Erläuterung der Waffenarten - Eidgenössisches Justiz
Transcrição
Erläuterung der Waffenarten - Eidgenössisches Justiz
EJPD DFJP DFGP FDJP EIDGENÖSSISCHES JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT DÉPARTEMENT FÉDÉRAL DE JUSTICE ET POLICE DIPARTIMENTO FEDERALE DI GIUSTIZIA E POLIZIA FEDERAL DEPARTMENT OF JUSTICE AND POLICE Medienrohstoff – documentation pour les médias – documentazione per la stampa – media documentation Waffenart Erläuterung der Waffenart Geltende Regelung: Vorgesehene Regelung im VE-WG: Antike Waffe Hand- und Faustfeuerwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden; Hieb-, Stich-/ andere Waffen, die vor 1900 hergestellt wurden. Vom WG explizit ausgenommen Art. 27/28: Luftgewehre und -pistolen; im Gegensatz zu Softair Waffen werden vorwiegend Bleigeschosse verwendet. Vom WG ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 lit. b). Nur bei Verwechslungsgefahr mit echten Waffen: Druckluftwaffen/ CO2-Waffen Waffentragbewilligung Kopie d. schriftlichen Vertrags an kant. Behörde Art. 4 Abs. 1 Bst. f, Art. 10 Abs. 1 Bst. d Dolche feststehende, spitz zulaufende, weniger als 30 cm lange mit asymmetrischer oder symmetrischer Klinge Symmetrische D.: Trage-, ErwerbEinfuhr-, Vermittlungsverbot Asymetrische D.:Trageverbot Elektroschockgeräte Feuerwaffe Geräte, welche Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen. Erwerbs-, Trage-, Einfuhrverbot z. B. TASER (Ausnahmebewilligung) Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden und die von einer einzigen Person getragen und bedient werden können, d.h.: Vom WG bisher nur Hand- und Faustfeuerwaffen erfasst • Hand- und Faustfeuerwaffen „Verbotene Waffen“„privilegierte Waffen“ Art. 4 Abs. 1 Bst. c: Nur symmetrische Dolche sind Waffen (Waffenerwerbsschein); asymmetrische Dolche gelten als gefährliche Gegenstände (Art. 4 Abs. 5) Art. 4 Abs. 1 Bst. e; Art. 5 Abs. 1 Bst. c Erwerbs-, Trage-, Einfuhrverbot (Ausnahmebewilligung) Art. 4 Abs. 1: Erweiterter Geltungsbereich Regelung im Einzelnen vgl. dort 1 Waffenart Erläuterung der Waffenart • Faustfeuerwaffe Geltende Regelung: Vorgesehene Regelung im VE-WG: Waffenerwerbsschein WES (Handel) Art. 8; Art. 27 Granatwerfer, Panzerfäuste, leichte Maschinengewehre Feuerwaffe für den einhändigen Gebrauch (Pistolen und Revolver), auch „Kurzwaffe“ genannt. Schrftl. Vertrag (Privat) Waffenerwerbsschein (WES) Waffentragbewilligung Waffentragbewilligung Feuerwaffen, a) besonders gefährliche Nicht für Jagd oder Schiesssport geeignet; z.B. Repetierschrotflinten (Striker) b) Gebrauchsgegenstand vortäuschende z.B. Feueranzünder, der eigentlich eine Waffen ist. Gefährliche Gegenstände Gegenstände, die sich zur Bedrohung oder Verltzung von Menschen eignen, insbesondere Werkzeuge sowie Haushalts- und Sportgeräte: Granatwerfer/Panzerfäuste Erwerb-, Trage-, Ver- Art. 5 Abs. 1 Bst. abis, Art. 5 Abs. 1bis mittlungs-, Einfuhrver- Bst. b bot Erwerb-, Trage-, Verkauf-, Vermittlungs, Einfuhr-, Besitzverbot (Ausnahmebewilligung BAP möglich) - Golf-, Baseball-, Tennisschläger - Hammer, Meissel, Küchenmesser - asymmetrische Dolche, Säbel, Degen, Bajonette, Schwerter - Messer ohne automatischem Auslösemec hanismus Feuerwaffen, welche vornehmlich militärischen Zwecken dienen. „Verbotene Waffen“„privilegierte Waffen“ Vom WG nicht erfasst Art. 7b; Art. 31 Abs. 1 Bst. c; Art. 33 Abs. 1 Bst. f, Art. 34 Abs. 1 Bst. i Trageverbot an öffentlich zugänglichen Orten, falls Missbrauchsabsicht offensichtlich