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Amt der Tiroler Landesregierung Wasser-, Forst- und Energierecht Amtssigniert. SID2014111038610 Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at MMag. Evelyn Holzinger lt. Verteiler Telefon +43(0)512/508-2477 Fax +43(0)512/508-742475 [email protected] DVR:0059463 Gemeinde Iselsberg-Stronach; Projekt: Wasserversorgungsanlage – Erweiterung Transportleitung Feriendorf wasserrechtliche Überprüfung Geschäftszahl Innsbruck, IIIa1-W-5151/79 11.11.2014 BESCHEID Die Gemeinde Iselsberg-Stronach betreibt die unter der Postzahl 7/2605 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Lienz eingetragene Wasserversorgungsanlage Iselsberg-Stronach. Mit den Spruchteilen A und B des Bescheides vom 23.07.2012, Zahl IIIa1-W-5151/45, haben der Landeshauptmann von Tirol und die Tiroler Landesregierung der Gemeinde Iselsberg-Stronach, vertreten durch Bürgermeister Thomas Tschapeller, Iselsberg 30, 9992 Iselsberg-Stronach, die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für den Austausch und den Neubau der Transportleitung vom Hochbehälter Feriendorf (BW70711004) bis zum bestehenden Armaturenschacht auf dem Gst. Nr. 448/23, GB 85015 Iselsberg, nach Maßgabe eines näher bezeichneten Einreichprojektes und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Mit Schriftsatz vom 30.10.2013, eingelangt am 04.11.2013, hat die Gemeinde Iselsberg-Stronach, vertreten durch Bürgermeister Thomas Tschapeller, Iselsberg 30, 9992 Iselsberg-Stronach, die Fertigstellung der mit Bescheid vom 23.07.2012, Zahl IIIa1-W-5151-45, wasserrechtlich und naturschutzrechtlich bewilligten Anlage angezeigt. Laut der zitierten Mitteilung der Gemeinde IselsbergStronach wurden alle im Bewilligungsbescheid formulierten Auflagen eingehalten. Gleichzeitig hat die Gemeinde Iselsberg-Stronach den Ausführungsplan vom 29.10.2013, verfasst von DI Erich Olsacher, 9841 Winklern im Mölltal Nr. 26, in dreifacher Ausfertigung vorgelegt. Heiliggeiststraße 7-9, 6020 Innsbruck, ÖSTERREICH / AUSTRIA - http://www.tirol.gv.at Bitte Geschäftszahl immer anführen! -2- Kurzbeschreibung: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.07.2012, Zahl Illa1-W-5151/45, wurde der Gemeinde Iselsberg-Stronach die wasserrechtliche Wasserversorgungsanlage Feriendorf erteilt. Bewilligung für die Erweiterung der Die Bewilligung umfasst: 1. Errichtung einer neuen Transportleitung. 2. Verlegung eines Stromversorgungskabels und einer Leerverrohrung zur Aufnahme eines Steuerkabels. 3. Verlegung von zwei Wasserleitungssträngen für die Versorgung zweier Viehtränken. 4. Erneuerung der Überlauf- und Entleerungsleitung des Hochbehälters Feriendorf (BW70711004). Wie aus dem vorgelegten Ausführungsplan hervorgeht, wurde die Anlage bis auf geringfügige Trassenverschiebungen, die durch Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten erforderlich waren, im Wesentlichen projekt- und bescheidgemäß ausgeführt. Berührte Grundstücke: Durch die angeführte Anlage werden folgende Grundstücke des GB 85015 Iselsberg berührt: 452, 451/1, 448/23 und 448/15. SPRUCH Über dieses Ansuchen entscheidet der Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde gemäß § 99 Abs. 1 lit. c Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl. l Nr. 54/2014, gemäß den §§ 11, 12, 13, 21, 22, 111, 112 und 121 WRG 1959 wie folgt: Spruchteil A Nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung der Änderungen und wasserrechtliche Überprüfung I. Nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung der Änderungen: Dem Antrag wird Folge gegeben. Der Landeshauptmann von Tirol erteilt der Gemeinde Iselsberg-Stronach, vertreten durch Bürgermeister Thomas Tschapeller, Iselsberg 30, 9992 Iselsberg-Stronach, die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die im Zuge der Errichtung der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde IselsbergStronach gegenüber dem mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 23.07.2012, Zahl llla1-W-5151/45, bewilligten Projekt erfolgten Änderungen nach Maßgabe des vorgelegten Ausführungsplanes vom 29.10.2013, verfasst von DI Erich Olsacher, 9841 -3Winklern im Mölltal Nr. 26, und der Spruchpunkte II. bis V. des Spruchteiles A des gegenständlichen Bescheides. Diese Bewilligung betrifft im Wesentlichen folgende Projektsänderungen: Durch die Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten waren geringfügige Trassenverschiebungen erforderlich. II. Maß und Art der Wasserbenutzung gemäß § 13 WRG 1959: Die der Gemeinde Iselsberg-Stronach auf der Grundlage der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 14.09.1971, Zahl ll-1139/3, und vom 27.01.2004, Zahl 800-408/55, eingeräumten Wasserbenutzungsrechte an der gesamten Schüttung der „Feriendorfquellen 2 – 4, QU70711001“, und der „Tschapellerquellen 1 + 2, QU70711012“, werden nicht verändert. III. Befristung des Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 21 WRG 1959: Für die Wasserbenutzungsrechte gemäß den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 14.09.1971, Zahl ll-1131/3, und vom 27.01.2004, Zahl 800-408/55, gelten die in den zitierten Bescheiden festgelegten Befristungen – das Wasserbenutzungsrecht an den „Feriendorfquellen 2 – 4, QU70711001“, ist auf die Dauer des Bestandes der Anlage verliehen, das Wasserbenutzungsrecht an den Tschapellerquellen 1 + 2, QU70711012“, ist mit 31.12.2050 befristet – weiterhin. IV. Wasserrechtliche Überprüfungserklärung: Es wird festgestellt, dass die Errichtung der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Iselsberg-Stronach, Erweiterung Transportleitung Feriendorf – unter Berücksichtigung des Spruchteiles A/I. des gegenständlichen Bescheides (nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für Änderungen) und nach Maßgabe des signierten Ausführungsplanes vom 29.10.2013, verfasst von DI Erich Olsacher, 9841 Winklern im Mölltal Nr. 26, mit der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 23.07.2012, Zahl llla1-W-5151/45, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung übereinstimmt. Die ausgeführte Erweiterung der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Iselsberg-Stronach wird daher wasserrechtlich für überprüft erklärt. V. Für Nebenbestimmungen: die überprüft erklärten sowie nachträglich wasserrechtlich bewilligten Anlagenteile der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Iselsberg-Stronach, Erweiterung Transportleitung Feriendorf, gelten die Nebenbestimmungen 1. – 3. des Spruchpunktes V./C) des Spruchteiles A des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 23.07.2013, Zahl llla1-W-5151/45, als Dauerauflagen weiterhin. -4- Spruchteil B Kosten Gemäß § 1 Abs. 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007, LGBl. Nr. 10/2007, wird die Kommissionsgebühr mit insgesamt EURO 48,00 (3 Amtsorgane anlässlich der mündlichen Verhandlung am 29.10.2014 für je 1/2 Stunden insgesamt 3/2 Stunden zu je EURO 16,00 pro angefangene halbe Stunde) festgesetzt. Der Gesamtbetrag in der Höhe von EURO 48,00 ist gemäß den §§ 76 – 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides mittels beiliegendem Zahlschein zur Einzahlung zu bringen. Die Überweisung hat bei der HYPO TIROL BANK AG – IBAN: AT825700000200001000, BIC: HYPTAT22 – unter Angabe der Geschäftszahl - zu erfolgen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides beim Landeshauptmann von Tirol (Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht, Heiliggeiststraße 7-9, 6020 Innsbruck) schriftlich, telegraphisch, mittels Telefax oder E-Mail einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen. Sie können das Rechtsmittel auch mit dem entsprechenden Online-Formular unter www.tirol.gv.at/formulare einbringen (dabei handelt es sich um die sicherste elektronische Form der Einbringung. Sie erhalten sofort nach dem Senden eine elektronische Eingangsbestätigung). Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. In der Beschwerde kann die Durchführung Landesverwaltungsgericht beantragt werden. einer mündlichen Verhandlung vor dem -5- BEGRÜNDUNG I. Verfahrensablauf: Die Gemeinde Iselsberg-Stronach betreibt die unter der Postzahl 7/2605 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Lienz eingetragene Wasserversorgungsanlage Iselsberg-Stronach. Mit den Spruchteilen A und B des Bescheides vom 23.07.2012, Zahl IIIa1-W-5151/45, haben der Landeshauptmann von Tirol und die Tiroler Landesregierung der Gemeinde Iselsberg-Stronach, vertreten durch Bürgermeister Thomas Tschapeller, Iselsberg 30, 9992 Iselsberg-Stronach, die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für den Austausch und den Neubau der Transportleitung vom Hochbehälter Feriendorf (BW70711004) bis zum bestehenden Armaturenschacht auf dem Gst. Nr. 448/23, GB 85015 Iselsberg, nach Maßgabe eines näher bezeichneten Einreichprojektes und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Mit Schriftsatz vom 30.10.2013, eingelangt am 04.11.2013, hat die Gemeinde Iselsberg-Stronach, vertreten durch Bürgermeister Thomas Tschapeller, Iselsberg 30, 9992 Iselsberg-Stronach, die Fertigstellung der mit Bescheid vom 23.07.2012, Zahl IIIa1-W-5151-45, wasserrechtlich und naturschutzrechtlich bewilligten Anlage angezeigt. Laut der zitierten Mitteilung der Gemeinde IselsbergStronach wurden alle im Bewilligungsbescheid formulierten Auflagen eingehalten. Gleichzeitig hat die Gemeinde Iselsberg-Stronach den Ausführungsplan vom 29.10.2013, verfasst von DI Erich Olsacher, 9841 Winklern im Mölltal Nr. 26, in dreifacher Ausfertigung vorgelegt. Im Zuge des Vorprüfungsverfahrens hat sich der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige Andreas Gander mit Schriftsatz vom 26.08.2014, Zahl BBA Lienz – 451/711-43, zum gegenständlichen Verfahren geäußert. Der Landeshauptmann von Tirol als Wasserwirtschaftliches Planungsorgan hat mit Schreiben vom 14.11.2013, Zahl VlhPlanOrg-850/WV/630, eine Stellungnahme abgegeben. Mit Schreiben vom 08.01.2014, Zahl WR/B-118/5-2014, hat die Bezirkshauptmannschaft Lienz, Umwelt, mitgeteilt, dass gegenständliche Angelegenheit aus naturkundefachlicher Sicht korrekt errichtet und die naturkundefachlichen Nebenbestimmungen eingehalten wurden. Am 29.10.2014 hat in der gegenständlichen Angelegenheit die mündliche Verhandlung stattgefunden. In deren Rahmen hat der wasserwirtschaftliche Amtssachverständige Andreas Gander sowie der naturkundefachliche Amtssachverständige DI Josef Thaler eine Stellungnahme abgegeben. Ebenso haben Mag. Dr. Albin Egger in Vertretung seines Vaters Albin Egger, Josef Kollnig und der Bürgermeister der Gemeinde Iselsberg-Stronach zum gegenständlichen Verfahren eine Stellungnahme abgegeben. Mag. Dr. Albin Egger war ohne Vollmacht bei der mündlichen Verhandlung anwesend. Nach Aufklärung durch die Verhandlungsleiterin sagte Mag. Dr. Albin Egger zu, binnen 14 Tagen eine schriftliche Vollmacht an die Wasserrechtsbehörde zu übermitteln. -6Mit Schreiben vom 29.10.2014, eingelangt am 10.11.2014, hat Mag. Dr. Albin Egger der Wasserrechtsbehörde eine schriftliche Vollmacht übermittelt. II. Sachverhalt: 1. Allgemeine Beschreibung: Die Gemeinde Iselsberg-Stronach betreibt die unter der Postzahl 7/2605 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Lienz eingetragene Wasserversorgungsanlage. Das Wasserbenutzungsrecht der Gemeinde Iselsberg - Stronach im Zusammenhang für den Versorgungsbereich Feriendorf „Lienzer Dolomiten“ erstreckt sich auf die gesamte Schüttung der Feriendorfquellen 1 bis 4 (QU70711001). Wie aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 27.01.2004, Zahl 800-408/55 hervorgeht, wurde der Quellast 1 der Feriendorfquellen 1 bis 4 (QU70711001) im Herbst 2003 durch Abdichtung des Quellzulaufes stillgelegt. Das Wasserbenutzungsrecht wurde auf die Dauer des Bestandes der Wasserversorgungsanlage verliehen. Das Wasserbenutzungsrecht für die Beileitung der Tschapellerquellen 1+2 (QU70711012) erstreckt sich auf die gesamte Schüttung. Das Wasserbenutzungsrecht wurde befristet bis 31.12.2050 erteilt. Die Anlage wurde bis auf geringfügige Trassenverschiebungen, die durch Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten erforderlich waren, im Wesentlichen projekt- und bescheidgemäß ausgeführt. Durch die geplante Anlage werden die Grundstücke des GB 85015 Iselsberg berührt: 452, 451/1, 448/23 und 448/15. 