Eingegangene umweltrelevante Stellungnahmen im Verfahren

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Eingegangene umweltrelevante Stellungnahmen im Verfahren
ÄNDERUNG DES
BEBAUUNGSPLANES
„ZWISCHEN BUNDESBAHN UND NAHE“
(ÄNDERUNG GEMÄß § 13A BAUGB FÜR DAS EHEMALIGE
LVA-GELÄNDE IN BAD MÜNSTER AM STEIN)
Stadt Bad Kreuznach
Umweltbezogene Stellungnahmen aus dem
frühzeitigen Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Stadt Bad Kreuznach
Umweltbezogene Stellungnahmen aus den frühzeitigen Beteiligungsverfahren
nach § 3 Abs. 1 und nach § 3 Abs. 1 BauGB
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Bebauungsplan „Zwischen Bundesbahn und Nahe“ (Änderung gemäß § 13a BauGB für das ehemalige LVA-Gelände in Bad Münster am Stein)
Eingabesteller/in
Verkehrsverein
Rheingrafenstein e.V.
vertreten durch den
Vorsitzenden Stefan Köhl
Berliner Straße 60,
55583 KH-Bad Münster
am Stein-Ebernburg
Datum
Stellungnahme
29.10.2014 (…)
Verständlich ist der Wunsch vieler Bürger, den derzeitigen unansehnlichen Zustand der verwahrlosten Gebäude mitten im Kurviertel zu beenden. Die nun
vorgesehene Bebauung mit einer Nutzung für betreutes Wohnen für Senioren und Bebauung durch Eigentumswohnungen, die wie die Erfahrung zeigt
ebenfalls fast ausschließlich von Senioren bewohnt werden, hätte für die touristische Entwicklung des Stadtteils Bad Münster am Stein katastrophale Folgen.
Der Stadtteil ist bereits jetzt besorgniserregend überaltert. Jeder dritte Einwohner von BME ist über 65 Jahre alt (s. Anlage), im Ortsteil Bad Münster dürfte
es inzwischen fast jeder zweite sein. Durch die geplante Nutzung der LVA-Fläche wird diese Entwicklung noch gefördert. Wir haben nichts gegen Senioren,
im Gegen-teil, aber diese Entwicklung in Bad Münster kann für die Zukunft des Stadtteils und die touristische Entwicklung nicht förderlich sein.
Im Bereich zwischen Bundesbahn und Nahe ist der Senioren-anteil besonders hoch. Er wird hier sicherlich weit über 50 % liegen. Hier befinden sich 2
Altenheime und eine Vielzahl von teils sehr großen Häusern mit Eigentumswohnungen. Hinzu kommen zwei große Kliniken mit Schwerpunkt Geriatrie und
Orthopädie, die ebenfalls fast ausschließlich von Senioren aufgesucht werden. Bei mehreren größeren leerstehenden Gebäuden bzw. Freiflächen (s.
Anlage) ist ebenfalls davon auszugehen, dass die Eigentümer bzw. mögliche Investoren dort größere Bauten mit Eigentumswohnungen errichten wollen.
Nach den Erfahrungen der letzten Jahre werden die Eigentumswohnungen mit wenigen Ausnahmen von auswärtigen Ruheständlern erworben, die hier
ihren Lebensabend verbringen wollen. Bürger/innen aus dem Gebiet der jetzigen Gesamtstadt Bad Kreuznach sind eher selten als Käufer auf-getreten. Ein
Bedarf an weiteren Eigentumswohnungen für Senioren aus BME besteht jedenfalls in Anbetracht des großen, vorhandenen Angebots nicht.
Die erhebliche Überalterung im Stadtteil Bad Münster am Stein zeigt inzwischen auch erhebliche Auswirkungen auf das Gemeinwesen. Vereine haben sich
bereits aufgelöst oder mussten fusionieren, die Kirchengemeinden haben durch das sinkende Steueraufkommen finanzielle Probleme. Im Gemein-debrief
der ev. Kirchengemeinde (Bad Münster, Traisen und Hüffelsheim bilden einen Pfarrverband) war vor einiger Zeit zu lesen, dass das Durchschnittsalter der
Gemeindemitglieder im Gemeindeteil Bad Münster um 20(!) Jahre höher ist als in den Gemeindeteilen Traisen und Hüffelsheim. 2014 wich die einzige (!)
Konfirmandin nach Ebernburg aus.
Auch für die kommunalen Finanzen hat diese Altersentwicklung katastrophale Folgen (s. Anlage). War im Basisjahr 2000 innerhalb der alten
Verbandsgemeinde BME die Stadt BME noch klarer Spitzenreiter bei der Steuerkraft pro Einwohner so ist sie in wenigen Jahren bis 2013 zum Schlusslicht
unter den VG-Gemeinden geworden. Während in allen anderen 9 Gemeinden die Steuerkraft teilweise erheblich gestiegen ist, fiel sie einzig in BME trotz
eines Neubaugebietes in Ebernburg deutlich ab. Die finanziellen Folgen dieser Mindereinnahmen bei steigenden Ausgaben (u.a. Sozialausgaben) werden
nach der Fusion die Bürger/innen der übrigen Stadtteile von KH zu tragen haben. Die Kommune müsste eigentlich ein Interesse daran haben, dass diese
Entwicklung gestoppt wird und nicht noch durch das geplante Projekt auf dem ehem. LVA-Gelände zusätzlich befeuert wird. Andernorts bemüht man sich
um Mehrgenerationenprojekte, in BME liegt der Fokus offenbar nur noch auf Senioren. Das galt lange Zeit ebenso für den Tourismus, was sicherlich auch
ein wesentlicher Grund für die bekannten Rückgänge ist.
