Katzenjammer« zwischen Nachbarn
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Katzenjammer« zwischen Nachbarn
SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 54. Jahrgang 1983, Heft 03 Seite 33-34 Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] Aus der Rechtspflege § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB (Berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung) Beleidigungen des Vermieters in einem Schreiben an den Mieter stellen eine zur Kündigung berechtigende schuldhafte Vertragsverletzung dar. AG Gießen, Urt. vorn 30.9.1981 — 45 C 1593/81 — Sachverhalt: Der Beklagte mietete am 1.12.1979 ein Zimmer im Hause der Kläger. Das Mietverhältnis kündigten die Kläger mit Schreiben vom 30.6. 1981 zum 31.8.1981. Der Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 12.7.1981, und zwar mit beleidigenden Bemerkungen. Daraufhin haben die Kläger wegen des Inhalts des Schreibens am 22.7. 1981 das Mietverhältnis fristlos gekündigt; hilfsweise wurde eine ordentliche Kündigung zum 31.10.1981 ausgesprochen. Das AG gab der Klage auf Räumung statt. Aus den Gründen: Die Klage ist nach dem von den Klägern gestellten Hilfsantrag zulässig und begründet. Eine Klage auf Räumung zum 31.10.1981 ist bereits jetzt zulässig, weil der Beklagte die Berechtigung der ordentlichen Kündigung der Kläger bestreitet und weil deshalb die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass er sein Zimmer nicht rechtzeitig räumt. Die Kläger können von dem Beklagten mit Ablauf des 31.10. 1981 die Räumung und Herausgabe des Zimmers verlangen; denn das Mietverhältnis wird infolge der von ihnen ausgesprochenen Kündigung zu diesem Zeitpunkt beendet sein. Die Kündigung in dem Schreiben vom 22.7. 1981, die hilfsweise als ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, ist als ordentliche Kündigung zum 31.10. 1981 wirksam. Die Kläger waren zur Kündigung berechtigt; denn der Beklagte hat seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht unerheblich verletzt (g 564b Abs.2 Ziff. 1 BGB). Ein Mietverhältnis setzt als Dauerschuldverhältnis beim Mieter und Vermieter ein gewisses Vertrauensverhältnis voraus. Dieses Vertrauensverhältnis ist gegeben, wenn sich beide Beteiligten auch bei unterschiedlichen Auffassungen gegenseitig respektieren. Durch sein Schreiben vom 12.7. 1981 hat der Beklagte ohne ausreichenden Grund die Vertrauensbeziehung zu den Klägern tief greifend gestört. In Form und Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/2 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages. SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 54. Jahrgang 1983, Heft 03 Seite 33-34 Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] Ausdrucksweise stellt dieses Schreiben eine durch nichts gerechtfertigte Ungehörigkeit dar. Entgegen der von ihm geäußerten Auffassung hat der Beklagte die Kläger mit diesem Schreiben sehr wohl persönlich herabgesetzt und beleidigt. Der Beklagte will nämlich offensichtlich zum Ausdruck bringen, dass die Kläger in ungerechtfertigter Weise ihre Mieter finanziell ausbeuten. Er hat im vorliegenden Verfahren nicht einmal versucht, dies näher zu begründen und den Wahrheitsbeweis für seine in dem Schreiben vom 12.7. 1981 erhobenen Behauptungen anzutreten. Form und Inhalt dieses Schreibens lassen sich nicht dadurch rechtfertigen, dass die Kläger mit Schreiben vom 30.6.1981 zuvor das Mietverhältnis gekündigt hatten. Zwar dürfte diese Kündigung rechtlich unwirksam gewesen sein, weil sie nicht unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften in § 564b, 565 BGB erfolgte. Die Kündigung war aber in einem höflichen Ton ausgesprochen. Der Beklagte hatte keinerlei Veranlassung, hierauf in einer Form zu reagieren, wie es in seinem Schreiben vom 12.7. 1981 geschehen ist. Die Behauptung des Beklagten, er habe sein Schreiben vom 12. 7. 1981 aus Verärgerung darüber verfasst, dass ihm Einsicht in die Belege der Nebenkostenabrechnung verweigert worden sei, ist nicht glaubhaft. Der Beklagte hat nicht näher ausgeführt, in welche Belege er Einsicht haben wollte. Nach dem Mietvertrag muss davon ausgegangen werden, dass ihm allenfalls eine Abrechnung über die Stromkosten erteilt wurde. Der Beklagte hat auch in seinem Schreiben vom 12. 7.1981 in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass er verärgert sei, weil ihm keine Einsicht in die Belege gewährt worden sei. Für eine Verlängerung des Mietverhältnisses gern. § 565 a BGB sind keine Gründe gegeben. Ebenso wenig besteht nach dem bisher vorgetragenen Sachverhalt eine Veranlassung, dem Beklagten für die Zeit nach dem 31.10.1981 noch eine Räumungsfrist zu bewilligen. Dagegen ist die Klage auf sofortige Räumung der Wohnung unbegründet: Denn die Kündigung der Kläger vom 22.7. 1981 war nicht als fristlose Kündigung berechtigt. Die Voraussetzungen des § 554a BGB lagen nicht vor. Wie bereits ausgeführt, ist in dem Verhalten des Beklagten zwar eine erhebliche Vertragspflichtverletzung zu sehen. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es durch eine ordentliche Kündigung endet, ist den Klägern deswegen aber nicht unzumutbar. Die Kläger haben nicht behauptet, dass der Beklagte sich während der bisherigen Mietzeit schon ähnlicher Vertragsverletzungen schuldig gemacht habe. Die einmalige Vertragsverletzung, die in dem Schreiben des Beklagten vom 12.7.1981 zu sehen ist, reicht nach ihrem Gewicht nicht für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aus. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/2 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages.