Formular - Bundeszentralstelle Patientenverfügung

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Formular - Bundeszentralstelle Patientenverfügung
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ZWEI MÖGLICHKEITEN ZUR NUTZUNG
kostenfrei als einfache
ANKREUZVARIANTE
ODER Ausarbeiten lassen zur erweiterten
STANDARD-PATIENTENVERFÜGUNG
Füllen Sie nur die
Abschnitte A B aus
und unterschreiben Sie
auf der Rückseite – fertig!
Beantworten Sie
die Abschnitte A B C D
und schicken Sie alle Seiten
an uns zurück.
Bitte beachten Sie:
Die Ankreuzvariante ist
allerdings nur eine
Minimallösung und
kann gelegentlich
angezweifelt werden.
Wir empfehlen Ihnen den
nebenstehenden Weg
zu gehen.
Unsere Mitarbeiter/innen prüfen
Ihre Angaben und stehen für
Beratung oder Hilfe beim Ausfüllen
zur Verfügung.
Es wird aus Ihren Angaben eine
komprimierte STANDARDPATIENTENVERFÜGUNG
für Sie ausgearbeitet und Ihnen
in zweifacher Ausfertigung
unterschriftsreif per Post zugesandt
(siehe Abb. Vorder- und Rückseite).
Dafür erheben wir
eine Bearbeitungsgebühr von
30 € inkl. Porto
(Ermäßigung möglich).
Die Gebühr ist erst nach Erhalt der
fertigen Dokumente zu entrichten.
Gern nehmen wir darüber hinaus
auch Spenden entgegen
(wir sind gemeinnützig tätig).
StandardPatientenverfügung (HVD)
Wallstraße 65
10179 Berlin
Zur Erstellung einer
STANDARDPAtientenverfügung
(auch als einfaches »Ankreuzformular« nutzbar)
Nicht gewählte Optionen sind zu streichen!
Zu den hochgestellten Ziffern siehe »Medizinische Erklärungen«.
Vorsorglich bestimme ich (Verfügende/r):
Verfügende/r mit Vor- und Zunamen
Geburtsdatum
AdresseTelefon
für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder äußern kann:
UNABHÄNGIG von den Situationen, die unter A genannt sind
Wenn realistische Aussichten bestehen, dass mir ein lebenswertes, umweltbezogenes Leben
ermöglicht wird, erwarte ich dazu lebenserhaltende und intensivmedizinische Maßnahmen.
Sinnvoll ist ein Zusatzblatt mit Vorstellungen zu einem (noch) lebenswerten Leben.
Versuche zur Wiederbelebung1 wünsche bzw. akzeptiere ich, aber nur unter der Bedingung, dass sie
innerhalb von fünf Minuten nach dem Herz-/Kreislauf-Stillstand erfolgen. ODER:
Versuche zur Wiederbelebung lehne ich in jedem Fall heute schon ab.
Sie können von den genannten Optionen zwei wählen, nur eine oder auch gar keine.
A
»Standard«-Situationen, in denen die Festlegungen in
gelten:
Die Hauptpunkte bezeichnen exemplarisch »aussichtslose« Situationen, in denen Sie Ihren Willen nicht mehr
bilden können und in denen nur noch pflegerische Basisversorgung, Schmerz- und Beschwerdelinderung
gewährleistet sein sollen. Damit verbunden ist ein Verzicht auf lebensver­längernde Maßnahmen (die in den
folgenden medizinischen Festlegungen in
beschrieben werden).
Sie können eingerückte Unteraussagen zur Erweiterung der Hauptpunkte ankreuzen.
Alle nicht gewählten Optionen sind zu streichen!
Wenn …
ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde.
auch wenn ich mich im Endstadium einer schweren, unheilbaren Erkrankung befinde (und
nicht mehr einwilligungsfähig bin), selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar wäre.
ich in Folge einer schweren Gehirnschädigung mein Bewusstsein nach sorgfältiger Abklärung und
Einschätzung erfahrener Fachärzte aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich verloren habe. 2
auch wenn absehbar keine wesentliche Besserung erfolgt dahingehend, dass ich wieder
Einsichten gewinnen und (i. d. R. sprachlich) mit anderen Menschen in Kontakt treten kann.
ich infolge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses3 (z. B. bei Demenz nach dem AlzheimerTypus) trotz Hilfestellung nicht mehr in der Lage bin, Nahrung auf natürliche Weise zu mir zu nehmen.
auch wenn bei Demenz in einem weniger fortgeschrittenen Stadium* zur Behandlung einer
hinzutretenden lebensbedrohlichen Erkrankung (eigentlich) intensivmedizinische Eingriffe oder
Operationen durchzuführen wären.
