gesetzliche vorschriften

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gesetzliche vorschriften
BOS C_Kapitel 1
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GESETZLICHE
VORSCHRIFTEN
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Wichtige Begriffe
1.2
Lenkberechtigung
1.4
Ausrüstungsbestimmungen
1.6
Abmessungen und Massen
1.10
Verkehrszeichen
1.11
Fahrverbote
1.12
Pflichten des Fahrzeuglenkers
und Zulassungsbesitzers
1.14
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GESETZLICHE VORSCHRIFTEN
SATTELKRAFTFAHRZEUG
RAUM FÜR NOTIZEN:
1. Wichtige Begriffe
FAHRZEUGE
LASTFAHRZEUG
Ein zur Beförderung von Gütern bestimmtes
Kraftfahrzeug oder Fuhrwerk.
LASTKRAFTWAGEN
Ein Sattelzugfahrzeug, verbunden mit einem
Sattelanhänger.
ZUGMASCHINE
Ein Kraftwagen, der auf Grund seiner Bauart
und Ausrüstung dazu bestimmt ist, vorwiegend
Güter zu befördern oder Anhänger zu ziehen
(ausgenommen Sattelzugfahrzeuge).
KRAFTWAGENZUG
Ein Kraftwagen, der auf Grund seiner Bauart
und Ausrüstung vorwiegend zum Ziehen von
Anhängern oder Geräten bzw. als Geräteträger,
überwiegend abseits der Straße, bestimmt ist.
MOTORKARREN
Ein Kraftwagen mit einem schweren oder mit
mehr als einem Anhänger. Ausgenommen:
Sattelkraftfahrzeuge und Gelenkkraftfahrzeuge.
1.2
Ein Kraftwagen mit einer höchsten zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 7000 kg und
einer max. Bauartgeschwindigkeit von 40 km/h,
der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu
bestimmt ist, wahlweise als Lastkraftwagen, als
Zugmaschine oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine verwendet zu werden.
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GESETZLICHE VORSCHRIFTEN
SELBSTFAHRENDE ARBEITSMASCHINE
MASSEN
RAUM FÜR NOTIZEN:
EIGENMASSE (EIGENGEWICHT)
Die Masse eines vollständig ausgestatteten,
betriebsbereiten Fahrzeuges einschließlich des
vollgefüllten Kraftstoffbehälters, ohne Ladung.
GESAMTMASSE (GESAMTGEWICHT)
Die Masse des fahrbereiten Fahrzeuges samt
der Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig
beförderten Personen.
Ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und
Ausrüstung vorwiegend zur Durchführung von
nicht in der Beförderung von Personen oder
von Gütern auf Straßen bestehenden
Arbeitsvorgängen bestimmt ist.
GELENKKRAFTFAHRZEUG
HÖCHSTMASSE
Die vom Erzeuger angegebene höchste technisch mögliche Gesamtmasse des Fahrzeuges.
HÖCHSTE ZULÄSSIGE GESAMTMASSE
Die höchste Gesamtmasse, die ein Fahrzeug
(laut Zulassungsbescheinigung) erreichen darf.
HÖCHSTE ZULÄSSIGE NUTZLAST
Die höchste Masse, welche die Zuladung (laut
Zulassungsbescheinigung) erreichen darf.
ACHSLAST
Ein Fahrzeug, das sich aus zwei starren Teilfahrzeugen zusammensetzt, die je für sich kein
selbständiges Fahrzeug bilden und miteinander
dauernd gelenkig verbunden sind.
FUHRWERK
Die Summe aller bei stehendem Fahrzeug auf
eine waagechte, ebene Fahrbahn wirkenden
Radlasten einer Achse.
ACHSHÖCHSTLAST
Die vom Erzeuger angegebene höchste technisch mögliche Achslast einer Achse oder zweier
Achsen mit einem Radabstand bis zu 1m.
