Honorarvereinbarung - Kassenärztliche Vereinigung Schleswig
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Honorarvereinbarung - Kassenärztliche Vereinigung Schleswig
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) und dem BKK-Landesverband NORD wird unter Bezugnahme auf Artikel 21 des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 (GKV-GR 2000) vom 22.12.1999 gemäß § 3 des Gesamtvertrages vom 14. Juni 1988 für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 folgende Honorarvereinbarung geschlossen. 1. 1.1 Budgetierte Gesamtvergütung Das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden ärztlichen Leistungen mit Ausnahme der unter Abschnitt 2 aufgeführten Erstattungen wird von jeder Betriebskrankenkasse als budgetierte Gesamtvergütung je Mitglied und Quartal entrichtet. -2- 1.2 Die Basis für die Berechnung der Gesamtvergütung für die vier Quartale des Jahres 2000 bildet die für die vier Quartale vereinbarte Gesamtvergütung des Jahres 1999 abzüglich der Vergütung (soweit vorhanden) nach den unter Abschnitt Nr. 2 genannten Formblatt 3 Positionen. 1.3 Die nach Nr. 1.2 festgestellte Gesamtvergütung wird um 2 x 0,32 % entsprechend des Ausgleichsbetrages gem. Artikel 21 § 1 GKV-GR 2000 abgesenkt. 1.4 Die nach Nr. 1.3 festgestellte Gesamtvergütung des Jahres 1999 wird zur Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung im Sinne des Art. 11 Abs. 2 PsychThG erhöht. Der Erhöhungsbetrag ergibt sich aus der Umsetzung der Empfehlung des Landesschiedsamtes vom 04.07.00 über das Defizit des Jahres 1999 (mit Ausnahme der BKK Securvita). Dieser Betrag wird gleichmäßig auf die einzelnen Quartale aufgeteilt. Bei der BKK Securvita erfolgt eine Erhöhung gemäß der Entscheidung des Landesschiedsamtes vom 04.07.00 um 60 % des Defizites des Jahres 1999 vorbehaltlich der ausstehenden rechtskräftigen sozialgerichtlichen Entscheidung. Bei der BKK Dräger wird die Ausgangsbasis gem. Punkt 1.2 um das Teilbudget für psychotherapeutische Leistungen (Art. 11 PsychThG) nach der Anlage 2 des Honorarvertrages für das Jahr 1999 bereinigt und anschließend gem. Punkt 1.3 abgesenkt. Im Jahre 2000 werden die psychotherapeutischen Leistungen gemäß Formblatt 3 Position D-02-39-00 von der BKK-Dräger als Einzelleistung mit einem Punktwert von 7,88 DPfg erstattet. 1.5 Die nach Nr. 1.4 festgestellte Gesamtvergütung der vier Quartale des Jahres 1999 wird durch die Zahl der Mitglieder in den jeweiligen Quartalen des Jahres 1999 geteilt. Der so errechnete Ausgangsbetrag je Mitglied wird um die vom Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 71 Abs. 3 SGB V festgestellte Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen in Höhe von +1,43% angehoben. 1.6 Die nach 1.5 ermittelten Beträge je Mitglied und Quartal werden mit der Mitgliederzahl in den jeweiligen Abrechnungsquartalen 2000 multipliziert. Die Summe ergibt die budgetierte Gesamtvergütung für das jeweilige Abrechnungsquartal des Jahres 2000. -3- 2. Erstattungen außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung Von den schleswig-holsteinischen Betriebskrankenkassen werden im Jahre 2000 außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung nach den Formblatt 3 - Positionen erstattet: D-01-21-11 Die vertragsärztlichen Leistungen bei der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen mit einem Punktwert von 7,5 DPf. D-01-50-08 Sachkostenpauschalen ab 1.4.99 (für Leistungen nach QI.4 und QI.5 EBM, Herzkatheter Nr. 7250-7252) D-01-50-09 Sachkostenpauschalen ab 1.4.99 (für Leistungen nach QI.4 und QI.5 