Welche Formalitäten sind beim grenzüberschreitenden
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Welche Formalitäten sind beim grenzüberschreitenden
Welche Formalitäten sind beim grenzüberschreitenden Erbringen von DIENSTLEISTUNGEN in FRANKREICH zu berücksichtigen? IHK Saarland, Geschäftsbereich International Franz-Josef-Röder-Straße 9 D-66119 Saarbrücken Tel.: +49 (0)681 9520 420 Fax: +49 (0)681 9520 487 www.saarland.ihk.de Stand April 2015 1 MELDEPFLICHT – Erklärung über die Entsendung Bei der Entsendung von Arbeitskräften ist eine schriftliche Erklärung der Entsendung in französischer Sprache bei der Direktion für Arbeit (DIRECCTE – Direction régionale des entreprises, de la concurrence, de la consommation, du travail et de l’emploi) in dem die Leistung erbracht wird einzureichen. Folgenden Angaben sind nötig: • • • Name, Firmenangaben und Rechtsform Ihres Unternehmens sowie Eintragung im deutschen Handelsregister Personenangaben des rechtlichen Vertreters Ihres Unternehmens sowie seines Vertreters in Frankreich Angaben zum Ort der Leistung und zu ihrer voraussichtlichen Dauer, Name und Staatsangehörigkeit der entsandten Arbeitnehmer und Datum ihres Einsatzes Die Erklärung der Entsendung muss vor dem Beginn des Einsatzes der Direktion für Arbeit, vorgelegt werden. Mustererklärungen finden Sie auf dieser Seite unter der Rubrik Verweise. Weitere Angaben zum Inhalt der Erklärungen und die Adressen der DIRECCTE finden Sie auf den Websites des Ministeriums für Beschäftigung, Arbeit, Berufsbildung und sozialen Zusammenhalt: http://www.travail.gouv.fr Die Anmeldung und der Nachweis der Versendung (Faxbericht oder Rückschein) und der Personalausweis müssen von den Arbeitnehmern bei der Erbringung der Dienstleistung in Frankreich mitgeführt werden. Eine gesonderte Genehmigung oder Eingangsbestätigung der Anmeldung erfolgt von Seiten der Arbeitsinspektion nicht. In bestimmten Fällen sind einige weitere Formalitäten erforderlich: • • Wenn Sie Angestellte aus Ländern außerhalb der EU entsenden, die normalerweise nicht für Sie arbeiten, müssen Sie für jeden dieser Angestellten eine provisorische Arbeitserlaubnis bei der DIRECCTE beantragen. Wenn Ihre Angestellten in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden sollen, müssen Sie diese bei der Präfektur des Departements, in dem die Leistung erbracht wird, anmelden. Während des Auslandseinsatzes Ihrer französischen Bestimmungen. Angestellten in Frankreich gelten die Einige Grundregeln: • • Während des Zeitraums des Auslandseinsatzes ist das in Frankreich gültige Mindesteinkommen zu bezahlen. Für alle über die Wochenarbeitszeit von 35 Stunden hinausgehenden Stunden muss ein Überstundenzuschlag bezahlt werden. Je nach Tätigkeit und Tarifabschluss gibt es jedoch besondere Regelungen. • Die Dauer der wöchentlichen Arbeits- und Freizeit unterliegt französischem Recht. • Bezüglich Hygiene, Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer müssen französische Standards eingehalten werden. Dasselbe gilt für die Bestimmungen der Arbeitsmedizin. 2 • Hinsichtlich des bezahlten Urlaubs sind den französischen Gesetzen entsprechende Regelungen anzuwenden. • Das französische Recht erlaubt bestimmte Ausnahmen. So ist es in der Hoch- und Tiefbaubranche möglich, die französischen Regelungen nicht anzuwenden, wenn die Arbeitnehmer durch die Gesetzgebung Ihres Landes über gleichwertige Bedingungen verfügen. Das französische Recht erlaubt bestimmte Ausnahmen. So ist es in der Hoch- und Tiefbaubranche möglich, die französischen Regelungen nicht anzuwenden, wenn die Arbeitnehmer durch die Gesetzgebung Ihres Landes über gleichwertige Bedingungen verfügen. ARBEITSRECHTLICHE und SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE Formalitäten ARBEITSRECHT Unter welchen Bedingungen können Sie Arbeitnehmer entsenden? Entsprechend den Grundsätzen der europäischen Gemeinschaft lässt das französische Recht die Entsendung von Zeitarbeitskräften nach Frankreich unter den folgenden drei Bedingungen zu: • • • Ihr Unternehmen muss tatsächlich in Deutschland aktiv sein. Der Arbeitseinsatz in Frankreich muss zeitlich auf die Dauer der Leistung begrenzt sein. Ihre Arbeitnehmer müssen über den gesamten Zeitraum der Entsendung hinweg unter der rechtlichen Autorität Ihres Unternehmens bleiben. Achtung Diese Bedingungen gelten für: • • Die Bereitstellung von Arbeitnehmern ohne Gewinnabsicht in einem französischen Unternehmen Ihrer Gruppe Dienstleistung mit gewerblichem Charakter, die einem Transfer von Techniken, Kompetenzen oder spezifischem Know-how Ihres Unternehmens entspricht. Falls Sie diese Bedingungen nicht erfüllen ist es ratsam, ein Unternehmen in Frankreich zu gründen. In diesem Fall genießen Sie steuerliche und soziale Vorteile, die der französische Staat Investoren aus dem Ausland gewährt. Weiter Informationen finden http://www.entreprises.minefi.gouv.fr. Sie unter: http://www.acfci.cci.fr und Gewerbliche Dienstleistungen dagegen, die ausschließlich darin bestehen, Ihre Angestellten für ein in Frankreich ansässiges Unternehmen bereitzustellen, unterliegen anderen Bedingungen und den besonderen Regelungen für die “Zeitarbeit“. Weitere Einzelheiten finden Sie auf der folgenden Website http://travail-emploi.gouv.fr/ http://travail-emploi.gouv.fr/IMG/pdf/Annexe__Le_detachement_temporaire_en_France_d_un_salarie_d_une_entreprise_etrangere-2.pdf http://vosdroits.service-public.fr/professionnels-entreprises/F32160.xhtml http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=726&langId=de 3 Während des Auslandseinsatzes Ihrer Angestellten in französischen Bestimmungen. Frankreich gelten die 4 Einige Grundregeln: • • Während des Zeitraums des Auslandseinsatzes ist das in Frankreich gültige Mindesteinkommen zu bezahlen. Für alle über die Wochenarbeitszeit von 35 Stunden hinausgehenden Stunden muss ein Überstundenzuschlag bezahlt werden. Je nach Tätigkeit und Tarifabschluss gibt es jedoch besondere Regelungen. • Die Dauer der wöchentlichen Arbeits- und Freizeit unterliegt französischem Recht. • Bezüglich Hygiene, Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer müssen französische Standards eingehalten werden. Dasselbe gilt für die Bestimmungen der Arbeitsmedizin. • Hinsichtlich des bezahlten Urlaubs sind den französischen Gesetzen entsprechende Regelungen anzuwenden. Das französische Recht erlaubt bestimmte Ausnahmen. So ist es in der Hoch- und Tiefbaubranche möglich, die französischen Regelungen nicht anzuwenden, wenn die Arbeitnehmer durch die Gesetzgebung Ihres Landes über gleichwertige Bedingungen verfügen. • Das französische Recht erlaubt bestimmte Ausnahmen. So ist es in der Hoch- und Tiefbaubranche möglich, die französischen Regelungen nicht anzuwenden, wenn die Arbeitnehmer durch die Gesetzgebung Ihres Landes über gleichwertige Bedingungen verfügen. SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHT Entsprechend der europäischen Bestimmungen Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 und Nr. 883/04 vom 29. April 2004, muss die Zugehörigkeit der im Ausland tätigen Angestellten zur deutschen Sozialversicherung während des Auslandseinsatzes beibehalten werden. Bei einem Aufenthalt von EU-Bürgern über 24 Monate müssen diese bei der französischen Sozialversicherung gemeldet werden, es sei denn, auf Ihren Antrag hin wurde von den Organen der französischen Sozialversicherung eine Befreiung bewilligt. Bei Nicht-EUBürgern