HÖCHSTE ZULÄSSIGE ACHSLAST
Die höchste Achslast, die mit einem stehenden
Fahrzeug auf eine waagrechte, ebene Fahrbahn
übertragen werden darf.
SATTELLAST
Ein Fahrzeug, das nach seiner Bestimmung
durch Menschen oder Tiere fortbewegt wird.
Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 10 km/h mit oder ohne
Anhänger gelten ebenso als Fuhrwerk.
Die bei einem auf waagrechter, ebener Fahrbahn stehenden Sattelkraftfahrzeug vom
Sattelanhänger auf das Sattelzugfahrzeug übertragene lotrechte Last.
HÖCHSTE ZULÄSSIGE SATTELLAST
Die höchste Sattelast, die laut Zulassungsbescheinigung von einem Sattelanhänger auf
ein Sattelzugfahrzeug übertragen werden darf.
1.3
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GESETZLICHE VORSCHRIFTEN
WEITERE BEGRIFFE
RAUM FÜR NOTIZEN:
ROLLENDE LANDSTRASSE
WIRTSCHAFTSFUHRE
Die Beförderung von Gütern im Betriebe eines
land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens
innerhalb seines örtlichen Bereiches, insbesondere zwischen den zu diesem Unternehmen
gehörenden Liegenschaften mit Fahrzeugen
eines land- und forstwirtschaftlichen
Unternehmens.
WERKVERKEHR
Gütertransporte auf der Schiene, wenn der
Fahrzeuglenker den verladenen Lkw in einem
Waggon begleitet.
2. Lenkberechtigung
Der Gütertransport mit firmeneigenen Fahrzeugen und Gütern sowie mit firmeneigenem
Personal bzw. der Güterverkehr zwischen zwei
Standorten einer Spedition mit eigenem
Personal und eigenen Fahrzeugen.
VORAUSSETZUNGEN
KOMBINIERTER VERKEHR
Die Güterbeförderung
■ Mit Kraftfahrzeugen vom Absender zum
nächstgelegenen, technisch geeigneten
Verladebahnhof (Vorlaufverkehr)
■ Mit der Eisenbahn vom Verladebahnhof zum
Entladebahnhof in einem Container mit
mindestens 6 m Länge (Containerverkehr)
oder in einem Kraftfahrzeug, Anhänger oder
deren Wechselaufbauten (Huckepackverkehr)
■ Mit Kraftfahrzeugen vom nächstgelegenen
technisch geeigneten Entladebahnhof zum
Empfänger (Nachlaufverkehr)
Dies gilt sinngemäß auch für die Güterbeförderung von und zu Häfen.
NAHVERKEHR
Gütertransport im Radius von 65 km Luftlinie
vom Standort des Unternehmens bzw.
Stichfahrten von 110 Straßenkilometern zwischen dem Be- und Entladeort.
FERNVERKEHR
Gütertransport außerhalb der Nahverkehrszone
sowie der grenzüberschreitende Gütertransport.
1.4
Um eine Lenkberechtigung für die Klasse C oder
C1 erwerben zu können, müssen Sie:
■ Im Besitz der Klasse B sein
■ Das 21. Lebensjahr vollendet haben
■ Oder das 18. Lebensjahr vollendet und die
„Berufskraftfahrerausbildung“ absolviert
haben, oder Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises sein. Personen ohne
Berufskraftfahrerausbildung, die das 21.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind
auf das Lenken von Fahrzeugen der
Unterklasse C1 beschränkt.
Die Lenkberechtigung Klasse C wird für fünf,
die Klasse C1 für 10 Jahre erteilt und muss
dann verlängert werden. Die Verlängerung
erfordert ein ärztliches Gutachten. Ab dem 60.
Lebensjahr wird die Klasse C nur mehr für zwei,
die Klasse C1 für fünf Jahre erteilt.
