PCF_ SF Quadriga _juin 2010

Transcrição

PCF_ SF Quadriga _juin 2010
SF QUADRIGA (CH) FUND OF FUNDS
Anlagefonds schweizerischen Rechts mit besonderem Risiko
("der Anlagefonds" oder "der Fonds")
zurzeit mit den Segmenten
-
SF QUADRIGA (CH) FUND OF FUNDS (USD)
SF QUADRIGA (CH) FUND OF FUNDS (CHF)
SF QUADRIGA (CH) FUND OF FUNDS (EUR)
Prospekt mit integriertem Fondsreglement
Juni 2010
Der SF Quadriga (CH) Fund of Funds wurde von der CACEIS Fastnet (Suisse) SA, Nyon, als
Fondsleitung und der Cornèr Banca SA, Lugano, als Depotbank
für die Superfund Asset Management AG, Zürich, aufgelegt.
Caceis Fastnet (Suisse) SA, Nyon übernimmt die Fondsleitung des SF Quadriga (CH) Fund of
Funds.
Der SF Quadriga (CH) Fund of Funds ist ein Umbrella-Fonds, welcher mehrere Segmente umfassen
kann. Jedes Segment kann indirekt nicht-traditionelle Anlagestrategien verfolgen, deren Risiken
nicht mit denen von Effektenfonds vergleichbar sind.
Die Segmente des Fonds investieren als Fund of Funds hauptsächlich in verschiedene offene oder
geschlossene Anlagefonds oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen, welche nichttraditionelle Anlagestrategien verfolgen und nicht-traditionelle Anlagetechniken einsetzen können
(auch als "Hedge Funds" bezeichnet) und deren Risiken nicht mit denen von Effektenfonds vergleichbar sind. Die meisten Hedge Funds unterstehen dem Recht von Ländern, deren rechtliche
Rahmenbedingungen und Aufsicht nicht dem in der Schweiz herrschenden Standard entsprechen.
Anleger dieses Fonds müssen daher bereit und in der Lage sein, Kapitalverluste auf den investierten Beträgen hinzunehmen. Die Anleger werden ausdrücklich auf die im Prospekt (vgl. Ziff. 5.1.8)
enthaltenen Risikohinweise aufmerksam gemacht. Die Fondsleitung ist bemüht, diese Risiken durch
Diversifikation sowie eine strenge Auswahl der Zielfonds zu minimieren. Durch die Auswahl der Zielfonds verfolgt jedes Segment stets mindestens zwei unterschiedliche Anlagestrategien. Bis zu 50%
des Vermögens eines Segments können in Zielfonds investiert sein, welche die gleiche Anlagestrategie verfolgen. Jedoch kann trotz strenger Auswahl nicht ausgeschlossen werden, dass ein Totalverlust auf einzelnen Zielfonds eintreten kann.
Die Fondsleitung
CACEIS Fastnet (Suisse) SA
Ch. de Précossy 7-9
CH-1260 Nyon / VD
Die Depotbank
Cornèr Banca SA
Via Canova 16
CH-6901 Lugano
SF Quadriga (CH) Fund of Funds
INHALTSVERZEICHNIS
1. INFORMATIONEN ÜBER DEN ANLAGEFONDS ................................................................................................. 4
1.1
HAUPTBETEILIGTE.................................................................................................................................... 4
1.2
WEITERE INFORMATIONEN IM ÜBERBLICK ............................................................................................... 5
1.3
ALLGEMEINE ANGABEN ZUM FONDS ....................................................................................................... 6
2. INFORMATIONEN ÜBER DIE FONDSLEITUNG ................................................................................................. 7
2.1
FONDSLEITUNG ........................................................................................................................................ 7
2.2
DELEGATION DER ANLAGEENTSCHEIDE ................................................................................................... 8
2.2.1
MANAGEMENTPERSONAL DER SUPERFUND ASSET MANAGEMENT GMBH MIT BESONDERER
QUALIFIKATION NACH ART. 44 AFV ................................................................................................................... 8
3. INFORMATIONEN ÜBER DIE DEPOTBANK ...................................................................................................... 9
4. INFORMATIONEN ÜBER DRITTE .................................................................................................................... 9
5. BESONDERE INFORMATIONEN ...................................................................................................................... 9
5.1
DER SF QUADRIGA (CH) FUND OF FUNDS ............................................................................................... 9
5.1.1
ANLAGEZIEL UND ANLAGEPOLITIK DES FONDS (UMBRELLA) .............................................................. 9
5.1.2
ANLAGEZIEL UND ANLAGEPOLITIK DER SEGMENTE SF QUADRIGA (CH) FUND OF FUNDS (USD), SF
QUADRIGA (CH) FUND OF FUNDS (CHF) UND SF QUADRIGA (CH) FUND OF FUNDS (EUR) ............................. 10
5.1.3
ANLAGESTRATEGIE DER SEGMENTE SF QUADRIGA (CH) FUND OF FUNDS (USD), SF QUADRIGA (CH)
FUND OF FUNDS (CHF), SF QUADRIGA (CH) FUND OF FUNDS (EUR) ............................................................... 11
5.1.4
PORTFOLIOSTRUKTUR DER SEGMENTE SF QUADRIGA (CH) FUND OF FUNDS (USD), SF QUADRIGA
(CH) FUND OF FUNDS (CHF), SF QUADRIGA (CH) FUND OF FUNDS (EUR) ...................................................... 12
5.1.5
GEGENÜBERSTELLUNG TRADITIONELLER UND NICHT-TRADITIONELLER ANLAGEN ........................... 13
5.1.6
VOR- UND NACHTEILE EINER FUND OF FUNDS-STRUKTUR FÜR NICHT-TRADITIONELLE ANLAGEN .... 13
5.1.7
INVESTITIONSPROZESS DES SF QUADRIGA (CH) FUND OF FUNDS ...................................................... 14
5.1.7.1 PORTFOLIOSTRUKTUR UND ANLAGESTRATEGIEN............................................................................... 14
5.1.7.2 SELEKTIONS- UND KONTROLLVERFAHREN VON ZIELFONDS .............................................................. 14
5.1.8
BESONDERE RISIKEN VON ZIELFONDS ................................................................................................ 15
5.1.8.1
ALLGEMEINE ÜBERLEGUNGEN ....................................................................................................... 15
5.1.8.2
MARKTRISIKEN .............................................................................................................................. 15
5.1.8.3
LEVERAGE ...................................................................................................................................... 15
5.1.8.4 LEERVERKÄUFE.................................................................................................................................. 15
5.1.8.5
AUFSTREBENDE MÄRKTE (EMERGING MARKETS) ......................................................................... 16
5.1.8.6 LIQUIDITÄTSRISIKO ............................................................................................................................ 16
5.1.8.7 WÄHRUNGSRISIKO ............................................................................................................................. 16
5.1.8.8 MANGELNDE GESETZGEBUNG UND AUFSICHT, DEPOTBANK.............................................................. 16
5.1.8.9
ABHÄNGIGKEIT UND INTERESSENSKONFLIKTE DER PORTFOLIO MANAGER DES ZIELFONDS .......... 16
5.1.8.11
BROKER.......................................................................................................................................... 16
5.1.8.12
TRANSPARENZ ................................................................................................................................ 17
5.1.9
ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN ............................................................................................................... 17
5.1.9.1 AUFNAHME UND GEWÄHRUNG VON KREDITEN.................................................................................. 17
5.1.9.2 BELASTUNG DES FONDSVERMÖGENS ................................................................................................. 17
5.1.9.3 ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN ............................................................................................................... 17
5.2
WEITERE INFORMATIONEN ..................................................................................................................... 17
5.2.1
STEUERVORSCHRIFTEN ...................................................................................................................... 17
5.2.2
BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSGABE UND RÜCKNAHME VON ANTEILEN DES SF QUADRIGA (CH) FUND
OF FUNDS 19
5.2.3
KOMMISSIONEN UND KOSTEN DES SF QUADRIGA (CH) FUND OF FUNDS .......................................... 20
5.2.4
PUBLIKATIONEN DES FONDS .............................................................................................................. 22
5.2.5
ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN ......................................................................................................... 22
5.2.6
VERKAUFSBESCHRÄNKUNGEN ........................................................................................................... 23
5.2.7
AUSFÜHRLICHE BESTIMMUNGEN ....................................................................................................... 23
6. GLOSSAR .................................................................................................................................................... 24
DER HURDLE RATE UND UNTER HIGH WATERMARK)......................................................................................... 28
TEIL II - FONDSREGLEMENT....................................................................................................................... 30
A.
ALLGEMEINER TEIL................................................................................................................................ 30
I. Grundlagen............................................................................................................................................ 30
II.
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ....................................................................................... 30
III.
Richtlinien der Anlagepolitik............................................................................................................. 32
A.
ANLAGEGRUNDSÄTZE ............................................................................................................................ 32
- 2 -
SF Quadriga (CH) Fund of Funds
B.
C.
ANLAGETECHNIKEN UND ANLAGEINSTRUMENTE ................................................................................... 35
ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN, RISIKEN .................................................................................................... 39
IV.
Bewertung des Fondsvermögens und der Fondsanteile sowie Berechnung der Preise für Ausgabe
und Rücknahme von Fondsanteilen ............................................................................................................... 40
V.
Kommissionen und Kosten................................................................................................................. 43
VI.
Rechenschaftsablage ......................................................................................................................... 44
VII. Verwendung des Erfolges .................................................................................................................. 45
VIII.
Stellen, bei denen der Prospekt, das Fondsreglement und die Halbjahres- und Jahresberichte
aufliegen und bezogen werden können .......................................................................................................... 45
IX.
Publikationsorgane des Anlagefonds ................................................................................................ 45
X.
Vereinigung und Auflösung von Anlagefonds.................................................................................... 46
XI.
Änderung des Fondsreglements, Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank ............................ 47
XII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand ................................................................................................... 47
TEIL III – BESONDERER TEIL...................................................................................................................... 48
Besonderer Teil A – SF Quadriga (CH) Fund of Funds (USD) .................................................................... 48
Besonderer Teil B – SF Quadriga (CH) Fund of Funds (CHF) .................................................................... 50
Besonderer Teil C – SF Quadriga (CH) Fund of Funds (EUR) .................................................................... 53
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SF Quadriga (CH) Fund of Funds
Teil I - PROSPEKT
Dieser Prospekt mit integriertem Fondsreglement und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls
nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen des
Anlagefonds.
Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, im Fondsreglement oder in einem der im Prospekt aufgeführten Dokumente enthalten sind.
Die Zeichnung von Anteilen des Fonds erfolgt nur mit beigelegtem Zeichnungsschein auf der Grundlage des jeweils gültigen Prospekts mit integriertem Fondsreglement. Diese Unterlagen, die einen
schriftlichen Vertrag im Sinne von Art. 35 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Anlagefonds (AFG) bilden, werden nach Erscheinen des ersten Jahresberichts durch den jeweils letzten Jahresbericht und,
falls seit dem Stichtag des Jahresberichtes oder der Auflage des Fonds ein solcher publiziert wurde,
den letzten Halbjahresbericht ergänzt.
Der Fonds ist in der Schweiz durch die Aufsichtsbehörde, die Eidgenössische Bankenkommission
(EBK) am 21. Juli 2006 bewilligt worden und kann in der Schweiz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ohne Einschränkungen vertrieben werden. Vertriebsbewilligungen in anderen Staaten
bestehen zurzeit keine.
Der Verteilung dieses Prospekts und dem Angebot und Verkauf von Anteilen des Fonds können in
einzelnen Rechtsordnungen Schranken gesetzt sein. Jede Person, die in den Besitz dieses Prospektes mit integriertem Fondsreglement und/oder des Zeichnungsscheins des Fonds gelangt, hat sich
selbst über die massgeblichen Gesetzesbestimmungen (einschliesslich der Steuergesetzgebung) der
betroffenen Rechtsordnungen zu informieren, namentlich über diejenigen ihres jeweiligen Wohnsitzund Heimatstaates.
Die Fondsleitung, die Depotbank sowie die weiteren durch diese eingesetzten Vertriebsträger können
Zeichnungen zurückweisen, insbesondere wenn sie der Auffassung sind, dass diese von Personen
stammen, die mit der Abgabe der Zeichnung die Gesetze einer auf sie anwendbaren Rechtsordnung
verletzen.
1.
Informationen über den Anlagefonds
1.1
Hauptbeteiligte
Fondsleitung:
CACEIS Fastnet (Suisse) SA
Résidence Belvédère 1-3
CH-1264 St-Cergue / VD
Telefon:
022 360 94 00
Telefax:
022 360 94 50
E-Mail:
[email protected]
Internet:
www.caceis.com
Depotbank, Zahlstelle
und Hauptvertriebsträgerin:
Cornèr Banca SA
Via Canova 16
CH-6900 Lugano/TI
Telefon:
091 800 51 11
Telefax:
091 800 53 49
E-Mail:
[email protected]
Internet:
www.cornerbanca.ch
Vertriebsträgerin:
Superfund Asset Management AG
Bahnhofstrasse, 24
CH-8001 Zürich
Telefon:
044 267 99 99
Telefax:
044 267 99 90
E-Mail:
[email protected]
Internet:
www.superfund.ch
- 4 -
SF Quadriga (CH) Fund of Funds
1.2
Anlageverwalterin:
Superfund Asset Management GmbH
Marc Aurel Strasse 10-12
A-1010 Wien
Telefon:
+43 1 247 00
Telefax:
+43 1 247 00 88
E-Mail:
[email protected]
Internet:
www.superfund.com
Revisionsstelle:
PricewaterhouseCoopers SA
Avenue Giuseppe-Motta 50
CH-1211 Genève/GE
Weitere Informationen im Überblick
Aufgelegte Segmente:
SF Quadriga (CH) Fund of Funds (USD)
SF Quadriga (CH) Fund of Funds (CHF)
SF Quadriga (CH) Fund of Funds (EUR)
Klassen dieser Segmente:
Zurzeit eine Klasse (Ausschüttungsklasse), die auf
die Rechnungseinheit des Segments lautet.
Kotierung:
Die Anteile sind nicht börsenkotiert.
Mindestanlage:
SF Quadriga (CH)
Fund of Funds (USD)
SF Quadriga (CH)
Fund of Funds (CHF)
SF Quadriga (CH)
Fund of Funds (EUR)
100’000 Anteile à USD 0.10
USD 10'000.--
100’000 Anteile à CHF 0.10
CHF 10'000.--
100’000 Anteile à EUR 0.10
EUR 10'000.--
Zeichnungen:
Mit beigefügtem Zeichnungsschein auf Monatsbasis.
Eine Zeichnung muss bis spätestens 15.00 Uhr am
20. Kalendertag eines Monats bei der Depotbank eintreffen, damit die Anteile auf den letzten Bankarbeitstag in Zürich und Wien desselben Monats ausgegeben werden können. Für weitere Ausführungen
wird auf Ziff. 5.2.2 verwiesen.
Erstzeichnungen:
Erstausgabe per Ende September
Ausgabepreis:
Der Erstausgabepreis entspricht der Mindestanlage.
Anschliessend entspricht der Ausgabepreis dem am
Ende des laufenden Kalendermonats ermittelten Nettoinventarwert je Anteil, in beiden Fällen zuzüglich
einer Ausgabekommission von maximal 4,5%.
Laufzeit:
Der SF Quadriga (CH) Fund of Funds und seine
Segmente bestehen auf unbestimmte Zeit.
Rechnungsjahr:
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet
am 31. Dezember; das erste Rechnungsjahr endet
am 31. Dezember 2007.
Rücknahmen:
Eine Kündigung muss bis spätestens 15.00 Uhr am
20. Kalendertag eines Monats bei der Depotbank
eingehen, damit die Anteile auf den letzten Bankarbeitstag in Zürich und Wien des folgenden Kalendermonats zurückgenommen werden können.
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SF Quadriga (CH) Fund of Funds
Für weitere Ausführungen wird auf Ziff. 5.2.2 verwiesen. Für die zurzeit ausgegebenen Segmente werden keine Rücknahmekommissionen erhoben.
Kommissionen und
Vergütungen:
Kosten der Auslieferung und
Verbriefung von Anteilen:
Für Kommissionen und Vergütungen an die Fondsleitung und Depotbank wird auf Ziff. 5.2.3 verwiesen.
Grundsätzlich erfolgt keine Verbriefung der Anteile.
Der Anleger kann dies jedoch unter Kostenfolge von
CHF 250.-- je Auslieferung und Anleger bei der
Fondsleitung verlangen. Fraktionsanteile werden
nicht verbrieft.
Offizielle Publikationsorgane:
Das Schweizerische Handelsamtsblatt und die Finanz und Wirtschaft.
Preispublikationen:
In der Neuen Zürcher Zeitung.
Weitere Informationen:
Weitere Informationen über den SF Quadriga (CH)
Fund of Funds und dessen Segmente können dem
Prospekt und dem letzten geprüften Jahres- bzw. ungeprüften Halbjahresbericht entnommen werden. Der
Prospekt mit integriertem Fondsreglement und die
Jahres- bzw. Halbjahresberichte können bei der
Fondsleitung, der Depotbank und allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden.
Verkaufsbeschränkungen:
Die Anteile der Segmente des SF Quadriga (CH)
Fund of Funds sind zurzeit nur in der Schweiz zum öffentlichen Vertrieb zugelassen und dürfen insbesondere innerhalb der USA weder angeboten noch verkauft oder ausgeliefert werden.
SF Quadriga (CH) Fund of Funds (USD)
SF Quadriga (CH) Fund of Funds (CHF)
SF Quadriga (CH) Fund of Funds (EUR)
1.3
Valorennummer / ISIN-Nummer:
2407987 / CH0024079870
2407989 / CH0024079896
2407992 / CH0024079920
Allgemeine Angaben zum Fonds
Unter der Bezeichnung SF Quadriga (CH) Fund of Funds - Anlagefonds schweizerischen
Rechts mit besonderem Risiko, besteht ein Anlagefonds schweizerischen Rechts mit mehreren Segmenten (Umbrella-Struktur) der Kategorie "Übrige Fonds mit besonderem Risiko" ("der
Anlagefonds" oder "der Fonds") im Sinne von Art. 2 und Art. 35 Abs. 6 des Bundesgesetzes
über die Anlagefonds vom 18. März 1994 ("AFG", "Gesetz") und Art. 7 der Verordnung über
die Anlagefonds vom 19. Oktober 1994 ("AFV"). Bei allen Segmenten muss es sich um Anlagefonds handeln, deren Risiken nicht mit denen von Effektenfonds vergleichbar sind.
Zurzeit sind die Segmente,
-
SF Quadriga (CH) Fund of Funds (USD)
SF Quadriga (CH) Fund of Funds (CHF)
SF Quadriga (CH) Fund of Funds (EUR)
aufgelegt, die in Zielfonds mit nicht-traditionellen Anlagen investieren.
Die Fondsleitung kann gemäss Fondsreglement für jedes Segment verschiedene Klassen von
Anteilen schaffen, Klassen aufheben oder vereinigen. Besteht mehr als eine Klasse je Segment, sind die Klassen durch einen Namenszusatz zu kennzeichnen.
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SF Quadriga (CH) Fund of Funds
Die Segmente SF Quadriga (CH) Fund of Funds (USD), SF Quadriga (CH) Fund of Funds
(CHF) und SF Quadriga (CH) Fund of Funds (EUR) verfügen zurzeit über je eine Anteilsklasse, die dem ganzen Anlegerpublikum offen stehen und deren Erträge ausgeschüttet werden
(Ausschüttungsklasse).
Bei den im Namen der Segmente enthaltenen Währungen (USD, CHF, EUR) handelt es sich
um die jeweilige Rechnungseinheit und nicht notwendigerweise um die Währung, auf welche
die direkten und indirekten Anlagen des jeweiligen Segments lauten.
Der Anleger ist nur am Vermögen und am Erfolg desjenigen Segments berechtigt, an dem er
beteiligt ist. Für die auf das einzelne Segment entfallenden Verbindlichkeiten haften nur die
Vermögenswerte des entsprechenden Segments. Alle Klassen von Anteilen eines Segments
berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Vermögen des entsprechenden Segments. Diese
Beteiligung kann aufgrund klassenspezifischer Kostenbelastungen, Ausschüttungen oder Erträge unterschiedlich ausfallen. Die verschiedenen Klassen eines Segments können deshalb
einen unterschiedlichen Nettoinventarwert pro Anteil aufweisen.
Das Fondsreglement wurde von der CACEIS SA, St-Cergue, als Fondsleitung und der Cornèr
Bank AG, Lugano, als Depotbank aufgestellt und erstmals am 21. Juli 2006 von der Eidgenössischen Bankenkommission bewilligt. CACEIS Fastnet (Suisse) SA, St-Cergue zeichnet von
jetzt an für die Fondsleitung des SF Quadriga (CH) Fund of Funds verantwortlich.
Der Fonds beruht auf einem Kollektivanlagevertrag, in dem sich die Fondsleitung verpflichtet,
den Anleger nach Massgabe der von ihm erworbenen Fondsanteile am Fonds zu beteiligen
und diesen gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsreglement selbständig zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsreglement übertragenen Aufgaben am Vertrag teil.
2.
Informationen über die Fondsleitung
2.1
Fondsleitung
Für die Fondsleitung zeichnet die CACEIS Fastnet (Suisse) SA, mit Sitz in St/Cergue/VD verantwortlich.
Das vollständig einbezahlte Aktienkapital der Fondsleitung beläuft sich auf CHF 5 Mio. und ist
in Namenaktien eingeteilt.
Der Verwaltungsrat der CACEIS Fastnet (Suisse) SA setzt sich wie folgt zusammen:
-
Guillaume Fromont, Präsident; CACEIS SA;
Jacques Bourachot, Mitglied; Crédit Agricole (Suisse) SA;
Philippe Marronnier, Mitglied; CACEIS SA;
Christophe Gancel, Mitglied; Crédit Agricole (Suisse) SA;
Peter Spinnler, Mitglied;
Philippe Bens, Delegierter des Verwaltungsrates.
Die Geschäftsleitung der CACEIS Fastnet (Suisse) SA setzt sich wie folgt zusammen:
-
Philippe Bens, Generaldirektor;
Blanca Bulovic, Direktorin;
Guillaume Lapierre, Vizedirektor.
Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind hauptsächlich für die CACEIS Fastnet (Suisse) SA tätig.
Die Fondsleitung verwaltet in der Schweiz insgesamt 52 kollektive Kapitalanlagen, wobei sich
die Gesamtsumme des verwalteten Vermögens am 31. Mai 2010 auf CHF 1.38 Mrd. belief.
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SF Quadriga (CH) Fund of Funds
CACEIS Fastnet (Suisse) SA
Résidence Belvédère 1-3
CH – 1264 St-Cergue
www.caceis.com
2.2
Delegation der Anlageentscheide
Die Fondsleitung hat die Anlageentscheide bei allen Segmenten an die Superfund Asset Management GmbH, A-1010 Wien ("die Anlageverwalterin") delegiert. Die Ausführung des Mandates regelt ein zwischen der Fondsleitung und der Anlageverwalterin abgeschlossener Anlageverwaltungsvertrag vom 21. Juni 2005. Die Superfund Asset Management GmbH wurde im
Jahre 1991 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien gegründet (Adresse:
Marc Aurel Strasse
10-12, A-1010
Wien).
Die Anlageverwalterin
ist
eine von der österreichischen Finanzmarktaufsicht beaufsichtigte unabhängige Vermögensverwaltungsgesellschaft und befugt, (i) Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungstätigkeiten,
(ii) Portfolio Management auf treuhänderischer Basis, und (iii) Maklertätigkeiten zu erbringen.
Sie tätigt Anlagen international und verwaltet vorwiegend Vermögen für Privatpersonen und
institutionelle Anleger.
Die Anlageverwalterin wird von der ABS Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH gehalten,
deren Anteile wiederum im Eigentum von Christian Baha stehen. Sie gehört zur QuadrigaSuperfund-Gruppe, die 1995 in Wien gegründet wurde und die auf Gruppenbasis Vermögen
von über EUR 1.50 Mia. in Hedge Funds verwaltet.
Die Geschäftsleitung der Anlageverwalterin besteht aus den beiden Herren Helmut Spitzer
und Philipp David. Da die Anlageverwalterin eine österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, besteht kein der Geschäftsleitung übergeordnetes Verwaltungsorgan.
Revisionsstelle der Superfund Asset Management GmbH ist die KPMG Alpen Treuhand
GmbH, Österreich.
Die Mitarbeiter der Anlageverwalterin sind überwiegend im Fixlohn angestellt. Vertriebspartnern wird durch eine mit dem Risiko des vermittelten Produkts nicht korrelierende Entschädigung kein Anreiz zu unseriösen Praktiken geboten; als unseriös gelten dabei Anreize, welche
einer objektiven Kundenberatung zuwiderlaufen könnten.
