Servicebroschüre 2015
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Servicebroschüre 2015
Servicebroschüre 2015 SERVICEBROSCHÜRE 2015 Sprachliche Gleichbehandlung: Aus sprachlichen Gründen und wegen der besseren Lesbarkeit wurde davon abgesehen, die männliche und weibliche Schreibweise anzugeben. Selbstverständlich sind Frauen und Männer gleichermaßen angesprochen. Werte: Alle in der Broschüre angeführten Werte sind für das Jahr 2015 gültig. Diese Werte werden jährlich angepasst. 2 Standort und Öffnungszeiten Adresse: Telefon/Fax: 8740 Zeltweg, Alpinestraße 1 Tel.: 050304 28 - 171 Fax: 050304 68 - 179 Email: [email protected] Öffnungszeiten: Verwaltung: Montag - Donnerstag: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Freitag: 08:00 - 12:00 Chefärztlicher Dienst: Montag: 11:30 - 12:00 Mittwoch: 11:00 - 12:00 3 SERVICEBROSCHÜRE 2015 Vorwort Sehr geehrte(r) Versicherte(r)! Als Obmann der Betriebskrankenkasse Zeltweg ist mir die Nähe zwischen den Versicherten und der Betriebskrankenkasse besonders wichtig. Die Mitarbeiter des Servicebereiches sind bemüht, sich im direkten Kontakt der Sorgen und Anliegen der Versicherten anzunehmen. Persönlicher Kontakt zwischen Versicherten und der Kasse, und im Erkrankungsfall der Krankenkontrollor als Bindeglied zwischen Versicherten und Kasse – um nur einige Vorteile der Betriebskrankenkasse zu nennen. Unser Bestreben, das Leistungsangebot für unsere Versicherten auf hohem Niveau zu halten, wird auch durch die Tatsache unterstützt, dass auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen die Verwaltungskosten vom Betriebsunternehmer getragen werden. Es darf daher ein Dank an die Geschäftsführung der Firmen für Ihre Loyalität ausgesprochen werden. Alois Madenberger Obmann Seitens der Kontrollversammlung ist besonders die stabile finanzielle Lage der BKK Zeltweg hervorzuheben. Durch das ausgeglichene Verhältnis zwischen Erwerbstätigen und Pensionisten, die unmittelbar auf die Bedürfnisse der Mitarbeiter und Versicherten abgestimmte Betreuung sowie durch eine behutsame Leitung der medizinischen Belange durch den chefärztlichen Dienst konnten in den vergangenen Jahren permanent positive Ergebnisse erzielt werden, die den Bestand der Betriebskrankenkasse langfristig sichern. Damit ist auch eine wesentliche Voraussetzung für ein nachhaltiges Kommitment der die Verwaltungskosten übernehmenden Arbeitgeber zur BKK Zeltweg gegeben. Mag. Werner Saringer Vorsitzender Kontrollversammlung 4 Diese Service- und Leistungsbroschüre ist als nützliche Information in Krankenversicherungsfragen gedacht und soll als Leitfaden im Umgang mit Ihrer Betriebskrankenkasse dienen. Die Betriebskrankenkasse Zeltweg hat den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und unterliegt daher den Vorgaben des Gesetzgebers; wir sind bemüht, diese so unbürokratisch wie möglich für unsere Versicherten umzusetzen. Die Finanzierung und Aufrechterhaltung unseres qualitativ hochwertigen österreichischen Gesundheitssystems erfordert jedoch auch einen vernünftigen Umgang mit den angebotenen Leistungen. Sie können mit einer gesunden Lebensführung wesentlich dazu beitragen. Das Team der Betriebskrankenkasse steht Ihnen als kompetenter Ansprechpartner in allen Gesundheitsbereichen gerne zur Verfügung. Josef Vilinsky Leitender Angestellter 5 SERVICEBROSCHÜRE 2015 - INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS 1. Verwaltungskörper 2. Organisation – Ansprechpartner 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. Leitung der BKK Zeltweg ......................................................................... 10 Chefärztlicher Dienst, Krankenbesuchsdienst ......................................... 11 Servicebereich ......................................................................................... 11 Sanitätsstelle ........................................................................................... 11 3. Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen 3.1. Beiträge zur Pflichtversicherung .............................................................. 12 3.2. Geringfügige Beschäftigung .................................................................... 13 3.3. Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung .............................. 14 3.4. Selbstversicherung in der Krankenversicherung ..................................... 15 3.5. Selbstversicherung für Studierende ........................................................ 15 3.6. Mitversicherung von Angehörigen ........................................................... 16 3.7. Beitragspflichtige Mitversicherung ........................................................... 18 3.8. Befreiung von Rezeptgebühr ................................................................... 20 3.9. e-card ....................................................................................................... 22 3.10. e-card als Bürgerkarte und Handysignatur .............................................. 23 3.11. Krankenversicherungsschutz im Ausland................................................. 26 3.12. Auskunfts- und Meldepflicht ..................................................................... 28 4. Leistungswesen 4.1. 4.2. 4.3. 4.4. 4.5. 4.6. 4.7. 4.8. 4.9. Ärztliche Hilfe ........................................................................................... 30 Krankenversicherungsschutz im Ausland ................................................ 32 Heilbehelfe und Hilfsmittel ....................................................................... 33 Sehbehelfe ............................................................................................... 34 Zahnbehandlung und Zahnersatz ............................................................ 35 Krankenhaus(Anstalts)pflege ................................................................... 36 Medizinische Hauskrankenpflege ............................................................ 37 Krankengeld ............................................................................................. 39 Krankenstand Rechte und Pflichten ........................................................ 40 6 4.10. Kontroll(chef)ärztliche Untersuchung ....................................................... 42 4.11. Rehabilitationsgeld ................................................................................... 43 4.12. Mutterschaftsleistungen / Wochengeld .................................................... 44 4.13. Mutter-Kind-Pass ..................................................................................... 45 4.14. Kinderbetreuungsgeld ............................................................................. 46 4.15. Medizinische Rehabiltation ...................................................................... 47 4.16. Kuraufenthalte ......................................................................................... 48 4.17. Jugendlichen- und Vorsorgeuntersuchung .............................................. 49 4.18. Brustkrebsfrüherkennung ........................................................................ 51 4.19. Schutzimpfungen ..................................................................................... 52 4.20. Reise(Fahrt)kosten .................................................................................. 52 4.21. Transportkosten ....................................................................................... 