Merkblatt zu Leistungen für Unterkunft und Heizung

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Merkblatt zu Leistungen für Unterkunft und Heizung
Merkblatt zu Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Zweites Buch
Sozialgesetzbuch
Angemessen sind Kosten der Unterkunft, wenn sie den Richtwert, der sich zusammensetzt aus der
personenabhängigen Quadratmeterzahl und des anzusetzenden Quadratmeterpreises nicht
überschreitet.
Die Grundmiete orientiert sich an den örtlichen Gegebenheiten im eigenen Zuständigkeitsbereich. Bei
der Auswertung dieser Gegebenheit hat der für Oberhausen gültige Mietspiegel eine wesentliche
Berücksichtigung erfahren.
Bei der Feststellung der Angemessenheit ist die sogenannte Produkttheorie zu beachten. Der
Leistungsempfänger kann zu Gunsten oder zu Lasten eines Faktors (z. B. Wohnungsgröße)
abweichen, wenn er dies bei dem anderen Faktor (z. B. Grundmiete pro m² ohne Betriebs- und
Heizkosten) ausgleicht, jedoch nur bezogen auf Wohnungsgröße und Mietpreis pro Quadratmeter.
Entscheidend ist der aus den einzelnen Faktoren ermittelte Richtwert (Netto-Kaltmiete), dieser darf
nicht überschritten werden.
2
Grundmiete pro m
(ohne Betriebs- u.
Heizkosten)
maximaler
Richtwert
(Netto-Kaltmiete)
Personenzahl
Wohnungsgröße
1
50 m
2
4,70 EUR
235,00 EUR
2
65 m
2
4,45 EUR
289,25 EUR
3
80 m2
4,40 EUR
352,00 EUR
4
95 m
2
4,25 EUR
403,75 EUR
5
110 m
2
4,25 EUR
467,50 EUR
6
125 m
2
4,25 EUR
531,25 EUR
jede weitere Person
+ 15 m
2
+ 4,25 EUR
+ 63,75 EUR
Betriebskosten werden für den Wohnraum übernommen, der als angemessen angesehen wird. Die
Feststellung der angemessenen Heizkosten unterliegt einer Einzelprüfung. Die Angemessenheit ist zu
unterstellen, wenn die Heizkosten pro Monat und m² die nachstehenden sogenannten
“Nichtprüfgrenzen“ nicht übersteigen.
Heizkosten ohne Warmwasserbereitungskosten (dezentrale Warmwasserbereitung, z. B.
Durchlauferhitzer oder Wasserboiler)
Angemessene
Heizkosten
ohne WWB
NICHTPRÜFGRENZE
Heizart
jährlich je m2
mtl je m2
Heizöl
19,20 EUR
1,60 EUR
Erdgas
17,00 EUR
1,45 EUR
Fernwärme
21,60 EUR
1,80 EUR
Strom
(Nachtspeicher)
19,20 EUR
1,60 EUR
Heizkosten mit Warmwasserbereitungskosten (zentrale Warmwasserbereitung)
Angemessene
Heizkosten
mit WWB
NICHTPRÜFGRENZE
Heizart
jährlich je m2
mtl je m2
Heizöl
22,44 EUR
1,87 EUR
Erdgas
20,24 EUR
1,72 EUR
Fernwärme
24,84 EUR
2,07 EUR
Strom
(Nachtspeicher)
22,44 EUR
1,87 EUR
Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft ist die Zusicherung von Ihrem bisher
zuständigen SGB II - Leistungsträgers einzuholen. Die Zusicherung ist nur zu erteilen, wenn der
Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen
Leistungsträger übernommen werden. Somit müssten Sie die Höhe der Umzugskosten bei dem/ der
für Sie örtlich zuständigen Jobcenter/ Optionskommune erfragen und auch dort ggf. beantragen.
Die Mietkaution kann bei vorheriger Zustimmung durch das/ die neu zuständige Jobcenter/ Optionskommune darlehensweise bis zur gesetzlich festgelegten Höhe von drei Netto-Kalt-Mieten erbracht
werden.
Sollten Sie ohne Zustimmung einen Mietvertrag unterschreiben, wird nur die angemessene
Miete übernommen. Erhöht sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessene
Miete, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen
erbracht, max. jedoch bis zur Mietobergrenze.
Personen unter 25 Jahren, die umziehen, erhalten Kosten der Unterkunft für die Zeit nach einem
Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur bei Zusicherung vor Abschluss des
Vertrages.
§ 22 SGB II Bedarf für Unterkunft und Heizung
UNTERKUNFT
Stand: 01.01.2011
§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen
Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige
Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der
Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so
lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der
Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel,
durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch
längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen
Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem
Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung
und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den
darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen
sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf
für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der
Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind,
mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung
oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen,
bleiben insoweit außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die erwerbsfähige
leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich
zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue
Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug
erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den
Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden
Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages
über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet,
wenn
1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung
der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen
werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die
Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von
Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die
Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch
den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden;
eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft
zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt
werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen
Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem
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§ 22 SGB II Bedarf für Unterkunft und Heizung
UNTERKUNFT
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angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen
erbracht werden.
(7) Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf
Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte
zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn
die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht
sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses
berechtigen,
2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung
berechtigen,
3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der
leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene
leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen
für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich
zu unterrichten.
(8) Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können
auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur
Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden,
wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen
sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des
Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach
diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8
bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
1. den Tag des Eingangs der Klage,
2. die Namen und Anschriften der Parteien,
3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten
Entschädigung und
5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt,
wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf
Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.
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§ 22 SGB II Bedarf für Unterkunft und Heizung
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Stand: 01.01.2011
Gliederungsübersicht
Leistungen für Unterkunft
1. Allgemeines
2. Kosten der Unterkunft
2.1
Angemessenheit von Wohnraum
2.1.1
Allgemeines
2.1.2
Richtwert, Produkttheorie
2.1.3
Betriebskosten
2.1.4
Betriebskostenabrechnungen
2.2
Unangemessenheit von Wohnraum
2.3
2.3.1
2.3.2
2.3.3
Selbst genutztes Eigentum
Wohnungseigentum
Hauseigentum
Instandhaltung und Reparatur von selbstgenutzten Eigentum
2.4
2.4.1
2.4.2
2.4.3
2.4.4
Sonderunterkünfte
Carl-Sonnenschein-Haus, Bebelstr. 205
Frauenhaus
Anerkannte besondere Wohnformen
CVJM-Haus Marktstr. 150
2.5
Untermietverträge
2.6
Renovierung der Wohnung
3. Neuanmietung von Wohnraum
3.1
Allgemeines
3.1.1
Wohnraum für Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr
3.2
Umzugskosten
3.3
Mietsicherheitsleistungen
3.3.1
Mietkautionen
3.3.2
Genossenschaftsanteile
3.3.3
Freiwillige Erstattung von Kautionen/Genossenschaftsanteilen
4. Mietrückstände und sonstige vergleichbare Notlagen
4.1
Allgemeines
4.2
Mietrückstände
4.3
Zuständigkeit
4.4
Verfahrensweise bei Mietrückständen
4.5
Vergleichbare Notlagen
5. Zahlung an Vermieter/Empfangsberechtigte
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UNTERKUNFT
Stand: 01.01.2011
1. Allgemeines
Zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gehören die Kosten der Unterkunft. Auf
diese Leistungen besteht, soweit die Kosten angemessen sind ein Rechtsanspruch. Vom
Hilfesuchenden wird gleichzeitig verlangt, sich auf angemessenen Wohnraum zu beschränken.
Bei der Beurteilung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Angemessenheit ist die gründliche
Prüfung des Einzelfalls wichtig. Insoweit ist die Angemessenheit des Umfangs der Aufwendungen
an den Besonderheiten des Einzelfalls zu messen.
Übersteigen die Unterkunftskosten einen angemessenen Umfang, sind sie solange bei der
Berechnung der Leistungen nach dem SGB II zu berücksichtigen, wie es dem Hilfesuchenden nicht
möglich oder nicht zuzumuten ist, die Miete durch Wohnungswechsel, Untervermietung oder auf
andere Weise zu senken, i.d.R. jedoch für längstens 6 Monate.
Neben den Kosten für eine Mietwohnung zählen auch Kosten für eigenen Wohnraum,
Nutzungsentgelte für Notunterkünfte oder Obdachlosenwohnungen, im extremen Einzelfall auch
Kosten für ein Hotelzimmer, Stellplätze für Zelte oder Wohnwagen zu den Unterkunftskosten;
jedoch keine Kosten für Garagen, Carport und sonstige Stellplätze.
Zu den Wohnungskosten gehören auch Betriebskosten, die neben der Grundmiete erhoben
werden sowie Kosten für die Heizung. Betriebskosten werden für den Wohnraum übernommen,
der als angemessen angesehen wird (zu beachten, wenn die Angemessenheit über die
Produkttheorie (siehe Pkt. 2.1.2) ermittelt wird!). Eine aufgrund unangemessenen Wohnraums
vorzunehmende Kürzung von Betriebskosten kann nur für die Betriebskosten erfolgen, die nach
Quadratmetern und nicht nach Kopfzahl (denkbar Müllabfuhr, Frisch-/Schmutzwasser)
abgerechnet werden.
Grundsätzlich entfällt auf jeden Bewohner einer Unterkunft der gleiche Mietanteil. Für die
Berechnung eines Mietanteils sind die Anzahl der in der Haushaltsgemeinschaft lebenden
Personen sowie die Höhe der Unterkunftskosten entscheidend.
§ 41 des SGB II regelt, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes taggenau berechnet
werden. Der Monat umfasst dabei 30 Tage.
Endet der Leistungsbezug im Laufe eines Monats, sind lediglich die bis dahin zu leistenden KdU zu
gewähren. Gleiches gilt bei Inhaftierung und unerlaubter Ortsabwesenheit.
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Stand: 01.01.2011
2.
Kosten der Unterkunft
2.1
Angemessenheit von Wohnraum
2.1.1 Allgemeines
Hilfesuchende sollen sich auf angemessenen Wohnraum beschränken. Was angemessen ist,
richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach der Anzahl der Personen, der Art
ihres Bedarfes und den örtlichen Verhältnissen.
2.1.2 Richtwert, Produkttheorie
Angemessen sind KdU, wenn sie den Richtwert, der sich zusammensetzt aus der
personenabhängigen Quadratmeterzahl und des anzusetzenden Quadratmeterpreises nicht
überschreiten.
abstrakte Quadratmeterzahl x abstrakter Quadratmeterpreis
=
Richtwert
Die Grundmiete orientiert sich an den örtlichen Gegebenheiten im eigenen Zuständigkeitsbereich.
Bei der Auswertung dieser Gegebenheiten hat der jeweils gültige Mietspiegel eine wesentliche
Berücksichtigung erfahren.
Bei Feststellung der Angemessenheit ist die sog. Produkttheorie zu beachten. Der
Leistungsempfänger kann zu Gunsten oder zu Lasten eines Kriteriums (z.B. Wohnungsgröße)
abweichen, wenn er dies bei dem anderen Kriterium (z.B. Mietpreis) ausgleicht. Entscheidend ist
die ermittelte Gesamtsumme.
Beispiel: Bewohnt der HE z.B. eine Wohnung mit einer Größe von 45 m², dürfte der Mietzins bei
einem m²-Preis von 4,70 EUR 211,50 EUR betragen, um die Angemessenheitsgrenze
nicht zu überschreiten. Der HE könnte aber auch zu Lasten des Mietzinses (z.B. 3,85
EUR/m²) eine 55 m² große Wohnung wählen.
Richtwerte bis 31.12.2009
Personenzahl
maximale
WohnungsGröße
maximale Grundmiete
pro m²
(ohne Betriebs- u.
