Was sind “wirksame technische Maßnahmen” im

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Was sind “wirksame technische Maßnahmen” im
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Was sind “wirksame technische Maßnahmen” im Sinne der
Urheberrechts:
Hier ist § 95 a Abs. 2 UrhG zu nennen:
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„Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und
Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach
diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen
Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht
genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit
durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz
geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen
Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen
Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung
Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen
sicherstellen, unter
Kontrolle gehalten wird.“
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Im 1.Satz diese Abschnittes wird die „technische Maßnahme“ definiert,
im 2. Satz befindet sich eine Definition von „wirksam“.
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Beispiel aus der Praxis: Rechtssprechung, Umgang mit dem Thema in
der Presse :
http://www.musikindustrie.de
http://www.e-recht24.de/artikel/urheberrecht
http://de wikipedia org/wiki/Kopierschutz#Kritik und Nachteile
http://de.wikipedia.org/wiki/Kopierschutz#Kritik_und_Nachteile
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MMS Übung
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• §95a UrhG schildert die Lage zur digitalen Kopie
• es existiert
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die „Privatkopie“
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• §95a Satz 1
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Kopierschutz
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darf dieser nicht wissentlich umgangen werden
• §95a Satz 2
•Æ „geeignete
geeignete Technische Mittel“
Mittel müssen dazu geeignet
sein vom Rechteinhaber nicht genehmigte Handlungen
zu verhindern/ einzuschränken
http://bundesrecht.juris.de/urhg/__95a.html
Urheberrecht
• http://www.bundesrecht.juris.de/urhg/__95a.html
• http://www.kopien-brauchen-originale.de/enid/faq
• Technische Maßnahmen
–
–
–
–
Technologien
g
Vorrichtungen
Bestandteile
Um Handlungen, die
• Geschützte Werke betreffen und
• vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind,
zu verhindern oder einzuschränken.
• Technische Maßnahmen sind wirksam
wirksam, soweit sie die
Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes
(etwa durch ein DRM-System) kontrollieren.
“wirksame technische
Maßnahmen” im Sinne der
Maßnahmen
Urheberrechts
• Al
Als wirksam
ik
werden
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Maßnahmen
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gesehen,
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die
tatsächlich bei Normalbetrieb, die vom Rechteinhaber
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genehmigten
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Handlungen
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geschützte Werken
verhindern oder kontrollieren.
• Æ Maßnahmen müssen nicht unumgänglich oder
„kryptographisch
kr ptographisch sicher
sicher„ sein um
m als wirksam
irksam zu gelten
• z.B. Verschlüsselung, Verzerrung,
Vervielfältigungskontrolle,
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, DRM
• § 95a, 2 Urheberrechtsgesetz
„Wirksamkeit
Wirksamkeit“
•
„Nicht wirksam“
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Wenn der
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Kopierschutz
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Kopie brennt
– Wenn ein Kopierschutz nur auf bestimmten Betriebssystemen
funktioniert
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Hinweis
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CD oder
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DVD: "Di
"Diese CD / DVD iist
kopiergeschützt"
•
„Wirksam“
– DRM
– Verschlüsselung
•
•
•
Nicht alle technische Maßnahmen sind „wirksam“
„Wirksame“ technische Maßnahmen können durch Hacker(software) geknackt werden
werden, sind also nicht wirklich wirksam im
üblichen Sinne
Î Mehr Chaos / Beschränkung anderer Rechte, als Sicherheit
Beispiel aus der Rechtssprechung
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Urteil über Software „napster DirectCut“ (Franzis Verlag), welche eine analoge Lücke ausnutzt
und DRM geschützte Musik am Audioausgang abgreift
abgreift.
Hier greift §95a UrhG laut LG F.a.M. nicht. Da DRM keine wirksame Technische Maßnahme nach
§95a Satz 2 darstellt sondern nur eine Verwaltungssoftware.
Entscheidung Landgericht Frankfurt a.M. vom 31.05.2006 , Bestätigung der analogen Lücke.
Meiner Meinung nach ist §95a UrhG, vor allem durch die analoge Lücke nicht angemessen. Der
Nutzer möchte seine Ware, für die er bezahlt, hat auch nach seinem Willen verwenden und sollte
darin nicht eingeschränkt werden.
werden Da das Ergebnis bei einer Kopie durch die Analoge Lücke
gleichwertig sein kann wie zur digitalen Kopie (z.B. Anschluss eines DVD Players an den digitalen
Eingang der Soundkarte) macht die gesetzliche Regelung keinen Sinn, da sie sich umgehen lässt.
Des weiteren ist es unklar, was eine wirksame Maßnahme darstellt.
Quelle Heise News:
http://www.heise.de/newsticker/suche/ergebnis?rm=result;q=wirksame%20ma%C3%9Fnahmen%
20%20kopierschutz;url=/newsticker/meldung/75597/;words=wirksame%20Ma%C3%9Fnahmen%
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20Kopierschutz
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Eigene Meinung: Wirksam? Konsequenzen?
Die Wirksamkeit dieses Gesetzes ist zweifelhaft, da zum Beispiel
der Erwerb, Verkauf und Herstellung von Techniken zum Umgehen
des Kopierschutzes strafbar ist, aber nicht der Besitz einer solchen
Software Hier müssen noch Lücken geschlossen werden
Software.
werden, um den
eigentlichen Zweck dieses Gesetzes konform zu werden.
