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Amt der Tiroler Landesregierung
Wasser-, Forst- und Energierecht
Amtssigniert. SID2014111038610
Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at
MMag. Evelyn Holzinger
lt. Verteiler
Telefon +43(0)512/508-2477
Fax +43(0)512/508-742475
[email protected]
DVR:0059463
Gemeinde Iselsberg-Stronach;
Projekt: Wasserversorgungsanlage – Erweiterung Transportleitung Feriendorf wasserrechtliche Überprüfung
Geschäftszahl
Innsbruck,
IIIa1-W-5151/79
11.11.2014
BESCHEID
Die Gemeinde Iselsberg-Stronach betreibt die unter der Postzahl 7/2605 des Wasserbuches für den
Verwaltungsbezirk Lienz eingetragene Wasserversorgungsanlage Iselsberg-Stronach.
Mit den Spruchteilen A und B des Bescheides vom 23.07.2012, Zahl IIIa1-W-5151/45, haben der
Landeshauptmann von Tirol und die Tiroler Landesregierung der Gemeinde Iselsberg-Stronach, vertreten
durch Bürgermeister Thomas Tschapeller, Iselsberg 30, 9992 Iselsberg-Stronach, die wasser- und
naturschutzrechtliche Bewilligung für den Austausch und den Neubau der Transportleitung vom
Hochbehälter Feriendorf (BW70711004) bis zum bestehenden Armaturenschacht auf dem Gst. Nr. 448/23,
GB 85015 Iselsberg, nach Maßgabe eines näher bezeichneten Einreichprojektes und unter Vorschreibung
von Nebenbestimmungen erteilt.
Mit Schriftsatz vom 30.10.2013, eingelangt am 04.11.2013, hat die Gemeinde Iselsberg-Stronach,
vertreten durch Bürgermeister Thomas Tschapeller, Iselsberg 30, 9992 Iselsberg-Stronach, die
Fertigstellung
der
mit
Bescheid
vom
23.07.2012,
Zahl
IIIa1-W-5151-45,
wasserrechtlich
und
naturschutzrechtlich bewilligten Anlage angezeigt. Laut der zitierten Mitteilung der Gemeinde IselsbergStronach wurden alle im Bewilligungsbescheid formulierten Auflagen eingehalten. Gleichzeitig hat die
Gemeinde Iselsberg-Stronach den Ausführungsplan vom 29.10.2013, verfasst von DI Erich Olsacher, 9841
Winklern im Mölltal Nr. 26, in dreifacher Ausfertigung vorgelegt.
Heiliggeiststraße 7-9, 6020 Innsbruck, ÖSTERREICH / AUSTRIA - http://www.tirol.gv.at
Bitte Geschäftszahl immer anführen!
-2-
Kurzbeschreibung:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.2012, Zahl Illa1-W-5151/45, wurde der
Gemeinde Iselsberg-Stronach die wasserrechtliche
Wasserversorgungsanlage Feriendorf erteilt.
Bewilligung
für
die
Erweiterung
der
Die Bewilligung umfasst:
1. Errichtung einer neuen Transportleitung.
2. Verlegung
eines
Stromversorgungskabels
und
einer
Leerverrohrung
zur
Aufnahme
eines
Steuerkabels.
3. Verlegung von zwei Wasserleitungssträngen für die Versorgung zweier Viehtränken.
4. Erneuerung der Überlauf- und Entleerungsleitung des Hochbehälters Feriendorf (BW70711004).
Wie aus dem vorgelegten Ausführungsplan hervorgeht, wurde die Anlage bis auf geringfügige
Trassenverschiebungen, die durch Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten erforderlich waren, im
Wesentlichen projekt- und bescheidgemäß ausgeführt.
Berührte Grundstücke:
Durch die angeführte Anlage werden folgende Grundstücke des GB 85015 Iselsberg berührt:
452, 451/1, 448/23 und 448/15.