2. Ergänzende Feststellungen aus siedlungswasserwirtschaftlicher Sicht: Im Zuge eines am 25.08.2014 im Beisein des Wassermeisters der Gemeinde Iselsberg-Stronach, Herrn Michael Eder, durchgeführten Lokalaugenscheines wurde die gesamte Rohrleitungstrasse, die Überlaufund Entleerungsleitung, sowie der Armaturenschacht besichtigt. Dabei konnte festgestellt werden, dass sich die besichtigten Anlagenteile in einem Betriebszustand befanden. ordnungsgemäßen und einwandfreien Bau- und Die gegenständliche Anlage entspricht dem Stand der Technik. Von der Gemeinde Iselsberg-Stronach wird zur Betreuung der Anlage als fachlich geeignete Person der Gemeindevorarbeiter und Wassermeister, Michael Eder, namhaft gemacht. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht besteht gegen die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung und wasserrechtliche Überprüfung der gegenständlichen Anlage kein Einwand. Nebenbestimmungen: Die wasserwirtschaftliche Nebenbestimmungen 1. – 3. des Spruchpunktes V./A) und 1. – 6. des Spruchpunktes V./B) des Spruchteiles A des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 23.07.2012, Zahl llla1-W-5151/45, wurden erfüllt. Die Nebenbestimmungen 1. – 3. (Allgemeine Hinweise) des Spruchpunktes V. des Spruchteiles A des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 23.07.2012, Zahl llla1-W-5151/45, wurden eingehalten. -7Die wasserwirtschaftlichen Nebenbestimmungen 1. – 3. des Spruchpunktes V./C) des Spruchteiles A des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 23.07.2012, Zahl llla1-W-5151/45, bleiben als Dauervorschreibungen aufrecht. Da die gegenständliche Anlage bis auf geringfügige Trassenverschiebungen, durch Anpassungen an die örtliche Gegebenheit im Wesentlichen projekt- und bescheidgemäß errichtet wurde und dem Stand der Technik entspricht, bestehen gegen die wasserrechtliche Überprüfung aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken. 3. Ergänzende Feststellungen aus naturkundefachlicher Sicht: Die naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen des Spruchpunktes ll. des Spruchteiles B des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 23.07.2012, Zahl llla1-W-5151/45, wurden eingehalten. 4. Stellungnahmen der Parteien und Beteiligten: a) Das Wasserwirtschaftlich Planungsorgan hat gegen die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung und wasserrechtliche Überprüfung der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Iselsberg-Stronach, Erweiterung Transportleitung Feriendorf, keinen Einwand erhoben, sofern die Vorschreibungen des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen in den Bescheid aufgenommen werden. b) Der Vertreter der Gemeinde Iselsberg-Stronach hat das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis genommen. c) Mag. Dr. Albin Egger hat im Zuge der mündlichen Verhandlung am 29.10.2014 keinen Einwand gegen das beantragte Vorhaben, die wasserrechtliche Überprüfung der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Iselsberg-Stronach, Erweiterung Transportleitung Feriendorf, erhoben. d) Die weiteren Parteien haben gegen die Überprüfung der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Iselsberg-Stronach, Erweiterung Transportleitung Feriendorf, keine Einwände erhoben. III. Beweiswürdigung: 1. Die Ausführungen zu den bestehenden Wasserbenutzungsrechten unter 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides sind das Ergebnis einer Einsichtnahme in das Wasserbuch. 