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DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN D o k u m e nt n u m m e r : l e t zt e A k t u a l i s i e r un g : 14238 25.09.2006 EGBGB Art. 14, 15 Portugal: Vereinbarung der Gütertrennung durch deutsch-portugiesische Ehegatten I. Zum Sachverhalt Ein deutscher Staatsangehöriger heiratete im Jahr 2004 in Portugal eine portugiesische Staatsangehörige. Vor der Eheschließung wurde kein Ehevertrag geschlossen. Die Ehegatten hatten ihre gemeinsame Wohnung bereits vor der Eheschließung in Portugal. II. Fragen 1. Trifft es zu, dass sowohl nach deutschem IPR (Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB i. V. m. Art. 15 Abs. 1 EGBGB) als auch nach portugiesischem IPR (Art. 52 CC) die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe sich derzeit nach portugiesischem Recht bestimmen? 2. Kann nach portugiesischem Recht durch Ehevertrag nach der Eheschließung a) Gütertrennung vereinbart werden oder b) durch modifizierte Zugewinngemeinschaft den Vorgaben des Gesellschaftsvertrages Rechnung getragen werden? 3. Wenn nach portugiesischem Recht ein Ehevertrag nicht mehr geschlossen werden kann (Art. 1714 f. CC): a) Gibt es nach portugiesischem Recht eine § 1365 BGB vergleichbare Verfügungsbeschränkung? Deutsches Notarinstitut • Gerberstraße 19 • 97070 Würzburg • Telefon 09 31/3 55 76-0 • Telefax 09 31/3 55 76-2 25 e-mail: [email protected] • Internet: http://www.dnoti.de user/mr/pool/gutachten/14238.doc Seite 2 b) Können die Ehegatten, wenn sie ihren gemeinsamen Wohnsitz nach Deutschland verlegen, nach deutschem Güterrecht einen Ehevertrag schließen und bleibt dieser dann im Falle einer Rückkehr nach Portugal wirksam? 4. Kann die Ehefrau einen auf Gesellschaftsbeteiligungen des Ehemannes beschränkten, mit Wirkung auch für Portugal durch einen in Deutschland beurkundeten Pflichtteilsverzichtsvertrag erklären? III. Zur Rechtslage 1. Güterrechtsstatut a) Deutsches IPR Das auf den ehelichen Güterstand anwendbare Recht wird aus deutscher Sicht grundsätzlich von Art. 15 EGBGB bestimmt. Nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB gilt das Recht, das bei der Eheschließung die allgemeinen Wirkungen der Ehe beherrschte. Art. 15 Abs. 1 EGBGB verweist also auf Art. 14 EGBGB. Nach Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB findet bei Eheleuten, die kein gemeinsames Heimatrecht haben, das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Eheschließung Anwendung. Hier hatten die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Portugal, so dass man hier aus deutscher Sicht zur Anwendung des portugiesischen Rechts gelangt. Nach dem Grundsatz der Gesamtverweisung, Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB, ist nun jedoch nicht das portugiesische Güterrecht unmittelbar anzuwenden, sondern zunächst das IPR Portugals daraufhin zu untersuchen, ob es eine Rück- oder Weiterverweisung ausspricht. b) Portugiesisches IPR Das auf die güterrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten anwendbare Recht bestimmt sich aus portugiesischer Sicht nach den speziellen Regelungen der Art. 52 bis 54 Código civil: ARTIGO 52.º(Relações entre os cónjuges) Artikel 52 (Beziehungen zwischen den Ehegatten) Seite 3 1. Salvo o disposto no artigo seguinte, as relações entre os cónjuges são reguladas pela lei nacional comum. 1. Vorbehaltlich der Regelung im folgenden Artikel werden die Beziehungen zwischen den Ehegatten durch das gemeinsame Heimatrecht geregelt. 2. Não tendo os cónjuges a mesma nacionalidade, é aplicável a lei da sua residência habitual comum e, na falta desta, a lei do país como qual a vida famíliar se ache mais estreitamente conexa. 2. Haben die Ehegatten nicht dieselbe Staatsangehörigkeit, so ist das Recht ihres gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts und mangels eines solchen das Recht des Staates anwendbar, mit dem das Familienleben die engste Verbindung aufweist. ARTIGO 53.