Corporate Law Newsletter 1/2016
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Corporate Law Newsletter 1/2016
1/2016 Corporate Law Newsletter Neu este R ec h tsprec h u n g u n d ak tu elle E n twi c k lu n g en Liebe Leserinnen und Leser, die vorliegende Ausgabe unseres Newsletters befasst sich mit einigen Themen rund um die Haftung des Geschäftsführers, außerdem geben wir einen Überblick zur anstehenden Reform der Abschlussprüfung und zu einigen aktuellen energiewirtschaftlichen Entwicklungen. Das Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) – Projekt wurde unter Mitwirkung von 62 Staaten mit dem Ziel initiiert, gegen den schädlichen Steuerwettbewerb der Staaten und aggressive Steuerplanungen inter national tätiger Konzerne vorzugehen. Einige Empfehlungen haben unmittelbare Relevanz für die juristischen Strukturen und damit für die Rechtsabteilung. Mit diesem Thema befasst sich ein Webcast unter Federführung unseres Kollegen Dr. Peter Katko. Ich wünsche Ihnen viel Vergnügen bei der Lektüre und verbleibe mit freundlichen Grüßen Ihr Dr. Christian Bosse Inhalt 2 | Corporate Law Newsletter 1/2016 Brennpunkt 4Nationale Umsetzung der EU-Abschlussprüferreform 8 Rechtsabteilung und Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) – Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung 10 Aktuelle energiewirtschaftsrechtliche Entwicklungen Rechtsprechung 14 Zur Haftung des Geschäftsleiters auf Verkäuferseite bei M&A-Transaktionen 18Haftung des GmbH-Geschäftsführers für pflichtwidrige Gehaltsauszahlungen von Mitgeschäftsführern 20 Rückwirkende Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Aufhebung eines Ergebnisabführungsvertrages Legal Compliance 22Das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption Aktuelle Meldungen 24 Offene Fragen bei der Umsetzung der Syndikus rechtsanwaltsreform 26Neue Förderung der Gründungs- und Mittelstandsberatung 27Verpflichtender Hinweis auf EU-Portal bei Online-Handel und Online-Dienstleistungen 28BMF-Schreiben vom 29.06.2015 zur Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen und dessen Aufhebung durch Schreiben vom 15.03.2016 31 Ansprechpartner Corporate Law Newsletter 1/2016 | 3 B re n n p u n k t N a t io n a le U m s e t z u n g d e r E U -A b s c h lu s s p r ü f e r r e f o r m D i e B u n d esreg i eru n g h at am 1 6 . 1 2 . 2 g esetz es ( A R eG ) m i t wei trei c h en d en v org eleg t. A u f B asi s d er B esc h lu ssem B u n d estag es soll d as G esetz i m M ä rz 0 1 5 d en R Neu eru n pf eh lu n g v erab sc h eg i eru n g sen twu rf d es A b sc h lu ssprü f u n g sref orm g en f ü r P rü f u n g sau ssc h ü sse u n d A u f si c h tsrä te u n d d es B eri c h ts d es R ec h tsau ssc h u sses d es i ed et werd en . H i n terg ru n d d es A R eG Als Reaktion auf die Finanz und Wirtschaftskrise wurde im April 2014 die EUAbschlussprüfungsre form bestehend aus der Verordnung Nr. 537/2014 (EUVO) und der Richtlinie 2014/56/EU (EURL) verabschiedet. Die EUVO gilt ab dem 17.06.2016 unmittelbar. Die EURL sowie die Mitgliedstaaten wahlrechte der EUVO sind bis zum 17.06.2016 in nationales Recht zu transformieren. Betroffen sind vorwiegend Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entities – PIEs). In Deutschland fallen durch die Streichung des Mitgliedstaatenwahlrechts darunter neben kapital marktorientierten Unternehmen nun auch CRRKreditinstitute und Versicherungsunternehmen. Die Abschlussprüfungsreform hat weitreichende Auswirkungen für die Unternehmenspraxis. Sie führt die Pflicht zur externen Rotation des Abschlussprüfers ein und bringt zusätzliche Verbote und Be schränkungen für die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen (NPL). Zugleich erweitern sich der Aufgabenkreis des Prüfungsausschusses und die Anforderungen an seine Besetzung. Insbesondere aufgrund drohender Sanktionen bei Pflichtverletzungen besteht bereits vor dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens umgehender Handlungsbedarf. E tab li eru n g u n d B esetz u n g d es P rü f u n g sau ssc h u sses Seit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes ist die Einrichtung eines (isolierten) Prüfungsausschusses für kapitalmarktorientierte Gesellschaften Pflicht, sofern kein Aufsichtsrat existiert. Diese Verpflichtung erstreckt sich nun auch auf CRRKreditinstitute und Versicherungs unternehmen (Auffanglösung in § 324 Abs. 1 HGBE i. V. m. §§ 340k Abs. 5 S. 1, 341k Abs. 4 S. 1 HGBE). 4 Prüfungsausschuss und Aufsichtsrat sind – in kapitalmarktorientierten Unternehmen weiterhin – mit einem sog. Financial Expert, einem Mitglied mit besonderem Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und Abschlussprüfung, zu besetzen. Dieser muss künftig nicht mehr zwingend unabhängig sein (§§ 100 Abs. 5, 107 Abs. 4 AktGE). Allerdings ist der Financial Expert in börsen notierten Unternehmen i. d. R. zugleich Prüfungsausschussvorsitzender und in dieser Funktion soll er gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex unabhängig sein (Ziff. 5.3.2 S. 3 DCGK). | Corporate Law Newsletter 1/2016 Gänzlich neu ist, dass der Prüfungsausschuss und der Aufsichtsrat von PIEs mit dem Sektor, in dem das Unternehmen tätig ist, vertraut sein müssen (§§ 100 Abs. 5, 107 Abs. 4 AktGE, § 324 Abs. 2 S. 2 HGBE). Dieses Erfordernis gilt für das Gremium in seiner Gesamtheit. Laut Gesetzesbegründung können die Mitglieder die Sektorvertraut heit durch praktische Erfahrungen in der Branche, aber auch durch intensive Weiter bildung oder langjährige Zugehörigkeit zu beratenden Berufen innerhalb der Branche erwerben. Erweitertes Aufgabenprofil des Prüfungsausschusses Oberstes Ziel der EUReform ist die Steigerung der Abschlussprüfungsqualität. Der Prüfungs ausschuss erhält explizit den Auftrag, den Abschlussprüfer sorgsam auszuwählen sowie seine Unabhängigkeit und die Qualität der Prüfung zu überwachen (§ 107 Abs. 3 S. 2 AktGE). Zudem kann er zur Verbesserung der Rechnungslegung Empfehlungen und Vor schläge zur Gewährleistung der Integrität des Prozesses an den Vorstand unterbreiten (§ 107 Abs. 3 S. 3 AktGE). Der Prüfungsausschuss erhält damit eine deutlich aktivere Rolle, die seiner Verantwortung bei der Wirksamkeitsüberwachung der internen Kontroll und Überwachungssysteme entspricht. A u f si c h tsrat P A Ü b erwac h u n g d es R ec h n u n g sleg u n g sproz esses Wirksamskeitsüberwachung des • internen Kontrollsystems • Risikomanagementsystems • internen Revisionssystems Überwachung der Abschlussprüfung insb. • (diskriminierungsfreie) A u swah l d es P rü f ers und begründete Empfehlung • Unabhängigkeit des Prüfers (z. B. Black List, Fee Cap) • zusätzlich erbrachte Leistungen (PreApproval) Ausschuss kann E m pf eh lu n g en od er V orsc h lä g e z u r G ewä h rlei stu n g d er I n teg ri tä t d es R ec h n u n g sleg u n g sproz esses unterbreiten Abb 1: Pflichtenkanon nach § 107 Abs. 3 S. 2, 3 AktG-E des Prüfungsausschusses Die Auswahl des Abschlussprüfers hat bei PIEs künftig durch ein formales Auswahlver fahren gem. Art. 16 EUVO zu erfolgen. Dabei hat der Prüfungsausschuss die Pflicht zur externen Rotation (grundsätzlich nach 10 Jahren, Art. 17 EUVO), die Beschränkung der NPL durch eine Black List in Art. 5 EUVO und das Fee Cap von 70 % des durchschnittlichen Abschlussprüferhonorars der letzten drei aufeinanderfolgenden Jahre (Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 EUVO) zu beachten. Das Verfahren erfordert insbesondere die Definition transparenter, diskriminierungsfreier Auswahlkriterien, eine begründete Empfehlung mit mindestens zwei Vorschlägen und einer (begründeten) Präferenz an den Aufsichtsrat sowie einen Bericht über die gezogenen Schlussfolgerungen. Sämtliche zulässigen NPL müssen vom Prüfungsausschuss genehmigt werden (PreApproval gem. Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 S. 1 EUVO). Dies setzt ein konzernweites Monitoring der Vergabe von NPL an den Abschlussprüfer voraus. Um den operativen Aufwand zu reduzieren, kann der Prüfungsausschuss eine Liste mit Arten von NPL auf stellen, die per se genehmigt sind. Alle weiteren NPL bedürfen der Einzelgenehmigung. Corporate Law Newsletter 1/2016 | 5 S an k ti on en g eg en P rü f u n g sau ssc h u ss- u n d A u f si c h tsratsm i tg li ed er Der deutsche Gesetzgeber setzt die in Art. 30a Abs. 1 EURL vorgeschriebenen Sanktio nen in einer sehr engen Auslegung um. So sind Sanktionen nur für Aufsichtsrats und Prüfungsausschussmitglieder vorgesehen und ausschließlich bei Pflichtverstößen gegen ihre neuen Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Auswahl und Überwachung des Abschlussprüfers. O rd n u n g swi d ri g k ei t 2 F eh lerh af te E m pf eh lu n g f ü r d i e B estellu n g ei n es A b sc h lu ssprü f ers (Verstoß gegen Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 2 oder 3, Abs. 3 Unterabs. 1 EUVO) 3 1 M an g eln d e Ü b erwac h u n g d er U n ab h ä n g i g k ei t d es A b sc h lu ssprü f ers (Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2, Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 oder Art. 6 Abs. 2 EUVO) F eh lerh af ter V orsc h lag f ü r d i e B estellu n g ei n es A b sc h lu ssprü f ers an d i e H au pt- / G esellsc h af terv ersam m lu n g / z u stä n d i g e S telle (Verstoß gegen Art. 16 Abs. 5 Unterabs. 1 EUVO, sofern Aufsichts rat und Prüfungsausschuss bestehen zusätzlich Art. 16 Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 1 oder 2 EUVO) G eld b u ß e b i s z u 5 0 . 0 0 E U R Berücksichtigung von Bedeutung der Ordnungs widrigkeit, des Vorwurfs, der wirtschaftlichen Ver hältnisse und des erlangten wirtschaftlichen Vorteils (§ 17 Abs. 3, 4 OWiG) G eri n g f ü g i g e V erstö ß e: V erwarn u n g ggf. inkl. Verwarnungsgeld zwischen 5 und 55 EUR (§ 56 OWiG) S traf tatb estan d 4 Verletzung der zuvor genannten Pflichten Unter Erhalt eines Vermögensvorteils oder Aus sicht auf einen solchen (Bestechung oder Bestech lichkeit) oder bei beharrlicher Wiederholung Abb 2: Sanktionen bei Pflichtverletzungen 6 | Corporate Law Newsletter 1/2016 F rei h ei tsstraf e b i s z u ei n em J ah r od er G eld straf e Unter den Voraussetzungen des § 70 StGB: Berufsverbot von einem bis zu fünf Jahren Zuständig für die Feststellung der Verstöße und für die Verhängung von Geldbußen ist das Bundesamt für Justiz; bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen die Bundes anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). In besonders schwerwiegenden Fällen liegt eine Straftat vor, die mit Freiheits oder Geldstrafe geahndet werden kann. Unter den Voraussetzungen des § 70 StGB kann das Gericht auch ein Berufsverbot aussprechen. Die verhängten Sanktionen werden durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundes amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) offengelegt. Zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Betroffenen sollen keine personenbezogenen Daten bekannt gegeben werden. Sofern die Nennung des Unternehmens mit einem unverhältnismäßig großen Schaden einhergehen würde, ist ebenfalls eine Anonymisierung möglich. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält das BAFA das Recht, von den PIEs eine Darstellung und Erläuterung des Ergebnisses sowie der Durchführung der Tätigkeit des Prüfungsaus schusses zu verlangen. Allerdings soll sie zunächst auf öffentlich verfügbare Informatio nen zurückgreifen (§ 324 Abs. 3 HGBE). A u sb li c k Die behördliche Sanktionierung von Pflichtverletzungen durch Aufsichtsrats und Prüfungsausschussmitglieder ist ein Novum. Das AReG lässt bislang noch etliche Auslegungs und Praxisfragen offen: So etwa die Frage, wie das Bun desamt für Justiz und die BaFin ohne etwaiges Auskunftsrecht einen Anfangs verdacht erhalten. Auch wird erst die Rechtspraxis zeigen, ob sich zivilrecht liche Konsequenzen für einzelne Auf sichtsratsmitglieder ergeben und wie sich das Prinzip der Gesamtverant wortung auswirkt. Grundsätzlich bleibt abzuwarten, ob der EUGesetzgeber die enge Umsetzung als richtlinienkonform akzeptieren wird. A u toren D an i ela M atth eu s Ernst & Young GmbH | Berlin (Corporate Governance Board Services, Assurance) Telefon +49 30 25471 19736 [email protected] D r. An j a P i ssarc z y k Ernst & Young GmbH | Düsseldorf (Corporate Governance Board Services, Assurance) Telefon +49 211 9532 19756 [email protected] Corporate Law Newsletter 1/2016 | 7 B re n n p u n k t 8 | Corporate Law Newsletter 1/2016 Rechtsabteilung und Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) – G e w in n k ü r z u n g u n d G e w in n v e r la g e r u n g Das „BEPSProjekt“ wurde mit dem Ziel initiiert, gegen den schädlichen Steuerwettbewerb der Staaten und aggressive Steuerplanungen international tätiger Konzerne vorzugehen. Hierfür wurden konkrete Empfehlungen erarbeitet. Die Ergebnisse des BEPSProjekts liegen jetzt vor. Einige Empfehlungen haben unmittelbare Relevanz für die juristischen Strukturen und damit für die Rechtsabteilung: A c ti on 2 Hybrid mismatch arrangements A c ti on 4 Interest deductions and other financial payments A c ti on 7 Artificial avoidance of Permanent Establishment (PE) status A c ti on 8 Transfer pricing aspect of intangibles A c ti on 1 3 Transfer pricing documentation and countrybycountry (CbC) reporting Wir befassen uns intensiv mit den kommenden Neuregelungen und bieten einen Webcast zu diesem Thema an, der sich konkret mit den rechtlichen Auswirkungen befasst. Li n k s • www.ey.com/GL/en/Issues/webcast_201602181500_bepsisbroaderthantax keyissuesforthegeneralcounselsoffice5 od er ( oh n e R eg i stri eru n g ) www.youtube.com/ watch?v=mOPuRDxJ4P4&list=PL3ZOd0yi_r4IL9uQ6N5mPoiA4eVaLw3q&index=5 A u tor D r. P eter K atk o Rechtsanwalt Ernst & Young Law GmbH | München Telefon +49 89 14331 25951 [email protected] Corporate Law Newsletter 1/2016 | 9 B re n n p u n k t A k t u e lle e n e r g ie w ir t s c h a f t s r e c h t lic h e E n t w ic k lu n g e n F ü r E n erg i ev ersorg u n g su n tern eh m en ab er au c h strom k osten i n ten si v e Letz tv erbraucher gibt es wichtige Änderungen mit zum Teil auch unmittelbaren finanziellen A u swi rk u n g en : ( 1 ) d as am 0 1 . 0 1 . 2 0 1 6 i n K raf t g etreten e K W K G 2 0 1 6 u n d ( 2 ) d i e Ä n d eru n g en i m R ah m en d er B eson d eren A u sg lei c h sreg elu n g z u r B eg ren z u n g d er E E G - U m lag e. D i e Nov elli eru n g d es K raf t- W ä rm e- K opplu n g sg esetz es ( 1 ) Besonders wichtige Änderungen für die verschiedenen Marktteilnehmer sind u. a.: A n lag en b etrei b er: I n k raf ttreten d es n eu en F ö rd erreg i m es ( 1 ) Im Grundsatz richtet sich die KWKFörderung an alle KWKAnlagen, die am oder nach dem 01.01.2016 in Dauerbetrieb genommen werden, nach dem KWKG 2016. Für alle KWK Anlagen, die vor dem 01.01.2016 in Betrieb genommen worden sind, erfolgt die Förde rung weiter nach den Regelungen des KWKG 2012. Für im Bau oder in Planung befindliche KWKAnlagen gibt es ein Wahlrecht zwischen der KWKFörderung nach dem KWKG 2012 oder dem KWKG 2016. Eine der wichtigsten Regelungen (nicht abschließend) bestimmt, dass das KWKG 2012 auch dann angewendet werden kann, wenn bis zum 31.12.2015 eine bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Anlage vorlag oder eine ver bindliche Bestellung der KWKAnlage erfolgt ist und die Inbetriebnahme der Anlage jeweils bis zum 31.12.2016 erfolgt. A n lag en b etrei b er: B essere F ö rd eru n g f ü r K W K - A n lag en d er „ ö f f en tli c h en V ersorg u n g “ g eg en ü b er K W K G - A n lag en i n I n d u stri e u n d G ewerb e ( 2 ) Höhe und Dauer der jeweiligen KWKFörderung richten sich, wie schon nach dem KWKG 2012, nach der Anlagengröße. Mit dem KWKG 2016 neu eingeführt wurde das Kriterium, ob eine Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung erfolgt oder nicht. Für KWK Strom, der nicht in das Netz der allg. Versorgung eingespeist wird, besteht Anspruch aktuell nur bei (1) kleinen KWKAnlagen, (2) bei KWKAnlagen in Kundenanlagen und geschlossenen Verteilernetzen, soweit die volle EEGUmlage entrichtet wird, (3) oder bei Einsatz der KWKAnlagen durch stromkostenintensive Unternehmen. 