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BCEE BANQUE ET CAISSE D’EPARGNE DE L’ETAT LUXEMBOURG Place de Metz L-2954 Luxembourg Tél.:4015-1 Fax:4015-2099 www.bcee.lu BIC: BCEELULL R.C.S. Luxembourg B 30775 Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen INHALTSVERZEICHNIS VORWORT ......................................................................................................... 2 ERSTER TEIL : ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ............................... 3 Artikel 1: Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ......... 3 Artikel 2: Gegenseitige Compliance-Pflichten ...................................... 3 Artikel 3: Identifikation der Kunden, Dokumentation bezüglich der Rechtsfähigkeit und der Zeichnungsbefugnis .................................. 3 Artikel 4: Garantien zu Gunsten der Bank, Gesamtpfand ..................... 3 Artikel 5: Konteneinheit, Aufrechnungsbefugnis und Konnexität der Transaktionen ................................................................. 3 Artikel 6: Korrespondenz und Domizilierung der Post ......................... 3 Artikel 7: Behandlung vertraulicher Daten ............................................ 4 Artikel 8: Telefonische Aufträge und elektronische Sendungen .......... 4 Artikel 9: Finanzauskünfte ...................................................................... 4 Artikel 10: Mandat und Vollmacht ......................................................... 4 Artikel 11: Erbschaften............................................................................ 4 Artikel 12: Bestimmungen bezüglich der Beweiskraft.......................... 4 Artikel 13: Kontoauszüge ........................................................................ 4 Artikel 14: Reklamationen und Behebung von Irrtümern in Konten ... 4 Artikel 15: Aufkündigung der Vereinbarungen ..................................... 4 Artikel 16: Höhere Gewalt ...................................................................... 5 Artikel 17: Außergerichtlicher Einspruch .............................................. 5 Artikel 18: Gebühren, Steuern und Abgaben ......................................... 5 Artikel 19: Änderung der angewandten Provisionen, Entgelte und Abgaben ............................................................................................ 5 Artikel 20: Garantie der Einlagen und Finanzinstrumente.................... 5 Artikel 21: Archivierung und Vorlage von Beweisstücken .................. 5 Artikel 22: Wahl des Erfüllungsorts, anwendbares Recht und Gerichtsstand ............................................................................................ 5 Artikel 23: Finanzaufsichtsbehörde......................................................5 ZWEITER TEIL ................................................................................................ 5 BESONDERE BESTIMMUNGEN ................................................................. 5 A. ERÖFFNUNG UND FÜHRUNG DER KONTEN............................ 5 Artikel 24: Eröffnung von Girokonten .................................................. 5 Artikel 25: Eröffnung von Termingeldkonten ....................................... 5 Artikel 26: Eröffnung von Edelmetallkonten......................................... 5 Artikel 27: Eröffnung von Gemeinschaftskonten und SolidarKollektiv-Konten ..................................................................................... 6 Artikel 28: Führung des Kontos mittels Barabhebungen ...................... 6 Artikel 29: Führung des Kontos mittels von der Bank zur Verfügung gestellter Zahlungsmittel ...................................................... 6 Artikel 30: Führung des Kontos mittels gewöhnlichem Scheck....................................................................................................... 6 Artikel 31: Führung des Kontos mittels Ueberweisungsaufträgen ......................................................................... 6 Artikel 32: Führung des Kontos mittels Daueraufträgen ...................... 6 Artikel 33: Führung des Kontos mittels SEPA-Lastschrift ................. 6 Artikel 33bis: Führung des Kontos mittels Inlands-Lastschrift……..7 Artikel 34: Führung des Kontos mittels E-Banking oder Fernbanking ............................................................................................. 7 B. SPAREINLAGEN ....................................................................................... 7 Artikel 35: Eröffnung von Sparprodukten ............................................. 7 Artikel 36: Kapital und Obergrenze ....................................................... 7 Artikel 37: Zinsen und Prämien ............................................................. 7 Artikel 38: Rückzahlung ......................................................................... 7 Artikel 39: Bedingte Einlagen ................................................................ 7 Artikel 40: Ausstellung von Schatzzertifikaten..................................... 7 C. DARLEHEN UND KREDITE .................................................................. 8 Artikel 41: Form von Darlehen und Krediten ....................................... 8 Artikel 42: Allgemeine Geschäftsbedingungen für Darlehen und Kredite ...................................................................................................... 8 Artikel 43: Bestimmungen betreffend Zinsen, Provisionen und Gebühren.................................................................................................. 8 Artikel 44: Dokumentenkredite .............................................................. 8 D. HANDELSPAPIERE ................................................................................. 8 Artikel 45: Allgemeine Bestimmungen bezüglich des Inkassos und der Diskontierung von Handelspapieren ........................................ 8 Artikel 46: Abrechnungen ...................................................................... 8 Artikel 47: Unbezahlte Papiere in Verbindung mit einem Kredit "unter üblichem Vorbehalt" .................................................................... 8 Artikel 48: Domizilierung von Handelspapieren .................................. 8 E. LOMBARDKREDITE ............................................................................... 9 Artikel 49. Leistungen im Bereich der Lombardkredite ....................... 9 F. GESELLSCHAFTEN UND ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN.......................................................................... 9 Artikel 50: Gründung und Verwaltung von Gesellschaften ................. 9 G. VERMIETUNG VON SCHLIEβFÄCHERN UND HINTERLEGUNG VON VERSIEGELTEN UMSCHLÄGEN ............... 9 Artikel 51: Allgemeine Bestimmungen über Schlieβfächer ................. 9 Artikel 52: Rechte und Pflichten der Bank............................................ 9 Artikel 53: Rechte und Pflichten des Mieters........................................ 9 Artikel 54: Hinterlegung von versiegelten Umschlägen....................... 9 H. NACHTTRESORE..................................................................................... 9 Artikel 55: Allgemeine Bestimmungen über Nachttresore .................. 9 SPUERKEESS 1186/07.2014 www.bcee.lu Seite 1 von 9 des Dokumentes vom 1. Juli 2014 BCEE BANQUE ET CAISSE D’EPARGNE DE L’ETAT LUXEMBOURG Place de Metz L-2954 Luxembourg Tél.:4015-1 Fax:4015-2099 www.bcee.lu BIC: BCEELULL R.C.S. Luxembourg B 30775 Allgemeine Geschäftsbedingungen VORWORT Mehr als in anderen Bereichen beruhen die Beziehungen zwischen einer Bank und ihren Kunden auf gegenseitigem Vertrauen, das es der Bank ermöglicht, ihre Dienste für die Durchführung der unterschiedlichsten Aufträge des Kunden anzubieten. Die Vielfalt der Geschäftsabschlüsse, ihre wachsende Internationalisierung und die bei der Durchführung gebotene Schnelligkeit erfordern die Festlegung bestimmter allgemeiner Vorschriften, die für beide Parteien bindend sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfolgen ein zweifaches Ziel: Einerseits legen sie die Rechte und Verpflichtungen fest, die aus den Geschäftsbeziehungen zwischen der Bank und ihren Kunden erwachsen; andererseits geben sie einen Überblick über die wichtigsten Dienstleistungen, welche die Banque et Caisse d'Epargne de l'Etat, Luxembourg (Staatsbank und Staatssparkasse), ihren Kunden anbietet. 1186/07.2014 Vorliegender Text ist eine Übersetzung aus der französischen Sprache; bei Abweichungen mit der deutschen Übersetzung ist der französische Text ausschlaggebend. Seite 2 von 9 des Dokumentes vom 1. Juli 2014 BCEE BANQUE ET CAISSE D’EPARGNE DE L’ETAT LUXEMBOURG Place de Metz L-2954 Luxembourg Tél.:4015-1 Fax:4015-2099 www.bcee.lu BIC: BCEELULL R.C.S. Luxembourg B 30775 ERSTER TEIL : ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1: Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1.1. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Banque et Caisse d’Epargne de l'Etat, Luxembourg (nachstehend die „Bank“) und ihren Kunden unterliegen den vorliegenden Bestimmungen, den besonderen Vereinbarungen, die eventuell zwischen Parteien unter Beachtung der geltenden Gesetze und Verordnungen getroffen worden sind, sowie den banküblichen Geschäftsgepflogenheiten. 1.2. Durch die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen unterliegen die Bank und ihre Kunden den Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 1.3. Die Bank kann die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ändern, um gesetzgeberischen und ordnungsrechtlichen Änderungen sowie Änderungen auf Ebene der Finanzmärkte Rechnung zu tragen. Für den Fall, dass eine Änderung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgenommen werden sollte, verpflichtet sich die Bank, den Kunden schriftlich über die entsprechenden Änderungen in Kenntnis zu setzen, und zwar nach Wahl der Bank durch Mailings, Kontoauszüge, über Postweg, Bekanntmachung auf der Website www.bcee.lu oder sonstige Kommunikationsmittel. Diese Änderungen werden als durch den Kunden genehmigt angesehen, falls Letzterer nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen, beginnend mit der Änderungsmitteilung, schriftlich Widerspruch eingelegt hat. Änderungen, die auf eine gesetzgeberische oder ordnungsrechtliche Veränderung zurückzuführen sind, sind ohne vorherige Benachrichtigung gegenüber dem Kunden wirksam. 1.4. Für jede Änderung betreffend Zahlungsdienste in einer, mit einem in seinen privaten Tätigkeiten handelnden Kunden, getroffene Vereinbarung verpflichtet sich die Bank den Kunden zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihres Inkrafttretens von dieser Änderung in Kenntnis zu setzen. Diese Änderung wird als durch den Kunden genehmigt angesehen, falls Letzterer nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, schriftlich Widerspruch eingelegt hat. Die Bestimmungen von Artikel 1.3. der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für jede Änderung von Zahlungsdiensten in einer, zwischen der Bank und dem in seinen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten handelnden Kunden, getroffenen Vereinbarung anwendbar. Artikel 2: Gegenseitige Compliance-Pflichten 2.1. In der Beziehung mit dem Kunden verpflichtet sich die Bank, neben ihren gesetzlichen Aufgaben gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 1989 über die Banque et Caisse d’Epargne de l’Etat, Luxembourg, eine Politik im Einklang mit den Gesetzen und den bewährten professionellen Praktiken zu befolgen. Die Bank versichert dem Kunden, das Berufsgeheimnis einzuhalten, und dieses allen Personen, die auf irgendeine Weise im Dienste der Bank stehen, aufzuerlegen. Dementsprechend erteilt die Bank Dritten keine Auskünfte über die vom Kunden getätigten Transaktionen, mit Ausnahme der von der luxemburgischen Gesetzgebung vorgesehenen und für alle luxemburgischen Kreditinstitute geltenden Fälle. Die Bank versichert dem Kunden zudem, sich in der Vorbeugung gegen die Finanzkriminalität, sei es in der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als auch der Betrugsbekämpfung, zu engagieren. In diesem Zusammenhang weist die Bank den Kunden insbesondere darauf hin, dass es dem Kunden obliegt die straf-, zivil- und steuerrechtlichen Gesetze einzuhalten und die Bank somit nicht möglichen Reputationsrisiken aussetzt. Die Bank weist den Kunden schließlich darauf hin, dass die Bank ihre Aktivitäten auf ehrliche, redliche und professionelle Weise durchführt und dass sie dafür sorgt, alle Interessenskonflikte, die bei der Erbringung der Dienstleistungen aufkommen könnten, abzuwenden. 