EBM, Herzkatheter Nr. 7250-7252) D-01-50-10 Sachkostenpauschale nach Nr.7154 (Schwangerschaftsabbruch) D-01-83-00 Regional vereinbarte nicht-budgetierte Leistungen D-01-83-01 Diabetesvereinbarung (nur Kosten, welche nach dieser Vereinbarung zusätzlich zum EBM vergütet werden) D-01-84-01 Modellvereinbarung ambulantes Operieren D-04-90-00 Dialysebehandlungen (Sachkosten) D-49-90-00 Vorsorge und Früherkennungsmaßnahmen mit einem Punktwert von 9,0 Pf. D-62-90-00 Schutzimpfungen mit einem Punktwert von 9,0 Pf. 3. Verrechnung der Zuzahlung nach § 32 Abs. 2 SGB V Die von den Vertragsärzten einbehaltenen Zuzahlungen sind von der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein mit der Quartalsabrechnung bekanntzugeben. Die Zuzahlungsbeträge werden mit der Gesamtvergütung je Quartal unter der Formblatt 3 Pos. F-99-90-84 verrechnet. -4- 4. Kostenerstattungen gemäß § 13 Absatz 2 SGB V Die schleswig-holsteinischen Betriebskrankenkassen weisen der Kassenärztlichen Vereinigung ggf. Kostenerstattungen nach, soweit es sich um Leistungen handelt, die bisher als Sachleistung gewährt wurden. Sofern sich der Anteil der Kostenerstattungen gegenüber 1999 erhöht, treten die Vertragspartner in eine gemeinsame Prüfung ein. Über die Abwicklung der aus der Einbindung der Kostenerstattungen in die Gesamtvergütung 2000 resultierenden Ansprüche erfolgt eine Verständigung im Jahr 2001. 5. Fremdarztleistungen Die Leistungen von Fremdärzten sind mit der Gesamtvergütung, die sich nach den Punkten 1. bis 4. ergibt, abgegolten. Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt der aufsichtsrechtlichen Nichtbeanstandung (§ 71 Abs. 4 SGB V) und wird nicht wirksam, bevor die Abgeordnetenversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein die erforderliche Genehmigung erteilt hat. Bad Segeberg/Hamburg, den 17.01.2002 gez. Dr. Bittmann gez. Schurwanz Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein BKK-Landesverband NORD -5- Protokollnotiz zur Honorarvereinbarung für das Jahr 2000 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein und dem BKK-Landesverband NORD zu 1.4) Erhöhungsbeträge zur Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung gemäß der Empfehlung des Landesschiedsamtes vom 04.07.2000. BKK Ahlmann DM 50.982,45 BKK Securvita DM 2.583.908,48 (zu 60%) BKK Alsen DM 17.393,87 BKK Hansestadt Lübeck DM 125.813,94 BKK Steinb. Temming DM 15.528,02 BKK Gruner und Jahr DM 16.479,87 Für die zum 01. Januar 1999 errichtete Betriebskrankenkasse Gruner und Jahr wird für das Jahr 2000 eine Kopfpauschale in Höhe von DM 904,- vereinbart. Diese wird nach der jeweiligen Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen auf die einzelnen Quartale aufgeteilt und bildet damit die endgültige Berechnungsbasis für zukünftige Honorarvereinbarungen. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass es nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Wohnortsprinzips bei Honorarvereinbarungen zu erheblichen Schwankungen der kassenspezifischen Punktwerte kommen kann. Vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen werden daher die für das Jahr 2000 vereinbarten Kopfpauschalen auch in den Jahren 2001 und 2002 unter Berücksichtigung der vereinbarten Veränderungsraten als budgetierte Gesamtvergütung gezahlt. Die KVSH stellt dem BKK-LV NORD zeitnah eine Tabelle mit den sich ergebenden Kopfpauschalen für das Jahr 2000 zur Verfügung. Bad Segeberg/Hamburg, den 17.01. 2002 gez. Dr. Bittmann gez. Schurwanz Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein BKK-Landesverband NORD