Biomasseanlage - Bezirksregierung Arnsberg

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Biomasseanlage - Bezirksregierung Arnsberg
Förderperiode 2016
04.02. bis 01.12.2016
64.65.16.05-________________
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 – Bergbau und Energie in NRW
Postfach 10 25 45
44025 Dortmund
Eingangsstempel
Antrag auf Förderung einer Biomasseanlage
Fördergegenstand Nr. 2.7 der Richtlinie für private Antragsteller/-innen
Eine Förderung der Biomasseanlage ist nur in Verbindung mit einer
thermischen Solaranlage möglich.
Die thermische Solaranlage kann gegebenenfalls nach Nr. 2.3 der Richtlinie
separat beantragt werden.
1.
Antragsteller/-in
Herr
Nachname
Frau
Vorname
Straße oder Postfach
PLZ
Ort
PLZ und Ort
Tel.
Tel.
Telefon / Mobil
E Mail
Steueridentifikationsnummer
zuständiges Finanzamt
2.
Projektort
Straße
PLZ / Ort
PLZ
Ort
Kreis
Biomasseanlage i.V. mit thermischer Solaranlage 2016
2
3.
Angaben zur beantragten Maßnahme
3.1.
Die Biomasseanlage wird beantragt als Heizungsanlage für den Einsatz in einem:
3.1.1.
Neubau (nach 01.01.2009)
Dem Antrag sind zwingend beizufügen:
Herstellererklärung des Kesselherstellers1
Nachweis, dass die Anlage nicht zur Erfüllung des EEWärmeG2 dient
3.1.2.
Bestandsbau (vor 01.01.2009)
Dem Antrag sind zwingend beizufügen:
Nachweis, dass es sich um einen Bestandsbau handelt
(ggf. durch Kopie eines Grundsteuerbescheides vor 2009)
Herstellererklärung des Kesselherstellers1
Angaben zur Biomasseanlage
3.2.
Anlagentyp:
Scheitholzkesselanlage
Pelletkesselanlage
1.400,00 €
2.500,00 €
Holzhackschnitzelanlage
Kombinationsanlage
1.400,00 €
1.400,00 €
Angaben zur thermischen Solaranlage
3.3.
3.3.1.
Eine thermische Solaranlage ist bereits vorhanden
Die Kollektorfläche der Anlage beträgt _________m²
(Bitte Nachweis beifügen gem. Nr. 5.1 des Antrags)
3.3.2.
Die thermische Solaranlage wird noch errichtet
3.3.2.1.
Ein Antrag auf Förderung nach Nr. 2.3 der Richtlinie wurde gestellt
3.3.2.2.
Ein Antrag auf Förderung nach Nr. 2.3 der Richtlinie wurde/wird nicht gestellt
3.4.
Wurden/Werden weitere öffentliche oder nicht öffentliche Mittel für die Biomasseanlage bean
tragt?
☐
☐
nein
ja,
in Höhe von _________________ €, beantragt bei __________________________
in Höhe von _________________ €, beantragt bei __________________________
3.5.
1
2
Gesamtinvestition der beantragten Maßnahme
______________________ €
vernachlässigbar, wenn die geplante Anlage Bestandteil der aktuellen BAFA-Liste ist (BAFA = Bundesamt für Ausfuhrkontrolle)
Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG)
Biomasseanlage i.V.m. thermischer Solaranlage 2016
3
4.
4.1.
4.2.
4.3.
4.4.
4.5.
4.6.
4.7.
4.8.
4.9.
4.10.
4.11.
4.12.
4.13.
4.14.
4.15.
Erklärungen
Die Antragstellerin/der Antragsteller erklärt, dass
sie/er die Richtlinie vollständig zur Kenntnis genommen hat.
alle Angaben zum Antragsverfahren wahrheitsgemäß gemacht wurden und diese durch geeignete Unterlagen belegt werden
können.
es sich um keine Ersatz- bzw. Austauschmaßnahme handelt.
mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und auch vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides nicht begonnen wird.
Als Maßnahmenbeginn gilt jede verbindliche Bestellung und jeder Vertrag über den Kauf und/oder die Installation (Lieferungsoder Leistungsvertrag). Planungen, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks sowie kleinere
vorbereitende Maßnahmen zur späteren Projektrealisierung - wie z. B. Verlegung von Leerrohren und/oder Wasserleitungen gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
sie/er die geförderte Anlage über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren - gerechnet vom Zeitpunkt der Fertigstellung - zweckentsprechend nutzen wird. Wirkungslose und überdurchschnittlich ertragsschwache Anlagen gelten als nicht zweckentsprechend
genutzte Anlagen.
sie/er für die Maßnahme keine sonstigen öffentlichen Fördermittel aus Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen beantragt
hat und solche auch nicht beantragen wird.
die Gesamtförderung (auch unter Einbeziehung der Kumulierung mit anderen staatlichen Förderungen, soweit sie nicht aus
Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen stammen) die nach europäischen Beihilferegelungen maximal zulässige Grenze
nicht überschreitet.
die geplante Maßnahme den Mindestvoraussetzungen der zurzeit gültigen Richtlinie zum Landesprogramm progres.nrw Markteinführung entspricht und sie/er davon Kenntnis genommen hat, dass ein ggf. erteilter Zuwendungsbescheid widerrufen
wird, wenn die Maßnahme die Mindestvoraussetzungen der Richtlinie nicht erfüllt.
