geht`s zur Leseprobe - Schutzgemeinschaft Waldshut Tiengen
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LESEPROBE Mitgliederzeitschrift „Grundbesitz international“ Einige Texte werden hier nicht komplett veröffentlicht! Um sie vollständig zu lesen fordern Sie bitte auf unserer homepage unter dem Link „SHOP“ ein Probeexemplar an! Mitglieder erhalten diese Zeitschrift alle sechs Wochen gratis! Nicht-Mitglieder können diese Zeitschrift auch über unseren „SHOP“ abonnieren! AUSGABE 1 - 2016 Grundbesitz international 2 - 2016 2 In Ihrer und eigener Sache Persönliche Beratungstermine am 04. Mai und 22. Juni 2016 in Waldshut-Tiengen 3 DEUTSCHLAND Grundzüge des deutschen Steuerrechts Teil I 1. Abkommen zwischen der Schweiz und China über soziale Sicherheit 2. Steuerrulings in der Schweiz 3. Kindergeld-Regelungen für EU-Ausländer 4. Kindergeld für im Ausland studierende Kinder 5. Freistellung eines Schweizer Arbeitsverhältnisses bei internationalem Bezug 6. Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen: Behandlung von Rentenbeiträgen 7. Hinzurechnungsbesteuerung im Verhältnis Deutschland/Schweiz 8. Sozialhilfe für EU-Ausländer 9. Außergewöhnliche Belastungen im dt. Steuerrecht bei Auslandsbezug SCHWEIZ Verhältnis Schweiz - EU 4 Kapital – Recht & Steuern Sonderteil SPANIEN Recht vertraulich: Erbschleicher - Rechtsschutzversicherung bleibt beim „Bauen“ außen vor! 10 zugleich Mitteilungen der Asociación de propietarios extranjeros - ANDALUSIEN regelt die touristische Vermietung 10 Höhere Zollfreibeträge zur Förderung des Internet-Handels Dem Bargeld geht es an den Kragen Korrektur zum Beitrag Immobilien“ Gi 1-2016“ Frostschäden im Ferienhaus sind versichert „Steuerfragen bei 11 spanischen 16 11 Wohnsitz in Spanien, Schenkung/Erbschaft in Deutschland Die spanische Einkommensteuer für ausländische Immobilienbesitzer 19 BLICK über die GRENZEN - Kurzinfos über aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen - IMPRESSUM: Verlag und Herausgeber Informationsbüro Schutzgemeinschaft Costa del Sol - Torremolinos Avda. Carlota Alessandri, 91 Urbanización Eurosol, Blq. 105-107 E – 29620 Torremolinos / Málaga Tel. 0034-952-38 90 75 Fax 0034-951-915 480 e-mail: [email protected] Büro in Deutschland: Deutsche und Schweizerische Schutzgemeinschaft für Auslandsgrundbesitz e.V. Carl Benz Str. 17 A 79761 Waldshut-Tiengen Tel. 07741–2131 Fax 1662 e-mail: [email protected] www.schutzgemeinschaft-ev.de Hinweis: Für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie für evtl. Druckfehler kann keine Haftung übernommen werden. Die vorliegende Publikation ist keine individuelle Beratung und kann diese auch nicht ersetzten. Redaktion und Anzeigen sind streng getrennt. Eine Anzeigenschaltung hat keinen Einfluß auf die Erwähnung oder Wertung eines Produktes in der Publikation. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Nachdrucke und Vervielfältigungen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Schutzgemeinschaft. Erscheinungsweise: Einzel-Verkaufspreis: Abonnementpreis: 8 x im Jahr 10,50 € 70,00 € Hinweis: Der Bezugspreis (Abonnement) von „Grundbesitz international“ ist bei einer Mitgliedschaft zur Schutzgemeinschaft bereits im Jahresbeitrag enthalten!!! Grundbesitz international 2 - 2016 2 IMPRESSUM: Verlag und Herausgeber Hinweis: Für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie für evtl. Druckfehler kann keine Haftung übernommen werden. Die vorliegende Publikation ist keine individuelle Beratung und kann diese auch nicht ersetzten. Redaktion und Anzeigen sind streng getrennt. Eine Anzeigenschaltung hat keinen Einfluß auf die Erwähnung oder Wertung eines Produktes in der Publikation. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Nachdrucke und Vervielfältigungen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Schutzgemeinschaft. Informationsbüro Schutzgemeinschaft Costa del Sol - Torremolinos Avda. Carlota Alessandri, 91 Urbanización Eurosol, Blq. 105-107 E – 29620 Torremolinos / Málaga Tel. 0034-952-38 90 75 Fax 0034-951-915 480 e-mail: [email protected] Bezugspreis im Mitgliedsbeitrag enthalten Büro in Deutschland: Deutsche und Schweizerische Schutzgemeinschaft für Auslandsgrundbesitz e.V. Carl Benz Str. 17 A 79761 Waldshut-Tiengen Tel. 07741–2131 Fax 1662 e-mail: [email protected] www.schutzgemeinschaft-ev.de Erscheinungsweise: 8 x im Jahr Einzel-Verkaufspreis: Abonnementpreis: Für Mitglieder der Schutzgemeinschaft In Ihrer und eigener Sache 07. Oktober 2015, 13.00 Uhr, Hotel Pez Espada, Torremolinos Vortrag zum Thema Grenzüberschreitendes Erbrecht – die EU-Erbrechtsverordnung Referent wird sein unser Stützpunkt RA und Notar Dr. jur. Hermann Thebrath Fachanwalt für Steuerrecht Die EU-Erbrechtsverordnung hat große Auswirkungen: Etwa 12,3 Millionen Europäer leben in einem anderen Staat als ihrem Heimatland. Nachlassfälle mit Auslandsbezug werden immer bedeutsamer (ca. 450.000 pro Jahr, Tendenz steigend). Grundbesitz international 2 - 2016 2 10,50 € 70,00 € GRATIS! Im Vortrag werden die Grundzüge der EU-Erbrechtsverordnung dargestellt, auch anhand von Fallbeispielen und per Power-Point-Präsentation. Der Vortrag dauert ca. 2 – 3 Stunden mit zwei Kaffee-Pausen. Nach dem Vortrag besteht die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Dr. Thebrath steht auch für individuelle Beratungen* im Anschluss zur Verfügung oder bei entsprechender Nachfrage sogar am nächsten Tag!!! Hierzu sollten Sie vorab mit der Schutzgemeinschaft unter der Tel. 0049-7741-2131 einen Termin vereinbaren. * Individuelle Beratungen/Honorar werden mit Herrn Dr. Thebrath direkt vereinbart. Für Mitglieder ist der Vortrag kostenlos!!! Nutzen Sie diesen Termin! Nicht-Mitglieder der Schutzgemeinschaft bezahlen für den Vortrag 100 Euro Wir freuen uns über zahlreiche Anmeldungen und Ihre Fragen! Nutzen Sie den Vortrag! Für Todesfälle nach dem 17.08.2015 entfaltet die EU-Erbrechtsverordnung Wirkung, auch wenn dies in der Bevölkerung der EU noch nicht so richtig angekommen ist! Deutsche und Schweizerische Schutzgemeinschaft für Auslandsgrundbesitz e.V. Carl Benz Str. 17 A D - 79761 Waldshut-Tiengen Tel. 07741–2131 Fax 1662 e-mail: [email protected] www.schutzgemeinschaft-ev.de Schutzgemeinschaft Costa del Sol - Torremolinos Avda. Carlota Alessandri, 91 Urbanización Eurosol, Blq. 105-107 ES – 29620 Torremolinos / Málaga Tel. 0034-952-38 90 75 Fax 0034-951-91 54 80 e-mail: [email protected] In Ihrer und eigener Sache Leserbrief Leserbrief von Eugen Graf, langjähriges Mitglied der "Schutzgemeinschaft": Grundbesitz international 2 - 2016 2 Gerne möchte ich hiermit meine Erfahrungen vorstellen als Support für viele unserer Mitglieder und Leser der Fachzeitschrift "Schutzgemeinschaft". Im Zusammenhang mit "Eigentumsfragen für Ausländer in der Schweiz", bei geplanten Vererbungen, Umschreibungen und/oder Erwerb von Eigentum in der Schweiz kann ich die Kontaktaufnahme zu Herrn Dr. jur. Udo Adrian Essers, CH 8700 Küsnacht/ZH, Tel: 0041-44-912 3929 wärmstens empfehlen. Herr Dr. Essers veröffentlicht bereits seit vielen Jahren in der Fachzeitschrift "Grundbesitz international" juristische Artikel zu heiklen Fragen dieser Thematik. Vor wenigen Wochen führte ich in seinem Schweizer Büro, welches alles andere als "bombig" eingerichtet ist, ein ausführliches Beratungsgespräch und durfte erfreut feststellen, daß seine Vorschläge und Empfehlungen sehr einfühlsam erklärt wurden und exakt den Kern der Sache trafen, ohne den ratsuchenden Menschen mit "Ängsten vor Fallstricken" zu belasten bzw. zu verunsichern. Sein Leistungsniveau ist hoch, sein Preisniveau erfreulich moderat preiswert. Das liegt wohl in seiner bescheidenen Art, die auch auf Einrichtungsprunk verzichtet. Mein Rat gemäß meinen Erfahrungen: Wenn es um Klärungsbedarf bei Fragestellungen aus Schweizer Sicht geht, dann ist diese Anlaufstelle eine "Rosine". Mit vielen freundliche Grüßen Eugen Graf Wo der Euro was wert ist Wer mit 100 Euro in Europa möglichst viel einkaufen will, den würde die Statistikbehörde Eurostat nach Bulgarien schicken. Dort kostet der gleiche Korb an Waren und Dienstleistungen mehr als die Hälfte weniger als im EUSchnitt. Überhaupt sind die Preise in Osteuropa auf dem Balkan am billigsten. Schlecht käme der Einkäufer dagegen in Norwegen und der Schweiz weg. In beiden Ländern – auch wenn sie nicht zur EU zählen, werden sie in den Preisvergleich einbezogen – ist es mit Abstand am teuersten. Um 59 und 58 Prozent liegen die Preise über dem Durchschnitt. Teuerstes EU-Land ist Dänemark mit 42 Prozent über dem Schnitt. Deutschland zählt mit plus zwei Prozent noch zu den Ländern mit höheren Preisen. Spanien führt die Liste der Staaten an, die im Preisvergleich unter dem europäischen Schnitt liegen – minus fünf Prozent. Verglichen werden die Preis in sechs Kategorien: Kleidung, Alkohol und Tabak, Restaurants und Hotels, Lebensmittel und nichtalkoholische Getränke, Elektroartikel sowie Fahrzeuge. Bis auf letztere liegen die Preise in Spanien in allen anderen Kategorien unter dem europäischen Schnitt. Am günstigsten schneidet Spanien mit Kleidung ab. Hier ist der Abstand zum EU-Schnitt am größten. Costa Blanca Nachrichten Nr. 1645 Juni 2015 Ausweis bei Reiseantritt abgelaufen Bundespolizei am Flughafen kann ausnahmsweise Paßersatz ausstellen Berlin. Ein Urlauber kommt zum Flughafen und stellt fest, daß sein Ausweis abgelaufen ist –diese Situation löst erst einmal Panik aus. Sie bedeutet aber nicht, daß er zwangsläufig am Boden bleiben muß. Die Bundespolizei kann in einem solchen Fall ausnahmsweise einen sog. Reiseausweis als Paßersatz ausstellen, wenn die Ausstellung eins Paßes oder Paßersatzes durch eine entsprechende Behörde nicht mehr rechtzeitig zu erwarten ist. „Dabei handelt es sich um ein Dokument, das in Verbindung mit einem anderen Lichtbildausweis praktisch den Pass erstellt“, erklärt Meik Bauer von Bundespolizei in Berlin. Es handelt sich aber nicht um einen vorläufigen Reisepaß. Der Reiseausweis ist auf die Dauer der jeweiligen Reise beschränkt und darf einen Monat nicht überschreiten. Es kostet acht Euro. Die Ausstellung des Dokuments am Flughafen dauert Gauer zufolge ungefähr eine Viertelstunde. „Sie gehen zur Bundespolizei, und dort wird geprüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.“ Die Bundespolizei checkt auch, ob der Reiseausweis als Paßersatz im jeweiligen Zielland überhaupt akzeptiert wird. Denn manche Staaten erkennen das Dokument nicht an, z.B. die USA. Antrag auch über Internet Den Paßersatz können Reisende auch vorab im Internet auf der Seite der Bundespolizei beantragen: (http://dpaq.de/io2S8). Gauer rät aber, sich wenn möglich einen vorläufigen Paß beim Bürgeramt zu beschaffen, sollte der Paß abgelaufen oder nicht mehr ausreichend lange gültig sein. Es gibt allerdings auch Länder, in denen ein nicht länger als ein Jahr abgelaufener Reisepaß oder Personalausweis kein Problem ist: Dazu zählen laut Bundespolizei Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlange, Österreich, Portugal, die Schweiz, Slowenien und Spanien. Costa Blanca Nachrichten Nr. 1645, 26.06.2015 WOHNEN & LEBEN Legionellen im Trinkwasser: Schmerzensgeld vom Vermieter Legionellen können Vermieter teuer zu stehen kommen. Denn: Wird die Wasserversorgung nicht regel- mäßig überprüft, so kann dies vorsätzliches bzw. fahrlässiges Handeln bedeuten, mit der Konsequenz, Grundbesitz international 2 - 2016 2 daß für den daraus folgenden Schaden gehaftet wird. Der Fall: En Mieter erkrankte an der Legionärskrankheit. Im Keller und in seiner Wohnung wurden durch das Bezirksamt Legionellen nachgewiesen. Der Mieter klagte deshalb auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Höhe von 23.500 Euro. * Die Sache ging bis zum Bundesgerichtshof. Die Vorinstanzen hatten die Klage noch abgewiesen. Und zwar aus sog. Beweistechnischen Gründen. Amtsund Landgericht waren der Ansicht, es könne nicht nachgewiesen werden, daß die Erkrankung an den Legionellenherden in der Wohnung liege. Der Mieter habe nämlich die ganze Zeit am gesellschaftlichen Leben teilgenommen. Damit sei nicht ausgeschlossen, daß er sich woanders angesteckt habe. Das ließ der Bundesgerichtshof nicht gelten. Ihm war dieser Maßstab, der an die Beweiskette angelegt wurde, zu hoch. Das landgerichtliche Urteil wurde deshalb aufgehoben und die Sache zur Entscheidung, unter den Vorgaben des Bundesgerichtshofs, zurückverwiesen. So weit, so gut. Allerdings lassen weitere Ausführungen des Senats aufhorchen. Die Erkrankung des Mieters war nämlich im November 2008 erfolgt. Also bevor die Novelle der Trinkwasserverordnung in Kraft trat (01.11.20111). Sie gilt auch nicht rückwirkend. Der Bundesgerichtshof leitet deshalb die Haftung aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ab und damit unabhängig von den Regeln der Trinkwasserverordnung. Die Frage, die sich jetzt also stellt: Kann ich zur Verantwortung gezogen werden, selbst wenn ich die Spielregeln der Trinkwasserverordnung penibelst einhalte? Weil die allgemein Sorgfaltspflicht eventuell höhere Maßstäbe anlegt? Damit der Bundesgerichtshof Tür und Tor für Folgeprozesse eröffnet, die die Mieter-Anwälte schon vorantreiben werden. Die Rechtsfindung erfolgt auf Kosten der Vermieter, die ohne konkrete Vorgaben in der Luft hängen. Sie dürfen dann auf ihr Risiko für die Rechtsfortbildung sorgen. Finanzbrief Nr. 27/2015 Nicht allein des Geldes wegen Deutsche Auswanderer zwischen Lust aufs Neue und Frust in der Fremde Studie ergründet nun Migrationsmotive Für deutsche Auswanderer sind berufliche Neugier und familiäre Bindungen entscheidender als schnöde Verdienstchancen oder Frust über ihre alte Heimat. Zudem ist das Bildungsniveau dieser Migranten aus Deutschland mit einem Hochqualifizierten-Anteil von 70 Prozent sehr hoch – jedoch auch das der Rückkehrer mit 64,1 Prozent. Dies ergibt sich aus einer Studie des Sachverständigenrats deutscher Stiftungen für Integration und Migration (SVR), des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung (BiB) und der Universität Duisburg-Essen. Für die am Dienstag in Berlin vorgestellte Erhebung „International Mobil“ wurden knapp 800 Aus- und rund 900 Rückwanderer befragt. Zwei von drei Befragten nannten den Wunsch nach neuen Berufs- und Lebenserfahrungen (66,9 beziehungsweise 72,2 Prozent) als wesentlichen Grund, ihr Heimatland zumindest zeitweise zu verlassen. Partnerschaft und Familie waren für jeden zweiten Auswanderer ein Hauptmotiv (50,9 Prozent). Ein besseres Einkommen im Ausland erhofften sich 46,9 Prozent. Vier von zehn Befragten nannten Unzufriedenheit mit dem Leben in Deutschland als Antrieb. Überraschend selten ist der Wunsch nach einem Komplettausstieg: Nur ein Dritter der Auswanderer wollte auf Dauer im Ausland bleiben, stellten die Wissenschaftler fest. 41 Prozent gingen von vornherein von ihrer späteren Rückkehr aus. Und 43,5 Prozent der deutschen Migranten gaben ernüchtert zu, dass sich die Entscheidung negativ auf ihren Freundes- und Bekanntenkreis ausgewirkt habe. Für Rückkehrer spielen denn auch familiäre Gründe eine große Rolle. „Es gibt keinen dauerhaften Abfluß von Humankapital“, sagte Marcel Erlinghagen von der Uni Duisburg-Essen. Mit einem Minus von zuletzt etwa 25.000 Deutschen pro Jahr gab es zwar einen „stabilen Abwanderungstrend“ – jedoch bei zugleich hoher Zuwanderung aus EULändern, sagte die SVR-Forschungsdirektorin Cornelia Schu. Seit Jahr wandern den Angaben zufolge mehr Deutsche aus als zurückkehren. Zwischen 2009 und 2013 wurden rund 710.000 Fort- und 580.000 Zuzüge registriert. Die 70-seitige Studie definiert deutsche Auswanderer als Menschen, die ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Ausland verlagern, indem sie sich beim Einwohnermeldeamt abmelden. Nach Auskunft der Autoren wurden in den Befragungen erstmals in größerem Umfang Beweggründe untersucht- auch um daraus Handlungsempfehlungen abzuleiten. So sieht Schu Nachholbedarf für eine deutsche „Diaspora-Politik“. Es gebe zwar einzelne Rückkehrerprogramme, aber „keine Gesamtstrategie“. Diese könne angesichts des Fachkräftemangels in Deutschland aber sinnvoll sein, zumal die Rückkehrer aus ihrer Zeit im Ausland oft wertvolle zusätzliche Erfahrungen und Qualifikationen mitbrächten. Auswanderung aus Deutschland sei ein zweischneidiges Schwert, so das Fazit von BiB-Direktor Norbert F. Schneider. Die Auswanderer „erzielen oft ein höheres Einkommen und haben einen höheren Berufsstatus, aber sie erfahren vielfach auch eine Art sozialer Desintegration durch den Verlust von Freunden und Bekannten“. Unzufriedenheit mit ihrem Leben im Ausland gaben 40.4 Prozent der Befragten zu Protokoll – dieser Wert ist fast genauso hoch wie derjenige für Unzufriedenheit mit dem Leben in Deutschland (41,4). Costa del Sol Nachrichten Nr. 963 März 2015 WOHNEN & LEBEN Den Holzwurm loswerden Kühlen oder erhitzen – Was gegen den Schädling hilft Kleine Löcher in Holzmöbeln sind ein Hinweis auf einen Holzwurmbefall. Dann ist zunächst die Frage zu klären, ob die Larven noch aktiv sind oder ob das Loch von einem älteren Befall stammt und die Tiere längst ausgezogen sind. „Beim Holzwurm handelt es sich nämlich um die Larven eines Käfers, die den zerstörerischen Holzfraß verursachen“, erklärt Grundbesitz international 2 - 2016 2 Peter Birkholz, Ratgeberautor der Stiftung Warentest in Berlin. Feuchtes Raumklima schlecht Sie können nur in Holz existieren, das eine relativ hohe Feuchte besitzt. „So ist die häufigste Ursache des Befalls ein feuchtes Raumklima oder der Kontakt mit feuchten Wänden oder Fußböden“, erläutert Birkholz. „Feuchtigkeit bedeutet nicht gleich eintretende Nässe von außen, oft genügt schon Kondenswasser, das beispielsweise auch für Schimmelbildung an den Wänden verantwortlich ist“. Äußerst selten tritt der Befall in einer dauerhaft beheizten Wohnung auf. „Manchmal schleppt man den Schädling auch ein.“ Das kann etwa passieren, wenn Möbel oder Holzgegenstände, die im Keller oder in der Laube lagerten, wieder ins Wohnzimmer geholt werden. Auf Bohrmehl achten Die Aktivität des Schädlings erkennt man daran, dass regelmäßig Bohrmehl aus den Löchern austritt. „Ist man sich dessen nicht ganz sicher, so kann es helfen, ein Stück dunkelfarbiges Papier unter- oder neben die befallene Stelle zu legen“, erklärt der Heimwerkerexperte. Sammelt sich regelmäßig mehliger Holzstaub an, so muss davon ausgegangen werden, dass die gefräßigen Larven noch aktiv sind. Ein kräftiger Daumendruck auf die Stellen, an denen sich besonders viele Bohrlöcher befinden, gibt darüber Aufschluss, wie weit das Innere des Holzes bereits zernagt worden ist. Gibt die Oberfläche merklich nach, ist nicht mehr viel zu machen und das Möbel muss restauriert werden. „Bevor man nun nach der chemischen Keule greift, um dem Holzwurm den Garaus zu machen, sollte man zunächst an thermische Verfahren denken“, empfiehlt Birkholz. Kleine Gegenstände kann man beispielsweise langsam im Backofen auf etwa 60 Grad erhitzen, bis das Holz auch im Kern die Temperatur erreicht hat und langsam, vielleicht über Nacht, bei geschlossener Ofenklappe abkühlen lassen. Das sollte reichen, um lebende Parasiten absterben zu lassen. „Größere Gegenstände kann man auch in einer Saunakabine in gleicher Weise behandeln“, sagt der Experte. Doch bitte nicht in einem wirklichen Saunagang mit Aufgüssen, denn sie erhöhen die Luftfeuchtigkeit, was die Sache konterkariert. Auch eisige Kälte könne helfen, den Schädling zu bekämpfen. Das müssen dann aber schon klirrend kalte Winternächte sein bei mindestens minus 10 Grad. Kleine Gegenstände lassen sich einige Zeit in der Tiefkühltruhe lagern, falls da noch Platz ist. Auch Salmiakgeist hilft Doch Vorsicht bei allen thermischen Verfahren: „Die Oberflächenbehandlung des Holzes, vielleicht eine Politur auf Schellack- oder Wachsbasis, muss das auch mitmachen“, betont Peter Birkholz. Falls Sie dieses Risiko nicht eingehen möchten und deshalb eine Behandlung mit chemischen Verfahren bevorzugen, sollten Sie es zunächst einmal mit Salmiakgeist versuchen. Dieses Mittel reizt aber die Schleimhäute stark. Daher sollte man es besser im Freien verwenden. Man spritzt es mit Hilfe einer Injektionsspritze in die Löcher ein, möglichst üppig, bis es an anderer Stelle wieder austritt. Schutzbrille und Handschuhe sind hierbei Pflicht. Costa Blanca Nachrichten Nr. 1627 Februar 2015 Kapital – Recht & Steuern Vorsicht bei „Lebensversicherung“ – wer ist begünstigt? Ganz einfach, werden Sie sagen: Das steht doch genau im Vertrag, beispielsweise Herr oder Frau sowieso. Leider ist das nicht immer der Fall, was folgenden Grund hat: Viele schließen in jungen Jahren Lebensversicherungen ab und begünstigen beispielsweise ihre Ehefrau: „Lieselotte Müller“. Nach Jahren werden sie geschieden, heiraten neu, während die alte Lebensversicherung unbeachtet weiter läuft. Beim Tod des Versicherungsnehmers kommt dann die Überraschung. Es existiert eine Lebensversicherung, in der eine Lieselotte Müller und nicht die aktuelle Ehefrau des Verstorbenen begünstigt ist. Der Verstorbene hatte das einfach im Laufe der Jahre übersehen. Deshalb sind viele Versicherungsvertreter dazu übergegangen, vorzuschlagen, keinen konkreten Namen zu nennen, sondern beispielsweise „diejenige Person, mit der der Verstorbene aktuell verheiratet ist“. Aber auch so etwas kann schief gehen, wie das neue Urteil des Bundesgerichtshof (Az.: IV ZR 437/14) zeigt. Ein Mann bestimmte als Berechtigte seine „verwitwete Ehegattin“. Er lies sich scheiden und als er neu heiratete, teilte er seiner Versicherung telefonisch mit, daß seine neue Frau bezugsberechtigt sein soll. Trotzdem bekam die „alte“ Ehefrau die Versicherungssumme. Sie können diesen Artikel weiterlesen! Bestellen Sie sich hierzu ein Probe-Exemplar „Grundbesitz international“ Mitglieder erhalten die Zeitschrift alle sechs Wochen im Rahmen einer Mitgliedschaft GRATIS zugesandt! Nicht-Mitglieder können die Zeitschrift über unseren SHOP www.schutzgemeinschaft-ev.de abonnieren! Finanzbrief Nr. 32 vom August 2015 49. Jahrgang Kapital – Recht & Steuern Wer Zinsen erbt, zahlt doppelt Steuer Zinserträge unterliegen der Abgeltungs-/Einkommensteuer. Wer die Zinsansprüche erbt, zahlt zudem aber auch noch Erbschaftsteuer, wenn die Freibeträge überschritten sind. Grundbesitz international 2 - 2016 2 Dies bestätigte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 07. April 2015, Az.: 1 BvR 1432/10. Der Kläger hatte von seinem 2001 verstorbenen Bruder ein Gesamtvermögen von rund 15 Mio. DM geerbt. Unter anderem gehörten zu dem Nachlaß auch bereits aufgelaufene Zinsen in Höhe von zirka 190.000 DM, die aber erst im Jahr 2002 fällig waren. Das Finanzamt verlangte rund 4,8 Mio. DM Erbschaftsteuer, dabei wurden die Zinsansprüche mit dem Nennwert angesetzt. Im Jahr 2002 setzte das Finanzamt ca. 260.000 Euro Einkommensteuer auf Kapitalerträge fest, dabei waren auch die in diesem Jahr fälligen Zinsen versteuert worden. Diese Doppelbesteuerung sieht das Bundesverfassungsgericht als gerechtfertigt an. Eine später entstehende Einkommensteuer bleibt bei der Berechnung der Erbschaftsteuer unberücksichtigt. Aus Finanzbrief Nr. 32 vom August 2015-08-10 Bankenverband Am 3. Juli 2015 tritt in Deutschland das Gesetz zur Umsetzung der neuen Einlagensicherungsrichtlinie in Kraft. 1. Der Schutzumfang der gesetzlichen Einlagensicherung wird erweitert. Geschützt werden nun alle Fremdwährungskonten. Bislang wurden von der gesetzlichen Einlagensicherung nur Einlagen in Euro oder einer EUWährung erfaßt. Zukünftig gilt die Sicherung unabhängig von der Währung des Kontos, also z.B. auch für Konten, die auf US-Dollar lauten. Die Entschädigung wird allerdings in Euro erfolgen. 2. .Der Schutzumfang von max. 100.000 Euro pro Einleger kann sich unter besonderen Umständen vorübergehend bis auf 500.000 Euro erhöhen. Das ist der Fall, wenn beispielsweise ein hohes Guthaben auf dem Konto aus einem Immobilienverkauf im Zusammenhang mit einer privat genutzten Wohnimmobilie resultiert oder das Guthaben mit einem besonderen Lebensereignis des Einlegers verknüpft ist. Dazu zählen Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand, Kündigung, Entlassung, Geburt, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Behinderung oder Tod. Der erhöhte Schutz gilt für eine Dauer von sechs Monaten ab Einzahlung des entsprechenden Geldbetrages. Eine EU-weit einheitliche Regelung für die finanzielle Ausstattung der Systeme gewährt zudem Verläßlichkeit und stärkt das Vertrauen. Geschützt werden ab dem 3. Juli 2015 die Einlagen von Unternehmen unabhängig von deren Größe. Bis-lang galt der Schutz nur für kleine Kapitalgesellschaften. Ausgenommen bleiben aber auch weiterhin institutionelle Kunden wie beispielsweise Versicherungsunternehmen, Pensions- und Rentenfonds sowie Finanzinstitute und staatliche Stellen. Geldbrief 12/2015 43. Jahrgang 25.06.2015 Quelle: OECD, Stand April 2015 „Von dem, was an der Börse geschieht, habe ich keine Ahnung“ Wenn 60% der Teilnehmer einer Studie unter Jugendlichen dieser Aussage zustimmen, heißt das nichts Gutes für die Börsenkultur in Deutschland. Und um die ist es hierzulande ohnehin schlecht bestellt, wie wir an dieser Stelle schon oft bemängelten. Gleichzeitig sagen sogar 63% der Befragten, daß sich SPAREN auch heute lohnt, trotz der Niedrigzinsphase. Die Studie der GfK im Auftrag des Bankenverbandes fördert aber auch zu Tage, daß sich die junge Generation noch immer mit wirtschaftlichen Themen schwertut. Zwar gaben zwei Drittel der Teilnehmer an, sich gerne mit ihren Finanzen zu befassen, die Routine fehlt aber allzu oft. So wissen zwar 78% der Jugendlichen, was eine Aktie ist, der Begriff Rendite sagt aber nur 41% etwas. Nicht einmal jeder zweite der befragten 14- bis 24-Jährigen weiß, daß die Europäische Zentralbank für die Preisstabilität zuständig ist. So verwundert es nicht, daß die potentiellen Börsianer von Morgen bei ihren Ersparnissen lieber auf Bekanntes setzen. Das Sparbuch werde den Deutschen ja schon mit der Geburt in die Wiege gelegt, analysierte Comdirect-Chef Arno Walter gerade in der „Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung“. Im Alter von 14 und 15 Jahren verfügen stattliche 71% der Befragten über den Anlageklassiker, bei den 21- bis 24- Jährigen waren es noch 45%. Und dort wird kräftig eingezahlt: Jeder zweite Teilnehmer spart regelmäßig, in der höchsten Altersklasse sind es im Schnitt 236 Euro im Monat. Handelsblatt Morning Briefing Die Rentenversicherung erreichte im Juni einen Überschuß in Höhe von 280 Millionen Euro. Damit wächst die Begehrlichkeit in der großen Koalition, die Wähler mit einer Beitragssenkung zu beglücken. An eine Rücklage für die Zeit der demografischen Dürre – zur Erinnerung: Die Zahl der Menschen im erwerbsfähigen Alter wird bis 2060 um elf Millionen sinken – ist nicht zu denken. Die Rentenpolitiker von CDU, CSU und SPD leben wie eine afrikanische Großfamilie – von der Hand in den Mund. Platow / Geldbrief 1472015 43. Jahrgang 05.08.2015 Blick über die Grenzen Kurzinfos über aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen Von RA und Notar Dr. jur. Hermann Thebrath, Fachanwalt für Steuerrecht Grundbesitz international 2 - 2016 2 Dres. jur. Thebrath, Hälverstr. 5, 58579 Schalksmühle 1. Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz/Liechtenstein Bis zum Herbst 2016 soll dann das Elster-Online-Portal renoviert werden. Das bisherige Doppelbesteuerungsabkommen (Abkommen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen) zwischen Schweiz und Liechtenstein aus dem Jahre 1995 wurde jüngst im Juli 2015 durch ein neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein ersetzt. In diesem Abkommen werden insbesondere die Empfehlungen der OECD, insbesondere betreffend den gegenseitigen automatischen Informationsaustausch übernommen. Ab dem Jahre 2017 müssen Bürger ihrer Steuererklärung keine Belege mehr beifügen. Weiter wurden in diesem Abkommen Fragen im Bereich der Grenzgängerbesteuerung geregelt, der Besteuerung von Leistungen der beruflichen Vorsorge sowie erstmals die Frage der Besteuerung der AHV-Renten, sodann der Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren. Nach Angaben des Finanzministeriums NRW soll auf diese Art und Weise eine Steuererklärung auch schneller bearbeitet werden können. 