Beschlagnahme; evtl. Übertretung, oder Vergehen - Art. 5 Abs. 1bis und 2: 2 Waffenart Erläuterung der Waffenart schwere Maschinengewehre Werden vom Kriegsmaterialgesetz erfasst. Halbautomatische Waffe Selbstladewaffe, bei der nach Abgabe des ersten Schusses alle weiteren Funktionen von der Waffe selber ausgeführt werden. Im Gegensatz zu den vollautomatischen Waffen wie der Maschinenpistole muss jedoch zum Abfeuern der Abzug für jeden Schuss einzeln betätigt werden. Vorgesehene Regelung im VE-WG: Besitz- und Schiessverbot (Ausnahmebewilligung BAP möglich) Umgebaute Seriefeuerwaffen Handfeuerwaffe Geltende Regelung: Feuerwaffe für den beidhändigen Gebrauch (Gewehr, Flinte, Büchse), auch „Langfeuerwaffe“ genannt. Art. 5 Abs. 5: Art. 5 Abs. 1 Bst. a, Abs. 5: Erwerb-, Trage-, Ver- Erwerb-, Trage-, Vermittlungs-, Vermittlungs-, Einfuhrver- kaufs-, Einfuhr- und Besitzverbot bot Abgeänderte halbautomatische OrdonAbgeänderte halbau- nanzwaffen gelten nicht als umgebaute tomatische OrdonSeriefeuerwaffen nanzwaffen gelten nicht als umgebaute Seriefeuerwaffen WES(Handel) Art. 8; Art. 27 Schrftl. Vertrag (Privat) WES Waffentragbewilligung Waffentragbewilligung Imitationswaffen Gegenstände, mit denen keine Geschosse abgefeuert werden können, die aber echten Waffen zum Verwechseln ähnlich sehen. - Art. 4 Abs. 1 Bst. f, Art. 10 Abs. 1 Bst. d Nur bei Verwechslungsgefahr mit echten Waffen: Kopie schriftlicher Vertrag an kant. Behörde Jagdwaffen s. Repetiergewehr Kaninchentöter Kleinkalibrige einschüssige Faustfeuerwaffe, i. d. R. Pistole, aus der Geschosse mit schwacher Ladung abgegeben werden. Diese „Verbotene Waffen“„privilegierte Waffen“ WES (Handel) Art. 10 Abs. 1 Bst. c Kopie schriftlicher Vertrag an kant. Be- 3 Waffenart Erläuterung der Waffenart Geltende Regelung: Waffe ist für die Tötung von Kleinvieh, wie z. B. Kaninchen, aus nächster Nähe konzipiert. Kleinwaffen Zum militälischen Gebrauch konstruierte Feuerwaffen wie Revolver, Pistolen, Karabiner, Sturmgewehre, Maschinengewehre, tragbare Flug- und Panzerabwehrwaffen, Raketenwerfer (UNTerminologie) Vorgesehene Regelung im VE-WG: hörde WG, (Einfuhr, Erwerb) KMG (Ausfuhr, Art. 4 Abs. 1 lit. a diese Geräte werden als „Feuerwaffen“ erfasst Durchfuhr) Laser- und Nachtsichtzielgeräte Auf Feuerwaffen montierbare Zielvorrichtungen, die eine schnelle Zielerfassung resp. eine Zielerfassung auch bei Dunkelheit ermöglichen. Erwerb-, Trage-, Ver- Art. 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 Bst. e mittlungs-, EinfuhrverErwerb-, Trage-, Verkauf-, Vermittlungsbot , Einfuhr-, Besitzverbot Gelten als „Waffenzubehör“ Messer Messer, die geöffnet insgesamt mind. 12 cm lang sind, deren Klingen länger als 5 cm sind und die einen einhändig bedienbaren Schwenk-, Klapp-, Fall-, Spring- oder anderer Auslösemechanismus aufweisen gelten als Waffen. (Ausnahmebewilligung BAP möglich) Tragverbot; bei automatischem Öffnungsmechanismus zusätzlich Vermittlungs- und Einfuhrverbot Munition Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird. Nur Messer mit automatischem Öffnungsmechanismus und die sog. „Schmetterlingsmesser“ werden als solche erfasst: Erwerbs-, Trage-, Verkaufs, Einfuhrverbot. - Erwerber muss sich ausweisen Art. 1 Abs. 1, Art . 