Heizkosten)
Richtwert
1
45 m²
4,70 EUR
211,50 EUR
2
60 m²
4,45 EUR
267,00 EUR
3
75 m²
4,40 EUR
330,00 EUR
4
90 m²
4,40 EUR
396,00 EUR
5
105 m²
4,25 EUR
446,25 EUR
6
120 m²
4,25 EUR
510,00 EUR
jede weitere Person
+ 15 m²
+ 4,25 EUR
+ 63,75 EUR
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§ 22 SGB II Bedarf für Unterkunft und Heizung
UNTERKUNFT
Stand: 01.01.2011
Richtwerte 01.01.2010 bis 31.01.2010
Personenzahl
WohnungsGröße
Grundmiete
pro m²
(ohne
Betriebs- u.
Heizkosten)
maximaler
Richtwert
1
50 m²
4,70 EUR
235,00 EUR
2
65 m²
4,45 EUR
289,25 EUR
3
80 m²
4,40 EUR
352,00 EUR
4
95 m²
4,25 EUR
403,75 EUR
5
110 m²
4,25 EUR
467,50 EUR
6
125 m²
4,25 EUR
531,25 EUR
jede weitere
Person
+ 15 m²
+ 4,25 EUR
+ 63,75 EUR
Richtwerte 01.01.2010 bis 31.12.2010
Personenzahl
WohnungsGröße
Grundmiete
pro m²
(ohne Betriebs- u.
Heizkosten)
maximaler Richtwert
1
47 m²
4,70 EUR
220,90 EUR
2
62 m²
4,45 EUR
275,90 EUR
3
77 m²
4,40 EUR
338,80 EUR
4
92 m²
4,25 EUR
391,00 EUR
5
107 m²
4,25 EUR
454,75 EUR
6
122 m²
4,25 EUR
518,50 EUR
jede weitere Person
+ 15 m²
+ 4,25 EUR
+ 63,75 EUR
Richtwerte ab 01.01.2011
Die nachstehenden Richtlinien sind ab dem 01.01.2011 anzuwenden. In Fällen, in denen
aufgrund der bisher geltenden Richtlinien Entscheidungen getroffen wurden, die den
Hilfesuchenden begünstigen sind diese Entscheidungen beizubehalten. Wurden
Entscheidungen zu Ungunsten des Hilfesuchenden getroffen und wäre diese Entscheidung
nach den nachstehenden Richtlinien nicht oder nicht in der Form getroffen worden, sind die
Entscheidungen den neuen Richtlinien mit Beginn des nächsten Bewilligungsabschnitts
anzupassen.
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§ 22 SGB II Bedarf für Unterkunft und Heizung
UNTERKUNFT
Stand: 01.01.2011
Nach der Entscheidung des BSG vom 17.12.09 – B 4 AS 27/09 R, der eine Entscheidung des 19.
Senats des Landessozialgerichtes (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 16.02.2009 - L 19 AS 62/08
zugrunde lag, ist nunmehr davon auszugehen, dass die Bestimmungen zur Wohraumförderung in
NRW nach wie vor durch die hier anwendbaren Verwaltungsvorschriften des Landes NRW zum
Wohnungsbindungsgesetz (VV-WoBindG) in der letzten Fassung vom 21.09.2006 ausgefüllt
werden.
Die Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) NRW werden für nicht anwendbar gehalten.
Aus der Anwendung der VV-WoBindG ergeben sich nachstehende, in der Tabelle aufgeführte
Wohnflächenobergrenzen.
Richtwerte ab 01.01.2011
Personenzahl
WohnungsGröße
Grundmiete
pro m²
(ohne Betriebs- u.
Heizkosten)
Richtwert
1
45 m²
4,70 EUR
211,50 EUR
2
60 m²
4,45 EUR
267,00 EUR
3
75 m²
4,40 EUR
330,00 EUR
4
90 m²
4,40 EUR
396,00 EUR
5
105 m²
4,25 EUR
446,25 EUR
6
120 m²
4,25 EUR
510,00 EUR
jede weitere Person
+ 15 m²
+ 4,25 EUR
+ 63,75 EUR
Ausnahmen:
• Wird einer Person eine Altenwohnung durch den FB 3-2-20 der Stadt Oberhausen zugewiesen,
ist ein etwaiges Übersteigen des Richtwertes hinzunehmen.
• Bei chronischer Erkrankung oder bei Körperbehinderung kann sich im extremen Einzelfall ein
höherer als der vorstehende Wohnflächenbedarf ergeben.
• Bewohner der Sonderunterkünfte siehe Pkt. 2.4
• Bei Anmietung von möbliertem Wohnraum sind, sofern für die Überlassung von Möbeln im
Mietvertrag kein gesonderter Betrag angegeben ist, von den tatsächlichen Aufwendungen für
die Unterkunft (Grundmiete, ohne Betriebs- u. Heizkosten) 20 % in Abzug zu bringen. Dieser
Prozentsatz gilt für Teil- und Vollmöblierungen. Erst dann erfolgt die Prüfung, ob die
Unterkunftskosten angemessen sind. Der Abzug dient nur der Angemessenheitsprüfung. Die für
die Möblierung in der Miete enthaltenen Beträge sind anzuerkennen.
• Die Zustimmung zu befristeten Mietverhältnissen und zu Staffelmietverträgen ist nur im
begründeten Ausnahmefall zu erteilen.
• Leben Personen in einer Wohngemeinschaft (Zusammenleben mehrerer unabhängiger
Personen in einer Wohnung) ergeben sich die maximal als angemessenen angesehenen KdU
aus der Anzahl der zur jeweiligen Bedarfs- bzw. Haushaltsgemeinschaft gehörenden Personen.
Diese Regelung ist jedoch nur dann anzuwenden, wenn die anteiligen tatsächlichen Kosten
über dem anzusetzenden Richtwert liegen.
Beispiel 1:
Alleinstehender lebt in einer WG. Die anteiligen tatsächlichen KdU des
2-Pers.-Haushaltes betragen 240 EUR.
Folge: KdU können maximal bis zum Richtwert für eine Einzelperson berücksichtigt
werden.
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§ 22 SGB II Bedarf für Unterkunft und Heizung
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Stand: 01.01.2011
Beispiel 2:
Beispiel 3:
Mutter mit mdj. Kind lebt in einer WG. Die tatsächlichen KdU der
3-Pers.-Wohngemeinschaft betragen 300 EUR, für die Bedarfsgemeinschaft
Mutter/Kind folglich 200 EUR.
Folge: Die 200 EUR finden Berücksichtigung.
siehe Beisp. 2, würden die tatsächlichen KdU 600 EUR betragen, also für die
Bedarfsgemeinschaft anteilig 400 EUR, könnten der Richtwert für einen
2-Pers.-Haushalt berücksichtigt werden.
2.1.3 Betriebskosten
Betriebskosten, unabhängig davon, ob sie in der Miete enthalten sind oder als Umlage neben der
Miete erhoben werden, sind laufende, regelmäßig wiederkehrende Kosten im Zusammenhang mit
dem Haus oder Grundstück.
Zu den Betriebskosten gehören nach § 556 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Betriebskostenverordnung:
- laufende öffentliche Lasten (Steuern)
- Kosten der Wasserversorgung und Wasserentsorgung (nicht Warmwasserversorgung)
- Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
- Kosten für Straßenreinigung/Müllabfuhr
- Kosten für die Wartung des Fahrstuhl (keine Reparaturen)
- Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
- Kosten der Gartenpflege
- Kosten für den Hausmeister
- Kosten für Allgemeinstrom
- Schornsteinfegergebühren
- Gebäudesach- und Haftpflichtversicherungen
- Kosten der Gemeinschaftsantennen- oder Kabelanlage (Kabelkosten, aber nur Investitionsund Wertsteigerungsanteile) s.u.
Für öffentlich geförderte Wohnungen (Sozialwohnungen) darf zusätzlich ein Betrag von max. 2 %
der im Abrechnungszeitraum anfallenden Betriebskosten als sog. Umlageausfallwagnis gefordert
werden.
Keine Betriebskosten sind z. B. Beiträge des Vermieters für Grundeigentümervereine und
Rechtsschutzversicherungen, Bankgebühren, Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten und/oder
-rücklagen, Zinsen, Reparaturkosten, Hypothekengewinnabgabe.
Kosten für Kabelfernsehanschlüsse
Die monatlichen Kosten für Kabelanschlüsse teilen sich wie folgt auf:
• Investitionskosten
• Wertsteigerungsanteile
• Nutzungsgebühren
In Fällen, in denen der Mieter selbst einen Nutzungsvertrag mit einem Kabelanbieter
abgeschlossen hat, können lediglich die Investitionskosten des Vermieters und die
Wertsteigerungsanteile als Bestandteil der Betriebskosten im Rahmen des Mietvertrages
anerkannt werden.
In Fällen, in denen der Vermieter einen Nutzungsvertrag mit einem Kabelanbieter (für alle
Wohnungen im Haus) abgeschlossen hat sind neben den Investitionskosten und den
Wertsteigerungsanteilen die Nutzungsgebühren (keine GEZ-Gebühren!) als Betriebskosten
anzuerkennen. Voraussetzung ist, dass die Kosten des Kabelanschlusses bei Abschluss des
Mietvertrages als Betriebskosten im Mietvertrag aufgeführt sind. Bei Änderungen des
Rundfunkempfanges während eines bestehenden Mietverhältnisses ist auf die Möglichkeit eines
Empfangs über DVB-T hinzuweisen.
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2.1.4 Betriebskostenabrechnungen
Haben die Mietparteien zur Abgeltung der monatlichen Betriebskosten die Zahlung einer
Pauschale vereinbart, so sind mit der Zahlung dieses Pauschalbetrages die tatsächlichen Kosten,
egal ob sich eine Über- oder Nachzahlung ergeben würde, abgegolten.
Werden Vorauszahlungen auf die Betriebskosten verlangt, hat der Vermieter spätestens zwölf
Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums eine Abrechnung dem Mieter vorzulegen. Diese
Verpflichtung kann auch durch den Mietvertrag nicht ausgeschlossen werden. Nach Ablauf der
Frist kann der Vermieter keine Nachforderungen mehr stellen, es sei denn, er hat die Verspätung
nicht zu vertreten. Evtl. Rückforderungsansprüche des Mieters gegen den Vermieter fallen nicht
unter die Ausschlusspflicht (§ 556 Abs. 3BGB.)
Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abrechnung, ist der HE an eine Mietervereinigung
oder einen Rechtsanwalt zu verweisen (Hinweis: Kosten hierfür können nicht übernommen
werden!). Bis zur Klärung der Angelegenheit sind Nachzahlungen nur in Absprache mit der
Mietervereinigung/dem Rechtsanwalt zu leisten.
Betriebskostenabrechnungen sind beim Hilfesuchenden anzufordern. Der Eingang ist durch
geeignete Maßnahmen zu überwachen. Forderungen aus erstellten Abrechnungen verjähren nach
vier Jahren (sowohl für Mieter als auch Vermieter). Es können i. d. R. nur die Betriebskosten
abgerechnet werden, die im Mietvertrag genannt sind.
Betriebskosten werden für den Wohnraum übernommen, der als angemessen angesehen wird (zu
beachten, wenn die Angemessenheit über die Produkttheorie (siehe Pkt. 2.1.2) ermittelt wird!).
Eine aufgrund unangemessenen Wohnraums vorzunehmende Kürzung von Betriebskosten kann
nur für die Betriebskosten erfolgen, die nach Quadratmetern und nicht nach Kopfzahl (denkbar
Müllabfuhr, Frisch-/Schmutzwasser) abgerechnet werden.
Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich
anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von
einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind
nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen
Verursachung Rechnung trägt (§ 556 a Abs. 1 BGB). Haben die Vertragsparteien etwas anderes
vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung schriftlich bestimmen, dass die Betriebskosten
zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab
umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten
unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines
Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese
entsprechend herabzusetzen (§ 556 a Abs. 2 BGB). Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2
abweichende Vereinbarung ist unwirksam (556 a Abs. 3 BGB)
Ist aus dem Mietvertrag oder der letzten Abrechnung nicht ersichtlich, welche Betriebskostenarten
wie abgerechnet werden (Quadratmeter, Wohneinheiten oder Kopfzahl), ist der Hilfesuchende
aufzufordern, vom Vermieter eine entsprechende Auflistung (inkl. der Höhe der einzelnen
Vorauszahlungsbeträge) einzuholen.
Guthaben
Guthabenbeträge sind anteilig für alle zum Zeitpunkt der Fälligkeit/Auszahlung zur
Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen zu fordern. Die Einbehaltung der Guthabenbeträge ist
in einer Summe mit der nächsten Mietzahlung vorzunehmen. Übersteigen die Rückzahlungen oder
Guthaben die üblichen Aufwendungen, so kann der überschüssige Teil mit den Aufwendungen in
den Folgemonaten verrechnet werden. Der Mieter ist gegebenenfalls aufzufordern, eine
Nebenkostenanpassung durch Senkung der Betriebskostenvorauszahlung vorzunehmen. Erfolgt
die Vorlage der Abrechnung erst verspätet, sind Guthaben nach erfolgter Anhörung nach § 24 SGB
X durch Aufhebungs- und Leistungsbescheid nach §§ 48/50 SGB X zu fordern.
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§ 22 SGB II Bedarf für Unterkunft und Heizung
UNTERKUNFT
Stand: 01.01.2011
Nachforderungen
Schließt die Abrechnung mit einer Nachforderung ab, ist die Nachzahlung anteilig für alle zum
Zeitpunkt der Fälligkeit/Auszahlung zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen zu
übernehmen.
Ausnahme: Überschreitet die Wohnung die als angemessen anzusehende Quadratmeterzahl
(siehe Pkt. 2.1.2) sind evtl. Betriebskostennachzahlungen anteilig für alle zum
Zeitpunkt der Fälligkeit/Auszahlung zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen
lediglich für den angemessenen Wohnraum zu übernehmen.
Die Vorlage von Betriebskostenabrechnungen mit der Bitte um Gewährung der Nachzahlungen ist
zeitlich unbegrenzt zu akzeptieren, wenn die Abrechnung dem Hilfesuchenden während des
Leistungsbezuges zugeht (Gewährung aus § 22).
Lag der Zugang der Abrechnung vor dem Leistungsbeginn ist die Gewährung nach § 22
abzulehnen.
2.2 Unangemessenheit von Wohnraum
Hilfesuchende, deren Unterkunft unangemessen in Bezug auf Größe und/oder Kosten (siehe 2.1.2)
ist, sind grundsätzlich zur Abhilfe durch Umzug oder Untervermietung, Aushandlung eines
geringeren Mietzinses mit dem Vermieter oder andere Art und Weise aufzufordern.
Von einer Aufforderung zum Umzug ist abzusehen, wenn dieser dem Hilfesuchenden nicht
zumutbar ist, z. B. wegen Krankheit.
Bevor eine Aufforderung zur Reduzierung der Unterkunftskosten durch einen Umzug erfolgt, ist der
Vorgang durch das Fallmanagement unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalls zu
begutachten.
Bei der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung ist eine Abwägung aller Aspekte eines Umzuges
vorzunehmen. U. a. ist zu prüfen, ob ein Umzug bei Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls dem Grundsatz der „Wirtschaftlichkeit“ entspricht. Die durch die Senkung der
Unterkunftskosten erzielbaren Einsparungen sind den Mehraufwendungen gegenüberzustellen, die
durch einen Umzug entstehen würden. Dabei ist auch die perspektivische Dauer des Hilfebezugs
mit einzubeziehen.
Für den Zeitraum zwischen Feststellung der Unangemessenheit der Kosten und dem Ablauf der in
der Regel sechsmonatigen Frist bietet § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II eine begrenzte
Bestandsschutzregelung, die die Hilfebedürftigen vor einer abrupten Änderung der Wohnsituation
schützen soll. Hiernach werden die unangemessenen Kosten vorübergehend erbracht. In der
Regel sollen die unangemessenen Kosten maximal sechs Monate erbracht werden. Hierbei
handelt es sich aber um eine Regel-Höchstfrist, von der im Einzelfall Abweichungen nach oben
und unten möglich sind.
Der Hilfebedürftige hat nachzuweisen, dass er sich während der gesamten Frist zur
Kostensenkung um angemessenen Wohnraum bemüht hat. Nur im Falle der Unmöglichkeit einer
Kostensenkung können die unangemessenen Unterkunftskosten weiter übernommen werden.
Weigert sich der Hilfesuchende eine angemessene Wohnung zu suchen oder sind keine
ausreichenden Bemühungen bei der Wohnungssuche erkennbar, erfolgt eine Reduzierung der
berücksichtigten Unterkunftskosten auf die Miethöhe und/oder Heizkosten für angemessenen
Wohnraum ab dem nächsten Bewilligungsabschnitt. Eine aufgrund unangemessenen
Wohnraums vorzunehmende Kürzung von Betriebskosten kann nur für die Betriebskosten erfolgen,
die nach Quadratmetern und nicht nach Kopfzahl (denkbar Müllabfuhr, Frisch-/Schmutzwasser)
abgerechnet werden.
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§ 22 SGB II Bedarf für Unterkunft und Heizung
UNTERKUNFT
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Werden nur angemessene Kosten für unangemessenen Wohnraum berücksichtigt, und kann
vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass der übersteigende Mietbetrag vom Hilfesuchenden
aus seiner Regelleistung, einem Mehrbedarf, nicht anrechenbarem Einkommen oder
Schonvermögen getragen werden kann, ist - nach Reduzierung der Unterkunftskosten - ein
Nachweis der monatlichen Gesamtmietzahlung zu verlangen. Liegen bei einem, im Normalfall vom
Mieter in der Höhe nicht zu erbringendem Eigenanteil ab dem dritten Monat nach Reduzierung
keine Mietrückstände vor, muss von der Vermutung ausgegangen werden, dass nicht angegebene
Einkünfte vorhanden sind.
2.3. Selbst genutztes Eigentum
Die Prüfung der Angemessenheit der Kosten eines selbst genutzten Eigentums ist unabhängig von
der Frage der Verwertung als Vermögen nach den o. g. Kriterien vorzunehmen.
Zu beachten ist der Grundsatz, dass im Rahmen der Angemessenheitsprüfung bei § 22 Abs. 1
keine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern erfolgen darf. Bei der
Leistungsgewährung ist daher immer zu beachten, dass Leistungen nach dem SGB II nicht zur
Vermögensbildung der Hilfesuchenden beitragen dürfen.
Grundsatz:
Kosten der Tilgung gehören, da sie vermögensbildend sind, nicht zu den notwendigen
Unterkunftskosten.
Ausnahme:
Ist die Summe aus mtl. Tilgungsbetrag und mtl. Schuldzinsbetrag geringer oder gleich dem
Richtwert (siehe Pkt. 2.1.2) können im Einzelfall die Tilgungsbeträge als KdU berücksichtigt
werden, wenn das Haus oder die Eigentumswohnung von den Arbeitslosen selbst genutzt werden
und das Eigentum bereits «zum großen Teil» abbezahlt ist (BSG Az.: B 14/11b AS 67/06 R). Diese
Übernahmemöglichkeit ist zwingend mit der Bereichsleitung Leistung des JobCenters oder der
Rechtsstelle des Bereiches 3-2 abzuklären.
Das BSG hat am 18.06.2008 entschieden, das nur, wenn Haus oder Eigentumswohnung von den
Arbeitslosen selbst genutzt und bereits «zum großen Teil» abbezahlt seien. In solchen
Ausnahmefällen müssten ihnen die monatlichen Ratenzahlungen an die Bank als «Kosten der
Unterkunft» bewilligt werden - wenn auch nur bis zur Höhe der ortsüblichen Miete einer
angemessen großen Wohnung (Az.: B 14/11b AS 67/06 R). Zudem müssten auch andere
Möglichkeiten zur Erreichung dieses Ziels verschlossen sein, etwa eine Tilgungsaussetzung oder streckung.
Ist das selbst genutzte Eigentum in Bezug auf die Kosten unangemessen, können die tatsächlich
anfallenden Kosten (ohne Tilgung) für die Dauer von sechs Monaten (z. B. bis zum Verkauf des
Hauses) bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes berücksichtigt
werden, danach lediglich die angemessenen Kosten.
Die Kosten einer notwendigen Reparatur (keine Verbesserungen) sind sofern die eigenen Mittel
zur Deckung nicht ausreichen im Monat der Fälligkeit den lfd. Kosten der KdU zuzuschlagen.
2.3.1 Wohnungseigentum
Die Ermittlung der auf die Eigentumswohnung entfallenden Kosten kann wie im Kapitel
„Hauseigentum“ beschrieben erfolgen. In der Regel können die Kosten mit Ausnahme der
Schuldzinsen und der Grundsteuer auch der sog. „Hausgeldabrechnung“ entnommen werden. Die
in der Hausgeldabrechnung enthaltenen Rücklagen für Reparaturen/Instandhaltung sind den lfd.
KdU zuzuschlagen.
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§ 22 SGB II Bedarf für Unterkunft und Heizung
UNTERKUNFT
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Bei selbst bewohnten Eigentumswohnungen sind auch die Verwalterkosten und
Kontoführungsgebühren als KdU zu berücksichtigen, da der Leistungsempfänger diese Kosten als
Eigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zu zahlen hat.
2.3.2 Hauseigentum
Zur Ermittlung der anzusetzenden „kalten“ Unterkunftskosten ist aus den nachstehenden
Kostenpositionen der auf den Monat entfallende Anteil zu errechnen:
• Schuldzinsen,
• Grundsteuer,
• Abfallbeseitigung,
• Straßenreinigungsgebühr,
• Schmutzwasser-/Abwasserabgabe,
• Niederschlagswasser,
• Wassergeld,
• Schornsteinfegergebühr,
• Gebäudeversicherung (Feuer-, Sturm-, Wasserversicherung),
• Bewirtschaftungskosten (1% vom Mietwert)
2.3.3 Instandhaltung und Reparatur von selbstgenutzten Eigentum
Aufwendungen für die Instandhaltung und Reparatur von selbst bewohntem Wohneigentum
können berücksichtigungsfähige Unterkunftskosten sein, wenn sie tatsächlich anfallen.
Voraussetzung ist, dass sie nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbst genutzten
Wohneigentums führen und angemessen sind. Unabweisbar sind dabei nur zeitlich besonders
dringliche Aufwendungen, die absolut unerlässlich sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müssen Eigentümer und Mieter bei der
Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den gleichen
Grundsätzen behandelt werden.
Die Vorschrift regelt daher einerseits die Übernahme von unabweisbaren Aufwendungen für
Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum, begrenzt die zu
berücksichtigenden Aufwendungen aber andererseits auf die innerhalb von zwölf Monaten
insgesamt als angemessen übernahmefähigen Unterkunftskosten (Grundmiete plus kalte
Betriebskosten), die auch bei Mietern berücksichtigt werden könnten.
Liegen die tatsächlichen Aufwendungen bereits oberhalb der für Mieterinnen und Mieter geltenden
Obergrenzen, werden keine Zuschüsse erbracht. Für darüber hinaus gehende unabweisbare
Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur kann nach § 22 Abs. 2 Satz 2 zur Sicherung der
Unterkunft ein Darlehen erbracht werden.
Bei Wohnungseigentum ist eine Instandhaltungsrücklage zu berücksichtigen (siehe Pkt. 2.3.1).
Ein gewährtes Darlehn ist vom Eigentümer über einen Notar durch Eintrag in das Grundbuch
dinglich sichern zu lassen.