*K
rankheitssymptome für dieses Demenzstadium können individuell sehr unterschiedlich sein: Persönlichkeitsstörungen,
Angst oder stressbedingte Aggression, Namen nahestehender Angehöriger nicht mehr erinnern, starke Desorientierung.
Insbesondere wenn die eigenen geistigen Defizite selbst gar nicht mehr wahrgenommen werden, vermag der Betroffene
noch durchaus positive Gefühle zu empfinden. Er kann Freude am Leben (in seiner eigenen Welt) haben oder auch am Essen
(sofern er es ggf. noch mit Genuss zu sich nehmen kann).
B
Medizinische Festlegungen für die unter A genannten Situationen
Auch hier sind nicht gewählte Optionen zu streichen (dies gilt auch für die Aussagen »keine künstliche Ernährung«
oder »keine Antibiotika außer zur Beschwerdelinderung« mehr, wenn Sie diese zur Lebensverlängerung noch wünschen
sollten)! In Teil C , Frage 7 haben Sie die Möglichkeit, Ihrem Gesundheits­bevollmächtigten einen Ermessensbereich
einzuräumen.
1. Unverzichtbare Basisversorgung
Ich wünsche und erwarte angemessene Zuwendung und Körperpflege. Eine fachgerechte (d. h. palliativ­
medizinische) Linderung von Schmerzen und anderen belastenden Symptomen wie Atemnot, Übelkeit, Angst,
Unruhe u. a. setze ich dabei voraus.
2. Verzicht auf intensivmedizinische Maßnahmen
In den unter A genannten Situationen sollen keine lebensverlängernden Maßnahmen mehr erfolgen.
Insbesondere damit einhergehende Belastungen möchte ich mir ersparen. Ein Sterben wird dann von mir
gewünscht bzw. in Kauf genommen. Das bedeutet bei Einwilligungsunfähigkeit im Einzelnen:
ann keine lebenserhaltenden Eingriffe und Maßnahmen mehr wie z. B. Dialyse (apparative Blutwäsche), keine
D
Eingriffe wie Amputation und Organoperation mehr.
Dann keine künstliche Beatmung mehr bzw. eine schon eingeleitete soll eingestellt werden. Ich setze voraus,
dass ich Medikamente zur hinreichenden Linderung von Atemnot erhalte (siehe Festlegung 4, wie weit diese
lindernden Maßnahmen im Bedarfsfall gehen können und sollen).
Dann erst recht keine Versuche zur Wiederbelebung mehr.
Ein Notarzt soll bei Herz-/Kreislaufstillstand (in heimischer Umgebung) nicht verständigt werden.
3. Verzicht auf künstliche Ernährung4
Das Stillen von Hunger- und Durstempfinden gehört unverzichtbar zu jeder lindernden Therapie. Es soll
auf natürliche Weise erfolgen, ggf. mit Hilfe (Handreichung) bei der Nahrungs- und Flüssigkeits­aufnahme.
Unter den in A genannten Situationen wünsche ich keine künstliche Ernährung4 mehr, unabhängig von
der Form (Magensonde durch Bauchdecke (»PEG«) oder durch Nase ebenso wenig wie Kalorienzufuhr durch
venöse Zugänge).
Dann auch keine künstliche Flüssigkeitszufuhr4 mehr, außer sie ist – in vermindertem bzw.
angemessenem Maße – palliativmedizinisch erforderlich. Es soll mir nur Flüssigkeit gereicht werden,
die ich auf natürlichem Wege über den Mund aufnehmen kann. Auf die fachgerechte Mundpflege und
-befeuchtung ist besonderer Wert zu legen.
