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KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN I N H A LT Nr. 8 vom 19. Oktober 2009 Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege! Mit diesem Rundschreiben informieren wir Sie über: 1. Selektivvertrag der DAK 2. Der Berliner Kinderzahnpass 3. Fehlerteufel – Ergänzungen zum QM-Fragebogen der KZBV 4. Informationen zur „Neuen Influenza“ 5. Prophylaxe-Vereinbarung mit der BIG - Recall 6. Kostenübernahmeerklärung/ Genehmigungsverfahren bei Kiefergelenkserkrankungen 7. Entfernung von Zysten 8. Honorar für Füllungen – Mehrkostenvereinbarung 9. Punktwertübersichten 4. Quartal 2009 10. Kassenänderungen 11. Die neue Einreichung der Abrechnung - Feedback 12. Information für das Praxisteam 7/2009 13. Freie Plätze für die Fortbildungsveranstaltung 14. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Institutes 15. Einladung zum 14. Fortbildungsabend des BBI 16. Aktuelle Information zur elektronische Gesundheitskarte (eGK) 1. Selektivvertrag der DAK Anlagen Î In der Anlage finden Sie eine Sonderinformation des Vorstandes der KZV Berlin zum Selektivvertrag sowie die Resolution der Vertreterversammlung vom 14.10.2009 zu Ihrer Kenntnisnahme. 2. Der Berliner Kinderzahnpass Anlage Î In der weiteren Anlage finden Sie ein Informationsblatt der KZV Berlin zum neuen Kinderzahnpass. 3. Fehlerteufel - Ergänzung zum QM-Fragebogen der KZBV In unserem letzten Rundschreiben hat sich ein Fehler eingeschlichen! Richtig heißt es: „Dennoch werden die KZVen ab dem 01.01.2011 jährlich lediglich 2 % der Kollegenschaft, die durch einen Zufallsgenerator ausgesucht werden, auf die Einführung eines QMs in ihren Praxen zu überprüfen haben.“ 4. Informationen zur „Neuen Influenza“ Anlage Î Die Zahnärztekammer Berlin hat ein Informationsblatt zum Thema „Impfung gegen Influenza A (H1N1)“ herausgegeben, das wir diesem Rundschreiben beifügen. 5. Prophylaxe-Vereinbarung mit der BIG - Recall Wir erinnern erneut an die mit der BIG direkt gesund (früher BIG Gesundheit – Die Direktkrankenkasse) für ein weiteres Jahr abgeschlossene IP-/FU-Vereinbarung, deren Zielsetzung die Steigerung der regelmäßigen Durchführung der vereinbarten präventionsorientierten Leistungen ist. Wir empfehlen Ihnen – auch im eigenen Interesse – dringend, Ihre Patienten, die bei der BIG direkt gesund versichert sind, im Recall anzuschreiben und an die Kontrolluntersuchungen zu erinnern. RS-Nr. 8/2009 KZV Berlin 6. Kostenübernahmeerklärung/ Genehmigungsverfahren bei Kiefergelenkserkrankungen Zur besseren Übersicht haben wir Ihnen die Krankenkassen zusammengefasst, bei denen ein Genehmigungsverfahren notwendig ist: • Alle fremden AOKen (z. B. Brandenburg, AOK Bayern usw.) AOK • Alle BKKen und IKKen (WOP-Kassen) mit Patientenwohnsitz außerhalb Berlins bzw. mit fremder Wohnortkennzeichnung (z. B. 00083 steht für Brandenburg) • Alle fremden Ersatzkassen Beispiel: Regionalkennzeichen ist 05 = Brandenburg (das Regionalkennzeichen ist die erste und zweite Stelle der 7-stelligen Kassenummer) • Alle Sonstigen Kostenträger für alle Leistungen (K1 - K9 und GOÄ-Pos.) (z. B. Polizeipräsident in Berlin, Zivildienst, Bundeswehr, Heilfürsorge Bundespolizei, AOK Berlin U und J, AOK Berlin Asy/AsA) Bitte haben Sie Verständnis, dass Fälle mit fehlender Kostenübernahmeerklärung/ Kassenbewilligung von der KZV Berlin an die Praxen zurückgesandt werden. Ein Genehmigungsverfahren notwendig bei: ist nicht • BKKen und IKKen mit Patientenwohnsitz innerhalb Berlins bzw. mit der Wohnortkennzeichnung von Berlin (00072) • AOK Berlin • Bei den Berliner Ersatzkassen, erkennbar am Regionalkennzeichen 95 oder 97 für Berlin • Die atlas BKK teilte uns mit, dass sie ab sofort auf das Genehmigungsverfahren bei Kiefergelenkserkrankungen und Kieferbruch verzichtet. Wir bitten um Beachtung! 1 7. Entfernung von Zysten ca. 5 mm Ø: Aus gegebenem Anlass weisen wir auf die vereinbarten Bema-Abrechnungsbestimmungen zur Pos. 56 hin: Das Entfernen von Granulationsgewebe und kleinen Zysten ist nicht nach Bema-Nr. 56 (Operation einer Zyste) abrechnungsfähig. Das Auskratzen von kleinen Zysten bzw. eines zystischen Granulationsgewebes in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach der Bema-Nr. 56 (Zy-OP) berechnet werden, da sich bei der Exkochleation (Auskratzung mit einem scharfen Löffel) kleiner Zysten im Rahmen dieser Eingriffe nur ein zu geringer Mehraufwand ergibt. Diese Leistung ist mit den zur Abrechnung kommenden Bema-Nrn. 47 a (Ost 1), 48 (Ost2) und 54 (WSR) abgegolten und nicht gesondert abrechenbar. Wird nach einer Extraktion eine kleine Zyste festgestellt, ist diese durch die Alveole zu entfernen und nach der vereinbarten Abrechnungsbestimmung zur Bema-Nr. 56 (Operation einer Zyste) nicht gesondert abrechenbar. Immer wieder kommt es im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu Auslegungsdiskussionen zwischen Vertragszahnärzten und KZVen, wenn es um die Frage der Abrechenbarkeit der Bema-Nr. 56 (Operation einer Zyste) geht. Bei den Fällen, in denen (für die Wirtschaftlichkeitsprüfer) kein radiologischer Nachweis einer zystischen Struktur mit einer entsprechenden Größe vorliegt, kann ein Mehraufwand dann nur vermutet werden. Ist jedoch nach einer Osteotomie eine Erweiterung des Operationsgebietes zur Entfernung der Zyste erforderlich, so ist die Zystektomie nicht durch Bema-Nr. 47 a (Ost1), 48 (Ost2) und 54 (WSR) abgegolten, sondern zusätzlich abrechenbar. Bitte beachten Sie die Größe der Zyste und ob die Entfernung über Bema-Nr. 56 abgerechnet werden kann: bei Entfernung der Zyste unter 5 mm Ø: kein Mehraufwand = keine gesonderte Abrechnung der Zystenentfernung möglich. Ist mit der Hauptleistung abgegolten. ca. 5 mm – 10 mm Ø: bei Entfernung der Zyste ist der Mehraufwand individuell zu prüfen: Histologisch muss die Zyste 5 mm oder größer sein und röntgenologisch zwischen 7 mm bis 10 mm Ø, dann ist ein Mehraufwand gegeben. mindestens 10 mm Ø: bei Entfernung der Zyste radiologisch/klinisch über 10 mm Ø: Der Mehraufwand der Entfernung einer Zyste mit über 10 mm Ø ist unstrittig. Ihre Ansprechpartnerinnen: Frau Petzold 89004–210 Frau Döhring 89004–201 E-Mail: [email protected] 8. Honorar für Füllungen Mehrkostenvereinbarung Beiliegend übersenden wir Ihnen eine Über- Anlage Í sicht mit den derzeit gültigen Punkten, Punktwerten und Beträgen, die im Zusammenhang mit der Mehrkostenregelung bei Füllungen jeweils von der GOZ-Rechnung abzuziehen sind. Wir bitten um Beachtung! Ihre Ansprechpartnerinnen: Frau Petzold 89004–210 Frau Goerigk 89004–252 E-Mail: [email protected] 9. Punktwertübersichten 4. Quartal 2009 Die beigefügten Punktwertübersichten geben Auskunft über die aktuellen Punkt- Anlagen Í werte der KZV Berlin sowie der fremden Ersatzkassen für das 4. Quartal 2009. RS-Nr. 8/2009 KZV Berlin 2 Ihre Ansprechpartnerinnen: Frau Kretschmann 89004-129 Frau Rost 89004-126 Frau Franke 89004-271 E-Mail: [email protected] 10. Kassenänderungen Anlage Î In der Anlage übersenden wir Ihnen aktuelle Informationen zu Kassen- und Adressenänderungen. 11. Die neue Einreichung der Abrechnung - Feedback Am 18.09.2009 hatten wir Ihnen ein Sonderrundschreiben zu den neuen Modalitäten der Abrechnungseinreichung zugesandt. Nun möchten wir Sie über die Resonanz informieren: Der größte Teil der Berliner Zahnärzteschaft hat diese Neuerung als sehr positiv beurteilt. Es kamen auch einige Fragen auf, die wir Ihnen kurz als Information mitteilen: Frage: Ab wann gilt die Neuerung? Antwort: Ab Oktober 2009, sprich: für die Monatsabrechnungen September 2009 und für die Quartalsabrechnungen ab 3/09. Frage: Wie müssen die Abrechnungsbelege sortiert werden? Antwort: Die Abrechnungsbelege sollten nach Kassennummern sortiert werden und nicht durcheinander. Mit welcher Krankenkasse Sie Ihre Sortierung beginnen, können Sie selbst entscheiden. Frage: Wie und wo können die neuen Deckblätter bestellt werden? Antwort: Nein, alle Disketten und OnlineAbrechner müssen keine Deckblätter mehr ausfüllen. Das ist die positive Neuerung! Frage: Müssen bei der ZE-Disketten- oder Onlineabrechnung trotzdem noch die HKP´s bei der KZV Berlin eingereicht werden? Antwort: Ja, die abgerechneten Heil- und Kostenpläne müssen noch bei der KZV Berlin eingereicht werden. Sollten sich diesbezüglich Änderungen ergeben, werden wir Sie umgehend informieren. Wir danken für die tatkräftige Unterstützung, bei der Umsetzung dieser neuen Modalität zur Abrechnungseinreichung und verbinden mit diesen Rundschreiben auch den Appell an alle Praxen, die Abrechnung online vorzunehmen. 12. Informationen für das Praxisteam - 7/2009 Als Beilage für Ihr Praxisteam haben wir die Anlage Í abrechnungsrelevanten Themen aus diesem Rundschreiben nochmals als Arbeitsgrundlage gesondert zusammengefasst. 13. Freie Plätze für die Fortbildungsveranstaltung Für die Fortbildung der KZV zum Thema „Repetitorium der Mundschleimhauterkrankungen“ am 21.11.2009 von 10:00 bis 16:00 Uhr haben wir noch Plätze frei. Es werden 6 Fortbildungspunkte vergeben. Bitte melden Sie sich mit dem beiliegenden Anlage Anmeldeformular an. Í Ihre Ansprechpartnerin: Frau Vehabovic 89004–146 Antwort: Wie bisher auch in der KZV Berlin beim Technischen Dienst. Frage: Können die alten Zusammenstellungsformulare noch verwendet werden? 14. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts Antwort: Zur besseren Umsetzung dieser Neuerung, wäre es vom Vorteil, wenn alle Praxen die neuen Deckblätter verwenden. Die ehemaligen bunten Zusammenstellungsformulare können Sie entsorgen. Zu Ihrer Information übermitteln wir Ihnen Anlage Í aktuelle Kursangebote. Bei Interesse bitten wir Sie, sich schriftlich beim Philipp-PfaffInstitut anzumelden: Frage: Müssen die ZE-Disketten-Abrechner auch die neuen Deckblätter verwenden? RS-Nr. 8/2009 KZV Berlin Fax: 4148967 E-Mail: [email protected] 3 Telefonisch erreichen Sie das Team des Instituts montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr 41472540 Informieren Sie sich bitte unbedingt vor dem Kauf, ob Ihr Softwarehersteller das von Ihnen gewählte Gerät unterstützt. eGK-Hotline: 89004–450 E-Mail: [email protected] 15. Einladung zum 14. Fortbildungsabend des BBI Anlage Î Als Anlage haben wir Ihnen die Einladung zum 14. Fortbildungsabend des BBI am 18.11.2009 beigefügt. 16. Aktuelle Information zur elektronische Gesundheitskarte (eGK) Derzeit erreichen uns vermehrt Anrufe von Praxen, denen von Softwarehäusern nahegelegt wird, sich möglichst zeitnah ein Lesegerät für die elektronische Gesundheitskarte zuzulegen. Mit freundlichen kollegialen Grüßen Dr. Jörg-Peter Husemann Dr. Karl-Georg Pochhammer Peter Herzog Wir möchten darauf hinweisen, dass frühestens Mitte 2010 die Ausgabe von elektronischen Gesundheitskarten im Raum Berlin/ Brandenburg beginnen wird. Es gibt somit für Berliner Zahnarztpraxen keinen Grund zur Eile. Versicherte aus anderen Regionen, in denen die Ausgabe der eGK früher erfolgt, müssen weiterhin die „alte“ KVK als Versicherungsnachweis mitführen. Anlagen zu: Weitere Details werden wir Ihnen mitteilen, sobald die zugrunde liegenden Verträge und Vereinbarungen (z. B. zur Höhe der Erstattungspauschalen) auf Bundes- und auf Landesebene geschlossen sind. Pkt. 9: Pkt. 10: Pkt. 12: Pkt. 13: Pkt. 14: Pkt. 15: Sollten Sie derzeit ein neues Kartenlesegerät benötigen (z. B. aufgrund eines defekten KVK-Lesegerätes), bitten wir Sie, sich ein von der gematik (Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte) zugelassenes eHealth-BCS-Kartenterminal anzuschaffen. Diese können sowohl die KVK als auch die elektronische Gesundheitskarte lesen. Nur für zugelassene Geräte wird Ihnen eine Kostenerstattungspauschale gewährt, die voraussichtlich ab Januar 2010 beantragt werden kann. Eine Übersicht über alle derzeit zugelassenen Kartenterminals erhalten Sie unter der Internetadresse: www.kzvberlin.de/egk RS-Nr. 8/2009 KZV Berlin Pkt. 1: Pkt. 2: Pkt. 4: Pkt. 8: - Sonderinformation zum Selektivvertrag + Resolution - Informationsblatt zum Berliner Kinderzahnpass - Informationsblatt zum Thema Influenza - Übersicht „Honorar für Füllungen“ - Punktwertübersichten - Kassenänderungen - Informationen für das Praxisteam - Anmeldeformular - Kursangebote PPI - Einladung zum 