2.4. Sonderunterkünfte
2.4.1 Carl-Sonnenschein-Haus, Bebelstr. 205
In der Grundpauschale sind auch Unterkunftskosten enthalten. Diese Kosten sind unabhängig der
sonstigen Regelungen zur Angemessenheit von Unterkunftskosten zu akzeptieren. Sie betragen
derzeit (in Anlehnung an die Grundsicherungsleistungen für Personen in Einrichtungen, § 42 SGB
XII) 294 EUR. Hinzu kommen noch Heizkosten i. H. v. mtl. 47 EUR.
Das Carl-Sonnenschein-Haus ist eine stationäre Einrichtung gem. §§ 67-69 SGB XII. Nach § 7
Abs. 4 SGB II sind die Bewohner dieser Einrichtung ab dem 01.08.06 vom SGB II-Leistungsbezug
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ausgeschlossen. Eine Ausnahme bilden die Bewohner, die dort untergebracht sind und unter den
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich
erwerbstätig sind.
2.4.2 Frauenhaus
Die angemessenen Unterkunftskosten im Oberhausener Frauenhaus werden von der Kommune
ermittelt festgesetzt und mitgeteilt.
Im Rahmen der Gewährung von Hilfen nach dem SGB II können die Kosten der Unterkunft für
längstens drei Monate berücksichtigt werden.
In Härtefällen können die Unterkunftskosten über die Drei-Monats-Dauer hinaus berücksichtigt
werden, wenn durch das Frauenhaus ein längeres Verbleiben im Frauenhaus befürwortet und
nachvollziehbar begründet wird.
In besonderen Härtefällen können die Unterkunftskosten über sechs Monate hinaus berücksichtigt
werden, wenn durch das Frauenhaus ein längeres Verbleiben im Frauenhaus befürwortet wird und
der örtlich zuständige Träger zugestimmt hat.
2.4.3 Anerkannte besondere Wohnformen
In den nachstehenden Wohnmöglichkeiten werden z. B. Betreuungs- und Beratungsleistungen für
behinderte und/oder ältere Menschen angeboten. Nach den Wohnraumförderungsbestimmungen
(WFB) des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 26.01.2006 kann der Vermieter für diese
Dienstleistungen eine Betreuungspauschale von max. 30,00 EUR, bei Erstbewilligungen ab
10.02.2009 35,00 EUR pro Haushalt erheben. Dabei muss die Dienstleistung nur angeboten
werden, d. h. eine tatsächliche Inanspruchnahme ist nicht notwendig.
Diese sogenannte Betreuungspauschale gehört zu den Betriebskosten.
Anerkannt sind derzeit die Häuser:
- Rohlandshof, Kewerstr.56, 46049 Oberhausen
- Zum Steigerhaus, Zum Steigerhaus 4, 46117 Oberhausen
- Haus Abendfrieden, Dieckerstr. 65, 46047 Oberhausen
- Wohngemeinschaft für Menschen mit Demenz, Danziger Str. 81, 46045 Oberhausen
- Wohngemeinschaft der Lebenshilfe, Danziger Str. 83, 46045 Oberhausen
- Seniorensiedlung der AWO, Klosterhardter Str. 43, 46119 Oberhausen
Sofern weitere Vermieter eine Betreuungspauschale fordern, ist die Anerkennung über die
Qualitätssicherung in Abstimmung mit der Kommune prüfen zu lassen.
2.4.4 CVJM-Haus Marktstr. 150
Im Wohnheim Marktstr. 150 des CVJM werden neben den Heizkosten die Kosten der
Warmwassererzeugung zusammen mit den sonstigen Energiekosten (im Mietvertrag
zusammen als „Warmwasser“ ausgewiesen) verlangt. Zur Abdeckung der
Warmwassererzeugungskosten ist der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II zu gewähren.
Die vom CVJM geforderte Gesamtmiete ist um die Position „Warmwasser“ zu bereinigen.
2.5 Untermietverträge
Grundsätzlich sind Untermietverträge zu akzeptieren. Angemessene KdU sind anzuerkennen.
2.6 Renovierung der Unterkunft
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UNTERKUNFT
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Die Frage, ob Kosten der Renovierung als Unterkunftskosten zu werten sind oder ob sie ein
Bestandteil der Regelleistungen sind (und damit mit diesen abgegolten sind) ist in der
Rechtssprechung nicht abschließend geregelt.
Bei einer Bewertung ist zwischen
• Einzugsrenovierungen
• Schönheitsreparaturen und
• Auszugsrenovierungen
zu differenzieren.
Einzugsrenovierungen
Einzugsrenovierungen sind grundsätzlich nicht als Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des
§ 22 Abs. 6 anzusehen, weil sie nicht der Erlangung der Wohnung dienen. Sie sind als Kosten der
Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 zu werten.
Eine Bewilligung von Leistungen für Maler-, Tapezierarbeiten oder Bodenbeläge kann nur bei
nachgewiesener Notwendigkeit erfolgen.
Für von mehreren Personen gemeinschaftlich genutzten Wohnraum können anteilige Kosten nur
für nach dem SGB II berechtigte Personen übernommen werden. Werden Räume renoviert, die nur
durch die bedürftige/n Person/en genutzt werden, sind die vollen Kosten zu übernehmen.
Sofern die Zusicherung zum Umzug ausdrücklich abgelehnt wurde oder – bei fehlender Information
durch den Leistungsberechtigten – abgelehnt worden wäre, kommt in der Regel eine Übernahme
der Kosten der Einzugsrenovierung nicht in Betracht.
Schönheitsreparaturen
Zu unterscheiden ist zwischen kleineren und größeren Schönheitsreparaturen.
Die Kosten kleinerer Schönheitsreparaturen (Reparaturen, die mit wenig Farbe, Kleister, einem
Tapetenstück oder Gips ohne weiteres erledigt werden können) sind mit den Regelleistungen
abgegolten, also nicht zusätzlich zu übernehmen!
Die Kosten größerer Schönheitsreparaturen (Instandsetzungsarbeiten, die ihre Ursache in der
Abnutzung aufgrund des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (= normales Wohnen) der Mietsache
haben) sind, so sie denn zu übernehmen sind, als Nebenkosten den Unterkunftskosten
zuzuschlagen.
•
•
•
•
•
•
Größere Schönheitsreparaturen sind in der Regel frühestens nach einem Jahr
Leistungsbezug zu übernehmen.
Sie sind dann zu übernehmen, wenn die Renovierung mietvertraglich tatsächlich
geschuldet ist. Der Mietvertrag muss hier entsprechend geprüft werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung sind starre Fristenpläne in Bezug auf die
Regelmäßigkeit von Schönheitsreparaturen unwirksam. Der Hilfesuchende ist dann im
Innenverhältnis zum Vermieter nicht zur Vornahme dieser Reparaturen verpflichtet, so
dass auch keine Zahlungen hierfür erbracht werden müssen.
Dies gilt auch, wenn die Wohnung bei Einzug renoviert übergeben wurde oder wenn im
Mietvertrag nichts geregelt ist. Zuständig für die Renovierung ist dann der Vermieter
(vergleiche § 535 BGB). Die Zurückweisung unrechtmäßiger Forderung des Vermieters
obliegt dem Hilfesuchenden im Rahmen seiner Selbsthilfeverpflichtung.
Für von mehreren Personen gemeinschaftlich genutzten Wohnraum können anteilige
Kosten nur für nach dem SGB II berechtigte Personen übernommen werden. Werden
Räume renoviert, die nur durch die bedürftige/n Person/en genutzt werden, sind die vollen
Kosten zu übernehmen.
Die Notwendigkeit zur Durchführung von Schönheitsreparaturen (zu Lasten des
kommunalen Leistungsträgers) ist durch den Hilfesuchenden nachzuweisen.
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§ 22 SGB II Bedarf für Unterkunft und Heizung
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Der Bundesgerichtshof hat für öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnraum starre Fristen
zur Durchführung von Schönheitsreparaturen zu Lasten des Mieters als unwirksam erklärt. In
bestehenden Verträgen kann der Vermieter, da ihn jetzt die Pflicht zur Renovierung trifft, einen
Zuschlag (ca. 10-15% der Kaltmiete) zur sogenannten Kostenmiete fordern.
Die Mieterhöhung kann der Mieter durch Abgabe einer Zusatzerklärung, dass er (weiterhin) auf
eigene Kosten die Renovierung im Bedarfsfall vornimmt, abwenden!
Leistungsrechtlich ist nur die zweite Alternative sinnvoll! Anfragende Mieter sind entsprechend zu
beraten.
Akzeptiert der Mieter die Forderung des Zuschlags (erste Alternative) und ist dadurch die
Angemessenheit des Wohnraum nicht mehr gegeben, ist das Kostensenkungsverfahren
einzuleiten!
Auszugsrenovierung
Auszugsrenovierungen sind nur dann zu übernehmen, wenn sie
•
•
•
•
mietvertraglich auf den Mieter übertragen wurden,
der Auszug gerechtfertigt ist (d. h. einem Wohnungswechsel wurde zugestimmt),
die Renovierung nicht bereits durchgeführt bzw. gezahlt wurde,
der Renovierungsbedarf durch ein vom Mieter und Vermieter beiderseits unterzeichnetes
Abnahmeprotokoll festgestellt wurde.
Eine Übertragung der Einzugs- und Auszugsrenovierung auf den Mieter ist rechtlich nicht erlaubt.
Hat der Mieter die Wohnung nur für kurze Zeit angemietet (weniger als drei Jahre), kann der
Vermieter grundsätzlich keine Renovierungskosten verlangen, es sei denn, es wurde eine sog.
Quotenklausel (Renovierungsanteil) vereinbart, die den Mieter zu einem Kostenanteil nach der
Dauer des Mietverhältnisses verpflichtet.
Für von mehreren Personen gemeinschaftlich genutzten Wohnraum können anteilige Kosten nur
für nach dem SGB II berechtigte Personen übernommen werden. Werden Räume renoviert, die nur
durch die bedürftige/n Person/en genutzt werden, sind die vollen Kosten zu übernehmen.
Einzugsrenovierung
Leistungskatalog
§ 22 Abs. 1
Kleinere
Schönheitsreparaturen
§ 20
Größere
Schönheitsreparaturen
§ 22 Abs. 1
Auszugsrenovierung
§ 22 Abs. 1
Bewilligung
Bewilligung,
soweit
angemessen
Keine Bewilligung, da
bereits
in
der
Regelleistung enthalten
Bewilligung,
wenn
mietvertraglich wirksam
vereinbart
und
notwendig
Bewilligung,
wenn
mietvertraglich wirksam
vereinbart
und
notwendig
Zuständigkeit
I. d. R. aufnehmender
Träger
Zuständiger Träger zum
Zeitpunkt
der
Entstehung des Bedarfs
Zuständiger Träger zum
Zeitpunkt
der
Entstehung des Bedarfs
I. d. R.
Träger
abgebender
Leistungshöhe bei Maler und Tapezierarbeiten
Im Rahmen der Angemessenheit wird pauschal zur Abdeckung aller mit der Renovierung
2
verbundenen Materialkosten ein Betrag von 4,00 EUR pro m genutzte (und zu renovierende)
Wohnfläche gewährt. Bei Deckenhöhen über 2,60 m betragen die Materialkosten
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5,00 EUR pro m². Falls höhere Kosten geltend gemacht werden ist dies entsprechend zu
begründen, die höheren Kosten sind nachzuweisen (Quittungen etc.).
Leistungshöhe bei Bodenbelägen
Der Vermieter ist für die Begehbarkeit des Bodens zuständig. Dies bedeutet nicht, dass der
Vermieter auch für die Bodenbeläge zuständig ist. Beihilfen können nach Prüfung des Einzelfalls
übernommen werden, wenn
• kein Bodenbelag vorhanden ist (nackter Estrich),
• vorhandener Bodenbelag unbrauchbar ist (z. B. wegen totaler Verschmutzung, eine
Reinigung ist nicht mehr möglich),
• etc.