ihr/ihm bekannt ist, dass die in den Antragsunterlagen erbetenen Daten der Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Zuwendung dienen und sie/er davon Kenntnis genommen hat, dass alle Angaben dieses Antrages (einschließlich Anlagen), von denen die Bewilligung, Gewichtung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig
sind, subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (in Verbindung mit § 1 Landessubventionsgesetz vom
24.03.1977 – SGV. NRW 702 – und § 2 Abs. 1 Subventionsgesetz vom 29.07.1976-BGBI. I S. 2034 – SubvG-) sind. Insoweit
sind die Regelungen des Zuwendungsbescheides und die ihm beigefügten Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen
als eine Verwendungsbeschränkung der Zuwendungsmittel und der damit ggf. angeschafften Gegenstände im Sinne des § 264
Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen. Die Strafbarkeit des Subventionsbetruges ist ihr/ihm bekannt.
ihr/ihm bekannt ist, dass die in den Antragsunterlagen erbetenen Daten der Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Zuwendung dienen und sie/er damit einverstanden ist, dass die von ihr/ihm erhobenen, in den Antragsunterlagen enthaltenen Daten in automatisierten Verfahren, Dateien und Akten oder sonstigen amtlichen Zwecken dienenden Unterlagen gespeichert und aus diesen an das zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen sowie an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) übermittelt werden und sie/er damit einverstanden ist, dass die von
ihr/ihm erhobenen, in den Antragsunterlagen enthaltenen Daten zur Überprüfung der Antragsvoraussetzungen mit den Daten
anderer Zuwendungsgeber (z. B. Kommunen, Stadtwerken, etc.) sowie des örtlichen Energieversorgungsunternehmens abgeglichen werden können und sie/er darauf hingewiesen worden ist, dass sie/er zur Verweigerung ihrer/seiner Einwilligung berechtigt
ist, sie/er aber auch darauf hingewiesen worden ist, dass eine Ablehnung ihres/seines Antrages in Betracht kommt, wenn deswegen der Antrag nicht hinreichend beurteilt werden kann.
sie/er davon Kenntnis genommen hat, dass sämtliche eingereichten Unterlagen (einschließlich Anlagen) in das Eigentum des
Landes Nordrhein-Westfalen übergehen, das heißt sämtliche Antragsunterlagen werden nicht zurückgesendet.
sie/er zum Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuerabzug nicht berechtigt ist.
die geplante Maßnahme nicht der Erfüllung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) in der zurzeit gültigen
Fassung dient.
sie/er nach der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden vom 07.09.1993 (BGBl. I S. 1654) zuletzt geändert durch
Artikel 58 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) den Antrag
nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit stellt.
sie/er einverstanden ist, dass eine Mitteilung über Zahlungen des Landes - gem. Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörde durch andere Behörden und öffentliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung vom 7.9.1993 (BGBl. I S. 1554), zuletzt
geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) - an das jeweils zuständige Finanzamt weitergeleitet
wird.
Unterschrift des der Antragstellers / der Antragstellerin
Datum:
2016
5.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen
5.1.
5.2.
5.3.
Ggf. Angaben/Nachweis zur bereits vorhandenen thermischen Solaranlage (z.B. Foto oder Rechnung)
Ggf. Nachweis über Passivhausstandard bzw. 3-Liter-Haus-Standard
Die jeweils entsprechenden Vorgaben unter Nr. 3.1.1. bzw. Nr. 3.1.2
Biomasseanlage i.V.m. thermischer Solaranlage 2016
4
HINWEISE ZUM ANTRAG
Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen an die:
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
Goebenstr. 25
44135 Dortmund
Die Antragstellung muss postalisch oder durch persönliche Abgabe bei der Bezirksregierung Arnsberg erfolgen. Die Antragstellung per Fax oder Mail ist nicht zulässig.
Beachten Sie bitte, dass Sie nach Antragstellung eine Eingangsbestätigung erhalten (max. 3 Wochen).
Vor Erhalt eines Zuwendungsbescheids durch die Bezirksregierung Arnsberg darf der Auftrag für die beantragte Maßnahme nicht erteilt werden. Andernfalls wird kein Zuschuss gewährt.
Die im Antragsvordruck aufgeführten Unterlagen und Angaben sind für die Bearbeitung zwingend erforderlich.
Alle Zuwendungsbescheide sind mit einem Bewilligungszeitraum versehen, der nur in Ausnahmefällen
und nur auf Antrag und vor dessen Ablauf verlängert werden kann.
Wenn der Zuwendungsempfänger festgesetzte Fristen nicht eigenständig einhält, ist der Zuwendungsbescheid unwiderruflich unwirksam.
Unter bestimmten Voraussetzungen können private Antragsteller sich als Energiesparer NRW in Form
einer Energiesparplakette und Urkunde präsentieren. Informieren Sie sich hierzu auf der Internetseite der
Bezirksregierung Arnsberg.
Bei Rückfragen setzen Sie sich bitte mit der Bewilligungsbehörde in Verbindung:
Postalisch
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
Goebenstr.25
44135 Dortmund
Telefonisch
Nordrhein-Westfalen direkt Tel. 0211 837 1001
(08:00 bis 18:00 Uhr)
E-Mail
[email protected]
Internet
www.bra.nrw.de
Bitte nutzen Sie ggf. die Suchfunktion; Suchbegriffe: progres; Markteinführung; Energiesparer; KWK
Biomasseanlage i.V.m. thermischer Solaranlage 2016