(II-2-2) Holzwerkstoffe
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(II-2-2) Holzwerkstoffe
II Klassifikations- und Bauvorschriften Werkstoffe und Schweißtechnik 2 Nichtmetallische Werkstoffe 2 Holzwerkstoffe Ausgabe 2006 Diese Vorschriften treten am 15. November 2006 in Kraft. Änderungen gegenüber der vorherigen Ausgabe sind durch Balken am Rande des Textes angezeigt. Germanischer Lloyd Aktiengesellschaft Unternehmenszentrale Vorsetzen 35, 20459 Hamburg Tel.: +49 40 36149-0 Fax: +49 40 36149-200 [email protected] www.gl-group.com Es gelten die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" in der jeweils gültigen Fassung (siehe Klassifikations- und Bauvorschriften, I - Schiffstechnik, Teil 0 - Klassifikation und Besichtigungen). Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit Genehmigung der Germanischer Lloyd Aktiengesellschaft gestattet. Verlag: Germanischer Lloyd Aktiengesellschaft, Hamburg Druck: Gebrüder Braasch GmbH, Hamburg Inhaltsverzeichnis II - Teil 2 GL 2006 Kapitel 2 Seite 3 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 A. B. C. D. E. F. Abschnitt 2 A. Anforderungen an Werkstoffe, Fügeverfahren und Holzschutz Allgemeines ................................................................................................................................ Holzarten und Einteilungen ........................................................................................................ Sperrholz für den Bootsbau ........................................................................................................ Sperrholz für den Luftfahrzeugbau ............................................................................................. Fügen von Holzwerkstoffen ....................................................................................................... Holzschutz .................................................................................................................................. 1- 1 1- 1 1- 2 1- 8 1- 13 1- 14 Anforderungen an Kernwerkstoffe für Sandwichlaminate Balsa-Hirnholz .......................................................................................................................... 2- 1 II - Teil 2 GL 2006 Abschnitt 1 B Anforderungen an Werkstoffe, Fügeverfahren und Holzschutz Kapitel 2 Seite 1–1 Abschnitt 1 Anforderungen an Werkstoffe, Fügeverfahren und Holzschutz A. Allgemeines B. Holzarten und Einteilungen 1. Einteilung nach Einsatzgebiet 1. Massivholz 1.1 Für alle dem Wasser oder Wetter ausgesetzten hölzernen Bauteile dürfen nur bewährte Bootsund Schiffbauhölzer verarbeitet werden, d. h. Hölzer mit einer guten Wasser- und Witterungs-, Pilz- und Insektenbeständigkeit, mit guten, dem Verwendungszweck entsprechenden mechanischen Eigenschaften und einem geringen Quell- und Schwindvermögen. 1.2 Für dem Wasser oder Wetter nicht ausgesetzte, festigkeitsmäßig nicht beanspruchte Bauteile dürfen Hölzer geringerer Beständigkeit vorgesehen werden. 2. Beschaffenheit Die im Bootsbau verwendeten Hölzer müssen langfaserig und von bester Beschaffenheit, d. h. splintfrei, frei von Rissen, schädlichen Ästen und anderen Fehlern sein. Drehwüchsiges oder überspänig geschnittenes Holz darf nicht verwendet werden. 1.1 Für den Bootsbau sollen vorwiegend radial geschnittene Hölzer verwendet werden. Der Winkel der Jahresringe zur unteren Schnittkante darf nicht kleiner als 45 ° sein. 1.2 In Tabelle 1.2 sind für eine Anzahl von Hölzern deren wichtigsten Eigenschaften wie Beständigkeit, Biege-, Zug- und Druckfestigkeit und Raumgewicht angegeben. Da diese Eigenschaften bei Hölzern der gleichen Art oder sogar innerhalb eines Baumstammes unterschiedlich sein können, sind in der Zahlentafel keine absoluten Werte, sondern Richtwerte angegeben. Die dort angegebenen Hölzer werden in Beständigkeitsgruppen I bis V eingeteilt. Es bedeuten: I = sehr gut II = gut III = mittel IV = mäßig V 3. = schlecht Trocknung 3.1 Die verwendeten Hölzer müssen entweder gut abgelagert und ausreichend getrocknet sein oder in geeigneten Trockenanlagen fachgerecht getrocknet werden. 3.2 Das Holz soll dabei in möglichst kleinen Abmessungen so gestapelt werden, dass eine gleichmäßige Trocknung gewährleistet ist. 3.3 Bei künstlicher Trocknung sollte der Restfeuchtigkeitsgehalt nicht mehr als 10 % betragen. Im Verarbeitungszustand darf dieser Gehalt infolge Wiederaufnahme von Feuchtigkeit aus der Luft maximal 15 % betragen. 3.4 Die Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes erfolgt durch die Ermittlung des Verlustes der Masse einer Probe zwischen ihrem Zustand zum Zeitpunkt der Entnahme und ihrem Zustand nach Trocknung auf Gewichtskonstanz bei 103 ± 2 °C und Berechnung des Massenverlustes in Prozent in Bezug zur Trockenmasse. Die Bestimmung hat nach DIN 52375 oder ISO 9425 zu erfolgen. 1.3 Die im Bootsbau zur Anwendung kommenden Hölzer sollen, wenn sie der Bewitterung ausgesetzt sind bzw. für die Hauptverbände des Bootskörpers verwendet werden sollen, mindestens der Beständigkeitsgruppe II oder III angehören. 1.4 Anstelle der in Tabelle 1.2 angegebenen Hölzer können gleichwertige verwendet werden, wenn deren Beständigkeit und technologischen Werte nachgewiesen und gleichwertig sind. In jedem Falle bleibt der Hersteller für die richtige Auswahl des Holzes und der Holzarten verantwortlich. 1.5 Da Holz anisotrope Materialeigenschaften besitzt, sind diese bei der Konstruktion der Bauteile zu berücksichtigen. So ist z. B. darauf zu achten, dass die Hauptbeanspruchungsrichtung in der Richtung der größten Festigkeit des Holzes liegt und durch den richtungsabhängigen Feuchteausdehnungskoeffizienten keine Funktionsbeeinträchtigung des Bauteils eintritt. 1.6 Die in Festigkeitsberechnungen einzusetzende Sicherheitsfaktoren sind jeweils mit dem GL abzustimmen. Kapitel 2 Seite 1–2 Abschnitt 1 C 2. Sperrholz 2.1 Allgemeines Anforderungen an Werkstoffe, Fügeverfahren und Holzschutz 2.1.1 Sperrholz besteht aus einzelnen Lagen, die miteinander verleimt sind. Die Lagen können aus Furnieren, Holzstäben oder -stäbchen bestehen. Die in dieser Vorschrift mit Sperrholz bezeichneten Platten bestehen ausschließlich aus Furnierlagen. 2.1.2 Die Sperrholzplatten bestehen aus mindestens drei kreuzweise miteinander verleimten Furnieren (Tabelle 1.1 oder 1.3), die durch aushärtbare Kunstharzleime verbunden werden. Die Beständigkeit der Leime gegen Wasser- und Witterungseinfluss muss durch Langzeit- und Freilandversuche nachgewiesen sein. Die Anzahl oder Furnierlagen ist dickenabhängig und in C. und D. definiert. 2.2 Sorten 2.2.1 Die Sperrholzplatten werden in zwei Sorten GL I und GL II eingeteilt. 2.2.2 Beide Sorten sind hinsichtlich der geforderten Festigkeiten einschließlich der Leimfestigkeit gleich. Die Unterscheidung ergibt sich lediglich daraus, dass die Platten der Sorte GL I in einem Stück verwendbar sind, hingegen die der Sorte GL II wegen unzulässiger Fehler der Mittel- und Außenlagen nur unter Fortfall der Fehlstellen getrennt verarbeitet werden dürfen. 