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GESETZLICHE VORSCHRIFTEN
UMFANG KLASSE C
Die Lenkberechtigung der Klasse C berechtigt
zum Lenken von
■ Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen
für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3500 kg
■ Sonderkraftfahrzeugen
■ Fahrzeugen der Klasse D, sofern keine Fahrgäste befördert werden, wenn dem Lenker
die Lenkberechtigung für die Gruppe C bis
zum 31. 10. 1997 erteilt wurde
■ Fahrzeugen der Klasse D, wenn der Lenker
das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit
mindestens zwei Jahren im Besitz einer
Lenkberechtigung für die Klasse C ist und
es sich entweder um Überprüfungs- oder
Begutachtungsfahrten zur Feststellung des
technischen Zustandes des Fahrzeuges
handelt oder für das Entfernen eines Busses
aus einer Gefahrenzone dient
Mit der Klasse C dürfen zusätzlich leichte
Anhänger gezogen werden.
Fahrzeuge der Klasse C, deren höchste zulässige
Gesamtmasse mehr als 7,5 t beträgt, dürfen nur
von einem Lenker in Betrieb genommen und
gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des
Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder
der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als
0,05 mg/l beträgt.
■
■
■
Landwirtschaftlichen selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen (Bauartgeschwindigkeit
max. 50 km/h)
Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind,
dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse
und seiner Bauartgeschwindigkeit einer
Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht
Sonderkraftfahrzeugen
RAUM FÜR NOTIZEN:
Mit der Klasse F dürfen mit Zugmaschinen,
Motorkarren, landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen Anhänger gezogen
werden.
Mit Sonderkraftfahrzeugen und selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen bis 50 km/h dürfen nur
Anhänger gezogen werden, deren höchste zulässige Gesamtmasse 3500 kg nicht übersteigt.
Bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse
C ist die Führerscheinklasse F inkludiert.
GEFAHRGUT
UMFANG KLASSE C1
Die Lenkberechtigung der Unterklasse C1
berechtigt zum Lenken von Kraftwagen der
Klasse C mit einer höchsten zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg.
Mit der Klasse C1 dürfen zusätzlich leichte
Anhänger gezogen werden.
UMFANG KLASSE F
Die Lenkberechtigung der Klasse F berechtigt
zum Lenken von:
■ Zugmaschinen (Bauartgeschwindigkeit max.
50 km/h)
■ Motorkarren (Bauartgeschwindigkeit max.
50 km/h)
■ Selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
(Bauartgeschwindigkeit max. 50 km/h)
■ Transportkarren (Bauartgeschwindigkeit
max. 50 km/h)
Um Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern lenken
zu dürfen, benötigt man zusätzlich zur Lenkberechtigung eine ADR-Bescheinigung. Eine
ADR-Bescheinigung ist nur fünf Jahre gültig.
Noch vor dem Ablauf der fünf Jahre muss eine
Weiterbildung zur Ausweisverlängerung
besucht werden.
STAPLER
Für das Führen von Staplern mit motorischem
Antrieb ist der Nachweis der Fachkenntnisse
durch ein Zeugnis (Staplerschein) zu erbringen.
1.5
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GESETZLICHE VORSCHRIFTEN
KRAN
RAUM FÜR NOTIZEN:
Für Ladekrane, deren Lastmoment (Ausladung x
Tragfähigkeit) größer als 10 Metertonnen ist (bis
maximal 30 Metertonnen), oder für Ladekrane
mit mehr als 5 Tonnen Tragfähigkeit, ist vom
Kranführer der schriftliche Nachweis der Fachkenntnisse durch ein Zeugnis (Ladekranausweis)
zu erbringen. Wer bereits einen Ladekranausweis
besitzt und wessen Ausbildung nicht länger als
18 Monate zurückliegt, kann sich durch den
Besuch einer Fahrzeugkranschulung zum
Fahrzeugkranführer ausbilden lassen.
■
Ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis, in dem das beförderte Gut, der Beund Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden
Ausgenommen vom Mitführen der genannten
Dokumente sind Lenker von Zugmaschinen,
Motorkarren oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf Fahrten im Umkreis von nicht
mehr als 10 km vom dauernden Standort des
Fahrzeuges.
