neues zum immobilienrecht und immobiliensteuerrecht
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neues zum immobilienrecht und immobiliensteuerrecht
REAL ESTATE AND TAX PRACTICE NEWS Sommer 2014 NEUES ZUM IMMOBILIENRECHT UND IMMOBILIENSTEUERRECHT Der Newsletter stellt Ihnen regelmäßig aktuelle Entscheidungen aus dem Immobilienrecht und Immobiliensteuerrecht vor und erläutert deren Auswirkungen auf die Praxis. FRISTEN ZUR ANNAHME EINES BAUTRÄGERVERTRAGES Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauträgers, die vorsehen, dass das Angebot des Erwerbers zum Abschluss des Bauträgervertrages sechs Wochen oder länger bindend ist, bedürfen eines überwiegenden schutzwürdigen Interesses des Bauträgers. Ist ein solches schutzwürdiges Interesse nicht (im ausreichenden) Maße gegeben oder ist eine Bindung für länger als drei Monate vorgesehen, so sind diese Klauseln mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar und daher unwirksam. ENTSCHEIDUNG Mitte August 2004 gab der Erwerber mit notarieller Urkunde gegenüber dem Bauträger ein Angebot zum Kauf einer zu sanierenden Eigentumswohnung ab. Das Angebot sah vor, dass der Erwerber bis Ende 2004 unwiderruflich an sein Angebot gebunden ist. Mitte Oktober 2004 nahm der Bauträger das Angebot an und der Erwerber wurde sodann als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Mit dem Argument, dass die Annahme verspätet und daher kein Bauträgervertrag zustande gekommen sei, verlangte der Erwerber 2010 u.a. die Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der lastenfreien Wohnung. INHALT Fristen zur Annahme eines Bauträgervertrages Genehmigungsvorbehalt bei Umwandlung von Mietwohnungen zu Eigentumswohnungen in Bayern Vorkaufsrecht des Mieters bei Verkauf vor Begründung des Wohnungseigentums Untervermietung nach Widerruf der Erlaubnis hierzu rechtfertigt nicht immer die Kündigung des Hauptmietvertrages Haftung des Mieters bei Rückgabe einer zuvor neutral gestrichenen Wohnung mit buntem Anstrich Mangelnde Schriftform gefährdet Pachtzinsanpassung aufgrund Wertsicherungsklausel Keine beschränkte Steuerpflicht bei Veräußerung von Anteilen an einer Immobilien-Personengesellschaft Wirksame Ausübung der Option zur Umsatzsteuer bei angenommener Geschäftsveräußerung im Ganzen Überblick aktuelle Grunderwerbsteuersätze Der BGH gibt dem Erwerber im Wesentlichen Recht: Die Vereinbarung einer Frist zur Bindung an das Angebot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauträgers (wie vorliegend der Fall) sei gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam, GIBSON DUNN REAL ESTATE AND TAX PRACTICE NEWS 11 wenn (a) die Bindungsfrist wesentlich über den Zeitraum, in welchem unter regelmäßigen Umständen mit der Annahme des Angebots durch den Bauträger gerechnet werden kann (§ 147 Abs. 2 BGB), hinausgeht und (b) hierfür kein schutzwürdiges Interesse des Bauträgers besteht, welches das Interesse des Erwerbers an dem baldigen Wegfall der Bindung überwiegt. Ist die vereinbarte Bindungsfrist demnach unwirksam, so bestimme sich die Rechtzeitigkeit der Annahme des Angebots nach der Frist gemäß § 147 Abs. 2 BGB. Laut BGH könne der Erwerber auch bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Bauträgerverträgen regelmäßig mit der Annahme seines Angebots innerhalb von vier Wochen rechnen (§ 147 Abs. 2 BGB). Wesentlich sei die Überschreitung bei einer vierwöchigen Bindungsfrist (nur) dann, wenn die Überschreitung 50% oder mehr betrage. Selbst wenn die schutzwürdigen Interessen des Bauträgers überwiegen sollten, betrage die zulässige Bindungsfrist längstens drei Monate. Mangels schutzwürdigem Interesse des Bauträgers im entschiedenen Fall sei die Annahme des Angebots des Erwerbers demnach verspätet gewesen. Das in der verspäteten Annahme gemäß § 150 Abs. 1 BGB liegende neue Angebot des Bauträgers an den Erwerber, habe dieser zudem weder durch Schweigen noch konkludent durch Zahlung des Kaufpreises und Durchführung des Vertrages angenommen. Der BGH verweist in diesem Zusammenhang auf seine bisherige Rechtsprechung, nach der eine Annahme durch Schweigen bei beurkundungsbedürftigen Grundstücksgeschäften nicht in Betracht komme bzw. der Erwerber in solchen Situationen keine konkludente Erklärung abgebe, da ihm nicht bewusst sei, dass für das Zustandekommen des Bauträgervertrages noch eine Erklärung des Erwerbers nötig