2.2.1
Managementpersonal der Superfund Asset Management GmbH mit besonderer Qualifikation
nach Art. 44 AFV
Christian Halper studierte Elektrotechnik und Nachrichtentechnik an der Technischen Universität in Wien und schloss sein Diplomstudium im Jahre 1994 als Ingenieur mit Auszeichnung
ab. Gemeinsam mit Christian Baha entwickelte er in den frühen 90er Jahren eine Software,
welche auf Trendfolge und auf der Analyse historischer Finanzdaten basiert. 1993 entwickelte
er die Software "Trade Center", die auf der Trendfolge und auf der Analyse historischer Daten
basiert. 1994 war Christian Halper an der Gründung der ABS GmbH (Austrian Brokerage Service GmbH) beteiligt, dem ersten österreichischen Discountbroker. 1995 gründete er gemeinsam mit Christian Baha die Quadriga/Superfund-Gruppe, welche auf Hedge Funds und Managed Futures spezialisiert ist. Die selbst entwickelte Software bildete im Jahre 1996 die Grundlage für die Lancierung des ersten alternativen Investmentprodukts für Privatanleger in Österreich, die Quadriga AG (geschlossen seit 1. März 2004). Als Chief Technology Officer (CTO)
der Quadriga/Superfund-Gruppe ist Christian Halper für die laufende Weiterentwicklung und
Verbesserung der Handelssysteme verantwortlich. Diese Programme bilden die Grundlage aller Handelssysteme, die für die Quadriga Produkte verwendet werden. Im Rahmen seines
Studiums genoss er eine umfassende Ausbildung in allen technisch relevanten Gebieten und
paarte diese mit seinen bisherigen Tätigkeiten in allen gängigen Bereichen des Finanzmarkts.
Die so gesammelten Kenntnisse wandte er im Rahmen seiner Arbeit als Portfoliomanager laufend und erfolgreich an.
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SF Quadriga (CH) Fund of Funds
Helmut Spitzer schloss 1994 seine Studien in Betriebswirtschaftslehre mit Vertiefungsrichtung Finanzierung, Finanzmärkte und Versicherungsbetriebslehre an der Wirtschaftsuniversität Wien ab. Seine Karriere begann er bei ABS Vermögensverwaltungsges. m.b.H. im Bereich
Börseninformationssysteme, Marketing und Vertrieb. 1995 wechselte Helmut Spitzer zur heutigen Bank Austria Creditanstalt, wo ihm im Jahr 2000 die Handelsvollmacht erteilt wurde. Im
Juni 2001 wechselte Helmut Spitzer zur Quadriga/Superfund-Gruppe und arbeitete vorerst im
Bereich Institutional Sales für die Finanzprodukte (Hedge Funds und Managed Futures).
Schon im Juli 2001 wurde er Geschäftsführer der Superfund Asset Management GmbH, welche unter anderem für die Quadriga Superfund SICAV, Luxemburg, tätig ist und übernahm die
Verantwortung für den Vertrieb (institutionell und retail), die Marketingstrategien und den Aufbau von Zweigstellen in Österreich und im übrigen Europa (Frankfurt a.M. und Amsterdam).
Ausserdem ist er für die Koordination der gesamten Tätigkeiten der Quadriga/SuperfundGruppe in Österreich zuständig.
Markus Weigl schloss seine Studien 1994 als "Mag. phil" an der Universität Wien ab. Nach
weiteren Studien in Washington DC begann Markus Weigl seine Karriere 1995 als Assistent
des Chief Executive Officer (CEO) der ABS Vermögensverwaltungsges. m.b.H. Im April 2000
wurde Markus Weigl Chief Financial Officer (CFO) der Quadriga/Superfund-Gruppe, in welcher Position er auch für die internationale Strukturierung von alternativen Anlageprodukten
verantwortlich war. Vom März 2000 bis Juni 2004 war er Chief Executive Officer (CEO) der
Quadriga Beteiligungs & Vermögens AG, Wien, und von April 2000 bis September 2004 Managing Director der Quadriga Asset Management GmbH, Wien. Im April 2004 übernahm er die
Funktionen als Managing Director der Quadriga Gruppe Monaco SAM und als Director der
Quadriga Fund Management Inc. und der Quadriga Trading Management Inc., zwei Gesellschaften der Quadriga/Superfund-Gruppe. Seit April 2001 ist Markus Weigl ausserdem Mitglied des Verwaltungsrates der Quadriga Superfund SICAV, Luxemburg.
Gestützt auf diese Ausführungen folgt, dass die Anlageverwalterin im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AFV fachlich qualifiziert ist.
3.
Informationen über die Depotbank
Als Depotbank amtet die Cornèr Banca SA, mit Sitz in Lugano (Adresse: Via Canova 16). Die
Cornèr Banca SA ist eine Schweizer Bank und wurde im Jahre 1952 als Aktiengesellschaft in
Lugano gegründet.
4.
Informationen über Dritte
Zahlstelle, Hauptvertriebsträgerin, Vertriebsträgerin und die Revisionsstelle sind in Ziff. 1.1
dieses Prospekts genannt.
5.
Besondere Informationen
5.1
Der SF Quadriga (CH) Fund of Funds
5.1.1
Anlageziel und Anlagepolitik des Fonds (Umbrella)
Das Anlageziel der Segmente des Fonds besteht darin, langfristiges Wachstum bei geringer
Volatilität und schwacher Korrelation mit den Aktien- und Obligationenmärkten, hauptsächlich
mittels Anlagen in ein diversifiziertes Portfolio von offenen oder geschlossenen Anlagefonds
oder von anderen offenen oder geschlossenen Organismen für gemeinsame Anlagen mit ähnlicher Funktion ("Zielfonds"), welche eine nicht-traditionelle, mit derjenigen eines Schweizer Effektenfonds nicht vergleichbare Anlagepolitik verfolgen und auch als "Hedge Funds" bezeichnet werden, zu erzielen. Daneben können Segmente des Fonds auch Anlagen in Zielfonds
vorsehen, die traditionelle Anlagen tätigen.
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SF Quadriga (CH) Fund of Funds
Die Risiken werden durch eine strikte und sorgfältige Auswahl, Diversifizierung und Überwachung der Zielfonds und ihrer Verwalter beherrscht. Es besteht indes keine Garantie, dass das
Anlageziel erreicht wird.
Mindestens zwei Drittel des Gesamtfondsvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel müssen
bei allen Segmenten des Fonds in nicht-traditionelle Zielfonds im Sinne von § 8 Ziff. 2 lit. a des
Fondsreglements investiert werden. Die Anlagepolitik der einzelnen Segmente kann vorsehen,
dass bis höchstens ein Drittel des Gesamtvermögens eines Segments nach Abzug der flüssigen Mittel in traditionelle indirekte Anlagen in Wertpapiere und ähnliche Finanzinstrumente im
Sinne von § 8 Ziff. 2 lit. b des Fondsreglements investiert werden kann.
5.1.2
Anlageziel und Anlagepolitik der Segmente SF Quadriga (CH) Fund of Funds (USD), SF
Quadriga (CH) Fund of Funds (CHF) und SF Quadriga (CH) Fund of Funds (EUR)
5.1.2.1 Das Anlageziel dieser drei Segmente besteht jeweils hauptsächlich darin, langfristiges Wachstum bei geringer Volatilität und schwacher Korrelation zu den Aktien- und Obligationenmärkten, mittels Anlagen in ein diversifiziertes Portfolio von offenen oder geschlossenen Anlagefonds oder von anderen offenen oder geschlossenen Organismen für gemeinsame Anlagen
mit ähnlicher Funktion ("Zielfonds"), welche eine nicht-traditionelle, mit derjenigen eines
Schweizer Effektenfonds nicht vergleichbare Anlagepolitik verfolgen und auch als "Hedge
Funds" bezeichnet werden, zu erzielen.
Die drei Segmente tätigen keine traditionellen Anlagen im Sinne von § 8 Ziff. 2 lit. b des
Fondsreglements (siehe Ziff. 5.1.2.2 unten).
5.1.2.2 Die drei Segmente tätigen Anlagen in:
a)
b)
c)
Anteile offener ausländischer Anlagefonds oder anderer offener Organismen für gemeinsame Anlagen mit ähnlicher Funktion, deren Anteile periodisch auf der Grundlage
ihres Inventarwertes zurückgenommen oder zurückgekauft werden, und die nach dem
Recht irgendeines Staates errichtet wurden (sowie in "Managed Accounts" gemäss dem
drittletzten Absatz dieser Ziff. 5.1.2.2.),
Anteile von Übrigen Fonds mit besonderem Risiko schweizerischen Rechts,
Anteile von geschlossenen Anlagefonds oder anderen geschlossenen Organismen für
gemeinsame Anlagen mit ähnlicher Funktion, die nach dem Recht irgendeines Staates
errichtet wurden und deren Anteile an einer Börse oder an einem anderen geregelten,
dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden,
die jeweils aufgrund ihrer Anlagepolitik bzw. ihrer Anlagen als "Hedge Funds" gelten.
Bei den Anlagen gemäss litt. aa und ac oben wird es sich überwiegend oder ausschliesslich
um Zielfonds handeln, welche durch die Schweizer Aufsichtsbehörde nicht zum gewerbsmässigen Vertrieb in der Schweiz bewilligt sind und die aus Staaten stammen, die mangels Feststellung einer gleichwertigen Gesetzgebung und/oder Aufsicht im Sinne von Art. 45 Abs. 2
AFG nach der Praxis der Eidgenössischen Bankenkommission in der Schweiz nicht bewilligungsfähig sind.
Die Rechtsform der Anlageorganismen gemäss litt. aa und ac ist irrelevant. Es kann sich namentlich um vertragsrechtliche Anlagefonds, Anlagefonds in gesellschaftsrechtlicher Form
(SICAV, open-ended Investment Companies, SICAF, closed-ended Investment Companies
oder Limited Partnerships) sowie um Unit Trusts handeln.
Die Fondsleitung kann für bis zu 30% des Vermögens eines Segments anstelle von Anlagen
in Zielfonds gemäss lit. aa oben Einzelmandate zur Vermögensverwaltung an unabhängige
Portfolio Manager nicht-traditioneller Anlagen ("Managed Accounts") erteilen. Diese Portfolio
Manager tätigen ihre Investitionen dabei über gänzlich von der Fondsleitung beherrschte Sonderzweckgesellschaften ("Special Purpose Vehicles"). Der Verwaltungsrat einer Sonderzweckgesellschaft muss durch die Fondsleitung nach Massgabe der Praxis der Aufsichtsbehörde kontrolliert werden und namentlich mehrheitlich aus Verwaltungsratsmitgliedern der
Fondsleitung bestehen. Sonderzweckgesellschaften unterstehen in der Regel dem Recht einer offshore Jurisdiktion.
- 10 -
SF Quadriga (CH) Fund of Funds
Die entsprechenden Rechtsordnungen sehen grundsätzlich eine rechtliche Trennung zwischen der Sonderzweckgesellschaft und ihrem Aktionariat (der Fondsleitung) vor, was die
Verpflichtungen der Sonderzweckgesellschaften Dritten gegenüber anbelangt. Es kann indes
nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Fonds für die von seinen Sonderzweckgesellschaften getätigten Geschäfte haftbar gemacht werden könnte. Die Sonderzweckgesellschaften dürfen keinen anderen Zweck verfolgen als das Halten und Investieren von Vermögenswerten für ihren Aktionär, die Fondsleitung. Anlagen von Sonderzweckgesellschaften sind
mit denjenigen des entsprechenden Segments zu konsolidieren und deren Rechnung ist durch
die Revisionsstelle der Fondsleitung zu prüfen.
Nicht mehr als 20% des Nettovermögens eines Segmentes dürfen in Dachfonds (Fund of
Funds, Fund of Hedge Funds) angelegt werden. Solche Anlagen erfolgen zur Erhöhung der
Diversifikation, wenn keine geeigneten Direktanlagen vorliegen, oder wenn attraktive Zielfonds
nicht mehr direkt, jedoch noch über andere Dachfonds erworben werden können.
Die drei Segmente des Fonds ("poolende Segmente"), die über dieselbe Fondsleitung und
Depotbank verfügen und die gleiche Anlagestrategie verfolgen, können ihre Vermögen poolen
und somit gemeinsam verwalten ("gepooltes Vermögen"). Das senkt die Verwaltungskosten
und vergrössert das anzulegende Vermögen. Den Anlegern erwachsen daraus keine zusätzlichen Kosten. Das Pooling begründet keine Haftung zwischen den beteiligten Anlagefonds oder Segmenten. Die Fondsleitung ist jederzeit in der Lage, die Anlagen des Pools an den einzelnen beteiligten Anlagefonds oder Segmenten zuzuordnen. Der Pool bildet kein eigenes
Sondervermögen. Die am gepoolten Vermögen beteiligten Segmente können unterschiedliche
Rechnungseinheiten aufweisen. Die einzelnen poolenden Segmente können ihren Anteil an
den jeweiligen Anlagen des gepoolten Vermögens ganz oder teilweise gegen die Rechnungseinheit des Segments absichern. Die von der Fondsleitung für ein poolendes Segment individuell gehaltenen Aktiven können sich auf flüssige Mittel und die vorstehend genannten Absicherungsgeschäfte beschränken.
5.1.3
Anlagestrategie der Segmente SF Quadriga (CH) Fund of Funds (USD), SF Quadriga (CH)
Fund of Funds (CHF), SF Quadriga (CH) Fund of Funds (EUR)
Die drei Segmente investieren in Zielfonds, welche die nachfolgenden Anlagestrategien und –
stile verfolgen. Jedes dieser Segmente setzt durch seine Zielfonds stets mindestens zwei verschiedene Anlagestrategien ein:
5.1.3.1 Global Macro
Bei der Global Macro-Anlagestrategie werden Investitionen nach dem "Top Down"-Ansatz getätigt. Ausgegangen wird dabei von den globalen ökonomischen Trends. Hauptfaktoren sind
namentlich die Zinshöhe, die Inflation, die Wirtschaftspolitik bestimmter Länder etc. Folgende
Anlagestile fallen unter diese Anlagestrategie:
Trend Following: Dieser Anlagestil basiert auf der Annahme, dass Preisbewegungen nicht abrupt, sondern über eine längere Periode erfolgen. Es wird angestrebt, Preistendenzen frühzeitig ausfindig zu machen und gestützt auf diese Gewinne zu erwirtschaften.
Currency Arbitrage: Dieser Anlagestil nutzt die Entwicklung der Devisenmärkte. Es wird angestrebt, antizipierte Differenzen im Währungssystem zu nutzen. Dazu werden unterschiedliche
Währungen gegen einander gekauft und verkauft.
Volatility Trading: Dieser Anlagestil nutzt die Volatilität von Märkten und Anlagen und eignet
sich vorab für Märkte und Perioden hoher Volatilität. Es wird angestrebt, aus dieser Volatilität
Gewinne zu erzielen.
5.1.3.2 Relative Value
Bei der Relative Value-Anlagestrategie wird versucht, Preis-, Kurs- oder Zinsdifferenzen von
verwandten Effekten oder Effekten, die gleichzeitig an verschiedenen Märkten gehandelt werden, auszunutzen. Folgende Anlagestile fallen unter diese Anlagestrategie:
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SF Quadriga (CH) Fund of Funds
Convertible Bond Arbitrage: Dieser Anlagestil nutzt Bewertungsdifferenzen von Wandelanleihen und Aktien, in welche die Wandelung erfolgen kann. Es wird angestrebt, unterbewertete
Aktien zu identifizieren, bei welchen nach der Wandlung aus dem Verkauf der Aktien ein Gewinn erzielt werden kann.
Fixed Income Arbitrage: Dieser Anlagestil nutzt Preisineffizienzen festverzinslicher Wertpapiere. Es wird angestrebt, aus solchen Preisineffizienzen unter gleichzeitiger Neutralisierung des
Zinsrisikos Gewinne zu erzielen.
Statistical Arbitrage: Dieser Anlagestil nutzt Preisineffizienzen, welche durch mathematische
Modelle festgestellt werden. Es wird bei den verwendeten Modellen meist davon ausgegangen, dass die Preise einem historisch festgestellten Muster folgen. Die Statistical Arbitrage ist
mit höheren Risiken als die anderen Arbitrage-Anlagestile behaftet.
5.1.3.3. Long/Short Equity USA, Europa, Asien oder Global
Bei der Long/Short Equity-Anlagestrategie werden Aktien und aktienähnliche Wertpapiere sowie derivative Finanzinstrumente meist von bestimmten Regionen sowohl gekauft (long Positionen) als auch leer verkauft (short Positionen). Neben der regionalen Fokussierung kann ein
unterschiedlicher Einsatz von Leverage-, Marktengagement und Absicherungstechniken erfolgen. Folgende Anlagestile fallen unter diese Anlagestrategie:
Equity Market Neutral: Dieser Anlagestil ist bestrebt, jeweils gleiche Anlagen long und short zu
tätigen Marktrisiken zu neutralisieren. Um Gewinne zu erzielen, werden als unterbewertet eingestufte Wertpapiere gekauft und als überbewertet eingestufte Wertpapiere leer verkauft.
Short Selling: Dieser Anlagestil setzt auf fallende Märkte oder Titel. Gewinne werden dadurch
erzielt, dass Wertpapiere leer verkauft werden.
5.1.3.4 Event Driven
Bei der Event Driven-Anlagestrategie werden Anlagen versucht, von aussergewöhnlichen Unternehmensereignissen zu profitieren. Diese Anlagestrategie erfordert umfassendes, aufwändiges Research, bei dem auch rechtliche und strukturelle Rahmenbedingungen richtig und
schnell eingeschätzt werden müssen.
Distressed Securities: Dieser Anlagestil strebt die Erzielung von Gewinnen durch Anlagen in
Unternehmen an, welche eine Phase der Reorganisation durchlaufen oder kurz vor der Insolvenz stehen.
Merger Arbitrage: Dieser Anlagestil strebt die Erzielung von Gewinnen durch Anlagen in Unternehmen an, von welchen ein Zusammenschluss erwartet wird.
Spin-Offs: Dieser Anlagestil strebt die Erzielung von Gewinnen durch Anlagen in Unternehmen an, bei denen eine Abspaltung bevorsteht.
Risk Arbitrage: Dieser Anlagestil strebt die Erzielung von Gewinnen durch den gleichzeitigen
Kauf und Verkauf von Wertpapieren, insbesondere Aktien an, die in einer bestimmten Beziehung zu einander stehen.
Special Situations: Dieser Anlagestil strebt die Erzielung von Gewinnen durch Anlagen in Aktien von Gesellschaften an, welche sich in einem frühen Entwicklungsstadium befinden, ein
neues Produkt oder eine neue Dienstleistung entwickelt haben oder sich in irgendeiner anderen besonderen Lage befinden.
5.1.4
Portfoliostruktur der Segmente SF Quadriga (CH) Fund of Funds (USD), SF Quadriga (CH)
Fund of Funds (CHF), SF Quadriga (CH) Fund of Funds (EUR)
Die Segmente investieren unter Anwendung des Fund of Funds Ansatzes und diverser nichttraditioneller Anlagestrategien in nicht-traditionelle Anlagen.
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SF Quadriga (CH) Fund of Funds
Die Zielfonds und deren Portfolio Manager werden nach den strengen Auswahlkriterien der
Anlageverwalterin ausgewählt und überwacht. Es wird eine risiko- und renditeoptimierte Aufteilung der Anlagen auf die verschiedenen, nicht-traditionellen Anlagestrategien angestrebt.
Die Anlagen erfolgen in der Regel diversifiziert in mehrere der vorgenannten Anlagestrategien,
stets aber mindestens in deren zwei, wobei der Anteil dieser beiden Strategien in der Regel je
20% des Gesamtvermögens eines Segments nicht unterschreiten darf. Nicht mehr als 50%
des Vermögens eines Segments werden in Zielfonds mit derselben Anlagestrategie investiert.
Daneben kann die Fondsleitung für alle Segmente angemessene flüssige Mittel halten.
Die Fondsleitung behält sich das Recht vor, die Zusammensetzung des Portfolios jedes Segments zu ändern, nicht-traditionelle Anlagen mit anderen Anlagestrategien hinzuzufügen
und/oder bestehende wegzulassen. Der Prospekt wird bei wesentlichen Änderungen entsprechend angepasst.
5.1.5
Gegenüberstellung traditioneller und nicht-traditioneller Anlagen
Im Gegensatz zu traditionellen Anlagen, bei welchen der Erwerb von Effekten mit eigenen Mitteln erfolgt (sog. Long Positionen), können bei nicht-traditionellen Anlagestrategien, die von
Zielfonds verwendet werden, Effekten auch leer verkauft (sog. Short Positionen) und es kann
durch Kreditaufnahmen und den Einsatz derivativer Finanzinstrumente eine Hebelwirkung erzielt werden. Viele Zielfonds können uneingeschränkt derivative Finanzinstrumente (z.B. Optionen, Futures, Devisentermingeschäfte, und –swaps sowie Zinsswaps) einsetzen und nichttraditionelle Anlagestilrichtungen und Anlagestrategien verfolgen, was mit besonderen Risiken
verbunden sein kann. Zielfonds zeichnen sich zudem oft dadurch aus, dass deren Portfolio
Manager mit eigenem Geld im Fonds engagiert sind.
Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick:
5.1.6
-
Traditionelle Anlagen bzw. traditionelle Anlagefonds: Der Anlageschwerpunkt wird u.a.
nach geografischen oder industriespezifischen Kriterien definiert. Das Portfolio besteht
aus Effekten, insbesondere Aktien, Obligationen und Geldmarktpapieren. Es sind nur
Long Positionen gestattet. Derivative Finanzinstrumente, die Effektenleihe und ähnliche
Geschäfte sowie Kreditaufnahmen sind nur beschränkt zulässig. Es besteht eine starke
Abhängigkeit von der Entwicklung der Kapitalmärkte.
-
Nicht-traditionelle Anlagen / Hedge Funds: Es gibt in der Regel keine gesetzlichen Anlagebeschränkungen. Die Anlagetätigkeit wird nach Anlagestilrichtung und Anlagestrategie
definiert, z.B. Relative Value, Event Driven und Macro. Das Portfolio kann sowohl Short
als auch Long Positionen umfassen. Es können weitgehend uneingeschränkt derivative
Finanzinstrumente, die Effektenleihe und ähnliche Geschäfte eingesetzt sowie Kredite
aufgenommen werden. Es besteht in der Regel eine hohe Abhängigkeit von der aktiv verfolgten Anlagestrategie und eine geringere Abhängigkeit von der Entwicklung der Kapitalmärkte.
Vor- und Nachteile einer Fund of Funds-Struktur für nicht-traditionelle Anlagen
Die Segmente des SF Quadriga (CH) Fund of Funds erwerben als Fund of Funds Anteile von
zahlreichen Zielfonds, die unterschiedliche Anlagestilrichtungen und Anlagestrategien verfolgen. Dieses Vorgehen beschränkt das Risiko auf Verluste, die bei einzelnen Zielfonds entstehen können. Wesentliche Vor- und Nachteile eines Fund of Funds gegenüber Direktanlagen
sind:
Vorteile:
tendenziell breite Risikostreuung auf verschiedene Anlagestilrichtungen und Anlagestrategien;
geringe Volatilität;
umfassendes Selektionsverfahren der Anlageverwalterin nach qualitativen und quantitativen Kriterien;
laufende Kontrolle und Überwachung der verschiedenen Zielfonds;
- 13 -
SF Quadriga (CH) Fund of Funds
-
Kollektivanlageinstrumente ermöglichen es auch Anlegern, welche aufgrund der hohen
Mindesteinlagen keinen direkten Zugang zu Zielfonds haben oder ihre Engagement aus
anderen Gründen limitieren wollen, in diese Anlagekategorie zu investieren.
Nachteile:
mögliche Beeinträchtigung der Performance durch die breite Risikostreuung;
den Zielfonds werden Kosten belastet, welche zusätzlich zu den direkten Kosten des
Segments anfallen. Bei den beschränkt zulässigen Anlagen in andere Dachfonds (vgl.
§ 16 Ziff. 1 des Fondsreglements) fallen Kosten auf drei Ebenen an.
5.1.7
Investitionsprozess des SF Quadriga (CH) Fund of Funds
5.1.7.1 Portfoliostruktur und Anlagestrategien
Die Portfoliostrukturen ergeben sich primär aus dem angestrebten Risiko-/Renditeprofil. Durch
die optimale Ausnutzung von Diversifizierungseffekten sowohl zwischen den verschiedenen
Anlagestrategien als auch zwischen den einzelnen Zielfonds wird ein risiko-/renditeoptimiertes
Portfolio zusammen gestellt.
5.1.7.2 Selektions- und Kontrollverfahren von Zielfonds
Die Anlageverwalterin der Segmente des SF Quadriga (CH) Fund of Funds sucht laufend
nach den besten Anlagemöglichkeiten im Hedge Fund Universum. Mittels quantitativer wie
qualitativer Kriterien werden potentielle Anlagemöglichkeiten vorselektioniert. Selektionskriterien, welche in dieser Phase angewandt werden, sind auf Seiten des Zielfonds: Erfahrung des
Portfolio Managements, Transparenz, Wertentwicklung und Korrelation zu verschiedenen Indices und Märkten, Liquidität, Fondsgrösse sowie rechtliche Struktur.