54 7 SERVICEBROSCHÜRE 2015 - VERWALTUNGSKÖRPER 1. Verwaltungskörper Organisation – Verwaltungskörper Die Verwaltungskörper der BKK Zeltweg sind: • • • der Vorstand die Kontrollversammlung die Generalversammlung welche sich folgendermaßen zusammensetzen: Die Mitglieder des Vorstandes: Obmann BRV Alois MADENBERGER 1. Obmann - Stv. Mag. Michael VIET 2. Obmann - Stv. BRV John BERDEV Bertram GÜTTERSBERGER BRV Siegfried SIMBÜRGER 8 Die Mitglieder der Kontrollversammlung: Vorsitzender Mag. Werner SARINGER Vorsitzender - Stv. BRV Gerald PIRKOPF Mag. Johannes KIENBERGER DI Wolfgang SCHRIEFL Dr. Klaus SAPETSCHNIG Die Mitglieder der Generalversammlung: Obmann BRV Alois MADENBERGER 1. Obmann - Stv. Mag. Michael VIET 2. Obmann - Stv. BRV John BERDEV Bertram GÜTTERSBERGER BRV Siegfried SIMBÜRGER DI Johannes OSWALD Ing. Kurt SCHAFFER Dietmar ZECHNER Bernhard KOBALD 9 SERVICEBROSCHÜRE 2015 - ORGANISATION 2. Organisation – Ansprechpartner 2.1. Leitung der BKK Zeltweg Josef Vilinsky Tel.: 050304 28 - 170 [email protected] Andrea Zechner Tel.: 050304 28 - 171 [email protected] Hannes Geier Tel.: 050304 28 - 172 [email protected] Leitender Angestellter Sekretariat Stv. leitender Angestellter 2.2. Chefärztlicher Dienst, Krankenbesuchsdienst Dr. Sonja Hohl-Kucher Tel.: 050304 28 - 140 [email protected] Wolfgang Haid Tel.: 050304 28 - 173 [email protected] Chefärztin / Betriebsärztin Krankenbesuchsdienst 10 2.3. Servicebereich Karin Zechner Tel.: 050304 28 - 175 [email protected] Mag. Stephanie Schriefl Tel.: 050304 28 - 174 [email protected] Wolfgang Schwarz Tel.: 050304 28 - 177 [email protected] Leistungs- und Meldewesen Leistungs- und Rechtswesen Leistungs- und Beitragswesen 2.4. Sanitätsstelle Manfred Liebminger Tel.: 050304 28 - 141 [email protected] Jürgen Brem Tel.: 050304 28 - 141 [email protected] Sanitäter Sanitäter 11 SERVICEBROSCHÜRE 2015 - MELDEWESEN 3. Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen 3.1. Beiträge zur Pflichtversicherung Die Beiträge der Versicherten und der Dienstgeber sind das Fundament für die Finanzierung der Leistungen der Sozialversicherung. Diese werden aufgrund des beitragspflichtigen Arbeitsverdienstes in einem bestimmten Beitragszeitraum (Kalendermonat) bemessen. Da der Dienstgeber den Verwaltungsaufwand der Kasse trägt, stehen die Krankenversicherungsbeiträge ausschließlich zur Finanzierung der Versichertenleistungen zur Verfügung. Der Arbeitsverdienst ist nur bis zu einem (Höchstbeitragsgrundlage) beitragspflichtig. bestimmten Höchstbetrag Höchstbeitragsgrundlage: täglich monatlich für Sonderzahlungen jährlich € 155,00 € 4.650,00 € 9.300,00 Geringfügigkeitsgrenze: täglich monatlich € € 31,17 405,98 SV-Beitrag ist nicht gleich KV-Beitrag! Die einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge für die Betriebskrankenkasse (Dienstnehmer und Dienstgeber) betragen lediglich 7,65 % der Beitragsgrundlage. Der größte Anteil von 22,8 % fließt in ihre Pensionsversicherung (PVA). 1,3 % gehen an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA). 12 3.2. Geringfügige Beschäftigung Grundsätzlich unterliegen geringfügig Beschäftigte der Teilversicherung in der Unfallversicherung. Es entsteht jedoch aufgrund geringfügiger Beschäftigungen eine Pflichtversicherung in der Kranken – und Pensionsversicherung, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen: Mehrere geringfügige Beschäftigungen und das Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Entgelt aus diesen Sie üben neben einer vollversicherungspflichtigen Tätigkeit zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung aus. In diesem Fall wird auch das Entgelt aus der geringfügigen Beschäftigung beitragspflichtig, auch wenn das Entgelt aus der geringfügigen Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Der Beitrag wird vom Krankenversicherungsträger einmal jährlich im Nachhinein vorgeschrieben. Auf Antrag sind jedoch auch monatliche Beitragszahlungen möglich. 13 SERVICEBROSCHÜRE 2015 - MELDEWESEN Die Beitragssätze betragen bei einer Angestelltentätigkeit bei einer Arbeitertätigkeit Arbeiterkammerumlage 13,65 % 14,20 % 0,50 % der Beitragsgrundlage. Die Beschäftigungszeiten zählen auch als Beitragszeiten für die Pensionsversicherung und erhöhen die Bemessungsgrundlage für die spätere Pension. Die nachträgliche Beitragsvorschreibung ist eine vom Gesetzgeber festgelegte Beitragspflicht, die nur den Dienstnehmer trifft. 3.3. Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung Die Voraussetzungen für eine Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung liegen vor, wenn • • • 14 Sie geringfügig beschäftigt sind keine Pflichtversicherung in der Kranken– und/oder Pensionsversicherung besteht die Geringfügigkeitsgrenze von € 405,98 monatlich, oder € 31,17 täglich nicht überschritten wird. Sie haben Anspruch auf alle Sachleistungen und folgende Geldleistungen: • • Krankengeld € 4,73 täglich Wochengeld € 8,65 täglich Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte in der Kranken– und Pensionsversicherung gemäß § 19a ASVG beträgt für das Jahr 2015 € 57,30. 3.4. Selbstversicherung in der Krankenversicherung Sie können eine freiwillige Versicherung bei der BKK beantragen, wenn • • keine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt Ihr Wohnsitz im Inland liegt Die Selbstversicherung kostet monatlich € 388,04, wobei eine Herabsetzung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Antrag möglich ist. 3.5. Selbstversicherung für Studierende Eine Selbstversicherung für Studenten ist möglich wenn • • Sie Student an einer österreichischen Universität oder Fachhochschule sind, keine eigene Krankenversicherung und auch keine Möglichkeit einer beitragsfreien Mitversicherung besteht Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Inland ist Der Monatsbeitrag für das Jahr 2015 beträgt € 54,11. Bitte beachten Sie, dass die begünstigte Studentenversicherung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Es besteht kein Anspruch auf Barleistungen. Die Vorlage der Fortsetzung – bzw. Inskriptionsbestätigung für jedes Semester ist unbedingt erforderlich. 15 SERVICEBROSCHÜRE 2015 - MELDEWESEN 3.6. Mitversicherung von Angehörigen Der Schutz der sozialen Krankenversicherung erstreckt sich auf den Versicherten und seine Angehörigen. Eine Mitversicherung von Angehörigen ist möglich, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und nicht selbst gesetzlich krankenversichert sind. Als Angehörige im Sinne des ASVG gelten: EHEGATTEN bzw. EINGETRAGENE PARTNER (Seit 1. Jänner 2001 ist für mitversicherte, kinderlose Ehepaare, Lebensgefährten bzw. eingetragene Partnerschaften ein Zusatzbeitrag in der Höhe von 3,4 % der Beitragsgrundlage des Versicherten zu entrichten.) KINDER • • • • • eheliche und uneheliche Kinder legitimierte Kinder (Vorlage einer berichtigten Geburtsurkunde des Kindes) Wahlkinder (bei Vorlage der Adoptionsurkunde) Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben (Vorlage der Meldebestätigung) Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder wenn das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht (Vorlage Pflegeschaftsvertrag oder amtliche Pflegebewilligung) HAUSHALTSFÜHRENDE PERSONEN • • • • 16 eine haushaltsführende Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief– und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief– und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des Versicherten mindestens 10-monatige Hausgemeinschaft unentgeltliche Haushaltsführung kein arbeitsfähiger Ehegatte des Versicherten im gemeinsamen Haushalt LEBENSGEFÄHRTEN • • • • kein Verwandtschaftsverhältnis mit dem Versicherten mindestens 10-monatige Hausgemeinschaft kein arbeitsfähiger Ehegatte bzw. eingetragener Partner des Versicherten im gemeinsamen Haushalt unentgeltliche Haushaltsführung PFLEGENDE ANGEHÖRIGE • • • Pflegegeldbezug des Versicherten zumindest in Höhe der Stufe 3 Pflege in häuslicher Umgebung unter ganz überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft Pflege durch eine Person aus dem Kreis folgender Angehöriger: Ehegatte bzw. eingetragener Partner, Lebensgefährte; Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum 4. Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; Wahl-, Stief-, und Pflegekinder; Wahl-, Stief– oder Pflegeeltern Ausnahmen von der Anspruchsberechtigung Verschiedene Personen, die dem Kreis der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder usw.) angehören sowie im Ausland erwerbstätige Personen, deren Beschäftigung im Inland eine Krankenversicherungspflicht begründen würde, sind vom Schutz der Familienversicherung ausgeschlossen. Bei selbst- (freiwillig) versicherten Personen gelten nur der Ehegatte und die Kinder als anspruchsberechtigte Angehörige. Der Personenkreis der anspruchsberechtigten Angehörigen ist sehr weit gezogen. Er umfasst beinahe alle nicht versicherten Personen, die im Familienverband mit dem Versicherten wohnen. Die Angehörigeneigenschaft besteht für Kinder und Enkel grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Über dieses Alter hinaus verlängert sich der Krankenversicherungsschutz • wenn und solange sich das Kind in einer Schul– oder Berufsausbildung befindet, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres 17 SERVICEBROSCHÜRE 2015 - MELDEWESEN • • wenn das Kind erwerbslos ist, längstens für die Dauer von 24 Monaten seit der Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. dem Ende der Schul-, bzw. Berufsausbildung oder des Studiums (Mitversicherung jedoch längstens bis zur Vollendung des 29. Lebensjahres) wenn das Kind wegen Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig ist (ärztliches Attest erforderlich) 3.7. Beitragspflichtige Mitversicherung Zusatzbeitrag für bestimmte Angehörige Für mitversicherte Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten sowie haushaltsführende Angehörige ist ein Zusatzbeitrag zu entrichten. Der Zusatzbeitrag wird den Versicherten vorgeschrieben und eingehoben. Die Versicherten und nicht die Angehörigen haben diesen einzuzahlen. Der Zusatzbeitrag beträgt 3,4% der monatlichen Beitragsgrundlage: • • • • 18 bei Versicherten auf Grund einer Beschäftigung wird als Beitragsgrundlage das sozialversicherungspflichtige Erwerbseinkommen inklusive Sonderzahlungen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen (für 2015 Beitragsgrundlagen aus 2013). Sind derartige Grundlagen nicht vorhanden, wird ein aktuelles Erwerbseinkommen berücksichtigt. bei Pensionisten ist die Beitragsgrundlage der aktuelle monatliche Pensionsbezug zuzüglich Sonderzahlungen bei Selbstversicherten in der Krankenversicherung gilt die hierfür herangezogene Beitragsgrundlage als Berechnungsgrundlage im Falle einer Mehrfachversicherung ist der Zusatzbeitrag aus jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis zu zahlen Kein Zusatzbeitrag ist zu entrichten • • für mitversicherte Kinder, Wahl-, Stief-, und Pflegekinder bzw. Enkel der/des Versicherten für mitversicherte Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, haushaltsführende Angehörige, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: • • • • der Versicherte sich aktuell der Erziehung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes widmet sich in der Vergangenheit mindestens 4 Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat der mitversicherte Angehörige Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 erhält der mitversicherte Angehörige den Versicherten pflegt, der mindestens Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 erhält Außerdem entfällt die Entrichtung dieses Zusatzbeitrages bei Vorliegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit. Dies ist dann der Fall, wenn • • • der Versicherte Präsenz– oder Zivildienst ist das Nettoeinkommen des Versicherten den Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare (2015 € 1.307,89) nicht übersteigt der Versicherte von der Rezeptgebühr befreit ist 19 SERVICEBROSCHÜRE 2015 - MELDEWESEN 3.8. Befreiung von Rezeptgebühr ohne Antrag auf Antrag Bezieher einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung Für Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte für Alleinstehende: € 872,31 für Ehepaare, Lebensgemeinschaften oder eingetragene Partnerschaften: € 1.307,89 nicht übersteigen. Für Personen, welche infolge ihrer Krankheit überdurchschnittlichen Medikamentenbedarf nachweisen, sofern die monatlichen Nettoeinkünfte für Alleinsehende: € 1.003,16 für Ehepaare, Lebensgemeinschaften oder eingetragene Partnerschaften: € 1.504,07 nicht übersteigen. Diese Beträge erhöhen sich pro Kind um € 134,59. Bedenken Sie bitte, dass bei einer Rezeptgebührenbefreiung das Einkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebender Personen berücksichtig wird. Bringen Sie daher schon bei der Antragstellung die Einkommensnachweise Ihrer Angehörigen (Gatten, Lebensgefährten, Kinder etc. mit) Pflegegeld oder bestimmte Beihilfen werden bei der Beurteilung des Einkommens außer Betracht gelassen. Zivildiener und deren Angehörige Asylwerber Patienten mit einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit (die Befreiung gilt nur für Medikamente im Zusammenhang mit dieser Krankheit und wird vom Arzt am Rezept vermerkt) 20 Befreiung wegen Überschreitung der Rezeptgebührenobergrenze Für Versicherte mit hohem Bedarf an Medikamenten und geringem Einkommen, gibt es eine zusätzliche Möglichkeit zur Befreiung von der Rezeptgebühr, die Rezeptgebührenobergrenze. Diese Obergrenze liegt bei 2 % des Jahresnettoeinkommens (ohne Sonderzahlung wie Urlaubs– und Weihnachtsgeld) des Versicherten und stellt den Höchstbetrag dar, den er für sich und seine mitversicherten Angehörigen im laufenden Kalenderjahr an Rezeptgebühren bezahlen muss. Ist die Obergrenze erreicht, erfolgt eine automatische Befreiung bis Ende des laufenden Kalenderjahres. 21 SERVICEBROSCHÜRE 2015 - MELDEWESEN 3.9. E-Card Durch die Vorlage Ihrer e-card haben Sie Zugang zu medizinischen Leistungen. Darüber hinaus wird vollkommener Datenschutz gewährleistet. Es befinden sich darauf keine Angaben über den Gesundheitszustand des Patienten. Inanspruchnahme der Leistungen mittels e-card: • • • bei Vertragsärzten und Vertragseinrichtungen Vertragszahnärzte und Vertragszahnambulatorien Vertragsgruppenpraxen Bei Arztbesuchen ist diese vorzuweisen - wenn Sie die e-card nicht vorweisen, ist der Arzt berechtigt, die Bezahlung eines Einsatzes zu verlangen. Ausmaß Es darf pro Quartal ein Arzt für Allgemeinmedizin und drei Fachärzte verschiedener Fachgruppen sowie für die Dauer der Behandlung ein Zahnbehandler in Anspruch genommen werden. Die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) befindet sich auf der Rückseite. (weitere Details siehe unter Krankenversicherungsschutz im Ausland, S.26) Die Karte hat eine beschränkte Gültigkeit - läuft diese Gültigkeit ab, wird Ihnen automatisch eine neue e-card übermittelt. 22 Service-Entgelt Für die e-card ist vom Versicherten jährlich eine Gebühr (Service-Entgelt) zu entrichten. Dieses Service-Entgelt wird vom Dienstgeber einbehalten und ist jeweils zum 15. November für das Folgejahr fällig. Das Service-Entgelt wird nun jährlich mit der Aufwertungszahl angepasst. Für das Jahr 2015 beträgt das Service-Entgelt € 10,55. Bei Versicherten, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit Kranken– oder Wochengeld von der Kasse erhalten, wird das Service-Entgelt von der gebührenden Leistung einbehalten. Ausnahmen Mitversicherte Angehörige (Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten), Kinder, Pensionisten und Rezeptgebührenbefreite haben kein Service-Entgelt zu entrichten. Besteht soziale Schutzbedürftigkeit, kann ein Antrag auf Befreiung vom Service-Entgelt gestellt werden. Bei mehrfacher Beschäftigung ist das Service-Entgelt nur einmal zu zahlen. 3.10. Elektronische Signaturen: Bürgerkarte und Handy-Signatur Die Bürgerkarte und die Handy-Signatur ist Ihre rechtsgültige elektronische Unterschrift im Internet. Sie ist der handgeschriebenen Unterschrift gleichgestellt. Die Bürgerkarte bzw. ihr Mobiltelefon ist auch Ihr virtueller Ausweis, mit dem Sie Dokumente oder Rechnungen digital unterschreiben können. Aktivierung und Verwendung für die Bürgerkarte und die Handy-Signatur sind kostenlos. Damit erlaubt Ihnen die Bürgerkarte und die Handy-Signatur einen komfortablen Einstieg in zahlreiche Internetdienste von Verwaltung und Wirtschaft, z.B.: • • • • Online Amtswege, wie FinanzOnline, Versicherungsdatenabfrage, Neues Pensionskonto, Strafregisterauszug Elektronisches Postamt: Sie bekommen (Behörden-) Post sicher elektronisch zugestellt. PDF signieren Datentresor und vieles mehr... 23 SERVICEBROSCHÜRE 2015 - MELDEWESEN Vorteile Bürgerkarte: Leicht administrierbar (PINs ändern usw.) Ideal für häufige Nutzung Hinweis: Kartenlesegerät erforderlich Vorteile Handy-Signatur: Immer dabei Kein Kartenlesegerät und keine zusätzliche Software nötig Ideal für gelegentliche Nutzung Neben den zahlreichen Registrierungsstellen (siehe Internet) können Sie auch in der BKK die Bürgerkarte und Handysignatur aktivieren lassen. Sicherheit: Sicherheit und Datenschutz spielen bei der Bürgerkarte eine zentrale Rolle. Die Bürgerkarte und