baurecht_vortrag_2009
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Die Burgenländische Bauordnung Burgenländisches Baugesetz und Anwendungen. Baubewilligung, Abgabe, Burgenländische Raumordnung 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 2 Die Burgenländische Bauordnung Baurecht Baugesetz Bauverordnung In kraft seit 20. 11 .1997 Letzte Novelle: 3.April 2008 In kraft seit 1. 2 .1998 Letzte Novelle: 24.Juni 2008 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 4 Baugesetz • ….“der Landtag hat beschlossen“ • …. 6 Abschnitte Allgemeines Anliegerleistungen Beschränkungen der Eigentumsrechte Bauvorhaben und Durchführung Baubehörden und Schlußbestimmungen 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 5 Bauverordnung • • • • …„die Landesregierung legt fest“ ….seit April 09 in 9 Abschnitte gegliedert …Aus- u Durchführungsbestimmung …Kriterien, näheren Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben • …Techn. Richtlinien, Bestimmungen über barrierefreie Gestaltung von Bauvorhaben • …in Kraft setzen der OIB-Richtlinien (1-6) 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 6 Geltungsbereich Das Gesetz regelt das Bauwesen im Burgenland. ausgenommen: – Verkehrswege Brücken, Fahrbahnen, nicht sonstiger Baulichkeiten wie z.B. Werbetafeln – für Anlagen, mit Bewilligungen nach AbfallR – Bauten, für nur vorübergehende Zwecke und den Veranstaltungsrecht unterliegen – Bauwerke von Ver- und Entsorgungsleitungen, ausgenommen Gebäude und Abwasserreinigungsanlagen – militärische Bauwerke ausgenommen Gebäude – Bauwerke ausgenommen Gebäude mit Bewilligungen nach WasserR, ForstR, oder SchiffahrtsR 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 7 Begriffsbestimmungen - neu Bauwerke und Bauten Gebäude Sonstige Bauten 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 8 Begriffsbestimmungen - alt 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 9 Bauwerke und Bauten • Anlagen mit dem Boden in Verbindung stehend • für deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 10 Gebäude • überdeckte • allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke • können von Personen betreten werden 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 11 Bauvorhaben ……Errichtung, Änderung oder der Abbruch von Gebäuden oder Bauwerken und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen, die baupolizeiliche Interessen berühren. 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 12 Baupolizeiliche Interessen Bauvorhaben nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie • dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen, • Dem Baugesetzes und Bauverordnungen entsprechen, • dem Stand der Technik, entsprechen a) mechanische Festigkeit und Standsicherheit b) Brandschutz c) Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz d) Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit e) Schallschutz f) Energieeinsparung und Wärmeschutz • das Orts- oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen, • durch ihre bestimmungsgemäße Benützung eine Gefährdung oder eine Beeinträchtigungen der Nachbarn über das ortsübliche Ausmaß nicht erwarten lassen sowie • verkehrsmäßig erschlossen sind und ihre Ver- und Entsorgung gewährleistet ist. 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 13 Arten von Bauvorhaben Im Bauverfahren gibt es: • geringfügige Bauvorhaben (§ 16) • anzeigepflichtige Bauvorhaben (§ 17) • bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 18) 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 14 Geringfügige Bauvorhaben §16 • Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, an denen keine baupolizeilichen Interessen bestehen • kein Bauverfahren 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 15 Unter § 16 fallen….. fallen 2009 Folientunnel, Glashäuser Kleinkompostieranlagen PKW-Abstellflächen (bis 3 KFZ) (fertige) Wasserbecken Pergolen, Gartenlauben Gerätehütten und Gartenhäuschen Werbe- und Ankündigungseinrichtungen Antennen- und Funkanlagen bis zu 3 m Höhe Baustelleneinrichtungen Vollwärmeschutzfassade auf Eigengrund Fenstertausch gleicher Größe Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 16 Ablauf nach §16 Spätestens 14 Tage vor Baubeginn ist das Bauvorhaben anzuzeigen nach §16 : Skizzen und Baubeschreibung haben zu enthalten: 1. Wer ist Bauträger? 2. Was wird errichtet? 3. Welche Baustoffe? 4. Ausmaße und Zweck? 5. Lage innerhalb des Grundstückes? 