Es ist jedenfalls kontraproduktiv zu den Bemühungen der neuen Kurhauspächter und der Tourismusorganisationen, neue, auch jüngere Gästegruppen nach
BME zu bringen, wenn der Ortsteil gerade in diesem touristisch sensiblen Bereich sich immer mehr zum riesigen Altersheim entwickelt. Selbst die Gruppe
der älteren Gäste wird das in Zukunft nicht wollen und will es schon heute nicht. Auswirkungen für Veranstaltungen im Kurpark wie z.B. Wein im Park oder
Opernvor-führungen in den Abendstunden und auch die Aktivitäten im Kurhaus werden nicht ausbleiben. Durch den Bau von Eigentumswohnungen mit
entsprechender Eigentumszersplitterung wird in den nächsten 100 Jahren keine Änderung mehr möglich sein, selbst wenn die geplanten Beschlüsse
nachträglich als Fehler erkannt werden.
Vor diesem Hintergrund kann aus unserer Sicht nicht von Investoren gesprochen werden, die es zu unterstützen gilt. Die jetzigen Eigentümer haben das alte
LVA-Gelände für einen minimalen Kaufpreis erworben, obwohl sie wussten, dass der Bebauungsplan hier ein Sondernutzungsgebiet Kur vorschreibt. Nach
allen vorliegenden Informationen haben sie nie ein anderes Nutzungskonzept ernsthaft betrieben als das jetzt vorgelegte, das bis vor kurzem von allen
Entscheidungsträgern in BME abgelehnt wurde. Es hat den Anschein, dass sie das Anwesen bewusst haben vergammeln lassen, um so Druck auf die
Öffentlichkeit auszuüben, ihrem Konzept doch noch zuzustimmen. Dem nachzugeben wäre ein Offenbarungseid für ein demokratisch gewähltes
Gemeindegremium.
Stadt Bad Kreuznach
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Bebauungsplan „Zwischen Bundesbahn und Nahe“ (Änderung gemäß § 13a BauGB für das ehemalige LVA-Gelände in Bad Münster am Stein)
Eingabesteller/in
Datum
Stellungnahme
Abschließend sei auf das städtebauliche Erscheinungsbild hingewiesen. Bad Münster hatte im Bereich zwischen Bahn und Nahe trotz zahlreicher
Bombenangriffe im 2. Weltkrieg bis vor etwa 50 Jahren sein schönes kurörtliches Stadtbild aus der Blütezeit vor dem 1. Weltkrieg weitgehend erhalten.
Seitdem haben schlimme Bausünden den Ort verschandelt – auch ein wesentlicher Grund für den Niedergang seit dem Rückgang der Sozialkuren. Wenn
nun an so exponierter Stelle weitere seelenlose Allerweltsbauten errichtet werden, wie die bisherigen Pläne das befürchten lassen, wird es dem Tourismus
weiter schaden.
Der Vorstand des Verkehrsvereins Rheingrafenstein e.V. appelliert aufgrund eines Vorstandsbeschlusses vom 28.07.2014 an die Entscheidungsträger der
städtischen Gremien, der geplanten Fehlentwicklung nicht zuzustimmen und einen weiteren Rückschlag für die ohnehin angeschlagene Kur- und
Tourismusbranche im Stadtteil BME zu verhindern. Die Fläche der alten LVA-Klinik mitten im Kurzentrum muss weiterhin für eine tourismusbezogene
Nutzung erhalten werden. Seniorenresidenzen mitten im Herzen des Kurortes dürfen nicht zur Visitenkarte des Stadtteiles Bad Münster werden, wenn man
einen touristischen Wiederaufstieg möchte.
Mit der geplanten Bebauungsplanänderung bremst die Stadt wissentlich ein touristisches Fortbestehen und Weiterentwickeln in Bad Münster a. St. aus.
Wir sind Ferien- und Erholungsstadt in reizvoller Umgebung und müssen unseren Bürgern diesen Einkommensbereich erhalten.
Dem Schreiben des Verkehrsvereins wurden Anlagen beigefügt, die im Folgenden aufgeführt und ab der nächsten Seite abgedruckt werden:
-
Stadt Bad Kreuznach
Zeitreihe Tourismus in BME 1994 bis 2013
Entwicklung der Steuerkraftzahlen der Gemeinden in der VG BME 2000-2013
Auflistung von Hotels und Pensionen mit mindestens 10 Betten in BME laut Gästeinfo 2014
Bevölkerungsentwicklung Bad Kreuznach (nach Alterskategorien) 2002-2012
Bevölkerungsentwicklung BME und Landkreis KH (nach Alterskategorien) 2002-2012
Planskizze mit Markierung der Standorte von Hotels / Pensionen, Reha-Kliniken, Altersheimen, Eigentumswohnungen und leerstehenden großen Anwesen
in BME.