die Handy-Signatur sind eine der sichersten Methoden überhaupt, sich im Internet auszuweisen. Ausschließlich die korrekte Kombination der zwei Faktoren Wissen (PIN bzw. Passwort) und Besitz (e-card bzw. Mobiltelefon) ermöglicht eine erfolgreiche Anmeldung (Login) an einem Service oder eine elektronische Unterschrift. Zusätzlich verhindert ein ausgeklügeltes Verfahren den zentralen Zugriff auf sensible Daten von Bürgerinnen und Bürgern, sodass die strengen, gesetzlichen Regeln des Datenschutzes erfüllt sind. Informieren Sie sich unter www.buergerkarte.at oder www.handy-signatur.at über die Möglichkeiten und Funktionen Ihrer e-card 24 25 SERVICEBROSCHÜRE 2015 - MELDEWESEN 3.11. Krankenversicherungsschutz im Ausland Auf einer Reise im Inland begleitet Sie immer der Schutz Ihrer Krankenkasse. Benötigen Sie während eines vorübergehenden Aufenthaltes in einem EU (EWR)-Staat oder der Schweiz medizinische Hilfe, so können Sie diese in einem öffentlichen Krankenhaus oder bei einem Vertragsarzt gegen Vorlage der europäischen Krankenversicherungskarte - kurz EKVK - die sich auf der Rückseite der e-card befindet, in Anspruch nehmen. Die EKVK ist in folgenden Ländern gültig: Belgien Italien Portugal Bulgarien Kroatien Rumänien Dänemark Lettland Schweden Deutschland Liechtenstein Schweiz Estland Litauen Serbien* Finnland Luxemburg Slowakei Frankreich Malta Slowenien Griechenland Mazedonien Spanien Großbritannien Niederlande Tschechien Irland Norwegen Ungarn Island Polen Zypern (griechischer Teil) Für diese Länder (EU-bzw. EWR Staaten) ist im Bedarfsfall die Europäische Krankenversicherungskarte direkt beim Leistungserbringer vorzulegen. Bedin- 26 gung ist jedoch, dass der Leistungserbringer wie in Österreich, mit einer gesetzlichen Krankenkasse im Aufenthaltsland verrechnen kann (keine Wahlärztinnen/Wahlärzte, Privatkrankenanstalten etc.) Personen, die noch keine gültige EKVK besitzen (Datenfelder auf der Rückseite der e-card sind mit Sternen befüllt), können bei der Betriebskrankenkasse eine Bescheinigung als provisorischen Ersatz für die EKVK beantragen. *Für Serbien ist zu beachten, dass Sie die EKVK dem für Ihren Aufenthaltsort in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorlegen und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umtauschen. Für einige Länder gibt es nach wie vor „Urlaubskrankenscheine“: Bosnien-Herzegowina Montenegro Türkei Der Urlaubskrankenschein ist kein Patientenschein, sondern gilt als Nachweis über die österreichische Krankenversicherung. Vor einer ärztlichen Behandlung ist der Betreuungsschein dem zuständigen ausländischen Krankenversicherungsinstitut zu übergeben, das dann einen „Patientenschein“ ausstellt. Die EKVK bzw. Urlaubskrankenscheine gelten nur für plötzlich auftretende Erkrankungen oder Unfälle. In allen anderen Ländern müssen die Kosten für ärztliche Behandlungen vorerst selbst übernommen werden. Es sollte eine möglichst detaillierte Rechnung über Art, Umfang und Datum der Behandlung verlangt werden. Die bezahlte Rechnung kann dann beim österreichischen Sozialversicherungsträger zur teilweisen Rückerstattung eingereicht werden. Es wird ein Kostenersatz gewährt, in der Höhe jenes Betrages, der für die erbrachten Leistungen im Inland aufzuwenden gewesen wäre. Die Behandlungskosten müssen auch dann selbst bezahlt werden, wenn die EKVK bzw. der Urlaubskrankenschein nicht mitgeführt oder vom ausländischen Leistungserbringer nicht anerkannt wird. 27 SERVICEBROSCHÜRE 2015 - LEISTUNGSWESEN 3.12. Auskunfts- und Meldepflicht Personen, die Anspruch auf Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder der Mutterschaft haben, sind verpflichtet, während des Leistungsbezuges bzw. Ruhens des Leistungsanspruches jede • • • • Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Änderung des Aufenthaltsortes, Änderungen betreffend Anspruchsberechtigung für Angehörige und Änderung der Bankverbindung binnen 2 Wochen wahrheitsgemäß der Kasse zu melden. 28 4. Leistungswesen LEISTUNGSÜBERSICHT DER BKK ZELTWEG Als Versicherter der Betriebskrankenkasse Zeltweg haben Sie für sich und Ihre mitversicherten Angehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf folgende Leistungen: • ÄRZTLICHE HILFE • HEILMITTEL • HEIL (SEH-) BEHELFE UND HILFSMITTEL • ZAHNBEHANDLUNG UND ZAHNERSATZ • KRANKENHAUSPFLEGE • MEDIZINISCHE HAUSKRANKENPFLEGE • MUTTERSCHAFTSLEISTUNGEN • KINDERBETREUUNGSGELDLEISTUNGEN • KUR– UND REHABILITATIONSAUFENTHALTE • JUGENDLICHEN– UND VORSORGEUNTERSUCHUNG • SCHUTZIMPFUNGEN • REISE(FAHRT)- UND TRANSPORTKOSTEN Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, haben Sie als Versicherter darüber hinaus auch Anspruch auf Krankengeld und Wochengeld. 29 SERVICEBROSCHÜRE 2015 - LEISTUNGSWESEN 4.1. Ärztliche Hilfe Jeder Versicherte kann den behandelnden Arzt frei wählen und ärztliche Hilfe bei • Vertragsärzten • Vertragseinrichtungen (z.B. Krankenhausambulanzen) • Vertragsgruppenpraxen oder • • • bei Wahlärzten Ärzten in Wahl-Gruppenpraxen und Ärzten in Wahleinrichtungen in Anspruch nehmen. Bei Vorweisen der e-card bei Vertragsärzten erhalten Sie vertraglich festgelegte Leistungen, die durch Ihren Krankenversicherungsträger gedeckt sind. Es dürfen Ihnen keine zusätzlichen Kosten entstehen. Sollten Sie die Karte einmal nicht dabei haben, können Sie diese innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Ende des Quartals, in dem die Inanspruchnahme erfolgt ist, nachbringen. Allerdings ist der Vertragsarzt dazu berechtigt einen Einsatz zu verlangen. Der Empfehlungstarif der Ärztekammer für Steiermark liegt derzeit bei € 30,-. Wahlärzte (Ärzte ohne Vertrag mit Ihrem Krankenversicherungsträger) können ihr Honorar frei bestimmen, ohne an vorgegebene Tarife gebunden zu sein. Sie müssen die Rechnung selbst bezahlen, bekommen jedoch 80 % des Kassentarifes nach Vorlage der Originalrechnung und der Zahlungsbestätigung von der BKK rückerstattet. Wir empfehlen Ihnen daher, schon vor Behandlungsbeginn die Kostenfrage mit dem Arzt abzuklären. Ein Leistungsanspruch auf physikalische Behandlungen besteht: • wenn aufgrund einer ärztlichen Zuweisung (Verordnung) die Therapie im Rahmen einer Krankenbehandlung erforderlich ist • und diese von Personen verabreicht wird, die zur freiberuflichen Ausübung berechtigt sind Ob und für welche Behandlungen auch eine Vorgenehmigung durch die Kasse erforderlich ist, erfahren Sie von Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt oder direkt in Ihrer BKK. 30 Bei Inanspruchnahme freipraktizierender TherapeutInnen, HeilmasseurInnen, logopädischer oder ergotherapeutischer Behandlungen werden Kostenzuschüsse gewährt, welche in der Satzung der Kasse festgelegt sind. Für die Auszahlung der Kostenzuschüsse benötigen wir • • die ärztliche Überweisung die Originalrechnung mit Zahlungsbestätigung Vor der Behandlung ist eine chefärztliche Genehmigung einzuholen. Auch die psychotherapeutische Behandlung ist im Rahmen der Krankenbehandlung der ärztlichen Hilfe gleichgestellt, wenn sie von Personen erbracht wird, • die zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind • und nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten Behandlung eine ärztliche Untersuchung stattgefunden hat . Die BKK leistet Kostenzuschüsse deren Höhe durch die Satzung bestimmt wird. Für die Kostenerstattung werden • • • die Originalrechnung, die Zahlungsbestätigung und der Nachweis über die ärztliche Untersuchung benötigt. Sollten mehr als 10 Sitzungen erforderlich sein, ist ein Verlängerungsantrag Ihrer Therapeutin oder Ihres Therapeuten einzureichen. 31 SERVICEBROSCHÜRE 2015 - LEISTUNGSWESEN 4.2. Medikamente (Heilmittel) Für Ihre Genesung kann Ihnen Ihr Arzt Medikamente verordnen. Dieses Medikament können Sie in jeder öffentlichen Apotheke bzw. Hausapotheke gegen Entrichtung der Rezeptgebühr von € 5,55 pro Packung beziehen. Kassenrezepte müssen binnen 28 Tagen nach der Ausstellung eingelöst werden. Ein vom Wahlarzt ausgestelltes Privatrezept kann vor dem Bezug in der Apotheke in ein Kassenrezept umgewandelt werden, dadurch ist eine Direktverrechnung möglich und dem Versicherten entstehen keine zusätzlichen Kosten. Ohne Umwandlung eines Privatrezeptes müssen die Kosten vom Patienten vorfinanziert werden und können erst gegen Vorlage • des Originalrezeptes (mit Namen des Patienten, Ausstellungsdatum, Stampiglie und Unterschrift des Arztes • und des Bezugsnachweises (Apothekenstempel und Preisangabe) in Höhe von 80 % , die der Kasse für das Heilmittel auf Kassenverordnung entstehen würde, ersetzt werden. 