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 17 Anzeigepflichtige Bauvorhaben §17 • die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden mit Wohnnutzfläche max. 200 m² und der dazugehörenden Nebengebäude (z.B. Garagen) sowie von sonstigen Gebäuden bis zu einer Nutzfläche von max. 200 m² • die Errichtung und Änderung von anderen Bauwerken als Gebäuden • die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 18 Weiterer Ablauf des Verfahrens § 16: • Die Baubehörde stellt innerhalb von 14 Tagen fest, ob ein baupolizeiliches Interesse besteht • Besteht baupolizeiliches Interesse: – Ansuchen nach §17 oder §18 • Besteht kein baupolizeiliches Interesse: – kann 14 Tage nach Anzeige und ohne Stellungnahme zu bauen begonnen werden 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 19 Baubewilligungsverfahren §18 • Für Bauvorhaben, die nicht geringfügig sind und sofern keine Bauanzeige gemäß § 17 erfolgt • Bei Errichtung und Änderung von Wohngebäuden über 200 m² Wohnnutzfläche sowie aller anderen Gebäude über 200 m² Nutzfläche 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 20 Ablauf des Bauverfahrens Unterlagen einreichen §17: – Ansuchen um Baufreigabe (§17) – Baubeschreibung 3fach – Einreichpläne 3fach – Energieausweis – Grundbuchsauszug – Anrainerverzeichnis bis 15m Abstand – Zustimmungserklärung der Anrainer (15m) 2009 Unterlagen einreichen §18: – Ansuchen um Baubewilligung (§18) – Baubeschreibung 3fach – Einreichpläne 3fach – Energieausweis – Grundbuchsauszug – Anrainerverzeichnis bis 15m Abstand Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 21 Ausnahme vom Energieausweis • ausgewiesene Baudenkmäler und Gebäude, aufgrund des besonderen architektonischen und historischen Wert offiziell geschützt, wenn die Einhaltung eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder der äußeren Erscheinung bedeutet • Gebäude für Gottesdienst u religiös genutzt • Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen, und nicht unter Einsatz von Energie konditioniert werden • Wohngebäude für eine Nutzungsdauer von weniger als 4 Monaten jährlich • Freistehende Gebäude mit Gesamtnutzfläche < 50m2. 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 22 Weitere Ablauf des Verfahrens § 17: • Die Baubehörde überprüft die Einreichunterlagen • Sind diese OK: – 6 Wochen Baubehörde erteilt die Baufreigabe • Nicht OK: – Verbesserungsauftrag oder – Aufforderung für Ansuchen nach §18 • Nach Erteilung der Baufreigabe ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig!! 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 23 Weitere Ablauf des Verfahrens § 18: • Die Baubehörde überprüft die Einreichunterlagen • Nicht OK: – Verbesserungsauftrag oder – Bei Unzulässigkeit abweisen • Falls OK: – Bauverhandlung und Bescheid innerhalb von 3 Monaten – Bescheid kann positiv, mit Auflagen oder Befristungen und negativ sein • Ordentliches Rechtsmittel innerhalb von 14 Tagen 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 24 Bescheid erlischt…. Wenn nicht: • Baubeginn innerhalb von 2 Jahren nach Bescheid • Fertigstellung 5 Jahre nach Beginn (Fristverlängerung möglich) 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 25 Fertigstellung Bauträger meldet die Fertigstellung: 9Fertigstellungsanzeige 9Rauchfangbefunde 9Schlussüberprüfungsprotokoll eines Bausachverständigen 9Einmessplan • Benützungsfreigabe binnen 3 Wochen 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 26 Parteistellung im Verfahren 1. der Bauwerber 2. der Grundeigentümer bzw. die Miteigentümer 3. die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (Nachbarn). 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 27 Rechte der Partei Nachbar kann ….. – Akteneinsicht nehmen – Einwendungen erheben – Rechtsmittel ergreifen 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 28 Einwendungen der Parteien • Einwendung - Privatrecht => Baubehörde versucht Ausgleich (Bescheid) => keine Einigung => auf den Zivilrechtsweg verweisen • Einwendungen - Bau- und Raumplanungsrecht => Bescheid => ev. Baubewilligung versagen => die Einwendung als unbegründet abweisen => Baubewilligung erteilen. • Andere Einwendungen unzulässig zurückzuweisen. 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 29 Dinglichkeit der Bescheidwirkung • …Rechte und Pflichten aus dem Bescheid gehen auf neuen Grundeigentümer über • Informationspficht des vorherigen Eigentümers (Unterlagen). 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 30 Bebauungsweisen • Offene Bauweise • Halboffene Bauweise • Geschlossene Bauweise 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 31 Offene Bauweise 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 32 Halboffene Bauweise 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 33 Geschlossene Bauweise 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 34 Nebengebäude • • • • Maximale Höhe 3m Nicht für Wohnzwecke Untergeordnete Rolle Vom Hauptgebäude getrennt • Darf grundsätzlich innerhalb des vorderen, hinteren oder seitliche Bauwich stehen, wenn brandschutztechnisch in Ordnung 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 35 Vorbauten vor die Baufluchtlinie Erker und Sonnenschutz dürfen max. 1,50m vorspringen! Hauptgesimse und Dachvorsprün ge dürfen max. nur 0,50m vorspringen!! 