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[Anlagen zum o.g. Schreiben des Verkehrsvereins Rheingrafenstein e.V.:]
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[Fortsetzg.: Anlagen zum o.g. Schreiben des Verkehrsvereins Rheingrafenstein e.V.:]
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[Fortsetzg.: Anlagen zum o.g. Schreiben des Verkehrsvereins Rheingrafenstein e.V.:]
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[Fortsetzg.: Anlagen zum o.g. Schreiben des Verkehrsverein Rheingrafenstein e.V.:]
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Eingabesteller/in
Manfred Rapp, Bad
Bürgera.aus
Münster
St. Bad
/
Kreuznach
Ebernburg, Am
Pfalzsprung 13, 55583
Bad Kreuznach
Stadt Bad Kreuznach
Datum
Stellungnahme
31.10.2014 (…) Hierzu habe ich folgende Anmerkungen mit Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschlägen:
• um die Gebäudehöhen der drei Wohnanlagen entlang der Kurhausstraße auch rein optisch zu minimieren, sollten diese drei Gebäude als
Terrassenhäuser errichtet werden
• wünschenswert wäre, dass sich diese Häuser rein optisch in ihrer Bauform voneinander unterscheiden, damit das Stadtbild in diesem Bereich
etwas aufgelockert und nicht zu statisch erscheint. Auch eine unterschiedliche Farbgestaltung würde den Gesamteindruck dieser massiven
Baukörper etwas abmildern.
• Die geplante Tiefgarage sollte, wie der Name es schon sagt, auch tatsächlich in die Erde, ggfl. tlw, auch unter die Wohnhäuser, gebaut werden,
damit unterirdisch ausreichend Parkraum für die vier Baukörper geschaffen werden kann. (Mindestanforderung: 45 KFZ-Abstellplätze für die drei
Wohnanlage. • 20-25 KFZ-Abstellplätze für Bewohner und Mitarbeiter der .Seniorenresidence" (betreutes Wohnen); in der Summe sind dies
mind. 65-70 Stellplätze, derzeit hiervon nur ca. 36 in der Tiefgarage, d.h. im Außenbereich entstehen mind. ca. 25 Stellplätze, eher mehr
• grundsätzliches Verbot von obererdigen KFZ Abstellplätzen / Garage / Carport entlang der Kurhausstraße.
• Einfriedung des Grundstücks "Umwehrung" - die aktuelle festgesetzte Mauerhöhe beträgt bis zu 1,50 Meter, diese Vorgabe sollte auf 0,60 bis
0,80 Meter über Straßenniveau reduziert werden
• die Tiefgaragenüberdeckung von 30 cm Mutterboden ist zu gering um kleinere Bäume zu pflanzen, die Überdeckung sollte auf mind. 40 - 50 cm
angehoben werden.
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Eingabesteller/in
Kreisverwaltung - Untere
Naturschutzbehörde
Salinenstraße 47
55543 Bad Kreuznach
Kreisverwaltung
Untere Wasserbehörde
Salinenstraße 47
55543 Bad Kreuznach
Datum
28.10.2014
Stellungnahme
Es bestehen keine entscheidungserheblichen naturschutzrechtliche Anregungen oder Einwände.
(…) zu dem o. g. Bebauungsplan nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:
1. Das Gebiet liegt innerhalb der Zone II eines Heilquellenschutzgebietes zugunsten der damals noch eigenständigen Stadt Bad Münster am SteinEbernburg. Die Schutzbestimmungen der Rechtsverordnungen (RVO) der Bezirksregierung Koblenz, Az.: 56-62-7-1-79 vom 04.10.1985 sind zu
beachten.
2. Des Weiteren befindet sich das Gebiet innerhalb der Zone B eines abgegrenzten Heilquellenschutzgebietes zugunsten der Kurmittel-Produktions
GmbH & Co. KG Bad Kreuznach. In der zukünftigen Rechtsverordnung sollen vor allem Maßnahmen verboten werden, die Auswirkungen in die
Tiefe haben, wie z.B. Bohrungen oder Erdaufschlüsse von mehr als 1m in Zone A und 20m Tiefe in Zone B oder Maßnahmen zur Beeinträchtigung der Grundwasserstände von mehr als 3m in der Zone B.
3. Durch das überplante Gebiet erfolgt eine Beeinträchtigung der natürlichen Wasserführung. Zur Sicherstellung eines geordneten Abflussverhaltens haben Maßnahmen der Wasserrückhaltung Vorrang vor abflussbeschleunigenden Maßnahmen.
4. Wir weisen darauf hin, dass die Grundwasserneubildung bei der Rückhaltung des Oberflächenwassers, z. B. in abflusslosen Mulden oder bei
dezentralen Versickerungen (bei geeignetem Untergrund bzw. geeigneten topografischen Voraussetzungen) weitgehend erhalten bleibt.
5. Bei einer zentralen Ableitung des Oberflächenwassers, die zur Verschärfung der Hochwassersituation an den Unterläufen der Flüsse führt und
die Grundwasserneubildung einschränkt, sind vom Verursacher grundsätzlich Ausgleichsmaßnahmen (§ 62 LWG) vorzunehmen.