32 4.3. Heilbehelfe und Hilfsmittel Unter Heilbehelfen versteht man solche, die zur Heilung oder Linderung eines Krankheitszustandes dienen (z.B. Bandagen, Bruchbänder, etc.). Hilfsmittel sind Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen (z.B. Körperersatzstücke, Prothesen, Hörgeräte etc.) Heilbehelfe und Hilfsmittel werden nur über ärztliche Verordnung in einfacher und zweckentsprechender Ausführung gewährt. Für sämtliche Heilbehelfe und Hilfsmittel benötigen Sie eine Verordnung von einem Arzt. Sie können dann über einen Vertragspartner (Bandagisten, Hörgeräteakustiker, Orthopädische Schuhmacher) bezogen werden. Kostenbeteiligung Der Versicherte hat bei der Anschaffung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln 10 % der Kosten mindestens jedoch € 31,00 zu tragen. Auf Grund der satzungsmäßigen Höchstbeträge können für den Versicherten höhere Kosten anfallen, es sei denn, diese Behelfe werden als Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation gewährt. Die Kostenbeteiligung entfällt • für Personen, die aufgrund Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit von der Entrichtung der Rezeptgebühr befreit sind • für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr • für Bezieher der erhöhten Familienbeihilfe ohne Altersgrenze • für mitversicherte erwerbsunfähige Personen über dem 15. Lebensjahr Achtung: Die Befreiung auf Grund der Rezeptgebührenobergrenze sind vom Selbstbehalt für Heilbehelfe/Hilfsmittel nicht befreit. Für Hilfsmittel, die im Rahmen der medizinischen Rehabilitation zu gewähren sind, ist vom Anspruchsberechtigten keine Kostenbeteiligung zu tragen. Die Kosten dieser Behelfe werden – wenn sie medizinisch erforderlich sind – zur Gänze von der Kasse übernommen, sofern hierbei das Maß des Notwendigen nicht überschritten wird. 33 SERVICEBROSCHÜRE 2015 - LEISTUNGSWESEN 4.4. Sehbehelfe Die Brille Die BKK übernimmt Kosten für Brillen in einfacher und zweckmäßiger Ausführung. Sie benötigen dafür eine Verordnung von Ihrem Augenfacharzt mit genauer Angabe der Dioptrienstärke. Eine Zuzahlung durch die Kasse ist nur dann möglich, wenn der derzeit gültige Tarif für Ihre Brille über dem Selbstbehalt liegt. Über die Höhe der Tarife werden Sie auch von Ihrem Vertragsoptiker informiert. Sonderwünsche wie z.B. Markenfassung, entspiegelte Gläser usw. werden von der BKK nicht übernommen. Der Kostenanteil beträgt ab 01.01.2015 mindestens € 93,00. Bei Kindern über dem 15. Lebensjahr, welche noch Angehörige im sozialversicherungsrechtlichen Sinn sind, gilt eine Kostenbeteiligung in Höhe von € 31,00. Der Kostenzuschuss der Kasse erfolgt in Höhe der mit den Optikern vereinbarten Tarife. Vom Kostenanteil befreit sind... • mitversicherte Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres • Bezieherinnen und Bezieher der erhöhten Familienbeihilfe ohne Altersbegrenzung • Personen, welche von der Rezeptgebühr befreit sind Kontaktlinsen Bei bestimmten medizinischen Indikationen wird für Kontaktlinsen ein Kostenzuschuss in Höhe von 75 % der Rechnungssumme (abzüglich Selbstbehalt) von der BKK übernommen. Eine vorherige chefärztliche Bewilligung ist notwendig. Dazu benötigen Sie • eine Verordnung vom Augenfacharzt • einen Kostenvoranschlag der Lieferfirma Für die Kostenrückerstattung sind zusätzlich noch folgenden Unterlagen erforderlich: • Originalrechnung mit Zahlungsbestätigung • Verträglichkeitserklärung bei erstmaligem Bezug 34 4.5. Zahnbehandlung und Zahnersatz Gegen Vorlage der e-card ist bei Vertragszahnärzten und VertragsZahnambulatorien die konservierend-chirurgische Zahnbehandlung für Versicherte und Angehörige kostenlos. Im Rahmen der konservierenden Zahnbehandlung werden die vorhandenen Zähne saniert und instandgehalten - z.B. durch Füllungen, Wurzelbehandlungen, Zahnsteinentfernung. Die chirurgische Zahnbehandlung umfasst beispielsweise Extraktionen, operative Entfernungen von Zähnen sowie Wurzelspitzenresektionen. Sollten Sie aus kosmetischen Gründen Füllungen aus anderen Materialen (weiße Füllungen) anstelle von Amalgam wünschen, hat der Versicherte die Leistung selbst zu bezahlen. Die Kasse leistet hierfür einen Zuschuss von 80 % des vertraglich geregelten Tarifes. Abnehmbarer Zahnersatz Grundsätzlich können nur die tariflichen Kosten für einen abnehmbaren Zahnersatz (Kunststoff– und Metallgerüstprothesen) von der Kasse übernommen werden. Bei der Gewährung dieses Zahnersatzes ist eine Zuzahlung des Patienten in Höhe von 35 % des Vertragstarifes vorgesehen. Die Kostenübernahme für den abnehmbaren Zahnersatz bedarf der vorherigen Genehmigung durch die BKK. Für durchgeführte Reparaturen ist vom Patienten ebenfalls eine Zuzahlung von 35 % des Vertragstarifes zu leisten, hierfür ist keine Genehmigung notwendig. Festsitzender Zahnersatz Der festsitzende Zahnersatz (Kronen, Brücken, Stiftaufbauten und Implantate) ist keine Leistung der sozialen Krankenversicherung. Daher wird grundsätzlich kein Kostenzuschuss geleistet. Ausnahmen gibt es lt. Satzung bei bestimmten medizinischen Indikationen, wo die Versorgung mit einem abnehmbaren Zahnersatz (z.B. Patienten mit Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten) nicht möglich ist. Wahlzahnbehandlung Werden Zahnbehandlungen durch Zahnbehandler erbracht, die mit der BKK in keinem Vertragsverhältnis stehen, müssen die gesamten Kosten vom Patienten vorerst selbst übernommen werden. 35 SERVICEBROSCHÜRE 2015 - LEISTUNGSWESEN Nach Vorlage der Originalrechnung mit genauen Leistungsangaben und Zahlungsbestätigung, leistet die BKK einen Zuschuss von 80 % der entsprechenden Vertragstarife. Kieferregulierung Für Kieferregulierungen auf Basis abnehmbarer bzw. festsitzender Geräte übernimmt die Kasse unter bestimmten Voraussetzungen pro Behandlungsjahr 65% des Vertragstarifes (höchstens € 555,10 für 2015). Werden abnehmbare Kieferregulierungen von einem Wahl-Zahnbehandler angefertigt, erfolgt nach Vorlage der Originalrechnung und der Zahlungsbestätigung eine Rückerstattung in Höhe von 80 % des Vertragstarifes. Festsitzende Regulierungen sind tariflich nicht geregelt und müssen vom Versicherten vorfinanziert werden. Ab 1. Juli 2015 werden für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr – bei medizinischer Notwendigkeit – kieferorthopädische Sachleistungen (Zahnspangen) zur Gänze von der Kasse übernommen. 4.6. Krankenhaus(Anstalts)pflege Wenn und solange es die Krankheit erfordert, übernimmt die BKK die Kosten in der allgemeinen Gebührenklasse in einer Vertragskrankenanstalt, die über die notwendigen Behandlungsmöglichkeiten verfügt, zur Gänze. 36 Kostenbeteiligung: Für die Verpflegung ist für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr an die jeweilige Krankenanstalt ein Verpflegskostenanteil zu entrichten. Dieser ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich hoch, da er vom Rechtsträger der jeweiligen Krankenanstalt festgesetzt wird. In den steirischen Landeskrankenanstalten ist für 2015 ein Beitrag in der Höhe von € 9,38 pro Pflegetag zu bezahlen. Kostenbeteiligung für mitversicherte Angehörige: Im Unterschied zur Kostenbeteiligung der Versicherten handelt es sich bei der Kostenbeteiligung für Angehörige um eine Art Selbstbehalt, der in einer gesetzlich festgelegten Höhe nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu entrichten ist. Für 2015 beläuft sich diese Kostenbeteiligung in den Steiermärkischen Landeskrankenanstalten auf EUR 17,70 pro Aufenthaltstag. Kein Verpflegskostenbeitrag ist zu entrichten: • wenn Sie wegen sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind • bei stationärer Aufnahme zum Zweck der Entbindung • bei anzeigepflichtigen Krankheiten • bei Organspenden Sonderklasse: Mehrkosten für die Unterbringung in einer Sonderklasse können von der BKK nicht übernommen werden. 