Pauschal wird zur Abdeckung aller Materialkosten ein Betrag in Höhe 5 EUR pro m² Wohnfläche
gewährt. Falls höhere Kosten geltend gemacht werden, ist dies entsprechend zu begründen.
Arbeitslohn/Fachfirmen
Arbeitslohn für die Renovierung ist grundsätzlich nicht zu übernehmen. Der Mieter ist berechtigt
diese Arbeiten selbst zu erledigen. Enthält der Mietvertrag eine Klausel, wonach der Mieter einen
Fachhandwerker mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen beauftragen muss, so ist dies
unwirksam. Das Gleiche gilt für eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, einen ganz bestimmten
Fachhandwerker mit der Renovierung zu beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen (z.B.
Krankheit, Alter, Schwangerschaft etc.), in denen Eigenleistungen nicht zumutbar sind, können
Kosten im Wege der Nachbarschaftshilfe bis max. 1,50 EUR pro m² genutzte (und zu
renovierende) Wohnfläche übernommen werden. Sollten weder Eigenleistungen noch
Nachbarschaftshilfen im weitesten Sinne möglich sein, sind mindestens zwei Kostenvoranschläge
von Fachfirmen zu verlangen, von denen dann das günstigste Angebot zu wählen ist (neben den
Lohnkosten laut Kostenvoranschlag sind die Materialkosten – Berechnung siehe oben – zu
gewähren). Für die Erstellung von Kostenvoranschlägen verlangen die Firmen vereinzelt
Gebühren, die im Falle einer Auftragsvergabe verrechnet werden. Evtl. Gebühren eines
Unternehmens, welches den Auftrag nicht erhalten hat sind auf Antrag hin zu übernehmen.
3. Neuanmietung von Wohnraum
3.1 Allgemeines
Vor Abschluss eines Mietvertrages soll der Hilfesuchende den für die Leistungserbringung (bisher)
örtlich zuständigen Leistungsträger über die relevanten Umstände (Größe und Ausstattung der
Wohnung, Höhe und Zusammensetzung der Unterkunftskosten, Personen und Einkommen der
Haushaltsgemeinschaft, Gründe der Anmietung) unterrichten. Bei Umzug in die Zuständigkeit
eines anderen örtlichen Trägers ist dieser zu beteiligen.
Diese Information dient dazu, dass der Leistungsträger vor Abschluss des Mietvertrages prüfen
und den Bedürftigen zusichern kann, ob er die Unterkunftskosten in voller Höhe anerkennt.
Die Zusicherung ist nur zu erteilen, wenn der Umzug notwendig ist und die Unterkunftskosten
angemessen sind.
Generell sollte sich die Wohnungsgröße im Rahmen der als angemessen geltenden Größe
befinden.
Sind die beabsichtigten Unterkunftskosten unangemessen hoch, ist der Leistungsträger nur zur
Übernahme angemessener Unterkunftskosten verpflichtet, es sei denn, er stimmt den
unangemessenen Aufwendungen zu. Diese Zustimmung darf nur bei Dringlichkeit erfolgen, also
bei einer nicht vorhersehbaren Notlage, z. B. ausgebrannte Wohnung.
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Stand: 01.01.2011
Mietet ein Hilfesuchender innerhalb von Oberhausen eine Unterkunft an, ohne dass die hierfür
erforderliche Zustimmung des Leistungsträgers eingeholt wurde, und ist diese Unterkunft teurer als
die bisherige Wohnung, erfolgt die Übernahme der KdU nur in Höhe der Leistungen für die
bisherige Unterkunft (§ 22 Abs. 1 S. 2).
Bei nicht erforderlichen Umzügen in einen neuen Wohnort kommt es auf die Angemessenheit der
Unterkunftskosten auf dem Wohnungsmarkt am Zuzugsort an.
Zu
beachten:
Bei
nicht
erforderlichen
Umzügen
werden
keine
Kautionen,
Wohnungsbeschaffungskosten, Renovierungskosten übernommen.
Bei Prüfung der Angemessenheit der Aufwendung nach einem nicht erforderlichen Umzug sind die
Leistungen für Unterkunft (Grundmiete + kalte Betriebskosten) und Heizung separat zu betrachten.
Es ist ein Vergleich der Unterkunftskosten und ein Vergleich der Heizkosten vorzunehmen.
Beispiele für Grundmiete + Betriebskosten (hier ist kein Splitting vorzunehmen, die Grundmiete ist
jedoch immer nur max. bis zum Richtwert für Oberhausen zu zahlen, die BK in tatsächlicher Höhe
für angemessenen tatsächlich bewohnten Wohnraum):
1. Liegen die neuen Unterkunftskosten (Grundmiete + kalte Betriebskosten) unter den bisherigen
Kosten und innerhalb des Richtwerts für Oberhausen sind die neuen Unterkunftskosten zu
übernehmen, da es sich um die tatsächliche Kosten handelt.
2. Liegen die neuen Unterkunftskosten (Grundmiete + kalte Betriebskosten) unter den bisherigen
Kosten jedoch über dem Richtwert für Oberhausen sind die neuen Unterkunftskosten bis max.
zur zum Richtwert für Oberhausen zu übernehmen.
3. Sind die neuen Unterkunftskosten (Grundmiete + kalte Betriebskosten) höher als die bisherigen
Kosten, sind die bisherigen Kosten max. bis zur zum Richtwert für Oberhausen zu übernehmen.
Beispiel für Heizkosten
1. Sind die Heizkosten höher als die bisherigen, werden nur die bisherigen übernommen.
2. Sind die Heizkosten geringer als die bisherigen, werden sie nur i. H. der neuen HK
übernommen, da es sich um die tatsächlichen Kosten handelt.
Zu beachten: In diesen Fällen werden keine Kautionen, Wohnungsbeschaffungskosten,
Renovierungskosten übernommen.
Zur Vermeidung hoher Nachzahlungen bei den jährlichen Betriebskostenabrechnungen sollten die
monatlichen Vorauszahlungen in der Miete mindestens 1 EUR pro m² betragen.
Mietet ein Hilfesuchender aufgrund der ausdrücklichen Aufforderung des Leistungsträgers
vorzeitig eine neue Unterkunft an, können maximal drei Monatsmieten (Grundmiete plus kalte
Betriebskosten, keine Heizkosten!) zusätzlich zu den Kosten der neuen Unterkunft als
Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II berücksichtigt werden, wenn der Vermieter
sich auf die dreimonatige Kündigungsfrist gemäß § 573 c BGB n.F. beruft.
Die Gewährung von Beihilfen zu den Wohnungsbeschaffungskosten (z.B. Kosten für
Zeitungsinserate in Ausnahmefällen nach Absprache) sowie Kautionen/Genossenschaftsanteile
und Umzugskosten können übernommen werden, wenn die Übernahme zuvor zugesichert wurde.
Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn:
• der Leistungsträger den Umzug veranlasst hat
• der Umzug aus anderen Gründen notwendig ist
• ohne die Zusicherung eine Unterkunft in angemessener Zeit nicht gefunden werden
kann.
Bei (notwendigen) Umzügen in eine andere Stadt ist - bei Beantragung eines einmaligen Bedarfs
nach § 24 Abs. 3 SGB II - der aufnehmende Leistungsträger für die Hilfegewährung zuständig.
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UNTERKUNFT
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3.1.1 Wohnraum für Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr
Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erstmalig eine Wohnung beziehen
wollen, laufende Leistungen beziehen oder durch Anmietung der Unterkunft hilfsbedürftig werden,
müssen vor Anmietung der Wohnung die Zustimmung des Leistungsträgers einholen.
Grundsätzlich ist diesem Personenkreis zuzumuten, im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
zu leben.
Der Hilfesuchende hat in den Fällen des § 22 Abs. 5 S.2 Nr. 1-3 einen Rechtsanspruch auf
Erteilung der Umzugszusicherung:
Nr. 1: der Betroffene kann aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der
Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden
• Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs wird auf § 64 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB III
verwiesen, wonach die Interessen des Jugendlichen und die der Eltern zu berücksichtigen
sind.
• Die Eltern-Kind-Beziehung muss schwer gestört sein; die üblichen Auseinandersetzungen
und Konflikte mit den Eltern genügen nicht.
• Beispiele: gewalttätige Auseinandersetzungen, familiäre Entfremdung
Nr. 2: der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist
• Aufnahme einer Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit
• Zu prüfen ist, ob dem Jugendlichen unter Berücksichtigung seiner individuellen
Belastungsfähigkeit ein Pendeln zwischen Wohnort der Eltern und Arbeitsstätte noch
zumutbar ist
Nr. 3: ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt
• Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs muss eine Abwägung der
Interessen erfolgen, die sozialgerichtlich voll überprüfbar ist
• Der bloße Auszugswunsch und der ggf. positive pädagogische Effekt zur Förderung der
Selbständigkeit sind nicht zu berücksichtigen
Die Entscheidung, ob einer der genannten Gründe gegeben ist, ist in einer Einzelfallentscheidung
zu treffen. Dabei sind strengste Maßstäbe anzulegen.
Liegt ein Härtefall nach Satz 2 vor (s. o.), kann die Zustimmung auch nach Abschluss des
Mietvertrages eingeholt werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zuzumuten
war, die Zusicherung vorher einzuholen. Über das Vorliegen dieses wichtigen Grundes ist eine
Einzelfallentscheidung unter strengsten Maßstäben zu treffen.
Wird eine Zustimmung nicht eingeholt, werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
keine Leistungen für Unterkunft und Heizung gezahlt.
Bezüglich der Gewährung von Leistungen der Erstausstattung wird auf § 24 Abs. 6 SGB II
verwiesen.
3.2 Umzugskosten
Der beim Umzug erforderliche Transport der Haushaltsgegenstände, etc. sollte grundsätzlich in
Eigenleistung erfolgen. Dabei können in Ausnahmefällen für Hilfsleistungen anderer, wenn z. B.
glaubhaft versichert wird, dass keine Verwandten, Freunde, etc. bei der Durchführung des
Umzuges unentgeltlich helfen, Kosten im Wege der Nachbarschaftshilfe (bis 15,30 EUR je Helfer,
insg. max. 153 EUR) übernommen werden.
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Sind keine Transportmöglichkeiten vorhanden, können die Kosten für ein Miettransportfahrzeug
übernommen werden. Dabei ist in der Regel von einem Mietwagen ohne Fahrer für einen Tag
auszugehen. Es ist darauf zu achten, dass der Mietvertrag eine Vollkaskoversicherung beinhaltet.
Nur in begründeten Einzelfällen sind die Kosten für die Beauftragung eines Umzugsunternehmens
zu bewilligen.
Umzugskosten und/oder (vorher genehmigte) Wohnungsbeschaffungskosten (keine Kaution!
siehe Pkt. 3.3) sind bei einem genehmigten Umzug durch den bis zum Umzug örtlich
zuständigen Leistungsträger zu übernehmen.
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3.3 Mietsicherheitsleistungen
3.3.1 Mietkautionen
Eine Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung, die der Mieter dem Vermieter gegenüber erbringt.
Kautionen dienen dazu, Forderungen des Vermieters bei Auszug des Mieters aus der Wohnung
zur Schadenbeseitigung in Folge unterlassener Schönheitsreparaturen oder sonstiger
Beschädigungen der Wohnung zu befriedigen. Für Wohnungen des Sozialen Wohnungsbau gilt
dieser Kautionszweck ausschließlich (§ 9 Abs. 5 Wohnungsbindungsgesetz). Bei frei finanzierten
Wohnungen können Kautionen, soweit keine andere Vereinbarung gegeben ist, auch für
Mietzinsforderungen herangezogen werden. Die Höhe der Kaution darf drei Monatsmieten (ohne
Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen) nicht übersteigen.
