budaplan - A. Koch Straßenbau GmbH

Transcrição

budaplan - A. Koch Straßenbau GmbH
BUDAPLAN®
Produktkatalog
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Inhalt
Seite
BUDAPLAN®-Schachtabdeckung mit konischem Rahmen
4-5
Die Vorteile des BUDAPLAN®-Einbausystems
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Einbau | Sanierung
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Einbau | Neubau – Abdeckung in die Tragschicht einbauen
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Einbau | Neubau – Abdeckung in die Deckschicht einbauen
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Geräteausstattung
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BUDAPLAN®-Abdeckung, Kennmaß ∅610 mm, kompatibel zur DIN 19584
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BUDAPLAN®-Abdeckung, Kennmaß ∅610 mm, mit leichtem Deckel, mit/ohne Scharnier
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BUDAPLAN®-Abdeckung, Kennmaß ∅610 mm, für extrem dynamische Belastung/tagwasserdicht
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MeierGuss – ein Begriff für Qualität in Europa
Selbstverständlich ist die MeierGuss|Gruppe nach DIN EN ISO 9001 und DIN EN ISO 14001 zertifiziert.
Sämtliche Artikel zur Straßenentwässerung aus den Produktionsstandorten Rahden und Limburg entsprechen den geforderten Sicherheitsstandards und werden regelmäßig durch unabhängige Institute überwacht.
Die Fremdüberwachung erfolgt durch die KIWA für den deutschen Markt – ein Gütemerkmal, das nicht nur
den Fertigungsprozess, sondern auch sämtliche Werkstoffe und das Endprodukt beurteilt.
BUDAPLAN®-Abdeckung, Kennmaß ∅800 mm, Normalausführung/tagwasserdicht
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BUDAPLAN®-Abdeckung, Kennmaß ∅800 mm, scharniert/Normalausführung/tagwasserdicht
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Lizenzgedanke und Einbaupartner
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Vergussmörtel ombran SVG
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IKT-Prüfbericht (Kurzfassung)
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IKT-Bericht Langzeituntersuchung
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Einbau in Hamburg
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Auch vom GET-Fachverband-Gütesicherung-Entwässerungstechnik e.V. wurde bestätigt, dass unsere zertifizierten Produkte der besonderen Gütesicherung Kanalguss RAL-GZ 692 entsprechen und somit das geschützte Gütezeichen Kanalguss tragen dürfen.
Durch Langzeitgarantie auf fremdüberwachten Straßenkanalguss sichern wir nicht nur die hohe Qualität,
sondern insbesondere auch die Wirtschaftlichkeit unserer langlebigen Produkte ab.
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Kreis der Nachhaltigkeit
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BUDAPLAN -Schachtabdeckung mit konischem Rahmen
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Der Schwerlastverkehr ist besonders auf Verkehrssammelstraßen stark angestiegen und wird in den nächsten Jahrzehnten
weiter ansteigen. Die Straßen und damit auch die in den Straßen
liegenden Kanalgussprodukte wie Schachtabdeckungen, Straßenkappen und Einlaufroste werden extrem stark beansprucht.
Die Nutzungsdauer der Schachtabdeckungen wird reduziert und
Sanierungsintervalle werden kürzer.
Mit dem BUDAPLAN®-System hat Buderus Kanalguss – heute
unter dem Dach der MEIERGUSS|GRUPPE – ein Einbauverfahren für den Straßenneubau und die Sanierung von Schachtabdeckungen entwickelt, das diesen Tendenzen entgegenwirkt und
die geforderte Nachhaltigkeit verstärkt.
Bei den von Buderus Kanalguss angestellten Recherchen zeigte sich, dass ein Problem für die vorhandenen
Abdeckungstypen darin besteht, die enormen statischen und dynamischen Lasten des Schwerlastverkehr systemverträglich abzuleiten. Der Lösungsansatz war, die Vergrößerung der Lastabtragsfläche um den Auflagedruck zu verkleinern. Der Lastabtrag auf den Schacht ist alleine nicht ausreichend. Daher sind der Lastabtrag
und eine zusätzliche Verankerung in die Bitumenschicht unerlässlich. Das wird erreicht durch die konische Bauform und die konische Baumulde. Die daraus entstehende Pfropfwirkung fördert den seitlichen Lastabtrag weg
vom Schacht. Dieses Einbausystem wurde durch das IKT- Institut in Gelsenkirchen über 5 Jahre getestet. Das
IKT hat festgestellt, dass insbesondere die Systeme, die mit hochfestem Vergussmörtel in die stark befahrenen
Straßen eingebaut sind sich hervorragend bewährt haben. Die gemessenen Höhenveränderungen gehen mit
0,2 mm fast gegen Null und können somit vernachlässigt werden.
Nachdem so die geeignete Schachtabdeckung entwickelt war, wurde versucht die Qualität in die Straße zu bringen. Die gemachten
Erfahrungen haben hier gezeigt, dass dies nur mit einem exakt vorgegebenen Einbauverfahren möglich ist. Der Einbau nach Herstellerangaben sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein, ist er
aber nicht. Es wurden immer wieder Einbauten mit BUDAPLAN®- Abdeckungen vorgenommen, die nicht den Herstellerangaben entsprachen und deshalb schlechtere Einbauwerte ergaben. Deshalb setzt
die MEIERGUSS|GRUPPE auf eine Schulung und Zertifizierung
ihrer Einbaupartner und auf eine Zusammenarbeit mit Produktpartnern, um gemeinsam die bisher sehr guten Einbauergebnisse weiter
zu verbessern und auf weitere Einbauverfahren zu übertragen.
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Die Vorteile des konischen BUDAPLAN -Einbausystems
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Planen für die Zukunft
Hohe Qualität beim Einbau
Verschiedene Verkehrsprognosen deuten auf eine
erhebliche Zunahme des Schwerlastverkehrs auf
den Straßen in Europa hin. Zunehmen werden dadurch auch die Achslasten und die Überfahrhäufigkeit auf den für Schwerlastverkehr zugelassen
Verkehrsbereichen. Das erfordert für die Schacht
abdeckungen in diesen Straßen und Plätzen eine
effektive Lastableitung und eine gute Einbindung in
den Oberbau.
Die geschätzte Nutzungsdauer für diese Schwerlaststraßen liegt bei ca. 10 Jahren. Spätestens dann und
evtl. auch bei einzelnen Sanierungsmaßnahmen
muss die Abdeckung schnell und nachhaltig ausgebaut und durch eine neue Abdeckung ersetzt werden
können. Auch für diese Fälle bietet das BUDPLAN®Einbausystem viele Vorteile. Ein Vorteil ist die geringe
Einbauhöhe von nur ca. 180 mm. Ein weiterer Vorteil
ist, dass die Abdeckung im Neubau und bei der Sanierung sowohl in die Tragschicht bzw. Binderschicht,
als auch in die Deckschicht eingebaut werden kann.