14. Fortbildungsabend 4 DER VORSTAND Sonderinformation Selektivverträge In den vergangenen Tagen und Wochen haben wir Sie möglichst umfassend über den Selektivvertrag der DAK, der BIG direkt gesund und einiger BKKen informiert. Im Nachgang dazu geben wir eine kurze Zusammenfassung der Ergebnisse der Prüfung des Vertrages und der darin enthaltenen Fallstricke. ¾ Die DAK hat die KZV Berlin, ihren Vertragspartner, im Vorfeld weder über den bundesweit geltenden Selektivvertrag hinsichtlich der Versorgung mit Zahnersatzleistungen, Prophylaxe- und Implantatversorgungen informiert noch beteiligt. Dies gilt für die übrigen beteiligten Kassen genauso! ¾ Mit der Unterschrift unter diesen Vertrag verlieren die Zahnärzte das Recht, das kollegial ausgerichtete Gutachterwesen der KZV anrufen zu können. Diese Verfahren laufen dann ausschließlich über den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK)! ¾ Obergutachterverfahren sind im Rahmen des MDK nicht vorgesehen. Das Gutachten des MDK ist also die Endstation – bei einer verlängerten Gewährleistungsfrist von fünf Jahren! ¾ Diese Frist enthält eine Begrenzung auf zwei Nachbesserungsversuche, danach trifft den Zahnarzt die Rückzahlungspflicht. ¾ Einen Gewährleistungszeitraum von fünf Jahren, den man einmal vertraglich eingegangen ist, kann man dem Patienten gegenüber schwer auflösen, wenn man den Vertrag nach einem oder zwei Jahren aufkündigen will! ¾ Für die professionelle Zahnreinigung gilt eine Pauschale von 50,00 € pro Behandlung, unabhängig von der Anzahl der vorhandenen Zähne. In einem vollbezahnten Gebiss kann dies nur zu Lasten der Qualität der Arbeit gehen. Die Inhalte der PZR sind umfangreich und verbindlich festgelegt. ¾ Rechnerische Berichtigungen und Differenzen, die von den Kassen eingefordert werden und oft genug von der KZV zurückgewiesen werden, finden nicht mehr unter dem Dach der KZV statt, sondern im direkten (Zahlungs-)Verkehr mit der Krankenkasse! ¾ „Zahnersatz zum Nulltarif“, also die Regelleistung bei einem Bonus von 30 %, bedeutet trotz geringerer Mat.-Lab.-Kosten immer auch einen Honorarabzug von bis zu 25 %! ¾ Wählen die Versicherten eine über die Regelversorgung hinausgehende Versorgung gegen Eigenanteil, sind die (Mehr-) Leistungen kein Bestandteil des Selektivvertrages, die Bindung an Imex besteht aber auch in diesen Fällen weiter. ¾ Die ZE-Begleitleistungen werden – die Gefahr ist jedenfalls vorhanden – u. U. als nächstes der Honorarreduzierung unterliegen ¾ Wenn aber freiwillig auf Honorare in dieser Größenordnung verzichtet werden kann, besteht die allergrößte Gefahr, dass die Politik unter dem Begriff „Wirtschaftlichkeitsreserven“ unseren Bema prozentual im gleichen Maße absenkt bzw. unsere Vertragsverhandlungen mit den Kassen noch schwieriger werden! ¾ Die zahntechnischen Labore werden den Zahnärzten vorgeschrieben, z. Zt. IMEX in Essen mit chinesischen Importen. Welches Labor kommt als nächstes? Welche Möglichkeiten bestehen noch für den Zahnarzt, die Qualität zu überprüfen? ¾ Reparaturen dauern zwangsläufig länger auf dem Umweg über Essen (IMEX) als im Labor in Berlin! ¾ Viele Kollegen, die im dent-net mit IMEX zusammen arbeiten müssen, beklagen die Qualität der Zahntechnik. Sie werden zudem unter Druck gesetzt, diese Arbeiten wider besseres Wissens einzugliedern und machen sich dergestalt schnell zu besseren „Laborangestellten“! ¾ Für Implantate mit Kronen wird mit einer Behandlungspauschale von 1.100,00 € geworben. Die Behandlungspauschale für implantologische Leistungen „dürfen“ zertifizierte Zahnärzte bei definierten „Standard-Indikationen“ abrechnen. Es obliegt selbstverständlich der Entscheidung jedes einzelnen niedergelassenen Zahnarztes, einem solchen Vertrag beizutreten. Im Hinblick auf die zuvor genannte pauschalierte Vergütung der Regelversorgung und die Gewährleistungsfrist von fünf Jahren gegenüber dem Patienten, ist ein Vertragsbeitritt für den Zahnarzt mehr als nur sorgfältig abzuwägen, da er durch diesen Vertragsabschluss gezwungen wird, auch reine GOZ-Leistungen zu festen Preisen zu erbringen. Die in der GOZ vorgesehene Variabilität der Honorargestaltung nach Schwere, Grad und Aufwand entfällt. Gegen diesen Selektivvertrag bestehen aber auch erhebliche rechtliche Bedenken, u. a. deshalb, weil Selektivverträge nach § 73 c SGB V eine besondere ambulante (zahn-) ärztliche Versorgung enthalten müssen. Der vorliegende Selektivvertrag bietet jedoch nur eine kostengünstige, aber keine besondere Versorgung. Außerdem sind PZR und Implantatversorgungen keine Leistungen der GKV und können daher nicht Gegenstand eines Versorgungsvertrages nach § 73 c SGB V sein. Konservierende Begleitleistungen müssen weiterhin über die KZV abgerechnet werden. Von der Tatsache abgesehen, dass die KZV nicht an dem Vertrag im Vorfeld beteiligt wurde, ist die Aufspaltung eines einheitlichen Behandlungsvorganges in einen selektivvertraglichen Teil und einen im Kollektivvertrag zu finanzierenden Teil rechtswidrig. Aus diesen und anderen Gründen wird der Selektivvertrag der DAK derzeit vom Bundesversicherungsamt aufsichtsrechtlich überprüft. Nach Ansicht des Vorstandes der KZV Berlin gibt es bei vernünftiger Abwägung aller Fakten deshalb keinen Grund, diesem für den Zahnarzt ausschließlich nachteiligen Knebelvertrag beizutreten. Sollten Sie die Absicht haben, einem Ihnen angebotenen Selektivvertrag – oder wie er sich auch bezeichnen mag – beizutreten, bieten wir Ihnen an, diesen durch die Juristen der KZV Berlin prüfen zu lassen. Nutzen Sie das Beratungsangebot Ihrer KZV Berlin! Resolution der Vertreterversammlung der KZV Berlin zu den Selektivverträgen der Krankenkassen Die Vertreterversammlung der KZV Berlin lehnt den Selektivvertrag der DAK, einiger BKKen und der BIG direkt gesund mit der Indento/Dent-net GmbH als kollegenfeindlich und patientenschädlich ab! Durch dieses Netzwerk kommt es nicht nur zu einer unzumutbaren Einschränkung der zahnärztlichen Entscheidungsfreiheit, es entsteht auch eine unangemessene Begünstigung eines einzelnen Zahntechnikanbieters. Die Mitglieder der Vertreterversammlung stellen dazu fest: ¾ Den Interessen der Patienten ist damit nicht gedient. Bisher konnte jeder Versicherte den Zahnarzt seines Vertrauens frei auswählen, unabhängig davon, welcher Krankenkasse er angehörte. Wenn es künftig eigene „DAK-Zahnärzte“ gibt und der Patient seinen Zahnarzt nicht mehr frei wählen kann, ist das nicht zu seinem Vorteil und widerspricht im Übrigen auch dem Gesetz der freien Arztwahl (§ 76). ¾ Unter den Kriterien des § 135 a – Qualitätsmanagement – und den §§ 136 ff – Qualitätssicherung – ist es unverständlich, dass Krankenkassen sich diesem Vertrag anschließen. Die Interessen der Patienten werden hier außer Acht gelassen. ¾ Die Verpflichtung, die Patienten gut zu versorgen, trägt in diesem Vertrag allein der Zahnarzt, im Zahnersatzbereich sogar über eine deutlich verlängerte „Garantie“-Zusage. Er allein wird in die Pflicht genommen für das Qualitäts- und Leistungsversprechen der Kassen gegenüber deren Versicherten! ¾ Vorteile bestehen in diesen Verträgen allein für die Krankenkassen, für das an diesem Vertrag beteiligte Labor und die Handelsgesellschaft. Der Zahnarzt bezahlt für das Versprechen, eventuell mehr Patienten zu bekommen, mit seiner Unabhängigkeit und Freiheit. Er muss sich an eine Krankenkasse beziehungsweise an eine Managementgesellschaft verdingen, sich an ein ihm fremdes Labor binden und chinesischen Zahnersatz eingliedern! ¾ Selektivverträge zerstören mittelfristig die seit Jahrzehnten in Form der Körperschaften erfolgreich entwickelten Strukturen der zahnärztlichen Selbstverwaltung. ¾ Eine flächendeckende und wohnortnahe Versorgung kann im Selektivvertrag nicht sichergestellt werden! ¾ Die zahntechnischen Labore werden den Zahnärzten vorgeschrieben, z. Zt. ist das allein IMEX in Essen mit chinesischen Importen. Der Zahnarzt hat keine Möglichkeit mehr, die Qualität des Labors zu überprüfen! ¾ Insbesondere die Ausgestaltung der Qualitätsanforderungen, wie sie im Selektivvertrag - § 73 c, Abs. 4 SGB V – vorgeschrieben ist, kann nicht umgesetzt werden! ¾ Durch diesen Vertrag werden weitere Arbeitsplätze in den zahntechnischen Laboren in Berlin und Brandenburg gefährdet. Angesichts einer Arbeitslosenquote von 13,4 % in der Region ist es nicht nachvollziehbar, dass Krankenkassen diese Entwicklung noch vorantreiben! Die Vertreterversammlung warnt vor der Marktübermacht der Kassen und deren Vertragsapparaten, die von einer Fusion zur nächsten immer größer werden und den Praxen die Daumenschrauben anlegen. Es liegt auf der Hand, dass der Zahnarzt in solchen Vertragskonstrukten schnell zum schlecht bezahlten Kassenhandlanger mutiert. Nur ein geschlossener Berufsstand – und dafür steht die KZV Berlin – kann das verhindern. Berlin, den 14. Oktober 2009 Der Berliner Kinderzahnpass Der erste Milchzahn und schon die erste Karies? Über die Hälfte aller 6jährigen Berliner Kinder haben oder hatten bereits Karies. Das sind über 90.000 Kinder in Berlin! Die Zahnärztekammer Berlin und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin haben deshalb den Berliner Kinderzahnpass entwickelt. Vom ersten Milchzahn an bis ins Schulalter wollen die ZÄK Berlin und die KZV Berlin die Berliner Kinder an ihre Zahnärztin oder ihren Zahnarzt gewöhnen. Vorgesehen sind im Berliner Kinderzahnpass insgesamt 11 zahnärztliche Untersuchungstermine bis zum Alter von 6 Jahren. Denn regelmäßige halbjährliche Untersuchungen des Kindes und Informationsgespräche mit den Eltern tragen entscheidend zur Mundgesundheit der jüngsten Berliner bei. Der Berliner Kinderzahnpass wurde im Rahmen einer Pressekonferenz am 14. Oktober 2009 der breiten Öffentlichkeit vorgestellt. Die Verteilung: Den Berliner Kinderzahnpass bekommen ab sofort alle jungen Mütter und Väter zusammen mit dem gelben Vorsorgeheft der Kinderärzte für Ihren Nachwuchs. Die Verteilung der gelben Vorsorgehefte inklusive eingeklebtem Kinderzahnpass erfolgt über die KV Berlin an die Geburtsklinken, Kinderärzte und Hebammen. Beides zusammen bringen die Eltern dann zur zahnärztlichen Untersuchung ihres Kindes mit. All diejenigen Eltern, deren Kinder bis 6 Jahre alt sind, bekommen den Berliner Kinderzahnpass bei ihrer Zahnärztin oder ihrem Zahnarzt. Den Berliner Kinderzahnpass erhalten Sie als Zahnärztin oder Zahnarzt für Ihre kleinen Patienten bis 6 Jahre ab sofort in der KZV Berlin. Wie bei der Verteilung des QMHandbuches bitten wir um Abholung in der KZV Berlin. Alle in Zukunft geborenen Kinder erhalten den Berliner Kinderzahnpass automatisch mit dem gelben Untersuchungsheft zusammen. Die Unterstützer: Unser Dank richtet sich an die KV Berlin, besonders an Herrn Dr. Uwe Kraffel, für die hervorragende Kooperation und an die Geburtskliniken der Charité, namentlich an Prof. Dr. Joachim W. Dudenhausen. Weitere Informationen: http://www.kzv-berlin.de Ansprechpartnerin: Susanne Drkosch (Leiterin Abt. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit) E-Mail: [email protected] + + + Informationen zur „Neuen Influenza“ + + + Impfung gegen Influenza A(H1N1) Erkrankungen auf Grund der Neuen Influenza A(H1N1) sind in Deutschland bislang meist mild verlaufen. Schwere Verläufe zeigten sich weltweit überwiegend bei Personen, die an Grunderkrankungen leiden. Um die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, haben die Bundesländer zunächst 50 Millionen Dosen des Impfstoffes gegen Influenza A(H1N1) gekauft (bei einer zweimaligen Impfung reicht dies für die Impfung von ca. 30% der Bevölkerung). Der Impfstoff wird voraussichtlich ab Mitte Oktober in einem Zeitraum über mehrere Wochen an die Bundesländer ausgeliefert werden. Berliner Impfkonzept Das Berliner Impfkonzept, welches von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz gemeinsam mit den Akteuren im Berliner Gesundheitswesen erarbeitet wurde, orientiert sich an bereits bestehenden Strukturen der Gesundheitsversorgung; das heißt, die Verimpfung soll parallel durch niedergelassene Ärzte, durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) und die Arbeitgeber des Schlüsselpersonals erfolgen. Ziel ist eine bürgernahe Versorgung, in welcher die o.g. Indikationsgruppen optimal erreicht