10 | Corporate Law Newsletter 1/2016 A n lag en b etrei b er: B ei h i lf erec h tli c h er V orb eh alt ( 3 ) Die Förderung (z. B. Erteilung eines Vorbescheides, der KWKZulassung oder die Aus zahlung von KWKZuschüssen) nach dem KWKG 2016 steht aktuell noch unter dem Vor behalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Wann diese erfolgen wird, ist noch nicht bekannt. A n lag en b etrei b er: D i rek tv erm ark tu n g ( 4 ) Nach dem KWKG 2016 müssen Betreiber von KWKAnlagen (mit Ausnahmen von Klein anlagen) den KWKStrom im Grundsatz selbst direkt vermarkten oder selbst verbrauchen. Ob und inwieweit dies auch für KWKAnlagen gilt, die noch nach dem KWKG 2012 gefördert werden, ist aktuell umstritten. B elastu n g m i t u n d B eg ren z u n g d er K W K - U m lag e f ü r U n tern eh m en i m K W K - U m lag em ec h an i sm u s ( 5 ) Die Funktionsweise des KWKBelastungsausgleichs hat sich nicht geändert. Wie bislang nach dem KWKG 2012 gibt es auch nach dem KWKG 2016 Letztverbraucherprivilegie rungen für die Zahlung der KWKUmlage. Es gibt jedoch verschiedene Änderungen und offene Fragen. Die Letztverbraucherkategorien, die für eine Privilegierung in Frage kommen, sind zum Teil neu bestimmt. So wurde der nötige Stromverbrauch an einer Abnahmestelle auf mehr als 1 GWh/Jahr (früher 100.000 kWh/Jahr) erhöht. Die Höhe der KWKUmlage begrenzung ist weiterhin in Letztverbrauchergruppen gestaffelt, wobei die Begrenzung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit Stromkosten von mehr als 4 % des Umsatzes im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr nach wie vor am höchsten ist. Corporate Law Newsletter 1/2016 | 11 Grundlegende Änderungen resultieren aus der Einbeziehung der Betreiber von geschlos senen Verteilernetzen in den vertikalen KWKBelastungsausgleich. Bisher wurden diese nicht als Netzbetreiber, sondern als Letztverbraucher eingestuft. Dies führte dazu, dass sämtlicher Stromverbrauch im geschlossenen Verteilernetz zusammengerechnet werden konnte, auch wenn es sich bei den am geschlossenen Verteilernetz angeschlossenen Kunden um verschiedene Letztverbraucher handelte. Nach dem KWKG 2016 sind nur noch die von den Letztverbrauchern jeweils selbst verbrauchten Strommengen ausschlag gebend. In Bezug auf Kundenanlagen hat der Gesetzgeber – im Gegensatz zu geschlossenen Ver teilernetzen – keine vergleichbare ausdrückliche Regelung getroffen. Es ist derzeit noch ungeklärt, ob hier in Zukunft auch eine Betrachtung wie im Fall der geschlossenen Ver teilernetze erforderlich wird. Für die Abrechnung der KWKUmlage gegenüber den Letztverbrauchern sieht das KWKG 2016 (anders als bisher) eine explizite Mitteilung der Letztverbraucher an die Netzbe treiber zum 31.03. des jeweiligen Jahres vor, wenn sie eine Begrenzung der KWKUmlage als Letztverbrauchergruppe B oder C in Anspruch nehmen wollen. Zu melden sind die aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strommengen. Ob diese Verpflichtung auch schon für den 31.03.2016 in Bezug auf das Jahr 2015 gilt, ist im Gesetz nicht eindeutig geregelt und daher umstritten. Ä n d eru n g en f ü r d i e B eg ren z u n g d er E E G - U m lag e n ac h d er B eson d eren A u sg lei c h sreg elu n g ( 2 ) Die Verordnung zur Berechnung der durchschnittlichen Strompreise für die Besondere Ausgleichsregelung nach dem ErneuerbareEnergienGesetz („Durchschnittsstrom preisverordnung“ oder „DSPV“) ist am 24.02.2016 in Kraft getreten und findet ab dem Antragsjahr 2016 für Anträge auf Begrenzung der Besonderen Ausgleichsregelung Anwendung. Die DSPV beinhaltet die Methode für die Berechnung der durchschnittlichen Strompreise. Das BAFA hat zudem auf der Basis der DSPV zum ersten Mal die konkreten durchschnitt lichen Strompreise mit Stand vom 29.02.2016 auf seiner Internetseite nebst Hinweis papier („Besondere Ausgleichsregelung: Maßgebliche Stromkosten und Durchschnitts strompreise“) bekannt gegeben. Zukünftig werden diese bis zum 28.02. des jeweiligen Antragsjahres bekannt gegeben. Die Aufstellung der Durchschnittsstrompreise erfolgt in tabellarischer Form auf Basis der Daten aus den Antragsverfahren des vorangegangenen Kalenderjahres und wird unterteilt nach Strombezugsmengen und Vollbenutzungsstunden. 12 | Corporate Law Newsletter 1/2016 Die wesentlichen Inhalte der DSPV und die daraus resultierenden Änderungen für die Ermittlung der Stromkostenintensität sind: Nach der DSPV kommt es bei der Ermittlung der unternehmensindividuellen Stromkosten nicht mehr auf die unternehmensspezifischen, sondern auf die Durchschnittsstrompreise an. Im Gegensatz zu den Stromkosten ist der Stromverbrauch weiterhin unternehmens spezifisch zu ermitteln. E rm i ttlu n g d er S trom k osten i n ten si tä t d es an trag stellen d en U n tern eh m en s Zur Ermittlung der Stromkostenintensität des Unternehmens wird das arithmetische Mittel des Stromverbrauches der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (ohne Weiterleitungen, inkl. umlagepflichtiger Eigenerzeugung) mit dem durchschnittlichen Strompreis multipliziert. Darüber hinaus werden keine weiteren Komponenten, wie z. B. Stromsteuererstattungen berücksichtigt, da diese bereits bei der Ermittlung des durch schnittlichen Strompreises erfasst wurden. B ei spi el f ü r d en A n trag z u m 3 0 . 0 6 . 2 0 1 6 ( W i rtsc h af tsj ah r en tspri c h t d em K alen d erj ah r) Das antragstellende Unternehmen ermittelt seine Strombezugsmengen und Vollbe nutzungsstunden des Jahres 2015 und entnimmt den für die Antragstellung relevanten durchschnittlichen Strompreis aus der vom BAFA erstellten Tabelle. Dieser wird mit dem arithmetischen Mittel des Stromverbrauchs der letzten drei abgeschlossenen Geschäfts jahre multipliziert. Nachweispflichten Die DSPV beinhaltet zum Teil auch höhere Nachweispflichten. Neben den bereits in den Vorjahren erforderlichen Nachweisen sind nunmehr weitere Angaben zu machen und durch einen Wirtschaftsprüfer zu bescheinigen. Dazu gehören – vereinfacht zusammen gefasst – sämtliche Strombezugsmengen pro Abnahmestelle, sämtliche Bestandteile der tatsächlichen Strombezugskosten, Vollbenutzungsstunden, elektrische Arbeit, höchste Last der Entnahme, durchschnittlicher Strompreis und verbrauchte und weitergeleitete Strommengen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre. A u toren D r. Ch ri sti an H am pel Rechtsanwalt Ernst & Young Law GmbH | Berlin Telefon +49 30 25471 20050 [email protected] D r. Ni ls G raß m an n Rechtsanwalt Ernst & Young Law GmbH | Berlin Telefon +49 30 25471 20995 [email protected] V é ron i q u e J oly - M ü ller Rechtsanwältin Ernst & Young Law GmbH | Berlin Telefon +49 30 25471 19335 veronique.joly[email protected] Corporate Law Newsletter 1/2016 | 13 R e c h ts p re c h u n g 14 | Corporate Law Newsletter 1/2016 Z u r H a f t u n g d e s G e s c h ä f t s le it e r s a u f V e r k ä u f e r s e it e b e i M & A -T r a n s a k t io n e n OLG München, Urteil vom 08.07.2015 – 7 U 3130/14 Lei tsatz Es trifft die aus § 43 Abs. 2 GmbHG klagende Gesellschaft die Darlegungs und Beweislast dafür, dass und inwieweit ihr durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Ge schäftsführers ein Schaden entstanden ist. Sie trägt die Darlegungs und Beweislast dafür, dass das für den Schaden ursächliche Verhalten des Geschäftsführers