Exakte Justierung auf Fahrbahnniveau
Das BUDAPLAN®-Einbausystem bietet den Vorteil
einer sehr genauen Justierbarkeit der Schachtab-
deckung zum Fahrbahnniveau. Das Einbauprinzip
kann kurz mit der Formel „Grobtolerant fertigen –
feintolerant einbauen“ umschrieben werden. Während bei den herkömmlichen Verfahren die Abdeckung auf ein Mörtelbett oder eine Bitumenschicht
gesetzt wird und die Festigkeit dieser Schichten
und ihr Setzungsverhalten mit sehr viel Gefühl
und Erfahrung abgeschätzt werden muss, wird die
BUDAPLAN®-Abdeckung frei schwebend über der
Baumulde aufgehängt und über drei Stellschrauben
millimetergenau auf das Fahrbahnniveau justiert. Der
Ringspalt wird anschließend mit dem geeigneten Vergussmörtel ausgegossen und der verbleibende Deckschichtenbereich mit geeignetem Belag ausgefüllt.
Optimierte Baumuldengeometrie
Die mit dem Frässystem von Stehr ausgeformte Baumulde ist optimal angepasst an die Einbaugeometrie
der Schachtabdeckung. Die Kombination von TopfFräser und aufgesetzten konischen Fräsflügeln verkleinert die Reibung im Schneidspalt und fördert das
Fräsgut nach außen. Die Schneidwerkzeuge müssen
nicht mit Wasser gekühlt werden. Damit bleibt das
Fräsgut trocken und kann leicht entfernt und bei Bedarf abgesaugt werden. Die konische Baumulde verhindert außerdem weitestgehend Hinterschneidungen unterhalb der Bitumenschichten. Die konische
Baumulde bietet außerdem eine große Lastabtragsfläche bei kleinen Bauschuttmengen und sorgt dafür,
dass ein großer Teil der Verkehrslast über die Konusflächen in die Schachtumgebung eingeleitet wird.
Eine hochwertige Schachtabdeckung allein ist nicht
ausreichend, um die Nachhaltigkeit des Einbaus zu
garantieren. Genauso wichtig sind gutes Einbaumaterial und der fachmännisch ausgeführte Einbau. Um
die wesentlichen Komponenten der Nachhaltigkeit
sicher zu stellen, geht die MEIERGUSS|GRUPPE
seit einigen Jahren den Weg der Einbaupartnerschaft und der Produktpartnerschaft.
Die zertifizierten Einbaupartner werden durch die
MEIERGUSS|GRUPPE speziell geschult und in die
Produktweiterentwicklung eingebunden. Der gegenseitige Erfahrungsaustausch ist die Basis für eine
permanente effektive Produktweiterentwicklung.
Die Kooperation mit den Baumaschinen- und Geräteherstellern sowie den Produzenten der Einbaumaterialien bietet auch hier die Basis für eine lange
Nutzungsdauer der Abdeckung bei kurzen Einbauzeiten und schonenden Umgang mit den Materialkomponenten. Alle drei Säulen der Nachhaltigkeit
(die wirtschaftliche, die umweltschonende und die
soziale Komponente) werden berücksichtigt.
Sehr gute Lastverteilung
Die Schachtabdeckungen aus dem BUDAPLAN®System zeichnen sich alle durch einen auf Schwerlaststraßen angepassten Rahmen aus. Der konische
breite Betonrand aus „Stahlbeton“ enthält einen für
die Aufnahme von großen Kräften konzipierten Bewehrungskorb. Die im Verhältnis zu herkömmlichen
Abdeckungen große Auflagefläche und der konisch
zulaufende Außenrand garantieren eine gute Lastverteilung in die Schachtumgebung und sehr kleine
Auflagedrücke. Auch die in der Fahrbahn entstehenden Schubkräfte werden durch die vergleichsweise
große Widerstandsfläche in horizontaler Richtung
hervorragend aufgenommen. In den umlaufenden
Befestigungsrillen verkrallt sich der Vergussmörtel
und hält die Abdeckung sicher in der Fahrbahn.
Wie ein Badewannenstöpsel sitzt der Rahmen in der
Fahrbahn. Der in der EN124 festgelegte maximale
Auflagedruck von 7,5 N/mm² wird weit unterschritten.
Große Flexibilität
Das BUDAPLAN®-Einbausystem bietet eine große Anwendungsbreite. BUDAPLAN®-Schachtabdeckungen können sowohl in der Sanierung, als
auch im Straßenneubau eingesetzt werden. Längsund Querneigungen können mit der geeigneten
Vergießtechnik problemlos ausgeglichen werden.
Quadratische Schächte können auf die runden Einstiegsöffnungen angepasst werden. Der konische
und großflächige Lastabtrag bietet Vorteile auch bei
schlechtem Straßenaufbau.
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Einbau | Sanierung
Kompletter Ablauf für den Einbau einer BUDAPLAN®-Schachtabdeckung in der Sanierung
(Diese Darstellung ersetzt nicht die Einbauanleitung)
Der Deckschichten-Belag kann bei einer Sanierung aus Gussasphalt, alternativ auch Heißasphalt oder
Kaltasphalt sein. Im gezeigten Beispiel wird Gussasphalt verwendet.
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7. BUDAPLAN®-Rahmen im Niveauhalter befestigen und einsetzen.
1. Verkehrssicherung/Baustelle einrichten.
8. BUDAPLAN®-Rahmen auf Fahrbahnniveau justieren.
2. Mit Schablone und Spraydose Justiermarkierungen für die Stehr-Fräse auf der Fahrbahn markieren.
3. Mit Hilfe der Markierung die Fräskrone zentrisch über der Schachtabdeckung platzieren.
4. Alte Schachtabdeckung mittels konischem Fräskopf ausfräsen.
5. Schachtabdeckung ausheben und das Fräsgut entfernen.
6. Materialauffangtasse in den Schachthals einsetzen und restliches Fräsgut entfernen.
9. Schlauchschalung einsetzen und aufpumpen.
10.Ringspalt mit Vergussmörtel ombran SVG ausgießen. Nach dem Aushärten Schlauchschalung und Justiervorrichtung entfernen.
11. Auflageflächen an Rahmen und Deckel reinigen, Deckel einlegen. Primer auftragen und Fugenband in Randbereichen anbringen
12.Bitumen-Fahrbahnbelag (Kaltasphalt, Heißasphalt oder Gussasphalt) auffüllen und einrütteln oder glattwalzen.
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Einbau | Neubau – Abdeckung in die Tragschicht einbauen
Einbau | Neubau – Abdeckung in die Deckschicht einbauen
Beispiel für den Einsatz der BUDAPLAN®-Schachtabdeckung in einem neu ausgebauten Straßenstück. Die
Abdeckung wird in die Tragschicht/Binderschicht eingebaut, anschließend wird die Deckschicht gefahren.
Beispiel für den Einsatz der BUDAPLAN®-Schachtabdeckung in den Deckschichtenbelag. Dieses Verfahren
ermöglicht den planen Einbau der Abdeckung bei nicht vorher bestimmbarem Fahrbahnniveau.
(Diese Darstellung ersetzt nicht die Einbauanleitung)
(Diese Darstellung ersetzt nicht die Einbauanleitung)
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1. Alten Deckschichtbelag entfernen, wenn nötig bis max. 180 mm 1. Tragschicht und Deckschicht einbringen, die alte Schachtabdeckung bleibt zunächst.
2. Mittelpunkt der Abdeckung suchen und Markierungskreis anbringen.
unter OK Fahrbahn. Bauzeitschutzdeckel auf den Schacht setzen.