2.2. In der Beziehung mit der Bank verpflichtet sich der Kunde, bei der Mitteilung seiner persönlichen, beruflichen und finanziellen Angaben sowie beim Abschluss der Geschäftsbeziehung und bei Gutschriften auf bei der Bank eröffneten Konten größte Aufrichtigkeit walten zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich, mit der gleichen Aufrichtigkeit vorzugehen, wenn er der Bank die für einen Finanzierungsantrag erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben macht. Im Rahmen seiner Beziehung mit der Bank versichert der Kunde, alle Steuerpflichten zu erfüllen, die ihm aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnsitzes obliegen, und die Bankauszüge und Steuerbescheinigungen, die ihm von der Bank im Rahmen der Kontenführung ausgestellt werden, bestmöglich zu verwenden, um seinen buchhalterischen und steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen. Unbeschadet dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere der Bestimmungen von Artikel 3, und des Rechts der Bank, die gegenseitigen Geschäftsbeziehungen mit sofortiger Wirkung zu beenden, erkennt der Kunde an, dass er zu einer ehrlichen und redlichen Kommunikation mit der Bank verpflichtet ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen 3.3. Der Kunde verpflichtet sich, die Bank zu informieren, wenn er der Auffassung ist, in den USA gemäß den Bestimmungen der US-amerikanischen Steuergesetzgebung steuerpflichtig (US Person) zu sein. Die Bank haftet in keinem Fall für Schäden, die in Folge einer versäumten Übermittlung dieser Informationen oder einer falschen oder irrtümlichen Erklärung seitens des Kunden entstehen. 3.4. Sofern es sich bei dem Kunden um eine natürliche Person handelt, verpflichtet er sich, die Bank unverzüglich von jeder Änderung seiner Geschäftsfähigkeit, seines Wohnsitzes oder steuerlichen Status und seiner persönlichen Situation in Kenntnis zu setzen. Die Bank haftet nicht für Schäden, die infolge oder in Verbindung mit der rechtlichen Geschäftsunfähigkeit des Kunden, seiner Bevollmächtigten, Erben, Vermächtnisnehmer und/oder Anspruchsberechtigten entstehen. 3.5. Sofern es sich bei dem Kunden um eine juristische Person handelt, hat er eine Kopie seiner Gründungsurkunde und der Änderungen seines Gesellschaftsvertrages, der Bekanntmachungen in Verbindung mit deren Vertretung sowie eine Kopie der Eintragung ins Handelsregister vorzulegen. Die Bank haftet in keinem Fall für Schäden, die in Folge einer versäumten Übermittlung dieser Informationen oder einer falschen oder irrtümlichen Erklärung entstehen. 3.6. In sämtlichen Fällen, in denen es nach dem Ermessen der Bank erforderlich und im Einklang mit den Bestimmungen der Gesetzgebung vom 12. November 2004 über die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ist, kann vom Kunden jegliche Information über den wirtschaftlich Berechtigten von Geschäftsbeziehungen, Konten oder Transaktionen verlangt werden. 3.7. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Bank bei der Erfüllung ihrer von der Gesetzgebung über die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vorgeschriebenen Verpflichtungen berechtigt ist, bei beliebigen, ordnungsgemäß bevollmächtigten Dritten Auskünfte über die berufliche und persönliche Situation des Kunden einzuholen. 3.8. Der Kunde gewährleistet die Echtheit sämtlicher durch ihn oder seinen Bevollmächtigten übermittelten Dokumente. Er hält die Bank bezüglich der Echtheit, Richtigkeit und Gültigkeit der ihr übermittelten Dokumente schadlos. 3.9. Die Person oder die Personen, die befugt ist, bzw. sind, der Bank Aufträge in Bezug auf ein Konto zu erteilen, lässt bzw. lassen dieser ein Muster ihrer Unterschrift zukommen. Die Kunden, insbesondere juristische Personen, sind verpflichtet, die Bank schriftlich über jede Änderung hinsichtlich der Dauer oder Gültigkeit der Zeichnungsbefugnisse zu informieren. Artikel 4: Garantien zu Gunsten der Bank, Gesamtpfand 4.1. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die Forderungen, Werte, Wertpapiere, Effekten und Handelswaren, die dem Kunden gehören und entweder bei der Bank oder im Auftrag der Bank, allerdings auf Risiko und Gefahr des Kunden bei Dritten verwahrt werden, gemäß der in diesem Fall anwendbaren Rechtsprechung zu Gunsten der Bank als Sicherheit und Garantie für die Begleichung ihrer Forderungen gleich welchen Ursprungs als Pfand eingesetzt werden. Die Bank behält sich das Recht vor, ihr Pfand gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu verwerten. 4.2. Unbeschadet der besonderen Garantien, die sie erlangt hat, sowie derjenigen, die auf den vorstehenden Bestimmungen beruhen, ist die Bank berechtigt, jederzeit die Bildung von Garantien oder die Erhöhung derjenigen Garantien zu verlangen, die ihr bereits gewährt wurden, um sich gegen sämtliche Risiken zu schützen, denen sie auf Grund der mit dem Kunden durchgeführten Transaktionen ausgesetzt ist, unabhängig davon, ob diese abgelaufen oder befristet, vorbehaltlos oder mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung behaftet sind. Artikel 5: Konteneinheit, Aufrechnungsbefugnis und Konnexität der Transaktionen 5.1. Im Einklang mit den Gesetzen, Verordnungen und Konventionen, denen Konten unterliegen, die einem besonderen Zweck gewidmet sind (z.B. zu Gunsten von Notaren, Vormündern oder Kuratoren), bilden sämtliche Konten, die im Kontenstamm des selben Kunden eingerichtet wurden und deren Inhaber der entsprechende Kunde ist oder bezüglich derer der entsprechende Kunde, selbst in einem anderen Kontenstamm, Mitinhaber ist, ganz gleich, ob die entsprechenden Konten in der gleichen Währung oder in verschiedenen Währungen eingerichtet wurden, ob es sich bei ihnen um besondere Konten oder um unterschiedliche Konten handelt, ob sie befristet oder sofort fällig sind oder ob unterschiedliche Zinsen für sie verrechnet werden, tatsächlich und rechtlich lediglich die Unterkonten eines einzigen und unteilbaren Kontokorrents, dessen Haben- oder Sollposition in Bezug auf die Bank erst nach der Umwandlung der Fremdwährungssalden in das in Luxemburg geltende gesetzliche Zahlungsmittel zum Tageskurs beim Rechnungsabschluss entsteht. Der Saldo des Einzelkontos nach der Umwandlung wird durch die dinglichen und persönlichen Sicherheiten garantiert, mit denen eines seiner Unterkonten behaftet ist. Er ist, ebenso wie auch die Sollzinsen und die Gebühren, sofort fällig. 5.2. Unbeschadet des Vorstehenden wird vereinbart, dass die Bank das Recht hat, den Sollsaldo eines Kontos ohne vorherige Mahnung oder Genehmigung jederzeit mit dem Guthabensaldo gleich welchen anderen Kontos aufzurechnen, das im gleichen Kontenstamm oder zu Gunsten eines gleichen Mitinhabers eingerichtet wurde, und zwar bis zur Höhe der Deckung des letztgenannten Kontos, gegebenenfalls unter Vornahme von Devisenumwandlungen zu diesem Zweck. 2.3. Die Bank informiert den Kunden, dass bei der Zoll- und Akzisenverwaltung (Administration des douanes et accises) eine Erklärung eingereicht werden muss, wenn Beträge (einschließlich der handelbaren Inhaberinstrumente) in Höhe von mindestens EUR 10.000 oder des Gegenwerts das Staatsgebiet des Großherzogtums Luxemburg verlassen sollen (gemäß dem Gesetz vom 27. Oktober 2010 über die Organisation der Überwachung des Mitführens von Barmitteln, die in das Großherzogtum Luxemburg oder aus dem Großherzogtum Luxemburg verbracht werden) oder wenn diese Beträge die Europäische Union verlassen sollen (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden). 5.3. Sämtliche Transaktionen zwischen dem Kunden und der Bank bilden ein gemeinsames Rechtsverhältnis (Konnexität). Die Bank ist folglich berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu verweigern, falls der Kunde gleich welche Verpflichtungen seinerseits nicht erfüllen sollte. Artikel 3: Identifikation der Kunden, Dokumentation bezüglich der Rechtsfähigkeit und der Zeichnungsbefugnis 6.1. Mitteilungen gelten als dem Empfänger ordnungsgemäß zugegangen, wenn sie seitens der Bank an die zuletzt vom Kunden angegebene Adresse gesandt wurden. Adressänderungen sind der Bank an deren Schaltern, per Brief oder durch jegliches sonstige ordnungsgemäß genehmigte Kommunikationsmittel mitzuteilen und müssen mit der oder den Unterschriften versehen sein, die bei der Bank zur Nutzung des Kontos des Kontoinhabers hinterlegt wurden. Bei sämtlichen Schreiben und Dokumenten, die seitens der Bank an einen Kunden oder für Rechnung eines Kunden an eine dritte Person gesandt werden, trägt der Kunde das Versandrisiko. 3.1. Die Bank stellt die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen sowie die Durchführung jeglicher Transaktionen unter die Bedingung der Bereitstellung jeglicher Dokumente, Nachweise und Auskünfte, die nach ihrem Ermessen erforderlich sind und sich auf den steuerlichen oder rechtlichen Status, auf den Wohnsitz oder Geschäftssitz und auf die berufliche und persönliche Situation des Kunden beziehen. Der Kunde verpflichtet sich, der Bank diese Daten auf erste Anfrage zur Verfügung zu stellen. Die ordnungsgemäße Führung der Konten erfordert eine vollständige und jederzeit aktuelle Kundendokumentation. Der Kunde verpflichtet sich, die Bank unverzüglich von jeder Änderung der erfassten Daten zu informieren und ihr auf einfache Aufforderung jegliche zusätzliche Information, die sie für die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung erforderlich hält bzw. die auf Grund rechtlicher oder gesetzlicher Vorschriften erforderlich sind, zu liefern. Artikel 6: Korrespondenz und Domizilierung der Post 6.2. Die Korrespondenz in Bezug auf Transaktionen der Bank, die für Rechnung mehrerer Personen ausgeführt werden, wird an die seitens der entsprechenden Personen angegebene Adresse gesandt, oder, falls keine entsprechende Angabe gemacht wurde, an die Adresse einer dieser Personen. 6.3. Als gültiger Nachweis des Versands der Korrespondenz an den Kunden gilt die Vorlage der Kopie der entsprechenden Korrespondenz seitens der Bank. 6.4. Sollte der Kunde die Dokumente, Kontoauszüge oder sonstigen Anzeigen in Bezug auf eine bestimmte Transaktion nicht innerhalb der normalen Postzustellungszeiten erhalten haben, so ist der Kunde verpflichtet, dies der Bank unverzüglich mitzuteilen, sobald er davon Kenntnis erlangt hat. 1186/07.2014 3.2. Hinsichtlich der Identifikation der Kunden unterliegen die Beziehungen zwischen der Bank und dem Kunden in erster Linie den Gesetzen über die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. 5.4. Der Kunde verzichtet auf die Inanspruchnahme von Artikel 1253 des Code civil und erklärt sich damit einverstanden, dass die Bank sämtliche vom Kunden erhaltenen Beträge mit der Verbindlichkeit oder dem Teil einer Verbindlichkeit aufrechnet, die sie zu löschen gedenkt. Seite 3 von 9 des Dokumentes vom 1. Juli 2014 BCEE BANQUE ET CAISSE D’EPARGNE DE L’ETAT LUXEMBOURG Place de Metz L-2954 Luxembourg Tél.:4015-1 Fax:4015-2099 www.bcee.lu BIC: BCEELULL R.C.S. Luxembourg B 30775 6.5. Kunden können auf ihre Kosten die Domizilierung ihrer Korrespondenz bei der Bank anweisen. Die Bedingungen einer entsprechenden Domizilierung unterliegen einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Kunden und der Bank. 6.6. Die Bank behält sich jedoch das Recht vor, den Kunden die bei ihr domizilierte Korrespondenz jedes Mal zuzusenden, wenn dies nach dem Ermessen der Bank erforderlich ist. Ebenso behält sich die Bank das Recht vor, sich mit Hilfe jeglichen Kommunikationsmittels, insbesondere auf dem Postweg, mit dem Kunden in Verbindung zu setzen, wenn dies nach dem Ermessen der Bank erforderlich ist, oder wenn ein entsprechendes Vorgehen gemäß den geltenden Vorschriften zwingend oder zulässig ist. 6.7. Die Bank haftet nicht für die Folgen, die sich möglicherweise aus der Aufbewahrung sowie eventuell aus der Abholung, der Nichtabholung oder der verspäteten Lieferung der an ihren Schaltern domizilierten Dokumente oder Korrespondenz ergeben. 