Anhang zum Jahresabschluss der Stadt Brunsbüttel zum 31.12.2009

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Anhang zum Jahresabschluss der Stadt Brunsbüttel zum 31.12.2009
Stadt Brunsbüttel
II / Finanzen und Wirtschaft
Anhang zum Jahresabschluss
der Stadt Brunsbüttel
zum 31.12.2009
(Erstellt gem. § 44 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 51 GemHVO-Doppik)
1. Vorbemerkungen
Die Ratsversammlung hat am 29.04.2005 beschlossen, die Doppik in der Stadt
Brunsbüttel einzuführen und damit die Kameralistik abzulösen. Mit dem Gesetz
zur Änderung der Gemeindeordnung und anderer Gesetze (DoppikEinführungsgesetz) vom 14.12.2006 wurde durch den Landesgesetzgeber die
für die Einführung notwendige Rechtsgrundlage geschaffen und die weiteren gesetzlichen Grundlagen (Änderung der GO und Erlass der GemHVO-Doppik) im
Laufe des Jahres 2007 eingeführt.
Seit dem 01.01.2007 wurden die Geschäftsvorfälle in der Stadt zwar noch führend kameralistisch verbucht, parallel erfolgte bereits die doppische Buchung im
Hintergrund. Mit dem Haushalt 2008 ist erstmals ein Haushaltsplan auf der
Grundlage der doppelten Buchführung erstellt worden. Ab dem 01.01.2008 ist
ausschließlich die Doppik das alleinige Buchführungsverfahren der Stadt Brunsbüttel.
Mit Hilfe der Bewertung und Bilanzierung des kommunalen Vermögens und der
kommunalen Verbindlichkeiten wird erstmals ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stadt erstellt.
Maßgebend für den Jahresabschluss sind neben den Vorschriften der GO und der
GemHVO-Doppik (§ 44 GemHVO-Doppik) auch die Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung (GoB). Im Übrigen wurden die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB, Drittes Buch, erster und zweiter Abschnitt) analog angewendet.
2. Gliederungsgrundsätze
Die Bilanz ist gem. § 48 Abs. 1 und 2 GemHVO-Doppik gegliedert.
3. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
Zur Ermittlung der beweglichen und immateriellen Vermögensgegenstände über
netto 60 € wurde vom November 2005 bis April 2006 zum Stichtag 31.12.2006
eine körperliche Bestandsaufnahme durchgeführt und in den Jahren 2006 und
2007 nach den eingetretenen Veränderungen fortgeschrieben. Zugänge werden
seit 2007 bereits doppisch erfasst, Abgänge nach dem Inventurstichtag werden
über entsprechende Erfassungslisten mengen- und wertmäßig dokumentiert und
berücksichtigt.
In der Eröffnungsbilanz sind alle Vermögensgegenstände der Stadt, die wertmäßig den Betrag von netto 410 Euro überschreiten, mit ihren Anschaffungs- und
Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, angesetzt worden. Maßgeblich für diese Wertgrenze ist § 38 Abs. 6 GemHVO-Doppik. Die dort bilanzierten
Vermögensgegenstände wurden vor dem 01.01.2008 angeschafft.
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Für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2007
angeschafft oder hergestellt werden, wird die Wertgrenze von netto 150 Euro
gem. § 38 Abs. 4 GemHVO-Doppik berücksichtigt.
Die Abschreibungen erfolgen ausschließlich linear. Die Nutzungsdauern entsprechen der vorgeschriebenen Abschreibungstabelle. Die Abschreibung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2007 angeschafft
oder hergestellt werden, deren Anschaffungs-/Herstellkosten zwischen netto 150
Euro und netto 1.000 Euro liegen, selbständig nutzbar sind und einer Abnutzung
unterliegen, erfolgt gem. § 43 Abs. 3 GemHVO-Doppik i. V. m. § 6 Abs. 2 a des
Einkommenssteuergesetz.
Von den zulässigen pauschalen Abschreibungen von 50 % bei beweglichen Vermögensgegenständen wurde kein Gebrauch gemacht.
