Arzneimittel und Zuzahlung
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Arzneimittel und Zuzahlung
SECURVITA INFORMIERT 15.05.2014 Arzneimittel Sie benötigen ein rezeptpflichtiges Medikament? Die Auswahl, welches Medikament aus medizinischen Gründen erforderlich ist, trifft Ihr behandelnder Arzt. Hierbei müssen jedoch einige gesetzliche Regelungen beachtet werden. Arzneimittel auf Rezept Verschreibt Ihnen Ihr Arzt ein Medikament, das in Deutschland zugelassen ist, so übernimmt die SECURVITA Krankenkasse die Kosten dafür. Sie tragen nur die Zuzahlungskosten. Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein: Der Arzt muss ein Vertragsarzt sein, also eine Kassenzulassung besitzen. Das Medikament muss rezeptpflichtig sein. Das heißt, dass Sie es nicht ohne ärztliche Verordnung in der Apotheke erwerben dürfen. Das Arzneimittel darf nicht zu den ausgeschlossenen Medikamenten gehören. Ausgeschlossene Arzneimittel Einige Medikamente darf Ihnen Ihr Arzt leider nicht als Kassenleistung verordnen. Dazu gehören: Arzneimittel der sogenannten „Negativliste“: Der therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit dieser Präparate wurde nicht ausreichend nachgewiesen. Hierzu zählen beispielsweise Präparate gegen Erkältungen und grippale Infekte, gegen Reisekrankheit, Abführmittel oder Mund- und Rachentherapeutika. In einigen Fällen ist jedoch eine Verordnung für Kinder unter 12 Jahren und an Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis 18 Jahre möglich. Lifestyle-Präparate: Dieser Begriff beschreibt Arzneimittel, bei deren Anwendung die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Das sind zum Beispiel Mittel zur Potenzsteigerung, Raucherentwöhnung, Appetitzügler oder kosmetische Präparate. Mittel zur Empfängnisverhütung: Die Pille kann nur für Frauen unter 20 Jahren als Kassenleistung verordnet werden. Rezeptfreie Präparate: Alle Präparate, die zwar apothekenpflichtig sind, aber dort auch ohne ärztliche Verordnung abgegeben werden dürfen, können vom Arzt nur für Kinder unter zwölf Jahren oder Jugendliche mit Entwicklungsstörungen unter 18 Jahren verschrieben werden. Hierzu gehören auch die anthroposophischen und homöopathischen Arzneimittel. In folgenden Ausnahmen dürfen wir die Kosten dennoch übernehmen: Arzneimittel, die bei schweren Erkrankungen zum Therapiestandard gehören, können bei bestimmten Diagnosen weiterhin als Kassenleistung verordnet werden. Diese Präparate sind in der sogenannten „OTC-Liste“ aufgeführt. Ausgabe eines Alternativ-Präparats Schon seit einigen Jahren sind die Apotheken dazu verpflichtet, nach Möglichkeit GenerikaMedikamente abzugeben. Außerdem haben wir auch mit vielen Herstellern Rabattverträge abgeschlossen, die Ihnen eine kostengünstige Versorgung mit Arzneimitteln sichern soll. Der Apotheker wird Ihnen daher möglicherweise das Präparat eines anderen Herstellers herausgeben, sofern dieses in Bezug auf Wirkstoff, -stärke, Darreichungsform und Anwendungsbereich identisch ist. Sollten Sie das Präparat nicht vertragen, so kann Ihr Arzt aus therapeutischen Gründen durch die „Aut-idem-Regelung“ dafür sorgen, dass Sie ausdrücklich nur das von ihm verordnete Präparat in der Apotheke erhalten. „Aut idem“ ist lateinisch und bedeutet „oder das Gleiche“. Wenn Sie also ausschließlich ein bestimmtes Arzneimittel erhalten sollen, muss dieses Feld auf Ihrem Rezept durchgestrichen sein. Anderenfalls wird der Apotheker gegebenenfalls auf Generika-Medikamente aus den Rabattverträgen zurückgreifen. Wahlarzneimittel In der Apotheke darf ein anderes Medikament gewählt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Der Arzt lässt den Austausch des verordneten Medikaments zu. Verordnetes und Wahlmedikament beinhalten den gleichen Wirkstoff und die identische Dosis pro Darreichungsform (Tabletten, Kapseln, Tropfen). Verordnetes und Wahlmedikament haben die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform. Verordnetes und Wahlmedikament haben die gleiche Normpackungsgröße (N1, N2 oder N3). Verordnetes und Wahlmedikament haben das gleiche Anwendungsgebiet. Zunächst treten Sie in Vorleistung und zahlen die Gesamtkosten des Arzneimittels selbst. Ein Teil dieser Kosten wird im Rahmen der Kostenerstattung im Anschluss von uns zurückerstattet. Die Gesamtkosten können wir leider nicht übernehmen. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass nur der Betrag erstattet werden darf, den die Krankenkasse bei direkter Abrechnung mit der Apotheke zu zahlen hätte. Bei der Kostenerstattung müssen wir die Kosten zugrunde legen, die für das regulär abzugebende Medikament entstanden wären. Wir nehmen die Kostenerstattung nach einem einheitlichen Prinzip vor und beteiligen uns mit 50 Prozent an den Kosten des Arzneimittels, abzüglich einer gegebenenfalls zu leistenden Eigenbeteiligung. Für eine Erstattung reichen Sie uns bitte nur das Originalrezept und die Quittung der Apotheke ein. Arzneimittel mit Zuzahlungen oder Eigenanteil Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen für ihre Arzneimittel in der Regel 10 Prozent des Abgabepreises als gesetzliche Zuzahlung leisten, mindestens aber 5 Euro bzw. maximal 10 Euro, jedoch nicht mehr als den Abgabepreis. Für einige Arzneimittel wurden vom Gesetzgeber Festbeträge festgelegt. Dies hat für Sie zur Folge, dass besonders günstige Präparate, deren Preis 30 Prozent unter dem Festbetrag liegt, von der Zuzahlung ausgenommen sind. Viele dieser Medikamente sind auch in den Rabattverträgen erfasst. Andererseits müssen Sie aber auch damit rechnen, dass Sie bei einem teuren Medikament den über den Festbetrag hinausgehenden Teil des Abgabepreises, als Eigenanteil – zusätzlich zur gesetzlichen Zuzahlung – selbst tragen müssen. Eine Erstattung durch uns ist in diesen Fällen leider auch dann nicht möglich, wenn Sie aus medizinischen Gründen nicht auf ein preisgünstigeres Präparat zurückgreifen können. Keine Medikamenten-Verordnung aufgrund angeblich mangelnden Budgets Je nach Fachrichtung des Arztes und der Gruppe der behandelten Patienten, wird für die Praxis eine Obergrenze festgelegt, bis zu der Arzneimittel ohne weitere Begründung verordnet werden können. Dieser Betrag wird allerdings für die Gesamtzahl der Patienten einer Praxis festgelegt und nicht für den einzelnen Versicherten. Die Ärzte argumentieren daher bei Erreichen dieser Obergrenze häufig damit, dass sie einen Regress fürchten und das Präparat aus eigener Tasche bezahlen müssten. Richtig ist aber vielmehr, dass die Praxis bei Überschreitung der Obergrenze lediglich eine Begründung abgeben muss, weshalb diese erfolgt ist. Sind die Argumente plausibel, so hat der Arzt keinen Regress zu befürchten. Es ist also nicht rechtens, wenn Ihr Arzt Ihnen ein medizinisch notwendiges Arzneimittel aus diesem Grund verweigert oder nur auf Privatrezept verordnen will. Medikamenten-Verordnung nach angeblicher Rücksprache mit Krankenkasse Die Therapiehoheit obliegt einzig und allein dem behandelnden Arzt. Nur er kennt Ihr Krankheitsbild und kann Ihnen die notwendigen Arzneimittel, unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben (Arzneimittelrichtlinien), verordnen. In diesem Fall ist eine Bewilligung durch uns nicht notwendig. Die Entscheidung, ob und welches Medikament verordnet wird, kann und darf daher nicht von der Krankenkasse getroffen werden. Sollten Sie weitere Fragen zu bestimmten Arzneimitteln haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Arzt oder Apotheker. Im Notfall erreichen Sie unsere medizinische Hotline mit Apotheken-Notdienst-Suche unter 0800 / 777 30 31. Kontakt: SECURVITA Krankenkasse Postfach 10 58 29 20039 Hamburg 24-Stunden-Service-Hotline: 01802 / 24 26 27 (6 Ct./Anruf aus dem Festnetz der Dt. Telekom, Mobilfunk max. 42 Ct./Min.) Fax: 040 / 33 47-90 00 E-Mail: [email protected] www.securvita.de