6.8. Kunden, welche die Domizilierung ihrer Post bei der Bank gewählt haben, müssen eine besondere Haftungsbefreiung zu Gunsten der Bank unterzeichnen, falls sie wünschen, dass die Bank ihnen auf dem elektronischen Kommunikationsweg Informationen oder Bestätigungen übermittelt. 6.9. Grundsätzlich können in einer Niederlassung domizilierte Kontoauszüge und Mitteilungen, die durch die Kunden nicht abgeholt wurden, sowie Kontoauszüge und Mitteilungen, die nicht zugestellt werden konnten bzw. nicht angenommen wurden und daher an die Niederlassung zurückgesandt wurden, seitens der Bank eigenmächtig nach Ablauf einer Frist von 24 Monaten beginnend mit dem Datum des Kontoauszugs oder der Mitteilung vernichtet werden. 6.10. Die Bank stellt dem Kunden jede vertragliche Vereinbarung zur Verfügung, auf Anfrage, auch in Papierform. 6.11. Die Kommunikation zwischen dem Kunden und der Bank erfolgt in der zwischen den Parteien vereinbarten Sprache. Artikel 7: Behandlung vertraulicher Daten 7.1. Die Bank holt nur Informationen ein, welche der Durchführung ihrer Aufgabe dienen, und dies nur im Rahmen ihres Kundendienstes. Das Geschäftsgeheimnis verbietet, außer in dem Fall, dass sie dazu rechtlich verpflichtet ist, dass die Bank als Vermittler zur Einholung und Übermittlung entsprechender Informationen tätig wird. Der Kunde verfügt gemäß der Gesetzgebung über den Schutz von Personen in Bezug auf die Behandlung vertraulicher Daten und dessen Anwendungsbestimmungen, innerhalb der Grenzen desselben sowie unter der Voraussetzung, dass er seine Identität nachweist, über ein Zugriffsrecht auf die ihn betreffenden Informationen sowie über das Recht, Änderungen an den entsprechenden Informationen vorzunehmen. 7.2. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass die Bank Telefongespräche aufzeichnet. Zweck dieser Aufzeichnungen ist die Erbringung von Beweisen bei der Anfechtung einer Transaktion oder einer geschäftlichen Kommunikation. Die Bank bewahrt diese Aufzeichnungen unter Beachtung der geltenden Gesetze auf. 7.3. Bei Geldtransfers werden persönliche Daten verarbeitet. Dies geschieht teilweise auf Ebene der Bank, aber auch auf derjenigen spezialisierter Gesellschaften, wie SWIFT (Society for Wordwide Interbank Financial Telecommunication). Die Bearbeitung und Übermittlung von Daten kann auch durch Datenverarbeitungszentralen in anderen europäischen Ländern und in den USA erfolgen. Sie unterliegen dann dortigem, lokalem Recht. Daraus erfolgt, dass amerikanische Behörden zur Terrorismusbekämpfung Zugang zu in solchen Zentren gespeicherten Daten fordern können. Jeder Kunde, der seine Bank beauftragt, Zahlungsanweisungen oder andere Operationen auszuführen, stimmt implizit der Tatsache zu, dass alle zur vollständigen Abwicklung einer Transaktion notwendigen Datenelemente ausserhalb Luxemburgs verarbeitet werden können. 7.4. Die Bank zeichnet im Sinne der effizienten Verwaltung eine Reihe von namentlichen Daten in Bezug auf die einzelnen Kunden auf EDV-Trägern auf. Es ist dem Kunden gestattet, die Mitteilung entsprechender Daten gegenüber der Bank zu verweigern oder es dieser zu verbieten, diese auf EDVTrägern aufzuzeichnen. In diesen Fällen steht es der Bank jedoch frei, die Aufnahme von Beziehungen mit dem Kunden zu verweigern oder die bereits bestehenden Beziehungen zu beenden bzw. sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zu ergreifen. Artikel 8: Telefonische Aufträge und elektronische Sendungen 8.1. Zwischen dem Kunden und der Bank kann eine besondere Vereinbarung geschlossen werden, die den Austausch von telefonischen oder mittels elektronischem Fax übermittelten Aufträgen sowie von Aufträgen regelt, die auf der Grundlage von Magnetbändern oder Disketten oder von Datenfernverarbeitung oder sonstigen Kommunikationsmitteln erfolgen. 8.2. Der Kunde ermächtigt die Bank ausdrücklich dazu, Telefongespräche zwischen ihm und der Bank zu Kontrollzwecken sowie zum Nachweis der Aufträge und der Transaktionen aufzuzeichnen. Die entsprechenden Aufzeichnungen unterliegen dem Bankgeheimnis und dürfen keinen anderen Zwecken als den vorerwähnten dienen. Eine Aufzeichnung kann vor Gericht mit der gleichen Beweiskraft wie ein Schriftstück eingesetzt werden. Die Bank und der Kunde vereinbaren, dass die seitens der Bank durchgeführte telefonische Aufzeichnung als Nachweis der Einzelheiten des übermittelten Auftrags gilt. 8.3. Ein Kunde, welcher der Bank nach eigenem Gutdünken telefonische oder mittels elektronischem Fax übersandte Aufträge erteilt, trägt die gesamte Haftung für irrtümliche oder ausbleibende Ausführungen solcher Aufträge. 8.4. Die Bank behält sich im Übrigen das Recht vor, vor der Ausführung dieser Aufträge eine schriftliche Bestätigung derselben zu verlangen und abzuwarten. Artikel 9: Finanzauskünfte 9.1. Finanzauskünfte werden den Kunden ohne Garantie oder Gewährleistung erteilt. Die Bank übernimmt keinerlei Haftung im Zusammenhang mit der anschließenden Nutzung derselben durch den Kunden. Artikel 10: Mandat und Vollmacht 10.1. Mandate und Vollmachten gelten bis zu ihrem Widerruf durch den Kunden oder bis zu jeglichem sonstigen Ereignis, welches das entsprechende Mandat beendet. Diese werden gegenüber der Bank ordnungsgemäss per Einschreiben oder durch einen seitens des Kunden in der Niederlassung unterzeichneten Mandatswiderruf angezeigt. Vorbehaltlich einer ausdrücklichen gegenteiligen Verfügung enden die Mandate und Vollmachten, die der Kunde der Bank oder Dritten im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der Bank und dem Kunden erteilt hat, mit dem Tod des Mandanten. 10.2. Die Bank kann nicht für Transaktionen haftbar gemacht werden, die vor Erhalt der Mitteilung über das Ende des Mandats mandatsgemäß durchgeführt wurden. Artikel 11: Erbschaften 11.1. Unbeschadet der spezifischen rechtlichen Bestimmungen, denen das Solidar-Kollektiv-Konto unterliegt, ist die Bank unverzüglich vom Tod eines Kunden oder seines Ehegatten in Kenntnis zu setzen. Bei Ausbleiben einer entsprechenden von den Anspruchsberechtigten oder ihren Bevollmächtigten erteilten Benachrichtigung lehnt die Bank für den Fall, dass die Mitinhaber oder Bevollmächtigten nach dem Tod des Kunden über dessen Kontoeinlagen verfügen, jegliche Haftung ab. 11.2. Zur Genehmigung der Rückgabe des Vermögens sowie der Öffnung der Schliessfächer des Verstorbenen sind der Bank unter Einhaltung der gesetzlichen Verfügungen die Beweisstücke, welche die Erbfolge festlegen, sowie die schriftliche Zustimmung aller Anspruchsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Die Bank haftet nicht für die Echtheit der vorgelegten Beweisstücke. 11.3. Die Bank kann jeder Bitte um Erteilung von Auskünften nachkommen, welche die Konten und das Vermögen des Erblassers betreffen und von einem gesetzlichen Erben oder Universalerben ausgehen, und eventuell entstandene Kosten mit der Erbmasse verrechnen. 11.4. Vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung richtet die Bank die Korrespondenz in Verbindung mit der Erbschaft an die zuletzt bekannte Adresse des Verstorbenen oder an einen der Anspruchsberechtigten. 11.5. Im Fall des Todes eines Vollmachtgebers, der eine Verfügung über den Tod hinaus getroffen hat, kann sich der Bevollmächtigte das auf die bei Abschluss des Vertrages angegebenen Konten eingezahlte Vermögen nur aushändigen lassen, - sofern er in einem eigenhändig unterzeichneten Schreiben bestätigt, die Erben des Vollmachtgebers von der Existenz des Vertrages in Kenntnis gesetzt zu haben; - sofern er gegenüber der Bank unter seiner alleinigen und ausschließlichen Verantwortung die vollständige Identität der benachrichtigten Erben anzeigt sowie sämtliche sonstigen Informationen in Verbindung mit der Erbfolge des Vollmachtgebers bereitstellt, die seitens der Bank verlangt werden. Die Bank behält sich das Recht vor, die Ausführung des Vertrags vorerst auszusetzen, um den Erben eine Stellungnahme zu ermöglichen. Die Bank übernimmt keinerlei Haftung bezüglich der Genauigkeit und der Richtigkeit der seitens des Vollmachtgebers gemachten Angaben. Artikel 12: Bestimmungen bezüglich der Beweiskraft 12.1. Die Bücher und Dokumente der Bank gelten bis zum Beweis des Gegenteils als beweiskräftig. Beweise gegen seitens der Bank durchgeführte mikrografische Reproduktionen und EDVAufzeichnungen von Originaldokumenten können seitens des Kunden nur durch Dokumente mit gleicher Beweiskraft erbracht werden. 12.2. Es obliegt dem in seinen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten handelnden Kunden den Nachweis eines nicht ordnungsgemäss ausgeführten oder nicht autorisierten Zahlungsvorgangs zu erbringen. 12.3. Kunden, die im Besitz einer mit einem Magnetstreifen und/oder einem Mikrochip versehenen Karte sind, die ihnen den Zugang zu elektronischen Bankterminals ermöglicht, erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Nachweis für Transaktionen, die an Geldautomaten oder POS-Terminals durchgeführt wurden, mittels der Aufzeichnungen des Geldautomaten bzw. Des POS-Terminalsystems erfolgt und dass die entsprechenden Aufzeichnungen sowohl im Rahmen der Beziehungen zwischen der Bank und den Kunden, als auch gegenüber Dritten maßgeblich sind. Diese Bestimmungen finden auch in dem Fall Anwendung, dass Kunden Bankgeschäfte, die mittels einer elektronischen Signatur oder sonstiger per Vereinbarung mit dem Kunden festgelegter Validierungsverfahren gesichert sind, von fern durchführen. Die Bank ist bevollmächtigt, zu ihrer Entlastung selbst vor Gericht Kopien oder Abschriften der Originale sämtlicher mittels fotografischer Methoden, durch Aufzeichnung auf Mikrofilmen usw. reproduzierter Dokumente und Beweisstücke vorzulegen, welche sämtliche Garantien in Bezug auf eine Übereinstimmung mit den Originalen zusichern. Gleiches gilt für sämtliche Verträge, welche die Bank möglicherweise in Kopie vorlegt, vorbehaltlich gegenteiliger gesetzlicher Bestimmungen. Artikel 13: Kontoauszüge 13.1. Der Kunde erhält in regelmäßigen Abständen einen Kontoauszug, in dem die erfolgte Buchung oder die erfolgten Buchungen aufgeführt sind, um es ihm zu ermöglichen, die Transaktionen zu verfolgen und zu kontrollieren. 13.2. Der Kontoauszug ändert in keinerlei Hinsicht den Typ des Einzelkontos, insbesondere nicht dessen Unteilbarkeit. 13.3. Die Bank kann in keinem Fall für die Verwendung der auf dem Kontoauszug dargestellten Bankinformationen durch deren Empfänger haftbar gemacht werden. 13.4. Der Kunde kann den Versand von elektronischen Kontoauszügen verlangen. In diesem Fall unterliegen die diesbezüglichen Bedingungen und Modalitäten den Bestimmungen einer zwischen dem Kunden und der Bank abgeschlossenen Sondervereinbarung. Artikel 14: Reklamationen und Behebung von Irrtümern in Konten 14.1. Der Kunde ist verpflichtet, die Bank über möglicherweise in den ihm seitens der Bank zur Verfügung gestellten Dokumenten und Kontoauszügen enthaltene Irrtümer in Kenntnis zu setzen. Falls innerhalb von 30 Tagen nach Versand der Dokumente und Kontoauszüge keine entsprechende Reklamation erfolgt ist, gelten die dort wiedergegebenen Inhalte außer im Fall von offensichtlichen materiellen Fehlern als zutreffend, und es wird davon ausgegangen, dass der Kunde die entsprechenden Dokumente und Kontoauszüge gebilligt hat. Die zuvorgenannte Zeitspanne beträgt 13 Monate für jede, von einem in seinen privaten Tätigkeiten handelnden Kunden vorgebrachte, Reklamation betreffend einen nicht ordnungsgemäss ausgeführten oder nicht autorisierten Zahlungsvorgang. 14.2. Sollte die Bank dem Konto eines Kunden irrtümlich einen Betrag belastet oder gutgeschrieben haben, so ist sie berechtigt, den materiellen Fehler zu beheben. Falls es sich dabei um eine Gutschrift handelt, die irrtümlich auf das Konto gebucht wurde, ist die Bank berechtigt, das Konto mit dem entsprechenden Betrag zu belasten, und zwar auch ohne vorherige Einholung einer entsprechenden Genehmigung seitens des Kunden. Der Betrag eines gemäss Artikel 14.1. und, gegebenenfalls Artikel 12.2., der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, angefochten nicht autorisierten Zahlungsvorgangs wird von der Bank zurückerstattet. Artikel 15: Aufkündigung der Vereinbarungen 15.1. Im Rahmen derjenigen Vereinbarungen zwischen der Bank und dem Kunden, für die keine Laufzeit oder Kündigungsfrist vertraglich festgelegt wurde, kann die eine oder die andere Partei die gegenseitigen Beziehungen ohne Angabe von Gründen und mit sofortiger Wirkung jederzeit beenden. 