Fachkraft für Lagerlogis chkraft für Lagerlogistik
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Fachkraft für Lagerlogis chkraft für Lagerlogistik
Fachkraft für Lagerlogistik Hinweise zur Abschlussprüfung üfung Handwerkskammer für München und Oberbayern · Max-Joseph-Straße 4 · 80333 München Seite 1 von 6 1. Vorwort Ihre Abschlussprüfung steht kurz bevor. Mit dem Ende der Ausbildung beginnt für Sie auch ein weiterer Lebensabschnitt. Hervorragend ausgebildete Fachkräfte sind bei den Betrieben gefragt. Wir möchten, dass Sie Ihre Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in der Prüfung bestmöglich bestmögl unter Beweis stellen können und die Prüfung reibungslos verläuft. Für einen erfolgreichen Verlauf der Prüfung ist es daher unerlässlich, dass sich alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen an gewisse „Spielregeln“ halten. Deshalb haben wir hier die wichtigsten Informationen zum Inhalt und Ablauf der Abschlussprüfung zusammengefasst. zusammenge Starten Sie gut vorbereitet in die Prüfung, wir wünschen Ihnen viel Erfolg! 2. Aufbau und Ablauf der Prüfung Die Abschlussprüfung zurr Fachkraft für Lagerlogistik besteht aus praktisch und schriftlich zu erbringenden PrüPr fungsleistungen sowie einem Fachgespräch. Abschlussprüfung Fachkraft für Lagerlogistik Praktische Prüfung Schriftliche Prüfung Prüfungsbereich Prüfungsbereich Prüfungsbereich Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben Prozesse der Lagerlogistik Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag Wirtschafts- und Sozialkunde max. 300 Minuten 150 Minuten 90 Minuten 60 Minuten Gewichtung 50 % Gewichtung 25 % Gewichtung 15 % Gewichtung 10 % Gesamtergebnis der Abschlussprüfung (100 Prozent) Das Einladungsschreiben enthält Ihre persönliche IHK- und Prüflings-Nummer.. Diese benötigen Sie zur Kennzeichnung Ihrer Prüfungsarbeiten. Bringen Sie daher die Einladung zur Prüfung mit! 2.1. Schriftliche Prüfung 2.1.1. Grundsätzliches Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben in der schriftlichen Prüfung gelten die Regelungen gemäß der HinHi weise der Industrie- und Handelskammer (Anlage). Handwerkskammer für München und Oberbayern · Max-Joseph-Straße 4 · 80333 München Seite 2 von 6 Erlaubte Arbeits- und Hilfsmittel Schreibzeug sowie ein in nichtprogrammierter, netzunabhängiger Taschenrechner ohne Kommunikationsmöglichkeit mit Dritten. 2.1.2. Prüfungsbereich Prozesse der Lagerlogistik Der Prüfling soll komplexe Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er Prozesse analysieren und ProblemProble lösungen ergebnisorientiert entwickeln kann. Dafür kommen insbesondere insbesondere folgende Prüfungsgebiete in BeB tracht: 1. Annahme und Lagerung von Gütern, 2. Kommissionierung und Verpackung, 3. Versand. Dabei sind komplexe lagerlogistische Abläufe mit verknüpften informationstechnischen, organisatorischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten unter Berücksichtigung der Gütereigenschaften und rechtrech licher, betrieblicher sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften zu analysieren, zu bewerten und geeignete LöL sungswege darzustellen. Die Aufgabenstellung erfolgt in konventioneller Form (ungebundene gebundene Aufgaben). 2.1.3. Prüfungsbereich Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den folgenden Prüfungsgebieten bearbeiten: 1. Einsatz von Arbeitsmitteln, 2. Erfassung und Dokumentation kumentation des Güterumschlages, 3. Lager- und Transportorganisation, Arbeitsabläufe. Arbeitsabläufe Dabei sind komplexe lagerlogistische Abläufe mit verknüpften informationstechnischen, organisatorischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten unter Berücksichtigung der Gütereigenschaften und rechtrech licher, betrieblicher sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften zu analysieren, zu bewerten und geeignete LöL sungswege darzustellen. Die Aufgabenstellung erfolgt in programmierter Form (gebundene Aufgaben). 2.1.4. Prüfungsbereich WirtschaftsWirtschafts und Sozialkunde Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der BerufsBerufs und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. Die e Aufgabenstellung erfolgt in programmierter Form (gebundene Aufgaben). 2.2. Praktische Prüfung 2.2.1. Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben in insgesamt höchstens fünf Stunden zwei Arbeitsaufgaben aus verschiedenen Prüfungsgebieten durchführen. Innerhalb dieser Zeit wird hierüber ein insin gesamt bis zu 15-minütiges minütiges Fachgespräch geführt. Der Prüfling soll zeigen, dass er Arbeitsabläufe und TeilaufTeilau gaben zielorientiert unter wirtschaftlichen, technischen, technischen, organisatorischen, rechtlichen und zeitlichen Vorgaben selbständig planen, durchführen und kontrollieren kann sowie SicherheitsSicherheits und Gesundheitsschutz bei der ArA beit, den Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigen kann. Als Prüfungsgebiete P kommen insbesondere in Betracht: Informations und Kommuni1. Erfassung von Güterbewegungen unter Anwendung betrieblicher Informationskationsmittel, Handwerkskammer für München und Oberbayern · Max-Joseph-Straße 4 · 80333 München Seite 3 von 6 2. Erstellen eines Beladeplans für unterschiedliche Güter unter Berücksichtigung eines TourenToure plans, 3. versandfertiges