sei. Da die hier einschlägige Verjährungsfrist von zehn Jahren noch nicht abgelaufen sei, habe der Erwerber die Wohnung lastenfrei an den Bauträger Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurück zu übertragen, wobei dabei etwaige durch den Erwerber erzielte Mieten hinsichtlich der Wohnung abzüglich nicht umlagefähiger Nebenkosten in Abzug zu bringen seien. PRAXISHINWEIS Weiterhin ungeklärt ist, inwiefern schutzwürdige Interessen des Bauträgers eine Bindungsfrist von sechs Wochen oder länger rechtfertigen können. Eine Rechtfertigung dürfte umso eher gegeben sein, je eher die Gründe für eine längere Frist aus der Sphäre des Erwerbers stammen. Von daher erscheint es zweifelhaft, ob das Platzierungsinteresse des Bauträgers oder die Klärung der baurechtlichen Zulässigkeit ausreichende Gründe für eine längere Frist darstellen. Bis zur obergerichtlichen Klärung ist es somit ratsam, keine Bindungsfrist von sechs Wochen oder länger vorzusehen. Sollte trotz der vorgenannten Unsicherheiten eine längere Bindungsfrist gewollt sein, ist dringend anzuraten, die Gründe für eine längere Frist bereits im Vertrag ausführlich anzugeben. Alternativ könnte auch auf andere Gestaltungsformen, wie insbesondere den Abschluss GIBSON DUNN REAL ESTATE AND TAX PRACTICE NEWS NACHRICHTEN Mietvertraglich Schriftformheilungsklausel unwirksam gegenüber Grundstückserwerber Eine mietvertragliche Schriftformheilungsklausel hindert den Grundstückserwerber nicht, den Mietvertrag, in welchen er nach § 566 BGB eingetreten ist, unter Berufung auf einen Schriftformmangel zu kündigen. Der BGH hat in dieser Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, ob und inwieweit die üblichen Schriftformheilungsklauseln überhaupt wirksam sind. Praxishinweis: Es empfiehlt sich, den Geltungsbereich von Schriftformheilungsklauseln nur auf die ursprünglichen Vertragsparteien zu beschränken oder zumindest einen zukünftigen Grundstückserwerber explizit auszunehmen. (BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – XII ZR 68/10) ------------------------------------------------Verjährungshemmung bei Ansprüchen aus dem Mietverhältnis Die 6-monatige Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Mietverhältnis gemäß § 548 BGB beginnt mit Rückgabe der Mietsache zu laufen, auch wenn der Anspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden ist. Eine wirksame Klageerhebung hemmt die Verjährung auch dann, wenn bei Klageerhebung noch nicht alle Anspruchsvoraussetzungen mit Ausnahme der Sachbefugnis vorliegen. (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – XII ZR 12/13) ------------------------------------------------Haftung des Bauträgers bei Verzug Ein Erwerber kann für die Dauer eines längeren Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe einer herzustellenden Wohnung Entschädigung für die entgangene Nutzung dieser Wohnung verlangen, wenn ihm in dieser Zeit kein anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung steht. (BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 – VII ZR 172/13) 2 des Bauträgervertrages unter Vereinbarung eines Rücktrittrechts oder durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht mit anschließender Nachgenehmigung, zurückgegriffen werden. (BGH, Urteile vom 27. September 2013 – V ZR 52/12 und vom 17. Januar 2014 – V ZR 5/12) [ BACK TO TOP ] GENEHMIGUNGSVORBEHALT BEI UMWANDLUNG VON MIETWOHNUNGEN ZU EIGENTUMSWOHNUNGEN IN BAYERN Am 1. März 2014 trat eine Verordnung der Bayerischen Staatsregierung in Kraft, wonach für die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum an Wohngebäuden in Gebieten, die einer Milieuschutzsatzung gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB unterliegen, die Genehmigung der Gemeinde benötig wird. In Bayern sind derzeit 19 Milieuschutzsatzungen in Kraft - 17 davon in München und zwei weitere in Erding. Diese Verordnung ist bis zum 28. Februar 2019 befristet. PRAXISHINWEIS Zu beachten ist, dass dieses Genehmigungserfordernis nicht für die Aufteilung von zu errichtenden Neubauten gilt. Zudem gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung, z.B. wenn sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab Aufteilung, die durch Umwandlung entstandenen Eigentumswohnungen nur an die Mieter zu veräußern. [ BACK TO TOP ] VORKAUFSRECHT DES MIETERS BEI VERKAUF VOR BEGRÜNDUNG DES WOHNUNGSEIGENTUMS