Motorradsport
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Motorradsport MOTORRADSPORT Handbuch 2016 Die hier veröffentlichten Bestimmungen sind, soweit keine besondere Regelung getroffen ist, ab 1. Januar 2016 gültig. Sie ersetzen die entsprechenden früheren Veröffentlichungen. Änderungen oder Ergänzungen der Bestimmungen werden im VORSTART, auf der Internetseite www.dmsb.de, in Ausschreibungen oder besonderen schriftlichen Mitteilungen bekannt gegeben. Den Informationen und sonstigen Angaben liegt der Stand vom 15.01.2016 zugrunde. Alle urheberrechtlichen Verwertungsrechte liegen beim DMSB - Deutscher Motor Sport Bund e.V.. Auch auszugsweiser Nachdruck, Fotokopie oder Speicherung auf Datenträgern ist nur mit Genehmigung des DMSB gestattet. Angaben ohne Gewähr. Für Schäden, die durch fehlende oder fehlerhafte Eintragungen entstehen, übernehmen Herausgeber und Verlag keine Haftung - außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des DMSB oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllugsgehilfen beruhen und außer für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des DMSB oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Gleichermaßen sind Regressansprüche gegen Herausgeber, Verlag oder deren Mitarbeiter ausgeschlossen, falls durch einen Abdruck in den Verzeichnissen Namen-, Titel-, Marken- oder Urheberrechte verletzt worden sind. 1 Impressum: Herausgeber: DMSB - Deutscher Motor Sport Bund e.V. Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt, Tel.: +49 69 633007-0, Fax: +49 69 633007 -30, E-Mail: [email protected], Internet: www.dmsb.de Verantwortlich für den Inhalt: Christian Schacht Verlag: Deutsche Motor Sport Wirtschaftsdienst GmbH Geschäftsführer: Christian Schacht Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt Sitz und Registergericht: Frankfurt, HRB 15005 Anzeigen: HB-Werbung und Verlag GmbH & Co.KG, Thorsten Horn, 09125 Chemnitz, Tel.: +49 371 56160-13 E-Mail: [email protected] Satz: Deutsche Motor Sport Wirtschaftsdienst GmbH Druck: Bonifatius GmbH Druck - Buch - Verlag Karl-Schurz-Str. 26, 33100 Paderborn 2 INHALT ALLGEMEINER TEIL DMSB-Motorradsport-Prädikate..................................Seite 44 Der DMSB/Das Aufgabenspektrum.............................. Seite 6 Allgemeine Präsdikatsbestimmungen......................Seite 45 Der DMSB auf einen Blick................................................ Seite 7 Straßensport Ehrenpräsidenten des DMSB und DMSB SUPERBIKE*IDM...................................................Seite 47 Träger der DMSB-Ehrennadel......................................... Seite 8 DMSB Internationale Deutsche Markenmeisterschaft.......................................................Seite 60 DMSB-Präsidium.................................................................. Seite 9 Die DMSB-Geschäftsstelle..............................................Seite 10 Ihre Ansprechpartner im DMSB...................................Seite 11 Ausschüsse und Arbeitsgruppen................................Seite 12 DMSB Rundstrecken Cup/ DMV Rundstrecken Championship (DRC)...........................Seite 61 DMSB Langstrecken Cup (DLC)....................................Seite 66 Fahrersprecher Motorrad...............................................Seite 13 DMSB Deutsche historische Motorradmeisterschaft (DHM).....................................Seite 69 DMSB-Gerichte und Ständiges Schiedsgericht......Seite 14 SuperMoto Vertreter des DMSB in den FIM- und FIM Europe-Gremien.......................Seite 15 DMSB Internationale Deutsche SuperMoto Meisterschaft/ DMSB SuperMoto Meisterschaft/ DMSB Deutscher SuperMoto Pokal............................Seite 72 Vertreter des DMSB in den FIA-Gremien..................Seite 16 DMSB-Mitglieder...............................................................Seite 17 FIM-/FIM Europe-Mitglieder..........................................Seite 18 Motocross Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO)..................Seite 31 Internationale Deutsche Motocross Meisterschaft/ DMSB Motocross-Junioren Meisterschaft MX2/ DMSB Motocross-Meisterschaft MX Open/ DMSB Motocross-Meisterschaft Seitenwagen DMSB Motocross-Pokal MX 2/ DMSB Motocross-Pokal Open/ DMSB Motocross-Pokal Seitenwagen/ DMSB Motocross-Quad-Meisterschaft......................Seite 75 Schiedsgerichtsordnung (SchGO)...............................Seite 40 Trial Die Sportabteilungen der Mitgliedsvereine............Seite 19 Verleihung des Großen OMK-Pokals/DMSB-Pokals und des DMSB-Umweltpreises.....................................Seite 21 dmsj – deutsche motor sport jugend........................Seite 22 dmsj-Prädikate...................................................................Seite 23 Die Satzung des DMSB....................................................Seite 24 Jugendordnung der dmsj..............................................Seite 45 DMSB Deutsche Trial-Meisterschaft...........................Seite 82 Anti-Doping-Bestimmungen........................................Seite 47 DMSB Hallen-Trial-Pokal.................................................Seite 84 DMSB-Bestimmungen für das Rettungswesen im Motorradsport (BRM).................Seite 48 Enduro ROTER TEIL Motorradsportgesetz, Lizenzbestimmungen, DMSB-Prädikate und Gebühren Deutsches Motorradsport-Gesetz (DMSG) des DMSB............................................................... Seite 3 DMSB-Motorradsport-Lizenzbestimmungen.........Seite 30 Voraussetzungen für den Start bei internationalen oder Eurpopa-offenen Wettbewerben...................................................................Seite 42 Mindestanzahl lizenzierter Sportwarte im Motorradsport..............................................................Seite 43 4 Int. Deutsche Enduro-Meisterschaft, Deutsche Enduro-Mannschaftsmeisterschaft, DMSB Enduro-Meisterschaft E1, E2 und E3, DMSB Enduro-Jugend Cup, DMSB Enduro-Senioren-Cup, DMSB Enduro-Super Senioren-Cup, DMSB Enduro-Damen Pokal, DMSB Enduro-Pokal E1b, E2b und E3b, DMSB Enduro-Mannschafts-Pokal DMSB Enduro-Junioren Pokal, DMSB Enduro-Klassik-Pokal..........................................Seite 86 Bahnsport Deutsche Speedway-Meisterschaft ...........................Seite 94 DMSB Speedway-U21-Meisterschaft ........................Seite 95 Deutsche Speedway-Mannschaftsmeisterschaft .Seite 96 DMSB Ice Speedway-Meisterschaft............................Seite 99 DMSB Speedway-Paar Cup ........................................ Seite 100 Deutsche Langbahn-Meisterschaft Solo............... Seite 101 DMSB Langbahn-Meisterschaft Seitenwagen..... Seite 102 DMSB Langbahn-Pokal Solo....................................... Seite 103 DMSB Langbahn-Pokal Seitenwagen..................... Seite 104 Motoball Deutsche Motoball Meisterschaft (DMM)............. Seite 105 DMSB-/FIM-/FIM-Europe-Gebühren ..................... Seite 109 GRÜNER TEIL DMSB-Wettbewerbsreglements Tabelle 1: Reifen- und Felgengrößen im Straßenrennsport und Bahnsport...............................Seite 28 Tabelle 2: Nationalfarben für Schutzhelme.................................Seite 29 Schutzhelmbestimmungen...........................................Seite 30 FIM-Modell-Homologationen für die Sportproduktionsklassen (Superbike, Supersport, Stocksport und Superproduktion).....................................................Seite 32 Liste der honologierten und geprüften Teile für Bahnsport......................................................................Seite 33 ORANGER TEIL FIM Technik-Bestimmungen Technische Bestimmungen der FIM (auszugsweise) für die einzelnen Disziplinen........................................... Seite 2 Straßensport......................................................................... Seite 3 DMSB Staßensport-Reglement.......................................Seite 2 Motocross und Schneemobile......................................Seite 23 Anhang zum DMSB Straßensport-Reglement „Allgemeine Ausschreibungs-Bestimmungen“........Seite 5 Trial.........................................................................................Seite 37 DMSB Straßensport Klassik-Reglement.....................Seite 10 Bahnsport.............................................................................Seite 56 DMSB Straßensport Historik-Reglement...................Seite 11 Motoball...............................................................................Seite 81 DMSB Bergrennen-Reglement......................................Seite 14 DMSB Motocross-Reglement.........................................Seite 15 DMSB Jugend Motocross-Reglement.........................Seite 28 DMSB Freestyle-Motocross-Reglement.....................Seite 30 DMSB Stadioncross und Hallencross (Supercross)-Reglement..................................................Seite 37 DMSB SuperMoto-Reglement.......................................Seite 41 DMSB Trial-Reglement......................................................Seite 45 DMSB Enduro-Reglement...............................................Seite 49 DMSB Bahnsport-Reglement.........................................Seite 61 DMSB Motoball-Reglement............................................Seite 67 BLAUER TEIL Allgemeine Technik-Bestimmungen Kraftstoffbestimmungen der FIM.................................. Seite 2 Abbildungen zu den Technischen Bestimmungen........................................... Seite 6 Enduro...................................................................................Seite 44 BRAUNER TEIL DMSB Technik-Bestimmungen --SUPERBIKE*IDM Moto3....................................................................................Seite 2 Moto3 Standard.................................................................Seite 7 Supersport 600 Open....................................................Seite 10 SuperNaked.......................................................................Seite 15 Superstock 1000..............................................................Seite 21 Superbike...........................................................................Seite 31 Sidecar.................................................................................Seite 39 – DMSB Rundstrecken Pokal DMV Rundstreckenn Championship.........................Seite 3 – Langstrecken Cup.............................................................Seite 5 – SuperMoto..........................................................................Seite 6 – Historische Renn- und Supersportmotorräder..................................................Seite 10 5 DMSB - Die Welt des Motorsports Der DMSB - Deutscher Motor Sport Bund e.V. wurde von ADAC, AvD, DMV und fünf Landesmotorsportfachverbänden 1997 als Dachverband für den Automobil- und Motorradsport in Deutschland gegründet. Im DMSB wurden die über Jahrzehnte gewachsenen Strukturen der beiden ehemals getrennten Automobil- und Motorradsport-Kommissionen ONS und OMK zusammengeführt. Als Sporthoheit für den Automobil- und Motorradsport vertritt der DMSB den deutschen Motorsport als Mitglied in den internationalen Verbänden FIA - Féderation Internationale de l‘Automobile, FIM - Féderation Internationale de Motocyclisme und FIM Europe. Der DMSB überwacht die Durchführung des Motorsports in Deutschland nach einheitlichen Regeln und wahrt die Interessen seiner Mitglieder und Motorsportler in Staat und Gesellschaft. Er vertritt die Belange des Motorsports im DOSB - Deutscher Olympischer Sportbund e.V. sowie anderen nationalen Sportorganisationen. Vom Deutschen Olympischen Sportbund hat der DMSB die Anerkennung der Förderungswürdigkeit für den Motorsport bestätigt bekommen. Das Aufgabenspektrum des DMSB Vergabe von Prädikaten Genehmigung von Technischen Reglements Ausschreibung von Meisterschaften, Cups, Challenges, Pokalen und sonstigen Prädikaten Vergabe von Lizenzen Abnahme von Rennstrecken Ausrichtung und Vermarktung von Top-Prädikaten Erstellung von Sicherheitsvorschriften Wahrung und wirtschaftliche Nutzung von Werbeund TV-Rechten Vertretung der deutschen Motorsport-Interessen auf politischer Ebene Vertretung der deutschen Motorsport-Interessen bei FIA, FIM und FIM Europe Umweltschutz-Maßnahmen im Zusammenhang mit Motorsport-Veranstaltungen Förderung des Motorsport-Nachwuchses Ausübung der Sportgerichtsbarkeit Zusammenarbeit mit dem DOSB Erarbeitung von zukunftsweisenden MotorsportKonzepten Genehmigung von Motorsportserien DMSB-Streckensicherungsstaffel Erstellung eines Veranstaltungskalenders Sportwarte-Schulung, -Prüfung und -Ausbildung Erarbeitung und Herausgabe von Technischen Reglements Verleihung des DMSB-Pokals und des DMSBUmweltpreises Der DMSB ist Mitglied im DOSB und in den internationalen Motorsportverbänden FIA, FIM und FIM Europe 6 Der Deutsche Motor Sport Bund e.V. auf einen Blick DOSB FIA FIM FIM Europe DMSB - Deutscher Motor Sport Bund e.V. MITGLIEDERVERSAMMLUNG Präsidium Delegierte der Trägervereine - ADAC, AvD, DMV Vertreter der Motorsportjugend - ADAC, AvD, DMV Delegierte der Landesmotorsportfachverbände Delegierte sonstiger Motorsportverbände Delegierte sonstiger Mitglieder EXEKUTIVKOMITEE Sitzungsleiter: Hans-Robert Kreutz, Präsidiumsmitglied Dr. Hans-Gerd Ennser, Präsidiumsmitglied Wolfgang Glas, Präsidiumsmitglied Dieter Junge, ADAC Jürgen Fabry, ADAC Rupert Mayer, ADAC PRÄSIDIUM Volker Ehekircher, AvD Hans-Joachim Stuck, Präsident Öffentlichkeitsarbeit und Umwelt Franz Josef Serr, AvD Dr. Hans-Gerd Ennser Automobilsport Rene Schäfer, DMV Wolfgang Glas Motorradsport Christian T. Schneider, DMV Michael Görlich, AvD Dr. Gunther David, DMV Karl-Heinz Ganster, LMFV Hans-Robert Kreutz Finanzen, Recht und Verwaltung Gebhard Sanne Jugendförderung, Breitensport Peter Tüffers, LMFV Rainer Wehner, LMFV Bernd Sagert, ADMV Detlef Kramp, ACV Christian Schacht, Generalsekretär DMSB e.V. GESCHÄFTSSTELLE FÖRDERKREIS FACHAUSSCHÜSSE ARBEITSGRUPPEN RECHNUNGPRÜFER SPORTGERICHTSBARKEIT SCHIEDSGERICHT dmsj - deutsche motor sport jugend 7 Ehrenpräsidenten des DMSB Winfried Urbinger Ehrenpräsident Präsident von 1997 bis 2006 Hermann Tomczyk Ehrenpräsident Präsidiumsmitglied von 1997 bis 2006 Präsident von 2006 bis 2008 Träger der DMSB-Ehrennadel Der DMSB verlieh in Würdigung ihrer Verdienste um den Automobil- und Motorradsport die DMSB-Ehrennadel bisher an: Enrico Anthes Wulf Biebinger Horst Bingel Ulrich Canisius Manfred Elges Dirk Elstermeier Peter Fassl Peter Geishecker Michael Görlich Walter Gräf Petra Hartauer Dr. Otto Hoffmann † Reinhold Hofmann Bruno Hürttlen Dieter Junge Josef Kaspar Helmut Köhler Hans-Robert Kreutz Christian Kubon Eberhard Kuhna Rupert Mayer Josef Menke † Rüdiger Merdes Wolfgang Mika Dr. Andreas M. Nowack Albrecht Reimann Dr. Detlev Reimers Bernd Renneisen Tony Rycer Dieter Sass Heinrich Schmidt Uwe Martin Schmidt Klaus Stich † Alexander Tischer Hermann Tomczyk Manfred Triefenbach † Winfried Urbinger Karl Vögele Rainer Wicke Henning Wünsch Waltraud Wünsch Dr. Klaus-Ulrich Zerbian Dr. Karl-Friedrich Ziegahn 8 DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Gold DMSB-Ehrennadel in Gold DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Gold DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Gold mit Brillant DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Gold DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Gold mit Brillant DMSB Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber und Gold DMSB-Ehrennadel in Gold mit Brillant - Ehrenmitglied DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Gold DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber und Gold DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber und Gold DMSB-Ehrennadel in Silber und Gold DMSB-Ehrennadel in Gold mit Brillant - Ehrenpräsident DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Gold mit Brillant - Ehrenpräsident DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber, Gold und Gold mit Brillant DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Gold DMSB-Ehrennadel in Silber und Gold Das DMSB-Präsidium Hans-Joachim Stuck ist seit 2012 Präsident des DMSB. In dieser Funktion ist er – neben der Gesamtverantwortung im DMSB – auch für die Ressorts Öffentlichkeitsarbeit und Umwelt zuständig. Damit steht nicht nur einer der bekanntesten deutschen Motorsportler, sondern auch ein anerkannter und allseits geschätzter Experte an der Spitze des Dachverbandes für den Automobil- und Motorradsport in Deutschland. Nach Winfried Urbinger, Hermann Tomczyk und Torsten Johne ist er der vierte Präsident in der Historie des DMSB. Hans-Joachim Stuck wurde am 1. Januar 1951 in Garmisch-Partenkirchen als Sohn des berühmten Rennfahrers Hans Stuck senior geboren. Er begann seine Motorsportkarriere 1969. Zu den wichtigsten Stationen gehörten die Formel 1, Titel in der Langstrecken-Weltmeisterschaft, der Deutschen Rennsport-Meisterschaft und der Deutschen Tourenwagen-Meisterschaft sowie Erfolge bei den drei legendären 24-Stunden-Rennen in Le Mans, Spa-Francorchamps und auf dem Nürburgring. Nach seiner Tätigkeit als Werksfahrer für verschiedene große Automobilkonzerne ist HansJoachim Stuck seit 2008 als Repräsentant für den Bereich Motorsport des Volkswagen-Konzerns tätig. 2011 trat er im Alter von 60 Jahren offiziell vom Profirennsport zurück. Dennoch sitzt aber auch weiterhin regelmäßig am Steuer aktueller Rennfahrzeuge – etwa des Audi R8 LMS plus und DTM RS 5. Dr. Hans-Gerd Ennser ist seit April 2010 DMSB-Präsidiumsmitglied für den Automobilsport. Der Volljurist verfügt über breit gefächerte Erfahrungen aus nahezu allen Bereichen des Vierradsports. Neben seinen Aktivitäten als Slalom- und Rallyefahrer (u. a. ONS-Slalom-Pokal-Sieger 1991) ist Dr. Ennser seit mehr als 30 Jahren im Vorstand eines Motorsportclubs tätig und dort in verschiedenen Bereichen der Organisation unter anderem für Kart-, Berg- und Rallyeveranstaltungen zuständig. Seit 2007 war der verheiratete Vater zweier Kinder permanenter Vorsitzender der Sportkommissare bei allen DTM-Läufen und seit Anfang 2010 einer der Sportkommissare, die bei Formel-1-Weltmeisterschaftsläufen des Automobil-Weltverbandes FIA eingesetzt werden. Dr. Gerd Ennser war in seiner beruflichen Laufbahn bereits als Richter, Staatsanwalt und in der Rechtsabteilung eines Unternehmens der Automobilindustrie tätig. Nun bringt der Bayer seine vielfältigen Erfahrungen im Ehrenamt im Präsidium der nationalen Motorsporthoheit ein. Ursprünglich wollte Wolfgang Glas eine Karriere im Fußball anstreben, aber da hatte der Niederbayer in der Speedway-Hochburg Abensberg schlechte Karten. So kam er fast zwangsläufig zum Motorsport, den er auf zwei wie auf vier Rädern betrieb: Als Aktiver sammelte er Erfahrungen als Co-Pilot im Rallyesport, als passionierter Bahnsport-Funktionär war er ehrenamtlich im heimischen MSC Abensberg engagiert. Heute ist Wolfgang Glas im Zweiradsport auf nationaler Ebene als DMSB-Präsidiumsmitglied für den Motorradsport tätig. Außerdem vertritt er den deutschen Motorsport-Spitzenverband auch auf internationalem Parkett, unter anderem in der Bahnsportkommission des MotorradsportWeltverbandes FIM. Von 2007 bis 2014 war er darüber hinaus Vizepräsident des europäischen Motorradsport-Verbands (FIM Europe). Hans-Robert Kreutz ist im DMSB-Präsidium seit 2008 zuständig für Finanzen, Recht und Verwaltung. Der praktizierende und anerkannte Sportarzt aus Neunkirchen (Siegerland) lebt und liebt den Motorradsport – als Fan, als Mediziner und als Verbandsfunktionär. Mit 18 Jahren begann sein Engagement als Streckensprecher und Moderator bei Bahnrennen. Heute kann Hans-Robert Kreutz auf über 35 Jahre aktive Verbandsarbeit zurückblicken, die 1978 als Mitglied der Sportkommission der ehemaligen OMK begann. Stets standen Sicherheit und medizinische Versorgung der Motorradsportler im Vordergrund. 2004 übernahm er den Vorsitz der AG „Sicherheit Motorradsport“ im DMSB, die mittlerweile als Fachausschuss fest in den Strukturen des Verbandes verankert ist. Hans-Robert Kreutz war bereits in seiner Zeit als DMV-Vizepräsident Mitglied im Exekutivkomitee des DMSB, dessen Sitzungen er heute in seiner Eigenschaft als Präsidiumsmitglied leitet. Von 2009 bis 2011 war er Präsident des DMV. Ab 1979 war er Mitglied der International Medical Commission (CMI) der FIM, von 1991 bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2010 leitete er dieses Gremium. Für seine Verdienste wurde er 2013 zum CMIEhrenpräsidenten ernannt. Gebhard Sanne ist im Präsidium des DMSB für das Ressort Jugendförderung und Breitensport zuständig. Der 1954 in Hannover geborene Versicherungsexperte kam über die organisatorische Ebene zum Motorsport. Als begeisterter Autofahrer und engagierter Organisator gehört er zu den Motoren des heimischen AvD-Clubs Oldenburg-Ostfriesland, dessen 1. Vorsitzender er nach wie vor ist. Sein Weg führte von hier über die Arbeit in wichtigen AvD-Gremien in das Präsidium des DMSB-Trägervereins, in dem er seit 2007 Vizepräsident für Touristik und Vertrieb ist. Sanne, der im Hauptberuf im Vorstand einer norddeutschen Versicherung tätig ist, leitet seit 2009 die Formel-1-Kommission des DMSB. Darüber hinaus engagiert er sich auf internationaler Ebene in verschiedenen FIA-Arbeitskreisen, so unter anderem in der FIA Road Safety Campaign sowie der FIA Road Safety Commission. Er war zudem Direktionsmitglied der Region I (Europa, Mittlerer Osten und Afrika) des Automobilweltverbandes. Gebhard Sanne lebt mit seiner Ehefrau in Oldenburg. . 9 Die DMSB-Geschäftsstelle DMSB – Deutscher Motor Sport Bund e. V./ DMSW – Deutsche Motor Sport Wirtschaftsdienst GmbH Lyoner Stern – Hahnstraße 70 60528 Frankfurt am Main Telefon: +49 69 633007-0, Fax: +49 69 633007-30 Internet: www.dmsb.de, E-Mail: [email protected] Wegbeschreibung PKW A5 aus Richtung Süden: über Frankfurter Kreuz, Ausfahrt Niederrad. A3 aus Richtung Köln: am Frankfurter Kreuz rechts abbiegen auf A5 Richtung Kassel, nächste Ausfahrt Niederrad. A3 aus Richtung Würzburg/München: am Frankfurter Kreuz rechts abbiegen auf A5 Richtung Kassel, nächste Ausfahrt Niederrad. Ab Ausfahrt Niederrad: (siehe Karte, rote Pfeile) Rechts abbiegen, nächste Ampelkreuzung rechts, nächste Ampelkreuzung links, nächste Ampelkreuzung rechts (Hahnstraße); bis zum Ende durchfahren, letztes Gebäude rechts = Lyoner Stern. A5 aus Richtung Norden: (siehe Karte, grüne Pfeile) Ausfahrt Niederrad. Links abbiegen, der Straßburger Str. (später Lyoner Straße) bis nach der Tankstelle folgen. Dannn einen linken U-Turn über die Straßenbahnschienen und die nächste Straße (=Hahnstraße) rechts. Parken: Richtung HAUPTBAHNHOF MAIN der Ufer Niederrä Gutleutstraße MAIN Schwanheimer Ufer 21 Lyoner Str. Frankfurt Niederrad Bruchfeldstr. Goldsteinstraße Goldsteinstraße 21 Lyoner Str. Saonestr. r. urger St Straßb Herriotstraße 5 S8 S9 P S DB Hahnstraße 70 LYONER STERN P 3 S 2 Lyoner Str. Frankfurter Kreuz DB Hahnstraße Frankfurt Niederrad Rhonestraße 10 Nach der Ankunft im Frankfurter Hauptbahnhof gehen Sie in den Tiefbahnhof und steigen dort in die S-Bahn S8 oder S9 (Richtung Wiesbaden und Flughafen). Sie fahren eine Station bis zum Bahnhof Niederrad. In Fahrtrichtung halten Sie sich rechts und gehen die Lyoner Straße ca. 5 Minuten bis zur nächsten Kreuzung. Auf der anderen Seite der Kreuzung sehen Sie den Lyoner Stern. Frankfurt WESTKREUZ Lyoner Str. Parkmöglichkeit 1: Aus der Goldsteinstraße kommend am Ende der Hahnstraße rechts abbiegen, nach ca. 250 m einen U-Turn vornehmen und direkt nach der ARAL-Tankstelle rechts abbiegen und Straße bis zum Parkplatz folgen. Dieser Parkplatz ist kostenlos. Parkmöglichkeit 2: aus der Goldsteinstraße kommend auf der Hahnstraße nach dem Zebrastreifen links abbiegen, der Straße bis zum Ende folgen. Links befindet sich das öffentliche Parkhaus "Aculeum" in der Hahnstraße 43 (neben Mercedes). Das Aculeum ist gebührenpflichtig und hat beschränkte Öffnungszeiten von 7.00 bis 19.00 Uhr. Von beiden Parkplätzen aus ist es ein ca. 5minütiger Fußweg zum DMSB. Wegbeschreibung Bahn 1 S8 S9 Richtung FLUGHAFEN Ihre Ansprechpartner im DMSB Christian Schacht Generalsekretär DMSB e.V., Geschäftsführer DMSW GmbH, Tel. +49 69 633007-25 E-Mail: [email protected] Sandra Deckert Koordination Geschäftsleitung Tel. +49 69 633007-34 E-Mail: [email protected] Michael Kramp Presse- & Öffentlichkeitsarbeit Tel. +49 221 957434-34 E-Mail: [email protected] Patricia Meyer Sekretariat Geschäftsleitung Tel. +49 69 633007-18 E-Mail: [email protected] Michael Günther Sportdirektor Tel. +49 69 633007-13 E-Mail: [email protected] Jana Haböck/ Assistent/in Sportdirektor, E-Mail: [email protected] Marco Mander Sekretariat Automobilsport Tel. +49 69 633007-44 E-Mail: [email protected] Thomas Georgi Geschäftsstellenleiter DMSB e.V., Prokurist DMSW GmbH Tel. +49 69 633007-22 E-Mail: [email protected] Silke Langhorst Justiziarin Tel. +49 69 633007-39 E-Mail: [email protected] Martina Fend Sekretariat Justiziariat Tel. +49 69 633007-19 E-Mail: [email protected] Mischa Eifert Koordination Automobilsport Tel. +49 69 633007-40 E-Mail: [email protected] Alexander Geier Koordination Automobilsport Tel. +49 69 633007-17 E-Mail: [email protected] Dietmar Lenz Koordination Automobilsport Tel. +49 69 633007-26 E-Mail: [email protected] Jochen Schäfer Abteilungsleiter Motorradsport Tel. +49 69 633007-33 E-Mail: [email protected] Markus Schullenberg Koordination Motorradsport Tel. +49 69 633007-43E-Mail: [email protected] Manfred Wirth Koordination Motorradsport Tel. +49 69 633007-37 E-Mail: [email protected] Sven Stoppe Leiter DMSB Academy Tel. +49 36649 799499 E-Mail: [email protected] Dr. Julia Walter Abteilungsleiterin Jugend & Bildung Tel. +49 69 633007-41 E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] Julia Hirte Koordination Jugend & Bildung Tel. +49 69 633007-48 E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] Renate Schulz Koordination Jugend & Bildung Tel. +49 69 633007-77 E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] Johannes Schirdewahn Mitarbeiter Junges Engagament Tel. +49 69 633007-62 E-Mail: [email protected] Kristina Bayer Media Koordination Tel. +49 69 633007-38 E-Mail: [email protected] Petra Eitel Lizenznehmerservice Tel. +49 69 633007-42 E-Mail: [email protected] Oliver Peltz Lizenznehmerservice Tel. +49 69 633007-42 E-Mail: [email protected] Renate KistnerVeranstaltungen, Sekreteriat Automobilsport Tel. +49 69 633007-27 E-Mail: [email protected] Gordana KurzkaVeranstaltungen, Sekreteriat Motorradsport Tel. +49 69 633007-35 E-Mail: [email protected] Dieter Fürst Leiter Technik Automobilsport Tel. +49 69 633007-14 E-Mail: [email protected] Kai Zimmermann Technik Motorradsport Tel. +49 69 633007-72 E-Mail: [email protected] Christoph Ihm Technik Automobilsport Tel. +49 69 633007-15 E-Mail: [email protected] Hendrik Westerhoff Technik Automobilsport Tel. +49 69 633007-23 E-Mail: [email protected] Michael Rosenberger Leiter Finanzbuchhaltung Tel. +49 69 633007-21 E-Mail: [email protected] Silke GeißlerFinanzbuchhaltung Tel. +49 69 633007-28 E-Mail: [email protected] Janna Perlova Finanzbuchhaltung Tel. +49 69 633007-11 E-Mail: [email protected] Roland Renkewitz Leiter EDV Tel. +49 69 633007-51 E-Mail: [email protected] Alexander Witt EDV Anwendungsentwicklung & Systemadministration Tel. +49 69 633007-61 E-Mail: [email protected] Alexandru Birtasu EDV System- & Anwenderbetreuung Tel. +49 69 633007-52 E-Mail: [email protected] Hannelore Rohleder Empfang Tel. +49 69 633007-0 E-Mail: [email protected] Michael Ullrich Poststelle & Versand Tel. +49 69 633007-12 E-Mail: [email protected] Niels Wittich Leiter DMSB-Staffel Tel. +49 163 2107508 E-Mail: [email protected] 11 Ausschüsse, Arbeitsgruppen und die Vorsitzenden Die Vorsitzenden der einzelnen Fach-Ausschüsse und Arbeitsgruppen sind alle schriftlich über die DMSB-Geschäftsstelle zu erreichen. Folgende Aufteilung und Besetzung gibt es für die einzelnen Fachgebiete: MOTORRAD FA Slalomsport Jens Müller Hans-Martin Gass, Klaus D. Hens FA Off-Road Jan Hohmeier Wieland Unnasch, Björn Urbach FA Straßensport Christian T. Schneider Manfred Herget, Heike Schüssler FA Supermoto Hartmut Gisch Thomas Deitenbach, Gerd-Wilhelm Hilbrands FA Kart Bernd Barig Jens Klingenberg, Wolfgang Rosteck FA Motocross Marcel Dornhöfer Klaus-Peter Mohr, Uwe Petzold FA Rallye N.N. N.N., N.N. FA Enduro Wolfgang Wagner-Sachs Marcus Jünger, Wilfried Meine FA Technik Dieter Fürst Knut Wartenberg, Wolfgang Dammert Ralf Kleebusch, Detlef Härtel FA Trial Petra Hartauer Karl-Heinz Niebuhr, Uwe Liebig FA Bahnsport Christian Froschauer Josef Hukelmann, Frank Ziegler FA Sicherheit Automobilsport Michael Günther Peter Spannbauer, Dr. Michael Scholz, Niels Wittich AG Speedway Frank Ziegler Bernd Sagert, Sascha Dörner FA Driftsport Werner Gusenbauer Markus Militzer, Hans-Jürgen Reiss AG Langbahn Josef Hukelmann Alfons Sagemüller, Christian Froschauer FA Motoball Heiner Siebracht Patrick Altmann, Lothar Grabs FA Technik Dirk Elstermeier Karl-Heinz Lemberg, Josef Hukelmann, Michael Garhammer, Gerd-Wilhelm Hilbrands FA Sicherheit Motorradsport Ottmar Bange Jörg Bensemann, Christoph Kunze AUTOMOBIL FA Rennsport Ralf Fuß Volker Ehekircher, Oliver Grodowski F1-Kommission Gebhard Sanne (AvD) 2 Vertreter des AvD, 3 Vertreter des ADAC FA Historischer Sport Dr. Gunther Stamm Karl-Heinz Loibl, Heinz Schreiber FA Bergrennen Marcus Malsch Rolf Dörr, Christoph Schackmann 12 ALLGEMEIN FA Dragracing Rico Anthes Manfred Kometz, Klaus Schwenninger FA Sportwarte Horst Seidel Ralf Fuß, Jörg Bensemann, Michael Garhammer, Andy Witkowski AG Sportwarte der Streckensicherung Tony Rycer Nicole Henn, Manfred Herget FA Umwelt Dr. Karl-Friedrich Ziegahn Tilman Kluge, Dr. Rüdiger Böngeler Beauftragter für Alternative Antriebe im Motorsport Karl-Heinz Stegner Obmann der Zeitnehmer Alexander Tischer Anti-DopingBeauftragter Dr. Detlev Reimers Verbandsärzte Automobilsport Dr. Michael Scholz Motorradsport Martin Schweiger AG Blended Learning Marc Brobach, Janina Edenhofner, Yasin Özer Fahrersprecher Motorrad IDM:N.N. SuperMoto: Kai Vogt, Im Entenbad 2, 68623 Lampertheim Motocross:N.N. Enduro: Derrik Görner, Chemnitzer Straße 31, 09405 Gornau Trial: Ina Wilde, Haferweg 3, 58239 Schwerte Bahnsport: Stephan Katt, Alter Heerweg 2, 24214 Neuwittenbek 13 DMSB-Verbandsgerichte MOTORRADSPORT Sportgericht Vorsitzender Stellvertreter RA Robert Stock RA Stefan Steinle Berufungsgericht RA Dr. Gerald Süchting RA Jörg Schmeißer Beisitzer/Pool Horst Bingel Ulrich EhlertRA Dr. Christian Krähe Klaus Poschner Marcel Dornhöfer Maik Hänsel Katja Poensgen RA Albrecht Reimann Collin Dugmore RA Stefan Kruse AUTOMOBILSPORT Sportgericht 1. Kammer Sportgericht 2. Kammer Berufungsgericht Vorsitzender Stellvertreter RA Henning Meyersrenken RA Kimon Papachristopoulos RA Harald Schmeyer RD Heinz Schreiber RA Rainer Wicke RA Walter Gräf Beisitzer/Pool Dirk Adorf Wulf Biebinger Wolfgang Dammert Peter Fassl Dr. Hans-Georg Fricke Wolfgang Gastorfer RA Claus Henkel Ass. Wolfram Heymanns Ing. Werner Horn Josef Kaspar Friedhelm Kissel Hans-Walter Kling Ralf Kleebusch Helmut Köhler Dr. Ulrich Krumme RA Thomas M. Laudage Bernd Mayländer Dipl.-Ing. Hans Chr. Mehmel Wolfgang Mika RA Dieter W. Roßkopf Wolfgang Siering Ständiges Schiedsgericht Vorsitzender: Stellvertreter: Beisitzer: RA Dr. Werner Scheuer RA Dr. Jochen Fritzweiler RA Dr. Thomas Summerer RA Sandra Wilhelm stellvertretende Beisitzer: RA Uwe Heymann N.N. 14 Uwe Martin Schmidt Bernd Schneider Dipl.-Ing. Karl-Heinz Stegner Karl-Heinz Stümpert Waltraud Wünsch Hans Zillner Vertreter des DMSB in den FIM-Gremien In den Gremien der Fédération Internationale de Motocyclisme (FIM) ist der DMSB durch nachfolgende Delegierte vertreten: Straßenrennsport-Kommission (CCR):.......................................................................................Ralph Bohnhorst/Christian T. Schneider Motocross-Kommission (CMS): ...............................................................................................................................................Andreas Kosbahn Enduro-Kommission (CER): ...................................................................................................................................................... Heinrich Schmidt Trial-Kommission (CTR):..................................................................................................................................................................Iris Oelschlegel Bahnsport-Kommission (CCP): ......................................................................................................................................................Wolfgang Glas Tourensport-Kommission (CTL):.................................................................................................................................................... Michael Weiss Frauen-Kommission (CFM): ...........................................................................................................................................................Iris Oelschlegel Umwelt-Kommission (CIE): ......................................................................................................................................Dr. Karl-Friedrich Ziegahn Vertreter des DMSB in den FIM Europe-Gremien In den Gremien der FIM Europe ist der DMSB durch nachfolgende Delegierte vertreten: Motocross-Kommission: .......................................................................................................................................................... Hans-Rudolf Hein Bahnsport-Kommission: ................................................................................................................................................................... Frank Ziegler Motoball-Kommission: .................................................................................................................................................................. Thomas Staudt Enduro-Kommission: ........................................................................................................................................................................... Heiko Junge Vintage-Kommission: .....................................................................................................................................................H.-V. Hermes Wünscher 15 Vertreter des DMSB in den FIA-Gremien In den Gremien der FIA ist der DMSB durch nachfolgende Delegierte vertreten: Drag Racing Commission..................................................................................................................................................................... Rico Anthes Women in Motor Sport Commission......................................................................................................................................................Ina Fabry Homologation Commission.................................................................................................................................................................Dieter Fürst Safety Commission........................................................................................................................................................................Michael Günther Offroad Commission.......................................................................................................................................................................... Jan Hohmeier Single-Seaters Commission................................................................................................................................................................Robert Maas Hill-Climb Commission.................................................................................................................................................................... Marcus Malsch Drivers Commission..........................................................................................................................................................................Manuel Reuter Volunteers and Officials Commission................................................................................................................................................. Toni Rycer GT Commission............................................................................................................................................................................. Christian Schacht Endurance Commission............................................................................................................................................................. Christian Schacht Closed Road Commission................................................................................................................................................... Uwe-Martin Schmidt Rally Commission.................................................................................................................................................................. Uwe-Martin Schmidt Anti-Doping Disciplinary Committee..................................................................................................................................Dr. Michael Scholz Medical Commission .................................................................................................................................................................Dr. Michael Scholz Historic Motor Sport Commission...................................................................................................................................... Dr. Gunther Stamm Electric and New Energy Championships Commission................................................................................................Karl-Heinz Stegner Truck Racing Commission.....................................................................................................................................................................Rolf Werner Circuits Commission..............................................................................................................................................................................Niels Wittich World Rallye Championship Commission...........................................................................................................................Waltraud Wünsch International Tribunal.................................................................................................................Waltraud Wünsch/Dr. Dirk-Reiner Martens In den Gremien der CIK ist der DMSB durch nachfolgende Delegierte vertreten: Internationale Karting Commission............................................................................................................................................Stefan Wagner 16 DMSB-Mitglieder ADAC Hansastraße 19, 80686 München Tel. +49 89 7676-0, Fax 767644-30 Motorsport-Verband Baden-Württemberg e.V. Steinhäuserstraße 22, 76135 Karlsruhe Tel. +49 721 8104131, Fax 8104170 AvD Lyoner Straße 16, 60528 Frankfurt Tel. +49 69 6606-0, Fax 6606-789 Landesmotorsport Fachverband e.V. Mecklenburg-Vorpommern c/o Bernd Weldner, Platz der Freundschaft 12, 18059 Rostock Tel. +49 381 3665870, Fax 3660649 DMV Otto-Fleck-Schneise 12, 60528 Frankfurt Tel. +49 69 695002-0, Fax 695002-20 Bayerischer Motorsport-Verband e.V. Georg-Brauchle-Ring 93, 80992 München Tel. +49 89 15990791, Fax 15 990792 Schleswig-Holsteinischer Fachverband für Motorsport e.V. Manhagener Weg 20A, 24241 Blumenthal Tel. +49 4347 5082, Fax 5084 Sächsischer Landesfachverband Motorsport e.V. Lohrmannstraße 20, 01237 Dresden Tel. +49 351 4692765, Fax 4692766 Motorsportverband Rheinland-Pfalz e.V. c/o Armin Kohl Trierer Landstraße 47, 54516 Wittlich Tel. +49 6571 8398, Fax 260091 Hessischer Fachverband für Motorsport e.V. Lyoner Straße 22, 60528 Frankfurt Tel. +49 69 66078601, Fax 38998744 Motorsport-Union Saar Wilhelmstraße 14, 66538 Neunkirchen Tel. +49 681 4052424, Fax +49 6821 9206024 Motorsport-Verband Nordrhein-Westfalen e.V. Freie-Vogel-Straße 393, 44269 Dortmund Tel. +49 231 5499238, Fax 5499237 Landes-Motorsport-Fachverband Hamburg e.V. Amsinckstraße 39-41, 20097 Hamburg Tel. +49 40 23919362, Fax 23919290 Niedersächsischer Fachverband für Motorsport e.V. Lübecker Straße 17, 30880 Laatzen Tel. +49 5102 901166, Fax 901169 ADMV Köpenicker Straße 325, 12555 Berlin Tel. +49 30 65762930, Fax 65762931 Landesfachverband Brandenburgischer Motorsport e.V. Dappstraße 25, 15566 Schöneiche Tel. und Fax +49 30 64 91678 Veteranen-Fahrzeug-Verband e.V. (VFV) zentrales Sekretariat Alt-Auringen 26, 65207 Wiesbaden Tel. +49 6127 9954-0, Fax +49 6127 9954-99 Landesfachverband für Motorsport Berlin e.V. Fritz-Wildung-Straße 10, 14199 Berlin Tel. +49 30 81056237, Fax 89739448 ACV Automobil-Club Verkehr Theodor-Heuss-Ring 19-21, 50668 Köln Tel. +49 221 9126910, Fax 9126926 Thüringer Motorsport Bund e.V. Liebensteiner Straße 4a, 36448 Band Liebenstein/OT Steinbach Tel. +49 36961 69150, Fax 69151 Porsche Club Deutschland e.V. Gutenbergstraße 19, 70771 Echterdingen Tel. +49 711 7504654, Fax 7504655 Landesmotorsportfachverband Sachsen-Anhalt e.V. Lübecker Straße 83, 39124 Magdeburg Tel. +49 391 2580426, Fax 2583344 17 FIM/FIM Europe-Mitglieder In Sachen Länderkürzel übernimmt der DMSB die Version des IOC. Die in Klammern gesetzten Kürzel sind die der in den jeweiligen Ländern beheimateten FMNs. Die Veranstalter werden gebeten, bei Angabe der Nationalität von Fahrern ausschließlich diese Länderkürzel zu verwenden. Ägypten Algerien Andorra Argentinien Aserbaidschan Australien Bahrain Belgien Bolivien Bosnien-Herzegovina Botswana Brasilien Bulgarien Chile China Costa Rica Dänemark Deutschland Dominikanische Republik Ecuador Elfenbeinküste El Salvador Estland Finnland Frankreich Griechenland Großbritannien Guam Guatemala Honduras Hongkong Indien Indonesien Iran Irland Island Israel Italien Japan Jordanien Kanada Kasachstan Katar Kenia Kolumbien Kroatien Kuba Kuwait Lettland Liechtenstein Libanon Litauen Luxemburg Macao Malaysia 18 EGY(ATCE) ALG (FASM) AND(FMA) ARG(CAMOD) AZE(AMSF) AUS(MA) BHR(BAMF) BEL(FMB) BOL(FBM) BIH(BIHAMK) BOT(BMS) BRA(CBM) BUL(BMF) CHI(FMC) CHN(CMSA) CRC (FMCR) DEN(DMU) GER(DMSB) DOM (FDM) ECU(FEM) CIV(FMCI) ESA (FESAMOTO) EST(EMF) FIN(SML) FRA(FFM) GRE(AMOTOE) GBR(ACU) GUM(GMAC) GUA(FNMG) HON(FEHMOTO) HKG(HKAA) IND(FMSCI) INA(IMI) IRI(MAFIRI) IRL(MCUI) ISL(MSI) ISR(MEMSI) ITA(FMI) JPN(MFJ) JOR(RMCJ) CAN(CMA) KAZ(AMFK) QAT(QMMF) KEN(KMSF) COL(CFM) CRO(HMS) CUB(FCM) KUW(KIAC) LAT(LaMSF) LIE(LMV) LIB(LMC) LTU(LMSF) LUX(MUL) MAC(AAMC) MAS(AAM) Malta Marokko Mazedonien Mexico Moldavien Monaco Mongolei Montenegro Namibia Nepal Neuseeland Nicaragua Niederlande Norwegen Oman Österreich Paläst. Autonomiegebiete Panama Paraguay Peru Philippinen Polen Portugal Puerto Rico Rumänien Russland Sambia San Marino Saudi-Arabien Schweden Schweiz Serbien Singapur Slowakei Slowenien Spanien Sri Lanka Südafrika Süd Korea Tadschikistan Taiwan Tansania Thailand Tschechien Tunesien Türkei Uganda Ukraine Ungarn Uruguay USA Venezuela Vereinigte Arabische Emirate Weißrussland Zimbabwe Zypern MLT(ASMK) MAR(FRMM) MKD(MFMA) MEX(FMM) MDA(FMRM) MON(MCM) MGL(MAMSF) MGO(MFM) NAM(NMSF) NEP(NASA) NZL(MNZ) NIC(UNIMOTO) NED(KNMV) NOR(NMF) OMA(OAA) AUT(OeAMTC) PLE (PMSMF) PAN(UPM) PAR(FEPAM) PER(FPEM) PHI(NAMSSA) POL(PZM) POR(FMP) PUR (FMPR) ROM(FRM) RUS(MFR) ZAM(ZMSA) SMR (FSM) KSA(SAMF) SWE(SVEMO) SUI(FMS) SRB(AMSS) SIN(SMSA) SVK(SMF) SLO(AMZS) SPA(RFME) SRI (FMSSL) RSA(MSA) KOR (KMF) TJK(AMFT) TPE(CTMSA) TAN(AAT) THA(FMSCT) CZE(ACCR) TUN(FTM) TUR(TMF) UGA(FMCU) UKR(FMU) HUN(MAMS) URU(FUM) USA(AMA) VEN(FMV) UAE (UAEMC) BLR(BFMS) ZIM(ZMSF) CYP(CYMF) Die Sportabteilungen der Mitgliedsvereine ADAC-Sportabteilungen ADAC, Ressort Motorsport Hansastraße 19, 80686 München, Leiter Motorsport und Klassik: Lars Soutschka Telefon: +49 89/76 76 44 02 E-Mail: [email protected] Fax: +49 89 76764430 Leiter Motorsport, Interessenvertretung und Vorstand ADAC Stiftung Sport: Rupert Mayer, Telefon: +49 89 76764472, E-Mail: [email protected], Fax: +49 89 76764430 Leiter Automobilsport: Andreas Bachmeier, Telefon: +49 89 76764410, E-Mail: [email protected], Fax: +49 89 76764430, Leiter Motorradsport: Dieter Porsch, Telefon: +49 89 76764451, E-Mail: [email protected] Fax: +49 89 76764430 ADAC Berlin-Brandenburg Horst Seidel, Bundesallee 29/30, 10717 Berlin, Telefon: +49 30 8686-283, Fax: +49 30 8686289, E-Mail: [email protected] ADAC Hansa (auch Mecklenburg-Vorpommern) Remo Schmidt, Amsinckstraße 39-41, 20097 Hamburg, Telefon: +49 40 23919-262, Fax: +49 40 23919290, E-Mail: [email protected] ADAC Hessen-Thüringen Oliver Lenhard, Lyoner Straße 22, 60528 Frankfurt, Telefon: +49 69 6607-8602, Fax: +49 69 6607-8649, E-Mail: [email protected] ADAC Mittelrhein Kristina Kühn, Viktoriastraße 15, 56068 Koblenz, Telefon: +49 261 1303-260, Fax: +49 261 130375, E-Mail: [email protected] ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt Franziska Landgraf, Lübecker Straße 17, 30880 Laatzen, Telefon: +49 5102 90-1166, Fax: +49 5102 90-1169, E-Mail: [email protected] ADAC Nordbaden Marion Eisenstein, Steinhäuserstraße 22, 76135 Karlsruhe, Telefon: +49 721 8104-131, Fax: +49 721 8104170, E-Mail: [email protected] ADAC Nordbayern Rainer Kunze, Äußere Sulzbacher Straße 98, 90491 Nürnberg, Telefon: +49 911 9595-226, Fax: +49 911 9595282, E-Mail: [email protected] ADAC Nordrhein Mirco Hansen, Luxemburger Straße 169, 50969 Köln, Telefon: +49 221 4727-702, Fax: +49 221 447433, E-Mail: [email protected] ADAC Ostwestfalen-Lippe Wolfram Lehmann, Eckendorfer Straße 36, 33609 Bielefeld, Telefon: +49 521 1081-151, Fax: +49 521 1081-250, E-Mail: [email protected] ADAC Pfalz Helmut Rotzal, Europastraße 1, 67433 Neustadt, Telefon: +49 63 21/89 05-20, Fax: +49 63 21/89 05 58, E-Mail: [email protected] 19 ADAC Saarland Günter Jung, Untertürkheimer Straße 39 – 41, 66117 Saarbrücken, Telefon: +49 681 68700-31, Fax: +49 681 68700-30, E-Mail: [email protected] ADAC Sachsen Michael Sachse, Striesener Straße 37, 01307 Dresden, Telefon: +49 351 4433-190, Fax: +49 351 4433-390, E-Mail: [email protected] ADAC Schleswig-Holstein Thorsten Schulz, Saarbrückenstraße 54, 24114 Kiel, Telefon: +49 431 6602-180, Fax: +49 431 6602-150, E-Mail: [email protected] ADAC Südbaden Rüdiger Sorgenfrei, Am Predigertor 1, 79098 Freiburg, Telefon: +49 761 3688-240, Fax: +49 761 36882-44, E-Mail: [email protected] ADAC Südbayern Robert Stadler, Ridlerstraße 35, 80339 München, Telefon: +49 89 5195-110, Fax: +49 89 508148, E-Mail: [email protected] ADAC Weser-Ems Torsten Kugler, Bennigsenstraße 2-6, 28207 Bremen, Telefon: +49 421 4994-121, Fax: +49 421 4994-124, E-Mail: [email protected] ADAC Westfalen Peter Berghoff, Freie-Vogel-Straße 393, 44269 Dortmund, Telefon: +49 231 5499-234, Fax: +49 231 5499278, E-Mail: [email protected] 20 ADAC Württemberg Ilona Übelhör Am Neckartor 2, 70190 Stuttgart, Telefon: +49 711 2800-139, Fax: +49 711 2800-123, E-Mail: [email protected] AvD AvD-Sportabteilung Hans W. Bruns, Lyoner Straße 16, 60528 Frankfurt, Telefon: +49 69 6606-218, Fax: +49 69 6606-253, E-Mail: [email protected] DMV DMV-Sportabteilung Christian Graumünz, Otto-Fleck-Schneise 12, 60528 Frankfurt, Telefon: +49 69 695002-13, Fax: +49 69 695002-21, E-Mail: [email protected], ADMV ADMV-Sportabteilung Harald Täger, Köpenicker Straße 325, 12555 Berlin, Telefon: +49 30 6576-2930, Fax: +49 30 6576-2931, E-Mail: [email protected] ACV ACV Automobil-Club Verkehr Theodor-Heuss-Ring 19-21 50668 Köln, Telefon: +49 221 9126-9192, Fax: +49 221 9126-9127, E-Mail: [email protected] Verleihung des Großen OMK-Pokals (1977-1997) und des DMSB-Pokals (ab 2001) 1977 1978 1980 1981 1982 1983 1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 Erwin Schmider Adolf Weil Anton Mang Anton Mang Anton Mang Egon Müller Werner Schwärzel/Andreas Huber Werner Schwärzel/Fritz Buck Gerhard Waibel Karl Maier Karl Maier Reinhold Roth Roland Diepold Gerd Riss Ralf Waldmann Dirk Raudies 1994 1995 1996 1997 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2008 2010 2012 2013 2014 2015 Klaus Weinmann/Thomas Weinmann Ralf Waldmann Gerd Riss Ralf Waldmann BMW AG Michael Schumacher Yamaha Motor Deutschland GmbH Walter Röhrl Robert Barth und Gerd Riss Hans Werner Aufrecht Bernd Schneider Sebastian Vettel Motocross Nationalmannschaft Norbert Haug Peter Geishecker Max Deubel Verleihung des DMSB-Umweltpreises (ab 2001) 2001 MotorclubHaßloch e.V. im ADAC 2009 Kartsport Club Dresdner Verkehrsbetriebe e.V. im DMV 2002 AMC Hohe Aßlitz e.V. im ADAC Sonnefeld 2010 Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG 2003 HJS Fahrzeugtechnik GmbH & Co KG 2004 MSC Rund um Zschopau e.V. im ADAC 2011MSF Idstedt e.V. im ADAC, AC Nordfriesland e.V. im ADAC, MSC Nordmark Kiel e.V. im ADAC 2005ADAC 2012 Grüner Lausitzring 2006 MSC Gaildorf e.V. 2013 MSC Osnabrück e.V. im ADAC MSC Braach 1980 e.V. im ADAC 2014 MSC Schlüchtern e.V. im ADAC 2015 Bilster Berg Drive Resort GmbH & Co. KG 2007 2008 kom enterprise GmbH 21 dmsj - deutsche motor sport jugend dmsj Vorstand dmsj Fachberater Vorsitzender Jürgen Hieke Waltroper Straße 10, 59379 Selm-Bork Telefon: +49 2592 61700, Mobil: +49 172 9902369 E-Mail: [email protected] Bahnsport René Schäfer Oderstraße 5, 63667 Nidda Telefon: +49 6187 9526240, Mobil: +49 172 3534445 E-Mail: [email protected] Finanzen und Verwaltung Harald Rabe Tarnowitzer Straße 56, 65933 Frankfurt am Main Telefon: +49 69 66078601, Mobil: +49 171 5501902 E-Mail: [email protected] Enduro Heiko Junge Hesseröder Str. 4, 99734 Nordhausen Telefon: +49 3631 474661, Mobil: +49 172 9227281 E-Mail: [email protected] Automobilsport Jürgen Juschkat Sperlingstraße 17, 46499 Hamminkeln Telefon: +49 2857 915040, Mobil: +49 171 2666455 E-Mail: [email protected] Kart-Slalom Kirsten Hasenpusch Am Rohlande 3, 58300 Wetter (Ruhr) Telefon: +49 2335 680800, Mobil: +49 172 1527286 E-Mail: [email protected] Motorradsport René Schäfer Oderstraße 5, 63667 Nidda Telefon: +49 6187 9526240, Mobil: +49 172 3534445 E-Mail: [email protected] Motoball Carsten Lembcke Spitzenbergstraße 23, 58540 Meinerzhagen Telefon: +49 2354 911742, Mobil: +49 178 1408018 E-Mail: [email protected] Traineraus- und -weiterbildung Ralf Teltscher Rehlingenstraße 4, 86153 Augsburg Telefon: +49 89 7676 4474, Mobil: +49 171 5559304 E-Mail: [email protected] Motocross Mario Berger Gumpenbergstraße 14, 85084 Reichertshofen Telefon: +49 8453 436999, Mobil: +49 172 8407077 E-Mail: [email protected] Jugendsprecherin Kirsten Hasenpusch Am Rohlande 3, 58300 Wetter (Ruhr) Telefon: +49 2335 680800, Mobil: +49 172 1527286 E-Mail: [email protected] Off-Road Holger Diebel Steingasse 13, 35768 Siegbach-Eisemroth Telefon: +49 2778 911559, Mobil: +49 170 8379943 E-Mail: [email protected] dmsj Geschäftsstelle Abteilungsleiterin Jugend & Bildung Dr. Julia Walter Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt am Main Telefon: +49 69 633007-41 Fax: +49 69 633007-30 E-Mail: [email protected] 22 Straße Manfred Herget Julius-Echter-Straße 25, 97753 Karlstadt am Main Telefon: +49 9353 3723, Mobil: +49 172 4421609 E-Mail: [email protected] Trial Stefan Behr Schachenstraße 2a, 86633 Neuburg/Bruck Telefon: +49 8431 3577, Mobil: +49 171 3750030 E-Mail: [email protected] dmsj-Prädikate Die dmsj – deutsche motor sport jugend schreibt für 2016 die folgenden Prädikate aus. Die Prädikatsbestimmungen sind auf der dmsj-Homepage unter www.dmsj.org veröffentlicht. AUTOMOBILSPORT: MOTORRADSPORT: dmsj – Deutsche Kart Slalom Meisterschaft www.kart-slalom.dmsj.org dmsj – Deutsche Jugend Bahnsport Meisterschaft www.bahnsport.dmsj.org dmsj – Deutsche Junioren Slalom Meisterschaft www.junioren-slalom.dmsj.org dmsj – Deutsche Jugend Motoball Meisterschaft www.motoball.dmsj.org dmsj – Deutsche Junioren Autocross Meisterschaft www.autocross.dmsj.org dmsj – Deutsche Jugend Motocross Meisterschaft www.motocross.dmsj.org dmsj – Deutsche Junioren Rallycross Meisterschaft www.rallycross.dmsj.org dmsj – Deutsche Jugend Trial Meisterschaft www.trial.dmsj.org dmsj – Deutsche Mini bzw. Pocket Bike Meisterschaft www.mini-pocket.dmsj.org 23 Satzung des DMSB – Deutscher Motor Sport Bund e.V. § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der am 8. 6. 1997 in Frankfurt am Main gegründete Verband führt den Namen: DMSB – Deutscher Motor Sport Bund e.V. 2. Er hat seinen Sitz in Frankfurt/Main und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt/Main eingetragen. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck, Ziele und Aufgaben 1. Der DMSB übt die Sporthoheit für den Automobil- und Motorrad-Sport für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus und vertritt den deutschen Automobil- und Motorrad-Sport international als Mitglied in FIA (Fédération Internationale de l’Automobile) und FIM (Fédération Internationale Motocycliste) sowie FIM Europe (Fédération Internationale Motocycliste Europe). 2. 1Zweck und Aufgabe des DMSB ist die Förderung des Motorsports unter besonderer Berücksichtigung der Jugendarbeit. 2Den Satzungszweck verwirklicht der DMSB insbesondere durch a) die Wahrung der Belange seiner Mitglieder und der diesen angehörenden Motorsportler in Staat und Gesellschaft, in nationalen Sportorganisationen, insbesondere dem DOSB (Deutscher Olympischer Sportbund), sowie gegenüber den Medien und der Wirtschaft. 3Er wahrt durch alle dazu geeigneten Maßnahmen die Interessen der Motorsportler im Allgemeinen und der mittelbaren Mitglieder (§4 Ziff. 3) im Besonderen bei der Umsetzung deren Wunsches, Motorsport nach den Regeln des DMSB zu betreiben. 4Er führt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes seine Aufgaben in parteipolitischer und konfessioneller Neutralität durch. b) die Überwachung der Durchführung des Motorsports, soweit er in seinem Zuständigkeitsbereich liegt, im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach einheitlichen Regeln. 3Hierzu kann sich der DMSB auch der Trägervereine und der dem DMSB angehörenden Landesmotorsportfachverbände (LMFV) bedienen. 4Im Rahmen seiner Aufgaben erkennt der DMSB die Verbandsstatuten, Sportgesetze und –gerichtsbarkeiten von FIA, FIM, FIM Europe und DOSB an und unterwirft sich diesen. 5Er verwirklicht diese Aufgaben u.a. durch die Aufstellung, Durchsetzung und Überwachung einheitlicher Sportregeln für den Automobil- und Motorrad-Sport in Übereinstimmung mit den von FIA, FIM, FIM Europe sowie DOSB aufgestellten Statuten und Sportgesetzen. 6In Ausübung seiner satzungsmäßigen Aufgaben führt der DMSB die 24 Sportgerichtsbarkeit durch und erlässt Verbandsordnungen mit verbindlicher Wirkung für seine Mitglieder. c) die Durchsetzung des Dopingverbots. 3Zu diesem Zweck nimmt der DMSB am Dopingkontrollsystem der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) und der internationalen Fachverbände teil. 4 In dem vom DMSB geregelten Motorsport sind DMSB, NADA und die internationalen Fachsportverbände berechtigt, Dopingkontrollen während und außerhalb der Veranstaltungen durchzuführen. 5Einzelheiten zur Verfolgung und Ahndung von Verstößen regeln in ihrer jeweils aktuellen Fassung die internationalen und nationalen Sportgesetze von FIA, FIM, FIM Europe und DMSB, die Anti-DopingBestimmungen der FIA, der Anti-Doping-Code der FIM, der NADA-Code und die „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der Welt-Anti-DopingAgentur, die allesamt nicht Bestandteil dieser Satzung sind. 6Die Verfahren werden nach den internationalen Verfahrensregelungen, der Rechts- und Verfahrensordnung und den Verfahrensregelungen des NADA-Codes durchgeführt.7Zuständige Disziplinarorgane im Sinne des NADA-Codes sind die DMSB-Sport- und Berufungsgerichte Automobilsport und Motorradsport. d) die Unterstützung und Entwicklung des Spitzenund Breitensports, des Amateur- und Freizeitsports. e) die Zulassung von Trainern und Übungsleitern sowie ihre Aus-, Fort- und Weiterbildung und die von ehren- und hauptamtlichen Vereins- und Verbandsmitarbeitern zu regeln und zu fördern. f) Informations- und Verbesserungsmaßnahmen um die Sicherheit im Motorsport zu fördern. g) die Beachtung der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Natur und Umwelt. h) die Pflege und Förderung des Ehrenamts. 3. a) Im Rahmen der vorgenannten Aufgaben (Ziffern 1 und 2) obliegt dem DMSB: – 1Die Ausschreibung seiner Prädikate, Serien oder Veranstaltungen, die Erstellung des Kalenders hierfür sowie die Abwicklung dieser Prädikate, Serien und Veranstaltungen. 2Dies umfasst auch die Delegierung seiner Prädikate auf einen oder mehrere Trägervereine. – Die Ausgabe von Lizenzen für die Teilnahme an den vorgenannten Prädikaten, Serien oder Veranstaltungen sowie der internationalen Lizenzen. b) Den Mitgliedern bleibt das Recht unbenommen, eigene Prädikate, Serien oder Veranstaltungen auszuschreiben und durchzuführen, deren Genehmigung durch den DMSB zu erteilen ist, sofern sie dessen Regeln beachten und einhalten. Satzung c) Der DMSB genehmigt keine neuen Prädikate, Serien oder Veranstaltungen, die in Konkurrenz zu bestehenden oder konkret geplanten Prädikaten, Serien oder Veranstaltungen des DMSB oder eines seiner Mitglieder stehen, es sei denn, der DMSB beteiligt sich daran als Promoter und/oder Veranstalter und/oder Lizenzgeber. d) Erhalten Prädikate, Cups, Serien oder sonstige Veranstaltungen der Mitglieder i. S. d. § 2 Ziffer 4 b), an denen der DMSB nicht beteiligt ist, auf deren Antrag ein Prädikat des DMSB, so erhält der DMSB die hierfür vorgesehene Lizenzgebühr. Die Rechte zur Kalenderplanung, Erstellung des Reglements sowie zur Vermarktung verbleiben jedoch dem Mitglied. 2. § 3 Gemeinnützigkeit 1. Der DMSB dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. der Abgabenordnung. 2. 1Der DMSB ist selbstlos tätig.; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2Dem ideellen Zweck der Förderung des Motorsports ist die zur Erreichung des Verbandszwecks erforderliche eigenwirtschaftliche Betätigung untergeordnet. 3Haushaltsmittel des DMSB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 4Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. 5Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des DMSB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3. 1Die Mitglieder der Organe des DMSB arbeiten ehrenamtlich; nachgewiesene Auslagen werden im Rahmen einer Reisekostenordnung erstattet. 2Das Präsidium kann die Zahlung angemessener pauschalierter Aufwandsentschädigungen durch Beschluss festlegen. 3Für das Präsidium entscheidet über die Höhe der Vergütung ein dreiköpfiger Ausschuss, der aus Mitgliedern der Trägervereine besteht, die nicht dem Präsidium angehören. 4Näheres regelt eine vom Präsidium zu beschließende Geschäftsordnung. 5Eine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Spenden ist nicht zulässig. 3. 4. 5. § 4 Mitgliedschaft 1. a) Trägervereine sind der Allgemeine Deutsche Automobil-Club e.V. (ADAC), der Automobilclub von Deutschland e. V. (AvD) und Deutscher Motorsport Verband e.V. (DMV). b) S onstige Motorsportverbände: M itglieder des DMSB können alle Motorsportverbände mit Sitz in Deutschland werden, deren satzungsgemäße Ziele die Ausübung des Vierradund/oder des Zweirad-Motorsports ist, bundesweit oder in mindestens 5 Bundesländern organisiert sind und über 500 gemeldete, aktiv Motorsport treibende, Einzelmitglieder haben. c) Landesmotorsportfachverbände: M itglieder des Vereins können alle Landesmotorsportfachverbände (LMFV) werden, die dem jewei- 6. ligen Landessportbund angehören, den Mitgliedern sämtlicher Motorsportverbände offen stehen, im Vereinsregister als e.V. eingetragen und von den zuständigen Finanzbehörden als gemeinnützig anerkannt sind. d) S onstige Mitglieder: Mitglieder des DMSB können sonstige überregionale Vereinigungen werden, deren Mitglieder ihren Sitz in mindestens 5 Bundesländern haben und die die Aufgaben und Ziele des Motorsports nachweislich und auf Dauer unterstützen und selbst verfolgen. 1Weitere Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung des DMSB als einzigen nationalen Spitzenverband des Motorsports und als überregionalen Dachverband durch die Mitglieder i. S. d. Ziffer 1. 2Diese müssen ebenso die Verbindlichkeit der Satzung des DMSB und dessen Ordnungen anerkennen. 3Die Satzungen der Mitglieder dürfen zur Satzung des DMSB sowie den Statuten und den Sportgesetzen von FIA/FIM/FIM Europe/DOSB und DMSB nicht im Widerspruch stehen. 1Durch die Mitgliedschaft im DMSB gelten die dem Mitglied angeschlossenen Vereine bzw. Vereinsabteilungen als Vereine des DMSB und die den angeschlossenen Vereinen bzw. Vereinsabteilungen angehörenden und am Motorsport teilnehmenden Mitglieder, ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter sowie Veranstalter einzeln als mittelbare Mitglieder des DMSB, auf welche die Bestimmungen dieser Satzung, mit Ausnahme der §§ 5 und 8 entsprechend Anwendung finden. 2Die mittelbaren Mitglieder im Zuständigkeitsbereich des DMSB unterliegen auch den vom DMSB erlassenen Statuten und sportlichen Regularien sowie der Verbandsgerichtsbarkeit und sonstigen Beschlüssen und Entscheidungen des DMSB. Aufnahmeanträge sind schriftlich an das Präsidium des DMSB zu richten. Dieses legt die Anträge mit einer Stellungnahme und Beschlussempfehlung der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vor. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes bedarf der 3/4 Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich im Sinne der Zielsetzung des DMSB besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Präsidiums zu Ehrenpräsidenten und/oder Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten haben Teilnahme- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft und dem Aufnahmeverfahren werden in Aufnahmerichtlinien des DMSB niedergelegt, die vom Präsidium erlassen werden. § 5 Beiträge Zur Erfüllung der Aufgaben des DMSB werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt wird. Die Bemessungsgrundlage für die Höhe des 25 Satzung Beitrages der LMFV ist die Zahl der von ihnen bzw. von den angeschlossenen Vereinen vertretenen Einzelmitglieder. Maßgeblich sind die bei den jeweiligen Landessportverbänden/ Landessportbünden gemeldeten Mitgliederzahlen der LMFV zum Stichtag 31. 12. des Vorjahres. § 6 Austritt, Erlöschen, Ausschluss 1. Die Beendigung der Mitgliedschaft im DMSB kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres bis spätestens zum 30. 6. des betreffenden Jahres schriftlich per Einschreiben/Rückschein gegenüber dem Präsidium erfolgen (Austritt). 2. Während eines Beitragsrückstandes ruhen alle Mitgliedsrechte sowie die Rechte der ihm angeschlossenen Mitgliedsvereine und deren Mitglieder (§ 4 Ziffer 3). Die Mitgliedspflichten, insbesondere die der Beitragszahlung, bleiben davon unberührt. Die Mitgliedschaft erlischt ohne weiteres 5 Monate nach Beitragsfälligkeit, wenn in dieser Zeit der Beitragsrückstand erfolglos angemahnt wurde. 3. Die Mitgliedschaft kann bei groben Verstößen des Mitgliedes gegen Ziele und Zwecke des DMSB sowie gegen dessen Satzung gelöscht werden (Ausschluss). Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung, die mit 3/4 Mehrheit entscheidet, wobei wenigstens 3/4 sämtlicher Mitglieder vertreten sein müssen. Der Ausschluss-Antrag ist dem betreffenden Mitglied unverzüglich, spätestens mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über den Ausschluss entscheiden soll, in Abschrift zu übersenden. Das betreffende Mitglied kann schriftlich oder mündlich in der Mitgliederversammlung zum Ausschluss-Antrag Stellung nehmen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem betroffenen Mitglied vom Präsidium schriftlich bekannt gemacht. § 7 Organe Die Organe des DMSB sind: – die Mitgliederversammlung – das Präsidium – das Exekutivkomitee – die Verbandsgerichte § 8 Mitgliederversammlung 1. 1Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des DMSB. 2Sie wählt die Mitglieder des Präsidiums, sowie die Rechnungsprüfer. 3Sie genehmigt den Jahrensabschluss, den Haushaltsvoranschlag, nimmt die Jahresberichte von Präsidium und Kassenprüfer entgegen, beschließt über die Entlastung des Präsidiums und legt die Mitgliedsbeiträge fest. 4Sie beschließt außerdem über Satzungsänderungen, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, sowie über die Ernennung von Ehrenmitgliedern. 5Sie entscheidet auf Antrag des Präsidiums über grundsätzliche Maßnahmen zur Erfüllung der Ziele und Zwecke des DMSB. 6Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung treten, soweit nicht ausdrücklich anders beschlossen oder gesetzlich bestimmt, mit ihrer Verabschiedung in Kraft. 26 2. 1Die Mitgliederversammlung besteht aus den von den Mitgliedern entsandten Delegierten, den Vertretern der Motorsportjugend (§ 17) sowie den Mitgliedern des Präsidiums. 2Die Delegierten bzw. die Ersatzdelegierten sowie die Vertreter der Motorsportjugend sind dem Präsidium spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. 3Die Gesamtzahl der Stimmen in der Mitgliederversammlung (Gesamtstimmenzahl) ist auf maximal 100 begrenzt. Hiervon entfallen auf folgende Mitgliedergruppen: 2.1 1Trägervereine jeweils 14 Stimmen; darüber hinaus entsprechend dem Lizenznehmeranteil der Trägervereine, insgesamt 10 Zusatzstimmen. 2Dieser Anteil wird nach dem d’hondtschen Verfahren errechnet aufgrund der Gesamtzahl der DMSB-Lizenzen, die über die Trägervereine bezogen werden, berechnet zum Stichtag 31. 12. des Vorjahres, wobei jeder Trägerverein mindestens eine Zusatzstimme erhält. 3Jeder Trägerverein übt sein Stimmrecht durch einen oder mehrere Delegierte aus. 4Bei Wegfall eines Trägervereins wachsen dessen Stimmen zu gleichen Anteilen den verbleibenden Trägervereinen zu. 2.2Sonstige Motorsportverbände (§ 4 Ziffer 1 b) insgesamt maximal 4 Stimmen. Bis 4 solcher Mitglieder entsendet jedes Mitglied einen Delegierten mit 1 Stimme. Bei mehr als 4 solcher Mitglieder werden sie gemeinsam durch von ihnen zu wählende Delegierte mit insgesamt 4 Stimmen vertreten. Bei der Wahl der gemeinsamen Delegierten hat jedes Mitglied 1 Stimme. 2.3Maximal 16 Landesmotorsportfachverbände mit höchstens 32 Stimmen. Den Landesmotorsportfachverbänden steht jeweils 1 Grundstimme zu. Hinzu kommt entsprechend der Anzahl der beigetretenen LMFV je eine Zusatzstimme. Diese maximal 16 zusätzlichen Stimmen werden unter Zugrundelegung der gesamten, in den beigetretenen LMFV organisierten Einzelmitglieder nach dem d’hondtschen Verfahren verteilt. Die hierfür maßgeblichen Zahlen sind die bei den jeweiligen Landessportbünden zum Stichtag 31. 12. des Vorjahres gemeldeten Mitgliederzahlen der LMFV. 2.4 1Sonstige Mitglieder gemäß § 4 Ziffer 1 d) maximal 4 Stimmen. 2Ziffer 2.2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. 2.5Die 3 Vertreter der Motorsportjugend jeweils 1 Stimme (siehe § 17 Absatz 2). 2.6 Die Mitglieder des Präsidiums jeweils 1 Stimme. 3. 1Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Stimmberechtigte ist zulässig. 2Ein Stimmberechtigter darf dabei nicht mehr als 7 Stimmen auf sich vereinigen. 4. 1Einladungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind durch den Präsidenten, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, den Mitgliedern in Schriftoder Textform unter Beifügung der Tagesordnung spätestens 6 Wochen vor dem Versammlungstermin zu übersenden. 2Es wird im Falle des E-Mailversands Satzung die E-Mail-Adresse verwandt, welche das Mitglied dem DMSB bekanntgegeben hat. 3Ordentliche Mitgliederversammlungen sollen in der ersten Hälfte eines jeden Kalenderjahres stattfinden. 4Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen bei entsprechendem Beschluss des Präsidiums oder nach schriftlich eingereichtem Antrag von mindestens 1/7 der Mitgliederstimmen, wobei Zweck und Gründe für die Versammlung angegeben werden müssen. 5. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Präsidium oder von mindestens 1/10 der Mitgliederstimmen gestellt werden. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Präsidenten eingegangen sein. Nicht fristgerecht vorgelegte Anträge (Dringlichkeitsanträge) können nur bei Zustimmung einer 3/4 Mehrheit behandelt werden. Dringlichkeitsanträge auf Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums und auf Satzungsänderungen sind nicht zulässig. 6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Gesamtstimmenzahl der beigetretenen Mitglieder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Präsident, bzw. dessen Stellvertreter, verpflichtet, binnen 30 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 7. 1Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige und – bei Abstimmung mit Stimmzetttel – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 3Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern sowie die Auflösung des Verbandes bedürfen einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei für Ausschlussbeschlüsse die Stimmen des auszuschließenden Mitgliedes nicht mitgezählt werden dürfen. 4Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. 5Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Abstimmung mit verdecktem Stimmzettel durchzuführen; diese Beschlussfassung erfolgt offen. 6Wahlen werden nach Maßgabe von § 15 durchgeführt. 8. 1Die Mitgliederversammlung wird geleitet von dem Präsidenten, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter. 2Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer, dem Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied des Präsidiums zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern spätestens sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. 3Geht innerhalb von drei Wochen nach Kenntnisnahme kein Widerspruch durch Mitglieder ein, gilt das Protokoll als ge- nehmigt. 4Eingehende Widersprüche sind auf der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln. § 9 Präsidium 1. 1Das Präsidium bildet den Vorstand i. S. d. § 26 BGB. 2Es leitet und repräsentiert den DMSB und erfüllt die ihm übertragenen satzungsgemäßen Aufgaben. 3Es vertritt den DMSB in nationalen wie internationalen Gremien. 4Dem Präsidium obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des DMSB sowie die Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses und Ausweis der Rücklagen. 2. 1Das Präsidium setzt sich aus dem Präsidenten (1. Präsidiumsmitglied) und vier weiteren Präsidiumsmitgliedern (2., 3., 4., 5. Präsidiumsmitglied) mit folgenden Ressorts zusammen: – Öffentlichkeitsarbeit und Umweltfragen – Finanzen, Recht und Verwaltung – Jugendförderung und Breitensport – Automobilsport – Motorradsport 2Das Präsidium beruft aus den Reihen der Präsidiumsmitglieder einen Stellvertreter des Präsidenten für jeweils 1 Jahr und beschließt die Verteilung der Ressorts auf die Präsidiumsmitglieder. 3Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Ämter nach den Ressortzuständigkeiten aus. 4Bei einer Änderung der Ressortzuständigkeit behalten die Präsidiumsmitglieder ihre numerische Bezeichnung bei. 5Je 2 Präsidiumsmitglieder vertreten den DMSB gemeinsam. 6Die Mitglieder zu Ziffern 2 bis 5 sind jedoch dem DMSB gegenüber verpflichtet, diesen gemeinsam nur bei Verhinderung des Präsidenten zu vertreten, die Mitglieder, die nicht Stellvertreter des Präsidenten sind, darüber hinaus nur, wenn auch dieser verhindert ist. 3. 1Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung gewählt. 2Dem Präsidium hat jeweils mindestens ein Vertreter jedes Trägervereins anzugehören. 3Jeder Trägerverein (§ 4 Ziffer 1 a) kann bis zu 3 verschiedene Kandidaten für jedes zu wählende Präsidiumsmitglied vorschlagen. 4Soweit im Rahmen einer Mitgliederversammlung offene Präsidiumspositionen nicht oder nicht alle mangels erforderlicher Wahlmehrheit besetzt wurden, kann der betroffene Trägerverein in Hinblick auf die ausstehende Wahl zum Präsidium einen Antrag an das Präsidium auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer weiteren Wahl stellen. 5Stellt der betroffene Trägerverein innerhalb von 60 Tagen ab der Mitgliederversammlung keinen entsprechenden Antrag, erklärt er damit konkludent seinen Verzicht auf die ausstehende Wahl bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, es kommt Ziffer 4 Satz 3 zur Anwendung. 6Ebenso findet Ziffer 4 Satz 3 Anwendung, wenn ein Trägerverein keinen der vorgeschlagenen Kandidaten durchsetzen konnte. 7Hat ein 27 Satzung 4. 5. 6. 7. von einem Trägerverein vorgeschlagener Kandidat die zur Wahl erforderliche Mehrheit nicht erreicht, kann er für die vorgeschlagene Präsidiumsposition nicht erneut zur Wahl auf derselben oder nachfolgenden Mitgliederversammlung, vorgeschlagen werden. 1Die Amtsdauer der Mitglieder des Präsidiums beträgt 4 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. 2Die in Ziffer 2 unter den ungeraden Nummern bezeichneten Präsidiumsmitglieder stehen jeweils im 2-Jahreswechsel mit den unter den geraden Nummern bezeichneten Präsidiumsmitgliedern zur Wahl. 3Scheidet ein Präsidiumsmitglied während seiner Amtsperiode aus, bilden die übrigen Mitglieder allein das Präsidium, beschließen über die Wahrnehmung des freigewordenen Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung und übertragen die freigewordene Stimme auf eines der verbleibenden Präsidiumsmitglieder. 4Auf dieser wird ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer bestellt. 5Die Wiederwahl von Präsidiumsmitgliedern ist auf maximal drei weitere Amtsperioden beschränkt. Das Präsidium nimmt seine Aufgaben und Befugnisse entsprechend dieser Satzung wahr und gibt sich zu diesem Zweck eine Geschäftsordnung, die u. a. das Verfahren für die Ressortzuteilung auf die einzelnen Präsidiumsmitglieder näher regelt. Der Präsident oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter beruft das Präsidium zu den Sitzungen ein. Diese finden mindestens halbjährlich statt, bei Bedarf sind auch mehrere Sitzungen möglich. Die Einberufung soll mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Beifügung der Tagesordnung erfolgen. Sitzungen sind auch auf schriftliches Verlangen einer Mehrheit der Präsidiumsmitglieder innerhalb von 3 Wochen nach Zugang des Verlangens einzuberufen. Die Leitung der Sitzungen obliegt dem Präsidenten oder – bei dessen Verhinderung – seinem Stellvertreter. Über Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll zu führen, welches vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. 1Das Präsidium entscheidet mit einer 3/5 Mehrheit. 2Für die Beschlussfassung gem. § 2 Ziffer 4 a und c ist eine 4/5 Mehrheit erforderlich. 3Im Übrigen gelten § 8 Ziffer 7 Sätze 2 und 3 entsprechend. Präsidiumsmitglieder, die gem. Ziffer 4 das Amt eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes wahrnehmen, haben eine 2. Stimme. 4Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. 5Die drei dem Exekutivkomitee angehörigen Präsidialmitglieder können auch außerhalb der regulären Sitzungen des Präsidiums innerhalb der Sitzungen des Exekutivkomitees einstimmig Beschlüsse des Präsidiums fassen, soweit es Aufgaben und Befugnisse des Präsidiums betrifft, über die dieses mit einfacher (3/5) Mehrheit entscheiden kann. 6Für den Fall, dass Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, kann über die Punkte der Tagesordnung im schriftlichen Verfahren (Ziffer 7) entschieden werden, ohne dass es einer besonderen Dringlichkeit bedarf. 1Ferner ist die schriftliche oder telefonische Abstimmung zulässig. Beschlussfähigkeit ist nur gegeben, wenn mindestens 3 Präsidiumsmitglieder sich an der Stimmabgabe beteiligen. 28 2Die schriftliche Abstimmung ist auch durch Stimmabgabe per Telefax/E-Mail zulässig. 3Für die schriftliche Abgabe der Stimme ist dem Präsidiumsmitglied durch den Präsidenten, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, ein Termin zur Stimmabgabe mit einer Frist von mindestens 7 Arbeitstagen vom Tage der Absendung der Aufforderung zu benennen, bei Stimmabgabe per Fax-/E-Mailmitteilung kann diese Frist verkürzt werden, wobei eine Mindestfrist von 48 Stunden zu wahren ist. 8. 1Das Präsidium benennt die Vertreter des DMSB für die nationalen und internationalen Gremien, denen der DMSB angeschlossen ist. 2Das Präsidium benennt die Personen, die für Wahlen zur Besetzung nationaler und internationaler Fachausschüsse kandidieren sollen. 3Außerdem benennt das Präsidium Vorsitzende und Beisitzer derjenigen Verbandsgerichte, die keine echten Schiedsgerichte i. S. der ZPO sind. 4Voraussetzung für die Berufung zum Vorsitzenden ist die Befähigung zum Richteramt. 9. Die Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied des Präsidiums mit 3/4 Mehrheit abberufen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Eine derartige Abberufung muss als ordentlicher Antrag eingereicht sein. Die Abstimmung über den Antrag erfolgt geheim. Für abberufene Mitglieder des Präsidiums ist nach einer Abberufung auf derselben Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsperiode durchzuführen. § 10 Exekutivkomitee 1. 1Das Exekutivkomitee besteht aus: – dem Präsidiumsmitglied für Finanzen, Recht und Verwaltung – dem Präsidiumsmitglied für Automobil – dem Präsidiumsmitglied für Motorrad – drei vom ADAC benannten Vertretern – drei vom AvD benannten Vertretern – drei vom DMV benannten Vertretern – drei von den LMFV benannten Vertretern – einem von den Sonstigen Mitgliedern benannten Vertreter – einem von den Sonstigen Motorsportverbänden benannten Vertreter – einem Generalsekretär oder einem Stellvertreter der Verwaltung, § 12 2Die Stimmübertragung von einem der Präsidialmitglieder des Exekutivkomitees auf ein anderes Präsidialmitglied, welches dem Exekutivkomitee angehört, ist zulässig. 3Eine weitergehende Vertretung der Präsidialmitglieder ist ausgeschlossen. 4Die von den Trägervereinen entsandten Vertreter können von diesen jederzeit abberufen und durch andere ersetzt werden. 5Die von den Trägervereinen benannten Vertreter können sich untereinander vertreten. 6Die Delegierten der LMFV, der Sonstigen Mitglieder und der Sonstigen Motorsportverbände sind mehrheitlich von den dem DMSB angehörenden LMFV bzw. der Sonstigen Mitglieder und der Sonstigen Mo- Satzung torsportverbände zu benennen und können mehrheitlich von diesen jederzeit abberufen werden. 2. 1Das Exekutivkomitee unterstützt die Arbeit des Präsidiums durch fachliche Beratung und die Erarbeitung von Vorlagen für Präsidialbeschlüsse. 2Darüber hinaus hat das Präsidium die Möglichkeit, dem Exekutivkomitee weitere Befugnisse zu übertragen. 3Zur Vorbereitung dieser Aufgaben sind dem Exekutivkomitee Fachausschüsse oder Fachleute – soweit nötig – zuzuordnen. 4Das Präsidium regelt die Einzelheiten insbesondere zu Anzahl, Aufgabenzuweisung und Verfahrensvorschriften durch eine von ihm zu beschließende Geschäftsordnung. 5Auf Vorschlag der für die jeweiligen Ressorts zuständigen Präsidiumsmitglieder werden die Fachausschüsse oder Fachleute durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Präsidiums für die Dauer von jeweils 2 Jahren bestellt. 6Sie können vom Präsidium mit einfacher Mehrheit jederzeit abberufen werden. 3. Es steht im Ermessen des Exekutivkomitees, jederzeit Experten zu seinen Beratungen hinzuzuziehen. Diese haben jedoch kein Stimmrecht. 4. 1Die Verwaltung der laufenden Geschäfte des Exekutivkomitees sowie die Leitung der Sitzungen obliegen dem Präsidiumsmitglied, das das Ressort Finanzen, Recht und Verwaltung innehat. 2Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgebenene Stimmen des Exekutivkomitees gefasst. 3Bei Stimmengleichheit hat das Präsidiumsmitglied, das das Ressort Finanzen, Recht und Verwaltung innehat, eine zusätzliche Stimme. § 11 Förderkreis Der Förderkreis steht Personen und Vereinigungen offen, die dem Motorsport nahestehen und zu erkennen geben, zu dessen Fortbestand und Weiterentwicklung beitragen zu wollen. Über Richtlinien zur Aufnahme von Mitgliedern in den Förderkreis sowie über Aufnahmeanträge entscheidet das Präsidium. Der Förderkreis richtet seine Empfehlungen zur Arbeit des DMSB an das Präsidium. § 12 Verwaltung Das Präsidium kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle einrichten. Sie wird durch einen oder mehrere vom Präsidium zu bestellende hauptamtliche Generalsekretäre geleitet. Unbeschadet deren möglichen vertraglichen Ansprüchen kann das Präsidium ihre Bestellung jederzeit widerrufen. Die Geschäftsstelle erfüllt die ihr obliegenden Aufgaben nach den Weisungen des Präsidiums sowie nach der vom Präsidium zu beschließenden Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle. § 13 Satzungsänderungen Anträge auf Satzungsänderungen müssen bis zum 31. 12. des der Mitgliederversammlung vorausgehenden Kalenderjahres schriftlich beim Präsidium gestellt sein. Diese Frist gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderungen durch das Präsidium. Sie werden mit einer Stellungnahme des Präsidiums in vollständigem Wortlaut der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt, die mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen. § 14 Rechnungsprüfer Zur Prüfung der Finanzen des DMSB werden zwei Rechnungsprüfer durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im DMSB bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. § 15 Ehrenkodex 1Jedes Mitglied des Präsidiums oder des Exekutivkomitees ist verpflichtet, unverzüglich dem Organ, dem es angehört, die Tatsachen mitzuteilen, gemäß denen ein zu fassender Beschluss des betreffenden Organs oder ein abzuschließendes Rechtsgeschäft mit dem DMSB oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen, • ihm selbst, • seinem Ehegatten/Lebenspartner, • einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum 3.Grad, • einer von diesen Personen kraft Gesetz oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person, oder • einem Dienstherren der vorgenannten Personen, einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bringen kann. 2Nach Kenntnisnahme entscheidet das Organ, dem der Sachverhalt mitgeteilt wurde, über den zu fassenden Beschluss oder Vertragsabschluss ohne Mitwirkung des betroffenen Organmitglieds. § 16 Wahlen 1. Die nach der Satzung durchzuführenden Wahlen leitet der Präsident. Für die Wahl des Präsidiums ist ein aus 3 Personen bestehender Wahlausschuss wählen zu lassen. Die Wahl des Präsidiums leitet der Wahlleiter, der vom Wahlauschuss bestimmt wird. 2. 1Die Wahlen können auf Antrag in geheimer Form durchgeführt werden. 2Über den Antrag entscheiden die Mitglieder durch offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Wird eine Wahl in geheimer Form durchgeführt, werden Stimmzettel ausgegeben. 3. 1Die Auszählung der Stimmen für die Wahl des Präsidiums erfolgt durch den Wahlausschluss. 2Die Stimmzettel sind bis zum Abschluss der nächstfolgenden Mitgliederversammlung aufzubewahren. § 17 Gerichtsbarkeit 1. 1Die Verbandsgerichtsbarkeit des DMSB wird in einer Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) sowie in einer Schiedsgerichtsordnung (SchGO) geregelt, die beide Bestandteil dieser Satzung i. S. einer Vereinsordnung sind. 2Die Mitglieder des DMSB sind verpflichtet, die mittelbaren Mitglieder i. S. d. § 4 Ziffer 3, ihre Organe und beauftragte Dritte in der notwendigen Form der Satzung des DMSB und den Nebenordnungen zur Satzung, ins29 Satzung besondere RuVO und SchGO, und den Sportgesetzen von FIA, FIM, FIM Europe und DOSB zu unterwerfen sowie deren Befolgung verbindlich vorzuschreiben. 2. Der DMSB richtet eine Verbandsgerichtsbarkeit ein, deren Struktur, Aufgaben und Verfahren in der RuVO geregelt werden. Die RuVO wird durch die Mitgliederversammlung verabschiedet. Nur in besonderen Fällen und zwar, wenn aufgrund von Anordnungen oder Bestimmungen übergeordneter Verbände bzw. behördlicher Maßnahmen es unaufschiebbar erforderlich ist, kann das Exekutivkomitee mit Zustimmung des Präsidiums die RuVO ändern. Solche Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden. Sie werden mit der Veröffentlichung im offiziellen Mitteilungsblatt des DMSB wirksam. 3. Der DMSB bildet als ständige Einrichtung ein institutionelles Schiedsgericht, dessen Struktur, Aufgaben und Verfahren in der SchGO näher geregelt ist. Das Schiedsgericht entscheidet nach Erschöpfung des Rechtsweges in der Verbandsgerichtsbarkeit gemäß Ziffer 1 abschließend und ist zuständig für alle Streitigkeiten zwischen dem DMSB und seinen Mitgliedern aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie für Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern des DMSB. Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind persönlich und sachlich unabhängig und sind keinerlei Weisungen seitens der Organe des DMSB oder seiner Mitgliedsvereine unterworfen. Für die Verabschiedung der SchGO gelten die Regelungen zur Verabschiedung der RuVO gemäß Ziffer 1 entsprechend. 4. 1Mögliche Strafen können sein: •Verwarnung •Geldstrafe •Zeitstrafen • Nichtzulassung zum Start • Verbot der Teilnahme an einer Veranstaltung • Ausschluss von der Teilnahme an einer Veranstaltung • Ausschluss von der Wertung aus einem oder mehreren Wettbewerben • Abzüge von Wertungspunkten • Aberkennung von errungenen Titeln • nationale Suspendierung (Sperre auf Zeit) • nationale und internationale Suspendierung (Sperre auf Zeit) • Disqualifizierung (Sperre auf Lebenszeit) • Suspendierung und Disqualifizierung eines Automobils/Motorrades oder einer Automobilmarke/Motorradmarke • Verbot, auf Zeit oder Dauer als Sportwart des DMSB tätig zu sein • Verbot, auf Zeit oder Dauer Wettbewerbe im Motorsport auszuschreiben und/oder durchzuführen 2Die Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. 3Außerdem sind erzieherische Maßnahmen zulässig (z.B. Auflagen und Bußen). 4Vereinsstrafen können zur Bewährung ausgesetzt werden. 30 5. 1Den Rechtssuchenden wird die Möglichkeit eröffnet, die Zuständigkeit des institutionellen Schiedsgerichts gemäß Ziffer 2 jederzeit noch vor Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel der Verbandsgerichtsbarkeit zu vereinbaren. 2Dessen Schiedsspruch entscheidet die streitgegenständlichen Fragen im Sinne einer letztinstanzlichen Entscheidung endgültig. 3Voraussetzung für die Alleinzuständigkeit dieses Schiedsgerichts ist das Zustandekommen eines Schiedsvertrages i. S. §§ 1025 ff. ZPO zwischen den am Verfahren beteiligten Parteien. § 18 Motorsportjugend Der DMSB fördert die freiwillige selbständige Ausführung von Aufgaben der Jugendförderung und Jugendpflege durch die Jugendorganisationen der Verbandsmitglieder. Jeder Trägerverein entsendet einen Jugendvertreter. Die Vertreter der Motorsportjugend beraten mit dem für die Jugendarbeit zuständigen Präsidiumsmitglied alle Fragen der gemeinsamen Jugendarbeit. Die Jugendorganisationen der Verbandsmitglieder beschließen für ihre gemeinsame Arbeit im DMSB eine eigene Jugendordnung, die der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des DMSB bedarf. Nach dieser Jugendordnung wird die Jugendarbeit eigenständig geführt und verwaltet. § 19 Auflösung, Vermögensanfall 1. 1Die Auflösung des DMSB kann nur auf Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. 2Ein AuflösungsBeschluss muss mit 3/4 der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen; § 8 Ziffer 7 gilt entsprechend. 2. Die zum Zwecke der Auflösung einberufene Mitgliederversammlung ernennt die Liquidatoren. 3. 1Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den DOSB mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig i. S. d. §§ 52 ff. AO zur Förderung des Sports zu verwenden. 2Die Beschlüsse über die Verwendung des Verbandsvermögens sind vor ihrer Verwirklichung mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen. 4. Bei Auflösung des DMSB werden die Trägervereine auf die FIA einwirken, dass die Motorsporthoheit für den 4-Rad-Motorsport in Deutschland an den AvD zurückfällt. Sofern der DMSB e.V. eine Nachfolgeorganisation haben sollte, an welcher der AvD beteiligt ist, fällt die Sporthoheit für den 4-Rad-Motorsport, vorbehaltlich der Zustimmung durch die FIA, an die Nachfolgeorganisation und nicht an den AvD zurück. 5. Bei Auflösung des DMSB werden die Trägervereine auf die FIM einwirken, dass die Motorrad-Sporthoheit für den 2-Rad-Motorsport in Deutschland an ADAC und DMV zurückfällt. Sofern der DMSB eine Nachfolgeorganisation haben sollte, an welcher ADAC und DMV beteiligt sind, fällt die Sporthoheit für den 2-Rad-Motorsport, vorbehaltlich der Zustimmung der FIM, an die Nachfolgeorganisation und nicht an ADAC und DMV zurück. Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) Inhaltsverzeichnis § 2 Persönlicher Geltungsbereich Präambel Der Ordnung unterstehen: 1. Der DMSB, seine Organe und die Organmitglieder 2. die Mitglieder des DMSB 3. die Lizenznehmer des DMSB (Bewerber, Fahrer, Sportwarte u.s.w.) 4. Lizenznehmer anderer Mitgliedsorganisationen der internationalen Verbände (FIA, FIM, UEM), soweit sie sich an Veranstaltungen im DMSB-Bereich beteiligen 5. im Motorsport sonst tätige Personen und Organisationen, soweit sie sich dieser Ordnung unterworfen haben. I. Geltungsbereich §§ 1 – 3 II. Verbandsgerichte §§ 4 – 14 III. Allgemeine Verfahrensvorschriften §§ 15 – 24 IV. Strafen und Maßnahmen §§ 25 – 31 V. Verfahren vor dem Sportgericht §§ 32 – 48 VI. Berufungsverfahren §§ 49 – 60 VII. Wiederaufnahme des Verfahrens §§ 61 – 63 VIII. Kosten, Gebühren, Vollstreckbarkeit §§ 64 – 71 IX. Gnadenrecht § 72 X. Schlussvorschriften §§ 73 – 76 Präambel Der DMSB – Deutscher Motor Sport Bund e.V. – besitzt die ihm übertragene Verbandsgewalt im Motorsport für die Bundesrepublik Deutschland und hat dort das Internationale Sportgesetz der FIA (ISG) und das FIM-Sportgesetz (FIM-SG) und die sonstigen Regelungen der internationalen Verbände zur Anwendung zu bringen. Der DMSB ist Mitglied des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB), dessen Statuten, Sportgesetzen und Gerichtsbarkeiten er ebenfalls unterworfen ist. Der DMSB leitet und überwacht satzungsgemäß den Motorsport und setzt die Einhaltung der sportlichen Regeln durch. Zur Erfüllung und Durchführung dieser Aufgaben hat der DMSB eine Verbandsgerichtsbarkeit gebildet. Für sie wird folgende Ordnung aufgestellt: I. GELTUNGSBEREICH § 1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt ergänzend zu den Verfahrensvorschriften des ISG und des FIM-Sportgesetzes sowie der Bestimmungen und Richtlinien des DOSB die Verfahren der DMSB-Verbandsgerichtsbarkeit. (2) Auf die von den Sportkommissaren durchzuführenden Verfahren findet diese Ordnung, soweit nicht ausdrücklich bestimmt, keine Anwendung. (3)Soweit die internationalen Sportgesetze und Ordnungen oder die Bestimmungen und Richtlinien des DMSB eine anderweitige abschließende Streitentscheidung vorsehen, können diese nicht nach dieser Ordnung angefochten werden. (4) Die Bestimmungen des staatlichen Rechts können ergänzend herangezogen werden § 3 Vorrang des Verbandsverfahrens (1) Soweit diese Ordnung anzuwenden ist, muss der in ihr vorgesehene Rechtsweg ausgeschöpft werden, bevor das Schiedsgericht des DMSB, die ordentlichen Gerichte oder andere außenstehende Stellen angerufen werden können. Dies gilt nicht, wenn der DMSB der Anrufung des Schiedsgerichts des DMSB, eines staatlichen Gerichts, einer Behörde oder einer anderen außenstehenden Stelle vor Ausschöpfung des hier vorgesehenen Rechtsweges zustimmt. II. VERBANDSGERICHTE § 4 Einrichtung und Unabhängigkeit (1) 1. DMSB-Sportgericht Automobil 1. Kammer zuständig für Veranstalter, Sportwarte (nachfolgend Sportgericht) (2) 2. DMSB-Sportgericht Automobil 2. Kammer zuständig für Bewerber, Fahrer und sonstige Personen, die der Ordnung unterstehen (nachfolgend Sportgericht) (3) DMSB-Sportgericht Motorrad (nachfolgend Sportgericht) (4) DMSB-Berufungsgericht Automobil (nachfolgend Berufungsgericht) (5) DMSB-Berufungsgericht Motorrad (nachfolgend Berufungsgericht) (6) Die Verbandsgerichte sind unabhängig, sie sind an Weisungen nicht gebunden. Ihre Mitglieder sind nur ihrem Gewissen und den geschriebenen und ungeschriebenen Regeln des Sports unterworfen. (7) Mitglieder der Verbandsgerichte dürfen anderen Organen oder der Verwaltung des DMSB nicht angehören. Die Mitgliedschaft in Organen der Mitglieder des DMSB und deren weiteren Organisationen ist jedoch zulässig. 31 RuVO § 5 Zusammensetzung § 9 Ausschluss von der Mitwirkung (1)Die Mitglieder der Verbandsgerichte werden durch das Präsidium des DMSB bestimmt und abberufen. (2) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter müssen zum Richteramt befähigt sein. § 8 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt. An einem Verfahren darf als Mitglied eines Verbandsgerichts nicht mitwirken: 1. wer selbst Beteiligter ist; 2. wer Angehöriger eines Beteiligten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des StGB ist; 3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder in Vollmacht allgemein und/oder in diesem Verfahren vertritt; 4. wer außerhalb seiner Eigenschaft als Mitglied des Verbandsgerichts in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben oder sonst tätig geworden ist; 5. wer an einer angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat; 6. wer bei der den Gegenstand der Verhandlung bildenden Veranstaltung Teilnehmer oder als Sportwart eingesetzt war; 7. wer in einem Wettbewerbsverhältnis zu einem Beteiligten steht; § 6 Zuständigkeit (1) Das Sportgericht ist zuständig für die Ahndung von Verstößen gegen die anerkannten, geschriebenen und ungeschriebenen Grundsätze und Regeln des Sports. (2) Das Berufungsgericht ist in zweiter, und soweit keine weitere Zuständigkeit international gegeben ist, letzter Instanz zuständig für: 1. Berufungen gegen Entscheidungen des Sportgerichts 2. Berufungen gegen Entscheidungen der Sportkommissare. (3)Weitere Zuständigkeitsregelungen der nationalen und internationalen sportgesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt. § 7 Besetzung und Beschlussfassung (1) Die Verbandsgerichte entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die beisitzenden Richter werden vom Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden – für das jeweilige Verfahren oder den Sitzungstermin aus der Liste der beisitzenden Richter ausgewählt und bestimmt. (2) Die Verbandsgerichte entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit (§ 8 Abs. 2) entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur die an der Entscheidung beteiligten Mitglieder des Verbandsgerichts zugegen sein. Der Vorsitzende kann jedoch die Anwesenheit weiterer Personen zu Ausbildungszwecken oder aus organisatorischer Notwendigkeit gestatten. § 8 Vertretung der Richter (1) Ist der Vorsitzende eines Verbandsgerichts von der Mitwirkung bei der Entscheidung ausgeschlossen oder sonst verhindert, wird er von dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. (2) Im Fall unvorhersehbarer Verhinderung eines Mitgliedes oder seiner Ablehnung am Termintage, sind die Verbandsgerichte auch dann beschlussfähig, wenn zwei Richter anwesend sind, die bei Abwesenheit oder bei Ablehnung des Vorsitzenden aus ihrer Mitte den Vorsitzenden wählen. 32 § 10 Besorgnis der Befangenheit Eine Besorgnis der Befangenheit besteht dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitgliedes eines Verbandsgerichts zu rechtfertigen. § 11 Ablehnung von Mitgliedern eines Verbandsgerichts (1)Jeder Verfahrensbeteiligte kann Mitglieder eines Verbandsgerichts ablehnen, wenn sie von der Mitwirkung ausgeschlossen sind (§ 9) oder bei ihnen die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 10). (2) Der Ablehnungsantrag ist schriftlich oder mündlich zu stellen. (3)Über den Ablehnungsantrag entscheidet das Verbandsgericht ohne das abgelehnte Mitglied. Dieses soll sich vor der Entscheidung zu dem Ablehnungsantrag schriftlich äußern. Die Äußerung ist den Beteiligten bekannt zu geben. Der Beschluss des Verbandsgerichts ist unanfechtbar. § 12 Selbstablehnung Ein Mitglied eines Verbandsgerichts kann sich selbst für befangen erklären. § 11 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 13 Verschwiegenheitspflicht Die Mitglieder der Verbandsgerichte dürfen über den Stand eines Verfahrens bis zu seinem Abschluß weder Auskunft geben noch ihre Rechtsansichten zu dem anhängigen Verfahren äußern. Sie haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. RuVO § 14 Sitz und Geschäftsstelle § 20 Aussetzung des Verfahrens Sitz der Verbandsgerichte ist der der DMSB-Geschäftsstelle. Als Verhandlungsort kann das Verbandsgericht auch einen anderen Ort als den seines Sitzes bestimmen. Geschäftsstelle der Verbandsgerichte ist das Sekretariat der DMSB-Geschäftsstelle. Wenn wegen desselben Gegenstandes ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig ist, kann das sportgerichtliche Verfahren dennoch eingeleitet werden. Es kann aber bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Einem Betroffenen kann aufgegeben werden, ein solches Verfahren innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu seiner Rechtfertigung einzuleiten. Das ausgesetzte Verfahren kann jederzeit fortgesetzt werden. Das Verfahren ist spätestens nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat, fortzusetzen. III. ALLGEMEINE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN § 15 Persönliches Erscheinen des Betroffenen Im Verfahren vor dem Sportgericht hat der Betroffene den oder die Termine persönlich wahrzunehmen. Das Sportgericht kann den Betroffenen wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grunde von der Pflicht des persönlichen Erscheinens entbinden. § 16 Bevollmächtigte und Beistände (1) Im Verfahren vor dem Berufungsgericht und im Falle des § 15, Satz 2, vor dem Sportgericht, können sich die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Diese haben ihre Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Für einen Verfahrensbeteiligten sind höchstens zwei Bevollmächtigte zugelassen. (2) Ein Beteiligter kann zu einer Verhandlung mit einem Beistand erscheinen. Für einen Beteiligten sind höchstens zwei Beistände zugelassen. (3) Das Berufungsgericht kann das persönliche Erscheinen der Parteien auch im Berufungsverfahren anordnen. § 17 Beiladung Die Verbandsgerichte können von Amts wegen oder auf Antrag die in § 2 genannten Personen und Vereinigungen beiladen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. § 18 Akteneinsicht Die Verbandsgerichte haben den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. § 19 Rechtsmittelbelehrung (1) Jede Entscheidung eines Verbandsgerichts oder eines Vorsitzenden eines Verbandsgerichts muss eine Rechtsmittelbelehrung oder den Hinweis enthalten, dass ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. In der Rechtsmittelbelehrung sind die Art des Rechtsmittels, die Rechtsmittelfrist und die Stelle für die Einreichung des Rechtsmittels sowie die zu zahlende Gebühr anzugeben. (2)Bei fehlender oder unvollständiger Belehrung wird die Entscheidung erst nach Ablauf von drei Monaten ab Verkündung oder mangels Verkündung ab Zustellung unanfechtbar. § 21 Bindungswirkung (1) Die Sachverhaltsfeststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind in einem Verfahren nach dieser Ordnung, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend, nicht jedoch die rechtliche Würdigung. (2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden, wenn die Beteiligten damit einverstanden sind. § 22 Fristen und Termine (1) Die Verfahrensbeteiligten sind an Fristen gebunden. Für die Einhaltung einer Frist ist in der Regel der Tag des Eingangs beim Empfänger maßgebend. Sofern das Schriftstück jedoch durch die Post befördert wird, genügt für die Einhaltung der Frist die rechtzeitige Aufgabe zur Post. Der Aufgabestempel eines Postamtes ist maßgeblich. Freistempler reicht zum Nachweis nicht aus. Soweit Verfahrensgebühren oder andere Zahlungen innerhalb einer Frist zu leisten sind, ist ihre rechtzeitige Absendung ausreichend. Der Nachweis der Rechtzeitigkeit ist durch die Vorlage ordnungsgemäßer Bank- und Postbelege zu erbringen. (2)Abweichende Regelungen der internationalen Bestimmungen zur Protest- und Berufungsführung gehen diesen Bestimmungen grundsätzlich vor. (3) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmungen von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 4 bis 6 etwas anderes bestimmt ist. (4) Der Lauf einer Frist, die von einem Verbandsgericht gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird. (5) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werkta33 RuVO ges. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist. (6) Der von einem Verbandsgericht gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt. (7)Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage und Sonnabende mitgerechnet. (8) Fristen, die von einem Verbandsgericht gesetzt sind, können verlängert werden. § 23 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1) Gegen Fristversäumnis kann einem Verfahrensbeteiligten auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Antragsteller durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist verhindert und der Grund der Versäumung hinreichend nachgewiesen worden ist. (2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Zugleich ist die versäumte Handlung nachzuholen. (3)Über den Antrag entscheidet das Verbandsgericht, das über die versäumte Handlung zu befinden hat. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, sie ist unanfechtbar. § 24 Zustellung (1) Entscheidungen und Verfügungen im Verfahren werden nur zugestellt, soweit dies vorgeschrieben ist. Andere Mitteilungen erfolgen formlos. Die Zustellung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes oder durch Übergabe des Schriftstückes gegen Empfangsbekenntnis. Bei der Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes gilt diese mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt. (2) Die Beteiligten müssen Zustellungen und Mitteilungen unter der Anschrift, die sie gegenüber der DMSBGeschäftsstelle angezeigt haben, gegen sich gelten lassen. (3)Ist der Aufenthalt eines Beteiligten unbekannt, so kann die Zustellung durch Bekanntmachung in den Mitteilungen des DMSB ersetzt werden. IV. STRAFEN UND MASSNAHMEN § 25 Strafen (1) Folgende Strafen können einzeln oder nebeneinander festgesetzt werden: a) Verwarnung b) Geldstrafe c) Zeitstrafen d) Nichtzulassung zum Start 34 e) Verbot der Teilnahme an einer Veranstaltung f) Ausschluss von der Teilnahme an einer Veranstaltung g) Ausschluss von der Wertung aus einem oder mehreren Wettbewerben h) Abzüge von Wertungspunkten i) Aberkennung von errungenen Titeln j) nationale Suspendierung (Sperre auf Zeit) k) nationale und internationale Suspendierung (Sperre auf Zeit) l) Disqualifizierung (Sperre auf Lebenszeit) m) Suspendierung und Disqualifizierung eines Automobils/ Motorrades oder einer Automobilmarke/ Motorradmarke n) Verbot, auf Zeit oder Dauer als Sportwart des DMSB tätig zu sein o) Verbot, auf Zeit oder Dauer Wettbewerbe im Motorsport auszuschreiben und/oder durchzuführen. (2) Die Bestrafungen können zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Strafaussetzung zur Bewährung soll nur bewilligt werden, wenn zu erwarten ist, dass sich der Betroffene schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt. Nach Ablauf der Bewährungszeit wird die Strafe erlassen. Die Strafaussetzung wird widerrufen, wenn der Betroffene in der Bewährungszeit erneut gegen die sportrechtlichen Bestimmungen verstößt und dadurch zeigt, das er die Erwartungen, die für die Strafaussetzung maßgebend waren, nicht erfüllt. § 26 Grundsätze für die Strafzumessung Bei der Festsetzung der Strafen ist vom objektiv festgestellten Sachverhalt unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen auszugehen. Es ist zu berücksichtigen: 1. das bisherige Verhalten 2. die Folgen des Verstoßes 3. das Maß der Beeinträchtigung des oder der Wettbewerbe 4. das Verhalten nach dem Verstoß 5. die Auswirkungen des Verstoßes auf die Öffentlichkeit. § 27 Strafregister und Tilgung (1) Die DMSB-Geschäftsstelle hat eine Liste über die festgesetzten, rechtskräftigen Strafen zu führen, in die einzutragen sind: 1. das Datum der Festsetzung 2. die Strafe nach Grund und Höhe (2)Eine Bestrafung darf dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten oder sonst zu seinem Nachteil verwertet werden: 1. bei einer Verwarnung nach einem Jahr RuVO 2. bei einer Zeit-, Geldstrafe nach zwei Jahren 3. bei einem Wertungs-Ausschluss, Ausschluss von der Teilnahme, Teilnahmeverbot, Nichtzulassung zum Start bei einer Veranstaltung, Abzüge von Wertungspunkten nach drei Jahren 4. bei einem Ausschluss aus mehreren Wettbewerben, der Aberkennung von Titeln, einer Suspendierung bis zwei Jahren, einem Verbot für Sportwarte und Veranstalter bis zwei Jahre als solche tätig zu sein, nach vier Jahren 5. bei allen anderen Strafen nach fünf Jahren. (3) Die Tilgungsfrist beginnt bei: 1. befristeten Strafen mit Ablauf des festgesetzten Endtermins 2. a llen anderen Strafen, sobald die Entscheidung unanfechtbar geworden ist. § 28 Verjährung (1) Die Verfolgung eines Verstoßes verjährt, wenn nicht innerhalb eines Jahres seit seiner Begehung ein Verfahren eingeleitet worden ist. Bei falschen Angaben in dem Lizenzantrag tritt die Verjährung erst nach Ablauf von drei Jahren ab Antragstellung ein. (2) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet oder bei Gericht ein Bußgeldverfahren anhängig geworden, so ist der Lauf der Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt. (3)Erfüllt das Verhalten einen Straftatbestand, bemißt sich der Lauf der Verjährungsfrist nach § 78 des StGB. § 29 Ermittlungsverfahren (1) Wird eine Tatsache bekannt, die den Verdacht eines Verstoßes rechtfertigt, so sind die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Dasselbe gilt, wenn beim DMSB mündlich oder schriftlich eine Anzeige erstattet wird. (2)Im Ermittlungsverfahren ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Über eine mündliche Anhörung ist ein Protokoll aufzunehmen. (3) Bei vorausgegangenen Verfahren der Sportkommissare kann von dem Ermittlungsverfahren abgesehen und die Sache dem Sportgericht unmittelbar vorgelegt werden. (4) Das Ermittlungsverfahren wird von der Rechtsabteilung des DMSB geführt. § 31 Anordnung vorläufiger Maßnahmen (1)Wenn die Ordnung im Motorsport einen Aufschub nicht verträgt, kann gegen einen Betroffenen einstweilen mit sofortiger Wirkung eine Suspendierung, eine Suspendierung eines Fahrzeugs und/oder ein Tätigkeitsverbot für Sportwarte durch den Vorsitzenden des Sportgerichts angeordnet werden. Die in den internationalen Bestimmungen getroffenen Regelungen zur vorläufigen Suspendierung bleiben unberührt. Die vorläufige Maßnahme ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung entfallen sind. (2) Gegen die Anordnung einer vorläufigen Maßnahme kann innerhalb einer Frist von einer Woche Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vorsitzende des Berufungsgerichts. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. (3) Anordnung einer vorläufigen Maßnahme und Widerspruchsentscheidung können ohne mündliche Verhandlung ergehen. V. VERFAHREN VOR DEM SPORTGERICHT § 32 Einleitung eines Verfahrens (1)Ergibt das Ermittlungsverfahren, dass ein Verstoß vorliegt oder vorliegen könnte, so legt die DMSB-Geschäftsstelle den Fall dem Sportgericht zur Entscheidung vor. (2) Von der Einleitung des Verfahrens sind die Betroffenen unter Darlegung des Vorwurfes und der Aufforderung, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zu äußern, zu benachrichtigen. (3) Wenn gegen eine Sportkommissarsentscheidung Berufung eingelegt worden und wegen derselben Sache ein Sportgerichtsverfahren einzuleiten ist, kann das Sportgerichtsverfahren vor dem Berufungsverfahren durchgeführt werden. § 33 Erfordernis der mündlichen Verhandlung (1) Das Sportgericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung. (2) Das schriftliche Verfahren kann vom Vorsitzenden angeordnet werden. Auf Antrag eines Beteiligten ist mündlich zu verhandeln. § 30 Einstellung des Verfahrens § 34 Untersuchungsgrundsatz (1) Ergibt das Ermittlungsverfahren, dass kein Verstoß gegen sportrechtliche Bestimmungen vorliegt, so ist das Verfahren einzustellen und der Betroffene sowie der Anzeigeerstatter hiervon zu unterrichten. Die Einstellung bedarf keiner Begründung. (2) Die Einstellung ist unanfechtbar. Das Sportgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten wirken dabei mit. Das Sportgericht bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist es nicht gebunden. 35 RuVO § 35 Sicherstellung von Gegenständen § 40 Ordnung in den Sitzungen (1)Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder auf andere Weise sicherzustellen. (2)Wird die Herausgabe der Gegenstände verweigert oder sonst der Untersuchung entzogen, so kann dies als Zugeständnis der zu beweisenden Tatsache gewertet werden. Der Betroffene muss sich dabei das Verschulden eines Dritten anrechnen lassen. (3) Soweit nichts anderes bestimmt wird, werden die Gegenstände auf der DMSB-Geschäftsstelle bis zur Erledigung des Verfahrens verwahrt. Der Vorsitzende kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, die Verhandlung stören oder sich ungebührlich verhalten, das Wort entziehen und aus dem Sitzungsraum verweisen. Über die Entfernung von Beteiligten und deren Vertreter entscheidet das Sportgericht. Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden. § 36 Vorbereitung der Verhandlung (1) Der Vorsitzende des Sportgerichts bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und verfügt die Ladungen. (2) Zwischen der Bekanntgabe der Ladung und dem Termin soll eine Frist von einer Woche liegen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende diese Frist abkürzen. (3) In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei nicht ausreichend entschuldigtem Ausbleiben des Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. (4) Die Ladungen erfolgen durch die DMSB-Geschäftsstelle mittels Übergabe-Einschreiben oder durch Übergabe der Ladung gegen Empfangsbekenntnis. (5) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragter Beisitzer kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung Beweis erheben. (6)Die Erhebung von Beweisen, insbesondere die Ladung von Zeugen und Sachverständigen, kann davon abhängig gemacht werden, dass derjenige, der das Beweismittel benannt hat, einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlichen Auslagen an den DMSB zahlt. § 37 Öffentlichkeit (1) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. (2) Das Sportgericht kann den in § 2 genannten Personen die Anwesenheit in der Verhandlung gestatten. In Fällen von besonderer Bedeutung kann auch Presse, Film, Rundfunk und Fernsehen die Anwesenheit gestattet werden. § 38 Vertagung Das Verfahren ist möglichst ohne Unterbrechung in einer Verhandlung durchzuführen. Anträgen zur Vertagung soll nur aus wichtigen Gründen stattgegeben werden. § 39 Ausbleiben eines Beteiligten Bleibt ein Beteiligter trotz ordnungsgemäßer Ladung aus, wird nach Lage der Akten entschieden. 36 § 41 Zeugen und Sachverständige (1) Ein Zeuge, der dieser Ordnung unterliegt, ist zum Erscheinen und zur Aussage verpflichtet. Die Vorschriften der §§ 383 und 384 der Zivilprozeßordnung über das Zeugnisverweigerungsrecht sind anzuwenden. (2) Das nicht hinreichend entschuldigte Ausbleiben und die unberechtigte Zeugnisverweigerung können mit einer Geldbuße bis zu EUR 150,– geahndet werden. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. (3) Die in Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen können in einer Instanz höchstens zweimal gegen dieselbe Person ergriffen werden. (4) Gegen einen Zeugen, der vorsätzlich falsch aussagt, ist ein Sportgerichtsverfahren durchzuführen. Die Zeugen, die dieser Ordnung unterliegen, sind vor ihrer Vernehmung hierauf hinzuweisen. (5) Die Absätze 1 und 4 gelten für Sachverständige sinngemäß. Sachverständige können nach den für Mitglieder eines Verbandsgerichts geltenden Vorschriften abgelehnt werden. § 42 Eidesstattliche und ehrenwörtliche Erklärungen Eidesstattliche und ehrenwörtliche Erklärungen sind als Beweismittel nicht zugelassen. § 43 Freie Beweiswürdigung Das Sportgericht entscheidet nach seiner freien, nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. § 44 Entscheidungsform Das Sportgericht entscheidet durch Beschluss oder Urteil. § 45 Urteil, verfahrensabschließender Beschluss (1) Urteile und verfahrensabschließende Beschlüsse haben zu enthalten: 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten 2. die Namen der Mitglieder des Sportgerichts, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; 3. die Entscheidungsformel; 4. die Kostenentscheidung; 5. die Entscheidungsgründe; 6. die Rechtsbehelfsbelehrung. RuVO (2) Das Urteil/der Beschluss ist von den Mitgliedern des Sportgerichts, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. (3)Das Urteil/der Beschluss wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, grundsätzlich zunächst mündlich bekanntgegeben. Die Entscheidungsformel ist zu verlesen und der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe ist mitzuteilen. (4)Das Urteil/der Beschluss ist den Beteiligten mittels eingeschriebenen Briefes in jedem Fall zuzustellen. § 46 Berichtigung der Entscheidungen Das Sportgericht kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen jederzeit berichtigen. § 47 Wirksamkeit der Entscheidungen (1) Sperrstrafen, die das Sportgericht festgesetzt hat, unterliegen ohne besondere Anordnung der sofortigen Wirksamkeit. (2) Andere Entscheidungen des Sportgerichts werden mit ihrer Rechtskraft wirksam. Sie werden rechtskräftig, 1. wenn Rechtsmittel nicht zulässig sind, mit ihrer Verkündung, mangels Verkündung mit ihrer Zustellung, 2. wenn Rechtsmittel zulässig sind und diese nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt werden, mit Ablauf der Rechtsmittelfrist oder mit dem Verzicht auf Rechtsmittel. § 48 Veröffentlichung der Urteile Die Urteile werden in den Mitteilungen des DMSB veröffentlicht. VI. BERUFUNGSVERFAHREN § 49 Zulässigkeit der Berufung (1)Gegen die verfahrensabschließenden Entscheidungen des Sportgerichts kann Berufung eingelegt werden. (2) Zur Berufung sind die Verfahrensbeteiligten berechtigt, soweit sie durch die angefochtene Entscheidung beschwert sind. § 50 Form und Frist der Berufung Die Berufung gegen eine Entscheidung des Sportgerichts ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils/des Beschlusses bei der DMSB-Geschäftsstelle schriftlich einzulegen und zu begründen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Berufungsgebühr an den DMSB zu leisten. Die Berufung des DMSB ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der schriftlichen Ausfertigung des Urteils/Beschluss bei dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts einzulegen und zu begründen. § 51 Aufschiebende Wirkung der Berufung Die Berufung gegen ein Urteil des Sportgerichts hat keine aufschiebende Wirkung. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. § 52 Erlass einstweiliger Anordnungen (1)Der Vorsitzende des Berufungsgerichts kann ohne mündliche Verhandlung auf Antrag einstweilige Anordnungen erlassen. (2) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann schon vor der Berufung gestellt werden. Es kann angeordnet werden, dass der Antragsteller binnen einer bestimmten Frist die Berufung einlegen muss und die einstweilige Anordnung bei Nichtbefolgung unwirksam wird. (3) Die einstweilige Anordnung tritt mit der Zustellung des verfahrensabschließenden Beschlusses oder Urteils außer Kraft. (4) Strafen können nicht im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochen werden. § 53 Überprüfung (1)Auf Antrag hat das Berufungsgericht die Entscheidung unverzüglich im schriftlichen Verfahren oder in mündlicher Verhandlung zu überprüfen. Die Überprüfungsentscheidung ist unanfechtbar. Von Amts wegen kann das Gericht die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben. § 54 Umfang der Berufung Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte, nicht jedoch auf die Gebühren und Kosten beschränkt werden. § 55 Grundsätze für das Berufungsverfahren (1) Die Berufungsinstanz prüft die Entscheidung, soweit sie angefochten ist, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. (2) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften für das Verfahren erster Instanz entsprechend. (3) Die Beteiligten können neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen. Die von der ersten Instanz erhobenen Beweise können verwertet werden. (4) Bei der Entscheidung ist das Berufungsgericht an die Entscheidung der Vorinstanz nicht gebunden. Die Entscheidung darf auch zum Nachteil des Rechtsmittelführers geändert werden. § 56 Rücknahme der Berufung Die Rücknahme der Berufung ist ohne Einwilligung des Berufungsgegners nur bis zum Beginn der Beweisaufnahme zulässig. 37 RuVO § 57 Verwerfung der Berufung Ist eine Berufung von einem dazu nicht Berechtigten oder nicht form- und fristgerecht angekündigt oder eingelegt oder ist die Berufungsgebühr nicht fristgemäß bezahlt worden, so ist sie als unzulässig zu verwerfen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf. § 58 Berufungsentscheidung (1) Die Berufungsentscheidung kann lauten auf: 1. Bestätigung der angefochtenen Entscheidung 2. Abänderung der angefochtenen Entscheidung 3. Zurückverweisung. (2) Die Berufungsinstanz verweist die Sache zurück, wenn das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet. Sie kann von einer Zurückverweisung absehen und selbst entscheiden, wenn sie es für sachdienlich hält; sie entscheidet in jedem Fall selbst, wenn die Beteiligten dies übereinstimmend beantragen. Wird die Sache zurückverwiesen, so sind das Sportgericht oder die Sportkommissare an die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts gebunden. § 59 Wirksamkeit der Entscheidungen Entscheidungen des Berufungsgerichts werden, soweit sie nicht international anfechtbar sind mit ihrer Verkündung, mangels Verkündung mit ihrer Zustellung, rechtswirksam. VII. WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS § 60 Zulässigkeit der Wiederaufnahme (1)Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist zulässig gegenüber rechtskräftigen Entscheidungen eines Verbandsgerichts, wenn neue, bisher unbekannte Beweismittel vorgebracht werden, die geeignet sind, eine andere als die getroffene Entscheidung herbeizuführen. Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn die Beweismittel ohne Verschulden im früheren Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten. (2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Wiederaufnahmegrundes zu stellen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Rechtskraft der Entscheidung ist die Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen. § 61 Entscheidung (1)Über den Antrag entscheidet das Verbandsgericht, das über den Fall rechtskräftig entschieden hat, durch unanfechtbaren Beschluss (2) Mitglieder des Verbandsgerichts, die an der betreffenden Entscheidung mitgewirkt haben, sind von der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag nicht ausgeschlossen. 38 (3) Das Verbandsgericht kann über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags vorab im schriftlichen Verfahren entscheiden. § 62 Anzuwendende Verfahrensvorschriften Das weitere Verfahren richtet sich nach den für das Berufungsverfahren geltenden Vorschriften. VIII. KOSTEN, GEBÜHREN, VOLLSTRECKBARKEIT § 63 Kostenpflicht (1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2)Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Kosten des Verbandsgerichts jedem Beteiligten zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. (3) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsbehelfs/ Antrags fallen demjenigen zur Last, der ihn eingelegt hat. Gleiches gilt im Falle der Rücknahme. (4) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last. (5) Kosten, die durch schuldhaftes Säumnis eines Beteiligten entstehen, können diesem auferlegt werden. § 64 Begriff der Kosten (1)Kosten sind die Gebühren und Auslagen des Verbandsgerichts und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. (2) Auslagen des Verbandsgerichts sind: 1. Kosten für Abschriften und Ablichtungen; 2. Telefongebühren; 3.Vergütungen für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher; 4. Gebühren, die an Behörden zu entrichten sind; 5. Entgelt für Leistungen außenstehender Stellen und Personen. (3) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten oder Beistands sind nicht erstattungsfähig. § 65 Vorschusspflicht (1) Die Beteiligten sind hinsichtlich der Gebühren vorschusspflichtig. § 36 Abs. 6 bleibt unberührt. (2) Der DMSB ist von der Vorschusspflicht befreit. (3) Das Verbandsgericht nimmt die beantragte Handlung erst nach Leistung des Vorschusses vor. RuVO (4) Wird der Kostenvorschuss trotz Fristfestsetzung nicht geleistet, gilt der Antrag als zurückgenommen. Hierauf ist bei der Fristsetzung hinzuweisen. § 58 bleibt unberührt. § 66 Höhe der Gebühren Die Gebühren werden im DMSB-Handbuch und/oder in den DMSB-Mitteilungen veröffentlicht. § 67 Kostenentscheidung, Erledigung der Hauptsache (1) Das Verbandsgericht hat in einer Entscheidung, die das Verfahren abschließt, über die Verteilung der Kosten zu entscheiden. (2) Ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Verbandsgericht nach billigem Ermessen über die Kosten; der bisherige Sach- und Streitstand ist dabei zu berücksichtigen. § 68 Anfechtung der Kostenentscheidung Eine gesonderte Anfechtung der Kostenentscheidung ist nicht zulässig. § 69 Kostenfestsetzung (1) Die DMSB-Geschäftsstelle setzt die Höhe der Kosten fest. (2)Bei technischen Protesten entscheidet der Gutachterausschuss des DMSB auf Antrag über die Höhe der zu erstattenden Kosten für eine Re- und Demontage nach dessen Bestimmungen und Richtlinien. X. SCHLUSSVORSCHRIFTEN § 72 Anerkennung der Entscheidungen in Dopingsachen Zulassungssperren und Maßregeln wegen Verstoßes gegen das Dopingverbot werden hinsichtlich der Rückfallvoraussetzungen, der Wettkampfsperre und des Ausschlusses von der Teilnahme an Veranstaltungen von allen Mitgliedsorganisationen des DOSB für ihren Bereich anerkannt. § 73 Verjährung und Tilgung früherer Strafen §§ 27, 28 gelten entsprechend für frühere Strafen. § 74 Aufhebung von Vorschriften (1) Die Rechts- und Verfahrensordnung beschlossen von der Mitgliederversammlung des DMSB im Jahre 1997, geändert von der Mitgliederversammlung des DMSB am 13.05.1999, wird durch die vorliegende Rechtsund Verfahrensordnung ersetzt. Soweit in anderen Vorschriften, Bestimmungen und Richtlinien auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch diese RuVO ersetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieser Ordnung. Laufende Verfahren werden nach Inkrafttreten dieser RuVO nach deren Verfahrensregelungen weitergeführt. § 75 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft. § 70 Vollstreckbarkeit (1)Die Entscheidungen der Verbandsgerichte werden von der DMSB-Geschäftsstelle vollstreckt. (2)Strafen anderer Sportverbände werden nur anerkannt, wenn die Gegenseitigkeit für die Vollstreckung gegenüber dem DMSB erklärt wird. IX. GNADENRECHT § 71 Gnadenverfahren (1) Das Gnadenrecht steht im Automobilsport dem Präsidenten und Vizepräsidenten für den Bereich Automobilsport und im Motorradsport dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten für den Bereich Motorradsport zu. (2) Diese können im Wege der Begnadigung unanfechtbare Strafen erlassen, ermäßigen, umwandeln oder aussetzen. (3) Dem Vorsitzenden des zuletzt erkennenden Gerichts ist Gelegenheit zu geben, zu dem Gnadengesuch Stellung zu nehmen. (4) Die Gnadenentscheidung wird ohne mündliche Verhandlung getroffen. Sie ist unanfechtbar. 39 Schiedsgerichtsordnung (SchGO) § 1 Satzungsbestandteil Diese Schiedsgerichtsordnung (= SchGO) ist Bestandteil der Satzung des DMSB (§ 16 der Satzung). Für die der Verbandssatzung unmittelbar unterworfenen Mitglieder (§ 4 Ziff. 1 a-d) besteht es als institutionelles Schiedsgericht (Teil I). Im Verbandsbereich tätige Personen oder Institutionen, die nicht Mitglieder des DMSB sind, können die Zuständigkeit des Schiedsgerichts vereinbaren (vertragliches Schiedsgericht, Teil II). I. INSTITUTIONELLES SCHIEDSGERICHT § 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich 1. Das Schiedsgericht ist eine Einrichtung, jedoch kein Organ des DMSB. Im Rahmen seiner Zuständigkeit ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Unberührt bleiben jedoch die gesetzlichen Vorschriften, nach denen Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen. Es führt die Bezeichnung „ständiges Schiedsgericht für den Bereich des DMSB“. 2. In persönlicher Hinsicht unterliegen der Schiedsgerichtsbarkeit: a) der DMSB und seine Organe sowie bei korporativen Streitigkeiten seine Organmitglieder; b) die korporativen Mitglieder des DMSB (§ 4 Ziff. 1 der Satzung); c) die den Mitgliedern angeschlossenen Vereine bzw. Vereinsabeilungen und die diesen angehörenden Einzelmitglieder (§ 4 Ziff. 3 der Satzung); insoweit ist in den Satzungen der Anschlussvereine die Bestimmung enthalten, dass für die Einzelmitglieder die Verbandssatzung, die hierzu erlassenen Verbandsordnungen, insbesondere die RuVO und die SchGO sowie die sportlichen Vorschriften und Reglements verbindlich sind. 3. Die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts setzt korporative Streitigkeiten voraus. Das sind solche, die in ihrem Kern nach der Satzung des DMSB, nach den von ihm erlassenen sportlichen Vorschriften und Reglements oder nach sonstigen Verbandsordnungen zu beurteilen sind. Unter dieser Voraussetzung ist das Schiedsgericht sachlich zuständig in folgenden Angelegenheiten: a) Streitigkeiten zwischen dem DMSB einschließlich seiner Organe mit den korporativen Mitgliedern sowie Streitigkeiten zwischen den korporativen Mitgliedern untereinander (sog. Verbandsstreitigkeiten); 40 b) Streitigkeiten zwischen dem DMSB und seinen Organmitgliedern, soweit diese aus dem korporativorganschaftlichen Verhältnis herrühren (sog. organschaftliche Streitigkeiten). c) Streitigkeiten in der Verbandsgerichtsbarkeit im Sinne der Rechts- und Verfahrensordnung (sog. RuVO-Streitigkeiten). § 3 Erschöpfung des verbandsinternen Rechtsweges Das Schiedsgericht kann erst angerufen werden, wenn die Partei, die das Verfahren betreibt, den eröffneten verbandsinternen Rechtsweg erschöpft hat und wenn eine freiwillige Unterwerfung unter eine Entscheidung der zuständigen Instanzen ausscheidet. Soweit ein verbandsinterner Rechtsweg nicht gegeben ist, ist die unmittelbare Anrufung des Schiedsgerichts zulässig. Des Weiteren wird den Rechtssuchenden die Möglichkeit eröffnet, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts jederzeit noch vor Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel der Verbandsgerichtsbarkeit zu vereinbaren. Voraussetzung für die Alleinzuständigkeit des Schiedsgerichts in diesen Fällen ist das Zustandekommen eines Schiedsvertrages i.S. §§ 1025 ff. ZPO zwischen den am Verfahren beteiligten Parteien. § 4 Zusammensetzung des Schiedsgerichts Das Schiedsgericht setzt sich aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Für jedes Mitglied des Schiedsgerichts ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter (sowie die beiden Beisitzer und deren Stellvertreter) müssen die Befähigung zur Ausübung des staatlichen Richteramtes haben. § 5 Unabhängigkeit Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind persönlich und sachlich unabhängig. Sie sind keinerlei Weisungen unterworfen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen nicht Amtsinhaber irgendeines Organs, eines Fachausschusses oder einer Arbeitsgruppe des DMSB oder eines Mitgliedervereins nach § 4 a-d der Satzung des DMSB sein. Sie dürfen außerdem nicht in einem Dienst- oder Anstellungsverhältnis zum DMSB, einem Mitglied des DMSB oder einem diesen angeschlossenen Verein stehen oder von diesen aus sonstigen Gründen regelmäßige Vergütungen erhalten. § 6 Bestellung der Schiedsrichter Jedes Mitglied des DMSB schlägt jeweils einen Kandidaten zur Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters, der beiden Beisitzer und deren Stellvertreter vor. Die Wahlvorschläge sind schriflich einzureichen. Sie müssen der DMSB-Geschäftsstelle spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen. SchGO Die Mitgliederversammlung des DMSB wählt einzeln die Mitglieder des Schiedsgerichts auf die Dauer von sechs Jahren, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. § 7 Mögliche Besetzung des Schiedsgerichts bei Rüge der Zusammensetzung Macht ein am Schiedsverfahren beteiligter, einem Mitglied angeschlossener Verein oder ein diesem angehörendes Einzelmitglied geltend, es habe auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts keinen Einfluss nehmen können, so können die am Streit beteiligten Parteien andere Schiedsrichter ernennen. Sind aufseiten einer Partei mehrere Personen beteiligt, so können sie das Wahlrecht nur gemeinsam ausüben. Die Bestellung wird wie folgt vorgenommen: Der DMSB führt eine Liste von 20 Persönlichkeiten, die zur Ausübung des Schiedsrichteramtes bereit sind und die Voraussetzungen hierfür erfüllen. Die Führung und Verwahrung der Liste obliegt dem Verbandsgeschäftsführer. Jede am Streit beteiligte Partei wählt einen Schiedsrichter aus dieser Liste. Die das Verfahren betreibende Partei hat der gegnerischen mittels eingeschriebenen Briefes den Streitfall darzulegen, den das Schiedsgericht schlichten bzw. entscheiden soll und hat den von ihr gewählten Schiedsrichter nach Vor- und Zunamen, Stand und Wohnort zu benennen mit der Aufforderung an den Gegner, binnen einer einwöchigen Frist seinerseits einen Schiedsrichter auszuwählen. Erfolgt diese Benennung nicht, so hat die anrufende Partei eine nochmalige Nachfrist von weiteren 10 Tagen zu setzen, nach deren Ablauf die betreibende Partei die Ernennung des zweiten Schiedsrichters durch den jeweiligen Direktor des Amtsgerichts Frankfurt, bei dessen Verhinderung durch den 1. oder 2. Vorstandsvorsitzenden des Landessportbundes Hessen beantragen kann. Bei Wegfall oder Verhinderung eines Schiedsrichters muss der Nachfolger aus der Liste der Schiedsrichter wie der Vorgänger gewählt werden. Die beiden Schiedsrichter haben eine der in der Liste aufgeführten Personen zum Vorsitzenden zu wählen. Kommt zwischen den beiden Schiedsrichtern keine Einigung zustande, so wird der Vorsitzende auf Antrag der Schiedsrichter oder einer Partei vom jeweiligen Direktor des Amtsgerichts Frankfurt, bei dessen Verhinderung vom 1. oder 2. Vorstandsvorsitzenden des Landessportbundes Hessen ernannt. Die Schiedsrichter müssen sich zur Übernahme des Amtes den Parteien gegenüber bereit erklären. § 16 bleibt unberührt. § 8 Form der Schiedsklage 1. Geschäftsstelle des Schiedsgerichts ist die Geschäftsstelle des DMSB, ab Klageerhebung auch dann, wenn der DMSB Kläger oder Beklagter ist. 2. Die Anrufung des Schiedsgerichts erfolgt unter Einreichung einer Klage mit zwei Abschriften bei der Geschäftsstelle. Ist der DMSB Kläger oder Beklagter, erfolgt die Einreichung der Klage zu Händen des Schiedsgerichts-Vorsitzenden. Damit ist die Klage erhoben. 