werden. Zunächst sollen die besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppen (Personen mit chronischen Erkrankungen -z.B. Herzkreislauf-, Atemwegserkrankungen- und Schwangere) sowie exponiertes Schlüsselpersonal, also Beschäftigte im Gesundheitswesen, der Polizei und Feuerwehr geimpft werden. Hiernach kann die Impfung weiteren Arbeitgebern angeboten werden. Rahmenbedingungen der Verimpfung Prioritär sollen nach der „Verordnung über die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schutzimpfungen gegen die neue Influenza A(H1N1)“ vom 19.08.09 (InfluenzaschutzimpfungGKV-Leistungspflichtverordnung -ISchGKVLV) u. a. auch Personen, die in Zahnarztpraxen tätig sind, geimpft werden. Auch wenn die Klärung einiger medizinischer Detailfragen zum derzeitigen Zeitpunkt noch aussteht, wird empfohlen, bereits jetzt Kontakt zu Arztpraxen herzustellen, damit diese entsprechende Vorbereitungen treffen können. Organisation Die Impfdosen werden gemeinsam mit dem benötigten Impfbesteck (Kanülen, Spritzen) von einem Logistikunternehmen zentral an die Arztpraxen verteilt. Grundlage für die Verteilung bildet eine Rezeptanforderung, welche jeder anfordernde Arzt ausschließlich per Fax an das Logistikunternehmen sendet. Die geimpfte Person erhält über einen Einzelbeleg (diese werden zur Verfügung gestellt) oder einen Eintrag in seinen Impfausweis einen Nachweis über die erfolgte Impfung. Daneben müssen die erfolgten Impfungen (in einem noch festzulegenden Verfahren) dokumentiert werden. Finanzierung Die ISchGKVLV sieht vor, dass bei der Impfung von Schlüsselpersonal durch Arbeitgeber keine Personalkosten ersetzt werden. Die Liquidation erfolgt dem Arbeitgeber gegenüber; zum Ansatz kommen entsprechende Gebührennummern der GOÄ. Die Sachkosten (Impfstoff, Impfbesteck) werden durch die Kostenträger (GKV, PKV, Beihilfe) getragen. Haftung Personen, die durch die empfohlene Influenzaschutzimpfung einen Impfschaden im Sinne des § 2 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erleiden, erhalten gemäß § 60 IfSG vom Land Berlin auf Antrag Versorgung entsprechend den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Dessen ungeachtet liegt das Haftungsrisiko für Schäden auf Grund von fehlerhafter Aufklärung oder Anwendung (z.B. Spritzenabszess durch Verimpfung, falsche Indikationsstellung) - wie bei der saisonalen Impfung auch - beim impfenden Arzt. Grundsätzlich empfiehlt sich daher, dass Zahnärzte keine diesbezüglichen Impfungen bei den Angestellten vornehmen sollten. Aufklärungsmaterial wird bundeseinheitlich vorbereitet und den impfenden Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung gestellt. Vom Land Berlin wird nur zugelassener Impfstoff ausgeliefert. Berlin, 8. Oktober 2009 Zahnärztekammer Berlin Übersicht: Honorar für Füllungen Stand: Oktober 2009 Mehrkostenvereinbarung in der Füllungstherapie €-Punktwert Stand: 28.08.09 13a 32 Punkte 13b 39 Punkte 13c 49 Punkte 13d 58 Punkte AOK Berlin 0,8000 25,60 € 31,20 € 39,20 € 46,40 € BKK VBU BKK Thüringer Energieversorgung >Patient wohnt in Berlin für alle anderen BKK WOP-Kassen >Patient wohnt in Berlin 0,7887 25,24 € 30,76 € 38,65 € 45,74 € 0,8409 26,91 € 32,80 € 41,20 € 48,77 € IKK BIG Gesundheit Kassennummern 3501080 + 3501091 >Patient wohnt in Berlin 0,8267 26,45 € 32,24 € 40,51 € 47,95 € für alle anderen IKK WOP-Kassen inklusive IKK Brandenburg u. Berlin >Patient wohnt in Berlin 0,8267 26,45 € 32,24 € 40,51 € 47,95 € LKK MOD 0,8267 26,45 € 32,24 € 40,51 € 47,95 € Knappschaft 0,7945 25,42 € 30,99 € 38,93 € 46,08 € vdek 0,7872 25,19 € 30,70 € 38,57 € 45,66 € BW/BPol/ZV 0,9528 30,49 € 37,16 € 46,69 € 55,26 € Polizeipräsident 0,7872 25,19 € 30,70 € 38,57 € 45,66 € Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen sind anzusetzen, wenn die Krankenversichertenkarte des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassenummer aufweist. Die Honorare der jeweiligen Bema-Nr. und Kassenart werden von der GOZ-Rechnung abgezogen (§28 SGB V). Die Verrechnung des Bema-Nr. Honorars erfolgt über Ihre KCH-Abrechnung unter Angabe der Kennzeichnung. Ziffer 0 für Kunsttofffüllungen bzw. Ziffer 1 bei der Inlayversorgung. Anlage zum Rundschreiben Nr. 08/2009 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Punktwertübersicht Berlin € IV. Quartal 2009 Stand 02.10.2009 ( 2 ) Kr./Ro./Fr. KCH PAR / KB IP / FU KFO ZE Abformmaterial KB / KFO (€) AOK Berlin 0,8000 0,9063 0,7383 0,7454 3,50 BKK VBU BKK Thüringer Energieversorgung >Patient wohnt in Berlin 0,7887 0,8881 0,7385 0,7454 3,45 0,8409 0,8881 0,7385 0,7454 3,45 0,8267 0,9452 0,7445 0,7454 3,50 >Patient wohnt in Berlin 0,8267 0,8952 0,7445 0,7454 3,50 LKK MOD 0,8267 0,8573 0,7451 0,7454 3,00 Knappschaft 0,7945 0,9025 0,7366 0,7454 für alle anderen BKK WOP-Kassen >Patient wohnt in Berlin IKK BIG direkt gesund Kassennummern 3501080 + 3501091 >Patient wohnt in Berlin für alle anderen IKK WOP-Kassen inklusive IKK Brandenburg u. Berlin vdek 0,7872 0,8628 0,7266 0,7454 AOK U/J,A62, EWG,Asy/Asa 0,8000 0,9063 0,7383 0,7454 KOV, V/Vf, BVFG, BEG 3,40 KB 2,80 KFO * 2,60 3,50 > Bitte den Punktwert der ausstellenden Kasse ansetzen BW / Bundeswehr Heilfürsorge BPol (Bundespolizei / BGS) ZVD / Zivildienst Polizeipräsident in Berlin 0,9528 0,7872 0,9528 0,8628 0,8181 0,7266 0,8181 0,7454 2,80 KB 2,80 KFO * 2,60 * einmalige Pauschale je Behandlungsfall Berufsgenossenschaft / Eigenunfallversicherung: 1,05 € für alle Abrechnungsarten Die Abrechnung erfolgt über den jeweiligen Unfallversicherungsträger. Für Kfo Leistungen gilt bei allen Kassen der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. Sachleistungspunktwerte ( KCH, IP, PAR, KB ) für Fremdkassen >unabhängig vom Wohnort des Patienten, sowie Punktwerte für WOP - Kassen >Patient wohnt außerhalb von Berlin, können Sie telefonisch erfragen. Versandgänge des Zahnarztes zum gewerblichen Labor sind vertraglich vereinbart. Sie betragen für: ZE PA/KB Kfo € 3,50 € 3,50 € 3,50 AOK € 3,00 € 3,00 € 3,00 LKK € 3,40 € 3,40 € 3,40 Knappschaft € 3,45 € 3,45 € 3,45 BKK € 3,50 € 3,50 € 3,50 IKK € 3,90 € 3,90 € ----vdek Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: Frau Kretschmann Tel: 030 / 89004129, Frau Rost Tel: 030 / 89004126, Frau Franke Tel: 030 / 89004271 ACHTUNG: Dieses Feld ist nur für den internen Gebrauch in der Praxis! Bestätigung der Eingabe der geänderten Punktwerte und Gültigkeitsdaten in den Praxis-Computer zu ändernde Punktwerte und Gültigkeitsdaten im Praxis-Computer geändert am geändert von Berlin 2009.xls.Kr./Ro./Fr. Anlage zum Rundschreiben Nr. 08/2009 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Ersatzkassen Punktwerte IV. Quartal 2009 Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen sind anzusetzen, wenn die Krankenversichertenkarte des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes 0,7266 - für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert 0,7454. vdek Regionalkennzeichen KZV Techniker KK GEK KZV Nr. KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU 01 Mecklenburg-Vorp. 52 0,8052 0,8085 0,8052 0,8085 0,8034 0,8067 05 Brandenburg 53 0,8073 0,8230 0,8073 0,8230 0,8073 0,8230 09 Sachsen-Anhalt 54 0,8100 0,8277 0,8100 0,8277 0,8100 0,8277 13 Schleswig-Holstein 36 0,9072 0,9627 0,9072 0,9627 0,9072 0,9369 15 Hamburg 32 0,9072 0,9202 0,9072 0,9202 0,9072 0,8845 17 Niedersachsen 04 0,8559 0,8575 0,8559 0,8575 0,8475 0,8575 30 Bremen 31 0,8616 0,8938 0,8616 0,8938 0,8315 0,8659 34 Westfalen-Lippe 37 0,9134 0,9156 0,9134 0,9156 0,8856 0,8876 40, 49 Nordrhein 13 0,9131 0,9585 0,9102 0,9555 0,8745 0,9165 50 Thüringen 55 0,8090 0,8090 0,8090 0,8090 0,8060 0,8060 51 Hessen 20 0,9123 0,9237 0,9123 0,9237 0,8690 0,8798 Rheinland-Pfalz 06 0,9213 0,9093 0,9153 0,9064 0,8928 0,8620 67 Baden-Württemberg 02 0,9193 0,9262 0,9129 0,9228 0,8915 0,8984 72 Sachsen 56 0,8250 0,8250 0,8250 0,8250 0,8250 0,8250 73, 78, 80 Baden-Württemberg 02 0,9193 0,9262 0,9129 0,9228 0,8915 0,8984 Bayern 11 0,9153 0,9100 0,9153 0,9100 0,9153 0,9100 Saarland 35 0,8957 0,9089 0,8957 0,9089 0,8745 0,8841 62 - 65 83 93 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZV'en gemeldeten Punktwerte kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: Frau Kretschmann Tel: 030 / 89004129, Frau Rost Tel: 030 / 89004126, Frau Franke 030 / 89004271 Stand: 30.09.2009 ( 1 ) Kr./Ro./Fr. Alle Änderungen sind " f e t t " gedruckt Anlage zum Rundschreiben Nr. 8/2009 Kassenänderungen Kassenfusionen BKK Dematic Kassennummer 3526897 abc BKK Kassennummer 3524942 fusioniert zum 01.10.2009 mit fusioniert zum 01.08.2009 mit NOVITAS BKK Kassennummer 4491707 NOVITAS BKK Kassennummer 4491707 unter Beibehaltung der Nummernkreise der NOVITAS BKK unter Beibehaltung der Nummernkreise der NOVITAS BKK. Die abc BKK wird durch die Fusion zu einer Wohnortkasse BKK Gesundheit Kassennummer 7829712 fusioniert zum 01.10.2009 mit TAUNUS BKK Kassennummer 5830016 unter Beibehaltung der Nummernkreise der TAUNUS BKK. Gleichzeitig ändert die TAUNUS BKK den Kassennamen in BKK Gesundheit Adressenänderung SIGNAL IDUNA IKK Kassennummer 3500693 BKK Thüringer Energieversorg. Kassennummer 5928809 neue Adresse ab sofort: neue Adresse ab sofort: SIGNAL IDUNA IKK Referat Abrechnung KV/KZV Albrecht-Thaer-Str. 36-38 48147 Münster BKK Thüringer Energieversorg. Stotternheimer Straße 9a 99086 Erfurt Ihre Ansprechpartnerinnen: Frau Kretschmann « 89004-129 Frau Rost « 89004-126 Frau Franke « 89004-271 E-Mail: [email protected] Information für das Praxisteam 7/2009 Liebes Praxisteam, mit dieser weiteren Ausgabe bieten wir einen speziellen Service an, mit dem wir Ihnen künftig Hilfestellungen bei der Abrechnung geben möchten. Ihr Abrechnungsteam der KZV Berlin 44. Selektivvertrag der DAK Dem Rundschreiben Nr. 8/2009 liegt eine Sonderinformation des Vorstandes zum Selektivvertrag bei. 45. Der Berliner Kinderzahnpass Dem Rundschreiben Nr. 8/2009 liegt ein Informationsblatt zum neuen Kinderzahnpass bei. 46. Information zur „Neuen Influenza“ Dem Rundschreiben Nr. 8/2009 liegt ein Informationsblatt der Zahnärztekammer Berlin zum Thema „Impfung gegen Influenza A (H1N1) bei. 47. Prophylaxe-Vereinbarung mit der BIG - Recall Wir erinnern erneut an die mit der BIG direkt gesund (früher BIG Gesundheit – Die Direktkrankenkasse) für ein weiteres Jahr abgeschlossene IP-/FU-Vereinbarung, deren Zielsetzung die Steigerung der regelmäßigen Durchführung der vereinbarten präventionsorientierten Leistungen ist. Wir empfehlen Ihnen – auch im eigenen Interesse – dringend, Ihre Patienten, die bei der BIG direkt gesund versichert sind, im Recall anzuschreiben und an die Kontrolluntersuchungen zu erinnern. 48. Honorar für Füllungen - Mehrkostenvereinbarung Dem Rundschreiben Nr. 8/2009 liegt eine Übersicht mit den derzeit gültigen Punkten, Punktwerten und Beträgen, die im Zusammenhang mit der Mehrkostenregelung bei Füllungen jeweils von der GOZ-Rechnung abzuziehen sind. Ihre Ansprechpartnerinnen: Frau Petzold 89004–210 Frau Goerigk 89004–252 E-Mail: [email protected] 49. Kassenänderungen Dem Rundschreiben Nr. 8/2009 liegen aktuelle Informationen zu Kassen- und Adressenänderungen bei. -1- Information für das Praxisteam 7/2009 50. Kostenübernahmeerklärung/Genehmigungsverfahren bei Kiefergelenkserkrankungen Zum besseren Übersicht haben wir Ihnen die Krankenkassen zusammengefasst, bei denen ein Genehmigungsverfahren notwendig ist: • Alle fremden AOKen (z. B. AOK Brandenburg, AOK Bayern usw.) • Alle BKKen und IKKen (WOP-Kassen) mit Patientenwohnsitz außerhalb Berlins bzw. mit fremder Wohnortkennzeichnung (z. B. 00083 steht für Brandenburg) • Alle fremden Ersatzkassen Beispiel: Regionalkennzeichen ist 05 = Brandenburg (das Regionalkennzeichen ist die erste und zweite Stelle der 7-stelligen Kassenummer) • Alle Sonstigen Kostenträger für alle Leistungen (K1 - K9 und GOÄ-Pos.) (z. B. Polizeipräsident in Berlin, Zivildienst, Bundeswehr, Heilfürsorge Bundespolizei, AOK Berlin U und J, AOK Berlin Asy/AsA) Bitte haben Sie Verständnis, dass Fälle mit fehlender Kostenübernahmeerklärung/ Kassenbewilligung von der KZV Berlin an die Praxen zurückgesandt werden. Ein Genehmigungsverfahren ist nicht notwendig bei: • BKKen und IKKen mit Patientenwohnsitz innerhalb Berlins bzw. mit der Wohnortkennzeichnung von Berlin (00072) • AOK Berlin • Bei den Berliner Ersatzkassen, erkennbar am Regionalkennzeichen 95 oder 97 für Berlin • Die atlas BKK teilte uns mit, dass sie ab sofort auf das Genehmigungsverfahren bei Kiefergelenkserkrankungen und Kieferbruch verzichtet. 