SPRUCH
Über dieses Ansuchen entscheidet der Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde gemäß
§ 99 Abs. 1 lit. c Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch
BGBl. l Nr. 54/2014, gemäß den §§ 11, 12, 13, 21, 22, 111, 112 und 121 WRG 1959 wie folgt:
Spruchteil A
Nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung der Änderungen und
wasserrechtliche Überprüfung
I.
Nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung der Änderungen:
Dem Antrag wird Folge gegeben.
Der Landeshauptmann von Tirol erteilt der Gemeinde Iselsberg-Stronach, vertreten durch Bürgermeister
Thomas Tschapeller, Iselsberg 30, 9992 Iselsberg-Stronach, die nachträgliche wasserrechtliche
Bewilligung für die im Zuge der Errichtung der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde IselsbergStronach gegenüber dem mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler
Landesregierung vom 23.07.2012, Zahl llla1-W-5151/45, bewilligten Projekt erfolgten Änderungen nach
Maßgabe des vorgelegten Ausführungsplanes vom 29.10.2013, verfasst von DI Erich Olsacher, 9841
-3Winklern im Mölltal Nr. 26, und der Spruchpunkte II. bis V. des Spruchteiles A des gegenständlichen
Bescheides.
Diese Bewilligung betrifft im Wesentlichen folgende Projektsänderungen:
Durch die Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten waren geringfügige Trassenverschiebungen
erforderlich.
II.
Maß und Art der Wasserbenutzung gemäß § 13 WRG 1959:
Die der Gemeinde Iselsberg-Stronach auf der Grundlage der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft
Lienz vom 14.09.1971, Zahl ll-1139/3, und vom 27.01.2004, Zahl 800-408/55, eingeräumten
Wasserbenutzungsrechte an der gesamten Schüttung der „Feriendorfquellen 2 – 4, QU70711001“, und der
„Tschapellerquellen 1 + 2, QU70711012“, werden nicht verändert.
III.
Befristung des Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 21 WRG 1959:
Für die Wasserbenutzungsrechte gemäß den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom
14.09.1971, Zahl ll-1131/3, und vom 27.01.2004, Zahl 800-408/55, gelten die in den zitierten Bescheiden
festgelegten Befristungen – das Wasserbenutzungsrecht an den „Feriendorfquellen 2 – 4, QU70711001“,
ist auf die Dauer des Bestandes der Anlage verliehen, das Wasserbenutzungsrecht an den
Tschapellerquellen 1 + 2, QU70711012“, ist mit 31.12.2050 befristet – weiterhin.
IV. Wasserrechtliche Überprüfungserklärung:
Es wird festgestellt, dass die Errichtung der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Iselsberg-Stronach,
Erweiterung
Transportleitung
Feriendorf
–
unter
Berücksichtigung
des
Spruchteiles
A/I.
des
gegenständlichen Bescheides (nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für Änderungen) und nach
Maßgabe des signierten Ausführungsplanes vom 29.10.2013, verfasst von DI Erich Olsacher,
9841 Winklern im Mölltal Nr. 26, mit der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler
Landesregierung vom 23.07.2012, Zahl llla1-W-5151/45, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung
übereinstimmt.
Die ausgeführte Erweiterung der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Iselsberg-Stronach wird daher
wasserrechtlich für überprüft erklärt.
V.
Für
Nebenbestimmungen:
die
überprüft
erklärten
sowie
nachträglich
wasserrechtlich
bewilligten
Anlagenteile
der
Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Iselsberg-Stronach, Erweiterung Transportleitung Feriendorf,
gelten die Nebenbestimmungen 1. – 3. des Spruchpunktes V./C) des Spruchteiles A des Bescheides des
Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 23.07.2013, Zahl llla1-W-5151/45, als
Dauerauflagen weiterhin.
