der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bereich
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der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bereich
VerBaFin November 2005 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 54. Jahrgang Nr. 11 Bonn, November 2005 Amtl. Abk.: VerBaFin ISSN 1611-5716 Bereich Versicherungsaufsicht Inhaltsverzeichnis Anordnungen und Verwaltungsgrundsätze Verlautbarung Hinweise zum Einsatz von Receiver Forward Swaps, Long Receiver Swaptions und Credit Default Swaps bei Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds Bekanntmachungen • Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb • Übertragung eines Versicherungsbestandes • Verschmelzung von Versicherungsunternehmen • Bestellung eines Hauptbevollmächtigten • Namensänderung • Erlöschen der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb 1 VerBaFin November 2005 • Regulierung der Pensionskasse • Zum Direktversicherungsgeschäft nach §§ 13b oder 13c VAG angemeldete Versicherungsunternehmen unter Rechts- und Finanzaufsicht • Zum Dienstleistungsverkehr in der Bundesrepublik Deutschland nach der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (92/96/EWG) und der Dritten Schadenrichtlinie (92/49/EWG) angemeldete Versicherungsunternehmen Bereich Wertpapieraufsicht Inhaltsverzeichnis Bekanntmachungen • über die Erteilung und das Erlöschen von Erlaubnissen • ausländische Investmentgesellschaft 2 VerBaFin November 2005 Anordnungen und Verwaltungsgrundsätze Verlautbarung Hinweise zum Einsatz von Receiver Forward Swaps, Long Receiver Swaptions und Credit Default Swaps bei Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds Allgemeines Das derzeitige Umfeld für die Kapitalanlage ist gekennzeichnet durch eine ausgeprägte Niedrigzinsphase. Zur Absicherung gegen das Risiko eines weiteren Zinsrückgangs reagiert der Markt einerseits durch den Ausbau und die Verlängerung der Laufzeiten von festverzinslichen Anlagen und andererseits durch Forward Swaps und Optionsstrategien (Long Receiver Swaptions). Desweiteren werden zur Absicherung von Kreditrisiken Credit Default Swaps eingesetzt. Mit der vorliegenden Verlautbarung soll den Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds durch die Zulassung weiterer derivativer Finanzinstrumente im Rahmen des Derivaterundschreibens 3/2000 Abschnitt A. II. 3. die Möglichkeit eingeräumt werden, sich gegen fallende Zinsen und Kreditrisiken abzusichern. Die Verlautbarung gibt aber keinen Hinweis auf eine Markterwartung der BaFin. Der Forward Swap ist ein vom Grundgeschäft (Kassainstrument) losgelöstes Rechtsgeschäft über den Tausch eines festen Zinssatzes in einen variablen (z.B. 6 Monats Euribor) oder umgekehrt. Mit dem Abschluss eines Receiver Forward Swaps lässt sich bereits heute ein fester Wiederanlagezins für eine in der Zukunft liegende Fälligkeit im Portfolio festschreiben. Der Zinstausch erfolgt für eine in der Zukunft liegende, festgelegte Laufzeit auf Basis eines bestimmten Kapitalbetrages, d. h. ohne Überlassung von Kapital. Eine Long Receiver Swaption ist eine Option, mit der der Käufer gegen Zahlung einer Prämie das Recht erwirbt, am Optionsfälligkeitstag in einen Receiver Swap einzutreten, d.h. einen Festsatz zu erhalten. Die Parameter des Swaps werden am Abschlusstag der Swaption festgelegt. Ein Credit Default Swap (CDS) ist eine zeitlich begrenzte Vereinbarung, die die Übertragung von definierten Kreditrisiken (Einzel- oder auch Portfoliorisiken) von 3 VerBaFin November 2005 einem Vertragspartner zum anderen festlegt. Der Verkäufer des CDS (Sicherungsgeber, Absicherungsverkäufer, Protection Seller) erhält vom Käufer (Sicherungsnehmer, Absicherungskäufer, Protection Buyer) eine auf den Nominalbetrag berechnete periodische Prämie für die Übernahme des Kreditrisikos. Diese Prämie (ausgedrückt in Basispunkten p.a.) richtet sich nach der Qualität des zugrunde liegenden Referenzschuldners (= Kreditrisiko). Solange kein Kreditereignis (Credit Event, Default Event) stattfindet, muss der CDS-Verkäufer keine Leistung erbringen. Die Ausgleichszahlung kann in Höhe des Nominalwerts gegen physische Lieferung des Referenzaktivums oder in Form eines Differenzausgleichs zu dem Restwert des Referenzaktivums nach Eintritt des Kreditereignisses oder als fest vereinbarter Betrag erfolgen. Aufsichtsrechtliche Bewertung Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 VAG sind Termingeschäfte, Geschäfte mit Optionen und ähnlichen Finanzinstrumenten zulässig, „wenn sie der Absicherung gegen Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei vorhandenen Vermögenswerten oder dem späteren Erwerb von Wertpapieren dienen sollen oder wenn aus vorhandenen Wertpapieren ein zusätzlicher Ertrag erzielt werden soll, ohne dass bei Erfüllung von Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung des gebundenen Vermögens eintreten kann“. Receiver Forward Swaps, Long Receiver