Ein Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB entsteht beim Verkauf eines (noch) ungeteilten Mehrfamilienhauses im Grundsatz nur dann, wenn (a) der Veräußerer sich im Grundstückskaufvertrag zur Durchführung der GIBSON DUNN REAL ESTATE AND TAX PRACTICE NEWS Abnahme von Gemeinschaftseigentum Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgers, die vorsieht, dass das Gemeinschaftseigentum durch einem vom Bauträger bestimmbaren Erstverwalter abgenommen wird, ist unwirksam. (BGH, Beschluss vom 12. September 2013 – VII ZR 308/12) ------------------------------------------------Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft Der Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen alle Wohnungseigentümer zustimmen. (BGH, Urteil vom 24. Januar 2014 – V ZR 48/13) ------------------------------------------------Haftung des Auftraggebers für Planungsversäumnisse Hinsichtlich eines Mangels, der auf eine fehlende oder unzureichende Planung zurückzuführen ist, kann den Auftraggeber ein Mitverschulden treffen, wenn er die ihm diesbezüglich grundsätzlich obliegende Planungsverantwortung nicht vollständig auf den Auftragnehmer übertragen hat. Praxishinweis: In Werkverträgen mit bauausführenden Unternehmen empfiehlt es sich daher, die Planungsaufgaben, die nicht vom Auftraggeber übernommen werden, eindeutig auf den Auftragnehmer zu übertragen. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2013 – I-22 U 32/13) ------------------------------------------------Schadensersatzanspruch des Hauptunternehmers gegenüber dem Nachunternehmer Dem Hauptunternehmer steht kein Schadensersatzanspruch wegen Mängeln gegenüber dem Nachunternehmer zu, wenn feststeht, dass er seinerseits nicht wegen dieser Mängel von seinem Auftraggeber in Anspruch genommen wird oder werden kann. Allerdings ist der Hauptunternehmer berechtigt, 3 Aufteilung gemäß § 8 WEG verpflichtet und (b) die vom Vorkaufsrecht erfasste zukünftige Wohnungseigentumseinheit im Kaufvertrag bereits hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist. Ein solches Vorkaufsrecht entsteht in der Regel nicht, wenn erst die Erwerber Wohnungseigentum begründen sollen, und zwar auch dann nicht, wenn diese beabsichtigen, die neu geschaffenen Einheiten jeweils selbst zu nutzen („Erwerbermodell“). ENTSCHEIDUNG Der Beklagte war Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks. Eine der im Gebäude vorhandenen Wohnungen vermietete er an den Kläger. Nach Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung verkaufte der Beklagte am 11. März 2009 das noch ungeteilte Grundstück an drei Erwerber. Noch am gleichen Tag und bei demselben Notar beurkundeten die Erwerber untereinander eine Teilungsvereinbarung gemäß § 3 WEG. Zwei Jahre später erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten, dass er sein Vorkaufsrecht gemäß § 577 BGB ausübe. Zudem klagte er auf Feststellung, dass zwischen ihm als Käufer und dem beklagten ehemaligen Eigentümer als Verkäufer durch Ausübung des Vorkaufsrechts ein Kaufvertrag hinsichtlich der von dem Kläger angemieteten Wohnung zu Stande gekommen sei. Ohne Erfolg! Dem Kläger stehe kein Vorkaufsrecht nach § 577 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB zu. Aufgrund des Wortlauts, wonach Wohnungseigentum „begründet werden soll“, setze diese Vorschrift nach Ansicht des BGH zum einen voraus, dass der Mieter einen Anspruch auf die Begründung von Wohnungseigentum erwerbe. Dies sei nur der Fall, wenn der Veräußerer sich im Grundstückskaufvertrag gegenüber dem Käufer bzw., nach wirksamer Ausübung des Vorkaufsrechts, demnach gegenüber dem Mieter zur Aufteilung des Grundstücks nach § 8 WEG verpflichtet habe. Eine Teilungserklärung des Veräußerers gegenüber dem Grundbuchamt gemäß § 8 WEG alleine genüge nicht, da diese erst mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher wirksam und bis dahin frei widerruflich sei. Ebenso wenig ausreichend sei es, wenn die Aufteilung durch den oder die Käufer erfolge, da die Vereinbarung der Käufer untereinander keinen Anspruch des Mieters auf Begründung von Wohnungseigentum begründe. einen angemessenen Teil des Werklohns gegenüber dem Nachunternehmer bis zur Mangelbeseitigung zurückzuhalten. (OLG Celle, Urteil vom 4. Dezember 2013 – 14 U 74/13) ------------------------------------------------Anerkannte Regeln der Technik Anerkannte Regeln der Technik müssen nicht schriftlich normiert sein; es gibt auch ungeschriebene anerkannte Regeln der Technik, die ebenso maßgeblich sind, wie die schriftlich normierten. (BGH, Urteil vom 21. November 2013 – VII ZR 275/12) ------------------------------------------------Verjährung Baumängel bei arglistigem Verschweigen Mängelgewährleistungsansprüche des Auftraggebers hinsichtlich eines vom Auftragnehmer arglistig verschwiegenen Baumangels verjähren spätestens zehn Jahre nach Abnahme. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Januar 2014 – 4 U 149/13) Die Entstehung des Vorkaufsrechts setze zum anderen voraus, dass das Wohnungseigentum vertraglich hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sei. PRAXISHINWEIS Das Vorkaufsrecht des Mieters gemäß § 577 Abs. 1 S. 1 BGB besteht nicht nur, wenn das Wohnungseigentum bereits begründet wurde (1. Alternative) sondern auch, wenn es erst begründet werden soll (2. Alternative). Welche Voraussetzungen für die 2. Alternative gegeben sein müssen, wird äußerst kontrovers diskutiert. Die vorliegende Entscheidung des BGH bringt diesbezüglich in weiten Teilen Rechtsicherheit. Offengelassen hat der BGH jedoch, unter welchen Voraussetzungen das zukünftige Wohnungseigentum als vertraglich hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar angesehen wird. GIBSON DUNN REAL ESTATE AND TAX PRACTICE NEWS 4 Allerdings bleibt zu beachten, dass dem Mieter bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten auch ohne Erfüllung der vorgennannten Voraussetzungen ein Vorkaufsrecht zustehen kann. Rechtsmissbräuchliches Verhalten ist unter anderen dann gegeben, wenn die Kaufvertragsparteien nur zur Umgehung des Vorkaufsrechts auf eine beabsichtigte Teilung durch den Veräußerer verzichten und die Teilung dem Käufer überlassen. Um ein solches Umgehungsgeschäft anzunehmen, reicht es jedoch nicht aus, dass der Veräußerer den Käufern die für die Teilung erforderlichen Informationen zukommen lässt oder die Aufteilungsabsicht der Käufer kennt. Vielmehr setzt ein Umgehungsgeschäft ein eigenes Interesse des Veräußerers an der späteren Aufteilung voraus. Dies hat der BGH in der vorliegenden Entscheidung auch bestätigt. (BGH, Urteil vom 22.11.2013 – V ZR 96/12) [ BACK TO TOP ] UNTERVERMIETUNG NACH WIDERRUF DER ERLAUBNIS HIERZU RECHTFERTIGT NICHT IMMER DIE KÜNDIGUNG DES HAUPTMIETVERTRAGES Nach Widerruf einer zuvor erteilten Untervermietungserlaubnis ist der Vermieter jedenfalls dann nicht berechtigt, das Hauptmietverhältnis wegen andauernder Untervermietung zu kündigen, wenn der Mieter das Untermietverhältnis nach dem Widerruf zeitnah gekündigt und einen Räumungsprozess gegen den Untermieter angestrengt hat. ENTSCHEIDUNG Der beklagte Mieter mietete im Jahr 1994 vom Rechtsvorgänger des klagenden Vermieters eine Wohnung. Der Mietvertrag gestattete die Untervermietung, sah jedoch vor, dass diese Erlaubnis widerrufen werden kann. Ab dem Jahr 2002 vermietete der Mieter die Wohnung an zwei Personen unter. Anfang Dezember 2011 widerrief der Vermieter, welcher zwischenzeitlich die Wohnung erworben hatte, die Untervermietungserlaubnis. Ende Dezember 2011 und erneut im Februar 2012 kündigte er das Mietverhältnis gegenüber dem Mieter fristlos wegen unerlaubter Untervermietung. Bereits zum Zeitpunkt der ersten Kündigungserklärung hatte der Mieter das Untermietverhältnis gekündigt und einen Räumungsprozess gegen die Untermieter angestrengt. Im Februar 2012 einigten sich der Mieter und die Untermieter auf einen Räumungsvergleich mit einer Räumungsfrist bis Ende Juni 2012. Im Gegensatz zur Vorinstanz verneinte der BGH den Räumungsanspruch des Vermieters. Dieser sei nach Ansicht des BGH nicht gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 BGB zur Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt gewesen, da der Mieter seine vertraglichen Pflichten aus dem Mietvertrag nicht verletzt habe. Nach Widerruf der Untervermietungserlaubnis habe der Mieter vielmehr alle erforderlichen und rechtlich zulässigen Schritte unternommen, um das Untermietverhältnis zu beenden und einen Auszug der Untermieter herbeizuführen. Auch der abgeschlossene Räumungsvergleich mit der viermonatigen Räumungsfrist stehe dem nicht entgegen, da eine Räumung jedenfalls nicht deutlich früher hätte erreicht werden können, wenn das gerichtliche Verfahren stattdessen