Satzung der Stadt Jüterbog zur Gestaltung des historischen

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Satzung der Stadt Jüterbog zur Gestaltung des historischen
Satzu ng d er Stad t Jü terbo g zu r
Ges ta l tu n g d es his to r is c hen
Stad tkerns u nd d er V o rs täd te
Gestaltungssatzung Jüterbog für den historischen Stadtkern und die Vorstädte,
zuletzt geändert durch Beschluss vom 26.04.2006
Die nachfolgende Fassung der Satzung der Stadt Jüterbog zur Gestaltung des historischen Stadtkerns und der Vorstädte (Gestaltungssatzung Jüterbog) beinhaltet die Satzung einschließlich der
bisher erfolgten Änderungen. Weiterhin werden die zwischenzeitlich rechtswirksam gewordenen
Rechtsvorschriften (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz, Brandenburgische Bauordnung) und
eingetretene Änderungen von Straßennamen innerhalb des Geltungsbereiches berücksichtigt (siehe Fußnoten). Die nachfolgende Fassung der Gestaltungssatzung ist zur Information bestimmt und
stellt keine amtliche Fassung dar.
Die rechtsverbindlichen Satzungstexte sind jeweils im Amtsblatt für die Stadt Jüterbog (siehe Bekanntmachungsdatum) veröffentlicht worden:
Satzung
1. Änderung
2. Änderung
3. Änderung
Beschluss-Nr.
Beschluss vom
06/08/01
05/34/01
05/03/04
0045/2006
28.03.2001
24.10.2001
28.01.2004
26.04.2006
Bekanntmachungsdatum
21.06.2001
07.02.2002
25.03.2004
22.06.2006
Diese werden zu jedermanns Einsicht im Bauamt der Stadtverwaltung Jüterbog, Mönchenkirchplatz 1 in 14913 Jüterbog (siehe Herausgeber) während den Dienstzeiten bereitgehalten.
Herausgeber:
Stadt Jüterbog
Markt 21
14913 Jüterbog
Bauamt
Mönchenkirchplatz 1
14913 Jüterbog
Tel.: 03372 / 463300
eMail: [email protected]
Bearbeitung, Konzeption:
Architektur und Ingenieurbüro
Handke und Noack
Schillerstraße 45
14913 Jüterbog
Tel.: 03372 / 440605
eMail: [email protected]
JBGEST052.doc; 11.01.2012
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Gestaltungssatzung Jüterbog für den historischen Stadtkern und die Vorstädte,
zuletzt geändert durch Beschluss vom 26.04.2006
Satzung der Stadt Jüterbog zur Gestaltung des historischen Stadtkerns und
der Vorstädte
Inhalt
Präambel ........................................................................................................................................................5
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich ....................................................................................................................6
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich ......................................................................................................................9
§ 3 Straßenräume und Gebäudestellung .....................................................................................................10
§ 4 Gebäudetypen-Baukörper......................................................................................................................13
§ 5 Giebelständiger Gebäudetyp - Typ A .....................................................................................................15
§ 6 Traufständiger Gebäudetyp - Typ B .......................................................................................................16
§ 7 Sonderformen der Gebäude - Typ C ......................................................................................................16
§ 8 Dächer ....................................................................................................................................................23
§ 8 (1) Dachform ......................................................................................................................................23
§ 8 (2) Dacheindeckung, Schornsteine.....................................................................................................24
§ 8 (3) Dachüberstand, Gesimsausbildung...............................................................................................24
§ 8 (4) Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Glasdachfenster, Solaranlagen ..............................................26
§ 8 (5) Drempel ........................................................................................................................................28
§ 9 Fassadengestaltung ................................................................................................................................31
§ 10 Erdgeschossniveau und Gebäudesockel ..............................................................................................37
§ 11 Vordächer, Windfänge, Kragplatten und aussenliegender Sonnenschutz ..........................................38
§ 12 Fenster, Fensterläden, Rollläden, Türen, Tore und Briefkästen ..........................................................39
§ 13 Garagen und Stellplätze .......................................................................................................................45
§ 14 Antennen, Satellitenempfangs- und Parabolantennenanlagen mit Reflektorschalen ........................46
§ 15 Einfriedungen und Außenanlagen........................................................................................................46
§ 16 Werbeanlagen ......................................................................................................................................49
§ 17 Ausnahmen von Festsetzungen ...........................................................................................................60
§ 18 Ordnungswidrigkeiten..........................................................................................................................60
§ 19 Inkrafttreten .........................................................................................................................................61
JBGEST052.doc; 11.01.2012
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Gestaltungssatzung Jüterbog für den historischen Stadtkern und die Vorstädte,
zuletzt geändert durch Beschluss vom 26.04.2006
JBGEST052.doc; 11.01.2012
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Gestaltungssatzung Jüterbog für den historischen Stadtkern und die Vorstädte,
zuletzt geändert durch Beschluss vom 26.04.2006
Auf der Grundlage des § 89 Abs. 1 und 2 der Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) vom 1. Juni
1994 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVBl. I S. 82) bzw. des § 81 Abs. 1 und
2 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) vom 16. Juli 2003 (GVBL. I S. 210), zuletzt geändert durch
das Dritte Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung vom 19. Dezember 2005 (GVBl. I
S. 267) und des § 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBl. I
S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07.04.1999 (GVBl. Teil I S. 90)
bzw. § 5 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 18. Dezember 2007
(GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBL. I S.
154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Zusammenführung von überörtlicher Prüfung
und allgemeiner Kommunalaufsicht sowie zur Änderung des Landesrechnungshofgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Juni 2005 (GVBl. I/05, [Nr. 15], S. 210), hat die Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Jüterbog in ihrer Sitzung am 28.03.2001 mit der Beschlussnummer 06/28/01, zuletzt geändert durch Beschluss vom 26.04.2006 mit Beschlussnummer 0045/2006 folgende Gestaltungssatzung beschlossen.
Präambel
Die mittelalterlich geprägte Altstadt Jüterbogs zählt zu den historischen Stadtkernen des
Landes Brandenburg. Ihre einzigartige Stadtanlage mit den typischen Bauten der Jahrhunderte zeugt von einer wechselvollen Geschichte. Die Bewahrung und Bereicherung des
städtebaulich, kulturellen Erbes muss nach wie vor Verpflichtung der Bürger der Stadt an
künftige Generationen sein.
Mit der im Mai 1992 beschlossenen Gestaltungssatzung wurden bereits Rahmenbedi ngungen für die äußere Gestaltung der Gebäude geschaffen, durch die im Rahmen der
städtebaulichen Sanierung in den letzten Jahren bemerkenswerte Ergebnisse erzielt wurden. Neue gesetzliche Grundlagen als auch bisher gewonnene Erkenntnisse erfordern eine Überarbeitung und Anpassung der alten Satzung an die sich verändert darstellenden
Bedingungen.
Ziel der Gestaltungssatzung ist nach wie vor, den Bürgern eine Orientierungshilfe für die
Gestaltung ihrer gebauten und natürlichen Umwelt zu geben.
Das Instrument Gestaltungssatzung soll im Sinne der gestellten Sanierungsziele beitragen, das Stadtbild von Jüterbog zu verbessern.
Neben den in dieser Satzung getroffenen Regelungen unterliegen Baudenkmale den weitergehenden
Vorschriften des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes vom 22.7.1991 1.
Das Satzungsgebiet liegt ebenfalls im Gebiet des Denkmalbereiches. Folglich sind sämtliche Veränderungen als Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Denkmalschutzbehörde des
Landkreises Teltow-Fläming zu beantragen.
1 Aktuelle Fassung: Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Branden-
burgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG) vom 24. Mai 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 09], S.215)
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Gestaltungssatzung Jüterbog für den historischen Stadtkern und die Vorstädte,
zuletzt geändert durch Beschluss vom 26.04.2006
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich des Altstadtkernes, der Zinnaer-, der Damm- und der Neumarkt-Vorstadt
von Jüterbog wird mit folgender Abgrenzung festgesetzt:
•
Abgrenzung nach Norden:
- durch die straßenseitig gelegenen Gebäude mit den geraden Hausnummern der Schloßstraße von der Nr. 4 bis zur Nr. 44;
- entlang der Straßenmitte der Schillerstraße;
- durch die Straßenkreuzung Zinnaer Vorstadt - Geschwister-Scholl-Straße mit den beiden
Häusern Zinnaer Vorstadt Nr. 30 und Nr. 55;
- entlang der Straßenmitte des Oberhages;
- durch die straßenseitig gelegenen Gebäude mit den ungeraden Hausnummern der Vorstadt
Neumarkt von Nr. 3 bis zur Nr. 17 (Nuthebrücke).
•
Abgrenzung nach Süden:
- durch die straßenseitig gelegenen Gebäude mit den ungeraden Hausnummern der Dennewitzer Straße von der Nr. 1 bis zur Nr. 21;
- durch die straßenseitig gelegenen Gebäude mit den ungeraden Hausnummern Am Dammtor
von der Nr. 19 bis zur Nr. 29;
- durch die straßenseitig gelegenen Gebäude mit den geraden Hausnummern des Hug von der
Nr. 2 bis zur Nr. 12;
- durch die geradlinige Verbindungslinie des Weges Hinter der Mauer südlich der Gebäude Am
Dammtor der Nr. 1 und 3 bis zum Südweg;
- entlang der Mitte des Weges Hinter der Mauer bis zum Grundstück Vorstadt Neumarkt Nr. 2;
- durch die straßenseitig gelegenen Gebäude mit den geraden Hausnummern der Vorstadt
Neumarkt von der Nr. 2 bis zur Nr. 36 (Nuthebrücke).
•
Abgrenzung nach Osten:
- durch die straßenseitig östlichen Gebäudebreiten der Vorstadt Neumarkt Nr. 17 und 36, die
Straßenbreite der Vorstadt Neumarkt, die Nuthebrücke;
- durch die Gebäude der Zinnaer Vorstadt Nr. 55 bis Nr. 83.
•
Abgrenzung nach Westen:
- durch die straßenseitig gelegenen Gebäude mit den geraden Hausnummern der Dennewitzer
Straße von der Nr. 2 bis zur Nr. 26;
- durch die straßenseitig gelegenen Gebäude mit den ungeraden Hausnummern der
Schloßstraße von der Nr. 1 bis zur Nr. 87;
- die entlang des Südweges stadtmauergelegenen Gebäude des Grundstücks Am Dammtor Nr.
1 bis 3;
- durch die Gebäude der Zinnaer Vorstadt Nr. 1 bis Nr. 30.
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Gestaltungssatzung Jüterbog für den historischen Stadtkern und die Vorstädte,
zuletzt geändert durch Beschluss vom 26.04.2006
Vom Geltungsbereich werden die Baugrundstücke der folgenden aufgezählten Straßenzüge und Wege erfasst:
die Grundstücke Am Abtshof; alle Hausnummern;
die Grundstücke Am Dammtor; Nr. 1 bis 29;d
die Grundstücke Am Frauentor; alle Hausnummern;
die Grundstücke Am Weichau;
die Grundstücke Am Zinnaer Tor; alle Hausnummern;
die Grundstücke der Badergasse; alle Hausnummern;
die Grundstücke am Bleichhag; alle Hausnummern;
die Dennewitzer Straße; Nr. 1 bis 22, 24 und 26;
die Grundstücke am Heiliggeistplatz; Nr. 2, 4 und 6;
die nördlichen Grundstücke entlang "Hinter der Mauer";
die Grundstücke am Hug; Nr. 1 bis 12;
die Grundstücke der Großen Kirchstraße; alle Hausnummern;
die Grundstücke der Großen Straße; Nr. 55 bis 128;
die Grundstücke der Kleinen Kirchstraße; alle Hausnummern;
die Grundstücke der Klostergasse;
die Grundstücke der Kohlhasengasse;
die Grundstücke am Markt; alle Hausnummern;
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die Grundstücke der Mittelstraße ; alle Hausnummern;
die Grundstücke des Mönchenkirchplatzes; alle Hausnummern;
die Grundstücke der Mönchenstraße; alle Hausnummern;
die Grundstücke des Nikolaikirchhofes; alle Hausnummern;
die Grundstücke am Oberhag; mit den geraden Hausnummern 2 bis 74;
die Grundstücke der Pferdestraße; Nr. 1 bis 54;
die Grundstücke der Petersiliengasse; alle Hausnummern;
die Grundstücke am Planeberg; alle Hausnummern;
die Grundstücke am Rothen Meer; alle Hausnummern;
die Grundstücke der Schillerstraße; mit den ungeraden Hausnummern 1 bis 49;
die Grundstücke der Schulstraße;
die Schloßstraße; mit den ungeraden Hausnummern 1 bis 87 und die geraden Hausnummern 4
bis 44;
das Grundstück der Töpfergasse; Nr. 1;
die Grundstücke der Vorstadt Neumarkt; die ungeraden Hausnummern 1 bis 15 und die geraden
Hausnummern 4 bis 34;
die Grundstücke am Wursthof; alle Hausnummern;
die Grundstücke der Zinnaer Straße; alle Hausnummern;
die Grundstücke der Zinnaer Vorstadt; Nr. 1 bis 30 und Nr. 55 bis 83.
(2) Der Geltungsbereich der Satzung ist in dem anliegenden Übersichtsplan dargestellt, der Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage 1).
