AUSSCHREIBUNG CDR/DE/11/2012
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AUSSCHREIBUNG CDR/DE/11/2012
Direktion Querschnittspolitiken und Netze Referat 1 -Vorausplanung, Studien und wissenschaftliche Netze AUSSCHREIBUNG CDR/DE/11/2012 ANLAGE Nr. 1 zur Aufforderung zur Angebotsabgabe LEISTUNGSBESCHREIBUNG "KOHÄSIONS-, VERKEHRS- UND STADTPOLITIK" DE -1- INHALT 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. ZIELSETZUNG UND INHALT DER AUSSCHREIBUNG .................................................... 3 GEGENSTAND DES AUFTRAGS............................................................................................. 3 2.1 Allgemeines Ziel .............................................................................................................. 3 2.2 Spezifisches Ziel und bereitgestellte Mittel................................................................... 4 TÄTIGKEITSBEREICHE .......................................................................................................... 4 3.1 Beschreibung der Tätigkeitsbereiche der EU............................................................... 4 3.2 Einzelne Instrumente zur sachverständigen Unterstützung der Arbeiten des AdR. 5 3.2.1 Allgemeine Bemerkungen............................................................................................... 5 3.2.2 Aktenvermerke und fachliche Unterlagen .................................................................... 6 3.2.3 Beitrag zur Erstellung von Ex-ante-Folgenabschätzungen und Prospektivstellungnahmen................................................................................................................ 7 3.2.4 Berichte ............................................................................................................................ 9 3.2.5 Beiträge zur Erstellung von Prospektivstellungnahmen und Wirkungsberichten ... 9 3.2.6 Veranstaltung von Workshops..................................................................................... 10 3.3 Forschungsarbeiten mit hohem Qualitätsanspruch................................................... 10 3.3.1 Die Forschungsarbeiten sollen Antworten auf die Probleme der Gebietskörperschaften sowie der politischen Entscheidungsträger auf lokaler und regionaler Ebene erbringen. ........................................................................................................... 10 3.3.2 Ansatz und Methode der Untersuchungen müssen gut durchdacht, entsprechend begründet und konsequent angewandt werden. ......................................................... 11 3.3.3 Umsichtige Verwendung der Daten und Arbeit mit stichhaltigen Hypothesen ...... 11 3.3.4 Die Schlussfolgerungen müssen nutzbringend sein und die Kenntnisse über regionale und lokale Fragen erweitern........................................................................ 11 3.3.5 Die Schlussfolgerungen und Empfehlungen müssen sich logisch aus den Arbeitsergebnissen ergeben und ausführlich erläutert werden................................ 11 3.3.6 Die Darstellung muss präzise und verständlich sein.................................................. 11 3.3.7 Die Forschungsarbeiten müssen die bereits zuvor zum gleichen Thema durchgeführten Untersuchungen berücksichtigen................................................................... 12 3.3.8 Die Forschungsarbeiten müssen objektiv, unabhängig und ausgewogen sein......... 12 ART DER AUSSCHREIBUNG................................................................................................. 12 TEILNAHME AN DER AUSSCHREIBUNG.......................................................................... 13 5.1 Einleitung....................................................................................................................... 13 5.2 Form und Inhalt des Angebots .................................................................................... 14 LAUFZEIT UND ORT DER DURCHFÜHRUNG DES VERTRAGS.................................. 15 FRISTEN - VORLAGE VON DOKUMENTEN ÜBER DIE SACHVERSTÄNDIGENTÄTIGKEIT - ARBEITSBESPRECHUNGEN ....................................................................... 16 7.1 Zeitplan .......................................................................................................................... 16 7.2 Vorlage von Dokumenten über die Sachverständigentätigkeit................................. 16 7.3 Zwischenberichte .......................................................................................................... 16 7.4 Abschlussdokument ...................................................................................................... 16 .../... -2- 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 7.5 Arbeitsbesprechungen .................................................................................................. 17 BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE ZAHLUNGSMODALITÄTEN, DIE VERTRAGSERFÜLLUNG, INTERESSENKONFLIKTE UND VERTRAULICHKEIT . 17 PREISE ........................................................................................................................................ 18 BIETERKONSORTIEN ODER -GEMEINSCHAFTEN UND VERGABE VON UNTERAUFTRÄGEN ............................................................................................................................. 18 BEWERTUNG DER BIETER UND DER ANGEBOTE ........................................................ 19 AUSSCHLUSSKRITERIEN ..................................................................................................... 20 AUSWAHLKRITERIEN ........................................................................................................... 22 13.1 Allgemeines .................................................................................................................... 22 13.2 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit.................................................... 23 13.3 Fachliche und berufliche Leistungsfähigkeit.............................................................. 23 VERGABEKRITERIEN ............................................................................................................ 24 14.1 Fachliche Bewertung der Angebote............................................................................. 24 14.2 Finanzielle Bewertung der Angebote .......................................................................... 24 ZUSCHLAGSERTEILUNG ...................................................................................................... 25 ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND........................................................... 25 .../... -3LEISTUNGSBESCHREIBUNG 1. ZIELSETZUNG UND INHALT DER AUSSCHREIBUNG Im neuen institutionellen Kontext hat der Ausschuss der Regionen (AdR) ein Netz externer Sachverständiger aufgebaut, die auf der Grundlage von Ausschreibungen rekrutiert werden. Dieses Sachverständigennetz soll ihm schnelle Reaktionsfähigkeit verleihen, eine umfassendere Konsultation der lokalen und regionalen Akteure ermöglichen, seinen einzelnen Fachkommissionen die Möglichkeit bieten, spezifische Stellungnahmen zu auf der Tagesordnung stehenden Themen zu erhalten, und ihm auch die Möglichkeit verschaffen, die Datenbanken und die bereits von den Forschungszentren oder Universitäten erlangten Kenntnisse bei der Bewertung der Politik zu nutzen. Seit der Annahme des Protokolls über die Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission im Jahre 2005 ist der AdR an der Ausarbeitung der europäischen Politik im Vorfeld beteiligt. Es ist insbesondere seine Aufgabe, Prospektivstellungnahmen zu Themen mit umfassenden Auswirkungen auf lokaler und regionaler Ebene zu erarbeiten, noch ehe die Europäische Kommission einen Legislativvorschlag vorlegt und sogar noch ehe sie die Konsultation zu einem Thema einleitet. Gemäß diesem Protokoll kann der Ausschuss der Regionen von der Europäischen Kommission ersucht werden, sich an Folgenabschätzungen im Vorfeld der Veröffentlichung ausgewählter Politik- oder Gesetzgebungsinitiativen zu beteiligen. Die Umsetzung des Weißbuches über Europäisches Regieren führte auch zu einer viel umfassenderen Beteiligung der lokalen und regionalen Behörden im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens und verleiht dem AdR eine Schlüsselrolle in diesem Konsultationsprozess. Im Weißbuch zur Multi-LevelGovernance des Ausschusses der Regionen wurden das Konzept der Multi-Level-Governance weiterentwickelt und die verschiedenen Möglichkeiten klarer dargestellt, wie sich die lokalen und regio1 nalen Gebietskörperschaften an der Politikgestaltung auf europäischer Ebene beteiligen können . Im Bereich der (ex ante durchgeführten) Folgenabschätzungen sind ähnliche Konsultationsmethoden und Gutachtertätigkeiten im Hinblick auf eine umfassendere Zusammenarbeit mit den anderen Institutionen ebenfalls notwendig, vor allem in Bezug auf die zu erwartenden Auswirkungen im Zusammenhang mit der verwaltungsmäßigen Umsetzung und auf die Finanzen der Regionen und Kommunen. 2. GEGENSTAND DES AUFTRAGS 2.1 Allgemeines Ziel Mit der vorliegenden Ausschreibung soll erreicht werden, dass die Dienste des AdR durch den Abschluss eines Rahmenvertrags wissenschaftliche, juristische, dokumentarische und redaktionelle Unterstützungsleistungen für den AdR und seine Mitglieder, Berichterstatter und Dienste in Anspruch nehmen können. Diese Inanspruchnahme von Leistungen externer Sachverständiger gehört zu den 1 CdR 89/2009 fin. .../... -4Maßnahmen, die im Rahmen der Umsetzung der vom Präsidium des AdR im Februar 2004 beschlossenen Verwaltungsreform vorgesehen sind. So zielt die zweite strategische Achse der Reform darauf ab, den Mitgliedern bessere Dienstleistungen zu bieten, damit die Beratungstätigkeiten des AdR im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens verstärkt und aufgewertet werden. 2.2 Spezifisches Ziel und bereitgestellte Mittel Das Streben nach einer höheren Qualität der Stellungnahmen aufgrund einer Befassung und der Prospektivstellungnahmen sowie der Wirkungsberichte impliziert eine angemessene Unterstützung der Berichterstatter. Diese Unterstützung erfordert die Mitwirkung qualifizierter Sachverständiger, um die Berichterstatter zu beraten, aber auch um den Diensten des AdR bei der Vorbereitung der Berichte, der fachlichen Unterlagen und verschiedener Aktenvermerke zu allen Themen der politischen Tätigkeiten des AdR Hilfe zu leisten. Die hierfür bereitgestellten Mittel belaufen sich auf ca. 120.000 EUR jährlich. Bei den geplanten Arbeiten geht es um den Einsatz von Instrumenten zur sachverständigen Unterstützung der Dienste des AdR bei dessen Arbeit (Analysen, Untersuchungen und konzeptionelle Arbeit), damit dieser umfangreiche Kenntnisse nutzen kann, die es ihm ermöglichen, seine Beratungsrolle und seine politische Aufgabe auf interinstitutioneller Ebene verstärkt wahrzunehmen. 3. TÄTIGKEITSBEREICHE Der Bieter muss in der Lage sein, alle nachstehend aufgeführten Leistungen zu erbringen. Ein Angebot für nur einen Teil der Aufgaben wird ausdrücklich ausgeschlossen und führt zum Ausschluss des Bieters vom Verfahren. 3.1 Beschreibung der Tätigkeitsbereiche der EU Der AdR möchte Leistungen externer Sachverständiger in den Bereichen in Anspruch nehmen, die in die Zuständigkeit der Fachkommission für Kohäsionspolitik (nachstehend "Fachkommission COTER") fallen, darunter: - wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt - Strukturfonds - Raumplanung - Städtepolitik - Wohnungswesen - Verkehrswesen einschließlich TEN-V - Makroregionen - territoriale Zusammenarbeit einschließlich EVTZ Der Auftragnehmer muss die Entwicklungen auf diesen Gebieten vor dem Hintergrund der allgemeinen Tätigkeiten der Union, der institutionellen Struktur und des Rechtssystems aus der Sicht der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verfolgen. Außerdem muss er in der Lage sein, .../... -5Hinweise auf mögliche künftige Entwicklungen mit strategischer Bedeutung in diesen Politikbereichen zu geben. Bezüglich der unter den Ziffern 3.2.1 bis 3.2.5 genannten Aufgaben muss der Auftragnehmer die Bedeutung der grenzübergreifenden Dimension für lokale und regionale Gebietskörperschaften innerhalb des bestimmten, zu analysierenden Politikbereiches erkennen und bewerten können, ob die grenzübergreifenden Auswirkungen der politischen Initiative(n) als erheblich oder gering einzuordnen sind. Dabei muss der Auftragnehmer folgende Aspekte berücksichtigen: • bestehende Beispiele für eine grenzübergreifende Zusammenarbeit von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in diesem Politikbereich, • die tatsächliche und/oder potenzielle Rolle des EVTZ in diesem Politikbereich. 3.2 Einzelne Instrumente zur sachverständigen Unterstützung der Arbeiten des AdR 3.2.1 Allgemeine Bemerkungen Die unterschiedlichen nachfolgend aufgeführten fachlichen Kompetenzen sollten auf soliden Methodiken beruhen, einschließlich klar formulierter, einvernehmlich festgelegter Forschungsfragen aus den Aufträgen des Ausschusses der Regionen. Bei Bedarf können weitere Informationen und Erklärungen durch eine vertiefte Kommunikation zwischen dem AdR und dem Auftragnehmer geliefert werden. Es könnte sowohl Sekundärforschung wie z.B. Fachzeitschriften (mit entsprechender Methodik) als auch Primärforschung wie beispielsweise die Ausarbeitung einer Umfrage oder die Untersuchung der Umfrageergebnisse verlangt werden. Literatur und Datenbanken gelten zwar als wertvolle Informationsquellen, der Auftragnehmer muss aber in der Lage sein, Ergebnisse eigener Recherchen vor Ort und neueste Daten sowie Beispiele vorzulegen, um seine Feststellungen zu untermauern. Alle Texte, die zur Unterstützung der Arbeiten des Ausschusses der Regionen ausgearbeitet werden, müssen unabhängig von ihrer Form hohen redaktionellen Qualitätsstandards und formalen Kriterien für die äußere Gestaltung (siehe unten) entsprechen und vor allem von einem hohen wissenschaftlichen Niveau sowie von politischer Unabhängigkeit des Verfassers gekennzeichnet sein. Die Arbeitssprachen sind Englisch und Französisch. Die Dokumente gemäß der vorliegenden Leistungsbeschreibung sind dem AdR in Englisch oder Französisch zu übergeben. Der AdR stellt sehr hohe Anforderungen bezüglich der redaktionellen und sprachlichen Qualität der Dokumente. Vor der Freigabe des Dokuments erfolgt eine Kontrolle durch die Übersetzungsreferate des AdR. Im Generalsekretariat des AdR ist das Referat Vorausplanung, Studien und wissenschaftliche Netze für die Verwaltung der Finanzmittel für die Rahmenverträge sowie für die Beziehungen zu den Auftragnehmern zuständig. .../... -6Regeln für die Erstellung der Berichte Formelle Gestaltung der Dokumente Seitenformat Längsformat Querformat Schriftart und –größe Times New Roman Einzüge und Abstände Text Fußnoten Seitenzahlen (Seitenende, zentriert) Oben Unten Links Rechts Einband Kopfzeile Fußzeile 2,5 cm 2,5 cm 2,5 cm 2,5 cm 0 cm 1 cm 1 cm Oben Unten Links Rechts Einband Kopfzeile Fußzeile 2,5 cm 2,5 cm 2,5 cm 2,5 cm 0 cm 1 cm 1 cm Kapitelüberschrift Überschrift 24 18 oder 16 (je nach "Bedeutung") Text Fußnoten 14 10 Ausrichtung Einzug Abstand "vor" Abstand "nach" Zeilenabstand Blocksatz kein Einzug 0 pt 0 pt einfach Ausrichtung Einzug Abstand "vor" Abstand "nach" Zeilenabstand ab Haupttext (nach Vorwort und Inhaltsverzeichnis) Blocksatz kein Einzug 0 pt 0 pt Einfach IMMER auf einer RECHTEN Seite (ungerade Seitenzahl) fett fett, kursiv oder normal, Kapitälchen oder unterstrichen (je nach "Bedeutung") normal normal Inhaltsverzeichnis tabellarisch (zentriert) unter Angabe der Seitenzahlen Tabellen, Grafiken Zentriert 3.2.2 Aktenvermerke und fachliche Unterlagen Aktenvermerke und fachliche Unterlagen werden zu sämtlichen Dossiers, die Teil der Arbeitsprogramme der Fachkommissionen sind, sowie zu aktuellen Fragen angefertigt. Aktenvermerke enthalten eine kritische und wissenschaftlich fundierte Analyse der einschlägigen politischen und rechtlichen Aspekte eines Legislativvorschlags bzw. eines Konsultationsdokuments von hoher Bedeutung .../... -7(Grünbuch, Weißbuch, Mitteilung usw.). Zudem liefern sie konkrete Antworten auf Forschungsfragen nach bestimmten Informationen und untersuchen spezifische territoriale Aspekte der betreffenden Initiative. Fachliche Unterlagen liefern (möglichst für alle EU-Mitgliedstaaten) sachliche und knappe Informationen zu einem bestimmten Thema. Bei Bedarf enthalten diese Dokumente auch eine Untersuchung zur Rechtssprechung und/oder für die Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit erhebliche wissenschaftliche Veröffentlichungen. Sie könnten aber auch einen auf bestimmte Datenbanken gestützten Überblick über die Fachliteratur enthalten, sofern der Auftragnehmer eine angemessene Beschreibung der angewandten Methodik darlegt. Aktenvermerke können nachträglich angefordert werden, um den Bestimmungen von Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 3 der Geschäftsordnung des AdR zu genügen, nach denen die Stellungnahmen des AdR einen ausdrücklichen Hinweis auf das Subsidiaritätsprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und eine Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen bezüglich der verwaltungsmäßigen Umsetzung sowie auf die regionalen und lokalen Finanzen enthalten sollen. Sie haben eine unterschiedliche Länge von einer oder mehreren Seiten bis zu einem stärker gegliederten Dokument von 10 bis 20 Seiten. Sie müssen in einem relativ kurzen Zeitraum erstellt werden (die jeweilige Frist wird auf den Auftragsscheinen angegeben), der vom Schwierigkeitsgrad und der Dringlichkeit des Dossiers abhängt (einige Tage bis höchstens vier Wochen). 3.2.3 Beitrag zur Erstellung von Ex-ante-Folgenabschätzungen und Prospektivstellungnahmen Ex-ante-Folgenabschätzungen Die Europäische Kommission erstellt systematisch und insbesondere zu den Vorschlägen, die sie für vorrangig und besonders komplex hält, vorläufige Abschätzungen der Folgen (ex ante) und ein Verzeichnis der noch durchzuführenden ausführlichen Folgenabschätzungen. Folgenabschätzungen können sowohl zu Rechtsetzungsvorschlägen als auch zu politischen Vorlagen wie Mitteilungen, Weißbücher u. Ä. erstellt werden. Die Europäische Kommission erfasst in ihren Folgenabschätzungen systematisch folgende Bereiche: − − − − − rechtliche und/oder verwaltungsmäßige Auswirkungen (einschließlich der Kosten, wenn keine Regelung erfolgt); wirtschaftliche Auswirkungen; Umweltauswirkungen; soziale Auswirkungen; Auswirkungen auf den Haushalt. In der zweiten strategischen Überarbeitung der Initiative "Bessere Rechtsetzung" wird u.a. hervorgehoben, dass die Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des .../... -8Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine vorrangige Rolle bei allen von der Europäischen Kommission durchgeführten Folgenabschätzungen spielen müssen. In den Leitlinien zur Folgenabschätzung der Europäischen Kommission von 2009 ist außerdem vorgesehen, dass in den Folgenabschätzungen 2 auch die zu erwartenden Folgen für spezifische Gebiete berücksichtigt werden . Der Ausschuss der Regionen hat sich mit einer Methodik zur Bewertung dieser Folgen auf lokaler und regionaler Ebene beschäftigt. In diesem Rahmen kann der AdR zur Bewertung der Folgen beitragen, die Vorschläge der Kommission und weiterer Institutionen (Rat, Europäisches Parlament), aber auch der Mitgliedstaaten zu Themen von hoher Relevanz für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften haben werden. Aufgrund des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (Protokoll Nr. 2 im Anhang zu den Verträgen) und zur Stärkung der Rolle des AdR in diesem Bereich gemäß der Vorgabe im Vertrag von Lissabon müssen Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit vorrangige Querschnittsaspekte jeder vom AdR vorgenommenen Folgenabschätzung sein. Diese Abschätzungen sollten des Weiteren einen Mehrwert hinsichtlich der Berücksichtigung der lokalen und regionalen Dimension der betreffenden Fragen und der erwogenen politischen Optionen erbringen. Die Methodik für die Erstellung der Vermerke über die Folgenabschätzung sowie deren Inhalt und Länge können wegen der großen Unterschiede zwischen den zu behandelnden Dossiers erheblich voneinander abweichen. Länge: die Zusammenfassung einer Folgenabschätzung sollte 5 bis 10 Seiten umfassen. Diese Zusammenfassung wäre zudem um Anhänge mit einer detaillierteren Aufstellung der Ergebnisse der Analyse zu ergänzen. Vorstellbar ist auch, dass für die Folgenabschätzungen, bei denen eine Konsultation der Interessenträger – ggf. mittels Fragebögen – stattfindet, die Methodik jedes Mal neu angepasst wird, u.a. durch die Ermittlung der Zielgruppe und in Bezug auf die Verarbeitung der Daten. Bei der Erstellung dieser Analysen stimmt sich der Auftragnehmer mit den Diensten des AdR ab. Werden die Folgenabschätzungen in Form von Berichten ausgearbeitet, so muss der Bewerber dafür bei der Aufstellung der Kosten für das Angebot eine Arbeitsbesprechung vorsehen. Prospektivstellungnahmen Prospektivstellungnahmen werden zu Themen mit erheblichen Auswirkungen auf lokaler und regionaler Ebene ausgearbeitet, bevor die Kommission einen Vorschlag für einen Legislativtext unterbreitet, und noch bevor sie mit der Konsultation zu einer Regelung beginnt. Im Weißbuch über Europäisches Regieren heißt es, dass "der Ausschuss der Regionen eine proaktivere Rolle bei der Überprüfung der EU-Tätigkeit spielen" sollte, "beispielsweise durch Erstellung explorativer Berichte, 3 schon bevor die Kommission Vorschläge unterbreitet" . Durch das Protokoll über die Zusammen2 3 http://ec.europa.eu/governance/impact/commission_guidelines/commission_guidelines_en.htm (nur EN). COM(2001) 428, Absatz 3.1. .../... -9arbeit zwischen dem AdR und der Europäischen Kommission wird die Entwicklung einer solchen aktiveren Rolle des AdR im Vorfeld des Handelns der EU gefördert, da dort die Ausarbeitung von 4 Prospektivstellungnahmen zu künftigen Gemeinschaftspolitiken vorgesehen ist . 3.2.4 Berichte Da in Berichten bestimmte Politikbereiche eingehender untersucht werden, können sie zur Erarbeitung einer Initiativstellungnahme oder einer Prospektivstellungnahme bzw. zur Vorbereitung einer Konferenz/eines Workshops dienen. Berichte sind umfangreiche Dokumente, die in der Regel ca. 50-100 Seiten umfassen. Einige Berichte werden auf der Grundlage der Ergebnisse einer Fragebogenaktion (Umfrage) erstellt, wobei der Auftragnehmer den Fragebogen mit Zustimmung des AdR erarbeitet und versendet. Soll eine vergleichende Analyse zwischen mehreren Mitgliedstaaten vorgenommen werden, muss zumindest die Hälfte der Mitgliedstaaten untersucht werden; zudem müssen die Unterschiede hinsichtlich Größe und geografischer Lage berücksichtigt werden. Bei der Erstellung dieser Berichte stimmt sich der Auftragnehmer mit den Diensten des AdR ab. Dazu muss der Bieter bei der Berechnung der Kosten für das Angebot eine Arbeitsbesprechung im Nachgang vorsehen. Ferner ist anzumerken, dass Berichte stets eine Zusammenfassung, eine Einleitung sowie einen Schlussfolgerungsteil enthalten und in den meisten Fällen in einer Sitzung der Fachkommission zu erläutern sind. Die im Zusammenhang mit dieser Einladung anfallenden Reisekosten und Tagegelder des Auftragnehmers werden auf der Grundlage der Bestimmungen der für Sachverständige und Referenten geltenden Regelung des AdR erstattet und gehen nicht in die Angebotsberechnung ein. Die Frist für die Abfassung eines Berichts wird je nach Dringlichkeit des Dossiers (gegebenenfalls ist der interinstitutionelle Zeitplan zu berücksichtigen) und dessen Komplexität festgesetzt, wird aber im Allgemeinen vier Monate nicht überschreiten. In diesen Berichten sind ebenfalls die Aspekte der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu behandeln, insbesondere im Sinne des dem Vertrag über die Europäische Union beigefügten Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (Protokoll Nr. 2 im Anhang zu den Verträgen). 3.2.5 Beiträge zur Erstellung von Ex-post-Wirkungsberichten In den Wirkungsberichten sollen die Auswirkungen der Umsetzung bestimmter Rechtsinstrumente auf lokaler und regionaler Ebene ex-post bewertet werden. Im Weißbuch zum Europäischen Regieren ist vorgesehen, dass der AdR die Auswirkungen bestimmter Richtlinien in 4 Siehe Ziffer 8 des Protokolls über die Zusammenarbeit. .../... - 10 5 den Bereichen Verkehr, Energie und Umwelt auf lokaler und regionaler Ebene prüft . Im Protokoll über die Zusammenarbeit zwischen dem AdR und der Europäischen Kommission ist vorgesehen, dass die Kommission den AdR auffordern kann, sich an der Erstellung solcher 6 Wirkungsberichte zu beteiligen . Des Weiteren ist in der Mitteilung über Intelligente Regulierung vorgesehen, Kosten und Nutzen von Rechtsakten mittels einer Ex-post-Bewertung und 7 so genannten Eignungstests eingehender zu untersuchen. 3.2.6 Veranstaltung von Workshops Der Auftragnehmer kann Workshops im Einvernehmen mit dem AdR vorbereiten. Dazu gehören die Vorauswahl und Einladung von Referenten, der Entwurf eines Programms, das Verfassen einer Einladung, die Auswahl und Einladung der Teilnehmer, die Bündelung von Teilnahmebestätigungen, die Moderation der Debatten, das Schreiben eines Protokolls, eine Auswertung der Veranstaltung und das Versenden von Dankesbriefen. Alle Aufgaben werden in enger Zusammenarbeit mit dem AdRSekretariat durchgeführt. Außerdem sind schriftliche Beiträge (zum Beispiel Einsatz eines Fragebogens, von Folien oder weiteren Mitteln zur Vorbereitung auf den Workshop) erforderlich. Des Weiteren wird ein abschließendes Dokument (Entschließung, Schlussfolgerungen, Bewertung usw.) von dem Auftragnehmer nach Abschluss des Workshops erstellt. Die Workshops müssen einen Meinungsaustausch zwischen den AdR-Mitgliedern, den Sachverständigen und weiteren Gästen, insbesondere aus anderen EU-Institutionen, ermöglichen. Die Kosten werden auf der Grundlage des mehrjährigen Rahmenvertrags festgelegt. Die Reisekosten und Tagegelder des Auftragnehmers und der geladenen Referenten werden auf der Grundlage der Bestimmungen der für Sachverständige, Referenten und Forscher geltenden Regelung des AdR (Anhang VI) erstattet und gehen nicht in die Angebotsberechnung ein. Auch die Kosten für das Anmieten eines Saals, die Verdolmetschung und die im Zusammenhang mit der Teilnahme der geladenen AdR-Mitglieder anfallenden Kosten fließen nicht in die Angebotsberechung ein. 3.3 Forschungsarbeiten mit hohem Qualitätsanspruch 3.3.1 Die Forschungsarbeiten sollen Antworten auf die Probleme der Gebietskörperschaften sowie der politischen Entscheidungsträger auf lokaler und regionaler Ebene erbringen. Als beratendes und politisches Organ muss sich der AdR auf Forschungsarbeiten stützen können, die in erster Linie seine beratende Funktion als Vertreter der Interessen der Gebietskörperschaften im Rahmen der Erarbeitung der Gemeinschaftspolitiken unterstützen. Um die Zweckmäßigkeit der 5 6 7 COM(2001) 428, Absatz 3.1 und CdR 103/2001, Ziffer 5.8 ff. Siehe Ziffer 8 des Protokolls über die Zusammenarbeit. COM (2010) 543 final. .../... - 11 Arbeiten zu gewährleisten, muss deren Schwerpunkt ständig auf diese Entscheidungsebene gelegt werden; den lokalen und regionalen Verantwortlichen muss es außerdem ermöglicht werden, sinnvolle Schlussfolgerungen für ihre Arbeit zu ziehen. 3.3.2 Ansatz und Methode der Untersuchungen müssen gut durchdacht, entsprechend begründet und konsequent angewandt werden. Die Wahl einer formellen Methode (zum Beispiel quantitative Analyse) muss begründet sein und dem gegebenen Problem entsprechen. Ist es nicht möglich, eine formelle Methode anzuwenden, muss der analytische Ansatz erklärt werden. 3.3.3 Umsichtige Verwendung der Daten und Arbeit mit stichhaltigen Hypothesen Die Datenquellen und die Methoden zur Datenerhebung müssen präzise und nachprüfbar sein. Die Hypothesen müssen eindeutig dargelegt werden und begründet sein. 3.3.4 Die Schlussfolgerungen müssen nutzbringend sein und die Kenntnisse über regionale und lokale Fragen erweitern. Der Nutzen der Forschungsergebnisse für die politischen Entscheidungsträger und die interessierten Bürger ergibt sich daraus, dass eine bestimmte Entscheidung empfohlen oder die laufende Diskussion bereichert wird. Bezüglich des akademischen Beitrags müssen die Schlussfolgerungen die empirischen Kenntnisse zu den lokalen und regionalen Fragen erweitern. 