2. Die Beschreibung des Vorhabens ergibt sich aus dem Ausführungsplan vom 29.10.2013, verfasst von DI Erich Olsacher, 9841 Winklern im Mölltal Nr. 26, und der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen Andreas Gander vom 26.08.2014, Zl. BBA Lienz – 451/711-43. 3. Die ergänzenden wasserwirtschaftlichen Feststellungen stützen sich auf die wasserwirtschaftliche Stellungnahme vom 26.08.2014, Zl. BBA Lienz – 451/711-43, sowie die ergänzenden Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen Andreas Gander im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.10.2014. Die Aussagen des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen hat kein(e) Partei oder Beteiligter in Zweifel gezogen. Dementsprechend lauten die Feststellungen unter Punkt 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides. -84. Die ergänzenden Feststellungen aus naturkundefachlicher Sicht stützen sich auf das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Umwelt, vom 08.01.2014, Zl. WR/B-118/5-2014 Dementsprechend lautet die Feststellung unter Punkt 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides. 5. Das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan hat mit Schriftsatz vom 14.11.2013, Zahl VlhPlanOrg850/WV/630, zum Vorhaben eine Stellungnahme Wasserrechtsbehörde unter Punkt 4./a) der Bescheides zusammengefasst wiedergegeben. abgegeben. Dessen Sachverhaltsdarstellung Aussage des hat die gegenständlichen 6. Der Vertreter der Gemeinde Iselsberg-Stronach hat sich zum Verhandlungsergebnis im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.10.2014 geäußert. Dementsprechend lautet die Feststellung unter Punkt 4./b) der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides. 7. Albin Egger, vertreten durch seinen Sohn Mag. Dr. Albin Egger, hat gegen die Überprüfung der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Iselsberg-Stronach, Erweiterung Transportleitung Feriendorf, keinen Einwand erhoben. Dementsprechend lautet die Feststellung unter Punkt 4./c) der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides. 8. Die weiteren Parteien haben gegen die Überprüfung der gesamten gegenständlichen Anlage der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Feriendorf, keine Einwände erhoben. Iselsberg-Stronach, Erweiterung Transportleitung IV. Rechtliche Beurteilung: A) Wasserrechtliche Überprüfung und nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung (Spruchteil A): 1. Allgemeines: Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 ist die Ausführung einer nach den Bestimmungen des WRG 1959 bewilligungspflichtigen Wasseranlage unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, die Messergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen und fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung eine Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgerecht ausgeführt (§ 112 Abs. 1 WRG 1959). Entsprechend der zitierten Bestimmung hat die Wasserrechtsbehörde ein Verfahren durchgeführt, um zu prüfen, ob die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 23.07.2012, Zahl llla1-W-5151/45, wasserrechtlich bewilligte Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Iselsberg-Stronach, Erweiterung Transportleitung Feriendorf, bescheid- und projektgemäß ausgeführt worden ist. Das Verfahren hat gezeigt, dass die Errichtung der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde IselsbergStronach, Erweiterung Transportleitung Feriendorf, im Einklang mit dem zitierten Bewilligungsbescheid erfolgt ist Es hat sich nur eine geringfügige Trassenverschiebung ergeben, die durch Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten erforderlich war. Diese geringfügige Abweichung bedarf einer ergänzenden nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 9 WRG 1959. -9Im Zuge des Verfahrens hat sich keine Partei oder