gesetzliche vorschriften
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BOS C_Kapitel 1 30.11.2007 10:43 Uhr Seite 1 1 1 GESETZLICHE VORSCHRIFTEN Seite Wichtige Begriffe 1.2 Lenkberechtigung 1.4 Ausrüstungsbestimmungen 1.6 Abmessungen und Massen 1.10 Verkehrszeichen 1.11 Fahrverbote 1.12 Pflichten des Fahrzeuglenkers und Zulassungsbesitzers 1.14 BOS C_Kapitel 1 30.11.2007 10:43 Uhr 1 Seite 2 GESETZLICHE VORSCHRIFTEN SATTELKRAFTFAHRZEUG RAUM FÜR NOTIZEN: 1. Wichtige Begriffe FAHRZEUGE LASTFAHRZEUG Ein zur Beförderung von Gütern bestimmtes Kraftfahrzeug oder Fuhrwerk. LASTKRAFTWAGEN Ein Sattelzugfahrzeug, verbunden mit einem Sattelanhänger. ZUGMASCHINE Ein Kraftwagen, der auf Grund seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, vorwiegend Güter zu befördern oder Anhänger zu ziehen (ausgenommen Sattelzugfahrzeuge). KRAFTWAGENZUG Ein Kraftwagen, der auf Grund seiner Bauart und Ausrüstung vorwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Geräten bzw. als Geräteträger, überwiegend abseits der Straße, bestimmt ist. MOTORKARREN Ein Kraftwagen mit einem schweren oder mit mehr als einem Anhänger. Ausgenommen: Sattelkraftfahrzeuge und Gelenkkraftfahrzeuge. 1.2 Ein Kraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7000 kg und einer max. Bauartgeschwindigkeit von 40 km/h, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, wahlweise als Lastkraftwagen, als Zugmaschine oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine verwendet zu werden. BOS C_Kapitel 1 30.11.2007 10:43 Uhr Seite 3 1 GESETZLICHE VORSCHRIFTEN SELBSTFAHRENDE ARBEITSMASCHINE MASSEN RAUM FÜR NOTIZEN: EIGENMASSE (EIGENGEWICHT) Die Masse eines vollständig ausgestatteten, betriebsbereiten Fahrzeuges einschließlich des vollgefüllten Kraftstoffbehälters, ohne Ladung. GESAMTMASSE (GESAMTGEWICHT) Die Masse des fahrbereiten Fahrzeuges samt der Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen. Ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder von Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt ist. GELENKKRAFTFAHRZEUG HÖCHSTMASSE Die vom Erzeuger angegebene höchste technisch mögliche Gesamtmasse des Fahrzeuges. HÖCHSTE ZULÄSSIGE GESAMTMASSE Die höchste Gesamtmasse, die ein Fahrzeug (laut Zulassungsbescheinigung) erreichen darf. HÖCHSTE ZULÄSSIGE NUTZLAST Die höchste Masse, welche die Zuladung (laut Zulassungsbescheinigung) erreichen darf. ACHSLAST Ein Fahrzeug, das sich aus zwei starren Teilfahrzeugen zusammensetzt, die je für sich kein selbständiges Fahrzeug bilden und miteinander dauernd gelenkig verbunden sind. FUHRWERK Die Summe aller bei stehendem Fahrzeug auf eine waagechte, ebene Fahrbahn wirkenden Radlasten einer Achse. ACHSHÖCHSTLAST Die vom Erzeuger angegebene höchste technisch mögliche Achslast einer Achse oder zweier Achsen mit einem Radabstand bis zu 1m. HÖCHSTE ZULÄSSIGE ACHSLAST Die höchste Achslast, die mit einem stehenden Fahrzeug auf eine waagrechte, ebene Fahrbahn übertragen werden darf. SATTELLAST Ein Fahrzeug, das nach seiner Bestimmung durch Menschen oder Tiere fortbewegt wird. Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h mit oder ohne Anhänger gelten ebenso als Fuhrwerk. Die bei einem auf waagrechter, ebener Fahrbahn stehenden Sattelkraftfahrzeug vom Sattelanhänger auf das Sattelzugfahrzeug übertragene lotrechte Last. HÖCHSTE ZULÄSSIGE SATTELLAST Die höchste Sattelast, die laut Zulassungsbescheinigung von einem Sattelanhänger auf ein Sattelzugfahrzeug übertragen werden darf. 1.3 BOS C_Kapitel 1 30.11.2007 10:43 Uhr 1 Seite 4 GESETZLICHE VORSCHRIFTEN WEITERE BEGRIFFE RAUM FÜR NOTIZEN: ROLLENDE LANDSTRASSE WIRTSCHAFTSFUHRE Die Beförderung von Gütern im Betriebe eines land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens innerhalb seines örtlichen Bereiches, insbesondere zwischen den zu diesem Unternehmen gehörenden Liegenschaften mit Fahrzeugen eines land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens. WERKVERKEHR Gütertransporte auf der Schiene, wenn der Fahrzeuglenker den verladenen Lkw in einem Waggon begleitet. 