4. Steuerhinterziehung an Ladenkassen Ebenfalls in der Pressemitteilung vom 03.07.2015 des Finanzministeriums NRW wurde mitgeteilt, daß der Bund auf Initiative der Länder ein Konzept gegen Steuerhinterziehung an Ladenkassen vorlegen will. Eine Smartcard soll - ähnlich wie die Funktion eines Fahrtenschreibers an jeder Kasse den Bargeldfluß registrieren. Dieses neue Doppelbesteuerungsabkommen soll 2017 zwischen der Schweiz und Liechtenstein inkrafttreten. In Schweden funktionieren derartige Kontrollsysteme bereits reibungslos und verhindern wirkungsvoll Betrügereien. 2. Steuerreformgesetz Schweiz Ebenfalls wird Österreich diesen "Fahrtenschreiber" an Ladenkassen einführen. Am 07.07.2015 wurde durch das Plenum des Nationalrats das Steuerreformgesetz 2015/2016 mehrheitlich beschlossen. Dieses Steuerreformgesetz beinhaltet u.a. die Frage der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung, die Verschiebung des Inkrafttretens des neuen dreizehnprozentigen Umsatzsteuersatzes für Tourismusleistungen, desweiteren die erleichterte Belegerteilungspflicht auf Barumsätze ab 7.500,00 €. Schließlich behandelt das Steuerreformgesetz unter anderem auch das sog. Bankenpaket, und zwar einschließlich des Abänderungsantrags betreffend die Meldepflicht von Kapitalzuflüssen im Vorfeld des Inkrafttretens des Steuerabkommens Schweiz/Liechtenstein. 3. Digitaler Rechtsverkehr mit deutschen Finanzämtern Schon ab August 2015 können Steuerpflichtige in Deutschland ihre Steuerbescheide über das Internet abrufen, also z.B. aus dem Urlaub wie auch von jedem anderen Ort der Welt. Mit der Finanzamt-App ElsterSmart kann seitdem jeder mit der deutschen Finanzverwaltung in Kontakt treten wie auch seinen Steuerbescheid lesen. Die Finanzamt-App ElsterSmart (bundesweites Programm) kann kostenlos heruntergeladen werden und ermöglicht nach einer Sicherheitsabfrage den mobilen Zugang zum eigenen Finanzverwaltungsskonto. Möglich ist aber nur der Zugriff auf das eigene Finanzverwaltungskonto. Eine Zustellung des Steuerbescheides auf diesem Kommunikationsweg ist nicht möglich, wie es allerdings in Schweden und Dänemark üblich ist. Der Finanzminister des Landes NRW teilt dazu in seiner Pressemitteilung vom 03.07.2015 weiter mit, daß den Bürgern zukünftig mehr Daten in einer vorausgefüllten Steuererklärung angeboten werden können, wodurch das Ausfüllen der Steuererklärung erleichtert und abgekürzt werden soll. 5. Informationsaustausch Österreich/Schweiz/Liechtenstein Das österreichische Parlament hat am 07.07.2015 ein Gesetz beschlossen, wonach die sog. "Schleicher" doch noch dingfest gemacht werden sollen. "Schleicher" werden die Österreicher genannt, die versucht hatten, im Hinblick auf ihre Konten in der Schweiz oder Liechtenstein dem österreichischen Fiskus doch noch durch vorherige Kapitaltransfers zu entgehen. Nach diesem Gesetz werden die österreichischen Banken verpflichtet, Kapitaltransfers erst ab 50.000,00 €, die Privatpersonen von Schweizer oder Liechtensteiner Konten zu Banken in Österreich durchgeführt haben, nachträglich zu melden. Denn es wird vermutet, daß zahlreiche Bürger noch rasch vor Abschluß der Steuerabkommen Österreichs mit der Schweiz und Liechtenstein verhältnismäßig große Beträge nach Österreich von ihren schweizerischen bzw. liechtensteinischen Konten überwiesen haben, um so der Besteuerung aufgrund der geschlossenen Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz sowie Österreich und Liechtenstein zu entgehen. Seit dem 01.01.2013 müssen Österreicher mit Konten in der Schweiz bis zu 38 % Steuern zahlen und für Konten in Liechtenstein seit dem 01.01.2014. Durch das beschlossene Gesetz will der österreichische Fiskus nun von den Banken Auskunft erhalten, - von wem und wie viel Geld zwischen dem 01.07.2011 und Ende 2012 aus der Schweiz nach Österreich geflossen ist. ► Blick über die Grenzen Kurzinfos über aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen Was den Transfer aus Liechtenstein nach Österreich angeht, sind die Banken verpflichtet, diese gleichen Meldungen für das gesamte Jahr 2013 vorzunehmen. Die sog. "Schleicher" erhalten aber noch eine letzte Chance: Sie können sich bis Ende März 2016 noch freiwillig für eine Steuernachzahlung von 38 % entscheiden oder Selbstanzeige erstatten. Wenn sie sich noch bis zu Grundbesitz international 2 - 2016 2 diesem Zeitpunkt für diese Alternative entscheiden, wird kein Finanzstrafverfahren in Österreich gegen Sie durchgeführt. Vermutet wird, daß durch das neu beschlossene Gesetz noch dreistellige Millionenbeträge in die österreichischen Finanzkassen fließen. Schätzungen zufolge wurden rund 6 Milliarden € (!) an Kapitalvermögen von schweizerischen bzw. liechtensteinischen Banken auf österreichische Konten zurückübertragen. Die österreichischen Banken stehen nun vor sehr mühsamen und umfangreichen Aufgaben, die ihnen gesetzgeberisch auferlegt worden sind. 6. Anrechnung spanischer Quellensteuer auf deutsche Abgeltungssteuer Aufgrund einer Gesetzesänderung im spanischen Steuerrecht kann die Quellensteuer, die auf spanische Dividenden anfällt, auf die im Steuerabzugsverfahren erhobene deutsche Abgeltungssteuer ab dem 01.01.2015 angerechnet werden (§ 43a Abs. 3 EStG). Anzumerken ist dabei allerdings, daß - nur die festgesetzte - und gezahlte - und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer (§ 32d Abs. 4 und 5 EStG) anzurechnen ist (BMF v. 18.03.2015 - IV C1-S2406 / 10 / 10001:002-DOK 2015/0241164). Allerdings ist zu beachten, daß dann, wenn im ausländischen Staat ein Anspruch auf vollständige Erstattung der ausländischen Steuer besteht, dann eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer stücke in Deutschland Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In Deutschland war sie somit beschränkt steuerpflichtig. In der Schweiz war die Stiftung wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Steuer befreit. Der 3. Senat des FG Baden-Württemberg vertrat die Auffassung, daß die inländischen (deutschen) Einkünfte der Stiftung aus Vermietung und Verpachtung in den Streitjahren in Deutschland steuerpflichtig waren. Denn Deutschland sei nicht verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts anzuerkennen. Maßgebend sei vorliegend allein das innerstaatliche deutsche Steuerrecht. Zwar erfülle die Stiftung auch in Deutschland die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach nationalem deutschen Steuerrecht, da sie jedenfalls gemeinnützige Zwecke verfolge. Die Steuerbefreiung der Stiftung in der Schweiz gelte jedoch nicht für in Deutschland beschränkt Sie können diesen Artikel weiterlesen! Bestellen Sie sich hierzu ein Probe-Exemplar „Grundbesitz international“ Mitglieder erhalten die Zeitschrift alle sechs Wochen im Rahmen einer Mitgliedschaft GRATIS zugesandt! Nicht-Mitglieder können die Zeitschrift über unseren SHOP www.schutzgemeinschaft-ev.de abonnieren! Steuerpflichtige mit Sitz in der Schweiz. Denn die Schweiz sei weder Mitglied der Europäischen Union oder des EWR noch habe es in den Streitjahren mit der Schweiz ein Amtshilfeabkommen in Steuersachen gegeben. Jedenfalls führe nicht in Betracht kommt. Besteht allerdings ein Anspruch auf eine teilweise Erstattung, kann der Steuerpflichtige die Anrechnung im Wege der Veranlagung gemäß § 32d Abs. 4 EStG beantragen. Voraussetzung ist dabei, daß der Steuerpflichtige dem zuständigen deutschen Finanzamt die Höhe der möglichen Erstattung im ausländischen Staat nachweist (z.B. durch Vorlage entsprechender Belege). 7. Inländische Einkünfte von Stiftungen mit Sitz in der Schweiz Kürzlich entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 23.04.2015 – 3 K 1766/13), daß eine nach Schweizer Recht wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der steuerbefreiten Stiftung Schweizerischen Rechts, die in Deutschland Einkünfte erzielt, nicht von der deutschen Körperschaftsteuer zu befreien ist. Das FG Baden-Württemberg hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Die Klägerin war eine Stiftung Schweizerischen Rechts mit Sitz in der Schweiz. Sie erzielte aufgrund ihrer Grund- 8. Informationsaustausch Deutschland/Niederlande Am 14.07.2015 wurde in Brüssel eine Übereinkunft zu einem besseren Informationsaustausch der Steuerverwaltungen Deutschlands und der Niederlande gegenseitig vereinbart und unterzeichnet. Es geht dabei um den sog. spontanen Austausch von Informationen, die im jeweils anderen Land bei der Besteuerung relevant sein können. Blick über die Grenzen Kurzinfos über aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen Laut Presseauskunft des deutschen BMF vom 14.07.2015 haben sich Deutschland und die Niederlande in diesem Übereinkommen verpflichtet, etwaige unilaterale Verrechnungspreiszusagen miteinander auszutauschen, wenn die Zusage Einfluß auf die Besteuerung im anderen Staat haben kann. Ebenso sollen vorab Verständigungsvereinbarungen, die mit Drittstaaten abgeschlossen werden, gegenseitig aus- Grundbesitz international 2 - 2016 2 getauscht werden, wenn einer der beiden Staaten nicht Partei derartiger Vorabverständigungsvereinbarungen ist und derartige Vereinbarungen Einfluß auf die Besteuerung im anderen Staat haben können. Schließlich sollen unter die Übereinkunft auch sog. Vorbescheide zum steuerlichen Präferenzsystem fallen, die in den Niederlanden unter dem Stichwort "Innovation Boxen/Patentboxen" erteilt werden. 9. Spendenabzug bei Spenden an eine im Ausland ansässige Stiftung Der Bundesfinanzhof verkündete am 21.01.2015 (AZ: X R 7/13) ein Urteil zu der Frage des Spendenabzuges bei Zuwendungen an eine im EU-bzw. EWR-Auslandansässige Stiftung. Das Urteil läßt sich in folgenden Leitsätzen kurz darstellen: - Die Anforderung eines bereits erstellten und bei der ausländischen Stiftungsbehörde eingereichten Tätigkeits- oder Rechenschaftsberichts durch die Finanzverwaltung bzw. durch das Finanzgericht ist eine unionsrechtlich zulässige Maßnahme der Steueraufsicht. Diese Maßnahme ist Verläßt also ein Unionsbürger das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der nicht der Mitgliedstaat ist, dem er selbst angehört (Aufnahmemitgliedstaat) verlieren seine Familienangehörigen, die Drittstaatsangehörige (also nicht selbst Unionsbürger) sind, nach der Richtlinie 2004/38/EG das Recht, sich in diesem Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten. Allerdings bestimmt die soeben angeführte EG-Richtlinie, daß die Familienangehörigen, die einem Drittstaat angehören, im Fall der Ehescheidung ihr Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen behalten, wenn die Ehe mindestens drei Jahre vor Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, bestanden hat. 11. Versteuerung stiller Reserven in Deutschland bei Wegzug Nach der Vorschrift des § 6b EStG können stille Reserven, die bei der Veräußerung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts aufgedeckt werden, sowohl geeignet steuerneutral - als auch erforderlich - sowie angemessen, um beurteilen zu können, ob die ausländische Stiftung auch die Voraussetzungen des § 63 AO erfüllt. Aus unionsrechtlichen Gründen kann nicht Sie können diesen Artikel weiterlesen! Bestellen Sie sich hierzu ein Probe-Exemplar „Grundbesitz international“ Mitglieder erhalten die Zeitschrift alle sechs Wochen im Rahmen einer Mitgliedschaft GRATIS zugesandt! Nicht-Mitglieder können die Zeitschrift über unseren SHOP www.schutzgemeinschaft-ev.de abonnieren! 10. Verlust des Aufenthaltsrechts eines Drittstaatsangehörigen nach Scheidung in anderen Mitgliedstaat wohnenden Unionsbürgers Der Europäische Gerichtshof entschied jüngst, daß ein Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der in einem anderen Mitgliedstaat als er wohnt, kein Aufenthaltsrecht mehr in seinem Wohnmitgliedstaat beanspruchen kann, wenn der Unionsbürger diesen Staat vor Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens verläßt (EuGH, Urteil vom 16.07.2015 - C - 218/14). auf ein im selben Wirtschaftsjahr angeschafftes neues Wirtschaftsgut übertragen werden (§ 6b Abs. 1 S. 1 EStG). Dabei kann für eine Reinvestition in späteren Jahren im Wirtschaftsjahr der Veräußerung des betreffenden Wirtschaftsguts eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden (§ 6b Abs. 3 EStG). Dabei ist aber wesentliche Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift, daß sich das neu angeschaffte Wirtschaftsgut in einer inländischen (deutschen) Betriebsstätte des Steuerpflichtigen befindet (§ 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG). Mehrere deutsche Finanzgerichte haben in diesen Regelungen des § 6b EStG im Hinblick auf den dort normierten Inlandsbezug (Deutschlandbezug) einen Verstoß gegen EU-Recht gesehen (Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit: FG Niedersachsen, Urteil vom 01.12.2011 - 6 K 435/09; FG München, Urteil vom 07.07.2014 - 5 K 1206/14). Der Europäische Gerichtshof hat nun die Gemeinschaftswidrigkeit der deutschen Vorschrift des § 6b EStG, nämlich einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit festgestellt (EuGH, Urteil vom 16.04.2015 - RS C-591/13), nachdem die EU-Kommission am 27.09.2012 Deutschland wegen dieses Inlandsbezug in § 6b EStG vor dem EuGH verklagt hat. Der EuGH stellt fest, daß die deutsche Vorschrift des § 6b EStG gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt und deswegen gemeinschaftswidrig ist. Diese Vorschrift sei dazu geeignet, Investitionen in der EU oder im EWR weniger attraktiv zu machen als eine Reinvestition in Deutschland. Blick über die Grenzen Kurzinfos über aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen Denn aufgrund der Vorschrift des § 6b EStG gelte der Steuerstundungseffekt nur für Investitionen in Wirtschaftsgüter inländischer (deutscher) Betriebsstätten. Wegen dieses Liquiditätsnachteils könnten Steuerpflichtige davon abgehalten werden, Tätigkeiten in einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben. Grundbesitz international 2 - 2016 2 Der EuGH sah auch keine Rechtfertigungsgründe für diese diskriminierende Vorschrift im Sinne von zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses. Abzuwarten ist nun, wie der deutsche Gesetzgeber auf dieses Urteil des EuGH reagiert. Auf jeden Fall ist anzuraten, Steuerbescheide bei den Finanzbehörden offen zu halten, die diesen Sachverhalt (aufgedeckte stille Reserven wegen des Inlandsbezugs in § 6b EStG) betreffen. Gegebenenfalls ist unter Hinweis auf die aktuelle EuGH-Entscheidung Einspruch einzulegen, gegebenenfalls gleichzeitig ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. 