4. Bewusstseinsdämpfende und/oder sedierende Mittel5
Wenn Schmerzen, Atemnot oder quälende Unruhe am Lebensende anders nicht hinreichend zu lindern sind,
wünsche ich auch solche Mittel, die mich sehr müde machen oder mein Bewusstsein einschränken können.
ann stimme ich im Extremfall auch einer Bewusstseinsausschaltung (»künstlicher Tiefschlaf«) oder
D
einer Lebensverkürzung als möglicher, ärztlich nicht beabsichtigter Nebenwirkung5 zu.
5. Blutbestandteile, Antibiotika und andere Medikamente
Es kann sich z. B. auch um stabilisierende Herzmittel handeln. Lebensverlängernde und lindernde Wirkungen sind oft
nicht voneinander abzugrenzen. Auch bei dieser Frage geht es ausschließlich um die unter A genannten Situtionen!
Wählen Sie möglichst nur eine Alternative und streichen Sie die nicht gewünschten durch!
uch solche Maßnahmen und Medikamente (die ambulant verabreicht werden können) lehne ich dann
A
ab. (Denn ich will keinerlei Stabilisierung oder mögliche Lebensverlängerung mehr.)
Ich wünsche sie (bzw. erlaube sie nur), wenn sie zur Linderung von Beschwerden erforderlich wären.
Darüber sollen später meine Patientenvertreter entscheiden (Siehe dazu Frage 7).
Ort, Datum
Unterschrift der/des Verfügenden
Wenn Sie nur eine einfache Ankreuzvariante (mit den Streichungen) nutzen wollen, können Sie die
bisherigen Angaben unterschreiben und die Seite abtrennen. Zu empfehlen ist eine als Text ausgearbeitete
STANDARD-PATIENTENVERFÜGUNG mit zusätzlichen Angaben.
© Humanistischer Verband Deutschlands, LV Berlin-Brandenburg e. V., Wallstraße 61–65, 10179 Berlin, 2013
ggf. Bezeugung
Wenn Sie auf der »sicheren Seite« sein möchten, lassen Sie sich eine ausgearbeitete
STANDARD-PATIENTENVERFÜGUNG mit Erweiterungen anfertigen – als unter­
schriftsreifes Textdokument (siehe Abbildung: Ein Blatt mit Vorder- und Rückseite).
Dies erfolgt gegen Bearbeitungsgebühr (gern auch mit zusätzlicher Spende) auf
gemeinnütziger, nicht gewinnorientierter Basis.
Füllen Sie dazu auch die folgenden orangenen Seiten aus, inklusive der
Seite zur Gebührenerstattung. Senden Sie diese an die Anschrift
»Standard-Patientenverfügung (HVD)«, wie als Adressfeld auf der Rückseite
dieses Faltblattes vorgegeben.
C
Weitere Angaben für meine Patientenverfügung
6. Erweiterte bzw. präzisierte Situationen, unter denen die Festlegungen in
gelten sollen:
Sie können im Folgenden zur Behandlungsbegrenzung eine Zeitdauer in Zahlen angeben, wobei die beiden nicht
gemeinten Zeiteinheiten zu streichen sind. Lassen Sie sich insbesondere dazu ärztlich oder medizinisch fachkundig
beraten. Allerdings fließen hier immer subjektive Werturteile ein. Im Zweifelsfall sollten Sie diese Frage überspringen
oder eigene Formulierungen wählen.
Wenn ich infolge einer schweren Gehirnschädigung keine Einsichten mehr gewinnen kann und
(i. d. R. sprachlich) mit Menschen nicht mehr in Kontakt treten kann, soll das Warten auf wesentliche
Besserung beschränkt werden auf:
ca. …........... Tage oder Wochen oder Monate.
Sie können weiterführende Situationen von Einwilligungsunfähigkeit in eigenen Worten formulieren oder eines der
genannten Beispiele zugrunde legen:
Beispiele: Wenn (z. B. nach Schlaganfall oder Unfall) schwere körperliche Dauerschädigungen mit Schwerst­
pflegebedürftigkeit absehbar sind. / Sofort und in jeder Situation von Einsichtsunfähigkeit, da ich heute
schon sehr alt und/oder sehr krank bin (Krankheit kann benannt werden). / Bei Demenz auch in früheren
Stadien (Zusatzbedingungen müssen, bzw. sollen hier genannt werden). / Wenn bei Bewusstlosigkeit auch
nach 72 Stunden keine Zeichen der zerebralen Erholung (Schmerzreflex, Pupillenreaktion, Lidschlussreflex)
festzustellen sind.