3. Es sollen ein Klageantrag gestellt, das zugrundeliegende Streitverhältnis dargestellt und die für erforderlich gehaltenen Beweise angeboten werden. 4. Die Durchführung des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig, dessen Höhe vom Vorsitzenden unmittelbar nach Klageerhebung festzusetzen ist. 5. Ist der Kostenvorschuss nicht oder nicht vollständig erbracht, wird die Klage durch den Vorsitzenden im schriftlichen Verfahren als unzulässig verworfen. § 9 Klagefrist Ist nach der DMSB-Satzung und/oder ihren Bestandteilen ein mit Gründen versehener Bescheid zu erteilen (z.B. bei Ordnungsmaßnahmen), so muss die Schiedsklage innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids eingereicht werden. In den übrigen Fällen soll die Klage innerhalb von drei Monaten eingereicht werden, nachdem der Schiedskläger die tatsächlichen Umstände, die dem Streitverhältnis zugrunde liegen, wenigstens soweit in Erfahrung bringen konnte, dass er zur Erhebung einer Feststellungsklage in der Lage ist. Unter dieser Voraussetzung ist jede Schiedsklage nach dem Ablauf eines Jahres seit Eintritt des die Klage begründenden Ereignisses unzulässig. Wird eine zwingende Klagefrist versäumt, so unterrichtet das Schiedsgericht den Kläger über den Mangel, gewährt ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme und weist dann die Klage als unzulässig ab. Die Bestimmungen der ZPO über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand finden entsprechende Anwendung. § 10 Vorbereitende Maßnahmen des Vorsitzenden Der Vorsitzende verfügt die Zustellung (Einschreiben mit Rückschein) der Schiedsklage an den Schiedsbeklagten mit der Aufforderung, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Der Vorsitzende hat die Sache so weit vorzubereiten, dass nach Möglichkeit in einer mündlichen Verhandlung ein Vergleich geschlossen oder ein Schiedsspruch erlassen werden kann. Zu diesem Zweck kann der Vorsitzende die Beiziehung von Akten des DMSB oder der Anschlussvereine anordnen, er kann um staatsgerichtliche Amtshilfe ersuchen (z.B. wenn ein Zeuge weit entfernt wohnt) und kann im Einverständnis beider Parteien Zeugen und Sachverständige vernehmen. Das hierbei zu fertigende Protokoll ist in einer mündlichen Verhandlung zu verlesen. 41 SchGO § 11 Ort und Zeit einer mündlichen Verhandlung; Entscheidung im schriftlichen Verfahren und nach Aktenlage Das Schiedsgericht tagt am Sitz des DMSB e.V., es sei denn, der Vorsitzende des Schiedsgerichts bestimmt den Ort der mündlichen Verhandlung unter Wahrung der Belange des am weitest entfernt ansässigen Partei anders. Die mündliche Verhandlung soll nach Möglichkeit innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Schiedsklage stattfinden. Im Einverständnis beider Parteien kann das Schiedsgericht im schriftlichen Verfahren einen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen Schiedsspruch erlassen. Erscheint eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt zur mündlichen Verhandlung nicht und ist sie auch nicht vertreten, so entscheidet das Schiedsgericht nach Lage der Akten. Die von der säumigen Partei benannten oder von ihr gestellten Zeugen oder Sachverständigen sind dann nicht zu vernehmen. § 12 Ladung zur mündlichen Verhandlung Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien mittels „Einschreiben mit Rückschein“ geladen. Hat ein Bevollmächtigter eine Zustellungsvollmacht nachgewiesen, so wird dieser geladen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mittels „Einschreiben“ werden Zeugen und Sachverständige geladen. Beweispersonen, die einer verbandlichen Erscheinenspflicht nicht unterliegen, werden eingeladen, zur Verhandlung zu erscheinen. Beweispersonen sind darauf hinzuweisen, dass sie vom DMSB nach den Sätzen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen i.d.F. vom 1.10.1969 (BGBl. I S. 1756) entschädigt werden. § 13 Vertretung Jede Partei kann sich durch eine volljährige unbeschränkt geschäftsfähige Person vertreten lassen. Das Schiedsgericht kann einen ihm ungeeignet erscheinenden Bevollmächtigten zurückweisen und kann der Partei anheimgeben, entweder selbst zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder einen anderen geeigneten Vertreter zu bestellen. Als Bevollmächtigter kann insbesondere ein bei einem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Rechtsanwalt in jeder Lage des Verfahrens bestellt werden. Das Zurückweisungsrecht gilt dann nicht. Eine vom Schiedsgericht getroffene Kostenentscheidung erfasst nicht die Kosten einer solchen Vertretung oder anwaltschaftlichen Beratung. Diese Kosten trägt diejenige Partei, welche den Auftrag an den Bevollmächtigten erteilt hat. Von dieser Regelung wird ein evtl. Ersatzanspruch nach dem staatlichen Recht nicht berührt. Soll das Schiedsgericht über einen solchen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch entscheiden, so bedarf es hierzu einer besonderen Schiedsabrede zwischen den Parteien sowie des Einverständnisses des Schiedsgerichts. 42 Ein Bevollmächtigter, der nicht Mitglied eines Anschlussvereins oder ständiger Verfahrensbevollmächtigter des DMSB ist, muss dem Schiedsgericht eine schriftliche Vollmacht vorlegen. § 14 Grundsätzliche Nichtöffentlichkeit Die mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht ist nicht öffentlich. Das Schiedsgericht kann Zuhörer zulassen. § 15 Verfahrensgestaltung Das Schiedsgericht hat den Sachverhalt ausreichend zu erforschen, die allgemein gültigen Verfahrensgrundsätze zu beachten und den Beteiligten ausreichend das rechtliche Gehör zu gewähren. Im Übrigen gestaltet das Schiedsgericht sein Verfahren nach seinem freien Ermessen. Es kann Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäß heranziehen. § 16 Ablehnung eines Schiedsrichters Die Ablehnung des Schiedsgerichts im Ganzen ist unzulässig. Wird ein Schiedsrichter abgelehnt, so soll er sich zur Ablehnung äußern. Seine Stellungnahme ist beiden Parteien zuzuleiten. Das Schiedsgericht kann die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklären. Bei dieser Entscheidung wirkt der Stellvertreter des abgelehnten Schiedsrichters mit. Dieser tritt dann an die Stelle des abgelehnten Schiedsrichters. Erachtet das Schiedsgericht die Ablehnung für unbegründet, so kann es dem Verfahren Fortgang geben. Es kann dem Ablehnenden auch eine Frist zur Einleitung des staatsgerichtlichen Ablehnungsverfahrens bestimmen und bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung das Verfahren aussetzen. § 17 Protokoll Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, dessen Inhalt der Vorsitzende diktiert. Ein Diktat auf Tonträger ist zulässig. Das Protokoll soll enthalten: a) die Bezeichnung und Besetzung des Schiedsgerichts; b) Ort, Datum und Uhrzeit des Beginns der Verhandlung; c) die Bezeichnung des Streitgegenstandes; d) die Namen der erschienenen Personen, gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten; e) die Erklärungen der Parteien, dass das Schiedsgericht ordnungsgemäß besetzt und zuständig ist; f) die Erklärung der Parteien zur Höhe des Streitwertes sowie dessen Festsetzung durch das Schiedsgericht; g) den Inhalt eines evtl. abgeschlossenen Vergleichs; SchGO h) die von den Parteien gestellten Anträge und die wesentlichen Erklärungen; i) den wesentlichen Inhalt von Zeugen- und Sachverständigenaussagen; j) den wesentlichen Inhalt des Ergebnisses eines Augenscheins; k) die Bezeichnung von Urkunden, die bei der Beweisaufnahme verlesen oder sonst zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sind; l) die Feststellung sonstiger wesentlicher Prozesshandlungen; m) die Erklärung der Parteien, dass ihnen rechtliches Gehör gewährt worden ist; n) die Formel des bekannt gegebenen Schiedsspruchs oder den Beschluss, wann und wie er bekannt gegeben wird; o) die Uhrzeit des Verhandlungsschlusses. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und von einem evtl. bestellten Protokollführer zu unterzeichnen. Ist vom Schiedsgericht ein einzelner Schiedsrichter mit der Vornahme einer Beweisaufnahme beauftragt worden, so hat dieser die entsprechende Niederschrift zu unterschreiben. § 18 Vergleich Im Interesse des Verbandsfriedens soll das Schiedsgericht versuchen, den Streit durch einen möglichen Vergleich zu beenden. Ein Vergleich ist in die Niederschrift aufzunehmen, zu verlesen und von den Beteiligten zu genehmigen. Hat er einen vollstreckungsfähigen Inhalt, so soll sich der Schuldner gemäß § 1044 a ZPO der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich unterwerfen. Der Vergleich ist unter Angabe des Tages des Zustandekommens von sämtlichen Schiedsrichtern und von den Parteien (ihren Bevollmächtigten) zu unterschreiben. Auf die Niederlegung beim staatlichen Gericht kann verzichtet werden. In diesem Fall hat der Vergleich nur die Wirkungen eines außergerichtlichen Vergleichs. § 19 Erlass des Schiedsspruchs Vor dem Erlass eines Schiedsspruchs erhalten die Parteien Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme. Materiell stützt das Schiedsgericht seine Entscheidung auf das einschlägige Verbandsrecht; es berücksichtigt die ungeschriebenen Regeln des Motorsports, soweit sie eine allgemeine Anerkennung und Auslegung gefunden haben. Im Übrigen können Grundsätze des einschlägigen materiellen staatlichen Rechts herangezogen werden. Bei der Beratung und Beschlussfassung dürfen nur die entscheidenden Mitglieder des Schiedsgerichts zugegen sein. Sie haben das Beratungsgeheimnis zu wahren. Der schriftlich abzufassende Schiedsspruch soll enthalten: a) die Bezeichnung des Schiedsgerichts und die Namen der Schiedsrichter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; b) die Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten (Vor- und Zuname, Beruf und Anschrift), ggfs. der gesetzlichen Vertreter und der Verfahrensbevollmächtigten (Vorund Zuname, Beruf, Anschrift); c) die Entscheidungsformel mit dem Ausspruch über die Kosten; d) eine kurze Darstellung des Sachverhalts, evtl. wie er sich aufgrund der Beweisaufnahme ergeben hat; e) die Entscheidungsgründe. Der Schiedsspruch ist von den Schiedsrichtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Der Tag der letzten Unterschrift ist zu vermerken. § 20 Kosten des Verfahrens Die erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens trägt der Unterlegene. Bei teilweisem Unterliegen und Obsiegen kann das Schiedsgericht beiden Parteien einen Teil der Kosten auferlegen. Wer die Schiedsklage zurücknimmt, trägt die bis zur Rücknahme entstandenen Kosten. Der Streitwert wird vom Schiedsgericht festgesetzt. Er soll bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen 2.000,– EUR und 20.000,– EUR festgesetzt werden. Die Schiedsrichter erhalten unabhängig von der Höhe des festgesetzten Streitwertes für jeden verhandelten bzw. im schriftlichen Verfahren entschiedenen Fall: 400,– EUR der Vorsitzende, je 250,– EUR die Beisitzer. Für jeden weiteren Verhandlungstag in derselben Sache erhöht sich die Vergütung jeweils um die Hälfte pro Verhandlungstag. Erstattungsfähige Kosten (oben Abs. 1) sind: die Kosten für Beweispersonen oder Beweismittel sowie ein Gerichtskostenbetrag, dessen Höhe sich aus dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz für eine vergleichbare Tätigkeit eines Zivilgerichts in erster Instanz ergibt. § 13 Abs. 3 bleibt unberührt. § 21 Niederlegung des Schiedsspruchs/ Schiedsvergleichs Die Parteien können auf die Niederlegung des Schiedsspruchs verzichten. In diesem Fall ergibt sich hinsichtlich des Schiedsspruchs eine verbandsrechtliche Folgepflicht. Je eine Ausfertigung des Schiedsspruchs, die von den bei der Entscheidung mitwirkenden Schiedsrichtern unterschrieben worden sind, ist den Parteien durch einen Gerichtsvollzieher zuzustellen. Den Auftrag hierzu erteilt der Vorsitzende im eigenen und im Namen der übrigen Schiedsrichter. Die Urschrift (der von den Schiedsrichtern unterschriebenen) Entscheidung ist mit den Zustellungsurkunden 43 SchGO zu verbinden und vom Vorsitzenden im eigenen und im Namen der übrigen Schiedsrichter auf der Geschäftsstelle des zuständigen staatlichen Gerichts niederzulegen. Eine Ablichtung der Bestätigung über die Niederlegung übersendet der Vorsitzende an die Parteien bzw. an deren Zustellungsbevollmächtigte. Ein Schiedsvergleich (§ 18 Abs. 2 SchGO) wird nicht zugestellt; er wird auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts niedergelegt. § 22 Zuständiges Staatsgericht Zuständiges staatliches Gericht für die Niederlegung des Schiedsspruchs (Schiedsvergleichs), für die vom Schiedsgericht für erforderlich erachteten richterlichen Handlungen (§ 1036 ZPO), ferner für die gerichtlichen Entscheidungen über die Ablehnung von Schiedsrichtern sowie zum Erlass der in § 1045 ZPO bezeichneten Beschlüsse ist das Landgericht Frankfurt am Main. Für die richterliche Vernehmung, evtl. Vereidigung von Zeugen oder Sachverständigen oder für die eidliche Parteivernehmung ist abweichend von Abs. 1 das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der zu Vernehmende seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines solchen seinen Aufenthalt hat. 44 II. VERTRAGLICHES SCHIEDSGERICHT § 23 Schiedsvereinbarung Die Schiedsgerichtsordnung in der Satzung gilt in anderen als Ordnungsstreitigkeiten wegen fehlender Mitgliedschaft nicht für die Einzelmitglieder der angeschlossenen Vereine; sie hat ferner keine Verbindlichkeit in den nichtkorporativen Streitigkeiten der der Schiedsgerichtsordnung unterworfenen Personen. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die Zuständigkeit des beim DMSB gebildeten Schiedsgerichts zu vereinbaren (§ 1027 ZPO). Erhebt in solchen Fällen der Kläger eine Schiedsklage, so setzt der Vorsitzende des Schiedsgerichts beiden Parteien eine Frist zur Vorlage des von diesen unterschriebenen Schiedsvertrages, in dem sie sich für diese Streitigkeit der Schiedsgerichtsordnung unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit unterwerfen. § 24 Bildung des Schiedsgerichts § 7 SchGO gilt entsprechend. Jugendordnung dmsj – deutsche motor sport jugend 1.Name Die dmsj – deutsche motor sport jugend ist die Jugendorganisation des DMSB – Deutscher Motor Sport Bund e.V. 2. Aufgaben Die dmsj führt und verwaltet sich im Rahmen der DMSBSatzung und dieser Jugendordnung selbständig und vertritt ihre Interessen nach innen und außen. Die Aufgaben der dmsj sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaates im Einzelnen: 2.1Die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung einschließlich Gewaltprävention, der überfachlichen Jugendarbeit, der Jugendhilfe und des Jugendsports. 2.2Die Erziehung zu verantwortungsbewusstem Verhalten im Straßenverkehr, insbesondere durch Vermittlung entsprechender fahrtechnischer Kenntnisse und einschlägiger Vorschriften. 2.3Die vorrangige Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen, die Vermittlung eines möglichst sparsamen Umganges mit Material und sonstigen natürlichen Ressourcen als Ziel der Ausbildung junger Motorsportler, sowie die strikte Beachtung sämtlicher für die Ausübung des Motorsports relevanter umweltschutzrechtlicher Bestimmungen und Vorschriften. 2.4Die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen, insbesondere der Deutschen Sportjugend (dsj) im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) sowie in den jeweiligen Landessportbünden (LSB). 2.5 Die Aus- und Weiterbildung von Trainern. 3. Zugehörigkeit Zur dmsj gehören alle jugendlichen Vereinsmitglieder der DMSB-Mitgliedsverbände und -vereine bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die gewählten Vorstandsmitglieder, die gewählten Jugendleiter der DMSB-Trägervereine (ADAC, AvD, DMV), der Landesmotorsportfachverbände, sonstiger Motorsportverbände und sonstiger Mitglieder, sowie die ebenfalls gewählten Jugendleiter in den angeschlossenen Vereinen. Die Zugehörigkeit jugendlicher Vereinsmitglieder endet automatisch am 31.12. des Jahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. 4. Organe Die Organe der dmsj sind: 4.1 die Vollversammlung, 4.2 der Vorstand. 5. dmsj-Vollversammlung Die Vollversammlung ist das oberste Organ der dmsj. 5.1Zusammensetzung Die Vollversammlung bilden: 5.1.1 der Vorstand der dmsj, 5.1.2 je drei Vertreter der Trägervereine, 5.1.3 mindestens je ein Vertreter der Jugendorganisationen der Landesmotorsportfachverbände. Pro angefangene 1000 jugendliche Verbandsmitglieder, die die Alterskriterien für die Zugehörigkeit gem. Ziffer 3 erfüllen, wird eine Vertreterstimme erteilt. Max. sind 3 Vertreterstimmen möglich, 5.1.4 ein Vertreter der Jugendorganisationen sonstiger Motorsportverbände, 5.1.5 ein Vertreter der Jugendorganisationen sonstiger Mitglieder. 5.2Stimmberechtigung Stimmberechtigt sind der Vorstand und alle Delegierten bei der Vollversammlung der dmsj mit je einer Stimme. Eine Stimmübertragung auf eine andere stimmberechtigte Person ist bei schriftlicher Bevollmächtigung zulässig. Hierbei darf keine Person mehr als drei Stimmen auf sich vereinigen. Hat ein Trägerverein bzw. ein Landesmotorsportfachverband mehr als eine Delegiertenstimme, so soll er diese bzw. eine davon durch einen Jugendlichen/ jungen Erwachsenen ab 16 bis 27 Jahren vertreten lassen. Die ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 5.3Aufgaben 5.3.1 Festlegung der Richtlinien der Arbeit des Vorstandes 5.3.2 E ntgegennahme der Berichte des Vorstandes 5.3.3 Aussprache über die Berichte des Vorstandes 5.3.4 Genehmigung des Haushaltsvoranschlages 5.3.5 Entlastung des Vorstandes 5.3.6 Wahl des Vorstandes 5.3.7 Wahl der Kassenprüfer 5.3.8 Erarbeitung von Änderungen oder Ergänzungen in der dmsj Jugendordnung, die der Bestätigung der DMSB-Mitgliederversammlung bedürfen 45 Jugendordnung 5.3.9 Beschlussfassung über fristgemäß eingereichte Anträge 5.4Einberufung 5.4.1 Jedes Jahr findet vor der DMSB-Mitgliederversammlung, die ordentliche Vollversammlung statt, die vom Vorsitzenden mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen wird. 5.4.2 Eine außerordentliche Vollversammlung muss einberufen werden, wenn die Hälfte der Mitglieder der Vollversammlung oder die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen, wobei Zweck und Gründe für die Versammlung angegeben werden müssen. 5.5Anträge 5.5.1 Antragsberechtigt sind, gemäß Punkt 5 dieser Jugendordnung, alle Mitglieder der Vollversammlung. 5.5.2 Anträge sind schriftlich und mit Begründung spätestens drei Wochen vor dem Termin der Vollversammlung beim Vorstand einzureichen. 5.5.3 Dringlichkeitsanträge bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Vollversammlung. 6.Vorstand 6.1Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (1. Vorstandsmitglied) und fünf weiteren Vorstandsmitgliedern (2., 3., 4., 5., 6. Vorstandsmitglied) mit folgenden Ressorts: - Finanzen/Verwaltung, - Automobilsport, - Motorradsport, - Traineraus- und -weiterbildung, - Jugendsprecher. Das DMSB-Präsidiumsmitglied für Jugendförderung und Breitensport ist kooptiertes Mitglied im Vorstand. Von jedem Trägerverein muss mindestens eine Person als Mitglied im Vorstand vertreten sein. Der Vorstand beruft aus den Reihen des 2. bis 6. Vorstandsmitglieds einen Stellvertreter des Vorsitzenden für jeweils ein Jahr und beschließt die Verteilung der Ressorts auf die Vorstandsmitglieder. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter nach den Ressortzuständigkeiten aus. 6.2Aufgaben 6.2.1Dem Vorstand obliegt u.a. - die Leitung und Repräsentanz der dmsj - die Organisation der Jugendmeisterschaften im Automobil- und Motorradsport in Abstimmung mit dem DMSB-Präsidium - die Betreuung von besonders talentierten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei nationalen und internationalen Wettkämpfen und in den Kadern 46 -die Ausarbeitung der Ausbildungsrichtlinien für Trainer und der Leistungssport-Richtlinien für Kader in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) - die Aus- und Weiterbildung von Lehrbeauftragten der Trägervereine und Landesmotorsportfachverbände sowie die Qualitätskontrolle der entsprechenden Ausbildungslehrgänge. 6.2.2 Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Organisation und Arbeit des Vorstands sowie von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben beauftragter Arbeitsgruppen, Fachberater und weiterer Interessenvertreter geregelt sind. 6.3Wahlen Der Vorstand wird von der Vollversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wahlen müssen durch die DMSB-Mitgliederversammlung bestätigt werden. Das Vorstandsmitglied Jugendsprecher darf zum Zeitpunkt der Wahl nicht älter als 25 Jahre, die übrigen Vorstandsmitglieder nicht älter als 65 Jahre sein. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied des Vorstandes aus, kann die Vollversammlung für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied wählen. 7.Kassenprüfer Die Vollversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die jeweils verschiedenen DMSB-Mitgliedsorganisationen angehören müssen. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit des Rechnungswesens. Sie prüfen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses. Die Kassenprüfer werden auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet während der Wahlperiode ein Kassenprüfer aus, kann die Vollversammlung für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied wählen. 8.Finanzen Im Haushalt des DMSB e.V. werden Mittel ausgewiesen, die der dmsj zur Verfügung gestellt werden. Die dmsj entscheidet selbständig über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel im Sinne dieser Jugendordnung. 9.Schlussbestimmungen 9.1Für die dmsj gelten im Übrigen die Grundsätze der DMSB-Satzung. 9.2 Soweit in dieser Jugendordnung von einer männlichen Form die Rede ist, ist selbstverständlich die weibliche Form mit umfasst. 9.3 Die geänderte Jugendordnung tritt gemäß Beschluss der dmsj Vollversammlung vom 1. März 2015 und nach anschließender Bestätigung durch die DMSBMitgliederversammlung im April 2015 in Kraft. Anti-Doping-Bestimmungen Die Dopingbestimmungen sind auf der Homepage www.dmsb.de sowie auf Anforderung bei der Geschäftsstelle des DMSB erhältlich. 47 DMSB-Bestimmungen für das Rettungswesen im Motorradsport (BRM) 2016 Stand: 25.11.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt 1. VORBEMERKUNG Die DMSB-Bestimmungen für das Rettungswesen regeln unter Berücksichtigung des MEDICAL CODE der FIM die medizinische Versorgung von Motorradsportveranstaltungen. 2. GÜLTIGKEIT Diese Bestimmungen haben für alle vom DMSB genehmigten Veranstaltungen Gültigkeit. Die in der DMSB-Streckenlizenz festgelegten Mindestanforderungen für das Rettungswesen sind verbindlich. Weitergehende medizinische Ausstattungen sind zulässig. Wenn die in den Streckenlizenzen für den Bereich des Rettungswesens gemachten Auflagen den vorliegenden BRM-Bestimmungen nicht den Mindestanforderungen entsprechen, d.h. diese unterschreiten bzw. nicht detailliert sind, so sind die weitergehenden und spezifizierten Anforderungen der BRM-Bestimmungen anzuwenden. Die medizinische Versorgung der Zuschauer ist entsprechend den Auflagen der zuständigen Behörden bzw. den öffentlich-rechtlichen Vorschriften sicherzustellen. 3. ORGANISATION 3.1 Der Renn- bzw. Fahrtleiter (RL/FL) ist für die Einhaltung dieser BRM verantwortlich. 3.2 Der RL/FL ist verpflichtet, die Voraussetzungen der personellen und materiellen Mindestanforderungen entsprechend dieser BRM durch schriftliche Vereinbarung (spätestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung) mit dem leitenden Rennarzt (LRA), einzuhalten und umzusetzen. 3.2.1 Bei Vertragsabschluss mit der Rettungsdienstorganisation sollte darauf geachtet werden, ob Fahrzeuge für den öffentlichen Rettungsdienst während der Veranstaltung abgezogen werden können, gegebenenfalls sind mehr Rettungsmittel zu bestellen, z.B. in dem Fall, dass der öffentliche Rettungsdienst keine Transporte von der Rennstrecke ins Krankenhaus durchführen kann. 3.3 Die Aufgaben des LRA sind vom RL/FL bei Auftragserteilung mit dem dafür vorgesehenen Arzt abzusprechen und festzulegen, wobei diese Funktion auch ein auf einem Fahrzeug Typ A oder B1 eingesetzter Arzt ausüben kann – ausgenommen Veranstaltungen, bei denen ein lizenzierter LRA vorgeschrieben ist. Bei einer Veranstaltung kann nur ein LRA eingesetzt werden. Möchten oder sollen sich 2 Ärzte in diese Aufgabe teilen, so erklärt sich einer der Ärzte zu dem verantwortliche LRA, der zweite anwesende Arzt ist somit sein Stellvertreter. Dies muss 48 auch bei den Angaben in der Ausschreibung und den Programmen der Veranstaltung berücksichtigt werden. Dem LRA müssen bei Auftragserteilung bzw. sobald als möglich nachfolgende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden: – Schriftliche Auftragsbestätigung – Ausschreibung – Streckenlizenz – Zeitplan – Ansprechpartner Veranstalter – Ansprechpartner Rettungsdienst 3.4 Die ärztliche Einsatzleitung liegt beim LRA. Nur dieser entscheidet im Fall einer Verletzung, ob ein Teilnehmer weiter an der Veranstaltung teilnehmen kann. 3.5 Der LRA ist in organisatorischen Fragen direkt dem RL/FL unterstellt und muss sich in erreichbarer Nähe aufhalten, sofern er nicht seine Aufgaben als Arzt auf einem Einsatzfahrzeug erfüllt. Er ist in direkten Sicherheitsfragen dem LS unterstellt, sofern ein LS vorgesehen ist, und diesem bezüglich der Fahrzeugbewegungen im Streckenbereich weisungsgebunden. 3.6 Die medizinische Versorgung auf dem Gelände der Veranstaltung muss an jedem Veranstaltungstag 1 Stunde vor Beginn des 1. Trainings/Rennens bis 1 Stunde nach dem letzten Training/Rennen sichergestellt sein und ist für Inhaber einer FMN-Lizenz kostenfrei, wenn sie im Zusammenhang mit der Durchführung der Wettbewerbe notwendig wird. 3.7 Das zum Einsatz kommende medizinische Personal muss entsprechend seiner Aufgaben/Funktion aufgrund der im Rettungsdienst üblichen Kleiderordnung erkennbar sein. Bei internationalen Veranstaltungen müssen die Ärzte mit der Aufschrift „DOCTOR“ auf dem Rücken gekennzeichnet sein. 3.8 Die zum Einsatz kommenden Ärzte müssen im Besitz des Fachkundenachweises „Rettungsdienst“ oder der Zusatzbezeichung „Notfallmedizin“ sein. Der LRA muss neben dem Fachkundenachweis oder der Zusatzbezeichnung praktische Erfahrung im Rettungsdienst haben (eigenverantwortliche Einsätze). Der stv. LRA soll in die Vorbereitung der Veranstaltung eingebunden sein. Der Assistent (gemäß der Ausbildungsrichtlinie) des LRA soll sich in unmittelbarer Nähe des LRA aufhalten, ihn unterstützen und darf nicht in die Bestimmungen Mobile Medizinische Versorgung eingebunden sein. (Nur 1 Assistent bei einer Veranstaltung ist erlaubt). 3.8.1 Die für die betreffende Veranstaltung abgeschlossenen Versicherungen kann der Arzt aus den Veranstaltungspolicen ersehen, welche ihm auf Verlangen vom Veranstalter vorzulegen sind. Trägt der Veranstalter vor, dass er bevorzugt eine pauschale Versicherung über seinen Verband abgeschlossen hat, sollte sich der Arzt durch den Veranstalter die Gültigkeit für die entsprechende Veranstaltung und auch für Sportwarte, die nicht Mitglieder des entsprechenden Verbandes sind, schriftlich bestätigen lassen. Neben der vorgeschriebenen Veranstalterhaftpflichtversicherung wird dem Arzt dringend empfohlen, eine zusätzliche Ärztehaftpflichtversicherung, unter Angabe des Risikos bei Motorsportveranstaltungen, abzuschließen. 3.9 Der RL sollte sich vor Beginn der Veranstaltung vom LRA bestätigen lassen, dass – die angeforderten Ärzte und das Personal des Rettungsdienstes anwesend sind, die Qualifikation und Ausrüstung den Normenvorgaben und den Rettungsdienstgesetzen des jeweiligen Bundeslandes entsprechen. – e ine eventuell erforderlich werdende weitergehende ambulante oder stationäre Behandlung in einer geeigneten Arztpraxis oder Krankenhaus gewährleistet ist. – die angeforderten/ bzw. in der Streckenlizenz als Mindestanzahl festgelegten Rettungsmittel, Pit Lane- und Ground Posts, sowie Sanitätsposten und ggf. Erste Hilfe-Stationen, Zelte an den in der Streckenlizenz festgelegten Standplätzen einsatzbereit sind. – ein eventueller Einsatz eines Rettungshubschraubers (RTH) durch Sicherstellung eines Landeplatzes am Medical Centre, möglich ist (soweit vorhanden). Die Bereitstellung eines RTH aufgrund des Streckenabnahme-Protokolls kann vorgeschrieben werden. Ist die Bereitstellung eines RTH vorgesehen, so hat diese 1 Stunde vor Beginn des 1. Trainings zu erfolgen. – die zuständige Rettungsleitstelle (RLST) und ggf. das Krankenhaus/die Krankenhäuser von der Veranstaltung in Kenntnis gesetzt sind. 3.10 Die Sportkommissare, RL/FL sind bei Unfällen mit Verletzten durch den LRA zu informieren. Die Information der Zuschauer, Presse, Rundfunk und Fernsehen obliegt ausschließlich dem RL/ FL. Der LRA informiert nur die Angehörigen. 3.11 Vor Beginn der Veranstaltung hat der LRA mit den medizinischen Einsatzkräften eine Einsatzbesprechung durchzuführen, die mindestens zu nachfolgenden Punkten Stellung nimmt: – Form der Unfallmeldung – Fahrzeugbewegungen nur nach Anweisung, auf der Strecke nur in Rennrichtung – Information über vorhandene Rettungswege und Abfahrtsmöglichkeiten – Information zu den Anfahrtswegen bei einem Transport von Verletzten in ein Krankenhaus – Einsätze mit Sondersignal (i.d.R. nur visuell, nicht akustisch) – Information über einen gegebenenfalls notwendigen RTH-Einsatz – Bestimmung des Transportzieles durch den LRA in Abstimmung mit der RLST – Bekanntgabe der einheitlichen Funkfrequenz für Rettungsmittel, Pit Lane- und Ground-Posts sowie Sanitätsposten einschließlich Erste HilfeStationen und -Zelte, soweit vorhanden. – Erstellung einer Mobilfunk-Nummern-Liste der Posten/Fahrzeuge für die Einsatzleitung. Sie ersetzen nicht den Funk mit einheitlicher Frequenz. – Aussagen an Dritte über den Zustand eines Verletzten durch den RL/FL nach Rücksprache mit dem LRA; an die nächsten Angehörigen durch den LRA. 3.12 Dokumentation durch Ausfüllen der DMSB-Unfallberichte Motorrad-Übergabe durch den LRA nach der Veranstaltung an den Sportkommissar/ Schiedsrichter und den Renn-/Fahrtleiter. Anmerkung: Im Unfallbericht sind Daten über Verletzte aufgezeichnet, die nur an die Personen/ Institutionen weitergegeben werden dürfen, gegenüber denen der Arzt von der Schweigepflicht auf dem Lizenzantrag/Nennung entbunden ist. Eine Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist verboten. 4. DEFINITION DER FAHRZEUGE: 4.1 Typ A: Einsatzfahrzeug für die schnelle Intervention um unmittelbar Hilfe zu leisten, z. B. NEF (DIN 75079), personelle Besetzung entsprechend dem für das Bundesland gültigen Landesrettungsdienstgesetz (i.d.R. 1 Arzt mit Fachkunde Rettungsdienst oder Zusatzbezeichnung Notfallmedizin und 1 RA oder NotSan/RS) oder ein ausreichend motorisierter PKW, ebenfalls personell besetzt lt. Landesrettungsdienstgesetz, der eine elektrische Ausstattung analog DIN 75079 Abs.4.4 mit Kennleuchte mit gelbem oder blauem Blinklicht hat, eine medizinische Ausrüstung gemäß DIN 75079 Abs. 4.7.1 lfd. Nr. 1,3 und 4 besitzt und analog DIN 75079 Abs. 4.5 mit einer fernmeldetechnischen Ausstattung versehen ist. Letzteres Fahrzeug ist zu kennzeichnen mit „DOCTOR“ in großen roten Buchstaben auf weißem Grund. Bei Motocross und Enduro kommen als Typ A Fahrzeuge zum Einsatz, die nicht der DIN-Norm entsprechen. Z. B. sind ein Geländefahrzeug mit Allradantrieb, ein Motorrad oder ein Quad geeig49 Bestimmungen 4.2 4.3 4.4 4.6 nete Fahrzeuge, um den Rennarzt zur Unfallstelle zu bringen. Die Fahrer dieser Fahrzeuge müssen im Umgang mit diesen Fahrzeugen erfahren und mit der Strecke vertraut sein. Zur medizinischen Ausstattung dieser Fahrzeuge ist mindestens ein Notfallkoffer/- rucksack (DIN 13232) und eine fernmeldetechnische Ausstattung erforderlich. Sollten keine Fahrzeuge eines offiziellen Rettungsdienstes zum Einsatz kommen, ist darauf zu achten, dass ein ausreichender Versicherungsschutz während der Veranstaltung besteht. Typ B1: Krankenwagen Typ C: Rettungswagen (EN 1789) mit Arzt und personeller Besetzung entsprechend dem Landesrettungsdienstgesetz (i.d.R. 1 RS und 1 RA oder NotSan). Typ B2: Krankenwagen Typ C: Rettungswagen (EN 1789) oder Krankenwagen Typ B Notfallkrankenwagen (EN 1789) mit zusätzlicher med.-techn. Ausstattung und personeller Besetzung entsprechend dem Landesrettungsdienstgesetz (i.d.R. 1 RA oder NotSan und ein RS). Typ C: Krankenwagen Typ A2 mit erweiterter med.techn. Ausstattung /Typ B:, geeignet für die Erstversorgung und den Transport eines einzelnen oder mehrerer Patienten (EN 1789) und personeller Besetzung entsprechend dem Landesrettungsdienstgesetz (i.d.R. mindestens 1 RS und 1 RH [Rettungshelfer]. Ein Rettungshubschrauber vor Ort ist i.d.R. nicht vorgeschrieben. Ein notwendiger Transport mit einem RTH erfolgt durch Alarmierung über die Leitstelle. Sollten die Wetterverhältnisse Start und/ oder Landung nicht erlauben, kann der Abtransport bodengebunden bis zu einer Fahrzeit von 20 Min in ein Krankenhaus der Akut- bzw. Maximalversorgung erfolgen. Sollte die Fahrzeit überschritten werden, darf in der IDM weder das Training noch das Rennen gestartet werden, bei den übrigen Veranstaltungen wird empfohlen in gleicher Weise zu verfahren. Unfallverletzte mit Verbrennungen werden bodengebunden in ein Krankenhaus der Akut- bzw. Maximalversorgung transportiert, da eine Unterkühlung nicht ausgeschlossen werden kann. Die Zeit für den Transport von 20 Min. kann daher überschritten werden, einzige Ausnahme ist die Verbrennung in Kombination mit einem Polytrauma. 5. S ONSTIGE RETTUNGS- UND BEHANDLUNGSEIN- RICHTUNGEN 5.1 Medical Centre 5.1.1 Medical Centre –permanent- (nur internationale Veranstaltungen Straßenrennen- entspricht der Streckenabnahme Stufe A): 2 Behandlungsplätze bei denen die Medizinische Ausstattung jeweils mindestens der eines Typ B2 entsprechen muss. 50 5.1.2 5.1.3 5.1.4 5.2 5.2.1 5.2.2 5.3 5.4 Personelle Besetzung: 1 Arzt, 1 RA oder NotSan, 1 RS und ausreichendes Medizinisches Personal je Behandlungsplatz. Medical Centre – nicht permanent oder Sanitätsgestell (nur internationale Veranstaltungen Off Road und Track Racing): 2 Behandlungsplätze bei denen die Medizinische Ausstattung jeweils mindestens der eines Typ B2 entsprechen muss. Personelle Besetzung: 1 Arzt, 1 RA oder NotSan, 1 RS und ausreichendes Medizinisches Personal je Behandlungsplatz. Medical Centre –permanent- (nationale Veranstaltungen Straßenrennen- entspricht der Streckenabnahme Stufe B): 1 Behandlungsplatz bei dem die Medizinischen Ausstattung mindestens der eines Typ B2 entsprechen muss. Personelle Besetzung: 1 RA oder NotSan, 1 RS und ausreichendes Medizinisches Personal. Medical Centre – nicht permanent oder Sanitätsgestell (nationale Veranstaltungen Off Road und Trackracing- entspricht der Strecken-/ Bahnabnahme Stufe C): 1 Behandlungsplatz bei dem die Medizinischen Ausstattung mindestens der eines Typ B2 entsprechen muss. Personelle Besetzung: 1 RA oder NotSan, 1 RS und ausreichendes Medizinisches Personal. Erste Hilfe Stationen – Sanitätsraum oder Sanitätsgestell MX Kat B: Minimum 2 Behandlungsplätze, Medizinische Ausstattung entsprechend einem Typ C. Personenelle Besetzung: 1 RA oder NotSan und 1 RS und ausreichendes medizinisches Personal. SuperMoto- und Clubsportveranstaltungen: Medizinische Ausstattung entsprechend eines Typ C zusätzlich sofern nicht in der erweiterten med.techn. Ausstattung enthalten ein Notfallkoffer/ -Rucksack nach DIN 13232, StifNeck® oder vergleichbares und 1 Schaufeltrage/ Spinal Board. Personelle Besetzung: 1 RA oder NotSan und ausreichendes medizinisches Personal. Zelt: Z. B. SG 20 (Sanitätsgestell mit 20 m ² Grundfläche). Pit Lane Ground Post: 1 Arzt, 1 Rettungsassistent mit Ferno®-Trage/ Spinal Board oder vergleichbares – kompatibel zu den Rettungsmitteln, Notarztkoffer/ -Rucksack nach DIN 13232, Vakuummatratze und einen Satz StifNeck® oder vergleichbares. Meldeeinrichtung: Funk/ Telefon. Bestimmungen 5.5 5.6 5.7 Ground Post: 1 Arzt oder 1 RA oder NotSan und 1 Sanitäter/ Rettungshelfer mit Notarztkoffer/-rucksack nach DIN 13232, 1 Satz StifNeck® oder vergleichbares und Schaufeltrage/ Spinal Board. Meldeeinrichtung: Funk/ Telefon. Sanitätsposten: 2 Sanitäter mit abgeschlossener Sanitätsausbildung mit Notfalltasche, 1 Satz StifNeck® oder vergleichbares und Schaufeltrage/ Spinal Board. Meldeeinrichtung: Funk/ Telefon. Transport von Verletzten vom Unfallort zum Rettungsfahrzeug ist ausschließlich mit Schaufeltrage oder Spinal Board erlaubt, Ferno®Tragen oder vergleichbares nur auf befestigtem Untergrund, so genannte „NATO“ Tragen oder Tragetücher sind nicht akzeptabel. 6. MEDICAL INSPECTION Eine Inspektion durch den LRA vor Schließung der Strecke an jedem Veranstaltungstag zur Überprüfung der medizinischen Ausstattung ist obligatorisch. Sie sollte im Zeitplan/Minutenplan der Veranstaltung aufgeführt sein, die Regularien der Inspektionsrunde vorher, evtl. auch mit dem RL, abgesprochen werden. Bei der IDM wird die Medical Inspection 30 Min. vor Beginn des 1. Trainings/Warm up zusammen mit der Inspektion der Rennleitung und der Sportkommissare durchgeführt. 7. LIZENZIERTE RENNÄRZTE IM MOTORRADSPORT 7.1 Lizenz Rennarzt/leitender Rennarzt im Motorradsport Voraussetzungen: (siehe „DMSB-Ausbildungsrichtlinie Leitende Rennärzte/ Rennärzte“ auf der DMSB-Homepage): 8. MEDIZINISCHE MINDESTAUSSTATTUNG Für die verschiedenen Wettbewerbsarten gelten unterschiedliche Anforderungen, die in jedem Fall verbindlich sind. Jede Veranstaltung wird vom DMSB genehmigt. Damit ist festgelegt, in welche Kategorie entsprechend der Streckenlizenz diese einzuordnen ist. Dies ist entscheidend für die Medizinische Mindestausstattung. Beim Freien Training kann diese geringer sein, darf aber die Kategorie C nicht unterschreiten. 8.1 Straßensport 8.1.1 Veranstaltungen Kat. A (IDM) Strecken bis 3,5 km 1 Typ A, 1 Typ B1 = Minimum 2 Ärzte Lizenzierter LRA Stufe A in Race Control zusätzlich Strecken bis 6 km 1 Typ A, 2 Typ B1 oder 2 Typ A, 1 Typ B1 = Minimum 3 Ärzte Lizenzierter LRA Stufe A in Race Control zusätzlich Strecken über 6 km 2 Typ A, 2 Typ B1 oder 3 Typ A, 1 Typ B1 = Minimum 4 Ärzte Lizenzierter LRA Stufe A in Race Control zusätzlich Ist ein Medical Centre vorhanden und besetzt, kann ein B1 ersetzt werden durch ein Typ B2 und 1 Arzt im MC, der die Aufgabe eines stellvertretenden LRA wahrnehmen sollte, die Lizenz „Leitender Rennarzt im Motorradsport Stufe A/Rennarzt Stufe B“ ist empfohlen. 8.1.2 Veranstaltungen Kat. B, Straßenrennen mit Prädikat Strecken bis 6 km 1 Typ A, 1 Typ B1 = Minimum 2 Ärzte Strecken über 6 km 1 Typ A, 2 Typ B1 oder 2 Typ A, 1 Typ B1 = Minimum 3 Ärzte Ist ein Medical Centre vorhanden und besetzt, kann ein Typ B1 ersetzt werden durch ein Typ B2 und 1 Arzt im MC, der die Aufgabe eines stellvertretenden LRA wahrnehmen sollte, wenn sich ein weiterer Arzt als LRA in Race Control aufhält. 8.1.3 Veranstaltungen Kat. C Gleichmäßigkeitsfahrten, Historischer Motorradsport, Straßenrennen ohne Prädikat Strecken bis 3,5 km 1 Typ B1 = Minimum 1 Arzt Strecken bis 6 km 1 Typ A, 1 Typ B2 oder 1 Typ B1, 1 Typ B2 = Minimum 1 Arzt 8.2 8.2.1 Strecken über 6 km 2 Typ A, 2 Typ B2 oder 1 Typ A, 1 Typ B1, 2 Typ B2, oder 2 B1, 2 B2 = Minimum 2 Ärzte MX Veranstaltungen Veranstaltungen Kat A: (MX Masters und andere Int. Veranstaltungen): 1 Typ A, 2 Typ B2 oder 2 Typ B2 ,1 Typ C Sanitätsund/oder Groundposts = Minimum 2 Ärzte 8.2.2 Veranstaltungen Kat B (nationale Veranstaltungen): 2 Typ B2, Sanitäts- und/oder Groundposts = Minimum 2 Ärzte 8.2.3 Veranstaltungen Kat C (Clubsport): 1 Typ B2, 1 Typ C, Sanitäts- und/oder Groundposts = Minimum 1 Arzt 8.3 SuperMoto- Veranstaltungen 8.3.1Veranstaltungen Kat A: 1 Typ B1, 1 Typ C, Sanitätsposten = Minimum 1 Arzt 8.3.2 Veranstaltungen Kat C : 1 Typ B1, 1 Typ C, Sanitätsposten = Minimum 1 Arzt 8.4 Andere Veranstaltungen Kat C 8.4.1 Pocket-Bike- / Roller-Rennen 1 Typ B1 = Minimum 1 Arzt 51 Bestimmungen 8.4.2 Stadioncross und Hallencross 1 Typ B1, 1 Typ C = Minimum 1 Arzt 8.4.3Freestyle 1 Typ B1, 1 Typ C = Minimum 1 Arzt 8.4.4Bahnsport 1 Typ B1, 1 Typ C = Minimum 1 Arzt 8.4.5Trial Gelände-Trial 1 Typ B2 und 1 Arzt auf Abruf = Minimum 1 Arzt auf Abruf Hallen-Trial 1 Typ B1 = Minimum 1 Arzt 8.4.6Motoball 1 Sanitätsposten 8.4.7Enduro 1 Typ A 1 Typ B1 an jeder Sonderprüfung Während des Zeittrainings bzw. Rennens muss die in der Streckenlizenz festgelegte Anzahl der Rettungsmittel einschließlich Personal einsatzbereit sein. Ist einer der in den Mindestanforderungen vorgeschriebenen Ärzte im Einsatz, führt das nicht automatisch zu einem Abbruch des Zeittrainings oder Rennens. Dies gilt nicht, wenn insgesamt nur ein Arzt vor Ort ist oder der LRA begründete Einwände hat. Dem Veranstalter bleibt es unbenommen, zusätzliche Ärzte und Rettungsmittel einzusetzen.. 9. INCIDENT REPORT Der Incident Report (veröffentlicht auf der Homepage des DMSB) ist auszufüllen bei einem tödlichen Unfall bzw. bei einem Unfall, der möglicherweise tödlich ausgehen könnte (Prognose durch den LRA zu erfahren), sowie bei manifester Querschnittlähmung bzw. nicht auszuschließenden neurologischen Ausfällen, die zu einer Querschnittslähmung führen können. Für die Erstellung des Incident Reportes ist der RL/FL verantwortlich. Diese Aufgabe kann delegiert werden, vorzugsweise an den LS, sofern dieser vorgesehen ist. 10. ANHANG SCAT 3™ (Sport Concussion Assessment Tool – 3rd Edition) Frage– und Evaluationsbogen für Gehirnerschütterungen im Sport auf der Homepage des DMSB. GLOSSAR: EL = Einsatzleiter der Rettungsdienstorganisation Erste Hilfe Stationen = Gleiche personelle Besetzung und Ausstattung wie Sanitätsposten Fachkundenachweis "Rettungsdienst" = Qualifizierung durch die Ärztekammer (Vorrausetzung für die ärztlicheTätigkeit im Motorsport alternativ zur Zusatzbezeichnung „Notfall-medizin“) Groundpost= medizinischer Posten an der Strecke – 1 Rettungsassistent (RA) bzw. Notfallsanitäter (NotSan) und 1 Sanitäter (San) Incident Report= Sehr umfangreicher Unfallbericht, der 52 zu erstellen ist bei Unfällen mit tödlichem Ausgang, möglichem tödlichen Ausgang oder Querschnittslähmung. Landesrettungsdienstgesetz= Regelt länderspezifisch z.B. die personelle Besetzung der Rettungsmittel LRA= Leitender Rennarzt Medical Centre= Permanente oder temporäre medizinische Behandlungseinrichtung Notfallkoffer/ -Rucksack= nach DIN Norm definierte Ausrüstung zur Versorgung von Verletzten Notfallsanitäter= Rettungsassistent + zusätzliche Qualifikation (NotSan) Pit Lane Groundpost= medizinischer Posten in der Boxengasse - 1 Rettungsassistent (RA) bzw.- Notfallsanitäter (NotSan) und 1 Sanitäter (San) Rettungsassistenten (RA) = 2- jährige Ausbildung Rettungshelfer (RH) = Hilfskraft im Rettungsdienst mit 34 wöchiger Ausbildung und 2 Wochen Praktikum Rettungssanitäter (RS) = Rettungshelfer mit Praxisnachweis + Prüfungswoche (520 Stunden) RLST= Rettungsleitstelle organisiert den Transport von Verletzten und beraten in der Regel, welche Behandlungseinrichtung (Krankenhaus)aufzusuchen ist RTH = Rettungshubschrauber = Notarztzubringer nach DIN, einsetzbar als schonendes und über weite Strecken schnelleres Transportmittel Sanitäter (San) = ehrenamtliche Tätigkeit mit abgeschlossener Sanitätsausbildung Sanitätsgestell 20 = Zelt von 20 m² zur Behandlung von Verletzten (SG 20) Sanitätsposten = medizinischer Posten an der Strecke – 2 Sanitäter (San) SCAT 3 = Anleitung zur Diagnose, Beurteilung und Dokumentation von Teilnehmern mit „Gehirnerschütterung“ Schaufeltrage = Trage (aus Aluminium), die teilbar ist, von beiden Seiten unter den Verletzten geschoben und nach Schließen diesen wirbelsäulenstabilisiert transportieren kann Spinal Board = festes Brett auf das der Verletzte zum Abtransport fixiert wird StifNeck® = Halskrause zur Stabilisierung der Halswirbelsäule Typ B1 = Rettungswagen (RTW) mit Arzt (gemäß Rettungsdienst) Typ B2 = Rettungswagen (RTW) oder Notfallkrankenwagen (Typ B) [kleiner von den Abmessungen und geringer ausgestattet als ein RTW] Typ C = Krankenwagen Typ A2 mit erweiterter medizinischer technischer Ausstattung oder Notfallkrankenwagen Typ B Vakuum-Matratze = Matratze, die sich durch Vakuum stabilisieren lässt Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“= Qualifizierung durch die Ärztekammer (Vorrausetzung für die ärztliche „Notfallmedizin“ Tätigkeit im Motorsport alternativ zum Fachkundenachweis „Rettungsdienst“) Motorradsportgesetz, Lizenzbestimmungen, DMSB-Prädikate und Gebühren NHALT: Straßensport Hinweis: Soweit andere Vorschriften, Bestimmungen und Richtlinien auf Bestimmungen verweisen, die durch die Allgemeingültigen und Wettbewerbsbestimmungen im Straßensport ersetzt wurden, treten an dieser Stelle die entsprechenden Vorschriften dieser Bestimmungen. Deutsches Motorradsport-Gesetz (DMSG) des DMSB...................................................................................................................Seite 3 DMSB-Motorradsport-Lizenzbestimmungen................................................................................................................................ Seite 30 Voraussetzungen für den Start bei internationalen oder Eurpopa-offenen Wettbewerben........................................ Seite 42 Mindestanzahl lizenzierter Sportwarte im Motorradsport....................................................................................................... Seite 43 DMSB-Motorradsport-Prädikate......................................................................................................................................................... Seite 44 Allgemeine Präsdikatsbestimmungen............................................................................................................................................. Seite 45 DMSB SUPERBIKE*IDM.......................................................................................................................................................................... Seite 47 DMSB Internationale Deutsche Markenmeisterschaft............................................................................................................... Seite 60 DMSB Rundstrecken Cup/ DMV Rundstrecken Championship (DRC).................................................................................. Seite 61 DMSB Langstrecken Cup (DLC)........................................................................................................................................................... Seite 66 DMSB Deutsche historische Motorradmeisterschaft (DHM).................................................................................................... Seite 69 DMSB Internationale Deutsche SuperMoto Meisterschaft/ DMSB SuperMoto Meisterschaft/ DMSB Deutscher SuperMoto Pokal................................................................................................................................................... Seite 72 Internationale Deutsche Motocross Meisterschaft DMSB Motocross-Junioren Meisterschaft MX2 DMSB Motocross-Meisterschaft MX Open/ DMSB Motocross-Meisterschaft Seitenwagen DMSB Motocross-Pokal MX 2/ DMSB Motocross-Pokal Open/ DMSB Motocross-Pokal Seitenwagen/ DMSB Motocross-Quad-Meisterschaft............................................................................................................................................. Seite 75 1 DMSB Deutsche Trial-Meisterschaft.................................................................................................................................................. Seite 82 DMSB Hallen-Trial-Pokal....................................................................................................................................................................... .Seite 84 Int. Deutsche Enduro-Meisterschaft, Deutsche Enduro-Mannschaftsmeisterschaft, DMSB Enduro-Meisterschaft E1, E2 und E3, DMSB Enduro-Jugend Cup, DMSB Enduro-Senioren-Cup, DMSB Enduro-Super Senioren-Cup, DMSB Enduro-Damen Pokal, DMSB Enduro-Pokal E1b, E2b und E3b, DMSB Enduro-Mannschafts-Pokal DMSB Enduro-Junioren Pokal, DMSB Enduro-Klassik-Pokal................................................................................................................................................................ .Seite 86 Deutsche Speedway-Meisterschaft .................................................................................................................................................. Seite 94 DMSB Speedway-U21-Meisterschaft ............................................................................................................................................... Seite 95 Deutsche Speedway-Mannschaftsmeisterschaft ........................................................................................................................ Seite 96 DMSB Ice Speedway-Meisterschaft................................................................................................................................................... Seite 99 DMSB Speedway-Paar Cup ................................................................................................................................................................Seite 100 Deutsche Langbahn-Meisterschaft Solo.......................................................................................................................................Seite 101 DMSB Langbahn-Meisterschaft Seitenwagen.............................................................................................................................Seite 102 DMSB Langbahn-Pokal Solo...............................................................................................................................................................Seite 103 DMSB Langbahn-Pokal Seitenwagen.............................................................................................................................................Seite 104 Deutsche Motoball Meisterschaft (DMM).....................................................................................................................................Seite 105 DMSB-/FIM-/FIM-Europe-Gebühren ............................................................................................................................................. Seite 109 2 Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) des DMSB 2016 (Stand: November 2015) Der Einfachheit halber werden in diesem Reglement für Begriffe von Personen nur die männlichen Formen verwendet. Sie beziehen sich jedoch immer auf die weibliche und männliche Form. Inhalt: I. Allgemeine Grundsätze – Sportbefugnisse II.Bezeichnungen III. Veranstaltungen – Wettbewerbe IV. Durchführung von Wettbewerben V.Rekorde VI. Registrierung der Fahrer, Beifahrer und Bewerber VII. Motorräder – Werbung VIII.Sportwarte IX. Ahndung von Verstößen, Strafmaßnahmen X. Proteste, Berufungen I. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE – SPORTBEFUGNISSE Art. 1 Nationale Regelung des Motorradsportes Der DMSB – Deutscher Motor Sport Bund e.V. übt die Sporthoheit für den Automobil- und Motorrad-Sport in der Bundesrepublik Deutschland aus und vertritt den deutschen Automobil- und Motorrad-Sport als Mitglied im DOSB (Deutscher Olympischer Sportbund), in der FIA (Fédération lnternationale de l’Automobile), der FIM (Fédération lnternationale de Motocyclisme) und der FIMEurope. Der DMSB hat das ausschließliche Recht, in allen Disziplinen des Motorradsports internationale und nationale Deutsche Meisterschaften, Pokale und Cups auszuschreiben und diese Titel zu vergeben sowie darüber zu entscheiden, welche Rennen die Voraussetzungen erfüllen, um als Wertungsläufe zu diesen Titeln, als auch zu Markenpokalen anerkannt und mit dem entsprechenden Prädikat versehen zu werden. Der DMSB ist Inhaber der Rechte an dem von ihm in den jeweiligen Motorradklassen ausgeschriebenen Prädikat „Internationale Deutsche Meisterschaft“, „Deutsche Meisterschaft“ sowie der oben aufgeführten Titel. Das Recht, über TV-, Video- und Rundfunkübertragungen, -aufzeichnungen und -wiederholungen von den Veranstaltungen, die als Wertungsläufe zu obigen Titeln zählen sowie über deren Vermarktung Verträge zu schließen, steht dem DMSB zu, soweit die Trägervereine zugestimmt haben. Dies schließt die Werbe- und Marketingrechte ein, soweit deren Wahrnehmung im Zusammenhang mit solchen Verträgen erforderlich ist. Diese Festlegungen gelten auch für Serienwettbewerbe und Läufe/Rennen zu Serienwettbewerben, die im Rahmen von durch den DMSB genehmigten Veranstaltungen zur Durchführung kommen, soweit es sich hier nicht um Wettbewerbe bzw. Läufe/Rennen handelt, die von einem der Trägervereine ausgeschrieben wurden. Die gleichen Festlegungen gelten für internationale Meisterschaftsläufe der FIM/FIM-Europe, die dem DMSB von der FIM/FIM-Europe übertragen wurden, soweit für diese die Rechte von der FIM/FIM-Europe nicht selbst wahrgenommen werden. Unbeschadet der Rechte des DMSB haben die Trägervereine das Recht, in sämtlichen Klassen eigene Serien auszuschreiben, die nicht zu einem nationalen Meisterschaftstitel führen und deshalb auch nicht in Konkurrenz zu bestehenden DMSB-Prädikaten treten. Die TV- und Vermarktungsrechte an diesen Serien stehen ausschließlich dem ausschreibenden Trägerverein zu. Die Tätigkeit des DMSB, seine Beziehungen zu den vorgenannten Organisationen, die Wahl bzw. Berufung der Mitglieder seiner Organe und Gremien beruhen auf der von der Mitgliederversammlung des DMSB verabschiedeten Satzung. 3 Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) Art. 2 Deutsches Motorrad-Sportgesetz Zur Ausübung seiner Vollmachten und Erfüllung seiner Aufgaben hat der DMSB das „Deutsche MotorradSportgesetz“ auf der Grundlage des FIM-Sportgesetzes aufgestellt. Die sportgesetzlichen Bestimmungen, Verfahrensordnungen, Reglements und Umweltrichtlinien des DMSB sowie der FIM/FIM-Europe sind bei der Organisation der Motorradsportveranstaltungen zu beachten und müssen von allen am Motorradsport im Zuständigkeitsbereich des DMSB Beteiligten eingehalten werden. Soweit die Sportgesetze, Verfahrensordnungen, Reglements der FIM/FIM-Europe anzuwenden sind (FIM-/FIMEurope-Meisterschaften, Preiswettbewerbe, internationale Veranstaltungen etc.), gehen diese den Regelungen des DMSB vor. Art. 3 Aufgaben und Befugnisse des DMSB Die wesentlichen Aufgaben und Befugnisse des DMSB sind in der Satzung des DMSB und in dem FIM-Sporting Code dargestellt. Weitere wesentliche Aufgaben und Befugnisse sind: –Erstellung und Veröffentlichung des nationalen Motorradsport-Terminkalenders; – Ausschreibung von Prädikatwettbewerben in den verschiedenen Motorradsportdisziplinen auf nationaler Ebene sowie Genehmigung sonstiger SerienWettbewerbe; – Prüfung und Genehmigung der Veranstaltungsausschreibungen sowie das Verbot von Veranstaltungen bzw. Wettbewerben, die den sportgesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen; – Homologation von Renn- bzw. Wettbewerbsstrecken und Bahnen; –Prüfung und Bestätigung der bei Veranstaltungen bzw. Rekordversuchen erzielten Resultate; –Registrierung von Fahrern/Beifahrern, Bewerbern, lndustrie- und Renndiensten, Offiziellen und Veranstaltern sowie sonstigen am Motorradsport direkt oder indirekt beteiligten Personen, Firmen und Organisationen, ggf. verbunden mit der Ausgabe von Lizenzen und/oder Ausweisen an diesen Personenkreis; –Erteilung der Erlaubnis zur Beteiligung an FIM- und FIM-Europe-Prädikatwettbewerben sowie an Veranstaltungen im Ausland; –Regelung des Ausbildungswesens für Sportwarte; – Ausübung der nationalen Verbandsgerichtsbarkeit – Erhebung von Gebühren (gemäß DMSB-/FIM-/FIMEurope-Gebühren, s. weißer Teil). Art. 4 Überwachungsrecht des DMSB Die Mitglieder des Präsidiums und des Exekutivkomitees des DMSB haben das Recht, alle Veranstaltungen, die nach dem Deutschen Motorrad-Sportgesetz organisiert sind, zu überwachen. 4 Das gleiche Recht haben die Vorsitzenden eines DMSBAusschusses oder einer DMSB-Arbeitsgruppe in ihrem Fachbereich. Die verantwortlichen Sportwarte sind gehalten, etwaigen Hinweisen dieses Personenkreises nachzugehen und die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die so autorisierten Personen weisen sich durch einen Lichtbildausweis des DMSB aus. Bei entsprechender Legitimation sind sie berechtigt, unter Beachtung und Einhaltung bestehender Sicherheitsbestimmungen sämtliche Absperrungen zu passieren und ungehindert jeden Platz (Rennbüro, abgesperrte Bahn, Rennstrecke, Fahrerlager, Boxen, Zeitnehmerhaus, Parkplätze, Tribünen usw.) zu betreten. Art. 4.1 Unbemannte Fluggeräte Aus Sicherheitsgründen ist der Einsatz von unbemannten Fluggeräten (z.B. Drohnen/Mikrokopter) im Rahmen von Motorsportveranstaltungen grundsätzlich verboten. Der DMSB behält sich bei Zuwiderhandlung eine Ahndung des Verstoßes durch das DMSB-Sportgericht vor. Der Veranstalter kann eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen und Bestimmungen Ausnahmen erteilen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, zum Einsatz von unbemannten Fluggeräten, ist mindestens 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn dem DMSB gegenüber schriftlich anzuzeigen. II. BEZEICHNUNGEN Art. 5 Abkürzungen FIM – Fédération Internationale de Motocyclisme (Internationaler Motorradverband) FIM Europe– Fédération Internationale de Motocyclisme Europe (Europäischer Motorradverband) FMN– Fédération Motocyclisme National (Nationale Mitglieds-Föderation der FIM/FIM-Europe) FMNR– Fédération Motocyclisme National Responsable (ausrichtende Nationale Mitglieds-Föderation der FIM/FIM-Europe) Organisationen und Kommissionen der FIM BD – Board of Directors / Präsidium CAP – Public Affaires Commission / Kommission für öffentl. Straßenverkehr und Straßensicherheit CCI – Internal Auditors / Internes Controling CCR – Road Racing Commission / StraßenrennsportKommission CCP – Track Racing Commission / Bahnsport- Kommission CEN – Enduro Commission / Enduro Kommission CFM – Commission for Women in Motorcycling / Kommission für Frauen im Motorradsport CIE – International Environnement Commission / Umwelt-Kommission Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) CJI CMI CMS CRT CTI – International Judicial Commission / Juristische Kommission – International Medical Commission / Ärzte-Kommission –M otocross Commission / Motocross-Kommission – Cross-Country Rallies Commission – International Technical Commission / Technische Kommission CTL – Touring and Leisure Commission / TourensportKommission CTR – Trial Commission / Trial Kommission Funktionen FL = Fahrtleiter LRA = Leitender Rennarzt LS = Leiter der Streckensicherung PSK = Pflicht-Sportkommissar PTK = Pflicht-Technischer Kommissar RL = Rennleiter SK = Sportkommissar SR = Schiedsrichter TK = Technischer Kommissar ZNK = Zeitnahme-Kommissar / Zeitnehmer Status von Veranstaltungen bzw. Klassen C = Clubsport E = Europa-offen EM = Europameisterschaft GP = Grand Prix/Weltmeisterschaft I = International N = National WM = Weltmeisterschaft Nat. und Int. Lizenzen IL = Inter-Lizenz der FIM A = Fahrer-/Beifahrer-Lizenz des DMSB, Leistungsklasse A BL = Fahrer-/Beifahrer-Lizenz des DMSB, Leistungsklasse B CL = Einsteigerlizenz IHL = DMSB-Lizenz für Gleichmäßigkeitsprüfungen mit hist. Motorrädern IML = lnt. Meisterschafts-Lizenz der FIM oder FIM-Europe VL = Veranstaltungs-Lizenz des DMSB Art. 6 Motorrad Ein Motorrad ist ein mechanisch angetriebenes Fahrzeug mit weniger als 4 Rädern, die alle mit dem Boden Berührung haben. Quads gelten jedoch auch als Motorrad i.S.d. Gesetzes. Die Klasseneinteilung ergibt sich aus den jeweiligen Wettbewerbsbestimmungen. Art. 7 Motorsportveranstaltungen (1) Der DMSB-Motorradsport umfasst im Grundsatz folgenden Disziplinen / Veranstaltungen: - Straßensport - Motocross - SuperMoto - Trial - Enduro - Bahnsport - Motoball (2)Als DMSB-genehmigungspflichtige Motorsportveranstaltungen gelten grundsätzlich Rennen jeder Art, Leistungsprüfungen, Rekordversuche und Motoballspiele, sofern sie nicht unter (4) oder (5) fallen. (3)DMSB-genehmigungspflichtige Veranstaltungen bzw. verschiedene Klassen können wie folgt ausgeschrieben werden: - International - Europa-offen - National (4)Clubsport-Veranstaltungen Der Clubsport ist dauerhaft an die DMSB Trägervereine und die sonstigen Motorsportverbände und sonstigen Mitglieder delegiert. Veranstaltungen oder Disziplinen, deren Charakteristik ganz oder teilweise in den Wettbewerbsbestimmungen des DMSB geregelt ist, müssen im Grundsatz als Clubsport durchgeführt werden. Unabhängig von der Bezeichnung der Veranstaltung oder der Disziplin sind diese nach den entsprechenden Clubsport-Bestimmungen (DMSBRahmenausschreibung und Grundausschreibungen) durchzuführen. Clubsport Veranstaltungen sind lizenzpflichtig, ausschließlich DMSB-Lizenzen sind zulässig. (5) Lizenzfreie Breitensport-Veranstaltungen Breitensport- Veranstaltungen werden ausschließlich von den DMSB Trägervereinen / sonstigen Motorsportverbänden / sonstigen Mitgliedern geregelt. Veranstaltungen oder Disziplinen, die in den Wettbewerbsbestimmungen des DMSB nicht geregelt sind, fallen in den Bereich des lizenzfreien Breitensports. Art. 8 International offene Veranstaltungen Offen für Teilnehmer mit einer Lizenz einer FIM Mitgliedsorganisation. Die Veranstaltung muss im FIM International Open Calendar und DMSB-Online-Motorsportkalender eingetragen sein. Sie kann zusätzlich auch im FIM Europe Open Calendar eingetragen werden. Im Rahmen einer internationalen Veranstaltung können auch Europa-offene oder nationale Wettbewerbe/Klassen durchgeführt werden. Die Einbeziehung der Bezeichnung „international“ in den Titel der Veranstaltung ist hier zulässig. 5 Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) Art. 9 Europa-offene Veranstaltungen Art. 14 Veranstalter Offen für Teilnehmer mit einer Lizenz einer FIM Europe Mitgliedsorganisation oder CONU-Lizenz. Die Veranstaltung muss im FIM Europe Open Calendar und DMSB-Online-Motorsportkalender eingetragen sein. Im Rahmen einer Europa-offenen Veranstaltung können auch nationale Wettbewerbe/Klassen durchgeführt werden. „Veranstalter“ ist eine vom DMSB anerkannte motorsportliche Vereinigung, die eine Veranstaltung verantwortlich plant, organisiert und durchführt. Art. 10 Nationale Veranstaltung Offen für Teilnehmer mit einer DMSB-Lizenz. Die Veranstaltung muss im DMSB-Online-Motorsportkalender eingetragen sein. Art. 11 Prädikat-Veranstaltung (1) Prädikat-Veranstaltungen können - FIM- (Weltmeisterschaft) oder FIM Europe (Europameisterschaft) Meisterschafts-Veranstaltungen. Hier sind zusätzlich zur DMSB-Lizenz entsprechende FIModer FIM-Europe Meisterschaftslizenzen erforderlich. - Deutsche Meisterschaften (A-Lizenz Wertung*) -D MSB-Meisterschaften (A/B-Lizenz-Wertung*) - DMSB-Cups (gemeinsame A/B-Lizenz-Wertung*) - DMSB-Pokale (B-Lizenz-Wertung*) * Sofern in den disziplinbezogenen Prädikatsbestimmungen für einzelne Klassen nichts anderes festgelegt ist. Art. 12 Reservierte nationale Veranstaltung Eine reservierte nationale Veranstaltung ist ein Wettbewerb, an dem nur Inhaber einer vom DMSB ausgestellten Fahrer-/Beifahrer-Lizenz teilnehmen können, die die besonderen Bedingungen der Ausschreibung erfüllen, z. B.: reserviert für Mitglieder des veranstaltenden Clubs, für Privatfahrer, Werksfahrer oder für namentlich genannte Teilnehmer, usw. Eine Genehmigung wird nur in Ausnahmefällen erteilt. Art. 13 Veranstaltungstitel Veranstaltungstitel sowie etwaige Untertitel müssen aus der Ausschreibung ersichtlich sein und bedürfen der Zustimmung des DMSB. Die in Artikel 9 aufgeführten Einschränkungen sind zu beachten. Irreführende oder mit Prädikat-Bezeichnungen kollidierende Titel oder Untertitel und/oder eine Propagierung unterschiedlicher Titel oder Untertitel auf den verschiedenen offiziellen Veranstaltungsunterlagen (Ausschreibung, Programm, Handzettel, Plakate etc.) sind nicht erlaubt. 6 Art. 15 Genehmigung Durch die Veranstaltungsgenehmigung wird dem Veranstalter gestattet, eine Sportveranstaltung entsprechend der von ihm erstellten Ausschreibung zu organisieren und durchzuführen. Art. 16 Ausschreibung Die Ausschreibung ist unter Beachtung der FIM- oder FIM-Europe-Reglements bzw. DMSB-Bestimmungen und -Richtlinien zu erstellen. Sie darf erst nach Genehmigung durch den DMSB oder die Sportabteilung der Trägerverbände herausgegeben werden. Art. 17 Sportwarte Es wird zwischen aufsichtsführenden (überwachend tätigen) und vollziehenden (exekutiv tätigen) Sportwarten unterschieden. Zu den aufsichtsführenden Sportwarten gehören die Sportkommissare, die Technischen Kommissare und der Schiedsrichter, wobei die Technischen Kommissare und der Schiedsrichter auch exekutiv tätig werden können. Zu den vollziehenden Sportwarten gehören der Renn-/ Fahrtleiter und Racedirector sowie alle Funktionäre, die ihm unterstehen bzw. ihn bei der Durchführung der Veranstaltung unterstützen, wie z. B. Leiter der Streckensicherung, lizenzierter Leitender Rennarzt, Zeitnehmer, lizenzierte Sportwarte der Streckensicherung und mit Einschränkungen die Technischen Kommissare. Eine über die vorstehenden Festlegungen hinausgehende Koppelung von Funktionen unterschiedlicher Bereiche (überwachend/exekutiv) im Rahmen einer Veranstaltung ist nicht statthaft. Art. 18 Jury Die Jury wird von den Sportkommissaren bzw. dem Sportkommissar im Zusammenwirken mit dem Schiedsrichter einer Veranstaltung gebildet. Art. 19 Sportkommissar/Schiedsrichter In den Artikeln des DMSG wird nur die Bezeichnung „Sportkommissar“ verwendet. Bei Veranstaltungen, für die ein Schiedsrichter eingesetzt wird, umfasst der Begriff „Sportkommissar“ auch den Begriff „Schiedsrichter“. Art. 20 Renn- / Fahrtleiter Der Renn-/Fahrtleiter ist für die Durchführung einer Veranstaltung unter Einhaltung aller zutreffenden Richtlinien und Bestimmungen verantwortlich. Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) Art. 21 Fahrer Art. 26 Rekord Fahrer ist die Person, die ein Wettbewerbsmotorrad fährt, der Fahrer muss im Besitz einer gültigen „Fahrer-Lizenz“ sein. Diese Fahrer-Lizenz berechtigt ihn unter Beachtung der in den Veranstaltungsausschreibungen bzw. in den Lizenzbestimmungen getroffenen Festlegungen zur Abgabe von Nennungen für Sportveranstaltungen im Regelungsbereich des DMSB. Fahrer mit Behinderungen die eine Lizenzausstellung ausschließen/einschränken, bedürfen einer endgültigen Beurteilung durch einen Arzt des FA Sicherheit bzw. einen Arzt den der FA Sicherheit Motorradsport bestimmt. Für den Erwerb und Besitz einer Fahrer-Lizenz sowie deren Nutzung gelten im Übrigen die Lizenzbestimmungen des DMSB. Ein Rekord ist eine unter Einhaltung der in den internationalen und nationalen Motorrad-Sportgesetzen festgelegten Bedingungen aufgestellte Höchstleistung. Art. 21.1 Beifahrer Beifahrer ist die Person, die im Seitenwagen mitfährt. Beifahrer benötigen ebenfalls eine gültige Lizenz. Im Übrigen gelten die Festlegungen gemäß Artikel 21 DMSG auch für Beifahrer. Art. 22 Bewerber Bewerber ist jede natürliche oder juristische Person, die im Besitz einer Bewerber/Sponsor- oder Hersteller-Lizenz ist. Diese Bewerber-/Sponsor- oder Hersteller-Lizenz berechtigt den Inhaber, unter Beachtung der zusätzlichen, für die Nutzung von Bewerber-/Sponsor-Lizenzen maßgebenden Bestimmungen des DMSB, zur Abgabe von Nennungen für Fahrer, Beifahrer oder Teams, die unter seiner Bewerbung fahren. Der Bewerber gilt als Teilnehmer der Veranstaltung. Art. 23 Strecke bzw. Bahn Eine Strecke bzw. Bahn ist eine für die Abhaltung von Motorsportveranstaltungen benutzte Anlage bzw. Fahrstrecke (bei Enduro und Trial). Für die Zulassung dieser Strecken bzw. Bahnen gelten die einschlägigen Bestimmungen des DMSB. Art. 24 Rennen Ein Rennen ist ein Wettbewerb, bei dem es auf die Erzielung der kürzesten Fahrzeit über eine festgelegte Distanz bzw. auf die Bewältigung der größten Distanz innerhalb einer festgelegten Fahrzeit ankommt. Art. 25 Leistungsprüfung Eine Leistungsprüfung ist ein Wettbewerb zur Prüfung der Leistung und Zuverlässigkeit des Motorrades sowie der Geschicklichkeit des Fahrers auf einer vorgeschriebenen Strecke und nach Bedingungen, die in der Ausschreibung festgelegt sein müssen. Art. 27 Weltrekord Ein Weltrekord ist eine innerhalb einer Klasse erzielte und von der FIM anerkannte internationale Höchstleistung. Art. 28 Nationaler Rekord Ein nationaler Rekord ist eine innerhalb einer Klasse in der Bundesrepublik Deutschland aufgestellte und vom DMSB anerkannte Höchstleistung, ohne Rücksicht darauf, welcher Nationalität der Bewerber/Fahrer ist. Art. 29 Lokaler Rekord Ein lokaler Rekord ist eine auf einer permanenten, vom DMSB zugelassenen Bahn oder Strecke aufgestellte und vom DMSB anerkannte Höchstleistung ohne Rücksicht darauf, welcher Nationalität der Bewerber/Fahrer ist. Art. 30 Rekordhalter Rekordhalter ist der oder sind die Fahrer des bei dem Rekord gefahrenen Motorrades. Art. 31 Protest Ein Protest ist die förmliche Beschwerde eines Teilnehmers hinsichtlich einer vermeintlichen Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit einer Veranstaltung. Art. 32 Berufung Berufung ist ein an das DMSB-Berufungsgericht gerichtetes Rechtsmittel, welches gegen eine Entscheidung der Sportkommissare, des Schiedsrichters, der Jury oder gegen eine Entscheidung des DMSB-Sportgerichtes statthaft ist. Das Berufungsverfahren wird in Kapitel VI der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) geregelt. Der in der RuVO verwandte Begriff Sportkommissare bezieht sich auch auf die Schiedsrichter und die Jury. Art. 33 Ausschluss Unter Ausschluss von der weiteren Teilnahme versteht man das Verbot für eine Person oder einen Kreis von Personen, an einem Wettbewerb oder Lauf teilzunehmen, oder das Verbot für ein oder mehrere Motorräder einer bestimmten Marke oder für ein Motorradzubehör, bei einer bestimmten Veranstaltung gefahren oder benutzt zu werden. Ein Ausschluss kann auch nach Abschluss der Veranstaltung verfügt werden und zieht dann einen Ausschluss aus dem Ergebnis (Wertungsausschluss) nach sich. Eingezahltes Nenngeld verfällt bei einer Ausschlussentscheidung dem Veranstalter. 7 Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) Art. 34 Suspendierung Art. 40 Verbotene Wettbewerbe/Veranstaltungen Suspendierung ist das Verbot für eine Person oder einen Personenkreis (Bewerber, Fahrer/Beifahrer, Helfer, Sportwart) in irgendeiner Eigenschaft an einem MotorradWettbewerb teilzunehmen oder mitzuwirken bzw. eine Funktion im Motorradsport auszuüben oder das Verbot für ein oder mehrere Motorräder einer bestimmten Marke oder für ein Motorradzubehör bzw. für ein Teil der Fahrerausrüstung, bei einem Wettbewerb gefahren oder benutzt zu werden. Eine Suspendierung macht alle für die Zeit der Suspendierung abgegebenen Nennungen ungültig. Bereits bezahlte Nenngelder sind auf Antrag zurückzuzahlen. Jeder Motorradsportwettbewerb, der nicht nach dem Deutschen Motorrad-Sportgesetz sowie den einschlägigen Wettbewerbsbestimmungen und Richtlinien organisiert bzw. durchgeführt wird, wird vom DMSB nicht genehmigt. Ist dieser Wettbewerb Teil einer Veranstaltung, für die eine Gesamtgenehmigung erteilt wurde, so wird die erteilte Gesamtgenehmigung ungültig. Art. 41 Verlegung, Absage oder Abbruch einer Veranstaltung Veranstaltungen dürfen im Regelungsbereich des DMSB nur von dem DMSB, seinen Mitgliedsorganisationen, deren Regionallandesverbänden und Ortsclubs durchgeführt werden. Eine Veranstaltung kann nur nach Zustimmung der für die Genehmigung zuständigen Stelle (DMSB, bzw. bei Clubsport- oder DMSB-genehmigungsfreien Veranstaltungen, die betreffende Sportabteilung der Trägervereine) verlegt werden. Ausgenommen hiervon ist eine notwendig werdende, witterungsbedingte Verschiebung um bis zu 24 Stunden. Im Falle der Verlegung oder Verschiebung einer Veranstaltung um mehr als 24 Stunden sind die Teilnehmer an die von ihnen abgegebene Nennung nicht mehr gebunden und können diese zurückziehen. Bei Absage einer Veranstaltung vor dem 1. Veranstaltungstag (= 1. Trainingstag) sind sowohl der DMSB als auch die Fahrer, die eine Nennung abgegeben haben, kurzfristig in Kenntnis zu setzen. Eine Absage zu Beginn des 1. Veranstaltungstages bzw. ein späterer Abbruch der Veranstaltung kann, im Gegensatz zum Abbruch eines Rennens/Wettbewerbs, der vom Renn- bzw. Fahrtleiter verfügt wird, nur durch die Sportkommissare oder Schiedsrichter in Fällen höherer Gewalt oder aus Sicherheitsgründen angeordnet werden. In einem solchen Fall ist bezüglich einer eventuellen Rückzahlung des Nenngeldes Art. 54 DMSG zu beachten. Art. 38 Pflichtvermerk Art. 42 Aufgaben des Veranstalters Ausschreibung und Programm einer Veranstaltung müssen den Vermerk tragen: „Genehmigt vom DMSB am ... unter Reg.-Nr . . .“, bei internationalen Veranstaltungen zusätzlich den Vermerk: „Genehmigt von der FIM bzw. der FIM-Europe unter Reg.-Nr ...“. Der Veranstalter ist verantwortlich für: 1. die rechtzeitige Anmeldung der beabsichtigten Veranstaltung beim DMSB und die Beantragung der erforderlichen Genehmigungen, Strecken- oder Bahnabnahmen etc., 2. die Einholung der notwendigen behördlichen Genehmigungen, 3. die termingerechte Aufstellung und Einreichung einer ordnungsmäßigen Ausschreibung gemäß den Bestimmungen des DMSB bzw. der FIM oder FIMEurope sowie für deren Veröffentlichung nach ihrer Genehmigung durch den DMSB, 4. die Einteilung der exekutiv tätigen Sportwarte und Anforderung der überwachend tätigen Sportwarte (soweit diese nicht vom DMSB eingesetzt werden), 5. die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung nach dem Motorrad-Sportgesetz (DMSG) des DMSB bzw. der FIM- oder FIM-Europe-Richtlinien und deren einschlägigen Wettbewerbsbestimmungen, Art. 35 Disqualifikation Die Disqualifikation ist eine Suspendierung (Sperre) auf Lebenszeit, die den Verlust jeden Rechts, in irgendeiner Eigenschaft an einem motorsportlichen Wettbewerb teilzunehmen oder mitzuwirken, nach sich zieht. Art. 36 Höhere Gewalt Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes außergewöhnliches Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt des Betroffenen nicht verhindert werden kann (z.B. Brand, Erdbeben, Streik). III. VERANSTALTUNGEN – WETTBEWERBE Art. 37 Veranstalterkreis Art. 39 Kenntnis und Beachtung der Sportgesetze Jede Vereinigung, die eine Motorradsportveranstaltung durchführt und jede natürliche oder juristische Person, die an ihr teilnimmt, verpflichten sich: 1. das Deutsche Motorrad-Sportgesetz sowie die einschlägigen Wettbewerbsbestimmungen und Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung zu kennen, 2. sich diesen ohne Vorbehalt zu unterwerfen, 3. unter Strafe der Disqualifikation auf jede Anrufung von ordentlichen Gerichten zu verzichten, es sei denn, der in den sportgesetzlichen Bestimmungen und der Rechts- und Verfahrensordnung vorgesehene Rechtsweg ist ausgeschöpft. 8 Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) 6. die Prüfung der Lizenzen und Startgenehmigungen sowie, soweit vorgeschrieben, des Führerscheins und des Kfz-Scheins der Teilnehmer, 7. den rechtzeitigen Abschluss der Veranstalterhaftpflichtversicherung, der Sporthaftpflichtversicherung für Teilnehmer und Fahrerhelfer sowie der Haftpflichtversicherung für Sportkommissare und Sportwarte und anderer Personen die mit der Organistion und Durchführung der Veranstaltung beauftragt sind. Des Weiteren ist eine Unfallversicherung für Sportwarte, Fahrerhelfer und Zuschauer nach den vom DMSB erlassenen Bestimmungen (Veranstaltungsversicherungen, s.a. Art. 65) abzuschließen, 8. die Einreichung der Versicherungsbestätigung an den DMSB innerhalb der vorgeschrieben Frist (Anm.: s.a. Art. 65), 9. die Veröffentlichung des offiziellen Programms und der offiziellen Ergebnisse der Veranstaltung (Anm.: s.a. Art. 66), 10.die Aushändigung der Preise und evtl. Ehrenpreise bzw. die Auszahlung evtl. ausgeschriebener Preisgelder und Reisekosten, 11.die umgehende Übersendung des vom Renn- bzw. Fahrtleiter verfassten Schlussberichtes (DMSB-Formblatt) mit den genauen Ergebnissen der Veranstaltung an den DMSB, soweit diese nicht bereits vorab übersandt wurden. Art. 43 Wettbewerb/Rahmenprogramm / Veranstaltung (1)DMSB-genehmigungsfreie Veranstaltungen sind ausschließlich Wettbewerbe, die über die für diese Veranstaltungen vorgeschriebene max. Streckenlänge nicht hinausgehen und bei denen die gefahrenen Zeiten ohne Einfluss auf die Wertung bleiben. (2)Der Genehmigungspflicht durch den DMSB unterliegen alle in Art. 7 bis 12 genannten Veranstaltungen und Rekordversuche mit der Maßgabe, dass die Genehmigung von Clubsport- oder sogenannten genehmigungsfreien Veranstaltungen an die Sportabteilungen der Trägervereine delegiert wird. In Zweifelsfällen entscheidet der DMSB. (3) Zusätzliche Wettbewerbe im Rahmen oder im Zusammenhang mit einer genehmigungspflichtigen Motorradsport-Veranstaltung dürfen nur mit Genehmigung des DMSB (außer Clubsport) durchgeführt werden. Als Wettbewerbe sind alle Programmpunkte anzusehen, bei denen eine direkte oder indirekte Wertung – gleich welcher Art – erfolgt oder für den Zuschauer deutlich wird. (4)Die Durchführung zusätzlicher Rahmen-/ShowProgrammpunkte ist gegenüber dem DMSB und der Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung anzeige- bzw. anmeldepflichtig (außer Clubsport). Grundsätzlich sind diese Teile der Veranstaltung kein Bestandteil der genehmigten Ausschreibung und somit separat zu versichern. (5)Soweit Lizenznehmer an Rahmen-/Show-Programmen beteiligt sind, entfällt der an sich mit der Lizenz verbundene Sportunfall-Versicherungsschutz für die Teilnahme an diesem Rahmen-Programm (vgl. Art. 12 in den DMSB-Lizenzbestimmungen). (6) Der Termin für eine Veranstaltung – ausgenommen Clubsport- oder genehmigungsfreie Veranstaltungen – muss beim DMSB über den für den Veranstalter zuständigen Club oder Verband zu einem vom DMSB bestimmten Zeitpunkt angemeldet werden (s.a. DMSB Homepage). Die Veranstaltungsgenehmigung ist grundsätzlich mindestens zwei Monate vor dem Termin der Veranstaltung beim DMSB über den zuständigen Club oder Verband einzuholen. Gleichzeitig ist der Ausschreibungsentwurf vorzulegen. (7)Terminanmeldungen für Clubsport- oder genehmigungsfreie Wettbewerbe müssen zum frühestmöglichen Zeitpunkt den zuständigen Sportabteilungen der Trägervereine zugeleitet werden, die dann umgehend den DMSB informieren und ihm nach Genehmigung eine Kopie der Ausschreibung übersenden. (8) Die Höhe der Anmelde- bzw. Genehmigungsgebühr wird vom DMSB festgesetzt (s.a. DMSB-Gebührenliste). (9) Der Veranstalter erteilt gegenüber dem DMSB seine Einwilligung, dass die im Rahmen von DMSB-genehmigten Veranstaltungen entstandenen Foto- und Filmaufnahmen, im Zusammenhang mit den Ausund Weiterbildungsmaßnahmen des DMSB, verwendet und veröffentlicht werden dürfen. Art. 44 Behördliche Genehmigung Die Genehmigung einer Veranstaltung durch den DMSB gilt vorbehaltlich der öffentlich-rechtlichen Genehmigungen. Art. 45 Inhalt der Ausschreibung Jede Ausschreibung (ausgenommen für FIM- oder FIMEurope-Prädikat-Veranstaltungen, Clubsport- oder genehmigungsfreie Veranstaltungen) umfasst den vom DMSB festgelegten wettbewerbsspezifischen Teil (A) sowie den vom DMSB erstellten und von den Veranstaltern zu ergänzenden Teil (B) mit veranstaltungsspezifischen Angaben. Ausschreibungen für FIM-/FIM-Europe-Prädikat-Veranstaltungen sind nach dem von der FIM bzw. FIM-Europe vorgegebenen Rahmen zu erstellen. (s. auch Artikel 55). Bei der Erstellung der Ausschreibungen für Clubsportoder genehmigungsfreie Veranstaltungen sind die Wettbewerbsbestimmungen des DMSB sowie evtl. ergänzende Festlegungen der zuständigen Sportabteilungen zu beachten. 9 Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) Art. 46 Ausführungsbestimmungen Der Veranstalter ist berechtigt, in Abstimmung mit dem DMSB bzw. mit der für die Genehmigung zuständigen Sportabteilung oder, wenn kurzfristig notwendig, mit den Sportkommissaren/dem Schiedsrichter, Ausführungsbestimmungen zu der Ausschreibung herauszugeben. Diese Ausführungsbestimmungen werden Bestandteil der Ausschreibung. Durch sie dürfen jedoch der Charakter der Veranstaltung und die Wertungskriterien nicht geändert werden. Die Ausführungsbestimmungen müssen allen Teilnehmern schriftlich oder durch Aushang bekanntgegeben werden. Art. 47 Auslegung der Ausschreibungs-/ Ausführungsbestimmungen Die Auslegung der Ausschreibung und etwaiger Ausführungsbestimmungen obliegt während der Veranstaltung allein den Sportkommissaren. Art. 48 Nennungen, Nenngeld (1)Eine Nennung muss zum festgelegten Nennungsschluss der in der Ausschreibung angegebenen Stelle zugegangen sein. Sie hat grundsätzlich auf dem offiziellen Nennformular oder Online-Nennungssystem zu erfolgen und muss von den Nennenden (Bewerber, Fahrer, Beifahrer) eigenhändig, bei Minderjährigen von den/dem gesetzlichen Vertreter(n) unterschrieben sein. Per Fax oder über das Online-Nennungssystem eingereichte Nennungen müssen spätestens bei der Dokumentenprüfung mit der Original-Unterschrift versehen werden. Nicht auf dem Nennformular abgegebene schriftliche Nennungen müssen ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt auf ein offizielles Nennformular übertragen und unterschrieben werden. Die Angabe eines Bewerbers im Nennformular bzw. die Abgabe einer Nennung durch einen Bewerber setzt den Besitz der entspr. Bewerber/Sponsor-Lizenz gemäß DMSB-Lizenzbestimmungen voraus. (2) Sofern für die betreffende Wettbewerbsart Nenngeld erhoben wird, ist dieses in jedem Fall der Nennung als Scheck beizufügen oder zeitgleich mit der Nennung an den Veranstalter zu überweisen. In diesem Fall ist eine Kopie des Überweisungsbeleges der Nennung beizufügen. Bei Scheckzahlungen ist der Veranstalter verpflichtet, den Scheck erst zum Nennungsschluss einzulösen. Wurde das Nenngeld nicht zeitgleich mit der Nennung entrichtet, wird vom Veranstalter ein Nenngeldaufschlag in der im A-Teil der Ausschreibung für die jeweilige Wettbewerbsart festgelegten Höhe erhoben. Für Nachnennungen, soweit diese vom Veranstalter akzeptiert wurden, ist – ausgenommen bei Veranstaltungslizenznehmern – neben dem o. g. Nenngeldauf- 10 schlag eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in der im A-Teil der Ausschreibung für die jeweilige Wettbewerbsart festgelegten Höhe zu entrichten. Jede schriftlich, per Fax oder über das Online-Nennungssystem eingegangene Nennung gilt im Übrigen auch ohne Zahlung des Nenngeldes als verbindlich abgegeben und verpflichtet grundsätzlich im Falle der Zurückziehung der Nennung nach Nennungsschluss bzw. der Nichtteilnahme zur Zahlung des Nenngeldes sowie des Nenngeldaufschlages und ggf. auch der zusätzlichen Bearbeitungsgebühr. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung oder zum Verzicht auf die Zahlung des Nenngeldes besteht nur gem. Art. 54. Art. 49 G egenseitige Vollmacht und gemeinsame Haftung von Bewerber, Fahrer und Beifahrern (1) Bewerber, Fahrer und Beifahrer bevollmächtigen sich gegenseitig, soweit sie nichts Gegenteiliges bestimmen, mit der Abgabe der Nennung, den jeweils anderen in einem Sportstrafen-, Protest- oder Berufungsverfahren zu vertreten. Sie bevollmächtigen sich insbesondere gegenseitig zur: - Abgabe von Protesten und deren Rücknahme, - Ankündigung, Einlegung, Bestätigung, Rücknahme und Verzicht der Berufung, - Stellung aller im Rahmen des Sportstrafen-, Berufungsverfahren möglichen Anträge und der Abgabe bzw. Entgegennahme von Erklärungen. (2)Bewerber, Fahrer und Beifahrer haften für alle Verpflichtungen aus dem Nennungs- und Lizenzvertrag als Gesamtschuldner. (3) Bewerber, Fahrer und Beifahrer müssen Tatsachen in der Person oder dem Verhalten eines Teammitgliedes (Bewerber, Fahrer, Beifahrer, Mechaniker, Helfer usw.), sofern die Vertragsverhältnisse mit dem Veranstalter und dem DMSB betroffen sind oder einen Schadensersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen. Art. 50 Nennungen von Lizenznehmern anderer Föderationen Nennungen von Lizenznehmern anderer Föderationen müssen stets den Genehmigungsvermerk der für den betreffenden Fahrer zuständigen FMN tragen. Andernfalls ist eine separate Auslandsstartgenehmigung der betreffenden FMN vorzulegen, die vom Veranstalter im Original (bei Einzelstartgenehmigung) bzw. in Kopie (bei Dauerstartgenehmigung) einbehalten und der Nennung beigefügt wird. Art. 51 Nennungsbestätigung / Ablehnung von Nennungen Alle eingehenden Nennungen sollten möglichst kurzfristig, müssen jedoch – soweit nicht ausdrücklich in den Wettbewerbsbestimmungen etwas anderes festgelegt ist Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) – spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Nennungsschluss, bzw. im Falle von Nachnennungen, innerhalb von 48 Stunden nach Nennungseingang schriftlich bestätigt oder abgelehnt werden. Vom Veranstalter kann jede Nennung unter Angabe der Gründe abgelehnt werden. Nennungen zu PrädikatsWettbewerben dürfen nur mit Zustimmung des DMSB abgelehnt werden. Es dürfen nur die Namen der Teilnehmer (Fahrer, Beifahrer, Bewerber) veröffentlicht werden, die eine gültige Nennung abgegeben haben und deren Nennung vom Veranstalter bestätigt wurde. Art. 52 Nennungsschluss Nennungsschluss ist, soweit in der Ausschreibung nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, 14 Tage vor der Veranstaltung. Soweit im Einzelfall nicht etwas anderes festgelegt ist, wird dem Veranstalter jedoch unabhängig von dem Nennungsschlusstermin die Annahme von Nachnennungen freigestellt. Art. 53 Doppel-Nennungen Hat ein Bewerber oder Fahrer seine Nennung für eine Motorradsport-Veranstaltung abgegeben und beteiligt er sich, ohne diese einzuhalten, am gleichen Tag an einer anderen Veranstaltung, so wird er durch das Sportgericht des DMSB wie folgt bestraft: Erstmalige Verfehlung dieser Art: Verwarnung und 4 Wochen Sperre (Suspendierung). Im Wiederholungsfall: 8 Wochen Sperre (Suspendierung) und EUR 200 Geldstrafe. Die Veranstalter müssen etwaige Meldungen bei gleichzeitiger Angabe des Termins der von ihnen verschickten Nennungsbestätigung direkt und sofort nach Bekanntwerden dem DMSB einreichen und die vom Fahrer abgegebene und unterschriebene Nennung im Original oder als Fotokopie beifügen. Art. 54 Nenngeldrückzahlung/Zahlungsverzicht Die Rückzahlung des Nenngeldes durch den Veranstalter bzw. der Verzicht des Veranstalters auf die Zahlung des Nenngeldes regelt sich wie folgt: 1. wenn dies bei Erfüllung der Nennung in der Ausschreibung vorgesehen ist: 100 %, 2. wenn die Nennung vom Veranstalter nicht angenommen wird: 100 %, 3. wenn der Fahrer infolge der Einbehaltung oder Einziehung der Lizenz (z. B. aufgrund eines bei einer vorangegangenen Motorradsport-Veranstaltung erlittenen Personenschadens oder aufgrund einer Suspendierung bzw. Disqualifikation durch den DMSB bzw. die FIM/FIM-Europe) nicht in der Lage ist, seine Nennung zu erfüllen und dies dem Veranstalter bis spätestens 3 Tage vor Beginn der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt hat: 100 %.*). Telefonische oder nachträgliche Entschuldigungen können nur in besonderen Fällen und in der Regel nur mit Zustimmung des Veranstalters akzeptiert werden. In Streitfällen entscheidet der DMSB, 4. wenn die Nennung schriftlich vor Nennungsschluss bzw., mit schriftlicher Zustimmung des Veranstalters, nach Nennungsschluss zurückgezogen wurde: 100 %. *), 5. bei schriftlicher Absage nach Nennungsschluss: keine Rückzahlung. *), 6. bei schriftlicher Absage nach Nennungsschluss bis drei Tage vor der Veranstaltung wegen Lizenzeinzugs oder nachgewiesener Krankheit, (Attestvorlage): 50 %. *), 7. bei nur telefonischer oder mündlicher Absage vor oder nach Nennungsschluss: keine Rückzahlung, 8. wenn die Veranstaltung verlegt oder abgesagt bzw. der Wettbewerb nicht durchgeführt wird: 100 %. Bei Absage der Veranstaltung/des Wettbewerbs am Trainings- oder Veranstaltungstag, aus Gründen höherer Gewalt, kann der Veranstalter eine anteilige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 50 % des Nenngeldes einbehalten. Eine Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren und / oder Nenngeldaufschlägen entfällt generell. *) Maßgebend ist das Eintreffen der Absage beim Veranstalter. Art. 55 Unentschuldigtes Fernbleiben vom Start Fahrer die, aus welchem Grund auch immer, die von ihnen abgegebene Nennung nicht erfüllen können, müssen dem Veranstalter in jedem Fall hierüber vor der Veranstaltung bzw., bei Rennen, spätestens vor Beginn des Trainings schriftlich (Post/Fax/E-Mail) oder, falls dies nicht möglich sein sollte, zusätzlich vorab telefonisch unter Angabe der ggf. nachweisbaren Gründe, Mitteilung machen. Wer zu Motorradsport-Veranstaltungen nennt und ohne begründete schriftliche Entschuldigung dem Start fernbleibt, wird vom Sportgericht des DMSB mit folgenden Strafen belegt: 1. Erstmaliges unentschuldigtes Fernbleiben: – Verwarnung und EUR 100 Geldstrafe, 2. Im Wiederholungsfall: – Verwarnung und 4 Wochen Sperre (Suspendierung). Die Veranstalter müssen Fälle unentschuldigten Fernbleibens, bei gleichzeitiger Angabe des Versandtermins der Nennungsbestätigung, der DMSB-Geschäftsstelle im Zusammenhang mit der Einreichung des Schlussberichtes unter Beifügung der vom Fahrer abgegebenen und unterschriebenen Nennung (Original oder Fotokopie) melden. In einem solchen Fall stehen dem Veranstalter das Nenngeld in voller Höhe sowie der in den Wettbewerbsbestimmungen festgelegte Nenngeldaufschlag zu. 11 Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) Art. 56 Änderung der Ausschreibung und Nennungsänderung (1) Die Ausschreibung darf grundsätzlich nur durch die genehmigende Stelle geändert werden. (2) Ab Beginn der Veranstaltung (Dokumentenprüfung) können Änderungen in Form von Bulletins nur durch die Sportkommissare/Schiedsrichter der Veranstaltung vorgenommen werden, jedoch nur, wenn es aus Gründen der Sicherheit und / oder höherer Gewalt notwendig ist bzw. die in der Ausschreibung enthaltenen Angaben über Streckenlänge, Renndauer, Rundenzahl und Sportwarte oder offensichtliche Fehler in der Ausschreibung betrifft. (3) Bulletins müssen datiert und fortlaufend nummeriert sein, sie werden am offiziellen Aushang bekannt gegeben. (4) Die Bewerber sind verpflichtet, sich regelmäßig am offiziellen Aushang zu informieren. (5) Sind vom Fahrer/Bewerber in der Nennung gemachte maßgebliche Angaben (z. B. Lizenzart, Hubraum oder Marke des Motorrades, Klasse, Name des Fahrers / Bewerbers etc.) zu ändern, so muss das Einverständnis des Renn- / Fahrtleiters schriftlich, vor Beginn der Veranstaltung, eingeholt werden. Art. 57 Doppelstart Der Start eines Fahrers in verschiedenen Klassen (Doppelstart) ist nur erlaubt, wenn in den für die jeweilige Veranstaltung maßgebenden Bestimmungen keine gegenteiligen Festlegungen getroffen wurden. Ein und dasselbe Fahrzeug darf zu einer Veranstaltung nur in einer Hubraumklasse genannt werden. Als Hubraumklasse im Sinne dieser Vorschrift gilt auch eine Klasse mit besonderen technischen Vorschriften, wie z. B. SBK, SSP. Ausgenommen hiervon ist eine Markenpokal-Klasse. Die Nennung des gleichen Fahrzeuges in einer Markenpokal-Klasse oder die Nennung des gleichen Fahrzeuges in verschiedenen Lizenzklassen mit gleichen Hubraumfestlegungen ist, soweit dem keine Wettbewerbsbestimmungen entgegenstehen, gestattet. Alle sich aus der Ausschreibung oder den einschlägigen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen sind jedoch wie im Falle eines Einzelstarts zu erfüllen. Nicht vorhersehbare zeitliche Überschneidungen bzw. aus anderen Gründen ergebende Nachteile sind von dem/den betreffenden Fahrer(n) selbst zu vertreten. Art. 58 Kostenersatz, Teilnahmevergütung für die Fahrer Falls den Fahrern allgemein ein Kostenersatz oder eine Teilnahmevergütung gewährt wird, müssen Höhe und Bedingungen für die Auszahlung in der Ausschreibung angegeben werden. Für die Höhe des Kostenersatzes bzw. der Teilnahmevergütung sind die Wettbewerbsbestimmungen des DMSB zu beachten. 12 Art. 59 Preise Für Erfolge bei Motorradsport-Veranstaltungen können in der Regel Geldpreise, Ehrenpreise, Medaillen und Plaketten vergeben werden. Die Ausschreibung muss bindende Angaben über die Höhe der Geldpreise, die Zahl der Ehrenpreise, der Medaillen und Plaketten enthalten. Alle ausgesetzten Preise müssen vor Beginn der Veranstaltung verfügbar sein. Ist die Anzahl der verfügbaren Ehrenpreise, Medaillen und Plaketten vor Beginn der Veranstaltung nicht festzulegen, so genügt es, wenn der Veranstalter ein Muster dieser Preise bereithält. Eine Liste der ausgesetzten Preise ist unter genauer Angabe der Zuordnung nach Plazierung und Klassen bzw. Wettbewerb, jeweils den Sportkommissaren/dem Schiedsrichter vor Beginn der Veranstaltung zu übergeben. Abweichungen oder Verschiebungen in der Preiszuteilung bedürfen der Genehmigung der Sportkommissare. In keinem Falle darf die Gewährung von Preisen des Veranstalters an die Benutzung bestimmter Fahrzeugmarken, des Zubehörs oder der Kraftstoffe gebunden sein. Art. 60 Anzahl der Ehrenpreise Bei den verschiedenen Veranstaltungen müssen in jeder Klasse – soweit in den wettbewerbsspezifischen Bestimmungen nicht etwas anderes festgelegt ist – bei – 2 Startenden mind. ein Ehrenpreis – 3 bis 5 Startenden mind. zwei Ehrenpreise – über 5 Startenden mind. drei Ehrenpreise vergeben werden. Art. 61 Beschränkung in der Zuteilung von Preisen Die Zuteilung der Preise kann, sofern die Ersten einer höheren Klasse oder Wertungsgruppe die Geschwindigkeit der niedrigeren Klasse nicht erreicht haben, beschränkt werden, sofern ein entsprechender Hinweis in der Ausschreibung enthalten ist. Art. 62 Wanderpreise Den Veranstaltern ist es weder bei genehmigungspflichtigen noch bei nichtgenehmigungspflichtigen Wettbewerben gestattet Wanderpreise auszuschreiben. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des DMSB. Art. 63 Wertung bei Abbruch von Wettbewerben Muss ein Wettbewerb (Rennen etc.) infolge höherer Gewalt vor seiner Beendigung abgebrochen oder gekürzt werden, so erfolgt eine offizielle Wertung nur unter Beachtung der Wettbewerbsbestimmungen des DMSB bzw. unter Berücksichtigung des FIM-Sporting Codes. Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) Art. 64 DMSB-Logo, Inhalt des Programms und Anbringung von Fahnen/Bannern, Fernseh- und Rundfunkrechte Der Veranstalter ist dem DMSB verantwortlich für die Herausgabe des Veranstaltungsprogramms und die Einhaltung nachstehender Bestimmungen. Das vom Veranstalter herausgegebene Programm muss folgende Angaben enthalten: 1. Titel sowie ggf. Untertitel gemäß genehmigter Ausschreibung; DMSB-Logo gemäß den Logorichtlinien des DMSB (s.a. Homepage des DMSB), evtl. Serientitel und offizielles Serienlogo, 2. Name und Anschrift, Telefon und ggf. Fax des Veranstalters, 3.Veranstaltungsort/Streckenbezeichnung, 4. Namen der Sportkommissare bzw. des Schiedsrichters, 5. Namen des Rennleiters/Fahrtleiters, 6. Namen des Obmannes der Zeitnahme und der Technischen Abnahme, 7. Zeiteinteilung der Veranstaltung (Abnahmezeiten, Trainingszeiten, Startzeiten), 8. Streckenlänge, ggf. Zahl der Sonderprüfungen oder Sektionen, 9. Distanz bzw. Dauer der ausgeschriebenen Wettbewerbe/ Klassen, 10.Starterlisten mit Namen der Bewerber und Fahrer sowie ggf. Beifahrer, deren Wohnorte, ihre Startnummern, Lizenznummer mit zuständigem FMN, die Marke des von ihnen eingesetzten Motorrades, 11.Beginn und Schluss der Veranstaltung, Ort und Zeit der Siegerehrung und Preisverteilung, 12. Pflichtvermerk gemäß Art. 38. Das Programm darf keine Angaben enthalten, die den vom DMSB getroffenen Festlegungen widersprechen. Dies gilt auch für den Inhalt von Anzeigen. Zusätzlich zum Veranstaltungsprogramm muss das Logo des DMSB auf allen weiteren Printmitteln (Pressemitteilungen, Ergebnislisten, Anzeigen, Plakaten, Handzetteln, etc.) abgebildet werden. Bei Prädikatsveranstaltungen ist der Veranstalter verpflichtet, die DMSB-Fahne und/oder ein DMSB-Spannband im Start- und Zielbereich an für das Publikum gut sichtbarer Stelle zu hissen bzw. anzubringen. Fahne und Spannband werden dem Veranstalter unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Das DMSB-Logo kann auf der Homepage (Stichwort: Presse) herunter geladen werden. Art. 64.1 Fernseh- und Rundfunkrechte Das Recht, über Fernseh- und Rundfunkübertragungen von Läufen zu den vom DMSB ausgeschriebenen DM/ Meisterschaften/Pokalen/Cups Verträge zu schließen, steht ausschließlich dem DMSB zu. Dies gilt auch für alle anderen Serien mit DMSB-Prädikat. Art. 42 gilt nicht für diejenigen Serien, denen gemäß § 2 Ziff. 4 d der Satzung des DMSB ein Prädikat des DMSB erteilt wird. Art. 65 Versicherungspflicht Jeder Veranstalter ist verpflichtet, für seine Veranstaltung die öffentlich-rechtlich und sportrechtlich vorgeschriebene Versicherung abzuschließen. Bei Rennen jeder Art und Veranstaltungen mit Geschwindigkeitsprüfungen müssen alle Fahrer durch Abschluss einer Sporthaftpflichtversicherung nach den Bestimmungen des DMSB vom Veranstalter versichert werden. Die Bestätigungen der Versicherungsgesellschaft über die abgeschlossenen Pflichtversicherungen für nationale und EU-offene Veranstaltungen sind dem DMSB spätestens 8 Tage vor Beginn der Veranstaltung sowie vor Trainingsbeginn den Sportkommissaren vorzulegen. Für international ausgeschriebene Veranstaltungen 25 Tage vor Beginn der Veranstaltung dem DMSB vorzulegen. Für diese Veranstaltungen sind auch Versicherungspolicen in englischer Sprache erforderlich. Die Mindestdeckungssummen sind wie folgt festgelegt: Veranstaltungs-Haftpflichtversicherung (einschließlich der Haftpflicht der Sportwarte) mit den Mindestversicherungssummen: 1.022.600 EUR für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 255.650 EUR), 511.300 EUR für Sachschäden, 20.452 EUR für Vermögensschäden. Bei Rennen und Sonderprüfungen mit Renncharakter zusätzlich: a) Teilnehmer-(Sport)-Haftpflichtversicherung mit den Summen: 1.022.600 EUR für Personenschäden pro Ereignis, 255.650 EUR für die einzelne Person, 511.300 EUR für Sachschäden, 20.452 EUR für Vermögenschäden. b) Zuschauer-Unfall-Versicherungen (auch wenn keine zahlenden Zuschauer zugelassen sind): 15.339 EUR für den Todesfall, 3 0.678 EUR für den Invaliditätsfall (Kapitalzahlung je Person). Den Versicherungen liegen allgemeine und besondere Bestimmungen zu Grunde. Die Haftpflichtversicherung umfasst keinesfalls Ansprüche, auf die Verzicht geleistet wurde. Die Haftpflichtansprüche der Bewerber, Fahrer, Beifahrer, Fahrzeughalter und -eigentümer untereinander sind nicht versichert, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. 13 Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) Der vorgeschriebene Versicherungsschutz kann nicht durch eine allgemeine (Vereins-) Haftpflichtversicherung erlangt werden. Wird die Veranstaltung nicht entsprechend den Bestimmungen des FIM-Sportgesetzes, des Deutschen-Motorrad-Sportgesetzes des DMSB, den sonstigen DMSB-Bestimmungen oder der Ausschreibung durchgeführt, läuft der Veranstalter Gefahr, für die dadurch entstandenen Schäden in vollem Umfang von der Versicherung in Regress genommen zu werden. Der DMSB schreibt vor, dass zusätzlich eine SportwarteUnfall-Versicherung (sofern diese nicht im über ihre Mitgliedschaft/Zuständigkeit der Sportabteilung oder LMFV versichert sind)mit folgenden Mindestversicherungssummen abgeschlossen wird: 30.678 EUR für den Invaliditätsfall (Kapitalzahlung je Person) 15.339 EUR für den Todesfall Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass an der Veranstaltung nur Personen als Fahrer, Beifahrer oder deren Helfer teilnehmen, für die einschließlich etwaiger freiwilliger Zuwendungen der Trägerverbände folgender Unfallversicherungsschutz besteht: 64.000 EUR für den Vollinvaliditätsfall 32.000 EUR für den Invaliditätsfall 16.000 EUR für den Todesfall Durch den Besitz einer DMSB-Lizenz besteht Unfallversicherungsschutz mit den genannten Deckungssummen. Der Abschluss einer Zusatz-Sportunfall-Versicherung bzw. Erhöhung der Deckungssummen wird empfohlen. Art. 66 Ergebnismeldung / Schlussbericht Die Veranstalter haben die Auflage, die offiziellen Ergebnisse der verschiedenen Klassen sowie einer evtl. Mannschaftswertung (mit Vor- und Zunamen der Mannschaftsmitglieder) in aufsteigender Reihenfolge der Platzierungen der Fahrer (Mannschaften) unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Wettbewerbs- und Durchführungsformen (ggf. getrennt nach Läufen, Gesamtwertung, Fahrtagen, etc.) zu erstellen und dem DMSB möglichst noch am Veranstaltungstag, spätestens jedoch am 1.Werktag nach der Veranstaltung zu übersenden. Bei Prädikat-Wettbewerben sind die Wertungsergebnisse darüber hinaus dem DMSB vorab bis spätestens 10.00 Uhr am Tag nach der Veranstaltung per Fax/E-Mail zu übermitteln. Aus den Ergebnislisten müssen folgende Angaben ersichtlich sein: – Vor- und Zuname und Wohnort sowie bei ausländischer Beteiligung Nationalität (maßgebend ist die lizenzausstellende FMN) sowie zusätzlich die Nationalität gem. Reisepass, wenn diese unterschiedlich zur Nationalität der lizenzausstellenden FMN ist, aller Fahrer/Beifahrer ggf. mit Bewerberangaben, geglieder nach gewerteten, nicht gewerteten, ausgefallenen sowie evtl. ausgeschlossenen bzw. mit Wertungsverlust bestrafter Fahrer/Seitenwagen-Teams, 14 – Marke des von den einzelnen Teilnehmern benutzten Wettbewerbsfahrzeuges, – bei Straßenrennen, Motocross, SuperMoto, Miniund Pocket-Bike-Rennen, die von den Teilnehmern jeweils absolvierte Rundenzahl sowie erreichte Fahrzeit, ggf. inklusive eventueller Strafzeiten (in diesem Fall mit entsprechender Anmerkung) sowie Zeit der schnellsten Runde (Zeitangaben entfallen, wenn eine Zeitmessung nicht vorgeschrieben ist. Werden die Rennen in mehreren Läufen durchgeführt, erfolgt die Ergebniserstellung getrennt nach Läufen), – bei Bergrennen, die von den Fahrern in den einzelnen Läufen erreichte Fahrzeit, – bei Enduro- und Enduro-Rallye-Wettbewerben, die von den Teilnehmern in den einzelnen Sonderprüfungen erreichte Strafpunktzahl, evtl. Strecken-Strafpunkte bzw. sonstige Strafpunkte und Gesamt-Strafpunktzahl, – bei Trial, die von den einzelnen Teilnehmern erreichte Sektions-Strafpunktzahl, evtl. Zeit- oder sonstige Strafpunkte und Gesamt-Strafpunktzahl. (Bei Punktgleichheit ergänzende Angaben über die Anzahl der 0-, 1-, 2- usw. Fehler-Sektionen der punktgleichen Fahrer), – bei Bahnrennen, die von den einzelnen Fahrern in den einzelnen Läufen und insgesamt erreichte Punktzahl bzw. die von ihnen in den Läufen erreichten Plazierungen (bei Punktgleichheit mit Hinweis auf ein evtl. Stechen), – Aushangszeit der (einzelnen) Ergebnislisten. Innerhalb von 8 Tagen nach Abschluss einer Veranstaltung muss der Veranstalter den Schlussbericht der Veranstaltung mit allen geforderten Unterlagen an den DMSB einreichen. Für die Ausfertigung ist der entsprechende DMSB-Vordruck zu verwenden. Die im Falle von Personenschäden, insbesondere bei Verletzung von Teilnehmern, zusätzlich bestehenden, von den vorstehenden Festlegungen terminlich abweichenden Auflagen (Anm.: s.a. DMSB-Lizenzbestimmungen, roter Teil) sind außerdem unbedingt zu beachten. IV. DURCHFÜHRUNG VON WETTBEWERBEN Art. 67 Durchführung von Wettbewerben Die Durchführung von Straßenrennen, Mini- und PocketBike-Rennen, SuperMoto-Veranstaltungen, MotorradSeriensport-Veranstaltungen, Gleichmäßigkeitsprüfungen, Dragster-Rennen, Motocross- und Quad-Rennen, Enduround Enduro-Rallye-Wettbewerben, Trials und Bahnrennen sowie Motoballspielen richtet sich nach den für diese Sportarten vom DMSB herausgegebenen Wettbewerbsbestimmungen. Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) Art. 68 A bnahme von Wettbewerbsstrecken/Einrichtungen Voraussetzung für die Durchführung von Straßenrennen (Rundstrecken- und Bergrennen, Mini- und Pocket-BikeRennen), von SuperMoto- und Motorrad-SeriensportVeranstaltungen, Gleichmäßigkeitsprüfungen, Dragster-, Motocross, Enduro-, Trial- und Bahnsport-Veranstaltungen ist die Abnahme der Strecke/Bahn/Sonderprüfungen (Enduro)/Sektionen (Trial) und der erforderlichen Einrichtungen durch den/die damit vom DMSB beauftragten Strecken-/Bahnabnahme-Kommissar(e) bzw. Sportkommissare. Für die Abnahme gelten die disziplinspezifischen Auflagen in den Wettbewerbsbestimmungen. Art. 69 Startarten Man unterscheidet folgende Startarten: (1) Massenstart Beim Massenstart starten alle an dem betreffenden Wettbewerb beteiligten Fahrer von dem ihnen zugewiesenen Startplatz hinter der Startlinie. Unabhängig davon wird angenommen, dass alle Fahrer von der Startlinie gestartet sind. (2) Gruppenstart, bzw. Einzelstart Beim Gruppen- oder Einzelstart wird in der Art verfahren, dass jede Gruppe bzw. jeder Einzelfahrer nacheinander von ein und derselben Stelle und zwar direkt hinter der Startlinie gestartet wird. Der Start kann stehend oder fliegend erfolgen. (3) Le Mans-Start Beim Le Mans-Start stellen die Teilnehmer ihre Fahrzeuge auf den zugewiesenen Startplatz an der Boxenmauer auf. Die Fahrer stehen am gegenüberliegenden Fahrbahnrand. Unabhängig davon wird angenommen, dass alle Fahrer von der Startlinie gestartet sind. (4 ) Wellenstart Beim Wellenstart stellen sich zwei Gruppen auf wobei zwischen dem Letzten der ersten Gruppe und dem Ersten der zweiten Gruppe eine Startreihe frei bleibt. Der Start erfolgt analog Art. 69.2 zeitversetzt, abhängig von der Streckenlänge zwischen 10 bis 30 Sekunden pro Gruppe. Der Start kann nur stehend erfolgen. (5) Stehender Start Wenn sich ein oder mehrere Fahrzeuge von ihrem Platz unmittelbar hinter der Startlinie aus dem Zustand völligen Stillstands auf das Startzeichen in Bewegung setzen, so spricht man von einem stehenden Start (laufender oder stehender Motor). (6) Fliegender Start Wird die Zeitmessung am Anfang der Rennstrecke durch ein Motorrad ausgelöst, das sich allein oder zusammen mit mehreren anderen Motorrädern von einem hinter der Startlinie – Mindestabstand 100 m – befindlichen Platz in Bewegung gesetzt hat, so spricht man von einem fliegenden Start. Art. 70 Zeitnahme des Starts Die Zeitmessung beginnt, ausgenommen bei fliegendem Start, in dem Augenblick, in dem das Startzeichen gegeben ist. Art. 71 Aufstellung zum Start Die Aufstellung zum Start erfolgt unter Beachtung der Wettbewerbsbestimmungen. Jeder Fahrer ist selbst dafür verantwortlich, dass er mit seinem Motorrad rechtzeitig zum Start erscheint. Art. 72 Durchführung des Starts Art und Durchführung des Starts sind in den Wettbewerbsbestimmungen (grüner Teil) festgelegt. Soweit dort keine weitergehenden Festlegungen getroffen sind, dürfen sich 1 Minute vor dem Start nur noch die teilnehmenden Fahrer und die erforderlichen Sportwarte auf dem Startplatz aufhalten. Beim Start ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, jede fremde Hilfe, wie zum Beispiel Anschieben, verboten. Art. 73 Frühstart Startet ein Teilnehmer bevor das offizielle Startzeichen gegeben ist, so wird er mit der in den Wettbewerbsbestimmungen festgesetzten Strafe belegt. Das Team/der Helfer des Fahrers ist von dieser Maßnahme umgehend in Kenntnis zu setzen. Art. 74 Start außer Konkurrenz und Alleingang „Start außer Konkurrenz“ und „Alleingang“ sind verboten. Art. 75 Vorlauf und Entscheidungslauf Zur Teilnahme an einem „Entscheidungslauf“ ist die vorherige Qualifizierung in etwaigen „Ausscheidungs- oder Vorläufen“ erforderlich. Art. 76 Training Zum Start von Rennen dürfen nur Fahrer zugelassen werden, die die Trainingsbedingungen entsprechend den jeweiligen Wettbewerbsbestimmungen erfüllt haben. Das Training ist nur während der hierfür festgesetzten Zeit und auf der hierfür vorgesehenen Strecke mit abgenommenem, der jeweiligen Klasse entsprechendem Motorrad, in vorschriftsmäßiger Kleidung (s.a. Art. 98 DMSG) und mit zugelassenem Schutzhelm (DMSB Schutzhelmbestimmungen blauer Teil) gestattet. Art. 77 Technische Abnahme / Dokumentenprüfung und Fahrerbesprechung (1) Jeder Fahrer ist selbst dafür verantwortlich, dass von ihm zum Training und Wettbewerb nur Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungsgegenstände (z. B. 15 Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) Schutzhelme) eingesetzt werden, die den Technischen Bestimmungen entsprechen und von der Technischen Abnahme abgenommen sowie, wenn vorgeschrieben, entsprechend gekennzeichnet worden sind. Im Falle eines Unfalls muss der Fahrer vor der weiteren Teilnahme an den Wettbewerbsveranstaltungen sein Fahrzeug/Sicherheitsausrüstung erneut der Technischen Abnahme vorführen. Die Entscheidung darüber, ob ein Motorrad bzw. die Ausrüstung des Fahrers/Beifahrers den Technischen Bestimmungen entspricht, liegt bei dem vom DMSB eingesetzten Technischen Pflichtkommissar bzw. dem Obmann der Technischen Abnahme. (2) Im Rahmen der Technischen Abnahme oder Schlusskontrolle im Zusammenhang mit einer technischen Überprüfung anfallende Montagekosten sind nicht erstattungsfähig. Der Fahrer muss, soweit in den Wettbewerbsbestimmungen nicht anders vorgesehen, bei der Abnahme seines Motorrades persönlich anwesend sein. Bei der Dokumentenprüfung haben der Fahrer und gegebenenfalls der Beifahrer unaufgefordert persönlich die Lizenz abzugeben sowie, soweit für bestimmte Wettbewerbs- oder Lizenzarten vorgeschrieben, den entsprechenden Führerschein und ggf. Kfz-Schein vorzulegen. Nach Ende der Veranstaltung erfolgt die Lizenzrückgabe nur persönlich an den Bewerber, Fahrer bzw. Beifahrer. Die Ausgabe an Dritte ist nicht gestattet. (3) Jeder Fahrer/Beifahrer ist ferner verpflichtet an einer vom Veranstalter festgesetzten Fahrerbesprechung teilzunehmen. Art. 78 Fremde Hilfe Während einer Veranstaltung darf ein Motorrad seine Geschwindigkeit nur von seiner motorischen Kraft, durch die Muskelkraft seines Fahrers und ggf. seines Beifahrers sowie durch natürliche Ursachen, wie zum Beispiel Beschleunigung durch Gefälle, erhalten. Fremde Hilfe, soweit nach den Wettbewerbsbestimmungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht ausdrücklich zugelassen, wird mit Ausschluss bestraft. Art. 79 Erlaubte Hilfe Die im einzelnen bei den Wettbewerben der verschiedenen Disziplinen zulässige Hilfe ist in den Wettbewerbsbestimmungen festgelegt. Darüber hinausgehende Hilfeleistungen oder Missachtung der Vorschriften werden mit Ausschluss bestraft. Das Auftanken der Motorräder ist nur bei abgestelltem Motor in dafür vorgesehenen Bereichen gestattet. Art. 80 Halten auf der Strecke Ein Motorrad, das infolge eines Schadens im Verlaufe des Trainings oder des Rennens nicht mehr fahrbereit ist, ist sofort unter Beachtung der größtmöglichen Vorsicht auf 16 dem schnellsten Wege von der Fahrbahn und aus der Sicherheitszone zu entfernen. Jedes Anhalten im 200-m-Bereich einer Kurve ist verboten. Keinesfalls darf ein Motorrad auf der Fahrbahn oder im Sicherheitsbereich entgegen der Fahrtrichtung gefahren oder geschoben werden. Sollte der Fahrer Hilfe benötigen, darf er sich, nachdem er sein Motorrad von der Strecke entfernt hat, außerhalb der Fahrbahn, entgegengesetzt zur Fahrtrichtung, zu Fuß bewegen, vorausgesetzt, dass er andere Fahrer nicht behindert oder gefährdet. Art. 81 Aufgabe im Wettbewerb Jeder aufgebende Fahrer darf, sofern er von einem Sportwart keine andere Anweisung erhält, sein Motorrad auf eigene Gefahr und ohne Behinderung oder Gefährdung der sich noch im Wettbewerb befindlichen Fahrer nur in Fahrtrichtung weiterfahren oder schieben. Bis zum Abwinken mit der schwarz-weiß karierten Flagge darf in Training und Wettbewerb nur der für das Motorrad genannte Fahrer und ggfs. Beifahrer auf dem Motorrad teilnehmen. Zuwiderhandlungen werden mindestens mit einer Geldstrafe von EUR 250 belegt. Art. 82 Technische Kontrolle/Schlussabnahme Ein Motorrad sowie die Fahrerausrüstung können jederzeit während der Veranstaltung bzw. im Rahmen einer Schlussabnahme nach der Veranstaltung überprüft werden. Wenn sich herausstellt, dass die Werte des Motors anders sind als im Nennformular angegeben, unzulässige technische Änderungen vorgenommen wurden, das in den Wettbewerbsbestimmungen festgelegte Geräuschlimit (ggf. inklusive Toleranz) überschritten wird oder ein Teil der Ausrüstung (Schutzhelm, Bekleidung etc.) nicht den Vorschriften entspricht bzw. sich der Fahrer der angeordneten Kontrolle entzieht, wird der betroffene Bewerber und/oder Fahrer/Beifahrer bestraft. Der Ausschluss ist dabei die Regelstrafe. In besonders gelagerten Fällen kann von einer geringeren Bestrafung Gebrauch gemacht werden. Bei Erreichen von Wettbewerbsvorteilen oder anderen schwerwiegenden Tatmerkmalen ist der Betroffene zur weiteren Bestrafung an den DMSB zu melden. Kein Fahrer hat offiziell eine Veranstaltung beendet, wenn sein Motorrad bzw. seine Ausrüstung einer ggf. verlangten oder vorgeschriebenen Schlussabnahme nicht unterzogen wurde. Art. 83 Totes Rennen Im Falle eines „Toten Rennens“ sind unter den gleichbewerteten Fahrern die ihnen zustehenden Geldpreise zu teilen. Wenn zwei oder mehrere Fahrer Anspruch auf den gleichen Platz haben, verbleiben die nachfolgenden Fahrer unabhängig hiervon auf dem ihnen ursprünglich zustehenden Platz. Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) Art. 84 Beendigung eines Rennens (ausgenommen Bergrennen) Ein Rennen wird durch Zeigen der schwarz-weiß-karierten Flagge beendet, sobald der Sieger die Ziellinie passiert hat. Maßgebend ist die in der Ausschreibung verlangte Rundenzahl. Jeder Fahrer, der nach dem Sieger innerhalb einer ggf. vorgeschriebenen Zeit die Ziellinie passiert, wird im Grundsatz entsprechend der zurückgelegten Rundenzahl und bei gleicher Rundenzahl entsprechend der Durchfahrtsfolge plaziert. Zu berücksichtigen sind jedoch die sich ggf. aus den Wettbewerbsbestimmungen ergebenden Strafen, die u. U. die Plazierung verändern können. Ferner ist durch den Rennleiter unter Beachtung der Wettbewerbsbestimmungen in Verbindung mit dem Obmann der Zeitnahme eine Mindestrundenzahl festzusetzen, die ein Fahrer gefahren haben muss, um gewertet zu werden. Art. 85 Siegerehrung/Verteilung der Preise Die Siegerehrung ist Bestandteil der Veranstaltung. Für das Abspielen der Nationalhymne ist die Nationalität des Fahrers gem. Reisepass ausschlaggebend. Alle Preise müssen sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der endgültigen Resultate ausgehändigt werden. V. REKORDE Art. 86 Antrag auf Genehmigung eines Rekordversuchs Jede Person, die einen Rekordversuch unternehmen will, hat mindestens 2 Monate vor dem in Aussicht genommenen Termin einen entsprechenden Antrag an den DMSB einzureichen. Begründete Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des DMSB bzw., bei Weltrekordversuchen, mit Zustimmung der FIM möglich. Der DMSB wird die Genehmigung eines Rekordversuches, der den Interessen des deutschen Motorradsports nicht dienlich ist, verweigern. Art. 87 Kontrolle der Rekordversuche Die Erlaubnis zum Rekordversuch wird vom DMSB erst erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass alle notwendigen Vorbereitungen getroffen sind, die Strecke, das Datum und die Zeit für den Rekordversuch festgelegt sind, ein oder mehrere anerkannte Zeitnehmer bestimmt und alle Kosten für Strecke, Zeitnehmer usw. beim Veranstalter einbezahlt sind. Die FIM bzw. der DMSB benennen, wenn sie dem Antrag stattgegeben haben, die Sport- und Technischen Kommissare zur Überwachung. Alle Fahrer, die einen Weltrekord aufstellen wollen, müssen im Besitz einer IL- oder IML-Lizenz der FIM sein. Die Kosten für die Kontrolle des Rekordes trägt der Anmeldende. Art. 88 Weitere Bedingungen Alle näheren Bedingungen für die Aufstellung von Weltrekorden sind im Anhang 018 Appendices for FIM world records veröffentlicht und finden uneingeschränkt Anwendung. VI. REGISTRIERUNG DER FAHRER, BEIFAHRER UND BEWERBER Art. 89 Registrierung der Fahrer, Beifahrer und Bewerber/ Nationalität (1) Jede Person, die sich an einer genehmigungspflichtigen Motorradsport-Veranstaltung im In- oder Ausland beteiligen will, muss im Besitz der entsprechenden Lizenz sein. Die Lizenz wird auf Antrag vom DMSB ausgestellt. Für die Beantragung, Ausstellung und Nutzung von Lizenzen gelten die Lizenzbestimmungen des DMSB. (2) Als Angabe des Herkunftslandes eines Fahrers in den verschiedenen Veranstaltungsunterlagen ist immer die lizenzausstellende Föderation maßgebend. Die Nationalität der Teilnehmer richtet sich nach der lizenzausstellenden Föderation, d.h. Inhaber einer DMSB-Lizenz gelten als deutsche Teilnehmer, unabhängig von Ihrer Staatsbürgerschaft. Art. 90 Verweigerung und Entziehung der Lizenz Der Antrag auf Abschluss des Lizenzvertrages wird, wenn die Erteilungsvoraussetzungen nicht gegeben sind bzw. eine Suspendierung durch den DMSB erfolgt ist, abgelehnt. Er kann auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abgelehnt werden. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem DMSB unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Abschluss des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Wenn eine der zur Erteilung der Lizenz erforderlichen Voraussetzungen nachträglich wegfällt, wird die Lizenz ungültig. Sie ist dann dem DMSB unverzüglich zurückzugeben. Art. 91 Bewerber-Lizenz (1) Jede natürliche oder juristische Person, die zu einer Motorradsport-Veranstaltung einen Fahrer/Beifahrer bzw. ein Motorrad nennen will – ohne selbst Fahrer zu sein – und damit das Recht hat in den offiziellen Teilnehmer- und Ergebnislisten aufgeführt zu werden, 17 Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) muss eine Bewerber- oder Hersteller-Lizenz besitzen. Der Antrag auf Ausstellung einer solchen Lizenz ist an den DMSB zu richten. Der Bewerber hat das Recht, seinen Fahrer/Beifahrer, der im Besitz einer Fahrerlizenz sein muss, nach Nennungsschluss unter Beachtung von Art. 96 mit Zustimmung des Renn- oder Fahrtleiters auszutauschen. Der Inhaber einer Bewerber- bzw. Hersteller-Lizenz gilt als Teilnehmer und unterliegt wie der Fahrer/Beifahrer den Bestimmungen des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes. Er kann für seinen Fahrer/Beifahrer Protest einlegen, aber auch wie dieser sportgesetzlich belangt werden. (2)Eine Nationale oder Internationale Club-BewerberLizenz kann nur ein eingetragener Verein (e.V.) beantragen. Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht gegeben, so muss eine Nationale oder Internationale Firmen-Bewerber-Lizenz beantragt werden. Die Teilnahme an Mannschafts-Prädikat-Wettbewerben des DMSB, der FIM oder FIM-Europe setzt den Besitz einer Nationalen oder Internationalen Club-Bewerber-Lizenz voraus. (3)Der Inhaber einer Nationalen Bewerber-Lizenz des DMSB ist nur berechtigt, als Bewerber für Fahrer/Beifahrer aufzutreten, die ihre Fahrer/Beifahrer-Lizenz durch den DMSB erhalten haben. Der Gültigkeitsbereich dieser Lizenz beschränkt sich auf nationale Veranstaltungen bzw. auf national oder Europa-offen ausgeschriebene Klassen bei internationalen Veranstaltungen in der Bundesrepublik Deutschland. (4)Der Inhaber einer vom DMSB ausgestellten Int. Bewerber-Lizenz ist berechtigt, uneingeschränkt als Bewerber für Fahrer/Beifahrer aufzutreten, die eine Fahrer/Beifahrer-Lizenz des DMSB oder eine Int. Lizenz der FIM, ausgestellt von einer der FIM angeschlossenen Föderation, erhalten haben. Der Gültigkeitsbereich dieser Bewerber-Lizenz erstreckt sich auf alle vom DMSB, der FIM oder FIM-Europe genehmigte Veranstaltungen im In- und Ausland (Einschränkende Regelungen siehe DMSB-Lizenzbestimmungen, roter Teil). Art. 92 Lizenz-Gebühren und Gültigkeit Die Ausstellung der Lizenzen erfolgt grundsätzlich als Jahreslizenzen für die der DMSB eine Jahresgebühr erhebt. Die Lizenzen sind bis zum 31.12. eines Kalenderjahres gültig. Art. 93 Teilnahme an verbotenen Veranstaltungen Wer sich an einer vom DMSB oder von einer anderen FMN bzw. von der FIM oder FIM-Europe verbotenen Veranstaltung direkt oder indirekt als Veranstalter, Bewerber, Fahrer/Beifahrer oder Sportwart beteiligt, wird vom DMSB bzw. der FIM oder FIM-Europe bestraft. 18 Art. 94 Start im Ausland DMSB-Lizenzfahrer, die sich an Motorradsport-Veranstaltungen im Ausland beteiligen wollen, müssen ihre Nennung in jedem Falle beim DMSB mit dem Ersuchen um Startgenehmigung einreichen, es sei denn, sie sind im Besitz einer Dauerstartgenehmigung des DMSB, die jedoch für FIM- oder FIM-Europe-Prädikatveranstaltungen keine Gültigkeit hat. Der DMSB ist berechtigt, Startgenehmigungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Art. 95 Deckname (Pseudonym) Die Erlaubnis zum Gebrauch eines Decknamens muss beim DMSB beantragt werden. Im Falle der Genehmigung wird die Lizenz gegen eine jährliche Zusatzgebühr auf das Pseudonym ausgestellt. Solange der Antragsteller unter diesem Pseudonym geführt wird, darf er an Veranstaltungen weder unter seinem noch einem anderen Namen teilnehmen. Jeder Wechsel des Decknamens unterliegt den gleichen Formalitäten und bedarf, wie die Wiederaufnahme des richtigen Namens, der Genehmigung des DMSB sowie einer Neuausstellung der Lizenz. Art. 96 Umbenennung des Fahrers / Beifahrers Ein Fahrer-/Beifahrerwechsel ist während einer Motorradsport-Veranstaltung, soweit in den Wettbewerbsbestimmungen nicht etwas anderes festgelegt ist, verboten. Ein Bewerber kann einen genannten Fahrer/Beifahrer durch einen anderen Fahrer/Beifahrer nach Veröffentlichung des Programms mit Zustimmung des Renn- bzw. Fahrtleiters vor der Veranstaltung (d. h. bis zur Dokumentenprüfung bzw. einen Beifahrer, unter Beachtung der Wettbewerbsbestimmungen, ggf. auch später) austauschen. Dieser Fahrer/Beifahrer muss ebenfalls den Austragungsbedingungen sowie allen Bedingungen der Ausschreibung hinsichtlich des Trainings, der Abnahme usw. genügen. Der Austausch eines Beifahrers bedarf, soweit ein anderes Gespann hiervon betroffen ist, auch der Zustimmung des Fahrers dieses Gespanns. Art. 97 Haftungsausschluss, Freistellung (1) Die Teilnehmer (Bewerber, Fahrer, Beifahrer) nehmen auf eigene Gefahr an den Veranstaltungen teil. Sie tragen die alleinige zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihnen oder dem von ihnen benutzten Fahrzeug verursachten Schäden, soweit kein Haftungsausschluss vereinbart wird. (2) Die Teilnehmer erklären den Verzicht auf Ansprüche jeder Art für Schäden, die im Zusammenhang mit den Veranstaltungen entstehen, und zwar gegen - den eigenen Teilnehmern (anderslautende Vereinbarungen zwischen den Teilnehmern gehen vor!) und Helfern, Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) - den jeweils anderen Teilnehmern, den Eigentümern und Haltern aller an der Veranstaltung teilnehmenden Fahrzeuge (soweit die Veranstaltung auf einer permanenten oder temporär geschlossenen Strecke stattfindet) und deren Helfer, - die FIM, die FIM-Europe, den DMSB, die Mitgliedsorganisationen des DMSB, die Deutsche Motor Sport Wirtschaftsdienst GmbH, deren Präsidenten, Organe, Geschäftsführer, Generalsekretäre - den Promotoren und Serienbetreibern - den ADAC Regionalclubs, den ADAC Ortsclubs und den mit dem ADAC verbundenen Unternehmen, deren Präsidenten, Organen, Geschäftsführern, Generalsekretären, - dem Veranstalter, den Sportwarten, den Rennstreckeneignern- / betreibern, den Rechtsträgern der Behörden, den Renndiensten und alle anderen Personen, die mit der Organisation der Veranstaltung in Verbindung stehen, - den Straßenbaulastträger und - den Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, den haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern aller zuvor genannten Personen und Stellen sowie deren Mitgliedern. Der Haftungsverzicht gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen sowie nicht für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch den enthafteten Personenkreis. Bei Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung von wesentlichen Vertragspflichten beruhen ist die Haftung für Vermögens- und Sachschäden der Höhe nach auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Der Haftungsverzicht gilt für Ansprüche aus jeglichem Rechtsgrund, insbesondere sowohl für Schadensersatzansprüche aus vertraglicher als auch außervertraglicher Haftung und auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Stillschweigende Haftungsausschlüsse bleiben von vorstehender Haftungsausschlussklausel unberührt. (3)Sofern die Teilnehmer nicht selbst Eigentümer des einzusetzenden Fahrzeuges sind, haben sie dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugeigentümer die auf dem Nennformular abgedruckte Haftungsverzichterklärung abgibt. Für den Fall, dass die Erklärung entgegen dieser Verpflichtung nicht vom Fahrzeugeigentümer unterzeichnet wurde, stellen die Teilnehmer alle in Art. 97 (2) angeführten Personen und Stellen von jeglichen Ansprüchen des Fahrzeugeigentümers wegen Schäden die im Zusammenhang mit der Veranstaltung (= ungezeitetes und gezeitetes Training, Qualifikationstraining, Warm-up, Rennen, Wertungsläufe, Wertungs-/Dauerprüfungen) entstehen, frei. Art. 98 Schutzhelme, Bekleidung (1)Schutzhelme: Alle Fahrer und Beifahrer müssen einen Schutzhelm tragen, der den gültigen FIM-Bestimmungen entspricht. Die Schutzhelme müssen bei der Techn. Abnahme vorgeführt und entsprechend markiert worden sein (s.a. Art. 77). Der Fahrer/Beifahrer ist für das Vorhandensein dieser Markierung selbst verantwortlich. (2)Bekleidung: Alle Fahrer und Beifahrer dürfen nur in Bekleidung (einschl. Schuhwerk) am Training und am Wettbewerb teilnehmen, welche den gültigen FIM-Bestimmungen bzw. spezifischen Wettbewerbsbestimmungen entsprechen. Art. 99 Ärztliche Untersuchung Der Renn-/Fahrtleiter bzw. Sportkommissar/Schiedsrichter kann von jedem Fahrer/Beifahrer verlangen, dass er sich einer ärztlichen Untersuchung unterzieht. Jeder Fahrer/Beifahrer, der eine entsprechende Anweisung nicht befolgt, kann ausgeschlossen und durch das Sportgericht ggf. weitergehend bestraft werden. Fahrer/Beifahrer, gegen deren Teilnahme der Arzt Bedenken äußert, sind nicht startberechtigt. Art. 100 Alkohol-/Dopingverbot Für Fahrer/Beifahrer besteht in jeder Trainingssession und im Rennen absolutes Alkoholverbot (0,1 gr/Ltr). Die Anwendung verbotener Substanzen und Methoden ist nicht erlaubt. Alkohol- / Dopingkontrollen werden auf Grund einer Auslosung der Fahrer / Beifahrer sowie bei Verdacht als Zielkontrolle durchgeführt. Wird ein Verstoß festgestellt, ist der betreffende Fahrer/ Beifahrer von den Sportkommissaren aus der Wertung sowie von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen und zur weiteren Bestrafung an den DMSB zu melden. Stehen die Kontrollergebnisse bei Veranstaltungsende nicht fest, sind die betroffenen Wettbewerbsergebnisse als vorläufig zu führen. VII. MOTORRÄDER – WERBUNG Art. 101 Einteilung der Motorräder Die Motorräder werden in Kategorien, Gruppen und Klassen gemäß den Wettbewerbsbestimmungen und Technischen Bestimmungen des DMSB, der FIM oder FIMEurope eingeteilt. Art. 102 Klasseneinteilung Die Klasseneinteilung ergibt sich, soweit in den Wettbewerbsbestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, aus den Technischen Bestimmungen der FIM. 19 Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) Art. 103 Gefahrbringende Konstruktionen Art. 108 Verbotene Werbung Motorräder, deren Konstruktionen gefahrbringend erscheinen, können aus dem laufenden Wettbewerb genommen werden, den betreffenden Fahrer kann die weitere Teilnahme mit diesem Motorrad untersagt werden. (1)Grundsätzlich verboten ist jede Werbung mit Ergebnissen von Rennen, Leistungsprüfungen oder sonstigen Fahrten, die ohne offizielle Genehmigung und ohne Überwachung durch den DMSB oder seine Beauftragten durchgeführt wurden sowie mit irgendwelchen Ergebnissen, die ein Fahrer während eines Trainings erzielt hat. Erst nach Bekanntgabe der offiziellen Resultate darf Werbung mit den Ergebnissen gemacht werden. (2) Politische, religiöse, soziale oder beleidigende Werbung ist grundsätzlich verboten. (3) Werbung für Tabak-Produkte nicht erlaubt. Diese Einschränkung hat sich die Tabak-Industrie in der Bundesrepublik Deutschland selbst auferlegt. Art. 104 Ungeeignete Konstruktionen Ist ein Fahrzeugtyp auf Grund seiner Ausstattung (z.B. ABS) nach Angaben des Herstellers für den Renneinsatz ungeeignet oder wird herstellerseits ausdrücklich von einem Einsatz mit dieser Ausstattung abgeraten und kann die Renntauglichkeit auch nicht durch erlaubte Änderungen hergestellt werden, ist dieser Fahrzeugtyp in Geschwindigkeitswettbewerben nicht zugelassen. Hinweise des Herstellers zu Einschränkungen der Renntauglichkeit sind von Bewerber und Fahrer zu beachten. Art. 105 Suspendierung einer Motorradmarke Der DMSB kann in seinem Regelungsbereich Motorradmarken oder Motorradtypen suspendieren, wenn die sportgesetzlichen Bestimmungen durch den Hersteller oder einen seiner Vertreter gröblich verletzt worden sind. Kann jedoch ein Bewerber oder Fahrer nachweisen, dass das von ihm gemeldete Motorrad sein Eigentum ist und bereits vor der verhängten Suspendierung von ihm erworben wurde sowie die Abgabe seiner Nennung in vollständiger Unabhängigkeit vom Hersteller oder einem Vertreter der betreffenden Motorradmarke erfolgte, so darf er mit diesem Motorrad vorbehaltlich einer vorangegangenen technischen Abnahme an einem Wettbewerb teilnehmen. Art. 106 Werbung an Motorrädern und auf der FahrerBekleidung Werbung an Motorrädern ist erlaubt, jedoch dürfen in keiner Weise die Startnummern verdeckt werden. Die Technischen Bestimmungen der FIM sowie die jeweiligen Wettbewerbsbestimmungen sind außerdem zu beachten. Werbung darf ebenfalls auf der Kleidung des Fahrers und Beifahrers und auf dem Schutzhelm – solange dessen Schutzwirkung nicht beeinträchtigt wird – angebracht werden. Art. 107 Werbung mit den Ergebnissen einer Veranstaltung / Veranstaltungsserie Bewerber, Fahrer/Beifahrer oder Firmen, die Ergebnisse einer Veranstaltung/Veranstaltungsserie oder die Aufstel lung von Rekorden zu Werbezwecken auswerten, sind verpflichtet, nur das offizielle Ergebnis, sowie die Art und den genauen Titel der Veranstaltung/Veranstaltungsserie oder des Rekords, die Kategorie und Klasse des Motorrades genau anzugeben. 