Wie man aber in jüngster Zeit des öfteren der Presse entnehmen
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kann,, ist mit einem harten Gesetz noch keine Abschreckung
Wirksamkeit verbunden. Dies kann nur durch entsprechende
Kontrollen erreicht werden und einer konsequenten Verfolgung der
Straftäter.
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marginalen Wahrscheinlichkeit des Entdecktwerdens an illegale
Kopien bzw. Programmen für ebensolche zu gelangen, wird dies
eine gängige Praxis bleiben.
Rechtsprechung bezüglich
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Urheberrecht
h - Praxisbeispiel
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• http://www.linksandlaw.de/urteil138-muenchenp
anydvd.htm
• Der Beklagte veröffentlichte im Zuge eines Berichtes in
einem
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"Magazin
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für elektronische
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Musikkultur„
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auff einer
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Internetseite Hyperlinks zum Hersteller Slysoft zu den
Programmen CloneCD und AnyDVD.
• Æ Folge: Abmahnung und Unterlassungsklage durch
führende deutsche Hersteller von Tonträgern und
Bildtonträgern
• Der Klage wurde durch LG München I im Urteil vom
11.10.06 in vollem Umfang
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Umgang in der Presse und
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Wirksamkeit
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• Häufig
g thematisiert
• Kampagne „Raubkopierer sind Verbrecher“
http://www.hartabergerecht.de/
• Durch häufige Klagen und rechtlichen Hintergrund wird
Abschreckung erreicht, Zahlen von Raubkopien
angeblich rückläufig
• Raubkopierer auf die, zumindest imagemäßig, selbe
Stufe zu stellen wie Schwerverbrecher halte ich für
bedenklich und übertrieben
• Möglichkeiten sind weiterhin gegeben, fördern einer
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jetzt
erst recht Mentalität
Beispiel aus der Praxis: Rechtssprechung, Umgang mit
dem Thema in der Presse
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In der Praxis wird § 95a UrhG oft dazu benutzt gegen Software zur Umgehung
von Kopierschutzmechanismen vorzugehen. Zudem werden Zeitschriften oder
Webseiten verklagt, die über solche Programme berichten oder Hyperlinks setzen,
über die man die Programme herunterladen kann.
Ein Beispiel hierfür ist das Urteil des Landgerichts München vom 7.3.2005 gegen
die Webseite heise.de. Acht Unternehmen der Musikindustrie hatten die Seite
verklagt, weil heise im Rahmen der Berichterstattung einen Link veröffentlichte,
der den Download der Software AnyDVD ermöglichte, welche das Kopieren von
kopiergeschützten DVDs erlaubt
erlaubt. Das Landgericht München verurteilte heise
daraufhin zu einer Zahlung von 20.000 Euro.
http://www.heise.de/heisevsmi/07_Urteil_07.03.05.pdf
Eigene
g
Meinung:
g Wirksam? Konsequenzen?
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§ 95a UrhG definiert technisch wirksame Maßnahmen nur anhand des Zwecks
einer Maßnahme und ignoriert dabei völlig die tatsächliche Wirksamkeit. Laut
dem Paragraphen sind selbst die Handbuchabfragen älterer Computerspiele
wirksame technische Maßnahmen, da sie darauf abzielen den unauthorisierten
Zugriff
g ff auff das Spiel
p zu beschränken. Das Umgehen
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dieser Maßnahme
ß
ist
heutzutage allerdings kinderleicht. Der Urheber wird so aus der Verantwortung
genommen, da sein Kopierschutz nicht einmal wirklich wirksam sein muss.
Zudem stellt der Paragraph einen massiven Einschnitt in die Rechte des Kunden
dar, da schon ein minimaler Kopierschutz ausreicht um dem Kunden jegwelche
Manipulation des Mediums in seinem Besitz zu verwehren.
Beispiel
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http://www.heise.de/ct/05/09/028/#literatur
c't't 9/2005,
9/2005 S.
S 28:
28 M
Musikindustrie:
iki d t i „Verlinken
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Verboten“
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Für viel Aufregung hatte Ende Januar eine Abmahnung von acht
Unternehmen der Musikindustrie […] gegen den Heise Zeitschriften Verlag
[…] gesorgt. Stein des Anstoßes war eine Meldung von heise online über
die neue Version einer Software „AnyDVD
AnyDVD“[[…].
] Dieses Programm soll nach
Aussagen des Herstellers nicht nur den CSS-Schutz von DVDs entfernen,
sondern auch drei weitere Kopiersperren für „Un-DVDs“ aushebeln […]. Der
Beitrag dazu auf heise online enthielt in der Originalversion neben einer
g g der Angaben
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des Softwareherstellers Slysoft
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auch
kritischen Würdigung
einen Link auf die Website des Unternehmens.
Nach Ansicht des Gerichts stellt das Herunterladen der Software eine
verbotene Einfuhr und Verbreitung von Vorrichtungen zur Umgehung
wirksamer technischer Kopierschutzmaßnahmen dar. Æ Link verboten.
Dem Urteil zufolge handelt es sich bei der Tickermeldung weder um
„Werbung im Hinblick auf den Verkauf verbotener Vorrichtungen“ im Sinne
von § 95a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) noch um eine Anleitung zur
Umgehung technisch wirksamer Maßnahmen oder gar um „getarnte
Werbung“. Vielmehr sei die Berichterstattung durch die Pressefreiheit
Werbung
gerechtfertigt und liege auch im öffentlichen Interesse.