Swaptions Absicherungsgeschäfte im Sinne des Rundschreibens 3/2000 Abschnitt A. II. 3 a) sind gegeben, wenn derivative Finanzinstrumente dazu genutzt werden, den Bestand an aktivierten Vermögensgegenständen gegenüber Kurs – oder Zinsänderungsrisiken ganz oder teilweise abzusichern. Bisher sind Absicherungsgeschäfte mit Swaps nur als zulässig erachtet worden, wenn sie auf bereits vorhandene Vermögenswerte abgeschlossen wurden und die Laufzeit der Swaps die Laufzeit der Vermögenswerte nicht überstiegen hat. Im Hinblick auf das anhaltend niedrige Zinsniveau ist es jedoch erforderlich, die Zahlungsströme der vorhandenen Vermögenswerte auch über ihre Fälligkeit hinaus abzusichern. Dies können die Versicherungsunternehmen bisher nur darstellen über den Erwerb möglichst lang laufender Vermögenswerte und den Abschluss darauf bezogener Swaps oder Swaptions. Außerdem kommt der Erwerb von entsprechend ausgestalteten strukturierten Produkten in Frage. 4 VerBaFin November 2005 Um den Versicherungsunternehmen eine Absicherung des Zinsniveaus auch über derivative Finanzinstrumente zu ermöglichen, können Receiver Forward Swaps und Long Receiver Swaptions auch über die Laufzeit der im Bestand befindlichen Vermögenswerte als Absicherungsgeschäfte eingesetzt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die Geschäfte müssen in der nachprüfbar dokumentierten Absicht getätigt werden, sich gegen Wiederanlagerisiken aufgrund eines sinkenden Zinsniveaus abzusichern. Um den Charakter eines Absicherungsgeschäftes zu wahren, müssen folgende Bedingungen eingehalten werden: Bei dem Abschluss von Receiver Forward Swaps und Long Receiver Swaptions steht nicht die Absicherung einer Inhaberschuldverschreibung oder Sonstigen Ausleihung (Rentenanlage) gegen Marktpreisänderungen, sondern die Absicherung der bisherigen laufenden Erträge aus diesen Rentenanlagen im Mittelpunkt. Der gewählte Strike1 einer Long Receiver Swaption oder die festzuschreibende Forward-Rendite eines Forward Receiver Swaps zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses dürfen nicht höher sein als die laufende Durchschnittsverzinsung2 des letzten Geschäftsjahres, die die wieder angelegte Rentenanlage vor der Wiederanlage aufwies.3 Entsprechend ist bei einem MacroHedge für mehrere Rentenanlagen zu verfahren. In jedem Fall (Micro- und Macrohedge) aber darf der Strike die Höhe des unternehmensindividuellen durchschnittlichen Rechnungszinses des letzten Geschäftsjahres erreichen. Soll ein höherer Strike oder eine höhere Forward-Rendite als die laufende Durchschnittsverzinsung oder des durchschnittlichen Rechnungszinses gewählt werden, so kann im Sinn einer Portfoliobetrachtung nur ein Teil der wiederanzulegenden Rentenanlagen Gegenstand von Receiver Forward Swaps und Long Receiver Swaptions sein. Die Verzinsung aus den dergestalt abgesichert wiederangelegten Rentenanlagen zzgl. der Verzinsung aus den nicht abgesicherten Rentenanlagen darf zusammen nicht höher sein als die laufende Durchschnittsverzinsung² des letzten Geschäftsjahres, die die wieder angelegten Rentenanlagen vor der Wiederanlage aufwiesen. Als Wiederanlagerendite für die nicht abgesicherten Fälligkeiten ist mindestens die zum Zeitpunkt des 1 Unter dem Strike einer Swaption ist der zu empfangende Festzinssatz inkl. einer ggf. bestehenden Hebelung zu verstehen (maximal zu erreichender Zinssatz aus dem Swap). 2 Die laufende Durchschnittsverzinsung ergibt sich aus der Differenz von laufenden Erträgen und laufenden Aufwendungen, die auf das arithmetische Mittel des Gesamtbestandes der Vermögensanlagen zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres bezogen wird. 3 Eine neben dem derivativen Geschäft bestehende Verzinsung aus der wieder angelegten Rentenanlage, die bspw. daraus resultiert, dass die Rentenanlage eine Verzinsung größer als die in den Swap zu zahlende Verzinsung generiert, ist dem Strike bzw. der Rendite hinzuzurechnen. 5 VerBaFin November 2005 Geschäftsabschlusses geltende Rendite der 10jährigen Bundesanleihen abzüglich 100 Basispunkten anzusetzen. Werden die vorgenannten Voraussetzungen für ein Absicherungsgeschäft nicht eingehalten, so können die Receiver Forward Swaps und Long Receiver Swaptions als Erwerbsvorbereitungsgeschäfte eingeordnet werden. Zwar führen Receiver Forward Swaps nicht unmittelbar zu einem Erwerb von Rentenanlagen. Da sie aber wirtschaftlich wie Vorkäufe wirken und künftige Zahlungsströme aus wiederanzulegenden Rentenanlagen festschreiben, sind sie wie Vorkäufe im Sinne des Rundschreibens 3/2000 Abschnitt A. I. unter Anrechnung auf die dafür geltenden Quoten zu behandeln. Long Receiver Swaptions führen zwar nicht unmittelbar zu einem Erwerb von Rentenanlagen. Sie dienen in Erwartung fallender Zinsen jedoch dazu, den späteren Erwerb von Rentenanlagen vorzubereiten. Sie können somit als Erwerbsvorbereitungsgeschäfte im Sinne des Rundschreibens 3/2000 Abschnitt A. II. 3 b) unter Anrechnung auf die dafür geltenden Quoten angesehen werden. Das Handelsvolumen der Receiver Forward Swaps und Long Receiver Swaptions aus Absicherungs- und Erwerbsvorbereitungsgeschäften darf zusammen mit dem Handelsvolumen, das sich aus entsprechenden strukturierten Produkten ergibt (multipliziert mit dem Hebel des jeweiligen Handelsvolumens), zu keinem Zeitpunkt den Bestand an Inhaberschuldverschreibungen und Sonstigen Ausleihungen übersteigen. Der Einsatz dieser Instrumente zu Spekulationszwecken ist unzulässig; insbesondere dürfen sie nicht mit der Absicht abgeschlossen werden, sie alsbald wieder glattzustellen, um dadurch einen Gewinn zu erzielen. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht gegeben, kann das Geschäft auch nicht als Ertragsvermehrungsgeschäft getätigt werden, da insoweit noch kein Bestand an Vermögensanlagen vorhanden ist. Credit Default Swaps Derivative Finanzinstrumente sind nach dem Rundschreiben 3/2000 Abschnitt A. II. 2. alle Geschäfte, deren Preis sich von einem zugrundeliegenden Handelsgegenstand 6 VerBaFin November 2005 (Aktien, festverzinsliche Wertpapiere und Devisen), Referenzpreis, Referenzzins oder Referenzindex ableitet. Kreditderivate sind bisher davon nicht erfasst. Im Hinblick auf die gestiegene Bedeutung einer Absicherung gegen Bonitätsrisiken und die internationale Gleichbehandlung von Kreditderivaten mit Finanzderivaten (IAS 39) gelten als Absicherungsgeschäfte auch Credit Default Swaps. Analog zu den genannten Finanzderivaten ist auch bei Kreditderivaten ein Einsatz zu Spekulationszwecken unzulässig, insbesondere dürfen sie nicht mit der Absicht abgeschlossen werden, sie alsbald wieder glattzustellen, um dadurch einen Gewinn zu erzielen. Anforderungen an die Abwicklung der Geschäfte Die genannten Finanz- und Kreditderivate unterliegen den Anforderungen an die Abwicklung gemäß dem Rundschreiben 3/2000 A. III. Daher sind die Innerbetrieblichen Richtlinien (Rundschreiben 3/2000 A. III. 6) zu modifizieren. Dabei ist ausführlich einzugehen auf das Management der aus diesen Geschäften resultierenden Risiken, insbesondere das Adressenausfallrisiko (=potentieller Verlust aufgrund des Ausfalls des Geschäftspartners) und das Marktpreisrisiko (=potentieller Verlust aufgrund von Preisänderungen des Finanzinstrumentes). Etwaige Strategien (z.B. „Zero-Cost“-Strategien) sind zu erläutern. Über die erstmalige Aufnahme von Geschäften mit Receiver Forward Swaps, Long Receiver Swaptions und Credit Default Swaps sind der Gesamtvorstand und der Aufsichtsrat zu unterrichten. Der Gesamtvorstand und der Aufsichtsrat sind ferner regelmäßig über den Umfang und die wirtschaftlichen Ergebnisse der vorgenannten Geschäfte zu informieren (Rundschreiben 3/2000 A. III.7). Die Anlagestrategie ist fortlaufend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Neben dem Einzelabschluss ist ein Rahmenvertrag („ISDA-Master Agreement“ oder „Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte“) erforderlich. Berichtswesen Gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 VAG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2, § 54 d VAG ist über den Umfang dieser Geschäfte zu berichten. 7 VerBaFin November 2005 Für Berichte nach II.1.a) und II.2. ist die Meldung 1 (Derivative Finanzinstrumente, Absicherung) zu verwenden. Dabei sind Long Receiver Swaptions und Credit Default Swaps in Zeile 4, Spalte 1 mit dem entsprechenden „davon“ - Vermerk und Receiver Forward Swaps in Zeile 17, Spalte 1 mit dem entsprechenden „davon“ - Vermerk einzutragen. Für einen Bericht nach II.1.b) ist die Meldung 2 (Derivative Finanzinstrumente, Erwerbsvorbereitung) zu verwenden. Dabei sind Long Receiver Swaptions in Zeile 4, Spalte 1 mit dem entsprechenden „davon“ - Vermerk und Receiver Forward Swaps in Zeile 22 mit dem entsprechenden „davon“ - Vermerk einzutragen. VA 14 - O 1000 – 2005/344 Bereich Versicherung Bekanntmachungen Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom 18. Oktober 2005 der uniVersa Lebensversicherung a.G., Nürnberg die Erlaubnis zum Betrieb der Versicherungssparte Fondsgebundene Lebensversicherung (Teil A Nr. 21 der Anlage zum VAG) erteilt. VA 22 – VU 1092 – 2005/0028 8 VerBaFin November 2005 Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom 24. Juni 2005 der WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft, Stuttgart, die Erlaubnis zum Betrieb der Versicherungssparte Rechtsschutz (Teil A Nr. 17 der Anlage zum VAG) erteilt. VA 34 – 5525 – 2005/3 Übertragung eines Versicherungsbestandes Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom 14. Oktober 2005 den Vertrag vom 2. und 4. August 2005 genehmigt, durch den die Würzburger Versicherungs-AG Würzburg ihren Versicherungsbestand der Gefahr „Erwerbsunfähigkeit“ auf die ATLANTICLUX Lebensversicherungsgesellschaft S.A. Luxembourg übertragen hat. Die Bestandsübertragung ist mit Zugang der Genehmigungsurkunde am 20. Oktober 