Grundstücke wurden mit ihren Anschaffungskosten bewertet. Sofern diese nicht
vorlagen, wurden sie mit den Bodenrichtwerten des Gutachterausschusses (Umrechnungstabelle 2004) veranschlagt. Die Bewertung der Grundstücke der Spielplätze und Grünflächen erfolgte auf Grundlage der Bodenrichtwerte der Umgebungsflächen. Bei Grünflächen wurden hiervon 10 v. H. bei Spielplätzen 20 v. H.
bilanziert. Erbbaurechtsgrundstücke wurden anhand der Wertermittlungsrichtlinie
beurteilt. Die Grundstücke des Infrastrukturvermögens wurden pauschal mit 1 €
je m² angesetzt. Auf eine Rückindizierung von Grundstückswerten wurde verzichtet, um stille Reserven zu vermeiden.
Bebaute Grundstücke für öffentliche Zwecke wurden mit den jeweiligen Bodenrichtwerten abzüglich eines Abschlags von 30 % hierauf in Ansatz gebracht. Es
wurde kein höherer Abschlag in Ansatz gebracht, weil eine Umwidmung oder
Veräußerung der Vermögensgegenstände aufgrund der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten und des Marktes in Brunsbüttel möglich ist. Ein höherer Abschlag würde zu stillen Reserven führen und damit die Vermögenslage der Stadt
nicht hinreichend deutlich machen. Auch bei unbebauten Grundstücken wurde
aus dem bereits genannten Grund auf eine Rückindizierung verzichtet.
Gebäude wurden zu fortgeführten historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten bewertet. In den Fällen, in denen diese nicht feststellbar waren, wurde
das Sachwertverfahren gemäß Wertermittlungsverordnung auf Basis der Normalherstellungskosten 2000 verwendet und das Gebäude zu Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet.
Bei Infrastrukturvermögen wurden Strassen, die zum Eröffnungsstichtag älter als
35 Jahre waren, nicht wertmäßig erfasst. Die Stadt plant die Erfassung aller
Strassen und deren Sachzeitwertbewertung über ein Strassendatenbanksystem
in den nächsten Jahren. Abschläge auf Straßenschäden blieben bei der Bewertung ohne Berücksichtigung, zumal eine laufende Straßenunterhaltung anforderungsgemäß erfolgt.
Brücken wurden gemäß einer Empfehlung des Innovationsrings SchleswigHolstein pauschal unter Berücksichtigung einer entsprechenden Indexierung bewertet.
Abwasseranlagen befanden sich zum Eröffnungsbilanzstichtag nicht im wirtschaftlichen Eigentum der Stadt sondern bei der Abwasserentsorgung BrunsbütSeite 2 von 4
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tel GmbH und werden dort bilanziert. Die Abwasseranlagen in den von der Stadt
selbst neu erschlossenen Gebieten wurden ebenso wie die in diesem Zusammenhang erstellte Straßenentwässerung bei der Stadt aktiviert.
Kunstgegenstände wurden, soweit keine Anschaffungswerte vorlagen, mit 1 € je
Exponat bewertet.
Für Standard-Klassenräume aller Schuleinrichtungen wurde gemäß § 55 Absatz 6
GemHVO-Doppik eine Durchschnittsbewertung nach einem Festwertverfahren
durchgeführt.
Anlagen im Bau wurden mit ihren tatsächlichen Herstellungskosten zum Bilanzstichtag aktiviert.
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens die nach dem 31.12.2007 angeschafft und hergestellt wurden, wurden ausschließlich mit Ihren Anschaffungsund Herstellungskosten bewertet.
Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen wurden mit dem städtischen Anteil am Eigenkapital angesetzt. Dieses wurde einheitlich aus vorliegenden geprüften Jahresabschlüssen der Unternehmen zum 31.12.2008 ermittelt.
Die Werte aus den Jahrsabschlüssen der Unternehmen zum 31.12.2009 liegen
erst nach deren Prüfung ab voraussichtlich Mitte 2010 vor.
Unfertige Leistungen sind zu Herstellungskosten unter Beachtung des Niederstwertprinzipes bilanziert. Im Jahr 2009 wurde dieser Posten überprüft und
neu bewertet. Veränderungen hieraus führten zu Umbuchungen in das Sachanlagevermögen bzw. zu Wertveränderungen der Eröffnungsbilanzwerte welche ergebnisneutral mit der Ergebnisrücklage verrechnet wurden.