2.3 Plattenabmessungen 2.3.1 Die Abmessungen der Sperrholzplatten werden vom Besteller festgelegt, wenn nicht Normalabmessungen nach DIN EN 313-1 verwendet werden. 2.3.2 Die Länge der Platten wird parallel zu dem Faserverlauf der Außenlage gemessen und stets zuerst angegeben. Die Längen- und Breitentoleranz beträgt ± 5 mm. 2.3.3 Die zulässige Dickenabweichung beträgt: bis 3 mm ± 10 % über 3 mm ± 5 % aber maximal ± 0,5 mm. 2.4 Verleimung 2.4.1 Die Sperrholzplatten müssen fehlerfrei verleimt werden (BFU 100 nach DIN 68705). Dazu ist die Einhaltung aller maßgebenden Faktoren, wie Holzfeuchte, Pressdruck, Presstemperatur, Presszeit, Leimdaten, Beschickung usw. laufend sorgfältig zu beobachten. Zur Zeit sind vom GL für die Sperrholz-Herstellung folgende Leime auf Kunststoffbasis zugelassen: – Phenolharzleim (einschl. Phenol-Leimfilm) – Melaminharzleime – Resorcinharzleime II - Teil 2 GL 2006 2.4.2 Bei Anwendung eines neuen Bindemittels ist dem GL die einwandfreie, fehlerfreie Handhabung und Verleimung sowie die unbedingte Wasser- und Kochfestigkeit des neuen Leimes nachzuweisen. 2.5 Aufbau und Anforderungen Es gelten unterschiedliche Vorschriften bezüglich des Aufbaus und den Anforderungen an Sperrholzplatten für den Bootsbau und für Luftfahrtzeuge. Diese sind in C. und D. für die jeweilige Art aufgeführt. 2.6 Bescheinigungen 2.6.1 Der Germanische Lloyd stellt über die geprüften und zugelassenen Bootsbau-Sperrholzplatten Bescheinigungen aus, die dem Hersteller bzw. Besteller ausgehändigt werden. 2.6.2 In der Bescheinigung werden unter anderem die Sperrholzarten, die Anzahl der abgenommenen Sperrholzplatten, die Stempelung und, wenn gewünscht, die Durchschnittswerte der Prüfergebnisse angegeben. 2.6.3 Unabhängig von der Prüfung durch den Germanischen Lloyd ist der Hersteller verpflichtet, bei der Fertigung der Sperrholzplatten eine laufende werkseitige Qualitätskontrolle aller Arbeitsvorgänge, der Holzauswahl und Verarbeitung durchzuführen. 2.7 Lagerung der Sperrholzplatten 2.7.1 Die auf Lager genommenen fertigen Sperrholzplatten müssen in geschlossenen Räumen untergebracht und waagerecht gelagert werden. 2.7.2 Die Sperrholzplatten dürfen nur in waagerechten Feststellen abgelegt sein, die mindestens 30 cm vom Boden und der Wand entfernt sind, um Feuchtigkeitseinwirkungen auszuschließen. 2.7.3 Die einzelnen Stapel sind durch Abdeckplatten vor einseitiger Feuchtigkeit zu schützen. 2.7.4 Nichtbeachtung dieser Lagerungsvorschriften kann zur Ungültigkeit der vorhergehenden Prüfung führen. 2.8 Festigkeitsberechnungen Die in Festigkeitsberechnungen einzusetzende Sicherheitsfaktoren sind jeweils mit dem GL abzustimmen. C. Sperrholz für den Bootsbau 1. Allgemeines 1.1 Alle Sperrholzbauteile, die dem Wasser und Wetter ausgesetzt bzw. für die Hauptverbände (wie Deck, Außenhaut und Schotte) verwendet werden, II - Teil 2 GL 2006 Abschnitt 1 C Anforderungen an Werkstoffe, Fügeverfahren und Holzschutz müssen aus Bootsbau-Sperrholz gefertigt werden, dass gemäß 10.6 geprüft ist. Tabelle 1.1 1.2 Bootsbau-Sperrholz besteht aus mindestens drei kreuzweise miteinander verleimten Furnieren (Tabelle 1.1), die durch aushärtbare Kunstharzleime verbunden werden. Die Beständigkeit der Leime gegen Wasser- und Witterungseinfluss muss durch Langzeit- und Freilandversuche nachgewiesen sein. 1.3 Da Sperrholz auch durch tierische oder pflanzliche Holzschädlinge zerstört werden kann, wenn diese geeignete Wachstumsbedingungen vorfinden, müssen von Natur aus beständige Holzarten verwendet werden. 1.4 Unabhängig von der Prüfung durch den Germanischen Lloyd ist der Hersteller verpflichtet, bei der Fertigung der Bootsbau-Sperrholzplatten eine laufende werkseitige Qualitätskontrolle aller Arbeitsvorgänge, der Holzauswahl und Verarbeitung durchzuführen. 1.5 Die unter B.2 Sperrholz aufgeführten Punkte sind zu beachten. 2. Aufbau 2.1 Die Auswahl der Holzart und der Aufbau der Platten (Anzahl der Furnierlagen) muss sich nach dem Verwendungszweck der Sperrholzplatten richten. Je nach Verwendungszweck sind für tragende, stark beanspruchte Bauteile feste, beständige Holzarten, z. B. Macoré - und feste Mahagonisorten der Festigkeitsgruppe F1 (Tabelle 1.2) mit mehreren dünnen Furnierinnenlagen zu wählen, dagegen sind für Auskleidungen Sperrholzplatten aus leichteren, weniger festen und weniger beständigen Holzarten der Festigkeitsgruppe F2, z. B. Khaya-Mahagoni, Okumé, mit dickeren und weniger Furnierinnenlagen bei guten Oberflächenschutz verwendbar. 2.2 Allgemein werden für die Außenlagen Furniere mit 1,5 mm Dicke verarbeitet. Es soll aber angestrebt werden, wegen der sich im Bootsbau ergebenden späteren Nachbearbeitung dickere Außenlagen zu verwenden. Ihre Dicke darf wegen der erhöhten Rissgefahr der Furniere 2,6 mm nicht überschreiten. Für die Innenlagen dürfen wegen der Gefahr größerer Fehlerquellen bei Sperrholzplatten bis 15 mm Dicke Furnierlagen dicker als 2,6 mm und bei Sperrholzplatten über 15 mm Furnierlagen dicker als 3,8 mm nicht verarbeitet werden. 2.3 Nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch den Germanischen Lloyd kann in besonderen Fällen diese Beschränkung aufgehoben werden. Solche Sperrholzplatten werden dann der Festigkeitsgruppe F2 zugeteilt und in der GL-Stempelung entsprechend gekennzeichnet. 2.4 Die folgende Tabelle gibt eine Zusammenstellung der geforderten Mindestanzahl und Dicke der Furnierlagen: Mindestanzahl und Dicke der Furnierlagen Sperrholzdicke Mindestdicke der Außenlagen Größte Dicke der Innenlagen 3 5 7 1,5 mm 2,6 mm 7 9 11 13 15 17 1,5 mm 3,8 mm Mindestanzahl der Furnierlagen [mm] bis 6 über 6 bis 10 über 10 bis 15 über über über über über über 15 20 26 34 40 48 bis bis bis bis bis bis Kapitel 2 Seite 1–3 20 26 34 40 48 55 2.5 Der Aufbau der einzelnen Furnierlagen soll in bezug auf Holzart, Furnierdicke und Anzahl der Lagen symmetrisch zur Mittellage sein. 2.6 Durch erhöhte Furnierlagenzahl, Leimzugabe und Pressdruck sowie durch Einlagen von Geweben kann die Festigkeit der Sperrholzplatte erhöht oder ihre Eigenschaft auf bestimmte Anforderungen angepasst werden. 2.7 Für die Herstellung von Bootsbau-Sperrholzplatten darf die Außen- und Innenlagen nur bestes, einwandfreies, gesundes, splint- und frühholzfreies Holz verarbeitet werden. 3. Furnierfugen 3.1 Die Furnierlagen dürfen aus Schäl- oder Messerfurnieren hergestellt werden, aus einzelnen Furnierstreifen zusammengesetzt sein und Längsfugen parallel zur Längsrichtung der Fasern haben. Die Furniere dürfen stumpf miteinander verbunden werden und müssen auf geeigneten Fugen-Verleimmaschinen verleimt sein. 3.2 Die aus Furnierstreifen zusammengesetzten Außenlagen müssen in Holzart und sollten in Farbe und Maserung zueinander passen. 3.3 Fugendichte Verbindungen aller Lagen sind bei Bootsbau-Sperrholzplatten Voraussetzung. 3.4 Papier- oder Kunststoffklebestreifen dürfen zur Arretierung oder zur Ausbesserungen der Innenlagen-Furniere nicht verwendet werden. 