20 VIII. SPORTWARTE Art. 109 Einteilung der Sportwarte Die Leitung und Überwachung einer Veranstaltung obliegt den exekutiv und den überwachend tätigen Offiziellen. Exekutive Offizielle sind: –Renn-/Fahrtleiter, –Racedirector, –Renn-/Fahrtsekretär, – Schiedsrichter (auch überwachender Offizieller), – Technische Kommissare (zeitlich eingeschränkt auch überwachende Offizielle), –Zeitnahme-Kommissar/Zeitnehmer, – Leiter der Streckensicherung, –Startmarschall, –Zielmarschall, – Ärzte und Rettungsdienst, – Sportwarte und Sachrichter, die für die Sicherheit, das Auftanken, den Parc Fermé, die Markierung und Kontrolle der Strecke und den Informationsservice (Presse, Radio und Fernsehen) zuständig sind, – jede andere Person, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist. Überwachende Offizielle sind: –Jury-Präsident, – Schiedsrichter (auch exekutiver Offizieller), – Sportkommissare (Jury-Mitglieder), – Technische Kommissare (nur im Rahmen der Abnahme vor Beginn des Wettbewerbs). Alle entscheidungs- oder weisungsbefugte Sportwarte müssen als solche deutlich erkennbar sein. Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) Art. 110 Entschädigung der Sportwarte Für jede Veranstaltung müssen, unter Beachtung der jeweiligen Wettbewerbsbestimmungen lizenzierte Sportwarte anwesend sein. radsport-Veranstaltung direkt oder indirekt beteiligen (ausgenommen Clubsport-Veranstaltungen oder nichtgenehmigungspflichtige Veranstaltungen), werden vom DMSB bestraft. Kein Sportwart darf im Verlauf einer Veranstaltung mehrere lizenzpflichtige Funktionen übernehmen oder andere Aufgaben erfüllen, als die, die ihm zugeteilt wurden. Ein Wechsel von einer exekutiven Funktion in eine überwachende Funktion (siehe Art. 109) oder umgekehrt nach Beginn einer Veranstaltung ist ebenfalls nicht gestattet. Der Einsatz als Sportwart bei einer Veranstaltung schließt eine Teilnahme als Fahrer, Beifahrer oder Bewerber bei dieser Veranstaltung aus. Art. 112 Berufung der Sportwarte Art. 116 Pflichten der Sportkommissare / Schiedsrichter Die exekutiv tätigen Sportwarte werden in der Regel vom Veranstalter, die überwachend tätigen Sportwarte von den Trägervereinen oder dem DMSB bestimmt. Der DMSB hat das Recht, Pflichtkommissare zu benennen. Die Aufgaben und Pflichten der Sportkommissare/ Schiedsrichter, ihre Befugnisse, ihre Strafgewalt usw. ergeben sich aus den im DMSG getroffenen Festlegungen und den Richtlinien für Sportkommissare. Die Sportkommissare/Schiedsrichter einer Veranstaltung sind in keiner Weise für die Organisation dieser Veranstaltung verantwortlich und dürfen keine Funktion ausüben, die damit in Verbindung steht. Sie sind nur gegenüber dem DMSB verantwortlich. Pflicht der Sportkommissare/Schiedsrichter ist es, dafür zu sorgen, dass das DMSG sowie die Bestimmungen der Ausschreibung und alle sonstigen Bestimmungen und Richtlinien eingehalten werden. Die Sportkommissare/Schiedsrichter müssen mindestens vom Beginn der Dokumentenprüfung bis zum Ablauf der Protestfrist nach Abschluss des Wettbewerbs anwesend, mindestens jedoch jederzeit vor Ort kurzfristig erreichbar sein. Die Sportwarte können für ihre Tätigkeit eine Entschädigung erhalten. Diese geht, soweit nicht ausdrücklich anders festgelegt, zu Lasten des Veranstalters. Die Entschädigungssätze für Sportwarte werden sofern sie für den DMSB bzw. seinen Trägervereinen tätig werden auch von diesen festgelegt. Art. 111 Unentbehrliche Sportwarte Art. 113 Lizenzierung der Sportwarte Sportkommissare, Schiedsrichter, Renn-/Fahrtleiter, Racedirector, Zeitnehmer, Technische Kommissare, lizenzierter Leitender Rennarzt (sofern vorgeschrieben) und Leiter der Streckensicherung müssen die für die Tätigkeit erforderliche Befähigung durch das Ablegen einer Prüfung nachweisen (ausgenommen Rennärzte und lizenzierte Leitende Rennärzte) und für ihren Einsatz im Besitz einer gültigen Lizenz sein. Inhaber einer Sportwartlizenz sind verpflichtet, mindestens alle 3 Jahre an einem Fortbildungsseminar der betreffenden Disziplin/Lizenz teilzunehmen (ausgenommen Rennärzte Stufe C). Die Zulassung zu einem FIM/FIM-Europe-Sportwart-Seminar und der Einsatz in einer solchen Funktion bei einem FIM/FIM-Europe-Prädikat setzt eine gültige DMSB-Sportwartlizenz Stufe A der betreffenden Disziplin voraus (ausgenommen Motoball: Stufe B, Rennärzte: Stufe B oder C). Art. 114 Einsetzung eines Obmannes Größere Veranstaltungen machen es erforderlich, einzelne Bereiche (z. B. Technische Abnahme oder Zeitnahme etc.) mit mehreren Sportwarten zu besetzen. In diesem Fall muss der Veranstalter einen der in dem betreffenden Bereich eingesetzten Sportwarte zum Obmann bestellen. Der Obmann ist für das ihm zugewiesene Gesamttätigkeitsgebiet gegenüber dem Renn- bzw. Fahrtleiter verantwortlich. Art. 115 Verbotene Tätigkeit / Unvereinbarkeit Vom DMSB lizenzierte Sportwarte, die sich an einer vom DMSB oder von einer anderen FMN bzw. der FIM oder FIM-Europe verbotenen oder nicht genehmigten Motor- Art. 117 Protestentscheidung Allein die Sportkommissare/Schiedsrichter sind befugt, über Proteste, die sich aus der Veranstaltung ergeben, zu entscheiden. Die Entscheidungen sind dem Protestführer und dem Protestbetroffenen schriftlich (unter Verwendung des DMSB-Formblattes, Homepage des DMSB) bekanntzugeben und dem DMSB unmittelbar nach Abschluss der Veranstaltung unter Beifügung aller übrigen Unterlagen zu übersenden. Art. 118 Bestrafungen Die Sportkommissare/Schiedsrichter können Fahrer, Beifahrer, Bewerber sowie jeden vom DMSB lizenzierten, bei der Veranstaltung eingesetzten Sportwart, dessen Verhalten sie aufgrund eigener Wahrnehmungen oder aufgrund einer Meldung eines anderen Sportwartes als strafwürdig ansehen, mit einer Verwarnung, einer Geldstrafe, Nichtzulassung, Ausschluss von der – weiteren – Teilnahme oder Wertungsausschluss bestrafen. Die einzelnen Strafen 21 Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) können auch kombiniert festgesetzt werden. Außerdem können die Sportkommissare/Schiedsrichter auch von der dem Rennleiter/Fahrtleiter zustehenden Strafbefugnis (Art. 144) Gebrauch machen. Die Höhe einer von den Sportkommissaren/Schiedsrichtern zu verhängenden Geldstrafe ist, soweit für bestimmte Verstöße die Höhe der Geldstrafe nicht ausdrücklich höher festgelegt ist, im Einzelfall auf EUR 250 bzw. im B/C-Lizenzbereich auf EUR 125 begrenzt. Bei Verstößen, die nach Auffassung der Sportkommissare /Schiedsrichter eine weitere Bestrafung notwendig machen, müssen sie den Betreffenden zur Bestrafung oder weitergehenden Bestrafung dem DMSB melden. Eine weitere Bestrafung kann auch ohne diese Meldung erfolgen. Ein Ausschlussurteil kann jederzeit, d. h. sowohl während als auch nach der Veranstaltung, ausgesprochen werden. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung anzuhören. Er muss Gelegenheit haben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern und Zeugen zu benennen. Nimmt der Betroffene die Gelegenheit nicht wahr, so kann auch ohne seine Anhörung eine Entscheidung getroffen werden. Die von den Sportkommissaren/Schiedsrichtern festgesetzten Strafen können mit der Berufung angefochten werden (Art. 163 ff.). Entscheidungen sind dem Betroffenen schriftlich (unter Verwendung des DMSB-Formblattes) bekanntzugeben und dem DMSB unmittelbar nach der Veranstaltung zu übersenden. jede Veranstaltung vorgeschriebenen Anwesenheit von mindestens zwei Sportkommissaren/Schiedsrichtern von dem verbleibenden Sportkommissar/Schiedsrichter sofort ein Vertreter zu bestellen. Vorrangig berücksichtigt werden sollten in einem solchen Fall Personen, die ebenfalls im Besitz der entsprechenden DMSB-Sportwartlizenz sind. Ein aus einem der vorgenannten Gründe bestellter Vertreter bleibt auch dann bis zum Abschluss der Veranstaltung, ggf. zusätzlich, im Amt, wenn der ursprünglich bestellte Sportkommissar wieder bzw. verspätet zur Verfügung steht. Fällt bei einer Veranstaltung, für die nur ein Sportkommissar und/oder ein Schiedsrichter vorgesehen ist, einer dieser Sportwarte aus, so ist sinngemäß zu verfahren. Bei Ausfall des Schiedsrichters ist jedoch, soweit kein Vertreter mit der entsprechende Sportwart-Lizenz gefunden werden kann, dieses Amt vom anwesenden Sportkommissar zu übernehmen und ein Vertreter für die vakant gewordene Sportkommissar-Funktion zu nominieren. In einem solchen Fall sind auch die Festlegungen gemäß Art. 126 zu beachten. Art. 119 Sonstige Regelungsbefugnisse der Sportkommissare / Schiedsrichter Art. 122 Allgemeine Berichtspflicht In Fällen höherer Gewalt oder aus Sicherheitsgründen sind die Sportkommissare/Schiedsrichter berechtigt, auf Grund eigener Initiative oder auf Antrag des Renn- oder Fahrtleiters den Beginn einer Veranstaltung oder den Start eines Wettbewerbs zu verschieben, die Strecke bzw. Sektionen zu ändern, die Veranstaltung oder Teile einer Veranstaltung frühzeitig abzubrechen oder ganz abzusagen. Eine solche Entscheidung kann zunächst mündlich, muss jedoch dann unmittelbar nachfolgend auch schriftlich bekanntgegeben und dem DMSB unter detaillierter Angabe der Gründe für die vorgenommenen Änderungen ebenfalls schriftlich mitgeteilt werden. Art. 120 Vertreterbestellung Fällt während einer Veranstaltung, bei der die Anwesenheit von zwei Sportkommissaren/Schiedsrichtern vorgeschrieben ist, ein Sportkommissar/Schiedsrichter aus bzw. ist zu Beginn nur ein Sportkommissar/Schiedsrichter anwesend, so ist zur Sicherstellung der in der Regel für 22 Art. 121 Berichtspflicht Renn-/Fahrtleiter Der Renn- bzw. Fahrtleiter arbeitet den Schlussbericht (Formblatt) aus und sorgt für die termingerechte Absendung des Schlussberichts, der Unfallmeldungen, Abschlussberichts des Leitenden Rennarztes einschließlich der Unfallberichte, der Ergebnisse, Bericht des LS und aller sonst notwendigen Unterlagen an den DMSB. Nach Schluss der Veranstaltung müssen die Sportkommissare/Schiedsrichter den „Bericht der Sportkommissare“ (Formblatt) ausfüllen und diesen spätestens 48 Std. nach Ende der Veranstaltung an den DMSB einsenden. Die Sportkommissare/Schiedsrichter sind verpflichtet, Unfälle mit behandlungspflichtigen Verletzungen innerhalb von 24 Stunden nach der Veranstaltung an den DMSB zu melden. Hierbei ist, soweit feststellbar, die Art der Verletzung und die Ursache des Unfalls anzugeben. Die Art der Verletzung geht ausschließlich aus dem vom LRA zu erstellenden DMSB-Unfallbericht in der Anlage hervor. Bei Unfällen, in denen Fahrer Verletzungen erleiden, die bis auf Weiteres eine Teilnahme an Motorradsport-Veranstaltungen nicht zulassen oder zweifelhaft erscheinen lassen, ist die DMSB-Lizenz des betreffenden Teilnehmers vom Renn- bzw. Fahrtleiter einzubehalten und unmittelbar nach Abschluss der Veranstaltung an den DMSB einzureichen. Die Lizenz wird erst nach Vorlage eines entsprechenden Attestes des behandelnden Arztes oder nach ärztlicher Untersuchung wieder ausgehändigt. Bei Unfällen mit Todesfolge oder Unfälle deren Ausgang nicht abschätzbar ist, muss vom Leiter der Streckensiche- Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) rung bei Straßensport- und SuperMoto-Wettbewerben, in den übrigen Disziplinen vom Renn/Fahrtleiter, ein INCIDENT-Report ausgefüllt werden. Art. 123 Pflichten des Renn- bzw. Fahrtleiters Dem Renn- bzw. Fahrtleiter unterstehen die exekutiv tätigen Offiziellen der Veranstaltung. Art. 124 Verantwortlichkeit Renn-/Fahrtleiter Der Renn- bzw. Fahrtleiter ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung entsprechend der Ausschreibung verantwortlich. Art. 125 Sicherheit und Ordnung Der Renn- bzw. Fahrtleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Veranstaltungsgelände Sorge zu tragen. Insbesondere hat der Renn- bzw. Fahrtleiter sicherzustellen, dass das Publikum durch wirksame Maßnahmen von der Strecke/ Bahn ferngehalten wird. Art. 126 Ersatzbestellung Der Renn- bzw. Fahrtleiter hat sich zu vergewissern, dass alle exekutiv tätigen Sportwarte, Helfer etc. auf ihrem Posten sind. Fehlt eine dieser Personen auf ihrem Platz, so hat er sofort für Ersatz zu sorgen. Sind zu Beginn einer Veranstaltung für die Überwachung verantwortlichen Sportwarte (Sportkommissare) nicht anwesend, ist der Renn-/Fahrtleiter verpflichtet, sofort einen Sportkommissar als Vertreter zu bestellen, der dann gemäß Art. 120 ggf. für die Berufung des evtl. notwendigen weiteren, überwachend tätigen Sportwartes zuständig ist. Im Übrigen sind auch die zusätzlichen Festlegungen in Art. 118 zu beachten und gelten sinngemäß. Art. 129 Ordnungsaufgaben Der Renn- bzw Fahrtleiter hat sich davon zu überzeugen, dass, soweit vorgeschrieben, alle an der Veranstaltung teilnehmenden Fahrer und die von ihnen eingesetzten Fahrzeuge die entsprechenden Unterscheidungsmerkmale (Startnummernschilder o. ä) tragen. Er hat sich davon zu überzeugen, dass alle an der Veranstaltung teilnehmenden Fahrzeuge mit den gemeldeten Fahrern/Beifahrern besetzt sind. Art. 130 Abbruch Der Renn- bzw. Fahrtleiter entscheidet in Fällen von höherer Gewalt oder aus Sicherheitsgründen über den Abbruch eines Rennens oder einer Sonderprüfung, soweit in den Wettbewerbsbestimmungen (z. B. bei Einsatz eines Schiedsrichters) keine abweichenden Festlegungen getroffen wurden. Art. 131 Besondere Vorkommnisse, Verstöße Der Renn- bzw. Fahrtleiter unterbreitet bei besonderen Vorkommnissen, wie z. B. Notwendigkeit der Abänderung des Programms, der Streckenführung oder des zeitlichen Ablaufs der Veranstaltung sowie u. U. auch bei Fehlern oder Verstößen, den Sportkommissaren entsprechende Vorschläge. Art. 132 Sammlung von Unterlagen Der Renn- bzw. Fahrtleiter sammelt die Ergebnisse, die Protokolle der Technischen Kommissare, die Unfallmeldungen sowie alle sonstigen notwendigen Unterlagen für die Ausarbeitung des Schlussberichtes bzw. zur kurzfristigen Weiterleitung an den DMSB. Art. 127 Überprüfung der Sportwartlizenzen Art. 133 Pflichten des Sekretärs der Veranstaltung Der Renn- bzw. Fahrtleiter hat sich zu überzeugen, dass alle exekutiv oder überwachend tätigen Sportwarte im Besitz der für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Lizenzen sind (ausgenommen von dieser Überprüfung sind nur die vom DMSB eingesetzten Pflichtkommissare). Der Sekretär ist in Abstimmung und im Auftrag des Rennbzw. Fahrtleiters für administrative Aufgaben zuständig. Art. 128 Maßnahmen und Entscheidungen Der Renn- bzw. Fahrtleiter hat die Bewerber bzw. Fahrer/ Beifahrer und Helfer etc. hinsichtlich der Beachtung und Einhaltung der sportrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und bei Verstößen die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Gegen die Maßnahmen und Entscheidungen des Renn- bzw. Fahrtleiters können die Betroffenen Protest einlegen. Der Renn- bzw. Fahrtleiter muss verhindern, dass ausgeschlossene, suspendierte oder disqualifizierte Bewerber oder Fahrer/Beifahrer an der Veranstaltung teilnehmen. Art. 134 Obmann der Zeitnahme/Zeitnehmer Als Obmann der Zeitnahme darf, ausgenommen bei Trial-, Bahnsport- bzw. SuperMoto-Wettbewerben und Gleichmäßigkeitsprüfungen, nur ein Zeitnahme-Kommissar bzw. in Ausnahmefällen ein Nat. Zeitnehmer eingesetzt werden. Bei o.g. Veranstaltungen/Wettbewerben kann die Funktion des Obmanns der Zeitnahme, soweit überhaupt eine Zeitnahme vorgeschrieben ist, auch von einem Nat. Zeitnehmer wahrgenommen werden. Alle evtl. bei diesen Veranstaltungen zusätzlich zum Einsatz kommenden Zeitnehmer müssen mindestens im Besitz einer Nat. Zeitnehmer-Lizenz des DMSB sein. 23 Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) Art. 135 Zuständigkeit der Zeitnehmer Der Obmann der Zeitnahme bzw. die Zeitnehmer müssen die für ihre Aufgabe maßgebenden Wettbewerbsbestimmungen kennen und beachten. Sie müssen ihre Protokolle in eigener Verantwortung erstellen, unterzeichnen und unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen dem Renn- bzw. Fahrtleiter übergeben. IX. AHNDUNG VON VERSTÖSSEN, STRAFMASSNAHMEN Art. 140 Strafbare Handlungen Jeder Zeitnehmer, der ein nicht von ihm selbst erstelltes Protokoll unterzeichnet oder wissentlich einen nicht geeichten Chronographen oder ein defektes Zeitnahmegerät benutzt, wird suspendiert. Die Ergebnislisten sind vollständig vom Zeitnehmer zu erstellen, bei Nichtbeachtung kann eine Geldstrafe i.H.v. EUR 100 ausgesprochen werden. Jeder Verstoß gegen die sportgesetzlichen oder Wettbewerbsbestimmungen, jede Missachtung der einschlägigen Vorschriften sowie jede betrügerische oder die Interessen des Motorradsports schädigende Handlung im Zusammenhang mit der direkten oder indirekten Beteiligung am Motorradsport kann zu einer Bestrafung führen. Auch das Verhalten eines Fahrers, der offensichtlich seine Chancen in einem Wettbewerb nicht oder nicht ausreichend wahrnimmt und damit den sportlichen Ausgang des Wettbewerbs beeinflusst, kann als die Interessen des Motorradsports schädigende Handlungsweise angesehen und geahndet werden. Art. 137 Leiter der Streckensicherung Art. 141 Bestrafungen Die Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Streckensicherung ergeben sich in Absprache mit dem Renn-/Fahrtleiter aus den „Richtlinien für Streckenabnahmen / Richtlinien für Streckensicherung und Rahmenterminplan“ (s.a. DMSB-Homepage). Er ist dem Renn- bzw. Fahrleiter unterstellt. Unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen (RuVO) können die zuständigen Sportwarte und das Verbandsgericht unter Beachtung der jeweiligen Strafgewalt Strafen aussprechen. Soweit die Sportgesetze, Verfahrensordnungen oder Reglements der FIM/FIM-Europe anzuwenden sind, gelten deren Bestimmungen. Art. 136 Verstöße der Zeitnahme Art. 138 Obmann der Technischen Abnahme / Technische Kommissare Der Obmann der Technischen Abnahme sowie evtl. zusätzlich eingesetzte Technische Kommissare erhalten vor Beginn der Veranstaltung die notwendigen Anweisungen durch den Renn- bzw. Fahrtleiter. Die Beurteilung, ob die der Abnahme vor Beginn eines Wettbewerbes vorgeführten Fahrzeuge/Ausrüstung den Technischen Bestimmungen entsprechen, nehmen sie wie auch sonstige die Technik betreffende Fragen auf Grund ihrer Sachkunde nicht weisungsgebunden vor. Bei der Frage, welche Fahrzeuge nach Beendigung eines Laufes oder einer Schlussabnahme nach Abschluss eines Wettbewerbes zu untersuchen sind, sind sie, sollte die Ausschreibung oder andere Bestimmungen keine entsprechenden Vorgaben machen, gegenüber dem Renn- oder Fahrtleiter weisungsgebunden. Der Obmann der Technischen Abnahme hat den Rennoder Fahrtleiter sowie die Sportkommissare im Falle von Verstößen unmittelbar in schriftlicher Form zu informieren. Art. 139 Ergebnisse der Überprüfungen Die Ergebnisse der technischen Überprüfungen, die schriftlich niedergelegt sein müssen, werden vom Technischen Pflichtkommissar des DMSB bzw. dem Obmann der Technischen Abnahme nur dem Betroffenen sowie dem Renn- bzw. Fahrtleiter und den Sportkommissaren bekanntgegeben. 24 Art. 142 Strafgewalt Die Strafgewalt der Verbandsgerichtsbarkeit sowie der zuständigen Sportwarte erstreckt sich auf alle Vereinigungen, Firmen, Sportwarte, Bewerber, Fahrer, Beifahrer und Helfer etc., die sich direkt oder indirekt am Motorradsport im Zuständigkeitsbereich des DMSB beteiligen und den sportgesetzlichen Regelungen unterworfen sind. Art. 143 Verwarnung Mit einer Verwarnung sollen von den Sportkommissaren/ dem Schiedsrichter und der Verbandsgerichtsbarkeit leichtere Verstöße gegen die sportgesetzlichen Bestimmungen geahndet werden. Jede Verwarnung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Art. 144 Strafbefugnis Rennleiter/Fahrtleiter (1)Verwarnung, Geldstrafen, Zeitstrafen, Rückversetzungen in den Ergebnissen, Wertungspunktabzüge, Nichtzulassung zum Start und Ausschlüsse/Wertungsausschlüsse können vom Renn-/Fahrtleiter festgesetzt werden, wenn dies in Wettbewerbsbestimmungen, Ausschreibungen, Austragungsbedingungen etc. ausdrücklich vorgesehen ist und die aufgeführten Strafen ohne Einhaltung eines besonderen Verfahrens auszusprechen sind. Jede Bestrafung ist dem Betroffenen schriftlich (Formblatt Bestrafung) mitzuteilen. Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) (2) Die Bestrafungen sind in der in den Wettbewerbsbestimmungen geregelten Art und Weise bekannt zu geben. Außerdem ist der Renn-/Fahrtleiter verpflichtet, die Sportkommissare unverzüglich über die von ihm festgesetzten Strafen zu informieren. Gegen die vom Renn-/Fahrtleiter verhängten Strafen ist das Rechtsmittel des Protestes statthaft. Der Protest ist innerhalb von 30 Minuten nach Bekanntgabe einzulegen. (3)Während des laufenden Wettbewerbs bekannt gegebene Bestrafungen sind innerhalb von 30 Minuten nach Aushang des Trainings-/Wettbewerbs-/RennErgebnisses mit dem Protest anzufechten. Die Sportkommissare sind bei der Überprüfung des Protestes nicht an die Entscheidung des Renn-/Fahrtleiters gebunden und können diese auch zu Ungunsten des Betroffenen ändern und zusätzlich eine oder mehrere weitere Strafen festsetzen. Falls der der Strafe zugrundeliegende Sachverhalt die Festsetzung weiterer und/oder höherer Strafen rechtfertigt, können diese auch unabhängig von einem Protestverfahrens oder einer Entscheidung des Renn-/Fahrtleiters von den Sportkommissaren und/oder dem Sportgericht festgesetzt werden. Art. 145 Geldstrafen Bei Geldstrafen haften Bewerber, Fahrer und Beifahrer gesamtschuldnerisch. Für Geldstrafen die gegen einen vom Veranstalter eingesetzten exekutivtätigen Offiziellen verhängt wurden, haftet dieser und der Veranstalter ebenfalls gesamtschuldnerisch. Geldstrafen sind innerhalb von 6 Tagen nach Rechtskraft zu zahlen. Die Überschreitung dieser Frist kann eine Suspendierung – mindestens bis zur Bezahlung der Geldstrafe – nach sich ziehen. Art. 146 Rückgabe der Lizenz Jeder suspendierte Bewerber, Fahrer, Beifahrer oder Sportwart ist verpflichtet, seine Lizenz sofort nach Eintritt der Suspendierung an den DMSB zurückzugeben. Jede Verzögerung in der Rückgabe der Lizenz wird der Zeit der Suspendierung hinzugerechnet und kann zu weiteren Strafmaßnahmen führen. Die Wiederaushändigung der Lizenz durch den DMSB erfolgt frühestens nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Suspendierung erfolgt ist. Art. 147 Disqualifikation Besonders schwere Verfehlungen werden von der Verbandsgerichtsbarkeit durch Disqualifikation bestraft. Die Disqualifikation schaltet den von ihr Betroffenen ein für allemal aus der Gemeinschaft des Motorsports (Automobil-, Motorradsport) aus und nimmt ihm das Recht zu jeder weiteren Beteiligung als Bewerber, Fahrer/Beifahrer oder Sportwart an Motorsport-Veranstaltungen. Jede ausgesprochene Disqualifikation wird der FIM und FIM-Europe unter Angabe der Gründe, die zu dieser Bestrafung geführt haben, gemeldet. Die FIM/FIM-Europe wird alle ihr angeschlossenen FMNs und auch die anerkannten internationalen Gremien anderer Motorsportarten wie FIA (Automobile), FAI (Luftfahrt), UIM (Motorboote) über die Disqualifikation unterrichten, die diese dann auch für ihren Zuständigkeitsbereich übernehmen. Art. 148 Verlust von Preisen und Vergütungen Wird ein Bewerber oder Fahrer/Beifahrer bei oder nach einer Veranstaltung ausgeschlossen, so verliert er jedes Anrecht auf die ihm im Zusammenhang mit der Teilnahme an dieser Veranstaltung evtl. zustehenden Preise oder Vergütungen. Bereits ausgegebene Ehren- oder Sachpreise, ausgezahlte Geldpreise oder Vergütungen sind sofort dem Veranstalter zurückzugeben bzw. zurückzuzahlen. Art. 149 Änderung der Ergebnisse Eine durch eine Bestrafung eintretende Änderung des Ergebnisses der Veranstaltung ist bekanntzugeben. Darüber hinaus ist zu entscheiden, ob an die Stelle des Bestraften der ihm in der Wertung Nachfolgende tritt. Die Nachfolgenden rücken im Ergebnis grundsätzlich nur dann auf, wenn durch den Verstoß das Ergebnis direkt oder indirekt beeinflusst wurde. Art. 150 Veröffentlichung von Strafmaßnahmen Der DMSB hat das Recht, jede Strafmaßnahme unter Angabe des Namens der Person mit Wohnort, des Motorrades, der Motorradmarke, des Motorradzubehörs, gegen die sich die verhängte Strafmaßnahme richtet, öffentlich bekanntzugeben und/oder bekanntgeben zu lassen. Diese Veröffentlichung darf nicht dazu benutzt werden, um gegen den DMSB oder dessen Beauftragte gerichtlich oder außergerichtlich vorzugehen. X. PROTESTE, BERUFUNGEN Art. 151 Protestrecht (1) Teilnehmer (Bewerber, Fahrer und Beifahrer), die meinen, durch eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung seitens eines anderen Teilnehmers, des Veranstalters oder eines Sportwartes benachteiligt zu sein, haben das Recht zum Protest. Entscheidungen der Sportkommissare, der Jury oder eines Schiedsrichters sind hiervon ausgenommen. Deren Entscheidungen sind nur mit der Berufung anfechtbar, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Nicht zulässig sind Proteste gegen: 1. die Zeitnahme (Zeitmessung) – soweit diese durch vom DMSB lizenzierte Zeitnahme-Kommissare/ Zeitnehmer erfolgte – 25 Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) 2. die Entscheidungen von Sachrichtern (ausgenommen im Falle eines vom Sachrichter begangenen Regelverstoßes) 3. Entscheidungen des Start- und Zielrichters 4. sowie Sammelproteste, diese werden von den Sportkommissaren kostenpflichtig zurückgewiesen Ein Sammelprotest liegt vor, wenn: – mehrere Bewerber einen Protest gemeinsam unterzeichnen und einreichen – ein Bewerber einen Protest für oder gegen mehrere Fahrzeuge oder Teilnehmer einlegt, auch wenn es sich hierbei um die gleiche Begründung handelt – ein Protest mit mehreren unterschiedlichen Sachverhalten begründet wird. Ein technischer Protest darf jedoch mehrere Einzelpositionen (Fahrzeugteile) umfassen. (2)Das Protestrecht der Teilnehmer beginnt mit ihrer Anwesenheit bei der Dokumenten-prüfung und endet (unabhängig von einem evtl. vorzeitigen Ausfall oder Ausschluss) mit dem Ablauf der entsprechenden Protestfrist. Ein einmal eingereichter Protest kann ganz oder teilweise bis zu Beginn der Beweisaufnahme zurückgenommen werden, wobei grundsätzlich die Protestgebühr verfallen ist und die entstandenen Kosten dem Protestführer angelastet werden. Mit Zustimmung des Protestbetroffenen und der Sportkommissare, Schiedsrichter oder Jury kann ein Protest auch nach Beginn der Beweisaufnahme noch zurückgenommen werden. (3) Soweit die Sportgesetze, Verfahrensordnungen oder Reglements der FIM / FIM-Europe anzuwenden sind, gelten deren Bestimmungen zur Zulässigkeit eines Protestes und zum Protestverfahren insgesamt. Art. 152 Einreichung des Protestes Jeder Protest muss schriftlich eingereicht werden und von einer Protestgebühr (gemäß DMSB-Gebührenliste, weißer Teil) begleitet sein, deren Höhe alljährlich vom DMSB (oder von der FIM/FIM-Europe für ihre Meisterschaften, Cups, Trophies oder Challenges) festgelegt wird. Entgegengenommene Protestgebühren sind dem Protestführer zu quittieren. Diese Gebühr kann nur erstattet werden, wenn der Protest als begründet anerkannt wird. Der Protestgegenstand muss eindeutig erkennbar sein und der Protestgrund ist konkret anzugeben. Art. 153 Adressat des Protestes Proteste, die sich auf Vorkommnisse bei einer Veranstaltung beziehen, sind schriftlich an die Sportkommissare/ den Schiedsrichter / die Jury zu richten. Sie können direkt oder dem Renn- bzw. Fahrtleiter sowie dem Sekretär der Veranstaltung zur Weiterleitung übergeben werden. Da- 26 tum und Uhrzeit der Entgegennahme eines Protestes ist in Gegenwart des Protestführers auf dem Protestschreiben zu vermerken. Art. 154 Kostenpauschale Richtet sich der Protest gegen die Technik des Motorrades und werden dadurch Montagearbeiten erforderlich, so werden die Technischen Kommissare eine Kostenpauschale, aufbauend auf den nachstehenden Regelungen dafür festsetzen, die der Protestführer vor Durchführung der technischen Untersuchung zu hinterlegen hat. Für die Hinterlegung dieser Kostenpauschale muss dem Protestführer nach Bekanntgabe der Höhe der Pauschale eine Zahlungsfrist von mindestens 30 Minuten eingeräumt werden. Diese sich unter Beachtung dieses Artikels ergebenden Montagekosten sind vom Protestunterlegenen zu tragen. Im Falle eines Kraftstoffprotestes ist die Analysekostenpauschale (gemäß Gebührenliste, weißer Teil) vom Protestführer zu hinterlegen. Die Einzahlung der Kostenpauschale sowie deren Auszahlung oder Rückzahlung ist durch entsprechende Quittungen zu belegen. Die anfallende Kostenpauschale ist von den Technischen Kommissaren unter Beachtung nachstehender Festlegungen zu errechnen und auf dem DMSB-Formblatt den Sportkommissaren mitzuteilen: 1. Kosten pro Montagestunde = EUR 50 (Kosten für Verbrauchs- oder Verschleißmaterial (z. B. Dichtungen, Öl etc.) sind hiermit ebenfalls abgegolten). 2. Montagezeiten Demontage Ein- und und Montage Ausbau Zweitaktmotoren Std.Std. Einzylinder luftgekühlt 2 3 Einzylinder wassergekühlt 3 4 Mehrzylinder mit einzelnen Zylinderköpfen luftgekühlt 3 4 Mehrzylinder luftgekühlt mit durchgehenden Zyl.-Köpfen 4 4 Mehrzylinder wassergekühlt 5 5 Viertaktmotoren Std.Std. Einzylinder ohv (ausgen. Bahnmotoren) 6 4 Einzylinder ohc (ausgen. Bahnmotoren) 8 4 Mehrzylinder mit einzelnen Zylinderköpfen ohv 6 4 Zweizylinder ohc 8 5 Dreizylinder ohc 9 5 Vierzylinder ohc 10 5 Sechszylinder ohc 11 5 Bahnmotoren (inkl. Schülerklassen im Bahnsport) 2 1 Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) Weitergehende Kosten, gleich welcher Art, werden nicht erstattet. Zeitüber- oder -unterschreitungen bleiben unberücksichtigt. Die Kostenrechnung der Technischen Kommissare sowie die entsprechenden Ein- und Auszahlungsbelege (ggf. Kopien) sind den Protestunterlagen beizufügen. Art. 155 Ergebnisse, Protest (1) Das vorläufige Ergebnis wird nach Beendigung des jeweiligen Wettbewerbs veröffentlicht. Das Ergebnis ist nach Ablauf der Protest- und ggf. Berufungsfrist verbindlich. Wird während einer Veranstaltung ein Dopingkontrollverfahren durchgeführt, ein Protest oder eine Berufung eingelegt, bleibt das Ergebnis bis zum Abschluss des gesamten Verfahrens vorläufig. Der DMSB informiert den Veranstalter über das Ergebnis und den Abschluss des Verfahrens. (2) Werden die Ergebnisse den Teilnehmern per Post zugesandt, endet die Protestfrist am 7. Tag, 24.00 Uhr, nach dem Versand der Ergebnisse. Der Poststempel (nicht Freistempler) ist maßgebend. (3) In Fällen, in denen aufgrund eines offensichtlichen Versehens oder Irrtums nach Aushang der offiziellen Ergebnisse sich die Notwendigkeit zu nachträglichen Änderung ergibt, sind nur die Sportkommissare berechtigt, die Ergebnisse korrigieren zu lassen. Die korrigierten Ergebnisse sind zu veröffentlichen oder zu versenden. Werden die Ergebnisse den Teilnehmern zugesandt gelten die Fristen gem. Abs.2. Die Notwendigkeit der Maßnahme/n ist/sind gegenüber dem DMSB zu begründen Art. 156 Protestfristen Ein Protest gegen die Zulassung eines genannten Fahrers, Beifahrers, Bewerbers oder Motorrades muss vor Beginn des offiziellen Trainings, ein Protest gegen eine Entscheidung der Technischen Abnahme muss von dem davon Betroffenen spätestens 30 Minuten nach Bekanntgabe schriftlich eingelegt werden. Alle anderen Proteste müssen spätestens 30 Minuten nach Aushang des Ergebnisses des jeweiligen Wettbewerbs/der betreffenden Klasse eingelegt werden. Besondere Fristenregelungen gehen diesen Festlegungen vor. Art. 157 Protestentscheidung Die Sportkommissare/die Jury/die Schiedsrichter sind für die Entscheidung eines Protestes zuständig. Art. 158 Protestverfahren Der Protestführer und die von einem Protest betroffene/ n Person/en sind vorzuladen. Bei Minderjährigen muss mindestens (je) ein Erziehungsberechtigter oder eine von dem Erziehungsberechtigten bevollmächtigte Person mit anwesend sein. Die Anhörung des Protestführers und jede von dem Protest betroffene Person, soll so bald als möglich nach der Einreichung des Protestes erfolgen. Sie sind getrennt zu hören und haben das Recht Zeugen zu benennen. Erscheinen eine oder beide Protestparteien oder Zeugen nicht, kann das Urteil in Abwesenheit gefällt werden. Wenn das Urteil nicht unmittelbar nach der Vernehmung der Betroffenen verkündet werden kann, müssen Letztere von Ort und Stunde der Urteilsverkündung schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. Die Entscheidung der Sportkommissare ist mit Begründung schriftlich niederzulegen und den Beteiligten nach Verkündung zu übergeben bzw. per Übergabe-Einschreiben zu übersenden. Art. 159 Zurückhaltung von Preisen Ehren-, Sach- oder Geldpreise, der Fahrer, die von dem Ausgang des Protestverfahrens betroffen sind, sind bis zur endgültigen Entscheidung des Protestes zurückzuhalten. Art. 160 Urteil Alle Beteiligten müssen sich der Entscheidung der Sportkommissare, der Schiedsrichter oder der Jury unterwerfen. Das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln bleibt hiervon unberührt. Die Sportkommissare, die Schiedsrichter und die Jury haben das Recht, ihre Urteile unter Namensnennung der betroffenen Personen bei der Veranstaltung zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen. Art. 161 Protestgebühr und Kosten Der im Protest Unterlegene hat grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen. Im Falle der Zurückweisung verfällt grundsätzlich die eingezahlte Gebühr. Ergibt sich außerdem, dass der Protestführer aus böser Absicht gehandelt hat, so kann eine der im Sportgesetz vorgesehenen Strafen ausgesprochen werden. Art. 162 Verbot der Wiederholung eines Wettbewerbs Wegen eines Protestes darf grundsätzlich kein Wettbewerb wiederholt werden. Art. 163 Recht auf Berufung bei internationalen Veranstaltungen Für eine Berufung gegen Disziplinarmaßnahmen der FIM gelten folgende Regularien: – Gegen Entscheidungen der Internationalen Jury bzw. des Schiedsrichters bei internationalen Veranstaltungen, mit Ausnahme von FIM-Meisterschaften, wird in erster Instanz Berufung beim DMSB-Berufungsgericht eingelegt. 27 Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) – Gegen eine Entscheidung des DMSB wird Berufung beim CDI eingelegt, dessen Urteil bindend ist. – Gegen die Entscheidungen der Internationalen Jury bzw. des Schiedsrichters bei Veranstaltungen, die zu FIM-Meisterschaften zählen oder gegen die Entscheidungen des DMSB-Berufungsgerichts wird Berufung beim CDI eingelegt. – Gegen eine Entscheidung des CDI wird Berufung beim TIA eingelegt. Die Entscheidungen des TIA oder des CDI sind endgültig, es sei denn, dass eine der von dem Fall betroffenen Parteien neue Dokumente oder Beweise vorbringen, die zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung nicht berücksichtigt werden konnten, jedoch das Urteil hätten beeinflussen können. Das TIA ist die letzte Instanz für Berufungen gegen alle vom CDI getroffenen Entscheidungen. Zusätzlich zu den bei der Rechtsprechung des CDI möglichen Strafen kann es eine Disqualifikation verfügen. Das TIA ist ferner befugt, in allen Angelegenheiten, die nicht im Zuständigkeitsbereich der Internationalen Jury bzw. des CDI liegen oder in allen disziplinarischen Angelegenheiten, die ihm vom Management Council oder der Generalversammlung vorgelegt werden, ein endgültiges Urteil zu fällen. Er ist des weiteren autorisiert, Berufungen gegen Entscheidungen der Kommissionen und des Management Councils zu verhandeln. Das Berufungsverfahren vor dem CDI und TAI regelt die Disziplinar- und Schiedsgerichtsordnung der FIM. Straf-, Protest- und Berufungsverfahren betreffend FIM-Meisterschaftsläufe, FIM-Preiswettbewerbe oder internationale Veranstaltungen werden durch das FIM-Sportgesetz, die Disziplinar- und Schiedsgerichtsordnung der FIM und auch die Reglements für bestimmte Disziplinen geregelt. Soweit nicht abweichend, können ergänzend die Bestimmungen des DMSB in seinem Zuständigkeitsbereich herangezogen werden. Art. 164 Recht auf Berufung FIM-Europe Für Berufungen gegen Disziplinar-Maßnahmen der FIMEurope gelten folgende Regularien: – Gegen die Entscheidung der FIM-Europe-Jury oder Schiedsrichter bei einer internationalen Veranstaltung mit Ausnahme von FIM-Europe Meisterschaften oder Cup-Läufen ist die erste Instanz das DMSB-Berufungsgericht. – Gegen eine Entscheidung des DMSB an die FIMEurope Disziplinar-Kommission, deren Entscheidung endgültig ist. – Gegen die Entscheidung der FIM-Europe-Jury oder Schiedsrichter in Veranstaltungen, die für die FIMEurope Meisterschaft oder Cups gewertet werden, an die FIM-Europe Disziplinar-Kommission. 28 – Gegen die Entscheidung der FIM-Europe DisziplinarKommission an das Berufungsgericht. Die Entscheidungen der FIM-Europe Disziplinar-Kommission oder des Berufungsgerichts sind endgültig, es sei denn, einer der Verfahrensbeteiligten kann neue Dokumente oder Beweise vorlegen, die bei der ursprünglichen Anhörung nicht berücksichtigt werden konnten und die auf das Urteil Einfluss haben könnten. In solchen Fällen wird das Berufungsgericht bzw. die Disziplinar-Kommission entscheiden, ob eine neue Anhörung notwendig ist. Bejahendenfalls wird das Gericht alle Dokumente an den FIM-Europe Generalsekretär senden mit dem Ziel, eine neue Anhörung festzusetzen und die Angelegenheit zu verfolgen. Soweit die FIM-Europe die Straf-, Protest- und Berufungsverfahren für ihren Zuständigkeitsbereich geregelt hat, gelten deren Gesetze, Verfahrensordnungen und Reglements. Soweit nicht abweichend, können ergänzend die Bestimmungen des DMSB in seinem Zuständigkeitsbereich herangezogen werden. Art. 165 Recht auf Berufung bei nationalen Veranstaltungen (1) Bei nationalen Veranstaltungen kann gegen Entscheidungen der Sportkommissare Berufung zum DMSBBerufungsgericht eingelegt werden, soweit kein anderes Rechtsmittel statthaft ist. (2) Bei Entscheidungen, die mündlich verkündet werden, müssen Berufungen innerhalb einer Stunde nach Verkündung schriftlich angekündigt und innerhalb von fünf Tagen bei der DMSB-Geschäftsstelle unter Beifügung der jährlich festgesetzten Berufungsgebühr schriftlich eingelegt werden. Bei Zustellung der Entscheidung auf schriftlichem Wege entfällt die schriftliche Ankündigung. Die Berufung kann innerhalb der Frist per Telefax oder jedem anderen elektronischen Kommunikationsmittel eingereicht werden, muss aber durch ein Schreiben vom selben Tag (Poststempel – nicht Freistempler) bestätigt werden. Die Berufungsgebühr muss diesem Schreiben beigefügt werden. Die Berufung muss später auch begründet werden. Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zehn Tage, sie beginnt mit der Einlegung der Berufung. Wird die Berufung nach Ankündigung nicht weiterverfolgt, ist die Berufungsgebühr mit der Ankündigung verfallen. Bei Weiterverfolgung der Berufung entscheidet das Berufungsgericht über das Verfallen der Gebühr. (3) Das Berufungsverfahren und alles Weitere regelt die Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) des DMSB. (4) In der RuVO wird nur der Begriff „Sportkommissar“ verwendet. Soweit Schiedsrichter oder eine Jury bei Veranstaltungen eingesetzt sind, umfasst der Begriff „Sportkommissar“ auch diese Begriffe. Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) Art. 166 Berufungsrecht des DMSB (1)Der DMSB kann gegen Entscheidungen der Sportkommissare, der Schiedsrichter und der Jury die im Rahmen von DMSB-Prädikatswettbewerben (Meisterschaften, Trophäen, Pokale usw.) getroffen werden, Berufung einlegen. Dieses Rechtsmittel kann als Berufung oder Anschlussberufung eingelegt und es muss den betroffenen Parteien bekannt gemacht werden. (2) Die Frist für die Einlegung der Berufung des DMSB beträgt drei Wochen. Sie beginnt mit dem Eingang der schriftlichen Entscheidung bei der DMSB-Geschäftsstelle. Art. 167 Aufschiebende Wirkung der Berufung Die Entscheidung der Sportkommissare, der Schiedsrichter und der Jury wird ungeachtet einer Berufung sofort bindend, wenn Sicherheitsfragen oder Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit der Nennung zur Teilnahme an einer Veranstaltung betroffen sind oder wenn im Verlauf der gleichen Veranstaltung ein weiterer Verstoß erfolgt, der den Ausschluss des betreffenden Teilnehmers rechtfertigt. Wenn ein Teilnehmer jedoch eine Berufung führt, wird die Strafe im Sinne einer Vorsichtsmaßnahme ausgesetzt, wobei die vorgenannten Fälle ausgenommen sind, insbesondere zur Festlegung irgendwelcher Handicapregeln, die für die Teilnahme an einer späteren Veranstaltung wirksam sein könnten. Bewerber und Fahrer dürfen jedoch weder an der Preisverleihung noch an der Siegerehrung teilnehmen. Bis ihre Berufung vor den Berufungsgerichten gewonnen und ihre Rechte wiederhergestellt sind, dürfen sie in den offiziellen Ergebnissen der Veranstaltung an keiner anderen Stelle als der sich aus der Umsetzung der Strafe ergebenden erscheinen. Strafen bezüglich Fahrens oder Anhaltens in der Boxengasse sind einer Berufung nicht zugänglich. Art. 168 Rechtswegausschluss schränkung und Haftungsbe- 1) Bei Entscheidungen der FIM, der FIM-Europe, des DMSB, deren Gerichtsbarkeiten, der Sportkommissare oder des Rennleiters/Fahrleiters als Preisrichter im Sinne des § 661 BGB ist der Rechtsweg ausgeschlossen. 2) Aus Maßnahmen und Entscheidungen des DMSB bzw. seiner Sportgerichtsbarkeit sowie der Beauftragten des DMSB können keine Ersatzansprüche irgendwelcher Art hergeleitet werden, außer für Schäden an der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises – beruhen, außer für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises – beruhen. Stillschweigende Haftungsausschlüsse bleiben von vorstehender Haftungsausschlussklausel unberührt. XI. ÄNDERUNGEN DES MOTORRAD-SPORTGESETZES (DMSG) Art. 169 Änderungen, Ergänzungen, Bekanntgabe Der DMSB hat das Recht, das Deutsche Motorrad-Sportgesetz sowie die wettbewerbsspezifischen Bestimmungen jederzeit abzuändern und/oder zu ergänzen. Entsprechende Beschlüsse werden jeweils in den entsprechenden offiziellen Organen des DMSB bekanntgegeben. 29 DMSB-Motorradsport-Lizenzbestimmungen 2016 Stand: 22.12.2015 INHALTSVERZEICHNIS A)LIZENZVERTRAG Art. 1 Lizenzerteilung Art. 2 Änderungsvorbehalt Art. 3 Gebühren B)FAHRERLIZENZEN I. ALLGEMEINES Art. 4 Lizenzpflicht Art. 5 Lizenzsystem Art. 6 Räumlicher Geltungsbereich Art. 7 Zeitlicher Geltungsbereich Art. 8 Hochstufung, Rückstufung Art. 9 Ausländische Antragsteller/Freigabe Art. 10 Besondere Altersregelungen Art. 10.1Minderjährige Antragsteller/Gesetzliche Vertreter Art. 10.2 Überschreitung der Höchstaltersgrenze Art. 11 Medizinische Untersuchung Art. 12 Grundversicherung II. LIZENZARTEN Art. 13 DMSB-Veranstaltungslizenz (V-Lizenz) Art. 14 C-Lizenz Art. 15 J-Lizenz (Jugend-Lizenz) Art. 16 H-Lizenz Art. 17 B-Lizenz Art. 18 A-Lizenz Art. 19 Inter-Lizenzen Art. 19.1Internationale-Veranstaltungslizenz (Inter-V-Lizenz) Art. 19.2 Inter-Lizenz Art. 20 FIM- bzw. FIM Europe-MeisterschaftsVeranstaltungslizenz Art. 21 FIM/FIM Europe Meisterschaftslizenz C)BEWERBERLIZENZEN Art. 22 Nationale Bewerberlizenz (Club- bzw. Team) Art. 23 Int. Team-Bewerberlizenz Art. 24 Antragstellung Art. 25Gültigkeit einer Nationalen Bewerberlizenz Art. 26Pflichten der Veranstalter gegenüber den Bewerbern Art. 27 Bewerber-Angaben D)SPORTWARTLIZENZEN Art. 28 FIM-/ FIM Europe Sportwartlizenzen Art. 29 DMSB-Sportwarte Art. 29.1 Lizenzpflicht für DMSB-Sportwarte Art. 29.2 Sportwart der Streckensicherung Art. 29.3 DMSB-Sportwartprüfung 30 E) Art. 29.4 Funktionsbereiche Art. 29.5 Verlängerung der Sportwartlizenz Art. 29.6 Gültigkeitsbereich ANERKENNUNG UND NUTZUNG VON LIZENZEN UND AUSWEISEN F)FIM-PRESSEAUSWEIS A) LIZENZVERTRAG Die weibliche Form ist der männlichen Form in diesen Lizenzbestimmungen gleichgestellt; lediglich aus Gründen der Vereinfachung wurde die männliche Form gewählt. Die Sportabteilungen der Verbände (ADAC, AvD, DMV, ACV, ADMV und VFV) werden in den nachfolgenden Artikeln als Sportabteilung bezeichnet. Art. 1 Lizenzerteilung (1) Der Lizenznehmer erhält die Lizenz bei Erfüllen der Erteilungsvoraussetzungen durch Vertrag (Lizenzvertrag) mit dem DMSB. Anträge auf Ausstellung einer Lizenz müssen auf dem vom DMSB vorgesehenen Lizenzantrag gestellt werden. Die Lizenzanträge für Fahrer/Beifahrer- und Bewerber sowie Sportwarte müssen online auf der Homepage des DMSB (www.dmsb.de bzw. www. mein.dmsb.de) erstellt werden. Bei Erstausstellung einer DMSB-Lizenz (ausgenommen C-Lizenz) ist dem Antrag ein aktuelles Passbild beizufügen. Eine Bearbeitung des Antrages durch den DMSB erfolgt erst nach Eingang aller Unterlagen sowie der Lizenzgebühr sowie ggf. notwendiger Qualifizierungsnachweise. Bei bestehender Mitgliedschaft im ADAC, AvD, DMV, ADMV, ACV, VFV oder einem der Korporativ-/Ortsclubs des AvD/DMV, ist auf dem Fahrer-/Beifahrerund Bewerberlizenzantrag sowie auf dem Sportwartelizenzantrag im Online-Portal unbedingt die gültige Mitgliedsnummer anzugeben. Nachträglich handschriftlich angegebene Mitgliedsnummern werden nicht akzeptiert. Besteht keine Mitgliedschaft (ausgenommen Sportwarte) oder wird auf dem Fahrer-/Beifahrer- bzw. Bewerberlizenzantrag die gültige Mitgliedsnummer nicht angegeben, wird eine höhere Lizenzgebühr erhoben. Eine nachträgliche Berücksichtigung der Mitgliedschaft nach Erteilung der Lizenz ist nicht möglich. (2) Der Antrag auf Abschluss des Lizenzvertrages wird abgelehnt, wenn die Erteilungsvoraussetzungen nicht gegeben sind bzw. eine Suspendierung durch den DMSB erfolgt ist. Er kann auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abgelehnt werden. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, auf Lizenzbestimmungen Grund derer dem DMSB unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Abschluss des Vertrages nicht zugemutet werden kann. (3) Wenn eine der zur Erteilung der Lizenz erforderlichen Voraussetzungen nachträglich wegfällt, wird die Lizenz ungültig. Sie ist dann dem DMSB unverzüglich einzureichen. (4) Zuwiderhandlung gegen die Lizenzbestimmungen können sportrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Art. 2 Änderungsvorbehalt Der DMSB bzw. die FIM/FIM Europe behält sich vor, die Bestimmungen und sportlichen Regeln (auch im Laufe eines Kalenderjahres) zu ändern und zu ergänzen. Änderungen und Ergänzungen der Bestimmungen werden in den DMSB-Publikationen bekannt gemacht oder schriftlich mitgeteilt. Art. 3 Gebühren Für die Ausstellung jeder Lizenz wird eine Gebühr erhoben, die im Voraus zu entrichten ist. Neben den DMSBGebühren sind folgende Leistungen beinhaltet: a. Bezugsgebühren für die DMSB Publikationen „Vorstart“, DMSB-Motorradsport-CD-ROM (gilt nicht für C- und V-Lizenz) b. Sportunfall-Versicherungsprämie (für Fahrer-/Beifahrer-Lizenz) B) FAHRERLIZENZEN I.ALLGEMEINES Art.4 Lizenzpflicht Jede Person, die sich an einer vom DMSB, der FIM oder der FIM Europe bzw. einer ihrer Mitgliedsföderationen genehmigten Motorradsportveranstaltung als Fahrer oder Beifahrer bzw. Motoballspieler beteiligen will, muss im Besitz einer Lizenz sein. Die Lizenzen sind nicht übertragbar und können bei Missbrauch, Verstoß gegen die Sportgesetze oder bei Eintritt von gesundheitlichen Schäden einbehalten bzw. entzogen werden. Art. 5 Lizenzsystem Der DMSB stellt FIM-/FIM Europe-Meisterschaftslizenzen, Inter-Lizenzen (International) A-Lizenzen (Europa-offen) H-Lizenzen (Europa-offen, beschränkt auf die Teilnahme an Gleichmäßigkeitsprüfungen mit historischen Motorrädern), B-Lizenzen (Europa-offen), J-Lizenzen (JugendLizenz, Europa-offen) sowie C-Lizenzen (National/Clubsport) aus. Darüber hinaus können C- und V-Lizenzen (Veranstaltungslizenz) auch bei einer Veranstaltung vom jeweiligen Veranstalter im Auftrag des DMSB vor Ort ausgegeben werden. Art. 6 Räumlicher Geltungsbereich (1) Die Internationale Lizenz ist weltweit für alle International ausgeschriebene Wettbewerbe (siehe FIM Bestimmungen) gültig. (2) Mit der Ausgabe einer Internationalen Lizenz erteilt der DMSB dem Lizenzinhaber eine Dauerstartgenehmigung für alle internationalen Wettbewerbe, jedoch nur soweit diese ordnungsgemäß im Kalender der FIM eingetragen sind. Diese Genehmigung erlischt, wenn sie nicht früher widerrufen wird, mit Beendigung des Lizenzvertrages. Für FIM-Weltmeisterschafts-Wettbewerbe und FIM Europe-Europameisterschafts-Wettbewerbe ist eine gesonderte Genehmigung erforderlich (Startgenehmigung). Bei FIM-/FIM Europe-Veranstaltungslizenznehmern wird die Startgenehmigung automatisch auf der Veranstaltungslizenz erteilt. (3) Der Geltungsbereich der A-, B- sowie der J-Lizenz und die damit verbundene permanente Startgenehmigung beschränkt sich auf die Teilnahme an Veranstaltungen im Inland sowie auf „Europa-offen“ ausgeschriebene Veranstaltungen der Kategorie A bzw. B (siehe FIM Europe-Bestimmungen) im europäischen Ausland, sofern diese im FIM Europe-Terminkalender veröffentlicht sind. (4) Der Geltungsbereich der C-Lizenz beschränkt sich grundsätzlich auf Wettbewerbe im Zuständigkeitsbereich des DMSB sowie auf Clubsportwettbewerbe. (5) Der Geltungsbereich der Veranstaltungslizenz ist auf Wettbewerbe des DMSB (A-/B-Lizenz) beschränkt. Art. 7 Zeitlicher Geltungsbereich Alle Lizenzen (ausgenommen Veranstaltungslizenzen) werden grundsätzlich als Jahreslizenzen ausgegeben. Sie gelten jeweils vom 01.01., bzw. dem Tag der Ausstellung, bis zum 31.12. eines Kalenderjahres. Art. 8 Hochstufung, Rückstufung (1) Eine Hochstufung in eine höhere Lizenzklasse oder die zusätzliche Ausstellung einer FIM- oder FIM Europe-Meisterschaftslizenz im Laufe eines Kalenderjahres ist bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen möglich, bedarf aber der gesonderten Antragstellung. Eine Rückstufung im nachfolgenden Kalenderjahr ist grundsätzlich ausgeschlossen. (2) Eine Rückstufung – als solche gilt auch ein Antrag auf Verbleib in der niedrigeren Lizenzklasse bei einer unter Berücksichtigung vorstehender Festlegungen notwendigen höheren Eingruppierung – von der A-Lizenzklasse in die B-Lizenzklasse ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich, wenn dem die Festlegungen gemäß (1) nicht entgegenstehen. (3) Für die Einstufung der Fahrer in die Lizenzklassen (A - bzw. B- Lizenz) gelten nachstehende Qualifikationskriterien: A-Lizenz Die Beantragung einer A-Lizenz ist im Grundsatz vorgeschrieben für Fahrer, die in einer oder mehreren Wettbewerbsarten, eine oder mehrere der nachstehenden Qualifikationskriterien erfüllen: Für Fahrer, die in dem, dem Gültigkeitszeitraum der Lizenz vorangegangenen Jahr a. bei einem FIM- bzw. FIM Europe-Prädikatswettbewerb im Ausland an den Start gegangen (Ausnahme: Jugend- und Damen-Klassen) sind; 31 Lizenzbestimmungen b. im Besitz einer von einer anderen Föderation ausgestellten Inter-Lizenz waren; c. im Besitz einer Lizenz waren und in der Endwertung eines DMSB-Prädikates in der 1. Hälfte der Meisterschaftstabelle platziert sind bzw. punktgleich mit dem letztgenannten Fahrer der 1. Hälfte waren; d. im Besitz einer B-Lizenz waren und aufgrund Ihrer Erfolge von dem zuständigen DMSB-Fachausschuss für den Aufstieg in die A-Lizenzklasse nominiert werden. Die Beantragung einer A-Lizenz ist möglich für Fahrer, die in einer oder mehreren Wettbewerbsarten, eines oder mehrere der nachfolgenden Qualifikationskriterien erfüllen: Für Fahrer, die a. bereits in der Vergangenheit im Besitz einer ALizenz waren. Sofern der Antragsteller innerhalb der dem Antrag vorhergehenden 5 Kalenderjahren keine Lizenz beantragt hat, erfolgt automatisch die Rückstufung von der A-Lizenz auf die B-Lizenz. b. in dem, dem Gültigkeitszeitraum der Lizenz vorangegangenen Jahr während der kompletten Saison im Besitz der B-Lizenz waren und in der Endwertung eines (auch) für die B-Lizenzklasse ausgeschriebenen Prädikatswettbewerbes in der ersten Hälfte der Abschlusstabelle lagen bzw. punktgleich mit dem letztgenannten Fahrer der ersten Hälfte waren; (gilt nicht für Trial). Eine Hochstufung von C- auf A-Lizenz ist grundsätzlich ausgeschlossen. Art. 8.1 Lizenz-Einbehaltung nach Unfällen (1) Bei Unfall-Verletzungen von DMSB-Fahrer-/BeifahrerLizenznehmern, deren Wettbewerbstauglichkeit fraglich erscheint oder nicht gegeben ist, sind die Lizenzen einzubehalten und dem DMSB mit dem Unfallbericht am 1. Werktag nach der Veranstaltung zu übersenden. Das gleiche gilt für Teilnehmer, die sich einer ärztlichen Untersuchung vor Ort entzogen oder verweigerten. Lizenznehmer, die auf Grund einer erlittenen Verletzung mit einem Startverbot belegt und deren Lizenz einbehalten wurde, sind erst nach Wiederaushändigung der Lizenz startberechtigt. (2) Vom behandelnden Arzt muss aufgrund eigener Untersuchung und Beurteilung bestätigt werden, dass die Wettbewerbstauglichkeit im Motorradsport wiederhergestellt ist. Nach Einreichung dieses vom behandelnden Arzt unterschriebenen und mit seinem Stempel versehenen Attestes/DMSB-Vordruck erhält der Lizenznehmer seine Lizenz wieder zurück. Art. 9 Ausländische Antragsteller/Freigabe (1) Freigabe für die Erlangung einer deutschen Lizenz für ausländische Fahrer Ausländische Antragsteller haben gemäß dem Internationalen Sportgesetz der FIM bei Beantragung einer Jahreslizenz eine Genehmigung (Freigabe/“Rider‘s Release“) Ihrer Heimat-Föderation (FMN) vorzulegen, 32 welche dem DMSB die Ausstellung der Lizenz erlaubt. Aus dieser Freigabe muss hervorgehen, ob eine Nationale oder eine Internationale Lizenz erteilt werden darf. Diese Freigabe ist auch dann erforderlich, wenn die Antragsteller in ihrem Heimatland aktuell im Besitz einer Lizenz sind oder noch keine Lizenz hatten. (2)Ausländische Antragsteller müssen anhand einer Kopie der Versicherungs-Police nachweisen, dass eine Krankenversicherung abgeschlossen wurde, die in Deutschland alle ambulanten sowie stationären Heil- und Behandlungskosten mit unbegrenzter Deckung übernimmt (Achtung: Eine AuslandsreiseKrankenversicherung ist nicht ausreichend). Die Versicherungspolice ist dem DMSB bzw. dem Veranstalter vorzuweisen. (3) Freigabe für die Erlangung einer ausländischen Lizenz für deutsche Fahrer Für die Ausstellung einer ausländischen Lizenz an Lizenznehmer mit deutscher Staatsbürgerschaft ist für das jeweilige Kalenderjahr eine Freigabe des DMSB erforderlich, welche an die entsprechende ausländische Föderation erteilt werden muss. Anträge hierfür sind unter Angabe der persönlichen Daten und der gewünschten Lizenzart/Disziplin sowie des lizenzausstellenden Landes an die DMSB-Geschäftsstelle zu senden. Ein entsprechendes Formular steht Ihnen als Download unter www.dmsb.de, Lizenzbestimmungen Motorradsport, zur Verfügung. Der DMSB erteilt einem Antragsteller, der aktuell im Besitz einer DMSB-Lizenz ist, eine Freigabe nur für eine Nationale Lizenz. Art. 10 Besondere Altersregelung Art. 10.1 M inderjährige Antragsteller/Gesetzliche Vertreter (1) Gültig für alle Lizenzstufen: Erteilungsvoraussetzung bei minderjährigen Antragstellern ist das Einverständnis der Sorgeberichtigten (beide Elternteile) oder des Alleinvertretungsberechtigten (alleiniges Sorgerecht eines Elternteils o.ä.). Im Falle der alleinigen Vertretung des Minderjährigen ist ein entsprechendes Nachweis-Dokument vorzulegen. Art. 10.2 Überschreitung der Höchstaltersgrenze Die Verlängerung bzw. Neuausstellung einer Lizenz über die für die verschiedenen Lizenzarten festgelegte Altersgrenze von 70 Jahren hinaus ist nur möglich, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten 5 Jahre vor Erreichen dieser Altersgrenze, bzw. vor der Antragstellung zumindest sporadisch in der betreffenden oder einer verwandten Disziplin an Motorradsport-Veranstaltungen teilgenommen hat. Die Lizenz an ältere Fahrer wird grundsätzlich disziplin- oder wettbewerbsbezogen ausgestellt. Die Einschränkung der Gültigkeit der Lizenz auf bestimmte Hubraum- oder Wettbewerbsklassen bleibt außerdem vorbehalten. Lizenzbestimmungen Neben der für jeden Lizenzantrag notwendigen ärztlichen Bestätigung der Tauglichkeit zur Teilnahme an Motorradsport-Veranstaltungen (gilt nicht für C- und V-Lizenzen) ist eine besondere ärztliche Untersuchung durch den Verbandsarzt des DMSB oder durch einen von ihm benannten Arzt notwendig zur Beurteilung, ob der Antragsteller einem Fahrer gleichzustellen ist, der die Altersgrenze gerade erreicht. Diese besondere medizinische Eignungsbestätigung ist auch für C-Lizenznehmer über 70 Jahre vorgeschrieben. Art. 11 Medizinische Untersuchung Die Tauglichkeit zur Teilnahme an MotorradsportVeranstaltungen muss durch einen Arzt zeitnah auf dem Lizenzantrag bestätigt werden (ausgenommen C- und V-Lizenz). Grundlage hierfür ist das Beiblatt für die medizinische Untersuchung im Motorradsport (BUM). Anmerkung: Das Beiblatt verbleibt zur Archivierung beim untersuchenden Arzt. Wichtige Hinweise zur Medizinischen Eignungsuntersuchung! Die Untersuchung muss von einem approbierten und in Deutschland zugelassenen Arzt durchgeführt werden. Aus dem auf dem Lizenzantrag befindlichen obligatorischen Arztstempel muss in jedem Fall der Name des untersuchenden Arztes hervorgehen. Art. 12 Grundversicherung (1)Der DMSB hat einen Gruppenunfallversicherungsvertrag (Sportunfallversicherung mit der HDI Versicherung AG/Vertragsnummer. 22-22-010537592) abgeschlossen. Im Rahmen der HDI Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2011), den Zusatzbedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung und den nachfolgenden Bestimmungen wird damit Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen körperlicher Sportunfälle, von denen die versicherten Personen (vgl. Abs.2) bei der versicherten Tätigkeit (vgl. Abs.3) betroffen werden, gewährt. (2) Versichert sind Motorsportler, die im Besitz einer vom DMSB ausgestellten gültigen Fahrer- oder Beifahrerlizenz sind (Ausnahmen siehe Art. 13). (3)Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Unfälle, welche die versicherten Lizenzinhaber bei der Teilnahme an den vom DMSB e.V. oder einer seiner Mitgliedsorganisationen gemäß § 4 Abs. 1 DMSBSatzung, den ADAC-Gau/-Regionalclub, bzw. FIA/FIM/ FIM Europe oder einer Mitgliedsföderation der FIA/ FIM-/FIM Europe durchgeführten und genehmigten motorsportlichen Veranstaltungen, einschließlich des dazu gehörenden offiziellen Trainings, erleiden. Versichert sind hierbei die Unfälle, von denen die Versicherten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeuges und während der Veranstaltung betroffen werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Rahmen-/Show-Programmpunkte gemäß Art. 43 DMSG. (4)Versicherungsleistungen Die Versicherungssummen betragen je versicherte Person: Euro 64.000,-- für den Vollinvaliditätsfall Euro 32.000,-- für den Invaliditätsfall Euro 16.000,-- für den Todesfall Euro 10.000,-- für Heilkosten subsidiär Euro 4.000,-- für Krankenrückführungskosten subsidiär Euro 2.500,-- für Rückführungskosten im Todesfall Euro 3.000,-- für Bergungskosten Euro 1.500,-- für Kurbeihilfe Euro 1.000,-- für Sofortleistung bei schweren Verletzungen Für Inhaber einer FIM-/FIM Europe-Lizenz gelten abweichend von den oben aufgeführten Versicherungssummen/-leistungen folgende Versicherungssummen/-leistungen: Euro 50.000,-- für den Invaliditätsfall Euro 25.000,-- für den Todesfall Für Inhaber einer FIM Europe-Lizenz gilt abweichend von den oben aufgeführten Versicherungssummen/leistungen folgende Versicherungssumme/-leistung: Euro 14.000,-- für Heilkosten subsidiär (5) Änderungen der AUB 2011 In Abänderung von Ziffer 5.1.5 AUB 2011 sind Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt, versichert. (6) Beschreibung der Leistungsarten a)Heilkosten Heilkostenersatz wird nur insoweit gewährt, als andere Kostenträger (z.B. Krankenversicherer, private Unfallversicherer im Rahmen der Unfall-Heilkostenversicherung, Beihilfe- und Versorgungseinrichtungen) ihre Leistungen voll erfüllt haben und diese zur Deckung der entstandenen Kosten nicht ausgereicht haben. Soweit ein Anspruch auf Heilkostenersatz im Rahmen dieses Vertrages besteht, werden für die Behebung der Unfallfolgen die innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall erwachsenden notwendigen Kosten des Heilverfahrens, für künstliche Glieder und anderweitige nach ärztlichem Ermessen erforderliche Anschaffungen bis zum versicherten Betrag für jeden Versicherungsfall ersetzt. Als Kosten des Heilverfahrens gelten Arzthonorare, soweit sie nach einer amtlichen Gebührenordnung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Versicherten begründet sind, Kosten für Arzneien und sonstige ärztlich verordnete Heilmittel, Verbandszeug, notwendige Krankentranspor33 Lizenzbestimmungen te, stationäre Behandlung und Verpflegung sowie für Röntgenaufnahmen. Die Kosten für stationäre Krankenhausbehandlung werden im Rahmen der Sätze der allgemeinen Pflegekasse erstattet. Ausgeschlossen vom Heilkostenersatz sind: - Selbstbeteiligungen (z.B. Gebühren, Fahrtkosten zur ambulanten oder stationären Behandlung, therapeutische Behandlungen jeglicher Art) sowie Beitragsrückvergütungen bei Krankenversicherungen, Verlust und Abhandenkommen von Prothesen aller Art (auch Zahnprothesen), - Die Kosten für Nahrungs- und Genussmittel, für Bade- und Erholungsreisen sowie für Krankenpflege, soweit nicht die Zuziehung von beruflichem Pflegepersonal ärztlich angeordnet wird. b) Krankenrückführungskosten Die Kosten für den Rücktransport in eine in der Nähe des Heimatortes des Verunfallten liegende Klinik bzw. Spezialklinik werden nur dann übernommen, wenn aus medizinischer Notwendigkeit und auf ärztliche Anordnung eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus notwendig ist und/oder soweit der Krankenversicherer oder ein anderer Kostenträger seine vertraglichen Leistungen erfüllt hat und diese zur Deckung der entstandenen Kosten nicht ausgereicht haben. c) Rückführungskosten im Todesfall D ie Überführung eines durch Unfall Verstorbenen an seinen Wohnsitz. d) Bergungskosten Voraussetzung für die Leistung ist, dass die versicherte Person einen unter den Vertrag fallenden Unfall erlitten hat. Der Versicherer leistet insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme die entstandenen notwendigen Kosten für -Such-, Rettungs- und Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. - Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie keinen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, ist der Versicherer ebenfalls ersatzpflichtig. - Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. - Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. - Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. S oweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen den Unfallversicherer nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatz- 34 pflichtiger seine Leistungspflicht, so kann sich die versicherte Person unmittelbar an den Unfallversicherer halten. e) Kurbeihilfe Der Versicherer zahlt nach einem Unfall den im Versicherungsschein festgelegten Betrag, wenn die versicherte Person einen unter den Vertrag fallenden Unfall hat und die durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigungen oder deren Folgen innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltage an gerechnet, für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Wochen eine medizinisch notwendige Kur / einen medizinischen notwendigen Sanatoriumsaufenthalt erforderlich machen. Die medizinische Notwendigkeit dieser Kur und der Zusammenhang mit dem Unfallereignis sind von der versicherten Person durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Die Kurbeihilfe wird nur einmal für jeden Unfall gezahlt. f) Soforthilfe bei schweren Verletzungen N ach einem bedingungsgemäßen Unfall erbringt der Versicherer gemäß den nachstehenden Bestimmungen einer Sofortleistung in Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme bei folgenden schweren Verletzungen: - Querschnittslähmung (nach Schädigung des Rückenmarks) - Amputation mit der Folge eines Invaliditätsgrades von mindestens 40% - Schädel-Hirn-Verletzung (Contusio, Hirnquetschungen oder Hirnblutung) - Verbrennungen 2. und 3. Grades - Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung beider Augen Der Versicherungsnehmer hat einen solchen Anspruch spätestens zwei Monate nach Eintritt des Unfalls geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Attests zu begründen. (7) Hinweis für den Versicherungsfall: 1. Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist, dass ein Unfall vom Teilnehmer vor Veranstaltungsende dem Veranstalter angezeigt wird. 2. Versicherungsfälle sind unter Verwendung des DMSB-Unfallberichts unverzüglich jeweils schriftlich zu melden an: H DI Kundenservice AG, Kompetenzcenter Firmen - Unfall, Frau Kirstin Stollwerk, Tel. 0221 - 144 3309, E-Mail: [email protected], Charles-de-GaullePlatz 1, 50679 Köln sowie an die DMSB-Geschäftsstelle. Bei Unfällen im Ausland, bei denen ein Veranstalter keinen Unfallbericht an das Schadenbüro gesendet hat, muss der Teilnehmer für Versicherungsansprüche ersatzweise einen formlosen Bericht seines Unfalls erstellen und einen entsprechenden Nachweis seiner Teilnahme (Starterliste, Ergebnisliste, o. ä.) an der betreffenden Veranstaltung beifügen. Lizenzbestimmungen T odesfälle sind vom Veranstalter innerhalb 48 Std. an die HDI Kundenservice AG zu melden. Die Meldung soll per Fax +49 (511) 64511 51595 erfolgen. Nach 18:00 Uhr und an Wochenenden ist die Roland Assistance für HDI-Schaden Tel. +49 221 14466671 zu kontaktieren. Bei Schadenfällen ist die Versicherungsscheinnummer der DMSB Grundversicherung Nr. 22-010537592 anzugeben. 3. In der Schadenmeldung ist anzugeben, welcher Krankenkasse der Verunfallte angehört. Verletzte, die Mitglied einer Pflicht- oder Ersatzkrankenkasse sind, haben den Unfall ihrer Krankenkasse zu melden. Die Heilbehandlung hat durch einen Kassenarzt zu erfolgen. Bei Verunfallten, die freiwillig krankenversichert sind, hat die Heilbehandlung nach den Satzungen ihrer Krankenkasse zu erfolgen. 4. Heilkosten-Erstattung: Kommt eine Erstattung von Heilkosten in Frage, sind spezifizierte Arzt- (Zahnarzt-) Rechnungen mit dem Erstattungsvermerk der Krankenversicherung einzureichen. Rechnungen des Arztes und für andere Heilkosten sind in jedem Fall zuerst der Krankenkasse zur Begleichung einzureichen. 5. Dauerschäden-Invalidität: Eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) als Unfallfolge muss innerhalb eines Jahres, vom Unfalltage an gerechnet, eingetreten sein; sie muss spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten nach dem Unfalljahr ärztlich festgestellt und geltend gemacht werden. Ergibt sich bereits früher die Gefahr eines Dauerschadens, so ist der Versicherer unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (8)Zusatzversicherung: Im Anschluss an die DMSB-Sportunfallversicherung hat der DMSB eine Zusatzversicherung im Namen und für Rechnung der Motorsportler abgeschlossen, die im Besitz einer gültigen Fahrerlizenz oder Beifahrerlizenz sind und ihren Beitritt zu der Zusatzversicherung erklärt haben. Für Inhaber dieser Zusatzversicherung gelten die obigen Bedingungen mit folgenden zusätzlichen Versicherungsleistungen (die Versicherungssummen gelten pro versicherte Person/ Vertragsnummer 22-010537593): Sportunfall-Zusatzversicherung A: 1. Die Versicherungssummen betragen je versicherte Person Euro 50.000,-- für den Invaliditätsfall Euro 25.000,-- für den Todesfall Sportunfall-Zusatzversicherung B: 2. Die Versicherungssummen betragen je versicherte Person Euro 100.000,-- für den Invaliditätsfall Euro 50.000,-- für den Todesfall 3. Änderung der AUB 2011 In Abänderung von Ziffer 5.1.5 AUB 2011 sind Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines 36 Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt, versichert. 4. Auslandsreisekrankenversicherung D iese Versicherung gilt auch für Privatreisen. Sie bietet Versicherungsschutz für alle Auslandsreisen bis zu 6 Wochen (unabhängig von dem benutzten Verkehrsmittel) wobei krankheits- oder unfallbedingt anfallende Krankheitskosten im Ausland zu 100 % übernommen werden. Ebenfalls beinhaltet sind die Mehrkosten einer ärztlich angeordneten medizinisch notwendigen Rückführung aus dem Ausland. Kann die Rückreise wegen Krankheit oder Unfallfolgen nicht bis zur Beendigung des sechswöchigen Versicherungsschutzes angetreten werden, verlängert sich die Leistungspflicht für den bereits eingetretenen Versicherungsfall so lange bis die Transportfähigkeit wieder besteht. D KV-Servicecenter bei Rückfragen zur Leistungsabwicklung und sonstigen Auskünften im KundenServicecenter der DKV, Telefonnummer: 0800 - 358 3746. (Bei Anrufen ist auf die bestehende Versicherung im Rahmen des Gruppenvertrages des DMSB zu verweisen!) H inweis: Maßgebend für Versicherungsleistungen im Schadenfall sind grundsätzlich die vom DMSB mit den Versicherern abgeschlossenen Versicherungsverträge einschließlich Bedingungen. II. LIZENZARTEN Folgende Lizenzarten bzw. Lizenzstufen können unter Beachtung der altersspezifischen Regelungen (siehe auch Wettbewerbsbestimmungen für die einzelnen Disziplinen bzw. der Qualifikationskriterien) beantragt werden: Art. 13 DMSB-Veranstaltungslizenz (V-Lizenz) (1) Die Veranstaltungslizenz ist ein auf die Veranstaltung beschränktes Dokument, das nur für die Teilnahme an einer Veranstaltung Gültigkeit besitzt. Diese Lizenz wird mit dem DMSB-Nennformular beim Veranstalter beantragt. Die Veranstaltungslizenz kann entweder als Fahrer- oder in den entsprechenden Disziplinen als Beifahrer-Lizenz erteilt werden. (2) Veranstaltungslizenzen können im Grundsatz zum Start in allen Klassen ausgegeben werden. (3) Die Ausgabe von DMSB-Veranstaltungslizenzen (VLizenz) liegt im Ermessen des Veranstalters. (4) Eine Wertung von DMSB-V-Lizenznehmern für Prädikatswettbewerbe ist ausgeschlossen. Abgesehen von dieser Einschränkung haben sie nach erfolgter Lizenzausstellung bei der betreffenden Veranstaltung die gleichen Rechte/Pflichten wie die übrigen Lizenzinhaber. (5) Der Antragsteller darf nicht im Besitz einer gültigen Fahrer-/Beifahrerlizenz sein, die vom DMSB oder die von einer anderen FMN der FIM-/FIM Europe ausgestellt wurde (Ausnahme: C-Lizenz). Lizenzbestimmungen (6) Folgende Antragsteller für eine DMSB-V-Lizenz sind berechtigt eine Lizenz für die nachfolgenden LizenzKategorien erteilt zu bekommen: - Lizenz-Kategorie A Antragsteller, die unter Beachtung der DMSB-Lizenzbestimmungen eine A-Jahreslizenz für die entsprechende Wettbewerbsart beantragen müssten sowie Antragsteller, die gemäß diesen Bestimmungen eine solche Lizenz beantragen könnten. - Lizenz-Kategorie B Antragsteller, die unter Beachtung der DMSB-Lizenzbestimmungen eine B-Lizenz beantragen könnten, d.h. nicht gemäß dieser Bestimmungen zur Beantragung einer A-Lizenz verpflichtet sind. - Lizenz-Kategorie H Antragsteller, die unter Beachtung der DMSB-Lizenzbestimmungen sowie der altersspezifischen Festlegungen für Gleichmäßigkeitsläufe mit historischen Renn- und Supersportmotorrädern eine B-Lizenz oder H-Lizenz beantragen könnten. (7) Antragsteller, die nur aufgrund falscher Angaben in einer Lizenz-Kategorie starten, in der sie nicht teilnahmeberechtigt sind, werden sportrechtlich zur Verantwortung gezogen. Falsche Angaben können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Art. 14 C-Lizenz Die C-Lizenz wird ausgestellt für Antragsteller die das 6. Lebensjahr vollendet haben, bis zu dem Jahr in dem die Antragsteller das 70. Lebensjahr vollenden. Ältere Antragsteller müssen sich in jedem Fall einer besonderen ärztlichen Untersuchung durch den /die Verbandsarzt/ärztin des DMSB oder einem von ihm benannten Arzt/Ärztin unterziehen (s. Art. 10.2). Die Ausstellung dieser Lizenz an jüngere Antragsteller ist grundsätzlich nicht möglich. Die Ausstellung einer C-Lizenz an Fahrer, die gemäß Art. 8 eine A- Lizenz beantragen müssen oder die in dem der Antragstellung vorangegangenen Jahr im Besitz einer ALizenz waren, ist nicht zulässig. Im Übrigen sind die in den verschiedenen Disziplinen unterschiedlichen altersspezifischen Festlegungen/Wettbewerbsbestimmungen zu beachten. Die C-Lizenz gilt nicht für Veranstaltungen außerhalb Deutschlands, bzw. außerhalb des Regelbereiches des DMSB. Die Ausstellung von C-Lizenzen an ausländische Fahrer am Veranstaltungsort ist nicht möglich. Art. 15 J-Lizenz (Jugend-Lizenz) Die J-Lizenz wird ausgestellt für Antragsteller, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, bis zu dem Jahr, in dem die Antragsteller 17 Jahre alt werden (Jahrgang 1999). Die Ausstellung dieser Lizenz an jüngere Antragsteller ist grundsätzlich nicht möglich. Wettbewerbe im Inland Die J-Lizenz berechtigt zur Abgabe einer Nennung als Fahrer für Veranstaltungen im Inland für in dieser Lizenzklasse ausgeschriebene Wettbewerbe. Wettbewerbe im Ausland Die Teilnahme von J-Lizenzinhabern an Veranstaltungen im Ausland ist nur in „Europa-offen“ für die Leistungsklasse B (z.B. Juniorenklassen) ausgeschriebenen Klassen gestattet, die im FIM Europe-Kalender eingetragen sind. Zur Teilnahme an diesen Veranstaltungen erhalten die Lizenzinhaber in Verbindung mit der J-Lizenz eine entsprechende, auf der Rückseite der Lizenz abgedruckte permanente Startgenehmigung für das betreffende Kalenderjahr, die es unter Beachtung der Altersfestlegungen der FIM Europe ermöglicht, Nennungen zu Veranstaltungen ohne FIM Europe-Prädikat im Ausland unmittelbar abzugeben. Art. 16 H-Lizenz Die H-Lizenz gilt für die Teilnahme an Gleichmäßigkeitsprüfungen mit historischen Renn- und Sportmotorrädern im In- und Ausland. Für die Teilnahme an „International“ ausgeschriebenen Veranstaltungen ist ggf. zusätzlich eine Interlizenz erforderlich. Die H-Lizenz wird ausgestellt für Antragsteller, die im Jahr der Ausstellung das 16. Lebensjahr vollenden, bis zu dem Jahr in dem die Antragsteller das 70. Lebensjahr vollenden. Die altersspezifischen Einschränkungen in den Wettbewerbsbestimmungen sind zu beachten. Die Ausstellung einer Lizenz an ältere Antragsteller ist nur unter Beachtung der zusätzlichen altersspezifischen Festlegungen (s. Wettbewerbsbestimmungen für Gleichmäßigkeitsläufe mit historischen Motorrädern) möglich, wenn die Antragsteller im vorangegangenen Jahr der Lizenzbeantragung eine entsprechende Lizenz erworben und mindestens an einer Veranstaltung teilgenommen haben. Antragsteller, die das 70. Lebensjahr vollendet und im vorangegangenen Jahr der Lizenzbeantragung keine entsprechende Lizenz erworben haben, müssen sich einer besonderen ärztlichen Untersuchung durch den Verbandsarzt unterziehen (s.a. Art. 10.2). Art. 17 B-Lizenz Allgemein Die Ausstellung der B-Lizenz ist grundsätzlich für Antragsteller möglich, die im Jahr der Ausstellung das 12. Lebensjahr vollenden, bis zu dem Jahr in dem die Antragsteller das 70. Lebensjahr vollenden, sofern die Antragsteller in keiner Wettbewerbsart Erfolge erzielt haben, die die Antragsteller gemäß den vorstehenden Bestimmungen zur Beantragung einer Inter-Lizenz verpflichten (s. Art. 8). Unter 12 Jahre Jugendliche unter 12 Jahren, die an dmsj-/DMSB-Prädikaten oder „Europa-offen“ ausgeschriebenen Wettbewerben der Juniorenklassen teilnehmen wollen, können eine auf diese Klassen beschränkte B-Lizenz beantragen. Für die Beantragung einer FIM- oder FIM EUROPE-Meisterschaftslizenz der Junioren- und Damenprädikate ist die B-Lizenz Voraussetzung. Antragsteller, die in einer nicht Juniorenklasse deklarierten Klasse teilnehmen wollen, müssen anhand einer speziellen ärztlichen Untersuchung durch den Verbandsarzt des DMSB oder einem von ihm benannten Arzt nachwei37 Lizenzbestimmungen sen, ob der Antragsteller dazu in der Lage ist, in einer solchen Klasse teilzunehmen. Weiterhin sind entsprechende Erfolge in z.B. C-Lizenzklassen nachzuweisen. Über 70 Jahre Ältere Antragsteller müssen sich zur Feststellung, ob sie physisch und psychisch Antragstellern gleichzustellen sind, die das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in jedem Fall einer besonderen ärztlichen Untersuchung durch den/die Verbandsarzt/-ärztin des DMSB oder einem von ihm benannten Arzt/Ärztin unterziehen (s.a. Art. 10.2). Wettbewerbe im Inland Die B-Lizenz berechtigt zur Abgabe einer Nennung als Fahrer oder Beifahrer für Veranstaltungen im Inland für in dieser Lizenzklasse ausgeschriebene Wettbewerbe. Wettbewerbe im Ausland Die Teilnahme von B-Lizenzinhabern an Veranstaltungen im Ausland ist nur in „Europa-offen“ für die Leistungsklasse B (z.B. Juniorenklassen) ausgeschriebenen Klassen gestattet, die im FIM Europe-Kalender eingetragen sind. Zur Teilnahme an diesen Veranstaltungen erhalten die Lizenzinhaber in Verbindung mit der B-Lizenz eine entsprechende, auf der Rückseite der Lizenz abgedruckte permanente Startgenehmigung für das betreffende Kalenderjahr, die es unter Beachtung der Altersfestlegungen der FIM Europe ermöglicht, Nennungen zu Veranstaltungen ohne FIM Europe-Prädikat im Ausland unmittelbar abzugeben. Art. 18 A-Lizenz Die Ausstellung der A-Lizenz ist grundsätzlich für Antragsteller möglich, die im Jahr der Ausstellung das 13. Lebensjahr vollenden, bis zu dem Jahr in dem die Antragsteller das 70. Lebensjahr vollenden. In Ausnahmefällen kann diese Lizenz auf Antrag und bei Nachweis entsprechender Wettbewerbsergebnisse ggf. für bestimmte Klassen FIM Europe auch an jüngere Antragsteller ausgegeben werden. Im Gegensatz zur B-Lizenz wird für Fahrer eine A-Lizenz ausschließlich disziplinbezogen ausgegeben. Das Recht zur Abgabe einer Nennung als Fahrer in dieser Lizenzklasse beschränkt sich auf die aus der Lizenz ersichtliche(n) Wettbewerbsart(en). In allen übrigen Wettbewerbsarten ist der Lizenzinhaber als Fahrer nur in der B-Lizenzklasse startberechtigt. Als Beifahrer ist er in allen Wettbewerbsarten/Lizenzklassen (d.h. A- und/oder B-Lizenzklasse) startberechtigt. Eine Einschränkung der Gültigkeit der A-Lizenz auf die Solo- oder Seitenwagenklasse der entsprechenden Wettbewerbsart ist auf Wunsch möglich. Wird diese Einschränkung gewünscht, so ist dies auf dem Lizenzantrag ausdrücklich und deutlich zu vermerken. Eine A-Lizenz für Beifahrer ist nicht wettbewerbsgebunden. Sie berechtigt den Inhaber zur Abgabe einer Nennung als Beifahrer in allen Lizenzklassen bzw. als Fahrer in der B-Lizenzklasse. Unabhängig von vorangegangenen Erfolgen kann eine ALizenz auch beantragt werden zur Teilnahme als Fahrer an 38 Ice Speedway-, Quad-, Scooter-, Dragster-Wettbewerben, an Gleichmäßigkeitsprüfungen mit historischen Motorrädern, an Trial-Gespann-Wettbewerben. Wettbewerbe im Ausland Die Teilnahme von A-Lizenzinhabern an Veranstaltungen im Ausland ist nur in „Europa-offen“ für die Leistungsklasse A ausgeschriebenen Klassen gestattet, die im FIM Europe-Kalender eingetragen sind. Zur Teilnahme an diesen Veranstaltungen erhalten die Lizenzinhaber in Verbindung mit der A-Lizenz eine entsprechende, auf der Rückseite der Lizenz abgedruckte permanente Startgenehmigung für das betreffende Kalenderjahr, die es unter Beachtung der Altersfestlegungen der FIM Europe ermöglicht, Nennungen zu Veranstaltungen ohne FIM Europe-Prädikat im Ausland unmittelbar abzugeben. Art. 19 Inter-Lizenzen Art. 19.1 Internationale-Veranstaltungslizenz (InterV-Lizenz) Internationale Veranstaltungslizenzen können von der DMSB-Geschäftsstelle für eine bestimmte, vom Antragsteller anzugebende internationale Veranstaltung, an Inhaber einer A-Lizenz ausgestellt werden. In bestimmten Ausnahmefällen (z.B. Jugendwettbewerbe) wird diese Lizenz auch an B-Lizenznehmer erteilt. Art. 19.2 Inter-Lizenz Die Inter-Lizenz wird als Zusatzlizenz an A-Lizenznehmer disziplinbezogen ausgegeben. Die Inhaber einer InterLizenz sind berechtigt, im In- und Ausland für alle bei der FIM registrierten international offen ausgeschriebenen Veranstaltungen in der betreffenden Wettbewerbsart eine Nennung abzugeben. Die Inter-Lizenz beinhaltet eine Dauerstartgenehmigung für die Dauer der Gültigkeit dieser Lizenz. Art. 20 FIM- bzw. FIM Europe-Meisterschafts-Veranstaltungslizenz FIM- bzw. FIM Europe-Meisterschafts-Veranstaltungslizenzen werden von der DMSB-Geschäftsstelle auf Antrag, für jede vom Antragsteller anzugebende FIM-/FIM Europe-Prädikatsveranstaltung, ausgestellt. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller Inhaber einer Inter-Lizenz für die betreffende Wettbewerbsart ist bzw. eine B-Lizenz für Junioren- oder Damen-Wettbewerbe hat. Eine Bearbeitung der Anträge ist erst nach Eingang der Gebühren möglich. Bei Antragstellung sind die Nennungsschlusstermine für die verschiedenen PrädikatsVeranstaltungen zu beachten. Mit der Ausstellung einer FIM- oder FIM Europe-Meisterschafts-Veranstaltungslizenz ist gleichzeitig für die betreffende Veranstaltung ein Sportunfall-Versicherungsschutz in Höhe der für FIM-/FIM Europe-Meisterschafts-Jahreslizenznehmer maßgeblichen, erhöhten Versicherungssummen gewährleistet. Art. 21 FIM/FIM Europe Meisterschafts-Lizenz Für die Teilnahme an einem FIM- oder FIM Europe-Prädikats-Wettbewerb ist der Besitz der entsprechenden, wettbewerbsspezifischen FIM- bzw. FIM Europe-Meis- Lizenzbestimmungen terschafts- oder GP-Lizenz (Jahres- oder Veranstaltungslizenz) erforderlich. Es gelten die Altersfestlegungen der FIM- bzw. FIM Europe. Die Gültigkeit einer FIM- oder FIM Europe-Meisterschafts-Jahreslizenz beschränkt sich im Grundsatz auf den aus der Lizenz ersichtlichen PrädikatsWettbewerb oder der Disziplin sowie auf internationale Veranstaltungen ohne FIM- bzw. FIM Europe-Prädikat. Voraussetzung für die Ausstellung einer FIM- oder FIM Europe-Meisterschaftslizenz ist der Besitz einer Inter-Lizenz für die betreffende Wettbewerbsart (Ausnahme: Ausstellung einer FIM- oder FIM Europe-Meisterschaftslizenz an B-Lizenzfahrer zur Teilnahme an Jugend-/Junioren-WM oder -EM bzw. Motoball-EM sowie Damen-/Veteranen-WM oder –EM bzw. ISDE-Clubmannschaft durch Nominierung des Fachausschusses). C) BEWERBER-LIZENZEN Art. 22 Nationale Bewerberlizenz (Club- bzw. Team) Eine Nationale Team-Bewerberlizenz für Clubs kann nur ein eingetragener Verein (e.V.) beantragen. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so muss eine Team-Bewerberlizenz für Firmen beantragt werden. Art. 23 Internationale Team-Bewerberlizenz Diese Lizenz muss direkt bei der FIM beantragt werden: www.fim-live.com Achtung: Bei DMSB-genehmigten Veranstaltungen (Ausnahme: FIM- /FIM Europe-Prädikatveranstaltungen) wird diese Lizenz nur in Verbindung mit einer Nat. Team-Bewerberlizenz des DMSB anerkannt. Art. 24 Antragstellung Anträge auf Ausstellung einer Team-Bewerberlizenz durch den DMSB sind auf dem entsprechenden Formular des DMSB rechtzeitig einzureichen. Bei Erstausstellung ist dem Antrag ein Auszug aus dem Vereins- bzw. Handelsregister oder die Kopie des Gewerbescheins bzw. – bei Privatpersonen – des Personalausweises beizufügen. Bei bestehender Mitgliedschaft des Antragstellers im ADAC, AvD, DMV, ACV, ADMV oder VFV ist die gültige Mitgliedschaftsnummer auf dem Antrag anzugeben, andernfalls wird die Lizenzgebühr für Nichtmitglieder erhoben. Art. 25 Gültigkeit einer Nationalen Team-Bewerberlizenz Inhaber einer Nationalen Team-Bewerberlizenz sind unter Beachtung des Gültigkeitsbereiches dieser Lizenz berechtigt, als Bewerber für Fahrer aufzutreten, die ihre FahrerLizenz durch die Föderation erhalten haben, die auch die Team-Bewerberlizenz ausgestellt hat. Der Gültigkeitsbereich dieser Lizenz beschränkt sich auf „national“, „Europa-offen“ oder „international“ ausgeschriebene Klassen bei Veranstaltungen im Zuständigkeitsbereich der für die Ausstellung der Bewerberlizenz verantwortlichen Föderation. Die Teilnahme an allen Mannschafts-Prädikatswettbewerben des DMSB setzt den Besitz einer vom DMSB ausgestellten Bewerberlizenz voraus. Art. 26 Pflichten der Veranstalter gegenüber den Bewerbern Bei Eingang von Nennungen, auf denen ein Bewerber ausgewiesen ist, besteht für die Veranstalter in allen Wettbewerbsarten die Verpflichtung, diesen Bewerber im Programmheft und auf allen Starter- und Ergebnislisten im Zusammenhang mit dem betreffenden Fahrer auszudrucken. Diese Verpflichtung besteht nur, wenn eine Bewerberlizenz-Nummer auf der Nennung angegeben ist. Bei unberechtigten oder unrichtigen Bewerber-Angaben wird der betreffende Fahrer hierfür zur Verantwortung gezogen, wenn ein solcher Verstoß festgestellt wird. Die Inhaber von Bewerberlizenzen werden vom DMSB auf der DMSB-Website (www.dmsb.de) veröffentlicht, wobei zeitliche Verschiebungen zwischen Ausstellungsdatum und Veröffentlichung möglich sind. Zur Wahrnehmung der den Bewerbern zukommenden Rechte und Pflichten, sind dem Bewerber auf Anforderung alle hierfür notwendigen Veranstaltungsunterlagen, inklusive einer (1) Eintrittskarte mit Zugangsberechtigung zum Fahrerlager (Ausnahmen siehe Artikel E „Anerkennung und Nutzung von Lizenzen und Ausweisen“) auszuhändigen. Sofern der Bewerber ggf. im Zusammenhang mit der Dauernennung bei einer Serie bereits ein vom DMSB ausgestelltes Permanent-Ticket erhalten hat, entfällt die Ausgabe einer Eintrittskarte durch den Veranstalter. Eine Aufrechnung mit den an den betreffenden Fahrer eventuell für Helfer oder Betreuer übergebenen Unterlagen ist nicht möglich. Art. 27 Bewerber-Angaben Teams bzw. Teilnehmer können nur dann einen Bewerber namhaft machen, wenn dieser im Besitz einer der o.g. Lizenzen ist. Ist die Lizenz zum Zeitpunkt der Nennung (mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung) beantragt bzw. vom DMSB noch nicht ausgestellt, ist der BewerberName dem Veranstalter anzugeben und die Lizenz spätestens bei der Dokumentenabnahme nachzureichen. Für die Richtigkeit der Angaben sind das Team bzw. der Fahrer selbst verantwortlich. Kann der Besitz der Bewerberlizenz zur Dokumentenabnahme nicht nachgewiesen werden, obwohl ein Bewerbername auf der Nennung angegeben wurde, ist der Veranstalter verpflichtet, den Bewerbernamen in allen Veranstaltungsunterlagen zu streichen und nicht zu veröffentlichen. In diesem Fall wird der Fahrer bzw. das Team mit einer Versäumnisgebühr von EUR 150,– durch den DMSB belegt. Es kann nur ein Bewerber namhaft gemacht werden. 39 Lizenzbestimmungen D) SPORTWART-LIZENZEN Art. 28 FIM-/FIM Europe Sportwartlizenzen Voraussetzung für die Erteilung einer FIM/FIM EuropeSportwartlizenz ist eine gültige DMSB-Sportwartlizenz Stufe A der betreffenden Disziplin und Funktion. Diese Lizenz darf vom Inhaber nur bei den FIM-/FIM Europe -Prädikatsveranstaltungen genutzt werden, bei denen er in der entsprechenden Sportwartfunktion tätig ist. In einem solchen Fall ist ihm vom Veranstalter bei entsprechender Legitimation und Nominierung durch die FIM, FIM Europe, FMN oder FMNR, ungehindert Zutritt zu allen Veranstaltungsbereichen zu gewähren. Der Gültigkeitszeitraum ist auf die aus der Lizenz ersichtlichen Kalenderjahre beschränkt. Art. 29 DMSB Sportwartlizenzen Art. 29.1 Lizenzpflicht für DMSB-Sportwarte Die Erteilung einer Sportwartlizenz setzt die Mitgliedschaft im ADAC, AvD, DMV, ADMV, ACV oder VFV voraus. Die nachstehend aufgeführten Sportwarte dürfen erst nach Anerkennung durch den DMSB und Erteilung einer Lizenz (falls vorgeschrieben) für die einzelnen Disziplinen im Motorradsport tätig werden: Disziplinbezogene Sportwartlizenzen: Straßensport LS - Anwärter LS - Stufe A RL - Stufe B mit Beantragung Bahnsport RL - Anwärter RL - Stufe B RL - Stufe A mit Zusatzprüfung SK - Stufe B SK - Stufe A Enduro/Trial Motocross Motoball Dragster FL - Anwärter RL - Anwärter FL - Stufe B FL - Stufe A RL - Stufe B RL - Stufe A mit Zusatzprüfung SK - Stufe B Schiedsrichter - An- Schiedsrichter wärter Stufe B RL/LS/ZK/Starter Dragster - Anwärter Stufe A Disziplinübergreifende Sportwartlizenzen: Leiter der StreLS - Anwärter ckensicherung ZeitnahmekomZK - Anwärter missar Technischer TK - Anwärter Kommissar TK - Anwärter (Ltd.) Rennarzt 40 RA - Anwärter LS - Stufe A ZK - Stufe B ZK - Stufe A TK - Stufe B TK - Stufe A TK Dragster - Stufe A RA - Stufe B Lts. RA - Stufe A RL - Stufe A SK - Stufe B Schiedsrichter Stufe B Schiedsrichter Stufe B SK - Stufe A SK - Stufe A SK - Stufe A SK - Stufe A Schiedsrichter Stufe A Schiedsrichter Stufe A Die jeweilige Sportwartelizenz kann grundsätzlich erhalten, wer die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Ausbildungsrichtlinie für die jeweilige Sportwartefunktion erfüllt. Gültig für alle Lizenzstufen: Erteilungsvoraussetzung bei minderjährigen Antragstellern ist das Einverständnis der Sorgeberichtigten (beide Elternteile) oder des Alleinvertretungsberechtigten (alleiniges Sorgerecht eines Elternteils o.ä.). Im Falle der alleinigen Vertretung des Minderjährigen ist ein entsprechendes Nachweis-Dokument vorzulegen. Die Ausbildungsrichtlinien stehen auf der Homepage der DMSB-Academy zum Download bereit. Sportwartlizenzen werden in maximal 3 Stufen: A, B und C (Anwärter) unterteilt. Die Nutzung ist in den Wettbewerbsbestimmungen geregelt. Art. 29.2 DMSB-Sportwartprüfung Die Erteilung einer Sportwartelizenz setzt das Bestehen der jeweiligen Sportwartprüfung voraus. Hiervon ausgenommen sind die Sportwartlizenzen der Stufe C (Anwärter) und der nachfolgend aufgeführten Sportwartfunktionen: - Rennsekretär Art. 29.3 Sportwart der Streckensicherung Die Erteilung der DMSB-Lizenz „Sportwart der Streckensicherung“ setzt die Teilnahme an einem DMSB genehmigten SdS-Lehrgang und das erfolgreiche Ablegen einer Prüfung voraus. Art. 29.4 Funktionsbereiche (1) Der Sportwart darf nur in dem Funktionsbereich tätig werden, für welchen er anerkannt und lizenziert ist. Der Gebrauch der Lizenz ist nur für die Veranstaltung gestattet, bei welcher der Sportwart eingesetzt ist. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift kann eine Bestrafung durch das DMSB-Sportgericht erfolgen. (2) Die Sportwartlizenz Stufe A schließt in der jeweiligen Funktion die Sportwartlizenz Stufe B ein. (3)Die Sportwartlizenznehmer der Stufe C können im DMSB-Bereich nur in der beantragten Funktion als Anwärter tätig werden. Art. 29.5 Verlängerung der Sportwartlizenz Der Gültigkeitszeitraum einer Sportwartlizenz ist auf der Lizenz angegeben. Der DMSB kann die Verlängerung der Lizenz für einzelne Sportwarte oder Sportwartegruppen von dem Bestehen einer erneuten Prüfung oder der Teilnahme an einer Fortbildung abhängig machen. Inhaber der DMSB-Sportwartlizenzen A und B sind verpflichtet, grundsätzlich mindestens alle 3 Jahre an einem Fortbildungsseminar der jeweiligen Funktion teilzunehmen. Art. 29.6 Gültigkeitsbereich (1) Die Sportwartlizenz ist auf den vom DMSB geregelten Lizenzsport beschränkt. (2) Die Sportwartlizenzen für Zeitnahme-Kommissare und Dragster sind auch im Automobilsport gültig. E) ANERKENNUNG UND NUTZUNG VON LIZENZEN UND AUSWEISEN Für die Anerkennung und Nutzung von Lizenzen und Ausweisen gelten nachstehende Bestimmungen, die sowohl von den Inhabern als auch von den Veranstaltern einzuhalten sind. Soweit nicht ausdrücklich anders festgelegt, können eigene Eintrittsausweise für Bereiche von den Veranstaltern kostenlos ausgegeben werden, wenn dies zur besseren Kontrolle erforderlich ist. Die für die Ausgabe dieser Veranstalter-Ausweise und ggf. Durchfahrtsscheine zuständige und maßgebende Stelle muss jedoch dann für den Lizenz-/ Ausweisinhaber frei zugänglich sein. Geahndet wird eine missbräuchliche Nutzung der Lizenzen und Ausweise. Als missbräuchlich gilt bereits die Benutzung von Ausweisen und Lizenzen bei Veranstaltungen, bei denen der Besitzer die entsprechende Aufgabe nicht wahrnimmt. Gleiches gilt auch für die Fälschung von Ausweisen/Lizenzen und der unberechtigten Weitergabe von Eintrittsausweisen (z. B. Fahrer-, Helfer- oder Gastkarten) bzw. Durchfahrtsscheinen oder Parkausweisen, die nur aufgrund der vom Ausweis- oder Lizenzinhaber dargelegten Aktivitäten ausgegeben wurden. F) FIM-PRESSEAUSWEIS Dieser Ausweis wird auf Antrag für bestimmte Wettbewerbsarten von der FIM ausgestellt. Er berechtigt den Inhaber, sich bei allen internationalen Veranstaltungen mit FIM-Prädikat der betreffenden Wettbewerbsart(en), ausgenommen Moto-GP und Superbike-WM, MotocrossWM, Supercross-WM und Motocross der Nationen, Speedway-GP, von den Veranstaltern akkreditieren zu lassen. Diese Akkreditierung sollte unter Hinweis auf den Besitz des FIM-Presseausweises rechtzeitig vor der Veranstaltung beantragt werden. Unter Beachtung der Wettbewerbsbestimmungen und Sicherheitsauflagen, die zahlenmäßige und/oder zeitliche Begrenzungen beinhalten können, ist ihm freier Eintritt und Zutritt zu bestimmten Veranstaltungsbereichen (z. B. Fahrerlager) zu gewähren, die er im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner beruflichen Aufgaben aufsuchen muss. Der Gültigkeitszeitraum ist auf das aus dem Ausweis ersichtliche Kalenderjahr beschränkt. 41 Voraussetzungen für den Start bei Internationalen oder Europaoffenen Wettbewerben bzw. FIM / FIM Europe Prädikaten 2016 Stand: 07.12.2015 - Änderungen sind kursiv abgedruckt Von den Fahrern, die im In- oder Ausland in einer International oder Europa-offen ausgeschriebenen Klasse bzw. einem FIM / FIM Europe Prädikat an den Start gehen wollen, sind nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen. 1. BEI EINEM START IM INLAND In einer FIM- oder FIM Europe-Prädikat-Veranstaltung 1.1.1 Besitz einer für die entsprechende Prädikat-Veranstaltung gültigen FIM- oder FIM Europe-Meisterschafts, -Jahres- oder -Veranstaltungslizenz. Dies setzt die FIM-Inter- und die DMSB-A-Lizenz voraus. 1.1.2 Nennungen für FIM- oder FIM Europe-PrädikatVeranstaltungen müssen unter Beachtung des Nennungsschlusstermins für diese Prädikat-Veranstaltungen (= in der Regel 30 Tage vor dem Veranstaltungstermin beim Veranstalter vorliegend), generell über die DMSB-Geschäftsstelle dem jeweiligen Veranstalter zugeleitet werden. 1.2 In einer international oder Europa-offen ausgeschriebenen Klasse ohne FIM- oder FIM EuropePrädikat 1.2.1 Besitz einer für die entsprechende Disziplin und Leistungsklasse gültigen Jahres- oder Veranstaltungslizenz bzw. bei Jugend-Veranstaltungen, der Besitz einer B- oder J-Lizenz unter Beachtung nachstehender Detailfestlegungen. – Internationale Veranstaltung: FIM-Inter- und ALizenz für die entsprechende Disziplin. – E uropa-offene Veranstaltung der Leistungsklasse A: A-Lizenz für die entsprechende Disziplin bzw. V-Lizenz (Ausstellung setzt die Qualifikation für die A-Lizenz voraus) – E uropa-offene Veranstaltung der Leistungsklasse B: B- oder V-Lizenz (Ausstellung nur möglich soweit der Antragsteller aufgrund seiner Qualifikation nicht in der Inter-/A-Lizenzklasse starten müsste). – Europa-offene Jugend-Veranstaltung: J-oder B-Lizenz – I nternationale oder Europa-offene Gleichmäßigkeitsveranstaltung mit historischen Fahrzeugen: FIM-Inter-Lizenz, H-Lizenz, A-Lizenz , B-Lizenz bzw. V-Lizenz. In welcher Kategorie die verschiedenen Veranstaltungen bzw. die einzelnen Klassen ausgeschrieben sind, ergibt sich im Detail aus der Ausschreibung der jeweiligen Veranstaltung. 1.2.2 Eine besondere Startgenehmigung des DMSB ist nicht erforderlich. 1.2.3 Nennungen sind dem Veranstalter unter Beachtung des Nennschlusstermins direkt zu übersenden. 1.1. 2. BEI EINEM START IM AUSLAND 2.1. In einer FIM- oder FIM Europe-Prädikat-Veranstaltung 2.1.1 Besitz einer für die entsprechende Prädikat-Veranstaltung gültigen FIM- oder FIM Europe-Meister42 schafts-Jahres- oder Veranstaltungslizenz. Dies setzt die FIM-Inter- und die DMSB-A-Lizenz voraus. 2.1.2 Nennungen für FIM- oder FIM Europe-PrädikatWettbewerbe müssen unter Beachtung des Nennschlusstermins für diese Prädikat-Veranstaltungen (= in der Regel 30 Tage vor dem Veranstaltungstermin beim Veranstalter vorliegend), generell über die DMSB-Geschäftsstelle dem jeweiligen Veranstalter zugeleitet werden. 2.1.3 Die vom DMSB ausgestellte Dauer-Startgenehmigung auf der Rückseite der DMSB-Lizenz hat bei Teilnahme an einer FIM- oder FIM Europe-PrädikatVeranstaltung für WM- und EM Jahreslizenznehmer keine Gültigkeit. Bei Veranstaltungslizenzen ist die Startgenehmigung in der Lizenz enthalten. 2.2 In einer international ausgeschriebenen Klasse, ohne FIM- oder FIM Europe-Prädikat 2.2.1 Besitz einer für die entsprechende Disziplin gültigen Inter-Lizenz bzw. Internationalen V-Lizenz. Die Ausstellung einer Internationalen V-Lizenz ist im Grundsatz zur Teilnahme an Junioren- oder Jugend-Veranstaltung auf J-oder B-Lizenzinhaber der jeweiligen Altersklasse beschränkt.. 2.2.2 Bei Teilnahme an einer Veranstaltung im Ausland ist in jedem Fall eine Startgenehmigung des DMSB erforderlich. Inhaber einer Inter-Lizenz des DMSB müssen diese jedoch nicht für den Einzelfall beantragen, sie erhalten für Veranstaltungen eine „Dauerstartgenehmigung“ des DMSB mit der Inter-Lizenz ausgehändigt. Diese Fahrer leiten ihre Nennungen unter Beachtung des Nennschlusstermins in Verbindung mit einer Kopie dieser Dauerstartgenehmigung direkt dem jeweiligen Veranstalter zu. .2.3 In einer Europa-offen ausgeschriebenen Klasse , ohne FIM- oder FIM Europe-Prädikat 2.3.1 Besitz einer für die entsprechende Disziplin und Leistungsklasse gültigen Jahreslizenz des DMSB (A-, B- bzw. J-Lizenz) mit dem für die Leistungsklasse des Fahrers maßgeblichen Aufdruck. 2.3.2 Bei Teilnahme an einer Veranstaltung im Ausland ist in jedem Fall eine Startgenehmigung des DMSB erforderlich. Inhaber einer A-Lizenz, B-Lizenz, J-Lizenz oder HLizenz des DMSB müssen diese jedoch nicht für den Einzelfall beantragen, sie erhalten für Veranstaltungen eine „Dauerstartgenehmigung“ des DMSB, die auf der Rückseite der Lizenz abgedruckt ist. Diese Fahrer leiten ihre Nennungen unter Beachtung des Nennschlusstermins in Verbindung mit einer Kopie dieser Dauerstartgenehmigung direkt dem jeweiligen Veranstalter zu. Für welche Leistungsklasse(n) die verschiedenen Veranstaltungen bzw. einzelnen Klassen ausgeschrieben sind ergibt sich im Detail aus der Ausschreibung der jeweiligen Veranstaltung. Mindestanzahl lizenzierter Sportwarte im Motorradsport International Straßensport Prädikatfrei Judge EU-offen National DHM 2xB 2xB A DRC*** DLC IDM A 2xB A A 1xA/1xB A A B A B A 1 Freestyle Motocross prädikatfrei Freestyle Motocross Show Freestyle Motocross SuperMoto* Prädikatfrei Prädikat-Veranstaltung A International Motoball Trial Speedway+Ice Speedway Lg.-Bahn+Sonderkl. Bahnsport Enduro** EU-offen National DEM DMSB-Meisterschaft/Pokal/Cup 4 0 3 A A B International EU-offen National A B 2xA 2xA 2xA A 2xA International Prädikatfrei EU-offen National Prädikat-Veranstaltung 1. Bundesliga A A**** A B B A International Prädikatfrei EU-offen National Prädikat-Veranstaltung Prädikat-Veranstaltung Prädikatfrei EU-offen Prädikatfrei National DMM Stand: 08.12.2015 Legende: *>100 Teilnehmer →3 TK <100 Teilnehmer→2 TK RL A A B FL A 1xA/1xB Prädikatfrei EU-offen National DM-Prädikate DMSB-Meisterschaft/Pokal/Cup Stadion/Hallencross SR 1xA/1xB International Motocross* SK A A B B A A A B B A PTK TK 2xA 2xA 2xB A A A 2xB 2xB 2xA A A B A B A A A A A A B A A A A A A A 1xA/1xB 3xA A A A A A A A B B A A A B B A A B B **>200 Teilnehmer→3 TK <200 Teilnehmer→2 TK B B A A A B A B A A A A A A B LS A A A A LS Stufe A oder RL Stufe B PSK A A B B A A A B B A A B ZNK LRA A A B B A A A A A B A B A A A B A A A A A A 2xB 2xB 2xB ***>70 Teilnehmer→3 TK <70 Teilnehmer→2 TK **** nur Finale PSK=Pflicht Sportkommissar, SK=Sportkommissar, SR=Schiedsrichter, RL=Rennleiter, FL=Fahrtleiter, LS=Leiter der Streckensicherung, PTK=Pflicht Technischer Kommissar, TK=Technischer Kommissar, ZNK=Zeitnahme-Kommissar, LRA=Leitender Rennarzt 43 DMSB Motorradsport-Prädikate 2016 ÜBERSICHT Prädikate I.Straßensport Internationale Deutsche Meisterschaft SUPERBIKE Internationale Deutsche Meisterschaft Superstock1000 Internationale Deutsche Meisterschaft Superstock600 Internationale Deutsche Meisterschaft Sidecar Internationale Deutsche Markenmeisterschaft SUPERBIKE/Superstock600 DMSB Moto3 Pokal DMSB Rundstrecken Cup/ DMV Rundstrecken Championship (DRC) DMSB Langstrecken Cup (DLC) Deutsche historische Motorradmeisterschaft (DHM) inkl. Gespannmeisterschaft II.SuperMoto Internationale Deutsche SuperMoto Meisterschaft DMSB SuperMoto Meisterschaft DMSB SuperMoto Pokal III.Motocross Internationale Deutsche Motocross Meisterschaft DMSB Motocross-Junioren Meisterschaft MX2 DMSB Motocross-Meisterschaft Open DMSB Motocross-Meisterschaft Seitenwagen DMSB Motocross-Pokal MX 2 DMSB Motocross-Pokal Open DMSB Motocross-Pokal Seitenwagen DMSB Motocross-Quad-Meisterschaft IV.Trial Deutsche Trial-Meisterschaft Deutsche Frauen-Trial-Meisterschaft DMSB Trial-Cup DMSB Trial-Pokal DMSB Trial Senioren-Pokal DMSB Hallen-Trial-Pokal 44 V.Enduro Internationale Deutsche Enduro-Meisterschaft Deutsche Enduro-Mannschaftsmeisterschaft DMSB Enduro-Meisterschaft E1, E2 und E3 DMSB Enduro-Jugend Cup DMSB Enduro-Senioren-Cup DMSB Enduro-Super Senioren-Cup DMSB Enduro-Damen Pokal DMSB Enduro-Pokal E1b, E2b und E3b DMSB Enduro-Mannschafts-Pokal DMSB Enduro-Junioren Pokal DMSB Enduro-Klassik-Pokal VI. Bahnsport Deutsche Speedway -Meisterschaft DMSB Speedway-U21-Meisterschaft Deutsche Speedway-Mannschaftsmeisterschaft DMSB Ice Speedway-Meisterschaft DMSB Speedway-Paar Cup Deutsche Langbahn-Meisterschaft Solo DMSB Langbahn-Meisterschaft Seitenwagen DMSB Langbahn-Pokal Solo DMSB Langbahn-Pokal Seitenwagen VII.Motoball Deutsche Motoball-Meisterschaft Allgemeine DMSB-Prädikatsbestimmungen Motorradsport Stand: 02.12.2015 - Änderungen sind kursiv abgedruckt Allgemeines: Ab dem 01.01.2016 gilt im DMSB-Bereich folgende Prädikatsstruktur: Level 1: Deutsche Meisterschaft - (I)DM Level 2: DMSB-Meisterschaft Level 3: DMSB-Cup Level 4: DMSB-Pokal Art. 1 – Geltungsbereich Die Allgemeinen DMSB-Prädikatsbestimmungen Motorradsport gelten für alle vom DMSB ausgeschriebenen Prädikate, diese werden zusätzlich durch besondere Prädikatsbestimmungen sowie die disziplinbezogenen Bestimmungen weiter geregelt. Art. 2 – Einschreibung Ist eine Einschreibung nicht vorgeschrieben, erfolgt die Wertung aufgrund der Teilnahme an den einzelnen Läufen. Art. 3 – Fahrerwertung (1) Die Prädikate werden für lizenzierte Fahrer ausgeschrieben. Mit Ausnahme der dmsj Prädikate (Status National) benötigen die Fahrer in den DMSB Prädikaten mindestens die Nationale B-Lizenz (s. betreffende Prädikatsbestimmungen). Für die dmsj Prädikate sind die betreffenden Prädikatsbestimmungen ausschlaggebend. (2) Der DMSB behält sich vor, für seine Prädikate zusätzliche Markenwertungen auszuschreiben. Art. 4 – Fahrzeuge (1) Eine Teilnahme an den Prädikatsläufen ist nur mit Fahrzeugen gestattet, die den technischen Bestimmungen der FIM/FIM Europe, des DMSB und/oder etwaigen besonderen technischen Vorschriften des jeweiligen Prädikats entsprechen. (2) Parc Fermé: Für alle Prädikatveranstaltungen gilt die Festlegung, dass unmittelbar nach Beendigung des jeweils letzten Laufes die Motorräder mind. bis 30 Minuten in Verwahrung zu nehmen sind. (Parc Fermé). Art. 5 – Prädikatslauf (1) Prädikate bestehen grundsätzlich aus einer bestimmten Anzahl von Wertungsläufen. Der bei einer Veranstaltung durchgeführte Wertungslauf kann in einzelne Wettbewerbe mit einer Gesamtwertung unterteilt werden. Die einzelnen Wettbewerbe gelten in diesem Fall zusammengefasst als ein Wertungslauf des Prädikats. Bei einer Veranstaltung können aber auch mehrere separate Wertungsläufe mit Serieneinzelwertung durchgeführt werden. In diesem Fall gilt jeder einzelne Wettbewerb als Prädikatslauf. (2) Der Veranstalter ist verpflichtet, den zugeteilten Prädikatslauf an dem von ihm angegebenen Veranstaltungsort und dem vom DMSB bestätigten Veranstaltungstermin durchzuführen. Falls die Veranstaltung oder der Veranstaltungsteil bereits ein Lauf der betreffenden Serie gewesen ist, hat der Veranstalter den Prädikatslauf – soweit nichts anderes vom DMSB bestimmt wird – in gleicher Weise wie den vorhergehenden Prädikatslauf zu organisieren und durchzuführen. Der DMSB behält sich vor, die Zuteilung des Prädikatslaufs zu widerrufen, falls der Veranstalter eine dieser Pflichten nicht erfüllt. Der Widerruf aus anderen Gründen und die gesetzlichen Bestimmungen bleiben davon unberührt. (3) Die Termine für die DMSB-Prädikatveranstaltungen sind in dem DMSB-Online-Terminkalender ersichtlich (www.dmsb.de). Art. 6 – Absage, Verlegung (1) Der DMSB übernimmt keine Gewähr für die Durchführung des einzelnen Prädikatslaufs. (2) Bei Terminverlegung eines Prädikatslaufs nach Verabschiedung des endgültigen Terminkalenders für das jeweilige Kalenderjahr entfällt grundsätzlich die Meisterschafts- oder Pokalwertung für diesen Wettbewerb. (3) Wird jedoch wegen außergewöhnlicher Umstände eine Terminverlegung beantragt, so kann auf Entscheidung des DMSB das Prädikat für die Veranstaltung erhalten bleiben. (4) Der DMSB ist berechtigt, Ersatzveranstaltungen unter Beibehaltung der Prädikate zu benennen. Art. 7 – Abbruch von Wettbewerben Wenn ein Wettbewerb aus zwingenden Gründen vorzeitig abgebrochen werden muss, erfolgt eine Wertung für das betreffende Prädikat nur, wenn: • Straßensport: - mehr als 50 % der vorgesehenen Streckenlänge/ Gesamtrunden vom führenden Fahrzeug zurückgelegt wurde (volle Punkte) bzw. - mehr als 25 % der vorgesehenen Streckenlänge/ Gesamtrunden vom führenden Fahrzeug zurückgelegt wurde (50 % der Punkte) • Motocross (Ausnahme: Freestyle Motocross): - mehr als 50 % der vorgesehenen Streckenlänge/ Gesamtrunden vom führenden Fahrzeug zurückgelegt wurde (volle Punkte) bzw. - mehr als 25 % der vorgesehenen Streckenlänge/ Gesamtrunden vom führenden Fahrzeug zurückgelegt wurde (50 % der Punkte) • SuperMoto: - über 75 % der vorgeschriebenen Laufzeit (gerechnet ohne zwei Folgereunden): volle Punkte bzw. - über 50 % der vorgeschriebenen Laufzeit (gerechnet ohne zwei Folgereunden): 50% der Punkte bzw. - bis 50 % der vorgeschriebenen Laufzeit (gerechnet ohne zwei Folgereunden): keine Punkte 45 Allgemeine Prädikatsbestimmungen • Enduro: - am betreffenden Fahrtag mindestens 4 gezeitete Sonderprüfungen á 3 km oder mindestens 2 gezeitete Sonderprüfungen über min. 12 km Gesamtdistanz absolviert wurden (volle Punkte) bzw. - am Fahrtag mindestens 2 gezeitete Sonderprüfungen á 3 km oder mindestens 1 gezeitete Sonderprüfung über min. 6 km Gesamtdistanz absolviert wurde (50% der Punkte) • Trial: - mehr als 50 % der vorgesehenen Sektionen absolviert wurde (volle Punkte) bzw. - mehr als 25 % der vorgesehenen Sektionen absolviert wurde (50% der Punkte) • Bahnsport: Gemäß den betreffenden Besonderen Prädikatsbestimmungen. Art. 8 – Widerruf der ausgeschriebenen Prädikate (1) Der DMSB behält sich vor, die ausgeschriebenen Meistertitel und Pokale bei Vorliegen besonderer Gründe nicht zu vergeben und einzelne Prädikatsläufe nicht zu werten. (2) Eine Titelvergabe entfällt, wenn nicht mehr als die Hälfte der vorgesehenen Prädikatsläufe zur Wertung herangezogen werden können. Art. 9 – Anzahl der gewerteten Ergebnisse (1) Für die von dem DMSB ausgeschriebenen Meisterschaften und Pokale werden grundsätzlich alle Ergebnisse der Prädikatsläufe gewertet. (2) Abweichungen hiervon sind in den Besonderen Prädikatsbestimmungen geregelt. (3) Wird ein Teilnehmer von der Wertung eines Prädikatslaufs ausgeschlossen, so kann dieser Lauf nicht als Streichergebnis gewertet werden. Art. 10 – Punktezuteilung (1) Die Auswertung der Ergebnislisten und die Punktezuteilung erfolgt durch den DMSB nach den Allgemeinen und Besonderen Prädikatsbestimmungen. Sie ist verbindlich, unanfechtbar und erfolgt unter Ausschluss des Rechtsweges. (2) Sollte ein Veranstalter ein Ergebnis erstellen, das nicht mit den Allgemeinen und/oder Besonderen Prädikatsbestimmungen der DMSB-Prädikate übereinstimmt, behält sich der DMSB vor, die Ergebnisliste entsprechend zu ändern und die Punktezuteilung nach den Bestimmungen vorzunehmen. (3) Bei Zeitgleichheit mehrerer Fahrer (ex aequo) in einem Prädikatslauf erhalten diese die für ihre Platzierung vorgesehenen Punkte. Die nachfolgenden Fahrer erhalten die Punkte für ihre tatsächlich erreichte Platzierung. (4) Abweichungen hiervon sind in den Besonderen Prädikatsbestimmungen geregelt. Art. 11 – Punktegleichheit, Vergabe des Titels (1) Besteht bei der Endauswertung der einzelnen DMSB-Prädikate Punktgleichheit zwischen meh46 reren Fahrern, entscheidet die größere Anzahl der ersten, dann der zweiten und der weiteren Plätze und in nachstehender Reihenfolge: die bessere Platzierung auf den Punkterängen im letzten, vorletzten, drittletzten usw. durchgeführten Lauf der Klasse aller für das Prädikat durchgeführten Läufe über die Vergabe des Titels. (2) Ist nach dieser Verfahrensweise kein Titelgewinner zu ermitteln, wird der Titel nach Ermessensentscheidung des DMSB unter Berücksichtigung der sportlichen Leistung vergeben. Art. 12 – Ablehnung von Nennungen Gültige Nennungen für DMSB-Prädikatsveranstaltungen dürfen nur mit Genehmigung des DMSB abgelehnt werden. Art. 13 – Anwesenheit bei der Siegerehrung/DMSB Meisterehrung Bei allen Läufen zu den Deutschen Meisterschaften sind die jeweils 3 Erstplatzierten verpflichtet, an der Siegerehrung, die spätestens 24 Stunden nach Eintreffen des letzten Fahrzeuges im Ziel stattfindet, teilzunehmen. Die Verletzung dieser Pflicht kann mit einer Geldbuße in Höhe von EUR 600,– geahndet werden. Die zur DMSB-Meisterehrung eingeladenen Platzierten sind verpflichtet an der DMSB-Meisterehrung („Gala der Meister“) teilzunehmen. Die Verletzung dieser Pflicht kann geahndet werden. Art. 14 – Auslegung der Bestimmungen (1) Die Auslegung der Allgemeinen und Besonderen Prädikatsbestimmungen ist dem DMSB bzw. seiner Sportgerichtsbarkeit vorbehalten. (2) Der DMSB kann zur Wahrung der Chancengleichheit, aus Sicherheitsgründen oder bei Erkennen von Lücken in den Allgemeinen und Besonderen Prädikatsbestimmungen diese, auch während der laufenden Saison, ändern. Art. 15 – Fernseh- und Rundfunkrechte Das Recht, über DMSB ausgeschriebene Prädikate, Film- und Fernsehausstrahlungen auf Bild- und Tonträgern – gleich welcher Art – vollständig oder in Ausschnitten aufzunehmen oder aufzuzeichnen, über sie zu berichten und Aufnahmen und Aufzeichnungen zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt zu nutzen und entsprechende Verträge zu schließen, steht dem DMSB zu, dies gilt nicht für diejenigen Serien, denen gemäß § 2 Ziff. 4 d der Satzung des DMSB ein Prädikat des DMSB erteilt wird. DMSB SUPERBIKE*IDM 2016 Stand: 11.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt 1. Grundlagen der Veranstaltung Die SUPERBIKE*IDM wird für den nachfolgend unter Art. 3 aufgeführten Teilnehmerkreis in den unter Art. 5 festgelegten Klassen ausgeschrieben. Die Austragung erfolgt gemäß: a) den Bestimmungen des Deutschen MotorradSportgesetzes des DMSB und dem dort angeführten Protest- und Berufungsrecht. b) d em DMSB Straßensport-Reglement c) diesen Prädikatsbestimmungen d) der jeweiligen Veranstaltungsausschreibung e) sowie gemäß den Techn. Bestimmungen des DMSB, der FIM (Homologation) bzw. der FIMEurope für den Straßenrennsport. f) eventuell noch zu erlassende Ausführungsbestimmungen / Bulletins Eventuelle Änderungen und/oder Ergänzungen von Seiten des DMSB bleiben vorbehalten. Zu verbindlichen Auskünften ist ausschließlich der Rennleiter berechtigt. Die Auslegung der Ausschreibung / der Prädikatsbestimmungen obliegt jedoch während der Veranstaltung allein den Sportkommissaren. 2.Veranstaltungen Die Läufe zur SUPERBIKE*IDM sind aus dem DMSBMotorradsport-Terminkalender bzw. den ergänzenden Termin-Veröffentlichungen des DMSB ersichtlich. Bei Ausfall einer Veranstaltung behält sich der Promoter vor, eine Ersatzveranstaltung zu benennen. 3. Teilnehmer / Sportwarte 3.1 Bewerber Inhaber einer nationalen DMSB Bewerber-/Sponsorlizenz sowie Inhaber einer FIM Teambewerberoder Herstellerlizenz. 3.2 Fahrer / Beifahrer Die SUPERBIKE*IDM wird international und Europa-offen in den unter Art. 5 dieser Prädikatsbestimmungen genannten Klassen ausgeschrieben. Teilnahmeberechtigt sind nur Fahrer, die sich in einer oder mehreren Klassen für einen dieser Prädikats-Wettbewerbe beim Promoter per Dauernennung oder per Einzelnennung eingeschrieben haben. Die Fahrer müssen im Besitz einer gültigen Fahrer- oder Beifahrer-Lizenz des DMSB oder einer anderen FMN, bzw. Meisterschaftslizenz der FIM/ FIM-Europe, jeweils unter Vorlage einer entsprechenden Startgenehmigung (Art.4.4) sein. Punktberechtigung besteht für jede eingeschriebene Klasse. 3.3 Sportwarte Gem. den in Art.109 DMSG angeführten Sportwarten werden zusätzlich eingesetzt: 3.3.1 Vorsitzender der Sportkommissare Der Vorsitzende der Sportkommissare hat folgende weitere Befugnisse: - Änderungen des Startprozedere - Entscheidung zum Rennabbruch - Entscheidung zum Re-Start Prozedere - Entscheidung über wet-race - Entscheidung in Absprache mit dem Obmann der Technischen Kommissare bzgl. geringfügiger Techn. Verstöße 3.3.2 1 Obmann der Technischen Kommissare Des Weiteren werden 2 DMSB-Pflichttechniker eingesetzt. Der Veranstalter hat mindestens 3 lizenzierte Techniker (davon ein Obmann) und 2 Technikhelfer (keine Lizenzpflicht) zu stellen. Der Obmann der Technischen Kommissare ist für die Überwachung der Reifensticker-Pflicht und die Entscheidung über zusätzliche Reifensticker zuständig (Superbike / Superstock1000, Superstock600 / Open 600 und SuperNaked) 4. Nennungen / Einschreibungen Neben den allgemeinen Festlegungen gem. DMSG Art. 48, gelten nachfolgende Bestimmungen: 4.1 Saison-Einschreibung Fahrer müssen sich bis spätestens 28. Feb. 2016 unter Verwendung des Saison-Nennformulars des Promoters einschreiben und geben in diesem Zusammenhang für die von ihnen im Detail genannten Veranstaltungen/Klassen eine Dauernennung ab. Mit der Einschreibung für die gesamte Saison ist eine Organisations- und Verwaltungskostenpauschale von EUR 770,- (inkl. MwSt) nach Rechnungsstellung an den Promoter zu überweisen. Die Saisoneinschreibung beinhaltet die Teilnahme an einem von drei angebotenen Trainingstagen des im Vorfeld der ersten Veranstaltung stattfindenden Saison- Auftakttrainings. Nachträgliche Saison-Einschreibungen, über den 01.03.2016 hinaus, sind bis 1 Stunde vor Beginn des offiziellen Trainings der Veranstaltung möglich, jedoch mit einer zusätzlichen Bearbeitungsgebühr von EUR 119,- (inkl. MwSt.) belegt. Bei einer Permanenteinschreibung nach der ersten Veranstaltung ist in jedem Fall die vollständige Einschreibegebühr von EUR 770,- (inkl. MwSt) sowie die zus. Bearbeitungsgebühr von 59,50 (inkl. MwSt.) an den Promoter zu überweisen bzw. an den Beauftragten zu begleichen. Die entsprechenden mit der Dauernennung verbundenen Leistungen können jedoch im Hinblick auf den notwendigen Bearbeitungszeitraum ggf. erst mit Verzögerung voll in Anspruch genommen werden. Saisoneinschreibungen sind nur bis zum Nen47 SUPERBIKE*IDM 4.2 4.3 4.4 4.5 nungsschluss der 6. Veranstaltung möglich. Die Festlegungen zur Einhaltung des Nennungsschluss-Termins bleiben hiervon unberührt. Die Einschreibungen sind erst dann rechtswirksam, wenn diese vom Promoter bestätigt sind. Bei einem Ausfall des ursprünglich eingeschriebenen Fahrers ist der Bewerber berechtigt, einen Ersatzfahrer zu melden. Die Nennung dieses Ersatzfahrers muss schriftlich beim Promoter erfolgen. Nennungen eines Ersatzfahrers zu einem späteren Zeitpunkt sind bis eine Stunde vor Beginn des offiziellen Trainings der Veranstaltung nur noch beim Veranstalter möglich. In beiden Fällen ist das offizielle Saisoneinschreibeformular zu verwenden. Permanente Tickets und Parkausweise werden für den Ersatzfahrer nicht ausgegeben. Zusätzlich zu den hier aufgeführten Prädikatsbestimmungen gelten die von dem Promoter aufgeführten Bedingungen der „Einschreibung 2016“. Einzelnennung (Gaststart) Fahrer, die eine Einzelnennung abgegeben haben, werden nicht in die Prädikatwertung einbezogen. Die Vergabe einer Startnummer (ggf. Dauerstartnummer) erfolgt in Absprache mit dem Promoter. Soweit Einzelnennungen vom Veranstalter bestätigt werden, stellt dieser den betreffenden Fahrern auch die für die Veranstaltung benötigten Tickets und Parkausweise zur Verfügung. Die Entscheidung, ob Fahrer, die ihre Einzelnennung in eine Dauernennung umgewandelt haben, eine Dauerstartnummer, Permanent-Tickets und permanente Parkausweise erhalten, behält sich der Promoter vor. Austausch von Fahrern / Beifahrern Fahrer können vom Bewerber bis zum Beginn der Dokumentenabnahme mit Zustimmung des Rennleiters ausgetauscht werden. Ist der Austausch eines Fahrers erforderlich, ist der Bewerber dafür verantwortlich, dass der Teilnehmer noch vor dem ersten Einsatz das Nennformular unterschreibt. Nennung ausländischer Teilnehmer Nennungen von Lizenznehmern (Bewerber, Fahrer) anderer Föderationen müssen den Genehmigungsvermerk der für sie zuständigen FMN tragen, es sei denn, Bewerber und / oder Fahrer sind im Besitz einer separaten Einzelstartgenehmigung für diese Veranstaltung oder einer Dauerstartgenehmigung der betreffenden FMN (in diesen Fällen ist die Einbehaltung der Einzelstartgenehmigung bzw. einer Kopie der Dauerstartgenehmigung notwendig). Fehlt der Vermerk der FMN bzw. kann eine Startgenehmigung bis spätestens zur Abnahme nicht vorgelegt werden, so ist ein Start keinesfalls möglich. Mehrfach-Nennungen Der Start eines Fahrers bei einer Veranstaltung in zwei Klassen ist gestattet. 48 4.6 Evtl. sich aus zeitlichen Überschneidungen bzw. aus anderen Gründen ergebende Nachteile sind von dem/den betreffenden Teilnehmer(n) in jedem Fall allein zu vertreten. Nenngeld Das Nenngeld (inkl. freies Training) ist pro Nennung in einer Klasse wie folgt festgelegt: Klasse eingeschriebene Teilnehmer Moto3 Nicht eingeschr. Teilnehmer EUR 350,– Superstock600 SuperNaked EUR 625,– EUR 650,– mit 1 RENNEN Superstock600 SuperNaked EUR 725,– EUR 750,– mit 2 RENNEN Superbike/ EUR 750,– EUR 775,– Superstock1000 4.7 (alle Preisangaben inkl. MwSt.) Das Nenngeld muss 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn überwiesen oder per Scheck entrichtet worden sein. In diesem Fall ist eine Kopie des Überweisungsbeleges der Nennung beizufügen bzw. die fristgerechte Überweisung vor Ort zu belegen. Wird oder wurde das Nenngeld nicht zeitgerecht eingereicht (14 Tage vor Veranstaltungsbeginn), wird zusätzlich ein Nenngeldaufschlag von EUR 25,– erhoben (s. auch Art. 48 DMSG). Das Nenngeld für die Klasse Moto3 ist als Pauschale von 2.735,- (brutto) vor Saisonbeginn zu zahlen. Darin enthalten ist die Einschreibegebühr sowie Kosten einmal für das Frühjahrstraining und 8 Veranstaltungen zu je 2 x freies Training á 25 Min / 2 x Qualifikationstraining á 25 Min / Warm Up 10 Min und ein Rennen. Nenngelder für Cups werden zwischen dem Promoter und dem Ausrichter des Cups vereinbart. Nenngeld für die Klasse Sidecar wird gemäß Vertrag zwischen Promoter und der IGG vereinbart. Nennungsschluss / Nennbestätigung / Dauernennung Für alle Veranstaltungen ist ein einheitlicher Nennungsschluss von 14 Tagen vor der Veranstaltung festgelegt. Die Nennung erfolgt gemäß der Einschreibung durch den Promoter (ausgenommen Gaststarter). Das Nenngeld für die Veranstaltungen, für die im Zusammenhang mit der Saison-Einschreibung eine Nennung abgegeben wurde, ist unter Beachtung des jeweiligen Nennungsschluss an den Promoter zu überweisen bzw. per Scheck zu begleichen. Dem Veranstalter ist es jedoch freigestellt, auch Nachnennungen anzunehmen, wenn diese ohne organisatorische Probleme berücksichtigt werden können. Für Nachnennungen, soweit diese vom Veranstalter akzeptiert wurden, SUPERBIKE*IDM 4.8 4.9 ist eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von EUR 25,– zu entrichten. Maßgebend für die Zahlung des Nenngeldes ist das Datum der betreffenden Nennung (s. auch Art. 48, DMSG). Der Promoter bestätigt spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Nennungsschluss bzw. im Falle von Nachnennungen innerhalb von 48 Stunden nach Nennungseingang die Annahme oder Ablehnung der eingegangenen Nennungen und übersendet alle erforderlichen Unterlagen bei gleichzeitiger Startnummernangabe und Abnahmezeiten. Der Promoter ist berechtigt, ggf. die Teilnehmerzahl zu beschränken. Nennungen können nach Nennungsschluss ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Für Nennungen ohne Nenngeldzahlung kann der Veranstalter in Absprache mit dem Promoter den Startplatz nach Nennungsschluss jederzeit an Gaststarter weitergeben. Im Falle der Ablehnung der Nennung ist ein ggf. eingezahltes Nenngeld zum gleichen Zeitpunkt zurück zu überweisen. Im Übrigen gilt für die Nenngeld-Rückzahlung Art. 54 des DMSG. Dauerstartnummer Die Vergabe einer Dauerstartnummer ist nur in Verbindung mit einer Saison-Einschreibung möglich und erfolgt weitgehend unter Berücksichtigung der Erfolge/der Endplatzierung im Vorjahr. Sonderwünsche können nur in beschränktem Umfang berücksichtigt werden. Die Festlegung der Dauerstartnummern für die Rennen zur SUPERBIKE*IDM 2016 wird den Veranstaltern mitgeteilt und veröffentlicht. Nimmt der Inhaber einer Dauerstartnummer an einer Veranstaltung nicht teil, so bleibt diese Startnummer in der entsprechenden Klasse frei. Allgemeine Festlegungen Einschreibungen/Nennungen müssen vom Fahrer/ Beifahrer sowie ggf. vom Bewerber, bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein. Bei Einschreibungen/Nennungen Minderjähriger ist außerdem die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters, sowie dessen Anwesenheit oder die Anwesenheit eines volljährigen, bevollmächtigten Vertreters erforderlich. In allen Klassen der SUPERBIKE*IDM sowie in allen übrigen bei einer SUPERBIKE*IDM-Veranstaltung zur Austragung kommenden Klassen wird im Training und Rennen eine Transponder-Zeitnahme eingesetzt. Die Boxenvergabe für eingeschriebene Teilnehmer erfolgt ausschließlich durch den Promoter. Die Nennungen für die in der Dauernennung angekreuzten Veranstaltungen gelten als verbindlich abgegeben und können nur schriftlich oder per Fax vor Nennungsschluss (entscheidend ist das Vorliegen der entsprechenden Nachricht beim Ver- anstalter) zurückgezogen werden. Bei verspäteter Absage ist der Fahrer zur Zahlung des Nenngeldes und ggf. der Bearbeitungsgebühren/Nenngeldaufschläge verpflichtet, es sei denn, er kann die in Art. 54.3 oder 54.4 des DMSG aufgeführten Gründe geltend machen. 4.10 Fahrerbriefing Bei allen Veranstaltungen findet ein Fahrerbriefing statt. Die Zeiten werden in den Veranstaltungsunterlagen veröffentlicht. Bei Nichtteilnahme wird erstmalig eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen. Im Wiederholungsfall wird der Teilnehmer mit EUR 100,- bestraft. Eine begründete Verhinderung der Teilnahme am Fahrerbriefing ist rechtzeitig vor der Veranstaltung beim Veranstalter zur Weiterleitung an den Vorsitzenden der Sportkommissare anzuzeigen. 5. Klasseneinteilung / Mindestalter / Lizenz – Moto3* 14 Jahre (Inter-/A-Lizenz) – Superstock600 / Open 600 15 Jahre (Inter-/A-Lizenz) – SuperNaked 16 Jahre (Inter-/A-Lizenz) oder 18 Jahre (B-Lizenz) – Superbike/Superstock1000 17 Jahre (Inter-/A-Lizenz) – Sidecar Fahrer: 18 Jahre (Inter-/A-Lizenz) Beifahrer: 16 Jahre (Inter-/A-/B-Lizenz) Die Lizenzausstellung kann erstmals dann erfolgen wenn der/die Fahrer/in das oben genannte Mindestalter vollendet hat, es gilt die Stichtagsregelung. Des Weiteren sind Fahrer mit einer FIM- bzw. FIM-Europe Meisterschaftslizenz startberechtigt. Der/die Fahrer/in muss über Rundstreckenerfahrung verfügen. 6. Zugelassene Motorräder / Technische Bestimmungen Für alle Klassen gilt die Ein-Motorrad-Regelung. Jeder Teilnehmer darf nur ein Motorrad einsetzen und zur Techn. Abnahme vorführen. Ausnahmen hierzu können von den Techn. Kommissaren erteilt werden (z.B. Rahmenschaden). Generell gilt, dass jederzeit technische Kontrollen nach Abschluss einer Trainingseinheit durchgeführt werden können (z.B. Geräuschmessung/Gewichtskontrolle). Aufgeforderte Teilnehmer dürfen sich dieser Kontrolle nicht entziehen. Als Strafmaß für leichte technische Verstöße, aus denen kein unmittelbarer Vorteil im Training zu erkennen ist, kann der betroffene Teilnehmer in der Startaufstellung um 4 Positionen zurück gesetzt werden. 49 SUPERBIKE*IDM 6.1 7. Bei Verstößen gleicher Art nach dem Rennen kann der Teilnehmer um 4 Positionen im Ergebnis zurück gesetzt werden. Für die Klasse Superbike gilt eine Limitierung von 6 Motoren für die gesamte Saison. Unabhängig vom Chassis ist jeder Motorenwechsel dem Obmann der Technischen Kommissare zu melden. Die Ein-Motorrad-Regelung gilt auch, wenn in der betreffenden Klasse bei der gleichen Veranstaltung nicht nur ein SUPERBIKE*IDM-Lauf, sondern auch andere Rennen dieser Klasse stattfinden. Für das vor der Veranstaltung durchgeführte Freie Training gilt weder die Ein-Motorrad-Regelung noch die Motoren-Limitierung. Zugelassen werden nur Motorräder, die den Technischen Bestimmungen der FIM bzw. des DMSB entsprechen und unter dem Namen des betr. Fahrers abgenommen wurden (siehe auch Art. 56 DMSG). Alle Auslegungen obliegen dem Obmann der Technischen Kommissare. Er ist des Weiteren für die Auslegung eventueller Änderungen, die nicht zur Vorteilnahme dienen, aber von der ursprünglichen Homologation abweichen, verantwortlich. Jegliche Entscheidung dieser Art ist der SUPERBIKE*IDMKommission und dem Promoter MotorEvents unter Angabe des Fahrzeugtyps zu melden und muss mindestens eine Woche vor einer Veranstaltung genehmigt und publiziert werden. Zu den Wertungsläufen der Klassen Superbike/ Superstock1000 und Superstock600/Open600/ SuperNaked sind nur Motorräder zugelassen, die der Freigabe durch den DMSB, dem technischen Reglement entsprechen und deren Hersteller mit dem Promoter eine Promotorenvereinbarung getroffen haben. Vorbehaltlich der technischen Nachprüfung während der laufenden Saison können technische Restriktionen durch die SUPERBIKE*IDM-Kommission veranlasst werden. Ein über die vorstehend beschriebenen Möglichkeiten hinausgehender Austausch von Motorrädern – d.h. auch ein Motorradtausch zwischen den Fahrern einer Klasse – ist verboten. Missachtung der Motoren-Limitierung in der Klasse Superbike Bei Verwendung eines neuen Motors über die limitierte Anzahl hinaus erfolgt bei den zwei darauf folgenden Rennen eine Rückversetzung in die letzte Startreihe. Kennzeichnung der Motorräder Alle Startnummern müssen an der Front (1 x mittig oder jeweils 1 x pro Seite) und mindestens einmal auf jeder Seite am Motorrad deutlich lesbar angebracht sein. Ziffernhöhe vorne: 160 mm Ziffernhöhe seitlich und für alle Solo-Klassen an Keil/Verkleidungswanne 150 mm (freigestellt 1 x Höcker von hinten gesehen in Fahrtrichtung 150 mm 50 Die Farbkombinationen sind wie folgt: Moto3 Untergrund schwarz / Ziffern weiß Superstock600 Untergrund weiß / Ziffern blau Open 600 Untergrund weiß / Ziffern rot SuperNaked Untergrund grün / Ziffern weiß Superbike Untergrund weiß / Ziffern schwarz Superstock1000 Untergrund rot / Ziffern weiß Sidecar Untergrund weiß / Ziffern schwarz Zugelassene Schriftarten: Verdana fett Futura Heavy / Bold Es sind nur ein- und zweistellige Startnummern zulässig (#1-99). Ziffern dürfen max. 5mm schattiert oder eingefasst sein! Design und Farbe des amtierenden Meisters bleibt freigestellt, die Untergrundfarbe darf nicht geändert werden. Die Schriftart und Zifferngröße sind unbedingt einzuhalten! Die Beurteilung über Einhaltung und Richtigkeit vorstehender Festlegungen, bzw. Abweichungen obliegt der Zustimmung des Promoters und des Obmanns der Technischen Kommissare. Anträge müssen bis zum 28.02.2016 an den Promoter oder an den Obmann der Technischen Kommissare. in schriftlicher Form mit Bild eingegangen sein. 7.1 Reifensticker Für die nachfolgenden Klassen – Superbike/Superstock1000 und Superstock600 / Open 600 / SuperNaked und Moto3 – werden vom Promoter eine entsprechende Anzahl Reifensticker zur Verfügung gestellt, welche für Qualifikationstrainings, WarmUp und Rennen erforderlich sind. Generell sind keine Reifensticker erforderlich bei deklariertem „Wet Practice“ oder „Wet Race“. Die Reifensticker sollten möglichst auf der linken Seitenwand des Reifens angebracht werden. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Anbringung erfolgt jeweils bei der Einfahrt in die Boxengasse durch die Techn. Kommissare. Anzahl der Reifensticker pro Veranstaltung (Qualifikationstrainings / Warm-Up / Rennen: Superbike/Superstock1000 - 8 Reifensticker Superstock600 /Open 600 - 7 Reifensticker (bei zwei Rennen) 5 (bei einem Rennen) SuperNaked - 6 Reifensticker (bei zwei Rennen) 4 (bei einem Rennen) Moto3 - 5 Reifensticker 7.2 Missachtung der Reifenstickerregel in den Klassen Superbike / Superstock1000 / Superstock600 / Open 600 / SuperNaked und Moto3 Bei nachgewiesenem Verstoß im Training und im Warm-Up erfolgt eine Rückversetzung um 4 Start- SUPERBIKE*IDM plätze in der Startaufstellung. Missachtung zum Rennen wird erstmalig mit Rückversetzung um 4 Positionen und - im Wiederholungsfall mit Wertungsausschluss bestraft. 8. Rennstrecken und Distanzen Für die Klasse Sidecar ist die Durchführung eines Rennens mit einer Mindestdistanz von 60 km vorgeschrieben, bzw. die Durchführung eines Sprintrennens über ca. 50% des Hauptrennens mit einer Mindestdistanz von 50 km. Für die Klasse Superstock600 / Open 600 / SuperNaked ist min. ein Rennen mit einer Mindestdistanz von 60 km vorgeschrieben. Für die Klasse Moto3 ist ein Rennen mit einer Mindestdistanz von 60 km vorgeschrieben. Für die Klasse SUPERBIKE / Superstock sind zwei Rennen mit einer Mindestdistanz von 65 km vorgeschrieben. 9. Training und Startberechtigung Die Teilnahme am Training und Rennen ist den Fahrern nur mit den unter ihrem Namen bzw. ihrer Startnummer abgenommenen Motorrädern gestattet. Den Teilnehmern der ausgeschriebenen SUPERBIKE*IDM-Klassen ist das Trainieren auf der jeweiligen Strecke ab Montag vor dem SUPERBIKE*IDM-Veranstaltungswochenende (Fr-So) mit motorisierten Zweirädern untersagt. Ausgenommen hiervon sind vom Veranstalter angebotene SUPERBIKE*IDM-Zusatztrainings, Instruktorentätigkeiten im Sinne der Fahrsicherheit sowie Demo-Fahrten für den Paten der jeweiligen Veranstaltung nach Rücksprache mit dem Promoter. 9.1 Freies Training (Freitag) Während der freien Trainings am Freitag besteht Transponderpflicht. Der Veranstalter stellt die Transponderausgabe rechtzeitig vor Beginn der Trainings sicher. Bei Missachtung wird der Teilnehmer mit EUR 100,00 bestraft. 9.2 Qualifikation Die Qualifikation sowie die Startaufstellung richten sich unter Einhaltung bzw. zusätzlicher Beachtung der nachstehenden Festlegungen nach den im Training erzielten Zeiten. Bei gleicher Trainingszeit wird die zweitbeste Zeit herangezogen. Bei der Startaufstellung sind in jeder Startreihe in den Soloklassen 3 Fahrer, in der Seitenwagenklasse wechselnd 3 bzw. 2 Gespanne zugelassen. Die verbleibende Zeit der Trainings wird den Teilnehmern mit einer Rücklaufenden Uhr, bzw. bei erreichen der 5-Minuten-Frist, an der Boxengassenaus- bzw. Streckeneinfahrt durch Tafeln in Minuten (5-4-3-2-1) angezeigt. Die Aufstellung der Fahrer/Gespanne in ein und derselben Startreihe erfolgt versetzt (Echelon) und, bezogen auf die Aufstellung der Fahrer/Gespanne in der davor liegenden Startreihe, auf Lücke. Der Abstand der Startreihen beträgt 9 m. Die für das Rennen zuzulassenden Fahrer werden unter Berücksichtigung der nachstehenden Qualifikationskriterien – sowie ggf. unter Beachtung der ergänzenden Festlegungen – nach den Ergebnissen des Zeittrainings ermittelt, die auch für die Startaufstellung maßgebend sind. Generell nicht zugelassen werden Fahrer, die im Zeittraining nicht mindestens 1 Trainingsrunde absolviert haben. Die gleiche Einschränkung gilt für Fahrer, die die Qualifikationszeit der betreffenden Klasse (beste Trainingszeit des zeitschnellsten Fahrers + 15 % sowie in der Sidecar-Klasse, Durchschnitt der schnellsten Trainingszeit der fünf Trainingsbesten + 20 %) nicht mindestens in einem Zeittraining erfüllt haben. Doppelstarter müssen die vorgeschriebenen Qualifikationskriterien in jeder Klasse, für die sie genannt haben, absolvieren. Die maximal zulässige Starterzahl für das Rennen muss in der Ausschreibung angegeben werden. Übersteigt die Teilnehmerzahl in einer Klasse die für das Training gemäß Strecken-Abnahmeprotokoll zulässige Starterzahl, so muss das Training in mehreren, zahlen- und leistungsmäßig weitgehend gleichen Gruppen durchgeführt werden. Wird das Training einer Klasse in verschiedenen Trainingsgruppen abgewickelt, kann der Rennleiter in Abstimmung mit den Sportkommissaren bei unterschiedlichen Witterungsverhältnissen die Qualifikation und Startaufstellung zum Rennen – unter Berücksichtigung der Platzierung in diesen Trainingsgruppen, abgeleitet aus den Trainingszeiten in der jeweiligen Gruppe und unter Beachtung einer in diesem Fall für jede Gruppe getrennt ermittelten Qualifikationszeit – festlegen. In einem solchen Fall werden die Startplätze zu je 50 % in ständigem Wechsel an die trainingsschnellsten Fahrer beider Gruppen vergeben. Können jedoch unter Beachtung der generell gültigen Zulassungskriterien nicht alle Startplätze einer der beiden Gruppen vergeben werden, so werden diese an die qualifizierten Fahrer der anderen Gruppe vergeben. Die Trainingsergebnisse, aus denen die Qualifikation der Fahrer ersichtlich ist, und die vorläufigen Startaufstellungen werden durch Aushang im Fahrerlager, spätestens innerhalb 1 Stunde nach Beendigung des Trainings, bekannt gegeben. Ein Austausch von qualifizierten Fahrern nach Abschluss des Trainings (z.B. im Falle einer Verletzung) und damit verbunden eine Änderung der bekannt gegebenen Startaufstellung ist nur bis 1 Stunde vor dem Rennen der betreffenden Klasse möglich. Die spätere Zulassung von Reservefahrern zu einem noch späteren Zeitpunkt ist nicht gestattet. Für alle Solo-Klassen gilt: für die Startaufstellung zu beiden Wertungsläufen ist das Trainingsergeb51 SUPERBIKE*IDM 9.3 nis maßgebend. Für die Klasse Sidecar ergibt sich im Fall von zwei Läufen die Startaufstellung zum Hauptrennen aus dem Zieleinlauf des Sprintrennens. Nicht gewertete Teilnehmer werden analog ihrer Trainingszeit hinten angestellt. Die Startplätze der ggf. am zweiten Lauf nicht mehr teilnehmenden Fahrer bleiben frei. Alle weiteren Regelungen ergeben sich sinngemäß. Alle beim Training eingesetzten Motorräder müssen für evtl. technische Überprüfungen nach Abschluss einer Trainingsperiode zur Verfügung stehen. Bis zum Ablauf der für die entsprechende Trainingsperiode geltenden Protestfrist dürfen sie nur mit Zustimmung des Obmannes der Techn. Abnahme aus dem Fahrerlager entfernt werden. Im Rahmen der Internationalen Deutschen Motorradmeisterschaft sind für die verschiedenen SUPERBIKE*IDM-Klassen jeweils 2 gezeitete Trainingsabschnitte über je 30 Minuten vorgeschrieben. Ausgenommen Klasse Superbike/Superstock, hierfür gilt eine Mindestdauer von je 30 Minuten, höchstens aber 40 Minuten. Für die Klasse Sidecar findet im Falle eines ausgeschriebenen Sprintrennens nur ein Zeittrai-ning über mindestens 30 Minuten statt. Zwischen den Trainingsperioden für die einzelnen Klassen muss eine Pause von mindestens einer Stunde liegen. Superpole Superbike / Superstock Ein zusätzliches Qualifikationstraining über 10 Minuten findet unter den 9 erstplazierten Teilnehmern des aus zwei Sessions kombinierten Trainingsergebnisses statt. Sollte ein oder mehrere Teilnehmer nicht zur Superpole antreten, bzw. keine gemessene Zeit haben, wird/werden der/ diese Teilnehmer auf Platz 9, bzw. entsprechend der besseren Platzierung aus dem Qualifikationstraining hinter den Absolventen der Superpole aufgestellt. Die 9 Teilnehmer erhalten je 2 zugeloste Reifensticker, die zu dieser Superpole benutzt werden müssen. Es dürfen bereits benutzte Reifen mit Reifensticker verwendet werden; wobei hierfür zusätzlich die Superpole-Reifensticker geklebt sein müssen. Ebenso dürfen für das Warm-Up am Sonntag auch Reifen mit Superpole-Reifensticker verwendet werden. Das Wechseln der Reifen sowie die Verwendung der bei der Dokumentenabnahme ausgegebenen Reifensticker ist während der Superpole nicht zulässig. Der Start zur Superpole erfolgt frühestens 1 Stunde nach dem 2. Qualifikationstraining. Zwischen den Trainingsperioden für die einzelnen Klassen muss eine Pause von mindestens einer Stunde liegen. In der Reihenfolge der Rennen ist zu Beginn des Renntages für diese Klassen ein „Warm up“ von 52 9.4 9.5 9.6 9.7 mind.10 Minuten durchzuführen, ausgenommen Klasse SC im Fall eines Sprintrennens. Warm-up Bei unterschiedlichen Wetterbedingungen, Training/Warm-up „trocken“ und Rennen „Regen“, müssen den Fahrern vor Beginn des offiziellen Startablaufes 2 Warm-up-Runden gestattet werden. Die Renndistanz wird entsprechend reduziert (in Absprache mit dem Vorsitzende der Sportkommissare). Startübungen In Abhängigkeit der Rennstrecke und Boxengasse können beim Verlassen der Boxenausfahrt Startübungen durchgeführt werden (während Training, Superpole oder Warm-Up). Andere Teilnehmer auf der Strecke oder nachfolgende Teilnehmer aus der Boxengasse dürfen keinesfalls gefährdet oder behindert werden. Nach der schwarz-weiß karierten Flagge (Ende von Training, Superpole oder Warm-up) dürfen Startübungen an einer einzigen Stelle im Streckenverlauf durchgeführt werden. Die Teilnehmer dürfen in dem Bereich zwischen den beiden „practice start“ Schildern abseits der Ideallinie anhalten. Die Reihenfolge der Startübungen hat analog zum Eintreffen in dem Bereich zu erfolgen, d.h. die vorne stehenden Teilnehmer zuerst. Es ist nicht gestattet, noch einmal (innerhalb oder außerhalb des Bereichs) anzuhalten und erneut zu starten. Die veranstaltungsabhängigen Details sind zu beachten (siehe Ausführungsbestimmungen oder Infoblätter). Geschwindigkeit Boxengasse Die Geschwindigkeit in der Boxengasse beträgt zu jeder Zeit max. 60 km/h. Die Geschwindigkeitsbegrenzung gilt ab dem 60 km/h-Schild und endet mit Aufhebung Ende der Boxengasse. Jeder Verstoß während der Trainings wird mit einer Geldstrafe von mind. EUR 75,- geahndet. Verstöße während des Rennens werden mit einer Durchfahrtsstrafe geahndet. Eine erneute Überschreitung der Geschwindigkeit wird dann mit schwarzer Flagge (Wertungsausschluss) geahndet. Die Rennleitung hat die Bestrafung dem Teilnehmer/Team schriftlich mitzuteilen. Kein Trainingsergebnis Sollte aufgrund klimatischer Bedingungen oder höherer Gewalt „Force Majeur“ kein Zeittraining möglich sein, ergibt sich die Startaufstellung aus dem aktuellen Meisterschaftsstand. Eingeschriebene Fahrer ohne Meisterschaftspunkte werden in Reihenfolge der Qualifikation der vorrangegangen Veranstaltung aufgestellt. Bei der Erstveranstaltung wird der Meisterschaftsstand des Vorjahres hinzugezogen. Startplätze der neu eingeschriebenen Permanentstarter und der Gastfahrer werden ausgelost und hinten angestellt. Priorität hierfür genießen die neu eingeschriebenen Permanentstarter. SUPERBIKE*IDM 10. Startvorbereitungen / Start 10.1 Allgemeines Die Startvorbereitungen und der Start zum Rennen erfolgt in Anlehnung an die einschlägigen FIM-Bestimmungen, stehend mit laufendem Motor. Man unterscheidet zwischen so genannten Trockenrennen (Dry Race) und Regenrennen (Wet Race). Stuft der Rennleiter bei nasser oder feuchter Fahrbahn bzw. wechselhafter Witterung das bevorstehende Rennen als Regenrennen ein, wird diese Entscheidung den Fahrern 8 Minuten vor Start zur Aufwärmrunde durch Zeigen eines Schildes mit der Aufschrift „Wet Race“, bekannt gegeben. Die Fahrer haben dann die Möglichkeit, vor der Aufwärmrunde die Reifen zu wechseln, ohne dass sich hieraus eine Startverzögerung ergeben darf. Als Regenrennen eingestufte und angezeigte Rennen werden aufgrund sich später ändernder Wetterbedingungen nicht mehr abgebrochen. Fahrer, die dann die Reifen wechseln möchten, müssen während des Rennens an die Box fahren und dort den Reifenwechsel vornehmen. Rennen, die nicht von vornherein als Regenrennen eingestuft sind, werden vom Rennleiter nur dann (und auch nur einmal) abgebrochen, wenn er der Auffassung ist, dass die herrschenden bzw. aktuell eingetretenen Wetterbedingungen (z. B. Regen) die Griffigkeit des Streckenbelages so beeinflussen, dass die Fahrer die Reifen wechseln möchten bzw. müssen. In diesem Fall ist der 2. Teil des Rennens automatisch ein „Regenrennen“. Ein Rennen, bzw. eine Session beginnt mit Öffnen der Boxengasse. Die Definition trifft auf alle nachfolgenden Regeln in Bezug auf „ein Rennen“ zu. 10.2 Startvorbereitung Das Medical Car nimmt vor Öffnung der Boxengasse den Platz vor dem Starterfeld ein. 15 Minuten vor Start des Rennens Öffnung der Boxenausfahrt zur Absolvierung einer Besichtigungsrunde. Die Teilnahme an der Besichtigungsrunde ist den Fahrern freigestellt. Der Ablauf einer 5-Minutenfrist wird den Fahrern an der Boxenausfahrt bzw. Streckeneinfahrt durch Tafeln, aus denen die noch verbleibende Zeit in Minuten (5, 4, 3 usw.) ersichtlich ist, angezeigt. Fahrer, die an der Besichtigungsrunde nicht teilnehmen, können ihren Startplatz direkt bis spätestens 3 Minuten vor Beginn der Aufwärmrunde einnehmen; andernfalls können sie zur Aufwärmrunde nur aus der Boxengasse nachstarten. Die Fahrer nehmen ihren Startplatz ein. Um den Fahrern beim Finden ihrer Startposition zu helfen, werden ihnen von außerhalb der Rennstrecke in Höhe der einzelnen Startreihen postierten Offiziellen Tafeln mit der Nummer der jeweiligen Startreihe gezeigt. Unmittelbar nach Erreichen des Startplatzes sind die Motoren abzustellen. Nach Schließung der Boxenausfahrt muss nach wie vor die Zufahrt zum Startplatz gewährleistet sein. 8 Minuten vor Start zur Aufwärmrunde Bekanntgabe der Entscheidung des Rennleiters im Falle eines „Wet Race“ durch das Zeigen einer entsprechenden Tafel. Zur Erfüllung evtl. notwendiger Aufgaben (z.B. Einstellarbeiten oder Reifenwechsel etc.) sind zu diesem Zeitpunkt bis zu 3 Helfer (ausgenommen Schirmhalter/in) pro Fahrer auf dem Startplatz zugelassen. Die Verwendung von offenen Batterien ist nicht erlaubt. Niederspannungsakkus oder schallgedämpfte Hilfsaggregate auf dem Startplatz, z.B. für Reifenwärmer oder Startmaschinen sind für alle SUPERBIKE*IDM-Solo-Klassen zulässig. Tanken bzw. Nachtanken auf der Strecke ist untersagt. 5 Minuten vor Start zur Aufwärmrunde Zeigen der „5 Minuten“-Tafel auf dem Startplatz, bei gleichzeitigem Ertönen eines akustischen Signals. Das Medical Car verlässt die Position vor der Startaufstellung und nimmt über die Rennstrecke den Platz hinter dem Starterfeld ein. 3 Minuten vor Start zur Aufwärmrunde Zeigen der „3 Minuten“-Tafel, bei gleichzeitigem Ertönen eines akustischen Signals. Schließung der Zufahrt zum Startplatz. Verspätet eintreffende Fahrer können zur Aufwärmrunde bzw. zum Rennen entsprechend den Anweisungen des Rennleiters nur noch aus der Boxengasse oder vom Ende des Fahrerfeldes nachstarten. Alle Arbeiten am Motorrad müssen sofort abgeschlossen werden. Nicht startbereite Motorräder müssen vom Startplatz in die Boxengasse gebracht werden. Für die betroffenen Fahrer gelten die gleichen Festlegungen wie für verspätete Fahrer. Die Reifenwärmer müssen von den Reifen entfernt werden. Sämtliche Hilfsmittel und sämtliches Equipment ist vom Startplatz zu entfernen, ausgenommen Startmaschinen. Erlaubt sind nur noch 2 Helfer (inkl. Schirmhalter/ in). Beim Start mit Startmaschine ist ein zusätzlicher Helfer zulässig. Weitere bisher noch zugelassene Personen müssen den Startplatz umgehend verlassen. Zuwiderhandlungen werden mit Zurückversetzung an das Ende des Starterfeldes geahndet. 1 Minute vor Start zur Aufwärmrunde Zeigen der „1 Minute“-Tafel, bei gleichzeitigem Ertönen eines akustischen Signals. Motoren werden angelassen. Alle bisher noch zugelassenen Personen außer den Fahrern sowie ggf. Beifahrern müssen den Startplatz umgehend verlassen. Das Wiederbetreten der Strecke ist allen Personen, ausgenommen den vom Veranstalter eingesetzten Helfern, bis zum Ende des Rennens untersagt. 53 SUPERBIKE*IDM 30 Sekunden vor Start zur Aufwärmrunde Zeigen der „30 Sekunden“-Tafel. Fahrer, deren Motor während der Startphase zur Warm-Up-Runde nicht läuft dürfen unter Beachtung der Anweisungen des Rennleiters ggf. weitere Startversuche, jedoch ausschließlich mit Unterstützung der Helfer des Veranstalters, durchführen. Kann das Motorrad sofort gestartet werden darf der Fahrer dem Starterfeld folgen und versuchen das Schlussfahrzeug zu überholen. Sollte das Überholen vor Aufleuchten der roten Lampen nicht gelingen, darf der Fahrer seinen Startplatz nicht mehr einnehmen und muss sich an der Penaltylinie aufstellen. Bleiben die Startversuche erfolglos, so ist die Strecke umgehend freizumachen und das Motorrad auf dem kürzesten Weg in die Boxengasse zu schieben. In der Boxengasse kann das Motorrad getauscht, soweit zulässig, oder weitere Startversuche mit Hilfe der Mechaniker unternommen werden. Zum Rennen können die betroffenen Fahrer aus der Boxengasse nachstarten. 10.3 Aufwärmrunde Die Fahrer absolvieren eine Aufwärmrunde gefolgt vom Medical Car, besetzt mit einem Fahrer, der im Besitz einer DMSB-Fahrerlizenz ist, vertraut mit der Rennstrecke und so rennerfahren, dass er dem Feld folgen kann; sowie einem Arzt, qualifiziert entsprechend den BRM und motorsporterfahren. Das Tragen von Integralhelmen und der Aufgabe entsprechenden Kleidung wird vorausgesetzt. Das Fahrzeug sollte entsprechend seinem Einsatzzweck motorisiert sein. Es muss gekennzeichnet sein mit der Aufschrift „Medical Car“ oder „Doctor“ (rot auf weißem Grund) sowie mit einer gelben Rundumleuchte. Funkverbindung zu Race-Control und LRA muss gewährleistet sein. Das Fahrzeug wird vom Promoter gestellt, ggfs. in Absprache mit dem Rettungsdienst. Der Rennleiter gibt den Start zur Aufwärmrunde als Massenstart durch Schwenken der grünen Flagge frei. Nachdem das Fahrerfeld und das Medical Car die Boxenausfahrt und einen zuvor vom Vorsitzenden der Sportkommissare festgelegten Posten passiert haben, wird von einem Sportwart dort ein grünes Licht eingeschaltet oder eine grüne Flagge geschwenkt, um die in der Boxenausfahrt ggf. wartenden Fahrer nachstarten zu lassen. Unmittelbar danach wird die Boxenausfahrt wieder geschlossen. Das Medical Car folgt dem Fahrerfeld. Am Ende des Starterfeldes, an der/den PenaltyLinie(n), nehmen Aufstellung: – Fahrer, die aus der Boxengasse nachgestartet sind, – Fahrer, die in der Aufwärmrunde hinter das Schlussfahrzeug des Veranstalters zurückgefallen sind, 56 – Fahrer, an deren Fahrzeug nach Zeigen der „3-Minuten-Tafel“ noch gearbeitet wurde. Die Startpositionen sind auf Anweisung eines Marshalls schnellstens einzunehmen. Nichtbeachtung führt zu einer Durchfahrtsstrafe! Fahrer, die regulär aus der Startaufstellung gestartet waren und aus welchen Gründen auch immer, hinter das Medical Car zurückfallen, dürfen dieses nach Einschalter der roten Lampe auf dem Fahrzeug – am Ende der Aufwärmrunde(n) – nicht mehr überholen. Der Posten, an dem die rote Lampe eingeschaltet wird, ist zuvor streckenabhängig vom Vorsitzenden der Sportkommissare festzulegen. Zurückgefallene Fahrer nehmen auf Anweisung eines mit einer roten und einer grünen Flagge ausgerüsteten Startmarschalls am Ende des Starterfeldes Aufstellung oder werden in die Boxengasse geleitet. Sie dürfen dann wie die Fahrer, die nicht an der Aufwärmrunde teilgenommen haben, erst auf Anweisung des Rennleiters von der Strecke oder aus der Boxengasse nachstarten. Wenn die Fahrer aus der/den Aufwärmrunde(n) zurückkommen, werden von den Sportwarten die Startreihentafeln gezeigt. Zudem steht ein Sportwart mit einer roten Flagge auf der Startlinie vor dem Fahrerfeld. Die Fahrer nehmen mit laufenden Motoren unter genauer Beachtung der Startplatz-Markierung ihre Startposition ein. Wenn alle Fahrer einer Startreihe ihre Startposition eingenommen haben, senkt der zuständige Sportwart die Startreihentafel. Die Startreihentafel wird nicht gesenkt, wenn ein Fahrer mit erhobenem Arm auf ein Problem aufmerksam macht. Sobald das Fahrerfeld ruhig steht und das Medical Car seine Runde beendet hat, schwenkt ein Sportwart am Ende der Startaufstellung eine grüne Flagge. Der auf der Startlinie mit der roten Flagge postierte Sportwart verlässt dann den Startplatz. 10.4 Start Der eigentliche Startvorgang beginnt, nachdem der Sportwart mit der roten Flagge den Startplatz verlassen hat, mit dem Einschalten der roten Ampel. Die rote Ampel bleibt 2 – 5 Sekunden eingeschaltet und unmittelbar mit Erlöschen des Rotlichtes ist der Start freigegeben. Nachdem das Fahrerfeld die Boxenausfahrt passiert hat, wird von einem Sportwart der Nachstart für die in der Boxenstraße wartenden Fahrer freigegeben. Diesen Nachstartern folgt das Schlussfahrzeug (Medical Car) bis zum Erreichen seines Standplatzes. 10.5 Startverzögerung Jeder Fahrer, dessen Motor auf dem Startplatz abstirbt, oder der andere Probleme hat, muss mit seinem Motorrad auf seinem Startplatz stehen SUPERBIKE*IDM bleiben und einen Arm heben. Der Rennleiter entscheidet dann über eine Startverzögerung unter Beachtung der nachstehenden Festlegungen. Wird trotz Hinweis eines Fahrers der Start nicht verzögert, so muss der Fahrer auch dann mit erhobenem Arm in absoluter Ruhestellung an seinem Startplatz bleiben, bis der Start erfolgt ist. Sie können erst auf besonderen Hinweis des Rennleiters, u.U. mit Hilfe der Streckenmarshalls nachstarten. Sollte ihr Motorrad trotz entsprechender Versuche kurzfristig nicht anspringen, wird es von den Streckenmarschällen von der Strecke bzw., wenn möglich, auf kürzestem Weg zu den Boxen geschoben, wo die betreffenden Mechaniker eingreifen können. Sollte es auf dem Startplatz nach Meinung des Rennleiters ein Problem geben, welches die Sicherheit des Starts in Frage stellt, kann der Rennleiter veranlassen, dass ein gelbes Blinklicht eingeschaltet oder eine gelbe Flagge geschwenkt wird und die Tafel „Startverzögerung“ bzw. „start delayed“ gezeigt wird. Im Falle einer erforderlichen Startverzögerung während der bereits aktivierten Rotlichtphase wird ein gelbes Blinklicht eingeschaltet und die gelbe Flagge geschwenkt. In beiden Fällen müssen die Fahrer die Motoren abstellen, und ein Mechaniker je Fahrer darf auf den Startplatz, um seinem Fahrer zu helfen. Fahrer, die mit ihrem Fahrzeug in die Boxengasse eingefahren sind, bzw. deren Fahrzeug zur Reparatur an die Box geschoben wurde, dürfen ihren Startplatz nicht mehr einnehmen und haben sich nach Öffnen der Boxengasse hinter dem Feld an der Penalty-Linie einzuordnen. Der Startvorgang wird, nach Behebung des Problems, mit dem Zeigen der „1-Minute“-Tafel wieder aufgenommen. Eine zusätzliche Aufwärmrunde wird gefahren und die Renndistanz um eine Runde gekürzt. Es ist verboten, den Start vorsätzlich auf irgendeine Art zu verzögern oder zu behindern. 10.6 Frühstart Jeder Fahrer, der einen Frühstart verursacht, wird für das Rennen mit einer Durchfahrtsstrafe „ride through“ bestraft. Neben den Offiziellen mit den Startreihen-Tafeln können zusätzliche Sportwart zur Überwachung des Starts als Sachrichter eingesetzt werden; hierbei mindestens 2 Personen zur Beobachtung der Ampel und der Startreihe, bzw. eine Person bei gleichzeitig installierten Startreihenampeln. Diese Sachrichter sind verpflichtet, von ihnen registrierte Frühstarts schriftlich, mit Angabe der Startreihe und der Startnummer des betreffenden Fahrers, an den Rennleiter zu melden. Ein Frühstart ist dann gegeben, wenn während der Startrotlichtphase eine Vorwärtsbewegung des Motorrads erfolgt bzw. der Fahrer einen falschen Startplatz zu seinem Vorteil eingenommen hat. Der Rennleiter entscheidet, ob eine Strafe verhängt wird und hat dafür zu sorgen, dass das Team des bestraften Fahrers sowie der Fahrer noch vor Ende der vierten Runde davon informiert wird. 10.7 Durchfahrtsstrafe (Ride Through) Der Teilnehmer muss während des Rennens durch die Boxengasse fahren (anhalten nicht gestattet). Ihm wird ein gelbes Schild (100 cm x 80 cm) mit seiner Startnummer an der Start-/Ziellinie gezeigt und zusätzlich eine Information auf dem Zeitmonitor angezeigt. Innerhalb von fünf Runden hat der Teilnehmer die Möglichkeit die Strafe zu absolvieren. Missachtet er die Bestrafung erfolgt ein Wertungsausschluss mit schwarzer Flagge. Falls mehr als ein Fahrer betroffen sind, werden die Startnummern gem. Startaufstellung angezeigt. Im Falle eines Abbruches vor Ausführung der Durchfahrtsstrafe wird sie im zweiten Teil des Rennens durchgeführt. Sollte der betroffene Fahrer im zweiten Teil des Rennens erneut einen Frühstart verursachen, erfolgt direkt ein Ausschluss mit der schwarzen Flagge. Sollte es der Rennleitung nicht möglich sein, die Durchfahrtsstrafe bis zum Ende des Rennens durchzuführen, werden die betroffenen Fahrer mit einer Zeitstrafe von 20 Sekunden belegt. In Abhängigkeit der Rennstrecke und Boxengasse können statt Durchfahrtsstrafen auch „stop and go“ Strafen verhängt werden. In diesem Fall muss der Veranstalter eine Ausführungsbe-stimmung veröffentlichen. 10.8 Boxenstopp Alle Arbeiten bei einem Boxenstopp im Rennen sind vor den Boxen durchzuführen. Wird ein Fahrzeug während eines Rennens in eine Box bewegt, führt dies zum Wertungsausschluss des entsprechenden Teilnehmers. 11. Ende des Rennens Der Sieger sowie alle nachfolgenden Fahrer – diese ohne Rücksicht auf die von ihnen zurückgelegte Rundenzahl – werden beim Überfahren der Ziellinie mit der schwarz-weiß karierten Flagge abgewinkt. Damit ist das betreffende Rennen bzw. der Lauf beendet. Die Zeit für den jeweiligen Fahrer wird in dem Moment genommen (registriert), wenn der vorderste Teil seines Motorrades die Ziellinie überquert. Nach dem Abwinken fahren die Teilnehmer in verringertem Tempo bis zur Ausfahrt der Rennstrecke und verlassen sie dort in Richtung Fahrerlager, bzw. Parc Fermé. Der Veranstalter hat das Recht, nach Beendigung der Rennen jedes Motorrad einer Schlusskontrolle zu unterziehen. Fahrer, die eine solche Überprüfung verweigern oder ihr Motorrad durch vorzeitigen Abtransport (d.h. vor Ablauf der Protestfrist) einer Kontrolle entziehen, werden von der Wertung ausgeschlossen und dem DMSB zur Bestrafung gemeldet. 57 SUPERBIKE*IDM Für alle SUPERBIKE*IDM-Klassen sind die Fahrzeuge aller gewerteten Teilnehmer im Parc Fermé abzustellen und verbleiben dort bis zum Ablauf der Protestfrist. Die Freigabe erfolgt nur durch den Rennleiter, auch dann, wenn die Protestfrist bereits abgelaufen sein sollte. Alle anderen Motorräder, die das Rennen in Wertung beendet haben, verbleiben bis zum Ende der Protestfrist im Fahrerlager. Während dieser Zeit dürfen auch hier keine Arbeiten an den Motorrädern durchgeführt werden; es gelten die Bestimmungen des Parc Fermé. Fahrer, die nicht mindestens 75 % der vom Sieger gefahrenen Distanz zurückgelegt haben, oder Fahrer, die das Ziel oder die Boxengasse nicht spätestens fünf Minuten nach ihm passieren, werden nicht gewertet. 12. Abbruch und Wiederaufnahme eines Rennens Sollte der Abbruch eines Rennens aufgrund eines besonderen Vorkommnisses oder klimatischer oder anderer Bedingungen unumgänglich sein, wird an der Start- und Ziellinie vom Rennleiter die rote Flagge gezeigt, um anzuzeigen, dass das Rennen abgebrochen ist. Die Flaggenmarschalls zeigen nachfolgend ebenfalls die rote Flagge, bzw. rote Lichtzeichen rund um die Strecke werden aktiviert. Wird dieses Signal gezeigt, müssen die Fahrer sofort das Rennen abbrechen, absolut langsam fahren und in die Boxen zurückkehren, wobei ihre Platzierung im Rennen von ihrer Position nach Abschluss der dem Abbruch vorangegangenen vollen Runde (letzte Zieldurchfahrt auf der Start-/ Zielgeraden durch den Führenden) bestimmt wird. Die Entscheidung, das Rennen abzubrechen, kann nur der Vorsitzende der Sportkommissare oder – im Falle seiner Verhinderung – der Rennleiter fällen. Ein aus Witterungsgründen abgebrochenes Rennen kann unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Abbruchs zurückgelegten Distanz nur einmal unter Beachtung der Vorschriften gemäß Art. 12.1 erneut gestartet werden. Zwischen dem Abbruch eines Rennens und dem erneuten Start muss in der Regel, ausgenommen bei einem Fehlstart, eine Zeitspanne von mindestens 15 Minuten liegen. Eine weitergehende Verkürzung dieser Zeitspanne bedarf der Zustimmung der Sportkommissare. Im Einzelnen gelten für den evtl. erneuten Start eines abgebrochenen Rennens folgende zusätzliche Regelungen: 12.1 Zwei volle Runden oder weniger werden zur Wertung herangezogen: Der ursprüngliche Start wird für null und nichtig erklärt. Alle Fahrer, die am ersten Start beteiligt waren, sind für den erneuten Start auf dem ursprünglich eingesetzten Motorrad (Ein-Motorrad-Regelung) teilnahmeberechtigt. 58 Vor Beginn des Startcountdown ist sicherzustellen, dass Reparaturarbeiten an allen eingeschleppten Motorrädern zur gleichen Zeit begonnen werden können. D.h. alle eingeschleppten Motorräder sind im Parc Fermé sicherzustellen und gleichzeitig durch die Techniker auszuhändigen. 10 Min nach Aushändigung wird die Boxengasse geöffnet, vorausgesetzt keine weiteren Arbeiten an der Strecke sind erforderlich. Ein Tausch des Motorrades ist während eines Rennens auf keinen Fall zulässig! Das wieder aufgenommene Rennen geht – soweit vor dem Restart nicht ausdrücklich anders festgelegt – über die volle Renndistanz, wobei die ursprüngliche Startaufstellung herangezogen wird. Der Platz des Fahrers, der nicht am erneuten Start teilnehmen kann, bleibt leer. 12.2 Mehr als 2 Runden, aber weniger als 2/3 der ausgeschriebenen bzw. ggf. geänderten Rundenzahl werden zur Wertung herangezogen (abgerundet zur nächst niedrigeren vollen Runde! Beispiel: 19 Runden sind ausgeschrieben bzw. festgelegt; davon 2/3 = 12,67 Runden müssen erreicht sein, abgerundet 12. Rennabbruch in der 12. Runde = 11 volle Runden, d.h. 2/3 = 12 Runden sind nicht erreicht): a) Der Rennleiter entscheidet in Abstimmung mit den Sportkommissaren, ob das Rennen erneut gestartet werden kann. Die Wertung für den ersten Teil richtet sich nach der Position, die die Fahrer am Ende der letzten vollen Runde des Führenden vor dem Abbruch innehatten. b) Die Distanz des erneut gestarteten Rennens ist ähnlich der, die zur Erreichung der ausgeschriebenen bzw. ggf. geänderten Gesamtrundenzahl des Rennens benötigt wird. c) Die Startaufstellung für den erneuten Start wird vom Zeitnahme-Obmann aufgrund der Wertung nach dem 1. Teil bekannt gegeben. d) Nur die Fahrer sind erneut startberechtigt, die im Ergebnis des ersten Teils gemäß Art. 15 platziert waren. Motorräder können repariert werden. Ein Tausch des Motorrades (Ein-Motorrad-Regel) ist während eines Rennens auf keinen Fall zulässig! e) Wird das Rennen in zwei Teilen durchgeführt, ergibt sich die Endplatzierung der Fahrer nur aus dem zweiten / letzten Teil (keine Addition) analog Art. 11. f) Kann der zweite Teil des Rennens nicht mehr durchgeführt werden, gelten die Platzierungen des ersten Teils als Endplatzierung. 12.3 Mehr als 2/3 der ausgeschriebenen bzw. ggf. geänderten Rundenzahl werden zur Wertung herangezogen. Dieses Rennen wird in jedem Fall als volles Rennen gewertet. Die Wertung erfolgt aufgrund der Positionen, die die Fahrer am Ende der letzten vollen Runde des Führenden vor dem Abbruch innehatten. Fahrer, die nicht mindestens 75 % der vom Führenden gefahrenen Distanz zurückgelegt haben, werden nicht gewertet. SUPERBIKE*IDM 12.4 Im Falle eines Re-Starts kommt nachfolgendes Startprocedere (Quick Start) zur Durchführung: a) Sobald die Strecke von der Rennleitung wieder freigegeben wird, öffnet die Boxengasse für eine Minute. Die Fahrer absolvieren eine Besichtigungsrunde (Sighting Lap). b) Nur einem Helfer pro Teilnehmer ist der Zugang zum Startplatz erlaubt. Es dürfen keine Arbeiten am Grid durchgeführt werden. Weder Reifenwärmer noch sonstige Hilfsmittel sind zulässig. c) Sobald der letzte Teilnehmer seine Position bezogen hat wird vom Rennleiter das ist die "1-Minute-Tafel" gezeigt. Der Startplatz ist umgehend zu räumen. d) Der Start erfolgt analog Art. 10.3 bis 10.5. Ein Reifenwechsel wäre zulässig, aber auch für den Re-Start sind Reifensticker aus dem Kontingent gemäß Art. 7.1 erforderlich. 12.5 Ab dem Zeitpunkt, wenn die rote Flagge gezeigt wird, sind nur Teilnehmer für den Re-Start qualifiziert, welche noch am Rennen aktiv teilgenommen haben und entsprechend der gewerteten Runde in Wertung waren. Fahrer (und ggf. Beifahrer), die nicht innerhalb von 5 Minuten mit ihrem Fahrzeug die Ziellinie (ggf. in der Boxengasse) passiert haben, sind nicht mehr startberechtigt. Ein Fahrzeugwechsel ist nicht zulässig! 13. Veranstaltungswertung / Ergebnisse Die Punktvergabe für die in Wertung an einem der Prädikat-Wettbewerbe teilnehmenden Fahrer erfolgt für jeden Wertungslauf (ausgenommen Sidecar Sprintrennen) in folgender Abstufung: Platz Punkte PlatzPunkte PlatzPunkte 1 25 6 10 11 5 2 20 7 9 12 4 3 16 8 8 13 3 4 13 9 7 14 2 5 11 10 6 15 1 Die Punktvergabe für die Wertung eines Sprintrennens Sidecar erfolgt in folgender Abstufung: Platz Punkte Platz Punkte 1 13 6 5 2 10 7 4 3 8 8 3 4 7 9 2 5 6 10 1 Bei Kürzung der Distanz bzw. Rundenzahl oder Abbruch eines Rennens, soweit es nicht nach einer Unterbrechung wieder aufgenommen wird, erhalten die Fahrer folgende Punkte, wenn mit der neuen Distanz, bzw. u. U. Gesamtdistanz, nachstehende Prozentwerte erreicht wurden: – mehr als 50 % der vorgesehenen Gesamtrunden: volle Punkte – mehr als 25 % der vorgesehenen Gesamtrunden: 50 % der Punkte – bis 25 % der vorgesehenen Gesamt-Runden: keine Punkte Bei einem Wechsel eines Fahrers von einer Klasse in eine andere ist die bereits von ihm erreichte Punktzahl nicht übertragbar. Außerhalb der Prädikatwertung zugelassene Fahrer bleiben bei der Erstellung des Wertungsergebnisses unberücksichtigt. Nachfolgende Fahrer rücken auf. Alle Trainings- und Rennergebnisse sind kurzfristig nach Beendigung jedes Trainingsabschnittes bzw. jedes Laufes durch Aushang bekannt zu geben und ausgedruckt in ausreichender Zahl für Presse, Fahrer und Bewerber bereitzuhalten. 14. Titel-Vergabe Der Fahrer, der nach Abschluss der SUPERBIKE*IDMSaison-Wettbewerbe die höchste Gesamtpunktzahl erreicht hat, erringt den Titel: „Internationaler Deutscher Meister 2016 SUPERBIKE“ bzw.: „Internationaler Deutscher Meister 2016 Superstock1000“ bzw.: „Internationaler Deutscher Meister 2016 Superstock600“ bzw.: „DMSB Moto3 Pokal Sieger“ bzw.: „Internationaler Deutscher Meister 2016 Sidecar-Fahrer“/ „Internationaler Deutscher Meister 2016 Sidecar-Beifahrer“ Der Beifahrer wird nur dann mitgewertet, wenn er zusammen mit dem jeweiligen Fahrer mehr als 50 % von dessen erreichter und gewerteter Meisterschaftspunktzahl errungen hat. An-sonsten entfällt eine Wertung des Beifahrers. Sofern die Bedingungen unter Art. 14.1 erfüllt sind, werden vergeben: In der Klasse Sidecar / F2: „ DMSB F2-Cup Sieger 2016“ 14.1 Die Klasse Sidecar-F2 wird getrennt gewertet, sofern für F2 mindestens 6 Teilnehmer/Teams eingeschrieben sind. Berücksichtigt zur Meisterschaft werden nur punktberechtigteTeilnehmer aus dem Gesamtklassement. Die Klasse F2 wird als Cup gewertet. 14.2 Wertung bei Punktgleichheit Bei Punktgleichheit entscheidet: 1. die Majorität der besseren Plätze auf den Punkterängen, 2. in nachstehender Reihenfolge: die bessere Platzierung auf den Punkterängen im letzten, vorletzten, drittletzten usw. durchgeführten SUPERBIKE*IDM-Lauf der Klasse. 59 DMSB Internationale Deutsche Markenmeisterschaft 2016 Stand: 03.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt Der DMSB schreibt die Internationale Deutsche Markenmeisterschaft für die Klassen Superbike und Superstock600 aus. Für diese Meisterschaft werden Hersteller/ Importeure gewertet, die sich gemäß den nachfolgenden Bestimmungen eingeschrieben haben. 1.Einschreibung 1.1 Die Einschreibung in die Marken-Meisterschaft ist auf dem Einschreibeantragsformular des Promoters zu beantragen. 1.2 Die Einschreibegebühr wird dem Antragsteller mit Bestätigung der Einschreibung durch den Promoter in Rechnung gestellt. 2.Einschreibeschluss 2.1 Der Antrag auf Einschreibung muss dem Promoter bis spätestens zum 28. Februar 2016 vorliegen. 2.2 Der Promoter behält sich vor, Einschreibungen auch noch nach Einschreibeschluss anzunehmen. Einschreibungen nach Beginn der Meisterschaft werden hinsichtlich der Punktevergabe nur für die Zukunft wirksam. 3. Ablehnung der Einschreibung Der Promoter behält sich vor, in Abstimmung mit dem DMSB, Anträge auf Einschreibung ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 4.Wertungsläufe Die Wertungsläufe und Termine werden gesondert bekannt gegeben. Sie entsprechen dem vom DMSB veröffentlichten SUPERBIKE*IDM Saisonkalender 2016. 5.Fahrzeuge Zur Teilnahme zugelassen sind alle Fahrzeuge eines Herstellers, die dem Superbike- bzw. Superstock600-Reglement entsprechen. Der Fahrer muss in der entsprechenden Klasse eingeschrieben sein. 6. Durchführung der Wettbewerbe Es gelten die Bestimmungen des DMSB-Motorradsport Handbuchs 2016. 7.Punktezuteilung 7.1 Markenwertung Grundsätzlich erfolgt die Markenwertung nur bei der Einschreibung von mindestens drei Motorradherstellern/-importeuren. Die Punktezuteilung für die Markenwertung erfolgt gemäß Artikel 7.2. 60 Um für die Markenwertung herangezogen werden zu können, muss ein Motorradhersteller/-importeur mindestens mit einem Fahrer permanent eingeschrieben sein. Der Motorradhersteller/-importeur erhält maximal die Wertungspunkte von den zwei punktbesten Fahrern seiner Marke nach Addition der Meisterschaftspunkte am Ende des jeweiligen Wertungslaufs. 7.2 Punktezuteilung Die Punktezuteilung wird wie folgt vorgenommen: Pro Wertungslauf für das Klassement: Platz Punkte Platz Punkte PlatzPunkte 1 25 6 10 11 5 2 20 7 9 12 4 3 16 8 8 13 3 4 13 9 7 14 2 5 11 10 6 15 1 Motorradhersteller/-importeure bzw. Fahrer, die nicht eingeschrieben sind, werden bei der jeweiligen Punktevergabe nicht berücksichtigt. Für die Jahresendwertung werden keine Streichresultate berücksichtigt. Eingeschriebene Teilnehmer rücken für die Punktevergabe auf. Bei Punktgleichheit entscheidet die Anzahl der ersten, zweiten und evtl. aller weiteren Plätze aus dem Endergebnis im Gesamtklassement der einzelnen Veranstaltungen. 8.Siegerehrung Die Siegerehrung des Markensiegers eines Laufs findet im Rahmen der Fahrersiegerehrung statt. Der Vertreter des Markensiegers bekommt einen Pokal überreicht und ist verpflichtet, sich rechtzeitig zur Zeremonie auf dem Podium einzufinden. 9.Titel Der Motorradhersteller/-importeur, der nach allen Läufen insgesamt die höchste Punktezahl erreicht hat, erhält den Titel: „Internationaler Deutscher Markenmeister 2016 SUPERBIKE“ bzw. „Internationaler Deutscher Markenmeister 2016 Superstock600“ DMSB Rundstrecken Cup/ DMV Rundstrecken Championship (DRC) 2016 Stand: 16.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt 1. Grundlagen der Veranstaltung Der DMSB Rundstrecken Cup wird im Rahmen der DMV Rundstrecken Championship ausgetragen und für den nachfolgend aufgeführten Teilnehmerkreis in den festgelegten Klassen ausgeschrieben. Die Austragung erfolgt gemäß: a) den Bestimmungen des Deutschen MotorradSportgesetzes des DMSB b) dem DMSB-Straßensport-Reglement c) der Ausschreibung zur Veranstaltung, sowie eventueller noch zu erlassender Ausführungsbestimmungen d) den Technischen Bestimmungen Eventuelle Änderungen und/oder Ergänzungen von Seiten des DMSB bleiben vorbehalten. Zu verbindlichen Auskünften ist ausschließlich der Rennleiter berechtigt. Die Auslegung der Ausschreibung obliegt jedoch allein den Sportkommissaren. 2.Teilnehmer Bewerber Inhaber einer gültigen Bewerber-Lizenz. Fahrer Berechtigt zur Teilnahme sind nur Fahrer, die eine für den betreffenden Wettbewerb vorgeschriebene Lizenz besitzen. C- und V-Lizenzinhaber sind außerhalb der Prädikatwertung zugelassen. Unabhängig vom Nennungsschluss haben die Veranstalter das Recht, nicht mehr Nennungen anzunehmen als in den jeweiligen Klassen laut Streckenabnahmeprotokoll zulässig sind. Für die Saison eingeschriebene Teilnehmer gelten dabei als gesetzt, wenn sie bis zum Nennungsschluss der jeweiligen Veranstaltung eine verbindliche Nennung abgeben. Freie Startplätze werden in der Reihenfolge des Nennungseingangs vergeben. 3. Nennungen / Einschreibungen Einreichung der Nennungen Nennungen sind schriftlich bzw. per Online-Formular an den Veranstalter oder Promotor einzureichen. Eine Nennung gilt erst mit dem Zahlungseingang als verbindlich. Unvollständig ausgefüllte bzw. formlos schriftlich oder per E-Mail eingereichte Nennungen müssen vor Ort ergänzt bzw. auf ein offizielles Formular übertragen werden. Bei Nennungen Minderjähriger ist außerdem die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters, sowie dessen Anwesenheit oder die Anwesenheit eines volljährigen, bevollmächtigten Vertreters erforderlich. Mehrfach-Nennungen Der Start eines Fahrers bei einer Veranstaltung in mehreren Klassen ist gestattet. Die zusätzliche Nennung des gleichen Motorrades in verschiedenen Klassen ist im Prinzip möglich, soweit dem keine anderen wettbewerbsspezifischen Bestimmungen entgegenstehen. Einschreibungen Für die Prädikatwertung sind alle Teilnehmer mit B-Lizenz punktberechtigt. Teilnehmer mit A-Lizenz müssen eingeschrieben sein, um Punktberechtigung zu erlangen. Ansonsten gelten sie als Gaststarter und werden nur in die Veranstaltungswertung einbezogen.. Die Modalitäten und Inhalte der Jahreseinschreibung regelt der Promotor: DT Bike Promotion Fahrertrainings GmbH, Hinter dem Südbahnhof 15A, 07548 Gera, Telefon 0049 365 712799-0, Fax -129, www.bike-promotion.com, Email [email protected]. Eingeschriebene Teilnehmer erhalten pro Veranstaltung einen Preisnachlass sowie weitere Vergünstigungen. Dauerstartnummern werden ausschließlich vom Promotor in Verbindung mit der Jahreseinschreibung vergeben. Einschreibungen können vom Promotor in Absprache mit dem DMSB ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Nenngeld Das Nenngeld wird pro Nennung in einer Klasse in der Veranstaltungsausschreibung festgelegt (in Anlehnung an die Nettofahrzeit und den Zeitpunkt der Nennung). Bei einer Jahresgesamtnennung zahlen eingeschriebene Teilnehmer unter 18 Jahren nur 75 % des angegebenen Nenngeldes. Nennungsschluss / Nennbestätigung Der Veranstalter bestätigt spätestens innerhalb von 72 Stunden nach Nennungsschluss die Annahme oder Ablehnung der eingegangenen Nennungen und übersendet dem Teilnehmer alle erforderlichen Unterlagen. 4. Klasseneinteilung / Lizenz / Reifen Moto1 (Superbike Open): offene Klasse mit bis zu vier Zylindern ab 18 Jahre / DMSB-A-/B-/C-/V-Lizenz / Europa-FMN-/ A-/B-Lizenz Superstock 1000 (STK 1000): seriennah reglementierte Sonderwertung mit Ein-Motorrad-Regelung 61 DRC ab 16 Jahre / DMSB-A-/B-/C-/V-Lizenz / Europa-FMN-/ A-/B-Lizenz Moto2 (Supersport Open): Zweizylinder bis 750 ccm, Dreizylinder bis 700 ccm, Vierzylinder bis 650 ccm ab 16 Jahre / DMSB-A-/B-/C-/V-Lizenz / Europa-FMN-/ A-/B-Lizenz Superstock 600 (STK 600): seriennah reglementierte Sonderwertung mit Ein-Motorrad-Regelung ab 15 Jahre / DMSB-A-/B-/C-/V-Lizenz / Europa-FMN-/ A-/B-Lizenz Lightweight Open: Einzylinder bis 800 ccm, Zweizylinder bis 650 bzw. 720 ccm, Vierzylinder bis 400 ccm ab 14 Jahre / DMSB-A-/B-/C-/V-Lizenz / Europa-FMN-/ A-/B-Lizenz Lightweight Stock: seriennah reglementierte Sonderwertung ab 13 Jahre / DMSB-A-/B-/C-/V-Lizenz / Europa-FMN-/ A-/B-Lizenz 4.1 Reifenbindung Es sind grundsätzlich nur die vom Promotor bestimmten Reifentypen eines vorgegebenen Reifenherstellers zulässig. Nähere Informationen hierzu siehe www.dmsb.de. 5. Kennzeichnung der Motorräder Alle Startnummern müssen an der Front (1x mittig oder jeweils 1x pro Seite) und auf jeder Seite am Motorrad deutlich lesbar angebracht sein. Ziffernhöhe vorne: 160 mm Ziffernhöhe hinten/seitlich: 160 mm (auch zulässig 1x Höcker von hinten gesehen in Fahrtrichtung oder beidseitig am Höcker) Weitere Position an Wanne freigestellt, Ziffernhöhe: 50 mm Die Farbkombinationen sind wie folgt: Klasse STK 1000: Untergrund rot / Ziffern weiß Klasse STK 600: Untergrund rot / Ziffern gelb In der Klasse Lightweight sind die Farbkombinationen freigestellt. In den Klassen Moto1 und Moto2 sind sie ebenfalls freigestellt, dürfen aber nicht den o.g. Farbkombinationen entsprechen. Scharfer Kontrast von Untergrund und Ziffernfarbe muss an allen Startnummernfeldern in gleicher Kombination gegeben und das Startnummernfeld muss deutlich erkenntlich sein. Ziffern dürfen max. 5 mm schattiert oder eingefasst sein. Die Beurteilung über Einhaltung und Richtigkeit vorstehender Festlegungen obliegt dem Technischen Pflichtkommissar. 6.Renndistanzen Die Festlegungen in den jeweiligen Veranstaltungsausschreibungen sind verbindlich. 62 Bei allen Veranstaltungen ist ein Rennen über 15 Minuten + 1 Runde und ein Rennen über 20 Minuten + 2 Runden vorgesehen. Bei eintägigen Veranstaltungen wird nur ein Rennen durchgeführt. Die Zusammenlegung von Rennen und Trainings verschiedener Klassen ist möglich. 7. Training / Startberechtigung Für jede Klasse (ausgenommen Klasse Lightweight) werden mindestens ein freies Training à 20 Minuten, zwei Zeittrainings von je 20 Minuten Dauer und ein zehnminütiges Warm Up durchgeführt. Bei eintägigen Veranstaltungen entfällt das Warm Up, das freie Training kann ebenfalls entfallen oder gekürzt werden. Die Qualifikation sowie die Startaufstellung richten sich nach den im Zeittraining erzielten Zeiten. Bei gleicher Trainingszeit wird die zweitbeste Zeit herangezogen. Bei Klassen mit zwei Wertungsläufen ist zur Startaufstellung das Trainingsergebnis für beide Läufe maßgebend. Die Trainingsergebnisse, aus denen die Qualifikation der Fahrer ersichtlich ist, und die vorläufigen Startaufstellungen werden durch Aushang im Fahrerlager, spätestens innerhalb 1 Stunde nach Beendigung des Trainings, bekannt gegeben. Nicht zugelassen werden Fahrer, die im Zeittraining nicht mindestens eine gezeitete Runde absolviert haben. Die gleiche Einschränkung gilt in der Regel für Fahrer, die die Qualifikationszeit der betreffenden Klasse (Durchschnitt der schnellsten Trainingszeit der fünf Trainingsbesten + 20 %) nicht erfüllt haben. Sollte das freie Training mit offizieller Zeitnahme durchgeführt worden sein und ein Fahrer nur dort diese Kriterien erfüllt haben, kann er auf Entscheidung des Rennleiters aus der letzten Reihe ins Rennen starten, wenn die max. zul. Starterzahl nicht erschöpft ist. Im Vorfeld einer Veranstaltung werden nur so viele Fahrer angenommen, wie es die max. zul. Starterzahl für diese Rennen erlaubt. Zusätzliche Fahrer können an den Trainings teilnehmen, werden aber in der Startaufstellung nur berücksichtigt, wenn sich andere qualifizierte Fahrer zum Rennen abmelden. 8. Startvorbereitungen / Start 8.1 Allgemeines Die Startvorbereitungen und der Start zum Rennen erfolgt in Anlehnung an die FIM-Bestimmungen klassenweise, stehend mit laufendem Motor. Man unterscheidet zwischen Trockenrennen (Dry Race) und Regenrennen (Wet Race). Stuft der Rennleiter bei nasser oder feuchter Fahrbahn bzw. wechselhafter Witterung das bevorstehende Rennen als Regenrennen ein, wird diese Entscheidung den Fahrern 10 Minuten vor Beginn des Rennens durch Zeigen eines Schildes mit der Aufschrift „Wet Race“ bekannt gegeben. Bei unterschiedlichen Wetterbedingungen, Training/ Warm-up „trocken“ und Rennen „Regen“, müssen den DRC Fahrern vor Beginn des offiziellen Startablaufes mind. 2 zusätzliche Aufwärmrunden gestattet werden. Die Renndistanz kann dann entsprechend reduziert werden. Als Regenrennen eingestufte und angezeigte Rennen werden aufgrund sich später ändernder Wetterbedingungen nicht mehr abgebrochen. Fahrer, die dann die Reifen wechseln möchten, müssen während des Rennens an die Box fahren und dort den Reifenwechsel vornehmen. Rennen, die nicht von vornherein als Regenrennen eingestuft sind, werden vom Rennleiter nur dann (und auch nur einmal) unterbrochen, wenn er der Auffassung ist, dass die herrschenden bzw. aktuell eingetretenen Wetterbedingungen (z. B. Regen) die Griffigkeit des Streckenbelages so beeinflussen, dass die Fahrer die Reifen wechseln möchten bzw. müssen. In diesem Fall ist der 2. Teil des Rennens automatisch ein Regenrennen. 8.2 Startvorbereitung Der Start zur Besichtigungsrunde erfolgt aus der Boxengasse. Die Fahrer kommen auf die Strecke und nehmen ihren Startplatz ein. Tanken bzw. Nachtanken sowie Reifen- bzw. Räderwechsel sind auf der Strecke untersagt. Ca. 1 Minute vor Start zur Aufwärmrunde: Die Helfer verlassen die Startaufstellung. Schließung der Zufahrt zum Startplatz. Verspätet eintreffende Fahrer können zur Aufwärmrunde entsprechend den Anweisungen des Rennleiters nur noch aus der Boxenstraße oder vom Ende des Fahrerfeldes nachstarten. 8.3 Aufwärmrunde / Start Die Fahrer absolvieren eine Aufwärmrunde, gefolgt von einem Schlussfahrzeug des Veranstalters. Der Rennleiter gibt den Start dieser Aufwärmrunde für alle Teilnehmer gleichzeitig durch Schwenken der grünen Flagge frei. Nachdem das Fahrerfeld die Boxenausfahrt passiert hat, wird dort ein grünes Licht eingeschaltet oder eine grüne Flagge geschwenkt, um die in der Boxenausfahrt ggf. wartenden Fahrer nachstarten zu lassen. Unmittelbar danach wird die Boxenausfahrt wieder geschlossen. Fahrer, die aus der Boxengasse nachgestartet sind, reihen sich hinter der letzten besetzten Startreihe gemäß ihrer Qualifikation aus dem Training auf. Wenn die Fahrer aus der Aufwärmrunde zurückkommen, steht ein Sportwart mit einer roten Flagge auf der Startlinie vor dem Fahrerfeld. Die Fahrer nehmen mit laufenden Motoren unter Beachtung der Startplatz-Markierung ihre Startposition ein. Sobald das Fahrerfeld steht und das Schlussfahrzeug des Veranstalters seine Runde beendet hat, schwenkt ein Sportwart am Ende der Startaufstellung eine grüne Flagge. Der auf der Startlinie mit der roten Flagge postierte Sportwart verlässt dann den Startplatz. Der eigentliche Startvorgang beginnt, nachdem dieser Sportwart den Startplatz verlassen hat, mit dem Einschalten der roten Ampel. Die rote Ampel bleibt 2–5 Sekunden eingeschaltet und unmittelbar mit Erlöschen des Rotlichtes ist der Start freigegeben. Nachdem das Fahrerfeld die Boxenausfahrt passiert hat, wird von einem Sportwart der Nachstart für die in der Boxengasse wartenden Fahrer freigegeben. 8.4 Startverzögerung Jeder Fahrer, dessen Motor auf dem Startplatz abstirbt, oder der andere Probleme hat, muss mit seinem Motorrad auf seinem Startplatz stehen bleiben, einen Arm heben und deutlich auf sein Problem aufmerksam machen. Der Rennleiter entscheidet dann über eine Startverzögerung unter Beachtung der nachstehenden Festlegungen. Wird trotz Hinweis eines Fahrers der Start nicht verzögert, so muss der Fahrer auch dann mit erhobenem Arm in absoluter Ruhestellung an seinem Startplatz bleiben, bis der Start erfolgt ist. Die betroffenen Fahrer können erst auf besonderen Hinweis des Rennleiters, u. U. mit Hilfe der Streckenmarschälle nachstarten. Sollte ihr Motorrad trotz entsprechender Versuche kurzfristig nicht anspringen, wird es von den Streckenmarschällen von der Strecke bzw., wenn möglich, auf kürzestem Weg zu den Boxen geschoben. Sollte es auf dem Startplatz nach Meinung des Rennleiters ein Problem geben, das die Sicherheit des Startes in Frage stellt, kann der Rennleiter veranlassen, dass ein gelbes Blinklicht eingeschaltet oder eine gelbe Flagge geschwenkt wird und die Tafel „Startverzögerung“ gezeigt wird. Der Startvorgang wird, nach Behebung des Problems, wieder aufgenommen. Bei einer längeren Verzögerung muss eine zusätzliche Aufwärmrunde gefahren und die Renndistanz um eine Runde (oder zwei Minuten) gekürzt werden. Alternativ kann bei einer kurzen Verzögerung darauf verzichtet und der Startvorgang durch den Sportwart mit der roten Flagge auf der Startlinie normal fortgesetzt werden. 8.5 Frühstart Jeder Fahrer, der einen Frühstart verursacht, wird für das Rennen mit einer Zeitstrafe von 20 Sekunden belegt. Ein Frühstart ist dann gegeben, wenn während der Startrotlichtphase eine Vorwärtsbewegung des Motorrads erfolgt oder der Teilnehmer einen falschen Startplatz zu seinem Vorteil eingenommen hat. Der Rennleiter entscheidet, ob eine Strafe verhängt wird und hat dafür zu sorgen, dass das Team des bestraften Fahrers möglichst schnell davon informiert wird. Dafür wird ein Schild „JUMP START“ + Startnummer der/des betroffenen Fahrer/-s abwechselnd in die Boxengasse und an der Boxenmauer auf die Strecke gehalten. 63 DRC Es werden Sportwarte zur Überwachung des Starts als Sachrichter eingesetzt. Diese Sachrichter sind verpflichtet, von ihnen registrierte Frühstarts, mit Angabe der Startreihe und der Startnummer des betreffenden Fahrers, an den Rennleiter zu melden. 9. Ende des Rennens Der Sieger sowie alle nachfolgenden Fahrer – diese ohne Rücksicht auf die von ihnen zurückgelegte Rundenzahl – werden beim Überfahren der Ziellinie mit der schwarz-weiß-karierten Flagge abgewinkt. Nach dem Abwinken fahren die Teilnehmer in verringertem Tempo bis zur Ausfahrt der Rennstrecke und verlassen sie dort in Richtung Fahrerlager, bzw. Parc Fermé. Mindestens die Motorräder der drei Erstplatzierten sowie weitere ausgewählte Fahrzeuge sind im Parc Fermé abzustellen und verbleiben dort bis zum Ablauf der Protestfrist. Die Freigabe erfolgt nur durch den Rennleiter, auch dann, wenn die Protestfrist bereits abgelaufen sein sollte. Alle anderen Motorräder, die das Rennen in Wertung beendet haben, verbleiben bis zum Ende der Protestfrist im Fahrerlager. Während dieser Zeit dürfen auch hier keine Arbeiten an den Motorrädern durchgeführt werden. Es gelten die Bestimmungen des Parc Fermé. Fahrer, die nicht mindestens 75 % der vom Sieger gefahrenen Distanz (ggf. Gesamtdistanz bei Durchführung in 2 Läufen) zurückgelegt haben, oder Fahrer, die das Ziel oder die Boxengasse nicht spätestens fünf Minuten nach ihm passieren, werden nicht gewertet. 10.Abbruch und Wiederaufnahme eines Rennens Sollte der Abbruch eines Rennens aufgrund eines besonderen Vorkommnisses oder klimatischer oder anderer Bedingungen unumgänglich sein, wird die rote Flagge (und Ampel, wenn vorhanden) gezeigt. Wird dieses Signal gezeigt, müssen die Fahrer sofort das Rennen abbrechen, langsam fahren und weitere Anweisungen abwarten, wobei ihre Platzierung im Rennen von ihrer Position nach Abschluss der dem Abbruch vorangegangenen vollen Runde (letzte Zieldurchfahrt auf der Start-/Zielgeraden) bestimmt wird. Ab dem Zeitpunkt, wenn die rote Flagge gezeigt wird, sind nur Teilnehmer qualifiziert, welche noch am Rennen aktiv teilgenommen haben und entsprechend der gewerteten Runde in Wertung waren. Fahrer, die nicht innerhalb von 5 Minuten mit ihrem Fahrzeug die Ziellinie (ggf. in der Boxengasse) passiert haben, sind nicht mehr startberechtigt. Im Einzelnen gelten für den evtl. erneuten Start eines abgebrochenen Rennens folgende zusätzliche Regelungen: 10.1Rennen nach Runden I) Zwei volle Runden oder weniger werden zur Wertung herangezogen: Der ursprüngliche Start wird für null und nichtig erklärt. Alle Fahrer, die am ersten Start beteiligt waren, 64 sind für den erneuten Start teilnahmeberechtigt. Das wieder aufgenommene Rennen geht über eine vor dem Restart festgelegte reduzierte Renndistanz, wobei die ursprüngliche Startaufstellung herangezogen wird. Der Platz des Fahrers, der nicht am erneuten Start teilnehmen kann, bleibt leer. II) Mehr als 2 Runden, aber weniger als 2/3 der ausgeschriebenen bzw. ggf. geänderten Rundenzahl werden zur Wertung herangezogen (abgerundet zur nächst niedrigeren vollen Runde). Beispiel: 19 Runden sind ausgeschrieben bzw. festgelegt; davon 2/3 = 12,67 Runden müssen erreicht sein, abgerundet 12; Rennabbruch in der 12. Runde = 11 volle Runden, d.h. 2/3 = 12 Runden sind nicht erreicht. a) Das Rennen wird, falls es erneut gestartet werden kann – die Entscheidung hierüber trifft der Rennleiter in Abstimmung mit den Sportkommissaren – in zwei Teilen durchgeführt. Die Wertung für den ersten Teil richtet sich nach der Position, die die Fahrer am Ende der letzten vollen Runde vor dem Abbruch innehatten. b) Die Distanz des erneut gestarteten Rennens ist ähnlich der, die zur Erreichung der ausgeschriebenen bzw. ggf. geänderten Gesamtrundenzahl des Rennens benötigt wird. c) Die Startaufstellung für den erneuten Start wird vom Zeitnahme-Obmann aufgrund der Wertung nach dem 1. Teil bekannt gegeben. d) Nur die Fahrer sind erneut startberechtigt, die im Ergebnis des ersten Teils platziert waren. Motorräder können repariert oder vor dem Restart ausgetauscht werden. Voraussetzung für einen Austausch ist, dass das zum Einsatz kommende Motorrad ebenfalls unter dem Namen des betreffenden Fahrers von den Technischen Kommissaren abgenommen wurde (ausgenommen Klassen mit Ein-Motorrad-Regelung). e) Wird das Rennen in zwei Teilen durchgeführt, ergibt sich die Endplatzierung der Fahrer aus der Addition der von ihnen in beiden Läufen absolvierten Runden. Bei gleicher Rundenzahl entscheidet die bessere Gesamtfahrzeit. Ist auch diese gleich, die bessere Gesamt-Platzziffer (Platzierung im 1. Lauf + Platzierung im 2. Lauf). f) Kann der zweite Teil des Rennens nicht mehr durchgeführt werden, gelten die Platzierungen des ersten Teils als Endplatzierung. III) Mehr als 2/3 der ausgeschriebenen bzw. ggf. geänderten Rundenzahl werden zur Wertung herangezogen: Dieses Rennen wird in jedem Fall als volles Rennen gewertet. Die Wertung erfolgt aufgrund der Positionen, die die Fahrer am Ende der letzten Runde vor dem Abbruch des Rennens innehatten. DRC 10.2Sind Rennen nicht nach Runden, sondern auf Zeit ausgeschrieben, so gelten ebenfalls obige Bestimmungen mit folgenden Kriterien: I) 2 volle Runden oder weniger werden zur Wertung herangezogen. Das wieder aufgenommene Rennen geht über eine vor dem Restart festgelegte reduzierte Zeit. II) Mehr als 2 Runden, aber weniger als 2/3 der Fahrzeit (des führenden Fahrers, ohne die 2 Folgerunden) werden zur Wertung herangezogen: Das Rennen, falls erneut gestartet werden kann – die Entscheidung hierüber trifft der Rennleiter in Abstimmung mit den Sportkommissaren –, wird in zwei Teilen durchgeführt. Die gefahrenen Zeiten aus beiden Teilen werden addiert. Die Fahrzeit des 2. Teils des Rennens ist ähnlich der, die zur Erreichung der Gesamtfahrzeit plus 2 Runden benötigt wird. III) Mehr als 2/3 der Fahrzeit (des führenden Fahrers, ohne die 2 Folgerunden) werden zur Wertung herangezogen: Dieses Rennen wird in jedem Fall als volles Rennen gewertet. Die Wertung erfolgt aufgrund der Positionen, die die Fahrer am Ende der letzten Runde vor dem Abbruch des Rennens innehatten. 11.Veranstaltungswertung / Ergebnisse Die Punktvergabe für die in Wertung an einem der Prädikatwettbewerbe teilnehmenden Fahrer erfolgt für jeden Wertungslauf in folgender Abstufung: Platz PunktePlatz PunktePlatz Punkte 1 25 6 10 11 5 2 20 7 9 12 4 3 16 8 8 13 3 4 13 9 7 14 2 5 11 10 6 15 1 Die Teilnehmer der Stock-Klassen werden auch im jeweils zugehörigen Open-Prädikat (Moto1, Moto2, Lightweight Open) gewertet. Bei Kürzung der Distanz bzw. Rundenzahl oder Abbruch eines Rennens, soweit es nicht nach einer Unterbrechung wieder aufgenommen wird, erhalten die Fahrer folgende Punkte, wenn mit der neuen Distanz, bzw. u. U. Gesamtdistanz, nachstehende Prozentwerte erreicht wurden: – mehr als 50% der vorgesehenen Gesamtrunden, bzw. Fahrzeit ohne die 2 Folgerunden: volle Punkte – mehr als 25% der vorgesehenen Gesamtrunden, bzw. Fahrzeit ohne die 2 Folgerunden: 50 % der Punkte – bis 25 % der vorgesehenen Gesamtrunden, bzw. Fahrzeit ohne die 2 Folgerunden: keine Punkte Bei einem Wechsel eines Fahrers von einer Klasse in eine andere ist die bereits von ihm erreichte Punktzahl nicht übertragbar. C- und V-Lizenzinhaber sowie nicht eingeschriebene ALizenzinhaber werden in die Veranstaltungswertung, jedoch nicht in die Prädikatwertung einbezogen. Nachfolgende Fahrer rücken auf. Inhaber einer C-Lizenz können bei ihrer ersten Veranstaltung (Saisonfinale ausgenommen) vor Ort den Erwerb einer B-Lizenz ankündigen. Dadurch werden sie unter Vorbehalt in die Prädikatwertung aufgenommen, müssen aber binnen fünf Tagen einen ordnungsgemäßen Antrag stellen. 12. Preisgeld / Ehrenpreise Die drei erst platzierten Fahrer einer jeden Klasse haben Anspruch auf Ehrenpreise. Bei weniger als fünf Teilnehmern hat nur der Klassensieger Anspruch auf einen Ehrenpreis. Für jeden Wertungslauf ist eine Siegerehrung durchzuführen. 13. Titelvergabe Jeweils der Fahrer mit der höchsten Gesamtpunktzahl in seiner Klasse erringt den Titel „Sieger DMSB Rundstrecken Cup 2016" und „DMV Rundstrecken Champion 2016" der betreffenden Klasse. Die weitere Platzierung ergibt sich aus der Höhe der insgesamt erreichten und gewerteten Prädikatpunkte. Bei Punktgleichheit entscheidet: 1. die Majorität der besseren Plätze auf den Punkterängen, 2. in nachstehender Reihenfolge: die bessere Platzierung auf den Punkterängen im letzten, vorletzten, drittletzten usw. durchgeführten Prädikatlauf der Klasse. 65 DMSB Langstrecken Cup (DLC) 2016 Stand: 30.11.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt 1. Grundlagen der Veranstaltung Der DMSB Langstrecken Cup wird für den nachfolgend aufgeführten Teilnehmerkreis in den festgelegten Klassen europa-offen ausgeschrieben. Die Austragung erfolgt: a) gemäß den Bestimmungen des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes des DMSB b) DMSB Straßensport-Reglement d) der Ausschreibung sowie eventueller noch zu erlassender Ausführungsbestimmungen 2.Teilnehmer 2.1Teams In allen Teilnehmer- und Ergebnislisten wird der Bewerber mit dem Anfangsvermerk „BW“ und Teams mit „T“ kenntlich gemacht. Jedes Team besteht aus 2 oder max. 3 Fahrern mit max. drei Motorrädern je Team. 2.2Fahrer Berechtigt zur Teilnahme in Wertung am DMSB Langstrecken Cup sind nur Fahrer, die eine für den betreffenden Wettbewerb vorgeschriebene Jahreslizenz besitzen. Außerhalb der Prädikatwertung sind auch C- und V-Lizenzfahrer zugelassen. Unabhängig vom Nennungsschluss haben die Veranstalter das Recht, nicht mehr Nennungen anzunehmen, als laut Streckenabnahmeprotokoll zulässig sind. Freie Startplätze werden in der Reihenfolge des Nennungseingangs vergeben. 2.3 Bei der Dokumentabnahme müssen alle Fahrer eines Teams anwesend sein, bei der Technischen Abnahme muss mindestens ein Fahrer persönlich anwesend sein. 3. Nennungen 3.1 Einzelnennung Das Nenngeld ist für alle Teams einheitlich festgelegt und beträgt inkl. Transponder-Leihgebühr für 4 h-Rennen / 500 Km max. EUR 480, für 6 h-Rennen max. EUR 690, für 8 h-Rennen / 1000 km max. EUR 780,3.2 Einreichung der Nennungen Nennungen sind schriftlich an den Veranstalter einzureichen. Nennungen müssen von allen Fahrern unterschrieben sein. Bei Nennungen Minderjähriger ist außerdem die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, sowie dessen Anwesenheit oder die Anwesenheit eines volljährigen, bevollmächtigten Vertreters erforderlich. Unvollständig ausgefüllte bzw. formlos schriftlich oder per E-Mail eingereichte Nennungen werden nur nach Absprache mit dem Veranstalter akzeptiert. 66 3.3 Nennungsschluss / Nennbestätigung Der Veranstalter bestätigt nach Nennungsschluss die Annahme oder Ablehnung der eingegangenen Nennungen auf der Serienhomepage. Erfolgt Nennung oder Zahlung nach Nennungsschluss erhöht sich das Nenngeld um EUR 25,-. 4. Klasseneinteilung / Lizenz 4.1 Klasse 1 Moto 1000 über 950 ccm 4-T über 1000 ccm 4-T/2 + 3 Zyl. ab 17 Jahre / DMSB-A-/B-/C-/V-Lizenz / Europa-FMN-/ A-/B-Lizenz Klasse 2 Moto 750 über 600 ccm bis 950 ccm / 4-T/4-Zyl. über 750 bis 1000 ccm 2 + 3 Zyl. ab 16 Jahre / DMSB-A /B-/C-/V-Lizenz / Europa-FMN-/ A-/B-Lizenz Klasse 3 Moto 600 über 450 ccm bis 600 ccm / 4-T/4-Zyl. über 450 ccm bis 750 ccm / 4-T/2 + 3 Zyl. ab 16 Jahre / DMSB-A /B-/C-/V-Lizenz / Europa-FMN-/ A-/B-Lizenz Klasse 4 Endurance-Racing (Einmotorradregel) ab 17 Jahre / DMSB-A -/B-/C-/V-Lizenz / Europa-FMN-/ A-/B-Lizenz Bei Hubraum-unterschiedlichen Motorrädern je Team gibt das hubraumstärkste Motorrad die Klasse vor. 4.2 Zugelassen in Wertung sind nur Motorräder, die aus einer Großserienproduktion stammen. Prototypen sind nicht zugelassen. 4.3Startnummernvergabe Einmal vergebene Startnummern behalten für die laufende Saison ihre Gültigkeit und dürfen für die laufende Saison nicht mehr neu vergeben werden. 5. Training / Rennen 5.1 Es wird ein Zeittraining von mind. 45 min Gesamtzeit festgelegt. Bei Teams mit mehreren Motorrädern muss beim Fahrerwechsel der Transponder mit gewechselt werden. Es darf sich zu jeder Zeit pro Team nur ein Fahrzeug mit zugehörigem Transponder auf der Strecke befinden. Bei Nichtbeachtung im Rennen erfolgt eine „Stop & Go“ Strafe von 30 Sekunden. Bei Nichtbeachtung im Training wird das Team um 10 Plätze in der Startaufstellung nach hinten versetzt. Die Qualifikation sowie die Startaufstellung richten sich nach der im Training erzielten Zeit des schnellsten Teams. DLC 5.2 5.3 5.4 6. 6.1 6.2 Generell nicht zugelassen werden Teams, die im Zeittraining nicht mindestens 1 Trainingsrunde absolviert haben. Die gleiche Einschränkung gilt für Teams, die die Qualifikationszeit der betreffenden Klasse (Durchschnitt der schnellsten Trainingszeit der drei schnellsten Teams + 20 %) nicht erfüllt haben. Fahreraustausch kann nur bis zum Beginn des Zeittrainings erfolgen. Sollte es während des Rennens zu unvorhergesehenen Vorkommnissen kommen, kann die Rennleitung den Einsatz eines Safety-Car anordnen. Die Streckenmarshalls zeigen die gelbe Flagge geschwenkt zusammen mit einem SC-Schild. Es gilt absolutes Überholverbot, alle Fahrer müssen sich hinter dem Safety-Car einreihen. Während das SC mit dem Fahrerfeld an der Boxenausfahrt vorbeifährt, ist die Ampel der Boxenausfahrt auf „ROT“ geschaltet. Die hinter dem Safety-Car gefahren Runden werden gewertet. Die Boxengasse wird nach jeder Durchfahrt des Safety-Car für ca. 15 Sekunden auf „GRÜN“ geschaltet, um die in der Boxengasse wartenden Fahrer auf die Strecke einfahren zu lassen. Die Fahrer reihen sich am Ende des Fahrerfeldes ein. Der Fahrerwechsel darf ausschließlich nur vor der dem Team zugewiesenen Box stattfinden. Für die Klasse 4 (ein Motorrad-Regelung) kann ein zweites Motorrad für das Training zur technischen Abnahme vorgeführt werden. Spätestens eine Stunde vor Beginn des Rennens muss das Wettbewerbsmotorrad der Rennleitung gemeldet und das zweite Motorrad aus der Box entfernt werden. Tanken / Reparaturen Das Tanken ist während der Veranstaltung nur in der Boxengasse außerhalb der Boxen zulässig. Während des Tankvorgangs ist zu beachten: 1. der Motor muss ausgeschaltet sein, bzw. der Zündstromkreis unterbrochen sein 2. das Motorrad muss auf einer festen Standvorrichtung stehen 3. der Fahrer darf sich nicht auf dem Motorrad befinden 4. gleichzeitig dürfen keine anderen Arbeiten am Motorrad vorgenommen werden Hierfür dürfen nur Schnelltankanlagen oder handelsübliche Benzinkanister unter Zuhilfenahme von Einfüllstutzen und Trichtern verwendet werden. Jegliche Art von Druckbetankung ist verboten. Die Bereitstellung eines 6-kg-Feuerlöschers pro Box ist vorgeschrieben. Reifenwechsel und kleinere Einstellarbeiten sind in der Boxengasse außerhalb der Boxen zulässig. Reparaturen dürfen nur in den Boxen ausgeführt werden. 6.3 Die Geschwindigkeit in der Boxengasse beträgt 60 km/h. Bei Missachtung wird das Team während des Rennens mit einer „Stop & Go“ Strafe von 30 Sekunden bestraft. 7. Startvorbereitungen / Start 7.1Allgemeines Der Start zur Besichtigungsrunde erfolgt aus der Boxengasse. 10 Min vor Start des Rennens wird die Boxengasse für die Warm-Up Runde(n) geöffnet. 7.2 LeMans - Start Die Fahrer beziehen ihre Startposition nach der/ den Warm-Up Runde(n) und stellen die Fahrzeuge an der Boxenmauer im seitlichen Abstand von zwei Metern im Winkel von 45° zur Fahrtrichtung auf, die Motoren sind sofort abzustellen. Die Fahrzeuge werden von einem Helfer/Fahrer gehalten. Die Startfahrer stellen sich auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite auf. Der Start erfolgt mit dem Senken der Nationalflagge. Nur der Startfahrer darf das Motorrad starten, alles andere wird als Frühstart gewertet. Unabhängig der Wetterbedingungen wird das Rennen gestartet. Das Rennen wird aufgrund sich ändernder Wetterbedingungen nicht abgebrochen. Fahrer, die dann die Reifen wechseln möchten, müssen während des Rennens an die Box fahren und dort den Reifenwechsel vornehmen. Aufgrund klimatischer Bedingungen kann der Start auch hinter dem Safety-Car stattfinden. Jedes Team, das einen Frühstart verursacht, wird für das Rennen mit einer „Stop & Go“ Strafe von 30 Sekunden belegt. 8. Ende des Rennens Die Fahrer werden ohne Rücksicht auf die von ihnen zurückgelegte Rundenzahl beim Überfahren der Ziellinie nach Ablauf der Renndistanz, bzw. Renndauer mit der schwarz-weiß-karierten Flagge abgewinkt. Nach dem Abwinken fahren die Teilnehmer in verringertem Tempo bis zur Ausfahrt der Rennstrecke und verlassen sie dort in Richtung Boxengasse oder Box. Die Boxengasse und die Boxen sind nach Rennende Parc Fermè. Alle Fahrzeuge sind im Parc Fermé abzustellen und verbleiben dort bis zum Ablauf der Protestfrist. Während dieser Zeit dürfen keine Arbeiten an den Motorrädern durchgeführt werden. Teams, die das Ziel oder die Boxengasse nicht spätestens fünf Minuten nach dem Sieger passieren, werden nicht gewertet. 9. Abbruch eines Rennens 9.1 Abbruch und Wiederaufnahme eines Rennens Sollte der Abbruch eines Rennens aufgrund eines besonderen Vorkommnisses oder klimatischer oder anderer Bedingungen unumgänglich sein, wird die rote Flagge gezeigt. 67 DLC Wird dieses Signal gezeigt, müssen die Fahrer sofort das Rennen abbrechen, langsam in die Boxengasse fahren und weitere Anweisungen abwarten, wobei ihre Platzierung im Rennen von ihrer Position nach Abschluss der dem Abbruch vorangegangenen vollen Runde (letzte Zieldurchfahrt auf der Start-/Zielgeraden) bestimmt wird. Der Re-Start erfolgt gem. Platzierung aus der Boxengasse heraus hinter dem Safety-Car. Es gilt Überholverbot. Mit überfahren der Start/Ziellinie und schwenken der grünen Flagge erfolgt ReStart. 9.2 Abbruch ohne Wiederaufnahme eines Rennens Ab dem Zeitpunkt, wenn die rote Flagge gezeigt wird, sind nur Teilnehmer qualifiziert, welche noch am Rennen aktiv teilgenommen haben und entsprechend der gewerteten Runde in Wertung waren. Fahrer, die nicht innerhalb von 5 Minuten mit ihrem Fahrzeug die Ziellinie (ggf. in der Boxengasse) passiert haben, werden nicht gewertet. 10. Wertung / Ergebnisse Die Punktvergabe für die in Wertung teilnehmenden Teams erfolgt pro Klasse in folgender Abstufung: PlatzPunkte PlatzPunkte Platz Punkte 1 25 6 10 11 5 2 20 7 9 12 4 3 16 8 8 13 3 4 13 9 7 14 2 5 11 10 6 15 1 Inhaber einer C-Lizenz können bei ihrer ersten Veranstaltung (Saisonfinale ausgenommen) vor Ort den Erwerb einer B-Lizenz ankündigen. Dadurch werden sie unter Vorbehalt in die Prädikatwertung aufgenommen, müssen aber binnen fünf Tagen einen ordnungsgemäßen Antrag an den DMSB stellen. 68 11. Preisgeld / Ehrenpreise Für jede Klasse ist eine Siegerehrung durchzuführen. Ausschlaggebend für die Vergabe von Ehrenpreisen ist die Teilnehmerzahl bei Nennungsschluss. 12. Titel-Vergabe Das Team, das nach Abschluss der Saison-Wettbewerbe die höchste Gesamtpunktzahl in seiner Klasse erreicht hat, erringt den Titel. Zur Wertung herangezogen werden nur Teams, die im Laufe der Saison bis max. 5 Fahrer im Einsatz hatten. „Sieger DMSB Langstrecken Cup - Klasse 1 2016“ bzw. „Sieger DMSB Langstrecken Cup - Klasse 2 2016“ bzw. „Sieger DMSB Langstrecken Cup - Klasse 3 2016“ bzw. „Sieger DMSB Langstrecken Cup - Klasse 4 2016“ bzw. „Gesamtsieger DMSB Langstrecken Cup 2016“ Der Gesamtsieger wird ermittelt aus den Einzelergebnissen aller Klassen unter Berücksichtigung der Starterzahl und Platzierung gem. nachfolgender Formel: (Teilnehmer - Platz x 10) + (Teilnehmer - Platz-Gesamtwertung x 20) Teilnehmer Teilnehmer-Gesamtwertung Bei Punktgleichheit entscheidet: 1. die Majorität der besseren Plätze auf den Punkterängen, 2. in nachstehender Reihenfolge: die bessere Platzierung auf den Punkterängen in der letzten, vorletzten, drittletzten usw. durchgeführten Veranstaltung. Deutsche historische Motorradmeisterschaft (DHM) 2016 Stand: 30.11.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt 1. 1.2 1.3 1.4 1.5 Allgemeines Fahrzeugbestimmungen Es sind nur Fahrzeuge zugelassen, die vor 1994 (Klasse A: vor 1990) im Einsatz waren oder mit Technik vor 1994 reglementgerecht neu aufgebaut wurden. Für die Baujahreszuordnung eines Fahrzeugs ist das Baujahr seines Typs maßgebend, bei historisch nicht nachgewiesenen Eigenbaurennmaschinen der überwiegende technische Stand des Fahrzeugs. Der VFV behält sich vor, Fahrzeuge abzulehnen, welche nicht der Zielsetzung entsprechen, oder deren Produk-tionsschwerpunkt über der geltenden Baujahresgrenze liegt. Die Fahrzeuge müssen stets dem aktuellen Reglement entsprechen. Grundsätzlich gilt es, die historische Originalität der Fahrzeuge soweit als möglich zu erhalten. Fahrzeugregistrierung Alle Rennmotorräder, Supersportmotorräder und Clubsportmotorräder die an Gleichmäßigkeitsläufen teilnehmen wollen, müssen mit einem VFVFahrzeugpass dokumentiert sein. Ausgenommen hiervon sind ausländische Teilnehmer, welche nicht regelmäßig an VFV-Gleichmäßigkeitsläufen teilnehmen. Sie müssen ihrer Nennung je ein linksund rechtsseitiges Foto (Mindestgröße 10x15 cm) des Motorrades ohne Verkleidung beilegen. Ohne diese Voraussetzung ist keine Teilnahme möglich. Die Datenaufnahme für die Passerstellung erfolgt nur direkt am Fahrzeug durch den Passreferenten des VFV oder dessen Beauftragten. Die Pflicht zum historischen Nachweis des Motorrades liegt beim Antragsteller. Vorhandene Dokumentationsunterlagen über frühere Einsätze bei Wettbewerben sind vom Antragsteller zur Einsichtnahme vorzulegen. Eine Passerstellung kann nicht erfolgen bei Fahrzeugen, die nicht der Zielsetzung entsprechen, die deutlich über der geltenden Baujahresgrenze des VFV liegen oder deren Substanz eine Baujahreszuordnung innerhalb der Baujahresgrenze ausschließt. Auswahlverfahren Die Auswahl der Teilnehmer einer VFV-Veranstaltung liegt beim Veranstalter. Bei grober Falschangabe in der Nennung oder deutlicher Abweichung von den Angaben im Fahrzeugpass kann eine Ablehnung bei der Abnahme erfolgen. Technische und historische Abnahme Die technische und historische Abnahme wird im Rahmen des Organisationsablaufes der jeweiligen Veranstaltung festgelegt. Sie beinhaltet die Prüfung der vorgeschriebenen Fahrerausrüstung, die Prüfung des technischen Zustandes des Motorrades, sowie die Prüfung auf Übereinstimmung des Motorrades mit dem zugehörigen Fahrzeugpass. 2. 2.1 2.1.1 2.1.2 2.2 2.2.1 2.2.2 2.3 Können Beanstandungen bis zum Ende der technischen Abnahme nicht behoben werden, erfolgt keine Zulassung zur Veranstaltung. Die Auslegung der technischen und historischen Richtlinien liegt im Zweifelsfall in den Händen der Technischen und Historischen Kommission des VFV. Insbesondere entscheidet die über eine mögliche Klassenzuordnung, wenn das Fahrzeug historisch einwandfrei innerhalb der Baujahresgrenze nachgewiesen ist, in einzelnen Punkten aber vom technischen Reglement abweicht. Grundlagen Teilnehmer Bewerber Der Bewerber muss Inhaber einer dem Status der Veranstaltung entsprechenden Bewerber-lizenz sein. Fahrer / Beifahrer Der Fahrer/Beifahrer muss Inhaber einer gültigen Lizenz des DMSB (A-, B-, oder Inter-H-Lizenz), bzw. Inhaber einer anderen FMN-Lizenz sein. Außerhalb der Prädikatwertung ist eine Teilnahme auch mit einer DMSB C- oder Veranstaltungslizenz möglich. Nennungen Abgabe der Nennung Nennungen sind schriftlich an den jeweiligen Veranstalter einzusenden. Des Weiteren müssen die Nummern des Fahrzeugpasses und ggf. des Transponders angegeben werden. Teilnehmer ohne VFV-Fahrzeugpass bzw. mit nicht vorläufig registrierten Motorrädern müssen der Nennung je ein links- und rechtsseitiges Foto (Mindestgröße 10x15cm) des Motorrades ohne Verkleidung beilegen. Bei ausländischen Teilnehmern genügt der Hinweis auf das Vorhandensein eines Fahrzeugpasses ihrer FMN, welcher bei der historischen Abnahme vorzulegen ist und dessen Genehmigung bedarf. Mehrfachnennungen Die Nennung eines Fahrers in mehr als zwei Klassen nicht zulässig Transponder/Leihtransponder Bei auf Rundstrecken durchgeführten Gleichmäßigkeitsläufen erfolgt die Zeitmessung ausschließlich durch Transponder. Diese Transponder sind mit einer Ziffernfolge codiert, welche im Nennformular anzugeben ist. Ist der Fahrer nicht im Besitz eines für die Zeitmessung notwendigen Transponders, muss er im Nennformular für die gewünschte Teilnahme einen Leihtransponder beantragen. In diesem Fall muss „Leihtransponder“ in dem für die TransponderNummer vorgesehenen Feld vermerkt werden. 69 DHM Nennungsschluss Festgelegt ist ein Nennungsschluss von 21 Tagen vor der Veranstaltung (maßgebend ist das Vorliegen der Nennung beim Veranstalter). Dem Veranstalter ist es jedoch freigestellt, noch Nachnennungen anzunehmen, wenn diese ohne organisatorische Probleme berücksichtigt werden können. Im Falle einer Nennungsannahme nach Nennungsschluss kann der Veranstalter eine Nachnenngebühr von max. EUR 25,- erheben. 2.5 Nenngeld Das Nenngeld ist der Nennung als Scheck beizufügen oder zeitgleich mit der Nennung an den Veranstalter zu überweisen. In diesem Fall ist der Nennung eine Kopie des Überweisungsträgers beizufügen bzw. die fristgerechte Überweisung vor Ort zu belegen. Wird oder wurde das Nenngeld erst zu einem späteren Zeitpunkt entrichtet, kann der Veranstalter einen Nenngeldaufschlag von EUR 25,- erheben. 2.6 Nennbestätigung Der Veranstalter bestätigt spätestens innerhalb 2 Wochen nach Nennungsschluss bzw. im Falle von Nachnennungen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn die Annahme oder Ablehnung der eingegangenen Nennungen und übersendet alle erforderlichen Unterlagen bei gleichzeitiger Startnummernangabe und - soweit in der Ausschreibung nicht bereits ausdrücklich festgelegt - unter Angabe der Abnahmezeit. Im Falle der Ablehnung der Nennung ist ein ggf. eingezahltes Nenngeld zum gleichen Zeitpunkt zurück zu überweisen. 2.7 Auflistung der Nenngelder Das Nenngeld ist klassenbezogen und wie folgt festgelegt: Klasse E = EUR 135, Klasse H, J, K, L = EUR 155, Klasse N, P = EUR 175, Klasse R, U, V, W, X = EUR 170, Klasse Y, Z = EUR 180, Klasse A, B, C, M, O, Q, S, T = EUR 190, Doppelstarter in den Soloklassen = EUR 230, Doppelstarter in den Gespannklassen = EUR 270,2.8 Einschreibegebühr / DHM-Teilnahme Fahrer, welche für die DHM gewertet werden wollen, haben eine Einschreibgebühr von EUR 25,- bis spätestens 31.3. des Jahres an das VFV Nennbüro Martina und Roger Reising Streuweg 30, 63755 Alzenau Bankverbindung: VFV GL Kasse Martha Baumgärtner Volksbank Staufen IBAN: DE37680923000002789000 BIC: GENODE61STF 2.4 70 zu entrichten und zwar in Form einer Banküberweisung oder eines Verrechnungsschecks unter dem Verwendungszweck „Einschreibung, Klasse, Name, Vorname“. Eine Nachnennung hierfür ist möglich, in diesem Fall ist eine Einschreibegebühr von EUR 40,- zu zahlen. 2.9 Zugelassene Motorräder Zugelassen werden nur Motorräder, die den Technischen Bestimmungen des VFV/DMSB für historische Renn- und Supersportmotorräder entsprechen. Die Motorräder müssen mit einem VFVFahrzeugpass dokumentiert bzw. vom VFV vorläufig registriert sein. 2.10 Klasseneinteilung der Motorräder Historische Renn- und Supersportmotorräder werden nach Klassen gem. den Technischen Bestimmungen des VFV/DMSB eingeteilt. Im Rahmen einer Tageswertung bzw. einer Meisterschaftswertung ist es möglich, bestehende Klassen zu Wertungsgruppen zusammenzufassen. Unter Beibehaltung einer getrennten Wertung ist es möglich, im Sinne einer Streckenauslastung mehrere Klassen bzw. Wertungsgruppen in einem gemeinsamen Wertungslauf starten zu lassen. Ein gemeinsamer Start von Solo- und Seitenwagen-Motorrädern ist jedoch nicht zulässig. 2.11 Unerlaubte Hilfsmittel Während der gesamten Dauer einer Veranstaltung ist es untersagt, technische Geräte am Fahrer oder Fahrzeug mitzuführen, welche geeignet sind, bei einer Gleichmäßigkeitsprüfung Hilfe zu leisten. 3. Veranstaltung 3.1 Abnahme 3.1.1Dokumentenabnahme Die Dokumentenabnahme erfolgt vor der historischen und technischen Abnahme. Es sind vorzulegen bzw. abzugeben: - Nennungsbestätigung - Gültige Lizenz und ggf. Original oder Kopie der Bewerber-Lizenz. - Startgenehmigung der jeweiligen FMN für Lizenznehmer anderer Föderationen Eine Dokumentenabnahme am Veranstaltungsort entfällt, wenn bereits alle zu prüfenden Dokumente mit Abgabe der Nennung eingereicht und positiv geprüft wurden. In diesem Fall erhält der Teilnehmer mit der Nennbestätigung auch Blatt 2 der Nennung zugeschickt, womit er sich direkt bei der historischen und technischen Abnahme melden kann. Falsche Angaben zum Fahrzeug führen zum Wertungsausschluss und ggf. weitergehender Bestrafung durch den DMSB. 3.1.2 Historische Abnahme Die historische Abnahme erfolgt vor der technischen Abnahme. Es sind der VFV-Fahrzeugpass DHM bzw. bei ausländischen Startern ein entsprechendes Dokument der jeweiligen FMN, oder der Nachweis einer vorläufigen Registration beim VFV vorzulegen. 3.1.3 Technische Abnahme Bei der technischen Abnahme sind vorzulegen bzw. vorzuführen: - Blatt 2 der Nennbestätigung (wird im Regelfall mit der Nennbestätigung zugeschickt, spätestens aber bei der Dokumentenabnahme überreicht) - Schutzhelm - Das genannte, technisch einsatzbereite Motorrad in gereinigtem Zustand. Eine Wiederholungsabnahme kann jederzeit, insbesondere beim Auftreten von Sicherheitsrisiken nach einem Unfall, verfügt werden. 3.1.4Ersatzfahrzeug Wird ein Fahrzeug als Folge eines technischen Defektes oder Sturzes während der Veranstaltung unbrauchbar, kann der Teilnehmer im Falle eines vorhandenen Ersatzfahrzeugs auf dieses zurückgreifen. Dazu ist eine technische Abnahme dieses Ersatzfahrzeugs notwendig, welche von einem während der Veranstaltung stets verfügbaren technischen Kommissar durchgeführt wird. Das Ersatzmotorrad darf nur von dem Teilnehmer eingesetzt werden, der dies genannt hat. Bei dem Ersatzmotorrad muss es sich um ein Motorrad des gleichen Typs mit gleicher Startnummer, zugelassen für die gleiche Klasse, handeln. 3.2 Beifahrertausch Ist der Austausch eines Beifahrers in den Gespannklassen erforderlich, dann ist der Bewerber, bzw. der Fahrer verantwortlich. Der Austausch eines Beifahrers kann nur vor dem Pflichttraining erfolgen. 3.3 Fahrerbesprechung Die Teilnahme an der Fahrerbesprechung ist Pflicht. 3.4 Training 3.4.1 Rundstrecke Das Training besteht aus freiem und Pflichttraining. Für das Pflichttraining sind mind. 2 Runden und mind. 5 Minuten vorgeschrieben. Sofern nur ein Trainingslauf durchgeführt wird, ist dies das Pflichttraining. Fahrer, welche am Pflichttraining nicht teilgenommen haben, werden zum Wertungslauf nicht zugelassen. 3.4.2 Bergprüfung Vorgeschrieben sind mindestens zwei Trainingsläufe. Fahrer, welche kein Training absolviert haben, werden zum Wettbewerb nicht zugelassen. 4. Wertung 4.1 Tageswertung Die Tageswertung erfolgt klassenweise und/ oder Wertungsgruppenweise. Dabei bleibt dem Veranstalter freigestellt, inwieweit er die in den Technischen Bestimmungen aufgeführten Klassen einzeln wertet (auch wenn diese in der DHM zu Wertungsgruppen zusammengefasst sind) oder in eigene Wertungsgruppen zusammenfasst. Wird ein DHM-Lauf durchgeführt, muss der Veranstalter unabhängig von der festgelegten Tageswertung die Ergebnisse für die Klassen und Wertungsgruppen in entsprechende Ergebnislisten des aktuellen DHM - Standes zusammenfassen und an den DMSB weitergeben. 4.2 Meisterschaftswertung Für die klassenübergreifende Ermittlung eines Deutschen Historischen Meisters werden die Einzelergebnisse klassenbezogen addiert. Doppelstarter werden in der DHM-Wertung bis nach dem letzten Wertungslauf klassenbezogen gewertet. Für die DHM-Wertung ist das bessere Klassenergebnis entscheidend, dass schlechtere Klassenergebnis wird gestrichen. Die Klassenwertung ist davon nicht betroffen. Der jeweils aktuelle Meisterschaftsstand sowie das Endergebnis der DHM ergeben sich aus der Summe der insgesamt eingefahrenen Differenzzeiten eines Fahrers/Beifahrers aus allen ausgeschriebenen DHM-Läufen. Die Strafpunkte betragen maximal 12 Sekunden für den Fall, dass ein Fahrer infolge von Ausfall bei einem Wertungslauf zu keinem Ergebnis kommt. Dies gilt auch für den Fall, dass die von ihm erfahrenen Strafsekunden mehr als 12 Sekunden betragen. Soweit ein für die Deutsche Historische MotorradMeisterschaft eingeschriebener Fahrer für eine Veranstaltung keine form- und fristgerechte Nennung abgibt, erhält er 20 Strafsekunden im Falle der Nichtteilnahme an der Veranstaltung. 4.3 Titelvergabe Zum Beginn der Saison, jedoch spätestens bis zum 31. März des Jahres, erfolgt die Festlegung der Läufe, die zur DHM-Wertung herangezogen werden. Diese sind aus dem VFV- bzw. DMSB -Terminkalender ersichtlich. Klassenübergreifend (getrennt nach Solo- und Gespannmotorrädern) erhalten der Fahrer bzw. bei Gespannen der Fahrer und der Beifahrer (wobei der Beifahrer mindestens 50 % aller Läufe mitgefahren sein muss), welche in ihrer Klasse bei den DHM-Prädikatläufen in der laufenden Saison die geringste Summe an Differenzzeiten eingefahren haben, den Titel: „Deutscher Historischer Motorrad-Meister 2016“ und „Deutscher Historischer Gespannmeister 2016“ Die weiteren Platzierungen ergeben sich klassenübergreifend (getrennt nach Solo und Gespannen) nach der ansteigenden Summe der Differenzzeiten. Bei Zeitgleichheit entscheidet das höhere Lebensalter des Fahrers. 71 DMSB SuperMoto Prädikatbestimmungen 2016 Stand: 07.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt 1.Allgemeines Grundlage dieser Prädikatsbestimmungen ist das SuperMoto-Reglement des DMSB. Die Prädikatveranstaltungen sind aus dem DMSBMotorradsport-Terminkalender ersichtlich. Bei allen Veranstaltungen ist eine Zeitnahme mit Transponder-Technik und Computerauswertung erforderlich. Alle Trainings- und Rennergebnisse sind kurzfristig nach Beendigung jedes Trainingsabschnittes bzw. Laufes nach Homologation durch den Rennleiter durch Aushang bekannt zu geben und ausgedruckt in ausreichender Zahl für Presse, Fahrer und Bewerber bereitzuhalten. 2.Teilnehmer In den nachfolgenden Klassen sind nur Fahrer ab 14 Jahren (Stichtagsregelung) zugelassen. Des Weiteren dürfen nur Motorräder mit Zweitaktmotor über 85 ccm oder Viertaktmotor über 150 ccm verwendet werden. Nur eingeschriebene Fahrer sind prädikatspunktberechtigt. Vom Serien-Promotor können in Abstimmung mit dem FA SuperMoto, bzw. des DMSB weitere Startplätze an Fahrer mit einer der Klasse entsprechender Lizenz für eine andere Motorradsportart vergeben werden. Außerdem startberechtigt (ohne Prädikatpunktvergabe) mit Zustimmung des Promotors sind VLizenznehmer, die im Veranstaltungsjahr eine der Klasse entsprechende Lizenz hätten nehmen können oder müssen. Doppelstarts sind verboten. Klasse S1 - Internationale Deutsche SuperMoto Meisterschaft: Startberechtigt sind Fahrer mit DMSB- A -Lizenz oder analoger Lizenz anderer Föderationen. Zugelassen werden je Lauf max. 32 Fahrer. Klasse N2 - DMSB SuperMoto Meisterschaft: Startberechtigt sind Fahrer mit DMSB- A - oder DMSB– B -Lizenz oder analoger Lizenzen anderer Föderationen. Zugelassen werden je Lauf max. 36 Fahrer. Klasse P3 - DMSB SuperMoto Pokal: Startberechtigt sind Fahrer mit DMSB- B -Lizenz oder einer Lizenz der Leistungsklasse B einer Mitgliedsföderation der FIM Europe. Die Einteilung der Fahrer in die einzelnen Klassen wird vom DMSB festgelegt. Die aktuelle Liste der Klassen72 einteilung ist auf der Homepage des DMSB (www. dmsb.de) veröffentlicht. 3.Lizenzbestimmungen In der Einteilungsliste der Fahrer (Art. 2) ist festgelegt, welche DMSB-Lizenz einem Fahrer ausgestellt werden kann. 4. Startnummern Für die Farbe der Startnummernfelder und Startnummern gilt: Klasse S1: gelber Grund (wie RAL 1003), schwarze Ziffern (wie RAL 9005) Klasse N2: schwarzer Grund (wie RAL 9005), gelbe Ziffern (wie RAL 1003) Klasse P3: weißer Grund (wie RAL 9010), blaue Ziffern (wie RAL 5005) Die im aktuellen Prädikatpunktestand der jeweiligen Klasse Führenden: roter Grund (wie RAL 3020) 5.Nennung Die Fahrer müssen sich beim Serien-Promotor unter folgender Kontaktadresse einschreiben: ADAC Saarland e. V. Sportabteilung Untertürkheimer Str. 39-41 66117 Saarbrücken In diesem Zusammenhang geben sie eine Dauernennung für die Veranstaltungen zur Internationalen Deutschen SuperMoto Meisterschaft, zur DMSB SuperMoto Meisterschaft bzw. zum DMSB SuperMoto Pokal ab. Einschreibegebühr und Nenngeld sind an den Serien-Promotor zu entrichten. Weitere Details hierzu sind den Einschreibeunterlagen zu entnehmen. Der Serien-Promotor behält sich vor, Einschreibungen abzulehnen. Gaststarts müssen vom Serien-Promotor genehmigt werden. Die entsprechende Nennung ist bei diesem einzureichen. 6.Rennstrecken Die Strecken müssen einen Offroad-Anteil enthalten. Die Streckenlänge sollte maximal 2.000 m und nicht kürzer als 1.000 m sein. 7.Boxen Jeder Fahrer hat Anspruch auf Zulassung von 2 Helfern. Fahrer und Helfer erhalten ggf. zur Kenntlichmachung ein besonderes Abzeichen (Ticket), das jederzeit sichtbar zu tragen ist. 8.Training Es ist mindestens ein freies Training von insgesamt mindestens 20 Minuten Dauer durchzuführen. SuperMoto Zusätzlich ist ein Training mit Zeitnahme von mindestens 15 Minuten durchzuführen. 9. Start / Startaufstellung Ergänzend zu Punkt 8.1 des Wettbewerbsreglements gelten für das Startprozedere der Klasse S1 Internationale Deutsche SuperMoto Meisterschaft folgende Bestimmungen: Nach Freigabe durch den Rennleiter öffnet die Strecke. Die Fahrer nehmen ihren Startplatz ein (Motoren aus). Reifenwärmer sind im in der Startaufstellung erlaubt, als Stromquelle darf ein Aggregat verwendet werden. Reparaturen und ähnliches sind in der Startaufstellung erlaubt, jedoch nicht das Betanken. 5 Minuten vor Beginn der Aufwärmrunden schließt der Vorstart (s. 9.2). 3 Minuten vor Beginn der Aufwärmrunden müssen alle außer dem Fahrer, einem Mechaniker und einem/r Schirmhalter/in inkl. Equipment (Reifenwärmer, Aggregate u.ä.) die Startaufstellung verlassen. 1 Minute vor Beginn der Aufwärmrunden müssen Mechaniker und Schirmhalter die Startaufstellung verlassen haben. Erst jetzt darf der Motor gestartet werden. Hat der Fahrer ein mechanisches Problem oder kann das Motorrad nicht starten, muss er mit seinem Motorrad je nach Anweisung der Rennleitung in die Boxengasse oder in die Penalty-Reihe. 10. Rennen der Klasse S1 und N2 Werden die Rennen gemäß 9.1 des DMSB SuperMoto Reglement ausgetragen, so beträgt die Dauer des Finales 15 Minuten + 2 Runden. Sonst werden jeweils zwei Wertungsläufe von 15 Minuten Dauer + 2 Runden durchgeführt. 11.Ergebnisse Die Fahrer erhalten anhand der offiziellen Ergebnisliste der Veranstalter für jede Teilnahme und Platzierung pro Wertungslauf Prädikatpunkte in folgender Abstufung: 1. Platz 25 Punkte 11. Platz 10 Punkte 2. Platz 22 Punkte 12. Platz 9 Punkte 3. Platz 20 Punkte 13. Platz 8 Punkte 4. Platz 18 Punkte 14. Platz 7 Punkte 5. Platz 16 Punkte 15. Platz 6 Punkte 6. Platz 15 Punkte 16. Platz 5 Punkte 7. Platz 14 Punkte 17. Platz 4 Punkte 8. Platz 13 Punkte 18. Platz 3 Punkte 9. Platz 12 Punkte 19. Platz 2 Punkte 10. Platz 11 Punkte 20. Platz 1 Punkt Bei Kürzung der Distanz oder Abbruch eines Wertungslaufes, soweit er nach einer Unterbrechung nicht wieder aufgenommen werden kann, erhalten die Fahrer folgende Punkte, wenn mit der neuen Distanz nachstehende Prozentwerte erreicht wurden: – über 75 % der vorgeschriebenen Laufzeit (gerechnet ohne 2 Folgerunden): volle Punkte – über 50 % der vorgeschriebenen Laufzeit (gerechnet ohne 2 Folgerunden): 50% der Punkte – bis 50 % der vorgeschriebenen Laufzeit (gerechnet ohne die 2 Folgerunden): keine Punkte Die Wertung erfolgt in allen Fällen nach Klassen getrennt. Erfolgt der Lauf einer Klasse über zwei Rennen verteilt, so wird eine Gesamtwertung über beide Rennen erstellt. Werden die Rennen gemäß 9.1 des DMSB SuperMoto Reglement ausgetragen, erhalten die Platzierten die doppelte Zahl an Prädikatpunkten. 12.Ehrenpreise Die drei erstplatzierten Fahrer der Finalläufe bzw. Wertungsläufe einer Klasse haben Anspruch auf einen Ehrenpreis. 13. Vergabe des Titels Für die Jahresendwertung werden alle dafür ausgeschriebenen Veranstaltungen gewertet. Der Fahrer mit der höchsten Gesamtpunktzahl erringt den Titel in der Klasse S1: „Internationaler Deutscher SuperMoto Meister 2016“ bzw. Klasse N2: „DMSB SuperMoto Meister 2016“ bzw. Klasse P3: „Sieger DMSB SuperMoto Pokal 2016“ Die weitere Platzierung ergibt sich ebenfalls aus der Höhe der insgesamt erreichten Wertungspunkte. Bei Punktgleichheit entscheidet: 1. die Majorität der besseren Plätze, 2. in nachstehender Reihenfolge die bessere Platzierung im letzten, vorletzten, drittletzten usw. durchgeführten Lauf. 73 Internationale Deutsche Motocross Meisterschaft DMSB Motocross-Junioren Meisterschaft MX2 DMSB Motocross-Meisterschaft Open/ DMSB Motocross-Meisterschaft Seitenwagen DMSB Motocross-Pokal MX 2/ DMSB Motocross-Pokal Open/ DMSB Motocross-Pokal Seitenwagen/ DMSB Motocross-Quad-Meisterschaft Stand: 17.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt Diese Prädikat-Wettbewerbe werden für den in diesen Prädikatsbestimmungen unter Punkt 2 im Detail aufgeführten Teilnehmerkreis, in den unter Art. 5 festgelegten Klassen, ausgeschrieben. Die Austragung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes des DMSB, diesen Prädikatsbestimmungen, dem DMSB-Motocross-Reglement und der jeweiligen Veranstaltungsausschreibung. Den DMSB-Prädikatklassen ist immer Vorrang vor den Nicht-Prädikatklassen einzuräumen. Evtl. Änderungen und/oder Ergänzungen von Seiten des DMSB, insbesondere die Festlegung von Werberichtlinien, bleiben vorbehalten. Die Prädikatbestimmungen der Internationalen Deutschen Motocross Meisterschaft, die im Rahmen der ADAC MX Masters Serie ausgetragen wird, sind auf der Webseite des DMSB www.dmsb.de veröffentlicht und werden den eingeschriebenen Fahrern vom ADAC e.V. zur Verfügung gestellt. 1. Veranstaltungen / Zusätzliche organisatorische Vorschriften Die Prädikatläufe der verschiedenen Klassen sind aus dem aktuellen DMSB- Motorradsport-Terminkalender bzw. den ergänzenden Termin-Veröffentlichungen des DMSB ersichtlich. Bei Ausfall einer Veranstaltung behält sich der DMSB vor, eine Ersatzveranstaltung zu benennen. Die Durchführung der Prädikatläufe in den übrigen Klassen ist den Veranstaltern unter Beachtung der einschlägigen Trainings- und dem DMSB-Motocross-Reglement freigestellt. Bei Prädikatläufen der DMSB-Meisterschafts-Klassen sind eine Zeitnahme mit Computerauswertung sowie ein Ergebnismonitor im Helferraum vorgeschrieben, bei allen anderen Prädikat-Veranstaltungen empfohlen. In allen Prädikatklassen ist eine TransponderZeitnahme vorgeschrieben, die Fahrer müssen eigene Transponder zu den Veranstaltungen mitbringen. Alle Trainings- und Rennergebnisse sind kurzfristig nach Beendigung jedes Trainingsabschnittes bzw. jedes Laufes durch Aushang bekannt zu geben und zumindest bei den Prädikatsläufen nach Homologation durch die Sportkommissare ausgedruckt in ausreichender Zahl für Presse, Fahrer/ Beifahrer und Bewerber bereitzuhalten. 2.Teilnehmer Berechtigt zur Teilnahme in Wertung an einem der Prädikat-Wettbewerbe sind nur Fahrer bzw. in der Seitenwagen-Klasse Teams (Fahrer und Beifahrer), die eine für den betreffenden Wettbewerb vorgeschriebene Lizenz besitzen. Außerhalb der Prädikatwertung können unter Beachtung nachstehender Festlegungen, so weit die entsprechende Klasse international oder Europa- offen ausgeschrieben ist, auch Lizenznehmer der gemäß dem Status der Veranstaltung/ Klasse in Frage kommenden Mitgliedsföderation der FIM bzw. FIM-Europe teilnehmen. Von Lizenznehmern anderer Föderationen ist neben der Lizenz eine für die Veranstaltung gültige FMN- Startgenehmigung vorzulegen. Diese kann auch auf der Lizenz aufgedruckt sein. Über diese Festlegungen hinaus dürfen Nennungen von nicht in Wertung teilnehmenden in- oder ausländischen Fahrern/Teams bis zur, gemäß Streckenabnahmeprotokoll maximalen Starterzahl jedoch nur dann bestätigt werden, wenn keine fristgerechten Nennungen vorrangig zu berücksichtigender Fahrer abgelehnt wurden. Bei Ablehnung solcher Fahrer behält sich der DMSB ein Einspruchsrecht vor. Ein Doppelstart von Fahrern/Beifahrern bei einem Prädikatlauf ist generell nicht gestattet. Darüber hinaus sind bei den Prädikat-Wettbewerben der verschiedenen Klassen im Einzelnen folgende zusätzlichen Festlegungen zu beachten: 75 Motocross 2.1 2.2 2.3 DMSB Motocross-Junioren-Meisterschaft MX 2 Die Klasse ist Europa-offen auszuschreiben Teilnahmeberechtigt in Wertung sind Fahrer, die im Besitz einer gültigen DMSB - Inter-/A/B-Lizenz und nicht älter als 25 Jahre sind (Jahrgangsregelung) Außerhalb der Prädikat-Wertung sind Fahrer mit einer Int./Nat. Lizenz der Leistungsklasse “A” / “B” für Motocross einer FIM/FIM Europe- Mitgliedsföderation zugelassen. Die Veranstalter sind verpflichtet, alle fristgerecht eingehenden Nennungen von DMSB- Lizenznehmern zu bestätigen, so weit das Nennungsergebnis nicht um mehr als 120 % über der zu den Wertungsläufen zuzulassenden Starterzahl liegt. Vorrangig zu bestätigen sind alle fristgerecht eingegangene Nennungen der Fahrer, die in einer Meisterschaftsklasse im Endklassement der Deutschen- Motocross-Meisterschaft des Vorjahres, der Deutschen Jugend- Motocross- Meisterschaft des Vorjahres oder im Deutschen- Motocross-Pokal des Vorjahres in einer Klasse auf den Plätzen 1–15 gewertet worden sind, sowie Fahrer, die zum Zeitpunkt des Nennungsschlusses in der laufenden Meisterschaftssaison bereits Meisterschaftspunkte errungen haben. DMSB Motocross- Meisterschaft “Open“ Die Klasse ist international und europa-offen auszuschreiben. Teilnahmeberechtigt in Wertung sind nur Fahrer mit einer gültigen DMSB-Inter-/A/BLizenz für Motocross. Außerhalb der PrädikatWertung sind Fahrer mit einer Int./Nat. Lizenz der Leistungsklasse “A” / “B” für Motocross einer FIM/ FIM Europe- Mitgliedsföderation zugelassen. Die Veranstalter sind verpflichtet, alle fristgerecht eingehenden Nennungen von DMSB-Lizenznehmern zu bestätigen, so weit das Nennungsergebnis nicht um mehr als 120 % über der zu den Wertungsläufen zuzulassenden Starterzahl liegt. Vorrangig zu bestätigen sind alle fristgerecht eingegangene Nennungen der Fahrer, die in einer Meisterschaftsklasse im Endklassement der Deutschen Motocross-Meisterschaft des Vorjahres bzw. im Deutschen Motocross- Pokal des Vorjahres in einer Klasse auf den Plätzen 1 – 15 gewertet worden sind, sowie Fahrer, die zum Zeitpunkt des Nennungsschlusses in der laufenden Meisterschaftssaison bereits Meisterschaftspunkte errungen haben. DMSB Motocross-Meisterschaft – Seitenwagen Die Klasse ist International und Europa-offen auszuschreiben. Teilnahmeberechtigt in Wertung sind Fahrer, die im Besitz einer gültigen DMSB - Inter-/A/B-Lizenz oder einer Int./Nat. Lizenz der Leistungsklasse “A” für Motocross einer FIM/FIM Europe - Mitgliedsföderation sind. 76 2.4 V- Lizenzfahrer/Beifahrer sind außerhalb der Prädikatwertung startberechtigt. Ebenso können außerhalb der Prädikatwertung auch Fahrer/Beifahrer mit C-Lizenz teilnehmen, (Altersregelung im DMSB-Motocross-Reglement beachten), wenn ihr Wohnort im Einzugsbereich der Veranstaltung liegt. Die Veranstalter sind verpflichtet, alle für die DMSB-Meisterschafts-/DMSB Pokal Klasse fristgerecht eingehenden Nennungen von DMSBInter/A-B- Lizenznehmern zu bestätigen, so weit das Nennungsergebnis nicht um mehr als 120 % über der zu den Wertungsläufen zuzulassenden Starterzahl liegt. Vorrangig zu bestätigen sind alle fristgerecht eingegangene Nennungen der Fahrer/Beifahrer (DMSB-Meisterschaft und DMSBPokal), die zum Zeitpunkt des Nennungsschlusses in der laufenden Meisterschaftssaison bereits Meisterschaftspunkte errungen haben, bzw. die im Endklassement der Deutschen Seitenwagen- Motocross- Meisterschaft oder dem Deutschen Motocross Pokal Seitenwagen des Vorjahres auf den Plätzen 1 – 15 gewertet worden sind (gilt nur für die erste Veranstaltung des aktuellen Jahres) Innerhalb der Rennen zur DMSB Motocross Meisterschaft Seitenwagen erfolgt eine zusätzliche Wertung aller B-Lizenz Inhaber um den DMSB Motocross Pokal Seitenwagen. DMSB Motocross-Pokal Teilnahmeberechtigt in Wertung sind nur Inhaber einer gültigen B-Lizenz, die den Mindest-Altersbestimmungen der jeweiligen Klasse entsprechen. Unter Beachtung von Pkt. 6.1 des DMSB-Motocross-Reglements für Motocross können in den Solo -Pokalklassen eingeschränkt auch Inter/ALizenznehmer des DMSB außerhalb der Prädikatwertung an den Start gehen. Ebenso können außerhalb der Prädikatwertung, entsprechend dem jeweiligen Status der Veranstaltung, Lizenzfahrer der Leistungsklasse “B” anderer Mitgliedsföderationen der FIM Europe starten. Bei den Solo-Veranstaltungen können auch Fahrer mit C- oder J-Lizenz in der Klasse 125 (Mindestalter 14 Jahre, Jahrgangsregelung) starten, wenn ihr Wohnort im Einzugsbereich der Veranstaltung liegt. Ein gemeinsamer Start von I-A/B-/J und C-Lizenzfahrern ist jedoch ausgeschlossen. Die jeweilige Veranstaltungs-Ausschreibung gibt Auskunft darüber, ob die jeweilige Klasse für I-A/B/J- oder für B-/J/C-Lizenzfahrer ausgeschrieben ist. Die Austragung des DMSB Motocross Pokals Seitenwagen erfolgt zusammen und in einem Fahrerfeld im Rahmen der DMSB-Motocross-Meisterschaft-Seitenwagen. Die Wertung erfolgt nach Platzierung der Pokalfahrer, beginnend mit 30 Punkten auf Platz 1 bis 1 Punkt auf Platz 30 nach Motocross errungener Platzierung im Gesamtfahrerfeld. Die Veranstalter sind verpflichtet, alle fristgerecht eingehenden Nennungen von in Wertung teilnahmeberechtigten Fahrern zu bestätigen, so weit das Nennungsergebnis die insgesamt für 5 Vorläufe in den Solo-Klassen gemäß Streckenabnahmeprotokoll zugelassene Starterzahl nicht überschreitet. Zu bestätigen sind in jedem Fall alle fristgerecht eingehenden Nennungen von in Wertung teilnahmeberechtigten Fahrern, die im vorangegangenen Jahr in der entsprechenden Klasse Prädikatpunkte errungen haben sowie von Fahrern, die zum Zeitpunkt des Nennungsschlusses in der laufenden Saison bereits Pokalpunkte in der betreffenden Klasse erzielten. 2.5 DMSB Motocross-Quad-Meisterschaft Die Klasse ist europa-offen auszuschreiben. Teilnahmeberechtigt in Wertung sind Fahrer, die im Besitz einer gültigen DMSB - Inter-A/B-Lizenz oder einer Int./Nat. Lizenz der Leistungsklasse “A” / “B” für Motocross einer FIM Europe - Mitgliedsföderation sind. Der Hubraum der von den Fahrern eingesetzten Quads, die nicht im Veranstaltungsjahr mindestens das 16. Lebensjahr vollenden ist auf max. 250 2T/500ccm 4T beschränkt. Die Veranstalter sind verpflichtet, alle fristgerecht eingehenden Nennungen von DMSB- Lizenznehmern zu bestätigen, so weit das Nennungsergebnis nicht um mehr als 120 % über der zu den Wertungsläufen zuzulassenden Starterzahl liegt. Maßgebend ist hier die Zulassungszahl für die Seitenwagen-Klasse. Zu bestätigen sind in jedem Fall alle fristgerecht eingehenden Nennungen von in Wertung teilnehmenden Fahrern, die im vorangegangenen Jahr in der Deutschen Motocross Quad-Meisterschaft Prädikatpunkte errungen haben, sowie von Fahrern, die zum Zeitpunkt des Nennungsschlusses in der laufenden Saison bereits Meisterschaftspunkte erzielten. Außerhalb der Prädikatwertung können auch DMSB-C- Lizenzfahrer dann teilnehmen, wenn keine wertungsberechtigten Fahrer abgelehnt wurden und wenn ihr Wohnort im Einzugsbereich der Veranstaltung liegt. 3.Nenngeld Für die Teilnahme an diesen Prädikaten ist ein einheitliches Nenngeld von 30 € festgelegt. 4.Dauerstartnummern In den Prädikatklassen der Int. Deutschen Motocross Meisterschaft, der DMSB- Motocross-Junioren-Meisterschaft-MX2 und DMSBMotocross-Meisterschaft-Open, der DMSB-Motocross-Meisterschaft-Seitenwagen sowie der DMSB- Motocross-Quad-Meisterschaft werden Dauerstartnummern vergeben. Dauerstartnummern werden nur an Inter/A und BLizenzfahrer vergeben. Beantragt ein Fahrer eine Dauerstartnummer die er auf Grund seiner Teilnahme an Welt- oder EuropaMeisterschaftsläufen erhalten hat, kann er diese bekommen. Die Dauerstartnummer 1 der Soloklassen kann nur an den Meister der Internationalen Deutschen Motocross Meisterschaft vergeben werden, sofern der Fahrer diese wünscht. Fahrer, die im vorangegangenen Jahr noch keine Dauerstartnummer erhalten hatten, können diese nach dem 01.01. schriftlich oder per E-Mail beim DMSB beantragen. Bei Überschneidungen entscheidet der DMSB über die Zuteilung der Dauerstartnummer, daher mehrere mögliche Nummern zusätzlich angeben. Die Dauerstartnummern sind erst nach Veröffentlichung auf der DMSB-Web-Seite verbindlich. Bei Anbringung dieser Dauerstartnummer auf den Fahrerhemden sind die in den Techn. Bestimmungen der FIM, Art. 01.76, getroffenen Festlegungen einzuhalten. Der Besitz einer Dauerstartnummer entbindet die Fahrer jedoch nicht von der Pflicht zur Abgabe einer form- und fristgerechten Nennung. Nimmt der Inhaber einer Dauerstartnummer an einer Veranstaltung nicht teil, so bleibt die Startnummer frei 5.Klasseneinteilung Die Motocross-Prädikat-Wettbewerbe werden jeweils in folgenden Klassen ausgetragen: DMSB-Motocross-Junioren-Meisterschaft MX 2 = Motorräder über 100 – 125 ccm 2T und über 175 – 250 ccm 4T. DMSB-Motocross-Pokal MX 2 = Motorräder über 100 – 125 ccm 2T und über 175 – 250 ccm 4T DMSB-Meisterschaft-Open = Motorräder über 100 – 125 ccm 2T und über 175 – 250 ccm 4T, über 175 – 250 ccm 2T und über 290ccm – 450ccm 4T, über 290 – 500 ccm-2T/ und über 475 – 650 ccm-4T DMSB-Pokal-Open = Motorräder über 100 – 125 ccm 2T und über 175 – 250 ccm 4T, über 175 – 250 ccm 2T und über 290ccm – 450ccm 4T und über 290 – 500 ccm-2T über 475 – 650 ccm-4T DMSB-Meisterschafts- und Pokal-Klasse-Seitenwagen = Motorräder mit Seitenwagen über 350 – 750 ccm-2T bzw. – 1000 ccm-4T/max. 2 Zyl. 77 Motocross DMSB- Meisterschaft- Quad = Quads bis 750 ccm.*) *) Fahrer die im Veranstaltungsjahr nicht mind. das 16. Lebensjahr vollenden: bis max. 250 ccm 2T 500ccm 4-Takt 6. Technische Bestimmungen / Technische Abnahme Die Motorräder, Gespanne und Quads müssen unter Beachtung der vorstehenden Hubraum- Festlegungen im Übrigen den Techn. Bestimmungen der FIM/des DMSB entsprechen. Die Techn. Abnahme des ersten Motorrades/ Quads muss bis 30 Minuten vor Beginn des Zeittrainings der betr. Klasse abgeschlossen sein. Im Übrigen gelten die Festlegungen gem. DMSB-Motocross-Reglement. 7. Training / Startaufstellung Für die verschiedenen Prädikat-Veranstaltungen ist, soweit nicht anders festgelegt, unter Beachtung nachstehender Festlegungen ein vorläufiger Zeitplan zu erstellen und in der Ausschreibung aufzuführen oder spätestens, mit der Nennungsbestätigung bekannt zu geben. 7.1 DMSB Motocross-Junioren-Meisterschaft MX 2 Vorgeschrieben ist sowohl ein freies Training als auch ein Zeittraining von jeweils 30 Minuten. Zwischen dem freien Training und dem Zeittraining bzw. zwischen dem Zeittraining und dem 1. Wertungslauf muss eine Pause von mindestens 60 Minuten liegen. Training und Rennen in der Klasse MX 2 sollten unter Beachtung von Pkt. 9.1 der Austragungsbedingungen geschlossen an einem Veranstaltungstag durchgeführt werden. In begründeten Ausnahmefällen ist die Verlegung des freien Trainings auf den Vortag zulässig. Liegt die Teilnehmerzahl über der laut Streckenabnahme- Protokoll für das Training zugelassenen Starterzahl, so ist das Zeittraining in zwei, so weit möglich gleich großen Gruppen, abzuwickeln. In einem solchen Fall erfolgt die Einteilung der Fahrer bei der ersten Meisterschaftsveranstaltung der Saison unter Berücksichtigung der Dauerstartnummern der anwesenden Fahrer in ständigem Wechsel in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der Trainingsgruppe A sowie nachfolgend ebenfalls in ständigem Wechsel. Bei späteren Veranstaltungen erfolgt die Gruppeneinteilung entsprechend dem aktuellen Meisterschaftsstand ebenfalls in ständigem Wechsel und Zulosung nicht platzierter Fahrer. Soweit notwendig ist eine Gruppeneinteilung unmittelbar nach Schluss der Techn. Abnahme vom Rennleiter unter Aufsicht der Sportkommissare vorzunehmen, eine Liste der beiden Trainingsgruppen zu erstellen und zum Aushang zu bringen. 78 7.2 7.3 Eine Aufteilung der Fahrer in Trainingsgruppen beim freien Training ist nicht vorgeschrieben. Um zu den Wertungsläufen zugelassen zu werden, muss jeder Fahrer mindestens insgesamt 3 von der Zeitnahme oder der offiziellen Rundenzählung registrierte Runden in den Trainingsabschnitten der betreffenden Klasse absolviert haben. Ausgenommen bei freien Startplätzen, muss mind. Eine dieser Runden im Zeittraining zurückgelegt worden sein. Die Auswahl und Startaufstellung der für das Rennen zugelassenen Fahrer, einschließlich der 2 Reservefahrer, erfolgt unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Zeittrainings. Bei Durchführung des Zeittrainings in Trainingsgruppen qualifizieren sich jeweils 50% der an den Wertungsläufen teilnahmeberechtigten Fahrer, zzgl. 1 Reservefahrer aus jeder der beiden Trainingsgruppen. Die Startaufstellung ergibt sich in diesem Fall unter Berücksichtigung der Platzierung der Fahrer in der jeweiligen Gruppe in ständigem Wechsel, beginnend mit dem zeitschnellsten Fahrer in einer dieser Gruppen. Reservefahrer dürfen nur nach besonderer Aufforderung zur Startlinie vorziehen und nehmen im Fall ihres Einsatzes die letzten Startplätze ein. DMSB Motocross-Meisterschaft “Open” und Seitenwagen (einschl. Pokal Seitenwagen) Vorgeschrieben ist sowohl ein freies Training als auch ein Zeittraining von jeweils 30 Minuten. Werden beide Trainingsabschnitte am Tag vor dem Rennen durchgeführt, so ist zu Beginn des Renntages nochmals ein freies Training von 30 Minuten für alle qualifizierten Fahrer (inkl. Reservefahrer) durchzuführen. Training und Rennen in der Klasse Open sollten unter Beachtung von Pkt. 9.1 der Prädikatsbestimmungen geschlossen an einem Veranstaltungstag durchgeführt werden. In begründeten Ausnahmefällen ist die Verlegung des freien Trainings auf den Vortag zulässig. Sowohl zwischen den einzelnen Trainingsabschnitten als auch zwischen dem Training und dem 1. Wertungslauf muss eine Pause von mind. 60 Minuten liegen. Bezüglich einer evtl. notwendigen Gruppeneinteilung sowie des zu erfüllenden Mindesttrainings gelten die Festlegungen gemäß Pkt. 7.1. DMSB Motocross-Pokal (Solo) Unter Berücksichtigung der sich aus dem Nennungsergebnis ergebenden Durchführung ist das Training bei den vorgenannten Prädikat-Wettbewerben unter Beachtung von Punkt 10 des DMSBMotocross-Reglements gemäß Punkt 10.2 (bei Durchführung gemäß 11.4) bzw. 10.1 (bei Durchführung gemäß 11.2 oder 11.3) abzuwickeln. Motocross 7.4 8. 9. 9.1. Bei Durchführung des Trainings gemäß Punkt 10.1 des DMSB-Motocross-Reglements muss jeder Fahrer, um zum Rennen zugelassen zu werden, mindestens insgesamt 3 von der Zeitnahme oder der offiziellen Rundenzählung registrierte Runden in den beiden Trainingsabschnitten absolviert haben, wobei jedoch mindestens eine dieser Runden im Zeittraining zurückgelegt sein muss. Bei Durchführung des Trainings gemäß Punkt 10.2 des DMSB-Motocross-Reglements sind im Zeittraining mindestens 2 Runden zu absolvieren. DMSB Motocross-Quad-Meisterschaft Vorgeschrieben ist sowohl ein freies Training als auch ein Zeittraining von jeweils 30 Minuten. Werden beide Trainingsabschnitte am Tag vor dem Rennen durchgeführt, so ist zu Beginn des Renntages nochmals ein freies Training von 30 Minuten für alle qualifizierten Fahrer (inkl. Reservefahrer) durchzuführen. Sowohl zwischen den einzelnen Trainingsabschnitten als auch zwischen dem Training und dem 1. Wertungslauf muss eine Pause von mind. 60 Minuten liegen. Bezüglich einer evtl. notwendigen Gruppeneinteilung sowie des zu erfüllenden Mindesttrainings gelten die Festlegungen gemäß Pkt. 7.1. Qualifikation / Startaufstellung Die Qualifikation und Startaufstellung zu den Läufen (ggf. Vor-, Halbfinal- und/oder Wertungsläufen) ergeben sich unter Beachtung der Trainingsbestimmungen sowie unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Durchführung gemäß 11.2, 11.3 oder 11.4 des DMSB-Motocross-Reglements unabhängig davon, ob der Fahrer für den Prädikatwettbewerb gewertet wird oder nicht. Durchführung der Prädikat-Wettbewerbe DMSB Motocross-Meisterschaft – Junioren MX 2, Open und Seitenwagen (einschl. Pokal Seitenwagen) Durchgeführt werden bei jeder Veranstaltung zwei Wertungsläufe über jeweils 30 Minuten plus 2 Runden. Zwischen den beiden Läufen ist in der Klasse MX 2 und Open ein Abstand von mindestens 75 Minuten, bei den Seitenwagen einer von 90 Minuten vorgeschrieben. Wenn sich bei einem Lauf zur DMSB-Motocross Meisterschaft Open mehr als 15 Fahrer nicht für die zwei Läufe qualifizieren (ohne die 2 Reservefahrer) wird für diese ein Sonderlauf von 20 Minuten plus 2 Runden durchgeführt. Bei der DMSB-MotocrossJunioren-Meisterschaft MX 2 wird dies unbedingt empfohlen. Die Startaufstellung erfolgt nach der Platzierung im Zeittraining. Die Pause beginnt, nachdem der erstplatzierte Fahrer die Ziellinie überfahren hat. Im Allgemeinen müssen die Wertungsläufe um 17.00 Uhr beendet sein. DMSB Motocross-Pokal (Solo) Bei den Veranstaltungen erfolgt die Durchführung in den unter Beachtung von Artikel 11 des DMSBMotocross-Reglements gemäß Art. 11.4, in Vorläufen und Halbfinalläufen über jeweils 15 Min. + 2 Rd. Und 1 Wertungslauf über 25 Min. + 2 Rd. Zwischen einem Vorlauf und einem Halbfinallauf bzw. zwischen einem Halbfinallauf und einem Wertungslauf an dem ggf. der gleiche Fahrer beteiligt ist, muss eine Pause, beginnend nach der Zieldurchfahrt des erstplatzierten Fahrers, im vorangegangenen Lauf, von mindestens 60 Minuten liegen. Eine Abweichung von dieser Regelung ist nur nach vorheriger Genehmigung durch den DMSB dann gestattet, wenn das Nennungsergebnis die für die betreffende Strecke laut Abnahmeprotokoll zugelassene Starterzahl: a) um nicht mehr als 100 % übersteigt. In einem solchen Fall kann die Durchführung in den Soloklassen gemäß Art. 11.3 des DMSB-Motocross-Reglements in 2 Halbfinalläufen über 15 Min. + 2 Runden und 1 Wertungslauf über 25 Min. + 2 Rd. Erfolgen; b) um nicht mehr als 20 % übersteigt. In einem solchen Fall kann die Durchführung in den Soloklassen gemäß Art. 11.2 des DMSB-MotocrossReglements in 2 Wertungsläufen über je 20 Min. + 2 Runden erfolgen. In jedem dieser Wertungsläufe erhalten die 20 erstplatzierten Fahrer dann jedoch nur die Hälfte der in Punkt 10 festgelegten Wertungspunkte. 9.3 DMSB Motocross-Quad-Meisterschaft Durchgeführt werden bei jeder Veranstaltung zwei Wertungsläufe über jeweils 20 Minuten plus 2 Runden. Zwischen den beiden Läufen ein Abstand von mindestens 90 Minuten vorgeschrieben. Die Startaufstellung erfolgt nach der Platzierung im Zeittraining. Die Pause beginnt, nachdem der erstplatzierte Fahrer die Ziellinie überfahren hat. 10.Prädikatwertung Unabhängig von der Tageswertung erhalten die in Wertung an einem der Prädikat-Wettbewerbe teilnehmenden Fahrer/Seitenwagen-Teams bei jeder Veranstaltung unter Berücksichtigung der Platzierung im Wertungslauf/in den Wertungsläufen nachstehende Prädikatpunkte Platz Punkte PlatzPunkte Platz Punkte 1 25 8 13 15 6 2 22 9 12 16 5 3 20 10 11 17 4 4 18 11 10 18 3 5 16 12 9 19 2 6 15 13 8 20 1 7 14 14 7 = 221 Punkte 9.2 79 Motocross Wird eine Prädikat-Veranstaltung, deren Durchführung laut Prädikatsbestimmungen gemäß Art. 11.3 oder 11.4 des DMSB-Motocross-Reglements vorgesehen war, aufgrund der tatsächlichen Starterzahl gemäß Art. 11.2 dieser Bestimmungen durchgeführt, so werden bei dieser Veranstaltung für jeden Wertungslauf nur 50 % der vorgenannten Punkte vergeben. Bei Punktegleichheit in der Veranstaltungswertung entscheidet die bessere Platzierung im letzten Lauf. Nicht für die Prädikatwertung zugelassene Fahrer/ Seitenwagen-Teams bleiben bei der Erstellung des Wertungsergebnisses unberücksichtigt. Evtl. nachfolgende Fahrer/Teams rücken auf. In diesem Fall ist ein Tagesergebnis, sowie zusätzlich ein separates Meisterschaftsergebnis unter Beachtung der in Wertung zugelassenen Fahrer zu erstellen. Für die Prädikatwertung im DMSB Motocross Pokal Seitenwagen werden die Platzierungen aller BLizenz-Inhaber im Rahmen der DMSB-Meisterschaft Seitenwagen herangezogen. Die Wertung erfolgt nach Platzierung beginnend mit 30 Punkten für den besten B-Lizenz- Fahrer und Beifahrer auf Platz 1 bis 1 Punkt auf Platz 30 nach errungener Platzierung im Gesamtfahrerfeld. Bei Kürzung der Laufzeit oder Abbruch eines Wertungslaufes, so weit dieser nicht wieder aufgenommen wird, erhalten die Fahrer folgende Prädikatpunkte, wenn mit der neuen Laufzeit nachstehende Prozentwerte erreicht wurden: – über 50 % der vorgeschriebenen Laufzeit*: volle Punktzahl – über 25 % der vorgeschriebenen Laufzeit*: 50 % der Punkte – bis 25 % der vorgeschriebenen Laufzeit*: keine Punkte * Laufzeit in Minuten Die beim Start des jeweiligen Rennens festgelegte Fahrzeit ist maßgeblich. Für alle übrigen Rennen (ggf. Vorläufe und/oder Halbfinalläufe) gelten die Festlegungen gemäß Art. 12.1 des DMSB-Motocross-Reglements. 11. Reisekostenvergütung / Punktgeld/ Ehrenpreise Unabhängig von der Vergabe von Prädikatpunkten kommen bei den einzelnen Prädikat-Veranstaltungen nachstehende Reisekostenvergütung bzw. Mindestpunktgeld unter Beachtung der für die verschiedenen Prädikat-Wettbewerbe zusätzlich getroffenen Regelungen zur Auszahlung. Der Tagessieger jeder Klasse erhält außerdem einen Ehrenpreis. Reisekostenvergütung, sofern nachstehend vorgesehen, erhalten alle für die Wertungsläufe qualifizierten Fahrer, vorbehaltlich der Wahrnehmung 80 ihrer Startchancen bei den verschiedenen Läufen. Anspruchsberechtigt sind auch die Reservefahrer, selbst wenn sie nicht zum Einsatz kommen. Eine Kürzung oder Streichung dieser Reisekostenvergütung bleibt vorbehalten, wenn ein Fahrer ohne eine von den Sportkommissaren oder dem Rennleiter akzeptierte Entschuldigung an einem oder mehreren Läufen nicht teilnimmt. Die Reisekostenvergütung wird ebenfalls gekürzt, wenn die Veranstaltung am Renntag vor Beginn der Wertungsläufe abgesagt werden muss. Bei Absage vor dem ordnungsgemäßen Abschluss des Zeittrainings erhalten alle anwesenden Fahrer 50% der Reisekostenvergütung. Bei Absage nach ordnungsgemäßem Abschluss des Zeittrainings erhalten alle qualifizierten Fahrer 75% der Reisekostenvergütung. Neben der Reisekostenvergütung kommt in jedem Lauf der Meisterschaftsprädikate Punktgeld zur Auszahlung. Die Berechnung des Punktgelds basiert auf der Tageswertung. Wird in einem Lauf aufgrund eines Abbruchs keine Prädikatwertung erstellt, erhalten in den Meisterschaftsprädikaten alle gestarteten Fahrer an Stelle des Punktgelds eine einheitliche Teilnahmevergütung von 20 €, falls dieser nicht mehr gestartet wird. Kann einer der Läufe/Wertungslauf nach Entscheidung der Sportkommissare nicht gestartet werden, erhalten alle qualifizierten Fahrer (inkl. Reservefahrer) neben ihrer Reisekostenvergütung an Stelle des Punktgelds eine Teilnahmevergütung wie vorstehend aufgeführt. Werden aufgrund einer Kürzung eines Laufes/Wertungslaufes nur 50% der Punkte vergeben, wird das Punktgeld trotzdem in voller Höhe ausgezahlt. Wird die Veranstaltung verlegt oder abgesagt bzw. der Wettbewerb nicht durchgeführt, gelten die Festlegungen gemäß des Deutschen MotorradSportgesetzes. 11.1 Reisekostenvergütung DMSB-Motocross-Junioren-Meisterschaft MX 2: 55 € DMSB-Motocross- Meisterschaft-Seitenwagen sowie DMSB-Motocross-Pokal-Seitenwagen: 75 €, Open und -Quad je 60 € Wenn in der DMSB-Motocross Junioren-Meisterschaft MX 2 oder DMSB-Motocross-MeisterschaftOpen ein Sonderlauf durchgeführt wird, erhalten alle daran teilnehmenden Fahrer 15 €. In anderen Prädikaten müssen keine Reisekostenvergütungen bezahlt werden. Motocross 11.2 Punktgeld DMSB-Motocross-Meisterschaften- Junioren MX 2, Open und Quad: In den beiden Wertungsläufen pro Punkt 6.- €. DMSB-Motocross-Meisterschaft-Seitenwagen: In beiden Wertungsläufen pro Punkt 8.- €. DMSB-Motocross-Pokal Seitenwagen: In beiden Wertungsläufen analog der Platzierung zur DM Prädikatwertung 8.-€ pro Punkt. 11.3 DMSB Motocross-Pokal (Solo) Bei jeder Prädikat-Veranstaltung kommt das nachstehende Punktgeld an die entsprechend platzierten Fahrer im Wertungslauf zur Auszahlung: Alle Solo Pokal-Klassen : pro Punkt 4,00€ Bei Durchführung in 2 Wertungsläufen Art. 10 beachten. 12. Titel- bzw. Pokalvergabe In den Meisterschafts- und Pokalklassen sowie in der Quadklasse werden, unter Beachtung der Festlegungen in Punkt 10 alle Läufe gewertet. Die Fahrer der Pokalklassen, die in 2 aufeinander folgenden Jahren in der gleichen Pokalklasse in der Jahres-Endwertung den ersten Platz belegen müssen im darauf folgenden Jahr in die Inter-A Lizenz aufsteigen. In der Seitenwagen-Klasse werden die Beifahrer nur dann gewertet, wenn sie zusammen mit den jeweiligen Fahrern mehr als 50 % von deren gewerteter Prädikatpunktzahl errungen haben. Ansonsten entfällt eine Wertung der Beifahrer. In den ausgeschriebenen Prädikaten bzw. Prädikat-Klassen erringt jeweils der Fahrer bzw. Beifahrer mit der höchsten Gesamtpunktzahl den Titel: „Internationaler Deutscher Motocross Meister 2016” bzw. „DMSB-Motocross-Junioren-Meister 2016” bzw. „DMSB-Motocross-Meister Open 2016“ bzw. „DMSB-Motocross-Meister-Seitenwagen Fahrer 2016“ bzw. „DMSB-Motocross-Meister-Seitenwagen-Beifahrer 2016“ bzw. „DMSB-Motocross-Quad-Meister 2016” bzw. „Sieger- DMSB-Motocross-Pokal-MX 2 2016“ bzw. „Sieger-DMSB-Motocross-Pokal-Open 2016“ bzw. „Sieger-DMSB-Motocross-Pokal-Seitenwagen-Fahrer 2016“ bzw. „Sieger-DMSB-Motocross-Pokal-Seitenwagen-Beifahrer 2016“ In allen Prädikatklassen ergibt sich die weitere Platzierung ebenfalls aus der Höhe der insgesamt erreichten Meisterschafts-, Pokal- bzw. Cuppunkte. Bei Punktgleichheit in der Jahresendwertung entscheidet: 1. die Majorität (Anzahl) der besseren Plätze auf den Punkträngen, 2. in nachstehender Reihenfolge die bessere Platzierung auf den Punkträngen im letzten, vorletzten, drittletzten, usw. durchgeführten Wertungslauf. 81 DMSB Trial-Prädikatsbestimmungen 2016 Stand: 11.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt 1.Teilnehmer 1.1 Berechtigt zur Teilnahme in Wertung an einem der Prädikat-Wettbewerbe sind nur DMSB-Lizenznehmer. Die Startberechtigung von außerhalb der Prädikatwertung teilnehmender Fahrer beschränkt sich bei: a) C- Lizenznehmern auf die Klassen 3 und 4 b) V- Lizenznehmern auf die Klassen 1, 2 und F c) Lizenzinhaber einer anderen FMN mit entsprechender Auslandsstartgenehmigung (alle Klassen) 1.2 Nennungen von nicht in Wertung teilnehmenden Fahrern dürfen nur bestätigt werden, wenn keine form- und fristgerechten Nennungen wertungsberechtigter Fahrer abgelehnt wurden. 1.3 Fahrer, die im Laufe der Saison Wertungspunkte in einem der Prädikat-Wettbewerbe errungen haben, können nicht in einen leistungsmäßig nachgeordneten Prädikat-Wettbewerb wechseln. Der Wechsel in einen leistungsmäßig höher eingestuften Prädikat-Wettbewerb ist jederzeit möglich. 2. Klasseneinteilung Klasse 1 - Deutsche Trial-Meisterschaft Fahrer mit DMSB-A-Lizenz Klasse F – Deutsche Frauen Trial Meisterschaft Fahrerinnen mit DMSB-A- / B-Lizenz Klasse 2 - DMSB Trial-Cup Fahrer mit DMSB-A- / B-Lizenz Klasse 3 - DMSB Trial-Pokal Fahrer mit DMSB-A- / B-Lizenz Klasse 4 - DMSB Trial-Senioren-Pokal (Ü40) Fahrer mit DMSB-A- / B-Lizenz 3 Hubraumbeschränkung Alle Fahrer unter 18 Jahren der Klasse 3 müssen ein Motorrad mit maximal 125 ccm fahren. Für Fahrer aller anderen Klassen ist der Hubraum freigestellt. Allerdings ist zu beachten, dass bei Veranstaltungen, die auf öffentlichem Gelände stattfinden, der Fahrer einen dem Hubraum entsprechenden Führerschein vorlegen muss. 4 Auf- und Abstiegsregelung 4.1 Fahrer, die im vorangegangenen Jahr durchschnittlich pro Teilnahme in Wertung 13 oder mehr Wertungspunkte in den Klassen 2 bzw. 3 erzielten, müssen im darauf folgenden Jahr in die nächsthöhere Klasse aufsteigen. 4.2 Fahrer, die in die nächsthöhere Klasse aufsteigen müssten, dies jedoch nicht wollen, können in der vorherigen Klasse verbleiben, werden jedoch für 2 Jahre nur für die Tageswertung gewertet. 82 4.3 Fahrer, die im vorangegangenen Jahr durchschnittlich pro Teilnahme in Wertung 6 oder weniger Wertungspunkte in den Klassen 1 bzw. 2 erzielten, können im darauf folgenden Jahr in die nächstniedrigere Klasse absteigen. 4.4 Fahrer, die in der Klasse 4 startberechtigt sind, ist der Aufstieg freigestellt. 4.5 Frauen, die nicht in der Klasse F fahren möchten, ist die Wahl der Klasse frei gestellt. 5.Startnummern Jeder Fahrer/Fahrerin erhält beim ersten Start für die gesamte Saison eine Start-Brust-/Rückennummer, die bei jeder Veranstaltung getragen werden muss. Nach dem letzten Lauf muss diese zurückgegeben werden. Folgende deutlich lesbaren Start- Brust-/Rückennummern und Startnummernschilder sind vorgeschrieben: Klasse 1 = Gelber Untergrund / schwarze oder weiße Zahlen, Startnummern 1-99 Klasse F = Pinkfarbener Untergrund/ schwarze Zahlen, Startnummern F01-F99 Klasse 2 = Weißer Untergrund / schwarze Zahlen, Startnummern 200-299 Klasse 3 = Blauer Untergrund / schwarze oder weiße Zahlen, Startnummern 300-399 Klasse 4 = G rüner Untergrund / schwarze oder weiße Zahlen, Startnummern 400-499 6.Fahrerlager 6.1 Das Fahrerlager muss: - über ausreichend Platz verfügen - über freie Zufahrts- und Fahrwege verfügen, damit Fahrzeuge zu jeder Zeit das Fahrerlager verlassen können; - über ein „schwarzes Brett“ verfügen 6.2 Das Fahrerlager sollte: - über geeignete sanitäre Einrichtungen, inkl. Toiletten und Duschmöglichkeiten verfügen; - zentrale Trinkwasserentnahmestelle - ein Waschplatz für Motorräder sollte ausgewiesen werden (z. B. in einer nahe gelegenen Tankstelle in oder Werkstatt). 7. Sektions- und Rundenzahl Bei jedem Prädikatlauf müssen folgende Anzahlen von Sektionen für jede Klasse gefahren werden: 2 Runden 15 - 18 Sektionen oder 3 Runden 10 - 12 Sektionen Trial Für die Klasse 6 - Deutsche Frauen Trial Meisterschaft – setzen sich die Sektionen wie folgt zusammen: Mind. 1 x Sektion Klasse 2 Mind. 4 x Sektionen Klasse 3 Übrige Sektionen Klasse 5 8.Start Der Start erfolgt einzeln im Abstand von 1 Minute bei folgender Startfolge: 1. Klasse 4 2. Klasse 3 3. Klasse 2 4. Klasse F 5. Klasse 1 Bei Aufteilung der Klassen in zwei Startgruppen mit unterschiedlich zu durchfahrenden Sektionen können zwei Fahrer gleichzeitig im Abstand von einer Minute starten. Bei Wettbewerben, welche in 2 Runden ausgetragen werden, können gleichzeitig 2 Fahrer im Abstand von 1 Minute starten, wenn diese in unterschiedlichen Sektionen beginnen. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass in diesen Fällen der Start Klassenweise in Abhängigkeit der Starterzahl ausgewogen erfolgt. Die Startfolge wird am Vorabend der Veranstaltung für die Klassen 2 - 4 ausgelost. Die Fahrer der Klassen 1 und F starten beim 1. Lauf in der umgekehrten Reihenfolge ihrer Platzierung zum Endklassement des Vorjahres. In den folgenden Läufen starten sie in der umgekehrten Reihenfolge des aktuellen Zwischenstandes. 9.Fahrzeit Die Individualfahrzeit für jeden Fahrer kann durch den Fahrtleiter, in Absprache mit dem Sportkommissar aus besonderen Gründen um bis zu einer Stunde verlängert werden. 