Der Senat von Berlin - Abgeordnetenhaus von Berlin
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Drucksache 15/ 5300 20.06.2006 15. Wahlperiode Vorlage – zur Beschlussfassung – Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes (2. SozBAGÄndG) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Der Senat von Berlin SenBildJugSport – III F 1 Tel.: 9026 (926) - 5303 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorblatt Vorlage - zur Beschlussfassung über Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes (2.SozBAGÄndG) A. Problem: Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege zum 1. August 2003 gehört die Altenpflege nicht mehr zu der Gruppe der sozialpflegerischen Berufe, die landesrechtlich geregelt werden können, und ist aus dem SozialberufeAnerkennungs-gesetz zu streichen. Bereits im Jahr 2003 wurde der Ausbildungsgang für Erzieherinnen oder Erzieher auf eine einphasige Ausbildungsstruktur umgestellt. Die Ausbildungsgänge Heilerziehungspflege und Familienpflege waren weiterhin zweiphasig organisiert. B. Lösung: Die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Altenpflegerin“ bzw. „Staatlich anerkannter Altenpfleger“ und die hieran anknüpfenden rechtlichen Regelungen werden aus dem Gesetz gestrichen. Die bislang noch unterschiedliche Ausbildungsstruktur der sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufe wird mit der Umstellung auf Einphasigkeit für die Ausbildungsgänge Heilerziehungspflege und Familienpflege vereinheitlicht. C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung: Ohne diese Gesetzesänderung widersprächen die Aussagen im SozialberufeAnerkennungsgesetz über die Altenpflege neuen bundesgesetzlichen Regelungen. Die unterschiedliche Struktur der Ausbildungsgänge widerspricht dem Anspruch nach Klarheit und Vergleichbarkeit. Darüber hinaus müssten weiterhin jährlich rd. 4.200.000 Euro für die tarifgerechte Bezahlung der Berufspraktikanten bereit gestellt werden: 1 In der Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger 205 Schüler x 17.760 € jährlich = 3.640.800 €, in der Ausbildung zur Familienpflegerin oder zum Familienpfleger 28 Schüler x 17.760 € jährlich = 497.280 €. D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Da die in die Ausbildung integrierten Praktika anders als das frühere Berufspraktikum nicht mehr vergütet werden, müssen die Studierenden bzw. deren Erziehungsberechtigte für den gesamten Zeitraum der Ausbildung für den Lebensunterhalt aufkommen, falls kein Anspruch auf Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz besteht. E. Gesamtkosten: keine F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Die Neuregelung stellt eine Vereinheitlichung der Regelungen der Länder Berlin und Brandenburg dar. G. Zuständigkeit: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport 2 Der Senat von Berlin BildJugSport – III F 1 (926)- 5303 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorlage - zur Beschlussfassung über Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes (2.SozBAGÄndG) ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes (2.SozBAGÄndG) Vom Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Das Sozialberufe-Anerkennungsgesetz in der Fassung vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 443), geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (GVBl. S. 282), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 8, 10 und 11 wie folgt gefasst: 3 2. §8 Integriertes Praktikum in der Ausbildung von Erziehern und Erzieherinnen, Heilerziehungspflegern und Heilerziehungspflegerinnen sowie Familienpflegern und Familienpflegerinnen § 10 Praxisstellen in der Ausbildung von Erziehern und Erzieherinnen, Heilerziehungspflegern und Heilerziehungspflegerinnen sowie Familienpflegern und Familienpflegerinnen § 11 Ausbildung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen und von Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen, Erziehern und Erzieherinnen sowie Heilerziehungspflegern und Heilerziehungspflegerinnen in Teilzeitform“ § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger oder zur Heilerziehungspflegerin einschließlich einer integrierten Praxisausbildung mit einer Regelausbildungszeit von sechs Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Heilerziehungspflege im Land Berlin mit der staatlichen Prüfung ,“ bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt: „5. die Ausbildung zum Familienpfleger oder zur Familienpflegerin einschließlich einer integrierten Praxisausbildung mit einer Regelausbildungszeit von sechs Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Familienpflege im Land Berlin mit der staatlichen Prüfung oder“ cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummer 4 wird gestrichen. bb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 4. cc) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 7“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 6“ ersetzt. 4 bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 bis 6“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5“ ersetzt. 3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 und 3 werden nach den Wörtern „der Antragsteller“ die Wörter „oder die Antragstellerin“ eingefügt. b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Die Dauer des Anpassungslehrgangs darf hierbei einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.“ 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „ der Antragsteller“ die Wörter „oder die Antragstellerin“ eingefügt. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Beschäftigungsstelle sowie die Fachhochschule oder Fachschule, an der die Prüfung abgelegt wurde, sind zu benachrichtigen.“ 5. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Integriertes Praktikum in der Ausbildung von Erziehern und Erzieherinnen, Heilerziehungspflegern und Heilerziehungspflegerinnen sowie Familienpflegern und Familienpflegerinnen (1) Die fachpraktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung an den Fachschulen für Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege Familienpflege findet in der Form von drei bis vier in die Fachschulausbildung integrierten Praxisphasen im Umfang von insgesamt mindestens 1400 Stunden statt und schließt mit einem Kolloquium ab. und (2) Die integrierten Praxisphasen ergänzen die fachtheoretische Ausbildung durch berufspraktische Aufgabenstellungen. Hierbei soll die Befähigung vermittelt werden, in der Fachschule erworbene Kenntnisse unter Anleitung von erfahrenen Fachkräften in der Praxis anzuwenden. Dabei sollen die beruflichen Aufgaben in berufsbezogenen Arbeitsstätten kennen gelernt werden. Durch Vorgabe von Pflicht- und Wahlpflichtbe-reichen ist zu gewährleisten, dass die Studierenden unterschiedliche sozialpflegerische und sozialpädagogische Tätigkeitsfelder berufspraktisch kennen lernen. 5 (3) In den Praxisphasen ist praxisbegleitender Unterricht im Umfang von sechs Stunden pro Woche zu erteilen. Der praxisbegleitende Unterricht kann zu Blöcken zusammengefasst werden. In jeder Praxisphase soll mindestens ein ausführliches Gespräch zwischen dem Praktikanten oder der Praktikantin, dem Praxisanleiter oder der Praxisanleiterin und der zuständigen Lehrkraft der Fachschule stattfinden.“ 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Praktikanten“ die Wörter „oder Praktikantinnen“ eingefügt. b) In Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Praxisanleiter“ die Wörter „oder Praxisanleiterin“ eingefügt. c) In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Praxisanleiter“ die Wörter „oder Praxisanleiterin“ eingefügt. d) In Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Praktikanten“ die Wörter „oder der Praktikantin“ eingefügt. 7. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Praxisstellen in der Ausbildung von Erziehern und Erzieherinnen, Heilerziehungspflegern und Heilerziehungspflegerinnen sowie Familienpflegern und Familienpflegerinnen (1) Praxisstellen sind für die Ableistung des integrierten Praktikums nach § 8 geeignet, wenn sie 1. den jeweiligen Berufsbildern entsprechende Aufgaben in ausreichendem Umfang wahrnehmen, 2. Praktikanten und Praktikantinnen umfassend und kontinuierlich ausbilden können, 3. geeignete Fachkräfte als Praxisanleiter oder Praxisanleiterinnen beschäftigen und 4. für den Beruf nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 durch die für Jugend zuständige Senatsverwaltung oder für die Berufe nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin anerkannt sind. (2) Geeignete Fachkräfte sind staatlich anerkannte Erzieher und Erzieherinnen, staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger und Heilerziehungspflegerinnen, staatlich anerkannte Familienpfleger und Familienpflegerinnen oder vergleichbar qualifizierte Fachkräfte, die eine mindestens zweijährige hauptberufliche Vollzeittätigkeit oder eine entsprechend längere Teilzeittätigkeit in den entsprechenden Tätigkeitsfeldern nach staatlicher Anerkennung oder Berufsabschluss nachweisen können. Als Praxisanleiter oder Praxisanleiterin sollen vorrangig Fachkräfte eingesetzt werden, die an 6 einer Weiterbildung nach näherer Bestimmung durch die für Gesundheitund Soziales oder für Jugend zuständige Senatsverwaltung teilgenommen und einen entsprechenden Nachweis erbracht haben. (3) Die Ausbildung in der Praxisstelle muss dem Praktikanten oder der Praktikantin Gelegenheit geben, 1. in der Fachschule erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten anzuwenden, zu vertiefen und zu erweitern, 2. sich mit Aufgaben und Zielsetzungen der verschiedenen Arbeitsbereiche der Praxisstelle vertraut zu machen und 3. Organisationsstrukturen, Arbeitsmittel und Arbeitsformen sozialpflegerischer oder sozialpädagogischer Einrichtungen umfassend kennen zu lernen. (4) Die Praxisstelle ist verpflichtet, 1. einen Ausbildungsplan zu erstellen, aus dem Inhalt und Ablauf der praktischen Ausbildung in der Praxisstelle ersichtlich sind, 2. nur Tätigkeiten zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und dem Ausbildungsstand entsprechen, 3. für jeden Praktikanten und jede Praktikantin eine Praxisbeurteilung zu fertigen und 4. den Praktikanten und die Praktikantin für die Teilnahme am praxisbegleitenden Unterricht freizustellen.“ 8. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Ausbildung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen und von Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen, Erziehern und Erzieherinnen sowie Heilerziehungspflegern und Heilerziehungspflegerinnen in Teilzeitform (1) Die Ausbildung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Berufe können in Teilzeitform durchgeführt werden. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechende Anwendung. (2) An Stelle der integrierten Praktika gemäß der §§ 6 und 8 ist eine berufspraktische Tätigkeit in einer nach § 9 Abs. 3 oder § 10 Abs. 1 Nr. 4 anerkannten Einrichtung im Umfang von mindestens der Hälfte der ortsüblichen Arbeitszeit während des gesamten Ausbildungsverlaufs abzuleisten. Der arbeitsrechtliche Status bleibt unberührt. 7 (3) Kann die nach Absatz 2 Satz 1 abzuleistende Tätigkeit unverschuldet länger als drei Monate nicht ausgeübt werden, so ist die Ausbildung als unterbrochen anzusehen. Im Falle einer Unterbrechung und einer späteren Wiederaufnahme der Ausbildung entscheidet die Fachhochschule oder die Fachschule über die Wiederholung oder Nachholung von Ausbildungsabschnitten. (4) Zu Beginn eines jeden Semesters ist der Fachhochschule oder Fachschule ein Nachweis über die Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses vorzulegen. (5) Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Ausbildungszeit ist der Fachhochschule oder der Fachschule unverzüglich anzuzeigen. Soweit kein neues Arbeitsverhältnis im Sinne des Absatzes 2 eingegangen wird, kann auf Antrag unter Anrechnung erbrachter Studienleistungen die Ausbildung in Vollzeitform fortgesetzt werden.“ 9. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die für Jugend zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit und Soziales zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung für die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Berufsgruppen Bestimmungen über das Verfahren der Erteilung der staatlichen Anerkennung zu erlassen.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 7“ wird durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 6“ ersetzt. bb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „1. den Ausbildungsverlauf der integrierten Praxisphasen einschließlich Feststellung der erfolgreichen Ableistung, 2. Besonderheiten der Ausbildung in Teilzeitform,“ 8 cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert: Nach den Wörtern „ der Praxisanleiter“ werden die Wörter „oder Praxisanleiterinnen“ eingefügt und nach den Wörtern „ des Praktikanten“ die Wörter „oder der Praktikantin“. dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. zeitliche Lage der in § 8 geregelten Praxisphasen.“ 10. § 15 wird wie folgt geändert: a) Es werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt: „(3) Wer eine Ausbildung an einer Fachschule für Heilerziehungspflege im Land Berlin vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes vom <Datum und Fundstelle dieses Gesetzes> begonnen hat, beendet diese und erhält die staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 c) des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes in der vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes geltenden Fassung. Ein Anspruch auf Erteilung der staatlichen Anerkennung nach dieser Regelung kann längstens bis zum 31. Dezember 2012 geltend gemacht werden. (4) Wer eine Ausbildung an einer Fachschule für Familienpflege im Land Berlin vor Beginn des Schuljahres 2007/2008 begonnen hat, beendet diese und erhält die staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 b) des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes in der vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes geltenden Fassung. Ein Anspruch auf Erteilung der staatlichen Anerkennung nach dieser Regelung kann längstens bis zum 31. Dezember 2013 geltend gemacht werden.“ b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5. Artikel II Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. 9 Begründung: a) Allgemeines Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege zum 1. August 2003 gehört die Altenpflege nicht mehr zu der Gruppe der sozialpflegerischen Berufe, die landesrechtlich geregelt werden können, und ist aus dem Sozialberufe-Anerkennungsgesetz zu streichen. Bereits im Jahr 2003 wurde der Ausbildungsgang für Erzieherinnen und Erzieher auf eine einphasige Ausbildungsstruktur umgestellt. Die Ausbildungsgänge Heilerziehungspflege und Familienpflege waren weiterhin zweiphasig organisiert. Mit der vorliegenden Gesetzesänderung werden die Ausbildungsgänge der sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufe im Land Berlin vereinheitlicht. b) Einzelbegründung Zu Artikel I Zu Nr. 1 (Änderung der Inhaltsübersicht) Zu Nr. 2 (Änderung des § 1) Die Änderungen ergeben sich daraus, dass das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege am 1. August 2003 in Kraft getreten ist. Die nunmehr bundesgesetzlich explizit geregelte Altenpflege lässt eine landesrechtliche Regelung im Sozialberufe-Anerkennungsgesetz nicht mehr zu. Außerdem wird die Ausbildungsstruktur der sozialpflegerischen Berufe Heilerziehungspflegerin und Heilerziehungspfleger sowie Familienpflegerin und Familienpfleger durch die Integration der berufpraktischen Ausbildungsphasen dem Bildungsgang der Erzieherausbildung angeglichen. Zu Nr. 3 (Änderung des § 4) Die Unterscheidung zwischen 1. und 2. in § 4 Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben, da die Dauer aller Bildungsgänge nunmehr identisch ist und demgemäß die maximale Dauer des Anpassungslehrgangs einheitlich auf drei Jahre begrenzt wird. Darüber hinaus ist die Berufsbezeichnung „Altenpfleger und Altenpflegerinnen“ zu streichen. 