2. Trag- und Binderschichten einbauen und Baumulde für BUDAPLAN®-
3. Abdeckung und Baumulde ausfräsen.
4. Alte Schachtabdeckung und Bauschutt entfernen.
Schachtabdeckung ausfräsen. Bauzeitschutzdeckel entfernen.
3. BUDAPLAN®-Rahmen im Niveauhalter befestigen, einsetzen und auf
5. Schlauchschalung einsetzen und aufpumpen. Ringspalt mit Vergussmörtel ombran SVG Fahrbahnniveau justieren.
4. Schlauchschalung einsetzen und aufpumpen.
ausgießen.
6. Bitumenfahrbahnbelag einbringen, Übergänge mit Fugenband sichern.
5. Ringspalt mit Vergussmörtel ombran SVG ausgießen.
6. Nach dem Aushärten Schlauchschalung und Justiervorrichtung entfernen.
Deckel einsetzen und Deckschicht einbringen.
Bei nicht gesichertem Niveau bei der Deckschichtenerstellung ist dies das geeignete Verfahren.
Es bleibt ein kreisrunder Übergang. Die Abdeckung ist plan eingebaut und muss nicht korrigiert werden.
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Geräteausstattung
Eine optimale Geräteausstattung ist für den zertifizierten BUDAPLAN®-Einbau sehr wichtig. Hauptbestandteil der Ausstattung ist die Stehrfräse. Bei den Einbauschulungen wird auf die geeigneten und notwendigen
Geräte hingewiesen.
Rührer mit Doppelwendel sorgt für eine gute
Durchmischung des Vergussmörtels.
Die konische Stehr-Fräse kann an verschiedenen
Trägerfahrzeugen angebracht werden.
Justier-Einrichtung (Niveauhalter)
Rüttler mit abgestimmter Rüttelenergie zum Verfestigen der nur 4 cm dünnen Deckschicht.
Die Schmutzfangtasse wird in den Schachthals
eingesetzt und verhindert den Schmutzeintrag
in den Schacht.
Geräte zum Einbringen des Fugenbandes.
Brenner und Gasflasche für den Heißeinbau eines
Fugenbandes.
Thermobehälter bei seriellem Einbau von
BUDAPLAN®-Abdeckungen mit Heißmischgut.
Stromerzeuger für den Antrieb des Rührgerätes
und evtl. des Elektromeißels.
Druckluft zum Aufpumpen der Schlauchschalung.
Möglichkeiten: Akku-Pumpe oder Druckschlauch an
dem LKW.
Vergießgefäß mit flexiblen Außenwänden:
ermöglicht die Modellierung des Gießstrahls
Hebewerkzeug: Der schwere
BUDAPLAN®-Rahmen kann
sehr schnell mit einem Ladekran
vom LKW gehoben und in die
Baumulde eingesetzt werden.
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Kennmaß ∅ 610 mm
Kennmaß ∅ 610 mm | Abdeckungen mit leichtem Deckel mit / ohne Scharnier
Schachtabdeckung System BUDAPLAN® gemäß EN 124, DIN 1229, Klasse D 400,
Rahmen aus Beton-Guss, konisch – System MEISTEP® mit integrierter Aufnahmebuchse
Schachtabdeckung System BUDAPLAN®-BUDATOP®, gemäß EN 124, Klasse D 400,
Rahmen aus Beton-Guss, konisch - System MEISTEP® mit integrierter Aufnahmebuchse und
schraubenloser Verriegelung
Deckel:
Beton-Guss ohne Ventilation
Deckel:
Beton-Guss mit Ventilation
Deckel:
Gusseisen ohne Ventilation
Deckel:
Gusseisen mit Ventilation
Deckel:
Beton-Guss, Kleeblatt,
mit Ventilation
Artikel-Nr. B183630
dämpfende Einlage MEIPREN®
im Deckel
Artikel-Nr. B183620
dämpfende Einlage MEIPREN®
im Deckel, DIN 19584-A1D 400
Artikel-Nr. B183610
dämpfende Einlage MEIPREN®
im Deckel
Artikel-Nr. B183830
dämpfende Einlage DUOMEIPREN®
im Rahmen und Deckel
Artikel-Nr. B183820
dämpfende Einlage DUOMEIPREN®
im Rahmen und Deckel
Artikel-Nr. B183810
dämpfende Einlage DUOMEIPREN®
im Rahmen und Deckel
Deckel:
Gusseisen ohne Ventilation
Artikel-Nr. B272230
Schachtabdeckung System BUDAPLAN® BUDALOCK, gemäß EN 124, Klasse D 400,
Rahmen aus Beton-Guss, konisch mit Scharnier und schraubenloser
Verriegelung, Inspektionsstellung >100°, Deckel herausnehmbar und zuschlaggehemmt
Deckel:
Gusseisen mit Ventilation
Artikel-Nr. B272220
Deckel:
Gusseisen ohne Ventilation
Deckel:
Gusseisen mit Ventilation
Artikel-Nr. B271600
Artikel-Nr. B183870
dämpfende Einlage DUOMEIPREN®
im Rahmen und Deckel
Artikel-Nr. B183880
dämpfende Einlage DUOMEIPREN®
im Rahmen und Deckel
Artikel-Nr. B183670
dämpfende Einlage MEIPREN® im
Deckel
Artikel-Nr. B183680
dämpfende Einlage MEIPREN®
im Deckel
Artikel-Nr. B271500
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Kennmaß ∅ 610 mm | Für extreme dynamische Belastung / tagwasserdicht
Kennmaß ∅ 800 mm | Normalausführung / tagwasserdicht
Schachtabdeckung System BUDAPLAN® gemäß EN 124, DIN 1229, Klasse D 400,
Rahmen aus Beton-Guss, konisch - mit 4 Verschraubungen
Schachtabdeckung System BUDAPLAN®-BUDATOP®, gemäß EN 124, Klasse D 400,
Rahmen aus Beton-Guss, konisch – System MEISTEP® mit integrierter Aufnahmebuchse
Deckel:
Gusseisen ohne Ventilation
Deckel:
Gusseisen mit Ventilation
Deckel:
Gusseisen ohne Ventilation
Deckel:
Gusseisen mit Ventilation
Deckel:
Gusseisen ohne Ventilation
Deckel:
Gusseisen, ohne Ventilation
Artikel-Nr. B248400
Artikel-Nr. B248300
Artikel-Nr. B247800
mit öl- und benzinbeständiger
Abdichtung im Deckel,
tagwasserdicht
Schachtabdeckung System BUDAPLAN® gemäß EN 124, DIN 1229, Klasse D 400,
Rahmen aus Beton-Guss, konisch
Deckel:
Beton-Guss ohne Ventilation
Artikel-Nr. B275700
dämpfende Einlage MEIPREN®
im Deckel
schraubenlose Verriegelung
Schachtabdeckung System BUDAPLAN®, gemäß EN 124, Klasse D 400,
Rahmen aus Beton-Guss, konisch
Deckel:
Gusseisen ohne Ventilation
Artikel-Nr. B247700
mit öl- und benzinbeständiger
Abdichtung im Deckel,
tagwasserdicht,
mit 2 Schraubvorreibern
Artikel-Nr. B275800
dämpfende Einlage MEIPREN®
im Deckel
schraubenlose Verriegelung
Artikel-Nr. B242800
mit öl- und benzinbeständiger
Abdichtung im Deckel,
tagwasserdicht,
6 Verschraubungen
Artikel-Nr. B276200
mit öl- und benzinbeständiger
Abdichtung im Deckel,
tagwasserdicht
3 Verschraubungen
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Kennmaß ∅ 800 mm | Mit Scharnier, Normalausführung / tagwasserdicht
Lizenzgedanke und Einbaupartner
Schachtabdeckung System BUDAPLAN®-BUDALOCK®, gemäß EN 124, Klasse D 400,
Rahmen aus Beton-Guss, konisch – mit Scharnier
Inspektionsstellung >100°, Deckel herausnehmbar und zuschlaggehemmt, mit Hebehilfe auf Anfrage!