2 Umbenannt in Nikolaikirchstraße
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Gestaltungssatzung Jüterbog für den historischen Stadtkern und die Vorstädte,
zuletzt geändert durch Beschluss vom 26.04.2006
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Gestaltungssatzung Jüterbog für den historischen Stadtkern und die Vorstädte,
zuletzt geändert durch Beschluss vom 26.04.2006
BEGRÜNDUNG ZU
§ 1 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH
Als einer der ältesten Siedlungsorte in der Mark Brandenburg entstand die planmäßige mittelalterliche Stadtanlage von Jüterbog östlich des spätslawischen Suburbiums, der Siedlung „Auf dem Damm".
1174 erhielt Jüterbog Magdeburger Stadtrecht und entwickelte sich innerhalb des Mauerrings mit
den Wehr- und Toranlagen als eine eigenständige civitas neben den Siedlungen Damm und Neumarkt. An der nördlichen Ausfallstraße entwickelte sich eine frühe Stadterweiterung zur Zinnaer Vorstadt. Entlang der östlichen Ausfallstraße entstand die Vorstadt Neumarkt und verband die Stadt mit
der Siedlung gleichen Namens.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die geschichtlich und städtebaulich bedeutsame Altstadtanlage mit den vorgelagerten Vorstädten Damm, Neumarkt und Zinna.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen, Warenautomaten, Stellplätze für KFZ, Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter und Einfriedungen, deren Errichtung oder Änderung nach der Bauordnung für das Land Brandenburg in der jeweils gültigen
Fassung baugenehmigungs- und/oder anzeigepflichtig sind.
(2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch für die nach § 55 BbgBO genehmigungsfreien Vorhaben, an die aufgrund des nachfolgenden Satzungstextes Anforderungen gestellt werden.
(3) Die Gestaltungsvorschriften enthalten besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, die von
öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Grünflächen einsehbar sind.
(4) Zu den öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Grünflächen im Sinne des § 2 (3) gehören: Am
Dammtor, Badergasse, Bleichhag, Dennewitzer Straße, Große Kirchstraße, Große Straße, Heilig3
geistplatz, Hug, Kleine Kirchstraße, Klostergasse, Kohlhasengasse, Markt, Mittelstraße , Mönchenkirchplatz, Mönchenstraße, Nikolaikirchhof, Oberhag, Petersiliengasse, Pferdestraße, Planeberg, Rothes Meer, Schillerstraße, Schloßstraße, Schulstraße, Töpfergasse, Vorstadt Neumarkt,
Weichau, Wursthof, Zinnaer Straße und Zinnaer Vorstadt.
Für die Wege Am Abtshof, Am Frauentor, Am Weichau, Am Zinnaer Tor und Hinter der Mauer
gelten die Gestaltungsvorschriften der Satzung, wenn die Bauvorhaben direkt an den öffentlichen Straßenraum oder bis zu einem Abstand von 15,00 m zum öffentlichen Straßenraum angrenzen.
(5) Diese Satzung gilt auch für die Regelung der Abstandsflächen, die von den nach § 6 Abs. 5 der
BbgBO vorgeschriebenen Abstandsflächen abweichen.
BEGRÜNDUNG ZU
§ 2 SACHLICHER GELTUNGSBEREICH
Der sachliche Geltungsbereich dieser Gestaltungssatzung geht über den definierten Bereich des § 34
BauGB und des § 66 der Bauordnung des Landes Brandenburg4 hinaus, indem er an genehmigungsfreie bauliche Anlagen der äußeren Gestalt eines Gebäudes wie beispielsweise Fassadenmaterialien,
3 Umbenannt in Nikolaikirchstraße
4 Aktuell: § 56 BbgBO
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Gestaltungssatzung Jüterbog für den historischen Stadtkern und die Vorstädte,
zuletzt geändert durch Beschluss vom 26.04.2006
Türen, Tore, Fenster, Dacheindeckungen und Werbeanlagen Anforderungen stellt, die gemäß § 67 (1)
BbgBO5 als örtliche Bauvorschriften einzuhalten sind.
Ergänzend zu den nach Bauordnung genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen bedürfen Abweichungen vom materiellen Inhalt der folgenden Gestaltungssatzung einer Zulassung bezogen auf:
• Fassadensanierung (Wärmedämmung, Putz, Anstrich)
• Fassadenneugliederung (genehmigungsfreie Änderungen von Öffnungen, Gliederungselementen,
• Auswechseln von Fenster, Türen, Toren)
• Änderungen, Anbringung von Fassadenelementen (Markisen, Rollläden)
• genehmigungsfreie Änderungen und Erneuerung der Dachgestaltung und –eindeckung (Dachaufbauten, -einschnitte, -fenster)
• genehmigungsfreie Einfriedungen und Eingangsüberdachungen
• genehmigungsfreie Werbeanlagen und deren Beleuchtung
• Material- und Farbwahl für alle genannten Vorhaben.
Für den Vollzug der örtlichen Bauvorschriften (in diesem Sinne: die Gestaltungssatzung) sind nach §
65 (2) BbgBO6 die Ämter und amtsfreien Gemeinden als Sonderordnungsbehörden verantwortlich
bzw. zuständig. § 67 (1) BbgBO7 verpflichtet den Bauherrn, Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen vor Durchführung des Vorhabens bei der zuständigen Stelle – in diesem Sinne
ist es die Stadtverwaltung Jüterbog - einzuholen. Sind für die nach § 67 BbgBO8 genehmigungsfreien
Vorhaben Abweichungen zu den örtlichen Bauvorschriften erforderlich, so ist die Zulassung der Abweichung schriftlich zu beantragen (§ 72 Abs. 3 BbgBO9).
Ziel dieser weitreichenden Einflussnahme ist der Erhalt der historischen Bausubstanz sowie das harmonische Einfügen neuer Baukörper bzw. Bauelemente in die charakteristische gewachsene Baustruktur.
Die Stadt ist ein in Raum und Zeit lebender Organismus. Neues entsteht neben Vorhandenem. Hohe
Anforderungen werden an die Planung gestellt, um dem Bauvorhaben einen individuellen Charakter
zu verleihen und doch nicht als aus der Umgebung hervorstechend wirken zu lassen.
Die Erfassung von äußeren Gestaltmerkmalen der näheren Umgebung des Bauvorhabens ist Voraussetzung, um ein Bauvorhaben harmonisch einzufügen. Gestaltungsfehler der letzten Jahrhunderte
müssen als Vorbild für die Neugestaltung ausgeschlossen werden.
Die im folgenden festgesetzten Gestaltungsdetails für bauliche Anlagen sind abgeleitet aus überlieferten ortstypischen Gestaltungsmerkmalen, sie sollen dem Bauherrn und Architekten bei der Umsetzung von Bauvorhaben die Rahmenbedingungen aufzeichnen und gleichzeitig Raum für eigene Vorstellungen bieten.
Die Gestaltungsanforderungen/-festsetzungen der Satzung gelten für Bereiche, die von öffentlichen
Straßen, Wegen, Plätzen und Grünflächen für die Allgemeinheit einsehbar sind. Vorhaben, die nur in
private Bereiche hineinwirken, werden von den Anforderungen/Festsetzungen der Satzung nicht erfasst.
§ 3 Straßenräume und Gebäudestellung
(1) Die zum Zeitpunkt des Satzungserlasses vorhandenen kartierten Straßenräume sind zur Wahrung
des historisch gewachsenen und erhaltenswerten Ortsbildes einzuhalten. Der Verlauf der kartierten Baufluchten ist über die Fassadenbreite und -höhe aufzunehmen. Die Karte der Baufluchten
und historischen Straßenräume ist Bestandteil der Satzung (Anlage 2).
5 Aktuell: § 81 (1) BbgBO
6 Aktuell: § 53 BbgBO
7 Aktuell § 55 (1) BbgBO
8 Aktuell: § 55 BbgBO
9 Aktuell: § 61 (3) BbgBO
JBGEST052.doc; 11.01.2012
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Gestaltungssatzung Jüterbog für den historischen Stadtkern und die Vorstädte,
zuletzt geändert durch Beschluss vom 26.04.2006
(2) Zur Wahrung der historischen Straßenräume ist im Geltungsbereich dieser Satzung die Unterschreitung der Abstandsfläche (§ 6 Abs. 5 BbgBO), die auf öffentliche Verkehrs- und/oder Grünflächen fällt, bis auf 0,25 H zulässig.
§ 3 (2) Unterschreitung der Regelabstandsfläche zur Sicherung der historischen Straßenbreite
10
beispielsweise in der Petersiliengasse, in den Kirchstraßen, in der Mittelstraße u. ä.
BEGRÜNDUNG ZU
§ 3 STRASSENRÄUME UND GEBÄUDESTELLUNG
Ziel dieser Regelung ist es, den historischen Stadtgrundriss mit der dichten Blockstruktur zu erhalten.
Baufluchten beeinflussen das Erscheinungsbild der Straßen- und Platzräume maßgeblich.
Die Maßstäblichkeit der städtebaulichen Raumstrukturen wird durch das Abweichen von Blockkanten
beeinträchtigt. Vor- und Rücksprünge rufen eine unruhige Ausstrahlung hervor. Sie sollten auf eine reliefartige Fassadendurchbildung beschränkt bleiben.
Bei Anwendung der Abstandsflächenvorschrift der Landesbauordnung würde der in der Präambel beschriebene städtebauliche Charakter der Altstadt in dem unter § 1 beschriebenen Geltungsbereich
langfristig verloren gehen bzw. eine Baulückenschließung an städtebaulich prägenden Situationen
unmöglich sein.
In der Petersiliengasse, Mittel-, Kleinen und Großen Kirchstraße sind die Straßenbreiten derartig gering, dass eine Straßenrandbebauung nicht möglich wäre, weil sich die Abstandsflächen nach BbgBO
enorm überdecken.
10 Umbenannt in Nikolaikirchstraße
JBGEST052.doc; 11.01.2012
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Gestaltungssatzung Jüterbog für den historischen Stadtkern und die Vorstädte,
zuletzt geändert durch Beschluss vom 26.04.2006
JBGEST052.doc; 11.01.2012
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Gestaltungssatzung Jüterbog für den historischen Stadtkern und die Vorstädte,
zuletzt geändert durch Beschluss vom 26.04.2006
§ 4 Gebäudetypen-Baukörper
(1) Die zum Zeitpunkt des Satzungserlasses kartierten Grundstücksbreiten sind in den Straßenfassadenbreiten aufzunehmen. Die Karte über die zum Zeitpunkt des Satzungserlasses vorhandenen
Gebäude-/Grundstücksbreiten ist Bestandteil der Satzung (Anlage 3).
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§ 4 Typische kleinteilig parzellenbezogene Baustruktur in der Mittelstraße
(2) Innerhalb des Geltungsbereiches der Satzung sind Gebäudetypen gemäß der §§ 5, 6, 7 oder/ und
deren abgewandelte Varianten zulässig. Sondertypen nach § 7 sind für Eckgrundstücke, an Straßenkreuzungen oder entsprechend des kartierten Bestandes zulässig (Anlage 4a; 4b).
(3) Die vorhandene kartierte Mischung der Gebäudetypen nach den §§ 5, 6, 7 oder/und deren Varianten ist bindend. In einer Gebäudegruppe gleicher nebeneinanderliegender giebelständiger Typen sind nur giebelständige Typen zulässig. Als Gruppe gilt bereits eine Reihung von zwei Gebäuden (Anlage 4a; 4b).
11 Umbenannt in Nikolaikirchstraße
JBGEST052.doc; 11.01.2012
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Gestaltungssatzung Jüterbog für den historischen Stadtkern und die Vorstädte,
zuletzt geändert durch Beschluss vom 26.04.2006
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Gestaltungssatzung Jüterbog für den historischen Stadtkern und die Vorstädte,
zuletzt geändert durch Beschluss vom 26.04.2006
(4) Die Breite der Gebäude richtet sich nach dem kartierten Bestand entsprechend der Anlage 3.
Neubauten und bauliche Veränderungen, die die vorhandene Baubreite überschreiten, müssen
in Fassadenabschnitte, die der kartierten Baubreite entsprechen, untergliedert sein.
(5) Die Geschoss-, Trauf- und Firsthöhen sind auf die Nachbargebäude abzustimmen und dürfen nur
geringfügig abweichen. Die Geringfügigkeit endet bei Geschoss- und Traufsprüngen von maximal
1,50 m gegenüber den Nachbargebäuden. Jedes Geschoss, ausgenommen die Keller und Dachgeschosse, müssen durch Wandöffnungen gegliedert sein.
§ 3 (1), § 4 (1) und (5) Blockkanten, Gebäudebreiten, Gebäudehöhen
§ 5 Giebelständiger Gebäudetyp - Typ A
(1) Der Giebeltyp hat ein Satteldach, auch mit Krüppelwalm oder Vollwalm. Als Variante tritt er mit
vorgesetzter Blendfassade auf. Die Firstrichtung ist senkrecht zur Straße.
(2) Die Giebel sind aus gleichmäßigen Dreiecken gebildet, die Hauptdachflächen sind symmetrisch.
Bei stehenden Fassadenproportionen (die Höhe zwischen Gelände und Traufe ist größer oder
gleich der Breite der Fassade) sind die Dachneigungswinkel zwischen 45° und 50°. Bei breitgelagerten Fassadenproportionen (die Höhe zwischen Gelände und Traufe ist kleiner der Breite der
Fassade) sind die Dachneigungswinkel zwischen 37° und 45°.
