Informationen zur Gesellschaftsgründung in Offshore
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Informationen zur Gesellschaftsgründung in Offshore
Offshore- Firmengründungen Exposé zur Gründung von Gesellschaften in Offshore-Staaten Network of international attorneys and tax counsel (Low Tax Network) Informationen zur Gesellschaftsgründung in Offshore- Staaten Allgemeines zum Thema Offshore-Gesellschaften .................................................................. 4 BEISPIEL 2........................................................................................................................................ 6 Einführung in das internationale Steuerrecht......................................................................... 7 Betriebsstättenbegriff nach DBA ..................................................................................................... 7 Prüfungsmerkmale aus Sicht der deutschen Finanzbehörde ........................................................ 8 Ausgestaltungen von Auslandsgesellschaften.................................................................................. 9 Was ist mit der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz? ........................... 10 Passive und aktive Einkünfte.......................................................................................................... 10 Einführung zum internationalen Steuerrecht: Aktiv-Einkünfte im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung.................................................................................................. 11 Aufwendungen, Verluste, Überführung von Wirtschaftsgütern bei grenzüberschreitenden Sachverhalten .......................................................................................................................... 19 Gewinn- und Geldtransfer aus der Offshore-Gesellschaft .................................................... 19 Ausflaggen der natürlichen Person - die Motive ................................................................... 19 Was das Außensteuergesetz (AStG) regelt.............................................................................. 20 Wegzugbesteuerung (§ 6 AStG)...................................................................................................... 21 Deutsche Erbschafts- bzw. Schenkungsbesteuerung .................................................................... 21 Checkliste: Wohnsitzverlagerung bei der Vermögens- und Nachfolgeplanung................... 22 Wie sich die Steuerpflicht in der Heimat steuerschonend beenden lässt.................................... 24 Der Wohnsitzbegriff im deutschen Steuerrecht............................................................................ 24 Gewöhnlicher Aufenthalt ................................................................................................................ 24 Wohnsitzbegriff in den DBA........................................................................................................... 25 Festlegung des Mittelpunkts der Lebensinteressen ...................................................................... 25 Checkliste: Wegzug ins Ausland: Steuerliche Konsequenzen ..................................................... 25 Isle of Man Offshore ............................................................................................................... 26 Offshore Firmengründung British Virgin Islands (BVI) IBC.............................................. 27 Offshore Firmengründung Jersey.......................................................................................... 28 Firmengründung Liechtenstein.............................................................................................. 30 Einleitung.......................................................................................................................................... 30 Das Bankgeheimnis im Liechtenstein ............................................................................................ 31 Gründung einer Offshore-Gesellschaft im Liechtenstein............................................................. 31 Banken, Versicherungen, Investment-Fonds ................................................................................ 31 Gesellschaftsformen ................................................................................................................ 32 Aktiengesellschaft AG ..................................................................................................................... 32 Stiftung.............................................................................................................................................. 32 Anstalt............................................................................................................................................... 33 Treuunternehmen reg. (Trust reg.)................................................................................................ 34 Die Treuhänderschaft...................................................................................................................... 34 Vorschaltgesellschaften ................................................................................................................... 35 BEISPIEL 1...................................................................................................................................... 35 BEISPIEL 2...................................................................................................................................... 36 Steuerrecht detailliert...................................................................................................................... 37 Übersicht zu den Steuererklärungen ............................................................................................. 37 Steuernachlass.................................................................................................................................. 37 Nach- und Strafsteuern ................................................................................................................... 37 Steuern juristischer Personen......................................................................................................... 37 Kapitalsteuer .................................................................................................................................... 38 Ertragssteuer.................................................................................................................................... 38 Steuern von Holding- und Sitzgesellschaften ................................................................................ 38 Couponsteuer ................................................................................................................................... 38 Grundstücksgewinnsteuer............................................................................................................... 38 Grundstückgewinn .......................................................................................................................... 39 Steuern zur Erbschaft/ Schenkung ................................................................................................ 39 Schenkungssteuer ............................................................................................................................ 40 Steuerpflicht und Haftung .............................................................................................................. 40 Was ist die Mehrwertsteuer? .......................................................................................................... 41 Stempelabgaben ............................................................................................................................... 42 Allgemeines zum Thema Offshore-Gesellschaften Wir gründen für unsere Mandanten Offshore-Gesellschaften (Nicht-DBA-Sachverhalte) in/auf: Asien& Pazifik: Seychellen,Mauritius,Hong Kong British Virgin Islands (BVI), Bahamas,Nevis,Dominica, St. Vincent, Isle of Man Latein Amerika: Panama,Belize und anderen Staaten. Die Gründungen übernehmen ausschließlich Rechtsanwälte oder Steuerberater im Sitzstaat der Gesellschaft. Gebühren nach Sitzstaat und Dienstleistungen. Zum Thema Offshore-Gesellschaften vorab: 1. Nachteile von Offshore-Gesellschaften (Definition hier: Gesellschaften außerhalb der EU und/oder kein DBA-Sachverhalt) gegenüber Gesellschaften mit DBA-Sachverhalt oder EU Ob im Inland- also z.B. Deutschland- eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmt sich bei NichtDBA-Sachverhalten (DBA=Doppelbesteuerungsabkommen) allein aus §§ 12 und 13 AO (deutsche Abgabenordnung; andere EU-Länder, die Schweiz und USA haben ähnliche Regelungen). Rechtsfolgen: Ein ständiger Vertreter,eine Repräsentanz oder ein Warenlager lösen eine Betriebsstätte in Deutschland aus, also genau umgekehrt zu DBA-Sachverhalten (z.B. Schweiz,VAE usw). Die EU-Niederlassungsfreiheit ist nicht anwendbar, im Zweifel also ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich und der Nachweis von aktiven Geschäften im Sitzstaat (deutsches Finanzamt fordert u.U. eine "Ansässigkeitsbescheinigung"). Ergänzend schnelle Annahme des Gestaltungsmissbrauchs, wenn das deutsche Finanzamt "annimmt", dass die eigentliche geschäftliche Oberleitung in Deutschland ist, Umkehr der Beweislast. Gilt nicht wenn: Im Offshore-Land nachweislich ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist (voll ein gerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter) und aktive Geschäfte. Keine Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie bzw. EU-Fusionsrichtlinie I.d.R. keine Umsatzsteuer-ID-Nummer, da nicht steuerbarer Umsatz 2. Vorteile von Offshore-Gesellschaften Kein Rechtshilfeabkommen mit anderen Ländern (Deutschland), kein fiskalisches Auslieferungsabkommen Sehr gutes Bankgeheimnis, häufig in der Verfassung verankert In vielen Offshore-Ländern besteht die Möglichkeit der Inhaberaktien. Mithin kann der Eigner anonym bleiben, da Inhaberaktien naturgemäß nicht ins Handelsregister (sofern überhaupt vorhanden) oder sonstigen Dokumentationen eingetragen werden. Ein "ständig präsenter und ansprechbarer Treuhand-Direktor" ist im Rahmen von TreuhandLösungen nicht erforderlich (kein Rechtshilfeabkommen usw..), aus diesem Grunde i.d.R. Nominee-Direktor und daher kostengünstig Viele Offshore-Länder kennen den steuerlichen Status der Exempted Company: keine Besteuerung von Erträgen die außerhalb des Sitzstaates der Offshore-Gesellschaft erwirtschaftet werden 3. Wann machen Offshore-Gesellschaften für den z.B. deutschen Mandanten Sinn?: Wenn das deutsche Finanzamt die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs nicht tätigen kann bzw. und/oder nach §§ 12/13 AO keine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland formuliert werden kann, z.B.: Kein ständiger Vertreter, kein Repräsentant, kein Warenlager in Deutschland, kein regelmäßiger und "sachlich nicht begründeter" Geldfluss vom OffshoreLand nach Deutschland, keine Annahme das die geschäftliche Oberleitung in Wahrheit in Deutschland ist. Wenn die Offshore-Gesellschaft Eigner/Shareholder einer EU-Gesellschaft bzw. einer Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt ist. Im geschäftlichen Verkehr tritt dann allein die EUGesellschaft oder die Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt auf. Dieses insbesondere bei Ländern, die ein liberales Verhältnis zu Offshore-Gesellschaften haben und keine Regelungen analog der deutschen AO kennen (England, Zypern, Spanien bei Holding). Wenn im Offshore-Staat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter) und aktive geschäftliche Tätigkeiten entfaltet werden Ergänzend: Wenn im Offshore-Staat eine "reale Betriebsstätte" im Sinne installiert wird, mithin ein qualifizierter Geschäftsbetrieb, Angestellte und ein im Sitzstaat Ansässiger tritt als angestellter Direktor auf Wenn der Mandant/Gründer der Offshore-Gesellschaft nicht in Deutschland Ansässig ist (unterliegt nicht der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland) bzw. analog nicht in einem Land ansässig ist, dass ähnliche Regelungen wie Deutschland hinsichtlich des Gestaltungsmissbrauchs kennt (z.B. die USA) 4. In welchen Ländern gründen wir Offshore-Gesellschaften und was sind die Dienstleistungen? Wir gründen in folgenden Ländern: Seychellen,Mauritius,Hong Kong British Virgin Islands (BVI), Bahamas,Nevis,Dominica, St. Vincent Panama,Belize Dienstleistungen: Prüfung des Firmennamens auf Verfügbarkeit Aufbereitung des Memorandums Aufbereitung der Articles Aufbereitung der Gründungsanträge Einreichung beim Handelsregister bzw. örtliches Register für Firmeneintragungen Zahlung der Gründungsgebühren ans örtliche Register Übergabe Gründungsurkunde Übergabe Memorandum Übergabe Articles Übergabe Aktienzertifikate, Inhaberaktien sofern erlaubt und vom Mandanten gewünscht Exklusive Dokumentenmappe inkl. folgender Unterlagen: Minutes of Board Meetings Beschluss zur Kontoeröffnung Beschluss zur Anmietung eines Büros Arbeitsvertrag Patentrechtsklausel zum Arbeitsvertrag Generalvollmacht Untervollmacht Kaufverträge Verkaufsverträge Direktoren-Register Shareholder-Register Deutsche Übersetzungen aller relevanten Dokumente Versandspesen 1 Jahr Registered Office 1 Jahr Registered Agent 1 Jahr Verwaltung und Offshore-Steuerpauschale offshore Banking Apostille Anonymität durch Eintragung eines Rechtsanwalts als Direktor der Gesellschaft (Treuhand-Direktor) und -sofern erwünscht- Treuhand-Shareholder, mithin Treuhandvertrag zwischen Mandanten und Treuhänder 4.1. Dienstleistungen bei "realer Betriebsverlagerung" Gestaltung der Ansässigkeit des Direktors, mithin Ausflaggen der natürlichen Person Hilfe bei der Suche nach Büroräumen und/oder geeigneten Produktionsstätten Hilfe bei der Suche nach Mitarbeitern im Sitzstaat, Stellenausschreibungen Subventionspolitik, Fördermittel Steuerliche Gestaltung im Rahmen von verbundenen Unternehmen Weitere Möglichkeiten der Nutzung von Offshore-Gesellschaften: Handelsgeschäfte (Export/Import) werden beispielsweise so abgewickelt, das ein Grossteil der Gewinne bei einer eigenen Gesellschaft mit Sitz in einem Niedrigsteuerland anfällt. Der Muttergesellschaft könnten dann entsprechende Gewinnanteile in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt werden. Last, but not least sind die Darlehenszinsen bei der Muttergesellschaft als Aufwand abzusetzen, was eine geringere Steuerbelastung zur Folge hat. Fall: Ein italienisches Unternehmen produziert Elektrorechner und verkauft diese an die der Unternehmung gehörende Domizilgesellschaft in Liechtenstein. Diese hat den Vertrieb übernommen und versorgt den ausländischen Markt mit Rechnern. Für ihre Gewinne zahlt sie keinen Euro Ertragssteuer. Da sie keine Ausschüttungen an die Mutter in Italien vornimmt, bleiben ihr die Erträge in vollem Umfange zu Expansionszwecken erhalten. Möglicherweise gewährt sie der Muttergesellschaft ein Darlehen, damit diese ihre Fabriken vergrössern kann. Die daraus geschuldeten Zinsen vermindern den steuerpflichtigen Gewinn der Mutter in Italien und bleiben in Liechtenstein steuerfrei! BEISPIEL 2 Eine Produktionsfirma (Waren oder Dienstleistungen) beauftragt eine englische (oder anderer Nationalität) Gesellschaft mit dem Vertrieb ihrer Produkte in Europa oder weltweit. Die