Die Zielfonds geniessen einen hohen Freiheitsgrad bezüglich der von ihnen verwendeten Strategien, Anlageinstrumente und Anlagetechniken. Der sorgfältigen Auswahl der einzelnen Portfolio Manager kommt deshalb höchste Bedeutung zu. Dabei ist beabsichtigt, auch neue oder
erst kürzlich aufgelegte Hedge Funds zu berücksichtigen, deren Portfolio Manager jedoch die
nötige Erfahrung und einen Leistungsausweis aus ihrer Tätigkeit für andere Zielfonds aufweisen ("Emerging Manager").
Um auf die Liste der für eine Investition qualifizierenden Zielfonds zu gelangen, durchläuft jeder Kandidat einen strukturierten, systematischen, qualitativen und quantitativen Evaluationsprozess ("Due Diligence"). Dieser Prozess umfasst eine eingehende Analyse, u.a. der involvierten Personen, der Anlage- und Risikomanagementprozesse sowie der Strategien und Performance.
Der qualitative Teil der Analyse umfasst unter anderem:
Analyse von Anlagestrategien, Anlageprozess, Risikomanagement (Stresstests);
Analyse der Organisation;
Analyse der fachlichen Qualifikationen der Portfolio Manager;
Studium der vertraglichen Details (Prospekt);
Analyse der Transparenz – wird wichtige Information verfügbar gemacht (Basisdokumente, Zugang zum Portfolio, Qualität des Reporting, Risikomanagementauswertung
etc.);
Analyse des Umfeldes (Revisionsstelle, Depotbank, Fondsadministrator, andere Gegenparteien);
Einholen von Referenzen.
Der quantitative Teil der Analyse umfasst unter anderem:
Analyse der historischen Rendite und des historischen Risikos und Vergleich mit Konkurrenzprodukten;
Korrelationsanalysen mit Marktindices sowie anderen Zielfonds.
Das Risiko wird durch Anlagen in ein diversifiziertes Portfolio vermindert. Die permanente
Überprüfung der einzelnen Zielfonds als auch des Portfolios ermöglicht eine Anpassung des
Portfolios an sich verändernde Rahmenbedingungen.
- 14 -
SF Quadriga (CH) Fund of Funds
Alle Zielfonds und Portfolio Manager werden laufend überwacht. Durch regelmässige Analysen von Risiko und Rendite im Zeitablauf und im Vergleich mit Konkurrenzprodukten, der Veränderung der Korrelationen mit Indices und anderen Zielfonds, regelmässige Kontakte und
weitere Besuche vor Ort sollen negative Entwicklungen frühzeitig erkannt werden.
5.1.8
Besondere Risiken von Zielfonds
Die Segmente des SF Quadriga (CH) Fund of Funds unterliegen aufgrund ihrer Anlagen in
nicht-traditionelle Zielfonds den nachfolgend genannten, nicht abschliessend aufgezählten Risiken.
5.1.8.1 Allgemeine Überlegungen
Hedge Funds unterscheiden sich in einigen wesentlichen Merkmalen von traditionellen Anlagefonds. Sie können in der Regel weiterhin uneingeschränkt in derivative Finanzinstrumente
(z.B. Optionen, Futures, Devisentermingeschäfte und Swaps) investieren. Sie können Effekten
leer verkaufen (Short Positionen) und durch Kreditaufnahmen und derivative Instrumente eine
Hebelwirkung (Leverage) erzielen. Es besteht die Möglichkeit eines Totalausfalles jedes einzelnen Hedge Funds.
Anlagen in Hedge Funds beinhalten deshalb neben den üblichen Markt-, Kredit- und Liquiditätsrisiken traditioneller Anlagen ein zusätzliches Risikopotential. Es kann nicht Gewähr dafür
geboten werden, dass die Segmente ihre Anlageziele erreichen. Der Wert eines Anteils kann
erheblichen Schwankungen unterliegen. Ein Investment ist als langfristiges Engagement zu
betrachten.
Investitionen in die Segmente des SF Quadriga (CH) Fund of Funds eignen sich nicht für alle
Investoren. Potentielle Anleger werden überdies darauf hingewiesen, dass diese Segmente für
mittel- bis langfristige Investitionen ausgelegt sind. Den Anlegern wird empfohlen, nur einen
Teil ihres gesamten Portfolios in die Segmente des SF Quadriga (CH) Fund of Funds zu investieren und diese Anlage nicht mit Krediten zu finanzieren. Durch strikte Überwachung und
Kontrolle der Zielfonds beabsichtigen die Fondsleitung und die Anlageverwalterin, die Anlagerisiken zu minimieren.
5.1.8.2 Marktrisiken
Die Segmente des SF Quadriga (CH) Fund of Funds investieren in Zielfonds, welche ihrerseits
weltweit in verschiedenen Kapitalmärkten und Finanzinstrumenten anlegen, welche sich als
sehr volatil erweisen können. Wirtschaftliche Faktoren, wirtschaftspolitische Massnahmen, politische Unsicherheiten, Devisenrestriktionen, Gesetzesänderungen und dgl. können den Wert
der zugrunde liegenden Anlagen und deren Erträge negativ beeinflussen.
5.1.8.3 Leverage
Zielfonds können Kredite aufnehmen, um damit zusätzliche Anlagen zu tätigen (Leverage
bzw. Hebelwirkung). Fallen bei diesen Anlagen Erträge und/oder Kursgewinne an, die grösser
sind als die Zinslast der Kredite, steigt das Fondsvermögen stärker als ohne Kreditaufnahme.
Umgekehrt ist bei Kursverlusten eine überproportionale Abnahme des Fondsvermögens zu
verzeichnen. Ferner kann die Fondsleitung für jedes Segment des SF Quadriga (CH) Fund of
Funds selbst für höchstens 25% des Vermögens des Segments Kredite aufnehmen. Die Kreditaufnahme zur Vornahme von Anlagen stellt ein besonderes Risiko dar.
Eine Hebelwirkung kann nicht nur durch Kreditaufnahme, sondern auch durch den Einsatz derivativer Finanzinstrumente erzielt werden.
5.1.8.4 Leerverkäufe
Zielfonds können Leerverkäufe tätigen. Leerverkäufe sind theoretisch unbegrenzten Verlustrisiken ausgesetzt, da der Wert des Basiswertes bis zur Schliessung der Position unbeschränkt
ansteigen kann.
- 15 -
SF Quadriga (CH) Fund of Funds
5.1.8.5 Aufstrebende Märkte (Emerging Markets)
Investitionen in Zielfonds, welche in aufstrebende Märkte investieren, sind aufgrund des frühen Entwicklungsstadiums dieser Märkte besonderen Risiken, namentlich politischen und regulatorischen Risiken, Liquiditätsrisiken, Kapitalrisiken und dem Risiko plötzlicher Kapitalflucht
ausgesetzt.
5.1.8.6 Liquiditätsrisiko
Für Hedge Funds existiert in der Regel kein liquider Markt, was die Fondsleitung daran hindern kann, Gewinne auf Anlagen rechtzeitig zu realisieren. Unter Umständen können Verkäufe
von Zielfonds nur unter dem Nettoinventarwert erfolgen. Einzelne Zielfonds können zudem
schwer zu bewertende und/oder illiquide Anlagen halten.
5.1.8.7 Währungsrisiko
Die Anlagen der Segmente des SF Quadriga (CH) Fund of Funds können auf eine Vielzahl
von Währungen lauten, ohne dass eine Verpflichtung besteht, diese Anlagen gegen die Rechnungseinheit des jeweiligen Segments abzusichern. Währungen können zeitweise erheblichen
Schwankungen unterliegen und es können daraus beträchtliche Verluste resultieren. Bei Zielfonds, die mit Hebelwirkung arbeiten und/oder in "schwache" Währungen, namentlich solche
von Emerging Markets Ländern investieren, wird das Währungsrisiko zusätzlich akzentuiert.
5.1.8.8 Mangelnde Gesetzgebung und Aufsicht, Depotbank
Die Segmente des Fonds werden voraussichtlich hauptsächlich in nicht-traditionelle Zielfonds
anlegen, welche in Ländern beheimatet sind, deren Aufsicht und rechtliche Rahmenbedingungen nicht mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar sind. Dabei kann namentlich ein
Prime Broker anstelle einer Depotbank treten und der Prime Broker bzw. die allfällige Depotbank müssen namentlich nicht die Überwachungspflichten wahrnehmen, die der Depotbank
eines Schweizer Anlagefonds obliegen. Für solche Zielfonds ist in der Schweiz gemäss Art.
45 Abs. 2 AFG keine Vertriebsbewilligung erhältlich. Zur Minderung dieses Risiko wird jeder
Zielfonds einem intensiven Due Diligence Prozess unterworfen.
5.1.8.9 Abhängigkeit und Interessenskonflikte der Portfolio Manager des Zielfonds
Die Wertentwicklung der Segmente des Fonds ist neben den Marktrisiken auch von den Fähigkeiten und der Integrität der einzelnen Portfolio Manager der Zielfonds abhängig. Weder
die Fondsleitung noch die Anlageverwalterin haben Einfluss auf die Anlageentscheide der
Portfolio Manager oder Kontrolle über die Verwaltung der Vermögenswerte der Zielfonds. Allerdings investieren die Segmente des SF Quadriga (CH) Fund of Funds in Zielfonds, welche
mindestens einmal jährlich von einer anerkannten, unabhängigen Revisionsstelle geprüft
werden. Die Portfolio Manager der Zielfonds erhalten in der Regel ein erfolgsabhängiges Honorar, was einen Anreiz darstellen kann, spekulative und/oder riskante Anlagen zu tätigen.
Ausserdem sind Portfolio Manager von Hedge Funds mit eigenen Mitteln am Fonds beteiligt,
was zu Interessenkonflikten führen kann.
5.1.8.10 Umbrella Fonds
Hedge Funds können als Umbrella Fonds mit mehren Teilfonds ausgestaltet werden. Es ist
dabei nicht in allen Rechtsordnungen sichergestellt, dass für die Verpflichtungen eines Teilfonds nur dessen Aktiven einstehen. Fehlt es an einer solchen Haftungsabschottung, steht
das Vermögen aller Teilfonds jeweils auch für die Verpflichtungen der anderen Teilfonds ein.
5.1.8.11 Broker
Einige Zielfonds verwenden anstelle von Banken Broker als Depotstelle, welche möglicherweise nicht die Bonität einer Bank aufweisen und nicht einer Regulierung und Überwachung
unterstellt sind, welche mit derjenigen schweizerischer Depotbanken vergleichbar ist.
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SF Quadriga (CH) Fund of Funds
5.1.8.12 Transparenz
Zielfonds sind in der Regel nicht verpflichtet, ihre Transaktionen und Aktivitäten öffentlich zu
rechtfertigen. Daher fällt es dem Anleger nicht leicht, Änderungen der Strategie und der damit
einhergehenden Risiken zu erkennen.
Diese Liste bildet keine abschliessende Aufzählung aller potentiellen Risikofaktoren.
Die Fondsleitung bemüht sich, alle Risiken durch Überwachung der einzelnen Zielfonds zu begrenzen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Investition in den Fonds
als ein langfristiges Engagement zu betrachten ist, welches grösseren Wertschwankungen unterliegen kann.
5.1.9
Anlagebeschränkungen
5.1.9.1 Aufnahme und Gewährung von Krediten
a)
Die Fondsleitung darf für Rechnung der Segmente keine Kredite gewähren.
b)
Die Fondsleitung darf sowohl zu Anlagezwecken als auch zur Befriedigung von Rücknahmebegehren für höchstens 25% des Vermögens eines Segments Kredite zu marktkonformen Bedingungen aufnehmen.
5.1.9.2 Belastung des Fondsvermögens
Die Fondsleitung darf das Vermögen eines Segments nur zur Sicherstellung von Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten und/oder zur Sicherung der zulässigen Kreditaufnahmen mit Pfandrechten belasten oder zur Sicherung übereignen. Weder die Fondsleitung
noch die Depotbank dürfen mehr als 50% des Vermögens eines Segments verpfänden oder
zur Sicherung übereignen.
5.1.9.3 Anlagebeschränkungen
Die Anlagebeschränkungen sind in den §§ 15 und 16 des Allgemeinen Teils des Fondsreglements einlässlich dargestellt.
5.2
Weitere Informationen
5.2.1
Steuervorschriften
Anlagefonds besitzen in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegen weder einer
Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Hingegen unterliegen die Ertragsausschüttungen des Fonds
der Eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer von 35% auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens). Die vom Fonds aus der Veräusserung von Vermögenswerten
realisierten Kapitalgewinne sind verrechnungssteuerfrei, sofern sie mit separatem Coupon
ausgeschüttet oder in der Abrechnung an den Anleger gesondert ausgewiesen werden.
Die im Fonds auf inländischen Erträgen abgezogene Eidgenössische Verrechnungssteuer
kann vom Fonds vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit
möglich, werden diese Steuern vom Fonds aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder
entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert.
Der in der Schweiz domizilierte Anleger kann die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer
durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern.
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SF Quadriga (CH) Fund of Funds
Der im Ausland domizilierte Anleger (nachfolgend "ausländischer Anleger" genannt) kann die
Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und seinem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht
keine Rückforderungsmöglichkeit.
Die Fondsleitung strebt an, mindestens 80% der an die einzelnen Segmente fliessenden steuerbaren Erträge aus ausländischen Quellen zu erzielen, kann dies indes nicht zusichern. Die
Erträge des Segments eines schweizerischen Anlagefonds, deren Erträge zu mindestens 80%
aus ausländischen Quellen stammen, können ohne Abzug der Verrechnungssteuer an ausländische Anleger ausgeschüttet werden, wenn eine Bankenerklärung (Affidavit) von einer inländischen oder ausländischen Bank vorliegt. Das Affidavit beinhaltet die Bestätigung einer
depotführenden Bank, dass sich die Fondsanteile eines ausländischen Anlegers im Zeitpunkt
der Ertragsfälligkeit in ihrem Depot befinden, dass diesem Anteilinhaber das Recht zur Nutzung zusteht und dass der Fondsanteilsertrag einem bei ihr für diesen Kunden geführten Konto gutgeschrieben wird. Erfährt ein ausländischer Anleger aus einem solchen Fonds einen
Verrechnungssteuerabzug, kann er die Rückerstattung aufgrund schweizerischen Rechts direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend machen. Werden den Zahlstellen Coupons zur Einlösung vorgelegt (Kassageschäfte), wird die Verrechnungssteuer stets in
Abzug gebracht.
Aufgrund der Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im
Bereich der Besteuerung von Zinserträgen werden Erträge und Kapitalgewinne auf Anlagen,
welche Zins im Sinne der Richtlinie abwerfen und an natürliche Personen mit Ansässigkeit
in einem Mitgliedstaat von einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Zahlstelle ausgerichtet werden, von der sog. EU-Zinssteuer erfasst. Je nach Mitgliedstaat kommt ein Meldeoder ein Abzugsverfahren zur Anwendung. Soweit ein Abzugsverfahren vorgesehen ist, steht
es dem Anleger frei, statt des Steuerrückbehaltes die Meldung zu verlangen. Aufgrund einer
Bescheinigung über den Steuerrückbehalt kann der Anleger in seinem Ansässigkeitsstaat eine
Anrechnung an seine Einkommenssteuer verlangen.
Aufgrund von Staatsverträgen wenden auch Drittstaaten (so auch die Schweiz ab dem 1. Juli
2005) die EU-Zinsbesteuerung an. Die in solchen Staaten ansässigen Zahlstellen erheben
den Steuerrückbehalt auf denjenigen Anlagen, welche in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/48/EG fallen. Potenzielle Anleger mit Ansässigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sollten sich über die Situation beim Institut, bei welchem sie ihre Anlagen
tätigen, erkundigen.
Laut dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (nachfolgend das Abkommen) festgelegten Regelungen gleichwertig sind, fallen schweizerische Anlagefonds und deren Segmente, welche die
Kriterien für die Befreiung von der Verrechnungssteuer gegen Bankenerklärung (Affidavit) erfüllen, wie das vorliegend erwartet wird, unabhängig von der Erhebung einer Verrechnungssteuer grundsätzlich unter die EU-Zinsbesteuerung.
Soweit ein Fonds bzw. ein Segment eines Fonds aufgrund der oben genannten Ausgangslage
grundsätzlich der EU-Zinsbesteuerung unterliegt, bedeutet dies nicht, dass dieser tatsächlich
in den Anwendungsbereich der EU-Zinsbesteuerung fällt. Soweit die Zinsen, welche ein Segment realisiert, bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten, wird auf eine Unterstellung unter
die EU-Zinsbesteuerung verzichtet (sog. Geringfügigkeitsregel). Nach diesen Geringfügigkeitsregeln unterliegen Fonds bzw. Segmente, die direkt oder indirekt höchstens 15% ihres Vermögens in Forderungen, deren Erträge als Zinsen im Sinne des Abkommens gelten, investieren, nicht der EU-Zinsbesteuerung. Bei Fonds bzw. Segmenten, die mehr als 15%, direkt und
indirekt, jedoch nicht mehr als 40% ihres Vermögens in Forderungen, deren Erträge als Zinsen im Sinne des Abkommens gelten, investieren, unterliegen nur die Ausschüttungen, nicht
aber die Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung der Fondsanteile erzielt werden, der EU-Zinsbesteuerung. Die Schwelle von 40% wird ab 1. Januar 2011 auf 25% gesenkt. Der Steuerrückbehalt beträgt mit Einführung der EU-Zinsbesteuerung 15% und wird bis
Juli 2011 in zwei Stufen auf 35% angehoben.
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SF Quadriga (CH) Fund of Funds
Die Segmente des Fonds werden in erheblichem Umfange in kapitalgewinnorientierte Zielfonds investieren. Ob sie in den Anwendungsbereich der 15% oder 40%-Geringfügigkeitsregel
fallen wird, kann zur Zeit nicht abschliessend beurteilt werden. Die Fondsleitung bietet nicht
Gewähr dafür, dass die Segmente in den Genuss der Geringfügigkeitsregeln kommen.
Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger aus dem
Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Anteilen des Fonds richten sich nach den Vorschriften des Steuerdomizils des Anlegers. Eine Gesamtzusammenstellung ist in diesem Rahmen nicht möglich. Es ist Sache des Anlegers bzw. der an einem Erwerb der
Anteile interessierten Personen, sich bei qualifizierten Beratern über die sie treffenden
steuerlichen Folgen zu informieren.
Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis
aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder der Erlasse und Praxis der
Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten.
5.2.2
Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen des SF Quadriga (CH) Fund of
Funds
Anteile werden jeweils am letzten Tag eines Monats, der Bankarbeitstag in Zürich und Wien
ist, ausgegeben oder zurückgenommen ("Ausgabetag" bzw. "Rücknahmetag").
Zeichnungen können mit dem beigefügten Zeichnungsschein auf Monatsbasis getätigt werden. Zeichnungsaufträge müssen bis spätestens 15.00 Uhr am 20. Kalendertag eines Monats
bei der Depotbank vorliegen, um auf den Ausgabetag desselben Kalendermonats wirksam zu
werden. Der zur Abrechnung gelangende Inventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt. Der Ausgabepreis wird auf der Basis der Schlusskurse des Ausgabetages (Bewertungszeitpunkt) berechnet. Bei der Depotbank nach dem genannten Zeitpunkt
eingehende Aufträge werden am folgenden Ausgabetag behandelt.
Die Abrechnung erfolgt, nachdem der Nettoinventarwert der gezeichneten Anteilsklasse eines
Segments vorliegt, in der Regel innert fünfzehn Tagen nach dem massgeblichen Ausgabetag,
valuta Ausgabetag.
Die Kündigung eines Anteils muss bis spätestens 15.00 Uhr am 20. Kalendertag eines Monats
bei der Depotbank vorliegen, um auf den Rücknahmetag des folgenden Kalendermonats wirksam zu werden. Der Rücknahmepreis wird auf der Basis der Schlusskurse des Rücknahmetages (Bewertungszeitpunkt) berechnet. Nach dem genannten Zeitpunkt bei der Depotbank eingehende Aufträge werden am folgenden Rücknahmetag behandelt. Der Ausgabepreis wird auf
der Basis der Schlusskurse des Ausgabetages (Bewertungszeitpunkt) berechnet. Bei der Depotbank nach dem genannten Zeitpunkt eingehende Aufträge werden am folgenden Ausgabetag behandelt.
Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt normalerweise spätestens Valuta fünfzehnter
Bankarbeitstag nach dem massgeblichen Rücknahmetag.
Der Inventarwert des Anteils einer Klasse ergibt sich aus der der betreffenden Klasse zukommenden Quote des Vermögens des entsprechenden Segments, vermindert um allfällige
Schuldverpflichtungen, die der betroffenen Klasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der
im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird bei der Ausgabe neuer Anteile auf 1/100 der Rechnungseinheit aufgerundet und bei der Rücknahme ausgegebener Anteile auf 1/100 der Rechnungseinheit der entsprechenden Klasse abgerundet.
Der Ausgabepreis ergibt sich aus dem auf den Ausgabetag berechneten Inventarwert, zuzüglich der Ausgabekommission von maximal 4.50%. Der Rücknahmepreis ergibt sich aus dem
auf den Rückgabetag berechneten Inventarwert. Eine Rücknahmekommission wird nicht erhoben.
- 19 -
SF Quadriga (CH) Fund of Funds
Die Anteile werden grundsätzlich nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Der Anleger
kann bei der Depotbank jedoch die Aushändigung eines Anteilscheins verlangen. Die Depotbank stellt dem Anleger für die Auslieferung die in Ziff. 5.2.3 genannten Kommissionen in
Rechnung. Fraktionsanteile werden bis auf 1/1'000 Anteil ausgegeben. Fraktionsanteile werden nicht verbrieft.
Wurden Anteilscheine ausgegeben, so sind diese im Falle der Stellung eines Rücknahmeantrages mit diesem zurückzugeben.
Allfällige auf der Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen in gewissen Ländern anfallende
Steuern und Abgaben gehen zu Lasten des Anlegers. Die Ausgabe und die Rücknahme von
Fondsanteilen zur Tilgung unterliegen nach der gegenwärtigen Rechtslage in der Schweiz
keiner Emissions- oder Umsatzabgabe.
Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Gebühren,
Abgaben, etc.), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus
dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen,
werden dem Fondsvermögen belastet.
5.2.3
Kommissionen und Kosten des SF Quadriga (CH) Fund of Funds
Kommissionen und Kosten zu Lasten der Anleger (Auszug aus § 19 und 35 A/B/C des Fondsreglements)
•
•
•
•
Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder von Vertriebsträgern: maximal 4,50% p.a.
Rücknahmekommission: keine.
Kosten für die Auslieferung der Fondsanteilscheine je Auslieferung und Anleger:
CHF 250.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer für Zusendungen innerhalb der Schweiz).
Coupons-Einlösungskommission bei Einreichung physischer Coupons: 2% des Bruttobetrags der Auszahlung, mindestens CHF 50.-- (oder Gegenwert in der Rechnungseinheit
der betroffenen Klasse).
Kommissionen und Kosten zu Lasten des Anlagefonds (Auszug aus § 20 und 36 A/B/C des
Fondsreglements)
•
•
•
•
Kommission von maximal 2,50% p.a. zugunsten der Fondsleitung als Entschädigung für
die Leitung und Verwaltung sowie den Vertrieb des Anlagefonds (einschliesslich der Entschädigung der Depotbank für die Verwahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des
Zahlungsverkehrs des Anlagefonds und der sonstigen in § 4 des Fondsreglements aufgeführten Aufgaben der Depotbank) auf dem Inventarwert. Die Verwaltungskommission wird
auf der Basis des Inventarwertes monatlich berechnet und an die Fondsleitung überwiesen.
Im Umfang der Anlage in verbundene Zielfonds oder in andere Dachfonds wird anstelle
einer Kommission im Sinne des vorstehenden Absatzes eine reduzierte Verwaltungskommission von maximal 0,25% p.a. auf dem Vermögen des entsprechenden Segments
erhoben (siehe unten).
Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Anlagefonds eine Kommission von 0,50% des Bruttoertrages der Ausschüttung.
Darüber hinaus bezieht die Fondsleitung eine erfolgsbezogene Kommission ("Performance Fee"). Sie beträgt maximal 10% der Differenz zwischen der prozentualen Entwicklung
des Nettoinventarwerts pro Anteil und der prozentualen Entwicklung eines Mindestrenditesatzes ("Hurdle Rate"), berechnet auf dem Inventarwert des jeweiligen Vermögens des
Segments. Die Performance Fee wird im Falle der Ausgabe von Anteilen verschiedener
Klassen, sofern deren Anteile unterschiedliche Inventarwerte oder Kommissionssätze
aufweisen, jeweils je Anteilsklasse gesondert berechnet. Die erfolgsbezogene Kommission wird monatlich ermittelt und, falls eine positive Differenz und ein neuer Höchstwert vorliegen, als Verpflichtung angerechnet und jeweils quartalsweise zulasten des Vermögens
des entsprechenden Segments ausbezahlt.