ist diese Aufenthaltsfrist grundsätzlich 12 Monate. Die letztgenannte Frist kann auf Antrag um weitere 12 Monate verlängert werden. Während des Aufenthalts in Frankreich müssen Ihre Arbeitnehmer je nach Fall über eine Entsendebescheinigung A1 (EU-Bürger) oder E101 (Nicht-EU-Bürger) verfügen, die von der Meldung bei der französischen Sozialversicherung und den Beitragszahlungen an die für die Erhebung der Sozialabgaben zuständigen französischen Stellen befreit. Im Folgenden finden Sie die einzelnen A1 Entsendeformulare: • Entsendung eines Arbeitnehmers in einen anderen Mitgliedstaat • Vorübergehende Erwerbstätigkeit eines Selbständigen im anderen Mitgliedstaat • Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten Des Weiteren sind die jeweiligen E101 Entsendeformulare im Folgenden: • Entsendung eines Arbeitnehmers in einen anderen Mitgliedstaat • Vorübergehende Erwerbstätigkeit eines Selbständigen im anderen Mitgliedstaat 5 • Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten Weitere Informationen finden Sie auf diesen Websites: http://www.acoss.fr, http://www.urssaf.fr und http://www.cleiss.fr. Diese Regelungen stellen die gemeinsame Basis der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraums hinsichtlich der länderübergreifenden Beschäftigung von Arbeitnehmern dar. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie auf den Websites des französischen Ministeriums für Beschäftigung, Arbeit und sozialen Zusammenhalt: http://www.travail.gouv.fr und http://www.travail-emploi-sante.gouv.fr/ Zusätzliche Informationen in deutscher Sprache erhalten Sie auf der Internetseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA): www.dvka.de Kontakt DVKA GKV-Spitzenverband, Abteilung Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) Pennefeldsweg 12c 53177 Bonn Tel.: 0228 9530-0 Fax.: 0228 9530-600 E-Mail: [email protected] Internet: www.dvka.de STEUERRECHTLICHE Formalitäten Unternehmen aus Deutschland haben folgende steuerrechtlichen Formalitäten zu beachten: UMSATZSTEUER Mit dem Inkrafttreten der Richtlinien 2008/8/EG und 2008/9/EG zum 1. Januar 2010 hat es grundlegende Änderungen und auch einige Erleichterungen für diejenigen Unternehmen gegeben, die innerhalb der EU grenzüberschreitend Dienstleistungen erbringen. Durch die zunehmende Deregulierung des Binnenmarkts hat der Dienstleistungsverkehr erheblich zugenommen. Um diesem Wandel auch steuerlichrechtlich entgegenzukommen, plant der Rat der Europäischen Union eine Reihe von Erleichterungen, die er Schritt für Schritt einführen wird. Die wichtigste Änderung ist im Jahr 2010 mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs für das Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldumkehr) zwischen mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen in der EU vollzogen worden. Dieses erleichterte Verfahren muss seit dem 1. Januar 2010 für Dienstleistungen z.B auch nach Frankreich (EU-weite Geltung) an Unternehmer angewandt werden. Dies bedeutet, dass ab dem 1. Januar 2010 die Besteuerung bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungsverkehren zwischen Unternehmern (B2B-Umsätze) im Regelfall (bei Katalogleistungen – Auflistung s.u.) gemäß § 3a Abs. 2 (UStG) am Sitzort des Leistungsempfängers erfolgen muss, wenn keine Ausnahmeregelung gemäß § 3a Absätze 3 bis 8, §§ 3b, 3e und 3f des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ihre Anwendung findet. Für die meisten Unternehmen bedeutet dies eine große Vereinfachung, weil die bislang notwendige und zum Teil komplizierte steuerliche Registrierung im Empfängerland weitgehend entfällt. Der Nachweis über die unternehmerische Eigenschaft des Leistungsempfängers im EUAusland ist durch das