fortgesetzt worden wäre. PRAXISHINWEIS Umstritten bleibt weiterhin, inwieweit in Wohnraummietverhältnissen überhaupt ein Widerrufsvorbehalt hinsichtlich der Untervermietungserlaubnis vereinbart werden kann. Der BGH konnte diese Frage letztlich hier genauso offen lassen, wie die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Widerruf einer Untervermietungserlaubnis überhaupt zur Folge haben kann, dass der Mieter ein bereits bestehendes, aufgrund der früheren Erlaubnis rechtmäßig begründetes Untermietverhältnis GIBSON DUNN REAL ESTATE AND TAX PRACTICE NEWS 5 zu beenden hat. Haben die Mietvertragsparteien keine explizite Vereinbarung zum Widerruf der Untervermietungserlaubnis getroffen, so geht die wohl herrschende Meinung davon aus, dass die Erlaubnis nur noch aus wichtigem Grund widerruflich ist, sobald der Mieter sich dem Untermieter gegenüber wirksam zur Überlassung der Räume verpflichtet hat. (BGH, Urteil vom 04.12.2013 – VIII ZR 5/13) [ BACK TO TOP ] HAFTUNG DES MIETERS BEI RÜCKGABE EINER ZUVOR NEUTRAL GESTRICHENEN WOHNUNG MIT BUNTEM ANSTRICH Der Mieter ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird. Bei der Berechnung des Schadens ist jedoch ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen, wenn dem Vermieter keine weiteren Dekorationsansprüche aus anderen Rechtsgründen zustehen. ENTSCHEIDUNG Die Beklagten waren Mieter einer Doppelhaushälfte des Klägers. Sie hatten das Mietobjekt bei Einzug in weißer Farbe frisch renoviert übernommen und strichen während der Mietzeit einzelne Wände des Mietobjekts in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) an. In diesem Zustand gaben die beklagten Mieter das Mietobjekt nach zweieinhalb Jahren auch zurück. Der Kläger ließ die farbigen Wände daraufhin zunächst mit Haftgrund und dann zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Mit seiner Klage begehrte der Kläger den hierfür aufgewandten Betrag. Der BGH bejahte einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 535, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 242 BGB. Er führte hierzu aus, dass eine ungewöhnliche Farbwahl bei der Dekoration zu einer vom Vermieter nicht hinzunehmenden Verschlechterung der zurückgegebenen Mieträume führe, wenn eine Weitervermietung in diesem Zustand praktisch unmöglich sei. Die Mieter hätten ihre Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Vermieters gemäß §§ 241 Abs. 2, 242 BGB verletzt, indem sie die in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem Dekorationszustand zurückgegeben haben, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird. Der Schaden des Vermieters bestehe darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen musste. Bei der Höhe des Schadens sei jedoch ein Abzug „neu für alt“ zu berücksichtigen, da der Vermieter ansonsten durch den Schadensersatz im Ergebnis ein vollständig renoviertes Mietobjekt erhalte, obwohl er ohne die ungewöhnliche Farbwahl nur ein unrenoviertes Mietobjekt mit normalen Gebrauchsspuren zurückerhalten hätte. PRAXISHINWEIS Vermieter und Mieter müssen bei der Durchführung des Mietvertrages auf die Interessen des jeweils anderen Vertragspartners Rücksicht nehmen. So hat der Mieter das berechtigte Interesse, die Wohnung während der Mietzeit nach seinem persönlichen Geschmack zu dekorieren. Auf der anderen Seite geht das berechtigte Interesse des Vermieters dahin, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspricht und somit einer baldigen Weitervermietung nicht entgegensteht. Bei der Vertragsgestaltung von GIBSON DUNN REAL ESTATE AND TAX PRACTICE NEWS 6 Wohnraummietverträgen, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vermieters zu beurteilen sind, sollte der Vermieter daher darauf achten, dass die Farbwahlklausel sich eindeutig nur auf den Zustand bei Beendigung des Mietverhältnisses bezieht. (BGH, Urteil vom 06.11.2013 – VIII ZR 416/12) [ BACK TO TOP ] MANGELNDE SCHRIFTFORM GEFÄHRDET PACHTZINSANPASSUNG AUFGRUND WERTSICHERUNGSKLAUSEL Durch das Inkrafttreten des Preisklauselgesetzes (PrKG) am 14. September 2007 wurden Wertsicherungsklauseln in Pacht- und Gewerberaummietverträgen, die bis dahin weder genehmigungsfrei noch genehmigt waren und für die bis dahin keine Genehmigung beantragt war, mit Wirkung für die Zukunft auflösend bedingt wirksam. Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis gemäß § 550 BGB kann zur Unzulässigkeit von Wertsicherungsklauseln führen. ENTSCHEIDUNG Zwischen den Parteien bestand ein im Jahr 1999 schriftlich abgeschlossener Pachtvertrag über ein Grundstück, auf welchem der Pächter ein Alten- und Pflegeheim betrieb. Der Pachtvertrag sah eine feste Pachtzeit von fünf Jahren vor, welche der Pächter jedoch durch einseitige Erklärung auf insgesamt zehn Jahre verlängern konnte. Der Pachtvertrag enthielt eine Wertsicherungsklausel basierend auf dem Index der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte. 2001 wurde der Pachtvertrag durch mündliche Vereinbarung dahingehend geändert, dass bestimmte Nebenkosten vom Pächter zukünftig nicht mehr direkt an die (Versorgungs-)Unternehmen, sondern an den Verpächter zu entrichten waren. Mit der im Jahr 2010 erhobenen Klage machte der Verpächter eine Anpassung der Pachtzinsen ab Dezember 2004 auf Grundlage der vertraglichen Wertsicherungsklausel geltend. Nach Ansicht des BGH komme eine Pachtzinsanpassung nur ab dem 14. September 2007 in Betracht. Die Zulässigkeit von Wertsicherungsklauseln in Pacht- und Gewerberaummietverträgen bestimmte sich vom 1. Januar 1999 bis zum 13. September 2007 nach dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz (PaPkG) in Verbindung mit der Preisklauselverordnung (PrKV). Danach bedurften Wertsicherungsklauseln zur Wirksamkeit in aller Regel einer behördlichen Genehmigung. Gemäß § 4 PrKV galten bestimmte Wertsicherungsklauseln jedoch als genehmigt, wenn der Vermieter bzw. Verpächter für mindestens zehn Jahre auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet oder der Mieter bzw. Pächter das Recht hatte, die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern. Laut BGH sei spätestens ab der mündlichen Vertragsänderung in 2001 die Schriftform gemäß § 550 BGB nicht mehr gewahrt. Der Pachtvertrag gelte von da an als für unbestimmte Zeit geschlossen und sei von beiden Parteien somit jederzeit ordentlich kündbar gewesen. Da die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion gemäß § 4 PrKV demnach nicht erfüllt seien und die Wertsicherungsklausel auch nicht genehmigt wurde, sei letztere schwebend unwirksam gewesen. Ab dem 14. September 2007 richtet sich die Zulässigkeit von Wertsicherungsklauseln nach dem Preisklauselgesetz (PrKG). In Abweichung von der früheren Rechtslage gelten unzulässige Wertsicherungsklauseln nunmehr gemäß § 8 PrKG bis zum Zeitpunkt des rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen das PrKG als wirksam, es sei denn, ein früherer Zeitpunkt für deren Unwirksamkeit sei vereinbart worden. Anders als noch die Vorinstanz ist der BGH der Ansicht, dass § 8 PrKG auch GIBSON DUNN REAL ESTATE AND TAX PRACTICE NEWS 7 auf Wertsicherungsklauseln Anwendung finde, die vor Inkrafttreten des PrKG am 14. September 2007 bereits schwebend unwirksam waren und für welche bis dahin keine Genehmigung beantragt wurde. Solche Preisklauseln seien somit ab dem 14. September 2007 auflösend bedingt wirksam. PRAXISHINWEIS Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, dass ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 550 BGB nicht nur die feste Miet- bzw. Pachtzeit, sondern auch den Anspruch auf Anpassung des Miet- bzw. Pachtzinses zur Fall bringen kann. Durch die Abänderung der Nebenkostenabrede von der ursprünglich vereinbarten Direktabrechnung mit den (Versorgungs-) Unternehmen zu einer Zahlung der Nebenkosten an den Verpächter wurden die Zahlungspflichten des Pächters gegenüber dem Verpächter erheblich erweitert. Somit wurden auch die Voraussetzungen, unter denen bei Zahlungsverzug eine Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB hätte ausgesprochen werden können, erheblich erweitert, da die geschuldete Pacht im Sinn dieser Vorschrift sich aus der Grundpacht sowie den geschuldeten Nebenkostenzahlungen zusammensetzt. Um den Anforderungen des § 550 BGB zu genügen, hätte eine solche Änderung der Nebenkostenabrede unter Wahrung der Schriftform erfolgen müssen. Mit dieser Entscheidung bejaht der BGH nunmehr die Anwendbarkeit von § 8 PrKG auch auf Wertsicherungsklauseln, die bereits bei Inkrafttreten des PrKG am 14. September 2007 schwebend unwirksam waren und für welche keine Genehmigung beantragt wurde. Auch hinsichtlich solcher Klauseln tritt deren Unwirksamkeit demnach gemäß § 8 PrKG erst mit rechtskräftiger Feststellung, ggf. im Wege