10 Zu Nr. 4 (Änderung des § 5) Absatz 1 wird im Interesse der sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern ergänzt. Absatz 2 Satz 2 wird geändert, da die Ausbildung der sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufe auf der Grundlage des Schulgesetzes für das Land Berlin zwar an Schulen, aber korrekterweise an Fachschulen erfolgt. Zu Nr. 5 (Änderung des § 8) Die praktische Ausbildung findet in Form von in die Fachschulausbildung integrierten Praxisphasen statt, die die bisherigen Fachschulpraktika und insbesondere das Berufspraktikum ersetzen. Dabei wird auch die bisher dem Berufspraktikum zugewiesene Funktion eines Übergangs von der abgeschlossenen schulischen Ausbildung in die selbstständig und eigenverantwortlich zu leistende berufliche Tätigkeit erfüllt. Ziel und Inhalt der Praxisphasen sind darauf ausgerichtet, berufliche Aufgaben der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Praxis kennen zu lernen und gleichzeitig diese Erfahrungen in die schulische Ausbildung mit einzubringen. Der in § 8 Abs. 3 geregelte praxisbegleitende Unterricht ist ein Kernstück des erforderlichen Theorie-Praxis-Verbundes. Während der Praxisphasen werden wöchentlich sechs Unterrichtsstunden praxisbegleitender Unterricht angeboten, für den die Praxisstelle Dienstbefreiung gewähren muss. Der praxisbegleitende Unterricht kann auch zu Blöcken zusammengefasst werden. Aus fachlichen Gründen ist es dringend geboten, die „Praxisgespräche“ während der Praxisphase einzuhalten. Diese Gespräche eröffnen auch den Lehrkräften die Gelegenheit, die berufliche Praxis vor Ort kennen zu lernen, um auch einer vermeintlichen Praxisferne der schulischen Ausbildung entgegentreten zu können. Der neu gefasste § 8 enthält nunmehr eine einheitliche Regelung des integrierten Praktikums für die genannten Berufsgruppen. Zu Nr. 6 (Änderung des § 9) Abs. 1, 2 und 4 wird im Interesse der sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern ergänzt. Zu Nr. 7 (Änderung des § 10) 11 Mit der kompletten Umstellung der Ausbildung auf ein einphasiges Ausbildungssystem kommt den Praxisphasen eine wesentliche Bedeutung zu. Die Ausbildung in der Heilerziehungspflege soll die Studierenden entsprechend ihrem zukünftigen Berufsbild befähigen, Menschen ganzheitlich sozialpflegerisch und sozialpädagogisch zu betreuen und zu begleiten, ihre Entwicklung zu fördern sowie sie schulisch, außerschulisch und beruflich zu integrieren und ihnen so die Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Ausbildung in der Familienpflege soll die Studierenden befähigen, selbständig und eigenverantwortlich Familien - insbesondere Kinder - und Einzelpersonen in ihrer häuslichen Umgebung in hauswirtschaftlicher, pädagogischer, pflegerischer und sozialer Hinsicht zu versorgen, zu betreuen und zu beraten, soweit nicht der Einsatz von spezialisiertem Fachpersonal erforderlich ist. Im Interesse eines bestmöglichen Erreichens dieser Ausbildungsziele ist auf eine qualifizierte Ausbildung in den jeweiligen Praxisstellen hoher Wert zu legen, die in Ausübung der Ermächtigung in § 14 Abs. 2 Nr. 3 durch ein Anerkennungsverfahren einen zertifizierten Status erhalten. Zu Nr. 8 (Änderung des § 11) So genannte “ungelernte“ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer gemäß § 9 Abs. 3 oder § 10 Abs. 1 Nr. 4 anerkannten Einrichtung erhalten durch die Teilzeitausbildung ohne Verlust des Arbeitsplatzes eine qualifizierte Ausbildung. Die Teilzeitausbildung orientiert sich hinsichtlich Umfang und Ausbildungsinhalt an der Vollzeitausbildung. Besonderheiten wie z.B. die Dauer der Ausbildung in Teilzeitform werden in Ermächtigung durch § 14 Abs. 2 durch Rechtsverordnung geregelt werden. Auf die Bezeichnung „berufsbegleitende Ausbildung“ wird verzichtet, um nicht den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dass die Ausbildung parallel zu jeder Berufsausbildung möglich ist. Bei einer Nichtausübung der die Ausbildung begleitenden einschlägigen Berufstätigkeit von mehr als drei Monaten ist das Ausbildungsverhältnis unterbrochen, d.h. dass eine Teilnahme am Unterricht nicht mehr möglich ist und auch keine Prüfungsleistungen erbracht werden können. Die Frist ist verkürzt worden, um den für die Ausbildung erforderlichen engen Verbund zwischen Theorie und Praxis nicht zu gefährden. Allerdings kann die Ausbildung später wieder aufgenommen werden, wobei die Fachhochschulen und Fachschulen sozialverträgliche Lösungsmöglichkeiten anbieten, aber auch Wiederholungen bzw. Nachholung von Ausbildungsabschnitten verlangt werden können. Daher wird § 11 Abs. 3 dahin abgeändert, dass die Ausbildung nicht wie bisher nach länger als sechs Monaten, sondern bereits nach länger als drei Monaten als unterbrochen anzusehen ist. 12 Die Alternative der verschuldeten Unterbrechung wird gestrichen, da in diesem Fall unterstellt werden muss, dass kein weiteres Interesse an der Ausbildung mehr besteht. Zu Nr. 9 (Änderung des § 14) Die Ermächtigungsnorm ist im Hinblick auf die in den §§ 8, 10 und 11 vorgenommenen Änderungen anzupassen. Zu Nr. 10 (Änderung des § 15) Die in § 15 neu eingefügten Absätze 3 und 4 enthalten eine Übergangsregelung für diejenigen Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Ausbildung begonnen haben bzw. für diejenigen Familienpflegerinnen und Familienpfleger, die mit ihrer Ausbildung vor dem Schuljahr 2007/2008 beginnen werden. Danach können diese Auszubildenden nach den bisher geltenden Regelungen ihre Ausbildung beenden und die staatliche Anerkennung erhalten. Diese dem Vertrauensschutz dienende Übergangsregelung ermöglicht die Absolvierung des bislang durchgeführten einjährigen Berufpraktikums mit Gewährung einer Praktikantenvergütung. Auf Grund dieser Regelung müssen im Haushalt des Landes Berlin für die behördlichen Praxisstellen und für die bei den Trägern der Freien Wohlfahrtspflege angesiedelten Praxisstellen für eine Übergangszeit bis 2013 entsprechende Haushaltsmittel eingestellt werden. Zu Artikel II Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Berlin, den 20. Juni 2006 Der Senat von Berlin Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister Klaus Böger Senator für Bildung, Jugend und Sport 13 Gegenüberstellung der Gesetzestexte Alte Fassung Neue Fassung Sozialberufe-Anerkennungsgesetz in der Fassung vom 5. Oktober 2004 GVBl. S. 433, zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (GVBl. S. 282) Sozialberufe-Anerkennungsgesetz SozBAG Sozialberufe-Anerkennungsgesetz SozBAG Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht § 1 Staatliche Anerkennung und Berufsbezeichnung § 1 Staatliche Anerkennung und Berufsbezeichnung § 2 Staatliche Anerkennung vergleichbarer Ausbildungen § 2 Staatliche Anerkennung vergleichbarer Ausbildungen § 3 Staatliche Anerkennung von DDR - Ausbildungen § 3 Staatliche Anerkennung von DDR Ausbildungen § 4 Europaklausel § 4 Europaklausel § 5 Versagung, Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung § 5 Versagung, Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung § 6 Integriertes Praktikum in der Ausbildung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen und von Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen § 6 Integriertes Praktikum in der Ausbildung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen und von Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen § 7 Integriertes Praktikum in der Ausbildung von Diplom Heilpädagogen und Diplom - Heilpädagoginnen § 7 Integriertes Praktikum in der Ausbildung von Diplom - Heilpädagogen und Diplom - Heilpädagoginnen § 8 Integriertes Praktikum in der Ausbildung von Erziehern und Erzieherinnen, Heilerziehungspflegern und Heilerziehungspflegerinnen sowie Familienpflegern und Familienpflegerinnen § 8 Integriertes Praktikum in der Ausbildung von Erziehern und Erzieherinnen § 9 Praxisstellen in der Ausbildung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen und von Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen § 9 Praxisstellen in der Ausbildung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen und von Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen § 10 Praxisstellen in der Ausbildung von Erziehern und Erzieherinnen, Heilerziehungspflegern und Heilerziehungspflegerinnen sowie von Familienpflegern und Familienpflegerinnen § 10 Praxisstellen in der Ausbildung von Erziehern und Erzieherinnen 14 § 11 Ausbildung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen und von Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen, Erziehern und Erzieherinnen sowie Heilerziehungspflegern und Heilerziehungspflegerinnen in Teilzeitform § 11 Berufsbegleitende Ausbildung § 12 Ordnungswidrigkeiten § 12 Ordnungswidrigkeiten § 13 Datenschutz § 13 Datenschutz § 14 Rechts- und Verwaltungsvorschriften § 14 Rechts- und Verwaltungsvorschriften § 15 Übergangsvorschriften § 15 Übergangsvorschriften § 16 Inkrafttreten § 16 Inkrafttreten §1 Staatliche Anerkennung und Berufsbezeichnung §1 Staatliche Anerkennung und Berufsbezeichnung (1) Die staatliche Anerkennung erhält auf Antrag, wer (1) Die staatliche Anerkennung erhält auf Antrag, wer 1. das Studium der Sozialarbeit und Sozialpädagogik einschließlich einer integrierten Praxisausbildung mit einer Regelstudienzeit von acht Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik im Land Berlin mit dem Diplom, 2. das Studium der Heilpädagogik ein schließlich einer integrierten Praxisausbildung mit einer Regelstudienzeit von acht Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule für Heilpädagogik im Land Berlin mit dem Diplom, 3. die Ausbildung zum Erzieher oder zur Erzieherin einschließlich einer integrierten Praxisausbildung mit einer Regelausbildungszeit von sechs Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Sozialpädagogik im Land Berlin mit 1. das Studium der Sozialarbeit und Sozialpädagogik einschließlich einer integrierten Praxisausbildung mit einer Regelstudienzeit von acht Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik im Land Berlin mit dem Diplom, 2. das Studium der Heilpädagogik ein schließlich einer integrierten Praxisausbildung mit einer Regelstudienzeit von acht Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule für Heilpädagogik im Land Berlin mit dem Diplom, 3. die Ausbildung zum Erzieher oder zur Erzieherin einschließlich einer integrierten Praxisausbildung mit einer Regelausbildungszeit von sechs Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Sozialpädagogik im Land Berlin mit 15 der staatlichen Prüfung, der staatlichen Prüfung, 4. an einer Fachschule im Land Berlin die staatliche Prüfung als a) Altenpfleger oder Altenpflegerin b) Familienpfleger oder Familienpflegerin oder c) Heilerziehungspfleger oder Heilerziehungspflegerin und ein einjähriges Berufspraktikum oder ein berufspraktisches Jahr oder 5. 4. die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger oder zur Heilerziehungspflegerin einschließlich einer integrierten Praxisausbildung mit einer Regelausbildungszeit von sechs Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Heilerziehungspflege im Land Berlin mit der staatlichen Prüfung, 5. die Ausbildung zum Familienpfleger oder zur Familienpflegerin einschließlich einer integrierten Praxisausbildung mit einer Regelausbildungszeit von sechs Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Familienpflege im Land Berlin mit der staatlichen Prüfung oder 6. nach einer schulischen Zusatzausbildung an einer Fachschule im Land Berlin die staatliche Prüfung als Heilpädagoge oder Heilpädagogin nach einer schulischen Zusatzausbil dung an einer Fachschule im Land Berlin die staatliche Prüfung als Heil pädagoge oder Heilpädagogin erfolgreich abgeschlossen hat und bei dem keine Versagungsgründe nach § 5 vorliegen. erfolgreich abgeschlossen hat und bei dem keine Versagungsgründe nach § 5 vorliegen. (2) Die staatliche Anerkennung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung 1. „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter und Sozialpädagoge“ oder „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin und Sozialpädagogin“ 2. „Staatlich anerkannter Diplom-Heilpädagoge“ oder „Staatlich anerkannte Diplom-Heilpädagogin“, 3. “Staatlich anerkannter Erzieher“ oder„Staatlich anerkannte Erzieherin“, 4. „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ oder „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“, 5. „Staatlich anerkannter Familienpfleger“ oder „Staatlich anerkannte Familienpflegerin“ (2) Die staatliche Anerkennung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung 1. „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter und Sozialpädagoge“ oder „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin und Sozialpädagogin“, 2. „Staatlich anerkannter Diplom-Heilpädagoge“ oder „Staatlich anerkannte DiplomHeilpädagogin“, 3. „Staatlich anerkannter Erzieher“ oder „Staatlich anerkannte Erzieherin“, 4. „Staatlich anerkannter Altenpfleger“ oder „Staatlich anerkannte Altenpfle- gerin“, 5. „Staatlich anerkannter Familienpfleger“ oder „Staatlich anerkannte Familienpflegerin“, 6. „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ oder „staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder 16 7. „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ oder „Staatlich anerkannte Heilpäda- gogin“ 6. „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ oder „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“. Hierüber wird eine Urkunde ausgestellt. Hierüber wird eine Urkunde ausgestellt. (3) Die staatliche Anerkennung wird erteilt: 1. durch die für Jugend zuständige Senatsverwaltung oder eine ihr nachgeordnete Behörde für die in Absatz 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 und 7 genannten Berufe, 2. durch die für Gesundheit und Soziales zuständige Senatsverwaltung oder eine ihr nachgeordnete Behörde für die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 bis 6 genannten Berufe. (3) Die staatliche Anerkennung wird erteilt: 1. durch die für Jugend zuständige Senatsverwaltung oder eine ihr nachgeordnete Behörde für die in Absatz 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 und 6 genannten Berufe, 2. durch die für Gesundheit und Soziales zuständige Senatsverwaltung oder eine ihr nachgeordnete Behörde für die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 genannten Berufe. §2 Staatliche Anerkennung vergleichbarer Ausbildungen §2 unverändert §3 Staatliche Anerkennung von DDR-Ausbildungen §3 unverändert §4 Europaklausel §4 Europaklausel (1) Die Anerkennung eines außerhalb der Bundesrepublik Deutschland von Angehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Ausbildungsabschlusses im Sinne des § 1 erfolgt nach der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), der Richtlinie 92/51/EWG des Rates (1) Die Anerkennung eines außerhalb der Bundesrepublik Deutschland von Angehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Ausbildungsabschlusses im Sinne des § 1 erfolgt nach der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine 17 vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S.25), der Richtlinie 95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 184 S. 21) und der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686 EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG, und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. EG Nr. L 206 S. 1). Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S.25), der Richtlinie 95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 184 S. 21) und der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686 EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG, und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. EG Nr. L 206 S. 1). (2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Antragsteller über die für die Ausübung eines der in § 1 genannten Berufe erforderlichen deutschen Sprach- und Rechtskenntnisse verfügt und seine Qualifikation für diesen Beruf durch einen Befähigungsnachweis belegt, der den Anforderungen der in Absatz 1 genannten Richtlinien genügt. Entspricht die Qualifikation unter Berücksichtigung der vom Antragsteller in praktischer Erfahrung erworbenen Kenntnisse ihrem Inhalt nach nicht den in diesem Gesetz oder seinen Rechtsverordnungen nach § 14 bestimmten Anforderungen, so kann die staatliche Anerkennung unter Beachtung der in den Richtlinien (2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin über die für die Ausübung eines der in § 1 genannten Berufe erforderlichen deutschen Sprach- und Rechtskenntnisse verfügt und seine Qualifikation für diesen Beruf durch einen Befähigungsnachweis belegt, der den Anforderungen der in Absatz 1 genannten Richtlinien genügt. Entspricht die Qualifikation unter Berücksichtigung der vom Antragsteller in praktischer Erfahrung erworbenen Kenntnisse ihrem Inhalt nach nicht den in diesem Gesetz oder seinen Rechtsverordnungen nach § 14 bestimmten Anforderungen, so kann die staatliche Anerkennung unter 18 genannten Voraussetzungen von der erfolgreichen Ableistung eines Anpassungslehrgangs oder dem Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Dauer des Anpassungslehrgangs darf 1. für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen und Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen, DiplomHeilpäda- gogen und DiplomHeilpädagoginnen, Heilpädagogen und Heilpädagoginnen sowie Erzieher und Erzieherinnen drei Jahre, 2. für Altenpfleger und Altenpflegerin nen, Familienpfleger und Familienpflegerinnen sowie Heilerziehungspfleger und Heilerziehungspflegerinnen zwei Jahre nicht überschreiten. Beachtung der in den Richtlinien genannten Voraussetzungen von der erfolgreichen Ableistung eines Anpassungslehrgangs oder dem Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Dauer des Anpassungslehrgangs darf hierbei einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten. (3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die für die staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 3 zuständige Senatsverwaltung oder eine ihr nachgeordnete Behörde. Die danach zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, entsprechend § 14 durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten über den Nachweis der deutschen Sprach- und Rechtskenntnisse, die Voraussetzungen, den Inhalt und das Verfahren des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung und, soweit erforderlich, über das Auswahlverfahren bei beschränkter Kapazität zu regeln sowie durch Vereinbarungen mit anderen Bundesländern die Voraussetzungen für eine gemeinsame Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen zu schaffen. (3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die für die staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 3 zuständige Senatsverwaltung oder eine ihr nachgeordnete Behörde. Die danach zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, entsprechend § 14 durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten über den Nachweis der deutschen Sprach- und Rechtskenntnisse, die Voraussetzungen, den Inhalt und das Verfahren des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung und, soweit erforderlich, über das Auswahlverfahren bei beschränkter Kapazität zu regeln sowie durch Vereinbarungen mit anderen Bundesländern die Voraussetzungen für eine gemeinsame Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen zu schaffen. §5 Versagung, Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung §5 Versagung, Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung (1) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin 1. sich schwerer Verfehlungen schuldig gemacht hat, aus denen sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des (1) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller 1. sich schwerer Verfehlungen schuldig gemacht hat, aus denen sich die Un- zuverlässigkeit zur Ausübung 19 des Be- rufs- ergibt, oder Berufs ergibt, oder 2. aus physischen oder psychischen Gründen für die Ausübung des Berufs dauerhaft ungeeignet ist. 2. aus physischen oder psychischen Gründen für die Ausübung des Berufs dauerhaft ungeeignet ist. (2) Wird die staatliche Anerkennung zurückgenommen oder widerrufen, so ist die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ausgestellte Urkunde einzuziehen. Die Beschäftigungsstelle, in der der Betroffene zum Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs tätig ist, und die Fachhochschule oder Schule, an der die Prüfung abgelegt wurde, sind zu benachrichtigen. (2) Wird die staatliche Anerkennung zurückgenommen oder widerrufen, so ist die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ausgestellte Urkunde einzuziehen. Die Beschäftigungsstelle sowie die Fachhochschule oder Fachschule, an der die Prüfung abgelegt wurde, sind zu benachrichtigen. §6 Integriertes Praktikum in der Ausbildung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen und von Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen §6 unverändert §7 Integriertes Praktikum in der Ausbildung von Diplom - Heilpädagogen und Diplom - Heilpädagoginnen §7 unverändert §8 Integriertes Praktikum in der Ausbildung von Erziehern und Erzieherinnen §8 Integriertes Praktikum in der Ausbildung von Erziehern und Erzieherinnen, Heilerziehungspflegern und Heilerziehungspflegerinnen sowie Familienpflegern und Familienpflegerinnen (1) Die fachpraktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik findet in Form von drei in die Fachschulausbildung integrierten Praxisphasen statt und schließt mit einem Kolloquium ab. (1) Die fachpraktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung an den Fachschulen für Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege und Familienpflege findet in Form von drei bis vier in die Fachschulausbildung integrierten Praxisphasen im Umfang von insgesamt mindestens 1400 Stunden statt und schließt mit einem Kolloquium ab. (2) Die integrierten Praxisphasen ergänzen die fachtheoretische Ausbildung durch berufspraktische Aufgabenstellungen. Hierbei soll die Befähigung vermittelt werden, in der Schule erworbene Kenntnisse unter Anleitung von erfahrenen Fachkräften in der Praxis anzuwenden, und berufliche Aufgaben (2) Die integrierten Praxisphasen ergänzen die fachtheoretische Ausbildung durch berufspraktische Aufgabenstellungen. Hierbei soll die Befähigung vermittelt werden, in der Fachschule erworbene Kenntnisse unter Anleitung von erfahrenen 20 sollen in berufsbezogenen Arbeitsstätten kennen- gelernt werden. Die Vorgabe von Pflicht- und Wahlpflichtbereichen soll gewährleisten, dass die Studierenden mehrere Tätigkeitsfelder der Jugendhilfe berufspraktisch erfahren. Fachkräften in der Praxis anzuwenden. Dabei sollen die beruflichen Aufgaben in berufsbezogenen Arbeitsstätten kennen gelernt werden. Durch Vorgabe von Pflicht- und Wahlpflichtbereichen ist zu gewährleisten, dass die Studierenden unterschiedliche sozialpflegerische und sozialpädagogische