JBGEST052.doc; 11.01.2012
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Gestaltungssatzung Jüterbog für den historischen Stadtkern und die Vorstädte,
zuletzt geändert durch Beschluss vom 26.04.2006
§ 5 Gruppe giebelständiger Haustypen
(Gebäudestellung gibt Hinweis auf mittelalterliche Baustruktur)
§ 6 Traufständiger Gebäudetyp - Typ B
(1) Der Trauftyp hat ein Sattel-, Krüppelwalm-, Vollwalm-, Berliner - oder Mansarddach mit der
Firstrichtung parallel zur Straße in geschlossener Bauweise.
(2) Die Dachneigung liegt zwischen 35° und 50°.
(3) Zum Trauftyp nach (1) und (2) treten Varianten bezüglich der Geschossigkeit (1/2/3 Geschosse),
der Ausbildung von Drempeln oder Zwerchhäusern/Zwerchgiebeln und der Gebäudelänge (s. § 4
(4)) auf.
§ 7 Sonderformen der Gebäude - Typ C
(1) Der Sondertyp der Gebäude ist den Haustypen nach § 5 und § 6 nicht eindeutig zuordenbar. Er
befindet sich überwiegend am Ende von Hausgruppen oder an Straßenkreuzungen.
(2) Der Sondertyp ist geprägt durch unterschiedliche teils unsymmetrisch abweichende Dachformen
mit Dachneigungen zwischen 35° und 50°.
(3) In der Schillerstraße und Am Bleichhag tritt der Sondertyp mit kompliziert verschachtelten Dachformen auf, die von der Dachstruktur der ortstypischen geschlossenen Bebauungsform abweichen. Die Häuser stehen als Einzel- oder Doppelhäuser in offener Bauweise.
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zuletzt geändert durch Beschluss vom 26.04.2006
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Gestaltungssatzung Jüterbog für den historischen Stadtkern und die Vorstädte,
zuletzt geändert durch Beschluss vom 26.04.2006
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TYP A 1
GIEBELSTELLUNG
• SATTELDACH
• 2 GESCHOSSE
TYP B 1
TYPISIERUNG DER GEBÄUDE
TYP A 2
TYP A 3
GIEBELSTELLUNG
• SATTELDACH MIT
KRÜPPELWALM
• 2 GESCHOSSE
TYP B 2
GIEBELSTELLUNG
• SATTELDACH MIT
VOLLWALM
• 2 GESCHOSSE
TYP B 3
TYP A 4
GIEBELSTELLUNG
• SATTELDACH MIT
VORGESETZTEM
BLENDGIEBEL
• 2 GESCHOSSE
TYP B 4
TRAUFSTELLUNG
• SATTELDACH
• 2 GESCHOSSE
• OHNE DREMPEL
• ALS VARIANTE
ZUM
ZWERCHHAUS /
KRÜPPELWALM
TYP B 5
TRAUFSTELLUNG
• SATTELDACH
• 2 GESCHOSSE
• MIT DREMPEL
• ALS VARIANTE
ZUM
ZWERCHHAUS /
KRÜPPELWALM
TRAUFSTELLUNG
• SATTELDACH
• ABWEICHENDE
GESCHOSSIGKEIT
• 1 GESCHOSS
• > 2 GESCHOSSE
SONDERFORMEN
• MIT ABWEICHENDEN DACHFORMEN (MANSARD-, WALM-, BERLINER
U. Ä.)
• EINZELN STEHEND
• GESCHLOSSEN STEHEND
• ECKBAUTEN
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TRAUFSTELLUNG
• MANSARDDACH
• 2 GESCHOSSE
TRAUFSTELLUNG
• BERLINER DACH
• 2 GESCHOSSE
TYP C
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BEGRÜNDUNG ZU
§ 4 GEBÄUDETYPEN-BAUKÖRPER,
§ 5 GIEBELSTÄNDIGER GEBÄUDETYP,
§ 6 TRAUFSTÄNDIGER GEBÄUDTYP,
§ 7 SONDERFORMEN DER GEBÄUDE
Leitgedanke dieser Regelung ist die Erhaltung des historischen Stadtgrundrisses mit den vorhandenen
Parzellen- und Baustrukturen. Die Parzellenstrukturen, die in Jüterbog noch weitestgehend unverändert erhalten geblieben sind, geben Auskunft über den Aufbau des Stadtorganismus. Während die
Parzellen um den Markt, in der Mönchen-, Zinnaer, Großen und Pferdestraße breit und tief strukturiert sind, sind sie z. B am Heiliggeistplatz, im Planeberg, in der Petersiliengasse, in der Kleinen und
Großen Kirch- und Mittelstraße schmal und flach. Aus diesen Zeugnissen heraus wissen wir, dass sich
die wohlhabende Bevölkerungsschicht entlang der erstgenannten Straßen ansiedelte, demgegenüber
die ärmeren Schichten an den Stadtrand oder in enge Gassen gedrängt wurden. Weil die Gebäude
immer an den Straßenrändern errichtet wurden, sind sie bis in die heutige Zeit in dieser Stellung überliefert worden.
Städtebauliche Einschnitte, wie sie in der Vergangenheit in der Großen Straße zum Neumarkttor erfolgten, haben die historische Torsituation verwischt und einen untypischen städtebaulich über den
Maßstab hinaus aufgeweiteten Raum entstehen lassen und die Kleinteiligkeit der Bebauung aufgehoben.
Ehemals
Heute
Gebäudestellungen prägen das historische Stadtbild. Giebelständige Hausstellungen waren im Mittelalter weit verbreitet. Die Gefahren der Stadtbrände führten im 18. Jahrhundert als erste Schutzmaßnahmen zum Wechsel in die Traufstellung. Die Traufstellung ist in Jüterbog nur noch selten zu
finden und es ist deshalb von Bedeutung, dass die Hausgruppe Pferdestraße Nr. 51/53 erhalten
bleibt.
Bedingt durch das unterschiedliche Entstehungsalter der Gebäude, ist im Bezug auf die Geschoss-,
Trauf- und Firsthöhenausbildung keine einheitliche Bezugshöhendifferenz festzulegen. Besonders die
Bauten des ausgehenden 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts (Gründerzeitbauten) mit ihren teilweise dreigeschossigen Baukörpern können nicht als Maßstab für heutige Neuplanungen zu Grunde
gelegt werden. Deshalb muss der Grundsatz gelten, dass Um- und Neubauten sich im Gestaltungskanon der mehrheitlich umgebenden Bebauung einzugliedern haben. Eine Hausgruppe, die als Bewertungsmaßstab heranzuziehen ist, besteht mindestens aus fünf Gebäuden in einer Straßenfront, auch
gegenüber der Straßenfront des Bauvorhabens vor- oder zurückspringend. Das Gebäude kann an einem Ende oder innerhalb der Gruppe liegen. Eine Gebäudegruppe in diesem Sinne endet dort, wo ein
Mindestabstand von 20,00 m zur nächsten Gebäudegruppe besteht. Parzellierte, durch fehlenden
Baubestand gekennzeichnete Baulücken oder Gebäude, die sich nicht ausreichend in die Umgebung
einfügen, werden nicht zur Bewertung herangezogen.
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TYP A 1
GIEBELSTELLUNG
• SATTELDACH
• 2 GESCHOSSE
TYP B 1
TYPISIERUNG DER GEBÄUDE
TYP A 2
TYP A 3
GIEBELSTELLUNG
• SATTELDACH MIT
KRÜPPELWALM
• 2 GESCHOSSE
TYP B 2
GIEBELSTELLUNG
• SATTELDACH MIT
VOLLWALM
• 2 GESCHOSSE
TYP B 3
GIEBELSTELLUNG
• SATTELDACH MIT
VORGESETZTEM
BLENDGIEBEL
• 2 GESCHOSSE
TYP B 4
TRAUFSTELLUNG
• SATTELDACH
• 2 GESCHOSSE
• OHNE DREMPEL
• ALS VARIANTE
ZUM
ZWERCHHAUS /
KRÜPPELWALM
TYP B 5
TRAUFSTELLUNG
• SATTELDACH
• 2 GESCHOSSE
• MIT DREMPEL
• ALS VARIANTE
ZUM
ZWERCHHAUS /
KRÜPPELWALM
TRAUFSTELLUNG
• SATTELDACH
• ABWEICHENDE
GESCHOSSIGKEIT
• 1 GESCHOSS
• > 2 GESCHOSSE
SONDERFORMEN
• MIT ABWEICHENDEN DACHFORMEN (MANSARD-, WALM-, BERLINER
U. Ä.)
• EINZELN STEHEND
• GESCHLOSSEN STEHEND
• ECKBAUTEN
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TRAUFSTELLUNG
• MANSARDDACH
• 2 GESCHOSSE
TYP A 4
TRAUFSTELLUNG
• BERLINER DACH
• 2 GESCHOSSE
TYP C
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Typisch für den Straßenraum ist die Gliederung der Fassaden durch Wandöffnungen. Öffnungslose
"Schachteln'; wie sie für Großmärkte und Kaufhäuser vorzugsweise angewendet werden, gehören
nicht in das historische Stadtbild.
§ 4 (5) Abstimmung der Geschoss-, Trauf- und Firsthöhen auf die Nachbarbebauung.
(Typisch ist die durchgehende zweigeschossige Bebauung. Der Dreigeschosser gilt als
Abweichung und kann nicht als Bewertungsmaßstab herangezogen werden.)
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§ 8 Dächer
§ 8 (1) Dachform
(1) Im Geltungsbereich nach § 2 (4) Satz 1 sind Sattel-, Krüppelwalm- und Mansarddächer mit einer
symmetrischen Dachneigung von 37° bis 45° zulässig. Andere Dachformen und -neigungen für
untergeordnete Nebenanlagen und rückwärtige Gebäudeteile können abweichend zugelassen
werden, wenn sie bei beidseitiger Grenzbebauung nicht sichtbar oder vom öffentlichen Straßenraum nicht einsehbar sind.
(2) Im Geltungsbereich nach § 2 (4) Satz 2 sind neben den unter § 8 (1) (1) aufgezählten Dachformen
versetzte Pultdächer zusätzlich zulässig.
(3) Die Firstrichtung regelt sich nach § 4 (3).
(4) Für Eckhäuser oder an den Enden von Hausgruppen sind Walmdächer zulässig. Bei Eckgrundstü-
cken ist die Traufe an der langen Hauskante auszuführen.
§ 8 (1) 1; § 8 (1) 2
§ 8 (1) 4
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Dachformen
Ecklösungen
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§ 8 (2) Dacheindeckung, Schornsteine
(1) Für die Dacheindeckung sind rot bis rotbraune, einfarbige, gebrannte, normalformatige, unglasierte Dachziegel zulässig. Für Klinkerbauten der Jahrhundertwende des 19./20. Jahrhunderts
sind abweichend glasierte Dachziegel zulässig. Nebengebäude sind im Material der Hauptgebäude einzudecken. Abweichend sind Pappe, Schindeln und Zinkblech zulässig, wenn technische und
ökonomische Bedingungen (z. B. flach geneigte Dächer DNg < 25°) dieser Forderung entgegenstehen.
(2) Unzulässig sind Lüfterziegel mit Lüftungsschlitzen, die mehr als 3 cm über der Ziegeloberfläche
hinausragen, auf Dachflächen, die von öffentlichen Straßenräumen einsehbar sind.
(3) Dachaufbauten (Gauben) sind mit demselben Material wie das Hauptdach einzudecken. Für die
senkrechten Flächen sind Putz oder Holzverkleidungen zulässig. Für Neubauten ist für die Eindeckung und für die Seitenflächen der Gauben abweichend unbehandeltes Zinkblech oder Glas zulässig.
(4) Die Sichtflächen von Schornsteinen und Kaminen sind aus Klinkern herzustellen oder mit Klinker
oder keramischen Klinkerriemchen zu verblenden (Farben rot, rotbunt, rotbraun). Gelbe Klinker
oder Klinkerriemchen sind bei gelben Klinkerfassaden zulässig. Zulässig sind weiterhin verputzte
Schornsteine.
§ 8 (2) 1
Historische Dachdeckungen
§ 8 (3) Dachüberstand, Gesimsausbildung
(1) Der Dachüberstand darf an der Traufseite maximal 0,30 m und an der Giebelseite maximal 0,15
m betragen. Ortgangziegel, vom öffentlichen Straßenraum einsehbar, sind unzulässig.
Die
Ortgangausbildung bei Altbauten, die vor 1970 errichtet wurden, ist als Putzverschlag oder aus
Zinkblech (max. 0,15 m hoch/naturbelassen) auszubilden.
(2) Bei Fachwerkgiebeln ist der Ortgang in Holz (Stirn- und Unterbrett) auszuführen.
(3) Bei Neubauten, die nach 1970 errichtet wurden oder werden, sind abweichend Ortgangziegel für
die Ortgangausbildung zulässig.
(4) Bei Trauftypen ist ein gegliedertes, profiliertes Traufgesims über die gesamte Gebäudebreite anzubringen.
(5) Im Traufbereich sind sichtbare Sparren und Sparrenköpfe unzulässig.
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§ 8 (3) 1
§ 8 (3) 2
Ortgang bei Fachwerk
Dachüberstand – Ortgangausbildung
§ 8 (3) 5 Verwendung von untypischen Ortgangziegeln
§ 8 (3) 1; § 8 (3) 4; § 8 (3) 5 Dachüberstand und profiliertes Traufgesims
Sichtbare Sparrenköpfe wurden im späten 19. Jahrhundert bei flachgeneigten Dächern zur Zierde der Gesimszone.