4.7. Medizinische Hauskrankenpflege Die medizinische Hauskrankenpflege umfasst ausschließlich qualifizierte Pflegeleistungen wie Injektionen, Sondenernährung, Wundversorgung etc. , und muss durch diplomierte Krankenschwestern oder diplomierte Krankenpfleger erbracht werden. Eine allfällige Grundpflege (z. B. Haut-, Haar-, Zahnpflege) sowie die hauswirtschaftliche Versorgung fällt nicht unter die medizinische Hauskrankenpflege und kann somit nicht auf Rechnung der Krankenversicherungsträger durchgeführt werden. 37 SERVICEBROSCHÜRE 2015 - LEISTUNGSWESEN Verträge zur Durchführung der medizinischen Hauskrankenpflege gibt es mit folgenden Organisationen: • • • • • Österreichisches Rotes Kreuz Steirischer Wohlfahrtsverein Volkshilfe Steiermärkisches Hilfswerk Caritas Verein Sozialmedizinischer Pflegedienst / Hauskrankenpflege Steiermark Die Medizinische Hauskrankenpflege wird unter folgenden Vorlaussetzungen gewährt: • • • bei Anordnung durch einen Arzt die Pflege erfolgt durch eine diplomierte Krankenschwester oder einen diplomierten Krankenpfleger wenn es sich um eine medizinische Leistung handelt, welche Krankenhaus ersetzende Maßnahmen enthält Pro Behandlungstag erhalten Sie von der BKK einen Zuschuss von € 8,87, der mit der Kasse von den oben genannten Organisationen direkt verrechnet wird. Jede weitere Verlängerung , welche die Dauer von 28 Tagen übersteigt, muss durch den chefärztlichen Dienst bewilligt werden. 38 4.8. Krankengeld Die Kasse gewährt Krankengeld bis zur Höchstdauer von 52 Wochen. Das Krankengeld beträgt bis zum 42. Tag 50%, ab dem 43 Tag 60% der Bemessungsgrundlage. Als satzungsmäßige Mehrleistung erhöht sich ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit das Krankengeld für den Ehegatten um 10% und für jeden sonstigen Angehörigen um 5%. Das Gesamtausmaß des erhöhten Krankengeldes darf 70% der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG): Abhängig von Ihrer Betriebszugehörigkeit erhalten Sie von Ihrem Unternehmen volle Entgeltfortzahlung. Wie lange Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, entnehmen Sie bitte folgender Tabelle: Bis zu 5 Jahren 6 Wochen nach dem vollendeten 5. Jahr 8 Wochen nach dem vollendeten 15. Jahr 10 Wochen nach dem vollendeten 25. Jahr 12 Wochen bei Betriebsunfällen bis zum vollendeten 15. Jahr 8 Wochen nach dem vollendeten 15. Jahr 10 Wochen Für jeweils weitere 4 Wochen haben Sie Anspruch auf Fortzahlung des halben Entgeltes! 39 SERVICEBROSCHÜRE 2015 - LEISTUNGSWESEN Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Entgeltfortzahlung die entsprechenden Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (§17a BAG). Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn… • die Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb einer Woche der BKK gemeldet wird • der Versicherte Anspruch auf Weiterzahlung von mehr als 50 % der vollen Geld– und Sachbezüge hat • dem Versicherten Übergangsgeld (in Rehabilitationsfällen) aus der Unfall– oder Pensionsversicherung gewährt wird • der Versicherte Präsenz– bzw. Zivildienst leistet Die BKK kann den Anspruch zum Ruhen bringen, wenn… • einer Vorladung zum Kontrollarzt nicht Folge geleistet wird • ein Versicherter sich der Verpflichtung der Anstaltspflege entzieht • der Versicherte Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen des Arztes nicht Folge leistet • der Versicherte während des Aufenthaltes in einem Rehabilitationszentrum gegen die Hausordnung verstoßen hat und somit von der Heimpflege ausgeschlossen wird 4.9. Krankenstand – Rechte und Pflichten Die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird grundsätzlich vom behandelnden Arzt festgestellt und der BKK gemeldet. Werden Sie von einem Wahlarzt behandelt und bescheinigt Ihnen dieser die Arbeitsunfähigkeit, so haben Sie dies binnen drei Tagen der BKK zu melden. Bei einer ambulanten Krankenhausbehandlung gilt die ausgestellte Ambulanzkarte nicht als Krankmeldung. Die Feststellung einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit obliegt auch hier dem Vertragsarzt. Ist der Versicherte nach Entlassung aus einem stationären Krankenhaus– oder Rehabilitationsaufenthalt weiterhin arbeitsunfähig krank, so hat er sich unverzüglich von einem Vertragsarzt den Krankenstand bescheinigen zu lassen. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, seinen Dienstgeber über die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu informieren. 40 Bei Arbeitsunfähigkeit beachten Sie bitte folgendes: Geben Sie dem Arzt bitte an, ob Ihre Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall, die Folgen eines früheren Arbeitsunfalles, eine Berufskrankheit oder eine Dienstbeschädigung nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), auf einen Verkehrsunfall, Raufhandel oder auf die unmittelbaren Folgen von Trunkenheit zurückzuführen ist. Bei bewusstem Verschweigen oder bewusst unwahren Angaben solcher für die Anspruchsfeststellung bedeutsame Umstände, müssen zu Unrecht gewährte Barleistungen rückgefordert werden. Wird während einer Arbeitsunfähigkeit eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beantragt, zuerkannt oder der Antrag abgelehnt, muss dies der Kasse unverzüglich mitgeteilt werden. Sie müssen auch selbst zu Ihrer Gesundheit beitragen! Deshalb sollten Sie sich während Ihrer Arbeitsunfähigkeit so verhalten, wie es Ihrer Gesundheit dienlich ist. Dazu gehört, die Anordnungen des Arztes genau zu befolgen. Beachten Sie unbedingt die vom Arzt festgelegten Ausgehzeiten! Die BKK ist berechtigt, sich durch die Entsendung eines Krankenbesuchers von der Einhaltung ärztlicher Anordnungen zu überzeugen. Gründe zur Beanstandung sind jedenfalls: • die Verrichtung beruflicher Arbeiten • Pfuscharbeiten • Besuch von Vergnügungsstätten • sowie jedes sonstige der Heilung abträgliche Verhalten 41 SERVICEBROSCHÜRE 2015 - LEISTUNGSWESEN 4.10. Kontroll(chef)ärztliche Untersuchung Die Kasse ist berechtigt, den Gesundheitszustand des Erkrankten durch eigene ärztliche Organe überprüfen zu lassen. Der Erkrankte ist verpflichtet, einer von der Kasse oder vom behandelnden Arzt festgelegten kontrollärztlichen Untersuchung (Chefarzt) Folge zu leisten. Kann der Einladung aus wichtigen Gründen (z.B. Bettruhe) nicht nachgekommen werden, so ist dies der Kasse unter Beilage eines Befundes des behandelnden Arztes unverzüglich mitzuteilen. Die Gründe für die Nichtbefolgung der Vorladung sind glaubhaft zu machen. Wird der Vorladung zur ärztlichen Untersuchung ohne wichtigen Grund nicht Folge geleistet, so ist die Kasse nach vorheriger Androhung der Säumnisfolgen berechtigt, den Anspruch auf Barleistungen vom festgestellten Sachverhalten abhängig zu machen. Wenn Sie Ihren Aufenthaltsort während der Arbeitsunfähigkeit verändern wollen oder müssen, dann ist vorher die Zustimmung der Kasse einzuholen. Diese ist - höchstens für die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit - zu erteilen wenn • es von der behandelnden Stelle befürwortet wird • es sich nicht negativ auf den Heilungsverlauf auswirken kann • und am neuen Aufenthaltsort die notwendige medizinische Betreuung für die Fortführung der laufenden Behandlungen gewährleistet ist. Gesundmeldung Die Gesundmeldung ist unverzüglich nach dem Ende des Krankenstandes • über Ihren Hausarzt • persönlich • per Post oder Fax • oder online unter www.bkkzeltweg.at der Kasse zu übermitteln. 42 4.11. Rehabilitationsgeld Das Rehabilitationsgeld ist eine neue Leistung in der Krankenversicherung ab 1. Jänner 2014. Durch das Rehabilitationsgeld wird die bisherige befristete Invaliditätspension/Berufsunfähigkeitspension für Personen ersetzt • • • die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben für die von der Pensionsversicherung vorübergehend eine Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit für mindestens 6 Monate mit Bescheid festgestellt wurde eine berufliche Rehabilitation nicht zumutbar und zweckmäßig ist. Die Feststellung eines Anspruches auf Rehabilitationsgeld erfolgt durch den zuständigen Pensionsversicherungsträger, die Auszahlung durch den Krankenversicherungsträger. Eine bereits zuerkannte befristete Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension bleibt für diesen Personenkreis bis zum Ablauf der Befristung aufrecht. Das Rehabilitationsgeld gebührt • in der Höhe des Krankengeldes und • ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes, • mindestens jedoch in der Höhe des Ausgleichzulagenrichtsatzes für Alleinstehende, wenn der Wohnsitz des/der Anspruchsberechtigten im Inland liegt. Das Rehabilitationsgeld gebührt für die Dauer der vorübergehenden Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit. Besteht ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld während eines Krankengeldanspruches, ruht das Krankengeld in der Höhe des Rehabilitationsgeldes. Bei einer Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze gebührt ein Teilrehabilitationsgeld. Im Rahmen eines Case Managements wird der Bedarf der erforderlichen medizinischen Maßnahmen festgestellt und ein Versorgungsplan mit dem Versicherten erstellt. Der Bezieher des Rehabilitationsgeldes ist verpflichtet, an der Umsetzung dieser Maßnahmen zur Erlangung der Arbeitsfähigkeit mitzuwirken. Andernfalls kann das Rehabilitationsgeld vom Pensionsversicherungsträger entzogen werden. 