2005 wirksam geworden. VA 45 – VU 5590 – 2004/2 9 VerBaFin November 2005 Übertragung eines Versicherungsbestandes Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom 16. September 2005 die Teil-Bestandsübertragungsverträge vom 13. April 2005 genehmigt, durch den die Protektor Lebensversicherung Aktiengesellschaft Berlin Teile ihres Versicherungsbestandes in der Sparte Leben auf die Allianz Lebensversicherung Aktiengesellschaft Stuttgart AXA Lebensversicherung AG Köln Bayerische Beamten Lebensversicherung a.G. München DBV-Winterthur Lebensversicherung Aktiengesellschaft Wiesbaden WWK Lebensversicherung a.G. München übertragen hat. Die Verträge sind mit Zugang der Genehmigungsurkunde am 30. September 2005 wirksam geworden. VA 23 – 1146 - 2004/0044 10 VerBaFin November 2005 Übertragung eines Versicherungsbestandes Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz durch Verfügung vom 18. Oktober 2005 den Vertrag vom 08. Dezember 2004 und den Nachtrag vom 24. Mai 2005 genehmigt, durch den die Allgemeine freiwillige Sterbekasse Meinerzhagen, Meinerzhagen ihren gesamten Versicherungsbestand auf den SOLIDAR Versicherungsgemeinschaft Sterbegeldversicherung VVaG, Bochum übertragen hat. Der Bestandsübertragungsvertrag ist mit Zugang der Genehmigungsurkunde am 20. Oktober 2005 wirksam geworden. VA 21 – VU 3079 – 2005/0007 Verschmelzung von Versicherungsunternehmen Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom 15. Juli 2005 die Verschmelzung der WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft, Stuttgart, als übernehmender Gesellschaft und der 11 VerBaFin November 2005 Württ. Gemeinde-Rechtsschutz-Versicherung Aktiengesellschaft, Stuttgart, als übertragender Gesellschaft genehmigt. VA 34 – VU 5525 – 2005/3 Verschmelzung von Versicherungsunternehmen Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat gemäß § 14 Versicherungsaufsichtsgesetz durch Verfügung vom 08. November 2005 den Vertrag vom 08. August 2005 genehmigt, durch den die VHV Vereinigte Hannoversche Versicherung a.G., Hannover ihren gesamten Bestand an Versicherungsverträgen auf die VHV Deutsche Kautionsversicherung AG (künftig firmierend unter VHV Allgemeine Versicherung AG) Hannover übertragen hat. Der Bestandsübertragungsvertrag ist mit Zugang der Genehmigungsurkunde am 10. November 2005 wirksam geworden. VA 31 – VU 5464 - 2005/6 12 VerBaFin November 2005 Bestellung eines Hauptbevollmächtigten Die Mediolanum International Life Limited Block B Iona Building Shelbourne Road IRL- Dublin 4 hat Herrn Dr. Peter Fischer Holbeinstr. 11 81679 München zu ihrem Hauptbevollmächtigten für Deutschland bestellt. Die dem bisherigen Hauptbevollmächtigten, Herrn Ingo Steinacker, erteilte Vollmacht erlischt zum gleichen Zeitpunkt. VA 22 – EU 1308 – 2005/0001 13 VerBaFin November 2005 Namensänderung Die PAX-FAMILIENFÜRSORGE Krankenversicherung Aktiengesellschaft im Raum der Kirchen, Düsseldorf hat ihre Firma in PAX-FAMILIENFÜRSORGE Krankenversicherung AG im Raum der Kirchen, Düsseldorf geändert. VA 18 – VU 4143 – 2005/22 Namensänderung Die AEGON Lebensversicherungs-AG, Düsseldorf, hat ihre Firma in MONEYMAXX Lebensversicherungs-AG, Düsseldorf, geändert. VA 26 - VU 1173 - 2005/0014 14 VerBaFin November 2005 Erlöschen der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom 09. November 2005 festgestellt, dass die Erlaubnis der Atradius Kreditversicherung AG Köln zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts durch Verzicht mit Wirkung zum 24. Oktober 2005 24.00 Uhr in vollem Umfang erloschen ist. VA 44 – VU 5851 – 2005/2 Auflösung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom 28. Oktober 2005 der Sterbekasse der Belegschaft der Raffinerie Harburg der Deutschen Shell AG Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Hamburg die Auflösung genehmigt. VA 23 – VU 3095 – 2005/3 15 VerBaFin November 2005 Regulierung der Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 10. November 2005 der Pensionskasse der Angestellten der ehemaligen Aschaffenburger Zellstoffwerke Aktiengesellschaft Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Raubling den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes genehmigt. VA 53 – VU 2141 – 2005/5 Regulierung der Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 09. November 2005 der Pensionskasse der EDEKA Organisation Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Hamburg den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes genehmigt. VA 56 – VU 2101 – 2005/12 16 VerBaFin November 2005 Regulierung der Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 03. November 2005 dem Versorgungswerk der deutschen Philips Unternehmen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Hamburg den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes genehmigt. VA 51 – VU 2096 – 2005/14 Regulierung der Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 28. September 2005 der Pensionskasse der