6. Um die vorgenannten Auswirkungen zu minimieren, ist der Grad der Versiegelung möglichst gering zu halten. Gemäß § 55 des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) soll das anfallende Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation
ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
7. Grundsätzlich ist eine offene Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser/ Drainagewasser auf dem Grundstück, auf dem es anfällt
genehmigungs- und erlaubnisfrei.
8. Eine offene Versickerung (Flächen-, Mulden- oder Grabenversickerung) ist so anzulegen, dass Gefahren oder Schäden zu Nachbargrundstücken
und öffentlichen Verkehrsflächen nicht entstehen können.
9. Alle sonstigen Versickerungsmöglichkeiten des Oberflächenwassers sind Einwirkungen, die nach § 9 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) als
Benutzungen gelten und nach §§ 27 ff LWG einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen.
10. Wir verweisen hinsichtlich der Versickerungsthematik innerhalb des Heilquellenschutzgebietes auf die Stellungnahme der Struktur- und
Genehmigungsdirektion Süd – Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz, Koblenz, zum vorliegenden Beteiligungsverfahren.
11. Eine Sammlung des Niederschlagswassers in Zisternen zur Nutzung als Brauchwasser (z.B. Grünflächenbewässerung) wird ausdrücklich
empfohlen.
12. Die Anlage von unbefestigten und nicht entwässerten Parkplätzen (mit mehr als fünf Abstellplätzen) bedarf nach § 3 der RVO der Genehmigung
durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz, Koblenz.
13. Ebenso stellen Bodeneingriffe mit mehr als 2m Tiefe eine genehmigungspflichtige Handlung dar, die von der SGD Nord RegWAB zu genehmigen ist.
Unter Beachtung dieser Stellungnahme kann der Bebauungsplanänderung zugestimmt werden.
Kreisverwaltung - Bauamt 15.10.2014 (…) gegen die Aufstellung des o. g. Bebauungsplanes bestehen in brandschutztechnischer Hinsicht keine Bedenken, wenn dieser entsprechend
dem vorgelegten Entwurf und unter Berücksichtigung folgender Punkte ausgeführt wird:
- Brandschutzdienststelle
1. Zur Gestaltung von öffentlichen Verkehrsflächen für den Einsatz von Brandbekämpfungs- und Rettungsgeräten / Fahrzeugen im
Salinenstraße 47
Bebauungsgebiet ist mindestens analog der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 17. Juli 2000 - Richtlinie über die Flächen
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28.10.2014
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Eingabesteller/in
Datum
55543 Bad Kreuznach
Kreisverwaltung - Untere 24.10.2014
Denkmalschutzbehörde
Salinenstraße 47
55543 Bad Kreuznach
Generaldirektion
21.10.2014
Kulturelles Erbe, Direktion
Landesdenkmalpflege
Schillerstraße 44
55116 Mainz
SGD Nord – Regional20.05.2014
stelle Gewerbeaufsicht
(Idar-Oberstein)
Landesbetrieb
30.10.2014
Liegenschafts- und
Baubetreuung
Am Rilchenberg 65
55743 Idar-Oberstein
Kabel Deutschland
15.10.2014
Vertrieb u. Service GmbH
Stadt Bad Kreuznach
Stellungnahme
der Feuerwehr - zu verfahren. Dies gilt auch für die Hauptzufahrt auf das Gelände.
Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 Meter von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegen, müssen Zufahrten mindestens
analog der o. a. Verwaltungsvorschrift verlangt werden.
2. Die bereitzustellende Löschwassermenge von mindestens 800 I/min (96 m3 / h) über einen Zeitraum von zwei Stunden ist sicherzustellen, siehe
DVGW-Arbeitsblatt 405 (DVGW-Deutscher Verein des Gas- und Wasser-faches e. V. Frankfurt/Main, Ausgabe Februar 2008).
Die Einrichtungen für die Löschwasserversorgung sind so instand zu halten, dass sie jederzeit für die Feuerwehr zugänglich sind. Die Hydranten für
die Entnahme des Löschwassers sind so anzuordnen, dass sie jederzeit für die Feuerwehr zugänglich sind. Der Abstand zwischen den Hydranten
darf nicht mehr als 150 Meter betragen. Der Anlage von Überflurhydranten gemäß DIN 3222 ist der Vorrang zu geben. Unterflurhydranten sind
durch Hinweisschilder gemäß DIN 4066 zu kennzeichnen.
Der Netzdruck von mindestens 1,5 bar im öffentlichen Versorgungsnetz ist sicherzustellen.
3. Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger
Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmte Stellen mehr als 8m über der Geländeoberfläche liegen, dürfen nur erreicht werden, wenn die
erforderlichen Rettungsgeräte von der Feuerwehr vorgehalten werden.
(…) seitens der Unteren Denkmalschutzbehörde verweisen wir auf die ausführliche Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion
Landes-denkmalpflege als Fachbehörde zur geplanten Änderung des Bebauungsplanes ´Zwischen Bundes-bahn und Nahe“ mit Schreiben vom
21.10.2014.