Bei der folgenden Frage 7 geht es u. a. um einen möglichen Ermessensspielraum für Ihre Vertrauens­person(en),
die separat in einer Gesundheitsvollmacht eingetragen sein müssen. (Wenn uns deren Namen, Adresse und
Telefon-Nr. für die entsprechenden Vollmachts-Formulare vorliegen, erhalten Sie diese – zusammen mit Ihrer StandardPatientenverfügung – zugeschickt).
Die restlichen Fragen 8 und 9 in Teil
C beziehen sich auf den gewünschten Ort und Beistand am Lebensende.
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Sie können bei den Fragen 7, 8 und 9 jeweils eine oder mehrere Optionen wählen, aber möglichst nicht alle. Denn sonst
wäre keine Tendenz Ihrer Vorgaben und Wünsche erkennbar.
7. Zur späteren Entscheidungsfindung, Interpretation meines Willens und Verbindlichkeit
Die von mir in der beigefügten Gesundheitsvollmacht benannte(n) Person(en) soll(en) – nach ärztlicher
Aufklärung – ausdrücklich einen eigenen Ermessensbereich haben. Bei notwendig werdenden
Interpretationen kommt ihr (ihnen) das »letzte Wort« im Prozess der Entscheidungsfindung zu
(gemäß späterer ggf. auftretender Bedürfnissen und Lebensäußerungen).
Die hier getroffenen Festlegungen gelten für Ärztinnen/Ärzte unmittelbar verbindlich (das ist nur möglich,
wenn eine in der Patientenverfügung beschriebene Situation später genauso eingetreten ist). Solange ich sie nicht
widerrufen habe, soll mir von ihnen in der konkreten Situation keine Änderung meines Willens unterstellt
werden.
In Zweifelsfällen (insbesondere bei Demenz) soll abgewogen werden, was meinem Wohl am
meisten entspricht. Möglichst im breiten Konsens soll aufgrund meiner Gesten, Blicke oder sonstiger
Lebensäußerungen ermittelt werden, ob noch ein Lebenswille vorhanden ist.
8. Gewünschter Aufenthaltsort am Lebensende
Ich möchte …
wenn irgend möglich in meiner vertrauten Umgebung verbleiben.
dort sein, wo meine Würde, Versorgung und Selbstbestimmung am besten gewahrt sind.
bei Komplikationen am Lebensende in ein Krankenhaus verlegt werden.
nach Möglichkeit in einem Hospiz sterben.
9. Gewünschter Beistand am Lebensende (menschlich, fachlich, spirituell)
Ich wünsche, dass benachrichtigt und einbezogen wird …
P flege-, Palliativ-, Hospizdienst:
Vertreter/in der folgenden Kirche / Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft / Organisation:
Ärztin oder Arzt meines Vertrauens:
Sonstige außerhalb der Familie einzubeziehende Person (sofern nicht bereits bevollmächtigt):
D
Organspendefrage und Schlussbemerkung
10. Erlaubnis zur Organspende nach Hirntod und zur Gewebeentnahme?
Ich stimme einer Entnahme von Organen zum Zweck der Transplantation zu. Intensivmedizinische
Maßnahmen dürfen dann zur Vorbereitung der Organentnahme nach Hirntodfeststellung weitergeführt
werden (Stunden oder wenige Tage).
Ich lehne eine Entnahme meiner Organe ab.
Ich bin (noch) unentschieden / kommt für mich nicht (mehr) in Frage.
Die folgende Erlaubnis gilt unabhängig von den drei vorgenannten Optionen. Bei Nichtzutreffen streichen!
Ich bin mit einer Entnahme von Gewebe (zur Spende) nach meinem Tod einverstanden.
11. Schlussbemerkung
Eine Beratung beim Abfassen einer Patientenverfügung (und entsprechende Bezeugung) durch eine fachkundige Person
oder eine Ärztin bzw. einen Arzt ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie wird aber allgemein empfohlen.
Ich habe mich vor der Erstellung beraten lassen durch:
iermit ersetzt werden soll meine bisher bestehende Patientenverfügung (bzw. ein entsprechender
H
Textzusatz in meiner ansonsten wirksam bleibenden Generalvollmacht)
MEDIZINISCHE
Erklärungen
Zu den Begriffen mit hochgestellten Anmerkungsziffern
in der Standard-Patientenverfügung*
Wiederbelebungsmaßnahmen (»Reanimation«)
auch trotz Hilfestellung keine Nahrung und Flüssigkeit
auf natürliche Weise mehr sich zu nehmen. Neben
allen anderen Funktionen hat er dann selbst das
Schlucken »verlernt«.