ES SIND FOLGENDE AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE MITZUFÜHREN:
■
■
Pannendreieck
Verbandszeug
■
Warnweste
■
Alle Kraftfahrzeuge über 3500 kg höchster
zulässiger Gesamtmasse sowie schwere
Anhänger müssen mit mindestens einem
Unterlegkeil ausgerüstet sein.
3. Ausrüstungsbestimmungen
WICHTIGE DOKUMENTE UND
AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE
ES SIND FOLGENDE DOKUMENTE MITZUFÜHREN:
■ Führerschein
■ Zulassungsbescheinigung
■ Lärmarm-Bestätigung bei lärmarmen
Fahrzeugen
■ Diagrammscheiben für Fahrtenschreiber
bzw. EG-Kontrollgerät
■ Fahrerkarte bei digitalem EG-Kontrollgerät
■ Tagesausdrucke bei Mischbetrieb von analogem und digitalem EG-Kontrollgerät
■ Bei allenfalls mitgeführten Geräten oder
Aufbaugeräten (z.B. Ladekran oder Stapler)
den Staplerschein bzw. Kranschein des
Lenkers bzw. des Beifahrers
■ Allfällige behördliche Ausnahmebewilligungen, Bescheide für Sondertransporte,
sowie Routengenehmigungen
■ Bei Transporten im Vor- und Nachlaufverkehr Beförderungs- und Begleitpapiere,
aus denen sich die zu wählende Route und
die Eisenbahnbenutzung ergibt
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■
■
Bei Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung
(Lastkraftwagen bzw. Sattelkraftfahrzeug)
über 3500 kg höchster zulässiger
Gesamtmasse, bei Omnibussen sowie bei
davon abgeleiteten Fahrzeugen müssen in
der Zeit vom 1. November bis 15. April
zumindest an den Rädern einer der Antriebsachsen Winterreifen angebracht sein.
Ausgenommen sind:
- Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder
aufgrund ihres Verwendungszweckes Reifen
mit der Verwendungsbestimmung „spezial”
angebracht sind
- Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder
wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen
nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist
- Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden
Bei Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung
(Lastkraftwagen bzw. Sattelkraftfahrzeug)
über 3500 kg höchster zulässiger Gesamtmasse, bei Omnibussen sowie bei davon
abgeleiteten Fahrzeugen müssen in der Zeit
vom 1. November bis 15. April geeignete
Schneeketten für mindestens zwei
Antriebsräder mitgeführt werden.
Dies gilt nicht für
- Fahrzeuge bei denen bauartbedingt eine
Montage von Schneeketten nicht möglich ist,
- Fahrzeuge die aufgrund ihrer Bauweise
bestimmungsgemäß nur auf schneefreien
Straßen eingesetzt werden,
- Omnibusse, die im Kraftfahrlinienverkehr
eingesetzt werden
Ortsgebietes jedoch höchstens 60 km/h fahren.
RAUM FÜR NOTIZEN:
Die gelbe „R“-Tafel (Routengenehmigung) kennzeichnet Fahrzeuge, die auf Grund ihrer Abmessungen, Achslasten oder höchsten zulässigen Gesamtmassen nur für bestimmte Strecken
zugelassen sind. Im Routengenehmigungsbescheid sind die erlaubten Strecken und sonstige vorgeschriebene Maßnahmen angegeben.
Für Warentransporte mit Lastfahrzeugen mit
der Aufschrift „TIR“ (Transport International de
Marchandises par la Route) gibt es Erleichterungen bei Zollformalitäten.
AUFSCHRIFTEN UND
KENNZEICHNUNGEN
Wenn es sich um ein lärmarmes Kraftfahrzeug
handelt, ist neben der vorderen Kennzeichentafel die kreisrunde grüne „L"-Tafel anzubringen
und die „Lärmarm-Bestätigung" mitzuführen.