-4-
Spruchteil B
Kosten
Gemäß § 1 Abs. 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007, LGBl. Nr. 10/2007, wird die
Kommissionsgebühr mit insgesamt EURO 48,00 (3 Amtsorgane anlässlich der mündlichen Verhandlung
am 29.10.2014 für je 1/2 Stunden insgesamt 3/2 Stunden zu je EURO 16,00 pro angefangene halbe
Stunde) festgesetzt.
Der Gesamtbetrag in der Höhe von EURO 48,00 ist gemäß den §§ 76 – 78 Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
161/2013 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides mittels beiliegendem Zahlschein zur
Einzahlung zu bringen.
Die Überweisung hat bei der HYPO TIROL BANK AG – IBAN: AT825700000200001000, BIC: HYPTAT22
– unter Angabe der Geschäftszahl - zu erfolgen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der
Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie
hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides beim
Landeshauptmann von Tirol (Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Wasser-, Forst- und
Energierecht, Heiliggeiststraße 7-9, 6020 Innsbruck) schriftlich, telegraphisch, mittels Telefax oder E-Mail
einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Sie
können
das
Rechtsmittel
auch
mit
dem
entsprechenden
Online-Formular
unter
www.tirol.gv.at/formulare einbringen (dabei handelt es sich um die sicherste elektronische Form der
Einbringung. Sie erhalten sofort nach dem Senden eine elektronische Eingangsbestätigung). Eine
rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
In der Beschwerde kann die Durchführung
Landesverwaltungsgericht beantragt werden.
einer
mündlichen
Verhandlung
vor
dem
-5-
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensablauf:
Die Gemeinde Iselsberg-Stronach betreibt die unter der Postzahl 7/2605 des Wasserbuches für den
Verwaltungsbezirk Lienz eingetragene Wasserversorgungsanlage Iselsberg-Stronach.
Mit den Spruchteilen A und B des Bescheides vom 23.07.2012, Zahl IIIa1-W-5151/45, haben der
Landeshauptmann von Tirol und die Tiroler Landesregierung der Gemeinde Iselsberg-Stronach, vertreten
durch Bürgermeister Thomas Tschapeller, Iselsberg 30, 9992 Iselsberg-Stronach, die wasser- und
naturschutzrechtliche Bewilligung für den Austausch und den Neubau der Transportleitung vom
Hochbehälter Feriendorf (BW70711004) bis zum bestehenden Armaturenschacht auf dem Gst. Nr. 448/23,
GB 85015 Iselsberg, nach Maßgabe eines näher bezeichneten Einreichprojektes und unter Vorschreibung
von Nebenbestimmungen erteilt.
Mit Schriftsatz vom 30.10.2013, eingelangt am 04.11.2013, hat die Gemeinde Iselsberg-Stronach,
vertreten durch Bürgermeister Thomas Tschapeller, Iselsberg 30, 9992 Iselsberg-Stronach, die
Fertigstellung
der
mit
Bescheid
vom
23.07.2012,
Zahl
IIIa1-W-5151-45,
wasserrechtlich
und
naturschutzrechtlich bewilligten Anlage angezeigt. Laut der zitierten Mitteilung der Gemeinde IselsbergStronach wurden alle im Bewilligungsbescheid formulierten Auflagen eingehalten. Gleichzeitig hat die
Gemeinde Iselsberg-Stronach den Ausführungsplan vom 29.10.2013, verfasst von DI Erich Olsacher, 9841
Winklern im Mölltal Nr. 26, in dreifacher Ausfertigung vorgelegt.
Im Zuge des Vorprüfungsverfahrens hat sich der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige
Andreas Gander mit Schriftsatz vom 26.08.2014, Zahl BBA Lienz – 451/711-43, zum gegenständlichen
Verfahren geäußert.
Der Landeshauptmann von Tirol als Wasserwirtschaftliches Planungsorgan hat mit Schreiben vom
14.11.2013, Zahl VlhPlanOrg-850/WV/630, eine Stellungnahme abgegeben.