Tätigkeitsfelder berufspraktisch kennen lernen. (3) Die Dauer der ersten und zweiten Praxisphase beträgt jeweils 12 Wochen. Die dritte Praxisphase umfasst das gesamte fünfte Semester. In den Praxisphasen ist praxisbegleitender Unterricht im Umfang von sechs Stunden pro Woche zu erteilen. Der Unterricht wird in Klassen von durchschnittlich 25 Studierenden in praktischer Ausbildung durchgeführt. Darüber hinaus ist mindestens einmal im Laufe der Tätigkeit des Praktikanten in einer Praxisstelle eine Aussprache zwischen ihm, seinem Praxisanleiter und der zuständigen Lehrkraft der Fachschule herbeizuführen. (3) In den Praxisphasen ist praxisbegleitender Unterricht im Umfang von sechs Stunden pro Woche zu erteilen. Der praxisbegleitende Unterricht kann zu Blöcken zusammengefasst werden. In jeder Praxisphase soll mindestens ein ausführliches Gespräch zwischen dem Praktikanten oder der Praktikantin, dem Praxisanleiter oder der Praxisanleiterin und der zuständigen Lehrkraft der Fachschule stattfinden. (4) In der ersten oder der zweiten Praxisphase ist ein Pflichtpraktikum in einer Tageseinrichtung für Kinder oder im Rahmen der Tagesbetreuung an Schulen zu absolvieren. Das jeweils andere Praktikum der ersten oder zweiten Praxisphase ist aus den Wahlpflichtbereichen Heim- oder Jugendarbeit oder Arbeit mit behinderten Kindern oder Jugendlichen auszuwählen. Das Praktikum in der dritten Phase ist von den Studierenden in einem frei gewählten Bereich der erzieherischen Praxis abzuleisten (Wahlpraktikum). §9 Praxisstellen in der Ausbildung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen und von Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen §9 Praxisstellen in der Ausbildung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen und von Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen (1) Praxisstellen sind für die Ableistung des integrierten Praktikums nach § 6 geeignet, wenn sie (1) Praxisstellen sind für die Ableistung des integrierten Praktikums nach § 6 geeignet, wenn sie 1. dem Berufsbild des Sozialarbeiters und Sozialpädagogen und der 1. dem Berufsbild des Sozialarbeiters 21 Sozialarbeiterin und Sozialpädagogin entsprechende Aufgaben in ausreichendem Umfang wahrnehmen, 2. Praktikanten umfassend und kontinuierlich ausbilden können und 3. geeignete Fachkräfte als Praxisanleiter beschäftigen. und Sozialpädagogen und der Sozialarbeiterin und Sozialpädagogin entsprechende Aufgaben in ausreichendem Umfang wahrnehmen, 2. Praktikanten oder Praktikantinnen umfassend und kontinuierlich ausbilden können und 3. geeignete Fachkräfte als Praxisanleiter oder Praxisanleiterin beschäftigen. (2) Geeignete Fachkräfte sind staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpäda- gogen und Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen oder vergleichbar qualifizierte Fachkräfte, die eine mindestens zweijährige hauptberufliche Voll- zeittätigkeit oder eine entsprechend längere Teilzeittätigkeit in den entsprechenden Tätigkeitsfeldern nach staatli- cher Anerkennung oder Berufsabschluss nachweisen können. Als Praxisanleiter sollen vorrangig Fachkräfte eingesetzt werden, die an einer Weiterbildung nach näherer Bestimmung durch die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 zuständige Senatsverwaltung teilgenommen und ei- nen entsprechenden Nachweis erbracht haben. (2) Geeignete Fachkräfte sind staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen und Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen oder vergleichbar qualifizierte Fachkräfte, die eine mindestens zweijährige hauptberufliche Voll- zeittätigkeit oder eine entsprechend längere Teilzeittätigkeit in den entsprechenden Tätigkeitsfeldern nach staatli- cher Anerkennung oder Berufsabschluss nachweisen können. Als Praxisanleiter oder Praxisanleiterin sollen vorrangig Fachkräfte eingesetzt werden, die an einer Weiterbildung nach näherer Bestimmung durch die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 zuständige Senatsverwaltung teilgenommen und einen entsprechenden Nachweis erbracht haben. (3) Über die Anerkennung von Praxisstellen entscheiden die Fachhochschulen. Die anerkannten Praxisstellen sind der nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 zuständigen Senatsverwaltung anzuzeigen. (3) Über die Anerkennung von Praxisstellen entscheiden die Fachhochschulen. Die anerkannten Praxisstellen sind der nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 zuständigen Senats- verwaltung anzuzeigen. (4) Die Ausbildung in der Praxisstelle muss dem Praktikanten Gelegenheit geben, (4) Die Ausbildung in der Praxisstelle muss dem Praktikanten oder der Praktikantin Gelegenheit geben, 1. die im Studium vermittelten Kenntnisse und Methoden in der Praxis anzuwenden und dabei mit Fachkräften anderer Disziplinen zusammenzuarbeiten, 1. die im Studium vermittelten Kenntnis se und Methoden in der Praxis anzuwenden und dabei mit Fachkräften anderer Disziplinen zusammenzuarbeiten, 2. sich im Umgang mit der jeweiligen Klientel und deren Bezugspersonen zu üben, 3. sich mit Aufgaben und Zielsetzungen der verschiedenen Arbeitsbereiche der Praxisstelle vertraut zu machen und 2. sich im Umgang mit der jeweiligen Klientel und deren Bezugspersonen zu üben, 3. sich mit Aufgaben und Zielsetzungen der verschiedenen Arbeitsbereiche der Praxisstelle vertraut zu machen und 4. ihre Organisationsstrukturen, Arbeitsmittel und Arbeitsformen 22 kennen zu lernen. 4. ihre Organisationsstrukturen, Arbeitsmittel und Arbeitsformen kennen zu lernen. Näheres regeln die Fachhochschulen im Einvernehmen mit der nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 zuständigen Senatsverwaltung. Näheres regeln die Fachhochschulen im Einvernehmen mit der nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 zuständigen Senatsverwaltung. (5) Für die fachpraktische Ausbildung stellen die für Gesundheit, Jugend und Soziales zuständigen Abteilungen der Bezirksämter und die Träger der freien Gesundheits-, Jugend- oder Sozialhilfe eine ausreichende Anzahl geeigneter Praxisstellen zur Verfügung. Als Bezugsgröße für die bei den Bezirken vorhandenen Praxisplätze wird die in den Be- zirksplänen ausgewiesene Zahl der Stel- len für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen und Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen zu Grunde gelegt. Als Bezugsgröße für die freien Träger dienen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben den freien Trägern insgesamt zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel. Mit den freien Trägern sind entsprechende Vereinbarungen abzuschlie- ßen. (5) Für die fachpraktische Ausbildung stellen die für Gesundheit, Jugend und Soziales zuständigen Abteilungen der Bezirksämter und die Träger der freien Gesundheits-, Jugend- oder Sozialhilfe eine ausreichende Anzahl geeigneter Praxisstellen zur Verfügung. Als Bezugsgröße für die bei den Bezirken vorhandenen Praxisplätze wird die in den Be- zirksplänen ausgewiesene Zahl der Stel- len für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen und Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen zu Grunde gelegt. Als Bezugsgröße für die freien Träger dienen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben den freien Trägern insgesamt zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel. Mit den freien Trägern sind entsprechende Vereinbarungen abzuschlie- ßen. § 10 Praxisstellen in der Ausbildung von Erziehern und Erzieherinnen § 10 Praxisstellen in der Ausbildung von Erziehern und Erzieherinnen, Heilerziehungspflegern und Heilerziehungspflegerinnen sowie Familienpflegern und Familienpflegerinnen (1) Praxisstellen sind für die Ableistung des integrierten Praktikums nach § 8 geeignet, wenn sie (1) Praxisstellen sind für die Ableistung des integrierten Praktikums nach § 8 geeignet, wenn sie 1. dem Berufsbild des Erziehers und der Erzieherin entsprechende Aufgaben in ausreichendem Umfang wahrnehmen, 1. den Berufsbildern entsprechende Aufgaben in ausreichendem Umfang wahrnehmen, 2. Praktikanten umfassend und kontinuierlich ausbilden können, 3. geeignete Fachkräfte als Praxisanleiter beschäftigen. 