Heutige überstehende Sparren sind für den historischen Stadtkern untypische Konstruktionselemente.
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§ 8 (4) Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Glasdachfenster, Solaranlagen
(1) Dachgauben sind nur Am Abtshof, Am Bleichhag, Am Frauentor, Am Zinnaer Tor, in der Großen
Straße, Hinter der Mauer, am Markt, in der Mönchenstraße, am Oberhag, in der Pferdestraße,
auf dem Planeberg, in der Schillerstraße, in der Schloßstraße, der Vorstadt Neumarkt, am
Wursthof, in der Zinnaer Straße und der Zinnaer Vorstadt zulässig.
In den nicht genannten Bereichen ist die Belichtung bei Dachgeschossausbauten ausschließlich
hofseitig oder durch Firstbelichtung zulässig.
(2) Dachaufbauten dürfen als Schlepp-, Spitz-, Walm- oder Fledermausgauben in einer horizontalen
Flucht ausgeführt werden.
(3) Dachgauben sind je Dach in gleicher Form und Größe auszuführen. Abweichungen hinsichtlich
der Form oder Größe sind zur Betonung von gestalterischen Achsen (Tür, Tor, Hausmitte) zulässig.
(4) Die Lage der Dachaufbauten muss auf die senkrechte Fassadengliederung (Fensterachsen, Fensterleibungen, Fensterpfeilerachsen) ausgerichtet sein. Sie sind dabei gleichmäßig und/oder mittenbetont entsprechend der Musterzeichnung anzuordnen. Die Musterzeichnung ist Bestandteil
der Satzung.
Schleppgaube
Walmgaube
§ 8 (4) 2 zulässige Gaubenformen
Fledermausgaube
Spitzgaube
Musterzeichnung zu § 8 (4) 6
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(5) Die Summe der Dachaufbauten darf 1/3 der jeweiligen Dachbreite nicht überschreiten.
(6) Dachgauben sind als Einzelgauben von maximal 1,30 m Breite in nur einer horizontalen Flucht
zulässig. Der Abstand der Gaube zum Giebel muss mindestens 1,50 m zwischen den Gauben 1,30
m betragen. Die Traufe einer Gaube darf nicht höher als 1,50 m über der Dachfläche liegen. Auf
der Dachfläche vor der Gaube müssen mindestens drei Reihen Dachziegel liegen. Die Gaubenfenster müssen niedriger als die der darunterliegenden Geschosse sein. Ausgenommen von dieser Regelung sind Fledermausgauben, die nach der Konstruktionsregel entsprechend der Musterzeichnung zu errichten sind. Die Musterzeichnung ist Bestandteil der Satzung.
(7) Bei Schleppgauben muss die Dachfläche eine Neigung von mindestens 30° haben. Das Maß der
Dachfläche oberhalb der Schleppgaube bis zum First soll mindestens 1,00 m betragen. Dachgauben dürfen maximal 15 cm seitlichen und traufseitigen Dachüberstand haben.
Musterzeichnung in Verbindung mit § 8 (4) 3
§ 8 (4) 4 Gauben in Bezug zu Fenster-, Fensterleibungs- oder Fensterpfeilerachsen setzen
Gleichmäßige Verteilung auf der Dachfläche
§ 8 (4) 6 Gaubenfenstergröße kleiner als Fenster im darunterliegenden Geschoss
§ 8 (4) 5; § 8 (4) 6
§ 8 (4) 10 Firstbelichtung
(8) Bei kleinen Dächern (z. B. Dreiachsenhäuser) sind über mehrere Fensterachsen durchgehende
Einzelgauben abweichend zulässig.
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(9) Auf flach geneigten Dächern (max. 25° Dachneigung) sind abweichend Dachflächenfenster zulässig.
(10)Firstbelichtungen sind abweichend zulässig. Die Firstbelichtung muss sich auf maximal ¾ der
First- und max. ¼ der Ortganglänge beschränken.
§ 8 (4) 11
§ 8 (4) 8 Abweichende, der Dachfläche untergeordnete, durchgehende Dachgaube
Zwerchgiebel
Dominante Ausführung einer durchgehenden Dachgaube
(11)Zwerchgiebel in der Ebene der aufgehenden Wand sind bis maximal 1/3 der Fassadenbreite zulässig. Der Traufpunkt des Zwerchgiebels muss mindestens 0,80 m über der Traufe des Hauptbaukörpers liegen. Der obere Abschluss des Zwerchgiebels muss mindestens 0,50 m unterhalb
der Firstlinie des Hauptdaches liegen.
(12)Solaranlagen sind nur auf den straßenabgewandten Seiten zulässig.
§ 8 (5) Drempel
(1) Ungestaltete Drempel, gemessen von der Oberkante Fertigfußboden Dachgeschoss bis Oberkante Dachhaut in der Flucht der Außenseite des traufständigen Mauerwerks, sind bis zu einer Höhe
von 0,50 m zulässig, soweit städtebaulich architektonisch vorgegebene Höhen von Traufe und
First der Nachbargebäude (§ 4 (5)) berücksichtigt werden.
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(2) Drempelhöhen über 0,50 m sind zulässig, wenn es sich um einen gestalteten Drempel mit kleinen Fenstern handelt oder die Drempelzone durch Profilierungen (Gesimse, Rosetten, usw.) gegliedert ist.
§ 8 (5) 1 ungestalteter Drempel
§ 8 (5) 2 gestalteter Drempel
BEGRÜNDUNG ZU
§ 8 DÄCHER
Die historische Dachlandschaft der Altstadt war gekennzeichnet durch die flächig geschlossene Ziegeleindeckung der Satteldächer.
Dachausbauten zu Wohnzwecken waren untergeordnet und wurden vorrangig durch Zwerchgiebelhäuser ermöglicht. Erst durch den ökonomischen Auslastungsdruck der Grundstücke werden verstärkt
Dachräume genutzt. Nutzungsbedingte Belichtungsprobleme bedingen Regelungen, um den Charakter der bestehenden Dachlandschaft zu bewahren. Dachaufbauten haben sich in Anzahl, Maß und
Form der dominierenden Hauptdachfläche unterzuordnen.
Aufbauten sollen, weil sie in den Straßenraum wirken, sich in ihrer Gliederung an der Fassade orientieren. Bei Dächern mit Dachneigungen bis 25° sind Gauben oftmals konstruktiv nicht realisierbar. In
diesen Fällen sind Dachflächenfenster möglich, da sie durch die geringe Dachneigung im Straßenraum
12
durch den Fußgänger nicht wahrnehmbar sind. In der Mittelstraße , Petersiliengasse sowie den anderen sehr engen Gassen kann nur durch eine Abweichungsregelung zum Brandenburgischen Abstandsflächenrecht die historische Straßenbebauung ermöglicht werden. Eine Vielzahl von Dachgauben erweckt den Eindruck eines zusätzlichen Geschosses und steht damit der grundsätzlichen Absicht
der Abstandsflächenregelung - der Sicherung der Belichtung und Durchlüftung der Straßenräume entgegen.
Die historische Biberschwanzeindeckung ist leider heute nur noch in geringem Umfang vorzufinden.
Wegen der ordnenden Wirkung einheitlicher Dacheindeckung sind Dächer mit einer rotgebrannten
keramischen Eindeckung vorzusehen.
Die maßliche Beschränkung von Dachüberständen (Trauf- und Ortgangausbildung) folgt den noch
heute vorherrschenden knappen Trauf-, Gesims- und Ortgangausbildungen. Der heute in Mode gekommene Ortgangziegel beeinträchtigt in negativer Weise das traditionelle Giebelbild. Um einen
Wetterschutz im Giebelbereich zu gewährleisten, sind neben der traditionellen Ortgangausbildung
mit verstrichenen Ziegeln als weitere Möglichkeit die Verwendung eines Ortgangabschlussprofils aus
Zinkblech möglich, um Feuchtigkeitsschäden im Giebelbereich zu verhindern.
12 Umbenannt in Nikolaikirchstraße
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Dachgauben in der Mittelstraße erzeugen den Eindruck eines zusätzlichen Geschosses
und stehen im Konflikt zur Abstandsflächenregelung
Neben der "traditionellen" Ausbildung der Dachgaube mit gleicher Dacheindeckung wie die Hauptdachfläche und seitlicher Holzverschalung der Putzflächen können bei Neubauten Zinkblechverkleidungen sowie Gauben in Glas-/Rahmenkonstruktionen durchaus gestalterisch eingepasste Ausbaualternativen besonders bei kleinen Dachflächen und engen Straßenräumen sein.
Anzahl der Dachgauben im Verhältnis zur Dachfläche übermäßig groß
und führt zur Wirkung eines 3. Geschosses
Die Ausbildung von Drempeln war besonders im späten 18. und 19. Jahrhundert typisch, um die
Dachräume für Speicherzwecke zu nutzen und eine gute Durchlüftung zu gewährleisten. Drempel sind
wegen der Flächenausnutzung auch heute noch bei Dachausbauten beliebt. Allerdings muss der
Drempel gestaltet bzw. profiliert werden, weil die ansonsten unmaßstäbliche Fassadenfläche zwischen den Fenstern und den Gesimsen die Gebäudeproportionen sprengt.
13 Umbenannt in Nikolaikirchstraße
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§ 9 Fassadengestaltung
(1) Die Straßenfassaden sind entsprechend ihrem Gebäudetyp in Erdgeschosszone, Obergeschossoder/und Normalgeschosszone und Dachzone zu gliedern.
§ 9 (1)
Typische Fassadengliederung
(2) Die Geschosse sind straßenseitig durch Wandöffnungen zu gliedern. Die Öffnungen sind in stehenden Formaten auszubilden, wobei die Höhe die Breite mindestens um 20 % übersteigen
muss. Die Stürze von Öffnungen müssen innerhalb eines Geschosses auf einer Höhe liegen. Abweichungen bezüglich der Sturzhöhen von Tür- und Toröffnungen sind zulässig.
§ 9 (1) (2) (3) Fassadenstruktur
(3) Die Summe der massiven Pfeilerbreiten der Fassade im Bereich der Fenster, auch im Erdgeschoss
im Bereich der Fenster und Türen, muss mindestens 25 % und maximal 60 % der Gebäudebreite
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betragen. Fensterreihungen sind durch Zwischenpfeiler von mindestens 11,5 cm, im Erdgeschoss
von mindestens 24 cm Breite zu unterbrechen. Die Fassadenecken zu den Nachbarhäusern sind
durch mindestens 38 cm starke Randpfeiler zu bilden.
(4) Fassadenöffnungen, plastische Gliederungselemente (Simse, Vorsprünge und Rücksprünge),
Fenster, Türen/Tore und zusätzliche Bauteile sind horizontal zu reihen und auf vertikale Achsen
übereinander anzuordnen oder auf solche Achsen zu beziehen.
(5) Die plastischen Gliederungselemente wie Simse, Gewände, Fensterverdachungen, Schmuckelemente, Einschnitte, Vor- und Rücksprünge dürfen bis zu einer Tiefe von maximal 0,25 m vorund/oder zurückspringen.
(6) Über die gesamte Breite der Fassade durchgehende großflächige, plastische ungegliederte Bänder wie Brüstungen oder Versätze sind nicht zulässig.
§ 9 (4) (5) Fassadengliederung
(7) Schaufensteröffnungen sind nur im Erdgeschoss zulässig. Die Schaufensterachsen müssen auf
Achsen der darüberliegenden Fenster liegen. Schaufensteröffnungen sind in stehenden bis maximal quadratischen Formaten auszuführen. Sie können abweichend bis zu 2 Achsen Breite zugelassen werden. In jeglicher Richtung schräg gestellte Schaufenster, gegenüber der Bauflucht zurückgesetzte (ausgenommen sind erforderliche Leibungstiefen) und/oder durchgehende Schaufenster sind unzulässig. Bei Schaufensterreihungen ist § 9 (3) zu berücksichtigen.
(8) Der Abstand zwischen der Oberkante der Fensteröffnungen und der Unterkante Traufe muss
mindestens 0,30 m betragen und darf 0,50 m nicht überschreiten. Abweichungen sind aufgrund
§ 8 (5) 2 zulässig.
(9) Sichtbare Giebelfenster sind in Rechteckform auszubilden. Abweichend sind sie rund, dreieckig
oder halbrund, jedoch symmetrisch zum First zulässig.
(10)Der Abstand zwischen oberer Fensterecke und Beginn der Ortgangkonstruktion muss mindestens 0,50 m betragen (rechtwinklig zum Ortgang gemessen).
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§ 9 (7)
§ 9 (7)
§ 9 (9)
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Abweichende zulässige Schaufensterlösungen
Achsenbezogene Schaufensteranordnung
Giebelfensterformen
§ 9 (10)
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(11)Außenwandbeschichtungen sind als mineralische Glattputze zulässig (max. Korngröße 0,1 bis 1,2
mm). Kratz-, Spritz- und weitere Putze sind abweichend zulässig, wenn es sich um Gebäude um
1900 bis 1945 handelt und dieser Putz nachweislich vorhanden ist/war. Bei Ergänzung oder Instandsetzung an zum Zeitpunkt des Satzungserlasses bestehender Gebäude oder für untergeordnete Bauteile sind weiterhin zulässig:
• Ziegelsichtmauerwerk, gelb, rot, rotbraun bis braun, unglasiertes glattes Material,
• Holz als konstruktives Fachwerk mit Mauerwerksausfachung sowie verputzter bzw. gestrichener oder geschlämmter Ausfachung. Bei Instandsetzungsarbeiten zutage tretendes Holzfachwerk kann wieder sichtbar gemacht und ergänzt werden, wenn es Sichtfachwerk war.