- 20 -
SF Quadriga (CH) Fund of Funds
Auf Ausschüttungsklassen werden High Watermark und die Hurdle Rate nach der Vornahme von Ausschüttungen für die Berechnung der Performance Fee adjustiert.
Als Hurdle Rate dient der Sechs-Monats-LIBOR auf der Rechnungseinheit des jeweiligen
Segments. Die Hurdle Rate wird jeweils am Ende eines Halbjahres (letzter Bankarbeitstag
im Juni und Dezember) dem aktuellen Sechs-Monats-LIBOR angepasst.
Die Performance Fee unterliegt einer "High Watermark". Wertverminderungen im Verhältnis zum Erstausgabepreis, dem Inventarwert zu Beginn eines Rechnungsjahres und zum
Höchstwert, auf dessen Grundlage je eine Performance Fee bezahlt wurde, sind wettzumachen, bevor eine Performance Fee wieder geschuldet ist. Anspruch auf die Performance Fee besteht nur, wenn der Inventarwert je Anteil der entsprechenden Klasse sowohl
über dem sich aus der Hurdle Rate ergebenden Mindestinventarwert je Anteil als auch
über der High Watermark liegt. Die Performance Fee wird auf demjenigen Teil des Nettoinventarwerts (vor Performance Fee) berechnet, der über dem jeweils höheren Wert einer
High Watermark und dem Mindestinventarwert je Anteil einer Anteilsklasse liegt.
Bei der Lancierung des Fonds entspricht die High Watermark dem Erstausgabepreis je
Anteil (ohne Berücksichtigung einer Ausgabekommission). Falls für einen Monat eines
Rechnungsjahres eine Performance Fee geschuldet ist, entspricht die High Watermark
vom Folgemonat an neu diesem letzten Höchstinventarwert je Anteil (vor Abzug der bezahlten Performance Fee). Kann während eines Rechnungsjahres keine Performance
Fee belastet werden, so entspricht die High Watermark zu Beginn des Folgejahres dem
höchsten Wert von (a) dem Erstausgabepreis, (b) dem letztem Höchstinventarwert und
(c) dem Inventarwert am letzten Bewertungstag des vorangehenden Rechnungsjahres je
Anteil.
Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer Anlagefonds, die unmittelbar oder mittelbar von ihr
selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10%
des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist ( "verbundene Zielfonds"), so dürfen im Umfang
von solchen Anlagen dem Fondsvermögen keine Kommissionen im Sinne von § 20 Ziff. 1 und
3 des Allgemeinen Teils des Fondsreglements, sondern es darf nur die oben genannte reduzierte Verwaltungskommission belastet werden. Der verbundene Zielfonds darf überdies keine
Ausgabe- und Rücknahmekommissionen belasten, es sei denn, diese werden zu Gunsten des
Fondsvermögens des Zielfonds erhoben.
Auf der Ebene der Zielfonds, in die der Fonds anlegt, fallen regelmässig substantielle Kommissionen und Kosten an, welche wirtschaftlich auch durch indirekte Investoren wie die Anleger des Segments mitgetragen werden. Zielfonds weisen häufig neben festen Verwaltungskommissionen gewinnabhängige Kommissionen (Performance Fees) auf. Für verbundene
Zielfonds bleiben die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes vorbehalten. Allfällige Kommissionsreduktionen, Retrozessionen, Vertriebsservice-Entschädigung, etc., die auf den für
das Segment getätigten Anlagen in andere Anlagefonds, die nicht verbundene Zielfonds sind,
anfallen, gehen ausschliesslich zugunsten des Vermögens des entsprechenden Segments.
Solche Erstattungen sind bei Hedge Funds eher selten.
Die im Rahmen der Maximalkommissionen gemäss § 19 Ziff. 1, 2 und 3 und §§ 20, 36A/B/C
des Reglements angewandten Sätze und die effektive Kommissionsbelastung sind in den Jahres- und Halbjahresberichten ausgewiesen.
Zusätzlich können dem Anlagefonds die weiteren in § 20 des Fondsreglements aufgeführten
Kosten in Rechnung gestellt werden.
Die Fondsleitung kann aus der Verwaltungskommission an folgende Institutionelle Anleger, die
Fondsanteile wirtschaftlich für Dritte halten, Rückvergütungen bezahlen: Lebensversicherungsgesellschaften, Pensionskassen und andere Vorsorgeeinrichtungen, Anlagestiftungen,
Schweizerische Fondsleitungen, Ausländische Fondsleitungen und Fondsgesellschaften und
Investmentgesellschaften.
- 21 -
SF Quadriga (CH) Fund of Funds
Sodann kann die Fondsleitung aus der Verwaltungskommission an die nachstehend bezeichneten Vertriebsträger und -partner Bestandespflegekommissionen bezahlen: bewilligte Vertriebsträger, Fondsleitungen, Banken, Effektenhändler, die Schweizerische Post sowie Versicherungsgesellschaften, Vertriebspartner, die Fondsanteile ausschliesslich bei Institutionellen
Anlegern mit professioneller Tresorerie platzieren und Vermögensverwalter.
Total Expense Ratio und Portofolio Turnover Rate
Bei Fund of Funds wie den Teilvermögen des Umbrella-Fonds sind Total Expense Ratio und
Portfolio Turnover Rate auf der Ebene der Teilvermögen selbst kaum aussagekräftig. Auf
transparenter Basis, unter Einschluss der Zielfonds, ist Total Expense Ratio nicht verfügbar.
Die Umschlagshäufigkeitz des Portfolios (Portfolio Turnover Rate, PTR) betrug am Datum des
Jahresabschlusses:
SF Quadriga (CH) Funds of Funds – USD Klasse
Jahr
PTR
2007
2008
2009*
31.38%
207,80%
N/A
* Jahresabschluss per 2009 : 30.06.2010
Gebührenteilungsvereinbarungen und geldwerte Vorteile ("soft commissions")
Es bestehen keine Gebührenteilungsvereinbarungen.
Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich Retrozessionen in Form von so genannten "soft commissions" geschlossen.
5.2.4
Publikationen des Fonds
Weitere Informationen über den Anlagefonds sind im letzten Jahres- und Halbjahresbericht
enthalten.
Der Prospekt mit integriertem Fondsreglement sowie die Jahres- bzw. Halbjahresberichte
können bei der Fondsleitung, der Depotbank und allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen
werden.
Bei einer Fondsreglementsänderung, einem Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank
sowie der Liquidation des Anlagefonds erfolgt die Veröffentlichung durch die Fondsleitung im
Schweizerischen Handelsamtsblatt ("SHAB") und in der Finanz und Wirtschaft.
Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. der Inventarwert aller Anteile mit dem Vermerk "plus
Kommission" werden auf Monatsbasis in der Neuen Zürcher Zeitung veröffentlicht. Der auf der
Grundlage der Schlusskurse des letzten Bankarbeitstages des Vormonats berechnete Inventarwert wird in der Regel an dem auf den 20. Kalendertag folgenden Bankarbeitstag publiziert.
5.2.5
Zusätzliche Informationen
Informationen über die Grundlagen für die Berechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises
der Anteile sowie weitere Angaben zu den einzelnen Zielfonds, in welche investiert wird, können von der Fondsleitung kostenlos bezogen werden. Die Fondsleitung muss auch Auskunft
zu einzelnen Geschäftsvorfällen der letzten Jahre erteilen, sofern der Anleger diesbezüglich
ein berechtigtes Interesse geltend macht.
- 22 -
SF Quadriga (CH) Fund of Funds
5.2.6
Verkaufsbeschränkungen
Erfolgt eine Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen des Fonds im Ausland, so kann darauf
örtliches Recht Anwendung finden. Im jetzigen Zeitpunkt verfügt der Fonds nicht über Vertriebsbewilligungen in anderen Staaten. Anteile des Fonds dürfen namentlich innerhalb der
USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden, oder an „US Persons“ gemäss Securities Act von 1933 der USA verkauft werden.
5.2.7
Ausführliche Bestimmungen
Alle weiteren Angaben zum Anlagefonds, wie zum Beispiel die Bewertung des Fondsvermögens, die Aufführung sämtlicher dem Fonds belasteten Kommissionen und Kosten sowie die
Verwendung des Erfolges, gehen im Detail aus dem Fondsreglement (vgl. Teil II, §§ 17, 20
und 23) hervor.
- 23 -
SF Quadriga (CH) Fund of Funds
6.
Glossar
AFG
Bundesgesetz über die Anlagefonds vom 18. März 1994.
AFV
Verordnung über die Anlagefonds vom 19. Oktober 1994.
Anteil
Forderung des Anlegers gegenüber der Fondsleitung auf Beteiligung am
Vermögen und am Ertrag des Anlagefonds.
Arbitrage
Erträge werden durch Ausnutzung von Preisunterschieden zwischen zwei
gleichen oder ähnlichen Anlagen auf gleichen oder verschiedenen Märkten
erzielt. Die Erträge sind in der Regel von der Marktrichtung unabhängig.
Basiswert
Ein einem derivativen Finanzinstrument zugrunde liegender Wert.
Bonität
Einschätzung eines Schuldners oder einer Gegenpartei hinsichtlich seiner/ihrer Zahlungsfähigkeit.
Broker
Händler, der insbesondere im Auftrag und auf Rechnung von Zielfonds
Börsengeschäfte tätigt (Effektenhändler).
Closed-ended
Eine Gesellschaft, die nicht verpflichtet ist, ihre Anteile (Aktien) zum Nettoinventarwert zurückzunehmen.
Commodities
Warengeschäfte.
Coupon
Schein, der Aktienurkunden und Urkunden festverzinslicher Wertpapiere
beigefügt ist. Die Bank zahlt gegen Einreichung des Coupons die fälligen
Dividenden oder Zinsen aus.
Dachfonds
siehe Fund of Funds.
Depotbank
Bank, die für schweizerische Anlagefonds zur Aufbewahrung des Fondsvermögens, für die Ausgaben und Rücknahmen sowie für den Zahlungsverkehr des Anlagefonds zuständig ist. Die Depotbank wacht auch darüber, dass der Anlagefonds sich an die gesetzlich und nach Fondsreglement vorgeschriebenen Anlagerichtlinien hält.
Depotstelle
Wertschriftenaufbewahrungsstelle der einzelnen Zielfonds.
Derivate bzw. derivative
Finanzinstrumente
Finanzkontrakte, deren Preis oder Wert von demjenigen eines Basiswerts
abhängt. Basiswerte können Aktien, Obligationen, Devisen, Waren (Commodities), andere derivative Finanzinstrumente, Referenzsätze (z.B. Zinsen, Währungen) und Indices sein. Als Derivate selber kommen Optionen,
Futures, Terminkontrakte und Swaps in Betracht.
Diversifikation
Die Aufteilung einer Investition auf verschiedene Währungen, Länder, Industriesektoren, Anlagemedien, Titel, Portfolio Manager etc.
Due Diligence
Detailliertes Prüfungs-, Selektions- und Kontrollverfahren.
EBK
Eidgenössische Bankenkommission. Sie ist die schweizerische Aufsichtsbehörde für Banken, Anlagefonds, Effektenhändler und Börsen.
Effekten
Massenweise ausgegebene Wertpapiere und Wertrechte, die an einer Börse
oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt
gehandelt werden.
- 24 -
SF Quadriga (CH) Fund of Funds
Event Driven
Strategie, bei welcher versucht wird, von aussergewöhnlichen Unternehmensereignissen zu profitieren (z.B. Restrukturierungen, Übernahmen,
Fusionen, Abspaltungen, Liquidationen, Insolvenzen und dergleichen). Anlagestile, die dieser Kategorie zugeordnet werden, sind Event Driven, Distressed Securities, Merger Arbitrage, Spin-Offs, Risk Arbitrage und Special
Situations.
Fondsleitung
Verwaltet Anlagefonds für Rechnung der Anleger selbständig und in eigenem Namen (vgl. Art. 11 Abs. 1 AFG).
Fund of Funds
Anlagefonds, der Anteile anderer in- und ausländischer Anlagefonds erwirbt. Auch Dachfonds genannt.
Futures
Standardisierte, an der Börse gehandelte Terminkontrakte. Aufgrund des
zugrunde liegenden Basiswerts werden Commodity Futures (Warentermingeschäfte) und Financial Futures (Finanztermingeschäfte) unterschieden.
Global Macro
Global Macro Fonds verfolgen einen opportunistischen Investmentansatz.
Dabei werden Positionen in einer Vielzahl von Sektoren und Märkten eingenommen, basierend auf dem "Top Down"-Ansatz, auf makroökonomischen
Analysen und Prognosen. Anlagestile, die dieser Kategorie zugeordnet
werden, sind Trend Following, Currency Arbitrage und Volatility Trading.
Hedge Funds
Fonds, die nicht-traditionelle Anlagestrategien verfolgen und dabei insbesondere derivative Finanzinstrumente einsetzen und/oder Short Positionen
eingehen (Leerverkäufe tätigen) und/oder Hebeltechniken einsetzen (Leverage). Auch nicht-traditionelle Fonds genannt.
Hurdle Rate
Mindestrendite, die erreicht werden muss, damit eine Performance Fee
geschuldet ist.
Investment Companies
Investmentgesellschaften, die in gesellschaftsrechtlicher Form konstituiert
sind und ihr Vermögen, indirekt das ihrer Aktionäre, verwalten.
Inventarwert
Gesamtwert der Vermögenswerte des Fondsvermögens bzw. des Vermögens eines Segments an einem bestimmten Stichtag.
Klasse
Unterteilung eines Segments in verschiedene Klassen, welche unterschiedliche Merkmale (Referenzwährung, Investorensegment, Ausschüttung bzw. Thesaurierung der Erträge) aufweisen.
Korrelation
Statistische Grösse, die den Zusammenhang (Wechselwirkung) zwischen
zwei verschiedenen Märkten aufzeigt. Definitionsgemäss bewegt sich die
Korrelation zwischen +1 und -1. Ein Wert von +1 (-1) bedeutet, dass sich
zwei Anlagen gleichgerichtet (entgegengesetzt) bewegen.
Leerverkauf
Siehe Short Position
Leverage
Hebelwirkung, die durch Kreditaufnahme in Verbindung mit Long oder
Short Positionen oder der Verwaltung von derivativen Finanzinstrumenten
erzeugt wird.
Long/Short Equity
Anlagestrategie, bei der Aktien und derivative Finanzinstrumente sowohl gekauft (Long Positionen) als auch verkauft (Short Positionen) werden. Anlagestile, die dieser Kategorie zugeordnet werden, sind Equity Market Neutral und Short Selling.
Kauf von Anlagen, ohne dass der Käufer die Position durch den Verkauf der
gleichen Titel glattstellt (ausgleicht), wodurch eine Wertsteigerung eintritt,
wenn der Preis der Anlagen steigt.
Long Position
- 25 -
SF Quadriga (CH) Fund of Funds
Managed Accounts
Einzelmandate zur Vermögensverwaltung.
Managed Futures
Fonds dieser Kategorie verfolgen einen systematischen Investmentansatz,
um Preisbewegungen spezifischer Anlageinstrumente und Märkte vorauszuberechnen. Dazu wird vor allem die quantitative Analyse vergangener relevanter Preise, Handelsvolumina und ähnlicher Indikatoren eingesetzt. Managed Futures ist eine Unterkategorie der Strategie Directional Trading.
Nettoinventarwert
Gesamtwert aller Vermögenswerte des Fondsvermögen bzw. des Vermögens eines Segments an einem bestimmten Stichtag, abzüglich aller Verbindlichkeiten und Kosten.
Nicht-traditionelle Fonds Siehe Hedge Funds.
Obligation
open-ended/offene
Anlagefonds
In ein Wertpapier gekleidete Schuldverpflichtung, die eine Geldleistung zum
Gegenstand hat.
Die Möglichkeit der jederzeitigen oder regelmässigen Kündigung seiner
Beteilungen durch den Anleger. Verpflichtung des Anlagefonds oder eines
Dritten zur Rücknahme oder zum Rückkauf von Anteilen zum Nettoinventarwert.
Option
Recht (jedoch nicht Pflicht), innerhalb einer bestimmten Zeit zu einem im
Voraus bestimmten Preis, eine feste Anzahl eines bestimmten Basiswertes
zu kaufen (Call) oder zu verkaufen (Put).
Performance Fee
Erfolgsabhängige Kommission.
Portfolio Manager
Verwalter von Anlageinstrumenten aller Art (z.B. Bargeld, Bankguthaben,
Wertschriften, Wertrechte, Fondsanteile, Derivate, Edelmetalle etc.).
Rechnungseinheit
Währung, in welcher die Buchhaltung einer einzelnen Klasse geführt wird.
Relative Value
Anlagestrategien, welche Arbitrage-Techniken zur Ausnutzung von Preisdifferenzen zwischen verwandten Wertschriften (z.B. Wandelanleihen und
Basiswert) verwendet. Anlagestile, die dieser Kategorie zugeordnet werden, sind Convertible Bond Arbitrage, Fixed Income Arbitrage und Statistical Arbitrage.
Segmente
Segmente bzw. Teilfonds eines Umbrella-Fonds.
Short Position
Verkauf von Anlagen, die der Verkäufer nicht besitzt, ohne dass diese Position durch den Kauf der gleichen Titel glattgestellt (ausgeglichen) wird.
Ein (negatives) Engagement in Anlagen, das eine Wertsteigerung erfährt,
wenn deren Preis fällt.
Sonderzweckgesellschaften
Swap
Umbrella-Fonds
Gesellschaften, über die Anlagen von Segmenten in Managed Accounts
abgewickelt werden.
Vereinbarung über den Austausch künftiger Zahlungsströme, z.B. bezüglich Zinsen (Zinssatzswap), Währungen (Währungs-swap), anderen Effekten-Positionen und/oder Verpflichtungen oder deren Kombination. Swaps
sind derivative Finanzinstrumente.
Anlagefonds, welcher aus mehreren Segmenten bzw. Teilfonds besteht.
Die Gesamtheit der Teilfonds bildet eine juristische Einheit. Sie ist nicht
mit einem Fund of Funds zu verwechseln, der in rechtlich selbständige
Einheiten als Zielfonds investiert.
- 26 -
SF Quadriga (CH) Fund of Funds
Unit Trusts
Trustrechtlich strukturierte Anlagefonds.
Vertriebsträger
Fondsleitung, Depotbank und jede andere Partei, die zum Verkauf eines
Fonds ermächtigt ist und über die entsprechende Bewilligung verfügen.
Volatilität
Richtgrösse oder Masszahl für die Kursschwankungen einer Anlage in einer bestimmten Zeitperiode. Häufig durch die statistische Grösse "Standardabweichung" ausgedrückt.
Zielfonds
In- und ausländische Fonds, in welche ein Fund of Funds investiert. Es
handelt sich dabei um open-ended oder an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelte closedended Anlagefonds oder andere Anlageorganismen jeder Art, insbesondere um vertragsrechtliche Anlagefonds, Investment Companies, SICAV oder
Unit Trusts.
- 27 -
SF Quadriga (CH) Fund of Funds
Anhang: Beispiel für die Berechnung der Performance Fee
Beispiel 1
Ausgangslage:
Beobachtungsperiode
1. Monat, Jahr 1 (M1/J1)
Stichzeitpunkt
Bewertungstag nach M1/J1
Erstausgabepreis
CHF 100.00
Anteilswert im Stichzeitpunkt
CHF 100.75
1
Anwendbare Hurdle Rate
+ 1% p.a.
Berechnung der Performance Fee pro Anteil am Ende von M1/J1:
Mindestinventarwert auf der Basis der Hurdle Rate
CHF 100.08
(CHF 100.00 + 1% p.a. für M1/J1)
Performance Fee pro Anteil
CHF
0.07
(CHF 100.75 minus CHF 100.08, davon 10%)
High Watermark neu (statt Erstausgabepreis)
CHF 100.75
Beispiel 2
Ausgangslage:
Beobachtungsperiode
Stichzeitpunkt
Erstausgabepreis
Anteilswert M12/J1
Anteilswert im Stichzeitpunkt
High Watermark (Höchstwert Ende M10/J1)
1
Anwendbare Hurdle Rate
1. Monat, Jahr 2 (M1/J2)
Bewertungstag nach M1/J2
CHF 100.00
CHF 106.50
CHF 107.50
CHF 107.00
+ 0,8% p.a.
Berechnung der Performance Fee pro Anteil am Ende von M1/J2:
Mindestinventarwert auf der Basis der Hurdle Rate1
CHF 106.57
(CHF 106.50 + 0.8%/12 x CHF 106.50)
Performance Fee pro Anteil
CHF 0.05
(CHF 107.50 minus CHF 107.00, davon 10%)
High Watermark neu (statt Höchstwert M10/J1)
CHF 107.50
Beispiel 3
Ausgangslage:
Beobachtungsperiode
Stichzeitpunkt
Erstausgabepreis
Anteilswert Ende M12/J2
Anteilswert im Stichzeitpunkt
High Watermark (Höchstwert Ende M11/J2)
Anwendbare Hurdle Rate1
1. Monat, Jahr 3 (M1/J3)
Bewertungstag nach M1/J3
CHF 100.00
CHF 112.00
CHF 112.20
CHF 113.30
+ 0,6% p.a.
Berechnung der Performance Fee pro Anteil am Ende von M1/J1:
Mindestinventarwert auf der Basis der Hurdle Rate1
CHF 112.06
(CHF 112.00 plus von 0,6%/12 x CHF 112.00)
Performance Fee pro Anteil
keine
(Anteilswert im Stichzeitpunkt sowohl unter Mindestinventarwert auf der Basis
der Hurdle Rate und unter High Watermark)
- 28 -
SF Quadriga (CH) Fund of Funds
Beispiel 4
Ausgangslage:
Beobachtungsperiode
Stichzeitpunkt
Erstausgabepreis
Anteilswert M12/J3
Anteilswert im Stichzeitpunkt
High Watermark (Höchstwert Ende M12/J3)
1
Anwendbare Hurdle Rate
1. Monat, Jahr 4 (M1/J4)
Bewertungstag nach M1/J4
CHF 100.00
CHF 114.70
CHF 115.50
CHF 114.70
+ 1% p.a.
Berechnung der Performance Fee pro Anteil am Ende von M1/J4:
Mindestinventarwert auf der Basis der Hurdle Rate
CHF 114.80
(CHF 114.70 + von 1.0%/12 x CHF 114.70)
Performance Fee pro Anteil
CHF
0.07
(CHF 115.50 minus CHF 114.80, davon 10%)
High Watermark neu (statt Höchstwert M12/J3)
CHF 115.50
Beispiel 5
Ausgangslage:
Beobachtungsperiode
Stichzeitpunkt
Erstausgabepreis
Anteilswert Ende M12/J4
Anteilswert im Stichzeitpunkt
High Watermark (Höchstwert Ende M11/J4)
1
Anwendbare Hurdle Rate
1. Monat, Jahr 5 (M1/J5)
Bewertungstag nach M1/J5
CHF 100.00
CHF 117.60
CHF 118.10
CHF 117.90
+ 0,9% p.a.
Berechnung der Performance Fee pro Anteil am Ende von M1/J5:
Mindestinventarwert auf der Basis der Hurdle Rate1
CHF 117.69
(CHF 117.60 plus von 0.9%/12 x CHF 117.60)
Performance Fee pro Anteil
CHF
0.02
(CHF 118.10 minus CHF 117.90, davon 10%)
High Watermark neu (statt Höchstwert M11/J4)
CHF 118.10
1
Als Hurdle Rate dient der Sechs-Monats-LIBOR auf der Rechnungseinheit des jeweiligen Segments. Den vorliegenden Beispielen liegt je ein fiktiver Sechs-Monats-LIBOR auf den Schweizer
Franken zugrunde.
- 29 -
SF Quadriga (CH) Fund of Funds
Teil II - FONDSREGLEMENT
A.
Allgemeiner Teil
I.
Grundlagen
§1
Fondsname, Firma und Sitz von Fondsleitung und Depotbank
1.
Unter der Bezeichnung SF Quadriga (CH) Fund of Funds – Anlagefonds schweizerischen
Rechts mit besonderem Risiko, besteht ein Anlagefonds schweizerischen Rechts der Kategorie "Übrige Fonds mit besonderem Risiko" mit mehreren Segmenten (Umbrella-Struktur) ("der
Anlagefonds" oder "der Fonds") im Sinne von Art. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 6 des Bundesgesetzes
über die Anlagefonds vom 18. März 1994 (AFG) sowie Art. 7 der Verordnung über die Anlagefonds vom 19. Oktober 1994 (AFV). Für jedes Segment werden als Anhang zu diesem Fondsreglement ergänzende Bestimmungen in einem Besonderen Teil festgelegt. Der Allgemeine
Teil und die ergänzenden Bestimmungen des Besonderen Teils bilden insgesamt das Fondsreglement dieses Anlagefonds.
Es bestehen zurzeit folgende Segmente:
-
SF Quadriga (CH) Fund of Funds (USD)
SF Quadriga (CH) Fund of Funds (CHF)
SF Quadriga (CH) Fund of Funds (EUR).
2.
Der Anlagefonds wird von der CACEIS Fastnet (Suisse) SAH, mit Sitz in St-Cergue, als
Fondsleitung verwaltet.
3.
Die Aufbewahrung des Fondsvermögens ist der Cornèr Banca SA, mit Sitz in Lugano, als Depotbank übertragen.
II.
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
§2
Der Kollektivanlagevertrag
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Anleger einerseits und Fondsleitung und Depotbank
andererseits werden durch das vorliegende Fondsreglement und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene über den Kollektivanlagevertrag im Sinne von Art. 6ff.
AFG, geordnet.
§3
Die Fondsleitung
1.
Die Fondsleitung verwaltet den Anlagefonds für Rechnung der Anleger selbständig und in eigenem Namen. Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen
sowie über die Höhe der flüssigen Mittel. Bei der Auswahl der Anlagen der einzelnen Segmente stützt sie sich jeweils auf Selektions- und Kontrollverfahren, die für die Bedürfnisse der einzelnen Segmente entwickelt wurden und im Prospekt erläutert werden. Sie berechnet den Inventarwert und setzt Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest. Die
Fondsleitung macht alle zum Anlagefonds gehörenden Rechte geltend.
2.
Die Fondsleitung und ihre Beauftragten wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger.
3.
Die Fondsleitung kann bei Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse im Sinne von § 18 Ziff. 6
im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile jedes Segments vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben.
4.
Die Fondsleitung kann für alle oder einzelne Segmente die Anlageentscheide sowie weitere
Teilaufgaben delegieren, soweit dies gesetzlich zulässig und im Interesse einer sachgerechten
Verwaltung liegt. Für Handlungen ihrer Beauftragten haftet die Fondsleitung wie für eigenes
Handeln.
- 30 -
SF Quadriga (CH) Fund of Funds
5.
Die Fondsleitung kann gemeinsam mit der Depotbank eine Änderung dieses Fondsreglements
sowie die Auflage weiterer Segmente bei der Aufsichtsbehörde beantragen.
6.
Die Fondsleitung kann den Anlagefonds mit anderen Anlagefonds gemäss der Bestimmung
von § 26 vereinigen oder den Anlagefonds oder einzelne Segmente gemäss den Bestimmungen von § 27 auflösen.
7.
Die Fondsleitung hat Anspruch auf die in §§ 19 und 20 vorgesehenen Kommissionen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung des Kollektivanlagevertrages
eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
§4
Die Depotbank
1.
Die Depotbank bewahrt das Fondsvermögen auf.
2.
Die Depotbank und ihre Beauftragten wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger.
3.
Die Depotbank kann Dritte im In- oder Ausland mit der Verwahrung des Fondsvermögens beauftragen. Ihre Haftung wird dadurch nicht aufgehoben.
4.
Soweit die Anlage des Fondsvermögens in Anteilen anderer Anlagefonds und offener oder
geschlossener Organismen für gemeinsame Anlagen mit ähnlicher Funktion ("Zielfonds"), namentlich in Hedge Funds erfolgt, obliegt die Verwahrung von deren Vermögenswerten den jeweiligen Zielfonds. Die Depotbank, sofern sie nicht gleichzeitig Depotbank des Zielfonds ist,
haftet nicht für die Aufbewahrung des Vermögens der einzelnen Zielfonds.
5.
Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung und die von dieser mit der Erfüllung von
Teilaufgaben betrauten Personen das Gesetz und das Fondsreglement beachten, namentlich
hinsichtlich der Anlageentscheide, der Berechnung des Wertes der Anteile und der Verwendung des Erfolges. Die Anlageentscheide der einzelnen Portfolio Manager der Zielfonds unterliegen nicht dieser Bestimmungen. Für die Auswahl der einzelnen Anlagen, welche die Fondsleitung im Rahmen der Anlagevorschriften trifft, ist die Depotbank nicht verantwortlich.
6.
Die Depotbank besorgt die Ausgabe und die Rücknahme der Fondsanteile sowie den Zahlungsverkehr für den Anlagefonds.
7.
Die Depotbank hat Anspruch auf die in den §§ 19 und 20 vorgesehenen Kommissionen, auf
Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung des Kollektivanlagevertrages
eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
§5
Der Anleger
1.
Der Anleger erwirbt aufgrund eines schriftlichen Vertrages (Zeichnungsschein) und durch seine Einzahlung Forderungen gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Erfolg des Anlagefonds. Seine Forderung ist in Anteilen einer Anteilsklasse eines Segments begründet.
Der Anleger ist nur am Vermögen und am Erfolg derjenigen Klassen desjenigen Segments berechtigt, an dem er beteiligt ist. Für die auf das einzelne Segment entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das entsprechende Segment des Fonds.
2.
Der Anleger ist nur zur Einzahlung des von ihm gezeichneten Anteils in den Anlagefonds verpflichtet. Seine persönliche Haftung für Verbindlichkeiten des Anlagefonds ist ausgeschlossen.
- 31 -
SF Quadriga (CH) Fund of Funds
3.
Der Anleger kann den Kollektivanlagevertrag jederzeit kündigen, indem er die Auszahlung
seines Anteils am Anlagefonds in bar verlangt. Der Besondere Teil dieses Fondsreglements
kann für einzelne Segmente Kündigungsfristen vorsehen. Sofern Anteilscheine ausgegeben
wurden, hat er diese mit der Rücknahmeerklärung zurückzugeben.
4.
Der Anleger erhält von der Fondsleitung jederzeit die erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen für die Berechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile sowie weitere Angaben über die einzelnen Zielfonds, in welche investiert wird. Macht der Anleger ein berechtigtes Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäftsvorfälle vergangener Jahre geltend, so erteilt ihm die Fondsleitung auch darüber jederzeit Auskunft.
§6
Anteile und Anteilsklassen
1.
Es bestehen je Segment die im Besonderen Teil aufgeführten Anteilsklassen.
2.
Die Fondsleitung kann für jedes Segment verschiedene Klassen von Anteilen schaffen, Klassen aufheben oder vereinigen. Die Schaffung weiterer Anteilsklassen bedingt eine Reglementsänderung. Wenn mehrere Anteilsklassen bestehen, werden die verschiedenen Klassen
jeweils mit einem Namenszusatz gekennzeichnet. Klassen unterscheiden sich nach Merkmalen wie der Ausschüttung bzw. Thesaurierung ihrer Erträge. Überdies können Klassen für Retailanleger und Klassen für institutionelle Anleger, mit jeweils unterschiedlichen Kommissionssätzen und unterschiedlicher Mindestanlage, gebildet werden. Alle Klassen von Anteilen eines
Segments berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Vermögen des entsprechenden Segments. Diese Beteiligung kann aufgrund klassenspezifischer Kostenbelastungen oder Ausschüttungen oder aufgrund klassenspezifischer Erträge unterschiedlich ausfallen und die verschiedenen Klassen können deshalb einen unterschiedlichen Nettoinventarwert pro Anteil
aufweisen.
3.
Die Anteile des entsprechenden Segments und der entsprechenden Klassen werden unverzüglich nach Eingang des Zeichnungspreises bei der Depotbank durch diese zugeteilt und
ausgegeben.
4.
Die Anteile werden grundsätzlich nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Der Anleger
kann die Aushändigung eines auf den Inhaber lautenden Anteilscheins unter Kostenfolge verlangen. Bei Fraktionsanteilen besteht hingegen kein Anspruch auf deren Verurkundung.
5.
Der Prospekt präzisiert, ob und zu welchen Bruchteilen Fraktionsanteile ausgegeben werden.
III.
Richtlinien der Anlagepolitik
A.
Anlagegrundsätze
§7
Einhaltung der Anlagevorschriften
1.
Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Segments beachtet die Fondsleitung im Sinne
einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Gesamtvermögen des entsprechenden Segments zu
Verkehrswerten und sind nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Liberierungsdatum der
Erstemission des entsprechenden Segments ständig einzuhalten.
2.
Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen oder Veränderungen des Vermögens des entsprechenden Segments über- oder unterschritten, so müssen die Anlagen unter
Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb angemessener Frist auf das zulässige Mass
zurückgeführt werden. Bei nicht-traditionellen Anlagen wird diese Frist tendenziell höher ausfallen. Im Besonderen Teil dieses Reglements können für Segmente, die massgeblich in Anlagen mit beschränkter Liquidität investieren, besondere Regeln aufgestellt werden.
- 32 -
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§8
Anlageziel und Anlagepolitik
1.
Das Anlageziel der Segmente des Fonds besteht jeweils hauptsächlich darin, langfristiges
Wachstum bei geringer Volatilität und schwacher Korrelation zu den Aktien- und Obligationenmärkten, mittels Anlagen in ein diversifiziertes Portfolio von offenen oder geschlossenen
Anlagefonds oder von anderen offenen oder geschlossenen Organismen für gemeinsame Anlagen mit ähnlicher Funktion ("Zielfonds"), welche eine nicht-traditionelle, mit derjenigen eines
Schweizer Effektenfonds nicht vergleichbare Anlagepolitik verfolgen und auch als "Hedge
Funds" bezeichnet werden, zu erzielen. Daneben können Segmente des Fonds auch Anlagen
in Zielfonds vorsehen, die traditionelle Anlagen tätigen. Die genauen Anlageziele der einzelnen Segmente sind im Besonderen Teil genannt. Es besteht indes keine Garantie, dass das
Anlageziel erreicht wird.
Im Gegensatz zu traditionellen Anlagen, bei welchen der Erwerb von Effekten mit eigenen Mitteln erfolgt ("Long Positionen"), werden bei den Anlagestrategien von nicht-traditionellen Zielfonds Aktiven teils auch leer verkauft ("Short Positionen") und es wird teils durch Kreditaufnahme und den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten eine Hebelwirkung erzielt. Viele
nicht-traditionelle Zielfonds können uneingeschränkt derivative Finanzinstrumente (z.B. Optionen, Futures, Devisentermingeschäfte und –swaps sowie Zinsswaps) einsetzen und nichttraditionelle Anlagestilrichtungen und Anlagestrategien (z.B. Long/Short Equity, Relative Value, Global Macro und Event Driven) verfolgen, was mit besonderen Risiken verbunden sein
kann.
Die Risiken der Anlagen in nicht-traditionelle Zielfonds sind nicht mit den Anlagerisiken von Effektenfonds vergleichbar. Deshalb gehört der Fonds in die Kategorie der "Übrigen Fonds mit
besonderem Risiko". Die besonderen Risiken der Anlagen dieses Fonds sind im Prospekt offen zu legen und im Detail zu erläutern.
2.
Die Fondsleitung kann das Vermögen der einzelnen Segmente in die nachstehend aufgeführten Anlagen investieren:
a)
Anlagen in nicht-traditionelle Fonds
aa)
ab)
ac)
Anteile offener ausländischer Anlagefonds oder anderer offener Organismen für
gemeinsame Anlagen mit ähnlicher Funktion, deren Anteile periodisch auf der
Grundlage ihres Inventarwertes zurückgenommen oder zurückgekauft werden,
und die nach dem Recht irgendeines Staates errichtet wurden (sowie in "Managed Accounts" gemäss Ziff. 6 unten),
Anteile von Übrigen Fonds mit besonderem Risiko schweizerischen Rechts,
Anteile von geschlossenen Anlagefonds oder anderen geschlossenen Organismen für gemeinsame Anlagen mit ähnlicher Funktion, die nach dem Recht irgendeines Staates errichtet wurden,
die jeweils aufgrund ihrer Anlagepolitik bzw. ihrer Anlagen im Sinne von Ziff. 1 als
"Hedge Funds" gelten.
b)
Traditionelle indirekte Anlagen in Wertpapiere und ähnliche Finanzinstrumente
ba)
Anteile von Anlagefonds schweizerischen Rechts (Effektenfonds und Übrige
Fonds, unter Ausschluss von Übrigen Fonds mit besonderem Risiko) und/oder
Anteile (bzw. Aktien) von Anlagefonds ausländischen Rechts, welche durch die
Schweizer Aufsichtsbehörde zum gewerbsmässigen Vertrieb in der Schweiz bewilligt sind, unter Ausschluss von ausländischen Anlagefonds, deren Anlagepolitik
derjenigen eines Schweizer Übrigen Fonds mit besonderem Risiko entspricht;
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bb)
bc)
bd)
3.
Anteile (bzw. Aktien) von Anlagefonds aus Staaten der Europäischen Union, des
Europäischen Wirtschaftsraumes sowie aus anderen Staaten, die im Sinne von
Art. 45 Abs. 2 AFG nach der Praxis der Schweizer Aufsichtsbehörde als "gleichwertig" eingestuft werden, die aber nicht zum gewerbsmässigen Vertrieb in der
Schweiz bewilligt sind, unter Ausschluss von Anlagefonds, deren Anlagepolitik
derjenigen eines Schweizer Übrigen Fonds mit besonderem Risiko entspricht;
Anteile von sonstigen Anlagefonds aus einem OECD-Mitgliedstaat, die einer
staatlichen Aufsicht unterliegen, unter Ausschluss von Anlagefonds, deren Anlagepolitik derjenigen eines Schweizer Übrigen Fonds mit besonderem Risiko entspricht;
Indexzertifikate und Indexbaskets oder andere derivative Finanzinstrumente, die
an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, denen direkt oder indirekt traditionelle Beteiligungsund Forderungsinstrumente und -wertrechte von Emittenten weltweit zugrunde
liegen, und deren Wert vom Preis der zugrunde liegenden Vermögenswerte oder
von Referenzsätzen abgeleitet wird;
c)
Bei den Anlagen gemäss litt. ba bis bc oben kann es sich auch um Exchange
Traded Funds ("ETF") handeln. Als ETF gelten in Verbindung mit den anlagepolitischen Bestimmungen dieses Reglements Beteiligungen an Anlagefonds, deren
Anlagen einen Index widerspiegeln, und die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden.
d)
Soweit es sich bei den Anlagen gemäss litt. a und b oben um geschlossene Anlagefonds oder andere geschlossene Organismen für gemeinsame Anlagen handelt, müssen deren Anteile bzw. Aktien an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden
Der Besondere Teil kann für jedes Segment Beschränkungen in der Auswahl der möglichen
Anlagen gemäss Ziff. 2 vorsehen.
Mindestens zwei Drittel des Gesamtfondsvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel müssen
indes bei allen Segmenten des Fonds in nicht-traditionelle Fonds im Sinne von Ziff. 2 lit. a oben investiert werden. Die Anlagepolitik der einzelnen Segmente kann vorsehen, dass bis
höchstens ein Drittel des Gesamtfondsvermögens nach Abzug der flüssigen Mittel in traditionelle indirekte Anlagen in Wertpapiere und ähnliche Finanzinstrumente im Sinne von Ziff. 2 lit.
b investiert werden kann.
4.
Bei den Anlagen gemäss Ziff. 2 litt. aa und ac oben wird es sich überwiegend oder ausschliesslich um Zielfonds handeln, welche durch die Schweizer Aufsichtsbehörde nicht zum
gewerbsmässigen Vertrieb in der Schweiz bewilligt sind und die aus Staaten stammen, die
mangels Feststellung einer gleichwertigen Gesetzgebung und/oder Aufsicht im Sinne von Art.
45 Abs. 2 AFG nach der Praxis der Eidgenössischen Bankenkommission in der Schweiz nicht
bewilligungsfähig sind.
5.
Die Rechtsform der Anlageorganismen gemäss Ziff. 2 litt. aa, ac, ba, bb und bc ist irrelevant.
Es kann sich namentlich um vertragsrechtliche Anlagefonds, Anlagefonds in gesellschaftsrechtlicher Form (SICAV, open-ended Investment Companies, SICAF, closed-ended Investment Companies oder Limited Partnerships) oder um Unit Trusts handeln.
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6.
Die Fondsleitung kann für bis zu 30% des Vermögens eines Segments anstelle von Anlagen
in Zielfonds gemäss lit. aa oben Einzelmandate zur Vermögensverwaltung an unabhängige
Portfolio Manager nicht-traditioneller Anlagen ("Managed Accounts") erteilen. Diese Portfolio
Manager tätigen ihre Investitionen dabei über gänzlich von der Fondsleitung beherrschte Sonderzweckgesellschaften ("Special Purpose Vehicles"). Der Verwaltungsrat einer Sonderzweckgesellschaft muss durch die Fondsleitung nach Massgabe der Praxis der Aufsichtsbehörde kontrolliert werden und namentlich mehrheitlich aus Verwaltungsratsmitgliedern der
Fondsleitung bestehen. Sonderzweckgesellschaften unterstehen in der Regel dem Recht einer offshore Jurisdiktion. Die entsprechenden Rechtsordnungen sehen grundsätzlich eine
rechtliche Trennung zwischen der Sonderzweckgesellschaft und ihrem Aktionariat (der Fondsleitung) vor, was die Verpflichtungen der Sonderzweckgesellschaften Dritten gegenüber anbelangt. Es kann indes nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Fonds für die von seinen Sonderzweckgesellschaften getätigten Geschäfte haftbar gemacht werden könnte. Die
Sonderzweckgesellschaften dürfen keinen anderen Zweck verfolgen als das Halten und Investieren von Vermögenswerten für ihren Aktionär, die Fondsleitung. Anlagen von Sonderzweckgesellschaften sind mit denjenigen des entsprechenden Segments zu konsolidieren und deren
Rechnung ist durch die Revisionsstelle der Fondsleitung zu prüfen.
7.
Die Fondsleitung kann Anteile von offenen Anlagefonds oder vergleichbaren Organismen für
gemeinsame Anlagen gemäss Ziff. 2 litt. a, ba, bb und bc sowohl aus Ausgabe wie auf dem
Sekundärmarkt erwerben und deren Anteile sowohl zurückgeben wie auf dem Sekundärmarkt
veräussern.
8.
Einzelne Segmente des Fonds ("poolende Segmente"), die über dieselbe Depotbank und
Fondsleitung verfügen und die gleiche Anlagestrategie verfolgen, können ihre Vermögen poolen und somit gemeinsam verwalten ("gepooltes Vermögen"). Das senkt die Verwaltungskosten und vergrössert das anzulegende Vermögen. Den Anlegern erwachsen daraus keine zusätzlichen Kosten. Das Pooling begründet keine Haftung zwischen den beteiligten Anlagefonds oder Segmenten. Die Fondsleitung ist jederzeit in der Lage, die Anlagen des Pools an
den einzelnen beteiligten Anlagefonds oder Segmenten zuzuordnen. Der Pool bildet kein eigenes Sondervermögen. Die am gepoolten Vermögen beteiligten Segmente können unterschiedliche Rechnungseinheiten aufweisen. Die einzelnen poolenden Segmente können ihren
Anteil an den jeweiligen Anlagen des gepoolten Vermögens ganz oder teilweise gegen die
Rechnungseinheit des Segments absichern. Die von der Fondsleitung für ein poolendes Segment individuell gehaltenen Aktiven können sich auf flüssige Mittel und auf die vorstehend genannten Absicherungsgeschäfte beschränken.
§9
Flüssige Mittel
Die Fondsleitung darf im Rahmen der Anlagepolitik der einzelnen Segmente zusätzlich angemessene flüssige Mittel in der Rechnungseinheit des betreffenden Segments, in der Rechnungseinheit des Fonds und in allen Währungen, in denen Anlagen getätigt werden können,
halten. Als flüssige Mittel gelten Bankguthaben sowie Forderungen aus Pensionsgeschäften
auf Sicht und Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten.
B.
Anlagetechniken und Anlageinstrumente
§ 10
Effektenleihe
1.
Die Fondsleitung darf sämtliche Arten von Effekten ausleihen, die an einer Börse kotiert sind
oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden.
Effekten, welche als Basiswerte im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten gebunden oder im Rahmen von Reverse Repos übernommen worden sind, dürfen hingegen
nicht ausgeliehen werden. Nicht als gebunden gelten Effekten, die Derivaten auf einen Wechselkurs oder eine Währung als Deckung dienen.
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2.
Die Fondsleitung kann die Effekten einem Borger ausleihen ("Principal-Geschäft") oder einen
Vermittler damit beauftragen, die Effekten entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung ("Agent-Geschäft") oder in direkter Stellvertretung ("Finder-Geschäft") einem Borger zur
Verfügung zu stellen.
3.
Die Fondsleitung tätigt die Effektenleihe nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen Borgern bzw. Vermittlern, wie Banken, Broker und Versicherungsgesellschaften sowie anerkannten Effektenclearing-Organisationen, die eine einwandfreie Durchführung der Effektenleihe gewährleisten.
4.
Sofern die Fondsleitung eine Kündigungsfrist, deren Dauer 10 Bankwerktage nicht überschreiten darf, einhalten muss, bevor sie wieder über die ausgeliehenen Effekten rechtlich verfügen
kann, darf sie vom ausleihfähigen Bestand einer Art (Valorennummer) nicht mehr als 50%
ausleihen, und die effektive Dauer der Effektenleihe ist auf 30 Kalendertage beschränkt. Sichert hingegen der Borger bzw. der Vermittler der Fondsleitung vertraglich zu, dass diese
noch am gleichen oder am nächsten Bankwerktag wieder rechtlich über die ausgeliehenen Effekten verfügen kann, so darf der gesamte ausleihfähige Bestand einer Art (Valorennummer)
ausgeliehen werden. Die effektive Dauer der Effektenleihe ist in diesem Fall unbeschränkt.
5.
Die Fondsleitung vereinbart mit dem Borger bzw. Vermittler, dass dieser zwecks Sicherstellung des Rückerstattungsanspruches von Effekten gleicher Art (Valorennummer), Menge und
Güte zu Gunsten der Fondsleitung Sicherheiten verpfändet oder zu Eigentum überträgt. Der
Wert der Sicherheiten muss jederzeit mindestens 105% des Verkehrswertes der ausgeliehenen Effekten betragen. Darüber hinaus haftet der Borger bzw. Vermittler für die pünktliche und
uneingeschränkte Vergütung der während der Ausleihe anfallenden Erträge sowie die Geltendmachung anderer Rechte.
6.
Die Depotbank sorgt für eine sichere und vertragskonforme Abwicklung der Effektenleihe und
überwacht namentlich die Einhaltung der Anforderungen an die Sicherheiten. Sie besorgt auch
während der Dauer der Leihgeschäfte die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwaltungshandlungen und die Geltendmachung sämtlicher Rechte auf den ausgeliehenen Effekten, soweit diese nicht gemäss anwendbarem Rahmenvertrag abgetreten wurden.
§ 11
Pensionsgeschäfte
1.
Die Fondsleitung darf für Rechnung des Anlagefonds Pensionsgeschäfte abschliessen. Pensionsgeschäfte können entweder als "Repo" oder als "Reverse Repo" getätigt werden.
Mit einem "Repo" verkauft die Fondsleitung zwecks Geldbeschaffung Effekten aus dem
Fondsvermögen und vereinbart gleichzeitig, Effekten gleicher Art (Valorennummer), Menge
und Güte auf einen zukünftigen, bestimmten oder unbestimmten Zeitpunkt hin zurückzukaufen.
Das "Repo" ist aus der Sicht der Gegenpartei ein "Reverse Repo". Mit einem "Reverse Repo"
erwirbt die Fondsleitung zwecks Geldanlage Effekten und vereinbart gleichzeitig, Effekten
gleicher Art (Valorennummer), Menge und Güte auf einen zukünftigen, bestimmten oder unbestimmten Zeitpunkt hin zurückzuverkaufen.
2.
Die Fondsleitung kann Pensionsgeschäfte mit einer Gegenpartei abschliessen ("PrincipalGeschäft") oder einen Vermittler damit beauftragen, entweder treuhänderisch in indirekter
Stellvertretung ("Agent-Geschäft") oder in direkter Stellvertretung ("Finder-Geschäft") Pensionsgeschäfte mit einer Gegenpartei zu tätigen.
3.
Die Fondsleitung tätigt Pensionsgeschäfte nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen Gegenparteien bzw. Vermittlern, wie Banken, Broker und Versicherungsgesellschaften sowie anerkannten Effektenclearing-Organisationen, die eine einwandfreie Durchführung
des Pensionsgeschäfts gewährleisten.
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4.
Die Depotbank sorgt für eine sichere und vertragskonforme Abwicklung des Pensionsgeschäfts. Sie sorgt für den täglichen Ausgleich in Geld oder Effekten der Wertveränderungen
der im Pensionsgeschäft verwendeten Effekten (mark-to-market) und besorgt auch während
der Dauer des Pensionsgeschäfts die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwaltungshandlungen und die Geltendmachung sämtlicher Rechte auf den im Pensionsgeschäft verwendeten Effekten, soweit diese nicht gemäss anwendbarem Rahmenvertrag abgetreten wurden.
5.