Die Anforderungen an Schachtabdeckungen im Verkehrsbereich sind je nach Einbausituation stark gestiegen.
Das bedeutet für die Anwender eine Reduzierung der Nutzungsdauer für die bisher üblichen Abdeckungssysteme.
Diesem Trend möchte das BUDAPLAN®-Einbausystem entgegen wirken. Dies kann nur gelingen, wenn alle
Beteiligten die erarbeiteten und über lange Zeiträume erprobten Systemkomponenten und Einbauprinzipien
einhalten und konsequent anwenden.
Deshalb geht die MEIERGUSS|GRUPPE den Weg der zertifizierten Einbaupartnerschaft mit qualifizierten
Einbauunternehmen.
Deckel:
Gusseisen ohne Ventilation
Deckel:
Gusseisen mit Ventilation
Deckel:
Gusseisen ohne Ventilation
Die Ziele dieser Partnerschaft sind:
• Einbau hochwertiger Abdeckungssysteme für sehr hohe Beanspruchungen in Verkehrsflächen,
die durch die Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RSTO)
mit den Bauklassen SV, I, II, III gekennzeichnet werden.
• Eine Verlängerung der Nutzungsdauer der Schachtabdeckungen einschließlich des Unterbaus.
• Die Entwicklung und Anwendung von standardisierten Einbauverfahren mit gleichbleibend hoher
Qualität, die für die Anwender eindeutig zu bewerten sind.
• Ständige Qualitätssicherung und Qualitätsüberwachung der Einbausysteme.
• Eine kontinuierliche Anpassung und Weiterentwicklung der Einbausysteme an die steigenden
Anforderungen in Zusammenarbeit mit den Lizenzpartnern und mindestens einem jährlichen
Erfahrungsaustausch in Form eines „runden Tisches“ bei der MEIERGUSS|GRUPPE.
Artikel-Nr. B275400
dämpfende Einlage MEIPREN®
im Deckel
schraubenlose Verriegelung
Artikel-Nr. B275300
dämpfende Einlage MEIPREN®
im Deckel
schraubenlose Verriegelung
Artikel-Nr. B275200
mit öl- und benzinbeständiger
Abdichtung im Deckel,
tagwasserdicht
3 Verschraubungen
• Die Vermeidung von Wartezeiten für die Endkunden, durch eine möglichst flächendeckende
Bereitstellung der Systemkomponenten und Systemleistungen.
• Die zertifizierten Einbaupartner verwenden für Werbezwecke ein einheitliches Logo (s. u. auf der Seite).
Durch Langzeitversuche über 5 Jahre (durchgeführt vom IKT – Gelsenkirchen) konnte die Tauglichkeit
der heute ausgewählten Systemkomponenten und die Wirksamkeit des Einbausystems nachgewiesen werden.
Preise erhalten Sie bei Ihrem zertifizierten Einbaupartner.
Ein wesentlicher Bestandteil des Gesamtsystems ist dabei der Einsatz der konischen Stehrfräse.
Nur mit ihr kann in einer hochverdichteten Umgebung der Schachtabdeckung die unbedingt notwendige
konische Baumulde herausgefräst werden ohne die Verdichtung des Untergrundes entscheidend zu lockern.
(Dieses Fräsverfahren wurde durch entsprechende Patente geschützt).
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Vergussmörtel ombran SVG
Die hohe Instandsetzungsrate bei Schachtabdeckungen zeigt seit Jahren, dass herkömmliche aufgemörtelte
Schachtabdeckungen den hohen Belastungen der steigenden Verkehrsentwicklung nicht gewachsen sind.
ombran SVG – die Systemkomponente für höchste Frost- und Tausalzbeständigkeit
Das Komplettsystem aus konischem BUDAPLAN®-Rahmen und dem hochfesten und widerstandsfähigen Vergussmörtel ombran SVG bietet eine sichere Langzeitlösung. Während die konische Form der Schachtabdeckung
für eine optimierte Lastverteilung in den Untergrund sorgt, stellt ombran SVG kurz nach dem Einbau eine bereits
ausreichende Festigkeit sicher, so dass die sanierte Schachtabdeckung schon nach kurzer Zeit für den Verkehr
freigegeben werden kann. Nicht zuletzt wegen des hervorragenden Fließvermögens ist ombran SVG in der Lage
in kleinste Spalten vorzudringen und die bestehenden Hohlräume vollständig auszufüllen. Die überzeugenden
Eigenschaften von ombran SVG sind durch das IKT in einem Langzeittest geprüft und bestätigt worden.
Die Zusammenarbeit von Buderus Kanalguss und der MC-Bauchemie führte zu einer wegweisenden Innovation.
Die Vorteile im Überblick:
• sehr hohes Fließvermögen
• außergewöhnlichste Frost- und Tausalzbeständigkeit
• statisch hochbelastbar
• dauerhaft beständig
• geprüft im IKT Langzeittest
• hohe Anfangsfestigkeit
• minimierte Wärmeentwicklung
bei der Erhärtung
MC-Bauchemie Müller GmbH & Co KG • Fachbereich ombran
Am Kruppwald 1-8 • 46238 Bottrop
Telefon: +49 2041 1010 • Telefax: +49 2041 64017
e-mail: [email protected] • www.mc-bauchemie.de
IKT-Prüfbericht
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IKT-Bericht | Langzeituntersuchung
Einbau in Hamburg
Sanierungsarbeiten an Schachtabdeckungen in großen Städten wie Hamburg, Stuttgart oder München
in stark befahrenen Straßen führen oft zu großem Verkehrstau. Sanierungsmaßnahmen werden deshalb
gerne in die Nachtstunden verlegt. Da die notwendigen Verkehrslenkungsmaßnahmen und Verkehrssperrungen ein wesentlicher Kostenfaktor in den Gesamtkosten der Baumaßnahme sind, ist es sinnvoll möglichst viele Abdeckungen in möglichst kurzer Zeit zu sanieren. Dazu sind Sanierungs- und Einbauverfahren nötig, die einen schnellen Ablauf des Einbaus und eine schnelle Überfahrbarkeit sicherstellen.Das
BUDAPLAN®- Einbausystem hat diese Wünsche der Betreiber in Hamburg Wirklichkeit werden lassen. In
einer Nacht von Freitag auf Samstag und dem anschließenden verkehrsarmen Samstag wurden mehr als
30 Abdeckungen mit einer Sanierungsmaßnahme erneuert. Die Einbauzeit lag damit im Schnitt bei etwas
mehr als 40 Minuten. Diese relativ kurzen Einbauzeiten sind möglich, weil mehrere Arbeitsgruppen die
Einbauschritte phasenweise ausführen können.