3.5 Die Fugen in den verschiedenen Furnierlagen müssen gegeneinander versetzt sein. 3.6 Metallklammern zur Arretierung dürfen nur an den Plattenkanten angebracht werden. Sie dürfen beim Zuschneiden der Platten auf Normalabmessungen auf keinen Fall an den Platten verbleiben. Kapitel 2 Seite 1–4 4. Abschnitt 1 C Anforderungen an Werkstoffe, Fügeverfahren und Holzschutz 5. Festigkeitsgruppen 4.1 Nach ihrer Eignung für die Herstellung von Bootsbau-Sperrholz sind zur Zeit die in Tabelle 1.2 aufgeführten Holzarten zugelassen und in zwei Festigkeitsgruppen unterteilt, die auch Hinweise auf die natürliche Beständigkeit und Witterungsfestigkeit der erwähnten Holzarten enthalten. Sperrholzsorten 5.1 Das Bootsbau-Sperrholz dieser zwei Festigkeitsgruppen wird nach Prüfung auf seine äußere und innere Beschaffenheit in zwei Sorten unterteilt. Sorte I und II sind in der Holzart, Festigkeit, Herstellung und Verleimung entsprechend ihren Gruppen gleich. Sie unterscheiden sich dadurch, dass die Platten der Sorte I im ganzen verwendet werden können, während die Platten der Sorte II wegen örtlich begrenzter Herstellungs- oder Holzfehler nur eine Teilverwendung zulassen. 4.2 Die Sperrholzplatten dürfen aus einer oder mehreren der zugelassenen Holzarten hergestellt werden. Sind die Platten aus verschiedenen Holzarten der beiden Festigkeitsgruppen zusammengesetzt, so werden alle Platten der Gruppe mit der geringeren Festigkeit zugeteilt. 5.2 Die Fehlstellen der Sorte II müssen auf 1/3 der Plattenflächen begrenzt sein. 2/3 der Platte muss fehlerfrei und verwendbar sein. Die Fehlstellen werden bei der Abnahme durch Markierungen gekennzeichnet. 4.3 Alle Bootsbau-Sperrholzplatten, die nach besonderen Angaben und Bedingungen der Besteller hergestellt werden oder von den GL-Forderungen abweichen, werden nach ihrer Sperrholzart der entsprechenden Gruppe zugeteilt und gestempelt. 5.3 Die Sichtseite der Sperrholzplatte muss praktisch fehlerfrei in der Herstellung, Holzgüte und in Holzfarbe und Maserung passend zusammengesetzt sein. Die Rückseite darf kleinere Farb- oder Schönheitsfehler, die die Festigkeit der Platte nicht beeinflussen, aufweisen. 4.4 Andere Holzarten dürfen zu Bootsbau-Sperrholzplatten nur nach Vereinbarung mit dem GL verarbeitet werden. In jedem Falle bleibt der Hersteller für die richtige Auswahl des Holzes und der Holzarten verantwortlich. Tabelle 1.2 II - Teil 2 GL 2006 Sperrholz-Festigkeitsgruppen Holzarten Botanischer Name Dichte. lufttrock. ca. [g/cm³] Mittl. Sperrholz-Zugfestigkeit Beständigkeit längs quer [N/mm²] [N/mm²] Festigkeitsgruppe: F1 (für Festigkeitsverbände) Teak Macoré Douka Sipo-Mahagoni (Utile) Sapeli-Mahagoni Eiche Tectona grandis Dumoria hekelii Dumoria africana Entandrophragma utile Entandrophragma cylindricum Quercus sp. 0,64 0,62 0,62 0,57 0,59 I I I II III ≥ 40 ≥ 40 ≥ 40 ≥ 40 ≥ 40 ≥ 30 ≥ 30 ≥ 30 ≥ 30 ≥ 30 0,63 II ≥ 40 ≥ 30 Festigkeitsgruppe: F2 1 Echtes Mahagoni Khaja-Mahagoni Okumé (Gabun) Switenia macrophylla Khaja ivorensis Aucoumea Klaineana 1 nur für nichttragende Bauteile 0,49 0,45 0,41 II II – III IV – V < 40, aber > 30 < 30, aber > 20 < 40, aber > 30 < 30, aber > 20 < 40, aber > 30 < 30, aber > 20 II - Teil 2 GL 2006 6. Abschnitt 1 C Anforderungen an Werkstoffe, Fügeverfahren und Holzschutz Fehler 6.1 Unzulässig sind folgende Holz- und Herstellungsfehler in den Außen- und Innen-Furnierlagen: – alle Verleimungsfehler – loses widerspäniges Holz; stark quer zum Faserverlauf wirbeliger, kurzfaseriger Holzwuchs oder Hirnholz – größere, stärkere Holzverfärbungen oder zu Fäulnis neigende Stockstellen und alle Fehler, die die Festigkeit der Platte merkbar schwächen könnten – beiderseitige Holzverfärbungen oder beiderseitiger starker Leimdurchschlag – lose schwarze (tote) Äste, Löcher, lose Fugen oder sperrende Risse in den Furnierlagen – Überlappungen der Furnierlagen (Falten) Zugelassen werden können: – bis zu drei gesunde fest verwachsene Äste bis 15 mm ∅ je Plattenseite – bis zu drei einwandfrei ausgebesserte Äste bis 25 mm ∅ je Plattenseite – Bis zu drei einwandfrei ausgebesserte FurnierRandrisse bis 1/10 der Plattenlänge und je Plattenseite – örtlich begrenzte kleine Randfehler bis zu 3 cm Länge dürfen unberücksichtigt bleiben Die 4 zugelassenen Fehlertypen dürfen nicht alle gleichzeitig, sondern nur einzeln vorhanden sein. 7. Ausbesserungen 7.1 Ausbesserungen dürfen an den fertig gepressten Bootsbau-Sperrholzplatten in begrenztem Umfang vorgenommen werden, wenn dadurch die Güte der Platte nicht beeinflusst wird. Die Ausbesserungen müssen mit wasser- und witterungsfestem Leim unter Pressdruck bei der entsprechenden Temperatur ausgeführt werden. 7.2 Risse bis zu 1/10 der Plattenlänge und 1 mm Breite und kleine Astlöcher bis zu 5 mm ∅ dürfen mit farbgleichem Holzkitt ausgekittet werden. 7.3 Breitere Risse und Fehlstellen bis zu 1/10 der Plattenlänge müssen durch sorgfältiges Einpassen und Zupassen von Streifen der entsprechenden Holzart und -Farbe unter Druck nach DIN 68705 BFU 100 wetterfest verleimt werden. 8. Oberflächenbehandlung 8.1 Nach dem Pressen sind die Sperrholzplatten einer genügenden Wasserung zu unterziehen, damit ihre Holzfeuchtigkeit wieder auf 6 bis 12 % steigt. Die Kapitel 2 Seite 1–5 Sperrholzplatten dürfen ungeschliffen oder leicht geschliffen sein. 8.2 Die Außenlagen der auf Fertigmaß bearbeiteten Sperrholzplatten müssen (nach dem Pressen und Schleifen) an der dünnsten Stelle 1,0 mm sein. Beim Schleifen der Platten ist besondere Sorgfalt anzuwenden, damit diese Forderung eingehalten wird. 9. Plattenabmessungen 9.1 Die Abmessungen der Sperrholzplatten werden vom Besteller festgelegt, wenn nicht Normalabmessungen verwendet werden (siehe B.2.3). 10. Prüfung 10.1 Allgemeines 10.1.1 Allgemein werden die fertigen BootsbauSperrholzplatten vom Prüfer des GL im Herstellerwerk geprüft und abgenommen. 10.1.2 Die Prüfung fertiger Sperrholzplatten außerhalb des Herstellerwerkes wird nur ausnahmsweise und unter verschärften Prüfbedingungen vom GL ausgeführt. 10.1.3 Der GL behält sich das Recht vor, auch die Herstellung der Sperrholzplatten im Herstellerwerk zu überwachen. 10.2 Besichtigung der Sperrholzplatten 10.2.1 Alle Bootsbau-Sperrholzplatten werden nach ihrer Fertigstellung vom GL-Prüfer auf ihre Beschaffenheit, insbesondere auf ihre fehlerfreie Verleimung, besichtigt und geprüft. Die Platten werden nach ihrer Sperrholzart und Beschaffenheit der entsprechenden Sperrholz-Festigkeitsgruppe und -sorte zugeteilt, sortiert und mit dem entsprechenden Gruppen- und Sortenstempel versehen. 