(…) soweit aus den vorgelegten Planunterlagen erkennbar, werden die von der Direktion Landesdenkmalpflege zu prüfenden Belange der Bau- und
Kunstdenkmalpflege berührt. In der Umgebung des Planungsgebietes befindet sich die Denkmalzone Kurpark und die Einzeldenkmäler Goetheplatz
4/6. Sie sind Bestandteil der Denkmalliste und genießen Erhaltungs- und Umgebungsschutz nach § 2 DSchG, der sich u. a. auch auf angrenzende
Bebauungen, Sichtachsen und städtebauliche Zusammenhänge beziehen kann.
Aus den oben genannten Gründen möchten wir darauf hinweisen, dass die heute vorhandene Grünfläche in Richtung Kurpark durch die Platzierung
der Baufenster sehr stark verkleinert wird und der Kurcharakter durch das bis fast an den Straßenrand reichende Baufeld 3 gemindert wird.
Zugunsten eines regionaltypischen Ortsbildes möchten wir Ihnen auch empfehlen, in der textlichen Festsetzungen neben den Dachformen auch die
Farbigkeit der Dacheindeckung, sowie Materialität und Farbigkeit von Wandflächen (keine Metallverkleidungen, keine grellen Wandfarben) zu
konkretisieren und verbindlich festzusetzen.
Eine genaue Prüfung im Einzelfall ist bei dem jetzigen Planungs- und Verfahrensstand noch nicht möglich. Wir gehen davon aus, im weiteren
Verfahrensverlauf beteiligt zu werden.
Diese Stellungnahme betrifft nur die Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege. Wir gehen davon aus, dass die Direktion Archäologie von Ihnen
unmittelbar beteiligt worden ist. Eine Kopie dieses Schreiben geht an die Untere Denkmalschutzbehörde bei der Kreis-verwaltung Bad Kreuznach.
(…) seitens der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord – Regionalstelle Gewerbeaufsicht Idar-Oberstein, bestehen gegen die vorgenannte
Planung keine grundsätzlichen Bedenken. Die Bewertung der Lärmsituation erfolgt nach Vorliegen des schalltechnischen Gutachtens.
Durch o. g. Maßnahme werden keine geplanten, in Ausführung befindlichen oder bestehenden Anlagen des Landes oder des Bundes bzw.
Liegenschaften der Stationierungsstreitkräfte oder sonstigen militärischen Anlagen im Zuständigkeitsbereich des Landesbetriebes Liegenschaftsund Baubetreuung, Niederlassung Idar-Oberstein, berührt.
(…) Eine Erschließung des Gebietes erfolgt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Diese sind in der Regel ohne Beteiligung des Auftraggebers an
den Erschließungskosten nicht gegeben. Wenn Sie an einem Ausbau interessiert sind, sind wir gerne bereit, Ihnen ein Angebot zur Realisierung
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Eingabesteller/in
Planung NE 3
Zurmaienerstraße 175
54292 Trier
Deutsche Telekom
Technik GmbH
Münsterplatz 2
55116 Mainz
Stadt Bad Kreuznach
Datum
Stellungnahme
des Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Bitte setzen Sie sich dazu mit unserem Team Neubaugebiete in Verbindung: Kabel Deutschland Vertrieb
und Service GmbH, Neubaugebiete KMU, Südwestpark 15, 90449 Nürnberg. [email protected]. Bitte legen Sie einen
Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.
08.10.2014
(…) Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungs-berechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1
TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung
wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die aus beigefügtem Plan ersichtlich sind.
Die Aufwendungen der Telekom müssen bei der Verwirklichung des Bebauungsplans so gering wie möglich gehalten werden.
Deshalb bitten wir, unsere Belange wie folgt zu berücksichtigen: Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan
aufzunehmen:
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die
Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3; zu beachten. Wir bitten
sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom
nicht behindert werden.
Einer Überbauung der Telekommunikationslinien der Telekom stimmen wir nicht zu, weil dadurch der Bau, die Unter-haltung und
Erweiterung verhindert wird und ein erhebliches Schadensrisiko besteht. Dies betrifft die Bepflanzung im Teilbereich und die
Telekommunikationslinie.
Zur Versorgung mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikations-linien im Plangebiet
und außerhalb des Plangebiets erforderlich.
Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich folgender
Straßen stattfinden werden.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations-netzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der
anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen
Telekom Technik GmbH unter dem im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich
angezeigt werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit
Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer
ausreichenden Planungssicherheit möglich ist.
Wir bitten daher sicherzustellen, dass -für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet die ungehinderte,
unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist,
- entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB folgende Flächen als mit einem Leitungsrecht zu belasten festgesetzt werden und im zweiten
Schritt eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch zugunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, mit folgendem
Wortlaut eingetragen wird: "Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Telekom Deutschland GmbH, Bonn, bestehend in dem Recht auf
Errichtung, Betrieb, Änderung und Unterhaltung von Telekommunikationslinien, verbunden mit einer Nutzungsbeschränkung."
- der Erschließungsträger verpflichtet wird, in Abstimmung mit uns im erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberirdischen
Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu stellen und diese durch Eintrag einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, im Grundbuch kostenlos zu sichern.
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Eingabesteller/in
Datum
Stellungnahme
- eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine
Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, die geplanten Verkehrswege
nach der Errichtung der TK-Infrastruktur in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden.