Vorliegen einer Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) gewährleistet. Unternehmen in Deutschland können sich die USt-IdNr des Leistungsempfängers beim Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis bestätigen lassen. Bei Sonderfällen, wie z.B bei grundstücksbezogenen Leistungen oder bei kurzzeitigen 6 Vermietungen von Beförderungsmitteln, sollten sich Unternehmen über die spezielle Vorgehensweise bei der jeweiligen Steuer – Registrierungsstelle erkundigen. Unverändert bleibt jedoch das Grundprinzip der Besteuerung bei Dienstleistungen für Privatpersonen im Binnenmarkt an dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Ausnahmen zu der Grundregel bei der Ortsbestimmung der Besteuerung sind die Fälle der § 3a Abs. 3 bis 8, §§3b, 3e und 3f des Umsatzsteuergesetzes (UStG). In den Ausnahmefällen ist weiterhin der Dienstleistungserbringer für die Ermittlung und Abführung der Mehrwertsteuer an den ausländischen Fiskus verantwortlich, da dass Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldumkehrprinzip) bei Privatpersonen keine Anwendung findet. Hier bleibt also eine steuerliche Registrierung im Land der Tätigkeit oder alternativ die Beauftragung eines Fiskalvertreters weiterhin zwingend notwendig. In Frankreich wird die steuerliche Registrierung beim Finanzamt für Steuerausländer vorgenommen: Service des impôts des entreprises étrangères (SIE) 10 rue du Centre, TSA 20011 F-93465 NOISY LE GRAND CEDEX Tel.: 0033 1 57 33 85 00 E-Mail : [email protected] Im Folgenden finden Sie unter Angabe der CERFA-Nummer 10963*19 das Antragsformular sowie die Ausfüllhilfe für die steuerliche Registrierung in Frankreich. Dieses Formular dient zugleich für die steuerliche Lösung, Änderung und Reaktivierung. Die Umsatzsteuersätze in Frankreich sind wie folgt: Normalsatz Ermäßigte Sätze Besonderer Satz 20% 7% / 10% 2,1% Neu ist für Unternehmen zum Jahreswechsel die Verpflichtung, vierteljährlich eine „Zusammenfassende Meldung“ Ihrer Dienstleistungen für andere Unternehmen im Binnenmarkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZST) abzugeben. Exporteure kennen diese Meldung bereits von innergemeinschaftlichen Warenlieferungen. Die Zusammenfassende Meldung (ZM) muss auf einem Vordruck elektronisch, im Regelfall bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Bevor Unternehmen jedoch eine Zusammenfassende Meldung elektronisch beim BZST abgeben können, benötigen Sie eine Teilnehmernummer. Diese wird Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern nach Erhalt eines schriftlichen Antrags erteilt. Unternehmen können die Zusammenfassende Meldung auch über andere Anbieter z.B. über ELSTER oder DATEV an das BZST übermitteln, jedoch sind diese Alternativ-Varianten in der Regel mit Kosten verbunden. Eine Ausfüllanleitung zur Zusammenfassenden Meldung ist bereits erschienen. Weitere grundlegende Änderungen hat es beim „Vorsteuervergütungsverfahren“ gegeben: Ab 1. Januar 2010 können Unternehmer bzw. deren Bevollmächtigte ihre Erstattungsanträge nur noch elektronisch im Mitgliedsstaat ihrer Ansässigkeit beantragen. Erstattungsfähig sind die im EU-Ausland gezahlte Mehrwertsteuer für unternehmerische Aktivitäten, wie z.B. für Übernachtungs- und Reisekosten, aber auch die Inanspruchnahme von Dolmetscherleistungen. In Deutschland werden die Anträge über das online Portal BOP (Bundeszentralamt für Steuern Online Portal) abgewickelt. Das Bundeszentralamt für Steuern prüft die Unternehmereigenschaft des Antragstellers und leitet den Antrag an den Erstattungsstaat weiter. Der Vergütungsantrag ist spätestens bis zum 30. September (bisher 30. Juni) des Folgejahres im Heimatstaat der Ansässigkeit zu stellen. Der 7 Erstattungszeitraum