Die Fondsleitung darf sämtliche Arten von Effekten im Rahmen eines "Repo" verkaufen, die
an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden
Markt gehandelt werden. Effekten, welche als Basiswerte im Zusammenhang mit derivativen
Finanzinstrumenten gebunden, ausgeliehen oder im Rahmen von "Reverse Repos" übernommen worden sind, dürfen hingegen nicht verkauft werden. Nicht als gebunden gelten Effekten, die Derivaten auf einen Wechselkurs oder eine Währung als Deckung dienen.
6.
Sofern die Fondsleitung eine Kündigungsfrist, deren Dauer 10 Bankwerktage nicht überschreiten darf, einhalten muss, bevor sie wieder über die in Pension gegebenen Effekten rechtlich
verfügen kann, darf sie vom repofähigen Bestand einer Art (Valorennummer) nicht mehr als
50% für "Repos" verwenden, und die effektive Dauer des Repos ist auf 30 Kalendertage beschränkt. Sichert hingegen die Gegenpartei bzw. der Vermittler der Fondsleitung vertraglich
zu, dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bankwerktag wieder rechtlich über die in
Pension gegebenen Effekten verfügen kann, so darf der gesamte repofähige Bestand einer
Art (Valorennummer) für Repos verwendet werden. Die effektive Dauer des Repos ist in diesem Fall unbeschränkt.
7.
"Repos" gelten als Kreditaufnahme gemäss § 13, es sei denn, die erhaltenen Mittel werden für
die Übernahme von Effekten gleicher Art (Valorennummer), Güte, Bonität und Laufzeit in Verbindung mit dem Abschluss eines "Reverse Repo" verwendet.
8.
Die Fondsleitung darf im Rahmen eines "Reverse Repo" nur fest oder variabel verzinsliche Effekten erwerben, die vom Bund, den Kantonen oder Gemeinden begeben oder garantiert werden oder von Emittenten, die das von der Aufsichtsbehörde vorgeschriebene Mindest-Rating
aufweisen.
9.
Forderungen aus "Reverse Repo" gelten als flüssige Mittel gemäss § 9 und nicht als Kreditgewährung gemäss § 13.
§ 12
Derivative Finanzinstrumente
1.
Die Fondsleitung darf, unter Vorbehalt von Ziff. 9 unten, derivative Finanzinstrumente im
Rahmen der ordentlichen Verwaltung des Fondsvermögens sowie zur Deckung von Währungsrisiken einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten
in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen den in
diesem Reglement sowie im Prospekt dargestellten Anlagecharakter des Anlagefonds nicht
verändert.
2.
Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten ist in seiner ökonomischen Wirkung entweder
einem Verkauf (engagementreduzierende Positionen) oder einem Kauf (engagementerhöhende Positionen) eines Basiswertes ähnlich.
Ist der Einsatz eines derivativen Finanzinstrumentes dem Verkauf von Basiswerten ähnlich, so
müssen die eingegangenen Verpflichtungen, unter Vorbehalt von Ziff. 8 unten, dauernd durch
die dem derivativen Finanzinstrument zugrunde liegenden Basiswerte gedeckt sein. Die
Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über diese Basiswerte verfügen können. Letztere dürfen zudem nicht Gegenstand eines Effektenleihe-Geschäfts oder eines Pensionsgeschäfts sein, ausgenommen bei Derivaten auf einen Wechselkurs oder eine Währung. Basiswerte können gleichzeitig als Deckung für mehrere engagementreduzierende Derivatpositionen herangezogen werden, wenn diese ein Markt- oder ein Währungsrisiko beinhalten und
sich auf die gleichen Basiswerte beziehen.
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Ist der Einsatz eines derivativen Finanzinstrumentes dem Kauf von Basiswerten ähnlich, so
müssen die dem derivativen Finanzinstrument zugrunde liegenden Basiswerte gemäss § 8 als
Anlage zulässig und die eingegangenen Verpflichtungen, unter Vorbehalt von Ziff. 8 unten,
dauernd durch geldnahe Mittel gedeckt sein.
3.
Die Anlagebeschränkungen müssen auch unter Einbezug der eingesetzten derivativen Finanzinstrumente eingehalten werden (vgl. § 15, Risikoverteilung). Insgesamt darf der Einsatz
von derivativen Finanzinstrumenten weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen ausüben noch einem Leerverkauf gleichkommen.
4.
Die Fondsleitung kann, unter Vorbehalt von Ziff. 9 unten, sowohl standardisierte als auch nicht
standardisierte (massgeschneiderte) derivative Finanzinstrumente einsetzen. Sie kann die
Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder aber auch OTC (Over-the-Counter) abschliessen.
5.
Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit baufsichtigten Banken oder Finanzinstituten abschliessen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und überprüfbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere das von der Aufsichtsbehörde vorgeschriebene Mindest-Rating aufzuweisen.
6.
Ist für ein OTC gehandeltes derivatives Finanzinstrument kein Marktpreis erhältlich, so muss
der Preis jederzeit anhand von Bewertungsmodellen, die angemessen und in der Praxis anerkannt sind, auf Grund des Verkehrswerts der Basiswerte nachvollziehbar sein. Darüber hinaus
müssen vor einem Abschluss konkrete Offerten von mindestens zwei möglichen Gegenparteien eingeholt und muss unter Berücksichtigung der Bonität, der Risikoverteilung und des
Dienstleistungsangebots der Gegenparteien das vorteilhafteste Angebot akzeptiert werden.
Der Abschluss und die Preisbestimmung sind zu dokumentieren.
7.
Die Fondsleitung kann insbesondere Derivat-Grundformen wie Call-Optionen, Put-Optionen,
Termingeschäfte (Futures), Swaps, Devisentermingeschäfte und Forward Rate Agreements
einsetzen. Sie kann zusätzlich zu diesen Geschäften auch Kombinationen von DerivatGrundformen, derivative Finanzinstrumente, deren ökonomische Wirkungsweise nicht durch
eine Derivat-Grundform beschrieben werden kann (exotische Derivate), sowie strukturierte
Produkte einsetzen. Die Fondsleitung setzt jedoch keine Kreditderivate ein.
8.
Die Fondsleitung kann bei der Deckung von engagementreduzierenden oder engagementerhöhenden Derivatpositionen diese mit dem "Delta" gewichten.
9.
Die Fondsleitung darf in Verbindung mit Anlagen gemäss § 8 Ziff. 2 litt. a und ba, bb, bc oben
(Anteile anderer Anlagefonds oder anderer Organismen für gemeinsame Anlagen mit ähnlicher Funktion und Managed Accounts) derivative Finanzinstrumente ausschliesslich zur Absicherung von Währungsrisiken einsetzen. Die Fondsleitung kann das Währungsrisiko von Anlagen, die nicht auf die Rechnungseinheit eines Segments lauten, gegen die Rechnungseinheit des Segments absichern. Zu Absicherungszwecken darf die Fondsleitung Call-Optionen
und Futures auf Devisen verkaufen, Put-Optionen auf Devisen kaufen und Devisentermingeschäfte sowie Devisenswaps einsetzen. Dabei muss die Währung des Absicherungsgeschäfts
mit der Währung der abzusichernden Basiswerte übereinstimmen. Transaktionen über eine
Drittwährung (cross-hedges) sind zulässig, sofern der gleiche Zweck wie mit einer Direktabsicherung erreicht wird und gegenüber einer solchen gesamthaft keine Mehrkosten entstehen.
Der Betrag des Absicherungsgeschäftes darf im Zeitpunkt seines Abschlusses den Verkehrswert der abzusichernden Basiswerte nicht übersteigen.
10.
Die Bestimmungen dieses § 12 beziehen sich nicht auf die Anlagen der Zielfonds. Für diese
gelten die Bestimmungen ihrer jeweiligen Basisdokumente (Information Memorandum, Prospekt, Scheme Particulars, Placement Memorandum etc.).
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§ 13
Aufnahme und Gewährung von Krediten
1.
Die Fondsleitung darf für Rechnung des Anlagefonds keine Kredite gewähren. Die Effektenleihe gemäss § 10 und das Pensionsgeschäft als Reverse Repos gemäss § 11 gelten nicht als
Kreditgewährung im Sinne dieses Paragraphen.
2.
Die Fondsleitung darf sowohl für Anlagezwecke als auch zur Befriedigung von Rücknahmebegehren für höchstens 25% des Vermögens eines Segments Kredite zu marktkonformen Bedingungen aufnehmen. Das als Repo ausgestaltete Pensionsgeschäft gemäss § 11 gilt als
Kreditaufnahme.
§ 14
Belastung des Fondsvermögens
1.
Die Fondsleitung darf zur Sicherstellung von Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten gemäss § 12 oben und/oder zur Sicherung der Kreditaufnahmen nach § 13 Ziff. 2 oben
das Fondsvermögen mit Pfandrechten belasten oder zur Sicherung übereignen. Weder die
Fondsleitung noch die Depotbank dürfen aber mehr als 50% des Vermögens eines Segments
verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
2.
Die Belastung des Fondsvermögens mit Bürgschaften ist nicht gestattet.
C.
Anlagebeschränkungen, Risiken
§ 15
Risikoverteilung, weitere Beschränkungen
1.
In die Risikoverteilungsvorschriften gemäss diesem § 15 sind einzubeziehen:
a)
b)
c)
d)
Anlagen gemäss § 8;
flüssige Mittel gemäss § 9;
derivative Finanzinstrumente gemäss § 12, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate;
Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften.
2.
Gesellschaften, die aufgrund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern
bilden, gelten als ein einziger Emittent.
3.
Die Risikoverteilungsvorschriften gelten jeweils für jedes Segment des Fonds.
4.
Bis höchstens 10% des Vermögens eines Segments dürfen in Aktiven gemäss Ziff. 1 desselben Emittenten bzw. Schuldners gehalten werden; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von
Ziff. 5 und 6 unten.
5.
Bis höchstens 20% des Vermögens eines Segments dürfen in einen einzelnen anderen offenen oder geschlossenen Anlagefonds oder anderen Organismus für gemeinsame Anlagen mit
ähnlicher Funktion gemäss § 8 Ziff. 2 litt. a, ba, bb und bc oben (einschliesslich "Managed Accounts" gemäss § 8 Ziff. 6 oben) angelegt werden. Falls ein Emittent von Anteilen eines anderen Anlagefonds oder eines anderen Organismus für gemeinsame Anlagen auch als Emittent
bzw. Schuldner anderer Aktiven gemäss Ziff. 1 fungiert, sind diese bei der Ermittlung der 20%
Beschränkung nach dieser Ziff. 5 in Anrechnung zu bringen.
6.
Die Grenze gemäss dem ersten Satz von Ziff. 5 darf für Anlagen gemäss § 8 Ziff. 2 lit. a für
kurzfristige Überschreitungen von bis zu sechs Monaten auf 30% angehoben werden, wobei
der Anteil derjenigen nicht-traditionellen Anlagefonds oder anderen Organismen für gemeinsame Anlagen, der 10% des Vermögens eines Segments überschreitet, insgesamt 80% des
Vermögens eines Segments nicht übersteigen darf. Diese erhöhte Grenze soll verhindern,
dass die Fondsleitung in einem volatilen Umfeld kurzfristig zur Rückgabe oder Veräusserung
von sich gut entwickelnden Anlagen in Hedge Funds gezwungen wird.
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7.
Die Fondsleitung darf für Rechnung des Fonds höchstens 30% der Anteile eines anderen Anlagefonds oder anderen Organismus für gemeinsame Anlagen erwerben. Auf neu aufgelegte
Anlagefonds oder anderen Organismen für gemeinsame Anlagen findet diese Beschränkung
nach 12 Monaten seit ihrer Erstausgabe Anwendung. Die Bestimmungen dieser Ziff. 7 gelten
nicht für Sonderzweckgesellschaften.
8.
Bei Umbrella-Anlagefonds gilt im Sinne der Bestimmungen von Ziff. 5, 6 und 7 oben jeweils
der einzelne Teilfonds (Sub-Fund, Segment) als Anlagefonds, sofern die Vermögenswerte der
verschiedenen Teilfonds jeweils nicht für die Verpflichtungen der anderen Teilfonds haften.
9.
Es dürfen höchstens 40% des Vermögens eines Segments in nicht-traditionelle Zielfonds angelegt werden, die durch denselben Portfolio Manager verwaltet werden.
10.
Die Bestimmungen dieses § 15 gelten jeweils für jedes Segment des Fonds. Bei poolenden
Segmenten gemäss § 8 Ziff. 8 oben finden sie sowohl auf das poolende Segment als auch auf
das gepoolte Vermögen Anwendung.
§ 16
Weitere Anlagebeschränkungen, Beschränkung von mehrstufigen Kommissionsbezügen
1.
Nicht mehr als 20% des Nettovermögens eines Segmentes dürfen in Dachfonds (Fund of
Funds, Fund of Hedge Funds) angelegt werden. Solche Anlagen erfolgen zur Erhöhung der
Diversifikation, wenn keine geeigneten Direktanlagen vorliegen, oder wenn attraktive Zielfonds
nicht mehr direkt, jedoch noch über andere Dachfonds erworben werden können.
2.
Direkte Leerverkäufe sind nicht statthaft. Vorbehalten bleiben Leerverkäufe in Verbindung mit
Währungsabsicherungsgeschäften.
3.
Die Anlagen in Zielfonds (einschliesslich Managed Accounts gemäss § 8 Ziff. 6 oben) müssen
mehrheitlich mindestens monatlich rückgabefähig oder handelbar sein.
4.
Der Prospekt spezifiziert die diversen Anlagestile der nicht-traditionellen Zielfonds. In der Regel sind bei der Vermögensanlage mehrere Anlagestrategien, mindestens aber stets deren
zwei zu berücksichtigen. Zwecks Diversifikation der Anlagen werden nicht mehr als 50% des
Vermögens eines Segments in Zielfonds mit derselben Anlagestrategie investiert, wobei der
Anteil der zweiten eingesetzten Strategie in der Regel je 20% des Vermögens eines Segments
nicht unterschreiten darf.
5.
Anlagen erfolgen nur in "Finanzinstrumenten" im weiteren Sinne des Begriffs. Weder darf die
Fondsleitung für diesen Fonds noch dürfen die Zielfonds direkt in physische Waren (Kunstgegenstände, Antiquitäten, Wein etc.) investieren. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden,
dass ein Zielfonds, in welchen dieser Fonds investiert, gezwungen sein kann, standardisierte
physische Waren (Commodities), beispielsweise aus Futures-Transaktionen, zu übernehmen.
6.
Die für Rechnung des Fonds erworbenen Zielfonds unterliegen nur den in ihren jeweiligen Basisdokumenten (Information Memorandum, Prospekt, Scheme Particulars, Placement Memorandum etc.) auferlegten Beschränkungen.
IV.
Bewertung des Fondsvermögens und der Fondsanteile sowie Berechnung der Preise
für Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen
§ 17
Bewertung des Fondsvermögens und der Fondsanteile
1.
Das Vermögen eines Segments und der Anteil am Vermögen der einzelnen Klassen eines
Segments wird in der Rechnungseinheit des Segments zum Verkehrswert auf Ende des
Rechnungsjahres sowie für jeden Tag berechnet, an dem Anteile dieses Segments ausgegeben oder zurückgenommen werden. Der massgebliche Bewertungszeitpunkt ist für jedes
Segment im Besonderen Teil dieses Fondsreglements dargestellt.
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2.
An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelte Anlagen, einschliesslich geschlossene Anlagefonds oder andere geschlossene Organismen für gemeinsame Anlagen mit ähnlicher Funktion, sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Sachen, Rechte oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im
Zeitpunkt der Wertermittlung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem
Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und -grundsätze an.
3.
Offene Anlagefonds oder andere offene Organismen für gemeinsame Anlagen, welche nicht
an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden mit ihrem Nettoinventarwert eingesetzt, wie er am Bewertungstag eines solchen Zielfonds der Fondsleitung mitgeteilt und durch die Depotstelle, den Administrator, Transferagenten oder eine sonstige zuständige Gesellschaft bestätigt wurde. Wird eine
Rücknahmekommission erhoben, so ist diese vom Nettoinventarwert in Abzug zu bringen.
4.
Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der
Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv linear dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der
einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird der Bewertungspreis bei
fehlendem aktuellem Marktpreis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten
mit gleichen Merkmalen (Qualität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt.
5.
Der Besondere Teil dieses Fondsreglements kann für einzelne Segmente die Ziff. 3 bis 5 oben
ergänzende oder von diesen abweichende Bewertungsbestimmungen vorsehen.
6.
Der Inventarwert des Anteils einer Klasse eines Segments ergibt sich aus der den betreffenden Klassen zukommenden Quote des Vermögens dieses Segments, vermindert um allfällige
Schuldverpflichtungen desselben Segments, die der betroffenen Klasse zugeteilt sind, dividiert
durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird bei
der Ausgabe neuer Anteile auf 1/100 der Rechnungseinheit auf- und bei der Rücknahme ausgegebener Anteile auf 1/100 der Rechnungseinheit abgerundet.
7.
Die Quoten am Verkehrswert des Nettovermögens eines Segments (Vermögen dieses Segments, abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzurechnen
sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Klassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt)
bzw. der Erstausgabe einer weiteren Klasse auf der Basis der dem Segment für jede Klasse
zufliessenden Betreffnisse bestimmt. Die Quote wird bei folgenden Ereignissen jeweils neu
berechnet:
a)
b)
c)
bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;
auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern (i) solche Ausschüttungen nur auf einzelnen Klassen (Ausschüttungsklassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüttungen der
verschiedenen Klassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen oder sofern (iii) auf den Ausschüttungen der verschiedenen Klassen in
Prozenten der Ausschüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbelastungen
anfallen;
bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (einschliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschiedenen Klassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Klassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i)
für die verschiedenen Klassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen für Währungsumtausch erfolgen;
- 41 -
SF Quadriga (CH) Fund of Funds
d)
bei der Inventarberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapitalerträgen an die verschiedenen Klassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus
Transaktionen anfallen, die nur im Interesse einer Klasse oder im Interesse mehrerer
Klassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Vermögen des entsprechenden
Segments, getätigt wurden.
§ 18
Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen
1.
Anteile jeder Klasse werden zu dem für jedes Segment im Besonderen Teil dieses Fondsreglements bestimmten Tag ausgegeben oder zurückgenommen ("Ausgabe-" bzw. "Rücknahmetag"), sofern ein Zeichnungs- oder Rücknahmeantrag vor einem für jedes Segment im Besonderen Teil genannten Zeitpunkt bei der Depotbank vorliegt und sofern der Zeichnungsbetrag
vor dem im Besonderen Teil genannten Zeitpunkt bei der Depotbank eingegangen ist. Nach
diesem Zeitpunkt eingehende Anträge bzw. nach diesem Zeitpunkt eingehende Zeichnungsbeträge werden am darauf folgenden Ausgabe- oder Rücknahmetag behandelt.
2.
Die Ausgabe- bzw. Rücknahmetage eines Segments sind im Besonderen Teil oder im Prospekt genannt. Keine Ausgaben oder Rücknahmen von Anteilen eines Segments finden statt:
a)
b)
c)
an Bankfeiertagen in den für ein Segment nach dem Besonderen Teil dieses Fondsregelements massgeblichen Örtlichkeiten; oder
an Tagen, an denen die Feiertage von Börsen oder anderen Märkten im Ausland bewirken, dass ein massgeblicher Teil der Anlagen des entsprechenden Segments nicht bewertet werden kann; oder
wenn ausserordentliche Verhältnisse im Sinne von § 18 Ziff. 6 lit. a bis c unten vorliegen.
3.
Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile eines Segments basiert auf dem am Bewertungstag gemäss § 17 berechneten Inventarwert je Anteil einer Klasse. Bei der Ausgabe von
Anteilen kann zum Inventarwert eine Ausgabekommission, bei der Rücknahme eine Rücknahmekommission gemäss § 19 hinzu geschlagen werden. Der Prospekt präzisiert, ob und bis
zu welchen Bruchteilen Fraktionsanteile ausgegeben werden.
4.
Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Gebühren,
Abgaben, etc.), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus
dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen,
werden dem Vermögen des entsprechenden Segments belastet.
5.
Die Fondsleitung kann die Ausgabe von Anteilen jedes Segments und jeder Klasse vorübergehend oder vollständig einstellen, namentlich wenn der Anlagebedarf die Anlagemöglichkeiten (Marktliquidität) übersteigt und das Anlageziel deshalb nicht erreicht werden kann.
6
Beim Vorliegen folgender ausserordentlicher Verhältnisse kann die Fondsleitung im Interesse
der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile der betroffenen Segmente vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben:
a)
b)
c)
d)
wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des
Vermögens eines Segments bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem
solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist;
bei Vorliegen politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfälle;
wenn wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger
Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für das entsprechende Segment des
Fonds undurchführbar werden;
bei umfangreichen Kündigungen der Anteile eines Segments, die die Interesse der übrigen Anleger dieses Segments wesentlich beeinträchtigen können.
- 42 -
SF Quadriga (CH) Fund of Funds
Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Revisionsstelle, der
Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit.
7.
Solange die Rückzahlung der Anteile eines Segments aus den unter Ziff. 6 lit. a bis c genannten Gründen aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen des entsprechenden Segments statt.
V.
Kommissionen und Kosten
§ 19
Kommissionen und Kosten zu Lasten der Anleger
1.
Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zu Gunsten der
Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen
höchstens 4.50% des Inventarwertes belastet werden. Der Besondere Teil kann für einzelne
Segmente die Erhebung einer Rücknahmekommission von höchstens 1% des Inventarwertes
zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern und/oder des
Fondsvermögens vorsehen.
2.
Verlangt der Anleger die Auslieferung eines Anteilscheins (vgl. § 6 Ziff. 4 oben), so stellt ihm
die Depotbank eine Kommission von maximal CHF 250.-- (oder Gegenwert in der Rechnungseinheit des Anteils) je Auslieferung und Anleger in Rechnung, zuzüglich allfälliger Steuern und Abgaben.
3.
Werden Coupons (die von einem dem Anteilinhaber ausgehändigten Zertifikat detachiert wurden) bei der Depotbank oder einer anderen Zahlstelle des Fonds physisch zur Einlösung eingereicht, so kann vom Einreicher durch die Depotbank oder die Zahlstelle überdies eine Coupons-Einlösungskommission von maximal 3% des Bruttobetrages der Ausschüttung, mindestens aber CHF 50.-- (oder Gegenwert in der Rechnungseinheit des Anteils) je Einlösung erhoben werden.
4.
Die im Rahmen der Maximalkommissionen dieses § 19 angewandten Sätze sind jeweils in
den Jahres- und Halbjahresberichten ausgewiesen.
§ 20
Kommissionen und Kosten zu Lasten des Fondsvermögens
1.
Für die Leitung und Verwaltung sowie den Vertrieb des Anlagefonds und die Entschädigung
der Depotbank für die Verwahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs des Anlagefonds und der sonstigen in § 4 oben aufgeführten Aufgaben der Depotbank
stellt die Fondsleitung zu Lasten des Anlagefonds für jedes Segment eine Verwaltungskommission auf dem Inventarwert in Rechnung. Die maximale jährliche Verwaltungskommission ist für jedes Segment im Besonderen Teil genannt. Die Verwaltungskommission wird auf
der Basis des Inventarwertes für jeden Ausgabe- und Rücknahmetag berechnet und monatlich
an die Fondsleitung überwiesen. Die Entschädigung der Depotbank für deren in dieser Ziff. 1
genannte Leistungen und die Entschädigung von Anlageverwaltern obliegt der Fondsleitung.
Die Fondsleitung legt im Prospekt offen, wenn sie Rückvergütungen an Anleger und/oder Bestandespflegekommissionen an den Vertrieb gewährt.
Ansonst belastet die Depotbank dem Anlagefonds für die Auszahlung des Jahresertrages eine
Kommission von 0,50% des Bruttoertrages der Ausschüttung.
2.
3.
Darüber hinaus kann der Besondere Teil für einzelne Segmente vorsehen, dass die Fondsleitung eine erfolgsbezogene Kommission ("Performance Fee") bezieht.
4.
Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen,
die ihnen in Ausführung des Kollektivanlagevertrages entstanden sind:
a)
b)
jährliche Gebühren der Aufsicht über den Anlagefonds in der Schweiz;
Kosten für Druck und Übersetzung von Jahres- und Halbjahresberichten ins Englische,
Französische, Italienische und Spanische;
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SF Quadriga (CH) Fund of Funds
c)
d)
e)
f)
Kosten für Preispublikationen in der Presse und Kosten für deren Einspeisung in elektronische Medien und Kursübermittlungssysteme;
Kosten für Veröffentlichungen von Mitteilungen an die Anleger in den Publikationsorganen des Anlagefonds;
Honorar der Revisionsstelle für die ordentlichen Revisionen;
Kosten allfällig nötig werdender ausserordentlicher Dispositionen, einschliesslich der
Kosten für Rechtsberatung, die sie im Interesse der Anleger treffen.
5.
Zusätzlich trägt der Anlagefonds sämtliche, aus der Verwaltung des Fondsvermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen,
Kommissionen und Abgaben). Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet.
6.
Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer Anlagefonds, die unmittelbar oder mittelbar von ihr
selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10%
des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist, so darf im Umfang von solchen Anlagen dem
Vermögen des entsprechenden Segments nur eine reduzierte Verwaltungskommission, deren
Höhe für jedes Segment im Besonderen Teil genannt ist, erhoben werden. Der verbundene
Zielfonds darf überdies keine Ausgabe- und Rücknahmekommissionen belasten, es sei denn,
diese werden zu Gunsten des Fondsvermögens des Zielfonds erhoben.
Soweit Anlagen in Dachfonds erfolgen, wird gleichfalls nur eine reduzierte Verwaltungskommission, deren maximale Höhe für jedes Segment im Besonderen Teil genannt ist, erhoben.
Auf der Ebene der Zielfonds fallen regelmässig substantielle Kommissionen und Kosten an,
welche wirtschaftlich auch durch indirekte Investoren wie die Anleger des Fonds mitgetragen
werden. Zielfonds weisen häufig neben festen Verwaltungskommissionen gewinnabhängige
Kommissionen (Performance Fees) auf. Allfällige Kommissionsreduktionen, Retrozessionen,
Vertriebsservice-Entschädigungen etc., die auf den für den Fonds getätigten Anlagen in andere Anlagefonds anfallen, gehen ausschliesslich zugunsten des Fondsvermögens. Solche Erstattungen sind bei Zielfonds eher selten.
7.
8.
Ferner können dem Fondsvermögen folgende Kosten belastet werden:
a)
b)
bankübliche Kosten im Zusammenhang mit der Verwahrung von Anlagen durch Dritte;
Sämtliche Steuern und Abgaben, die auf das Fondsvermögen, dessen Einkommen und
auf den Auslagen zu Lasten des Fondsvermögens erhoben werden.
9.
Die im Rahmen der Maximalkommissionen dieses § 20 angewandten Sätze sind jeweils in
den Jahres- und Halbjahresberichten ausgewiesen.
10.
Kommissionen und Kosten dürfen nur demjenigen Segment belastet werden, welchem eine
bestimmte Leistung zukommt. Kosten, die nicht eindeutig einem Segment zugeordnet werden
können, werden den einzelnen Segmenten im Verhältnis ihres Anteils am Fondsvermögen belastet.
VI.
Rechenschaftsablage
§ 21
Rechenschaftsablage
1.
Das Rechnungsjahr des Anlagefonds läuft jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die
Rechnungseinheiten der einzelnen Segmente und deren erster Rechnungsabschluss sind im
Besonderen Teil genannt.
2.
Innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres veröffentlicht die Fondsleitung einen Jahresbericht des Anlagefonds.
3.
Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der ersten Hälfte des Rechnungsjahres veröffentlicht
die Fondsleitung einen ungeprüften Halbjahresbericht.
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SF Quadriga (CH) Fund of Funds
4.
Im Berichtsteil der Jahres- und Halbjahresberichte macht die Fondsleitung insbesondere Angaben zur Entwicklung der einzelnen Anlagestrategien und -stile sowie zur Werthaltigkeit allfällig schwer bewertbarer Anlagen.
5.
Das Auskunftsrecht des Anlegers gemäss § 5 Ziff. 4 bleibt vorbehalten.
6.
Bei den gepoolten Segmenten im Sinne von § 8 Ziff. 8 oben sind die Anlagen nach Massgabe
der jeweiligen Miteigentumsquote auszuweisen.
§ 22
Revision
Die Revisionsstelle prüft alljährlich, ob die Fondsleitung und die Depotbank die Vorschriften
des Fondsreglements und des AFG eingehalten haben. Ein Kurzbericht der Revisionsstelle
zur publizierten Jahresrechnung erscheint im Jahresbericht.
VII.
Verwendung des Erfolges
§ 23
Ausschüttungen
1.
Der Besondere Teil präzisiert für jede Klasse eines Segments, ob Ausschüttungen erfolgen
oder nicht.
2.
Allfällige Ausschüttungen erfolgen jährlich bis Ende Mai in der Rechnungseinheit der einzelnen Segmente oder, falls abweichend, der Referenzwährung der entsprechenden Klassen.
Der Zeitpunkt der erstmaligen Ausschüttung jedes Segments ist im Besonderen Teil aufgeführt.
3.
Bis zu 30% des Nettoertrages können bei ausschüttenden Klassen auf neue Rechnung vorgetragen werden. Der Besondere Teil dieses Fondsreglements kann für die einzelnen Segmente
eine abweichende Regelung vorsehen.
VIII.
Stellen, bei denen der Prospekt, das Fondsreglement und die Halbjahres- und Jahresberichte aufliegen und bezogen werden können
§ 24
Der Prospekt mit integriertem Fondsreglement und die jeweiligen Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, am Sitz der Depotbank und bei ihren schweizerischen
Niederlassungen sowie bei allen Vertriebsträgern und Zahlstellen des Anlagefonds eingesehen und kostenlos bezogen werden.
IX.
Publikationsorgane des Anlagefonds
§ 25
1.
Publikationsorgane des Anlagefonds sind das "Schweizerische Handelsamtsblatt" und die "Finanz und Wirtschaft". Mitteilungen an die Anleger können in weiteren, durch die Fondsleitung
bestimmten Zeitungen, Zeitschriften bzw. elektronischen Medien bekannt gemacht werden.
2.
In den Publikationsorganen werden insbesondere Reglementsänderungen, der Wechsel der
Fondsleitung und/oder der Depotbank sowie die Liquidation des Fonds veröffentlicht.
3.
Die Fondsleitung publiziert monatlich die Ausgabe- und Rücknahmepreise gemeinsam oder
den Inventarwert mit dem Hinweis "plus Kommissionen" bzw. "minus Kommissionen" aller
Klassen in der "Neue Zürcher Zeitung". Der Publikationsauszug ist jeweils für jedes Depot im
Besonderen Teil genannt. Die Preise können in weiteren, durch die Fondsleitung bestimmten
Zeitungen, Zeitschriften bzw. elektronischen Medien bekannt gemacht werden.
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SF Quadriga (CH) Fund of Funds
X.
Vereinigung und Auflösung von Anlagefonds
§ 26
Voraussetzungen und Verfahren der Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Anlagefonds bzw. Segmente vereinigen,
indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des
bzw. der zu übertragenden Anlagefonds auf den übernehmenden Anlagefonds überträgt. Die
Anleger des übertragenden Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Anlagefonds in
entsprechender Höhe. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird der übertragende Anlagefonds
ohne Liquidation aufgelöst und das Fondsreglement des übernehmenden Anlagefonds gilt
auch für den übertragenden Anlagefonds.
2.
Anlagefonds bzw. Segmente können nur vereinigt werden, sofern:
a)
b)
c)
sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet und deren Fondsvermögen bei der gleichen
Depotbank aufbewahrt werden;
sie grundsätzlich die gleiche Anlagepolitik verfolgen;
sie bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen:
-
d)
Verwendung des Reinertrages und der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von
Sachen und Rechten;
Art und Berechnung aller Vergütungen an die Fondsleitung und an die Depotbank,
einschliesslich der Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sowie der übrigen
Kommissionen oder der besonderen Spesenvergütung, die in Rechnung gestellt
werden dürfen;
Publikationsorgane und Form der Veröffentlichungen, die den Anlagefonds betreffen;
Laufzeit des Anlagefonds und die Kündigungsfrist für die Fondsleitung und die Depotbank;
Recht des Anlegers auf Kündigung;
am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Anlagefonds bzw. Segmente bewertet,
das Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden.
3.
Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsichtigten Reglementsänderungen sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem
Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält
ausführliche Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Anlagefonds und zu den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Anlagefonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Vergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Anlagefonds sowie die Stellungnahme der anlagefondsgesetzlichen Revisionsstelle.
4.
Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Reglementsänderungen sowie die beabsichtigte
Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag zweimal in den Publikationsorganen der beteiligten
Anlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen seit der letzten Publikation Einwendungen erheben oder in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen der Fondsreglemente die Rückzahlung der Anteile verlangen können.
5.
Den Anlagefonds und Anlegern erwachsen aus der Vereinigung keine Kosten.
6.
Die Revisionsstelle überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung
und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
7.
Die Fondsleitung publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Revisionsstelle
zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den
Publikationsorganen der beteiligten Anlagefonds.
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SF Quadriga (CH) Fund of Funds
8.
Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Anlagefonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für den übertragenden Anlagefonds ist ein revidierter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den
ordentlichen Jahresabschluss fällt.
§ 27
Laufzeit des Anlagefonds und Auflösungsgründe für die Fondsleitung und Depotbank
1.
Der Anlagefonds besteht auf unbestimmte Zeit.
2.
Sowohl die Fondsleitung als auch die Depotbank können die Auflösung des Anlagefonds oder
eines Segments durch Kündigung bzw. teilweise Kündigung des Kollektivanlagevertrages herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt. Die Fondsleitung gibt die Auflösung
in den Publikationsorganen bekannt.
3.
Nach erfolgter Kündigung bzw. teilweiser Kündigung des Kollektivanlagevertrages darf die
Fondsleitung die Aktiven des Anlagefonds oder des/der betreffenden Segments/e unverzüglich liquidieren. Die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses an die Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der
Aufsichtsbehörde einholen.
XI.
Änderung des Fondsreglements, Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank
§ 28
Soll das vorliegende Fondsreglement geändert werden oder besteht die Absicht, die Fondsleitung oder die Depotbank zu wechseln, so hat der Anleger die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen seit der letzten entsprechenden Publikation Einwendungen zu erheben oder die Auszahlung seiner Anteile in bar zu verlangen.
XII.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
§ 29
1.
Der Anlagefonds untersteht schweizerischem Recht, insbesondere dem Bundesgesetz über
die Anlagefonds vom 18. März 1994.
Der Gerichtsstand ist der Sitz der Fondsleitung.
Vorbehalten bleibt die Anerkennung durch die Fondsleitung und die Depotbank der Gerichtsbarkeit von Staaten, in denen Anteile des Anlagefonds öffentlich vertrieben werden, sowie die
sich daraus ergebenden weiteren Gerichtsstände.
2.
Für die Auslegung des Fondsreglements ist die deutsche Fassung massgebend.
3.
Das vorliegende Reglement besteht aus dem Allgemeinen und Besonderen Teil und wurde
von der Eidgenössischen Bankenkommission am 21. Juli 2006 bewilligt und tritt am
1. Oktober 2006 in Kraft.
St-Cergue, den
Lugano, den
Die Fondsleitung:
CACEIS Fastnet (Suisse) SA
Die Depotbank:
Cornèr Banca SA
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SF Quadriga (CH) Fund of Funds
Teil III – BESONDERER TEIL
Besonderer Teil A – SF Quadriga (CH) Fund of Funds (USD)
§ 30A Bezeichnung des Segments
Als Teil des Anlagefonds SF Quadriga (CH) Fund of Funds besteht ein Segment mit der Bezeichnung
SF Quadriga (CH) Fund of Funds (USD) ("das USD Segment").
Bei der im Namen des Segments enthaltenen Währung (USD, d.h. US Dollar) handelt es sich um die
Rechnungseinheit des Segments und nicht notwendigerweise um die Währung, auf welche die direkten oder indirekten Anlagen des Segments lauten.
§ 31A Anteilsklassen
Das Segment verfügt zurzeit über eine Klasse.
Die Fondsleitung behält sich das Recht vor, weitere Klassen aufzulegen, die sich namentlich in ihrer
Kommissionshöhe und ihrer Mindestzeichnung unterscheiden. Bei Auflage einer weiteren Klasse dieses Segments wird die bestehende Klasse mit einen Namenszusatz versehen.
§ 32A Anlageziel und Anlagepolitik
Das Anlageziel des USD Segments besteht darin, langfristiges Wachstum bei geringer Volatilität und
schwacher Korrelation mit den Aktien- und Obligationenmärkten, mittels Anlagen in ein diversifiziertes
Portfolio von offenen oder geschlossenen Anlagefonds oder von anderen offenen oder geschlossenen
Organismen für gemeinsame Anlagen mit ähnlicher Funktion ("Zielfonds"), welche eine nichttraditionelle, mit derjenigen eines Schweizer Effektenfonds nicht vergleichbare Anlagepolitik verfolgen
und auch als "Hedge Funds" bezeichnet werden, zu erzielen.
Das USD Segment tätigt keine traditionellen Anlagen im Sinne von § 8 Ziff. 2 lit. b des Allgemeinen
Teils.
Die Risiken werden durch eine strikte und sorgfältige Auswahl, Diversifizierung und Überwachung der
Zielfonds und ihrer Verwalter beherrscht. Es besteht indes keine Garantie, dass das Anlageziel erreicht wird.
§ 33A Anlagestrategie, Pooling
1.
Anlagestrategie: Das USD Segment investiert in Zielfonds, welche die jeweils im Prospekt
dargestellten Anlagestrategien und –stile anwenden. Es verfolgt durch seine Zielfonds stets
mindestens zwei verschiedene Anlagestrategien.
2.
Pooling: Die Fondsleitung poolt das Vermögen des USD Segments als "poolendes Segment"
mit den Vermögen des SF Quadriga (CH) Fund of Funds (CHF) und des SF Quadriga (CH)
Fund of Funds (EUR) gemäss § 8 Ziff. 8 des Allgemeinen Teils. Das USD Segment kann seinen Anteil an den jeweiligen Anlagen des gepoolten Vermögens ganz oder teilweise gegen
den US Dollar absichern. Die von der Fondsleitung für das USD Segment individuell gehaltenen Aktiven beschränken sich auf flüssige Mittel und Währungsabsicherungsgeschäfte.
§ 34A Rechnungseinheit
Die Rechnungseinheit des USD Segments ist der US Dollar (USD oder US$).
§ 35A Ausgaben und Rücknahmen, Bewertungstag, Publikation
1.
Ausgabe- und Rücknahmetag gemäss § 18 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils ist der letzte Tag eines Monats, der Bankarbeitstag in Zürich und Wien ist. Der Inventarwert beruht auf den
Schlusskursen des Ausgabe- bzw. Rücknahmetages.
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SF Quadriga (CH) Fund of Funds
2.
Die Zeichnungen werden von der Depotbank für den laufenden Kalendermonat jederzeit bis
zu einem im Prospekt genannten Zeitpunkt des zwanzigstens Kalendertags dieses Monats
entgegen genommen. Der Ausgabepreis des Anteils jeder Klasse des Segments entspricht
dem gemäss § 17 ermittelten Inventarwert je Anteil, zuzüglich allfälliger Ausgabekommissionen gemäss § 19 Ziff. 1.
3.
Die Kündigung eines Anteils des Segments muss bis spätestens zu einem im Prospekt genannten Zeitpunkt am zwanzigsten Kalendertag eines Monats bei der Depotbank eintreffen,
um auf den Rücknahmetag des folgenden Kalendermonats zurückgenommen zu werden. Der
Rücknahmepreis entspricht dem am Bewertungstag gemäss § 17 ermittelten Inventarwert je
Anteil. Eine Rücknahmekommission wird nicht erhoben.
4.
Die Fondsleitung publiziert monatlich die Ausgabe- und Rücknahmepreise gemeinsam oder
den Inventarwert mit dem Hinweis "plus Kommissionen" aller Klassen in der "Neue Zürcher
Zeitung". Der Publikationsauszug ist jeweils für jedes Depot im Besonderen Teil genannt. Die
Preise können in weiteren, durch die Fondsleitung bestimmten Zeitungen, Zeitschriften bzw.
elektronischen Medien bekannt gemacht werden. Der auf der Grundlage der Schlusskurse des
letzten Bankarbeitstages des Vormonats berechnete Inventarwert wird im Sinne von § 2 in der
Regel an dem auf den 20. Kalendertag folgenden Bankarbeitstag publiziert.
§ 36A Kommissionen
1.
Die Verwaltungskommission im Sinne von § 20 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils beträgt höchstens 2,50% p.a., die reduzierte Verwaltungskommission im Sinne von § 20 Ziff. 1 und 6 des
Allgemeinen Teils beträgt höchstens 0,25% p.a.
2.
Darüber hinaus bezieht die Fondsleitung eine erfolgsbezogene Kommission ("Performance
Fee"). Sie beträgt maximal 10% der Differenz zwischen der prozentualen Entwicklung des
Nettoinventarwerts pro Anteil und der prozentualen Entwicklung eines Mindestrenditesatzes
("Hurdle Rate"), berechnet auf dem Inventarwert des jeweiligen Vermögens des Segments.
Die Performance Fee wird im Falle der Ausgabe von Anteilen verschiedener Klassen, sofern
deren Anteile unterschiedliche Inventarwerte oder Kommissionssätze aufweisen, jeweils je Anteilsklasse gesondert berechnet. Die erfolgsbezogene Kommission wird monatlich ermittelt
und, falls eine positive Differenz und ein neuer Höchstwert vorliegen, als Verpflichtung angerechnet und jeweils quartalsweise zulasten des Vermögens des USD Segments ausbezahlt.
Auf Ausschüttungsklassen werden die High Watermark und die Hurdle Rate nach der Vornahme von Ausschüttungen für die Berechnung der Performance Fee adjustiert.
Als Hurdle Rate dient ein im Prospekt genannter Sechs-Monats-Geldmarktsatz.
Die Performance Fee unterliegt einer "High Watermark". Wertverminderungen im Verhältnis
zum Erstausgabepreis, dem Inventarwert zu Beginn eines Rechnungsjahres und zum
Höchstwert, auf dessen Grundlage je eine Performance Fee bezahlt wurde, sind wettzumachen, bevor eine Performance Fee wieder geschuldet ist. Anspruch auf die Performance Fee
besteht nur, wenn der Inventarwert je Anteil der entsprechenden Klasse sowohl über dem sich
aus der Hurdle Rate ergebenden Mindestinventarwert je Anteil als auch über der High Watermark liegt. Die Performance Fee wird auf demjenigen Teil des Nettoinventarwerts (vor Performance Fee) berechnet, der über dem jeweils höheren Wert einer High Watermark und dem
Mindestinventarwert je Anteil einer Anteilsklasse liegt.
Bei der Lancierung des Fonds entspricht die High Watermark dem Erstausgabepreis je Anteil
(ohne Berücksichtigung einer Ausgabekommission). Falls für einen Monat eines Rechnungsjahres eine Performance Fee geschuldet ist, entspricht die High Watermark vom Folgemonat
an neu diesem letzten Höchstinventarwert je Anteil (vor Abzug der bezahlten Performance
Fee). Kann während eines Rechnungsjahres keine Performance Fee belastet werden, so entspricht die High Watermark zu Beginn des Folgejahres dem höchsten Wert von (a) dem Erstausgabepreis, (b) dem letztem Höchstinventarwert und (c) dem Inventarwert am letzten Bewertungstag des vorangehenden Rechnungsjahres je Anteil.
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SF Quadriga (CH) Fund of Funds
3.
Die im Rahmen der Maximalkommissionen dieses § 37A angewandten Sätze sind in den Jahres- und Halbjahresberichten genannt.
§ 37A Rechnungsabschluss
Der erste Rechnungsabschluss des USD Segments erfolgt gemäss § 21 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils
per 31. Dezember 2007.
§ 38A Ausschüttungen
1.
Der Nettoertrag der zurzeit ausgegebenen Klasse des USD Segments wird jährlich bis Ende
Mai in der Rechnungseinheit des Segments, dem US Dollar, an die Anleger ausgeschüttet,
erstmals im Mai 2008. Die künftige Auflage einer Thesaurierungsklasse bleibt vorbehalten.
2.
Bis zu 30% des Nettoertrages können jeweils auf neue Rechnung vorgetragen werden.
3.
Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der
Fondsleitung nach ihrem Ermessen ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten
werden.
§ 39A
Der vorliegende Besondere Teil bildet Teil des durch die Eidgenössische Bankenkommission am
21. Juli 2006 bewilligten Reglements, das den Allgemeinen Teil und die Besonderen Teile A, B und
C umfasst und am 1. Oktober 2006 in Kraft tritt.
Besonderer Teil B – SF Quadriga (CH) Fund of Funds (CHF)
§ 30B Bezeichnung des Segments
Als Teil des Anlagefonds SF Quadriga (CH) Fund of Funds besteht ein Segment mit der Bezeichnung
SF Quadriga (CH) Fund of Funds (CHF) ("das CHF Segment").
Bei der im Namen des Segments enthaltenen Währung (CHF, d.h. Schweizer Franken) handelt es
sich um die Rechnungseinheit des Segments und nicht notwendigerweise um die Währung, auf welche die direkten oder indirekten Anlagen des Segments lauten.
§ 31B Anteilsklassen
Das Segment verfügt zurzeit über eine Klasse.
Die Fondsleitung behält sich das Recht vor, weitere Klassen aufzulegen, die sich namentlich in ihrer
Kommissionshöhe und ihrer Mindestzeichnung unterscheiden. Bei Auflage einer weiteren Klasse dieses Segments wird die bestehende Klasse mit einen Namenszusatz versehen.
§ 32B Anlageziel und Anlagepolitik
Das Anlageziel des CHF Segments besteht darin, langfristiges Wachstum bei geringer Volatilität und
schwacher Korrelation mit den Aktien- und Obligationenmärkten, mittels Anlagen in ein diversifiziertes
Portfolio von offenen oder geschlossenen Anlagefonds oder von anderen offenen oder geschlossenen
Organismen für gemeinsame Anlagen mit ähnlicher Funktion ("Zielfonds"), welche eine nichttraditionelle, mit derjenigen eines Schweizer Effektenfonds nicht vergleichbare Anlagepolitik verfolgen
und auch als "Hedge Funds" bezeichnet werden, zu erzielen.
Das CHF Segment tätigt keine traditionellen Anlagen im Sinne von § 8 Ziff. 2 lit. b des Allgemeinen
Teils.
Die Risiken werden durch eine strikte und sorgfältige Auswahl, Diversifizierung und Überwachung der
Zielfonds und ihrer Verwalter beherrscht. Es besteht indes keine Garantie, dass das Anlageziel erreicht wird.
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SF Quadriga (CH) Fund of Funds
§ 33B Anlagestrategie, Pooling
Anlagestrategie
1.
Anlagestrategie: Das CHF Segment investiert in Zielfonds, welche die jeweils im Prospekt
dargestellten Anlagestrategien und –stile anwenden. Es verfolgt durch seine Zielfonds stets
mindestens zwei verschiedene Anlagestrategien.
2.
Pooling: Die Fondsleitung poolt das Vermögen des CHF Segments als "poolendes Segment"
mit den Vermögen des SF Quadriga (CH) Fund of Funds (USD) und des SF Quadriga (CH)
Fund of Funds (EUR) § 8 Ziff. 8 des Allgemeinen Teils. Das CHF Segment kann seinen Anteil
an den jeweiligen Anlagen des gepoolten Vermögens ganz oder teilweise gegen den Schweizer Franken absichern. Die von der Fondsleitung für das CHF Segment individuell gehaltenen
Aktiven beschränken sich auf flüssige Mittel und Währungsabsicherungsgeschäfte.
§ 34B Rechnungseinheit
Die Rechnungseinheit des CHF Segments ist der Schweizer Franken (CHF).
§ 35B Ausgaben und Rücknahmen, Bewertungstag, Publikation
1.
Ausgabe- und Rücknahmetag gemäss § 18 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils ist der letzte Tag eines Monats, der Bankarbeitstag in Zürich und Wien ist. Der Inventarwert beruht auf den
Schlusskursen des Ausgabe- bzw. Rücknahmetages.
2.
Die Zeichnungen werden von der Depotbank für den laufenden Kalendermonat jederzeit bis
zu einem im Prospekt genannten Zeitpunkt des zwanzigstens Kalendertags dieses Monats
entgegen genommen. Der Ausgabepreis des Anteils jeder Klasse des Segments entspricht
dem gemäss § 17 ermittelten Inventarwert je Anteil, zuzüglich allfälliger Ausgabekommissionen gemäss § 19 Ziff. 1.
3.
Die Kündigung eines Anteils des Segments muss bis spätestens zu einem im Prospekt genannten Zeitpunkt am zwanzigsten Kalendertag eines Monats bei der Depotbank eintreffen,
um auf den Rücknahmetag des folgenden Kalendermonats zurückgenommen zu werden. Der
Rücknahmepreis entspricht dem am Bewertungstag gemäss § 17 ermittelten Inventarwert je
Anteil. Eine Rücknahmekommission wird nicht erhoben.
4.
Die Fondsleitung publiziert monatlich die Ausgabe- und Rücknahmepreise gemeinsam oder
den Inventarwert mit dem Hinweis "plus Kommissionen" aller Klassen in der "Neue Zürcher
Zeitung". Der Publikationsauszug ist jeweils für jedes Depot im Besonderen Teil genannt. Die
Preise können in weiteren, durch die Fondsleitung bestimmten Zeitungen, Zeitschriften bzw.
elektronischen Medien bekannt gemacht werden. Der auf der Grundlage der Schlusskurse des
letzten Bankarbeitstages des Vormonats berechnete Inventarwert wird im Sinne von § 2 in der
Regel an dem auf den 20. Kalendertag folgenden Bankarbeitstag publiziert.