Glasbausteine sind unzulässig.
(12) Die Erd- und Obergeschosszonen sind in Material und Farbe als Einheit zu gestalten. Abweichend sind Material- oder/und Strukturwechsel nur in Höhe von Oberkanten der Sockel
oder/und Gesimszonen zulässig.
(13)Verputzte Fassaden und Bauelemente sind mit Silikatfarben zu streichen. Materialimitierende
Fassadenverkleidungen sind unzulässig. Verbretterungen an Giebeln als Wetterschutz und Wärmedämmung, verputzt oder gestrichen mit den o. g. Materialien sind zulässig. Für die Anschlusspunkte zwischen wärmegedämmtem Giebel und straßenseitiger Fassade sind Eck- oder Abschlussprofile unzulässig. An profilierten, Schmuck- und/oder Sichtfachwerkfassaden auch an
derartigen Giebeln, sofern sie in den öffentlichen Straßenraum hineinwirken, ist eine äußere
Wärmedämmung unzulässig. Wärmedämmmaßnahmen dürfen max. 5 cm über die bestehende
Bauflucht hinausragen.
(14)Neben den Naturfarben von Klinker, Beton- und Naturstein sind erdfarbene Naturtöne und deren Schwarz- und/oder Weißabstufungen anzuwenden. Die zugelassenen Farbtöne sind in der
Anlage 6, die Bestandteil der Satzung ist, am Satzungsende ausgewiesen. In Straßenzügen mit
Farbleitplanungen sind die ausgewiesenen Farbgebungen der Planung bzw. bei restauratorischen
Farbuntersuchungen die Untersuchungsergebnisse maßgebend.
(15)Balkone sind als betonende Gestaltungsmittel am Markt, in der Mönchen- und in der Zinnaer
Straße zulässig. Am Bleichhag, Am Abtshof, Am Frauentor, Am Zinnaer Tor, Hinter der Mauer
und in der Schillerstraße sind Balkone, Loggien und Erker zulässig.
(16)Für einzelne Bauteile sind bei Neubauten, die nach dem Satzungserlass errichtet werden, Außenwandverglasungen abweichend zulässig.
BEGRÜNDUNG ZU
§ 9 FASSADENGESTALTUNG
Neben Fachwerkhäusern aus dem 17. bis 19. Jahrhundert mit Putzausfachungen wird die Stadt von
verputzten Massivmauerwerkshäusern des 19. und 20. Jahrhunderts geprägt Vielfach handelt es sich
um vor die Fachwerkhäuser vorgesetzte massive Straßenfassaden.
Sichtziegelmauerwerksfassaden der Jahrhundertwende sind seltener anzutreffen und stellen eher die
Ausnahme dar. Aus diesem Grunde ist für Um- und Neubauten in der Regel eine Putzfassade mit feinbis mittelfein strukturierter Oberfläche vorzusehen.
Dies entspricht der regionalen Bautradition und den geringen Fassadenabmaßen der kleinstädtischen
Bebauung. Modische und grobplastische Flächeneffekte (Strukturputze und Wandverkleidungen) sind
deshalb auszuschließen.
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Das Aufbringen einer Wärmedämmung ist nur in Verbindung mit einem monolithischen Putzauftrag
und anschließendem Silikatanstrich vorzusehen.
§ 9 (12) Historisch bedingter Strukturwechsel zwischen Erd- und Obergeschoss
(massives Erdgeschoss, Fachwerk in den Obergeschossen)
Großer Wert wird auf die einheitliche harmonische Gestaltung von Erd- und Obergeschoss gelegt.
Farbdifferenzierungen sollten sich auf untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Faschen und Sockel beschränken. Bei reichstrukturierten Fassaden (Rustica-Mauerwerk, Putzornamente) wurde in der Regel
mit einer Farbe gearbeitet. Untersuchungen historischer Gebäude belegen, dass die Putzfassaden
häufig durch kräftige erdfarbene Anstriche geprägt waren, womit ein farbig kontrastreiches Straßenbild erzielt wurde. Wenn Schmuckteile farbig abgesetzt wurden, entsprachen sie der gleichen Farbskala und waren nur minimal in Nuancen aufgehellt.
§ 9 (12) Der unerwünschte Einsatz von altstadtuntypischen Spaltplatten im Erdgeschoss
Führt zur Abtrennung des Erdgeschosses vom Obergeschoss
Oftmals wurde das Fachwerk im Erdgeschoss durch Massivmauerwerk nachträglich unterfangen und
blieb in den Obergeschossen erhalten. Bei Putzbauten ist ein ähnliches Prinzip zu beobachten. Die
Erdgeschosse wurden oftmals bossiert, die Obergeschosse glatt geputzt. Durchgängige Farbanstriche
vereinheitlichten die Fassade letztendlich.
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Reparaturanstriche und untypische nachträgliche Materialeinsätze, die sich nur auf ein Geschoss beziehen, zerschneiden die Fassade und sind durch Satzungsregelung ausgeschlossen.
Die überlieferten Konstruktionsgrundsätze und die zur Verfügung stehenden Materialien bedingten
die Ausbildung rechteckiger Hochformate für Fenster- und Türöffnungen. Damit sind diese als typische Erscheinungsmerkmale an den Fassaden der Stadt zu bewahren bzw. sind es wert, wiederhergestellt zu werden. Demzufolge ist eine Beschränkung der Öffnungsbreite festgelegt worden. Die regulären statischen Konstruktionsprinzipien der Gebäude müssen an den Fassaden ablesbar sein.
Das Entfernen der tragenden Elemente führt zum optischen Effekt einer "aufgerissenen" Fassade.
Solche schwerwiegenden Entstellungen der Fassade sollen durch die vorgeschriebenen Mindestbreiten der Pfeiler vermieden werden und ein Mindestmaß der Fassadengliederung gewährleisten. Bei
der Anordnung der Fassadenöffnungen ist der Zusammenhang zwischen Erd- und Obergeschoss zu
berücksichtigen, damit die Gesamtwirkung der Gebäudeansicht nicht beeinträchtigt wird.
§ 9 (15)
Balkone und Erker um den Markt
Mit Ausnahme von Erker- und Balkonausbildungen an vereinzelten Gebäuden des ausgehenden 19.,
beginnenden 20. Jahrhunderts sind die Straßenfluchten frei von vorspringenden Fassadenelementen.
Deshalb muss das geschlossene, glatte Fassadenbild auch in Zukunft gewahrt bleiben. Balkone sollten
den städtebaulich dominanten Straßen um den Markt, der Mönchen- und Zinnaer Straße vorbehalten
bleiben. Die Schillerstraße und der Bleichhag sind Stadtentwicklungsgebiete des frühen 20. Jahrhunderts und von Gebäuden mit Erkern, Anbauten u. ä. springenden Gebäudeteilen geprägt und unterliegen nicht dem Ansinnen nach geschlossenen, glatten Fassaden.
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§ 9 (16) Beispielsweise können Außenwandverglasungen als trennendes Bauteil zwischen zwei Hausteilen bei
einer eventuellen Flurstückszusammenlegung zur Erhaltung der Parzellenstruktur eingesetzt werden.
§ 10 Erdgeschossniveau und Gebäudesockel
(1) In Jüterbog ist in der Regel die Höhe zwischen Gelände und Oberkante Fertigfußboden des Erdgeschosses zwischen 0,15 m und 0,60 m und für den Gebäudesockel zwischen 0,05 m und 0,50
m, gemessen von der unmittelbar vor dem Gebäude gegebenen durchschnittlichen Straßenoberfläche, die zum Zeitpunkt des Satzungserlasses vorhanden war.
(2) Abweichend zu § 10 (1) sind die Höhe zwischen Gelände und Oberkante Fertigfußboden des Erdgeschosses und der Gebäudesockel gemessen von der durchschnittlich gegebenen Straßenoberfläche, die zum Zeitpunkt des Satzungserlasses vorhanden war, in der Schillerstraße zwischen
1,20 m und 1,50 m und in der Dennewitzer Straße zwischen 0,10 m und 0,45 m. Im Oberhag variieren sie zwischen 0,30 und 0,75 m.
(3) Diese ortsbildtypischen Gebäudesockel sind aufzunehmen. Material und Farbe regelt sich nach §
9. Feldsteinsockel sind zulässig. Für Sockelabdeckungen sind Kunststeinmaterialen unzulässig. Zulässig sind Kellenschnitte im Putz und Zinkblech.
§ 10
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Sockelhöhen
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BEGRÜNDUNG ZU
§ 10 ERDGESCHOSSNIVEAU UND GEBÄUDESOCKEL
Bei der Festlegung des Erdgeschossniveaus wird zugrunde gelegt, dass das traditionelle zweigeschossige Haus mit einem fast ebenerdigen Zugang (ein bis zwei Treppenstufen) vorherrschte. Die Dennewitzer Straße, der Bleichhag und die Schillerstraße entstanden auf der ehemaligen Wall- und Grabenanlage bzw. im Sumpfland. Baugrundbedingt wurden die Erdgeschosse höher als im Stadtkern angelegt In der Schillerstraße sind die Kellergeschosse fast ebenerdig angeordnet worden. Im Oberhag variieren die Sockelhöhen enorm. Teilweise gibt es zwei aber auch sechs und sieben Stufen zwischen
Erdgeschoss und Gelände.
Neubauten vor 1990 wurden konstruktionsbedingt ohne Rücksicht auf die vorhandenen Sockelhöhen
eingefügt und sind nicht für die Bewertung heranzuziehen.
§ 11 Vordächer, Windfänge, Kragplatten und aussenliegender Sonnenschutz
(1) Vordächer, Windfänge als Vorbauten und Kragplatten sind an öffentlichen straßenraumangrenzenden Gebäudeseiten unzulässig. Ausgenommen von dieser Regelung sind Gebäude in der
Schillerstraße und im Bleichhag.
(2) Markisen sind nur im Erdgeschoss zulässig. Die lichte Höhe von mind. 2,50 m zwischen Oberkante des öffentlichen Raumes (Zeitpunkt des Satzungserlasses) und Unterkante Markise ist einzuhalten. Die straßenseitige Auskragung der Markisen darf max. 1,50 m betragen. Der seitliche Abstand zur Gebäudeecke/Nachbargebäude muss mind. 0,50 m betragen.
Markisen sind nur als Rollmarkisen mit Textilbespannung, zulässig. Die Farbe der Textilbespannung muss in der Farbreihe der Fassadenfarbe und/oder Fassadenwerbung liegen oder eine
Komplementärfarbe zur Fassadenfarbe sein.
(3) Zum Schutz der Gäste vor Sonneneinstrahlung ist es gastronomischen Einrichtungen gestattet,
Markisen anzubringen.
(4) Baldachine und Korbmarkisen sind unzulässig.
(5) Bei gewerblicher Nutzung, bei der Ausstellungsobjekte durch Sonneneinstrahlung geschädigt
werden, sind Abweichungen zum § 11 (2) in Form von Sonnenschutzfolien, die hinter der Schaufensterscheibe anzubringen sind, zulässig.
Markisen fensterbezogen
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Markise über alle Fenster teilt die Fassade optisch in zwei
Teile
§ 11 (2) Markisen
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BEGRÜNDUNG ZU
§ 11 VORDÄCHER, WINDFÄNGE, KRAGPLATTEN UND AUSSENLIEGENDER SONNENSCHUTZ
Wie schon bei der Begründung zu § 9 - Erker - sind auch Vordächer, Windfänge und Kragplatten zum
Straßenraum hin untypisch und ortsfremd und deshalb gestalterisch abzulehnen.
Großflächige Markisenanlagen stören im Grundsatz das Fassadenbild durch ihre vorspringende Konstruktion und trennen das Erdgeschoss vom Obergeschoss. Da aber ein Sonnenschutz für bestimmte
Geschäfte und Schaufensterauslagen gerechtfertigt ist, sollte dieser Sonnenschutz ausschließlich
durch bewegliche Markisen gewährleistet werden. Diese müssen dazu auf einzelne Fassadenöffnungen (Schaufenster, Tür) beschränkt sein. Die Markisen sollten als möglichst leichte Konstruktion mit
zurückhaltender Farbigkeit ausgebildet werden und nur bei intensiver Sonnenstrahlung zur Anwendung kommen. Baldachine und Korbmarkisen sind abzulehnen, da sie in der Regel durch die seitliche
Verkleidung eine Sichtbehinderung und Einschränkung der Erlebbarkeit des Straßenraumes darstellen
und oftmals aufdringlich wirken.
§ 11 (1) untypische Kragplatten
§ 11(2)
Fassadenzerschneidende durchgehende
Markise
§ 11 (3) Funktionell fragwürdiger Baldachin auf der sonnenabgewandten Seite
§ 12 Fenster, Fensterläden, Rollläden, Türen, Tore und Briefkästen
(1) An Massivbauten sind stehende Fenster- und Türformate vorzusehen. Bei Auswechslung von
Fenster, Türen und Tore bestehender Gebäude ist die Teilung bzw. die Form wiederaufzunehmen, die der in der Karte zugeordneten Zeitepoche entspricht und breitliegende Fenster, die untypisch sind für die kartierten Erscheinungsbilder der Gebäude, sind in stehende Formate zurückzubauen. Die Karte und die Musterblätter sind Bestandteil der Satzung (Anlage 5). Breitliegende
Fenster, die untypisch sind für die kartierten Erscheinungsbilder der Gebäude, sind in stehende
Formate zurückzubauen. Bei Fachwerkhäusern sind Fenster in das konstruktive Raster einzuordnen.