10.Wertung Die Punktvergabe für die in Wertung an einem der Prädikat-Wettbewerbe teilnehmenden Fahrer erfolgt in folgender Abstufung: PlatzPunkte Platz Punkte Platz Punkte 120 610115 217 7 9 12 4 315 8 8 13 3 413 9 7 14 2 511 10 6 15 1 Bei Kürzungen der Distanz oder Abbruch der Veranstaltung erhalten die Fahrer nur dann entsprechende Prädikat-Punkte, wenn mindestens nachstehende Prozentzahl von Sektionen absolviert wurde: bis 25 % der Sektionen: keine Punkte über 25 bis 50 % der Sektionen: 50 % der Punkte über 50 % der Sektionen: volle Punktzahl Außerhalb der Prädikatwertung teilnehmende Fahrer bleiben bei der Erstellung des Wertungsergebnisses unberücksichtigt. Nachfolgende Fahrer rücken auf. 11.Siegerehrung Innerhalb jeder Klasse werden mindestens für die ersten drei Fahrer entsprechende Ehrenpreise (keine Sachpreise) vergeben. Die zusätzlich mögliche Vergabe von Sachpreisen bleibt von dieser Festlegung unberührt. 12Titelvergabe Der Fahrer, der in der Klasse 1 die höchste Gesamtpunktzahl erreicht hat, erringt den Titel „Deutscher Trial-Meister 2016" Die Fahrerin, der in der Klasse F die höchste Gesamtpunktzahl erreicht, erringt den Titel: „Deutsche Trial-Meisterin 2016" Der Fahrer, der in der Klasse 2 die höchste Gesamtpunktzahl erreicht hat, erringt den Titel „Sieger DMSB Trial-Cup 2016" Der Fahrer, der in der Klasse 3 die höchste Gesamtpunktzahl erreicht hat, erringt den Titel „Sieger DMSB Trial-Pokal 2016" Der Fahrer, der in der Klasse 4 die höchste Gesamtpunktzahl erreicht hat, erringt den Titel „Sieger DMSB Trial Senioren-Pokal 2016" Die weitere Platzierung ergibt sich ebenfalls aus der Höhe der erreichten und gewerteten Punkte. Bei Punktgleichheit entscheidet: 1. Die Majorität der besseren Plätze 2. in nachstehender Reihenfolge die bessere Platzierung auf den Punkträngen im letzten, vorletzten, drittletzten usw. durchgeführten Lauf. 83 DMSB Hallen-Trial-Pokal 2016 Stand: 09.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt 1.Veranstaltungen Der DMSB Hallen-Trial- Pokal wird mind. Europaoffen für einen fest benannten Teilnehmerkreis ausgeschrieben. Die Charakteristik dieser HallenVeranstaltungen ist darin begründet, dass die Sektionen „künstlich“ erbaut werden (Naturmaterialien sind zu empfehlen), die Teilnehmer fest benannt sind sowie eine gesonderte Bewertung mit Strafpunkten erfolgt. 2.Teilnehmer Alle am DMSB Hallen-Trial- Pokal nteressierten Fahrer müssen sich zur Teilnahme in Wertung beim DMSB form- und fristgerecht einschreiben. Für alle zur Prädikatserie zählenden Veranstaltungen werden folgende 4 Fahrer durch den DMSB nominiert: 1. drei Fahrer nach Platzierung der Deutschen TrialMeisterschaft des Vorjahres 2. der Hallen-Trial–Sieger des Vorjahres Im Falle eines Verzichts oder Doppelnominierung rücken die nachfolgenden Fahrer der Deutschen Trial-Meisterschaft des Vorjahres auf (gilt nicht für die Hallen-Trial–Meisterschaft des Vorjahres). Alle weiteren Startplätze für die jeweilige Veranstaltung werden vom betreffenden Veranstalter vergeben. Teilnahmeberechtigt sind Fahrer, die im Besitz einer FMN Inter-/ A- oder V-Lizenz sind. Ausländische Fahrer benötigen eine Startgenehmigung ihrer FMN. Wertungsberechtigt für den DMSB Hallen-Trial- Pokal sind nur eingeschriebene Fahrer mit DMSB-ALizenz. 3. Klasseneinteilung / Technische Festlegungen Ausgeschrieben wird eine Klasse ohne Hubraumbeschränkung. Eine Zulassung der Motorräder zum öffentlichen Straßenverkehr sowie die damit verbundene Ausrüstung der Motorräder ist nicht erforderlich. Im Falle eines technischen Defektes dürfen die Fahrer das Motorrad wechseln. Die Bedingungen für die Durchführung von Reparaturen sind in der Ausschreibung festgelegt. 4.Fahrerbesprechung Vor der Veranstaltung findet eine Fahrerbesprechung mit anschließender Sektionsbesichtigung statt. 84 5. Ausrichtung der Veranstaltung Nachstehende Detailfestlegungen liegen in der Entscheidung des Veranstalters. Welche dieser Festlegungen Gültigkeit haben, ist in der Ausschreibung geregelt: 1. Die Veranstaltung besteht – abhängig von der Starterzahl – aus einer oder mehreren Qualifikationsrunden sowie einen Endlauf 2. Zum Endlauf sind 4 Fahrer zugelassen 3. Ein „Hoffnungslauf“ für nicht für den Endlauf qualifizierte Fahrer kann durchgeführt werden 4. Die Startreihenfolge wird entweder unter allen Fahrern oder einzelnen Fahrergruppen ausgelost. 5. Die Fahrer werden entweder einzeln oder gruppenweise gesetzt. 6. Die Fahrzeit kann entweder pro Sektion oder pro Runde festgelegt werden 6.1 Wird eine Fahrzeit für eine Sektion vorgegeben, dürfen die Sektionen von 2 oder 3 Fahrern nacheinander gefahren werden. 6.2 Wird eine Fahrzeit für eine Runde vorgegeben, muss die gesamte Runde von einem Fahrer allein gefahren werden. 6. Sektions- und Rundenzahl Für den Vor- bzw. Endlauf sind mindestens 5 Sektionen + 1 Parallelsektion vorgeschrieben. Die Anzahl der Sektionen im Hoffnungslauf, deren Fahrspuren nicht dieselben wie im Endlauf sein dürfen, ist den Veranstaltern freigestellt, müssen aber in der Ausschreibung festgelegt werden. Die Sektionen dürfen von Runde zu Runde verändert werden. Werden Sektionen für die folgende(n) Runde(n) verändert, muss das bei der Fahrerbesprechung bekannt gegeben werden. 7. Strafpunkte / Definition Durchfahren ohne Fuß oder Anlehnen 0 Strafpunkte Ein Fehler (Fuß oder Anlehnen) 1 Strafpunkt Zwei Fehler (Fuß oder Anlehnen) 2 Strafpunkte Drei Fehler (Fuß oder Anlehnen) 3 Strafpunkte Mehr als drei Fehler (Fuß oder Anlehnen) 5 Strafpunkte Trial Definition „Fuß“ oder „Anlehnen“ Berühren des Bodens oder Abstützen / Anlehnen an ein Hindernis, mit irgendeinem Teil des Körpers oder des Motorrades (mit Ausnahme der Reifen und des Unterbodenschutzes), gleichgültig ob sich das Motorrad vorwärts bewegt oder nicht. Scheitern in der Sektion 5 Strafpunkte 8.Zeitstrafpunkte Die Überschreitung der vorgegebenen Fahrzeit (pro Sektion oder pro Runde) wird mit einem Strafpunkt je angefangene 30 Sekunden gewertet 9. Strafpunkte in der Parallelsektion In der Parallelsektion fahren zwei Fahrer in identischen Fahrspuren gegeneinander. Die Wertung ist wie folgt: 1. Strafpunkte werden für jeden Fahrer nach dem Reglement vergeben. 2. Der Fahrer, der die Sektion als Zweiter beendet, bekommt zusätzlich einen Strafpunkt 3. Kommen beide Fahrer zur gleichen Zeit, mit der gleichen Fehlerzahl an, wird die Sektion wiederholt. 4. Kommen beide Fahrer zur gleichen Zeit, mit unterschiedlicher Fehlerzahl an, erhält kein Fahrer einen zusätzlichen Strafpunkt. 5. Erhalten beide Fahrer in dieser Sektion 5 Strafpunkte, erhält kein Fahrer einen zusätzlichen Strafpunkt. 6. Wird eine Parallelsektion zum weiteren Ablauf der Fahrfolge herangezogen, ist der Fahrer Sieger, der die Sektion mit den wenigsten Strafpunkten beendet hat. 7. Scheitern beide Fahrer in der Sektion ist der Fahrer Sieger, der sie am weitesten bewältigt hat. 8. Scheitern beide Fahrer an der gleichen Stelle, entscheidet das Los über die weitere Fahrfolge In jeder Sektion dürfen maximal (Strafpunkte plus Zeitstrafpunkte) 5 Strafpunkte vergeben werden. 10.Wertung Bei Durchführung einer Veranstaltung in mehreren Runden (z. B. Vorlauf, Hoffnungslauf und/oder Endlauf) wird jede Runde getrennt gewertet. Der Fahrer mit der niedrigsten Strafpunktzahl im Endlauf ist Sieger, die weitere Platzierung ergibt sich sinngemäß. 1. Bei Punktgleichheit zwischen den beiden erst platzierten Fahrern, in welcher Runde auch immer, müssen diese Fahrer eine zusätzliche Sektion fahren, die ausgelost wird. 2.Wird die Sektion von beiden Fahrern mit 0 Punkten bewältigt, wird eine weitere Sektion gefahren. Die Startreihenfolge wird geändert. 3. Haben beide Fahrer am Ende der Sektion die gleiche Punktzahl (d.h. mehr als 0 Punkte), ist der Fahrer Sieger, der die Sektion am weitesten fehlerfrei bewältigt hat. 4. besteht immer noch Punktgleichheit, da beide den Strafpunkt an gleicher Stelle der Sektion erhielten, wird eine weitere Sektion gefahren. 5. Bei Punktgleichheit ab dem drittplatzierten Fahrer wird die größere Anzahl der 0,1,2,3er Sektionen gewertet. Besteht dann immer noch Punktgleichheit, wird die schnellere Fahrzeit in der Parallelsektion zur Wertung herangezogen. Die Punktvergabe für die in Wertung an teilnehmenden Fahrer erfolgt in folgender Abstufung: PlatzPunkte Platz Punkte Platz Punkte 1 20 6 10 115 2 17 7 9 124 3 15 8 8 133 4 13 9 7 142 5 11 10 6 151 11.Kostenregelung Die Kostenregelung für die Fahrer wird nach freier Vereinbarung mit dem Veranstalter individuell festgelegt. 12.Titelvergabe Der Fahrer mit der höchsten Gesamtpunktzahl erringt den Titel "Sieger DMSB Hallen-Trial-Pokal 2016" Die weiteren Platzierungen ergeben sich sinngemäß. Bei Punktgleichheit entscheidet: 1. Die Majorität der besseren Plätze, 2. die bessere Platzierung im letzten , vorletzten, etc. durchgeführten Lauf 85 Int. Deutsche Enduro-Meisterschaft, Deutsche Enduro-Mannschaftsmeisterschaft, DMSB Enduro-Meisterschaft E1, E2 und E3, DMSB Enduro-Jugend Cup, DMSB Enduro-Senioren-Cup, DMSB Enduro-Super Senioren-Cup, DMSB Enduro-Damen Pokal, DMSB Enduro-Pokal E1b, E2b und E3b, DMSB Enduro-Mannschafts-Pokal DMSB Enduro-Junioren Pokal, DMSB Enduro-Klassik-Pokal Stand: 04.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt Die „Internationale Deutsche Enduro-Meisterschaft“ wird international und europa-offen, die übrigen Wettbewerbe national für den in den nachfolgenden Prädikatsbestimmungen unter Punkt 2 aufgeführten Teilnehmerkreis in den unter Punkt 3 festgelegten Klassen ausgeschrieben. Die Austragung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes (falls notwendig, insbesondere auch unter vorrangiger Beachtung der Bestimmungen gemäß Art. 118), diesen Prädikatsbestimmungen, dem Wettbewerbsreglement für Enduro (grüner Teil dieses Handbuchs) und der jeweiligen Veranstaltungsausschreibung sowie, bei international ausgeschriebenen Klassen, soweit in den vorgenannten Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, gemäß dem FIM-Sportgesetz und den für Enduro maßgebenden Anhängen. Bei Durchführung eines Meisterschaftslaufes als Mehrstunden-Enduro gelten die vom DMSB und den Veranstaltern dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen, die bei der Dokumentenabnahme auszuhändigen sind. Evtl. Änderungen und/oder Ergänzungen von Seiten des DMSB bleiben vorbehalten. 1.Veranstaltungen Die Prädikatläufe sind aus dem aktuellen DMSBMotorradsport-Terminkalender bzw. den ergän86 zenden Termin-Veröffentlichungen des DMSB ersichtlich. Bei Ausfall einer Veranstaltung behält sich der DMSB vor, eine Ersatzveranstaltung zu benennen. 2.Teilnehmer Teilnahmeberechtigt ist jeder Fahrer der die nachstehenden Bedingungen erfüllt und im Besitz einer entsprechenden Lizenz ist. Außerhalb der Prädikatwertung können unter Beachtung nachstehender Festlegungen jedoch auch V- und C- Lizenznehmer des DMSB und, soweit die entsprechende Klasse international oder europa-offen ausgeschrieben ist, auch Lizenznehmer der gemäß dem Status der Veranstaltung/ Klasse in Frage kommenden Mitgliedsföderationen der FIM bzw. FIM-Europe teilnehmen. Neben der Lizenz ist von Lizenznehmern anderer Föderationen eine für die Veranstaltung gültige Startgenehmigung vorzulegen. Diese kann auch auf der Lizenz aufgedruckt sein. Die Startberechtigung von außerhalb der Prädikatwertung teilnehmenden Fahrern beschränkt sich bei – V-Lizenznehmern des DMSB mit Berechtigung zur Beantragung einer Inter/A- Lizenz auf die Internationale Deutsche Enduro-Meisterschaft oder Enduro 2.1 2.2 die DMSB Enduro-Meisterschaft, bei allen übrigen C- Lizenznehmern auf den DMSB EnduroPokal, oder Cups. – Int. Lizenzfahrern oder Inhabern einer FIM-/FIMEurope -Meisterschaftslizenz anderer Mitgliedsföderationen der FIM bzw. bei Nat. Lizenzfahrern der Leistungsklasse „A“ anderer Mitgliedsföderationen der FIM-Europe auf die Internationale Deutsche Enduro-Meisterschaft sowie die DMSB Enduro-Meisterschaft, – Nat. Lizenzfahrern der Leistungsklasse „B“ anderer Mitgliedsföderationen der FIM-Europe auf den DMSB Enduro-Pokal. Nennungen von nicht in Wertung teilnehmenden in- oder ausländischen Fahrern/Teams dürfen jedoch nur dann bestätigt werden, wenn keine form- und fristgerechten Nennungen wertungsberechtigter Fahrer abgelehnt wurden. Bei Ablehnung solcher Nennungen behält sich der DMSB ein Einspruchsrecht vor. Die Teilnahme an den Enduro-Meisterschaften, Pokal-Läufen und Cups, ist nur mit einem funktionierenden Transponder der Marke, welche vom DMSB festgelegt wird, möglich. Genaue Spezifierungen werden auf der DEM-Internet-Seite bekannt gegeben. Internationale Deutsche Enduro-Meisterschaft Teilnahmeberechtigt in Wertung zur Internationalen Deutschen Enduro-Meisterschaft sind Fahrer mit einer für Enduro gültigen Internationalen- oder Meisterschafts-Lizenz der FIM bzw. FIM-Europe oder Inter/A-Lizenz des DMSB sowie Inhaber einer für Enduro gültigen Nationalen Lizenz der Leistungsstufe „A“ einer Mitgliedsföderation der FIMEurope. Neben der Lizenz ist von Lizenznehmern anderer Föderationen eine für die Veranstaltung gültige Startgenehmigung vorzulegen. Diese kann auch auf der Lizenz aufgedruckt sein. Teilnehmer mit einer Lizenz anderer Föderationen starten innerhalb der Solo-Klassen der DMSB Enduro-Meisterschaft. Deutsche Enduro-Mannschaftsmeisterschaft Teilnahmeberechtigt in Wertung für die Deutsche Enduro-Mannschaftsmeisterschaft sind Mannschaften von Clubs (Teams von ADAC-RegionalClubs AvD-, DMV- oder ADMV-Landesgruppen sowie von ADAC-, AvD-, DMV- oder ADMV-Ortsclubs), die im Besitz einer vom DMSB ausgestellten gültigen Nat. Club-Bewerber-/Sponsor-Lizenz sind. Eine Mannschaft besteht bei jeder Veranstaltung (1oder 2-Tages-Veranstaltung) aus drei in Wertung an der DMSB Enduro-Meisterschaft oder am DMSB Enduro-Junioren Pokal teilnehmenden Fahrern. Der Austausch von Fahrern im Laufe der Saison, ist eingeschränkt möglich. In die Endwertung einbezogen werden nur die Mannschaftsergebnisse, die im Laufe der Saison von max. 5 Inter-Lizenzfahrern erzielt wurden. Werden, über die max. einsetzbare Fahrerzahl von 5 hinaus, weitere Fahrer eingesetzt, so bleiben deren erzielte Ergebnisse in der Prädikatwertung unberücksichtigt. Nachfolgend platzierte Mannschaften rücken auf. 2.3 DMSB Enduro-Meisterschaft E1, E2 und E3 Teilnahmeberechtigt in Wertung für die DMSB Enduro-Meisterschaft der verschiedenen Klassen sind nur Fahrer, die eine vom DMSB ausgestellte gültige Inter/A- Lizenz für Enduro besitzen. 2.4 DMSB Enduro-Jugend Cup Berechtigt zur Teilnahme in Wertung am DMSB Enduro-Jugend Cup sind alle Fahrer, die eine vom DMSB ausgestellte gültige Inter/A-Lizenz für Enduro oder eine B-Lizenz besitzen. 2.5 DMSB Enduro-Senioren-Cup Teilnahmeberechtigt in Wertung für den DMSB Enduro-Senioren-Cup sind alle Fahrer, die vor dem 1.Januar des aktuellen Jahres das 40. Lebensjahr vollendet haben, eine gültige Inter/A- oder BLizenz des DMSB besitzen und form- und fristgerecht eine Nennung für die Senioren-Klasse abgegeben haben. Eine automatische Einstufung in diese Klasse aufgrund des Alters erfolgt nicht. 2.6 DMSB Enduro-Super Senioren-Cup Teilnahmeberechtigt in Wertung für den DMSB Enduro-Super-Senioren-Cup sind alle Fahrer, die vor dem 1.Januar des aktuellen Jahres das 50. Lebensjahr vollendet haben, eine gültige Inter/Aoder B-Lizenz des DMSB besitzen und form- und fristgerecht eine Nennung für die Super SeniorenKlasse abgegeben haben. Eine automatische Einstufung in diese Klasse aufgrund des Alters erfolgt nicht. 2.7 DMSB Enduro-Damen Pokal Teilnahmeberechtigt in Wertung für den DMSB Enduro Damen Pokal sind nur Fahrerinnen, die eine vom DMSB ausgestellte gültige Inter/A- bzw. B-Lizenz besitzen. 2.8 DMSB Enduro-Pokal E1b, E2b und E3b Berechtigt zur Teilnahme in Wertung am DMSB Enduro-Pokal sind alle Fahrer, die eine vom DMSB ausgestellte gültige B-Lizenz besitzen. 2.9 DMSB Enduro-Mannschaftspokal Im DMSB Enduro-Mannschaftspokal besteht eine Mannschaft bei jeder Veranstaltung (1- oder 2-Tages-Veranstaltung) aus drei in Wertung am DMSB Enduro-Pokal oder am DMSB Enduro-Jugend Cup teilnehmenden Fahrern. Die Teilnahmeberechtigung in Wertung sowie ein evtl. Austausch von Fahrern regeln sich im Übrigen entsprechend den für die Deutsche Enduro-Mannschaftsmeisterschaft geltenden Bestimmungen. 87 Enduro 2.10 DMSB Enduro-Junioren Pokal Berechtigt zur Teilnahme in Wertung am DMSB Enduro-Junioren Pokal sind alle Fahrer, die eine vom DMSB ausgestellte gültige Inter/A-Lizenz für Enduro oder eine B-Lizenz besitzen. 2.11 DMSB Enduro-Klassik-Pokal Teilnahmeberechtigt in Wertung für den DMSB Enduro- Klassik-Pokal sind Fahrer, die eine gültige, vom DMSB ausgestellte Inter/A-/ B-Lizenz besitzen. Es gelten die Vorschriften des Wettbewerbsreglements für Enduro, soweit nichts anderes in den Ausführungsbestimmungen festgelegt wird. Alle weiteren Punkte wie Streckenlänge, Wertungskriterien, etc. sind dem Veranstalter freigestellt und werden durch eine spezielle Ausschreibung und durch die Ausführungsbestimmungen festgelegt 3. Klasseneinteilung / Technische Bestimmungen Die Fahrer starten gemeinsam, unabhängig von der späteren getrennten Wertung, in folgenden Hubraumklassen: 3.1 DMSB Enduro-Meisterschaft Enduro 1: bis 125ccm 2T und bis 250ccm 4T Enduro 2: über 175ccm 2T bis 250ccm 2T und über 290ccm 4T bis 450ccm 4T Enduro 3: über 290ccm 2T und über 475ccm 4T 3. 2 DMSB Enduro-Jugend-Cup (wird immer zusammen mit dem DMSB Enduro Pokal ausgetragen) Motorräder: bis 125ccm 2 Takt Alter : Jünger als 20 Jahre am 01.01. des Meisterschaftsjahres und Inhaber eines Führerscheines für das eingesetzte Motorrad. 3.3 DMSB Enduro-Senioren-Cup Die Austragung erfolgt in einer Soloklasse ohne Hubraumbeschränkung. 3.3.1 DMSB Enduro Super-Senioren-Cup Die Austragung erfolgt in einer Soloklasse ohne Hubraumbeschränkung. 3.4 DMSB Enduro-Damen Pokal Die Austragung erfolgt in einer Soloklasse ohne Hubraumbeschränkung. 3.5 DMSB Enduro-Pokal Klasse E 1B bis 125ccm 2Takt und bis 250ccm 4-Takt Klasse E 2B über 175ccm 2T bis 250ccm 2T und über 290ccm 4T bis 450ccm 4T Klasse E 3B über 290ccm 2T und über 475ccm 4T 3.6 DMSB Enduro-Junioren-Pokal (wird immer zusammen mit der DMSB Enduro Meisterschaft ausgetragen) Motorräder der Klassen E1, E2, E3 3.7 3. 8 4. 4.1 88 Alter : Jünger als 23 Jahre am 01.01. des Meisterschaftsjahres und Inhaber eines Führerscheines für das eingesetzte Motorrad. Der Sieger des DMSB Enduro-Junioren-Pokal, am Ende eines Jahres, darf in einem der folgenden Jahre nicht mehr im DMSB Enduro-Junioren-Pokal starten. Es dürfen nur Fahrer teilnehmen, die in den 3 vorangegangenen Jahren, nicht unter den ersten 10 der DMSB Enduro Meisterschaft der Klassen E1, E2, E3 gewesen sind. DMSB Enduro-Klassik-Pokal Die Austragung erfolgt in einer Klasse ohne Hubraumbeschränkung. Zugelassen sind nur luftgekühlte, Straßenzugelassene Geländemotorräder mit oder ohne Seitenwagen bis Baujahr 1983. Sie müssen mit 2 Stoßdämpfern hinten, Luftkühlung, Trommelbremsen hinten und vorne, und einer funktionierenden Beleuchtung ausgestattet sein. Der Strom für die Beleuchtung der Klassik Motorräder im DMSB-Bereich muss durch einen dem damaligen Auslieferungszustand des Motorrades entsprechende Lichtmaschine erzeugt werden. Eine Batterie entspricht nicht dem Sinn einer Erzeugung von Beleuchtungsenergie. Für Klassik Motorräder im DMSB-Bereich sind auch Reifen zugelassen, die keine „DOT“ oder „E“ Kennzeichnung besitzen, diese müssen aber in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein. Ebenfalls zugelassen sind: Yamaha Motorräder dieser Baujahre mit Dreieckschwinge, Kramer Motorräder ohne Umlenkung, Husqvarna Motorräder der Baujahre 1984 und 1985. Nicht erlaubt sind Zurückgebaute Mono-Shock Motorräder neuerer Baujahre. Max. Geräuschlimit: 96 dB(A). In der Klassik-Klasse ist eine Teilnahme mit einem roten Oldtimer Kennzeichen beginnend mit „07“ zulässig, wenn ein gültiger Oldtimer Pass einer ausstellungsberechtigten Organisation, in dem die Verkehrssicherheit bestätigt wird, oder ein schriftlicher HU Nachweis nach § 29 welcher nicht älter als 24 Monate sein darf, bei der Abnahme vorgelegt werden kann. dmsj-Meisterschaft für Enduro Siehe Ausschreibung für die dmsj-Meisterschaften. Startnummern / Dauerstartnummern Startnummern Unter Beachtung von Pkt. 6 des Wettbewerbsreglements werden für die verschiedenen PrädikatWettbewerbe nachstehende Startnummern- Gruppen festgelegt: DMSB Enduro-Meisterschaft / DMSB Enduro-Pokal / DMSB Enduro-Cup / DMSB Enduro Damen Cup Enduro I/A-Lizenz Enduro 1 = Start-Nr. 1– 99 Enduro 2 = Start-Nr. 101–199 Enduro 3 = Start-Nr. 201–299 B-Lizenz Kl. E 1B = Start-Nr. 301– 399 Kl. E 2B = Start-Nr. 401–499 Kl. E 3B = Start-Nr. 501–599 DMSB Enduro-Junioren Pokal = 601- 650 DMSB Enduro-Jugend Cup = 651- 699 Bei der Vergabe der Startnummern sind zuerst die Festlegungen gemäß Pkt. 4.2 zu beachten. Danach ist die Reihenfolge freigestellt. Klasse 6 Senioren = Start-Nr. 701 – 790 Klasse 7 Super Senioren = Start-Nr. 801 – 850 Klasse 8 Klassik = Start-Nr. 851 - 899 Klasse 9 Serienklasse = Start-Nr. 971 - 999 Klasse 16 Damen = Start-Nr. 951 - 970 Nicht in Prädikat-Wertung teilnehmende Fahrer sind am Ende der jeweiligen Klasse von der letzten Nummer an nach vorne, einzustufen. Deren Nummern sind nach Rückgabe der Transponder oder nach der Veranstaltung wieder zu löschen, und die Nummern somit zur weiteren Verwendung freizugeben. 4.2 Dauerstartnummern Dauerstartnummern werden für alle Fahrer der Inter/A- und B-Lizenz-Klassen vergeben. Die Dauerstartnummern der ersten 10 Fahrer jeder DMSB Meisterschafts-Klasse, richten sich vorrangig nach dem Endklassement der Meisterschaften des Vorjahres. Wechselt ein oder mehrere Fahrer der 10 Erstplatzierten die Klasse, so erhält/erhalten diese in ihren neuen Klassen, die sich nach den 10 Erstplazierten anschließenden Startnummern. Bei einem Wechsel mehrerer Fahrer in die gleiche Klasse entscheidet ihre Endplatzierung in der Int. Deutschen Enduro-Meisterschaft des Vorjahres über die Reihenfolge. Die Vergabe von Wunschnummern ist bei frühzeitiger Anmeldung möglich. Bei Klassenwechsel von mehreren Fahrern innerhalb des gleichen Teams, ist es auf Antrag möglich untereinander frei werdende Nummern zu belegen. 5.Startreihenfolge Der Start zur DMSB Enduro Meisterschaft sowie dem DMSB Enduro Junioren Pokal erfolgt nach dem Meisterschaftsstand in der Int. Deutschen Enduro-Meisterschaft nach der vorangegangenen Veranstaltung. Bei der ersten Veranstaltung 2015 richtet sich die Startreihenfolge nach der Meisterschaftswertung des Jahres 2015 . 6. Der Start zum DMSB Enduro Pokal sowie dem DMSB Enduro Jugend Cup erfolgt nach dem Stand in der Pokal-Overall-Wertung nach der vorangegangenen Veranstaltung. Bei der ersten Veranstaltung 2016 richtet sich die Startreihenfolge nach der Pokal Overall-Wertung des Jahres 2015. Zwischen allen Kategorien und Klassen wird eine Startpause von mindestens 1 Minute empfohlen. Die Startreihenfolge innerhalb aller Cup-Klassen erfolgt beim ersten Lauf nach Möglichkeit nach dem Meisterschaftsergebnis des Vorjahres. Ab dem zweiten Lauf erfolgt der Start in den einzelnen Klassen nach den Meisterschaftsständen der vorangegangenen Veranstaltung. Bei 2-Tages Veranstaltungen bleibt die Startreihenfolge grundsätzlich unverändert. Sollte es ohne größere Verzögerungen möglich sein eine neue Startreihenfolge zu erstellen, so richtet sich die neue Startreihenfolge nach dem Meisterschaftsstand des Vortags. Startreihenfolge: DEM-Klassen/Junioren, Pokal-Klassen/Jugend, Senioren/Supersenioren, Damen, Klassik, Andere. Bei Veranstaltungen bei denen einzelne Klassen nicht die volle Distanz fahren, kann die Reihenfolge dahingehend abgeändert werden, dass diese Klassen am Ende des Starterfeldes platziert werden. Bei Durchführung eines Meisterschaftslaufes als Mehrstunden-Enduro starten die Fahrer nach der Gesamtwertung der Int. Deutschen EnduroMeisterschaft /der Pokal Overall-Wertung nach der jeweiligen Vorveranstaltung. Strecken-Vorschriften sowie organisatorische Auflagen Die Gesamtdistanz einer Veranstaltung sollte pro Fahrtag – ausgenommen in den Senioren-Klassen – mind. 150 km betragen. Die Senioren fahren grundsätzlich eine Runde weniger als die für die übrigen Klassen offiziell ausgeschriebene Distanz. In begründeten Ausnahmefällen kann von o.g. Regelung abgewichen werden. Der Einsatz einer Transponder-Zeitnahme an den Zeitkontrollen ist bei allen Prädikatsveranstaltungen Pflicht. An der „Gelben Fahne“ sind zur Listenführung Funkuhren vorgeschrieben, deren Zeit mit der Transponder-Zeitnahme synchron laufen muss. Die für die Zeitnahme bei den Sonder-Prüfungen bestehenden Auflagen (s. Pkt. 7) sind ebenfalls zu beachten. Der Strecken-Anteil (Off-Road) eines Laufes zur DMSB Enduro-Meisterschaft soll nicht weniger als 60% der Gesamtstreckenlänge betragen. Das Fahrerlager eines Laufes zur DMSB EnduroMeisterschaft ist auf einem ausreichend großen, 89 Enduro nach Möglichkeit bei jeder Witterung zu befahrenden Platz anzulegen. Für die bei einem Enduro-Prädikatlauf vorab angemeldeten Teams der Motorradimporteure, ist im Fahrerlager ein gesonderter Platz in ausreichender Größe, bereitzustellen der von anderen Teilnehmern freizuhalten ist. Vertraglichen Werbepartnern des DMSB oder des Promotors sind dem Veranstalter mitzuteilen, diesen ist kostenlos eine Präsentationsmöglichkeit im Veranstaltungsgelände einzuräumen. Die Vorgaben (Leistungsübersicht) des Promotors werden jährlich jeweils mit der Terminbestätigung für die Veranstalter an diese versandt und müssen von diesen bestätigt werden. Der DMSB behält sich vor, unter Berücksichtigung der Erfüllung dieser Vorgaben, über die künftige Vergabe eines Meisterschaftslaufes zu entscheiden. 7.Sonderprüfung(en) Durchzuführen sind im Rahmen der DMSB Enduro-Meisterschaft dem sowie dem DMSB Enduro Junioren Pokal pro Fahrtag auf mindestens 2 verschiedenen Strecken von mindestens 3 km Länge insgesamt mindestens 6 getrennt gezeitete Sonderprüfungen. Davon sollte eine in Form einer Cross-Prüfung sein. Die andere Sonderprüfungsstrecke kann wahlweise ebenfalls in Form einer Cross-Prüfung, als Enduroprüfung (Spezialtest) oder Extremtest angelegt werden. Auf die Einrichtung einer zweiten Sonderprüfungsstrecke kann in Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn eine Sonderprüfung mindestens 4 Mal gezeitet wird und sich unter Berücksichtigung der Anzahl der zu fahrenden Runden und der Länge der einen Sonderprüfungsstrecke eine Gesamt-Sonderprüfungsdistanz von mindestens 24 km ergibt. Im DMSB Enduro-Damen Pokal, sowie im DMSB Enduro-Pokal und dem DMSB Enduro Jugend Cup, sind pro Fahrtag mindestens 3 Sonderprüfungen bzw. den DMSB Enduro- Senioren-Cups mindestens 2 Sonderprüfungen mit mindestens 3 km Länge vorgeschrieben. Die Zeit ist jeweils mit einer Genauigkeit von 1/100 Sek. zu nehmen, wofür Transponder-Zeitmessgeräte und Zeitmessgeräte ausgelöst durch Lichtschranken, zu verwenden sind. Bei der DMSB Enduro-Meisterschaft müssen in den Soloklassen die in den Sonderprüfungen gefahrenen Zeiten unmittelbar nach der Zieldurchfahrt der einzelnen Fahrer über ein mit der Zeitnahme gekoppeltes Display den Betreuern und Zuschauern angezeigt werden. Für die Veranstalter ist es möglich am Tage der technischen Abnahme einen gezeiteten Prolog für die Klassen der DMSB Enduro-Meisterschaft sowie 90 dem DMSB Enduro Junioren Pokal durchzuführen. Dieser Prolog sollte frühestens 1 Stunde nach Beendigung der technischen Abnahme, bevorzugt zwischen18h00 und 21 h00 durchgeführt werden. Die Sonderprüfungsdauer sollte zwischen einem Minimum von 2 Minuten bis zu einem Maximum von 5 Minuten sein. Wird der Prolog auf einem Parallelkurs durchgeführt, sollte die Fahrzeit 3 Minuten nicht übersteigen Sollte ein Prolog in der Dunkelheit abgehalten werden, muss der Veranstalter für eine ausreichende Beleuchtung sorgen. Dieser Prolog kann aus einer Sonderprüfung, einem Endurotest oder einem Extremtest bestehen. Empfohlen wird die Anlegung eines Parallelkurses (Zuschauerwirksamkeit). Der Prolog wird als die erste Prüfung des ersten Tages gewertet, wenn dieser wie eine normale Sonderprüfung angelegt ist, ohne oder nur mit sehr wenigen künstlichen Hindernissen. Sollte der Prolog überwiegend aus künstlichen Hindernissen erstellt sein, erfolgt die Wertung analog der Wertung in der Enduro Weltmeisterschaft. Über die Art der Wertung entscheiden die Sportkommissare vor Beginn des Prologs. Die ersten 8 Fahrer (1-8) jeder Klasse erhalten eine Zeitgutschrift, welche von der Gesamtfahrzeit der Sonderprüfungen abgezogen wird, nach nachfolgender Tabelle. Die Nachfolgenden Fahrer (9-15) jeder Klasse erhalten keine Zeitgutschrift. Die Fahrer nach dem 15. Platz erhalten den Zeitzuschlag von 5 Sec. zur Gesamtfahrzeit der Sonderprüfungen. 1. 2.3. 4. 5. 6.7.8. 9“ 7“6“ 5“ 4“ 3“2“1“ 9 1011 12 13 1415<15 0“ 0“0“ 0“ 0“ 0“0“+5“ Die Bestrafung aller weiteren Vorfälle, falls gegeben, richtet sich exakt nach dem Vorgaben des Reglement der Enduro-Weltmeisterschaft, welches im Bedarfsfalle herangezogen wird. Die Startreihenfolge zum Prolog richtet sich grundsätzlich nach dem Meisterschaftsstand der Int. Deutschen Enduro Meisterschaft nach der vorangegangenen Veranstaltung. Je nach Art des Prologes (Parallelkurs oder Einzelstart)können abweichende Startreihenfolgen sinnvoll sein. Eine geänderte Startreihenfolge ist mit dem eingeteilten Pflichtkommissar vor der Veranstaltung abzustimmen. Der genaue Ablauf des Prologes muss in einer Ausführungsbestimmung umfassend erläutert werden. Die Ausführungsbestimmung für den Prolog ist dem eingeteilten Pflichtkommissar mindestens 7 Tage vor der Veranstaltung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Enduro Vor erneuter Einfahrt ins Parc Fermé ist eine Zeitkontrolle mit einer Arbeitszeit von 15 Minuten einzurichten oder die Fahrzeit so zu bemessen, dass eine 15 minütige Arbeitszeit gewährleistet ist. 8.Wertung Bei jeder Prädikatveranstaltung erhalten die in Wertung teilnehmenden Fahrer bzw. Mannschaften pro Fahrtag folgende Wertungspunkte: DMSB Enduro-Meisterschaft und DMSB Enduro Pokal, alle Cups und Mannschaftsmeisterschaften 1. Platz 25 Punkte 11. Platz 10 Punkte 2. Platz 22 Punkte 12. Platz 9 Punkte 3. Platz 20 Punkte 13. Platz 8 Punkte 4. Platz 18 Punkte 14. Platz 7 Punkte 5. Platz 16 Punkte 15. Platz 6 Punkte 6. Platz 15 Punkte 16. Platz 5 Punkte 7. Platz 14 Punkte 17. Platz 4 Punkte 8. Platz 13 Punkte 18. Platz 3 Punkte 9. Platz 12 Punkte 19. Platz 2 Punkte 10. Platz 11 Punkte 20. Platz 1 Punkt Sollte sich ein Lauf zur DMSB Enduro Meisterschaft mit einem Enduro Welt Meisterschaftslauf oder einem Enduro-Europa-Meisterschaftslauf überschneiden, wird für alle DEM-Klassen in denen Fahrer starten die an diesem Enduro-WM- oder Enduro-EM-Läufen teilnehmen, im Jahresendergebnis ein Streichergebnis festgelegt. Als Streichergebnis wird immer das schlechteste Ergebnis eines Fahrers mit den niedrigsten Meisterschaftspunkten aller DEM- Läufe, angenommen. Ein Streichergebnis in der Int. Deutschen Enduro Meisterschaft gibt es nicht. Sollte es zu einer Überschneidung eines DEM-Laufes mit einem Enduro-Welt- oder Enduro-EuropaMeisterschaftslauf kommen, findet bei dem betroffenen Lauf keine Wertung für die Int. Deutschen Enduro Meisterschaft statt. Das Gleiche gilt bei Überschneidungen mit Enduro WM- oder Enduro-EM in den anderen Klassen, welche davon betroffen sein könnten (z.B. Damen, Senioren, Pokal oder Jugend-Klassen). Int. Deutsche Enduro Meisterschaft Bei jeder Prädikatveranstaltung erhalten die in Wertung teilnehmenden Fahrer der DMSB-Enduro Meisterschaft bzw. des DMSB Enduro Pokal pro Fahrtag folgende Wertungspunkte: Die Punktevergabe richtet sich nach der Anzahl der Starter im Gesamtergebnis der Veranstaltung aller DEM- bzw. Pokal-Klassen zusammen. Zusätzlich erhalten die zwanzig Erstplatzierten zu den Platzpunkten noch Meisterschaftspunkte nach obiger Tabelle Die Vergabe der Punkte erfolgt in umgekehrter Richtung der Anzahl der Starter. 92 8.1 z.B. 62 Starter = Sieger 62 Punkte +25 Pkt= 87 Punkte, 2. = 61 Pkt + 22 Pkt = 83 Punkte. bis Platz 62 = 1 Punkt Alle Fahrer, die bei einer 2- Tages Veranstaltung den 1. Fahrtag nicht in Wertung beenden, können trotzdem auch am 2. Fahrtag in Wertung teilnehmen, wenn sie ihr Motorrad am Ende des 1. Fahrtages innerhalb von 90 Minuten nach ihrer Original-Soll-Ankunftszeit unter Beachtung der Bestimmungen gemäß den Punkten 4–8 des Wettbewerbsreglements für Enduro erneut ordnungsgemäß der Techn. Abnahme vorgeführt und nachfolgend im Parc- Fermé abgestellt haben. In der DMSB Enduro-Meisterschaft wird bei Kürzung der Distanz oder Abbruch der Veranstaltung die volle Prädikatpunktzahl nur dann vergeben, wenn an dem betreffenden Fahrtag mindestens 4 Sonderprüfungen von je mindestens 3 km Länge gezeitet wurden oder aber mindestens 2 gezeitete Sonderprüfungen über eine Gesamt- Sonderprüfungsdistanz von mindestens 12 km absolviert wurden. Nur 50 % der Prädikatpunkte werden dann vergeben, wenn an dem betreffenden Fahrtag mindestens 2 gezeitete Sonderprüfungen von je mindestens 3 km Länge oder aber mindestens 1 gezeitete Sonderprüfung über eine GesamtSonderprüfungsdistanz von mindestens 6 km durchgeführt wurden. Bei einer weitergehenden Kürzung entfällt die Wertung dieses Fahrtages. In den anderen Prädikatklassen wird bei Kürzung der Distanz oder Abbruch der Veranstaltung die volle Prädikatpunktzahl nur dann vergeben, wenn an dem betreffenden Fahrtag mindestens 2 Sonderprüfungen von mindestens 3 km Länge durchgeführt wurden. Bei Reduzierung auf nur 1 Sonderprüfung von mindestens 3 km Länge werden nur 50 % der Prädikatpunkte vergeben. Bei einer weitergehenden Kürzung entfällt die Wertung dieses Fahrtages. Nicht für die Prädikatwertung zugelassene Fahrer (s. Pkt. 2) bleiben bei der Erstellung des Einzel-Wertungsergebnisses unberücksichtigt. Nachfolgende Fahrer rücken in der Punktwertung auf. Die Wertung der Mannschaften erfolgt – ausgenommen die ex-aequo-Wertung – unter Beachtung von Pkt. 2.7 dieser Austragungsbedingungen, gemäß Punkt 21.2 des Wettbewerbsreglements. Für die Wertung zur DMSB Enduro.Meisterschaft erhalten alle berechtigten Fahrer gem. Ziff. 2.2 die klassenbezogenen Wertungspunkte der jeweiligen Solo-Klasse, die sie unter Außerachtlassung derjenigen Fahrer erreicht hätten, die dort nicht gewertet werden. Siegerehrung Die Ehrungen der Sieger und Platzierten der Klassen zur DMSB Enduromeisterschaft, dem DMSB Enduro Junioren Pokal der Deutschen Enduro- Enduro Mannschaftsmeisterschaft und zur Int. Deutschen Enduro-Meisterschaft sind zusammen und innerhalb von 30 Minuten nach Eintreffen des letzten Fahrers der I-Lizenzklassen im Start- oder Zielbereich vorzunehmen. Die Teilnahme an der Siegerehrung ist Pflicht. Das Fehlen ohne besonderen Grund wird mit einer Geldstrafe von 100.-€ belegt. Die Ehrungen der Sieger und Platzierten der übrigen Klassen sind zusammen und innerhalb von 30 Minuten nach Eintreffen des letzten Fahrers der BLizenz-Klassen bzw. der zuletzt gestarteten Klasse im Start- oder Zielbereich vorzunehmen. Für die Siegerehrung ist bei Start- oder Ziel, ein dem Anlass entsprechender Bereich, vorzubereiten. Bei Zweitages-Fahrten ist für jeden Fahrtag eine Siegerehrung vorzunehmen. Soweit vor Ort, sind die Siegerehrungen der Prädikatklassen grundsätzlich im Start/Zielwagen des Promotors durchzuführen „Internationaler Deutscher Enduro-Meister 2016 “ ist der Fahrer, der in der Addition der Meisterschaftspunkte die höchste Gesamtpunktzahl erreicht hat. Die weitere Platzierung ergibt sich ebenfalls aus der Höhe der insgesamt erreichten Prädikatpunkte. Bei Punktgleichheit entscheidet: 1. die Majorität der höheren Gesamtpunkte bei den einzelnen Veranstaltungen, 2. in nachstehender Reihenfolge die bessere Gesamtpunktzahl bei der letzten, vorletzten, drittletzten, usw. gewerteten Veranstaltung (Fahrtag). Die Club-Mannschaft mit der höchsten Gesamtpunktzahl in der Deutschen Enduro-Mannschaftsmeisterschaft erringt den Titel „Deutscher Enduro-Mannschaftsmeister 2016“. „DMSB Enduro-Meister Klasse E 1 2016“ „ DMSB Enduro-Meister Klasse E 2 2016“ „ DMSB Enduro-Meister Klasse E 3 2016“ wird in der jeweiligen Klasse der Fahrer der im Rahmen der DMSB Enduro-Meisterschaft die höchste Gesamtpunktzahl erreicht hat. Die weitere Platzierung ergibt sich ebenfalls aus der Höhe der insgesamt erreichten Prädikatpunkte. Bei Punktgleichheit entscheidet: 1. Die Majorität der besseren Plätze auf den Punkträngen, 2. in nachstehender Reihenfolge die bessere Platzierung auf den Punkträngen bei der letzten, vorletzten, drittletzten usw. gewerteten Veranstaltung (Fahrtag). Die Teilnahme an der Jahres-Siegerehrung (DMSB-Gala der Meister) ist für den Sieger der Internationalen Deutschen Enduro Meisterschaft Pflicht. Das Fehlen ohne besonderen Grund wird mit einer Geldstrafe von 200.-€ belegt. Der Fahrer, der im Rahmen eines der nachfolgenden Prädikat- Wettbewerbe in einer Klasse die höchste Gesamtpunktzahl erreicht hat, erhält den Titel „Sieger DMSB Enduro-Jugend Cup 2016“ bzw. „Sieger DMSB Enduro-Senioren-Cup 2016“ bzw. „Sieger DMSB Enduro-Super Senioren-Cup 2016“ bzw. „Siegerin DMSB Enduro-Damen Pokal 2016“ bzw. „Sieger DMSB Enduro-Pokal Klasse E1 2016“ bzw. „Sieger DMSB Enduro-Pokal Klasse E2 2016“ bzw. „Sieger DMSB Enduro-Pokal Klasse E3 2016“ Die Club-Mannschaft, die im Rahmen des DMSB Enduro-Mannschaftspokals die höchste Gesamtpunktzahl erreicht, erhält den Titel „Sieger DMSB Enduro-Mannschaftspokal 2016“. Der Fahrer, der im Rahmen eines der nachfolgenden Prädikat- Wettbewerbe in einer Klasse die höchste Gesamtpunktzahl erreicht hat, erhält den Titel „Sieger DMSB Enduro-Junioren Pokal 2016“ bzw. „ Sieger DMSB Enduro Klassik-Pokal 2016“ Im Übrigen gelten auch für die beiden Mannschaftsprädikat-Wettbewerbe die für die DMSB Enduro-Meisterschaft getroffenen Regelungen. 93 Deutsche Speedway-Meisterschaft 2016 Stand: 16.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt 1. 2. 3. Teilnahmeberechtigt sind Fahrer ab 15 Jahren mit DMSB A- oder DMSB B-Lizenz. Zugelassen sind BahnMotorräder mit einem Hubraum von 350 ccm bis max. 500 ccm. Sollte der Veranstalter Fahrerwesten bereitstellen, sind diese zu tragen. Die Deutsche Speedway-Meisterschaft 2016 wird in Vorläufen und einer Finalveranstaltung durchgeführt. Folgende Fahrer sind teilnahme- und wertungsberechtigt: a) die 12 punktbesten Fahrer mit DMSB Lizenz aus allen gefahrenen Läufen der Deutschen SpeedwayMannschaftsmeisterschaft bis zum 7.August 2016. Grundlage ist der jeweils erzielte Punktedurchschnitt (Summe erzielter Laufpunkte / Anzahl gestarteter Läufe). Bei Verzicht, bzw. Nicht-Teilnahme eines Fahrers rücken die Nachfolgenden auf. Bei Punktgleichheit entscheidet der DMSB. b) DMSB-Wildcard: 3 Fahrer, nominiert vom DMSB c) Veranstalter-Wildcard: 1 Fahrer, nominiert vom Veranstalter bis zum 7.August 2016 d) Reserve: 2 Fahrer, nominiert vom Veranstalter bis zum 7.August 2016. Die Fahrer gemäß c) und d) müssen vom DMSB bestätigt werden. 6 Wochen vor der Veranstaltung wird der DMSB die Fahrereinteilung bekannt geben. Allen an der jeweiligen Veranstaltung beteiligten Fahrern ist die Möglichkeit eines Trainings von mind. 2 x 2 Minuten einzuräumen. Die Form der Abwicklung ist dem Veranstalter freigestellt. Das Training kann am Vortag der Rennen oder am Veranstaltungstag durchgeführt werden. Die Teilnahme-Verpflichtung am Training ist auf BLizenzfahrer beschränkt. 94 Die technische Abnahme muss spätestens 60 min. vor Rennbeginn abgeschlossen sein. 4. Die Durchführung zusätzlicher Läufe ist nur vor Lauf 1 bzw. nach Lauf 4, 8, 12, 16 und 20 gestattet, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Durchführung der Wertungsläufe nicht gefährdet wird. 5. Muss eine Veranstaltung vorzeitig abgebrochen werden, so erfolgt eine Wertung unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des Abbruchs gemäß dem Zwischenstand nach Lauf 12 bzw. 16. Bei Abbruch vor Lauf 12 entfällt eine Wertung. 6. Das platzierungsabhängige Preisgeld beträgt insgesamt 5450,-€. 7. Es gilt für die einzelnen Läufe folgende Punktwertung: 1. 2. 3. 4.Platz 3 2 1 0 Punkte Der Fahrer mit der höchsten Gesamtpunktzahl erhält den Titel „Deutscher Speedway-Meister 2016“ Bei Punktgleichheit auf den Plätzen 1 – 3 entscheidet ein Stechen der jeweiligen Fahrer. Ab Platz 4 entscheidet: 1. M ajorität der Plätze (zunächst 1. Plätze pro Heat, dann 2. Plätze u. s. f.) 2. direkter Vergleich 3. das Los DMSB Speedway-U21-Meisterschaft 2016 Stand: 11.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt 1. 2. 3. 4. Teilnahmeberechtigt sind Fahrer ab von 14 (Stichtagregelung) bis 21 (Jahrgangsregelung) Jahre mit DMSB A- oder DMSB B-Lizenz. Fahrer müssen beim DMSB ihre Einschreibung auf dem vorgesehenen Formular bis 6 Wochen vor der Veranstaltung einreichen. Nach diesem Termin wird der DMSB die Fahrernominierung und -einteilung bekannt geben. Sollte der Veranstalter Fahrerwesten bereitstellen, sind diese zu tragen. Zugelassen sind Bahn-Motorräder mit einem Hubraum von 350 ccm bis max. 500 ccm. Zur Technischen Abnahme legt jeder Fahrer einen Reifen vor, der gekennzeichnet wird und mit dem die Läufe der Veranstaltung zu fahren sind. Ersatzweise können 2 Reifen vorgelegt werden, von denen jeweils eine Seite zu kennzeichnen ist. Vorrangig berücksichtigt werden Nennungen von A-Lizenzinhabern sowie nachfolgend von B-Lizenzinhabern, die ihre Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit der Teilnahme an Prädikat-Wettbewerben im Vorjahr unter Beweis gestellt haben. Die DMSB Speedway-U21-Meisterschaft 2016 wird in einer Finalveranstaltung durchgeführt. Die ersten 8 Fahrer des Vorjahres-Ergebnis sind gesetzt, sofern sie den o.g. Alterskriterien noch entsprechen. Die weiteren Teilnehmer des Finales werden in Qualifikationsläufen ermittelt. Diese Qualifikationsläufe sind am selben Wochenende wie das Finale auszutragen. Die bestplatzierten Fahrer dieser Qualifikation, die sich nicht für einen festen Startplatz qualifiziert haben, sind die Reservefahrer für das Finale. Allen an der jeweiligen Veranstaltung beteiligten Fahrern ist die Möglichkeit eines Trainings von mind. 2 x 2 Minuten einzuräumen. Die Form der Abwicklung ist dem Veranstalter freigestellt. Das Training kann am Vortag der Rennen oder am Veranstaltungstag durchgeführt werden. Die Teilnahme-Verpflichtung am Training ist auf BLizenzfahrer beschränkt. 5. Die Durchführung zusätzlicher Läufe ist nur vor Lauf 1 bzw. nach Lauf 4, 8, 12, 16 und 20 gestattet, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Durchführung der Wertungsläufe nicht gefährdet wird. 6. Muss eine Veranstaltung vorzeitig abgebrochen werden, so erfolgt eine Wertung unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des Abbruchs gemäß dem Zwischenstand nach Lauf 12 bzw. 16. Bei Abbruch vor Lauf 12 entfällt eine Wertung. 7. Das platzierungsabhängige Preisgeld beträgt insgesamt 1500,-€. 8. Es gilt für die einzelnen Läufe folgende Punktwertung: 1. 2. 3. 4. Platz 3 2 1 0 Punkte Der Fahrer mit der höchsten Gesamtpunktzahl erhält den Titel: „DMSB Speedway-U21-Meister 2016“ Bei Punktgleichheit auf den Plätzen 1 – 3 entscheidet ein Stechen der jeweiligen Fahrer. Ab Platz 4 entscheidet: 1. M ajorität der Plätze (zunächst 1. Plätze pro Heat, dann 2. Plätze u. s. f.) 2. direkter Vergleich 3. das Los 95 Deutsche Speedway-Mannschaftsmeisterschaft 2016 Stand: 07.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt 1. Die Deutsche Speedway-Mannschaftsmeisterschaft ist europa-offen ausgeschrieben und wird als „Deutsche Speedway-Bundesliga“ ausgetragen. An der Deutschen Speedway-Mannschaftsmeisterschaft können alle Vereine teilnehmen, die im Besitz einer DMSB-Bewerber-Lizenz sind. Bis zum 15.12. des Vorjahres muss eine schriftliche Teilnahmeerklärung unter Angabe der bereits eingereichten Terminanmeldungen vorliegen. Pro Verein und Bewerber ist nur eine Mannschaft teilnahmeberechtigt. Auf Antrag und Beschluss des DMSB können Vereine/ Bewerber anderer europäischer FMN ein Sonderteilnahmerecht, wobei alle Prädikatsbestimmungen zur Deutschen Speedway-Mannschaftsmeisterschaft sinngemäß anzuwenden sind. 2. Verzichtet ein Bewerber nach Abgabe seiner Teilnahme-Erklärung auf eine Teilnahme, so werden vom DMSB alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um den Ablauf der Ligarunde sicher zu stellen. Ist dies nicht möglich oder zumutbar oder erscheint dies als nicht sinnvoll, so ist die Ligarunde abzusagen. Der verzichtende Bewerber wird mit einer Gebühr von € 2.000,- belegt. Als Verzicht gilt auch eine nicht termingerechte namentliche Meldung der Mannschaftsfahrer, sowie ein Nichtantreten bei einer Veranstaltung. Der verzichtende Bewerber kann in der nachfolgenden Saison von der Teilnahme an der Deutschen Speedway-Mannschaftsmeisterschaft ausgeschlossen werden. 3. Die Deutsche Speedway-Mannschaftsmeisterschaft wird mit mindestens drei Mannschaften mit einer Vorrunde und zwei Finalveranstaltungen ausgetragen. Im Verlauf der Vorrunde hat jede Mannschaft zweimal Heimrecht und muss zweimal auswärts antreten. Die Rennen der Vorrunde müssen grundsätzlich am 14. August des Jahres abgeschlossen sein. Abweichungen von diesem Termin bedürfen eines gesonderten Antrages mit Begründung an den DMSB. In Abstimmung mit dem betroffenen Verein(en) kann der DMSB hierzu Einzelfallentscheidungen treffen, wobei ein Termin nach dem 28. August nicht akzeptiert wird. Über die Berechtigung der Finalteilnahme entscheidet: 1. Anzahl der Matchpunkte 2. das bessere Laufpunktverhältnis (Differenz +/-) 3. Anzahl der Laufpunkte aller Heats 4. Majorität der Plätze aller gefahren Heats (zunächst 1. Plätze pro Heat, dann 2. Plätze u.s f.) 96 5. Direkter Vergleich der betreffenden Bewerber in Summe nach Match- und Laufpunkten Die Deutsche Speedway-Mannschaftsmeisterschaft wird zwischen den Mannschaften auf Platz 1 und 2 nach Abschluss der Vorrunde in einem Hinund Rückkampf ausgetragen. Das 1. Finale findet beim Tabellenzweiten statt. Der Rückkampf sollte am 3. Oktober des Jahres ausgetragen werden (vorbehaltlich höherer Umstände, in diesem Fall ist innerhalb von 14 Tagen ein Termin in Abstimmung mit dem DMSB erforderlich). 4. Jede Mannschaft besteht aus mindestens 6 Fahrern. Die namentliche Meldung dieser Mannschaftsfahrer muss dem DMSB bis zum 28.02. des Jahres auf dem hierfür vorgesehenen Formblatt vorliegen. Nach diesem Termin können weitere Fahrer dem DMSB (ggf. auch dem Schiedsrichter oder Sportkommissar der Veranstaltung) bis zwei Stunden vor dem geplanten Einsatz benannt werden. Die aktuelle Mannschaftsmeldeliste wird am letzten Werktag vor den Veranstaltungen auf der Homepage des DMSB veröffentlicht. 5. Die Deutsche Speedway-Mannschaftsmeisterschaft hat für jeden DMSB-Lizenzinhaber Vorrang vor anderen Rennen. Wird ein Fahrer für ein Rennen zur Deutschen Speedway-Mannschaftsmeisterschaft vom Mannschaftsleiter genannt, ist an diesem Tag ein Start bei einer anderen Veranstaltung nicht möglich. Vorgenannte Festlegungen gelten nicht für FIM / FIM Europe Prädikate. Ist ein Fahrer vom DMSB für ein FIM / FIM Europe Prädikat nominiert, dass mit einem Termin zur Deutsche Speedway-Mannschaftsmeisterschaft kollidiert, so ergibt sich eine Startverpflichtung für den FIM-, bzw. FIM Europe Lauf. 6. Teilnahmeberechtigt sind Fahrer ab 15 Jahre mit einer DMSB-A- oder DMSB-B-Lizenz (Vereine/ Bewerber ggf. anderer FMN mit deren FMN-A-/Boder FIM-Inter-Lizenz). Darüber hinaus kann eine Mannschaft bei den einzelnen Veranstaltungen auch max. 2 Fahrer einer anderen FMN beinhalten (= Kategorie A), diese Fahrer müssen im Besitz einer FMN A- oder FIM Inter- oder FIM Speedway League Lizenz incl. einer Startgenehmigung für die Deutsche Speedway-Mannschaftsmeisterschaft der lizenzausstellenden FMN sein. Die Teilnahme von Fahrern, die permanent für den Speedway Grand Prix 2016 nominiert sind, ist nicht zulässig (ausgenommen Fahrer mit DMSB-Lizenz. Speedway 7. 8. 9. Die Eingruppierung erfolgt in die Kategorie A). Bei Einsatz eines nicht startberechtigten Fahrers werden die von diesem Fahrer errungenen Laufpunkte gestrichen. Bereits gemeldete Fahrer können mit schriftlichem Einverständnis des abgebenden Clubs zu einem anderen Club als temporärer Gaststarter wechseln. In besonderen Härtefällen ist ein Gaststart eines Fahrers (z. B. wegen Verletzung oder Einsatz bei FIM/ FIME-Prädikaten eines gemeldeten Fahrers; betr. nur Fahrer mit DMSB Lizenz / außer Kategorie- A Fahrer) mit Zustimmung des DMSB sowie des abgebenden Vereins bei anderen Bundesligamannschaften möglich (pro Veranstaltung und Team max. ein Gaststarter). Ein entsprechend begründeter Antrag oder Ankündigung (bei gesundheitlichen Gründen mit beigefügtem ärztlichen Attest) ist grundsätzlich bis spätestens 3 Tage (in begründeten und angekündigten Ausnahmefällen auch bis max. 3 Stunden vor dem geplanten 1. Lauf) vor der Veranstaltung an den DMSB, bzw. einem in diesem Fall bevollmächtigten Vertreter, zu richten. Fahrer, die Mannschaftsmeldungen bei verschiedenen Bewerbern unterschreiben, werden von der [weiteren] Teilnahme an der Deutsche SpeedwayMannschaftsmeisterschaft für die Saison ausgeschlossen. Vorstehende Festlegungen gelten nicht bei Verzicht eines Bewerbers nach Abgabe seiner Teilnahmeerklärung und abgegebener Mannschaftsmeldung. Die Mannschaftsaufstellungen einschließlich des Mannschaftsleiters müssen, unabhängig von der bereits gegenüber dem DMSB abgegebenen namentlichen Mannschaftsmeldung, jeweils spätestens 5 Tage vor der Veranstaltung dem DMSB und der gegnerischen Mannschaft in schriftlicher Form mitgeteilt werden. Eine Umbesetzung der Mannschaftsaufstellung ist bis 2 Stunden vor dem in der Ausschreibung festgelegten Start des 1. Laufs möglich. Die verspätete Abgabe einer Mannschaftsmeldung für ein Finale wird mit einer Geldstrafe von € 250,– belegt. Bei den Vorläufen beträgt die Geldstrafe für eine verspätete Abgabe der Mannschaftsmeldung € 100,–. Unvollständiges Antreten einer Mannschaft in einem Finale wird pro fehlendem Fahrer mit einer Geldstrafe von € 500,– belegt. Alle Geldstrafen werden durch den Sportkommis-sar/Schiedsrichter der betreffenden Veranstaltung ausgesprochen. Mannschaftsleiter müssen im Besitz einer DMSB Sportwartlizenz als Rennleiter (mind.) Stufe C sein. Ab 1.1.2017 gilt: (mind.) Stufe B. Vor Beginn und nach der Veranstaltung ist eine Besprechung durchzuführen, an der mind. folgende Personen teilnehmen: 10. - Schiedsrichter/Sportkommissar - Rennleiter - Mannschaftsleiter Den Mannschaften ist die Möglichkeit eines Trainings von mind. 2 x 2 Minuten einzuräumen. Ein Startband-Training ist nicht vorgeschrieben. Das Training muss 30 Minuten vor Beginn der LigaLäufe stattfinden. Für die Fahrer ist die Teilnahme am Training freigestellt. 11. Die Rennen der Deutschen Speedway-Mannschaftmeisterschaft werden nach dem unten aufgeführten Laufschema ausgetragen. Tritt ein Fahrer oder eine Mannschaft zu einem oder mehreren Läufen nicht an, oder wird der Fahrer ausgeschlossen, so bleibt bei diesem Lauf der entsprechende Startplatz frei. Verletzt sich ein Fahrer beim Training oder Rennen und der Rennarzt bestätigt, dass eine weitere Teilnahme am Rennen nicht mehr möglich ist, kann der verletzte Fahrer jeweils einmal von einem der gemeldeten Fahrer oder durch ein freiwilligen Reservefahrer auf Position 7 (ohne Pflichteinsatz) ersetzt werden. Jeder Fahrer kann in maximal 6 Läufen eingesetzt werden. Bei dem Ersatz des verletzten Fahrers ist zu beachten, dass ein Fahrer nur einen gleich- bzw. höher kategorisierten Fahrer ersetzen kann. 12. Die Startnummern-Vergabe ergibt sich wie folgt: − Heim-Mannschaft H = Start-Nr. 1 – 6, Helmfarben Rot + Blau − Gast-Mannschaft G = Start-Nr. 11 –16, Helmfarben Weiß + Gelb Die Mannschaften müssen wie folgt zusammengesetzt sein: Start-Nr. 1, 11: Fahrer Kategorie A Start-Nr. 2, 12: Fahrer Kategorie A Start-Nr. 3, 13: Fahrer Kategorie B Start-Nr. 4, 14: Fahrer Kategorie B Start-Nr. 5, 15: Fahrer Kategorie C Start-Nr. 6, 16: Fahrer Kategorie C Start-Nr. 7, 17: Reservefahrer Ein Fahrer kann in der nächsthöheren Kategorie starten, ohne seine ursprüngliche Kategorisierung zu verlieren. Die Kategorieneinteilung der Fahrer mit DMSB – Lizenz sowie ggf. ein Sonderteilnahmerecht für Vereine anderer FMN werden vom DMSB festgelegt. Danach ggf. erforderliche Änderungen werden vom DMSB vorgenommen. Die einzelnen Fahrer werden in Kategorien wie folgt eingeteilt: Kategorien A: Fahrer mit Lizenzen anderer FMN als der teilnehmende Club Kategorien B: Fahrer mit DMSB-Lizenz und namentlicher Einstufung 97 Speedway Kategorien C: Fahrer mit DMSB-Lizenz und namentlicher Einstufung Bei der Meldung, bzw. Nachmeldung der Fahrer ist vom Bewerber die Kategorie anzugeben. Die Fahrer dürfen ihre Startplätze mannschaftsintern tauschen, ein Tausch der Helmfarbe ist nicht zulässig. Der Fahrer mit der niedrigeren Startnummer einer Mannschaft trägt immer die Helmfarbe Rot bzw. Weiß. Von innen nach außen starten die Fahrer, soweit sie nicht durch einen anderen Fahrer ersetzt werden, mit folgenden Startnummern: Vorläufe: Lauf Bahn1 Bahn2Bahn3Bahn4 StNr StNr StNr StNr 1 1 (rot) 11 (weiß) 2 (blau) 12 (gelb) 2 14 (gelb) 3 (rot) 13 (weiß) 4 (blau) 3 15 (weiß) 6 (blau) 16 (gelb) 5 (rot) 4 3 (blau) 13 (gelb) 1 (rot) 11 (weiß) 5 12 (weiß) 5 (blau) 15 (gelb) 2 (rot) 6 4 (rot) 14 (weiß) 6 (blau) 16 (gelb) 7 14 (gelb) 4 (blau) 12 (weiß) 2 (rot) 8 1 (rot) 11 (weiß) 6 (blau) 16 (gelb) 9 5 (blau) 15 (gelb) 3 (rot) 13 (weiß) 10 11 (weiß) 2 (blau) 12 (gelb) 1 (rot) 11 4 (blau) 13 (weiß) 3 (rot) 14 (gelb) 12 15 (weiß) 6 (blau) 16 (gelb) 5 (rot) Finalläufe: Die Fahrereinteilung für die Finalläufe ergibt sich aus dem Gesamtpunktergebnis der Fahrer der verschiedenen Mannschaften nach Abschluss der Vorläufe sowie aus der Nominierung durch den Mannschaftsleiter. Bei Punktgleichheit von Fahrern einer Mannschaft entscheidet der jeweilige Mannschaftsleiter über den Einsatz in den Finalläufen. Kann ein Fahrer aufgrund einer vom Rennarzt bestätigten Verletzung nicht an Lauf 13 oder 14 teilnehmen, rücken die nachfolgend Platzierten auf. Lauf Bahn1 Bahn2 Bahn3 Bahn4 13 H (rot) G (weiß) H (blau) G (gelb) (Teamplatzierungen 2-6 frei wählbar) 14 G (weiß) H (rot) G (gelb) H (blau) (Teamplatzierungen 1 + Nominierung des Mannschaftsleiters) Die Matchpunkte bei den einzelnen Veranstaltungen ergeben sich unter Berücksichtigung der höheren Laufpunktzahl einer Mannschaft wie folgt: − 1. Platz = 2 Punkte − Unentschieden = 1 Punkt − 2. Platz = 0 Punkte 98 Muss eine Veranstaltung abgebrochen werden, so wird sie nur dann gewertet, wenn mindestens 9 Läufe durchgeführt wurden. Unabhängig von der tatsächlich durchgeführten Anzahl von Läufen ist für die Mannschaftswertung die Laufpunktzahl nach Lauf 9 bzw. 12 maßgebend. Die nicht ausgefahrenen Heats werden mit 3:3 gewertet. Bei Laufpunktgleichheit im Finale 1 entscheidet ein Stechen mit je einem Fahrer über den Tagessieg. 13. Jokerregelung: Sollte eine Mannschaft 8 Punkte oder mehr zurückliegen, erhält sie einmalig am Renntag die Möglichkeit, einen Fahrer als Joker einzusetzen. Dessen Punkte zählen in dem zuvor bestimmten Jokerlauf doppelt. 14. Taktische Reserve: Sollte eine Mannschaft 6 Punkte oder mehr zurückliegen, erhält sie einmalig am Renntag die Möglichkeit einen Fahrer als taktische Reserve einzusetzen. Hierbei gilt zu beachten, dass die Maximalanzahl an Läufen von 6 je Fahrer nicht überschritten wird. Ein gleichzeitiger Einsatz als taktische Reserve und Joker ist nicht möglich. Die taktische Reserve oder der Joker kann nur in den Läufen 1 - 12 eingesetzt werden. 15. Bei Frühstart hat der Fahrer die Möglichkeit, an einem 2. Start teilzunehmen. Er muss dazu seine ursprüngliche Startposition 15 m hinter der Startlinie zurückversetzt einnehmen. Bei erneutem Frühstart des gleichen Fahrers wird der Fahrer vom Lauf ausgeschlossen. 16. Das Tragen von zusätzlichen Teamkleidungsstücken über der Sicherheitsbekleidung (Kombi) ist zulässig. Diese dürfen aber die Funktion der Sicherheitsbekleidung nicht einschränken. Die Startnummern können auch direkt auf der Sicherheitskleidung angebracht sein. 17. Die Mannschaft mit den meisten Match- und Laufpunkten nach Abschluss der Finals ist „Deutscher Speedway-Mannschaftsmeister 2016“ Bei Match- und Laufpunktegleichheit nach Finale 2 entscheidet ein Stechen mit je einem Fahrer. Bei Punktgleichheit mit darauf folgendem Stechen werden die Fahrer vom Mannschaftsbetreuer benannt, die Startplatzauslosung nimmt der Sportkommissar in Anwesenheit der Mannschaftsleiter vor. Bei vorzeitigem Abbruch einer Finalveranstaltung mit der Möglichkeit, eine Wertung zu erstellen, werden die entsprechenden FIM-Bestimmungen herangezogen. Sollte die Austragung eines der beiden Finalläufe im vorgesehenen Zeitrahmen nicht möglich sein, entscheidet das durchgeführte Rennen über die Meisterschaft. DMSB Ice Speedway-Meisterschaft 2016 Stand: 18.11.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt 1 Wertungsberechtigt sind Fahrer ab 16 Jahren mit DMSB A- oder DMSB B-Lizenz. Die DMSB Ice Speedway-Meisterschaft wird in einer Finalveranstaltung, ggf. im Rahmen eines Europa- offenen/Internationalen Rennens durchgeführt. Teilnahmeberechtigt sind alle Fahrer mit FMN-Lizenz. Der DMSB wird mit dem Veranstalter in Abhängigkeit vom Nennungsergebnis die Startnummernund Laufeinteilungen bekannt geben. Sollte der Veranstalter Fahrerwesten bereitstellen, sind diese zu tragen. Zugelassen sind Ice Speedway-Motorräder mit einem Hubraum von 350 ccm bis max. 500 ccm. 2. Allen an der jeweiligen Veranstaltung beteiligten Fahrern ist die Möglichkeit eines Trainings von mind. 2 x 2 Minuten einzuräumen. Die Form der Abwicklung (incl. Bandstart) ist dem Veranstalter freigestellt. Das Training kann am Vortag der Rennen oder am Veranstaltungstag durchgeführt werden. Die Teilnahme-Verpflichtung am Training ist auf BLizenzfahrer beschränkt. 3. Die Durchführung zusätzlicher Läufe ist nur vor Lauf 1 bzw. nach Lauf 3, 6, 9, und 12 gestattet, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Durchführung der Wertungsläufe nicht gefährdet wird. 4. Es gilt für die einzelnen Läufe folgende Punktwertung: 1. 2.3.4. Platz 3 210 Punkte Die von einem Fahrer in den Läufen 1 bis 12 errungenen Punkte werden addiert und ergeben ein entsprechendes Zwischenklassement. Bei Punktgleichheit entscheidet: 1. Die Majorität der besseren Plätze 2. Das bessere Ergebnis beim direkten Aufeinandertreffen der punktgleichen Fahrer 3. Das Los In den Finalläufen C - A sind die nach dem Zwischenklassement platzierten Fahrer zugelassen. Es starten: Finale C Fahrer mit den Platzziffern 9 - 12 Finale B Fahrer mit den Platzziffern 5 – 8 Finale A Fahrer mit den Platzziffern 1 - 4 Die Startplätze zu den Finalläufen können von den Fahrern nach ihrer Zwischenplatzierung gewählt werden, der Besserplatzierte jeweils zuerst. Sofern qualifizierte Fahrer zu den Finalläufen nicht antreten können, werden diese nicht durch nachfolgende Fahrer ersetzt und erhalten automatisch den letzten Wertungsplatz des entsprechenden Finales. Die Gesamtplatzierung ergibt sich ausschließlich aus der Platzierung im jeweiligen Finale C – B – A Platzierung Finale Gesamtplatzierung 1. A 1. 2. A 2. 3. A 3. 4. A 4. 1. B 5. 2. B 6. 3. B 7. 4. B 8. 1. C 9. 2. C 10. 3. C 11. 4. C 12. Der wertungsberechtigte Fahrer mit der besten Gesamtplatzierung erhält den Titel „DMSB Ice Speedway-Meister 2016“ 99 DMSB Speedway-Paar Cup 2016 Stand: 27.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt Der DMSB Speedway Paar-Cup 2015 wird in einer Endlaufveranstaltung mit max. 7 Teams und max. 21 Läufen durchgeführt. 2 Teilnahmeberechtigt am DMSB Speedway-PaarCup (SPC) sind Vereine, die im Besitz einer DMSB Bewerberlizenz sind. Vereine, die am SPC teilnehmen möchten, müssen bis 31.12. des Vorjahres ihre Einschreibung auf dem vorgesehenen Formular beim DMSB einreichen. Nach diesem Termin wird der DMSB in Abhängigkeit vom Einschreibeergebnis die Teamnominierungen, die Startnummernund Laufeinteilungen bekannt geben. 3. Die namentliche Meldung der Fahrer muss dem DMSB bis 6 Wochen vor der Veranstaltung auf dem hierfür vorgesehenen Formular vorliegen. Die Meldung eines Fahrers für mehrere Bewerber im gleichen Jahr ist nicht zulässig; ein Start ist nur unter dem zuerst benannten Bewerber zulässig. Umbesetzungen von Fahrern, bzw. die Benennung eines Reservefahrers durch den Bewerber ist bis zum Ende der Dokumentenabnahme vor Ort möglich. Die formgerechte Nennung der Fahrer muss mind. 14 Tage vor der Veranstaltung erfolgen. Zugelassen sind max. 3 Fahrer ab 15 Jahren mit DMSB Aoder DMSB-B-Lizenz. Zugelassen sind Bahn-Motorräder mit einem Hubraum von 350 ccm bis max. 500 ccm. 4. Allen an der jeweiligen Veranstaltung beteiligten Fahrern ist die Möglichkeit eines Trainings von 1 x 3 Minuten einzuräumen. Die Form der Abwicklung ist dem Veranstalter freigestellt. 5. Das platzierungsabhängige Preisgeld beträgt insgesamt 3.500,-€. 6. Es gilt für die einzelnen Läufe folgende Punktwertung: 1. 2. 3. 4. Platz 4 3 2 0 Punkte 1. 100 Die bei der Finalveranstaltung errungen Punkte des Bewerbers werden addiert. Der Bewerber mit der höchsten Gesamtpunktzahl erhält den Titel „Sieger DMSB Speedway-Paar-Cup 2016“ Bei Punktgleichheit auf den Plätzen 1 – 3 entscheidet ein Stechen zwischen je einen Fahrer der Paare. Die Fahrer werden vom Mannschaftsleiter benannt, die Startplatzauslosung nimmt der Sportkommissar in Anwesenheit der Mannschaftsleiter vor. Ab Platz 4 entscheidet: 1. M ajorität der Plätze aller gefahren Heats (zunächst 1. Plätze pro Heat, dann 2. Plätze u. s. f.) 2. direkter Vergleich der betreffenden Bewerber 3. das Los Deutsche Langbahn-Meisterschaft Solo 2016 Stand: 27.11.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt 1. 2. 3. 4. 5. Die Deutsche Langbahn-Meisterschaft der Soloklasse wird in Vorlauf-Veranstaltungen im Rahmen regionaler Läufe (NBM/SBM) sowie in einer Endlauf-Veranstaltung durchgeführt. Maßgebend für die Zuordnung der Fahrer und Veranstalter zu einer der regionalen Meisterschaften ist der auf dem Lizenzantrag des Fahrers vermerkte Wohnsitz bzw. die Mitgliedschaft des Veranstalters zur jeweiligen Regionalgruppe. In Zweifelsfällen bzw. auf Antrag behält sich der DMSB eine abschließende Entscheidung über die Zugehörigkeit eines Fahrers vor. Jeder Fahrer wird nur in der Regionalmeisterschaft seiner Region gewertet. Die einzelnen Veranstaltungen können sowohl auf Sand- als auch auf Grasbahnen stattfinden. Teilnahmeberechtigt an der Deutschen LangbahnMeisterschaft sind Fahrer mit einer DMSB- A- oder DMSB-B-Lizenz. Der DMSB behält sich vor, in Ausnahmefällen weitere Fahrer zuzulassen. Zugelassen sind Bahn-Motorräder mit einem Hubraum bis max. 500 ccm. Die Mindestlänge der Bahn beträgt 426 m. Die Distanz der einzelnen Läufe beträgt 4 Runden. Die Teilnehmer am Endlauf zur Deutschen Langbahn-Meisterschaft werden im Wesentlichen aufbauend auf den Ergebnissen der regionalen Bahnmeisterschaften ermittelt. Der für die Endlauf-Qualifikation entscheidende Gesamtpunktestand ergibt sich aus der Addition der bis zum jeweiligen Stichtag im Rahmen der NBM bzw. SBM erzielten 6 besten Vorlaufergebnisse einschließlich evtl. Bonuspunkte, die an WMund EM-Teilnehmer vergeben werden. Bonuspunkte erhalten Fahrer bzw. Reservefahrer für die WM- oder EM-Einsätze, die entweder zum Termin eines NBM- bzw. SBM- Laufes oder einen Tag vor bzw. nach einem für sie maßgebenden regionalen Meisterschaftslauf stattfinden, und an dem sie aus diesem Grund nicht teilnehmen konnten. Für jeden dieser WM-, bzw. EM-Einsätze werden 2 Bonuspunkte an die betreffenden Fahrer vergeben (bei der Ermittlung des Endstandes der jeweiligen 6. 7. 8. regionalen Meisterschaft bleiben diese Bonuspunkte jedoch unberücksichtigt). Für die Wertung der Ergebnisse aus den regionalen Meisterschafts-Wettbewerben gilt als Stichtag 18 Tage vor der Endlaufveranstaltung. Für den Endlauf qualifizieren sich anteilsmäßig die punktbesten Fahrer der NBM und SBM sowie 2 Reservefahrer. 2 weitere Fahrer werden vom DMSB, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit, zum Endlauf gesetzt. Der Endlauf-Veranstalter kann dem DMSB einen Wild-Card Fahrer vorschlagen, welcher der Zustimmung des DMSB bedarf Der DMSB kann die leistungsstärksten DMSB BLizenz-Fahrer des betreffenden Jahres ebenfalls nominieren. Der Einsatz der Reservefahrer bzw. deren Wertung beim Endlauf regelt sich nach den Wettbewerbsbestimmungen der FIM für Bahnsport. Für die Endlauf-Veranstaltung werden Startnummern vom DMSB vergeben. Das Laufschema einschließlich Punkteverteilung, die Wertung einschließlich Preisgeldaufteilung sowie die Möglichkeit zusätzlicher Läufe wird 2 Wochen vor der Veranstaltung in Abhängigkeit vom Teilnehmerfeld durch den DMSB festgelegt. Das platzierungsabhängige Preisgeld bei der Endlaufveranstaltung beträgt insgesamt 7500,-€. Die von einem Fahrer bei der Endlauf-Veranstaltung in den Vor- und Semifinalläufen sowie im Finallauf errungenen Punkte werden addiert. Der Fahrer mit der auf diese Weise ermittelten höchsten Gesamtpunktzahl erringt den Titel „Deutscher Langbahn-Meister 2016“ Bei Punktgleichheit entscheidet: 1. die Majorität der besseren Plätze 2. das bessere Ergebnis beim direkten Aufeinandertreffen der punktgleichen Fahrer 3. d as Los Bei Punktgleichheit auf den Plätzen 1 bis 3 wird ein Stechen gefahren. 101 DMSB Langbahn-Meisterschaft Seitenwagen 2016 Stand: 26.11.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt 1. 2. 3. 4. 5. Die DMSB Langbahn-Meisterschaft Seitenwagen wird in Vorlauf-Veranstaltungen im Rahmen regionaler Läufe (NBM/SBM) sowie in einer EndlaufVeranstaltung durchgeführt. Maßgebend für die Zuordnung der Fahrer und Veranstalter zu einer der regionalen Meisterschaften ist der auf dem Lizenzantrag des Fahrers vermerkte Wohnsitz bzw. die Mitgliedschaft des Veranstalters zur jeweiligen Regionalgruppe. In Zweifelsfällen bzw. auf Antrag behält sich der DMSB eine abschließende Entscheidung über die Zugehörigkeit eines Fahrers vor. Jeder Fahrer wird nur in der Regionalmeisterschaft seiner Region gewertet. Die einzelnen Veranstaltungen können sowohl auf Sand- als auch auf Grasbahnen stattfinden. Teilnahmeberechtigt an der DMSB LangbahnMeisterschaft Seitenwagen sind nur Fahrer und Beifahrer mit einer DMSB-A - oder DMSB-B-Lizenz. Der DMSB behält sich vor, in Ausnahmefällen weitere Fahrer zuzulassen. Zugelassen sind Bahn-Motorräder mit Seitenwagen mit einem Hubraum bis max. 500 ccm. Die Mindestlänge der Bahn beträgt 426 m. Die Distanz der einzelnen Läufe beträgt 4 Runden. Die Teilnehmer am Endlauf werden aufbauend auf den Ergebnissen der Läufe zur Nord- bzw. Süddeutschen Bahn-Meisterschaft ermittelt. Der für die Endlauf-Qualifikation entscheidende Gesamtpunktestand ergibt sich aus der Addition der zum jeweiligen Stichtag erzielten 6 besten Vorlaufergebnisse im Rahmen der NBM bzw. SBM. Für die Wertung der Ergebnisse aus den regionalen Meisterschafts-Wettbewerben gilt als Stichtag 18 Tage vor der Endlaufveranstaltung. Die punktbesten Fahrer aus beiden Regionen sowie 2 Reservefahrer qualifizieren sich anteilsmäßig für den Endlauf. Der DMSB kann die leistungsstärksten DMSB-B-Lizenz-Gespanne des betreffenden Jahres ebenfalls nominieren. 102 Der Einsatz der Reserve-Gespanne bzw. deren Wertung regelt sich nach den Wettbewerbsbestimmungen der FIM für den Bahnsport. 6. Für die Endlauf-Veranstaltung werden die Startnummern vom DMSB vergeben. Das Laufschema einschließlich Punkteverteilung, die Wertung einschließlich Preisgeldaufteilung sowie die Möglichkeit zusätzlicher Läufe werden 2 Wochen vor der Veranstaltung in Abhängigkeit vom Teilnehmerfeld durch den DMSB festgelegt. 7. Das platzierungsabhängige Preisgeld bei der Endlaufveranstaltung beträgt insgesamt 5200,-€. 8. Die von einem Fahrer bei der Endlauf-Veranstaltung in den Vor- und Semifinalläufen, sowie im Finallauf errungenen Punkte werden addiert. Der Fahrer/Beifahrer mit der auf diese Weise ermittelten höchsten Gesamtpunktzahl erhält den Titel „DMSB Langbahn-Meister 2016 Klasse Seitenwagen / Fahrer“ bzw. „DMSB Langbahn-Meister 2016 Klasse Seitenwagen / Beifahrer“ Die weiteren Platzierungen ergeben sich sinngemäß. Bei Punktgleichheit entscheidet: 1. die Majorität der besseren Plätze 2. das bessere Ergebnis beim direkten Aufeinandertreffen der punktgleichen Fahrer 3. das Los Bei Punktgleichheit auf den Plätzen 1 bis 3 wird ein Stechen gefahren. DMSB Langbahn-Pokal Solo 2016 Stand: 26.11.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt 1.Der DMSB Langbahn-Pokal der Soloklasse wird in Vorlauf-Veranstaltungen im Rahmen regionaler Läufe (NBM/SBM) sowie in einer Endlauf-Veranstaltung durchgeführt. Maßgebend für die Zuordnung der Fahrer und Veranstalter zu einer der regionalen Meisterschaften ist der auf dem Lizenzantrag des Fahrers vermerkte Wohnsitz bzw. die Mitgliedschaft des Veranstalters zur jeweiligen Regionalgruppe. In Zweifelsfällen bzw. auf Antrag behält sich der DMSB eine abschließende Entscheidung über die Zugehörigkeit eines Fahrers vor. Jeder Fahrer wird nur in der Regionalmeisterschaft seiner Region gewertet. Die einzelnen Veranstaltungen können sowohl auf Sand- als auch auf Grasbahnen stattfinden. 2. Teilnahmeberechtigt am DMSB Langbahn-Pokal sind nur Fahrer mit einer DMSB-B-Lizenz. 3. Zugelassen sind Bahn-Motorräder mit einem Hubraum bis max. 500 ccm. 4. Die Mindestlänge der Bahn beträgt 426 m. Die Distanz der einzelnen Läufe beträgt 4 Runden. 5. Die Teilnehmer am Endlauf zum DMSB LangbahnPokal werden aufbauend auf den Ergebnissen der Läufe zum Norddeutschen Bahn-Pokal (NBP) bzw. Süddeutschen Bahn-Pokal (SBP) ermittelt. Der für die Endlauf-Qualifikation entscheidende Gesamtpunktstand ergibt sich aus der Addition der bis zum jeweiligen Stichtag erzielten 6 besten Vorlaufergebnisse im Rahmen des NBP bzw. SBP. Für die Wertung der Ergebnisse aus den regionalen Meisterschafts-Wettbewerben gilt als Stichtag 18 Tage vor der Endlaufveranstaltung. Die punktbesten Fahrer aus beiden Regionen sowie 2 Reservefahrer aus der jeweiligen Region des Veranstaltungsortes qualifizieren sich anteilsmäßig für den Endlauf. Der Einsatz der Reservefahrer bzw. deren Wertung beim Endlauf regelt sich nach den Wettbewerbsbestimmungen der FIM für Bahnsport. 6. 7. 8. Für die Endlauf-Veranstaltung werden Startnummern vom DMSB vergeben. Das Laufschema einschließlich Punkteverteilung, die Wertung einschließlich Preisgeldaufteilung sowie die Möglichkeit zusätzlicher Läufe werden 2 Wochen vor der Veranstaltung in Abhängigkeit vom Teilnehmerfeld durch den DMSB festgelegt. Das platzierungsabhängige Preisgeld bei der Endlaufveranstaltung beträgt insgesamt 2500,-€. Die von einem Fahrer bei der Endlauf-Veranstaltung in den Vor- und Semifinalläufen sowie im Finallauf errungenen Punkte werden addiert. Der Fahrer mit der auf diese Weise ermittelten höchsten Gesamtpunktzahl erringt den Titel „Sieger DMSB Langbahn-Pokal 2016“. Bei Punktgleichheit entscheidet: 1. die Majorität der besseren Plätze 2. das bessere Ergebnis beim direkten Aufeinandertreffen der punktgleichen Fahrer 3. d as Los Bei Punktgleichheit auf den Plätzen 1 bis 3 wird ein Stechen gefahren. 103 DMSB Langbahn-Pokal Seitenwagen 2016 Stand: 26.11.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt 1.Der DMSB Langbahn-Pokal Seitenwagen wird in Vorlauf-Veranstaltungen im Rahmen regionaler Läufe (NBM/SBM) sowie in einer Endlauf-Veranstaltung durchgeführt. Maßgebend für die Zuordnung der Fahrer und Veranstalter zu einer der regionalen Meisterschaften ist der auf dem Lizenzantrag des Fahrers vermerkte Wohnsitz bzw. die Mitgliedschaft des Veranstalters zur jeweiligen Regionalgruppe. In Zweifelsfällen bzw. auf Antrag behält sich der DMSB eine abschließende Entscheidung über die Zugehörigkeit eines Fahrers vor. Jeder Fahrer wird nur in der Regionalmeisterschaft seiner Region gewertet. Die einzelnen Veranstaltungen können sowohl auf Sand- als auch auf Grasbahnen stattfinden. 2. Teilnahmeberechtigt am DMSB Langbahn-Pokal Seitenwagen sind nur Fahrer und Beifahrer mit einer DMSB-B-Lizenz. 3. Zugelassen sind Bahn-Motorräder mit Seitenwagen mit einem Hubraum bis max. 500 ccm. 4. Die Mindestlänge der Bahn beträgt 426 m. Die Distanz der einzelnen Läufe beträgt 4 Runden. 5. Die Teilnehmer am Endlauf zum DMSB LangbahnPokal, werden aufbauend auf den Ergebnissen der Läufe im Rahmen der Nord- bzw. Süddeutschen Bahn-Meisterschaft ermittelt. Der für die Endlauf-Qualifikation entscheidende Gesamtpunktstand ergibt sich aus der Addition der bis zum jeweiligen Stichtag erzielten 6 besten Vorlaufergebnisse im Rahmen des NBP bzw. SBP. Für die Wertung der Ergebnisse aus den regionalen Meisterschafts-Wettbewerben gilt als Stichtag 18 Tage vor der Endlaufveranstaltung. Die punktbesten Fahrer aus beiden Regionen sowie 2 Reservefahrer aus der jeweiligen Region des Veranstaltungsortes qualifizieren sich anteilsmäßig für den Endlauf. Der Einsatz der Reserve-Gespanne bzw. deren Wertung regelt sich nach den Wettbewerbsbestimmungen der FIM für den Bahnsport. 104 6. Für die Endlauf-Veranstaltungen werden die Startnummern vom DMSB vergeben. Das Laufschema einschließlich Punkteverteilung, die Wertung einschließlich Preisgeldaufteilung sowie die Möglichkeit zusätzlicher Läufe werden 2 Wochen vor der Veranstaltung in Abhängigkeit vom Teilnehmerfeld durch den DMSB festgelegt. 7. Das platzierungsabhängige Preisgeld bei der Endlaufveranstaltung beträgt insgesamt 2000,-€. 8. Die von einem Fahrer bei der Endlauf-Veranstaltung in den Vor- und Semifinalläufen, sowie im Finallauf errungenen Punkte werden addiert. Der Fahrer/Beifahrer mit der auf diese Weise ermittelten höchsten Gesamtpunktzahl erhält den Titel „Sieger DMSB Langbahn-Pokal 2016 – Klasse Seitenwagen / Fahrer“ bzw. „Sieger DMSB Langbahn-Pokal 2016 – Klasse Seitenwagen / Beifahrer“ Die weiteren Platzierungen ergeben sich sinngemäß. Bei Punktgleichheit entscheidet: 1. die Majorität der besseren Plätze 2. das bessere Ergebnis beim direkten Aufeinandertreffen der punktgleichen Fahrer 3. das Los Bei Punktgleichheit auf den Plätzen 1 bis 3 wird ein Stechen gefahren. Deutsche Motoball Meisterschaft (DMM) 2016 Stand: 23.11.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt 1.Allgemeines Die Deutsche Motoball-Meisterschaft (DMM) wird national, d.h. für vom DMSB für lizenzierte Bewerber und Spieler ausgeschrieben. Die Austragung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes des DMSB, dem Wettbewerbsreglement des DMSB für Motoball sowie diesen Prädikatsbestimmungen. Evtl. Änderungen und/oder Ergänzungen von Seiten des DMSB bleiben vorbehalten. 2. Einschreibung (Teilnahmeberechtigung und -Voraussetzung) Teilnahmeberechtigt an der Deutschen MotoballMeisterschaft sind Mannschaften der DMSB angeschlossenen Mitgliedsorganisationen, die sich zur DMM einschreiben. (www.motoball.de). Die Einschreibung erfolgt mit dem Einschreibe-Formular. Unabhängig von der Einschreibung muss jeder teilnehmende Club auf dem DMSB Online Portal „mein DMSB“ eine Terminanmeldung abgeben. Erst nach erfolgter und von der zuständigen Sportabteilung genehmigter Terminanmeldung sowie Zahlung der Gebühren kann eine Teilnahmeberechtigung durch den FA-Motoball bzw. dem DMSB erfolgen. Die Teilnahme an der DMM ist gebührenpflichtig und wird vom DMSB in Rechnung gestellt. 3.Lizenz/Nennung Neben den in den DMSB-Lizenzbestimmungen festgelegten Kriterien gelten für nachstehend aufgeführte Lizenzarten folgende altersspezifische Festlegungen. 3.1 B – Lizenz Im Motoball für: Feldspieler/Torwarte, die an einer Prädikatsveranstaltung teilnehmen (DMM). Möglich erst ab dem Tag, in dem der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat. Spieler anderer Föderationen benötigen neben ihrer Lizenz eine Startgenehmigung ihrer zuständigen FMN. Schiedsrichter-Lizenz Die Sportwart-Lizenz für Schiedsrichter im Motoball wird nach abgelegter Prüfung/Fortbildung vom DMSB ausgestellt. Der Besuch eines Fortbildungsseminars ist jährlich vorgeschrieben. Die Beantragung erfolgt mittels Lizenzantrag, der beim DMSB angefordert werden kann. Lizenzinhaber im vorangegangenen Jahr erhalten den Antrag automatisch. Für DMSB-Prädikatsspiele ist das Mindestalter auf 18 Jahre festgelegt. 3.3 Nennung Jeder Spieler muss vor dem ersten Spiel der Saison ein DMSB-Nennformular ausfüllen und unterschreiben. Aus den Angaben bezüglich der Spieltermine muss hervorgehen das dies für alle Spiele gemäß dem Terminkalender gültig ist. Der Eigentümer des Motorrades muss die „Haftungsverzichtserklärung des Fahrzeugeigentümers“ unterschreiben. Die unterschriebenen Nennformulare müssen den Schiedsrichtern zusammen mit den Lizenzen zur Kontrolle vorgelegt werden. 4.Versicherung Jeder Motoball-Club/Veranstalter ist verpflichtet, seine Veranstaltungen (Trainings und Spiele) gemäß den DMSB-Vorgaben “Veranstaltungsversicherungen” zu versichern. Die Mindest-Versicherungssummen sind im Motorradsport Handbuch abgedruckt. 5. Haftungsausschluss, Freistellung der Teilnehmer Siehe Deutsches Motorrad- Sport- Gesetz (Art.97). Der Haftungsausschluss wird durch die Unterschrift auf dem Nennformular wirksam; dieses ist bei jedem Spiel dem Schiedsrichter vorzulegen. 5.1 Freistellung von Ansprüchen des Fahrzeugeigentümers Die „Haftungsverzichtserklärung des Fahrzeugeigentümers“ auf dem Nennformular jedes Fahrers ist vom jeweiligen Club zu unterzeichnen und mit 3.2 105 Motoball dem Nennformular zusammen bei jedem Spiel dem Schiedsrichter vorzulegen. 6.Personen-, Spieler- und Spielstättenmeldung Bekanntgabe der genauen Kontaktdaten des Clubs/Bewerber, der Spielstätte, mindestens, 7 für den Verein spielende Spieler (siehe Einschreibung). Diese Spieler müssen in der Einschreibung aufgeführt sein oder als Nachtrag beim FA Motoball gemeldet werden. Die Wechselfristen müssen eingehalten werden. Erst nach schriftlicher Bestätigung des FA-Motoball gilt die Spielberechtigung für den/die Spieler als erteilt. Die DMSB-B-Lizenz muss zum Ersten Einsatz des Spielers vorliegen. 6.1 Vereinszugehörigkeit von Spielern Spieler, die an Motoballveranstaltungen im Rahmen der DMM teilnehmen möchten, sind in Clubs organisiert und registriert. Unabhängig von diesen Bestimmungen kann ein Spieler in einem Freundschaftsspiel eines anderen Vereins mitwirken, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung seines Vereins dem Schiedsrichter vor Spielbeginn übergeben wird. 6.2 Gastspieler Sollte ein Motoballclub nicht in der Lage sein, eine komplette Mannschaft zu Beginn der Saison zu melden, kann der FA-Motoball nach entsprechender Prüfung im Einzelfall dem Club gestatten, seine Mannschaft mit Gastspielern, deren Freigabe vorliegt, zu ergänzen um an der Meisterschaftsrunde teilzunehmen. Hat ein Gastspieler einen Spieleinsatz gehabt, kann er in der laufenden Saison für keinen anderen Verein eingesetzt werden. 6.3 Zeitpunkt der Spielberechtigung eines Spielers - Spieler ohne vorherige Lizenz - sofort - Spieler mit vorhandener Lizenz ohne Vereinswechsel - sofort - Spieler mit vorhandener Lizenz nach Vereinswechsel innerhalb der Wechselfrist - sofort - Spieler mit vorhandener Lizenz nach Vereinswechsel außerhalb der Wechselfrist -in der nachfolgenden Saison 6.4 Spielberechtigung bei Teilnahmeabsage eines Vereins Sollte ein Verein zwischen dem Wechselfristende (31.12.) und dem ersten DMM-Punktspiel seine Teilnahme absagen, verlängert sich die Wechselfrist für die betroffenen Spieler um diesen Zeitraum. Die Spieler haben ihrem Wechsel gem. Art. 6.6 Satz 1 anzuzeigen. 106 Vereinswechsel während dem Meisterschaftsspielbetrieb Eine Spielberechtigung bei einem Vereinswechsel (innerhalb der an der DMM teilnehmenden Vereine und aus anderen FMN) während dem Meisterschaftsspielbetrieb ist nicht möglich. Der Spieler der einen Verein wechselt ist erst zur neuen Saison spielberechtigt. 6.6 Wechselfristen für Spieler Um Planungssicherheit für einen Verein, hinsichtlich seiner Einschreibung an der DMM zu geben, hat jeder Spieler die Pflicht, Wechselabsichten seinem „alten“ und „neuen Verein“, sowie dem FAMotoball innerhalb der Wechselfrist schriftlich bekannt zu geben. Die Wechselfrist für das kommende Jahr beginnt jeweils am 01.11. und endet am 31.12. des gleichen Jahres. 6.7 Verweigerung einer Spielberechtigung Eine Verweigerung der Spielberechtigung für die gesamte Saison bleibt unabhängig vom Antragstermin vorbehalten, sofern berechtigte Gründe des abgebenden Vereins dem FA-Motoball vorliegen. 7.Schiedsrichter Namentliche Nennung von mindestens 2 Schiedsrichtern, welche uneingeschränkt zur Verfügung stehen. (Aktive Spieler als Schiedsrichter sind möglich, jedoch nur als Ergänzung). Alle Kosten die aufgrund von Aus- und Fortbildungen, sowie durch die Ausstattung mit der vorgeschriebenen Ausrüstung entstehen sind vom jeweils entsendenden Club zu tragen. Der Club/ Bewerber haftet für seine vereinseigenen Schiedsrichter gegenüber dem FA Motoball/ DMSB. 8.Solidaritätsfond Unter Berücksichtigung der sich aus der Ligaeinteilung ergebenden sehr unterschiedlichen Reisekostenbelastung für die an der DMM teilnehmenden Clubs, wird zur Sicherstellung der Meisterschaftsrunde ein Solidaritätsfond gebildet. Dieser Fonds setzt sich aus einer Umlage aller teilnehmenden Clubs und einer Zahlung von 2000.-€ des Endspielausrichters zusammen. Dieser Betrag wird dem Endspielausrichter vom DMSB in Rechnung gestellt. Der sich ergebende Gesamtbetrag wird in voller Höhe unter Berücksichtigung der von den einzelnen Clubs im Laufe aller zur DMM gehörenden Spiele zu bewältigenden unterschiedlichen Distanzen aufgeteilt und nach Abschluss der Saison durch den DMSB ausbezahlt. 9.Spielabbruch 9.1 In der Meisterschaftsrunde Bei einem Spiel in der Meisterschaftsrunde wird die verursachende Mannschaft mit einer Strafe von 1000,- € belegt. 6.5 Motoball 9.2 10. 11. 11.1 11.2 11.3 11.4 11.5 11.6 In der Play-off-Runde Bei einem Spiel in der Play-off-Runde wird die verursachende Mannschaft vom weiteren Spielbetrieb ausgeschlossen und mit einer Strafe von 2000,- € belegt. Austragungsort Endspiel Die Kriterien für die Ausrichtung eines Endspiels werden im Endspielkatalog geregelt. Jeder Club kann sich gem. den ausgeschriebenen Anforderungen bis zum 01.11 beim FA Motoball bewerben. Ablauf der Deutschen Motoball-Meisterschaft Der deutsche Motoballmeister wird in einer Vorund Rückrunde, sowie in einer „Play-off-Runde“ (bestehend aus Viertelfinale, Halbfinale und Endspiel) ermittelt. Schiedsrichtereinsatz Schiedsrichter (ab Play Offs auch Linienrichter) werden durch den FA-Motoball eingesetzt. Fehlende/ verspätete Schiedsrichter Fehlt einer oder beide eingeteilten Schiedsrichter, und liegen keine Informationen über dessen Verbleib vor, ist der FA-Motoball zu verständigen. Der Spielbeginn verzögert sich entsprechend, bis zum Eintreffen des Unparteiischen. Bei außergewöhnlichen Umständen wird zeitnah durch den FA-Motoball entschieden. Reisekostenvergütung Der Schiedsrichter erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung gem. DMSB Reisekostenordnung. Veranstaltungsbeginn Grundsätzlich ist der Veranstaltungsbeginn der Zeitpunkt, ab dem das Warmfahren durch die Schiedsrichter gestattet ist. Die Terminierung des Veranstaltungsbeginns obliegt der Heimmannschaft, ist jedoch dem FA Motoball schriftlich vor Saisonbeginn/ Play-Off´s mitzuteilen. Die Heimmannschaft hat die Möglichkeit den Veranstaltungsbeginn am vorgegebenen Spielwochenende zwischen Freitag 17.00 Uhr und Sonntag 15.00 Uhr zu legen. Spielbeginn Der Spielbeginn ist der Zeitpunkt, an dem der Schiedsrichter das Motoballspiel durch den Anpfiff freigibt. Der Spielbeginn muss spätestens 30 Minuten nach Veranstaltungsbeginn erfolgen. Ausnahmen sind fehlende oder verspätete Schiedsrichter oder Mannschaften. Spielplan Der FA – Motoball erstellt den verbindlichen Veranstaltungskalender/Spielplan. Hierzu hat jeder am Spielbetrieb teilnehmende Club die Möglichkeit einen eigenen Termin zu benennen, der im darauf folgenden Jahr im Spielplan, wenn möglich, Berücksichtigung findet. Dieser Termin ist bis zum 1.11. des Vorjahres schriftlich beim FA Motoball einzureichen. Der Spielplan wird bis zum 30.11. erstellt und den Vereinen zugänglich gemacht. Bei unvorhersehbaren Ereignissen kann der FA-Motoball den Spielplan ändern. 11.7 Spielverlegung/Spielabsagen (DMM) Spielverlegungen im Rahmen der DMM sind mit der Einschreibung des Bewerbers, gleich aus welchem Grund, nicht möglich. Bewerber, die einer Spielverpflichtung nicht nachkommen werden durch den DMSB sanktioniert. 11.8 Ligaeinteilung Aufgrund der geographischen Lage der Vereine, wird die Bundesliga in zwei regionale Ligen eingeteilt. Die Einteilung erfolgt nach Bundesländern. Andere Einteilungskonstellationen sind nicht möglich. 11.8.1 Bundesliga Gruppe Nord: Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen. 11.8.2 Bundesliga Gruppe Süd: Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland, Niederlande. 11.9 Spielmodus Innerhalb der jeweiligen Bundesligagruppen spielen die Mannschaften nach dem veröffentlichten Terminplan in Vor- und Rückrundenspielen gegeneinander. Gespielt wird in 4 Vierteln à 20 Minuten zuzüglich Nachspielzeit und eventuell genommener Auszeit. Nach Abschluss der Vor- und Rückrunde erreichen jeweils die vier punktbesten Mannschaften jeder Bundesligagruppe die Play-off-Runde. 11.10 Spielwertung Eine Siegermannschaft erhält 3 Punkte. Bei einem unentschiedenen Spielausgang erhalten beide Mannschaften jeweils 1 Punkt. Die unterlegende Mannschaft erhält keinen Punkt. Anhand der erzielten Punkte wird eine Tabelle erstellt. In allen Spielrunden gilt für die Qualifizierung zur nächsten Spielrunde: Bei Punktgleichheit entscheidet die bessere Tordifferenz, besteht danach immer noch Gleichheit, so entscheidet der direkte Vergleich. Ist nach Beachtung dieser Wertungskriterien oder einem unentschiedenen Spiel (Play – Off Spiele) immer noch keine Entscheidung gefallen, gelten folgende Entscheidungskriterien: 1. 2 x 10 Minuten Verlängerung, 2. Elfmeterschießen. In den Play Off Runden sowie im Endspiel ist die Anzahl der Schützen beim Elfmeterschießen auf 4 Spieler begrenzt. 107 Motoball Ergibt sich aus den Viertelfinal- oder Halbfinalspielen, dass die Spielpaarungen aus einer Bundesligagruppe kommen, dann ergeben sich die Platzierungen der jeweiligen Liga- Abschlusstabelle: Halbfinale( 4 gegen 1 und 3 gegen 2) Endspiel (Der besser platzierte Club als Heimteam) 11.11 Play-off-Runde In der Play-Off-Runde werden nur lizenzierte Schiedsrichter und Linienrichter, sowie eine Strafbox für sanktionierte Spieler eingesetzt. Linienrichter in den Play-Off´s haben neben ihren sonstigen Aufgaben auch jede nicht regelkonforme Aktion den Schiedsrichtern anzuzeigen. Unter Beachtung der nachfolgenden Regelungen ergibt sich für die Play-off-Runde folgender Spielplan: 11.12 Viertelfinale Die Play-off-Runde beginnt mit einem Viertelfinale das jeweils mit einem Hin- und Rückspiel durchgeführt wird. Die Qualifikation für die Viertelfinalrunde sowie die 108 Spielpaarungen in der Viertelfinalrunde ergeben sich unter Beachtung der Festlegungen in Artikel 11.10 und 11.11. Die Sieger der Viertelfinalspiele bestreiten die Halbfinalspiele. 11.13 Halbfinale Die Halbfinale, werden jeweils in einem Hin- und Rückspiel, durchgeführt. Die Spielpaarungen ergeben sich unter Beachtung der Festlegungen in Artikel 11.10 und 11.11 Die Sieger der Halbfinale bestreiten das Endspiel. 11.14 Das Endspiel/ Finale Das Endspiel wird zwischen den Siegern der beiden Halbfinals ausgetragen. Bei einem unentschiedenen Spielausgang wird der Deutsche Motoball-Meister unter Beachtung der Festlegungen in Artikel 11.10 ermittelt. 12. Titel- bzw. Pokalvergabe Im ausgeschriebenen Prädikat erringt die Mannschaft, die als Sieger des Finales hervorgeht den Titel: „Deutscher Motoball Meister 2016” Gebühren 2016 FIM-/FIM Europe-/DMSB-Veranstaltungsgebühren Die Höhe der für eine Veranstaltung zu entrichtenden Gebühren ergibt sich maßgeblich aus dem Status der betreffenden Veranstaltung. Soweit im Rahmen einer Veranstaltung Klassen/Wettbewerbe mit unterschiedlichem Status ausgeschrieben werden, ist für die Berechnung der Gebühren – ausgenommen bei FIM- oder FIM Europe-Prädikat-Veranstaltungen – die Klasse/der Wettbewerb mit dem höherrangigen Status maßgebend. Bei Durchführung verschiedener FIM- und/oder FIM Europe-PrädikatWettbewerbe im Rahmen einer Veranstaltung addieren sich die ausgewiesenen FIM- bzw. FIM Europe-Gebühren, sofern nicht etwas anderes festgelegt ist. Die Prädikataufschläge werden bei Durchführung/Übertragung eines DMSB-Prädikat-Wettbewerbes, ausgenommen im Motocross, nur für das im Rahmen einer Veranstaltung vorgesehene höherwertige Prädikat berechnet. Im Motocross wird der Prädikataufschlag pro Klasse erhoben. 1. VERANSTALTUNGEN MIT FIM/FIM Europe-PRÄDIKAT Die für FIM- bzw. FIM Europe-Prädikate in EUR ausgewiesenen Gebühren beinhalten nicht die Reise- und Aufenthaltskosten für Jury-Mitglieder bzw. StreckenabnahmeKommissare, jedoch den bei bestimmten Wettbewerben festgeschriebenen FIM Solidarity Fund sowie den Reisekostenausgleich (Equal Treatment) für Übersee-GPs (ausgenommen Motocross-WM: hier wird der Betrag für das Equal Treatment dem Veranstalter vom Promoter direkt in Rechnung gestellt). Die für Speedway-GP-Veranstaltungen festgesetzten FIM-Gebühren schließen außerdem die Zahlung der Preisgelder, Reise- und Übernachtungskosten an die Fahrer durch die FIM ein. Bei kombinierten FIM Europe-Prädikaten in Rahmen einer Veranstaltung wird bei zwei ausgeschriebenen Klassen die Gebühr der Klasse mit höherrangigem Status berechnet. Bei einer Kombination von drei oder mehr Klassen wird ab der dritten Klasse eine Zusatzgebühr von 150 € pro Klasse berechnet. Kosten für erforderliche Strecken- bzw. Bahnlizenzen werden dem Veranstalter vom DMSB separat in Rechnung gestellt. Außer in anerkannten Fällen höherer Gewalt, werden die Gebühren auch bei Absage bzw. Nichtdurchführung der Veranstaltung in der ausgewiesenen Höhe fällig. In anerkannten Fällen von höherer Gewalt behält sich der DMSB hinsichtlich der DMSB-Gebühren die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 % der Anmeldgebühr vor. Eine Entscheidung bzgl. der FIM- bzw. FIM Europe-Gebühren liegt auf Antrag des DMSB bei der FIM/FIM Europe. Unter Beachtung der FIM-/FIM Europe-Festlegungen ergibt sich für alle Veranstaltungen ohne FIM-/FIM EuropePrädikat die nachstehende Veranstaltungsgliederung, wobei der Status der im Rahmen einer Veranstaltung ausgeschriebenen Klassen vom Veranstalter unterschiedlich festgelegt werden kann. 2. INTERNATIONALE, EU-OFFENE UND NATIONALE VERANSTALTUNGEN 2.1 Internationale Veranstaltungen Die Gebühren für eine Internationale Veranstaltung werden dann erhoben, wenn der Veranstalter die Bezeichnung „international“ im Titel oder Untertitel verwenden will und dies beim DMSB so anmeldet und/ oder, unabhängig von dem späteren tatsächlichen Starterfeld, mindestens eine Klasse uneingeschränkt offen für Inhaber der entsprechenden Internationalen Lizenz oder Meisterschaftslizenz der FIM bzw. FIM Europe ausschreibt. Zugelassen sind in dieser Klasse dann auch Inhaber einer Inter-Lizenz des DMSB für die entsprechende Wettbewerbsart sowie bei Int. Gleichmäßigkeitsprüfungen mit historischen Fahrzeugen auch Inter-HLizenzfahrer des DMSB. Soweit der Veranstalter in dieser Klasse auch Inhaber der entsprechenden Nationalen Lizenz der Leistungsklasse A einer Mitgliedsföderation der FIM Europe zulassen will, muss er diese Klasse nicht nur international sondern auch Europaoffen anmelden/ausschreiben. Eine Erweiterung der Ausschreibung auch für Inhaber einer Nationalen Lizenz der Leistungsklasse B einer Mitgliedsföderation der FIM Europe sowie für B-Lizenzfahrer des DMSB ist nur möglich, wenn nach den Lizenz- bzw. Wettbewerbsbestimmungen sowie evtl. zu beachtender Austragungsbedingungen des DMSB eine gemeinsame Ausschreibung für Inter- und B-Lizenzfahrer möglich ist. Die Berechnung erfolgt in diesem Fall gemäß dem höheren Status (=international). 2.2 Europa-offene Veranstaltung Die Verwendung des Begriffes „international“ im Titel oder Untertitel einer solchen Veranstaltung ist nicht gestattet. Verstöße und ggf. Ummeldungen ziehen eine Nachberechnung der Gebühren-Differenz sowie eine Säumnisgebühr nach sich. Die Berechnung der Gebühren ergibt sich unter Beachtung des vom Veranstalter vorgesehenen Teilnehmerkreises. Nicht startberechtigt bei einer Europa-offen ausgeschriebenen Veranstaltung sind generell alle Lizenzinhaber einer außereuropäischen Föderation. 2.3 Nationale Veranstaltung Eine Nationale Veranstaltung kann offen für Lizenznehmer des DMSB ausgeschrieben werden. Die Teilnahme von Lizenznehmern anderer Föderationen ist generell ausgeschlossen (außer Speedway-Bundesliga). 109 Gebühren FIM-, FIM Europe- und DMSB-Gebühren für Veranstaltungen Änderungen auch im laufenden Jahr möglich, Druckfehler sowie Irrtümer vorbehalten FIM Europe-Preise vorbehaltlich Bestätigung durch FIM Europe Straßensport FIM- UND FIM Europe-PRÄDIKATE (Gebühr beinhaltet FIM-/FIM Europe- und DMSB-Terminanmeldegebühren) FIM Weltmeisterschaft (Moto GP) FIM Superbike Weltmeisterschaft FIM Langstrecken Weltmeisterschaft FIM Seitenwagen Weltmeisterschaft Dragbike Europameisterschaft 2016 EUR 41.600,– EUR 13.920,– EUR 8.700,– EUR 2.610,– EUR 2.250,– FIM- UND FIM Europe-PRÄDIKATE DMSB-Genehmigungsgebühr EUR422,– DMSB SERIEN UND VERANSTALTUNGEN DMSB Terminanmeldegebühr International DMSB Genehmigungsgebühr International DMSB Terminanmeldegebühr EU-offen DMSB Genehmigungsgebühr EU-offen DMSB Terminanmeldegebühr National DMSB Genehmigungsgebühr National EUR EUR EUR EUR EUR EUR 1.015,– 1.525,– 224,– 335,– 81,– 122,– EUR EUR EUR EUR 560,– 437,– 163,– 81,– DMSB PRÄDIKATSZUSCHLÄGE Deutsche Meisterschaft / IDM DMSB Meisterschaft DMSB Cup DMSB Pokal Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt. 110 Gebühren Motocross, Supercross, Freestyle und Snowcross FIM- UND FIM Europe-PRÄDIKATE (Gebühr beinhaltet FIM-/FIM Europe- und DMSB-Terminanmeldegebühren) FIM Weltmeisterschaft Solo MX1/MX2 FIM Weltmeisterschaft MX Seitenwagen FIM Weltmeisterschaft MX der Nationen FIM Junioren-WM Motocross FIM Weltmeisterschaft Snowcross FIM Veteran Motocross Welt Cup EMX 85, EMX 65 EMX 125 EMX 250 EMX 300 EMX Open EMX der Nationen - Solo EMX der Nationen - Seitenwagen + Quad Supercross Europameisterschaft EMX Quad EMX Snowcross Sonstige Prädikate und Kombinationsveranstaltungen auf Anfrage 2016 EUR 21.960,– EUR 2.610,– EUR 17.400,– EUR 2.610,– EUR 7.830,– EUR 2.610,– EUR 1.350,– EUR 1.500,– EUR 3.750,– EUR 3.750,– EUR 2.250,– EUR 4.500,– EUR 3.000,– EUR 2.250,– EUR 2.250,– EUR 1.050,– FIM-WM UND FIM Europe-PRÄDIKATE DMSB-Genehmigungsgebühr EUR422,– DMSB SERIEN UND VERANSTALTUNGEN Terminanmeldegebühr International Genehmigungsgebühr International Terminanmeldegebühr EU-offen Genehmigungsgebühr EU-offen Terminanmeldegebühr National Genehmigungsgebühr National Terminanmeldegebühr International Stadion Genehmigungsgebühr International Stadion Terminanmeldegebühr EU-offen Stadion Genehmigungsgebühr EU-offen Stadion Terminanmeldegebühr National Stadion Genehmigungsgebühr National Stadion EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR 560,– 840,– 305,– 457,– 224,– 335,– 975,– 1.465,– 975,– 1.465,– 191,– 350,– DMSB PRÄDIKATSZUSCHLÄGE Deutsche Meisterschaft DMSB Meisterschaft DMSB Cup (pro Klasse) DMSB Pokal (pro Klasse) Jugend-Meisterschaft EUR 560,– EUR 437,– EUR 163,– EUR 81,– EUR81,– Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt. 111 Gebühren SuperMoto FIM- UND FIM Europe-PRÄDIKATE (Gebühr beinhaltet FIM-/FIM Europe- und DMSB-Terminanmeldegebühren) FIM-Weltmeisterschaft SuperMoto FIM SuperMoto der Nationen FIM Europe SuperMoto 2016 EUR EUR EUR 7.900,– 6.960,– 2.250,– FIM-WM UND FIM Europe-PRÄDIKATE DMSB-Genehmigungsgebühr EUR422,– DMSB SERIEN UND VERANSTALTUNGEN Terminanmeldegebühr International Genehmigungsgebühr International Terminanmeldegebühr EU-offen Genehmigungsgebühr EU-offen Terminanmeldegebühr National Genehmigungsgebühr National EUR EUR EUR EUR EUR EUR 560,– 840,– 467,– 700,– 81,– 122,– EUR EUR EUR EUR 560,– 437,– 163,– 81,– DMSB PRÄDIKATSZUSCHLÄGE Deutsche Meisterschaft DMSB Meisterschaft DMSB Cup DMSB Pokal Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt. 112 Gebühren Trial FIM- UND FIM Europe-PRÄDIKATE (Gebühr beinhaltet FIM-/FIM Europe- und DMSB-Terminanmeldegebühren) FIM Trial Weltmeisterschaft FIM Frauen Trial Weltmeisterschaft Trial European Championship Trial Women's European Championship 2016 EUR EUR EUR EUR 6.090,– 1.740,– 1.500,– 1.050,– FIM-WM UND FIM Europe-PRÄDIKATE DMSB-Genehmigungsgebühr EUR422,– DMSB SERIEN UND VERANSTALTUNGEN Terminanmeldegebühr International Genehmigungsgebühr International Terminanmeldegebühr EU-offen Genehmigungsgebühr EU-offen Terminanmeldegebühr National Genehmigungsgebühr National Terminanmeldegebühr International Hallen Trial Genehmigungsgebühr International Hallen Trial Terminanmeldegebühr EU-offen Hallen Trial Genehmigungsgebühr EU-offen Hallen Trial Terminanmeldegebühr National Hallen Trial Genehmigungsgebühr National Hallen Trial EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR 142,– 214,– 81,– 122,– 61,– 91,– 224,– 335,– 142,– 214,– 81,– 122,– EUR EUR EUR EUR EUR 219,– 163,– 112,– 81,– 41,– DMSB PRÄDIKATSZUSCHLÄGE Deutsche Hallen Trial Meisterschaft Deutsche Meisterschaft DMSB Meisterschaft DMSB Cup DMSB Pokal Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt. 113 Gebühren Enduro FIM- UND FIM EUROPE-PRÄDIKATE (Gebühr beinhaltet FIM-/FIM Europe- und DMSB-Terminanmeldegebühren) Internationale Sechstagefahrt (ISDE) MAXXIS FIM Enduro Weltmeisterschaft MAXXIS FIM SuperEnduro Weltmeisterschaft Enduro Europameisterschaft (2-3 Tage) Extrem Enduro European Cup FIM Europe Baja Europameisterschaft Cross Country Europa Cup 2016 EUR 16.530,– EUR 6.670,– EUR 6.960,– EUR 1.500,– EUR 750,– EUR 1.500,– EUR 750,– FIM-WM UND FIM Europe-PRÄDIKATE DMSB-Genehmigungsgebühr EUR422,– DMSB SERIEN UND VERANSTALTUNGEN Terminanmeldegebühr International Genehmigungsgebühr International Terminanmeldegebühr EU- offen Genehmigungsgebühr EU-offen Terminanmeldegebühr National Genehmigungsgebühr National Terminanmeldegebühr Enduro Rallye Genehmigungsgebühr Enduro Rallye EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR 203,– 305,– 142,– 214,– 81,– 122,– 41,– 61,– EUR EUR EUR EUR 244,– 193,– 163,– 81,– DMSB PRÄDIKATSZUSCHLÄGE Deutsche Meisterschaft DMSB Meisterschaft DMSB Cup DMSB Pokal Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt. 114 Gebühren Bahnsport FIM- UND FIM EUROPE-PRÄDIKATE (Gebühr beinhaltet FIM-/FIM Europe- und DMSB-Terminanmeldegebühren) FIM Speedway GP FIM Speedway GP Qualifikationsrunde FIM Speedway GP Semi-Finale FIM Speedway GP Challenge FIM Speedway-World Cup Finale FIM Speedway-World Cup Race Off FIM-Speedway World Cup Event 1&2 FIM Speedway World Cup Qualifikationsrunde FIM Team Speedway U21 Team Weltmeisterschaft Finale FIM Team Speedway U21 Team Weltmeisterschaft Qualifikationsrunde FIM Ice Racing Weltmeisterschaft Qualifikationsrunde FIM Ice Racing Weltmeisterschaft Challenge FIM Ice Racing Weltmeisterschaft Finale FIM Ice Racing Team Weltmeisterschaft Finale FIM Ice Racing Team Weltmeisterschaft Qualifikationsrunde FIM Langbahn Team Weltmeisterschaft FIM Langbahn Weltmeisterschaft Challenge FIM Langbahn Weltmeisterschaft Qualifikationsrunde FIM Langbahn Weltmeisterschaft Finale FIM Speedway U21 Weltmeisterschaft Qualifikationsrunde FIM Speedway U21 Weltmeisterschaft Semi-Finale FIM Speedway U21 Weltmeisterschaft Finale FIM Europe Europameisterschaft, Team, Ind. Sidecar, Ice-Racing, Sen./Jun. Pairs Finals FIM Europe Europameisterschaft, Team, Ind. Sidecar, Ice-Racing, Sen./Jun. Pairs QR/SF 2016 EUR 31.320,– EUR 1.160,– EUR 5.220,– EUR 8.120,– EUR 20.880,– EUR 2.610,– EUR 1.740,– EUR 3.190,– EUR 2.610,– EUR 1.160,– EUR 1.160,– EUR 2.900,– EUR 7.540,– EUR 7.540,– EUR 2.610,– EUR 4.930,– EUR 4.930,– EUR 1.160,– EUR 7.540,– EUR 1.160,– EUR 2.175,– EUR 4.234,– EUR 2.250,– EUR 1.200,– FIM-WM UND FIM Europe-PRÄDIKATE DMSB-Genehmigungsgebühr EUR422,– DMSB SERIEN UND VERANSTALTUNGEN Terminanmeldegebühr International Genehmigungsgebühr International Terminanmeldegebühr EU- offen Genehmigungsgebühr EU-offen Terminanmeldegebühr National Genehmigungsgebühr National EUR EUR EUR EUR EUR EUR 406,– 609,– 325,– 488,– 102,– 153,– DMSB PRÄDIKATSZUSCHLÄGE Finale Deutsche Meisterschaft Solo Finale 1. Bundesliga Vorlauf 1. Bundesliga Deutsche Meisterschaft DMSB Meisterschaft DMSB Cup DMSB Pokal Sonstige Deutsche Jugend Meisterschaft EUR 1.080,– EUR 560,– EUR 254,– EUR 244,– EUR 193,– EUR 163,– EUR 81,– EUR163,– EUR 102,– Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt. 115 Gebühren Motoball FIM- UND FIM EUROPE-PRÄDIKATE (Gebühr beinhaltet FIM-/FIM Europe- und DMSB-Terminanmeldegebühren) FIM Europe-Europameisterschaft Motoball 2016 EUR 750,– FIM-WM UND FIM Europe-PRÄDIKATE DMSB-Genehmigungsgebühr EUR422,– DMSB SERIEN UND VERANSTALTUNGEN Terminanmeldegebühr EU-offen Genehmigungsgebühr EU-offen EUR EUR 61,– 91,– EUR EUR 1.525,– 255,– DMSB PRÄDIKATSZUSCHLÄGE Deutsche Meisterschaft Finale Teilnahme an Bundesliga Tourensport FIM- UND FIM EUROPE-PRÄDIKATE (Gebühr beinhaltet FIM-/FIM Europe- und DMSB-Terminanmeldegebühren) FIM-Rally, klassische Sternfahrten FIM-Motocamp, FIM-Meritum 2016 EUR EUR 6.960,– 2.610,– FIM-WM UND FIM Europe-PRÄDIKATE DMSB-Genehmigungsgebühr EUR422,– DMSB SERIEN UND VERANSTALTUNGEN Tourensport-Veranstaltung Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt. 116 EUR71,– Gebühren Strecken-Lizenzen FIM-/FIM Europe-STRECKEN- BZW. BAHNLIZENZ 2016 Straßenrennsport* Erstabnahme Grad A, B Erstabnahme Grad C, C/I, D, E Verlängerungsabnahme Grad A, B, C inkl. Inspektion Verlängerungsabnahme Grad C/I, D, E inkl. Inspektion Verlängerungsabnahme Grad A, B, C ohne Inspektion Verlängerungsabnahme Grad C/I, D, E ohne Inspektion FIM Beratung bezüglich einer nicht abgenommenen Strecke EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR 15.660,– 9.570,– 6.525,– 3.480,– 2.610,– 870,– 4.785,– FIM Europe Streckenabnahme Straßensport pro Jahr (Veranstaltung) EUR FIM/FIM Europe Streckenabnahme Motocross pro Jahr (Veranstaltung) EUR FIM/FIM Europe Streckenabnahme Bahnsport pro Jahr (Veranstaltung) EUR 150,– 150,– 150,– DMSB-STRECKEN- BZW. BAHNLIZENZ zzgl. Reisekosten, zzgl. Simulationskosten zzgl. Reisekosten, zzgl. Simulationskosten zzgl. Reisekosten zzgl. Reisekosten zzgl. Reisekosten zzgl. Reisekosten zzgl. Reisekosten zzgl. Reisekosten 2016 Straßenrennsport Erst- oder Verlängerungsabnahme jede zusätzliche Besichtigung One Event Mini-/Pocketbike EUR EUR EUR EUR 1.425,– 457,– 510,– 335 ,– zzgl. Reisekosten zzgl. Reisekosten zzgl. Reisekosten zzgl. Reisekosten EUR EUR 335,– 112,– zzgl. Reisekosten zzgl. Reisekosten EUR EUR 335,– 112,– zzgl. Reisekosten zzgl. Reisekosten EUR EUR 335,– 112,– zzgl. Reisekosten zzgl. Reisekosten Motocross Erst- oder Verlängerungsabnahme jede zusätzliche Besichtigung SuperMoto Erst- oder Verlängerungsabnahme jede zusätzliche Besichtigung Bahnsport Erst- oder Verlängerungsabnahme jede zusätzliche Besichtigung * Grad A: GP | Grad B: SBK | Grad C: Endurance | Grad C/I: CEV | Grad D: elecrtic bikes | Grad E: Sidecar Die DMSB-Strecken- und Bahnlizenzen sind für alle Strecken und Bahnen im DMSB-Bereich erforderlich. Die Strecken-Lizenzen (außer One-Event) sind 3 Jahre gültig, plus dem verbleibenden Zeitraum aus dem Abnahmejahr. Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt. 117 Gebühren FIM-, FIM Europe und DMSB-Gebühren Sonstiges (Änderungen auch im laufenden Jahr möglich, Druckfehler sowie Irrtümer vorbehalten) ALLE DISZIPLINEN 2016 Genehmigung von Serien und Markenpokalen von Herstellern/Importeuren Erstbeantragung Verlängerung EUR15.225,– EUR10.150,– Genehmigung von Serien Erstbeantragung Verlängerung EUR2.285,– EUR1.525,– Genehmigung von Serien der DMSB-Trägervereine* Erstbeantragung Verlängerung EUR1.525,– EUR1.015,– * Nur gültig, wenn die Ausschreibung/Reglement über die ADAC-Zentrale München, AvD- oder DMV-Geschäftsstelle eingereicht wurde. Besondere Gebühren Verspäteter Eingang Schlussbericht (1 Woche nach VA) EUR Verspäteter Eingang Ausschreibung (FIM Europe-Prädikat 60 Tage vor VA /DMSB 8 Wochen vor VA) EUR Verspäteter Eingang Versicherungsbestätigung (1 Woche nat./EU; 4 Wochen Int.) EUR Verspätete Unfallmeldung / Versand eingezogener Lizenzen (1 Tag) EUR Verspäteter / unvollständiger Eingang Ergebnisse (1 Tag) EUR Sonstige Versäumnisgebühren bis EUR Bei Nichtrücksendung binnen 5 Tagen nach der Veranstaltung: FIM-Fahne EUR Bei Nichtrücksendung binnen 5 Tagen nach der Veranstaltung: FIM Europe-Fahne EUR Bei Nichtrücksendung binnen 5 Tagen nach der Veranstaltung: DMSB-Fahne EUR 264,– 264,– 264,– 264,– 264,– 600,– 191,– 169,– 68,– DMSB Terminabsage Gebühren bei Terminabsage nach dem 31.12. des Vorjahres bei Terminabsage ab 60 Tage vor der Veranstaltung 100 % DMSB TA 100 % DMSB TA & GG FIM Terminabsage Gebühren** FIM-Terminabsagegebühr nach dem 31.10. aber vor dem 31.12. des Vorjahres FIM-Terminabsagegebühr nach dem 31.12. des Vorjahres + 50 % TA + 200 % TA FIM Europe Terminabsage Gebühren** FIM Europe-Terminabsagegebühr bis 90 Tage vor der Veranstaltung FIM Europe-Terminabsagegebühr ab 90 Tage vor der Veranstaltung + 100 % TA + 200 % TA FIM/FIM Europe Gebühren für Veranstaltungen mit zusätzlicher kommerzieller Bezeichnung bei Prädikatsveranstaltungen (ausgenommen FIM Vertragspartner) FIM-Zuschlag bei nicht angemeldeter kommerzieller Bezeichnung + 50 % TA EUR 3.450,– WELTREKORDVERSUCH Weltrekordversuch / Grundgebühr (zzgl. Reisekosten für FIM-Offizielle) ** Außer in von FIM/FIM Europe/DMSB anerkannten Fällen von höherer Gewalt TA = Terminanmeldegebühr, GG = Genehmigungsgebühr Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt. 118 auf Anfrage Gebühren DMSB-/FIM-/FIM Europe-Lizenz sowie sonstige Gebühren (Änderungen auch im laufenden Jahr möglich, Druckfehler sowie Irrtümer vorbehalten) Fahrerlizenzen National C-Lizenz* (Verkauf DMSB) 2016 Mitgliedschaft im ADAC, AvD, DMV, ADMV, ACV, VFV, PCD ohne Mitgliedschaft EUR 25,– EUR 50,– EUR 149,– EUR180,– EUR268,– EUR65,– EUR 200,– EUR 231,– EUR 319,– EUR115,– National/Europa-offen H-Lizenz B-Lizenz A-Lizenz J-Lizenz * Lizenzpreis beinhaltet die Lizenz sowie die Prämie für die mit der Lizenz verbundenen Sportunfall-Grundversicherung. Lizenz-Gebühren (außer C-Lizenz) enthalten die Lizenz, den DMSB-Nachwuchseuro, die Zeitschrift "Vorstart" inkl. der derzeit gültigen gesetzlichen MwSt. sowie die Prämie für die mit der Lizenz verbundenen Sportunfall-Versicherung. Lizenzumstufung: Bei einem Wechsel einer Lizenz während des Jahres in eine höhere Stufe ist nur noch der Differenzbetrag zu zahlen. Inter-Lizenzen für internationale Disziplinen (A-Lizenz erforderlich) Road Racing, eRoad Racing, Drag Bike Motocross, Freestyle MX, SuperMoto Trial Enduro, Super Enduro Track Racing, Flat Track Cross Country Rallies, Bajas EUR 52,– EUR 52,– EUR52,– EUR 52,– EUR 52,– EUR 52,– Sonstiges Pseudonym Lizenz-Bestätigung per Fax (gilt nicht für C-Lizenzen) EUR410,– EUR 25,– Bewerber-Lizenzen Nationale Club-Bewerber-Lizenz Nationale Team-Bewerber-Lizenz FIM Team-Bewerber-Lizenz pro Disziplin (ausschließlich für WM- und Prize Events) EUR 185,– EUR 236,– EUR 325,– EUR 376,– Die Beantragung einer FIM-Bewerber-WM-Lizenz muss bei der FIM-Geschäftsstelle in Mies (CH) erfolgen und kann nur von Teams mit permanent eingeschriebenen/m Fahrer/n erfolgen. Diese Lizenz gilt nicht für DMSB-Veranstaltungen. Die Gebühren sind inkl. der derzeit gültigen MwSt. und beinhalten den DMSB-Nachwuchs-Euro, die DMSB-Zeitschrift "Vorstart" 119 Gebühren Sportwart-LizenzenDMSB-Gebühr FIM-Sportwart-Lizenz pro Wettbewerbsart (3 Jahre gültig) EUR 210,– FIM Europe-Sportwart Rennleiter EUR 100,– FIM Europe-Sportwart Sportkommissar EUR 100,– FIM Europe-Sportwart Technischer Kommissar EUR 100,– FIM Europe-Sportwart Umweltbeauftragter EUR 50,– 1-JahreslizenzSportwartanwärter 3-Jahreslizenz* inkl. Bildungsangebot (Lehrgang mit Prüfung) 3-Jahreslizenz* inkl. Bildungsangebot (Fortbildung) 3-Jahreslizenz inkl. Bildungsangebot (Weiterbildung) 1-Jahreslizenz Lizenzverlängerung (nur 2016 & 2017) EUR 25,– EUR 300,– EUR 200,– EUR 200,– EUR 15,– * Jede weitere Lizenz, deren Berechtigung innerhalb des jeweiligen Bildungsangebotes erworben werden kann, kostet 25,00 €. Die Gebühren für die jeweilige 3-Jahreslizenz sind inkl. 7% MwSt. und beinhalten die DMSB-Zeitschrift "Vorstart" sowie das DMSB-Handbuch. FIM Superlizenz GP WC Clerk of the Course (1 Jahr gültig) FIM Superlizenz SBK WC Clerk of the Course (1 Jahr gültig) FIM Superlizenz MX/SX/SM WC Clerk of the Course (1 Jahr gültig) FIM Superlizenz Cross-Country Rallies WC Clerk of the Course (1 Jahr gültig) FIM Superlizenz SGP und SWC WC Clerk of the Course (1 Jahr gültig) FIM Superlizenz Endurance WC Clerk of the Course (1 Jahr gültig) FIM Superlizenz Sidecarcross WC Clerk of the Course (1 Jahr gültig) FIM Superlizenz Trial WM Clerk of the Course (1 Jahr gültig) FIM Superlizenz Enduro WC Clerk of the Course (1 Jahr gültig) Auslands-Startgenehmigung EUR 176 ,– EUR 176 ,– EUR 176 ,– EUR 176 ,– EUR 176 ,– EUR 89,– EUR 89,– EUR 89,– EUR 89,– EUR25,– Startgenehmigung/LizenzbestätigungDMSB-Gebühr Auslands-Startgenehmigung für FIM- und FIM Europe-Prädikat-Veranstaltungen und Veranstaltungen, bei denen die Dauerstartgenehmigung nicht genutzt werden kann, bei Beantragung (mindestens 7 Tage vor Nennungsschluss und gleichzeitiger Einreichung des Nennformulares) Auslands-Startgenehmigung bei verspäteter Beantragung bzw. Beantragung ohne Einreichung des Nennformulares EUR Lizenz-Bestätigung (Fahrer/Bewerber/Sponsor/Hersteller) bzw. Bestätigung der Startgenehmigung an Veranstalter EUR Freigabe für die Erlangung einer FIM-/FIM Europe-Lizenz von einer anderen Föderation (gültig für EU-offen/Internationale Wettbewerbe) EUR Freigabe für die Erlangung einer nur für nationale Wettbewerbe gültige Lizenz von einer anderen Föderation EUR – 25,– 25,– 105,– 50,– VERSÄUMNISGEBÜHREN Nicht termingerechte Einreichung einer Lizenz bei Anforderung durch den DMSB Nichtbeachtung von sonst. Auflagen oder Terminen des DMSB EUR EUR 60,– 60,– SONSTIGES Berufungsgebühr(mehrwertsteuerfrei) Protestgebühr (mehrwertsteuerfrei) Alle Gebühren zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt., falls nicht anders angegeben. 120 EUR 350,– EUR 140,– Gebühren FIM-/FIM Europe-MEISTERSCHAFTSLIZENZEN 2016 Enduro-EM Enduro-WM FIM Cross Country Rallies WC FIM Cross Country Rallies Damen/Junioren WC FIM Bajas World Cup FIM Bajas World Cup Damen/Junioren ISDE Enduro-Jun./Damen-Weltcup FIM Super Enduro WM Bahn-EM Bahn-GP Bahn-WM FIM Youth Gold Trophy Flat Track Cup Speedway World League Trial-EM Trial-WM/Nationen/X-Trial Trial-Damen-WM Trial-Assistant-WM FIM Trial WC/125 Cup Trial der Nationen MX-EM MX-EM Junioren MX-WM MXGP/MX2/SX MX-WM Swg Fahrer Fahrer Beifahrer Beifahrer Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Wild Card Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz EUR280,– EUR120,– EUR463,– EUR 983,– EUR373,– EUR 517,– EUR196,– EUR 580,– EUR258,– EUR 336,– EUR196,– EUR165,– EUR258,– EUR114,– EUR 247,– EUR145,– EUR280,– EUR120,– EUR 564,– EUR656,– EUR216,– EUR 229,– EUR145,– EUR 269,– EUR134,– EUR 93,– EUR280,– EUR120,– EUR455,– EUR186,– EUR264,– EUR129,– EUR216,– EUR108,– EUR 227,– EUR103,– EUR 247,– EUR280,– EUR120,– EUR 217,– EUR 910,– EUR311,– EUR 331,– EUR124,– EUR268,– EUR109,– 121 Gebühren MX-Damen-WM MX-Junior-WM FIM Veteranen MX WC Freestyle MX WM SX-WM SM-EM SM-WM Langstrecken-WM Langstrecken-Team-WM Straßen-EM Straßen-Swg.-WM Fahrer Fahrer Beifahrer Beifahrer Dragbike-EM Superstock 1000 Weltcup Straßen-GP Wild Card Moto3 Moto2 Moto GP Moto GP Rookies Cup FIM elecrtic bikes WC Superbike/Supersport-WM EM Promotion Motoball-EM Int. FIM Quad EM 122 Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Veranst.-Lizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Veranst.-Lizenz Veranst.-Lizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz Veranst.-Lizenz Veranst.-Lizenz Jahreslizenz Veranst.-Lizenz EUR266,– EUR114,– EUR217,– EUR 139,– EUR 352,– EUR149,– EUR910,– EUR311,– EUR280,– EUR119,– EUR475,– EUR216,– EUR460,– EUR196,– EUR664,– EUR229,– EUR280,– EUR120,– EUR336,– EUR130,– EUR274,– EUR113,– EUR280,– EUR120,– EUR 397,– EUR125,– EUR 456,– EUR456,– EUR 456,– EUR 238,– EUR 216,– EUR145,– EUR1.318,– EUR439,– EUR 193,– EUR116,– EUR120,– EUR 33,– EUR 280,– EUR120,– Gebühren Preisliste für Publikationen 2016 DMSB-JAHRESABONNEMENT KOMBIPAKET 2015 Motorradsport Handbuch und Vorstart EUR 45,– VORSTART JAHRESABONNEMENT Vorstart (6x jährlich) EUR 30,– EINZELBEZUG Motorradsport Handbuch Vorstart Einzelheft EUR 25,– EUR 8,50 Die Einzelpreise der vorgenannten Druckerzeugnisse bzw. sonstigen Artikel enthalten die gültige gesetzliche Mehrwertsteuer sowie Porto. 123 DMSB-Wettbewerbsreglements INHALT: DMSB Staßensport-Reglement................................................................................................................................................................. Seite 2 Anhang zum DMSB Straßensport-Reglement „Allgemeine Ausschreibungs-Bestimmungen“.................................................................................................................................. Seite 5 DMSB Straßensport Klassik-Reglement...............................................................................................................................................Seite 10 DMSB Straßensport Historik-Reglement.............................................................................................................................................Seite 11 DMSB Bergrennen-Reglement................................................................................................................................................................Seite 14 DMSB Motocross-Reglement...................................................................................................................................................................Seite 15 DMSB Jugend Motocross-Reglement...................................................................................................................................................Seite 28 DMSB Freestyle-Motocross-Reglement...............................................................................................................................................Seite 30 DMSB Stadioncross und Hallencross (Supercross)-Reglement...................................................................................................Seite 37 DMSB SuperMoto-Reglement.................................................................................................................................................................Seite 41 DMSB Trial-Reglement................................................................................................................................................................................Seite 45 DMSB Enduro-Reglement.........................................................................................................................................................................Seite 49 DMSB Bahnsport-Reglement...................................................................................................................................................................Seite 61 DMSB Motoball-Reglement......................................................................................................................................................................Seite 67 1 DMSB Straßensport-Reglement 2016 Stand: 07.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt INHALTSVERZEICHNIS 1.Flaggen- und Lichtzeichen 2. Strecken 3.Fahrerausrüstung 4. Abnahme 5. Geräuschkontrolle 6. Rennen / Fahrregeln 7. Boxen 8. Parc Fermé 9. Zusatzgebühren 10. Nennung ausländischer Teilnehmer 1. Flaggen- und Lichtzeichen Anwendung und Strafmaß für Motorrad-Straßensportwettbewerbe. Allgemein: Flaggensignale werden grundsätzlich an den dafür vorgesehenen Posten gemäß dem Streckenabnahmeprotokoll gezeigt. 1.1 Nationalflagge: Start 1.2 Rote Flagge (an allen Posten geschwenkt) oder rotes Lichtzeichen: Rennen / Wertungslauf / Training ist abgebrochen! Langsam und mit größter Vorsicht bis in die Boxengasse einfahren. Anm.: Die rote Flagge / Lichtzeichen wird von der Rennleitung an der Start- und Ziellinie und gleichzeitig, auf deren Anweisung hin, von allen Flaggenposten gezeigt. 1.2.1 Rotes Lichtzeichen an der Start-Ziel-Linie: Start steht unmittelbar bevor. 1.3 Schwarze Flagge (geschwenkt) in Verbindung mit Start-Nr. auf Signaltafel: Halt für das Motorrad mit der entsprechend angezeigten Startnummer, nach Abschluss der Runde in die Boxengasse einfahren. 1.4 Schwarze Flagge mit orangener Kreisfläche (geschwenkt) in Verbindung mit Start-Nr. auf Signaltafel: Sofortiges Verlassen der Strecke für den angezeigten Teilnehmer. 1.5 Weiße Flagge (geschwenkt): Vorsicht, Rettungsoder Sicherheitsfahrzeug im nachfolgenden Streckenabschnitt (d.h. von diesem bis zum nächsten Streckenposten) auf der Strecke, Überholverbot! Es ist einem Teilnehmer verboten, einen anderen Teilnehmer zu überholen, solange die weiße Flagge gezeigt wird. Das Vorbeifahren an dem Rettungs- oder Sicherheitsfahrzeug ist erlaubt. Hält das Fahrzeug an, wird in diesem Bereich zusätzlich eine gelbe Flagge (geschwenkt) gezeigt. 1.6 Gelbe Flagge (doppelt geschwenkt) und / oder gelbes Blinklicht Achtung! Große Gefahr im nachfolgenden Streckenabschnitt direkt im Fahrbahnbereich; Geschwindigkeit reduzieren, zum Anhalten bereithalten, Überholverbot! 2 1.6.1 Gelbe Flagge (einfach geschwenkt) und / oder gelbes Blinklicht Achtung! Gefahr im nachfolgenden Streckenabschnitt unmittelbar neben der Fahrbahn; Geschwindigkeit reduzieren, Überholverbot! 1.6.2 Bei Streckenschließung muss die gelbe Flagge geschwenkt als Zeichen der Einsatzbereitschaft genau an dem Platz gezeigt werden, an dem der Flaggenmarshall postiert ist. 1.7 Gelbe Flagge mit roten Streifen (stillgehalten): Achtung Rutschgefahr! Auch in Verbindung mit erhobener Hand und Zeigefinger nach oben: einsetzender Regen. Hinweis: bei internationalen Veranstaltungen gem. FIM-Bestimmungen >geschwenkt<. 1.8 Blaue Flagge (geschwenkt): Überholvorgang oder Überrundung durch aufschließende(n), schnellere(n) Fahrer steht bevor. 1.8.1 Blaues Blinklicht (nur an Ausfahrt Boxengasse): Überholvorgang durch schnellere(n) Fahrer bei Auffahrt auf die Strecke steht bevor. 1.9 Grüne Flagge (geschwenkt) oder grünes Lichtzeichen: Strecke frei. Sie wird am Ende des Streckenabschnitts gezeigt, in dem aufgrund der gezeigten gelben Flagge Überholverbot bestand. Diese Flagge muss außerdem während der ersten Runde jedes Trainings, während der Besichtigungsrunde und während der Aufwärmrunde gezeigt werden. 1.10 Schwarz-weiß karierte Flagge (geschwenkt): Ende des Rennens, Wertungslaufes, bzw. Ende des Trainings oder eines gezeiteten Abschnitts. 1.10.1 Schwarz-weiß karierte Flagge (geschwenkt) in Verbindung mit blauer Flagge (geschwenkt): wird gezeigt, wenn sich ein Fahrer kurz vor dem abzuwinkenden Führenden befindet. Dies bedeutet, der zu überrundende Fahrer muss, falls dieser erst nach der Ziellinie überholt wird, noch eine volle Runde zurücklegen. Strafmaßnahmen bei gemeldeter Missachtung von Flaggen- oder Lichtzeichen: 1.11 Überholen bei weißer oder gelber Flagge: Für jeden überholten Fahrer = Rückversetzung des Überholenden im Endklassement des gesamten Trainings oder Rennens um jeweils fünf Plätze, sowie Geldstrafe einmalig in Höhe von EUR 130,–*), bzw. bei Missachtung im Warm-Up Rückversetzung um fünf Plätze in der Startaufstellung sowie Geldstrafe einmalig in Höhe von EUR 130,–*); die Startaufstellung wird neu erstellt. Bei einer, nach Auffassung des Rennleiters und/ oder der Sportkommissare im Zusammenhang mit einem solchen Überholvorgang eingetretenen zusätzlichen Behinderung oder maßgeblicher Gefährdung oder wiederholter Missachtung, bleibt an Stelle der Rückversetzung der Wertungsausschluss vorbehalten. Straßensport-Reglement Von den vorgenannten Strafen kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn der Fahrer glaubhaft machen kann, dass der Überholvorgang aus sicherheits- oder fahrtechnischen Gründen bzw. aufgrund techn. Probleme des/der Überholten unvermeidbar war und er den/die überholten Fahrer unmittelbar nach Passieren des Überholverbotsabschnittes bei gleichzeitiger Reduzierung seiner Geschwindigkeit wieder an sich vorbeiziehen ließ, soweit der Überholvorgang nicht im Zusammenhang mit techn. Problemen des/der Überholten stand und diese dadurch zurückgefallen sind. 1.11.1Überholen bei weißer oder gelber Flagge - nur Langstrecke Für jedes Vergehen wird das Team für das Rennen mit einer Stop-and-Go-Strafe von 20 Sekunden bestraft, sowie jeweils eine Geldstrafe in Höhe von EUR 130,- . Je überholten Fahrer im Training = Rückversetzung des Überholenden im Endklassement (Qualifikation) um jeweils fünf Plätze, sowie Geldstrafe einmalig in Höhe von EUR 130,–*). 1.12 Missachtung der schwarzen Flagge in Verbindung mit Start-Nr. auf Signaltafel: Erstmalige Missachtung (d.h. kein Halt nach Abschluss der Runde, unabhängig von einem eventuell eintretenden Wertungsausschluss): Geldstrafe in Höhe von EUR 60,–*). Wiederholte Missachtung (d.h. mehrmaliges Überfahren der schwarzen Flagge): Wertungsausschluss, Geldstrafe in Höhe von EUR 260,–*) sowie Suspendierung für 4 Wochen, mindestens jedoch für zwei Prädikatsläufe der entsprechenden Klasse. 1.13 Missachtung der schwarzen Flagge mit orangener Kreisfläche in Verbindung mit Start-Nr. auf Signaltafel: Bei Missachtung (kein sofortiges Anhalten) erfolgt mindestens Wertungsausschluss, Geldstrafe in Höhe von EUR 260,–*) sowie Meldung an den DMSB zu einer weitergehenden, möglichen Bestrafung oder zur Einleitung eines Sportgerichtsverfahrens. 1.14 Missachtung der roten Flagge bei Start/Ziel nach vorhergegangenen Zeigen an der Strecke: Es erfolgt mindestens Wertungsausschluss, Geldstrafe in Höhe von EUR 260,–*) sowie Meldung an den DMSB zu einer weitergehenden, möglichen Bestrafung oder zur Einleitung eines Sportgerichtsverfahrens. *) Anm.: Die angegebenen Geldstrafen gelten nicht für den Clubsport- und/oder Nachwuchssportbereich. 2.Strecken Die einzelnen Läufe kommen ausschließlich auf vom DMSB abgenommenen Strecken zur Durchführung. 3.Fahrerausrüstung 3.1 Die Fahrerausrüstung muss den Technischen Bestimmungen der FIM entsprechen. 3.2 Zugelassen für den Einsatz im Motorradstraßensport sind nur Integral-Schutzhelme, siehe DMSBSchutzhelmbestimmungen. 4.Abnahme 4.1Dokumentenabnahme Bei der Abnahme, die aus Dokumenten- und Technischer Abnahme besteht, müssen die Fahrer persönlich anwesend sein. Bei der Dokumentenabnahme sind vorzulegen bzw. abzugeben: 1. Nennbestätigung. 2. Gültige Fahrer-Lizenz für die betr. Klasse bzw. den betr. Wettbewerb und ggf. Original oder Kopie Bewerber-Lizenz. 3. Startgenehmigung der jeweiligen FMN für Lizenznehmer anderer Föderationen. Alle Fahrer-Lizenzen werden bei der DokumentenAbnahme vom Veranstalter einbehalten und können, sofern keine sportrechtlichen bzw. medizinischen Gründe entgegenstehen, von den Inhabern nach Beendigung des Wettbewerbes dort wieder in Empfang genommen werden. Der Rennleiter ist berechtigt, von jedem Fahrer eine ärztliche Untersuchung zu verlangen. Bei ungünstigem ärztlichem Befund kann der Fahrer vom Wettbewerb ausgeschlossen werden. 4.2 Technische Abnahme Zur Technischen Abnahme muss jedes Motorrad in technisch einwandfreiem und gereinigtem Zustand vorgeführt werden. Motorräder, die den Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht zugelassen. Eine Wiederholungsabnahme kann jederzeit, insbesondere aber beim Auftreten von Sicherheitsrisiken nach einem Unfall, verfügt werden. Die zum Einsatz kommenden Schutzhelme müssen ebenfalls zur Kontrolle und Identifikation vorgelegt werden. 4.3.Streckeninspektion Es ist ca. 30 Min vor Beginn der Veranstaltung eine Inspektionsrunde zu fahren. Dabei sind vom Sportkommissar die Festlegungen und ggf. Auflagen gemäß Streckenabnahmeprotokoll zu prüfen. Im Anschluss daran wird die Strecke geschlossen. 5.Geräuschkontrolle Im Rahmen der Technischen Abnahme wird jedes Motorrad einer Geräuschkontrolle unterzogen. Motorräder, die das festgelegte Geräuschlimit überschreiten, werden nicht zugelassen. 6. Rennen / Fahrregeln 6.1 Bei Flüssigkeitsverlust des Motorrades (Öl, Kühlflüssigkeit oder Kraftstoff) muss der Fahrer die Strecke sofort verlassen. Jeder Fahrer muss nach einem Sturz oder technischem Defekt sein Motorrad vor der Weiterfahrt gründlich auf Flüssigkeitsverlust überprüfen. Fahrer, die auf der Strecke anhalten, müssen ihr Motorrad sofort auf dem kürzesten Weg und unter größtmöglicher Vorsicht außerhalb der Rennstrecke abstellen. Das Überqueren der Strecke zu Fuß ist nur nach Absprache mit den Sportwarten der Streckensicherung zulässig. 6.2 Jedes Anhalten innerhalb bzw. unmittelbar vor oder nach einer Kurve ist verboten. Es ist untersagt, ein 3 Straßensport-Reglement Motorrad entgegen oder quer zur Fahrtrichtung zu fahren (einschl. Boxengasse), es sei denn, dies wäre aus Sicherheitsgründen unumgänglich. Jeder Verstoß gegen diese Fahrregeln wird bestraft. Falls ein Fahrer, aus welchem Grund auch immer, die Strecke verlässt, muss er, um das Rennen wieder aufzunehmen, ohne fremde Hilfe (ausgenommen durch Sportwarte und Offizielle) sowie ohne Gefährdung und Benachteiligung Dritter, mit verminderter Geschwindigkeit wieder an dem in Fahrtrichtung liegenden, nächstmöglichen Punkt auf die Strecke fahren oder er muss das Rennen aufgeben. Verstöße ziehen den Ausschluss nach sich. Ein Verlassen der Strecke außerhalb der Streckenführung inkl. der Boxengasse führt zum Wertungsausschluss. Nach der Zieldurchfahrt ist das abrupte Reduzieren der Geschwindigkeit aus Sicherheitsgründen zu vermeiden. Ein Anhalten vor der nächsten Kurve ist nicht zulässig. 6.3 Fahrer und ggf. Beifahrer sowie das Motorrad bilden eine Einheit, die während des Wettbewerbs– ausgenommen während eines freiwilligen oder unfreiwilligen Stopps – bestehen muss. Fahrerwechsel ist nicht gestattet. 6.4 Auslassen oder Nichterfüllen von Schikanen oder Bremskurven wird mit Strafzeiten belegt, die der Fahrzeit zugerechnet werden. Wiederholungsfälle werden mit Ausschluss bestraft. Der Rennleiter kann auf eine Bestrafung verzichten, bzw. die Sportkommissare können solche Strafzeiten aufheben, wenn der Fahrer nicht durch leichtfertige Fahrweise zum Auslassen der Schikanen oder Bremskurven beigetragen und sich hierdurch keinen Vorteil verschafft hat, bzw. aus Sicherheitsgründen dazu gezwungen wurde. Für jedes Auslassen oder Nichterfüllen von Schikanen oder Bremskurven im Training kann dem Fahrer die jeweils beste Trainingszeit der betreffenden Trainingsperiode gestrichen und nicht gewertet werden. Eine Wertung der betreffenden Runde ist in jedem Fall ausgeschlossen. 6.5 Das Befahren der Rennstrecke während der Veranstaltung außerhalb des offiziellen Zeitplans mit motorisierten Fahrzeugen ist verboten. 6.6 Ein Rennen, bzw. Session beginnt mit Öffnen der Boxengasse. Die Definition trifft auf alle Regeln in Bezug auf „ein Rennen“ zu. 7.Boxen Kraftstoffversorgung, Reparaturen, Auswechseln von Rädern oder Reifen wie auch alle übrigen erlaubten Arbeiten dürfen im Verlauf des Rennens nur an den Boxen von den Fahrern und den zugelassenen Helfern durchgeführt werden. Jeder Fahrer hat Anspruch auf Zulassung von 3 Helfern. Fahrer und Helfer erhalten ggf. zur Kenntlichmachung ein besonderes Abzeichen (Ticket), das jederzeit sichtbar zu tragen ist. Das Nachfüllen von Kraftstoff darf nur bei ausgeschalteter Zündung und, soweit aus besonderen Gründen (z.B. im Falle eines Rennabbruches) vom Rennleiter nicht ausdrücklich gestattet, nur an den 4 7.1 8. 9. 10. Boxen erfolgen. Die Missachtung dieser Bestimmung führt zum Ausschluss. Nach jedem Boxenaufenthalt muss der Platz durch den Helfer gesäubert werden. Im Boxenbereich besteht absolutes Rauchverbot. Jeder Verstoß gegen diese Vorschrift, auch durch Helfer, zieht den Ausschluss des betr. Fahrers nach sich. Der Boxenbereich umfasst die Fläche von Boxeneinfahrt bis Boxenausfahrt sowie die Boxen selbst und wird an der Vorderfront durch die Absperrung zur Rennstrecke oder eine zusätzliche weiße Linie begrenzt. Fahrer, die in die Boxengasse einfahren wollen, müssen sich frühzeitig unter Beachtung der nachfolgenden Fahrzeuge entsprechend einordnen, die Rennstrecke in Richtung Boxengasse verlassen und hierbei die Geschwindigkeit so herabsetzen, dass sie ihr Fahrzeug ohne Gefährdung anderer an der entsprechenden Box zum Halten bringen. Nach Beendigung des Boxenaufenthaltes darf der Fahrer erst Ende der Boxenstraße unter Beachtung der Signal- oder Flaggenzeichen wieder auf die Rennstrecke einfahren. Geschwindigkeit Boxengasse Die Geschwindigkeit in der Boxengasse beträgt zur jeder Zeit max. 60 km/h. Die Geschwindigkeitsbegrenzung gilt ab dem 60 km/h Schild und endet mit der Aufhebung Ende der Boxengasse. Jeder Verstoß wird mit einer Geldstrafe von EUR 75,- geahndet. Parc Fermé Die Motorräder stehen nach Beendigung des Wettbewerbs im Parc Fermé unter Verschluss des Veranstalters. Das Betreten des Parc Fermé ist nur zum Hineinbringen und Herausholen der Motorräder gestattet. Jedem Teilnehmer ist es verboten, an seinem Motorrad irgendwelche Reparaturen oder sonstige Arbeiten vorzunehmen. Zusatzgebühren Bei Prädikatsveranstaltungen ist es dem Veranstalter freigestellt, zusätzliche Gebühren für Energie und Umweltbelange zu erheben. Hierbei ist zu beachten, dass dies jedem Teilnehmer in der Ausschreibung und mit der Nennungsbestätigung mitgeteilt wird. Kurzfristig angeordnete Gebühren sind unzulässig. Der Teilnehmer hat dann das Recht, nach Angabe der Gebühr in der Nennungsbestätigung von seiner Nennung zurückzutreten. Dabei muss der Veranstalter das Nenngeld abweichend von Art. 54 DMSG unter Abzug einer ggf. fälligen Bearbeitungsgebühr von max. 10,- EUR zurückzuzahlen. Nennung ausländischer Teilnehmer Nennungen von Lizenznehmern (Bewerber, Fahrer) anderer Föderationen müssen den Genehmigungsvermerk der für sie zuständigen FMN tragen, es sei denn, Bewerber und/oder Fahrer sind im Besitz einer separaten Einzelstartgenehmigung für diese Veranstaltung oder einer Dauerstartgenehmigung der betreffenden FMN. Straßensport-Reglement Anhang zum DMSB Straßensport-Reglement Allgemeine Ausschreibungs-Bestimmungen 2016 (für prädikatfreie Rennen) Stand: 07.