der Zwischenfeststellungsklage, für die Zukunft ein, es sei denn, die Parteien haben einen früheren Zeitpunkt der Unwirksamkeit vereinbart. Eine Rückwirkung des § 8 PrKG auf den Zeitraum vor dem 14. September 2007 lehnt der jedoch BGH ab. (BGH, Urteil vom 13.11.2013 – XII ZR 142/12) [ BACK TO TOP ] KEINE BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT BEI VERÄUSSERUNG VON ANTEILEN AN EINER IMMOBILIEN-PERSONENGESELLSCHAFT Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft mit deutschen Immobilien durch einen ausländischen Gesellschafter ist unter bestimmten Bedingungen in Deutschland steuerfrei. ENTSCHEIDUNG Eine niederländische Gesellschaft in der Rechtsform einer B.V. – vergleichbar der GmbH – verkaufte nach mehr als zehn Jahren ihren Kommanditanteil an einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten inländischen KG mit deutschem Grundbesitz. Wird eine deutsche Immobilie durch eine ausländische Kapitalgesellschaft veräußert, unterliegt ein Veräußerungsgewinn als gewerbliche Einkünfte grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG). Nach Auffassung des FG München gelte diese Regelung aber nur, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft die deutsche Immobilie direkt hält und veräußert, nicht aber bei der Veräußerung eines von ihr gehaltenen Kommanditanteils an einer Immobilien-KG. Eine Gleichstellung mit einer direkten Grundstücksveräußerung sei mangels gesetzlicher Regelung ausgeschlossen. Da die GIBSON DUNN REAL ESTATE AND TAX PRACTICE NEWS 8 ausländische Kapitalgesellschaft ihren Anteil an der Immobilien-KG mehr als zehn Jahre gehalten hatte, scheide auch eine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft (§ 49 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a EStG) aus. PRAXISHINWEIS Das bereits rechtskräftige Urteil des FG München ermöglicht langfristig orientierten ausländischen Immobilieninvestoren Gestaltungsspielräume, die deutsche Immobilien über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft halten bzw. erwerben. Liegt zwischen Erwerb der Anteile an einer Immobilien-Personengesellschaft und deren Veräußerung mehr als zehn Jahre, so wäre ein Veräußerungsgewinn gemäß §§ 49 Abs. 1 Nr. 8, 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerfrei. Ferner ist bei der Gestaltung eine deutsche Betriebsstätte zu vermeiden, d.h. die Personengesellschaft darf nicht gewerblich geprägt sein; ansonsten wäre der Veräußerungsvorgang nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG steuerpflichtig. Da das Urteil des FG München, das die herrschende Meinung in der Fachliteratur bestätigt, zu Besteuerungslücken führt, kann eine Reaktion des Gesetzgebers nicht ausgeschlossen werden. Die künftige Entwicklung sollte daher mit Sorgfalt beobachtet werden. (FG München, Urteil vom 29.7.2013 – 7 K 190/11 (rkr.)) [ BACK TO TOP ] WIRKSAME AUSÜBUNG DER OPTION ZUR UMSATZSTEUER BEI ANGENOMMENER GESCHÄFTSVERÄUSSERUNG IM GANZEN Gehen die Parteien im Rahmen eines notariellen Grundstückskaufvertrags von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen aus und beabsichtigen sie nur für den Fall, dass sich ihre rechtliche Beurteilung später als unzutreffend herausstellt, eine Option zur Umsatzsteuer, ist die Optionsausübung nur wirksam, wenn diese vorsorglich und im übrigen unbedingt im notariellen Kaufvertrag erklärt wird. AUSGANGSLAGE Im Hinblick auf eine mögliche Vorsteuerberichtigung im Zusammenhang mit Aufwendungen, die für die Immobilie gemacht wurden, ist für den Verkäufer häufig wichtig, dass die Veräußerung seiner Immobilie als Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) zu behandeln ist. Bei einer GiG ergibt sich keine Vorsteuerberichtigung des Veräußerers. Der Erwerber tritt in die Rechtsstellung des Veräußerers ein und führt dessen Vorsteuerkorrekturpotential fort. Lehnt die Finanzverwaltung dagegen eine GiG ab, ist die Grundstückveräußerung steuerfrei. Ist der Vorsteuerberichtigungszeitraum von zehn Jahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen, ist vom Veräußerer die geltend gemachte Vorsteuer (anteilsmäßig) zu berichtigen. Eine Vorsteuerberichtigung zuungunsten des Verkäufers kann dann nur durch eine Option zur Umsatzsteuer vermieden werden (§ 9 Abs. 1 UStG). In der Praxis wird daher meistens eine Umsatzsteuerklausel vereinbart, wonach die Parteien vorsorglich zur Umsatzsteuer