Rechtliche Rahmenbedingungen des Christkindlmarktes im
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Rechtliche Rahmenbedingungen des Christkindlmarktes im
Rechtliche Rahmenbedingungen des Christkindlmarktes im Gemeindeteil Pfaffenberg Diplomarbeit eingereicht am Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern von Andrea Hort Matrikelnummer 20060265 Jahrgang 2006/2009 Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht................................................................................................. I Abkürzungsverzeichnis ................................................................................... III Tabellenverzeichnis ........................................................................................ IV Abbildungsverzeichnis ..................................................................................... V 1 Der Christkindlmarkt als fester Bestandteil des kulturellen Lebens der Marktgemeinde .....................................................................1 2 Der jährliche Ablauf der Vorbereitungen .........................................1 3 Öffentliche Einrichtung .....................................................................3 4 3.1 Ein Christkindlmarkt als öffentliche Einrichtung .................................... 4 3.2 Die Widmung ....................................................................................... 5 3.3 Private Durchführung contra öffentliche Einrichtung............................. 6 3.3.1 Stört das Privatrecht bei einer öffentlichen Einrichtung?................... 7 3.3.2 Verschiedene Formen der Privatisierung ......................................... 7 3.3.2.1 Formelle Privatisierung............................................................. 7 3.3.2.2 Die Heranziehung eines Beliehenen......................................... 8 3.3.2.3 Funktionelle Privatisierung........................................................ 9 3.3.2.4 Materielle (Voll-)Privatisierung............................................... 17 Kommunalrecht oder Gewerberecht ..............................................18 4.1 4.1.1 Zielsetzung und Rechtscharakter ................................................... 18 4.1.2 Verhältnis zwischen Widmung und Festsetzung ............................ 19 4.2 5 Festsetzung und Widmung für dieselbe Veranstaltung...................... 18 Bedeutung der Festsetzung für die Geltung des Kommunalrechts..... 21 Auswirkungen der Festsetzung......................................................21 5.1 5.1.1 Inhaltliche Bestimmungen .................................................................. 22 Zeit, Ort und Wirkungsdauer .......................................................... 22 I 5.1.2 6 Festsetzung als Spezialmarkt......................................................... 23 5.1.2.1 Gemeinsame Voraussetzungen von Spezial- und Jahrmarkt.. 23 5.1.2.2 Bestimmte Waren als Kennzeichen des Spezialmarktes ........ 24 5.1.2.3 Vorteile der Festsetzung als Spezialmarkt.............................. 32 5.2 Die Marktprivilegien ........................................................................... 33 5.3 Die Zulassung von Standbetreibern ................................................... 34 5.4 Die gaststättenrechtliche Erlaubnis .................................................... 37 Schlusswort......................................................................................38 Zusammenfassung ........................................................................................ 40 Quellenverzeichnis ........................................................................................ 41 Anlagenverzeichnis........................................................................................ 44 Erklärung ....................................................................................................... 55 II Abkürzungsverzeichnis § 70 GewO a.F. § 70 der Gewerbeordnung in der alten Fassung, vor dem Gesetz zur Änderung des Titels IV der Gewerbeordnung vom 5.7.1976 (BGBl. I S. 1773) a.F. alte Fassung BayVGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof BayVBl. Bayerische Verwaltungsblätter DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt e.V. eingetragener Verein „Förderer“ “Förderer der Wirtschaftsregion e.V.“ GastG Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl I S. 3418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) GewArch Gewerbearchiv GewO Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2043) GO Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 271) i.S.d. im Sinne des Nds. OVG Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht RdNr. Randnummer str. strittig VG Verwaltungsgericht Vgl. Vergleiche III Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Arbeitsaufteilung zwischen Marktgemeinde und Förderverein ............ 