Aktien der britischen Gesellschaft sind Eigentum der vorgehend gegründeten Liechtensteinischen Gesellschaft. Also die UK-Gesellschaft wurde fiduziarisch von einem Italiener-Gründer (Liechtenstein) gegründet. Deshalb ist die Anonymität der Aktionäre der UK und der FL-Gesellschaft gewährleistet, weil die Gründerin eben Liechtensteinerin, d.h. anonym ist. Die UK-Gesellschaft erhält aber die MWSt-Nr., welche europaweit Gültigkeit hat. Folge dessen muss die FL-Gesellschaft sämtliche Gewinne von der UK-Gesellschaft erhalten. Die UK-Ltd. erhält für ihre Tätigkeit maximal 5% Kommission, die restlichen 95% gehen an die FL-Holding. Solche Konstruktionen sind im voraus zu disponieren. Gleichzeitig wird ein Austausch von Informationen zwischen den EU-Ländern nicht erfolgen. Die FL-Holding kann somit frei über die Vermögenswerte verfügen. Sie kann u.U. auch Beteiligungen der ital. Produktions-Firma erwerben, der trotzdem kein "Mutter-Tochter" - Verhältnis nachgewiesen werden kann. Auch ein Darlehen an die Produktionsfirma kann gewährt werden usw.. Einführung in das internationale Steuerrecht Betriebsstättenbegriff nach DBA I.d.R. möchten unsere Mandanten wissen, wann eine Auslandsgesellschaft (z.B. UK Ltd, US INC, spanische S.L., Schweizer AG usw.) allein im Gründungsland/Ausland versteuert wird und in welchen Fällen eine Versteuerung/ Teilversteuerung in Deutschland nicht zu vermeiden ist. Hilfreich sind hier die Doppelbesteuerungsabkommen, zentral die Artikel zum Thema "Betriebsstätte". Die Definition einer Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinn ist in fast allen DbAs identisch: Artikel XX (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. (2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte, f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen, g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet. (3) Als Betriebstätten gelten nicht: a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen. (4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt. (5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen. Prüfungsmerkmale aus Sicht der deutschen Finanzbehörde Im Rahmen von EU-Gesellschaften sind die Prüfungsmerkmale stark eingeschränkt. Gemäß Verfügungen des Bundesfinanzministeriums in Folge einiger BFH-Urteile (z.B. Urteil vom 9.7.2003, IStR2003), gilt: Beim Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gründung nach dem Recht des Sitz-Staates liegt keine Scheingesellschaft vor, egal welchen Unternehmensgegenstand die Gesellschaft hat und egal, ob sie diesen (gesetzlich zulässigen oder nicht zulässigen) Unternehmensgegenstand auch tatsächlich ausübt. In jedem Fall findet eine pauschale Nichtanerkennung nicht statt. Entsprechend wird das Vorliegen einer Scheingesellschaft von der Rechtssprechung des BFH nur in Ausnahmefällen angenommen. Vgl. hierzu auch: Prof.Dr.Thomas Reith,Internationales Steuerrecht,Seite 71. Sofern also im Rahmen der Gründung einer EU-Gesellschaft die Betriebsstätte im Gründungsland angenommen werden soll, müssen allein die ordnungsgemäßen Betriebsstättenvoraussetzungen des Gründungslandes erfüllt sein. Dieses sind: Persönliche und telefonische Erreichbarkeit, zustellbare Postadresse, ordnungsgemäßer Registereintrag. Nicht ausreichend ist hingegen ein "reiner Briefkasten und/oder Anrufbeantworter". Bei NICHT-EUGesellschaften, aber DBA-Staat, wird z.B. das Vorliegen einer Betriebsstätte im Gründungsland nur akzeptiert (z.B. im Rahmen der Eintragung einer unselbständigen Zweigstelle in Deutschland), wenn ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt (Büro und mind. ein Mitarbeiter) und die Gesellschaft im Gründungsland aktive geschäftliche Tätigkeiten ausführt. Bei OffshoreGesellschaften ist die Anerkennung der Gesellschaft im Gründungsland z.B. aus deutscher Sicht faktisch unmöglich. Das deutsche Finanzamt wird zunächst davon ausgehen, daß eine Scheinfirma im Sinne vorliegt und wird daher z.B. Abflüsse in die Offshore-Gesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung und Steuerhintergehung qualifizieren. Im Zweifel hat der "Deutsche" den Nachweis zu erbringen, also "Umkehr der Beweislast". Treuhand-Geschäftsführung: Nach vorliegender Rechtsprechung und Dokumentierung führt die Annahme einer Treuhand-Geschäftsführung im Gründungsland nicht zur Aberkennung der Betriebsstätteneigenschaft im Gründungsland. Dieser Sachstand leitet sich aus dem Tatbestand ab, dass ein im Handelsregister des Landes eingetragener Geschäftsführer per Gesetz Geschäftsführer ist und bleibt, egal, ob er diese Tätigkeit nur treuhänderisch ausübt oder nicht, es sei denn, Treuhandverhältnisse sind in dem Sitzstaat verboten (z.B. Irland). Mithin bleibt der, auch TreuhandGeschäftsführer, haftbar. Beispiel zur Verhinderung der Besteuerung in Deutschland: Sie möchten als deutscher Staatsbürger mit Lebensmittelpunkt in Deutschland z.B. eine UK Ltd gründen und das Welteinkommen der Ltd soll in England -und eben nicht in Deutschland- versteuert werden. Um dieses zu erreichen, muß zunächst der "Sitz der geschäftlichen Entscheidungen" - zumindest nach "außen"- in England liegen. Entweder verlagern Sie also Ihren Lebensmittelpunkt nach England (oder ein "Beauftragter",bzw. es wird ein steuerrechtlich Ansässiger in England als Direktor angestellt) oder Sie schalten einen Treuhand-Direktor vor. Der Treuhand-Direktor ist dann einer unserer Anwälte im Gründungsland, der seinen Lebensmittelpunkt im Gründungsland hat und "nach außen" die überwiegenden Geschicke der Gesellschaft lenkt. Im "Innenverhältnis" übergibt der Treuhand-Direktor durch einen Treuhandvertrag alle Rechte und Pflichten an den eigentlichen Gründer. Mithin und/oder ergänzend muss die Auslandgesellschaft im Gründungsland natürlich nachprüfbar real existieren. Eine reine "Briefkastenfirma" ist nicht ausreichend. Aus diesem Grunde gründen wir auch nur mit realem Domizil, keiner C.O.Adresse im Gründungsland, telefonischer Erreichbarkeit (kein Anrufbeantworter) und Eintrag der Gesellschaft ins Telefonbuch des Gründungslandes. Mithin muß die Auslandsgesellschaft im Gründungsland ein Bankkonto haben. Sofern es sich bei der Auslandsgesellschaft um eine europäische Gesellschaft handelt- wie in diesem Beispiel-, muß eine Geschäftstätigkeit im Gründungsland nicht nachgewiesen werden. Zusätzlich sollten die Shareholder/Gesellschafterverhältnisse so gestaltet werden, dass entweder der beherrschende Einfluss (51%) von im Gründungsland ansässigen natürlichen oder juristischen Personen gehalten wird, bzw. das Gesellschaftsentscheidungen allein im Gründungsland getätigt werden. Hier ergeben sich also entsprechende Gestaltungsspielräume z.B. durch Einsatz eines Treuhand-Shareholders im Gründungsland oder Zusätze im Gesellschaftervertrag. Die ausländische Gesellschaft- in diesem Beispiel die UK Ltd- kann nun in Deutschland als Repräsentanz oder unselbständige Zweigstelle auftreten, sofern der "Gegenstand" der Gesellschaft nicht durch das DBA an sich eine Betriebsstätte in Deutschland auslöst (z.B. produzierendes Gewerbe). Deutsche Kunden zeichnen dann alle Verträge mit der Auslandsgesellschaft und natürlich nicht mit der Repräsentanz oder unselbständigen Zweigstelle in Deutschland. Die Rechnungsstellung an den deutschen Kunden erfolgt ebenfalls "nach außen" von der Auslandsgesellschaft. Der Repräsentant der Auslandsgesellschaft in Deutschland, darf bei der Auslandsgesellschaft nicht abhängig beschäftigt sein im Sinne, er muß z.B. freiberuflich für die Auslandsgesellschaft tätig sein. Mithin und/oder/ergänzend darf der "Vertreter der ausländischen Gesellschaft in Deutschland" Verträge nur i.A. oder I.V. zeichnen. Die Repräsentanz/ unselbständige Zweigstelle in Deutschland kann "Angestellte im Sinne" haben. Diese müssen dann einen Arbeitsvertrag mit der ausländischen Gesellschaft haben und müssen ausschließlich von dieser abhängen und ausschließlich von dieser Weisungsbefugnis erhalten. Sie dürfen Verträge nicht eigenständig zeichnen. Diese Konstellation birgt aus steuerrechtlicher Betrachtungsweise allerdings Risiken (kaufmännisch voll eingerichteter Geschäftsbetrieb usw..). GGF wäre eine Freie Handelsvertretung in Deutschland vorzuziehen, wobei alle "Mitarbeiter" der Freien Handelsvertretung nach § 84 HGB selbst freie Handelsvertreter im Sinne sind. Das geht natürlich nicht bei allen Unternehmens-Gegenständen. Ergänzend: Rechtsprechung des BFH (Bundesfinanzministeriums) zur Prüfung des Vorliegens einer Scheinfirma im EU-Ausland (Urteil vom 9.7.2003,IStR 2003): Beim Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gründung einer Gesellschaft nach dem Recht des Sitz-Staates liegt keine Scheingesellschaft vor, egal welchen Unternehmensgegenstand die Gesellschaft hat und egal, ob Sie diesen (zulässigen oder nicht zulässigen) Unternehmensgegenstand auch tatsächlich ausübt. Das Vorliegen einer Scheinfirma darf daher nur in absoluten Ausnahmefällen angenommen werden. Ausgestaltungen von Auslandsgesellschaften Auf der Grundlage der beschriebenen Sachstände bestehen nachfolgende Mindestanforderungen zur Ausgestaltung von Auslandsgesellschaften zur Vermeidung der Annahmetatbestände einer Scheinfirma im Sitzstaat: EU-Gesellschaften: Reales Domizil im Gründungsland, kein Briefkasten oder Anrufbeantworter, persönliche Erreichbarkeit (Beispiel Regus-Office, virtuelles Domizil: Firmenadresse, keine C.O.Adresse, zustellbare Postadresse, Telefon/Fax real, besetzte Zentrale für alle reg. Firmen, Firmenschild), ein im Gründungsland (Sitzstaat) steuerrechtlich Ansässiger als Geschäftsführer (ggf. Treuhandlösung), beherrschender Einfluß (51% Shares, Gesellschafteranteile) bei im Sitzstaat ansässigen natürlichen oder juristischen Personen bzw. nicht in Deutschland Ansässigen im Sinne (ggf. Treuhandlösung), Vertragspartner ist ausschließlich die Betriebsstätte im Sitzstaat, Bankkonto im Sitzstaat. Nicht- EU-Gesellschaften und NON-Offshore (z.B. USA, VAE,Schweiz): Wie bei EUGesellschaften, plus: Ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb (Büro und ein Mitarbeiter) und der Nachweis von aktiven Geschäften im Sitzstaat. Hier ergeben sich Gestaltungsmöglichkeiten, z.B.: Bei der Gründungskanzlei im Ausland, bzw. z.B. beim Regus-Office, wird ein voll eingerichtetes Büro angemietet, mithin wird ein Steuerinländer im Sitzstaat angestellt (Teilzeit müsste reichen, ggf reicht der Treuhand-Direktor unter bestimmten Voraussetzungen: Anstellungsvertrag z.B.) und es wird der Nachweis von aktiven Geschäften im Sitzstaat erbracht (hier könnte u.U. eine Internetpräsenz im Sitzstaat ausreichen, sofern die Dienste/Produkte dort real zu buchen/bestellen sind und der Nachweis nicht erbracht werden kann, dass die Umsetzung außerhalb des Sitzstaates vollzogen wird). Offshore-Gesellschaften: Wie bei NON-Offshore/keine EU-Gesellschaften. Niederlassung z.B. in Deutschland nicht möglich oder nur möglich, sofern das Stammkapital analog einer deutschen Körperschaft eingezahlt wird, kein Recht des Sitzstaates anzuwenden. Unselbständige Zweigstelle, z.B. in Deutschland, ist nicht möglich. Was ist mit der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz? Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Versteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (fiktive Ausschüttungsbesteuerung: Der Gewinn der Auslandsgesellschaft wird dem deutschen Anteilseigner zur Last gelegt, selbst wenn keine Gewinnausschüttung erfolgt, mithin Versteuerung mit Einkommenssteuer- nicht Halbeinkünfteverfahren- beim deutschen Anteilseigner), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder über 50%), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer (Zu Grunde gelegt wird also die deutsche Körperschaftssteuer. Ein Niedrigsteuerland ist also aus deutscher Sicht ein Land, dass geringere Körperschaftssteuer als die deutsche Körperschaftssteuer zu Grunde legt). Im Rahmen der EUGesellschaften gibt es allerdings eine Kollision zwischen EU-Recht und Hinzurechnungsbesteuerung, mit der sich derzeit die EU-Gerichte beschäftigen. Im Rahmen unserer Komplettpakete stellen wir einen treuhänderischen Shareholder, so das nach außen ein Steuerinländer im Gründungsland Shareholder ist. Weitere Vermeidungsstrategien sind: der deutsche Shareholder ist nach außen oder real Minderheitsshareholder die Gesellschaft führt aktive Einkünfte im Gründungsland aus der Shareholder ist nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (die Hinzurechnungsbesteuerung gibt es nur in Deutschland und USA) die Gesellschaft wird als Niederlassung ins Deutsche Handelsregister eingetragen, also Betriebsstätte Deutschland Der Mehrheitsshareholder ist eine andere ausländische juristische Person (z.B. Liechtenstein -oder Panama AG oder Isle of Man usw..) Passive und aktive Einkünfte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind immer aktive Einkünfte. Ebenso sind Einkünfte aus Produktions-oder Industrietätigkeiten (§8 Abs. 1Nr.2 AStG) ohne Ausnahme aktive Einkünfte. Produziert also z.B. die englische Limited in England Maschinenteile, so greift die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nicht, selbst wenn der beherrschende Einfluss bei deutschen Anteilseignern liegt. Einkünfte aus Bank- und Versicherungsgeschäften (§8 Abs. 1 Nr. 3 AStG) sind immer aktive Einkünfte, insofern ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt. Komplexer gestaltet sich die Angelegenheit bei Einkünften aus Handelstätigkeiten, aus Vermietung und Verpachtung, aus der Aufnahme/Vergabe von Kapital, aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften und aus Dienstleistungen. Betriebsstätte in Deutschland: Löst die Auslandsgesellschaft nach DBA z.B. in Deutschland eine steuerrechtliche Betriebsstätte aus, wird die Auslandsgesellschaft in Deutschland als Niederlassung ins Handelsregister eingetragen. Aufgrund des Überseering-Urteils, mithin der EU-Rechtsprechung sind europäische Gesellschaften dann in Deutschland voll rechtsfähig, ergänzend ist das Recht des Gründungslandes anzuwenden. Die Betriebsstätte der Auslandsgesellschaft in Deutschland wird mit heimischer Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer belegt (derzeit ca. 36% insgesamt). Eine Doppelbesteuerung ist untersagt (DBA). Eine Auslandsgesellschaft (NON-Offshore) zu gründen kann also auch dann Sinn machen, wenn diese in Deutschland eine steuerrechtliche Betriebsstätte auslöst, da alle Vorteile "Haftung" und "Stammkapital" (keine Verpflichtung zur Einzahlung des Stammkapitals analog einer deutschen GmbH) erhalten bleiben und die Betriebsstätte "nur" mit heimischer Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer belegt wird. Zudem kann die Oberbetriebsstätte (z.B. Ltd in England) der "Unterbetriebsstätte Deutschland" Rechnungen stellen, was die reale Steuerlast in Deutschland senkt. Gleiche Wirkung erzielt man mit einer "Betriebsaufspaltung", d.h. bestimmte Gegenstände werden an der Oberbetriebsstätte im Ausland angesiedelt. Einführung zum internationalen Steuerrecht: Aktiv-Einkünfte im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung § 8 Abs.1 AStG enthält die folgenden neun Aktiv- Einkünfte 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gelten immer und ohne Ausnahme als Aktiv- Einkünfte. Erforderlich ist aber eine tatsächliche und ernsthafte Ausübung von land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten. Charakteristik: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, § 8 Abs.1 Nr.1 AStG = Aktiv- Einkünfte