43 SERVICEBROSCHÜRE 2015 - LEISTUNGSWESEN 4.12. Mutterschaftsleistungen / Wochengeld Die BKK übernimmt alle im Rahmen der Mutterschaft erforderlichen medizinischen Sachleistungen wie z.B. • ärztlicher Beistand • Hebammenbeistand, Beistand durch diplomierte Kinderkranken– und Säuglingsschwestern • Heilmittel und Heilbehelfe Auch die Unterbringung in einer Krankenanstalt bzw. in einem Entbindungsheim gehört zu den Leistungen, die Sie aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft in Anspruch nehmen können. Wochengeld gebührt für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung für den Tag der Entbindung für die ersten acht Wochen nach der Entbindung bzw. bei Mehrlings–, Früh– oder Kaiserschnittgeburten 12 Wochen nach der Entbindung Die Höhe des Wochengeldes wird nach dem durchschnittlichen täglichen Netto-Arbeitsverdienst der letzten drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles ermittelt. Sonderzahlungen werden prozentuell berücksichtigt. Die Antragstellung erfolgt mit dem Formblatt „Arbeits– und Entgeltbestätigung für Wochenhilfe“. Weiters gebührt das Wochengeld für die Zeit, für die vom Amtsarzt ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, da bei Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit, das Leben von Mutter und Kind gefährdet sein könnte (Frühkarenz) Selbstversicherten bei geringfügiger Beschäftigung gebührt als Wochengeld der Betrag von täglich € 8,80. Nach der Entbindung sind für die Auszahlung folgende Unterlagen erforderlich: • Geburtsbestätigung • ärztliche Bestätigung bei Mehrlings-, Kaiserschnitt– oder Frühgeburten 44 4.13. Mutter-Kind-Pass Die Untersuchungen nach dem Mutter-Kind-Pass haben den Sinn, die Gesundheit der werdenden Mütter und ihrer Kinder zu schützen. Dabei kann die rasche Erkennung und rechtzeitige Behandlung möglicher Erkrankungen als wichtigste Aufgabe angesehen werden. Die erforderlichen Untersuchungen werden von den entsprechenden Ärzten (Gynäkologen, Fachärzte für Kinderheilkunde, Ärzte für Allgemeinmedizin etc.) durchgeführt, welche auch die Eintragungen im Mutter-Kind-Pass vornehmen. Ihren Mutter-Kind-Pass erhalten Sie unter anderem bei Ihrem Gynäkologen, in den Fachambulatorien der Gebietskrankenkassen, bei praktischen Ärzten, in den Bezirksgesundheitsämtern, in den Ambulanzen von Krankenanstalten mit geburtshilflichen Abteilungen und in den Schwangerenberatungsstellen. Der Mutter-Kind-Pass ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, die darin vorgesehenen Untersuchungen bilden jedoch die Grundlage für den Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld. Achten sie bitte darauf, dass die Untersuchungen fristgerecht durchgeführt und eingetragen werden. 45 SERVICEBROSCHÜRE 2015 - LEISTUNGSWESEN 4.14. Kinderbetreuungsgeld Das Kinderbetreuungsgeld ist eine Familienleistung, die unabhängig von einer früheren Erwerbstätigkeit oder einer Pflichtversicherung gewährt wird. Generelle Voraussetzungen... • Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind • gemeinsamer Wohnsitz mit dem Kind • die Einkünfte des Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteiles dürfen den Grenzbetrag von € 16.200,00, oder den höheren individuellen Grenzbetrag pro Kalenderjahr nicht übersteigen • der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben • der drittstaatsangehörige Elternteil und das drittstaatsangehörige Kind weisen nach, dass sie sich in Österreich rechtmäßig aufhalten bzw. ihnen Asyl nach dem Asylgesetz gewährt wird Höhe und Anspruchsdauer • bei einer Bezugsdauer von 30 Monaten (+ 6 Monate bei Teilung mit Partner) täglich € 14,53 • bei einer Bezugsdauer von 20 Monaten (+ 4 Monate bei Teilung mit Partner) täglich € 20,80 • bei einer Bezugsdauer von 15 Monaten (+ 3 Monate bei Teilung mit Partner) täglich € 26,60 • bei einer Bezugsdauer von 12 Monaten (+ 2 Monate bei Teilung mit Partner) täglich € 33,00 Für Geburten ab 1. Jänner 2010 besteht auch die Möglichkeit, sich für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld zu entscheiden: Maximal 14 Monate (davon 2 Monate der andere Elternteil) in der Höhe von 80 % des letzten Nettoeinkommens mit mindestens € 33,00 bis maximal € 66,00. Bei allen Varianten sind 10 Untersuchungen (5 MKP-Untersuchungen während der Schwangerschaft und 5 weitere bis zum 14. Lebensmonat) des Kindes nachzuweisen. 46 Die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes erfolgt durch die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse für ganz Österreich. 4.15. Medizinische Rehabilitation Ziel der medizinischen Rehabilitation ist es, im Anschluss an eine Krankenbehandlung, die Gesundheit so weit wiederherzustellen, dass eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess bzw. in das Alltagsleben möglich ist. Die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation sind beim Pensions- oder Unfallversicherungsträger zu beantragen. Sind diese nicht zuständig, wird der Antrag an den Krankenversicherungsträger weitergeleitet. Über entsprechende Anträge für mitversicherte Angehörige wird vom Chefarzt der BKK entschieden. Bei der Unterbringung in Rehabilitationseinrichtungen ist vom Versicherten (Angehörigen) eine Zuzahlung zu leisten. Der tägliche Zuzahlungssatz (maximal für 28 Tage) beträgt für das Jahr 2015 mindestens € 212,80 und maximal € 516,88. Die Zuzahlung entfällt bei • • • geringem Einkommen (Bruttoeinkommen bzw. Bruttopension unter € 872,31) bei Personen, die auf Grund sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind Bezieher einer Ausgleichszulage 47 SERVICEBROSCHÜRE 2015 - LEISTUNGSWESEN 4.16. Kuraufenthalte (Gesundheitsfestigung) Anträge für Kuraufenthalte von Hauptversicherten fallen in den Zuständigkeitsbereich der Pensionsversicherungsanstalt, können aber in der BKK zur Weiterleitung abgegeben werden. Über Kuranträge für anspruchsberechtigte Mitversicherte wird vom Chefarzt der BKK entschieden. Im Falle einer Bewilligung werden die Kosten mit Ausnahme der Zuzahlung von der Kasse übernommen. Mehr als zwei Aufenthalte innerhalb von fünf Jahren können nur bei besonderer medizinischer Begründung gewährt werden. Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich durch den behandelnden Arzt mittels Antragsformular. Auf ein Kurheilverfahren besteht kein Rechtsanspruch, da es sich um eine freiwillige Leistung handelt. Bei Unterbringung in Kurheimen ist vom Versicherten (Angehörigen) vor Antritt des Aufenthaltes eine Zuzahlung zu leisten. Diese tägliche Zuzahlung ist abhängig vom Erwerbseinkommen. Bruttoerwerbseinkommen bzw. Bruttopension von € 872,31 bis € 1453,69 € 7,60 von € 1453,70 bis € 2035,08 € 13,02 über € 2035,08 48 täglich € 18,46 Die Zuzahlung entfällt bei… • geringem Einkommen (Bruttoeinkommen bzw. Bruttopension unter € 872,31) • bei Bezug von Ausgleichszulage • bei Befreiung von der Rezeptgebühr bei sozialer Schutzbedürftigkeit (gilt nicht bei Befreiung auf Grund der Rezeptgebührenobergrenze) Reise- und Transportkosten werden im Zusammenhang mit Kur/-Genesungsaufenthalten von der Kasse nicht übernommen. 