1186/07.2014 10.3. Das Mandat unterliegt den Bestimmungen von Artikel 1984 ff. des Code civil. Allgemeine Geschäftsbedingungen Seite 4 von 9 des Dokumentes vom 1. Juli 2014 BCEE BANQUE ET CAISSE D’EPARGNE DE L’ETAT LUXEMBOURG Place de Metz L-2954 Luxembourg Tél.:4015-1 Fax:4015-2099 www.bcee.lu BIC: BCEELULL R.C.S. Luxembourg B 30775 Allgemeine Geschäftsbedingungen 15.2. Unter Vorbehalt anderweitiger Bestimmungen, ist jede zwischen der Bank und dem Kunden getroffene Vereinbarung unbefristet. Zur Kündigung einer zwischen der Bank und dem in seinen privaten Tätigkeiten handelnden Kunden getroffene Vereinbarung betreffend Zahlungsdienste muss der Kunde eine Kündigungsfrist von einem Monat einhalten. Die Bank muss eine Kündigungsfrist von zwei Monaten beachten, es sei denn die Vereinbarung muss auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufgehoben oder für nichtig erklärt werden. 20.2. Die Bank ist Mitglied der Einlagensicherungsvereinigung („ Association pour la Garantie des Dépôts Luxembourg“, AGDL), deren ausschließlicher Zweck gemäß den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften über die Sicherung von Einlagen darin besteht, zu Gunsten der Kunden von Kreditinstituten und der im Finanzsektor tätigen Fachkräfte, die Mitglied der Vereinigung sind, ein auf Gegenseitigkeit beruhendes Sicherungssystem der Einlagen und Finanzinstrumente zu bilden. Die Kündigung einer Vereinbarung über Zahlungsdienste, die für eine bestimmte Dauer von mehr als zwölf Monaten oder auf unbestimmte Dauer mit einem Kunden, der als Privatperson handelt, geschlossen wurde, erfolgt nach Ablauf von zwölf Monaten kostenfrei. 20.3. Geldeinlagen fallen gemäß der Satzung der AGDL unter die Einlagensicherung, so dass die Inhaber von Einlagen für Verluste bis zur Höhe von EUR 100.000.- Entschädigung erhalten. Die Bestimmungen von Artikel 15.1. der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbestimmungen sind für jede Kündigung einer zwischen der Bank und dem in seinen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten handelnden Kunden getroffene Vereinbarung betreffend Zahlungsdienste anwendbar. 15.3. Die Bank kann jederzeit die gegenseitigen Beziehungen, ohne vorherige Mahnung mit sofortiger Wirkung beenden, sowohl in dem Fall, dass sie feststellt, dass die Zahlungsfähigkeit ihres Kunden gefährdet ist, die erhaltenen Sicherheiten unzureichend sind oder die geforderten Sicherheiten nicht erhalten wurden, als auch in dem Fall, dass sie feststellt, dass sie möglicherweise auf Grund einer weiteren Pflege der Verbindungen mit dem Kunden haftbar gemacht werden kann oder die Transaktionen ihres Kunden gegen die öffentliche Ordnung, beziehungsweise gegen die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere die in vorstehendem Artikel 2 festgelegten Compliance-Pflichten, verstoßen oder sittenwidrig scheinen oder sich nachteilig auf den Ruf der Bank auswirken könnten. 15.4. Im Anschluß an die Aufhebung der Vereinbarungen kann die Bank dem Kunden das gesamte Kontoguthaben in der nach ihrem Ermessen geeigneten Art und Weise zur Verfügung stellen. In Ermangelung einer Reaktion seitens des Kunden tragen diese Guthaben dann keine Zinsen mehr. 15.5. Insbesondere bei Auflösung der Geschäftsbeziehung behält sich die Bank das Recht vor, gemäß dem Gesetz vom 29. April 1999 über Hinterlegungen beim Staat die vom Kunden gehaltenen Guthaben bei der „Caisse de consignation“ zu hinterlegen. Artikel 16: Höhere Gewalt 16.1. Die Bank kann nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die sich möglicherweise aus Ereignissen höherer Gewalt ergeben, welche die Dienstleistungen der Bank auch nur teilweise unterbrechen, behindern oder stören. Gleiches gilt für Schäden, die durch bewaffnete Raubüberfälle hervorgerufen werden. 16.2. Desgleichen lehnt die Bank jegliche Haftung für die Folgen gleich welcher Art ab, die sich aus Verspätungen oder Irrtümern im Zusammenhang mit der Übermittlung von Benachrichtigungen ergeben könnten, die für Rechnung ihrer Kunden gemacht werden, solange die entsprechenden Verspätungen oder Irrtümer ihr nicht zuzuschreiben sind. Artikel 17: Außergerichtlicher Einspruch 17.1. Unter der Verantwortung des Einspruchserhebenden kann die Bank außergerichtliche Einsprüche berücksichtigen, die ihr gegenüber in Bezug auf die Vermögen ihrer Kunden erhoben werden. Es obliegt ihr, den Zugriff auf das entsprechende Vermögen für einen begrenzten Zeitraum unmöglich zu machen, um es dem Einspruchserhebenden zu ermöglichen, das erforderliche Rechtsverfahren einzuleiten. 17.2. Die Bank ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit des außergerichtlichen Einspruchs zu beurteilen. Sie kann nicht für die Folgen der Sicherheitsmaßnahmen haftbar gemacht werden, die sie anlässlich eines entsprechenden Einspruchs einleitet oder nicht einleitet. 20.4. Zulässige Forderungen aus Geschäften mit Anlageinstrumenten fallen unter die Anlegerentschädigung gemäß der Satzung der AGDL, wonach die Rückzahlung von Forderungen aus Geschäften mit Anlageinstrumenten bis zur Höhe von EUR 20.000.- garantiert ist. Artikel 21: Archivierung und Vorlage von Beweisstücken 21.1. Entsprechend Artikel 11 und 16 des Handelsgesetzbuches werden die Dokumente der Bank nach Abschluss des Geschäftsjahres, auf das sie sich beziehen, für die Dauer von zehn Jahren auf geeigneten Trägern verwahrt. Infolgedessen ist die Bank berechtigt, in ihren Archiven Dokumente und Beweisstücke zu vernichten, deren Datum mehr als zehn Jahre zurückliegt. Artikel 22: Wahl des Erfüllungsorts, anwendbares Recht und Gerichtsstand 22.1. Vorbehaltlich gegenteiliger vertraglicher Vereinbarungen ist der Erfüllungsort für die Pflichten der Bank der Sitz der Bank. 22.2 Streitsachen mit Kunden und Geschäftspartnern als auch die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem Luxemburger Recht. 22.3 Der Kunde verpflichtet sich, zu den Zwecken seiner Beziehungen mit der Bank jederzeit die auf ihn auf Grund seiner Staatsangehörigkeit, seines Wohnsitzes oder des Ortes seiner Transaktion anwendbare Gesetzgebung zu beachten. Der Kunde haftet alleine für sämtliche Folgen, die eine Verletzung einer entsprechenden Vorschrift möglicherweise zu seinem Nachteil oder zum Nachteil der Bank oder eines Dritten nach sich zieht. 22.4. Gerichtsstand für jegliche Streitigkeit zwischen dem Kunden und der Bank ist ausschließlich das Großherzogtum Luxemburg; die Bank kann jedoch vor jeglichem sonstigen Gericht Klage erheben, das in Bezug auf den Kunden in Ermangelung der vorstehenden Wahl des Gerichtsstands normalerweise zuständig wäre. Artikel 23: Finanzaufsichtsbehörde 23.1. Die Bank ist im öffentlichen Register für Kreditinstitute der luxemburgischen Finanzaufsichtsbehörde, Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF), mit Sitz in 110, route d’Arlon, L-2991 Luxemburg, eingetragen. 23.2. Vor Einleitung rechtlicher Schritte gegen die Bank, kann der Kunde von dem Beschwerdeverfahren der Compliance-Abteilung der Bank, sowie dem in Artikel 58 des abgeänderten Gesetzes vom 5. April 1993 bezüglich des Finanzsektors vorgesehenen Beschwerdeverfahren, Gebrauch machen. Dieses Gesetz ermächtigt die Finanzaufsichstbehörde, Beschwerden von Kunden von Instituten, welche ihrer Aufsicht unterstehen, anzunehmen und mit Blick auf eine gütliche Einigung in die Regelung der Beschwerde einzugreifen. ZWEITER TEIL BESONDERE BESTIMMUNGEN Artikel 18: Gebühren, Steuern und Abgaben A. ERÖFFNUNG UND FÜHRUNG DER KONTEN 18.1. Zusätzlich zu den Entgelten und Bankprovisionen im eigentlichen Sinn trägt der Kunde Versand-, Nachrichtenübermittlungs- und Recherchekosten, Kosten, die in Folge von Rechtsverfahren, die von der Bank gegen einen Kunden zur Begleichung oder Eintreibung ihrer Forderung eingeleitet wurden oder in Folge von behördlich gegen den Kunden eingeleiteten Maßnahmen zu Lasten der Bank entstanden sind, sowie Auslagen, die der Bank im Interesse des Kunden oder seiner Anspruchsberechtigten erwachsen. Artikel 24: Eröffnung von Girokonten 18.2. Sämtliche Stempel- oder Registergebühren, sämtliche Gebühren, die für die Güterübertragung anfallen, sowie sämtliche Abgaben, Gebühren oder Zahlungen, die auf Grund oder anlässlich gleich welcher Transaktion mit der Bank fällig werden, gehen zu Lasten des Kunden. Kapitalertragssteuern, welche die Bank als Schuldner oder Mittler zahlt, gehen zu Lasten des Kapitalertragsbegünstigten. Die Bank ist daher berechtigt, jegliches Konto des Kunden mit jeglichem Betrag zu belasten, zu dessen Abbuchung sie hinsichtlich der auf dem entsprechenden Konto erfolgten Transaktionen, der zu Lasten des entsprechenden Kontos einbehaltenen Erträge sowie der sonstigen Ausschüttungen in Bezug auf das entsprechende Konto gesetzlich verpflichtet ist. 18.3. Sofern nicht Gegenteiliges vereinbart wurde, ist der bei der Währungsumrechnung von der Bank verwendete Wechselkurs der von einem renommierten Finanzinformationsprovider wie Thompson Reuters oder Bloomberg zum Zeitpunkt der Devisentransaktion genannte Referenzkurs zuzüglich einer Marge zugunsten der Bank. Artikel 19: Änderung der angewandten Provisionen, Entgelte und Abgaben 19.1. Vorbehaltlich gegenteiliger vertraglicher Vereinbarungen sowie auf der Grundlage prudenzieller und kommerzieller Erwägungen kann die Bank jederzeit die Soll- und Guthabenzinsen sowie die Art und Weise der Berechnung der Zinsen ändern, gegebenenfalls im Einklang mit den Vorschriften der Artikel 9 und 27 des abgeänderten Gesetzes vom 24. März 1989 über die Staatsbank und Staatssparkasse Luxemburg (Mémorial Nr. 16 vom 28. März 1989). Desgleichen behält sich die Bank das Recht vor, ihr Preis- und Leistungsverzeichnis, das integrierender Bestandteil der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in der Zweigstelle erhältlich oder auf der Homepage www.bcee.lu verfügbar ist, insbesondere Provisionen oder Vergütungen, jederzeit zu ändern. Der Kunde wird über die Änderungen in der in Artikel 1.3., beziehungsweise 1.4., der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen dargelegten Art und Weise benachrichtigt. 19.2. Änderungen der Provisionen, Entgelte und Abgaben begründen dann auf Seiten des Kunden ein korrelatives Recht zur Vertragskündigung, wenn die entstandenen Kosten diejenigen Kosten, die der Kunde bei Abschluss des Vertrages erwarten konnte, erheblich übersteigen. Artikel 20: Garantie der Einlagen und Finanzinstrumente 20.1. In ihrer Eigenschaft als Depotbank für die Guthaben des Kunden besitzt die Bank gemäß den Bestimmungen von Artikel 1915 ff. des Code civil, sowie im Falle von Finanzinstrumenten gemäß den diesbezüglichen Vorschriften der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Finanzinstrumente, eine Rückerstattungsverpflichtung. 24.1. Die Bank kann zu Gunsten von natürlichen oder juristischen Personen, die im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften von ihr genehmigt wurden, Girokonten in Euro oder in Devisen eröffnen. 24.2. Girokonten in Euro und Devisen tragen nur gemäß einer entsprechenden Vereinbarung Zinsen. 24.3. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen wird im Hinblick auf die Berechnung und Buchung der auf den Konten aufgelaufenen Zinsen nach Wahl der Bank alle drei, sechs oder zwölf Monate ein Kontoauszug erstellt. 24.4. Bei der Kontoeröffnung weist die Bank dem Kunden eine Kontonummer zu, welche von beiden Parteien in jeder Mitteilung und/oder Auftrag angegeben werden muss. Artikel 25: Eröffnung von Terminkonten 25.1. Die Bank kann zu Bedingungen, die seitens der Bank festgelegt werden, Terminkonten mit kurzer Laufzeit in Euro oder in Devisen eröffnen. Die auf diese Konten anwendbare Laufzeit sowie die entsprechenden Zinssätze und Modalitäten werden dem Kunden bei der Eröffnung dieser Konten bestätigt. Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt werden schriftlich bestätigt. 25.2. Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarungen beginnt die Laufzeit von Terminkonten mit fester Laufzeit zwei Werktage nach dem Datum des Erhalts der Gelder und/oder der Anweisungen seitens der Bank. Bei Ablauf der Laufzeit wird diese Einlage auf Betreiben der Bank für den gleichen Zeitraum und entsprechend den Marktbedingungen erneuert, es sei denn, der Bank sind mindestens zwei Werktage vor dem Ablauf gegenteilige Anweisungen zugegangen. 