(2) Fenster, die breiter als 0,90 m sind, müssen zweiflüglig ausgeführt werden oder mindestens
einmal durch ein senkrechtes Bauteil symmetrisch untergliedert werden. Fenster, die höher als
1,20 m sind, müssen mindestens einmal durch ein horizontales Bauteil untergliedert oder vierflüglig ausgeführt werden. Sprossen sind ausschließlich glasteilend oder als "Wiener Sprosse"
auszubilden. Gliedernde Bauteile müssen mindestens 2 cm die Glasfläche plastisch profiliert
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überragen. Die Fenstergliederung bzw. -sprossung muss je Fassade bei gleichen Fenstergrößen
einheitlich sein. Das Stulpprofil darf maximal 12 cm, das Kämpferprofil maximal 16 cm betragen.
(3) Abweichungen zum § 12 (2) werden für breitgelagerte vorhandene Fensteröffnungen in Gebäuden, die zwischen 1920 und 1990 errichtet wurden, zugelassen. Diese Fenster sind dreimal symmetrisch durch ein senkrechtes Bauteil zu untergliedern. Für die horizontale Gliederung gilt § 11
(2).
(4) Fenster- und Türgläser müssen transparent und ebenflächig sein. Getönte, gewölbte, verspiegel-
te oder reflektierende Gläser sind unzulässig.
§ 12 (1) Einbau breitgelagerter untypischer Fenster ohne Rücksicht auf das Fachwerkgefüge
(5) Fenster, Fensterläden, sind in Holz auszuführen und mit einem Anstrich zu versehen. Vorhandene Fensterläden sind als Vorlagen für erforderliche Ersatzmaßnahmen bindend.
(6) Vom öffentlichen Raum aus sichtbare Rollladenkästen sind unzulässig. Die Ergänzung oder Erneuerung wertvoller vorhandener Konstruktionen (z.B. aus getriebenen Blechen)sind als Abweichung zulässig.
(7) Briefkästen dürfen nicht straßenseitig an der Tür angebracht werden. Es sind Briefkastenschlitze
in der Tür oder/und fassadenbündige Briefkastenanlagen zulässig. Die Farbe der Briefkastenanlage darf nicht im Kontrast zur Fassadenfarbe stehen.
(8) Schaufenster sind nur im Erdgeschoss und aus Holz zulässig. Sie sind im stehenden bis quadratischen Format auszuführen. Schaufenster und Schaufensterteilungen sind fassadenbezogen anzuordnen (siehe § 9 (7)). Aus nachzuweisenden Sicherheitsgründen sind abweichende Metallkonstruktionen zulässig.
(9) Fenstersimse (äußere Fensterbänke) sind in Zinkblech, verputztem Stein und/oder verfugten
Steinen herzustellen. Abweichend sind unpolierte Natur- oder Werksteine (graue Farbpalette) in
homogenen Farben zulässig.
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AUSWAHL TYPISCHER FENSTERTEILUNGEN/-SPROSSUNGEN
(VEREINFACHTE DARSTELLUNG)
Spätes 17. Jahrhundert bis etwa 4. Viertel 18. Jahrhundert
Ende 18. Jahrhundert bis Mitte 19. Jahrhundert
Um 1900
Ab 1920 bis Gegenwart
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§ 12 (5) Fensterläden als positive Alternative zu
Rollläden
§ 12 (6) Unerwünschte vorgesetzte Rolllädenkästen im Obergeschoss
Historisch liebevoll detaillierte Ausführungen sind jedoch
abweichend zu erhalten
(10)Hauseingangstüren und Tore sind aus Holz zu fertigen. Hauseingangstüren und Tore aus der Entstehungszeit des Gebäudes sind zu erhalten. Bei notwendiger Erneuerung und bei Ersatz von
Hauseingangstüren und Toren, die aus der Entstehungszeit des Gebäudes sind, sind die Türen
bzw. Tore nach dem Original nachzubilden. Bei notwendiger Erneuerung und bei Ersatz von
Hauseingangstüren und Toren, die nicht aus der Entstehungszeit des Gebäudes sind, aber handwerklich wertvolle Zeugnisse darstellen, dienen diese als Vorbild für den Ersatz. Abweichend
können auch nachempfundene Nachbildungen aus der Entstehungszeit des Gebäudes entsprechend eines im Bauamt der Stadt Jüterbog vorliegenden Bestandskataloges ausgeführt werden.
Die Tore sind mit mindestens 2 Torflügeln auszubilden. Darüber hinaus ist die Einordnung von
Schlupftüren zulässig. Glasflächen sind bei Hauseingangstüren/-tore im Oberlicht oder/und im
oberen Drittel maximal bis zur Hälfte der Türhöhe zulässig. Schmale senkrechte Glasbänder kön14
nen abweichend die Hälfte der Tür-/Torhöhe überschreiten. In der Mittelstraße darf die Breite
der Toreinfahrt maximal 25 % der Fassadenbreite einnehmen.
(11)Für die Materialanwendung bei Hauseingangsstufen gilt § 12 (9). Bei eingezogenen Hauseingängen dürfen abweichend Plattenmaterialien verwendet werden. Die Hauseingangsstufen sind eingangsbezogen auszubilden.
BEGRÜNDUNG ZU
§ 12 FENSTER, FENSTERLÄDEN, ROLLLÄDEN, TÜREN, TORE UND BRIEFKÄSTEN
Mehr noch als bei der Fachwerkfassade lebt die Gebäudeansicht der mehrheitlichen Bauten Jüterbogs
durch die klare vertikale Fassadengliederung, indem die Fenster- und Türöffnung durch senkrechte
stehende Formate architekturprägend sind. An diesem vorhandenen Gestaltelement sollen sich die
Fassadenöffnungen in der Altstadt orientieren. Querliegende Fenster und Fensterbänder als horizon14 Umbenannt in Nikolaikirchstraße
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tale Gliederung sind erst in Gebäuden des letzten Jahrhunderts (ab 20iger, 30iger Jahre) zu finden.
Mit der Industrialisierung, mit der Stahlherstellung, war man in der Lage, große Spannweiten zu
überbrücken. Neue Gestaltungsmöglichkeiten bildeten sich heraus. Das stehende Fensterformat
wandelte sich in ein querliegendes. Neue Gestaltmerkmale entstanden und wurden bedenkenlos auf
Gebäude der vorangegangenen Jahrhunderte übertragen. Die Fassaden erhielten plötzlich durch den
Stilbruch ein völlig neues unharmonisches Erscheinungsbild. Ein ähnliches Ergebnis wurde durch die
Auswechslung der alten mehrflügligen Fenster mit Sprossenteilungen gegen einflüglige sprossenlose
Fenster erzielt. Fenster sind das wirkungsvollste Gestaltelement einer Fassade und es ist deshalb besonders wichtig, die Fenster in Einklang zu den Fassaden zu bringen. Für die Beurteilung sollte in erster Linie nicht das Erbauungsalter betrachtet werden. Umbaumaßnahmen waren oftmals so eingreifend, dass der Fassadeneindruck einer späteren Zeitepoche entspricht. Da die historischen Fenster,
Türen und Tore in der Regel für die historische Fassade "maßgeschneidert" eingepasst waren, sollte
an erster Stelle der Grundsatz gelten, diese in ihrer Originalität und Maßhaltigkeit zu erhalten und
ggf. aufarbeiten zu lassen.
Dem Verlangen, dass bei Nachbildung Konstruktion und Sprossenteilung dem historischen Vorbild
entsprechen, sollte soweit nachgekommen werden, wie dies heutige konstruktive Vorgaben zulassen.
Hier sind U. U. unkonventionelle Lösungen abseits der DIN-Normen gefragt, Etwa seit 1960 wurden
häufig asymmetrische Fensterteilungen vorgenommen. Bei der Auswechslung dieser Fenster gegen
neue sind sie durch symmetrische Teilungen zu korrigieren. Die früher typischen Fensterläden sind
heutigen gebräuchlichen Rollläden aus gestalterischen Gründen vorzuziehen; nachträglich angebrachte, sichtbare Rollladenkästen sind vor allen Dingen als vorspringende Fassadenbauelemente abzulehnen, da sie in der Regel das eigentliche Fensteröffnungsmaß verringern und den oberen Fensterrahmen sowie die Fensterteilung teilweise abdecken. Viele Gewerbetreibende erachten das Vorhandensein großer Schaufensterflächen als unabdingbare Voraussetzung für guten Umsatz. Im historischen Altstadtkern muss aber der Grundsatz Qualität vor Quantität die gestalterische Einbindung der
Schaufensterzonen in die Gesamtfassade beinhalten. Als Abweichung von dem sonst vorgegebenen
Material Holz im historischen Altstadtkern werden für Schaufenster Metallkonstruktionen zugelassen,
wenn Sicherheitsgründe dafürsprechen (z. B. Juwelier-, Rundfunk-, Optikläden u. ä.).
Dem Bauherrn obliegt jedoch der Nachweis, dass Holzkonstruktionen den Sicherheitsstandard nicht
erreichen können. Oftmals sind es nicht die Fensterkonstruktionen, die dem Standard nicht entsprechen als vielmals die Größenverhältnisse von Fenstern, Wandflächen und die Verankerung der Fenster. Da Fenstersimse (Fensterbank) zum unmittelbaren Blickfeld des Fußgängers gehören, ist auf dieses erst einmal unscheinbare Gestaltungselement großer Wert zu legen. Hier muss die gerade durch
Baumärkte angebotene Formen- und Materialvielfalt gezielt vermieden werden.
Die originalen Haus- und Ladentüren als auch die Haustore sind wertvolle Visitenkarten des Hauses.
Ihre Erhaltung und Aufarbeitung ist für die Qualität einer Fassadengestaltung maßgebend und demzufolge einer beabsichtigten handwerklich gut gestalteten Neuanfertigung vorzuziehen.
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Türen und Fenster waren handwerklich von bewundernswerter Qualität und oftmals liebevoll bis ins Detail durchgearbeitet
§ 13 Garagen und Stellplätze
Garagen und Nebengebäude, direkt an öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen angrenzend oder von
diesen einsehbar, sind in Dachkonstruktion, Material und Farbe genauso wie die Hauptgebäude auszuführen. Es gilt § 8 und § 9.
In einem Zuge errichtete, zusammenhängende Garagen sind im gleichen Material und in gleicher
Farbgebung auszuführen.
BEGRÜNDUNG ZU
§ 13 GARAGEN UND STELLPLÄTZE
Im Altstadtbereich herrscht eine geschlossene Bebauungsstruktur vor. Traditionell wurden die Höfe
mit Abstellräumen für Fuhrwerke über im Haus integrierte oder neben dem Haus gelegene Tordurchfahrten erschlossen.
Allerdings hatten überwiegend Ackerbürgerhäuser, die meist in der Pferde-, Großen Straße, Zinnaerund Mönchenstraße sowie um den Markt lagen, Tordurchfahrten. Den Häusern in den untergeordneten Gassen fehlten diese Durchfahrten, weil dort Bevölkerungsschichten wohnten, die nicht zu den
Handwerkern und Ackerbürgern gehörten. Erst mit der Erfindung des Autos in unserem Jahrhundert
wurden Garagen zur neuen Bauform, die eigentlich nicht in die Straßenräume der historischen Altstadt zu integrieren sind.
JBGEST052.doc; 11.01.2012
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§ 13 Untypische Garagen im historischen Straßenraum
§ 14 Antennen, Satellitenempfangs- und Parabolantennenanlagen mit
Reflektorschalen
(1) Je Gebäude ist höchstens eine Außenantenne zulässig, diese soll grundsätzlich vom öffentlichen
Straßenraum aus nicht sichtbar sein.
(2) Zusätzliche Satelliten- und Parabolantennenanlagen mit Reflektorschalen sind nur auf der straßenabgewandten Hauptdachfläche und hofseitigen Nebenanlagen zulässig.
(3) Bei nachgewiesenem schlechtem Empfang sind Abweichungen zum Abs. (1) und (2) zulässig.
BEGRÜNDUNG ZU
§ 14 - ANTENNEN, SATELLITENEMPFANGS- UND PARABOLANTENNENANLAGEN MIT REFLEKTORSCHALEN
Während in früheren Zeiten der sogenannte "Antennenwald“ das Erscheinungsbild des Straßenraumes schon negativ beeinflusst hat, wird dies heute noch durch die in Erd- und Obergeschosszone angesiedelten Satellitenantennen verstärkt. Sie müssen deshalb an der straßenabgewandten Gebäudeseite installiert werden.
§ 15 Einfriedungen und Außenanlagen
(1) Als Einfriedungen sind zugelassen:
• Mauern aus Klinker oder glatt verputztes Mauerwerk in einer Höhe von 1,60 - 2,20 m über
Gehwegniveau zum Zeitpunkt des Satzungserlasses. Großflächige lange Einfriedungsmauern
sind abschnittsweise zu gliedern und zu gestalten.
• Holzzäune mit vertikaler Lattengliederung in einer durchgängigen Höhe von 1,00 - 1,50 m.
• Geschnittene Hecken aus bodenständigen (einheimischen) Gehölzen entsprechend der Pflanzliste (Anlage 7), die Bestandteil der Satzung ist, in einer Höhe von 1,20 - 1,60 m.
