Allgemeines Schadensrecht

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Allgemeines Schadensrecht
Prof. Dr. P. Winkler v. Mohrenfels
SS 2004
Grundkurs III im Bürgerlichen Recht
Gesetzliche Schuldverhältnisse
A. Allgemeines Schadensrecht
§ 1 Voraussetzungen und Umfang der Schadensersatzpflicht im Allgemeinen
I. Schadensbegriff und Arten des ersatzfähigen Schadens
Busl, Der Begriff des Vermögensschadens im BGB, JuS 1987, 108; Grunsky, Art und Umfang des zu ersetzenden
Schadens, Jura 1979, 57; Magnus, Schaden und Ersatz, 1987; Medicus, Normativer Schaden, JuS 1979, 232. Weitere
Literaturangaben bei Medicus, SchuldR I, 15. Aufl. 2004, 7. Teil.
1. Natürlicher und normativer Schadensbegriff, Kommerzialisierungs- und Frustrierungsgedanke
Fall 1 (nach BGHZ 65, 174; 55, 151):Fabrikant Paul Paech besitzt eine Jagd, deren Pachtkosten sich auf jährlich 7.500 EUR belaufen. Am Freitag, dem 13.1. erleidet er infolge eines
von Baldur Bleifuß verschuldeten Autounfalls schwere Verletzungen und muss für 8 Monate
ins Krankenhaus. Außerdem wird ihm zu Unrecht die Fahrerlaubnis entzogen. Als Schadensersatz dafür, dass er nicht mehr jagen und Auto fahren kann, verlangt er von Bleifuß den Ersatz der nutzlos gewordenen Aufwendungen für die Jagdpacht und den PKW.
2. Einzelne Arten des Vermögensschadens
a) Kfz.- Nutzungsausfall
Fall 2: V verkauft sein Auto, welches einen Verkehrswert von 2.500 EUR hat, zum Preis von
3.000 EUR an K, der dabei von seinem Bruder B vertreten wird. B hat allerdings, wie sich
später herausstellt, keine Vertretungsmacht besessen. Als V ihn deshalb auf Schadensersatz in
Anspruch nimmt, beruft sich B darauf, dass sein Bruder K völlig verschuldet sei, so dass V
gar keinen Schaden erlitten habe.
Fall 3: Durch Verschulden des Dreist wird Fietes Auto erheblich beschädigt und muss für 2
Wochen in Reparatur. Welche Ansprüche hat Fiete gegen Dreist, wenn er
a) für die Reparaturzeit einen Mietwagen nimmt, der 25 EUR am Tag kostet?
b) auf einen Mietwagen verzichtet und stattdessen mit dem Rad fährt?
c) infolge des Unfalls bettlägerig ist und mit dem Auto während der Reparaturzeit gar nicht
hätte fahren können?
b) Sonstige Nutzungsmöglichkeiten und Gebrauchsvorteile
Flessner/Kadner, Neue Widersprüche zum Gebrauchsentgang - BGHZ 99, 182 und 101, 325, in: JuS 1989, 879-885;
Medicus Jura 1987, 240; ders., Das Luxusargument im Schadensersatzrecht, NJW 1989, 1889-1895; Schirmer, Entgangene Nutzungsmöglichkeit als ersatzfähiger Schaden?, JuS 1983, 265.
Fall 4 (BGHZ 76, 179 = NJW 1980, 1386): K erwirbt von V eine Eigentumswohnung in einer
Wohnanlage, zu der eine kleine Schwimmhalle gehört. Diese muss jedoch sogleich nach Eröffnung wieder geschlossen werden, weil das Schwimmbecken wegen eines von V zu vertretenden Planungsfehlers undicht ist. Die Mängelbeseitigung dauert mehr als 6 Monate. K verlangt von V Schadensersatz wegen des Nutzungsausfalls.