Mit Schreiben vom 08.01.2014, Zahl WR/B-118/5-2014, hat die Bezirkshauptmannschaft Lienz, Umwelt,
mitgeteilt, dass gegenständliche Angelegenheit aus naturkundefachlicher Sicht korrekt errichtet und die
naturkundefachlichen Nebenbestimmungen eingehalten wurden.
Am 29.10.2014 hat in der gegenständlichen Angelegenheit die mündliche Verhandlung stattgefunden. In
deren Rahmen hat der wasserwirtschaftliche Amtssachverständige Andreas Gander sowie der
naturkundefachliche Amtssachverständige DI Josef Thaler eine Stellungnahme abgegeben. Ebenso haben
Mag. Dr. Albin Egger in Vertretung seines Vaters Albin Egger, Josef Kollnig und der Bürgermeister der
Gemeinde Iselsberg-Stronach zum gegenständlichen Verfahren eine Stellungnahme abgegeben. Mag. Dr.
Albin Egger war ohne Vollmacht bei der mündlichen Verhandlung anwesend. Nach Aufklärung durch die
Verhandlungsleiterin sagte Mag. Dr. Albin Egger zu, binnen 14 Tagen eine schriftliche Vollmacht an die
Wasserrechtsbehörde zu übermitteln.
-6Mit Schreiben vom 29.10.2014, eingelangt am 10.11.2014, hat Mag. Dr. Albin Egger der
Wasserrechtsbehörde eine schriftliche Vollmacht übermittelt.
II. Sachverhalt:
1. Allgemeine Beschreibung:
Die Gemeinde Iselsberg-Stronach betreibt die unter der Postzahl 7/2605 des Wasserbuches für den
Verwaltungsbezirk Lienz eingetragene Wasserversorgungsanlage.
Das Wasserbenutzungsrecht der Gemeinde Iselsberg - Stronach im Zusammenhang für den
Versorgungsbereich Feriendorf „Lienzer Dolomiten“ erstreckt sich auf die gesamte Schüttung der
Feriendorfquellen 1 bis 4 (QU70711001). Wie aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom
27.01.2004, Zahl 800-408/55 hervorgeht, wurde der Quellast 1 der Feriendorfquellen 1 bis 4
(QU70711001)
im
Herbst
2003
durch
Abdichtung
des
Quellzulaufes
stillgelegt.
Das
Wasserbenutzungsrecht wurde auf die Dauer des Bestandes der Wasserversorgungsanlage verliehen.
Das Wasserbenutzungsrecht für die Beileitung der Tschapellerquellen 1+2 (QU70711012) erstreckt sich
auf die gesamte Schüttung. Das Wasserbenutzungsrecht wurde befristet bis 31.12.2050 erteilt.
Die Anlage wurde bis auf geringfügige Trassenverschiebungen, die durch Anpassung an die örtlichen
Gegebenheiten erforderlich waren, im Wesentlichen projekt- und bescheidgemäß ausgeführt.
Durch die geplante Anlage werden die Grundstücke des GB 85015 Iselsberg berührt:
452, 451/1, 448/23 und 448/15.
2. Ergänzende Feststellungen aus siedlungswasserwirtschaftlicher Sicht:
Im Zuge eines am 25.08.2014 im Beisein des Wassermeisters der Gemeinde Iselsberg-Stronach, Herrn
Michael Eder, durchgeführten Lokalaugenscheines wurde die gesamte Rohrleitungstrasse, die Überlaufund Entleerungsleitung, sowie der Armaturenschacht besichtigt. Dabei konnte festgestellt werden, dass
sich die besichtigten Anlagenteile in einem
Betriebszustand befanden.
ordnungsgemäßen und einwandfreien Bau- und
Die gegenständliche Anlage entspricht dem Stand der Technik.
Von der Gemeinde Iselsberg-Stronach wird zur Betreuung der Anlage als fachlich geeignete Person
der Gemeindevorarbeiter und Wassermeister, Michael Eder, namhaft gemacht.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht besteht gegen die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung und
wasserrechtliche Überprüfung der gegenständlichen Anlage kein Einwand.
