Kinderbetreuungskosten - Verband der Feuerwehren in NRW
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Kinderbetreuungskosten - Verband der Feuerwehren in NRW
Verband der Feuerwehren in NRW e. V. Suitbertus-Stiftsplatz 14 b | 40489 Düsseldorf Ihnen schreibt Ralf Fischer Vorsitzender AK Recht Telefon 0211 566529-29 Telefax 0211 566529-31 E-Mail [email protected] Internet www.vdf-nrw.de facebook.de/vdfnrw Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Name Datum Ralf Fischer 2. April 2014 Nach § 12 Abs. 5 S .2 FSHG sind bei ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr nachgewiesene Kinderbetreuungskosten auf Antrag zu ersetzen, sofern eine entgeltliche Betreuung während der durch Einsätze, Übungen, Lehrgänge oder sonstige Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde bedingten Abwesenheit vom Haushalt oder während einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die durch diesen Feuerwehrdienst verursacht wurde, erforderlich ist. Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume ersetzt, für die nach den Absätzen 2 bis 4 Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge fortgezahlt oder Verdienstausfall ersetzt wurden. Mit dieser Vorschrift wird dem ehrenamtlichen Angehörigen durch das FSHG ein Rechtsanspruch auf Erstattung von Kinderbetreuungskosten gegeben. Gesetzgeberische Absicht ist hierbei die Vereinbarung von ehrenamtlichen Engagement und Kindern und Familie. Gerade auch Frauen soll so eine Tätigkeit in der Feuerwehr und zwar nicht nur beim Einsatz, sondern zwingenderweise auch bei Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr ermöglicht werden. Dieser einklagbare Rechtsanspruch auf finanziellen Ausgleich - und damit letztlich auf Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes auch für Mütter und Väter - ist selbstverständlich nicht einschränkbar. Dem Leiter der Feuerwehr ist es also nicht möglich, um der Kommune finanzielle Belastungen zu ersparen, den gesetzgeberischen Zweck und den gegebenen Rechtsanspruch dadurch zu umgehen, dass er durch eine allgemeine Dienstanweisung oder durch Weisung im Einzelfall bestimmt, dass an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen derjenige nicht teilnehmen darf, bei dem Kinderbetreuungskosten entstehen würden. Eine solche Weisung wäre bereits aus allgemeinen Grundsätzen ermessenfehlerhaft und mithin rechtswidrig. Wichtig ist allerdings, dass die Kinderbetreuungskosten vom ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr nachgewiesen werden und auch tatsächlich entstanden sein müssen. Werden sie vorgetäuscht, kann ein Betrug gem. § 263 StPO vorliegen. Verband der Feuerwehren in NRW e. V. im Auftrag gez. Fischer Vorsitzender AK Recht