Bei Wohnungsausfall bejaht die Rspr. im Falle vertraglicher Haftung einen Vermögensschaden, wenn der Raum
für die Lebensführung des Geschädigten von zentraler Bedeutung war und er ihn auch nutzen wollte (Nutzungswille). Grund: die Nutzung auf Grund eines vertraglichenNutzungsrechts lässt sich problemlos vom Eigentum
abspalten.
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Grundkurs BGB III
SS 2004
-2A. Allgemeines Schadensrecht
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§ 1 Voraussetzungen und Umfang der Schadensersatzpflicht
bejahend:
BGHZ 101, 325 = NJW 1988, 251 (Ferienhaus; gute Zusammenfassung der bisherigen Rspr.; Schaden bejaht, weil Eingriff in vertragliches Nutzungsrecht vorlag und – im Gegensatz zu dem von BGH NJW 1987,
771 entschiedenen Fall – der Nutzungswille vorhanden war)
verneinend mangels Nutzungswillens:
BGH (V. ZS) NJW 1987, 771; BGH (IX. ZS) NJW 1994, 442 (= WM 1994, 507)
Vgl. ferner:
Vermögensschaden bejaht:
BGH (VIII. ZS) NJW 1967, 1803 (fertiges Wohnhaus)
BGHZ 96, 124 = NJW 1986, 427 (Garage); anders aber BGH NJW 1993, 1793, 1794
Vermögensschaden verneint:
BGHZ 63, 393 (Pelzmantel)
BGHZ 66, 277 (V. ZS) = NJW 1976, 1630 (noch zu errichtendes Wohnhaus)
BGHZ 86, 128 = NJW 1983, 444 (Wohnwagen)
BGHZ 89, 60 = NJW 1984, 724 (Motorboot); dazu Jahr JZ 1984, 573
BGHZ 112, 392, 398 f. = NJW 1991, 1424 (Möglichkeit der Jagdausübung)
Vermögensschaden bei deliktischem Eingriff für möglich gehalten:
BGHZ (GS) 98, 212 = NJW 1987, 50 = JuS 1987, 574 Nr. 7 (Luxusvilla) (-) [betrifft nur einen deliktischen
Eingriff]; dazu Schiemann JuS 1988, 20; Medicus NJW 1989, 1889-1895 ; siehe auch den Vorlagebeschluss
BGH NJW 1986, 2037, dazu Rauscher NJW 1986, 2011
Fall 5: Auf dem Weg zum Kino wird Anton von Bertas Hund Cäsar angefallen und verletzt.
Er muss die Vorstellung ausfallen lassen und verlangt hierfür von Berta Schadensersatz.
Kommt es darauf an, ob er bereits eine Eintrittskarte gekauft hatte?
c) Unterhaltsbelastungen
Schöbener, Menschliche Existenz als Schadensquelle?, JR 1996, 89; Giesen, Schadenbegriff und Menschenwürde, JZ
1994, 286; Stürner, Das Bundesverfassungsgericht und das frühe menschliche Leben – Schadensdogmatik als Ausformung humaner Rechtskultur, JZ 1998, 317.
BVerfG NJW 1993, 1751, 1764; NJW 1998, 519.
BGHZ 95, 199 ff.; BGH NJW 1994, 788 (= JuS 1994, 608 [Emmer ich]); 1995, 1609; 1997, 1638; NJW 2000,
1782, 1783; NJW 2002, 2636, 2639.
d) Entzug und Beeinträchtigung von Urlaub und Freizeit
(1) Sonderregelung Reisevertrag
Fall 6 (BGH NJW 1956, 1235): Frieda und Gustav Gans haben eine 2-wöchige Seereise zum
Nordkap gebucht. Infolge Verschuldens der deutschen Zollverwaltung in Hamburg kommt das
Gepäck der Eheleute nicht an Bord, so dass sie gezwungen sind, mit ihrem Handgepäck auszukommen. Haben sie dadurch einen ersatzfähigen Schaden erlitten?