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt INHALTSVERZEICHNIS 1. Grundlagen der Veranstaltung 2.Teilnehmer 3.Nennungen 4. Zugelassene Motorräder 5. Kennzeichnung der Motorräder 6. Rennstrecken und Distanzen 7. Training und Startberechtigung 8. Startvorbereitungen / Start 9. Ende des Rennens 10. Preisgeld / Ehrenpreise 11. Allgemeine Festlegungen 1. Grundlagen der Veranstaltung Die Veranstaltung ist ein Wettbewerb für Motorräder gemäß den in der Ausschreibung aufgeführten Klassen. Die Austragung erfolgt: a) gemäß den Bestimmungen des DMSG, b) dem DMSB Straßensport-Reglement, d) der jeweiligen Ausschreibung sowie eventueller noch zu erlassender Ausführungsbestimmungen, e) sowie, bei international ausgeschriebenen Klassen, soweit in den vorgenannten Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, gemäß dem FIM-Sporting Code und den Bestimmungen der FIM bzw. der FIM-Europe für Road Racing. 2.Teilnehmer 2.1Bewerber Inhaber einer gültigen Bewerber-Lizenz gemäß Status der Veranstaltung. 2.2 Fahrer / Beifahrer Berechtigt zur Teilnahme sind nur Fahrer/Beifahrer für den betreffenden Wettbewerb vorgeschriebene Lizenz besitzen, sowie Lizenznehmer anderer Föderationen, die im Besitz einer entsprechenden Startgenehmigung sind. 3. Nennungen 3.1 Einreichung der Nennungen Nennungen sind unter Benutzung des DMSBNennformulars an den Veranstalter einzureichen. Nennungen müssen vom Fahrer sowie ggf. vom Bewerber, bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein. Bei Nennungen Minderjähriger ist außerdem die Unterschrift des/der gesetz- lichen Vertreter(s), sowie die Anwesenheit oder die Anwesenheit eines volljährigen, bevollmächtigten Vertreters erforderlich. Unvollständig ausgefüllte bzw. formlos, schriftlich oder per E-Mail eingereichte Nennungen müssen vor Ort ergänzt, bzw. auf ein offizielles Formular übertragen werden. 3.2 Mehrfach-Nennungen Der Start eines Fahrers bei einer Veranstaltung in zwei Klassen ist gestattet. Die zusätzliche Nennung des gleichen Motorrades in verschiedenen Lizenzklassen mit gleichen Hubraumfestlegungen und techn. Reglement (z.B. A-Lizenz SSP sowie B-Lizenz SSP) ist im Prinzip möglich, soweit dem keine anderen wettbewerbsspezifischen Bestimmungen entgegenstehen. 3.3Tickets Soweit Einzelnennungen vom Veranstalter bestätigt werden, stellt dieser den betr. Fahrern auch die für die Veranstaltung benötigten Tickets und Parkausweise zur Verfügung. 3.4Nenngeld Das Nenngeld wird in der Veranstaltungsausschreibung festgelegt. Das Nenngeld muss der Nennung als Scheck beigefügt oder zeitgleich mit der Nennung an den Veranstalter überwiesen werden. In diesem Fall ist eine Kopie des Überweisungsbeleges der Nennung beizufügen bzw. die fristgerechte Überweisung vor Ort zu belegen. Wird oder wurde das Nenngeld nicht zeitgleich mit der Nennung entrichtet, kann vom Veranstalter zusätzlich ein Nenngeldaufschlag von max. EUR 25,– erhoben werden. 3.5 Nennungsschluss / Nennbestätigung Für alle Veranstaltungen ist ein einheitlicher Nennungsschluss von 14 Tagen vor der Veranstaltung (maßgebend ist das Vorliegen der Nennung beim Veranstalter) festgelegt. Dem Veranstalter ist es jedoch freigestellt auch noch Nachnennungen anzunehmen, wenn diese ohne organisatorische Probleme berücksichtigt werden können. Für Nachnennungen, soweit diese vom Veranstalter akzeptiert wurden, ist – ausgenommen von Veranstaltungslizenznehmern – eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von EUR 25,– zu entrichten. Der Veranstalter bestätigt spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Nennungsschluss bzw. im Falle von Nachnennungen innerhalb von 48 Stunden nach Nennungseingang die Annahme oder 5 Straßensport-Reglement 4. 5. 6. 7. 7.1 6 Ablehnung der eingegangenen Nennungen und übersendet alle erforderlichen Unterlagen. Der Veranstalter ist berechtigt, ggf. die Teilnehmerzahl zu beschränken. Nennungen können nach Nennungsschluss ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Zugelassene Motorräder Zugelassen werden nur Motorräder, die den Technischen Bestimmungen der FIM bzw. den für einige Klassen zusätzlich festgelegten Bestimmungen des DMSB entsprechen und unter dem Namen des betr. Fahrers abgenommen wurden. Soll ein Motorrad in verschiedenen Rennen von demselben Fahrer oder verschiedenen Fahrern eingesetzt werden, so muss dies dem Rennleiter vor der Technischen Abnahme bekannt gegeben werden. Führt ein Fahrer der Techn. Abnahme für ein Rennen mehrere Motorräder vor, so kann er diese, falls nichts anderes festgelegt ist, im Training oder auch beim erneuten Start eines abgebrochenen Rennens (Laufes) nach seiner Wahl einsetzen. Ein über die vorstehend beschriebenen Möglichkeiten hinausgehender Austausch von Motorrädern – d.h. auch ein Motorradtausch zwischen den Fahrern einer Klasse – ist verboten. Kennzeichnung der Motorräder Startnummern müssen an der Front und auf jeder Seite am Motorrad deutlich lesbar angebracht sein. Ziffernhöhe vorne: 140 – 160 mm Ziffernhöhe hinten/seitlich: 120 – 140 mm Scharfer Kontrast von Untergrund und Ziffernfarbe muss an allen Startnummernfeldern in gleicher Kombination gegeben sein. Das Startnummernfeld muss deutlich erkenntlich und die Ziffern dürfen nicht schattiert sein. Die Beurteilung über Einhaltung und Richtigkeit vorstehender Festlegungen obliegt den Technischen Kommissaren. Rennstrecken und Distanzen Alle Rennen kommen ausschließlich auf vom DMSB abgenommen Strecken zur Durchführung. Die Renndistanz beträgt mindestens 40 km bis max. 75 km und ist in der Veranstaltungsausschreibung geregelt. Training und Startberechtigung Allgemeines Die Qualifikation sowie die Startaufstellung richten sich unter Einhaltung bzw. zusätzlicher Beachtung der nachstehenden Festlegungen nach den im Training erzielten Zeiten oder nach der Platzierung in evtl. zusätzlich zum Training durchgeführten Qualifikationsrennen. Bei gleicher Trainingszeit wird die zweitbeste Zeit herangezogen. Generell nicht zugelassen werden Fahrer, die im Training nicht mindestens eine gezeitete Trainingsrunde absolviert haben. Die Aufstellung der Fahrer in ein und derselben Startreihe erfolgt versetzt (Echelon) und, bezogen auf die Aufstellung der Fahrer in der davor liegenden Startreihe, auf Lücke. Der Abstand der Startreihen beträgt 9 m. Die für das Rennen oder evtl. Qualifikationsrennen zuzulassenden Fahrer werden unter Berücksichtigung der Qualifikationskriterien aus der Veranstaltungsausschreibung nach den Ergebnissen des Zeittrainings ermittelt, die auch für die Startaufstellung maßgebend sind. Doppelstarter müssen die vorgeschriebenen Qualifikationskriterien in jeder Klasse, für die sie genannt haben, absolvieren. Übersteigt die Teilnehmerzahl in einer Klasse die für das Training gemäß Strecken-Abnahmeprotokoll zulässige Starterzahl, so muss das Training in mehreren, zahlen- und leistungsmäßig weitgehend gleichen Gruppen durchgeführt werden. Wird das Training einer Klasse in verschiedenen Trainingsgruppen abgewickelt, kann der Rennleiter in Abstimmung mit den Sportkommissaren bei unterschiedlichen Witterungsverhältnissen die Qualifikation und Startaufstellung zum Rennen – unter Berücksichtigung der Platzierung in diesen Trainingsgruppen, abgeleitet aus den Trainingszeiten in der jeweiligen Gruppe und unter Beachtung einer in diesem Fall für jede Gruppe getrennt ermittelten Qualifikationszeit – festlegen. In einem solchen Fall werden die Startplätze zu je 50 % in ständigem Wechsel an die trainingsschnellsten Fahrer beider Gruppen vergeben. Können jedoch unter Beachtung der generell gültigen Zulassungskriterien nicht alle Startplätze einer der beiden Gruppen vergeben werden, so werden diese an die qualifizierten Fahrer der anderen Gruppe vergeben. Die Trainingsergebnisse, aus denen die Qualifikation der Fahrer ersichtlich ist, und die vorläufigen Startaufstellungen werden durch Aushang im Fahrerlager, spätestens innerhalb 1 Stunde nach Beendigung des Trainings, bekannt gegeben. 7.2Training Vorgeschrieben sind mindestens 2 Trainingsperioden. Innerhalb dieser Zeitspanne müssen unter Berücksichtigung der Streckenlänge und der Durchschnittsrundenzeiten mindestens je drei gezeitete Runden gefahren werden können. Zwischen den Trainingsperioden für die einzelnen Klassen sollte eine Pause von mindestens einer Stunde liegen. Qualifikation und Startaufstellung ergibt sich ausschließlich aus dem Ergebnis des Zeittrainings, dies gilt auch bei einer Veranstaltung mit 2 Rennen einer Klasse. Straßensport-Reglement Bei unterschiedlichen Wetterbedingungen, Training „trocken“ und Rennen „Regen“, müssen den Fahrern vor Beginn des offiziellen Startablaufes, 2 zusätzliche Besichtigungsrunden gestattet werden. Die Renndistanz wird entsprechend reduziert. 7.3Cups Im Rahmen einer prädikatsfreien Veranstaltung ausgetragene Cups, obliegen den zuvor beschriebenen Trainingsmodalitäten. 8. Startvorbereitungen / Start 8.1 Allgemeines Die Startvorbereitungen und der Start zum Rennen erfolgt gem. der in der Veranstaltungsausschreibung genehmigten Durchführung, klassenweise, stehend. Bei Rundstreckenrennen unterscheidet man zwischen so genannten Trockenrennen (Dry Race) und Regenrennen (Wet Race). Stuft der Rennleiter bei nasser oder feuchter Fahrbahn bzw. wechselhafter Witterung das bevorstehende Rennen als Regenrennen ein, wird diese Entscheidung den Fahrern 10 Minuten vor Beginn des Rennens durch Zeigen eines Schildes mit der Aufschrift „Wet Race“, bekannt gegeben. Die Fahrer haben dann die Möglichkeit, vor der Aufwärmrunde in der Wartezone die Reifen zu wechseln, ohne dass sich hieraus eine Startverzögerung ergibt. Als Regenrennen eingestufte und angezeigte Rennen werden aufgrund sich später ändernder Wetterbedingungen nicht mehr abgebrochen. Fahrer, die dann die Reifen wechseln möchten, müssen während des Rennens an die Box fahren und dort den Reifenwechsel vornehmen. Rennen, die nicht von vornherein als Regenrennen eingestuft sind, werden vom Rennleiter nur dann (und auch nur einmal) unterbrochen, wenn er der Auffassung ist, dass die herrschenden bzw. aktuell eingetretenen Wetterbedingungen (z. B. Regen) die Griffigkeit des Streckenbelages so beeinflussen, dass die Fahrer die Reifen wechseln möchten bzw. müssen. In diesem Fall ist der 2. Teil des Rennens automatisch ein „Regenrennen“. 8.2Startverzögerung Jeder Fahrer, dessen Motor auf dem Startplatz abstirbt, oder der andere Probleme hat, muss mit seinem Motorrad auf seinem Startplatz stehen bleiben und einen Arm heben. Der Rennleiter entscheidet dann über eine Startverzögerung. Wird trotz Hinweis eines Fahrers der Start nicht verzögert, so muss der Fahrer auch dann mit erhobenem Arm in absoluter Ruhestellung an seinem Startplatz bleiben, bis der Start erfolgt ist. Sie können erst auf besonderen Hinweis des Rennleiters, u. U. mit Hilfe von Sportwarten nachstarten. Sollte ihr Motorrad trotz entsprechender Versuche kurzfristig nicht anspringen, wird es von den Sportwarten von der Strecke bzw., wenn möglich, auf kürzestem Weg zu den Boxen geschoben, wo die betreffenden Mechaniker eingreifen können. Sollte es auf dem Startplatz nach Meinung des Rennleiters ein Problem geben, welches die Sicherheit des Startes in Frage stellt, kann der Rennleiter veranlassen, dass ein gelbes Blinklicht eingeschaltet oder eine gelbe Flagge geschwenkt wird und die Tafel „Startverzögerung“ gezeigt wird. In diesem Fall müssen die Fahrer die Motoren abstellen, und ein Mechaniker je Fahrer darf auf den Startplatz, um seinem Fahrer zu helfen. Der Startvorgang wird, nach Behebung des Problems, mit dem Zeigen der „1-Minute“-Tafel wieder aufgenommen. Eine zusätzliche Aufwärmrunde wird gefahren und die Renndistanz um eine Runde gekürzt. Es ist verboten, den Start vorsätzlich auf irgendeine Art zu verzögern oder zu behindern. 8.3Frühstart Jeder Fahrer, der einen Frühstart verursacht, wird für das Rennen mit einer Zeitstrafe oder Durchfahrtsstrafe („ride through“) belegt. Neben den Offiziellen mit den Startreihen-Tafeln können zusätzliche Sportwarte zur Überwachung des Starts als Sachrichter eingesetzt werden; hierbei sind mindestens zwei Personen zur Beobachtung der Ampel und der Startreihe bzw. eine Person bei gleichzeitig installierten Startreihenampeln einzusetzen. Diese Sachrichter sind verpflichtet, von ihnen registrierte Frühstarts schriftlich, mit Angabe der Startreihe und der Startnummer des betreffenden Fahrers, an den Rennleiter zu melden. Ein Frühstart ist dann gegeben, wenn während der Startrotlichtphase eine Vorwärtsbewegung des Motorrads erfolgt bzw. der Fahrer einen falschen Startplatz zu seinem Vorteil eingenommen hat. Der Rennleiter entscheidet, ob eine Strafe verhängt wird und hat dafür zu sorgen, dass der Fahrer sowie das Team des bestraften Fahrers möglichst schnell davon informiert werden. Im Falle einer Durchfahrtsstrafe wird dem Teilnehmer ein gelbes Schild (100 x 80 cm) mit seiner Startnummer an der Start-/Ziellinie gezeigt und zusätzlich auf dem Zeitmonitor angezeigt. Innerhalb von fünf Runden hat der Teilnehmer die Möglichkeit die Strafe zu absolvieren. Missachtet er die Bestrafung erfolgt ein Wertungsausschluss mit schwarzer Flagge. Falls mehr als ein Fahrer betroffen sind, werden die Startnummern gem. Startaufstellung angezeigt. .9. Ende des Rennens Bei Rundstreckenrennen werden der Sieger sowie alle nachfolgenden Fahrer – diese ohne Rücksicht auf die von ihnen zurückgelegte Rundenzahl – beim Überfahren der Ziellinie mit der schwarzweiß-karierten Flagge abgewinkt. 7 Straßensport-Reglement 9.1 8 Die Zeit für den jeweiligen Fahrer wird in dem Moment genommen (registriert), wenn der vorderste Teil seines Motorrades die Ziellinie überquert. Nach dem Abwinken fahren die Teilnehmer in verringertem Tempo bis zur Ausfahrt der Rennstrecke und verlassen sie dort in Richtung Fahrerlager, bzw. Parc Fermé. Der Veranstalter hat das Recht, nach Beendigung der Rennen jedes Motorrad einer Schlusskontrolle zu unterziehen. Fahrer, die eine solche Überprüfung verweigern oder ihr Motorrad durch vorzeitigen Abtransport (d.h. vor Ablauf der Protestfrist) einer Kontrolle entziehen, werden von der Wertung ausgeschlossen. Mindestens die Motorräder der drei Erstplatzierten sind im Parc Fermé abzustellen und verbleiben dort bis zum Ablauf der Protestfrist. Die Freigabe erfolgt nur durch den Rennleiter, auch dann, wenn die Protestfrist bereits abgelaufen sein sollte. Alle anderen Motorräder, die das Rennen in Wertung beendet haben, verbleiben bis zum Ende der Protestfrist im Fahrerlager. Während dieser Zeit dürfen auch hier keine Arbeiten an den Motorrädern durchgeführt werden; es gelten die Bestimmungen des Parc Fermé. Fahrer, die nicht mindestens 75 % der vom Sieger gefahrenen Distanz (ggf. Gesamtdistanz bei Durchführung in 2 Läufen) zurückgelegt haben, oder Fahrer, die das Ziel nicht spätestens fünf Minuten nach ihm passieren, werden nicht gewertet. Abbruch und Wiederaufnahme eines Rennens Sollte der Abbruch eines Rennens aufgrund eines besonderen Vorkommnisses oder klimatischer oder anderer Bedingungen unumgänglich sein, wird an der Start- und Ziellinie vom Rennleiter die rote Flagge gezeigt. Die Streckenposten zeigen nachfolgend ebenfalls die rote Flagge. Wird dieses Signal gezeigt, müssen die Fahrer sofort das Rennen abbrechen, absolut langsam fahren und in die Boxen zurückkehren, wobei ihre Platzierung im Rennen von ihrer Position nach Abschluss der dem Abbruch vorangegangenen vollen Runde (letzte Zieldurchfahrt auf der Start-/Zielgeraden) bestimmt wird. Die Entscheidung, das Rennen abzubrechen, kann nur der Rennleiter oder – im Falle seiner Verhinderung – sein Stellvertreter fällen. Ein aus Witterungsgründen abgebrochenes Rennen kann unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Abbruchs zurückgelegten Distanz nur einmal erneut gestartet werden. Zwischen dem Abbruch eines Rennens und dem erneuten Start muss in der Regel, ausgenommen bei einem Fehlstart, eine Zeitspanne von mindestens 15 Minuten liegen. Eine weitergehende Verkürzung dieser Zeitspanne bedarf der Zustimmung der Sportkommissare. Im Einzelnen gelten für den evtl. erneuten Start eines abgebrochenen Rennens folgende zusätzliche Regelungen: 9.1.1 Zwei volle Runden oder weniger werden zur Wertung herangezogen: Der ursprüngliche Start wird für null und nichtig erklärt. Alle Fahrer, die am ersten Start beteiligt waren, sind für den erneuten Start teilnahmeberechtigt, entweder auf dem ursprünglich eingesetzten Motorrad oder auf einem anderen Motorrad, vorausgesetzt, dass dieses den Technischen Kommissaren unter ihrem Namen vorgeführt und abgenommen wurde (ausgenommen Klassen mit Ein-Motorrad-Regelung). Das wieder aufgenommene Rennen geht – soweit vor dem Restart nicht ausdrücklich anders festgelegt – über die volle Renndistanz, wobei die ursprüngliche Startaufstellung herangezogen wird. Der Platz des Fahrers, der nicht am erneuten Start teilnehmen kann, bleibt leer. 9.1.2 Mehr als 2 Runden, aber weniger als 2/3 der ausgeschriebenen bzw. ggf. geänderten Rundenzahl war zurückgelegt (abgerundet zur nächst niedrigeren vollen Runde! Beispiel: 19 Runden sind ausgeschrieben bzw. festgelegt; davon 2/3 = 12,67 Runden müssen erreicht sein, abgerundet 12. Rennabbruch in der 12. Runde = 11 volle Runden, d.h. 2/3 = 12 Runden sind nicht erreicht): a) Das Rennen wird, falls es erneut gestartet werden kann – die Entscheidung hierüber trifft der Rennleiter in Abstimmung mit den Sportkommissaren – in zwei Teilen durchgeführt. Die Wertung für den ersten Teil richtet sich nach der Position, die die Fahrer am Ende der letzten vollen Runde vor dem Abbruch innehatten. b) Die Distanz des erneut gestarteten Rennens ist die, die zur Erreichung der ausgeschriebenen bzw. ggf. geänderten Gesamtrundenzahl des Rennens benötigt wird. c) Die Startaufstellung für den erneuten Start wird vom Zeitnahme-Obmann aufgrund der Wertung nach dem 1. Teil bekannt gegeben. d) Nur die Fahrer sind erneut startberechtigt, die im Ergebnis des ersten Teils platziert waren. Motorräder können repariert oder vor dem Restart ausgetauscht werden (Voraussetzung für einen Austausch ist, dass das zum Einsatz kommende Straßensport-Reglement Motorrad ebenfalls unter dem Namen des betreffenden Fahrers von den Technischen Kommissaren abgenommen wurde; ausgenommen Klassen mit Ein-Motorrad-Regelung.) e) Wird das Rennen in zwei Teilen durchgeführt, ergibt sich die Endplatzierung der Fahrer aus der Addition der von ihnen in beiden Läufen absolvierten Runden. Bei gleicher Rundenzahl entscheidet die bessere Gesamtfahrzeit. Ist auch diese gleich, die bessere Gesamt-Platzziffer (Platzierung im 1. Lauf + Platzierung im 2. Lauf). Im 2. Lauf startberechtigt sind nur Fahrer, die den 1. Lauf in Wertung beendet haben. f) Kann der zweite Teil des Rennens nicht mehr durchgeführt werden, gelten die Platzierungen des ersten Teils als Endplatzierung. 9.1.3 Mehr als 2/3 der ausgeschriebenen bzw. ggf. geänderten Rundenzahl war zurückgelegt. Dieses Rennen wird in jedem Fall als volles Rennen gewertet. Die Wertung erfolgt aufgrund der Positionen, die die Fahrer am Ende der letzten Runde vor dem Abbruch des Rennens innehatten. 9.1.4 Im Falle eines Re-Starts wird der Startcountdown reduziert. 10. Preisgeld / Ehrenpreise Die Auszahlung eines Preisgeldes ist dem Veranstalter freigestellt. 11. Allgemeine Festlegungen In allen Klassen, soweit keine abweichenden Festlegungen getroffen sind, haben die drei erstplatzierten Fahrer Anspruch auf einen Ehrenpreis. In den Klassen, in denen A- und B-Lizenzfahrer gemeinsam starten, wird die Ehrung des besten BLizenzfahrers empfohlen. Alle Ehrenpreise sind im Rahmen einer Siegerehrung zu vergeben. 9 DMSB Straßensport Klassik-Reglement 2016 Stand: 04.12.2015 1. Art der Veranstaltung Die Veranstaltungen sind Rennveranstaltungen mit klassischen Motorrädern. Diese sollen denen der Renn- und Sportmotorräder sowie Eigenbaurennmaschinen der damaligen Epoche entsprechen und sich für den Einsatz auf der Rennstrecke eignen. Neben den vom Veranstalter erlassenen Bestimmungen werden außerdem folgende Bestimmungen zugrunde gelegt: 1. Deutsches Motorrad-Sportgesetz des DMSB 2. DMSB Straßensport-Reglement incl. Anhänge 3. Veranstaltungsausschreibung Die Rennen (oder auch Gleichmäßigkeitsläufe) finden auf abgesperrten und abgenommenen Straßenrennstrecken statt. 2.Teilnehmer Der Fahrer/Beifahrer muss Inhaber einer gültigen Lizenz des DMSB (A-, B-, C- oder V-Lizenz), bzw. Inhaber einer anderen FMN-Lizenz sein, je nach Status der Veranstaltung. Eine uneingeschränkte Teilnahme an den Läufen ist ab 16 Jahre und bis zum vollendeten 70. Lebensjahr möglich. Fahrer ab 14 Jahre und bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sind ausschließlich in Klassen mit Motorrädern bis max. 250 ccm (2-Takt) bzw. 400 ccm (4-Takt) startberechtigt. Für die Höchstaltersgrenze gelten die weiterführenden Lizenzbestimmungen des DMSB. 3.Fahrerausrüstung Folgende Fahrerausrüstung ist obligatorisch: - Schutzhelm gem. DMSB-Helmbestimmungen - Einteilige Lederkombi (Rennkombi). Sofern eine zweiteilige Kombi oder Lederjacke und Lederhose benutzt wird, muss eine Verbindung zwischen Jacke und Hose durch einen umgehenden Reißverschluss gegeben sein. - Handschuhe und Stiefel (Beifahrer ggf. Sportschuhe) Die Verwendung eines Rückenprotektors wird empfohlen. 4.Klasseneinteilungen Grundsätzlich gilt das Klassik-Reglement des DMSB für Motorräder bis Baujahr 2002. Entscheidend für die Einstufung hinsichtlich des Baujahres/Bauepoche ist das Jahr, in dem das Modell erstmals auf den Markt kam, und nicht die Folgejahre, in denen das Modell mit Verbesserungen (Update) weiter produziert wurde. 10 Beispiel: Wurde ein Modell 1983 neu auf den Markt gebracht und dieses Basismodell bis 1987 weiter mit leichten Verbesserungen produziert, gilt 1983 als Baujahr für die Einstufung. Grundsätzlich muss die Optik der eingesetzten Motorräder der einer Rennmaschine entsprechen. Die Silhouette (Tank, Sitzbank, Verkleidung, Sonstiges) umgebauter Serienmaschinen ist der einer Rennmaschine anzupassen. Motorräder, an denen abgeklebte Leuchten, Hinterradabdeckung etc. noch vorhanden sind, werden nicht zum Start zugelassen. Alle diese Anbauteile für den Serienbetrieb sind zu entfernen. Es gilt das technische Reglement der jeweiligen Veranstaltung. Es sind technische Freiheiten erlaubt, sofern in der jeweiligen Rubrik der technischen Bestimmungen nichts anderes angegeben ist. Alle Sonderkonstruktionen, Eigenbauten oder Veränderungen, die nicht der Einteilung entsprechen, werden nach Prüfung in eine entsprechende Gruppe eingeteilt. Im Hinblick auf die heute begrenzt verfügbaren Reifengrößen, sind diese einschl. der Felgen hinsichtlich der Dimension freigestellt. Aufgrund der begrenzten Lärmemissionen an den Rennstrecken wird ein Geräuschlimit festgelegt, ggf. auch nach der Messmethode der jeweiligen Rennstrecke. Um dieses Geräuschlimit einzuhalten, sind Airboxen generell erlaubt, auch wenn diese im Original nicht vorgesehen waren. Die Einteilung der 4-Takt-Klassen erfolgt teilweise in Anlehnung an das anerkannte Reglement für historische Motorräder bzw. für historische Supersport/ Superbike-Motorräder. Es sind ausschließlich Modelle mit Vergaser-Motoren zulässig, Modelle mit Einspritzung für die Kraftstoffzuführung sind im Klassikbereich grundsätzlich nicht gestattet (Ausnahme: 2-Zylinder-Modelle). Eigenbau-Fahrwerke, ausgerüstet mit Motoren von Serienherstellern, sind erlaubt, sofern sie den technischen Anforderungen entsprechen. Die Klasseneinteilung für 2-Takter erfolgt in Anlehnung an das damalige internationale HubraumReglement. DMSB Straßensport Historik-Reglement 2016 Stand: 01.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt INHALTSVERZEICHNIS 1.Zielsetzung 2. Art der Veranstaltung 3.Teilnehmer 4.Fahrerausrüstung 5.Kameras 6. Ärztliche Untersuchung 7.Start 8.Startaufstellung 9.Wertung 10.Fahrregeln 11. Abbruch und Wiederaufnahme eines Laufes 12.Schlusskontrolle 1. 2. 3. Zielsetzung Die Veranstaltungen sind Gleichmäßigkeitsveranstaltungen mit historischen Motorrädern. Sinn der Gleichmäßigkeitsläufe ist es, Renn- und Supersportmotorräder sowie historische Eigenbaurennmaschinen aus der ehemaligen Sport- und Rennszene in zeitgemäßer Form einzusetzen und vorzuführen. Darüber hinaus wird Eigenbaurennmaschinen, welche mit historischer Technik neu aufgebaut wurden in gleicher Weise eine Fahrmöglichkeit geboten. Diese Art des Fahrens soll sicherstellen, dass unersetzliches historisches Material erhalten bleibt und nicht unter Rennbedingungen verschlissen wird. Art der Veranstaltung Die Veranstaltung ist ein Wettbewerb mit historischen Renn- und Supersport- sowie Eigenbaurennmaschinen gem. den Technischen Bestimmungen des VFV/DMSB. Neben dem nachfolgend aufgeführten Reglement werden folgende Bestimmungen zugrunde gelegt: 1. Deutsches Motorrad-Sportgesetz des DMSB; 2. DMSB Straßensport-Reglement 3. Ausschreibung der Veranstaltung Die Gleichmäßigkeitsprüfungen finden auf abgesperrten und vom DMSB abgenommenen Strecken statt. Die Rundenlänge bei Rundstrecken sowie die Streckenlänge und der Höhenunterschied bei Bergprüfungen sind in der Ausschreibung anzugeben. Teilnehmer Der Fahrer/Beifahrer muss Inhaber einer gültigen Lizenz des DMSB (A-, B-, C-, V- oder Inter-H-Lizenz), bzw. Inhaber einer anderen FMN-Lizenz sein. Eine uneingeschränkte Teilnahme an den Läufen ist ab 16 Jahre und bis zum vollendeten 70sten Lebensjahr möglich. Fahrer ab 14 Jahre und bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sind ausschließlich in Klasse „H“ und „L“ startberechtigt. Dabei gilt die so genannte „Stichtagregelung“. Für die Höchstaltersgrenze gelten die weiterführenden Lizenzbestimmungen des DMSB. Nach dem vollendeten 70sten Lebensjahr kann eine weitere Teilnahme nur dann erfolgen, wenn der Lizenznehmer im jeweils vorangegangenen Jahr eine Lizenz besaß und mindestens an einer Veranstaltung teilgenommen hatte. Ohne diese Voraussetzungen kann er nach dem vollendeten 70sten Lebensjahr nur dann eine Lizenz erhalten, wenn ein positives Gutachten eines DMSB-Arztes vorliegt Ist ein Teilnehmer nicht im Besitz einer gültigen Jahreslizenz, so kann er mit der Nennungsabgabe eine Veranstaltungslizenz beantragen. Teilnehmer, die das 70ste Lebensjahr vollendet haben, müssen für die Erteilung ein ärztliches Gutachten vorlegen, welches nicht älter als 8 Tage sein darf. An ausländische Teilnehmer können Veranstaltungslizenzen nur dann vergeben werden, wenn eine Freigabe ihre Heimatföderation (FMN) vorliegt. 4. Fahrerausrüstung Folgende Fahrerausrüstung ist obligatorisch: - Schutzhelm gem. DMSB-Helmbestimmungen - Brille aus splitterfreiem Glas bzw. splitterfreies Visier oder Integralhelm. - Einteilige Lederkombi (Rennkombi). Sofern eine zweiteilige Kombi oder Lederjacke und Lederhose benutzt wird, muss eine Verbindung zwischen Jacke und Hose durch einen umgehenden Reißverschluss gegeben sein. - Lederhandschuhe und Lederstiefel (Beifahrer ggf. Sportschuhe) Die Verwendung eines Rückenprotektors wird empfohlen. 5.Kameras Helmkameras sind verboten. Kameras sind ausschließlich an Fahrzeugen erlaubt. Diese müssen fest verschraubt und gesichert sein. 6. Ärztliche Untersuchung Der Fahrtleiter ist berechtigt, von jedem Fahrer/ Beifahrer jederzeit eine ärztliche Untersuchung zu verlangen. Bei ungünstigem ärztlichem Befund 11 Historik-Reglement kann der Fahrer/Beifahrer von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden. 7.Start 7.1Rundstrecke Das Motorrad muss bis spätestens 5 Minuten vor der im gültigen Zeitplan vorgesehenen Startzeit der jeweiligen Trainings- oder Wertungsläufe in den Vorstartbereich eingebracht werden. Bei Änderung des Zeitplans aus aktuellem Anlass gelten die bekannt gemachten Zeiten. Der Start zu Gleichmäßigkeitsläufen erfolgt in der Regel mit laufendem Motor. Spätestens eine Minute vor dem Start haben die Helfer den Startplatz zu räumen. Bei den Gespannen und bei besonderen Veranstaltungen auch in den Soloklassen, kann ein Start mit stehendem Motor erfolgen. Aus Sicherheitsgründen kann der Start auch einzeln aus der Boxengasse erfolgen. Wird anders als mit laufendem Motor gestartet, wird dies rechtzeitig durch Aushang und/oder über Lautsprecher bekannt gegeben. Fahrer, die im Falle eines Schiebestarts ihr Motorrad nicht selbst anschieben können, starten mit Schiebehilfe aus der letzten Startreihe, 10 Sekunden nach Start des übrigen Feldes. Bei Frühstart erhält der Fahrer eine Verwarnung, bei grober Missachtung des Startzeichens erhält der Fahrer auf sein Ergebnis eine Strafe von 500 Strafpunkten (500 Strafpunkte = 5 Sekunden). Ist der Frühstart mit einer Gefährdung Dritter verbunden, erfolgt Wertungsausschluss. 7.2 Bergprüfung Der Start erfolgt einzeln, stehend und mit laufendem Motor in einem Mindestabstand von 20 Sekunden durch Senken der Startflagge bzw. bei Ampelstart durch Aufleuchten des grünen Lichtes. Mit dem Senken der Startflagge bzw. Aufleuchten des grünen Lichtes gilt das Fahrzeug als gestartet. Eine Wiederholung des Starts ist grundsätzlich nicht gestattet. 8.Startaufstellung Die Startaufstellung bei Rundstrecken bzw. Startreihenfolge bei Bergprüfungen wird vom Fahrtleiter festgelegt und ist rechtzeitig durch Aushang bekannt zu geben. Bei Rundstrecken wird aus Sicherheitsgründen empfohlen, die Startaufstellung nach der im Training gefahrenen schnellsten Rundenzeit vorzunehmen. Dies sollte – bei mehreren gleichzeitig startenden Klassen - klassenübergreifend geschehen. Bei großen Starterfeldern und geeigneter Rundenlänge empfiehlt es sich, dieses Feld in zwei oder mehreren Gruppen zeitversetzt starten zu lassen. 12 9.Wertung 9.1Rundstrecke Die Gesamtdistanz (Rundenzahl) bzw. die Fahrzeit von Gleichmäßigkeitsprüfungen, die auf einer Rundstrecke zur Durchführung kommen, sind in der Ausschreibung bekannt zu geben. Es gelten folgende Wertungskriterien: Ausgehend von der Zeit der 2.Runde (Richtzeit) der Gleichmäßigkeitsprüfung werden die direkt darauf folgenden Runden gewertet. Die Anzahl der Wertungsrunden richtet sich nach der Streckenlänge, sie beträgt bei einer Streckenlänge bis 2 km = 6 Runden, bei einer Streckenlänge über 2 km aber weniger als 3 km = 4 Runden bei einer Streckenlänge über 3 km aber weniger als 4 km = 3 Runden bei einer Streckenlänge über 4 km = 2 Runden. Fahrer, die nach dem Abwinken des ersten Fahrers der Gleichmäßigkeitsprüfung nicht innerhalb von 5 Minuten die Ziellinie passieren und nicht mit der Zielflagge abgewinkt werden, werden nicht gewertet. Die Reihenfolge in den Ergebnislisten richtet sich nach der geringsten Differenzsumme, gebildet aus der Zeitdifferenz der Wertungsrunden zu der 2. Runde. In der Ergebnisliste müssen die Zeiten der 2.Runde sowie die Zeiten der Wertungsrunden und die Differenzzeiten sowie die Summe der Differenzzeiten aufgeführt sein. Weiter müssen in der Ergebnisliste Platz, Startnummer, Name, Wohnort, Fahrzeug und Baujahr des Fahrzeugs angegeben sein. Die Zeitmessung erfolgt ausschließlich mit Transpondern und erfasst die gefahrenen Zeiten auf 1/1000 Sekunde. Sobald der erste Fahrer nach Absolvierung der vorgeschriebenen Rundenzahl bzw. Fahrzeit die Ziellinie passiert, wird er, sowie alle nachfolgenden Fahrer – diese ohne Rücksicht auf die von ihnen zurückgelegte Rundenzahl – mit der schwarzweiß-karierten Flagge abgewinkt. Es wird nur der Zieleinlauf auf der Strecke gewertet. Die Boxengasse gilt nicht als Strecke. 9.2 Bergprüfung Bergprüfungen sind in mindestens 2 Läufen durchzuführen. Maßgebend ist die in der Ausschreibung angegebene Laufzahl. Fahrer, die diese Laufzahl nicht absolvieren, werden nicht gewertet. Richtzeit für die Wertung ist die Zeit des 1. Laufes. Die Zeit für den jeweiligen Fahrer wird in dem Moment gemessen, in dem der vorderste Teil des Fahrzeugs die Start- bzw. Ziellinie passiert. Die Zeitmessung Historik-Reglement erfolgt per Lichtschranke, und die Zeit wird auf mindestens 1/10 Sekunde gemessen. Für Reihenfolge und Ergebnisliste gelten die Kriterien der Rundstrecke. 10.Fahrregeln Während des Trainings und der Gleichmäßigkeitsprüfung darf links und rechts überholt werden. Fahrer, die überrundet werden, müssen dem Überholenden sofort Platz machen und ggf. die Ideallinie freigeben. Jedes Drängen nach innen oder außen ist untersagt. Fahrer, die durch ihre Fahrweise während des Trainings oder der Gleichmäßigkeitsprüfung andere Teilnehmer behindern oder gefährden oder sich den Anforderungen der Veranstaltung nicht gewachsen zeigen, werden von einer weiteren Teilnahme ausgeschlossen. Fahrer, die auf der Strecke anhalten, müssen ihr Motorrad sofort auf dem kürzesten Weg und unter größtmöglicher Vorsicht außerhalb der Strecke abstellen. Jedes Anhalten in bzw. unmittelbar vor oder nach einer Kurve ist verboten. Es ist untersagt, ein Motorrad entgegen oder quer zur Fahrtrichtung zu fahren. Jeder Verstoß gegen diese Fahrregeln führt zum Ausschluss. Reparaturen dürfen außerhalb der Boxen während der Veranstaltung nur vom Fahrer und ggf. Beifahrer mit den an Bord befindlichen Mitteln durchgeführt werden. Die Inanspruchnahme fremder Hilfe wird mit Wertungsausschluss geahndet. Falls ein Fahrer, aus welchen Gründen auch immer, die Strecke verlässt, muss er, um den Lauf wieder aufzunehmen, ohne fremde Hilfe sowie ohne Gefährdung und Benachteiligung Dritter, mit verminderter Geschwindigkeit wieder kurzfristig auf die Strecke einfahren oder er muss aufgeben. Das Motorrad darf auf der Strecke (ausgenommen Schiebehilfe am Ende des Starterfeldes) nur durch den Fahrer bzw. Beifahrer in Gang gebracht werden. Fremde Hilfe führt zum Ausschluss. Fahrer und ggf. Beifahrer sowie das Motorrad bilden eine Einheit, die während des Trainings und der Gleichmäßigkeitsprüfung – ausgenommen während eines freiwilligen oder unfreiwilligen Stopps – bestehen muss. 11. Abbruch und Wiederaufnahme eines Laufes Sollte der Abbruch eines Laufes aufgrund eines besonderen Vorkommnisses oder klimatischer oder anderer Bedingungen unumgänglich sein, wird die rote Flagge gezeigt. Dann sind alle Fahrer verpflichtet, in die Boxengasse bzw. in den Startaufstellungsbereich zurückzukehren. Fahrer, welche in diesem Fall ins Fahrerlager zurückkehren, fallen aus der Wertung. Die Wiederaufnahme eines abgebrochenen Trainings ist dann notwendig, wenn das geforderte Training nicht von allen zu Trainingsbeginn gestarteten und nicht vorzeitig ausgeschiedenen Teilnehmern erfüllt wurde. Die Wiederaufnahme eines Wertungslaufes ist dann notwendig, wenn die gestarteten und nicht vorzeitig ausgeschiedenen Teilnehmer ihre vorgesehenen Wertungsrunden nicht komplett absolviert haben. Dabei gilt dann die erste, aus der Boxengasse gestartete Runde, als Einführungsrunde. Es erfolgt sodann kein stehender Start, sondern der Wertungslauf wird mit der grünen Flagge freigegeben. Darüber hinaus hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf die vorgesehene Fahrzeiten bzw. – runden gemäß der Ausschreibung. 12.Schlusskontrolle Der Veranstalter hat das Recht, nach Beendigung der Gleichmäßigkeitsprüfung jedes Motorrad einer Schlusskontrolle zu unterziehen. Fahrer die eine Überprüfung verweigern oder sich der Schlusskontrolle entziehen, werden von der Wertung ausgeschlossen und dem DMSB gemeldet. Im Zusammenhang mit dieser Festlegung gilt für alle Teilnehmer das gesamte Fahrerlager bis zum Ablauf der Protestfrist als „Parc Ferme“. 13 DMSB Bergrennen-Reglement 2016 Stand: 30.11.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt Neben dem DMSB Straßensport-Reglement und ergänzend zu dem „Anhang Allgemeine Ausschreibungs-Bestimmungen“ für prädikatfreie Rennen gelten für Bergrennen nachfolgende Festlegungen: 1. 2. Rennstrecken und Distanzen Alle Rennen kommen ausschließlich auf vom DMSB abgenommen Bergrennstrecken zur Durchführung. Eine Mindest- oder Maximaldistanz ist nicht vorgeschrieben. Bergrennen müssen jedoch in mindestens zwei Läufen durchgeführt werden. Nach Abschluss der Läufe entscheidet die schnellere Fahrzeit in einem der durchgeführten Läufe. Bei Zeitgleichheit zwischen zwei oder mehreren Fahrern entscheidet die schnellere Fahrzeit des zweitbesten Laufes usw. Gewertet werden unabhängig von den vorstehenden Festlegungen jedoch nur Fahrer, die zu beiden Läufen gestartet sind. Training und Rennen Die Qualifikation sowie die Startreihenfolge richten sich nach den im Training erzielten Zeiten. Bei gleicher Trainingszeit wird die zweitbeste Zeit herangezogen. Generell nicht zugelassen werden 14 Fahrer, die im Training nicht mindestens einen gezeiteten Trainingslauf absolviert haben. Vorgeschrieben sind mindestens 3 Trainingsläufe, davon mindestens 2 mit Zeitnahme. Zwischen den Trainingsläufen sollte für den Fahrer nach der Rückführung eine Pause von mindestens 1 Stunde liegen. Der Start erfolgt einzeln, stehend und mit laufendem Motor in einem Mindestabstand von 20 Sekunden durch Senken der Startflagge bzw. bei Ampelstart durch grünes Licht. Mit dem Senken der Startflagge bzw. mit Aufleuchten der Startampel gilt das Fahrzeug als gestartet. Eine Wiederholung des Starts ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Anordnung durch den Rennleiter. Das gekennzeichnete Ziel ist fliegend zu durchfahren; unmittelbar nach der Zieldurchfahrt ist die Geschwindigkeit herabzusetzen und das Motorrad auf Anweisung abzustellen. Gewertet werden nur die in den verschiedenen Klassen komplett durchgeführten Läufe. Eventuelle Unterbrechungen bei der Durchführung eines Laufes haben keinen Einfluss auf die Wertung. DMSB Motocross-Reglement 2016 Stand: 17.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt INHALTSVERZEICHNIS 1. Grundlagen der Veranstaltung 2.Teilnehmer 3.Nennungen 4. Technische Bestimmungen / Technische Abnahme 5. Kraftstoff / Schmiermittel 6. Klasseneinteilung und Kennzeichnung der Motorräder bzw. Fahrer 7.Fahrerausrüstung 8.Abnahme 9.Geräuschkontrolle 10.Training 11. Durchführungsarten der Rennen, Qualifikation, Distanzen und Wertung 12. Abbruch bzw. Zeit- oder Distanzkürzung oder Streichung eines Laufes 13. Ende des Laufes und Parc Fermé sowie Wertung und Ergebniserstellung 14.Fahrregeln 15. Preis-/Punktgeld bzw. Reisekostenvergütung 16.Strecke 17.Versicherungen 18. Verantwortlichkeit und Haftungsverzicht der Teilnehmer 19.Proteste 20.Werbung 21.Umweltschutz 1. Grundlagen der Veranstaltung Motocross ist ein Wettbewerb für Motorräder der Veranstaltungsausschreibung, aufgeführten Kategorie(n) und Klassen, der auf einer aus natürlichem, festem Untergrund bestehenden Fahrfläche ausgetragen wird. Bei der Durchführung werden neben dem nachstehend abgedruckten Wettbewerbsreglement folgende Bestimmungen und Bedingungen zugrunde gelegt: a) Deutsches Motorrad-Sportgesetz des DMSB; b) Veranstaltungsausschreibung und evtl. – insbesondere auf Grund besonderer Ereignisse (z. B. höhere Gewalt) – noch zu erlassende Ausführungsbestimmungen; zusätzlich bei: c) Prädikatveranstaltungen die jeweiligen Prädikatsbestimmungen. Im Falle sich widersprechender Festlegungen haben die Prädikatsbestimmungen Vorrang vor dem vorliegenden Wettbewerbsreglement; d) Jugend-Motocross- Wettbewerben die JugendMotocross- Bestimmungen des DMSB; e) Stadion- und Hallencross-Wettbewerben die DMSB- Richtlinien für Stadion- Motocross und Hallen- cross- Wettbewerbe; f) internationalen Veranstaltungen soweit in diesen Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, das FIM- Sportgesetz und der für Motocross maßgebliche Anhang des FIMSportgesetzes. Wertungsgrundlage ist die größere gefahrene Distanz innerhalb einer vorgegebenen Zeit oder die kürzeste Fahrzeit für eine vorgegebene Distanz. Jedes Motocross, Stadioncross bzw. Hallencross im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ist eine vom DMSB oder, soweit es sich um eine ClubsportVeranstaltung handelt, eine von der zuständigen ADAC-Sportabteilung oder vom DMV/ ADMV zu genehmigende Veranstaltung. 15 Motocross-Reglement 1.1 2. 2.1 2.2 2.3 Zu verbindlichen Auskünften über die Veranstaltung ist ausschließlich der Rennleiter berechtigt. Die Auslegung der Veranstaltungsausschreibung obliegt jedoch allein den Sportkommissaren. Unentbehrliche Sportwarte Die Anzahl der unentbehrlichen Sportwarte ist der Tabelle im roten Teil dieses Handbuchs zu entnehmen. Teilnehmer Bewerber Inhaber einer vom DMSB ausgestellten gültigen Nationalen oder Internationalen Bewerber-/ Sponsor- oder Hersteller-Lizenz sowie für international ausgeschriebene Wettbewerbe auch Inhaber einer von der FIM bzw. einer ihrer Mitgliedsföderationen ausgestellten Internationalen Bewerber-/Sponsoroder Hersteller-Lizenz der FIM bzw. für Europa-offen ausgeschriebene Wettbewerbe, auch Inhaber einer von einer Mitgliedsföderation der FIM-Europe ausgestellten Nationalen oder Internationalen Bewerber-/Sponsor- oder Hersteller-Lizenz. Sofern im Nennformular kein besonderer Bewerber angegeben ist, gilt der Fahrer auch als Bewerber. Fahrer/ Beifahrer Inhaber einer gültigen Fahrer- oder BeifahrerLizenz des DMSB (Inter-A, B-, J-, C-,oder Veranstaltungs- Lizenz). Für international ausgeschriebene Wettbewerbe auch Inhaber einer von der FIM oder der für den betreffenden Teilnehmer zuständigen Föderation ausgestellten gültigen Internationalen Fahrer- oder Beifahrer-Lizenz oder MeisterschaftsLizenz der FIM/FIM-Europe bzw. für Europa-offen ausgeschriebene Wettbewerbe, auch Inhaber einer von einer Mitgliedsföderation der FIM-Europe ausgestellten gültigen Internationalen oder Nationalen Fahrer- oder Beifahrer- Lizenz, soweit diese im vorangegangenen Jahr keine Wertungspunkte in einem FIM-Prädikat- bzw. FIM-Europe-PrädikatFinal-Wettbewerb errungen haben, jeweils unter Vorlage der entsprechenden Startgenehmigung. Disziplinspezifische Lizenzbestimmungen Neben den zu den “Allgemeinen Lizenzbestimmungen des DMSB” festgelegten Kriterien gelten nachstehende, altersspezifische Festlegungen. Lizenz-Inhaber unter 14 Jahre (Jahrgangsregelung) sind nur zur Abgabe einer Nennung in separat ausgeschriebenen Jugend- oder Schülerklassen bis Klasse 85ccm unter Beachtung des altersspezifischen Wettbewerbsreglements und des DMSBJugend-Motocross-Reglements zugelassen. Es gilt die nachstehende Einteilung: - 6 bis 9 jährige Klasse 50ccm Automatik gemäß Technischen Bestimmungen des DMSB Die Ersterteilung der Lizenz kann erst ab dem vollendeten 6. Lebensjahr (Stichtagsregelung) 16 erfolgen. Danach erfolgt die Einteilung in die Klassen nach der Jahrgangsregelung. - 8 bis 12 jährige Klasse 65ccm gemäß Technischen Bestimmungen des DMSB - 10 bis 16 jährige: Klasse 85ccm gemäß Technischen Bestimmungen des DMSB Ab 14 Jahre gilt die nachstehende Einteilung: Im Jahr der Vollendung des – 14. Lebensjahres: Klasse 125 ccm (MX2) u. 250 ccm (MX1) sowie Quads bis 250ccm 2T und 500ccm 4T – 16. Lebensjahres: Klasse 500 ccm (MX3) sowie. Seitenwagen-Fahrer und Beifahrer – 17. Lebensjahres: Quads bis 750 ccm 3.Nennungen Neben den Festlegungen des Art. 48 Deutsches Motorrad-Sportgesetz, gelten nachstehende Bestimmungen. 3.1 Einreichung der Nennungen Bei jeder Veranstaltung darf ein Fahrer, unter Beachtung nachstehender Hinweise und Einschränkungen, Nennungen nur für bis zu zwei Klassen abgeben. Evtl. sich aus dem Zeitplan aufgrund eines Doppelstarts für ihn ergebende Nachteile sind von ihm selbst zu vertreten. In den B-+J-Lizenzklassen bzw. für B-+J-Lizenzfahrer ist ein Doppelstart nur dann gestattet, wenn die Rennen der betreffenden Klassen an zwei verschiedenen Tagen durchgeführt werden. Nennungen sind schriftlich oder fernschriftlich, in der Regel unter Nutzung des offiziellen Nennformulars des DMSB oder des Veranstalters innerhalb des folgenden Zeitraumes unter Beachtung nachstehender Festlegungen an den Veranstalter einzusenden. Nennungen müssen u.a. Namen und Adresse des Fahrers/Beifahrers und ggf. des lizenzierten Bewerbers sowie die Nummern der Fahrer-/Beifahrer- Lizenzen und ggf. Bewerber-Lizenz enthalten. Alle Nennungen müssen vom Fahrer und ggf. Beifahrer sowie ggf. Bewerber bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein. Bei Nennungen von Minderjährigen ist außerdem die Unterschrift des/der gesetzl. Vertreter(s) sowie seine/ihre Anwesenheit oder die Anwesenheit eines volljährigen, bevollmächtigten Vertreters erforderlich. Soweit dem Fahrer für Prädikat-Veranstaltungen in der betr. Klasse vom DMSB eine Dauerstartnummer zugeteilt wurde, so ist diese ebenfalls anzugeben. Unvollständig ausgefüllte bzw. formlos schriftlich oder fernschriftlich eingereichte Nennungen müssen vor Ort vom Fahrer/Beifahrer ergänzt und mit der Original Unterschrift versehen oder auf ein offizielles Nennformular übertragen werden. Motocross-Reglement 3.2 3.3 Mit Abgabe der Nennung unterwerfen sich Bewerber, Fahrer/Beifahrer sowie bei Minderjährigen auch deren Erziehungsberechtigte bzw. deren Bevollmächtigte, den Bedingungen dieses Wettbewerbsreglements sowie allen von der Rennleitung bzw. den Sportkommissaren ggf. noch zu erlassenden Ausführungsbestimmungen. Im Nennformular darf jeweils nur ein (DMSB-lizenzierter) Bewerber namhaft gemacht werden. Nennungen müssen eindeutige Klassenangaben enthalten. Bei international oder Europa-offen ausgeschriebenen Klassen müssen Nennungen von Lizenznehmern (Bewerber, Fahrer, Beifahrer) anderer Förderationen den Genehmigungsvermerk der für sie zuständigen FMN tragen, es sei denn, Bewerber und/oder Fahrer/ Beifahrer sind im Besitz einer separaten Einzelstartgenehmigung für diese Veranstaltung oder einer Dauerstartgenehmigung der betreffenden FMN. Diese kann auch auf der Lizenz aufgedruckt sein(in diesen Fällen ist die Einbehaltung der Einzelstartgenehmigung bzw. einer Kopie der Dauerstartgenehmigung notwendig). Fehlt der Vermerk der zuständigen FMN und kann eine Startgenehmigung bis spätestens zur Abnahme nicht vorgelegt werden, ist ein Start keinesfalls möglich. Nenngeld Für alle Klassen ist ein einheitliches Nenngeld von 30 € festgelegt. Das Nenngeld muss der Nennung als Scheck beigefügt oder zeitgleich mit der Nennung an den Veranstalter überwiesen werden. In diesem Fall ist eine Kopie des Überweisungsbeleges der Nennung beizufügen bzw. die fristgerechte Überweisung vor Ort zu belegen. Wird oder wurde das Nenngeld nicht zeitgleich mit der Nennung entrichtet, wird – ausgenommen V-Lizenzfahrer – vom Veranstalter ein Nenngeldaufschlag von 15 € erhoben. Maßgebend für die Zahlung des Nenngeldes ist, auch im Falle von Nachnennungen, das Datum der betreffenden Nennung (s. auch Art. 48 des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes). Nennungsfristen / Nennungsbestätigung Nennungsbeginn: 8 Wochen vor der Veranstaltung. Nennungsschluss: 14 Tage vor der Veranstaltung (maßgebend ist das Vorliegen der Nennung beim Veranstalter). Dem Veranstalter ist es jedoch freigestellt, auch noch Nachnennungen (u. U. im Zusammenhang mit der Ausgabe einer DMSBVeranstaltungs- oder C-Lizenz) anzunehmen, wenn diese ohne organisatorische Probleme berücksichtigt werden können. In diesem Fall kann jedoch unabhängig von einem evtl. zu zahlenden Nenngeld – ausgenommen von VeranstaltungsC-Lizenznehmern – eine Bearbeitungsgebühr von 15 € erhoben werden. 3.4 3.5 Der Veranstalter ist berechtigt, ggf. die Teilnehmerzahl zu beschränken bzw. Nennungen unter Angabe von Gründen abzulehnen. Nennungen zu Prädikats- Wettbewerben dürfen nur mit Zustimmung des DMSB abgelehnt werden. Nachnennungen zu Prädikats-Wettbewerben dürfen nur angenommen werden wenn dadurch keine Fahrer benachteiligt werden, die rechtzeitig genannt haben. Hier gilt: Anzahl der Startplätze plus die Reservefahrer. Ggf. sind diese auf eine Warteliste zu setzen. Der Veranstalter bestätigt den Eingang der während des Nennungszeitraumes (Nennungsbeginn bis Nennungsschluss) oder nach Nennungsschluss eingehenden Nennungen innerhalb von 48 Stunden und entscheidet in diesem Zusammenhang über deren Annahme oder Ablehnung. Bei Annahme der Nennung übersendet der Veranstalter mit der Bestätigung oder aber spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Nennungsschluss alle erforderlichen Unterlagen bei gleichzeitiger Startnummernangabe und, soweit in der Veranstaltungsausschreibung nicht bereits ausdrücklich festgelegt, unter Angabe der Abnahmezeit. Veranstaltungs-Lizenznehmern sind mit der Nennungsbestätigung das Wettbewerbsreglement sowie die Technischen Bestimmungen zuzusenden bzw., bei Annahme von Nennungen bis zur Dokumentenabnahme, anlässlich der Dokumentenabnahme zu übergeben. Im Falle der Ablehnung der Nennung ist ein ggf. eingezahltes Nenngeld zum gleichen Zeitpunkt zurück zu überweisen. Im Übrigen gilt für die Nenngeldrückzahlung Art. 54 des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes. Austausch von Fahrern / Beifahrern Fahrer können vom Bewerber bis zur Dokumentenabnahme, Beifahrer vom Bewerber oder Fahrer bis zum Beginn des Zeittrainings ausgetauscht werden. Ist dies erforderlich, so ist der Bewerber (bzw. Fahrer) dafür verantwortlich, dass die ausgetauschte Person zuvor die Dokumentenabnahme (siehe Ziff. 8) erledigt sowie das Nennformular unterschrieben hat. Fahrer/Beifahrer deren Nennung vom Veranstalter zuvor abgelehnt worden war, sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Bei Prädikatläufen sind die jeweiligen Prädikatsbestimmungen zu beachten. Bewerber können generell nicht ausgetauscht werden. Zutrittsausweise Unabhängig von den Pflichten der Veranstalter gegenüber den Bewerbern, hat jeder Teilnehmer Anspruch auf eine Fahrerkarte (in der Seitenwagen- Klasse zwei Fahrerkarten), zwei Helferkarten 17 Motocross-Reglement und eine Gastkarte (in der Seitenwagen-Klasse zwei Gastkarten). 4. Technische Bestimmungen / Technische Abnahme Die Motorräder müssen den Techn. Bestimmungen der FIM/des DMSB entsprechen, wobei zum Einsatz kommende Enduro- Motorräder nach den Techn. Bestimmungen für Motocross hergerichtet werden dürfen. Jeder Fahrer kann der Techn. Abnahme pro Klasse, für die er eine Nennung abgegeben hat, ausgenommen in den Clubsportklassen, 2 Motorräder vorführen, die den allg. Hubraumfestlegungen dieser Klasse entsprechen müssen. Wenn er nur ein Motorrad vorführt, kann er sich – unter den gleichen Voraussetzungen – bis spätestens 30 Minuten vor dem letzten Lauf, an dem er teilnimmt, beim Obmann der Technischen Abnahme melden und ein zweites Motorrad abnehmen lassen. Nur diese unter seinem Namen und seiner Startnummer abgenommenen Motorräder kann er sowohl im Training als auch bei den verschiedenen Läufen (Vorlauf, Halbfinale, Wertungslauf) wahlweise und unter Umständen wechselnd einsetzen. Eine Entscheidung darüber, welches Motorrad ein Fahrer in einem der Läufe einsetzen will, muss er jedoch jeweils vor dem Start, d. h. vor dem Einbringen des Motorrades in die Wartezone treffen. Ein späterer Motorradtausch für den bevorstehenden Lauf ist, ausgenommen vor dem Restart eines nicht aufgrund eines Fehlstarts abgebrochenen Laufes, nicht gestattet und zieht den Wertungsausschluss des Fahrers für die gesamte Veranstaltung, d. h. ggf. auch für vorangegangene Läufe nach sich. 5. Kraftstoff / Schmiermittel Zulässig ist unter Beachtung der Kraftstoffbestimmungen der FIM/des DMSB (s. orangefarbener Teil dieses Handbuches) nur unverbleiter Kraftstoff ohne jegliche Zusätze, ausgenommen handelsübliche Schmiermittel. 6. Klasseneinteilung und Kennzeichnung der Motorräder bzw. Fahrer 6.1 Klasseneinteilung Im Motocross können für die verschiedenen Lizenzklassen unter Beachtung der sich aus den Lizenzbestimmungen bzw. den Prädikatsbestimmungen ergebenden Einschränkungen folgende Hubraumklassen ausgeschrieben werden: C- bzw. B-/J-Lizenz: Klasse 50 ccm (bis 50 ccm – 2T gemäß den DMSB Bestimmungen) Klasse 65 ccm (über 50 ccm – 65 ccm – 2T) Klasse 85 ccm (über 65 ccm – 85 ccm – 2T und über 75 ccm –150 ccm 4T, Groß- und Kleinrad) Inter/A- bzw. B-C-Lizenz: MX 2 Klasse 125 ccm (über 100 ccm – 125 ccm 2T und über 175 ccm – 250 ccm 4T) 18 MX 1 Klasse 250 ccm (über 175 ccm – 250 ccm 2T und über 290 ccm – 450 ccm 4T) MX 3 Klasse 500 ccm (über 290 ccm – 500 ccm 2T und über 475 ccm – 650 ccm 4T) Seitenwagen (über 350 ccm – 750 ccm-2T bzw. – 1.000 ccm-4T max. 2 Zyl.) Quads (bis 750 ccm) Alle Klassen können ohne Einschränkung auch gemeinsam für Inter/A- und B-Lizenzfahrer ausgeschrieben werden. Ebenso können Klassen für B-, J- und C- Lizenzfahrer kombiniert ausgeschrieben werden. In Anlehnung an diese Regelung können in den im Grundsatz für B-Lizenzfahrer ausgeschriebenen Klassen eingeschränkt auch Inter/A-Lizenzfahrer zugelassen werden. Die Zulassung solcher Fahrer ist begrenzt auf: – In den Soloklassen bei einer Streckenkapazität von bis zu 32 Fahrern = max. 5 Inter/A-Lizenzfahrer Bei einer größeren Streckenkapazität = max. 8 Inter-Lizenzfahrer – In der Swg.- Klasse bei einer Streckenkapazität von bis zu 24 Gespannen = max. 3 Inter/A-Lizenzfahrer Bei einer größeren Streckenkapazität = max. 5 Inter/A-Lizenzfahrer. Eine Wertung dieser Inter/A-Lizenzfahrer bei B-Lizenz- Prädikat-Wettbewerben ist ausgeschlossen. 6.2 Kennzeichnung der Motorräder bzw. Fahrer Form, Größe, Anzahl und Anbringung der Startnummernschilder und deren Beschriftung müssen – ausgenommen ist die Farbe der Startnummernschilder in den B-Lizenzklassen sowie in den C- Lizenzklassen – den Technischen Bestimmungen der FIM entsprechen. Für die Startnummernschilder sind matte Farben mit den folgenden RAL-Bezeichnungen zu verwenden: Inter-Lizenz In den Solo- Inter-Lizenzklassen im DMSB- Bereich ist die Farbe der Startnummernschilder freigestellt, jedoch muss die Startnummer sich deutlich vom Untergrund abheben. Seitenwagen und Quad = gelber Grund (RAL 1003) schwarze Zahlen (RAL 9005) B-, J- sowie C- Lizenz einheitlich weißer Grund und schwarze Zahlen. (RAL 9010/RAL 9005) Bei einem gemeinsamen Start verschiedener Lizenzklassen in einer Hubraumklasse sind unabhängig hiervon die für die jeweilige Lizenzklasse vorgeschriebenen Startnummernfarben zu verwenden. Zusätzlich ist der Veranstalter gehalten, in den betr. Klassen bereits zu Beginn der Startnummernfestlegung unterschiedliche Nummern Motocross-Reglement für die Inter/A-Lizenzfahrer (z. B. 1– 49) bzw. BLizenzfahrer (z. B. 50 –99) zu vergeben. Die gleiche Regelung gilt bei einem gemeinsamen Start verschiedener Hubraumklassen. Bei Prädikatläufen sind die einem Teil der Fahrer zugeteilten Dauerstartnummern zu beachten. Für den Veranstalter besteht bei schlechter Witterung, die eine Identifizierung der Fahrer durch die Zeitnahme für die Gesamtdauer des Trainings und Rennens zweifelhaft erscheinen lässt, die Verpflichtung zur Ausgabe von Rücken- und Helmnummern an die Fahrer (bei Clubsport-Veranstaltungen wird dies empfohlen). Bei internationalen Veranstaltungen mit und ohne Prädikat sind jedoch hierbei die Technischen Bestimmungen der FIM Art. 01.76 zu beachten. Sofern vom Veranstalter Rücken- und/oder Helmnummern ausgegeben werden, sind diese ohne Ausnahme entsprechend zu tragen bzw. aufzukleben. Bei international ausgeschriebenen PrädikatKlassen sind die Festlegungen gemäß Art. 01.76 der Technischen Bestimmungen der FIM zu beachten. 7.Fahrerausrüstung Die Fahrerausrüstung muss den Technischen Bestimmungen der FIM/des DMSB entsprechen. Für 2016 wird ein Brust- und Rückenschutz, der in seiner Ausführung nicht verändert werden darf empfohlen, ab 2017 ist dieser vorgeschrieben. Bei allen Läufen zur Welt- und Europameisterschaft ist dieser Schutz obligatorisch. Schmuck ist abzukleben oder zu entfernen. Das Benutzen tragbarer Musik-Player ist während der Fahrt verboten. Lange Haare dürfen nicht über den Rand des Helmes herausragen. Für Jugend-Motocross- Fahrer gelten ergänzend die Festlegungen in den Jugend-MotocrossBestimmungen. DMSB-Lizenznehmer dürfen nur Schutzhelme benutzen, die den DMSB- Schutzhelm- Bestimmungen entsprechen sowie bei der Techn. Abnahme vorgeführt und markiert worden sind. Fahrer/Beifahrer sind für das Vorhandensein der Markierung selbst verantwortlich. Jeder Fahrer ist für seine Schutzausrüstung und das Einhalten der Vorschriften selbst verantwortlich. 8.Abnahme Bei der Abnahme, die aus Dokumenten- und Technischer Abnahme besteht, müssen die Fahrer/Beifahrer persönlich anwesend sein. Bei der Dokumentenabnahme sind vorzulegen: 1. Nennungsbestätigung. 2. Gültige Inter-/A/B-/J-/C- Fahrer-/Beifahrer-Lizenz oder FIM/DMSB-Veranstaltungslizenz und ggf. Original oder Kopie der FIM-/DMSB-Bewerberbzw. Hersteller-Lizenz. 3. Startgenehmigung bzw. Dauerstartgenehmigung der jeweiligen FMN für Lizenznehmer anderer Föderationen. Alle Fahrer-Lizenzen/Beifahrer-Lizenzen werden bei der Dokumenten- Abnahme vom Veranstalter einbehalten und können, sofern keine sportrechtlichen/gesundheitlichen Gründe entgegenstehen, von den Fahrern nach Beendigung des Wettbewerbes dort wieder in Empfang genommen werden. Jedes Motorrad muss der Techn. Abnahme in technisch einwandfreiem und gereinigtem Zustand vorgeführt werden. Eine Wiederholungsabnahme kann jederzeit, insbesondere aber beim Auftreten von Sicherheitsrisiken z.B. nach einem Unfall, verfügt werden. Die im Training oder Rennen zum Einsatz kommenden Schutzhelme sind ebenfalls zur Kontrolle und Identifikation vorzulegen (s. auch Pkt. 7). Bei der Techn. Abnahme ist der Rahmen der Motorräder von den Techn. Kommissaren mittels Plombe/Siegel zu kennzeichnen, um einen Austausch gegen nicht abgenommene bzw. nicht unter dem Namen und der Startnummer des Fahrers abgenommene Motorräder zu verhindern. Der Rennleiter ist berechtigt, von jedem Fahrer/ Beifahrer eine ärztliche Untersuchung zu verlangen. Bei ungünstigem ärztlichem Befund kann der Fahrer/Beifahrer von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. 9.Geräuschkontrolle Im Rahmen der Technischen Abnahme wird jedes Motorrad einer Geräuschkontrolle unterzogen. Die Geräuschkontrolle erfolgt entspr. den Techn. Bestimmungen des DMSB für Motocross, zulässig sind max. 96 dB(A) für 2-Takt Motorräder und 94 dB(A) für 4Takt Motorräder. Die Ausführungen in den technischen Bestimmungen Art. 01.79 sind zu beachten. Bei Verlust oder Beschädigung der Auspuffanlage ist der Fahrer verpflichtet, diese innerhalb von 2 Runden nach Auftreten des Schadens in der Reparaturzone zu ersetzen bzw. zu reparieren. Erfolgt dies nicht, muss an dem Motorrad, nach Überfahren der Ziellinie, im schadhaften Zustand eine Geräuschmessung durchgeführt werden. Unabhängig davon können alle Motorräder nach jedem Lauf überprüft werden. Bei Überschreitung des max. Geräuschwertes um mehr als 2 dB(A) wird der Fahrer mit der Strafe einer Rückversetzung von 10 Plätzen belegt. 10.Training Die Durchführung erfolgt unter Beachtung der Prädikatsbestimmungen für DMSB- Prädikate bzw. der nachfolgenden Bestimmungen, bei gleichzeiti- 19 Motocross-Reglement ger Berücksichtigung der für die unterschiedlichen Durchführungsarten des Wettbewerbs getroffenen Festlegungen gemäß Punkt 10.1 oder 10.2. Die Detailfestlegungen ergeben sich aus der Veranstaltungsausschreibung Das Training für die Fahrer der verschiedenen Klassen und/oder Gruppen muss mindestens 1 Stunde vor dem Start zu ihrem ersten Lauf (gemäß Veranstaltungsausschreibung = Vor-, Halbfinal- oder Wertungslauf) beendet sein. Soweit das freie Training einer Klasse in mehreren Trainingsabschnitten durchgeführt wird, so muss zwischen diesen Trainingsabschnitten eine Pause von mind. 30 Min. liegen. Eine Pause von mind. 1 Stunde ist zwischen dem freien Training und dem Zeittraining einer Klasse vorgeschrieben. Der Start der Fahrer zum Training erfolgt generell in Einzelstarts im Abstand von 3 – 5 Sekunden. In allen Trainingsabschnitten ohne Zeitnahme kann die aus dem Abnahme-Protokoll ersichtliche Starterzahl um bis zu 100% überschritten werden. Bei einem Training mit Zeitnahme ist die Starterzahl auf die im Abnahme-Protokoll festgelegte Starterzahl +20 % begrenzt. Übersteigt die Teilnehmerzahl die nach den vorstehenden Festlegungen zulässige Starterzahl, so ist das Fahrerfeld in zahlenmäßig weitgehend gleichmäßig besetzte Trainingsgruppen einzuteilen. Die nachstehend vorgeschriebene Mindesttrainingszeit gilt dann für jede einzelne Trainingsgruppe. Die Aufteilung des Fahrerfeldes in Trainingsgruppen erfolgt durch Auslosung bzw., bei Durchführung gemäß Punkt 11.4, durch Zusammenfassung der Fahrer unter Berücksichtigung der bereits vorgenommenen Vorlauf- Einteilung. Ist eine Auslosung erforderlich, so wird diese – ausgenommen bei Durchführung gemäß Punkt 11.4 – vom Rennleiter unter Aufsicht der Sportkommissare jeweils 1 Stunde vor Beginn des 1. Trainings der betr. Klasse vorgenommen, auch wenn die Abnahme noch nicht beendet ist. Nach der Auslosung noch zur Abnahme erscheinende Fahrer werden in der Reihenfolge ihres Erscheinens den ausgelosten Gruppen zugeteilt. Fahrer, bzw. in der Swg.-Klasse Teams, die innerhalb des freien Trainings und/oder Zeittrainings nicht insgesamt mindestens 3 Runden (bei Durchführung nach Pkt. 11.4 nicht insgesamt mind. 2 Runden) absolviert haben, werden in keinem Fall zu einem Lauf (Vor-, Halbfinal- oder Wertungslauf) zugelassen. Für Prädikat-Wettbewerbe sind die in den Prädikatsbestimmungen festgelegten ggf. weitergehenden Regelungen maßgebend. 20 10.1 10.2 10.3 10.4 Die Teilnahme am Training ist nur nach erfolgter Technischer Abnahme der Motorräder und in vorgeschriebener Fahrerbekleidung gestattet. Wurde bei einer 2-Tage-Veranstaltung das gesamte Training und/oder ein Teil der Läufe (Vor-, Halbfinal- oder Wertungsläufe) einer Klasse bereits am 1. Veranstaltungstag absolviert, so ist der Veranstalter zur Durchführung eines zusätzlichen freien Trainings ohne Zeitnahme von mindestens 10 Minuten für diese Klasse verpflichtet. An diesem oder auch an einem zusätzlich ausgeschriebenen freien Training am 2. Veranstaltungstag sind auch die Reservefahrer teilnahmeberechtigt. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Durchführungsarten (s. Punkt 11) sind bei den vom DMSB genehmigten Veranstaltungen im Einzelnen nachfolgende zusätzliche Festlegungen zu beachten. Bei Durchführung des Wettbewerbs gemäß 11.1 – 11.3 Vorgeschrieben ist unter Beachtung der in Punkt 10 getroffenen Regelungen sowohl ein Training ohne Zeitnahme als auch ein Zeittraining von jeweils mindestens 20 Minuten. Bei Prädikat-Veranstaltungen sind die evtl. darüber hinausgehenden Festlegungen in den Austragungsbedingungen zu beachten. Bei Durchführung des Wettbewerbs gemäß 11.3 ist für das Zeittraining die Aufteilung des Fahrerfeldes in zwei zahlenmäßig weitgehend gleichgroße Trainingsgruppen vorgeschrieben. Im Zeittraining wird jede gefahrene Runde gezeitet. Die Teilnahme am Training ohne Zeitnahme ist freigestellt. Bei Durchführung des Wettbewerbs gemäß 11.4 Vorgeschrieben ist unter Beachtung der in Punkt 10 getroffenen Regelungen ein Zeittraining von mindestens 10 Minuten. Bei Prädikat-Veranstaltungen sind die evtl. darüber hinausgehenden Festlegungen in den Prädikatsbestimmungen zu beachten. Starttraining Wenn die Startrunde nicht identisch ist mit der normalen Streckenführung, muss ein Starttraining von je 5 Minuten pro Klasse/Gruppe durchgeführt werden. Überprüfung der Motorräder Das Fahrerlager gilt als Parc Fermé. Alle beim Training eingesetzten Motorräder müssen für evtl. technische Überprüfungen nach Abschluss einer Trainingsperiode zur Verfügung stehen. Bis zum Ablauf der für die entsprechende Trainingsperiode geltenden Protestfrist dürfen sie nur mit Zustimmung des Techn. Pflichtkommissars bzw. des Obmannes der Techn. Abnahme aus dem Fahrerlager entfernt werden. Motocross-Reglement 11. Durchführungsarten der Rennen, Qualifikation, Distanzen und Wertung Für die Durchführung, Qualifikation und Wertung sind unter Beachtung der für Prädikat- Wettbewerbe vorrangigen Prädikatsbestimmungen bzw. unter Beachtung evtl. zusätzlicher Festlegungen in den Jugend- Motocross- Bestimmungen des DMSB (bei Jugend-Wettbewerben) die nachstehend aufgeführten unterschiedlichen Arten zulässig. Zur Verbesserung der Startchancen der Fahrer in den B-Lizenz-Solo-Klassen ist dort die Durchführung und Wertung im Grundsatz gemäß Punkt 11.4 vorgeschrieben. In der Seitenwagen-Klasse ist die Durchführung und Wertung gemäß Punkt 11.3 vorgeschrieben. Ausnahmen zu vorstehenden Regelungen sind grundsätzlich nur dann möglich, wenn alle form- und fristgerecht eingegangenen Nennungen akzeptiert wurden und die Starterzahl eine Durchführung und Wertung nach Punkt 11.3 bzw. Punkt 11.1 oder 11.2 ohne Benachteiligung der Fahrer zulässt. Sie bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des DMSB. Durchführung und Wertung bei Prädikat- Veranstaltungen ergeben sich aus den betreffenden Prädikatsbestimmungen. Soweit bei einer Durchführungsart Vorläufe bzw. Halbfinalläufe in einer Klasse vorgesehen sind, müssen diese jeweils zeitlich unmittelbar aufeinander folgend zur Durchführung kommen, d. h. Läufe anderer Klassen dürfen nur vor oder nach den Vorläufen bzw. vor oder nach den Halbfinalläufen durchgeführt werden. Zwischen den Läufen (Vor-, Halbfinal- oder Wertungslauf bzw. Wertungsläufen), an denen ein und derselbe Fahrer teilnimmt, muss eine Pause von mindestens 60 Minuten bzw., bei Clubsport-Veranstaltungen, von mindestens 45 Minuten, liegen. Bei Prädikat- Wettbewerben sind die evtl. in den Prädikatsbestimmungen festgelegten weitergehenden Regelungen zu beachten. Vorstart /Wartezone Bei allen Läufen müssen die zum Einsatz kommenden Motorräder der startberechtigten Fahrer (inkl. Reservefahrer) bis spätestens 10 Minuten vor dem Start – maßgebend ist der vom Veranstalter veröffentlichte bzw. bekannt gegebene Zeitplan – im Vorstartraum/ Wartezone abgestellt werden. Jede Verspätung führt zur Nichtzulassung des betr. Fahrers in dem betr. Lauf. Er wird dann ggf. durch einen Reservefahrer ersetzt. Sonderregelungen in separat ausgeschriebenen Cup- Klassen sind zulässig. Besichtigungsrunde Vor Beginn eines Laufes ist eine Besichtigungsrunde durchzuführen. Die Teilnahme ist freigestellt, sofern in den Prädikatsbestimmungen nicht anders festgelegt. Bei extremer Witterung kann auf Entscheidung des Rennleiters von der Besichtigungsrunde abgesehen werden. Ablauf: 10 min vor dem Start: Die Ausfahrt von der Wartezone zur Strecke ist geöffnet, die Fahrer dürfen die Besichtigungsrunde beginnen. 8 min vor dem Start: Die Ausfahrt von der Wartezone zur Strecke ist geschlossen, es darf keine Besichtigungsrunde mehr begonnen werden. 4 min vor dem Start: Die Einfahrt von der Strecke zur Wartezone ist geschlossen. Alle Fahrer sollten die Besichtigungsrunde beendet haben. Fahrer, die aufgrund von technischen Problemen oder aus anderen Gründen nicht rechtzeitig zurück in der Wartezone sind, werden nicht zum Start zugelassen. 3 min vor dem Start: Beginn der Startaufstellung Startbereich Niemand außer den Fahrern, Offiziellen und Fotografen ist im Bereich der Startanlage zugelassen. Fahrer dürfen sich ausschließlich hinter dem Startgitter aufhalten. Sie dürfen dort den Bereich ihres Startplatzes nachbessern sofern keine Werkzeuge, und/oder Flüssigkeiten verwendet oder fremde Hilfe in Anspruch genommen wird. Eine Veränderung des Bereiches vor dem Startgitter ist nicht gestattet. Nach Eintreffen an der Startlinie und Wahl eines Startplatzes ist ein späterer Wechsel des Startplatzes ausgeschlossen. Start Der Start erfolgt mit laufendem Motor. Die Motorräder müssen zentriert hinter dem Startgatter stehen (mittig und im 90°-Winkel). Fahrer dürfen nicht seitlich versetzt starten. Mit Zeigen der 15 Sekunden-Tafel müssen die Motorräder startbereit am Startgatter stehen und dürfen bis zum Fallen des Startgatters nur noch innerhalb des eingenommenen Startplatzes bewegt werden. Die hintere Begrenzung des Startplatzes ist die Barriere (Balken). Bei Nichtbeachtung dieser Regel werden dem Fahrer 30 Sekunden zu seiner Gesamtfahrzeit hinzugerechnet. Mit dem Beginn der Startaufstellung bis zum Zeitpunkt zu dem alle Fahrer ihren Startplatz eingenommen haben, zeigt der Starter den Fahrern zum Zeichen, dass sie seiner Kontrolle unterstehen, die grüne Flagge. Sollte der Start aus 2 Reihen erfolgen, wird die Aufstellung der 2. Reihe erst begonnen wenn die erste Reihe vollständig gefüllt ist. Wenn alle Fahrer an der Startlinie stehen, zieht der Starter die grüne Flagge ein und zeigt den Fahrern für volle 15 Sekunden die “15-Sekunden-Tafel”. Nach Ablauf der 15 Sekunden zeigt er die “5-Sekunden-Tafel”. Nach dem Zeigen dieser Tafel wird das Startgitter frühestens nach 5 aber spätestens nach 10 Sekunden ausgelöst ohne dass der Starter die “5-Sekunden-Tafel” einzieht. 21 Motocross-Reglement Starthilfe Ausschließlich nach erfolgtem Start des übrigen Feldes dürfen Fahrer von einem Helfer technische Hilfe erhalten. Die Fahrer aller Klassen dürfen zum Start einen Klotz o.ä. zur Abstützung (Stehhilfe) benutzen, sofern der Start nur aus einer Reihe erfolgt. Fehlstart Bei einem Fehlstart wird vom Starter durch Schwenken der roten Flagge angezeigt, dass das Rennen gestoppt ist. Die Fahrer kehren in diesem Fall unmittelbar in den vom Rennleiter oder einem Beauftragten zugewiesenen Bereich zurück. Der Start wird wiederholt und ist – ausgenommen erneuter Fehlstart auf Grund eines technischen Mangels an der Startanlage– unbedingt gültig, wobei dem/den Fahrer(n) der/die einen Frühstart verursacht/verursachten, zu seiner/ihrer Fahrzeit eine volle Minute hinzugerechnet wird. 11.1 1 Wertungslauf nach Zeit + 2 Runden Qualifikation und Startaufstellung ergibt sich unter Beachtung von Punkt 10 aus den im Zeittraining erzielten Zeiten. Der zeitschnellste Fahrer erhält den günstigsten Startplatz, usw. Die beiden zeitschnellsten, nicht qualifizierten Fahrer sind Reservefahrer. Sie dürfen nur nach besonderer Aufforderung zum Startplatz vorziehen und nehmen im Fall ihres Einsatzes den oder die beiden letzten Startplätze ein. Wurde das Zeittraining in zwei Trainingsgruppen durchgeführt, erfolgt die Startplatzverteilung unter Berücksichtigung der Platzierung des Fahrers bzw. Teams in diesen Trainingsgruppen in ständigem Wechsel, beginnend mit dem absolut zeitschnellsten Fahrer. Unter Beibehaltung des sich aus vorstehender Festlegung ergebenden Wechsels sind in diesem Fall die jeweils zeitschnellsten nicht qualifizierten Fahrer jeder Trainingsgruppe 1. bzw. 2. Reservefahrer. Die für die Preisgeld-/Punktgeld-Auszahlung maßgeblichen Platzierungen werden unabhängig von den in Punkt 15 dieses Wettbewerbsreglements festgelegten Wertungseinschränkungen auf folgender Basis festgelegt und im Ergebnis entsprechend ausgewiesen. a) Alle Fahrer entsprechend ihrer Platzierung. b) Ausgeschiedene Fahrer unter Berücksichtigung der von ihnen absolvierten Rundenzahl. Bei gleicher Rundenzahl entscheidet über die Einstufung dieser Fahrer die Reihenfolge ihrer letzten gewerteten Zieldurchfahrt. Die Laufzeit dieses Wertungslaufes muss so bemessen sein, dass die bei den Prädikat-Wettbewerben der verschiedenen Lizenzstufen für einen Wer22 tungslauf festgelegte Zeitspanne nach Möglichkeit nicht bzw. höchstens um max. 25 % überschritten wird. Muss bei einer Veranstaltung der Wertungslauf gekürzt, abgebrochen oder gestrichen werden, so gelten die Festlegungen gemäß Punkt 12. 11.2 2 oder 3 Wertungsläufe nach Zeit + 2 Runden Die Qualifikation und Startaufstellung für die Wertungsläufe sowie die Wertung der Fahrer und die Ergebnis-Erstellung erfolgen analog den Festlegungen in Punkt 11.1. Für die Erstellung der Gesamtwertung erhalten die 20 erstplatzierten Fahrer jedes Wertungslaufes, soweit in den Prädikatsbestimmungen für die verschiedenen PrädikatWettbewerbe nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, Punkte in folgender Reihenfolge: 25 – 22- 20- 18 – 16 – 15 -14 – 13 – 12- 11- 10 – 9 – 8 –7–6–5–4–3–2–1 = Gesamt 221 Punkte Die Gesamtwertung wird durch Addition der vorgenannten Punkte erstellt. Der Fahrer mit der höchsten Gesamtpunktzahl aus allen ausgeschriebenen Läufen ist Gesamtsieger seiner Klasse. Bei Gleichheit der Gesamtpunktzahl entscheidet die bessere Platzierung im letzten Lauf. Die Laufzeit der einzelnen Wertungsläufe ist bei Prädikat-Wettbewerben unter Beachtung der Prädikatsbestimmungen bzw. bei prädikatfreien Wettbewerben in Anlehnung an die für die ausgeschriebene Lizenzstufe der Teilnehmer maßgebenden Austragungsbedingungen festzulegen. 11.3 2 Halbfinale und nachfolgend 1 Wertungslauf nach Zeit + 2 Runden Startberechtigt in den Halbfinalläufen ist die doppelte Anzahl der in der Veranstaltungsausschreibung angegebenen Höchststarterzahl. Qualifikation und Startaufstellung für die zwei Halbfinalläufe ergeben sich aus den Ergebnissen des Zeittrainings. Die Startplatzverteilung erfolgt unter Berücksichtigung der Platzierung der Fahrer in den beiden Trainingsgruppen. Die qualifizierten Fahrer der Trainingsgruppe 1 belegen die Startplätze in Halbfinale 1, die qualifizierten Fahrer der Trainingsgruppe 2 belegen die Startplätze im Halbfinale 2. Die zwei zeitschnellsten, nicht für das Halbfinale qualifizierten Fahrer jeder Trainingsgruppe, sind Reservefahrer. Ihr Einsatz regelt sich entspr. den Festlegungen in Punkt 11.1. Die Qualifikation und Startaufstellung für den Wertungslauf ergeben sich aus den Ergebnissen der Halbfinalläufe, wobei sich aus jedem der beiden Halbfinale 50 % der Fahrer qualifizieren. Der zeitschnellste Sieger eines Halbfinales erhält den günstigsten Startplatz, der Sieger des anderen Motocross-Reglement Halbfinales den zweitbesten usw., in ständigem Wechsel unter Berücksichtigung der Platzierung in einem der Halbfinale bis zur Höchststarterzahl. Unter Beibehaltung des sich aus vorstehender Festlegung ergebenden Wechsels sind die jeweils bestplatzierten nicht qualifizierten Fahrer jedes Halbfinales 1. bzw. 2. Reservefahrer. Ihr Einsatz regelt sich entspr. den Festlegungen in Punkt 11.1. Dem Veranstalter ist es freigestellt, Fahrer, die sich in den Halbfinalläufen nicht für den Wertungslauf qualifiziert haben, in einem Sonderlauf mit eigener Wertung starten zu lassen. Die Laufzeit für die beiden Halbfinale und den Wertungslauf ist unter sinngemäßer Beachtung der Regelungen gemäß Punkt 11.2 festzulegen. Wertung und Ergebnis-Erstellung für die Halbfinalläufe und den Wertungslauf erfolgen gemäß den Festlegungen in Punkt 11.1. 11.4 Vorläufe, 2 Halbfinalläufe und 1 nachfolgender Wertungslauf Die notwendige Zahl der Vorläufe ergibt sich aus der Gesamtzahl der bestätigten Nennungen, unter Beachtung der Höchststarterzahl pro Lauf. Die sich evtl. ergebende Zahl von freien Startplätzen ist weitgehend gleichmäßig auf die verschiedenen Vorläufe zu verteilen. Die Startaufstellung der Vorläufe wird durch Auslosung des Vorlaufes bei der Dokumentenabnahme ermittelt; der zuerst für einen der Vorläufe ausgeloste Fahrer erhält den günstigsten Startplatz in diesem Vorlauf, usw. Die Auslosung ist – entsprechend der Anzahl der Vorläufe und der Höchststarterzahl – vorzubereiten und bei der Dokumentenabnahme durchzuführen. Die Dokumentenabnahme ist vom Fahrer selbst zu erledigen. Startberechtigt in den Halbfinalläufen ist die Anzahl von Fahrern, die – multipliziert mit der Anzahl der Vorläufe – die doppelte Höchststarterzahl ergibt. Der Einsatz von Reservefahrern in den Vor- bzw. Halbfinalläufen entfällt. Die Startaufstellung der Halbfinalläufe ergibt sich aus den Ergebnissen der Vorläufe z. B. wie folgt: Bei 3 Vorläufen Die Teilnehmer am Halbfinallauf 1 ergeben sich aus den Vorläufen 1 und 2. Aus dem Vorlauf 2 kommen jedoch neben dem Sieger nur die Platzierten mit ungeraden Platzziffern (3, 5 usw.) in diesen Halbfinallauf. Die Teilnehmer am Halbfinallauf 2 ergeben sich aus den Vorläufen 2 und 3. Aus dem Vorlauf 2 kommen jedoch nur die Platzierten mit geraden Platzziffern (2, 4 usw.) in diesen Halbfinallauf. Halbfinallauf 1 Halbfinallauf 2 Sieger Vorlauf 1 Sieger Vorlauf 3 Sieger Vorlauf 2 2. Vorlauf 2 2. Vorlauf 1 2. Vorlauf 3 3. Vorlauf 1 3. Vorlauf 3 3. Vorlauf 2 4. Vorlauf 2 4. Vorlauf 1 4. Vorlauf 3 usw. unter Berücksichtigung der aufsteigenden Platzierung in den Vorläufen bis zur Höchststarterzahl. Bei 4 Vorläufen Die Teilnehmer am Halbfinallauf 1 ergeben sich aus den Vorläufen 1 und 2, die am Halbfinallauf 2 aus den Vorläufen 3 und 4. Halbfinallauf 1 Halbfinallauf 2 Sieger Vorlauf 1 Sieger Vorlauf 3 Sieger Vorlauf 2 Sieger Vorlauf 4 2. Vorlauf 1 2. Vorlauf 3 2. Vorlauf 2 2. Vorlauf 4 3. Vorlauf 1 3. Vorlauf 3 3. Vorlauf 2 3. Vorlauf 4 usw. jeweils im Wechsel und unter Berücksichtigung der aufsteigenden Platzierung in den Vorläufen 1 u. 2 bzw. 3 u. 4 bis zur Höchststarterzahl. Bei 5, 6 oder mehr Vorläufen ist sinngemäß zu verfahren Die Qualifikation und Startaufstellung für den Wertungslauf sowie der Einsatz von Reservefahrern ergeben sich gemäß den Festlegungen in Pkt. 11.3. Die Laufzeit für die Vorläufe, die Halbfinale und den Wertungslauf ist unter sinngemäßer Beachtung der Regelungen gemäß Punkt 11.2 festzulegen. 12. Abbruch bzw. Zeit- oder Distanzkürzung oder Streichung eines Laufes Sollte der Abbruch eines Laufes aus Gründen höherer Gewalt oder aus Sicherheitsgründen unumgänglich sein, wird an der Start- und Ziellinie vom Rennleiter die rote Flagge gezeigt. Wird dieses Signal gezeigt, müssen die Fahrer sofort das Rennen abbrechen, absolut langsam fahren und in den vom Rennleiter oder einem Beauftragten zugewiesenen Bereich zurückkehren. Die Entscheidung, einen Lauf abzubrechen, kann nur der Rennleiter treffen. 12.1 Bei einem Vor- oder Halbfinallauf Muss bei einer Veranstaltung ein Lauf aus Sicherheitsgründen oder aus Gründen höherer Gewalt gekürzt oder vorzeitig abgebrochen werden, so wird der Lauf nur gewertet, wenn zum Zeitpunkt des Abbruches mindestens 50 % der ursprünglich festgelegten Laufzeit abgelaufen war. Bei einem Abbruch nach Ablauf von 50 % ist das Ergebnis entsprechend den für die volle Laufzeit geltenden Festlegungen zu erstellen. Zugrunde gelegt werden dann jedoch die Platzierungen der Fahrer am Ende der dem Abbruch vorangegangenen Runde. 23 Motocross-Reglement Wird ein solcher Lauf zu einem früheren Zeitpunkt abgebrochen, so wird er für null und nichtig erklärt und sollte, wenn möglich, neu gestartet werden. Der genaue Zeitpunkt des Restarts ist über Lautsprecher bekannt zu geben. Ist ein Restart nicht möglich, so wird der betr. Lauf ersatzlos gestrichen. Im Falle eines Abbruchs eines Laufes aufgrund eines Fehlstarts kehren die Fahrer den Anweisungen der Offiziellen folgend sofort in den Vorstartraum zurück. Der Lauf wird dann kurzfristig neu gestartet. Bei Kürzung eines Vorlaufes oder eines Halbfinallaufes sollte diese Kürzung, wenn noch möglich, auf alle vergleichbaren Läufe dieser Klasse ausgedehnt werden, um eine weitgehend einheitliche Durchführung sicherzustellen und eine Benachteiligung anderer Fahrer zu vermeiden. Zeitkürzungen müssen in jedem Fall vor dem Start des entsprechenden Laufes bekannt gegeben werden. Bei Ausfall oder Streichung eines solchen Laufes ist dessen vorgesehene Startaufstellung gleichzeitig als fiktives Ergebnis anzusehen, das für die Qualifikation und Startaufstellung nachfolgender Läufe (Halbfinalläufe und/oder Wertungsläufe) herangezogen wird. Fahrer, die einen Abbruch provozieren, können vom Wiederholungslauf ausgeschlossen oder bei der nachfolgenden Startaufstellung auf den letzten Platz gesetzt werden. 12.2 Bei einem Wertungslauf Muss bei einer Veranstaltung ein Wertungslauf aus den in 12.1 genannten Gründen vor Ablauf von 50% der Laufzeit abgebrochen werden, so sollte er, wenn möglich, neu gestartet werden. Der genaue Zeitpunkt des Restarts ist über Lautsprecher bekannt zu geben. Ist ein Restart nicht möglich, so wird der betreffende Lauf ersatzlos gestrichen. In einem solchen Fall regelt sich Wertung sowie Preis- bzw. Punktgeldzahlung für diesen Wertungslauf wie folgt: - Bei Abbruch vor Ablauf von 25% der Laufzeit wird der Lauf für null und nichtig erklärt. Eine Wertung entfällt. Ist ein Preis-/Punktgeld ausgeschrieben, erhalten alle für diesen Lauf qualifizierten Fahrer, unabhängig von den vorstehenden Festlegungen, eine einheitliche Teilnehmerpauschale von mindestens 12,50 € in allen Inter-Lizenz-Klassen bzw. von mindestens 5 € in allen B-Lizenzklassen. Bei Prädikatwettbewerben sind vorrangig die in den Prädikatsbestimmungen festgelegten Regelungen zu beachten. - Bei Abbruch nach Ablauf von 25% der Laufzeit werden 50% der Laufpunkte vergeben und mindestens 50% des Preis-/ Punktgeldes ausgezahlt. Bei Prädikatwettbewerben sind auch hier vor- 24 13. rangig die in den Prädikatsbestimmungen festgelegten Regelungen zu beachten. Wird ein Lauf nach Ablauf von 50% der Laufzeit abgebrochen, so wird er voll gewertet und keinesfalls erneut gestartet. Die Preis-/Punktgeldauszahlung erfolgt ebenfalls in voller Höhe. Die Platzierung der Fahrer im Falle eines Abbruchs regelt sich entsprechend den Festlegungen in Punkt 12.1. Fahrer, die einen Abbruch provozieren, können entsprechend den Festlegungen in Punkt 12.1 bestraft werden. Zeitkürzungen müssen vor dem Start eines Laufes bekannt gegeben werden und bedürfen der Zustimmung der Sportkommissare. Diese Kürzungen haben keinen Einfluss auf die Wertung bzw. Preisgeldauszahlung, wenn mind. 50% der ursprünglichen Laufzeit erreicht werden. Ende des Laufes und Parc Fermé sowie Wertung und Ergebniserstellung Mit dem Zeigen der schwarz-weiß-karierten Flagge bei Überfahren der Ziellinie ist der jeweilige Lauf beendet. Anzeigepflicht für das bevorstehende Ende eines Laufes besteht für die letzten 2 Runden. Sieger ist der Fahrer mit der kürzesten Fahrzeit. Alle nachfolgenden Fahrer werden ohne Rücksicht auf die von ihnen zurückgelegte Rundenzahl abgewinkt. Die Zeit für den jeweiligen Fahrer wird in dem Moment genommen (registriert), wenn der vorderste Teil seines Motorrades die Ziellinie überquert. Jeder gestartete Fahrer wird, unabhängig davon wieviel Runden er zurückgelegt hat, gewertet. Als gestartet gilt, wer das Startgatter mit Motorkraft überfahren hat. Das Rennen gilt spätestens 5 Minuten nach der Zieldurchfahrt des Erstplatzierten als beendet. Nach dem Passieren des Zieles hat jeder Fahrer, entsprechend den Anweisungen des Veranstalters, in das Fahrerlager bzw. in den Parc Fermé einzufahren. Der Veranstalter hat das Recht, nach Beendigung der Rennen jedes Motorrad einer Schlusskontrolle zu unterziehen. Fahrer, die eine solche Prüfung verweigern oder ihr Motorrad durch vorzeitigen Abtransport einer Kontrolle entziehen, werden von der Wertung ausgeschlossen und dem DMSB zur weitergehenden Bestrafung gemeldet. Die Motorräder der 3 erstplatzierten Fahrer des letzten Wertungslaufes ihrer Klasse im Parc Fermé abzustellen und verbleiben dort bis um Ablauf der Protestfrist. Die Freigabe erfolgt nur durch den Rennleiter. Alle anderen Motorräder, die den letzten Lauf in Wertung beendet haben, verbleiben bis zum Ende der Protestfrist im Fahrerlager. Während dieser Zeit dürfen auch hier, außer Reinigungsarbeiten, keine Arbeiten an den Motorrädern durchgeführt werden; es gelten die Bestimmungen des Parc Fermé. Motocross-Reglement Unabhängig von den vorstehenden Wertungseinschränkungen sind jedoch Ergebnislisten gemäß Punkt 11 ff. zu erstellen. 14.Fahrregeln Fahrer und ggf. Beifahrer sowie das Motorrad bilden eine Einheit, die während des Trainings und der einzelnen Läufe – ausgenommen während eines freiwilligen oder unfreiwilligen Stopps – bestehen muss. Andernfalls erfolgt Ausschluss oder Wertungsverlust. Fahren in verantwortungsloser Weise auf und abseits der Strecke, was eine Gefährdung anderer Fahrer, Mechaniker, Teammitglieder, Offiziellen, Organisatoren, Helfern, Zuschauer, Presse etc. zur Folge hat, wird mit Ausschluss aus der Wertung bestraft. Die Fahrer dürfen sich im Verlauf des Trainings und der einzelnen Läufe nur innerhalb der Streckenbegrenzung bewegen. Absichtliches Verlassen oder Abkürzen der gekennzeichneten Strecke, – hierzu zählt auch das Einfahren während des Rennens in das Fahrerlager und/oder das Durchfahren der Reparaturzone ohne anzuhalten – sowie absichtliche Behinderung eines anderen Teilnehmers, haben in jedem Fall den Ausschluss aus der Wertung sowie u.U. zusätzliche Sportstrafen zur Folge. Falls ein Fahrer unabsichtlich die Strecke verlässt, muss er, um das Rennen wieder aufzunehmen, ohne fremde Hilfe sowie ohne Gefährdung und Benachteiligung Dritter, mit verminderter Geschwindigkeit wieder an dem in Fahrtrichtung liegenden nächstmöglichen Punkt auf die Strecke einfahren oder er muss das Rennen aufgeben. Verstöße ziehen den Wertungsausschluss nach sich. Unter Mitwirkung von max. 2 Helfern dürfen Reparaturen während des Rennens nur in der vom Veranstalter vorgesehenen Reparaturzone vorgenommen werden. Der Austausch aller Teile mit Ausnahme des Rahmens ist gestattet. Das Nachfüllen von Kraftstoff darf nur in der Reparaturzone und bei abgestelltem Motor erfolgen. Fremde Hilfe, ausgenommen solche, die durch Sportwarte aus Sicherheitsgründen gegeben wird, ist verboten und führt zum Wertungsausschluss. Unsportliches, aggressives oder rücksichtsloses Verhalten von Fahrern oder Teammitgliedern gegenüber anderen Fahrern, Mechanikern, Teammitgliedern, Offiziellen, Organisatoren, Helfern, Zuschauern, Presse etc., wird bestraft. In der Helferbox/Reparatur- und Wartezone besteht absolutes Rauchverbot. Während des Trainings und Rennens darf rechts und links überholt werden. Dem schnelleren Fahrer ist dabei unbedingt Platz zu machen. Funksprechkontakt mit oder zwischen den Fahrern/Beifahrern ist verboten. Während des Trainings und des Rennens ist die Kontaktaufnahme zwischen Team- Mitgliedern und Fahrern auf die vom Veranstalter eingerichtete Reparaturzone begrenzt. Die Kontaktaufnahme außerhalb dieser Zone wird als “Fremde Hilfe” angesehen und mit Wertungsausschluss bestraft. Wenn ein Fahrer auf oder abseits der Strecke medizinisch versorgt wird, dürfen Team-mitglieder oder Familienangehörige die Arbeit der Rettungskräfte nicht behindern. Die Missachtung dieser Regel zieht eine Bestrafung nach sich. Bei evtl. Ausscheiden muss das Motorrad sofort von der Strecke entfernt werden. Es ist strengstens untersagt, ein Motorrad gegen die Fahrtrichtung zu bewegen. 15. Preis-/Punktgeld bzw. Reisekostenvergütung Die Zahlung von Preis/Punktgeld bzw. die Zahlung einer Reisekostenvergütung ist, ausgenommen bei Prädikatwettbewerben, freigestellt. Sofern eine Auszahlung von Preis/Punktgeld erfolgen soll, sind die Details (Höhe, pro Lauf oder Gesamtklassement etc.) in der Veranstaltungsausschreibung, festzulegen. 16.Strecke Die Bestimmungen für Motocross-Strecken sind auf der Webseite des DMSB www.dmsb.de veröffentlicht. Ergänzend dazu gelten die nachstehenden Bestimmungen. 16.1 Reparaturzone Entlang der Strecke (möglichst in der Nähe des Startplatzes) muss für die Helfer eine für Zuschauer gesperrte Zone eingerichtet werden, in der sie evtl. Reparaturen an den Motorrädern vornehmen und den Fahrern evtl. notwendige Zeichen geben können. Die eingesetzten Helfer müssen mindestens 12 Jahre alt sein. In dieser Zone besteht Hundeund Rauchverbot. Diese Zone muss für die Fahrer deutlich erkennbar sein und über eine Ein- und Ausfahrt verfügen. 16.2 Wartezone In unmittelbarer Nähe des Startplatzes muss (ausgenommen bei Clubsport-Veranstaltungen; hier nur empfohlen) eine umzäunte, für Zuschauer gesperrte Wartezone eingerichtet werden, die groß genug und so ausgestattet ist, dass alle an einem Lauf beteiligten Fahrer ihre Motorräder ordnungsgemäß abstellen können. 16.3 Sicherheitsmaßnahmen Start- und Zielbereich, Fahrerlager, alle Streckenteile, an denen Zuschauer zugelassen sind sowie alle Sperrzonen müssen durch einen Zaun oder ein Geländer abgesichert und ggf. zusätzlich gekennzeichnet sein. Diese Zuschauerabgrenzung sollte stabil und hoch genug sein, das Publikum unter Kontrolle zu halten. 25 Motocross-Reglement Wenn dies zur Verhinderung einer starken Staubentwicklung notwendig ist, muss die Strecke zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und sicheren Rennablaufs in angemessener Zeit vor den einzelnen Rennen/ Läufen gewässert werden. Dies sollte jeweils so rechtzeitig geschehen, dass das Wasser in die Oberfläche einsickern kann und die Bildung von Schlammstellen weitgehend vermieden wird. Um den Fahrern während eines Laufes die erforderlichen Zeichen geben zu können bzw. zur Gewährleistung kurzfristig notwendig werdender Sicherheitsmaßnahmen, muss rund um die Strecke eine ausreichende Zahl von offiziellen Flaggen- bzw. Streckenposten eingerichtet werden. Diese Posten müssen klar gekennzeichnet und die Standorte so gewählt sein, dass die gegebenen Zeichen für die Fahrer deutlich erkennbar sind. Die Standorte müssen ein Höchstmaß an Sicherheit bieten und so angelegt sein, dass für die Posten ein umfassender Blick auf die Strecke gewährleistet ist. Die Flaggen bzw. Streckenposten müssen an einer Schulung mit dem Rennleiter und/oder dem Leiter der Streckensicherung teilgenommen haben. Die Teilnahme an der Schulung ist zu dokumentieren und vom Streckenposten zu unterschreiben. Befähigt den Posten des Leiters der Streckensicherung auszuüben sind Sportwarte die im Besitz einer Lizenz Leiter der Streckensicherung Off-Road oder Rennleiter der Stufe A oder B sind. Für ausreichende Unfallhilfe während des Trainings und des Rennens (s. Bestimmungen für das Rettungswesen im Motorradsport) sowie für ausreichenden Brandschutz ist Sorge zu tragen. Eine evtl. notwendig werdende medizinische Versorgung muss während der Gesamtdauer der Veranstaltung (d. h. vom Beginn des Trainings bis mindestens 30 Minuten nach dem letzten Lauf), unter Beachtung der Bestimmungen für das Rettungswesen im Motorradsport gewährleistet und sollte in der Regel ohne Überquerung oder Nutzung der Strecke möglich sein. Die durch die Streckenabnahme-Kommissare in der Streckenlizenz festgelegten Auflagen müssen bereits zu Beginn des Trainings ohne Zeitnahme erfüllt sein. Die Strecke darf zum Training bzw. Rennen erst freigegeben werden, wenn die Sicherheitsmaßnahmen einschließlich der medizinischen Versorgung auf ihre Vollständigkeit durch den Rennleiter und die Sportkommissare überprüft und in Ordnung befunden wurde. Für die Zuschauer müssen ausreichende sanitäre Anlagen zur Verfügung stehen. Die Zufahrtswege zum Fahrerlager bzw. zur medizinischen Versorgungsstelle sind entsprechend zu dimensionieren, 26 zu kennzeichnen und müssen während der gesamten Dauer der Veranstaltung freigehalten werden. 16.4 Streckenabnahme Für jede Motocross- Strecke muss, bevor sie zum ersten Mal für Wettbewerbe genutzt werden soll, eine Streckenabnahme durch vom DMSB benannte und nominierte Streckenabnahmekommissare erfolgen. Bei dieser Streckenabnahme wird eine sogenannte Streckenlizenz erstellt, welche ausschließlich vom DMSB, mit Angabe der Gültigkeitszeit, bestätigt wird. Bei Motocross Strecken die für DMSB-Veranstaltungen abgenommen sind bleibt diese nach Ablauf der Gültigkeitszeit für Motocross-Clubsport Veranstaltungen weiterhin gültig sofern die Strecke nicht verändert wird. Bei Motocross- Strecken die nur für MotocrossClubsport abgenommen sind ist eine Neuabnahme erst bei Veränderung der Strecke erforderlich. Der bei der Motocross-Clubsport-Veranstaltung eingesetzte Sportkommissar muss vor der Veranstaltung die Übereinstimmung mit dem Streckenabnahmeprotokoll überprüfen. Wird eine bereits abgenommene Strecke hinsichtlich Streckenführung, Streckenanlage, Länge oder Breite verändert, ist eine Neuabnahme entsprechend den Bestimmungen für eine Erstabnahme erforderlich, ebenso bei nachträglicher Zulassung von Seitenwagen-Motorrädern bzw. Quads. 16.5 Zeitnahme Wenn bei einer Veranstaltung Transponder zum Einsatz kommen sind sie so anzubringen, wie der verantwortliche Sportwart dies für die jeweilige Veranstaltung festgelegt hat. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Befestigung so dauerhaft ist, dass ein Verrutschen während des Rennens ausgeschlossen ist. In allen Prädikat-Klassen ist eine Transponder-Zeitnahme vorgeschrieben, die Fahrer müssen eigene Transponder zu den Veranstaltungen mitbringen. Der Fahrer ist für die Anbringung und die Funktionsfähigkeit des Transponders selbst verantwortlich. 16.6 Fahrerlager In der Nähe des Start- und Zielplatzes ist mit direktem Zugang zur Startzone das Fahrerlager zu errichten. Es muss mit angemessenen, ausreichenden sanitären Einrichtungen (Toiletten, Waschgelegenheiten, Duschen) ausgestattet sein. Die Vorhaltung von Security-Personal wird empfohlen. Zur Sicherstellung der notwendigen reibungslosen Information der Fahrer muss im Fahrerlager außerdem eine Lautsprecheranlage installiert sein, die von der zur Unterrichtung der Zuschauer vorhandenen Beschallungsanlage separat geschaltet und nutzbar sein sollte. Motocross-Reglement In zentraler Lage innerhalb des Fahrerlagers muss eine Anschlagfläche zur Anbringung der notwendigen schriftlichen Informationen an die Fahrer vorhanden sein. Das Fahrerlager unterliegt der Aufsichtspflicht des Veranstalters und gilt als parc fermé. 16.7 Flaggenzeichen Während des Trainings und des Rennens gelten folgende Flaggenzeichen: Nationalflagge (bzw. Startmaschine) Start Gelbe Flagge (stillgehalten) Gefahr, Achtung erhöhte Aufmerksamkeit Gelbe Flagge (geschwenkt) unmittelbare Gefahr, auf Halt vorbereiten, Überholverbot Eine signifikante Verringerung der Geschwindigkeit muss sichtbar sein, aus diesem Grund sollten Sprünge nicht versucht werden. Strafmaßnahmen bei durch einen Offiziellen (z.B. Streckenposten) gemeldeter Missachtung der gelben Flagge: Für jeden überholten Fahrer: Rückversetzung des Überholenden im Endklassement um jeweils zehn Plätze. Bei einer nach Auffassung des Rennleiters und/ oder der Sportkommissare im Zusammenhang mit einem solchen Überholvorgang eingetretenen zusätzlichen Behinderung oder maßgeblichen Gefährdung des Strecken- oder Rettungspersonales bzw. des/der überholten Fahrer(s) oder wiederholter Missachtung bleibt an Stelle der Rückversetzung der Wertungsausschluss vorbehalten. Weiße- Flagge mit diagonalem roten Kreuz (gehalten) Medizinisches Personal auf der Strecke, Weiterfahrt mit äußerster Vorsicht. Fahrer dürfen nicht springen und müssen die Sprünge im Rollen passieren. Über- holverbot bis hinter die Unfallstelle. Die Nichtbeachtung dieser Regel wird mit einer Rückversetztung um 10 Plätze im Endklassement geahndet. Rote Flagge (geschwenkt) Das Rennen/Training ist abgebrochen, nicht überholen, langsam und mit größter Vorsicht und Aufmerksamkeit gemäß den Anweisungen in das Fahrerlager bzw. in den Vorstartraum (im Falle eines Fehlstarts) zurückkehren. Blaue Flagge (geschwenkt) Warnung, Überrundung steht in Kürze bevor. Bei Vorteilnahme unter gezeigter blauer Flagge, Rückversetzung um die Anzahl der Plätze die dadurch gewonnen wurden. Schwarze Flagge in Verbindung mit Start- Nr. auf Signaltafel Halt für den Fahrer mit dieser Nummer bei Start und Ziel Grüne Flagge Strecke wieder frei Schwarz-weiß-karierte Flagge Ende des Laufes Die Flaggengröße sollte im DMSB – Bereich 600 x 600 mm und im FIM- Bereich muss sie 750 x 600 mm betragen. Folgende Artikel gelten für alle Disziplinen und sind im DMSG im roten Teil dieses Handbuchs veröffentlicht: 17. Versicherungen (Art.65 DMSG) 18. Verantwortlichkeit und Haftungsverzicht der Teilnehmer (Art. 97 DMSG) 19. Proteste (Kapitel X DMSG) 20. Werbung (Art. 106,107,108 DMSG) Folgende Artikel gelten für alle Disziplinen und sind auf der Homepage des DMSB veröffentlicht: 21.Umweltschutz 27 DMSB Jugend Motocross-Reglement 2016 Stand: 17.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt INHALTSVERZEICHNIS 1.Teilnahmeberechtigung 2.Veranstaltungen 3.Jugend-Motocross-Strecken 4. Durchführung des Trainings und der Läufe 5.Wertung 6. Fahrzeuge und Fahrerausrüstung 7. Teilnahmevergütung und Preisgeld Präambel Die vorliegenden Jugend -Motocross-Bestimmungen gelten ohne Einschränkungen für alle vom DMSB genehmigten Jugend -Motocross-Wettbewerbe. Bei ClubsportVeranstaltungen im Jugendbereich sind ggf. die ergänzenden Vorschriften zu beachten. Alle in diesen Bestimmungen nicht erwähnten Punkte regeln sich entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des „Deutschen Motorrad-Sportgesetzes“, sowie dem DMSB-Motocross-Reglement und den veranstaltungsspezifischen Festlegungen. Der DMSB behält sich vor, ggf. ergänzende Bestimmungen zu erlassen. 1.Teilnahmeberechtigung 1.1 Teilnahmeberechtigt an Jugend -Motocross-Wettbewerben sind Jugendliche, die eine gültige B-, JLizenz oder C Lizenz des DMSB besitzen sowie bei – Europa-offen ausgeschriebenen Wettbewerben auch Inhaber einer von einer Mitgliedsföderation der FIM Europe ausgestellten Lizenz für die entsprechende Altersklasse jeweils mit Startgenehmigung der betreffenden FMN; – international ausgeschriebenen Wettbewerben auch Inhaber einer von der für den betreffenden Fahrer zuständigen Föderation ausgestellten Internationalen Lizenz für die entsprechende Altersklasse jeweils mit Startgenehmigung der betreffenden FMN. Die Teilnahmeberechtigung endet mit Ablauf des Sportjahres, in dem der Jugendliche das 16. Lebensjahr vollendet (d. h. 16 Jahre alt wird). 28 Es gilt die nachstehende Einteilung: - 6 bis 9 jährige Klasse 50ccm Automatik gemäß Technischen Bestimmungen des DMSB Die Ersterteilung der Lizenz kann erst ab dem vollendeten 6. Lebensjahr (Stichtagsregelung) erfolgen. Danach erfolgt die Einteilung in die Klassen nach der Jahrgangsregelung. - 8 bis 12 jährige: Klasse 65ccm gemäß Technischen Bestimmungen des DMSB - 10 bis 16 jährige: Klasse 85ccm gemäß Technischen Bestimmungen des DMSB 1.2 Für die Teilnahme an Jugend-Motocross-Wettbewerben ist die schriftliche Zustimmung der gesetzl. Vertreter erforderlich. Diese Zustimmung muss auf dem jeweiligen Nennformular für den betreffenden Wettbewerb durch Unterschrift ausdrücklich erklärt werden. Mit ihrer Unterschrift auf dem Nennformular bestätigen die gesetzl. Vertreter gleichzeitig, dass sie die im Einzelnen in diesen Nennformularen bzw. den Ausschreibungen ausgewiesenen Regelungen bezüglich Verantwortlichkeit und Haftungsverzicht des Teilnehmers zur Kenntnis genommen haben und in vollem Umfang anerkennen. Ein Erziehungsberechtigter muss bei der Veranstaltung selbst anwesend sein, oder eine andere ihm geeignet erscheinende volljährige Person, z. B. Jugendgruppenleiter, schriftlich mit seiner Vertretung beauftragen. 1.3 Bei der Teilnahme an nicht vom DMSB genehmigten Motocross-Veranstaltungen (ausgenommen Clubsport-Veranstaltungen) entfällt der mit der Lizenzausstellung verbundene Versicherungsschutz. 2.Veranstaltungen Jugend-Motocross Wettbewerbe oder JugendMotocross-Veranstaltungen des DMSB dürfen national, Europa-offen oder international ausgeschrieben werden. 3.Jugend-Motocross-Strecken 3.1 Jugend-Motocross-Strecken müssen unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Leistungsvermögens der Jugendlichen angelegt werden. Lange Geraden, die verhältnismäßig hohe Geschwindigkeiten zulassen, müssen vermieden werden. Motocross-Reglement Im Übrigen gelten, soweit hier nichts anderes festgelegt ist, das DMSB-Motocross-Reglement. 3.2 Die Jugend-Motocross-Strecken müssen, bis spätestens vor Beginn des Trainings anhand des vorliegenden DMSB-Streckenabnahmeprotokolls von den eingesetzten Sportkommissaren überprüft werden. Diese Überprüfung wird auf dem Streckenabnahmeprotokoll angehängten Zusatzblatt bestätigt. 4. Durchführung des Trainings und der Läufe Die Durchführung des Trainings erfolgt gemäß Punkt 10.1 des DMSB-Motocross-Reglements. Fahrer, die im freien Training und im Zeittraining nicht mindestens insgesamt 2 Runden absolviert haben, werden zu den nachfolgenden Läufen nicht zugelassen. Für Jugend-Motocross-Wettbewerbe sind im Grundsatz die Durchführungsarten gemäß 11.2 oder 11.3 des DMSB-Motocross-Reglements zugelassen. Alle Läufe der Klasse 50ccm (Halbfinalläufe sowie Wertungsläufe) gehen über 8 Min. + 1 Runde. Ein Training von mindestens 2 x 10 Minuten ist vorgeschrieben. Alle Läufe der Klasse 65ccm (Halbfinalläufe sowie Wertungsläufe) gehen über 10 Min. + 1 Runde. Ein Training von mindestens 2 x 10 Minuten ist vorgeschrieben. Alle Läufe der Klasse 85ccm (Halbfinalläufe sowie Wertungsläufe) gehen über 15 Min. + 2 Runden. Ein Training von mindestens 2 x 15 Minuten ist vorgeschrieben. Vor Beginn eines jeden Laufes ist eine Besichtigungsrunde durchzuführen. Die Teilnahme an der Besichtigungsrunde ist Pflicht, Fahrer die daran nicht teilnehmen, werden zum Start dieses Wertungslaufes nicht zugelassen. Bei extremer Witterung kann, auf Entscheidung des Rennleiters, von der Besichtigungsrunde abgesehen werden. Die Startaufstellung und Qualifikation sowie die Zulassung von Reservefahrern ergeben sich aus den für die jeweilige Durchführungsart getroffenen Festlegungen. Für die Wertung gelten, die nachstehenden Festlegungen. 5.Wertung Bei Durchführung von Jugend-Motocross-Wettbewerben gemäß 11.3 Ausschreibung werden im Wertungslauf nachstehende Wertungspunkte vergeben: Platz Punkte PlatzPunkte Platz Punkte 1 25 8 13 15 6 2 22 9 12 16 5 3 20 10 11 17 4 4 18 11 10 18 3 5 16 12 9 19 2 6 15 13 8 20 1 7 14 14 7 Erfolgt die Durchführung gemäß Punkt 11.2 des DMSB-Motocross-Reglements, so werden für jeden Wertungslauf 50 % dieser Punkte vergeben. Die Gesamtwertung wird durch Addition dieser Wertungspunkte erstellt. Der Fahrer mit der höchsten Gesamtpunktzahl ist Sieger. Die weitere Platzierung ergibt sich ebenfalls aus der Gesamtpunktzahl. Bei Punktgleichheit entscheidet: die bessere Platzierung im letzten Lauf. Im Übrigen gilt Punkt 11 des DMSB-MotocrossReglements. 6. Fahrzeuge und Fahrerausrüstung 6.1 Zur Teilnahme werden nur Motorräder zugelassen, die den gültigen Techn. Bestimmungen der FIM/ des DMSB entsprechen. 6.2 Vor jeder Veranstaltung ist eine technische Überprüfung der Motorräder und der Ausrüstung der Fahrer durchzuführen. Dabei ist aus Sicherheitsgründen Bremsen, Lenkung und Lenker, Rädern, Speichen, Gabel und Schwinge besondere Aufmerksamkeit zu widmen. 6.3 Folgende Fahrerbekleidung ist vorgeschrieben: Vom DMSB zugelassener Schutzhelm, Brille, Mundschutz, Nierenschutz sowie Arm-, Brust-, Rückenund Schulterschutz, langärmeliges Hemd oder Jacke, Handschuhe, MX-Hosen und Lederstiefel. 7. Teilnahmevergütung und Preisgeld Die Zahlung einer einheitlichen Teilnahmevergütung und/oder von Preisgeld ist, soweit für Prädikat-Wettbewerbe nicht ausdrücklich festgelegt, freigestellt. Vorgeschrieben ist jedoch die Vergabe von Ehrenpreisen mindestens an die drei Erstplatzierten des Wertungslaufes bzw. der Gesamtwertung. Die zusätzliche Vergabe von Sachpreisen ist erwünscht. 29 DMSB Freestyle Motocross-Reglement 2016 Stand: 17.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt INHALTSVERZEICHNIS 1.Allgemeines 2.Austragungsort 3. Elektrische Ausrüstung 4.Rettungsdienste 5. Offizielle und Abläufe 6.Fahrer 7.Motorräder 8.Werbung 9.Veranstaltungsausschreibung 10.Nennungen 11. Ablauf der Veranstaltung 12. Fremde Hilfe 13. Besondere Medizinische Untersuchung 14. Offizielle Zeichengebung 15.Ergebnisse 16.Proteste 17. Ende einer Veranstaltung 18. Weltranglistenpunkte bei nationalen Events 1.Allgemeines 1.1 Definition von Freestyle Motocross Ein Freestyle Motocross Wettbewerb ist ein Einzelwettbewerb für Motorradfahrer, die unter Berücksichtigung von Distanz und Höhe auf künstlichen Hindernissen Luftfiguren und Kunststücke durchführen. 1.2 Wettbewerbe Es gibt drei Arten von Freestyle Motocross- Wettbewerben: 1. Internationale Freestyle Motocross Veranstaltungen gemäß FIM- Sportgesetz und dem FIMFreestyle Reglement. 2. Internationale Freestyle Motocross Veranstaltungen gemäß FIM- Sportgesetz und dem FIM Freestyle Reglement, die zusammen und in Partnerschaft mit dem Promotor durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Fahrer, die an diesen Veranstaltungen teilnehmen, werden für die FIM Weltrangliste gewertet. 30 3. Nationale Freestyle Motocross Veranstaltungen gemäß DMSB- Motorradsport-Gesetz und dem nachfolgenden Reglement. 1.3 Kalender Internationale Freestyle Motocross Veranstaltungen müssen im Kalender der FIM und des DMSB eingetragen sein. Nationale Freestyle Motocross Veranstaltungen müssen im Kalender des DMSB eingetragen sein. Internationale und Nationale Freestyle Motocross Veranstaltungen dürfen nicht zum gleichen Termin wie Freestyle Motocross Weltmeisterschaftsläufe stattfinden, es sei denn, die FMNR hat die vorherige Genehmigung durch die FIM und dem Promotor erhalten. 2.Austragungsort 2.1 Fahrerlager Das Fahrerlager bei Freiluft- Veranstaltungen muss den Bestimmungen der Wettbewerbsbestimmungen für Motocross entsprechen. Bei Indoor- Veranstaltungen werden die nachfolgenden Bestimmungen empfohlen: - Für jeden Fahrer muss ein Platz von mindestens 3m x 3m und zwei Stühle vorgesehen werden. Ein Tisch und ein Abfallbehälter werden empfohlen; - Es muss so gesichert sein, dass der Zugang auf entsprechend zulässige Personen beschränkt werden kann; - Es muss ein direkter Zugang zur Wartezone vorhanden sein. 2.2 Wartezone Die Wartezone muss den Bestimmungen des Wettbewerbsreglements für Motocross entsprechen. Es muss ein Eingang vorhanden sein, der den Bewerbern eine leichte Zu- und Abfahrt zur Strecke ermöglicht. Dieser Eingang muss durch ein Tor in eine Ein- und eine Ausfahrt abgetrennt sein. An dieser Stelle muss ein Streckenposten die Ein- und Ausfahrt zur Strecke kontrollieren. 2.3 Spezifikation der Strecke Der für die Strecke zu nutzende Bereich muss auf einer horizontalen Fläche mit festem Untergrund eingerichtet sein. Motocross-Reglement Die auf der Strecke verwendeten Materialien sollten natürlicher Art sein (Sand, Erde, usw.). Bei der Vorbereitung der Streckenoberfläche muss auf einen festen Untergrund geachtet werden, der eine gute Traktion ermöglicht. Die Verwendung von Beton oder einer anderen festen Oberfläche auf der Strecke ist verboten. Die Auffahrten auf die Rampen, sowie der Auslauf des Landehügels, können jedoch aus Beton oder einer anderen festen Oberfläche bestehen (Beispiel: Tunnelbau vom Stadion, auf die Strecke führend) oder Anfahrtsflächen zur Absprungrampe hin mit Gittereinbau. Die Strecke kann Rampen und künstliche Hindernisse (Beispiel: „Wallrides“ und „Grindbox“) beinhalten. Absprünge müssen eine Höhe von 2,50 bis 3,20 m aufweisen. Landehügel müssen 4,00 m hoch sein. Der Table auf dem Landehügel muss mindestens 1,50m x 2,50m groß sein. Die Sprungdistanz ( Ende Absprungrampe bis Ende Table ) ist abhängig von der verwendeten Rampe und liegt zwischen 10 bis 28m. Generell ist die Sprungdistanz von den verwendeten Rampen abhängig. Je kleiner der Radius der Rampe, des so kürzer ist die Sprungdistanz. Die lichte Höhe über einer Sprungzone muss mindestens 14,00 m betragen. Nach dem Sprung muss eine Auslaufzone mit einer Länge von mindestens 10m vorhanden sein, optimal sind 20 m. Der Anlauf bis zu den Rampen ist abhängig von den verwendeten Rampen. Generell sollte ein Anlauf von mindestens 20m vorhanden sein bzw. muss der Anlauf so gewählt werden, dass der Fahrer ausreichend Geschwindigkeit erreichen kann, um die Distanz zu springen. Hindernisse (Mauern, usw.) am Ende der Auslaufzone sollten durch eine in feuerfeste Behälter eingepackte Vorrichtung mit Sicherheitsschaum geschützt sein. Die Strecke darf keinem Bereich mit Wasser beinhalten, sie darf nicht felsig oder steinig sein und darf nicht durch ein Hindernis unterteilt sein (Baum, Fels, usw.). Der Aufbau der Strecke sollte mit Hilfe der anwesenden Fahrer bestimmt werden. Auf jeder Seite der Strecke muss eine neutrale Sicherheitszone eingerichtet werden, die für die Arbeit des ärztlichen Teams/Krankenwagen und der Offiziellen ausreichend breit ist. Der Zuschauerbereich muss hinter einer neutralen Sicherheitszone platziert und durch einen Zaun oder eine Mauer auf Seite der Zuschauer abgetrennt sein. Am Beginn der Startzone und in der Bremszone muss ein Flaggenposten positioniert sein. 2.4 2.5 2.6 Die Flaggenposten müssen entlang der Strecke so platziert sein, dass sie den gesamten Bereich, für den sie verantwortlich sind, überblicken können. Sie müssen außerdem in Sichtkontakt miteinander sein. Es wird streng empfohlen, dass der Veranstalter und die Offiziellen vor und während des Wettbewerbes sich mit den Fahrern hinsichtlich der Anlage der Strecke und der Rampen beraten. Jeder Fahrer muss bestätigen, dass er mit der Anlage der Strecke und den Platzierungen der Rampe zufrieden ist und dass er selbst alle Risiken in Zusammenhang mit der Teilnahme trägt. Schweres Gerät Es muss angemessenes schweres Gerät für die Vorbereitung der Strecke zur Verfügung stehen. Die dafür erforderlichen Bediener müssen während der Veranstaltung arbeitsbereit und auf Abruf an der Strecke zur Verfügung stehen. Judging-Podium Die nachfolgend aufgeführten Einrichtungen müssen für das Judging-Podium vorgesehen werden, sofern es sich um eine Veranstaltung handelt, bei der eine Wertung der Fahrer erfolgt (Mindestanforderungen): - Ein Arbeitsbereich mit Platz für 10 Offizielle und Beobachter - Eine ausreichende Anzahl an Stühlen und Tischen für 10 Personen - Ausreichende Beleuchtung, Steckdosen und Stromversorgung, so dass das Jury-Podium jederzeit arbeitsbereit ist. Das Judging-Podium muss so platziert sein, dass die Richter die gesamte Strecke beobachten können. Das Jury-Podium muss während der Veranstaltung zugänglich sein. Kontrollpodium Die nachfolgend aufgeführten Einrichtungen müssen für das Kontrollpodium vorgesehen werden, sofern es sich um eine Veranstaltung handelt, bei der eine Wertung der Fahrer erfolgt (Mindestanforderungen): - Ein Arbeitsbereich mit Platz für 6 Offizielle und Beobachter; - Eine ausreichende Anzahl an Stühlen und Tischen für 6 Personen; - Ausreichende Beleuchtung, Steckdosen und Stromversorgung, so dass das Kontrollpodium jederzeit arbeitsbereit ist. Das Kontrollpodium muss in unmittelbarer Nähe des Judging-Podiums so installiert sein, dass die dort diensthabenden Offiziellen ein Überblick über die gesamte Strecke haben. 31 Motocross-Reglement 2.7 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 Organisationsbüro Die nachfolgend aufgeführten Einrichtungen müssen für das Organisationsbüro vorgesehen werden sofern es sich um eine Veranstaltung handelt, bei der eine Wertung der Fahrer erfolgt (Mindestanforderungen): - Ein Arbeitsbereich mit Platz für Offizielle und Beobachter; - Eine ausreichende Anzahl an Stühlen und Tischen; - Ausreichende Beleuchtung, Steckdosen und Stromversorgung, so dass das Organisationsbüro jederzeit arbeitsbereit ist. Elektrische Ausstattung Strom Wann immer am Veranstaltungsort und in seinen Einrichtungen eine Stromversorgung vorgesehen ist, müssen die lokalen Sicherheitsbestimmungen beachtet werden. Lautsprecher Ein kombiniertes Lautsprechersystem für die Fahrer und die Zuschauer muss aufgebaut sein. Für den gesamten öffentlichen Bereich müssen die Durchsagen gut hörbar sein. Streckenbeleuchtung Wenn die Veranstaltung am Abend/in der Nacht stattfindet, muss die komplette Strecke ausreichend beleuchtet sein. Es wird empfohlen, zwei separate Kreise mit sofortigem Stromwechsel für den Fall eines Defektes vor Ort zu haben. Punktetafel und Uhr Ein ausreichend große Punktetafel und Uhr sowie Anzeige der offiziellen Ergebnisse und der offiziellen Zeit muss für alle Personen entlang der Strecke gut sichtbar positioniert werden, sofern es sich um eine Veranstaltung handelt, bei der eine Wertung der Fahrer erfolgt. Bei Outdoor Veranstaltungen mit Wertung kann auf die Punktetafel sowie Anzeige der offiziellen Ergebnisse verzichtet werden, eine für das Publikum und die Fahrer wirksame Ergebnismeldung muss aber durch Lautsprecher gewährleistet sein. Die Anzeige muss Ziffern mit mindestens 3 Zahlen für die Bewertung anzeigen. Punktetabelle Aus praktischen Gründen wird ein elektronisches Datensystem empfohlen sofern es sich um eine Veranstaltung handelt, bei der eine Wertung der Fahrer erfolgt. 32 Wenn eine internationale Veranstaltung jedoch gemeinsam mit dem Promotor durchgeführt wird, so ist das offiziell zu verwendende Punktesystem das Handgerät des EDV elektronischen Bewertungssystems. 4.Rettungsdienste 4.1 Ärztliche Dienste Bei allen Veranstaltungen müssen unabhängig von behördlichen Auflagen, Rettungsmittel und Rettungsdienstpersonal gemäß den Bestimmungen für das Rettungswesen im Motorradsport /Stadion- und Hallencross vorgehalten werden 4.2 Brandschutz Während der gesamten Veranstaltung muss der Veranstalter auch die lokalen Sicherheitsbestimmungen zum Brandschutz beachten. 4.3 Notfallplan Für einen Notfall (Unfall, Feuer, usw.) müssen der Veranstalter und die Sicherheitsdienste vor der Veranstaltung einen wirksamen Notfallplan für die gesamte Rennstrecke (Einrichtungen und Strecke) erstellen. 5. Offizielle und Abläufe 5.1 Allgemeines Für jede nationale Veranstaltung sind die Unentbehrlichen Sportwarte gemäß der Tabelle im roten Teil dieses Handbuchs für Motocross einzusetzen. Ein Offizieller darf kein Fahrer, Sponsor, Team Manager, Mechaniker oder Promoter sein, der an der Veranstaltung teilnimmt. Alle Offiziellen und Streckenposten müssen bis zum Ende der vorgesehenen Protestfrist mit ihrer kompletten Ausrüstung vor Ort an der Rennstrecke arbeitsbereit und zur Verfügung der Judges bleiben. 5.2 Rennleiter Der Rennleiter ist verantwortlich für die Durchführung und den gut funktionierenden Ablauf der Veranstaltung. Er darf kein stimmberechtigtes Mitglied der Judges sein. Seine Pflichten sind im Deutschen Motorrad Sportgesetz sowie in den Richtlinien für Rennleiter/ Fahrtleiter verankert. 5.3 Technischer Kommissar Der benannte Technische Kommissar muss die Motorräder und die Bekleidung auf Übereinstimmung mit den FIM- und den in diesem Reglement aufgeführten Bestimmungen hin überprüfen. 5.4 Umweltbeauftragter Der benannte Umweltbeauftragte ist verantwortlich für alle umweltrelevanten Punkte und muss insbesondere die Umsetzung der DMSB- Umweltrichtlinien forcieren. Motocross-Reglement Judges Sofern es sich um eine Veranstaltung handelt, bei der eine Wertung der Fahrer erfolgt, muss eine Jury, bestehend aus 5 Judges gebildet werden. Ein Mitglied der Judges muss der bei der Veranstaltung eingesetzte Schiedsrichter (Headjudge) sein. Dieser übernimmt dann die Position des Vorsitzenden der Judges. Bei Veranstaltungen ohne Wertung muss keine Jury gebildet werden. Die Mitglieder der Jury können ehemalige Fahrer, Fahrer, die nicht an der Veranstaltung teilnehmen, oder andere kompetente Personen sein, deren Eignung und Integrität zur Ausübung der Aufgabe nachgewiesen werden kann. Die Judges müssen die Vorstellung der Fahrer im Wettbewerb bewerten. 6.Fahrer 6.1 Lizenzen Zur Teilnahme an nationalen Freestyle Wettbewerben muss der Fahrer eine gültige Inter/A- oder B-Lizenz des DMSB besitzen oder wenn die Veranstaltung europa-offen ausgeschrieben ist auch eine Lizenz der Leistungsklasse A einer FIM-Europe Mitgliedsföderation haben, bei International ausgeschriebenen Wettberwerben sind auch Lizenzen einer FIM Mitgliedsorganisation zugelassen. Eine Teilnahme mit DMSB- Veranstaltungslizenz ist möglich, wenn der Fahrer die Teilnahme an mehreren Freestyle Wettbewerben oder Showprogrammen nachweisen kann. Die DMSB- Lizenz- Bestimmungen sind zu beachten. Fahrer anderer Föderationen benötigen eine Startgenehmigung ihrer Föderation, die jedoch auch auf der Lizenz aufgedruckt sein kann. 6.2 Alter der Fahrer Das Mindestalter für die Teilnehmer beträgt: - Freestyle Motocross 15 Jahre Es gelten die Lizenz-Bestimmungen des DMSB. 6.3 Ärztliches Formular Um zur Teilnahme an einer Veranstaltung zugelassen zu werden, müssen die Fahrer dem Veranstalter gegenüber schriftlich erklären, dass sie zum Zeitpunkt der Veranstaltung keinerlei Erkrankungen oder Verletzungen haben, die eine Uneingeschränkte Teilnahme an der Veranstaltung beeinträchtigen könnte. 6.4. Fahrerkleidung Es liegt in der Verantwortung eines jeden Fahrers, eine Bekleidung auszuwählen, welche angemessenen Schutz bietet. Es wird jedoch dringend Empfohlen Schutzkleidung gemäß den Technischen Bestimmungen für Motocross zu tragen. Der Schutzhelm muss den DMSB-Schutzhelmbestimmungen entsprechen. 5.5 Gefährliche Fahrer, Fahrweise und gefährliches Verhalten Der Schiedsrichter oder der Rennleiter können zu jeder Zeit während der Veranstaltung einen Fahrer, dessen körperlicher und/oder geistiger Zustand als Gefahrenquelle angesehen wird oder zu einer Gefahrenquelle werden könnte, ausschließen. 7.Motorräder 7.1. Motorräder Zulässig zu Freestyle Motocross Veranstaltungen sind Motorräder gemäß Bestimmungen der Technischen Bestimmungen für Motocross des DMSB/ FIM, sowie gemäß nachfolgender Technischer Bestimmungen. 7.2. Set-Up der Motorräder Der Fahrer kann sein Motorrad nach eigenem Ermessen anpassen, er ist jedoch alleine verantwortlich und alle Risiken liegen bei ihm. Das Nachfolgende muss aber unbedingt beachtet werden: - Die vorderen und hinteren Kotflügel können gekürzt werden, der hintere Kotflügel muss jedoch immer den Rahmen abdecken. - Seitenplastikteile dürfen geändert oder teilweise abgeschnitten (Löcher) werden, so dass der Fahrer das Motorrad packen kann. - Die vorderen und hinteren Kotflügel, Kühlerabdeckungen und Nummernschilder müssen aus biegsamen Materialien gefertigt sein. - Die Verwendung von Kohlefaser-Verbundmaterial für die vorderen und hinteren Kotflügel, Kühlerabdeckungen und Nummernschilder ist verboten. - Die Art und Ausführung des Lenkers ist freigestellt, jedoch sind die Artikel 01.33.05 – 09 und 11 des Technischen Reglements der FIM/des DMSB zu beachten Ein Schutzpolster für die Lenker wird empfohlen. Ein Zündunterbrecher gemäß Art. 37.03 der technischen Bestimmungen muss montiert sein, jedoch kann dieser an jeder beliebigen Stelle angebracht sein. - Es dürfen kurze Brems- und Kupplungshebel verwendet werden. Ein dauerhafter Kugelabschluss, der integraler Teil des Hebels ist (Mindestdurchmesser von 16mm), wird jedoch streng empfohlen. - Scharfe Kanten sind verboten. Zu jedem Zeitpunkt während der Veranstaltung ist der Fahrer dafür verantwortlich, dass sein Motorrad und/oder die Ausrüstung den Bestimmungen entsprechen. Startnummern sind nicht vorgeschrieben. 6.5. 33 Motocross-Reglement Gefährliche Motorräder Die betreffenden Offiziellen können zu jeder Zeit während der Veranstaltung ein Motorrad ausschließen, dessen Konstruktion oder Zustand als eine Gefahrenquelle angesehen wird oder eine Gefahrenquelle darstellen könnte. 8.Werbung Es gelten die Bestimmungen des Deutschen Motorradsport Gesetzes. Werbung an den Helmen ist zulässig, sofern die technischen Eigenheiten des Helmes durch diese Werbung nicht geändert werden. 9.Veranstaltungsausschreibung Der Veranstalter fertigt rechtzeitig eine Veranstaltungsausschreibung an, die alle Veranstaltungsrelevanten Details gemäß dem Deutschen Motorradsport Gesetz beinhaltet. In der Veranstaltungsausschreibung muss die Anzahl der für die Qualifikationsläufe und den Finallauf zulässigen Fahrer aufgeführt sein. Das Wettbewerbsformat wird während der Fahrerbesprechung vor der Veranstaltung bekannt gegeben. 10.Nennungen 10.1 Allgemeines Alle Nennungen sind bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung beim Veranstalter einzureichen. 10.2 Nennformulare Die DMSB- Nennformulare sind zu verwenden. Es gelten die Bestimmungen des Deutschen Motorradsport Gesetzes. Alle Nennungen müssen schriftlich auf einem Nennformular abgegeben werden, auf welchem alle Informationen zum Fahrers, Teams, Sponsors und zur Motorradmarke aufgeführt sein müssen. Vorläufige, per Telefax oder E-Mail abgegebene Nennungen müssen mit dem offiziellen Nennungsformular mit Unterschrift des Fahrers sofort bei seiner Ankunft am Veranstaltungsort bestätigt werden. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des Erziehungsberechtigten unbedingt notwendig. 10.3 Nicht-Teilnahme an einer Veranstaltung Es gilt das Deutsche Motorradsport Gesetz. 10.4 Rückerstattung von Gebühren und Rückzug einer Nennung Es gilt das Deutsche Motorradsportgesetz. 11. Ablauf der Veranstaltung 11.1 Technische und Dokumenten- Abnahme Es gilt das Deutsche Motorradsport Gesetz und die in dieser Ausschreibung unter „Setup der Motorräder“ erlaubten Änderungen 11.2 Fahrerbesprechung Zwischen dem Rennleiter, dem Obmann der Technischen Kommissare, den Judges oder dem 7.3 34 Headjudge und den Fahrern muss eine Fahrerbesprechung durchgeführt werden, normalerweise vor den Trainingsläufen. Falls erforderlich können mehrere Fahrerbesprechungen durchgeführt werden. Die Judges, der Rennleiter, der Obmann der Flaggenposten, der Leitende Rennarzt, der Veranstalter und alle an der Veranstaltung teilnehmenden Fahrer müssen daran teilnehmen. Während der Besprechung werden Punkte zur Strecke, zur Sicherheit, dem Wettbewerbsformat und dem Ablauf des Rennens besprochen. Es liegt in der Verantwortung eines jeden Fahrers, an der Besprechung teilzunehmen und alle erteilten Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie alle erteilten Anweisungen zu beachten. Nach dem offiziellen Ende des Trainings gibt es ein weiteres kurzes Briefing, in dem der Headjudge den Fahrern die Länge des Qualifikations- und Finallaufs mitteilt. Ferner wird den Fahrern die Anzahl der Sprünge mitgeteilt, die Sie mindestens in Ihrem jeweiligen Lauf machen müssen. 11.3 Genehmigung der Strecke durch die Fahrer Nach der ersten Fahrerbesprechung befragt der Rennleiter die Fahrer nach deren Einwilligung zum Streckenaufbau und zur Platzierungen der Rampe. Auf Beantragung können Änderungen durchgeführt werden. Wenn die Fahrer einmal mit der Strecke einverstanden sind, sind keine Änderungen mehr erlaubt, Sicherheitsgründe oder Gründe höherer Gewalt ausgenommen. Diese Änderungen dürfen nur geringfügig sein und müssen in Absprache mit den Fahrern durchgeführt werden. Es wird angenommen, dass die Strecke in der Form, wie sie für die Veranstaltung aufgebaut ist, die gleiche ist wie die, für welche die Fahrer ihr Einverständnis erklärt haben. Das Einverständnis der Fahrer zu einer Strecke ist nur gültig für und beschränkt auf die offiziellen Trainingsläufe und Läufe/Heats. Wenn ein Fahrer sein Einverständnis für eine Strecke nicht erteilen kann, so kann er nicht gezwungen werden, an der Veranstaltung teilzunehmen und er darf seine Teilnahme absagen. 11.4 Allgemeines Es wird streng empfohlen, dass sich jeweils nur ein Fahrer auf der Strecke befindet. Ein Fahrer darf nur nach Anweisung des an der Ausfahrt aus der Wartezone positionierten Flaggenpostens in die Strecke einfahren. Die Fahrer müssen die offiziellen Flaggenzeichen oder Anweisungen der Offiziellen beachten. Ein Fahrer kann eine Serie von Sprüngen nur innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens absolvieren. Die Zeitspanne beginnt in dem Moment, in welchem Motocross-Reglement der Fahrer die Rampe für den Absprung trifft und endet, nachdem die offizielle Uhr „0“ anzeigt, ausgenommen im Fall eines Doppelsprungs. Wenn die Strecke Anfahrtsflächen zu den Absprungrampen beinhaltet und das Vorderrad des Motorrads die Anfahrtsfläche innerhalb eines Teiles einer Sekunde vor Anzeige der „0“ trifft, so ist dies der letzte Sprung, der für das Ergebnis des Fahrers für diesen Lauf/Heat zählt, wie lang auch immer die Anfahrtsfläche ist. Sollten keine Anfahrtsflächen in die Strecke integriert sein, zählt der letzte Sprung, wenn der Fahrer innerhalb des Zeitablaufs des Runs mit dem Vorderrad die Rampe berührt hat. Letzter Absatz gilt nur bei Veranstaltungen, bei denen eine Wertung der Fahrer erfolgt. Ein Fahrer darf nicht versuchen, den Start zu verzögern, ausgenommen bei mechanischen Problemen. 11.5 Training Um zu dem Qualifying/ den Läufen/ Heats zugelassen zu werden, müssen alle Fahrer mindestens am ersten offiziellen Training teilnehmen, unabhängig ob es sich um eine Eintages- oder Zweitagesveranstaltung handelt. 11.6 Wettbewerbsformat Es ist den Veranstaltern freigestellt, ein Programm mit Qualifkationsläufen, Läufen, Heats und/oder einem Finallauf zusammenzustellen. Grundsätzlich wird ein Vor-Qualifying streng empfohlen, wenn mehr als 12 Nennungen vorliegen. Ausnahmen zu diesem Grundsatz sind jedoch zulässig. Das Wettbewerbsformat muss in der Veranstaltungsausschreibung veröffentlicht und vom DMSB genehmigt werden 11.7 Abbruch einer Veranstaltung Der Rennleiter hat das Recht, aus dringenden Sicherheitsgründen oder aus Gründen höherer Gewalt aus eigener Initiative ein Trainingslauf oder ein Qualifying, einen Lauf/Heat oder einen Finallauf vorzeitig zu beenden oder einen Teil der Veranstaltung bzw. die gesamte Veranstaltung abzusagen. 12. Fremde Hilfe Während der Trainingsläufe oder des Qualifying, der Läufe, Heats oder dem Finallauf ist jede fremde Hilfe auf der Strecke verboten, es sei denn, sie wurde von einem vom Veranstalter benannten Streckenposten in Ausübung seiner Aufgaben und im Interesse der Sicherheit erteilt. Die Strafe für einen Verstoß gegen diese Bestimmung ist die Disqualifikation. Funkverbindung mit den Fahrern ist verboten. 13. Besondere Medizinische Untersuchung Auf Anweisung des Rennleiters, der Jury, eines offiziellen Arztes oder einem anderen, vom Leitenden Rennarzt benannten Arztes kann zu jeder Zeit während der Veranstaltung eine besondere medizinische Untersuchung durchgeführt werden. Jeder Fahrer, der eine solche besondere Untersuchung verweigert, muss von der Veranstaltung disqualifiziert werden und sein Fall wird dem DMSB gemeldet der eine weitere Bestrafung aussprechen kann. 14. Offizielle Zeichengebung Die offizielle Zeichengebung sollte wie folgt mit Hilfe einer etwa 750 x 600 mm großen Flagge erfolgen. Signal Bedeutung Grüne FlaggeStrecke ist frei für den Start des Laufes/Heats des Fahrers. (Am Start wird die grüne Flagge durch ein Handzeichen des für die Wartezone zuständigen Offiziellen ersetzt) Rote Flagge, Ende des Laufes/Heats des Fahrers. Der Fahrer kann einen weiteren Sprung vorführen und muss dann anhalten. Die Streckenposten müssen durch einheitliche Hemden oder Lätzchen in einer neutralen Farbe gekennzeichnet sein, jedoch niemals in grün oder rot, so dass eine Verwechslung mit den Flaggen ausgeschlossen werden kann. Nach der Veranstaltung müssen die Flaggenposten noch bis zum Ablauf der Protestfrist zur Verfügung stehen. 15.Ergebnisse Soll für eine Veranstaltung eine Wertung erfolgen, ist nachstehendes Verfahren anzuwenden: Die Jury vergibt an jeden Fahrer Punkte gemäß einer Tabelle von 1 bis 10 oder 1 bis 20. Die Jury bewertet die Fahrer aufgrund der nachfolgenden Kriterien: Individuelle Wertung der einzelnen Jumps in einem Lauf der Fahrer - Abfolge der Sprünge (Jeder Sprung/Punkte von 1 bis 10); - "Double up" (Einmalig/Punkte von 1 bis 20); - Der "double up" sind die für den letzten Sprung vergebenen Punkte. Sie zählen doppelt (Bsp. Wenn ein Fahrer für den letzten Sprung 17 Punkte erhält, werden diese Punkte verdoppelt und es werden 34 Punkte gezählt). 35 Motocross-Reglement Overall Bewertung - Verwendung der Strecke durch den Fahrer (Einmalig/Punkte von 1 bis 10); - Vielfältigkeit der Sprünge (Einmalig/Punkte von 1 bis 10); - Persönliche Bewertung (Einmalig/Punkte von 1 bis 20). Alle Punkte zusammen addiert ergeben das Ergebnis eines jeden Judges. Das Endergebnis der Fahrer ergibt sich wie folgt: Das höchste und niedrigste Ergebnis der 5 Judges wird gestrichen. Die verbleibenden 3 Ergebnisse werden addiert und ergeben das Endergebnis des Fahrers. Bei einer Veranstaltung mit einem Finallauf ist der Fahrer der Sieger der Veranstaltung, dem die Judges in dem Finallauf die höchste Punktezahl zuerkannt haben. Bei einer Veranstaltung, bei der verschiedene Läufe/Heats durchgeführt werden, ist der Fahrer mit der höchsten Punktezahl der Sieger der Veranstaltung. Bei Gleichstand wird das folgende Verfahren angewendet: - Es werden die Qualifikationsergebnisse herangezogen; - Sollte immer noch ein Gleichstand vorhanden sein, werden alle 5 Ergebnisse der Judges im Finallauf addiert. - Sollte immer noch ein Gleichstand vorhanden sein, werden alle 5 Ergebnisse der Judges im Qualifikationslauf addiert. Die Ergebnisse werden erst nach Ablauf der Protestfrist endgültig. Fahrer, die Fragen zu den Ergebnissen an die Judges stellen möchten, müssen in Kontakt mit dem Rennleiter treten. 