tiges Verpacken von Gütern, Beladen und Sichern der Ladung, 4. Ein-, Um- und Auslagern von Gütern unter Berücksichtigung der Umschlaghäufigkeit, der GüG terbeschaffenheit und der Wegzeiten, 5. Feststellen und Dokumentieren von Mängeln, Ergreifen von Maßnahmen zur Mängelbeseitigung. Erlaubte Arbeits- und Hilfsmittel: Berichtsheft, Schreibzeug (Kugelschreiber, Papier, Radiergummi, Lineal, Buntstifte in 3 verschiedenen FarFa ben, Textmarker) sowie ein nichtprogrammierter, netzunabhängiger Taschenrechner ohne KommunikatiKommunikat onsmöglichkeit mit Dritten. Arbeitshandschuhe Sicherheitsschuhe gemäß den Vorschriften der Berufsgenossenschaften Berufstypische Arbeitskleidung (Mantel bzw. Overall) Die Berufs-/Sicherheitsbekleidung /Sicherheitsbekleidung muss in einem ordnungsgemäßen sowie sauberen und ordentlichen orden Zustand sein. Anderenfalls können Teilnehmer von der Prüfung zurückgewiesen werden. Die Sicherheitsvorschriften sind auch bei der Abschlussprüfung zu beachten. 2.3. Mündliche Ergänzungsprüfung Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des PrüfPrü lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche liche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das BeB stehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach haben die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit gegenüber der mündlimündl chen Ergänzungsprüfung das doppelte Gewicht. Der Prüfling wird rechtzeitig vor dem Prüfungstermin mit ergänzenden Informationen angeschrieben, wenn eine mündliche Ergänzungsprüfung möglich und notwendig ist. Eine mündliche Ergänzungsprüfung zur reinen NoN tenverbesserung ist nicht zulässig. 3. Bestehensregelungen Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis, im Prüfungsbereich Praktische ArbeitsaufArbeitsau gaben,, im gewogenen Durchschnitt der schriftlichen Prüfungsbereiche und in mindestens zwei der schriftlichen Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sein. Werden die Prüfungsleistungen in einem einem schriftlichen Prüfungsbereich oder in einer der Aufgaben des PrüPr fungsbereichs Praktische Arbeitsaufgaben mit ungenügend bewertet, so ist die Abschlussprüfung nicht ni bestanden. Handwerkskammer für München und Oberbayern · Max-Joseph-Straße 4 · 80333 München Seite 4 von 6 4. Bewertungsschlüssel Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechenentspreche = de Leistung 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung = unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht = unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jej doch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind = unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen = unter 30 - 0 Punkte = Note 6 = ungenügend. 5. Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Prüfling versucht, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen. Gleiches gilt für die Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch. Mobiltelefone müssen müssen bei der Prüfung ausgeschaltet sein. Bereits ein eingeschalteeingeschalt tes Mobiltelefon kann als Täuschungshandlung gelten. Den Anweisungen der Aufsichtführung ist unbedingt Folge zu leisten. Behindert ein Prüfling durch sein VerhalVerha ten die Prüfung so, dass die Prüfung üfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, wird er von der TeilnahTeilna me ausgeschlossen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtführung getroffen werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet endgültig über die Folgen. Liegt eine Täuschungshandlung Täuschungshandlu oder ein Ordnungsverstoß vor, kann der Prüfungsausschuss die betroffenen Prüfungsleistung, den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit ungenügend (0 Punkte) bewerten. Eine mit ungenügend bewertete Prüfung gilt als nicht bestanden. 6. Rücktritt und Nichtteilnahme Nich Wenn der Prüfling vor Beginn der Prüfung erkrankt erkrank oder aus einem anderen Grund nicht an der Prüfung teiltei nehmen kann, muss er dies der Handwerkskammer (Ansprechpartner Ansprechpartner im Einladungsschreiben) Einladungsschreiben schriftlich mitteilen. Bei kurzfristiger Verhinderung,, beispielsweise am Morgen des Prüfungstags, genügt auch ein Anruf oder ein Fax. Bei Anruf wird jedoch die schriftliche Rücktritterklärung im Nachhinein benötigt. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt und zählt nicht als Prüfungsversuch. Die Prüfung kann dann zum nächsten Prüfungstermin – in der Regel ein halbes Jahr später - abgelegt werden. Muss der Prüfling eine bereits begonnene Prüfung abbrechen und kann k nicht weiter teilnehmen, können die bis dahin erbrachten abgeschlossenen n Prüfungsleistungen anerkannt werden. Die ie Prüfung wird zum nächsten PrüHandwerkskammer für München und Oberbayern · Max-Joseph-Straße 4 · 80333 München Seite 5 von 6 fungstermin – in der Regel ein halbes Jahr später - fortgesetzt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt und nachgewiesen ist, beispielsweise bei Krankheit durch ein ärztliches Attest. br die Prüfung vor dem offiziellen Ende ab, ohne dass Erscheint der Prüfling zur Prüfung einfach nicht oder bricht ein wichtiger Grund vorliegt,, wird die Prüfung mit 0 Punkten gewertet. Handwerkskammer für München und Oberbayern · Max-Joseph-Straße 4 · 80333 München Seite 6 von 6