10.2.2 Die dem GL zur Prüfung vorgelegten Bootsbau-Sperrholzplatten müssen vor der GL-Prüfung vom Herstellerwerk durchgesehen, vorsortiert und fertiggemacht und zu Prüfposten oder Bestellung zusammengestellt sein. Platten mit Verleimungsfehlern werden genauer untersucht, ob es sich nur um eine örtlich begrenzte oder über die ganze Platte erstreckende Fehlleimung handelt. Wird das letztere festgestellt, so wird der ganze Prüfposten mit besonderer Aufmerksamkeit geprüft. Zeigen sich in einem Prüfposten mehrere solcher Platten, wird der gesamte Prüfposten verworfen. Zeigen sich an den Sperrholzkanten undichte Fugen oder sperrende Risse der Innenlagen, so dürfen diese Fehlstellen vor der GL-Prüfung und Entscheidung des GL-Prüfers, ob diese Fehler noch ausgebessert werden können oder ob die Platte verworfen oder der Sorte II zugeteilt werden muss, nicht zugepfropft werden. Kapitel 2 Seite 1–6 10.3 Abschnitt 1 C Anforderungen an Werkstoffe, Fügeverfahren und Holzschutz Sortierung der Sperrholzplatten 10.3.1 Die Sortierung der Platten erfolgt nach den in 5. angegebenen Unterschieden zwischen Sorte I und Sorte II. Die Platten werden mit dem entsprechenden Sortenstempel gekennzeichnet. 10.4 Probenentnahme 10.5 II - Teil 2 GL 2006 Probenart und -anzahl Aus jeder zu prüfenden Prüfplatte (bzw. Prüfstreifen) sind folgende Proben zu entnehmen und anzufertigen: 10.5.1 Zwei Aufstechproben für den Aufstechversuch zur Prüfung der Leim-Binde-Festigkeit nach DIN 53255. 10.4.1 Zur Prüfung der Bootsbau-Sperrholzplatten werden aus den zur Prüfung vorgelegten Prüfposten Prüfplatten entnommen und mit einer Probennummer versehen. 10.5.2 Acht Zugscherproben nach DIN 53255 für den Zug-Leimabscher-Versuch zur Kontrolle der Aufstechprüfung. Zu verwenden sind einfache Zugscherproben nach Abb. 1.1. 10.4.2 Von diesen Prüfplatten werden Prüfstücke (Prüfstreifen) von ca. 25 cm Länge und 100 cm Breite abgetrennt und mit der Probennummer der Prüfplatte versehen. 10.5.3 Sechs Längs-Zugfestigkeits-Proben und sechs Quer-Zugfestigkeits-Proben zur Feststellung der Sperrholz-Zugfestigkeit nach DIN 52377. 10.4.3 Aus diesen Prüfstücken werden die benötigten Proben angefertigt und wieder mit der Probennummer der Prüfplatte versehen. 10.5.4 Zwei Darrproben zur Feststellung der Sperrholz-Feuchtigkeit und des spez. Gewichtes (Rohdichte) nach ISO 3130. 10.4.4 Werden nur wenige Platten einer Sperrholzart oder sehr dicke und große Platten zur Prüfung vorgelegt und erscheint ein Verschneiden dieser Platten als ein zu großer Aufwand, so können die Proben auch aus Randabschnitten dieser Platten entnommen werden. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass beim Besäumen dieser Platten die Randabschnitte für die Probenentnahme zurückgelegt werden. 25 mm Für 3-fache Platten (Längs.-Prb.) 10.4.5 Die Anzahl der Prüfplatten wird nach folgenden Gesichtspunkten bestimmt: 10 mm 10.4.5.1 Erscheint die Herstellung der BootsbauSperrholzplatten durch laufende GL-Prüfungen im Herstellerwerk zuverlässig und wird durch geeignete, automatische Einrichtungen oder Kontrollen die Herstellung der Platten laufend überwacht, so ist die Entnahme von Prüfplatten aus jedem Prüfposten nicht erforderlich. 100 mm Für 5-fache Platten (Quer.-Prb.) 25 mm 10.4.5.2 Es genügt, von der laufenden Herstellung eine Prüfplattenanzahl von ca. 2 % der zur Prüfung vorgelegten Plattenstückzahl zur Probenentnahme auszuwählen. 10.4.5.3 Es muss darauf geachtet werden, dass Prüfplatten von allen Sperrholzdicken und -Arten erfasst werden. 10 mm 10.4.5.4 Treten Betriebsstörungen ein oder hat der GL-Prüfer den Eindruck, dass die Herstellung nicht immer zuverlässig ist, so ist nach Ermessen des Prüfers eine größere Anzahl Prüfplatten zu entnehmen. 10.4.5.5 Sollten eine oder mehrere Prüfplatten bei der Prüfung ungenügende Werte ergeben, so sind an Stelle einer ungenügenden Prüfplatte zwei weitere aus dem gleichen Prüfposten zu prüfen. Werden bei dieser Prüfung wiederum die Mindestanforderungen nicht erreicht, so muss der ganze Prüfposten verworfen werden. 100 mm Abb. 1.1 Exemplarische Darstellung einer 3-fach Längs- und einer 5-fach Quer-Zugscherprobe II - Teil 2 GL 2006 Abschnitt 1 C Anforderungen an Werkstoffe, Fügeverfahren und Holzschutz 10.6 Vorbehandlung und Prüfung der Proben 10.6.1 Leim-Bindefestigkeits-Proben 10.6.1.1 Zur Prüfung der Leim-Bindefestigkeit dienen zwei Aufstechproben und acht Zugscherproben. 10.6.1.2 Vor der Prüfung müssen diese Proben einer Koch-Trocken-Wechselprüfung und Kurzprüfung BFU 100 nach DIN 68705 unterworfen werden und den Prüfbedingungen in 10.6.1.3 genügen. 10.6.1.3 Lagerung der Proben in kochendem Wasser mit zwischengeschalteter Trocknung bei 60 °C in folgendem Zyklus: 4 Stunden Kochen 16 Stunden Trocknen 4 Stunden Kochen 2 Stunden Auskühlen unter Wasser auf 20 °C 10.6.1.4 Die zwei Aufstechproben sind nach dieser Vorbehandlung der Aufstechprüfung zu unterziehen. Die Verleimung muss der gewaltsamen Aufspaltung der Furniere mit einem Aufstecheisen beträchtlichen Widerstand entgegensetzen, und die Bruchfläche muss Holzbruch und fehlerfreie Verleimung zeigen (vgl. Bruchbilder DIN 53255). 10.6.1.5 Die acht Zugscherproben müssen nass in der Prüfmaschine geprüft werden und folgende Mindestwerte erreichen: Für Holzarten der Festigkeitsgruppe F1 mindestens 1,5 N/mm² Für Holzarten der Festigkeitsgruppe F2 mindestens 1,2 N/mm² 10.6.2 Sperrholz-Festigkeitsprüfung 10.6.2.1 Die sechs Längs-Zugfestigkeits-Proben und die sechs Quer-Zugfestigkeits-Proben müssen vor der Prüfung in der Prüfmaschine klimatisiert und auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12 bis 15 % gebracht werden. 10.6.2.2 Von diesen sechs Proben sind je drei Längsund drei Querproben in der Prüfmaschine zu prüfen, und der mittlere Festigkeitswert aus diesen drei Proben ist festzustellen. 10.6.2.3 Die je drei übrig bleibenden Proben dienen als Reserveproben, insbesondere als Ersatzproben für Proben, die Einspannungsbrüche mit ungenügenden Werten zeigen und dann nicht bewertet werden sollen. 10.6.2.4 Die Proben müssen die Mindest-Sperrholzfestigkeiten nach Tabelle 1.2 aufweisen. 10.6.2.5 Sperrholz aus anderen Holzarten sind in die Festigkeitsgruppe einzureihen, deren Eigenschaften sie entsprechen. Kapitel 2 Seite 1–7 10.6.2.6 Wird die Herstellung und Sperrholzfestigkeit bei einem Herstellerwerk laufend vom GL überprüft und wird auf die Feststellung der Sperrholzfestigkeit der einzelnen Prüfposten kein besonderer Wert gelegt, so kann von der Prüfung und Feststellung der Sperrholzfestigkeiten dieser Prüfposten abgesehen werden. 10.6.2.7 Erreichen Sperrholzplatten der Holzart und Festigkeitsgruppe F1 nicht die geforderten MindestSperrholz-Festigkeitswerte dieser Gruppe, so können diese Platten der Sperrholzgruppe F2 zugeteilt und entsprechend gestempelt werden. 10.6.2.8 Alle Bootsbau-Sperrholzplatten, die nach besonderen Angaben und Bedingungen der Besteller hergestellt werden oder von den GL-Vorschriften abweichen, werden entsprechend ihrer Sperrholzart und Festigkeitsgruppe gestempelt. Die Abweichungen oder Besonderheiten solcher Sperrholzplatten müssen in der Prüfbescheinigung vermerkt werden. 10.6.3 Feuchtigkeitsprüfung 10.6.3.1 Zur Feststellung der Sperrholz-Feuchtigkeit dienen die zwei Darrproben. Sie müssen nach ISO 3130 bestimmt werden. Der Feuchtigkeitsgehalt des Sperrholzes soll ab Herstellerwerk 5 bis 12 % betragen. 