36 Bei Einreichung eines Protestes und/oder Berufung gegen die Ergebnisse können diese Ergebnisse erst dann für endgültig erklärt werden, wenn eine endgültige Entscheidung durch die Judges getroffen wurde. 16.Proteste Es gelten die Bestimmungen des Deutschen Motorradsport Gesetzes. 17. Ende einer Veranstaltung Eine Veranstaltung gilt erst dann als beendet, wenn alle Protest- und Berufungsfristen abgelaufen sind und alle Proteste und Berufungen entschieden sind. Wenn eine Berufung eingereicht wurde, können die Ergebnisse erst dann für endgültig erklärt werden, wenn eine endgültige Entscheidung getroffen wurde. Die Fahrer auf den ersten drei Plätzen müssen an der eventuell geplanten offiziellen Siegerehrung teilnehmen, während der die Nationalhymne des Landes des Siegers (gemäß seinem Pass), gespielt werden kann. Der Rennleiter, alle Offizielle und Streckenposten müssen bis zum Ende der vorgesehen Frist zur Einreichung von Protesten auf der Rennstrecke zur Verfügung der Judges verbleiben. 18. Weltranglistenpunkte bei nationalen Events Bei nationalen Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit dem Promotor können folgende Weltranglistenpunkte vergeben werden: Platz 1: 6 Punkte Platz 2: 5 Punkte Platz 3: 4 Punkte Platz 4: 3 Punkte Platz 5: 2 Punkte Platz 6: 1 Punkte DMSB Stadioncross und Hallencross (Supercross)-Reglement 2016 Stand: 17.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt INHALTSVERZEICHNIS 1.Allgemeines 2. Streckenführung / Sicherheitseinrichtungen 3.Streckenabnahme 4.Teilnehmer 5.Klasseneinteilung 6. Technische Bestimmungen / Technische Abnahme 7.Schiedsrichtersystem 8.Durchführungssystem 9.Startvorgang 10. Training 11. Flaggen 12.Proteste 1.Allgemeines Bei einem Stadion- Motocross das als Freiluft- oder Hallen-Veranstaltung durchgeführt werden kann, darf die Fahrfläche ausschließlich aus natürlichen Materialien (Sand, Erde etc.) bestehen. Bei einem Hallencross kann sich die Fahrfläche auch aus unterschiedlichen künstlichen Materialien (Holz, Estrich, Beton, Asphalt etc.) zusammensetzen. Für diese Wettbewerbe, die generell der Genehmigung des DMSB bedürfen, gelten die Bestimmungen des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes sowie das DMSB-Motocross-Reglement und der Veranstaltungsausschreibung, soweit im vorliegenden Wettbewerbsreglement nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist. 2. Streckenführung / Sicherheitseinrichtungen Soweit nachfolgend nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, gelten bezüglich der Streckenführung und der Sicherheitseinrichtungen die Bestimmungen der FIM. Mindeststreckenlänge: a) bei einer Hallenveranstaltung (Stadioncross oder Hallencross) = 250 m; b) bei einer Freiluftveranstaltung = 500 m. Befahrbare Mindestbreite: Ca. 4 m. Soweit sich jedoch bei Hallenveranstaltungen die Nutzung einiger baulich vorgegebener engerer Passagen (Tore, Gänge etc.) nicht vermeiden lässt, kann die befahrbare Mindestbreite an diesen Stellen auf 2 m reduziert werden. Unabhängig hiervon, darf die Strecke jedoch keine sich plötzlich verengenden Abschnitte enthalten. Durchfahrtshöhe: Ca. 3 m. Bei Hallenveranstaltungen kann diese Durchfahrtshöhe stellenweise auf 2 m reduziert werden, wenn sich die Nutzung baulich niedrigerer Passagen nicht vermeiden lässt. In diesen Fällen darf die Anfahrtsstrecke zu den niedrigeren Durchfahrten aber keinerlei Sprünge, Wellen oder sonstige Hindernisse aufweisen. Startbereich: a) Vorgeschrieben ist ein Startgitter in einer Breite von mind. 10 m und max. 20 m. b) Das Fundament des Startgitters darf, ausgenommen bei Hallencross- Veranstaltungen, nicht breiter als 60 cm sein. c) Eine hintere Barriere ist vorgeschrieben. d) Die Aufstellung der Fahrer in mehr als zwei Startreihen ist nicht gestattet. e) Die Länge der Startgeraden muss zwischen 30 und ca. 80 m betragen. Die Anlage eines Waschbrettes am Ende der Startgeraden vor der ersten Kurve ist nicht gestattet. Streckenführung: Zwischen allen Streckenabschnitten muss ein Mindestabstand von ca. 3 m eingehalten werden. Kann dieser Abstand aus Platzmangel nicht gewährleistet werden, so müssen Ballen aus Stroh oder anderem stoßdämpfenden Material aufgestellt werden, um die Streckenabschnitte voneinander zu trennen. Eine ausreichende Sicherheitszone muss aber auch dann vorhanden sein. Sicherheitseinrichtungen für Zuschauer: Zwischen den Zuschauern und der Strecke muss sich eine Sicherheitszone von mindestens ca. 3 m (Hallenveranstaltungen mind. ca. 1,5 m) befinden. Diese Zone muss auf der Seite der Zuschauer durch einen ausreichend hohen, massiven und geschlossenen Zaun begrenzt sein, um die Zuschauer zurückzuhalten und zu schützen. Wenn die erste Zuschauerreihe über dem Streckenniveau liegt und dadurch ein wirksamer Schutz für die Zuschauer besteht, kann auf die Sicherheitszone verzichtet werden. Ziellinie: Die Ziellinie wird mit Hilfe einer Flagge, einer Linie auf dem Boden oder einem Pfosten auf der der Zeitnahme/Rundenzählung gegen-überliegenden Seite kenntlich gemacht. Brandschutz: Für ausreichenden Brandschutz im Fahrerlager und an der Strecke ist (insbesondere bei Hallenveranstaltungen) Sorge zu tragen. Beleuchtung: Bei Nachtveranstaltungen sowie bei Hallenveranstaltungen ohne ausreichendes Tageslicht, muss die 37 Motocross-Reglement gesamte Strecke mit mind. 100 Lux ausgeleuchtet sein. Für ausreichende Beleuchtung des Fahrerlagers sowie aller Organisationsräume und der organisatorischen Einrichtungen ist ebenfalls Sorge zu tragen. Be- und Entlüftung: Bei Hallenveranstaltungen muss im Interesse der Zuschauer, der Fahrer und der Mitarbeiter der Organisation der notwendigen Be- und Entlüftung besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. 3.Streckenabnahme Soweit es sich um die Benutzung einer nichtpermanenten Strecke handelt, beschränkt sich die Abnahme auf eine Besichtigung, die vom Schiedsrichter der Veranstaltung, der jeweils vom DMSB eingesetzt wird, in Begleitung des Rennleiters (Clerk of the Course) und, wenn möglich, eines erfahrenen Fahrers, mindestens 4 Stunden vor Trainingsbeginn durchgeführt wird. Bei dieser Besichtigung ist darauf zu achten, dass alle bestehenden Vorschriften erfüllt sind. Evtl. notwendige Änderungen müssen vor Trainingsbeginn vorgenommen werden. 4.Teilnehmer Zugelassen werden nur Inter/A-Lizenzfahrer sowie B- + J-Lizenzfahrer, (Alterseinteilung der HubraumKlassen sind zu beachten) die nach den Trainingsläufen innerhalb von 120% der gefahrenen Rundenzeit des besten Fahrers der jeweiligen Klasse platziert sind. In der Klasse 85 sind nur Fahrer von 12 bis 16 Jahren zugelassen. In der Klasse 65 sind nur Fahrer von 9 bis 12 Jahren zugelassen. (auch C-Lizenz) In der Klasse 50 sind nur Fahrer von 7 bis 10 Jahren zugelassen. (auch C-Lizenz) Es gilt die Jahrgangsregelung. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des DMSB. 5.Klasseneinteilung Ausgeschrieben werden können nur die Soloklassen SX 1 (125,250,500) und SX 2 (125) sowie die Klassen 50,65 und 85. In den Klassen 50,65 und 85 ist darauf zu achten, dass die Strecke dem Leistungsvermögen dieser Klasse angepasst wird. Für die Klassen 50 und 65 kann ein Sprungverbot für einzelne Passagen oder Sprüngen vom Schiedsrichter (Chief Referee) erlassen werden. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des DMSB. 6. Technische Bestimmungen / Technische Abnahme Jeder Fahrer kann der Technischen Abnahme im Rahmen einer Veranstaltung pro Wettbewerb 2 Motorräder der entsprechenden Klasse vorführen, die dann wahlweise von ihm eingesetzt werden können. 38 Ein Motorradtausch während eines Laufes, auch zwischen den Fahrern, ist jedoch nicht gestattet. 7.Schiedsrichtersystem Alle Veranstaltungen werden nach dem Schiedsrichtersystem organisiert und durchgeführt. Das Schiedsrichtersystem setzt sich aus einem Schiedsrichter (Chief Referee), einem Renndirektor (Race Director) und dem Rennleiter (Clerk of the Course) zusammen. Der Chief Referee und der Race Director werden vom DMSB (Fachausschuss Motocross) festgelegt. Die Reisekosten trägt der Veranstalter. Der Chief Referee ist das höchste Kontroll- und Entscheidungsorgan. Ihm unterstellt sind Race Director und Clerk of the Course. Der Race Director ist ebenfalls weisungsberechtigt und sollte sich während der Rennen im Innenraum aufhalten. Er unterstützt den Chief Referee und ist ebenfalls in den Verteiler aller Startaufstellungen/ Ergebnislisten mit eingebunden. Der Chef Referee hat folgende Rechte und Pflichten: – Er ist das höchste Kontroll- und Entscheidungsorgan der Veranstaltung und dafür verantwortlich, dass alle Bestimmungen eingehalten werden. Er ist jedoch nicht verantwortlich für die Organisation der Veranstaltung und hat nur die hier festgelegten exekutiven Pflichten. – Er muss mindestens 6 Stunden vor Trainingsbeginn bis zur Erledigung seiner Pflichten nach dem Abschluss des Trainings bzw. nach dem Ende der Veranstaltung anwesend sein. – Gemeinsam mit dem Clerk of the Course muss er vor Beginn des Trainings (s. auch Pkt. 3) die Strecke und alle Veranstaltungseinrichtungen inspizieren. – Er muss sicherstellen, dass der Clerk of the Course sofort über all seine Entscheidungen informiert wird, die den Ablauf des vorgesehenen Programms beeinflussen, z.B. Wiederholung eines Laufes, Ausschluss eines Fahrers, Verschiebung oder Abbruch der Veranstaltung etc. – Er muss u. U. alle weiteren Aktivitäten stoppen, bis seine Entscheidungen ausgeführt sind und sichergestellt ist, dass die Gründe für diese Entscheidungen und evtl. sich daraus ergebende Verzögerungen durch den Sprecher den Zuschauern bekannt gegeben wurden. – Nur er kann einen Lauf abbrechen und u.U. eine Wiederholung anordnen sowie, falls notwendig, eine Veranstaltung unterbrechen oder verschieben bzw. veranlassen, dass diese abgesagt oder abgebrochen wird. Bevor er eine solche Entscheidung trifft, muss er den Clerk of the Course anhören, wenn Witterungseinflüsse maßgebend sind. Motocross-Reglement – Er kann jede Person bestrafen, die gegen Bestimmungen verstößt oder Anordnungen missachtet, die von ihm oder einem anderen autorisierten Offiziellen erlassen wurden. Als Strafmaß kommen in Frage eine Verwarnung oder ein Verweis, eine Geldstrafe bis zu EUR 500,– in den Inter/A-Lizenzklassen bzw. bis zu EUR 250,– in den B-/J-Lizenzklassen und/oder Ausschluss eines Fahrers von einem oder mehreren Läufen bzw. Ausschluss von der Veranstaltung. Ist er der Auffassung, dass seine Strafgewalt nicht ausreicht, kann er den Schuldigen ausschließen und dem DMSB zur abschließenden Bestrafung melden. Auf Anfrage des Betroffenen muss der Schiedsrichter die Gründe für seine Maßnahme erläutern, diese aber nicht diskutieren. 8.Durchführungssystem Die Wettbewerbe werden gemäß dem nachstehenden Durchführungsschema in vier oder drei Vorläufen, zwei Hoffnungsläufen, zwei Semifinalläufen, einem weiteren Hoffnungslauf und einem Finale durchgeführt. Die in dem Durchführungsschema für die einzelnen Läufe genannten Starterzahlen gelten nur beispielhaft. Die tatsächlichen Zahlen müssen aus der Veranstaltungsausschreibung ersichtlich sein. Bei der Durchführung muss in jedem Fall gewährleistet sein, dass Fahrer, die sich nicht direkt für die nachfolgende Runde, d. h. das Semifinale oder Finale, qualifizieren, eine zweite Chance erhalten. Soweit dies sichergestellt ist und die gemäß Abnahmeprotokoll zulässige Starterzahl hierdurch nicht überschritten wird, kann für jeden Lauf einer nachfolgenden Runde eine so genannte „wild card“ an jeweils einen Fahrer vergeben werden, der sich in dem vorgenannten Lauf nicht für die nachfolgende Runde qualifizieren konnte. Die wiederholte Vergabe einer „wild card“ an den gleichen Fahrer im Verlauf des Wettbewerbs ist nicht gestattet. Die maximale Fahrzeit für die jeweils letzte Runde eines Laufes beträgt bei Strecken bis 1000 m = 2 Minuten, bei Strecken über 1000 m = 3 Minuten. Fahrer, die nicht mindestens 75 % der vom Sieger gefahrenen Distanz zurückgelegt haben, werden nicht gewertet. Die Einteilung und Startaufstellung für die Vorläufe wird ausgelost, soweit sie sich nicht aus den Trainingsergebnissen ergibt. Die Startaufstellung für die Semifinale und das Finale erfolgt wechselweise unter Berücksichtigung der Platzierungen in der vorangegangenen Runde. Fahrer mit einer „wild card“ erhalten jeweils den letzten Startplatz. 9.Startvorgang Wenn sich alle Fahrer mit ihren Motorrädern an der Startlinie mit laufendem Motor aufgestellt haben, wird vom Starter für 15 Sekunden das „15-Sekun- den-Zeichen“ gezeigt. Nach Ablauf dieser Zeitspanne zeigt er das „5-Sekunden- Zeichen“ und das Startgitter wird nach Ablauf von 5 – 10 Sekunden ausgelöst. In begründeten Ausnahmefällen und ausschließlich nach vorheriger Genehmigung durch den DMSB kann das „15-Sekunden-Zeichen“ durch ein „10-Sekunden-Zeichen“ ersetzt werden. In einem solchen Fall ist außerdem sicherzustellen, dass ausnahmslos alle Fahrer darüber informiert sind. Die Startauslösung darf für die Fahrer nicht wahrnehmbar sein. 10.Training Vorgeschrieben sind ein freies Training von 1x6 und 1x 4 Minuten und ein Zeittraining von 1x 6 Minuten. Um zum Rennen zugelassen zu werden muss jeder Fahrer mindestens 3 Runden in einem der Trainings am Veranstaltungs-Wochenende gefahren haben. Wenn die Strecke im Laufe des Wettbewerbs verändert wurde, muss allen Fahrern die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Besichtigungsrunde eingeräumt werden. 11.Flaggen Neben den im DMSB-Motocross-Reglement, Art. 16.7 aufgeführten Flaggen und deren Gebrauch sind folgende Flaggen und deren Handhabung einzusetzen: Weiße Flagge: Mit dieser Flagge stillgehalten wird die jeweils letzte Runde angezeigt. Weiße Flagge mit einem roten Kreuz in Verbindung mit einer gelben Flagge: Diese Kombination wird gezeigt wenn und solange sich ein Arzt und/oder Personen des Rettungsdienstes auf der Strecke bzw. im Gefahrenbereich der Strecke befindet. 12.Proteste Alle Proteste müssen dem Clerk of the Course übergeben werden, der diese an den Chief Referee weiterleitet. Alle Proteste werden vom Chief Referee behandelt. Ein Protest, der sich auf einen Irrtum bezieht oder ein Vorkommnis betrifft, welches das Ergebnis eines Laufes beeinflussen kann, an dem der betreffende Fahrer beteiligt war oder teilnehmen soll, muss, bevor er oder evtl. andere beteiligte Fahrer die Wartezone für seinen / ihren nächsten Lauf verlassen, eingelegt werden. Sollte sich der Protest auf ein Ereignis im letzten Lauf eines Wettbewerbs beziehen, so muss er innerhalb von 10 Minuten nach Beendigung dieses Laufes eingelegt werden. Wird ein Protest zunächst mündlich eingereicht, so muss er spätestens innerhalb von 15 Minuten schriftlich bestätigt werden. 39 Motocross-Reglement Durchführungsschema 1 Lauf A Lauf B Lauf C Lauf D 15 Fahrer 15 Fahrer 15 Fahrer 15 Fahrer 15 15 8 7 Lauf E Platz 8-15 aus den Läufen A+B 15 8 8 7 4 15 7 Lauf F Platz 8-15 aus den Läufen C+D 7 4 Lauf G Lauf H Platz 1-7 aus den Läufen A+B sowie Platz 1-4 aus Lauf E Platz 1-7 aus den Läufen C+D sowie Platz 1-4 aus Lauf F 18 18 Lauf I 9 9 Platz 10-18 aus den Läufen G+H 2 Finale Platz 1-9 aus den Läufen G+H sowie Platz 1+2 aus Lauf I 40 8 9 9 DMSB SuperMoto-Reglement 2016 Stand: 04.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt INHALTSVERZEICHNIS 1. Grundlagen der Veranstaltungen 2.Teilnehmer 3.Fahrerbesprechung 4.Boxen 5. Flaggen- bzw. Lichtzeichen 6.Fahrregeln 7.Training 8.Start 9.Rennen 10. Ende des Rennens / Ergebnisse und Wertung 11.Schlusskontrolle 1. Grundlagen der Veranstaltung Die Veranstaltung ist ein Wettbewerb für Motorräder gemäß den nachfolgend aufgeführten Klassen. Bei der Durchführung werden neben diesen Wettbewerbsreglement folgende Bestimmungen zugrunde gelegt: a) D eutsches Motorrad-Sportgesetz des DMSB, b) Richtlinien, Allgemeine und Technische Bestimmungen des DMSB / FIM Europe / FIM, sofern in diesen Wettbewerbsreglement nichts anderes festgelegt ist, c) Richtlinien des DMSB für die Streckensicherung und Streckenabnahmen SuperMoto d) Ausschreibung für SuperMoto und sonstige, ggf. noch zu erlassende Bestimmungen e) bei international ausgeschriebene Veranstaltungen, soweit in den vorgenannten Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, der FIM-Sporting Code Zu verbindlichen Auskünften die Veranstaltung betreffend ist ausschließlich der Rennleiter berechtigt. Die Auslegung der Ausschreibung und Ausführungsbestimmungen obliegt jedoch allein dem Sportkommissar. 2.Teilnehmer 2.1 Bewerber Inhaber einer vom DMSB/FIM Europe /FIM oder anderen FMN ausgestellten gültigen BewerberLizenz, je nach Status der Veranstaltung. 2.2 Fahrer Inhaber einer gültigen Fahrerlizenz. Für die Fahrer gelten folgende Altersfestlegungen: Motorräder mit Zweitaktmotor über 150 ccm bzw. Viertaktmotor über 250 ccm: - startberechtigt sind Fahrer ab 14 Jahren (Stichtagsregelung) Motorräder mit Zweitaktmotor bis 85 ccm bzw. Viertaktmotor bis 150 ccm: - startberechtigt sind Fahrer ab 6 Jahren (Stichtag) bis 18 Jahren (Jahrgangsregelung) 3.Fahrerbesprechung Jeder Fahrer ist verpflichtet, an einer vom Veranstalter festgesetzten Fahrerbesprechung teilzunehmen. 4.Boxen Der Boxenbereich umfasst die Fläche von Boxeneinfahrt bis Boxenausfahrt sowie die Boxen selbst und wird an der Vorderfront durch die Absperrung zur Rennstrecke begrenzt. Reparaturen, Auswechseln von Rädern oder Reifen wie auch alle übrigen erlaubten Arbeiten dürfen im Verlauf des Rennens nur an den Boxen von den Fahrern und den zugelassenen Helfern durchgeführt werden. Reifenwärmer sind in der Boxengasse erlaubt. Als Stromquelle darf ein Aggregat verwendet werden. Fahrer, die in die Boxengasse einfahren wollen, müssen sich frühzeitig entsprechend einordnen, die Rennstrecke in Richtung Boxengasse verlassen und hierbei die Geschwindigkeit so herabsetzen, dass sie ihr Fahrzeug ohne Gefährdung anderer an der entsprechenden Box zum Halten bringen. Nach Beendigung des Boxenaufenthaltes darf der Fahrer erst Ende der Boxenstraße unter Beachtung der Signal- oder Flaggenzeichen wieder auf die Rennstrecke einfahren. Das Einbringen eines zweiten Wettbewerbsfahrzeugs vor bzw. während der Wertungsläufe ist nicht gestattet. Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Kindern unter 12 Jahren (ausgenommen Teilnehmer) im Boxenbereich ebenso wenig erlaubt wie Rauchen und Alkoholkonsum. 5. Flaggen- bzw. Lichtzeichen Während des Trainings und des Rennens gelten folgende Flaggenzeichen: Nationalflagge (bzw. Startampel) = Start Gelbe Flagge (stillgehalten) = Achtung: erhöhte Aufmerksamkeit Gelbe Flagge (geschwenkt) = Achtung, unmittelbare Gefahr, Geschwindigkeit reduzieren , Überholverbot! Strafmaßnahmen bei durch einen Sportwart gemeldeter Missachtung der gelben Flagge: 41 SuperMoto-Reglement Für jeden überholten Fahrer Rückversetzung des Überholenden im Endklassement um jeweils fünf Plätze. Bei einer nach Auffassung des Rennleiters und/oder der Sportkommissare im Zusammenhang mit einem solchen Überholvorgang eingetretenen Behinderung oder Gefährdung des Strecken- oder Rettungspersonales bzw. des/der überholten Fahrer(s) oder wiederholter Missachtung bleibt an Stelle der Rückversetzung der Wertungsausschluss vorbehalten. Gelbe Flagge mit roten Streifen (stillgehalten) = Achtung Rutschgefahr! Auch in Verbindung mit erhobener Hand und Zeigefinger nach oben: einsetzender Regen. Weiße Flagge = Streckenposten fordert weitergehende medizinische Hilfe an Rote Flagge (gehalten oder geschwenkt) = Das Rennen/Training ist abgebrochen, nicht überholen, langsam und mit größter Vorsicht und Aufmerksamkeit gemäß den Anweisungen in die Boxengasse bzw. in den Vorstartraum zurückkehren. Blaue Flagge (geschwenkt) = Warnung, Überrundung steht bevor Schwarze Flagge (stillgehalten) in Verbindung mit Start-Nr. auf Signaltafel = Halt bei Start und Ziel (neben der Strecke) Grüne Flagge = Strecke frei Schwarz-weiß-karierte Flagge = Ende des Trainings/Rennens 6.Fahrregeln Im Verlauf des Trainings und des Rennens darf links und rechts überholt werden. Fahrer, die überrundet werden, müssen dem Überholenden Platz machen und ggf. die Ideallinie freigeben. Fahrer, die auf der Strecke anhalten, müssen ihr Motorrad sofort auf dem kürzesten Weg und unter größtmöglicher Vorsicht außerhalb der Rennstrecke abstellen. Es ist untersagt, ein Motorrad entgegen oder quer zur Fahrtrichtung zu fahren. Fahrer und Motorrad bilden eine Einheit, die während des Trainings und des Rennens – ausgenommen während eines freiwilligen oder unfreiwilligen Stopps – bestehen muss. Fremde Hilfe auf der Rennstrecke, ausgenommen solche, die durch Sportwarte aus Sicherheitsgründen gegeben wird, ist verboten. Falls ein Fahrer, aus welchem Grund auch immer, die Strecke verlässt, muss er, um den Wettbewerb wieder aufzunehmen, ohne fremde Hilfe sowie ohne Gefährdung und Benachteiligung Dritter, wieder an dem in Fahrtrichtung liegenden nächstmöglichen Punkt auf die Strecke einfahren. Bei Missachtung dieser Vorschrift wird dem Fahrer im Ergebnis des Zeittrainings die schnellste Runde gestrichen bzw. wird er im Rennen um 5 Plätze zurückgestuft. Mit der gleichen Strafe werden Fahrer 42 belegt, die sich durch Auslassen von Hindernissen oder Schikanen bzw. Kurven einen Vorteil verschaffen. Wiederholungsfälle werden mit Ausschluss bestraft. 7.Training 7.1 Freies Training Die Trainings / Warm-Ups – auch einzelne – mehrerer Klassen können zusammengelegt werden. 7.2 Zeittraining Fahrer, die im Verlauf aller Trainingsabschnitte (einschl. Warm-Up’s) nicht insgesamt mindestens 3 Runden absolviert haben, werden nicht zum Rennen zugelassen. Bei Durchführung des Trainings einer Klasse in mehreren Gruppen ist ein Wechsel der Gruppen nicht zulässig. Findet das Zeittraining einer Klasse nicht am Tag des freien Trainings statt oder finden die Rennläufe einer Klasse nicht am Tag des Zeittrainings statt, so ist vor diesem ein Warm-Up von mindestens 10 Minuten durchzuführen. Dies gilt ebenfalls, wenn die Vorläufe nicht am Tag des Zeittrainings bzw. die Hoffnungs-, Halbfinal- oder Finalläufe nicht am Tag des im Qualifikationsschema jeweils vorhergehenden Laufes stattfinden. 7.3 Übersteigt die Zahl der Nennungen die im Streckenabnahmeprotokoll festgelegte Streckenkapazität, entscheidet das Resultat des Zeittrainings über die für die Rennläufe qualifizierten Fahrer. 8. Start / Startaufstellung 8.1 Startprozedere Das Motorrad muss bis spätestens 5 Minuten vor dem im gültigen Zeitplan vorgesehenen Startzeitpunkt des nächsten Laufes bzw., dessen Aufwärmrunden in den Vorstartbereich eingebracht werden. Fahrer, die verspätet erscheinen, haben keinen Anspruch auf den ihnen zustehenden, dann aber freibleibenden Startplatz und werden in der Penalty-Reihe aufgestellt. Jeder Fahrer darf nur die für den Renneinsatz vorgesehene Maschine in den Vorstartbereich einbringen. Ein Wechsel des Motorrades ist nach Schließen des Vorstartbereiches nicht mehr erlaubt. Reifenwärmer sind im Vorstart erlaubt. Als Stromquelle darf ein Aggregat verwendet werden. Werden die Läufe in zwei Rennen ausgetragen, erfolgt die Startaufstellung für beide Läufe nach der Platzierung im Zeittraining, ggf. wechselweise bei verschiedenen Trainingsgruppen, beginnend mit dem jeweils Zeitschnellsten. Werden die Wettbewerbe nach Qualifikationsschema u. a. mit Vorläufen ausgetragen, richtet sich die Startaufstellung nur für diese Vorläufe nach der Platzierung im Zeittraining, getrennt nach den jeweiligen Gruppen. SuperMoto-Reglement Die Startaufstellung für die Hoffnungs- bzw. Halbfinal- und Finalläufe erfolgt unter Berücksichtigung der Platzierungen der jeweils vorangegangenen Rennen. Fahrer, die sich über einen Hoffnungslauf qualifizieren oder durch eine Wild-Card startberechtigt sind, erhalten in der entsprechenden Reihenfolge die letzten Startplätze. Eine freie Auswahlmöglichkeit des Startplatzes besteht nicht. Erscheint ein Fahrer nicht zur Startaufstellung, bleibt dessen Startplatz leer. Die so genannte Penalty-Reihe ist die Startreihe direkt hinter der letzten – laut Startaufstellung besetzten Startreihe. Nach Einnahme des zugeteilten Startplatzes darf dieser nicht mehr verlassen werden. Bei Zuwiderhandlung wird der Fahrer in die Penalty-Reihe versetzt. Vor jedem Rennen ist die Durchführung mindestens einer Aufwärmrunde vorgeschrieben. Der Start zu den Aufwärmrunden erfolgt gestaffelt nach Startreihen: Ein Startmarschall mit zwei roten Flaggen geht zügig durch die einzelnen Startreihen und gibt jeweils durch Heben oder Senken der Flaggen den Start für die in der betreffenden Reihe befindlichen Fahrer frei. Fahrer, die vor dem Heben bzw. Senken der roten Flagge losfahren, können bestraft werden. Nach diesen Aufwärmrunden haben die Fahrer zügig ihren Startplatz einzunehmen. Fahrer, die an der/den Aufwärmrunde/n nicht teilnehmen, müssen aus der Penalty-Reihe starten. Helfer haben nach den Aufwärmrunden keinen Zutritt zum Startplatz. Fahrer, die zeitliche Verzögerungen des Startvorganges verursachen oder verspätet aus den Aufwärmrunden erscheinen, haben keinen Anspruch auf den ihnen zustehenden, dann aber freibleibenden Startplatz und werden in die Penalty-Reihe versetzt. Der Start erfolgt stehend als Gruppenstart mit laufendem Motor unter Anwendung nachfolgender Methode: – Startampel ist ausgeschaltet – Ein Sportwart steht mit roter Flagge auf der Startlinie – Starterfeld formiert sich mit laufenden Motoren – Nach Einnahme aller Startplätze schwenkt ein zweiter Sportwart hinter dem Feld die grüne Flagge – Der Sportwart geht mit erhobener roter Flagge vor dem Feld und verlässt die Strecke – Nach Verlassen der Strecke durch den Sportwart schaltet die Ampel auf Rot – Nach 2–5 Sekunden schaltet die rote Ampel aus und der Start ist freigegeben. 8.2 Start aus der Boxengasse Die Boxenausfahrt wird zum Beginn der Aufwärmrunden geschlossen. Fahrer, die nach dem Start in die Aufwärmrunden erscheinen, sowie Fahrer, die in den Aufwärmrunden die Boxengasse aufsuchen müssen, können von hier aus hintereinander nachstarten. Die Freigabe erfolgt durch den Rennleiter. 8.3 Frühstart Eine Frühstartüberwachung findet statt. Ein Frühstart ist dann gegeben, wenn während der StartRotlichtphase eine Vorwärtsbewegung des Motorrades, bzw. des Vorderrades erfolgt. Ein Frühstart liegt auch dann vor, wenn der Fahrer seine Maschine noch in der Rotlichtphase zurückzieht und beim Umschalten der Ampel wieder von seiner vorgesehenen Position startet. Fahrer, die einen Frühstart verursachen, erhalten eine „Stop & Go“-Strafe – auch bei ggf. erforderlicher Startwiederholung. Die „Stop & Go“-Strafe wird dem betreffenden Fahrer an der Ziellinie mit einer Tafel mit der Aufschrift seiner Startnummer und dem Zusatz „Stop & Go“ angezeigt. Der betroffene Fahrer muss in der darauffolgenden Runde den entsprechend ausgewiesenen „Stop & Go“-Bereich ansteuern, dort anhalten und 5 Sekunden stehen bleiben. Die Festlegung des „Stop & Go“-Bereiches erfolgt durch den Rennleiter in Absprache mit den Sportkommissaren. Sollte der Fahrer auch nach dreimaligen Anzeigen der Strafe nicht stoppen, erfolgt Wertungsausschluss (schwarze Flagge). Sollten mehrere Fahrer in einem Lauf bestraft werden, so erfolgt der beschriebene Bestrafungsprozess in Reihenfolge der Startposition. Sollte der Bestrafungsprozess nicht während des Rennens durchgeführt werden können, erfolgt eine Zeitstrafe von 15 Sekunden. 9.Rennen 9.1 Die Wettbewerbe werden in zwei oder drei Vorläufen, einem oder zwei Hoffnungsläufen, zwei Semifinalläufen, einem weiteren Hoffnungslauf und einem Finale durchgeführt. Bei der Durchführung muss in jedem Fall gewährleistet sein, dass Fahrer, die sich nicht direkt für die nachfolgende Runde, d.h. das Semifinale oder Finale, qualifizieren, eine zweite Chance erhalten. Dies gilt auch, wenn ein Fahrer nicht an seinem, ihn betreffenden Vor- oder Halbfinallauf teilnehmen konnte. Die Einteilung der Fahrer sowie das Qualifikationsschema werden vom Veranstalter unter Berücksichtigung des Nennungsergebnisses sowie der Streckenkapazität festgelegt. 43 SuperMoto-Reglement Der Start in einem anderen als in dem ursprünglich zugeordneten Vorlauf oder Halbfinale ist nicht möglich. Ableitend aus dieser Festlegung ergibt sich im Grundsatz folgendes Qualifikationsschema, bei dem nachstehende Mindestlaufzeiten zu beachten sind: Vorlauf = 7 Minuten + 2 Runden Hoffnungslauf = 7 Minuten + 2 Runden Halbfinale = 9 Minuten + 2 Runden Kleines Finale = 7 Minuten + 2 Runden Finale =12 Minuten + 2 Runden 9.2 Übersteigt das Nennungsergebnis die Streckenkapazität nicht, so können diese Rennen in zwei Wertungsläufe von mind. 12 Minuten Dauer + 2 Runden) durchgeführt werden. 9.3 Die Läufe – auch einzelne – mehrerer Klassen können zusammengelegt werden. Ein Wertungslauf einer Klasse kann wiederum auf zwei Rennen aufgeteilt werden. Die Aufteilung und Zusammenlegung der Klassen, das Qualifikationsschema, die Vergabe der Startplätze, sowie das Wertungsschema werden in der Ausschreibung festgelegt 9.4 Abbruch und Wiederaufnahme eines Laufes Sollte der Abbruch eines Laufes aufgrund eines besonderen Vorkommnisses oder klimatischer oder anderer Bedingungen unumgänglich sein, wird die rote Flagge gezeigt, um anzuzeigen, dass der Lauf abgebrochen ist. Wird dieses Signal gezeigt, müssen die Fahrer langsam fahren und den Anweisungen der Sportwarte folgen. Für den evtl. erneuten Start eines abgebrochenen Laufes gelten folgende Regelungen: A) Weniger als 50 % der Laufzeit (gerechnet ohne die 2 Folgerunden) waren absolviert: Wird ein Lauf abgebrochen bevor der führende Fahrer 50 % der Laufzeit absolviert hat, so wird der ursprüngliche Start für null und nichtig erklärt. Alle Fahrer, die am ersten Start beteiligt waren, sind für den erneuten Start teilnahmeberechtigt, entweder auf dem ursprünglich eingesetzten Motorrad oder auf einem anderen Motorrad, vorausgesetzt, dass dieses den Technischen Kommissaren unter ihrem Namen bzw. dem ihres Bewerbers vorgeführt und abgenommen wurde. Der wiederaufgenommene Lauf geht – soweit vor dem Re-Start nicht ausdrücklich anders festgelegt – über die volle Distanz, wobei die ursprüngliche Startaufstellung benutzt wird. Der Platz jedes Fahrers, der nicht an dem erneuten Start teilnehmen kann, bleibt frei. 44 B) sonst: Dieser Lauf wird in jedem Fall als Rennen gewertet. Die Wertung erfolgt aufgrund der Positionen, welche die Fahrer am Ende der letzten Runde vor dem Abbruch des Rennens inne hatten. 10. Ende des Rennens / Laufes / Ergebnisse und Wertung Nach Absolvierung der vorgesehenen Distanz wird der Führende sowie alle nachfolgenden Fahrer – diese ohne Rücksicht auf die von ihnen zurückgelegte Rundenzahl – beim Überfahren der Ziellinie mit der schwarz-weiß-karierten Flagge abgewunken. Damit ist das betreffende Rennen bzw. der Lauf beendet. Die Durchfahrt für den jeweiligen Fahrer wird in dem Moment registriert, wenn der vorderste Teil seines Motorrades die Ziellinie überquert. Die Wertung erfolgt in der Reihenfolge der Zieldurchfahrt und nach Anzahl der absolvierten Runden. Fahrer, die nicht innerhalb von drei Minuten nach dem Sieger die Ziellinie überquert haben, werden gemäß ihrer letzten Zieldurchfahrt gewertet. Fahrer die zwar gestartet sind, aber keine Zieldurchfahrt aufweisen, werden mit null Runden gewertet. Sollte dies auf mehrere Teilnehmer zutreffen, entscheidet unter diesen die Position in der Startaufstellung. Nach dem Abwinken fahren die Teilnehmer in verringertem Tempo bis zur Ausfahrt der Rennstrecke und verlassen sie dort in Richtung Fahrerlager. 11. Schlusskontrolle / Parc Fermé Der Rennleiter und der Technische Kommissar hat das Recht, nach Beendigung der Rennen jedes Motorrad einer Schlusskontrolle zu unterziehen. Der Parc Fermé sollte sich in räumlicher Nähe des Zieles befinden. Nehmen Fahrer, deren Motorräder o.g. Parc FerméPflicht unterliegen, nach dem letzten Lauf ihrer Klasse mit diesem Motorrad an einer Show-Einlage teil, so gilt die Pflicht zur Überbringung des Motorrades in den Parc Fermé als erfüllt, wenn es während der Show-Einlage ohne Unterbrechung von den als Sachrichtern eingesetzten Sportwarten beobachtet werden kann. Nach der Show-Einlage muss das Motorrad unverzüglich in den Parc Fermé gebracht werden. Alle anderen Motorräder, die das Rennen in Wertung beendet haben, verbleiben bis zum Ende der Protestfrist im Fahrerlager. Während dieser Zeit dürfen auch hier keine Arbeiten an den Motorrädern durchgeführt werden; es gelten die Bestimmungen des Parc Fermé. DMSB Trial-Reglement 2016 Stand: 10.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt INHALTSVERZEICHNIS 1.Veranstaltung 2. Sektionen / Abnahme 3. Teilnehmer und Klasseneinteilung 4.Helfer 5.Bewerber 6.Nennung 7.Abnahme 8.Durchführungsbestimmungen 9.Training 10.Start 11.Fahrzeit 12. Zeit und Durchfahrtskontrollen 13.Sektionen 14. Sektionsbesichtigung/ -wertung 15.Strafpunkte 16.Wertungsausschluss 17. Allgemeine Verhaltensregeln 18. Allgemeine Wertung 1.Veranstaltung 1.1 Alle Trial-Veranstaltungen im Regelungsbereich des DMSB sind nach den Bestimmungen des DMSB durchzuführen. Soweit im DMSB-Wettbewerbsreglement nicht geregelt, gelten die Best-immungen der FIM (FIM Trial Appendices und Technical Rules). 1.2 Bei der Durchführung der Veranstaltungen werden folgende Bestimmungen zugrunde gelegt: − Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) − Sonstige Bestimmungen des DMSB − Das Wettbewerbsreglement, die Ausschreibung und evtl. noch zu erlassende Ausführungsbestimmungen 1.3 Für prädikatfreie Hallen-Trial Veranstaltungen gelten die entsprechenden Prädikatsbestimmungen. 1.4 Bei Veranstaltungen, die weder einen reinen Indoor- noch Outdoor-Charakter haben, muss in der Ausschreibung festgelegt werden, nach welchen Reglement gewertet wird. 2. Sektionen / Abnahme 2.1 DMSB-Trial-Veranstaltungen dürfen nur in abgenommenen Sektionen durchgeführt werden. Die Abnahme der Strecken und Sektionen erfolgt durch den Sportkommissar vor dem Start des ersten Fahrers. 2.2 Die Sektionen müssen rechtzeitig fertiggestellt sein. Während der Sektionsabnahmen muss der Fahrtleiter und/oder ein Sektionsverantwortlicher mit dem für evtl. Änderungen benötigten Material anwesend sein. 2.3 Eine nachträgliche Änderung der Streckenführungen und Sektionen darf nur mit Zustimmung des Sportkommissars vorgenommen werden. 3. Teilnehmer und Klasseneinteilung Alle Fahrer benötigen eine der Klasse entsprechende Lizenz einer Mitgliedsföderation der FIM. Folgende Klassen können ausgeschrieben werden: Klasse 1 (wie Herren) = A-/V- Lizenz Klasse F (wie Frauen) = A-/B-/V- Lizenz Klasse 2 (wie Cup) = A-/B-/C-/V- Lizenz Klasse 3 (wie Pokal) = B-/C-/V- Lizenz Klasse 4 (wie Pokal Ü40)= A-/B-/C-/V- Lizenz; Fahrer über 40 Jahre Klasse 5 (wie Pokal Open) = B-/C-/V- Lizenz Weitere, ggf. nicht aufgeführte Klassen, sind in der Ausschreibung zu definieren. 4. Helfer 4.1 Jeder Fahrer kann einen Helfer registrieren lassen, der mindestens 18 Jahre sein muss. Der Helfer darf sich nicht innerhalb der Sektionsbegrenzung aufhalten, es sei denn, dies wird ihm zu Sicherheit des Fahrers von einem Sportwart ausdrücklich gestattet (Helmtragepflicht). Die Streckenführung des Wettbewerbs ist auch für den Helfer bindend. Während des gesamten Wettbewerbs muss der Helfer eine Brust-/Rückennummer tragen, die vom Veranstalter ausgegeben wird. 4.2 Der Veranstalter kann weitergehenden Festlegungen für den Helfer treffen. Für ein regelwidriges Verhalten des Helfers erhält der von ihm begleitete Fahrer Strafpunkte. 5. Bewerber Inhaber einer dem Status der Veranstaltung entsprechenden Bewerber-Lizenz. Sofern im Nennformular kein besonderer Bewerber angegeben ist, gilt der Fahrer auch als Bewerber. 6. Nennung 6.1 Nennungen für die jeweiligen Veranstaltungen sind schriftlich unter Benutzung des aktuellen DMSB- Nennformulars, an den Veranstalter einzusenden. Das ggf. fällige Nenngeld muss der Nennung als Scheck beigefügt oder zeitgleich mit der Nennung an den Veranstalter überwiesen werden. 6.2 Nennungen müssen vom Fahrer sowie ggf. Bewerber bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein. Bei Nennungen von Minderjährigen ist die Unterschrift des/der gesetzlichen Vertreter(s) erforderlich. 6.3 Für alle Veranstaltungen ist ein einheitlicher Nennungsschluss von 14 Tagen vor der Veranstaltung festgelegt. Dem Veranstalter ist es jedoch freigestellt, auch Nachnennungen anzunehmen. Für Nachnennungen kann eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von max. 25,- EUR verlangt werden. 6.4 Der Veranstalter bestätigt nach Nennungsschluss die Annahme oder Ablehnung der eingegangenen 45 Trial-Reglement Nennungen und stellt die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. 6.5 Vorgenannte Festlegungen können in der Ausschreibung auch anderslautend geregelt werden, insbesondere in Fällen von Online-Nennungen. 7. Abnahme 7.1 Bei der Abnahme, die aus Dokumenten- und Technischer Abnahme besteht, müssen die Fahrer persönlich anwesend sein. Bei der Dokumentenabnahme sind vorzulegen bzw. abzugeben: − Nennungsbestätigung − Gültige Lizenz und ggf. Original oder Kopie der Bewerber-Lizenz. − Startgenehmigung der jeweiligen FMN für Lizenznehmer anderer Föderationen. Vorlage des Führerscheins und der KFZ-Zulassung nur bei Durchführung auf öffentlichem Gelände. 7.2 Alle Fahrerlizenzen werden bei der DokumentenAbnahme vom Veranstalter einbehalten und können, sofern dem keine sportrechtlichen Gründe entgegenstehen, von den Inhabern nach Beendigung des Wettbewerbes dort wieder in Empfang genommen werden. 7.3 Zur Technischen Abnahme muss jedes Motorrad in technisch einwandfreiem und gereinigtem Zustand vorgeführt werden. Eine Abnahme kann jederzeit, insbesondere aber beim Auftreten von Sicherheitsrisiken nach einem Unfall, wiederholt / angeordnet werden. An der letzten Sektion der letzten Runde erfolgt eine Schlussabnahme des Motorrades. Ein Parc fermè ist nicht erforderlich. 7.4 Die zum Einsatz kommenden Schutzhelme sind ebenfalls zur Kontrolle vorzulegen. 7.5 Fahrtleiter und/oder Sportkommissar sind berechtigt, von jedem Fahrer eine ärztliche Untersuchung zu verlangen. Bei ungünstigem Befund kann der Fahrer von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. 8.Durchführungsbestimmungen 8.1 Die Strecke ist mit Richtungspfeilen und Sperrpunkten markiert. Muster davon sind am Startplatz aufgestellt. Die Strecke darf in nur einer Fahrtrichtung verlaufen. Sollte in Ausnahmefällen Gegenverkehr notwendig sein, müssen besondere Sicherheitsmaßnahmen, z. B. die Trennung der Fahrspuren bzw. Überwachung des Streckenteils durch Sportwarte vorgesehen werden. Ggf. sind an neuralgischen Streckenverläufen zusätzliche Hinweisschilder anzubringen oder auch Sportwarte zur Sicherung einzusetzen. 8.2 Es wird empfohlen, Informationen, die die Veranstaltung betreffen, den Fahrern schriftlich mit der Nennungsbestätigung mitzuteilen. 9.Training 9.1 Trainieren der Sektionen vor dem Wettbewerb ist untersagt. Ein Trainingsbereich soll jedoch einge46 richtet werden und den Fahrern ab dem Vortag der Veranstaltung zur Verfügung stehen. 9.2 Die Streckenführung muss am Tag vor der Veranstaltung ausgeschildert sein. Soweit vom Veranstalter nicht ausdrücklich untersagt, ist es den Fahrern erlaubt, die Strecke (nicht die Sektionen) mit ihrem Motorrad auf eigene Verantwortung zu befahren. 10.Start 10.1 Die Startfolge wird unter Aufsicht des Sportkommissars ausgelost und die Startzeiten am „Schwarzen Brett“ ausgehängt. Eine Veröffentlichung der Startzeiten auf der Homepage des Veranstalters ist zu empfehlen. Der Start kann einzeln im Abstand von 1 Minute Klassen- oder Gruppenweise erfolgen. 10.2. Am Start und an der letzten Sektion der letzten Runde wird die Start- bzw. Ankunftszeit überprüft. Ist der Fahrer nach seiner persönlichen Start- bzw. Ankunftszeit an der Kontrollstelle, muss die genaue Zeit auf der Rückseite der Punktekarte und in der Kontrollliste vermerkt werden (hh:mm). Ansonsten genügt es, den Teilnehmer in der Liste als korrekt gestartet bzw. als korrekt in der Zeit angekommen zu registrieren. Die Kontrolle der Zeitangabe liegt in der Verantwortung des Fahrers. 11.Fahrzeit Die Fahrzeit richtet sich nach der Starterzahl pro Startgruppe, wie folgt: a) bis zu 30 Sektionen, 5 Stunden bis 80 Starter b) über 30 Sektionen, 6 Stunden bis 80 Starter Pro angefangene 20 Starter verlängert sich die Fahrzeit um je 30 min. Die vorgeschriebene Fahrzeit muss spätestens mit Aushang der Startzeit bekannt gegeben. Ist aus bestimmten Gründen generell oder klassenbezogen eine Korrektur der ursprünglich festgelegten Sollfahrzeiten erforderlich, so muss diese immer zu Beginn einer Runde, spätestens jedoch zu Beginn der letzten Runde den betroffenen Fahrern bekannt gegeben werden. Eine nachträgliche Zeitzugabe ist nicht erlaubt. 12. Zeit und Durchfahrtskontrollen 12.1 Zeitkontrollen befinden sich am Start und unmittelbar nach der letzten Sektion der letzten Runde. Falls die Punktekarten hier nicht eingesammelt werden, muss der Fahrer sich in einer vorgegebenen Zeit zum Ziel begeben und seine Punktekarte dort abgeben. 12.2 An errichteten Durchfahrtskontrollen, die durch blaue Flaggen gekennzeichnet sind, wird den Fahrern lediglich die Durchfahrt bescheinigt. 12.3 An den Zeit- und Durchfahrtskontrollen werden Kontrolllisten geführt. Jeder Fahrer, der eine Kontrollstelle auslässt, wird mit Wertungsausschluss bestraft. 13.Sektionen 13.1 Die Anzahl der Sektionen und die Rundenlänge muss in der Ausschreibung angegeben werden. Die einzelnen Sektionen in einer Runde sind durch- 13.2 13.3 13.4 13.5 13.6 14. 14.1 14.2 14.3 14.4 laufend nummeriert und müssen in der Reihenfolge der Nummerierung durchfahren werden. Die Länge einer Sektion sollte 60 m nicht überschreiten. Beginn und Ende jeder Sektion sollten durch eine quer zur Fahrbahn verlaufende weiße Linie gekennzeichnet werden. Anfang und Ende der Sektionen werden durch A- und E-Schilder (Mindestmaß von 30x30cm) kenntlich gemacht. Jede Sektion ist durch Bänder oder natürliche Begrenzungen eindeutig markiert. Die Begrenzungszeichen/Absperrbänder sind in einer Höhe von mindestens 10 cm und höchstens 30 cm über dem Boden anzubringen. Wird der Schwierigkeitsgrad vom Verlauf des Begrenzungsbandes beeinflusst, so muss das Band an den entscheidenden Stellen fixiert sein. Die Sektionen sind so ausgesucht bzw. evtl. vorgeschriebene Fahrspuren in den Sektionen sind so markiert, dass die Mindestbreite von 1,20 m überall gegeben sein sollte. Sind bei einer Sektion für die verschiedenen Klassen unterschiedliche Einfahrten, Fahrspuren oder Ausfahrten vorgegeben und deutlich mit dem entsprechenden Klassenhinweis gekennzeichnet, so sind diese von den Fahrern der entsprechenden Klasse einzuhalten. An der Einfahrt zu jeder Sektion muss ein Korridor eingerichtet werden, der mind. Platz für 2 Motorräder hintereinander bietet. Erhalten in einer Sektion der gleichen Runde alle Fahrer einer Klasse 5 Strafpunkte, bzw. stellen sich bestimmte Abschnitte einer Sektion als gefährlich oder zu schwierig heraus, so kann diese Sektion für die folgenden Runden vom Fahrtleiter bzw. einem Beauftragten in Absprache mit dem Sportkommissar geändert oder ausgelassen werden. Erweist es sich als notwendig, eine Sektion zu streichen, bevor alle Fahrer sie durchfahren haben, bekommt kein Fahrer Strafpunkte für diese Sektion. Die Gesamtfahrzeit für die Veranstaltung wird jedoch nicht geändert. Sektionsbesichtigung/ -wertung Die Besichtigung der Sektionen durch den Fahrer ist während der ganzen Veranstaltung möglich (Helmtragepflicht). Bei Besichtigung oder Begehen einer Sektion darf kein sich evtl. im Prüfungsabschnitt befindlicher Fahrer behindert werden. Die Motorräder müssen so abgestellt werden, dass die Zufahrt zur Sektion jederzeit gewährleistet ist. Die Sektionswertung und Durchfahrzeit beginnen mit Überfahren der A-Linie und enden mit Überfahren der E-Linie. Maßgebend ist hier das Überqueren mit der Achse des Vorderrads. Die Sektions- Durchfahrzeit beträgt 90 Sekunden. Jede Sektion wird von 1 Hauptpunktrichter verantwortlich beaufsichtigt, dessen Anweisungen jeder Fahrer unbedingt zu befolgen hat. Am Ende einer Sektion hat jeder Fahrer anzuhalten um sich die Wertung in die Punktekarte eintragen zu lassen. Für die Auswertung ist alleinig die Punktekarte maßgebend. Die Kontrollliste kann bei Unstimmigkeiten zur Klärung herangezogen werden. 14.5 Wird eine Punktekarte falsch markiert, werden alle Felder dieser Sektion gelocht (ausgestrichen), das gültige Feld wird nicht markiert. Gleichzeitig wird die Wertung in eine Kontrollliste eingetragen sowie für Teilnehmer, Helfer und Zuschauer deutlich sichtbar angezeigt. 14.6 Punktrichter sind im Sinne des DMSG Sachrichter, die von ihnen getroffenen Entscheidungen sind, ausgenommen im Falle eines von ihnen begangenen Regelverstoßes oder offensichtlichen Fehlern, endgültig. 14.7 Jeder Fahrer erhält für jede Runde eine Punktekarte, für die er selbst verantwortlich ist. Bei Verlust gibt es keine Ersatzkarte und alle Sektionen dieser Runde werden mit 5 Punkten bewertet. 15.Strafpunkte 15.1Zeitstrafpunkte: - Überschreitung für jede angefangene Minute der vorgegebenen der Startzeit = 1 Strafpunkt - Überschreitung der vorgegeben Startzeit um mehr als 20 Minuten = Wertungsausschluss - Überschreitung für jede angefangene Minute der vorgegebenen der Zielzeit = 1 Strafpunkt - Überschreitung der vorgegeben Zielzeit um mehr als 20 Minuten = Wertungsausschluss 15.2 Im Falle einer zusätzlichen Zeitvorgabe zwischen Zeitnahme nach der letzten Sektion der letzten Runde und der Abgabe der Punktekarte am Ziel: - Überschreitung der vorgegeben Zeit = für jede angefangene Minute = 1 Strafpunkt; - um mehr als 20 Minuten = Wertungsausschluss 15.3 Strafpunkte in der Sektion / Definition: - Fehlerfreies Durchfahren der Sektion: 0 Strafpunkte - Ein Fehler (insgesamt einmal „Fuß“): 1 Strafpunkt - Zwei Fehler (insgesamt zweimal „Fuß“): 2 Strafpunkte - Mehr als zwei Fehler (insgesamt dreimal „Fuß“) 3 Strafpunkte Definition „Fuß“: Berühren des Bodens oder Abstützen/Anlehnen an ein Hindernis (z. B. Baum, Felsen usw.) mit irgendeinem Teil des Körpers oder Motorrades, ausgenommen Unterbodenschutz, Fußraste und Reifen (das Streifen von Hindernissen, z. B. Baum, Felsen usw. während der Vorwärtsbewegung ist keine Bodenberührung) 47 Motoball Trial-Reglement Trial-Reglement Definition „Langer Fuß“: Jedes Verschieben des Fußes nach Bodenberührung an eine andere Stelle; wird mit einem weiterem Strafpunkt gewertet. - Scheitern in der Sektion 5 Strafpunkte Definition Scheitern: - Überschreiten der Sektionsfahrzeit - Rückwärtsbewegung - Der Fahrer hat beide Füße am Boden, entweder auf einer Seite oder hinter dem Motorrad (Hinterradachse) - Der Lenker berührt den Boden - Stillstand des Motors und des Motorrades bei gleichzeitigem „Fuß“ - Befahren oder Überfahren der seitlichen Begrenzung (Band, Stichband, Pfosten oder Pfeil) ganz oder teilweise - Überspringen der Sektionsbegrenzung mit beiden Rädern - Bodenkontakt mit einem Rad außerhalb der Sektionsbegrenzung. - Auslassen eines Klassentores bzw. -umleitung - Durchfahren eines klassenfremden Tores bzw. einer klassenfremden Umleitung - Befahren oder Überfahren einer Begrenzung oder eines Klassenpfeiles ganz oder teilweise - Überspringen eines Tor- oder Umleitungspfostens bzw. Klassenpfeiles mit einem oder beiden Rädern - Zerreißen des Begrenzungsbandes - Entfernen des Begrenzungsbandes von einer Fixierung - Umfahren, Durchbrechen , Wegbiegen oder Verschieben einer festen Begrenzung - Zerreißen, Zerbrechen oder Abreißen eines Klassenpfeils - Überqueren klassenfremder Torlinien oder Umleitungen in beiden Richtungen - Berühren des Fahrers oder Motorrades durch den Helfer - Hinausdrücken des Bandes oder eines natürlichen Hindernisses durch den Helfer - Überqueren der eigenen Fahrspur mit beiden Rädern - Nichteinfahren in eine Sektion sofern sich der Fahrer beim Punktrichter gemeldet und die Sektionsreihenfolge eingehalten hat - Verlassen des Motorrades im Korridor - Auslassen einer Sektion bzw. Nichteinhalten der Sektionsreihenfolge 20 Strafpunkte 15.4 Zu den vom Fahrer in der Sektion erzielten Strafpunkten können zusätzlich vergeben werden: - J egliches Verändern der Beschaffenheit einer Sektion durch Fahrer oder Helfer5 Strafpunkte 48 - Der Helfer betritt den Korridor 5 Strafpunkte - J egliche Form von Hilfestellung am Motorrad im Korridor 5 Strafpunkte -N ichteinhalten von Helmtragepflicht beim Betre ten der Sektion (Fahrer/Helfer) 5 Strafpunkte - Befahren der Sektion ohne wirksame Verbindung der Abreißleine zwischen Fahrer und Motorrad 5 Strafpunkte - Der Helfer betritt die Sektion ohne Zustimmung des Punktrichters 5 Strafpunkte - Jegliche Hilfe am Motorrad von außen beim Befahren der Sektion 5 Strafpunkte - Nichtverlassen der Sektion nach Aufforderung durch den Punktrichter 5 Strafpunkte - Missachtung bzw. Nichtbefolgung von Anweisungen von Sportwarten: 5 Strafpunkte - Ungebührliches Verhalten eines Fahrers/Helfers 5 Strafpunkte 16.Wertungsausschluss Für nachfolgende Verstöße wird der Fahrer von der Wertung ausgeschlossen: - Fahren des Motorrades ohne Helm - Wechseln des Motorrades oder Fahrers während des Wettbewerbs - Verwenden von nicht zulässigen Reifen - Fehlen der Farbmarkierungen der technischen Abnahme am Motorrad - Trainieren in den Sektionen - Verlassen der vorgeschriebenen Strecke - Auslassen einer Durchfahrtskontrolle - Verstoß gegen die Fahrdisziplin - Schwerwiegender Verstoß gegen die Umweltschutzbestimmungen (z. B. Nichtverwendung von sog. “Umweltschutzmatten“) und Tanken außerhalb des Fahrerlagers. - Manipulation der Punktekarte 17. Allgemeine Verhaltensregeln 17.1 Alle Teilnehmer haben sich rücksichtsvoll, sportlich fair und einer Motorradsportveranstaltung angemessen zu verhalten. 17.2 Jeder Teilnehmer hat seine Chancen im Wettbewerb wahrzunehmen. Offensichtliches Verhalten der Nichtwahrnehmung seiner sportlichen Möglichkeiten im Sinne eines Wettbewerbes kann entsprechend bestraft werden. 18. Allgemeine Wertung Der Fahrer mit der niedrigsten Strafpunktzahl ist Sieger seiner Klasse. Bei Punktgleichheit entscheidet: 1. die größere Anzahl der Null-Fehler-Sektionen, 2. die größere Anzahl der Ein-Fehler-Sektionen usw., 3. das bessere Ergebnis in der letzten, vorletzten Runde usw. DMSB Enduro-Reglement 2016 Stand: 03.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt INHALTSVERZEICHNIS 1. Grundlagen der Veranstaltung 2.Teilnehmer 3.Nennungen 4. Zugelassene Motorräder 5. Reifen, Kraftstoff / Schmiermittel 6. Klasseneinteilung und Kennzeichnung der Fahrzeuge 7.Fahrerausrüstung 8. Abnahme / Geräuschkontrolle / Markierung 9.Fahrtunterlagen 10.Fahrdisziplin 11. Parc Fermé 12.Startzone 13. Start und Startprüfung 14.Zuverlässigkeitsfahrt 15.Zeitkontrollen 16.Durchfahrtskontrollen 17.Sonderprüfung 18. Tanken und Reparaturen 19. Fremde Hilfe / Kontaktaufnahme / Begleitung 20.Strafliste 21.Wertung 22.Umweltschutz 23.Versicherungen 24. Verantwortlichkeit und Haftungsverzicht der Teilnehmer 25. Verantwortlichkeit des Veranstalters 26. Proteste 27.Werbung 1. Grundlagen der Veranstaltung Die Veranstaltung ist ein Wettbewerb für Motorräder gemäß den in der Veranstaltungsausschreibung aufgeführten Klassen. Bei der Durchführung werden neben dem nachstehend abgedruckten Wettbewerbsreglement folgende Bestimmungen und Bedingungen, die Bestandteil dieses Wettbewerbsreglements sind, zugrunde gelegt: a) Deutsches Motorrad-Sport-Gesetz des DMSB (DMSG); b) Bestimmungen für die Enduro-Welt-Meisterschaft (Anhang 062 der FIM Regularien für Enduro) sowie die Techn. Bestimmungen der FIM, soweit im vorliegenden Wettbewerbsreglement nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist; c) Veranstaltungsausschreibung und evtl. – insbesondere auf Grund besonderer Ereignisse (z.B. höhere Gewalt) – noch zu erlassende Ausführungsbestimmungen; d) Behördliche Auflagen; zusätzlich bei: e) Prädikatveranstaltungen die jeweiligen Austragungsbedingungen. Im Falle sich widersprechender Festlegungen haben die Austragungsbedingungen Vorrang vor dem vorliegenden Wettbewerbsreglement. f) internationalen Veranstaltungen, soweit in den vorgenannten Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, das FIM-Sportgesetz. g) Super-Enduro-Veranstaltungen richten sich nach den FIM-Regularien für Super-Enduro. Zu verbindlichen Auskünften über die Veranstaltung ist ausschließlich der Fahrtleiter berechtigt. Die Auslegung der Ausschreibung obliegt jedoch allein den Sportkommissaren. 1.1 Unentbehrliche Sportwarte Die Mindestanzahl der lizenzierten Sportwarte ist der Tabelle im roten Teil dieses Handbuchs zu entnehmen. 2.Teilnehmer 2.1 Bewerber Inhaber einer vom DMSB ausgestellten gültigen Nationalen Club/Bewerber-/ oder Team/Bewerber Lizenz. Sofern im Nennformular kein besonderer Bewerber angegeben ist, gilt der Fahrer auch als Bewerber. 2.2 Fahrer/Beifahrer Inhaber einer gültigen Fahrer- oder Beifahrer-Lizenz des DMSB (Inter/A-, B C- oder VeranstaltungsLizenz) sowie für international ausgeschriebene Wettbewerbe auch Inhaber einer von der FIM oder der für den betr. Teilnehmer zuständigen Föderation ausgestellten gültigen Internationalen Fahreroder Beifahrer- Lizenz oder Meisterschafts-Lizenz der FIM bzw. für Europa-offen ausgeschriebene Wettbewerbe, auch Inhaber einer von einer Mitgliedsföderation der FIM-Europe gültigen Interna49 Enduro-Reglement tionalen oder Nationalen Fahrer-/Beifahrer- Lizenz, jeweils unter Vorlage der entsprechenden Startgenehmigung. 2.3 Mannschaften Mannschaften bestehen immer aus insgesamt drei Inter/A- und/oder B-/ V-Lizenzfahrern. Eine Nennung in ein und derselben Mannschaft von Fahrern, die in unterschiedlichen Kategorien (DEM, Pokal, Senioren, Damen, Klassik usw.) starten ist nicht möglich. Es können für die Mannschaften nur Fahrer genannt werden, welche die volle Distanz der Veranstaltung fahren. Bei DMSB-Prädikat-Veranstaltungen sind außerdem die jeweiligen Austragungsbedingungen zu beachten. Die Nennung eines Fahrers in mehreren Mannschaften bei ein und derselben Veranstaltung ist ausgeschlossen. Als Clubmannschaft gelten Teams von Landes- Motorsport-Fachverbänden des DMSB, ADAC-Regionalclubs, AvD-, DMV- oder ADMVLandesgruppen und ADAC-, AvD- bzw. DMV- oder ADMV-Ortsclubs, von Polizei-, Bundesgrenzschutzund Bundeswehr-Einheiten, sowie Teams von eingetragenen Vereinen, die im Besitz einer Nationalen Club-Bewerber-/Sponsor-Lizenz sind und als Bewerber auftreten. 2.4 Disziplinspezifische Lizenzbestimmungen Neben den in den „Allgemeinen Lizenzbestimmungen des DMSB“ festgelegten Kriterien gelten nachstehende, altersspezifische Festlegungen: Lizenzinhaber unter 18 Jahren sind nur teilnahmeberechtigt, wenn der Lizenzinhaber im Besitz des entsprechenden Führerscheins für das zum Einsatz kommende Motorrad ist. 3.Nennungen Neben den Festlegungen im Deutschen MotorradSportgesetz, gelten nachstehende Bestimmungen. 3.1 Einzelnennungen 3.1.1 Einreichung der Nennungen Nennungen für DMSB-Prädikats-Veranstaltungen müssen über „easy-Race.de“ abgegeben werden. Bei Veranstaltungen ohne Prädikat sind Nennungen schriftlich, fernschriftlich in der Regel unter Nutzung des aktuellen DMSB-Nennformulars, oder falls vorgeschrieben online über „easy race“, unter Beachtung nachstehender Festlegungen, an den Veranstalter einzusenden. Nennungen müssen u. a. Namen und Adresse des Fahrers/Beifahrers und ggf. Bewerbers sowie die Nummern der Fahrer-/ Beifahrer-Lizenzen und ggf. Bewerber/ SponsorLizenz enthalten. Alle Nennungen müssen vom Fahrer/Beifahrer und ggf. Bewerber unterschrieben sein. Bei Nennungen über „easy-race.de“ entfällt die erforderliche Unterschrift von Fahrer/Beifahrer und ggf. Bewerber auf dem Nennungsformular. 50 Bei Nennungen von Minderjährigen ist auch die Unterschrift des/der gesetzl. Vertreter(s)/in sowie seine/ihre Anwesenheit oder die Anwesenheit eines/einer volljährigen, bevollm. Vertreter(s)/in erforderlich. Bei Nennungen von Minderjährigen über „easyrace.de“, muss diese Unterschrift bei der Abnahme vorgelegt werden. Bei Nennungen über „easy-race.de“ müssen die Fahrer den persönlich unterschriebenen Haftungsverzicht zusammen mit dem technischen Datenblatt bei der technischen Abnahme vorlegen. Soweit dem Fahrer für Prädikat-Veranstaltungen eine Dauerstartnummer zugeteilt wurde, so ist diese ebenfalls anzugeben. Bei Nennungen für Prädikatsveranstaltungen über „easy-Race.de“, von Fahrern welche in Wertung für die verschiedenen Prädikate teilnehmen wollen, ist zwingend die Angabe der Transpondernummer erforderlich. Fahrer mit V- bzw. C-Lizenz müssen über „easy-race.de“ den Wunsch nach einem Leihtransponder kenntlich machen. Nennungen müssen darüber hinaus eindeutige Angaben bezüglich der Klassenwahl enthalten; z. B. erfolgt eine Einstufung in die Senioren-Klasse nur auf ausdrücklichen Wunsch. Ansonsten erfolgt die Einstufung gemäß dem angegebenen Hubraum in die der Lizenz entsprechende, für Motorräder mit 2- und/oder 4-Takt-Motoren ausgeschriebene Hubraumklasse (s. Punkt 6). Bei international oder Europa-offen ausgeschriebenen Klassen müssen Nennungen von Lizenznehmern (Fahrer, Beifahrer) anderer Föderationen den Genehmigungsvermerk der für sie zuständigen FMN tragen, es sei denn, Fahrer/Beifahrer sind im Besitz einer separaten Einzelstartgenehmigung für diese Veranstaltung oder einer Dauerstartgenehmigung der betreffenden FMN (in diesen Fällen ist die Einbehaltung der Einzelstartgenehmigung bzw. einer Kopie der Dauerstartgenehmigung notwendig). Die Startgenehmigung kann auch auf der Rückseite der Fahrer-Lizenz aufgedruckt sein. Fehlt der Vermerk der FMN und kann eine Startgenehmigung bis spätestens zur Abnahme nicht vorgelegt werden, ist ein Start keinesfalls möglich. Unvollständig ausgefüllte bzw. formlos schriftlich oder fernschriftlich eingereichte Nennungen müssen vor Ort vom Fahrer/Beifahrer ergänzt bzw. auf ein offizielles Nennformular übertragen werden. Mit Abgabe der Nennung unterwerfen sich die Bewerber, Fahrer/Beifahrer den Bedingungen dieses Wettbewerbsreglements (s. Punkt 1) sowie allen von der Fahrtleitung oder von den Sportkommissaren ggf. noch zu erlassenden Ausführungsbestimmungen. Im Nennformular dürfen nur Bewer- Enduro-Reglement ber namhaft gemacht werden welche im Besitz einer Nationalen Club-Bewerber-/Sponsor-Lizenz sind. 3.1.2Nenngeld Das Nenngeld beträgt einheitlich: Für 1-Tages-Veranstaltungen = € 60. Für 2-Tages-Veranstaltungen = € 120. Für Mehrstunden-Enduro-Veranstaltungen = € 50. Das Nenngeld muss der Nennung als Scheck beigefügt oder zeitgleich mit der Nennung an den Veranstalter überwiesen werden. In diesem Fall ist eine Kopie des Überweisungsbeleges aus dem der/die Namen des/der Fahrer ersichtlich ist, der Nennung beizufügen bzw. die fristgerechte Überweisung vor Ort zu belegen. Wird oder wurde das Nenngeld nicht zeitgleich mit der Nennung entrichtet, wird vom Veranstalter ein Nenngeldaufschlag von € 10,00 erhoben. Die Veranstalter erstellen zusammen mit dem Schlussbericht eine Abrechnung der teilgenommenen Fahrer und überweist innerhalb von 14 Tagen nach der Veranstaltung € 5,00 pro teilgenommenen Fahrer auf ein Sonderkonto des DMSB. 2,50€ werden für die zukünftige Promotion der DEM, verwendet. 2,50€ werden für den Einsatz der National-Mannschaften bei der Mannschafts-Weltmeisterschaft verwendet. Über die Verwendung der Gelder entscheidet der Fachausschuss Enduro in Absprache mit der DMSB-Geschäftsstelle. 3.1.3Nennungsschluss/Nennungsbestätigung Für alle Veranstaltungen – ausgenommen FIM-Prädikat-Veranstaltungen – ist ein einheitlicher Nennungsschluss von 14 Tagen vor der Veranstaltung (maßgebend ist das Vorliegen der Nennung beim Veranstalter) festgelegt. Dem Veranstalter ist es jedoch freigestellt auch noch Nachnennungen (u. U. im Zusammenhang mit der Ausgabe von vor Ort auszustellenden DMSB-C- oder Veranstaltungslizenzen) anzunehmen, wenn diese ohne organisatorische Probleme berücksichtigt werden können. Für Nachnennungen, soweit diese vom Veranstalter akzeptiert wurden, ist – ausgenommen von vor Ort auszustellenden C- oder Veranstaltungslizenznehmern – eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von € 15,00 zu entrichten. Maßgebend für die Zahlung des Nenngeldes ist auch hier das Datum der betreffenden Nennung. Der Veranstalter bestätigt spätestens innerhalb von 48 Std. nach Nennungsschluss bzw. im Falle von Nachnennungen innerhalb von 48 Stunden nach Nennungseingang die Annahme oder Ablehnung der eingegangenen Nennungen und übersendet alle erforderlichen Unterlagen bei gleichzeitiger Startnummernangabe und, soweit in der Veranstaltungsausschreibung nicht bereits ausdrücklich festgelegt, unter Angabe der Abnahmezeit. Die Veröffentlichung der Starterliste auf www. enduro-dm.de oder der jeweiligen Internet-Seite des Veranstalters gilt als Annahme der Nennung. Eine separate Nennungsbestätigung entfällt in diesem Falle. Veranstaltungs-Lizenznehmer und DMSB-C-Lizenznehmer müssen sich auf www.dmsb.de über das aktuelle Reglement informieren. Der Veranstalter ist berechtigt, ggf. die Teilnehmerzahl zu beschränken bzw. Nennungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Bei DMSB- Prädikat-Wettbewerben darf dies jedoch nur unter Beachtung der jeweiligen Austragungsbedingungen geschehen. Im Falle der Ablehnung der Nennung ist ein ggf. eingezahltes Nenngeld zum gleichen Zeitpunkt zurück zu überweisen. Im Übrigen gilt für die Nenngeldrückzahlung das Deutsche MotorradSportgesetz. 3.1.4 Austausch von Fahrern /Beifahrern Fahrer/Beifahrer können vom Bewerber (in der Swg.-Klasse vom Fahrer) bis zur Dokumentenabnahme ggf. unter Beachtung der Austragungsbedingungen bei Prädikatläufen mit Zustimmung des Fahrtleiters ausgetauscht werden. Der Austausch eines Beifahrers gegen den Beifahrer eines anderen Gespanns ist jedoch nur möglich, wenn auch der Fahrer des betroffenen Gespanns zustimmt. Ist der Austausch eines Fahrers/Beifahrers erforderlich, dann ist der Bewerber (in der Swg.-Klasse auch der Fahrer) dafür verantwortlich, dass die ausgetauschte Person vor der Dokumentenabnahme das Nennformular unterzeichnet. Ein Bewerber kann nicht gegen einen anderen ausgetauscht werden. Unabhängig von diesen Einschränkungen ist es jedoch dem Fahrer gestattet, im Mannschaftswettbewerb für einen anderen Bewerber zu starten, dessen Rechte sich jedoch auf diesen Mannschaftswettbewerb beschränken. 3.2Mannschaftsnennungen Nennungsschluss ist eine Stunde vor dem Ende der Dokumenten-Abnahme der jeweiligen Veranstaltung. Die in der Nennung schriftlich aufgeführten Fahrer müssen ausdrücklich mit ihrer Nominierung einverstanden sein, müssen eine ordnungsgemäße Einzelnennung abgegeben haben und vom Veranstalter akzeptiert sein. Der Austausch der ursprünglich für eine Mannschaft genannten Fahrer kann vom betreffenden Bewerber unter Beachtung der vorstehenden Festlegungen nur bis 30 Min. nach Ende der Do- 51 Enduro-Reglement 4. kumenten-Abnahme vorgenommen werden. Die Veranstalter sind verpflichtet, die endgültige Nennungsliste, die auch die Namen der Mannschaftsmitglieder enthält, unmittelbar nach Ablauf dieser Frist zum Aushang zu bringen sowie eine Kopie dieser Liste den Sportkommissaren zu übergeben. Im Laufe einer Zweitagefahrt können Mannschaftsmitglieder für den zweiten Fahrtag bis zum Ablauf der Protestfrist der Ergebnisse des ersten Fahrtages ausgetauscht werden. Das Nenngeld, zahlbar spätestens im Rahmen der Dokumenten-Abnahme, beträgt einheitlich € 30,00 pro Fahrtag. Im Übrigen gelten die Festlegungen gem. Ziffer 3.1. Zugelassene Motorräder Es dürfen nur Motorräder teilnehmen, die behördlich zugelassen sind und, soweit nicht ausdrücklich anders festgelegt, den Technischen Bestimmungen der FIM, des DMSB sowie der StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. bei im Ausland zugelassenen Motorrädern, der Wiener Konvention von 1968 und den EU-Zulassungsbestimmungen entsprechen. Für die Motorräder sollte eine Diebstahl-Versicherung abgeschlossen sein. Ausländische Teilnehmer mit DMSB-Lizenz dürfen im Ausland zugelassene Motorräder einsetzen. Die Nutzung eines in einem nicht EU-Land zugelassenen Motorrades durch deutsche Staatsangehörige ist generell nicht gestattet. Für im Ausland zugelassene und von Lizenznehmern anderer Föderationen eingesetzte Motorräder gelten die Zulassungsbestimmungen des jeweiligen Landes, soweit in der Veranstaltungsausschreibung oder in evtl. Ausführungsbestimmungen nicht ausdrücklich ergänzende Festlegungen getroffen wurden. Eine Überprüfung der Motorräder bezüglich der Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen bleibt jederzeit, insbesondere zu Beginn eines Fahrtages am Start bzw. unmittelbar nach dem Start, vorbehalten. Bei Missachtung erfolgt keine Zulassung zum Start bzw. Wertungsausschluss oder eine andere im Motorrad-Sportgesetz vorgesehene Bestrafung. Fahrzeuge mit Probefahrt-, Ausfuhr- oder Kurzzeitkennzeichen werden nicht zugelassen. Das Aufmalen oder Aufkleben von Ziffern und/oder Buchstaben des polizeilichen Kennzeichens auf das hintere Schutzblech ist verboten. Vorgeschrieben sind Kennzeichen in der Mindestgröße eines Versicherungs-Kennzeichens (13 x 10,5 cm), wenn bei der jeweiligen Veranstaltung eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt ist 52 oder dem jeweiligen Motorrad diese Kennzeichengröße in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. Bei der Montage ist darauf zu achten, dass es nicht um mehr als 30° aus der Senkrechten geneigt ist. Eine Kennzeichen-Beleuchtung ist vorgeschrieben. Seitenwagen müssen in den Kfz.-Papieren eingetragen sein. 5. Reifen, Kraftstoff / Schmiermittel 5.1 Reifen Die Reifen müssen den Technischen Bestimmungen der FIM für Enduro, Art. 01.51, entsprechen. Für Klassik Motorräder im DMSB-Bereich sind auch Reifen zugelassen, die keine „DOT“ Oder „E“ Kennzeichnung besitzen aber in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein müssen. 5.2 Kraftstoff / Schmiermittel Zulässig ist unter Beachtung der Kraftstoffbestimmungen der FIM ist nur unverbleiter Kraftstoff ohne jegliche Zusätze, ausgenommen handelsübliche Schmiermittel. 6. Klasseneinteilung und Kennzeichnung der Fahrzeuge Bei den Enduro-Veranstaltungen können folgende Klassen für Inter/A-Lizenzfahrer ausgeschrieben werden: Enduro 1: bis 125ccm 2T und bis 250ccm 4T Enduro 2: über 175ccm 2T bis 250ccm 2T und über 290ccm 4T bis 450ccm 4T Enduro 3: über 290ccm 2T und über 475ccm 4T Weiterhin können bei den Enduro-Veranstaltungen folgende Klassen für B-Lizenzfahrer ausgeschrieben werden: Klasse E1 B: bis 125ccm 2Takt und bis 250ccm 4-Takt Klasse E2 B: über 175ccm 2T bis 250ccm 2T und über 290ccm 4T bis 450ccm 4T Klasse E3 B: über 290ccm 2T und über 475ccm 4T Offen für alle Lizenzbereiche: Junioren Klasse: (ohne Hubraumbegrenzung, jünger als 23 Jahre) Jugend Klasse: (bis 125ccm 2-Takt, jünger als 20 Jahre) Seitenwagen (ohne Hubraumbegrenzung) Seniorenklassen (ohne Hubraumbegrenzung) Klassik-Klasse (ohne Hubraumbegrenzung) Damenklasse (ohne Hubraumbegrenzung) Serienklasse (ohne Hubraumbegrenzung) Quads und ATV bis 1000ccm Die detaillierte Klasseneinteilung ergibt sich aus der Veranstaltungsausschreibung Form, Größe, Anzahl, Beschriftung und Anbringung der Startnummernschilder an den Motorrädern müssen den Technischen Bestimmungen der Enduro-Reglement FIM für Enduro, Art. 01.55, entsprechen. Für den DMSB Bereich gilt: Die Höhe der Startnummern muss mindestens 11cm betragen. Für die Startnummernschilder sind matte Farben mit folgenden RAL-Bezeichnungen zu verwenden: Inter/A-Lizenz: Klasse Enduro 1: Schwarzer Grund – Weiße Zahlen Klasse Enduro 2: Roter Grund - Weiße Zahlen Klasse Enduro 3: Gelber Grund – Schwarze Zahlen Inter/A oder B-Lizenz Junioren: grüner Grund (Verkehrsgrün RAL 6024) weiße Zahlen (RAL 9010) Inter/A oder B-Lizenz Jugend: blauer Grund (Signalblau RAL 5005) weiße Zahlen (RAL 9010) B-Lizenz: weißer Grund (RAL 9010) schwarze Zahlen (RAL 9005) Seniorenklasse: grüner Grund (Laubgrün RAL 6002) weiße Zahlen (RAL 9010) Klassik-Klasse blauer Grund (Enzianblau RAL 5010) weiße Zahlen (RAL 9010) Damenklasse lila Grund (RAL 4006) weiße Zahlen (RAL 9010) 7.Fahrerausrüstung Die Fahrerausrüstung muss den Technischen Bestimmungen der FIM entsprechen (s. Orangefarbener Teil dieses Handbuches). DMSB-Lizenznehmer dürfen nur Schutzhelme benutzen, die den DMSBSchutzhelm-Bestimmungen entsprechen sowie bei der Techn. Abnahme vorgeführt und markiert worden sind. Fahrer/Beifahrer sind für das Vorhandensein der Markierung selbst verantwortlich. Abreiß-Scheiben (Tear Offs) auf dem Motorradbrillen sind verboten. „Roll-Off“ Brillen Kits sind weiterhin erlaubt. 8. Abnahme / Geräuschkontrolle / Markierung Die Abnahme besteht aus Dokumenten- und Technischer Abnahme. Bei Online Nennungen müssen die Fahrer den persönlich unterschriebenen Haftungsverzicht zusammen mit dem technischen Datenblatt bei der technischen Abnahme vorlegen. Bei der Technischen Abnahme müssen die Fahrer/ Beifahrer persönlich anwesend sein. Sie kann am Vortag des Wettbewerbs oder am Fahrtag durchgeführt werden und muss mind. 1 Stunde vor dem Start des ersten Teilnehmers abgeschlossen sein. Maßgebend sind die Festlegungen des Veranstalters. Bei 2-Tagesveranstaltungen haben die am 1. Fahrtag ausgefallenen Fahrer bei Erfüllung nachstehender Voraussetzungen die Möglichkeit, trotzdem am 2. Fahrtag in Wertung teilzunehmen. Sie müssen in diesem Fall ihr ursprünglich schon vor Beginn der Veranstaltung abgenommenes Motorrad, ggf. nach Reparatur und Austausch verschiedener, ggf. auch markierter Teile (ausgenommen Hauptteil des Rahmens), nach Ablauf ihrer Original-Soll- Ankunftszeit innerhalb von 90 Min. erneut der Technischen Abnahme vorführen. Das Motorrad wird in diesem Fall erneut einer kompletten technischen Überprüfung analog der Abnahme vor Beginn der Veranstaltung unterzogen. Eine erneute Abnahme außerhalb dieser Zeitspanne ist nicht gestattet. Bei der Dokumenten-Abnahme sind vorzulegen bzw. abzugeben: 1. Ggf. Nennungsbestätigung 2. Führerschein 3. behördliche Kfz-Zulassung 4. Inter/A-/B-/C-Fahrer-/Beifahrer-Lizenz oder FIM/ DMSB-Veranstaltungslizenz (V-Liz.) und ggf. Original oder Kopie der DMSB-Bewerber-/SponsorLizenz 5. Startgenehmigung bzw. Dauerstartgenehmigung der jeweiligen FMN für Lizenznehmer anderer Föderationen. 6. Ein funktionierender Transponder, welcher fest am Motorrad angebracht sein muss. O hne funktionierendem Transponder kein Zutritt zum Parc fermé. Fahrer die einen leeren, halbleeren oder nicht freigeschalteten Transponder an ihrem Motorrad anbringen, und dieser bei der ersten oder weiteren Zeitmessung kein Transpondersignal mehr senden, werden mit einer Zeitstrafe von 20 Sekunden belegt. Fahrer welche einen anderen Transponder verwenden als den, der in Easy Race hinterlegt ist, und dies am Abnahmetag nicht der Zeitnahme melden, werden ebenfalls mit einer Zeitstrafe von 20 Sekunden belegt. Alle Fahrer-Lizenzen werden bei der DokumentenAbnahme vom Veranstalter einbehalten und können, sofern keine sportrechtlichen/gesundheitlichen Gründe entgegenstehen, von den Inhabern nach Beendigung des Wettbewerbes dort wieder in Empfang genommen werden. Zur Technischen Abnahme muss jedes Motorrad in technisch einwandfreiem und gereinigtem Zustand vorgeführt werden. Motorräder, die den Bedingungen nicht entsprechen, werden nicht zugelassen. 53 Enduro-Reglement 8.1 Die Vorlage einer Kfz.-Zulassung, die nicht für das vorgeführte Motorrad ausgestellt wurde bzw. falsche techn. Angaben im Nennformular ziehen in jedem Fall die Nichtzulassung sowie u. U. eine weitergehende Bestrafung durch den DMSB nach sich. Wurde der Rahmen gewechselt, so muss die neue Rahmennummer in den Kfz-Papieren eingetragen sein. Wurde die Rahmennummer am Rahmen geändert, muss die geänderte Nummer in den Kfz.Papieren eingetragen sein und der Fahrer muss in diesem Fall außerdem ein von einer Techn. Prüfstelle beglaubigtes Gutachten vorlegen. Geräuschkontrolle Im Rahmen der Techn. Abnahme muss jedes Motorrad gemäß den Technischen Bestimmungen der FIM (Art. 01.79) und des DMSB einer Geräuschkontrolle unterzogen werden. Motorräder, die das hier festgelegte Geräuschlimit überschreiten, werden nicht zugelassen. Der Hubraum muss auf dem Technischen Anhang des Nennformulars korrekt angegeben werden. Falsche Angaben werden als Betrugsversuch angesehen und entsprechend geahndet. Während der gesamten Veranstaltung kann ein Technischer Kommissar, zusammen mit einem Sportkommissar, jedes auffällige Motorrad einer Geräuschkontrolle unterziehen. Die Zeit der Geräuschmessung wird dem Fahrer gutgeschrieben. Sollte das Motorrad bei diesem Geräuschtest mehr als 2 dB(A) des festgelegten Geräuschlimits überschreiten, so erhält der Fahrer 1 Strafminute. Sollte das Motorrad bei einer weiteren Messung im Laufe des Fahrtages immer noch das festgelegte Geräuschlimit überschreiten, so wird der Fahrer von der Veranstaltung ausgeschlossen. Hat ein Motorrad den Geräuschtest nicht ohne Bestrafung passiert, so ist das Problem vom Fahrer vor Einfahrt in die nächste Zeitkontrolle zu beheben. Muss der Schalldämpfer während des Tages getauscht werden, muss der Fahrer ihn an der nächsten ZK mit einer anderen Farbe als die bei der TA verwendet wurde markieren lassen. Am Tagesziel muss dann eine erneute Geräuschkontrolle durchgeführt werden. Liegt das Motorrad innerhalb des Geräuschlimits erfolgt keine Bestrafung. Bei einer Zwei-Tagefahrt muss am Tagesende, innerhalb der 30 minütigen Reparaturzeit eine Geräuschkontrolle durchgeführt werden. Liegt das Motorrad innerhalb des Geräuschlimits wird der Schalldämpfer, bei einer Zwei-Tagefahrt mit der offiziellen Farbe markiert, und darf am Folgetag verwendet werden. Wird das maximale Geräuschlimit bei einer dieser Messungen überschritten, wird der Fahrer disqualifiziert oder mit einer anderen im Motorrad-Sportgesetz vorgesehene Bestrafung belegt. 54 8.2 Markierung Die Markierung ist nur bei Veranstaltungen mit DMSB-Prädikaten zwingend vorgeschrieben. Hierbei werden nachstehende Teile gekennzeichnet: Teile Markierung Anzahl Stelle und Art 1) Rahmen (Hauptteil) Farbe oder* 1 2) Schalldämpfer Farbe 1 rechte Seite des Steuerkopfes *oder Mittels z.B. einem nicht nicht zerstörungsfrei ablösbaren Aufkleber Die Markierung zu 1.) ist mit der Start-Nr. des jeweiligen Fahrers zu versehen. Jeder Fahrer muss die Zahl der Markierungen selbst kontrollieren und die zahlenmäßige Richtigkeit durch seine Unterschrift auf dem Abnahmeformular bestätigen. Nachträgliche Einsprüche werden nicht anerkannt. Die so markierten Teile (mit Ausnahme des Schalldämpfers – s. Ziffer 18, Abs. 3) müssen während eines gesamten Fahrtages verwendet werden und müssen sich bei der Schlussabnahme am Ende eines Fahrtages, an denselben Stellen befinden. Verstöße werden mit Wertungsausschluss bestraft. Nach erfolgter Technischer Abnahme ist der Austausch eines Motorrades nicht mehr erlaubt. Einzelne, wahllos herausgegriffene Motorräder können zu jedem Zeitpunkt während der Veranstaltung überprüft werden, um festzustellen, ob irgendein markiertes Teil ausgetauscht oder andere vorgeschriebene Technische Einrichtungen (s. Punkt 4) absichtlich demontiert oder verändert wurden. Trifft dies zu, so wird der betreffende Fahrer mit Wertungsausschluss oder eine andere im Motorrad-Sportgesetz vorgesehene Bestrafung belegt. Bei der Schlussabnahme, die nur bei Veranstaltungen mit DMSB-Prädikat zwingend vorgeschrieben ist, bzw. bis zum Ablauf der Protestfrist kann der Motor eines Motorrades, bzw. die Motoren von mehreren Motorrädern, die den Wettbewerb beendet haben, überprüft werden. Wird festgestellt, dass ein Motor dem festgelegten Hubraum seiner Klasse nicht entspricht, wird der betreffende Fahrer aus der Wertung ausgeschlossen und zur weitergehenden Bestrafung gemeldet. 9.Fahrtunterlagen Streckenführung, Startzeiten, Entfernung zwischen den einzelnen Kontrollen, vorgeschriebene Fahrzeiten, (Sollzeiten), Lage der Zeit- und nichtgeheimen Durchfahrtskontrollen sowie Streckencha- Enduro-Reglement rakter werden den Teilnehmern rechtzeitig durch Aushändigung eines so genannten „time-tables’’, oder durch Veröffentlichung am „Schwarzen Brett“ bekannt gegeben. Bei 2-Tages-Veranstaltungen erhält jeder Fahrer die Unterlagen für den 2. Fahrtag beim Verlassen des Parc Fermé am Ende des 1. Fahrtages, nachdem er sein Motorrad dorthin gebracht hat. Im Übrigen gelten die gleichen Festlegungen wie für den 1. Fahrtag. Die Strecke wird einwandfrei markiert. Für die Markierung finden Streckenpfeile und Sperrpunktschilder Verwendung. Muster davon sind am Startplatz aufgestellt. Zur Überwachung der Streckenführung und deren Kennzeichnung während des Wettbewerbes werden vom Veranstalter Streckenobmänner (Marschälle) als Sachrichter eingesetzt, die besonders gekennzeichnet sind. 10.Fahrdisziplin Die Vorschriften der StVO müssen – außer auf den Sonderprüfungen – während der ganzen Fahrt eingehalten werden. Im gesamten Verlauf der Veranstaltung muss mit Abblend- bzw. Fernlicht gefahren werden. Bei einem Defekt der Lichtanlage im Verlauf der Veranstaltung muss dieser spätestens im Rundenziel vor Einfahrt in die nächste Runde behoben werden. Bei Verstößen gegen diese Vorschriften kann Wertungsausschluss oder eine andere im Motorrad-Sportgesetz vorgesehene Bestrafung erfolgen. Mit Abgabe der Nennung erklären sich die Teilnehmer einverstanden, dass die Polizei Verstöße gegen die StVO dem Veranstalter zur Wahrnehmung der vorgesehenen Maßnahmen mitteilt. Beteiligung an einem Verkehrsunfall, ausgenommen bei Bagatellschäden oder klarem Unverschulden, kann zum Wertungsausschluss oder zu einer anderen im Motorrad-Sportgesetz vorgesehenen Bestrafung führen. Bei Unfällen, in die Teilnehmer verwickelt sind, oder wenn Menschenleben in Gefahr sind, muss Hilfe geleistet werden. Für eine glaubhafte Bestätigung des Zeitverlustes bei Hilfeleistung muss selbst Sorge getragen werden. Die Teilnehmer müssen sich mit Ausnahme auf den Sonderprüfungen auf Gegenverkehr einrichten. Es ist den Teilnehmern strikt untersagt, entgegen der markierten Streckenführung zu fahren. Bei Zuwiderhandlungen erfolgt Wertungsausschluss für den betr. Fahrer. Die im Rahmen einer Veranstaltung durch Streckenpfeile oder Punkte ausgewiesenen Wege, Gräben oder Pfade sind durch ihre natürlich gegeben Führung begrenzt und dürfen nicht verlassen werden. Sind natürliche Streckenführungen nicht vorgegeben, so ist die gewollte Fahrspur durch Doppelpfeile, Doppelpunkte oder Trassierband 11. zu kennzeichnen. Solcher Art gekennzeichnete Strecken sind von Tor zu Tor in direkter Linie zu durchfahren. Ebenso dürfen Randstreifen von als Strecke gekennzeichneten befestigten Straßen oder Wegen nur benutzt oder überfahren werden, wenn dies entsprechend der Streckenmarkierung ausdrücklich vorgeschrieben wird. Absichtliches Verlassen der natürlichen oder gekennzeichneten Streckenführung oder Abkürzen der vorgeschriebenen Strecke kann für den betr. Fahrer zum Wertungsausschluss oder zu einer anderen im Motorrad-Sportgesetz vorgesehenen Bestrafung führen, es sei denn, er kehrt an dem Punkt, an dem er die Strecke verlassen hat, wieder auf sie zurück. Entstandene Flurschäden können bei entsprechenden Beweisen zu einer Schadensersatzforderung an den Verursacher führen. Fahrer und ggf. Beifahrer sowie das Motorrad bilden eine Einheit, die während der Dauerprüfung und der Sonderprüfung – ausgenommen während eines freiwilligen oder unfreiwilligen Stopps – bestehen muss. Andernfalls erfolgt Ausschluss oder Wertungsverlust Das Befahren von nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Streckenteilen und/oder das Trainieren auf Sonderprüfungsstrecken außerhalb des Wettbewerbs ist untersagt. Bei Zuwiderhandlung erfolgt keine Zulassung zum Start bzw. Wertungsausschluss. Zur Überwachung der Fahrdisziplin werden vom Veranstalter entsprechend gekennzeichnete Streckenmarschälle als Sachrichter eingesetzt. Parc Fermé Nach der Abnahme, bzw. am Ende des 1. Fahrtages, sind die Motorräder in den Parc Fermé zu bringen und zu sichern. Der Parc Fermé ist abgesperrtes und von entsprechend gekennzeichneten Offiziellen, bewachtes Gelände, welches bei Dunkelheit komplett ausgeleuchtet sein muss. Das Gelände ist von einer Umzäunung umgeben, die ausreichend dimensioniert sein muss, damit ein unerlaubter Zutritt von Außerhalb verhindert werden kann. Zwischen Umzäunung und den Motorrädern hat sich rund um den Parc Fermé ein Freiraum von 1,50 Meter Breite zu befinden. Die Bewachung ist ununterbrochen, solange sicherzustellen, wie sich Motorräder im Parc Fermé befinden, längstens aber eine halbe Stunde nach Eintreffen des letzten Fahrers der letzten Klasse. Er hat nur einen Eingang und einen Ausgang (zum Warteraum). Ein- und Ausgang sind deutlich markiert. Der Zutritt zum Parc Fermé ist nur dem Fahrtleiter, den Sport- und Technischen Kommissaren, und bestimmten, vom Fahrtleiter autorisierten Offiziellen sowie den Fahrern zum Hinein- und Hinausschieben ihrer Motorräder gestattet. Direkt nach Beendigung des Wettbewerbs sind die 55 Enduro-Reglement Motorräder mit abgestelltem Motor in den Parc Fermé zu schieben. Dort bleiben sie bis jeweils 30 Minuten nach Eintreffen des letzten Fahrers der jeweiligen Klasse. Nach Ablauf dieser Frist werden die Motorräder nur gegen Vorlage der amtlichen Zulassung an die Fahrer oder deren Beauftragten übergeben. Im Parc Fermé ist den Fahrern bei Bestrafung durch Wertungsausschluss verboten: – das Motorrad eines anderen Fahrers zu berühren; – das eigene Motorrad zu berühren, außer zum Entsichern sowie Hinein- oder Hinausschieben; – den Motor anzulassen; – zu rauchen; – zu tanken oder Reparaturen am Motorrad durchzuführen. Die Motorräder müssen im Parc Fermé ohne irgendeine Schutzabdeckung abgestellt sein. Vor Beginn eines Fahrtages erhalten die Fahrer 5 Minuten vor ihrer Startzeit Zutritt zum Parc Fermé, zum alleinigen Zweck, ihre Motorräder zum Warteraum zu schieben. 12.Startzone Die Startzone besteht aus: 12.1 dem vorstehend beschriebenen Parc Fermé; 12.2 dem Warteraum, der entweder direkt an den Parc Fermé angrenzt oder mit diesem durch eine kurze abgeschlossene Strecke verbunden ist und nur einen Ausgang zum Startplatz hat. Alle Reparaturen, Einstellarbeiten, Reinigungsarbeiten, Tankvorgänge usw. sind hier verboten. Lediglich das Anbringen der Zeitstreifen durch den Fahrer selbst ist hier gestattet. Verstöße gegen diese Bestimmung werden mit Wertungsausschluss bestraft Das Starten des Motorrades im Warteraum wird mit 60 Sekunden bestraft. Der Fahrer darf sein Motorrad 5 Minuten vor seiner Startzeit in den Warteraum bringen, um dort auf den Start zu warten. 12.3 dem Startplatz, der sich an den Warteraum anschließt. An dessen Ende befindet sich die Startlinie, wo die Fahrer das Startsignal abwarten. In diesem Bereich dürfen bis zur Abgabe des Startsignals keine Arbeiten am Motorrad durchgeführt werden. Die Missachtung dieser Vorschrift führt zum Wertungsausschluss. 13. Start und Startprüfung Bei den Läufen zur Deutschen Enduro-Meisterschaft der Soloklassen ist die in den Austragungsbedingungen festgelegte Startreihenfolge zu beachten. Bei Veranstaltungen ohne Prädikat ist die Startreihenfolge freigestellt. Die Fahrer erhalten zu der für sie vorgesehenen Zeit (Soll-Startzeit bzw. neuer Startzeit bei verspä- 56 teten Fahrern) das Startsignal. Vorzeitiges Anlassen des Motors auf dem Startplatz wird mit 60 Sekunden bestraft. Sämtliche Motorräder müssen mit einem Kickstarter oder einer anderen mechanischen oder elektrischen Startvorrichtung angelassen werden. Nach dem Startsignal muss der Fahrer innerhalb von 1 Minute den Motor an der Startlinie anlassen, das Licht einschalten und mit Motorkraft sowie mit Licht eine weitere, 20 Meter von der Startlinie entfernte Linie überquert haben. Das Überfahren der 20m Linie ohne Licht wird mit 10 Sekunden bestraft. Es ist nicht gestattet, das Antriebsrad zu drehen. Sollte der Motor aussetzen bevor das Motorrad die 20 m-Linie überquert hat, muss ihn der Fahrer innerhalb einer Minute nach Abgabe des Startsignals wieder anlassen und die zweite Linie überqueren, um nicht bestraft zu werden. Befindet sich ein Fahrer bei Abgabe des Startsignals nicht an der Startlinie, so wird er nicht bestraft, wenn er innerhalb 1 Minute nach Abgabe des Startsignals sein Motorrad zur Startlinie bringt, es anlässt und die 20 m-Linie überfährt. Fahrer, die mit mehr als 1 Minute Verspätung an der Startlinie erscheinen, werden mit 60 Strafsekunden pro angefangener Minute bestraft. Bei ihnen gilt die nächste Minute als neue Startzeit, die vom Starter zu erfassen und der Auswertung mitzuteilen ist. Die unten beschriebene Startprüfung ist auch von diesen Fahrern zu erfüllen. Bei mehr als 15 Minuten Verspätung gegenüber der Soll-Startzeit wird der Fahrer zum Start nicht mehr zugelassen. Fahrer, welche die ihnen zugebilligte Minute überschreiten, werden mit 10 Strafsekunden belegt. Sie können ihr Motorrad dann ohne fremde Hilfe auf jegliche gewünschte Art und Weise starten, müssen jedoch vor Aufnahme der Fahrt die Startlinie überqueren. Fahrer, die ihr Motorrad nicht starten können oder deren Motorrad zwischen den beiden Linien stehen bleibt, dürfen nicht zum Startplatz zurückkehren, sondern müssen ihr Motorrad in Fahrtrichtung über die 20-Meter-Linie schieben, um andere Teilnehmer nicht zu behindern. 14.Zuverlässigkeitsfahrt Die Zuverlässigkeitsfahrt unterteilt sich in Fahrtabschnitte, deren Distanz höchstens 50 Kilometer beträgt. Die exakte Länge ergibt sich aus den Veranstaltungsunterlagen. Für die Fahrtabschnitte sind bestimmte Fahrzeiten („Soll-Fahrzeit“) vorgeschrieben, die sich aus folgenden Grunddurchschnitten errechnen: Solo-Klassen = 40 km/h Swg.-Klasse = 30 km/h Enduro-Reglement Je nach Streckencharakter oder Witterungsverhältnissen kann dieser Grunddurchschnitt wie folgt reduziert oder erhöht werden. Solo-Klassen = 30 – 50 km/h Swg.-Klasse = 20 – 40 km/h Wird nach Bekanntgabe des Grunddurchschnittes eine Änderung notwendig, so kann eine solche Änderung jedoch nur vor Einfahrt des 1. Fahrers in die folgende Runde vorgenommen und muss deutlich angezeigt werden. Bei Änderung des Grunddurchschnitts für eine Klasse wird die Änderung in gleicher Höhe auch für die übrigen Klassen vorgenommen. Spätere Zeitzugaben, aus welchen Gründen auch immer, sind nicht statthaft. Jeder Fahrtabschnitt wird für sich gewertet. 15.Zeitkontrollen Zeitkontrollen (ZK) dienen der Überwachung der vorgeschriebenen Soll-Fahrzeiten. Sie werden an folgenden Stellen eingerichtet: – Am Ausgang des Startplatzes, zu Beginn eines Fahrtages. – Am Eingang zum Parc Fermé, am Ende eines Fahrtages. – Vor der Einfahrt in das jeweilige Rundenziel sowie an den vom Veranstalter festgelegten Punkten an der Strecke; die Lage dieser Punkte ist aus den Veranstaltungsunterlagen ersichtlich. – An den für die Zeitnahme bei Sonderprüfungen festgelegten Punkten sollte nach Möglichkeit eine Zeitkontrolle eingerichtet werden. Vor der Einfahrt ins Fahrerlager sollte, nach den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere bei Etappen mit Ortsdurchfahrten, eine zusätzliche ZK eingerichtet werden. (Keinerlei Service erlaubt). Als Mindest-Soll-Zeit der nachfolgenden Fahrerlageretappe werden 10 Minuten festgelegt. Die Zeitkontrollen werden durch zwei weiße Flaggen 200 m und zwei gelben Flaggen an der Zeitregistrierung, angekündigt. Diese Flaggen die sich rechts und links an der Fahrstrecke befinden, sind so angebracht, dass sie jederzeit für die Fahrer sichtbar sind. Die Zeit wird den Fahrern durch eine Digitalanzeige angezeigt, welche mindestens 5m vor der gelben Flagge steht. Dort warten die Fahrer ggf. ihre vorgesehene Stempelzeit ab. Der Zeitnahmebereich beginnt an den gelben Flaggen, und endet 2 Meter nach der Zeitregistrierung. Es ist den Fahrern untersagt, die gelbe Flagge vor oder nach der Soll-Ankunftszeit mit ihren Motorrädern zu passieren. Zuwiderhandlungen werden mit 60 Strafsekunden pro angefangener Minute verfrühter oder verspäteter Ankunft gegenüber der Soll-Ankunftszeit bestraft. Fahrer, die mehr als 15 min (Klasse E1, E2, E3) alle anderen Klassen 30 min. Verspätung gegenüber ihrer Original-Soll-Ankunftszeit an einer Zeitkontrolle eintreffen, werden ausgeschlossen. Am Eingang zum Parc Fermé ist es gestattet, die Zeitkontrolle vor der Soll-Ankunftszeit zu passieren, ohne mit Strafsekunden belegt zu werden. Soll-Ankunftszeit ist die Zeit, die sich aus der registrierten Zeit der vorhergehenden Zeitkontrolle plus der vorgegebenen und addierten Fahrzeit für den zuletzt absolvierten Fahrtabschnitt ergibt. Kann ein Fahrer die Sportkommissare davon überzeugen, dass eine Verspätung durch außerordentliche Umstände verursacht wurde, die außerhalb seiner Kontrolle lagen, wie. z. B. durch Erste-HilfeLeistung für einen Verletzten bei einem Unfall, so wird ihm eine zusätzliche „Karenzzeit’’ gewährt. Der Vorwand, durch einen anderen Fahrer behindert worden zu sein, kann nicht als Entschuldigung angenommen werden. Die registrierte Zeit ist immer neue Startzeit. Verspätete bzw. verfrühte Ankunft kann nicht ausgeglichen werden. Bei allen Kontrollstellen haben die Fahrer persönlich und zusammen mit ihrem Motorrad, die gelbe Flagge zu passieren. Die Zeit der ankommenden Fahrer wird beim Passieren der Transponderschleife durch das Transpondersignal registriert. Als Backup erfolgt unter Aufsicht eines Offiziellen, der an der Transponderschleife jeder Zeitkontrolle, in Verbindung mit einer Funkuhr, die synchron mit dem Computer der Zeitnahme laufen muss, eine weitere Zeiterfassung in Form einer Kontrollliste. Über die registrierte Zeit erhält der Fahrer auf Anforderung einen Beleg. Fahrer, die ihre Zeitregistrierung an einer Zeitkontrolle oder am Ziel nicht vornehmen, werden mit Wertungsausschluss bestraft. Fahrer, die ihren Transponder verlieren, oder deren Transponder defekt ist, müssen sich beim Obmann der Zeitnahme melden, um sich in der Kontrollliste erfassen zu lassen. Die Fahrer sind selbst dafür verantwortlich, dass an den ZK’s die Zeitregistrierung zeitgerecht und ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Einsprüche müssen an Ort und Stelle vorgebracht und von einem Offiziellen in der Kontrollliste vermerkt werden. Nachträgliche Einsprüche werden nicht berücksichtigt. 16.Durchfahrtskontrollen Der Fahrer muss an jeder Durchfahrtskontrolle (DK) einen Durchfahrtskontrollstreifen zum Lochen vorlegen. DK´s sind durch blaue Flaggen gekennzeichnet, die sich 200 m vor der Kontrollstelle auf beiden 57 Enduro-Reglement Streckenseiten befinden. Fahrer, deren Durchfahrtskontrollstreifen nicht entsprechend gekennzeichnet ist, werden mit Wertungsausschluss bestraft. Das Nichtanhalten an den DK’s, auch wenn der Kontrollstreifen verloren gegangen ist, wird mit Wertungsausschluss oder einer Anderen im Motorrad-Sportgesetz vorgesehenen Strafe belegt. Bei Einsatz von Transpondern entfällt diese Regelung. An jeder Durchfahrtskontrolle ist von einem Offiziellen eine Durchfahrtsliste zu führen. 17.Sonderprüfungen Im Verlauf des Wettbewerbs werden Sonderprüfungen in Form von Cross-,Enduro- oder Extremtest- Prüfungen durchgeführt, deren Einzeldistanz (außer Prolog) mindestens drei Kilometer beträgt. Es können verschiedene Sonderprüfungen durchgeführt werden oder aber, soweit bei PrädikatWettbewerben weitergehende Festlegungen dem nicht entgegenstehen, auch nur eine, die dann mehrfach befahren wird. Einzelheiten dazu ergeben sich aus der Veranstaltungsausschreibung. Bei jeder Sonderprüfung überwachen mindestens zehn besonders gekennzeichnete Streckenobmänner (Sachrichter) deren Ablauf und die Einhaltung der vorgesehenen Streckenführung durch die Fahrer. Soweit die vollständige Überwachung der Fahrdisziplin durch diese zehn Sachrichter unter Berücksichtigung der Streckenführung bzw. Streckenlänge nicht uneingeschränkt gewährleistet werden kann, ist diese Zahl entsprechend den Erfordernissen zu erhöhen. Der Start zu jeder Sonderprüfung (außer Prolog) erfolgt einzeln, stehend und mit laufendem Motor. Die Startlinie muss auf dem Boden dauerhaft markiert sein, und das Startzeichen muss vom Zeitnehmer oder einem anderen für diese Aufgabe bestimmten Offiziellen gegeben werden. Fahrer, die die markierte Linie überquert haben, müssen ohne anzuhalten weiterfahren. Die Zeit wird registriert, wenn der Fahrer die Ziellinie der Sonderprüfung überfährt. Die Prüfungsstrecke ist mit 1 x 1 m großen weißen Tafeln gekennzeichnet (A = Anfang; E = Ende). Wer zu den Sonderprüfungen nicht nach den Anweisungen des Starters startet, wird mit Wertungsausschluss oder einer anderen im Motorrad-Sportgesetz vorgesehenen Strafe belegt. Wer die durch Markierungen jeglicher Art oder die sichtbar eingefahrene Fahrstrecke der Sonderprüfung, ob bewusst oder unabsichtlich verlässt und nicht an der gleichen Stelle wo er diese verlassen hat wieder einfährt, wird mit einer Strafzeit, welche von den Sportkommissaren nach der schwere 58 18. 19. der Verfehlung festgelegt wird, belegt. Bei festgestellten gröberen Verstößen erfolgt Wertungsausschluss des betr. Fahrers. Das Ziel ist fliegend zu durchfahren. Nach dem Ziel besteht in einem Bereich von ca. 20 – 30 m absolutes Halteverbot. Zuwiderhandlungen werden mit 10 Strafsekunden belegt. Der Endpunkt des Halteverbots muss vom Veranstalter deutlich gekennzeichnet werden. Die Zeitwertung für jede der Sonderprüfungen erfolgt mittels Zeitmessgeräten mit einer Genauigkeit von 1/100 Sekunden, ausgelöst durch Lichtschranken oder Transponder. Die Zeiten aller gewerteten Sonderprüfungen werden addiert und in das Endergebnis jedes Fahrers einbezogen. Tanken und Reparaturen Für das Tanken, im Verlauf eines Fahrtages wird keine zusätzliche Zeit gewährt. Reparaturen dürfen im Verlauf eines Fahrtages ausschließlich vom Fahrer/ Beifahrer durchgeführt werden. Wurde der Austausch des Schalldämpfers erforderlich, so ist dies am Rundenziel dem dort anwesenden Techn. Kommissar anzuzeigen, der die ordnungsgemäße Ausführung überprüft und den Auspuff neu markiert. Auftanken ist nur im Bereich der vom Veranstalter angegebenen offiziellen und markierten Tankstellen sowie – soweit aus der Veranstaltungsausschreibung oder evtl. Ausführungsbestimmungen keine weitergehenden Einschränkungen ersichtlich sind – an jeder Zeitkontrolle zwischen der weißen und der gelben Flagge erlaubt, wobei der Motor abgestellt werden muss. Betankungen außerhalb der bezeichneten Bereiche und das Mitführen von Kraftstoffen außerhalb des Kraftstofftanks werden mit Wertungsausschluss bestraft. Fremde Hilfe / Kontaktaufnahme / Begleitung Jegliche fremde Hilfe, mit Ausnahme der Hilfeleistungen, die gewöhnlich an offiziellen Tankstellen gegeben werden, ist verboten. Unter dem Ausdruck „fremde Hilfe“ versteht man somit jegliche sonstige Handlung, bei der andere Personen als der Fahrer selbst mit dem Motorrad in Kontakt kommen. Ausgenommen hiervon sind Handlungen von Offiziellen (Sportwarte) in Ausübung ihrer Pflichten. Erlaubte Hilfe umfasst im Sinne dieses Artikels folgendes: – Tanken, wobei die Helfer den Benzin- und Öltank öffnen und schließen und jeweils Benzin und Öl nachfüllen dürfen. – Hilfeleistungen beim Nachfüllen von Öl in Motor und Getriebe (Absaugen des alten Öls und Nachfüllen von neuem Öl). Enduro-Reglement – Auffüllen eines Schlauches mit Anti-Pannenmittel, Prüfen des Luftdruckes und Aufpumpen. Diese Hilfe kann (ausgenommen an der Zeitkontrolle vor dem jeweiligen Rundenziel) an jeder Zeitkontrolle und während des Auswechselns von Schläuchen gegeben werden. Schläuche und Luftflaschen können an jeder Zeitkontrolle entgegengenommen werden. – Prüfen und ggf. Auffüllen von Kühlflüssigkeit. – Entlüften des Bremssystems. Bei 1-Tages-Veranstaltungen dürfen Reifen nicht gewechselt werden, bei 2-Tages-Veranstaltungen nur am Ende des 1. Fahrtages. Verstöße werden mit Wertungsausschluss bestraft. Mit Ausnahme von Druckreinigungsapparaten dürfen die Fahrer für das Reinigen ihrer Motorräder unter Beachtung der Einschränkungen gemäß der Umweltschutzbestimmungen jegliche im Versorgungsbereich zur Verfügung stehende Ausrüstung benutzen. Während des ganzen Wettbewerbs darf ein Motorrad nur durch seine Motorkraft, die Muskelkraft des Fahrers oder durch andere natürliche Kräfte fortbewegt werden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen gilt als „fremde Hilfe’’. Inanspruchnahme „fremder Hilfe’’ wird mit Wertungsausschluss oder einer Anderen im MotorradSportgesetz vorgesehenen Strafe belegt. Es ist den Fahrern verboten, sich auf der Fahrstrecke von einem nicht offiziell anerkannten Fahrzeug begleiten zu lassen. Verstöße führen zum Wertungsausschluss. Fahrer, die aufgegeben haben, dürfen die Strecke nicht zusammen mit einem anderen Teilnehmer oder in der Nähe eines anderen Teilnehmers weiter befahren. Ein Verstoß gegen diese Regelung kann Wertungsausschluss des (der) begleiteten Fahrer(s) zur Folge haben. Nach dem Ausscheiden aus dem Wettbewerb sind die Startnummernschilder zu entfernen oder abzudecken. Betreuer-Fahrzeuge sind nur ohne Startnummernschilder zugelassen. Ein Befahren der Strecke ist jedoch ebenfalls untersagt. Etwaige Strafmaßnahmen richten sich in diesem Fall gegen den oder die zu betreuenden Fahrer, bzw. Bewerber. 20.Strafliste 20.1 Strafzeit – Überschreitung des festgelegten Geräuschlimits: (Art. 8.1.) 1. Messung: 60 Sek. 2. Messung: Wertungsausschluss – Anlassen des Motors im Warteraum und in der Startzone vor Abgabe des Startsignals 60 Sek. – Nichtüberfahren der 20-Meter-Linie mit laufendem Motor innerhalb von 1 Minute nach dem Startsignal 10 Sek. (Art.13) – Überqueren der 20-Meter-Linie , mit laufendem Motor und ohne Licht 10 Sek.(Art. 13) – Jede angefangene Minute Verspätung gegenüber der Original-Startzeit (bis max.15 Minuten) 60 Sek. (Art. 13) – Zu frühes oder zu spätes Einfahren in eine Zeitkontrolle: Pro angefangener Minute vor oder nach der Soll-Ankunftszeit 60 Sek. (Art. 15) – Verlassen der vorgeschriebenen Fahrstrecke auf den Sonderprüfungen: Zeitstrafe (Art 17) – Nichtbeachtung des Halteverbotes nach dem Ziel der Sonderprüfung(en) 10 Sek. (Art. 17) – Verwendung eines nicht ordnungsgemäßem Transponders 20 Sekunden (Art 8) 20.2 Wertungsausschluss oder eine andere im Motorradsportgesetz vorgesehene Bestrafung – Verstoß gegen die Vorschriften der StVO/StVZO. ( Art 4, Art 10) – Nicht erfolgte Reparatur des Lichtes vor Einfahrt in die nächste Runde. (Art 10) – Beteiligung an einem Verkehrsunfall (Art 10). – Verlassen der vorgeschriebenen Fahrstrecke auf den Etappen. (Art 10). – Verlassen der vorgeschriebenen Fahrstrecke auf den Sonderprüfungen. (Art 17) – Nichtanhalten an einer Durchfahrtskontrolle. (Art 16) – Nichtbefolgen der Anweisungen des Starters bei Sonderprüfungen. (Art 17) – Missachtung der Umweltschutzbestimmungen (Wertungsausschluss vorbehalten). (Handbuch Teil 1 –Umweltrichtlinien-) – Verhalten im Parc Fermé und im Warteraum entgegen den Bestimmungen. (Art 11, Art 12.2) – Durchführung von Arbeiten am Motorrad in der Startzone oder im Warteraum bevor das Startsignal gegeben wurde. (Art 12.3) 20.3 Wertungsausschluss – Überschreitung des zulässigen Geräuschlimits nach der 2. Messung (Art 8.1) – Andere Hubraumklasse als im Nennformular angegeben ( Art. 8.2) – Fehlen einer Markierung oder offiziellen Ersatzmarkierung (Schalldämpfer) am Motorrad.(Art. 8.2) – Befahren von nicht für den öffentl. Straßenverkehr zugelassenen Streckenteilen außerhalb des Wettbewerbs und Trainieren der Sonderprüfungen. (Art 10) – Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. (Art. 10) 59 Enduro-Reglement – Verspätung von über 15 Minuten am Start. (Art. 13) – Abänderung eines Durchfahrtskontrollstreifens oder Verwendung eines anderen Transponders oder Durchfahrtskontrollstreifens als dem eigenen bzw. offiziellen. (Art 15) – Fehlen einer Zeitregistrierung und Auslassen einer Zeit- oder Durchfahrtskontrolle (Art 15, Art.16) – Verspätung von über 15 (bzw. 30 Minuten) Minuten gegenüber der Original-Soll-Ankunftszeit an einer ZK (Art. 15) – Mitführen von Kraftstoff außerhalb des Kraftstofftanks. (Art 18) – Tanken an nicht offiziellen Stellen und tanken mit laufendem Motor. (Art 18) – Inanspruchnahme fremder Motorkraft und Begleitung durch ein anderes Fahrzeug auf der Fahrtstrecke. (Art 19) – Unerlaubter Reifenwechsel. (Art 19) 21.Wertung 21.1 Einzelergebniswertung Die Fahrer werden ausschließlich nach den während der Veranstaltung erhaltenen Zeiten bzw. Strafzeiten gewertet. Die Basis der Wertung bildet in jeder Klasse die addierten Zeiten der Sonderprüfungen. Hinzu kommen noch etwaige Strafzeiten bei Nichteinhaltung der festgelegten Sollfahrzeit von ZK zu ZK und Punkte für evtl. Verstöße. In den Ergebnislisten ist die Zeit in Minuten und Sekunden aufgeführt. Zudem muss die Differenz zum Klassensieger aufgeführt sein. Die Gesamtzeit ergibt das Endergebnis für jeden Fahrer. Beispiel für Fahrer X: Sonderprüfung 1, gefahrene Zeit: 6 : Min 32,52 Sek. Sonderprüfung 2, gefahrene Zeit: 6 : Min 58,44 Sek. Sonderprüfung 3, gefahrene Zeit: 6 : Min 52,86 Sek. ________________ 20 : Min 23,82 Sek. 60 zuzüglich: 1 Minute zu spät am Start Strafzeit 1 : Min 00,00 Sek. Nichterfüllen der Startprüfung Strafzeit 10,00 Sek. 2 Minuten zu früh bei einer ZK Strafzeit 2 : Min 00,00 Sek. 3 Minuten Verspätung bei einer ZK Strafzeit 3 : Min 00,00 Sek. _____________________ Gesamtzeit 26: Min 33,82 Sek. Der Fahrer mit der niedrigsten Gesamtzeit ist Sieger seiner Klasse. Innerhalb jeder Klasse werden mind. für die 3 erstplatzierten Fahrer/Beifahrer entsprechende Ehrenpreise (keine Sachpreise) vergeben. Die zusätzlich mögliche Vergabe von Sachpreisen bleibt von dieser Festlegung unberührt. Ergebnisse von Fahrern, die bei Beendigung eines Fahrtages nicht mehr in Wertung sind, finden bei der Auswertung keine Berücksichtigung. 21.2 Mannschaftswertung Preisträger ist der Bewerber. Mindestens die drei erstplatzierten Mannschaften erhalten Ehrenpreise (keine Sachpreise). Die Platzierung der Mannschaften erfolgt durch Addition der Gesamtfahrzeiten der drei Mannschaftsfahrer. Die Mannschaft mit der niedrigsten Gesamtfahrzeit ist Mannschaftssieger. Bei gleicher Gesamtfahrzeit entscheidet im Rahmen einer Veranstaltung: 1. die Majorität der besseren Einzelplatzziffern der Mannschaftsfahrer, 2. die größere Starterzahl in den die Mannschaftsfahrer betr. Klassen. V-Lizenznehmer können jedoch generell nicht in eine der Prädikatwertungen einbezogen werden. Folgende Artikel gelten für alle Disziplinen und sind im DMSG im roten Teil des Handbuchs veröffentlicht: 22. Versicherungen (Art. 65 DMSG) 23. Verantwortlichkeit und Haftungsverzicht der Teilnehmer (Art. 97 DMSG) 24. Proteste (Kapitel X DMSG) 25.Werbung (Art. 106, 107, 108 DMSG) Folgende Artikel gelten für alle Disziplinen und sind auf der Homepage des DMSB veröffentlicht: 26.Umweltschutz DMSB Bahnsport-Reglement 2016 Stand: 27.11.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt INHALTSVERZEICHNIS 1.Bahnrennen 2. Streckenabnahme 3.Terminanmeldung 4.Genehmigung 5.Rekord 6.Dauerstartnummer 7.Veranstaltung 8.Teilnehmer 9.Bewerber 10.Nennung 11.Lizenzbestimmungen 12. Wettbewerbsfahrzeug / Kennzeichnung 13.Abnahme 14. Flaggen und Lichtzeichen 15.Durchführungsbestimmungen 16.Allgemeines 17. Zusätzliche Bestimmungen Jugend-Klassen 18. Zusätzliche Bestimmungen Sonderklassen 19. Zusätzliche Bestimmungen Ice Speedway 1.Bahnrennen 1.1 Alle Bahnrennen im Regelungsbereich des DMSB (= Bahnen über 175 Meter Länge) sind nach den Bestimmungen des DMSB bzw., soweit nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, nach den Bestimmungen der FIM/FIM Europe durchzuführen. 1.2 Die Durchführung der verschiedenen Veranstaltungen erfolgt gemäß den Bestimmungen des DMSB, und, soweit nichts anderes festgelegt ist, nach den Track Racing Appendices und Technical Rules der FIM in der jeweils gültigen Fassung. 2. 2.1 Streckenabnahme Basis für Streckenabnahmen sind die STRC der FIM in der jeweils gültigen Fassung. Eine Streckenabnahme ist vom Veranstalter schriftlich beim DMSB zu beantragen. Bei einer Erstabnahme ist ein Vermessungsplan der Bahn dem Streckenabnehmer vorzulegen. Die Abnahme einer Strecke wird durch einen Beauftragten des DMSB durchgeführt. Bei Abnahme einer Strecke sind alle vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen zu prüfen und ggf. zu erweitern. 2.2 Der Rennleiter ist in Verbindung mit dem Sportkommissar/Schiedsrichter verpflichtet, vor und während der Veranstaltung die Sicherheitsauflagen gemäß der DMSB Streckenlizenz zu überprüfen. 2.3 Bei Errichtung einer Flutlichtanlage für Bahnsport ist eine Lichtstärke von mindestens 100 Lux vorgeschrieben. Die Messung muss in einer Höhe von ca. 1 Meter über dem Boden und an 3 Messpunkten innen/außen und in der Mitte parallel zu den Lichtmasten und zwischen den Masten erfolgen. Es darf keine Blendwirkung für die Fahrer entstehen. Es muss darauf geachtet werden, dass auch der Zuschauerraum ausreichend beleuchtet ist. 2.4 Jede bauliche Veränderung an einer abgenommenen Strecke sowie an evtl. vorhandenen festen Einrichtungen erfordert eine Nach- oder Neuabnahme, auch vor Erreichen der in Abnahmeprotokoll festgelegten Gültigkeitsdauer. Unabhängig davon kann vom DMSB eine Neuabnahme vorgeschrieben werden, wenn Ereignisse bei Veranstaltungen dies notwendig erscheinen lassen. 2.5 Bei DMSB-genehmigten Bahnrennen ist der Einsatz von APDs (Airboardings/„Airfences“) im Kurvenverlauf vorgeschrieben (außer Ice Speedway). Die APD müssen voll funktionsfähig und einsatzbereit sein und über eine aktuelle FIM-Homologation verfügen oder diese in der Vergangenheit gehabt haben. Hiervon kann abgesehen werden, wenn ein Sicherheitsstreifen, bzw. eine Auslaufzone von min61 Bahnsport-Reglement destens 4 m bei Strecken bis 400m Länge und von 1 % der Streckenlänge bei Strecken über 400 m Länge, vorhanden ist. Die Veranstalter sind berechtigt, für den Einsatz der Airboardings von den Fahrern ein Nenngeld/-aufschlag von max. 10,- EUR zu verlangen (ausgenommen FIM Europe-/FIM- Prädikatsteilnehmer bei diesen Veranstaltungen). 3.Terminanmeldung 3.1 Die Terminanmeldungen sind online an den DMSB einzureichen, wobei Prädikatveranstaltungen bei Terminüberschneidungen Vorrang haben. Der DMSB behält sich vor, angemeldete Veranstaltungstermine abzulehnen, insbesondere dann, wenn im näheren geografischen Umkreis eine andere Veranstaltung für den gleichen Zeitraum bereits genehmigt ist oder früher angemeldet wurde. 3.2 Die Verwendung nachstehend aufgeführter Titel ist nur mit Genehmigung des DMSB möglich: - „Großer Preis“ allein oder in Verbindung mit Namen von Erdteilen, Ländern, Landschaften, Städten oder Flüssen, - Bezeichnungen wie „TT“, „Derby“, „Championat“, „Grand Prix“, „Revanche“ oder ähnliche Titel - Titel wie „Länderkampf“, „Preis der Nationen“ oder Titel in ähnlicher Zusammensetzung, „Meisterschaftslauf“ oder Titel in Verbindung mit dem Wort „Meister“ sowie die Benutzung des Wortes „Rekord“. 3.3 Eine Veranstaltung darf nur dann den Titel „International“ führen, wenn die Veranstaltung mit diesem Status entsprechend angemeldet/genehmigt wurde und durch den DMSB bei der FIM angemeldet ist. 3.4 Veranstaltungen mit ausländischen Teilnehmern (maßgebend ist die lizenzausstellende Föderation) müssen mindestens „Europa-offen“ angemeldet/ genehmigt und durch den DMSB bei der FIM Europe angemeldet sein, bei Teilnehmern aus NichtFIM Europe-Föderationen (maßgebend ist die lizenzausstellende Föderation) ist die Veranstaltung international anzumelden. 4.Genehmigung Im Regelungsbereich des DMSB dürfen ohne Genehmigung keine Bahnrennen durchgeführt werden. Der DMSB kann die Genehmigung zur Durchführung eines Rennens verweigern oder diese zurückziehen (außer Clubsport). 5.Rekord Bahnrekorde können nur von A-Lizenzfahrern in der Klasse 500 ccm Solo und nur auf vom DMSB abgenommenen Bahnen aufgestellt werden. Der Rekordversuch erfolgt im Einzelstart fliegend über 2 Runden, von denen die 2. Runde gewertet wird. 62 6. Dauerstartnummer (nur für die Bereiche: Langbahn und Jugend) Die vom DMSB vergebenen Dauerstartnummern für die jeweiligen Klassen sind bei allen Veranstaltungen (ausgenommen Prädikatveranstaltungen) vom Veranstalter zu berücksichtigen. Geht ein Fahrer mit Dauerstartnummer bei einer Veranstaltung nicht an den Start, so bleibt diese Nummer frei. In den Klassen Langbahn A-Lizenz / Solo und Seitenwagen kann bis zum 1.3. des Jahres eine Dauerstartnummer nach Wahl (21 bis 99) beantragt werden. Die Startnummern 1 bis 20 bleiben vorrangig den Teilnehmern der letztjährigen Deutschen Langbahn-Meisterschaft vorbehalten und werden im Grundsatz nach dieser Platzierung vergeben. Ein Anspruch auf Erteilung einer Dauerstartnummer besteht nicht. 7.Veranstaltung 7.1 Die Veranstaltungen sind ein Wettbewerb für Motorräder, die in folgenden Klassen ausgeschrieben werden können: − Solo bis 500 ccm − Seitenwagen 500 ccm − Seitenwagen 1000 ccm − Junioren U21 bis 500 ccm − Junior A (U11) – 50 ccm − Junior B (U14) – 125 ccm - Junior BII (U14) – 85 ccm − Junior C (U18) – 250 ccm − Sonderklassen Solo 250 ccm-2-T / Enduro / Shorttrack / Flattrack / Quad / Speedkart 7.2 Bei der Durchführung werden folgende Bestimmungen zugrunde gelegt: − Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) − Sonstige Bestimmungen des DMSB − Das Wettbewerbsreglement, die Ausschreibung und evtl. noch zu erlassende Ausführungsbestimmungen − soweit nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, ebenfalls die Bestimmungen der FIM/FIM Europe. 7.3 Für die vom DMSB genehmigten Veranstaltungen werden Schiedsrichter und Sportkommissar vom DMSB benannt. 7.4 Zu verbindlichen Auskünften die Veranstaltung betreffend ist ausschließlich der Rennleiter berechtigt. Die Auslegung der Ausschreibung obliegt jedoch allein dem Schiedsrichter bzw. Sportkommissar. 7.5 Vor und nach jeder Veranstaltung findet mindestens eine Besprechung aller an der Veranstaltung beteiligten lizenzierten Sportwarte statt, bei der alle die Veranstaltung betreffenden Details besprochen werden. Hierbei ist das Formular „Agenda der SportwarteSitzungen“ zu verwenden. Der Zeitpunkt der Besprechungen ist in der Ausschreibung anzugeben. Bahnsport-Reglement 7.6 Eine begonnene DMSB-genehmigte Bahnsportveranstaltung darf bis zu deren planmäßigen Ende nur mit Genehmigung des DMSB unterbrochen werden (außer aus Sicherheitsgründen oder falls Rettungsmaßnahmen dies erfordern). 8. Teilnehmer 8.1 Alle Fahrer/Beifahrer benötigen eine dem Status der Veranstaltung / Klasse entsprechende Lizenz einer Mitgliedsföderation der FIM. 8.2 Neben den Lizenzbestimmungen des DMSB gelten folgende altersspezifische Festlegungen: − Speedwayrennen 500 ccm ab 14 Jahre (ab 1.1.2017 = ab 15 Jahre) − Langbahnrennen Solo 500 ccm ab 15 Jahre − Seitenwagen 500 ccm Fahrer und Beifahrer ab 16 Jahre − Seitenwagen 1000 ccm Fahrer und Beifahrer ab 18 Jahre − Speedway U21 = 14 – 21 Jahre − Junior A / U11 = 6 –11 Jahre − Junior B / U14 = 9 –14 Jahre − Junior BII/U14 = 9 – 14 Jahre − Junior C / U18 = 11 – 18 Jahre Bei den angegebenen Altersregelungen gilt für das Minimalalter die Stichtagsregelung, für das Maximalalter die Jahrgangsregelung. Das heißt z. B. in der Klasse Junior A, dass ein Teilnehmer ab dem 6. Geburtstag bis zum Ende des Jahres, in dem er 11 Jahre wird/geworden ist, startberechtigt ist. 8.3 Für minderjährige Teilnehmer gilt: Ein gesetzlicher Vertreter muss bei der Veranstaltung selbst anwesend sein, oder eine andere ihm geeignet erscheinende volljährige Person schriftlich mit seiner Vertretung beauftragen. 9. Bewerber Inhaber einer dem Status der Veranstaltung entsprechenden Bewerber-/Sponsor- oder HerstellerLizenz. Sofern im Nennformular kein besonderer Bewerber angegeben ist, gilt der Fahrer auch als Bewerber. 10. Nennung 10.1 Nennungen für die jeweiligen Veranstaltungen sind schriftlich oder per Fax, in der Regel unter Benutzung des aktuellen DMSB- Nennformulars, an den Veranstalter einzusenden. Das ggf. fällige Nenngeld muss der Nennung als Scheck beigefügt oder zeitgleich mit der Nennung an den Veranstalter überwiesen werden. 10.2 Nennungen müssen vom Fahrer/Beifahrer sowie ggf. Bewerber bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein. Bei Nennungen von Minderjährigen ist außerdem die Unterschrift des/ der gesetzlichen Vertreter(s) erforderlich. 10.3 Bei International oder Europa-offen ausgeschriebenen Klassen müssen Nennungen von Lizenz- 10.4 10.5 10.6 10.7 10.8 10.9 11. 11.1 11.2 11.3 11.4 nehmern anderer Föderationen den Genehmigungsvermerk ihrer FMN tragen, es sei denn, der Fahrer/Beifahrer ist im Besitz einer Einzelstartgenehmigung für diese Veranstaltung oder einer Dauerstartgenehmigung der betreffenden FMN (ggf. auch Aufdruck auf der Lizenz). Fehlt die Startgenehmigung der zuständigen FMN, ist ein Start nicht möglich. Unvollständig ausgefüllte bzw. formlos eingereichte Nennungen müssen vor Ort vom Fahrer/Beifahrer ergänzt bzw. auf ein aktuelles Nennformular übertragen werden. Mit Abgabe der Nennung unterwerfen sich die Bewerber, Fahrer/Beifahrer den Bestimmungen des DMSB, der Ausschreibung sowie allen von der Rennleitung oder dem Sportkommissar/Schiedsrichter ggf. noch zu erlassenden Ausführungsbestimmungen. Für alle Veranstaltungen ist ein einheitlicher Nennungsschluss von 14 Tagen vor der Veranstaltung (maßgebend ist das Vorliegen der Nennung beim Veranstalter) festgelegt, sofern in der Ausschreibung nichts anderes festgelegt ist. Dem Veranstalter ist es jedoch freigestellt, auch Nachnennungen anzunehmen, wenn diese ohne organisatorische Probleme berücksichtigt werden können. Für Nachnennungen, soweit diese vom Veranstalter akzeptiert wurden, kann eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von max. 25,- EUR verlangt werden. Der Veranstalter bestätigt spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Nennungsschluss die Annahme oder Ablehnung der eingegangenen Nennungen und übersendet alle erforderlichen Unterlagen inkl. der genehmigten Ausschreibung sowie Angabe der Startnummer und Abnahme- / Trainingsund Rennzeiten. Der Veranstalter bei prädikatfreien Rennen ist berechtigt, Nennungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Beifahrer können vom Fahrer (oder Bewerber) bis zum Ende der Dokumentenabnahme ausgetauscht werden. Die Zustimmung des / der betroffenen Fahrer(s) ist erforderlich. Lizenzbestimmungen Bei den einzelnen Veranstaltungen können Klassen als A-Lizenz- und/oder B-Lizenzklassen ausgeschrieben werden. Eine lizenzübergreifende Zusammenlegung der Klassen ist möglich. Die Jugend-Klassen (Junior A/B/C) können für Fahrer mit B- und/oder J-Lizenz ausgeschrieben werden. Fahrern ohne Lizenz kann eine Veranstaltungslizenz (V-Lizenz) zur Teilnahme in den einzelnen Klassen ausgestellt werden. Die Auf- und Abstiegsfestlegung von Fahrern von A- auf B-Lizenz und B- auf A-Lizenz werden unter 63 Bahnsport-Reglement 11.5 12. 12.1 12.2 12.3 13. 13.1 13.2 13.3 Berücksichtigung der Lizenzbestimmungen sowie des sportlichen Leistungsvermögens vom zuständigen Fachausschuss (ggf. auch auf Antrag) beschlossen. Für die einzelnen Veranstaltungen sind Sportwarte mit folgenden Lizenzstufen einzusetzen: − DMSB- Prädikate sowie international ausgeschriebene Veranstaltungen = Sportwarte Lizenzstufe A − Prädikatfreie sowie National und Europa-offene Veranstaltungen = Sportwarte (mind.) Lizenzstufe B Wettbewerbsfahrzeug / Kennzeichnung Zugelassen werden nur Motorräder, die den Technischen Bestimmungen der FIM/des DMSB entsprechen und ordnungsgemäß vor der Veranstaltung abgenommen wurden. Als Kraftstoff für Bahnmotorräder muss reines Methanol ohne Fremdstoffe verwendet werden. Es gelten die Kraftstoffbestimmungen der FIM (ausgenommen Junior A und B sowie Sonderklassen) Bei Langbahnrennen sowie bei Rennen der Seitenwagen-Klasse müssen Form, Größe, Anzahl und Anbringung der Startnummernschilder und deren Beschriftung – ausgenommen ist die Farbe des Startnummernschildes in den B-Lizenzklassen – den Technischen Bestimmungen der FIM Art. 01.55 entsprechen. Die Startnummernschilder müssen an der Stirnseite und auf jeder Seite des Hinterrades bzw. am Seitenwagen angebracht sein. − A-Lizenzklasse Langbahn gelber Grund (wie RAL 1003) schwarze Zahlen (wie RAL 9005) − B-Lizenzklasse Langbahn weißer Grund (wie RAL 9010) schwarze Zahlen (wie RAL 9005). Abnahme Bei der Abnahme, die aus Dokumenten- und Technischer Abnahme besteht, müssen die Fahrer/Beifahrer persönlich anwesend sein. Bei der Dokumentenabnahme sind vorzulegen bzw. abzugeben: − Nennungsbestätigung − Gültige Lizenz und ggf. Original oder Kopie der Bewerber-Lizenz. − Startgenehmigung der jeweiligen FMN für Lizenznehmer anderer Föderationen. Alle Fahrer-Lizenzen werden bei der DokumentenAbnahme vom Veranstalter einbehalten und können, sofern dem keine sportrechtlichen Gründe entgegenstehen, von den Inhabern nach Beendigung des Wettbewerbes dort wieder in Empfang genommen werden. Zur Technischen Abnahme muss jedes Motorrad in technisch einwandfreiem und gereinigtem Zu- 64 stand vorgeführt werden. Bei allen Prädikatläufen muss vom Technischen Kommissar eine Markierung der Vergaser und Schalldämpfer erfolgen. Motorräder, die den Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht zugelassen. Eine Wiederholungsabnahme kann jederzeit, insbesondere aber beim Auftreten von Sicherheitsrisiken nach einem Unfall, verfügt werden. 13.4 Die zum Einsatz kommenden Schutzhelme sind ebenfalls zur Kontrolle und Identifikation vorzulegen. 13.5 Rennleiter, Schiedsrichter und/oder Sportkommissar sind berechtigt, von jedem Fahrer/ Beifahrer eine ärztliche Untersuchung zu verlangen. Bei ungünstigem Befund kann der Fahrer/ Beifahrer von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. 14. Flaggen- bzw. Lichtzeichen − Grünes Licht = Start steht unmittelbar bevor − Startmaschine bzw. Bundesflagge = Start −G elbe Flagge mit schwarzen Diagonalstreifen = Letzte Runde − Rotes Licht, rote Flagge = Abbruch des Laufes − Lichtzeichen, das die Helmüberzugsfarbe des Fahrers angibt = Ausschluss dieses Fahrers − Schwarze Flagge in Verbindung mit Tafel der Startnummer oder Helmüberzugsfarbe = Ausschluss dieses Fahrers − Schwarz-weiß-karierte Flagge = Ende des Laufes − Orange Signalleuchte in Verbindung mit Hupe, Sirene oder Glocke in Startnähe und im Fahrerlager = 2- bzw. 3-Minuten-Frist Für die Flaggen gilt eine Mindestgröße von 60 x 60 cm. 15.Durchführungsbestimmungen Die Teilnahme am Training bzw. Rennen ist nur nach erfolgter Abnahme möglich. Im Übrigen sind folgende Festlegungen zu beachten: 15.1 Bei allen Bahnrennen (außer Deutsche SpeedwayMannschaftsmeisterschaft) ist die Teilnahme aller B-, J- und C-Lizenz-Fahrer am Training Pflicht. Fahrer, die am Training nicht teilnehmen, werden nicht zum Rennen zugelassen. Für A-Lizenz-Fahrer ist die Teilnahme am Training nicht vorgeschrieben. Der Veranstalter stellt eine ausreichende Trainingszeit zur Verfügung, in der jeder Fahrer sein Training absolvieren kann. 15.2 Soweit bei der Nennungsannahme kein Unterschied zwischen „gesetzten“ Fahrern und „Reservefahrern“ festgelegt wurde (d.h. ein entsprechender Bahnsport-Reglement Vorbehalt muss den Reservefahrern spätestens mit der Nennungsbestätigung schriftlich bekannt gegeben werden), entscheidet das Ergebnis des Trainings über die Qualifikation zum Rennen. 15.3 Der Start erfolgt stehend mit laufendem Motor mittels Startmaschine, nachdem die Fahrer korrekt an den Startbändern Aufstellung genommen haben und mit beiden Rädern auf dem Boden stillstehen. Ein Fahrer, der, nachdem der Schiedsrichter das grüne Licht eingeschaltet hat, vor dem Auslösen der Startmaschine sein Motorrad nach vorne bewegt und dabei ein oder mehrere Startbänder berührt bzw. ein Fahrer der das 2- bzw. 3-Minuten-Limit überschreitet, wird von diesem Lauf ausgeschlossen. Die vom Schiedsrichter bekannt gegebene 2-Minuten-Frist bei Speedway bzw. 3-Minuten-Frist bei Langbahnrennen gilt jeweils für alle an dem betreffenden Lauf beteiligten Fahrer und wird nur einmal je Startversuch gewährt. 15.4 Es wird entgegen dem Uhrzeigersinn gefahren. Ein Fahrer darf einen anderen am Überholen nicht hindern. Dem Überholenden ist in jedem Fall Raum zu geben. Ein offensichtliches Behindern führt zum Ausschluss. Es darf rechts oder links überholt werden. 15.5 Überfahren der inneren oder äußeren Fahrbahnmarkierung mit zwei Rädern oder das Überfahren der äußeren Fahrbahnmarkierung mit dem Seitenwagen-Rad führt zum Ausschluss von diesem Lauf. 15.6 Kommt ein Motorrad zum Stillstand, so ist es unverzüglich von der Bahn zu entfernen und ins Innenfeld zu schieben. 15.7 Fahrer und ggf. Beifahrer sowie das Motorrad bilden eine Einheit, die während des Trainings und des Rennens – ausgenommen während eines freiwilligen oder unfreiwilligen Stopps – bestehen muss. 15.8 Die Beendigung des Laufes wird durch Abwinken mit der schwarz-weiß-karierten Flagge angezeigt. 15.9 Ergänzend zu den Protestbestimmungen des DMSB gelten im Bahnsport die besonderen Protestregelungen und Fristen der FIM gemäß Art. 070.14. 16. Allgemeines 16.1 Im Bereich des DMSB ist die Verwendung von sog. „Umweltschutzmatten“ vorgeschrieben. Größe: mind. 160 x 75 cm (Ice Speedway: mind. 100 x 75 cm) 17. Zusätzliche Bestimmungen Jugendklassen (Bahnen >175 m) 17.1 Es gelten folgende Festlegungen bzgl. Klassen / Starterzahl: Junior A / U11 = bis max. 150 % in der Streckenlizenz festgelegten Starterzahl, jedoch maximal 8 Starter Junior B / U14 = bis max. 125 % in der Streckenlizenz festgelegten Starterzahl, jedoch maximal 8 Starter (Langbahn) bzw. maximal 6 Starter (Speedway) Junior B II / U14 = bis max. 125 % in der Streckenlizenz festgelegten Starterzahl, jedoch maximal 6 Starter Junior C / U18 = bis max. 100 % in der Streckenlizenz festgelegten Starterzahl Bei der Berechnung der Starterzahl wird aufgerundet. 17.2 Die Durchführung kann auf Speedway- bzw. Sandoder Grasbahnen bis zu einer max. Länge von 700 Meter erfolgen. 17.3 Jeder Fahrer hat ein Pflichttraining von mind. 3 Runden zu absolvieren. 17.4 Jeder Fahrer darf pro Veranstaltungstag an max. 5 Läufen teilnehmen. Zusätzlich erlaubt ist ein Stechen bei Punktgleichheit auf den Plätzen 1-3 bei der Deutschen Meisterschaft. Alle Läufe gehen über eine Distanz von: Junior A/B: 3 Runden Junior B II/C: max. 4 Runden. 17.5 In jedem Lauf – und in Abhängigkeit von der Starterzahl – werden entsprechend dem Zieleinlauf wie folgt Punkte vergeben: Langbahn & Speedwaybahnen: angefangen bei der Anzahl der Starter pro Lauf -1 Beispiele: Bei 6 Startern: Platz Punkte PlatzPunkte Platz Punkte 1. 5 3. 3 5. 1 2. 4. 4. 2 6. 0 Bei 4 Startern: Platz Punkte PlatzPunkte 1. 3 3.1. 2. 2 4.0 17.6 Bei Frühstart (Bandberührung oder Bandzerreißen) hat der betreffende Fahrer die Möglichkeit am 2. Start teilzunehmen. Er muss jedoch 15 m hinter der Startlinie zurückversetzt in seinem Startbereich starten. Bei erneutem Frühstart wird der betreffende Fahrer von diesem Lauf ausgeschlossen. 17.7 Die drei erstplazierten Fahrer jeder Klasse erhalten Ehrenpreise. 17.8 Test-, Übungs- oder sonstige Fahrten mit den Wettbewerbsfahrzeugen im Fahrerlager sind verboten. Auf der Fahrt zur oder von der Strecke gilt SchrittTempo. 18. Zusätzliche Bestimmungen Sonderklassen (Shorttrack/ Flattrack/Enduro/Speedkart/ Quads) 18.1 Teilnahmeberechtigt sind Fahrer mit DMSB A-, B-, V- oder C- Lizenz sowie die dem Status der Veranstaltung /Klasse entsprechenden Lizenzen anderer Föderationen. 65 Bahnsport-Reglement 18.2 Für Fahrer unter 18 Jahre gilt − ein max. Hubraumlimit von 250 ccm / 2-TaktMotoren sowie 450 ccm / 4-Takt-Motoren. − kein Doppelstart in den Quadklassen 18.3 Die Klasseneinteilungen einschl. der Altersfestlegungen sowie die Durchführungsfestlegungen (Laufschema, Training, Rennen, Startaufstellung, Rundenzahl, Punktevergabe, etc.) werden in der Ausschreibung festgelegt. 18.4 Zugelassen werden in allen Klassen nur Motorräder/Quads/Speedkart, die unter Beachtung der Technischen Bestimmungen der FIM für Supermoto bzw. Motocross und Enduro (sofern nicht explizit anders geregelt) getroffene Festlegungen entsprechen. 18.5 Die Zahl der zugelassenen Fahrzeuge kann die in der Streckenlizenz getroffenen Festlegungen − für Solomotorräder um 100 % − für Quads die in der Streckenlizenz für Seitenwagenmotorräder festgelegte Kapazität um 100 %. überschreiten 66 Hinweis: Für Speedkarts gelten die gleichen Festlegungen in der Streckenlizenz wie für Quads. Bei der Startaufstellung der Klassen stehen in jeder Reihe die in der Streckenlizenz zulässige Anzahl der Fahrer. Der Abstand zwischen den Startreihen beträgt 5 Meter. 18.6Ehrenpreise Die drei erstplatzierten Fahrer jeder Klasse bekommen einen Ehrenpreis. 19. Zusätzliche Bestimmungen Ice Speedway 19.1 Teilnahmeberechtigt sind Fahrer ab 16 Jahren mit DMSB A-, B-, oder V - Lizenz sowie die dem Status der Veranstaltung / Klasse entsprechenden Lizenzen anderer Föderationen. 19.2 Allen an der Veranstaltung beteiligten Fahrern mit DMSB B- oder V-Lizenz ist die Möglichkeit eines Trainings von 1 x 3 Minuten mit anschließendem Bandstart und 2 folgenden Runden einzuräumen. Die Teilnahme am Training ist für die vorstehend genannten Fahrer Pflicht. 19.3 Ein Bahndienst ist nach Bedarf vom Rennleiter, Sportkommissar und Schiedsrichter festzulegen. DMSB Motoball-Reglement 2016 Stand: 23.11.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt INHALTSVERZEICHNIS 1. Rechtliche Grundlagen 1.1 Definition 1.2 Zuständigkeit 1.3 Fachausschuss Motoball 1.3.1 Zusammensetzung des FA Motoball 1.4 Dokumentation/ Regularien 1.4.1 Das Motoball-Regelwerk 1.5 Rechtliche Grundlagen für ein Motoballspiel 1.5.1 Club/Bewerber/Veranstalter 1.5.2 Vertreter/ Vertretungsberechtigung 1.5.3 Spieler/ Spielberechtigung 1.5.4 Schiedsrichter (Sportkommissar) 1.6 Lizenz/Nennung 1.7 Spielkategorien 1.7.1 Länderspiele 1.7.2Internationale Spiele von Club- oder Auswahlmannschaften 1.7.3 Nationale Spiele/ Meisterschaftsspiel 1.8 Sanktionen 1.8.1 Ordnungsstrafen 1.8.2 Spielstrafen 1.8.3 Spielsperren 1.9 Proteste 1.10 Verfahrensregelung 2. Allgemeine Organisation 2.1 Motoballveranstaltungen 2.2 Verantwortung der Clubs 2.3 Diskriminierung und ähnliche Tatbestände 2.4 Spielgenehmigungen 2.5 Zuständigkeit 2.6 Spielanmeldefristen 2.7 Mannschaftsleiter 2.8 Rechte und Pflichten des Mannschaftsleiters 2.9organisatorische Voraussetzungen des Veranstalters einer Motoballveranstaltung 2.10 Verantwortlichkeit des Veranstalters 2.11 Werbung 2.16 Bereitstellung der Platzanlage 2.17 Offizieller Spielbeobachter 3. Spielregeln Regel 1 Das Spielfeld Regel 2 Der Ball Regel 3 Anzahl der Spieler Regel 4 Spieler- und Mannschaftsausrüstung Regel 5 Der Schiedsrichter Regel 6 Der Linienrichter Regel 7 Dauer eines Motoballspiels Regel 8 Vorstellung, Beginn und Fortsetzung des Spiels Regel 9 Spielen, Angreifen und Fortbewegung mit und ohne Ball Regel 10 Der Torraum Regel 11 Die Mittellinie Regel 12 Ball in und aus dem Spiel Regel 13 Wie ein Tor erzielt wird Regel 14Fouls und unsportliches Verhalten/ Freistoß und Strafstoß (Spielstrafe) Regel 15 Anspiel nach einem Seitenaus und Toraus/ Abstoß Regel 16 Eckball 67 Motoball-Reglement 1. 1.1 Rechtliche Grundlagen Definition Ein Motoball-Spiel (Motorrad-Fußball-Spiel) wird zwischen 2 Mannschaften, mit je 4 Feldspielern und einem Torwart durchgeführt. Zur Fortbewegung werden von den Feldspielern Spezial-Motorräder eingesetzt. 1.2 Zuständigkeit Der Deutsche Motorsport Bund (DMSB) ist für die Durchführung und Organisation des Motoball Spielbetriebes zuständig. Der DMSB setzt zur Erfüllung seiner Aufgaben, gemäß § 10 Punkt 2 Abs 2. seiner Satzung, einen Fachausschuss für den Bereich Motoball (FA Motoball) ein. 1.3 Fachausschuss Motoball Der Fachausschuss Motoball (FA Motoball) ist das Bindeglied zwischen dem DMSB und den Motoballclubs. Der FA- Motoball hat u.a. nachfolgende Aufgaben: - Leitung und Lenkung, sowie Organisation, Kontrolle und Beratung von Motoballveranstaltungen - Erstellung von Veranstaltungskalendern für Motoballveranstaltungen (Spielplan) - Vertretung der Motoball-Interessen im DMSB - Schiedsrichterausbildung - Erarbeitung von Wettbewerbsreglement-, Prädikats-, und technischen Bestimmungen - Förderung der Jugendarbeit - Aufstellung einer Nationalmannschaft - Ernennung/ Abberufung der Verantwortlichen der Nationalmannschaft - Protestanalyse/-bearbeitung* - Analyse, Bearbeitung und Erteilungen von Sanktionen* - Öffentlichkeitsarbeit im In- und Ausland zur Förderung der Motoballsportes * in Funktion analog der Sportkommissare 1.3.1 Zusammensetzung des FA Motoball Der Fachausschuss setzt sich aus dem Fachausschuss-Vorsitzendem und zwei Beisitzern (i.d.R. die Ligaleiter) zusammen. Der FA-Vorsitzende wird durch die Trägerverbände des DMSB vorgeschlagen und durch das DMSB Präsidium ernannt. Die Beisitzer werden durch den FA Vorsitzenden vorgeschlagen und durch das DMSB Präsidium ernannt. Als Fachberater im FA Motoball fungieren der Schiedsrichterobmann, der dmsj Fachberater Motoball sowie der Berater Öffentlichkeitsarbeit und der Teammanager der Nationalmannschaft. Diese können bei Bedarf zu den Sitzungen des FA Motoball eingeladen werden. 