º(Convenções antenupciais e regime de bens) Artikel 53 (Voreheliche Vereinbarungen und Güterstand) 1. A substância e efeitos das convenções antenupciais e do regime de bens, legal ou convencional, são definidos pela lei nacional dos nubentes ao tempo da celebração do casamento. 1. Der Gegenstand und die Wirkungen der vorehelichen Vereinbarungen und des gesetzlichen oder vereinbarten Güterstandes werden durch das Heimatrecht der Eheschließenden zum Zeitpunkt der Eheschließung bestimmt. 2. Não tendo os nubentes a mesma nacionalidade, é aplicável a lei da sua residência habitual comum à data do casamento e, se esta faltar também, a lei da primeira residência conjugal. 2. Haben die Eheschließenden nicht dieselbe Staatsangehörigkeit, so ist das Recht ihres gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts im Zeitpunkt der Eheschließung anwendbar, und wenn ein solcher ebenfalls fehlt, das Recht des ersten ehelichen Wohnsitzes. 3. Se for estrangeira a lei aplicável e um dos nubentes tiver a sua residência habitual em território português, pode ser covencionado um dos regimes admitidos neste código. 3. Wenn das anwendbare Recht ein ausländisches ist und einer der Eheschließenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf portugiesischem Gebiet hat, kann einer der in diesem Gesetzbuch zugelassenen Güterstände vereinbart werden. ARTIGO 54.º(Modificações do regime de bens) Artikel 54 (Änderungen des Güterstandes) 1. Aos cónjuges é permitido modificar o regime de bens, legal ou convencional, se a tal forem autorizados pela lei competente nos termos do artigo 52.º. 1. Den Ehegatten ist gestattet, den gesetzlichen oder vereinbarten Güterstand zu ändern, wenn sie hierzu durch das nach Art. 52 anwendbare Recht ermächtigt werden. Seite 4 2. A nova convenção em caso nenhum terá efeito retroactivo em prejuizo de terceiro. 2. Die neue Vereinbarung hat in keinem Fall Rückwirkung zum Nachteil eines Dritten. (Text und Übersetzung aus Riering, IPR-Gesetze in Europa, 1997, S. 124 ff.) Nach Art. 53 Abs. 2, 1. Alt. C.c. gelangt man vorliegend demnach auch aus portugiesischer Sicht über die Berufung des Rechts des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts bei Eheschließung zum portugiesischen Ehegüterrecht. 2. Errungenschaftsgemeinschaft als gesetzlicher Güterstand nach portugiesischem Recht Bei Fehlen eines Ehevertrages gilt die Ehe als mit dem Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft geschlossen (Art. 1717 C.c., vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Portugal, Stand: 31.7.1998, S. 18). Die Errungenschaftsgemeinschaft der Art. 1721 ff. C.c. unterscheidet zwischen dem gemeinschaftlichen und dem eigenen Vermögen der Ehegatten. Das gemeinschaftliche Vermögen umfasst neben dem Arbeitseinkommen alles, was die Ehegatten während des Bestehens der Ehe erwerben (Art. 1724 C.c.). Im eigenen Vermögen der Ehegatten verbleibt neben dem Vermögen, welches jeder von ihnen zur Zeit der Eheschließung hatte, in erster Linie all das, was ihnen während der Ehe durch Erbschaft und Schenkung zukommt (Art. 1722 C.c.) bzw., was durch Austausch oder Veräußerung an die Stelle des eigenen Vermögens tritt (Art. 1723 C.c.). Für bewegliches Vermögen wird vermutet, dass es sich um gemeinschaftliches Vermögen handelt (Art. 1725 C.c.). 3. Möglichkeit der Vereinbarung von Gütertrennung nach portugiesischem Recht Grundsätzlich kann nach portugiesischem Recht ehevertraglich der Güterstand der Gütertrennung vereinbart werden (zur Vereinbarungsfreiheit vgl. Art. 1698 C. c.). Allerdings können Eheverträge nur vor Eheschließung geschlossen werden; nach Eingehen der Ehe können weder Eheverträge geschlossen werden noch der gesetzlich festgelegte Güterstand geändert werden (Art. 1714 C. c.). Die Ausnahmen von diesem Grundsatz der Unwandelbarkeit sind in Art. 1715 C. c. abschließend aufgezählt: Art. 1715 (Ausnahmen von dem Grundsatz der Unwandelbarkeit) (1) Änderungen des Güterstandes sind zugelassen: a) durch den Widerruf der in Art. 1700 genannten Bestimmungen in den Fällen und in der Form, die durch