ohne Ausnahme Zum Vergleich mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als Aktiv – Einkünfte im AStG entspricht auch der Qualifizierung als Aktivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen. 2. Einkünfte aus Produktions- oder Industrietätigkeiten. § 8 Abs.1 Nr.2 AStG Auch die Einkünfte aus Produktions- oder Industrietätigkeiten (§ 8 Abs.1 Nr.2 AStG) gelten immer ohne Ausnahme als Aktiv- Einkünfte. Erforderlich ist aber auch hier eine tatsächliche und ernsthafte Ausübung von produktiven oder industriellen Tätigkeiten, also zum Beispiel eine Be- oder Verarbeitung von bestimmten Produkten. Charakteristik: Einkünfte aus Produktionstätigkeiten, §8 Abs.1 Nr.2 AStG = Aktiv- Einkünfte ohne Ausnahme Zum Vergleich mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Produktions- oder Industrietätigkeiten als Aktiv- Einkünfte im AStG entspricht auch der Qualifizierung als Aktivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen. 3. Einkünfte aus Bank- und Versicherungsgeschäften, § 8 Abs.1 Nr.3 AStG Die Einkünfte aus Bank- und Versicherungsgeschäften gelten nach § 8 Abs.1 Nr.3 AStG grundsätzlich als Aktiv- Einkünfte, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb unterhalten wird, es sei denn (Ausnahme!) die Geschäfte werden überwiegend mit dem Steuerpflichtigen oder einer ihm im Sinne von § 1 Abs.2 AStG nahe stehenden Person betrieben (dann Passivtätigkeit) Charakteristik: Einkünfte aus Bank- und Versicherungsgeschäften, § 8 Abs.1 Nr.3 AStG = Aktiv- Einkünfte, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind Zum Vergleich mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Bank- und Versicherungsgeschäften als Aktivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen. 4. Einkünfte aus Handelstätigkeiten, § 8 Abs.1 Nr.4 AStG Die Einkünfte aus Handelstätigkeiten gelten nach § 8 Abs.1 Nr.4 AStG grundsätzlich als AktivEinkünfte, soweit nicht (Ausnahme!) die Basisgesellschaft die Voraussetzungen = einer sog. Verkaufsgesellschaft (Fall von Nr.4 lit.a)), oder = einer sog. Einkaufsgesellschaft (Fall von Nr.4 lit.b)) erfüllt (dann Passivtätigkeit!), es sei denn (Gegenausnahme!), der Steuerpflichtige weist nach, dass (1) die ausländische Gesellschaft einen für derartige Handelsgeschäfte in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält (sog. Qualifizierter Geschäftsbetrieb), (2) die ausländische Gesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und (3) und die zur Vorbereitung, dem Abschluss und der Ausführung der Geschäfte gehörenden Tätigkeiten ohne die Mitwirkung des Steuerpflichtigen oder einer ihm im Sinne von § 1 Abs. 2 AStG nahe stehenden Person ausgeübt werden (dann wieder Aktivtätigkeit!). Charakteristik: Einkünfte aus Handelstätigkeiten, § 8 Abs.1 Nr.4 AStG = Aktiv- Einkünfte mit Ausnahmecharakter, aber Gegenausnahme möglich Zum Vergleich mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Handelstätigkeiten als AktivEinkünfte im AStG entspricht auch der Qualifizierung als Aktivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen. § 8 Abs1 Nr.4 lit. a) und lit. b) wurden durch das St VergAbg 2003 inhaltlich neu gefasst. Die bisherige Formulierung „Güter oder Waren aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes an die ausländische Gesellschaft liefert“ wurde geändert in „Verschaffung der Verfügungsmacht an Gütern oder Waren“. Nach der Neuregelung ist es nicht mehr erforderlich, dass Güter oder Waren über die Grenze vom Inland ins Ausland oder umgekehrt verbracht werden. Mit dem neuen Wortlaut gelten als passiver Handel nunmehr auch rein inländische Warenbewegungen, rein ausländische Warenbewegungen oder Warenbewegungen über ein Drittland. Voraussetzung ist nach dem neuen Recht nur noch, dass der jeweilige Käufer an den Gütern oder Waren die Verfügungsmacht erhält. Die weitere Änderung von § 8 Abs.4 lit. a) AStG durch das Korb 2- Gesetz 2003 war nur redaktioneller Art. (5) Einkünfte aus Dienstleistungen, § 8 Abs.1 Nr.5 AStG Die Einkünfte aus Dienstleistungen gellten nach § 8 Abs.1 Nr.5 AStG grundsätzlich als AktivEinkünfte, soweit nicht (Ausnahme!) die Basisgesellschaft 1. sich des Steuerpflichtigen oder einer ihm im Sinne von § 1 Abs.2 AStG nahe stehenden 2. unbeschränkt steuerpflichtigen Person bedient (Fall von Nr.5 lit. a); Basisgesellschaft bezieht Dienstleistungen) (dann Passivtätigkeit!), oder die Dienstleistung an den Steuerpflichtigen oder an eine ihm im Sinne von § 1 Abs.2 AStG nahe stehende unbeschränkt steuerpflichtige Person erbringt (Fall von Nr.5 lit. b); Basisgesellschaft erbringt Dienstleistungen) (dann Passivtätigkeit!), es sei denn (Gegenausnahme, aber nur für den Fall 2., dass die Basisgesellschaft Dienstleistung erbringt), der Steuerpflichtige weist nach, dass (1) die ausländische Gesellschaft einen für derartige Handelsgeschäfte in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält (sog. Qualifizierter Geschäftsbetrieb), (2) die ausländische Gesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und (3) und die zu der Dienstleistung gehörenden Tätigkeiten werden ohne die Mitwirkung des Steuerpflichtigen oder einer ihm im Sinne von § 1 Abs.2 AStG nahe stehenden Person ausgeübt (dann für diesen Fall wieder Aktivtätigkeit!) Charakteristik: Einkünfte aus Dienstleistungen, § 8 Abs.1 Nr.5 AStG = Aktiv- Einkünfte mit Ausnahmecharakter, aber Gegenausnahme möglich (jedoch nur für den Fall, dass Basisgesellschaft Dienstleistung erbringt) Zum Vergleich mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Dienstleistungen als AktivEinkünfte im AStG entspricht auch der Qualifizierung als Aktivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen. (6) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, §8 Abs.1 Nr.6 AStG Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gelten nach (dem Eingangswortlaut) von § 8 Abs.1 Nr.6 AStG grundsätzlich als Aktiv- Einkünfte, ausgenommen (Ausnahme!) 1. Fall von Nr.6 lit. a): die Überlassung der Nutzung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen (dann Passivtätigkeit!), es sei denn (Gegenausnahme!), der Steuerpflichtige weist nach, dass (1) die ausländische Gesellschaft die Ergebnisse eigener Forschungs- oder Entwicklungsarbeit auswertet und (2) und diese Tätigkeiten werden ohne die Mitwirkung des Steuerpflichtigen oder einer ihm im Sinne von § 1 Abs.2 AStG nahe stehenden Person ausgeübt (dann wieder Aktivtätigkeit!), oder 2. Fall von Nr.6 lit. b): die Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (dann Passivtätigkeit!), es sei denn (Gegenausnahme!), der Steuerpflichtige weist nach, dass die Einkünfte daraus nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerbefreit wären (dann wieder Aktivtätigkeit), oder 3. Fall von Nr.6 lit. c): die Vermietung oder Verpachtung von beweglichen Sachen (dann Passivtätigkeit), es sei denn (Gegenausnahme!), der Steuerpflichtige weist nach, dass (1) die ausländische Gesellschaft einen Geschäftsbetrieb gewerbemäßiger Vermietung oder Verpachtung unterhält, (2) die ausländische Gesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und (3) alle zu einer solchen gewerbsmäßigen Vermietung oder Verpachtung gehörenden Tätigkeiten ohne die Mitwirkung des Steuerpflichtigen oder einer ihm im Sinne von § 1 Abs.2 AStG nahe stehenden Person ausgeübt werden (dann wieder Aktivtätigkeit!). Charakteristik: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, §8 Abs.1 Nr.6 AStG = (formal) Aktiv- Einkünfte mit (jedoch 100%-igem) Ausnahmecharakter (damit materiell im Grunde Passiv- Einkünfte), aber Gegenausnahme möglich Zum Vergleich mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im AStG formal (grundsätzlich) als Aktiv- Einkünfte, materiell dagegen als Passiv- Einkünfte entspricht (im Ergebnis) auch der Qualifizierung als Aktivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen. Die Vermietung und Verpachtung wird in § 8 Abs.1 Nr.6 AStG nur deshalb im Ausgangspunkt formal als Aktivtätigkeit dargestellt, damit sich diese Einkunftsart in die den Nrn. 1-5 AStG zu Grunde liegenden Systematik des Aktivkatalogs von § 8 Abs.1 AStG (Grundsatz, Ausnahme, Gegenausnahme) einfügt. In materieller Hinsicht decken die in lit. a)- lit. c) genannten Ausnahmen dagegen sämtliche Vermietungs- und Verpachtungsfälle ab und werden damit allesamt als Passivtätigkeit qualifiziert, es sei denn, es kommt eine der in der Praxis eher seltenen Gegenausnahmen zu Anwendung. Die Sanktion von § 8 Abs.1 Nr.6 lit. a) AStG richtet sich vor allem gegen sog. PatentVerwaltungsgesellschaften. Die Gegenausnahme in § 8 Abs.1 Nr.6 lit. b) AStG ist erforderlich, um die Hinzurechnungsbesteuerung nicht in Widerspruch zu etwaigen DBA- Regelungen zu setzen. Die Gegenausnahme in § 8 Abs.1 Nr.6 lit. c) AStG will vor allem Leasinggesellschaften von der Passivtätigkeit ausnehmen. (7) Einkünfte aus der Aufnahme/ Vergabe von Kapital, § 8 Abs.1 Nr.7 AStG Die Einkünfte aus der Aufnahme/ Vergabe von Kapital, §8 Abs.1 Nr.7 AStG grundsätzlich als AktivEinkünfte, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige nachweist, dass dieses Kapital ausschließlich auf ausländische Kapitalmärkten (und nicht bei einer ihm oder der ausländischen Gesellschaft im Sinne von § 1 Abs.2 AStG nahe stehenden Person) aufgenommen und 1. außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder Betriebsstätten, die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter die Nrn. 1-6 fallenden Tätigkeiten beziehen, oder 3. innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder Betriebsstätten zugeführt wird. Ziel des Gesetzgebers mit der Regelung in § 8 Abs.1 Nr.7 AStG ist die Sanktionierung von Konzern- Finanzierungsgesellschaften. Charakteristik: Einkünfte aus der Aufnahme/ Vergabe von Kaptial, §8 Abs.1 Nr.7 AStG = Aktiv- Einkünfte, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind Zum Vergleich mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Handelstätigkeiten als AktivEinkünfte im AStG entspricht auch der Qualifizierung als Passivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen. Querverbindung: In zahlreichen Steuergesetzen wird eine Begünstigung ausländischer Einkünfte von einer aktiven Tätigkeit im Ausland abhängig gemacht. Hierzu wird oftmals auf den Einkünftekatalog in §8 Abs.1 Nr.6 AStG verwiesen, nicht jedoch auf Einkünfte aus der Aufnahme/ Vergabe von Kapital im Sinne von § 8 Abs.1 Nr.7 AStG. Dieser Technik folgt insbesondere der Wortlaut von §8 Abs.1 Nr.7 AStG selbst. (8) Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, §8 Abs.1 Nr.8 AStG Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (§8 Abs.1 Nr.8 AStG) gelten immer und ohne Ausnahme als Aktiv- Einkünfte. Charakteristik: Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, §8 Abs.1 Nr.8 AStG = AktivEinkünfte ohne Ausnahme Zum Verständnis: Nach dem UntStFG 2001 ist das Reglungsziel der Hinzurechnungsbesteuerung unter anderem eine Sicherstellung der KSt- Vorbelastung von 25% auf Erträge aus der Beteiligung an einer inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaft und eine Fortsetzung des Grundsatzes der unbegrenzten KSt- Freistellung von Beteiligungserträgen in- und ausländischer Körperschaften nach 2 §8b Abs.1 KStG und des Halbeinkünfteverfahrens nach § 3 Nr.40 EStG sowie eine Fortsetzung des Grundsatzes der KSt- Freistellung von Veräußerungsgewinnen nach § 8 Abs.1 KStg. In dieser Konsequenz sind auch Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften an ausländische Basisgesellschaften von der (Hinzurechnungs-) Besteuerung freizustellen. § 8 Abs.1 Nr.8 AStG eröffnet damit aber nicht den Weg für eine Umgehung der Hinzurechnungsbesteuerung durch das Nachschalten von weiteren Kapitalgesellschaften, denn in diesem Fall wird die Hinzurechnungsbesteuerung von etwaigen passiven Einkünften im Sinne von § 8 Abs.1 Nr.1-7 AStG solcher weiterer Kapitalgesellschaften durch § 14 AStG (sog. übertragende Hinzurechnung) sichergestellt. Zum Vergleich mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften als Aktiv- oder Passivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen, entspricht aber, wie ausgeführt, der Wertung von § 8b Abs.1 KStG, der im Vergleich zu dem internationalen Schachtelprivileg nach DBA- Recht in der Regel auch weiter ist. (9) Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals, § 8 Abs.1 Nr.9 AStG Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals (§ 8 Abs.1 Nr.9 AStG) gelten grundsätzlich als Aktiv- Einkünfte, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige nachweist, das der Veräußerungsgewinn auf Wirtschaftsgüter der anderen Gesellschaft entfällt, die anderen als den in § 10 Abs.6 Satz 2 AStG genannten Tätigkeiten (Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter) dienen oder dass der Veräußerungsgewinn auf Beteiligungen der anderen Gesellschaft entfällt (anderenfalls Passivtätigkeit!). § 8 Abs.1 Nr.9 AStG folgt mit dieser Regelung grundsätzlich der Regelung in § 8 Abs.1 Nr.8 AStG, macht aber für Veräußerungsgewinne im Zusammenhang mit Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter eine Ausnahme; solche Veräußerungsgewinne gelten als Passiv/ schädlich. Charakteristik: Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals, § 8 Abs.1 Nr.9 AStG = Aktiv- Einkünfte, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (10) Einkünfte aus anderen in § 8 Abs.1 AStG nicht genannten Einkunftsquellen Einkünfte aus anderen in dem Aktiv- Katalog des § 8 Abs.1 AStG nicht genannten Einkunftsquellen qualifizieren in jedem Fall als Passivtätigkeit. Zusammenfassende Übersicht über die Einkunftsarten Tätigkeiten Aber: gegebenenfalls passive Tätigkeit (als Ausnahme) (Ausgangspunkt:Aktivtätigkeit) Land- und Forstwirtschaft, Aber: gegebenenfalls aktiveTätigkeit (als Gegenausnahme) Keine Ausnahme denkbar Keine Gegenausnahme § 8 Abs.1 Nr.1 AStG Produktions- oder Keine Ausnahme denkbar erforderlich Keine Gegenausnahme Industrietätigkeit , erforderlich § 8 Abs.1 Nr.2 AStG Bank- und Versicherungs- Als Ausnahme passive Tätigkeit, wenn Keine Gegenausnahme gegeben Tätigkeiten, a) ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb nicht unterhalten wird oder b) (überwiegendes) Betreiben der Geschäfte mit Inlandsbeteiligtem oder diesem nahe stehender Person § 8 Abs.1 Nr.3 AStG Vermeidung der Verlagerung von Einkünften und Vermögen Tätigkeiten Aber: gegebenenfalls passive (Ausgangspunkt: Tätigkeit (als Ausnahme) Aktivtätigkeit) Handelstätigkeiten, Als Ausnahme passive Tätigkeit, wenn § 8 Abs.1 Nr.4 a) AStG Lieferungen von Inlandsbeteiligtem oder diesem nahe stehender Person aus dem Inland an die Gesellschaft oder b) Dienstleistungen, Lieferungen der Gesellschaft aus dem Ausland an Inlandsbeteiligten oder diesem nahe stehende Personen Als Ausnahme passive Tätigkeit, wenn Aber: gegebenenfalls aktive Tätigkeit (als Gegenausnahme) Gegenausnahme zu lit. a) und lit. b) möglich; erfordert, Nachweis, dass die Gesellschaft für die Geschäfte einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb unter Teilnahme im allg. Wirtschaftsverkehr unterhält und dass ein Inlandsbeteiligter oder eine diesem nahe stehenden Person bei Vorbereitung, Abschluss und Ausführung der Geschäfte nicht mitwirken Zu lit. a) keine Gegenausnahme möglich § 8 Abs.1 Nr.5 AStG a) die Gesellschaft sich eines Inlandsbeteiligten oder einer diesem nahe stehenden Person bedient b) die Gesellschaft Dienstleistungen zugunsten eines Inlandsbeteiligten oder einer diesem nahe stehenden Person erbringt Gegenausnahme zu