Erwerbstätigkeit und Einkommen bei Arbeitslosigkeit

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Erwerbstätigkeit und Einkommen bei Arbeitslosigkeit
Arb eitslo sen b erat u n g im cu b a
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Stand: Januar 2005
Merkblatt
Erwerbstätigkeit und Einkommen bei Arbeitslosigkeit
Über 4 Millionen sind erwerbslos, sie bleiben es im Durchschnitt mehr als ein halbes Jahr lang. Wer zunächst
keine existenzsichernde Arbeit findet, kann dennoch neben dem Bezug von Arbeitslosengeld (ALG) oder
dem neuen Arbeitslosengeld II (ALG II) tätig werden. Das verschafft ein kleines Zubrot und trägt zum Erhalt
von Qualifikation und Motivation bei, es gibt das Gefühl, sinnvolles zu tun. Allerdings gibt es eine Vielzahl von
Beschäftigungsformen und Nebenbestimmungen zu beachten. Grundsätzlich gilt, dass Arbeitseinnahmen auf
die Lohnersatzleistung angerechnet werden.
Anrechnung im Arbeitslosengeld
auf dieser Seite,
Einkommensanrechnung im ALG II
auf Seite 2,
Besonders behandelte Tätigkeiten
auf Seiten 3, 4
1. Anrechnung von Einkommen beim Arbeitslosengeld
Im ALG gibt es die zeitliche Grenze von 15 Stunden. Wer wöchentlich 15 Stunden oder mehr arbeitet, gilt
nicht mehr als arbeitslos und hat keinen Anspruch auf ALG. Das Arbeitsamt sieht dies sehr eng. Die Woche
ist nicht die Kalenderwoche, sondern eine Zeitwoche, beginnend mit dem ersten Tag des Nebenjobs, Beispiel:
Kurt fängt Samstag mit 6 Stunden an, Sonntag arbeitet er auch 6 und Montag 3 Stunden - und schon hat er
die Grenze überschritten. denn er arbeitet innerhalb von 7 Tagen 15 Stunden. Er kann noch weiter ALG
beziehen, wenn dies die einmalige Ausnahme bleibt. Kommt es aber öfter vor, so verliert er jedes Mal seinen
Anspruch und muss sich neu arbeitslos melden. Wer selbständig nebentätig wird, muss deutlich unter 15
Stunden bleiben, das Arbeitsamt rechnet für Organisationsarbeiten zusätzlichen Zeitbedarf.
Die Anrechnung geht folgendermaßen: Die Lohnabzüge (Lohnsteuer, Sozialversicherung) sowie die
Werbungskosten werden aus dem Nebeneinkommen rausgerechnet. Werbungskosten ist wie im Steuerrecht
sämtlicher Aufwand, der vom oder für den Nebenerwerb getan wird. Dazu gehört z.B. der Arbeitskittel, der
Gewerkschaftsbeitrag, die Monatskarte, die Fortbildung, oder die Miete für das Arbeitszimmer, wo ich am
Computer arbeite, die Abschreibung für den PC und die Software natürlich auch – hier macht sich Kreativität
bezahlt, ein Steuerleitfaden kann wertvolle Anregungen geben. Selbständige sollten ihre zu zahlende Steuer
nicht vergessen, pauschal akzeptiert das Arbeitsamt 10 % vom Überschuss, ohne zu fragen. Der so
errechnete Nettoverdienst ist bis 165 _ frei, alles darüber verdiente wird angerechnet, das heißt, wird voll vom
ALG abgezogen.
Am Rande der Erwerbstätigkeit liegen besondere Tätigkeiten wie Ehrenämter, Pflege von Angehörigen oder
Kinderbetreuung usw. Sie unterliegen oftmals der zeitlichen Grenze nicht, müssen aber gemeldet werden.
Das erhaltene Geld wird als Aufwandsentschädigung ganz oder teilweise nicht angerechnet, siehe Seite 3.
Für tageweise Beschäftigungen abmelden. Wer wie ein Tagelöhner ab und zu einen kurzen Job hat, für
den ist es möglicherweise günstig, sich für diese Tage aus der Arbeitslosigkeit abzumelden. Dann gibt es an
diesen Tagen zwar kein Arbeitslosengeld, dafür wird der Verdienst auf das ALG im Rest der Woche nicht
angerechnet.
2. Anrechnung von Einkommen im neuen Arbeitslosengeld II (ALG II)
Erstens: Keine zeitliche Grenze. Wer viele Stunden arbeitet und trotzdem wenig mit nach Hause bringt,
kann dennoch ALG II erhalten. Die Anmeldung eines Gewerbes steht entgegen einzelnen Gerüchten dem
ALG II nicht im Wege. Im Gegenteil, wer aus dem ALG II heraus eine sozialversicherungspflichtige oder eine
selbständige Tätigkeit aufnimmt, die aber den Bedarf nicht deckt, kann zusätzlich zum neuen Einkommen und
zum ergänzenden ALG II für bis zu 24 Monate ein Einstiegsgeld erhalten.
