grundbesitz europa
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RREEF Investment GmbH grundbesitz europa Verkaufsprospekt einschließlich Vertragsbedingungen gültig ab 1. Januar 2013 überreicht durch: RREEF Real Estate www.rreef.com Verkaufsprospekt Der Kauf von Anteilen erfolgt auf der Grundlage dieses Der jeweils gültige Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht Prospektes, der wesentlichen Anlegerinformationen und der enthält aktuelle Angaben über die Gremien und das haftende „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ in Verbindung mit den Eigenkapital der Kapitalanlagegesellschaft sowie das haf- „Besonderen Vertragsbedingungen“ (die „Allgemeinen tende Eigenkapital der Depotbank. Vertragsbedingungen“ und die „Besonderen Vertragsbedingungen“ werden nachfolgend auch nur „Vertragsbedingun- Der Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen, die gen“ genannt). Dieser Verkaufsprospekt ist eine gesetzlich wesentlichen Anlegerinformationen sowie die aktuellen Jahres- vorgeschriebene Verkaufsunterlage. Er ist dem am Erwerb und Halbjahresberichte sind in elektronischer oder gedruckter eines Anteils Interessierten zusammen mit dem letzten Form kostenlos in den Geschäftsstellen der Deutsche Bank AG, Jahres- und Halbjahresbericht auf Verlangen kostenlos zur bei der RREEF Investment GmbH, Mainzer Landstraße 178–190, Verfügung zu stellen. 60327 Frankfurt am Main, Internet: www.rreef.com, sowie bei der DWS Investment GmbH, 60612 Frankfurt am Main, Von diesem Prospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen Internet: www.dws.de, erhältlich. dürfen nicht abgegeben werden. Jeder Kauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklärungen, welche nicht in Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risiko- diesem Prospekt oder den wesentlichen Anlegerinformationen managements dieses Sondervermögens, die Risikomanage- enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf Risiko des Käufers. mentmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen sind in elektronischer Form über die Internetseite Dem Vertragsverhältnis zwischen Kapitalanlagegesellschaft der RREEF Investment GmbH unter www.rreef.com erhältlich. und Anleger sowie den vorvertraglichen Beziehungen wird deutsches Recht zugrunde gelegt. Gemäß § 18 Abs. 2 der Verkaufsbeschränkungen „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ ist der Sitz der Kapital- Die Verbreitung der in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen anlagegesellschaft Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Informationen und das Angebot von in diesem Prospekt Vertragsverhältnis, sofern der Anleger keinen allgemeinen genannten Investmentanteilen sind in vielen Ländern unzuläs- Gerichtsstand im Inland hat. Laut § 123 Abs. 1 InvG sind sig, sofern nicht von der Kapitalanlagegesellschaft des Sonder- sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften in deutscher vermögens eine Zulassung bei den örtlichen Aufsichtsbehör- Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu den erlangt wurde. Soweit eine solche Zulassung nicht vorliegt, versehen. Die Kapitalanlagegesellschaft wird ferner die handelt es sich daher nachfolgend nicht um ein Angebot zum gesamte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Erwerb von Investmentanteilen. Die Kapitalanlagegesellschaft Sprache führen. Es steht der Kapitalanlagegesellschaft jedoch empfiehlt, im Zweifel mit einer örtlichen Vertriebsstelle (z.B. frei, Übersetzungen in andere Sprachen zu erstellen bzw. die einer Filiale der Deutschen Bank) Kontakt aufzunehmen. Kommunikation auch in anderen als der deutschen Sprache zu führen. US-Bürger Die in diesem Verkaufsprospekt genannten Informationen Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vorschriften des InvG und das von der RREEF Investment GmbH verwaltete können Verbraucher die Ombudsstelle für Investmentfonds des „grundbesitz europa“-Sondervermögen sind – aufgrund BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. US-aufsichtsrechtlicher Beschränkungen – nicht für den anrufen. Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt hiervon Vertrieb in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) oder unberührt. Die Kontaktdaten lauten: Büro der Ombudsstelle des an US-Bürger bestimmt. Mit „US-Bürger“ sind Personen BVI, Bundesverband Investment und Asset Management e.V., gemeint, die Staatsangehörige der USA sind oder dort ihr Unter den Linden 42, 10117 Berlin, Tel.: (030) 6 44 90 46-0, Domizil haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-Bürger Fax: (030) 6 44 90 46-29, E-Mail: info@ombudsstelle-investment- können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die fonds.de, Internet: www.ombudsstelle-investmentfonds.de. gemäß den Gesetzen der USA bzw. eines US-Bundesstaats, US-Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet werden. Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend Fernabsatzverträge über In Frankreich ansässige Personen Finanzdienstleistungen können sich die Beteiligten auch an die Die in diesem Verkaufsprospekt genannten Informationen Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Postfach und das „grundbesitz europa“-Sondervermögen sind nicht 11 12 32 in 60047 Frankfurt am Main, Tel.: (069) 2388-1907, für den Vertrieb an natürliche und juristische Personen Fax: (069) 2388-1919, E-Mail: [email protected], bestimmt, die in Frankreich ansässig sind. wenden. Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt hiervon unberührt. Ausgabe Januar 2013 Inhaltsverzeichnis Kapitalanlagegesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 In Wertpapieren verbriefte Derivate . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Depotbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Notierte und nichtnotierte Derivate . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Firma, Rechtsform und Sitz der Depotbank . . . . . . . . . . . . . . . 3 Immobilien als Basiswert für Derivatgeschäfte . . . . . . . . . 17 Haupttätigkeit der Depotbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Derivatgeschäfte zur Absicherung Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 von Währungsrisiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Bezeichnung, Zeitpunkt der Auflegung, Laufzeit . . . . . . . . . . . 3 Wertpapier-Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Risikoprofil des Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Wertpapier-Pensionsgeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Profil des typischen Anlegers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Wertentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Risikohinweise für das Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Börsen und Märkte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Wesentliche Risiken der Fondsanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Anteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Schwankungen des Fondsanteilwertes . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Anteilklassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Beeinflussung der individuellen Performance Unterschiedliche Entwicklung der Anteilklassen . . . . . . . . 19 durch steuerliche Aspekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Zeichnungsscheinverfahren in der Anteilklasse IC . . . . . . 19 Aussetzung der Anteilrücknahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Art und Hauptmerkmale der Anteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Auflösung oder Verschmelzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Anteilklasse RC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Währungsrisiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Anteilklasse IC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Steuerliches Risiko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Ausgabe und Rücknahme der Anteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Wesentliche Risiken aus der Immobilieninvestition, Anteilklasse RC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 der Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften Ausgabe von Anteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 und der Belastung mit einem Erbbaurecht . . . . . . . . . . . . . 5 Rücknahme von Anteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Liquiditätsrisiken und wesentliche Risiken Anteilklasse IC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 aus der Liquiditätsanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Ausgabe von Anteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Liquiditätsrisiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Rücknahme von Anteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Wesentliche Risiken aus der Liquiditätsanlage . . . . . . . . . . 6 Veräußerung und Übertragung von Anteilen Wesentliche Risiken aus Absicherungs- und der Anteilklasse IC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Wertpapier-Pensionsgeschäften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Bewertung/Ausgabe- und Rücknahmepreis . . . . . . . . . . . . . . 22 Beim Kauf einer Verkaufsoption . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Order-Annahmeschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Terminkontrakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Immobilien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Sachverständige und Bewertungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . 7 Bauleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Sachverständigenausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften . . . . . . . . . . 23 Bewertung vor Ankauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Liquiditätsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Bewertungsmethode . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 An einer Börse zugelassene bzw. Beschreibung der Anlageziele und Anlagepolitik . . . . . . . . . . . 9 in einem organisierten Markt gehandelte Änderungen von Vertragsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Vermögensgegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Anlagegegenstände im Einzelnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Nicht an Börsen notierte oder an organisierten Immobilien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften . . . . . . . . . . 11 Märkten gehandelte Vermögensgegenstände oder Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs . . . . . . 24 Belastung mit einem Erbbaurecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Besondere Bewertungsregeln für einzelne Liquiditätsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Vermögensgegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Bankguthaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Nichtnotierte Schuldverschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Geldmarktinstrumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Geldmarktinstrumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Anlagegrenzen für Wertpapiere und Derivate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Geldmarktinstrumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Optionsrechte und Terminkontrakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Mindestliquidität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Bankguthaben, Investmentanteile und Kreditaufnahme und Belastung von Wertpapier-Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Vermögensgegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Auf Fremdwährung lautende Derivate zu Absicherungszwecken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Vermögensgegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Optionsgeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Wertpapier-Pensionsgeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Terminkontrakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Zusammengesetzte Vermögensgegenstände . . . . . . . . . . 25 Swaps . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Ausgabeaufschlag/Rücknahmeabschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Swaptions . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Anteilklasse RC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Credit Default Swaps . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Anteilklasse IC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Inhalt 1 Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise . . . . . 25 Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile . . . . . . . . . . 26 Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Anteilklasse RC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Stillhalterprämien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 Anteilklasse IC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 In- und ausländische Dividenden Rücknahmeaussetzung und Beschlüsse der Anleger . . . . . . . 26 (insbesondere aus Immobilienkapitalgesellschaften) . . . 40 Kosten (gültig bis zum 30. Juni 2013) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Erträge aus der Beteiligung an in- und ausländischen Verwaltungs- und erfolgsabhängige Vergütung . . . . . . . . . . . 27 Immobilienpersonengesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 Anteilklasse RC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Negative steuerliche Erträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 Anteilklasse IC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Substanzauskehrungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 Sonstige Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene . . . . . . . . . . . . . 41 Kosten (gültig ab dem 1. Juli 2013) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 Steuerausländer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 Anteilklasse RC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 Anteilklasse IC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 Kirchensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 Sonstige Hinweise zu Vergütungen und Kosten . . . . . . . . . . . 33 Ausländische Quellensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 Angabe einer Gesamtkostenquote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Ertragsausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 Besonderheiten in Zusammenhang mit dem Erwerb Gesonderte Feststellung, Außenprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . 42 von Investmentanteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Zwischengewinnbesteuerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 Ermittlung und Verwendung der Erträge . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen . . . . . . . . . 43 Ermittlung der Erträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Transparente, semitransparente und intransparente Ertragsausgleichsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 Besteuerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 Verwendung der Erträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 EU-Zinsrichtlinie/-Zinsinformationsverordnung . . . . . . . . . . . 43 Zwischenausschüttungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 Grunderwerbsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 Wirkung der Ausschüttung auf den Anteilwert . . . . . . . . . . . . 36 Beschränkte Steuerpflicht in Österreich . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 Gutschrift der Ausschüttungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 3%-Steuer in Frankreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 Kurzangaben über die für die Anleger bedeutsamen Rechtliches und steuerliches Risiko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 Steuervorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 Beratung und Auslagerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer) . . . . . . . . . . . . . . 37 Berichte, Geschäftsjahr, Prüfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 Inländische Mieterträge, Zinsen, Dividenden Regelungen zur Auflösung und Übertragung (insbesondere aus Immobilienkapitalgesellschaften), des Sondervermögens sowie einer Anteilklasse . . . . . . . . . . 46 sonstige Erträge und Gewinne aus dem Verkauf Auflösung des Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 inländischer Immobilien innerhalb von zehn Jahren Verfahren bei der Auflösung des Sondervermögens nach Anschaffung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 sowie einer Anteilklasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 Gewinne aus dem Verkauf inländischer und Verschmelzung des Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 ausländischer Immobilien nach Ablauf von zehn Jahren Verfahren bei der Verschmelzung von Sondervermögen . . . . 47 seit der Anschaffung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 Weitere Sondervermögen, die von der Ausländische Mieterträge und Gewinne Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden . . . . . . . . . . . . . 47 aus dem Verkauf ausländischer Immobilien Gremien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 innerhalb von zehn Jahren seit der Anschaffung . . . . . . . 38 Allgemeine Vertragsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Besondere Vertragsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 Erträge aus der Beteiligung an in- und ausländischen Immobilienpersonengesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 Negative steuerliche Erträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 Substanzauskehrungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene . . . . . . . . . . . . . 39 Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer) . . . . . . . . . . . 39 Inländische Mieterträge und Zinserträge sowie zinsähnliche Erträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 Ausländische Mieterträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 Gewinne aus dem Verkauf inländischer und ausländischer Immobilien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 2 RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Inhalt Kapitalanlagegesellschaft bares Register nicht möglich ist, wird die KAG die Wirksam- Kapitalanlagegesellschaft (nachfolgend „KAG“ genannt) keit der Verfügungsbeschränkung in anderer geeigneter Form für das in diesem Verkaufsprospekt näher beschriebene sicherstellen. Immobilien-Sondervermögen ist die am 5. Mai 1970 gegründete RREEF Investment GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main. Weiterhin hat die Depotbank bei Beteiligungen an Immobi- Sie ist eine KAG im Sinne des Investmentgesetzes (InvG) in lien-Gesellschaften die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrif- der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ten, wie sie nachfolgend dargestellt sind, zu überwachen. (GmbH). Verfügungen der KAG über Beteiligungen an ImmobilienGesellschaften bedürfen der Zustimmung der Depotbank. Angaben über die Zusammensetzung der Geschäftsführung, Verfügungen der Immobilien-Gesellschaft über Immobilien des Aufsichtsrates, des Sachverständigenausschusses und sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrages bzw. der Sat- über die Gesellschafter sowie über das gezeichnete und ein- zung der Immobilien-Gesellschaft bedürfen der Zustimmung gezahlte Kapital und das haftende Eigenkapital der KAG und der Depotbank, sofern die KAG eine Mehrheitsbeteiligung an der Depotbank sind in der tabellarischen Aufstellung am der Immobilien-Gesellschaft hält. Schluss des Verkaufsprospektes dargestellt. Die Depotbank hat die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Depotbank Firma, Rechtsform und Sitz der Depotbank vorzunehmen sowie den Wert des Sondervermögens und den Wert des Anteils unter Mitwirkung der KAG zu ermitteln. Für das „grundbesitz europa“-Sondervermögen hat die State Street Bank GmbH mit Sitz in München das Amt der Depot- Sie hat dafür zu sorgen, dass bei den für gemeinschaftliche bank übernommen. Sie ist Kreditinstitut nach deutschem Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert Recht. Ihre Haupttätigkeiten sind das Einlagen- und Depot innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt. geschäft sowie das Wertpapiergeschäft. Des Weiteren hat die Depotbank dafür zu sorgen, dass die Erträge des Sondervermögens gemäß den Vorschriften dieses Haupttätigkeit der Depotbank Gesetzes und den Vertragsbedingungen verwendet werden Die Depotbank ist mit der laufenden Überwachung des und die zur Ausschüttung bestimmten Erträge zur Ausschüt- Bestandes an Immobilien, Beteiligungen an Immobilien- tung gelangen. Gesellschaften und der sonstigen nicht verwahrfähigen Ververmögen gehörenden Bankguthaben, soweit diese nicht bei Sondervermögen Bezeichnung, Zeitpunkt der Auflegung, Laufzeit anderen Kreditinstituten angelegt sind, Geldmarktinstru- Das Sondervermögen trägt seit dem 15. Mai 2007 die Bezeich- mente, Wertpapiere und Investmentanteile, die im Rahmen nung „grundbesitz europa“ (nachfolgend auch nur „Sonder der Liquiditätshaltung gehalten werden, beauftragt. Dies ent- vermögen“ genannt). Es wurde am 27. Oktober 1970 unter dem spricht den Regelungen des InvG, das eine Trennung der Ver- vorherigen Fondsnamen „grundbesitz-invest“ für unbegrenzte waltung und Verwahrung des Sondervermögens vorsieht. Dauer aufgelegt. Die zum Sondervermögen gehörenden Ver- mögensgegenstände und der Verwahrung der zum Sonder- mögensgegenstände stehen im Eigentum der KAG, die sie Die Wertpapiere und Einlagenzertifikate des Sondervermö- treuhänderisch für die Anleger verwaltet. gens werden von der Depotbank in Sperrdepots verwahrt und die Bankguthaben auf Sperrkonten gehalten, soweit sie nicht Risikoprofil des Sondervermögens bei anderen Verwahrern auf Sperrkonten verwahrt werden. Mit einer Anlage in den Fonds können neben der Chance auf Zur Sicherung der Interessen der Anleger ist bei jeder Veräu- Wertsteigerungen und Ausschüttungen auch Verlustrisiken ßerung oder Belastung einer Immobilie die Zustimmung der verbunden sein. Die mit der Fondsanlage verbundenen Depotbank erforderlich. Die Depotbank hat darüber hinaus zu wesentlichen Risiken sind auf Seite 4 unter „Risikohinweise prüfen, ob die Anlage auf Sperrkonten oder in Sperrdepots für das Sondervermögen“ beschrieben. eines anderen Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder eines anderen Verwahrers mit dem InvG und den Vertragsbe- Profil des typischen Anlegers dingungen vereinbar ist. Wenn dies der Fall ist, hat sie die Das Sondervermögen richtet sich an alle Anleger, auch an sol- Zustimmung zur Anlage zu erteilen. che, die mit der Kapitalanlage in Immobilienwerte nicht vertraut sind und die das Sondervermögen als einfach zugängli- Im Grundbuch ist für jede einzelne Immobilie, soweit sie nicht ches Anlageprodukt in Grundstückswerte nutzen wollen. über eine Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens gehalten wird, ein Sperrvermerk zugunsten der Erfahrungen mit indirekten Immobilienanlagen und dem Depotbank eingetragen. Verfügungen über Immobilien ohne Erwerb von Investmentfondsanteilen sind nicht erforderlich. Zustimmung der Depotbank sind deshalb ausgeschlossen. Es richtet sich auch an erfahrene Anleger, die ein Produkt mit Sofern bei ausländischen Immobilien die Eintragung der Ver- der von diesem Sondervermögen verfolgten Anlagestrategie fügungsbeschränkung in ein Grundbuch oder ein vergleich suchen. Empfohlen ist ein Anlagehorizont von mindestens RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt 3 fünf Jahren. Die Anteile unterliegen grundsätzlich nur gerin- reichen Rücknahmeverlangen die liquiden Mittel zur Zahlung gen Wertschwankungen. Es ist nicht auszuschließen, dass die des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ord- Anteilwerte durch Wertschwankungen unter die Einstands- nungsgemäßen Bewirtschaftung nicht mehr ausreichen oder preise sinken und der Anleger dadurch Kapitalverluste erlei- nicht sogleich zur Verfügung stehen (siehe Punkt „Rücknah- det. Das Sondervermögen verfolgt eine ertragsorientierte meaussetzung und Beschlüsse der Anleger“ auf Seite 26 im Anlagepolitik. Der Anleger muss in der Lage sein, die einge- Verkaufsprospekt sowie auf Seite 53 „Ausgabe und Rück- schränkte Verfügbarkeit der Anteile hinzunehmen. Bitte nahme von Anteilscheinen, Rücknahmeaussetzung“ in den beachten Sie hierzu die Risikohinweise für das „Sonderver- „Allgemeinen Vertragsbedingungen“). Bei einer Aussetzung mögen“. Während sich die Anteilklasse RC des Sondervermö- der Anteilrücknahme wegen Liquiditätsmangels, ist die KAG gens an alle Anleger richtet, richtet sich die Anteilklasse IC berechtigt weiterhin Anteile auszugeben. des Sondervermögens an institutionelle Anleger, vermögende Privatanleger sowie an Vermögensverwalter. Der Erwerb von Anteilen ist nicht durch eine Höchstanlagesumme begrenzt. Umfangreiche Rückgabeverlangen können Risikohinweise für das Sondervermögen die Liquidität des Fonds beeinträchtigen und eine Aussetzung Wesentliche Risiken der Fondsanlage der Rücknahme der Anteile erfordern. Im Fall einer Ausset- Schwankungen des Fondsanteilwerts zung der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. Die Offenen Immobilienfonds gehören zur Anlagegruppe der wenn die KAG gezwungen ist, Immobilien und Immobilien- Investmentfonds und weisen im historischen Vergleich zu vie- Gesellschaften während der Aussetzung der Anteilrücknahme len anderen Geldanlagen eine merklich geringere Volatilität in unter Verkehrswert zu veräußern. Eine vorübergehende Aus- der Wertentwicklung auf. Die Vermögensgegenstände, in die setzung kann zu einer dauerhaften Aussetzung der Anteilrück- die KAG für Rechnung des Sondervermögens investiert, ent- nahme und zu einer Auflösung des Sondervermögens führen halten neben den Chancen auf Wertsteigerung auch Risiken. (siehe auf S. 46 die Abschnitte „Auflösung des Sondervermö- So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der gens“ und „Verfahren bei Auflösung eines Sondervermö- Vermögensgegenstände gegenüber dem Einstandspreis fällt. gens“), etwa wenn die für die Wiederaufnahme der Anteil- Schwankungen entstehen bei Offenen Immobilienfonds unter rücknahme erforderliche Liquidität durch Veräußerung von anderem durch unterschiedliche Entwicklungen an den Immo- Immobilien nicht beschafft werden kann. Eine Auflösung des bilienmärkten. Auch negative Wertentwicklungen sind mög- Sondervermögens kann längere Zeit, ggf. mehrere Jahre in lich. Veräußert der Anleger Anteile des Sondervermögens zu Anspruch nehmen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, einem Zeitpunkt, in dem die Werte der in dem Sondervermö- dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren gen befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem kann und ihm ggf. wesentliche Teile des investierten Kapitals Zeitpunkt seines Anteilerwerbs gefallen sind, so erhält er das für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen. von ihm in das Sondervermögen investierte Geld nicht vollständig zurück. Obwohl jedes Sondervermögen stetige Wert- Die KAG wird die Anteile erst nach der Wiederaufnahme der zuwächse anstrebt, können diese nicht garantiert werden. Das Anteilrücknahme zu dem dann jeweils gültigen Rücknahme- Risiko des Anlegers ist jedoch auf den Verlust der angelegten preis zurücknehmen. Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Geld hinaus besteht nicht. Auflösung oder Verschmelzung Der KAG steht das Recht zu, die Verwaltung des Sonderver- Beeinflussung der individuellen Performance mögens zu kündigen. Die KAG kann das Sondervermögen durch steuerliche Aspekte nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Sonder- Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den vermögen geht dann auf die Depotbank über. Die KAG kann individuellen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers ab und das Sondervermögen zudem mit einem anderen Sonderver- kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – mögen verschmelzen. Für den Anleger besteht daher das insbesondere unter Berücksichtigung der individuellen steuerli- Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisie- chen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönlichen ren kann. Bei dem Übergang des Sondervermögens auf die Steuerberater wenden. Bei einer Anlageentscheidung ist auch Depotbank können Steuern anfallen. die außersteuerliche Situation des Anlegers zu berücksichtigen. Währungsrisiken Aussetzung der Anteilrücknahme Bei der Anlage in Fremdwährung und bei Geschäften in Die KAG darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, Fremdwährung bestehen Währungschancen und -risiken. sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aus- Auch ist zu berücksichtigen, dass Anlagen in Fremdwährung setzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger einem so genannten Transferrisiko unterliegen. Die KAG darf erforderlich erscheinen lassen. zur Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen und Mietforderungen für Rech- Die KAG ist zudem verpflichtet, die Rücknahme der Anteile nung des Sondervermögens Derivatgeschäfte auf der Basis befristet zu verweigern und auszusetzen, wenn bei umfang- von Währungen oder Wechselkursen tätigen. 4 RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt Diese Währungskurssicherungsgeschäfte, die in der Regel nur Teile des Fondsvermögens absichern, dienen dazu, Währungskursrisiken zu vermindern. Sie können aber nicht chende Versicherungskapazitäten vorhanden sind und dies wirtschaftlich vertretbar und sachlich geboten ist. –– Immobilien, speziell in Ballungsräumen, können mögli ausschließen, dass Währungskursänderungen trotz möglicher cherweise einem Kriegs- und Terrorrisiko ausgesetzt sein. Kurssicherungsgeschäfte die Entwicklung des Sondervermö Ohne selbst von einem Terrorakt betroffen zu sein, kann gens negativ beeinflussen. Die bei Währungskurssicherungs eine Immobilie wirtschaftlich entwertet werden, wenn der geschäften entstehenden Kosten und evtl. Verluste vermin Immobilienmarkt der betroffenen Gegend nachhaltig dern das Ergebnis des Sondervermögens. beeinträchtigt wird und die Mietersuche erschwert bzw. unmöglich ist. Auch Terrorismusrisiken werden durch Versi Steuerliches Risiko cherungen abgesichert, soweit entsprechende Versiche Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrund rungskapazitäten vorhanden sind und dies wirtschaftlich lagen des Fonds für vorangegangene Geschäftsjahre (z.B. auf grund von steuerlichen Außenprüfungen) kann auf Anleger vertretbar und sachlich geboten ist. –– Risiken aus Altlasten (wie Bodenverunreinigungen, Asbest- ebene eine steuerlich grundsätzlich nachteilige Korrektur zur Einbauten) werden insbesondere beim Erwerb von Immo Folge haben. In diesem Fall kann der Anleger die Steuerlast bilien sorgfältig geprüft (ggf. durch Einholung von entspre aus der Korrektur für vorangegangene Geschäftsjahre zu tra chenden Sachverständigengutachten). Trotz aller Sorgfalt gen haben, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt sind Risiken dieser Art jedoch nicht vollständig nicht in dem Sondervermögen investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine steuerlich auszuschließen. –– Bei der Projektentwicklung können sich Risiken z.B. durch grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für Änderungen in der Bauleitplanung und Verzögerungen bei vorangegangene Geschäftsjahre, in denen er an dem Sonder der Erteilung der Baugenehmigung ergeben. Baukostenerhö vermögen beteiligt war, durch die Rückgabe oder Veräußerung hungen und Fertigstellungsrisiken wird nach Möglichkeit der Anteile vor Umsetzung der entsprechenden Korrektur nicht durch entsprechende Regelungen mit den Vertragspartnern mehr zugutekommt. Auf Fondsebene können sich Risiken, etwa und deren sorgfältige Auswahl entgegengewirkt. Auf verblei aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen, Änderungen von bende Risiken ist hier jedoch ebenso hinzuweisen wie dar Steuergesetzen und der Rechtsprechung ergeben. Diese kön auf, dass der Erfolg der Erstvermietung von der Nachfragesi nen sich auf den Anteilspreis auswirken. tuation im Zeitpunkt der Fertigstellung abhängig ist. –– Immobilien können mit Baumängeln behaftet sein. Diese Wesentliche Risiken aus der Immobilieninvestition, Risiken sind auch durch sorgfältige technische Prüfung des der Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften Objekts und ggf. Einholung von Sachverständigengutach und der Belastung mit einem Erbbaurecht ten bereits vor dem Erwerb nicht vollständig Immobilieninvestitionen unterliegen Risiken, die sich auf den Anteilwert durch Veränderungen bei den Erträgen, den Auf auszuschließen. –– Beim Erwerb von Immobilien im Ausland sind Risiken, die wendungen und dem Verkehrswert der Immobilien auswirken sich aus der Belegenheit der Immobilien ergeben (z.B. können. Dies gilt auch für Investitionen in Immobilien, die abweichende Rechts- und Steuersysteme, unterschiedliche von Immobilien-Gesellschaften gehalten werden. Die nachste Interpretationen von Doppelbesteuerungsabkommen, unter hend beispielhaft genannten Risiken stellen keine abschlie schiedliche Auffassungen bei der Ermittlung von Verrech ßende Aufzählung dar. nungspreisen bzw. bei der Einkünfteabgrenzung und Verän –– Neben der Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen derungen der Wechselkurse), zu berücksichtigen. Zudem Rahmenbedingungen gibt es speziell im Grundbesitz lie kann sich die Entwicklung der Rechtsprechung nachteilig gende Risiken, wie Leerstände, Mietrückstände und Miet oder vorteilhaft auf die Immobilieninvestitionen auswirken. ausfälle, die sich u.a. aus der Veränderung der Standort Auch sind bei ausländischen Immobilien das erhöhte Ver qualität oder der Mieterbonität ergeben können. waltungsrisiko sowie etwaige technische Erschwernisse, Veränderungen der Standortqualität können zur Folge einschließlich des Transferrisikos bei laufenden Erträgen haben, dass der Standort für die gewählte Nutzung nicht oder Veräußerungserlösen, in Betracht zu ziehen. Bei der mehr geeignet ist. Der Gebäudezustand kann Instandhal Anlage in Fremdwährung und bei Geschäften in Fremdwäh tungsaufwendungen erforderlich machen, die nicht immer rung bestehen Währungschancen und -risiken. vorhersehbar sind. Zur Begrenzung dieser Risiken strebt –– Bei Veräußerung einer Immobilie können selbst bei Anwen die KAG eine hohe Drittverwendungsfähigkeit der Immobi dung größter kaufmännischer Sorgfalt Gewährleistungs lien und eine viele Branchen umfassende Mieterstruktur ansprüche des Käufers oder sonstiger Dritter entstehen, an. Durch laufende Instandhaltung und Modernisierung für die das Sondervermögen haftet. oder Umstrukturierung der Immobilien soll deren Wettbe werbsfähigkeit erhalten bzw. verbessert werden. –– Risiken aus Feuer- und Sturmschäden sowie Elementarschä –– Beim Erwerb von Beteiligungen an Immobilien-Gesell schaften sind Risiken, die sich aus der Gesellschaftsform ergeben, Risiken im Zusammenhang mit dem möglichen den (Überschwemmung, Hochwasser, Erdbeben) sind inter Ausfall von Gesellschaftern und Risiken der Änderung der national durch Versicherungen abgesichert, soweit entspre steuerrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Rahmen RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt 5 bedingungen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere, Umfangreiche Rückgabeverlangen können die Liquidität des wenn die Immobilien-Gesellschaften ihren Sitz im Ausland Fonds beeinträchtigen, da die eingezahlten Gelder entspre- haben. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im Falle chend den Anlagegrundsätzen überwiegend in Immobilien des Erwerbs von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaf- angelegt sind. Die KAG ist verpflichtet, die Rücknahme der ten diese mit nur schwer erkennbaren Verpflichtungen Anteile befristet zu verweigern und auszusetzen (s. Abschnitt belastet sein können. Schließlich kann es für den Fall der „Aussetzung der Anteilrücknahme“ unter „Risikohinweise für beabsichtigten Veräußerung der Beteiligung an einem aus- das Sondervermögen“ auf Seite 4 sowie die „Allgemeinen reichend liquiden Sekundärmarkt fehlen. Vertragsbedingungen“), wenn bei umfangreichen Rücknah- –– Immobilieninvestitionen im Ausland werden in aller Regel meverlangen die Bankguthaben und der Erlös aus dem Ver- fremdfinanziert. Dies erfolgt einerseits zur Währungsabsi- kauf der Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Investmen- cherung (Kreditgewährung in der Fremdwährung des Bele- tanteile zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur genheitsstaates) und/oder zur Erzielung eines Leverage- Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht Effektes (Steigerung der Eigenkapitalrendite, indem mehr ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. Fremdkapital zu einem Zinssatz unterhalb der Objektrendite aufgenommen wird). Da das Sondervermögen im Ausland Infolge von kurzfristig stark ansteigenden Mittelzuflüssen steuerpflichtig ist, können die Darlehenszinsen dort steuer- kann es zu einer Erhöhung der Fondsliquidität kommen, die lich geltend gemacht werden. Bei in Anspruch genommener sich in Zeiten niedriger Zinsen belastend auf die Rendite aus- Fremdfinanzierung wirken sich Wertänderungen der Immo- wirken kann. Denn naturgemäß nimmt die Umschichtung von bilien verstärkt auf das eingesetzte Eigenkapital des Sonder- liquiden Mitteln in Immobilien einige Zeit in Anspruch. vermögens aus, bei einer 50%igenKreditfinanzierung etwa verdoppelt sich die Wirkung eines Mehr- oder Minderwertes Wesentliche Risiken aus der Liquiditätsanlage der Immobilie auf das eingesetzte Fondskapital im Vergleich Sofern das Sondervermögen im Rahmen seiner Liquiditätsan- zu einer vollständigen Eigenkapitalfinanzierung, wie sie bei lagen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Investmentan- Inlandsakquisitionen vorherrschend ist. Wertänderungen teile hält, ist zu beachten, dass diese Anlagen neben den Chan- haben somit bei Nutzung von Fremdfinanzierungen – im cen auf Wertsteigerungen auch Risiken enthalten. Die Kurse der Ausland häufig der Fall – eine größere Bedeutung als bei Wertpapiere und Geldmarktinstrumente können gegenüber eigenfinanzierten Objekten, die im Inland der Regelfall sind. dem Einstandspreis fallen, beispielsweise aufgrund der Ent- Der Anleger profitiert damit stärker an Mehrwerten und wird wicklung der Geld- und Kapitalmärkte oder besonderer Ent- stärker von Minderwerten belastet als bei einer vollständi- wicklungen der Aussteller. Dies gilt sinngemäß auch für die gen Eigenfinanzierung. Anteilwertentwicklung der Investmentanteile. Eine umfangreiche Fremdfinanzierung von Immobilien verringert außerdem die Möglichkeiten, im Falle von kurzfris- Festverzinsliche Wertpapiere werden in ihrer Kursentwicklung tigen Liquiditätsengpässen, z.B. infolge massiver Anteil- von den Entwicklungen des Kapitalmarktes beeinflusst, d.h. rückgaben, die notwendigen Mittel durch Objektverkäufe bei steigenden Kapitalmarktzinsen werden festverzinsliche oder kurzfristige Kreditaufnahmen zu beschaffen. Das Wertpapiere Kursverluste erleiden. Diese Kursänderungen Risiko, dass die Rücknahme der Anteile ausgesetzt werden sind auch abhängig von den Laufzeiten festverzinslicher Wert- muss (siehe Seite 26) steigt somit. papiere. In der Regel haben festverzinsliche Wertpapiere mit –– Bei Belastung einer Immobilie mit einem Erbbaurecht kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als festverzinsliche besteht das Risiko, dass der Erbbauberechtigte seinen Ver- Wertpapiere mit längeren Laufzeiten; dafür sind in der Regel pflichtungen nicht nachkommt, insbesondere den Erbbau- geringere Renditen zu erwarten. Bei Liquiditätsanlagen in zins nicht zahlt. In diesem und in anderen Fällen kann es zu ausländischer Währung sind zusätzliche Wechselkursrisiken einem vorzeitigen Heimfall des Erbbaurechts kommen. Die und Transferrisiken zu beachten. KAG muss dann eine andere wirtschaftliche Nutzung der Immobilie anstreben, was im Einzelfall schwierig sein Bei der Anlage in Fremdwährung und bei Geschäften in kann. Dies gilt sinngemäß auch für den Heimfall nach Ver- Fremdwährung bestehen Währungschancen und -risiken. tragsablauf. Schließlich können die Belastungen der Immo- Auch ist zu berücksichtigen, dass Anlagen in Fremdwährung bilie mit einem Erbbaurecht die Fungibilität einschränken, einem so genannten Transferrisiko unterliegen. d.h. die Immobilie lässt sich möglicherweise nicht so leicht veräußern wie ohne eine derartige Belastung. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente unterliegen einem Kurs- sowie einem Ausstellerrisiko. Wertpapiere oder Geldmarkt Liquiditätsrisiken und wesentliche Risiken instrumente eines Ausstellers dürfen über die Anlagegrenzen aus der Liquiditätsanlage erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte Aussteller Liquiditätsrisiken risiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird. Die Liquidität von Offenen Immobilienfonds ist aufgrund unterschiedlich hoher Mittelzu- und -abflüsse Schwankungen Aktien enthalten neben den Chancen auf Kurssteigerung auch ausgesetzt. Risiken; sie unterliegen dem nicht vorhersehbaren Einfluss 6 RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt der Entwicklung der Kapitalmärkte und der besonderen Entwicklung der jeweiligen Aussteller. Auch bei sorgfältiger Auswahl der Aktien kann nicht ausgeschlossen werden, dass Ver- sollen, möglicherweise nicht oder nur zu einem verlustbringenden Marktpreis getätigt werden können; –– sich das Verlustrisiko erhöht, wenn zur Erfüllung von Ver- luste durch Kursschwankungen oder Vermögensverfall von pflichtungen aus Derivatgeschäften Kredit in Anspruch Ausstellern eintreten. genommen wird oder die Verpflichtung aus Derivatgeschäften oder die hieraus zu beanspruchende Gegenleis- Für Sondervermögen, die ihrerseits in Wertpapiere oder Geld- tung auf ausländische Währung oder eine Rechnungsein- marktinstrumente investieren, gelten die vorstehend aufge- heit lautet. führten Risiken entsprechend. Bei der Ausübung von Derivatgeschäften, die aus einer KomInvestmentvermögen, an denen das Sondervermögen Anteile bination zweier Grundformen bestehen (z.B. Optionsge- erwirbt, können zeitweise die Rücknahme aussetzen. Das Risiko schäfte auf Finanzterminkontrakte), können zusätzliche Risi- ist allerdings gering, da das Sondervermögen nur Anteile von ken entstehen, die sich nach dem dann zu Stande Fonds erwerben darf, die ihrerseits ausschließlich in bestimmte gekommenen Kontrakt richten und weit über dem ursprüngli- Vermögensgegenstände investieren (vgl. Seite 11 „Liquiditäts- chen Einsatz z.B. in Gestalt des für ein Optionsgeschäft anlagen“). Sollte der Fall dennoch eintreten, ist die KAG daran gezahlten Preises liegen können. gehindert, die Anteile an dem anderen Fonds zu veräußern, indem sie sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der Zusätzliche Risiken bei OTC-Geschäften Verwaltungsgesellschaft oder Depotbank des anderen Fonds (Over-the-Counter-Geschäften) zurückgibt. Auf der Internetseite der KAG wird dann unter –– Es fehlt ein organisierter Markt, was zu Problemen bei der www.rreef.com aufgeführt, ob und in welchem Umfang das Veräußerung des am OTC-Markt erworbenen Derivates an Sondervermögen Anteile von anderen Investmentvermögen Dritte führen kann; eine Glattstellung eingegangener hält, die derzeit die Rücknahme ausgesetzt haben. Verpflichtungen kann aufgrund der individuellen Verein barung schwierig oder mit erheblichen Kosten verbunden Wesentliche Risiken aus Absicherungs- und Wertpapier-Pensionsgeschäften sein (Liquiditätsrisiko). –– Der wirtschaftliche Erfolg des OTC-Geschäfts kann durch Beim Kauf einer Verkaufsoption den Ausfall des Kontrahenten gefährdet sein Beim Kauf einer Verkaufsoption besteht das Risiko, dass die (Kontrahentenrisiko). gezahlten Optionsprämien verloren gehen, wenn eine Ausübung der Verkaufsoptionen zum vorher festgelegten Basis- Die Risiken sind bei Derivatgeschäften je nach der für das preis wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint, da die Kurse ent- Sondervermögen übernommenen Position unterschiedlich gegen den Erwartungen nicht gefallen sind. groß. Dementsprechend können die Verluste des Sondervermögens Terminkontrakte Sofern die KAG Terminkontrakte abschließt, muss das Sondervermögen, wenn sich die Erwartungen der KAG nicht erfüllen, –– sich auf den z.B. für ein Optionsrecht gezahlten Preis beschränken; –– weit über die gestellten Sicherheiten (z.B. Einschüsse) die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten hinausgehen und zusätzliche Sicherheiten erfordern; Kurs und dem Marktkurs im Zeitpunkt der Glattstellung bzw. –– zu einer Verschuldung führen und damit das Sonder Fälligkeit des Geschäftes tragen. Hierin liegt der Verlust für das vermögen belasten, ohne dass das Verlustrisiko stets im Sondervermögen. Das Verlustrisiko ist im Vorhinein nicht Voraus bestimmbar ist. bestimmbar und kann über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen. Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Verkauf Wesentliche Risiken bei Wertpapier-Pensionsgeschäften von Terminkontrakten und ggf. der Abschluss eines Gegenge- Bei echten Pensionsgeschäften übernimmt der Pensionsneh- schäfts (Glattstellung) mit Kosten verbunden sind. mer die Verpflichtung, die Wertpapiere zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurück- Verlustrisiken bei Derivatgeschäften zuübertragen. Sofern das Sondervermögen als Pensionsge- Da den Gewinnchancen aus Geschäften mit Derivaten hohe ber tätig wird, trägt das Sondervermögen das Risiko von zwi- Verlustrisiken gegenüberstehen, müssen die Anleger zur schenzeitlichen Kursverlusten, während das Sondervermögen Kenntnis nehmen, dass als Pensionsnehmer aufgrund der Rückübertragungsver- –– die z.B. aus Termingeschäften erworbenen befristeten pflichtung möglicherweise nicht an zwischenzeitlichen Kurs- Rechte verfallen oder eine Wertminderung erleiden steigerungen partizipieren kann. können; –– das Verlustrisiko nicht bestimmbar sein und auch über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen kann; –– Geschäfte, mit denen die Risiken aus eingegangenen Derivatgeschäften ausgeschlossen oder eingeschränkt werden RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt Sachverständige und Bewertungsverfahren Sachverständigenausschüsse Die KAG hat für die Bewertung der Immobilien mindestens einen Sachverständigenausschuss zu bestellen, der aus drei 7 Mitgliedern und einem Ersatzmitglied besteht. Jedes Mitglied die aus dem Sondervermögen zu erbringende Gegenleistung muss eine unabhängige, unparteiliche und zuverlässige Per- den ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich übersteigt. sönlichkeit sein und über angemessene Fachkenntnisse sowie ausreichende praktische Erfahrung hinsichtlich der von ihm Eine Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft darf für zu bewertenden Immobilienart und des jeweiligen regionalen das Sondervermögen unmittelbar oder mittelbar nur erwor- Immobilienmarktes verfügen. ben werden, wenn die im Jahresabschluss oder in der Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen Die KAG hat einen (1) Sachverständigenausschuss bestellt, Immobilien von einem Sachverständigen im Sinne des § 77 der die gesamten Immobilien des Sondervermögens bewer- Abs. 2 Satz 2 InvG, der nicht einem von der KAG gebildeten tet. Die Zusammensetzung des Ausschusses ergibt sich aus Sachverständigenausschuss angehört, bewertet wurden. der am Ende dieses Verkaufsprospektes gegebenen Übersicht. Die Bestellung der Ausschussmitglieder bedarf der Eine zum Sondervermögen gehörende Immobilie darf nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates der KAG. einem Erbbaurecht belastet werden, wenn die Angemessenheit des Erbbauzinses zuvor von einem Sachverständigen im Die Bestellung jedes Sachverständigen erfolgt grundsätzlich Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 2 InvG, der nicht einem von der für ein (1) Jahr mit der Möglichkeit der Wiederwahl. Ein Sach- KAG gebildeten Sachverständigenausschuss angehört, bestä- verständiger darf für die KAG im Ausschuss nur bis zum tigt wurde. Ablauf des zweiten auf seine Bestellung folgenden Kalenderjahres ununterbrochen tätig sein. Dieser Zeitraum kann von Bewertungsmethode der KAG anschließend dreimal um jeweils ein weiteres Jahr Der Sachverständigenausschuss oder der für die Ankaufsbe- verlängert werden, wenn die Einnahmen des Sachverständi- wertung zuständige Sachverständige hat den Verkehrswert gen aus seiner Tätigkeit als Mitglied des Ausschusses oder der Immobilie festzustellen, der nach einem Wertermittlungs- aus anderen Tätigkeiten für die KAG in dem vorletzten Jahr verfahren ermittelt wird, das am jeweiligen Immobilienmarkt des jeweils erlaubten Tätigkeitszeitraums 30% seiner Gesamt- anerkannt ist. Zur Plausibilisierung können auch weitere am einnahmen nicht überschritten haben und der Sachverstän- jeweiligen Immobilienmarkt anerkannte Bewertungsverfah- dige dies der KAG durch eine entsprechende Erklärung im ren hinzugezogen werden, wenn dies für eine sachgerechte letzten Jahr des erlaubten Tätigkeitszeitraums bestätigt hat. Bewertung der Immobilie nach Auffassung des Ausschusses Nach Ablauf des gesetzlich erlaubten Bestellungszeitraums bzw. des Sachverständigen erforderlich und/oder zweckmä- darf ein Sachverständiger zwei Jahre lang nicht Mitglied ßig erscheint. eines Sachverständigenausschusses sein. Anschließend kann er erneut bestellt werden. Eine Geschäftsordnung regelt die Im Regelfall wird der Verkehrswert anhand des allgemeinen Tätigkeit des von der KAG bestellten Sachverständigenaus- Ertragswertverfahrens in Anlehnung an die Immobilienwert- schusses. Die Gutachten werden nach Maßgabe der ermittlungsverordnung bestimmt. Bei diesem Verfahren Geschäftsordnung von dem bestellten Ausschuss erstellt. kommt es auf die marktüblich erzielbaren Mieterträge an, die um die Bewirtschaftungskosten einschließlich der Instandhal- Der Sachverständigenausschuss hat insbesondere zu tungs- sowie der Verwaltungskosten und das kalkulatorische bewerten: Mietausfallwagnis gekürzt werden. Der Ertragswert ergibt –– vierteljährlich die zum Sondervermögen gehörenden bzw. sich aus der so errechneten Nettomiete, die mit einem Faktor im Eigentum einer Immobilien-Gesellschaft stehenden multipliziert wird, der eine marktübliche Verzinsung für die zu Immobilien; bewertende Immobilie unter Einbeziehung von Lage, Gebäu- –– die zur Veräußerung durch die KAG oder durch eine Immo- dezustand und Restnutzungsdauer berücksichtigt. Besonde- bilien-Gesellschaft vorgesehenen Immobilien, soweit das ren, den Wert einer Immobilie beeinflussenden Faktoren kann letzte angefertigte Gutachten nicht mehr als aktuell anzuse- durch Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden. hen ist. Alternativ kann der Verkehrswert auf Basis der „investment Ferner hat der Sachverständigenausschuss nach Bestellung method“ bestimmt werden. Hierbei werden künftig erwartete eines Erbbaurechts innerhalb von zwei Monaten den Wert des Ertragsüberschüsse der Immobilie als ewige Rente mit einem Grundstücks neu festzustellen. Zinssatz kapitalisiert, der in der Regel anhand von Vergleichs transaktionen ermittelt wird. Dies ergibt den Kapitalwert des Bewertung vor Ankauf Objektes, aus dem der Verkehrswert abgeleitet wird. Eine Immobilie darf für das Sondervermögen oder für eine Immobilien-Gesellschaft, an der das Sondervermögen unmit- Sofern der Verkehrswert anhand eines Discounted-Cash-Flow- telbar oder mittelbar beteiligt ist, nur erworben werden, wenn Verfahrens (DCF), eines weiteren Ertragswertverfahrens, sie zuvor von einem Sachverständigen im Sinne des § 77 ermittelt wird, gilt Folgendes: Bei diesem Verfahren werden Abs. 2 Satz 2 InvG, der nicht einem von der KAG gebildeten künftig erwartete Einzahlungsüberschüsse der Immobilie Sachverständigenausschuss angehört, bewertet wurde und über mehrere festgelegte Perioden (z.B. Zehnjahresperioden) 8 RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt auf den Bewertungsstichtag mit markt- und objektspezifi- Währungsrisiko behaftet, wenn Kurssicherungsgeschäfte schen Diskontierungszinssätzen abgezinst. Der Restwert der abgeschlossen oder Kredite in der entsprechenden Währung Immobilie am Ende der festgelegten Perioden wird prognosti- aufgenommen worden sind. Neben dem Abschluss von Wäh- ziert und ebenfalls auf den Bewertungsstichtag abgezinst. Die rungskurssicherungsgeschäften durch den Einsatz von Summe aus den abgezinsten Einzahlungsüberschüssen und Derivaten im Hinblick auf nicht in Euro gehaltene Vermögens- dem abgezinsten Restwert ergibt den Kapitalwert des Objek- gegenstände wird die KAG für das Sondervermögen insbe- tes, aus dem der Verkehrswert abgeleitet wird. sondere von den durch das Gesetz und die Vertragsbedingungen vorgesehenen Möglichkeiten zur Kreditaufnahme Je nach Belegenheitsland der Immobilie können jedoch auch Gebrauch machen. Verfahren angewendet werden, die von den vorstehend beschriebenen abweichen. Voraussetzung ist, dass der Wert- Bei der Auswahl der Immobilien für das Sondervermögen ermittlung ein geeignetes, am jeweiligen Immobilienanlage- stehen deren nachhaltige Ertragskraft sowie eine Streuung markt anerkanntes Wertermittlungsverfahren oder mehrere nach Lage, Größe, Nutzung und Mietern im Vordergrund der dieser Verfahren zugrunde gelegt werden. Überlegungen. Die KAG strebt dabei eine der jeweiligen Größe des Sondervermögens angemessene regionale Streu- Beschreibung der Anlageziele und Anlagepolitik ung von Geschäftsgrundstücken verschiedener Größenord- Als Anlageziele des „grundbesitz europa“-Sondervermögens nungen an, soweit sie dies im Interesse der Anleger für gebo- werden regelmäßige Erträge aufgrund zufließender Mieten ten hält. In die Beurteilung werden ebenfalls die und Zinsen sowie ein Wertzuwachs angestrebt. Der Fonds wirtschaftlichen und standortbezogenen Chancen und Risiken strebt eine dauerhaft positive Jahresrendite – mit stabilen einbezogen. Neben bestehenden oder im Bau befindlichen jährlichen Ausschüttungen – bei möglichst geringen Wert- Gebäuden können auch Grundstücke für Projektentwicklun- schwankungen an. gen erworben werden. Der Anlageschwerpunkt liegt jedoch auf bestehenden Gebäuden. Die Anlagestrategie des Fonds stellt die Akquisition von CoreImmobilien in den Mittelpunkt, verbunden mit der Zielset- Bei Änderungen der wirtschaftlichen, rechtlichen und/oder zung, während der Laufzeit des Fonds die laufenden Einnah- steuerlichen Rahmenbedingungen in einzelnen Immobilien- men als auch den Wertzuwachs stabil zu halten bzw. zu märkten und in Abhängigkeit von den Investitionsmöglich steigern. Core-Immobilien befinden sich in sehr guten Lagen keiten in diesen Märkten behält sich die KAG vor, von vorge- von etablierten Immobilienmärkten. Die Objekte sind in der nannten geplanten Anlagezielen abzuweichen. Regel langfristig auf aktuellem Marktniveau an bonitätsstarke Mieter vermietet. Die KAG investiert für Rechnung des Die vorbeschriebene Anlagezielsetzung gilt auch für den „grundbesitz europa“- Sondervermögens in Mitgliedsländern Erwerb von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften im der EU und des EWR. Daneben beabsichtigt die KAG zu gesetzlich zulässigen Rahmen. Durch die Zwischenschaltung Diversifikationszwecken Investitionen zu einem geringen von Immobilien-Gesellschaften können vorteilhafte rechtliche, Anteil in Ländern außerhalb der EU/des EWR zu tätigen. Die steuerliche und wirtschaftliche Gestaltungsmöglichkeiten Transaktionsstrategie richtet sich an den unterschiedlichen gegeben sein, wobei die damit verbundenen Risiken zu europaweiten Immobilienzyklen aus. Der Fonds „grundbesitz berücksichtigen sind (siehe hierzu „Wesentliche Risiken aus europa“ investiert vorrangig in klassische Gewerbeimmobi- der Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften“ auf Seite 5). lien mit den Nutzungsarten Büro, Einzelhandel, Logistik und Hotel sowie selektiv in Wohnimmobilien. Das Ziel sind Inves- Investitionen im Ausland werden teilweise fremdfinanziert. titionen in langfristig vermietete Immobilien mit bonitätsstar- Dies erfolgt in der Regel zur Erzielung des Leverage-Effektes ken Mietern. Die Auswahl der Immobilien erfolgt nach nach- (Steigerung der Eigenkapitalrendite, indem Fremdkapital haltiger Ertragskraft sowie Diversifikation nach Lage, Größe, unterhalb der Objektrendite aufgenommen wird) oder zur Nutzung und Mieter. Verminderung von Währungskursrisiken. Da die Vermögensgegenstände des Sondervermögens in Alle Investitionen erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Euro bewertet werden, schwankt der Wert des Sondervermö- Bestimmungen und wie in den „Allgemeinen Vertrags gens nicht nur bei Veränderungen des Wertes der Vermögens- bedingungen“ und den „Besonderen Vertragsbedingungen“ gegenstände, sondern auch bei Veränderungen der Wechsel- beschrieben. kurse der Währungen der Vermögensgegenstände in Bezug auf den Euro. Über aktuelle Modifizierungen der Anlagepolitik und ggf. der Anlageziele informiert der jeweilige Jahres- bzw. Allerdings dürfen die im Sondervermögen enthaltenen Halbjahresbericht. Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände insgesamt nur bis zu 30% mit einem Währungsrisiko behaftet sein. Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele Vermögensgegenstände gelten dann als nicht mit einem der Anlagepolitik erreicht werden. RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt 9 Änderungen von Vertragsbedingungen d) Erbbaurechte bzw. im Ausland belegene rechtlich und wirt Die Vertragsbedingungen können von der KAG geändert wer schaftlich hiermit vergleichbare Rechte unter den Voraus den, wenn diese nach der Änderung mit den bisherigen Anla setzungen der Bestimmungen a) bis c); gegrundsätzen vereinbar sind. Sind die Änderungen der Ver e) andere Grundstücke, Erbbaurechte sowie Rechte in der tragsbedingungen nicht mit den bisherigen Anlagegrundsätzen Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungs vereinbar, kann die KAG die Vertragsbedingungen ändern, erbbaurechts und Teilerbbaurechts. wenn sie nach der Wahl des Anlegers entweder a) die Anteile des Anlegers kostenlos in Anteile an einem Die KAG darf für das Sondervermögen im gesetzlich zulässi Sondervermögen umtauscht, das mit den bisherigen Anla gen Rahmen (§ 67 Abs. 2 Satz 3 InvG) Nießbrauchrechte an gegrundsätzen vereinbar ist und das von derselben KAG Grundstücken nach Maßgabe vorstehend Buchstabe a) erwer oder von einem Unternehmen, das demselben Konzern im ben, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs angehört, verwal tet wird oder b) seine Anteile ohne weitere Kosten zurücknimmt. Die KAG darf außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) belegene Immobilien im Sinne der vorstehenden beiden Absätze in den Änderungen der Vertragsbedingungen bedürfen der vorherigen im Anhang zu §1 Abs. 2 der „Besonderen Vertragsbedingun Zustimmung durch den Aufsichtsrat der KAG und durch die gen“ genannten Staaten (maximal bis zur Höhe des dort Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die jeweils angegebenen Anteils am Wert des Sondervermögens) vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und erwerben, wenn in diesen Staaten darüber hinaus auf der Internetseite www.rreef.com der KAG bekannt gemacht. Wenn die Änderungen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Sondervermögen ent nommen werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze des Son dervermögens oder wesentliche Anlegerrechte betreffen, wer den die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen in Papierform oder in elektronischer Form – sofern dies aufgrund a) eine angemessene regionale Streuung der Immobilien gewährleistet ist, b) die freie Übertragbarkeit der Immobilien gewährleistet und der Kapitalverkehr nicht beschränkt ist sowie c) die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Depotbank gewährleistet ist. der Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft über den Anteilerwerb ausgeführt wurde, angemessen ist und der Anle Die KAG wird vor einem etwaigen Erwerb im Rahmen der ihr ger der anderen Form der Übermittlung von Informationen obliegenden ordnungsgemäßen Geschäftsführung prüfen, ausdrücklich zugestimmt hat – informiert. Diese Information ob die vorstehend genannten Voraussetzungen in vollem umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, Umfang eingehalten sind. ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger im Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und auf Die Angaben im Anhang zu den „Besonderen Vertragsbedin welche Weise weitere Informationen erlangt werden können. gungen“ können bezüglich der Staaten bzw. des jeweiligen maximalen Investitionsgrades geändert werden. Diese Ände Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekannt rungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. gabe im Bundesanzeiger in Kraft. Im Fall der Änderungen von Regelungen zu den Vergütungen und Aufwandserstattungen Keine der Immobilien darf zum Zeitpunkt ihres Erwerbs 15% treten diese drei Monate nach Bekanntmachung im Bundes des Wertes des Sondervermögens überschreiten. Der anzeiger in Kraft. Wenn solche Änderungen den Anleger Gesamtwert aller Immobilien, deren einzelner Wert mehr als begünstigen, kann mit Zustimmung der BaFin ein früherer 10% des Wertes des Sondervermögens beträgt, darf 50% des Zeitpunkt bestimmt werden. Änderungen der bisherigen Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten. Bei der Anlagegrundsätze des Sondervermögens treten ebenfalls Berechnung des Wertes des Sondervermögens sind aufge frühestens drei Monate nach Bekanntmachung in Kraft. nommene Darlehen nicht abzuziehen, so dass sich die Bemessungsgrundlage für die Grenzberechnung um die Dar Anlagegegenstände im Einzelnen lehen erhöht. Immobilien Die KAG darf für das Sondervermögen folgende Immobilien Als Anlageziel werden regelmäßige Erträge aufgrund erwerben: zufließender Mieten und Zinsen sowie ein kontinuierlicher Wertzuwachs angestrebt. a) Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke; Bei der Auswahl der Immobilien für das Sondervermögen b) Grundstücke im Zustand der Bebauung; stehen deren nachhaltige Ertragskraft sowie eine Streuung c) unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige eigene nach Lage, Größe, Nutzung und Mietern im Vordergrund der Bebauung nach Maßgabe des Buchstabens a) bestimmt Überlegungen. und geeignet sind; 10 RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt Die KAG darf für das Sondervermögen auch Gegenstände vermögens nicht die für eine Änderung der Satzung bzw. des erwerben, die zur Bewirtschaftung von im Sondervermögen Gesellschaftsvertrages erforderliche Stimmen- und Kapital- enthaltenen Vermögensgegenständen, insbesondere Immobi- mehrheit hat, darf 30% des Wertes des Sondervermögens lien, erforderlich sind. nicht überschreiten. Über die im letzten Berichtszeitraum getätigten Anlagen in Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens sind Immobilien und andere Vermögensgegenstände geben die aufgenommene Darlehen nicht abzuziehen, so dass sich die jeweils aktuellen Jahres- bzw. Halbjahresberichte Auskunft. Bemessungsgrundlage für die Grenzberechnungen um die Darlehen erhöht. Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften Die KAG darf für Rechnung des Sondervermögens Beteiligun- Die KAG darf einer Immobilien-Gesellschaft, an der sie für gen an Immobilien-Gesellschaften erwerben und halten, auch Rechnung eines Sondervermögens unmittelbar oder mittel- wenn sie nicht die für eine Änderung des Gesellschaftsvertra- bar beteiligt ist, für Rechnung dieses Sondervermögens Dar- ges bzw. der Satzung der Immobilien-Gesellschaft erforderli- lehen gewähren, wenn die Konditionen marktgerecht und che Stimmen- und Kapitalmehrheit hat. Eine Immobilien- ausreichende Sicherheiten vorhanden sind. Ferner muss für Gesellschaft in diesem Sinne ist eine Gesellschaft, die nach den Fall der Veräußerung der Beteiligung die Rückzahlung ihrem Gesellschaftsvertrag bzw. ihrer Satzung des Darlehens innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung vereinbart werden. Die KAG darf Immobilien-Gesell- a) in ihrem Unternehmensgegenstand auf die Tätigkeiten schaften insgesamt höchstens 25% des Wertes des Sonder- beschränkt ist, welche die KAG auch selbst für das Sonder- vermögens, für dessen Rechnung sie die Beteiligungen hält, vermögen ausüben darf; darlehensweise überlassen, wobei sichergestellt sein muss, b) nur solche Immobilien und Bewirtschaftungsgegenstände dass die der einzelnen Immobilien-Gesellschaft gewährten erwerben darf, die nach den Vertragsbedingungen unmit- Darlehen insgesamt höchstens 50% des Wertes der von ihr telbar für das Sondervermögen erworben werden dürfen gehaltenen Grundstücke betragen. Diese Voraussetzungen (vgl. Seite 11 des Verkaufsprospektes) sowie Beteiligun- gelten auch dann, wenn ein Dritter im Auftrag der KAG der gen an anderen Immobilien-Gesellschaften erwerben Immobilien-Gesellschaft ein Darlehen im eigenen Namen für darf; Rechnung des Sondervermögens gewährt. c) eine Immobilie oder eine Beteiligung an einer anderen Immobilien-Gesellschaft nur erwerben darf, wenn der dem Belastung mit einem Erbbaurecht Umfang der Beteiligung entsprechende Wert der Immobilie Immobilien können mit einem Erbbaurecht belastet werden. oder der Beteiligung an der anderen Immobilien-Gesellschaft 15% des Wertes des Sondervermögens nicht Durch die Neubestellung eines Erbbaurechtes darf der übersteigt. Gesamtwert der mit einem Erbbaurecht belasteten Immobilien, die für Rechnung des Sondervermögens gehalten wer- Des Weiteren setzt eine Beteiligung an einer Immobilien- den, 10% des Wertes des Sondervermögens nicht überstei- Gesellschaft u.a. voraus, dass durch die Rechtsform der gen. Die Verlängerung eines Erbbaurechtes gilt als Immobilien-Gesellschaft eine über die geleistete Einlage Neubestellung. hinausgehende Nachschusspflicht ausgeschlossen ist. Diese Belastungen dürfen nur erfolgen, wenn unvorhersehDie Einlagen der Gesellschafter einer Immobilien-Gesell- bare Umstände die ursprünglich vorgesehene Nutzung der schaft, an der die KAG für Rechnung des Sondervermögens Immobilie verhindern oder wenn dadurch wirtschaftliche beteiligt ist, müssen voll eingezahlt sein. Nachteile für das Sondervermögen vermieden werden oder wenn dadurch eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung Beteiligt sich eine Immobilien-Gesellschaft an anderen Immo- ermöglicht wird. bilien-Gesellschaften, so muss die Beteiligung unmittelbar oder mittelbar 100% des Kapitals und der Stimmrechte betra- Liquiditätsanlagen gen. Eine mittelbare Beteiligung ist nur bei einer Immobilien- Neben dem Erwerb von Immobilien und Beteiligungen an Gesellschaft mit Sitz im Ausland zulässig. Immobilien-Gesellschaften sind auch Liquiditätsanlagen zulässig und vorgesehen. Der Wert der Vermögensgegenstände aller Immobilien-Gesellschaften, an denen die KAG für Rechnung des Sondervermö- Die KAG darf höchstens 49% des Wertes des Sonderver gens beteiligt ist, darf 49% des Wertes des Sondervermögens mögens (Höchstliquidität) halten in nicht übersteigen. Auf diese Grenze werden 100%ige Beteili- –– Bankguthaben gemäß § 49 InvG; gungen nach Kapital und Stimmrecht nicht angerechnet. Der –– Geldmarktinstrumenten gemäß §§ 48 und 52 Nr. 2 InvG; Wert der Vermögensgegenstände aller Immobilien-Gesell- –– Wertpapieren, die zur Sicherung der in Artikel 18.1 der Sat- schaften, an der die Gesellschaft für Rechnung des Sonder- zung des Europäischen Systems der Zentralbanken und RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt 11 der Europäischen Zentralbank genannten Kreditgeschäfte Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Sonder- von der Europäischen Zentralbank oder der Deutschen vermögen eine Laufzeit bzw. Restlaufzeit von höchstens Bundesbank zugelassen sind oder deren Zulassung nach 397 Tagen haben und deren Verzinsung während ihrer gesam- den Emissionsbedingungen beantragt wird, sofern die ten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in Zulassung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe 397 Tagen, marktgerecht angepasst wird. Geldmarktinstru- erfolgt; mente sind außerdem verzinsliche Wertpapiere, deren Risiko- –– Investmentanteilen nach Maßgabe des § 50 InvG oder profil dem der eben beschriebenen Papiere entspricht. Anteilen an Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 Satz 2 InvG, die nach ihren Vertragsbedingun- Für das Sondervermögen dürfen Geldmarktinstrumente nur gen ausschließlich in die unter Spiegelstrich 1 bis 3 erworben werden: genannten Bankguthaben, Geldmarktinstrumente und Wertpapiere investieren dürfen; –– Wertpapieren, die an einem organisierten Markt im Sinne 1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel den EWR zum Handel zugelassen oder dort an einem zugelassen sind, oder festverzinslichen Wertpapieren, anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen soweit diese einen Betrag von 5% des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten; und zusätzlich –– Aktien von REIT-Aktiengesellschaften oder vergleichbaren Anteilen ausländischer juristischer Personen, die an einem der in § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvG genannten Märkte zugelassen oder in diesen einbezogen sind, soweit der Wert einbezogen sind, 2. wenn sie außerhalb des EWR an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl der Börse oder des Marktes zugelassen hat, 3. wenn sie von den Europäischen Gemeinschaften, dem dieser Aktien oder Anteile einen Betrag von 5% des Wertes Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, des Sondervermögens nicht überschreitet und die in einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentral- Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG genannten staatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft Kriterien erfüllt sind. oder von einer Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den EWR, Bei der Berechnung der Höchstliquiditätsgrenze sind folgende der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen gebundene Mittel abzuziehen: Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein –– die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates Bewirtschaftung benötigten Mittel; –– die für die nächste Ausschüttung vorgesehenen Mittel; –– die zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus rechtswirksam geschlossenen Grundstückskaufverträgen, aus Darlehens- oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden, 4. wenn sie von einem Unternehmen begeben werden, des- verträgen, die für die bevorstehenden Anlagen in sen Wertpapiere auf den unter Nummern 1 und 2 bezeich- bestimmten Immobilien und für bestimmte Baumaßnah- neten Märkten gehandelt werden, men erforderlich werden, sowie aus Bauverträgen erfor- 5. wenn sie von einem Kreditinstitut, das nach dem Europä derlichen Mittel, sofern die Verbindlichkeiten in den folgen- ischen Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer den zwei Jahren fällig werden. Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, Bankguthaben Anlagen in Bankguthaben dürfen von der KAG entsprechend den gesetzlichen Vorschriften (§§ 49, 66 InvG) nur bei Kredit- unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert werden, 6. wenn sie von anderen Emittenten begeben werden und es instituten mit Sitz in einem Staat der Europäischen Union sich bei dem jeweiligen Emittenten handelt (EU) oder des Abkommens über den EWR getätigt werden. a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von min- Bei einem Kreditinstitut in einem anderen Staat dürfen nur destens 10 Mio. EUR, das seinen Jahresabschluss nach dann Guthaben gehalten werden, wenn die Bankaufsichtsbe- den Vorschriften der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des stimmungen in diesem Staat nach Auffassung der BaFin den- Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von jenigen in der EU gleichwertig sind. Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Die KAG darf nur bis zu 20% des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut anlegen. Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2003, erstellt und veröffentlicht, b) um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder Geldmarktinstrumente mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Geldmarktinstrumente sind Instrumente, die üblicherweise Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche Gruppe zuständig ist, oder 12 RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt c) um einem Rechtsträger, der die wertpapiermäßige Die KAG darf höchstens 20% des Wertes des Sondervermö- Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer gens in eine Kombination aus folgenden Vermögensgegen- von der Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll; ständen anlegen: für die wertpapiermäßige Unterlegung und die von der Bank eingeräumte Kreditlinie gilt Artikel 7 der Richtlinie 2007/16/EG. –– von ein und derselben Einrichtung begebenen Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, –– Einlagen bei dieser Einrichtung, Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie die Voraussetzungen des Arti- –– Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Geschäfte. kels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen. Für Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Bei öffentlichen Ausstellern im Sinne des § 60 Abs. 2 InvG gilt zusätzlich Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 2007/16/EG. (siehe oben) darf eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände 35% des Wertes des Sondervermö- Für Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 bis 6 gens nicht übersteigen. Die jeweiligen Einzelobergrenzen müssen ein ausreichender Einlagen- und Anlegerschutz bleiben von dieser Kombinationsgrenze in jedem Fall bestehen, z.B. in Form eines Investmentgrade-Ratings, und unberührt. zusätzlich die Kriterien des Artikels 5 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt sein. Als „Investmentgrade” bezeichnet man eine Die Anrechnungsbeträge von Wertpapieren und Geldmarkt- Benotung mit „BBB” bzw. „Baa” oder besser im Rahmen der instrumenten eines Emittenten auf die vorstehend genannten Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-Agentur. Für den Grenzen können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Erwerb von Geldmarktinstrumenten, die von einer regionalen Derivaten, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der desselben Emittenten zum Basiswert haben, reduziert wer- EU oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Ein- den. Das bedeutet, dass für Rechnung des Sondervermögens richtung im Sinne des Absatz 1 Nr. 3 begeben werden, aber auch über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpapiere weder von diesem Mitgliedstaat oder, wenn dieser ein Bun- oder Geldmarktinstrumente eines Ausstellers erworben wer- desstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates garantiert den dürfen, wenn das dadurch gesteigerte Ausstellerrisiko werden, und für den Erwerb von Geldmarktinstrumenten durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird. nach Absatz 1 Nr. 4 und 6 gilt Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2007/16/EG; für den Erwerb aller anderen Geldmarktinstru- Die KAG darf in Schuldverschreibungen und Geldmarktinstru- mente nach Absatz 1 Nr. 3 außer Geldmarktinstrumenten, die mente folgender Aussteller jeweils bis zu 35% des Wertes des von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Sondervermögens anlegen: Bund, Länder, Europäische Mitgliedstaates der EU begeben oder garantiert wurden, gilt Gemeinschaften, Mitgliedstaaten der EU oder deren Gebiets- Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 2007/16/EG. Für den Erwerb von körperschaften, andere Vertragsstaaten des Abkommens über Geldmarktinstrumenten nach Absatz 1 Nr. 5 gelten Artikel 5 den EWR, Drittstaaten oder internationale Organisationen, Abs. 3 und, wenn es sich um Geldmarktinstrumente handelt, denen mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört. die von einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der BaFin denjenigen des Europäischen In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und diese Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einhält, begeben oder garantiert werden, Artikel 6 der Richt einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags- linie 2007/16/EG. staat des Abkommens über den EWR ausgegeben worden sind, darf die KAG jeweils bis zu 25% des Wertes des Sonder- Bis zu 10% des Wertes des Sondervermögens darf die KAG vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund auch in Geldmarktinstrumente von Ausstellern investieren, gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser die die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Auf- erfüllen. sicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die wäh- Wertpapiere und Geldmarktinstrumente eines Ausstellers rend der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die dürfen nur bis zu 5% des Wertes des Sondervermögens sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend erworben werden. Im Einzelfall dürfen Wertpapiere und Geld- decken und die bei einem Ausfall des Ausstellers vorrangig marktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Wertpapiere desselben Ausstellers bis zu 10% des Wertes des Zinsen bestimmt sind. Sondervermögens erworben werden. Dabei darf der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Aus- Mindestliquidität steller 40% des Wertes des Sondervermögens nicht Die KAG hat sicherzustellen, dass von den Liquiditätsanlagen übersteigen. ein Betrag, der mindestens 5% des Wertes des Sondervermö- RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt 13 gens entspricht, täglich für die Rücknahme von Anteilen verfügbar ist (Mindestliquidität). –– Immobilien, die gemäß § 1 Abs. 1 der „Besonderen Vertragsbedingungen“ erworben werden dürfen, –– Zinssätzen, Kreditaufnahme und Belastung von Vermögensgegenständen –– Wechselkursen oder –– Währungen. Die KAG darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Kredite bis zur Höhe von 50% der Verkehrswerte der im Son- Grundformen von Derivaten sind: dervermögen befindlichen Immobilien aufnehmen, soweit die a) Terminkontrakte auf Vermögensgegenstände gemäß § 6 Kreditaufnahme mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsfüh- Abs. 2 Buchstaben b) bis f) der „Allgemeinen Vertragsbe- rung vereinbar ist. Ab dem 1. Januar 2015 beträgt der zuläs- dingungen” sowie auf Immobilien gemäß § 1 Abs. 1 der sige Wert nur noch 30%. Darüber hinaus darf die KAG für „Besonderen Vertragsbedingungen“, Zinssätze, Wechsel- gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10% des Wertes des Sondervermögens auf- kurse oder Währungen; b) Optionen oder Optionsscheine auf Vermögensgegenstände nehmen. Eine Kreditaufnahme darf nur erfolgen, wenn die gemäß § 6 Abs. 2 Buchstaben b) bis f) der „Allgemeinen Ver- Bedingungen marktüblich sind und die Depotbank der Kredit- tragsbedingungen” sowie auf Immobilien gemäß § 1 Abs. 1 aufnahme zustimmt. der „Besonderen Vertragsbedingungen“, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen und auf Terminkontrakte nach Buch- Soweit im Zeitpunkt der Kreditaufnahme die Kosten hierfür stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen: über der Rendite von Immobilien liegen, wird das Anlageer- aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten gebnis beeinträchtigt. Dennoch können besondere Umstände für eine Kreditaufnahme sprechen, wie die Erhaltung einer Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich und bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear langfristigen Ertrags- und Wertentwicklungsquelle bei nur von der positiven oder negativen Differenz zwischen kurzfristigen Liquiditätsengpässen oder steuerliche Erwägun- Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird gen oder die Begrenzung von Wechselkursrisiken im Ausland. null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat; c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungs-Swaps; Die KAG darf zum Sondervermögen gehörende Immobilien belasten bzw. Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf Immobilien beziehen, abtreten sowie belasten, wenn dies d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchstaben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions); mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist e) Credit Default Swaps auf Vermögensgegenstände gemäß und wenn die Depotbank diesen Maßnahmen zustimmt, weil § 6 Abs. 2 Buchstaben b) bis f) der „Allgemeinen Vertrags- sie die dafür vorgesehenen Bedingungen als marktüblich bedingungen” sowie auf Immobilien gemäß § 1 Abs. 1 der erachtet. Sie darf auch mit dem Erwerb von Immobilien im „Besonderen Vertragsbedingungen“, sofern sie ausschließ- Zusammenhang stehende Belastungen übernehmen. Insge- lich und nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos samt dürfen die Belastungen 50% des Verkehrswertes aller im von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des Sondervermögen befindlichen Immobilien nicht überschrei- Sondervermögens dienen. ten. Ab dem 1. Januar 2015 beträgt der zulässige Wert nur Terminkontrakte, Optionen oder Optionsscheine auf Invest- noch 30%. mentanteile gemäß § 6 Abs. 2 Buchstabe d) der „Allgemeinen Vertragsbedingungen” dürfen nicht abgeschlossen werden. Erbbauzinsen bleiben unberücksichtigt. Bei der Ermittlung des Marktrisikopotenzials des Sonderver- Derivate zu Absicherungszwecken mögens durch den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru- Die KAG darf im Rahmen der Verwaltung des „grundbesitz menten wendet die KAG den einfachen Ansatz im Sinne der europa“-Sondervermögens Derivate einsetzen. Derivate-Verordnung an. Die KAG darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Deri- Geschäfte über Derivate dürfen nur zu Zwecken der Absiche- vate entsprechend – zur Ermittlung der Auslastung des in § 51 rung von im Sondervermögen gehaltenen Vermögensgegen- Abs. 2 InvG festgesetzten Marktrisikopotenzials des Sonder ständen, Zinsänderungs- und Währungsrisiken sowie zur vermögens durch den Einsatz von Derivaten und Finanzins Absicherung von Mietforderungen getätigt werden. Das InvG trumenten entweder den einfachen oder den qualifizierten und die Derivate-Verordnung sehen die Möglichkeit vor, das Ansatz im Sinne der Derivate-Verordnung (DerivateV) nutzen. Marktrisikopotenzial eines Sondervermögens durch den Einsatz von Derivaten zu verdoppeln. Unter dem Marktrisiko ver- Die KAG darf im Falle der Nutzung des einfachen Ansatzes steht man das Risiko, das sich aus der ungünstigen Entwick- regelmäßig nur in Grundformen von Derivaten investieren, lung von Marktpreisen für das Sondervermögen ergibt. Da die abgeleitet sind von das „grundbesitz europa“-Sondervermögen Derivate nur zu –– Vermögensgegenständen, die gemäß § 6 Abs. 2 Buchsta- Absicherungszwecken einsetzen darf, kommt eine entspre- ben b) bis f) der „Allgemeinen Vertragsbedingungen”, 14 chende Hebelung hier grundsätzlich nicht in Frage. RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt Die KAG behält sich vor, jederzeit gemäß § 6 Abs. 7 der schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung „Besonderen Vertragsbedingungen“ von dem vorgenannten durch die KAG zu Überschreitungen der angestrebten Marke einfachen auf den qualifizierten Ansatz im Sinne von § 8ff. kommen kann. DerivateV gemäß den nachfolgenden Ausführungen zu wechseln. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktu- Der Wechsel bedarf nicht der Genehmigung der Bundesan- ellen Wert des Sondervermögens entspricht, das aber keine stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die KAG hat im Falle Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch eines solchen Wechsels diesen jedoch unverzüglich der BaFin Derivate enthält. Ansonsten muss die Zusammensetzung des anzuzeigen und für die Anleger im auf den Wechsel nachfol- Vergleichsvermögens den Anlagezielen und der Anlagepolitik genden Halbjahres- oder Jahresbericht bekannt zu machen. entsprechen, die für das Sondervermögen gelten. Das virtuelle Vergleichsvermögen für das „grundbesitz europa“- Wechselt die KAG auf den qualifizierten Ansatz, darf sie – vor- Sondervermögen besteht hauptsächlich aus Grundstücken behaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – zu und Erbbaurechten, Beteiligungen, Wertpapieren, Bankgut Absicherungszwecken in jegliche Derivate investieren, die von haben, Sonstigen Vermögensgegenständen, Verbindlichkeiten Vermögensgegenständen, die gemäß § 6 Abs. 2 Buchstaben b) und Rückstellungen. bis f) der „Allgemeinen Vertragsbedingungen” und Immobilien, die gemäß § 1 Abs. 1 der „Besonderen Vertragsbedingungen“ Optionsgeschäfte erworben werden dürfen, oder von Zinssätzen, Wechselkursen Die KAG darf für Rechnung des Sondervermögens im Rah- oder Währungen abgeleitet sind. Hierzu zählen insbesondere men der Anlagegrundsätze zu Absicherungszwecken am Opti- Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinati- onshandel teilnehmen. Das heißt, sie darf von einem Dritten onen hieraus. Unter keinen Umständen darf die KAG bei den gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht erwerben, während vorgenannten Geschäften von den in den „Allgemeinen“ und einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeit- „Besonderen Vertragsbedingungen” und in diesem Prospekt raums zu einem von vornherein vereinbarten Preis (Basis- genannten Anlagezielen abweichen. preis) z.B. die Abnahme von Wertpapieren oder die Zahlung eines Differenzbetrags zu verlangen. Sie darf auch entspre- Bei der Ermittlung des Marktrisikopotentials für den Einsatz der chende Rechte gegen Entgelt von Dritten erwerben. Derivate wird die KAG den vorstehend erwähnten qualifizierten Ansatz im Sinne der Derivate-Verordnung anwenden. Das InvG Insbesondere darf die KAG, soweit sie den qualifizierten und die Derivate-Verordnung sehen vor, dass durch den Ein- Ansatz anwendet, derartige Geschäfte auf der Basis von satz von Derivaten das Marktrisikopotential des Sondervermö- Investmentanteilen tätigen, die sie direkt für das Sonderver- gens auf bis zu 200 % bezogen auf das Marktrisikopotential mögen erwerben dürfte. Das heißt, sie darf das Recht erwer- (das Zweifache des potenziellen Risikobetrags) eines derivate- ben, zu einem bestimmten, von vornherein vereinbarten Preis freien Vergleichsvermögens gesteigert werden darf. Alternativ Anteile an anderen Sondervermögen zu erwerben oder zu darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt 20% des Wertes des veräußern. Sie darf entsprechende Rechte auch an Dritte Sondervermögens übersteigen. Unter dem Marktrisiko ver- verkaufen. steht man das Risiko, das sich aus der ungünstigen Entwicklung von Marktpreisen für das Sondervermögen ergibt. Da das Im Einzelnen gilt Folgendes: „grundbesitz europa“ -Sondervermögen Derivate nur zu Der Kauf einer Verkaufsoption (Wählerposition in Geld = Long Absicherungszwecken einsetzen darf, kommt eine ent Put) berechtigt den Käufer, gegen Zahlung einer Prämie vom sprechende Steigerung hier jedoch grundsätzlich nicht in Verkäufer die Abnahme bestimmter Vermögensgegenstände Frage. Die mit dem Einsatz von Derivaten verbundenen Risiken zum Basispreis oder die Zahlung eines entsprechenden Diffe- werden durch ein Risikomanagement-Verfahren gesteuert, das renzbetrags zu verlangen. Durch den Kauf solcher Verkaufs es erlaubt, das mit der Anlageposition verbundenen Risiko optionen können z.B. im Fonds befindliche Wertpapiere inner- sowie den jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlage- halb der Optionsfrist gegen Kursverluste gesichert werden. portfolios jederzeit zu überwachen. Unabhängig von der zwin- Fallen die Wertpapiere unter den Basispreis, so können die genden Obergrenze für das Marktrisikopotential strebt die KAG Verkaufsoptionen ausgeübt und damit über dem Marktpreis an, dass der Investitionsgrad des Sondervermögens durch liegende Veräußerungserlöse erzielt werden. Anstatt die Derivatgeschäfte nicht gesteigert wird. Option auszuüben, kann die KAG das Optionsrecht auch mit Gewinn veräußern. Diese sogenannte Hebelwirkung wird berechnet, indem die Nominalbeträge aller im Sondervermögen eingesetzten Dem steht das Risiko gegenüber, dass die gezahlten Options- Derivatgeschäfte aufsummiert werden. Etwaige Effekte aus prämien verloren gehen, wenn eine Ausübung der Verkaufs- der Wiederanlage von Sicherheiten bei Wertpapierleihe- und optionen zum vorher festgelegten Basispreis wirtschaftlich Pensionsgeschäften werden mit berücksichtigt. Abhängig von nicht sinnvoll ist, da die Kurse entgegen den Erwartungen den Marktbedingungen kann die Hebelwirkung jedoch nicht gefallen sind. Derartige Kursänderungen der dem Opti- RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt 15 onsrecht zugrunde liegenden Wertpapiere können den Wert –– Zins-, des Optionsrechts überproportional bis hin zur Wertlosigkeit –– Währungs- und mindern. Angesichts der begrenzten Laufzeit kann nicht dar- –– Credit-Default-Swap-Geschäfte auf vertraut werden, dass sich der Preis der Optionsrechte rechtzeitig wieder erholen wird. Bei den Gewinnerwartungen abschließen. Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen müssen die mit dem Erwerb sowie der Ausübung oder dem die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Verkauf der Option bzw. dem Abschluss eines Gegenge- Risiken zwischen den Vertragspartnern, die sich in einem Inte- schäfts (Glattstellung) verbundenen Kosten berücksichtigt ressengegensatz gegenüberstehen, ausgetauscht werden. werden. Erfüllen sich die Erwartungen nicht, so dass die KAG Verlaufen die Kurs- oder Wertveränderungen der dem Swap auf Ausübung verzichtet, verfällt das Optionsrecht mit Ablauf zugrunde liegenden Basiswerte entgegen den Erwartungen seiner Laufzeit. der KAG, so können dem Sondervermögen Verluste aus dem Geschäft entstehen. Terminkontrakte Terminkontrakte (Futures/Forwards) sollen für Währungen, Swapverträge lassen sich in drei Arten unterteilen: Finanzindizes, Zinsgeschäfte und Aktiengeschäfte eingesetzt a) den Zinsswap ohne Kapitaleinsatz mit einem Tausch von werden. Zinsen unterschiedlicher Zinsbasis (in der Regel „fest“ gegen „variabel“), die auf denselben zugrunde liegenden Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt ver- Kapitalbetrag bezogen ist; pflichtende Vereinbarungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt, b) den Währungsswap, bei dem das Kapital samt Zinsausstat- dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeit- tung in Fremdwährung für einen bestimmten Zeitraum raumes eine bestimmte Menge eines bestimmten Basiswer- getauscht wird. Im Gegensatz zu den klassischen Devisen- tes (z.B. Anleihen, Aktien) zu einem im Voraus vereinbarten Swapgeschäften ergeben sich beim Rücktausch keine vom Preis (Ausübungspreis) zu kaufen bzw. zu verkaufen. Dies Anfangstausch abweichenden Terminkurse, da die Zinsen geschieht in der Regel durch Vereinnahmung oder Zahlung der Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem Markt- mit übertragen werden; c) den Zins- und Währungsswap als Kombination der beiden preis im Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des erstgenannten Geschäfte, bei dem zum Anfangs- und End- Geschäftes. tausch ebenfalls ein Kapitaltransfer stattfindet. Zu dem Zinszahlungstermin werden die Zinszahlungen ebenfalls Die KAG kann z.B. Wertpapierbestände des Sondervermögens getauscht, so dass sich bei der Rückübertragung des Kapi- durch Verkäufe von Terminkontrakten auf diese Wertpapiere tals, dem Endtausch, wiederum keine Devisenkursverän- für die Laufzeit der Kontrakte absichern. derungen ergeben. Der Unterschied zum Währungsswap besteht darin, dass zusätzlich auch die Zinsbasis getauscht Insbesondere darf die KAG, soweit sie den qualifizierten wird. Ansatz anwendet, für Rechnung des Sondervermögens Terminkontrakte über Investmentanteile abschließen, die sie Swaptions direkt für das Sondervermögen erwerben dürfte. Das heißt, Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das sie kann sich verpflichten, zu einem bestimmten Zeitpunkt Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu einem bestimmten Zeit- oder binnen eines gewissen Zeitraums eine bestimmte punkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsicht- Menge von Anteilen an einem anderen Sondervermögen für lich der Konditionen genau spezifizierten Swap einzutreten. einen bestimmten Preis zu kaufen oder zu verkaufen. Credit Default Swaps Sofern die KAG Geschäfte dieser Art abschließt, muss das Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, Sondervermögen, wenn sich die Erwartungen der KAG nicht ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf andere zu übertra- erfüllen, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos gelegten Kurs und dem Marktkurs im Zeitpunkt der Glattstel- zahlt der Verkäufer des Risikos eine Prämie an seinen Ver- lung bzw. Fälligkeit des Geschäfts tragen. Hierin läge der Ver- tragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps lust für das Sondervermögen. Das Verlustrisiko ist im Vorhin- entsprechend. ein nicht bestimmbar und kann über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen. Daneben ist zu berücksichtigen, In Wertpapieren verbriefte Derivate dass der Verkauf von Terminkontrakten und ggf. der Abschluss Die KAG kann Derivate auch erwerben, wenn diese in Wertpa- eines Gegengeschäfts (Glattstellung) mit Kosten verbunden pieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Derivate sind. zum Gegenstand haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein. Die vorstehenden Aussagen zu Chancen und Swaps Risiken gelten auch für solche verbrieften Derivate entspre- Die KAG darf für Rechnung des Sondervermögens im chend, jedoch mit der Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei ver- Rahmen der Anlagegrundsätze zu Absicherungszwecken brieften Derivaten auf den Wert des Wertpapiers beschränkt ist. 16 RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt Notierte und nichtnotierte Derivate Wertpapieren des Sondervermögens auf unbestimmte Zeit Die KAG darf Geschäfte tätigen, die zum Handel an einer als Wertpapier-Darlehen übertragen werden. Die KAG hat in Börse zugelassene oder in einen anderen organisierten Markt diesem Fall eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit, wobei einbezogene Derivate zum Gegenstand haben. vertraglich vereinbart ist, dass Wertpapiere gleicher Art, Güte und Menge nach erfolgter Kündigung innerhalb von Geschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassene fünf Börsentagen dem Sondervermögen zurückübertragen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogene Deri- werden. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, nach Beendi- vate zum Gegenstand haben (OTC-Geschäfte = Over-The- gung des Darlehens oder nach Kündigung Wertpapiere glei- Counter-Geschäfte), dürfen nur mit geeigneten Kreditinstitu- cher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten. Der Darlehens- ten und Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage nehmer ist verpflichtet, die Zinsen aus den darlehensweise standardisierter Rahmenverträge getätigt werden. Die beson- erhaltenen Wertpapieren bei Fälligkeit an die Depotbank für deren Risiken dieser individuellen Geschäfte liegen im Fehlen Rechnung des Sondervermögens zu zahlen. Im Interesse der eines organisierten Marktes und damit der Veräußerungs- Risikostreuung ist im Fall der darlehensweisen Übertragung möglichkeit an Dritte. Eine Glattstellung eingegangener Ver- von Wertpapieren vorgesehen, dass alle an einen Darlehens- pflichtungen kann aufgrund der individuellen Vereinbarung nehmer übertragenen Wertpapiere 10% des Wertes des schwierig oder mit erheblichen Kosten verbunden sein. Sondervermögens nicht übersteigen dürfen. Voraussetzung für die darlehensweise Übertragung der Wertpapiere ist Bei außerbörslich gehandelten Derivaten wird das Kontra- aber, dass vor Übertragung der Wertpapiere dem Sonder- hentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5% des vermögen ausreichende Sicherheiten gewährt wurden. Hier- Wertes des Sondervermögens beschränkt. Ist der Vertrags- bei können Guthaben abgetreten oder verpfändet bzw. partner ein Kreditinstitut mit Sitz in der EU, dem EWR oder Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente übereignet oder einem Drittstaat mit vergleichbarem Aufsichtsniveau, so verpfändet werden. Diese Guthaben müssen auf Euro oder darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10% des Wertes des Son- die Währung lauten, in der die Anteile des Sondervermö- dervermögens betragen. Außerbörslich gehandelte Derivat- gens begeben wurden, und bei der Depotbank oder mit geschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse ihrer Zustimmung auf Sperrkonten bei anderen Kreditinsti- oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspart- tuten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, in einem ande- ner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahenten- ren Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder in grenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer tägli- einem Drittstaat mit gleichwertiger Bankenaufsicht unterhal- chen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem ten werden. Sie können auch in Geldmarktinstrumenten im Margin-Ausgleich unterliegen. Das Risiko der Bonität des Sinne des § 48 InvG in der Währung des Guthabens ange- Kontrahenten wird dadurch deutlich reduziert, jedoch nicht legt werden. Dies ist auch im Wege eines Pensionsgeschäfts eliminiert. Ansprüche des Sondervermögens gegen einen (siehe nachfolgenden Abschnitt „Wertpapier-Pensionsge- Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, schäfte“) möglich. Zur Sicherheit übereignete Wertpapiere auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem ande- müssen bei der Depotbank oder mit deren Zustimmung bei ren organisierten Markt gehandelt wird. einem anderen geeigneten Kreditinstitut verwahrt werden. Die Sicherheitsleistung ist unter Berücksichtigung der wirt- Immobilien als Basiswert für Derivatgeschäfte schaftlichen Verhältnisse des Wertpapier-Darlehensnehmers Die KAG darf für das Sondervermögen auch Derivatgeschäfte zu bestimmen. Sie darf jedoch den Sicherungswert, welcher tätigen, die auf einer für das Sondervermögen erwerbbaren sich aus dem Kurswert der darlehensweise übertragenen Immobilie oder auf der Entwicklung der Erträge aus einer sol- Wertpapiere zusammen mit den zugehörigen Erträgen chen Immobilie basieren. Durch solche Geschäfte ist es der errechnet, zuzüglich eines marktüblichen Aufschlags, nicht KAG insbesondere möglich, Miet- und andere Erträge aus für unterschreiten. Die KAG kann sich auch eines organisierten das Sondervermögen gehaltenen Immobilien gegen Ausfall- Systems zur Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier- und Währungskursrisiken abzusichern. Darlehen bedienen. Bei der Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen über das organisierte System kann auf Derivatgeschäfte zur Absicherung von Währungsrisiken die Stellung von Sicherheiten verzichtet werden, da durch Die KAG muss bei Währungskursrisiken, die 30% des Wertes die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interes- des Sondervermögens übersteigen, von diesen Möglichkei- sen der Anleger gewährleistet ist. Darüber hinaus ist bei der ten Gebrauch machen. Darüber hinaus wird die KAG diese Abwicklung von Wertpapier-Darlehen über organisierte Sys- Möglichkeiten nutzen, wenn und soweit sie dies im Interesse teme die Darlehensnehmer-Grenze von 10% auf dieses orga- der Anleger für geboten hält. nisierte System nicht anzuwenden. Wertpapier-Darlehen Wertpapier-Pensionsgeschäfte Die im Sondervermögen vorhandenen Wertpapiere können Die KAG kann für das Sondervermögen Wertpapier-Pensions darlehensweise gegen marktgerechtes Entgelt an Dritte geschäfte mit Kreditinstituten und Finanzdienstleistungs übertragen werden. Hierbei kann der gesamte Bestand an instituten mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt 17 dervermögens im Rahmen der Grenze für die Kreditauf- Anteile Anteilklassen nahme auf einen Pensionsnehmer übertragen und so vorü- Für das Sondervermögen können Anteilklassen gebildet wer- bergehend Liquidität beschaffen als auch Wertpapiere im den, die sich hinsichtlich des Ausgabeaufschlags, des Rück- Rahmen der Grenze für Bankguthaben und Geldmarktpa- nahmeabschlags, der Verwaltungsvergütung einschließlich piere in Pension nehmen und somit vorübergehend Liquidi- einer evtl. erfolgsabhängigen Vergütung, der Mindestanlage- tät anlegen. Pensionsgeschäfte sind nur in der Form so summe (je Zeichnungsschein) oder einer Kombination dieser genannter echter Pensionsgeschäfte zulässig. Bei echten Merkmale unterscheiden. Seit 1. April 2008 sind Anteile von Pensionsgeschäften übernimmt der Pensionsnehmer die zwei Anteilklassen erhältlich, die sich hinsichtlich der Höhe Verpflichtung, die Wertpapiere zu einem bestimmten oder des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Ver- vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzu- waltungsvergütung, der erfolgsabhängigen Vergütung sowie übertragen. Sofern das Sondervermögen als Pensionsgeber der Mindestanlagesumme (je Zeichnungsschein) unterschei- tätig wird, trägt das Sondervermögen das Risiko von zwi- den. Die Anteilklassen tragen die Bezeichnung „RC“ und „IC“. schenzeitlichen Kursverlusten, während das Sondervermö- Die verschiedenen Ausgestaltungsmerkmale der beiden gen als Pensionsnehmer aufgrund der Rückübertragungs- Anteilklassen sind in diesem Verkaufsprospekt unter „Aus- verpflichtung möglicherweise nicht an zwischenzeitlichen gabe und Rücknahme der Anteile“ (siehe Seite 19ff. des Ver- Kurssteigerungen partizipieren kann. kaufsprospektes), unter „Ausgabeaufschlag/Rücknahmeab- abschließen. Dabei kann sie sowohl Wertpapiere des Son- schlag“ (siehe Seite 25 des Verkaufsprospektes) sowie unter Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele „Kosten“ (siehe Seite 27ff. des Verkaufsprospektes) der Anlagepolitik erreicht werden. beschrieben. Wertentwicklung Die seit Auflegung des Sondervermögens und bis zur Aufle- Die KAG wird über die historische Wertentwicklung des Son- gung der Anteilklasse IC am 1. April 2008 ausgegebenen dervermögens und seiner Anteilklassen seit ihrer Auflegung Anteile am Sondervermögen sind solche der Anteilklasse RC. im Jahres- und Halbjahresbericht und auf der Internetseite Die Rechte der Anleger der Anteilklasse RC werden ab dem der KAG unter www.rreef.com berichten. 1. Februar 2011 ausschließlich durch Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch des Anlegers der Anteilklasse RC auf Aus- Die historische Wertentwicklung des Sondervermögens bzw. lieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Bereits ausge- der einzelnen Anteilklassen ermöglicht keine Prognose für gebene Anteilscheine behalten ihre Gültigkeit. Die KAG ist die zukünftige Wertentwicklung. berechtigt, Anteilscheine, die zurückgegeben werden, einzuziehen. Börsen und Märkte Die Anteile des „grundbesitz europa“-Sondervermögens sind Die Rechte der Anleger der Anteilklasse IC werden ausschließ- nicht zum Handel an einer Börse zugelassen. Die Anteile wer- lich in Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch des Anlegers den auch nicht mit Zustimmung der KAG in organisierten der Anteilklasse IC auf Auslieferung einzelner Anteilscheine Märkten gehandelt. Die KAG hat Kenntnis davon, dass die besteht nicht (siehe dazu auch Seite 19 des Anteile dennoch auch in folgenden Märkten gehandelt werden: Verkaufsprospektes). –– Hamburg –– Berlin Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich –– Frankfurt am Main für das ganze Sondervermögen und nicht für eine einzelne –– München Anteilklasse oder eine Gruppe von Anteilklassen zulässig. –– Stuttgart –– Düsseldorf Gemäß § 11 Abs. 2 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ können – nach entsprechender Änderung der Vertragsbedin- Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Anteile auch gungen – künftig noch weitere Anteilklassen mit verschiede- an anderen Märkten gehandelt werden. nen Ausgestaltungsmerkmalen gebildet werden, die sich insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung zugrunde liegende Marktpreis wird nicht ausschließlich durch des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung einschließlich den Wert der im Sondervermögen gehaltenen Vermögensge- einer evtl. erfolgsabhängigen Vergütung, der Mindestanlage- genstände, sondern auch durch Angebot und Nachfrage summe bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten bestehenden Anteilklassen unterscheiden. Die Rechte der Anteilpreis abweichen. Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Die Kosten der Aufle- Das „grundbesitz europa“-Sondervermögen ist nicht Teilfonds gung der neuen Anteilklasse werden, sofern sie weiterbelas- einer Umbrella-Konstruktion. tet werden, ausschließlich den Anlegern dieser neuen Anteil- 18 RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt klasse belastet. Die Bildung weiterer Anteilklassen liegt im werden bei einer Wertpapiersammelbank verwahrt. Ein Ermessen der KAG. Es ist weder notwendig, dass Anteile Anspruch des Anlegers auf Auslieferung einzelner Anteile einer Anteilklasse im Umlauf sind, noch, dass Anteile einer besteht seit dem vorgenannten Zeitpunkt nicht mehr. Bis zu neu gebildeten Anteilklasse umgehend auszugeben sind. dem vorgenannten Zeitpunkt ausgegebene Anteilscheine behalten ihre Gültigkeit. Dies gilt auch für Anteilscheine, die Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist noch von der Deutsche Bank AG als Depotbank unterzeichnet deren Wert auf der Grundlage des für das gesamte Sonder- sind und/oder die noch auf den Fondsnamen „grundbesitz- vermögen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 des InvG ermittelten Werts invest“ ausgestellt sind. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei zu berechnen. Depotverwahrung möglich. Die Anteile lauten auf den Inhaber und verbriefen die Ansprüche der Inhaber gegenüber der KAG. Die Jahres- sowie Halbjahresberichte enthalten die Angabe, Die Anteile enthalten keine Stimmrechte. Die KAG ist berech- unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen tigt, Anteilscheine, die zurückgegeben werden, einzuziehen. Rechten ausgegeben und welche Rechte den Anteilklassen im Einzelnen zugeordnet werden. Darüber hinaus wird für jede Anteilklasse IC Anteilklasse die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung der Anteil- Anteile der Anteilklasse und der am Berichtsstichtag ermit- klasse IC ausschließlich in Globalurkunden verbrieft. Diese telte Anteilwert angegeben. Globalurkunden werden bei einer Wertpapiersammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anlegers auf Auslieferung einzel- Ein Anteilklassenwechsel ist durch Rückgabe von Anteilen ner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist einer Anteilklasse und die Ausgabe der Anteile einer anderen nur bei Depotverwahrung möglich. Zu den Einzelheiten der Anteilklasse zu den für die Rückgabe und die Ausgabe von Depotverwahrung wird auf das „Merkblatt für die Zeichnung Anteilen jeweils geltenden Bedingungen möglich. und den Kauf von Anteilen“ verwiesen. Die Anteile lauten auf den Inhaber und verbriefen die Ansprüche der Inhaber gegen- Unterschiedliche Entwicklung der Anteilklassen über der KAG. Die Anteile enthalten keine Stimmrechte. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment in Ausgabe und Rücknahme der Anteile das „grundbesitz europa“-Sondervermögen erzielt, variieren, Anteilklasse RC je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Ausgabe von Anteilen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anle- Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht ger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. beschränkt. Die Anteile können über Kapitalsammelstellen sowie durch Vermittlung Dritter erworben werden. Die Depot- Zeichnungsscheinverfahren in der Anteilklasse IC bank gibt sie zum Ausgabepreis aus. Die Belastung des Der Erwerb von Anteilen der Anteilklasse IC ist derzeit aus- Gegenwertes erfolgt im Regelfall zwei Bankarbeitstage nach schließlich unter Verwendung eines Zeichnungsscheines zuläs- Anteilausgabe. In der Anteilklasse RC entspricht der Ausgabe- sig. Durch diesen Zeichnungsschein verpflichtet sich der Anle- preis dem Inventarwert pro Anteil (Anteilwert) zuzüglich eines ger für einen in dem Zeichnungsschein festgelegten Zeitraum, Ausgabeaufschlags. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt börsen- der KAG auf jederzeitiges schriftliches Verlangen den von ihm täglich. Die KAG behält sich jedoch vor, die Ausgabe von zugesagten Zeichnungsbetrag ganz oder teilweise zur Verfü- Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen. Wird gung zu stellen. Die KAG wird die zugesagten Mittel jeweils bei die Rücknahme von Anteilen aufgrund außergewöhnlicher Bedarf bei den Anlegern nach einem in dem Zeichnungsschein Umstände zeitweise eingestellt (siehe Seite 26 des Verkaufs- zu vereinbarenden Verfahren abrufen (Cash-on-Demand). Es prospekts), darf während dessen keine Ausgabe von Anteilen steht der KAG jedoch frei, auch mit der Zeichnung oder unmit- erfolgen. Bei Aussetzung der Rücknahme wegen Liquiditäts- telbar nach Zeichnung den gesamten Zeichnungsbetrag abzu- mangels ist die Anteilausgabe dagegen weiterhin möglich. rufen. Die Mindestanlagesumme (je Zeichnungsschein) bei der Anlage in Anteile der Anteilklasse IC beträgt 1.000.000 EUR. Die Die KAG ist nicht verpflichtet, Aufträge zum Erwerb von Antei- KAG ist befugt, nach ihrem Ermessen auch geringere Beträge len an dem Sondervermögen auszuführen bzw. durch die zu akzeptieren. Einzelheiten zu dem Zeichnungsscheinverfah- Depotbank ausführen zu lassen. Die KAG behält sich daher ren sind in dem „Merkblatt für die Zeichnung und den Kauf von vor, Aufträge zum Erwerb von Fondsanteilen – auch ohne Anteilen“ beschrieben. Dieses Merkblatt sowie der Zeichnungs- Angabe von Gründen – zurückzuweisen, z.B. zum Zwecke schein sind zusammen mit dem Verkaufsprospekt bei der KAG einer effektiven Liquiditätssteuerung, im Falle großvolumiger erhältlich. Kaufaufträge oder bei Kaufaufträgen von Anlegern oder Anlegergruppen, bei denen die KAG eine lediglich vorüberge- Art und Hauptmerkmale der Anteile hende Anlage in das Sondervermögen vermutet. Die KAG Anteilklasse RC empfiehlt, sich insbesondere vor Einreichung großvolumiger Die Rechte der Anleger werden seit dem 1. Februar 2011 aus- Kaufaufträge ab 1.000.000 EUR (in Worten: eine Million Euro) schließlich in Globalurkunden verbrieft. Diese Globalurkunden vorab mit der KAG in Verbindung zu setzen. RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt 19 Anteilklassen im Überblick Gültig ab 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 Anteilklasse RC Anteilklasse IC Mindestanlagesumme (je Zeichnungsschein) Keine Mindestanlagesumme Mindestanlagesumme 1 Mio. EUR Die Kapitalanlagegesellschaft ist befugt, nach ihrem Ermessen auch geringere Beträge zu akzeptieren.* Ausgabeaufschlag Ausgabeaufschlag 6% (derzeit 5%) Ausgabeaufschlag 6% (derzeit 5%) Kein Ausgabeaufschlag bei Einhaltung des im Verkaufsprospekt und hier beschriebenen Zeichnungsscheinverfahrens Rücknahmeabschlag Kein Rücknahmeabschlag Rücknahmeabschlag 5% Kein Rücknahmeabschlag bei Einhaltung der Haltefrist von 36 Monaten einschließlich Rückgabefrist von 12 Monaten Anteilrückgaben Bis 30.000 EUR im Kalenderhalbjahr: tägliche Anteilrückgabe ohne Einhaltung von Fristen > 30.000 EUR im Kalenderhalbjahr: Anteilrückgaben erst nach Ablauf einer Mindesthaltefrist von 24 Monaten einschließlich Einhaltung einer Rückgabefrist von 12 Monaten. Bis 30.000 EUR im Kalenderhalbjahr: tägliche Anteilrückgabe ohne Einhaltung von Fristen > 30.000 EUR im Kalenderhalbjahr: Anteilrückgaben erst nach Ablauf einer Mindesthaltefrist von 24 Monaten einschließlich Einhaltung einer Rückgabefrist von 12 Monaten mit Rücknahmeabschlag von 5%; > 30.000 EUR im Kalenderhalbjahr: Anteilrückgaben erst nach Ablauf einer Haltefrist von 36 Monaten einschließlich Rückgabefrist von 12 Monaten ohne Rücknahmeabschlag von 5%. Verwaltungsvergütung 1% p.a., bezogen auf das anteilige Fondsvermögen 0,55% p.a., bezogen auf das anteilige Immobilienvermögen, 0,05% p.a., bezogen auf die anteiligen Liquiditätsanlagen Erfolgsabhängige Vergütung 0,05% p.a. des durchschnittlichen Fondsvermögens, wenn Erfolgsquote ≥ 4,1% und ≤ 6%; 0,1% p.a. des durchschnittlichen Fondsvermögens, wenn Erfolgsquote > 6% 15%, bezogen auf den Mehrerlös, wenn Erfolgsquote > 5%; 20%, bezogen auf den Mehrerlös, wenn Erfolgsquote > 7% (jeweils Anrechnung etwaiger anfallender Verkaufsgebühren) WKN 980 700 A0N DW8 ISIN DE 000 980 7008 DE 000 A0N DW81 * Sehen Sie bitte hierzu im Verkaufsprospekt „Zeichnungsscheinverfahren in der Anteilklasse IC“. Rücknahme von Anteilen frist“) durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegen- Anteilrückgaben von bis zu 30.000 EUR sind je Anleger über seiner depotführenden Stelle ankündigen. Die Rückga- kalenderhalbjährlich ohne Einhaltung von Mindesthalte- oder beerklärung kann auch schon während der Mindesthaltefrist Kündigungsfristen möglich. abgegeben werden. Für Anteilrückgaben, die 30.000 EUR pro Kalenderhalbjahr nicht übersteigen, hat der Anleger gegen- Soweit der Wert von Anteilrückgaben für einen Anleger über seiner depotführenden Stelle eine Erklärung abzugeben, 30.000 EUR pro Kalenderhalbjahr übersteigt, ist die Rück- dass der Wert der von ihm zurückgegebenen Anteile insge- nahme von Anteilen erst dann möglich, wenn der Anleger samt 30.000 EUR pro Kalenderhalbjahr nicht übersteigt und die Anteile mindestens 24 Monate („Mindesthaltefrist“) lang keine weiteren Verfügungen über Anteile am betreffenden gehalten hat. Die Mindesthaltefrist gilt als erfüllt für Anteile, Sondervermögen im selben Kalenderhalbjahr – auch nicht im die der Anleger vor dem 1. Januar 2013 erworben hat. Hinblick von bei anderen Kreditinstituten bzw. deren depotführenden Stellen verwahrten Anteilen an dem betreffenden Der Anleger hat seiner Rücknahmestelle mindestens Sondervermögen – vorliegen. Für die Erklärung des Anlegers 24 durchgehende Monate, die dem verlangten Rücknahmeter- halten die depotführenden Stellen eine Mustererklärung der min unmittelbar vorausgehen, einen Anteilbestand nachzu- Deutschen Kreditwirtschaft vor, welche vom Anleger zu ver- weisen, der mindestens seinem Rückgabeverlangen ent- wenden ist. spricht. Rücknahmestelle ist die depotführende Stelle. Nach Eingang einer unwiderruflichen Rückgabeerklärung Anteilrückgaben, deren Wert für einen Anleger 30.000 EUR sperrt die depotführende Stelle des Anlegers die Anteile, auf pro Kalenderhalbjahr übersteigt, muss der Anleger außerdem die sich die Erklärung bezieht, im Depot bis zum Zeitpunkt der unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten („Rückgabe- tatsächlichen Rückgabe. Der Anleger kann die Anteile weder 20 RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt Gültig ab 1. Juli 2013 Anteilklasse RC Anteilklasse IC Mindestanlagesumme (je Zeichnungsschein) Keine Mindestanlagesumme Mindestanlagesumme 1 Mio. EUR Die Gesellschaft ist befugt, nach ihrem Ermessen auch geringere Beträge zu akzeptieren.* Ausgabeaufschlag Ausgabeaufschlag 6% (derzeit 5%) Ausgabeaufschlag 6% (derzeit 5%) Kein Ausgabeaufschlag bei Einhaltung des im Verkaufsprospekt und hier beschriebenen Zeichnungsscheinverfahrens Rücknahmeabschlag Kein Rücknahmeabschlag Rücknahmeabschlag 5% Kein Rücknahmeabschlag bei Einhaltung der Haltefrist von 36 Monaten einschließlich Rückgabefrist von 12 Monaten Anteilrückgaben Bis 30.000 EUR im Kalenderhalbjahr: tägliche Anteilrückgabe ohne Einhaltung von Fristen > 30.000 EUR im Kalenderhalbjahr: Anteilrückgaben erst nach Ablauf einer Mindesthaltefrist von 24 Monaten einschließlich Einhaltung einer Rückgabefrist von 12 Monaten. Bis 30.000 EUR im Kalenderhalbjahr: tägliche Anteilrückgabe ohne Einhaltung von Fristen > 30.000 EUR im Kalenderhalbjahr: Anteilrückgaben erst nach Ablauf einer Mindesthaltefrist von 24 Monaten einschließlich Einhaltung einer Rückgabefrist von 12 Monaten mit Rücknahmeabschlag von 5%; > 30.000 EUR im Kalenderhalbjahr: Anteilrückgaben erst nach Ablauf einer Haltefrist von 36 Monaten einschließlich Rückgabefrist von 12 Monaten ohne Rücknahmeabschlag von 5%. Verwaltungsvergütung 1% p.a., bezogen auf das anteilige Fondsvermögen 0,55% p.a., bezogen auf das anteilige Immobilienvermögen, 0,05% p.a., bezogen auf die anteiligen Liquiditätsanlagen Erfolgsabhängige Vergütung Bis zu 1,5% p.a., bezogen auf die absolut positive Anteilwertentwicklung > 4,1%, aber max. 0,1% des durchschnittlichen Fondsvermögens Bis zu 3,5% p.a., bezogen auf die absolut positive Anteilwertentwicklung > 5,4%, aber max. 0,3% des durchschnittlichen Fondsvermögens WKN 980 700 A0N DW8 ISIN DE 000 980 7008 DE 000 A0N DW81 * Sehen Sie bitte hierzu im Verkaufsprospekt „Zeichnungsscheinverfahren in der Anteilklasse IC“. auf ein anderes eigenes Depot noch auf das Depot eines Drit- Der Ausgabepreis in der Anteilklasse IC ist gleich dem Anteil- ten übertragen. wert zuzüglich eines Ausgabeaufschlags (siehe zur Höhe des Ausgabeaufschlags Seite 25 des Verkaufsprospektes). Hält der Die Rückgabe kann auch durch Vermittlung Dritter erfolgen; Anleger in der Anteilklasse IC jedoch das auf Seite 19 des Ver- dabei können Kosten anfallen. Die KAG ist verpflichtet, die kaufsprospektes beschriebene Zeichnungsscheinverfahren Anteile zum am Abrechnungstag geltenden Rücknahmepreis, beim Erwerb von Anteilen ein, erfolgt die Ausgabe von Antei- der in der Anteilklasse RC dem an diesem Tag ermittelten len zum Anteilwert ohne die Erhebung eines Ausgabeauf- Anteilwert entspricht, für Rechnung des Sondervermögens schlags. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt börsentäglich. Die zurückzunehmen. Ein Rücknahmeauftrag, der unter Berück- KAG behält sich jedoch vor, die Ausgabe von Anteilen in der sichtigung der geltenden Halte- bzw. Kündigungsfristen abzu- Anteilklasse IC vorübergehend oder vollständig einzustellen. wickeln ist, wird zu dem nach Fristablauf geltenden Rücknah- Wird die Rücknahme von Anteilen aufgrund außergewöhnli- mepreis abgerechnet. cher Umstände zeitweise eingestellt (siehe Seite 26), darf während dessen keine Ausgabe von Anteilen erfolgen. Bei Auf die Risiken und Folgen einer befristeten Rücknahme Aussetzung der Rücknahme wegen Liquiditätsmangels ist die aussetzung (siehe Seite 26 des Verkaufsprospektes) wird Anteilausgabe dagegen weiterhin möglich. ausdrücklich hingewiesen. Die KAG ist nicht verpflichtet, Aufträge zum Erwerb von AnteiAnteilklasse IC len an dem Sondervermögen auszuführen bzw. durch die Ausgabe von Anteilen Depotbank ausführen zu lassen. Die KAG behält sich daher Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht vor, Aufträge zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermö- beschränkt. Die Depotbank gibt sie zum Ausgabepreis aus. gen – auch ohne Angabe von Gründen – zurückzuweisen, z.B. RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt 21 zum Zwecke einer effektiven Liquiditätssteuerung, im Falle Rückgabefristen sowie des Rücknahmeabschlags bei Anteil großvolumiger Kaufaufträge oder bei Kaufaufträgen von rückgaben, die 30.000 EUR pro Kalenderhalbjahr überstei Anlegern oder Anlegergruppen, bei denen die KAG eine gen, können die Anleger grundsätzlich jederzeit die Rück lediglich vorübergehende Anlage in das Sondervermögen nahme der Anteile durch Erteilung eines Rückgabeauftrags vermutet. Die KAG empfiehlt, sich insbesondere vor Ein verlangen. Dieser wird unter Einhaltung der oben genann reichung großvolumiger Kaufaufträge vorab mit der KAG ten Frist durchgeführt. Rücknahmestelle ist grundsätzlich die in Verbindung zu setzen. depotführende Stelle. Im Falle der Rücknahme von Anteilen der Anteilklasse IC ist zwingend das in dem mit dem Ver Die KAG behält sich auch vor, Aufträge zum Erwerb von kaufsprospekt bei der KAG erhältlichen „Merkblatt für die Anteilen an dem Sondervermögen zurückzuweisen oder rück Rückgabe von Anteilen“ beschriebene Verfahren zu beach abzuwickeln, wenn ein Anleger Anteile ohne Einhaltung des ten, wonach insbesondere Rückgabeaufträge ausschließlich auf Seite 19 des Verkaufsprospektes beschriebenen Zeich über die KAG abgewickelt werden. Ferner wird auf die Hin nungsscheinverfahrens erworben hat. weise zur Bearbeitung und Abwicklung eines Rückgabeauf trages in dem vorgenannten Merkblatt aufmerksam Rücknahme von Anteilen gemacht. Anteilrückgaben von bis zu 30.000 EUR sind je Anleger kalen derhalbjährlich ohne Einhaltung von Mindesthalte- oder Kün Die Rückgabe kann auch durch Vermittlung Dritter erfolgen; digungsfristen möglich. Soweit der Wert von Anteilrückgaben dabei können Kosten anfallen. Die KAG ist verpflichtet, die für einen Anleger 30.000 EUR pro Kalenderhalbjahr über Anteile zum am Abrechnungstag geltenden Rücknahmepreis, steigt, ist die Rücknahme von Anteilen erst dann möglich, der in der Anteilklasse RC dem an diesem Tag ermittelten wenn der Anleger die Anteile mindestens 24 Monate Anteilwert entspricht, für Rechnung des Sondervermögens („Mindesthaltefrist“) lang gehalten hat und der Anleger zurückzunehmen. Ein Rücknahmeauftrag, der unter Berück außerdem die Anteilrückgaben unter Einhaltung einer Frist sichtigung der geltenden Halte- bzw. Kündigungsfristen abzu von zwölf Monaten („Rückgabefrist“) durch eine unwiderruf wickeln ist, wird zu dem nach Fristablauf geltenden Rücknah liche Rückgabeerklärung gegenüber seiner depotführenden mepreis abgerechnet. Stelle angekündigt hat. Auf die Risiken und Folgen einer befristeten Rücknahme Die Mindesthaltefrist gilt als erfüllt für Anteile, die der Anle aussetzung (siehe Seite 26 des Verkaufsprospektes) wird ger vor dem 1. Januar 2013 erworben hat. Die Rückgabeerklä ausdrücklich hingewiesen. rung kann auch schon während der Mindesthaltefrist abgege ben werden. Bei Rückgaben unter Wahrung dieser Veräußerung und Übertragung von Anteilen vorgenannten Fristen wird die KAG einen Rücknahmeab der Anteilklasse IC schlag erheben. Der Rücknahmeabschlag steht dem Sonder Im Falle der Veräußerung und Übertragung von Anteilen der vermögen zu. Soweit Anleger Anteile vor dem 1. Januar 2013 Anteilklasse IC von Anleger zu Anleger haben der bisherige erworben haben gilt die Haltefrist von 36 Monaten als erfüllt. Anleger oder der Erwerber der KAG die Übertragung der Bei Anlegern, für die die Haltefrist von 36 Monaten als erfüllt Anteile unter Angabe des Namens, der Anschrift des Erwer gilt und lediglich die Rückgabefrist von zwölf Monaten einzu bers sowie der ursprünglichen Zeichnungsscheinnummer halten haben, wird kein Rücknahmeabschlag erhoben. Einzel schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, hat der Erwerber heiten zur Höhe des Rücknahmeabschlags sowie zu den Vor keinen Anspruch darauf, dass die KAG auf den Abzug eines aussetzungen, unter denen die KAG auf die Erhebung eines Rücknahmeabschlags verzichtet, selbst wenn die Vorausset Rücknahmeabschlags verzichtet, sind auf den Seiten 20/21 zungen (siehe Seite 19 des Verkaufsprospektes) dafür einge dieses Verkaufsprospektes sowie in § 10 Abs. 3 Buchstabe b) treten sind. sowie § 10 Abs. 4 B uchstabe b) bb) der „Besonderen Vertrags bedingungen“ beschrieben. Eine Rückgabe von Anteilen ohne Bewertung/Ausgabe- und Rücknahmepreis Beachtung der Mindesthalte- und Rückgabefrist ist selbst Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahme unter Hinnahme eines Rücknahmeabschlags nicht zulässig. preises für die Anteile der einzelnen Anteilklassen ermittelt die Depotbank unter Mitwirkung der KAG börsentäglich den Nach Eingang einer unwiderruflichen Rückgabeerklärung Wert der zum Sondervermögen gehörenden Vermögens sperrt die depotführende Stelle des Anlegers die Anteile, auf gegenstände abzüglich etwaiger aufgenommener Kredite die sich die Erklärung bezieht, im Depot bis zum Zeitpunkt der und sonstiger Verbindlichkeiten des Sondervermögens tatsächlichen Rückgabe. Der Anleger kann die Anteile weder (Nettoinventarwert). auf ein anderes eigenes Depot noch auf das Depot eines Dritten übertragen. Der Nettoinventarwert einer Anteilklasse ergibt sich aus der Summe der für diese Anteilklasse zu berechnenden anteiligen Vorbehaltlich der vorstehend beschriebenen Beschränkun Nettowertveränderung des Sondervermögens gegenüber gen im Hinblick auf die Einhaltung der Mindesthalte- und dem vorangehenden Bewertungstag und dem Wert der 22 RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag. Der Wert Immobilien werden bei Erwerb und danach nicht länger als einer Anteilklasse ist vorbehaltlich des § 36 Abs. 1 Satz 3 des drei Monate mit dem Kaufpreis angesetzt, anschließend wer InvG börsentäglich zu ermitteln. Der Wert eines Anteils einer den sie mit dem zuletzt vom Sachverständigenausschuss fest Anteilklasse ergibt sich aus der Teilung des Wertes des für die gestellten Wert angesetzt. Dieser Wert wird für jede Immobilie jeweilige Anteilklasse ermittelten Nettoinventarwertes durch spätestens alle drei Monate ermittelt. Die Bewertungen wer die Anzahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilklasse. Der den möglichst gleichmäßig verteilt, um eine Anhäufung von Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet. Neubewertungen zu bestimmten Stichtagen zu vermeiden. Treten bei einer Immobilie Änderungen wesentlicher wertre Ausgabepreise werden auf zwei Nachkommastellen kauf levanter Bewertungsfaktoren ein, so wird die Neubewertung männisch gerundet und Rücknahmepreise werden auf zwei ggf. zeitlich vorgezogen. Innerhalb von zwei Monaten nach Nachkommastellen abgerundet. der Belastung eines Grundstücks mit einem Erbbaurecht ist vom Sachverständigenausschuss der Wert des Grundstücks Von einer Anteilpreisermittlung wird an den folgenden Tagen neu festzustellen. abgesehen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Maifeiertag (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Nebenkosten, die beim Erwerb einer Immobilie – sei es eine Tag der Deutschen Einheit, Heiligabend, 1. und 2. Weihnachts direkt oder über eine Immobilien-Gesellschaft indirekt erwor feiertag und Silvester abgesehen. bene Immobilie – für das Sondervermögen anfallen, werden über die voraussichtliche Haltedauer der Immobilie, längstens Order-Annahmeschluss jedoch über zehn Jahre in gleichen Jahresbeträgen abge Die KAG trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung schrieben. Wird die Immobilie wieder veräußert, sind die bis Rechnung, indem sie sicherstellt, dass sich kein Anleger zur Veräußerung noch nicht abgeschriebenen Anschaffungs durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekann nebenkosten in voller Höhe abzuschreiben. Im Einzelnen ten Anteilwerten Vorteile verschaffen kann. Sie hat daher richtet sich die Behandlung von Anschaffungsnebenkosten einen Orderannahmeschluss festgelegt, bis zu dem Aufträge nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 der Investment-Rechnungslegungs- für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen bei der Depot und Bewertungsverordnung (InvRBV). Anschaffungsneben bank vorliegen müssen. kosten sind auch insoweit anzusetzen, als sie den mittelbaren Erwerb einer Immobilie über eine Immobilien-Gesellschaft Wenn eine Order betreffend Anteile an der Anteilklasse RC betreffen. innerhalb der Orderannahmeschlusszeiten (derzeit: nach 13.30 Uhr (Vortag) und bis 13.30 Uhr (aktueller Tag)) eingeht, Für im Ausland gelegene Immobilien werden bei der Anteil wird sie – vorbehaltlich der oben dargestellten Besonderhei preisermittlung Rückstellungen für die Steuern einkalkuliert, ten bei der Rücknahme von Anteilen mit Halte- und Kündi die der Staat, in dem die Immobilie liegt, bei deren Veräuße gungsfristen – mit dem aktuellen Tag als Schlusstag und mit rung mit Gewinn voraussichtlich erheben wird. dem zugehörigen Anteilwert abgerechnet. Orders, die danach eingehen, werden mit dem Anteilwert des nächstfolgenden Bauleistungen Schlusstages abgerechnet. Bauleistungen werden, soweit sie bei der Bewertung der Immobilien nicht erfasst wurden, grundsätzlich zu Buchwer Der Orderannahmeschluss für die Anteilklasse RC ist auch auf ten angesetzt. der Homepage der KAG unter www.rreef.com veröffentlicht. Er kann von der KAG jederzeit geändert werden. Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften werden bei Für die Anteilklasse IC wird auf die Erläuterungen zum Erwerb und danach nicht länger als drei Monate mit dem Kauf Orderannahmeschluss in den mit dem Verkaufsprospekt bei preis angesetzt. Anschließend werden der Bewertung monatli der KAG erhältlichen Merkblättern verwiesen. che Vermögensaufstellungen der Immobilien-Gesellschaften zugrunde gelegt. Spätestens alle drei Monate wird der Wert der Im Einzelnen wird hinsichtlich der Bewertung wie folgt Beteiligung auf Grundlage der aktuellsten Vermögensaufstel verfahren: lung von einem Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Handels gesetzbuch ermittelt. Der ermittelte Wert wird anschließend Immobilien von der KAG auf Basis der Vermögensaufstellungen bis zum Der Verkehrswert einer Immobilie wird bestimmt durch den nächsten Wertermittlungstermin fortgeschrieben. Treten bei Preis, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung einer Beteiligung Änderungen wesentlicher Bewertungsfakto bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtli ren ein, die durch eine Fortschreibung nicht erfasst werden chen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der können, so wird die Neubewertung ggf. zeitlich vorgezogen. sonstigen Beschaffenheit und der Lage der Immobilien ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu Nebenkosten, die beim Erwerb einer Beteiligung für das Son erzielen wäre. dervermögen anfallen, werden über die voraussichtliche Hal RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt 23 tedauer der Beteiligung, längstens jedoch über zehn Jahre, in Laufzeit und Verzinsung, erforderlichenfalls mit einem gleichen Jahresbeträgen abgeschrieben. Wird die Beteiligung Abschlag zum Ausgleich der geringeren Veräußerbarkeit, wieder veräußert, sind die bis zur Veräußerung noch nicht herangezogen. abgeschriebenen Anschaffungsnebenkosten in voller Höhe abzuschreiben. Geldmarktinstrumente Bei den im Sondervermögen befindlichen Geldmarkt Die in den Vermögensaufstellungen ausgewiesenen Immobi- instrumenten werden Zinsen und zinsähnliche Erträge lien sind mit dem Wert anzusetzen, der von dem Sachverstän- sowie Aufwendungen (z.B. Verwaltungsvergütung, Depot- digenausschuss des Sondervermögens festgestellt wurde. bankvergütung, Prüfungskosten, Kosten der Veröffent lichung etc.) bis einschließlich des Tages vor dem Valutatag Weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 28 InvRBV. berücksichtigt. Hält die Immobilien-Gesellschaft eine im Ausland gelegene Derivate Immobilie, so werden bei der Anteilpreisermittlung Rückstel- Optionsrechte und Terminkontrakte lungen für die Steuern einkalkuliert, die der Staat, in dem die Die zu einem Sondervermögen gehörenden Optionsrechte und Immobilie liegt, bei einer Veräußerung voraussichtlich erhe- die Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten Options- ben wird. Falls jedoch von einer Veräußerung der Beteiligung rechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einschließlich der Immobilie ausgegangen wird, erfolgt bei einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, werden zu der Bewertung der Beteiligung ggf. ein Abschlag für latente dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine Steuerlasten. verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet. Weitere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus § 27 Abs. 2 Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus Nr. 2 InvRBV. für Rechnung des Sondervermögens verkauften Terminkontrakten. Die zu Lasten des Sondervermögens geleisteten Ein- Liquiditätsanlagen schüsse werden unter Einbeziehung der am Börsentag fest- An einer Börse zugelassene bzw. in einem organisierten gestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Markt gehandelte Vermögensgegenstände Wert des Sondervermögens hinzugerechnet bzw. abgezogen. Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisierten Markt zugelas- Bankguthaben, Investmentanteile und Wertpapier-Darlehen sen oder in diesen einbezogen sind, sowie Bezugsrechte für Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert das Sondervermögen werden zum letzten verfügbaren han- zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet. delbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern nachfolgend unter „Besondere Bewertungs- Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern ein regeln” nicht anders angegeben. entsprechender Vertrag zwischen der KAG und dem jeweiligen Kreditinstitut geschlossen wurde, der vorsieht, dass das Nicht an Börsen notierte oder an organisierten Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rückzahlung bei der Märkten gehandelte Vermögensgegenstände oder Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt. Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs Dabei wird im Einzelfall festgelegt, welcher Marktzins bei der Vermögensgegenstände, die weder an Börsen gehandelt Ermittlung des Verkehrswertes zugrunde gelegt wird. Die ent- werden noch in einen anderen organisierten Markt einbe sprechenden Zinsforderungen werden zusätzlich angesetzt. zogen sind oder für die kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei Forderungen, z.B. abgegrenzte Zinsansprüche, sowie Verbind- sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs lichkeiten werden grundsätzlich zum Nennwert angesetzt. modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Markt gegebenheiten angemessen ist, sofern nachfolgend unter Investmentanteile werden grundsätzlich mit ihrem letzten „Besondere Bewertungsregeln“ nicht anders angegeben. festgestellten Rücknahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewer- Besondere Bewertungsregeln für einzelne Vermögensgegenstände tung gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, Nichtnotierte Schuldverschreibungen bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht an Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen der Börse oder in einem organisierten Markt gehandelt wer- Marktgegebenheiten angemessen ist. werden Investmentanteile zu dem aktuellen Verkehrswert den (z.B. nichtnotierte Anleihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate) werden die für vergleichbare Schuld Für die Rückerstattungsansprüche aus Wertpapier-Darlehens- verschreibungen vereinbarten Preise und ggf. die Kurswerte geschäften ist der jeweilige Kurswert der als Darlehen über- von Anleihen vergleichbarer Aussteller mit entsprechender tragenen Wertpapiere maßgebend. 24 RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt Auf Fremdwährung lautende Vermögensgegenstände gezahlten Ausgabeaufschlag übersteigt. Aus diesem Grund Auf Fremdwährung lautende Vermögensgegenstände werden empfiehlt sich bei dem Erwerb von Anteilen eine längere Anla- zu dem unter Zugrundelegung des Devisenfixings von gedauer. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Ver- WM Company um 10.00 Uhr MEZ/MESZ ermittelten Devisen- gütung für den Vertrieb der Anteile des Sondervermögens dar. kurs der Währung in Euro umgerechnet. Die KAG kann den Ausgabeaufschlag zur Abdeckung von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben. Wertpapier-Pensionsgeschäfte Werden Wertpapiere für Rechnung des Sondervermögens in Die KAG sieht derzeit von der Berechnung eines Ausgabeauf- Pension gegeben, so sind diese weiterhin bei der Bewertung schlags insgesamt ab, wenn der Anleger das auf Seite 19 des zu berücksichtigen. Daneben ist der im Rahmen des Pensions- Verkaufsprospektes beschriebene Zeichnungsscheinverfahren geschäftes für Rechnung des Sondervermögens empfangene einhält. Die KAG macht darauf aufmerksam, dass ein Erwerb Betrag im Rahmen der liquiden Mittel (Bankguthaben) auszu- von Anteilen der Anteilklasse IC derzeit ausschließlich über weisen. Darüber hinaus ist bei der Bewertung eine Verbind- das auf Seite 19 des Verkaufsprospektes beschriebene Zeich- lichkeit aus Pensionsgeschäften in Höhe der abgezinsten nungsscheinverfahren zulässig ist. Rückzahlungsverpflichtungen auszuweisen. Bei Festsetzung des Rücknahmepreises wird von dem AnteilWerden für Rechnung des Sondervermögens Wertpapiere in wert ein Rücknahmeabschlag abgezogen. In der Anteilklasse IC Pension genommen, so sind diese bei der Bewertung nicht zu beträgt der Rücknahmeabschlag 5% des Rücknahmepreises. berücksichtigen. Aufgrund der vom Sondervermögen geleis- Der Rücknahmeabschlag steht dem Sondervermögen zu. Der teten Zahlung ist bei der Bewertung eine Forderung an den Anleger erzielt dementsprechend bei Rückgabe seiner Anteile Pensionsgeber in Höhe der abgezinsten Rückzahlungsansprü- erst dann einen Gewinn, wenn der um den Rücknahmeab- che zu berücksichtigen. schlag reduzierte Rücknahmepreis den beim Erwerb gezahlten Ausgabepreis übersteigt. Zusammengesetzte Vermögensgegenstände Aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Vermögensge- Die KAG wird von dem Anleger keinen Rücknahmeabschlag genstände sind jeweils anteilig nach den vorgenannten Rege- erheben, wenn Anteilrückgaben, soweit sie 30.000 EUR pro lungen zu bewerten. Kalenderhalbjahr für einen Anleger übersteigen, erst nach Ablauf einer Haltefrist von mindestens 36 Monaten („Halte- Ausgabeaufschlag/Rücknahmeabschlag frist“) und unter Einhaltung einer Rückgabefrist von zwölf Anteilklasse RC Monaten durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein gegenüber der depotführenden Stelle erfolgen. Der Anleger Ausgabeaufschlag von 6% des Anteilwerts hinzugerechnet. Es hat seiner depotführenden Stelle für mindestens 36 durchge- steht der KAG frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu hende Monate unmittelbar vor dem verlangten Rücknahme- berechnen. Derzeit wird ein Ausgabeaufschlag von 5% des termin einen Anteilbestand nachzuweisen, der mindestens Anteilwerts in Rechnung gestellt. Der Anteilerwerber erzielt seinem Rücknahmeverlangen entspricht. Die Anteile, auf die beim Verkauf seiner Anteile erst dann einen Gewinn, wenn sich die Erklärung bezieht, sind bis zur tatsächlichen Rück- der Wertzuwachs den beim Erwerb gezahlten Ausgabeauf- gabe von der depotführenden Stelle zu sperren. Abrech- schlag übersteigt. Aus diesem Grund empfiehlt sich bei dem nungsstichtag ist spätestens der auf den Ablauf der Haltefrist Erwerb von Anteilen eine längere Anlagedauer. Der Ausgabe- und der Rückgabefrist folgende Wertermittlungstag. Soweit aufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für den Ver- Anleger Anteile vor dem 1. Januar 2013 erworben haben, gilt trieb der Anteile des Sondervermögens dar. Die KAG kann die Haltefrist von 36 Monaten als erfüllt. Bei Anlegern, für die den Ausgabeaufschlag zur Abdeckung von Vertriebsleistun- die Haltefrist von 36 Monaten als erfüllt gilt und die lediglich gen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben. die Rückgabefrist von zwölf Monaten einzuhalten haben, wird kein Rücknahmeabschlag erhoben. Ein Rücknahmeabschlag wird in der Anteilklasse RC nicht erhoben. Veräußert bzw. überträgt der Anleger entgegen Abschnitt „Veräußerung und Übertragung von Anteilen der Anteilklasse IC“ Anteilklasse IC (siehe Seite 22 des Verkaufsprospektes) die Anteile an einen Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein anderen, ohne die Veräußerung bzw. Übertragung der KAG Ausgabeaufschlag von 6% des Anteilwerts hinzugerechnet. angezeigt zu haben, wird die KAG bei Rückgabe durch diesen Es steht der KAG frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag neuen Anleger immer einen Rücknahmeabschlag erheben. zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufaufschlag von 5% des Anteilwerts in Rechnung gestellt. Der Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise Anteilerwerber erzielt beim Verkauf seiner Anteile erst dann Die Ausgabe- und Rücknahmepreise sind am Sitz der KAG einen Gewinn, wenn der Wertzuwachs den beim Erwerb und der Depotbank verfügbar. Die Preise für die Anteil- schlags abzusehen Derzeit wird dem Anteilwert ein Ausgabe- RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt 25 klasse RC werden regelmäßig in mindestens einer hinrei- einen Zeitraum von sechs Monaten zu verweigern und auszu- chend verbreiteten Tages- oder Wirtschaftszeitung sowie auf setzen (§ 12 Abs. 7 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“). der Internetseite der KAG unter www.rreef.com veröffentlicht. Die Preise für die Anteilklasse IC werden ausschließlich auf Reichen nach Ablauf der Frist von sechs Monaten die im Rah- der Internetseite der KAG unter www.rreef.com veröffentlicht. men der Liquidität angelegten Mittel für die Rücknahme nicht aus, so sind Vermögensgegenstände (insbesondere Immobi- Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile lien sowie Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften) des Anteilklasse RC Sondervermögens zu veräußern. Bis zur Veräußerung der Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Depot- Vermögensgegenstände zu angemessenen Bedingungen, bank erfolgt zum Ausgabepreis (= Anteilwert zuzüglich Ausga- längstens bis zu zwölf Monaten nach der Aussetzung der beaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (= Anteilwert) ohne Rücknahme, hat die KAG die Rücknahme weiter zu verwei- Berechnung weiterer Kosten. Werden Anteile durch Vermitt- gern. Sind im Sondervermögen hinreichend liquide Mittel lung Dritter ausgegeben oder zurückgenommen, so können vorhanden, nach Berücksichtigung der für die ordnungsge- zusätzliche Kosten anfallen. mäße Bewirtschaftung notwendigen Mittel, hat die KAG die Anteilrücknahme wieder aufzunehmen. Anteilklasse IC Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Depotbank Reichen auch zwölf Monate nach der Aussetzung die liquiden erfolgt zum Ausgabepreis (= Anteilwert zzgl. Ausgabeaufschlag; Mittel für die Rücknahme nicht aus, muss die KAG die Rück- der Ausgabeaufschlag wird allerdings nur erhoben, wenn der nahme weiter verweigern und weiter Vermögensgegenstände Anleger bei Erwerb von Anteilen das Zeichnungsscheinverfah- des Sondervermögens veräußern. Der Veräußerungserlös ren gemäß Seite 19 des Verkaufsprospektes nicht einhält) bzw. darf nun den Verkehrswert der Immobilien um bis zu 10% Rücknahmepreis (= Anteilwert), von dem die KAG ggf. einen unterschreiten. Rücknahmeabschlag in Abzug bringt (siehe zu den Voraussetzungen für eine Vermeidung des Rücknahmeabschlags Seite 20 Reichen auch 24 Monate nach der Aussetzung die liquiden des Verkaufsprospektes), ohne Berechnung weiterer Kosten. Mittel für die Rücknahme nicht aus, muss die KAG die Rück- Werden Anteile durch Vermittlung Dritter ausgegeben oder nahme weiter verweigern und weiter Vermögensgegenstände zurückgenommen, so können zusätzliche Kosten anfallen. des Sondervermögens veräußern. Der Veräußerungserlös darf nun den Verkehrswert der Immobilien um bis zu 20% Rücknahmeaussetzung und Beschlüsse der Anleger unterschreiten. Die KAG kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Reichen auch 30 Monate nach der Aussetzung die liquiden Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anle- Mittel nicht für die Rücknahme aus oder setzt die KAG zum ger erforderlich erscheinen lassen (§ 12 Abs. 6 der „Allgemei- dritten Mal innerhalb von fünf Jahren die Rücknahme von nen Vertragsbedingungen”). Anteilen aus, so erlischt das Verwaltungsrecht der KAG an dem Sondervermögen. Das Sondervermögen geht auf die Außergewöhnliche Umstände liegen insbesondere vor, wenn Depotbank über, die es abwickelt und den Liquidationserlös –– eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere an die Anleger auszahlt (siehe Seite 46 des Verkaufsprospek- des Sondervermögens gehandelt wird (außer an gewöhn- tes zum „Verfahren bei der Auflösung des Sondervermögens lichen Wochenenden und Feiertagen) geschlossen oder der sowie einer Anteilklasse“). Die vorstehend dargestellten Fris- Handel eingeschränkt oder ausgesetzt ist, ten fangen nach einer Wiederaufnahme der Anteilrücknahme –– über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann, nur dann neu zu laufen an, wenn die KAG für das Sonderver- –– die Gegenwerte bei Verkäufen nicht zu transferieren sind, mögen nicht binnen drei Monaten nach der Wiederaufnahme –– es nicht möglich ist, den Anteilwert ordnungsgemäß zu erneut die Rücknahme von Anteilen aussetzt. ermitteln, oder –– wesentliche Vermögensgegenstände nicht bewertet werden können. Die KAG unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder auf der Internet- Die eingezahlten Gelder sind entsprechend den Anlagegrund- seite der KAG unter www.rreef.com über die Aussetzung und sätzen überwiegend in Immobilien angelegt. Bei umfangrei- die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem chem Rücknahmeverlangen können die liquiden Mittel des werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen in Sondervermögens, d.h. Bankguthaben und Erlöse aus dem Papierform oder in elektronischer Form informiert. Nach Wie- Verkauf der Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Invest- deraufnahme der Rücknahme wird den Anlegern der dann für mentanteile zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur die jeweilige Anteilklasse gültige Rücknahmepreis ausgezahlt. Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht mehr ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. Setzt die KAG die Rücknahme der Anteile mangels Liquidität Die KAG ist dann verpflichtet, die Rücknahme der Anteile für aus, können die Anleger durch einen Mehrheitsbeschluss 26 RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt gemäß § 81b InvG in die Veräußerung einzelner Vermögens- Die erfolgsabhängige Vergütung wird der Anteilklasse RC gegenstände des Sondervermögens einwilligen, auch wenn erstmals – durch Bildung einer entsprechenden Rückstellung – die Veräußerung nicht zu angemessenen Bedingungen im belastet, wenn die Schwellenwerte (4,1% bzw. 6%) für die Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 3 InvG erfolgt. Die Einwilligung der Erfolgsquote im Laufe eines Geschäftsjahres erstmalig über- Anleger ist unwiderruflich. Sie verpflichtet die KAG nicht, die schritten sind. entsprechende Veräußerung vorzunehmen, sondern berechtigt sie nur dazu. Die Abstimmung soll ohne Versammlung Die Berechnung einer etwaig anfallenden erfolgsabhängigen der Anleger durchgeführt werden, es sei denn, außergewöhn- Vergütung erfolgt jeweils am Monatsende. Sollte eine liche Umstände machen es erforderlich, dass die Anleger auf erfolgsabhängige Vergütung errechnet werden, so wird diese einer Versammlung persönlich informiert werden. Eine einbe- am Anfang des Folgemonats der Anteilklasse RC belastet. rufene Versammlung findet statt, auch wenn die Aussetzung der Anteilrücknahme zwischenzeitlich beendet wird. An der Die Erhöhung oder Reduzierung der gebildeten Rückstellung Abstimmung nimmt jeder Anleger nach Maßgabe des rechne- wird im Wege einer kumulierten Betrachtung der Erfolgsquote rischen Anteils seiner Beteiligung am Fondsvermögen teil. jeweils am Anfang des Folgemonats vorgenommen. Die Die Anleger entscheiden mit der einfachen Mehrheit der an Ermittlung der Erfolgsquote erfolgt unter Hinzurechnung der der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Ein Beschluss zwischenzeitlich erfolgten Ausschüttung durch Vergleich des ist nur wirksam, wenn mindestens 30% der Stimmrechte an Anteilwertes an dem jeweiligen Monatsende mit dem Anteil- der Beschlussfassung teilgenommen haben. wert am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres. Die Aufforderung zur Abstimmung über eine Veräußerung, Die endgültig für das jeweilige Geschäftsjahr ermittelte die Einberufung einer Anlegerversammlung zu diesem Zweck erfolgsabhängige Vergütung wird mit Wirkung zum Ende des sowie der Beschluss der Anleger werden von der KAG im Geschäftsjahres spätestens drei Monate nach Ablauf des Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Geschäftsjahres – unter Auflösung der gebildeten Rückstel- KAG unter www.rreef.com bekannt gemacht. lung – der Anteilklasse RC entnommen. Kosten (gültig bis zum 30. Juni 2013) Anteilklasse IC Die KAG erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus Verwaltungs- und erfolgsabhängige Vergütung dem Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe von Anteilklasse RC 0,55% des Durchschnittswertes des direkt und über Immobi- Die KAG erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine lien-Gesellschaften gehaltenen – bezogen auf die Anteil- jährliche Vergütung in Höhe von 1% des Durchschnittswertes klasse IC – anteiligen Immobilienvermögens, der aus den des – bezogen auf die Anteilklasse RC – anteiligen Sonderver- Werten des Immobilienvermögens am Ende eines jeden mögens, der aus den Werten (Nettoinventarwerten) am Ende Monats errechnet wird. Ferner erhält die KAG eine jährliche eines jeden Monats errechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf Vergütung in Höhe von 0,05% des Durchschnittswertes der – anteilige monatliche Vorschüsse zu erheben. Der KAG steht es bezogen auf die Anteilklasse IC – anteiligen Liquiditätsanla- frei, eine niedrigere Vergütung zu nehmen. gen, der aus den Werten der Liquiditätsanlagen am Ende eines jeden Monats errechnet wird. Als maßgebliches anteili- Über die vorstehend beschriebene jährliche Verwaltungsver- ges Immobilienvermögen wird die Summe der Verkehrswerte gütung hinaus erhält die KAG für die Verwaltung des Sonder- der direkt gehaltenen Immobilien, im Falle von über Immobi- vermögens aus dem Sondervermögen eine erfolgsabhängige lien-Gesellschaften gehaltenen Immobilien die Summe der Vergütung am Ende eines Geschäftsjahres. Der Erfolg wird Verkehrswerte von deren Immobilien entsprechend der Betei- unter Hinzurechnung der zwischenzeitlich erfolgten Ausschüt- ligungshöhe zugrunde gelegt. Die KAG ist berechtigt, auf die tung durch den Vergleich des Anteilwertes am Ende eines vorgenannten jährlichen Vergütungen anteilige monatliche Geschäftsjahres mit dem Anteilwert am Ende des vorgegan- Vorschüsse zu erheben. Der KAG steht es frei, eine niedrigere genen Geschäftsjahres unter Berücksichtigung der erfolgsab- Vergütung zu nehmen. hängigen Vergütung ermittelt. Beträgt diese Erfolgsquote zwischen 4,1% und 6% (Erfolg bezogen auf den Anteilwert des Darüber hinaus erhält die KAG für die Verwaltung des Son- vorangegangenen Geschäftsjahres), erhält die KAG eine dervermögens aus dem Sondervermögen eine erfolgsabhän- erfolgsabhängige Vergütung von 0,05% p.a. des durchschnitt- gige Vergütung am Ende eines Geschäftsjahres. Der Erfolg lichen – bezogen auf die Anteilklasse RC – anteiligen Wertes wird unter Hinzurechnung der zwischenzeitlich erfolgten Aus- (Nettoinventarwertes) des Sondervermögens. Beträgt die schüttung durch den Vergleich des Anteilwertes am Ende Erfolgsquote über 6%, erhält die KAG eine erfolgsabhängige eines Geschäftsjahres mit dem Anteilwert am Ende des vor- Vergütung von 0,1% p.a. des durchschnittlichen – bezogen auf angegangenen Geschäftsjahres unter Berücksichtigung der die Anteilklasse RC – anteiligen Wertes (Nettoinventarwertes) erfolgsabhängigen Vergütung ermittelt (es wird klargestellt, des Sondervermögens. Dieser wird jeweils aus den Endwer- dass zum Ende des ersten Geschäftsjahres nach Bildung der ten der Monate des Geschäftsjahres errechnet. neuen Anteilklasse IC der letzte vor Bildung der neuen Anteil- RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt 27 klasse IC ermittelte Anteilwert sowie der Anteilwert in der Geschäftsjahres, spätestens drei Monate nach Ablauf des neuen Anteilklasse IC am Ende des Geschäftsjahres vergli- Geschäftsjahres – unter Auflösung der gebildeten Rückstel- chen werden). Beträgt diese Erfolgsquote mehr als 5% und lung – der Anteilklasse IC entnommen. maximal 7%, erhält die KAG eine erfolgsabhängige Vergütung von 15% auf den in der Anteilklasse IC erzielten Mehrertrag, Die KAG ist berechtigt, die Kosten der Auflegung für die neue der sich bei einer Erfolgsquote von über 5% und maximal 7% Anteilklasse IC (§ 12 Abs. 2 der „Besonderen Vertragsbedin- errechnet. Maßgeblich für die Berechnung der erfolgsabhän- gungen“) dieser neuen Anteilklasse zu belasten; die KAG gigen Vergütung ist nur der Mehrertrag, soweit dieser die kann diese Belastung über einen Zeitraum von vier (4) Jahren Erfolgsquote von 5% übersteigt. Der Mehrertrag ist die Diffe- ratierlich vornehmen. Der Vierjahreszeitraum beginnt, sobald renz, welche sich – unter Hinzurechnung der zwischenzeitlich in der Anteilklasse IC erstmalig Anteile in einem Gesamtvolu- erfolgten Ausschüttung – bei Vergleich des Anteilwertes am men von 250 Mio. EUR ausgegeben worden sind. Ende eines Geschäftsjahres mit dem Anteilwert am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres unter Berücksichtigung Sonstige Kosten der erfolgsabhängigen Vergütung errechnet. Beträgt die Werden für das Sondervermögen Immobilien erworben, ver Erfolgsquote über 7%, so erhält die KAG darüber hinaus eine äußert, bebaut oder umgebaut, so erhält die KAG jeweils eine erfolgsabhängige Vergütung von 20% auf den in der Anteil- einmalige Vergütung von 1% der Anschaffungsaufwendungen klasse IC erzielten Mehrertrag (im Sinne der vorstehenden (Kaufpreis plus Anschaffungsnebenkosten), des Verkaufserlöses Definition), soweit dieser die Erfolgsquote von 7% übersteigt. (Verkaufspreis abzüglich Veräußerungsnebenkosten) und ggf. der Bau-/Umbauaufwendungen (Bau- plus Baunebenkosten). Für den Fall, dass die KAG in einem Geschäftsjahr berechtigt ist, sowohl eine erfolgsabhängige Vergütung in der Anteil- Wird für das Sondervermögen eine Beteiligung an einer klasse IC gemäß den vorstehenden Ausführungen als auch Immobilien-Gesellschaft erworben oder erwirbt eine für das zugleich eine Vergütung gemäß nachfolgenden Absät- Sondervermögen unmittelbar oder mittelbar gehaltene zen unter „Sonstige Kosten“ für die Veräußerung von Immo- Immobilien-Gesellschaft Immobilien oder Immobilien- bilien oder Immobilien-Gesellschaften zu verlangen, wird die Gesellschaften bzw. werden in einer Immobilien-Gesellschaft auf die Anteilklasse IC entfallende anteilige Veräußerungsge- befindliche Immobilien bebaut oder umgebaut, so erhält die bühr auf die erfolgsabhängige Vergütung, wie sie vorstehend KAG jeweils anteilig in Höhe der gehaltenen Beteiligungs- beschrieben ist, gemäß diesem Absatz angerechnet. quote eine einmalige Vergütung von 1% der Anschaffungs aufwendungen der Immobilien (Kaufpreis plus Anschaffungs- Die erfolgsabhängige Vergütung wird der Anteilklasse IC erst- nebenkosten) und ggf. der Bau-/Umbauaufwendungen mals – durch Bildung einer entsprechenden Rückstellung – (Bau- plus Baunebenkosten). Entsprechendes gilt, wenn eine belastet, wenn die Schwellenwerte (5% bzw. 7%) für die Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft oder eine Erfolgsquote im Laufe eines Geschäftsjahres erstmalig über- Immobilie der Immobilien-Gesellschaft veräußert wird. schritten sind. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine jährliche VergüDie Berechnung einer etwaig anfallenden erfolgsabhängigen tung in Höhe von 0,025% des am Ende des Geschäftsjahres Vergütung erfolgt jeweils am Monatsende unter Anrechnung festgestellten Wertes des Sondervermögens. Sie ist berech- bis dahin angefallener anteiliger Veräußerungsgebühren. Sollte tigt, hierauf vierteljährlich anteilige Vorschüsse zu erheben. eine erfolgsabhängige Vergütung errechnet werden, so wird sie am Anfang des Folgemonats der Anteilklasse IC belastet. Im Übrigen darf das Sondervermögen mit verschiedenen Aufwendungen belastet werden, so z.B. mit Kosten, die im Die Erhöhung oder Reduzierung der gebildeten Rückstellung Zusammenhang mit Grundstückserwerbsaktivitäten stehen. wird im Wege einer kumulierten Betrachtung der Erfolgsquote Darunter sind u.a. die Kosten für die technische, rechtliche, jeweils am Anfang des Folgemonats vorgenommen. Zum steuerliche und wirtschaftliche Prüfung (Due Diligence) der Ende des ersten Geschäftsjahres nach Bildung der neuen Immobilie und des Immobilienerwerbs durch externe Berater Anteilklasse IC ist der Erfolg maßgeblich, der sich aus dem zu verstehen, die bei einem Erwerb einer Immobilie oder Vergleich zwischen dem Anteilwert am jeweiligen Monats- einer Immobilien-Gesellschaft im Regelfall anfallen. Diese ende und dem letzten vor Bildung der neuen Anteilklasse IC Kosten können auch dann dem Sondervermögen belastet ermittelten Anteilwert ergibt. In den folgenden Geschäftsjah- werden, wenn die jeweilige Immobilie oder Immobilien- ren werden jeweils der Anteilwert am jeweiligen Monatsende Gesellschaft nicht in den Bestand des Sondervermögens und der Anteilwert am Ende des vorangegangenen Geschäfts- übergeht, weil sie nicht erworben wurde. Gleiches gilt für jahres – unter Hinzurechnung der zwischenzeitlich erfolgten Kosten im Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungsak- Ausschüttung – verglichen. tivitäten, z.B. Kosten für externe Berater, die bei einem Verkauf einer Immobilie oder einer Immobilien-Gesellschaft Die endgültig für das jeweilige Geschäftsjahr ermittelte regelmäßig anfallen. Diese Kosten können auch für den Fall, erfolgsabhängige Vergütung wird mit Wirkung zum Ende des dass die Immobilie nicht veräußert werden konnte, dem Son- 28 RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt dervermögen belastet werden. Wegen der übrigen Aufwen- des Sondervermögens, der Vergütung der Depotbank, den dungen, mit denen das Sondervermögen belastet werden Rechtsverfolgungskosten sowie den Aufwendungen, die dem darf, wird auf § 11 Abs. 5 und § 12 Abs. 5 der „Besonderen Sondervermögen zusätzlich gemäß § 11 Abs. 5 Buchstaben d) Vertragsbedingungen“ (gültig bis 30. Juni 2013) verwiesen bis j) und § 12 Abs. 5 Buchstaben d) bis j) der „Besonderen (siehe Seiten 59/62). Vertragsbedingungen“ belastet werden können. Ausgenommen sind die Kosten und Nebenkosten, die beim Erwerb und Diese Regelungen gelten auch entsprechend für die von der der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen. KAG für Rechnung des Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Immobilien-Gesellschaften und deren Die Bezugsgröße zur Ermittlung der Gesamtkostenquote ist Immobilien. Dabei werden Aufwendungen, die der KAG im das durchschnittliche Fondsvermögen des jeweiligen voran- Zusammenhang mit Immobilien-Gesellschaften entstehen, gegangenen Geschäftsjahres. z.B. die Nebenkosten des Erwerbs einer Immobilie durch diese Immobilien-Gesellschaft, in der der KAG entstandenen Die Gesamtkostenquote wird als Prozentsatz im Jahresbericht Höhe dem Sondervermögen belastet. nach der Ertrags- und Aufwandsrechnung ausgewiesen. Soweit die KAG dem Sondervermögen eigene Aufwendun- Sollte eine erfolgsabhängige Vergütung erhoben werden, gen nach vorgenannten Absätzen belastet, müssen diese billi- wird diese gesondert ins Verhältnis zum durchschnittlichen gem Ermessen entsprechen. Diese Aufwendungen werden in Fondsvermögen – bezogen auf die jeweilige Anteilklasse – den Jahresberichten aufgegliedert ausgewiesen. gesetzt und als Prozentsatz ausgewiesen. Dem Sondervermögen wird neben der Vergütung zur Verwal- Die KAG kann nach ihrem freien Ermessen mit einzelnen tung des Sondervermögens eine weitere Verwaltungsvergü- Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmter Ver- tung für die im Sondervermögen gehaltenen Wertpapier-und waltungsvergütung an diese Anleger vereinbaren. Dies Geldmarkt-Investmentanteile berechnet. Im Jahres- und Halb- kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle jahresbericht werden diese weitere Verwaltungsvergütung, Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren. welche dem Sondervermögen von einer anderen KAG oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft berechnet Der KAG können im Zusammenhang mit Geschäften für wurde, sowie der Betrag der Ausgabeauf- und Rücknahmeab- Rechnung des Sondervermögens geldwerte Vorteile (Broker schläge angegeben, die dem Sondervermögen im Berichts- Research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssys- zeitraum für den Erwerb und die Rückgabe von Anteilen an teme) entstehen, die im Interesse der Anleger bei den Anla- Wertpapier- und Geldmarkt-Sondervermögen berechnet wor- geentscheidungen verwendet werden. Der KAG fließen keine den sind. Rückvergütungen der aus dem Sondervermögen an die Depotbank und an Dritte geleisteten Vergütungen und Auf- Die KAG wird dem Sondervermögen keine Ausgabeauf- wandserstattungen zu. schläge und Rücknahmeabschläge sowie keine Verwaltungsvergütung für die gehaltenen Wertpapier- und Geldmarkt- Die KAG verwendet einen Teil der ihr aus dem Sondervermö- Investmentanteile berechnen, wenn die betreffenden gen geleisteten Vergütungen für wiederkehrende (z.B. monat- Wertpapier- und Geldmarkt-Sondervermögen von einer ande- liche oder jährliche) Vergütungen an Vermittler von Anteilen ren KAG verwaltet werden, mit der sie durch eine wesentliche als Vermittlungsfolgeprovision. Dabei kann es sich auch um unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist. Das wesentliche Teile handeln. Die Höhe dieser Provisionen wird kann dadurch erreicht werden, dass die KAG ihre Verwal- in der Regel in Abhängigkeit vom jeweiligen Bestand des tungsvergütung für den auf Anteile an solchen verbundenen durch den Vermittler vermittelten Fondsvolumens an den ver- Investmentvermögen entfallenden Teil – ggf. bis zu ihrer einbarten Stichtagen bemessen. gesamten Höhe – jeweils um die von den erworbenen Investmentvermögen berechnete Verwaltungsvergütung kürzt. Kosten (gültig ab dem 1. Juli 2013) Vergütungen und Aufwendungserstattungen an die KAG, die Vergütungen und Aufwendungserstattungen (Kostenreglun- Depotbank und Dritte unterliegen nicht der Genehmigungs- gen) aus dem Sondervermögen an die RREEF Investment pflicht der BaFin. GmbH, die Depotbank und Dritte unterliegen der Genehmigungspflicht der BaFin. Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Sondervermögens angefallenen Verwaltungskosten (ohne Anteilklasse RC Transaktionskosten) offengelegt und als Quote des durch- 1. Die KAG gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im schnittlichen Fondsvolumens innerhalb des jeweiligen Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungs- Geschäftsjahres ausgewiesen („Gesamtkostenquote“). Diese vergütung einschließlich etwaiger erhaltener erfolgsab- setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung hängiger Vergütungen an. RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt 29 2. Vergütungen, die an die KAG zu zahlen sind a) Die KAG erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche Vergütung in Höhe von 1% des Durch- Auflösungsberichts; f) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaf- schnittswertes des – bezogen auf die Anteilklasse RC – ten Datenträgers, außer im Fall der Informationen über anteiligen Sondervermögens, der aus den Werten am Fondsverschmelzungen und Informationen über Ende eines jeden Tages errechnet wird. Sie ist berechtigt, Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzver- hierauf anteilige tägliche Vorschüsse zu erheben. Der letzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwert- KAG steht es frei, eine niedrigere Vergütung zu nehmen. b) Werden für das Sondervermögen Immobilien in einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR erworben, umgebaut oder veräußert, kann die KAG jeweils ermittlung; g) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens; h) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungs- eine einmalige Vergütung von 1% des Kaufpreises bzw. grundlagen und die Bescheinigung, dass die steuerli- der Baukosten beanspruchen. Befinden sich solche chen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuer- Immobilien außerhalb der Vertragsstaaten des Abkom- rechts ermittelt wurden; mens über den EWR, so beträgt die Vergütung 1,5% des i) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine; Kaufpreises bzw. der Baukosten. Bei von der KAG für j) ggf. Kosten für die Ertragsscheinbogenerneuerung; das Sondervermögen durchgeführten Projektentwick- k) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von lungen kann eine Vergütung von 1% bzw. bei Projekt- Rechtsansprüchen durch die KAG für Rechnung des entwicklungen außerhalb des EWR von 1,5% der Bau- Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die kosten erhoben werden. KAG zu Lasten des Sondervermögens erhobenen 3. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind a) Die KAG zahlt für die Qualitätssicherung und -kontrolle der von sämtlichen in- und ausländischen Liegenschaftsverwaltern gelieferten Daten und Zahlen im Hinblick auf finanzielle, kaufmännische und technische Inhalte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,05% des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet Ansprüchen; l) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden; m)Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen; n) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte; o) im Zusammenhang mit den an die KAG, die Depotbank wird. Die Vergütung wird nicht durch die Verwaltungs- und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorste- vergütung gemäß Absatz 2.a) abgedeckt. hend genannten Aufwendungen anfallende Steuern b) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 2.a) und 3.a) als Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,05% des einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern. 6. Transaktionskosten Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendun- den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet gen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang wird, betragen. mit dem Erwerb, der Veräußerung und der Bebauung/dem 4. Die monatliche Vergütung für die Depotbank beträgt 1/12 Umbau von Vermögensgegenständen entstehenden Kos- von höchstens 0,025% p.a. des Wertes des Sondervermö- ten belastet. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit gens, errechnet aus dem jeweiligen Monatsendwert. dem Erwerb, der Veräußerung, der Bebauung/dem Umbau 5. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgen- und Belastung von Immobilien einschließlich in diesem den Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens: Zusammenhang anfallender Steuern werden dem Sonder- a) Kosten des Sachverständigenausschusses und anderer vermögen unabhängig vom tatsächlichen Zustandekom- Sachverständiger; b) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. ein- men des Geschäfts belastet. 7. Regeln zur Berechnung von Vergütungen und Kosten schließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung Die Regelungen unter den Absätzen 2.b), 5.a) und 5.b) gel- ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; ten entsprechend für die von der KAG für Rechnung des c) bei der Verwaltung von Immobilien entstehende Fremd- Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar gehaltenen kapital- und Bewirtschaftungskosten (Verwaltungs-, Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften bzw. die Vermietungs-, Instandhaltungs-, Betriebs- und Rechts- Immobilien dieser Gesellschaften. verfolgungskosten); Für die Berechnung der Vergütung der KAG gemäß d) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger Absatz 2.b) gilt Folgendes: Im Falle des Erwerbs, der Veräu- bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunter- ßerung, des Umbaus, des Neubaus oder der Projektentwick- lagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufspros- lung einer Immobilie durch eine Immobilien-Gesellschaft ist pekt, wesentliche Anlegerinformationen); der Kaufpreis bzw. sind die Baukosten der Immobilie anzu- e) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und 30 ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des setzen. Im Falle des Erwerbs oder der Veräußerung einer Immobilien-Gesellschaft ist der Verkehrswert der von der RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt Gesellschaft gehaltenen Immobilien anzusetzen. Wenn nur d) Aufholung/„High water mark“-Regelungen eine Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft gehalten, Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen erworben oder veräußert wird, ist der anteilige Verkehrswert werden, wenn der Anteilwert am Ende der Abrech- bzw. sind die Baukosten entsprechend dem Anteil der für nungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des das Sondervermögen gehaltenen, erworbenen oder veräu- Sondervermögens, der am Ende der fünf vorhergehen- ßerten Beteiligungsquote anzusetzen. den Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt. Für die Berechnung des Aufwendungsersatzes gemäß den 9. Die KAG hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht Absätzen 5.a) und 5.b) ist auf die Höhe der Beteiligung des den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahme Sondervermögens an der Immobilien-Gesellschaft abzu- abschläge offenzulegen, die dem Sondervermögen im stellen. Abweichend hiervon gehen Aufwendungen, die bei Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von der Immobilien-Gesellschaft aufgrund von besonderen Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. Anforderungen des InvG entstehen, nicht anteilig, sondern Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der in vollem Umfang zu Lasten des oder der Sondervermö- KAG selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wer- gen, für deren Rechnung eine Beteiligung an der Gesell- den, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit- schaft gehalten wird und die diesen Anforderungen telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die unterliegen. Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb 8. Erfolgsabhängige Vergütung a) Definition der erfolgsabhängigen Vergütung und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die KAG hat im Jahresbericht Die KAG kann für die Verwaltung des Sondervermögens und im Halbjahresbericht die Vergütung offenzulegen, die je ausgegebenen Anteil ferner eine erfolgsabhängige dem Sondervermögen von der KAG selbst, von einer Vergütung in Höhe von bis zu 1,5% (Höchstbetrag) des anderen KAG, einer Investmentaktiengesellschaft mit ver- Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende änderlichem Kapital oder einer anderen Gesellschaft, mit einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang der die KAG durch eine wesentliche unmittelbare oder mit- der Abrechnungsperiode um 4,1% übersteigt (absolut telbare Beteiligung verbunden ist, oder einer ausländi- positive Anteilwertentwicklung), jedoch insgesamt schen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwal- höchstens bis zu 0,1% des Durchschnittswerts des Son- tungsgesellschaft, als Verwaltungsvergütung für die im dervermögens in der Abrechnungsperiode. Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. b) Definition der Abrechnungsperiode 10.Soweit die KAG dem Sondervermögen eigene Aufwendun- Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Oktober und gen nach Absatz 5 belastet, müssen diese billigem Ermes- endet am 30. September des folgenden Kalenderjahres. sen entsprechen. Diese Aufwendungen werden in den Jah- c) Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der resberichten aufgegliedert ausgewiesen. Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode (ggf. unter Anteilklasse IC Berücksichtigung des vereinbarten zusätzlichen Schwel- 1. Die KAG gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im lenwertes) ermittelt. Bei der Wertentwicklungsberech- Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungs- nung nach der BVI-Methode werden alle Kosten auf vergütung einschließlich etwaiger erhaltener erfolgsab- Ebene des Sondervermögens (zum Beispiel Verwaltungsvergütung i. S. des vorstehenden Abs. 2.a), Depotbankgebühren i. S. des vorstehenden Abs. 4, Kosten hängiger Vergütungen an. 2. Vergütungen, die an die KAG zu zahlen sind a) Die KAG erhält für die Verwaltung des Sondervermö- für Druck des Jahres-/Halbjahresberichts, ggf. eine gens aus dem Sondervermögen eine jährliche Vergü- erfolgsabhängige Vergütung i. S. dieses Abs. 8 berück- tung in Höhe von 0,55 % des Durchschnittswertes des sichtigt. Die individuellen Kosten des Anlegers, wie bei- direkt und über Immobilien-Gesellschaften gehaltenen – spielsweise Gebühren, Provisionen, andere Entgelte bezogen auf die Anteilklasse IC – anteiligen Immobilien- sowie der Ausgabeaufschlag, fließen nicht in die Wert- vermögens, der aus den Werten des Immobilienvermö- entwicklungsberechnung ein. Zwischenzeitlich erfolgte gens am Ende eines jeden Tages errechnet wird. Ferner Ausschüttungen werden in die Berechnung der Werter- erhält die KAG eine jährliche Vergütung in Höhe von mittlung mit aufgenommen. Nähere Details zu der BVI- 0,05% des Durchschnittswertes der – bezogen auf die Methode finden sich unter www.bvi.de, „Statistik“. Anteilklasse IC – anteiligen Liquiditätsanlagen, der aus Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs den Werten der Liquiditätsanlagen am Ende eines jeden wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im Tages errechnet wird. Als maßgebliches anteiliges Sondervermögen je ausgegebenen Anteil zurückgestellt Immobilienvermögen wird die Summe der Verkehrs- bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteige- werte der direkt gehaltenen Immobilien, im Falle von rung oder der „High water mark“ wieder aufgelöst. Die über Immobilien-Gesellschaften gehaltenen Immobilien am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurück- die Summe der Verkehrswerte von deren Immobilien gestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen entsprechend der Beteiligungshöhe zugrunde gelegt. werden. Die KAG ist berechtigt, auf die vorgenannten jährlichen RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt 31 Vergütungen anteilige tägliche Vorschüsse zu erheben. Ihr steht es frei, eine niedrigere Vergütung zu nehmen. b) Werden für das Sondervermögen Immobilien in einem den Abschlussprüfer des Sondervermögens; h) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungs- Vertragsstaat des Abkommens über den EWR erworben, grundlagen und die Bescheinigung, dass die steuer umgebaut oder veräußert, kann die KAG jeweils eine ein- lichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuer- malige Vergütung von 1% des Kaufpreises bzw. der Bau- rechts ermittelt wurden; kosten beanspruchen. Befinden sich solche Immobilien i) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine; außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den j) ggf. Kosten für die Ertragsscheinbogenerneuerung; EWR, so beträgt die Vergütung 1,5% des Kaufpreises k) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von bzw. der Baukosten. Bei von der KAG für das Sonderver- Rechtsansprüchen durch die KAG für Rechnung des mögen durchgeführten Projektentwicklungen kann eine Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Vergütung von 1% bzw. bei Projektentwicklungen außer- KAG zu Lasten des Sondervermögens erhobenen halb des EWR von 1,5% der Baukosten erhoben werden. 3. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind a) Die KAG zahlt für die Qualitätssicherung und -kontrolle der von sämtlichen in- und ausländischen Liegenschaftsverwaltern gelieferten Daten und Zahlen im Hinblick auf finanzielle, kaufmännische und technische Inhalte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,05% des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus Ansprüchen; l) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden; m)Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen; n) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte; o) im Zusammenhang mit den an die KAG, die Depotbank den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorste- wird. Die Vergütung wird nicht durch die Verwaltungs- hend genannten Aufwendungen anfallende Steuern vergütung gemäß Ziffer 2.a) abgedeckt. einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwal- b) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 2.a) und 3.a) als Vergütung tung und Verwahrung entstehenden Steuern. 6. Transaktionskosten entnommen wird, kann insgesamt bis zu 0,65% des Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendun- Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus gen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet mit dem Erwerb, der Veräußerung und der Bebauung/dem wird, betragen. Umbau von Vermögensgegenständen entstehenden Kos- 4. Die monatliche Vergütung für die Depotbank beträgt 1/12 ten belastet. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit von höchstens 0,025% p.a. des Wertes des Sondervermö- dem Erwerb, der Veräußerung, der Bebauung/dem Umbau gens, errechnet aus dem jeweiligen Monatsendwert. und Belastung von Immobilien einschließlich in diesem 5. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgen- Zusammenhang anfallender Steuern werden dem Sonder- den Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens: vermögen unabhängig vom tatsächlichen Zustandekom- a) Kosten des Sachverständigenausschusses und anderer men des Geschäfts belastet. Sachverständiger; b) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. ein- 7. Regeln zur Berechnung von Vergütungen und Kosten Die Regelungen unter den Absätzen 2.b), 5.a) und 5.b) gel- schließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ten entsprechend für die von der KAG für Rechnung des ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar gehaltenen c) bei der Verwaltung von Immobilien entstehende Fremd- Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften bzw. die kapital- und Bewirtschaftungskosten (Verwaltungs-, Ver- Immobilien dieser Gesellschaften. mietungs-, Instandhaltungs-, Betriebs- und Für die Berechnung der Vergütung der KAG gemäß Rechtsverfolgungskosten); Absatz 2.b) gilt Folgendes: Im Falle des Erwerbs, der Veräu- d) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger ßerung, des Umbaus, des Neubaus oder der Projektentwick- bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunter- lung einer Immobilie durch eine Immobilien-Gesellschaft ist lagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufspros- der Kaufpreis bzw. sind die Baukosten der Immobilie anzu- pekt, wesentliche Anlegerinformationen); setzen. Im Falle des Erwerbs oder der Veräußerung einer e) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjah- Immobilien-Gesellschaft ist der Verkehrswert der in der resberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und Gesellschaft enthaltenen Immobilien anzusetzen. Wenn nur ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des eine Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft gehalten, Auflösungsberichtes; erworben oder veräußert wird, ist der anteilige Verkehrswert f) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften 32 g) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch bzw. sind die Baukosten entsprechend dem Anteil der für Datenträgers, außer im Fall der Informationen über das Sondervermögen gehaltenen, erworbenen oder veräu- Fondsverschmelzungen und Informationen über Maßnah- ßerten Beteiligungsquote anzusetzen. men im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen Für die Berechnung des Aufwendungsersatzes gemäß den oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; Absätzen 5.a) und 5.b) ist auf die Höhe der Beteiligung des RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt Sondervermögens an der Immobilien-Gesellschaft abzustellen. Abweichend hiervon gehen Aufwendungen, die bei der Immobilien-Gesellschaft aufgrund von besonderen gestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden. d) Aufholung/„High water mark“-Regelungen Anforderungen des InvG entstehen, nicht anteilig, sondern Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen in vollem Umfang zu Lasten des oder der Sondervermö- werden, wenn der Anteilwert am Ende der Abrech- gen, für deren Rechnung eine Beteiligung an der Gesell- nungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des schaft gehalten wird und die diesen Anforderungen Sondervermögens, der am Ende der fünf vorhergehen- unterliegen. 8. Erfolgsabhängige Vergütung a) Definition der erfolgsabhängigen Vergütung den Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt. 9. Die KAG hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeab- Die KAG kann für die Verwaltung des Sondervermö- schläge offenzulegen, die dem Sondervermögen im gens je ausgegebenen Anteil ferner eine erfolgsabhän- Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von gige Vergütung in Höhe von bis zu 3,5% (Höchstbe- Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. trag) des Betrages erhalten, um den der Anteilwert Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der am Ende einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am KAG selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wer- Anfang der Abrechnungsperiode um 5,4% übersteigt den, mit der die KAG durch eine wesentliche unmittelbare (absolut positive Anteilwertentwicklung), jedoch oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die KAG insgesamt höchstens bis zu 0,3% des Durchschnitts- oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rück- wertes des Sondervermögens in der Abrechnungs- nahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeab- periode. schläge berechnen. Die KAG hat im Jahresbericht und im Für den Fall, dass die KAG in einem Geschäftsjahr Halbjahresbericht die Vergütung offenzulegen, die dem berechtigt ist, sowohl eine erfolgsabhängige Vergütung Sondervermögen von der KAG selbst, von einer anderen gemäß diesem Absatz 8 als auch zugleich eine Vergü- Gesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft mit verän- tung gemäß vorstehendem Absatz 2.b) bzw. Absatz 7 derlichem Kapital oder einer anderen Gesellschaft, mit der für die Veräußerung von Immobilien oder Immobilien- die KAG durch eine wesentliche unmittelbare oder mittel- Gesellschaften zu verlangen, wird die auf die Anteil- bare Beteiligung verbunden ist, oder einer ausländischen klasse IC entfallende anteilige Veräußerungsgebühr auf Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungs- die erfolgsabhängige Vergütung gemäß diesem gesellschaft, als Verwaltungsvergütung für die im Sonder- Absatz angerechnet. b) Definition der Abrechnungsperiode vermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. 10.Soweit die KAG dem Sondervermögen eigene Aufwendun- Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Oktober und gen nach Absatz 5 belastet, müssen diese billigem Ermes- endet am 30. September des folgenden Kalenderjahres. sen entsprechen. Diese Aufwendungen werden in den Jah- c) Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der resberichten aufgegliedert ausgewiesen. Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode (ggf. unter Sonstige Hinweise zu Vergütungen und Kosten Berücksichtigung des vereinbarten zusätzlichen Die KAG kann nach ihrem freien Ermessen mit einzelnen Schwellenwertes) ermittelt. Bei der Wertentwicklungs- Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmter Ver- berechnung nach der BVI-Methode werden alle Kosten waltungsvergütung an diese Anleger vereinbaren. Dies auf Ebene des Sondervermögens (zum Beispiel Ver- kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle waltungsvergütung i. S. des vorstehenden Abs. 2.a), Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren. Depotbankgebühren i. S. des vorstehenden Abs. 4., Kosten für Druck des Jahres-/Halbjahresberichts, ggf. Der KAG können im Zusammenhang mit Geschäften für erfolgsabhängige Vergütung i. S. des Abs. 8. berück- Rechnung des Sondervermögens geldwerte Vorteile (Broker sichtigt. Die individuellen Kosten des Anlegers, wie Research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssys- beispielsweise Gebühren, Provisionen, andere Ent- teme) entstehen, die im Interesse der Anleger bei den Anla- gelte sowie der Ausgabeaufschlag, fließen nicht in die geentscheidungen verwendet werden. Der KAG fließen keine Wertentwicklungsberechnung ein. Zwischenzeitlich Rückvergütungen der aus dem Sondervermögen an die erfolgte Ausschüttungen werden in die Wertermittlung Depotbank und an Dritte geleisteten Vergütungen und Auf- mit aufgenommen. Nähere Details zu der BVI-Methode wandserstattungen zu. finden sich unter www.bvi.de, „Statistik“. Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs Die KAG verwendet einen Teil der ihr aus dem Sondervermö- wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im gen geleisteten Vergütungen für wiederkehrende (z.B. monat- Sondervermögen je ausgegebenen Anteil zurückgestellt liche oder jährliche) Vergütungen an Vermittler von Anteilen bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteige- als Vermittlungsfolgeprovision. Dabei kann es sich auch um rung oder der „High water mark“ wieder aufgelöst. Die wesentliche Teile handeln. Die Höhe dieser Provisionen wird am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurück- in der Regel in Abhängigkeit vom jeweiligen Bestand des RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt 33 durch den Vermittler vermittelten Fondsvolumens an den ver- Hinzu kommen Bauzinsen (Eigengeldverzinsung für Bauvor- einbarten Stichtagen bemessen. haben), soweit sie als kalkulatorischer Zins anstelle der marktüblichen Verzinsung der für die Bauvorhaben verwende- Angabe einer Gesamtkostenquote ten Mittel des Sondervermögens angesetzt werden. Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des Sondervermögens angefallenen Verwaltungskosten (ohne Außerordentliche Erträge bzw. Aufwendungen können aus Transaktionskosten) offengelegt und als Quote des durch- der Veräußerung von Immobilien, Beteiligungen an Immobi- schnittlichen Fondsvolumens innerhalb des jeweiligen lien-Gesellschaften, Finanzinstrumenten und von Liquiditäts- Geschäftsjahres ausgewiesen („Gesamtkostenquote“). Diese anlagen entstehen. Die Veräußerungsgewinne oder -verluste setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung aus dem Verkauf von Immobilien und Beteiligungen an des Sondervermögens, der Vergütung der Depotbank sowie Immobilien-Gesellschaften werden in der Weise ermittelt, den Aufwendungen, die dem Sondervermögen zusätzlich dass die Verkaufserlöse (abzüglich der beim Verkauf angefal- belastet werden können (siehe Seite 29 des Verkaufsprospek- lenen Kosten) den um die steuerliche Abschreibung vermin- tes). Ausgenommen sind die Kosten und Nebenkosten, die derten Anschaffungskosten der Immobilie oder Beteiligung beim Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän- an einer Immobilien-Gesellschaft (Buchwert) gegenüberge- den entstehen. stellt werden. Eine etwaige der Gesellschaft zustehende erfolgsabhängige Realisierte Veräußerungsverluste werden mit realisierten Vergütung siehe für Anteilklasse RC § 11 Abs. 8 und für Anteil- Veräußerungsgewinnen nicht saldiert, sondern getrennt im klasse IC § 12 Abs. 8 der „Besonderen Vertragsbedingungen“ Veräußerungsergebnis ausgewiesen. Bestandteile des Ver- wird gesondert ins Verhältnis zum durchschnittlichen Fonds- äußerungsergebnisses, z.B. Veräußerungsgewinne, kön- vermögen – bezogen auf die jeweilige Anteilklasse – gesetzt nen – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertrags und als Prozentsatz ausgewiesen. ausgleichs – ganz oder teilweise ausgeschüttet oder vorgetragen werden. Besonderheiten in Zusammenhang mit dem Erwerb von Investmentanteilen Die Veräußerungsgewinne bzw. Veräußerungsverluste bei Dem Sondervermögen wird neben der Vergütung zur Verwal- Wertpapierverkäufen bzw. bei der Einlösung von Wertpapie- tung des Sondervermögens eine weitere Verwaltungsvergü- ren werden für jeden einzelnen Verkauf bzw. jede einzelne tung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile Einlösung gesondert ermittelt. Dabei wird bei der Ermittlung berechnet. von Veräußerungsgewinnen bzw. Veräußerungsverlusten der aus allen Käufen der Wertpapiergattung ermittelte Durch- Im Jahres- und Halbjahresbericht wird der Betrag der Ausga- schnittswert zugrunde gelegt (so genannte Durchschnitts- beaufschläge und Rücknahmeabschläge angegeben, die dem oder Fortschreibungsmethode). Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rückgabe von Anteilen an Sondervermögen berechnet wor- Die realisierten Gewinne bzw. Verluste aus zu Sicherungs den sind. Daneben wird die Vergütung offengelegt, die dem zwecken abgeschlossenen Geschäften mit Finanzinstrumen- Sondervermögen von der KAG selbst, einer anderen KAG ten wie z.B. Devisentermingeschäften und Futures ergeben oder einer Gesellschaft, mit der die KAG durch eine wesentli- sich aus dem Unterschied zwischen Ankaufskursen und den che unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, Kursen bei Verkauf bzw. Fälligkeit. oder einer ausländischen Investmentgesellschaft einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung Die Aufwendungen und Erträge des Sondervermögens wer- für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet den zunächst entsprechend dem Wertverhältnis der Anteil- wurde. Beim Erwerb von Investmentanteilen, die direkt oder klassen auf die einzelnen Anteilklassen und anschließend auf indirekt von der KAG oder einer Gesellschaft verwaltet wer- die einzelnen Anteile der jeweiligen Anteilklasse verteilt. Hier- den, mit der die KAG durch eine wesentliche unmittelbare von ausgenommen sind die anteilklassenspezifischen Auf- oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf sie oder die wendungen (z.B. Verwaltungskosten), deren Ergebnis den andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine betreffenden Anteilklassen unmittelbar zugerechnet wird. Die Ausgabeaufschläge oder Rücknahmeabschläge berechnen. Anteile unterschiedlicher Anteilklassen partizipieren daher in der Regel auch in unterschiedlichem Umfang an den Aufwen- Ermittlung und Verwendung der Erträge Ermittlung der Erträge dungen des Sondervermögens. Allein durch eine verhältnis- Das Sondervermögen erzielt ordentliche Erträge aus verein- der Anspruch des Anlegers auf partielle Teilhabe an der wirt- nahmten und nicht zur Kostendeckung verwendeten Mieten schaftlichen Entwicklung des Sondervermögens erfüllt. Die aus Immobilien, aus Beteiligungen an Immobilien-Gesell- Aufteilung muss daher gewährleisten, dass die Gesamtren- schaften sowie Zinsen und Dividenden aus Liquiditätsanla- dite je investierten Euro für alle Anleger je Anteilklasse gleich gen. Diese werden periodengerecht abgegrenzt. ist. 34 mäßige Aufteilung der Aufwendungen und der Erträge wird RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt Die Buchung von Aufwendungen und Erträgen sowie von sen jedoch mindestens 50% der in Absatz 1 genannten Mittelzu- und -abflüssen wird so gestaltet, dass ihre Zurech- Erträge ausgeschüttet werden. nung zu einer Anteilklasse nachvollziehbar ist und durch den Abschlussprüfer geprüft werden kann. Veräußerungsgewinne können – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – ausgeschüttet werden und Ertragsausgleichsverfahren müssen nicht mit Veräußerungsverlusten saldiert werden. Die KAG wendet für das Sondervermögen das so genannte Veräußerungsgewinne von Wertpapiergattungen können auch „Ertragsausgleichsverfahren“ an. Dies bedeutet, dass das im dann ausgeschüttet werden, wenn andere Wertpapiergattun- Gewinnvortrag enthaltene Ausschüttungspotenzial und der gen Verluste ausweisen. während des Geschäftsjahres bis zum Anteilkauf oder -verkauf angefallene Saldo aus Aufwendungen und Erträgen Eigengeldzinsen für Bauvorhaben können, sofern sie sich in (Mieten, Zinsen, Bewirtschaftungskosten etc.), die der Anleger den Grenzen der ersparten marktüblichen Bauzinsen halten, als Teil des Ausgabepreises bezahlen muss und der Verkäufer ebenfalls für die Ausschüttung verwendet werden. von Anteilen als Teil des Rücknahmepreises vergütet erhält, als ausschüttungsfähige Position in die Ertrags- und Auf- Die ausschüttbaren Erträge können zur Ausschüttung in spä- wandsrechnung und in die Ausschüttungsrechnung „Verwen- teren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die dungsrechnung“ eingestellt wird (Ertragsausgleich). Das Summe der vorgetragenen Erträge 15% des jeweiligen Wer- Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, die Ausschüttungsfä- tes des Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres higkeit pro umlaufenden Anteil von Auswirkungen der Mit- nicht übersteigt. telzu- und -abflüsse freizuhalten. Jeder Mittelzufluss würde sonst wegen der gestiegenen Anteilzahl den ausschüttungsfä- Im Interesse der Substanzerhaltung können ordentliche Ergeb- higen Betrag pro Anteil mindern, jeder Rückfluss den aus- nisbestandteile und Ergebnisse aus Veräußerungsgeschäften schüttungsfähigen Betrag pro Anteil wegen der gesunkenen teilweise – in Sonderfällen auch vollständig – zur Wiederanlage Anteilzahl erhöhen. Dieses Verfahren verhindert somit eine im Sondervermögen bestimmt werden. Abgesehen von Einbe- Verwässerung der Ausschüttungsfähigkeit pro Anteil bei halten für die Instandsetzung müssen jedoch mindestens 50% einem Mittelzufluss und verhindert eine zu hohe Ausschüt- der im ersten Absatz (unter der Überschrift „Verwendung der tungsfähigkeit („Substanzausschüttung“) pro Anteil bei Erträge“) genannten Erträge ausgeschüttet werden. einem Mittelrückfluss. Die Ausschüttung kann für die einzelnen Anteilklassen unterIm Ergebnis führt das Ertragsausgleichsverfahren dazu, dass schiedlich ermittelt werden. Die ermittelten ausschüttungs der Ausschüttungsbetrag je Anteil nicht durch den Anteilum- relevanten Erträge können je Anteilklasse unterschiedlich, lauf beeinflusst wird. Dabei wird in Kauf genommen, dass sei es teilweise oder vollumfänglich, für Ausschüttungen in Anleger, die beispielsweise kurz vor dem Ausschüttungster- Folgejahren vorgetragen werden. min Anteile erwerben, den auf Erträge entfallenden Teil des Ausgabepreises mit bezahlen und in Form einer Ausschüt- Die Ausschüttung erfolgt jährlich kostenfrei zeitnah nach tung zurückerhalten, obwohl ihr eingezahltes Kapital an dem Bekanntmachung des Jahresberichtes. Entstehen der Erträge nicht mitgewirkt hat. Zwischenausschüttungen Der Ertragsausgleich wird für jede Anteilklasse einzeln Die KAG hat das Recht, unterjährig bis zu drei Zwischenaus- berechnet. schüttungen an folgenden Terminen vorzunehmen: 31. März, 30. Juni, 30. September. Die Höhe der jeweiligen Zwischen- Verwendung der Erträge ausschüttung steht im Ermessen der KAG. Substanzausschüt- Die KAG schüttet grundsätzlich die während des Geschäfts tungen sind im Rahmen von Zwischenausschüttungen nicht jahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und zulässig. Zwischenausschüttungen können nur für alle Anteil- nicht zur Kostendeckung verwendeten ordentlichen Erträge aus klassen gleichmäßig durchgeführt werden. den Immobilien, den Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften, den Liquiditätsanlagen und dem sonstigen Vermögen samt Die KAG ist nicht verpflichtet, die gesamten bis zum Zeitpunkt dem zugehörigen Ertragsausgleich aus. In der Rechenschafts- einer Zwischenausschüttung angesammelten ausschüttbaren periode abgegrenzte Erträge auf Liquiditätsanlagen werden Erträge, wie sie im ersten Absatz dieses Abschnittes beschrie- ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen. ben sind, auszuschütten. Ein Vortrag der ausschüttbaren Erträge bis zum nächsten Ausschüttungstermin bzw. in spä- Von den so ermittelten Erträgen müssen Beträge, die für künf- tere Geschäftsjahre ist zulässig, sofern die Summe der vorge- tige Instandsetzungen erforderlich sind, einbehalten werden. tragenen Erträge 15% des jeweiligen Wertes des Sonderver- Beträge, die zum Ausgleich von Wertminderungen der Vermö- mögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. gensgegenstände erforderlich sind, können einbehalten wer- Finden Zwischenausschüttungen statt, so erfolgen diese den. Abgesehen von Einbehalten für die Instandsetzung müs- unmittelbar nach Veröffentlichung der Ausschüttungsbekannt- RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt 35 machung bei den in dieser Ausschüttungsbekanntmachung genannten Zahlstellen. Sowohl Ausschüttungen als auch Zwischenausschüttungen und Vorträge ausschüttbarer Erträge können je Anteilklasse unterschiedlich ermittelt werden. Wirkung der Ausschüttung auf den Anteilwert Da der Ausschüttungsbetrag dem Sondervermögen entnommen wird, vermindert sich am Tag der Ausschüttung (Ex-Tag) der Anteilwert jeder Anteilklasse um den ausgeschütteten Betrag je Anteil. Der Ausschüttung für jede der beiden Anteilklassen kann eine unterschiedliche Ausschüttungspolitik zugrunde liegen. Gutschrift der Ausschüttungen Soweit die Anteile von der KAG oder einer von ihr mit der Verwahrung von Anteilen im Rahmen eines Investmentkontoservice beauftragten KAG verwaltet und verwahrt werden, werden die Ausschüttungen kostenfrei gutgeschrieben. Soweit die Anteile in einem Depot bei Dritten, z.B. bei Banken oder Sparkassen, verwahrt werden, können zusätzliche Kosten entstehen. 36 RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt Kurzangaben über die für die Anleger bedeutsamen Steuervorschriften Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für vermögen dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25% oder Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. dem niedrigeren persönlichen Steuersatz. Dem ausländischen Anleger empfiehlt die KAG sich vor Erwerb von Anteilen an dem in diesem Verkaufsprospekt Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, wer- beschriebenen Sondervermögen mit seinem Steuerberater in den die Erträge als Betriebseinnahmen steuerlich erfasst. Die Verbindung zu setzen und mögliche steuerliche Konsequen- steuerliche Gesetzgebung erfordert zur Ermittlung der steuer- zen aus dem Anteilerwerb in seinem Heimatland individuell pflichtigen bzw. der kapitalertragsteuerpflichtigen Erträge zu klären. eine differenzierte Betrachtung der Ertragsbestandteile. Das Sondervermögen ist als Zweckvermögen von der Körper- Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer) schaft- und Gewerbesteuer befreit. Die steuerpflichtigen Inländische Mieterträge, Zinsen, Dividenden Erträge des Sondervermögens werden jedoch beim Privatanle- (insbesondere aus Immobilienkapitalgesellschaften), ger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer sonstige Erträge und Gewinne aus dem Verkauf inländischer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitaler- Immobilien innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung trägen den Sparer-Pauschbetrag von jährlich 801 EUR (für Ausgeschüttete oder thesaurierte Erträge (inländische Miet Alleinstehende oder getrennt veranlagte Ehegatten) bzw. erträge, Dividenden, Zinsen, sonstige Erträge) und Gewinne 1.602 EUR (für zusammen veranlagte Ehegatten) übersteigen. aus dem Verkauf inländischer Immobilien innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung unterliegen bei Inlandsver- Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich wahrung grundsätzlich dem Steuerabzug von 25% (zuzüglich einem Steuerabzug von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). und ggf. Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch die vom Sondervermögen ausgeschütteten Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn Erträge, die ausschüttungsgleichen Erträge, der Zwischenge- der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag winn sowie der Gewinn aus dem An- und Verkauf von Fonds- vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801 EUR bei anteilen, wenn diese nach dem 31. Dezember 2008 erworben Einzelveranlagung bzw. 1.602 EUR bei Zusammenveranla- wurden bzw. werden.1 gung von Ehegatten nicht übersteigen. Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer NV-Bescheinigung. Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer), so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkom- Verwahrt der inländische Anleger die Anteile eines steuer- mensteuererklärung anzugeben sind. Bei der Vornahme des rechtlich ausschüttenden Sondervermögens in einem inländi- Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grund- schen Depot bei der Kapitalanlagegesellschaft oder einem sätzlich bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus- Kreditinstitut (Depotfall), so nimmt die depotführende Stelle ländische Quellensteuern angerechnet. als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein in ausreichender Höhe Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswir- ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster kung, wenn der persönliche Steuersatz geringer ist als der oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Abgeltungssatz von 25%. In diesem Fall können die Einkünfte Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuererklärung In diesen Fällen erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrige- ungekürzt gutgeschrieben. ren persönlichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug an (sog. Für den Steuerabzug eines thesaurierenden Sondervermö- Günstigerprüfung). gens stellt das Sondervermögen den depotführenden Stellen die Kapitalertragsteuer nebst den maximal anfallenden Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zur unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus der Veräußerung Verfügung. Die depotführenden Stellen nehmen den Steuer- von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt abzug wie im Ausschüttungsfall unter Berücksichtigung der wird), sind diese in der Steuererklärung anzugeben. Im Rah- persönlichen Verhältnisse der Anleger vor, so dass insbeson- men der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapital- dere ggf. die Kirchensteuer abgeführt werden kann. Soweit das Sondervermögen den depotführenden Stellen Beträge 1Gewinne aus dem Verkauf von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteilen sind beim Privatanleger steuerfrei. RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt zur Verfügung gestellt hat, die nicht abgeführt werden müssen, erfolgt eine Erstattung. 37 Befinden sich die Anteile eines thesaurierenden Sonderver- kommens (Freistellungsmethode) verzichtet hat (Regelfall). mögens im Depot bei einem inländischen Kreditinstitut oder Die steuerfreien Erträge wirken sich auch nicht auf den anzu- einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft, so erhält der wendenden Steuersatz aus (kein Progressionsvorbehalt). Anleger, der seiner depotführenden Stelle einen in ausreichender Höhe ausgestellten Freistellungsauftrag oder eine Sofern im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen aus- NV-Bescheinigung vor Ablauf des Geschäftsjahres des Son- nahmsweise die Anrechnungsmethode vereinbart oder kein dervermögens vorlegt, den depotführenden Stellen zur Ver Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde, gelten fügung gestellten Betrag auf seinem Konto gutgeschrieben. die Aussagen zur Behandlung von Gewinnen aus dem Verkauf inländischer Immobilien innerhalb von zehn Jahren seit Sofern der Freistellungsauftrag oder die NV-Bescheinigung nicht Anschaffung analog. Die in den Herkunftsländern gezahlten bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt wird, erhält der Anleger auf Steuern können ggf. auf die deutsche Einkommensteuer Antrag von der depotführenden Stelle eine Steuerbescheinigung angerechnet werden, sofern die gezahlten Steuern nicht über den einbehaltenen und abgeführten Steuerabzug und den bereits auf der Ebene des Sondervermögens als Werbungs- Solidaritätszuschlag. Der Anleger hat dann die Möglichkeit, den kosten berücksichtigt wurden. Steuerabzug im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung auf seine persönliche Steuerschuld anrechnen zu lassen. Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien Werden Anteile ausschüttender Sondervermögen nicht in Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, eigenkapitalähn einem Depot verwahrt und Ertragsscheine einem inländischen lichen Genussrechten und Investmentanteilen, Gewinne aus Kreditinstitut vorgelegt (Eigenverwahrung), wird der Steuerab- Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien, die zug in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag vorgenommen. auf der Ebene des Sondervermögens erzielt werden, werden beim Anleger nicht erfasst, solange sie nicht ausgeschüttet Dividenden von ausländischen (Immobilien-)Kapitalgesell- werden. Zudem werden die Gewinne aus der Veräußerung schaften als so genannte Schachteldividenden können nach der in § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis f) InvStG Auffassung der Finanzverwaltung nicht steuerfrei sein. genannten Kapitalforderungen beim Anleger nicht erfasst, wenn sie nicht ausgeschüttet werden. Kapitalrückzahlungen aus ausländischen Kapitalgesellschaften, soweit sie nicht aus dem originären Nennkapital stam- Hierunter fallen folgende Kapitalforderungen: men, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung steuerlich grundsätzlich den Dividenden gleichgestellt und somit beim a) Kapitalforderungen, die eine Emissionsrendite haben, Anleger steuerpflichtig. Auf Antrag des Sondervermögens b) „normale“ Anleihen und unverbriefte Forderungen mit kann nach § 27 Abs. 8 KStG im Fall von EU-Kapitalgesellschaften die Kapitalrückzahlung als Einlagenrückgewähr qualifiziert werden. Diese Qualifikation hängt allerdings von einem entsprechenden Bescheid des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) ab. Bei Mittelrückflüssen vor Erlass eines Bescheides festem Kupon sowie Down-Rating-Anleihen, Floater und Reverse-Floater, c) Risiko-Zertifikate, die den Kurs einer Aktie oder eines veröffentlichten Index für eine Mehrzahl von Aktien im Verhältnis 1:1 abbilden, ist eine steuerpflichtige Qualifikation der Mittel mit Korrektur d) Aktienanleihen, Umtauschanleihen und Wandelanleihen, im Folgejahr die Folge. Mittelrückflüsse aus Nicht-EU-Staaten e) ohne gesonderten Stückzinsausweis (flat) gehandelte sind nach Auffassung der Finanzverwaltung stets als steuerpflichtige Dividenden zu qualifizieren, soweit es sich nicht um Gewinnobligationen und Fremdkapital-Genussrechte und f) „cum“-erworbene Optionsanleihen. die Rückzahlung von originärem Nennkapital handelt. Werden Gewinne aus der Veräußerung der o.g. Wertpapiere/ Gewinne aus dem Verkauf inländischer und Kapitalforderungen, Gewinne aus Termingeschäften sowie ausländischer Immobilien nach Ablauf von zehn Jahren Erträge aus Stillhalterprämien ausgeschüttet, sind sie grund- seit der Anschaffung sätzlich steuerpflichtig und unterliegen bei Verwahrung der Gewinne aus dem Verkauf inländischer und ausländischer Anteile im Inland dem Steuerabzug von 25% (zuzüglich Immobilien außerhalb der Zehnjahresfrist, die auf der Ebene Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Ausgeschüttete des Sondervermögens erzielt werden, sind beim Anleger Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und stets steuerfrei. Gewinne aus Termingeschäften sind jedoch steuerfrei, wenn die Wertpapiere auf Ebene des Sondervermögens vor dem Ausländische Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf 1. Januar 2009 erworben bzw. die Termingeschäfte vor dem ausländischer Immobilien innerhalb von zehn Jahren 1. Januar 2009 eingegangen wurden. seit der Anschaffung Steuerfrei bleiben ausländische Mieterträge und Gewinne aus Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalforderungen, die dem Verkauf ausländischer Immobilien, auf deren Besteue- nicht in der o.g. Aufzählung enthalten sind, sind steuerlich rung Deutschland aufgrund eines Doppelbesteuerungsab- wie Zinsen zu behandeln (s.o.). 38 RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt Erträge aus der Beteiligung an in- und ausländischen Anleger bereits versteuert hat, damit es auch insoweit nicht zu Immobilienpersonengesellschaften einer Doppelbesteuerung kommt. Erträge aus der Beteiligung an in- und ausländischen Immobilienpersonengesellschaften sind steuerlich bereits mit Ende Bei Anlegern der Anteilklasse IC reduziert der Rücknahmeab- des Wirtschaftsjahres der Personengesellschaft auf der Ebene schlag gemäß den Vertragsbedingungen bei vorzeitiger Rück- des Sondervermögens zu erfassen. Sie sind nach allgemei- gabe der Anteile den Erlös aus der Rückgabe der Anteile und nen steuerlichen Grundsätzen zu beurteilen. somit grundsätzlich den Veräußerungsgewinn. Der von den Anlegern der Anteilklasse IC bei vorzeitiger Anteilrückgabe zu Negative steuerliche Erträge zahlende Rücknahmeabschlag steht gemäß den Vertragsbe- Verbleiben negative Erträge nach Verrechnung mit gleicharti- dingungen dem Sondervermögen zu und erhöht somit den gen positiven Erträgen auf der Ebene des Sondervermö- zuzurechnenden Anteilwert der verbleibenden Anleger beider gens, werden diese auf Ebene des Sondervermögens steu- Anteilklassen. erlich vorgetragen. Diese können auf Ebene des Sondervermögens mit künftigen gleichartigen positiven Der Gewinn aus der Veräußerung nach dem 31. Dezember steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrechnet wer- 2008 erworbener Fondsanteile ist insoweit steuerfrei, als er den. Eine direkte Zurechnung der negativen steuerlichen auf die während der Besitzzeit im Fonds entstandenen, noch Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wirken sich nicht auf der Anlegerebene erfassten, DBA-steuerfreien diese negativen Beträge beim Anleger einkommensteuerlich Erträge zurückzuführen ist (sogenannter besitzzeitanteiliger erst in dem Veranlagungszeitraum (Steuerjahr) aus, in dem Immobiliengewinn). das Geschäftsjahr des Sondervermögens endet bzw. die Ausschüttung für das Geschäftsjahr des Sondervermögens Die Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht den Immobilien- erfolgt, für das die negativen steuerlichen Erträge auf Ebene gewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des des Sondervermögens verrechnet werden. Eine frühere Gel- Investmentanteils. tendmachung bei der Einkommensteuer des Anlegers ist nicht möglich. Der Anleger-Immobiliengewinn im Zeitpunkt der Rückgabe berechnet sich aus dem veröffentlichten Prozentsatz multipli- Substanzauskehrungen ziert mit dem Rücknahmepreis. Es ist Auffassung der Kapital- Substanzauskehrungen (z.B. in Form von Bauzinsen) sind anlagegesellschaft, dass die Anleger der Anteilklasse IC, die nicht steuerbar. ihre Anteile vorzeitig zurückgeben und bei denen daher ein Rücknahmeabschlag einbehalten wird, den veröffentlichten Substanzauskehrungen, die der Anleger während seiner Prozentsatz mit dem um den Rücknahmeabschlag reduzierten Besitzzeit erhalten hat, sind allerdings dem steuerlichen Rücknahmepreis multiplizieren sollten. Die Kapitalanlagege- Ergebnis aus der Veräußerung der Fondsanteile hinzuzurech- sellschaft empfiehlt jedem Anleger, hinsichtlich dieser Thema- nen, d.h. sie erhöhen den steuerlichen Gewinn. tik ggf. seinen steuerlichen Berater zu konsultieren. Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene Nach Ansicht der Kapitalanlagegesellschaft steht der Wechsel Werden Anteile an einem Sondervermögen, die nach dem des Anlegers von der Anteilklasse RC in die Anteilklasse IC 31. Dezember 2008 erworben wurden, von einem Privatanle- einer Veräußerung der RC-Anteile und einem gleichzeitigen ger veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Erwerb der neuen IC-Anteile gleich. Abgeltungssatz von 25%. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer) Stelle den Steuerabzug vor. Der Steuerabzug von 25% (zuzüg- Inländische Mieterträge und Zinserträge lich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) kann durch sowie zinsähnliche Erträge die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. Inländische Mieterträge, Zinsen und zinsähnliche Erträge sind einer NV-Bescheinigung vermieden werden. beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig2. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüt- Bei einer Veräußerung von vor dem 1. Januar 2009 erworbe- tet werden. nen Anteilen ist der Gewinn bei Privatanlegern steuerfrei. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug bzw. eine Vergütung Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind die Anschaf- des Steuerabzugs ist nur durch Vorlage einer entsprechenden fungskosten um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der NV-Bescheinigung möglich. Ansonsten erhält der Anleger Anschaffung und der Veräußerungspreis um den Zwischenge- eine Steuerbescheinigung über die Vornahme des Steuer- winn im Zeitpunkt der Veräußerung zu kürzen, damit es nicht abzugs. zu einer doppelten einkommensteuerlichen Erfassung von Zwischengewinnen (s.u.) kommen kann. Zudem ist der Veräußerungspreis um die thesaurierten Erträge zu kürzen, die der RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt 2Die zu versteuernden Zinsen sind gemäß § 2 Abs. 2a InvStG im Rahmen der Zinsschrankenregelung nach § 4h EStG zu berücksichtigen. 39 Ausländische Mieterträge Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Gewinne Bei Mieterträgen aus ausländischen Immobilien verzichtet aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien Deutschland in der Regel auf die Besteuerung (Freistellung Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, eigenkapitalähnli- aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens). Bei Anle- chen Genussrechten und Investmentfondsanteilen, Gewinne gern, die nicht Kapitalgesellschaften sind, ist jedoch der aus Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien Progressionsvorbehalt teilweise zu beachten. sind beim Anleger steuerlich unbeachtlich, wenn sie thesauriert werden. Zudem werden die Gewinne aus der Veräuße- Sofern im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen aus- rung der nachfolgend genannten Kapitalforderungen beim nahmsweise die Anrechnungsmethode vereinbart oder kein Anleger nicht erfasst, wenn sie nicht ausgeschüttet werden: Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde, können die in den Herkunftsländern gezahlten Ertragsteuern ggf. auf a) Kapitalforderungen, die eine Emissionsrendite haben, die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerech- b) „normale“ Anleihen und unverbriefte Forderungen mit net werden, sofern die gezahlten Steuern nicht bereits auf der Ebene des Sondervermögens als Werbungskosten berücksichtigt wurden. festem Kupon sowie Down-Rating-Anleihen, Floater und Reverse-Floater, c) Risiko-Zertifikate, die den Kurs einer Aktie oder eines veröffentlichten Index für eine Mehrzahl von Aktien im Gewinne aus dem Verkauf inländischer Verhältnis 1:1 abbilden, und ausländischer Immobilien d) Aktienanleihen, Umtauschanleihen und Wandelanleihen, Thesaurierte Gewinne aus der Veräußerung inländischer und e) ohne gesonderten Stückzinsausweis (flat) gehandelte ausländischer Immobilien sind beim Anleger steuerlich unbeachtlich, soweit sie nach Ablauf von zehn Jahren seit der Gewinnobligationen und Fremdkapital-Genussrechte und f) „cum“-erworbene Optionsanleihen. Anschaffung der Immobilie auf Fondsebene erzielt werden. Die Gewinne werden erst bei ihrer Ausschüttung steuerpflich- Werden diese Gewinne ausgeschüttet, so sind sie steuerlich tig, wobei Deutschland in der Regel auf die Besteuerung aus- auf Anlegerebene zu berücksichtigen. Dabei sind Veräuße- ländischer Gewinne (Freistellung aufgrund Doppelbesteue- rungsgewinne aus Aktien ganz3 (bei Anlegern, die Körperschaf- rungsabkommens) verzichtet. ten sind) oder zu 40% (bei sonstigen betrieblichen Anlegern, z.B. Einzelunternehmern) steuerfrei (Teileinkünfteverfahren). Gewinne aus der Veräußerung inländischer und ausländi- Veräußerungsgewinne aus Renten/Kapitalforderungen, scher Immobilien innerhalb der Zehnjahresfrist sind bei Gewinne aus Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalter- Thesaurierung bzw. Ausschüttung steuerlich auf Anleger prämien sind hingegen in voller Höhe steuerpflichtig. ebene zu berücksichtigen. Dabei sind die Gewinne aus dem Verkauf inländischer Immobilien in vollem Umfang Ergebnisse aus der Veräußerung von Kapitalforderungen, die steuerpflichtig. nicht in der o.g. Aufzählung enthalten sind, sind steuerlich wie Zinsen zu behandeln (s.o.). Bei Gewinnen aus dem Verkauf ausländischer Immobilien verzichtet Deutschland in der Regel auf die Besteuerung Ausgeschüttete Wertpapierveräußerungsgewinne, ausgeschüt- (Freistellung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkom- tete Termingeschäftsgewinne sowie ausgeschüttete Erträge aus mens). Bei Anlegern, die nicht Kapitalgesellschaften sind, Stillhalterprämien unterliegen grundsätzlich dem Steuerabzug ist jedoch der Progressionsvorbehalt zu beachten. (Kapitalertragsteuer 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag). Dies gilt nicht für Gewinne aus der Veräußerung von vor dem Sofern im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen aus- 1. Januar 2009 erworbenen Wertpapieren und für Gewinne aus nahmsweise die Anrechnungsmethode vereinbart oder kein vor dem 1. Januar 2009 eingegangenen Termingeschäften. Die Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde, können auszahlende Stelle nimmt jedoch insbesondere dann keinen die in den Herkunftsländern gezahlten Ertragsteuern ggf. auf Steuerabzug vor, wenn der Anleger eine unbeschränkt steuer- die deutsche Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer pflichtige Körperschaft ist oder diese Kapitalerträge Betriebs- angerechnet werden, sofern die gezahlten Steuern nicht einnahmen eines inländischen Betriebs sind und dies der aus- bereits auf der Ebene des Sondervermögens als Werbungs- zahlenden Stelle vom Gläubiger der Kapitalerträge nach kosten berücksichtigt wurden. amtlich vorgeschriebenen Vordruck erklärt wird. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug bzw. eine Vergütung In- und ausländische Dividenden des Steuerabzugs ist nur durch Vorlage einer entsprechenden (insbesondere aus Immobilienkapitalgesellschaften) NV-Bescheinigung möglich. Ansonsten erhält der Anleger Dividenden in- und ausländischer Immobilien-Kapitalgesell- eine Steuerbescheinigung über die Vornahme des schaften, die auf Anteile im Betriebsvermögen ausgeschüttet Steuerabzugs. 35% der Veräußerungsgewinne aus Aktien gelten bei Körperschaften als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben und sind somit steuerpflichtig. 40 RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt oder thesauriert werden, sind mit Ausnahme von Dividenden Erträge auf Ebene des Sondervermögens verrechnet werden. nach dem REITG bei Körperschaften grundsätzlich steuerfrei4. Eine frühere Geltendmachung bei der Einkommensteuer bzw. Von einkommenssteuerpflichtigen betrieblichen Anlegern sind Körperschaftsteuer des Anlegers ist nicht möglich. diese Erträge zu 60% zu versteuern (Teileinkünfteverfahren). Substanzauskehrungen Inländische Dividenden unterliegen dem Steuerabzug Substanzauskehrungen (z.B. in Form von Bauzinsen) sind (Kapitalertragsteuer 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag). nicht steuerbar. Dies bedeutet für einen bilanzierenden Anle ger, dass die Substanzauskehrungen in der Handelsbilanz Ausländische Dividenden unterliegen grundsätzlich dem ertragswirksam zu vereinnahmen sind, in der Steuerbilanz Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25% zuzüglich Solidaritäts aufwandswirksam ein passiver Ausgleichsposten zu bilden ist zuschlag). Die auszahlende Stelle nimmt jedoch insbesondere und damit technisch die historischen Anschaffungskosten dann keinen Steuerabzug vor, wenn der Anleger eine unbe steuerneutral gemindert werden. Alternativ können die fort schränkt steuerpflichtige Körperschaft ist (wobei von Körper geführten Anschaffungskosten um den anteiligen Betrag der schaften i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG der auszahlenden Substanzausschüttung vermindert werden. Stelle eine Bescheinigung des für sie zuständigen Finanz amtes vorliegen muss) oder die ausländischen Dividenden Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und dies Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Betriebsvermö der auszahlenden Stelle vom Gläubiger der Kapitalerträge gen sind für betriebliche Anleger steuerfrei, soweit es sich um nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erklärt wird. noch nicht zugeflossene oder noch nicht als zugeflossen gel tende ausländische Mieten und realisierte und nicht realisierte Bei gewerbesteuerpflichtigen Anlegern sind die zum Teil ein Gewinne des Sondervermögens aus ausländischen Immobilien kommensteuerfreien bzw. körperschaftsteuerfreien Dividen handelt, sofern Deutschland auf die Besteuerung verzichtet hat denerträge für Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrags (so genannter Immobiliengewinn). Bei Anlegern der Anteil wieder hinzuzurechnen, nicht aber wieder zu kürzen. Nach klasse IC reduziert der Rücknahmeabschlag gemäß den Ver Auffassung der Finanzverwaltung können Dividenden von tragsbedingungen bei vorzeitiger Rückgabe der Anteile den ausländischen (Immobilien-)Kapitalgesellschaften als so Erlös aus der Rückgabe der Anteile und somit grundsätzlich genannte Schachteldividenden in vollem Umfang nur dann den Veräußerungsgewinn. Der von den Anlegern der Anteil steuerfrei sein, wenn der Anleger eine (Kapital-)Gesellschaft klasse IC bei vorzeitiger Anteilrückgabe zu zahlende Rück i.S.d. entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens ist nahmeabschlag steht gemäß den Vertragsbedingungen dem und auf ihn durchgerechnet eine genügend hohe (Schachtel-) Sondervermögen zu und erhöht somit den zuzurechnenden Beteiligung entfällt. Anteilwert der verbleibenden Anleger beider Anteilklassen. Erträge aus der Beteiligung an in- und ausländischen Die Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht den Immobilien Immobilienpersonengesellschaften gewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des Erträge aus der Beteiligung an in- und ausländischen Immo Investmentanteils. bilienpersonengesellschaften sind steuerlich bereits mit Ende des Wirtschaftsjahres der Personengesellschaft auf der Ebene Der Anleger-Immobiliengewinn im Zeitpunkt der Rückgabe des Sondervermögens zu erfassen. Sie sind nach allgemei berechnet sich aus dem veröffentlichten Prozentsatz multipli nen steuerlichen Grundsätzen zu beurteilen. ziert mit dem Rücknahmepreis. Es ist Auffassung der Kapital anlagegesellschaft, dass die Anleger der Anteilklasse IC, die Negative steuerliche Erträge ihre Anteile vorzeitig zurückgeben und bei denen daher ein Verbleiben negative Erträge nach Verrechnung mit gleichartigen Rücknahmeabschlag einbehalten wird, den veröffentlichten positiven Erträgen auf der Ebene des Sondervermögens, werden Prozentsatz des Fonds-Immobiliengewinns mit dem um den diese steuerlich auf Ebene des Sondervermögens vorgetragen. Rücknahmeabschlag reduzierten Rücknahmepreis multiplizie Diese können auf Ebene des Sondervermögens mit künftigen ren sollten. Die Kapitalanlagegesellschaft empfiehlt jedem gleichartigen positiven steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre Anleger, hinsichtlich dieser Thematik ggf. seinen steuerlichen verrechnet werden. Eine direkte Zurechnung der negativen steu Berater zu konsultieren. erlichen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wirken sich diese negativen Beträge beim Anleger bei der Einkommen Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Betriebsver steuer bzw. Körperschaftsteuer erst in dem Veranlagungszeit mögen sind für Körperschaften zudem steuerfrei5, soweit die raum (Steuerjahr) aus, in dem das Geschäftsjahr des Sonderver Gewinne aus noch nicht zugeflossenen oder noch nicht als mögens endet bzw. die Ausschüttung für das Geschäftsjahr des zugeflossen geltenden Dividenden und aus realisierten und Sondervermögens erfolgt, für das die negativen steuerlichen nicht realisierten Gewinnen des Sondervermögens aus 45% der Dividenden gelten bei Körperschaften als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben und sind somit steuerpflichtig. 55% des steuerfreien Veräußerungsgewinns gelten bei Körperschaften als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe und sind somit steuerpflichtig. RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt 41 in- und ausländischen (Immobilien-)Kapitalgesellschaften inländische Mieten erfolgt über das Bundeszentralamt für herrühren (so genannter Aktiengewinn). Von einkommens- Steuern in Bonn. steuerpflichtigen betrieblichen Anlegern sind diese Veräußerungsgewinne zu 60% zu versteuern. Solidaritätszuschlag Auf den bei Ausschüttungen oder Thesaurierungen abzufüh- Die Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht den Aktien renden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von gewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des 5,5% zu erheben. Der Solidaritätszuschlag ist bei der Einkom- Investmentanteils. mensteuer und Körperschaftsteuer anrechenbar. Der Anleger-Aktiengewinn im Zeitpunkt der Rückgabe berech- Fällt kein Steuerabzug an bzw. erfolgt bei Thesaurierung die net sich als veröffentlichter Prozentsatz multipliziert mit dem Vergütung des Steuerabzugs, ist kein Solidaritätszuschlag Rücknahmepreis. Es ist Auffassung der Kapitalanlagegesell- abzuführen bzw. wird dieser vergütet. schaft, dass die Anleger der Anteilklasse IC, die ihre Anteile vorzeitig zurückgeben und bei denen daher ein Rücknahmeab- Kirchensteuer schlag einbehalten wird, den veröffentlichten Prozentsatz des Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen Fonds-Aktiengewinns mit dem um den Rücknahmeabschlag depotführenden Stelle (Abzugsverpflichteter) durch den Steu- reduzierten Rücknahmepreis multiplizieren sollten. Die Kapital- erabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchen- anlagegesellschaft empfiehlt dem Anleger, hinsichtlich dieser steuer nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, Thematik ggf. seinen steuerlichen Berater zu konsultieren. der der Kirchensteuerpflichtige angehört, als Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Zu diesem Zweck hat der Kirchensteuer- Nach Ansicht der Kapitalanlagegesellschaft steht der Wechsel pflichtige dem Abzugsverpflichteten in einem schriftlichen des Anlegers von der Anteilklasse RC in die Anteilklasse IC Antrag seine Religionsangehörigkeit zu benennen. Ehegatten einer Veräußerung der RC-Anteile und einem gleichzeitigen haben in dem Antrag zudem zu erklären, in welchem Verhältnis Erwerb der neuen IC-Anteile gleich. der auf jeden Ehegatten entfallende Anteil der Kapitalerträge zu den gesamten Kapitalerträgen der Ehegatten steht, damit die Steuerausländer Kirchensteuer entsprechend diesem Verhältnis aufgeteilt, ein- Verwahrt ein Steuerausländer Anteile an ausschüttenden Son- behalten und abgeführt werden kann. Wird kein Aufteilungs- dervermögen im Depot bei einer inländischen depotführen- verhältnis angegeben, erfolgt eine Aufteilung nach Köpfen. den Stelle (Depotfall), wird vom Steuerabzug auf Zinsen, zinsähnliche Erträge, Wertpapierveräußerungsgewinne, Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe Termingeschäftsgewinne und ausländische Dividenden wird bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt. Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländer eigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der Ausländische Quellensteuer depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig Auf die ausländischen Erträge des Sondervermögens wird nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbehalten. die Erstattung des Steuerabzugs gemäß § 37 Abs. 2 AO zu beantragen. Zuständig ist das Betriebsstättenfinanzamt der Die Kapitalanlagegesellschaft kann die anrechenbare Quellen- depotführenden Stelle. steuer auf der Ebene des Sondervermögens wie Werbungskosten abziehen. In diesem Fall ist die ausländische Quellensteuer Hat ein ausländischer Anleger Anteile thesaurierender Son- auf Anlegerebene weder anrechenbar noch abzugsfähig. dervermögen im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird bei Nachweis seiner steuerlichen Ausländer- Übt die Kapitalanlagegesellschaft ihr Wahlrecht zum Abzug eigenschaft keine Steuer einbehalten, soweit es sich nicht um der ausländischen Quellensteuer auf Fondsebene nicht aus, inländische Dividenden oder inländische Mieten handelt. dann wird die anrechenbare Quellensteuer bereits beim Erfolgt der Antrag auf Erstattung verspätet, kann – wie bei Steuerabzug mindernd berücksichtigt. verspätetem Nachweis der Ausländereigenschaft bei ausschüttenden Fonds – eine Erstattung gemäß § 37 Abs. 2 AO Ertragsausgleich auch nach dem Thesaurierungszeitpunkt beantragt werden. Auf Erträge entfallende Teile des Ausgabepreises für ausge gebene Anteile, die zur Ausschüttung herangezogen werden Für inländische Dividenden und inländische Mieten erfolgt können (Ertragsausgleichsverfahren), sind steuerlich so zu hingegen ein Steuerabzug. Inwieweit eine Anrechnung oder behandeln wie die Erträge, auf die diese Teile des Ausgabe- Erstattung dieses Steuerabzugs für den ausländischen Anle- preises entfallen. ger möglich ist, hängt von dem zwischen dem Sitzstaat des Anlegers und der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Gesonderte Feststellung, Außenprüfung Doppelbesteuerungsabkommen ab. Eine DBA-Erstattung Die Besteuerungsgrundlagen, die auf Ebene des Sonder der Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden und vermögens ermittelt werden, sind gesondert festzustellen. 42 RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt Hierzu hat die Kapitalanlagegesellschaft beim zuständigen Das Gleiche gilt für die Übertragung aller Vermögensgegen- Finanzamt eine Feststellungserklärung abzugeben. Änderun- stände eines inländischen Sondervermögens auf eine inländi- gen der Feststellungserklärungen, z.B. anlässlich einer sche Investmentaktiengesellschaft oder ein Teilgesellschafts- Außenprüfung (§ 11 Abs. 3 InvStG) der Finanzverwaltung, vermögen einer inländischen Investmentaktiengesellschaft. werden für das Geschäftsjahr wirksam, in dem die geänderte Erhalten die Anleger des übertragenden Sondervermögens Feststellung unanfechtbar geworden ist. Die steuerliche eine Barzahlung im Sinne des § 40h InvG, ist diese wie eine Zurechnung dieser geänderten Feststellung beim Anleger Ausschüttung eines sonstigen Ertrags zu behandeln. Vom erfolgt dann zum Ende dieses Geschäftsjahres bzw. am Aus- übertragenden Sondervermögen erwirtschafte und noch nicht schüttungstag bei der Ausschüttung für dieses Geschäftsjahr. ausgeschüttete Erträge werden den Anlegern zum Übertragungsstichtag als sog. ausschüttungsgleiche Erträge steuer- Damit treffen die Bereinigungen von Fehlern wirtschaftlich die lich zugewiesen. Anleger, die zum Zeitpunkt der Fehlerbereinigung an dem Sondervermögen beteiligt sind. Die steuerlichen Auswirkungen können entweder positiv oder negativ sein. Transparente, semitransparente und intransparente Besteuerung Die o.g. Besteuerungsgrundsätze (sog. transparente Besteue- Zwischengewinnbesteuerung rung) gelten nur, wenn sämtliche Besteuerungsgrundlagen Zwischengewinne sind die im Verkaufs- oder Rückgabepreis im Sinne des § 5 Abs. 1 InvStG bekannt gemacht werden enthaltenen Entgelte für vereinnahmte oder aufgelaufene (sog. steuerliche Bekanntmachungspflicht). Dies gilt auch Zinsen sowie Gewinne aus der Veräußerung von nicht in § 1 insoweit, als das Sondervermögen Anteile an anderen Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis f) InvStG genannten inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesell- Kapitalforderungen, die vom Fonds noch nicht ausgeschüttet schaften, EG-Investmentanteile und ausländische Investment oder thesauriert und infolgedessen beim Anleger noch nicht anteile, die keine EG-Investmentanteile sind, erworben hat steuerpflichtig wurden (etwa Stückzinsen aus festverzins (Zielfonds im Sinne des § 10 InvStG) und diese ihren steuer lichen Wertpapieren vergleichbar). Der vom Sondervermögen lichen Bekanntmachungspflichten nachkommen. erwirtschaftete Zwischengewinn ist bei Rückgabe oder Verkauf der Anteile durch Steuerinländer einkommensteuer- Die Kapitalanlagegesellschaft ist bestrebt, sämtliche Besteue- pflichtig. Der Steuerabzug auf den Zwischengewinn beträgt rungsgrundlagen, die ihr zugänglich sind, bekannt zu machen. 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Die erforderliche Bekanntmachung kann jedoch nicht garanDer bei Erwerb von Anteilen gezahlte Zwischengewinn kann tiert werden, insbesondere soweit das Sondervermögen Ziel- im Jahr der Zahlung beim Privatanleger einkommensteuer- fonds erworben hat und diese ihren steuerlichen Bekanntma- lich als negative Einnahme abgesetzt werden, wenn ein chungspflichten nicht nachkommen. In diesem Fall werden Ertragsausgleich durchgeführt wird und sowohl bei der Ver die Ausschüttungen und der Zwischengewinn des jeweiligen öffentlichung des Zwischengewinns als auch im Rahmen der Zielfonds sowie 70% der Wertsteigerung im letzten Kalender- von den Berufsträgern zu bescheinigenden Steuerdaten hier- jahr des jeweiligen Zielfonds (mindestens jedoch 6% des auf hingewiesen wird. Er wird bereits beim Steuerabzug Rücknahmepreises) als steuerpflichtiger Ertrag auf der Ebene steuermindernd berücksichtigt. Wird der Zwischengewinn des Sondervermögens angesetzt. nicht veröffentlicht, sind jährlich 6% des Entgelts für die Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils als Zwischen- Die Kapitalanlagegesellschaft ist zudem bestrebt, Besteue- gewinn anzusetzen. Bei betrieblichen Anlegern ist der rungsgrundlagen außerhalb des § 5 Abs. 1 InvStG (wie insbe- gezahlte Zwischengewinn unselbständiger Teil der Anschaf- sondere den Aktiengewinn, den Immobiliengewinn und den fungskosten, die nicht zu korrigieren sind. Bei Rückgabe oder Zwischengewinn) bekannt zu machen. Veräußerung des Investmentanteils bildet der erhaltene Zwischengewinn einen unselbständigen Teil des Veräuße- EU-Zinsrichtlinie/-Zinsinformationsverordnung rungserlöses. Eine Korrektur ist nicht vorzunehmen. Die Zinsinformationsverordnung (kurz ZIV), mit der die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003, ABL. EU Die Zwischengewinne können regelmäßig auch den Abrech- Nr. L 157 S. 38 umgesetzt wird, soll grenzüberschreitend die nungen sowie den Erträgnisaufstellungen der Banken ent- effektive Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen nommen werden. im Gebiet der EU sicherstellen. Mit einigen Drittstaaten (insbesondere mit der Schweiz, Liechtenstein, Channel Islands, Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen Monaco und Andorra) hat die EU Abkommen abgeschlossen, In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Sonder- die der EU-Zinsrichtlinie weitgehend entsprechen. vermögens in ein anderes inländisches Sondervermögen kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Dazu werden grundsätzlich Zinserträge, die eine im europäi- Ebene der beteiligten Sondervermögen zu einer Aufdeckung schen Ausland oder bestimmten Drittstaaten ansässige natür- von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. liche Person von einem deutschen Kreditinstitut (das insoweit RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt 43 als Zahlstelle handelt) gutgeschrieben erhält, von dem deut Meldung konsequenterweise nur im Falle der Rückgabe oder schen Kreditinstitut an das Bundeszentralamt für Steuern und Veräußerung des Fondsanteils. von dort aus letztlich an die ausländischen Wohnsitzfinanz ämter gemeldet. Das Sondervermögen hat die Option zur Behandlung als OGAW (Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) Entsprechend werden grundsätzlich Zinserträge, die eine gemäß der ZIV ausgeübt und geht seitdem den nach der ZIV natürliche Person in Deutschland von einem ausländischen erforderlichen Meldepflichten regelmäßig nach. Kreditinstitut im europäischen Ausland oder in bestimmten Drittstaaten erhält, von dem ausländischen Kreditinstitut letzt Grunderwerbsteuer lich an das deutsche Wohnsitzfinanzamt gemeldet. Alternativ Der Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen löst keine behalten einige ausländische Staaten Quellensteuern ein, die Grunderwerbsteuer aus. in Deutschland anrechenbar sind. Beschränkte Steuerpflicht in Österreich Konkret betroffen sind folglich die innerhalb der Europä Seit dem 1. September 2003 ist in Österreich das Immobilien- ischen Union bzw. in den beigetretenen Drittstaaten ansässi Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG) in Kraft. Durch dieses gen Privatanleger, die grenzüberschreitend in einem anderen Gesetz wurde in Österreich eine beschränkte Steuerpflicht für EU-Land ihr Depot oder Konto führen und Zinserträge jene Gewinne eingeführt, die ein ausländischer Anleger über erwirtschaften. einen Offenen Immobilienfonds aus österreichischen Immobi lien erzielt. Besteuert werden die laufenden Bewirtschaftungs Unter anderem Luxemburg und die Schweiz haben sich ver gewinne aus der Vermietung und die aus der jährlichen Bewer pflichtet, von den Zinserträgen eine Quellensteuer in Höhe tung resultierenden Wertzuwächse der österreichischen von 35% einzubehalten. Der Anleger erhält im Rahmen der Immobilien. Steuersubjekt für die beschränkte Steuerpflicht in steuerlichen Dokumentation eine Bescheinigung, mit der er Österreich ist der einzelne Anleger, der weder Wohnsitz noch sich die abgezogenen Quellensteuern im Rahmen seiner Ein gewöhnlichen Aufenthalt (bei Körperschaften weder Sitz noch kommensteuererklärung anrechnen lassen kann. Ort der Geschäftsleitung) in Österreich hat. Für natürliche Perso nen beträgt der Steuersatz für diese Einkünfte in Österreich Alternativ hat der Privatanleger die Möglichkeit, sich vom 25%. Erzielt der Anleger pro Kalenderjahr insgesamt maximal Steuerabzug im Ausland befreien zu lassen, indem er eine 2.000 EUR in Österreich steuerpflichtige Einkünfte, braucht er Ermächtigung zur freiwilligen Offenlegung seiner Zinserträge keine Steuererklärung abzugeben und die Einkünfte bleiben gegenüber dem ausländischen Kreditinstitut abgibt, die es steuerfrei. Bei Überschreiten dieser Grenze oder nach Aufforde dem Institut gestattet, auf den Steuerabzug zu verzichten und rung durch das zuständige österreichische Finanzamt ist eine stattdessen die Erträge an die gesetzlich vorgegebenen Steuererklärung in Österreich abzugeben. Für Körperschaften Finanzbehörden zu melden. beträgt der Steuersatz in Österreich 25%. Anders als bei natürli chen Personen gibt es für diese keinen gesetzlichen Freibetrag. Nach der ZIV ist von der Kapitalanlagegesellschaft für jeden Für die Besteuerung ist das Finanzamt Wien 1/23 zuständig. Die in- und ausländischen Fonds anzugeben, ob er der ZIV unter auf einen Anteil entfallenden in Österreich beschränkt steuer liegt (in scope) oder nicht (out of scope). pflichtigen Einkünfte sind im Jahresbericht gesondert ausgewie sen. Dieser Betrag ist mit der vom Anleger im Zeitpunkt der Für diese Beurteilung enthält die ZIV zwei wesentliche Ausschüttung gehaltenen Anzahl von Anteilen zu multiplizieren. Anlagegrenzen. 3%-Steuer in Frankreich Wenn das Vermögen eines Fonds aus höchstens 15% Forde Seit dem 1. Januar 2008 unterfallen Immobilien-Sonderver rungen im Sinne der ZIV besteht, haben die Zahlstellen, die mögen grundsätzlich dem Anwendungsbereich einer franzö letztendlich auf die von der Kapitalanlagegesellschaft gemel sischen Sondersteuer (sog. französischen 3%-Steuer), die deten Daten zurückgreifen, keine Meldungen an das Bundes jährlich auf den Verkehrswert der in Frankreich gelegenen zentralamt für Steuern zu versenden. Ansonsten löst die Immobilien erhoben wird. Das französische Gesetz sieht für Überschreitung der 15%-Grenze eine Meldepflicht der Zahl französische Immobilien-Sondervermögen sowie vergleich stellen an das Bundeszentralamt für Steuern über den in der bare ausländische Sondervermögen die Befreiung von der Ausschüttung enthaltenen Zinsanteil aus. 3%-Steuer vor. Nach Auffassung der französischen Finanzver waltung sind deutsche Immobilien-Sondervermögen nicht Bei Überschreiten der 25%-Grenze ist der in der Rückgabe grundsätzlich mit französischen Immobilien-Sondervermögen oder Veräußerung der Fondsanteile enthaltene Zinsanteil zu vergleichbar, so dass sie nicht grundsätzlich von der melden. Handelt es sich um einen ausschüttenden Fonds, so 3%-Steuer befreit sind. ist zusätzlich im Falle der Ausschüttung der darin enthaltene Zinsanteil an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Um von dieser Steuer befreit zu werden, muss das „grund Handelt es sich um einen thesaurierenden Fonds, erfolgt eine besitz europa“-Sondervermögen nach Auffassung der franzö 44 RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt sischen Finanzverwaltung jährlich eine Erklärung abgeben, Rechtliches und steuerliches Risiko in welcher der französische Grundbesitz zum 1. Januar eines Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrund jeden Jahres angegeben wird und diejenigen Anteilsinhaber lagen des Fonds für vorangegangene Geschäftsjahre (z.B. benannt werden, die zum 1. Januar eines Jahres an dem aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann für den Sondervermögen zu 1% oder mehr beteiligt waren. Fall einer für den Anleger steuerlich grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuer- Die Anzahl der Anteile, die zum 1. Januar eines Jahres 1% last aus der Korrektur für vorangegangene Geschäftsjahre zu des Sondervermögens entspricht, kann dem jeweiligen tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt Jahresbericht entnommen werden. nicht in dem Sondervermögen investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine steuer- Damit das Sondervermögen seiner Erklärungspflicht nach- lich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und kommen und damit eine Erhebung der französischen für vorangegangene Geschäftsjahre, in denen er an dem Son- 3%-Steuer vermieden werden kann, bittet Sie das Fonds dervermögen beteiligt war, durch die Rückgabe oder Veräuße- management wenn Ihre Beteiligung am „grundbesitz rung der Anteile vor Umsetzung der entsprechenden Korrek- europa“-Sondervermögen zum 1. Januar eine Quote von tur nicht mehr zugutekommt. 1% erreicht bzw. überschritten hat, der RREEF Investment GmbH eine schriftliche Erklärung zuzusenden (RREEF Invest- Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, ment GmbH, Evidenzstelle, Mainzer Landstraße 178–190, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche Vorteile in 60327 Frankfurt am Main), in der Sie der Bekanntgabe Ihres einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeit- Namens, Ihrer Anschrift und Ihrer Beteiligungshöhe gegen- raum tatsächlich steuerlich veranlagt werden und sich dies über der französischen Finanzverwaltung zustimmen. Ein beim einzelnen Anleger negativ auswirkt. Vordruck einer Zustimmungserklärung steht Ihnen unter www.rreef.com im Download-Bereich des jeweiligen Sondervermögens zur Verfügung. Diese Benennung hat für Sie weder finanzielle Auswirkungen noch löst sie eigene Erklärungs- oder Meldepflichten für Sie gegenüber den französischen Steuerbehörden aus, wenn Ihre Beteiligung am Sondervermögen am 1. Januar weniger als 5% betrug und es sich hierbei um die einzige Investition in französischen Grundbesitz handelt. Falls Ihre Beteiligungsquote am 1. Januar 5% oder mehr betrug oder Sie weiteren Grundbesitz mittelbar oder unmittelbar in Frankreich hielten, sind Sie aufgrund der Beteiligung an französischen Immobilien ggf. selbst steuerpflichtig und müssen für die Steuerbefreiung durch die Abgabe einer eigenen Erklärung gegenüber den französischen Steuerbehörden Sorge tragen. Für verschiedene Anlegerkreise können jedoch allgemeine Befreiungstatbestände greifen, so sind z.B. natürliche Personen und börsennotierte Gesellschaften von der 3%-Steuer befreit. In diesen Fällen bedarf es also keiner Abgabe einer eigenen Erklärung. Für weitere Informationen über eine mögliche Erklärungspflicht Ihrerseits empfiehlt die KAG, sich mit einem französischen Steuerberater in Verbindung zu setzen. Hinweis: Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert. Einzelheiten zur Besteuerung der Erträge des Sondervermögens werden in den Jahresberichten veröffentlicht. RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt 45 Beratung und Auslagerung Aus den Erlösen, die durch die Veräußerung von Vermögens- Folgende Aufgaben und Funktionen hat die Kapitalanlagege- gegenständen des Sondervermögens erzielt werden, hat die sellschaft auf Dritte (auch solche innerhalb des Deutsche Kapitalanlagegesellschaft den Anlegern in Abstimmung mit Bank-Konzerns) übertragen und entsprechend den gesetzli- der Depotbank halbjährliche Abschläge auszuzahlen. Dies gilt chen Bestimmungen der BaFin angezeigt: nicht, soweit diese Erlöse zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung benötigt werden und –– Informationstechnologie (Rechenzentrumsleistung, soweit Gewährleistungszusagen aus den Veräußerungsge- Anwendungssoftware zur Führung der Investmentkonten, schäften oder zu erwartende Auseinandersetzungskosten den IT-Infrastruktur) Einbehalt im Sondervermögen verlangen. –– Innenrevision –– Bereich Geldwäsche (Monitoring, Koordination Ermitt- Des Weiteren erlischt das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, lungsbehörden und Grundsatzfragen Geldwäsche/ das Sondervermögen zu verwalten, wenn das Insolvenzver- Prävention) fahren über das Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft –– Bereich Compliance eröffnet ist oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolven- –– Asset Management und Property Controlling für die zverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Das Sonderver- Fondsimmobilien mögen fällt nicht in die Insolvenzmasse der Kapitalanlagege- –– Fondsbuchhaltung sellschaft. Das Verwaltungsrecht der Kapitalanlagegesellschaft –– Immobilienan- und Immobilienverkaufsunterstützung erlischt auch, wenn sie binnen fünf Jahren zum dritten Mal die Rücknahme der Anteile für das Sondervermögen aussetzt Berichte, Geschäftsjahr, Prüfer (siehe Seite 26 des Verkaufsprospektes). Hierbei werden aller- Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sowie etwaige dings nur Aussetzungen gezählt, die nach dem 1. Januar 2013 Zwischenberichte sind bei der Kapitalanlagegesellschaft, in erklärt werden oder noch andauern. den Geschäftsstellen der Deutsche Bank AG sowie bei der DWS Investment GmbH erhältlich. Das Geschäftsjahr des In diesen Fällen geht das Sondervermögen auf die Depotbank Sondervermögens endet am 30. September eines Kalender- über, die das Sondervermögen abwickelt und den Erlös an jahres. Mit der Abschlussprüfung wird die KPMG AG die Anleger auszahlt. Die Depotbank hat jährlich sowie auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwick- beauftragt. Abwicklungsberichte sind bei der Depotbank lungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen erhältlich. Jahresbericht entspricht. Regelungen zur Auflösung und Übertragung des Sondervermögens sowie einer Anteilklasse Verfahren bei Auflösung des Sondervermögens sowie einer Anteilklasse Wird das Sondervermögen bzw. eine Anteilklasse aufgelöst, Auflösung des Sondervermögens so wird dies im Bundesanzeiger sowie darüber hinaus in Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Sonder- einer hinreichend verbreiteten Tages- oder Wirtschaftszeitung vermögens sowie einer Anteilklasse zu beantragen. Die Kapi- oder auf der Internetseite der Kapitalanlagegesellschaft unter talanlagegesellschaft kann jedoch die Verwaltung des Sonder- www.rreef.com veröffentlicht. Die Ausgabe und die Rück- vermögens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von nahme von Anteilen des Sondervermögens bzw. der Anteil- 13 Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und klasse werden eingestellt, falls dies nicht bereits mit Erklä- im Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Entspre- rung der Kündigung durch die Kapitalanlagegesellschaft chendes gilt für die Auflösung einer Anteilklasse. Außerdem erfolgte. Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen in des Sondervermögens abzüglich der noch durch das Sonder- Papierform oder in elektronischer Form über die Kündigung vermögen zu tragenden Kosten und der durch die Auflösung informiert. verursachten Kosten wird an die Anleger verteilt, wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Sondervermögen Ansprü- Mit der Erklärung der Kündigung wird die Ausgabe und che auf Auszahlung des Liquidationserlöses haben. Die Auflö- Rücknahme von Anteilen eingestellt. Die Kapitalanlagegesell- sung des Sondervermögens kann längere Zeit in Anspruch schaft ist ab Erklärung der Kündigung verpflichtet, bis zum nehmen. Über die einzelnen Stadien der Auflösung werden Erlöschen ihres Verwaltungsrechts an dem Sondervermögen die Anleger durch Liquidationsberichte zu den Stichtagen der in Abstimmung mit der Depotbank sämtliche Vermögensge- bisherigen Berichte unterrichtet, die bei der Depotbank erhält- genstände des Sondervermögens zu angemessenen Bedin- lich sind. gungen zu veräußern. Mit Einwilligung der Anleger können bestimmte Vermögensgegenstände auch zu nicht angemesse- Der Anleger wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger nen Bedingungen veräußert werden. Die Anleger müssen und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Tages- ihre Einwilligung durch Mehrheitsbeschluss erklären. Das oder Wirtschaftszeitung oder auf der Internetseite der Kapital- Verfahren ist auf Seite 26f. des Verkaufsprospekts dargestellt. anlagegesellschaft unter www.rreef.com darüber unterrichtet, 46 RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt welche Liquidationserlöse ausgezahlt werden und zu wel- dervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger chem Zeitpunkt und an welchem Ort diese erhältlich sind. erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen Sondervermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenen Son- Nicht abgerufene Liquidationserlöse bzw. Gegenwerte aus dervermögen entspricht. der Auflösung einer Anteilklasse können bei dem für die Kapitalanlagegesellschaft zuständigen Amtsgericht hinterlegt Sofern das andere Sondervermögen mit diesem Sonderver- werden. mögen zu einem einzigen Sondervermögen mit unterschiedlichen Anteilklassen zusammengelegt werden soll, ist statt des Verschmelzung des Sondervermögens Umtauschverhältnisses der Anteil der Anteilklasse an dem Alle Vermögensgegenstände des Sondervermögens dürfen Sondervermögen zu ermitteln. Soweit dies im Verschmel- zum Geschäftsjahresende auf ein anderes bestehendes oder zungsplan vorgesehen ist, besteht auch die Möglichkeit, dass ein durch die Verschmelzung neu gegründetes inländisches den Anlegern des übertragenden Sondervermögens bis zu Sondervermögen übertragen werden. Es können auch zum 10% des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden, wobei Geschäftsjahresende eines anderen inländischen Immobilien- dies nicht gilt, soweit das übernehmende Sondervermögen Sondervermögens alle Vermögensgegenstände und Verbind- Anteilinhaber des übertragenden Sondervermögens ist. Fin- lichkeiten dieses anderen Sondervermögens auf das „grund- det die Verschmelzung während des laufenden Geschäftsjah- besitz europa“-Sondervermögen übertragen werden. Die res des übertragenden Sondervermögens statt, muss dessen Verschmelzung bedarf der Genehmigung der BaFin. Mit verwaltende Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zustimmung der BaFin kann auch ein anderer Übertragungs- Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbe- stichtag gewählt werden. richt entspricht. Bevor dieses Sondervermögen mit einem anderen ver- Die Kapitalanlagegesellschaft macht im Bundesanzeiger und schmolzen wird, muss die Kapitalanlagegesellschaft nach darüber hinaus in hinreichend verbreiteten Wirtschafts- und Wahl des Anlegers entweder Tageszeitungen oder im Internet unter www.rreef.com bekannt, wenn das „grundbesitz europa“-Sondervermögen –– die Anteile, ohne Rücknahmeabschlag, gegen Anteile eines einen anderen Fonds aufgenommen hat und die Verschmel- anderen Immobilien-Sondervermögens zu tauschen, des- zung wirksam geworden ist. Sollte das „grundbesitz europa“- sen Anlagegrundsätze mit den Anlagegrundsätzen dieses Sondervermögen durch eine Verschmelzung untergehen, Sondervermögens vereinbar sind oder übernimmt die Kapitalanlagegesellschaft die Bekanntma- –– die Anteile ohne weitere Kosten zurücknehmen. chung, die den aufnehmenden oder neu gegründeten Fonds verwaltet. Verfahren bei der Verschmelzung von Sondervermögen Die Ausgabe der neuen Anteile an die Anleger des übertra- Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen genden Sondervermögens gilt nicht als Tausch. Die ausge spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungs- gebenen Anteile treten an die Stelle der Anteile an dem stichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informatio- übertragenden Sondervermögen. Die Verschmelzung von nen zu den Gründen für die Verschmelzung, den potenziellen Sondervermögen findet nur mit Genehmigung der BaFin Auswirkungen für die Anleger, deren Rechten in Zusammen- statt. hang mit der Verschmelzung sowie zu maßgeblichen VerfahAnlegerinformationen für das Sondervermögen, das beste- Weitere Sondervermögen, die von der Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden hen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird. Von der Kapitalanlagegesellschaft wird noch folgendes rensaspekten. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen weiteres Sondervermögen verwaltet, das nicht Inhalt dieses Die Anleger haben anschließend bis fünf Arbeitstage vor dem Verkaufsprospektes ist: das „grundbesitz geplanten Übertragungsstichtag die Möglichkeit, ihre Anteile global“-Sondervermögen. ohne Rücknahmeabschlag gegen Anteile eines anderen Sondervermögens umzutauschen, dessen Anlagegrundsätze mit denjenigen des „grundbesitz europa“-Sondervermögens vereinbar sind. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Son- RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt 47 Gremien Kapitalanlagegesellschaft Depotbank RREEF Investment GmbH State Street Bank GmbH Mainzer Landstraße 178 –190 München 60327 Frankfurt am Main Amtsgericht: München HRB 42 872 Telefon (069) 7 17 04-0 Haftendes Eigenkapital: 1.325,3 Mio. EUR Telefax (069) 7 17 04-69 59 Amtsgericht: Stand: 31. Dezember 2011 Frankfurt am Main HRB 25 668 Gegründet am 5. Mai 1970 Aufsichtsrat Gezeichnetes und eingezahltes Kapital: 6 Mio. EUR Pierre Cherki Haftendes Eigenkapital: 16,651 Mio. EUR Global Head of RREEF KWG-haftendes Kapital: 16,651 Mio. EUR New York, USA Vorsitzender Stand: 31. Dezember 2011 Axel Benkner1) Gesellschafter 1. stellvertretender Vorsitzender RREEF Management GmbH (99,9%) Bestra Gesellschaft für Dr. Thomas Rüschen Vermögensverwaltung mbH (0,1%) Global Head Key Client Management DWS Investment GmbH Geschäftsführung Frankfurt am Main Dr. Georg Allendorf 2. stellvertretender Vorsitzender zugleich Geschäftsführer der RREEF Management GmbH Guido Heuveldop RREEF Spezial Invest GmbH Vorstand Deutsche Bank Thomas Schneider Privat- und Geschäftskunden AG zugleich Geschäftsführer der Frankfurt am Main RREEF Management GmbH RREEF Spezial Invest GmbH Dr. Hans-Peter Ferslev1) Rechtsanwalt Ulrich Steinmetz Stephen Shaw1) Stand: 1. Januar 2013 RREEF Chief Operating Officer – Europe, Middle East, Asia & Global Opportunistic Investments Abschlussprüfer London, Großbritannien KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Frankfurt am Main 1) 48 Mitglied des Prüfungsausschusses. RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Gremien Sachverständigenausschuss Für die Bewertung der Fondsimmobilien ist nach dem Investmentgesetz ein Sachverständigenausschuss zuständig. Dem Sachverständigenausschuss für den Fonds „grundbesitz europa“ gehören an: Prof. Dipl.-Ing. Jürgen Simon Vorsitzender Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Hannover Dipl.-Ing. Hartmut Nuxoll Stellvertretender Vorsitzender Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Mieten und Pachten, Düsseldorf Dipl.-Ing. Markus Obermeier Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, München Ersatzmitglied Dipl.-Ing. Stefan Wicht Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Wiesbaden Alle Mitglieder des Sachverständigenausschusses sind Mitglieder im Bundesverband der Immobilien-InvestmentSachverständigen e.V. RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Gremien 49 Allgemeine Vertragsbedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern Aufgaben nach Maßgabe einer von der Gesellschaft zu und der RREEF Investment GmbH mit Sitz in Frankfurt am erlassenden Geschäftsordnung. Zeitnah hat der Sachver- Main (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für die von der ständigenausschuss insbesondere zu bewerten: Gesellschaft verwalteten Immobilien-Sondervermögen, die a) sofern die „Besonderen Vertragsbedingungen“ nichts nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen anderes vorsehen, einmal vierteljährlich die zum aufgestellten „Besonderen Vertragsbedingungen“ gelten. Sondervermögen gehörenden bzw. im Eigentum einer Immobilien-Gesellschaft stehenden Immobilien, § 1 Grundlagen b) die zur Veräußerung durch die Gesellschaft oder 1. Die Gesellschaft ist eine Kapitalanlagegesellschaft und unterliegt den Vorschriften des Investmentgesetzes (InvG). 2. Die Kapitalanlagegesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem InvG zugelassenen Vermögensgegen durch eine Immobilien-Gesellschaft vorgesehenen Immobilien. 4. Ferner hat der Sachverständigenausschuss nach Bestellung eines Erbbaurechts innerhalb von zwei Monaten den Wert des Grundstücks neu festzustellen. 5. Eine Immobilie darf für das Sondervermögen oder für eine ständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Immobilien-Gesellschaft, an der das Sondervermögen Sondervermögen an. Über die hieraus sich ergebenden unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nur erworben Rechte der Anleger werden von ihr Urkunden (Anteil- werden, wenn sie zuvor von einem Sachverständigen im scheine) ausgestellt. Sinne des Absatzes 2 Satz 1, der nicht einem von der 3. Die Vermögensgegenstände stehen im Eigentum der Gesellschaft. Gesellschaft gebildeten Sachverständigenausschuss angehört, bewertet wurde. 4. Grundstücke, Erbbaurechte sowie Rechte in der Form des 6. Eine Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft darf für Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbau- das Sondervermögen unmittelbar oder mittelbar nur rechts und Teilerbbaurechts sowie Nießbrauchrechte an erworben werden, wenn die im Jahresabschluss oder in Grundstücken werden in den „Allgemeinen Vertragsbedin- der Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesellschaft gungen“ und „Besonderen Vertragsbedingungen“ unter ausgewiesenen Immobilien von einem Sachverständigen dem Begriff Immobilien zusammengefasst. im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, der nicht einem von der 5. Das Rechtsverhältnis zwischen Kapitalanlagegesellschaft und dem Anleger richtet sich nach diesen Vertragsbedin- Gesellschaft gebildeten Sachverständigenausschuss angehört, bewertet wurde. gungen und dem InvG. § 4 Fondsverwaltung § 2 Depotbank 1. Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögens 1. Die Gesellschaft bestellt ein Kreditinstitut als Depotbank; gegenstände im eigenen Namen für gemeinschaftliche die Depotbank handelt unabhängig von der Gesellschaft Rechnung der Anleger mit der Sorgfalt eines ordentlichen und ausschließlich im Interesse der Anleger. Kaufmanns. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Auf- 2. Der Depotbank obliegen die nach dem InvG und diesen Vertragsbedingungen vorgeschriebenen Überwachungsund Kontrollaufgaben. gaben unabhängig von der Depotbank und ausschließlich im Interesse der Anleger und der Integrität des Marktes. 2. Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögensgegenstände zu erwerben, § 3 Sachverständige diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig 1. Die Gesellschaft bestellt für die Bewertung von Immobilien anzulegen. Sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Ver- mindestens einen Sachverständigenausschuss, der aus waltung der Vermögensgegenstände ergebenden sonsti- drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied zu bestehen hat. 2. Jedes Mitglied muss eine unabhängige, unparteiliche und gungen an Immobilien-Gesellschaften entscheidet die zuverlässige Persönlichkeit sein und über angemessene Gesellschaft im Rahmen einer ordnungsgemäßen Fachkenntnisse sowie ausreichende praktische Erfahrung Geschäftsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 InvG). Veräußerungen hinsichtlich der von ihm/ihr zu bewertenden Immobilienart nach Aussetzung der Anteilrücknahme gemäß § 12 Abs. 7 und des jeweiligen regionalen Immobilienmarktes verfügen. Hinsichtlich ihrer finanziellen Unabhängigkeit sind § 77 Abs. 2 Sätze 3 und 4 InvG zu beachten. bleiben hiervon unberührt. 4. Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtun- 3. Dem Sachverständigenausschuss obliegen die ihm nach dem InvG und den Vertragsbedingungen übertragenen 50 gen Rechtshandlungen vorzunehmen. 3. Über die Veräußerung von Immobilien oder von Beteili- gen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen; sie darf keine Vermögensgegenstände nach RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Allgemeine Vertragsbedingungen Maßgabe der §§ 47, 48 und 50 InvG verkaufen, die im Zeit § 50 Abs. 1 Satz 2 InvG, die nach den Vertragsbedingun punkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Sonderver gen ausschließlich in Vermögensgegenständen nach mögen gehören. § 51 InvG bleibt unberührt. Abweichend Buchstaben a), b) und c) anlegen dürfen; von Satz 1 darf die Gesellschaft oder ein Dritter in ihrem e) Wertpapiere, die an einem organisierten Markt im Sinne Auftrag einer Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des von § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Sondervermögens ein Darlehen gewähren, wenn sie an Handel zugelassen oder festverzinsliche Wertpapiere dieser für Rechnung des Sondervermögens beteiligt ist. sind, soweit diese einen Betrag von 5% des Wertes des Dieses Darlehen darf 50% der Verkehrswerte der im Eigen tum der Immobilien-Gesellschaft stehenden Immobilien nicht überschreiten. Sondervermögens nicht überschreiten, und zusätzlich f) Aktien von REIT-Aktiengesellschaften oder vergleichbare Anteile ausländischer juristischer Personen, die an einem der in § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvG bezeichneten § 5 Anlagegrundsätze Märkte zugelassen oder in diesen einbezogen sind, 1. Die Gesellschaft bestimmt in den „Besonderen Vertrags- soweit der Wert dieser Aktien oder Anteile einen Betrag bedingungen“, von 5% des Wertes des Sondervermögens nicht über a) welche Immobilien für das Sondervermögen erworben schreitet und die in Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie werden dürfen, b) ob und in welchem Umfang für Rechnung des Sonder 2007/16/EG genannten Kriterien erfüllt sind. 3. Der Teil des Sondervermögens, der in Bankguthaben vermögens Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften gehalten werden darf, wird in den „Besonderen Vertrags erworben werden dürfen, bedingungen“ festgelegt. Die Gesellschaft darf nur bis zu c) ob und unter welchen Bedingungen Immobilien des Sondervermögens mit einem Erbbaurecht belastet wer den dürfen, d) ob und in welchem Umfang für Rechnung des Sonder 20% des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut anlegen. 4. Im Einzelfall dürfen Wertpapiere und Geldmarktinstru mente einschließlich der in Pension genommenen Wert vermögens zur Absicherung von Vermögensgegen papiere und Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers ständen in Derivaten im Sinne des § 51 InvG investiert über den Wertanteil von 5% hinaus bis zu 10% des Wertes werden darf. Beim Einsatz von Derivaten wird die des Sondervermögens erworben werden; dabei darf der Gesellschaft die gemäß § 51 Abs. 3 InvG erlassene Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente Rechtsverordnung über Risikomanagement und Risiko dieser Aussteller 40% des Wertes des Sondervermögens messung in Sondervermögen (DerivateV) beachten. 2. Die zum Erwerb vorgesehenen Immobilien und Beteiligun nicht übersteigen. 5. Bei ein und derselben Einrichtung dürfen nur bis zu 20% gen an Immobilien-Gesellschaften müssen einen dauern des Wertes des Sondervermögens in eine Kombination den Ertrag erwarten lassen. angelegt werden –– von durch diese Einrichtung begebene Wertpapiere oder § 6 Liquidität, Anlage- und Ausstellergrenzen 1. Die Gesellschaft hat bei der Aufnahme von Vermögensge genständen in das Sondervermögen, bei deren Verwaltung Geldmarktinstrumente, –– von Einlagen bei dieser Einrichtung, –– von Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko und bei deren Veräußerung die im InvG und die in den Ver der mit dieser Einrichtung eingegangenen Geschäfte in tragsbedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkun Derivaten, die nicht zum Handel an einer Börse zugelas gen zu beachten. sen oder in einen anderen organisierten Markt einbezo 2. Sofern in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ nichts gen sind. Anderweitiges bestimmt ist, dürfen im Rahmen der Für die in Absatz 6 genannten Emittenten und Garantiege Höchstliquidität im gesetzlich zulässigen Rahmen (§ 80 ber gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Kombination Abs. 1 InvG) folgende Mittel gehalten werden: der genannten Vermögensgegenstände und Anrechnungs a) Bankguthaben gemäß § 49 InvG; beträge 35% des Wertes des Sondervermögens nicht über b) Geldmarktinstrumente gemäß den §§ 48 und 52 steigen darf. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben Nr. 2 InvG; c) Wertpapiere, die zur Sicherung der in Artikel 18.1 des unberührt. 6. Die Gesellschaft darf in solche Schuldverschreibungen und Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems Geldmarktinstrumente, die vom Bund, einem Land, den der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank Europäischen Gemeinschaften, einem Mitgliedstaat der genannten Kreditgeschäfte von der Europäischen Zent Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, ralbank oder der Deutschen Bundesbank zugelassen einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den sind oder deren Zulassung nach den Emissionsbedin Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von gungen beantragt wird, sofern die Zulassung innerhalb einer internationalen Organisation, der mindestens ein eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt; Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, ausgege d) Investmentanteile nach Maßgabe des § 50 InvG oder Anteile an Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des ben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35% des Wertes des Sondervermögens anlegen. In Pfandbriefen RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Allgemeine Vertragsbedingungen 51 und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldver ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung schreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einem der Wertpapier-Darlehen bedienen, welches von den Anfor Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem ande derungen der §§ 54 und 55 InvG abweicht, wenn durch die ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen Wirtschaftsraum ausgegeben worden sind, darf die der Anleger gewährleistet ist. Gesellschaft jeweils bis zu 25% des Wertes des Sonderver mögens anlegen, wenn die Kreditinstitute auf Grund § 8 Wertpapier-Pensionsgeschäfte gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser 1. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Wertpapier-Pensionsgeschäfte im Sinne von § 340b Abs. 2 Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuld Handelsgesetzbuch gegen Entgelt mit Kreditinstituten oder verschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetz Finanzdienstleistungsinstituten abschließen. lichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschrei bungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Aus stellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen 2. Die Wertpapier-Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Vertragsbedingun gen für das Sondervermögen erworben werden dürfen. 3. Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben. und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. 7. Die Grenze in Absatz 6 Satz 1 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers nach Maß § 9 Kreditaufnahme und Belastung von Immobilien 1. Soweit die „Besonderen Vertragsbedingungen“ keinen gabe von § 62 InvG überschritten werden, sofern die niedrigeren Prozentsatz vorsehen, darf die Kapitalanlage „Besonderen Vertragsbedingungen“ dies unter Angabe der gesellschaft für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Aussteller vorsehen. In diesen Fällen müssen die für Rech Kredite bis zur Höhe von 50% der Verkehrswerte der im nung des Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und Sondervermögen befindlichen Immobilien aufnehmen, Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiede wenn die Grenze nach § 82 Abs. 3 Satz 2 InvG nicht über nen Emissionen stammen, wobei nicht mehr als 30% des schritten wird; ab dem 1. Januar 2015 beträgt der zulässige Wertes des Sondervermögens in einer Emission gehalten Prozentsatz nur noch 30%. Darüber hinaus darf die Gesell werden dürfen. schaft für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurz 8. Die Gesellschaft hat einen Betrag, der mindestens 5% fristige Kredite bis zur Höhe von 10% des Wertes des des Wertes des Sondervermögens entspricht, täglich für Sondervermögens aufnehmen. Hierbei sind Beträge, die die Rücknahme von Anteilen verfügbar zu halten. die Gesellschaft als Pensionsgeber im Rahmen eines Pensionsgeschäftes erhalten hat, anzurechnen. Eine § 7 Wertpapier-Darlehen Kreditaufnahme darf nur erfolgen, wenn die Bedingungen 1. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens marktüblich sind und die Depotbank der Kreditaufnahme einem Wertpapier-Darlehensnehmer gegen ein marktge rechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicher zustimmt. 2. Die Gesellschaft darf zum Sondervermögen gehörende heiten ein Wertpapier-Darlehen auf unbestimmte Zeit Immobilien belasten sowie Forderungen aus Rechts insoweit gewähren, als der Kurswert der zu übertragenden verhältnissen, die sich auf Immobilien beziehen, abtreten Wertpapiere zusammen mit dem Kurswert der für und belasten (Belastungen), wenn dies mit einer ord Rechnung des Sondervermögens demselben Wertpapier- nungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist und die Darlehensnehmer bereits als Wertpapier-Darlehen übertra Depotbank den Belastungen zustimmt, weil sie die dafür genen Wertpapiere 10% des Wertes des Sondervermögens vorgesehenen Bedingungen für marktüblich erachtet. Sie nicht übersteigt. darf auch mit dem Erwerb von Immobilien im Zusammen 2. Wird die Sicherheit für die übertragenen Wertpapiere vom hang stehende Belastungen übernehmen. Soweit die Wertpapier-Darlehensnehmer in Guthaben erbracht, darf „Besonderen Vertragsbedingungen“ keinen niedrigeren die Gesellschaft von der Möglichkeit Gebrauch machen, Prozentsatz vorsehen, dürfen die jeweiligen Belastungen diese Guthaben in Geldmarktinstrumente im Sinne des insgesamt 50% des Verkehrswertes aller im Sondervermö § 48 InvG in der Währung des Guthabens anzulegen; die gen befindlichen Immobilien nicht überschreiten; ab dem Anlage in Geldmarktinstrumenten in der Währung des 1. Januar 2015 beträgt der zulässige Prozentsatz nur noch Guthabens kann auch im Wege des Pensionsgeschäfts 30% Erbbauzinsen bleiben unberücksichtigt. gemäß § 57 InvG erfolgen. Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem Sondervermögen zu. § 10 Verschmelzung 3. Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wert 1. Die Gesellschaft darf nach Maßgabe des § 2 Abs. 25 InvG papiersammelbank oder von einem anderen in den a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlich 52 „Besonderen Vertragsbedingungen“ genannten Unterneh keiten dieses Sondervermögens auf ein anderes beste men, dessen Unternehmensgegenstand die Abwicklung hendes oder ein neues, dadurch gegründetes inländi von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für andere sches Immobilien-Sondervermögen übertragen; RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Allgemeine Vertragsbedingungen b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlich Anteilrücknahme 30.000 Euro pro Kalenderhalbjahr für keiten eines anderen inländischen Immobilien- einen Anleger nicht übersteigt. Bei Anteilrückgaben nach Sondervermögens in dieses Sondervermögen Satz 1 hat der Anleger gegenüber seiner depotführenden aufnehmen. Stelle eine Erklärung abzugeben, dass der Wert der von 2. Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt. 3. Bei einer Verschmelzung hat die Gesellschaft nach der Wahl des Anlegers entweder ihm zurückgegebenen Anteile insgesamt 30.000 Euro nicht übersteigt und keine weiteren Verfügungen über Anteile am betreffenden Immobilien-Sondervermögen im selben Kalenderhalbjahr vorliegen. a) die Anteile des Anlegers kostenlos in Anteile an einem 4. Anteilrückgaben sind, soweit sie 30.000 Euro pro Kalen anderen Immobilien-Sondervermögen, das mit den derhalbjahr für einen Anleger übersteigen, erst nach bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar ist, umzu Ablauf einer Mindesthaltefrist von 24 Monaten und unter tauschen oder Einhaltung einer Rückgabefrist von 12 Monaten durch eine b) seine Anteile ohne weitere Kosten zurückzunehmen. 4. Die Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den §§ 40 bis 40h InvG. unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der depot führenden Stelle möglich. Der Anleger hat seiner depot führenden Stelle für mindestens 24 durchgehende Monate unmittelbar vor dem verlangten Rücknahmetermin einen § 11 Anteilscheine Anteilbestand nachzuweisen, der mindestens seinem 1. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber und sind über Rücknahmeverlangen entspricht. Die Anteile, auf die sich einen Anteil oder eine Mehrzahl von Anteilen ausgestellt. 2. Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerk die Erklärung bezieht, sind bis zur tatsächlichen Rückgabe von der depotführenden Stelle zu sperren. Soweit Anleger male, insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, Anteile vor Änderung der Vertragsbedingungen zum Zwe des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der cke der Anpassung an das Investmentgesetz in der ab dem Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung, 8. April 2011 geltenden Fassung erworben haben, gilt die der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Mindesthaltefrist von 24 Monaten gemäß Abs. 4 Satz 1 als Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in erfüllt. Die „Besonderen Vertragsbedingungen“ können für den „Besonderen Vertragsbedingungen“ festgelegt. verschiedene Anteilklassen hierzu ergänzende Regelungen 3. Die Anteilscheine tragen mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unterschriften der Gesellschaft und vorsehen. 5. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils der Depotbank. Darüber hinaus weisen sie die eigen geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des Sonderver händige Unterschrift einer Kontrollperson der Depotbank mögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die auf. Depotbank. 4. Die Anteile sind übertragbar. Mit der Übertragung eines 6. Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme Anteilscheins gehen die in ihm verbrieften Rechte über. der Anteile auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der des Anteilscheins als der Berechtigte. Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen (§ 37 5. Sofern die Rechte der Anleger bei der Errichtung des Sondervermögens oder die Rechte der Anleger einer Abs. 2 InvG). 7. Insbesondere bleibt der Gesellschaft vorbehalten, die Anteilklasse bei Einführung der Anteilklasse nicht in einer Rücknahme der Anteile aus Liquiditätsgründen zum Globalurkunde, sondern in einzelnen Anteilscheinen oder Schutze der Anleger befristet zu verweigern (§ 81 InvG). in Mehrfachurkunden verbrieft werden sollen, erfolgt die Reichen die Bankguthaben und die Erlöse aus Verkäufen Festlegung in den „Besonderen Vertragsbedingungen“. der gehaltenen Geldmarktinstrumente, Investmentanteile und Wertpapiere zur Zahlung des Rücknahmepreises und § 12 Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen, Rücknahmeaussetzung 1. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile und entsprechenden zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht aus oder stehen sie nicht sogleich zur Verfügung, so hat die Gesellschaft die Rücknahme mit Anteilscheine ist grundsätzlich nicht beschränkt. Soweit die einer Frist von sechs Monaten zu verweigern. Reichen nach „Besonderen Vertragsbedingungen“ nichts anderes vor Ablauf der vorgenannten Frist die liquiden Mittel für die sehen, erfolgt die Anteilausgabe börsentäglich; das Nähere Rücknahme nicht aus, so sind Immobilien des Sonderver regelt der Verkaufsprospekt. Die Gesellschaft behält sich mögens zu veräußern. Die Gesellschaft hat die Rücknahme vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder voll bis zur Veräußerung der Immobilien zu angemessenen ständig einzustellen. Bedingungen, längstens bis zu zwölf Monaten nach der 2. Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Depotbank oder durch Vermittlung Dritter erworben werden. 3. Vorbehaltlich des Absatzes 4 können die Anleger von der Aussetzung der Rücknahme zu verweigern. Reichen auch nach Ablauf dieser Frist die liquiden Mittel für die Rück nahme nicht aus, so ist die Rücknahme weiterhin zu ver Gesellschaft jederzeit die Rücknahme der Anteile zum weigern und es sind weiterhin Immobilien des Sonderver nächstfolgenden Rücknahmetermin verlangen, soweit die mögens zu veräußern, wobei der Veräußerungserlös den RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Allgemeine Vertragsbedingungen 53 Verkehrswert um bis zu 10% unterschreiten kann. Reichen Absatz 5 genannten Zeitpunkten ermittelt und durch die auch 24 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden liquiden Mittel für die Rücknahme weiterhin nicht aus, so gemäß § 11 Abs. 2 unterschiedliche Anteilklassen für das ist die Rücknahme weiterhin zu verweigern und es sind Sondervermögen eingeführt, ist der Anteilwert sowie der weiterhin Immobilien des Sondervermögens zu veräu- Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse ßern, wobei der Veräußerungserlös den Verkehrswert um gesondert zu ermitteln. Die Bewertung der Vermögensge- bis zu 20% unterschreiten kann. Reichen auch 30 Monate genstände erfolgt gemäß den Grundsätzen für die Kurs- nach der Aussetzung der Rücknahme die liquiden Mittel und Preisfeststellung, die im InvG und der Investment- nicht aus, so erlischt das Verwaltungsrecht der Gesellschaft Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV) an dem Sondervermögen. Das Verwaltungsrecht erlischt auch, wenn die Gesellschaft für das Sondervermögen zum genannt sind. 2. Bei Festsetzung des Ausgabepreises kann dem Anteilwert dritten Mal binnen fünf Jahren die Rücknahme aussetzt. zur Abgeltung der Ausgabekosten ein Ausgabeaufschlag Bei der Wiederaufnahme der Rücknahme von Anteilen sind hinzugerechnet werden. Außer dem Ausgabeaufschlag die neuen Ausgabe- und Rücknahmepreise im Bundes werden von der Gesellschaft weitere Beträge von den anzeiger und in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- Zahlungen des Anteilerwerbers zur Deckung von Kosten oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt nur dann verwendet, wenn dies die „Besonderen Vertrags bezeichneten elektronischen Informationsmedien zu veröffentlichen. bedingungen“ vorsehen. 3. Der Rücknahmepreis ist der vorbehaltlich eines Rücknah- 8. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Anleger durch eine meabschlages nach Absatz 1 ermittelte Anteilwert. Soweit Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ ein Rücknah- in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tages- meabschlag vorgesehen ist, zahlt die Depotbank den zeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten Anteilwert abzüglich des Rücknahmeabschlages an den elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung Anleger aus. Die Einzelheiten sind in den „Besonderen gemäß Absatz 6 und Absatz 7 und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile zu unterrichten. Die Anleger Vertragsbedingungen“ festgelegt. 4. Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahme- sind über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rück- aufträge ist spätestens der auf den Eingang des Anteil nahme der Anteile unverzüglich nach der Bekanntmachung abrufs bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungs- im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers tag. Soweit die Mindesthalte- sowie Rückgabefrist gemäß zu unterrichten. § 12 Abs. 4 zur Anwendung kommen, ist der Abrechnungs- 9. Die Anleger können durch Mehrheitsbeschluss gemäß stichtag spätestens der auf den Ablauf der Mindesthalte- § 81b Abs. 2 InvG in die Veräußerung bestimmter Immo frist und der Rückgabefrist folgende Wertermittlungstag. bilien einwilligen, auch wenn diese Veräußerung nicht zu 5. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich angemessenen Bedingungen erfolgt. Die Einwilligung ist ermittelt. Soweit in den „Besonderen Vertragsbedingun- unwiderruflich; sie verpflichtet die Gesellschaft nicht zur gen“ nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft Veräußerung. Die Abstimmung soll ohne Versammlung und die Depotbank an gesetzlichen Feiertagen, die Börsen- der Anleger durchgeführt werden, wenn nicht außerge- tage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres wöhnliche Umstände eine Versammlung zum Zweck der von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere Information der Anleger erforderlich machen. An der regelt der Verkaufsprospekt. Abstimmung nimmt jeder Anleger nach Maßgabe des rechnerischen Anteils seiner Beteiligung am Fondsvermö- § 14 Kosten gen teil. Die Anleger entscheiden mit der einfachen Mehr- In den „Besonderen Vertragsbedingungen“ werden die Auf- heit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. wendungen und die der Gesellschaft, der Depotbank und Ein Beschluss der Anleger ist nur wirksam, wenn mindes- Dritten zustehenden Vergütungen, die dem Sondervermögen tens 30 Prozent der Stimmrechte bei der Beschlussfassung belastet werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne vertreten waren. Die Aufforderung zur Abstimmung oder von Satz 1 ist in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ die Einberufung der Anlegerversammlung sowie der darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Beschluss der Anleger sind im Bundesanzeiger und darü- Höhe und aufgrund welcher Berechnung sie zu leisten sind. ber hinaus in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen. Eine § 15 Rechnungslegung einberufene Anlegerversammlung bleibt von der Wieder- 1. Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Sondervermögens macht die Gesellschaft einen Jah- aufnahme der Anteilrücknahme unberührt. resbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung gemäß den §§ 44 Abs. 1, 79 Abs. 1 und 2 InvG bekannt. § 13 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der 2. Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjah- Anteile wird der Wert der zu dem Sondervermögen gehö- res macht die Gesellschaft einen Halbjahresbericht gemäß renden Vermögensgegenstände (Inventarwert) zu den in den §§ 44 Abs. 2, 79 Abs. 1 und 2 InvG bekannt. 54 RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Allgemeine Vertragsbedingungen 3. Wird das Recht zur Verwaltung des Sondervermögens wäh rend des Geschäftsjahres auf eine andere Kapitalanlagege Jahresbericht nach den §§ 44 Abs. 1, 79 Abs. 1 und 2 InvG entspricht. sellschaft übertragen oder das Sondervermögen während des Geschäftsjahres auf ein anderes Sondervermögen ver § 17 Änderungen der Vertragsbedingungen schmolzen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungs 1. Die Gesellschaft kann die Vertragsbedingungen ändern, stichtag einen Zwischenbericht zu erstellen, der den Anfor wenn diese nach der Änderung der Vertragsbedingungen derungen an einen Jahresbericht gemäß den §§ 44 Abs. 1, mit den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar sind. 79 Abs. 1 und 2 InvG entspricht. Sind die Änderungen der Vertragsbedingungen nicht mit 4. Wird ein Sondervermögen abgewickelt, hat die Depotbank den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar, kann die jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet Gesellschaft die Vertragsbedingungen ändern, wenn sie ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anfor nach der Wahl des Anlegers entweder derungen an einen Jahresbericht gemäß §§ 44 Abs. 1, 79 a) die Anteile des Anlegers kostenlos in Anteile an einem Abs. 1 und 2 InvG entspricht. Sondervermögen umtauscht, das mit den bisherigen 5. Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Depotbank Anlagegrundsätzen vereinbar ist, und das von dersel und weiteren Stellen, die im Verkaufsprospekt und in den ben Kapitalanlagegesellschaft oder von einem Unter wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, nehmen, das demselben Konzern im Sinne des § 290 erhältlich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht. des Handelsgesetzbuchs angehört, verwaltet wird oder b) seine Anteile ohne weitere Kosten zurücknimmt. 2. Änderungen der Vertragsbedingungen, einschließlich des § 16 Kündigung und Abwicklung des Sondervermögens Anhangs zu den „Besonderen Vertragsbedingungen“, 1. Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Sondervermögens bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bundes mit einer Frist von mindestens sechs Monaten durch anstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrund Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus sätze des Sondervermögens betreffen, bedürfen sie der vor im Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anle ger sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündi herigen Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft. 3. Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesan gung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten zu unterrichten. Nach Erklärung der Kündigung und bis zu Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufs ihrem Wirksamwerden dürfen keine Anteile mehr ausgege prospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien ben oder zurückgenommen werden. Die Gesellschaft ist bekannt gemacht. In einer Veröffentlichung nach Satz 1 ist nach Erklärung der Kündigung und bis zu ihrem Wirksam auf die vorgesehenen Änderungen und ihr In-Kraft-Treten werden berechtigt und verpflichtet, sämtliche Immobilien hinzuweisen. Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des des Sondervermögens in Abstimmung mit der Depotbank § 41 Abs. 1 Satz 1 InvG, Änderungen der Anlagegrundsätze zu angemessenen Bedingungen oder mit Einwilligung der des Sondervermögens im Sinne des § 43 Abs. 3 InvG oder Anleger gemäß § 12 Absatz 9 zu veräußern. Sofern die Ver Änderungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind äußerungserlöse nicht zur Sicherstellung einer ordnungs den Anlegern zeitgleich mit der Bekanntmachung nach gemäßen laufenden Bewirtschaftung benötigt werden und Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderun soweit nicht Gewährleistungszusagen aus den Veräuße gen der Vertragsbedingungen und ihrer Hintergründe sowie rungsgeschäften oder zu erwartende Auseinandersetzungs eine Information über ihre Rechte nach § 43 Abs. 3 InvG in kosten den Einbehalt im Sondervermögen erforderlich einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaf machen, ist den Anlegern in Abstimmung mit der Depot bank halbjährlich ein Abschlag auszuzahlen. 2. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Verwaltung des Son ten Datenträgers gemäß § 43 Abs. 5 InvG zu übermitteln. 4. Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft, im Falle von dervermögens auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanz Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze des dienstleistungsaufsicht zu kündigen, wenn das Sonderver Sondervermögens jedoch nicht vor Ablauf von drei Mona mögen nach Ablauf von vier Jahren seit seiner Bildung ein ten nach der entsprechenden Bekanntmachung. Volumen von 150 Mio. EUR unterschreitet. 3. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht § 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand der Gesellschaft, das Sondervermögen zu verwalten. Mit 1. Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft. dem Verlust des Verwaltungsrechts geht das Sondervermö 2. Hat der Anleger im Inland keinen allgemeinen Gerichts gen auf die Depotbank über, die es abzuwickeln und den stand, so ist der Sitz der Gesellschaft Gerichtsstand. Liquidationserlös an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung kann die Depotbank die der Gesell schaft zustehende Vergütung beanspruchen. 4. Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungs recht nach Maßgabe des § 38 InvG erlischt, einen Auflö sungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Allgemeine Vertragsbedingungen 55 Besondere Vertragsbedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern § 2 Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften und der RREEF Investment GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main 1. Die Gesellschaft darf im gesetzlich zulässigen Rahmen (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von der Gesell- (§§ 68 bis 72 InvG) Beteiligungen an Immobilien-Gesell- schaft verwaltete Immobilien-Sondervermögen „grundbesitz schaften erwerben, deren Unternehmensgegenstand im europa“ (nachfolgend auch nur „Sondervermögen“). Diese Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung auf Tätigkeiten „Besonderen Vertragsbedingungen“ gelten nur in Verbindung beschränkt ist, welche die Gesellschaft für das Sonderver- mit den für das Immobilien-Sondervermögen von der Gesell- mögen ausüben darf. Die Immobilien-Gesellschaft darf schaft aufgestellten „Allgemeinen Vertragsbedingungen“. nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 sowie die zur Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände erforder lichen Gegenstände oder Beteiligungen an anderen § 1 Immobilien Immobilien-Gesellschaften erwerben. Die Beteiligungen 1. Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende an Immobilien-Gesellschaften sind bei den Anlagebe- Immobilien im gesetzlich zulässigen Rahmen (§ 67 Abs. 1 schränkungen nach § 1 und bei der Berechnung der dabei und 2 InvG) erwerben: geltenden gesetzlichen Grenzen zu berücksichtigen. a) Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke; 2. Soweit einer Immobilien-Gesellschaft ein Darlehen gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ b) Grundstücke im Zustand der Bebauung bis zu 20% des Wertes des Sondervermögens; gewährt wird, hat die Gesellschaft sicherzustellen, dass a) die Darlehensbedingungen marktgerecht sind, c) unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige eigene Bebauung nach Maßgabe des Buchstabens a) bestimmt b) das Darlehen ausreichend besichert ist, c) bei einer Veräußerung der Beteiligung die Rückzahlung und geeignet sind, bis zu 20% des Wertes des Sonder- des Darlehens innerhalb von sechs Monaten nach vermögens; Veräußerung vereinbart ist, d) Erbbaurechte unter den Voraussetzungen der Buch staben a) bis c); d) die Summe der für Rechnung des Sondervermögens einer Immobilien-Gesellschaft insgesamt gewährten e) andere Grundstücke und andere Erbbaurechte sowie Rechte in Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts bis zu 15% des Wertes des Sondervermögens; Darlehen 50% des Wertes der von der ImmobilienGesellschaft gehaltenen Immobilien nicht übersteigt, e) die Summe der für Rechnung des Sondervermögens den Immobilien-Gesellschaften insgesamt gewährten f) Nießbrauchrechte an Grundstücken nach Maßgabe des Darlehen 25% des Wertes des Sondervermögens nicht Buchstaben a), die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben übersteigt. Bei der Berechnung der Grenze sind die dienen, bis zu 10% des Wertes des Sondervermögens. aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen. 2. Die Gesellschaft darf Vermögensgegenstände im Sinne von Absatz 1 außerhalb eines Vertragsstaates des Abkom- § 3 Belastung mit einem Erbbaurecht mens über den Europäischen Wirtschaftsraum erwerben, 1. Die Gesellschaft darf Grundstücke des Sondervermögens wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 67 Abs. 3 im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstaben a), b), c) und e) mit InvG erfüllt sind. In einem Anhang, der Bestandteil dieser Erbbaurechten belasten, sofern der Wert des Grundstücks, „Besonderen Vertragsbedingungen“ ist, sind der betref- an dem ein Erbbaurecht bestellt werden soll, zusammen fende Staat und der Anteil am Wert des Sondervermögens, mit dem Wert der Grundstücke, an denen bereits Erbbau- der in diesem Staat höchstens angelegt werden darf, anzu- rechte bestellt wurden, 10% des Wertes des Sondervermö- geben. Die Gesellschaft wird jedoch mindestens 51% des gens nicht übersteigt. Bei der Berechnung des Wertes des Wertes des Sondervermögens in Immobilien, die in einem Sondervermögens sind die aufgenommenen Darlehen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem ande- nicht zu berücksichtigen. ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen sind, investieren. sehbare Umstände die ursprünglich vorgesehene Nutzung 3. Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens für 56 2. Diese Belastungen dürfen nur erfolgen, wenn unvorherdes Grundstücks verhindern oder wenn dadurch wirt- die gesetzlichen und vertraglichen Anlagegrenzen gemäß schaftliche Nachteile für das Sondervermögen vermieden Absatz 1 Buchstaben b), c), e) und f) sowie Absatz 2 sind werden oder wenn dadurch eine wirtschaftlich sinnvolle die aufgenommenen Darlehen nicht zu berücksichtigen. Verwertung ermöglicht wird. RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Besondere Vertragsbedingungen § 4 Höchstliquidität Währungen und auf Terminkontrakte nach Buchstabe a), 1. Bis zu 49% des Wertes des Sondervermögens dürfen in wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen: Anlagen gemäß § 6 Abs. 2 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gehalten werden (Höchstliquidität). Bei der Berechnung dieser Grenze sind folgende gebundene Mittel aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich und bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt abzuziehen: linear von der positiven oder negativen Differenz –– die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufen- zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswer- den Bewirtschaftung benötigten Mittel, –– die für die nächste Ausschüttung vorgesehenen Mittel, –– die zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus rechtswirksam geschlossenen Grundstückskaufverträgen, aus Darlehensverträgen, die für die bevorstehenden Anlagen in bestimmten Immobilien und für bestimmte Baumaßnahmen erforderlich werden, sowie aus Bauverträgen tes ab und wird null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat; c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps; d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter den Buchstaben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions); e) Credit Default Swaps auf Vermögensgegenstände erforderlichen Mittel, sofern die Verbindlichkeiten in den gemäß § 6 Abs. 2 Buchstaben b) bis f) der „Allgemeinen folgenden zwei Jahren fällig werden. Vertragsbedingungen“ sowie auf Immobilien gemäß 2. Die Vermögensgegenstände des Sondervermögens gemäß Absatz 1 können auch auf Fremdwährung lauten. § 1 Abs. 1, sofern sie ausschließlich und nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des Sondervermögens § 5 Währungsrisiko dienen. Die für Rechnung des Sondervermögens gehaltenen Vermö- Der nach Maßgabe von § 16 DerivateV zu ermittelnde gensgegenstände dürfen nur insoweit einem Währungsrisiko Anrechnungsbetrag des Sondervermögens für das Markt- unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterlie- risiko darf zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sonderver- genden Vermögensgegenstände 30% des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. mögens übersteigen. 3. Terminkontrakte, Optionen oder Optionsscheine auf Investmentanteile gemäß § 6 Abs. 2 Buchstabe d) der „Allgemei- § 6 Derivate mit Absicherungszweck 1. Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens Derivate einsetzen. Sie darf – der Art und nen Vertragsbedingungen“ dürfen nicht abgeschlossen werden. 4. Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf dem Umfang der eingesetzten Derivate entsprechend – zur sie – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagement- Ermittlung der Auslastung der nach § 51 Abs. 2 InvG fest- systems – in jegliche Derivate, Finanzinstrumente mit gesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten derivativer Komponente oder Kombinationen aus diesen entweder den einfachen oder den qualifizierten Ansatz Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Kompo- im Sinne der DerivateV nutzen. Das Nähere regelt der nente investieren, die von Vermögensgegenständen, die Verkaufsprospekt. gemäß § 6 Abs. 2 Buchstaben b) bis f) der „Allgemeinen 2. Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie Vertragsbedingungen“ und von Immobilien, die gemäß § 1 regelmäßig nur Grundformen von Derivaten, Finanzinstru- Abs. 1 erworben werden dürfen, oder von Zinssätzen, menten mit derivativer Komponente oder Kombinationen Wechselkursen oder Währungen abgeleitet sind. Hierzu aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Komponente oder Kombinationen aus Vermögensgegen- Swaps sowie Kombinationen hieraus. Dabei darf der dem ständen, die gemäß § 6 Abs. 2 Buchstaben b) bis f) der Sondervermögen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ und von Immobilien, für das Marktrisiko („Risikobetrag“) zu keinem Zeitpunkt die gemäß § 1 Abs. 1 erworben werden dürfen, sowie auf das Zweifache des potenziellen Risikobetrags für das Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen im Sonderver- Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens gemäß mögen einsetzen. Komplexe Derivate auf die vorgenann- § 9 der DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risiko ten Vermögensgegenstände dürfen nur zu einem vernach- betrag zu keinem Zeitpunkt 20% des Wertes des Sonder- lässigbaren Anteil eingesetzt werden. vermögens übersteigen. Grundformen von Derivaten sind: 5. Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen a) Terminkontrakte auf Vermögensgegenstände gemäß § 6 Geschäften von den in den „Allgemeinen“ und „Besonde- Abs. 2 Buchstaben b) bis f) der „Allgemeinen Vertrags- ren Vertragsbedingungen“ oder in dem Verkaufsprospekt bedingungen“ sowie auf Immobilien gemäß § 1 Abs. 1, genannten Anlagegrundsätzen und -grenzen abweichen. Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen; b) Optionen oder Optionsscheine auf Vermögensgegenstände gemäß § 6 Abs. 2 Buchstaben b) bis f) der 6. Die Gesellschaft wird Derivate nur zum Zwecke der Absicherung einsetzen. 7. Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze beim Einsatz von „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ sowie auf Immo- Derivaten darf die Gesellschaft nach § 7 der DerivateV bilien gemäß § 1 Abs. 1, Zinssätze, Wechselkurse oder jederzeit vom einfachen zum qualifizierten Ansatz wech- RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Besondere Vertragsbedingungen 57 seln. Der Wechsel zum qualifizierten Ansatz bedarf nicht ausgegebene Anteilscheine behalten ihre Gültigkeit. Dies gilt der Genehmigung durch die Bundesanstalt; die Gesell auch für Anteilscheine, die noch von der Deutsche Bank AG schaft hat den Wechsel jedoch unverzüglich der Bundes als Depotbank unterzeichnet sind und/oder die noch auf den anstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- Fondsnamen grundbesitz-invest ausgestellt sind. Die Gesell oder Jahresbericht bekannt zu machen. schaft ist berechtigt, Anteilscheine, die zurückgegeben wer den, einzuziehen. § 7 Wertpapier-Darlehen und Wertpapier-Pensionsgeschäfte Die §§ 7 und 8 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ sind bei den Anlagegrundsätzen und Anlagegrenzen zu berücksichtigen. § 10 Ausgabe- und Rücknahmepreis, Rücknahme und Veräußerung von Anteilen 1. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im ausführlichen Verkaufsprospekt sowie im Jahres- und Halbjahresbericht Anteilklassen die erhobenen Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge an. 2. Hinsichtlich des Ausgabeaufschlages gilt für die beiden § 8 Anteilklassen Anteilklassen Folgendes: 1. Für das Sondervermögen können die folgenden Anteil a) In der Anteilklasse RC beträgt der Ausgabeaufschlag 6% klassen im Sinne von § 11 Abs. 2 der „Allgemeinen Ver tragsbedingungen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. b) In der Anteilklasse IC beträgt der Ausgabeaufschlag 6% Mindesthalte- und Rückgabefrist, der Mindestanlage des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen summe und der Verwaltungsvergütung oder einer Kombi niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von nation dieser Merkmale unterscheiden können: ■■ RC ■■ IC der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Näheres regelt der ausführliche Verkaufsprospekt. 3. Hinsichtlich des Rücknahmeabschlages gilt für die beiden Die nähere Beschreibung der Unterschiede der beiden Anteilklassen Folgendes: Anteilklassen ergibt sich aus den nachfolgenden §§ 10, 11 a) In der Anteilklasse RC wird kein Rücknahmeabschlag und 12. erhoben. Die Bildung dieser Anteilklassen ist jederzeit zulässig und b) In der Anteilklasse IC beträgt der Rücknahmeabschlag liegt im Ermessen der Gesellschaft. 5% des Anteilwertes, wenn der Anleger nicht mindes Die bei Auflegung des Sondervermögens und bis zur tens eine Haltefrist von 36 Monaten sowie eine Rück Auflegung von Anteilklassen ausgegebenen Anteile am gabefrist von 12 Monaten einhält. Bei Anlegern, für die Sondervermögen sind solche der Anteilklasse RC. die Haltefrist von 36 Monaten als erfüllt gilt im Sinne 2. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errech von § 10 Abs. 4 Buchstabe b) bb) und die lediglich die net, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, Rückgabefrist von 12 Monaten einzuhalten haben, wird die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsver kein Rücknahmeabschlag erhoben. Das Nähere regelt mögen ggf. abzuführenden Steuern) und die Verwaltungs der ausführliche Verkaufsprospekt. Der Rücknahmeab vergütung, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. schlag steht dem Sondervermögen zu. 4. Für Anteilrückgaben gilt für die beiden Anteilklassen Folgendes: 3. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheit lich für das ganze Sondervermögen zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. a) Für Anteilrückgaben in der Anteilklasse RC gilt aus schließlich § 12 Abs. 3 und Abs. 4 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“. b) Für Anteilrückgaben in der Anteilklasse IC gilt 4. Der Erwerb von Anteilen in der Anteilklasse IC ist an die im ausführlichen Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjah Folgendes: aa) Für Anteilrückgaben in der Anteilklasse IC gilt eben resbericht genannte Mindestanlagesumme (je Zeichnungs falls zwingend § 12 Abs. 3 und Abs. 4 der „Allge schein) gebunden. meinen Vertragsbedingungen“, jedoch mit der Maß gabe, dass die Gesellschaft im Falle der Einhaltung Anteile, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und Kosten der in § 12 Abs. 4 der „Allgemeinen Vertragsbedin gungen“ geregelten Mindesthalte- und Rückgabe frist einen Rücknahmeabschlag erheben wird. Eine § 9 Anteile Rückgabe von Anteilen ohne Beachtung der Min Die Rechte der Anleger werden seit dem 1. Februar 2011 aus desthalte- sowie Rückgabefrist gemäß § 12 Abs. 3 schließlich in Globalurkunden verbrieft, die bei einer Wertpa und Abs. 4 der „Allgemeinen Vertragsbedingun piersammelbank verwahrt werden. Ein Anspruch auf Ausliefe gen“ ist, selbst unter Hinnahme eines Rücknahme rung einzelner Anteilscheine besteht seit dem vorgenannten abschlags, nicht möglich. Einzelheiten zu der Erhe Zeitpunkt nicht mehr. Bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt bung des Rücknahmeabschlages und unter welchen 58 RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Besondere Vertragsbedingungen Voraussetzungen der Anleger keinen Rücknahme Berücksichtigung der erfolgsabhängigen Vergütung ermit abschlag hinzunehmen hat, sind in § 10 Abs. 3 telt. Beträgt diese Erfolgsquote zwischen 4,1% und 6% sowie nachstehend in Buchstabe bb) der „Besonde (Erfolg bezogen auf den Anteilwert des vorangegangenen ren Vertragsbedingungen“ geregelt. Geschäftsjahres), erhält die Gesellschaft eine erfolgsab bb) Die Gesellschaft wird von dem Anleger keinen hängige Vergütung von 0,05% p. a. des durchschnittlichen – Rücknahmeabschlag erheben, wenn Anteilrückga bezogen auf die Anteilklasse RC – anteiligen Wertes des ben, soweit sie 30.000 Euro pro Kalenderhalbjahr Sondervermögens. Beträgt die Erfolgsquote über 6%, für einen Anleger übersteigen, erst nach Ablauf erhält die Gesellschaft eine erfolgsabhängige Vergütung einer Haltefrist von mindestens 36 Monaten und von 0,1% p. a. des durchschnittlichen – bezogen auf die unter Einhaltung einer Rückgabefrist von 12 Mona Anteilklasse RC – anteiligen Wertes des Sondervermögens. ten durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung Dieser wird jeweils aus den Endwerten der Monate des gegenüber der depotführenden Stelle erfolgen. Der Geschäftsjahres errechnet. Die erfolgsabhängige Vergü Anleger hat seiner depotführenden Stelle für min tung wird mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres destens 36 durchgehende Monate unmittelbar vor spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres dem verlangten Rücknahmetermin einen Anteilbe entnommen. stand nachzuweisen, der mindestens seinem Rück 3. Werden für das Sondervermögen Immobilien erworben, nahmeverlangen entspricht. Die Anteile, auf die veräußert, bebaut oder umgebaut, so erhält die Gesell sich die Erklärung bezieht, sind bis zur tatsächlichen schaft jeweils eine einmalige Vergütung von 1% der Rückgabe von der depotführenden Stelle zu sper Anschaffungsaufwendungen (Kaufpreis plus Anschaf ren. § 13 Abs. 4, Satz 2 der „Allgemeinen Vertrags fungsnebenkosten), des Verkaufserlöses (Verkaufspreis bedingungen“ gilt entsprechend. Soweit Anleger abzüglich Veräußerungsnebenkosten) und ggf. der Bau-/ Anteile vor Änderung der Vertragsbedingungen Umbauaufwendungen (Bau- plus Baunebenkosten). zum Zwecke der Anpassung an das Investmentge 4. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine jährliche Vergü setz in der ab dem 8. April 2011 geltenden Fassung tung in Höhe von 0,025% des am Ende des Geschäftsjah erworben haben, gilt die Haltefrist von 36 Monaten res festgestellten Wertes des Sondervermögens. Sie ist als erfüllt. berechtigt, hierauf vierteljährlich anteilige Vorschüsse zu 5. Die Gesellschaft kann verlangen, dass im Falle der Veräu ßerung von Anteilen am Sondervermögen an einen Dritten erheben. 5. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgen der bisherige Anleger oder der Dritte der Gesellschaft die den Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens: Übertragung der Anteile unverzüglich schriftlich anzeigt. a) im Zusammenhang mit Grundstückserwerbs- und Das Nähere hierzu regelt der Verkaufsprospekt. -veräußerungsaktivitäten, dem Erwerb sowie der Veräu ßerung, der Bebauung und der Belastung von Immobi § 11 Kosten in der Anteilklasse RC (gültig bis 30. Juni 2013)1 1. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im ausführlichen lien entstehende Nebenkosten (einschließlich Steuern), b) bei der Verwaltung von Immobilien entstehende Fremd Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die kapital- und Bewirtschaftungskosten (Verwaltungs-, erhobene Verwaltungsvergütung einschließlich etwaiger Instandhaltungs-, Betriebs- und Rechtsverfolgungs- erhaltener erfolgsabhängiger Vergütungen an. 2. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sonderver mögens eine jährliche Vergütung in Höhe von 1% des Durchschnittswertes des – bezogen auf die Anteilklasse RC kosten), c) im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräuße rung von sonstigen Vermögensgegenständen entste hende Kosten, – anteiligen Sondervermögens, der aus den Werten am d) bankübliche Depotgebühren, Ende eines jeden Monats errechnet wird. Sie ist berechtigt, e) Kosten des Sachverständigenausschusses und anderer hierauf anteilige monatliche Vorschüsse zu erheben. Der Gesellschaft steht es frei, eine niedrigere Vergütung zu nehmen. Darüber hinaus erhält die Gesellschaft für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergütung am Ende eines Geschäftsjah res. Der Erfolg wird unter Hinzurechnung der zwischenzeit Sachverständiger, f) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte, g) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjah resberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes, h) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch lich erfolgten Ausschüttung durch den Vergleich des Anteil den Abschlussprüfer der Gesellschaft sowie Kosten für wertes am Ende eines Geschäftsjahres mit dem Anteilwert die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres unter die Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, 1Diese Regelung unterliegt nicht der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. i) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, j) ggf. Kosten für die Ertragsscheinbogenerneuerung, RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Besondere Vertragsbedingungen 59 k) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, vermögens eine jährliche Vergütung in Höhe von 1% des Durchschnittswertes des – bezogen auf die Anteil- l) Kosten für die Information der Anleger des Sonderver- klasse RC – anteiligen Sondervermögens, der aus den mögens mittels eines dauerhaften Datenträgers, mit Werten am Ende eines jeden Tages errechnet wird. Sie Ausnahme der Kosten für die Information der Anleger ist berechtigt, hierauf anteilige tägliche Vorschüsse zu durch dauerhaften Datenträger im Zusammenhang erheben. Der Gesellschaft steht es frei, eine niedrigere –– mit der Verschmelzung von Sondervermögen sowie Vergütung zu nehmen. –– mit Maßnahmen bei einer fehlerhaften Berechnung b) Werden für das Sondervermögen Immobilien in einem des Anteilwertes oder der Verletzung von Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Anlagegrenzen. Wirtschaftsraum erworben, umgebaut oder veräußert, 6. Die Regelungen des Absatzes 3 gelten entsprechend für kann die Gesellschaft jeweils eine einmalige Vergütung die einmaligen Vergütungen der Gesellschaft im Zusam- von 1% des Kaufpreises bzw. der Baukosten beanspru- menhang mit für Rechnung des Sondervermögens erwor- chen. Befinden sich solche Immobilien außerhalb der benen Immobilien-Gesellschaften und deren Immobilien. Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi- Dabei sind die Anschaffungsaufwendungen, die Veräuße- schen Wirtschaftsraum, so beträgt die Vergütung 1,5% rungserlöse sowie die Bau-/Umbauaufwendungen der des Kaufpreises bzw. der Baukosten. Bei von der Gesell- Immobilien wie in Absatz 3 anzusetzen, jedoch nur in Höhe schaft für das Sondervermögen durchgeführten Projekt- der Beteiligungsquote. Die Regelungen des Absatzes 5 gel- entwicklungen kann eine Vergütung von 1% bzw. bei ten entsprechend für Aufwendungen, die im Zusammen- Projektentwicklungen außerhalb des Europäischen Wirt- hang mit der Beteiligung der Gesellschaft an für Rechnung des Sondervermögens gehaltenen Immobilien-Gesellschaften und deren Immobilien stehen. schaftsraums von 1,5% der Baukosten erhoben werden. 3. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind a) Die Gesellschaft zahlt für die Qualitätssicherung und – 7. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahres- kontrolle der von sämtlichen in- und ausländischen Lie- bericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknah- genschaftsverwaltern gelieferten Daten und Zahlen im meabschläge offenzulegen, die dem Sondervermögen im Hinblick auf finanzielle, kaufmännische und technische Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Inhalte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,05% Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwal- wird. Die Vergütung wird nicht durch die Verwaltungs- tet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, vergütung gemäß Absatz 2.a) abgedeckt. b) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den den vorstehenden Absätzen 2.a) und 3.a) als Vergütun- Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und gen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,05% des Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet offenzulegen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, wird, betragen. 4. Die monatliche Vergütung für die Depotbank beträgt 1/12 einer Investment-Aktiengesellschaft mit veränderlichem von höchstens 0,025% p.a. des Wertes des Sondervermö- Kapital oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesell- gens, errechnet aus dem jeweiligen Monatsendwert. schaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare 5. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgen- Beteiligung verbunden ist, oder einer ausländischen den Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens: Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungs- a) Kosten des Sachverständigenausschusses und anderer gesellschaft, als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Sachverständiger; b) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. ein- 8. Soweit die Gesellschaft dem Sondervermögen eigene Aufwendungen nach Absatz 5 belastet, müssen diese billigem Ermessen entsprechen. Diese Aufwendungen werden in den Jahresberichten aufgegliedert ausgewiesen. schließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; c) bei der Verwaltung von Immobilien entstehende Fremdkapital- und Bewirtschaftungskosten (Verwaltungs-, Vermietungs-, Instandhaltungs-, Betriebs- und § 11 Kosten in der Anteilklasse RC (gültig ab 1. Juli 2013) Rechtsverfolgungskosten); 1. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im ausführlichen d) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufs erhobene Verwaltungsvergütung einschließlich etwaiger unterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufs- erhaltener erfolgsabhängiger Vergütungen an. prospekt, wesentliche Anlegerinformationen); 2. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sonder- 60 e) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Besondere Vertragsbedingungen ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des der Verkehrswert der in der Gesellschaft enthaltenen Auflösungsberichts; Immobilien anzusetzen. Wenn nur eine Beteiligung an f) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaf- der Immobilien-Gesellschaft gehalten, erworben oder ver- ten Datenträgers, außer im Fall der Informationen über äußert wird, ist der anteilige Verkehrswert bzw. sind die Fondsverschmelzungen und Informationen über Baukosten entsprechend dem Anteil der für das Sonder- Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzver- vermögen gehaltenen, erworbenen oder veräußerten letzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwert- Beteiligungsquote anzusetzen. ermittlung; Für die Berechnung des Aufwendungsersatzes gemäß den g) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens; h) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungs- Absätzen 5.a) und 5.b) ist auf die Höhe der Beteiligung des Sondervermögens an der Immobilien-Gesellschaft abzustellen. Abweichend hiervon gehen Aufwendungen, die grundlagen und die Bescheinigung, dass die steuer bei der Immobilien-Gesellschaft aufgrund von besonderen lichen Angaben nach den Regeln des deutschen Anforderungen des InvG entstehen, nicht anteilig, sondern Steuerrechts ermittelt wurden, in vollem Umfang zu Lasten des oder der Sondervermö- i) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, gen, für deren Rechnung eine Beteiligung an der Gesell- j) ggf. Kosten für die Ertragsscheinbogenerneuerung, schaft gehalten wird und die diesen Anforderungen k) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen unterliegen. 8. Erfolgsabhängige Vergütung a) Definition der erfolgsabhängigen Vergütung die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erho- Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sonder benen Ansprüchen; vermögens je ausgegebenen Anteil ferner eine erfolgs- l) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden; m)Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen; n) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte; o) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie abhängige Vergütung in Höhe von bis zu 1,5% (Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode um 4,1% übersteigt (absolut positive Anteilwertentwicklung), jedoch insgesamt höchstens bis zu 0,1% des Durchschnittswerts des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode. b) Definition der Abrechnungsperiode den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Oktober und Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der endet am 30. September eines Kalenderjahres. Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern. 6. Transaktionskosten c) Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendun- berechnet wird, in der Abrechnungsperiode (ggf. unter gen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang Berücksichtigung des vereinbarten zusätzlichen Schwel- mit dem Erwerb, der Veräußerung und der Bebauung/dem lenwertes) ermittelt. Bei der Wertentwicklungsberech- Umbau von Vermögensgegenständen entstehenden Kos- nung nach der BVI-Methode werden alle Kosten auf ten belastet. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit Ebene des Sondervermögens (zum Beispiel Verwal- dem Erwerb, der Veräußerung, der Bebauung/dem Umbau tungsvergütung) i. S. von vorstehend Absatz 2.a), und Belastung von Immobilien einschließlich in diesem Depotbankgebühren i. S. von vorstehend Absatz 4., Zusammenhang anfallender Steuern werden dem Sonder- Kosten für Druck des Jahres-/Halbjahresberichts, ggf. vermögen unabhängig vom tatsächlichen Zustandekom- erfolgsabhängige Vergütung i. S. dieses Absatz 8. men des Geschäfts belastet. berücksichtigt. Die individuellen Kosten des Anlegers, 7. Regeln zur Berechnung von Vergütungen und Kosten wie beispielsweise Gebühren, Provisionen, andere Ent- Die Regelungen unter den Absätzen 2.b), 5.a) und 5.b) gelte sowie der Ausgabeaufschlag, fließen nicht in die gelten entsprechend für die von der Gesellschaft für Rech- Wertermittlungsberechnung ein. Zwischenzeitlich nung des Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar erfolgte Ausschüttungen werden in die Berechnung der gehaltenen Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften Wertermittlung mit aufgenommen. Nähere Details zu beziehungsweise die Immobilien dieser Gesellschaften. der BVI-Methode finden sich unter www.bvi.de, Für die Berechnung der Vergütung der Gesellschaft gemäß „Statistikwelt“. Absatz 2.b) gilt Folgendes: Im Falle des Erwerbs, der Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs Veräußerung, des Umbaus, des Neubaus oder der Projekt- wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im entwicklung einer Immobilie durch eine Immobilien- Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückge- Gesellschaft ist der Kaufpreis bzw. sind die Baukosten stellt bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertstei- der Immobilie anzusetzen. Im Falle des Erwerbs oder gerung oder der „High water mark“ wieder aufgelöst. der Veräußerung einer Immobilien-Gesellschaft ist Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Besondere Vertragsbedingungen 61 zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann ent- Immobilienvermögen wird die Summe der Verkehrswerte nommen werden. der direkt gehaltenen Immobilien, im Falle von über d) Aufholung/„High water mark“-Regelungen Immobilien-Gesellschaften gehaltenen Immobilien die Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen Summe der Verkehrswerte von deren Immobilien entspre- werden, wenn der Anteilwert am Ende der Abrech- chend der Beteiligungshöhe zugrunde gelegt. Die Gesell- nungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des schaft ist berechtigt, auf die vorgenannten jährlichen Ver- Sondervermögens, der am Ende der fünf vorhergehen- gütungen anteilige monatliche Vorschüsse zu erheben. den Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt. Ihr steht es frei, eine niedrigere Vergütung zu nehmen. 9. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahres- Darüber hinaus erhält die Gesellschaft für die Verwal- bericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknah- tung des Sondervermögens aus dem Sondervermögen meabschläge offenzulegen, die dem Sondervermögen im eine erfolgsabhängige Vergütung am Ende eines Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Geschäftsjahres. Der Erfolg wird unter Hinzurechnung der Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. zwischenzeitlich erfolgten Ausschüttung durch den Ver- Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der gleich des Anteilwertes am Ende eines Geschäftsjahres mit Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwal- dem Anteilwert am Ende des vorangegangenen Geschäfts- tet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche jahres unter Berücksichtigung der erfolgsabhängigen Ver- unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, gütung ermittelt (es wird klargestellt, dass zum Ende des darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den ersten Geschäftsjahres nach Bildung der neuen Anteil- Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und klasse der letzte, vor Bildung der neuen Anteilklasse ermit- Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im telte Anteilwert sowie der Anteilwert in der neuen Anteil- Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung klasse am Ende des Geschäftsjahres verglichen werden). offenzulegen, die dem Sondervermögen von der Gesell- Beträgt diese Erfolgsquote mehr als 5% und maximal 7%, schaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, erhält die Gesellschaft eine erfolgsabhängige Vergütung einer Investment-Aktiengesellschaft mit veränderlichem von 15% auf den in der Anteilklasse IC erzielten Mehr Kapital oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesell- ertrag, der sich bei einer Erfolgsquote von über 5% und schaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare maximal 7% errechnet. Maßgeblich für die Berechnung Beteiligung verbunden ist, oder einer ausländischen der erfolgsabhängigen Vergütung ist nur der Mehrertrag, Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungs- soweit dieser die Erfolgsquote von 5% übersteigt. Der gesellschaft, als Verwaltungsvergütung für die im Sonder- Mehrertrag ist die Differenz, welche sich – unter Hinzurech- vermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. nung der zwischenzeitlich erfolgten Ausschüttung – bei 10.Soweit die Gesellschaft dem Sondervermögen eigene Auf- Vergleich des Anteilwertes am Ende eines Geschäftsjahres wendungen nach Absatz 5 belastet, müssen diese billigem mit dem Anteilwert am Ende des vorangegangenen Ermessen entsprechen. Diese Aufwendungen werden in Geschäftsjahres unter Berücksichtigung der erfolgsabhän- den Jahresberichten aufgegliedert ausgewiesen. gigen Vergütung errechnet. Beträgt die Erfolgsquote über 7%, so erhält die Gesellschaft darüber hinaus eine erfolgs- § 12 Kosten in der Anteilklasse IC (gültig bis 30. Juni 2013) 2 1. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im ausführlichen abhängige Vergütung von 20% auf den in der Anteilklasse IC erzielten Mehrertrag (im Sinne der vorstehenden Defini- Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die tion), soweit dieser die Erfolgsquote von 7% übersteigt. erhobene Verwaltungsvergütung einschließlich etwaiger Die erfolgsabhängige Vergütung wird mit Wirkung zum erhaltener erfolgsabhängiger Vergütungen an. Ende des Geschäftsjahres spätestens drei Monate nach 2. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sonderver- Ablauf des Geschäftsjahres entnommen. mögens aus dem Sondervermögen eine jährliche Vergü- Für den Fall, dass die Gesellschaft in einem Geschäfts- tung in Höhe von 0,55% des Durchschnittswertes des jahr berechtigt ist, sowohl eine erfolgsabhängige Vergü- direkt und über Immobilien-Gesellschaften gehaltenen – tung gemäß diesem Absatz als auch zugleich eine Vergü- bezogen auf die Anteilklasse IC – anteiligen Immobilienver- tung gemäß nachstehend Absatz 3 bzw. Absatz 6 für die mögens, der aus den Werten des Immobilienvermögens Veräußerung von Immobilien oder Immobilien-Gesell- am Ende eines jeden Monats errechnet wird. Ferner erhält schaften zu verlangen, wird die auf die Anteilklasse IC ent- die Gesellschaft eine jährliche Vergütung in Höhe von fallende anteilige Veräußerungsgebühr auf die erfolgsab- 0,05% des Durchschnittswertes der – bezogen auf die Anteilklasse IC – anteiligen Liquiditätsanlagen, der aus hängige Vergütung gemäß diesem Absatz angerechnet. 3. Werden für das Sondervermögen Immobilien erworben, den Werten der Liquiditätsanlagen am Ende eines jeden veräußert, bebaut oder umgebaut, so erhält die Gesell- Monats errechnet wird. Als maßgebliches anteiliges schaft jeweils eine einmalige Vergütung von 1% der Anschaffungsaufwendungen (Kaufpreis plus Anschaffungsnebenkosten), des Verkaufserlöses (Verkaufspreis 2 Diese Regelung unterliegt nicht der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. 62 abzüglich Veräußerungsnebenkosten) und ggf. der Bau-/ Umbauaufwendungen (Bau- plus Baunebenkosten). RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Besondere Vertragsbedingungen 4. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine jährliche Vergü- 7. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahres- tung in Höhe von 0,025% des am Ende des Geschäftsjah- bericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknah- res festgestellten Wertes des Sondervermögens. Sie ist meabschläge offenzulegen, die dem Sondervermögen im berechtigt, hierauf vierteljährlich anteilige Vorschüsse zu Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von erheben. Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. 5. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgen- Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der den Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens: Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwal- a) im Zusammenhang mit Grundstückserwerbs- und tet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche -veräußerungsaktivitäten, dem Erwerb sowie der Veräu- unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, ßerung, der Bebauung und der Belastung von Immobi- darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den lien entstehende Nebenkosten (einschließlich Steuern), Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und b) bei der Verwaltung von Immobilien entstehende Fremd- Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im kapital- und Bewirtschaftungskosten (Verwaltungs-, Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung Instandhaltungs-, Betriebs- und Rechtsverfolgungs- offenzulegen, die dem Sondervermögen von der Gesell- kosten), schaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, c) im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräuße- einer Investment-Aktiengesellschaft mit veränderlichem rung von sonstigen Vermögensgegenständen entste- Kapital oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesell- hende Kosten, schaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare d) bankübliche Depotgebühren, Beteiligung verbunden, ist oder einer ausländischen e) Kosten des Sachverständigenausschusses und anderer Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungs- Sachverständiger, f) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte, g) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjah- gesellschaft, als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. 8. Soweit die Gesellschaft dem Sondervermögen eigene Aufwendungen nach Absatz 5 belastet, müssen diese billigem resberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und Ermessen entsprechen. Diese Aufwendungen werden in ggf. der Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes, den Jahresberichten aufgegliedert ausgewiesen. h) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft sowie Kosten § 12 Kosten in der Anteilklasse IC (gültig ab 1. Juli 2013) für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen 1. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im ausführlichen und die Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt erhobene Verwaltungsvergütung einschließlich etwaiger wurden, i) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, j) ggf. Kosten für die Ertragsscheinbogenerneuerung, k) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, erhaltener erfolgsabhängiger Vergütungen an. 2. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,55% des Durchschnittswertes des l) Kosten für die Information der Anleger des Sonderver- direkt und über Immobilien-Gesellschaften gehaltenen – mögens mittels eines dauerhaften Datenträgers, mit bezogen auf die Anteilklasse IC – anteiligen Immobilien- Ausnahme der Kosten für die Information der Anleger vermögens, der aus den Werten des Immobilienvermö- durch dauerhaften Datenträger im Zusammenhang gens am Ende eines jeden Tages errechnet wird. Ferner –– mit der Verschmelzung von Sondervermögen sowie erhält die Gesellschaft eine jährliche Vergütung in Höhe –– mit Maßnahmen bei einer fehlerhaften Berechnung von 0,05% des Durchschnittswertes der – bezogen auf die des Anteilwertes oder der Verletzung von Anteilklasse IC – anteiligen Liquiditätsanlagen, der aus Anlagegrenzen.] den Werten der Liquiditätsanlagen am Ende eines jeden 6. Die Regelungen des Absatzes 3 gelten entsprechend für Tages errechnet wird. Als maßgebliches anteiliges Immo- die einmaligen Vergütungen der Gesellschaft im Zusam- bilienvermögen wird die Summe der Verkehrswerte der menhang mit für Rechnung des Sondervermögens erwor- direkt gehaltenen Immobilien, im Falle von über Immobi- benen Immobilien-Gesellschaften und deren Immobilien. lien-Gesellschaften gehaltenen Immobilien die Summe Dabei sind die Anschaffungsaufwendungen, die Veräuße- der Verkehrswerte von deren Immobilien entsprechend rungserlöse sowie die Bau-/Umbauaufwendungen der der Beteiligungshöhe zugrunde gelegt. Die Gesellschaft Immobilien wie in Absatz 3 anzusetzen, jedoch nur in Höhe ist berechtigt, auf die vorgenannten jährlichen Vergütun- der Beteiligungsquote. Die Regelungen des Absatzes 5 gen anteilige tägliche Vorschüsse zu erheben. Ihr steht es gelten entsprechend für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Beteiligung der Gesellschaft an für frei, eine niedrigere Vergütung zu nehmen. b) Werden für das Sondervermögen Immobilien in einem Rechnung des Sondervermögens gehaltenen Immobilien- Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Gesellschaften und deren Immobilien stehen. Wirtschaftsraum erworben, umgebaut oder veräußert, RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Besondere Vertragsbedingungen 63 kann die Gesellschaft jeweils eine einmalige Vergütung grundlagen und die Bescheinigung, dass die steuer spruchen. Befinden sich solche Immobilien außerhalb lichen Angaben nach den Regeln des deutschen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi- Steuerrechts ermittelt wurden; schen Wirtschaftsraum, so beträgt die Vergütung 1,5% i) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, des Kaufpreises bzw. der Baukosten. Bei von der Gesell- j) ggf. Kosten für die Ertragsscheinbogenerneuerung, schaft für das Sondervermögen durchgeführten Projekt- k) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von entwicklungen kann eine Vergütung von 1% bzw. bei Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung Projektentwicklungen außerhalb des Europäischen Wirt- des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen schaftsraums von 1,5% der Baukosten erhoben werden. die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erho- 3. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind benen Ansprüchen; a) Die Gesellschaft zahlt für die Qualitätssicherung und – kontrolle der von sämtlichen in- und ausländischen Liegenschaftsverwaltern gelieferten Daten und Zahlen im Hinblick auf finanzielle, kaufmännische und technische Inhalte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,05% des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet l) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden; m)Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen; n) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte; o) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die wird. Die Vergütung wird nicht durch die Verwaltungs- Depotbank und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie vergütung gemäß Absatz 2.a) abgedeckt. den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende b) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 2.a) und 3.a) als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 0,65% des Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern. 6. Transaktionskosten Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendun- den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet gen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang wird, betragen. mit dem Erwerb, der Veräußerung und der Bebauung/dem 4. Die monatliche Vergütung für die Depotbank beträgt 1/12 Umbau von Vermögensgegenständen entstehenden Kos- von höchstens 0,025% p.a. des Wertes des Sondervermö- ten belastet. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit gens, errechnet aus dem jeweiligen Monatsendwert. dem Erwerb, der Veräußerung, der Bebauung/dem Umbau 5. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgen- und Belastung von Immobilien einschließlich in diesem den Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens: Zusammenhang anfallender Steuern werden dem Sonder- a) Kosten des Sachverständigenausschusses und anderer vermögen unabhängig vom tatsächlichen Zustandekom- Sachverständiger; men des Geschäfts belastet. b) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. ein- 7. Regeln zur Berechnung von Vergütungen und Kosten schließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung Die Regelungen unter den Absätzen 2.b), 5.a) und 5.b) gel- ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; ten entsprechend für die von der Gesellschaft für Rech- c) bei der Verwaltung von Immobilien entstehende Fremd- nung des Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar kapital- und Bewirtschaftungskosten (Verwaltungs-, gehaltenen Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften Vermietungs-, Instandhaltungs-, Betriebs- und Rechts- beziehungsweise die Immobilien dieser Gesellschaften. verfolgungskosten); Für die Berechnung der Vergütung der Gesellschaft gemäß d) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger Absatz 2.b) gilt Folgendes: Im Falle des Erwerbs, der bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufs Veräußerung, des Umbaus, des Neubaus oder der Projekt- unterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufs- entwicklung einer Immobilie durch eine Immobilien- prospekt, wesentliche Anlegerinformationen); Gesellschaft ist der Kaufpreis bzw. sind die Baukosten der e) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjah- Immobilie anzusetzen. Im Falle des Erwerbs oder der resberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und Veräußerung einer Immobilien-Gesellschaft ist der Ver- ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des kehrswert der in der Gesellschaft enthaltenen Immobilien Auflösungsberichtes; anzusetzen. Wenn nur eine Beteiligung an der Immobilien- f) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauer Gesellschaft gehalten, erworben oder veräußert wird, ist haften Datenträgers, außer im Fall der Informationen der anteilige Verkehrswert bzw. sind die Baukosten ent- über Fondsverschmelzungen und Informationen über sprechend dem Anteil der für das Sondervermögen gehal- Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzver- tenen, erworbenen oder veräußerten Beteiligungsquote letzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwert- anzusetzen. ermittlung; Für die Berechnung des Aufwendungsersatzes gemäß den g) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens; 64 h) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungs- von 1% des Kaufpreises bzw. der der Baukosten bean- Absätzen 5.a) und 5.b) ist auf die Höhe der Beteiligung des Sondervermögens an der Immobilien-Gesellschaft RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Besondere Vertragsbedingungen abzustellen. Abweichend hiervon gehen Aufwendungen, d) Aufholung/„High water mark“-Regelungen die bei der Immobilien-Gesellschaft aufgrund von beson- Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen deren Anforderungen des InvG entstehen, nicht anteilig, werden, wenn der Anteilwert am Ende der Abrech- sondern in vollem Umfang zu Lasten des oder der Sonder- nungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des vermögen, für deren Rechnung eine Beteiligung an der Sondervermögens, der am Ende der fünf vorhergehen- Gesellschaft gehalten wird und die diesen Anforderungen unterliegen. 8. Erfolgsabhängige Vergütung a) Definition der erfolgsabhängigen Vergütung den Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt. 9. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenzulegen, die dem Sondervermögen im Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sonder Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von vermögens je ausgegebenen Anteil ferner eine erfolgs- Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. abhängige Vergütung in Höhe von bis zu 3,5% (Höchst- Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der betrag) des Betrages erhalten, um den der Anteilwert Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwal- am Ende einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am tet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche Anfang der Abrechnungsperiode um 5,4% übersteigt unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, (absolut positive Anteilwertentwicklung), jedoch insge- darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den samt höchstens bis zu 0,3% des Durchschnittswerts des Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Sondervermögens in der Abrechnungsperiode. Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Für den Fall, dass die Gesellschaft in einem Geschäfts- Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung jahr berechtigt ist, sowohl eine erfolgsabhängige Vergü- offenzulegen, die dem Sondervermögen von der Gesell- tung gemäß diesem Absatz 8 als auch zugleich eine Ver- schaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, gütung gemäß vorstehend Absatz 2.b) bzw. Absatz 7 einer Investment-Aktiengesellschaft mit veränderlichem für die Veräußerung von Immobilien oder Immobilien- Kapital oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesell- Gesellschaften zu verlangen, wird die auf die Anteil- schaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare klasse IC entfallende anteilige Veräußerungsgebühr auf Beteiligung verbunden, ist oder einer ausländischen die erfolgsabhängige Vergütung gemäß diesem Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungs- Absatz angerechnet. gesellschaft, als Verwaltungsvergütung für die im Sonder- b) Definition der Abrechnungsperiode Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September eines Kalenderjahres. c) Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode vermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. 10.Soweit die Gesellschaft dem Sondervermögen eigene Aufwendungen nach Absatz 5 belastet, müssen diese billigem Ermessen entsprechen. Diese Aufwendungen werden in den Jahresberichten aufgegliedert ausgewiesen. berechnet wird, in der Abrechnungsperiode (ggf. unter Berücksichtigung des vereinbarten zusätzlichen Schwel- Ertragsverwendung und Geschäftsjahr lenwertes) ermittelt. Bei der Wertentwicklungsberechnung nach der BVI-Methode werden alle Kosten auf § 13 Ausschüttung Ebene des Sondervermögens (zum Beispiel Verwal- 1. Die Gesellschaft schüttet grundsätzlich die während des tungsvergütung i. S. von vorstehend Absatz 2.a), Depot- Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens bankgebühren i. S. von vorstehend Absatz 4., Kosten für angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Druck des Jahres-/Halbjahresberichts, ggf. erfolgsab- Erträge aus den Immobilien und dem sonstigen Vermögen hängige Vergütung i. S. von Absatz 8. berücksichtigt. Die – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus- individuellen Kosten des Anlegers, wie beispielsweise Gebühren, Provisionen, andere Entgelte sowie der Aus- gleichs – aus (Schlussausschüttung). 2. Die Gesellschaft behält sich – unabhängig von der Schluss- gabeaufschlag, fließen nicht in die Wertermittlungsbe- ausschüttung – vor, unterjährig Zwischenausschüttungen rechnung ein. Zwischenzeitlich erfolgte Ausschüttungen zu folgenden Terminen vorzunehmen: 31. März, 30. Juni, werden in die Berechnung der Wertermittlung mit auf- 30. September. Die Höhe der Zwischenausschüttung steht genommen. Nähere Details zu der BVI-Methode finden im Ermessen der Gesellschaft. Substanzausschüttungen sich unter www.bvi.de, „Statistikwelt“. sind nicht zulässig. Sie ist nicht verpflichtet, die gesamten Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs bis zum Zeitpunkt einer Zwischenausschüttung angesam- wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im melten ausschüttbaren Erträge nach Absatz 1 auszuschüt- Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückge- ten. Ein Vortrag ordentlicher Erträge bis zum nächsten Aus- stellt bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertstei- schüttungstermin bzw. in spätere Geschäftsjahre gemäß gerung oder der „High water mark“ wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, § 13 Abs. 5 ist zulässig. 3. Von den nach Absatz 1 ermittelten Erträgen müssen zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann ent- Beträge, die für künftige Instandsetzungen erforderlich nommen werden. sind, einbehalten werden. Beträge, die zum Ausgleich von RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Besondere Vertragsbedingungen 65 Wertminderungen der Immobilien erforderlich sind, kön nen einbehalten werden. Es müssen jedoch unter dem Vorbehalt des Einbehalts gemäß Satz 1 mindestens 50% der ordentlichen Erträge des Sondervermögens gemäß Absatz 1 ausgeschüttet werden. 4. Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zuge hörigen Ertragsausgleichs – und Eigengeldverzinsung für Bauvorhaben, soweit sie sich in den Grenzen der ersparten marktüblichen Bauzinsen hält, können ebenfalls zur Aus schüttung herangezogen werden. 5. Ausschüttbare Erträge gemäß den Absätzen 1 bis 4 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vor getragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15% des jeweiligen Wertes des Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpf geschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. 6. Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teil weise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Sondervermögen bestimmt werden. Es müssen jedoch mindestens 50% der ordentlichen Erträge des Sonderver mögens gemäß Absatz 1 ausgeschüttet werden, soweit Absatz 3 Satz 1 dem nicht entgegensteht. 7. Die Ausschüttung nach Absatz 1 erfolgt jährlich unmittel bar nach Bekanntmachung des Jahresberichtes bei den in den Ausschüttungsbekanntmachungen genannten Zahl stellen. Sofern die Rechte der Anleger nicht in Global urkunden verbrieft sind, erfolgt die Ausschüttung nur gegen Vorlage des aufgerufenen Ertragsscheines. Finden Zwischenausschüttungen nach Absatz 2 statt, so erfolgen diese unmittelbar nach Veröffentlichung der Ausschüt tungsbekanntmachung bei den in dieser Ausschüttungs bekanntmachung genannten Zahlstellen. § 14 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. 66 RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Besondere Vertragsbedingungen Anhang Liste der Staaten außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gemäß § 1 Abs. 2 „Besondere Vertragsbedingungen“, in denen nach vorheriger Prüfung der Erwerbsvoraussetzungen durch die Gesellschaft Immobilien für das Immobilien-Sondervermögen „grundbesitz europa“ erworben werden dürfen. Staaten Erwerb derzeit bis zu % des Sondervermögens Russland (inkl. asiatischer Länderseite), jeweils bis zu 15% des Werts des Sondervermögens Ukraine, Serbien, Kroatien, Türkei (inkl. asiatischer Länderseite), Schweiz, Guernsey, Jersey, Isle of Man Die Gesellschaft ist berechtigt, unter Beachtung der in § 17 Abs. 2 und 3 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ genannten Voraussetzungen den Anhang mit der Staatenliste und den maximalen Anlagebetrag je Staat zu ändern, also weitere Staaten aufzunehmen und/oder bisher angegebene Staaten zu streichen und/oder die in dem Anhang genannten Prozentsätze des maximalen Anlagebetrags zu erhöhen und/ oder zu reduzieren. RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Besondere Vertragsbedingungen 67 London, Park House 68 RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa Kapitalanlagegesellschaft: RREEF Investment GmbH Mainzer Landstraße 178 –190 60327 Frankfurt am Main Internet: www.rreef.com Weitere Informationen erhalten Sie bei: DWS Investment GmbH* 60612 Frankfurt am Main Telefon: (0 69) 7 19 09-23 89 Telefax: (0 69) 7 19 09-90 90 Internet: www.dws.de E-Mail: [email protected] www.rreef.com 011 73552 64 * Erbringt für die RREEF Investment GmbH vertriebsunterstützende Dienstleistungen.