lit. b) möglich; Erford. Nachweis wie bei Handelstätigkeit Vermietung und Verpachtung, § 8 Abs.1 Nr.6 AStG Als Ausnahme passive Tätigkeit, wenn a) b) c) Tätigkeiten (Ausgangspunkt: Aktivtätigkeit) Aufnahme und dar- Überlassung der Nutzung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen Vermietung und Verpachtung von Grundstücken Vermietung und Verpachtung von beweglichen Sachen Aber: gegebenenfalls passive Tätigkeit (als Ausnahme) Als regelmäßige Ausnahme passiv lehensweise Vergabe von Kapital, §8 Abs.1 Nr.7 AStG Gewinnausschüttungen von Keine Ausnahme denkbar Gegenausnahme zu lit. a) erfordert Nachweis, dass die Gesellschaft Ergebnisse eigener F+E- Arbeiten auswertet, die ohne Mitwirkung eines Inlandsbeteiligten oder einer diesem nahe stehenden Person unternommen wurden Gegenausnahme zu lit. b) erfordert Nachweis, dass die Einkünfte nach einem DBA steuerfrei wären, wenn sie ein Inlandsbeteiligter unmittelbar bezogen hätte Gegenausnahme zu lit. c) erfordert Nachweis, dass die Gesellschaft einen Geschäftsbetrieb gewerbsmäßiger Vu V unter Teilnahme am allg. Wirtschaftsverkehr betreibt und das ein Inlandsbeteiligter oder eine diesem nahe stehende Person bei Vorbereitung, Abschluss und Ausführung der Geschäfte nicht mitwirken Aber: gegebenenfalls aktive Tätigkeit (als Gegenausnahme) Gegenausnahme erfordert Nachweis, dass Kapitalaufnahme auf ausländischen Märkten von nicht nahe stehenden Personen zur Finanzierung (fast) ausschließlich aktiver ausländischer Betriebe (§ 8 Abs.1 Nr.1-6 AStG) oder inländischer Betriebe Keine Gegenausnahme Kapitalgesellschaften, § 8 Abs.1 Nr.8 AStG Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres Kapitals, § 8 Abs.1 Nr.9 AStG Andere in § 8 Abs.1 AStG nicht genannte Einkunftsquellen erforderlich Als Ausnahme passive Tätigkeit, wenn der Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung von Anteilen an KAC- Gesellschaften stammt Keine Gegenausnahme erforderlich und bei Veräußerung von Anteilen an KAC- Gesellschaften Gegenausnahme nicht möglich In jedem Fall passiv Keine Gegenausnahme möglich (der Aktiv- Katalog wird überhaupt nicht angesprochen) Die 25%- Grenze Eine niedrige Besteuerung im Sinne von § 8 Abs.1 AStG ist nach § 8 Abs.3 AStG gegeben, wenn die Ertragsteuerbelastung der (passiven) Einkünfte im Sitzstaat der Basisgesellschaft (grundsätzlich) weniger als 25% beträgt. Dies gilt nicht, wenn diese niedriege Ertragsteuerbelastung auf einem Ausgleich mit Einkünften aus anderen Quellen beruht, oder wenn die danach in Betracht zu ziehende Steuern nach dem Recht des betreffenden Staates um Steuern gemindert wird, die die Gesellschaft, von der die Einkünfte stammen, zu tragen hat. Vor dem Inkrafttreten des StSenkG 2000 galt noch ein Steuersatz von 30% oder weniger. Steuern anderer Staaten ( z.B.Qellensteuer eines Drittlands) waren früher nicht zu berücksichtigen, sind nach dem UntStFG 2001 nunmehr aber zu Gunsten des Steuerpflichtigen in die Ermittlung der (ausländischen) Ertragsteuerbelastung einzubeziehen. Seitens des Gesetzgebers ist geplant, mittelfristig im Rahmen von § 8 Abs.3 AStG zu überprüfen, wie und ggf. unwieweit Verlustverrechnungen im Ausland bei der Feststellung einer niedrigen Besteuerung zu berücksichtigen sind. Ermittlung der (ausländischen) Ertragsteuerbelastung Ausgangspunkt ist der ausländische Ertragsteuertarif (Steuersatz) auf die (passiven) Einkünfte der Basisgesellschaft. Die (ausländische) Ertragsteuerbelastung entspricht in der Regel dem Satz der Ertragsteuer des Sitzstaates. Allerdings sind außer dem Ertragsteuertarif noch weitere Unstände zu berücksichtigen, insbesondere Vorzugs- Steuersätze und Steuerbefreiungen. Die ausländische Ertragsteuerbelastung kann auch deshalb über oder unter dem Steuersatz von 25% liegen, weil die ausländischen Gewinnermittlungsvorschriften zur Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage verglichen mit den deutschen Gewinnermittlungsvorschriften günstiger oder ungünstiger sein können, die betreffenden Einkünften also mit einem Betrag in die (ausländische) Steuerbemessungsgrundlage einbezogen worden sind, der gegebenenfalls höher oder niedriger ist, als er bei Anwendung des deutschen Steuerrechts anzusetzen wäre. In diesen Fällen ist eine Belastungsberechnung anzustellen. Hat eine Basisgesellschaft gemischte Einkünfte (also Aktiv- Einkünfte und PassivEinkünfte) so sind zunächst die Einkünfte aus passiver Tätigkeit (die Zwischeneinkünfte) von den übrigen Einkünften herauszuisolieren. Sodann erfolgt eine „Gegenüberstellung der nach deutschem Steuerrecht ermittelten Zwischeneinkünfte und den um Sitzstaat der Basisgesellschaft zu entrichtenden Steuern. Anhaltspunkte zur Bestimmung der (ausländischen) Ertragsteuerbelastung ergeben sich aus der Anlage 1 zu §8 AStG. Diese Anlage enthält eine Zusammenstellung der Ertragsteuertarife, der Steuervergünstigungen und Privilegien in Gebieten, die für die Anwendung der §§ 7-14 AStG besonders in Betracht kommen; Anlage 2 zu § 8 AStG enthält einen Überblick über weitere Gebiete. Literaturempfehlungen und Quellennachweise: Übersicht "Internationales Steuerrecht": Thomas Reith, Internationales Steuerrecht, Verlag Vahlen (Prof.Dr.Thomas Reith,M.A.; Rechtsanwalt und Notar Stuttgart, Honorarprofessor für Internationales Steuerrecht) Dubai/VAE: Rechtliche Rahmenbedingungen für Geschäftstätigkeiten in den VAE, Rechtsanwalt Jörg Seifert (Fax: 00971-4-2628111) Steueroasen, Hans Lothar Merten, Walhalla Fachverlag Aufwendungen, Verluste, Überführung von Wirtschaftsgütern bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Bleibt vorerst frei. Wir empfehlen als Literatur: Übersicht "Internationales Steuerrecht": Thomas Reith, Internationales Steuerrecht, Verlag Vahlen (Prof.Dr.Thomas Reith,M.A.; Rechtsanwalt und Notar Stuttgart, Honorarprofessor für Internationales Steuerrecht) Gewinn- und Geldtransfer aus der Offshore-Gesellschaft Zuflüsse an einen deutschen Anteilseigner werden im Halbeinkünfteverfahren besteuert. Insofern sind erkennbare Zuflüsse an den Anteilseigner i.d.R. zu vermeiden, auch weil gerade bei OffshoreBeteilungen diese i.d.R. verdeckt bleiben sollen. Der erste Ansatz sollte also sein, die OffshoreGesellschaft als Besitzer von materiellen Wirtschaftsgütern heranzuziehen. Mithin kaufen nicht „Sie“ die Immobilie, das Schiff usw.., sondern die Offshore-Gesellschaft ist Käufer und Besitzer. Natürlich kann auch die Offshore-Gesellschaft Betriebsausgaben/Aufwendungen geltend machen, sofern entsprechende Rechnungen entgegenstehen. Ergänzend greift das Geldwäschegesetz ab 15.000 Euro pro Person und Transaktion. Damit sind fast schon alle „halblegalen Wege“ des Gewinntransfers aus einer Offshore-Gesellschaft ausgeschöpft. Natürlich kann der –z.B. deutsche Anteilseigner- ein Konto in der Schweiz installieren und die Zuflüsse auf dieses Konto gestalten. Ist der Kontoinhaber z.B. in Deutschland steuerrechtlich ansässig und wird der Zufluss nicht gemeldet, handelt es sich natürlich um glasklare Steuerhinterziehung. Klar, wo kein Kläger, da kein Richter. Eine weitere Möglichkeit ist die Verlegung des Lebensmittelpunktes in den Offshore-Staat bzw. in ein Niedrigsteuerland. Mithin können Zuflüsse steuerlich unkritisch gestaltet werden. Ausflaggen der natürlichen Person - die Motive Ausflaggen = Steuern sparen. Diese Gleichung im täglichen Sprachgebrauch kann nicht verwundern. Deutschland zählt zu den Hochsteuerländern, und es vergeht kaum ein Tag, an dem nicht die immensen Kosten aufgelistet werden, die deutsche Bundesbürger in ihrem Heimatland haben: 14.234 EUR Steuern zahlen die Bundesbürger pro Sekunde. 5.463 EUR beträgt die Belastung pro Kopf und Jahr, vom Baby bis zum Greis. 449 Milliarden EUR nahm der Staat 2001 an Steuern ein. 57,1 Prozent betrug die Belastung der Einkommen mit Steuern und Sozialabgaben. 3.500 EUR je Arbeitsplatz kostet Selbständige der Dienst für den Staat. Sieht man sich nur die Steuerlast der Unternehmen im Ländervergleilch an, könnte man auf die Idee kommen, Deutschland befinde sich im guten Mittelfeld einer wirtschaftlichen konkurrierenden Ländergruppe: Doch schon auf den ersten Blick zu erkennen, dass der Abstand zu den USA gigantisch ist, vor allem deshalb, weil dort der Spitzensteuersatz sehr viel später greift; Gleiches gilt für die Schweiz. Für einen mobilen Hochverdiener stellt der Vergleich der internationalen Einkommensteuerlasten nur einen begrenzten Nutzen dar. Was zählt, ist der Effektivsteuersatz und der Punkt, an dem die Spitzensteuersätze der Einkommensteuer zu greifen beginnen. Vor die Wahl zwischen zwei gleich gut bezahlten Stellen in Deutschland oder der Schweiz gestellt, kann man beispielsweise einem über die Steuer verärgerten deutschen Angestellten nur raten, das Letztere zu wählen, wenn alle anderen Bedingungen gleich sind. So greift der Spitzensteuersatz in Deutschland in Höhe von 48,5 Prozent ab einem Einkommen von rund 55.000 EUR, wohingegen etwa in Schweizer Karton Basel der kombinierte Spitzensteuersatz von 40,5 Prozent erst ab einem zu versteuernden Einkommen von über 682.800 EUR erhoben wird. Mit der Arbeitskraftmobilität, die innerhalb der EU und seit Anfang 2003 auch für EU-Bürger in der Schweiz zugesichert ist, bietet sich für Angestellte im Top-Management sicherlich eine interessante Alternative. Hier kann die Botschaft nur lauten: Wenn man schon nicht in ein Niedrigsteuerland auswandert, so sollte man seinen Arbeitsplatz dort wählen, wo das Steuersystem den Emigranten freundlich empfängt. Was das Außensteuergesetz (AStG) regelt Deutsche, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen wollen, müssen verschiedene Aspekte des so genannten Außensteuergesetzes (AStG, auch "Lex Horten" genannt) berücksichtigen. Das AStG regelt Besteuerungstatbestände für Privatpersonen, die in ein Niedrigsteuergebiet umziehen un dihren bisherigen deutschen Wohnsitz aufgeben. Anwendungsvoraussetzungen des AStG: Es muss eine natürliche Person mit deutscher Staatsangehörigkeit sein. Von den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug muss die Person mindestens fünf Jahre in Deutschland steuerpflichtig gewesen sein (nicht notwendigerweise am Stück). Der Umzug erfolgt in ein Gebiet mit niedriger Einkommensteuer. Ein Niedrigsteuergebiet (die österreichische Abgeltungssteuer fällt nicht darunter) wird dort angenommen, wo die Einkommensteuer um ein Drittel geringer ist als in Deutschland. Der Aussiedler behält wesentliche writschaftliche Interessen z.B. in Deutschland. Beispiele für solche Interessen sind: - Die Beteiligung von mehr als 25 Prozent an einer Personengesellschaft (KG, GbR) mit einer Betriebsstätte in Deutschland. - Eine Beteiligung von mehr als ein Prozent an einer deutschen Kapitalgesellschaft (AG, GmbH). - Höhere deutsche (d.h. aus deutschen Quellen stammende) Einkünfte pro Jahr als 62.000 EUR - Ein höheres deutsches (also dort belegenes) Vermögen als 154.000 EUR. Wird eine dieser Voraussetzungen erfüllt, ist das Außensteuergesetz grundsätzlich anwendbar und eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht des Aussiedlers gegeben. Die Dauer dieser erweiterten beschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 AStG ist grundsätzlich zehn Jahre. Dieser Zeitraum wird im Einzelfall zwischen Deutschland und zum Zuzugsland durch DBA modifiziert. Konsequenz: Bei Anlagen sollte auf Einkünfte (Dividenden, Zinsen) von deutschen Schuldnern verzichtet werden. Diese müssen nach wie vor in Deutschland versteuert werden - zum deutschen Steuerersatz, der auf das gesamte Welteinkommen des Aussiedlers angewandt würde (Progressionsvorbehalt). Das betrifft auch Spekulationsgewinne - unabhängig davon, ob der Kapitalgewinn aus deutschen oder ausländischen Quellen erzielt wurde. Dabei ist jedoch eine Verrechnung von Kapitalverlusten und Kapitalgewinnen möglich. Wichtig: Durch eine entsprechende Anlageplanung kann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht des Aussiedlers umgangen werden. Wegzugbesteuerung (§ 6 AStG) Wer an einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) wesentlich im Sinne von § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) beteiligt ist und Deutschland auf Dauer verlässt - wohin auch immer -, hat die in dieser Beteiligung eventuell vorhandenen stillen Reserven aufzudecken und in Deutschland zu versteuern. Wichtig ist, dass diese Besteuerung bei jedem Wegzug aus Deutschland, also auch bei einem Wegzug in ein Hochsteuerland, zur Anwendung gelangt (also beispielsweise auch nach Österreich). Bei Einer Beteiligung an einer deutschen Kapitalgesellschaft in Höhe von mehr als einem Prozent wird gemäß § 6 AStG in Verbindung mit § 17 EStG ein Verkauf fingiert. Allerdings muss die Person sich vor dem Wegzug nicht nur fünf von den letzten zehn Jahren in Deutschland aufgehalten haben (wie bei der erweitert beschränkten Steuerpflicht), sondern die letzten vollen zehn Jahre steuerpflichtig in Deutschland gewesen sein. Sind diese Voraussetzungen gegeben, tritt folgende Konsequenz ein: Der erzielte (fingierte) Gewinn (die Differenz zwischen Buch- und Verkehrswert) wird mit sofortiger Wirkung voll als Einkommen versteuert und zur Zahlung fällig. Deutsche Erbschafts- bzw. Schenkungsbesteuerung Eine Wohnsitzverlagerung ins Ausland kann aus erbschaftssteuerlichen Gründen vor allem vor dem Hintergrund in Betracht gezogen werden, dass beispielsweise einige Kantone in der Schweiz keine Erbschaftsteuer erheben und auch die USA plant, die Erbschaftsteuer abzuschaffen. Bei allen Überlegungen sollte man wissen, dass in Deutschland eine nachwirkende Erbschaftsbesteuerung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG - die so genannte unbeschränkte Erb- und Schenkungsteuerpflicht - besteht. Konsequenz: Nach dieser Regelung müssen die Erben des ins Ausland ziehenden Deutschen im Einzelfall noch deutsche Erbschaftsteuer zahlen, ohne Rücksicht darauf, wo sie ansässig sind. Das heißt: In den ersten fünf Jahren nach dem Wegzug sind die Erben mit dem gesamten Vermögensanfall in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig. Erst ab dem sechsten Jahr, also mit Ablauf dieser erweitert unbeschränkten Steuerpflicht, beginnt die aus dem AStG folgende erweitert beschränkte Steuerpflicht für die Erbschaftsteuer. Konsequenz: Der Aussiedler sollte mit seinem Wegzug alle Konten in Deutschland auflösen. Für ein in Deutschland gelegenes Grundstück ist immer Erbschaftsteuer zu zahlen, auch nach Ablauf von zehn Jahren (beschränkte Erbschaftssteuerpflicht). Mögliche Erbschaftssteuern im Zuzugsland sind natürlich anzurechnen Checkliste: Wohnsitzverlagerung bei der Vermögens- und Nachfolgeplanung Was soll erreicht werden? Steuerbelastung senken: laufende Ertragsteuer, Erbschaftsteuer (gegebenenfalls Vermögensteuer) Außersteuerliche Gründe Kriterien des Zuzugslandes Voraussetzungen der Ansiedlung Lebensqualität (Kultur, Sprache, Sicherheit, Politik) Steuerliche Rahmenbedingungen Doppelbesteuerungsabkommen (ESt, ErbSt) "überdachende" Besteuerung, zum Beispiel in der Schweiz und in Großbritannien Status quo des Vermögens, der Einkünfte immobil (Unternehmen, Immobilien, abhängige Tätigkeiten, Organtätigkeiten) mobil (Kapitalvermögen, Beteiligungen, Kunst) neutral (Drittstaatseinkünfte) Was und wie kann gestaltet werden? Welche Vermögensteile/Einkunftsquellen sollen veräußert, verpachtet, vorweggenommen vererbt, transformiert oder mitgenommen werden? Soll die Staatsangehörigkeit des Zuzugslandes angenommen und