§ 36B Kommissionen
1.
Die Verwaltungskommission im Sinne von § 20 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils beträgt höchstens 2,50% p.a., die reduzierte Verwaltungskommission im Sinne von § 20 Ziff. 1 und 6 des
Allgemeinen Teils beträgt höchstens 0,25% p.a.
2.
Darüber hinaus bezieht die Fondsleitung eine erfolgsbezogene Kommission ("Performance
Fee"). Sie beträgt maximal 10% der Differenz zwischen der prozentualen Entwicklung des
Nettoinventarwerts pro Anteil und der prozentualen Entwicklung eines Mindestrenditesatzes
("Hurdle Rate"), berechnet auf dem Inventarwert des jeweiligen Vermögens des Segments.
Die Performance Fee wird im Falle der Ausgabe von Anteilen verschiedener Klassen, sofern
deren Anteile unterschiedliche Inventarwerte oder Kommissionssätze aufweisen, jeweils je Anteilsklasse gesondert berechnet. Die erfolgsbezogene Kommission wird monatlich ermittelt
und, falls eine positive Differenz und ein neuer Höchstwert vorliegen, als Verpflichtung angerechnet und jeweils quartalsweise zulasten des Vermögens des CHF Segments ausbezahlt.
- 51 -
SF Quadriga (CH) Fund of Funds
Auf Ausschüttungsklassen werden die High Watermark und die Hurdle Rate nach der Vornahme von Ausschüttungen für die Berechnung der Performance Fee adjustiert.
Als Hurdle Rate dient ein im Prospekt genannter Sechs-Monats-Geldmarktsatz.
Die Performance Fee unterliegt einer "High Watermark". Wertverminderungen im Verhältnis
zum Erstausgabepreis, dem Inventarwert zu Beginn eines Rechnungsjahres und zum
Höchstwert, auf dessen Grundlage je eine Performance Fee bezahlt wurde, sind wettzumachen, bevor eine Performance Fee wieder geschuldet ist. Anspruch auf die Performance Fee
besteht nur, wenn der Inventarwert je Anteil der entsprechenden Klasse sowohl über dem sich
aus der Hurdle Rate ergebenden Mindestinventarwert je Anteil als auch über der High Watermark liegt. Die Performance Fee wird auf demjenigen Teil des Nettoinventarwerts (vor Performance Fee) berechnet, der über dem jeweils höheren Wert einer High Watermark und dem
Mindestinventarwert je Anteil einer Anteilsklasse liegt.
Bei der Lancierung des Fonds entspricht die High Watermark dem Erstausgabepreis je Anteil
(ohne Berücksichtigung einer Ausgabekommission). Falls für einen Monat eines Rechnungsjahres eine Performance Fee geschuldet ist, entspricht die High Watermark vom Folgemonat
an neu diesem letzten Höchstinventarwert je Anteil (vor Abzug der bezahlten Performance
Fee). Kann während eines Rechnungsjahres keine Performance Fee belastet werden, so entspricht die High Watermark zu Beginn des Folgejahres dem höchsten Wert von (a) dem Erstausgabepreis, (b) dem letztem Höchstinventarwert und (c) dem Inventarwert am letzten Bewertungstag des vorangehenden Rechnungsjahres je Anteil.
3.
Die im Rahmen der Maximalkommissionen dieses § 37B angewandten Sätze sind in den Jahres- und Halbjahresberichten genannt.
§ 37B Rechnungsabschluss
Der erste Rechnungsabschluss des CHF Segments erfolgt gemäss § 21 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils
per 31. Dezember 2007.
§ 38B Ausschüttungen
1.
Der Nettoertrag der zurzeit ausgegebenen Klasse des CHF Segments wird jährlich bis Ende
Mai in der Rechnungseinheit des Segments, dem Schweizer Franken, an die Anleger ausgeschüttet, erstmals im Mai 2008. Die künftige Auflage einer Thesaurierungsklasse bleibt vorbehalten.
2.
Bis zu 30% des Nettoertrages können jeweils auf neue Rechnung vorgetragen werden.
3.
Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der
Fondsleitung nach ihrem Ermessen ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten
werden.
§ 39B
Der vorliegende Besondere Teil bildet Teil des durch die Eidgenössische Bankenkommission am 21.
Juli 2006 bewilligten Reglements, das den Allgemeinen Teil und die Besonderen Teile A, B und C umfasst und am 1. Oktober 2006 in Kraft tritt.
- 52 -
SF Quadriga (CH) Fund of Funds
Besonderer Teil C – SF Quadriga (CH) Fund of Funds (EUR)
§ 30C Bezeichnung des Segments
Als Teil des Anlagefonds SF Quadriga (CH) Fund of Funds besteht ein Segment mit der Bezeichnung
SF Quadriga (CH) Fund of Funds (EUR) ("das EUR Segment").
Bei der im Namen des Segments enthaltenen Währung (EUR, d.h. Euro) handelt es sich um die
Rechnungseinheit des Segments und nicht notwendigerweise um die Währung, auf welche die direkten oder indirekten Anlagen des Segments lauten.
§ 31C Anteilsklassen
Das Segment verfügt zurzeit über eine Klasse.
Die Fondsleitung behält sich das Recht vor, weitere Klassen aufzulegen, die sich namentlich in ihrer
Kommissionshöhe und ihrer Mindestzeichnung unterscheiden. Bei Auflage einer weiteren Klasse dieses Segments wird die bestehende Klasse mit einen Namenszusatz versehen.
§ 32C Anlageziel und Anlagepolitik
Das Anlageziel des EUR Segments besteht darin, langfristiges Wachstum bei geringer Volatilität und
schwacher Korrelation mit den Aktien- und Obligationenmärkten, mittels Anlagen in ein diversifiziertes
Portfolio von offenen oder geschlossenen Anlagefonds oder von anderen offenen oder geschlossenen
Organismen für gemeinsame Anlagen mit ähnlicher Funktion ("Zielfonds"), welche eine nichttraditionelle, mit derjenigen eines Schweizer Effektenfonds nicht vergleichbare Anlagepolitik verfolgen
und auch als "Hedge Funds" bezeichnet werden, zu erzielen.
Das Segment tätigt keine traditionellen Anlagen im Sinne von § 8 Ziff. 2 lit. b des Allgemeinen Teils.
Die Risiken werden durch eine strikte und sorgfältige Auswahl, Diversifizierung und Überwachung der
Zielfonds und ihrer Verwalter beherrscht. Es besteht indes keine Garantie, dass das Anlageziel erreicht wird.
§ 33C Anlagestrategie, Pooling
1.
Anlagestrategie: Das EUR Segment investiert in Zielfonds, welche die jeweils im Prospekt
dargestellten Anlagestrategien und –stile anwenden. Es verfolgt durch seine Zielfonds stets
mindestens zwei verschiedene Anlagestrategien.
2.
Pooling: Die Fondsleitung poolt das Vermögen des EUR Segments als "poolendes Segment"
mit den Vermögen des SF Quadriga (CH) Fund of Funds (USD) und des SF Quadriga (CH)
Fund of Funds (CHF) gemäss § 8 Ziff. 8 des Allgemeinen Teils. Das CHF Segment kann seinen Anteil an den jeweiligen Anlagen des gepoolten Vermögens ganz oder teilweise gegen
den Euro absichern. Die von der Fondsleitung für das EUR Segment individuell gehaltenen
Aktiven beschränken sich auf flüssige Mittel und Währungsabsicherungsgeschäfte.
§ 34C Rechnungseinheit
Die Rechnungseinheit des EUR Segments ist der Euro (EUR oder €).
§ 35C Ausgaben und Rücknahmen, Bewertungstag, Publikation
1.
Ausgabe- und Rücknahmetag gemäss § 18 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils ist der letzte Tag eines Monats, der Bankarbeitstag in Zürich und Wien ist. Der Inventarwert beruht auf den
Schlusskursen des Ausgabe- bzw. Rücknahmetages.
- 53 -
SF Quadriga (CH) Fund of Funds
2.
Die Zeichnungen werden von der Depotbank für den laufenden Kalendermonat jederzeit bis
zu einem im Prospekt genannten Zeitpunkt des zwanzigstens Kalendertags dieses Monats
entgegen genommen. Der Ausgabepreis des Anteils jeder Klasse des Segments entspricht
dem am Bewertungstag gemäss § 17 ermittelten Inventarwert je Anteil, zuzüglich allfälliger
Ausgabekommissionen gemäss § 19 Ziff. 1.
3.
Die Kündigung eines Anteils des Segments muss bis spätestens zu einem im Prospekt genannten Zeitpunkt am zwanzigsten Kalendertag eines Monats bei der Depotbank eintreffen,
um auf den Rücknahmetag des folgenden Kalendermonats zurückgenommen zu werden. Der
Rücknahmepreis entspricht dem am Bewertungstag gemäss § 17 ermittelten Inventarwert je
Anteil. Eine Rücknahmekommission wird nicht erhoben.
4.
Die Fondsleitung publiziert monatlich die Ausgabe- und Rücknahmepreise gemeinsam oder
den Inventarwert mit dem Hinweis "plus Kommissionen" aller Klassen in der "Neue Zürcher
Zeitung". Der Publikationsauszug ist jeweils für jedes Depot im Besonderen Teil genannt. Die
Preise können in weiteren, durch die Fondsleitung bestimmten Zeitungen, Zeitschriften bzw.
elektronischen Medien bekannt gemacht werden. Der auf der Grundlage der Schlusskurse des
letzten Bankarbeitstages des Vormonats berechnete Inventarwert wird im Sinne von § 2 in der
Regel an dem auf den 20. Kalendertag folgenden Bankarbeitstag publiziert.
§ 36C Kommissionen
1.
Die Verwaltungskommission im Sinne von § 20 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils beträgt höchstens 2,50% p.a. Die reduzierte Verwaltungskommission im Sinne von § 20 Ziff. 1 und 6 des
Allgemeinen Teils beträgt höchstens 0,25% p.a.
2.
Darüber hinaus bezieht die Fondsleitung eine erfolgsbezogene Kommission ("Performance
Fee"). Sie beträgt maximal 10% der Differenz zwischen der prozentualen Entwicklung des
Nettoinventarwerts pro Anteil und der prozentualen Entwicklung eines Mindestrenditesatzes
("Hurdle Rate"), berechnet auf dem Inventarwert des jeweiligen Vermögens des Segments.
Die Performance Fee wird im Falle der Ausgabe von Anteilen verschiedener Klassen, sofern
deren Anteile unterschiedliche Inventarwerte oder Kommissionssätze aufweisen, jeweils je
Anteilsklasse gesondert berechnet. Die erfolgsbezogene Kommission wird monatlich ermittelt
und, falls eine positive Differenz und ein neuer Höchstwert vorliegen, als Verpflichtung angerechnet und jeweils quartalsweise zulasten des Vermögens des EUR Segments ausbezahlt.
Auf Ausschüttungsklassen werden die High Watermark und die Hurdle Rate für die Berechnung der Performance Fee adjustiert.
Als Hurdle Rate dient ein im Prospekt genannter Sechs-Monats-Geldmarktsatz.
Die Performance Fee unterliegt einer "High Watermark". Wertverminderungen im Verhältnis
zum Erstausgabepreis, dem Inventarwert zu Beginn eines Rechnungsjahres und zum
Höchstwert, auf dessen Grundlage je eine Performance Fee bezahlt wurde, sind wettzumachen, bevor eine Performance Fee wieder geschuldet ist. Anspruch auf die Performance Fee
besteht nur, wenn der Inventarwert je Anteil der entsprechenden Klasse sowohl über dem sich
aus der Hurdle Rate ergebenden Mindestinventarwert je Anteil als auch über der High Watermark liegt. Die Performance Fee wird auf demjenigen Teil des Nettoinventarwerts (vor Performance Fee) berechnet, der über dem jeweils höheren Wert einer High Watermark und dem
Mindestinventarwert je Anteil einer Anteilsklasse liegt.
Bei der Lancierung des Fonds entspricht die High Watermark dem Erstausgabepreis je Anteil
(ohne Berücksichtigung einer Ausgabekommission). Falls für einen Monat eines Rechnungsjahres eine Performance Fee geschuldet ist, entspricht die High Watermark vom Folgemonat
an neu diesem letzten Höchstinventarwert je Anteil (vor Abzug der bezahlten Performance
Fee). Kann während eines Rechnungsjahres keine Performance Fee belastet werden, so entspricht die High Watermark zu Beginn des Folgejahres dem höchsten Wert von (a) dem Erstausgabepreis, (b) dem letztem Höchstinventarwert und (c) dem Inventarwert am letzten Bewertungstag des vorangehenden Rechnungsjahres je Anteil.
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SF Quadriga (CH) Fund of Funds
3.
Die im Rahmen der Maximalkommissionen dieses § 37C angewandten Sätze sind in den Jahres- und Halbjahresberichten genannt.
§ 37C Rechnungsabschluss
Der erste Rechnungsabschluss des EUR Segments erfolgt gemäss § 21 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils
per 31. Dezember 2007.
§ 38C Ausschüttungen
1.
Der Nettoertrag der zurzeit ausgegebenen Klasse des EUR Segments wird jährlich bis Ende
Mai in der Rechnungseinheit des Segments, dem Euro, an die Anleger ausgeschüttet, erstmals im Mai 2008. Die künftige Auflage einer Thesaurierungsklasse bleibt vorbehalten.
2.
Bis zu 30% des Nettoertrages können jeweils auf neue Rechnung vorgetragen werden.
3.
Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der
Fondsleitung nach ihrem Ermessen ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten
werden.
§ 39C
Der vorliegende Besondere Teil bildet Teil des durch die Eidgenössische Bankenkommission am
21. Juli 2006 bewilligten Reglements, das den Allgemeinen Teil und die Besonderen Teile A, B und C
umfasst und am 1, Oktober 2006 in Kraft tritt.
- 55 -
SF Quadriga (CH) Fund of Funds
Teil IV - Zeichnungsscheine
SF QUADRIGA (CH) FUND OF FUNDS
SF Quadriga (CH) Fund of Funds (USD) Segment
Anlagefonds schweizerischen Rechts mit besonderem Risiko
Valoren Nr. 2407987
Der SF Quadriga (CH) Fund of Funds ist ein Umbrella-Fonds, welcher mehrere Segmente umfassen
kann. Jedes Segment kann indirekt nicht-traditionelle Anlagestrategien verfolgen, deren Risiken
nicht mit denen von Effektenfonds vergleichbar sind.
Die Segmente des Fonds investieren als Fund of Funds hauptsächlich in verschiedene offene oder
geschlossene Anlagefonds oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen, welche nichttraditionelle Anlagestrategien verfolgen und nicht-traditionelle Anlagetechniken einsetzen können
(auch als "Hedge Funds" bezeichnet) und deren Risiken nicht mit denen von Effektenfonds vergleichbar sind. Die meisten Hedge Funds unterstehen dem Recht von Ländern, deren rechtliche
Rahmenbedingungen und Aufsicht nicht dem in der Schweiz herrschenden Standard entsprechen.
Anleger dieses Fonds müssen daher bereit und in der Lage sein, Kapitalverluste auf den investierten Beträgen hinzunehmen. Die Anleger werden ausdrücklich auf die im Prospekt (vgl. Ziff. 5.1.8)
enthaltenen Risikohinweise aufmerksam gemacht. Die Fondsleitung ist bemüht, diese Risiken durch
Diversifikation sowie eine strenge Auswahl der Zielfonds zu minimieren. Durch die Auswahl der Zielfonds verfolgt jedes Segment stets mindestens zwei unterschiedliche Anlagestrategien. Bis zu 50%
des Vermögens eines Segments können in Zielfonds investiert sein, welche die gleiche Anlagestrategie verfolgen. Jedoch kann trotz strenger Auswahl nicht ausgeschlossen werden, dass ein Totalverlust auf einzelnen Zielfonds eintreten kann.
Zeichnen Sie für mich/uns zu den gemäss Reglement und vorliegendem Prospekt gültigen Preisen
USD
oder
Anteile
_______________ SF Quadriga (CH) Fund of Funds (USD)
_______________ SF Quadriga (CH) Fund of Funds (USD)
Zahlung:
Belastung auf Konto Nr. ________ bei der Cornèr Banca SA, Lugano
Durch Überweisung (Bank/Post)
Titel:
In mein/unser Wertschriftendepot bei der Cornèr Banca SA Nr.__________
Ausliefern an folgende Bank* _____________________________________
zu Gunsten Depot Nr. ___________________________________________
via Euroclear Bank, Brüssel
Nr. ______________________
via SIS SegaIntersettle, Zürich
Nr. ______________________
via Clearstream Banking, Luxemburg
Nr. ______________________
* bei Auslieferungen wird auf den nächsten, ganzen Anteil abgerundet, bei gleichzeitiger Rückerstattung des Differenzbetrages
Senden an: Cornèr Banca SA, Via Canova 16, CH-6900 Lugano/TI, Fax: ++41 91 800 53 49
Der Unterzeichnete bestätigt:
Kenntnis vom Inhalt des Prospekts mit integriertem Fondsreglement zu haben und damit einverstanden zu sein;
über das besondere Risiko des Fonds informiert worden zu sein und die Auswirkungen dieses
besonderen Risikos verstanden zu haben;
die im Prospekt enthaltenen Bestimmungen über die Ausgaben und Rücknahmen zur Kenntnis genommen zu haben.
Name:
____________________________
Vorname:
____________________________
Adresse: ______________________________________________________________________
Ort / Datum ____________________________ Unterschrift: ______________________________
- 56 -
SF Quadriga (CH) Fund of Funds
SF QUADRIGA (CH) FUND OF FUNDS
SF Quadriga (CH) Fund of Funds (CHF) Segment
Anlagefonds schweizerischen Rechts mit besonderem Risiko
Valoren Nr. 2407989
Der SF Quadriga (CH) Fund of Funds ist ein Umbrella-Fonds, welcher mehrere Segmente umfassen
kann. Jedes Segment kann indirekt nicht-traditionelle Anlagestrategien verfolgen, deren Risiken
nicht mit denen von Effektenfonds vergleichbar sind.
Die Segmente des Fonds investieren als Fund of Funds in verschiedene offene oder geschlossene
Anlagefonds oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen, welche nicht-traditionelle Anlagestrategien verfolgen und nicht-traditionelle Anlagetechniken einsetzen können (auch als "Hedge
Funds" bezeichnet) und deren Risiken nicht mit denen von Effektenfonds vergleichbar sind. Die
meisten Hedge Funds unterstehen dem Recht von Ländern, deren rechtliche Rahmenbedingungen
und Aufsicht nicht dem in der Schweiz herrschenden Standard entsprechen. Anleger dieses Fonds
müssen daher bereit und in der Lage sein, Kapitalverluste auf den investierten Beträgen hinzunehmen. Die Anleger werden ausdrücklich auf die im Prospekt (vgl. Ziff. 5.1.8) enthaltenen Risikohinweise aufmerksam gemacht. Die Fondsleitung ist bemüht, diese Risiken durch Diversifikation sowie
eine strenge Auswahl der Zielfonds zu minimieren. Durch die Auswahl der Zielfonds verfolgt jedes
Segment stets mindestens zwei unterschiedliche Anlagestrategien. Bis zu 50% des Vermögens eines Segments können in Zielfonds investiert sein, welche die gleiche Anlagestrategie verfolgen. Jedoch kann trotz strenger Auswahl nicht ausgeschlossen werden, dass ein Totalverlust auf einzelnen
Zielfonds eintreten kann.
Zeichnen Sie für mich/uns zu den gemäss Reglement und vorliegendem Prospekt gültigen Preisen
CHF
oder
Anteile
_______________ SF Quadriga (CH) Fund of Funds (CHF)
_______________ SF Quadriga (CH) Fund of Funds (CHF)
Zahlung:
Belastung auf Konto Nr. ________ bei der Cornèr Banca SA, Lugano
Durch Überweisung (Bank/Post)
Titel:
In mein/unser Wertschriftendepot bei der Cornèr Banca SA Nr.__________
Ausliefern an folgende Bank* _____________________________________
zu Gunsten Depot Nr. ___________________________________________
via Euroclear Bank, Brüssel
Nr. ______________________
via SIS SegaIntersettle, Zürich
Nr. ______________________
via Clearstream Banking, Luxemburg
Nr. ______________________
* bei Auslieferungen wird auf den nächsten, ganzen Anteil abgerundet, bei gleichzeitiger Rückerstattung des Differenzbetrages
Senden an: Cornèr Banca SA, Via Canova 16, CH-6900 Lugano/TI, Fax: ++41 91 800 53 49
Der Unterzeichnete bestätigt:
Kenntnis vom Inhalt des Prospekts mit integriertem Fondsreglement zu haben und damit einverstanden zu sein;
über das besondere Risiko des Fonds informiert worden zu sein und die Auswirkungen dieses
besonderen Risikos verstanden zu haben;
die im Prospekt enthaltenen Bestimmungen über die Ausgaben und Rücknahmen zur Kenntnis genommen zu haben.
Name:
____________________________
Vorname:
____________________________
Adresse: ______________________________________________________________________
Ort / Datum ____________________________ Unterschrift: ______________________________
- 57 -
SF Quadriga (CH) Fund of Funds
SF QUADRIGA (CH) FUND OF FUNDS
SF Quadriga (CH) Fund of Funds (EUR) Segment
Anlagefonds schweizerischen Rechts mit besonderem Risiko
Valoren Nr.2407992
Der SF Quadriga (CH) Fund of Funds ist ein Umbrella-Fonds, welcher mehrere Segmente umfassen
kann. Jedes Segment kann indirekt nicht-traditionelle Anlagestrategien verfolgen, deren Risiken
nicht mit denen von Effektenfonds vergleichbar sind.
Die Segmente des Fonds investieren als Fund of Funds in verschiedene offene oder geschlossene
Anlagefonds oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen, welche nicht-traditionelle Anlagestrategien verfolgen und nicht-traditionelle Anlagetechniken einsetzen können (auch als "Hedge
Funds" bezeichnet) und deren Risiken nicht mit denen von Effektenfonds vergleichbar sind. Die
meisten Hedge Funds unterstehen dem Recht von Ländern, deren rechtliche Rahmenbedingungen
und Aufsicht nicht dem in der Schweiz herrschenden Standard entsprechen. Anleger dieses Fonds
müssen daher bereit und in der Lage sein, Kapitalverluste auf den investierten Beträgen hinzunehmen. Die Anleger werden ausdrücklich auf die im Prospekt (vgl. Ziff. 5.1.8) enthaltenen Risikohinweise aufmerksam gemacht. Die Fondsleitung ist bemüht, diese Risiken durch Diversifikation sowie
eine strenge Auswahl der Zielfonds zu minimieren. Durch die Auswahl der Zielfonds verfolgt jedes
Segment stets mindestens zwei unterschiedliche Anlagestrategien. Bis zu 50% des Vermögens eines Segments können in Zielfonds investiert sein, welche die gleiche Anlagestrategie verfolgen. Jedoch kann trotz strenger Auswahl nicht ausgeschlossen werden, dass ein Totalverlust auf einzelnen
Zielfonds eintreten kann.
Zeichnen Sie für mich/uns zu den gemäss Reglement und vorliegendem Prospekt gültigen Preisen
EUR
oder
Anteile
_______________ SF Quadriga (CH) Fund of Funds (EUR)
_______________ SF Quadriga (CH) Fund of Funds (EUR)
Zahlung:
Belastung auf Konto Nr. ________ bei der Cornèr Banca SA, Lugano
Durch Überweisung (Bank/Post)
Titel:
In mein/unser Wertschriftendepot bei der Cornèr Banca SA Nr.___________
Ausliefern an folgende Bank* _____________________________________
zu Gunsten Depot Nr. ___________________________________________
via Euroclear Bank, Brüssel
Nr. ______________________
via SIS SegaIntersettle, Zürich
Nr. ______________________
via Clearstream Banking, Luxemburg
Nr. ______________________
* bei Auslieferungen wird auf den nächsten, ganzen Anteil abgerundet, bei gleichzeitiger Rückerstattung des Differenzbetrages
Senden an: Cornèr Banca SA, Via Canova 16, CH-6900 Lugano/TI, Fax: ++41 91 800 53 49
Der Unterzeichnete bestätigt:
Kenntnis vom Inhalt des Prospekts mit integriertem Fondsreglement zu haben und damit einverstanden zu sein;
über das besondere Risiko des Fonds informiert worden zu sein und die Auswirkungen dieses
besonderen Risikos verstanden zu haben;
die im Prospekt enthaltenen Bestimmungen über die Ausgaben und Rücknahmen zur Kenntnis genommen zu haben.
Name:
____________________________
Vorname:
____________________________
Adresse: ______________________________________________________________________
Ort / Datum ____________________________ Unterschrift: ______________________________
- 58 -