Eine Kaution ist erst dann fällig, wenn der betreffende Mietvertrag zustande gekommen ist. Der/Die
Unterzeichner des Mietvertrages ist/sind gem. § 551 Abs. 2 BGB zur Zahlung in drei gleichen
Raten berechtigt; die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses zu leisten.
Der Mieter kann vom Vermieter die Rückzahlung der Sicherheit erst nach Rückgabe der Wohnung
verlangen (BGH NJW 72, 721). Der Vermieter hat die Kaution in voller Höhe auszuzahlen, wenn er
keine Ansprüche aus dem Mietvertrag mehr gegen den Mieter hat. Anderenfalls darf er die zur
Deckung seiner Ansprüche erforderlichen Kosten von der Kaution absetzen und muss mit dem
Mieter abrechnen.
Während der Dauer des Mietverhältnisses ist die Kaution durch den Vermieter bei einem
Geldinstitut (in der Regel auf einem separaten Sparbuch), getrennt von seinem sonstigen
Vermögen, anzulegen (§ 551 Abs. 3 BGB). Die Zinsen werden der Kaution zugeschlagen und
erhöhen dieselbe. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die Zinsen mit auszuzahlen.
Die Gewährung erfolgt gegenüber dem Mieter als Darlehen. Vor Fertigung des
Darlehensbescheides ist mit dem Hilfesuchenden eine Abtretungsvereinbarung aufzunehmen.
Diese ist vom Vermieter vor Überweisung der Kaution schriftlich zu akzeptieren (Vordrucke s.
Qualitätssicherungsablage).
Bei Ortswechsel ist die aufnehmende Gemeinde für die Gewährung der Kaution zuständig.
Grundsätzlich ist im Falle der Übernahme einer Mietsicherheitsleistung die Barkaution direkt an
den Vermieter zu überweisen.
Ein Darlehen zur Stellung einer Kaution ist nur dem/den Unterzeichnern des Mietvertrages zu
gewähren. Grundvoraussetzung für die Gewährung von Mietkautionen ist der Erhalt von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Verteilt sich die Hilfsbedürftigkeit der Unterzeicher des Mietvertrages auf das SGB II und das SGB
XII, ist die Kaution anteilig zu gewähren.
Die Gewährung einer Barkaution ist auszuschließen, wenn geschütztes Barvermögen nach § 12
SGB II vorhanden ist.
Folge: Der/Die Antragsteller ist/sind dann selbst in der Lage, die geforderte Sicherheitsleistung zu
erbringen.
Ausnahme: Reicht das Barvermögen zur Leistung der Forderung nicht aus, kann der Restbetrag
vom zuständigen Leistungsträger übernommen werden.
Hat der Hilfesuchende für seine bisherige Wohnung eine Kaution aus Eigenmitteln gezahlt und
fließt ihm diese Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder zu, so kann von ihm
verlangt werden, den Auszahlungsbetrag zur Stellung einer Kaution für den neu angemieteten
Wohnraum zu verwenden. Fließt ihm die Rückzahlung nicht rechtzeitig zu, ist ihm die neue Kaution
darlehensweise zu gewähren. Die Rückzahlung der alten Kaution ist vor Gewährung des
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§ 22 SGB II Bedarf für Unterkunft und Heizung
UNTERKUNFT
Stand: 01.01.2011
Darlehens für die neue Kaution durch eine Abtretungserklärung übertragen zu lassen. Nach
Eingang der Gelder ist die Erstattung als freiwillige Rückzahlung des Darlehens zu werten.
Kautionen, die vor dem 01.01.2005 aus Mitteln der Sozialhilfe gewährt wurden, stehen dem
Sozialhilfeträger in voller Höhe zu. Bei einem Umzug ist daher eine neue Kaution zu gewähren
(ohne Anrechnung evtl. Rückzahlungsbeträge aus der alten Kautionsstellung).
3.3.2 Genossenschaftsanteile
Um Wohnraum einer Genossenschaft anmieten zu können, ist die Mitgliedschaft in der
entsprechenden Genossenschaft erforderlich. Zu diesem Zweck ist der Erwerb von
Genossenschafts-/Geschäftsanteilen – die Anzahl bzw. die Höhe wird in der jeweiligen Satzung
der Genossenschaft geregelt – und die Leistung eines einmaligen Eintrittsgeldes erforderlich.
Bei Beantragung der Übernahme des Eintrittsgeldes und der Genossenschafts-/Geschäftsanteile
ist wie bei Barkautionen zu verfahren. Hinweis: Nur die eigentlichen Genossenschaftsanteile sind
als Darlehn zu gewähren. Eintrittsgelder sind als Wohnungsbeschaffungskosten zu werten.
Die sich durch die angelegten Genossenschaftsanteile ergebenden Dividenden sind während des
laufenden Bezuges von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 11 SGB II als
Einkommen zu werten.
Genossen, die vor dem 01.01.2005 aus Mitteln der Sozialhilfe gewährt wurden, stehen dem
Sozialhilfeträger in voller Höhe zu. Bei einem Umzug ist daher eine neue Kaution zu gewähren
(ohne Anrechnung evtl. Rückzahlungsbeträge aus der alten Kautionsstellung).
3.3.3 Freiwillige Erstattung von Kautionen/Genossenschaftsanteilen
Dem Hilfesuchenden ist die Möglichkeit anzubieten, das Darlehen vorzeitig in Raten zurück zu
zahlen und somit über die Kaution/Genossenschaftsanteile nach Beendigung des
Mietverhältnisses selber zu verfügen. Über das Beratungsgespräch mit dem Hilfesuchenden ist
eine Verhandlungsniederschrift (Rückzahlungsvereinbarung) aufzunehmen. Die Erstattung erfolgt
auf freiwilliger Basis und kann vom Hilfesuchenden jederzeit widerrufen werden. Soweit bei
Beendigung des Mietverhältnisses das Darlehen noch nicht vom Hilfesuchenden getilgt ist, ist die
Abtretung der Kaution/Genossenschaftsanteile gegenüber dem Vermieter zu realisieren. Wurde
das Darlehen vorzeitig getilgt, ist dies dem Hilfesuchenden und dem Vermieter schriftlich
mitzuteilen.
4. Mietrückstände und sonstige vergleichbare Notlagen
4.1. Allgemeines
§ 22 Abs. 8 gibt dem Leistungsträger die Ermächtigung, auch in besonderen Notsituationen, die im
SGB II nicht erfasst sind, Hilfen zu gewähren.
So können zur Sicherung der Unterkunft (siehe Pkt. 5.2) oder zur Behebung vergleichbarer
Notlagen (siehe Pkt. 4.3) Schulden übernommen werden.
Eine Hilfegewährung erfolgt jedoch nur dann, wenn es dem Hilfesuchenden aus nachvollziehbaren
Gründen nicht möglich ist, die Notlage zu vermeiden oder zu beseitigen. In diesem
Zusammenhang wird auf die Regelungen des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB II verwiesen. Der Hilfesuchende
ist gehalten, aus eigenen Kräften die Überwindung der Notlage zu erreichen, ohne dabei
öffentliche Geldmittel in Anspruch zu nehmen. Hierzu gehören insbesondere:
− private Absprachen mit Gläubigern (z. B direkte Überweisung der mtl. KdU oder der
Energieabschlagzahlung),
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§ 22 SGB II Bedarf für Unterkunft und Heizung
UNTERKUNFT
Stand: 01.01.2011
− Abtretungen von Teilleistungen zur Schuldentilgung (direkte Überweisung von Beträgen aus
dem Leistungsanspruch),
− Einsatz des Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II
Eine Übernahme von Mietschulden oder Schulden aus einer vergleichbaren Notlage kann des
Weiteren nicht erfolgen, wenn eine Übernahme nach § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht kommt.
Bei der Überwindung der Notlage ist der Hilfesuchende intensiv zu unterstützen. Dabei müssen
alle Möglichkeiten außerhalb der Geldleistung ausgeschöpft werden.
Die Bearbeitung von Anträgen auf Übernahme von Mietschulden oder Schulden aus einer
vergleichbaren Notlage erfolgt in Zusammenarbeit mit dem kommunalen Regionalteam
Nord. Die Entscheidung über den Antrag und eine evtl. Zahlbarmachung der gewährten
Hilfen trifft das Regionalteam!
4.2. Mietrückstände
Der Vermieter ist nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB berechtigt, ein Mietverhältnis zu kündigen, wenn
der Mieter in einem Zeitraum:
− der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines
Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht oder
− für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht
unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist.
Gemäß § 569 Abs. 2 BGB ist die ausgesprochene Kündigung jedoch grundsätzlich
rechtsunwirksam, wenn innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Rechtshängigkeit des
Räumungsanspruches die rückständige Miete gezahlt wird oder der Sozialleistungsträger sich zur
Zahlung bereit erklärt.
Liegt bereits eine Klage auf Räumung der Wohnung dem Amtsgericht vor und hat das Gericht
bereits eine entsprechende Mitteilung (nach § 22 Abs. 6) übersandt, ist durch den
Sozialleistungsträger zu prüfen, ob der Erhalt der Wohnung durch ein Darlehn gesichert werden
kann.
Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn:
a) Wohnungslosigkeit droht und
b) die Hilfe gerechtfertigt ist.
zu a) Wohnungslosigkeit droht bzw. tritt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein,
wenn eine auf unbestrittenen Mietrückständen basierende Räumungsklage vorliegt
zu b) Die Übernahme von Mietrückständen kann gerechtfertigt sein, wenn die Unterkunftskosten
angemessen i. S. des SGB II sind.
4.3. Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit ist an der Mietereigenschaft (laut Mietvertrag) festzumachen.
− Ist der Leistungsempfänger Mieter, ist die Leistung nach dem SGB II abzuwickeln.
− Ist der Leistungsempfänger kein Mieter, besteht kein Anspruch nach dem SGB II, der Antrag
auf Leistungen nach den SGB II ist abzulehnen.
− Sind beide Ehepartner Mieter (laut Mietvertrag) und erhält einer Leistungen nach dem SGB XII,
wird der Antrag über das SGB XII abgewickelt.
− Ist der Leistungsempfänger kein Mieter, aber Hauptnutzer der Wohnung (z.B. getrennt lebendes
Ehepaar, der Mieter (laut Mietvertrag) lebt außerhalb der Wohnung) tritt der Hauptnutzer an die
Stelle des Mieters.
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§ 22 SGB II Bedarf für Unterkunft und Heizung
UNTERKUNFT
Stand: 01.01.2011
4.4. Verfahrensweise Mietrückstände
Das Verfahren zur Prüfung einer Übernahme von Mietrückständen setzt ein bei Mitteilung
des Gerichts über die Klage auf Räumung des Wohnraums oder
eines Vermieters über eine beabsichtigte Räumungsklage oder
einer von Räumungsklage bedrohten Person.
Sobald Hilfesuchende zur Beantragung der Übernahme von Mietrückständen vorsprechen ist
vorrangig zu prüfen, ob eine Behebung der Notlage z. B. durch Überweisung von Raten aus dem
Leistungsbezug auf den Rückstand an den Vermieter erfolgen kann.
Ist dies nicht der Fall, ist/sind der/die Antragsteller/in an das Regionalteam Nord, Rathaus
Sterkrade, Steinbrinkstr. 188, Herrn Böing, Tel.: 825 6130 zu verweisen. Herr Böing ist zuvor
telefonisch über den Sachverhalt zu informieren.
4.5. Vergleichbare Notlagen
Bei den sogenannten „vergleichbaren Notlagen“ handelt es sich um Notlagen, die mit der
Gefährdung der Sicherung der Unterkunft vergleichbar sind. Eine vergleichbare Notlage ist die
faktische Unbewohnbarkeit einer Wohnung wegen Sperrung der Strom- oder Gaszufuhr durch das
Energieversorgungsunternehmen infolge vorhandener Energieschulden.
Theoretisch wäre die darlehensweise Übernahme von Energieschulden möglich.