10.6.3.2 Das Messen der Sperrholz-Feuchtigkeit mittels elektrischer Messapparate kann nur dann anerkannt werden, wenn Kontrollmessungen mittels der Darrprobe annähernd gleiche Werte ergeben haben. 10.6.4 Bestimmung des spezifischen Gewichtes 10.6.4.1 Zur Bestimmung des spezifischen Gewichtes der Sperrholzplatten müssen die zwei Darrproben in lufttrockenem Zustand vor dem Darren möglichst genau vermessen und gewogen werden. 10.6.5 Prüfung der Sperrholzschäftungen 10.6.5.1 Die Sperrholzschäftungen müssen nach dem in E.2. angegebenen Verhältnisse ausgeführt und mit den vom GL zugelassenen Leimen (B.2.) unter Pressdruck und -temperatur fehlerfrei verleimt sein. Die Verleimung der Schäftungen muss durch Biegen der Platten über einem Prüfbock oder über einer Rolle überprüft werden. Bei zweifelhaft erscheinenden Schäftungen ist diese Biegeprüfung von beiden Seiten der Platten auszuführen. 10.6.6 Weitere Prüfungen 10.6.6.1 Erscheint dem GL-Prüfer die einwandfreie Herstellung oder insbesondere die fehlerfreie Verleimung der Sperrholzplatten und ihren Schäftungen aus irgendeinem Grunde zweifelhaft, so ist er berechtigt, diesen Prüfposten weiteren ihm zweckmäßig erscheinenden Prüfungen zu unterwerfen. Zum Beispiel: Aufbrechversuche, Abklopfversuche, Biegeversuche, Verwindungsversuche, Wässerungsversuche usw. Kapitel 2 Seite 1–8 11. Abschnitt 1 D Anforderungen an Werkstoffe, Fügeverfahren und Holzschutz Kennzeichnung und Stempelung 11.1 Jede vom GL überprüfte und in Ordnung befundene Bootsbau-Sperrholzplatte muss zur Kennzeichnung der GL-Prüfung und ihrer Sperrholzart, -sorte und Herstellung folgende Stempelung erhalten: – durch den Hersteller: – Kennzeichen des Herstellerwerkes – Größe und Dicke der Platte Die Sperrholzdicke wird in mm, die Länge und Breite der Platte in cm angegeben, wobei das erste Maß die Länge der Platte in der Längsfaserrichtung der Außenlagen angibt. – Holzart der Außen- und Innenlagen (durch Horizontalstrich getrennt). – Verleimungsart: "BFU 100" Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers dürfen die Platten neutral, ohne Herstellerangabe, gestempelt werden. – durch den Germanischen Lloyd: – einen rechteckigen GL-Eckstempel, mit folgenden Angaben: – Bootsbau-Sperrholz – Festigkeitsgruppe – Sperrholzsorte I (oder II) – Germanischer Lloyd – Prüfungsdatum – zugehörige Bescheinigung Die Stempelung soll grundsätzlich auf der weniger guten Plattenseite (auf der Rückseite) und unten rechts erfolgen. 11.2 Bei langen geschäfteten Platten ist die GLStempelung an beiden Plattenenden vorzunehmen. 11.3 Bei Sperrholzplatten, die sich nach der GLStempelung als fehlerhaft erweisen, muss der GLStempel durch Auskreuzen ungültig gemacht werden. 12. Bescheinigungen 12.1 Der Germanische Lloyd stellt über die geprüften und zugelassenen Bootsbau-Sperrholzplatten Bescheinigungen aus, die dem Hersteller bzw. Besteller ausgehändigt werden. 12.2 In der Bescheinigung werden unter anderem die Sperrholzarten, die Anzahl der abgenommenen Sperrholzplatten, die Stempelung und, wenn gewünscht, die Durchschnittswerte der Prüfergebnisse angegeben. 13. II - Teil 2 GL 2006 Lagerung der Sperrholzplatten 13.1 Die auf Lager genommenen fertigen Bootsbau-Sperrholzplatten müssen in geschlossenen Räumen untergebracht werden. 13.2 Die Sperrholzplatten dürfen nur in waagerechten Feststellen abgelegt sein, die mindestens 30 cm vom Boden und der Wand entfernt sind, um Feuchtigkeitseinwirkungen auszuschließen. 13.3 Die einzelnen Stapel sind durch Abdeckplatten vor einseitiger Feuchtigkeit zu schützen. 13.4 Nichtbeachtung dieser Lagerungsvorschriften kann zur Ungültigkeit der vorhergehenden Prüfung führen. D. Sperrholz für den Luftfahrzeugbau 1. Allgemeines 1.1 Die Prüfung von Luftfahrtsperrholz durch den Germanischen Lloyd erfolgt seit 1931 und hat Geltung für wasser- und kochfeste Sperrholzplatten des Luftfahrzeugbaus. 1.2 Das Sperrholz besteht aus mindestens drei kreuzweise miteinander verleimten Furnieren (Tabelle 1.3), die durch aushärtbare Kunstharzleime verbunden werden. Die Beständigkeit der Leime gegen Wasserund Witterungseinfluss muss durch Langzeit- und Freilandversuche nachgewiesen sein. 1.3 Unabhängig von der Prüfung durch den Germanischen Lloyd ist der Hersteller verpflichtet, bei der Fertigung der Sperrholzplatten eine laufende werkseitige Qualitätskontrolle aller Arbeitsvorgänge, der Holzauswahl und Verarbeitung durchzuführen. 1.4 Die unter B.2 aufgeführten Punkte sind zu beachten. 2. Aufbau 2.1 Die Auswahl der Holzart und der Aufbau der Platten (Anzahl der Furnierlagen) muss sich nach dem Verwendungszweck richten. 2.2 Die Ablage der Furnierlagen hat symmetrisch zur Mittelebene sowohl in Bezug auf den Faserverlauf als auch auf die Dicke der Lagen zu erfolgen. 2.3 Die Dickenverhältnisse sind so zu wählen, dass nach Möglichkeit gleiche Festigkeit in Längsund Querrichtung erzielt wird. Der GL behält sich vor, Platten ungeeigneten Aufbaus von der Prüfung auszuschließen. 2.4 Die folgende Tabelle gibt eine Zusammenstellung der geforderten Mindestanzahl und Dicke der Furnierlagen: II - Teil 2 GL 2006 Abschnitt 1 Tabelle 1.3 Mindestanzahl und Dicke der Furnierlagen Sperrholzdicke [mm] bis über über über D Anforderungen an Werkstoffe, Fügeverfahren und Holzschutz Mindestanzahl der Bemerkungen Furnierlagen 2 2 bis 6 6 bis 14 14 3 5 7 ≥9 keine Lage darf dicker als 2 mm sein 4. Tabelle 1.4 Holzart 2.7.1 Die Platten dürfen ungeschliffen, leicht geschliffen, geputzt oder geglättet, geharzt oder ungeharzt hergestellt werden. 2.7.2 Die Außenlagen müssen nach der Bearbeitung noch so dick sein, dass eine zuverlässige Weiterverarbeitung sichergestellt werden kann. 3. Furnierfugen 3.1 Wenn zwischen Auftraggeber und Hersteller nicht anders vereinbart, dürfen kunstharzverleimte Platten in Mittel- und Außenlagen Furnierfugen parallel zur Faserrichtung aufweisen. 3.2 Die Fugen müssen vollständig dicht schließen und die Furniere stumpf miteinander verbinden. Die Fugen müssen auf einer geeigneten Fugenverleimmaschine verleimt sein. 3.3 Die Fugen in den verschiedenen Furnierlagen sollen gegeneinander versetzt sein. 3.4 Die Furnierstreifen der Außenlagen müssen nach Holzart und -farbe zueinander passend zusammengesetzt werden. 3.5 Papier- oder Kunststoffklebstreifen dürfen zur Arretierung oder zur Ausbesserung der Innenlagen-Furniere nicht verwendet werden. 3.6 Metallklammern zur Arretierung dürfen nur an den Plattenkanten angebracht werden. Sie dürfen beim Zuschneiden der Platten auf Normalabemessungen auf keinen Fall an den Platten verbleiben. Festigkeitsgruppen Festigkeitsgruppe Birke Buche Erle F1 Okumé (Gabun) Pappel F2 2.6 Es dürfen nur vom GL zugelassene Bindemittel (Leime) verwendet werden (vgl. B.2). Oberflächenbearbeitung Festigkeitsgruppen 4.1 Nach ihrer Eignung für die Herstellung von Sperrholz für Luftfahrzeuge sind zur Zeit folgende Holzarten zugelassen und in zwei Festigkeitsgruppen unterteilt. 