1 Viele medizinische Maßnahmen können sowohl Leiden
lindern als auch das Leben verlängern. Das hängt von
der jeweiligen Krankheitssituation ab. ­Maßnahmen
zur Wiederbelebung – nach eingetretenem HerzstillKünstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr
stand – sind nie leidensmindernd, sondern ­dienen
4 Das Stillen von Hunger und Durst als subjektive
ausschließlich dem Versuch der Lebensrettung.
Empfindungen gehört zu jeder lindernden Therapie.
Wieder­belebung absolut zu untersagen, kommt für
Viele
schwerkranke Menschen haben allerdings kein
einen hochbetagten oder sehr schwer kranken MenHungergefühl;
dies gilt praktisch ausnahmslos für
schen in Frage, der sich auch unter keinen Umständen
Sterbende
und
wahrscheinlich auch für Patienten im
mehr operieren lassen will. Ansonsten kann es im
Dauerkoma.
Das
Durstgefühl ist bei Schwerkranken
­Rahmen von (noch) geplanten medizinischen Eingrifzwar
länger
vorhanden,
Beschwerden können aber am
fen gelegent­lich zu kurzfristigen Problemen kommen,
besten
durch
Anfeuchten
der Atemluft gelindert und
die sich durch sofortige Wiederbelebungsmaßnahmen
durch
fachgerechte
Mundbefeuchtung
und -pflege
ohne Folgeschäden beheben lassen.
beseitigt werden.
Wenn hingegen der Herz-Kreislaufstillstand länger
Die künstliche Zufuhr insbesondere größerer Flüssigals 5 Minuten zurückliegt, muss nach jeder weiteren
keitsmengen im Sterben gilt sogar als schädlich, weil
Minute mit immer schwerwiegenderen Dauerschädisie zu Beschwerden infolge von Wasseransammlung
gungen des Gehirns gerechnet werden. Diese können
führen
(v. a. zu quälenden Atemnotzuständen). Nicht
bis zum bleibenden Bewusstseinsverlust (Überleben
die
Unterlassung,
sondern im Gegenteil der Gebrauch
im Koma) führen. Denn das besonders empfindliche
einer
PEG-Magensonde
bei Sterbenden und final
Gehirngewebe ist bei Sauerstoffmangel eher irrepa­
Erkrankten
bedürfte
einer
besonderen medizinischen
rabel geschädigt als andere Organe.
Indikation und ethischen Rechtfertigung.
Gehirnschädigungen: Dauerhafte Bewusst­
losigkeit / Schwerste Demenz
2 Betrifft schwere Gehirnschädigungen (z. B. nach
Unfall, Schlaganfall oder Sauerstoffmangel im Gehirn),
die mit einem vollständigen oder weitgehen­den
Aus­fall der Großhirnfunktionen, dem »Sitz« des
Bewusstseins, einhergehen. Dies gilt für direkte
Gehirnschädi­gungen z. B. durch Kopfverletzung
ebenso wie für indirekte z. B. nach Wiederbelebung.
Besonders bei jüngeren Patienten können sich günstige Entwicklungen einstellen, in seltensten Fällen bei
Bewusstseinsverlust im »Dauerkoma« auch nach
Jahren noch. Niemand kann voraussagen, ob die
betroffene Person zu diesen sehr wenigen gehören
wird oder zur weit überwiegenden Mehrzahl derer,
die ohne entsprechende frühere Willens­bekundung
ihr Leben lang künstlich zu ernähren sind, nie mehr
reagieren oder gezielte Bewegungen ausführen
können. Lebenswichtige Körperfunk­tionen wie
Atmung, Darm- oder Nierentätigkeit bleiben meist
erhalten sowie möglicherweise auch noch ein
Empfindungs­vermögen.