Angestellten der Matth. Hohner AG mit Sitz in Trossingen den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes genehmigt. VA 56 – VU 2136 – 2005/4 17 VerBaFin November 2005 Regulierung der Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 2. November 2005 der Pensionskasse Schoeller & Hoesch Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Gernsbach den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes genehmigt. VA 55 – VU 2138 – 2005/13 Regulierung der Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 der Pensionskasse der Bewag mit Sitz in Berlin den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes genehmigt. VA 55 – VU 2119 – 2005/15 18 VerBaFin November 2005 Regulierung der Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 der Grün + Bilfinger Wohlfahrts- und Pensionskasse a.G. mit Sitz in Mannheim den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes genehmigt. VA 53 – VU 2111 – 2005/11 Regulierung der Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 der Nestlé Pensionskasse Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Frankfurt am Main den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 Versicherungsaufsichtgesetzes genehmigt. VA 51 – VU 2196 – 2005/9 19 VerBaFin November 2005 Regulierung der Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 2. November 2005 der Nestlé Rückdeckungskasse Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Frankfurt am Main den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 Versicherungsaufsichtgesetzes genehmigt. VA 51 – VU 2245 – 2005/9 Regulierung der Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen mit Sitz in Köln den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes ab 1. Januar 2006 genehmigt. VA 55 – VU 2248 – 2005/14 20 VerBaFin November 2005 Regulierung der Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 der Pensionskasse HT Troplast Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Troisdorf den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes genehmigt. VA 53 – VU 2034 – 2005/12 Regulierung der Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 der Pensionskasse der Angestellten der ehemaligen GASOLIN AG Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Mülheim an der Ruhr den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes genehmigt. VA 52 – VU 2080 – 2005/9 21 VerBaFin November 2005 Regulierung der Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 der Pensionskasse Berolina Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Hamburg den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes genehmigt. VA 52 – VU 2046 – 2005/15 Regulierung der Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 der Pensionskasse der Angestellten der I. G. Farbenindustrie AG Wolfen-Bitterfeld VVaG in Liquidation mit Sitz in Frankfurt am Main den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes genehmigt. VA 55 – VU 2147 – 2005/2 22 VerBaFin November 2005 Regulierung der Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 der Bayer-Pensionskasse Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Leverkusen den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes genehmigt. VA 55 – VU 2017 – 2005/13 Regulierung der Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 der Versorgungskasse der Angestellten der Norddeutschen Affinerie Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Hamburg den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes genehmigt. VA 53 – VU 2073 – 2005/6 23 VerBaFin November 2005 Regulierung der Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 der Versorgungskasse der Firma M. Dumont Schauberg Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Köln den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes genehmigt. VA 53 – VU 2032 – 2005/7 Regulierung der Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 der Rheinischen Pensionskasse Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Leverkusen den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes genehmigt. VA 55 – VU 2282 – 2005/7 24 VerBaFin November 2005 Regulierung der Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 26. September 2005 der HEAG Pensionszuschusskasse Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Darmstadt den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes genehmigt. VA 51 – VU 2157 – 2005/9 Regulierung der Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 27. September 2005 der Pensionskasse der BHW-Bausparkasse mit Sitz in Hameln den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes genehmigt. VA 52 – VU 2179 – 2005/10 25 VerBaFin November 2005 Regulierung der Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 27. September 2005 dem Pensionär- und Hinterbliebenen-Unterstützungsverband der Kruppschen Werke (Puhuv) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Mülheim an der Ruhr den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes genehmigt. VA 52 – VU 2166 – 2005/8 Regulierung der Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 29. September 2005 der Pensionskasse der Angestellten der Thuringia Versicherungs-Aktiengesellschaft mit Sitz in München den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes genehmigt. VA 52 – VU 2013 – 2005/9 26 VerBaFin November 2005 Regulierung der Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 der IBM Deutschland Pensionskasse Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Stuttgart den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes genehmigt. VA 52 – VU 2241 – 2005/8 Regulierung der Pensionskasse Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 der Pensionskasse westdeutscher Genossenschaften Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Münster den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes genehmigt. VA 53 – VU 2092 – 2005/13 27 VerBaFin November 2005 Zum Direktversicherungsgeschäft nach §§ 13 b oder 13 c VAG angemeldete Versicherungsunternehmen unter Rechts- und Finanzaufsicht Lebensversicherungsunternehmen Versicherungssparten/-arten (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG) 1312 Hannoversche Lebensversicherung AG Karl-Wiechert-Allee 10 30622 Hannover Leben, Fondsgebundene Lebensversicherung, Kapitalisierungsgeschäfte (Nr. 19, 21, 23) Dienstleistungsverkehr in Österreich 1312 Hannoversche Lebensversicherung AG Karl-Wiechert-Allee 10 30622 Hannover Leben, Fondsgebundene Lebensversicherung, Kapitalisierungsgeschäfte (Nr. 19, 21, 23) Dienstleistungsverkehr in Luxemburg 1141 R+V Lebensversicherung AG Taunusstraße 1 Leben (Nr. 19) 65193 Wiesbaden Dienstleistungsverkehr in der Tschechischen Republik 1157 Skandia Lebensversicherung AG Fondsgebundene Lebensversicherung Kaiserin-Augusta-Allee 108 (Nr. 21) 10553 Berlin Dienstleistungsverkehr in Ungarn 28 VerBaFin November 2005 1157 Skandia Lebensversicherung AG Fondsgebundene Lebensversicherung Kaiserin-Augusta-Allee 108 (Nr. 21) 10553 Berlin Dienstleistungsverkehr in der Tschechischen Republik 1314 VHV Lebensversicherung AG Leben, Fondsgebundene Constantinstraße 40 Lebensversicherung, 30177 Hannover Kapitalisierungsgeschäfte (Nr. 19, 21, 23) Dienstleistungsverkehr in Österreich 1314 VHV Lebensversicherung AG Leben, Fondsgebundene Constantinstraße 40 Lebensversicherung, 30177 Hannover Kapitalisierungsgeschäfte (Nr. 19, 21, 23) Dienstleistungsverkehr in Luxemburg 29 VerBaFin November 2005 Schaden- und Unfallversicherungs- Versicherungssparten/-arten unternehmen (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG) 5472 VICTORIA Landfahrzeug-Kasko Versicherung AG Schienenfahrzeug-Kasko Victoriaplatz 1 Luftfahrzeug-Kasko 40198 Düsseldorf See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Dienstleistungsverkehr in Dänemark, Transportgüter Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Feuer und Elementarschäden Schweden, Slowakei, Slowenien, Hagel-, Frost- und sonstige Tschechien, Ungarn, Zypern Sachschäden Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb Luftfahrzeughaftpflicht See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht Allgemeine Haftpflicht Verschiedene finanzielle Verluste (Nr. 3 a und b, 4, 5, 6 a-c, 7, 8 a-f, 9, 10 b und c, 11, 12, 13, 16 d-f und hk) 30 VerBaFin November 2005 5862 VHV Nr. 1 Unfall Deutsche Kautionsversicherung AG a) Summenversicherung Constantinstrasse 40 b) Kostenversicherung 30177 Hannover c) kombinierte Leistungen Dienstleistungsverkehr in Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Dänemark, Frankreich, Italien, Sämtliche Sachschäden (soweit sie Österreich, Portugal, Spanien, nicht unter die Nummern 3 bis 7 Belgien, Finnland, fallen), die verursacht werden durch: Niederlande, Luxemburg, a) Feuer Schweden, Norwegen, Estland, b) Explosion Polen, Slowakei, Tschechische Republik, c) Sturm Lettland und Litauen d) andere Elementarschäden außer Sturm f) Bodensenkungen und Erdrutsch Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder Frost durch Ursachen anderer Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen, soweit diese Ursachen nicht unter 8 erfasst sind Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Nummern 10, 11 und 12 fallen 31 VerBaFin November 2005 Zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland nach der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (92/96/EWG) und der Dritten Schadensversicherungsrichtlinie (92/49/EWG) angemeldete Versicherungsunternehmen Folgende Versicherungsunternehmen (Schaden-/Unfallversicherung) wurden gemäß Artikel 35 der Dritten Schadenrichtlinie (92/49 EWG) zum Dienstleistungsverkehr neu angemeldet 7886 Nipponkoa Insurance Company (Europe) Transportgüter Limited Feuer, Elementar- u. sonstige Sachschäden Professor JH Bavincklaan 1 Haftpflicht 1183 AT Amstelveen Verschiedene finanzielle Verluste (Nr. 7, 8, 9, 13 und 16) 7219 PFA PENSION LUXEMBOURG Kapitalisierung (Nr. 23) 6, rue Guillaume