darf nicht mehr als ein Kalenderjahr und nicht weniger als drei Kalendermonate betragen. Erstattungsanträge können sich jedoch auf einen Zeitraum von weniger als drei Monaten beziehen, wenn es sich bei diesem Zeitraum um den Rest eines Kalenderjahres handelt. Einige Katalogleistungen sind: • Die sonstigen Leistungen (Dienstleistung) aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung. • Die Vermietung (Leasinggeschäfte) beweglicher ausgenommen von Beförderungsmitteln. • Die auf elektronischem Weg erbrachten sonstige Leistungen (Dienstleistungen) • Arbeiten an beweglich körperlichen Geständen (Reparaturen, After Sales Service) körperlicher Gegenstände, Eine komplette Übersicht zu den Katalogleistungen finden Sie hier. Nur die in §3a Absatz 4 des Umsatzsteuergesetzes aufgelisteten Dienstleistungen ergeben den Regelfall – die Katalogdienstleistungen. Die am häufigsten vorkommenden Ausnahmefälle sind im Folgenden dargestellt. Einige Ausnahmefälle sind: • Eine sonstige Leistung (Dienstleistung) im Zusammenhang mit einem Grundstück – hier wird die Besteuerung künftig in Betracht auf die Neuregelung am Belegenheitsort des Grundstücks sein. • Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen oder Ausstellungen werden ab dem 1. Januar 2010 an dem Ort der ausgeführten Leistung besteuert. • Dienstleistungen in Form von Personenbeförderungen werden an dem Ort besteuert, wo die Strecke der Beförderung getätigt wird. Das folgende Prüfschema soll als eine Hilfestellung für Unternehmen dienen, um den Ort der Besteuerung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen festzulegen: 1. Liegt eine sonstige Leistung (Dienstleistung) oder eine Lieferung vor? 2. Handelt es sich um einen B2B-Umsatz oder einen B2C-Umsatz? 3. Handelt es sich bei der Dienstleistung um eine Ausnahmeregel gemäß § 3a Abs. 3 – 8 §3b, §3e oder §3f UStG? 4. Ansonsten nach den Grundregeln gemäß § 3a Abs. 1 UStG (B2C-Umsätze) und §3a Abs. 2 UStG (B2B-Umsätze) prüfen. Es kann weiterhin unterschiede in der Klassifizierung von Dienstleistungen in den verschiedenen Ländern der EU geben. ERTRAGSSTEUER 8 Unternehmen mit Sitz in Deutschland unterliegen grundsätzlich bei der Erbringung von Dienstleistungen in Frankreich mit ihren dort erzielten Gewinnen nicht der französischen Ertragssteuer. Dieser Grundsatz verliert seine Gültigkeit bei länger andauernden Vorhaben. Laut deutsch-französischem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gilt eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet, als Betriebsstätte mit der Konsequenz, dass die im Rahmen der in Frankreich durchgeführten Arbeiten erzielten Gewinne in Frankreich ertragssteuerpflichtig sind. Auch mehrere dicht aufeinander folgende Arbeitsaufträge können bei Gesamtüberschreitung der zwölf Monatsgrenze eine Betriebsstätte begründen, die in Frankreich buchungs- und steuerpflichtig ist. EINKOMMENSBESTEUERUNG VON ARBEITNEHMERN Für die Einkommensbesteuerung von Arbeitnehmern gilt in Anlehnung an das deutsch französische Doppelbesteuerungsabkommen der Grundsatz, dass Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird (eine Ausnahmeregelung ist für Grenzgänger vorgesehen). Dieser Grundsatz wird außer Kraft gesetzt, wenn die Bedingungen der sog. 183-Tage Regelung vorliegen. Dies ist immer dann der Fall wenn: • der Arbeitnehmer sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält und • die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, • und die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat. D. h. ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland, welches seine Arbeitnehmer für einen Zeitraum unter 183 Tagen nach Frankreich zur Durchführung von Arbeiten entsendet, muss die entsandten Arbeitnehmer nicht in Frankreich steuerlich anmelden und keine Lohnsteuer abführen. Die Bedingungen der 183-Tage-Regel sind immer kumulativ zu betrachten. Entscheidend für die Errechnung der 183 Tage ist die Anzahl der Aufenthalts- und nicht die Anzahl der Arbeitstage. GEWÄHRLEISTUNG und VERSICHERUNG Deutsche Unternehmen haften grundsätzlich für ihre in Frankreich erbrachten Dienstleistungen. Im Vorfeld des Auslandseinsatzes in Frankreich gilt es daher regelmäßig zu überprüfen, ob und wie weit die deutsche Haftpflichtpolice des Unternehmens auch Schäden im Ausland abdeckt. Besondere Regeln gelten für Bauunternehmen: Gemäß dem Code civil (BGB in Frankreich) haftet der Konstrukteur/Hersteller eines Bauwerkes 10 Jahre lang für Gewährleistungen. Hierfür muss er nachweislich eine Versicherung abschließen. In Frankreich ist es Pflicht, eine so genannte Gewährleistungshaftpflichtversicherung („Garantie décennale“) abzuschließen. Französische Versicherungsanbieter versichern in vielen Fällen nur Unternehmen, die in Frankreich eine Niederlassung haben. In Deutschland gibt es diese Versicherung bei den folgenden Anbietern: VHV Verbands- und Kooperationsmanagement Bau und RMS Risk Management Service 9 BRANCHENSPEZIFISCHE Formalitäten Evtl. branchenspezifische Bestimmungen und evtl. Auflagen für die Erbringung von Dienstleistungen in Frankreich können bei den Starterzentren der jeweils regional zuständigen Französischen Industrie- und Handelskammern erfragt werden. Kontakt Starterzentrum der Französischen Industrie- und Handelskammern Centre de Formalités des Entreprises, Internet: www.cfenet.cci.fr/ Centre de Formalités des Entreprises Forbach 9, avenue de Saint Rémy, BP 90248, F-57604 Forbach, Tel. 00 33 3 87 88 64 66 Fax: 00 33 3 87 88 69 99, Kontakt: http://www.moselle.cci.fr/annuaire/centre-de-formalitedentreprises/ Regelungen für ZEITARBEITSUNTERNEHMEN Für Arbeitnehmer, die nach Frankreich entsendet werden, gelten die Regelungen zur Zeitarbeit des französischen Arbeitsgesetzbuches. Daher müssen Zeitarbeitsfirmen, die ihren Sitz nicht in Frankreich haben, folgende Vorschriften beachten: - einschlägige Vorschriften nach Artikel L.1251-5 - 8 sowie L. 1251-9 und 10 des französischen Arbeitsgesetzbuches über die Fälle, in denen Zeitarbeit zulässig ist - den Vertrag über die Entsendung, der zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Arbeitnehmer abgeschlossen wird; weiterhin den Überlassungsvertrag zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Kundenunternehmen in Frankreich - Auflage zur Gestellung einer finanziellen Garantie in gleicher Höhe wie für ein Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz in Frankreich, mit der sichergestellt werden soll, dass die Zeitarbeitnehmer für den Fall eines Ausfalls des Arbeitgebers ihre Vergütung für den Einsatz in Frankreich in voller Höhe erhalten. Für die entsandten Arbeitnehmer gelten dieselben Arbeitsbedingungen wie für die anderen Arbeitnehmer, die in den französischen Betriebsstätten beschäftigt sind: - Vergütung in mindestens derselben Höhe, wie sie ein Beschäftigter des Kundenunternehmens mit derselben Qualifikation erhält, der dieselbe Tätigkeit verrichtet - Zahlung einer Abschlussentschädigung nach Artikel L. 1251-32 und 33 des französischen Arbeitsgesetzbuches, sofern die Mitarbeiter in ihrem Herkunftsland nicht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, wie dies z. B. in Deutschland der Fall ist (siehe hierzu Artikel L. 1262-16 Code du travail) - Anwendung der französischen Regelungen zu Arbeitszeit, Nachtarbeit, wöchentlichen Ruhezeiten, Feiertagen, Hygiene und Sicherheit, etc. Hinweis Dieses Merkblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden! 1 0