Das Ausfräsen der Baumulde, der Einbau des konischen Abdeckungsrahmen, das Ausgießen des konischen Ringspaltes und das anschließende Sanieren der Fahrbahndeckschichten kann ideal in Einzelschritten durchgeführt werden. Die Deckschicht der Fahrbahn wird, nachdem der konische Rahmen in der
Fahrbahn durch den ausgehärteten Vergussmörtel ombran SVG fixiert wurde, in beliebigen Konturen (egal
ob rechteckig oder rund) und beliebiger Flächengröße erneuert und dem bestehenden Fahrbahnniveau
angepasst. Die Deckschichten Erneuerung wurde hier mit Gussasphalt als Deckschichtenbelag ausgeführt. Ein weiterer Punkt, der die kurze Einbauzeit bei dem BUDAPLAN®-Einbauverfahren ermöglicht, ist
die geringe Menge an Bauschutt und Material, die abtransportiert werden muss. Der konische Sitz in der
Bitumendecke der Fahrbahn und die extrem große senkrechte Lastabtragsfläche im Vergleich zu herkömmlichen Schachtabdeckungen ermöglicht eine deutlich verlängerte Nutzungsdauer der BUDAPLAN®Schachtabdeckung, auch in stark von Schwerlastkraftwagen befahrenen Straßen der Belastungsklasse
SV, I, II und III nach RSTO 01.
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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
von MeierGuss Sales & Logistics, der Heinrich Meier Eisengießerei GmbH & Co. KG und der MeierGuss Limburg GmbH
1.
Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Vereinbarungen, Angebote und
Lieferungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller der Geltung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen widerspricht.
1.2
Änderungen unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen werden im Rahmen bestehender Verträge
dem Besteller schriftlich bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Besteller nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Widerspruch muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem die
Änderungsmitteilung dem Besteller zugegangen ist.
1.3 Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt zustande durch unsere schriftliche oder
elektronisch übermittelte Auftragsbestätigung. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist nur
unsere Auftragsbestätigung maßgeblich.
1.4 Durch Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte Geschäftspost (z.B. Auftragsbestätigungen, Rechnun
gen, Gutschriften, Kontoauszüge, Zahlungserinnerungen) ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.
2.Preise
2.1
Unsere Preise gelten ab Werk. Umsatzsteuer wird in der jeweils am Tag der Rechnungsstellung geltenden Höhe gesondert berechnet.
Verpackungs-, Fracht-, Porto-, Aufstellungs-, Inbetriebnahme- und Montagekosten sowie etwaige
Versicherungskosten werden gesondert berechnet.
2.2 Unsere Preise sind Euro-Preise.
Soweit ausnahmsweise ausdrücklich die Bezahlung in fremder Währung vereinbart wird, gehen
Wechselkursänderungen zu Lasten des Bestellers.
2.3
Bei einer allgemeinen Verteuerung von Rohstoffen oder Energie um mehr als 10 % vor Herstellung
der Ware sind wir berechtigt, den Preis um den Faktor der Material- oder Energieverteuerung zu
erhöhen. Beträgt die Preiserhöhung dann mehr als 10 % des Kaufpreises, ist der Besteller berechtigt,
vom nichterfüllten Teil des Kaufvertrages kostenfrei zurückzutreten.
2.4
Soweit sich nicht aus Ziffer 2.3 etwas anderes ergibt, sind wir an die für einen Auftrag vereinbarten
Preise 4 Monate seit Vertragsschluss gebunden. Sind längere Fristen zur Erbringung der Lieferung
oder Leistung vereinbart, sind wir berechtigt, bei Erhöhung von Material- oder Lohnkosten auf der
Grundlage unserer ursprünglichen Preiskalkulation einen Aufschlag entsprechend der eingetretenen
Kostensteigerung vorzunehmen.
2.5 An Besteller in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die uns berechtigterweise ihre Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer mitgeteilt haben, liefern wir umsatzsteuerfrei. Änderungen der
Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer sind unverzüglich mitzuteilen. Erweist sich, dass die Umsatz
steuerbefreiung zu Unrecht in Anspruch genommen wurde, sind wir zur Nachberechnung der Umsatzsteuer berechtigt. Der Besteller schuldet uns darüber hinaus Schadenersatz.
3.Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Rechnungen sind spesenfrei innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zahlbar oder
– wenn keine Zahlungsrückstände bestehen – mit 4 % Skonto bei Vorauskasse oder 2 % Skonto bei
Zahlung innerhalb von 14 Tagen.
3.2
Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber und
unter dem Vorbehalt unserer Annahme im Einzelfall entgegengenommen. Bei Wechselzahlung besteht keine Skontoberechtigung. Diskont- und sonstige Spesen sind vom Kunden zu tragen und sofort
zur Zahlung fällig.
3.3
Gegen unsere Forderungen kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen.
Dem Besteller steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich der Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zu, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) steht dem Besteller bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen uneingeschränkt zu.
Er kann unter diesen Voraussetzungen die Zahlung der Vergütung bei Mängeln der Lieferung nur in
der Höhe zurückhalten, die dem Wert der mangelhaften Lieferung entspricht.
3.4 Befindet sich der Besteller mit Zahlungen gleich welcher Art im Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine nicht nur unbedeutende Verschlechterung ein, so werden sämtliche Forderungen
gegen ihn zur sofortigen Zahlung fällig. Das gilt auch für ursprünglich gestundete Rechnungen sowie
später fällige Wechsel oder Schecks.
Eine solche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist u.a. anzunehmen, wenn Wechsel oder
Schecks protestiert werden oder eine Kreditversicherung die Deckung ablehnt bzw. die Deckung
erheblich reduziert, das von dem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist bzw. durch die beabsichtigte Lieferung überschritten würde. In diesem Fall sind wir berechtigt, für alle weiteren Lieferungen Vorkasse zu verlangen.
3.5 Wir sind berechtigt, gegenüber Forderungen des Bestellers aufzurechnen mit den Forderungen, die
wir selbst, die Heinrich Meier Eisengießerei GmbH & Co. KG oder die Buderus Kanalguss GmbH
gegen den Besteller haben.
4.Lieferung
4.1 Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn wir sie als solche schriftlich bestätigt haben. Die
Lieferzeit ist eingehalten, wenn wir innerhalb der vereinbarten Fristen die Versandbereitschaft melden.
4.2
Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller beizubringender Unterlagen, die Erfüllung aller notwendigen Mitwirkungspflichten des Bestellers und die Einhaltung der Zahlungsbedingungen voraus. Verzögert oder unterlässt der Besteller seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
4.3
Verzögert sich die Leistung bzw. Lieferung durch Eintritt unabwendbarer Ereignisse, so verlängert
sich die Lieferfrist angemessen. Kann aus gleichem Grund die Lieferung für mehr als drei Monate
nicht erbracht werden oder wird sie aus diesem Grund unmöglich, können wir vom Vertrag hinsichtlich
der nicht erfüllten Teile der Lieferung zurücktreten. Wir werden in diesem Fall den Besteller unverzüglich von der Verzögerung und der Unmöglichkeit informieren und etwa schon erhaltene Gegenleistungen erstatten.