Der zweite Schritt, die Anrechnung ist im neuen Arbeitslosengeld II, grob gesagt, ein Doppelschritt oder
sogar ein Siebensprung. Erst wird das Einkommen bereinigt um gesetzliche Abzüge, Werbungskosten und
weitere Beträge, dann wird aus dem bereinigten Einkommen ein zusätzlicher Erwerbstätigenfreibetrag
errechnet.
Beispiel für die Einkommensanrechnung im ALG II:.................................................... für eigene Berechnung:
400 _
Bruttoeinkommen (hier Lohn aus Minijob)........................................................ ____________
- 0_
gesetzliche Abzüge, Sozialvers. Steuern ........................................................ -____________
- 45 _
Werbungskosten (hier Monatskarte)................................................................ -____________
- 25 _
Pflichtversicherungen (hier Kfz-Haftpflicht) ..................................................... -____________
- 30 _
Pauschale für angemessene Versicherung..................................................... -____________
- 0_
Beiträge zur Riesterrente
..................................................... -____________
= 300 _
bereinigtes Einkommen, davon abzuziehen ist der ....................................... =____________
- 45 _
Erwerbstätigenfreibetrag (= 15% von 300 _).................................................. -____________
= 255 _
Abzug vom ALG II............................................................................................ =____________
Erklärung:
Es beginnt mit dem Bruttoeinkommen (z.B. Bruttolohn, Minijoblohn). Selbständige oder Freiberufler können
entweder ihren Umsatz angeben und dann pauschal 30 % als Aufwand abziehen, oder aber sie errechnen
ihren Überschuss bzw. Gewinn regulär und setzen den als Bruttoeinkommen ein.
Davon sind die gesetzlichen Abzüge abzuziehen, also Einkommensteuer und gesetzliche
Sozialversicherung, sowie private „Sozial-“Versicherungen für Personen ohne Sozialversicherungspflicht, der
Minijob in diesem Beispiel ist frei von Abzügen.
Werbungskosten, werden nur der erwerbstätigen Person zugerechnet. Es gibt zwei Rechenarten: entweder
pauschal, 15,33 _ Grundpauschale, zuzüglich 6 Cent pro Entfernungskilometer mal Zahl der Arbeitstage.
Oder aber die Werbungskosten werden im einzelnen nachgewiesen, also Fahrtkosten, Arbeitskleidung,
Gewerkschaftsbeiträge, Fachbücher, Kinderbetreuungskosten, Bewerbungskosten, Fortbildung, Telefon, PC,
Unfallkosten, Umzugskosten, doppelte Haushaltsführung usw.. Im Beispiel hier war es die Monatskarte für
den Bus. Der Einzelnachweis macht mehr Arbeit, dürfte aber in aller Regel günstiger sein.
Nachgewiesene Beiträge für Pflichtversicherungen (z.B. Kfz-Haftpflicht) werden voll abgesetzt.
Für angemessene private Versicherungen können pro erwachsenes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
pauschal 30 _ anrechnungsfrei dazuverdient werden.
Die Mindestbeiträge zu einem eventuellen Riester-Rentenvertrag sind absetzbar.
Jede der bisherigen Positionen mindert in vollem Umfang den späteren Abzug vom ALG II. Man kann darüber
Autokosten oder die Monatskarte oder Fachliteratur oder Telefonkosten abdecken. Was man hier nachweisen
kann, lohnt sich also – aber nur, wenn man dafür keine Extra-Ausgaben macht.
Für Erwerbseinkommen gibt es einen zusätzlichen Freibetrag: Der Erwerbstätigenfreibetrag beträgt 15 %
bzw. 30 % vom bereinigten Einkommen, bis 400 _ Bruttolohn ist er 15 %. Für das bereinigte Einkommen aus
dem Bruttoeinkommen oberhalb von 400 _ beträgt er 30 %, ab 900 _ wieder 15 % und ab 1500 _ ist er 0 %.
(Wer das nicht versteht, braucht sich nicht zu wundern, er ist nicht der einzige. Der Bürokrat, der sich das
ausgedacht hat, ist inzwischen mit dem Titel „Oberschlauer Sozialabbauer“ ausgezeichnet worden.)
Was nach Abzug des Erwerbstätigenfreibetrages übrigbleibt, wird abgezogen vom ALG II.
Einkommen des (Ehe-)Partners wird in gleicher Weise auf das ALG II angerechnet.