3.3.5 Die Schlussfolgerungen und Empfehlungen müssen sich logisch aus den Arbeitsergebnissen ergeben und ausführlich erläutert werden. Die Schlussfolgerungen und Empfehlungen, die sich aus den Arbeiten ergeben, dienen dazu, dass der AdR seiner beratenden Funktion besser nachkommen kann. Diese Schlussfolgerungen und Empfehlungen können politische Entscheidungen auf lokaler und regionaler Ebene beeinflussen, vor allem im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Stellungnahmen. Diese Aufgabe kann nur gut gelöst werden, wenn die Empfehlungen und Schlussfolgerungen auf präzisen und soliden logischen und wissenschaftlichen Grundlagen beruhen. 3.3.6 Die Darstellung muss präzise und verständlich sein. Die Darstellung von Forschungsarbeiten muss in jeder Form und in allen (mündlichen, grafischen, textlichen) Teilen präzise sein. Die Texte müssen in einem klaren und prägnanten Stil abgefasst sein und den höchsten Standards für wissenschaftliche und politische Veröffentlichungen entsprechen. .../... - 12 3.3.7 Die Forschungsarbeiten müssen die bereits zuvor zum gleichen Thema durchgeführten Untersuchungen berücksichtigen. Zuvor durchgeführte Forschungen auf einem bestimmten Gebiet müssen im Hinblick auf die Problematik, die Prüfung der Ergebnisse und die Empfehlungen berücksichtigt werden. 3.3.8 Die Forschungsarbeiten müssen objektiv, unabhängig und ausgewogen sein. Bei Forschungsarbeiten zur Unterstützung von politischen Entscheidungen müssen die Erfordernisse der geistigen Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit streng eingehalten werden. Das Gleichgewicht zwischen wissenschaftlicher und politischer Herangehensweise ist zu wahren. 4. ART DER AUSSCHREIBUNG Gegenstand dieser Ausschreibung sind Leistungen zur Unterstützung des AdR bei seinen Arbeiten zur Kohäsions-, Verkehrs- und Stadtpolitik. Es handelt sich hierbei um ein allgemeines offenes Ausschreibungsverfahren für den Abschluss eines "Mehrfach-Dienstleistungsrahmenvertrags". Mit "Mehrfach-Dienstleistungsrahmenvertrags" wird der Abschluss identischer Dienstleistungsrahmenverträge zwischen dem AdR und mehreren Dienstleistungserbringern bezeichnet, womit sichergestellt werden soll, dass ein Auftrag auch dann ausgeführt werden kann, wenn einer der Auftragnehmer ausfällt, wobei mit dem bestplatzierten Auftragnehmer begonnen wird. Der Vertrag wird mit den drei Bietern geschlossen, die bei der Bewertung der Angebote am besten abgeschnitten haben. Auf Grundlage der in dieser Leistungsbeschreibung angegebenen Auswahlkriterien wird ein Verzeichnis mit Auftragnehmern in absteigender Reihenfolge erstellt. Kann der erste Auftragnehmer die Arbeiten innerhalb der gesetzten Frist nicht durchführen, ergeht die Aufforderung zur Erbringung von Dienstleistungen automatisch an den nächsten Auftragnehmer auf dem Verzeichnis. Wird ein Auftragsschein/Einzelvertrag während der Vertragserfüllung mehrfach nur teilweise bezahlt, so kann der AdR die folgenden Auftragsscheine/Einzelverträge an den nächsten Auftragnehmer vom Verzeichnis der Auftragnehmer senden. Der Vertrag wird anhand von Einzelverträgen oder Auftragsscheinen ausgeführt. Die Art der zu erbringenden Leistungen und die jeweiligen Aufgaben werden in Teil 3 beschrieben. Die Bieter werden darauf hingewiesen, dass der Vertrag kein Auftrag ist, sondern lediglich dazu dient, rechtliche, finanzielle, technische und administrative Bestimmungen festzulegen, die das Verhältnis zwischen den Vertragspartnern für die Dauer der Vertragslaufzeit regeln. Aufträge können ausschließlich mittels der Einzelverträge bzw. Auftragsscheine (s. Anhang III a zum Vertrag) vergeben werden. .../... - 13 Das Muster des für diese Ausschreibung geltenden Vertrags ist in Anhang I enthalten. Der Bieter erkennt diesen Vertrag an und ist verpflichtet, ihn bei der Erstellung seines Angebots zu berücksichtigen. Die Unterzeichnung des Vertrags verpflichtet den AdR nicht dazu, Einzelverträge zu schließen oder Aufträge zu vergeben. Der Auftragnehmer erwirbt dadurch ferner kein ausschließliches Recht auf die in dem Vertrag genannten Dienstleistungen. In jedem Falle behält sich der AdR das Recht vor, zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Vertragslaufzeit von der Vergabe weiterer Aufträge abzusehen, ohne dass der AdR dafür eine Entschädigung leisten müsste. Wenn der AdR Leistungen gemäß dem Vertrag in Anspruch nehmen möchte, übermittelt er dem Vertragspartner einen Einzelvertrag oder einen Auftragsschein unter Angabe der Ausführungsbedingungen, wobei der Preis und Fertigstellungstermine den im Vertrag genannten Bedingungen entsprechen müssen. Innerhalb von zehn Werktagen nach der Übermittlung eines Einzelvertrags oder eines Auftragsscheins an den Vertragspartner muss dieser dieses Dokument ordnungsgemäß datiert und unterschrieben zurückschicken. Dies gilt als Empfangsbestätigung des Auftrags und Annahme der Durchführungsbedingungen. Bei Aktenvermerken und fachlichen Unterlagen beträgt diese Frist fünf Werktage. 5. TEILNAHME AN DER AUSSCHREIBUNG 5.1 Einleitung Im Folgenden werden die Bedingungen für die Einreichung des Angebots dargelegt, d.h. die Bedingungen, die die Bieter bei der Erstellung und Vorlage ihres Angebots einhalten müssen, damit es angenommen werden kann und damit die mit der Bewertung beauftragten Mitarbeiter die Informationen verstehen und besser einschätzen können. Das Angebot wird unter Berücksichtigung der Bestimmungen der vorliegenden Leistungsbeschreibung erstellt. Das Angebot muss präzise und kurz gefasst sein. Der Bieter wird nur auf der Grundlage des Inhalts seines schriftlichen Angebots beurteilt. Aus diesem muss klar hervorgehen, dass er in der Lage ist, den Anforderungen der Leistungsbeschreibung nachzukommen, und fähig ist, die Arbeit durchzuführen. Das Angebot muss von dem/den bevollmächtigten Vertreter(n) des Bieters unterzeichnet werden. Es muss in dreifacher Ausfertigung (ein Original und zwei Kopien des Originals) in einer der Amtssprachen der Europäischen Union vorgelegt werden. Die Ausgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Vorlage der Angebote können nicht erstattet werden. .../... - 14 Auch wenn die Bedingungen der Ausschreibung erfüllt werden, ist der AdR keinesfalls verpflichtet, Aufträge zu erteilen. Der AdR ist zu keinerlei Entschädigungszahlungen gegenüber den Bietern verpflichtet, deren Angebote nicht berücksichtigt wurden. Dies gilt auch für den Fall, dass er überhaupt keinen Auftrag erteilt. Alle von den Bietern vorgelegten Dokumente werden Eigentum des AdR. Die Dokumente werden vertraulich behandelt. 5.2 Form und Inhalt des Angebots Die Bieter müssen in ihren Angeboten unbedingt: − − alle in der Leistungsbeschreibung geforderten Informationen und Dokumente zur Überprüfung von Gründen für den Ausschluss vom Vergabeverfahren (siehe Ziffer 12), zur Analyse der Fähigkeiten der Bieter auf der Grundlage der Auswahlkriterien (siehe Ziffer 13) und zur Bewertung der Angebote auf der Grundlage von Vergabekriterien (siehe Ziffer 14) in voneinander getrennten Abschnitten übermitteln; einen Koordinator für die Abwicklung und Überwachung der verschiedenen Aufgaben sowie für die regelmäßigen Kontakte mit dem AdR benennen. Der Koordinator ist der alleinige Ansprechpartner für Anfragen des AdR. Er muss an den Arbeitsbesprechungen teilnehmen (siehe Ziffer 7.5). Der Koordinator schlägt dem AdR Antworten und Lösungen sowohl im Hinblick auf den Vertragsgegenstand als auch in organisatorischer und verwaltungstechnischer Hinsicht vor (einschließlich bei Fragen der Rechnungsstellung und der Zahlungen) und setzt diese nach der Zustimmung des AdR um. Das Angebot muss in zwei Teilen entsprechend dem folgenden Muster vorgelegt werden: Erster Teil des Angebots: fachlicher Vorschlag Der fachliche Vorschlag besteht aus allgemeinen Informationen und enthält vor allem sämtliche in der Leistungsbeschreibung geforderten Informationen zur Prüfung von Gründen für den Ausschluss vom Vergabeverfahren (siehe Punkt 12) und zur Analyse der Fähigkeiten der Bieter auf der Grundlage der Auswahlkriterien (siehe Punkt 13). Der fachliche Vorschlag muss außerdem den fachlichen Spezifikationen entsprechen und alle Informationen und Dokumente für die Bewertung der Angebote auf der Grundlage der Vergabekriterien enthalten (siehe Punkt 14). Die Bieter müssen ihren fachlichen Vorschlag ausführlich darlegen. Sie müssen für jedes im Rahmen der Sachverständigentätigkeit genutzte Instrument die jeweils vorgeschlagenen Arbeitsmethoden beschreiben und die personellen und technischen Ressourcen aufführen, über die sie verfügen, um auf eine konkrete Anforderung zur Zusammenarbeit mit dem AdR schnell reagieren zu können. .../... - 15 - In Bezug auf den spezifischen Tätigkeitsbereich geben die Bieter Folgendes an: − − − den theoretischen Rahmen (z.B. Wirtschaft, Recht, Politikwissenschaften), in dem sie sich bewegen; die methodischen Ansätze für die Datenerhebung und -verarbeitung, die sie nutzen können (z.B. institutionelle Analyse, quantitative Untersuchung); die Datenerhebungs- und Datenverarbeitungskapazitäten, auf die sie zurückgreifen können (z.B. Mitarbeiternetz, abgedeckte geografische Bereiche und Sprachräume, Datenbanken). Der Vorschlag umfasst ferner eine Beschreibung der Verfahren zur Kontrolle, Planung und Abwicklung der Aufträge. Auf jedem Dokument sollte das entsprechende Kriterium auf der jeweiligen Seite oben sowie im Inhaltsverzeichnis erscheinen. Zweiter Teil des Angebots: Preisgebot Insbesondere müssen die Bieter bei der Vorlage ihrer Preisgebote gemäß Punkt 9 alle Informationen in Bezug auf die Preise angeben und die Formulare im Anhang II verwenden. Die Formulare in Anhang II für die Vorlage des Preisgebots müssen vollständig ausgefüllt und dürfen in keiner Weise verändert werden. Alle unvollständigen oder geänderten Angebote werden vom Bewertungsverfahren ausgeschlossen. 6. LAUFZEIT UND ORT DER DURCHFÜHRUNG DES VERTRAGS Die Laufzeit des Vertrags beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung durch den letzten der Vertragspartner, wobei die Möglichkeit einer dreimaligen Verlängerung um jeweils höchstens ein Jahr besteht. Der AdR behält sich ausdrücklich das Recht vor, den Vertrag nicht zu verlängern. In der Regel werden die den Auftragnehmern im Rahmen dieses Verfahrens übertragenen Aufgaben in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers durchgeführt. .../... - 16 7. FRISTEN - VORLAGE VON DOKUMENTEN ÜBER DIE SACHVERSTÄNDIGENTÄTIGKEIT - ARBEITSBESPRECHUNGEN 7.1 Zeitplan Die Fristen für die Erbringung der Leistungen werden in jedem Einzelvertrag bzw. Auftragsschein durch eine gesonderte Frist für die Abgabe festgelegt. 7.2 Vorlage von Dokumenten über die Sachverständigentätigkeit Die Leistungen der Auftragnehmer in Ausführung bzw. Erfüllung der Auftragsscheine oder Einzelverträge werden in Dokumenten festgehalten, die dem AdR - soweit nicht anders angegeben – elektronisch (per E-Mail) übermittelt werden. Eine Fassung des Berichts im Format Word (nicht als PDF) ist außerdem stets per E-Mail an [email protected] und in Kopie an "das Team" zu senden. Der Bieter kann zudem aufgefordert werden, diese Dokumente elektronisch oder per CD-ROM und/oder auf einem anderen digitalen Speichermedium einer Art und in einem Format (Word, Excel o.ä.) übermitteln, die vom AdR verarbeitet werden können. 7.3 Zwischenberichte Ist laut Auftragsschein bzw. Einzelvertrag ein Zwischenbericht zu erstellen, so sind darin die in dem jeweiligen Zeitraum durchgeführten Arbeiten und erzielten Ergebnisse bis zu dem für die Abgabe des Berichts festgelegten Termin aufzuführen. Insbesondere sind eventuelle Rückwirkungen der erzielten Ergebnisse auf alle Arbeiten gemäß dem Auftragsschein bzw. Einzelvertrag und auf die Planung der Arbeiten anzugeben, die noch bis zu dem für die Abgabe des Abschlussberichts festgelegten Termin vorgesehen sind. Die Zwischenberichte sind dem AdR bis zu dem im Auftragsschein bzw. im Einzelvertrag festgelegten Termin zu übermitteln. 7.4 Abschlussdokument In dem Abschlussdokument werden alle durchgeführten Arbeiten beschrieben und die bei der Ausführung des Auftragsscheins bzw. Einzelvertrags erzielten Ergebnisse aufgeführt. Es beinhaltet des Weiteren eine Zusammenfassung der wichtigsten erzielten Ergebnisse. Das Abschlussdokument zu den einzelnen, vom Auftragnehmer oder seinen Sachverständigen genutzten Instrumenten muss jeweils von dem/den Sachverständigen unterzeichnet werden, der/die mit der Ausführung der Leistungen gemäß dieser Ausschreibung betraut war/waren. Der Entwurf dieses Dokuments wird dem AdR spätestens zu dem im Auftragsschein genannten Datum übermittelt. Daraufhin teilt der AdR dem Auftragnehmer innerhalb der in Artikel I.5.2 des Vertrags genannten Frist seine Annahme bzw. seine Anmerkungen mit. Innerhalb der im Artikel I.5.2 des Vertrags genannten Frist übermittelt der Auftragnehmer dem AdR das Dokument in der endgültigen Fassung. .../... - 17 - 7.5 Arbeitsbesprechungen In den unter Ziffer 3.2 vorgesehenen Fällen werden Arbeitsbesprechungen zwischen den Auftragnehmern und dem AdR über die Qualität der zu den Bedingungen dieser Verträge erbrachten Leistungen in den Räumlichkeiten des AdR in Brüssel durchgeführt. Diese Arbeitsbesprechungen ermöglichen eine Kontrolle der Einhaltung der folgenden vertraglichen Verpflichtungen: − − − − − 8. Einhaltung der Qualitätsstandards; Schnelligkeit und Qualität der Reaktion auf Leistungsaufträge; Einhaltung der Termine; Qualität der verwaltungstechnischen Abwicklung des Vertrages; Qualität der erbrachten Leistungen. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE ZAHLUNGSMODALITÄTEN, DIE VERTRAGSERFÜLLUNG, INTERESSENKONFLIKTE UND VERTRAULICHKEIT Für die Erstellung ihres Angebots werden die Bieter speziell auf die Bestimmungen des für die Durchführung dieses Auftrags geltenden Vertrages in Anhang I hingewiesen, insbesondere auf dessen Bestimmungen zu Preisen (siehe Artikel I.3), Zahlungen (siehe Artikel I.5), Interessenkonflikten (siehe Artikel II.3) und Vertraulichkeit (siehe Artikel II.9). Die Auftragnehmer sind allein verantwortlich für die Einhaltung aller für sie geltenden Verpflichtungen, vor allem im Hinblick auf das Arbeits-, Steuer- und Sozialrecht. Die Auftragnehmer müssen den Vertrag unter Einhaltung der in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Standards erfüllen. Die von den Auftragnehmern zur Erbringung der betreffenden Leistungen für den AdR ausgewählten Mitarbeiter müssen den Mindestqualifikationen genügen, die in den gemäß Anhang III vorgelegten Lebensläufen angegeben werden. Andernfalls ist der AdR berechtigt, von den Auftragnehmern zu verlangen, dass der betreffende Mitarbeiter durch einen anderen mit der erforderlichen Qualifikation ersetzt wird. Die Auftragnehmer dürfen den AdR weder vertreten, noch durch ihr Auftreten den Anschein erwecken, dass dies der Fall sei. Die Auftragnehmer stellen Dritten gegenüber klar, dass sie nicht zum europäischen öffentlichen Dienst gehören, sondern Aufgaben auf Rechnung des Ausschusses der Regionen wahrnehmen. Die Auftragnehmer achten darauf, dass die mit einem Projekt betrauten Mitarbeiter möglichst während der gesamten Laufzeit des Projekts für die angebotenen Aufgaben zuständig bleiben. .../... - 18 9. PREISE Die Preise müssen in Euro auf der Grundlage der für die an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Länder festgelegten Umrechnungskurse angegeben werden, bei den anderen Ländern zu den Kursen, die in der Serie C des Amtsblatts der Europäischen Union am Tag der Veröffentlichung der Aufforderung zur Angebotsabgabe veröffentlicht wurden. Die Preise müssen als Nettopreise ohne Steuern, Gebühren und Abgaben angegeben werden, da die Europäische Union gemäß Artikel 3 und 4 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union davon befreit ist. Der Mehrwertsteuerbetrag muss getrennt aufgeführt werden. Die Bieter haben für die in Anhang III aufgeführten beruflichen Profile Einheitspreise anzugeben. Diese Einheitspreise sind Festpreise einschließlich aller Kosten (Informationsbeschaffung, Zugang zu Datenbanken, Sekretariatsarbeiten, Qualitätskontrolle usw.), die dem Auftragnehmer bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben unmittelbar oder mittelbar entstehen. Für die Berichte und Analysen, die eine Arbeitsbesprechung mit den Vertretern des AdR erforderlich machen, berücksichtigt der Bieter die Reise- und Aufenthaltskosten bei der Preisberechnung für sein Angebot und führt diese getrennt auf. Gegebenenfalls berücksichtigt der Bieter bei der Preisberechnung für sein Angebot getrennt auch die Ausgaben für die Übersetzung der Unterlagen in die in der vorliegenden Leistungsbeschreibung geforderten Sprachen (Englisch oder Französisch). Die Kosten für den Versand dieser Unterlagen (Papierform und E-Mail) sind ebenfalls in den Angebotspreis einzubeziehen. Die Reise- und Aufenthaltskosten des Auftragnehmers, die in der vorliegenden Leistungsbeschreibung nicht aufgeführt sind und durch eine Einberufung in den AdR entstehen, werden auf der Grundlage der Bestimmungen der für Sachverständige, Referenten und Forscher geltenden Regelung (Anhang VI) sowie gemäß Artikel II.7 des Vertrags erstattet. 10. BIETERKONSORTIEN UNTERAUFTRÄGEN ODER -GEMEINSCHAFTEN UND VERGABE VON Die Bieter können gemeinsame Angebote oder Angebote von Konsortien unterbreiten. In diesen Fällen muss ein Mitglied als federführend und hauptverantwortlich benannt werden. Bei der Vorlage eines solchen Angebots müssen die in den nachstehenden Ziffern 12 und 13 genannten Dokumente bezüglich der Ausschluss- und Auswahlkriterien für jeden anbietenden Wirtschaftsbeteiligten übermittelt werden. .../... - 19 Die Bieter, die gemeinsame Angebote unterbreiten, müssen die Modalitäten beschreiben, nach denen ihre Zusammenarbeit erfolgt, um die erwarteten Ergebnisse zu erzielen. Diese Modalitäten müssen sowohl die fachlichen Aspekte als auch die administrativen und finanziellen Fragen abdecken. Zudem muss eine alleinige Kontaktperson für die Verbindung zwischen dem AdR und allen Beteiligten benannt werden. Wurde ein Auftrag aufgrund der Vorlage eines gemeinsamen Angebots erteilt, kann der AdR von den Bietern dieses Angebots verlangen, dass sie eine besondere Rechtsform wählen, die vor allem vorsieht, dass alle Mitglieder gemeinsam und gesamtschuldnerisch gegenüber dem AdR haften. Angebote dieser Art werden genauso behandelt wie alle anderen Angebote, d.h. jedes Angebot wird auf der Grundlage seines Werts anhand der Kriterien und des Bewertungsverfahrens gemäß der vorliegenden Leistungsbeschreibung bewertet. Der AdR kann dem Auftragnehmer gestatten, einen Teil des Auftrags an einen Unterauftragnehmer zu vergeben. Eine Ablehnung durch den AdR ist nur dann gerechtfertigt, wenn Ausschlusskriterien zutreffen bzw. wenn der vorgeschlagene Unterauftragnehmer die Auswahlkriterien nicht erfüllt. Hierzu muss der Auftragnehmer dem AdR rechtzeitig sämtliche den/die Unterauftragnehmer betreffende Informationen und Dokumente übermitteln. 11. BEWERTUNG DER BIETER UND DER ANGEBOTE Die Bewertung der Bieter und der Angebote erfolgt in folgenden Etappen: (1) Ausschluss von Bietern auf der Grundlage der Ausschlusskriterien; (2) Auswahl der Bieter auf der Grundlage der Auswahlkriterien: − − (3) Bewertung der Angebote auf der Grundlage der Zuschlagskriterien: − − (4) wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit fachliche und berufliche Leistungsfähigkeit fachliche Bewertung des Angebots finanzielle Bewertung des Angebots Zuschlagserteilung. Um zur nächsten Etappe des Bewertungsverfahrens zugelassen zu werden, müssen die Angebote den Anforderungen jeder der vorhergehenden Etappen genügen. .../... - 20 12. AUSSCHLUSSKRITERIEN Von der Teilnahme an der Ausschreibung ausgeschlossen werden Bieter, 12.1 die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden; 12.2 die durch ein rechtskräftiges Urteil aus Gründen bestraft worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen; 12.3 die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom öffentlichen Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde; 12.4 die ihren Verpflichtungen zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragserfüllung nicht nachgekommen sind; 12.5 die rechtskräftig wegen Betrugs, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Handlung verurteilt worden sind; 12.6 derzeit Gegenstand verwaltungsrechtlicher Sanktionen gemäß Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 25 vom 30. Januar 2003, S. 1), in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 vom 13. Dezember 8 2006 geänderten Fassung (ABl. L 390 vom 30. Dezember 2006) sind. 8 Artikel 96 Absatz 1 der Haushaltsordnung: 1. Der öffentliche Auftraggeber kann gegen folgende Personen verwaltungsrechtliche oder finanzielle Sanktionen verhängen: a) Bewerber oder Bieter, auf die ein Ausschlussgrund gemäß Artikel 94 Buchstabe b zutrifft; b) Auftragnehmer, bei denen im Zusammenhang mit einem aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Vertrag eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen festgestellt worden ist. Der öffentliche Auftraggeber muss jedoch in allen Fällen der betreffenden Person zuvor Gelegenheit zur Äußerung geben. Artikel 94 der Haushaltsordnung: Von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden Bewerber oder Bieter, die im Zeitpunkt des Vergabeverfahrens (b) im Zuge der Mitteilung der vom öffentlichen Auftraggeber für die Teilnahme an der Ausschreibung verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben haben oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt haben. .../... - 21 Gründe für den Ausschluss von der Auftragsvergabe Von der Auftragsvergabe ausgeschlossen sind Bieter, die (sich) während des Vergabeverfahrens 1) 2) 3) in Verbindung mit dem Auftrag in einem Interessenkonflikt befinden; ein Interessenkonflikt kann sich insbesondere aus einem wirtschaftlichen Interesse, politischer Ausrichtung oder nationalen Bindungen, familiären oder freundschaftlichen Beziehungen sowie aus sonstigen Interessengemeinschaften oder gemeinsamen Interessenlagen ergeben; im Zuge der Mitteilung der vom öffentlichen Auftraggeber für die Teilnahme an der Ausschreibung verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben haben oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt haben. in einer der unter 12.1 bis 12.6 genannten Situationen befinden, die zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen. Der öffentliche Auftraggeber akzeptiert folgende Dokumente als ausreichenden Nachweis dafür, dass keiner der unter 12.1 bis 12.6 genannten Fälle auf den Bieter zutrifft: • • • • für die unter 12.1, 12.2 und 12.5 beschriebene Situationen einen Strafregisterauszug neueren Datums oder in Ermangelung eines solchen eine gleichwertige Bescheinigung neueren Datums einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Landes seiner Herkunft oder Niederlassung, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Ist der Bieter eine juristische Person und untersagen die Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Bieter niedergelassen ist, die Ausstellung solcher Bescheinigungen für juristische Personen, sollten die Dokumente für natürliche Personen wie Geschäftführer bzw. die Personen ausgestellt werden, die für den Bieter über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis verfügen. für die unter 12.3 beschriebene Situation ist ein Dokument (z.B. eine Bescheinigung oder eine einschlägige Erklärung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Landes seiner Herkunft oder Niederlassung) erforderlich, aus dem hervorgeht, dass der Auftragnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen hat und dass bei ihm im Zusammenhang mit einem anderen Auftrag oder einer Finanzhilfe aus dem Haushalt der Union keine schwere Vertragsverletzung wegen Verstoßes gegen seine vertraglichen Verpflichtungen festgestellt worden ist; für die unter 12.4 beschriebene Situation sind Bescheinigungen oder Schreiben neueren Datums der zuständigen Behörde des betreffenden Landes erforderlich. Mit diesen Dokumenten muss ein Nachweis über die Entrichtung sämtlicher dem Bieter obliegenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge erbracht werden, einschließlich u.a. Mehrwertsteuer, Einkommenssteuer (nur natürliche Personen), Unternehmenssteuer (nur juristische Personen) und Sozialversicherungsbeiträge; Wird für eine der unter 12.1, 12.2, 12.4 und 12.5 beschriebenen Situationen eine in den beiden vorstehenden Absätzen genannte Bescheinigung von dem betreffenden Land nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche oder - in Ermangelung einer solchen - durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die der Auftragnehmer vor einer zuständigen Justiz- oder Verwal- .../... - 22 - • tungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslandes abgibt; Im Falle eines Bieterkonsortiums müssen die unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung sowie die im Falle der Auftragserteilung übermittelten Dokumente und Informationen einzeln für jedes Mitglied der Gruppe vorgelegt werden. Für Angebote, in denen die Vergabe von Unteraufträgen für einen Teil des Auftrags vorgesehen ist, sind die oben genannten Unterlagen auch für den Unterauftragnehmer einzureichen. Wird eine solche Bescheinigung von dem betreffenden Land nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder in Ermangelung einer solchen durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die der Auftragnehmer vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Landes seiner Herkunft oder Niederlassung abgibt. Mit der Angebotsabgabe unterschreiben die Bieter auch die Erklärung (siehe Muster in Anhang V) sowie im Falle der Auftragserteilung auch eine Erklärung (siehe Muster in Anhang IV), um zu bestätigen, dass keinerlei Interessenkonflikt vorliegt, der der unparteiischen Ausführung der Leistungen gemäß dem Vertrag bzw. Auftragsschein entgegensteht. Gemäß den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Bieter niedergelassen ist, betreffen die vorstehend genannten Urkunden juristische und natürliche Personen, einschließlich, wenn der öffentliche Auftraggeber es für erforderlich hält, der Unternehmensleiter oder bzw. der Personen, die in Bezug auf den Bieter über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis verfügen. 13. AUSWAHLKRITERIEN Anhand der Auswahlkriterien können die Fähigkeiten der Bieter hinsichtlich ihrer finanziellen, wirtschaftlichen, fachlichen und beruflichen Leistungsfähigkeit beurteilt werden. Zu diesem Zweck müssen die Angebote zwingend folgende Angaben enthalten: 13.1 Allgemeines (1) Name/Firmenname der Organisation, Rechtsform, MwSt-Status, Anschrift/Firmensitz, Telefonund Faxnummer, Ansprechpartner, im Namen der Organisation zeichnungsberechtigte Person, Bankverbindung; (2) gegebenenfalls Nachweis der Eintragung in das einschlägige Berufs- oder Handelsregister gemäß den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Bieter ansässig ist. .../... - 23 13.2 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann durch folgende Nachweise belegt werden: (1) entsprechende Bankerklärungen oder Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung; (2) Bilanzen oder Bilanzauszüge mindestens der letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahre, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Wirtschaftsteilnehmer ansässig ist, gesetzlich vorgeschrieben ist; (3) eine Erklärung über den Gesamtumsatz und den Umsatz im auftragsrelevanten Tätigkeitsbereich während eines Zeitraums, der höchstens die letzten drei Geschäftsjahre umfasst. Für Angebote, in denen die Vergabe von Unteraufträgen für einen Teil des Auftrags vorgesehen ist, sind die oben genannten Unterlagen auch für den Unterauftragnehmer einzureichen. Kann ein Bieter wegen eines vom öffentlichen Auftraggeber anerkannten außergewöhnlichen Grundes die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteter Belege erbringen. 