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 36 Anliegerleistungen • Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen • Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 38 Grundabtretung Eigentümer von Grundstücken haben Flächen von Bauland, Verkehrsflächen oder Grünfläche-Hausgärten abzutreten: • An wen? in das öffentliche Gut der Gemeinde • Wofür? für die Aufschließung oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen. Wie viel? Grundabtretung bis zur Mitte der Verkehrsfläche, max. bis zu einer Breite von 6 m unentgeltlich zu erfolgen; darüber hinausgehend => Entschädigung der Gemeinde • Die Abtretungsverpflichtung entsteht mit der Beschlußfassung des Gemeinderates über die Errichtung oder Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche und ist mit der Baubewilligung oder mit gesondertem Bescheid auszusprechen. 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 39 Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen • Die Gemeinde führt Aufschließungsmaßnahmen durch – den zu erwartenden Verkehrs mitberücksichtigen • Die Gemeinden können durch Verordnung des Gemeinderates von den Eigentümern der als Bauland gewidmeten Grundstücke Beiträge zur Deckung der Kosten zu erheben: – zur erstmaligen Herstellung der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung, – zu einer Wiederherstellung der Verkehrsfläche, Teilen der Verkehrsfläche oder der Straßenbeleuchtung, soweit • diese frühestens 20 Jahre nach der letzten Herstellung oder Wiederherstellung erfolgt ist oder • für die bisherige Herstellung noch keine Beiträge vorgeschrieben wurden, und“ – zu einer notwendigen Verbreiterung der Verkehrsfläche. 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 40 Höhe des Beitrages ……ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungslänge des Grundstückes und dem jeweiligen Einheitssatz. Die Berechnungslänge ist die Länge der der Verkehrsfläche nächstgelegenen Grundstücksgrenze. Ergibt die Seitenlänge eines dem Baugrundstück flächengleichen Quadrates jedoch eine geringere Länge, ist diese der Berechnung zugrunde zu legen. Die Einheitssätze sind vom Gemeinderat durch Verordnung. Diese dürfen jeweils die halben Durchschnittskosten für die erstmalige Herstellung eines Laufmeters 1. des Unterbaues einer 3 m breiten mittelschweren befestigten Fahrbahn einschließlich Oberflächenentwässerung 2. einer 3 m breiten Straßendecke 3. eines 1,5 m breiten Gehsteiges sowie 4. einer Straßenbeleuchtung nicht übersteigen. 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 41 Beispiele für Einheitssätze Euro Art Kostenbeiträge f. Aufschließungsmaßn. 2007 2008 (pro lfm) jedes Jahr +5% ? Unterbau 62,00 65,00 Straßendecke 21,00 22,00 Gehsteig 23,00 24,00 9,00 10,00 115,00 121,00 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 42 Straßenbeleuchtung Summe: 2009 Privatrechtliche Vereinbarungen • Bereits erbrachte Beiträge werden bei der Vorschreibung berücksichtigt. • Gemeinde kann auch dann die Kosten vorschreiben, wenn die Maßnahmen nicht von der Gemeinde errichtet wurden aber die Kosten von ihr getragen wurden . 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 43 Baubehörde I. Instanz = Bürgermeister nach Einbringung eines Rechtsmittels (Einspruch) oder Devolution II. Instanz und letzte Instanz = der Gemeinderat Vorlage bei der Bezirksverwaltungsbehörde aus formalen Gründen 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 44 Raumordnung Burgenländisches Burgenländisches Raumplanungsgesetz Raumplanungsgesetz 20.3.1969 20.3.1969 Letzte Novelle: Novelle: 2006 2006 Letzte 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 45 Burgenländische Raumordnung Überörtliche Raumplanung Landesraumordnungsplan Entwicklungsprogramm Örtliche Raumplanung Flächenwidmungsplan Teil- Bebauungsplan Bebauungsbestimmungen Baugesetz Bauverordnung 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 46 Flächenwidmungsplan Folgende Widmungsarten sind festgelegt: 2009 – – – – Bauland (BW, BD, BM…) Verkehrsflächen Grünflächen Nach Bedarf auch Vorbehaltsflächen (§ 17) – Flächen von übergeordneter Stellen besonders gewidmet z.B. Eisenbahnen, Flugplätze, Bundes- und Landesstraßen, Ver- und Entsorgungsanlagen – Flächen überörtlicher Bedeutung, öffentliche Gewässer usw. – Flächen, für die auf Grund von Bundes- oder Landesgesetzen Nutzungsbeschränkungen