So gekennzeichnete Fahrzeuge sind vom
Nachtfahrverbot ausgenommen, sie dürfen in
der Zeit des Nachtfahrverbotes außerhalb des
An Lastkraftwagen, Omnibussen, Zugmaschinen
und Anhängern (Ausnahme: Wohnanhänger)
müssen an der rechten Außenseite dauernd gut
lesbar und unverwischbar folgende Angaben
angeschrieben sein:
■ Eigenmasse
■ Höchste zulässige Gesamtmasse
Bei Anhängern bis 3,5 t und bei Sattelzugfahrzeugen kann für die höchste zulässige
Gesamtmasse auch eine bestimmte Bandbreite angegeben sein.
■ Höchste zulässige Achslasten
■ Höchste zulässige Nutzlast bei Lastkraftwagen und Anhängern
1.7
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GESETZLICHE VORSCHRIFTEN
An Lastkraftwagen, Omnibussen, Sattelkraftfahrzeugen und Anhängern, jeweils mit einer
höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als
3,5 t (Ausnahmen: Wohnwagenanhänger und
landwirtschaftliche Anhänger), müssen überdies
dauernd gut lesbar und unverwischbar folgende
Angaben angeschrieben sein:
■ Name des Erzeugers
■ Fahrzeug-Identifizierungsnummer
(Fahrgestellnummer)
■ Länge und Breite
■ Angaben zur Messung der Länge von
Fahrzeugkombinationen (siehe Seite 5.7)
RAUM FÜR NOTIZEN:
An der Rückseite von
■ Lastkraftwagen
■ Sattelzugfahrzeugen
■ Spezialkraftwagen ausgenommen
Wohnmobilen
■ Sonderkraftfahrzeugen
■ selbstfahrenden Arbeitsmaschinen über
60km/h Bauartgeschwindigkeit
mit jeweils mehr als 3,5 t höchster zulässiger
Gesamtmasse, sowie an Anhängern die mit diesen Fahrzeugen gezogen werden, sind reflektierende Warntafeln anzubringen.
Ausnahmen:
Fahrzeuge des öffentlichen
Sicherheitsdienstes
■ Heeresfahrzeuge
■ Feuerwehrfahrzeuge
■ Abschleppfahrzeuge
■ Fahrzeuge, die zur Müllabfuhr verwendet
werden
■ Fahrzeuge, die Bootsanhänger ziehen
■
Am Heck von Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 25 km/h, muss eine weiße
Tafel (15 x 20 cm) mit der schwarzen Schrift
„25 km“ angebracht sein.
BELEUCHTUNG UND
SIGNALEINRICHTUNGEN
Informationen über Beleuchtung und
Signaleinrichtungen finden Sie auf Seite 4.16
WARNTAFELN
UNTERFAHRSCHUTZ
■
Zugfahrzeug
Kraftwagen und Anhänger mit einer Bauartgeschwindigkeit über 25 km/h müssen, wenn
der hinterste Punkt des Fahrzeuges mehr als
1 m über die hinterste Achse hinausragt, hinten
mit einem Unterfahrschutz versehen sein.
Ausnahmen:
■ Sattelzugfahrzeuge
■ Zugmaschinen
■ Motorkarren und selbstfahrende
Arbeitsmaschinen
■
1.8
Anhänger
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■
■
Anhänger-Arbeitsmaschinen und
Nachläufer
Geländegängige Fahrzeuge
Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t höchster zulässiger
Gesamtmasse, die der Güterbeförderung dienen,
müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz
ausgerüstet sein. Der vordere Unterfahrschutz
kann entweder durch eine besondere Einrichtung oder durch Karosserieteile, Fahrgestellteile
oder andere Bauteile gebildet werden, wenn
deren Eigenschaften die Funktion des vorderen
Unterfahrschutzes erfüllen.