2. Lenkberechtigung Der Gütertransport mit firmeneigenen Fahrzeugen und Gütern sowie mit firmeneigenem Personal bzw. der Güterverkehr zwischen zwei Standorten einer Spedition mit eigenem Personal und eigenen Fahrzeugen. VORAUSSETZUNGEN KOMBINIERTER VERKEHR Die Güterbeförderung ■ Mit Kraftfahrzeugen vom Absender zum nächstgelegenen, technisch geeigneten Verladebahnhof (Vorlaufverkehr) ■ Mit der Eisenbahn vom Verladebahnhof zum Entladebahnhof in einem Container mit mindestens 6 m Länge (Containerverkehr) oder in einem Kraftfahrzeug, Anhänger oder deren Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) ■ Mit Kraftfahrzeugen vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof zum Empfänger (Nachlaufverkehr) Dies gilt sinngemäß auch für die Güterbeförderung von und zu Häfen. NAHVERKEHR Gütertransport im Radius von 65 km Luftlinie vom Standort des Unternehmens bzw. Stichfahrten von 110 Straßenkilometern zwischen dem Be- und Entladeort. FERNVERKEHR Gütertransport außerhalb der Nahverkehrszone sowie der grenzüberschreitende Gütertransport. 1.4 Um eine Lenkberechtigung für die Klasse C oder C1 erwerben zu können, müssen Sie: ■ Im Besitz der Klasse B sein ■ Das 21. Lebensjahr vollendet haben ■ Oder das 18. Lebensjahr vollendet und die „Berufskraftfahrerausbildung“ absolviert haben, oder Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises sein. Personen ohne Berufskraftfahrerausbildung, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind auf das Lenken von Fahrzeugen der Unterklasse C1 beschränkt. Die Lenkberechtigung Klasse C wird für fünf, die Klasse C1 für 10 Jahre erteilt und muss dann verlängert werden. Die Verlängerung erfordert ein ärztliches Gutachten. Ab dem 60. Lebensjahr wird die Klasse C nur mehr für zwei, die Klasse C1 für fünf Jahre erteilt. BOS C_Kapitel 1 30.11.2007 10:43 Uhr Seite 5 1 GESETZLICHE VORSCHRIFTEN UMFANG KLASSE C Die Lenkberechtigung der Klasse C berechtigt zum Lenken von ■ Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg ■ Sonderkraftfahrzeugen ■ Fahrzeugen der Klasse D, sofern keine Fahrgäste befördert werden, wenn dem Lenker die Lenkberechtigung für die Gruppe C bis zum 31. 10. 1997 erteilt wurde ■ Fahrzeugen der Klasse D, wenn der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C ist und es sich entweder um Überprüfungs- oder Begutachtungsfahrten zur Feststellung des technischen Zustandes des Fahrzeuges handelt oder für das Entfernen eines Busses aus einer Gefahrenzone dient Mit der Klasse C dürfen zusätzlich leichte Anhänger gezogen werden. Fahrzeuge der Klasse C, deren höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 t beträgt, dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. ■ ■ ■ Landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (Bauartgeschwindigkeit max. 50 km/h) Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht Sonderkraftfahrzeugen RAUM FÜR NOTIZEN: Mit der Klasse F dürfen mit Zugmaschinen, Motorkarren, landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen Anhänger gezogen werden. Mit Sonderkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 50 km/h dürfen nur Anhänger gezogen werden, deren höchste zulässige Gesamtmasse 3500 kg nicht übersteigt. Bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse C ist die Führerscheinklasse F inkludiert. GEFAHRGUT UMFANG KLASSE C1 Die Lenkberechtigung der Unterklasse C1 berechtigt zum Lenken von Kraftwagen