51. Punktwertübersichten 4. Quartal 2009 Dem Rundschreiben Nr. 8/2009 liegen Punktwertübersichten der KZV Berlin sowie der fremden Ersatzkassen für das 4. Quartal 2009 bei. Ihre Ansprechpartnerinnen: Frau Kretschmann 89004-129 Frau Rost 89004-126 Frau Franke 89004-271 E-Mail: [email protected] -2- Information für das Praxisteam 7/2009 52. Entfernung von Zysten Aus gegebenem Anlass weisen wir auf die vereinbarten Bema-Abrechnungsbestimmungen zur Pos. 56 hin: Das Entfernen von Granulationsgewebe und kleinen Zysten ist nicht nach Bema-Nr. 56 (Operation einer Zyste) abrechnungsfähig. Das Auskratzen von kleinen Zysten bzw. eines zystischen Granulationsgewebes in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach der Bema-Nr. 56 (Zy-OP) berechnet werden, da sich bei der Exkochleation (Auskratzung mit einem scharfen Löffel) kleiner Zysten im Rahmen dieser Eingriffe nur ein zu geringer Mehraufwand ergibt. Diese Leistung ist mit den zur Abrechnung kommenden Bema-Nrn. 47 a (Ost 1), 48 (Ost2) und 54 (WSR) abgegolten und nicht gesondert abrechenbar. Wird nach einer Extraktion eine kleine Zyste festgestellt, ist diese durch die Alveole zu entfernen und nach der vereinbarten Abrechnungsbestimmung zur Bema-Nr. 56 (Operation einer Zyste) nicht gesondert abrechenbar. Immer wieder kommt es im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu Auslegungsdiskussionen zwischen Vertragszahnärzten und KZVen, wenn es um die Frage der Abrechenbarkeit der Bema-Nr. 56 (Operation einer Zyste) geht. Bei den Fällen, in denen (für die Wirtschaftlichkeitsprüfer) kein radiologischer Nachweis einer zystischen Struktur mit einer entsprechenden Größe vorliegt, kann ein Mehraufwand dann nur vermutet werden. Ist jedoch nach einer Osteotomie eine Erweiterung des Operationsgebietes zur Entfernung der Zyste erforderlich, so ist die Zystektomie nicht durch Bema-Nr. 47 a (Ost1), 48 (Ost2) und 54 (WSR) abgegolten, sondern zusätzlich abrechenbar. Bitte beachten Sie die Größe der Zyste und ob die Entfernung über Bema-Nr. 56 abgerechnet werden kann: ca. 5 mm Ø: bei Entfernung der Zyste unter 5 mm Ø: kein Mehraufwand = keine gesonderte Abrechnung der Zystenentfernung möglich. Ist mit der Hauptleistung ab-gegolten. ca. 5 mm – 10 mm Ø: bei Entfernung der Zyste ist der Mehraufwand individuell zu prüfen: mindestens 10 mm Ø: bei Entfernung der Zyste radiologisch/klinisch über 10 mm Ø: Der Mehraufwand der Ent-fernung einer Zyste mit über 10 mm Ø ist unstrittig. Histologisch muss die Zyste 5 mm oder größer sein und röntgenologisch zwischen 7 mm bis 10 mm Ø, dann ist ein Mehraufwand gegeben. Ihre Ansprechpartnerinnen: Frau Petzold 89004–210 Frau Döhring 89004–201 E-Mail: [email protected] -3- Information für das Praxisteam 7/2009 53. Die neue Einreichung der Abrechnung - Feedback Am 18.09.2009 hatten wir Ihnen ein Sonderrundschreiben zu den neuen Modalitäten der Abrechnungseinreichung zugesandt. Nun möchten wir Sie über die Resonanz informieren: Der größte Teil der Berliner Zahnärzteschaft hat diese Neuerung als sehr positiv beurteilt. Es kamen auch einige Fragen auf, die wir Ihnen kurz als Information mitteilen: Frage: Ab wann gilt die Neuerung? Antwort: Ab Oktober 2009, sprich: für die Monatsabrechnungen September 2009 und für die Quartalsabrechnungen ab 3/09. Frage: Wie müssen die Abrechnungsbelege sortiert werden? Antwort: Die Abrechnungsbelege sollten nach Kassennummern sortiert werden und nicht durcheinander. Mit welcher Krankenkasse Sie Ihre Sortierung beginnen, können Sie selbst entscheiden. Frage: Wie und wo können die neuen Deckblätter bestellt werden? Antwort: Wie bisher auch in der KZV Berlin beim Technischen Dienst. Frage: Können die alten Zusammenstellungsformulare noch verwendet werden? Antwort: Zur besseren Umsetzung dieser Neuerung, wäre es vom Vorteil, wenn alle Praxen die neuen Deckblätter verwenden. Die ehemaligen bunten Zusammenstellungsformulare können Sie entsorgen. Frage: Müssen die ZE-Disketten-Abrechner auch die neuen Deckblätter verwenden? Antwort: Nein, alle Disketten und Online-Abrechner müssen keine Deckblätter mehr ausfüllen. Das ist die positive Neuerung! Frage: Müssen bei der ZE-Disketten- oder Onlineabrechnung trotzdem noch die HKP´s bei der KZV Berlin eingereicht werden? Antwort: Ja, die abgerechneten Heil- und Kostenpläne müssen noch bei der KZV Berlin eingereicht werden. Sollten sich diesbezüglich Änderungen ergeben, werden wir Sie umgehend informieren. Wir danken für die tatkräftige Unterstützung, bei der Umsetzung dieser neuen Modalität zur Abrechnungseinreichung und verbinden mit diesen Rundschreiben auch den Appell an alle Praxen, die Abrechnung online vorzunehmen. -4- Anlage zum Rundschreiben Nr. 8/2009 Rückfax an: KZV Berlin Fax-Nr.: 89004–190 “Repetitorium der Mundschleimhauterkrankung“ Referent: Prof. Dr. Torsten Reichert Ich bestätige meine Teilnahme an der oben genannten Fortbildung der KZV Berlin am Samstag, dem 21.11.2009, 10:00 bis 16:00 Uhr Der Veranstaltungsort wird Ihnen mit der Anmeldebestätigung bekannt gegeben. Mit der Abbuchung der Teilnahmegebühr von 85,00 € von meinem Honorarkonto erkläre ich mich einverstanden. Sofern eine angemeldete Person nicht an der Fortbildung teilnimmt, fällt die Teilnahmegebühr dennoch an und wird vom Honorarkonto abgebucht. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, werden die Anmeldungen in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt! Für die Teilnahme werden gemäß den Richtlinien der BZÄK/KZBV/ DGZMK 6 Fortbildungspunkte vergeben. Name/n/Teilnehmer: Absender: ........................... Datum/Unterschrift ................................... ................................... ..................................... Praxis- bzw. Nummernstempel Anmeldeformular Bitte per Fax an 030 4148967 Seite 1 Fortbildungen für Zahnärzte/innen im Herbst 2009 Kontaktdaten: Tel. 030 414725-40 | Email: [email protected] | Internet: www.pfaff-berlin.de Ein Bild sagt mehr als 1000 Worte - Feinheiten der Röntgenbilddiagnostik Referentin: OÄ Dr. med. dent. Christiane Nobel - Berlin Termin: Fr 06.11.2009, 15:00 - 19:00 Uhr | Kursnr. 