25.3. Sofern nicht Gegenteiliges vereinbart wurde, werden die Zinsen auf Jahresbasis berechnet. Die Zahlung der Zinsen erfolgt bei Fälligkeit. Falls das Terminkonto verlängert wird, können die Zinsen kapitalisiert werden. 25.4. Vorbehaltlich der Zustimmung der Bank, können Termineinlagen gegen Zahlung einer Strafgebühr vorzeitig ganz oder teilweise aufgelöst werden. Bei vorzeitiger Rückzahlung ist die Bank berechtigt, dem Kunden die Refinanzierungskosten für die Dauer des verbleibenden Zeitraums zuzüglich der Verwaltungskosten in Rechnung zu stellen. 25.5. Die Bank kann zu Bedingungen, die von der Bank festgelegt werden, Konten mit mittlerer oder langer Laufzeit eröffnen. 25.6. Die Bank behält sich das Recht vor die geltenden Tarife bezüglich Termingeldkonten zu ändern. Insbesondere kann die Bank Gebühren für das Entsenden von Kontoauszügen, Bestätigungen oder Bescheiden entnehmen. Artikel 26: Eröffnung von Edelmetalldepots 1186/07.2014 26.1. Die Bank kann mittels besonderer Vereinbarung Edelmetalldepots und -konten eröffnen, in denen das Vermögen des Kunden an Edelmetallen geführt werden kann. Seite 5 von 9 des Dokumentes vom 1. Juli 2014 BCEE BANQUE ET CAISSE D’EPARGNE DE L’ETAT LUXEMBOURG Place de Metz L-2954 Luxembourg Tél.:4015-1 Fax:4015-2099 www.bcee.lu BIC: BCEELULL R.C.S. Luxembourg B 30775 Die Bank kann für diese Depots Depotgebühren erheben. 26.2. Kontogutschriften erfolgen in Gramm oder in Unzen bzw. bei Münzen in Einheiten, und die Konten tragen keinen Zins, keine Dividenden und keine Rendite zu Gunsten des Kunden. Allgemeine Geschäftsbedingungen 31.7. In Bezug auf Überweisungen kann die Bank auf Risiko des Auftraggebers die Dienste ihrer Korrespondenten oder Dritter sowie die Clearing-Systeme in Anspruch nehmen. Artikel 27: Eröffnung von Gemeinschaftskonten und Solidar-Kollektiv-Konten 31.8. Zur Vermeidung von Fehlern müssen die Anweisungen des Auftraggebers vollständig und genau sein. Die Bank behält sich das Recht vor, die Ausführung von Aufträgen auszusetzen, um weitere Anweisungen anzufordern, übernimmt jedoch diesbezüglich keine Haftung. 27.1. Die Bank kann im Namen von zwei oder mehreren volljährigen natürlichen Personen oder juristischen Personen, die von ihr genehmigt wurden Gemeinschaftskonten und Solidar-KollektivKonten eröffnen. Die Bedingungen, denen das jeweilige Konto unterliegt, werden in einer besonderen Vereinbarung festgelegt, die bei der entsprechenden Kontoeröffnung erstellt wird. Nichtsdestotrotz ist die Bank für den Fall, dass der Auftraggeber ausdrücklich keine Angaben zum Namen und/oder zur Adresse des Empfängers eines Überweisungsauftrags gemacht hat, berechtigt, den Auftrag allein auf der Grundlage der Angaben zu der Bank und zu dem Konto auszuführen, dem der Betrag gutzuschreiben ist. 27.2 Solidar-Kollektiv-Konten sind grundsätzlich dazu bestimmt, auf Guthabenbasis geführt zu werden. Auf Grund dieser Tatsache unterliegen sie der Anwendung des Prinzips der Gläubigersolidarität. 31.9. Überweisungsaufträge, die der Bank erteilt wurden, können grundsätzlich nicht zurückgenommen werden. Sie werden nur bei ausreichender Deckung ausgeführt. Bei der Ausführung der Zahlungen ist die Bank von der Beachtung der Reihenfolge des Eingangs der Anweisungen befreit. Vereinbaren der Kunde und die Bank, dass die Ausführung des Zahlungsauftrags an einem Termin, welcher nicht auf einen Geschäftstag fällt, beginnen soll, so wird der eingegangene Auftrag so behandelt als sei er am darauffolgenden Geschäftstag eingegangen. Für den Fall, dass ein gemeinsames Konto einen Sollsaldo aufweist, wird in Bezug auf die entsprechenden Kontoinhaber die Anwendung des Prinzips der Schuldnersolidarität vereinbart. Artikel 28: Führung des Kontos mittels Barabhebungen 28.1. Wenn ein Kunde sicher sein möchte, zu einem bestimmten Datum einen Betrag in Höhe von mehr als EUR 10.000.- bar abheben zu können, so muss er dies der Bankgeschäftsstelle zwei Werktage im Voraus mitteilen. Je nach abzuhebender Währung beträgt die Vorankündigungsfrist unter Umständen mehr als zwei Werktage. 28.2. Die Parteien vereinbaren, dass die Bank das Recht besitzt, ihrer Rückgabepflicht durch jegliches andere Zahlungsmittel nachzukommen, insbesondere durch Aushändigung eines Schecks oder durch Überweisung. Der Kunde akzeptiert somit, dass eine Rückzahlung gemäß den von der Bank definierten Modalitäten erfolgt. Für den Fall, dass der Kunde mit diesen Modalitäten nicht einverstanden ist, behält sich die Bank das Recht vor, die Rückzahlung nicht durchzuführen. Artikel 29: Führung des Kontos mittels von der Bank zur Verfügung gestellter Zahlungsmittel / Zahlungsinstrumente 29.1. Die Bank kann auf Wunsch des Kontoinhabers Zahlungsmittel wie Schecks, Bankschecks oder alle anderen Zahlungsmittel sowie Zahlungsinstrumente wie Zahlkarten aushändigen. Diese Zahlungsmittel unterliegen Sonderbedingungen. 29.2. Im Fall des Verlustes, des Diebstahls oder der betrügerischen Benutzung der seitens der Bank bereitgestellten Zahlungsmittel ist der Kunde verpflichtet, dies anzuzeigen oder durch Anruf bei den üblicherweise zu diesem Zweck vorgesehenen Telefonnummern unverzüglich auf den Vorfall hinzuweisen. Die Bereitstellung der Zahlungsmittel beim Kunden oder gegebenenfalls bei dessen Bevollmächtigtem kann auf dem Postweg erfolgen. Die Bank übernimmt in dieser Hinsicht keinerlei Haftung. Der Kunde trägt persönlich sämtliche Folgen, die sich möglicherweise aus dem Verlust, dem Diebstahl, der missbräuchlichen oder betrügerischen Nutzung, der Fälschung oder der Nachbildung von Zahlungsmitteln ergeben, die dem Kunden oder dessen Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt wurden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Zahlungsmittel, die von Drittanbietern zur Verfügung gestellt wurden, besonderen Vorschriften unterliegen. 29.3. Sämtliche zur Verfügung gestellten Zahlungsmittel bleiben Eigentum der Bank und sind dieser auf erste Anfrage zurückzugeben. Artikel 30: Führung des Kontos mittels gewöhnlichem Scheck 30.1. Die Bank kann dem Inhaber eines Sichtkontos Scheckbücher aushändigen, wobei vorausgesetzt wird, dass sie Eigentümer der entsprechenden Scheckformulare bleibt. Bei Kontoauflösung hat der Kunde der Bank die nicht verwendeten Formulare zurückzugeben. 30.2. Es steht der Bank frei, nicht avisierte Schecks auf Kosten und Gefahr des Inhabers auszuzahlen. 30.3. Der Besitzer eines Scheckbuchs haftet für dessen Nutzung. Er trägt insbesondere sämtliche Folgen, die sich aus dem Verlust, dem Diebstahl oder der missbräuchlichen Nutzung der darin enthaltenen Scheckformulare ergeben. Er ist verpflichtet, der Bank den Verlust, den Diebstahl oder die missbräuchliche Nutzung dieser Formulare unverzüglich mitzuteilen. Die Bank haftet nicht für die Zahlung von verlorenen, gestohlenen oder gefälschten Schecks. 30.4. Im Falle, dass der Kunde schriftlich Widerspruch gegen die Zahlung eines verlorenen oder gestohlenen Schecks einlegt, behält sich die Bank das Recht vor, den entsprechenden Betrag bis zur einvernehmlichen oder gerichtlichen Lösung der zwischen dem Aussteller und dem Inhaber oder den Inhabern aufgetretenen Streitigkeit auf dem Konto des Kunden oder auf einem separaten Konto zu sperren. 30.5. Der Widerspruch gegen die Zahlung sowie das Einfrieren der Deckung erfolgen ohne jegliche Haftung der Bank. Der Kunde verpflichtet sich, die Bank in Bezug auf sämtliche Schäden schadlos zu halten, die sie möglicherweise in Folge eines Einspruchs erleidet. 30.6. Die Bank behält sich das Recht vor, die Zahlung von Schecks zu verweigern, die nicht oder nicht ausreichend gedeckt sind, die nicht aus einem von Seiten der Bank ausgehändigten Scheckbuch stammen oder deren Unterschrift nicht dem hinterlegten Unterschriftsmuster entspricht. Artikel 31: Führung des Kontos mittels Ueberweisungsaufträgen 31.1. Der Kunde kann die Bank mit der Ausführung aller Arten von Überweisungen innerhalb des Großherzogtums Luxemburg sowie ins Ausland beauftragen. Letztere werden gegebenenfalls im Einklang mit den dort geltenden Vorschriften ausgeführt. 31.2. Der Kunde erkennt an, dass die Bank rechtlich verpflichtet ist, anlässlich der Überweisung, den Namen, die Adresse und die Kontonummer des Auftraggebers, beziehungsweise eine Identifikationsnummer des Auftraggebers anzugeben. 31.3. In Ermangelung gegenteiliger Anweisungen seitens des Auftraggebers behält sich die Bank das Recht vor, dem Konto des Empfängers in ihren eigenen Büchern Beträge gutzuschreiben, die zu Gunsten des gleichen Empfängers zu überweisen sind, oder die entsprechenden Beträge über einen ihrer Korrespondenten zahlen zu lassen. 31.4. Überweisungen oder Anweisungen zu Gunsten eines Kunden bei einem Korrespondenten der Bank im Ausland gelten erst in dem Moment als endgültig von diesem erworben, in dem die entsprechenden Gelder tatsächlich dem Konto der Bank beim jeweiligen Korrespondenten gutgeschrieben werden, ungeachtet des vorherigen Erhalts einer Überweisungsanzeige oder der Durchführung der Buchung zu Gunsten des Kontos des Empfängers bei der Bank. 31.5. Die Bank ist berechtigt anzunehmen, dass die Kontonummer, die auf einer Zahlungsanweisung angegeben ist, die bei ihr eingeht, korrekt ist und derjenigen des auf der entsprechenden Zahlungsanweisung angegebenen Empfängers entspricht, ohne, dass sie jedoch dazu verpflichtet wäre, die Übereinstimmung zu prüfen. 31.10. Fällt der Zeitpunkt des Eingangs eines Zahlungsauftrags nicht auf einen Geschäftstag oder geht ein Zahlungsauftrag nach 15h00 an einem Geschäftstag ein, so behält sich die Bank das Recht vor diesen Zahlungsauftrag so zu behandeln, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen, es sei denn spezifische Bestimmungen weichen hiervon ab. 31.11. Die Bank haftet für die ordnungsgemässe Ausführung eines vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs als auch für die ordnungsgemässe Übermittlung und die Bearbeitung eines vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelösten Zahlungsvorgangs gemäss den Bestimmungen der Gesetzgebung betreffend Zahlungsdienste. Auf Verlangen des Kunden bemüht sich die Bank den vom Kunden oder über diesen ausgelösten Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und diesen über das Ergebnis zu unterrichten. 