öffentlichrechtlicher Natur bestehen (Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, Landschaftsschutzgebiete, Objekte unter Denkmalschutz, Schutz- und Bannwälder, Schutzgebiete nach dem Wasserrechtsgesetz, Überschwemmungsgebiete, – Sicherheitszonen der Flugplätze, Gefährdungs- und Feuerbereiche von Eisenbahnen, Gefährdungsbereiche von Schieß- und Sprengmittelanlagen, Schutzstreifen für ober- oder unterirdische Leitungen Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 47 Flächenwidmungsplan Verfahren I Der Bürgermeister beabsichtigt die Erstellung oder Änderung eines Flächenwidmungsplanes: 1. hat dies in der Gemeinde ortsüblich kundzumachen und – gleichzeitig die Aufforderung ergehen zu lassen, geplante Grundteilungen und Bauvorhaben binnen Monatsfrist bekanntzugeben – gleichzeitig ist das Amt der Landesregierung in Kenntnis zu setzen. 2. Auflagefrist des Entwurf acht Wochen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht. – Die Auflage ist durch ortsübliche kundzumachen und dem Amt der Landesregierung unter Anschluß einer digitalen Plandarstellung samt den erforderlichen Erläuterungen unverzüglich mitzuteilen. – Die angrenzenden Gemeinden sind über die Auflage zu informieren. – Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflagefrist begründete schriftliche Erinnerungen vorzubringen. 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 48 Flächenwidmungsplan Verfahren II 3. Beschluss vom Gemeinderat - Erinnerungen berücksichtigen 4. Der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen Raumplanungsbeirates berät 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 49 Flächenwidmungsplan Verfahren III • Die Genehmigung ist mit Bescheid zu versagen, wenn der Flächenwidmungsplan – dem Baugesetzes, dem Landesraumordnungsplan oder dem Entwicklungsprogramm widerspricht – oder rechtswidrig ist, – überörtliche Interessen, Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- oder Ortsbildes verletzt, – eine im überörtlichen Interesse ihrer Nachbargemeinde verhindert oder beeinträchtigt oder – einen von der Gemeinde zu hohen finanziellen Aufwand erfordern würde • Im Falle der beabsichtigten Versagung wird dies der Gemeinde mitzuteilen hat Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb von acht Woche. 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 50 Flächenwidmungsplan Verfahren IV 6. Bescheid der Landesregierung = Genehmigung des FLÄWI => Kundmachung im Landesamtsblatt • Die erfolgte Genehmigung ist im Landesamtsblatt kundzumachen. • Kundmachung durch Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen • Der Flächenwidmungsplan tritt mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft. • Der rechtswirksame Flächenwidmungsplan ist im Gemeindeamt (Magistrat) der allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden zugänglich zu halten. 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 51 Bebauungsplan - Inhalt • der Verlauf und die Breite der Verkehrsflächen • Straßenfluchtlinien: Grenzlinien zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und übrigen Grundstücken • die Baulinien: innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen • die Bebauungsweisen • die max. Gebäudehöhen – Geschoßanzahl • Allgem. Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Gebäude. 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 52 Bebauungsplan - Inhalt weiters kann festgelegt werden: • zwingende Baulinien: Baulinien, an die angebaut werden muss • die bauliche Ausnutzung der Bauplätze • Grünflächen innerhalb des Baulandes z.B. für Kinderspielplätze • Versorgungsleitungen und der Kanalisationsanlagen • Grundstückseinfahrten und die Anordnung von Einstellplätzen • Bestimmungen über Firstrichtung, Dachneigung usw. 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 53 Bauten in Grünland au B !! 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ n n e im r u Ba !! d n a l u 54 Bauten in Grünland - Neu • Nur ausnahmsweise Bauen im Grünland. • Landwirtschaftlichen Baumaßnahmen nicht mehr im herkömmlich gewidmeten (landwirtschaftlich genutzten) Grünland, nur mehr in gesondert ausgewiesenen Grünflächen zulässig • abhängig von ihrer Notwendigkeit • Baumaßnahmen in gesondert ausgewiesenen Grünflächen bedürfen keiner Prüfung der Notwendigkeit bei: – Die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung – dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderlichen Anlagen – sowie von Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, ist wie bisher auch ohne Prüfung der Notwendigkeit zulässig. – Dies gilt auch für Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (z.B. Biotope). 2009 Dipl.-Ing.(FH) Bmstr. Zmstr. Sonja BIRICZ 55