Aber:
Die Amtsrichter in Oberhausen haben einstimmig erklärt, dass - sofern durch
Energieversorgungsunternehmen die Unterbrechung der Energieversorgung bereits erfolgt
eine
einstweilige
Anordnung
erwirkt
werden
kann.
In
der
Regel
wird
Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, die Strom-/Gaszufuhr durch Einbau
Vorkassenzählern wieder herzustellen.
das
ist das
von
Bevor Hilfesuchende an das Amtsgericht zwecks Beantragung einer einstweiligen Anordnung
verwiesen werden ist der Sachverhalt telefonisch mit der EVO (i. d. R. das zuständige
Energieversorgungsunternehmen) abzuklären. Dies gilt auch, wenn die Sperrung der
Strom-/Gaszufuhr erst angedroht ist.
Ein Verweis an das Amtsgericht ist nicht mehr möglich, wenn zwischen der Unterbrechung und der
Beantragung der einstweiligen Anordnung zwischenzeitlich ein zu großer Zeitraum von 2 Monaten
verstrichen ist, da der Amtsrichter ansonsten Rechtsbeugung begehen würde. In diesen Fällen ist
eine fundiert begründete Einzelfallentscheidung vorzunehmen und zu dokumentieren. Die weitere
Vorgehensweise ist mit der Qualitätssicherung abzusprechen. Eine Anweisung der Kosten an die
EVO ist ausschließlich über das RT-Nord, Herrn Böing zu veranlassen.
Hinweis:
Die Möglichkeit einer Übernahme einer jährlichen Stromkostennachforderung nach § 24 Abs. 1
SGB II bleibt von vorstehender Regelung unberührt.
5. Zahlung an Vermieter/Empfangsberechtigte
Die Kosten der Unterkunft und/oder Heizung sollen unmittelbar vom Leistungsträger an den
Vermieter/Energieanbieter oder an einen sonstigen empfangsberechtigten Dritten gezahlt werden,
wenn der Hilfesuchende nicht selbst für die entsprechende Zahlungen sorgt (§ 22 Abs. 7 SGB II).
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§ 22 SGB II Bedarf für Unterkunft und Heizung
UNTERKUNFT
Stand: 01.01.2011
Die Vorschrift dient nicht dem Schutz des Vermieters / Energieversorgers, sondern soll zur
zweckentsprechenden Verwendung dienen.
Zweckfremde Verwendung liegt u. a. dann vor, wenn der Vermieter oder der Energieversorger
Mieten / Abschlagszahlungen anmahnt bzw. gerichtlich fordert.
Die Sollvorschrift schränkt das Ermessen bis auf Null ein. Ausnahmen bilden atypische
Fallgestaltungen. Diese sind bei Vorliegen aktenkundig zu machen und vom Teamleiter
abzuzeichnen.
Überwiesen werden können die bei der Bedarfsberechnung für die Bedarfsgemeinschaft
erbrachten Leistungen nach § 22 SGB II. Liegt die tatsächliche Höhe der bei der
Bedarfsberechnung berücksichtigten KdU über dem anerkannten Betrag, kann der übersteigende
Betrag nur mit Einverständnis des Hilfesuchenden überwiesen werden.
Die direkte Überweisung an den Vermieter / Energieversorger ist gebunden an den
Leistungsbezug. Von daher ist bei Beendigung sowohl der Vermieter / Energieversorger als auch
der Hilfesuchende zu informieren, dass die weitere Miet-/Abschlagzahlung durch den
Vertragspartner erfolgt bzw. zu erfolgen hat.
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§ 22 SGB II Bedarf für Unterkunft und Heizung
HEIZUNG
HEIZUNG
Stand: 01.01.2011
Stand: 19.01.2012
Bedarf für Unterkunft und Heizung
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt,
soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die
angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf
anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des
Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie
es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht
möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf
andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden,
wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen
unwirtschaftlich wäre.
Absätze 2 bis 9 nicht abgedruckt
Gliederungsübersicht
Heizkosten/Warmwasserkosten
1. Allgemeines
2. Heizkosten mit monatlichen Vorauszahlungen
3. Heizkosten ohne monatliche Vorauszahlungen
HINWEIS:
Die nachstehenden Richtlinien sind ab dem 01.01.2011 anzuwenden. In Fällen, in denen
aufgrund der bisher geltenden Richtlinien Entscheidungen getroffen wurden, die den
Hilfesuchenden begünstigen sind diese
Entscheidungen beizubehalten. Wurden
Entscheidungen zu Ungunsten des Hilfesuchenden getroffen und wäre diese Entscheidung
nach den nachstehenden Richtlinien nicht oder nicht in der Form getroffen worden, sind die
Entscheidungen den neuen Richtlinien mit Beginn des nächsten Bewilligungsabschnitts
anzupassen.
Sofern Leistungen ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Erzeugung
von Warmwasser festgesetzt wurden, weil sie nach den §§ 20 und 28 in der bis zum 31.
Dezember 2010 geltenden Fassung mit der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
abgegolten waren, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, bis
zum Ablauf eines Monats nach dem Ende des Bewilligungszeitraums zurückzunehmen und die
Nachzahlung zu erbringen.
D. h., erfolgte ein Abzug des WW-Anteiles von den KdU ist die Rücknahme der VA bis zum
Ablauf eines Monats nach Ende des Bewilligungszeitraumes und Nachzahlung der für die WWErzeugung pauschal abgezogenen Beträge zu veranlassen (§ 77 Abs. 6 SGB II).
Erfolgte kein Abzug des WW-Anteiles von den KdU aufgrund einer dezentralen WW-Erzeugung,
z. B. Durchlauferhitzer, Wasserboiler, ist die Bewilligung eines Mehrbedarfes Warmwasser
(§ 21 Abs. 7 SGB II i.V.m. Art. 14 Abs. 1 RBEG) rückwirkend zum 01.01.11 zu veranlassen. Die
rückwirkende Bewilligung und Auszahlung des Mehrbedarfs fällt in die fachliche Zuständigkeit
der BA.
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§ 22 SGB II Bedarf für Unterkunft und Heizung
HEIZUNG
Stand: 01.01.2011
1. Allgemeines
Die nachfolgend als Heizkosten bezeichneten Kosten beinhalten auch – sofern in den Heizkosten
enthalten - die Kosten der Warmwasserbereitung.
Heizkosten sind – soweit sie angemessen sind - in tatsächlicher Höhe und in vollem Umfang zu
übernehmen. Die erforderlichen Daten sind der Heizkostenabrechnung des Vermieters bzw. des
Energie- oder Fernwärmeversorgungsunternehmen zu entnehmen. Zu den Heizkosten gehören neben
den Grund- und Zählergebühren, auch die mietrechtlich geschuldeten Kosten für Wartung und
Instandhaltung sowie ggf. Kosten für Betriebsstrom der Heizanlage. Auch die nach Ende der
Heizperiode fällige Nachzahlung wird von den Heizungskosten erfasst.
2. Heizkosten mit monatlichen Vorauszahlungen
Im Regelfall haben die Leistungsberechtigten monatliche Abschläge an den Energieversorger oder
Vermieter zu leisten, für die sodann der Leistungsträger leistungspflichtig wird. Unter die tatsächlichen
Aufwendungen im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II fallen die Vorauszahlungen damit auch während
der Monate, in denen eine Beheizung der Unterkunft tatsächlich nicht erforderlich ist.
Zu berücksichtigen sind die angemessenen Heizkosten. Die Prüfung der Angemessenheit hat die
Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Angemessenheit ist zu unterstellen, wenn die
Heizkosten pro Monat und m² die nachstehenden sogenannten „Nichtprüfgrenzen“ nicht übersteigen.
Heizkosten ohne Warmwasserbereitungskosten (dezentralen Warmwasserbereitung)
Unter einer dezentralen Warmwasserbereitung versteht man die Zubereitung des Warmwasser durch
in der Wohnung installierte Vorrichtungen, z. B. Durchlauferhitzer, Wasserboiler, Zahlungen der
Kosten erfolgen durch den direkt an den Energieversorger. Die Kosten werden nach § 21 Absatz 7
SGB II durch pauschale Mehrbedarfszuschläge zum Regelsatz gedeckt.
Angemessene
Heizkosten
ohne WWB
NICHTPRÜFGRENZE
Heizart
jährlich. je m²
mtl. je m²
Heizöl
19,90 EUR
1,65 EUR
Erdgas
18,10 EUR
1,50 EUR
Fernwärme
17,40 EUR
1,45 EUR
Strom
(Nachtspeicher)
19,90 EUR
1,65 EUR
Seite 2
§ 22 SGB II Bedarf für Unterkunft und Heizung
HEIZUNG
Stand: 01.01.2011
Heizkosten mit Warmwasserbereitungskosten (zentralen Warmwasserbereitung)
Angemessene
Heizkosten
mit WWB
NICHTPRÜFGRENZE
Heizart
jährlich. je m²
mtl. je m²*
Heizöl
23,14 EUR
1,93 EUR
Erdgas
21,34 EUR
1,78 EUR
Fernwärme
20,64 EUR
1,72 EUR
Strom
(Nachtspeicher)
23,14 EUR
1,93 EUR
In den o. g. Beträgen sind die Heizkosten um 0,27 Euro pro Quadratmeter/Wohnfläche für die
Warmwasserbereitung erhöht (durchschnittliche Kosten nach Betriebskostenspiegel Nordrhein
Westfalen des Deutschen Mieterbundes, Basis Abrechnungsdaten 2008, Datenerfassung 2009/2010).
*Jahresbetrag/12 Monate, gerundet.
Prüfung der Angemessenheitsgrenze
Bei der Angemessenheitsprüfung der Heizkosten kommt es nicht darauf an, ob für die Bestimmung
angemessener Unterkunftskosten relevante Faktoren, wie die Wohnungsgröße, unangemessen hoch
sind. Eine anteilige Kürzung der tatsächlichen Heizkosten im Verhältnis der tatsächlich angemieteten
Wohnfläche zur abstrakt angemessenen Wohnfläche ist daher nicht gerechtfertigt.
Bei Überschreiten der Nichtprüfgrenze ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Dies gilt sowohl für
die Prüfung von Abschlagszahlungen als auch von Endabrechnungen.
Der als angemessen festgestellte Betrag ist dann als Bedarf zu berücksichtigen.
Heizkosten werden nur in angemessener Höhe berücksichtigt. Liegen die tatsächlichen Heizkosten
über der ermittelten Angemessenheitsgrenze und ist der Mehrverbrauch auf unwirtschaftliches
Heizverhalten zurückzuführen, so ist der Leistungsträger nicht zur Übernahme der unangemessenen
Mehrkosten verpflichtet. Hiervon hat der Leistungsträger den Leistungsberechtigten zu unterrichten.
Dieses Schreiben enthält
• den Hinweis darauf, dass die Heizkosten über der Angemessenheitsgrenze liegen
• die konkrete Benennung der Angemessenheitsgrenze und
• die Mitteilung darüber, dass zukünftig Heizkosten nur noch bis zu der konkret bezifferten
angemessenen Höhe übernommen werden.
Bei Überschreiten der Angemessenheitsgrenze gilt hinsichtlich der Übergangsfrist, dass die
Übergangsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (in der Regel 6 Monate) auf Heizkosten
entsprechend anzuwenden ist, und zwar auch, wenn es sich um Abschlagszahlungen handelt.
Heizkostenabrechnungen
Heizkostennachforderungen des Vermieters gehören als einmalig geschuldete Zahlungen zum
aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (KdU i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II). Sie wandeln sich auch durch
nicht fristgerechte Begleichung nicht in Schulden i.S.d. § 22 Abs. 8 SGB II um (vgl. auch
Ausführungen zu X.).
Endet der Abrechnungszeitraum in 2011 (oder später) ist bei den Endabrechnungen der Heizkosten
mit zentraler Warmwasserbereitung keine Trennung von Heiz- und Warmwasserkosten vorzunehmen.