(2) Allgemein
BGHZ 66, 112 = NJW 1976, 1256; BGHZ 75, 230 (Ladendiebstahl); BGHZ 86, 212 = NJW 1983, 1107.
e) Vorhaltekosten
(1) Grundsatz: kein Ersatz
(2) Ausnahmen
(a) Reservewagen
BGHZ 70, 199 = NJW 1978, 812.
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-3A. Allgemeines Schadensrecht
§ 1 Voraussetzungen und Umfang der Schadensersatzpflicht
(b) GEMA
BGHZ 17, 376 = NJW 1955, 1356
f) Entgangener Gewinn
BGH ZIP 1994,1362, 1363 f.
3. Nichterfüllungsschaden und Vertrauensschaden
Fall 7: Im Scherz erklärt Lustig dem Ernst, daß er ihm sein Moped für 250 EUR verkaufe.
Ernst nimmt das Angebot an, da er das Moped für 350 EUR an Dumm weiterverkaufen kann.
Ein ihm von Klug gemachtes Verkaufsangebot über ein Moped zum Preise von 300 EUR, das
er ebenfalls an Dumm hätte weiterverkaufen können, lehnt er ab. Bei den Verkaufsverhandlungen sind Porto- und Telefonkosten entstanden. Welche Ansprüche hat er gegen Lustig,
nachdem der ihn über den Scherz aufgeklärt hat?
II. Die objektive Zurechnung
Lipp, Krankheitsbedingte Schadensdisposition und „psychisch vermittelter“ Gesundheitsschaden – BGHZ 107, 359,
JuS 1991, 809.
1. Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Zurechnung
Fall 8: A und B stoßen mit ihren PKWs zusammen, wobei das Mitverschulden des A 75%,
das des B 25% beträgt. Da B’s Haftpflichtversicherer 25% des dem A entstandenen Schadens
reguliert, wird B hinsichtlich des Schadensfreiheitsrabattes zurückgestuft. Er verlangt von A
Schadensersatz in Höhe von 3/4 des Rabattverlustes. Zu Recht?
2. Grundzüge der objektiven Zurechnung
a) Äquivalenztheorie
Kausal ist jedes Ereignis, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele
(sog. „Conditio sine qua non”-Formel).
b) Adäquanztheorie
BGHZ 137, 11, 19.; BGH NJW 1986, 1331; NJW 1997, 865; NJW 2000, 862, 863.
Formel: Das Ereignis muss im Allgemeinen, und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden
Umständen geeignet sein, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen.
c) Lehre vom Schutzzweck der Norm / Risikoabwägung
Michalski, Haftungsbeschränkung durch den Schutzzweck der Norm, Jura 1996, 393-396.
BGHZ 132, 164 = NJW 1996, 1533.
Fall 9 (nach BGH NJW 1968, 2287): Maurergesellin Mörtel stößt unachtsam eine Dachpfanne
vom Dach herunter, die den Beamten Schlaff am Kopf trifft. Bei der ärztlichen Behandlung
des Schlaff wird festgestellt, daß er an einer Hirnarteriosklerose leidet; er wird deshalb vorzeitig pensioniert. Nunmehr verlangt er von Mörtel Schadensersatz in Höhe der Differenz
zwischen Pension und Gehalt.
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§ 1 Voraussetzungen und Umfang der Schadensersatzpflicht
III. Der ersatzberechtigte Personenkreis
v. Schroeter, Die Haftung für Drittschäden, Jura 1997, 343–349.
1. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz
Fall 10: Der berühmte Dirigent D. wird auf dem Weg zum Konzert infolge eines von S. verschuldeten Unfalls tödlich verletzt. Konzertveranstalter K muss die Eintrittsgelder zurückzahlen und verlangt von S hierfür Schadensersatz. Außerdem fragt D’s Witwe W an, ob sie gegen
S Ansprüche hat.
Abw.: W erleidet bei der Nachricht vom Tode des D einen Nervenzusammenbruch, der
ärztlich behandelt werden muss. Kann sie von S Ersatz der Arztkosten verlangen?