12. Härteausgleich bei Grenzgängern Die Vorschrift des § 46 Abs. 5 des deutschen Einkommensteuergesetzes erlaubt einen sogenannten "erweiterten Härteausgleich" wie folgt: In den Fällen des § 46 Abs. 2 EStG 2009 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen wurde, gemäß § 46 Abs. 3 S. 1 EStG vom Einkommen abzuziehen, vorausgesetzt, diese Einkünfte betragen insgesamt nicht mehr als 410,00 € im Kalenderjahr (sogenannter Härteausgleich). Betragen aber diese Einkünfte in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG mehr als 410,00 €, kann durch Rechtsverordnung des Bundes die Besteuerung so gemildert werden, daß auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird (sogenannter erweiterter Härteausgleich: § 46 Abs. 5 EStG). Von dieser Ermächtigung wurde in § 70 EStDV (00) Gebrauch gemacht. Mit dieser Härtefallregelung werden also Nebeneinkünfte des Arbeitnehmers bis zu einer Freigrenze von 410,00 € im Ergebnis von der Besteuerung freigestellt. Diese Entlastung wird ergänzt durch den vorstehend dargestellten "erweiterten Härteausgleich". Bei einem geringfügigen Überschreiten dieser "Freigrenze von 410,00 €" werden die sonst sprunghaft ansteigenden Steuern in einer Übergangszone bis 820,00 € stufenweise abgemildert. Ende des vergangenen Jahres urteilte nun der BFH (Urteil vom 27.11.2014 - Az.: I R 69/13), daß der erweiterte Härteausgleich gemäß § 46 Abs. 5 EStG aus Gründen der Gleichbehandlung analog (also entsprechend) anzuwenden ist, wenn ein Arbeitnehmer bei einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt ist und deshalb keine Lohnsteuer einbehalten werden muß. Dem Urteil des BFH lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Ehemann war bei einer in der Schweiz ansässigen AG nichtselbstständig tätig. Er unterlag als sogenannter Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA Deutschland/Schweiz mit seinen Einkünften der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Seine Ehefrau war als Ärztin in Deutschland nichtselbstständig beschäftigt und erzielte daneben Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Weiter hatten die Ehepartner Einnahmen aus Kapitalvermögen. Insgesamt betrugen die Einkünfte der Eheleute, die aus deren nichtselbstständiger Tätigkeit stammten, mehr als 410,00 € im Jahr. In derartigen Fällen ist in Deutschland also grundsätzlich ein sogenannter "erweiterter Härteausgleich" vorgesehen (§ 46 Abs. 5 EStG i.V.m. § 70 EStDV). Dies ist aber nur in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 1-7 EStG der Fall, was bedeutet, daß das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bestehen muß, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde. Im vom BFH zu entscheidenden Fall war jedoch die Einkommensteuer nicht durch Lohnsteuerabzug zu erheben, sondern erfolgte durch die Einkommensteuerveranlagung. Denn der Ehemann hatte keinen inländischen (deutschen) Arbeitgeber. Dies war der Grund, weswegen das Finanzamt den Eheleuten den vorstehend dargestellten erweiterten Härteausgleich versagte. Sowohl vor dem FG Baden-Württemberg in erster Instanz wie auch vor dem BFH in zweiter Instanz obsiegte der Ehemann gegenüber der Finanzbehörde. Der BFH stellte in seinem Urteil klar, dass es unmaßgeblich ist, daß der Ehemann mit seinen in der Schweiz bezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als sogenannter Grenzgänger gemäß Art. 15a DBA Deutschland/Schweiz in Deutschland steuerpflichtig war und aus diesem Grunde bei seinem ausländischen Arbeitgeber in der Schweiz kein Lohnsteuerabzug durchgeführt wurde. Der BFH führte ausdrücklich an, daß in derartigen Fällen die erweiterte Härtefallregelung entsprechend anzuwenden sei. Dies müsse einmal aus Gleichbehandlungsgründen erfolgen. Zum anderen könne in derartigen Fällen für die Versagung der erweiterten Härtefallregelung kein sachlicher Differenzierungsgrund angeführt werden. Vielmehr ist der in der Schweiz erzielte und in Deutschland versteuerte Arbeitslohn so zu behandeln, als wäre er aus einem inländischen (deutschen) Beschäftigungsverhältnis unter Vornahme des Lohnsteuerabzugs bezogen worden! 13. Ausländische Gerichtsentscheidung rechtlichen Verwandtschaft zur Ende des vergangenen Jahres fällte der Bundesgerichtshof einen Beschluß zur Frage der Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung zur rechtlichen Verwandtschaft (BGH, Beschluß vom 10.12.2014 - XII ZB 463/13). Gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1 Personenstandsgesetz kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister beurkundet werden, wenn ein Deutscher im Ausland geboren ist. Blick über die Grenzen Kurzinfos über aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen Dem Entscheidungsfall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im April 2011 erging auf Antrag zweier gleichgeschlechtlicher eingetragener Lebenspartner ein Urteil des kaliforni- schen Superior Court. Danach ist es gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern möglich, rechtlich Eltern eines von einer Leihmutter auf Grundlage eines Leihmuttervertrages geborenen Kindes zu sein. Anzuführen ist, daß einer der Lebenspartner Samenspender war und noch vor der Ge- Grundbesitz international 2 - 2016 2 burt seine Vaterschaft anerkannt hatte. Die Leihmutter hatte keine Elternstellung inne. Im Mai 2011 wurde ihr Kind geboren. Sodann reisten beide Lebenspartner mit ihrem Kind nach Berlin, wo sie mit ihrem Kind lebten. Die Lebenspartner und das durch sie vertretene Kind stellten dann bei dem Standesamt einen Antrag auf Eintragung der Auslandsgeburt und der Lebenspartner als Eltern im Geburtenregister. Das zuständige Standesamt lehnte diesen Antrag ab, wogegen die Lebenspartner klagten. Wie ausgeführt, bekamen sie vor dem BGH Recht. Der BGH stellte folgende Leitsätze auf: - Eine ausländische Gerichtsentscheidung, die die Feststellung der rechtlichen Verwandtschaft enthält, ist im Gegensatz zur bloßen Registrierung des Verwandtschaftsverhältnisses der Anerkennung in Deutschland zugänglich. - Bei der Prüfung, ob die Entscheidung gegen den "ordre public" (also dem Grunde nach gegen das Rechtssystem Deutschlands) verstößt, sind auch die von der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgten Menschenrechte zu berücksichtigen. - Allein aus dem Umstand, daß eine ausländische Entscheidung im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternschaft zu dem Kind den Wunscheltern zuweist, folgt jedenfalls dann kein Verstoß gegen den "ordre public", wenn ein Wunschelternteil - im Unterschied zur Leihmutter - mit dem Kind genetisch verwandt ist. - Nichts anderes ergibt sich daraus, daß die Elternstellung neben dem genetischen Vater auch dessen eingetragenem Lebenspartner zugewiesen wird. 14. Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz / USA Seit dem Jahre 2009 ist ein neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den USA ausgehandelt und unterzeichnet. Dabei ist es bis heute seit rund sechs Jahren aber geblieben, da der US-Senat dieses Abkommen bis heute nicht abgesichert hat und das DBA deswegen bis heute noch nicht inkraftgetreten ist. Dies deswegen, da der Senator Rand Paul seine Zustimmung verweigert mit der Begründung, daß dieses Abkommen die Privatsphäre der USSteuerzahler verletze und die USA insoweit zu einem Überwachungsstaat mache. Insbesondere seit Mai 2014 laufen dauernde Gespräche, um diesen Senator umzustimmen. Es bleibt abzuwarten, ob dies "gelingt". Bis dahin liegt das neue Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz/USA auf Eis. SONDERTEIL ERBRECHT Grenzüberschreitendes Erbrecht – die EU-Erbrechtsverordnung Überblick: Teil VIII Inzwischen gilt die EU-Erbrechtsverordnung für Todesfälle ab dem 17.08.2015. gewöhnlichen Aufenthalt wie auch die bestehenden Rechtswahlmöglichkeiten. Obwohl die EU-Erbrechtsverordnung bereits seit dem Jahre 2012 in Kraft ist, ist dies weiterhin in der Bevölkerung der EU immer noch nicht so richtig angekommen. Fortgesetzt wurde dieser Beitrag in einem 2. Überblick in der Ausgabe Nr. 6/7 - November 2014 des GRUNDBESITZ international (Seite 11 ff.). In diesem 2. Überblick wurde das Europäische Nachlaßzeugnis, das gemeinschaftliche Testament im Lichte der EU-Erbrechtsverordnung, die Erbverträge und schließlich die Pflichtteilsverzichtsverträge bzw. Verzichtsverträge eingehend behandelt. Mit der EU-Erbrechtsverordnung sind neue EUVorschriften zur einfacheren Abwicklung von Erbfällen innerhalb der EU gefaßt worden. Dies vor dem Hintergrund, daß immer mehr Menschen in einem anderen europäischen Land oder sogar außerhalb Europas arbeiten oder dort ihren Lebensabend verbringen oder sich dort jedenfalls länger aufhalten, ebenfalls vor dem weiteren Hintergrund, daß viele Menschen sowohl in ihrem Heimatland wie auch in einem anderen entweder europäischen Land oder außerhalb der EU Vermögen besitzen. Mit der grenzüberschreitenden Abwicklung des Nachlasses sind im Todesfall die Erben in derartigen Fällen oftmals überfordert. Darum ist in einem 1. Überblick in der Ausgabe Nr. 5 August 2014 von GRUNDBESITZ international (Seite 10 ff.) die EU-Erbrechtsverordnung in den 1. Teilbereichen vorgestellt worden, u.a. nämlich betreffend ihren Anwendungsbereich, die sog. "Regelanknüpfung" an den sog. In einem 3. Überblick in der Ausgabe Nr. 8 - Dezember 2014 von GRUNDBESITZ international (Seite 10 ff.) wurden die Auswirkungen der EU-Erbrechtsverordnung bei eingetragenen Lebenspartnerschaften und bei gemischtnationalen Ehen, betreffend das Grundbuchrecht, die Gerichtszuständigkeiten und die Nachlaßpflegschaft, dargestellt wie auch die Auswirkungen im Erbrecht und Gesellschaftsrecht, das sog. "erbrechtliche Viertel" im deutschen Ehegüterrecht und schließlich die Geltung der EU-Erbrechtsverordnung neben bereits bestehenden Staatsverträgen. ► SONDERTEIL ERBRECHT Grenzüberschreitendes Erbrecht – die EU-Erbrechtsverordnung In einem 4. Überblick in der Ausgabe Nr. 1 - Februar 2015 von GRUNDBESITZ international (Seite 12 ff.) wurden schwerpunktmäßig einige Länder mit ihren Erbrechten und den Möglichkeiten/Auswirkungen der EU- Erbrechtsverord-nung dargestellt, so Italien, England und Österreich. In einem 5. Überblick in der Ausgabe Nr. 2 – März 2015 von GRUNDBESITZ international (Seite 8 ff.) wer- Grundbesitz international 2 - 2016 2 den schwerpunktmäßig die Türkei und Frankreich mit ihren Erbrechen dargestellt. In einem 6. Überblick in der Ausgabe Nr. 3 - Mai 2015 von GRUNDBESITZ international (Seite 9 ff.) wurde ergänzend zur Ausgabe des GI 2-2015 (Seite 9-11) die Erbrechtsordnung Frankreichs und darüber hinaus das Erbrecht der Schweiz in den Grundzügen dargestellt. In einem 7. Überblick in der Ausgabe Nr. 4 - Juli 2015 vom GRUNDBESITZ international (Seite 14 ff.) wurde die Erbrechtsordnung Spaniens in Grundzügen dargestellt. In der vorliegenden Ausgabe werden die Erbrechte Kroatiens, Griechenlands, Luxemburgs und den Niederlanden in Grundzügen dargestellt. Da dies der letzte Teil der Serie "Grenzüberschreitendes Erbrecht - die EU-Erbrechtsverordnung" ist, erfolgt abschließend noch einmal eine Kurzzusammenfassung. XXIII. Kroatien Das Erbrecht Kroatiens findet sich in mehreren einzelnen Gesetzen. Nach dem Erbrecht Kroatiens gilt das Prinzip des sogenannten "Vonselbsterwerbs". Der Nachlaß des Erblassers fällt den Erben also automatisch zu. Die Erben haben aber das Recht, die Erbschaft ausgeschlagen. Betreffend das Vermögen des Erblassers gilt der Grundsatz der "Universalsukzession". Dies bedeutet, daß das Vermögen des Erblassers unmittelbar auf die Erben übergeht. Dies gilt sowohl betreffend den positiven Nachlaß wie auch betreffend Verbindlichkeiten. Die testamentarische Erbfolge, also die Bestimmung der Erben aufgrund Testaments durch den Erblasser, geht der gesetzlichen Erbfolge vor. Grundsatz des kroatischen Erbrechts ist das "Familienerbrecht". Dies bedeutet, daß der Nachlaß aufgrund gesetzlicher Erbfolge auf die Verwandten übergeht. Wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls "unterschiedliche" Verwandte existieren, geht die Erbfolge nach bestimmten Ordnungen. Jede vorhergehende Ordnung schließt die jeweils nachfolgende Ordnung aus. In der "ersten Ordnung" erfolgt die Erbfolge im Hinblick auf die Abkömmlinge des Erblassers nach dem Prinzip der "Erbfolge nach Stämmen". Dabei erhält jeder Stamm die gleichen Erbteile. Jedes Kind des Erblassers bildet dabei mit seinen Nachkommen einen Stamm. Die Nachfahren des Kindes des Erblassers bilden für sich wiederum mit ihren Nachfahren Unterstämme etc. Innerhalb der einzelnen Stämme gilt das Repräsentations- und Eintrittsprinzip. Dies bedeutet, daß lebende Stammeltern ihre Abkömmlinge ausschließen und die jeweiligen Kinder bei Fortfall der Eltern insoweit nachrücken. Neben die Abkömmlinge tritt der Ehegatte bzw. der nichteheliche Lebenspartner. Dies erfolgt dann nach eigenen Regeln. In der "zweiten Ordnung" erfolgt die Bestimmung der Erben nach Linien. Jeder Elternteil des Erblassers bildet zusammen mit seinen Abkömmlingen eine Linie. Jede Linie erbt zu gleichen Teilen. Ebenso gilt hier das Repräsentations- und Eintrittsprinzip. Neben die Eltern tritt wiederum der Ehegatte bzw. nichteheliche Lebenspartner (siehe oben). Fällt ein Stamm oder eine Linie im ganzen weg, bleibt also ohne Abkömmlinge, wird der auf den weggefallenen Stamm oder Linie entfallende Erbanteil gleichmäßig auf die übrigen Stämme bzw. Linien verteilt, und zwar nach dem Grad der Nähe der Stämme bzw. Linien untereinander Für die "dritte Ordnung" gilt gleiches. Allerdings wird hier der Ehegatte bzw. nichteheliche Lebenspartner nicht berücksichtigt. In den übrigen weiteren Ordnungen gilt schließlich nur das Prinzip der "Erbfolge nach Linien". Die Linien erben zu gleichen Teilen. Die Abkömmlinge des Erblassers und sein Ehegatte bzw. nichtehelicher Lebenspartner sind Erben der 1. Ordnung. Die Kinder und der Ehegatte bzw. der nichteheliche Lebenspartner erben dabei zu gleichen Teilen. Wie auch in Deutschland sind nichteheliche Kinder und deren Abkömmlinge den ehelichen Kindern und deren Abkömmlingen gleichgestellt. Sind Kinder vorverstorben, treten an deren Stelle deren Abkömmlinge. Dieser Eintritt erfolgt gemäß dem Prinzip der "Erbfolge nach Stämmen" (siehe oben) und ebenfalls nach dem Repräsentations- und Eintrittsprinzip. Dies bedeutet, daß vorverstorbene Kinder des Erblassers von ihren Kindern zu gleichen Teilen beerbt werden. Die eintretenden Kinder bilden untereinander wiederum einen Unterstamm (siehe oben). Die Eltern des Erblassers und der Ehegatte bzw. nichteheliche Lebenspartner des Erblassers sind Erben der zweiten Ordnung. Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge können anstelle der Eltern (bei bestimmten Voraussetzungen) Erben zweiter Ordnung werden. Natürlich kommen Erben der zweiten Ordnung nur zum Zuge, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hatte. Die Eltern und der Ehegatte erben zu je 1/2. Die Eltern selbst untereinander erben zu gleichen Teilen. Verstirbt ein Elternteil vorher, wächst der Erbteil des verstorbenen Elternteils dem überlebenden Elternteil an. Wenn beide Elternteile vorverstorben sind, erbt der überlebende Ehegatte alleine. ► SONDERTEIL ERBRECHT Grenzüberschreitendes Erbrecht – die EU-Erbrechtsverordnung Großeltern des Erblassers sind Erben der dritten Ordnung. Diese dritte Erbenordnung greift aber nur ein, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge, ebenso keine Eltern und keinen Ehegatten bzw. nichtehelichen Lebenspartner hinterließ. Wie auch in den vorhergehenden Ordnungen erfolgt die Vererbung nach Linien. Erben der "vierten Ordnung" sind schließlich die Urgroßeltern des Erblassers, allerdings nicht deren Abkömmlinge. Grundbesitz international 2 - 2016 2 Der Ehegatte des Erblassers ist gesetzlicher Erbe der ersten wie auch der zweiten Ordnung, ebenso der nichteheliche Lebenspartner. Wichtig sind noch einige Ausführungen zum Pflichtteilsrecht: Das kroatische Erbrecht hat sehr differenzierte Pflichtteilsregelungen, die als echtes Noterbrecht ausgestaltet sind. Dies bedeutet, daß pflichtteilsberechtigte Personen Erben werden und Mitglieder der Erbengemeinschaft sind und dabei am Nachlaß dinglich beteiligt sind. Pflichtteilsberechtigte Personen sind die Abkömmlinge des Erblassers sowie dessen Ehegatte bzw. nichteheliche Lebenspartner. Dies gilt auch für die Eltern des Erblassers und die weiteren Vorfahren, allerdings unter der Voraussetzung, daß diese Personen dauernd arbeitsunfähig sind und nicht die nötigen Mittel zum Lebensunterhalt haben. Diese Pflichtteilsrechte bestehen nur, wenn die pflichtteilsberechtigten Personen über die gesetzliche Erbfolge hinaus im konkreten Erbfall zu Erben berufen wären. Was die Quote des Pflichtteils angeht, beträgt diese für Abkömmlinge des Erblassers sowie dessen Ehegatten bzw. nichtehelichen Lebenspartner die Hälfte des gesetzlichen Erbanteils. Die weiteren pflichtteilsberechtigten Personen haben einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Quote eines Drittels vom gesetzlichen Erbanteil. Diese gesamten gesetzlichen Erbregelungen können durch wirksame Testamente abgeändert werden. Als Testamentsformen kommen in Betracht das private Testament, das öffentliche Testament, sowie das Nottestament. Was die Frage der Staatsangehörigkeit angeht, ist zu beachten, daß Kinder aus einer deutsch-griechischen Ehe aufgrund ihrer Abstammung regelmäßig beide Staatsangehörigkeiten haben, nämlich sowohl die deutsche Staatsangehörigkeit wie auch die griechische Staatsangehörigkeit. Die gesetzliche Erbfolge des griechischen Erbrechts besteht aus vier Ordnungen. Jede einzelne Ordnung umfaßt dabei alle von den gleichen Vorfahren abstammende Verwandte, ebenso Verwandte des Vorfahren selbst. Verwandte einer früheren Ordnung schließen die Verwandten der nächsten Ordnungen aus. Innerhalb der jeweiligen Ordnung schließen die Erben, die als nächste berufen sind, ihre Abkömmlinge aus. Erben der ersten Ordnung sind alle Abkömmlinge des Erblassers. Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern, die Geschwister des Erblassers, deren Kinder und auch Enkelkinder. Die Eltern und Geschwister des Erblassers erben zu gleichen Teilen. Die Kinder und Enkelkinder der Geschwister erben nach Stämmen. Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern. Wenn die Großeltern bereits vorverstorben sind, erben in dieser Ordnung ihre Abkömmlinge, aber nur ihre Kinder und Enkelkinder. Erben der vierten Ordnung sind nur die überlebenden Urgroßeltern. Die Abkömmlinge der überlebenden Urgroßeltern erben jedoch nicht. Der überlebende Ehegatte des Erblassers erbt neben den Erben der ersten Ordnung 1/4 und neben den Erben der anderen Ordnungen jeweils 1/2. Sind allerdings keine Verwandten vorhanden, erbt der Ehegatte als gesetzlicher Erbe der fünften Ordnung die ganze Erbschaft. Die Erbschaft kann ausgeschlagen werden, muß dabei aber durch jeden einzelnen Erben erfolgen. Grunde müssen nicht vorliegen. Diese gesetzliche Erbfolgen können durch die Errichtung eines Testamentes des Erblassers zu dessen Lebzeiten aber abgeändert werden. Dies ist durch ein Die Ausschlagung kann erst erfolgen, wenn der Erbfall eingetreten ist eigenhändiges Testament, ein notarielles Testament, ein sog. geheimes Testament wie auch durch ein Nottestament möglich. Entgegen dem deutschen Erbrecht ist in Kroatien die Ausschlagung an keine Frist gebunden. Allerdings muß die Ausschlagung spätestens erfolgt sein bis zum Abschluß der sogenannten Nachlaßverhandlung. Sollte also ein Erblasser sich zu Lebzeiten entscheiden, in einer testamentarischen Verfügung eine Rechtswahl betreffend das für seinen Todesfall anzuwendende Erbrecht zu treffen, sollte er vorher gründlich die Erbrechte seines Heimatstaats sowie des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts zum seinem Todeszeitpunkt (hier: Kroatien) abwägen. Der Begriff des "geheimen Testaments" bedarf der Erläuterung: Ein "geheimes Testament" händigt der Erblasser dem Notar zur Niederschrift in Anwesenheit von drei Zeugen oder einem weiteren Notar und einem Zeugen in einer Urkunde aus mit der Erklärung, diese Urkunde enthalte seinen letzten Willen. Zu erwähnen ist, daß in einem Testament sich auch familienrechtliche Bestimmungen befinden dürfen, z.B. die Anerkennung eines unehelichen Kindes oder die Bestellung eines Vormunds etc. ► XXIV. Griechenland SONDERTEIL ERBRECHT Grenzüberschreitendes Erbrecht – die EU-Erbrechtsverordnung Regelungen über die Vor- und Nacherbschaft sind möglich wie auch Vermächtnisregelungen, Regelungen über Auflagen und z.B. die Ernennung eines Testamentsvollstreckers. Für die Entscheidung eines Erblassers, ob er in seinem Testament im Hinblick auf die EU-Erbrechtsverordnung eine Rechtswahl trifft, sind insbesondere auch die Kenntnisse der griechischen Pflichtteilsregelungen erforderlich. Pflichtteilsberechtigte Personen sind die Nachkommen des Erblassers, seine Eltern und der Ehegatte, aber vorausgesetzt, daß diese Personen als gesetzliche Grundbesitz international 2 - 2016 2 Erben berufen wären, wenn der Erblasser kein Testament errichtet hätte. Als Erben werden diese Personen in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils berufen und haben in Höhe ihrer Pflichtteilsansprüche ein dingliches Recht am Nachlaß. Hinterläßt der Erblasser dem Pflichtteilserben weniger, als seinem Pflichtteil entspricht, tritt diese Person in Höhe der Differenz als gesetzlicher Erbe ein und kann dann seinen Anspruch auf Ergänzung seines Pflichtteils durch Erhebung einer sogenannten Erbschaftsklage gegen die Miterben geltend machen. Der Erbe kann allerdings auf die Ergänzung dieses Pflichtteils verzichten Ein derartiger Verzicht ist nicht an Frist oder Form gebunden. Eine Enterbung von Verwandten oder des Ehegatten ist testamentarisch ohne Angabe von Gründen möglich, wobei allerdings das Pflichtteilsrecht zu beachten ist. Möglich ist auch, daß der Erblasser in testamentarischer Form einem Pflichtteilserben den Pflichtteil entzieht. Dazu müssen dann allerdings zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bestimmte gesetzl. festgelegte Gründe vorliegen, die der Erblasser in seinem Testament auch aufführen muß. Der angeführte Grund muß zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments durch den Erblasser vorliegen. Wird auf diese Art und Weise in rechtswirksamer Form die Entziehung des Pflichtteils durch den Erblasser vorgenommen, treten an die Stelle dieses Erben dessen gesetzliche Nachfolger. Wie auch in Deutschland geht das Erbe mit dem Tod des Erblassers automatisch auf die Erben über. Der Erbe kann dann allerdings die Erbschaft ausschlagen, und zwar binnen einer Frist von vier Monaten seit Kenntnis des Erbanfalls und des Berufungsgrundes. Dies alles hat ein Erblasser zu erwägen, wenn er im Hinblick auf die EU-Erbrechtsverordnung eine Rechtswahl treffen will. XXV. Luxemburg Auch in Luxemburg gilt betreffend den Übergang des Vermögens der Grundsatz der Universalsukzession. Mit Wirkung der Eröffnung der Erbschaft gehen also alle Aktiva und Passiva auf die Erben über. In Luxemburg muß allerdings die Erbschaft durch die Erben ausdrücklich angenommen werden, und zwar entweder vorbehaltslos oder unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung. Allerdings kann die Annahme der Erbschaft ohne Vorbehalt ausdrücklich wie auch stillschweigend erfolgen. Ausdrücklich erfolgt die Annahme der Erbschaft ohne Vorbehalt in einer öffentlichen oder privaten Urkunde. Stillschweigend erfolgt die Annahme der Erbschaft ohne Vorbehalt, wenn der Erbe entsprechende Handlungen vornimmt, die unbedingt erforderlich sind, um die Erbschaft anzunehmen. Eine derartige stillschweigende Annahme kann z.B. dadurch erfolgen, dass der Erbe Nachlaßverbindlichkeiten bezahlt etc. Die erfolgte Annahme der Erbschaft wirkt auf den Tag der Eröffnung der Erbfolge, nämlich den Tod des Erblassers, zurück. Die Annahme unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung bedeutet, daß ein Nachlaßinventarverzeichnis zu errichten ist, regelmäßig binnen drei Monaten und 40 Tagen ab Erbfall. Auch das luxemburgische Recht unterteilt die gesetzliche Erbfolge in vier Ordnungen von gesetzlichem Erben. erste Ordnung: Kinder und sonstige Abkömmlinge des Erblassers; zweite Ordnung: der überlebende Ehegatte; dritte Ordnung: Verwandte in aufsteigender Linie; vierte Ordnung: Verwandte in der Seitenlinie. Betreffend die einzelnen Ordnungen gilt der Vorrang der näheren Ordnung; wenn also z.B. Abkömmlinge der ersten Ordnung vorhanden sind, schließen diese eine Erbschaft der sonstigen weiteren Verwandten, nämlich der dritten und vierten Ordnung, aus. Davon ausgenommen gilt folgendes: Abkömmlinge und der überlebende Ehegatte können nebeneinander erben. Innerhalb der jeweiligen Ordnung ist wiederum der nähere Verwandtschaftsgrad entscheidend, der durch die Zahl der Geburten bestimmt wird. Folgen mehrere Grade aufeinander, bilden diese eine Linie. Personen in gerader Linie stammen voneinander ab. Seitenlinien sind die Gradfolgen von Personen, die nicht voneinander, sondern von einer gemeinschaftlich dritten Person abstammen. Die Kinder des Erblassers, die zu der ersten Ordnung gehören, erben unter sich zu gleichen Teilen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie aus derselben Ehe des Erblassers stammen oder nicht. Weiter erfolgt dabei die Aufteilung des Nachlasses nach Köpfen. Wenn jedoch ein Kind vorverstirbt und dadurch seine Nachkömmlinge nachrücken, erben diese nach Stämmen. Der überlebende Ehegatte ist aufgrund gesetzlichen Erbrechts erbberechtigt. Voraussetzung ist natürlich, daß die Ehe nicht geschieden ist und auch kein rechtskräftiges Urteil auf Trennung von Tisch und Bett vorliegt. ► SONDERTEIL ERBRECHT Grenzüberschreitendes Erbrecht – die EU-Erbrechtsverordnung Der überlebende Ehegatte gehört zu den gesetzlichen Erben zweiter Ordnung. Sind keine Kinder des Erblassers vorhanden und auch keine sonstigen Abkömmlinge erster Ordnung, erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlaß. Die Verwandten der dritten und vierten Ordnung kommen dann nicht zum Zuge. Sind aber zum Todeszeitpunkt des Erblassers der Ehegatte und Kinder oder Abkömmlinge vorhanden, erben diese wie folgt: Der überlebende Ehegatte hat ein Wahlrecht: Er kann entweder das Eigentum an einem Anteil des am wenigsten erhaltenden Kindes am Nachlaß erhalten, dabei mindestens jedoch 1/4, Grundbesitz international 2 - 2016 2 oder den Nießbrauch am von den Ehegatten gemeinsam bewohnten und ihnen gemeinsam oder dem Erblasser gehörenden Grundstück sowie an den dazu gehörenden Einrichtungsgegenständen verlangen. In der soeben angeführten ersten Alternative reduziert sich natürlich der Anteil der Kinder um den Erbanteil des Ehegatten, also maximal auf 3/4. Im zweiten vorstehend angeführten Fall erhalten die Kinder das Eigentum ohne die dazugehörigen Einrichtungsgegenstände. Dieses Wahlrecht muß der Ehegatte allerdings innerhalb von 3 Monaten und 40 Tagen nach Eröffnung der Erbfolge (siehe oben) durch Erklärung zur Niederschrift gegenüber dem Bezirksgericht ausüben, bei dem die Erbschaft eröffnet wurde. Die sonstigen Verwandten haben ebenfalls ein gesetzliches Erbrecht: Ist kein Abkömmling oder ein überlebender Ehegatte des Erblassers vorhanden, erben die sonstigen Verwandten des Erblassers. Dabei wird bei den beiden erbfolgeberechtigten Ordnungen der Verwandten in aufsteigender Linie und Seitenverwandten in sich wieder zwischen bevorrechtigten und gewöhnlichen Verwandten unterschieden. Bevorrechtigte Verwandte sind die Eltern des Erblassers. Die Geschwister bzw. Neffen und Nichten des Erblassers sind bevorrechtigte Seitenverwandte. Existieren aber keine bevorrechtigten Verwandte oder Seitenverwandte (gewöhnliche Verwandte) geht der Nachlaß je hälftig auf die väterliche und die mütterliche Linie der grad - nächsten Vorfahren über. Existiert dabei keine Linie, erhält die andere Linie den gesamten Nachlaß. Nur wenn keine gewöhnlichen Verwandten in aufsteigender Linie vorhanden sind, erben die gewöhnlichen Seitenverwandten den Nachlaß. Natürlich kann die vorstehend kurz dargestellte gesetzliche Erbfolge durch den Erblasser testamentarisch anders geregelt werden. In Luxemburg besteht dabei die Möglichkeit der Verfassung eines handschriftlichen Testamentes, eines öffentlichen Testamentes und auch eines sog. "geheimen Testamentes". Das luxemburgische Recht kennt Noterbrechte. Das luxemburgische Erbrecht kennt also kein Pflichtteilsrecht bestimmter Erben. Noterbberechtigt sind nur die Abkömmlinge des Erblassers, und zwar jegliche Abkömmlinge. Es wird also kein Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Abkömmlingen gemacht, auch nicht bezogen auf adoptierte Abkömmlinge etc. Das Noterbrecht bezieht sich allerdings wie bei der gesetzlichen Erbfolge nur auf den Grad - nächsten, tatsächlich zur Erbfolge gelangenden Abkömmling. Der überlebende Ehegatte hat kein Noterbrecht. Dies gilt auch für die sonstigen Verwandten des Erblassers. Was die Höhe des Noterbrechts angeht, hängt dies von der Zahl der Kinder bzw. Abkömmlinge des Erblassers ab. Da das luxemburgische Erbrecht in mehreren entscheidenden Punkten nicht unerheblich vom deutschen Erbrecht abweicht, hat ein Erblasser für den Fall, daß er im Hinblick auf die EU-Erbrechtsverordnung eine testamentarische Rechtswahl treffen möchte, dies alles besonders sorgfältig zu erwägen. XXVI. Niederlande Das niederländische Erbrecht ist bei der gesetzlichen Erbfolge ebenfalls in einzelne Ordnungen unterteilt. Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Ab- Sie können diesen Artikel weiterlesen! Bestellen Sie sich hierzu ein Probe-Exemplar „Grundbesitz international“ Mitglieder erhalten die Zeitschrift alle sechs Wochen im Rahmen einer Mitgliedschaft GRATIS zugesandt! Nicht-Mitglieder können die Zeitschrift über unseren SHOP www.schutzgemeinschaft-ev.de abonnieren! kömmlinge des Erblassers zu gleichen Teilen. Scheidet ein Abkömmling aus, entweder wegen Vorversterbens oder anderer Grunde, treten dessen Abkömmlinge an dessen Stelle. Eine Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Abkömmlingen gibt es nicht. Adoptierte Kinder sind gleichgestellt. Die Eltern des Erblassers sind gemeinsam mit den Geschwistern des Erblassers Erben zweiter Ordnung. Die Eltern bzw. der überlebende alleinige Elternteil erben mit den Brüdern und Schwestern des Erblassers immer zu gleichen Teilen. Dabei beträgt die Erbquote eines Elternteils aber immer mindestens 1/4 des Nachlasses. Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern bzw. deren Abkömmlinge. SONDERTEIL ERBRECHT Grenzüberschreitendes Erbrecht – die EU-Erbrechtsverordnung XXVII. Kurzzusammenfassung Ab dem 17.08.2015 ist die EU-Erbrechtsverordnung zu geltendem Recht innerhalb der EU geworden. Grundbesitz international 2 - 2016 2 Sog. "internationale Erbfälle", also Erbfälle mit Bezug zu anderen EU-Ländern, nehmen von Jahr zu Jahr weiter zu. Wegen des "gewöhnlichen Aufenthalts" des Erblassers zu seinem Todeszeitpunkt im Ausland kommt dann für das Weltvermögen des Erblassers das Erbrecht seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts an seinem Todestag zur Anwendung, also z.B. französisches, schweizerisches, spanisches oder italienisches Erbrecht etc., je nachdem, wo sich der „gewöhnliche Aufenthalt“ des Erblassers an seinem Todestag befand. Die durch die EU-Erbrechtsverordnung eintretenden Änderungen für Erbfälle ab dem 17.08.2015 sind sehr bedeutend: Grenzüberschreitende Erbfälle sind wegen der mehr und mehr zunehmenden Mobilität der Bürger keine Seltenheit mehr. Nicht-Mitglieder können die Zeitschrift über unseren SHOP www.schutzgemeinschaft-ev.de abonnieren! Sie können diesen Artikel weiterlesen! Bestellen Sie sich hierzu ein Probe-Exemplar „Grundbesitz international“ Mitglieder erhalten die Zeitschrift alle sechs Wochen im Rahmen einer Mitgliedschaft GRATIS zugesandt! Anwendung findet die EU-Erbrechtsverordnung allerdings nicht für die EU-Mitgliedsländer England, Irland und Dänemark. Rechtsanwalt Dr. jur. Hermann Thebrath Fachanwalt für Steuerrecht RA und Notar Dr. jur. Hermann Thebrath Dufourstraße 147 CH - 8008 Zürich Fachanwalt für Steuerrecht Dres. jur. Thebrath Rechtsanwälte ● Notar ● Fachanwalt Tel. 0041 (0)43 499 95 29 [email protected] Hälverstr. 5 58579 Schalksmühle Tel. 02355-3071 Fax 6006 [email protected] www.thebrath-anwalt.de KROATIEN Unser Stützpunkt für Kroatien, Herr Eugen Zadravec schreibt: „Vielen Dank für Ihre Mail vom 25.06.2015. Ihre Idee einen Situationsbericht zum Immobilienerwerb in Kroatien zu verfassen ist begrüßenswert. Leider, leider es gibt nichts Neues. Die gesetzliche Lage ist identisch wie in der Ausgabe Nummer 3 / Mai, 2011, veröffentlicht wurde. Es gibt aber ein Thema welches für unsere Leser, also für die Mitglieder der Schutzgemeinschaft und zahlreiche Leser unserer Zeitschrift vom Interesse sein würde. Es handelt sich um ein Rechtsgebiet mit dem ich mich bis jetzt nicht befaßt habe. Grundbesitz international 2 - 2016 2 Es handelt sich um die Klagen der ParkplatzBetreiber aus Kroatien gegen die deutschen und österreichischen Touristen, die angeblich die Parkplatzgebühren nicht bezahlt haben. Alle diese Beschlüsse sind gesetzwidrig weil sich der Antragsteller, also der Betreiber des Parkplatzes auf die Verordnungen der EU beruft die überhaupt nicht zur Anwendung kommen. Ich habe in Zwischenzeit etwa 150 Mandanten. Und wie gesagt, ich habe im Auftrage von etwa 150 Mandanten die entsprechenden Einsprüche eingelegt. Und ich muß sofort sagen, daß ich alle diese Leute kostenlos also pro bono vertrete. Das Gericht in Pula müßte jetzt über diese Einsprüche entscheiden. Worum handelt es sich? Nämlich, wenn ein deutscher Tourist oder österreichischer Tourist oder ein Schweizerischer Tourist seinen Wagen in Opatija oder in Osijek oder in irgendeiner anderen Stadt in Kroatien am Parkplatz läßt, und keine Parkplatzuhr findet, also die Parkplatzgebühr nicht entrichtet, dann wird dieser Tourist von der Parkplatzbetreiber zur Zahlung der Parkplatzgebühr für einen ganzen Tag, ersucht. Die Parklatzgebühr und zwar für den ganzen Tag, beträgt etwa 100,00 Kuna, das sind umgerechnet etwa 13,00 EUR. Soweit so gut. Was geschieht aber neuerlich? Nämlich, ein Paar Anwälte und zwar aus Österreich aus Deutschland und aus Kroatien haben sich was ganz „nettes“ ausgedacht. Es werden nämlich, verständlicherweise gesetzwidrig, die entsprechende Vollstreckungsbeschlüsse durch einen Notar in Pula erstellt. Durch diese Vollstreckungsbeschlüsse werden die Touristen zur Zahlung von umgerechnet fast 300,00 EUR ersucht. Es wird zuerst versucht diese Gelder durch Drohbriefe einzutreiben und wenn das nicht gelingt, dann werden durch den Notar die Vollstreckungsbeschlüsse erwirkt und diese an die ahnungslosen Touristen in Deutschland, Österreich und Schweiz, versandt. Nachdem es bei unseren Gerichten etwa 650.000 Altfälle noch gibt, und diese werden zuerst bearbeitet, kommen unsere Angelegenheiten erst in 1, 2, 3 Jahren an die Reihe. Als Folge dieser gemeinschaftliche Aktion der Anwälte und des Notars, überlegen viele Leute, die sonst gerne nach Kroatien gekommen wären, ob so was überhaupt ratsam ist, in Angesichts der Tatsache, daß ein Parkplatz für einen Tag etwa 300,00 EUR zu zahlen sind. Nochmals, ich vertrete alle diese Leute pro bono, und falls es unter unsere Leserschaft auch Opfer dieser Aktion gibt, dann empfehle ich diesen Leuten gegen die Vollstreckungsbeschlüsse Einsprüche einzulegen. Der Hinweis auf die Tatsache daß es sich um gesetzwidrige Entscheidungen eines Notars handelt, genügt als Begründung für den Einspruch. Näheres läßt sich beim ÖAMTC und ADAC erfahren. Nämlich, beide Vereine haben sich große Mühe gegeben, die Rechtslage genau zu erforschen und dann den eigenen Mitgliedern entsprechende Empfehlungen zu geben.“ Mit freundlichen Grüßen Ihr Eugen Zadravec, Rechtsanwalt Ivanic Grad, (50 km östlich von Zagreb), zu verkaufen: Freistehendes Haus, 300 qm Wohnfläche, 4.500 qm Grund, großer Garten mit Kirschen, Zwetschgen, Äpfel, Birken- und Weichselbäumen. Das Haus hat 3 Etagen, 4 Duschkabinen, Sauna, 2 Küchen, 1 Wohnzimmer mit Kamin, 1 Gästezimmer mit Kamin, Zentralheizung, Alarmanlage. Wegen Umzug günstig zu verkaufen! Preis: 250.000 Euro. Tel. 00385 91 4578 238 e-mail: [email protected] _________________________________________________________ ÖSTERREICH Höhere Immobiliensteuern in Österreich… …werden auch viele Deutsche treffen, die dort ein Feriendomizil ihr Eigen nennen. In Österreich werden auch bei Schenkungen an Ehegatten, Kinder, Enkel, Geschwister oder Neffen/Nichten Grunderwerbsteuern erhoben. Bis zum Ende dieses Jahres ist der dafür grundlegende Wert der dreifache Einheitswert aus dem Jahre 1973. Es liegt auf der Hand, daß in Großstadtlagen Grundbesitz international 2 - 2016 2 oder bei Seegrundstücken sich dieser Wert seit den 70er Jahren ordentlich erhöht haben dürfte. Er bleibt nur noch bis Ende dieses Jahres als Maßstab erhalten und die Steuer beträgt darauf 2%. In Zukunft soll, auch bei der Übertragung im Familienkreis, die Basis für die Grunderwerbsteuer – wie wir das schon aus Deutschland kennen – in die Nähe des Verkehrswertes gerückt werden. Man will an den hochgerechneten dreifachen Bodenwert plus den Wert des Gebäudes anknüpfen oder aber – falls vorhanden – einen Immobilienpreisspiegel für die Besteuerung nutzen, der dann (allerdings mit Abschlägen bis zu 30%) auf eine realistischere (höhere) Besteuerungsgrundlage kommen soll. Die Steuer soll je nach Wert von 0,5 über 2 bis 3,5% gestaffelt werden. Den Steuerpflichtigen bleibt es frei, ein Gegengutachten auf ihre Kosten erstellen zu lassen, das einen genaueren Wert ergibt. Fachleute raten Immobilienbesitzern, die sich ohne hin mit dem Gedanken tragen, Ferienimmobilien zu übertragen, dies noch dieses Jahr anzugehen. Wer ans Verkaufen denkt, den wird in Österreich auch bald höhere Steuer treffen. Die Immobilienertragsteuer, die den Wertzuwachs besteuert, wird ab nächstem Jahr von 25 auf 30% erhöht. Das klingt nach nicht viel, die Sache wird aber in Österreich auch deswegen teurer, weil dann der bisher gewährte Inflationsabschlag von 2% für jedes Besitzjahr jenseits von 10 Jahren entfallen wird. Der Inflationsabschlag war bis maximal 50% für langjährige Immobilienbesitzer bisher ein Garant für eine faire Besteuerung des Vermögenszuwachses. Nun kann es sein, daß in Extremfällen die Steuer auch an die Substanz geht, etwa, wenn man das Haus selbst auf Vordermann gebracht hat. Im österreichischen Standard werden Berechnungen der Wirtschaftskammer zitiert, wonach die Immobilienertragsteuer bei einer nach 20 Jahren um 450.000 Euro verkauften Wohnung um 1/3tel höher ausfallen dürfte. Wer Immobilien in Österreich besitzt, sollte sich die Sache genau anschauen. Vielleicht ist ein Verkauf innerhalb der Familie eine Möglichkeit, wenigstens die stillen Reserven der letzten Jahrzehnte zu erhalten. Finanzbrief Nr. 32 vom August 2015 SCHWEIZ „Inländerbehandlung und Freizügigkeitsabkommen Schweiz - EG Seit den 60-er Jahren ist ein fundamentaler Grundsatz in der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union das Gebot der Inländerbehandlung. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg seit dem Urteil van Binsbergen 1974 wegweisende Urteile gefällt. Durch das Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens Schweiz - EG am 1.6.02 ist die Schweiz an dieses Gebot der Inländerbehandlung von EU-Staatsangehörigen gebunden. Es gilt auch gegenüber Auslandschweizern, verbietet höhere Bankgebühren und überhaupt eine andere Behandlung bei der Bankbeziehung und Kontoführung als für Inlandschweizer und EU-Bürger. Verboten sind nicht nur offene Diskriminierungen auf Grund der Staatsangehörigkeit, sondern auch sog. indirekte oder versteckte Diskriminierungen, die, ohne formell an die Staatsangehörigkeit zu knüpfen, im Ergebnis wiederum Angehörige anderer EU-Mitgliedstaaten benachteiligen. Eine indirekte Diskriminierung kann etwa bei Anknüpfung an den Wohnsitz vorliegen. Höhere Bankgebühren für Auslandschweizer in der Schweiz verstoßen insbesondere auch gegen die Stand-still-Klausel des Freizügigkeitsabkommens (Art. 13 FZA). Zu dieser und vielen anderen Fragen des freien Personenverkehrs Schweiz - EU und in Europa s. meine Dissertation 'Das Freizügigkeitsabkommen Schweiz EG: Auswirkungen auf die Berufe der Humanmedizin'.“ 24.07.2015 Udo Adrian Essers AG Zürichstr. 135 CH - 8700 Küsnacht/ZH Tel. (41) 44/912.39.29 STEUERSPARURTEILE.de Zuwendung einer Schweizer Familienstiftung an eine natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland unterliegt der Schenkungsteuer. Geldbrief, 14/2015, 43. Jahrgang, 05.08.2015 SCHWEIZ Kostenersparnis beim Verkauf einer GmbH: Abtretung deutscher und österreichischer GmbH-Geschäftsanteile in einfacher Schriftform Nach neuem schweizerischen GmbH-Recht können GmbH-Stammanteile ohne öffentliche Beurkundung, sondern in einfacher Schriftform abgetreten werden (Art. 785 Abs. 1, Art. 165 schweiz. OR). Sowohl nach deutschem Internationalen Privatrecht (Art. 11 Abs. 1, Art. 27 EGBGB), nach schweizerischem IPR (Art. 116, Art. 145 Abs. 1 schweiz. IPRG) als auch nach österreichischem Internationalen Privatrecht (§ 8, 35 Abs. 1 österr. IPRG) besteht im Schuld- bzw. Obligationenrecht freie Rechtswahl. Dadurch können Stammanteile einer deutschen und auch österreichischen GmbH in der Schweiz in der einfachen Schriftform abgetreten werden. Damit entfallen die Kosten der notariellen Beurkundung. Meine Argumentation stütze ich auf das Internationale Privatrecht (v.a. Art. 11 Abs. 1 EGBGB und Otto Palandt, BGB, 37. Aufl. 1978, zu EG 11: „Die Grundbesitz international 2 - 2016 2 Ortsform genügt also selbst dann, wenn das Wirkungsstatut sie nicht genügen läßt. Auch die Formgültigkeit der Beurkundung gesellschaftsrechtlicher Vorgänge beurteilt sich nicht ausschließlich nach dem Personalstatut der juristischen Person. ... Da der Gesetzgeber selbst die Ortsform genügen läßt, kommt eine Nichtanerkennung dieser Form wegen Gesetzesumgehung auch dann nicht in Betracht, wenn der Abschlußort gerade wegen der Formerleichterung oder, um Kosten zu sparen, ins Ausland verlegt worden ist.