er von 1999 bis 2003 als rechtlicher Berater für die OSZE in Estland und in Polen. Er ist Autor von mehreren Veröffentlichungen zum Europäischen und tschechischen Verbraucherschutzrecht, dem tschechischen Insolvenz und Energierecht sowie dem Recht der nationalen Minderheiten und dem Wahlrecht. Herr Heidenhains Muttersprache ist deutsch; er spricht verhandlungssicher Tschechisch, Englisch, Polnisch und Russisch und hat gute Kenntnisse in der französischen und estnischen Sprache. DTIHK – Publikationsreihe Neues Zivilrecht 5/7 Teil V: Kreditsicherheiten Mgr. Ing. MARKÉTA PRAVDOVÁ (geb. HAJNÁ) Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Partnerin Markéta Pravdová schloss 1998 ihr Studium an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Karlsuniversität ab; gleichzeitig studierte sie an der Wirtschaftsuniversität in Prag. Neben ihrem Studium arbeitete sie als Chefredakteurin der tschechischen Fachzeitschrift „Steuern und Recht in der Praxis“. Nach ihrem Studium war sie in der Steuerstrukturabteilung eines deutschen Beratungsunternehmens in Prag tätig, wo sie insbesondere die Leasingproblematik rechtlich wie auch steuerlich betreute. Zu Frau Pravdová´s Spezialgebieten zählen neben dem Handelsrecht auch öffentliche Versteigerungen und das Finanzrecht. Frau Pravdová spricht als Muttersprache Tschechisch und verfügt über vertrags- und verhandlungssicheres Deutsch. Zur Kanzlei bnt | attorneys-at-law, eine internationale Anwaltskanzlei, vertreten in 10 Ländern Mittel- und Osteuropas, berät in allen wichtigen Bereichen des Wirtschaftsrechts. Mit Büros in Deutschland, Tschechien, Polen, Slowakei, Ungarn, Bulgarien, Weißrussland, Litauen, Lettland und Estland und gemeinsam mit Kooperationspartnern in weiteren Ländern, wie Rumänien oder Slowenien, berät bnt | attorneys-at-law Mandanten aus Westeuropa und der ganzen Welt in Mittel- und Osteuropa. Diese großflächige Abdeckung auch kleinerer Märkte macht bnt | attorneys-at-law zu einer führenden Anwaltskanzlei in Mittel- und Osteuropa. So kann bnt | attorneys-at-law Rechtsberatungsleistungen, die mehr als ein Land und eine Rechtsordnung betreffen, erbringen und dem Mandanten hierfür einen einzigen Ansprechpartner anbieten, der die rechtlichen Besonderheiten und Sprachen der einzelnen Länder kennt und berücksichtigt. Auch wenn bnt | attorneys-at-law im Jahre 2013 „erst“ sein 10jähriges Bestehen feiern konnten und daher als junge Kanzlei gelten mag, sind die bnt-Anwälte erfahrene Praktiker, die auf langjährige Erfahrungen zurückblicken können. Mit 27 Partnern und insgesamt mehr als 130 Berufsträgern (einschließlich Anwälten und Juristen, mit lokalen Zulassung und/ oder einer Zulassung in einer anderen Jurisdiktion), gehören die bnt-Büros an ihrem jeweiligen Standort in der Regel zu den mittelgroßen Kanzleien. Aufgrund der internationalen Ausrichtung von bnt | attorneys-at-law kann Rechtsberatung in Englisch, Deutsch und in 14 weiteren Sprachen erbracht werden. In grenzüberschreitenden Angelegenheiten arbeiten unsere Anwälte eng und effektiv zusammen. Die Arbeit in den internationalen Practice-Groups, die bnt-Jahrestreffen und die regelmäßige, gemeinsame Mandatsführung bilden dafür die beste Grundlage. bnt | attorneys-at-law wird auch in den Medien wahrgenommen. Hervorzuheben ist Legal 500, dort wurde bnt in den letzten Jahren 26-mal in Rankings erwähnt und 23 Anwälte wurden empfohlen. DTIHK – Publikationsreihe Neues Zivilrecht 6/7 Teil V: Kreditsicherheiten DTIHK Die Deutsch-Tschechische Industrie-und Handelskammer (DTIHK) ist mit rund 600 Mitgliedern die größte bilaterale Auslandshandelskammer in Tschechien. Als offizielle Vertretung der deutschen Wirtschaft und als Dienstleister für Unternehmen vereinigt sie wichtige Funktionen, um deutsche Unternehmen bei ihren Auslandsaktivitäten zu unterstützen und die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Ländern zu stärken. Mitglieder der DTIHK profitieren darüber hinaus von vielen internen Angeboten, wie z.B. der regelmäßigen Versorgung mit aktuellen Informationen sowie Netzwerkveranstaltungen und ermäßigten Preisen in verschiedenen Bereichen. Weitere Informationen finden Sie unter: www.dtihk.cz Die DTIHK – Publikationsreihe Neues Zivilrecht Der DTIHK-Arbeitskreis Recht & Steuern setzt in seiner Arbeit auf praxisnahe Themen. Die Herausforderungen der Neuordnung des Tschechischen Rechts werden in einer PDF-Publikationsreihe, zumeist bestehend aus Management Summary und Hauptartikel, unternehmensrelevant aufbereitet. Die Schwerpunkte der Rechtsreform werden in insgesamt 15 Teilen – von A wie Arbeitsrecht bis Z wie Zivilrecht – von den Mitgliedern des Arbeitskreises bearbeitet. Die Zusammenfassungen sowie die Hauptartikel finden Sie auf unserer Website unter: http://tschechien.ahk.de/publikationen/. Disclaimer Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Herausgebers. Sämtliche Inhalte wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Der Herausgeber und der Autor übernimmt keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Für Schäden materieller oder immaterieller Art, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen unmittelbar oder mittelbar verursacht werden, haftet der Herausgeber und der Autor nicht, sofern ihm nicht nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden zur Last gelegt werden kann. AHK | Deutsch-Tschechische Industrie- und Handelskammer Česko-německá obchodní a průmyslová komora Václavské náměstí 40 | CZ-110 00 Praha 1 Telefon +420 221 490 302 | Fax +420 224 222 200 E-Mail: [email protected] | Internet: www.dtihk.cz DTIHK – Publikationsreihe Neues Zivilrecht 7/7