Anlage.
Stadtwerke GmbH
Kilianstraße 9
55543 Bad Kreuznach
Westnetz GmbH –
Regionalzentrum RheinNahe-Hunsrück
Hauptstraße 189
55743 Idar-Oberstein
Stadt Bad Kreuznach
20.10.2014
09.10.2014
[Anlage aus dem Schreiben der Deutschen Telekom Technik GmbH: Lageplan TK-Linien der Dt. Telekom (Auszug Geltungsbereich), unmaßstäblich. Stand: 08.10.2014].
(…) wir bedanken uns für die Möglichkeit zu einer Stellungnahme und teilen Ihnen mit, dass die Versorgung des Bereiches mit Wasser aus dem
vorhandenen Netz heraus erfolgen kann. Ansonsten gibt es seitens der Kreuznacher Stadtwerke keine Anregungen oder Bedenken.
(…) wir bedanken uns für Ihre Benachrichtigung.
Im räumlichen Geltungsbereich betreiben wir Versorgungsleitungen in Form von Niederspannungskabeln, Mittelspannungskabeln und einer
Erdgasleitung der RWE AG.
Diese grunddienstlich gesicherten Leitungen sind der Bebauung hinderlich und müssen um- bzw. neu verlegt werden. Die Kostentragung für diese
Um- bzw. Neuverlegungen richten sich nach den bestehenden Verträgen bzw. nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Sollten Sie noch Fragen haben wenden Sie sich bitte an Herrn Poppitz, Tel.: 0671/89665-2235. In den beiliegenden Bestandsplanauszügen ist die
Lage unserer Versorgungsleitungen ersichtlich. Weitere Anregungen oder Bedenken sind von uns aus heutiger Sicht nicht erkennbar.
Diese Stellungnahme ergeht gleichzeitig im Auftrag und für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin der Anlagen.
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Eingabesteller/in
Datum
Creos Deutschland GmbH 18.10.2014
Am Halberg 4
66121 Saarbrücken
Stadt Bad Kreuznach
Stellungnahme
Anlage 1: Bestandsplanauszug Strom (unmaßstäblich verkleinert)
Anlage 2: Bestandsplanauszug Gas (unmaßstäblich verkleinert)
(…) teilen wir Ihnen mit, dass vom o.g. Bebauungsplanverfahren keine Anlagen von Creos Deutschland GmbH betroffen sind. (…).
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Eingabesteller/in
Datum
SGD Nord - Regionalstelle 22.10.2014
Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz
Kurfürstenstraße 12-14
56068 Koblenz
Landesamt für Geologie
und Bergbau RheinlandPfalz (Mainz)
Stadt Bad Kreuznach
24.10.2014
Stellungnahme
(…) zu dem o. g. Bebauungsplan nehmen wir wie folgt Stellung:
Wie aus der Begründung und den textlichen Festsetzungen ersichtlich, sind die weitergehenden Planungen hinsichtlich
Oberflächenwasserbewirtschaftung und Schmutzwasser-beseitigung mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, RegionalsteIle
Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Koblenz, abzustimmen.
Auf Seite 12 der Begründung ist das Heilquellenschutzgebiet berücksichtigt. Es wurden auch bereits einige Vorhaben genannt, die einer
Genehmigung nach der Rechtsverordnung des Heilquellenschutzgebietes bedürfen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass für die Verlegung
von Abwasserleitungen die Anforderungen des DVGW-ATV Arbeitsblattes A 142 „Abwasserkanäle und Abwasserleitungen in
Wassergewinnungsgebieten" zu beachten sind.
Für den Wege- und Straßenbau dürfen keine wassergefährdenden, auswasch- und auslaugbaren Materialien verwendet werden. Das von den
Oberflächen abfließende Niederschlagswasser darf nur oberirdisch über die belebte Bodenzone versickert werden.'
Unter Beachtung der v. g. Punkte kann der Änderung des Bebauungsplanes "Zwischen Bundesbahn und Nahe" im Stadtteil Bad Münster am SteinEbernburg aus wasser- und abfallwirtschaftlicher Sicht zugestimmt werden.
… aus Sicht des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz werden (…) folgende Anregungen, Hinweise und Bewertungen gegeben:
Bergbau / Altbergbau:
Die Prüfung der hier vorhandenen Unterlagen ergab, dass der Bebauungsplan "Zwischen Bundesbahn und Nahe" im Bereich des unter
Bergaufsicht stehenden Solegewinnungsbetriebes "Münster am Stein" liegt. Der Betreiber ist die Verbands-gemeindeverwaltung Bad Münster am
Stein-Ebernburg.
Ferner wird die ausgewiesene Fläche von dem auf Kupfer verliehenen, bereits erloschenen Bergwerksfeld "Rheingrafen-berg" überdeckt. Über
tatsächlich erfolgten Abbau in diesem Bergwerksfeld liegen unserer Behörde keine Dokumentationen oder Hinweise vor.
Da wir keine Kenntnisse über eventuelle Planungen der Bergwerkseigentümerin haben, empfehlen wir Ihnen, sich mit der
Verbandsgemeindeverwaltung Bad Münster am Stein-Ebernburg in Verbindung zu setzen.