31.12. Sollte sich die Währung des Gutschriftskontos oder des Lastschriftskontos von der Währung eines eingehenden oder ausgehenden Überweisungsauftrags unterscheiden, führt die Bank die Umwandlung bei Geldeingängen zum am Markt gehandelten Geldkurs, bzw. bei Geldausgängen, zum am Markt gehandelten Briefkurs aus. 31.13. Die Bank behält sich das Recht vor, ein Konto, dem irrtümlich ein Betrag gutgeschrieben wurde, am selben Buchungstag wieder zu belasten, falls die schriftliche Gutschriftseintragung der umstrittenen Zahlung aus technischen Gründen nicht rückgängig gemacht werden kann. 31.14. Rücküberweisungen werden in der Höhe des ursprünglich angewiesenen Betrages durchgeführt, abzüglich der Auslagen, die der Bank erwachsen. Das Währungsrisiko ist seitens des Kunden zu tragen. Artikel 32: Führung des Sichtkontos mittels Daueraufträgen 32.1. Der Kunde kann der Bank Daueraufträge zur Ausführung von verschiedenen regelmäßigen Zahlungen erteilen. Bei unzureichender Deckung ist die Bank nicht verpflichtet, den Dauerauftrag auszuführen. Sie kann den Dauerauftrag in diesem Fall aufheben. Artikel 33: Führung des Kontos mittels SEPA-Lastschrift 33.1. Die Bestimmungen von Artikel 33 gelten für SEPA-Lastschriften (Single Euro Payment Area). Die SEPA-Lastschrift ist eine Zahlungstransaktion in EUR, durch die der Begünstigte, der Gläubiger des Auftraggebers, vom Kunden, als Schuldner in der Geschäftsbeziehung mit dem Gläubiger, durch ein Mandat die Zustimmung und Vollmacht zur Belastung von Beträgen zur direkten Zahlung vom Girokonto des Kunden erhält. Der Kunde und der Gläubiger können ihren Sitz in verschiedenen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Schweiz oder in Monaco haben. Der Kunde und der Gläubiger vereinbaren im Mandat, welches beim Gläubiger verbleibt, das Zahlverfahren der SEPA-Lastschrift, d.h. - das SEPA Direct Debit Core Zahlverfahren (nachstehend „SDD Core“), welche jedem Kunden zur Verfügung steht ; - die Option SEPA Direct Debit Business to Business Zahlverfahren (nachstehend „SDD B2B“), welche dem in seinen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten handelnden Kunden vorbehalten ist. 33.2. Allgemeine Bestimmungen für jede Art von SEPA-Lastschrift Eine Lastschrift kann einmalige oder wiederkehrende Belastungen je nach den bei der Bank eingegangenen Zahlungsanweisungen des Gläubigers auslösen. Die Bank haftet nicht für die Richtigkeit der vom Gläubiger angegebenen Informationen und kann weder für Periodizität der vorgelegten Zahlungsanweisungen noch für dem Girokonto des Kunden belastete Beträge haftbar gemacht werden. Die Bank besitzt das Recht, im Rahmen einer SEPA-Lastschrift erhaltene Zahlungsanweisungen als Anweisung zur Belastung des Girokontos des Kunden mit dem darauf angegebenen Betrag zu betrachten. Eine dementsprechend eingegangene Zahlungsanweisung gilt als von dem in der Anweisung angegebenen Gläubiger ausgehend. Die Bank ist nicht zur Überprüfung der Authentizität oder des Ursprungs der Zahlungsanweisung verpflichtet und übernimmt diesbezüglich keinerlei Haftung. Die Bank ist nicht verpflichtet SEPA-Lastschriften auszuführen, wenn das Konto zum Ausführungsdatum keine ausreichende Deckung aufweist, und kann in solchen Fällen die Zahlungsanweisung ablehnen. Die Bank behält sich das Recht vor, eine Zahlungsanweisung auf der Grundlage einer SEPA-Lastschrift eines Gläubigers bzw. seiner Bank, die nach Ablauf von 36 Monaten nach der letzten Zahlung gemäss des gleichen SEPA-Mandats eingeht, abzulehnen. Auf Verlangen des Kunden kann eine Zahlungsanweisung abgelehnt werden, sofern diese Aufforderung der Bank am Werktag vor dem Ausführungsdatum zugeht. Die Beziehungen zwischen dem Kunden und dem/den Gläubiger(n) sind kein Bestandteil der Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und dem Kunden und sind mit keinerlei Ansprüchen gegenüber der Bank verbunden. Infolgedessen muss der Kunde seine Rechte und Ansprüche aus diesen rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kunden und dem/den Gläubiger(n) direkt bei dem/den Gläubiger(n) geltend machen und direkt mit diesem/diesen eventuelle daraus entstehende Rechtsstreitigkeiten beilegen. 1186/07.2014 31.6. Die Bank behält sich das Recht vor, Aufträge, die nicht auf den Formularen ausgestellt sind, welche die Bank dem Kunden zur Verfügung stellt, nicht auszuführen. Seite 6 von 9 des Dokumentes vom 1. Juli 2014 BCEE BANQUE ET CAISSE D’EPARGNE DE L’ETAT LUXEMBOURG Place de Metz L-2954 Luxembourg Tél.:4015-1 Fax:4015-2099 www.bcee.lu BIC: BCEELULL R.C.S. Luxembourg B 30775 Die Bank nimmt die Durchführung der Lastschrift auf der Grundlage der vom Gläubiger, bzw. von der Bank des Gläubigers, erhaltenen Anweisungen vor. Diese Anweisungen müssen u.a. folgende Angaben enthalten: - den Namen des Zahlers; - die Kontonummer des Zahlers; - den zu überweisender Betrag; - das Ausführungsdatum; - die Identifikationsnummer der Einzugsermächtigung; - das Datum der Unterzeichnung der Einzugsermächtigung; - den Namen des Gläubigers. In Ermangelung präziser Anweisungen des Kunden ist die Bank nicht verpflichtet, die zwischen dem Kunden und dem Gläubiger vereinbarten Modalitäten und Beträge zu überprüfen. Des Weiteren ist der Kunde berechtigt, der Bank folgende Anweisungen zu erteilen: - Lastschrifteinzüge auf einen bestimmten Betrag und/oder eine bestimmte Periodizität zu begrenzen ; - im Rahmen einer Lastschrift des Typs SDD B2B, vor Belastung des Girokontos jede Lastschrift anhand der Angaben im Mandat zu überprüfen und zu kontrollieren, ob der Betrag und die Periodizität der vorgelegten Lastschrift den Vereinbarungen im Mandat entsprechen; - sämtliche Lastschriften auf das Girokonto oder sämtlichevon einem oder mehreren Begünstigten veranlasste Lastschriften zu blockieren, bzw. lediglich durch einen oder mehrere genannte Begünstigte(n) veranlasste Lastschriften zu autorisieren. 33.3. Besondere Bestimmungen für Lastschriften des Typs SDD Core Sofern die Bank vom Kunden keine ausdrücklichen gegenteiligen schriftlichen Anweisungen erhält, ermächtigt der Kunde die Bank zur Belastung seines/seiner Girokontos/Girokonten mit jeder zur Einlösung durch einen Gläubiger bzw. der Bank des Gläubigers vorgelegten SDD Core-Lastschrift. Innerhalb von acht Wochen ab der Belastung des Girokontos des Kunden gemäss einer SDD CoreLastschrift verfügt dieser über das Recht auf die Rückerstattung des somit abgebuchten Betrags. Zur Geltendmachung dieses Rechts auf Rückerstattung muss sich der Kunde innerhalb der vorerwähnten Frist an die Bank wenden. 33.4. Besondere Bestimmungen für Lastschriften des Typs SDD B2B Der Kunde hat die Bank unverzüglich von jeder neuen Einzugsermächtigung des Typs SDD B2B durch Vorlage einer Kopie des Mandats oder durch Mitteilung der darin enthaltenen Angaben zu informieren. Von jeder Stornierung oder Änderung des Mandats hat er die Bank ebenfalls unverzüglich zu informieren. Hat der Kunde die Mitteilung einer Änderung des Mandats an die Bank versäumt und legt der Gläubiger eine Zahlungsanweisung auf der Grundlage eines früheren Mandats vor, führt die Bank, die von der Änderung keine Kenntnis nehmen konnte, die Anweisung aus. Bei der ersten Zahlungsanweisung auf der Grundlage eines SDD B2B-Mandats überprüft die Bank, ob die vom Gläubiger oder seiner Bank übermittelten Daten des Mandats der vom Kunden vorgelegten Kopie oder den von ihm mitgeteilten Angaben entsprechen. Bei Nichtübereinstimmung oder bei Nichtvorlage der Daten durch den Kunden versucht die Bank, den Kunden zwecks Bestätigung des Mandats zu erreichen. In Ermangelung einer Bestätigung lehnt die Bank die Ausführung der Zahlungsanweisung ab. Die Folgen einer solchen Nichtausführung gehen zu Lasten des Kunden. Sobald der Kunde nicht mehr als Geschäfts- oder Firmenkunde handelt, ist er verpflichtet, die Bank davon in Kenntnis zu setzen. Die auf der Grundlage einer SDD B2B-Mandats belasteten Beträge können nicht mehr gemäß Artikel 33.3 rückerstattet werden. Artikel 33bis: Führung des Kontos mittels Inlands-Lastschrift 33bis.1. Ab dem 1. Februar 2014 bleibt jedes Mandat zur Einziehungwiederkehrender Zahlungen im Rahmen einer Inlands-Lastschrift gültig und gilt als der Bank erteilte Zustimmung zur Durchführung von Belastungen kraft einer SEPA-Lastschrift, sofern sie nicht bereits in eine SEPA-Lastschrift umgewandelt wurde. 33bis.2. Auf entsprechende Anfrage seitens des Kunden kann die Bank unter Berücksichtigung der kumulativen Bedingungen, dass der Kunde eine Einzugsermächtigung unterzeichnet hat und dass sich das Original des entsprechenden Auftrags im Besitz der Bank befindet, Zahlungsanweisungen ausführen. Allgemeine Geschäftsbedingungen Artikel 34: Führung des Sichtkontos mittels E-Banking oder Fernbanking 34.1. Auf Anfrage des Kunden und nach Abschluss einer besonderen Vereinbarung kann die Bank diesem E-Banking-Produkte zur Verfügung stellen, mittels derer die Durchführung von Banktransaktionen auf dessen Konten von fern möglich ist. 34.2. Obwohl die Bank alles in ihrer Kraft Stehende tut, um im Rahmen des technischen Fortschritts sämtliche Maßnahmen zur Sicherung dieser Beziehungen zu ergreifen, weist sie den Kunden auf die Tatsache hin, dass diese Kommunikationsmittel bestimmte Risiken der Offenlegung oder der Einschränkung des Grades an Vertraulichkeit sowie der Nichtübermittlung oder der irrtümlichen Übermittlung von Aufträgen bergen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die Bank von jeglicher Haftung in Verbindung mit der Offenlegung von persönlichen Informationen des Kunden oder der fehlerhaften Ausführung oder Übermittlung bzw. der Nichtausführung oder der Nichtübermittlung von Aufträgen freizustellen, es sei denn, der Bank kann ein schwerer Fehler nachgewiesen werden. 34.3. In Bezug auf sämtliche Transaktionsarten, bei denen die eigenhändige Unterschrift durch ein persönliches und geheimes elektronisches Zugangsmittel ersetzt wurde, wie z.B. die Eingabe einer Identifikationsnummer auf der Tastatur oder die Übermittlung eines Passwortes auf elektronischem Weg, kann dieses mit der gleichen Beweiskraft wie die eigenhändige Unterschrift gegen den Kunden geltend gemacht werden. B. SPAREINLAGEN Artikel 35: Eröffnung von Sparprodukten 35.1. Die Bedingungen, denen Spardepots bei der Bank unterliegen, beruhen auf dem abgeänderten Gesetz vom 24. März 1989 über die Staatsbank und Staatssparkasse Luxemburg. 35.2. Die Bank kann Sparbücher, Sparbücher für Jugendliche, Sparkonten, Sparkonten für Jugendliche, Militärsparkonten, Bausparkonten sowie alternative Sparkonten eröffnen, ungeachtet des Handelsnamens dieser Sparprodukte. 35.3. Minderjährige sind berechtigt, sich zu ihren Gunsten ohne Mitwirken ihres gesetzlichen Vertreters Konten aller Art eröffnen zu lassen. Die Minderjährigen können die vorerwähnten Konten gemäß den seitens der Bank festgelegten Modalitäten im Einklang mit den rechtlichen Voraussetzungen und entsprechend dem Alter des Minderjährigen führen. 35.4. Mit Ausnahme des Sparkontos, das gemäß den Modalitäten eines Solidar-Kollektiv-Kontos oder eines Gemeinschaftskontos im Namen mehrerer volljähriger natürlicher Personen oder juristischen Personen, die von der Bank genehmigt wurden, eröffnet werden kann, wird kein Sparprodukt im Namen mehrerer Personen eröffnet. Artikel 36: Kapital und Obergrenze 36.1. Durch Einzahlungen und Überweisungen können in beliebiger Höhe Einlagen erfolgen. Die Bank behält sich das Recht vor, den Gesamtbetrag der Gelder, die in bestimmte Kategorien von Sparkonten eingezahlt werden können, gegebenenfalls zu begrenzen. Artikel 37: Zinsen und Prämien 37.1. Außer im Fall einer vollständigen Rückzahlung werden Zinsen nur dann im Laufe des Jahres gezahlt, wenn es sich dabei um Zinsen handelt, die zum 31. Dezember des Vorjahres fällig geworden sind. 37.2. Sämtliche Sparprodukte tragen Zinsen, die auf Grundlage der Werktage berechnet werden. Die Anwendung der Valutatage für die Einzahlungen und Rückzahlungen ist entsprechend dem gewählten Sparprodukt definiert und im Einzelnen durch die besonderen Bestimmungen spezifiziert, denen das entsprechende Produkt unterliegt. 37.3. Der Zinssatz kann durch allgemeine Verfügung geändert werden. 37.4. Die Bank kann zusätzlich zum Basiszinssatz für bestimmte Kategorien von Sparbüchern oder Sparkonten zu seitens der Bank festgelegten Bedingungen Treueprämien und Wachstumsprämien gewähren. Artikel 38: Rückzahlung 38.1. Kunden, die Inhaber eines Sparproduktes sind, können die Rückzahlung der gesamten Einlage oder eines Teils davon fordern. Die Bank behält sich jedoch das Recht vor, gegebenenfalls die Einhaltung entsprechender Kündigungsfristen zu verlangen. Artikel 39: Bedingte Einlagen 39.1. Auf Anfrage eines Dritten können Einlagen im Namen eines minderjährigen oder volljährigen Kunden erfolgen. 33bis.3. Die Bank kann die Zahlung einer Forderung verweigern, wenn der Schuldner nicht Inhaber eines Sichtkontos in den Büchern der Bank ist. Die entsprechenden Kontoführungsmodalitäten werden im Rahmen eines Vertrages festgelegt, der seitens des einzahlenden Dritten unterzeichnet wird. 33bis.4. Die Bank ist nicht verpflichtet, die Zahlung auszuführen, wenn die Deckung unzureichend ist, und kann die Zahlungsanweisung im entsprechenden Fall aufheben. 39.2. Rückzahlungen, Änderungen der Bedingungen oder Widerrufe können nicht ohne die vorherige Zustimmung des Einzahlers sowie des Kontoinhabers und/oder seines gesetzlichen Vertreters vorgenommen werden. 33bis.5. Der Gläubiger bürgt für die Richtigkeit der Angaben, die der Bank, die weder für die Periodizität der vorgelegten Zahlungsanweisungen, noch für die dem Konto des Schuldners belasteten Beträge haftbar gemacht werden kann, erteilt wurden. Artikel 40: Ausstellung von Schatzzertifikaten ("bons de caisse" ) 33bis.6. Die Bank behält sich das Recht vor, "unter üblichem Vorbehalt" gebuchte Beträge bei Nichteingang innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach dem Ausführungsdatum wieder auszubuchen. 33bis.7. Die Bank belastet dem Kunden sämtliche Gebühren im Zusammenhang mit einer auf Grund unzureichender Deckung nicht gebuchten Anweisung. 