Nebenbestimmungen:
Die wasserwirtschaftliche Nebenbestimmungen 1. – 3. des Spruchpunktes V./A) und 1. – 6. des
Spruchpunktes V./B) des Spruchteiles A des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol und der
Tiroler Landesregierung vom 23.07.2012, Zahl llla1-W-5151/45, wurden erfüllt.
Die Nebenbestimmungen 1. – 3. (Allgemeine Hinweise) des Spruchpunktes V. des Spruchteiles A des
Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 23.07.2012,
Zahl llla1-W-5151/45, wurden eingehalten.
-7Die wasserwirtschaftlichen Nebenbestimmungen 1. – 3. des Spruchpunktes V./C) des Spruchteiles A des
Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 23.07.2012,
Zahl llla1-W-5151/45, bleiben als Dauervorschreibungen aufrecht.
Da die gegenständliche Anlage bis auf geringfügige Trassenverschiebungen, durch Anpassungen an die
örtliche Gegebenheit im Wesentlichen projekt- und bescheidgemäß errichtet wurde und dem Stand der
Technik entspricht, bestehen gegen die wasserrechtliche Überprüfung aus wasserwirtschaftlicher Sicht
keine Bedenken.
3. Ergänzende Feststellungen aus naturkundefachlicher Sicht:
Die naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen des Spruchpunktes ll. des Spruchteiles B des
Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 23.07.2012,
Zahl llla1-W-5151/45, wurden eingehalten.
4. Stellungnahmen der Parteien und Beteiligten:
a)
Das Wasserwirtschaftlich Planungsorgan hat gegen die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung
und wasserrechtliche Überprüfung der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Iselsberg-Stronach,
Erweiterung Transportleitung Feriendorf, keinen Einwand erhoben, sofern die Vorschreibungen des
siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen in den Bescheid aufgenommen werden.
b)
Der Vertreter der Gemeinde Iselsberg-Stronach hat das Verhandlungsergebnis zustimmend zur
Kenntnis genommen.
c)
Mag. Dr. Albin Egger hat im Zuge der mündlichen Verhandlung am 29.10.2014 keinen Einwand
gegen das beantragte Vorhaben, die wasserrechtliche Überprüfung der Wasserversorgungsanlage
der Gemeinde Iselsberg-Stronach, Erweiterung Transportleitung Feriendorf, erhoben.
d)
Die weiteren Parteien haben gegen die Überprüfung der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde
Iselsberg-Stronach, Erweiterung Transportleitung Feriendorf, keine Einwände erhoben.
III. Beweiswürdigung:
1. Die
Ausführungen
zu
den
bestehenden
Wasserbenutzungsrechten
unter
1.
der
Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides sind das Ergebnis einer Einsichtnahme in
das Wasserbuch.
2. Die Beschreibung des Vorhabens ergibt sich aus dem Ausführungsplan vom 29.10.2013, verfasst von
DI Erich Olsacher, 9841 Winklern im Mölltal Nr. 26, und der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen
Amtssachverständigen Andreas Gander vom 26.08.2014, Zl. BBA Lienz – 451/711-43.
3. Die ergänzenden wasserwirtschaftlichen Feststellungen stützen sich auf die wasserwirtschaftliche
Stellungnahme vom 26.08.2014, Zl. BBA Lienz – 451/711-43, sowie die ergänzenden Ausführungen
des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen Andreas Gander im Rahmen der mündlichen
Verhandlung am 29.10.2014. Die Aussagen des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen hat
kein(e) Partei oder Beteiligter in Zweifel gezogen. Dementsprechend lauten die Feststellungen unter
Punkt 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides.
-84. Die ergänzenden Feststellungen aus naturkundefachlicher Sicht stützen sich auf das Schreiben der
Bezirkshauptmannschaft Lienz, Umwelt, vom 08.01.2014, Zl. WR/B-118/5-2014 Dementsprechend
lautet die Feststellung unter Punkt 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides.