in seinen Pflichten kreis fällt. Die Gesellschaft hat den Eintritt des Schadens und dessen Verursachung durch ein Verhalten des Geschäftsführers, das sich als „möglicherweise pflichtwidrig“ darstellt, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen (Leitsatz des Gerichts). H i n terg ru n d Das OLG München hatte über die (Innen)Haftung eines Geschäftsführers wegen Pflicht verletzungen im Rahmen einer M&A Transaktion auf Verkäuferseite zu entscheiden. Grundsätzlich haften Geschäftsführer der Gesellschaft bei Verletzung ihrer gegenüber der Gesellschaft obliegenden Pflichten, wenn der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab nicht ein gehalten und dadurch ein adäquat kausaler Schaden entstanden ist (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Maßstab für die schon bei einfacher Fahrlässigkeit mögliche (Innen)Haftung der Ge schäftsführung ist deren Pflicht, bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Kardinalpflicht des Geschäfts führers ist, sich bei seiner Amtsführung gesetzestreu zu verhalten. Diese Legalitätspflicht besteht zum einen aus der internen Pflichtenbindung, die durch GmbHGesetz, Gesell schaftsvertrag und Geschäftsordnung näher ausgeformt wird, sowie der externen Pflichtenbindung, die sich aus verstreuten Vorschriften außerhalb des GmbHGesetzes ergibt. Die Legalitätspflicht verbietet auch Gesetzesverstöße, die der Geschäftsführer im vermeintlichen Interesse der Gesellschaft begeht. Die in § 93 Abs. 1 S. 2 AktG normierte (und auch für die GmbH geltende) Business Judgement Rule schließt eine Pflichtverletzung dann aus, wenn die Geschäftsleitung bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Bei der Inanspruchnahme des Geschäftsführers wegen (vermeintlicher) Sorgfaltspflicht verletzung spielt die im Hinblick auf die Haftungsvoraussetzungen geltende Darlegungs und Beweislast eine erhebliche Rolle. Oftmals wird eine formale Pflichtverletzung der Geschäftsführer angeführt, da diese meist leicht(er) darstell und beweisbar ist. Bei M&A Transaktionen stellt sich die Haftungsfrage für die Geschäftsführung häufig auch auf Käuferseite, nämlich wenn sich Erwartungen in die getätigte Investition nicht erfüllen und nachträglich zu entscheiden ist, ob die anzuwendende Sorgfalt die Durchführung einer (ggf. umfassenderen) due diligence bei der Zielgesellschaft verlangt hätte und den falschen Erwartungen so hätte vorgebeugt werden können. Sorgfaltspflicht d er O rg an e d es K ä u f ers Nach ganz überwiegender Auffassung steht die Entscheidung über den Erwerb eines Unter nehmens oder einer Beteiligung im unternehme rischen Ermessen der Geschäftsleitung. Für die Frage, ob die Entscheidung pflichtgemäß getrof fen wurde, ist die Business Judgement Rule heranzuziehen (§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG). Ob die jeweilige Kaufentscheidung „auf Grundlage angemessener Information“ erfolgt, hängt vom Einzelfall ab. Maßgeblich sind insbesondere die für Entscheidungen zur Verfügung stehende Zeit, der finanzielle Aufwand bezogen auf die Größe und das Risiko einer Transaktion sowie das Vorhandensein ausreichender Informationen (Letzteres kann z. B. bei einer öffentlichen Über nahme oder einem unvollständigen Datenraum besonders problematisch sein). Man wird der Geschäftsleitung desto eher zugestehen müssen, auch ohne Durchführung einer DD handeln zu dürfen, je eiliger die Entscheidung ist, sofern das damit verbunden Risiko nicht unverhältnismäßig ist. Corporate Law Newsletter 1/2016 | 15 S ac h v erh alt In vorliegendem Fall nahm die Klägerin, eine Tochtergesellschaft des ADAC e.V., ihren ehemaligen Geschäftsführer aus eigenem und abgetretenem Recht wegen vermeintlicher Pflichtverletzung in Bezug auf den Verkauf einer Verlagstochtergesellschaft (Enkelgesell schaft) in Anspruch, die die Tochtergesellschaft der Klägerin veräußerte. Begehrt wurde Ersatz in Höhe des Schadens, der dadurch entstanden sei, dass die Tochtergesellschaft das vorgeblich „ungünstigere“ Angebot von zwei bestehenden Bieterangeboten annahm. Eine Pflichtverletzung wurde insbesondere darin gesehen, dass der Geschäftsführer das Präsidium des ADAC e.V. unvollständig unterrichtet und seine Kompetenz überschritten hätte. E n tsc h ei d u n g Das OLG München verneinte eine Haftung des Geschäftsführers. Dabei bekräftigte es zunächst, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Darlegungs und Beweislast darzutun und ggf. zu beweisen habe, welche ihr gegenüber bestehenden Pflichten die Geschäftsleitung verletzt und welchen kausal verursachten Schaden sie hierdurch erlitten habe. Materiellrechtlich umfasst die Begründung u.a. die Feststellung, dass Informations oder sonstige Pflichten des Geschäftsführers gegenüber dem Präsidium des Gesellschafters (hier: ADAC e.V.) vorliegend nicht aus Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsordnung oder Gesellschafterbeschlüssen hergeleitet werden konnten und daher keine der behaup teten (Informations)Pflichten bestanden. Ferner wurde festgestellt, dass aus Beratungen und Beschlussempfehlungen von Gremien eines Gesellschafters (hier: des Präsidiums des ADAC e.V.), die die getätigte M&A Transaktion betrafen, allein noch keine Übertragung der Entscheidungskompetenz auf dieses Gremium hergeleitet werden konnte. Vielmehr war vorliegend die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft für den Abschluss des Veräuße rungsvertrags zuständig; ein Beherrschungsvertrag, der der Klägerin Leitungsmacht verschafft hätte (§ 308 AktG), lag nicht vor. Eine Haftung aus (abgetretenen) Ansprüchen der Tochtergesellschaft schied schon des halb aus, weil der Beklagte nicht Geschäftsführer der Tochtergesellschaft war. In diesem Zusammenhang bekräftigte das Gericht, dass nachteilige Weisungen im GmbHKonzern nicht entsprechend § 311 AktG ausgeschlossen seien, da diese Vorschrift nur für faktisch abhängige Aktiengesellschaften gelte; ein Anspruch der Tochtergesellschaft gegen die faktisch herrschende Klägerin konnte daher schon deshalb nicht auf § 311 AktG gegrün det werden. 16 | Corporate Law Newsletter 1/2016 Schließlich wurde ein (abgetretener) Anspruch der Tochtergesellschaft gegen den Be klagten aufgrund einer Pflichtverletzung in seiner weiteren Eigenschaft als Aufsichtsrats mitglied der Tochtergesellschaft verneint. Begründet wurde dies damit, dass er bei seiner Entscheidung als Mitglied des Aufsichtsrats vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln (Business Judgement Rule). P rax i sh i n wei s Die vorliegende Haftungsproblematik der Verkäuferseite besteht inbesondere – aber nicht nur – bei Verkaufsprozessen mit mehreren Bietern. Regelmäßig stellt sich hierbei die Frage, ob die Geschäftsleitung des Verkäufers den Bieter mit dem „besten“ Angebot ausgewählt hat. Der Fall macht deutlich, wie wichtig es für den Geschäftsführer im Konzern ist, dass Kompetenzabgrenzung und Berichtswege klar geregelt sind (gerade in Konzernen mit grenzüberschreitenden MatrixStrukturen). Bei M&A Transaktionen kommt hinzu, dass sich die Kenntnis über den Sachverhalt (z. B. Zustand der Zielgesell schaft) sowie der Verhandlungsstand im Verkaufsprozess permanent verändern und der Zeitdruck erheblich sein kann. Der Geschäftsleitung auf Verkäuferseite ist daher zu empfehlen, dass Verhandlungsspielräume und Zustimmungserfordernisse im Vorfeld klar festgelegt werden. Weitere typische Sorgfaltspflicht des V erk ä u f erorg an s Zwischen Kaufvertragsparteien gelegentlich streitig ist eine u. U. bestehende Aufklärungs pflicht des Verkäufers gegenüber dem Käufer. Insofern hat der für den Verkäufer handelnde Geschäftsführer zu beachten, dass das für eine ggf. bestehende Aufklärungspflicht maßgebliche Wissen auch von Dritten zugerechnet werden kann: Neben dem Wissen der Geschäftsführer wird der Verkäufergesellschaft