2.5 Als Holzarten dürfen Birke, Buche, Erle, Okumé (Gabun) oder andere Holzarten, sofern die Eigenschaftswerte von der jeweiligen Holzfestigkeitsgruppe erlangt werden. 2.7 Kapitel 2 Seite 1–9 Mittlere SperrholzZugfestigkeit [N/mm2] längs quer längs + quer (zus.) ≥ 70 ≥ 70 ≥ 70 ≥ 45 ≥ 45 ≥ 45 ≥ 140 ≥ 140 ≥ 140 ≥ 45 ≥ 30 ≥ 90 ≥ 45 ≥ 30 ≥ 90 4.2 Bei Platten über 3 mm Dicke dürfen diese Werte um maximal 10 % unterschritten werden. 4.3 Andere Holzarten dürfen zu Sperrholzplatten nur nach Vereinbarung mit dem GL verarbeitet werden. In jedem Falle bleibt der Hersteller für die richtige Auswahl des Holzes und der Holzarten verantwortlich. 5. Sperrholzsorten 5.1 Das Sperrholz dieser zwei Festigkeitsgruppen wird nach Prüfung auf seine äußere und innere Beschaffenheit in zwei Sorten unterteilt. Sorte I und II sind in der Holzart, Festigkeit, Herstellung und Verleimung entsprechend ihren Gruppen gleich. Sie unterscheiden sich dadurch, dass die Platten der Sorte I im ganzen verwendet werden können, während die Platten der Sorte II wegen örtlich begrenzter Herstellungs- oder Holzfehler nur eine Teilverwendung zulassen. 5.2 Die Fehlstellen der Sorte II müssen auf 1/3 der Plattenflächen begrenzt sein. 2/3 der Platte muss fehlerfrei und verwendbar sein. Die Fehlstellen werden bei der Abnahme durch Markierungen gekennzeichnet. 5.3 Die Sichtseite der Sperrholzplatte muss praktisch fehlerfrei in der Herstellung, Holzgüte und in Holzfarbe und Maserung passend zusammengesetzt sein. Die Rückseite darf kleinere Farb- oder Schönheitsfehler, die die Festigkeit der Platte nicht beeinflussen, aufweisen. Kapitel 2 Seite 1–10 6. Abschnitt 1 D Anforderungen an Werkstoffe, Fügeverfahren und Holzschutz Fehler 6.1 Unzulässig sind folgende Holz- und Herstellungsfehler in den Außen- und Innen-Furnierlagen – lose, angefaulte oder faule Äste, Löcher in den Mittellagen, – feste Äste über 6 mm Durchmesser, – bei dreifachen Platten mehr als vier Äste in einer Lage einer 100 × 100 cm großen Platte, – geringerer Abstand der Äste als 200 mm voneinander, – bei Fünf- oder Mehrfachplatten mehr als sechs Äste in einer Lage und ein geringerer Abstand als 150 mm voneinander. Bei anderen als den oben genannten Plattengrößen ändert sich die Zahl der zulässigen Äste entsprechend der Fläche. Äste in einem Abstand bis 30 mm vom Plattenrand dürfen unberücksichtigt bleiben. – Kurzgewachsenes Holz, wirbeliges, wimmeriges Holz, buntes Aussehen und Verfärbungen, Stockstellen, wenn sie die Festigkeit und Biegefähigkeit sichtlich herabsetzen. Kleine Ansätze zu Stockstellen sowie Rindenspuren dürfen unberücksichtigt bleiben. Unter kurzgewachsenem oder wirbeligem Holz ist solches zu verstehen, dessen Faserverlauf unterbrochen ist und bei dem verschiedene Wuchsrichtungen feststellbar sind (siehe Foto DIN 68256) – Ast und Rissnarben und Verwachsungen (siehe Foto DIN 68256) Unzulässig sind ferner folgende Herstellungsfehler: – Fugen, die über die festgesetzte Art hinausgehen, und eingesetzte Stücke (Füllstücke). – Unverleimte offene und schlecht schließende Fugen – Falten und Risse, eingebrochene Stellen, Schälfehler und Blasen sowie andere derartige Fehler, welche die Festigkeit der Platte herabsetzen. (Drei Verletzungen, Falten oder Risse unter 30 mm vom Plattenrand dürfen unberücksichtigt bleiben, wenn sie an zwei nicht gegenüberliegenden Seiten liegen.) – Wellige oder krumme Platten – Ohne Bindemittel gebliebene Stellen, z. B. Beschädigungen des Leimfilms, soweit sie nicht abgedeckt wurden. – Starker Leimdurchschlag auf mehr als einer Plattenseite. 7. Prüfung 7.1 Allgemeines II - Teil 2 GL 2006 7.1.1 Allgemein werden die fertigen Sperrholzplatten vom Prüfer des Germanischen Lloyd im Herstellerwerk geprüft und abgenommen. 7.1.2 Die Prüfung fertiger Sperrholzplatten außerhalb des Herstellerwerkes wird nur ausnahmsweise und unter verschärften Prüfbedingungen vom GL ausgeführt. 7.1.3 Der GL behält sich das Recht vor, auch die Herstellung der Sperrholzplatten im Herstellerwerk zu überwachen. 7.2 Besichtigung der Sperrholzplatten 7.2.1 Alle Sperrholzplatten werden nach ihrer Fertigstellung vom GL-Prüfer auf ihre Beschaffenheit, insbesondere auf ihre fehlerfreie Verleimung, sorgfältig besichtigt und geprüft. Die Platten werden nach ihrer Sperrholzart und Beschaffenheit der entsprechenden Sperrholz-Festigkeitsgruppe und -sorte zugeteilt, sortiert und mit dem entsprechenden Gruppenund Sortenstempel versehen. 7.2.2 Die dem GL zur Prüfung vorgelegten Sperrholzplatten müssen vor der GL-Prüfung vom Herstellerwerk durchgesehen, vorsortiert und fertiggemacht und zu Prüfposten oder Bestellung zusammengestellt sein. Platten mit Verleimungsfehlern werden genauer untersucht, ob es sich nur um eine örtlich begrenzte oder über die ganze Platte erstreckende Fehlleimung handelt. Wird das letztere festgestellt, so wird der ganze Prüfposten mit besonderer Aufmerksamkeit geprüft. Zeigen sich in einem Prüfposten mehrere solcher Platten, wird der gesamte Prüfposten verworfen. Zeigen sich an den Sperrholzkanten undichte Fugen oder sperrende Risse der Innenlagen, so dürfen diese Fehlstellen vor der GL-Prüfung und Entscheidung des GL-Prüfers, ob diese Fehler noch ausgebessert werden können oder ob die Platte verworfen oder der Sorte II zugeteilt werden muss, nicht zugepfropft werden. 7.3 Sortierung der Sperrholzplatten 7.3.1 Die Sortierung der Platten erfolgt nach den in 5. angegebenen Unterschieden zwischen Sorte I und Sorte II. Die Platten werden mit dem entsprechenden Sortenstempel gekennzeichnet. 7.4 Probenentnahme 7.4.1 Zur Prüfung der Sperrholzplatten werden aus den zur Prüfung vorgelegten Prüfposten Prüfplatten entnommen und mit einer Probennummer versehen. 7.4.2 Von diesen Prüfplatten werden Prüfstücke (Prüfstreifen) von ca. 25 cm Länge und 100 cm Breite abgetrennt und mit der Probennummer der Prüfplatte versehen. II - Teil 2 GL 2006 Abschnitt 1 D Anforderungen an Werkstoffe, Fügeverfahren und Holzschutz Kapitel 2 Seite 1–11 7.4.3 Aus diesen Prüfstücken werden die benötigten Proben angefertigt und wieder mit der Probennummer der Prüfplatte versehen. nissen der Verbraucher richten. Wenn keine anderen Anweisungen bestehen, so sind die Werte aus B.2 zu verwenden. 7.4.4 Werden nur wenige Platten einer Sperrholzart oder sehr dicke und große Platten zur Prüfung vorgelegt und erscheint ein Verschneiden dieser Platten als ein zu großer Aufwand, so können die Proben auch aus Randabschnitten dieser Platten entnommen werden. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass beim Besäumen dieser Platten die Randabschnitte für die Probenentnahme zurückgelegt werden. 