der Klasse C mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg. Mit der Klasse C1 dürfen zusätzlich leichte Anhänger gezogen werden. UMFANG KLASSE F Die Lenkberechtigung der Klasse F berechtigt zum Lenken von: ■ Zugmaschinen (Bauartgeschwindigkeit max. 50 km/h) ■ Motorkarren (Bauartgeschwindigkeit max. 50 km/h) ■ Selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (Bauartgeschwindigkeit max. 50 km/h) ■ Transportkarren (Bauartgeschwindigkeit max. 50 km/h) Um Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern lenken zu dürfen, benötigt man zusätzlich zur Lenkberechtigung eine ADR-Bescheinigung. Eine ADR-Bescheinigung ist nur fünf Jahre gültig. Noch vor dem Ablauf der fünf Jahre muss eine Weiterbildung zur Ausweisverlängerung besucht werden. STAPLER Für das Führen von Staplern mit motorischem Antrieb ist der Nachweis der Fachkenntnisse durch ein Zeugnis (Staplerschein) zu erbringen. 1.5 BOS C_Kapitel 1 30.11.2007 10:43 Uhr 1 Seite 6 GESETZLICHE VORSCHRIFTEN KRAN RAUM FÜR NOTIZEN: Für Ladekrane, deren Lastmoment (Ausladung x Tragfähigkeit) größer als 10 Metertonnen ist (bis maximal 30 Metertonnen), oder für Ladekrane mit mehr als 5 Tonnen Tragfähigkeit, ist vom Kranführer der schriftliche Nachweis der Fachkenntnisse durch ein Zeugnis (Ladekranausweis) zu erbringen. Wer bereits einen Ladekranausweis besitzt und wessen Ausbildung nicht länger als 18 Monate zurückliegt, kann sich durch den Besuch einer Fahrzeugkranschulung zum Fahrzeugkranführer ausbilden lassen. ■ Ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis, in dem das beförderte Gut, der Beund Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden Ausgenommen vom Mitführen der genannten Dokumente sind Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges. ES SIND FOLGENDE AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE MITZUFÜHREN: ■ ■ Pannendreieck Verbandszeug ■ Warnweste ■ Alle Kraftfahrzeuge über 3500 kg höchster zulässiger Gesamtmasse sowie schwere Anhänger müssen mit mindestens einem Unterlegkeil ausgerüstet sein. 3. Ausrüstungsbestimmungen WICHTIGE DOKUMENTE UND AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE ES SIND FOLGENDE DOKUMENTE MITZUFÜHREN: ■ Führerschein ■ Zulassungsbescheinigung ■ Lärmarm-Bestätigung bei lärmarmen Fahrzeugen ■ Diagrammscheiben für Fahrtenschreiber bzw. EG-Kontrollgerät ■ Fahrerkarte bei digitalem EG-Kontrollgerät ■ Tagesausdrucke bei Mischbetrieb von analogem und digitalem EG-Kontrollgerät ■ Bei allenfalls mitgeführten Geräten oder Aufbaugeräten (z.B. Ladekran oder Stapler) den Staplerschein bzw. Kranschein des Lenkers bzw. des Beifahrers ■ Allfällige behördliche Ausnahmebewilligungen, Bescheide für Sondertransporte, sowie Routengenehmigungen ■ Bei Transporten im Vor- und Nachlaufverkehr Beförderungs- und Begleitpapiere, aus denen sich die zu wählende Route und die Eisenbahnbenutzung ergibt 1.6 BOS C_Kapitel 1 30.11.2007 10:43 Uhr Seite 7 1 GESETZLICHE VORSCHRIFTEN ■ ■ Bei Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung (Lastkraftwagen bzw. Sattelkraftfahrzeug) über 3500 kg höchster zulässiger Gesamtmasse, bei Omnibussen sowie bei davon abgeleiteten Fahrzeugen müssen in der Zeit vom 1. November bis 15. April zumindest an den Rädern einer der Antriebsachsen Winterreifen angebracht sein. Ausgenommen sind: - Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder aufgrund ihres Verwendungszweckes Reifen mit der Verwendungsbestimmung „spezial” angebracht sind - Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist - Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden Bei Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung (Lastkraftwagen bzw. Sattelkraftfahrzeug) über 3500 kg höchster zulässiger Gesamtmasse, bei