Boden und Baugrund:
- allgemein:
Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u.a, DIN 4020, DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054) zu
berücksichtigen. Für Neubauvorhaben oder größere An- und Umbauten (insbesondere mit Laständerungen) werden objektbezogene
Baugrunduntersuchungen empfohlen.
- mineralische Rohstoffe:
Keine Einwände.
- Radonprognose:
Das Plangebiet liegt innerhalb eines Bereiches, in dem erhöhtes und lokal über einzelnen Gesteinshorizonten hohes Radonpotential ermittelt wurde.
Radonmessungen in der Bodenluft des Bauplatzes oder Bau-gebietes werden dringend empfohlen. Die Ergebnisse sollten Grundlage für die
Bauplaner und Bauherren sein, sich für die der Situation angepassten baulichen Vorsorgemaßnahmen zu entscheiden.
Wir bitten darum, uns die Ergebnisse der Radonmessungen mitzuteilen, damit diese in anonymisierter Form zur Fortschreibung der
Radonprognosekarte von Rheinland-Pfalz beitragen.
Studien des Landesamtes für Geologie und Bergbau haben ergeben, dass für Messungen im Gestein/Boden unbedingt Langzeitmessungen (ca. 34 Wochen) notwendig sind. Kurzzeitmessungen sind hierbei nicht geeignet, da die Menge des aus dem Boden entweichenden Radons in kurzen
Zeiträumen sehr stark schwankt. Dafür sind insbesondere Witterungseinflüsse wie Luftdruck, Windstärke, Niederschläge oder Temperatur
verantwortlich. Nur so können aussagefähige Messergebnisse erzielt werden. Es wird deshalb empfohlen, die Messungen in einer Baugebietsfläche
an mehreren Stellen, mindestens 6/ha, gleichzeitig durchzuführen. Die Anzahl kann aber in Abhängigkeit von der geologischen Situation auch höher
sein.
Die Arbeiten sollten von einem mit diesen Untersuchungen vertrauten Ingenieurbüro ausgeführt werden und dabei die folgenden Posten enthalten:
Umweltbezogene Stellungnahmen aus den frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 1 und nach § 3 Abs. 1 BauGB
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Bebauungsplan „Zwischen Bundesbahn und Nahe“ (Änderung gemäß § 13a BauGB für das ehemalige LVA-Gelände in Bad Münster am Stein)
Eingabesteller/in
Datum
Stadtverwaltung Bad
23.10.2014
Kreuznach - Amt für
Schulen, Kultur und Sport
Stadtverwaltung Bad
01.10.2014
Kreuznach – Abwasserbeseitigungseinrichtung
Ortsbeirat Bad Münster
am Stein - Ebernburg
Stadt Bad Kreuznach
Stellungnahme
- Begehung der Fläche und Auswahl der Messpunkte nach geologischen Kriterien;
- Radongerechte, Ca. 1m tiefe Bohrungen zur Platzierung der Dosimeter, dabei bodenkundliche Aufnahme des Bohrgutes;
- Fachgerechter Einbau und Bergen der Dosimeter;
- Auswertung der Messergebnisse. der Bodenproben sowie der Wetterdaten zur Ermittlung der Radonkonzentration im Messzeitraum und der
mittleren jährlichen Radonverfügbarkeit;
- Kartierung der Ortsdosisleistung (gamma);
- Interpretation der Daten und schriftliches Gutachten mit Bauempfehlungen.
Fragen zur Geologie im betroffenen Baugebiet sowie zur Durchführung der Radonmessung in der Bodenluft beantwortet gegebenenfalls das
Landesamt für Geologie und Bergbau. Informationen zum Thema Radonschutz von Neubauten und Radonsanierungen können dem "RadonHandbuch" des Bundesamts für Strahlenschutz entnommen werden.
Gebiet liegt außerhalb des MA-Siedlungskerns, keine Siedlungsspuren bekannt. (Info von S. Köhl, BME)
Im Bebauungsplanentwurf wurde leider keine Aussage über die Entwässerung gemacht.
Es muss nachgewiesen werden, dass die geplante Bebauung nicht mehr Fläche versiegelt wie die vorhandene zulässige Bebauung gemäß
jetzigem Bebauungsplan. Der Nachweis ist der Abwasserbeseitigungseinrichtung zur Prüfung vorzulegen.
Ist eine zusätzliche Verdichtung der Bebauung gewünscht, muss dies nachgewiesen werden und die geeigneten Rückhaltemaßnahmen sind im
Bebauungsplan festzuschreiben.
20.10.2014 [Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Ortsbeirates BME am 29.09.2014; hier zu TOP 2: Konzept Bebauung des Geländes der
ehemaligen LVA-Klinik]
Herr Gagliani stellt zusammen mit Herrn Jacobi vom Architektbüro Jacobi und Wolffs den Bebauungsplanentwurf vor. Dieser war bereits im Stadtrat
von Bad Münster am Stein-Ebernburg als Entwurf beschlossen worden. Herr Gagliani erläutert vier Änderungen der damaligen Planung, die seines
Erachtens notwendig sind:
- Die Baufenster sollten genauer eingezeichnet werden um den Standort der Gebäude genau festzulegen.