7.7 7.4.5 Die Anzahl der Prüfplatten wird nach folgenden Gesichtspunkten bestimmt: 7.4.5.1 Erscheint die Herstellung der Sperrholzplatten durch laufende GL-Prüfungen im Herstellerwerk zuverlässig und wird durch geeignete, automatische Einrichtungen oder Kontrollen die Herstellung der Platten laufend überwacht, so ist die Entnahme von Prüfplatten aus jedem Prüfposten nicht erforderlich. Feuchtigkeitsprüfung 7.7.1 Zur Feststellung der Sperrholz-Feuchtigkeit dienen zwei Darrproben. Sie müssen nach DIN 52375 bestimmt werden. Der Feuchtigkeitsgehalt des Sperrholzes soll ab Herstellerwerk 5 bis 12 % betragen. 7.7.2 Das Messen der Sperrholz-Feuchtigkeit mittels elektrischer Messapparate kann nur dann anerkannt werden, wenn Kontrollmessungen mittels der Darrprobe annähernd gleiche Werte ergeben haben. 7.8 Zugfestigkeit 7.8.1 Die Festigkeiten sind von mindestens drei Proben längs und drei Proben quer zur Faserrichtung der Außenlagen einer jeden Probeplatte durch Zugversuch in einer kalibrierten Prüfmaschine festzustellen. 7.4.5.2 Es genügt, von der laufenden Herstellung eine Prüfplattenanzahl von ca. 2 % der zur Prüfung vorgelegten Plattenstückzahl zur Probenentnahme auszuwählen. 7.8.2 Die Zugfestigkeit ist nach DIN 52377 unter Verwendung den dort angegebenen Prüfstäbe zu ermitteln. 7.4.5.3 Es muss darauf geachtet werden, dass Prüfplatten von allen Sperrholzdicken und -arten erfasst werden. 7.8.3 Als Ergebnis der Prüfung wird der Durchschnittswert der Ergebnisse derselben Probenplatte genommen. 7.4.5.4 Treten Betriebsstörungen ein oder hat der GL-Prüfer den Eindruck, dass die Herstellung nicht immer zuverlässig ist, so ist nach Ermessen des Prüfers eine größere Anzahl Prüfplatten zu entnehmen. 7.9 7.4.6 Sollten eine oder mehrere Prüfplatten bei der Prüfung ungenügende Werte ergeben, so sind an Stelle einer ungenügenden Prüfplatte zwei weitere aus dem gleichen Prüfposten zu prüfen. Werden bei dieser Prüfung wiederum die Mindestforderungen nicht erreicht, so muss der ganze Prüfposten verworfen werden. 7.9.2 Die Zugscherfestigkeit ist an mindestens fünf Proben jeder Probeplatte in nassem Zustand durch Abscheren der Leimfläche in einer geeichten Prüfmaschine und an zwei Kochproben von 10 × 10 cm Größe festzustellen. 7.5 Allgemeine Beschaffenheit der Platten 7.5.1 Diese ist durch äußere Besichtigung festzustellen. 7.5.2 Die innere Beschaffenheit ist mit Hilfe einer geeigneten Durchleuchtung von hinreichender Lichtstärke in gut verdunkeltem Raum zu untersuchen. 7.5.3 Alle Platten bis zu einer Dicke, die eine Durchleuchtung noch gestattet, helle Hölzer, z. B.: Birke, bis 3,0 mm Dicke dunklere Hölzer wie Buche, Okumé (Gabun), bis 1,5 mm Dicke müssen durchleuchtet werden. 7.6 Dickenabweichungen Abweichungen in der Herstellung, besonders hinsichtlich der Dickenmaße, müssen sich nach den Bedürf- Zugscherversuch 7.9.1 Der Zugscherversuch ist in Anlehnung an DIN 53255 durchzuführen. Proben für 3-fache Platten nach Abb. 1.2, Proben für 5-fache Platten nach Abb. 1.3 und 1.6 Proben für 7-fache Platten nach Abb. 1.4 und 1.7 Proben für 9-fache Platten nach Abb. 1.5 7.9.3 Richtwerte für die Fräslängen der Leimproben Die geprüfte Verleimungsfläche muss so klein sein, dass kein Holzriss eintritt und so groß, dass die Lagen sich nicht zu leicht ablösen. Als Richtwerte gelten folgende Längen, siehe Tabelle 1.5. 7.9.4 Leimproben von Fünf- und Vielfachplatten, die eine geringe Furnierdicke haben, so dass ein Durchbohren nach Abb. 1.6 und 1.7 nicht möglich oder sehr schwierig ist, werden nach Abb. 1.3, 1.4 und 1.6 vorbereitet; jedoch muss die Faser der äußeren Lagen bei 5-fachen Platten quer, bei 7-fachen Platten längs zur Probenlängsrichtung verlaufen. Es sind auf jeder Seite 3 bzw. 4 Lagen durchzufräsen. Kapitel 2 Seite 1–12 Abschnitt 1 D Anforderungen an Werkstoffe, Fügeverfahren und Holzschutz II - Teil 2 GL 2006 Tabelle 1.5 Plattendicke = s in mm bis 0,8 1–2 2,5 3 4 5 6 8 10 – 14 16 – 20 4 5 5 6 7 8 9 10 12 Leimfläche bei den Proben nach Abb. 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 Leimfläche bei den Proben nach Abb. 1.6 und 1.7 = = = l in mm 3 Fräslänge l × Probenbreite, 2 × Fräslänge l × Probenbreite. s 25 mm Fräslänge Fräslänge s ca. 100 mm Abb. 1.5 Längsprobe für 3-fache Sperrholzplatte s Abb. 1.2 Querprobe für 9-fache Sperrholzplatte 25 mm Bohrung Abb. 1.6 Längsprobe für 5-fache Sperrholzplatte s s Fräslänge Bohrung ca. 100 mm Abb. 1.7 Abb. 1.3 Querprobe für 7-fache Sperrholzplatte Querprobe für 5-fache Sperrholzplatte 25 mm 7.9.5 Die Proben müssen vor der Prüfung so lange unter Wasser gelegen haben, dass ein völliges Durchnässen gewährleistet ist. ca. 100 mm Abb. 1.4 Plattendicke s Fräslänge Längsprobe für 7-fache Sperrholzplatte Richtwerte für die Wässerung bei Raumtemperatur (15 bis 20 °C): – bei Proben bis 2 mm Plattendicke 24 Stunden – bei Proben über 2 mm Plattendicke linear interpolieren. Die Wässerung der Proben darf durch dreistündiges Kochen (dreistündiges Eintauchen in kochendes Wasser) ersetzt werden. 7.9.6 Die Festigkeit nach der Wässerung oder nach dem Kochen der Proben soll in nassem Zustand ermittelt werden und mindestens 2 N/mm² betragen. 7.9.7 Einzelwerte dürfen diese Forderung um ≤ 10 % unterschreiten. II - Teil 2 GL 2006 Abschnitt 1 E Anforderungen an Werkstoffe, Fügeverfahren und Holzschutz 7.9.8 Außerdem ist mit zwei Proben 10 × 10 cm aus jeder Probeplatte zweimal einer dreistündige Kochprüfung auszuführen. Die Proben sind erst drei Stunden lang in Wasser zu kochen und anschließend bei 60 °C zu trocknen. Danach sind sie nochmals drei Stunden zu kochen, in 20 °C warmen Wasser 2 h abzukühlen und in nassem Zustand von Hand oder mit einer geeigneten Vorrichtung mehrmals hin- und herzubiegen und zu zerreißen. Hierbei darf kein Loslösen der einzelnen Furnierlagen, keine Versprödung oder ungünstiges Aussehen der Leimfuge sich zeigen. 7.9.9 Wenn der Prüfer in dieser Beziehung Ungewöhnliches bemerkt, so soll er die Anzahl der Versuche erhöhen und diese an den betreffenden Platten ausführen. 7.9.10 Bei Phenolharzverleimung darf nach Ermessen des Prüfers auf die Kochprüfungen verzichtet werden. 7.10 Kennzeichnung und Stempelung 8.1 Jede den Vorschriften genügende und abgenommene Platte muss folgende Kennzeichnung erhalten: 8.1.1 Von Seiten des Herstellers: – Zeichen oder Marke des Herstellers, – Dicke der Platte in mm und Holzart, – Buchstaben, welche die Verleimungsart kennzeichnen, z. B. bedeutet T = Tegofilmverleimt PH = Phenolflüssigharzverleimt M = Melaminharzverleimt R = Resorzinharzverleimt Alternativ kann auch die Verleimungsart durch "BFU 100" gekennzeichnet werden. 8.1.2 8.2 Da nur stichprobenweise geprüft wird, ist der Prüfer berechtigt, bereits gestempelte Platten nachträglich zu verwerfen, wenn sie sich als mangelhaft erweisen. 8.3 Der GL ist berechtigt, beim dauernden Auftreten von Herstellungsfehlern die Stempelung auszusetzen. 9. Bescheinigung 9.1 Der Germanische Lloyd stellt über die geprüften und zugelassenen Sperrholzplatten Bescheinigungen aus, die dem Hersteller bzw. Besteller ausgehändigt werden. 