Unabwendbare Ereignisse (höhere Gewalt) in diesem Sinne sind insbesondere Betriebsstörungen,
Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe, Rohstoffmangel, Ausfall von Zulieferungen und Zulieferanten,
Ausfall wichtiger Fertigungseinrichtungen oder Maschinen, Werkstoff- oder Energiemangel, Verzögerungen bei der Beförderung.
4.4
Ist eine Abnahme der Lieferung oder Leistung vereinbart, sind deren Bedingungen bei Vertragsschluss festzulegen. Die Abnahme hat unverzüglich nach gemeldeter Abnahmebereitschaft beim Lieferanten zu erfolgen. Die Kosten der Abnahme gehen zu Lasten des Bestellers.
Erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach förmlicher Mitteilung der Abnahmebereitschaft keine Abnahme, gilt die Abnahme als erteilt.
4.5 Wir behalten uns Teillieferungen vor, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
4.6
Verzögern sich Versand und Transport aus Gründen, die in der Risikosphäre des Bestellers liegen,
um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, sind wir berechtigt, dem Besteller
für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 %, zu berechnen. Der Nachweis höherer Lagerkosten bleibt uns,
der Nachweis niedrigerer Lagerkosten bleibt dem Besteller vorbehalten.
Verzögert sich der Versand aus diesen Gründen um mehr als drei Monate, haben wir das Recht, vom
Vertrag zurückzutreten und im Falle schuldhaften Verhaltens des Bestellers Schadenersatz zu verlangen.
4.7
Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW Incoterms). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Auslieferung an den Spediteur, spätestens mit Verlassen des
Werks, auf den Besteller über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die in der Risikosphäre
des Bestellers liegen, erfolgt der Gefahrübergang mit der Mitteilung der Versandbereitschaft.
5.
Serienlieferungen, Langfrist und Abrufaufträge
8.9 Wir sind verpflichtet, uns zustehende Sicherheiten freizugeben, soweit ihr realisierbarer Wert die zu
sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 % übersteigt.
Bei mehreren Sicherheiten steht uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten frei.
8.10 Von allen Pfändungen und sonstigen Inanspruchnahmen der in unserem Eigentum stehenden Ware
durch Dritte hat der Besteller den Lieferanten sofort in Kenntnis zu setzen.
9.Gewährleistung
9.1
Wir leisten Gewähr, dass die von uns gelieferten Sachen frei von Sach- oder Rechtsmängeln sind.
Maßstab für die Vertragsgemäßheit der gelieferten Produkte ist die jeweilige vertragliche Beschreibung der Produkte und ihres Einsatzzwecks in dem mit dem Besteller geschlossenen Vertrag. Unwesentliche Änderungen der Ware im Hinblick auf Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie der in
der Beschreibung angegebenen Werte sowie unwesentliche Änderungen der Leistung sind vom Besteller zu akzeptieren, soweit sie zumutbar sind oder es sich um handelsübliche Mengen-, Qualitätsoder Ausführungstoleranzen handelt.
9.2 Falls die Produkte nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern u.s.w. des Bestellers hergestellt und
geliefert werden, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungs
zweck. Wir haften dann nur für die Übereinstimmung des Produkts mit den Vorgaben des Bestellers.
5.1 Soweit in Serienliefer- und Langfristverträgen eine Laufzeit nicht ausdrücklich vereinbart ist, sind
solche Verträge mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende schriftlich von beiden Seiten kündbar.
9.3 Für die Übernahme von Beratungs- oder Konstruktionsaufgaben haften wir nur bei schriftlicher Vereinbarung.
5.2
Die Preise sind anhand der vereinbarten Bestellmengen kalkuliert. Sind keine verbindlichen Bestellmengen vereinbart, so richtet sich die Kalkulation nach den vereinbarten Zielmengen. Wird die Bestellmenge oder Zielmenge unterschritten, sind wir berechtigt, den Preis pro Einheit angemessen zu erhöhen.
Die Höhe der Erhöhung der Preise richtet sich nach den Kalkulationsgrundlagen des Lieferanten.
9.4
Der Besteller ist gemäß § 377 HGB zur Untersuchung und etwaigen Mängelrüge verpflichtet. Die
Mängelrüge muss schriftlich innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Erhalt der Ware beim Lieferanten eingehen. Bei der Eingangsuntersuchung nicht erkennbare Mängel sind innerhalb einer Frist von
acht Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
5.3
Bei Lieferaufträgen auf Abruf sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, vom Besteller verbindliche
Mengen mindestens drei Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch
einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich der Zeit oder Menge
durch den Besteller verursacht werden, gehen zu seinen Lasten; dabei ist die Kalkulation des Lieferanten für die Berechnung der Mehrkosten maßgeblich.
9.5
Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Fehler aufgetreten ist durch
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, mangelhafte oder nicht ordnungsgemäße Wartung, nicht
sachgerechte Verwendung oder ungeeigneten Einsatz, fehlerhafte Montage oder aufgrund von Beeinträchtigungen, die durch besondere äußere Einflüsse nach Gefahrübergang entstanden sind, die
vertraglich nicht vorausgesetzt waren.
5.4 Bei Serienlieferungen ist eine Mehr- oder Minderlieferung von 10 % gegenüber der Auftragsmenge
aufgrund der Besonderheiten des Gießverfahrens zulässig. Eine Änderung der Stückpreise ist damit
nicht verbunden.
9.6
Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen und den Mangel präzise bezeichnen.
Auf unsere Anforderung ist der Besteller verpflichtet, Produkte, die als fehlerhaft gerügt werden, zur
Untersuchung an den Lieferanten zu schicken. Erweist sich die Mängelrüge als begründet, trägt der
Lieferant die Rücktransportkosten.
9.7
Im Falle eines Mangels sind wir nach unserer Wahl verpflichtet, die betroffenen Teile oder Leistungen
unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen. Wir sind im Fall der Nacherfüllung
verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass
die Ware an einen anderen Ort als den Anlieferort verbracht wurde.
9.8
Soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anders vorsieht, ist der Besteller verpflichtet, uns zunächst
schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er andere Gewährleistungsrechte geltend machen kann.
Die Frist beträgt in der Regel mindestens drei Wochen; das gilt nicht, wenn im Einzelfall vertraglich
eine kürzere Frist vereinbart wird oder eine andere Frist zwingend erforderlich ist, z.B. in dringenden
Fällen, in denen unverhältnismäßig große Schäden drohen oder Gefährdungen für die Betriebssicherheit eintreten.
Erfolgt die Nacherfüllung innerhalb dieser Frist nicht, ist der Besteller berechtigt, die gesetzlichen
Rechte geltend zu machen, insbesondere vom Vertrag zurückzutreten, Minderung des Kaufpreises
zu erklären oder – unter den Voraussetzungen der Ziffer 9 – Schadenersatz zu verlangen.
Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn wir die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft abgelehnt
haben oder die Nacherfüllung unmöglich ist.
9.9
Schadenersatz statt der Leistung kann der Besteller nur verlangen, wenn die Lieferung der mangelhaften Sache eine erhebliche Pflichtverletzung bedeutet.