Seite 3
§ 22 SGB II Bedarf für Unterkunft und Heizung
HEIZUNG
Stand: 01.01.2011
Jahresendabrechnungen, in denen der Abrechnungszeitraum in 2010 endet, sind nach den bis
31.12.2010 geltenden Arbeitsanweisungen abzurechnen.
Im Falle einer Überzahlung hat der Leistungsträger im Falle des beendeten Leistungsbezuges bei
Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 45, 48 i.V.m. § 50 SGB X die Möglichkeit der Rückforderung
bzw. bei laufendem Leistungsbezug der Verrechnung mit den laufenden Leistungen gem. § 22 Abs. 1
Satz 4 SGB II.
3. Heizkosten ohne monatliche Vorauszahlungen
Bei Einzelheizungen wie z. B. Kohle-, Öl- oder Propangasöfen werden an Empfänger laufender Hilfe
nach dem SGB II Pauschalzahlungen gewährt.
Die Pauschalen sind bezogen auf die als angemessen angesehene Quadratmeterzahl der Wohnung.
Dabei erfolgt eine Abstellung auf einen durchschnittlichen Heizungsbedarf in einem durchschnittlichen
Winter. Die Beihilfe soll den Hilfesuchenden ermöglichen, den notwendigen Brennstoff für ein Jahr
anzuschaffen (Grund: Mengenrabatt u. günstigere Preise).
Beihilfen sind anteilig für die im Haushalt befindlichen unterstützten Personen zu gewähren und mit
der Hilfe für den Monat August anzuweisen, soweit davon ausgegangen werden kann, dass die Hilfe
während der gesamten Heizperiode geleistet werden kann. In Fällen, in denen mit Änderungen zu
rechnen ist, erfolgt die Zahlung mit Beginn der Heizperiode in entsprechenden Teilbeträgen.
Berechnung der Jahrespauschale:
angemessene Wohnfläche x angemessene Heizkosten *
* siehe Pkt. 2 „Fernwärme“ – ohne Warmwasserbereitungskosten
Werden gegen Ende der Heizperiode zusätzliche Beihilfen beantragt, da der Brennstoff den Bedarf
nicht abdecken konnte, ist unter Vorlage der Quittungsbelege die Gewährung einer zusätzlichen
Beihilfe möglich. Der individuelle Mehrbedarf ist unter Darlegung der Gründe zu überprüfen.
Ausnahme: Erfolgt die Beheizung der Wohnung durch Stromeinzelgeräte (z.B. Radiatoren) und ist aus
der mtl. Stromabschlagzahlung der für die Beheizung geforderte Anteil nicht ersichtlich, sind 2/3
Anteile der Stromvorauszahlung als Heizkosten anzusehen.
Seite 4
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§ 27 SGB II Leistungen für Auszubildende
Abs. 3 Zuschuss zu den KdU
Stand: 01.01.2011
§ 27 Leistungen für Auszubildende
(1) Auszubildende, die nach § 7 Absatz 5 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben,
erhalten Leistungen nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende gelten nicht
als Arbeitslosengeld II.
(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absätze 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen
nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit diese nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder
Vermögen gedeckt sind.
(3) Erhalten Auszubildende Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten
Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder erhalten sie
diese nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen nicht, und bemisst
sich deren Bedarf nach § 65 Absatz 1, § 66 Absatz 3, § 101 Absatz 3, § 105 Absatz 1
Nummer 1 und 4, § 106 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Absatz 1
Nummer 2, Absatz 2 und 3, § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes, erhalten sie einen Zuschuss zu ihrem Bedarf für
Unterkunft und Heizung (§ 22 Absatz 1 Satz 1), soweit dieser in entsprechender
Anwendung des § 19 Absatz 3 ungedeckt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Berücksichtigung
des Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 5 ausgeschlossen ist.
(4) Leistungen können als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7
Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen
entsprechend § 24 Absatz 4 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 und 2 sind gegenüber den Leistungen
nach den Absätzen 2 und 3 nachrangig.
Mit diesen Arbeitsanweisungen werden nur die in die Zuständigkeit des kommunalen Trägers
fallenden Zuschüsse zu den Kosten der Unterkunft für Auszubildende nach Abs. 3 des § 27 SGB II
geregelt.
Nicht in die Zuständigkeit des kommunalen Trägers fallen Leistungen für Auszubildende nach Abs. 1,
2 und 4 des § 27 SGB II. Diese Leistungen werden durch die BA geregelt!
Nach § 27 Abs. 3 erhalten abweichend von § 7 Abs. 5 bestimmte Gruppen von Auszubildenden einen
Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen KdU.
Der förderungsfähige Personenkreis hat sich mit der Neuregelung zum SGB II nicht geändert.
Studenten im eigenen Haushalt sind damit weiterhin nicht anspruchsberechtigt.
VU 25, die ohne Zusicherung in eine eigene Wohnung gezogen sind, erhalten weiterhin
keinen Zuschuss.
Da die Bedarfssätze in der Ausbildungsförderung (BAB, Bafög, Abg) nur Wohnpauschalen enthalten,
sind diese Leistungen hinsichtlich der KdU i. d. R. nicht bedarfsdeckend, was wiederum zu
Ausbildungsabbrüchen führen kann (siehe BT-Drs. 16/1410, S.61).
Anspruchsvoraussetzungen:
der Zuschuss ist nicht mehr vom tatsächlichen Bezug von ABG/BAB oder BAföG abhängig.
Sofern ABG/BAB oder BAföG wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen
und Vermögen nicht bezogen werden, besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf den
Zuschuss.
Seite 1
§ 27 SGB II Leistungen für Auszubildende
Abs. 3 Zuschuss zu den KdU
Stand: 01.01.2011
Grundsätzlicher Anspruch
Es muss zumindest grundsätzlich ein Anspruch auf BAB, Ausbildungsgeld oder BAfög gegeben sein,
d. h., der Leistungsanspruch erstreckt sich auch auf Auszubildende, die wegen in der
Ausbildungsförderung berücksichtigten Einkommens oder Vermögens (eigenes oder das der Eltern)
der Höhe nach keinen Anspruch haben.
Zuschuss
Die Leistung wird nicht als Darlehen, sondern als (verlorener) Zuschuss gezahlt.
Ungedeckte angemessene KdU
Dem Auszubildenden müssen selbst Kosten der Unterkunft entstehen. Wohnt er mietfrei, kommt der
Zuschuss zu den KdU nicht in Betracht.
Es muss sich um ungedeckte KdU handeln, d. h. dass nach Berücksichtigung von Einkommen und
Vermögen noch offene KdU vorhanden sind.
Berechnungsschema Mietzuschuss:
maximalen Zuschuss
Beispiel
Tatsächliche (angemessene)
KdU und Heizung
./. erhöhter Mietanteil in der
Ausbildungsförderung
= maximaler Mietzuschuss
anzurechnendes EK
Regelleistung
./. Ausbildungsförderung (ohne
Mietanteil)
./. Weiteres Einkommen des
Auszubildenden (z. B. KG)
= (eventueller ) Überschuss
Anspruch
Maximaler Mietzuschuss (s. o.)
./. (eventueller ) Überschuss
= Zuschuss nach § 27 Abs. 3
316 EUR
./. 224 EUR
92 EUR
364 EUR
./. 348 EUR
./. 184 EUR
168 EUR
92 EUR
./. 168 EUR
0 EUR
Wird unangemessener Wohnraum bewohnt, sind – übergangslos - nur angemessene Kosten zu
übernehmen! (Sondernorm zu § 22 Abs. 1 SGB II).
Wer als Person U 25 ohne vorherige Zusicherung des Leistungsträgers eine eigene Wohnung
bezogen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Eilfalls nach § 22 Abs. 5 vorliegen, kann bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres keinen Zuschuss erhalten.
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§ 27 SGB II Leistungen für Auszubildende
Abs. 3 Zuschuss zu den KdU
Stand: 01.01.2011
Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung für Auszubildende nach § 22 Abs. 7 SGB II
Berechtigter Personenkreis:
Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bzw. Ausbildungsgeld (Abg) nach dem SGB III oder Leistungen nach dem BAföG erhalten
Studierende mit eigenem Haushalt sind nicht anspruchsberechtigt
Personenkreis
BedarfsWohnpauschale
Rechtsgrundlage für die Ausbildungsförderung
sätze mtl.
Empfänger/innen von BAB, die nicht im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben:
348 €)
224 €
nicht behinderte Auszubildende
§ 65 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 Abs. 3 BAföG
nicht behinderte Teilnehmer/innen
326 €)
132 €
§ 66 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BAföG
einer berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahme
Empfänger/innen von BAB im Haushalt der Eltern/eines Elternteils:
Behinderte Auszubildende
Kein
316 €
- allgemein
§ 101 Abs. 3 Satz 2 SGB III
Unterkunftskostenanteil,
397€
- wenn verheiratet, in Lebens§ 101 Abs. 3 Satz 3 SGB III
Wohngeldanspruch
partnerschaft oder 21 Jahre alt
möglich
Empfänger/innen von Abg, die nicht im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben:
§ 105 Abs. 1 Nr. 4 SGB III i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 Abs. 3
348 €
224 €
behinderte Auszubildende
BAföG
Behinderte Personen in einer
berufsvorbereitenden
333 €
132 €
§ 106 Abs. 1 Nr. 2 SGB III i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 1, bis. 3 BAföG
Bildungsmaßnahme und in einer
Grundausbildung
Empfänger/innen von Abg im Haushalt der Eltern/eines Elternteils:
Kein
Behinderte Auszubildende
Unterkunftskosten316 €
§ 105 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. SGB III
- allgemein
anteil,
Wohngeldanspruch
397 €
§ 105 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. SGB III
- wenn verheiratet, in Lebenspartnermöglich
schaft oder 21 Jahre alt
Empfänger/innen von BAföG, die nicht im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben:
Schüler/innen von weiterführenden
allgemeinbildenden Schulen und
Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie
von Fach- und Fachoberschulklassen,
deren Besuch eine abgeschlossene
Berufsausbildung nicht voraussetzt,
wenn die/der Auszubildende nicht bei
den Eltern wohnt und
1. von der Wohnung der Eltern aus
eine entsprechend zumutbare
Ausbildungsstätte nicht erreichbar
ist,
333 €)
132 €
§ 12 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BAföG i. V. m. § 2 Abs. 1a S. 1, 2 BAföG
2. einen eigenen Haushalt führt und
verheiratet ist oder war,
3. einen eigenen Haushalt führt und
mit mindestens einem Kind
zusammenlebt,
4. die Verweisung auf die Wohnung
der Eltern aus rechtlichen Gründen
nicht möglich ist (das ist dann der
Fall, wenn den Eltern das
Sorgerecht oder Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen
wurde).
Schüler/innen von Abendhauptschulen,
Berufsaufbauschulen,
Abendrealschulen und
411 €)
132 €
§ 12 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 3 BAföG
Fachoberschulklassen, deren Besuch
eine abgeschlossene Berufsausbildung
voraussetzt.
Empfänger/innen von BAföG im Haushalt der Eltern/eines Elternteils:
Schüler/innen von Abendhauptschulen,
Kein
Berufsaufbauschulen,
Unterkunftskosten391€
Abendrealschulen und
anteil,
§ 12 Abs. 1 Nr. 2 BAföG
Fachoberschulklassen, deren Besuch
Wohngeldanspruch
eine abgeschlossene Berufsausbildung
möglich €
voraussetzt.
Studierende in Fachschulklassen,
deren Besuch eine abgeschlossene
Berufsausbildung voraussetzt, in
348 €)
49 €
§ 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 BAföG
Abendgymnasien und Kollegs (BAföG
an Abendgymnasien wird erst ab dem
4. Semester gewährt).
Studierende in höheren Fachschulen,
49 €
373 €
§ 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 BAföG
Akademien und Hochschulen
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