die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben werden? Was bedeutet und bewirkt ein Wegzug einkommensteuerlich? Aufgabe von Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland Bei NICHT DBA-Ländern wie Liechtenstein, Monaco unter anderem: Vollständige Aufgabe ohne Ausnahme erforderlich Bei DBA-Ländern (OECD-Raum): Doppelwohnsitz möglich, doch überdachende Besteuerung (zum Beispiel in der Schweiz und in Großbritannien) beachten Wirkung der Aufgabe von Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland Wegfall der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht, so genannte "Entstrickung" bei der ESt, nicht bei der ErbSt Allenfalls verbleibende beschränkte Steuerpflicht, zeitliclh unbeschränkt Erweitert beschränkte Steuerpflicht eines Deutschen bei Wegzug in ein Niedrigsteuerland, gegebenenfalls Beschränkung durch DBA nach Ablauf des fünften Jahres nach Wegzug Zurückforderung der "Riester"- Zulagen und -vergünstigungen Was bedeutet und bewirkt ein Wegzug erbschaftsteuerlich? Erbschaftsteuer: Durch Wegzug des Erblasser/Erben keine Vermeidung deutscher Erbschaftsteuer, wenn Erben/Erblasser Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder Inlandsvermögen vererbt wird. Weitere Verschärfung durch Fiktion der (erweitert) unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht des Erblasser/Erben in den ersten fünf Jahren seinem Wegzug Erweitert beschränkte Erbschaftsteuerpflicht des Schenkers/Erblassers, § 4 AStG, bei Wegzug in ein Niedrigsteuerland nach Ablauf der erweitert unbeschränkten Steuerpflicht Liegt ein DBA vor, teilweise Grenzen des deutschen Besteuerungsrechts Wichtig für die Vermögensumschichtung: Liquidation von Inlandsvermögen, Verbringung in das Zuzugsland. Möglichkeiten der deutschen vorweggenommenen Erbfolge nutzen. Steuerliche "GuV" Der steuerwirksame Wegzug gelingt vollständig = Idealfall Der steuerwirksame Wegzug gelingt nur teilweise, dann: Lohnt die laufende ertragsteuerliche Entlastung? Vorteile bezogen auf die eigene Lebenszeit (Barwert) Kosten der Aufgabe und Neuansiedlung Verlüste auf Grund antizyklischer Veräußerungen Kosten für Berater, Makler, Vermittler und anderem Lohnt die erbschaftsteuerliche Entlastung? "Gewicht" einer niedrigen/fehlenden Erbschaftsteuer Steuerliche Hürden/"Fallstricke" Wegzugbesteuerung gemäß § 6 AStG: Voraussetzungen: -Beteiligung einer natürlichen Person an inländischer Kapitalgesellschaft -Beteiligung gemäß § 17 EStG -Mindestens zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig vor Wegzug -Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht Rechtsfolge: -Besteuerung der Differenz zwischen Anschaffungskosten und gemeinem Wert -Halbeinkünfteverfahren -Besteuerung unabhängig vom Verlust des deutschen Besteuerungsrechts Beachtung "nachlaufender" Inlandspflichten -Erweiterte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht, § 1 Abs. 2 und 3 EStG -Erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht, § 2 Abs. 2 Nr. 1b ErbStG "Überdachende" Besteuerung gemäß DBA Deutschland/Zuzugsland, -Steuererklärungspflicht bei unebschränkter Einkommensteuerpflicht für Welteinkommen -Steuererkllärungspflicht auch bei beschränkter Einkommensteuerpflicht (zum Beispiel Gewerbebetrieb, selbständige ARbeit, private Veräußerungsgeschäfte, Vermietung, Verpachtung), soweit Steuerschuld nicht durch Steuerabzug abgegolten Nachteile/Vorteile der unbeschränkten Steuerpflicht unbeschränkte Steuerpflicht Ehegattensplitting Sonderausgabenabzug gegebenenfalls niedriger Eingangssteuersatz Beschränkte Steuerpflicht Beschränkung auf wirtschaftlichen Zusammenhang mit inländischen Einkünften Verlustverrechnung nur mit inländischen Einkünften Sonderausgabenabzug grundsätzlich ausgeschlossen Mindeststeuersatz von 25 Prozent bei Veranlagung Abgeltungswirkung von Abzugsteuern (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, AR-Vergütungen, gewisse gewerbliche/freiberufliche Einkünfte im Sinne von § 50a Abs. 4 EStG) Wie sich die Steuerpflicht in der Heimat steuerschonend beenden lässt Die Frage ist, ob der Entzug des deutschen Besteuerungsrechts grundsätzlich zur Aufdeckung der stillen Reserven führt. Grundsätzlich gilt: Nur tatsächlich realisierte Gewinne/Vermögensmehrungen unterliegen der Besteuerung. Ausnahmen bestehen jedoch bereits im innerstaatlichen Steuerrecht, bei Entnahme von Betriebs- und Privatvermögen, Betriebsaufgabe Wegzugbesteuerung nach § 6 AStG, unter bestimmten Umständen bei einbringungsgeborenen Anteilen. Der Wohnsitzbegriff im deutschen Steuerrecht "Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird". (§ 8 AO). Dazu zählen: Beibehalt des deutschen Wohnsitzes auch bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt, wenn eine für die Zwecke der eigenen Nutzung ausgestattete inländische Wohnung in einem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehalten wird. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an. Bei Eheleuten kann eine Wohnsitzaufgabe grundsätzlich zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgen. Auch eine jährlich regelmäßig jeweils zweimal stattfindende Nutzung einer inländischen Wohnung während einiger Wochen begründet beispielsweise auf Grund Regelmäßigkeit und Gewohnheit einen inländischen Wohnsitz Keine Wohnung wird begründet durch Hotelzimmer, auch nicht bei längerer Nutzung, oder Zimmer bei Eltern/Verwandten, wenn hierüber keine Verfügungsmacht besteht. Gewöhnlicher Aufenthalt Nach § 9 AO ist der gewöhnliche Aufenthaltsort dort, "wo eine Person sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, das sie sich an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend aufhält. Dabei kommt es nicht auf den Willen des Steuerpflichtigen, sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt an. Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist stets gegeben, wenn der Aufenthalt (zeitlich zusammenhängend, unter Umständen mit kurzen Unterbrechungen) sechs Monate erreicht (§9 Abs. 2 AO). Kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt bei Grenzgängern nach Deutschland vor! Wohnsitzbegriff in den DBA Dabei wird grundsätzlich geprüft: -Besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach innerstaatlichem deutschen Recht? -Wenn ja, besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach ausländischem Recht? -Wenn ja, wird die DBA-Ansässigkeit geprüft. Festlegung des Mittelpunkts der Lebensinteressen Unterschieden wird dabei zwischen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen: Persönliche Beziehungen zu einem Vertragsstaat können zum Beispiel bestehen durch die private Lebensführung, d. h. das familiäre, gesellschaftliche, politische oder kulturelle Umfeld. Der Wohnsitz der Familie wird somit, außer bei Alleinstehenden, von erheblicher Bedeutung sein. Wirtschaftliche Beziehungen bestehen in besonders enger Form zu dem Staat, von wo aus der Arbeit nachgegangen wird und wo die Einkünfte verwaltet werden. Checkliste: Wegzug ins Ausland: Steuerliche Konsequenzen Wer seinen Wohnsitz in ein möglichst niedrig besteuertes Land verlagern will, der sollte sich über die Folgen im Klaren sein: ? Mit der Aufgabe des Wohnsitzes und/oder gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland tritt an die Stelle der unbeschränkten Steuerpflicht die erweitert beschränkte Steuerpflicht der §§ 2 bis 5 AStG, wenn der Auswandernde weiterhin inländische Einkunftsquellen hat. Als wesentliche wirtschaftliche Interessen gelten unter anderem: Eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 EStG, Inlandseinkünfte von über 62.000 EUR, Inlandsvermögen von mehr als 154.000 EUR oder wenn die inländischen Einkünfte oder das Inlandsvermögen mehr als 30 Prozent der Gesamteinkünfte bzw. des Gesamtvermögens ausmachen. ? Zu den Gebieten mit niedriger Besteuerung im Sinne des § 2 Abs. 1 AStG (Steueroasen) gehören: Gebiete, in denen keine Einkommensteuer besteht oder erhoben wird: Andorra - Bahrain Campione - Monaco - Bahamas - Bermudas - Turks- & Caicos-Inseln - Tonga - Neue Hebriden Gebiete, in denen unter 31,2 Prozent Steuer erhoben wird (günstiger Tarif): Kanalinseln Alderney, Guernsey, Jersey, Sark - Gibraltar - Isle of Man - Liechtenstein - Schweiz (außer in den Kantonen genf, Neuenburg, Wallis und Waadt sowie in einzelnen Gemeinden der Kantone Aargau, Bern, Luzern, Tessin, Thurgau, Zürich) - Angola - Niederländische Antillen St. Helena Gebiete, in denen eine wesentliche Vorzugsbesteuerung besteht: Schweiz (Besteuerung nach dem Verbrauch bei der direkten Bundessteuer) - Panama (steuerfrei sind ausländische Dividenden sowie Einkünfte aus im Ausland abgeschlossenen Geschäften) Isle of Man Offshore Isle of Man: Allgemeines Fläche: 572 qm Sprachen: Englisch, Manx Währung: Pfund Sterling (eigene Geldzeichen) Einwohner: 76.000 Hauptstadt: Douglas Inflation: 3 Prozent Arbeitslosigkeit: 1,6 Prozent Das Kleinod in der Irischen See zwischen Irland und Großbritannien steht unter der Schirmheerrschaft der britischen Krone. In Fragen der Außenpolitik und Verteidigung verlassen sich die Insolaner auf das knapp 100 Kilometer entfernte britische Festland. Tourismus und Landwirtschaft waren bis vor einigen Jahren die Haupteinnahmequelle der Insulaner. Heute dagegen erwirtschaften über 45.000 vornehmlich britische Gesellschaften mit ihren Offshore-Aktivitäten bereits 50 Prozent des Bruttosozialprodukts. Die Regierung setzt daher verstärkt auf den Ausbau der Insel zum Finanzzentrum. Mitte 2003 haben sich dort rund 70 Banken und Finanzgesellschaften sowie fast 200 Versicherungen niedergelassen. Die Bankeinlagen stiegen in den vergangenen zehn Jahren um über 400 Prozent auf rund 40 Milliarden EUR. Aber auch das Schifffahrtsregister in Douglas kann sich sehen lassen. Steuerfreiheit, niedrige Kosten und eine einmalige Anmeldegebühr lockten ausländische Reeder an. Über 200 Schiffe mit einer Tonnage von 5,2 Millionen Tonnen tragen inzwischen die Manx-Flagge. Steuerliche Vergünstigungen, die Mitgliedschaft in Sterling-Währungsgebiet und gute Verbindungen nach Großbritannien sind Motor dieser Entwicklung. Die Insel gehört der EU-Freihandelszone an und ist mit Ausnahme der Außenpolitik von allen Aspekten der Römischen Verträge ausgenommen; sie hat das Recht, Steuern selbst festzulegen und einzuteilen. Devisenkontrollen: Keine Fiskalische Auslieferungsabkommen: Keine Politische Risiken: Keine Rechtssystem: Entspricht dem britischen Common Law, Gesellschafts- und Steuerrecht werden durch die Company Acts von 1931 und 1974 geregelt. Patentschutz: Entspricht den britischen Gesetzen Wohnsitzannahme: Für EU-Angehörige problemlos. Man muss etwa 50.000 Pfund bares Einkommen nachweisen. Gewünschtes Steueraufkommen sind 10.000 Pfund pro Jahr. Jeder Ausländer, der auf der Insel eine Immobilie kauft, muss zusätzlich 50 Prozent des Kaufpreises auf zehn Jahre in unbeleihbaren Regierungsanleihen anlegen. Steuern: Für Ansässige bestehen keine Vermögen- Erbschaft-, Schenkung- oder Veräußerungsgewinnsteuern. Falls auf Vermögenswerte von Ansässigen außerhalb der Insel Quellensteuern erhoben werden, können diese auf die Insel-Steuern angerechnet werden. Die Einkommensteuer für ansässige natürliche und juristische Personen beträgt 15 bis 20 Prozent des Nettogewinns. Non Resident Companies zahlen eine Pauschalsteuer von 450 ePfund auf ihre Gewinne. Die Körperschaftsteuer für Handelsgesellschaften wurde von 18 auf zehn Prozent reduziert. Verluste können ohne zeitliche Begrenzung vorgetragen oder innerhalb einer Gruppe weitergereicht werden, und abnutzbares bewegliches Anlagevermögen kann sofort abgeschrieben werden. Seit 1984 gilt ein Gesetz über befreite Gesellschaften. Damit gibt man Unternehmen, die bisher nur OffshoreGeschäfte tätigen, zusätzliche Anreize, von der Insel aus Handel zu treiben oder zu investieren. Die Isle of Man erhebt keine Steuern auf Vermögen, Kapital, Kapitalgewinne, Schenkungen oder Erbschaften. Eine Stempelsteuer ist ebenfalls unbekannt. Die Mehrwertsteuer liegt bei stattlichen 17,5 Prozent. Doppelbesteuerungsabkommen: Nur für natürliche Personen aus Großbritannien Lebenshaltungskosten: Entsprechen dem Niveau Großbritanniens Kommunikation: Gut Verkehrsverbindungen: Auto: über Liverpool. Im Sommer gibt es weitere Verbindungen zu anderen Häfen auf der britischen Insel. Flug: über London direkt zum Insel-Flughafen Ronaldsway Gesellschaften: Empfehlenswert ist die Gründung einer pauschal besteuerten Non Resident Limited Company. In den letzten Jahren hat sich die Insel zu einem der führenden Captiva-Zentren weltweit entwickelt. Hochinteressant für Versicherungen, von denen sich – gegen Zahlung einer Lizenzgebühr von jährlich 2.000 Pfund und bei völliger Steuerfreiheit – mittlerweile weit über 100 Gesellschaften dort niedergelassen haben. Mit weiteren steuerlichen Vergünstigungen versucht die Regierung, bestehende nicht ansässige Unternehmen, die bislang nur Offshore-Geschäfte tätigen, fest auf die Insel zu holen. Alles in allem ist die Gründung der pauschal besteuerten Non Resident Limited Company empfehlenswert. Eine Besonderheit sind Trusts auf der Isle of Man. Sie können von Nichtansässigen zur Nutznießung Nichtansässiger gegründet werden. Wird das Einkommen des Trusts dann außerhalb der Insel erwirtschaftet, entsteht auf der Isle of Man keine Steuerpflicht. Die Isle of Man war das erste OffshoreZentrum, dem – nach dem britischen Finanzdienstgesetz – ein Sonderstatus eingeräumt wurde. So können auf der Insel genehmigte Investmentgesellschaften und Anteile an Kapitalanlagegesellschaften in Großbritannien verkauft werden. Die jährlichen Gebühreneinkommen der Trust-Verwalter sind steuerfrei. Die Isle of Man bietet eine reizvolle Alternative zu den teuren Kanalinseln. Offshore Firmengründung British Virgin Islands (BVI) IBC Informationen zur Gründung einer British Virgin Islands (BVI) Offshore IBC Art der Offshorefirma Gesetzgebung für Offshorefirmen IBC - International Business Company The IBC Ordinance 1984 Einzahlung Stammkapital nicht erforderlich Jährliche Verwaltungs- und Registrierungsgebühren 300 USD Offshorefirma Steuern Keine Steuern auf Einkommen von ausserhalb der British Virgin Islands Vorratsgesellschaften verfügbar Shareholders (Aktionäre) Mind. 2 erforderlich, registrierte, No par value Aktien (ohne Nennwert und hinterlegtes Stammkapital) erlaubt Registered Office / Firmenanschrift Erforderlich, muss im Gründungsland sein Company Director (Geschäftsführer) Mind. 1 Director erforderlich, der nicht ortsansässig sein muss Company Secretary (Schriftführer) nicht erforderlich Nominee (Treuhänder) erlaubt Ja Meetings (Gesellschafterversammlung) Wann und wo die Gesellschafter es für erforderlich halten, einfacher Mehrheitsbeschluss (51 %) Geschäftberichte /Bilanzen Nicht erforderlich, nicht publiziert Informationen über die British Virgin Islands / Gründung BVI Offshorefirma Die British Virgin Islands sind eine Inselgruppe circa 60 Meilen westlich von Puerto Rico in der Karibik gelegen. Die Gesamtbevölkerung besteht aus nur 12.000 Einwohnern, wovon 9.000 auf der Hauptinsel Tortola wohnen. Die wichtigste Einnahmequelle ist der Tourismus. Road Town, die Hauptstadt, liegt an der Südküste von Tortola. Englisch ist Verwaltungs- und gesprochene Sprache. Währung ist der US Dollar. BVI ist eine sich selbst verwaltende britische Kolonie. Der von der britischen Königin ernannte Gouverneur handelt in Übereinstimmung mit dem Executive Council und einem lokalen Ministerpräsidenten. Großbritannien ist für die Landesverteidigung und Auslandsbeziehungen zuständig, mischt sich ansonsten aber nicht in die lokalen Angelegenheiten ein. Die Rechtssprechung basiert auf der Britischen. Die Infrastruktur ist hervorragend. Fast alle weltweit bekannten Banken sind auf BVI mit einer Filiale vertreten. Exzellente Telekommunikationsmöglichkeiten und Niederlassungen weltweiter Kurierdienste sind verfügbar. Flüge nach Road Town sind täglich aus den USA verfügbar. Offshore Firmengründung Jersey Informationen zur Gründung einer Jersey Ltd Art der Offshorefirma Gesetzgebung für Offshorefirmen Exempt Company Companies Act 1991 Einzahlung Stammkapital nicht erforderlich Jährliche Verwaltungs- und Registrierungsgebühren Differenziert, ca. 250 GBP Offshorefirma Steuern Offshore Firmen 650 GBP p.a. pauschal für Einkommen von ausserhalb Jersey bzw. 20% für Einkommen innerhalb Jersey Vorratsgesellschaften nicht verfügbar Shareholders (Aktionäre) Mind. 2 erforderlich Registered Office / Firmenanschrift Erforderlich, muss im Gründungsland sein Company Director (Geschäftsführer) Mind. 1 Director erforderlich, der nicht ortsansässig sein muss Company Secretary (Schriftführer) Mind. 1 Secretary erforderlich Nominee (Treuhänder) erlaubt Ja Meetings (Gesellschafterversammlung) Kann wo auch immer abgehalten werden, notfalls per Telefon Geschäftberichte /Bilanzen Nicht erforderlich, nicht publiziert Informationen zur Gründung einer Jersey Ltd Jersey ist flächenmässig die grösste der englischen Kanalinseln und liegt im Ärmelkanal nur wenige Meilen von der Nordwestküste Frankreichs entfernt. Von den circa 75.000 Einwohnern leben die meisten in der Hauptstadt St. Hellier, die auch Geschäftszentrum von Jersey ist. Alle britischen Kanalinseln sind Dependancen von Grossbritannien und als solche geniessen Sie auch die Vorteile der EU, haben jedoch ein eigenes Parlament und eine eigene Steuer- und Firmengesetzgebung. Währung ist das britische Pfund und die Landessprache Englisch. Die Infrastruktur ist hervorragend. Fast alle weltweit bekannten Banken sind auf Jersey mit einer Filiale vertreten. Exzellente Telekommunikationsmöglichkeiten und Niederlassungen weltweiter Kurierdienste sind verfügbar. Flüge vom britischen Festland und Fährverbindungen von Frankreich sind mehrmals täglich verfügbar. Firmengründung Liechtenstein Einleitung Das Fürstentum Liechtenstein ist im Gegensatz zur Schweiz den EWR beigetreten. Dadurch hat sich Liechtenstein den Zugang zum europäischen Binnenmarkt gesichert. Die Staaten der Europäischen Union haben dem Staat Liechtenstein mit dem Vertrag von 1995 einiges zugestanden, wie z.B. die absolute Souveränität in jeder Beziehung, auch im Fiskalbereich, im absoluten Bank-Geheimnis, keine Doppelbesteuerungsabkommen, usw. Eine Mitgliedschaft in der EU steht - aus verständlichen Gründen - nicht zur Diskussion. Liechtenstein ist Mitglied von mehreren internationalen Organisationen, wie z.B. Mitglied der ONU, der EWR, EFTA, WTO, usw. Der Dienstleistungssektor hat sich in den vergangenen Jahren zu einer wichtigen tragenden Säule der liechtensteinischen Wirtschaft entwickelt. Treuhänder im Fürstentum Liechtenstein müssen ein berufliches Anforderungsprofil erfüllen, das im internationalen Vergleich durchaus als mustergültig betrachtet werden kann. Die Professionalität, Kreativität und das hohe Bildungsniveau der einheimischen Bevölkerung garantieren die Beibehaltung der gegenwärtigen Rahmenbedingungen, im Interesse der Wirtschaftsmächte. Der stabile Schweizer Franken gilt seit dem Währungsvertrag mit der Schweiz als gesetzliches Zahlungsmittel. Im Gegensatz zu zahlreichen anderen Steueroasen können Sie Ihre Vermögenswerte in Liechtenstein mit bestem Gewissen direkt und ohne Steuerbelastung der Zinserträge anlegen. Im Fürstentum Liechtenstein existieren überdies keinerlei Devisenbeschränkungen bzw. -kontrollen. Das Bankgeheimnis ist im Fürstentum Liechtenstein gesetzlich verankert. In Bankkreisen gilt Liechtenstein als einer der wirklich letzten Bastionen. Liechtenstein misst der Privatsphäre einen noch grösseren Stellenwert bei als die Schweiz. In zahlreichen Hochsteuerländer geht der Trend dahin, Doppelbesteuerungsabkommen als Instrument zur totalen Steuerkontrolle einzusetzen. Liechtenstein hat lediglich mit Österreich ein Abkommen getroffen, welches ausschliesslich das Verhältnis zu österreichischen Arbeitnehmern im Fürstentum regelt. Die Tatsache, dass das Fürstentum Liechtenstein keine Quellen- bzw. Zinsensteuer und, mit Ausnahme zu Österreich, keine Doppelbesteuerungsabkommen kennt, führt dazu, dass in- und ausländische Investoren günstige Voraussetzungen für bestimmte Anlageformen in CHF und Fremdwährungen vorfinden. Im Fürstentum Liechtenstein ist es vergleichsweise einfach, eine Firma (Basisgesellschaft) zu gründen. Das Unternehmen kann übrigens zu 100% Ausländern oder einer einzelnen Person gehören. Die Anstalt, AG, Stiftung oder Trust werden fiduziarisch (mit einer Pauschalsteuer von nur CHF 1'000.-- jährlich, unabhängig vom Umsatz und Gewinn) gegründet und verwaltet. Somit bleibt der Gründer oder die Aktionäre völlig anonym. Weder ist es notwendig, dass der Gründer Liechtensteiner ist, noch hat dieser im Fürstentum wohnhaft zu sein. Allerdings muss ein inländischer Verwaltungsrat und eine Repräsentanz ernannt werden, die dort ansässig sind und über eine behördliche Zulassung der Fürstlichen Regierung verfügen. Die Generalversammlungen und die Beschlüsse für Holdings-AG, Stiftungen, Anstalten und Trusts können prinzipiell auch ausserhalb des Fürstentums stattfinden. Als einziges kontinentaleuropäisches Land erkennt Liechtenstein übrigens das angelsächsische Trustkonzept an. Der liechtensteinische Postdienst ist der Schweiz angeschlossen. Die Postlaufzeit in das restliche Europa beträgt ca. 2 - 3 Tage. Liechtenstein verfügt über die modernsten Telekommunikations-Anlagen und Systeme. Das Fürstentum Liechtenstein gilt als ausserordentlich leistungsfähiger Bankplatz, und die Solidität der einheimischen Banken ist international unbestritten, sei es bezüglich Kundendienste, Resultate und Bankgeheimnis. Der Finanzplatz Vaduz liegt nicht zuletzt auch verkehrstechnisch sehr günstig (lediglich ca. 250 Km von Mailand, ca. 250 Km von München und 100 Km von Zürich). Alles in allem handelt es sich beim Fürstentum Liechtenstein also um einen vertrauenswürdigen und sicheren Standort, der sowohl Geschäftsleuten, Firmen, Trader, Vermittlern, Beratern als auch Privaten aus der ganzen Welt eine äusserst attraktive Dienstleistungspalette bieten kann. Unter einer Sitz- bzw. Domizilgesellschaft versteht man ein Unternehmen, das zwar seinen Geschäftssitz in Liechtenstein (oder in einem anderen geeignetem Land) hat (Ausstattung mit einem Bürobetrieb denkbar), abgesehen davon jedoch in Liechtenstein keine weiteren kommerziellen Aktivitäten entfaltet. Einkünfte, die die Gesellschaft im Ausland verwirtschaftet, bleiben weitgehend steuerfrei. Sitzunternehmen kommen insbesondere für den Warenhandel, Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten jeder Art sowie die Erbringung diverser Dienstleistungen in Frage. Last, but not least ist ihnen im Rahmen der Vermögensverwaltung und Trading ein hoher Stellenwert beizumessen. Aktiengesellschaften, Anstalten, Stiftungen und Trusts, als Holding- bzw. Sitzgesellschaft sind von Vermögens-, Erwerbsoder Ertragssteuern befreit. Diese so genannte Holding entrichten nur eine Kapital-Steuer von 1% (min. CHF 1'000.--) jährlich. Der Umsatz und der Gewinn haben keinen Einfluss. In der internationalen Steuerplanung sind unbedingt unanfechtbare Lösungen anzuwenden, und zwar je nach Konstellation eine OFFSHORE allein oder in Verbindung mit ONSHORE-Gesellschaften. Die Folge ist eine uneingeschränkte Handlungsfreiheit bezüglich Sicherung von Vermögen, Erträgen und Gewinnen, und das, unabhängig von eventuellen internationalen Steuerabkommen, die beachtet und ausgenutzt werden müssen. Auch die Rechtshilfe-Abkommen sind zu berücksichtigen. Deshalb kann auch eine ordentliche Gesellschaft (ONSHORE) in bestimmten EU-Ländern von einer OFFSHORE in absoluter Anonymität "gehalten" werden. Das Bankgeheimnis im Liechtenstein Die Verschwiegenheit der Bankzuführung und die Vertraulichkeit bei den Finanzgeschäften, von dem Gesetz im Liechtenstein vorgesehen und mit der Vereinigung des Vorhanden seins der OffshoreRegierungsreform, bietet es geradezu sehr gute Gelegenheiten für den Geldanleger an, der eine maximale Diskretion braucht. Eine merkwürdige Begebenheit: der bekannte Multimilliardär Aristotile Onassis hielt mehr als die Hälfte seines eigenen in einer Gründung des Liechtensteins. Gründung einer Offshore-Gesellschaft im Liechtenstein Die aktuellen Richtlinien, die das Unternehmerwirken im Liechtenstein regeln (das Gesetz über Rechtspersonen und natürliche Personen und über Gesellschaften), sind seit den zwanziger Jahren in Kraft. Auch wenn es nicht mit dem Wort "offshore" zitiert wird, wird auf jeden Fall ein Anteil, der gleich null ist, von dem erzielten Firmengewinn der ausserhalb der Landesgrenze gemacht wurde bestimmt. Man sieht folgende Firmentypen vor: "Anstalt", die Aktiengesellschaft (AG) und die Gründungen. Das mindeste Gesellschaftskapital für eine Aktiengesellschaft ist Sfr. 50'000.--, für alle anderen Gesellschaftstypen ist es Sfr. 30'000.--. Alle Gesellschaftstypen zahlen praktisch nur eine pauschale Jahressteuer von Sfr. 1'000.--. Banken, Versicherungen, Investment-Fonds Banken, Versicherungen und Investment-Fonds sind nun in Liechtenstein möglich. Die Zulassungsnormen sind sehr streng. Das ist der Grund dass es nur 15 Banken gibt. Es ist schwierig einen angemessenen Ort zu haben und es gibt Mangel an qualifiziertem Personal. Mit der "single license" aus Liechtenstein erhält man die Möglichkeit in jedem europäischen Land zu operieren, mit einer einfachen Meldung im jeweiligen Staat. Wir stehen gerne für Auskünfte und Organisation zur Verfügung. In der letzten Zeit haben europäische Banken hier gegründet, um Synergie-Effekte zu erzielen. Minimum Bankkapital CHF 10 Mio. Das gleiche gilt auch für die liechtensteinischen Versicherungsgesellschaften (siehe "single license" wie bei den Banken) dadurch kann man in jedem Europäischen Land mit einer einfachen Meldung im jeweiligen Staat operieren. Zum Beispiel: Le Generali haben schon eine Versicherungsgesellschaft gegründet. Liechtensteinische Investitionsfonds und die relativen Rechtsvorschriften sind geschaffen worden um die Änderung in anderen Rechtsprechungen zu kompensieren, wie zum Beispiel in Luxemburg, um so dem europäischen Kunde die Diskretion, die wirtschaftlichen Vorteile mit dem absoluten Bank- und Berufsgeheimnis zu garantieren. Für weitere Erklärungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Gesellschaftsformen Aktiengesellschaft (AG) Stiftung Anstalt Treuunternehmen reg. (Trust reg.) Die Treuhänderschaft Aktiengesellschaft AG Die Gründer einer Aktiengesellschaft müssen weder Liechtensteinische Staatsbürger sein noch im Liechtenstein ihren Wohnsitz haben. Das Mindestkapital beträgt CHF 50'000.--. Es ist zur Gänze von den Aktionären einzubezahlen. Das Kapital steht der Gesellschaft sofort nach der Eintragung der AG in das Öffentlichkeitsregister zur Verfügung im Normalfall nach 2 Tagen. Die Aktien können sowohl auf den Inhaber als auch auf den Namen lauten. Eine allfällige Veräusserung der Aktien kann übrigens völlig formlos erfolgen. Es existieren keinerlei Vorschriften hinsichtlich der Mindestanzahl von Aktionären. Liegt eine grosse Anzahl an Eigentümern vor, so ist die Aktiengesellschaft gegenüber der Anstalt vorzuziehen. Besonders geeignet ist die AG insbesondere für kommerzielle Tätigkeiten (z. B. Kauf und Verkauf von Waren, Dienstleistungen, Mobilien, Immobilien und Beteiligungen). Diese auch im Ausland bestens bekannte Gesellschaftsform ist bei unseren Kunden vor allem im Zusammenhang mit internationalen Geschäftstätigkeiten beliebt. Aktiengesellschaften können aber ohne weiteres auch den Zweck haben, Vermögen anzulegen und zu verwalten oder Beteiligungen bzw. andere Rechte zu halten. Die Eigentümer können vollkommen anonym bleiben (z. B. durch die Ausgabe von Inhaberaktien). Die Namen der Gründer und jene der Aktionäre gehen aus einem Handelsregisterauszug nicht hervor. Für die Verbindlichkeiten der AG haftet allein das Gesellschaftsvermögen. Vom Gesetzgeber her besteht hinsichtlich der Organisation lediglich ein geringes Mass an Gestaltungsfreiheit. 1. Aktionärversammlung und 2. der Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat setzt sich aus einem oder mehreren Mitgliedern zusammen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zumindest ein Mitglied des Verwaltungsrates seinen Wohnsitz in Liechtenstein hat und im Besitz einer behördlichen Zulassung ist. Es ist obligatorisch einen inländischen rechtlich zugelassenen Repräsentant zu haben, in der Regel eine registrierte Treuhandgesellschaft. Aktiengesellschaften sind buchführungspflichtig. Die ordnungsgemässe Bilanz sowie eine Gewinnund Verlustrechnung sind der Steuerbehörde jährlich vorzulegen. Grundsätzlich können Inhaberaktien auch als Pfand dienen. Voraussetzung dafür ist allerdings die Übertragung des Aktienbesitzes auf den Pfandgläubiger. Eine Revisionsstelle ist gesetzlich vorgeschrieben. Alles in allem liegt der Hauptvorteil gegenüber anderen Gesellschaftsformen darin, dass die AG international Anerkennung findet. Stiftung Bei der Stiftung handelt es sich um eine eigenständige Rechtsperson, der Sie etwas widmen. Vom Grundgedanken her trennen Sie sich bei der Stiftung für immer von Ihrem Hab und Gut. Allerdings besteht die Möglichkeit, ein Widerrufsrecht zu vereinbaren. Das Widerrufsrecht kann dermassen gestaltet sein, dass bei allfälligem Widerruf das gewidmete Vermögen an den Stifter zurückfällt. Das Mindestkapital beträgt CHF 30'000.