3 Betrifft nicht rück­führbare Gehirnschädigungen
infolge eines weit fort­ge­schrittenen Hirnabbau­
prozesses, wie sie am häufigsten bei Demenz­
erkrankungen (z. B. Alzheimer’sche Erkrankung)
eintreten. Im »End­stadium« um welches es hier geht,
ist der Kranke völlig bettlägerig, kann selbst nahe
Angehörige gar nicht mehr erkennen und schließlich
Schmerz- und Beschwerdelinderung
5Nur in Extremsituationen ist gelegentlich die zur
Symptomkontrolle notwendige Dosis von Schmerzund Beruhigungsmitteln so hoch, dass eine damit
verbundene geringe Lebenszeitverkürzung
(als »indirekte« Sterbehilfe) strafrechtlich erlaubt oder
eine beabsichtigte Bewusstseinsausschaltung (als sog.
tiefe palliative Sedierung) medizinethisch zulässig ist.
Es geht dabei um mit herkömmlichen Mitteln nicht
mehr herrschbare Schmerzen, Atemnot, auch um Delir
(Angst, Halluzinationen) und sonstige quälende
Beschwerden am Lebensende. Die Wirkung von
sedierenden Mitteln in der palliativen (= lindernden)
Medizin reicht von starker Beruhigung über kurzzeitige Bewusstseinstrübung bis hin zu längerem künstlichen Tiefschlaf (»Langzeitnarkose«). Zu diesen Maßnahmen bedarf es einer Zustimmung.
Eine fachgerechte lindernde Behandlung – einschließlich der Gabe von Morphin als hochwirksamem Opioid
– führt in der Regel jedoch nicht zu solchen unerwünschten Folgen. Meist werden z. B. bei Krebs­
patienten durch die Beschwerdefreiheit vielmehr neue
»Lebensgeister« geweckt.
*Diese Erklärungen im Sinne der Hospiz- und Palliativberatung
sind weitgehend übernommen aus der Broschüre »Patentenverfügung« vom Bundesministerium der Justiz (2012): Die Fußnoten,
S. 40–41.
Bitte senden an:
Standard-Patientenverfügung (HVD)
Wallstraße 65
10179 Berlin
Gebührenerstattung von 30 € / Bearbeitung
Ich erkläre mich bereit, nach Erhalt meiner erstellten Standard-Patientenverfügung
in zweifacher Ausführung (auf Wunsch mit schon fertig ausgedruckten Vollmachts-Formularen)
einen Betrag in Höhe von insgesamt
Euro zu leisten.
Darin sind 30 Euro zur Erstattung der Bearbeitungsgebühr enthalten, der Rest soll als Spende gelten.
Wir bedanken uns im Voraus dafür und weisen als gemeinnütziger Verband darauf hin, dass Ihre Spende steuerlich
absetzbar ist. Sie erhalten ein entsprechende Überweisungsformular.
Ich bitte um eine Reduzierung und habe einen geringeren Betrag als 30 Euro eingetragen.
bitte um eine eilige Bearbeitung innerhalb von 2 Arbeitstagen (z. B. weil Eingriff bevorsteht).
Ich
Unsere normale Bearbeitungszeit beträgt eine bis maximal zwei Wochen.
Für eventuell notwendige Rückfragen bin ich am besten telefonisch zu erreichen unter
(bitte mit Zeitangabe möglichst während unserer regulären Sprechzeit):
Datum, Unterschrift
PS: Weitere Formulare erwünscht?
Ich bitte um einen (weiteren) Satz Vollmachts-Formulare.
Ich bitte um ein Betreuungsformular, da eine Vertrauensperson für eine Vollmacht nicht
zur Verfügung steht bzw. nicht damit belastet werden soll.
Unterstützung für Sie (wenn Sie alleinstehend sind, aber auch für Ihre bevollmächtigten Angehörigen) können Sie
durch die Bundeszentralstelle Patientenverfügung des HVD erhalten. Mit Zusendung Ihrer unterschriftsreifen
Standard-Patientenverfügung (in doppelte Ausführung) werden Sie näher über die Möglichkeit einer dortigen
Hinterlegung informiert.
Tel.: 030 613904 -11, -12 oder -32, Fax: 030 613904 -36 • Wallstr. 65, 10179 Berlin
Bundeszentralstelle Patientenverfügung des HVD (www.patientenverfuegung.de)
in Kooperation mit:
V.I.S.I.T.E. Ambulantes Hospiz & Palliativberatung (www.visite-hospiz.de)