3. Besonders zu behandelnde Tätigkeiten und Einkommen
Neben den bisher genannten regulären Erwerbseinkommen gibt es eine Reihe von Tätigkeiten, die jenseits
einer hauptamtlichen Erwerbstätigkeit angesiedelt sind. Für solche Einnahmen gelten beim ALG und auch
beim ALG II besondere Freistellungen.
Gemeinnützige Tätigkeiten mit pauschaler Aufwandsentschädigung (“Übungsleiterpauschale” usw.)
Bis 154 Euro im Monat können gemeinnützige Auftraggeber, z.B. Sportvereine, kirchliche Einrichtungen oder
gemeinnützige Bildungswerke ihren Dozentinnen und Jugendgruppenleitern als „Steuerfreie
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG“ (Einkommenssteuergesetz) zahlen. Damit soll das
Engagement in diesen Institutionen gefördert werden. Auch im ALG und im ALG II gibt es freigestellte
Aufwandsentschädigungen. Sie müssen angemeldet werden. Wenn die Formulierung
„Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG“ auf der Quittung steht, dann weiß die Sachbearbeiterin im
Amt Bescheid, dass die Zahlung als sogenannte zweckgebundene Einnahme nicht wie reguläres Einkommen
angerechnet wird.
Im ALG sind Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Personen in Höhe von 33 1/3 v.H. der
gewährten Beträge (mindestens aber in Höhe von 154,- EUR monatlich) anrechnungsfrei; der übersteigende
Betrag ist vom Arbeitslosen anzugeben (§ 60 SGB I), von der Gemeinde zu bescheinigen (§ 313) und auf das
Alg anzurechnen (DA zu § 141 SGB III).
Im ALG II hat die jeweilige Sachbearbeiterin über die Höhe der Freistellung bzw. den Umfang der
Anrechnung zu entscheiden. Die Hinweise zu § 11 SGB II halten ohne weitere Prüfung die Hälfte vom
Regelbedarf, also 172,50 _ als zweckgebundene, anrechnungsfreie Zuwendung für akzeptabel. Liegt die
Aufwandsentschädigung über der Grenze, muss man mit der Sachbearbeiterin verhandeln.
Genauso wie Übungsleiter werden freiwillige Feuerwehren oder andere ehrenamtliche Tätigkeiten bei
gemeinnützigen, kirchlichen oder staatlichen Trägern behandelt, wenn die Aufwandsentschädigung
(zusammen mit der für Übungsleiter) unter der jeweiligen Obergrenze liegt.
Die anrechnungsfreie Pauschale ist gedacht als pauschale Entschädigung für den mit der Tätigkeit
verbundenen Aufwand, also für Fahrtkosten, für Arbeitskleidung, für Unterrichtsmaterial. Wer mehr
Einnahmen hat, kann nicht einfach Werbungskosten abziehen, um unter die Grenze zu kommen.
Empfehlenswert ist dann die Aufteilung der Jobs und der Einnahmen in einen anrechnungsfreien Teil und
einen zweiten Teil, der anders abgerechnet wird, z.B. als Minijob oder als Honorarjob, für diese wird dann wie
in den vorherigen Abschnitten mit Werbungskosten und Freibeträgen gerechnet.
Ehrenamtliche Tätigkeiten von 15 Stunden oder mehr stehen dem Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II
nicht im Wege, man muss sie nur anmelden und bereit sein, sie bei Vermittlung in eine Arbeit zu reduzieren
oder aufzugeben.
Aufwandsentschädigung als Tagesmutter im Rahmen der Jugendhilfe
Die Einnahmen einer Tagesmutter für eine Kindertagesbetreuung im Auftrag des Jugendamtes sind so gering,
dass die Tätigkeit nicht als Erwerbsarbeit zählt – zumindest solange es bei unter sechs Kindern bleibt.
Vielmehr wird mit der pauschalen Zahlung nur der anfallende Aufwand abgegolten. Die Einnahme wird darum
nicht als Einkommen auf das ALG das ALG II angerechnet. Auch die zeitlichen Grenzen des ALG (unter 15
Stunden pro Woche) gelten für die Tätigkeit einer Tagesmutter nicht. Die Bereitschaft zur Aufnahme einer
regulären Arbeit darf aber nicht eingeschränkt sein.
Pflegegeld für pflegebedürftige Angehörige
Pflegt ein Arbeitsloser eine Angehörige oder eine andere nahestehende Person, dann kann er das dafür
vorgesehene Pflegegeld aus der Pflegeversicherung ohne Anrechnung auf das ALG oder das ALG II erhalten.
Wer wegen dieser Pflege zeitlich nur eingeschränkt für eine normale Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht,
dem kann das ALG gekürzt werden, das ALG II jedoch nicht.