Ansprüche auf Schadenersatz wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfüllung eintreten (z.B. Produktionsausfall, entgangener Gewinn, Ansprüche wegen verspäteter Lieferung an Abnehmer des Bestellers etc., § 280 BGB) können nur geltend gemacht werden, wenn eine
angemessene schriftliche Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist. Im Übrigen gilt für Schadenersatzansprüche Ziffer 9.
6.
Maße und Gewichte
Abbildungen, Maße und Gewichtsangaben in unseren Katalogen, Preislisten und Angeboten und Auftragsbestätigungen stellen nur annähernde Angaben dar. Soweit für die Berechnung das Gewicht
zugrunde gelegt wird, ist das auf unserer Waage ermittelte Gewicht maßgebend.
7.Paletten
Leihverpackungen und Paletten (Europaletten) sind Tauschpaletten. Sie bleiben unser Eigentum, bis
gleichwertige Paletten an uns zurückgeliefert sind. Das hat spätestens innerhalb von 60 Tagen nach
Anlieferung zu geschehen. Nach Fristablauf werden wir die Paletten berechnen.
8.Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis alle Forderungen gegen
den Besteller, gleich aus welchem Grund, beglichen sind. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt
der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.
Wir sind berechtigt, die Ware bei einem Zahlungsverzug des Bestellers zurückzunehmen. Die Ware
wird gutgeschrieben mit den tatsächlichen Erlösen nach Abzug der Verwertungs- und Rücknahmekosten.
Der Besteller ist verpflichtet, das Eigentum gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Die
Ansprüche gegen die Versicherung werden mit Vertragsschluss an uns abgetreten.
Weist der Besteller auf Aufforderung nicht nach, dass eine ausreichende Versicherung abgeschlos
sen ist, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch,
Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern.
8.2
Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu
verarbeiten oder unter Vereinbarung eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts weiter
zu veräußern. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt.
Die Verwertungsbefugnis des Bestellers erlischt, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen nicht einhält, in sonstiger grober Weise gegen geschlossene Verträge verstößt oder in Vermögensverfall gerät. Als Vermögensverfall in diesem Sinne gelten Zahlungseinstellung, Überschuldung, Beantragung
eines Insolvenzverfahrens und jede sonstige schwerwiegende Veränderung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, die zu einer Gefährdung der Sicherheiten führen kann.
8.3 Die Verarbeitung der Vorbehaltsware wird für uns vorgenommen (§ 950 BGB). Bei gemeinsamer
Verarbeitung für mehrere Lieferanten steht uns das Eigentum entsprechend § 947 f. BGB zu.
Verbindet oder vermischt der Besteller die gelieferte Sache mit einer Sache, die in seinem Eigentum
steht, in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so übereignet der
Besteller uns bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache in dem Verhältnis, in dem der
Wert unserer Sache zum Wert der Hauptsache steht. Der Miteigentumsanteil bleibt im Besitz des
Bestellers, der die Sache für uns verwahrt.
8.4 Der Besteller tritt uns hiermit die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und Neben
rechte entsprechend unserem Eigentumsanteil ab. Er ist nicht berechtigt, ein Abtretungsverbot zu
vereinbaren.
Erfolgt die Veräußerung nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, tritt der Besteller bereits
jetzt den unserem Eigentumsanteil an der veräußerten Sache entsprechenden Teil der aus der Wei
terveräußerung erwachsenden Forderung ab, wenn durch die Verarbeitung, Verbindung oder Vermi
schung Miteigentum entstanden ist.
Erfolgt die Veräußerung zusammen mit den im Eigentum Dritter stehenden Gegenständen, ohne
dass ersichtlich ist, welcher Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung auf die Eigentumsvorbe
haltsware des Lieferanten entfällt, tritt der Besteller uns bereits jetzt einen Teil der aus der Weiterver
äußerung erwachsenden Forderung ab, wie er dem Verhältnis des Werts der Eigentumsvorbehaltsware
des Lieferanten zu dem Wert im Eigentum Dritter stehender Gegenstände entspricht. Bei teilweiser
Zahlung des Kunden des Bestellers gilt die an uns abgetretene Forderung als zuletzt getilgt.
8.5 Der Besteller ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
berechtigt. Diese Befugnis erlischt in den in 8 Abs. 2 bezeichneten Fällen. Der Besteller ist dann zur
Mitwirkung beim Einzug der Forderungen verpflichtet.
8.6 Der Besteller tritt uns bereits jetzt die Forderungen ab, die ihm aus dem Verkauf der abgetretenen
Forderungen an ein Factoring-Unternehmen erwachsen. Unbeschadet der sachenrechtlichen Wirksamkeit der vorstehenden Abtretung ist dem Besteller die Abtretung der im Rahmen des verlängerten
Eigentumsvorbehalts an den Lieferanten abgetretenen Forderungen nur im Rahmen eines echten
Factoring erlaubt (d.h. wenn der Factorer das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners der
Forderung übernimmt).
8.7 Der Besteller tritt uns bereits jetzt Entschädigungsforderungen gegen Kreditversicherer ab, wenn
und soweit Versicherungsschutz für die an uns abgetretene oder nach den vorstehenden Bestimmun
gen abzutretende Forderung besteht.
8.8 Haben wir gegen einen Scheck des Bestellers einen von diesem angenommenen Wechsel als Aus
steller unterzeichnet, gilt als Zahlung erst die Einlösung des Wechsels durch den Besteller.
9.10 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Kaufsache.
Diese Verkürzung der Gewährleistungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder Arglist. Für Schadenersatzan
sprüche gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist, soweit wir nach Ziffer 8 auf Schadenersatz haften.
Bei Mängeln an Bauwerken oder Mängeln an Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungs
weise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen, gilt die gesetz
liche Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Für ausgeführte Nacherfüllungsarbei
ten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Gewährleistung nur bis zum Ablauf der Gewährleistungs
frist für die ursprüngliche Lieferung.
9.11 Ist die Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen, haben wir das Recht, den Besteller mit einer Fristset
zung von zwei Wochen aufzufordern, seine weiteren Gewährleistungsrechte uns gegenüber zu erklä
ren. Gibt er eine solche Erklärung innerhalb der Frist nicht ab, bleiben wir zur Nacherfüllung berechtigt.
9.12 Der Besteller kann uns wegen Produktfehlern, wegen denen er von seinen Kunden in Anspruch ge
nommen wird, nur insoweit in Regress nehmen, als er mit seinen Kunden keine über die inländischen
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Gewährleistungshaftung, hinausgehenden Vereinbarun
gen getroffen hat. Für den Umfang unserer Gewährleistungshaftung gegenüber dem Besteller in die
sen Fällen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
9.13 Im Falle eines Lieferantenregresses nach rechtlich gebotener Erfüllung von Gewährleistungsansprü
chen eines Verbrauchers gemäß §§ 478, 479 BGB gelten die zwingenden gesetzlichen Regelungen
mit folgender Modifikation:
Wir haften im Regressweg nicht für Mängel, wenn sich die Mangelhaftigkeit aus Vereinbarungen über
die Beschaffenheit der dem Verbraucher überlassenen Sache ergibt, die mit dem Verbraucher ge
troffen wurden und die von den Vereinbarungen abweichen, die wir mit dem Besteller getroffen haben.