SPIEGEL
RAUM FÜR NOTIZEN:
Mehrspurige Kraftfahrzeuge müssen mit mindestens zwei geeigneten, entsprechend großen
Rückblickspiegeln ausgerüstet sein. LKW mit
einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 7,5 t (ausgenommen Heeresfahrzeuge), müssen jedenfalls auch mit einem
großwinkligen Außenspiegel und einem Anfahrspiegel ausgerüstet sein. An LKW unter 7,5
Tonnen muss bei vorhandensein eines Anfahrspiegels auch ein großwinkliger Außenspiegel
angebracht sein.
Ausnahmen:
Geländegängige Fahrzeuge
Fahrzeuge, deren Verwendungszweck mit
den Bestimmungen für den vorderen
Unterfahrschutz nicht vereinbar ist
■
■
Kraftwagen und Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, mit einer Höchstmasse von mehr als
3,5 t müssen mit einem seitlichen Unterfahrschutz (Seitenschutz) ausgerüstet sein.
Ausnahmen:
Fahrgestelle von Fahrzeugen bei Überstellungsfahrten
■ Sattelzugfahrzeuge, Zugmaschinen,
Motorkarren und selbstfahrende
Arbeitsmaschinen
■ Anhängerarbeitsmaschinen und Anhänger
für die Beförderung langer unteilbarer
Güter
■ Feuerwehrfahrzeuge
■ Omnibusse und Omnibusanhänger
■ Geländegängige Fahrzeuge
■
Mit dem Anfahrspiegel (Rampenspiegel) können
Fußgänger bzw. Radfahrer, die sich gefährlich
nahe neben dem Fahrerhaus befinden, besser
gesehen werden. Der Anfahrspiegel erleichtert
auch das knappe Zufahren zu einem Randstein
bzw. zu einer Laderampe.
SICHERHEITSGURTE
Personen- und Kombinationskraftwagen, Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg,
Spezialkraftwagen, Omnibusse (Ausnahme:
Omnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste konstruiert sind) und Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 3500 kg müssen für jeden Sitzplatz mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein,
die hinsichtlich ihrer Befestigung am Fahrzeug
der Bauart des Fahrzeuges entsprechen.
1.9
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Ausnahmen:
■ Feuerwehr- und Heeresfahrzeuge
■ Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung
angeordnet sind
■ Nur zur gelegentlich Benützung bestimmte
Notsitze, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind und die nicht mit
Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte
ausgestattet sind
RAUM FÜR NOTIZEN:
4. Abmessungen und Massen
Kraftfahrzeuge mit mehr als zwei Achsen 25 t.
Bei dreiachsigen Kraftfahrzeugen 26 t, wenn
a) die Antriebsachse mit Doppelbereifung und
Luftfederung ausgerüstet ist, oder
b) wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung
ausgerüstet ist und die maximale Achslast von
9,5 t je Achse nicht überschritten wird
GRÖSSTE ABMESSUNGEN
■
■
■
Das Fahrzeug darf eine Breite von 2,55 m
nicht überschreiten.
Ausnahme: Klimatisierte Fahrzeuge mit dickwandigem Isolieraufbau (min. 45 mm
Wandstärke) 2,6 m
Eine Höhe von 4 m darf nicht überschritten
werden.
Kraftfahrzeuge sowie Anhänger dürfen
nicht länger sein als 12 m
Ausnahmen: Sattelanhänger, Omnibusse,
Gelenkkraftfahrzeuge
GRÖSSTE MASSEN
HÖCHSTE GESAMTMASSEN
Fahrzeuge mit zwei Achsen (ausgenommen
Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger) 18 t
1.10
Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen und
mit zwei Lenkachsen 32 t, wenn
a) die Antriebsachse mit Doppelbereifung und
Luftfederung ausgerüstet ist, oder
b) wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird
Bei Gelenkkraftfahrzeugen 38 t
Bei Kraftwagenzügen 40 t
ACHSLASTEN
Die Achslast eines Kraftfahrzeuges darf 10 t, die
der Antriebsachse jedoch 11,5 t nicht überschreiten.