5. Das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan hat mit Schriftsatz vom 14.11.2013, Zahl VlhPlanOrg850/WV/630,
zum
Vorhaben
eine
Stellungnahme
Wasserrechtsbehörde unter Punkt 4./a) der
Bescheides zusammengefasst wiedergegeben.
abgegeben.
Dessen
Sachverhaltsdarstellung
Aussage
des
hat
die
gegenständlichen
6. Der Vertreter der Gemeinde Iselsberg-Stronach hat sich zum Verhandlungsergebnis im Rahmen der
mündlichen Verhandlung am 29.10.2014 geäußert. Dementsprechend lautet die Feststellung unter
Punkt 4./b) der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides.
7. Albin Egger, vertreten durch seinen Sohn Mag. Dr. Albin Egger, hat gegen die Überprüfung der
Wasserversorgungsanlage
der
Gemeinde
Iselsberg-Stronach,
Erweiterung
Transportleitung
Feriendorf, keinen Einwand erhoben. Dementsprechend lautet die Feststellung unter Punkt 4./c) der
Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides.
8. Die weiteren Parteien haben gegen die Überprüfung der gesamten gegenständlichen Anlage der
Wasserversorgungsanlage der Gemeinde
Feriendorf, keine Einwände erhoben.
Iselsberg-Stronach,
Erweiterung
Transportleitung
IV. Rechtliche Beurteilung:
A) Wasserrechtliche Überprüfung und nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung (Spruchteil A):
1.
Allgemeines:
Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 ist die Ausführung einer nach den Bestimmungen des WRG 1959
bewilligungspflichtigen Wasseranlage unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen
Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden
Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, die
Messergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen
und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige
Abweichungen, die öffentlichen Interessen und fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der
Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
Wird bei einer Fristüberschreitung eine Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die
Anlage als fristgerecht ausgeführt (§ 112 Abs. 1 WRG 1959).
Entsprechend der zitierten Bestimmung hat die Wasserrechtsbehörde ein Verfahren durchgeführt, um zu
prüfen, ob die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom
23.07.2012, Zahl llla1-W-5151/45, wasserrechtlich bewilligte Wasserversorgungsanlage der Gemeinde
Iselsberg-Stronach, Erweiterung Transportleitung Feriendorf, bescheid- und projektgemäß ausgeführt
worden ist.
Das Verfahren hat gezeigt, dass die Errichtung der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde IselsbergStronach, Erweiterung Transportleitung Feriendorf, im Einklang mit dem zitierten Bewilligungsbescheid
erfolgt ist Es hat sich nur eine geringfügige Trassenverschiebung ergeben, die durch Anpassung an die
örtlichen Gegebenheiten erforderlich war. Diese geringfügige Abweichung bedarf einer ergänzenden
nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 9 WRG 1959.
-9Im Zuge des Verfahrens hat sich keine Partei oder Beteiligter gegen die Feststellung der
wasserrechtlichen Überprüfung ausgesprochen. Die festgestellten Abweichungen gegenüber der mit
Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 23.07.2012, Zahl llla1W-5151/45 (Trassenänderung), erteilten wasserrechtlichen Bewilligung beeinträchtigen keine öffentlichen
Interessen und eine fremden Rechte.
Mit Spruchteil A/l. und A/IV. des gegenständlichen Bescheides hat die Wasserrechtsbehörde daher die
Änderung gegenüber dem wasserrechtlich bewilligten Projekt entsprechend dem Bescheid des
Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 23.07.2012, Zahl llla1-W-5151/45,
nachträglich wasserrechtlich bewilligt und die mit dem zitierten Bescheid wasserrechtlich bewilligten
Maßnahmen einschließlich der nachträglich bewilligten Abweichung für überprüft erklärt.
2. Zuständigkeit:
Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Tirol als Wasserrechtsbehörde I. Instanz ergibt sich aus
§ 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959. In die Wasserversorgungsanlage für die Gemeinde Iselsberg-Stronach
werden jedenfalls mehr als 300 l/min eingeleitet.