4 Abs. 4; Art. 15, Art. 21 - kein Hinderungs grund Nur an Personen ohne Hinderungsgrund; - Buchführungs pflicht d. Händler Buchführungspflicht der Waffenhändler; besondere Regelung des Erwerbs an Schiessanlässen Verbot von Spezi- „Verbotene Waffen“„privilegierte Waffen“ Art. 4 Abs. 1 Bst. c: 4 Waffenart Erläuterung der Waffenart Geltende Regelung: Vorgesehene Regelung im VE-WG: almunition gem. Art. 17 WV Munitionsbestandteil Der Begriff umfasst sämtliche Bestandteile einer Patrone (Hülse, Treibladung, Zündhütchen, Geschoss). wie Munition Art. 1 Abs. 1; Art. 15 Nur an Personen ohne Hinderungsgrund Buchführungspflicht der Waffenhändler; besondere Regelung des Erwerbs an Schiessanlässen Nachbildung von einschüssigem Vorderlader Kopie einer historischen Feuerwaffe, die von der Laufmündung aus geladen wird und mit der jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann. Öffentlich zugänglicher Ort Der Begriff der öffentlich zugänglichen Orte ist weiter gefasst als der der Öffentlichkeit. Neben den jederzeit für die Allgemeinheit zugänglichen Orten wie etwa Strassen, Pärke, Bahnhöfe sind hiermit auch z. B. der Allgemeinheit zugängliche Bereiche von Geschäften, Kinos, Restaurants, Nachtclubs gemeint, die in der Regel zwar Privatpersonen gehören, grossen Teilen der Allgemeinheit aber zumindest zu bestimmten Zeiten offen stehen. Art. 7b: Persönliche Waffen der Wehrpflichtigen, fallen mit Übergabe ins Privateigentum des ehemaligen Wehrmannes in den Geltungsbereich des WG (z.B. Sturmgewehre, Karabiner 11, Langgewehr 11 und Karabiner 31) Art. 5 Abs. 5: Ordonnanzwaffe Repetiergewehr Einläufiges, mehrschüssiges Gewehr, bei dem das Einführen der Patronen aus dem Magazin in das Patronenlager des Laufes ebenso wie das Entfernen der abgeschossenen Hülse und das „Verbotene Waffen“„privilegierte Waffen“ schrftl. Vertrag beim Erwerb Art. 10 Abs. 1 Bst. a Kopie schriftlicher Vertrag an kant. Behörde Missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände Polizeiliche Beschlagnahme evtl. Übertretung oder Vergehen nach Übergang ins Privateigentum WES-pflichtig schrftl. Vertrag für Erwerb nach Übergang ins Privateigentum WES-pflichtig Art. 10 Abs. 1 Bst. b: Kein Waffenerwerbsschein notwendig; 5 Waffenart Erläuterung der Waffenart Geltende Regelung: Spannen des Verschlusses durch Betätigung des letzteren mit der Hand erfolgt. Repetierer kommen heute hauptsächlich als Jagdwaffen zum Einsatz. Schalldämpfer Waffenzubehör Vorgesehene Regelung im VE-WG: Kopie schriftlicher Vertrag an kant. Behörde Erwerb-, Trage-, Ver- Art. 4 Abs. 2 Bst. b, 5 Abs. 1 Bst. e mittlungs-, EinfuhrverErwerb-, Trage-, Verkauf-, Vermittlungsbot , Einfuhr-, Besitzverbot (Ausnahmebewilligung BAP möglich) Schlagringe, Schlagruten, Wurfsterne, Wurfmesser, Schleudern Schlagstöcke Erwerb-, Trage-, Ver- Art. 5 Abs. 1 Bst. c: mittlungs-, EinfuhrverErwerb-, Trage-, Verkauf-, Vermittlungsbot , Einfuhr-, Besitzverbot Ausnahme: Schlagstöcke s.dort Werden v.a. auch im Sicherheitsdienst verwendet. Ausnahmebewilligung, Art. 5 Abs. 1 Bst. c Waffentragbewilligung WES, Waffentragbewilligung Schreckschus swaffen Schusswaffenähnliches Gerät, dessen Lauf vollständig verschlossen ist und nur Druckaustrittsöffnungen aufweist. -nicht erfasst Nur bei Verwechslungsgefahr mit echten Waffen: Kopie schriftlicher Vertrag an kant. Behörde Art. 4 Abs. 1 Bst. f, Art. 10 Abs. 1 Bst. d Schusswaffenspuren Spuren, die beim Abfeuern einer Schusswaffe (Feuerwaffe) bzw. bei der physischen Einwirkung eines Geschosses auf ein Objekt hinterlassen werden. Sie lassen Rückschlüsse auf die Art der Waffe und der verwendeten Munition sowie auf die Schussdistanz und –richtung zu. Seriefeuerwaffe Automatische Waffe, die so lange schiesst, wie der Abzug ge- „Verbotene