9.2 In der Bescheinigung werden unter anderem die Sperrholzarten, die Anzahl der abgenommenen Sperrholzplatten, die Stempelung und, wenn gewünscht, die Durchschnittswerte der Prüfergebnisse angegeben. Weitere Prüfungen 7.10.1 Erscheint dem GL-Prüfer die einwandfreie Herstellung oder insbesondere die fehlerfreie Verleimung der Sperrholzplatten und ihren Schäftungen aus irgendeinem Grunde zweifelhaft, so ist er berechtigt, diesen Prüfposten weiteren ihm zweckmäßig erscheinenden Prüfungen zu unterwerfen. Zum Beispiel: Aufbrechversuche, Abklopfversuche, Biegeversuche, Verwindungsversuche, Wässerungsversuche usw. 8. Kapitel 2 Seite 1–13 Von Seiten des Germanischen Lloyd – einen Stempel, der die Sortenbezeichnung GL I bzw. GL II, die Nummer des Prüfpostens und das Prüfjahr enthält – Die Stempel sollen diagonal über die Platte auf der weniger guten Seite mittels eines Rollstempels aufgetragen werden. 10. Lagerung der Sperrholzplatten 10.1 Die auf Lager genommenen fertigen Sperrholzplatten müssen in geschlossenen Räumen untergebracht werden. 10.2 Die Sperrholzplatten dürfen nur in waagerechten Feststellen abgelegt sein, die mindestens 30 cm vom Boden und der Wand entfernt sind, um Feuchtigkeitseinwirkungen auszuschließen. 10.3 Die einzelnen Stapel sind durch Abdeckplatten vor einseitiger Feuchtigkeit zu schützen. 10.4 Nichtbeachtung dieser Lagerungsvorschriften kann zur Ungültigkeit der vorhergehenden Prüfung führen. E. Fügen von Holzwerkstoffen 1. Lamellierte und mehrschichtige Bauteile 1.1 Um die Streuung der Kennwerte des Holzes zu verringern und damit zu vertretbaren Sicherheitszuschlägen bei der Dimensionierung der Verbände zu kommen, wird das Holz durch Lamellieren homogenisiert. Lamellierte Bauteile sind verleimte Bauteile, bei denen bei einzelnen Schichten (mindestens 3) aus Schnittholz bestehen und gleiche Faserrichtung haben. 1.2 Mehrschichtige Bauteile sind verleimte Bauteile, bei denen die einzelnen Schichten (mindestens 3) aus Schnittholz bestehen und unterschiedliche Faserrichtung haben. Die Stärke der einzelnen Lamellen richtet sich nach der Form der zu lamellierenden Bauteile. Die Lamellen sollen jedoch möglichst 5 mm nicht unterschreiten und 25 mm bei gebogenen Teilen nicht überschreiten, bei geraden Teilen soll die Lamellenstärke nicht mehr als 40 mm betragen. Kapitel 2 Seite 1–14 Abschnitt 1 F Anforderungen an Werkstoffe, Fügeverfahren und Holzschutz 1.3 Es dürfen nur Leime verwendet werden, die kaltwasser- und kochfest sind und in der Leimfuge mindestens die Festigkeit des Holzes erreichen (siehe auch C. und D.). Voraussetzung für die Durchführung von Leimarbeiten ist eine Temperatur- und Feuchtigkeitsregelung in den Werkstätten sowie das Vorhandensein von Spannvorrichtungen. Schäftungslänge A 1.4 Die Holzfeuchtigkeit soll zum Zeitpunkt der Verleimung 12 – 15 % betragen; sie darf jedoch 18 % nicht überschreiten. Es ist eine möglichst dünne Leimfuge (0,1 – 0,2 mm) anzustreben. B 1.5 Es wird empfohlen, die Hölzer auf einen mittleren Feuchtegehalt zu trocknen, der gleich oder etwas unterhalb von dem mittleren Feuchtegehalt des Bauteils liegt, da Querdruckspannungen beim nachträglichen Quellen des Holzes weniger schädlich sind als Querzugspannungen durch eine nachträgliche Volumenkontraktion. 1.6 Werden Leime auf Formaldehyd-Basis verwendet (z. B. bei Bootsbauhölzern), so kann eine Vortrocknungszeit der benetzten Fugefläche von 5 – 10 Minuten notwendig sein, damit niedermolekulare Bestandteile entweichen können. 1.7 Ausreichende Spannzeiten in Abhängigkeit von der Verleimungstemperatur sind einzuhalten. Bei gebogenen oder geschweißten Teilen ist die Spannzeit entsprechend zu verlängern. 2. Schäftungen 2.1 Die Schaft-Enden müssen genau passend zusammengesetzt werden, um Fehlleimungen und andere Fehler zu vermeiden. 2.2 Die Ausführung nach Abbildung A ist richtig. Die Ausführung nach Abbildung B ist falsch und besonders ungünstig, da hierbei meistens Fehlleimungen wegen ungenügenden Pressdrucks auftreten. Die Ausführung nach Abbildung C ist ebenfalls falsch und gibt Anlass zu verschiedenen Fehlern. Hier werden insbesondere beim Glattschleifen von SperrholzPlatten die Außenlagen zu stark weggeschliffen. 2.3 Der Mindestanpressdruck soll 4 kg/cm2 nicht unterschreiten. 2.4 Vollholz-Leimschäftungen müssen eine Schäftlänge mindestens gleich der achtfachen Plankendicke erhalten. II - Teil 2 GL 2006 C Abb. 1.8 Dickenschäftung 2.5 Bei Sperrholz-Leimschäftungen muss das Verhältnis Sperrholzdicke zu Schäftlänge wie folgt sein: – Für Platten bis zu 10 mm Dicke: mindestens 1 : 10 – Für Platten über 10 mm Dicke: mindestens 1 : 8 2.6 Weitere Gestaltungshinweise sind in der Norm VG 81243, Holz-Klebeverbindungen im Holzschiffbau, gegeben. F. Holzschutz 1. Alle Hölzer (mit Ausnahme der Hölzer der Beständigkeitsgruppe I, Tabelle 1.2) müssen durch mehrfache Anstriche mit geeigneten Schutzfarben oder durch Imprägnieren mit einem bewährten Holzschutzmittel gegen Pilz- und Insektenbefall geschützt werden. Für die im Schiffsinnern liegenden Flächen von Bauteilen, die auf der Wasser- oder Wetterseite (Außenhaut, Decks, Aufbauwände) einen Anstrich mit dampfdruckundurchlässigen Kunststofffarben erhalten haben, sind Imprägnierungen vorzuziehen. 2. Alle Sperrholzteile sind durch mehrfachen Farb- oder Lackanstrich zu schützen. Besonders sorgfältig sind Sperrholzkanten und Bohrlöcher mit anerkannten und erprobten Kantenschutzmitteln vorzubehandeln. II - Teil 2 GL 2006 Abschnitt 2 A Anforderungen an Kernwerkstoffe für Sandwichlaminate Kapitel 2 Seite 2–1 Abschnitt 2 Anforderungen an Kernwerkstoffe für Sandwichlaminate A. Balsa-Hirnholz 1 1. Allgemeines 1.1 Für eine Werkstoffzulassung gelten die in Kapitel 1 – Faserverbundwerkstoffe und Kleben, Abschnitt 2, A.1. aufgeführten Grundvoraussetzungen. 1.2 Anzugeben ist eine allgemeine Beschreibung des Kernwerkstoffes. Grundlegende Kennwerte sind durch das Prüfzeugnis einer anerkannten Prüfstelle nachzuweisen. 2. Spezifikation 2.1 Folgende Angaben sind für eine allgemeine Beschreibung erforderlich: – Handelsname – Behandlung des Holzes – Lagerungsbedingungen 2.2 Durch das Prüfzeugnis einer anerkannten Prüfstelle sind folgende Werte nachzuweisen: – Rohdichte (DIN 52182), 3 Proben – Feuchtegehalt (ISO 3130), 3 Proben – Druckfestigkeit II, ⊥ (DIN 52185), 6 Proben –––––––––––––– 1 Hirnholz ist senkrecht zur Faserrichtung geschnittenes Holz. – E-Modul (Druck) II, ⊥ (DIN 52185), 6 Proben – Scherfestigkeit (DIN 53294), 6 Proben – Schubmodul (DIN 53294), 6 Proben (Es bedeuten: 2.3 II parallel zur Faserrichtung und ⊥ senkrecht zur Faserrichtung des Holzes) Als Mindestkennwerte sind festgelegt: – Rohdichte – Druckfestigkeit II 5,0 N/mm² – Druckfestigkeit ⊥ 0,4 N/mm² – E-Modul (Druck) II 2275 N/mm² – E-Modul (Druck) ⊥ 35 N/mm² – Scherfestigkeit – Schubmodul 2.4 96 1,1 105 kg/m³ N/mm² N/mm² Der Feuchtegehalt hat 12 ± 2 % zu betragen. 2.5 Die Prüfungen sollten an Proben erfolgen, welche keine der für die Verarbeitung noch zulässigen Fehlstellen aufweisen. Die Oberflächen müssen eben und geschliffen sein. Als Prüfklima ist das Normklima 23/50 (23 °C/50 % RF) zu verwenden.