auch das Wissen bestimmter – maßgeblicher – Mitarbeiter, das Wissen der Organmitglieder der zu veräußernden Zielgesellschaft sowie die typischerweise im Unternehmen aktenmäßig festgehaltenen Infor mationen zugerechnet. Es ist Aufgabe des Geschäftsführers, dieses Wissen zu erlangen, um einer ggf. bestehenden Aufklärungspflicht gegenüber dem Erwerber gerecht werden zu können. Allerdings ist der Verkäufer nach der Rechtsprechung des BGH nur ausnahmsweise zur Aufklärung über solche Umstände verpflichtet, „die den Vertragszweck (des Käufers) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mit teilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte“. Für den Unternehmenskauf nimmt der BGH eine gesteigerte Aufklärungspflicht an; Hintergrund sind wirtschaftliche Tragweite und typischerweise erschwerte Umstände zur Be wertung. Aufklärungspflichten wurden in der Ver gangenheit insbesondere bei falschen Angaben zu Unternehmenskennzahlen der Zielgesellschaft bejaht. A u tor M atth i as W i n ter Rechtsanwalt Ernst & Young Law GmbH Frankfurt am Main Telefon +49 6196 996 25051 [email protected] Corporate Law Newsletter 1/2016 | 17 R e c h ts p re c h u n g 18 | Corporate Law Newsletter 1/2016 Haftung des GmbH-Geschäftsführers für pflichtwidrige G e h a lt s a u s z a h lu n g e n v o n M it g e s c h ä f t s f ü h r e r n OLG München, Urteil vom 22.10.2015 – 23 U 4861/14 D er G esc h ä f tsf ü h rer ei n er G m b H h af tet au f S c h ad en sersatz n ac h § 4 3 A b s. 2 G m b H G , wen n f ü r i h n erk en n b ar i st u n d er es d en n oc h n i c h t v erh i n d ert, d ass d i eser zu Unrecht Zahlungen an sich selbst tätigt. Er kann hiernach verpflichtet sein, der G m b H d i e v om M i tg esc h ä f tsf ü h rer rec h tsg ru n d los v erei n n ah m te V erg ü tu n g z u erstatten . Nach § 43 Abs. 1 GmbHG hat ein Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesell schaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verletzt er diese Pflicht, ist er der GmbH zum Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstehenden Schadens verpflichtet, § 43 Abs. 2 GmbHG. Zur Konkretisierung dieser sehr allgemein formulierten Sorgfaltspflicht steuert das Gesetz nur wenige Teilaspekte bei, z. B. das in § 43 Abs. 3 S. 1 formulierte Verbot von Zahlungen an den Gesellschafter aus dem zum Erhalt des Stammkapitals notwendigen Vermögens. Aus Sicht der Geschäftsführer ist dabei misslich, dass im Schadensersatzprozess die GmbH nur ein Verhalten des Geschäftsführers darzulegen hat, das sich als möglicherweise pflichtwidrig darstellt. Es ist Sache des in Anspruch genommenen Geschäftsführers, dar zulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er seiner Sorgfaltspflicht genügt hat oder ihn kein Verschulden trifft. Rechtsprechung und Literatur haben die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht über die Jahrzehnte allerdings konkretisiert und es existiert eine umfangreiche Kasuistik. Verall gemeinernd lässt sich sagen, dass ein Geschäftsführer zur Wahrung des Vorteils der Gesellschaft und zur Abwendung von Schäden verpflichtet ist. Die Einzelheiten sind aller dings situationsabhängig und von der Art des Unternehmens geprägt. Unterschieden werden grundsätzlich vier Pflichtenkreise: • Die Pflicht zur Beachtung von Rechtsvorschriften (insb. Gesetze, Satzung und Geschäftsordnung); • die Pflicht zur umfänglichen und sorgfältigen Unternehmensleitung unter Beachtung der Grundsätze des Geschäftsleiterermessens; • die Pflicht zur Überwachung der Mitgeschäftsführer und nachgeordneter Unter nehmensebenen auf recht und zweckmäßiges Verhalten und • die Pflicht zur Schaffung geeigneter und zumutbarer Schutzvorkehrungen gegen Gesetzesverstöße von Unternehmensangehörigen. Die hier erörterte Entscheidung des OLG München betrifft den dritten Pflichtenkreis. Zwei Geschäftsführer hatten sich wechselseitig, aber unwirksam höhere Vergütungen zuge sagt, als ihre jeweiligen Anstellungsverträge vorsahen. Die Geschäftsführer zahlten die so erhöhten Vergütungen jeweils selbst an sich aus. Später wurde der eine Geschäftsführer abberufen und durch den zweiten Geschäftsführer in Vertretung der Alleingesellschafterin (wirksam) entlastet. F az i t • Geschäftsführer treffen Über wachungspflichten in Bezug auf die Tätigkeit ihrer Mitgeschäftsführer und insb. in Bezug auf Beträge, die diese an sich selbst auszahlen. • Zahlungen der Gesellschaft gelten insoweit als für Geschäftsführer erkennbar. • Offen bleibt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Geschäfts führer sich über die Höhe der dem Mitgeschäftsführer zustehenden Zahlungen erkundigen muss. Ein Entlastungsbeschluss nach § 46 Nr. 5 GmbHG hat zur Folge, dass die Gesellschaft keine Ersatzansprüche mehr gegen den Geschäftsführer aus Sachverhalten geltend machen kann, die für die Gesellschafter auf Grund von Rechenschaftslegung samt aller zugänglich gemachten Unterlagen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennbar waren (BGH, Urteil vom 19.01.1976 – ZR 119/74; WM 1976, 736). Hier genügte dem OLG München, dass der zweite Geschäftsführer in dieser Eigenschaft auch die Jahres abschlüsse der GmbH (mit) aufzustellen hatte; die Zahlungen an den ersten Geschäfts führer seien daher für ihn „ohne Weiteres ersichtlich“ gewesen. Es hielt den Entlastungs beschluss daher für wirksam und verneinte einen Schadensersatzanspruch. Dem Ge schäftsführer kam dabei zugute, dass das Gericht aufgrund der Begleitumstände einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht beim Entlastungsbeschluss ausschloss – ansonsten hätte er sich nach Treu und Glauben nicht auf die Entlastung berufen dürfen. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wurden verneint, weil die Bereicherung des Geschäftsführers auf eine Maßnahme der Geschäftsführung zurückgehe und daher ebenfalls von der „Verzichtswirkung“ der Entlastung erfasst sei. Der zweite Geschäftsführer wurde hingegen verurteilt, der GmbH Schadensersatz nicht nur für seine eigenen (pflichtwidrigen, da kein Anspruch bestand) Zahlungen an sich selbst, sondern auch für die von seinem Mitgeschäftsführer an sich selbst getätigten Zahlungen zu leisten. Denn er hätte verhindern müssen, dass der andere Geschäftsführer sich mehr auszahlt, als ihm zustand. Organmitglieder verletzen ihre Pflichten nicht nur dann, wenn sie eigen händig tätig werden oder Kollegialentscheidungen treffen, sondern auch, wenn sie gegen pflichtwidrige Handlungen anderer Organmitglieder nicht einschreiten (BGH NZG 2013, 293; 2015, 792). Jeder Geschäftsführer hat (auch bei ressortmäßiger Aufteilung) die Tätigkeit seines Mitgeschäftsführers zu überwachen. Diese Überwachungspflicht wurde vorliegend verletzt. Die Höhe der Auszahlung war für ihn als Geschäftsführer (s. o.) „ohne Weiteres erkennbar“. Die Erkennbarkeit der Höhe der tatsächlichen Ansprüche war nach den Umständen des Falls unproblematisch. A u tor I n g o W i n d h ag en Rechtsanwalt Ernst & Young Law GmbH | Stuttgart Telefon +49 711 9881 26061 [email protected] Corporate Law Newsletter 1/2016 | 19 R e c h ts p re c h u n g 20 | Corporate Law Newsletter 1/2016 R ü c k w ir k e n d e Z u s t im m u n g d e r G e s e lls c h a f t e r v e r s a m m lu n g z u r A u f h e b u n g e in e s E r g e b n is a b f ü h r u n g s v e r tra g e s Beschluss des OLG München vom 27.10.2014 – 31 Wx 235/14 D er Z u sti m m u n g sb esc h lu ss d er G esellsc h af terv ersam m lu n g d er b eh errsc h ten G esellsc h af t z u r A u f h eb u n g ei n es E rg eb n i sab f ü h ru n g sv ertrag es k an n n ac h trä g li c h g ef asst werd en , wen n d i e h errsc h en d e G esellsc h af teri n A llei n g esellsc h af teri n i st. Nach § 296 Abs. 1 AktG kann ein Ergebnisabführungsvertrag nur zum Ende des Ge schäftsjahrs oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden. Eine