// Mutter-/Vater-Kind-Kur bzw. stationäre Müttergenesungskur (§ 6a

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// Mutter-/Vater-Kind-Kur bzw. stationäre Müttergenesungskur (§ 6a
// Mutter-/Vater-Kind-Kur bzw. stationäre
Müttergenesungskur (§ 6a BVO NRW)
Stand: Januar 2015
Eine Beihilfe zu einer Mutter-/Vater-Kind-Kur oder einer stationären Müttergenesungskur kann
nur gewährt werden, wenn der Amtsarzt durch ein Gutachten die medizinische Notwendigkeit
bescheinigt und sie vor dem Antritt von der Beihilfefestsetzungsstelle anerkannt worden ist.
Voraussetzungen und Anerkennungsverfahren (§ 6a Abs. 1 BVO NRW)
Eine Mutter-/Vater-Kind-Kur oder einer stationären Müttergenesungskur ist beihilfefähig, wenn
sie nach einer ärztlichen Verordnung dringend notwendig ist und
•
nicht durch eine ambulante ärztliche Behandlung oder
•
nicht durch andere ambulante Maßnahmen mit gleichen Erfolgsaussichten ersetzt werden
kann und
•
nicht im laufenden oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte stationäre Rehabilitationsmaßnahme oder ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt worden ist (Ausnahme: Der Amtsarzt sieht von der Frist
ab),
Die Maßnahme muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Bewilligungsbescheid angetreten
werden.
Die stationäre Müttergenesungskur oder Mutter-/Vater-Kind Kur muss in einer Einrichtung des
Müttergenesungswerkes oder in einer gleichartigen Einrichtung durchgeführt werden, die Leistungen in Form einer Mutter-/Vater-Kind-Kur nach § 41 Abs. 1 SGB V erbringt (die Einrichtung
muss über einen Versorgungsvertrag nach § 111a SGB V verfügen).
Eine stationäre Müttergenesungskur oder Mutter-/Vater-Kind Kur kann auch bei behandlungsbedürftigen Kindern bis zum 14. Lebensjahr bewilligt werden, wenn der amtsärztliche Dienst
bestätigt, dass zum Behandlungserfolg die Anwesenheit der Mutter/des Vaters zwingend erforderlich ist.
Antragstellung
Der formlose Antrag auf Genehmigung einer Mutter-/Vater-Kind-Kur oder einer stationären Müttergenesungskur ist mit einem ärztlichen Attest, das auch die eingangs genannten Aussagen
enthalten muss, bei der Beihilfekasse rechtzeitig, d.h. spätestens zwei Monate vor Beginn der
geplanten Maßnahme, zu stellen.
kvw-Beihilfekasse // Zumsandestraße 12 // 48145 Münster // Tel. (0251) 591-6749 // Fax (0251) 591-5915
[email protected] // www.kvw-muenster.de
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Bewilligungsdauer
Eine Mutter-/Vater-Kind-Kur oder einer stationären Müttergenesungskur kann für höchstens
23 Kalendertage einschließlich der Reisetage von der Beihilfe genehmigt werden sowie bei
chronisch kranken Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis zu 30 Kalendertage.
Kosten
Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Behandlung sind in Höhe der aktuellen Preisvereinbarung beihilfefähig, die die Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger vereinbart hat.
Der mit einem Sozialversicherungsträger vereinbarte Pauschalsatz der Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtung umfasst sämtliche Kosten für Unterkunft, Verpflegung,
ärztliche Leistungen, ärztlich verordnete Heilbehandlungen und Ähnliches.
Werden neben der vorgenannten vereinbarten Pauschale weitere Kosten (z. B. für eine Chefarztbehandlung, Heilbehandlungen),in Rechnung gestellt, ist die vorgenannte Pauschale um
30 % zu kürzen; der Restbetrag ist beihilfefähig.
Verfügt die Einrichtung über keine Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger, sind
die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Tagessatzes
der Einrichtung, höchstens 104,00 € täglich, beihilfefähig.
Mehrkosten für ein Zwei- oder Einbettzimmer sind nicht beihilfefähig.
Beihilfefähig sind außerdem die Kosten für
Kurtaxe.
das amtsärztliche Gutachten und
ggf. auch die
Für mitgenommene nicht behandlungsbedürftige Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
wird jeweils ein Zuschuss von 30,00 € täglich einschließlich der Reisetage gewährt, soweit die
Kosten der Unterbringung und Verpflegung dieser Kinder nicht im Rahmen der mit dem Sozialversicherungsträger getroffenen Vereinbarung für den oder die Behandlungsbedürftigen mit
abgegolten sind.
Für nicht behandlungsbedürftige Mütter und Väter wird diese Vorschrift sinngemäß
angewendet. Die beihilfeberechtigte Person muss dies durch eine Bescheinigung von der
Einrichtung nachweisen. Der Zuschuss bezieht sich auf Unterkunft und Verpflegung, Fahrkosten, Kurtaxe.
Beförderungskosten
Zu den Kosten für Hin- und Rückfahrt (einschl. Gepäckbeförderung) wird bei Behandlungen
innerhalb von Nordrhein-Westfalen ein Zuschuss von 50 € gewährt. Bei einer durch den Amtsarzt festgestellten notwendigen Behandlung in einem Ort außerhalb von Nordrhein-Westfalen
wird ein Zuschuss von 100 € gewährt. Beihilfeberechtigten mit Wohnsitz außerhalb von Nordrhein-Westfalen werden pauschal 100 € höchstens aber die tatsächlichen Kosten erstattet.
Treten mehrere Personen die Rehabilitationsmaßnahme mit einem privaten PKW an, wird der
Zuschuss für die erste Person zu 100 % und für den/die Mitfahrer zu jeweils 50 % gewährt.
Begleitpersonen
Bei Menschen mit Behinderungen, bei denen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson
behördlich festgestellt ist, sowie bei Kindern, die aus medizinischen Gründen einer Begleitperson bedürfen und bei denen der Amtsarzt die Notwendigkeit der Begleitung bestätigt hat,
sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Kurtaxe bis zu 55 € täglich
beihilfefähig.
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Lehrpersonen
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Beihilfefähigkeit einer Mutter-/Vater-Kind-Kur
oder einer stationären Müttergenesungskur in der Regel bei Lehrpersonen für die Ferien
anerkannt werden kann. Außerhalb der Ferien ist eine Anerkennung nur in dringenden
medizinischen Ausnahmefällen möglich.