3040.1 Kursgebühr: 155,00 € | 5 Fp Update Praxisführung 2009 - Der Zahnarzt als Unternehmer; Drum prüfe wer sich ewig bindet; die Dokumentation im Haftungsfall; die Wertermittlung einer Zahnarztpraxis Referenten: Uwe Schäfer - Hamburg; RA Dr. Thomas Kunze; RA Dr. Jürgen Dietrich; Dr. Christiane Simmler; Thilo Süß - Berlin Termin: Sa 07.11.2009, 09:00 - 15:30 Uhr | Kursnr. 4040.18 Kursgebühr: 65,00 € | 8 Fp Interdisziplinäres Forum MED-DENT - Der Kindermund Referenten: Prof. Dr. Christian H.Splieth - Greifswald ; Herr Prof. Dr. Lothar Schweigerer - Berlin Termin: Mi 18.11.2009, 18:00 - 21:00 Uhr | Kursnr. 6040.2 Kursgebühr: 48,00 € | 4 Fp Diagnose und Therapie von Mundschleimhauterkrankungen in der Zahnarztpraxis Referentin: OÄ Dr. med. dent. Christiane Nobel - Berlin Termin: Sa 21.11.2009, 09:00 - 17:00 Uhr | Kursnr. 6004.3 Kursgebühr: 195,00 € | 8 Fp Craniomandibuläre Orthopädie - Aszendierende und deszendierende Funktionsstörungen im Kiefergelenk und Bewegungsapparat Referentinnen: Dr. Andrea Diehl; Dr. Uta Laukens; Dr. Annette Wiemann - Berlin Termin: Fr 27.11.2009, 14:00 - 19:00 Uhr; Sa 28.11.2009, 09:00 - 17:00 Uhr | Kursnr. 6046.0 Kursgebühr: 285,00 € | 15 Fp Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Pfaff-Instituts und melde mich hiermit verbindlich für die angekreuzte(n) Veranstaltung(en) an. Weitere Informationen in der Kursbörse auf www.pfaff-berlin.de/kursboerse Titel, Name, Vorname des Teilnehmers Rechnungsadresse Telefon | Fax | E-Mail Ort, Datum | Unterschrift Kennziffer: Herbst_KZV_10_09 Anmeldeformular Bitte per Fax an 030 4148967 Seite 2 Fortbildungen für Mitarbeiter/innen im Herbst 2009 Kontaktdaten: Tel. 030 414725-40 | Email: [email protected] | Internet: www.pfaff-berlin.de Recall bei PAR - Patienten: Aktuelles für die ZMP Referentin: DH Simone Klein - Berlin Termin: Fr 06.11.2009, 14:00 - 20:00 Uhr | Kursnr. 3002.3 Kursgebühr: 155,00 € Prophylaxe - und Kommunikationstraining für Einsteiger Referentin: DH Simone Klein; Silke Hein - Berlin Termin: Fr 20.11.2009, 14:00 - 19:00 Uhr; Sa 21.11.2009, 09:00 - 17:00 Uhr | Kursnr. 3005.7 Kursgebühr: 295,00 € Praxistaugliche Provisorien - in Theorie und Praxis Referent: OA Dr. Wolfgang Hannak - Berlin Termin: Sa 21.11.2009, 09:00 - 17:00 Uhr | Kursnr. 9004.6 Kursgebühr: 215,00 € Eine spezielle Art der Kommunikation unter Berücksichtigung von Hypnose und NLP Referent: Dr. Horst Freigang - Berlin Termin: Sa 28.11.2009, 09:00 - 17:00 Uhr | Kursnr. 9076.0 Kursgebühr: 185,00 € Aktualisierungskurs der Kenntnisse im Röntgen - für Zahnarzthelferinnen (ZAH) und Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) Referentinnen: Dr. Susanne Hefer; Dr. Susanne Schönherr - Berlin Termin: Sa 28.11.2009, 09:00 - 14:00 Uhr | Kursnr. 9000.17 Kursgebühr: 65,00 € Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Pfaff-Instituts und melde mich hiermit verbindlich für die angekreuzte(n) Veranstaltung(en) an. Weitere Informationen in der Kursbörse auf www.pfaff-berlin.de/kursboerse Titel, Name, Vorname des Teilnehmers Rechnungsadresse Telefon | Fax | E-Mail Ort, Datum | Unterschrift Kennziffer: Herbst_KZV_10_09 Deutsche Gesellschaft für Implantologie im Zahn-, Mund-, und Kieferbereich e.V. Landesverband Berlin-Brandenburg im DGI e.V. Landesverband Berlin Brandung im DGI e.V. Prof. Dr. Dr. Volker Strunz, Hohenzollerndamm 28a, 10713 Berlin Einladung zum 14.Fortbildungsabend des BBI 18.November 2009, 19:00 Uhr Ort: Centrum für ZMK, Aßmannshauserstr.4-6 14197 Berlin, großer Hörsaal (1) Thema: Implantologische Sofortversorgung aus prothetischer Sicht Referent: Ass. Prof. Dr. Rudolf Fürhauser, Wien Grußwort: Dr.W.Schmiedel, Präsident der ZÄK Inhalt: Vorteile der Sofortversorgung aus prothetischer Sicht Der rest/ - unbezahnte Patient Standardisiertes klinisches Vorgehen präoperativ, unmittelbar postoperativ, bei der Eingliederung standardisiertes Vorgehen im zahntechnischen Labor Anweisungen an den Patienten Recall, Übergang zur definitiven Versorgung Das Einzelzahnimplantat in der ästhetischen Zone Anatomische Besonderheiten Standardisiertes präoperatives Vorgehen – das Copyabutment Voraussetzungen für die Sofortversorgung Klinischer Ablauf: postoperativ – das definitive Abutment eine Woche post impl., - Recall - Übergang zur def. Versorgung Der Präsident des DGI e.V. Prof. Dr. Günter Dhom Bismarckstraße 27 67059 Ludwigshafen Fon: 0621 681244-53 Fax: 0621 681244-69 [email protected] Landesverband Berlin-Brandenburg im DGI e.V. 1. Vorsitzender Prof. Dr. Dr. Volker Strunz Hohenzollerndamm 28a 10713 Berlin Fon: 030 862077-18 Fax: 030 862077-19 [email protected] 2. Vorsitzender Prof. Dr. Wolfgang Freesmeyer Klinik und Poliklinik für ZMK-Heilkunde Aßmannshauser Str. 4-6 14197 Berlin Fon: 030 84456-244 Fax: 030 84456-238 [email protected] Beisitzer Dr. F. P. Strietzel Charité Centrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde Charité Universitätsmedizin Berlin Abteilung für Oralchirurgie u. zahnärztliche Röntgenologie Augustenburger Platz 1 13353 Berlin Fon: 030 450 562 609 Fax: 030 450 562 901 [email protected] Vorstand des DGI e.V. Präsident: Prof. Dr. G. Dhom Vizepräsident: Prof. Dr. Dr. H. Terheyden Schriftführer: Prof. Dr. D. Edelhoff Schatzmeister: Dr. K.-L. Ackermann Erweiterter Vorstand des DGI e.V. Fortbildungsreferent: Dr. G. Iglhaut Pressesprecher: Prof. Dr. M. Wichmann Pastpräsdent: Dr. Dr. R. Streckbein Wünscht / braucht der Patient eine Sofortversorgung? _____________________________________________________ Anmeldung: diesmal n u r vor Ort BBI / DGI – Mitglieder kostenfrei (Mitgliederausweis DGI mitbringen!), Nichtmitglieder € 25.--( Abendkasse ), Studenten € 5.-Fortbildungspunkte gemäß den Leitsätzen der BZÄK: 3 Punkte DGI – DIE GANZE IMPLANTOLOGIE Bankverbindung Kreissparkasse Esslingen Konto-Nr. 72 95 698 BLZ 611 500 20 VR-Nr.: 10918 Amtsgericht München 05.01.1984 Ust.-IdNr.: DE 183947672