2. Die Drittschadensliquidation
Steding, Die Drittschadensliquidation, JuS 1983, 29; Ries, Grundprobleme der Drittschadensliquidation und des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte, JA 1982, 453; Büdenbender, Wechselwirkungen zwischen Vorteilsausgleichung
und Drittschadensliquidation, JZ 1995, 920.
BGH NJW 1996, 2734, 2735.
a) Mittelbare Stellvertretung
Fall 11: Hein erwirbt im eigenen Namen auf Fietes Rechnung bei Dreyer eine Stereoanlage.
Als er sie zu Fiete bringen will, wird sie bei einem durch Schussel verursachten Unfall zerstört. Hein verlangt von Schussel Schadensersatz. Schussel meint, Hein habe gar keinen Schaden erlitten.
b) Treuhandverhältnisse
BGH NJW 1995, 1282.
c) Obligatorische Gefahrentlastung
Fall 12: Erbonkel Oskar hat seiner Nichte Vera sein Klavier vermacht. Noch bevor die Alleinerbin, Tante Trude, das Vermächtnis erfüllen kann, macht Neffe Fritz in einem Wutanfall
daraus Kleinholz. Tante Trude verlangt Schadensersatz. Fritz fragt, wo denn angesichts der
Tatsache, dass sie das Klavier doch sowieso an Vera hätte übereignen müssen, ihr Schaden
liege.
Fall 13 (BGH NJW 1985, 2411): Der Rostocker Großhändler Viel verkauft an den Münchener
Kaufmann Kunz zum Preise von 5.000 EUR Ware, die er selbst für 4.000 EUR eingekauft hat.
Erfüllungsort ist Rostock. Viel soll die Ware nach München versenden. Der von ihm beauftragte Frachtführer Fink verursacht schuldhaft einen Unfall, bei dem die Ware zerstört wird.
Kunz hätte sie für 6.000 EUR weiterverkaufen können. Gegen wen und in welcher Höhe kann
er deswegen Ansprüche geltend machen?
d) Abgrenzung zur Schutzwirkung zugunsten Dritter: Obhut über fremde Sachen
Fall 14 (BGH NJW 1985, 2411): Firma Furt lagert bei Lagerhalter Lahm Ware ein, die nicht
ihr, sondern ihrer Tochtergesellschaft Tinnef gehört. Ein Teil der Ware wird durch den Lagerverwalter Vohr gestohlen. Furt und Tinnef verlangen von Lahm Schadensersatz.
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§ 2 Der Inhalt der Ersatzpflicht
3. Ersatz heilungsfördernder Besuche
BGH NJW 1985, 2757, 2758; 1990, 1037.
§ 2 Der Inhalt der Ersatzpflicht
I. Naturalrestitution
1. Grundregel, § 249 Abs. 1 BGB
Fall 15: Gustl lässt durch Bauunternehmer Mörtel seine Garage abbrechen. Dabei drückt ein
unachtsamer Arbeiter mit der Planierraupe die Gartenmauer ein. Mörtel will Gustl zum Ausgleich des Schadens 200 _ in die Hand drücken, Gustl lehnt dies jedoch ab; er verlangt Wiederherstellung. Mit Recht?
Fall 16: Amtmann beschädigt schuldhaft den alten VW-Käfer des Ohnsorg, der vor dem Ereignis einen Verkehrswert von 500 EUR hatte. Eine Reparatur würde 575 EUR kosten.
2. Geldersatz, § 249 Abs. 2 BGB
Rauscher, Jura 2002, 577, 583 f. ; BGH NJW 2000, 800, 802.
a) Eigenreparatur und fiktive Herstellungskosten
BGH NJW 1997, 520.; NJW 2003, 2085.
Fall 17: Anton beschädigt Gustavs Auto. Gustav ist gelernter Automechaniker und nimmt die
Reparatur in seiner Freizeit selbst vor. In einer Werkstatt hätte die Reparatur incl. MWSt 342
EURgekostet. Anton will nur 200 EUR (Arbeitslohn für die aufgewendete Zeit, ohne Unternehmergewinn und MWSt) zahlen.