Maßstab für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist also auch beim Lieferantenregress im Sinne der
§§ 478, 479 BGB ausschließlich die Beschaffenheitsvereinbarung, die wir mit dem Besteller getroffen
haben.
Wird der Besteller auf Reparatur eines Gegenstandes oder Nachlieferung in Anspruch genommen,
hat er uns davon unverzüglich zu informieren und uns die Möglichkeit zu geben, die Nacherfüllung
selbst durchzuführen. Er hat uns die Ware zu diesem Zweck zur Untersuchung und Bearbeitung zur
Verfügung zu stellen.
Der Ersatzanspruch nach § 478 Abs. 2 BGB besteht nur dann, wenn wir innerhalb angemessener
Frist die verlangte Nacherfüllung nicht geleistet haben oder sie ablehnen.
Im übrigen ist der Ersatzanspruch des Bestellers gemäß § 478 Abs. 2 BGB der Höhe nach begrenzt
auf die Kosten, die auch entstanden wären, wenn wir das von uns gelieferte Produkt an dem von uns
mit dem Besteller vereinbarten Anlieferort nachgebessert oder wenn wir dorthin nachgeliefert hätten.
Für etwaige Mehraufwendungen, die dem Besteller durch Nacherfüllung oder Inanspruchnahme im
Regresswege gemäß § 478 Abs. 2 BGB entstehen können, zahlen wir in jedem Gewährleistungsfall
– unabhängig vom Nachweis eines solchen Mehraufwandes – pauschal 5% der vorstehend genann
ten Kosten.
Für Ansprüche auf Schadenersatz gelten §§ 478, 479 BGB nicht.
10. Schadenersatz
25
10.1 Auf Schadenersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur
- wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig
gehandelt haben;
- wenn wir Garantien gegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbaren Umfang.
Garantien bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich bezeichnet sein;
- im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit;
- in Fällen sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung (z.B. Produkthaftungsgesetz, Umwelthaftpflicht
gesetz u.ä.).
10.2 In Fällen leichter Fahrlässigkeit haften wir auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur
im Fall der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, soweit kein Fall des Abs. 1 vorliegt.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Schadenersatzhaftung der
Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens.
Der Besteller ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische
Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen.
Die Haftung für jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg,
mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.
10.3 Ist Gegenstand des Kaufvertrages eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, bestimmt sich auch
in diesem Fall unsere Haftung ausschließlich nach den vorstehenden Regelungen. Eine vom Ver
schulden unabhängige Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.
10.4 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwen
dungen (§ 284 BGB).
11. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, einzugießende Teile
11.1Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen wie Modelle, Schablonen, Kernkästen, Kokillen, Gieß
werkzeuge, Vorrichtungen und Kontrolllehren, die vom Besteller beigestellt werden, sind uns kos
tenlos zuzusenden. Die Übereinstimmung der vom Besteller bestellten Fertigungseinrichtungen mit
den vertraglichen Spezifikationen oder übergebenen Zeichnungen und Mustern wird von uns nur auf
grund ausdrücklicher Vereinbarung überprüft. Vom Besteller beigestellte Fertigungseinrichtungen
dürfen wir ändern, wenn uns dies aus gießtechnischen Gründen erforderlich erscheint und das Werk
stück dadurch nicht geändert wird.
11.2 Die Kosten für die Änderung, Instandhaltung und den Ersatz seiner Fertigungseinrichtungen trägt
der Besteller. Die Fertigungseinrichtungen werden von uns mit der Sorgfalt behandelt und bewahrt,
die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Zum Abschluss einer Versicherung sind
wir nicht verpflichtet. Von uns nicht mehr benötigte Fertigungseinrichtungen des Bestellers können
wir auf Kosten und Gefahr des Bestellers zurücksenden oder, wenn der Besteller der Aufforderung zur
Abholung nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt, vernichten.
11.3 Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, die von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt und be
schafft werden, bleiben auch bei Berechnung anteiliger Kosten unser Eigentum. Sie werden von uns
für die Dauer von drei Jahren nach dem letzten Abguss aufbewahrt. Wenn der Besteller Fertigungs
einrichtungen voll bezahlt hat, sind wir verpflichtet, ihm Eigentum zu verschaffen.
11.4 Entsteht bei Benutzung einer nur einmal verwendungsfähigen Fertigungseinrichtung Ausschuss, so
hat der Besteller entweder erneut eine Fertigungseinrichtung beizustellen oder die Kosten der Ersatz
einrichtung zu ertragen.
11.5 Von uns einzugießende Teile müssen maßhaltig und in einwandfreiem Zustand vom Besteller an
geliefert werden. Für durch Ausschuss unbrauchbar werdende Teile ist vom Besteller kostenlos Er
satz zu liefern.
12. Schutz- und Urheberrechte
12.1 Dem Besteller überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leis
tungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung der Gussteile, seien sie körperlicher oder
unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – sind unser Eigentum und unterliegen unserem
Urheberrecht.
Der Besteller darf sie nur für den vorgesehenen Zweck im Rahmen des Vertrages verwenden und
ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch veröffentlichen.
12.2 Für alle uns vom Besteller übergebenen Unterlagen, Gegenstände und dergleichen steht der Bestel
ler dafür ein, dass Schutzrechte Dritter dadurch nicht verletzt werden. Der Besteller hat uns von
Ansprüchen Dritter freizustellen und einen etwaigen Schaden zu ersetzen.
12.3 Im Übrigen haften wir dafür, dass durch die von uns gelieferten Produkte Schutzrechte Dritter, soweit
sie in der Bundesrepublik Deutschland bestehen, nicht verletzt werden.
Wir werden nach unserer Wahl entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder das Produkt/die Leistung
so ändern, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Ist das zu
angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem Besteller alle Rechte im Rahmen von Ge
währleistungsansprüchen zu.
Der Besteller ist in solchen Fällen verpflichtet, uns über von Dritten geltend gemachte Ansprüche
unverzüglich schriftlich zu verständigen und uns die Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlun
gen zu überlassen
Stellt der Besteller in solchen Fällen die Nutzung von Produkten oder Leistungen ein, ist er verpflich
tet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer
Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er selbst die Schutzrechtsverletzung zu ver
treten hat. Sie sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vor
gaben des Bestellers oder durch eine von uns nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verur
sacht wurden, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns geliefer
ten Produkten eingesetzt wurde.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Erfüllungsort für alle Leistungen aus Verträgen ist unser Sitz.
13.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Lieferverträgen ist ebenfalls unser Sitz. Wir sind aber auch
berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt das
die Wirksamkeit im Übrigen nicht. Die Parteien sind dann verpflichtet, anstelle der unwirksamen eine
wirksame Vereinbarung zu treffen, die ihrem Willen am nächsten kommt.
13.4 Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Aus
schluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Waren
kauf (CISG).
13.5 Die zur Bearbeitung von Geschäftsvorfällen erforderlichen Daten werden bei uns an zentraler Stelle
gespeichert.
13.6 Diese Lieferbedingungen gelten für alle Geschäfte mit Personen, die bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), oder
mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Stand: August 2010
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Der Kreis der Nachhaltigkeit
1000 | 01.2012
Ihr zertifizierter Einbaupartner:
MeierGuss Sales & Logistics GmbH & Co. KG
Auf der Welle 5 - 7 │ D - 32369 Rahden
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