Omnibussen sowie bei davon abgeleiteten Fahrzeugen müssen in der Zeit vom 1. November bis 15. April geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitgeführt werden. Dies gilt nicht für - Fahrzeuge bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist, - Fahrzeuge die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden, - Omnibusse, die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden Ortsgebietes jedoch höchstens 60 km/h fahren. RAUM FÜR NOTIZEN: Die gelbe „R“-Tafel (Routengenehmigung) kennzeichnet Fahrzeuge, die auf Grund ihrer Abmessungen, Achslasten oder höchsten zulässigen Gesamtmassen nur für bestimmte Strecken zugelassen sind. Im Routengenehmigungsbescheid sind die erlaubten Strecken und sonstige vorgeschriebene Maßnahmen angegeben. Für Warentransporte mit Lastfahrzeugen mit der Aufschrift „TIR“ (Transport International de Marchandises par la Route) gibt es Erleichterungen bei Zollformalitäten. AUFSCHRIFTEN UND KENNZEICHNUNGEN Wenn es sich um ein lärmarmes Kraftfahrzeug handelt, ist neben der vorderen Kennzeichentafel die kreisrunde grüne „L"-Tafel anzubringen und die „Lärmarm-Bestätigung" mitzuführen. So gekennzeichnete Fahrzeuge sind vom Nachtfahrverbot ausgenommen, sie dürfen in der Zeit des Nachtfahrverbotes außerhalb des An Lastkraftwagen, Omnibussen, Zugmaschinen und Anhängern (Ausnahme: Wohnanhänger) müssen an der rechten Außenseite dauernd gut lesbar und unverwischbar folgende Angaben angeschrieben sein: ■ Eigenmasse ■ Höchste zulässige Gesamtmasse Bei Anhängern bis 3,5 t und bei Sattelzugfahrzeugen kann für die höchste zulässige Gesamtmasse auch eine bestimmte Bandbreite angegeben sein. ■ Höchste zulässige Achslasten ■ Höchste zulässige Nutzlast bei Lastkraftwagen und Anhängern 1.7 BOS C_Kapitel 1 30.11.2007 10:43 Uhr 1 Seite 8 GESETZLICHE VORSCHRIFTEN An Lastkraftwagen, Omnibussen, Sattelkraftfahrzeugen und Anhängern, jeweils mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t (Ausnahmen: Wohnwagenanhänger und landwirtschaftliche Anhänger), müssen überdies dauernd gut lesbar und unverwischbar folgende Angaben angeschrieben sein: ■ Name des Erzeugers ■ Fahrzeug-Identifizierungsnummer (Fahrgestellnummer) ■ Länge und Breite ■ Angaben zur Messung der Länge von Fahrzeugkombinationen (siehe Seite 5.7) RAUM FÜR NOTIZEN: An der Rückseite von ■ Lastkraftwagen ■ Sattelzugfahrzeugen ■ Spezialkraftwagen ausgenommen Wohnmobilen ■ Sonderkraftfahrzeugen ■ selbstfahrenden Arbeitsmaschinen über 60km/h Bauartgeschwindigkeit mit jeweils mehr als 3,5 t höchster zulässiger Gesamtmasse, sowie an Anhängern die mit diesen Fahrzeugen gezogen werden, sind reflektierende Warntafeln anzubringen. Ausnahmen: Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes ■ Heeresfahrzeuge ■ Feuerwehrfahrzeuge ■ Abschleppfahrzeuge ■ Fahrzeuge, die zur Müllabfuhr verwendet werden ■ Fahrzeuge, die Bootsanhänger ziehen ■ Am Heck von Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 25 km/h, muss eine weiße Tafel (15 x 20 cm) mit der schwarzen Schrift „25 km“ angebracht sein. BELEUCHTUNG UND SIGNALEINRICHTUNGEN Informationen über Beleuchtung und Signaleinrichtungen finden Sie auf Seite 4.16 WARNTAFELN UNTERFAHRSCHUTZ ■ Zugfahrzeug Kraftwagen und Anhänger mit einer Bauartgeschwindigkeit über 25 km/h müssen, wenn der hinterste Punkt des Fahrzeuges mehr als 1 m über die hinterste Achse hinausragt, hinten mit einem Unterfahrschutz versehen sein. Ausnahmen: ■ Sattelzugfahrzeuge ■ Zugmaschinen ■ Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen ■ 1.8 Anhänger BOS C_Kapitel 1 30.11.2007 10:43 Uhr Seite 9 1 GESETZLICHE VORSCHRIFTEN ■ ■ Anhänger-Arbeitsmaschinen und Nachläufer Geländegängige Fahrzeuge Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t