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• Gusseiserne und schmiedeeiserne Zäune. Die Höhe des Zaunes, mit oder ohne gemauerter Sockelkonstruktion (Sockel: 0,30 - 0,60 m, Pfeiler: max. 0,90 - 1,30 m), darf höchstens 0,80 - 1,20
m betragen.
Für Mauer- oder Sockelabdeckungen sind Materialien entsprechend des § 12 (9) (Fenstersimse)
und Dachziegel zulässig. Mauer- oder Zaunsockel sind aus Klinker oder Naturstein zulässig.
(2) Zu den Einfriedungen gehörende Einfahrts- und Eingangstore müssen aus Holz hergestellt werden. Bei Metallzäunen sind die Tore entsprechend des Zaunes auszubilden.
(3) Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter (Mülltonnen) sind so anzulegen, dass die Abfallbehälter
vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbar sind.
(4) In einem Abstand bis zu 3,00 m von der Straßen-/Grundstücksbegrenzungslinie ist das Anpflanzen von Nadelhölzern unzulässig.
BEGRÜNDUNG ZU
§ 15 EINFRIEDUNGEN, AUSSENANLAGEN UND BEGRÜNUNG
Die historische Altstadt ist auf Grund ihrer geschlossenen Blockrandbebauung nur durch wenige Einfriedungen in Form von Mauem im lnnenbereich geprägt. Die Beschränkung auf wenige Materialien
und Formen für die Herstellung von Einfriedungen haben großen Einfluss auf eine harmonische Ausstrahlung der durch Einfriedung geprägten Straßenräume (z. B Am Frauentor, Hinter der Mauer). Dabei entspricht eine schlichte Gestaltung der Abgrenzungsfunktion zwischen öffentlichen und privaten
Raum dem Anliegen der Stadtbildpflege am besten.
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§ 15 Rhythmische Gestaltung langer Mauem und Zäune
§ 15 (1) Strukturierte typische Mauereinfriedungen
Typische Lattenzäune
§ 15 (1) Einfriedungen
§ 15 (1) Ungegliederte untypische Bossenmauer
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§ 16 Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere
• Schilder,
• Beschriftungen,
• Bemalungen,
• Lichtwerbung,
• Schaukästen
• sowie für Plakatanschläge oder für Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen (§ 9
(1) BbgBO).
(2) Werbeanlagen und Warenautomaten nach § 9 BbgBO und die nach § 55 Abs. 8 BbgBO genehmigungsfreien Werbeanlagen haben die Anforderungen dieser Satzung als örtliche Bauvorschrift (§
55 (1) BbgBO) einzuhalten.
(2a) Die Errichtung oder Änderung von nach § 55 Abs. 8 BbgBO genehmigungsfreien Werbeanlagen
bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt Jüterbog. Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Stadt Jüterbog zu beantragen.
(3) Werbeanlagen müssen sich nach Maßstab, Werkstoff, Form und Farbe und ihrer Wirkung in den
architektonischen Aufbau einer baulichen Anlage einordnen. Maßstab, Werkstoff, Form und Farbe werden durch die nachfolgenden Absätze definiert.
(4) An den einzelnen Gebäudefronten ist je Geschäft, Dienstleistungsbetrieb usw. nur eine Werbeanlage zulässig. Zusätzliche Werbeanlagen sind zulässig, wenn es sich um eine individuell gestaltete, in handwerklicher Ausfertigung und Materialwahl herausragende und den übrigen Voraussetzungen dieser Satzung entsprechenden Ausführung handelt und die Ansicht der Fassade nicht
beeinträchtigt.
An einer Fassade darf auf max. zwei Leistungsarten durch Werbung hingewiesen werden. Mehr
als zwei Werbeanlagen sind auch bei großen, den üblichen Hausfronten übersteigenden Fassadenausmaßen (> 16,00 m; Anlage 3) zulässig.
(5) Zugelassen sind für die Werbung plastische Einzelbuchstaben und aufgemalte Schrift. Die Farbgebung der Fassade muss heller als die Farbe der Werbung sein. Der Hintergrund darf auch
strukturell abgesetzt werden. Die zugelassenen Farbtöne sind in der Anlage 6, die Bestandteil
der Satzung ist, am Satzungsende ausgewiesen.
Angestrahlte oder hinterleuchtete Werbung darf nur in gelben Tönen beleuchtet werden. Lichtwechsel sind unzulässig.
(6) An Gebäuden an denen Werbung nach Absatz (4) nicht möglich ist, ist eine auf durchsichtigen
flächigen Untergrund aufgebrachte Werbung abweichend zulässig. Für zeitlich auf maximal drei
Monate begrenzte Sonderaktionen (z. B. Einweihungen, Geschäftseröffnungen, Umzüge u. ä.)
können weitere Abweichungen zu Absatz (4) zugelassen werden.
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(7) Alle Werbeanlagen dürfen nur zwischen Oberkante Schaufensterfront und Unterkante Fenster
des Obergeschosses an der Fassade befestigt werden. Dabei ist zwischen der Oberkante der
Werbeanlage und der Unterkante der Obergeschossfensterbank oder Fensterleibung sowie der
Oberkante Schaufensterfront und Unterkante Werbeanlage ein Mindestabstand von 0,20 m einzuhalten. Dieser Mindestabstand ist auch zu Gesimsbändern einzuhalten.
Schilder und Tafeln (z. B. Emailleschilder, Anpreisschilder) sind ausschließlich für Freie Berufe
auch unterhalb 2,50 m zugelassen; sie dürfen ein Ausmaß von 0,15 m² nicht überschreiten. Pro
Einrichtung ist ein Schild oder eine Tafel zulässig.
(8) Schriftzüge dürfen maximal 0,35 m, Einzelbuchstaben maximal 0,50 m groß sein und nicht mehr
als 0,15 m vor die Fassade hinausragen. Die Schriftzüge dürfen nur horizontal und parallel an die
Fassade angebracht werden.
Zu Gebäudeecken, Vorsprüngen und Nachbargebäuden ist ein Mindestabstand von 1,00 m einzuhalten. Dieses Maß kann bei schmaleren Pfeilern unterschritten werden, dann muss die Werbung mit dem Fenster bündig abschließen. Bei Anbringung von Auslegern und untergeordneten
Werbeanlagen sind 0,30 m als Abstand einzuhalten.
(9) Dauerhafte Produkt- und Firmenwerbung auf Fensterscheiben darf nur als Einzelbuchstaben und
in Schriftzügen mit zurückhaltender Farbgebung (entsprechend der Farbangaben der Anlage 6)
und bis maximal 10 % der Schaufensterfläche angebracht werden.
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Gestaltungssatzung Jüterbog für den historischen Stadtkern und die Vorstädte,
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Vollflächige Fensterscheibenaufkleber sind unzulässig. Hinter den Scheiben der Schaufenster abgehängte oder aufgestellte Werbeträger sind zulässig, sofern ein Mindestabstand von 0,40 m
von der Scheibe eingehalten wird.
(10)Handwerklich gefertigte zulässige Ausleger müssen senkrecht zur Fassade angebracht werden.
Die maximale Auslegertiefe von 1,00 m und die Durchgangshöhe von 2,50 m muss eingehalten
werden. Die Ansichtsfläche je Seite darf 0,50 m² nicht überschreiten. Je Geschäft ist nur ein Ausleger zulässig. Schmiedeeiserne Verzierungen zählen zur Schildgröße.
(11)Werbeanlagen sind ausschließlich indirekt zu be-, unter- oder hinterleuchten. Lichtbänder zur
Be-, Unter- oder Hinterleuchtung sind maximal in gleicher Länge wie die Werbung selbst zulässig. Abweichend dürfen Werbeanlagen mit Punktleuchten angestrahlt werden, dabei muss eine
Blendung von Passanten und Anwohnern vollkommen vermieden werden. Punktstrahler sind nur
im Bereich der Werbung mit einer maximalen straßenseitigen Ausladung von 0,30 m zulässig.
Die Punktstrahler müssen kleinformatig und in dezenten matten Farbtönen (z. B. mattschwarz,
anthrazit, dunkelgrau, dunkelbraun) gehalten werden. Der maximale Durchmesser eines Strahlers darf 10 cm nicht überschreiten. Pro 2,50 lfm Werbung ist max. ein Strahler bis zu 60 W zulässig. Es ist weißes bis gelbliches Licht zu verwenden. Kabelführungen sind unsichtbar zu verlegen.
§ 16 (2)
§ 16 (9)
(12)Schaukästen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche,
kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen dürfen das Ausmaß von 0,75 m²
nicht überschreiten und über die Außenwand nicht mehr als 0,15 m vorstehen. Es ist nur ein
Schaukasten pro Einrichtung zulässig.
Schaukästen für gastronomische Betriebe zum Zwecke des Aushanges von Speise- und Getränkekarten dürfen eine Ansichtsfläche der Schaukästen 0,15 m² nicht überschreiten und die Schaukästen nicht mehr als 0,08 m die Gebäudeflucht überragen.
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Gestaltungssatzung Jüterbog für den historischen Stadtkern und die Vorstädte,
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(13)Für die Unterrichtung der Bevölkerung über kommunale, kulturelle, politische oder sportliche
Veranstaltungen sind an den öffentlichen Gebäuden, Anlagen bis zu 4,50 m² Größe für die Dauer
von 4 Wochen, welche spätestens 3 Tage nach dem Veranstaltungstermin endet, zulässig.
(14)Fahnen, Wimpel, Transparente o. ä. (nicht installierte Werbeträger) bis maximal 2,50 m² Größe
einschließlich der Befestigungselemente sind terminbegrenzt, d. h. maximal 1 Monat, lediglich zu
besonderen Anlässen (wie z. B. Geschäftseröffnungen, Aktionswochen, Jubiläen) zulässig. Beflaggung gehört nicht zum Regelungsgehalt der Satzung.
(15)Warenautomaten sind maximal 35 cm hoch, 25 cm breit und 10 cm tief zulässig. Die Farben richten sich nach der Anlage 6 für Gebäude und müssen identisch mit der Fassadenfarbe des Gebäudes sein, an dem er angebracht ist. Zulässige Materialien sind Emaille und Zinkblech. Zinkblech
ist materialfarbig zulässig.
(16)Eine indirekte Anstrahlung ist öffentlich genutzten bzw. stadtbildprägnanten Gebäuden vorbehalten (Kirchen, Rathaus, Museum, Stadttore, -türme, -mauer).