13.3 Fachliche und berufliche Leistungsfähigkeit Die Bieter müssen anhand ausführlicher Lebensläufe, Veröffentlichungen und sonstiger einschlägiger Unterlagen den Nachweis erbringen über: (1) die fachliche Kompetenz der für die Ausführung der Leistung vorgesehenen Person(en), d.h. ihren Kenntnisstand und ihr Fachwissen, ihre Fähigkeiten (vgl. Anhang III); (2) die Erfahrung der für die Ausführung der Leistung vorgesehenen Person(en) mit der Erbringung ähnlicher Leistungen; hierbei kann es sich beispielsweise um Beratertätigkeiten, die Durchführung von Studien, die Veranstaltung von Workshops oder Projektmanagement handeln (die Empfänger solcher Leistungen sind namentlich zu nennen, einschließlich Zeitpunkt/-raum der Leistungserbringung sowie Auftragsvolumen); und (3) die Fähigkeit der für die Ausführung der Leistung vorgesehenen Person(en), sämtliche geforderte Leistungen zu erbringen, sowie ihre Fähigkeit, sämtliche Bereiche abzudecken. Für Angebote, in denen die Vergabe von Unteraufträgen für einen Teil des Auftrags vorgesehen ist, ist anzugeben, welchen Teil der Bieter möglicherweise an Dritte weiter zu vergeben beabsichtigt. Der Bieter muss dem öffentlichen Auftraggeber Nachweise dafür vorlegen, dass er für die Ausführung des Auftrags über die notwendigen Mittel verfügen wird, z. B. durch Beibringung der Verpflichtungserklärung der betreffenden Unternehmen, ihm diese Mittel zur Verfügung zu stellen. Unter den .../... - 24 gleichen Bedingungen kann auch ein Bieterkonsortium die Fähigkeiten von Mitgliedern des Konsortiums oder anderen Unternehmen in Anspruch nehmen. Kann ein Bieter wegen eines vom öffentlichen Auftraggeber anerkannten außergewöhnlichen Grundes die vom Auftraggeber geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner fachlichen und beruflichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteter Belege erbringen. 14. VERGABEKRITERIEN Anhand der Vergabekriterien kann der Inhalt der Angebote bewertet werden. 14.1 Fachliche Bewertung der Angebote Der Auftrag wird an den Bieter vergeben, der das wirtschaftlich günstigste Angebot vorlegt. Der Bewertung werden folgende Preis- und Qualitätskriterien zugrunde gelegt: 1. Zusammensetzung des Teams, insbesondere Zahl der erfahrenen Mitarbeiter(40%); 2. Effizienz, Qualität und Relevanz der Methodik (einschließlich der Datensammlung) und des vorgeschlagenen Forschungsprojekts (40%); 3. Übereinstimmung zwischen Arbeitsplan und Zeitplan für die Auftragserfüllung (20%) (die Erfüllung dieses Kriteriums ist anhand folgender Szenarien zu belegen: ein Szenario für einen zehnseitigen Vermerk, eins für einen fünfzigseitigen Bericht mit Fragebogen und eins für einen 9 eintägigen Workshop) . Die in Klammern angegebenen Prozentsätze zeigen an, welche Höchstwerte jedem einzelnen Kriterium zugeteilt werden. Bieter, die nicht wenigstens 50% des für jedes einzelne Kriterium zugeteilten Höchstwertes erzielen, werden ausgeschlossen. Bieter, deren Gesamtergebnis weniger als 60% beträgt, werden ausgeschlossen. 14.2 Finanzielle Bewertung der Angebote Das wirtschaftlich günstigste Angebot wird auf der Grundlage des Gesamtpreises des in Anhang II genannten Bewertungsszenarios (Preisliste (4)) ermittelt. Insbesondere werden für jedes Bewertungsszenario die Einheitspreise des anwendbaren Berufsprofils zu Grunde gelegt und die Gesamtbewertung des jeweiligen Arbeitsvolumens berücksichtigt. 9 Es müssen keine spezifischen Bögen erstellt werden. Der Bieter kann frei entscheiden, wie er diese Szenarien am besten vorstellt. .../... - 25 Die Bieter werden darauf hingewiesen, dass die Formulare lediglich als gerechte und nicht diskriminierende Vergleichsgrundlage für die Preisgebote dienen. Demzufolge ist der AdR unter keinen Umständen auf Grund der ausgefüllten Formulare zur Erteilung von Aufträgen für die betreffenden Leistungen und Mengen verpflichtet; die Formulare können keinerlei Anspruch oder legitime Erwartung seitens des Bieters begründen. Fehlende Preisangaben für die in Anhang II aufgeführten Leistungen führen zur Ungültigkeit des Angebots. Die Muster dürfen IN KEINER WEISE verändert werden. 15. ZUSCHLAGSERTEILUNG Den Zuschlag erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot. Dieses wird auf der Grundlage des Preises und der Qualität des Angebots auf der Grundlage folgender Gewichtung ermittelt: Qualität (70%) und Preis (30%). Die Rangfolge der Angebote wird anhand der folgenden Formel berechnet: Gesamtpunktzahl für Angebot X günstigster Preis = Preis von Angebot X * 100 * Preisgewichtung (30/100) + GewichGesamtqualitätspunkttung der zahl (von 100) des * QualitätsAngebots X für alle kriterien Vergabekriterien (70/100) Den Zuschlag erhält das Angebot mit der höchsten Gesamtpunktzahl. 16. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND 16.1 Dieser Vertrag unterliegt dem EU-Recht, bei Bedarf ergänzt um das belgische Recht. 16.2 Für Streitigkeiten der Parteien über die Auslegung oder Anwendung des Vertrags, die nicht gütlich beigelegt werden können, sind die Gerichte der Stadt Brüssel zuständig. * * * .../... - 26 ANHÄNGE: I. II. III. IV. V. VI. Muster für Rahmenvertrag Formulare, die für die Erstellung des Preisgebots zu verwenden sind Beschreibung der Mindestanforderungen (Profil), die die mit der Ausführung der Aufgaben betrauten Mitarbeiter erfüllen müssen Erklärung, dass kein Interessenkonflikt besteht. Diese Erklärung müssen die Bieter ihrem jeweiligen Angebot beifügen. Ehrenwörtliche Erklärung über die Ausschlusskriterien und darüber, dass kein Interessenkonflikt besteht A. Regelung Nr. 005 über die Erstattung von Beförderungskosten und die pauschale Vergütung für Reise- und Sitzungstage der an den Tätigkeiten des Ausschusses der Regionen mitwirkenden Sachverständigen, Referenten und Forscher B. Regelung Nr. 003 über die Erstattung von Beförderungskosten und die Pauschalvergütung für Reise- und Sitzungstage für die Mitglieder des Ausschusses der Regionen, einschließlich des Beschlusses Nr. 326 über die Modalitäten für die Durchführung der Regelung Nr. 003/2007 über die Erstattung von Beförderungskosten und über die Pauschalvergütung für Reise- und Sitzungstage für die Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihre Stellvertreter * * NB: * Anhänge auf den nächsten Seiten. .../... - 27 ANHANG I Muster für Rahmenvertrag * * * .../... - 28 ANHANG II Formulare, die für die Erstellung des Preisgebots zu verwenden sind ALLGEMEINE BEMERKUNGEN Der Bieter muss sein Preisgebot in Form von Tabellen (gemäß den beiliegenden Vorlagen) unterbreiten und dabei die Gesamtkosten für jede zu erbringende Leistung aufführen. Die Gesamtkosten für die Aufgaben und Tätigkeiten, die der Bieter für notwendig erachtet, um die in dieser Ausschreibung genannten Leistungen zu erbringen, müssen in den einzelnen Preislisten (1 bis 4) aufgeführt werden. Zusatzkosten, die nicht in den Preislisten aufgeführt sind, können vom AdR nicht erstattet werden, es sei denn, es handelt sich um eine Sonderanforderung, die nicht als Aufgabe in den genannten Preislisten aufgeführt ist. Im Preisgebot ist ebenfalls die Veranschlagung der Reise- und Aufenthaltskosten getrennt auszuweisen. Das Gebot ist in Euro zu unterbreiten. Die Preisliste (4) entspricht einem Bewertungsszenario. Sie enthält eine Auswahl der verschiedenen in dieser Ausschreibung vorgesehenen Aufgaben und dient nur zum Vergleich der Preisgebote. Die in den Preislisten (1) bis (3) genannten Preise sind bei der Preiserstellung für die einzelnen in Liste (4) genannten Aufgaben zu verwenden. Die Preislisten 1 bis 4 müssen in Papierform eingereicht werden. Der Bieter muss diese Dokumente zudem elektronisch oder per CD-ROM und/oder auf einem anderen digitalen Speichermedium einer Art und in einem Format (Word, Excel o.ä.) übermitteln, die vom AdR verarbeitet werden können. .../... - 29 PREISLISTE (1): Aktenvermerke und fachliche Unterlagen ZU ERBRINGENDE LEISTUNGEN ZAHL UND FUNKTION PAUSCHAL- PAUSCHAL- PAUSCHAL- DER EINZUSETZENDEN PREIS FÜR CA. PREIS FÜR CA. PREIS FÜR CA. MITARBEITER 5 SEITEN 10 SEITEN 20 SEITEN Informationsbeschaffung Konzeption und Abfassung des Dokuments (A4 Format = 38 Zeilen à 60 Anschläge) Gestaltung nach Standardformat (A4 Format = 38 Zeilen à 60 Anschläge) Übersetzung und Korrektur des Dokuments in Französisch oder Englisch (A4 Format = 38 Zeilen à 60 Anschläge) Sonstige Kosten (einzeln aufzuführen) INSGESAMT ____________________ .../... - 30 PREISLISTE (2a): Berichte ohne Fragebogen ZU ERBRINGENDE LEISTUNGEN ZAHL UND FUNKTION STÜCKPREIS DER EINZUSETZENDEN CA. 50 SEITEN MITARBEITER FÜR STÜCKPREIS FÜR CA. 100 SEITEN Informationsbeschaffung Konzeption und Abfassung des Dokuments (A4 Format = 38 Zeilen à 60 Anschläge) Gestaltung nach Standardformat (A4 Format = 38 Zeilen à 60 Anschläge) Übersetzung und Korrektur des Dokuments in Französisch oder Englisch (A4 Format = 38 Zeilen à 60 Anschläge) Reisekosten Sonstige Kosten (einzeln aufzuführen) INSGESAMT ____________________ .../... - 31 PREISLISTE (2b): Berichte mit Fragebogen ZU ERBRINGENDE LEISTUNGEN ZAHL UND FUNKTION PAUSCHALPREIS DER EINZUSETZENDEN FÜR CA. 50 SEITEN MITARBEITER PAUSCHALPREIS FÜR CA. 100 SEITEN Informationsbeschaffung Konzeption und Abfassung des Dokuments (A4 Format = 38 Zeilen à 60 Anschläge Gestaltung nach Standardformat (A4 Format = 38 Zeilen à 60 Anschläge) Übersetzung und Korrektur des Dokuments in Französisch oder Englisch (A4 Format = 38 Zeilen à 60 Anschläge) Reisekosten Sonstige Kosten (einzeln aufzuführen) INSGESAMT ____________________ .../... - 32 PREISLISTE (3): Veranstaltung von Workshops ZU ERBRINGENDE LEISTUNGEN 1. Vorbereitung des Workshops (z.B. Auswahl und Einladung der Teilnehmer, Programm, Auswertung und Folgemaßnahmen) 2. Mitwirkung am Workshop: Präsentation des Dokuments, Leitung der Diskussionen 3. Abfassung von Vordokumenten (z.B. Erarbeitung von Handreichungen oder anderen Mitteln zur Vorbereitung des Workshops) sowie Abfassung eines Schlussdokuments (Entschließung, Schlussfolgerungen, Bewertung, Zusammenfassung usw.) INSGESAMT ZAHL UND FUNKTION DER EINZUSETZENDEN MITARBEITER PAUSCHALPREIS OHNE REISEKOSTEN ________________________________ .../... - 33 PREISLISTE (4): Arbeitshypothese - Bewertungsszenario Diese Preisliste (4) entspricht einem Bewertungsszenario. Sie enthält eine Auswahl der verschiedenen, in dieser Ausschreibung vorgesehenen Aufgaben und dient nur zum Vergleich der Preisgebote. ZU ERBRINGENDE LEISTUNGEN PREISE 1.1 Aktenvermerke und fachliche Unterlagen – Pauschalpreis für ca. 5 Seiten (siehe Preisliste) 1.2 Aktenvermerke und fachliche Unterlagen – Pauschalpreis für ca. 10 Seiten (siehe Preisliste) 1.3 Aktenvermerke und fachliche Unterlagen – Pauschalpreis für ca. 20 Seiten (siehe Preisliste) 2.1 Berichte ohne Fragebogen – Pauschalpreis für ca. 50 Seiten (siehe Preisliste) 2.2 Berichte ohne Fragebogen – Pauschalpreis für ca. 100 Seiten (siehe Preisliste) Berichte mit Fragebogen – Pauschalpreis für ca. 50 Seiten (siehe Preisliste) 3.1 3.2 Berichte - Pauschalpreis für ca. 100 Seiten (siehe Preisliste) 4. Veranstaltung von Workshops – pauschaler Gesamtpreis (siehe Preisliste) INSGESAMT * * * .../... - 34 - ANHANG III Beschreibung der Mindestanforderungen, die jeder Sachverständige, der mit der Erbringung der Leistungen gemäß dieser Ausschreibung beauftragt ist, erfüllen muss. Ausbildung ¾ Universitätsabschluss oder gleichwertige Qualifikation in den betreffenden Gebieten Zuständigkeitsbereiche ¾ Sehr gute Kenntnis des Forschungsgebietes/der Forschungsgebiete im Zusammenhang mit den jeweiligen Themen; diese Kenntnis ist anhand wissenschaftlicher Veröffentlichungen oder sonstiger Nachweise wissenschaftlicher Kompetenz wie Berichte oder noch nicht veröffentlichte Studien, durch die Teilnahme an Konferenzen, Kolloquien, Forschungsnetzen usw. zu belegen. ¾ Beherrschung des Englischen und/oder Französischen in Wort und Schrift. Erfahrung ¾ Mindestens 5 Jahre Erfahrung nach dem Studienabschluss in dem Forschungsgebiet/den Forschungsgebieten im Zusammenhang mit den jeweiligen Themen. * * * .../... - 35 ANHANG IV Erklärung, dass kein Interessenkonflikt besteht. Diese muss dem Angebot beifügt werden. Betrifft: Erklärung zur Bestätigung, dass kein Interessenkonflikt vorliegt AZ: Ich, der Unterzeichnende, Vertreter von [vollständige Bezeichnung des Bieters], Bieter für die Ausschreibung unter dem Aktenzeichen (__________) bestätige wie folgt: − Im Rahmen dieses Auftrags besteht für mich kein Interessenkonflikt. Ein Interessenkonflikt kann sich insbesondere aus einem wirtschaftlichen Interesse, politischer Affinität oder nationalen Bindungen, familiären oder freundschaftlichen Beziehungen sowie sonstigen Beziehungen bzw. gemeinsamen Interessen gleich welcher Art ergeben. − Ich werde den Auftraggeber unverzüglich über Situationen informieren, die einen Interessenkonflikt darstellen oder Anlass zu einem Interessenkonflikt geben könnten; − Ich habe keinerlei Angebot gemacht, das zu einer Vorteilsnahme aus diesem Auftrag führen könnte, und verpflichte mich, kein Angebot dieser Art zu machen. − Ich habe keiner Seite bzw. von keiner Seite einen finanziellen Vorteil oder Sachleistungen als Anreiz bzw. Gegenleistung im Zusammenhang mit der Vergabe dieses Auftrags eingeräumt bzw. angestrebt, zu erlangen versucht oder angenommen, was unmittelbar oder mittelbar als rechtswidriges Verhalten oder Bestechung bzw. Bestechlichkeit anzusehen wäre, und werde dies auch in Zukunft nicht tun. − Mir ist klar, dass der AdR sich das Recht vorbehält, diese Informationen zu prüfen, und ich bin mir der Konsequenzen bewusst, die sich aufgrund von Falschaussagen in Bezug auf die vom Auftraggeber für die Beteiligung am Auftrag geforderten Auskünfte ergeben können. Unterschrift * * * .../... - 36 ANHANG V EHRENWÖRTLICHE ERKLÄRUNG ÜBER DIE AUSSCHLUSSKRITERIEN UND DARÜBER, DASS KEIN INTERESSENKONFLIKT BESTEHT Der Unterzeichnete(Wirtschaftsbeteiligter): ............................................................................................. Name der Firma oder Einrichtung: ........................................................................................................... Vollständige offizielle Anschrift: .............................................................................................................. ................................................................................................................................................................... 10 Rechtsform : ............................................................................................................................................ 11 Registernummer :..................................................................................................................................... Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer: .................................................................................................. Name des/der Unterzeichneten (bevollmächtigt, den Bieter bzw. Bewerber bei Verhandlungen mit Dritten zu vertreten und für die vorstehend genannte Gesellschaft bzw. Organisation handelnd): ................................................................................................................................................................... erklärt hiermit ehrenwörtlich, dass die vorstehend genannte Gesellschaft bzw. Organisation: 10 11 Entfällt, wenn es sich um eine natürliche Person oder eine öffentlich-rechtliche Einrichtung handelt. Entfällt, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Einrichtung handelt. Bei natürlichen Personen ist die Nummer des Personalausweises oder Reisepasses oder einer gleichwertigen Urkunde anzugeben. .../... - 37 Gründe für den Ausschluss von der Teilnahme an einer Ausschreibung: a) sich nicht im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren befindet oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt hat und sich nicht in einer vergleichbaren Lage aufgrund eines Verfahrens dieser Art oder aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens befindet; b) nicht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden ist, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen; c) nicht im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde; d) ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des öffentlichen Aufraggebers oder des Landes der Auftragserfüllung nachgekommen ist; e) nicht rechtskräftig wegen Betrugs, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Handlung verurteilt worden ist; f) derzeit nicht Gegenstand verwaltungsrechtlicher Sanktionen gemäß Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsverordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 25 vom 30. Januar 2003, S. 1), in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 vom 12 13. Dezember 2006 geänderten Fassung (ABl. L 390 vom 30. Dezember 2006) sind. Gründe für den Ausschluss von der Auftragsvergabe g) in keinem Interessenkonflikt im Zusammenhang mit dem Vertrag steht. Ein derartiger Interessenkonflikt kann sich insbesondere aus einem wirtschaftlichen Interesse, politischer Affinität oder nationalen Bindungen, familiären oder freundschaftlichen Beziehungen sowie sonstigen Interessengemeinschaften ergeben; dem öffentlichen Auftraggeber unverzüglich jeden Tatbestand mitteilen wird, der einen Interessenkonflikt darstellt bzw. zu einem Interessenkonflikt führen kann; keine Angebote gleich welcher Art gemacht hat und auch in Zukunft nicht machen wird, aus denen sich ein Vorteil im Rahmen des Vertrags ableiten lässt; 12 Artikel 96 Absatz 1 der Haushaltsordnung: 1. Der öffentliche Auftraggeber kann gegen folgende Personen verwaltungsrechtliche oder finanzielle Sanktionen verhängen: a) Bieter oder Bieter, auf die ein Ausschlussgrund gemäß Artikel 94 Buchstabe b zutrifft; b) Auftragnehmer, bei denen im Zusammenhang mit einem aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Vertrag eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen festgestellt worden ist. Der öffentliche Auftraggeber muss jedoch in allen Fällen der betreffenden Person zuvor Gelegenheit zur Äußerung geben. Artikel 94 der Haushaltsordnung: Von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden Bieter oder Bieter, die im Zeitpunkt des Vergabeverfahrens für diesen Auftrag (b) im Zuge der Mitteilung der vom öffentlichen Auftraggeber für die Teilnahme an der Ausschreibung verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben haben oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt haben. .../... - 38 - keiner Seite bzw. von keiner Seite einen finanziellen Vorteil oder Sachleistungen als Anreiz bzw. Gegenleistung im Zusammenhang mit der Vergabe dieses Auftrags eingeräumt bzw. angestrebt, zu erlangen versucht oder angenommen hat, was unmittelbar oder mittelbar als rechtswidriges Verhalten oder Bestechung bzw. Bestechlichkeit anzusehen wäre, und dies auch in Zukunft nicht tun wird; h) im Zuge der Mitteilung der vom öffentlichen Auftraggeber für die Teilnahme an der Ausschreibung verlangten Auskünfte keine falsche Erklärung abgegeben oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt hat; i) nicht in einer der unter a) bis f) genannten Situationen befindet, die zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen. HINWEIS: Mit der Übermittlung dieses unterzeichneten Formulars erklärt der/die Unterzeichnete, dass er/sie im Falle einer Auftragserteilung auf Anfrage des AdR innerhalb der vom Auftraggeber schriftlich festgelegten Frist und vor Vertragsunterzeichnung folgende Dokumente als Belege für seine ehrenwörtliche Erklärung beibringt: Für die unter a), b) und e) beschriebenen Situationen ist ein Strafregisterauszug neueren Datums oder – in Ermangelung eines solchen – eine gleichwertige Bescheinigung neueren Datums einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungsoder Herkunftslandes erforderlich, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Ist der Bieter eine juristische Person und untersagen die Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Bieter niedergelassen ist, die Ausstellung solcher Bescheinigungen für juristische Personen, sollten die Dokumente für natürliche Personen wie Geschäftsführer bzw. die Personen ausgestellt werden, die für den Bieter über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis verfügen. Für die unter c) beschriebene Situationen ist ein Dokument (z.B. eine Bescheinigung oder eine einschlägige Erklärung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Landes seiner Herkunft oder Niederlassung) erforderlich, aus dem hervorgeht, dass der Auftragnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen hat und dass bei ihm im Zusammenhang mit einem anderen Auftrag oder einer Finanzhilfe aus dem Haushalt der Union keine schwere Vertragsverletzung wegen Verstoßes gegen seine vertraglichen Verpflichtungen festgestellt worden ist; Für die unter d) beschriebene Situation sind Bescheinigungen neueren Datums der zuständigen Behörde des betreffenden Landes erforderlich. Mit diesen Dokumenten muss ein Nachweis über die Entrichtung sämtlicher dem Bieter obliegenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge erbracht werden, einschließlich u.a. Mehrwertsteuer, Einkommenssteuer (nur natürliche Personen), Unternehmenssteuer (nur juristische Personen) und Sozialversicherungsbeiträge; .../... - 39 - Wird für eine der unter a), b), d) oder e) beschriebenen Situationen eine solche Bescheinigung von dem betreffenden Land nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche oder – in Ermangelung einer solchen – durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die der Auftragnehmer vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslandes abgibt. Im Falle eines Bieterkonsortiums müssen die unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung sowie die im Falle der Auftragserteilung übermittelten Dokumente und Informationen einzeln für jedes Mitglied der Gruppe vorgelegt werden. Mit der Unterschrift erkennt der/die Unterzeichnete an, Kenntnis der unter Artikel 133 und Artikel 134 Buchstabe b) der Durchführungsbestimmungen (Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23.12.2002) beschriebenen verwaltungsrechtlichen und finanziellen Sanktionen erlangt zu haben, die zur Anwendung kommen können, wenn sich die abgegebenen Erklärungen oder Informationen als falsch erweisen sollten. Name, Vorname: Datum Unterschrift * * * .../... - 40 Anhang VI A EUROPÄISCHE UNION Ausschuss der Regionen REGELUNG Nr. 005 über die Erstattung von Beförderungskosten und die pauschale Vergütung für Reise- und Sitzungstage für die an den Tätigkeiten des Ausschusses der Regionen mitwirkenden Sachverständigen, Referenten und Forscher DAS PRÄSIDIUM DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN – AUFGRUND der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen 13 Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002) , sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 14 31.12.2002) , AUFGRUND der Geschäftsordnung des Ausschusses der Regionen, insbesondere Artikel 35, 53, 60 und 63, GESTÜTZT auf die Regelung des Präsidiums des Ausschusses der Regionen Nr. 003/2007 vom 5. Juni 2007 über die Erstattung von Beförderungskosten und die Pauschalvergütung für Reise- und Sitzungstage für die Mitglieder des Ausschusses der Regionen, GESTÜTZT auf die Regelung des Präsidiums des Ausschusses der Regionen Nr. 004/2007 vom 5. Juni 2007 über die Sitzungen der Arbeitsorgane, Fraktionen und Mitglieder des Ausschusses der Regionen, 13 14 Geändert durch die Verordnung Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 der Kommission vom 23. April 2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007). .../... DE - 41 IN ERWÄGUNG der notwendigen Vereinheitlichung der für die Mitwirkung von Sachverständigen, Referenten und Forschern an den Tätigkeiten und Arbeiten des Ausschusses der Regionen geltenden Finanzvorschriften, LEGT die Modalitäten und Bedingungen für die Erstattung der Beförderungskosten und die pauschale Vergütung für Reise- und Sitzungstage für die an den Tätigkeiten und den Arbeiten des Ausschusses der Regionen mitwirkenden Sachverständigen, Referenten und Forscher IN FOLGENDER REGELUNG FEST: * * * Artikel 1 Die Berichterstatter für die Stellungnahmen des Ausschusses können sich von einem Sachverständigen unterstützen lassen, der an den Sitzungen einer Fachkommission und denen ihrer Arbeitsgruppen, an den Plenartagungen und an sonstigen vom Ausschuss der Regionen mitorganisierten Veranstaltungen teilnimmt. Die Sachverständigen sollen mit ihrem Wissen einen Beitrag zu den Diskussionen bezüglich der Stellungnahme leisten, für die sie bestellt wurden. Artikel 2 Im Rahmen der vom Präsidium beschlossenen Mittelaufteilung können der Präsident des Ausschusses, die Vorsitzenden der Fachkommissionen und die Fraktionsvorsitzenden zudem weitere Personen zur Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses der Regionen oder an anderen vom Ausschuss (mit-)organisierten Veranstaltungen einladen, die sich als Sachverständige, Referenten oder Forscher äußern. Artikel 3 Der Ausschuss der Regionen übernimmt die Erstattung ihrer Beförderungskosten und kann ihnen pauschale Reise- und Sitzungsvergütungen gemäß den Regelungen Nr. 003/2007 und Nr. 004/2007 des Präsidiums des Ausschusses der Regionen vom 5. Juni 2007 gewähren. .../... - 42 Artikel 4 Mit dieser Regelung wird die Regelung Nr. 060/2003 des Präsidiums des Ausschusses der Regionen vom 11. Februar 2003 betreffend die Erstattung von Beförderungskosten und die pauschale Vergütung für Reise- und Sitzungstage der an den Tätigkeiten des Ausschusses der Regionen mitwirkenden Sachverständigen, Referenten und Forscher aufgehoben. Diese Regelung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Brüssel, den 5. Juni 2007 Für das Präsidium des Ausschusses der Regionen (gez.) Michel DELEBARRE Präsident * * * .../... - 43 Anhang VI B REGELUNG Nr. 003 über die Erstattung von Beförderungskosten und die Pauschalvergütung für Reise- und Sitzungstage für die Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihre Stellvertreter DAS PRÄSIDIUM DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN GESTÜTZT auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 7, 263, 264 und 265, GESTÜTZT auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 15 (ABl. L 248 vom 16.9.2002) und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 16 31.12.2002) , GESTÜTZT auf die Geschäftsordnung des Ausschusses der Regionen, insbesondere die Artikel 35, 60, 63 und 69 – HAT FOLGENDE REGELUNG ERLASSEN: Artikel 1 Grundsätze 1. Die Mitglieder des Ausschusses der Regionen haben aufgrund ihrer Teilnahme an den Plenartagungen, den Präsidiums-, Fachkommissions- und Arbeitsgruppensitzungen und den Sitzungen der gemischten Ausschüsse Anspruch auf • • • Erstattung der Beförderungskosten, eine Pauschalvergütung für Reisetage, eine Pauschalvergütung für Sitzungstage, berechnet entsprechend den nachfolgenden Vorschriften und Bedingungen. 15 16 Verordnung geändert durch Verordnung Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006). Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 der Kommission vom 23. April 2007 (ABl. L 111 vom 28. April 2007). .../... - 44 - 2. Die Mitglieder des Ausschusses der Regionen haben aufgrund ihrer Teilnahme an der Sitzung einer Fraktion oder des Vorstands einer Fraktion des Ausschusses der Regionen Anspruch auf die in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehene Erstattung der Beförderungskosten und Pauschalvergütung für Reise- und Sitzungstage. Diese Erstattung bzw. Vergütung wird nicht gewährt, wenn die Mitglieder an diesen Sitzungen teilnehmen, ohne der dazugehörigen Präsidiumssitzung oder Plenartagung beizuwohnen. 3. Die Mitglieder des Ausschusses der Regionen haben aufgrund ihrer Teilnahme an Sitzungen, Seminaren, Konferenzen, Kongressen usw., die für den AdR von besonderem Interesse sind, Anspruch auf die in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehene Erstattung der Beförderungskosten und Pauschalvergütung für Reise- und Sitzungstage, sofern sie Folgendes vorlegen können: • • einen schriftlichen Antrag, dem die Einladung und/oder das Veranstaltungsprogramm beiliegen, eine im Voraus erteilte schriftliche Genehmigung des zuständigen Anweisungsbefugten. 4. Die Teilnahme von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen an der Plenartagung und an jeder weiteren Sitzung während der Plenartagung oder am Tag davor, ausgenommen die Sitzungen des Präsidiums des AdR, begründet nur einen Anspruch auf eine einmalige Erstattung der Beförderungskosten, eine einmalige Pauschalvergütung für Reisetage und eine einmalige Pauschalvergütung für Sitzungstage je Kalendertag, entweder zu Gunsten des Mitgliedes oder zu Gunsten seines Stellvertreters. 5. Die ordnungsgemäß bevollmächtigten Stellvertreter haben Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten und die Pauschalvergütung für Reise- und Sitzungstage unter den gleichen Bedingungen wie die von ihnen vertretenen Mitglieder. Für jede Sitzung oder Plenartagung erfolgt nur eine Erstattung der Beförderungskosten und Pauschalvergütung für Reisetage, entweder zu Gunsten des Mitgliedes oder zu Gunsten seines Stellvertreters. 