--. Theoretisch wäre auch eine Sacheinlage in Form von Grundstücken und Häusern denkbar, allerdings ist eine Gründung mit Kapitaleinzahlung vorzuziehen. Selbst nach der Gründung ist die steuerschonende Zuwendung weiterer Vermögenswerte zulässig. Normalerweise lässt sich der Stifter in der Praxis durch einen Treuhänder vertreten, wodurch eine absolute Anonymität gewährleistet ist. Die vollkommene Anonymität des Stifters und der Begünstigten wird übrigens weltweit geschätzt. Selbst im Falle eines Rechtsstreits besteht die Möglichkeit, eine Aufhebung der Anonymität zu verhindern. Für die Verbindlichkeiten der Stiftung haftet ausschliesslich das Stiftungsvermögen. Grundsätzlich besteht bei der Stiftung weitgehende Gestaltungsfreiheit. Der Stiftungszweck kann in den Statuten allgemein umschrieben werden. Spezifische Regelungen finden normalerweise in den Beistatuten ihren Niederschlag. Stiftungen übernehmen oftmals die Funktion der Vermögensvermehrung, -erhaltung und -verwaltung. Von Familien werden sie beispielsweise häufig dazu eingesetzt, um die Ausbildung der Kinder zu finanzieren, den Gründer bzw. nahe stehende Personen und Angehörige auch langfristig zu unterstützen oder Immobilien über mehrere Generationen hinweg sicherzustellen. Stiftungen eignen sich nur beschränkt für gewerbliche Zwecke. Die Geschäftsführung und Vertretung der Stiftung nach aussen besorgt der Stiftungsrat. Seine Rechte und Pflichten können vom Stifter vertraglich genau geregelt werden. Mindestens ein Stiftungsrat muss aus dem Fürstentum Liechtenstein kommen und behördlich zugelassen sein. Die Dauer einer Stiftung ist auf Wunsch zeitlich begrenzbar. Ausserdem besteht die Möglichkeit, Massnahmen zu treffen, damit die Stiftung nach Ihrem Tod "weiterlebt" oder auch nicht. Die Inanspruchnahme einer Begünstigung kann mit oder ohne Auflagen für die jeweils begünstigte Person verknüpft sein. Es können sowohl natürliche wie auch juristische Personen, gemeinnützige, religiöse oder kulturelle Institutionen als Begünstigte eingesetzt werden. Selbstverständlich ist der Genuss von Stiftungserträgen zu Lebzeiten möglich. Auf Wunsch kann sich der Stifter als Erstbegünstigter und im Extremfall sogar als Alleinbegünstigter einsetzen lassen. Weitere Begünstigte sind im sog. Beistatut beliebig festsetzbar, das übrigens bei keiner Behörde einzureichen ist, womit die Anonymität der Begünstigten vollkommen gewährleistet bleibt. Selbstverständlich bleibt es dem Stifter offen, diese Statuten ganz nach Lust und Laune jederzeit zu widerrufen. "Hinterlegte Stiftungen" sind nicht buchführungspflichtig. Der liechtensteinischen Steuerbehörde ist deshalb keine Bilanz vorzulegen. Die Praxis empfiehlt jedoch eine ordentliche, nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Buchhaltung, um den Begünstigten jederzeit Aufschluss über die Art und Höhe der Begünstigung geben zu können. Die Einreichung der eigentlichen Vermögensaufstellung ist in keinen Fall erforderlich. Allerdings hat der Stiftungsrat eine Deklaration abzugeben, aus der hervorgeht, dass eine Vermögensaufstellung vorhanden ist. Die Bestellung einer Revisionsstelle ist bei "hinterlegten Stiftungen" nicht zwingend. Um eine widmungsgemässe Verwendung des Stiftungsvermögens sicherzustellen, können in den Statuten Überwachungsorgane vorgesehen werden. Verfolgt eine Stiftung wirtschaftliche Zwecke, so ist sie ins Handelsregister einzutragen. Dabei gibt es jedoch keinerlei Hinweise auf den Stifter und die jeweiligen Begänstigten, deren Anonymität vollumfänglich gewährleistet bleibt. Sofern kein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird (z. B. Begünstigter), ist der Inhalt der Stiftungsurkunde Dritten nicht zugänglich. Auf Anfragen beim Öffentlichkeitsregister wird ausschliesslich die Existenz der Stiftung bestätigt. Der Gründer hat es in der Hand, seinen Einfluss bei der Anlage des Vermögens geltend zu machen. Grundsätzlich kann sich der Stifter also die Verwaltung des Stiftungsvermögens vorbehalten und die Anlagestruktur des betreffenden Vermögens nicht nur zu Lebzeiten, sondern auch für die Zeit nach seinem Ableben im Detail regeln. Aufgrund der Rechtssicherheit für die nachfolgenden Generationen ist der Erwerb, das Halten und Verwalten von Vermögenswerten mittels einer Stiftung ausgesprochen vorteilhaft. Die Erbfolge kann bei der Stiftung so geregelt werden, dass die Vermögensmasse nach dem Ableben des Stifters jenen Personen (z. B. auch Begünstigte, die nicht zum näheren Verwandtschaftskreis zählen) und Institutionen zufliesst, die vom Stifter eigens dafür vorgesehen sind. Alle Begünstigten werden in einem Beistatut näher bestimmt. Stifter bzw. Stiftungsräte sind beim Erlass eines Beistatuts vom Gesetz her an keine konkrete Form gebunden. Im Bedarfsfall kann die Stiftung vor Gläubigerklagen geschützt werden. Das Stiftungsvermögen bleibt selbst dann unangetastet, wenn der Stifter den Konkurs anmeldet. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Stifter in Kenntnis seiner fatalen Lage nicht noch rasch etwas (mittels der Stiftung) auf die Seite geschafft hat. Das Zweck gewidmete Vermögen scheidet gänzlich aus dem Privatvermögen des Stifter aus. Für die Einbringung des Vermögens (Geld, Wertpapiere usw.) sind keinerlei Steuern zu entrichten. Auch der Vermögenszuwachs sowie allfällige Ausschüttungen sind von der Steuer befreit. Damit im Ausland keine Steuerpflicht entsteht, ist darauf zu achten, dass der Ort der Geschäftsleitung nicht ins Ausland verlagert wird. Die Stiftung ist somit im Fürstentum Liechtenstein zu verwalten. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die weltweite Anerkennung und Unantastbarkeit der Stiftung, eine besonders reduzierte Steuer bei jedem Vermögensvolumen sowie die Tatsache, dass ein Vermögen über Generationen hinweg gebunden werden kann, zu den Hauptvorteilen dieser Gesellschaftsform zählen. Anstalt Grundsätzlich ist nur ein einziger Gründer erforderlich. Dem Gründer werden dauerhafte Gründerrechte eingeräumt, die allerdings nicht verpfändbar oder belastbar sind Speziell bei der Gründung durch einen Treuhänder können derartige Rechte natürlich auch zediert werden. Die Gründerrechte sind ohne Einschränkungen übertragbar. Die eigentlichen Statuten sind beim Öffentlichkeitsregister für Dritte zugänglich. Um die Anonymität der Begünstigten zu gewährleisten, werden diese deshalb in den Beistatuten aufgeführt. Selbstverständlich sind die Beistatuten rechtlich ebenso verbindlich wie die Statuten selbst. Da sie allerdings beim Öffentlichkeitsregister nicht zu hinterlegen sind, haben Dritte keinerlei Zugriff darauf. Das Mindestkapital beträgt CHF 30'000.--. Für die Verbindlichkeiten der Anstalt haftet ausschliesslich das Anstaltsvermögen. Die Rechtsform der "Anstalt" wird nicht nur zur Vermögensverwaltung, sondern auch für kommerzielle Aktivitäten herangezogen. Sie gilt beispielsweise als beliebtes Instrument für Immobilienkäufe und Handelsgeschäfte. Es ist ein inländischer Repräsentant zu bestellen, und mindestens ein Verwaltungsrat muss seinen Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein haben und die behördliche Zulassung besitzen. Anstalten sind insbesondere wegen ihrer vom Gesetz her flexiblen Ausgestaltungsmöglichkeiten beliebt. Diese Rechtsform kann praktisch jeder Person oder Familie und jedem Unternehmerwunsch Rechnung tragen. Liegt eine kommerzielle Tätigkeit vor, ist die Anstalt zur Vorlage einer Bilanz verpflichtet. Sitzunternehmen dürfen die Bilanz und das Inventar in Fremdwährung aufstellen. Bei kommerzieller Tätigkeit ist eine Revisionsstelle gesetzlich vorgeschrieben. Setzt man hingegen die Anstalt lediglich zur Verwaltung von Vermögenswerten oder zum Halten von Beteiligungen bzw. anderen Rechten ein, so ist keine Kontrollstelle erforderlich. Ertragssteuer zahlt die Anstalt keine. Also sind höchstens Fr. 1'000.-- jährlich zu bezahlen egal welchen Gewinnertrag gemacht wurde. Anstalten sind in ihrer Gestaltung flexibler als Aktiengesellschaften. Ausserdem haben sie den Vorteil eines geringeren Eigenkapitalerfordernisses. Schliesslich fällt auch keine Coupon-Steuer an. Treuunternehmen reg. (Trust reg.) Das angelsächsische Trust-Konzept wird in Kontinentaleuropa lediglich vom Fürstentum Liechtenstein anerkannt. Beim Trust handelt es sich um eine eigenständige juristische Person. Trusts können bei Bedarf mit der Klausel gegründet werden, dass für sie die Gesetze eines anderweitigen Landes Gültigkeit haben. Grundsätzlich hat jedermann die Möglichkeit, beim Öffentlichkeitsregister einen Registerauszug zu beantragen. Allerdings tauchen die Begünstigten und der Treugeber darin nicht auf. Das Mindestkapital beträgt CHF 30'000.--. Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vermögen des Treuunternehmens. In der Praxis kommt diese Gesellschaftsform insbesondere dann zum Einsatz, wenn im angelsächsischen Bereich Vermögenswerte aller Art gehalten werden sollen. Es ist ein inländischer Repräsentant und mindestens ein Treuhänderrat zu bestellen, welche den Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein haben und die behördliche Zulassung von Liechtenstein besitzen. Hinsichtlich der Organisation besteht weitgehende Gestaltungsfreiheit Die Begünstigung kann befristet und/oder mit gewissen Auflagen verbunden sein. Natürlich kann auch der Treugeber selbst als Begünstigter eingesetzt werden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Leistungen sind gegebenenfalls in einem separaten Beistatut zu regeln. Die Anonymität des/der Begünstigten bleibt gänzlich gewahrt, da das Beistatut bei keiner Behörde einzureichen ist. Bücher sind in jedem Fall zu führen. Wichtig erscheint die Tatsache, dass sich der Sitz des Treuunternehmens an jenem Ort befindet, wo der Mittelpunkt der Verwaltungstätigkeit angesiedelt ist. Es sollte streng darauf geachtet werden, dass das betreffende Treuunternehmen im Fürstentum Liechtenstein verwaltet wird. Damit nämlich im Ausland keine Steuerpflicht entsteht, darf der Ort der Geschäftsführung nicht in Ausland verlagert werden. Der Hauptvorteil gegenüber anderen Unternehmensformen besteht darin, dass diese Gesellschaftsform als Trust reg. (Fiduciaria reg.) bezeichnet werden kann und besonders für Common-Länder geeignet ist. Die Treuhänderschaft Liechtenstein kennt als einziges kontinentaleuropäisches Land das Institut der Treuhänderschaft (ex Common Law). Die Treuhänderschaft (Treuhandverhältnis) liegt dann vor, wenn ein Dritter (Treugeber) einem Treuhänder (Trustee) ein Treugut (bewegliches oder unbewegliches Vermögen oder ein Recht) im eigenen Namen als selbständiger Rechtsträger zugunsten eines oder mehrerer Begünstigten, mit Wirkung gegen jedermann zu verwalten oder zu verwenden. In den Common Law Staaten hat die Treuhänderschaft immer schon eine bedeutende Rolle gespielt: sie ermöglicht die leichte Verschiebung von grösseren Vermögensmassen, verhindert dass solches Vermögen durch Erbschaftssteuer vernichtet wird und erfüllt alle Bedingungen, um die volle Integrität des Vermögens abzusichern, und das alles zu Gunsten der nächsten Generationen. (Treuhandurkunde Treuhandbrief). Der Trust ist von Italien mit dem Aja-Abkommen anerkannt worden und mit dem Gesetz n. 364 vom 16. Oktober 1989 in Kraft getreten. Es ist bei uns Gewohnheit, dass wir eine Stiftung vorschlagen, an Stelle einer Trust, aus einfachem Grund, die Eigenschaft einer Stiftung ist zeig bar, bei dem Trust hingegen ist ein unbegrenztes Vertrauen gegenüber dem Treuhänder nötig. Es ist aber auch wahr, dass der Treuhänder das Vermögen angeben muss, wie es in der Realität ist, ein Vermögen treuhändlerisch Verwaltet. Vorschaltgesellschaften Häufig macht es Sinn, eine Vorschaltgesellschaft zu gründen, die z.B. Gründer/Besitzgesellschaft der Liechtensteiner Gesellschaft ist. Dazu eignen sich insbesondere EU-Gesellschaften, wie z.B. die UK Ltd oder die Zypern IBC. downloaden. EU-Gesellschaft, z.B. UK Ltd oder Zypern IBC Liechtenstein Gesellschaft (z.B. Stiftung/Trust/Treuhand) Repräsentant in Deutschland Beispiel Grafik: Die EU-Gesellschaft tritt nach außen auf (Betriebsstätte im EU-Gründungsland, Repräsentanz oder Niederlassung z.B. in Deutschland). Dadurch kein „Offshore-Status“ (vgl. EUNiederlassungsfreiheit). Die Liechtenstein-Gesellschaft ist z.B. 100 Shareholder der UK Ltd/Zypern IBC. Somit ist der „Besitz“ der UK Ltd/IBC absolut anonym. Mithin fließen die Gewinne der EUGesellschaft in die Liechtensteingesellschaft und werden dort überhaupt nicht oder nur minimal versteuert. BEISPIEL 1 Handelsgeschäfte (Export/Import) werden beispielsweise so abgewickelt, das ein Grossteil der Gewinne bei einer eigenen Gesellschaft mit Sitz in einem Niedrigsteuerland anfällt. Der Muttergesellschaft könnten dann entsprechende Gewinnanteile in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt werden. Last, but not least sind die Darlehenszinsen bei der Muttergesellschaft als Aufwand abzusetzen, was eine geringere Steuerbelastung zur Folge hat. Fall: Ein italienisches Unternehmen produziert Elektrorechner und verkauft diese an die der Unternehmung gehörende Domizilgesellschaft in Liechtenstein. Diese hat den Vertrieb übernommen und versorgt den ausländischen Markt mit Rechnern. Für ihre Gewinne zahlt sie keinen Euro Ertragssteuer. Da sie keine Ausschüttungen an die Mutter in Italien vornimmt, bleiben ihr die Erträge in vollem Umfange zu Expansionszwecken erhalten. Möglicherweise gewährt sie der Muttergesellschaft ein Darlehen, damit diese ihre Fabriken vergrössern kann. Die daraus geschuldeten Zinsen vermindern den steuerpflichtigen Gewinn der Mutter in Italien und bleiben in Liechtenstein steuerfrei! BEISPIEL 2 Eine österreichische Produktionsfirma (Waren oder Dienstleistungen) beauftragt eine englische (oder anderer Nationalität) Gesellschaft mit dem Vertrieb ihrer Produkte in Europa oder weltweit. Die Aktien der britischen Gesellschaft sind Eigentum der vorgehend gegründeten Liechtensteinischen Gesellschaft. Also die UK-Gesellschaft wurde fiduziarisch von einem Italiener-Gründer (Liechtenstein) gegründet. Deshalb ist die Anonymität der Aktionäre der UK und der FL-Gesellschaft gewährleistet, weil die Gründerin eben Liechtensteinerin, d.h. anonym ist. Die UK-Gesellschaft erhält aber die MWSt-Nr., welche europaweit Gültigkeit hat. Folge dessen muss die FL-Gesellschaft sämtliche Gewinne von der UK-Gesellschaft erhalten. Die UK-Ltd. erhält für ihre Tätigkeit maximal 5% Kommission, die restlichen 95% gehen an die FL-Holding. Solche Konstruktionen sind im voraus zu disponieren. Gleichzeitig wird ein Austausch von Informationen zwischen den EU-Ländern nicht erfolgen. Die FL-Holding kann somit frei über die Vermögenswerte verfügen. Sie kann u.U. auch Beteiligungen der ital. Produktions-Firma erwerben, der trotzdem kein "Mutter-Tochter" - Verhältnis nachgewiesen werden kann. Auch ein Darlehen an die Produktionsfirma kann gewährt werden usw.. Steuerrecht detailliert Übersicht zu den Steuererklärungen Zu den wichtigsten Steuerarten in Liechtenstein zählen die Mehrwertsteuer, die Vermögens- und Erwerbssteuer der natürlichen Personen sowie die Kapital- und Ertragssteuer der juristischen Personen. Die Steuererhebung erfolgt in der Regel aufgrund einer Steuererklärung, die vom Steuerpflichtigen einzureichen ist. Steuernachlass Geschuldete Steuern können nachgelassen werden, wenn deren Entrichtung für den Steuerpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Nach- und Strafsteuern Wenn sich ergibt, dass eine Steuerveranlagung zu Unrecht unterblieben ist, wird die vorenthaltene Steuer als Nachsteuer erhoben. Zu der Nachsteuer kann eine Strafsteuer hinzutreten. Steuern juristischer Personen Juristische Personen sind körperschaftlich organisierte Personenverbindungen, die das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Öffentlichkeitsregister erlangen. Das Gesetz kennt folgende Körperschaften: Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Anteilsgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und die Hilfskassen sowie Vereine. Weitere bekannte Verbandspersonen sind die Anstalt und die Stiftung. Die am häufigsten benutzten Gesellschaftsformen sind die Aktiengesellschaften, Anstalten und Stiftungen. Die Steuerpflichtigen der Kapital- und Ertragssteuer unterliegen die Unternehmen, die in Liechtenstein ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Ebenfalls der Kapital- und Ertragssteuerpflicht unterstellt sind inländische Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften. Kapitalsteuer Bemessungsgrundlage für die Kapitalsteuer ist das einbezahlte Grund-, Stamm-, Anteil- oder Einlagekapital sowie die eigenes Vermögen darstellenden offenen und stillen Reserven der Gesellschaft. Die Bewertung erfolgt jeweils am Ende des Geschäftsjahres (in der Regel auf 31. Dezember). Der Vermögenszuwachs während des Jahres ist in Abzug zu bringen. Der Steuersatz der Kapitalsteuer beträgt 2 Promille. Ertragssteuer Die Ertragssteuer wird auf dem jährlichen Reinertrag erhoben. Der steuerbare Reinertrag ergibt sich aus der