ANLAGE 6 FARBPALETTE FÜR GEBÄUDE UND WERBUNG
(Fassadengestaltung/Werbeanlagen)
Farbbezeichnung
Farbe
Gebäude
Werbung
RAL 1000
NCS 14202
NCS S 2020-Y
Grünbeige
RAL 10001
NCS 14043
NCS S 2020-Y20R
Beige
RAL 1002
NCS S 2030-Y10R
Sandgelb
RAL 1004
NCS 14020
NCS S 2070-Y10R
Goldgelb
RAL 1006
NCS 14030
NCS S 2070-Y20R
Maisgelb
RAL 1011
NCS 14040
NCS S 4030-Y20R
Braunbeige
RAL 1013
NCS 14046
NCS S 1005-Y10R
Perlweiß
RAL 1014
NCS 14204
NCS S 2020-Y
Elfenbein
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Farbbezeichnung
Farbe
Gebäude
Werbung
RAL 1015
NCS 14045
NCS S 1005-Y20R
Hellelfenbein
RAL 1019
NCS 14142
NCS S 4010-Y30R
Graubeige
RAL 1020
NCS S 4020-Y
Olivgelb
RAL 1024
NCS 14041
NCS S 3040-Y10R
Ockergelb
RAL 1034
NCS 14031
NCS S 1050-Y30R
Pastellgelb
RAL 3004
NCS S 3560-R
Purpurrot
RAL 3005
NCS S 6030-R10B
Weinrot
RAL 3007
NCS S 8010-R10B
Schwarzrot
RAL 3009
NCS S 5040-Y80R
Oxidrot
RAL 3011
NCS S 3560-Y90R
Braunrot
RAL 3012
NCS 14062
NCS S 3030-Y70R
Beigerot
RAL 5003
NCS S 6030-R80B
Saphirblau
RAL 5004
Schwarzblau
RAL 5008
NCS S 8010-R90B
Graublau
JBGEST052.doc; 11.01.2012
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Farbbezeichnung
Farbe
Gebäude
Werbung
RAL 5011
Stahlblau
RAL 5013
NCS S 7020-R70B
Kobaltblau
RAL 5014
NCS S 4020-R80B
Taubenblau
RAL 6003
NCS S 7020-G50Y
Olivgrün
RAL 6005
NCS S 7020-G
Moosgrün
RAL 6006
NCS S 8010-G70Y
Grauoliv
RAL 6007
NCS S 8010-G3Y
Flaschengrün
RAL 6008
NCS S 8010-G90Y
Braungrün
RAL 6009
NCS S 8010-B90G
Tannengrün
RAL 6011
NCS 14170
NCS S 4030-G30Y
Resedagrün
RAL 6013
NCS 14160
NCS S 6020-G70Y
Schilfgrün
RAL 6020
Chromoxidgrün
RAL 6021
NCS 14171
NCS S 3020-G10Y
Blaßgrün
RAL 6025
NCS S 5030-G30Y
Farngrün
JBGEST052.doc; 11.01.2012
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Gestaltungssatzung Jüterbog für den historischen Stadtkern und die Vorstädte,
zuletzt geändert durch Beschluss vom 26.04.2006
Farbbezeichnung
Farbe
Gebäude
Werbung
RAL 6028
NCS S 7020-B70G
Kieferngrün
RAL 7003
NCS 14151
NCS S 6005-G80Y
Moosgrau
RAL 7006
NCS 14131
NCS S 6005-Y20R
Beigegrau
RAL 7008
NCS 14141
NCS S 60205-Y
Khakigrau
RAL 7009
NCS 14150
NCS S 7005-G50Y
Grüngrau
RAL 7013
NCS 14130
Braungrau
RAL 7015
NCS 14221
NCS S 7005-R80B
Schiefergrau
RAL 7016
NCS S 8005-B20G
Anthrazitgrau
RAL 7021
NCS S 8505-B20G
Schwarzgrau
RAL 7022
NCS S 7502-Y
Umbragrau
RAL 7024
NCS 14210
NCS S 8005-R80B
Graphitgrau
RAL 7026
NCS S 8005-B20G
Granitgrau
RAL 7031
NCS S 6005-B20G
NCS S 7005-B20G
Blaugrau
RAL 7032
NCS 14145
NCS S 3005-G80Y
Kieselgrau
JBGEST052.doc; 11.01.2012
55
Gestaltungssatzung Jüterbog für den historischen Stadtkern und die Vorstädte,
zuletzt geändert durch Beschluss vom 26.04.2006
Farbbezeichnung
Farbe
Gebäude
Werbung
RAL 7038
NCS 14154
NCS S 2005-G50Y
Achalgrau
RAL 7040
NCS 14215
NCS S 3005-B20G
Fenstergrau
RAL 7044
NCS 14156
NCS S 2502-Y
Seidengrau
RAL 8003
NCS S 6030-Y40R
Lehmbraun
RAL 8004
NCS 14070
NCS S 4550-Y60R
Kupferbraun
RAL 8007
NCS S 6030-Y40R
Rehbraun
RAL 8008
NCS 14140
NCS S 6030-Y20R
Olivbraun
RAL 8011
NCS S 7020-Y60R
Nußbraun
RAL 8012
NCS 14090
NCS S 6030-Y90R
Rotbraun
RAL 8014
NCS S 8010-Y50R
Sepiabraun
RAL 8015
NCS 14100
NCS S 7020-Y80R
Kastanienbraun
RAL 8016
NCS S 7020-Y90R
Mahagonibraun
RAL 8017
NCS S 8010-Y70R
Schokoladenbraun
RAL 8019
NCS S 8502-R
Graubraun
JBGEST052.doc; 11.01.2012
56
Gestaltungssatzung Jüterbog für den historischen Stadtkern und die Vorstädte,
zuletzt geändert durch Beschluss vom 26.04.2006
Farbbezeichnung
Farbe
Gebäude
Werbung
RAL 8023
NCS S 3050-Y50R
Orangebraun
RAL 8024
NCS 14050
NCS S 6020-Y40R
Beigebraun
RAL 8028
NCS S 8010-Y30R
Terrabraun
RAL 9001
Cremeweiß
RAL 9002
NCS S 1502-Y
Grauweiß
BEGRÜNDUNG ZU
§ 16 WERBEANLAGEN
Das derzeit vorherrschende Motto für Werbeanlagen - immer mehr, immer größer, immer greller läuft allerorts Gefahr, das architektonisch vertretbare Maß zu überschreiten. Da die Anlagen der Außenwerbung im gestalterischen Gefüge eines jeden Stadtbildes eine bedeutende Stellung einnehmen,
ist es notwendig, steuernd auf die Einfügung und Gestaltung von Werbeanlagen einzuwirken. Es ist
unbestritten, dass Außenwerbung als Ausdrucksmittel unserer Zeit auch in historischen Altstädten ihren Platz einnehmen muss. Der Wunsch, Werbung zu betreiben, wird als Notwendigkeit für den Handel anerkannt. Es ist jedoch wichtig, die Art und das Ausmaß von Werbeanlagen mit den ebenso berechtigten Wünschen der Bevölkerung nach der Erhaltung und dem Schutz des Stadtbildes so in Einklang zu bringen, dass beide Anliegen in gleichem Maße berücksichtigt werden. Es gilt der Grundsatz,
dass in der historisch geprägten Altstadt die Gebäude nicht als Reklameträger anzusehen sind, auf
denen Werbung beliebig groß und aufdringlich angebracht werden kann. Beschäftigung mit Außenwerbung bedeutet die Beschäftigung mit dem einzelnen Gebäude, genauer mit der einzelnen Gebäudefassade. Vor der Anbringung einer Werbeanlage müssen daher die Fassaden auf ihre entscheidenden Gestaltungsmerkmale hin untersucht werden. Dies bedeutet auch, dass Werbeanlagen, die den
Prinzipien einer modernen Werbeindustrie entsprechen, nicht automatisch den gestalterischen Anforderungen, die es bei deren Einfügung in eine schön gegliederte Fassade oder in eine historische
Altstadt zu beachten gilt, genügen.
Der Wettstreit der Firmen, ständig wachsende und aggressivere Reklamen anzubringen, soll auch im
Interesse der Geschäftsinhaber auf einen bestimmten und ausreichenden Bereich am Gebäude beschränkt werden. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass so die Werbewirksamkeit ausreichend ist und
allen eine gleiche Möglichkeit eingeräumt hat. Die gepflegte Architektur hat sich als beste Werbung
für die Kommunen, Handels- und Gewerbetreibenden erwiesen. Die bewährten Bestimmungen sollen
deshalb auch in Zukunft beibehalten werden. Die für Jüterbog anzuwendenden Gestaltungs- und Herstellungsprinzipien, die es bei der Schaffung moderner Werbeanlagen im Hinblick auf ein bestimmtes
historisches Gebäude oder dessen Umgebung zu berücksichtigen gilt, sind im Folgenden aufgeführt:
• gebäudebezogene, individuelle Anfertigung und Gestaltung von Werbeanlagen unter größter
Rücksichtnahme auf die Fassadenstruktur,
• Nichtinanspruchnahme vorspringender Gebäudeteile wie Erker und Balkone, Brand- bzw. freie
Giebelwände, Ober- und Dachgeschossfenster, Dächer, Vordächer sowie Einfriedungen (Zäune,
Mauern), Bäume und Maste,
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§ 16 (6) richtungsweisende Werbeschriften
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Gestaltungssatzung Jüterbog für den historischen Stadtkern und die Vorstädte,
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• Ausschluss von serienmäßig hergestellten Werbeanlagen,
• Bearbeitung und Gestaltung der verwendeten Materialien,
• Ausschluss von kastenförmigen Leuchtwerbeanlagen sowie
• Ausschluss reizsteigernder Mittel.
Eine Werbeanlage soll zeitgemäßen modernen Gestaltungsprinzipien entsprechen. Das bedeutet aber
nicht, dass überlieferte historische Gestaltungsprinzipien als Vorbilder zu ignorieren sind. Historische
Stadtstruktur und historische Gebäude haben eines gemeinsam: Ihre Einzigartigkeit. Bei der Berücksichtigung dieser Einmaligkeit scheiden für historische Stadtgebiete von vornherein Werbeanlagen
aus, die in Massenfertigung hergestellt werden. Ziel ist es daher, die individuelle Herstellung von
Werbeanlagen in Einzelfertigung, bei gleichzeitigem Ausschluss von Serienfertigungen zu begründen.
Damit kann gleichzeitig die notwendige Kleinteiligkeit ihrer Gliederung sowie ihrer plastischen Durchgestaltung erhalten bleiben. Beispielsweise bleibt bei der Verwendung von Einzelbuchstaben eine historische Fassade erkennbar und ihre gestalterische Einheit deutlich ablesbar.
§ 16 Werbung kann ein Haus bis zur Unkenntlichkeit entstellen oder aber auch die Würde des Hauses erhalten
Ebenso, wie in früheren Jahrhunderten soll die große Werbewirksamkeit einer architektonisch gut
gestalteter, prägnanter Fassade auch künftig erhalten bleiben.
Laut der Bauordnung bedürfen Fahnenmasten keiner Baugenehmigung, soweit sie nicht Werbezwecken dienen (§ 67 Abs. 4 Pkt. 915) Zu besonderen Anlässen und Höhepunkten stellen Fahnen, Wimpel
oder transparente Werbeträger ein durchaus zu akzeptierendes Werbemittel dar. Sie sollten aber
eben solchen vorbehalten bleiben. Eine Unterwanderung der Werbevorschriften für den historischen
Stadtkern und die Vorstädte von Jüterbog mit Fahnen, Wimpel oder transparenten Werbeträgern erfordert hierfür eine Mindestregelung. Flaggen sind Symbole, die die staatliche Zusammengehörigkeit
kennzeichnen und somit völkerrechtlich geschützt sind. Sie werden zum Unterschied zur Fahne, nicht
direkt am Fahnenmast befestigt, sondern an einer Leine um auf Gebäuden, Masten, Stöcken u. a. gehisst zu werden. Die Flaggenführungspflicht gegenüber dem Bürger wird z. B. durch das Flaggenrechtsgesetz geregelt. Das Benutzen von Flaggen (staatliche Hoheitszeichen/Symbole) als Werbemittel wird im Markengesetz sowie der Missbrauch im Ordnungswidrigkeitengesetz geregelt.
15 Aktuell: § 55 Abs. 10 Nr. 11 BbgBO
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Gestaltungssatzung Jüterbog für den historischen Stadtkern und die Vorstädte,
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§ 17 Ausnahmen von Festsetzungen
In Ausnahmefällen können Abweichungen von den Festsetzungen zugelassen werden, wenn diese
mit den öffentlichen Belangen und Zielen der Satzung vereinbar sind. Für die Zulassung von Abweichungen gelten gemäß § 61 Abs. 3 BbgBO die gleichen Verfahrensvorschriften wie bei Bauanträgen.
Über die Zulassung von Abweichungen bei baulichen Veränderungen, die nach § 55 BbgBO keiner
Genehmigung bedürfen, entscheidet die Stadt Jüterbog. Abweichungen bei genehmigungspflichtigen
Vorhaben können durch die Untere Bauaufsichtsbehörde zugelassen werden.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 79 Absatz 3 Nr. 2 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) vom
16.07.2003 (GVBl. I S. 210), handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über
1.die Aufnahme des Verlaufs der kartierten Baufluchten bei Um- und Neubauten über die Fassadenbreite und -höhe nach § 3 Abs. 1,
2.die zulässige Unterschreitung der Abstandsfläche die auf öffentliche Verkehrs- und/oder Grünflächen fällt nach § 3 Abs. 2,
3.die Aufnahme der historischen kartierten Grundstücksbreiten in den Straßenfassadenbreiten
bei Um- und/oder Neubauten nach § 4 Abs. 1,
4.die Zulässigkeit von Gebäudetypen nach § 4 Abs. 2, § 5, § 6 und § 7,
5.die Beibehaltung der vorhandenen kartierten Mischung der Gebäudetypen und den Erhalt
gleicher nebeneinanderliegender giebelständiger Typen nach § 4 Abs. 3,
6.die Breite der Gebäude und deren Gliederung in Fassadenabschnitte nach § 4 Abs. 4,
7.die Abstimmung der Geschoss-, Trauf- und Firsthöhen auf die Nachbargebäude nach § 4 Abs.
5,
8.die Dachform nach § 8 Abs. 1,
9.die Dacheindeckung und Herstellung der Sichtflächen von Schornsteinen nach § 8 Abs. 2,
10. den Dachüberstand und die Gesimsausbildung nach § 8 Abs. 3,
11. die Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Glasdachfenster und Solaranlagen nach § 8 Abs. 4,
12. die Zulässigkeit von Drempeln nach § 8 Abs. 5,
13. die Gliederung der Fassaden in Geschosszonen und mit Fassadenöffnungen (Türen, Fenster,
Schaufenster, Giebelfenster) nach § 9 Abs. 1–10,
14. die Gestaltung der Fassaden mit Materialien und Farben nach § 9 Abs. 11-14,
15. die Zulässigkeit von Balkonen und Außenwandverglasungen nach § 9 Abs. 15 u. 16,
16. das Erdgeschossniveau und den Gebäudesockel nach § 10,
17. Vordächer, Windfänge, Kragplatten und außenliegenden Sonnenschutz nach § 11,
18. die zulässige Art (Größe, Format, Gliederung, Material und Farbe) und Anordnung von Fenstern, Schaufenster, Fensterläden, Fenstersimsen, Rollläden, Türen, Tore, Eingangsstufen und
Briefkästen nach § 12,
19. die Gestaltung von Garagen und Nebengebäuden nach § 13,
20. die Zulässigkeit von Antennen, Satellitenempfangs- und Parabolantennenanlagen mit Reflektorschalen nach § 14,
21. die Herstellung von Einfriedungen und Stellplätzen für bewegliche Abfallbehälter nach § 15,
22. die besondere Erlaubnispflicht, Zulässigkeit und Gestaltung von Werbeanlagen, Schaukästen
und Warenautomaten nach § 16
verstößt.
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Gestaltungssatzung Jüterbog für den historischen Stadtkern und die Vorstädte,
zuletzt geändert durch Beschluss vom 26.04.2006
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 79 Absatz 5 zweiter Halbsatz BbgBO mit einer Geldbuße
bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 19 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Jüterbog, den 18.05.2006
Bernd Rüdiger
Bürgermeister der Stadt Jüterbog
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(Siegel)
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