4.17. Jugendlichen- und Vorsorgeuntersuchung Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Österreichische Ärztekammer haben gemeinsam ein medizinisches Programm erarbeitet, das in Effektivität und Effizienz dem aktuellen Stand der internationalen Medizin entspricht und einen nachweislichen Gesundheitsnutzen für die österreichische Bevölkerung und vor allem auch für den Einzelnen erbringen soll. Für Versicherte ab der Vollendung des 15. Lebensjahres und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die Jugendlichenuntersuchung kostenlos. Die Vorsorgeuntersuchung können alle Personen ab 18 Jahren kostenlos in Anspruch nehmen, die ihren Wohnsitz in Österreich haben - also auch jene, die nicht krankenversichert sind. 49 SERVICEBROSCHÜRE 2015 - LEISTUNGSWESEN Die wichtigsten Bereiche der Vorsorgeuntersuchung: • Bewertung der Risikofaktoren für Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie Aufklärung und Unterstützung bei gesundheitsfördernden Veränderung des Lebensstils bei den Kernthemen Bewegung, Ernährung und Rauchen. Die Parameter, die hier zur Anwendung kommen, sind Body-Maß-Index, Gesamtcholesterin und HDL-Cholesterin. • Darmkrebsvorsorge für Menschen über 50 Jahre. Zusätzlich zum HämoccultTest wird eine Koloskopie zur Darmkrebsvorsorge als neue Untersuchung aufgenommen. • Bei Menschen über 65 Jahren wird auch vermehrtes Augenmerk auf die Hör– und Sehleistung gelegt. Durch die Früherkennung von Hör– und Sehschäden kann das Unfallrisiko der betroffenen Menschen markant gesenkt sowie das gesundheitliche und soziale Wohlbefinden enorm gesteigert werden. • Eine weitere Neuerung im Programm ist die Einbeziehung der Früherkennung von Parodontalerkrankungen. • Frauen haben darüber hinaus ab dem 40. Lebensjahr alle zwei Jahre Anspruch auf eine mammographische Untersuchung der Brust. • Zusätzliche Neuerung: ein Einladungs- und Erinnerungssystem zur Vorsorgeuntersuchung Sorgen Sie im eigenen Interesse 1x jährlich vor - mit der e-card ist die Gesundenuntersuchung kostenlos. Nähere Informationen zur Vorsorgeuntersuchung Neu finden Sie auch im Internet unter www.sozialversicherung.at 50 4.18. Brustkrebsfrüherkennung Brustkrebs-Früherkennungsprogramm „früh erkennen“ In Österreich wurde im Jänner 2014 ein qualitätsgesichertes Programm zur Früherkennung von Brustkrebs eingeführt. Ziel ist es, Brustkrebs früh zu entdecken um ihn mit bestmöglichem Erfolg behandeln zu können. Wenn Sie zwischen 45 und 69 Jahre alt sind, erhalten Sie automatisch alle zwei Jahre eine persönliche Einladung zur Mammographie (Bruströntgen), die Sie an die Untersuchung erinnern soll. Sie können mit Ihrer e-card zur Untersuchung gehen, eine Einladung oder ärztliche Zuweisung ist dann nicht mehr notwendig. Frauen zwischen 40 und 44 bzw. 70 oder älter können sich bei der TelefonServiceline 0800 500 181 anmelden. Sie erhalten dann alle 2 Jahre eine Einladung per Post und können mit Ihrer Einladung und Ihrer e-card zur Untersuchung gehen, Sie brauchen keine ärztliche Zuweisung. Für bereits erkrankte Patientinnen, Frauen mit genetisch erhöhtem Risiko und anderen Indikationen hat sich nichts geändert. Sie werden wie bisher im bewährter Form von ihren Ärztinnen und Ärzten zur diagnostischen Mammographie überwiesen. Detaillierte Informationen erhalten Sie auf der Homepage www.frueh-erkennen. at sowie unter der kostenlosen Service-Telefonnummer 0800 500 181. 51 SERVICEBROSCHÜRE 2015 - LEISTUNGSWESEN 4.19. Schutzimpfungen Der Zuschuss für die Impfungen (FSME, Grippe, Pneumokokken) wird entweder von der Apotheke oder vom Arzt direkt vom Rechnungsbetrag abgezogen, oder bei Vorlage eines Nachweises (saldierte Originalrechnung) von der Kasse rückerstattet. Zeckenschutzimpfung Für die Impfung gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) leistete die BKK einen Zuschuss von EUR 15,00. Grippeimpfung Die BKK unterstützt die Grippeimpfungen mit einem Kostenbeitrag von EUR 7,00. Pneumokokkenimpfung Die Pneumokokkenimpfung wird für Versicherte ab dem 60. Lebensjahr im Ausmaß vom EUR 7,00 unterstützt. 4.20. Reise(Fahrt)kosten Die Kasse ersetzt Reise(Fahrt)kosten nur für Fahrten • • 52 im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von vertragsärztlicher Hilfe (ärztlicher Hilfe gleichgestellte Leistungen), Zahnbehandlung und Zahnersatz im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln • • • • • • • im Zusammenhang mit medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation im Zusammenhang mit Jugendlichenuntersuchungen im Zusammenhang mit Vorsorge- (Gesunden)untersuchungen im Zusammenhang mit humangenetischen Maßnahmen im Zusammenhang mit einer von der Kasse angeordneten ärztlichen Begutachtung des Gesundheitszustandes des Anspruchsberechtigten, insbesondere zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Hebamme in der Hebammenordination zur und von der nächstgelegenen geeigneten Vertragskrankenanstalt. Die Kasse ersetzt Reise(Fahrt)kosten auch für eine Begleitperson • • für Kinder unter 15 Jahren, für Personen, bei denen dies aufgrund ihres körperlichen bzw. geistigen Zustandes notwendig und ärztlich bestätigt ist Für die Ermittlung des Reise(Fahrt)kostenersatzes ist die Entfernung vom Wohnort zum nächst erreichbaren Vertragspartner desselben Fachgebietes bzw. der nächstgelegenen geeigneten medizinischen Einrichtung heranzuziehen. Der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten erfolgt mit einem Kilometersatz von EUR 0,09 bzw. bei Fahrten mit einer Begleitperson von EUR 0,14. Dies gilt unabhängig davon, welches Verkehrsmittel benutzt wird. Höhere als dem Versicherten tatsächlich entstandenen Kosten werden nicht ersetzt. Die Kasse ersetzt keine Reise(Fahrt)kosten für Fahrten • • innerhalb des Ortsgebietes wenn die Entfernung zwischen Wohnort und Behandlungsstelle 20 Kilometer nicht übersteigt Bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes, einer Wahl-Gruppenpraxis, eines Wahlzahnarztes oder einer Wahleinrichtung, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind, werden Fahrtkosten höchstens mit dem Betrag ersetzt, der bei Inanspruchnahme des nächstgelegenen, geeigneten Vertragspartners zu ersetzen gewesen wäre. 53 SERVICEBROSCHÜRE 2015 - LEISTUNGSWESEN 4.21. Transportkosten Wir übernehmen Ihre Transportkosten, wenn ärztlich bescheinigt wird, dass Ihnen die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels aufgrund Ihres Gesundheitszustandes nicht möglich ist. Transportkosten werden nur für Beförderungen im Inland • zur Anstaltspflege in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt bzw. aus dieser Krankenanstalt in die Wohnung des Patienten • bei aus medizinischen Gründen notwendiger Überstellung zur Behandlung von einer Krankenanstalt in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt • zur ambulanten Behandlung zum nächstgelegenen geeigneten Vertragsarzt, Vertragsgruppenpraxis oder Vertragseinrichtung bzw. in die Wohnung des Patienten zurück • zur körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln in der Höhe der vertraglich geregelten Tarife übernommen. Bei Inanspruchnahme einer Wahlkrankenanstalt, eines Wahlarztes, eines Wahlzahnarztes, einer Wahl-Gruppenpraxis oder einer Wahleinrichtung gelten die angeführten Kriterien mit der Maßgabe, dass die Transportkosten höchstens mit dem Betrag ersetzt werden, der bei Inanspruchnahme der nächstgelegenen entsprechenden (Vertrags-) Einrichtung zu ersetzen gewesen wäre. Die BKK übernimmt im Rahmen der medizinischen Maßnahme der Rehabilitation die Transportkosten für die Beförderung • in eine Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, bzw. aus dieser Krankenanstalt in die Wohnung des Rehabilitanden • zur körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln in Höhe der vertraglich festgelegten Tarife, wenn eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten (Angehörigen) nach den Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr vorliegt. 54 Impressum: Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Betriebskrankenkasse Zeltweg Alpinestraße 1, 8740 Zeltweg Inhalt/Layout: Betriebskrankenkasse Zeltweg / Thomas Fritz Fotos: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Betriebskrankenkasse Zeltweg Druck: Gutenberghaus Druck GmbH, 8720 Knittelfeld 55 SERVICEBROSCHÜRE 2015 56 Diese Informationsbroschüre liegt in der Servicestelle der Betriebskrankenkasse Zeltweg zur freien Entnahme auf bzw. kann unter der Tel.Nr. 05030428 DW 171 bestellt werden.