rückwirkende Aufhebung „ist unzulässig“. Durch den Vertrag begründete Ansprüche einer beherrschten Gesellschaft, ihrer Gesellschafter und etwaiger Gläubiger sollen nicht rückwirkend beseitigt werden können. Wird eine rechtzeitige Aufhebung versäumt, bleibt als Ausweg häufig nur eine – nicht ganz unaufwändige und von der Zustimmung des Finanzamtes abhängige – Änderung des Geschäftsjahres der beherrschten Gesellschaft. Die Aufhebung selbst erfolgt durch (privat)schriftliche Vereinbarung. Nach § 296 Abs. 2 AktG ist weitere Voraussetzung ein zustimmender Sonderbeschluss der außenstehenden Aktionäre (mit qualifizierter Mehrheit). Ist beherrschte Gesellschaft eine GmbH, sind die weiteren Voraussetzungen in weiten Teilen streitig. Zwar ist höchstrichterlich entschieden (BGH, Urteil v. 31.05.2011 − II ZR 109/10, NJWRR 2011, 1117), dass die Aufhebung der Zustimmung der Gesell schafterversammlung der beherrschten Gesellschaft bedarf. Offen und umstritten ist jedoch, ob der Zustimmungsbeschluss der notariellen Beurkundung bedarf. In der Praxis ist hiervon vorsichtshalber auszugehen. Denn der Zustimmungsbeschluss zum Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages bedarf der notariellen Beurkundung (BGH, Beschl. v. 24.10.1988 – II ZB 7/88, BGHZ 105, 324 (342) = NJW 1989, 295 (299) – Supermarkt). Es liegt nahe, dies für die Aufhebung als Gegenstück zum Abschluss genauso zu sehen. Streitig ist ferner, ob der Zustimmungsbeschluss vor dem Aufhebungszeitpunkt gefasst sein muss oder auch nachträglich gefasst werden kann. Das OLG München hat in einem Fall, in welchem der Organträger Alleingesellschafter war (es also keine außenstehenden Gesellschafter gab), nunmehr zu Gunsten der letztgenannten Alternative entschieden. Zur Begründung führt es aus, dass der Vertragsschluss bis zur Zustimmung nur schwebend unwirksam sei und der Zustimmungsbeschluss nach allgemeinen Regeln Rückwirkung entfalte. Der Aufhebungsvertrag sei dann von Anfang an wirksam. Die ver botene Rückwirkung betrifft also nur den Vertragsschluss, nicht das Wirksamwerden des Vertrages. Das OLG München beschränkt seine Entscheidung ferner ausdrücklich auf den Fall, dass es keine außenstehenden Gesellschafter gibt. Offen bleibt, ob andere Gerichte und Obergerichte sich der Sichtweise des OLG München anschließen. Handlungsempfehlung muss daher nach wie vor sein, den Zustimmungs beschluss „zur Sicherheit“ in notariell beglaubigter Form vor dem Beendigungszeitraum zu fassen. Ist dies nicht möglich, kann ein nachträglicher Zustimmungsbeschluss eine valide Alter native zu einer Änderung des Geschäftsjahres darstellen – sofern der Aufhebungsvertrag rechtzeitig geschlossen werden kann. F az i t • Die Gesellschafterversammlung einer beherrschten GmbH muss der Auf hebung eines Ergebnisabführungs vertrages zustimmen. Es empfiehlt sich, den Zustimmungsbeschluss vor dem Aufhebungsstichtag notariell beurkunden zu lassen. • Jedenfalls nach Auffassung des OLG München kann der Zustimmungs beschluss aber auch nachträglich gefasst werden. • Unter Zugrundelegung der Ent scheidung des OLG München kann in Einzelfällen in Betracht gezogen werden, „vorsorglich“ einen Auf hebungsvertrag vor Geschäftsjahres ende unter dem Vorbehalt der späteren Zustimmung der Gesell schafterversammlung abzuschließen; rechtssicher ist dies allerdings nicht und offensichtliche Gestaltungsmiss bräuche sollten vermieden werden. Unter Zugrundelegung der Entscheidung des OLG München kann – jedenfalls grundsätz lich und vorbehaltlich einer Qualifizierung als „Rechtsmissbrauch“ – eine nach Geschäfts jahresende stattfindende Gesellschafterversammlung über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines vor Geschäftsjahresende geschlossenen Aufhebungsvertrages entscheiden. „Vorsorglich“ zum Geschäftsjahresende abgeschlossene Aufhebungsver träge würden dann neue Handlungs und Gestaltungsspielräume eröffnen. In der Entscheidung stellt das OLG München ferner fest, dass der Eintragung der Auf hebung – anders als der Eintragung des Abschlusses – eines Ergebnisabführungsvertrages nur deklaratorische Wirkung zukommt. Auch dies war bislang streitig. Dies kann Anlass geben, die Rechtswirksamkeit einer Aufhebung trotz deren Eintragung zu untersuchen, sei es, weil man Ansprüche aus einem angeblich beendeten Ergebnisabführungsvertrag ableiten will, sei es, um derartige Ansprüche rechtssicher auszuschließen, indem z. B. ein versäumter Zustimmungsbeschluss nachgeholt wird. Ob die Rückwirkung auch für den Sonderbeschluss der außenstehenden Gesellschafter gilt, lässt das OLG München ausdrücklich offen. Die Interessenlage mag hier anders sein; rechtsdogmatisch kann eigentlich nichts anderes gelten. A u tor I n g o W i n d h ag en Rechtsanwalt Ernst & Young Law GmbH | Stuttgart Telefon +49 711 9881 26061 [email protected] Corporate Law Newsletter 1/2016 | 21 L e g a l C o m p lia n c e D a s G e s e t z z u r B e k ä m p f u n g d e r K o r r u p t io n 22 | Corporate Law Newsletter 1/2016 E i n lei tu n g Das „Gesetz zur Bekämpfung der Korruption“ ist am 27.11.2015 in Kraft getreten. Durch das Artikelgesetz wurden für Deutschland verbindliche Vorgaben der Europäischen Union und der Vereinten Nationen umgesetzt. Das Gesetz erweitert, wie wir bereits im Corporate Law Newsletter 1/2015 ausführlicher behandelt haben, die Angestellten bestechung nach § 299 StGB. Ferner wurden die Korruptionsstraftaten des StGB in den Katalog der Vortaten der Geldwäsche nach § 261 StGB aufgenommen. Schließlich wurden die bisher im Internationalen Bestechungsgesetz (IntBestG) und EUBestechungsgesetz (EUBestG) geregelte Bestechung ausländischer und internationaler öffentlicher Amts träger in das Kernstrafrecht überführt. A n g estellten b estec h u n g § 299 StGB stellt nunmehr auch solche Pflichtverletzungen gegen das eigene Unter nehmen unter Strafe, die nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen. Voraussetzung ist nur, dass die Pflichtverletzung „beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen“ geschieht. Dazu folgendes Beispiel, in dem bisher eine Bestrafung nicht möglich gewesen war: Ein deutsches Unternehmen liefert eine komplexe Anlage an ein ausländisches Unternehmen. Dieses macht Mängel geltend und hält einen (großen) Teil des Kaufpreises zurück. Das deutsche Unternehmen zahlt Schmiergeld an den für die Abwicklung des Gewähr leistungsfalls beim Kunden zuständigen Angestellten. Die Rechtsprechung wird klären müssen, wie diese Alternative des § 299 StGB von der Untreue gemäß § 266 StGB abzu grenzen und wie der Kreis der unternehmensinternen Pflichten zu bestimmen ist, deren Verletzung eine Strafbarkeit auslösen soll. B estec h u n g eu ropä i sc h er A m tsträ g er u n d au slä n d i sc h er B ed i en stete m i t ö f f en tli c h en A u f g ab en Nach neuer Gesetzeslage werden europäische Amtsträger den deutschen Amtsträgern für Zwecke des Korruptionsstrafrechts gleichgestellt. Das gilt nicht nur für deren Be stechung, sondern auch für die Vorteilsgewährung nach § 333 StGB, also für Einladungen oder Geschenke usw., die Deutsche dem europäischen Amtsträger (noch) nicht für eine bestimmte rechtswidrige Amtshandlung, sondern für das allgemeine Wohlwollen bei der Amtsausübung zuwenden. Statt des InstBestG regelt nun § 335a StGB die Bestechung von ausländischen Amts trägern, Richtern an ausländischen und internationalen Gerichten und für internationale Organisationen tätigen Bediensteten und Soldaten. Nach der Regierungsbegründung und Aussagen der Ministerialbürokratie soll § 335a StGB die Bestimmungen des IntBestG reproduzieren, sodass auch die alten Auslegungsgrundsätze fortgelten. Um zu verdeut lichen, dass § 11 StGB nicht zur Begriffsbestimmung herangezogen werden kann, führt § 335a StGB allerdings nicht mehr den Begriff der