3. Maß und Art der Wasserbenutzung:
Die der Gemeinde Iselsberg-Stronach unter der Postzahl 7/2605 des Wasserbuches für den
Verwaltungsbezirk Lienz eingetragenen
Maßnahmen nicht verändert.
Wasserbenutzungsrechte
werden
durch
die
bewilligten
Spruchpunkt ll. des Spruchteiles A des gegenständlichen Bescheides verweist daher auf die unter der
genannten Postzahl eingeräumten Wasserbenutzungsrechte an den „Feriendorfquellen 2 – 4,
QU70711001“, und den „Tschapellerquellen 1 + 2, QU70711012“.
Die Feststellung des Maßes und der Art der Wasserbenutzung im Spruchpunkt II. des Spruchteiles A des
gegenständlichen Bescheides erfolgt daher im Einklang mit den §§ 11, 12, 13 und 111 Abs. 2 WRG 1959.
4. Befristung:
Betreffend die unter der Postzahl 7/2605 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Lienz
eingetragenen Wasserbenutzungsrechte ergeben sich keine Änderungen. Spruchpunkt III. des
Spruchteiles A des gegenständlichen Bescheides verweist daher auf die bestehenden Befristungen.
5. Dingliche Verbindung gemäß § 22 WRG 1959:
Die im gegenständlichen Bescheid bewilligten Maßnahmen führen zu keinen Änderungen der zu Gunsten
der Gemeinde Iselsberg-Stronach im Zusammenhang mit ihrer Wasserversorgungsanlage eingetragenen
Benutzungsrechte. Der Gemeinde Iselsberg-Stronach wird daher kein neues oder geändertes
Wasserbenutzungsrecht verliehen. Damit erübrigt sich ein Ausspruch nach § 22 WRG 1959.
- 10 6. Nebenbestimmungen:
Verschiedene, im Spruchpunkt V. des Spruchteiles A des gegenständlichen Bescheides angeführte
Nebenbestimmungen
bleiben
als
Dauervorschreibungen
aufrecht.
Diese
Auflagen
hat
die
Wasserrechtsbehörde ebenso im Spruchpunkt VI. des Spruchteiles A des gegenständlichen Bescheides
ausdrücklich bezeichnet.
B) Kosten (Spruchteil B):
Der Kostenspruch stützt sich auf die angeführten Bestimmungen.
Für den Landeshauptmann:
MMag. Holzinger
Ergeht an:
Gemeinde Iselsberg-Stronach, zH Bürgermeister Thomas Tschapeller, Iselsberg 30, 9992 IselsbergStronach, samt signierter Projektausfertigung B und Zahlschein
Zur gefälligen Kenntnisnahme an:
1. Wasserbuchführer, Heiliggeiststraße 7-9, 6020 Innsbruck, samt signierter Projektsausfertigung C
2. Herrn Albin Egger, Prof. Ploner-Straße 14, 9900 Lienz
3. Herrn Michael Eder, Iselsberg 58, 9992 Iselsberg
4. Herrn Erich Trupp, Iselberg 140, 9992 Iselsberg
5. Herrn Josef Kollnig, Iselsberg 18, 9992 Iselsberg
Per E-Mail:
6. Wasserwirtschaftliches Planungsorgan, im Wege über die Abteilung Wasserwirtschaft, Herrengasse13, 6020 Innsbruck (do. Zl. VlhPlanOrg-850/WV/630)
7. Baubezirksamt Lienz, Fachbereich Wasserwirtschaft, Iseltaler Straße 1, 9900 Lienz, (do. Zl. BBA Lienz
– 451/711-43
8. Bezirkshauptmannschaft Lienz, Umwelt, Dolomitenstraße 3, 9900 Lienz
9. DI Erich Olsacher, 9841 Winklern im Mölltal Nr. 26, als Projektant
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