optieren, falls die Finanzverwaltung eine GiG ablehnt. Bisher sahen die meisten Umsatzsteuerklauseln nur eine bedingte Option zur Umsatzsteuer vor, die dann eintrat, wenn die Finanzverwaltung die Geschäftsveräußerung im Ganzen endgültig abgelehnt. Diese Vertragspraxis war nicht frei von Risiken, da nach Ansicht der BMF eine Option zur Umsatzsteuer nur bis zur formellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung für das Jahr des Vertragsabschlusses zulässig ist. Diese tritt mit Ablauf der Einspruchsfrist des entsprechenden Umsatzsteuerbescheides ein. Nach Auffassung der OFD Niedersachen vom 14. Februar 2013 läuft eine derartige bedingte Optionsausübung daher ins Leere. GIBSON DUNN REAL ESTATE AND TAX PRACTICE NEWS 9 Das BMF hat nunmehr mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 die Auflassung der OFD Niedersachen bestätigt und erklärt, dass eine Option zur Umsatzsteuer nur dann wirksam ist, wenn diese im notariellen Grundstückskaufvertrag rein vorsorglich und unbedingt erklärt wird. PRAXISHINWEIS In der Vertragspraxis muss daher die Option zur Umsatzsteuer künftig immer unbedingt erklärt werden. Andernfalls ist diese unwirksam mit der Folge, dass der Veräußerer die gezogene Vorsteuer gegebenenfalls ganz oder teilweise berichtigen muss. Vor diesem Hintergrund ist daher auch Vorsicht geboten, wenn „alte“ und damit überholte Umsatzsteuerklausel als Muster für künftige Grundstückkaufverträge verwendet werden. (BMF-Schreiben vom 23.10.2013 – IV D 3 – S 7198/12/10002) [ BACK TO TOP ] GIBSON DUNN REAL ESTATE AND TAX PRACTICE NEWS 10 ÜBERBLICK AKTUELLE GRUNDERWERBSTEUERSÄTZE Die folgende Grafik soll einen Überblick über die aktuellen Grunderwerbsteuersätze in den einzelnen Bundesländern geben. Sofern sich der Grunderwerbsteuersatz zum 1. Januar 2014 erhöht hat, ist das betroffene Bundesland rot hervorgehoben. Hat sich der Grunderwerbsteuersatz nicht verändert, sind die Bundesländer grün hinterlegt. HAMBURG 4,5% SCHLESWIGHOLSTEIN 6,5% BREMEN 5,0% MECKLENBURGVORPOMMERN 5,0% BRANDENBURG 5,0% NIEDERSACHSEN 5,0% BERLIN 6,0% SACHSENANHALT 5,0% NORDRHEINWESTFALEN 5,0% HESSEN 5,0% THÜRINGEN 5,0% SACHSEN 3,5% RHEINLANDPFALZ 5,0% BAYERN 3,5% SAARLAND 5,5% BADENWÜRTTEMBERG 5,0% GIBSON DUNN REAL ESTATE AND TAX PRACTICE NEWS 11 ÜBER GIBSON DUNN Gibson, Dunn & Crutcher ist mit mehr als 1.100 Anwälten eine der führenden internationalen Anwaltskanzleien und mit insgesamt 18 Büros in allen wichtigen Wirtschaftsregionen der Welt vertreten. Unser Büro in München besteht seit 2002. Wir sind auf die Beratung und Vertretung von Unternehmen bei nationalen oder grenzüberschreitenden M&A-Transaktionen und Strukturierungen spezialisiert. Neben allen Fragen des Gesellschaftsrechts decken wir auf Partnerebene auch Kartellrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz, Real Estate und Compliance ab. Das Beratungsangebot des Real Estate Teams von Gibson Dunn umfasst alle rechtlichen und steuerrechtlichen Aspekte, die für Immobilien bedeutsam sind. Hierzu zählen insbesondere An- und Verkäufe, Joint Ventures, Bauverpflichtungen, Finanzierungen, Nutzungsverträge, Projektentwicklung aber auch Restrukturierungen von Immobilien und Finanzierungen. Mit unserem Leistungsspektrum richten wir uns an inländische und ausländische Investoren wie institutionelle Investoren, Fonds, Private Equity Investoren, Family Offices, Privatinvestoren und Projektentwickler, um sie bei ihren Aktivitäten im Inund Ausland zu beraten. KONTAKT Gibson, Dunn & Crutcher LLP Hofgarten Palais Marstallstraße 11, 80539 München Telefon: +49 89 189 33 0 www.gibsondunn.com Dr. Peter Decker Partner, Immobilienrecht Tel: +49 89 189 33-121 [email protected] Daniel Gebauer Associate, Immobilienrecht Tel: +49 89 189 33-122 [email protected] Katharina Saulich Associate, Immobilienrecht Tel: +49 89 189 33-130 [email protected] Dr. Hans Martin Schmid Partner, Steuerrecht Tel.: +49 89 189 33-110 [email protected] www.gibsondunn.com Beijing Brussels Century City Dallas Denver Dubai Hong Kong London Los Angeles Munich New York Orange County Palo Alto Paris San Francisco São Paulo Singapore Washington, D.C. © 2014 Gibson, Dunn & Crutcher LLP Attorney Advertising: The enclosed materials have been prepared for general informational purposes only and are not intended as legal advice. GIBSON DUNN REAL ESTATE AND TAX PRACTICE NEWS 12