ausländischen „Amtsträger“ fort, sondern spricht von „ausländischen und internationalen Bediensteten“. Diese sind jedoch wie zuvor autonom (also nicht nach deutschem oder ausländischem Recht) nach Art. 1 Abs. 4 lit. a des OECDÜbereinkommens als Personen zu definieren, die „ … in einem anderen Staat durch Ernennung oder Wahl ein Amt im Bereich der [öffentlichen…] Verwaltung […]“ innehaben (zuletzt BGH, Beschl. v. 12.02.2014, 1 StR 336/13). A u tor D r. O li v er H ei n Rechtsanwalt | Solicitor Ernst & Young Law GmbH Frankfurt am Main Telefon +49 6196 996 17379 [email protected] Corporate Law Newsletter 1/2016 | 23 A k t u e lle M e ld u n g 24 | Corporate Law Newsletter 1/2016 O ffe n e F ra g e n b e i d e r U m s e tz u n g d e r Syndikusrechtsanwaltsreform E i n f ü h ru n g Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte (BGBl I 2015, S. 2517) ist zum 01.01.2016 in Kraft getreten. In den letzten Monaten haben sich die Rechtsanwalts kammern, Verbände und Arbeitsgemeinschaften intensiv mit verschiedenen Zweifels fragen befasst, von denen einige im Überblick vorgestellt werden sollen. O f f en e F rag en Zulassungspflicht als Syndikusrechtsanwalt? Unternehmensjuristen, die derzeit über keine wirksame Befreiung von der Rentenver sicherungspflicht verfügen, aber die Voraussetzungen für die Zulassung zum Syndikus rechtsanwalt erfüllen, sollten spätestens bis 01.04.2016 einen entsprechenden Zu lassungsantrag stellen. Bereits wirksam befreite Syndici haben zumindest unter dem Gesichtspunkt der Altersvorsorge dagegen keinen Anlass, sich nach neuem Recht als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen (vgl. aber die Hinweise in der FAQ Liste der Arbeits gemeinschaft Syndikusanwälte, S. 10/25). Nachdem ein berufsrechtlicher Bestands schutz durch die gesetzlichen Neuregelungen nicht vermittelt wird, bleibt der Wortlaut von § 46 Abs. 2 S. 2 BRAO, der auf den ersten Blick keinen Spielraum für Auslegung bietet („Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a“). Hier gibt es aber keine einheitliche Linie unter den Kammern. B eru f sb ez ei c h n u n g b ei A u sü b u n g d er T ä ti g k ei t Zugelassene Syndikusrechtsanwälte müssen bei ihrer Tätigkeit diesen Titel führen (vgl. FAQ Liste der Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte, S. 6/25). Bezeichnungen wie „Legal Counsel“, „Unternehmensjurist“ oder „Justiziar“ können künftig wohl ebenfalls geführt werden. Bei dem Begriff „Syndikus“ dürfte bereits Verwechslungsgefahr bestehen. Die RAK Stuttgart äußerte Bedenken dagegen, als freiberuflich zugelassener Rechtsanwalt diesen Titel bei der Tätigkeit als Unternehmensjurist zu führen. Nach Auffassung der Kammer ist in solchen Fällen eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu beantragen und dieser Titel zu führen (vgl. FAQ der RAK Stuttgart, S. 3). Nach Ansicht der Arbeitsge meinschaft Syndikusanwälte müssen niedergelassene Rechtsanwälte, die gleichzeitig als Syndikusrechtsanwalt zugelassen sind, ihren Kanzleisitz verlegen, sofern keine räumliche Trennung innerhalb der Arbeitsstätte möglich ist (vgl. FAQ Liste der Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte, S. 14/25). Diese Äußerungen legen nahe, die bisherige Tätigkeit als Rechtsanwalt im Nebenberuf und die Möglichkeit, diesen Titel auch bei Ausübung des Hauptberufs zu führen, in einem grundlegend anderen Licht zu sehen. T ä ti g k ei tsb esc h rei b u n g i m A rb ei tsv ertrag Der erforderliche Umfang der Tätigkeitsbeschreibung wird ebenfalls lebhaft diskutiert (vgl. FAQ der RAK Stuttgart, S. 2; FAQ Liste der Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte, S. 16/25). Li n k s z u r V erti ef u n g www.rakstuttgart.de/ rechtsanwaelteundkanzleien/ zulassung/syndikusrechtsanwaelte/ (FAQ) www.syndikusanwaelte.de/ (FAQ) A u tor D r. Ch ri sti an B osse Rechtsanwalt Ernst & Young Law GmbH | Stuttgart Telefon +49 711 9881 25772 [email protected] Corporate Law Newsletter 1/2016 | 25 A k t u e lle M e ld u n g 26 | Corporate Law Newsletter 1/2016 N e u e F ö rd e ru n g d e r G rü n d u n g s - u n d M it t e ls t a n d s b e r a t u n g Zum 01.01.2016 sind neue Rahmenrichtlinien zur Förderung unternehmerischen Know Hows in Kraft getreten. Damit will die Bundesregierung drei bisher getrennte Programme bündeln. Ziel ist es, neu gegründeten (auch Startups) sowie bereits bestehenden KMU (kleine und mittlere Unternehmen) den Zugang zu externen Beratungsdienstleistungen zu erleichtern. Zudem ist zum ersten Mal die Förderung von KMU in wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf Grundlage der DeminimisVerordnung der EUKommission (EU 1407/2013), möglich. Gefördert werden Beratungen zu allgemeinen Fragen der Unternehmensführung sowie zur Wiederherstellung der Leistungs und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in Schwierigkeiten unabhängig vom Unternehmensalter. Je nach Unternehmenstyp variieren die maximale Bemessungsgrundlage zwischen 3.000,00 EUR und 4.000,00 EUR und die Förderquote zwischen 50 % und 90 %. Die Zuschüsse stammen aus dem Europäischen Sozialfonds und vom BMWi. Das Bundes amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fungiert als Bewilligungsstelle. A u tor Fragen? Nehmen Sie bitte Kontakt mit dem EY EU Funding Desk ([email protected]) auf. An d ra Lari n - v an d er P i j l Managerin, ACCA, LL.M Ernst & Young GmbH | Hamburg Telefon +49 40 36132 19631 andra.larin[email protected] Verpflichtender Hinweis auf EU-Portal bei Online-Handel u n d O n lin e - D ie n s t le is t u n g e n Seit dem 09.01.2016 besteht die Pflicht für OnlineAnbieter von Waren oder Dienst leistungen auf ein Portal der EU zur Streitschlichtung zu verweisen. Hintergrund ist die EUVerordnung zur Streitbeilegung bei Online Geschäften ((EU) Nr. 524/2013), wonach zwingend auf dieses Portal zu verlinken ist. Obwohl in Deutschland (noch) kein Gesetz zur alternativen Streitbeilegung in Kraft getreten ist, ist der Link auf das Online Dispute Resolution (ODR) Portal bereits jetzt zwingend vorzunehmen. Erste Praxiserfahrungen zeigen, dass es bei entsprechenden OnlineAnbietern wegen des fehlenden Links auf das ODR Portal der EU bereits zu Abmahnungen gekommen ist. Ergänzend der Hinweis, dass das Gesetz über alternative Streitbeilegung in Deutsch land am 25.02.2016 im Bundesgesetzblatt (BGBl I Nr. 9/2016, S. 254 ff.) verkündet wurde. Dieses Gesetz tritt am 01.04.2016 in Kraft, wobei die Informationspflichten für Händler nach §§ 36 und 37 VSBG erst ab dem 01.02.2017 gelten. Danach hat ein Unternehmen unter den dort genannten Voraussetzungen die Pflicht Verbraucher darüber zu informieren, ob es bereit ist, an einer alternativen Streitbeilegung teilzu nehmen oder sogar dazu verpflichtet ist. Insoweit droht mit dem 01.02.2017 erneut eine Abmahngefahr bei Nichtbeachtung dieser Pflicht. D as ODR Portal findet sich unter d em f olg en d en Li n k : webgate.ec.europa.eu/odr/main/ index.cfm?event=main.home. chooseLanguage A u tor D r. M i c h ael P rü ß n er, LL. M . Rechtsanwalt Ernst & Young Law GmbH | Düsseldorf Telefon +49 211 9352 18955 [email protected] Corporate Law Newsletter 1/2016 | 27 A k t u e lle M e ld u n g 28 | Corporate Law Newsletter 1/2016 BMF-Schreiben vom 29.06.2015 zur Gewinnrealisierung b e i A b s c h la g s z a h lu n g e n u n d d e s s e n A u f h e b u n g d u r c h Schreiben vom 15.03.2016 Für die Forderungsrealisierung bei Werkverträgen i. S. d. § 631 BGB nahmen die frühere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) und herrschende Literaturmeinung unter Anwendung der sog. „CompletedContractMethode“ eine Gewinnrealisierung grundsätz lich erst mit Übergabe und Abnahme des Werkes durch den Besteller (§ 640 BGB) an. Vor Abnahme handelte es sich insofern grundsätzlich noch um schwebende Geschäfte; Abschlagszahlungen vor Abnahme führten daher noch nicht zu einer (Teil) Gewinn realisierung. Mit Urteil vom 14.05.2014 (Az.: VIII R 25/11) hat der BFH für Abschlagszahlungen für Werkleistungen der Architekten nach § 8 Abs. 2 HOAI (in der alten Fassung von 1995) jedoch – abweichend von der bisherigen Rechtsprechung und h. M. – entschieden, dass Gewinne bereits dann realisiert seien, wenn durch die auftragsgemäße Leistungs erbringung ein Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI a. F. entstanden ist. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte daraufhin in seinem Schreiben vom 29.06.2015 die Grundsätze dieser neuen BFHRechtsprechung zunächst auch auf Ab schlagszahlungen nach § 632a BGB und § 15 Abs. 2 HOAI n. F. (2013) übertragen bzw. ausgeweitet; bei diesen Abschlagszahlungen handele es sich um die Abrechnung von be reits verdienten Ansprüchen, denn der Schuldner des Werkvertrages habe seine Leistung bereits erbracht. Als Konsequenz aus diesem BMFSchreiben waren somit alle Werkunter nehmer, die gegenüber dem Besteller einen Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 632a BGB hatten, zur Gewinnrealisierung unabhängig von einer (Teil)Abnahme verpflichtet. Lediglich für reine Vorschüsse (d. h. Anzahlungen, die ohne Rücksicht auf bisher er brachte Leistungen des Werkunternehmers zu leisten sind) war nach dieser Auffassung des BMF auch weiterhin (noch) keine Gewinnrealisierung geboten. Nach dem Inhalt des BMFSchreibens waren die vorgenannten Grundsätze der BFHEntscheidung vom 14.05.2014 erstmals in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die nach dem 23.12.2014 (Datum der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt) beginnen; zur Vermeidung vom Härten sah das BMFSchreiben eine Übergangsregelung für die Verteilung des Übergangs gewinns auf maximal drei Jahre vor. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) teilte die Auffassung des BMF nicht. Es sah durch das vorgenannte BFHUrteil keine Veränderung bei den Voraussetzungen für den Zeitpunkt bzw. die Zulässigkeit der handelsrechtlichen Gewinn bzw. Umsatzrealisierung bei Abschlagszahlungen. Auch der Deutsche Steuerberaterverband schloss sich der kritischen Haltung des IDW an. Wohl auch bedingt durch diese massive Kritik hat die Finanzverwaltung ihr BMFSchreiben vom 29.06.2015 nunmehr durch ein neues Schreiben vom 15.03.2016 offiziell wieder aufgehoben. Sie hat den Anwendungsbereich der Gewinnrealisierungsgrundsätze aus dem BFHUrteil vom 14.05.2014 gegenüber dem vorausgegangenen BMFSchreiben drastisch eingeschränkt und auf Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI a. F. begrenzt; § 8 Abs. 2 HOAI a. F. gilt jedoch nur für Leistungen, die bis zum 17.08.2009 vertraglich vereinbart wurden. Abschlagszahlungen für Werkverträge nach § 632a BGB und HOAI n. F. sind hingegen nicht (mehr) betroffen. Lediglich die vorgenannten Regelungen zur erstmaligen Anwendbarkeit der Grundsätze der BFHEntscheidung und zur Übergangs regelung blieben unverändert. Die Entscheidung des BMF zur Korrektur bzw. Aufhebung seines Schreibens vom 29.06.2015 ist sehr zu begrüßen und dürfte insbesondere für viele Anlagenbauer und Bauunternehmen eine nicht unerhebliche Erleichterung darstellen. A u tor D r. B j ö rn W en g Rechtsanwalt Ernst & Young Law GmbH | Stuttgart Telefon +49 711 9881 18077 [email protected] Corporate Law Newsletter 1/2016 | 29 30 | Corporate Law Newsletter 1/2016 Ih r e A n s p r e c h p a r t n e r b e i d e r E r n s t & Y o u n g L a w G m b H B erli n D r. Corn eli u s G rossm an n Rechtsanwalt Ernst & Young Law GmbH | Berlin Telefon +49 30 25471 25050 [email protected] F ran k f u rt H ei k e J ag f eld Rechtsanwältin Ernst & Young Law GmbH | Frankfurt Telefon +49 6196 996 28035 [email protected] M ü n c h en D r. Clau s E lf ri n g Rechtsanwalt Ernst & Young Law GmbH | München Telefon +49 89 14331 28905 [email protected] D ü sseld orf D r. Ni c ole F ran k e Rechtsanwältin Ernst & Young Law GmbH | Düsseldorf Telefon +49 211 9352 23800 [email protected] H am b u rg I lj a S c h n ei d er Rechtsanwalt Ernst & Young Law GmbH | Hamburg Telefon +49 40 36132 25778 [email protected] Nü rn b erg J ö rg Lei ß n er Rechtsanwalt | Steuerberater Ernst & Young Law GmbH | Nürnberg Telefon +49 911 3958 28369 [email protected] H an n ov er F ran k S c h ä f er, LL. M . Rechtsanwalt Ernst & Young Law GmbH | Hannover Telefon +49 511 8508 23755 [email protected] S tu ttg art D r. Ch ri sti an B osse Rechtsanwalt Ernst & Young Law GmbH | Stuttgart Telefon +49 711 9881 25772 [email protected] D r. M ax i m i li an K oc h Rechtsanwalt | DiplomKaufmann Ernst & Young Law GmbH | Düsseldorf Telefon +49 211 9352 17886 [email protected] E ssen E g b ert v on H oltu m Rechtsanwalt Ernst & Young Law GmbH | Essen Telefon +49 201 2421 21890 [email protected] M an n h ei m D r. O li v er W i tti g Rechtsanwalt Ernst & Young Law GmbH | Mannheim Telefon +49 621 4208 20961 [email protected] Die „ E Y T ax & Law D E News“ A pp ist verfügbar für i P h on e und A n d roi d und bietet Ihnen unseren eNewsletter bequem auf Ihrem S m artph on e – aktuell und kompakt für unterwegs. Scannen Sie nebenstehenden Q R - Cod e für weitere Informationen oder kontaktieren Sie uns per EMail an [email protected]. Corporate Law Newsletter 1/2016 | 3 1 E Y | Assurance | Tax | Transactions | Advisory D ie g lo b a le E Y - O r g a n is a t io n im Ü b e r b lic k Die globale EYOrganisation ist einer der Markt führer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Ver trauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzel lenten Leistungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist es, Dinge voranzu bringen und entscheidend besser zu machen – für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch „Building a better working world“. Die globale EYOrganisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYGMitgliedsunterneh men ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Man danten. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com. In Deutschland ist EY an 21 Standorten präsent. „EY“ und „wir“ beziehen sich in dieser Publika tion auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. © 2016 Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft All Rights Reserved. GSA Agency BKR 1604558 ED None Bildquellen: Corbis, iStockphoto E r n s t & Y o u n g L a w G m b H Die Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerbe ratungsgesellschaft (EY Law) berät als Full ServiceKanzlei in allen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Interdisziplinäres Arbeiten ist aufgrund der Zugehörigkeit zur EYGruppe eine Selbstverständlichkeit. Sie arbeitet eng mit anderen Spezialisten aus den Bereichen Corporate Finance, Steuerberatung, Transaction Services und Wirtschaftsprüfung zusammen. Durch die Präsenz an elf deutschen Standorten gewähr leistet sie Mandantennähe, denn kurze und direkte Wege können für eine zeitnahe und effiziente Umsetzung von Projekten entscheidend sein. In Deutschland finden Sie sie daher in allen großen Ballungsräumen, um Sie bei Bedarf schnell und unkompliziert unterstützen zu können. Zugleich steht den Mandanten für jedes konkrete Mandat das speziali sierte Knowhow der entsprechenden Praxisgruppen standortüber greifend zur Verfügung. Bei grenzüberschreitenden Transaktionen und Fragestellungen arbeiten wir mit über 1400 Professionals in 61 Jurisdiktionen weltweit zusammen. Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Voll ständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publi kation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verant wortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesell schaft und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EYOrganisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden. www.de.ey.com