6. Wird ein Stellvertreter zum Berichterstatter bestellt, hat er Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten und die Pauschalvergütung für Reise- und Sitzungstage, wenn die ihn betreffende Stellungnahme auf der Tagesordnung steht. Diese Bestimmung gilt selbst dann, wenn das Mitglied, dessen ständiger Stellvertreter er zum Zeitpunkt seiner Bestellung war, ebenfalls an der betreffenden Sitzung teilnimmt. Artikel 2 Angegebener offizieller Wohnort 1. Sowohl bei der Erstattung der Beförderungskosten als auch bei der Berechnung der Pauschalvergütung für Reisetage wird die Entfernung zwischen dem vom Mitglied angegebenen offiziellen Wohnort und dem Sitzungsort zu Grunde gelegt. .../... - 45 2. Der Wohnort, den ein Mitglied bei seiner Ernennung dem Ausschuss der Regionen mitgeteilt hat, gilt als angegebener offizieller Wohnort (Hauptwohnsitz). Jede Änderung des Wohnorts ist dem Generalsekretär und der zuständigen Dienststelle mitzuteilen. Übt das Mitglied die Tätigkeit, auf Grund derer es für den AdR nominiert wurde, an mehreren Orten desselben Mitgliedstaates aus, kann es beim Generalsekretär beantragen, nach Vorlage von Belegen diese Orte als offizielle Dienstorte anzuerkennen, von denen aus eine Reise angetreten werden kann (gemäß Artikel 9 Absatz 1). 3. Die Erstattung der Beförderungskosten erfolgt auf der Grundlage der direkten Verbindung zwischen dem angegebenen offiziellen Wohnort und dem Sitzungsort. Wählen Mitglieder eine von der direkten Anreise ab dem angegebenen offiziellen Wohnort abweichende Reiseroute, so muss dafür beim Generalsekretär ein Antrag auf Genehmigung (gemäß Artikel 9 Absatz 2) mit angemessener Begründung und Belegen über die Höhe der entstehenden Kosten gestellt werden. 4. Der Präsident und der Erste Vizepräsident des AdR sind berechtigt, sich die Kosten der Reisen, die sie in Ausübung ihres Amtes unternehmen, auch dann erstatten zu lassen, wenn sie eine von der direkten Anreise ab dem angegebenen Wohnort abweichende Reiseroute wählen. 5. Mitglieder, die die Modalitäten für ihre Rückreise in Bezug auf die Reiseroute bzw. den benutzten Beförderungsausweis und die diesbezüglich gegenüber der zuständigen Dienststelle abgegebene Erklärung ändern, sind verpflichtet, unmittelbar nach ihrer Rückkehr ein Schreiben an die zuständige Dienststelle zu richten, in dem die Änderung der Reisemodalitäten beschrieben wird, und die entsprechenden Originalbelege beizufügen. Artikel 3 Erstattung der Beförderungskosten 1. Eisenbahn-, Bus- oder Schiffsreisen Die für die Eisenbahn-, Bus- oder Schiffsreise tatsächlich verauslagten Kosten werden gegen Vorlage entsprechender Originalbelege einschließlich der Zuschläge erstattet. Die Verwaltung versieht den Originalfahrtausweis mit einem Stempelaufdruck, der als Nachweis dafür dient, dass der Fahrtausweis zum Zwecke der Kostenerstattung vorgelegt wurde. 2. PKW-Reisen Bei Benutzung eines PKW erhalten die Mitglieder eine anhand einer Kilometerpauschale berechnete Vergütung. Diese Kilometerpauschale wird auf Beschluss des Generalsekretärs festgelegt. .../... - 46 Die Zahl der erstattungsfähigen Kilometer zwischen Sitzungsort und angegebenem Wohnsitz wird von der Verwaltung mittels eines Computerprogramms ermittelt. Die für die Benutzung eines PKW erstatteten Kosten dürfen in keinem Fall über dem Bahnfahrpreis erster Klasse liegen. Benutzen zwei oder mehr Mitglieder ein und denselben PKW, so hat derjenige, welcher die Fahrzeugkosten trägt, Anspruch auf die genannte Erstattung zuzüglich 20% für jede ihn begleitende Person, die von ihm namentlich in der Kostenabrechnung bezeichnet wird. Die begleitende(n) Person(en) hat (haben) infolgedessen für den betreffenden Teil der Reise keine eigenen Erstattungsansprüche. 3. Flugreise Die für Flugreisen tatsächlich verauslagten Kosten werden gegen Vorlage des Originalflugscheins und der Bordkarte (zumindest für den Hinflug) bis zur Höhe eines unter dem Preis der ersten Klasse liegenden Flugscheins erstattet. Die Verwaltung versieht den Flugschein mit einem Stempelaufdruck, der als Nachweis dafür dient, dass der Schein zum Zwecke der Kostenerstattung vorgelegt wurde. Der Präsident, der Erste Vizepräsident bzw. die sie vertretenden Vizepräsidenten haben Anspruch auf Erstattung eines Flugscheins erster Klasse. 4. Zusätzliche Anreisen Entstehen Kosten für eine zweite Anreise während einer Plenartagung oder während zwei Sitzungen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen, die wegen außergewöhnlicher Gründe erfolgt, so müssen die Mitglieder hierfür dem Generalsekretär einen Antrag auf Genehmigung (gemäß Artikel 9 Absatz 2) mit angemessener Begründung und Belegen über die Höhe der entstehenden Kosten vorlegen. Es werden in keinem Fall zusätzliche Anreisen für Strecken unter 100 km (einfache Strecke) erstattet. 5. Kosten für die Beförderung zwischen dem angegebenen offiziellen Wohnort bzw. dem Sitzungsort und dem jeweiligen Bahnhof, Flughafen oder Hafen Die Bestimmungen des Artikels 3 finden Anwendung auf die Kosten für die Beförderung zwischen dem angegebenen offiziellen Wohnort und dem jeweiligen Bahnhof, Flughafen oder Hafen sowie zwischen dem Sitzungsort und dem jeweiligen Bahnhof, Flughafen oder Hafen. Bei Sitzungen außerhalb Brüssels können Taxikosten für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem jeweiligen Bahnhof, Flughafen oder Hafen und dem Sitzungsort in Ausnahmefällen auf Grund eines schriftlichen Antrags an den Generalsekretär erstattet werden. Der Antrag ist ordnungsgemäß zu begründen, entsprechende Originalbelege sind beizufügen (gemäß Artikel 9 Absatz 2). .../... - 47 Artikel 4 Pauschalvergütung für Reisetage 1. Die Pauschalvergütung für Reisetage deckt alle während der verschiedenen Reiserouten anfallenden Kosten ab. 2. Die Pauschalvergütung für Reisetage wird auf Beschluss des Generalsekretärs pro Berechnungseinheit festgelegt. 3. Ungeachtet des benutzten Verkehrsmittels wird die Vergütung für Reisetage anhand des nachstehenden Schemas nach Maßgabe der Entfernung zwischen dem Abreiseort, dem Sitzungsort und dem Ankunftsort der Rückreise pauschal berechnet. Reisestrecke von 0 bis 200 km von 201 bis 400 km von 401 bis 1.000 km von 1.001 bis 2.000 km über 2.000 km Zu vergütende Berechnungseinheiten 0 0,75 1 1,5 2 Bei Reisen in Drittstaaten, bei denen Entfernungen von über 6.000 km zurückgelegt werden, erhalten die Mitglieder eine Pauschalvergütung für Reisetage in Höhe von vier Berechnungseinheiten. 4. Bei Teilnahme an mehreren aufeinander folgenden Sitzungen, die an verschiedenen Orten abgehalten werden, wird die Pauschalvergütung für Reisetage aufgrund der Entfernung zwischen dem angegebenen offiziellen Wohnort und dem am weitesten entfernten Sitzungsort berechnet. 5. Wird aufgrund außergewöhnlicher Gründe gemäß Artikel 3 eine zweite Anreise während einer Plenartagung oder zwischen zwei Sitzungen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt, so ist die Pauschalvergütung für Reisetage ein zweites Mal zu gewähren. Artikel 5 Pauschalvergütung für Sitzungstage 1. Das Tagegeld gilt als Pauschalvergütung für Ausgaben aller Art am Sitzungsort für einen Kalendertag. 2. Diese Pauschalvergütung wird auf Beschluss des Generalsekretärs auf festgelegt. 3. Sie wird in folgenden Fällen gewährt: a) für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung in den in Artikel 1 vorgesehenen Fällen; .../... - 48 b) c) für jeden zwischen zwei Sitzungen liegenden Tag, wenn das Mitglied nicht an den von ihm angegebenen Wohnort zurückkehrt und wenn der Gesamtbetrag dieser Tagegelder nicht höher ist als der Gesamtbetrag der Beförderungskosten und der Vergütung für Reisetage, den es erhalten hätte, wenn es zwischenzeitlich an seinen ursprünglichen Abreiseort zurückgekehrt wäre; das Mitglied muss diese Ersparnis nachweisen; diese Vergütung darf in keinem Fall die Summe von zwei Tagegeldern überschreiten; für jeden infolge der Annullierung oder der Aussetzung von Sitzungen sitzungsfreien Tag während einer Plenartagung, wenn das Mitglied an dem vorhergehenden und folgenden Tag an Arbeiten des AdR oder seiner Arbeitsorgane teilnimmt und wenn es in der Zwischenzeit nicht an den von ihm angegebenen Wohnort zurückkehrt. Artikel 6 Offizielle Besuche Bei einem nicht am Sitz der Institution stattfindenden offiziellen Besuch haben der Präsident und der ihn vertretende Vizepräsident gemäß Artikel 3 und 4 Anspruch auf die Erstattung der Beförderungskosten in der ersten Klasse und die Pauschalvergütung für Reisetage. Darüber hinaus erhalten sie für jeden Tag ihrer Teilnahme eine Pauschalvergütung für Sitzungstage in doppelter Höhe. Artikel 7 Erstattungsverfahren 1. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich anlässlich jeder Sitzung und/oder jedes Sitzungstags in die offizielle Anwesenheitsliste einzutragen. 2. Die Kostenerklärungsformulare sind von den Mitgliedern während der Sitzung auszufüllen und zu unterzeichnen. Erklärungen, die nicht binnen zwei Wochen nach dem Ende einer Sitzung eingereicht wurden, werden nicht vorrangig bearbeitet. Erklärungen von Kosten, deren Erstattung an die Vorlage von Beförderungsausweisen oder sonstigen Belegen gebunden ist, können ohne diese Unterlagen nicht berücksichtigt werden. Allein die Bediensteten der zuständigen Dienststelle, die entsprechend befugten Saaldiener bzw. die für die Sitzung Verantwortlichen sind berechtigt, die Belege entgegenzunehmen. In Fällen der Abwesenheit eines entsprechend befugten Verantwortlichen der Verwaltung müssen die Kostenerklärungen bei der zuständigen Dienststelle eingereicht werden. Den Erklärungen sind die Beförderungsausweise im Original und die entsprechenden Belege beizufügen. Artikel 8 Zahlungsmodalitäten für Vergütungen und die Erstattung der Beförderungskosten 1. Die Abrechnungen der Vergütungen und Beförderungskosten lauten auf Euro. .../... - 49 2. Die Auszahlung erfolgt nach Angabe der Mitglieder durch Überweisung auf ein Bank- oder Postgirokonto. Änderungen der Bank- oder Postgiroverbindung sind dem Generalsekretär und der zuständigen Dienststelle mit getrennter Post bekannt zu geben. 3. Die Währungsumrechnungen für Länder außerhalb der Euro-Zone erfolgen zu dem monatlich vom Rechnungsführer der Europäischen Kommission (INFOR-EURO) veröffentlichten Kurs. Artikel 9 Befugnisse des Generalsekretärs 1. Der Generalsekretär ist befugt, die Anträge auf Anerkennung eines oder mehrerer offizieller Wohnsitze im Mitgliedstaat des Mitglieds gemäß Artikel 2 Absatz 2 zu prüfen und zu genehmigen. 2. Der Generalsekretär ist befugt, die Anträge auf Erstattungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Absätze 4 und 5 zu prüfen und zu genehmigen. 3. In anderen als den Fällen, die unter das in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene Berufungsverfahren fallen, kann ein Mitglied, das mit der Anwendung dieser Regelung durch die Verwaltung in einem konkreten, ihn betreffenden Fall nicht einverstanden ist, schriftlich Beschwerde beim Generalsekretär einlegen. Diese Beschwerde muss binnen vier Wochen nach Kenntnisnahme des beanstandeten Bescheids eingehen. Der Generalsekretär verfügt ebenfalls über eine Frist von vier Wochen ab Eingang der schriftlichen Beschwerde, um diese zu beantworten. Artikel 10 Berufungsverfahren und Ausnahmen bzw. nicht vorgesehene Fälle 1. Ein Mitglied, dessen Antrag auf Anerkennung nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 vom Generalsekretär nicht genehmigt wird, kann gegen diese Entscheidung beim Präsidenten Berufung einlegen. Die Berufung ist dem Präsidenten spätestens eine Woche vor einer Reise vorzulegen, für die gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 oder Artikel 3 Absatz 4 eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, bzw. innerhalb eines Monats nach der Mitteilung der Entscheidung des Generalsekretärs im Falle von Anträgen auf Erstattung zusätzlicher Kosten gemäß Artikel 3 Absatz 5. 2. Ausnahmen bzw. in dieser Regelung nicht vorgesehene Fälle legt der Generalsekretär dem Präsidenten zur Entscheidung vor. .../... - 50 Artikel 11 Durchführungsbestimmungen 1. Der Generalsekretär ist mit der Durchführung dieser Regelung beauftragt. 2. Die anhand einer Kilometerpauschale berechnete Vergütung bei PKW-Reisen, die Pauschalvergütung für Beförderungskosten pro Berechnungseinheit sowie die Pauschalvergütung für Sitzungstage werden nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 auf Beschluss des Generalsekretärs festgelegt. Artikel 12 Schlussbestimmung Mit diesem Beschluss wird der Beschluss Nr. 325/2004 des Präsidiums des Ausschusses der Regionen über die Erstattung von Beförderungskosten und die Pauschalvergütung für Reise- und Sitzungstage der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihre Stellvertreter aufgehoben. Diese Regelung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Brüssel, den 5. Juni 2007 Für das Präsidium des Ausschusses der Regionen (gez.) Michel DELEBARRE Präsident * * * .../... - 51 - BESCHLUSS Nr. 0254/2011 über die Modalitäten für die Durchführung der Regelung Nr. 003/2007 über die Erstattung von Beförderungskosten und über die Pauschalvergütung für Reise- und Sitzungstage für die Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihre Stellvertreter DER GENERALSEKRETÄR GESTÜTZT auf Artikel 11 Absatz 1 der Regelung Nr. 003/2007 über die Erstattung von Beförderungskosten und über die Pauschalvergütung für Reise- und Sitzungstage für die Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihre Stellvertreter; IN ERWÄGUNG, dass die Modalitäten für die Durchführung der Regelung über die Erstattung von Beförderungskosten und die Pauschalvergütung für Reise- und Sitzungstage für die Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihre Stellvertreter festzulegen sind; BESCHLIESST: Artikel 1 Grundsätze 1. Ein Stellvertreter kann auf Vorschlag des Präsidenten des AdR, des Vorsitzenden der jeweiligen Fachkommission oder des Vorsitzenden seiner Fraktion gemäß den in Artikel 1 Absatz 3 der Regelung 003/2007 festgelegten Bedingungen für die Genehmigung an Seminaren, Konferenzen, Kongressen usw. teilnehmen, die für den Ausschuss der Regionen von besonderem Interesse sind. Er hat Anspruch auf die Erstattung der Beförderungskosten und die Pauschalvergütung für Reise- und Sitzungstage, wenn er ordnungsgemäß beauftragt oder zum Berichterstatter für eine Stellungnahme zu einem auf dem Seminar oder der Konferenz behandelten Themenbereich bestellt wurde. 