2. Praktikanten und Praktikantinnen umfassend und kontinuierlich ausbilden können, 3. geeignete Fachkräfte als Praxisanleiter oder Praxisanleiterinnen beschäftigen und 23 4. für den Beruf nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 durch die für Jugend zuständige Senatsverwaltung oder für die Berufe nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin anerkannt sind. (2) Geeignete Fachkräfte sind staatlich anerkannte Erzieher und Erzieherinnen oder vergleichbar qualifizierte Fachkräfte, die eine mindestens zweijährige hauptberufliche Vollzeittätigkeit oder eine entsprechend längere Teilzeittätigkeit in den entsprechenden Tätigkeitsfeldern nach staatlicher Anerkennung oder Berufsabschluss nachweisen können. Als Praxisanleiter sollen vorrangig Fachkräfte eingesetzt werden, die an einer Weiterbildung nach näherer Bestimmung durch die für Jugend zuständige Senatsverwaltung teilgenommen und einen entsprechenden Nachweis erbracht haben. (2) Geeignete Fachkräfte sind staatlich anerkannte Erzieher und Erzieherinnen, staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger und Heilerziehungspflegerinnen sowie staatlich anerkannte Familienpfleger und Familienpflegerinnen oder vergleichbar qualifizierte Fachkräfte, die eine mindestens zweijährige hauptberufliche Vollzeittätigkeit oder eine entsprechend längere Teilzeittätigkeit in den entsprechenden Tätigkeitsfeldern nach staatlicher Anerkennung oder Berufsabschluss nachweisen können. Als Praxisanleiter oder Praxisanleiterin sollen vorrangig Fachkräfte eingesetzt werden, die an einer Weiterbildung nach näherer Bestimmung durch die für Gesundheit und Soziales oder für Jugend zuständige Senatsverwaltung teilgenommen und einen entsprechenden Nachweis erbracht haben. (3) Die Ausbildung in der Praxisstelle muss dem Praktikanten Gelegenheit geben, 1. sich im alltäglichen Umgang mit Kindern und Jugendlichen, Erziehungsberechtigten und Mitarbeitern zu üben, 2. sich mit Aufgaben und Zielsetzungen der verschiedenen Arbeitsbereiche der Praxisstelle vertraut zu machen und 3. Organisationsstrukturen, Arbeitsmittel und Arbeitsformen kennen zu lernen. (3) Die Ausbildung in der Praxisstelle muss dem Praktikanten oder der Praktikantin Gelegenheit geben, 1. in der Fachschule erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten anzuwenden, zu vertiefen und zu erweitern, 2. sich mit Aufgaben und Zielsetzungen der verschiedenen Arbeitsbereiche der Praxisstelle vertraut zu machen und 3. Organisationsstrukturen, Arbeitsmittel und Arbeitsformen sozialpflegerischer oder sozialpädagogischer Einrichtungen umfassend kennen zu lernen. (4) Die Praxisstelle ist verpflichtet, 1. einen Ausbildungsplan zu erstellen, aus dem Inhalt und Ablauf der praktischen Ausbildung in der Praxisstelle ersichtlich sind, 2. für jeden Praktikanten eine Praxisbeurteilung zu fertigen und 3. den Praktikanten für die Teilnahme am praxisbegleitenden Unterricht (4) Die Praxisstelle ist verpflichtet, 1. einen Ausbildungsplan zu erstellen, aus dem Inhalt und Ablauf der praktischen Ausbildung in der Praxisstelle ersichtlich sind, 24 freizustellen. 2. nur Tätigkeiten zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und dem Ausbildungsstand entsprechen, 3. für jeden Praktikanten und jede Praktikantin eine Praxisbeurteilung zu fertigen und 4. den Praktikanten und die Praktikantin für die Teilnahme am praxisbegleitenden Unterricht freizustellen. (5) Für die fachpraktische Ausbildung stellen die für Jugend zuständigen Abteilungen der Bezirksämter, die Schulträger und die Träger der freien Jugendhilfe eine ausreichende Anzahl geeigneter Praxisstellen zur Verfügung. Bezugsgröße für die Anzahl der Praxisplätze ist die jeweilige Anzahl der Betreuungsgruppen bei den Bezirksämtern, den Schulen und den Einrichtungen der freien Jugendhilfe. Mit den freien Trägern sind entsprechende Vereinbarungen abzuschließen. § 11 Ausbildung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen und von Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen, Erziehern und Erzieherinnen sowie Heilerziehungspflegern und Heilerziehungspflegerinnen in Teilzeitform § 11 Berufsbegleitende Ausbildung (1) Die berufsbegleitende Ausbildungsgänge der in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten Berufe finden die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung. (1) Die Ausbildung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Berufe können in Teilzeitform durchgeführt werden. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechende Anwendung. (2) An Stelle eines integrierten Praktikums gemäß den §§ 6 und 8 ist in den Fällen des Absatzes 1 eine Berufstätigkeit im Sozialdienst oder im Erziehungsdienst im Umfang von mindestens der Hälfte der ortsüblichen Arbeitszeit während des gesamten Studienverlaufs abzuleisten. Die Teilnehmer der berufsbegleitenden Erzieherausbildung sollen ihre gesamte Berufstätigkeit in ihrer Beschäftigungsstelle ableisten. Der arbeitsrechtliche Status der Teilnehmer an einer berufsbegleitenden Ausbildung bleibt (2) An Stelle der integrierten Praktika gemäß der §§ 6 und 8 ist eine berufspraktische Tätigkeit in einer nach § 9 Abs. 3 oder des § 10 Abs. 1 Nr. 4 anerkannten Einrichtung im Umfang von mindestens der Hälfte der ortsüblichen Arbeitszeit während des gesamten Ausbildungsverlaufs abzuleisten. Der arbeitsrechtliche Status bleibt unberührt. 25 unberührt. (3) Kann die nach Absatz 2 Satz 1 abzuleistende Berufstätigkeit unverschuldet oder verschuldet länger als sechs Monate nicht ausgeübt werden, ist die Ausbildung unterbrochen. Im Falle einer Unterbrechung und späterer Wiederaufnahme der Ausbildung entscheidet die Fachhochschule oder die Fachschule über die Wiederholung oder Nachholung von Ausbildungsabschnitten. (3) Kann die nach Absatz 2 Satz 1 abzuleistende Tätigkeit unverschuldet länger als drei Monate nicht ausgeübt werden, so ist die Ausbildung als unterbrochen anzusehen. Im Falle einer Unterbrechung und einer späteren Wiederaufnahme der Ausbildung entscheidet die Fachhochschule oder die Fachschule über die Wiederholung oder Nachholung von Ausbildungsabschnitten. (4) Zu Beginn eines jeden Semesters ist der Fachhochschule oder der Fachschule ein Nachweis über die Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses vorzulegen. (4) Die Teilnehmer an einer berufsbegleitenden Ausbildung sind verpflichtet, zu Beginn eines jeden Semesters der Fachhochschule oder der Fachschule einen Nachweis über die Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses vorzulegen und jede vorzeitige Beendigung der Tätigkeit unverzüglich zu melden. (5) Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Ausbildungszeit ist der Fachhochschule oder der Fachschule unverzüglich anzuzeigen. Soweit kein neues Arbeitsverhältnis im Sinne des Absatzes 2 eingegangen wird, kann auf Antrag unter Anrechnung erbrachter Studienleistungen die Ausbildung in Vollzeitform fortgesetzt werden. 12 Ordnungswidrigkeiten § 12 unverändert § 13 Datenschutz § 13 unverändert § 14 Rechts- und Verwaltungsvorschriften § 14 Rechts- und Verwaltungsvorschriften (1) Die für Jugend zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit und Soziales zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung Bestimmungen für (1) Die für Jugend zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit und Soziales zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung für die in § 1 26 die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Berufsgruppen zu erlassen über Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Berufsgruppen Bestimmungen über das Verfahren der Erteilung der staatlichen Anerkennung zu erlassen. 