Schneider Verwaltung von Pensionsfonds L-2522 Luxembourg 7944 ABN AMRO Levensverzekering N.V. Leben, fondsgebundene Lebens- Postbus 10085 versicherung 8000 GB Zwolle (Nr. 19, 21) NL – Niederlande 7942 Partnership Life Assurance Leben, fondsgebundene Lebens- Company Limited versicherung Sackville House (Nr. 19, 21) 143-149 Fenchurch Street EC3M 6BN London sowie Permanent Health GB – Vereinigtes Königreich 32 VerBaFin November 2005 7943 BPI Vida – Comanhia de Seguros des Leben, Vida, S.A. fondsgebundene Lebensversicherung Rua Braamcamp 11 – 5° (Nr. 19, 21) 1250-049 Lisboa P - Portugal 7926 White Rock Insurance (Europe) PCC Feuer, Elementar- und sonstige Limited Sachschäden; Suite 913 b Verschiedene finanzielle Verluste; Europort (Nr. 8, 9, 16) GBR - Gibraltar 7934 Sara Assicurazioni s.p.a. Unfall; Via Po 20 Krankheit (nicht substitutive I – 00198 Roma Krankenversicherung); Kasko; Verschiedene finanzielle Verluste; Rechtsschutz; Beistandsleistungen; (Nr. 1 - 3, 16 – 18) 7936 Union poist’ovna, a.s. Transportgüter; Bajkalská 29/A (Nr. 7) 813 60 Bratislava Slowakei 33 VerBaFin November 2005 7863 Assurances Generales de France IART Unfall; 87, rue de Richelieu Kasko; F – 75113 Paris Cedex 02 Transportgüter; Feuer, Elementar- und sonstige Sachschäden; Haftpflicht; Verschiedene finanzielle Verluste; Rechtsschutz; Beistandsleistungen; (Nr. 1, 3 – 9, 10c, 11 – 13, 16 - 18) 7914 Onderlinge Waarborgmaatschappij Unfall; Transvemij U.A. Kasko; TVM Verzekeringen Transportgüter; Postbus 130 Feuer- und Elementarschäden; NL – AC Hoogeveen Haftpflicht; Verschiedene finanzielle Verluste; (Nr. 1, 3, 7, 8, 10b, 13, 16) 7931 Poistovna Gerling Slovensko, a.s. Unfall; Stúrova 11 Kasko; 811 02 Bratislava Transportgüter; Slowakei Feuer, Elementar- und sonstige Sachschäden; Haftpflicht; Verschiedene finanzielle Verluste; (Nr. 1, 3, 4, 6 – 9, 10b, 13, 16) 7928 Powszechy Zaklad Ubezpieczen S.A. Unfall; Al. Jana Pawla II, 24 Krankheit (nicht substitutive PL – 00-133 Warszawa Krankenversicherung); Kasko; Transportgüter; Feuer, Elementar- und sonstige Sachschäden; 34 VerBaFin November 2005 Haftpflicht; Kredit; Kaution; Verschiedene finanzielle Verluste; Rechtsschutz; Beistandsleistungen; (Nr. 1 – 9; 10 b und c; 11 – 18) 7837 Nokatus Insurance Company Limited Unfall; c/o Aon Insurance Managers (Dublin) Ltd Transportgüter; 38/39 Fitzwilliam Square Feuer, Elementar- und sonstige IRL – Dublin 2 Sachschäden; Haftpflicht; Kredit; Verschiedene finanzielle Verluste; Beistandsleistungen; (Nr. 1, 7 – 9; 10b und c; 13, 14, 16, 18) Folgende Unternehmen, welche bereits zum Dienstleistungsverkehr gemeldet wurden, haben die Aufnahme weiterer Sparten angezeigt Goudse Schadeverzekering N.V. Transportgüter Bouwmeesterplein 1 Allgemeine Haftpflicht NL – 2801 BX Gouda Kaution Rechtsschutz Niederlassung in (Teil A Nr. 7, 13, 15 und 17 der Anlage zum VAG) Grindelallee 114 20146 Hamburg 7389 Tryggingamidstödin hf. Feuer, Elementar- Adalstraeti 6-8 Sachschäden; IS - 101 Reykjavik Haftpflicht; und sonstige Verschiedene finanzielle Verluste; (Nr. 8, 9, 13, 16) 35 VerBaFin November 2005 Folgende Unternehmen, welche bereits zum Dienstleistungsverkehr gemeldet wurden, haben die Aufnahme weiterer Niederlassungen angezeigt 7854 Coface Coface Iberica 12, Cours Michelet Paseo de la Castellana, 95, La Défense 10 Planta 4, F 92800 Puteaux Edificio Torre Europa E - 28046 Madrid Caface Belgium 100, boulevard du Souverain B - 1170 Brüssel Coface Portugal Rua de Lanta Marta, 43 E/F 5o P - 1150-293 Lissabon Folgende zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Versicherungsunternehmen haben die Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr eingestellt 7869 The Pension Annuity Society Limited Sackville House 143 – 149 Fenchurch Street London EC3M 6BN 7326 Traveller's Insurance Association Limited St Helens, 1 Undershaft PO Box 420 GB - London, EC3P 3DQ 5860 Coface (F) Niederlassung für Deutschland Isaak-Fulda-Allee 55123 Mainz 36 VerBaFin November 2005 Folgende zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Versicherungsunternehmen haben ihre Namen geändert Bisheriger Name Neuer Name 7159 QBE International Insurance QBE International (Europe) Limited Limited Plantation Place 30 Fenchurch Street GB – London EC3M 3BD 7776 GE Mortgage Insurance Limited Genworth Financial Mortgage Insurance Limited 6 Agar Street GB – London WC2N 4HR 37 VerBaFin November 2005 Bereich Wertpapieraufsicht Bekanntmachung über die Erteilung und das Erlöschen von Erlaubnissen zum Betreiben von Bankgeschäften und zum Erbringen von Finanzdienstleistungen nach §§ 32 Abs. 4, 38 Abs. 3 KWG III. Quartal 2005 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis 30. September 2005 die Erteilung und das Erlöschen von Erlaubnissen zum Betreiben von Bankgeschäften und zum Erbringen von Finanzdienstleistungen für die nachstehend genannten Institute bekannt: I. Erlaubniserteilungen Kreditinstitute Bank für Tirol