ELSTER Merkblatt Verpflichtung zur Uebermittlung
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ELSTER Merkblatt Verpflichtung zur Uebermittlung
ELSTER. Die elektronische Steuererklärung Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Jahressteuererklärungen Allgemeines Liebe Bürgerin, lieber Bürger, Personen, die Gewinneinkünfte erzielen, sind zur elektronischen Übermittlung Ihrer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Gewinneinkünfte sind Einkünfte -a us Land- und Forstwirtschaft (§ 13, § 13a, § 14, § 14a Einkommensteuergesetz), -a us Gewerbebetrieb (§ 15, § 16, § 17 Einkommensteuergesetz) und -a us selbständiger Arbeit (§ 18 Einkommensteuergesetz). Daneben besteht diese Verpflichtung unter anderem auch für: - Umsatzsteuererklärungen, - Körperschaftsteuererklärungen, - Gewerbesteuererklärungen, - Feststellungserklärungen, -B ilanzen inklusive Gewinn- und Verlustrechung (eBilanz) und -d ie Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung). Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung Steuererklärungen können papierlos übermittelt werden (authentifizierte Übermittlung). Hierfür können Sie sich kostenlos im ElsterOnline-Portal registrieren. Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter www.elsteronline.de. Alternativ ist die elektronische Übermittlung der Steuerdaten und die zusätzliche Abgabe der ausgedruckten und unterschriebenen Steuererklärung möglich (komprimierte Steuererklärung). Hierfür stehen Ihnen das ElsterOnline-Portal, ElsterFormular oder die Steuersoftwares kommerzieller Anbieter zur Verfügung. Vorteile der elektronischen Steuererklärung Die elektronische Steuererklärung bietet unter anderem diese Vorteile: •Die meisten Steuerprogramme bieten komfortable Zusatzfunktionen zum leichteren Ausfüllen der Steuererklärung (Interview-Modus, Plausibilitätsprüfung, Updateservice, integrierte Hilfe usw.) an. •Persönliche Daten (Name, Geburtsdatum, Anschrift usw.) müssen nicht jährlich neu eingegeben werden. Die Steuersoftware übernimmt Vorjahreswerte. •Durch den Belegabruf (vorausgefüllte Steuererklärung) können die dem Finanzamt vorliegenden Daten gleich in die Steuererklärung übernommen werden. Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter www.elster.de/Belegabruf. •Plausibilitätsprüfungen weisen bereits bei der Eingabe auf Unstimmigkeiten hin. Hierdurch verringern sich die Nachfragen des Finanzamtes. •Übertragungsfehler werden vermieden. •Nur gesetzlich vorgeschriebene Belege müssen eingereicht werden. Auf weitere Belege kann grundsätzlich verzichtet werden •Durch die unverbindliche Steuerberechnung wissen Sie vorab, mit welchem steuerlichen Ergebnis Sie rechnen können. •Die Daten werden zu Ihrer Sicherheit verschlüsselt übertragen. •Nach der Bearbeitung Ihrer Steuererklärung durch das Finanzamt können Ihre Bescheiddaten elektronisch abgeholt werden. So können eventuelle Abweichungen bequem überprüft werden. Hilfe zu ELSTER Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter www.elster.de. Für Fragen steht Ihnen die Hotline unter der Nummer 0800 52 35 055, per E-Mail unter [email protected] oder per Kontaktformular unter www.elster.de/support_kformular.php zur Verfügung. Impressum: Steuerverwaltungen von Bund und Ländern, vertreten durch das Bayerische Landesamt für Steuern, Sophienstraße 6, 80333 München Stand: Januar 2016