Fall 18 (BGHZ 97, 14 = NJW 1986, 1538 = JZ 1986, 638 mit zust. Anm. Zeuner): Frieda
muss sich nach einem von Hinz verschuldeten Unfall einer Operation unterziehen. Es verbleiben Narben, deren Beseitigung 5.500 EUR kosten würde. Wegen des ungewissen Erfolgs der
Operation hat Frieda sich hierzu bisher nicht entschließen können. Kann sie von Hinz trotzdem Zahlung dieses Betrages verlangen?
b) Möglichkeit der Herstellung
Fall 19: Wie Fall 17, jedoch hat Gustav den nicht reparierten Wagen beim Erwerb eines Neuwagens in Zahlung gegeben. Kann er trotzdem mit Anton auf Werkstattkostenbasis abrechnen?
Vgl. dazu BGHZ 81, 385 (V. ZS) = NJW 1982, 98 = JR 1982, 279 m. Anm. Knütel (Grundstück); BGH NJW
1985, 2469 (VI. ZS) (Kfz.); BGH NJW 1985, 2413 (Verschrottung der beschädigten Anlage)
II. Geldersatz
Däubler, JuS 2002, 625, 629; Rauscher, Jura 2002, 577, 584; Wagner, NJW 2002, 2049, 2058.
1. Wegen Nichterfüllung, § 250
2. Wegen Unmöglichkeit, § 251 I
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§ 3 Fortfall und Beschränkung der Ersatzpflicht
Fall 20: Frieda transportiert in ihrem alten Wartburg Tourist (Bj. 1982) eine wertvolle Vase.
Bei einem von Gustav verschuldeten Unfall werden Wartburg und Vase völlig zerstört, Frieda
kommt mit einem blauen Auge davon. Sie verlangt von Gustav einen gleichwertigen Wartburg Bj. 1982 und eine neue Vase. Mit Recht?
3. Wegen Unverhältnismäßigkeit, § 251 II
Oetker, Unverhältnismäßige Herstellungskosten und das Affektionsinteresse im Schadensersatzrecht, NJW 1985,
345–351.
Fall 21: Anton stößt unter Missachtung der Vorfahrtsregeln mit Bertas schon recht altem
PKW (Verkehrswert 750 EUR) zusammen. Nachdem die Reparaturkosten mit DM 850 EUR
veranschlagt worden sind, gibt Berta den PKW zu Raffke in Reparatur. Bei deren Ausführung
zeigen sich weitere, vorher nichterkennbare Schäden, so dass die Reparatur schließlich 1.000
EUR kostet. Anton will nur 750 EUR zahlen.
Vgl. dazu BGH NJW 1972, 1800 mit Anm. Medicus JuS 1973, 211; BGH 1985, 793; 1985, 2469.
III. Der Ersatz immaterieller Schäden
Katzenmeier, Die Neuregelung des Anspruchs auf Schmerzensgeld, JZ 2002, 1029.
Fall 22: Frieda betreibt einen gut gehenden Gemüseladen. Ihr Konkurrent Rudi ärgert sich
darüber und schickt an mehrere Bewohner der Straße Briefe, in denen er Frieda schwer beleidigt. Frieda verlangt von Rudi Schadensersatz durch Widerruf der Beleidigung.
§ 3 Fortfall und Beschränkung der Ersatzpflicht
I. Die Vorteilsausgleichung
Büdenbender, Wechselwirkungen zwischen Vorteilsausgleichung und Drittschadensliquidation, JZ 1995, 920–928;
Lange, Die Vorteilsausgleichung, JuS 1978, 649.
1. Grundsätze
BGH NJW 1997, 2378, 2379.
2. Einzelwertungen
a) Ersparnis von Aufwendungen
b) Leistungen Dritter
(1) Versicherungsleistungen
(2) Sonstige Leistungen
Bei gesetzlichen Leistungen: Anspruchsübergang auf den leistenden Dritten, vgl. §§ 116 I SGB X, 90 I 1 BSHG,
203 SGB III, 87a BBG, 52 BRRG, 37, 38 BAFöG, 6 EFZG
Fall 23 (BGH NJW 1978, 536): Siegfried verschuldet einen Unfall, bei dem Gustav getötet
wird. Dem Anspruch der Witwe Walli auf Ersatz der Beerdigungskosten hält Siegfried entgegen, dass Walli vom Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemannes gem. § 41 BAT 3.635 EUR
Sterbegeld erhalten habe.
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§ 3 Fortfall und Beschränkung der Ersatzpflicht
c) Sonstige Vorteile
Fall 24 (BGH NJW 1976, 747): Siegfried verschuldet einen Verkehrsunfall, bei dem Gustav
verletzt und sein Bruder Balduin getötet wird. Nach dem Tode seiner Mutter erbt Gustav den
Hof, der sonst Balduin zugefallen wäre. Als Gustav von Siegfried Schadensersatz wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verlangt, hält Siegfried ihm entgegen, dass er sich die Erbschaft
des Hofes als Vorteil anrechnen lassen müsse.
Zur Anrechnung von Vorteilen wegen Wertsteigerung vgl. BGHZ 77, 151 = NJW 1980, 2187; BGH NJW 1997,
2378.
II. Berücksichtigung hypothetischer Schadensursachen
Frank/Löffler, Grundfragen der überholenden Kausalität, JuS 1985, 689-694.
Der Schaden wäre aufgrund eines anderen, hypothetischen Ereignisses (der „Reserveursache”)
ebenfalls eingetreten. Handelt es sich bei dem hypothetischen Ereignis um rechtmäßiges Handeln des Schädigers, so spricht man von „rechtmäßigem Alternativverhalten”.
1. Abgeschlossene und nicht abgeschlossene Schäden
2. Positive Ausnahme bei abgeschlossenen Schäden: Schadensanlage
3. Negative Ausnahme bei nicht abgeschlossenen Schäden: Hypothetischer Schadensersatzanspruch
4. Rechtmäßiges Alternativverhalten
Fall 25 (BAGE 35, 179 = NJW 1981, 2430): Anton wird am 30.3. mit Wirkung ab 1.7. bei der
Gemeinde Güstrow als Angestellter nach dem BAT-O eingestellt. Er kündigt jedoch bereits
am 21.5. G muss die Stelle neu ausschreiben und verlangt von Anton den Ersatz der Inseratskosten. Anton hält dem entgegen, dass diese Kosten auch bei fristgerechter Kündigung (zum
31.7.) entstanden wären.
III. Die Mitverantwortung des Geschädigten, § 254 BGB
1. Grundgedanken und Anwendungsbereich
2. Verschuldensfähigkeit
Fall 26 (BGH NJW 1969, 1762): Der vierjährige Hans steigt aus dem Bus, reißt sich von der
Hand seiner Tante Trude los und rennt vor dem Bus über die Straße. Dabei wird er von dem
vorsichtig am Bus vorbeifahrenden Schulz angefahren und verletzt. Hans verlangt von Schulz
Schadensersatz. Schulz hält ihm sein grob verkehrswidriges Verhalten entgegen.
a) Zu Recht?
b) Wie, wenn Hans bereits 8 Jahre alt war?
c) Wie, wenn Hans bereits 11 Jahre alt war?
3. Verantwortlichkeit für Dritte, § 254 II 2
Hager, Das Mitverschulden von Hilfspersonen und gesetzlichen Vertretern des Geschädigten, NJW 1989, 1640–1647;
Schreiber, „Kinder haften für ihre Eltern“ – Zum Mitverschulden des gesetzlichen Vertreters –, Jura 1994, 164–166.
IV. Abzug „neu für alt“
BGH NJW 1996, 584, 585.
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