33bis.8. Der in seinen privaten Tätigkeiten handelnde Kunde kann die Erstattung einer autorisierten und ausgeführten Lastschrift verlangen, insofern: - - 40.2. Schatzzertifikate tragen einen jährlichen Festzins, der ab dem Datum des Erwerbs des Wertpapiers berechnet wird. Die Zinsen werden regelmäßig in der Luxemburger Presse sowie auf der Website www.bcee.lu bekannt gegeben. Ab dem Datum ihrer Fälligkeit oder ihrer vorzeitigen Rückzahlung tragen die Schatzzertifikate keine Zinsen mehr. Das investierte Kapital kann nach zwei Anlagemodi angelegt werden: - Der erste, sogenannte ausschüttende Anlagemodus verleiht dem Inhaber das Recht, monatliche, dreimonatliche, halbjährliche oder jährliche Zinsen einzufordern, wobei das Kapital am Ende der Laufzeit zurückgezahlt wird. - Der zweite, sogenannte thesaurierende Anlagemodus bietet dem Inhaber Zinseszinsen, die während der gesamten Laufzeit gesperrt bleiben; am Ende der Laufzeit wird die anfängliche Einzahlung zuzüglich der reinvestierten Zinseszinsen zurückgezahlt. 1186/07.2014 - bei der Autorisierung der genaue Betrag der Zahlung nicht angegeben wurde ; der Betrag der Zahlung, den Betrag übersteigt den der Kunde entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bestimmungen der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbestimmungen und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls vernünftig hätte erwarten können ; der Kunde die Zustimmung zur Durchführung des Zahlungsvorgangs nicht unmittelbar an die Bank gegeben hat und diese Zustimmung nicht auf Grund von dem Kunden vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin zugänglich gemachten Informationen, gegeben wurde ; die Anfrage auf Erstattung innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Geldbetrags bei der Bank eingegangen ist. 40.1. Schatzzertifikate sind Inhaberwertpapiere, welche die Bank zur Dokumentation einer Forderung ausstellt, die aus einem ertragbringenden Zinsdarlehen erwächst, das sie vertraglich vereinbart hat und bezüglich dessen sie sich verpflichtet, es dem Inhaber des Wertpapiers samt Zinsen nach Abzug der zum Zeitpunkt der Einlösung anwendbaren steuerlichen Abgaben, sowie gemäß den für das entsprechende Wertpapier festgelegten Modalitäten zurückzuzahlen. Seite 7 von 9 des Dokumentes vom 1. Juli 2014 BCEE BANQUE ET CAISSE D’EPARGNE DE L’ETAT LUXEMBOURG Place de Metz L-2954 Luxembourg Tél.:4015-1 Fax:4015-2099 www.bcee.lu BIC: BCEELULL R.C.S. Luxembourg B 30775 Sollte der Inhaber eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Rückzahlung wählen, so wird das Schatzzertifikat zu einem dem jährlichen Ertragssatz entsprechenden Satz verzinst. 40.3. Der Inhaber kann sich das Recht vorbehalten, jederzeit die vorzeitige Rückzahlung des Schatzzertifikates zu erhalten. Falls die Rückkaufforderung innerhalb der ersten 180 Tage nach dem Ausstellungsdatum vorgelegt wird, werden keine Zinsen ausgeschüttet. Nach dieser Frist erhält der Inhaber auf den gesamten abgelaufenen Zeitraum Zinsen, die zu dem am Tag des Rückkaufs geltenden Zinssatz des Sichtsparbuches berechnet werden. Der so berechnete Ertrag darf jedoch keinesfalls höher sein als der auf dem Schatzzertifikat vermerkte Satz. Die Differenz zwischen den zu dem auf dem Schatzzertifikat vermerkten Satz berechneten aufgelaufenen Zinsen und den zum Zinssatz des Sichtsparbuches berechneten Zinsen kann nicht vom Inhaber gefordert werden. Teilrückzahlungen sind nicht gestattet. 40.4. Die Bank ist durch die Zahlungen, die sie zu Händen des Wertpapierinhabers vornimmt, wirksam von ihren Verpflichtungen entbunden. Die letzte Rückzahlung kann nur gegen Rückgabe des Schatzzertifikates erfolgen. 40.5. Im Falle einer unfreiwilligen Enteignung unterliegt das Schatzzertifikat den Bestimmungen des abgeänderten Gesetzes vom 3. September 1996 über die unfreiwillige Enteignung von Inhaberwertpapieren. Das Einspruchsrecht wird gemäß dem gesetzlichen Verfahren ausgeübt. C. DARLEHEN UND KREDITE Allgemeine Geschäftsbedingungen 44.2. Die Kosten der Bank und des Korrespondenten sowie die Provisionen, zu denen die Eröffnung von Dokumentenkrediten Anlass gibt, gehen zu Lasten des Kontos des Auftraggebers. Sie werden bei Widerruf oder Nichtinanspruchnahme des Kredits nicht zurückerstattet. 44.3. Sollten an den Handelswaren Schäden entstanden sein, so verfügt die Bank zur Deckung ihrer Forderungen über ein Vorzugsrecht in Bezug auf die Versicherungsentschädigung. 44.4. Die Gefahr des Versands der Frachtbriefe, Rechnungen, Versicherungspolicen und sonstigen Dokumenten trägt der Auftraggeber. D. HANDELSPAPIERE Artikel 45: Allgemeine Bestimmungen bezüglich des Inkassos und der Diskontierung von Handelspapieren 45.1. Die Bank übernimmt nach Annahme des Auftrags das Inkasso und die Diskontierung von sämtlichen Handelspapieren sowie Dokumenten, die entweder in Luxemburg oder im Ausland einen Zahlungsanspruch begründen, wie z.B. von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Quittungen usw. 45.2. Die Bank haftet nicht für die Folgen der fehlerhaften Ausführung des Auftrags, wenn die Anweisungen des Remittenten ungenau, unvollständig oder unzutreffend sind. Desgleichen haftet sie auch nicht für die irrtümliche Auslegung der erhaltenen Anweisungen durch einen Korrespondenten. Im Übrigen übernimmt sie auch für Zahlungseinstellungen eines Korrespondenten keine Haftung. 45.3. Die Bank haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben und Unterschriften auf den zum Inkasso vorgelegten Dokumenten. Artikel 41: Form von Darlehen und Krediten 41.1. Die Bank kann dem Kunden persönliche Darlehen mit oder ohne Garantien, kurzfristige Darlehen mit oder ohne Bereitstellung von realen Sicherheiten, Immobiliendarlehen, Studiendarlehen, Investitionsdarlehen sowie gegebenenfalls Darlehen sonstiger Art gewähren, die zwischen den Parteien zu vereinbaren sind. 41.2. Die Bank kann dem Kunden Kredite gewähren, die im Allgemeinen in Form von Kontokorrentkrediten, Kassenfazilitäten, Überziehungskrediten, Diskontkrediten für Kunden und Lieferanten, Direktkrediten unter üblichem Vorbehalt, Dokumentenkrediten, Bankgarantien und Bürgschaften eingeräumt werden. 45.4. Die Bank und ihre Korrespondenten sind nur im Rahmen ihrer materiellen Möglichkeiten zur Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften und Fristen zur Wahrung der Rechte verpflichtet, mit denen das entsprechende zum Inkasso angewiesene Papier behaftet ist. Daher lehnt die Bank jegliche Haftung auf Grund der Nichtbeachtung von gesetzlich vorgeschriebenen Fristen zur Vorlage zur Annahme oder zur Zahlung, zur Einlegung von Protesten, zur Anzeige der Nichtannahme und der Nichtzahlung oder für die Erfüllung der entsprechenden Formvorschriften im Ausland ab. Artikel 46: Abrechnungen 41.3. Die Bank führt im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen Leasinggeschäfte durch, welche Gegenstand besonderer Vereinbarungen sind. 46.1. Der Nettobetrag der Einzahlung wird dem Konto des Einzahlers erst nach dem tatsächlichen Inkasso gutgeschrieben oder ausgezahlt. Artikel 42: Allgemeine Geschäftsbedingungen für Darlehen und Kredite Der Betrag kann dem Einzahler jedoch nichtsdestotrotz unter Vorbehalt gutgeschrieben werden, nachdem die Bank seitens des Korrespondenten eine Inkassoanzeige erhalten hat. Die Bank verfügt dann weiterhin über die Möglichkeit, das Konto nach eigenem Gutdünken mit dem Gegenwert der Einzahlung zu belasten, falls diese unbezahlt bleibt. 42.1. Unbeschadet der Bestimmungen der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen sämtliche Darlehen und Kredite den Bestimmungen, die im Rahmen der zwischen den Parteien getroffenen Darlehens- und Kreditvereinbarungen unterzeichnet wurden. 42.2. Falls das Darlehen oder der Kredit im Namen mehrerer natürlicher oder juristischer Personen oder einer tatsächlichen Vereinigung gewährt wird, sind die Mitinhaber oder Gesellschafter solidarisch und unteilbar zum Ausgleich des Schuldensaldos verpflichtet. Sie können, unabhängig davon, ob sie Kaufleute oder Nichtkaufleute sind, nicht die Einrede der Vorausklage oder die Möglichkeit der geteilten Inanspruchnahme der anteilmässigen Haftung geltend machen. Die Forderung der Bank ist unteilbar und kann ganz oder teilweise von jeder der Vertragsparteien oder von jedem der Anspruchsberechtigten gefordert werden. 42.3. Darlehen, Krediteröffnungen und Vorauszahlungen gleich welcher Art, denen die Bank zugestimmt hat, sowie Verpfändungen, Pfandverträge und Bestellungen von Hypotheken, die anlässlich der entsprechenden Geschäfte im Rahmen des großherzoglichen Erlasses vom 27. Mai 1937 unterzeichnet werden, werden mittels Bankurkunden bewirkt, die in einem einzigen Exemplar entgegengenommen werden, das anschließend in einer Ausfertigung als Originalurkunde in den Archiven der Bank verwahrt wird. 42.4. Urkunden, die im Einklang mit dem vorstehenden Artikel erstellt werden, sind notariell beglaubigten Urkunden gleichgestellt; sie haben den Wert authentischer Urkunden und sind vollstreckbar. Hypothekarische Eintragungen werden Hypothekenantragsformulars vorgenommen. ausschließlich gegen Vorlage des Artikel 43: Bestimmungen betreffend Zinsen, Provisionen und Gebühren 43.1. Vereinbarungen betreffend Zinsen, Provisionen und Gebühren der verschiedenen Darlehensund Kreditarten unterliegen den besonderen Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und der Bank getroffen wurden, unbeschadet den Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 43.2. Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarungen und gemäß dem Gesetz vom 24. März 1989 über die Staatsbank und Staatssparkasse, Luxemburg, ist die Bank berechtigt, die Sollzinsen im Rahmen einer allgemeinen und gegebenenfalls seitens des zuständigen Ministers genehmigten Massnahme zu ändern. 43.3. Sollte der Kunde eines seiner Konten über den gewährten Rahmen hinaus überziehen, so fallen auf die entsprechende Überziehung ohne vorherige Mahnung an: - Sollzinsen, die seitens der Bank auf Basis der aktuellen Marktbedingungen festgelegt werden und bezüglich derer vereinbart wird, dass sie entsprechend der allgemeinen Entwicklung der Zinssätze angepasst werden können; - Überziehungszinsen, die zeitanteilig auf den Saldo berechnet werden, der den zuvor eingeräumten Kreditrahmen übersteigt. Diese Bestimmung stellt keineswegs eine Ermächtigung des Inhabers eines Kontos oder des Mitinhabers eines Sammelkontos oder Solidar-Kollektiv-Kontos zur Vornahme von Überziehungen dar. 43.4. Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarungen werden die Sollzinsen, die Überziehungszinsen sowie die Gebühren und Provisionen dem Konto des Kunden am Quartalsende, das heisst am 31. März, am 30. Juni, am 30. September und am 31. Dezember belastet und kapitalisiert. Artikel 44: Dokumentenkredite 44.1. Die von der Bank durchgeführten Eröffnungen von Dokumentenkrediten unterliegen den von der Internationalen Handelskammer kodifizierten Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenkredite sowie den Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 46.2. Effekten, die auf Devisen lauten, die nicht Teil der Länder der Eurozone sind und deren Gegenwert in Euro umgewandelt werden muss, werden im Rahmen der geltenden Vorschriften zum anwendbaren Geldkurs eingezogen. Sollte das entsprechende Dokument nicht seitens einer Bank verrechnet werden können, so wird es zum besten Preis verrechnet. Eventuelle Berichtigungen auf Grund einer Kursänderung können auch noch zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Konto vorgenommen werden. 46.3. Das Risiko von Inkassi im Ausland liegt beim Einzahler. Die Bank lehnt jede Haftung auf Grund von Einschränkungen oder Maßnahmen ab, welche die betroffenen Luxemburger oder ausländischen Behörden möglicherweise einleiten oder auferlegen. Gleiches gilt für Rückzahlungen, zu denen Personen, welche Schecks oder Wechsel einreichen, kraft der ausländischen gesetzlichen Bestimmungen über die betrügerische Nachahmung oder die Fälschung von Unterschriften oder Angaben auf den entsprechenden Effekten möglicherweise verpflichtet sind. Der Betrag der unter derartigen Bedingungen zurückgesandten Effekten kann dem Konto des Einzahlers zuzüglich sämtlicher durch die entsprechende Einzahlung erwachsenden Gebühren ohne vorherige Genehmigung desselben belastet werden. 