Beteiligter gegen die Feststellung der wasserrechtlichen Überprüfung ausgesprochen. Die festgestellten Abweichungen gegenüber der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 23.07.2012, Zahl llla1W-5151/45 (Trassenänderung), erteilten wasserrechtlichen Bewilligung beeinträchtigen keine öffentlichen Interessen und eine fremden Rechte. Mit Spruchteil A/l. und A/IV. des gegenständlichen Bescheides hat die Wasserrechtsbehörde daher die Änderung gegenüber dem wasserrechtlich bewilligten Projekt entsprechend dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 23.07.2012, Zahl llla1-W-5151/45, nachträglich wasserrechtlich bewilligt und die mit dem zitierten Bescheid wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen einschließlich der nachträglich bewilligten Abweichung für überprüft erklärt. 2. Zuständigkeit: Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Tirol als Wasserrechtsbehörde I. Instanz ergibt sich aus § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959. In die Wasserversorgungsanlage für die Gemeinde Iselsberg-Stronach werden jedenfalls mehr als 300 l/min eingeleitet. 3. Maß und Art der Wasserbenutzung: Die der Gemeinde Iselsberg-Stronach unter der Postzahl 7/2605 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Lienz eingetragenen Maßnahmen nicht verändert. Wasserbenutzungsrechte werden durch die bewilligten Spruchpunkt ll. des Spruchteiles A des gegenständlichen Bescheides verweist daher auf die unter der genannten Postzahl eingeräumten Wasserbenutzungsrechte an den „Feriendorfquellen 2 – 4, QU70711001“, und den „Tschapellerquellen 1 + 2, QU70711012“. Die Feststellung des Maßes und der Art der Wasserbenutzung im Spruchpunkt II. des Spruchteiles A des gegenständlichen Bescheides erfolgt daher im Einklang mit den §§ 11, 12, 13 und 111 Abs. 2 WRG 1959. 4. Befristung: Betreffend die unter der Postzahl 7/2605 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Lienz eingetragenen Wasserbenutzungsrechte ergeben sich keine Änderungen. Spruchpunkt III. des Spruchteiles A des gegenständlichen Bescheides verweist daher auf die bestehenden Befristungen. 5. Dingliche Verbindung gemäß § 22 WRG 1959: Die im gegenständlichen Bescheid bewilligten Maßnahmen führen zu keinen Änderungen der zu Gunsten der Gemeinde Iselsberg-Stronach im Zusammenhang mit ihrer Wasserversorgungsanlage eingetragenen Benutzungsrechte. Der Gemeinde Iselsberg-Stronach wird daher kein neues oder geändertes Wasserbenutzungsrecht verliehen. Damit erübrigt sich ein Ausspruch nach § 22 WRG 1959. - 10 6. Nebenbestimmungen: Verschiedene, im Spruchpunkt V. des Spruchteiles A des gegenständlichen Bescheides angeführte Nebenbestimmungen bleiben als Dauervorschreibungen aufrecht. Diese Auflagen hat die Wasserrechtsbehörde ebenso im Spruchpunkt VI. des Spruchteiles A des gegenständlichen Bescheides ausdrücklich bezeichnet. B) Kosten (Spruchteil B): Der Kostenspruch stützt sich auf die angeführten Bestimmungen. Für den Landeshauptmann: MMag. Holzinger Ergeht an: Gemeinde Iselsberg-Stronach, zH Bürgermeister Thomas Tschapeller, Iselsberg 30, 9992 IselsbergStronach, samt signierter Projektausfertigung B und Zahlschein Zur gefälligen Kenntnisnahme an: 1. Wasserbuchführer, Heiliggeiststraße 7-9, 6020 Innsbruck, samt signierter Projektsausfertigung C 2. Herrn Albin Egger, Prof. Ploner-Straße 14, 9900 Lienz 3. Herrn Michael Eder, Iselsberg 58, 9992 Iselsberg 4. Herrn Erich Trupp, Iselberg 140, 9992 Iselsberg 5. Herrn Josef Kollnig, Iselsberg 18, 9992 Iselsberg Per E-Mail: 6. Wasserwirtschaftliches Planungsorgan, im Wege über die Abteilung Wasserwirtschaft, Herrengasse13, 6020 Innsbruck (do. Zl. VlhPlanOrg-850/WV/630) 7. Baubezirksamt Lienz, Fachbereich Wasserwirtschaft, Iseltaler Straße 1, 9900 Lienz, (do. Zl. BBA Lienz – 451/711-43 8. Bezirkshauptmannschaft Lienz, Umwelt, Dolomitenstraße 3, 9900 Lienz 9. DI Erich Olsacher, 9841 Winklern im Mölltal Nr. 26, als Projektant - 11 -