Waffen“„privilegierte Waffen“ Art. 31a Abs. 1 Bst. e: Datenbank bei der Zentralstelle Wafffen Erwerbs-, Trage-, Art. 5 Abs. 1bis und 2: 6 Waffenart Softair Waffe Sprayprodukte Sportwaffen Tatmunition Erläuterung der Waffenart Geltende Regelung: Vorgesehene Regelung im VE-WG: drückt und Munition zugeführt wird. Schusswaffen dieser Art dienen v. a. zu Kriegszwecken (Maschinengewehr, Maschinenpistole). Einfuhrverbot Besitz- und Schiessverbot Diese funktionieren entweder mit Druckluft, CO2 oder elektrischem Antrieb und sind zum Verschiessen von Plastikgeschossen geeignet. Meist handelt es sich bei Softair Waffen um detailgetreue Kopien von erwerbsscheinpflichtigen oder sogar verbotenen Schusswaffen. Auch Spezialisten können diese oft erst aus nächster Nähe als Imitate identifizieren. Gerade diese Ähnlichkeit mit echten Waffen führt dazu, dass diese Gegenstände sich einer grossen Beliebtheit erfreuen und auch zu kriminellen Zwecken gekauft und benutzt werden. Die Verwechselbarkeit bewirkt ein grosses Missbrauchs- und Gefährdungspotenzial. nicht erfasst Sprayprodukte zur Selbstverteidigung der Giftklassen 1 und 2 gem. Giftgesetz Waffenerwerbsschein (Handel) Waffentragbewilligung Art. 8; Art. 27: kein Rechtsbegriff, Privilegierung einiger Handfeuerwaffen, die als klassische Sportwaffen gelten beim Erwerb Art. 10 Abs. 1 Bst. b vgl. « Munition » Art. 31a Abs. 1 Bst. e. Zu Sportzwecken hergestellte Waffen Geschosse oder Teile derselben, die bei der Begehung von Straftaten Verwendung fanden. Diese werden gesammelt und untersucht. Durch den Vergleich mit Beschussmaterial von sichergestellten Feuerwaffen können Tatwaffen identifiziert werden. Die Tatmunition kann so als Beweisstück zur Lösung von Kriminalfäl- „Verbotene Waffen“„privilegierte Waffen“ (Ausnahmebewilligung BAP möglich) Nur bei Verwechslungsgefahr mit echten Waffen: Kopie schriftlicher Vertrag an kant. Behörde Art. 4 Abs. 1 Bst. f, Art. 10 Abs. 1 Bst. d Waffenerwerbsschein Waffentragbewilligung kein Rechtsbegriff, Privilegierung einiger Handfeuerwaffen, die als klassische Sportwaffen gelten beim Erwerb Datenbank bei der Zentralstelle Waffen 7 Waffenart Erläuterung der Waffenart Geltende Regelung: Vorgesehene Regelung im VE-WG: len dienen. Typenprüfung Technische Prüfung zur Bestimmung, ob es sich bei einer Waffe um eine verbotene Serienfeuerwaffe oder um eine halbautomatische Waffe handelt. Diese Prüfung wird von der Zentralstelle Waffen des Bundesamtes für Polizei durchgeführt. Waffenbestandteile a) Als besonders konstruierte Waffenbestandteile gelten Bestandteile von Feuerwaffen, die speziell für diese Waffen entwickelt oder abgeändert wurden und zu keinem anderen Zweck verwendbar sind. a) besonders konstruierte b) wesentliche Zündhütchen b) Als wesentliche Waffenbestandteile gelten die Hauptbestandteile einer Feuerwaffe ( z. B. Griffstück, Verschluss, Lauf ). Kleine Kapsel im Heck der Patrone, die den Zündsatz zur Entflammung des Schiesspulvers enthält. Art. 32 a) Erwerbs-, Trage-, Einfuhrverbot für bes. konstr. Bestandteile von Seriefeuerwaffen b) wie zugehörige Feuerwaffen normiert Als Munitionsbestandteil erfasst Art. 4 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. a, Art. 8 und 27: a) Besitzes-,Erwerbs -, Verkaufs-, Trage-, Einfuhrverbot für bes. konstr. Bestandteile von Seriefeuerwaffen b) wie zugehörige Feuerwaffen normiert Art. 21 Abs. 1 Buchführungspflicht der Waffenhändler Buchführungspflichtig „Verbotene Waffen“„privilegierte Waffen“ 8