Forderungen, sonstige Vermögensgegenstände und liquide Mittel sind mit ihren
Nennwerten bilanziert. In den liquiden Mitteln sind Transitkonten in Höhe von 647.831,85 € enthalten, die Verbindlichkeitscharakter besitzen. Die Finanzrechnung weist zur Bilanz einen geringfügig abweichenden Bestand an liquiden Mitteln aus. Die Konten Elbeforum und die Handvorschusskassen, werden über die
Finanzrechnung nicht abgebildet. Gleiches gilt für die Ein- und Auszahlungen der
Verwahr- und Vorschusskonten.
Das Eigenkapital wird gebildet aus der Allgemeinen Rücklage, der Ergebnisrücklage und dem Jahresüberschuss. Die Ergebnisrücklage wurde bei der Erstbewertung in der Eröffnungsbilanz aus 15 % der Allgemeinen Rücklage berechnet. Bei
der Aufstellung des Jahrsabschlusses zum 31.12.2009 ergaben sich Wertänderungen, welche nach § 56 Abs. 2 GemHVO-Doppik ergebnisneutral mit der Ergebnisrücklage verrechnet wurden. Diese Wertveränderungen setzen sich insbesondere durch die o. g. Neubewertung der unfertigen Leistungen, sowie durch
die Umgliederungen diverser bisheriger Unterhaltungsmaßnahmen in Investitionsmaßnahmen zusammen. Gemäß § 41 Abs. 3 GemHVO-Doppik gelten Aufwendungen für Maßnahmen der Sanierung, Modernisierung und Erneuerung auch
als Herstellkosten, wenn die Gemeinde für diese Maßnahmen Zuschüsse, Zuweisungen oder zinsgünstige Darlehen von Körperschaften oder Förderbanken erhält. Durch die nunmehr vorliegenden Bewilligungsbescheide waren die Maßnahmen anzupassen. Eine Sonderrücklage besteht nicht.
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Sonderposten wurden zum Nennwert, teilweise gemindert um die zeitanteiligen
Auflösungsbeträge analog zu korrespondierenden Aktivposten, passiviert.
Die passivierten Sonderposten wurden im Wesentlichen für aufzulösende Zuweisungen aus Anlass von Ausbau- und Erschließungsmaßnahmen gebildet.
Die Pensionsrückstellungen sind mit einem Rechnungszinsfuß von 5 % auf der
Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens zum Barwert berechnet und passiviert worden. Die übrigen Rückstellungen wurden gem. § 24
GemHVO-Doppik –soweit erforderlich- gebildet. Sie decken alle erkennbaren Risiken und Verpflichtungen.
Die Verbindlichkeiten wurden mit den Rückzahlungsbeträgen zum Stichtag passiviert.
In den bilanziellen Abschreibungen sind Abschreibungen auf das Umlaufvermögen in Höhe von TEUR 1.193,4 enthalten. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um den Verlustausgleich 2008 für die Freizeitbad Brunsbüttel GmbH sowie
um abgeschriebene Forderungen aus Steuern und Gebühren.
Die im Wesentlichen für die Abwasserentsorgung Brunsbüttel GmbH gewährten
Bürgschaften sind langfristig durch die laufenden Gebühreneinnahmen der Zahlungspflichtigen für die Entsorgung des Abwassers refinanziert, sodass insoweit
hieraus keine Haftungsrisiken real sind.
Zwar sind für einen kleinräumigen Bereich noch Ausbaubeiträge zu erheben, so
sind diese aber nicht von wesentlicher Bedeutung.
Noch nicht erhobene Beiträge aus fertig gestellten Erschließungsmaßnahmen bestehen nicht.
Derivate Finanzinstrumente und Umrechnungen von Fremdwährungen wurden
nicht angewendet.
Fehlbeträge aus Vorjahren existieren nicht.
4. Sonstiges
Dem Anhang sind gemäß § 51 GemHVO-Doppik folgende Anlagen beigefügt:
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
1:
2:
3:
4:
5:
Anlagenspiegel
Forderungsspiegel
Verbindlichkeitenspiegel
Aufstellung der übertragenen Haushaltsermächtigungen
Übersicht über Sondervermögen, Zweckverbände, Gesellschaften,
Kommunalunternehmen, andere Anstalten und Wasser- und Boden
verbände
Brunsbüttel, den 31.03.2010
gez. Hansen
Hansen
Bürgermeister
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