Wer als Arbeitsloser eine pflegebedürftige Angehörige betreut, steht möglicherweise einer überregionalen
Arbeitsvermittlung nur eingeschränkt zur Verfügung, dann sind nur Stellen im Nahbereich zumutbar.
Aufwandspauschale für Kommunalpolitiker
Auch Mitglieder eines Kommunalparlamentes erhalten für ihre Tätigkeit Aufwandspauschalen. Diese sind in
der Regel steuerfrei. Arbeitslose Ratsmitglieder erhalten sie damit auch ohne Anrechnung auf das
Arbeitslosengeld oder das Arbeitslosengeld II. Die 15-Stunden-Grenze des ALG gilt nicht.
Dagegen sollen Diäten im Landtag oder Bundestag Erwerbseinkommen ersetzen, sie werden angerechnet.
Mehraufwandsentschädigung (MAE) aus 1 - _ - Job, Zusatzjob, GZ-Arbeit, Plusjob
1-_-Jobs sind Beschäftigungsgelegenheiten, in denen kein Lohn, sondern zusätzlich zum ALG II eine
Entschädigung für den arbeitsbedingten Mehraufwand an Ernährung, Kleidung, Körperpflege usw. in Höhe
von 1 - 2 _ (in Münster 1,50 _) je Stunde gezahlt wird. Der Job darf nur in öffentlichen und sonst nicht
durchgeführten Arbeiten geleistet werden. So ein Zusatzjob dauert in der Regel sechs Monate, kann aber bis
zu einem Jahr verlängert werden. Die Arbeit muss zusätzlich sein, damit keine reguläre Arbeit verdrängt wird.
Angesichts der Vielzahl von Antragstellern im Grünflächenbereich, in Pflegeeinrichtungen und anderen
sozialen Arbeitsfeldern darf man mit einigem Recht vermuten, dass es auch um den Ersatz von teureren
Regelarbeitskräften geht. Normales Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht oder zivilrechtliches
Werkvertragsrecht gelten für diese Arbeitsgelegenheiten nicht.
Mit dem Start des ALG II soll die Arbeitsförderung für Langzeitarbeitslose ausgebaut werden. Während von
anderen Maßnahmen nicht viel zu hören ist, geht es in großem Stil um den Ausbau von sogenannten 1-_Jobs oder Zusatzjobs. Der 1-_-Job soll jedoch die letzte Form der Integrationshilfen sein, man darf beim
Abschluss der sogenannten Eingliederungsvereinbarung also nach vorrangigen Alternativen der beruflichen
Wiedereinstiegsförderung fragen und ob denn diese alle verworfen werden.
Früher in der Fürsorge hatte so eine Tätigkeit den treffenden Namen Pflichtarbeit, denn sie ist Pflicht, eine
Ablehnung hat für den Arbeitslosen eine Kürzung oder Streichung des ALG II zur Folge. Die Vielzahl von
Bewerbungen auf solche Stellen macht jedoch deutlich, dass Arbeitssuchende angesichts der heutigen
Arbeitsmarktlage in 1-_-Jobs oft eher eine Chance als eine Pflicht sehen.
Wer eine bestimmte Sache gern tut, hat die Möglichkeit, sich dafür eine 1-_-Arbeitsgelegenheit in einem
Verein, in einer Kirche oder bei einer staatlichen Einrichtung zu organisieren, wenn der Träger mitspielt. Das
Arbeitsamt sieht solche Eigenbemühungen gern und unterstützt sie. Als Nebeneffekt hält man sich andere,
weniger sinnvolle Arbeitsförderungsangebote vom Leib. Vielleicht lässt sich hinterher eine ABM oder sonst
eine positive Förderung anschließen. Dies ist jedoch nicht als pauschale Empfehlung zu verstehen. Man muss
nämlich gut aufpassen, dass aus dem Einrichten einer solchen Pflichtbeziehung keine negativen Folgen für
das Vereinsleben entstehen, dass das freiwillige Engagement im Verein nicht verdrängt wird, dass 1-_-Jobs
die bezahlte Arbeit nicht ersetzen oder dass unangenehme Umgangsweisen entstehen.
Die Jobs haben Arbeitsförderungscharakter, es soll noch Spielraum für Bewerbungen auf normale Stellen
bleiben, es geht darum nur um 20 bis 30 Stunden pro Woche. Bei 1,50 _ je Stunde und 20 Stunden kommen
so 130 _ im Monat zum ALG II dazu. Allerdings ist das Leben mit Zusatzjob auch teurer als ohne, so dass
sich die finanzielle Notlage kaum entspannt. Man merkt sie aber nicht mehr so stark, weil man was zu tun hat.
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