46.4. Die Bank behält sich das Recht vor, Schecks oder sonstige Zahlungsinstrumente als Zahlung für Inkassodokumente anzunehmen, ohne haftpflichtig zu werden, falls die entsprechenden Schecks oder Zahlungsinstrumente nicht eingelöst werden. Artikel 47: Unbezahlte Papiere in Verbindung mit einem Kredit "unter üblichem Vorbehalt" 47.1. Der Betrag der Vorauszahlungen, denen die Bank auf dem zum Inkasso eingereichten Handelspapier (Direktkredit unter üblichem Vorbehalt) zugestimmt hat, wird dem Einzahler in dem Fall, dass das Papier unbezahlt zurückgesandt wird, samt der aufgelaufenen Kosten belastet. Des Weiteren ist die Bank berechtigt, das Papier zurückzubehalten, sowie im Hinblick auf die letztendliche Bereinigung des Sollsaldos sämtliche Rechte auszuüben, mit dem es behaftet ist. 47.2. Die verspätete Anzeige der Nichtzahlung berechtigt nur unter der doppelten Bedingung zur Forderung von Schadensersatz, dass der Einzahler den Nachweis erbringt, dass der Bank ein schwerer Fehler unterlaufen ist und er aus diesem Grund einen bestimmten Schaden erlitten hat. Artikel 48: Domizilierung von Handelspapieren 48.1. Die Bank kann zustimmen, dass der Inhaber eines Kontos, das in ihren Büchern eröffnet wurde, auf ihn gezogene Handelswechsel, die auf Euro oder auf Devisen lauten, die nicht Teil der Eurozone sind, an ihren Schaltern domiziliert. Mittels dieser allgemeinen Domizilierung erteilt er der Bank den Auftrag, das domizilierte Papier in seinem Namen und durch Belastung seines Kontos zu bezahlen. 48.2. In Ermangelung einer allgemeinen Domizilierung muss der bezogene Kunde die Geschäftsstelle der Bank mindestens einen Werktag vor dem Datum, an dem die Zahlung erfolgen soll, entsprechend benachrichtigen, falls es sich um Papiere handelt, die innerhalb Luxemburgs zahlbar sind. Falls das entsprechende Papier im Ausland zahlbar ist, muss die Bank die Anweisungen unter Berücksichtigung der üblichen Postzustellungsfristen rechtzeitig erhalten. 48.3. Der Kunde hat für eine rechtzeitige Deckung zu sorgen. 48.4. In Ermangelung gegenteiliger Anweisungen zahlt die Bank keine verspätet vorgelegten Papiere aus. Gleiches gilt für Papiere, deren Laufzeit nicht derjenigen entspricht, die auf der Domizilierungsanzeige angegeben ist. Desgleichen zahlt die Bank Papiere nicht, wenn die erteilten Anweisungen ungenau oder mehrdeutig sind. 48.5. Die Bank lehnt jegliche Haftung in Bezug auf die Echtheit und Gültigkeit domizilierter Papiere ab, die sie auf Anweisung des Kunden bezahlt hat. 1186/07.2014 Ist der Kredit zu Gunsten der Zahlstellen einer Bank zahlbar, welche die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche nicht angenommen hat, so können auf den entsprechenden Kredit die lokalen Gebräuche angewandt werden. Sämtliche seitens der Bank bewilligten Vorauszahlungen werden zuzüglich der Gebühren für die Nichtzahlung fälliger Beträge dem Einzahler belastet. Seite 8 von 9 des Dokumentes vom 1. Juli 2014 BCEE BANQUE ET CAISSE D’EPARGNE DE L’ETAT LUXEMBOURG Place de Metz L-2954 Luxembourg Tél.:4015-1 Fax:4015-2099 www.bcee.lu BIC: BCEELULL R.C.S. Luxembourg B 30775 E. LOMBARDKREDITE 53.2. Die Schliessfächer dürfen ausschließlich zur Verwahrung von Wertgegenständen wie z.B. Urkunden, Briefmarkensammlungen, Dokumenten, Münzen, Edelsteinen, Schmuck, Kunstgegenständen und Geld verwendet werden. Artikel 49. Leistungen im Bereich der Lombardkredite 49.1. Lombardkredite bestehen aus der zeitweiligen Bereitstellung von Liquiditäten. Sie werden entweder zur Finanzierung von Wertpapieranlagen bei der Bank oder zur Finanzierung anderer Vermögenswerte oder Aktivitäten außerhalb der Bank vergeben. Die Rechte und Pflichten der Parteien unterliegen einer besonderen Lombardkreditvereinbarung. 49.2. Lombardkredite werden unter Berücksichtigung des Vermögens vergeben, das seitens des/der Kreditnehmer/s bei der Bank auf der Grundlage einer Einzelvereinbarung hinterlegt ist, welche die Modalitäten und Besonderheiten dieser Aktivität bestimmt. 49.3. Lombardkredite können in Form von Darlehen oder Kreditlin ien bereitgestellt werden. Ihre Höhe bestimmt sich entsprechend der Bewertung sowie der Wechselkurs- und Risikokoeffizienten des Vermögens, das bei der Bank als Pfand hinterlegt wird, sowie der seitens des Kunden beabsichtigten Anlagen. 49.4. Der Kunde verpfändet zu Gunsten der Bank als Garantie für die Rückerstattung des Kapitalbetrages, jeglicher bereits existierenden oder zukünftigen Forderung, welche die Bank gegen den/die Kreditnehmer hat, samt Zinsen, Gebühren und Auslagen, sämtliche in Frage kommenden Aktiva, die sich im Besitz der Bank befinden oder befinden werden. Dieses Pfand umfasst insbesondere Wertpapiere, die Rechte an Eigentum, Forderungen oder Immobilien vertreten, sowie Forderungen in Bezug auf Geldbeträge, welche dem Kunden gehören oder in Zukunft gehören werden und welche die Bank als Inhaberin oder Schuldnerin gegen Letzteren geltend machen kann oder in Zukunft geltend machen werden kann. 49.5. Die Rückzahlung/en sind in der Währung auszuführen, in welcher der Lombardkredit vergeben wurde. F. GESELLSCHAFTEN ANLAGEN UND ORGANISMEN Allgemeine Geschäftsbedingungen FÜR GEMEINSAME Artikel 50: Gründung und Verwaltung von Gesellschaften Jegliche anderweitige Nutzung ist verboten. Der Mieter verpflichtet sich, keine gefährlichen oder verderblichen Gegenstände sowie keine Gegenstände in das Schließfach einzubringen, die Schäden jeglicher Art auslösen können, und haftet für jeglichen Schaden, der sich aus der missbräuchlichen Nutzung der Schließfächer ergibt. 53.3. Der Mieter kann einen oder mehrere Bevollmächtigte ernennen, denen er eine schriftliche Zugangsvollmacht zum Schließfach erteilt. 53.4. Der Mieter, der Mitmieter oder der Bevollmächtigte muss bei jedem Besuch eine Unterschrift im Zugangsbuch leisten, das gemäß den geltenden steuerlichen Bestimmungen von der Bank zu führen ist. Die Bank kann gegebenenfalls einen Identitätsnachweis des Mieters oder seines Bevollmächtigten verlangen. Artikel 54: Hinterlegung von versiegelten Umschlägen 54.1. Die Bank nimmt Päckchen oder Umschläge zur Hinterlegung entgegen, die durch den oder die Hinterleger in Gegenwart eines Bankbeamten versiegelt wurden. In der Empfangsbescheinigung für die entsprechende Hinterlegung, die dem Hinterleger ausgehändigt wird, ist der Wert der Einlage genannt, der Letzterer angegeben hat. 54.2. Es ist verboten, schädliche oder gefährliche Gegenstände versiegelt zu hinterlegen. Die Bank ist stets berechtigt, den Inhalt des Depots in Gegenwart des Hinterlegers zu prüfen. 54.3. Im Fall des Verlustes oder der Beschädigung eines versiegelten Depots durch Verschulden der Bank wird diese durch die Zahlung des anlässlich der Einrichtung des Depots deklarierten Betrages befreit. In keinem Fall kann sich ihre Haftung darüber hinaus erstrecken. 50.1. Die Bank bietet ihre Mitwirkung im Hinblick auf die Gründung von Holding- oder Finanzbeteiligungsgesellschaften, Handelsgesellschaften, Organismen für gemeinsame Anlagen oder sonstigen Formen gesetzlich vorgesehener juristischer Personen an. 54.4. Die Bank erhebt entsprechend ihren eigenen Tarifen eine jährliche Depotgebühr, die sich nach dem angegebenen Wert und Volumen des Gegenstandes bestimmt. 50.2. Sie übernimmt auf der Grundlage besonderer Vereinbarungen die Domizilierung und administrative Verwaltung von Gesellschaften. Artikel 55: Allgemeine Bestimmungen über Nachttresore G. VERMIETUNG VON SCHLIESSFÄCHERN UND HINTERLEGUNG VON VERSIEGELTEN UMSCHLÄGEN Artikel 51: Allgemeine Bestimmungen über Schliessfächer 51.1. Die Bank stellt ihren Kunden, welche eine intensive Geschäftsbeziehung mit der Bank unterhalten und Inhaber eines Kontos in ihren Büchern sind, gegen Zahlung einer Miete gemäß den geltenden Tarifen Schließfächer zur Verfügung, in denen sie ihre Wertgegenstände, ihre Dokumente, ihren Schmuck usw. deponieren können. Eine Mietvereinbarung bestimmt die Geschäftsbedingungen in Bezug auf die Benutzung der Schließfächer. H. NACHTTRESORE 55.1. Die Bank stellt denjenigen ihrer Kunden, die Inhaber eines Kontos in ihren Büchern sind, entsprechend den vorhandenen Einrichtungen Nachttresore, Ad-hoc-Kassetten und/oder Plastiktaschen zur Verfügung, damit sie dort ihre Wertgegenstände hinterlegen können. 55.2. Hinterlegungen werden nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Überprüfung angenommen, wobei der Kunde die Bank, die Eigentümerin des Tresors ist, in dem er seine Hinterlegung vornimmt, anweist, Kassetten bzw. Plastiktaschen zu öffnen sowie die von den mit der Durchsicht der Taschen oder Kassetten beauftragten Angestellten festgestellten Beträge auf sein Konto zu buchen. Im Rahmen dieser Dienstleistung beauftragt die Bank gegebenenfalls einen Dienstleister des Finanzsektors mit der Ausführung von bestimmten verwaltungstechnischen Tätigkeiten. 51.2. Die Bank ist berechtigt, eine Garantieeinlage zur Deckung sämtlicher Kosten in Verbindung mit dem Mietvertrag zu verlangen. 55.3. Bei Nichtübereinstimmung zwischen dem auf dem Hinterlegungsschein vermerkten Betrag und dem Betrag der von den mit der Durchsicht der Taschen oder Kassetten beauftragten Angestellten der Bank festgestellt wird, wird der Kunde unverzüglich darüber benachrichtigt. 51.3.Änderungen des Wohnsitzes, des Familienstandes oder der Rechtsfähigkeit des Mieters müssen der Bank mitgeteilt werden. Gleiches gilt im Fall der Entdeckung von falschen, gefälschten oder abgelaufenen Münzen oder Geldscheinen. 51.4. Die Rechte und Pflichten des Mieters dürfen nicht ohne Genehmigung der Bank abgetreten werden. In diesen Fällen sind die Feststellungen der Bank maßgeblich. Dem Konto des Kunden werden die diesen Feststellungen entsprechenden Beträge gutgeschrieben, und die Quittung wird dementsprechend ausgestellt. 51.5. Der Zugang zu den Tresoren ist nur während der Schalterstunden der Bank möglich. Artikel 52: Rechte und Pflichten der Bank 52.1. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages übergibt die Bank dem Mieter den oder die Schlüssel des Schließfaches. Die Bank beschränkt sich darauf, dem Mieter die volle und ausschließliche Verfügungsgewalt über das gemäß seinem Bestimmungszweck gemietete Schließfach zu verschaffen, und übernimmt keinerlei Haftung in Bezug auf die dort hinterlegten Gegenstände. 52.2. Die Bank unternimmt sämtliche zur Überwachung, zur Sicherung sowie zum Verschließen der Schließfächer und der Tresorfächer erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen. Diese Maßnahmen haben jedoch nur die Wirkung, dem Mieter Garantien und zusätzliche Erleichterungen einzuräumen; der Bank kann aus ihnen keine besondere Haftung und keine Ergebnispflicht erwachsen. 52.3. Nach dem Tod des Mieters müssen die Anspruchsberechtigten die üblichen Identitätsnachweise vorlegen, bevor sie ermächtigt werden, auf das Schliessfach zuzugreifen und über dessen Inhalt zu verfügen. Desgleichen müssen sie bereits im Voraus sämtliche gemäß dem geltenden Erbrecht vorgeschriebenen Formsachen ordnungsgemäss durchgeführt haben. Im Fall des Todes eines Mieters werden die Formalitäten im Zusammenhang mit der Öffnung des Schließfachs und des Inventars seines Inhalts gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt. 52.4. Im Fall der Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen und insbesondere im Fall des Verzugs bei der Mietzahlung kann die Bank eine Woche, nachdem eine entsprechende per eingeschriebenem Brief versandte Mahnung wirkungslos geblieben ist, das Schließfach öffnen lassen, ein Protokoll dieser Schließfachöffnung erstellen lassen und eine Bestandsliste seines Inhalts erstellen. Der Kunde hat die Kosten der Zwangsöffnung des Schließfaches zu tragen. Der Vertrag ist dann mit vollem Recht und ohne jede Formerfordernis gekündigt. Artikel 53: Rechte und Pflichten des Mieters 1186/07.2014 53.1. Der Mieter hat sorgfältig auf seine/n Schlüssel zu achten. Er haftet für jegliche missbräuchliche Nutzung derselben. Bei Schlüsselverlust ist er verpflichtet, die Bank unmittelbar per Einschreiben darüber in Kenntnis zu setzen, die dann die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen auf Kosten des Mieters einleitet. Bei mehreren Mietern sind diese Sicherheitsmaßnahmen gegen jeden Mieter durchsetzbar. Seite 9 von 9 des Dokumentes vom 1. Juli 2014