Gesamtheit der Erträge abzüglich der geschäftsmässig begründeten Aufwendungen. Der Ertragssteuersatz beträgt im Minimum 7,5 Prozent und im Maximum 20 Prozent. Veranlagung Die Veranlagung der Kapital- und Ertragssteuer erfolgt nach dem System der Postnumerandobesteuerung, d.h. die Veranlagungsperiode folgt der Steuerperiode nach und wird von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung aufgrund der jährlich einzureichenden Steuererklärung, welche bis spätestens bis zum 1. Juli des folgenden Jahres samt Beilagen einzureichen ist, vorgenommen. Unterlassungsfolgen Kommt der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten (Abgabe der Steuererklärung, Einreichung der Unterlagen etc.) nicht nach, kann die Steuerverwaltung die Steuerfaktoren Kapital und Ertrag des Steuerpflichtigen nach Ermessen einschätzen. Ordnungs- und Verfahrenswidrigkeiten Kommt der Steuerpflichtige den von der Steuerverwaltung auferlegten Verfahrenspflichten trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach, so wird er mit einer Ordnungsbusse von 10 bis 1000 Franken bestraft. Steuern von Holding- und Sitzgesellschaften In Liechtenstein domizilierte Holding- und Sitzgesellschaften bezahlen keine Ertragssteuern, sondern haben lediglich eine Kapitalsteuer von 1 Promille vom einbezahlten Kapital bzw. im Unternehmen investierten Vermögen zu entrichten, jedoch mindestens 1'000 Franken im Jahr. Dieser Mindeststeuerbetrag ist jeweils für ein Jahr im Voraus zu bezahlen. Bei Stiftungen ermässigt sich die Kapitalsteuer für das 2 Millionen Franken übersteigende Vermögen samt Reserven auf 3/4 Promille und für das 10 Millionen übersteigende Vermögen samt Reserven auf 1/2 Promille. Weitere bekannte besondere Gesellschaftsformen sind Investmentunternehmen (Anlagefonds), ausländische Versicherungsgesellschaften und Eigenversicherungen (Captives), für die eigene Steuersätze gelten. Couponsteuer Das Land erhebt nach Massgabe der im Steuergesetz definierten Bestimmungen eine Steuer auf den Coupon der von einem Inländer ausgegebenen Wertpapiere und auf den ihnen gleichgestellten Unterlagen. Inländer ist, wer im Inland Wohnsitz, dauernden Aufenthalt oder statutarischen Sitz hat oder als Unternehmung im Öffentlichkeitsregister des Landes eingetragen ist. Steuerpflichtig ist der Schuldner des Coupons oder der steuerbaren Leistung. Die Couponsteuer ist eine vom Steuerpflichtigen selbst zu veranlagende Steuer (Ausnahme Genossenschaften und ihnen gleichgestellte Urkunden), sie beträgt 4 Prozent. Die Couponsteuer wird durch die Steuerverwaltung erhoben. Grundstücksgewinnsteuer Beim Verkauf von einem im Lande gelegenen Grundstück, ist der Veräusserer steuerpflichtig. Als Veräusserungserlös gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen. D.h. falls zum Beispiel die Vertragsparteien bestimmen, dass die Grundstückgewinnsteuer durch den Käufer getragen wird (gesetzlich steuerpflichtig ist der Verkäufer), so ist dies eine weitere Leistung. In diesem Fall bezahlt der Käufer nicht nur den im Kaufvertrag bestimmten Kaufpreis sondern zuzüglich ebenfalls die vom Verkäufer geschuldete Grundstückgewinnsteuer. Somit ist der Grundstückgewinnsteuerbetrag in den Kaufpreis miteinzubeziehen. Ebenfalls können unter weiteren Leistungen zusätzliche Schuldübernahmen verstanden werden, sowie Einräumungen von Wohn- und Nutzniessungsrechten, Ausgleichsbeträge an Geschwister und Verwandte. Anlagekosten / Gestehungskosten Als Anlagekosten gelten der Erwerbspreis, den der Verkäufer aufgebracht hat, um dieses Grundstück zu erwerben Vertragserstellungskosten, Verkaufsprovisionen, Steuern und Grundbuchgebühren, falls diese laut Vertrag von damals vom Käufer (jetziger Verkäufer) bezahlt wurden. Falls der Verkäufer Eigentümer durch Erbschaft wurde, ist der Steuerschätzwert für die Bemessung der Anlagekosten massgebend. War der Verkäufer bis und mit dritten Grad (Kind, Eltern, Ehegatten, Grosseltern, Geschwister, Onkel, Tante) zum Erblasser verwandt, kann der Veräusserer die Kosten vom Rechtsvorgänger ebenfalls übernehmen. Bei Erstellung eines Gebäudes sind dies die Baukosten, inklusive den aufgewendeten Baukreditzinsen. Wertvermehrende Aufwendungen ohne die üblichen Werterhaltungskosten. Dies können sein, Umbau- und/oder Anbaukosten, Erstellung eines Wintergartens, Einbau von qualitativ besseren Fenstern oder Bodenbeläge, usw. Werterhaltungskosten wie z.Bsp. Fassadenrenovationen, Malerarbeiten sowie Unterhaltsarbeiten und Reparaturen können nicht als Anlagekosten geltend gemacht werden. Allgemein gilt zu bemerken, dass der Verkäufer verpflichtet ist, diese Kosten mittels Belegen und Rechnungen gegenüber der Steuerbehörde nachzuweisen. Grundstückgewinn Als Grundstückgewinn gilt der Verkaufspreis, mit Einschluss aller weiteren Leistungen, abzüglich die von der Steuerverwaltung anerkannten Anlagekosten. Besitzdauer und Steuersätze Für die Bemessung der Grundstückgewinnsteuer wird der massgebende Steuersatz von der Besitzdauer des vom Steuerpflichtigen zum Verkauf stehenden Grundstückes bestimmt. Hat der Verkäufer das Grundstück durch Erbschaft erhalten und war bis und mit dritten Grad (Kind, Eltern, Ehegatten, Grosseltern, Geschwister, Onkel, Tante) mit dem Erblasser verwandt, so kann der Veräusserer ebenfalls die Besitzdauer des Rechtsvorgänger übernehmen. Anmerkung der Steuerverwaltung Für spezielle Beratung betreffend den Anlagekosten, wertvermehrende Aufwendungen, zusätzliche Leistungen, Besitzdauer und dergleichen ersuchen wir Sie, vor Unterzeichnung des Vertrages mit der Steuerwaltung Lie in Kontakt zu treten. Steuern zur Erbschaft/ Schenkung Nachlass- und Erbanfallssteuer Zur Entrichtung der Nachlass- und Erbanfallssteuer sind die Erben verpflichtet. Durch die Nachlasssteuer werden die beim Tod einer Person im Land fällig gewordenen Verlassenschaften (Immobilien, Barschaften, etc.) besteuert. Mit der Erbanfallssteuer wird der im Land sich vollziehende Vermögenserwerb von Todes wegen erfasst . Der Steuersatz der Nachlasssteuer liegt zwischen 0,5 % und 5 % des Reinnachlasses. Im Falle der Erbanfallssteuer liegt der Steuersatz zwischen 0,5 % und 27 % des Erbanfalles. Schenkungssteuer Die Schenkungssteuer ist vom Beschenkten zu entrichten. Gegenstand der Schenkungssteuer ist der Vermögenserwerb, welcher sich aufgrund einer Schenkung unter Lebenden vollzieht. Dabei gilt jede freiwillige, unentgeltliche Zuwendung als Schenkung. Der Steuersatz liegt (wie bei der Erbanfallssteuer) zwischen 0,5 % und 27 % des Wertes der Schenkung. Der Nachlasssteuer unterliegen die in Liechtenstein fällig gewordenen Verlassenschaften. Diese gilt als in Liechtenstein fällig geworden, wenn der Erblasser zur Zeit des Todes seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Liechtenstein hatte oder wenn die Verlassenschaft inländische Grundstücke umfasst. Die Nachlasssteuer ist von den Erben zu entrichten. Sie gestaltet sich progressiv je nach der Höhe der hinterlassenen Vermögensmasse und beträgt maximal 5 Prozent. Beim Übergang des Nachlasses an Ehegatten, Kinder und Eltern des Erblassers beträgt der Steuersatz die Hälfte. Der Erbanfallssteuer unterliegt der in Liechtenstein sich vollziehende Vermögenserwerb von Todes wegen, der aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder letztwilliger Verfügung stattfindet. Als in Liechtenstein vollzogen gilt der Vermögenserwerb dann, wenn er inländische Grundstücke zum Gegenstand hat oder beim beweglichen Vermögen, wenn der Erblasser zur Zeit des Todes seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Liechtenstein hatte. Der Erbanfallssteuer unterliegt auch das bewegliche Vermögen, wenn nur der Empfänger (Erbe, Vermächtnisnehmer) seinen Wohnsitz in Liechtenstein hat und dieser nicht nachweisen kann, dass auf dem Vermögenserwerb eine gleichartige ausländische Steuer erhoben wird. Zur Entrichtung der Erbanfallssteuer ist der Erbe verpflichtet. Die Steuersätze richten sich nach dem verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Empfänger; hinzu kommen Zuschläge, die sich nach der Höhe der Vermögensanfälle bemessen. So beträgt die Erbanfallssteuer beispielsweise für Ehegatten und Kinder mindestens 0,5 Prozent und höchstens 0,75 Prozent und für nicht verwandte Personen mindestens 18 Prozent und höchstens 27 Prozent. Der Besteuerung durch die Schenkung gilt der im Lande sich vollziehende Vermögenserwerb durch Schenkung unter Lebenden. Als Schenkung gilt: jede freiwillige, unentgeltliche Zuwendung der Erlass von Verbindlichkeiten Zuwendungen aus Stiftungen Widmung von Versicherungsleistungen Der Vermögenserwerb durch Schenkung gilt als im Lande vollzogen, wenn er inländische Grundstücke zum Gegenstand hat, oder, beim Übergang von beweglichen Vermögen, wenn der Geschenkgeber zur Zeit der Schenkung Wohnsitz oder Aufenthalt im Lande hat. Befand sich der Wohnsitz des Geschenkgebers zur Zeit der Schenkung im Ausland, so wird bei beweglichem Vermögen die Steuer bezogen, sofern der Beschenkte seinen Wohnsitz im Lande hat und nicht nachweisen kann, dass ihm eine der Schenkungssteuer gleichartige ausländische Steuer zu Lasten fällt. Steuerpflicht und Haftung Zur Entrichtung der Schenkungssteuer ist der Beschenkte verpflichtet. Für die Entrichtung der Schenkungssteuer haftet der Geschenkgeber solidarisch mit dem Beschenkten. Bemessung der Schenkungssteuer Die Schenkungssteuer bemisst sich nach dem Verwandtschaftsgrad vom Beschenktem zum Schenker sowie nach der Höhe der Zuwendung. Deklarieren von Schenkungen Wir bitten Sie, Schenkungen mittels dem amtlichen Formular zu deklarieren. Die ausgefüllte Schenkungsanzeige senden Sie bitte an die Steuerverwaltung, Lettstrasse 37, 9490 Vaduz. Was ist die Mehrwertsteuer? Die Mehrwertsteuer (MWST) ist eine Verbrauchssteuer. Sie soll den Inlandverbrauch belasten. Die Steuer bemisst sich nach dem Umfang des Konsums, d.h. des Aufwandes des Einzelnen für den Erwerb der Leistungen (Gegenstände und Dienstleistungen). Die MWST wird nicht direkt beim einzelnen Verbraucher erhoben. Der Steuerbezug erfolgt bei den Leistungserbringern (d.h. den Produzenten, Fabrikanten, Händlern, Handwerkern und Dienstleistenden, welche den Konsumenten Gegenstände liefern oder Dienstleistungen erbringen). Sie sind gegenüber der Steuerverwaltung die Steuerpflichtigen. Den steuerpflichtigen Leistungserbringern ist es gestattet, die MWST auf den Konsumenten zu überwälzen. Die MWST ist demnach eine indirekte Steuer. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, werden zudem die Einfuhr von Gegenständen, der Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie der Eigenverbrauch besteuert. Steuersätze Nicht alle Leistungen werden gleich hoch besteuert. Für die meisten Lieferungen von Gegenständen und für nahezu alle Dienstleistungen gilt der Normalsatz von 7.6 %. Waren des täglichen Bedarfs, vor allem Ess- und Trinkwaren (ausgenommen alkoholische Getränke), Medikamente, aber auch gewisse Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, werden nur mit dem reduzierten Satz von 2.4 % belastet. Beherbergungsleistungen unterliegen dem Sondersatz von 3.6%. Eine ganze Reihe von Leistungen ist jedoch von der MWST ausgenommen. Mehrwertsteuerinland Aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarungen zwischen Liechtenstein und der Schweiz bilden die Gebiete beider Staaten ein gemeinsames „Mehrwertsteuerinland“. Wird im Mehrwertsteuergesetz von Inland gesprochen, so ist damit das Gebiet beider Staaten darunter zu verstehen. Liechtenstein und die Schweiz haben weitestgehend die gleichlautenden mehrwertsteuerrechtlichen Bestimmungen. Wer ist steuerpflichtig? Steuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, selbst wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft 75’000 Franken übersteigen. Wer im Inland Wohnsitz, Geschäftssitz oder eine Betriebsstätte hat und in einem Kalenderjahr für mehr als 10’000 Franken steuerbare Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland bezieht, wird für diese Bezüge steuerpflichtig. Soweit der Bezüger nicht bereits aufgrund seiner Umsätze steuerpflichtig ist, beschränkt sich die Steuerpflicht auf diese Bezüge. Für den ohnehin Steuerpflichtigen gilt die Mindestgrenze von 10’000 Franken im Kalenderjahr auch; er hat jedoch jeden Bezug zu deklarieren. Von der Steuerpflicht ausgenommen sind: Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 250’000 Franken, sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer regelmässig nicht mehr als 4’000 Franken im Jahr beträgt; Landwirte, Forstwirte und Gärtner für Lieferungen der im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Gärtnerei; Viehhändler für die Umsätze von Vieh; Milchsammelstellen für die Umsätze von Milch an Milchverarbeiter; Unternehmer mit Sitz im Ausland, die ausschliesslich Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 3 MWSTG erbringen; die Ausnahme gilt jedoch nicht für Unternehmungen mit Sitz im Ausland, die im Inland Telekommunikationsleistungen im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Bst. e MWSTG an einen nicht steuerpflichtigen Empfänger erbringen; nichtgewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sportvereine und gemeinnützige Organisationen mit einem Jahresumsatz bis zu 150’000 Franken. Für die Steuerpflicht massgebender Umsatz Für die Abklärung der Steuerpflicht ist der Gesamtumsatz aus allen steuerbaren Tätigkeiten, mit Einschluss der Exporte und des Eigenverbrauchs, massgebend. Nicht relevant sind somit unter anderem die von der Steuer ausgenommenen Umsätze wie Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens, der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit, der Erziehung, des Unterrichts sowie der Kinder- und Jugendbetreuung, die von gewissen nichtgewinnstrebigen Einrichtungen (z. B. Vereine) ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbrachten Leistungen, gewisse kulturelle Leistungen, Versicherungsumsätze, Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs (mit Ausnahme der Vermögensverwaltung und des Inkassogeschäfts), Handänderungen von Grundstücken sowie deren Dauervermietung, Wetten, Lotto und sonstige Glücksspiele. Stempelabgaben Die Stempelabgaben sind Steuern auf dem Rechtsverkehr mit bestimmten Urkunden, nämlich die Kapitalbeschaffung und den Umsatz von Urkunden, insbesondere von Wertpapieren. Das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein gilt stempelsteuerrechtlich aufgrund des Zollanschlussvertrages vom 29. März 1923 als Inland in Bezug auf die Bundesgesetzgebung über die eidg. Stempelabgaben. Soweit nichts anderes bestimmt wird und in den Ausführungsbestimmungen betreffend die Durchführung der Bundesgesetzgebung über Stempelabgaben nichts anderes geregelt ist, findet diese Gesetzgebung im Fürstentum Liechtenstein unverändert Anwendung. Es werden drei Abgaben unterschieden: Die Emissionsabgabe auf der Ausgabe inländischer Beteiligungsrechte, Obligationen und Geldmarktpapiere; Die Umsatzabgabe auf dem Umsatz bestimmter in- und ausländischer Urkunden wie Beteiligungsrechte, Fondsanteile, Obligationen und diesen gleichgestellten Urkunden; Die Abgabe auf Versicherungsprämien, d.h. auf der Zahlung von Versicherungsprämien gegen Urkunden. Werden bei steuerbaren Rechtsvorgängen keine Urkunden ausgestellt, so treten an deren Stelle die Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden, welche der Feststellung der Rechtsvorgänge dienen. Alle stempelsteuerrechtlichen Abgaben sind wie in der Schweiz zu entrichten.