2. Die Teilnahme an der Plenartagung und an jeder weiteren Sitzung am Vortag oder während der Plenartagung (ausgenommen die Sitzungen des Präsidiums des AdR) begründet den Anspruch auf eine einmalige Erstattung der Beförderungskosten, eine einmalige Pauschalvergütung für Reisetage sowie eine einmalige Pauschalvergütung pro Sitzungstag entweder zu Gunsten des Mitgliedes oder zu Gunsten seines Stellvertreters. .../... - 52 - Diese Erstattungen erfolgen zu Gunsten des Mitglieds, sofern das Mitglied nicht ausdrücklich eine anders lautende Festlegung getroffen hat. 3. Die Vollmachten für die Stellvertreter sind dem Generalsekretär spätestens am Vortag der Sitzung über das elektronische System mitzuteilen. Ist das elektronische System vorübergehend nicht verfügbar, so übermittelt das Mitglied dem Generalsekretär spätestens am Vortag der Sitzung das unterzeichnete Dokument über die Stimmrechtsübertragung per E-Mail oder Fax. Artikel 2 Angegebener offizieller Wohnort Wurde einem Begünstigten vom Generalsekretär ein anderer offizieller Wohnort anerkannt, so hat er das Recht, die Reisen von diesem Wohnort aus anzutreten und dorthin zurückzukehren. Wählt ein Begünstigter eine andere Reiseroute als die direkte Anreise von seinem angegebenen offiziellen Wohnort zum Ort der Sitzung, so muss er seinen Antrag auf Genehmigung beim Generalsekretär begründen und den Preisunterschied gegenüber der direkten Anreise mitteilen. Als Nachweis werden nur schriftliche Bescheinigungen von Reisebüros oder Fluggesellschaften anerkannt. Artikel 3 Erstattung der Beförderungskosten 1. Eisenbahn-, Bus- oder Schiffsreisen Die für die Eisenbahn-, Bus- oder Schiffsreise tatsächlich verauslagten Kosten werden gegen Vorlage entsprechender Originalbelege einschließlich der Zuschläge erstattet. Gestützt auf diese Bestimmung können auch Kosten der Beförderung in Straßen- und U-Bahnen erstattet werden. Fahrscheine 1. Klasse werden erstattet. Gegebenenfalls anfallende Kosten für die Anmietung einer Kabine in einem Schiff oder einem Nachtzug sind bereits durch die Pauschalvergütung für Reisetage abgedeckt und werden deshalb nicht erstattet. Zeitkarten für die Eisenbahn für ein bestimmtes Jahr können im Januar des Folgejahres nach Vorlage eines Nachweises über die Ausgabe erstattet werden, sofern die entsprechenden Kosten nicht den Betrag übersteigen, der insgesamt für Einzelfahrkarten für Eisenbahnreisen im Auftrag des Ausschusses in dem betreffenden Jahr angefallen wäre. .../... - 53 Kosten für den Erwerb eines Ermäßigungsausweises können erstattet werden, sofern sie geringer sind als die sich daraus ergebenden Einsparungen für den Ausschuss. 2. Pkw-Reisen Die Begünstigten sind verpflichtet, das amtliche Kennzeichen des benutzten Fahrzeugs auf dem Erstattungsformular anzugeben. Die Verwaltung überprüft die von den Begünstigten angegebenen Entfernungen mit Hilfe der jeweils aktuellsten Version der Software Microsoft Autoroute, wobei die schnellste Strecke zugrunde gelegt wird. Ist eine Berechnung mit Microsoft Autoroute nicht möglich, behält sich die Verwaltung das Recht vor, die Entfernung auf andere geeignete Weise zu überprüfen. Die Dienststelle Finanzen für die Mitglieder überprüft jährlich bei der SNCB/NMBS den Preis der Fahrscheine für Eisenbahnfahrten zwischen den wichtigsten europäischen Städten und Brüssel, um die Kosten für Pkw-Reisen auf den Fahrpreis für eine Eisenbahnfahrt in der 1. Klasse zu beschränken. Die für die Benutzung eines Pkw erstatteten Kosten dürfen in keinem Fall über dem Eisenbahnfahrpreis 1. Klasse für die entsprechende Strecke liegen. Die Kosten für Pkw-Reisen über Entfernungen von mehr als 2.000 km (Hin- und Rückfahrt), die mit Hilfe der vom AdR verwendeten Software auf der Grundlage der schnellsten Strecke berechnet werden, werden nur gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege wie Tankquittungen, Belege über Hotelkosten sowie Park- und Mautgebühren erstattet. Die Höhe der Kilometerpauschale wird auf Beschluss des Generalsekretärs festgelegt. Die Kosten von Mietwagenfahrten zum Sitzungsort können auf der Grundlage derselben Kilometerpauschale nach Vorlage der Mietwagenrechnung erstattet werden. Die Erstattung der Kosten für Reisen mit Dienstfahrzeugen kann auf ausdrücklichen Antrag des Begünstigten zu Gunsten der Behörde genehmigt werden, der er angehört. 3. Flugreise Der Begünstigte muss die Bordkarten für die gesamte Strecke des Hinflugs vorlegen. Wird die Original-Bordkarte für den Hinflug nicht vorgelegt, so akzeptiert die Verwaltung die Original-Bordkarte des Rückflugs bzw. eine schriftliche Bestätigung durch die Fluggesellschaft. .../... - 54 Benutzt der Begünstigte einen elektronischen Flugschein, so muss er die Original-Bordkarte bzw. eine Bestätigung der Fluggesellschaft sowie den Beleg für die elektronische Reservierung vorlegen, auf dem der tatsächlich gezahlte Preis angegeben sein muss. Die Benutzung eines Privatflugzeugs ist in Ausnahmefällen möglich, sofern die vorherige Genehmigung des Generalsekretärs eingeholt wurde. In dem entsprechenden Antrag ist darzulegen, warum kein Linienflug in Anspruch genommen werden kann. Dem Antrag ist eine Bescheinigung eines Reisebüros oder einer Fluggesellschaft beizufügen, in der der Preis eines Flugscheins für einen Linienflug am Sitzungstag in der Klasse unterhalb der 1. Klasse angegeben ist. Die Originalrechnung mit Angabe der Strecke, des Namens des Passagiers und des Preises wird der Dienststelle Finanzen für die Mitglieder übermittelt. Der erstattete Betrag darf in keinem Fall über dem Preis eines Flugscheins der Klasse unterhalb der 1. Klasse liegen. 4. Kosten für die Beförderung zwischen dem angegebenen offiziellen Wohnort bzw. dem Sitzungsort und dem jeweiligen Bahnhof, Flughafen oder Hafen Begünstigte, die an einer Sitzung in Brüssel teilnehmen, erhalten eine Pauschalerstattung in Höhe des Preises eines Eisenbahnfahrscheins 1. Klasse zwischen dem Flughafen Zaventem und Brüssel, wenn sie mit dem Flugzeug anreisen. Die Verwaltung überprüft jährlich den entsprechenden Fahrpreis bei der SNCB/NMBS. Für auswärtige Sitzungen können die Taxikosten in Ausnahmefällen gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Regelung 003/2007 erstattet werden. Es können nur Fahrten zwischen dem Flughafen, dem Hafen oder Bahnhof und dem Sitzungsort bzw. dem Hotel und zurück berücksichtigt werden. Als Ausnahmefälle gelten fehlende öffentliche Verkehrsmittel, Ankunft bzw. Abreise früh am Morgen oder spät abends außerhalb der Betriebszeiten der öffentlichen Verkehrsmittel sowie Fälle höherer Gewalt. Taxifahrten zwischen dem vom Mitglied angegebenen offiziellen Wohnort und dem Flughafen, Bahnhof oder Hafen der Abreise können nicht erstattet werden, mit Ausnahme von Kosten für einen kombinierten Taxi-Fährdienst, die Mitgliedern entstanden sind, deren Wohnort auf einer Insel liegt, die nicht über einen Flughafen verfügt. Dabei wird die Entfernung zwischen dem Wohnort und dem Flughafen einer Nachbarinsel und zurück zugrunde gelegt. .../... - 55 5. Sonstige Kosten Die beim Erwerb von Fahrausweisen entstehenden Verwaltungskosten wie beispielsweise Gebühren für die Reservierung eines Sitzplatzes, die Zahlung mit Kreditkarte, die Dienstleistung von Reisevermittlern sowie Lieferung, Stornierung oder Reservierung können auf Vorlage der Rechnung des Reisebüros erstattet werden. Die für Reisen außerhalb der EU anfallenden Visagebühren können nach vorheriger Genehmigung des Generalsekretärs erstattet werden. Für Transfers anfallende Kosten (gemeinsame Taxifahrten mehrerer Personen) gelten als Aufwendungen für Busfahrten. Mautgebühren für die Überquerung von Brücken sind anstelle von Kosten für eine Schiffspassage erstattungsfähig. Da der Ausschuss eine Versicherung für Notfallhilfe und Versicherungsschutz auf Reisen für die Mitglieder abgeschlossen hat, können Aufwendungen dieser Art nicht erstattet werden. Artikel 4 Pauschale Reisekostenvergütung Die Höhe der pauschalen Reisekostenvergütung wird durch Beschluss des Generalsekretärs festgelegt. Die pauschale Reisekostenvergütung wird in allen Fällen nach der tatsächlich zurückgelegten Entfernung berechnet. Wird die Sitzung annulliert und wurden die Mitglieder nicht rechtzeitig darüber unterrichtet, so werden die Reisekosten entsprechend der durchgeführten Reise pauschal vergütet. Konnte das Mitglied aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht an einer Sitzung teilnehmen, so begründet es seinen an den Generalsekretär gerichteten Antrag auf Erstattung. Dieser legt den Antrag dem Präsidenten zur Entscheidung vor (Artikel 10 Absatz 2 der Regelung Nr. 003/2007). Artikel 5 Pauschalvergütung für Sitzungstage Die Höhe der Pauschalvergütung für Sitzungstage wird durch Beschluss des Generalsekretärs festgelegt. .../... - 56 Artikel 6 Erstattungsverfahren Haben die Begünstigten die offizielle Anwesenheitsliste nicht für jede Sitzung bzw. jeden Sitzungstag unterzeichnet, so müssen sie der Dienststelle Finanzen für die Mitglieder eine ausreichend begründete ehrenwörtliche Erklärung zukommen lassen, in der sie ihre Teilnahme an der betreffenden Sitzung bestätigen. Jeder Antrag wird durch die Verwaltung geprüft und anschließend dem Generalsekretär zur Entscheidung vorgelegt. Im Falle einer Teilnahme einzelner Mitglieder an Veranstaltungen bzw. bei Abwesenheit eines entsprechend befugten Verantwortlichen der Verwaltung ist die Unterzeichnung der Anwesenheitsliste nicht obligatorisch. Artikel 7 Zahlungsmodalitäten für Vergütungen und die Erstattung der Beförderungskosten 1. Abrechnungsschreiben Die Abrechnungen der Pauschalvergütungen und der Beförderungskosten werden an eine vertrauliche E-Mail-Adresse übermittelt, die das Mitglied dem Ausschuss zuvor mitgeteilt hat. Gleichzeitig wird die Bank angewiesen, die entsprechende Zahlung zu leisten. 2. Zahlung der Vergütungen Die Anweisungen zu den Zahlungen an Begünstigte, die eine Erstattung auf ein Bankkonto oder Postscheckkonto in der Europäischen Union beantragt haben, werden mit folgendem Vermerk übermittelt: "geteilte Bankgebühren". Der Begünstigte muss dem AdR das Formblatt "Finanzangaben" mit den vollständigen Angaben zur Bankverbindung, dem Stempel und der Unterschrift der Bank sowie der Unterschrift des Kontoinhabers übermitteln. Außerdem muss der Begünstigte dem AdR das Formblatt "Rechtsträger – Natürliche Person" mit seinen persönlichen Daten, seiner Unterschrift, einer leserlichen Kopie seines Reisepasses oder nationalen Personalausweises (Vorder- und Rückseite) und ggf. eine amtliche Bescheinigung über die Richtigkeit seiner MwSt.-Identifikationsnummer übermitteln. Banküberweisungen können erst nach der Validierung dieser Daten in der von der Europäischen Kommission verwalteten Zentraldatei ausgeführt werden. Die Überweisungen gelten nur dann als Inlandzahlungen, wenn der IBAN- und der BIC-Kode angegeben werden. Mitglieder, die Bankgebühren zu entrichten hatten, können beim Ausschuss nach Vorlage der entsprechenden Belege jeweils zum Jahresbeginn die Erstattung dieser Gebühren beantragen. .../... - 57 3. Mitteilung der Bankverbindung Angaben der Bankverbindung des Begünstigten und Änderungen dazu müssen stets auf dem vom Ausschuss bereitgestellten "Formblatt Bankverbindung" erfolgen. Auf diesem Formblatt ist die vollständige Bankverbindung anzugeben. Außerdem ist es mit der Unterschrift des Kontoinhabers sowie der Unterschrift und dem Stempel der Bank zu versehen. 4. Währungsumrechnung Die Umrechnung der Währungen der nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörenden Länder erfolgt zu dem vom Rechnungsführer der Europäischen Kommission (Info-Euro) veröffentlichten Kurs, der zum Zeitpunkt der Sitzung galt, an der der Begünstigte teilgenommen hat. Artikel 8 Schlussbestimmung Mit diesem Beschluss wird der Beschluss Nr. 326/2007 über die Modalitäten für die Durchführung der Regelung Nr. 003/2007 über die Erstattung von Beförderungskosten und über die Pauschalvergütung für Reise- und Sitzungstage für die Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihre Stellvertreter aufgehoben. Dieser Beschluss tritt am 1. September 2011 in Kraft. Brüssel, den 28. Juli 2011 Der Generalsekretär (gezeichnet) Gerhard STAHL * * * .../... - 58 - DE AUSSCHUSS DER REGIONEN ANTRAG AUF ERSTATTUNG VON BEFÖRDERUNGSKOSTEN UND GEWÄHRUNG VON REISE- UND SITZUNGSVERGÜTUNGEN (Die Angaben und vorgelegten Belege werden geprüft und können erforderlichenfalls einer späteren Nachprüfung unterzogen werden.) Name: Vorname: Funktion: Mitglied / Beobachter Bewerberland / Sachverständiger / Redner / Wissenschaftler (Nichtzutreffendes streichen) Ordnungsgemäß bestellter Stellvertreter von Sitzung: Ort: Datum: BEFÖRDERUNGSKOSTEN (Artikel 3) (GEGEN VORLAGE DER ORIGINALFAHRAUSWEISE/FLUGSCHEINE + BORDKARTEN + ETWAIGER ZUSÄTZLICHER BELEGE Währung BETRAG 1. PKW (Erstattung nach gefahrenen km, höchstens Fahrpreis Bahnfahrt 1. Klasse) Nichtzutreffendes streichen Dienstfahrzeug: Zulassungsnr......................................... Privatfahrzeug: Zulassungsnr. ........................................ – Wohnort – Flughafen / Bahnhof Ort: ……………………… Strecke in km (Hin- und Rückfahrt) ………… – Wohnort – Sitzungsort Ort: ……………………… Strecke in km (Hin- und Rückfahrt) ………… 2. EISENBAHN (höchstens Fahrpreis Bahnfahrt 1. Klasse für Hin- und Rückfahrt + Zuschläge) Fahrt von: ………………………………… nach: ………..……………………… Zuschlag (Art): ……………………………….…..................................................... 3. FLUGZEUG (höchstens Business Class) Vom Flughafen ………………………… zum Flughafen ………..……………… 4. SONSTIGE Art: ………..….…. Abreise: ……….…...….……… Ankunft: ……….…………….. Art: ………..….…. Abreise: ……….…...….……… Ankunft: ……….…………..… PAUSCHALVERGÜTUNG FÜR SITZUNGSTAGE (Artikel 5) Tage der Teilnahme an Arbeiten des AdR Anzahl Tage zwischen zwei Sitzungen ohne Rückkehr an den Wohnort Ich erkläre, dass die in diesem Formular gemachten Angaben wahrheitsgemäß sind und die Beförderungskosten, deren Erstattung ich beantrage, nicht Gegenstand einer anderweitigen Erstattung sind. Unterschrift des Antragstellers: Ort und Datum: Von der Verwaltung auszufüllen – Pauschale Reisekostenvergütung (Artikel 4) _____________ 0,75 1 1,5 2