Kreisverwaltungsreferat

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Kreisverwaltungsreferat
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Herr Böck
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III Straßenverkehr
Verkehrsmanagement
Verkehrsanordnungen, -projekte
KVR-III/114 - Bezirk Süd
Sitzungsvorlage Nr. 02-08 / V 10528
Deutlichere Kenntlichmachung der Tempo 30
Zonenregelung in der Rennertstraße (vor der
Grundschule):
Tempo 30 Fahrbahnmarkierungen, Wiederholungsbeschilderung
( Ziffer 2 des Antrages)
Empfehlung Nr. 02-08 / E 00750 der
Bürgerversammlung des 16. Stadtbezirkes
Ramersdorf-Perlach
am 24.05.2007
1 Anlage
Beschluss des Bezirksausschusses des 16. Stadtbezirkes Ramersdorf-Perlach vom
12.09.2007
Öffentliche Sitzung
I.
Vortrag des Referenten
Die Bürgerversammlung des 16. Stadtbezirkes – Ramersdorf-Perlach - hat am
24.05.2007 anliegende Empfehlung beschlossen.
Die Empfehlung betrifft einen Vorgang, der nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO zu
den laufenden Angelegenheiten zu zählen ist. Da es sich um eine Empfehlung einer Bürgerversammlung handelt, die in ihrer Bedeutung auf den Stadtbezirk beschränkt ist, muss
diese nach § 9 Abs. 4 der Bezirksausschusssatzung vom zuständigen Bezirksausschuss
behandelt werden, zu dessen Information folgendes auszuführen ist:
Die Bürgerversammlungsempfehlung zielt darauf ab, die Tempo 30 Zonenregelung in der
Rennertstraße vor der Grundschule deutlicher zu kennzeichnen. Die Tempo 30 Zone ist
an den Eingangsbereichen mit dem Verkehrszeichen „Beginn der Tempo 30 Zone“ jeweils
beschildert.
Mit Beschluss des Kreisverwaltungsausschusses vom 11.06.2002 wurde geregelt, in welchen Fällen in Tempo 30 Zonen zusätzlich eine Markierung „30“ auf der Fahrbahn in Frage kommt. Hierbei wurde eine punktuelle und einzelfallbezogene Markierung „30“ festgelegt, die unter folgenden Bedingungen vorgesehen werden kann:
-
In Straßen, für die Zeichen 301 StVO (Vorfahrt) an einer Kreuzung angeordnet ist und
eine über dem Durchschnitt in Tempo 30 Zonen liegende Beanstandungsquote besteht sowie
vor Kindergärten und Grund- und Hauptschulen bei Vorliegen struktureller Besonderheiten, wie z. B. schmale Gehwege vor den jeweiligen Objekten oder wenn die Gefahr des unmittelbaren Herauslaufens der Kinder auf die Fahrbahn gegeben ist.
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In der Rennertstraße besteht keine Vorfahrtsregelung mit Zeichen 301 StVO (Vorfahrt).
Seit 1994 wurden in dieser Straße über 175 Messungen durchgeführt. Die dortige Gesamtbeanstandungsquote von 16,76 % entspricht in etwa dem stadtweiten Durchschnitt.
Allerdings liegen in den Vormittags- und Nachmittagsstunden die Beanstandungsquoten
immer wieder um die 20 %, da in diesen Zeiten die Zufahrten zur Grundschule entfallen.
Wegen des unmittelbaren Schulzugangsbereiches und der damit verbundenen Möglichkeit des unmittelbaren Herauslaufens der Schulkinder auf die Fahrbahn der Rennertstraße, ist vom Kreisverwaltungsreferat vorgesehen, in Höhe der Schule eine Markierung „30“
auf der Fahrbahn der Rennertstraße aufzubringen.
Eine Wiederholungsbeschilderung ist innerhalb der Tempo 30 Zone nicht möglich, da nur
die Eingangsbereiche mit dem Zeichen „Beginn der Tempo 30 Zone“ ausgeschildert werden können.
Die Korreferentin des Kreisverwaltungsreferates, Frau Stadträtin Scheuble-Schaefer, und
der Verwaltungsbeirat der Hauptabteilung Straßenverkehr, Herr Stadtrat Altmann, haben
von der Beschlussvorlage Kenntnis genommen.
II.
Antrag des Referenten
1.
Von der Sachbehandlung als ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 22 GeschO) mit
dem Ergebnis – Markierung von „30“ auf der Fahrbahn der Rennertstraße in Höhe der
Grundschule - wird Kenntnis genommen.
2.
Die Empfehlung Nr. 02-08 / E 00750 der Bürgerversammlung des 16. Stadtbezirkes –
Ramersdorf-Perlach - am 24.03.2007 ist damit satzungsgemäß behandelt.
III. Beschluss
nach Antrag
Der Bezirksausschuss des Stadtbezirkes 16 der Landeshauptstadt München
Der Vorsitzende
Der Referent
Klaus Bode
Dr. Blume-Beyerle
Berufsmäßiger Stadtrat
IV. Wv. bei Kreisverwaltungsreferat - GL 10 zur weiteren Veranlassung.
Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit dem beglaubigten Original wird bestätigt.
An den Bezirksausschuss des Stadtbezirkes 16
An das Direktorium - Dokumentationsstelle
An das Direktorium - HA II/V 2
An das Polizeipräsidium München
An das Baureferat
An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung
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V.
An das Direktorium - HA II/V 2
 Der Beschluss des BA 16 kann vollzogen werden.
 Der Beschluss des BA 16 kann/soll nicht vollzogen werden (Begründung siehe Beiblatt)
 ist rechtswidrig (Begründung siehe Beiblatt)
Es wird gebeten, die Entscheidung des Oberbürgermeisters zum weiteren Verfahren einzuholen.
VI. Mit Vorgang zurück zum
Kreisverwaltungsreferat HA III
zur weiteren Veranlassung
Am . . . . . . . . . . .
Kreisverwaltungsreferat - GL 10
I.A.