höchster zulässiger Gesamtmasse, die der Güterbeförderung dienen, müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz ausgerüstet sein. Der vordere Unterfahrschutz kann entweder durch eine besondere Einrichtung oder durch Karosserieteile, Fahrgestellteile oder andere Bauteile gebildet werden, wenn deren Eigenschaften die Funktion des vorderen Unterfahrschutzes erfüllen. SPIEGEL RAUM FÜR NOTIZEN: Mehrspurige Kraftfahrzeuge müssen mit mindestens zwei geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein. LKW mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t (ausgenommen Heeresfahrzeuge), müssen jedenfalls auch mit einem großwinkligen Außenspiegel und einem Anfahrspiegel ausgerüstet sein. An LKW unter 7,5 Tonnen muss bei vorhandensein eines Anfahrspiegels auch ein großwinkliger Außenspiegel angebracht sein. Ausnahmen: Geländegängige Fahrzeuge Fahrzeuge, deren Verwendungszweck mit den Bestimmungen für den vorderen Unterfahrschutz nicht vereinbar ist ■ ■ Kraftwagen und Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, mit einer Höchstmasse von mehr als 3,5 t müssen mit einem seitlichen Unterfahrschutz (Seitenschutz) ausgerüstet sein. Ausnahmen: Fahrgestelle von Fahrzeugen bei Überstellungsfahrten ■ Sattelzugfahrzeuge, Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen ■ Anhängerarbeitsmaschinen und Anhänger für die Beförderung langer unteilbarer Güter ■ Feuerwehrfahrzeuge ■ Omnibusse und Omnibusanhänger ■ Geländegängige Fahrzeuge ■ Mit dem Anfahrspiegel (Rampenspiegel) können Fußgänger bzw. Radfahrer, die sich gefährlich nahe neben dem Fahrerhaus befinden, besser gesehen werden. Der Anfahrspiegel erleichtert auch das knappe Zufahren zu einem Randstein bzw. zu einer Laderampe. SICHERHEITSGURTE Personen- und Kombinationskraftwagen, Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, Spezialkraftwagen, Omnibusse (Ausnahme: Omnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste konstruiert sind) und Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg müssen für jeden Sitzplatz mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihrer Befestigung am Fahrzeug der Bauart des Fahrzeuges entsprechen. 1.9 BOS C_Kapitel 1 30.11.2007 10:43 Uhr 1 Seite 10 GESETZLICHE VORSCHRIFTEN Ausnahmen: ■ Feuerwehr- und Heeresfahrzeuge ■ Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind ■ Nur zur gelegentlich Benützung bestimmte Notsitze, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind und die nicht mit Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte ausgestattet sind RAUM FÜR NOTIZEN: 4. Abmessungen und Massen Kraftfahrzeuge mit mehr als zwei Achsen 25 t. Bei dreiachsigen Kraftfahrzeugen 26 t, wenn a) die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung ausgerüstet ist, oder b) wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird GRÖSSTE ABMESSUNGEN ■ ■ ■ Das Fahrzeug darf eine Breite von 2,55 m nicht überschreiten. Ausnahme: Klimatisierte Fahrzeuge mit dickwandigem Isolieraufbau (min. 45 mm Wandstärke) 2,6 m Eine Höhe von 4 m darf nicht überschritten werden. Kraftfahrzeuge sowie Anhänger dürfen nicht länger sein als 12 m Ausnahmen: Sattelanhänger, Omnibusse, Gelenkkraftfahrzeuge GRÖSSTE MASSEN HÖCHSTE GESAMTMASSEN Fahrzeuge mit zwei Achsen (ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger) 18 t 1.10 Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen und mit zwei Lenkachsen 32 t, wenn a) die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung ausgerüstet ist, oder b) wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird Bei Gelenkkraftfahrzeugen 38 t Bei Kraftwagenzügen 40 t ACHSLASTEN Die Achslast eines Kraftfahrzeuges darf 10 t, die der Antriebsachse jedoch 11,5 t nicht überschreiten.