1. Verfahren der Erteilung der staatlichen Anerkennung und 2. Besonderheiten der berufsbegleiten- den Ausbildung hinsichtlich der Ableistung eines berufspraktischen Jah- res. (2) Die für die unter § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 bis 6 aufgeführten Berufsgruppen jeweils zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu erlassen über (2) Die für die unter § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 7 aufgeführten Berufsgruppen jeweils zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu erlassen über 1. den Ausbildungsverlauf der integrierten Praxisphasen einschließlich Feststellung der erfolgreichen Ableistung, 1. Ausbildungsverlauf des Berufspraktikums einschließlich Feststellung der erfolgreichen Ableistung, Folgen von Ausfallzeiten sowie Wiederholung be- rufspraktischer Tätigkeiten, 2. Besonderheiten der berufsbegleiten- den Ausbildung, 3. Eignung, Anerkennung und Auswahl der Praxisstellen, Qualifikation der Praxisanleiter, Ausbildungspläne und Praxisbeurteilungen sowie Erfahrungsberichte des Praktikanten, 2. Besonderheiten der Ausbildung in Teilzeitform, 3. Eignung, Anerkennung und Auswahl der Praxisstellen, Qualifikation der Praxisanleiter oder Praxisanleiterinnen, Ausbildungspläne und Praxisbeurteilungen sowie Erfahrungsbe- richte des Praktikanten oder der Praktikantin, 4. Zulassung zum Kolloquium, Verfahren sowie Art und Umfang der im Kolloquium zu erbringenden Leistungen, Folgen der erfolglosen Teilnahme, 4. Zulassung zum Kolloquium, Verfahren sowie Art und Umfang der im Kolloquium zu erbringenden Leistun- gen, Folgen der erfolglosen Teilnah- me, 5. Verfahren der Erteilung der staatlichen Anerkennung, 6. Ausbildungsabschlüsse in der Deutschen Demokratischen Republik, die Grundlage einer staatlichen Anerken- nung als Erzieher oder Erzieherin sein können, sowie Zugang, Inhalt, Dauer und Abschluss einer Anpassungsfort- bildung im Sinne von § 3 Abs.1 so wie einer ergänzenden Berufspraxis, ferner die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für die Anerkennung von Fortbildungsträgern 5. Verfahren der Erteilung der staatlichen Anerkennung, 6. Ausbildungsabschlüsse in der Deutschen Demokratischen Republik, die Grundlage einer staatlichen Anerkennung als Erzieher oder Erzieherin sein können, sowie Zugang, Inhalt, Dauer und Abschluss einer Anpassungsfort- bildung im Sinne von § 3 Abs. 1 so wie einer ergänzenden Berufspraxis, ferner die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für die Anerkennung von Fortbildungsträgern gemäß § 3 Abs. 3, 7. zeitliche Lage der in § 8 geregelten Praxisphasen. 27 gemäß § 3 Abs. 3, 7. zeitliche Lage der Praxisphasen in der Erzieherausbildung. (3) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen die gemäß § 1 Abs. 3 jeweils zuständigen Senatsverwaltungen. (3) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen die gemäß § 1 Abs. 3 jeweils zuständigen Senatsverwaltungen. § 15 Übergangsvorschriften (1) Wer ein Studium an einer Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik im Land Berlin vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, erhält die staatliche Anerkennung nach den bisherigen Regelungen mit der Maßgabe, dass sich das einjährige Berufspraktikum auf sechs Monate verkürzt. Praktikanten oder Praktikantinnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits sechs Monate des Berufspraktikums erfolgreich absolviert haben, erhalten ebenfalls auf Antrag nach Maßgabe des Satzes 1 die staatliche Anerkennung, auch wenn das einjährige Berufspraktikum noch nicht beendet ist. Die staatliche Anerkennung nach den bisherigen Regelungen wird längstens bis zum 31. Dezember 2006 erteilt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Ausbildungsgänge nach § 11. § 15 Übergangsvorschriften (1) Wer ein Studium an einer Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik im Land Berlin vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, erhält die staatliche Anerkennung nach den bisherigen Regelungen mit der Maßgabe, dass sich das einjährige Berufspraktikum auf sechs Monate verkürzt. Praktikanten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits sechs Monate des Berufspraktikums erfolgreich absolviert haben, erhalten ebenfalls auf Antrag nach Maßgabe des Satzes 1 die staatliche Anerkennung, auch wenn das einjährige Berufspraktikum noch nicht beendet ist. Die staatliche Anerkennung nach den bisherigen Regelungen wird längstens bis zum 31. Dezember 2006 erteilt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Ausbildungsgänge nach § 11. (2) Wer eine Ausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik im Land Berlin vor Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 246) begonnen hat, beendet diese und erhält die staatliche Anerkennung nach den bisher geltenden Regelungen des Erziehergesetzes vom 30. Juni 1988 (GVBl. S. 979), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 8. Februar 2001 (GVBl. S. 33), und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Berufspraktikum und die staatliche Anerkennung von Erziehern und Kinderpflegern vom 17. Mai 1990 (GVBl. S. 1058), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes (2) Wer eine Ausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik im Land Berlin vor Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 246) begonnen hat, beendet diese und erhält die staatliche Anerkennung nach den bisher geltenden Regelungen des Erziehergesetzes vom 30. Juni 1988 (GVBl. S. 979), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 8. Februar 2001 (GVBl. S. 33), und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Berufspraktikum und die staatliche Anerkennung von 28 Erziehern und Kinderpflegern vom 17. Mai 1990 (GVBl. S. 1058), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 8. Februar 2001 (GVBl. S. 33). Ein Anspruch auf Erteilung der staatlichen Anerkennung nach diesen Regelungen kann längstens bis zum 31. Dezember 2010 geltend gemacht werden. vom 8. Februar 2001 (GVBl. S. 33). Ein Anspruch auf Erteilung der staatlichen Anerkennung nach diesen Regelungen kann längstens bis zum 31. Dezember 2010 geltend gemacht werden. (3) Wer eine Ausbildung an einer Fachschule für Heilerziehungspflege im Land Berlin vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes vom .. .. 2006 (GVBl. S. ) begonnen hat, beendet diese und erhält die staatliche Anerkennung nach § 1 Abs.1 Nr 4 c) des SozialberufeAnerkennungsgesetzes in der vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SozialberufeAnerkennungsgesetzes geltenden Fassung. Ein Anspruch auf Erteilung der staatlichen Anerkennung nach dieser Regelung kann längstens bis zum 31. Dezember 2012 geltend gemacht werden. (4) Wer eine Ausbildung an einer Fachschule für Familienpflege im Land Berlin vor Beginn des Schuljahres 2007/2008 begonnen hat, beendet diese und erhält die staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 b) des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes in der vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SozialberufeAnerkennungsgesetzes geltenden Fassung. Ein Anspruch auf Erteilung der staatlichen Anerkennung nach dieser Regelung kann längstens bis zum 31. Dezember 2013 geltend gemacht werden. (3) Staatliche Anerkennungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Berlin erteilt worden sind, stehen den Anerkennungen nach diesem Gesetz gleich. (5) Staatliche Anerkennungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Berlin erteilt worden sind, stehen den Anerkennungen nach diesem Gesetz gleich. § 16 Inkrafttreten § 16 unverändert 29 30