“ Ebenso Palandt, BGB, 65. Auflage 2006, zu EG 11 und „... Für deutsche Gesellschaften liefe dies auf ein Beurkundungsmonopol des deutschen Notariats hinaus, das vor allem in der zuwachsenden europäischen Rechtsgemeinschaft fehl am Platz wäre.“, s. auch Gerhard Kegel, Internationales Privatrecht, München Berlin 1960, S. 202: zu Art. 11 EGBGB 3. Form: „Nur Geschäftsrecht gilt, wenn das Geschäft dem Ortsrecht unbekannt ist. Man darf hier nicht Formlosigkeit nach Ortsrecht unterstellen. Denn das Ortsrecht hat gar nicht entschieden. Für Österreich läßt § 8 österr. IPRG die Einhaltung der Formvorschriften des Staates genügen, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird. Daher konnten in der Schweiz vor Einführung der GmbH (1936) deutsche GmbH-Anteile nur nach § 15 III, IV GmbHG gerichtlich oder notariell abgetreten werden. (RG 160, 225 [229231])“; für Österreich war ein Notariatsakt nach § 76 österr. GmbH-Gesetz nötig. Zustimmend und bestätigend auch Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz, I. Bd. 10. Aufl. Köln 2006, Rn. 77 ff., insbes. Rn. 83 zu § 15 GmbHG und Rechtsanwalt Prof. Dr. Markus Müller-Chen, St. Gallen/Basel, „Übertragung und Verpfändung deutscher GmbH-Geschäftsanteile nach Inkrafttreten der schweizerischen GmbH-Revision“, in: IPrax 2008, Heft 1, S. 45 - 49, insbes. S. 49. Adolf F. Schnitzer (1889 - 1989; von 1918 - 1933 Rechtsanwalt und Notar in Berlin, ab 1933 in Genf) legt in seinem weltweit verbreiteten Handbuch des Internationalen Privatrechts, 1. Auflage 1937, 3. Auflage 1950, überzeugend dar, daß seit Einführung der GmbH in der Schweiz 1936 für die Abtretung deutscher GmbHGeschäftsanteile in der Schweiz die schweizerische Ortsform nach Art. 11 EGBGB anerkannt werden muß: Adolf F. Schnitzer, Handbuch des Internationalen Privatrechts, 3. Aufl., Basel 1950, 2 Bände, Band I, S. 134 ff., insbes. S. 140. Die Argumente der Autoren, die die Zulässigkeit der Abtretung deutscher GmbHGeschäftsanteile in der Schweiz in einfacher Schriftform bezweifeln oder verneinen (z.B. Internationales Privatrecht des Wirtschaftsverkehrs von Prof. Dr. Peter Kindler, Universität Augsburg, Sommersemester 2009 S. 131 oder RA Dr. Kai Peters, Ist die Beurkun- dung von GmbH-Geschäftsanteilsübertragungen in der Schweiz Rechtsgeschichte? in: Der Betrieb v. 15.1.10, S. 97), können leicht entkräftet werden: Sowohl nach deutschem Internationalen Privatrecht (Art. 27 EGBGB), nach schweizerischem IPR (Art. 116, Art. 145 Abs. 1 IPRG) als auch nach österreichischem Internationalen Privatrecht (§ 35 Abs. 1 österr. IPRG) besteht im Schuld- bzw. Obligationenrecht freie Rechtswahl. Die Rechtswahl kann für den ganzen Vertrag oder nur für einen Teil des Vertrages getroffen werden (Art. 27 Abs. 1 Satz 3 EGBGB). Nach deutschem und auch österreichischem Internationalen Privatrecht (IPR, Art. 11 Abs. 1 EGBGB und § 8 österr. IPRG) ist ein Rechtsgeschäft formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Recht anzuwenden ist, oder das Recht des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird. Dadurch können Geschäftsanteile einer deutschen und auch österreichischen GmbH in der Schweiz in einfacher Schriftform abgetreten werden. Es handelt sich gerade nicht um Vorschriften des Gesellschaftsstatuts, sondern unterliegt der freien Rechtswahl gemäß deutschem, schweizerischem und auch österreichischem Internationalen Privatrecht. Durch das deutsche Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Mißbräuchen (MoMiG v. 23.10.08, BGBl I 2008 2026) wurde der folgende § 40 Abs. 2 eingefügt: „Hat ein Notar an Veränderungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Liste muß mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, daß die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.“. Diese im Tempus des Perfekt (vollendete Gegenwart) gehaltene Form „hat ein Notar“ und „hat er unverzüglich“ bedeutet im Modus des Indikativ (Wirklichkeitsform), daß der Notar unter der Bedingung, daß er an einer solchen Veränderung mitgewirkt hat, die Liste unterschreiben, dem Handelsregister einreichen müsse etc.. Es heißt auf gar keinen Fall, daß ein Notar unter allen Umständen an einem solchen Rechtsgeschäft mitwirken müsse oder ein solches Rechtsgeschäft ohne die Mitwirkung eines Notars unwirksam sei.“ Küsnacht ZH, 17.5.15 Dr. Udo Adrian Essers SCHWEIZ „Fristwahrung für Personen im Ausland nach schweizerischem IPRG“ Das schweizerische Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG vom 18. Dezember 1987, SR 291) hat in seinem Art. 12 eine nützliche Bestimmung für Auslandschweizer und Personen im Ausland: Hat eine Person im Ausland vor schweizerischen Gerichten oder Behörden eine Frist zu wahren, so genügt es für die Wahrung von Fristen, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eintrifft. Küsnacht ZH, 11.7.15 Dr. iur. utr. Udo Adrian Essers” Der Betreibungsort Grundbesitz international 2 - 2016 2 ■ im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Der Betreibungsort, d. h. der Ort, an dem die Betreibung in der Schweiz durchgeführt wird, ist ordentlicherweise am schweizerischen Wohnsitz des Schuldners, Art. 41 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11.4.1889, SchKG, SR 281.1. Der im Ausland wohnhafte Schuldner kann grundsätzlich nicht betrieben werden (s. auch Lutz Krauskopf, Schuldbetreibung und Konkurs, Vorlesungsunterlage, Freiburg i.Ue. 1979, S. 36). Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen dann, wenn der Schuldner in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzt, Art. 50 SchKG. Hier wird die Betreibung am Sitz der Geschäftsniederlassung durchgeführt. Hat der Schuldner mit Wohnsitz im Ausland einen gesetzlichen Vertreter in der Schweiz, so wird die Betreibung an dessen Wohnsitz durchgeführt (s. auch Krauskopf, a.a.O., S. 36 f.). Bei Verlegung des Wohnsitzes kann die Fortsetzung der Betreibung nur am jeweils neuen Wohnsitz erfolgen, Adolf F. Schnitzer, Handbuch des Internationalen Privatrechts, 3. Aufl. Basel 1950, Bd. II S. 750 f.. Ist weder ein in- noch ausländischer Wohnsitz nachgewiesen, so kann am inländischen schweizerischen Aufenthaltsort betrieben werden, Art. 48 SchKG und Schnitzer, a.a.O., Bd. II S. 750. Der Schuldner ist demgegenüber für das Vorhandensein eines Wohnsitzes beweispflichtig, Art. 48 SchKG und Schnitzer, a.a.O., Bd. II S. 750. einen Schuldner mit Wohnsitz im Ausland muß aufgehoben werden (s. auch Schnitzer, a.a.O., Bd. II S. 750). Gegen den flüchtigen Schuldner wird an dessen letzten Wohnsitz auf Konkurs betrieben, Art. 54 SchKG. Eine Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt ist, dort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes hätte betrieben werden können, Art. 49 SchKG und Krauskopf, a.a.O., S. 40. Sie können diesen Artikel weiterlesen! Bestellen Sie sich hierzu ein Probe-Exemplar „Grundbesitz international“ Mitglieder erhalten die Zeitschrift alle sechs Wochen im Rahmen einer Mitgliedschaft GRATIS zugesandt! Nicht-Mitglieder können die Zeitschrift über unseren SHOP www.schutzgemeinschaft-ev.de abonnieren! Küsnacht, 13.07.2015 Udo Adrian Essers AG Der Schuldner kann für bestimmte Verpflichtungen ein inländisches schweizerisches Spezialdomizil wählen, Art. 50 Abs. Abs. 2 SchKG. In diesem Fall kann der Schuldner an diesem Spezialdomizil betrieben werden. Die Zuständigkeit des Betreibungsortes ist nicht ausschließlich. Gerichtsstandsvereinbarung und Schiedsvereinba-rung sind auch für die Betreibung zulässig. Eine durch ein nicht zuständiges Betreibungsamt angeordnete Betreibung gegen Zürichstr. 135 CH - 8700 Küsnacht/ZH Tel. (41) 44/912.39.29 Sonderteil Spanien zugleich Mitteilungen der Asociación de propietarios extranjeros Steuerliche Neuregelungen im Jahr 2015 2015 ist Wahljahr in Spanien. Da werden üblicherweise die Steuern gesenkt. So gibt es auch drei Themenkreise, die neu geregelt wurden, aber auch zuvor schon schwer verständlich waren und deshalb immer wieder nachgefragt wurden. Es handelt sich um: - - Gewinnberechnung und Versteuerung bei der Veräußerung einer Wohnimmobilie. Muß ich auf den Veräußerungsgewinn auch Steuern zahlen, wenn ich über 65 bin? Grundbesitz international 2 - 2016 2 - Gibt es die Halte/Spekulationsfristen (etwa 10 Jahre) nach deren Ablauf gar keine Veräußerungsgewinne mehr zu versteuern sind. Das erste Thema wird in der jetzigen Ausgabe dargestellt. Die beiden weiteren Themen im September. Die Einkommenssteuer auf Veräußerungsgewinne (IRPF und IRNR – Impuesto de la Renta de las Personas Fiscas und Impuesto de la Renta de No Residentes) lag im letzten Jahr bei 21%, dieses Jahr bei 20% und im nächsten Jahr bei 19%. Das freut viele. Aber dennoch, es lohnt sich genau hinzuschauen. Beispiel 1 Haus für 500.000,00 Euro im Jahr 2005 erworben, nebst 50.000,00 Euro Erwerbsnebenkosten. Verkauf im Dezember 2014 mit Verkaufsnebenkosten von 60.500,00 Euro. Der Gewinn errechnet sich wie folgt: Anschaffungskosten 500.000,00 Euro Erwerbsnebenkosten 50.000,00 Euro Koeffiziententabelle x 1,1376% (Kaufkraftausgleich) Anschaffungskosten insgesamt 625.680,00 Euro Veräußerungspreis 1.000.000,00 Euro Veräußerungskosten 60.500,00 Euro Veräußerungskosten insgesamt 939.500,00 Euro Gewinn wird durch Differenz 939.500,00 Euro errechnet abzgl. 625.680,00 Euro Gewinn: 313.820,00 Euro Sie können diesen Artikel weiterlesen! Bestellen Sie sich hierzu ein Probe-Exemplar „Grundbesitz international“ Mitglieder erhalten die Zeitschrift alle sechs Wochen im Rahmen einer Mitgliedschaft GRATIS zugesandt! Nicht-Mitglieder können die Zeitschrift über unseren SHOP www.schutzgemeinschaft-ev.de abonnieren! Veräußerungspreis 1.000.000,00 Euro Veräußerungsnebenkosten 60.500,00 Euro Veräußerungskosten insgesamt 939.500,00 Euro Gewinn wird durch Differenz 939.500,00 Euro errechnet abzgl. 550.000,00 Euro Gewinn: 389.500,00 Euro Auf diesen Gewinn werden im Jahr 2015 nur noch 20% Steuern bezahlt. 389.500,00 Euro x 20% = 77.900,00 Euro. Was für eine Überraschung! Trotz Steuersenkung zahlt 11.997,00 Euro in 2015 mehr. der Steuerbürger Wie kann denn das sein? Auf diesen Gewinn mußten im Jahr 2014 21% Steuern bezahlt werden, d.h. 65.902,20 Euro. Beispiel 2 Wie oben dargestellt werden im Jahr 2015 dann statt 21% nur noch 20% bezahlt. Mal sehen ob`s billiger wird! Anschaffungskosten Erwerbsnebenkosten Anschaffungskosten insgesamt 500.000,00 Euro 50.000,00 Euro 550.000,00 Euro Matthias WOHLFARTH C.C. Guadalmina Alta Bloque Barclays Bank, 1a planta ES – 29678 San Pedro de Alcántara (Málaga) Tel. 0034-952 880855 Fax 952 88 0281 e-mail: [email protected] Die Bewohnbarkeitsbescheinigung (cédula de habitabilidad) Bei einem Immobilienerwerb ist die sorgfältige Prüfung der Vertrags und Rechtslage das allererste Gebot. Da gibt es lange Checklisten, die viel Selbstverständliches abhandeln, von der Baugenehmigung über die Grundbucheintragung bis zu der Zahlung der Grundsteuern. Wenig Beachtung findet dabei ein unscheinbares post kartengroßes Stück Papier, nämlich die Bewohnbarkeitsbescheinigung (cédula de habitabilida d). Oft herrscht die irrige Auffassung vor, daß es sich hier um ein Dokument handelt, das ausschließlich im Rahmen der Baufertigstellung benötigt wird. Das ist leider völlig falsch und mag daran liegen, daß schon die unfallfreie Aussprache dieses Begriffs in spani scher Sprache einige Mühe verursacht. Die „cédula“ ist ein Dokument, das von dem Inselrat (Departamento de Territorio del Consell de Mallorca) ausgestellt wird und das den Nachweis erbringt, daß ein zu Wohnzwecken bestimmtes Gebäude die Min- destanforderungen an Größe, technische Anschlüsse und sanitäre Einrichtungen erfüllt. Sie ist damit ein staatliches Kontrollinstrument, was auch daran deutlich wird, daß Wasser, Kanal, Strom, Gas und Telefonanschluß nur eingerichtet werden dürfen, wenn eine „cédula“ vorliegt. Aber für was soll eine „cédula“ denn gut sein, wenn die oben genannten Anschlüsse längst erfolgt sind? Dazu muß man wissen, daß eine „cédula“ eine Laufzeit von nur zehn Jahren hat und danach verlängert werden muß. Entsprechend gibt es sogar drei verschiedene „cédulas“: die bei Erstbezug (cédula de primera ocupación), diejenige, die bei einer Verlängerung ausgestellt wird (cédula de renovación) und schließlich die Negativbescheinigung für Immobilien, die zeitlich vor dem 01.03.1987 fertig gestellt wurden (cédula de carencia). Grundbesitz international 2 - 2016 2 1. cédula de primera ocupación Diese ist immer dann erforderlich, wenn ein Gebäude erstmals fertig gestellt, an- oder umgebaut wurde oder eine Nutzungsänderung vollzogen werden soll. Hier sind neben dem Nachweis des Eigentums Pläne und Fotografien vorzulegen, dies alles unterschrieben von dem Architekten, einschließlich der Katasterdaten, weiter die Baugenehmigung wie auch die Baufertigstellungs-Bescheinigung (certificado final de obra) des Architekten und der Gemeinde. Allerdings nicht zu verwechseln mit der „licencia de primera ocupación“, die von der Gemeinde (Ayuntamiento) nach Abnahme des Gebäudes ausgestellt wird. 2. cédula de renovación Diese Verlängerungsbescheinigung ist nach Ablauf von zehn Jahren zu beantragen und hier sind erneut die Dokumente zum Nachweis des Eigentums vorzulegen, ein aktuelles Foto der Immobilie, datiert und unterschrieben vom Architekten, schließlich ein Lageplan der Immobilie mit dem Katasterdaten, Bestätigung der Bewohnbarkeit durch den Architekten. Damit ist die cédula de renovación für die Gemeinde ein Überprüfungsinstrument, um festzustellen, ob das zehn Jahre vorher errichtete Gebäude sich zum einen noch in einem bewohnbaren Zustand befindet, aber vor allem nicht etwa ohne Genehmigung verändert wurde. 