68 Dokumentationen/ Regularien Maßgebend für die Genehmigung und Durchführung von Motoball-Spielen sind: – die für Motoball anwendbaren Bestimmungen des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes; – das Wettbewerbsreglement für Motoball des DMSB; – die Techn. Bestimmungen des DMSB; – die für Meisterschaftsspiele zusätzlich erlassenen Prädikatsbestimmungen. Für den internationalen Spielbetrieb haben die internationalen Vereinbarungen der FIME Gültigkeit, es sei denn, es konnte mit dem Spielpartner eine Vereinbarung getroffen werden, wonach die vorliegenden DMSB-Regeln Gültigkeit haben. 1.4.1 Das Motoball-Regelwerk Das Motoball-Regelwerk, ist die Grundlage für Motoballveranstaltungen (jeweils die aktuellen online gestellten Version jüngsten Datums). Die Regeln beruhen auf den jeweiligen gültigen, online gestellten Bestimmungen, Richtlinien und Satzungen der Fédération Internationale de Motocyclisme Europe (FIME), und des Deutschen Motor Sport Bund (DMSB). Ausführungen, die in den Motoballregeln nicht explizit beschrieben sind, können in den einschlägigen Bestimmungen, Richtlinien oder Satzungen der einzelnen aufgeführten Organisationen detailliert beschrieben sein. Bei Verstoß gegen die unter Punkt 1.4 und 1.4.1 aufgeführten Regeln und Bestimmungen, können in entsprechender Form, Sanktionen vom FA Motoball oder ggf. der DMSB-Sportgerichtsbarkeit verhängt werden. 1.5 Rechtliche Grundlagen für ein Motoballspiel Voraussetzung für die Beteiligung eines Clubs/ Bewerbers, Spieler oder Schiedsrichter am Motoball-Spielbetrieb ist die Mitgliedschaft in einer DMSB-Mitgliedsorganisation und der Besitz einer vom DMSB ausgestellten Club/Bewerber-, Fahrer-, Sportwart- Lizenz. 1.5.1Clubs/Bewerber/Veranstalter Motoball-Club-Mannschaften können nur von einer durch die zuständige FMN anerkannten motorsportlichen Vereinigung gebildet werden, die im Besitz einer Nationalen Club-Bewerber-/SponsorLizenz ist. Diese Vorschrift entfällt für Länder- oder Auswahl-Mannschaften. 1.5.2 Vertretungsberechtigt gegenüber dem FA Motoball Vertretungsberechtigt ist ausschließlich der Vorsitzende oder die von ihm per schriftlicher Vollmacht bestimmte Person des jeweiligen Clubs. Dieser hat das alleinige Recht verbindliche Aus-und/oder Zusagen gegenüber dem FA Motoball und DMSB zu treffen. Hiervon ausgenommen ist der Mannschaftsleiter, gem. Art. 2.7 1.4 Motoball-Reglement 1.5.3 Spieler/ Spielberechtigung Zugelassen zum Spielbetrieb sind nur Spieler die, je nach Status der Veranstaltung, im Besitz einer gültigen Lizenz des DMSB oder einer anderen Mitgliedsorganisation der FIME sind. Die Spielberechtigung des FA gilt als erteilt, wenn der Spieler eine gültige Lizenz vorweist (Ausnahme: Prädikatsbestimmungen 6.7). 1.5.4 Schiedsrichter (Sportkommissare) Zugelassen zu Motoballveranstaltungen sind nur Schiedsrichter/ (Sportkommissare), die Besitz einer vom DMSB ausgestellten Sportwartlizenz für Schiedsrichter im Motoball sind. Dies gilt auch für Schiedsrichter anderer Föderationen, die in Deutschland eingesetzt werden sollen. Sie müssen ebenfalls im Besitz einer solchen vom DMSB ausgestellten Sportwart-Lizenz sein. Die Schiedsrichter dürfen wie folgt eingesetzt werden: - Seniorenspiele im Rahmen der DMM erst ab dem Tag, an dem der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat. 1.6 Lizenzen/ Nennung Im Motoball gelten die DMSB Lizenzbestimmungen. Es wird unterschieden in Bewerberlizenz; Spielerlizenz; Sportwartlizenz. Jeder Spieler muss um zum Spiel zugelassen zu werden ein DMSB-Nennformular ausfüllen und unterschreiben. 1.7 Spielkategorien Motoball-Spiele werden in 3 Kategorien eingeteilt: 1.7.1Länderspiele Länderspiele werden zwischen Nationalmannschaften ausgetragen, die ausschließlich von den FMNs (Nat. Föderationen, z. B. DMSB) aufgestellt werden. Die Durchführung eines Länderspieles bedarf der schriftlichen Zustimmung der beteiligten FMNs, aus der auch die Spielberechtigung der zum Einsatz kommenden Spieler ersichtlich sein muss. Diese Spiele müssen von der zuständigen FMN genehmigt werden; im DMSB-Bereich vom DMSB. Die Spieler der Gastmannschaft benötigen eine Startgenehmigung der für sie zuständigen FMN. Erst nach erfolgter und von der zuständigen Sportabteilung genehmigter Terminanmeldung kann eine Genehmigung durch den FA Motoball bzw. dem DMSB erfolgen. 1.7.2 Europa-Offene Spiele von Club- oder Auswahlmannschaften Europa-Offene Spiele werden von Club- oder Auswahlmannschaften verschiedener Föderationen ausgetragen und müssen von der für die Heimmannschaft zuständigen FMN – im Bereich des DMSB, vom DMSB genehmigt werden. Die Aufstellung einer Auswahlmannschaft erfolgt durch den FA- Motoball im DMSB. Die Spieler der Gastmannschaft benötigen eine Startgenehmigung der für sie zuständigen FMN. Erst nach erfolgter und von der zuständigen Sportabteilung genehmigter Terminanmeldung kann eine Genehmigung durch den FA Motoball bzw. dem DMSB erfolgen. 1.7.3 Nationale Spiele/ Meisterschaftsspiel Nationale Spiele werden von nationalen Club- oder Auswahlmannschaften oder im Rahmen der Deutschen Motoball Meisterschaft (DMM) ausgetragen. (Näheres für die DMM s. Prädikatsbestimmungen für Motoball). 1.8 Sanktionen Es wird zwischen Ordnungsstrafen und Spielstrafen unterschieden. Ordnungsstrafen sind erstinstanzlich vom FA Motoball auszusprechen. Verstöße gegen die DMSB – Regelwerke und Bestimmungen, können durch den FA Motoball oder die Sportgerichtsbarkeit des DMSB auch nachträglich geahndet werden. Offizielle oder Spieler sind für die Dauer der Sanktion nicht Einsatzberechtigt. Zuwiderhandlungen werden gem. 1.4.1 geahndet. 1.8.1Ordnungsstrafen Ordnungsstrafen in Form von Verwarnungen, Geldstrafen und auch Versäumnisgebühren, werden unabhängig von weitergehenden Maßnahmen der Sportgerichtsbarkeit des DMSB, durch den FA - Motoball, ausgesprochen. Sie ergeben sich, – aus Protesten der an einem Spiel beteiligten Mannschaftsleiter, – aus Anzeigen der bei einem Spiel eingesetzten Offiziellen – aus Nichtbeachtung der DMSB – Regelwerke, Bestimmungen und Richtlinien Geldstrafen und Versäumnisgebühren werden vom DMSB in Rechnung gestellt. Verhaltensweisen von Vereinen, Spielern oder Offiziellen, die nicht ausdrücklich in den Regeln beschrieben werden und dem Motoballansehen schaden, diskriminieren oder in anderer Weise schädigen, können in entsprechender Form vom FA Motoball oder der Sportgerichtsbarkeit des DMSB geahndet werden. 1.8.2Spielstrafen Spielstrafen sind immer Tatsachenentscheidungen des Schiedsrichters gegen die kein Protest zulässig ist. 1.8.3 Spielsperre (Ordnungsstrafe) Ein Platzverweis zieht für den Betreffenden eine automatische Mindestsperre für das nächste offizielle Meisterschafts- oder Freundschaftsspiel 69 Motoball-Reglement nach sich. Platzverweise und ihre Auswirkungen (Spielsperren) sind immer Personen und nicht Funktionsbezogen. Das sich aus einem Platzverweis ergebende endgültige Strafmaß wird unter Beachtung der Zuständigkeiten vom FA Motoball oder ggf. dem DMSB-Sportgericht festgesetzt und gilt saisonübergreifend. 1.9 Proteste Proteste können nur gegen Verstöße gegen die Technischen Bestimmungen eingelegt werden. Proteste können nur schriftlich vor, während und bis 30 Minuten nach einem Motoballspiel unter Angabe des Protestgrundes und gleichzeitiger Einzahlung der Protestgebühr (siehe DMSB-Gebührenliste) durch den Mannschaftsleiter beim Schiedsrichter eingelegt werden. Die Protestgebühr wird dem Protestführer zurückerstattet, wenn der Protest durch den FA Motoball als begründet anerkannt wird. Wird ein Protest zurückgezogen oder verworfen, so verfällt die Protestgebühr. Proteste gegen eine Tatsachenentscheidung eines Schiedsrichters sind ausgeschlossen. Ein Protest gegen Spielpläne und Schiedsrichteransetzungen ist nicht zulässig. 1.10 Verfahrensregelung Bei Protesten/Sanktionen im Motoball gelten, abweichend von den für alle übrigen Wettbewerbsarten im Motorradsport generell maßgebenden Bestimmungen des DMSG und der „Rechts- und Verfahrensordnung des DMSB“, nachstehende zusätzliche Festlegungen. Protestentscheidungen der Schiedsrichter die nicht Tatsachenentscheidungen sind, oder des FA Motoball (Ordnungsstrafen), können durch Berufung beim DMSB Berufungsgericht angefochten werden. Soweit in den Motoball-Regeln nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, gelten die Bestimmungen der Rechts- und Verfahrensordnung des DMSB. 2. Allgemeine Organisation 2.1 Motoballveranstaltungen Unter Motoballveranstaltungen versteht man jegliche Motoballspiele. Zu Motoballveranstaltungen können Eintrittsgelder erhoben werden. 2.2 Verantwortung der Clubs Vereine/ Clubs sind für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitarbeiter, Anhänger, Zuschauer und weiteren Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während des Spiels ausüben, verantwortlich. Der gastgebende Verein/Club und der Gastverein haften im Stadionbereich vor, während und nach dem Spiel für Zwischenfälle jeglicher Art. 2.3 Diskriminierung und ähnliche Tatbestände Eines unsportlichen Verhaltens macht sich schuldig wer sich politisch, extremistisch, obszön anstö70 2.4 2.5 2.6 2.7 ßig oder provokativ beleidigend verhält. Verhalten sich Spieler, Offizielle oder Zuschauer in irgendeiner Form unsportlich, werden der betreffenden Mannschaft, sofern zuordenbar, beim ersten Vergehen 3 Meisterschaftspunkte und beim zweiten Vergehen 6 Meisterschaftspunkte abgezogen. Bei weiteren Vergehen erfolgt zwingend eine Meldung an das Sportgericht. In Spielen ohne Meisterschafts-Punktvergabe wird die entsprechende Mannschaft, sofern zuordenbar, von dem Wettbewerb ausgeschlossen und erhält eine Geldstrafe. Spielgenehmigungen Alle Motoball-Spiele im Zuständigkeitsbereich des DMSB bedürfen einer Spielgenehmigung. Für die Teilnahme von DMSB Lizenznehmern (Spielern) an Motoball-Spielen im Ausland ist außerdem generell eine Auslandsstartgenehmigung des DMSB erforderlich sofern diese nicht auf der Lizenz des Spielers aufgedruckt ist. Das Spiel muss im FIME-Terminkalender eingetragen sein. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift zieht eine Bestrafung des/der Betroffenen nach sich. Zuständigkeit Spielgenehmigungen sind primär schriftlich beim FA Motoball zu beantragen. Zusätzlich muss im DMSB-Online Portal „mein DMSB“ vom veranstaltenden Club eine Terminanmeldung abgegeben werden. Erst nach erfolgter und von der zuständigen Sportabteilung genehmigter Terminanmeldung kann eine Genehmigung durch den FA Motoball bzw. dem DMSB erfolgen. Sie müssen mindestens folgende Angaben enthalten: – Name des veranstaltenden bzw. gegnerischen Clubs, – Ort und Termin der Veranstaltung. Spielanmeldefristen Nachstehende Antragsfristen gelten für Einzelund Turnierspiele und sind zu beachten: – F ür Länderspiele: min. 4 Wochen vor dem Spieltermin FA Motoball + DMSB – Für Europa-Offene Spiele: min. 4 Wochen vor dem Spieltermin FA Motoball + DMSB – Für nat. Spiele: min. 10 Tage vor dem Spieltermin FA Motoball – Für die Meisterschaftsspiele der Deutschen Motoball Meisterschaft gelten Spielgenehmigungen unter Berücksichtigung des Terminkalenders auf www.dmsb.de als erteilt und sind bindend. Mannschaftsleiter Jede Mannschaft wird während einer Motoballveranstaltung durch einen Mannschaftsleiter ver- Motoball-Reglement treten. Er ist während der Veranstaltung(60 min. vor Veranstaltungsbeginn und 30 Minuten nach Spielende) der offizielle Vertreter des Bewerbers und alleine berechtigt ggf. Proteste gemäß dem Deutschen Motorrad Sport Gesetz einzulegen. Er ist durch eine entsprechende Armbinde zu kennzeichnen. 2.8 Rechte und Pflichten des Mannschaftsleiters Der Mannschaftsleiter füllt den Teil A des Spielberichtsbogen aus, unterschreibt ihn, und dient außerhalb des Spielfeldes dem Schiedsrichter als Ansprechpartner. Der Mannschaftsleiter nimmt ausschließlich Betreuungsaufgaben für seine Mannschaft wahr. In diesem Zusammenhang ist ihm der Aufenthalt im Fahrerlager seiner Mannschaft sowie unmittelbar an der Außenlinie seiner Mannschaft gestattet. Das Betreten des Spielfeldes oder eine direkte Einflussnahme auf den Ablauf des Spielgeschehens oder auf Offizielle ist nicht gestattet. Er ist verantwortlich dafür, dass sich während des Spiels nur die zugelassenen Personen im Fahrerlager aufhalten. 2.9 organisatorische Voraussetzungen des Veranstalters einer Motoballveranstaltung Der Veranstalter hat für nachstehende, personelle und materielle Voraussetzungen Sorge zu tragen: - Bereitstellung des Spielberichtsbogens - Nach Spielende hat der Mannschaftsleiter des Veranstalters unmittelbar und sofort (max. 45 min) das Spielergebnis an seinen zuständigen Ligaleiter zu übermitteln. – Ordnungsgemäße Vorbereitung der Platzanlage, insbesondere des Spielfeldes und seiner Einrichtungen. – Einsatz mit Warnwesten gekennzeichnete Platzordner (1 Ordner pro 100 Zuschauer min. je ein Ordner an jeder Spielfeldseite) zur Sicherstellung eines reibungslosen Spielablaufs sowie zum Schutz von Spielern und Offiziellen vor, während und nach dem Spiel, (Einsatzzeit 1 Stunde vor Veranstaltungsbeginn bis 30 Minuten nach Spielende). - Medizinische Mindestausstattung s. (BRM) – Zurverfügungstellung von 2 farblich einheitlichen Linienrichter-Flaggen (40 x 40 cm, Schaftlänge 80 cm). 2.10 Verantwortlichkeit des Veranstalters Der Veranstalter behält sich das Recht vor, alle durch höhere Gewalt oder Sicherheitsgründen,von Behörden, des FA Motoball oder dem Schiedsrichter angeordneten Maßnahmen zu ergreifen, d.h. ggf. auch die Veranstaltung abzusagen, falls dies notwendig ist. 2.11 Werbung Werbung darf nur mit der offiziellen Veranstaltungs-Bezeichnung und nur mit den offiziellen Er- gebnissen gemacht werden. Der Artikel Art.1.7 ist hierbei besonders zu beachten. 2.12 Bereitstellung der Platzanlage Die Platzanlage muss 60 Minuten vor Veranstaltungsbeginn vorbereitet und den Offiziellen und Mannschaften zugänglich sein. 2.13 Offizieller Spielbeobachter Zu Motoballveranstaltungen können durch den FA Motoball Spielbeobachter benannt werden, die nach entsprechender Legitimation freien Eintritt zur Platzanlage haben. 3. Spielregeln Regel 1 - Das Spielfeld Spielunterlage Motoball-Spiele können auf Hart- oder Rasenplätzen bzw. Asphalt-, Beton- oder Tartanplätzen (mit dünner gleichmäßiger Sandauflage) ausgetragen werden. Abgrenzung Das Spielfeld ist rechteckig und wird mit Linien abgegrenzt. Die Linien gehören zu den Räumen, die sie begrenzen. Die beiden längeren Begrenzungslinien heißen Seitenlinien, die beiden kürzeren Torlinien. Die Mittellinie teilt das Spielfeld in zwei Hälften. Sie verbindet die beiden Seitenlinien jeweils in deren Mitte. In der Hälfte der Mittellinie befindet sich der Mittelpunkt, um ihn herum der Mittelkreis mit einem Radius von 9,15 m. Abmessungen Die Seitenlinien sind zwingend länger als die Torlinien. Länge mindestens 85 m höchstens 110 m Breite mindestens 45 m höchsten 75 m Spielfelder, die diese Maße nicht erfüllen, bedürfen der ausdrücklichen Zulassung durch den FA Motoball, können jedoch in keinem Fall bei Länderspielen oder Zwischenrunden – bzw. Endspielen um ein Meisterschaftsprädikat benutzt werden. Markierungen Alle Markierungen müssen mit einem gut sichtbaren Material, welches sich auf dem jeweiligen Untergrund gut abhebt, vorgenommen werden. Bis auf die Mittellinie haben alle Linien eine Strichstärke von 12 cm aufzuweisen. Die Mittellinie hat eine Breite von 24 cm. Der Torraum Der Torraum ist ein Halbkreis mit einem Radius von 5,75 m innerhalb des Strafraumes. Sein Mittelpunkt ist die Mitte zwischen den Torpfosten. Bei Asphalt- oder Betonplätzen muss der Torraum jedoch aus einem anderen Material (z.B. Rasen oder Tartanbelag) bestehen. Die Markierung (Halbkreis) ist ein Teil des Torraums. 71 Motoball-Reglement Der Strafraum Im Abstand von 16,45 m zu den Innenkanten der Torpfosten verlaufen zwei Linien rechtwinklig zur Torlinie. Diese Linien erstrecken sich 16,45 m in das Spielfeld hinein und werden durch eine zur Torlinie parallele Linie miteinander verbunden. Der von diesen Linien und der Torlinie umschlossene Raum wird Strafraum genannt. Im Strafraum befindet sich 11 m vom Mittelpunkt der Torlinie zwischen beiden Pfosten entfernt und senkrecht zur Torlinie eine sichtbare Strafstoßmarke. Fahnenstangen An jeder Ecke des Spielfelds befindet sich eine Fahne, deren Stange nicht unter 1,50 m hoch und oben nicht spitz sein darf. Eine solche Fahnenstange kann auch an der Mittellinie auf jeder Seite des Spielfelds aufgestellt werden, jedoch soll sie außerhalb des Spielfelds und mindestens 1 m von der Seitenlinie entfernt stehen. Die Tore In der Mitte der beiden Torlinien befindet sich jeweils ein Tor. Ein Tor besteht aus zwei senkrechten Pfosten, die gleich weit von den jeweiligen Eckfahnen entfernt und durch eine Querlatte verbunden sind. Die Torpfosten und die Querlatte sind aus Holz (weiß gestrichen) , Metall oder einem anderen geeigneten Material. Torpfosten/Querlatten aus Aluminium sind Natur zu belassen, andere Metalle sind zu verzinken. Torpfosten und Querlatten dürfen die Spieler in keiner Weise gefährden. Der Abstand zwischen den Innenkanten der Pfosten beträgt 7,32 m. Die Unterkante der Querlatte ist 2,44 m vom Boden entfernt. Torpfosten und Querlatte weisen die gleiche Form auf und sind höchstens 12 cm breit und tief. Die Torlinie ist gleich breit wie die Torpfosten und die Querlatte. Netze können an den Torpfosten, an der Querlatte und am Boden hinter den Toren befestigt werden, sofern sie ausreichend gesichert sind und den Torwart nicht behindern. Spielfeld-Umgrenzung und Sicherheitseinrichtungen Das Spielfeld muss durch ein festes Geländer oder eine andere wirkungsvolle Absperrung mindestens 2 m hinter den Seiten- und Torauslinien bzw. über die Gesamtbreite des Torraumes 5m hinter den Torauslinien umgrenzt sein. Hinter den Torauslinien in Höhe des Torraumes müssen in mindestens 2 m Abstand zur Torauslinie/Torlinie über die Gesamtlänge des Torraumes zusätzliche Sicherheitseinrichtungen (Fangzaun o. ä.) installiert werden. Fahrerlager Für jede Mannschaft muss außerhalb des Spielfeldes und außerhalb der Sicherheitszone ein abgegrenztes Fahrerlager mit direktem Zugang zum Spielfeld vorhanden sein. 72 Das Fahrerlager dient als Aufenthalts-, sowie Reparaturzone. Der Aufenthalt und Zutritt ist während der Motoball-Veranstaltung nur für nachfolgenden Personenkreis: - den Schiedsrichtern - max. 10 Spielern - 1 Trainer - 1 Mannschaftsleiter - 2 Mechaniker - 1 Arzt oder ausgebildeten Physiotherapeut gestattet. Das Betreten des Spielfeldes (Ausnahme: Ein-/ Auswechselspieler) oder eine direkte Einflussnahme auf den Ablauf des Spielgeschehens oder auf Offizielle ist dem aufgeführten Personenkreis nicht gestattet. Der Schiedsrichter entscheidet über Ausnahmen. Sanitäre Einrichtungen, Umkleideräume Auf jeder Platzanlage müssen ausreichende und funktionstüchtige sanitäre Einrichtungen (Toiletten und Waschgelegenheiten mit fließend warmen Wasser) vorhanden sein. Separate abschließbare Umkleideräume für Spieler und Schiedsrichter in entsprechender Größe, und hygienisch einwandfreiem Zustand. Platzanlagen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, bedürfen der ausdrücklichen Zulassung durch den FA Motoball, können jedoch in keinem Fall bei Länderspielen oder Zwischenrunden– bzw. Endspielen um ein Meisterschaftsprädikat benutzt werden. Flutlichtspiele Motoball-Spiele können auch unter Flutlicht ausgetragen werden. Voraussetzung ist, dass der Platz ordnungsgemäß beleuchtet ist und zu Spielbeginn seine vorgeschriebene Mindest-Lichtstärke von 200 Lux über dem gesamten Spielfeld leuchtet. Regel 2 - Der Ball Der Ball muss kugelförmig sein und sich vom Spielfeld abheben. Er besteht aus einer mit Leder (oder einem lederähnlichen Material) umhüllten, mit Luft gefüllten Gummiblase. Er hat einen Umfang von mindestens 119 cm und maximal 126 cm. Mindestgewicht 900 g, Höchstgewicht 1.200 g. Regel 3 – Anzahl der Spieler Jede Mannschaft muss ein Spiel mit 4 Feldspielern und 1 Torwart beginnen, die ebenso wie alle evtl. weiteren Spieler, die spätestens 30 min. vor Veranstaltungsbeginn vom Mannschaftsleiter im Spielbericht namhaft gemacht werden müssen. Nachdem Platzieren auch Sie Ihre Internet-Visitenkarte im www.dmsb.de Motoball-Reglement der Mannschaftsleiter den Spielberichtsbogen (Teil A) unterschrieben hat, ist eine nachträgliche Änderung unzulässig. Die übrigen Spieler halten sich als Auswechselspieler im Fahrerlager ihrer Mannschaft bereit und können mit Ausnahme des Torwarts jederzeit eingewechselt werden. Hat eine Mannschaft zu Spielbeginn die zulässige Maximalstärke (10 Spieler, 9 Motorräder) noch nicht erreicht, so können die später eintreffenden Spieler, soweit sie vor Spielbeginn namhaft gemacht wurden, (Spielberichtsbogen Teil A) sowie später eintreffende Motorräder erst nach Beendigung des laufenden Spielviertels und nach der erforderlichen Lizenzüberprüfung und Motorradabnahme während der Spielpause, eingesetzt werden. Spieler, die nicht auf dem Spielberichtsbogen aufgeführt sind, dürfen nicht eingesetzt werden. Einwechseln/ Einfahren von Feldspieler Die Ein- und Auswechselnden Spieler dürfen sich nicht gleichzeitig auf dem Spielfeld befinden. Spieler dürfen nur in der Höhe der Mittellinie ins Spielfeld einfahren. Das Warten auf das Einwechseln an der Seitenauslinie ist verboten. Sie müssen dem Linienrichter ihre Einfahrabsicht mit Handzeichen anzeigen. Einwechseln des Torwarts Der Austausch des Torwarts ist nur bei einer Spielunterbrechung nach Ankündigung beim Schiedsrichter möglich. Fällt der Torwart durch eine gegen ihn verhängte Zeitstrafe oder durch Platzverweis aus, so ist er unmittelbar durch den Ersatz-Torwart oder einen Feld-Spieler zu ersetzen und das Spiel wird sofort weitergeführt. Bei einer gegen den Torwart verhängten Zeitstrafe kann dieser erst während der ersten Spielunterbrechung nach Ablauf der Zeitstrafe wieder eingewechselt werden. Regel 4 - Spieler- und Mannschaftsausrüstung Trikots Alle Feldspieler einer Mannschaft müssen gleichfarbige Trikots tragen. Die Farbe des Torwart- Trikots muss sich von den Trikotfarben beider Mannschaften deutlich unterscheiden. Helme Alle Spieler müssen während jedem Einsatz einen Schutzhelm tragen, der den DMSB Schutzhelmbestimmungen (DMSB-Schutzhelmbestimmungen Handbuch Motorradsport) entspricht. Der Schutzhelm muss bei der Technischen Abnahme vorgeführt worden sein. Spielerausrüstung Die Feldspieler einer Mannschaft müssen außerdem mindestens knöchelhohe, stabile Schuhe, festen Schienbeinschutz und Handschuhe aus schwer entflammbarem Material tragen. Schuhe und Schienbeinschutz dürfen keine Teile aufweisen, die eine Gefahr für Mit- oder Gegenspieler darstellen. 74 Zusätzliche Metallteile jeglicher Art, außen am Schuh, sind verboten. Torhütern haben Schienbeinschoner zu tragen. Handelsüblichen Turn- und Fußballschuhen sind gestattet. Zusatzausrüstung Fahrerlager Jede Mannschaft hat in ihrem Fahrerlager einen Feuerlöscher (mindestens 2 kg) und einen Verbandskasten nach DIN 13164 bereitzuhalten. Motorräder Bei einem Motoballspiel können von einer Mannschaft maximal 9 fahrbereite Motorräder eingesetzt werden, die den techn. Bestimmungen der FIME des DMSB bzw. den Motoballregeln der FIME entsprechen müssen. Diese Motorräder sind vor Veranstaltungsbeginn in das Fahrerlager zu verbringen, damit sie den Schiedsrichtern vorgestellt werden können. Unter Beachtung der Kraftstoffbestimmungen des DMSB, dürfen die Motorräder nur unter Verwendung unverbleiten Kraftstoffes ohne jegliche Zusätze, ausgenommen handelsübliche Schmiermittel, angetrieben werden. Ab Spielbeginn (Anpfiff) bis Spielende (Abpfiff) ist es einer Mannschaft untersagt, neue oder durch die gegnerische Mannschaft geliehene Motorräder für sich ins Spiel zu bringen. Trikot-/ und Motorradnummern Alle Spieler einer Mannschaft müssen zahlenmäßig unterschiedliche, in Farbe und Größe jedoch einheitliche Rückennummern tragen, die sich von der Farbe der Trikots deutlich abheben. Die Nr. 1 muss nicht vergeben sein, sie ist jedoch für einen Torwart vorbehalten. Die Ziffern müssen folgende Mindestmaße aufweisen: Höhe: 140 mm, Breite: 90 mm, Strichstärke: 25 mm Die Sichtbarkeit der Rückennummern darf weder durch Werbung bedeckt noch beeinträchtigt werden. Trikot- und Motorradnummern müssen übereinstimmen. Regel 5 – Der Schiedsrichter Zwei lizenzierte Schiedsrichter leiten ein Motoballspiel - je ein Schiedsrichter auf jeder Platzseite, die sie nach jedem Spielviertel wechseln - und verschaffen den Motoballregeln Geltung. Entscheidungen des Schiedsrichters Die Entscheidungen des Schiedsrichters zu spielrelevanten Tatsachen sind endgültig. Dazu gehören auch das Ergebnis des Spiels sowie die Entscheidung auf „Tor“ oder „kein Tor“. Der Schiedsrichter darf eine Entscheidung nur ändern, wenn er festgestellt hat, dass sie falsch war, oder falls er es für nötig hält, auch auf einen Hinweis eines Linienrichters (Play-Off). Voraussetzung hierfür ist, dass er die Partie weder fortgesetzt noch abgepfiffen hat. Dies kann die Entscheidung einschließen, Motoball-Reglement - ob der Zustand des Spielfelds oder seiner Umgebung oder die Wetterbedingungen ein Spiel zulassen oder nicht, - ein Spiel aus welchem Grund auch immer abzubrechen, - ob die auf dem Feld während des Spiels benutzten Ausrüstungsgegenstände oder der Ball spieltauglich sind, - die Partie wegen Störung durch Zuschauer oder irgendeines Problems auf den Zuschauerrängen zu unterbrechen oder nicht, - die Partie zu unterbrechen oder nicht, um einen verletzten Spieler zur Behandlung vom Platz bringen zu lassen, - zu verlangen, dass ein verletzter Spieler zur Behandlung vom Platz gebracht wird, einem Spieler das Tragen bestimmter Kleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zu gestatten oder zu verbieten, (soweit es in seiner Zuständigkeit liegt) Personen (einschließlich der Mannschaftsund Veranstalterverantwortlichen, Sicherheitsverantwortlichen, Fotografen und der anderen Medienvertreter) den Aufenthalt in der Nähe des Spielfelds zu gestatten oder nicht, die er in Übereinstimmung mit den Motoballregeln oder seinen Pflichten trifft, die sich aus den Bestimmungen der FIME, einer Konföderation, eines Mitgliedsverbands oder einer Liga ergeben, die für ein Spiel gelten. Regel 6 - Der Linienrichter Die Schiedsrichter werden durch zwei Linienrichter unterstützt. Beide Linienrichter müssen in Ausübung ihrer Funktion in weißer Sportkleidung gekleidet sein. Die Linienrichter müssen spätestens 30 Minuten vor dem offiziell angesetzten Veranstaltungsbeginn den Schiedsrichtern zur Verfügung stehen. Jeder Linienrichter darf erst eingesetzt werden, wenn er den Haftungsverzicht auf dem dafür vorgesehenen Formular unterschrieben und den Schiedsrichtern vorgelegt hat. Sofern in evtl. Sonderregelungen für ein Spiel nichts Gegenteiliges festgelegt ist, muss jede Mannschaft für eine der Platzseiten, die nach jedem Spielviertel gewechselt werden, einen Linienrichter stellen. Aufgaben der Linienrichter Die Linienrichter haben die Aufgabe, den Schiedsrichtern anzuzeigen, wenn: – wenn der Ball mit vollem Durchmesser die Seitenlinie überschritten hat – wenn ein ballführender Spieler mit dem Ball die Mittellinie überquert – ein Wechselfehler vorliegt – wenn ein Spieler den Ball über die Mittellinie spielt und nach Überqueren der Mittellinie wieder annimmt – wenn ein Wiederanspiel nach einem Seitenaus nicht den Regeln entsprechend ausgeführt wird. Für die Play-Offs in der DMM gelten zusätzliche Aufgaben. Regel 7 – Dauer eines Motoballspiels Ein Motoball-Spiel findet in 4 Vierteln von je 20 Min. statt, die durch Pausen von je 10 min. voneinander getrennt sind. Ein Seitenwechsel erfolgt nach dem 2. Spielviertel. Bei der Zeitnahme müssen vom Schiedsrichter Spielzeitunterbrechungen bzw. bewusste Spielverzögerungen berücksichtigt werden. Die entsprechende Zeit muss dann im gleichen Viertel nachgespielt werden. Eine weitergehende Veränderung der Spielzeit bzw. eine Veränderung der Spielpausen ist, ausgenommen bei Freundschaftsspielen nicht gestattet. Auszeit (Timeout) Jede Mannschaft hat während des Spiels die Möglichkeit, einmalig eine Auszeit von 2 min. zu nehmen. Diese wird, nach Kenntnisnahme durch den Schiedsrichter, in der nächsten Spielunterbrechung durch diese angezeigt. Die Auszeit wird direkt in dem Viertel an die Spielzeit angehängt. Strafzeiten laufen nur in der Spielzeit weiter! Zeitspiel Erkennt der Schiedsrichter, dass die ballführende Mannschaft auf „längere Zeit“ keine Angriffsabsicht hat, gibt er dem Spieler durch Zeigen auf die Uhr unmissverständlich den Hinweis, dass er innerhalb der nächsten 15 sek. das Spiel unterbricht falls in dieser Zeit keine Angriffsabsicht erkennen lässt. Gleiches gilt für das Überqueren der Mittellinie. Strafstoß Wenn ein Strafstoß ausgeführt oder wiederholt werden muss, wird der entsprechende Spielabschnitt verlängert, bis der Strafstoß ausgeführt wurde. Fortsetzung des Spiels Bei einem Anstoß, Strafstoß, Freistoß oder Eckball darf der Ball nur auf Zeichen des Schiedsrichters gespielt werden. Nach allen übrigen Spielunterbrechungen kann das Spiel ohne Zeichen des Schiedsrichters entsprechend den Regeln unmittelbar wieder aufgenommen werden, es sei denn, der Schiedsrichter gibt ein Zeichen, dass er aus bestimmten Gründen das Spiel noch nicht freigibt. Spielabbruch Jede Mannschaft, die, gleich aus welchem Grund (bspw. auch im Fall von techn. Problemen, auf 75 Motoball-Reglement Grund von Sanktionen nur zwei Spieler auf dem Spielfeld haben o.ä.) einen Spielabbruch verursacht, hat das Spiel mit 5 :0 Toren und 3:0 Punkten verloren. Sollte der Spielabbruch nach Vollendung des zweiten Viertels erfolgen und die bereits erzielten Tore der nicht verschuldeten Mannschaft höher sein als 5, so sind die erzielten Tore der verschuldenden Mannschaft zu Null zu werten. Regel 8 – Vorstellung, Beginn und Fortsetzung des Spiels Vorstellung und Begrüßung bzw. Verabschiedung der Spieler / Mannschaften Zur Vorstellung der Mannschaften nehmen diese in der Spielfeld-Mitte, parallel zur Seitenauslinie, nebeneinander Aufstellung. Anschließend fahren die Spieler beider Mannschaften (auch Auswechselspieler), nach Aufforderung des Schiedsrichters gegenläufig eine gemeinsame Ehrenrunde. Torhüter begeben sich zu Fuß auf direktem Weg zum Fahrerlager oder ihrem Tor. Die Verabschiedung erfolgt mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Schiedsrichter, sowie einem Sportgruß der beiden Mannschaften und anschließender Aufforderung zur Ehrenrunde. Hierbei besteht Helmpflicht für die Spieler. Vor Beginn des Spieles Der Schiedsrichter wirft eine Münze, die entscheidet welche Mannschaft das Anspiel oder Seitenwahl hat. Der Gewinner des Münzwurfs entscheidet über Anspiel oder Seitenwahl. Entscheidet der auf Anstoß im ersten Viertel, so hat das andere Team Anstoß im zweiten Viertel usw. Für das dritte und vierte Viertel wechseln die Mannschaften die Seiten und spielen auf das andere Tor. Anstoß Mit dem Anstoß wird die Partie begonnen oder fortgesetzt. Er erfolgt: - zu Beginn des Spiels, - nach einem Tor, - zu Beginn des zweiten, dritten und vierten Viertels, - zu Beginn jeder Hälfte einer Verlängerung, wenn diese notwendig ist. Aus einem Anstoß kann direkt ein Tor erzielt werden. Ausführung Alle Spieler befinden sich in ihrer eigenen Spielfeldhälfte. Die Gegenspieler der anstoßenden Mannschaft müssen solange der Ball nicht im Spiel ist mindestens 9,15 m vom Ball entfernt sein. Der Ball ruht auf dem Mittelpunkt des Spielfelds. Der Schiedsrichter gibt das Zeichen. Der Ball ist im Spiel, wenn er mit dem Fuß gestoßen wurde und sich mindestens eine Umdrehung 76 vorwärts bewegt und durch einen anderen Spieler oder dessen Motorrad berührt wurde. Der ausführende Spieler darf den Ball erst nach diesem Vorgang wieder berühren. Definition des Schiedsrichter-Balls Ein Schiedsrichter-Ball ist eine Methode zur Fortsetzung des Spiels, wenn der Ball im Spiel ist und der Schiedsrichter dieses aus einem Grund, der in den Spielregeln nicht erwähnt wird, vorübergehend unterbricht. Ausführung Der Schiedsrichter lässt den Ball an der Stelle fallen, an der sich dieser zum Zeitpunkt der Unterbrechung befand. Wurde das Spiel innerhalb des Torraums unterbrochen, erfolgt der Schiedsrichter-Ball auf der Torraumlinie parallel zur Torlinie so nahe wie möglich bei der Stelle, an der sich der Ball zum Zeitpunkt der Unterbrechung befand. Die Partie ist fortgesetzt, wenn der Ball den Boden berührt. Regel 9 – Spielen, Angreifen und Fortbewegung mit und ohne Ball Fortbewegung der Feldspieler Die Feldspieler beider Mannschaften dürfen sich, während der Ball im Spiel ist, nur durch die Motorkraft ihres Motorrades und nur in Fahrtrichtung fortbewegen. Das Eindringen in den Torraum ist ihnen untersagt. Fortbewegung des Torwarts Der Torwart darf sich, während das Spiel läuft, nur in seinem Torraum aufhalten und darf die Torraumlinie auch mit keinem Körperteil überschreiten. Der Torwart bewegt sich ohne Motorrad. Zur Abwehr und zum Anspiel eines Balles darf der Torwart im Torraum alle Körperteile einsetzen. Es ist Aufgabe des Torwarts, den Ball durch Abwurf oder Abstoß wieder ins Spiel zu bringen, wenn er diesen bei einer Abwehraktion innerhalb des Torraums in seinen Besitz gebracht hat, bzw. wenn dieser die Torauslinie überschritten hatte. Spielen des Balles durch Feldspieler Der Ball wird von den auf den Motorrädern sitzenden oder stehenden Feldspielern mit dem Fuß, Kopf, Körper oder einem Teil des Motorrades gespielt. Zum Zeitpunkt des Spielens des Balles muss der Motor des Motorrades laufen. Beim Führen des Balles, hat dieser ständig Bodenkontakt zu halten. Das Einschließen des Balles zwischen zwei Spielern derselben Mannschaft ist verboten. Spielen des Balles durch den Torwart Der Torwart darf im Torraum den Ball jederzeit, d. h. auch bei einem Anspiel nach einer Abwehraktion bzw. nach einem Toraus, mit den Händen/Armen spielen. Motoball-Reglement Angriff um den Ball Der ballführende Spieler darf nur von der Seite angegriffen werden, auf der er den Ball führt. Der den ballführenden Spieler angreifende Spieler darf den Ball nur mit dem Fuß oder Bein in seinen Besitz bringen. Es ist generell verboten, einen Spieler in einer Weise zu schneiden, die ihn gefährdet und ggf. zwingt, seine Geschwindigkeit abrupt zu vermindern. Regelwidrig verhält sich der Spieler, der durch plötzliche Richtungsänderung den Gegenspieler gefährdet oder benachteiligt. Wenn zwei Spieler auf einen Punkt zufahren, hat jeweils der ballführende Spieler Vorfahrt. Regel 10 – Der Torraum Der Aufenthalt im Torraum ist nur dem Torwart gestattet. Das Eindringen in den Torraum bzw. das Befahren der Torraumlinie durch Feldspieler, während des Spiels ist verboten. Das Verlassen des Torraums durch den Torwart ist verboten. Nachdem der Torwart den Ball im Torraum in seinem Besitz hat, muss das Wiederanspiel innerhalb von 10 Sekunden erfolgen. Regel 11 – Die Mittellinie Ein den Ball führender Spieler darf die Mittellinie nicht mit dem Ball überfahren, sondern muss ihn vor Überqueren der Mittellinie abspielen und darf ihn erst dann wieder spielen, wenn der Ball von einem anderen Spieler oder von dem Motorrad eines anderen Spielers berührt worden ist. Regel 12 – Ball in und aus dem Spiel Ball aus dem Spiel Der Ball ist aus dem Spiel, wenn - er auf dem Boden oder in der Luft eine der Toroder Seitenlinien vollständig überschreitet, - die Partie vom Schiedsrichter unterbrochen wird. Ball im Spiel Der Ball ist zu jedem anderen Zeitpunkt im Spiel, auch wenn er vom Pfosten, der Querlatte oder einer Eckfahnenstange ins Spielfeld zurückspringt, vom Schiedsrichter oder einem Linienrichter, der sich auf dem Feld befindet, abprallt. Regel 13 - Wie ein Tor erzielt wird Erzielen eines Tores Ein Tor ist gültig erzielt, wenn der Ball die Torlinie zwischen den Torpfosten und unterhalb der Querlatte vollständig überquert, ohne dass ein vorangegangenes Vergehen der Mannschaft vorliegt, das den Treffer erzielt hat. Sieger des Spiels Die Mannschaft, die während des Spiels mehr Tore erzielt, hat gewonnen. Wenn beide Mannschaften keine oder gleich viele Tore erzielt haben, ist die Partie unentschieden. Bei Spielserien oder Turnieren findet zur Ermittlung des Siegers bei unentschiedenem Ausgang eine der nachstehenden Möglichkeiten Anwendung. -Tordifferenz - Direkter Vergleich -Verlängerung -Elfmeterschießen Die zur Anwendung kommende Regel muss in der Ausschreibung zur Serie/turnier aufgeführt sein. Regel 14 – Fouls und unsportliches Verhalten/ Freistoß und Strafstoß (Spielstrafe) Fouls und unsportliches Verhalten werden in der nachstehenden Form geahndet: Freistoß (Spielstrafe) Ein Spieler verursacht einen Freistoß für die gegnerische Mannschaft, wenn er sich nach Einschätzung des Schiedsrichters nicht regelkonform und damit rücksichtslos oder mit unverhältnismäßigem Körpereinsatz verhält. Der Freistoß wird an der Stelle ausgeführt, an der sich das Vergehen ereignete. Ort der Freistoßausführung Zum Freistoß wird der Ball auf den Punkt gelegt, an dem die Regelwidrigkeit begangen wurde, es sei denn, dieser liegt innerhalb des Strafraums. In einem solchen Fall wird der Freistoß vom nächstgelegenen Punkt der parallel zur Torlinie verlaufenden Strafraumlinie ausgeführt. Fährt ein angreifender Spieler in den Torraum der verteidigenden Mannschaft oder berührt in irgendeiner Form (auch in der Luft) die Torraumlinie, so wird der Freistoß in der Mitte der Strafraumlinie der angreifenden Mannschaft ausgeführt. Ausführung Bis nach Ausführung des Freistoßes müssen die Spieler auf ihren Motorrädern sitzen bleiben und dürfen ihre eingenommene Position nicht verändern. Bei Ausführung des Freistoßes müssen sich alle Spieler der gegnerischen Mannschaft mindestens 9,15 m vom Ball und in mindestens 2 m Abstand von der direkten Anfahrtslinie des den Freistoß ausführenden Spielers aufhalten. Zur Durchführung des Freistoßes darf der Ausführende nur ab der Mittellinie anfahren. Der Schiedsrichter legt den Spielball auf den auszuführenden Punkt und gibt nach Überprüfung des Abstandes der verteidigenden Mannschaft diesen frei. Bei einem Freistoß kann ein direktes Tor erzielt werden. Strafstoß (Spielstrafe) Begeht ein Spieler der verteidigenden Mannschaft eines der genannten Vergehen im eigenen Strafraum, ist dies durch einen Strafstoß zu ahnden, 77 Straßensport-Reglement vorausgesetzt, der Ball war im Spiel. Dabei ist unerheblich, wo sich der Ball zum Zeitpunkt des Vergehens befand. - einen Gegner grob regelwidrig am Torschuss hindert, - der verteidigende Torwart außerhalb des Torraums den Ball spielt oder abwehrt Ort der Elfmeterausführung Zum Elfmeter wird der Ball auf den Punkt gelegt, der sich von der Mitte des Tores( Torlinie) im rechten Winkel 11m in Richtung Strafraumgrenze befindet. Ausführung Bis nach Ausführung des Elfmeters muss der Torwart auf seiner Torlinie stehen. Der angreifende Spieler fährt innerhalb der Hälfte der verteidigenden Mannschaft an und schießt direkt auf das Tor. Ein Nachschuss des ausführenden Spielers ist erst nach Kontakt eines anderen Spielers/Motorrad oder Torpfosten/ Torlatte gestattet. Bei der Ausführung haben alle anderen Spieler außerhalb des Strafraumes und mindestens 2 Meter von der Anfahrtslinie des ausführenden Spielers zu stehen. Regel 15 – Anspiel nach einem Seitenaus und Toraus/Abstoß Seitenaus Das Anspiel nach einem Seitenaus ist eine Spielfortsetzung. Überschreitet der Ball in der Luft oder am Boden vollständig die Seitenlinie, wird das Anspiel gegen die Mannschaft des Spielers ausge- 78 sprochen, der den Ball zuletzt berührt hat. Der Ball wird auf dem Boden liegend durch ein Anspiel mit dem Fuß, ohne gleichzeitige Fortbewegung des Motorrades, wieder ins Spiel gebracht. Das Anspiel gilt als ausgeführt, wenn der Ball mindestens eine Umdrehung macht. Nach einem Seitenaus kann kein direktes Tor erzielt werden. Toraus/Abstoß Wird der Ball von einem Spieler der angreifenden Mannschaft über die Torauslinie der gegnerischen Mannschaft geschossen bzw. von diesem vor Überqueren der Torauslinie zuletzt berührt, so bringt der Torwart der gegnerischen Mannschaft den Ball wieder ins Spiel. Die Spieler der angreifenden Mannschaft müssen sich zu diesem Zeitpunkt außerhalb des Strafraumes aufhalten. Der Ball muss nach dem Anspiel innerhalb von 10 Sekunden aus dem Strafraum gespielt sein. Regel 16 – Eckball Wird der Ball von einem Spieler vollständig über die eigene Torauslinie geschossen bzw. vor Überqueren der Torauslinie zuletzt berührt, so wird der gegnerischen Mannschaft ein Eckball zugesprochen. Der Eckball wird auf der Seite des Spielfeldes, auf der der Ball die Torauslinie überquerte, vom Kreuzungspunkt der Torauslinie mit der Strafraumlinie ausgeführt. Aus einem Eckball kann direkt ein Tor erzielt werden. Bei Ausführung des Eckballs müssen sich alle Spieler der gegnerischen Mannschaft mindestens 9,15 m vom Ball aufhalten. Allgemeine Technik-Bestimmungen INHALT Inhalt Kraftstoffbestimmungen der FIM Seite 2 Abbildungen zu den Technischen Bestimmungen: – Abb. A Motorrad für Straßenrennen – Abb. B1/F1Gespann für Straßenrennen – Abb. B2/F2Gespann für Straßenrennen – Abb. C Sportproduktionsmotorrad – Abb. C1 Verkleidung Sportproduktionsmotorrad – Abb. D Trial-Motorrad – Abb. D1 Trial-Reifenprofil – Abb. E Motocross-Motorrad – Abb. F Motocross-Gespann – Abb. G Speedway-Motorrad – Abb. G1 Speedway-Reifenprofil – Abb. G2 Deflektor – Abb. H Ice Racing-Motorrad – Abb. I Motoball-Motorrad – Abb. K Langbahn-Motorrad – Abb. L Gespann für Bahnrennen – Abb. M Schneemobil – Abb. N Enduro Gespann – Abb. O Startnummernschilder – Abb. P Auspuff-Anlage für Bahn-Motorräder Seite 6 Seite 7 Seite 8 Seite 9 Seite 10 Seite 11 Seite 11 Seite 12 Seite 13 Seite 14 Seite 14 Seite 15 Seite 16 Seite 17 Seite 18 Seite 19 Seite 20 Seite 21 Seite 22 – Abb. Q/R Achs- und Radaufhängung bei Bahngespannen – Abb. S Enduro-Motorrad, Enduro-Reifen und Spikes – Abb. Q Quad – Abb. U Überprüfung des Schutzhelm-Sitzes Tabelle 1: Reifen- und Felgengrößen im Straßenrennsport und Bahnsport Seite 24 Seite 25 Seite 26 Seite 27 Seite 28 Tabelle 2: Nationalfarben für Schutzhelme Seite 29 Schutzhelmbestimmungen Seite 30 FIM-Modell-Homologationen für die Sportproduktionsklassen (Superbike, Supersport, Stocksport und Superproduktion) Seite 32 Liste der honologierten und geprüften Teile für Bahnsport Seite 33 Seite 23 1 Kraftstoffbestimmungen der FIM 2016 Stand: 28.11.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt 01.63 KRAFTSTOFF / KRAFTSTOFF-ÖL-GEMISCH Gültigkeitsbereiche Straßenrennen. Motocross (inkl. Schneemobil- und Quadrennen), Trial und Enduro Alle Motorräder (mit Ausnahme Bahnsport 4-Takt 1 Zylinder Motorräder) müssen mit unverbleitem Kraftstoff gemäß Art. 63.01 betrieben werden. 63.01 Physikalische Eigenschaften von unverbleitem Kraftstoff (E10 + E85) Bestandteil RON MON Sauerstoff Stickstoff Reinbenzol Dampfdruck n. Reid (RVP) Blei Mangan Dichte bei 15°C Oxidationsstab Abdampfrückst. (gewaschen) Schwefel Einheiten Gew.% Gew.% Vol.% kPA g/l g/l kg/m3 Minuten mg/100 ml 720,0 360 max. 102 90 3,7 0,2 1,0 95 Testmethode ISO 5164 ISO 5163 ISO 22854 ASTM D 4629 ISO 22854 EN 130 16-1 0,005 0,005 775 EN 237 EN 16136 ISO12185 ISO 7536 ISO 6246 5,0 mg/kg Kupferkorrosion Standard Siedeverlauf Bei 70°C Vol.% Bei 100°C Vol.% Bei 150° C Vol.% Siede-Endp. °C Rückstand Vol.% Erscheinungsbild klar und glänzend Ethanol (1) % /V/V) Olefine max. 18,0 % Aromate max. 35 % 2 min. 95 85 63.01.1Unverbleiter Kraftstoff muss den FIM-Bestimmungen entsprechen. 63.01.2 Unverbleiter Kraftstoff (inkl. E10) entspricht diesen Bestimmungen, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind: a) er muss nachfolgend aufgeführte Eigenschaften aufweisen (E10 Kraftstoff): 10,0 C1 24,0 46,0 75,0 52,0 72,0 210 2,0 10 EN ISO 20846 oder 20884 ISO 2160 ISO 3405 ISO 3405 ISO 3405 ISO 3405 ISO 3405 Sichtprüfung ISO 22854 14517 oder 15553 14517 oder 15553 Kraftstoffbestimmungen FIM (1) soll Konform zu EN 15376 sein Bei allen Messmethoden ist eine Messvorschrift vorhanden. Im Falle eines Wiederspruchs oder eines Interpretationsfehlers der Ergebnisse sollen zur Präzisierung der Testmethode die ISO4259 Verwendung finden. b) Die Gesamtkonzentration der Naphtene, Olefine und Aromate für jede Karbon Gruppe klassifiziert durch den Anteil der Atome darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten: % C4C5 C6 C7C8 C9+ Naphtene0 5 10 10 10 10 Olefine 5202015 1010 Aromaten- - 1,2 35 35 30 Die Gesamtkonzentration zweizyklischer Naphtene und zweizyklischer Olefine darf nicht höher als 1% (m/m) sein.Die Testmethode ist die Gas Chromathographie. c) Nur folgende Sauerstoff Verbindungen sind gestattet: Bestandteil RON MON Dampfdruck n: Blei Mangan Einheiten kPa g/l g/L ethanol, Ethanol, Iso-Propyl Alkohol, Iso-Butyl M Alkohol, Methyl Tertiär Butyl Äther, Ethyl Tertiär Butyl Äther, Tertiär Amyl Methyl Äther, Di-IsoPropyl Äther, N-Propyl Alkohol, Tertiär-Butyl Alkohol, N-Butyl Alkohol, 2-Butyl Alkohol. d) Mangan ist über einer Konzentration von 0,005g/l nicht gestattet. Diese Menge ist ausschliesslich und nur deshalb freigegeben um mögliche kleine Kontaminationen mit anderen Kraftstoffen zu legalisieren. Der Kraftstoff darf keine Sustanzen enthalten, die zu einer exothermischen Reaktion unter Abschluss von Luft fähig sind. Blei-Ersatz Kraftstoffe, obwohl im Grundsatz bleifrei sind keine Alternative zu bleifreiem Kraftstoff. Diese Kraftstoffe können Additive enthalten, die nicht mit den FIMKraftstoffbestimmungen kompatibel sind 63.01.3 Ethanol E85 entspricht diesen Bestimmungen, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind:. a) er muss nachfolgend aufgeführte Eigenschaften aufweisen (E85 Kraftstoff): min. 95.0 max. 110 Testmethode ISO 5164 85.0 35.0 100 95.0 0,001 0.001 ISO 5163 EN 13016-1 ICP-OES ICP-OES 5.0 10.0 C1 ISO 7536 ISO 6246 ISO 20846 oder 20884 ISO 2160 Oxidationsstab Abdampf-Rückstand Schwefel Kupferkorrosion Siedeverlauf: Minuten mg/100 mL mg/kg Standard Siedepunkt °C 210 ISO 3405 Rückstand % (V/V) 2 ISO 3405 Erscheinungsbild klar und glänzend Ethanol und Alkohol % (V/V) Alkohol (C3-C8) % (V/V) 2.0 EN 13132 oder 14517 Methanol % (V/V) 1.0 EN 13132 oder 14517 Äther (5 oder mehr C-Atome) % (V/V) 5.2 EN 13132 oder 14517 Unverbleites Benzin wie unter % (V/V) 2.10.1.2 Wasser % (V/V) Anorganisches Chlorid Säure (Essigsäure) 360 Sichtprüfung 75 14 EN 13132 oder 14517 25 0.3 EN 12937 mg/L 1 EN 15484 % (m/m) (mg/L) 0.005 (40) EN 15491 3 Kraftstoffbestimmungen FIM 63.02 Für 2-Takt Mischungen sind folgende Toleranzen der Kraftstoff Spezifikationen zulässig: Dichte bei 15°C +/- 30 kg/m3 Destillationsrückstand Nicht untersucht Jede Abweichung von den Kraftstoffbestimmungen führt automatisch zum Ausschluss des Teilnehmers bei der betroffenen Veranstaltung. Der bessere der beiden Kraftstoffproben (A oder B) des Fahrers wird zum Beweis herangezogen. Sollte lokal keinen Kraftstoff in ausreichender Qualität erhältlich sein, muss die FMNR bei der FIM um eine Ausnahmegenehmigung anfragen. 63.03 Luft Als Oxidationsmittel darf nur normale Umgebungsluft zugesetzt werden. 63.04 Kraftstoff-Überprüfungen im Vorfeld einer Veranstaltung 63.04.1 Bei allen FIM-Meisterschafts- und Preisveranstaltungen kann die FIM verlangen, dass vor oder zum Zeitpunkt der Anlieferung des bei der betreffenden Veranstaltung benutzten Kraft¬stoffes eine Kraftstoffanalyse durchgeführt wird. (Im DMSB-Bereich kann dies auch vom DMSB angeordnet werden) 63.04.2 Die FIM (oder der DMSB) kann jede Person oder Organisation, die als Kraftstofflieferant in Frage kommt, auffordern, eine Kraftstoffprobe zur Überprüfung der Übereinstimmung mit Art. 63.01 einzuliefern. 63.05 Kraftstoff Entnahme- und Prüfung Für FIM Prädikat-Veranstaltungen siehe englische Version! 63.05.01Der DMSB Sportkommissar hat die alleinige Verantwortung für die Verwaltung und Überwachung der Kraftstoff Proben. 63.05.02 Die bevorzugte Methode ist die Gas-Chromatographie oder GC Fingerprint-Methode. Die Gas-Chromatographie (GC) ist ein Analyseverfahren zur Überprüfung von Verbindungen auf die Volatilität und ihre Polarität. Die Gas-Chromaographie liefert sowohl qualitative als auch quantitative Informationen für einzelne Verbindungen einer Probe. Die Gas-Chromatographie ist weit verbreitet für die Analyse von Brennstoffen. Die GC ist ein Fingerabdruck-Vergleich der Referenzwerte des Kraftstoffs. Mit dem Fingerabdruck-Methode kann jeder Unterschied in der Zusammensetzung Des Kraftstoffs gegenüber des Referenz-Kraftstoffs ermittelt werden. 63.05.03 Wenn andere Testmethoden erforderlich sind, werden die Kraftstoffproben in den vorgeschriebenen und beschrifteten Behältern in das beauftragte Laboratorium versendet. 63.05.04Fahrer, die für eine Kraftstoffprobe ausgewählt wurden müssen ihre Motorräder unverzüglich zur Technischen Abnahme bringen. 4 63.05.05Nur neue, unbenutzte Probenflaschen dürfen verwendet werden. Es müssen 3 Probenbehälter mit je 250 ml vorgehalten werden. 63.05.06Der zu testende Kraftstoff wird direkt aus dem Kraftstofftank in drei Behälter die mit A, B und C beschriftet sind abgefüllt. Die Beschriftung enthält auch die Daten des Motorrades aus welchem der Test entnommen wurde. Die Behälter werden vom Technischen Kommissar dicht verschlossen und versiegelt sowie wie vorgeschrieben beschriftet. 63.05.07Das Kraftstoff-Proben Entnahmeprotokoll ist sodann auszufüllen. Auf dem Dokument muss das Datum, der Veranstaltungsort, die Startnummer und der Name des Fahrers ersichtlich sein. Ein Team-Verantwortlicher muss das Kraftstoff-Entnahmeprotokoll nach Überprüfung der Angaben auf dem Protokoll unterzeichnen. 63.05.08 Die Proben A und B sind dem beauftragten Labor Mitarbeiter bei der Veranstaltung für die Analyse übergeben. (oder wird mit einem beauftragten Kurier an das autorisierte Labor transportiert). Die Probe B-Probe wird vom Laborpersonal als Reserve gehalten um, falls erforderlich, für eine zweite Analyse verwendet zu werden. Allen Proben ist eine Kopie des Kraftstoff-Entnahmeprotokolls beizufügen. Die Kosten für die Analyse der Probe A und B werden bei den FIM-Prädikaten durch die FIM bezahlt. 63.05.09Die C-Probe wird zur Verwahrung zusammen mit einer Kopie des Kraftstoff-Entnahmeprotokolls für eine evtl. Protestverhandlung oder einer zusätzlichen Analyse dem DMSB übergeben. Die Kosten für eine evtl. Analyse der C-Probe wird vom betroffenen Team/Fahrer bezahlt. 63.05.10Sofort nach Abschluss der Tests im Labor liefert das Laboratorium die Ergebnisse der Probe an den DMSB-Offiziellen sowie eine Kopie an den Fahrer, den DMSB sowie bei FIM-Prädikaten an die Technische Kommission der FIM sowie die disziplinbezogene Kommission der FIM. 63.05.11 Im Falle der Feststellung eines nicht Regelkonformen Kraftstoffs müssen die Ergebnisse unmittelbar an die Rennleitung, sowie dem Fahrer/Team weitergeleitet werden. Das Ergebnis der Kraftstoff Probenanalyse ("A" oder "B"- Probe) wird hierbei berücksichtigt. Nicht Regelkonformer Kraftstoff führt zur Disqualifikation des Fahrers. 63.05.12 Innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Ergebnisse aus der Analyse der Probe A und / oder B muss der Fahrer/das Team der FIM/DMSB sowie dem FIM/DMSB-Offiziellen mitteilen ob eine Gegenprobe aus der C-Probe gefordert wird. 63.05.13Die Rennleitung (oder die Internationale Jury) trifft eine Entscheidung unmittelbar bei der Veranstaltung nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Kraftstoff-Analyse. Ein Protest gegen die Entscheidung der Rennleitung kann bei den Sportkommissaren eingelegt werden. Abbildungen zu den Technischen Bestimmungen 5 AbbildungenTechn. Bestimmungen MOTORRAD FÜR STRASSENRENNEN 6 ABBILDUNG A AbbildungenTechn. Bestimmungen GESPANN FÜR STRASSENRENNEN ABBILDUNG B1/F1 Diagramm B1 / F1 2300 mm max R 3,5 mm min 100 mm 400 mm max max 950 mm Ansaugöffnung 400 mm max X 400 mm min X X 3300 mm max 20º min 450 mm min min 200 mm Kugel 260 mm max (Lenkachse zur Mitte) ±75 mm max (Spurversatz) 160 mm max (Motorversatz) 230 mm max 1700 mm max 300 mm min 1150 mm max 800 mm min max 260 mm 800 mm min (150 mm über Grundplatte Verkleidung/Chassis 800 mm max 7 AbbildungenTechn. Bestimmungen GESPANN FÜR STRASSENRENNEN ABBILDUNG B2/F2 1650 mm max Diagramm B2 / F2 400 mm max 800 mm max 400 mm max 65 mm mind. (rennfertig) 2700 mm max 20º min min 200 mm 450 mm min 260 mm max ±75 mm max 160 mm max 180 mm max 1600 mm max 300 mm min max 210 mm 800 mm min 8 1100 mm max 800 mm min AbbildungenTechn. Bestimmungen SPORTPRODUKTIONSMOTORRAD ABBILDUNG C 9 AbbildungenTechn. Bestimmungen SPORTPRODUKTIONSMOTORRAD ABBILDUNG C Geschlossenes Motorenlüftungssystem für alle 4-Taktmotorräder Gesamtfläche der LuftzufuhrÖffnungen: max. 8000 mm2 F1/F2 Gespanne Alternativ zu Abb. C niedrigster zulässiger Punkt für Luftzufuhr in die Airbox Trennung Motor-Getriebeentlüftung Ansaugtrichter LuftzufuhrÖffnung SPORTPRODUKTIONSMOTORRAD - VERKLEIDUNG 10 ABBILDUNG C1 AbbildungenTechn. Bestimmungen TRIAL-MOTORRAD ABBILDUNG D 600 mm min 850 mm max 16 mm Ø min R 8 mm min A= 3 mm max. B = 9,5mm max. C = 13 mm max. D = 22 mm max. O = 115 mm max. 11 AbbildungenTechn. Bestimmungen MOTOCROSS-MOTORRAD 12 ABBILDUNG E AbbildungenTechn. Bestimmungen MOTOCROSS-GESPANN ABBILDUNG F 13 AbbildungenTechn. Bestimmungen SPEEDWAY-MOTORRAD max. 35 mm 14 ABBILDUNG G AbbildungenTechn. Bestimmungen DEFLEKTOR ABBILDUNG G2 15 AbbildungenTechn. Bestimmungen ICE RACING MOTORRAD 16 ABBILDUNG H AbbildungenTechn. Bestimmungen MOTOBALL-MOTORRAD ABBILDUNG I 2200 mm max Max 440 mm abgerundete Kanten 2200 mm max Fußrasten Max 440 mm 17 AbbildungenTechn. Bestimmungen LANGBAHN-MOTORRAD max. 35 mm 18 ABBILDUNG K AbbildungenTechn. Bestimmungen GESPANN FÜR BAHNRENNEN ABBILDUNG L 19 AbbildungenTechn. Bestimmungen SCHNEEMOBIL 20 ABBILDUNG M AbbildungenTechn. Bestimmungen ENDURO-GESPANN ABBILDUNG N 21 AbbildungenTechn. Bestimmungen STARTNUMMERNSCHILDER Zugelassene Startnummerntypen ABBILDUNG O Zugelassen bei der IDM sind: Verdana 0123456789 Verdana fett 0123456789 22 AbbildungenTechn. Bestimmungen AUSPUFFANLAGE FÜR BAHN-MOTORRÄDER ABBILDUNG P FOR ICE SPEEDWAY 23 AbbildungenTechn. Bestimmungen ACHS- UND RADAUFHÄNGUNG BEI BAHN-GESPANNEN ABBILDUNG Q BAHNSPORT ACHS- UND RADAUFHÄNGUNG BEI BAHN-GESPANNEN ABBILDUNG R 24 AbbildungenTechn. Bestimmungen ENDURO-MOTORRAD, ENDURO-REIFEN (HINTEN) UND SPIKES ABBILDUNG S 25 AbbildungenTechn. Bestimmungen QUAD ABBILDUNG Q QUADS 111 Abdeckung Kettenrad und Bremse (Abb. Q 1 und 2 ist im DMSB-Bereich nicht vorgeschrieben) Abbildung 1 26 Abbildung 2 AbbildungenTechn. Bestimmungen ÜBERPRÜFUNG DES SCHUTZHELM-SITZES ABBILDUNG U Zehn Regeln zur Ermittlung der richtigen Passform eines Schutzhelmes 1. Durch Messen des Kopfumfanges die richtige Größe ermitteln. 2. Überprüfen, ob sich der Helm nicht seitwärts bewegen lässt. 3. Den Kinnriemen fest anziehen bzw. Verschluss-System korrekt schließen. 4. Mit nach vorne gebeugtem Kopf versuchen, den Helm nach oben und vorne über den Hinterkopf zu ziehen, um sicherzustellen, dass der Helm auf diese Art und Weise nicht abgenommen werden kann. 5. Überprüfen, ob man ohne Schwierigkeiten über die Schulter blicken kann. 6. Darauf achten, dass die Atmung im Helm nicht erschwert wird; Mund und Nase niemals bedecken. 7. Niemals einen Schal oder ein Halstuch um den Hals binden, wenn dadurch keine Luft mehr in den Helm hineingelangen kann. Niemals ein Halstuch unter dem Kinnriemen tragen. 8. Überprüfen, ob das Visier mit einer Hand geöffnet werden kann, wenn man Handschuhe trägt. 9. Davon überzeugen, dass der hintere Teil des Helmes so konstruiert ist, dass das Genick geschützt wird. 10. Immer den besten Helm kaufen, den man sich leisten kann. 27 28 Solo-Straßenrennen 80 100 - vorne hinten vorne hinten vorne hinten vorne hinten vorne hinten vorne hinten vorne hinten Swg.-Rad 500 750/1000 Seitenwagen Straßenrennen Speedway Langbahn Eisrennen Bahn-Gespanne 100 100 100 18“ min 18“ min 22“ min 16“ max 23“ 21“ 22“ 19“ Max. Durchmesser der Felge (in Zoll) 400 MindestDurchmesser des Reifens - 55 55 47 55 40,5 47 38 40,5 38 38 Minimum (mm) - 2,15 2,15 1,85 2,15 1,60 1,85 1,50 1,60 1,50 1,50 Markierg. der Felge (mm) Mindestbreite der Felge 2,5 2,5 über 210 V 2,5 2,5 2,5 2,5 1,5 MindestProfiltiefe (mm) über 210 V über 210 V über 210 V über 210 V über 210 V über 210 V Geschwindigkeitskategorie km/h Geschwindigkeit 15 15 15 25 25 20 20 15 15 radial 5 5 5 5 5 5 5 5 5 axial Abstand der ReifenOberfläche zu den festmontierten Teilen des Motorrades **) Bei Straßen-Gespannen beziehen sich die für die Reifenbreite angegebenen Werte auf die Breite der Lauffläche. Bei allen anderen Motorrädern beziehen sie sich auf die Gesamtbreite 83 110 75 100 70 83 80 100 vorne hinten 350 63 70 220 254 vorne hinten 250 50 50 vorne hinten Maximum (mm) 125 50 50 Minimum (mm) vorne hinten Räder Reifenbreite **) 50/80 Maximale Motorkapazität in ccm 10 10 10 20 20 20 20 15 15 15 15 15 15 10 10 Max. Vergrößerung des Reifenradius Tabelle Reifen und Felgen TABELLE1: REIFEN UND FELGENGRÖSSEN IM STRASSENRENNSPORT UND BAHNSPORT Nationalfarben für Schutzhelme Nachstehende Nationalfarben sind genehmigt: Andorra FMA weiß mit blauen, gelben und roten Querstreifen Argentinien CAMOD weiß mit blauen Querstreifen Australien MA dunkelgrün mit goldenen Streifen und einem goldenen Känguruh auf jeder Seite des Helmes Belgien FMBgelb Brasilien CBM gelb und grün Bulgarien BMF grün und rot Chile FMC rot mit blauem Streifen und gelben Sternen China CMSA rot und gelb Dänemark DMU rot und weiß Deutschland DMSB weiß mit schwarzem Rand Finnland SML weiß mit blauem Kreuz Frankreich FFMblau Griechenland ELPA weiß mit blauem Rand GroßbritannienACU grün Irland MCUI grün und orange Italien FMI rot mit 1 grünen und 1 weißen Querstreifen Japan MFJ weiß mit rotem Punkt oben Kanada CMA weiß mit 3 roten Ahornblättern (seitlich und vorne) Kenia KMSF schwarz, rot, grün, mit weißen Streifen und dem Landesnamen Kenia auf beiden Seiten Luxemburg MULpurpurrot Mexiko FMM weiß mit grün-rotem Rand Monaco MCM blau und weiß Neuseeland MNZ weiß mit schwarzem Kiwi vorne Niederlande KNMVorange Norwegen NMF rot und blau Österreich ÖAMTC hellrot mit 60 mm breitem schwarzem Streifen; vorne das ÖAMTC-Emblem in einem weißen Feld Peru FPEM rot mit 75 mm breiten weißen Streifen und blau-gelbkariertem Rand Polen PZM weiß mit rotem Streifen Portugal FNMweiß Rumänien FRM schwarz mit vertikalem blauem Streifen Russland MFR weiß mit rotem Rand und einem vertikalen roten Streifen mit Stern San Marino FSM weiß mit dem Nationalemblem von San Marino Schweiz FMS rot mit weißem Kreuz Schweden SVEMO blau und gelb Slowakei SMF blau, rot und weiß Spanien RFME gelb und rot Südafrika MSA schwarz, grün, blau und rot mit gelb-weißen Streifen Tschech. ACCR blau mit rot, Republik weißer und blauer Rand Ungarn MAMS rot und grün Uruguay FUMhellblau USA AMA blau mit 2 weißen Streifen Darüber hinaus ist für Inhaber von nationalen bzw. Weltmeister-Titeln ein von vorn nach hinten reichender, 50 mm breiter Streifen in ihren Nationalfarben bzw. in den Regenbogenfarben gestattet. Bei Wettbewerben zwischen Nationalmannschaften müssen die Schutzhelme aller Mannschaftsmitglieder die gleiche Farbe haben und auf den Seiten das Nationalemblem oder die Farben der Nationalflagge in der Größe eines Quadrates mit 75 mm Seitenlänge aufweisen. 29 DMSB-Schutzhelmbestimmungen 2016 Stand: 26.11.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt Vorbemerkungen Unter Beachtung der Artikel (01.67 / 01.69 / 01.70) der Fédération Internationale de Motocyclisme (FIM) und der damit für die ihr angeschlossenen nationalen Organisationen verbundenen Auflagen hat der DMSB als die in Deutschland verantwortliche nationale Mitgliedsorganisation der FIM und der FIM Europe nachstehende Schutzhelm- Bestimmungen verabschiedet. 1. 1.1 1.2 2. 2.1 2.2 30 Zugelassene Schutzhelme Bei den Motorradsport-Veranstaltungen im Inund Ausland dürfen von den DMSB-Lizenznehmern nur Schutzhelme eingesetzt werden, die den nachstehenden Bestimmungen entsprechen: Zugelassen für den Einsatz im Motorradsport sind alle Schutzhelme, die den anerkannten Prüfnormen gemäß FIM-Artikel 01.70 entsprechen. Europa: ECE 22-05 „P“, „NP“, „J“ Japan: JIS 8133 : 2007 USA: SNELL M 2010 Der DMSB behält sich vor, Schutzhelme aus besonderem Grund (z. B. technische Mängel) für den Motorradsport nicht zuzulassen bzw. zu verbieten. Veranstaltungs-Lizenznehmern sind mit der Nennungsbestätigung die entsprechenden Artikel zuzusenden bzw. bei der Dokumentenabnahme zu übergeben. Sollte der DMSB feststellen, dass ein SchutzhelmModell den Bestimmungen und Vorgaben des FIMArtikels 01.70 nicht entspricht, ist eine Zulassung nicht möglich. Überprüfung durch die Technischen Kommissare des DMSB Die Technischen Kommissare des DMSB sind angewiesen, die Schutzhelme der Teilnehmer im Rahmen der Technischen Abnahme und im Verlauf der Veranstaltung auf Ihre Zulassung gem. FIMArtikel 01.70 zu überprüfen. Von DMSB-Lizenznehmern dürfen nur Schutzhelme benutzt werden, die nachweisbar die in diesen Bestimmungen unter Ziff. 1.1 getroffenen Festlegungen erfüllen. Unabhängig von der Erfüllung der vorstehenden Grundbedingungen sind nur unversehrte und technisch unveränderte Schutzhelme zulässig. Die Reparatur von Beschädigungen der Außenschale (z. B. durch Ausspachteln und Überlackieren) ist aus Sicherheitsgründen streng verboten und kann zum Verlust des Sportunfall-Versicherungsschutzes führen. Weitere sportrechtliche Schritte behält sich der DMSB vor. 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 Die Technischen Kommissare sind berechtigt, jeden zur Abnahme vorgelegten Schutzhelm, der sichtbare Veränderungen bzw. Beschädigungen aufweist oder nicht gem. Ziff. 1.1 zugelassen ist, für die Dauer der Veranstaltung einzuziehen. Eine evtl. vorhandene Veranstaltungsmarkierung ist in einem solchen Fall durch den Technischen Kommissar zu entfernen. Weiterhin werden bei den Helmen die einen Schaden aufweisen der auf eine Beschädigung der Außenschale hinweist, die auf dem Label angebrachten Genehmigungsnummern mittels Farbstift unkenntlich gemacht. Nur unversehrtes Helm-Zubehör ist zulässig (unverkratzte Visiere, unbeschädigte Schirme, Kinnriemen usw.). Bei festgestellten Mängeln ergeben sich für die Technischen Kommissare ebenfalls die unter Ziffer 2.3 aufgeführten Verpflichtungen. Fester Sitz und gute Passform des Schutzhelms auf dem Kopf des Fahrers können ebenfalls im Rahmen der Möglichkeiten von den Technischen Kommissaren geprüft werden. Bei der Techn. Abnahme werden die vorgelegten und von den Technischen Kommissaren freigegebenen Schutzhelme entsprechend gekennzeichnet (Veranstaltungsmarkierung). Die Fahrer sind selbst dafür verantwortlich, dass diese Veranstaltungsmarkierung vorhanden ist. Fahrer, die im Training bzw. Rennen Schutzhelme ohne diese Markierung verwenden, oder bereits am Vorstart oder am Start mit einem nicht markierten Schutzhelm angetroffen werden, werden von der betreffenden Veranstaltung ausgeschlossen und können zusätzlich mit den im Deutschen Motorrad-Sportgesetz vorgesehenen weiteren Strafen belegt werden. Das Anbringen von Helmkameras ist in den Schüler-und Jugendklassen generell nicht erlaubt, in allen anderen Klassen nur zulässig wenn der Sportkommissar dem zustimmt und der Technische Kommissar die Anbringungsart für unbedenklich erklärt. Dabei ist darauf zu achten, dass durch die Anbringungsart keinerlei Beschädigung/Änderung der Helm-Außenschale erfolgen darf. Schutzhelm-Bestimmungen Abbildungen: Internationale Genehmigungszeichen für Schutzhelme (Muster) ECE: Europa Aus dem Etikett ist ersichtlich: JIS T 8133 : 2007 SNELL M 2010 Etikett im Schutzhelm. Auf der linken Seite des Etiketts in weißer Schrift M 2010 31 FIM-Modell-Homologationen für Superbike-,Supersport-, Superstock- und Superproduktion 2016 Stand: 02.12.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt Die FIM-Modell-Homologationen für Superbike-, Supersport-, Superstock-, Superproduction werden im Internet unter www.dmsb.de veröffentlicht. Für Rückfragen zu diesem Bereich stehen folgende Ansprechpartner zur Verfügung: Technik Motorradsport, Kai Zimmermann: [email protected] Tel.: (069) 633007-72 Koordinator für Straßenrennsport, Manfred Wirth [email protected] Tel.: (069) 633007-37 32 Liste der homlogierten und geprüften Teile für Bahnsport Stand: 23.12.2015 1. REIFEN (ARTIKEL 01.47) HERSTELLER MITAS 3.75‐19/SW 16A DUNLOP 3.75‐19/366 MITAS 3.75‐19/SW‐07 MITAS 3.75‐19/SW‐09 MITAS 3.75‐19/SW‐07 GOLDENTYRE 3.75‐19/61P ATLAS 3.75-19 61P LRA KENNZEICHNUNGANWEDNUNG CT.SW.97.18 CT.SW.97.17 CT.SW.00.19(*) CTI.SW.06.320 CTI.SW.00.19(*) FIM/GT 20912 FIM/AT-374212 (*) ex Barum 2. SCHALLDÄMPFER (ARTIKEL 01.37) HERSTELLER DEP FREE FLOW KING 2015 MOTAD POLDEM 2 Remus V4 Remus V7 KENNZEICHNUNGANWENDUNG FIM 26AY15 Speedway/Langbahn/ Gespann/Eis FIM 071Y15 Speedway/Langbahn/Gespann/Eis FIM 091T46 Speedway/Langbahn/Gespann/Eis FIM 06BP78 Speedway/Langbahn/Gespann/Eis FIM 10CT15 Speedway/Langbahn/Gespann/Eis FIM 11V15 Speedway/Langbahn/Gespann/Eis 3. HITZESCHILDER FÜR SCHALLDÄMPFER HERSTELLER KENNZEICHNUNGANWENDUNG ASTROMAL AS-SPEEDWAY SC-03 für andere als POLDEM 2 ASTROMAL AS-SPEEDWAY SC-04 für POLDEM 2 DEP (von PRO CARBON) SPA02 für KING 2015 DEP (von PRO CARBON) SPA09 für DEP FREE FLOW DEP (von GPM) SPA10 für DEP FREE FLOW FRP (von Foxy Racing Products) für KING 2015 GPM (von gpmouldings.co.uk) für KING 2015 GPM (von gpmouldings.co.uk) für MOTAD JACK ATTACK 2015 POL für POLDEM 2 JACK ATTACK 2015 für andere als POLDEM 2 JOBA Tri Oval Apache 2014 für KING 2015 JOBA Tri Oval Apache 2015 für POLDEM 2 REMUS 2015 für Remus SRP (von SPEISER) 2013 für KING 2015 4. DIRT DEFLEKTOREN HERSTELLER BRIGGO BRIGGO DAVE STANDING JAWA JAWA EZ KENNZEICHNUNGANWENDUNG BBDD/96/A/ALLSpeedway FIDDBBR/9712/SCB01Speedway DASDD/97/A/All Speedway DD‐JAWA/2000/03Speedway FIMLangbahn FIMLangbahn 33 FIM Technik-Bestimmungen INHALT Technische Bestimmungen der FIM (auszugsweise) für die einzelnen Disziplinen...................................................................................................................................................................... Seite 2 Straßensport.................................................................................................................................................................................................... Seite 3 Motocross und Schneemobile.................................................................................................................................................................Seite 23 Trial....................................................................................................................................................................................................................Seite 37 Enduro..............................................................................................................................................................................................................Seite 44 Bahnsport........................................................................................................................................................................................................Seite 56 Motoball..........................................................................................................................................................................................................Seite 81 1 Technische Bestimmungen der FIM für die einzelnen Disziplinen Vorbemerkungen Die vorliegende deutsche Fassung der Internationalen Technischen Bestimmungen der FIM basiert auf den von der FIM in Englisch und Französisch nach Disziplinen getrennt veröffentlichten Einzelreglements. Zwar haben wir uns um eine ordnungsgemäße Übersetzung der Bestim- 2 mungen bemüht, jedoch gilt im Zweifelsfall der englische Originaltext der FIM. Soweit in den wettbewerbsspezifischen Bestimmungen des DMSB nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, haben die Technischen Bestimmungen auch für den nationalen Bereich uneingeschränkt Gültigkeit. Hier behält sich der DMSB in Zweifelsfällen die Auslegung dieser Bestimmungen ausdrücklich vor. Technische Bestimmungen für Straßensport 2016 Stand: 11.01.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt Aufgeführt sind auszugweise die Technischen Bestimmen der FIM. Die vollständigen Regularien sind in den entsprechenden FIM-Handbüchern aufgeführt / siehe FIM-Handbuch 2016 / 6510001 / 6510002 / 6510004 / 6579001. Im DMSB-Bereich gelten für einzelne Disziplinen der SUPERBIKE*IDM unterschiedliche Festlegungen. INHALT 01.05 MOTORRAD-KATEGORIEN UND -GRUPPEN 01.11 MESSEN DES HUBRAUMES 01.17AUFLADUNG 01.18TELEMETRIE (ELEKTRONISCHE DATENÜBERTRAGUNG) 01.19 GEWICHT DER MOTORRÄDER 01.21MARKENBEZEICHNUNG 01.25 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 01.27START-VORRICHTUNGEN 01.29 SCHUTZVORRICHTUNGEN FÜR OFFENLIEGENDE ANTRIEBSTEILE 01.31AUSPUFFROHRE/SCHALLDÄMPFER 01.33LENKER 01.35BEDIENUNGSHEBEL 01.37 GASSCHIEBER – ZÜNDUNTERBRECHER 01.38KRAFTSTOFFPUMPEN 01.39FUSSRASTEN 01.41BREMSEN 01.43RADABDECKUNGEN 01.45VERKLEIDUNG 01.49 REIFEN FÜR SOLOMOTORRÄDER (EINSCHLIESSLICH BERGRENNEN) 01.50 TECHNISCHE BESTIMMUNGEN FÜR ELEKTRO- MOTORRÄDER 01.51 REIFEN FÜR GESPANNE 01.55STARTNUMMERNSCHILDER 01.56 KRAFTSTOFF- UND ÖLTANKS (AUSSER SPRINTER- UND DRAG-BIKES) 01.63 KRAFTSTOFF, KRAFTSTOFF-ÖL-GEMISCH 01.64KÜHLMITTEL 01.65 AUSRÜSTUNG UND SCHUTZKLEIDUNG 01.67 TRAGEN VON SCHUTZHELMEN 01.69 HINWEISE FÜR DIE ABNAHME VON SCHUTZHELMEN 01.70 ANERKANNTE INTERNATIONALE PRÜFNORMEN FÜR SCHUTZHELME 01.71AUGENSCHUTZ 01.77KONTROLLE 01.78 ABNAHME-RICHTLINIEN FÜR TECHNISCHE KOMMISSARE OFFIZIELLES FIM-ABNAHMEBLATT FÜR STRASSENRENNEN 01.79GERÄUSCHKONTROLLE (AUSGENOMMEN DRAG-BIKES) 01.80 RICHTLINIEN FÜR DIE BENUTZUNG VON GERÄUSCHMESSGERÄTEN 2 BESTIMMUNGEN FÜR SPORTPRODUKTIONSMOTORRÄDER 2.1EINLEITUNG 2.2KLASSEN 2.3 ALLGEMEINE PUNKTE 2.4 BESTIMMUNGEN FÜR SUPERBIKE 2.6 BESTIMMUNGEN FÜR SUPERPRODUCTION (ENDURANCE) 2.8 BESTIMMUNGEN FÜR SUPERSIDE 2.9 FIM HOMOLOGATIONSVERFAHREN FÜR SUPERSPORT UND SUPERBIKE 2.13 LEITFADEN TECHN. STEWARDS 3 Technik Straße 01.01EINFÜHRUNG 01.03KONSTRUKTIONSFREIHEIT 01.05 MOTORRAD-KATEGORIEN UND -GRUPPEN Die Motorräder sind in Kategorien eingeteilt, die für alle Veranstaltungen und für Weltrekordversuche eingehalten werden müssen. Im Prinzip ist es untersagt, in einem Rennen verschiedene Kategorien, Gruppen und Klassen zusammen fahren zu lassen, sofern in der Ausschreibung nicht etwas anderes festgelegt ist. Kategorie I Motorräder, angetrieben durch die Wirkung eines Rades auf dem Boden; Kategorie II Spezialfahrzeuge, angetrieben durch die Wirkung eines Rades oder mehrerer Räder auf dem Boden, die die Bedingungen der Kategorie I nicht erfüllen; Gruppe A1 – Solomotorräder Zweirädrige Fahrzeuge, einspurig. Gruppe A2 – Motorroller Motorräder spezieller Bauweise. Ein Motorroller ist ein motorisiertes Zweiradfahrzeug, das vor dem Fahrersitz Platz für die Beine des Fahrers bietet. Nachstehende Anforderungen sind zu erfüllen: Der Roller muss einen mindestens 400 mm breiten Beinschild aufweisen. Dieser Beinschutz muss unterhalb des Lenkers beginnen und sich nach unten, dann zu beiden Seiten des Sitzes, nach hinten fortsetzen und eine Plattform von mindestens 250 mm Länge bilden, ausreichend, um den Füßen des Fahrers Platz zu bieten. Der Raum zwischen Sitz und Lenker muss frei von jeglichen Hindernissen sein. In normaler Sitzposition, mit beiden Füßen auf der Plattform, muss der Fahrer seine Knie zusammenführen können. Unabhängig vom Hubraum des Motorrollers darf der Durchmesser der Radfelgen maximal 400 mm betragen. Der Motorroller muss mit einem Anlass-System ausgerüstet sein. Elektrische Anlage und Beleuchtung müssen der Int. Konvention für Straßenmotorräder entsprechen. Gruppe A3 – 50 ccm Automatik Motorräder mit einem Hubraum bis 50 ccm und automatischem Getriebe. Bestimmungen für Roller dieser Kategorie: Kurbelgehäuse und Schwingarm müssen als starre Einheit konstruiert sein. Die Kraftübertragung muss über ein stufenloses Getriebe erfolgen (s. Art. 01.85). Gruppe B1 Dreirädrige Fahrzeuge, zweispurig, bestehend aus einem einspurigen Motorrad und einem zur Beförderung eines Beifahrers bestimmten Seitenwagen, der die zweite Spur zieht. 4 Gruppe B2 – Motorräder mit fest angebautem Seitenwagen Dreirädrige Fahrzeuge, die in Geradeausfahrt zwei- oder dreispurig sind und mit einem fest angebauten Seitenwagen eine vollständige und integrale Einheit bilden. Bei drei Spuren dürfen die Mittellinien der beiden von den Rädern des Motorrades gebildeten Spuren um maximal 75 mm versetzt sein. Eine Spur wird durch die Mittelachse jedes Fahrzeugrades in Geradeausfahrt bestimmt. Kategorie II Gruppe C – Spezialmotorräder mit zwei Rädern. Gruppe D – Spezialmotorräder mit drei Rädern. Gruppe E – Schneemobile Gruppe F – Sprint- und Dragster-Motorräder. Gruppe G – Quads Kategorie III Gruppe J – Elektro-Fahrzeuge (s. Art. 01.50) 01.07 KLASSENEINTEILUNG 01.11 MESSEN DES HUBRAUMES 11.11 Hubkolben-Motor – „Otto“-Motor Der Hubraum jedes Zylinders wird nach der geometrischen Formel berechnet, die das Volumen eines Zylinders angibt. Der Durchmesser ist gegeben durch die Bohrung und die Höhe durch die Strecke, die der Kolben von seinem höchsten zu seinem tiefsten Punkt zurücklegt: Hubraum = D x D x 3,1416 x C 4 D = Bohrung, C = Hub (in cm) Ist eine Zylinderbohrung nicht kreisförmig, so muss die Fläche des Querschnitts mit einer geeigneten geometrischen Formel berechnet und dann, zur Bestimmung des Hubraums, mit dem Kolbenhub multipliziert werden. Die Bohrung wird mit einer Toleranz von 1/10 mm gemessen. Wenn mit dieser Toleranz die Hubraumgrenze der Klasse überschritten wird, ist ein zweiter Messvorgang bei kaltem Motor (örtliche Umgebungstemperatur) erforderlich, wobei die Toleranz 1/100 mm beträgt (Anm.: Toleranz = Messgenauigkeit). 01.17AUFLADUNG Bei allen Veranstaltungen ist, außer bei Rekordversuchen, bei Drag-Bike- und bei Sprinter-Rennen, jegliche Aufladung verboten. Die direkte Kraftstoffeinspritzung gilt nicht als Aufladung. Technik Straße 01.18 TELEMETRIE / (ELEKTRONISCHE DATENÜBERTRAGUNG) Von bzw. zu einem sich bewegenden Motorrad dürfen keinerlei Informationen, auf welche Art auch immer, übertragen werden. Die Anbringung eines offiziellen Impulsgebers am Motorrad kann verlangt werden. Einrichtungen zur automatischen Rundenzeitmessung werden nicht als Telemetrie angesehen, diese dürfen jedoch offizielle Zeitnahmemethoden bzw. -ausrüstung nicht beeinträchtigen. 01.19 GEWICHT DER MOTORRÄDER Eine Gewichtstoleranz von 1% bei der Schlusskontrolle nach dem Rennen ist gestattet. Im DMSB-Bereich der SUPERBIKE*IDM gelten für einzelne Disziplinen unterschiedliche Festlegungen hinsichtlich der Bestimmung des Gewichts. 19.01 Gewicht der Motorräder nach dem Rennen.( Beachtung der spezifischen Anforderung der jeweiligen Disziplin, Toleranz etc.) 19.02 19.03 Siegel, Sticker, Plomben oä. sind am Hauptrahmen anzubringen. 19.04 Waagen müssen Jährlich von einem Nationalen Eichinstitut geprüft werden. 19.05 für die Gruppen B1 und B2 muss auf allen Konstruktionen ein Passagier mit eingeschlossen sein. 01.21MARKENBEZEICHNUNG Wenn zwei Konstrukteure am Bau eines Motorrades beteiligt sind, müssen deren Namen auf dem Motorrad in folgender Reihenfolge erscheinen: 1. Name des Fahrgestell-Konstrukteurs; 2. Name des Motor-Konstrukteurs. Dies gilt dann, wenn keine kommerziellen Interessen berührt werden. 01.23 DEFINITION EINES PROTOTYPS 01.25 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Die nachstehenden Bestimmungen gelten für alle Motorräder der vorgenannten Gruppen und für alle Wettbewerbe, sofern in dem entsprechenden Anhang des FIMSportgesetzes nichts anderes festgelegt ist. Sie sollten ebenfalls für alle nationalen Wettbewerbe Anwendung finden, sofern die FMNR (veranstaltende Nationale Föderation) nicht anders entschieden hat. Für einzelne Wettbewerbe können weitergehende Festlegungen notwendig sein; diese werden im Einzelnen entweder in dem jeweiligen Anhang des FIM-Sportgesetzes oder in den Austragungsbedingungen für den betreffenden Wettbewerb aufgeführt. Für dem DMSB-Bereich wird empfohlen, sofern LithiumIonen-Akkus Anwendung finden, diese mit einer entspre- chenden und ausgewiesenen BMS-Schutzelektronik zu verwenden. 25.01 Bei allen Motorrädern ist die Verwendung von Titan für Rahmenkonstruktion, Vorderradgabel, Lenker, Schwinge, Schwingen- und Radachsen verboten. Für Radachsen ist die Verwendung von Leichtmetall ebenfalls nicht gestattet. Die Verwendung von Schrauben und Muttern aus Titan ist erlaubt. Titan-Test an der Strecke: 25.01.1 Magnet-Test (Titan ist nicht magnetisch). 25.01.2Test mit 3%-iger Salpetersäure (Titan reagiert nicht; handelt es sich um Stahl, hinterlässt der Säure-Tropfen einen schwarzen Fleck). 25.01.3 Spezifisches Gewicht von Titan: 4,5 – 5, von Stahl: 7,5 – 8,7. Das spezifische Gewicht kann festgestellt werden, indem das betreffende Teil (z. B. Einlass-Ventil, Kipphebel, Pleuel, etc.) gewogen und sein Volumen in einem geeichten, mit Wasser gefüllten Glas gemessen wird. 25.01.4 In Zweifelsfällen ist das betreffende Teil zur Prüfung an eine Materialprüfanstalt zu senden. 25.02 Aluminiumverbindungen können durch Sichtprüfung identifiziert werden. 25.05 25.06 Die Zahl der Zylinder eines Motors ist die Zahl der Verbrennungsräume gleichzusetzen. 25.07 01.26 DEFINITION EINES RAHMENS BEI EINEM SOLOMOTORRAD 01.27START-VORRICHTUNGEN Ein Anlass-System ist nur für Stocksport-, Supersport- und Langstrecken-Rennen vorgeschrieben. 01.29 SCHUTZVORRICHTUNGEN FÜR OFFENLIEGENDE ANTRIEBSTEILE Bei allen Motorradarten, einschließlich der Sprint-Motorräder, muss der Primärantrieb, falls er offen liegt, aus Sicherheitsgründen durch einen Schutz abgedeckt sein. Dieser Schutz muss so beschaffen sein, dass Fahrer oder Beifahrer unter keinen Umständen versehentlich mit den Antriebsteilen in Berührung kommen können. Er muss auch so gestaltet sein, dass Verletzungen der Finger verhindert werden. Für Gespanne ist eine Abdeckung erforderlich, wenn der Sekundärantrieb nicht durch die Verkleidung abgedeckt wird. Bei Sprint-Motorrädern muss das Getriebeabtriebsritzel mit einem Schutz abgedeckt sein. Ein Kettenschutz muss so angebracht sein, dass Körperteile nicht zwischen unterem Kettenlauf und hinterem Kettenrad eingeklemmt werden können. 5 Technik Straße 01.31 AUSPUFFROHRE / SCHALLDÄMPFER 01.35BEDIENUNGSHEBEL Auspuffrohre und Schalldämpfer müssen den im Hinblick auf die Geräuschkontrolle erlassenen Vorschriften entsprechen. (siehe Art. 01.79) 31.01 Das Ende des Auspuffrohres muss über eine Mindestlänge von 30 mm horizontal und paralle zur Mittellängsachse des Solomotorrades (mit einer Toleranz von ± 10°) verlaufen. 31.02 Auspuffgase müssen nach hinten abgeleitet werden, jedoch so, dass sie keinen Staub aufwirbeln, Reifen und Bremsen nicht verschmutzen und den Beifahrer, soweit vorhanden, sowie auch andere Fahrer in keiner Weise stören oder belästigen. 31.03 Das Auspuffende darf bei einem Solomotorrad nicht über die am hinteren Rand des Hinterrades angelegte senkrechte Tangente (siehe Abbildungen A, B, C) hinausragen. 31.04 Bei einem Gespann müssen die Auspuffgase horizontal nach hinten in einem Winkel von max. 30° zur Mittellängsachse des Motorrades abgeleitet werden. 35.01 Alle Handhebel (Kupplung, Bremse, etc.) müssen im Prinzip in einer Kugel enden (Mindestdurchmesser dieser Kugel: 16 mm), die auch abgeflacht sein kann, jedoch müssen die Ränder in jedem Fall abgerundet sein (Mindeststärke dieses abgeflachten Teils: 14 mm). Diese Enden müssen fest angebracht sein und mit dem Hebel eine integrale Einheit bilden. 35.03 Jeder Bedienungshebel (Hand- und Fußhebel) muss auf einem eigenen Zapfen montiert sein. 35.04 Ist der Fußbremshebel auf der Achse der Fußraste gelagert, so muss er im Falle einer etwaigen Deformierung der Fußraste dennoch unter allen Umständen funktionsfähig bleiben. 01.33LENKER 33.01 33.02 Für alle anderen Hubraumklassen (einschließlich Seitenwagen) mindestens 450 mm. 33.04 Die Griffe müssen so angebracht sein, dass zwischen ihren äußersten Enden zumindest die für Lenker vorgeschriebene Mindestbreite erreicht wird. 33.05 Ungeschützte Enden des Lenkers müssen mit einem festen Material verstopft oder mit Gummi überzogen sein. 33.06 Der Einschlagwinkel des Lenkers nach jeder Seite, bezogen auf die Mittellängsachse bzw. die Geradeausstellung, muss für Solomotorräder mindestens 15°, für Gespanne mindestens 20° betragen. 33.07 Das Vorderrad darf in keiner Position des Lenkers eine evtl. vorhandene Verkleidung berühren. 33.08 Die Anbringung von festen (massiven) Lenkanschlägen (Lenkungsdämpfer sind nicht als Anschläge anzusehen) ist vorgeschrieben, um bei vollem Lenkereinschlag einen Mindestabstand von 20 mm zwischen dem Lenker mit den Handhebeln und dem Kraftstofftank zu gewährleisten, damit der Fahrer sich die Finger nicht einklemmen kann (s. Abb. A, B, C). 33.09 Lenkerschellen müssen sehr sorgfältig abgerundet und so beschaffen sein, dass Bruchstellen am Lenker nicht auftreten können. 33.11 Reparaturschweißungen an Leichtmetall-Lenkern sind verboten. 33.12 Lenker, die aus Karbon bzw. Karbon/Kevlar oder anderen Materialien gefertigt sind, werden nicht zugelassen. 6 01.37 GASSCHIEBER – ZÜNDUNTERBRECHER 37.01 Gasschieber müssen automatisch schließen, wenn der Fahrer den Griff loslässt. 37.02 Bei Gespannen sowie bei dreirädrigen Spezialmotorrädern muss ein Zündunterbrecher vorStraßenrennsport handen sein, der in Funktion tritt, wenn der Fahrer sein Motorrad verläßt. Dieses System muss den Primärstromkreis unterbrechen und so angeschlossen sein, dass sowohl die Stromzufuhr als auch eine erneute Schließung des Stromkreises ermöglicht wird. Der Zündunterbrecher muss sich so nahe wie möglich an der Lenkermitte befinden und wird über ein nichtelastisches Verbindungskabel von angemessener Länge und Stärke ausgelöst, das mit dem Körper des Fahrers verbunden ist. Ein Spiralkabel (ähnlich einem Telefonkabel) von maximal 1 m Länge (in ausgezogenem Zustand) ist gestattet. 37.03 Zündunterbrecher Alle Solomotorräder müssen mit einem links oder rechts am Lenker angebrachten, in Reichweite der an den Handgriffen liegenden Hand befindlichen Zündunterbrecherschalter oder – knopf ausgerüstet sein, der in der Lage ist, den laufenden Motor abzustellen. 01.38KRAFTSTOFFPUMPEN Elektrische Kraftstoffpumpen müssen an einen Stromkreisunterbrecher angeschlossen sein, der bei einem Unfall aktiviert wird. Bei elektrisch betriebenen Kraftstoffpumpen muss eine Testvorrichtung für Überprüfungen bei der Techn. Abnahme vorhanden sein. 01.39FUSSRASTEN 39.01 Fußrasten können mit einem Klapp-Mechanismus versehen sein, müssen dann aber über eine Vorrichtung verfügen, die sie automatisch wieder in ihre Normalstellung zurückbringt. Technik Straße Die Fußrasten-Enden müssen mit einem sphärischen Radius (Vollmaterial) von mindestens 8 mm abgerundet sein (s. Abb. C). 39.02 Sind Fußrasten aus Stahl nicht umklappbar, müssen sie ein Ende (Stopfen) aufweisen, das fest angebracht ist und aus Plastik, Teflon oder einem gleichwertigen Material besteht (Durchmesser mindestens 16 mm). 01.41BREMSEN 41.01 Alle Motorräder der Gruppe A müssen mit mindestens zwei wirksamen Bremsen ausgestattet sein (eine an jedem Rad), die unabhängig voneinander betätigt werden und konzentrisch auf das Rad wirken. Die Verzweigung der vorderen Bremsleitung für die beiden vorderen Bremssättel muss oberhalb der unteren Gabelbrücke erfolgen. 41.02 Motorräder der Gruppe B sowie Sprint-Motorräder müssen mit mindestens zwei wirksamen Bremsen ausgerüstet sein, die auf mindestens zwei der Räder konzentrisch wirken und unabhängig voneinander betätigt werden. 41.03 Bei Gespannen muss das Seitenwagenrad mit einer Bremse ausgerüstet sein. 41.03.1 Alle Motorräder der Gruppe B2 müssen über folgendes Bremssystem verfügen: ein Hauptbremssystem mit mindestens zwei getrennt arbeitenden Bremskreisen. Einer der Bremskreise muss auf mind. 2 der 3 Räder wirken. Wenn ein System ausfällt, muss das andere noch wirksam funktionieren. 01.43RADABDECKUNGEN Radabdeckungen müssen nachstehende Anforderungen erfüllen: 43.01 Sie müssen auf beiden Seiten über den Reifen hinausreichen. 43.02 Die vordere Radabdeckung muss mind. 100° des Radumfanges bedecken. In diesem Bereich kann das Rad, unter Beachtung der nachstehenden Winkel, abgedeckt sein. Der Winkel zwischen einer vom vorderen Rand der Radabdeckung zur Radmitte gezogenen Linie einerseits und einer durch die Radmitte verlaufenden horizontalen Linie andererseits muss zwischen 45° und 60° betragen. Der Winkel zwischen einer vom hinteren Rand der Radabdeckung zur Radmitte gezogenen Linie sowie einer durch die Radmitte verlaufenden horizontalen Linie darf 20° nicht überschreiten (s. Abb. A). 43.03 Die hintere Radabdeckung muss mindestens 120° des Radumfanges bedecken. Der Winkel zwischen zwei Linien, von denen eine vom hinteren Rand der Radabdeckung zur Radmitte gezogen wird und die andere horizontal durch die Radmitte verläuft, darf 20° nicht überschreiten (s. Abb. A). 43.04 Radabdeckungen sind nicht vorgeschrieben, wenn eine Verkleidung vorhanden ist. Ist dies jedoch nicht der Fall, müssen Radabdeckungen montiert sein. Reicht die Verkleidung des Sattels bis zur vertikalen, an der Außenkante des Hinterreifens angelegten Tangente (mit einer Toleranz von -50 mm), ist eine hintere Radabdeckung nicht erforderlich. 01.45 VERKLEIDUNG Die Verkleidung von Solomotorrädern muss folgenden Bestimmungen entsprechen: 45.01 Das Vorderrad, mit Ausnahme des Reifens und der von der Radabdeckung verdeckten Teils, muss von beiden Seiten vollständig sichtbar sein. 45.02 Kein Teil der Verkleidung darf nach vorn über eine senkrechte Linie hinausragen, die am äußersten Punkt des Vorderrades angelegt ist. Radabdeckungen werden nicht als Verkleidung angesehen. 45.03 Kein Teil der Verkleidung darf nach hinten über eine senkrecht durch die Hinterradachse verlaufende Linie hinausragen. Die Hinterradfelge muss auf dem hinter dieser Linie liegenden 180°-Kreisabschnitt vollkommen sichtbar sein. Kein Teil des Motorrades darf nach hinten über die senkrechte, an der Außenkante des Hinterrades angelegte Tangente hinausragen. 45.04 Spoiler dürfen nur montiert sein, wenn sie ein integraler Bestandteil der Verkleidung oder des Sitzes sind. Sie dürfen über die Breite der Verkleidung und die Höhe des Lenkers nicht hinausragen. Scharfe Kanten müssen mit einem Radius von mindestens 8 mm abgerundet sein. 45.05 Die Ränder von Windschutzscheiben und aller anderen exponierten Teile der Verkleidung müssen abgerundet sein. 45.06 Der Fahrer muss in seiner normalen Fahrposition von beiden Seiten, von hinten und von oben komplett sichtbar sein, mit Ausnahme der Unterarme (und der Beine, wenn es sich um ein Gespann handelt). Der Mindestabstand zwischen dem Gesicht bzw. dem Helm des Fahrers und der Verkleidung (Windschutzscheibe eingeschlossen) beträgt 100 mm. Die Verwendung von transparentem Material zur Umgehung dieser Regel ist verboten. 45.07 Die Höhe des hinteren Teils des Fahrersitzes/Höckers darf maximal 150 mm betragen, gemessen vom tiefsten Punkt der starren Sattelbasis bis zur Oberkante dieses Verkleidungsteils. 7 Technik Straße 45.08 In jeder nur möglichen Position des Lenkers muss ein Mindestabstand von 20 mm zwischen der Verkleidung und den Enden des Lenkers bzw. des Lenksystems, einschließlich aller daran befestigten Teile, gewährleistet sein. 45.11 Die Breite des Sitzes bzw. aller Teile, die sich dahinter befinden, ausgenommen Auspuffsysteme, darf 450 mm nicht überschreiten. 45.12 Der Tankdeckel muss so angebracht sein, dass er nicht über die Tankoberfläche hinausragt und bei einem Unfall nicht abgerissen werden kann. 45.13 Der untere Teil der Verkleidung muss so konstruiert sein, dass er, im Falle eines Motorschadens, mindestens die Hälfte der gesamten Öl- und Kühlflüssigkeitsmenge des Motorrades aufnehmen kann. Der untere Rand von Öffnungen in der Verkleidung muss mindestens 50 mm über dem Verkleidungsboden liegen. Das Innere dieses Verkleidungsteils kann ausgelegt sein mit einem ölabsorbierenden und feuerverzögernden Material. Geringfügige Änderungen hinsichtlich des Original-Profils der unteren Verkleidung sind gestattet, um diese Vorgaben zu erfüllen. Dieses Teil muss bis zu zwei Öffnungen von je 25 mm aufweisen. Diese Öffnung(en) muss/müssen bei trockenen Witterungsverhältnissen verschlossen bleiben und dürfen nur geöffnet werden, wenn der Rennleiter das Rennen zum „wet race“ (Regenrennen) erklärt hat. Mit Ausnahme o.g. Änderungen ist es verboten, bei Sportproduktionsmotorrädern den Originalverkleidungen irgendetwas hinzuzufügen (s. Abb. C). Achtung: Im DMSB-Bereich gilt diese Vorschrift für alle 4-Takter (inkl. Gespanne). Bei Motorrädern ohne Verkleidung muss es sich um eine unter dem Motor angebrachte, rahmenfeste Wanne handeln, die die o.g. Bedingungen erfüllt. 45.14 Bei Solo- und Seitenwagen-Motorrädern für Rekordversuche besteht hinsichtlich der Verkleidung keine Beschränkung. 01.46 NEIGUNGSWINKEL UND FEDERUNG DER MOTORRÄDER 01.47 RÄDER, FELGEN, REIFEN 01.49 REIFEN FÜR SOLOMOTORRÄDER (EINSCHLIESSLICH BERGRENNEN) 49.01 Die Breite der in den verschiedenen Klassen verwendeten Reifen darf die in Tabelle 1 aufgeführten Werte nicht unterschreiten. 49.02 Mit Ausnahme von Slicks sowie Reifen, die mit dem Hinweis „nicht für den öffentlichen Straßen8 verkehr“ gekennzeichnet sind, muss der Hersteller die Reifen wie folgt markieren: – Das DOT-Zeichen und/oder das E-Zeichen (verwendet für homologierte Reifen bzw. Reifen „Nur für den öffentlichen Straßenverkehr“) – Markenname des Herstellers – Jahr der Herstellung (Codebezeichnung) – Reifengröße – Geschwindigkeitskategorie (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) – V – Alle anderen für die korrekte Benutzung des Reifens wichtigen Merkmale. 49.03 Der Durchmesser der Felge muss mindestens 400 mm betragen. 49.04 Innenmaß der Reifen (Montage auf Felgen) Der Reifen muss auf einer entsprechenden Felge aufgezogen sein. Die lichte Weite der für die einzelnen Reifengrößen zu verwendenden Felgen ist aus Tabelle 1 (s. Blauer Teil, Abbildungen zu den Technischen Bestimmungen) ersichtlich. Die Innenseite der Felge darf nicht deformiert oder beschädigt sein. 49.05 Erlaubte Höchstgeschwindigkeit Die für die einzelnen Klassen gültigen Geschwindigkeitskategorien sind in Tabelle 1 aufgeführt. Diese gelten nicht für Slick-Reifen. 49.06 Oberflächenprofil des Reifens 49.06.1 Die Reifenoberfläche kann glatt (d. h. ohne Profilrillen) oder profiliert sein. 49.06.2 Das Profilmuster ist nicht vorgeschrieben. 49.06.3Der Reifen muss bereits bei seiner Produktion vom Hersteller mit dem Profilmuster versehen worden sein. 49.06.4Zusätzliche Profilrillen, Kerben etc. sind nur erlaubt, sofern diese mit Hilfe eines Spezialwerkzeuges vom Reifenhersteller selbst oder von einer von diesem entsprechend autorisierten Person eingeschnitten worden sind. 49.06.5 Daher müssen nachträglich geänderte Reifen mit einer Markierung oder einem Stempel des Herstellers gekennzeichnet sein. Diese Markierung muss sich in der Nähe des Hersteller-Zeichens befinden. 49.06.6Die Wahl eines bestimmten Profilmusters bleibt dem Fahrer überlassen. 49.06.7Ebenso steht es dem Fahrer frei, Slick-Reifen (Anm.: ausgenommen Soloklassen bei Bergrennen) zu verwenden. Bei schlechter Witterung muss der Fahrer jedoch die Empfehlungen des Technischen Kommissars und, wenn erforderlich, die des vom Reifenhersteller entsandten Beauftragten in Betracht ziehen. (Anm.: Es gilt die Wet-Race-Regel). 49.06.8 Aus Sicherheitsgründen muss die Profiltiefe des Reifens bei der Techn. Abnahme über die gesam- Technik Straße te Laufflächen-Breite mindestens 2,5 mm betragen. Lediglich bei den Reifen der 80 ccm-Klasse genügt eine Mindesttiefe von 1,5 mm. 49.06.9Reifen, die bei der Technischen Abnahme eine Profiltiefe von weniger als 1,5 mm aufweisen, werden als nicht-profilierte Reifen angesehen. Für diese Reifen gelten folglich die Bestimmungen für Slick-Reifen. 49.06.10Die Oberfläche eines Slick-Reifens muss mindestens drei Vertiefungen in Abständen von maximal 120° aufweisen, die die Abnutzungsgrenze der Lauffläche und der Reifenschulter anzeigen. Sobald zwei dieser Vertiefungen an verschiedenen Stellen des Reifens abgenutzt sind, darf der Reifen nicht mehr verwendet werden. 49.07 Der Mindestabstand zwischen der Reifenoberfläche (an ihrem breitesten Punkt) und allen fest montierten Teilen des Motorrades ist aus Tabelle 1 ersichtlich. 49.08 Bearbeitung der Reifenoberfläche Um eine optimale Reifenhaftung zu erzielen, kann die Oberfläche neuer, unbenutzter Reifen aufgerauht werden. Hierbei müssen jedoch die im Hinblick auf die Profilrillen und Vertiefungen sowie deren Tiefe getroffenen Festlegungen beachtet werden (s. Art. 49.06.8 u. 49.06.10). Slick-Reifen sind bei Bergrennen für alle SoloKlassen verboten. 01.50. TECHNISCHE BESTIMMUNGEN FÜR ELEKTRO- MOTORRÄDER Die Technischen Bestimmungen sind auf der Homepage des DMSB www.dmsb.de veröffentlicht. 01.51 REIFEN FÜR GESPANNE Die o.a. Bestimmungen für Solomotorräder gelten ebenfalls für Seitenwagen. Bei Bergrennen ist jedoch der Gebrauch von Slick-Reifen nur für die Seitenwagen-Klasse gestattet. 51.01 Die maximale Breite der Lauffläche des Vorderreifens, gemessen von dem Punkt, an dem die Reifenwand endet und das Laufflächen-Profil beginnt, bis zu der Stelle, an der das LaufflächenProfil auf der anderen Seite endet und die Reifenwand beginnt (gemessen wird nur der Abschnitt des Laufflächen-Profils, der normalerweise Bodenkontakt hat), darf 220 mm bei F 1 Gespannen und 180 mm und bei F 2 Gespannen nicht überschreiten. 51.02 Die Lauffläche des Hinterreifens darf, bei gleicher Messmethode, eine Breite von 254 mm nicht überschreiten. 51.03 Eine Radfreiheit von mindestens 15 mm zu jedem fest montierten Teil muss auch dann bestehen, wenn die Federn bis zu ihrem Maximum belastet sind. 51.04 Der Durchmesser eines aufgepumpten Reifens muss mindestens 400 mm betragen. 51.05 Reifenwärmer sind nicht erlaubt. 01.53 ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN FÜR GESPANNE 01.54 ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN FÜR SUPERMONO-MOTORRÄDER 01.55STARTNUMMERNSCHILDER Startnummernschilder müssen den folgenden Bestimmungen entsprechen: 55.03 Sie müssen rechteckig und aus steifem, solidem Material hergestellt sein. Mindestabmessungen: Breite 285 mm x Höhe 235 mm (s. Abb. O). 55.04 Sie dürfen – im Verhältnis zu einer Ebene – nicht mehr als 50 mm gewölbt und auch sonst nicht gekrümmt oder verdeckt sein. 55.05 Eines der drei Startnummernschilder ist vorn am Motorrad anzubringen. Es darf im Verhältnis zur Senkrechten um höchstens 30° nach hinten geneigt sein. Die beiden anderen müssen an jeder Seite des Motorrades befestigt werden. Sie müssen so montiert sein, dass sie gut sichtbar sind und von keinem Teil des Motorrades bzw. nicht von dem in Fahrposition auf dem Motorrad sitzenden Fahrer verdeckt werden. Das Front-Startnummernschild darf zwischen den Ziffern Löcher aufweisen, jedoch dürfen die Ziffern selbst keinesfalls perforiert sein. 55.06 An Stelle von abnehmbaren Startnummernschildern können auf der Karosserie oder der Verkleidung auch Flächen von gleicher Größe in matter Farbe aufgemalt oder angebracht werden. 55.07 Die Ziffern müssen gut leserlich und wie der Grund in einer matten Farbe gehalten sein, um die Reflexion von Sonnenstrahlen zu vermeiden. Mindestabmessungen der Ziffern: Höhe: 140 mm Breite jeder Ziffer: 80 mm Strichstärke: 25 mm Zwischenraum zwischen 2 Ziffern: 15 mm. Im DMSB-Bereich der SUPERBIKE*IDM gelten für einzelne Disziplinen unterschiedliche Festlegungen hinsichtlich der Bestimmung der Startnummern. 55.08 Für die Ziffern muss eine der in Abb. O dargestellten Typen verwendet werden. 55.09 Alle sonstigen Nummernschilder oder Aufschriften an den Motorrädern, die zur Verwechslung mit einer Startnummer führen können, müssen vor dem Start eines Wettbewerbes entfernt werden. 9 Technik Straße 55.10 Um die Startnummernschilder herum muss ein Freiraum von mindestens 5 cm bleiben, auf dem keine Reklame angebracht werden darf. Motorräder mit Startnummernschildern, die dieser Bestimmung nicht entsprechen, werden vom Technischen Kommissar nicht zum Rennen zugelassen. 55.12 Farbe der Startnummernschilder Die Farbe des Untergrundes und der Ziffern variiert je nach Klasse und Wettbewerbsart. Diesbezügliche Einzelheiten werden in den Ausschreibungen der Veranstaltungen angegeben. Nachstehende Farben sind zu verwenden; dabei muss es sich um matte Farben gemäß der RALFarbskala handeln, d. h.: Schwarz: 9005 Grün: 6002 Blau: 5010 Weiß: 9010 Gelb: 1003 Orange: 2007 Rot: 3020 55.12.2Straßenrennen 55.12.3Langstreckenrennen 55.12.4Superbike 55.12.5Supersport 55.12.6Supermono 55.12.7Drag-Bikes 55.12.8 50 ccm-Automatic 55.13 Bei Unstimmigkeit hinsichtlich der Lesbarkeit der Startnummern ist die Entscheidung des Technischen Kommissars bindend. 01.56 KRAFTSTOFF- UND ÖLTANKS (AUSSER SPRINTER UND DRAG-BIKES) 56.01 Das Fassungsvermögen der Kraftstofftanks darf bei Prototypen maximal 24 Liter betragen 56.01.2 Der Kraftstoff muss sich in einem einzigen Tank befinden, der sicher am Motorrad befestigt ist. Sitz- und Zusatztanks sind verboten. Der Gebrauch eines schnell austauschbaren Tanks als Ersatz für das Auftanken ist für alle Wettbewerbsarten strengstens untersagt. 56.01.3Darüber hinaus ist auch der zeitweilige Einsatz von Füllmaterial zur Reduzierung der Tankkapazität verboten. 56.01.4 Alle Tanks aus nichtmetallischem Material, müssen mit Tankschaum (vorzugsweise „Explosafe ®“) vollständig gefüllt sein. (Im DMSB-Bereich gilt diese Festlegung nicht für Roller, Seriensport-Motorräder, historische Motorräder sowie PocketBikes und Midi-Bikes). 56.02Ölauffangbehälter Sofern ein Ölentlüftungsschlauch vorhanden ist, muss dessen Ende in einen Ölsammelbehälter münden, der an einer gut zugänglichen Stelle angebracht ist und der vor dem Start eines Rennens geleert werden muss. 10 Für den Ölsammelbehälter sind folgende Mindestvolumen vorgeschrieben: 250 ccm für die Getriebe-Entlüftung, 500 ccm für die Motor-Entlüftung. Im DMSB-Bereich der SUPERBIKE*IDM gelten für einzelne Disziplinen unterschiedliche Festlegungen hinsichtlich der Bestimmung des fassungsvolumens der Sammelbehälter. Alle 4-Takt-Motorräder müssen über ein geschlossenes Entlüftungssystem verfügen. Der Entlüftungsschlauch muss in die Airbox münden und mit dieser verbunden sein. Eine direkte Emission in die Atmosphäre ist nicht gestattet (s. Blauer Teil, Abbildungen zu den Technischen Bestimmungen: Abb.C). Gegen eventuellen Ölverlust müssen alle nur möglichen Maßnahmen getroffen werden, um nachfolgende Fahrer nicht zu gefährden. 56.03 Ölablass-Schrauben / Ölleitungen Alle Ablass-/Einlass-Schrauben müssen fest angezogen, durchbohrt und mit Draht gesichert sein. Ölleitungen müssen korrekt und sicher befestigt sein. Außenliegende Ölfilter sowie Schrauben und Bolzen, die im Bereich des Ölstromes liegen, müssen mit Draht zuverlässig gesichert sein. 56.04 Kraftstofftank / Entlüftungsstutzen Die Entlüftungsleitungen der Kraftstofftanks müssen mit rücklaufsicheren Ventilen versehen sein. Sie müssen in einen Auffangtank münden, der ein Mindestvolumen von 250 ccm hat und aus geeignetem Material besteht. 56.05 Kraftstoff- und Öltankverschlüsse Kraftstoff- und Öltankverschlüsse müssen in geschlossenem Zustand auslaufsicher sein. Sie müssen außerdem mit einer Sicherung versehen sein, die ein versehentliches Öffnen jederzeit verhindert. 01.63 KRAFTSTOFF, KRAFTSTOFF-ÖL-GEMISCH Es gelten die Kraftstoff-Bestimmungen der FIM (s. Blauer Teil). 01.64KÜHLMITTEL Als einziges flüssiges Motorkühlmittel ist, außer Öl, nur Wasser zulässig. Im DMSB-Bereich gilt: Als Motorkühlflüssigkeit muss reines Wasser verwendet werden. Zur Verhinderung von Korrosion, Kavitation und Verschleiß ist eine Beimischung von Zusätzen nur erlaubt, wenn diese kein MEG (Monoethylenglykol) enthalten. 01.65 AUSRÜSTUNG UND SCHUTZKLEIDUNG Beim Training und während des Rennens müssen Fahrer und Beifahrer Kleidung und Schuhwerk tragen, die den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen: 65.01 Straßenrennen und Sprintrennen Sowohl Fahrer als auch Beifahrer müssen einen kompletten, einteiligen Lederanzug tragen (d. h., Technik Straße verboten sind zweiteilige Anzüge und solche, bei denen Ober- und Unterteil durch Reißverschluss miteinander verbunden sind, ausgenommen bei Drag-Bike-Rennen), der in allen Bereichen eine Stärke von mindestens 1,2 mm aufweist (Anm.: Im DMSB-Bereich sind für Seriensport, ClubsportStraßenrennen, Roller-Rennen, Super-Moto und Veteranen-Veranstaltungen ebenfalls zweiteilige Kombis gemäß o. e. Definition zugelassen). Nichtledernes Material (Anm.: z. B. Kevlar) kann verwendet werden, wenn es den von der FIM in Artikel 65.07 festgelegten Anforderungen entspricht. Folgende Bereiche des Anzuges müssen zumindest mit einer doppelten Lage Leder oder einer mind. 8 mm dicken Schaumgummischicht gepolstert sein: – Schultern – Ellbogen – Rücken – Knie – beide Seiten des Rumpfes und der Hüften. 65.02 Sowohl Fahrer als auch Beifahrer müssen, wenn sie Anzüge tragen, die nicht gefüttert sind, vollständige Unterkleidung tragen, die entweder aus Nomex, Seide oder Baumwolle besteht. Synthetisches Material, das bei einem Unfall schmelzen und die Haut des Fahrers verletzen kann, ist weder als Unterkleidung noch als Futter für die Kombination zugelassen. 65.03 Die Stiefel des Fahrers müssen aus Leder oder einem zugelassenen Ersatzmaterial bestehen und mindestens 200 mm hoch sein, um zusammen mit der Kombination einen kompletten Schutz zu gewährleisten. 65.04 Sowohl Fahrer als auch Beifahrer müssen lederne Schutzhandschuhe tragen. 65.05 Alle Kleidungs- und Futterstoffe müssen von einem offiziellen wissenschaftlichen Institut insbesondere auf Feuer- und Abnutzungsresistenz aller Teile der Kleidung, die direkt mit der Haut in Berührung kommen, geprüft und zugelassen worden sein. Das Material darf nicht entflammbar sein und kann der Homologation durch die FMN (Nationale Motorrad-Föderation) unterliegen. 65.07Leder-Ersatzmaterial Das Material muss im Hinblick auf folgende Eigenschaften 1,5 mm dickem Rindsleder (kein Spaltleder!) mindestens entsprechen: 65.07.1Feuerabweisend 65.07.2 Widerstandsfähig gegen Abrieb 65.07.3 Reibungskoeffizient (auf allen Arten von Straßenbelag) 65.07.4Schweißaufsaugend 65.07.5 Medizinische Prüfung (ungiftig, darf keine Allergie auslösen) 65.07.6Nichtschmelzend. 65.07.7Leder-Ersatzmaterialien müssen einen Aufnäher oder ein Label tragen, das den Einklang mit den FIM-Regularien bestätigt. Diese Label muss an der Kleidung fest und dauerhaft vernäht oder angeklebt sein. 65.08 FMNs, die Schutzkleidung genehmigen, müssen Zertifikate von Prüfinstituten für die Unterlagen der FIM einreichen. Sie muss mit einem FMNGenehmigungszeichen versehen sein, sofern dies von der betr. FMN verlangt wird. 01.67 TRAGEN VON SCHUTZHELMEN Beim Training und während des Rennens müssen Fahrer und Beifahrer einen Schutzhelm tragen, der gut sitzt, in gutem Zustand ist und dessen Trageeinrichtung korrekt geschlossen ist. Er muss ein Kinnriemen-VerschlussSystem aufweisen. Schutzhelme, deren Außenschale aus mehr als einem Stück besteht, sind gestattet, sofern sie im Notfall schnell und einfach, d. h. durch Lösen oder Durchtrennen lediglich des Kinnriemens, vom Kopf des Fahrers abgenommen werden können. Alle Schutzhelme müssen das Prüfzeichen einer der in Art. 01.70 aufgeführten Prüfnormen tragen. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften wird mit Ausschluss bestraft. Schutzhelme, die von FMNs homologiert werden, müssen einer der in Art. 01.70 aufgeführten Normen entsprechen. 01.69 HINWEISE FÜR DIE ABNAHME VON SCHUTZHELMEN Anm.: Im DMSB-Bereich gelten die DMSB-SchutzhelmBestimmungen (s. Blauer Teil). 69.01 Die Technischen Kommissare müssen vor dem Training und vor den Rennen unter Aufsicht des Obmannes der Technischen Abnahme überprüfen, ob alle Schutzhelme den technischen Anforderungen genügen. 69.02 Entspricht ein Schutzhelm diesen Anforderungen nicht und ist schadhaft, muss der Technische Kommissar den Helm bis zum Ende der Veranstaltung einbehalten. Weiterhin werden bei Helmen, die einen Schaden aufweisen, der auf eine Beschädigung der Außenschale hindeutet, die auf dem Label angebrachten Genehmigungsnummern mittels Farbstift unkenntlich gemacht. In diesem Fall muss der betr. Fahrer einen anderen Schutzhelm vorführen. Nach einem Aufschlag infolge eines Unfalles muss der Helm dem Obmann der Techn. Abnahme zur Überprüfung vorgelegt werden (s. auch Art. 77.02.14). 69.03 Alle Schutzhelme müssen intakt sein und dürfen in ihrer Konstruktion nicht modifiziert worden sein. Das Anbringen von Helmkameras ist in Schüler/Jugendklassen generell nicht erlaubt; in allen ande11 Technik Straße ren Klassen nur zulässig wenn der Sportkommissar dem zustimmt und der Technische Kommissar die Anbringungsart für unbedenklich erklärt. Dabei ist darauf zu achten, dass durch die Anbringungsart keinerlei Beschädigung/Änderung der Helm-Außenschale erfolgen darf. 69.04 Der Obmann der Technischen Abnahme und/ oder ein Technischer Kommissar können vor Zulassung eines Fahrers zum Training prüfen: 69.04.1dass der Helm auf dem Kopf des Fahrers einen guten Sitz aufweist; 69.04.2 dass es nicht möglich ist, die Trageeinrichtung in geschlossenem Zustand über das Kinn des Fahrers zu streifen; 69.04.3 dass es nicht möglich ist, den Schutzhelm über den Hinterkopf des Fahrers zu ziehen (s. Abb. U). Im DMSB-Bereich gelten die DMSB-SchutzhelmBestimmungen (s. Teil 3.3 dieses Handbuches). 01.70 ANERKANNTE INTERNATIONALE PRÜFNORMEN FÜR SCHUTZHELME ECE 22-05 „P“ „NP“, „J“ (Europa) JIS T 8133:2007 (Japan) SNELL M2010 (USA) 01.71AUGENSCHUTZ Das Tragen von Brillen, Schutzbrillen sowie von Visieren und Abreiß-Visieren („Tear offs“) aus nichtsplitterndem Material ist zulässig, jedoch dürfen Visiere unter keinen Umständen integraler Bestandteil des Schutzhelmes sein. Augenschutz, der die Sicht beeinträchtigt (z. B. durch Kratzer), darf nicht benutzt werden. 01.75FIM-EMBLEM 01.77KONTROLLE Im DMSB-Bereich gelten bei Abweichungen die DMSBBestimmungen. 77.01Abnahme Der Fahrer ist zu jedem Zeitpunkt für seine Maschine verantwortlich. Allgemeines 77.01.1Der Obmann der Techn. Abnahme/Techn. Inspektor (FIM) muss 1 Stunde vor Beginn der Technischen Abnahme anwesend sein. Er muss den Rennleiter, den Jury-Präsidenten und den ggf. anwesenden CT-Delegierten von seiner Ankunft unterrichten. 77.01.2 Er muss sicherstellen, dass alle für die Veranstaltung nominierten Technischen Kommissare ihre Aufgabe ordnungsgemäß erfüllen. 77.01.3 Er teilt die Technischen Kommissare für bestimmte Aufgaben während des Rennens, des Trainings und der Abschlusskontrolle ein. 12 77.01.4Die Technische Abnahme erfolgt nur, wenn die Abnahmekarte des Motorrades vom Veranstalter (Dokumentenabnahme) vorgelegt wurde. 77.01.5 Die Fahrer oder ihre Mechaniker müssen mit dem Motorrad innerhalb des in der Ausschreibung festgelegten Zeitraumes zur Technischen Abnahme erscheinen. Bei Technischen Kontrollen dürfen nur der jeweilige Fahrer sowie zwei weitere Personen anwesend sein. Bei Mannschaftswettbewerben ist zusätzlich auch der Team-Manager zugelassen. 77.01.6Der Obmann der Techn. Abnahme/Technische Inspektor muss den Rennleiter bzw. den JuryPräsidenten von den Ergebnissen der Abnahme unterrichten. Anschließend erstellt er eine Liste der akzeptierten Motorräder und legt diese dem Rennleiter vor. 77.01.7 Der Obmann der Techn. Abnahme kann zu jeder Zeit, jegliche Teile des Motorrads untersuchen. 77.02 Ein Fahrer, der nicht, wie unten beschrieben, zur Abnahme erscheint, kann von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Der Rennleiter kann jeder Person, die nicht die Bestimmungen erfüllt oder jedem Fahrer, der eine Gefahr für andere Teilnehmer oder die Zuschauer darstellt, verbieten, am Training oder am Rennen teilzunehmen. 77.02.1 Die Techn. Abnahme findet in Übereinstimmung mit den in den CCR-Bestimmungen und der Ausschreibung getroffenen Festlegungen und Zeiten statt. Bei der Technischen Abnahme muss der Fahrer plus zwei weitere Personen (z.B. Mechaniker) anwesend sein. Wenn Transponder erforderlich sind, müssen sie nach der erfolgreich durchgeführten Technischen Kontrolle an dem Motorrad befestigt werden. 77.02.2 Die Fahrer oder die Mechaniker müssen ein sauberes Motorrad vorführen, das den FIMBestimmungen entspricht sowie die korrekt ausgefüllte und abgezeichnete Abnahmekarte vorlegen; der Kraftstofftank muss leer sein. 77.02.3Der Fahrer muss die Ausrüstung vorführen; der Helm muss markiert werden. 77.02.4 Der Fahrer darf mehrere Motorräder zur Technischen Abnahme vorführen. Im DMSB-Bereich der SUPERBIKE*IDM gelten für einzelne Disziplinen unterschiedliche Festlegungen. 77.02.5Zunächst wird die Geräuschkontrolle durchgeführt und die Geräuschwerte in die Abnahmekarte eingetragen. Der Schalldämpfer wird mit Farbe markiert. 77.02.6 Das Motorrad wird gewogen, das ermittelte Gewicht in die Abnahmekarte eingetragen. 77.02.7 Es wird eine Gesamtkontrolle des Motorrades in Übereinstimmung mit den FIM-Bestimmungen durchgeführt. Die akzeptierten Motorräder werden mit Farbe oder einem Aufkleber markiert. Technik Straße Bei Superbike-WM-Veranstaltungen liegt die endgültige Entscheidung zu allen Streifragen hinsichtlich der Konformität von Teilen und deren Zulassung beim Permanenten Technischen Inspektor. Bei anderen Veranstaltungen ist der Obmann der Technischen Abnahme entscheidungsbefugt. 77.02.8 Der Fahrer darf eines der akzeptierten Motorräder nach Wahl benutzen. 77.02.9 Vor jedem Training muss der Technische Kommissar bestätigen, dass das Motorrad die Technische Abnahme passiert hat. 77.02.10Nur akzeptierte Motorräder dürfen im Training und im Rennen benutzt werden. Ein Motorradwechsel ist nur in Übereinstimmung mit den Wettbewerbsbestimmungen/technischen Bestimmungen in den einzelnen Disziplinen für Straßenrennen erlaubt. 77.02.11Alle Motorräder müssen kontrolliert werden, bevor sie in die Wartezone gebracht werden. Bei Langstreckenrennen ist pro Team lediglich 1 Motorrad in der Wartezone zugelassen. 77.02.12Nach Ende des Rennens werden für den Fall eventueller Proteste oder weiterer notwendiger Kontrollen von jeder Rennklasse jeweils die ersten drei Motorräder und ein nach dem Zufallsprinzip ausgewähltes Motorrad, bzw., in den Sportproduktionsklassen, jeweils alle platzierten Motorräder für 30 Minuten in den Parc Fermé gebracht. Im DMSB-Bereich der SUPERBIKE*IDM gelten für einzelne Disziplinen unterschiedliche Festlegungen hinsichtlich der Bestimmung des Parc Fermé. Die Teilnehmer müssen ihr Motorrad innerhalb von 30 Minuten nach Aufhebung des Parc Fermé abholen, ausgenommen die Motorräder, die für eine Überprüfung ausgesucht wurden. Nach dieser Frist sind die Offiziellen des Parc Fermé nicht länger verantwortlich für die Motorräder. 77.02.13Ca. 30 Minuten nach Beendigung der Technischen Abnahme muss der Obmann/Technische Inspektor dem Rennleiter eine Liste der pro Klasse akzeptierten Motorräder und Fahrer aushändigen. 77.02.14Wurde ein Motorrad in einen Unfall verwickelt, muss es vom Techn. Kommissar überprüft werden, um sicherzustellen, dass kein gravierender Defekt eingetreten ist. Der Fahrer ist dafür verantwortlich, sein Motorrad zusammen mit Schutzhelm und Kleidung zu dieser erneuten Überprüfung vorzuführen. Ist der Schutzhelm eindeutig beschädigt, muss ihn der Obmann der Technischen Abnahme einbehalten. 77.05 Gefährliche Motorräder Wenn ein Technischer Kommissar im Verlauf des Trainings oder des Rennens zu der Überzeugung kommt, dass ein Motorrad defekt ist und dadurch eine Gefahr für andere Fahrer darstellen könnte, muss er sofort den Rennleiter oder dessen Stellvertreter unterrichten. Deren Pflicht ist es, dieses Motorrad von der weiteren Teilnahme am Training oder am Rennen selbst auszuschließen. 01.78ABNAHME-RICHTLINIEN FÜR TECHNISCHE KOMMISSARE Hinweis: Ergänzend zu den FIM-Bestimmungen sind die Regelungen des DMSB zu beachten: – Sicherstellen, dass alle erforderlichen Messwerkzeuge und die administrative Ausstattung mindestens eine Stunde vor Beginn der Technischen Abnahme (s. Ausschreibung) am Platz sind (s. entsprechende Liste weiter unten). – Entscheiden, wer welche Tätigkeiten ausübt und dies schriftlich festhalten. Das Motto heißt „Effizienz“. Immer freundlich bleiben und sich den Sinn der Technischen Abnahme vor Augen halten: SICHERHEIT UND FAIRNESS. – Gut informiert sein. Vergewissern Sie sich, dass Ihre Nationale Föderation (FMN) Sie mit allen aktuellen Technischen Informationen versorgt hat, die nach Drucklegung der Technischen Bestimmungen veröffentlicht worden sind, insbesondere die für Sportproduktionsmotorräder. Sie müssen über Kopien aller Homologationsdokumente verfügen. – Die Abnahme muss in einem überdachten, genügend großen Bereich (Mindestfläche 100 m2) erfolgen, wobei zwei Abnahmereihen gebildet werden müssen, wenn beide Sportproduktionsklassen an der Veranstaltung teilnehmen. – Die Wiegeeinrichtung muss genau und funktionell sein. Zur Überprüfung müssen Eichgewichte sowie das Eichzertifikat vorhanden sein. – Die Vorschriften hinsichtlich Geräusch und Geräuschmessung müssen eingehalten werden. Mindestanzahl der erforderlichen Technischen Kommissare – Überprüfung der Dokumente (Nennungen, Lizenzen, etc.): 2 Personen – Geräuschmessung, Schalldämpfer-Markierung: 2 Personen – Wiegen der Motorräder: 2 Personen a) bei der Techn. Abnahme: Im Zweifelsfall kann das Team bzw. der Obmann der Techn. Abnahme/der Techn. Inspektor verlangen, dass das Motorrrad mit leerem Tank gewogen wird, um das Gewicht des vollständigen Motorrades zu ermitteln; b) bei der Kontrolle nach dem Rennen bzw. nach der Veranstaltung: – Überprüfung der Übereinstimmung mit den Homologationsdokumenten bei Sportproduktionsmotorrädern. Strikte Kontrolle des Vergasers und der Airbox, die markiert werden müssen: 2 Personen 13 Technik Straße – Überprüfung der Motorräder auf Übereinstimmung mit den Techn. Bestimmungen und Sicherheits-Check des erweiterten Entlüftungssystems bei 4-Taktern: 2 Personen – Schutzhelme und -bekleidung: 1 Person. Technische Abnahme am Tag vor dem offiziellen Training – Mindestabnahmezeit pro Kategorie bei Sportproduktionsmotorrädern: 3 Stunden. – Die Geräuschkontrolle sollte in einem freien, an den Abnahmeplatz angrenzenden Bereich, mindestens 5 Meter von jedem möglichen schallreflektierenden Hindernis entfernt, stattfinden. – Dokumente und Werkzeuge (s. Liste). – Der Technische Kommissar/Obmann der Technischen Abnahme erstattet der Jury nach Abschluss der Abnahme Bericht. – Fortlaufende Beobachtung aller Motorräder, insbesondere während des Zeittrainings der Sportproduktionsmotorräder (Vergaser/Einspritzanlagen und Reifen). Während des Renntages – Freie Benutzung der Wiegeeinrichtung durch alle Teams. – Sicherheitsüberprüfung vor jedem Rennen. – Sichtprüfung der Schutzhelme auf dem Startplatz. – Nach dem Rennen muss sichergestellt werden, dass die Motorräder direkt in den Parc Fermé gebracht werden und dort für 30 Minuten verbleiben, d. h.: – Supermono: gemäß Protest oder Jury-Entscheid, – in den Sportproduktionsklassen (Superbike/Supersport; und im DMSB-Bereich der SUPERBIKE*IDM (SB, STK600, SSP, Moto3 GP, Moto3 Standard, STK): alle ausgewählten Motorräder. – von allen Klassen des Rundstreckenpokals, die ersten drei sowie zusätzlich drei ausgewählte Motorräder nach dem Zufallsprinzip. Überprüfung Klassen der SUPERBIKE*IDM: Nach einem Protest oder gem. Jury-Entscheid. Supermono: Nach einem Protest oder gem. Jury-Entscheid. Supersport: Die ersten 10; zusätzlich ein nach dem Zufallsprinzip ausgewähltes Motorrad von den 15 Erstplatzierten. SUPERBIKE*IDM, Rennen 1: Die ersten 5; zusätzlich ein nach dem Zufallsprinzip ausgewähltes Motorrad SUPERBIKE*IDM, Rennen 2: Die ersten 10; zusätzlich ein nach dem Zufallsprinzip ausgewähltes Motorrad von den 15 Erstplatzierten. SUPERBIKE*IDM Rennen 1: Die ersten 5; zusätzlich ein nach dem Zufallsprinzip ausgewähltes Motorrad. SUPERBIKE*IDM, Rennen 2: Die ersten 10; zusätzlich ein nach dem Zufallsprinzip ausgewähltes Motorrad. Bei der Schlussabnahme für die Klassen SUPERBIKE, STK 1000 und STK 600 muss der jeweilige Mechaniker der betroffenen Fahrer anwesend sein. 14 Rundstreckenpokal: In allen Klassen die ersten drei sowie drei ausgewählte Motorräder nach dem Zufallsprinzip. Alle ausgewählten Motorräder werden u.a. überprüft auf: –Geräusch –Gewicht – Vergaser/Einspritzanlage (Messen und Überprüfen sowohl des Einlass- als auch des Auslass-Traktes) – 1 bis max. 3 Motoren (ausgewählt nach dem Zufallsprinzip) können überprüft werden u.a. im Hinblick auf Hubraum, Nockenwellen, Ventilgrößen, Steuerzeiten, etc. Die Auswahl der Motorräder kann durch Festlegen von Zieleinlauf-Positionen vor dem Rennen durch den Obmann der Techn. Abnahme erfolgen, der nach eigenem Ermessen die zusätzliche Überprüfung eines oder mehrerer Motorräder anordnen kann. SUPERBIKE*IDM: STK 1000, STK 600 und SB, Rennen 1: Alle ausgewählten Motorräder werden u.a. überprüft auf: –Geräusch –Gewicht – Vergaser/Einspritzanlage (Messen und Überprüfen sowohl des Einlass- als auch des Auslass-Traktes). SUPERBIKE*IDM : STK 1000, STK 600 und SB, Rennen 2: Alle ausgewählten Motorräder werden u.a. überprüft auf: –Geräusch –Gewicht – Vergaser/Einspritzanlage (Messen und Überprüfen sowohl des Einlass- als auch des Auslass-Traktes). Sonstiges: – Eine Hubraumüberprüfung in jeder Klasse an bis zu drei nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Motoren und Überprüfung auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen ist möglich. Die Auswahl der Motorräder kann durch Festlegen von Zieleinlauf-Positionen vor dem Rennen durch den Obmann der Techn. Abnahme erfolgen, der nach eigenem Ermessen die zusätzliche Überprüfung eines oder mehrerer Motorräder anordnen kann. Langstreckenrennen – Eine Hubraumüberprüfung in jeder Klasse an bis zu drei nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Motoren und Überprüfung auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen ist möglich. Die Auswahl der Motorräder kann durch Festlegen von Zieleinlauf-Positionen vor dem Rennen durch den Obmann der Techn. Abnahme erfolgen, der nach eigenem Ermessen die zusätzliche Überprüfung eines oder mehrerer Motorräder anordnen kann. – Alle letztendlich zu überprüfenden Punkte werden in Zusammenarbeit mit dem Rennleiter, dem CT-Delegierten der FIM und dem Obmann der Technischen Abnahme festgelegt. Die Schlusskontrollen erfolgen unter Zeitdruck. Es ist daher wichtig, dass alles gut vorbereitet ist. Technik Straße – Der Obmann der Technischen Abnahme erstattet der Jury nach erfolgter Abnahme Bericht. Technische Abnahme – Liste der Werkzeuge und Dokumente –Drehzahlmesser – Geräuschmessgerät und Kalibrator – Schieblehre (zur Messung des Hubraumes, der Ventilgrößen, des Ventilhubs, der Kanalgrößen, der Vergasergrößen, etc.) –Tiefenmaß –Stahlmaßband – Vorrichtung zum Messen der Bodenfreiheit –Plomben/Siegel – Vorrichtung zum Messen des Lenker-Einschlagwinkels – Wiegeeinrichtung (bereitzustellen vom Veranstalter); Eichgewichte zum Justieren der Waage (insgesamt 180 kg) – Werkzeuge zum Messen des Hubraumes – Farbe zur Markierung von Teilen – Aufkleber, die, wenn sie zur Markierung der Schalldämpfer verwendet werden, hitzefest sein müssen – Magnet (für den Titantest) – Pipette zur Überprüfung des Verdichtungsverhältnisses mit Teilung 0 – 100 ccm Messtoleranz: +1 (Verhältnis). Zu verwenden ist Dämpferöl SAE 5 – Kleine Waage zur Ermittlung des Gewichts der Ventile (Skala von 0,5 g bis 50 g) – Geeignete Kraftstoffproben-Behälter. Dokumente –Ausschreibung – Aktuelle Technische Bestimmungen der FIM, bzw. DMSB – FIM-Bestimmungen der betreffenden Disziplin (z. B. CCR) bzw. DMSB – FIM-Sportgesetz bzw. DMSB-DMSG – Technische Abnahme-Blätter (siehe Seiten 14/15) – Homologationsdokumente für die betreffende Disziplin, falls erforderlich –Schreibmaterial. 01.79GERÄUSCHKONTROLLE (AUSGENOMMEN DRAG-BIKES) Im DMSB-Bereich der SUPERBIKE*IDM gelten für einzelne Disziplinen unterschiedliche Festlegungen. Das Geräuschlimit darf die in Art. 79.11 aufgeführten Werte nicht überschreiten. 79.01 Die Messung erfolgt bei einem Abstand des Mikrophons von 0,5 m vom Auspuffende unter einem Winkel von 45° zur Längsachse des Auspuffendes und in Höhe des Auspuffrohres, mindestens jedoch 20 cm über dem Boden. Ist dies nicht möglich, so kann die Messung auch unter einem Winkel von 45° nach oben durchgeführt werden. 79.02 Für die Geräuschkontrolle müssen Motorräder, die nicht mit einem Leerlaufgetriebe ausgestattet sind, auf einen Ständer gestellt werden. 79.03 Die Schalldämpfer werden bei der Abnahme markiert und dürfen danach nicht mehr ausgewechselt werden. Es ist lediglich erlaubt, einen ebenfalls abgenommenen und markierten Ersatzschalldämpfer zu montieren. 79.04 Der Fahrer lässt den Motor im Leerlauf drehen, bis die vorgeschriebene Drehzahl (U/min) erreicht ist. Die Messung muss in diesem Augenblick erfolgen. 79.06 Geräuschkontrolle – Drehzahlen 79.06.1Aufgrund der Ähnlichkeit des Kolbenhubes der einzelnen Motorentypen in den verschiedenen Hubraumklassen, ausgenommen für die Supermono-Klasse, wird die Geräuschmessung bei den nachstehenden, festen Drehzahlen (U/min) vorgenommen. 4-Takter Klasse 1-Zyl.2-Zyl.3-Zyl.4-Zyl. 250 ccm 5.500 8.500 – – 400 ccm 5.0006.5007.0008.000 600 ccm 5.0005.5006.5007.000 750 ccm 5.0005.5006.0007.000 üb.750ccm 4.5005.0005.0005.500 2-Takter Klasse 1-Zyl. 2-Zyl.3-Zyl.4-Zyl. 125 ccm 7.000 – – – 250 ccm – 7.000 – – 500 ccm – 5.5007.0007.000 SUPERBIKE*IDM bei 1/2 Nenndrehzahl des jeweiligen Modells. Moto3 GP / Moto3 Standard, 1-Zyl.-4 Takt / 5.000 U/min 79.07 Bei Motorrädern mit mehr als einem Zylinder wird der Geräuschpegel an jedem Auspuffende gemessen. 79.08 Ein Motorrad, das die vorgeschriebenen Geräuschwerte überschreitet, darf mehrmals bei der Abnahme vorgeführt werden. 79.09 Bei der Vorführung zur Geräuschkontrolle muss bei Supermono-Motorrädern die korrekte Hubangabe auf dem Kurbelgehäuse gut lesbar eingeschlagen sein. 79.10 Bei Wankel-Motoren erfolgt die Messung bei 6000 U/min. 79.11 Gültige Geräuschlimits (ausgenommen Competition-und Pro-Stock-Klasse bei Drag-Bike-Rennen): Maximal 105 dB/A Siehe hierzu Art.79.06.1 15 Technik Straße 79.12 Während der Kontrolle darf das Umgebungsgeräusch den Wert von 90 dB(A) innerhalb eines Radius von 5 m um die Geräuschquelle nicht übersteigen. 79.13 Die verwendeten Geräuschmessgeräte müssen der Europa-Norm IEC 651, Stufe 1, entsprechen. Im DMSB-Bereich gilt: Die verwendeten Geräuschmessgeräte müssen der Europa-Normen IEC 651; 60551 oder 61672, Stufe 1 oder 2, entsprechen. Das Messgerät muss mit einer Eich-Schallquelle (Kalibrator) für die Kontrolle und Justierung des Gerätes während der Nutzungsdauer ausgerüstet sein. 79.14 Der Schnell-/Langsam-Schalter des Messgerätes muss auf der Position „Langsam“ stehen. 79.15 Im Hinblick auf die Tatsache, dass die jeweils herrschende Temperatur das Ergebnis von Geräuschmessungen beeinflusst, sind die Messwerte bei + 20° C als korrekt anzusehen. Bei Temperaturen unter 10° C wird eine Toleranz von + 1 dB(A) und bei Temperaturen unter 0° C eine Toleranz von + 2 dB(A) gewährt. 79.16 Geräuschkontrolle nach einer Veranstaltung Ist bei einem Wettbewerb eine Technische Schlussabnahme vor der Veröffentlichung der Ergebnisse vorgeschrieben, so muss diese Prüfung eine Geräuschkontrolle zumindest der drei erstplatzierten Motorräder der Endwertung einschließen. Bei dieser Schlussabnahme wird für Straßenrennen eine Toleranz von + 3 dB(A) gewährt. 79.17 Geräuschkontrolle während einer Veranstaltung Bei Wettbewerben, die Geräuschkontrollen während der Veranstaltung vorschreiben, müssen die Motorräder den Geräuschvorschriften ohne Gewährung der in Art. 79.16 aufgeführten Toleranz entsprechen. 01.80RICHTLINIEN FÜR DIE BENUTZUNG VON GERÄUSCHMESSGERÄTEN 80.01 Der für die Geräuschmessung verantwortliche Technische Kommissar (Obmann der Geräuschmessung) muss rechtzeitig vor Ort sein, um mit dem Rennleiter und den anderen Techn. Kommissaren Absprachen im Hinblick auf einen geeigneten Messplatz und das anzuwendende Verfahren treffen zu können. 80.02 Zur Geräuschmessausrüstung muss eine passende Eich-Schallquelle (Kalibrator) gehören, die unmittelbar vor Beginn der Messungen und vor jeder Nachmessung, die eine Bestrafung zur Folge haben könnte, eingesetzt werden muss. Für den Fall, dass Drehzahlmesser, Geräuschmessgerät oder Kalibrator bei der Technischen 16 Abnahme ausfallen, müssen zwei Sets der jeweiligen Ausrüstung bereitstehen. 80.03 Vor Beginn der Messungen sollte der Obmann der Geräuschmessung, wenn möglich, mit maximal zwei Inhabern einer FIM-Bewerber-/ Sponsor- oder Herstellerlizenz bzw. mit Team-Managern Verbindung aufnehmen, die ebenfalls über eine Geräuschmessausrüstung, inkl. Kalibrator, verfügen, um sich über die Genauigkeit des offiziellen Geräuschmessgerätes zu verständigen. 80.04 Geräuschmessungen sollten nicht durchgeführt werden bei Regen und Feuchtigkeit. Motorräder, die als extrem laut angesehen werden, müssen ggf. einzeln überprüft werden. 80.05 Bei stärkerem Wind sollten die Motorräder in Windrichtung stehen, so dass die mechanischen Geräusche nach vorne, weg vom Mikrophon, getragen werden. 80.06 Der Schnell-/Langsam-Schalter muss auf der Position „Langsam“ stehen. 80.07 Bei entsprechend einstellbaren Geräten ist der AWert für Geräuschanzeige einzustellen. 80.08 Der Messwert ist stets abzurunden, d. h. 103,9 = 103 dB(A). 80.09 Bei Geräuschmessgeräten des Typs 1 wird der abgelesene Wert um 1 dB(A), bei Geräten des Typs 2 um 2 dB(A) reduziert. 80.10Außentemperatur Beträgt die Außentemperatur weniger als 10° C, wird von dem abgelesenen Wert 1 dB(A), bei weniger als 0° C werden 2 dB(A) in Abzug gebracht. Die o.g. Toleranzen addieren sich. Die zu ergreifenden Maßnahmen richten sich nach der jeweiligen Disziplin und den während der vorherigen Diskussionen mit dem Rennleiter getroffenen Entscheidungen. 01.83 TECHNISCHE BESTIMMUNGEN FÜR DRAG-BIKES (DRAGSTER) 83.02BESONDERE BESTIMMUNGEN STOCK-MOTORRÄDER FÜR PRO- 01.84 TECHNISCHE BESTIMMUNGEN FÜR SPRINTMOTORRÄDER Siehe FIM-Bestimmungen 6517901 01.85 TECHNISCHE BESTIMMUNGEN FÜR 50-CCM-AUTOMATIK-MOPEDS UND -ROLLER Technik Straße Sportproduktions-Motorräder 2 TECHNISCHE BESTIMMUNGEN Die Technischen Bestimmungen können zu jeder Zeit geändert werden, um einen fairen Wettbewerb sicherzustellen. Wenn ein Motorrad während oder nach dem Training nicht den Technischen Bestimmungen entspricht, wird der Fahrer mit einer Strafe belegt. Weitere Strafen (Geldstrafe, Suspendierung, Ausschluss, etc.) können erfolgen. Wenn ein Motorrad nach dem Rennen nicht den Technischen Bestimmungen entspricht, wird der Fahrer nach Entscheidung durch die Jury mit Geldstrafe, Suspendierung, Ausschluss, etc. bestraft. 2.1EINLEITUNG 2.1.1 Motorräder für die FIM-Weltmeisterschaft im Straßenrennsport für Superbike, Supersport und Superstock-Cup basieren auf kürzlich oder gegenwärtig hergestellten Motorrädern, die der Öffentlichkeit über die normalen Handelsvertriebswege des Herstellers zugänglich sind 2.1.2 Die FIM-Weltmeisterschaft im Straßenrennsport für Gespanne ist ausgeschrieben für Motorräder, d.h. Fahrzeuge mit drei Rädern, die zweispurig angeordnet sind, durch einen Motor mit Innenverbrennung angetrieben und ausschließlich durch einen Fahrer und einen Mitfahrer kontrolliert werden. Unter Beachtung der nachfolgend aufgeführten Bestimmungen für die FIM Weltmeisterschaft im Straßenrennsport für Gespanne sind die Konstruktionen in Bezug auf die Ausführung, die Materialien und die Gesamtkonstruktion des Seitenwagens freigestellt. 2.2KLASSEN 2.2.1 Die Klassen für Sportproduktionsmotorräder werden durch den Hubraum bestimmt. 2.3 ALLGEMEINE PUNKTE 2.3.1Materialien Die Verwendung von Titan für die Rahmenkonstruktion, die Vorderradgabeln, die Lenker, die Schwingen, die Schwingen- und Radachsen ist verboten. Für die Radachsen ist die Verwendung von Leichtmetallen ebenfalls verboten. Die Verwendung von Schrauben und Muttern aus Titan ist erlaubt. 1) Titan-Test an der Strecke: Magnet-Test (Titan ist nicht magnetisch). 2) Test mit 3%iger Salpetersäure (Titan reagiert nicht. Handelt es sich um Stahl, hinterlässt der Säure-Tropfen einen schwarzen Fleck). 3) Das spezifische Gewicht von Titan, das 4,5-5 beträgt, und das von Stahl, das 7,5-8,7 beträgt, kann festgestellt werden, indem das betreffende Teil gewogen wird und sein Volumen in einem geeichten, mit Wasser gefüllten Glas gemessen wird (Einlassventile, Kipphebel, Pleuel, usw.). 4) In Zweifelsfällen muss das betreffende Teil zur Prüfung an ein Material-Prüflabor geschickt werden. 2.3.2 Aluminiumverbindungen können durch Sichtprüfung festgestellt werden. 2.3.3Lenker 1) Die Mindestbreite der Lenker beträgt 450 mm. 2) Die Griffe müssen so angebracht sein, dass zwischen ihren äußersten Enden m