- Die Mauer entlang der Kurhausstraße, die aufgrund des Höhenunterschiedes zwischen Gelände und Straße notwendig ist, sollte einen Durchbruch
erhalten. Hier sollte halbkreisförmig ein kleiner Platz angelegt werden und von dort das Gelände über Treppe oder Rampe erreichbar werden.
- Das größere Gebäudeteil, das für betreutes Wohnen vorgesehen ist, sollte gegliedert werden, damit hier kein einheitlicher Riegel entsteht.
- Die Dachform sollte so festgelegt werden, dass keine Pult- oder Flachdächer möglich sind.
Der Ortsbeirat äußert folgende Wünsche und Bedenken:
- Das Versorgungsgebäude des größeren Baukörpers sollte nicht höher sein als die anderen Gebäude.
- Eine Erhöhung der festgelegten Höhe um 2m bedingt durch die geänderte Dachform wird skeptisch gesehen.
- Es ist problematisch, dass so viele Parkplätze oberirdisch errichtet werden sollen und dadurch eine zu hohe Versiegelung erfolgt.
- Es sollte eine Prüfung erfolgen, ob Bäume, die derzeit auf dem Gelände stehen, zu schützen sind.
- Die Zu- und Abfahrtssituation sollte noch einmal überprüft werden. Die Erschließung über die Rheingrafensteinstraße wird ebenso kritisch gesehen
wie die Zufahrt über das Oberdeck der Tiefgarage. In diesem Zusammenhang sollte auch ein Durchbruch der Tiefgarage in der unteren Ebene
untersucht werden, so dass ebenerdig in die Tiefgarage auf dem Gelände eingefahren werden könnte. Weiterhin sollte in einem Gespräch mit dem
Träger der Rheingrafensteinklinik eruiert werden, ob eventuell das Grundstück an der Berliner Straße oberhalb des LVA-Geländes zum Verkauf
stünde und die Einfahrt in die Garage hierüber erfolgen könne.
- Der Höhenunterschied des Erdgeschosses der kleineren Gebäude zur Kurhausstraße sollte berechnet werden.
- Es wird eine Gegenüberstellung der Größe der Baufenster von der vorhandenen Bebauung zur neuen Planung gewünscht.
Umweltbezogene Stellungnahmen aus den frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 1 und nach § 3 Abs. 1 BauGB
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Bebauungsplan „Zwischen Bundesbahn und Nahe“ (Änderung gemäß § 13a BauGB für das ehemalige LVA-Gelände in Bad Münster am Stein)
Eingabesteller/in
Ortsbeirat Bad Münster
am Stein - Ebernburg
Stadt Bad Kreuznach
Datum
o.A.
(Eingang
bei Stadtverwaltung
KH am
08.01.2015)
Stellungnahme
[Beratungs-/Beschlussvorlage für die Sitzung des Ortsbeirates BME am 03.11.2014; hier zu TOP 2d: „Antrag der CDU zur Änderung des
Entwurfs zur Änderung des BPlans“ (diesem im Folgenden aufgeführten Beschlussvorschlag war der Ortsbeirat einstimmig gefolgt) ]
Der Ortsbeirat empfiehlt folgende Änderungen in die Planung einfließen zu lassen:
a) Die Höhe der baulichen Anlagen im Baufeld 2 und 3, die gegenüber der Altfassung des Aufstellungsbeschlusses, durch die neuen Dachformen
um 2 m aufgestockt wurden, sollten wieder auf die ursprüngliche Höhe, unter Beibehaltung der neuen Dachformen, gesenkt werden. Damit ist
sichergestellt, dass gerade zur Kurhausstraße hin, bei dem ohnehin geringen Grenzabstand, kein "den Betrachter erschlagender Gebäudekomplex"
entsteht.
b) Die zwei ortsbildprägenden Großbäume (eine ca. 200-220 Jahre alte Stieleiche und eine ca. 80 Jahre alte Esche) im Süd-Osten des Geländes
sind auf jeden Fall auf Erhaltung zu untersuchen und möglichst im B-Plan nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB zu schützen.
c) Der auf dem Bereich des betreuten Wohnens befindliche rechteckige Technikraum im Baufeld 1, der über die übrigen Dächer in Flachbauweise
hinausragt, ist in jedem Fall optisch so zu integrieren, dass das Gesamtbild gewahrt bleibt. Entweder sollte die Technik im Kellerbereich
untergebracht werden oder die gleiche Dachform wie die Baufelder 2 bis 4 und vor allem die gleiche Höhe erhalten.
d) Es steht zu erwarten, dass die bereits jetzt sanierungs-bedürftige Rheingrafenstraße nach Beendigung des Neubaus durch den
Baustellenverkehr derart in Mitleidenschaft gezogen wird, dass ein Ausbau des Teilabschnitts unumstößlich ist. Eine bisher angedachte reine
Reparatur des Straßenkörpers ist in keinem Fall akzeptabel.
e) Der Ziel- und Quellverkehr und damit eine Zufahrt zu dem Neubau dürfen wegen der schwierigen Verkehrsverhältnisse nicht über die
Kurhausstraße / Justizgebäude erfolgen.
Umweltbezogene Stellungnahmen aus den frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 1 und nach § 3 Abs. 1 BauGB
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