3. cédula de carencia Sie können diesen Artikel weiterlesen! Bestellen Sie sich hierzu ein Probe-Exemplar „Grundbesitz international“ Mitglieder erhalten die Zeitschrift alle sechs Wochen im Rahmen einer Mitgliedschaft GRATIS zugesandt! Nicht-Mitglieder können die Zeitschrift über unseren SHOP www.schutzgemeinschaft-ev.de abonnieren! Dr. Armin Reichman Rechtsanwalt / Abogado Frankfurt amMain Palma de Mallorca www.dr-reichmann.com [email protected] Tel. 0034-971-91-50-40 Spanische Wirtschaft wächst wieder – Trotzdem negative Inflation Gute Zahlen aus Spanien: In den Monaten April bis Juni ist die Wirtschaft so stark gewachsen wie seit 2007 nicht mehr. Diese Zahlen gab das spanische StatiÜberraschenderweise gab es in Spanien aber trotz stikamt (INE) bekannt. des Aufschwungs eine negative Inflationsrate. Die Preise gingen im Juli leicht um 0,1% zurück. Demnach sei die spanische Wirtschaft um 3,1% Volkswirte hatten jedoch einen gegenüber dem Vorjahr gewachsen. Spanien hatte leichten Anstieg erwartet. bereits im ersten Quartal von 2015 mit 0,9% Wachstum das höchste Wachstum der Euro-Länder. Die spanische Wirtschaft scheint damit das Schlimmste der schweren Wirtschaftskrise überstanden zu haben. Das Land profitiert auch von der lockeren Geldpolitik der EZB und den niedrigen Strandgazette, 30. Juli 2015 Zinsen auf den Kapitalmärkten. Auch die harten Sparmaßnahmen und Arbeitsmarktreformen zeigen nun ihre Wirkung. Kein Baulärm mehr im Urlaub So einfach geht das: Wie eine deutsche Urlauberin eine Baufirma zur Einsicht bringt Diese Nachricht kommt aus der Baupolitik und sie hat ein Happy End. Deswegen darf erzählt werden, wie Regina Kipp aus Altea die CBN anrief und sich nach den Vorschriften bezüglich Baupolitik in Altea erkundigte. Viel Hoffnung machte sich die deutsche Urlauberin anfangs nicht, die Bauarbeiten an einer modernen Luxusvilla eines russischen Bauherren in der Urbanisation La Olla mitten in der Urlaubszeit stoppen zu können. Also schlug die Sozialpädagogin aus Bielefeld der CBN vor, unabhängig voneinander beim Rathaus Erkundigungen einzuholen. Sie wollte sehen, ob die Beamten der Presse und Privatpersonen das Gleiche erzählen. Bauverordnung steht im Netz Und das taten sie. Das Rathaus verwies auf eine Verordnung über die Einschränkung der Bauarbeiten während der Urlaubszeit, die auch auf der Internetseite www.altea.es veröffentlicht ist. Unter der Rubrik „Urbanismo“ und „Ordenanzas“ steht die Bauverordnung. Regina Kipp bekam vom Rathaus sogar noch einen Tip mit auf den Weg: „Wenn sich nichts tut, rufen Sie am besten direkt die Polizei an.“ Der Artikel 5 schränkt die Bauarbeiten während der Ferienzeit vom 15. Juni bis 15. September montags bis freitags von 8 bis 15 Uhr ein. Arbeiten mit großer Lärmbelästigung dürfen generell nur von 9 bis 14 Uhr und von 15. Juli bis 31. August überhaupt nicht ausgeführt werden. Doch halten sich die Baufirmen auch dran? Regina Kipp marschierte mit der Verordnung zum Nachbargrundstück und setzte den Vorabeiter darüber in Kenntnis. Daraufhin brach die auswärtige Firma die Bautätigkeit ab, schickte dann einen Ingenieur vorbei, der sich bei der Deutschen entschuldigte. Grundbesitz international 2 - 2016 2 Seitdem werden auf dem Nachbargrundstück hauptsächlich Malerarbeiten ausgeführt. „Die Firma hat wirklich kooperiert“, sagt Kipp. Die Bauarbeiter schneiden nicht mehr nachmittags Betonplatten zu und verstauben ihr Schwimmbad. „Ich muß zwei, dreimal in der Woche den Pool reinigen lassen. Am Ende ist das auch eine Geldfrage. Und wir wollen das Haus auch vermieten. Da ist mir schon daran gelegen, daß die Gäste günstige Bedingungen vorfinden und der Pool muß in Ordnung sein, meinte Kipp. Weniger gut klappte die Kooperation mit der Firma unterhalb des Hauses in der Nähe des L“Olla-Bahnhofes. „Die sagten mir glatt, sie würden erst aufhören, wenn die Polizei kommt“. Da die Firma ohnehin unregelmäßig arbeitet und keinen großen Lärm macht, ließ Kipp die Angelegenheit jedoch auf sich beruhen. „Ich habe auch Verständnis dafür, daß eine Firma nicht sechs Wochen die Geschäfte ruhen lassen kann. Aber es muß keine Flex sein, sagte sie. CBN Nr. 1648 ,24. Juli 2015 Keine Flex im Hochsommer Mehr Immobilien verkauft Die Erholung des Immobilienmarkts in Alicante scheint sich zu festigen. Nach Daten des Madrider Infrastrukturministeriums wurden hier zwischen Januar und März dieses Jahres 7.013 Häuser und Wohnungen verkauft, 8,4 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum. Seit 2008 verzeichnet die Provinz damit den größten Anstieg an Immobilienverkäufen. Die meisten Objekte wurden wie bereits zuvor in Orihuela, Torrevieja und Alicante gehandelt. CBN Nr. 1644, Juni 2015 Nur schwer verdaulich Noch immer haben über eine halbe Million Neubauwohnungen keinen Käufer gefunden Der spanische Immobilienmarkt verdaut nur sehr schwer und sehr langsam die Bau-Exzesse der Boomjahre. So warten noch immer über eine halbe Million an Neubauwohnungen auf einen Käufer. ‚Wie das Bauministerium jetzt mitteilte, schrumpfte der Stock im vergangenen Jahr lediglich um fünf Prozent im Vergleich zu 2013. Auch wird man auf einem erheblichen Teil des Bestands wohl auf ewig sitzenbleiben. 2009, als der Immobilienmarkt in Spanien längst zusammengebrochen war, hatte die Zahl an unverkauften Neubauwohnungen ihren Höchststand erreicht. Auf fast 650.000 Einheiten war der Stock angewachsen. Seitdem geht es zwar Jahr für Jahr kontinuierlich, aber eben nur schrittweise zurück. Ende 2014 waren noch immer 535.734 Wohnungen nicht verkauft. Die Gründe für den langsamen Schrumpfungsprozeß liegen auf der Hand. Die Belebung des Immobilienmarkts spielt sich auf dem Sektor der Gebrauchtwohnungen ab. Während hier die Zahl der Transaktionen laut Nationalem Statistikinstituts (INE) um 42 Prozent anstieg, ging der Absatz von Neubauwohnungen gar um 37 Prozent zurück. Hinzu kommt, daß Experten wie der Professor für angewandte Volkswirtschaft an der Uni Pompeu Fabra (Bar- celona), José Garcia Montalvo, einen Großteil des Bestands an Neubauwohnungen ohnehin für unverkäuflich hält. Weil sie in sogenannten „Geister-Urbanisationen“ oder in extrem nachfrageschwachen Küstenregionen liegen. Eine Studie von Bankinter kommt zu dem Ergebnis, daß spanienweit etwa 150.000 dieser Immobilien keinen Käufer finden werden. Im Schnitt beträgt der Anteil der unverkauften Neubauwohnungen am gesamten Immobilienbestand in Spanien drei Prozent. In einer Reihe von Provinzen liegt der Prozentsatz allerdings deutlich darüber. So in Castellón mit 6,45 Prozent, in Almeria mit 5,47 sowie in Alicante mit 3,45 Prozent. Neben diesen Regionen an der Mittelmeerküste liegen noch Toledo (5,39 Prozent), La Rioja (4,73), Ciudad Real (4,31), Lleida (3,87) sowie Teneriffa (3,08 Prozent) über dem Schnitt. Vergleichsweise niedrig ist der Anteil des Stocks an unverkauften Wohnungen in den Regionen der Metropolen Madrid (1,41 Prozent) und Barcelona (1,72 Prozent). Minimal fällt er in Navarra und Teilen des Baskenlands aus. Überhaupt keinen Stock gibt es in Kantabrien und Extremadura. CBN Nr. 1648 Juli 2015 Zu viele Touristen in Spanien? Spaniens Tourismusbranche brummt. Aufgrund der Griechenlandkrise und der Angst vor Anschlägen in arabischen Ländern wie Ägypten finden immer mehr Touristen den Weg nach Spanien. Doch einige Regionen ächzen unter den Lasten, die die Menschen dort zu Tragen haben. Auf Ibiza beispielsweise fühlt man sich schon jetzt überrollt. Der Erfolg hat seine Schattenseiten, denn die Straßen sind verstopft und auch die Müllbelastung ist kaum noch zu stemmen. Der Inselrat diskutiert nun über eine Mietwagensteuer. Auch auf der Nachbarinsel Formentera werden solche Vorschläge diskutiert. Jeder, der sich dann im Urlaub auf diesen Inseln mit dem Auto bewegen möchte, würde dann eine Abgabe entrichten müssen. Im Jahr 2014 kamen 65 Millionen ausländische Besucher nach Spanien. So viele wie noch nie. In diesem Jahr wird es wohl noch mehr werden. Für die spanische Volkswirtschaft bedeutet dies viele Arbeitsplätze und viel auslän- disches Geld. Im ersten Halbjahr gaben die Urlauber über 28 Milliarden Euro aus. Das ist ein Plus von 7,4 Prozent. Von der wirtschaftlichen Seite ist also alles in Ordnung. So sieht man es zumindest bei der Zentralregierung in Madrid. Aber auch in anderen Regionen beklagt man sich über die Übersättigung. Sowohl in Barcelona, als auch in Santiago de Compostela, der Zielort der Jakobspilger, sieht man die Lage kritischer. Die Jobs im Tourismus sind in der Regel schlecht bezahlt und nicht wirklich stabil, da sie nur in der Hochsaison sind. Auch das Straßennetz in den Touristenhochburgen kann den Massen nicht länger standhalten. Deshalb wird in manchen Regionen sogar schon über ein Einreisestopp diskutiert. In Barcelona werden zudem für ein Jahr keine neuen Hotellizenzen mehr vergeben. Daß es aber wirklich zu solch drastischen Maßnahmen kommt, daß man am Flughafen wegen Überfüllung ab- Grundbesitz international 2 - 2016 2 gewiesen wird, glaubt so recht keiner. Denn bereits vor 20 Jahren gab es ähnliche Diskussionen. Einreisebeschränkungen wird es also nicht geben. Möglich seien in Zukunft aber Kurtaxen oder Mietwagengebühren. Auf den Balearen soll demnächst eine sogenannte „Ökoabgabe“ eingeführt werden. In Wirklichkeit ist dies natürlich eine Touristensteuer, die einfach nur schöner klingt. Dem Tourismus auf den Balearen wird dies wohl trotzdem nicht schaden. Strandgazette, 19. August 2015 Geisterflughafen CIUDAD REAL für nur 10.000 Euro verkauft Es gibt wohl kaum ein symbolträchtigeres Objekt für die spanische Immobilienkrise als den Flughafen Ciudad Real. Nun wurde er vorerst für den Spottpreis von nur 10.000 Euro an chinesische Investoren verkauft. Der Flughafen wurde 2008 kurz vor Ausbruch der Immobilienkrise eröffnet und sollte eigentlich zum Zentrum für Luftfracht werden. Der Flughafen liegt mehr als 200 Kilometer von Madrid und sollte ursprünglich als Alternative zu dem einzigen Madrider Flughafen Barajas auch für rund 2 Millionen Passagiere im Jahr genutzt werden. Die Distanz wurde dem Projekt jedoch zum Verhängnis. Nachdem Billigflieger Ryanair als einzige Fluggesellschaft den Flughafen anflog, die Verbindung im Jahre 2010 mangels Nachfrage jedoch wieder einstellte, kamen Insolvenzverfahren und Betriebseinstellung. Nun hat die chinesische Investorengruppe Tzaneen International das Areal erworben. Sie war einziger Bieter bei dem Projekt, dessen Baukosten auf bis zu eine Milliarde Euro geschätzt werden. Die Käufer wollen in den Flughafen Ciudad Real nun 100 Millionen Euro investieren, damit aus dem jetzigen Geisterflughafen doch noch ein funktionierender Frachtflughafen wird. Ob der Kauf mit dem niedrigen Preis von 10.000 jedoch zustande kommt, ist noch fraglich. Da die Investorengruppe als einziger Bieter angetreten ist, lehnte das Gericht den Kauf vorerst als zu niedrig ab. Es sollen mindestens 40 Millionen Euro gezahlt werden, so die Richter. Strandgazette, 19. Juli 2015 Flughafen Jerez: Erste positive Bilanz seit 8 Jahren Entgegen der seit 2008 bestehenden negativen Tendenz, schloß der Flughafen Jerez, im Vergleich zur ersten Hälfte des Vorjahrs, das erste Halbjahr mit einem Plus an Passagieren ab. Laut der von Aena zur Verfügung gestellten Daten heißt das konkret, daß zwischen Januar und Juni insgesamt 357.032 Passagiere La Parra nutzten, 6,5 Prozent mehr als im gleichen Zeitraum des Jahres 2014. Die Zahl ist jedoch immer noch niedrig, wenn sie mit der des ersten Halbjahrs 2007 verglichen wird, in dem der Rekordstand 709 450 Passagieren verzeichnet wurde. Doch wichtig ist die Tatsache, daß der negative Trend endlich ein Ende hat, der sich auf die Besucherzahl des Flughafens niederschlug. Darüber hinaus wurden die letzten drei Monate des ersten Halbjahres (April, Mai und Juni) mit fortsetzendem Jahreswachstum abgeschlossen, was auf eine positive Abschlußbilanz 2015 hoffen läßt. Die wechselnde Tendenz war bereits im April zu sehen, mit 74.517 Passagiere (11,8). Im Mai und Juni wurden 91.967 und 92.502 Besucher gezählt, jeweils mit einer Steigerungsrate von 17,8 und 7,5 Prozent. Die gute Entwicklung der letzten Monate des ersten Halbjahres wirkte den negativen Daten zwischen Januar und März entgegen, die schlechter waren als im Jahr 2014. Damit wurde der Januar mit 22.332 Passagieren (18,6 Prozent) ausgeglichen; Februar mit 27.228 (-3,7); und März mit 48.486 (-0,9). Die historische Serie Die erste Hälfte endete mit einem jährlichen Wachstum bis 2007. Im Jahr 2008 war ein Besucherrückgang von 3,4 Prozent zu beobachten war; während im Jahr 2009 der Rückgang mit 25 Prozent am höchsten war. 2010 und 2011 konnte der Rückgang abgefedert werden, es kam lediglich zu einer Abnahme von 2,8 bzw. 2,6 Prozent; 2012 und 2013 verlor der Flughafen 14,1 und 13,1 Prozent seiner Passagiere. Im vergangenen Jahr betrug Rückgang etwa 7 Prozent; und nun endlich hat Jerez einen Anstieg von 6,5 Prozent erreicht. Strandgazette, 20. Juli 2015 INSERATE SPANIEN Verkäufe Costa Blanca, Adsubia Exklusive Wohnung in einem Stadthaus in Adsubia, mit 125 qm Wohnfläche. Baujahr 96. Die Topausstattung und der sehr gute Zustand der 5-Zimmerwohnung werden Sie begeistern. Das große Wohnzimmer verfügt über einen Kamin und an das Eßzimmer schließt sich die offene Küche an, die komplett eingerichtet ist. Die 3 Schlafzimmer (zwei mit Klimaanlage kalt/warm) und 2 Bäder (mit Heizung) sowie der separate Hauswirtschafts- raum mit Waschmaschine werden Ihnen sicherlich zusagen. Ergänzt wird dieses attraktive Angebot durch einen großen Balkon mit Markise und wunderschöner Aussicht und eine große Dachterrasse. Dazu verfügt die Wohnung ü. SAT-TV. Ausstattung: Komplett gefliest, Holzfenster Isoglas, Elektroheizung, Balkon, 3 Schlafzimmer, 2 Bäder, Einbauküche. Auf der Dachterrasse befindet sich eine Abseite zur Unterbringung diverser Dinge, z.B. Kaminholz. Grundbesitz international 2 - 2016 2 Lage: Adsubia ist ein kleines gemütliches Dorf bei Pego, inmitten von Apfelsinenplantagen gelegen und umgeben von Bergen. Einseitig offen mit Blick zum Meer. -Kompl. 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