die Art. 1701 – 1707 erlaubt sind; Seite 5 b) durch die einfache gerichtliche Trennung der Güter; c) durch die gerichtliche Trennung von Person und Vermögen; d) in allen übrigen im Gesetz vorgesehenen Fällen einer Trennung des Vermögens bei bestehender ehelicher Gemeinschaft. (2) Auf die in der vorhergehenden Nummer vorgesehenen Änderungen des Ehevertrages oder des gesetzlichen Güterstandes ist die Bestimmung des Art. 1711 anwendbar. (Gesetzestext in deutscher Übersetzung aus: Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 65). Art. 1700 C.c. (Art. 1715 Abs. 1a C.c.) gestattet erbvertragliche Vereinbarungen im Ehevertrag. Die einfache gerichtliche Gütertrennung (Art. 1715 Abs. 1b C.c.) ist in den Art. 1767 ff. C. c. geregelt. Sie kann von jedem der Ehegatten begehrt werden, wenn er infolge der schlechten Verwaltung des anderen Ehegatten Gefahr läuft, das Seine zu verlieren (Art. 1767 C. c.). Die gerichtliche Trennung von Person und Vermögen (Art. 1715 Abs. 1c C.c.) ist in den Art. 1794 ff. C. c. geregelt. Sie führt nicht dazu, dass das eheliche Band gelöst wird, sondern beendet, unbeschadet des Rechts auf Unterhalt, die Pflichten des Zusammenlebens und des Beistandes; in Bezug auf das Vermögen führt die Trennung die Wirkungen herbei, die die Auflösung der Ehe herbeiführen würde. Die Wirkungen der Scheidung schließlich sind in den Art. 1788 ff. C. c. geregelt. Die Scheidung führt zur Auflösung der Ehe und damit auch zur Beendigung des Güterstands der Errungenschaftsgemeinschaft mit der Folge, dass das gemeinschaftliche Vermögen hälftig aufgeteilt wird, vgl. Art. 1689 C.c. Art. 1715 Abs. 1d C.c. schließlich betrifft etwa die Fälle der Abwesenheit eines Ehegatten, den Fall des Eintritts eines Konkurses oder der zivilrechtlichen Zahlungsunfähigkeit (Clericus, Schuldenhaftung der Ehegatten im portugiesischen Familienrecht, 1999, S. 47 Fn. 167). Ein Fall der ausnahmsweise nach Eheschließung zugelassenen Änderung des Güterstandes liegt hier somit nicht vor. 4. Möglichkeit einer Rechtswahl zugunsten des deutschen Güterrechts nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB Nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB könnten die Ehegatten hier insgesamt das deutsche Güterrecht als das Heimatrecht des Ehemannes wählen. Für die Form der Rechtswahl gilt nach Art. 15 Abs. 3 EGBGB Art. 14 Abs. 4 EGBGB entsprechend. Nach Art. 14 Abs. 4 EGBGB muss die Rechtswahl notariell beurkundet werden. Zwar wird diese Rechtswahl in Portugal voraussichtlich keine Anerkennung finden, da die Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 1 C.c. vorliegend nicht erfüllt sind (vgl. den oben abgedruckten Gesetzestext), jedoch ist dies für die Wirksamkeit der Rechtswahl im deutschen Rechtskreis ohne Bedeutung. Seite 6 Zugleich mit der Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts könnten die Ehegatten die Gütertrennung nach deutschem Recht oder auch die entsprechend modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren. 5. Möglichkeit eines modifizierten Pflichtteilsverzichts durch die Ehefrau a) Qualifikation und anwendbares Recht Auch wenn der Pflichtteilsverzicht keine Verfügung von Todes wegen darstellt, wirkt er jedoch verändernd auf die zu erwartende gesetzliche Erbfolge ein. In Anbetracht dieser Rechtswirkungen wird der Verzicht erbrechtlich qualifiziert und daher gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich dem Heimatrecht des Erblassers, welchem gegenüber verzichtet wird, unterstellt (Staudinger/Dörner, Neubearb. 2000, Art. 25 EGBGB Rn. 373). Auf das Personalstatut des Verzichtenden, hier also der Ehefrau, kommt es hingegen nicht an. Hinsichtlich des Anknüpfungszeitpunktes wendet die h. M. Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB analog an, so dass das Recht berufen ist, das im Zeitpunkt der Verfügung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre (Staudinger/Dörner, a. a. O., Art. 25 EGBGB Rn. 374 m. w. N.). Vorliegend soll der Pflichtteilsverzicht gegenüber dem deutschen Ehemann abgegeben werden, so dass sich dieser aus der Sicht des deutschen IPR nach deutschem Recht beurteilt. Aus portugiesischer Sicht ist die Zulässigkeit des Erb- bzw. Pflichtteilsverzichts als Unterfall des Erbvertrags ebenfalls nach dem Errichtungsstatut, Art. 64 C.c. (Machado, Lições de Direito Internacional Privado, 3. ed., Coimbra 1995, S. 448: A „admissibilidade ... deve ser decidida pela ley pessoal do hereditando do tempo da declaraçao“. ARTIGO 64.º(Interpretação das disposições; falta e vicios da vontade) Artikel 64 (Auslegung der Verfügungen; Fehlen und Mängel des Willens) É a lei pessoal do autor da herança ao tempo da declaração que regula: Das Personalstatut des Erblassers zum Zeitpunkt seiner Erklärung regelt: a) A interpretação respectivas cláusulas a) die Auslegung der jeweiligen Klauseln und Verfügun- das e Seite 7 disposições salvo-se houver referência expressa ou implícita a outra lei; gen, es sei denn, es liege eine ausdrückliche oder stillschweigende Bezugnahme auf ein anderes Recht vor; b) A falta e vicios da vontade; b) das Fehlen und Mängel des Willens; c) A admissibilidade de testamentos de mão comum ou de pactos sucessórios, sem prejuízo, quanto a estes, do disposto no art. 53.°. c) die Zulässigkeit gemeinschaftlicher Testamente oder von Erbverträgen, hinsichtlich letzterer vorbehaltlich der Regelung des Art. 53. Errichtungsstatut ist danach das Personalstatut des Erblassers zum Zeitpunkt der Erklärung, hier also das deutsche Recht. Das portugiesische IPR beruft also hier im Gleichklang mit dem deutschen IPR für die Frage der Zulässigkeit des Pflichtteilsverzichts das deutsche Erbrecht. b) Form des Pflichtteilsverzichts Form des Pflichtteilsverzichtsvertrags beurteilt sich aus deutscher Sicht nach h. M. nach dem Formstatut, Art. 11 EGBGB (Staudinger/Dörner, Art. 25 EGBGB Rn. 381). Nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB gelten alternativ die Geschäftsrechtsform oder die Ortsform. Nach deutschem Recht ist § 2348 BGB zu beachten. Welches Recht auf die Form eines Erbverzichtsvertrags aus portugiesischer Sicht anzuwenden ist, regelt das portugiesische Kollisionsrecht nicht. Art. 65 C.c., welcher das auf die Form von Verfügungen von Todes wegen anwendbare Recht bestimmt, hat folgenden Wortlaut: ARTIGO 65.º(Forma) Artikel 65 (Form) 1. As disposições por morte, bem como a sua revogação ou modificação, serão válidas, quanto à forma, se corresponderem as prescrições da lei do lugar onde o acto for celebrado, ou às da lei pessoal do autor da herança, quer no momento da declaração, quer no momento da morte, ou ainda às prescrições da lei para que remeta a norma de conflitos da lei local. 1. Die Verfügungen von Todes wegen sowie ihr Widerruf oder ihre Änderung sind hinsichtlich der Form gültig, wenn sie den Rechtsvorschriften des Ortes entsprechen, an dem die Rechtshandlung vorgenommen wurde, oder den Vorschriften des Personalstatuts des Erblassers, sei es im Zeitpunkt der Erklärung oder im Zeitpunkt des Todes, oder auch den Vorschriften des Rechts, auf das die Kollisionsnorm des Ortsrechtes verweist. Seite 8 2. Se, porém, a lei pessoal do autor da herança no momento da declaração exigir, sob pena de nulidade ou ineficácia, a observância de determinada forma, ainda que o acto seja praticado no estrangeiro, será a exigência respeitada. 2. Wenn indessen das Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt der Erklärung bei Folge der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit die Beachtung einer bestimmten Form auch für den Fall fordert, dass die Rechtshandlung im Ausland vorgenommen wird, so wird das Erfordernis beachtet. Nach Auffassung in der portugiesischen Literatur findet diese Vorschrift auch auf Erbverträge Anwendung (Machado, S. 451) und damit möglicherweise auch auf den Erbverzichtsvertrag. Damit würde auch aus portugiesischer Sicht die Einhaltung der deutschen Formvorschriften als ausreichend hinsichtlich der Form angesehen werden.
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