und Vorarlberg AG, Zweigniederlassung Deutschland, Memmingen GE Originations Bank S.A.S. Zweigniederlassung Deutschland, NeuIsenburg IFN Finance GmbH, Köln KOM-STROM AG, Leipzig Quantum Immobilien Kapitalanlagegesellschaft mbH, Hamburg Finanzdienstleistungsinstitute BlackRock International Ltd. Zweigniederlassung München, Frankfurt am Main DKS Vermögensverwalter GmbH , Bonn Dr. Bost & Compagnon Vermögensverwaltungs GmbH, Freilassing Exclusive Private Finance GmbH, Darmstadt HEKA Investment GmbH, Düsseldorf Houlihan Lokey Howard & Zukin (Europe) Ltd Frankfurt Branch, Frankfurt am Main Hühn Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Düsseldorf IFK Institut für Kapitalmarkt GmbH - die Generationen Vermögensverwaltung -, Kiel i-vip GmbH, Heitersheim Jung, DMS & Cie. GmbH Zweigniederlassung Wiesbaden, Wiesbaden MPC Münchmeyer Petersen Financial Services AG, Hamburg Nordea Asset Management (Europe) AG, Königstein im Taunus Shinsei International Limited Zweigniederlassung Frankfurt, Frankfurt am Main 38 VerBaFin November 2005 II. Erlöschen von Erlaubnissen mit Ausnahme von Erlaubnissen, die durch Verschmelzung von Sparkassen und Kreditgenossenschaften sowie durch Aufgabe der Bankgeschäfte von gemischtwirtschaftlichen Kreditgenossenschaften erloschen sind A. Kreditinstitute ABN AMRO Asset Management (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main FSB FondsServiceBank GmbH, Unterhaching verschmolzen auf DAB Bank AG, München Phoenix Kapitaldienst GmbH Gesellschaft für die Durchführung und Vermittlung von Vermögensanlagen, Frankfurt am Main Wüstenrot Bank AG, Ludwigsburg verschmolzen auf Wüstenrot Bank AG Pfandbriefbank, Ludwigsburg B. Finanzdienstleistungsinstitute Bank of Ireland Asset Management Ltd. Niederlassung Deutschland, Frankfurt am Main CK Concepts e. K., Rostock DenizBank A. S. - Zweigstelle für Finanzdienstleistungen -, Dortmund Eindorf Asset und Portfoliomanagement GmbH, Hamburg Gilde-Finanz GmbH & Co. KG, Berlin Giselher Freiherr von Eyb, München IS InterSecurities GmbH, Frankfurt am Main Kircheis Vermögensanlagen GmbH, Berlin Mario Reinmann, Höchstadt a. d. Aisch setis-bank AG, Leipzig Übertragung auf CCB Bank AG, Berlin Stern Finanzdienstleistungen e. K., Remscheid SP – PR 1503 – 2005/0082 39 VerBaFin November 2005 Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft Vom 10. November 2005 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt nach § 144 Abs. 2 Satz 3 des Investmentgesetzes (InvG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Art. 7 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01. September 2005 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist, in Verbindung mit § 15d Abs. 6 Satz 2 des Auslandinvestment-Gesetzes (AuslInvestmG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2820), das zuletzt durch Artikel 32 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, bekannt, dass der AMIS Funds 4, boulevard Royal 2449 Luxembourg Luxembourg am 07. November 2005 der weitere öffentliche Vertrieb von Anteilen an den Teilfonds AMIS Funds Basisplan AMIS Funds China World Opportunities Fund AMIS Funds Consumer Goods Global Fund AMIS Funds Easyplan AMIS Funds Eco Global Fund AMIS Funds Euro Short Term Fund AMIS Funds Generationsplan AMIS Funds Global Power Plan AMIS Funds Hypofin AMIS Funds Kidsplan AMIS Funds Outperformer AMIS Funds Pensionsplan AMIS Funds Technology Global Fund 40 VerBaFin November 2005 im Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise in der Bundesrepublik Deutschland untersagt worden ist. Die Entscheidung ist sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig. WA 45 – EG 1424 Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft Vom 08. November 2005 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt nach § 144 Abs. 3 in Verbindung mit § 138 Abs. 3 des Investmentgesetzes (InvG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) bekannt, dass die IP Concept Fund Management S.A. 4, rue Thomas Edison L-1445 Luxemburg-Strassen die DZ BANK AG Platz der Republik 60265 Frankfurt am Main nach § 144 Abs. 3 in Verbindung mit § 136 Abs. 1 Nr. 2 InvG als Repräsentant für den Teilfonds Aquila Capital Hedge – Dach Hedgefonds Ertrag des Umbrella-DachHedgefonds Aquila Capital Hedge benannt hat. WA 46-W-5004-10119239-2005/0001 41 VerBaFin November 2005 Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft Vom 30. Oktober 2005 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt nach § 144 Abs. 3 in Verbindung mit § 138 Abs. 3 des Investmentgesetzes (InvG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) bekannt, dass die Stellung der DWS Finanz-Service GmbH Mainzer Landstraße 178-190 60327 Frankfurt am Main nach § 144 Abs. 3 in Verbindung mit § 136 Abs. 1 Nr. 2 InvG als Repräsentant für den Fonds DWS Cash USD der DWS Investment S.A. 2, Boulevard Konrad Adenauer L-1115 Luxemburg mit Ablauf des 29. Oktober 2005 endete. WA 45 - W 296 42