9 IV Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Der Besuch des Nikolaus…………………………………………….. 26 Abbildung 2: Auftritt der Sankt-Peter-Spatzen…………………………………….. 26 Abbildung 3: Weihnachtskrippen und Figuren……………………………………...27 Abbildung 4: Weihnachtsdekoration………………………………………………… 27 Abbildung 5: Bastelarbeiten und –zubehör………………………………………… 28 Abbildung 6: Wachskerzen und Honigwaren………………………………………. 28 Abbildung 7: „3. Weltladen“ der Kolpingjugend……………………………………. 28 Abbildung 8: Losstand der Tierhilfe………………………………………………… 28 Abbildung 9: Stand mit Strumpfwaren……………………………………………… 29 Abbildung 10: Stand mit Militärbekleidung…………………………………………. 29 V 1 Der Christkindlmarkt als fester Bestandteil des kulturellen Lebens der Marktgemeinde Der Christkindlmarkt in Pfaffenberg besteht nun seit 36 Jahren und ist der älteste in der Marktgemeinde Mallersdorf-Pfaffenberg. Ursprünglich vom Frauenbund zur Unterstützung des Kindergartenneubaus initiiert, ist dieser erste und damals einzige Christkindlmarkt im Marktgebiet zu einer fest verankerten Tradition geworden. Mittlerweile bildet er den Abschluss von nunmehr drei Christkindlmärkten, die ab dem 1. Advent in verschiedenen Ortsteilen stattfinden. In den vergangenen Jahren hat er eine weitreichende Entwicklung durchlaufen, während der es auch Veränderungen gab, die rechtliche Konsequenzen nach sich zogen. Dies zeigt sich schon an dem heutigen Ausmaß der Veranstaltung. Zu Kaffeestube und Bastelarbeiten der Vereine haben sich immer wieder neue Attraktionen gesellt und mehr oder weniger bewährt: ob Krippen- oder Puppenausstellung, Gemäldegalerie, Besuch des Nikolaus, für jeden sollte etwas dabei sein. Mit über 30 Ständen handelt es sich auch schon lange nicht mehr um eine Wohltätigkeitsveranstaltung privater Natur, sondern um einen gewerblich organisierten und auch offiziell festgesetzten Markt. Diese Festsetzung (siehe Anlage 1) besteht derzeit bis 2009 für die Marktgemeinde und benennt diese auch als Veranstalter. Die Organisation unterliegt dem Verein „Förderer der Wirtschaftsregion e.V.“ Dieser entstand aus der früheren Werbegemeinschaft ortsansässiger Gewerbetreibender, erweitert um Vereine und Einzelpersonen, zur Stärkung der Wirtschaft und für gemeinsame Aktionen im Labertal. Der Verein löste die Werbegemeinschaft auch in ihrer Funktion als Organisator der Märkte im Gemeindegebiet ab. Er trat an ihre Stelle in der Vereinbarung von 2002 (siehe Anlage 2), in der die Werbegemeinschaft ihre bisherige Trägerschaft an die Marktgemeinde abgegeben, aber für die weitere Organisationstätigkeit zugesagt hatte. 2 Der jährliche Ablauf der Vorbereitungen Der Pfaffenberger Christkindlmarkt findet immer am 3. Adventssonntag statt. So steht es in der Festsetzung und damit ergibt sich auch keine Überschneidung mit den zwei weiteren Christkindlmärkten in Mallersdorf und Oberlindhart. Der Zeitpunkt ist also bereits festgelegt, die Vorbereitungen müssen bis dahin abgeschlossen sein. 1 Als erstes werden von den „Förderern der Wirtschaftsregion e.V.“ Anzeigen geschaltet, damit sich die Interessenten für Verkaufsstände rück- bzw. neu melden. Bis zur Versammlung Ende November soll zumindest grob feststehen, wie viele Stände es sein werden und wer welche Produkte anbietet. Zu der Versammlung treffen sich dann möglichst alle Standbetreiber, um weitere Details zu klären. Die Leitung übernimmt der Beauftragte der „Förderer“, weil er auch die weiter erforderlichen Schritte in die Wege leitet. Einzelne Punkte der Versammlung sind: Abgleich der Anbieter und Ihrer Waren mit dem Vorjahr, um die Fierantenliste für das Landratsamt und die gemeinsame Zeitungswerbung dem aktuellen Stand anzupassen; Anordnung der Buden anhand des Lageplans; Beschaffung der Dekoration; Treffpunkt der Freiwilligen zur Bestückung der Nikolaussäckchen, Beschaffung des Inhalts; Abstimmung über eine Straßensperre bzw. Geschwindigkeitsbeschränkung; Da überwiegend ortsansässige Vereine oder Gewerbetreibende Buden unterhalten, bleibt die Gestaltung im Kern jedes Jahr gleich. Die Beteiligten wissen bereits, was zu erledigen ist und einige Aufgaben sind fest verteilt. Auswärtige Anbieter wenden sich an die Verantwortlichen der „Förderer“, werden von diesen zugelassen oder abgewiesen und gegebenenfalls darüber informiert, welchen Platz sie zugeteilt bekommen. Anfang Dezember wird die Fierantenliste (siehe Anlage 3) zusammen mit dem Budenplan bei der Marktverwaltung eingereicht, die beides an das Landratsamt weiterleitet. Außerdem dabei ist ein Antrag für den Verkauf von zubereiteten Speisen sowie alkoholfreier und alkoholischer Getränke zum Sofortverzehr (siehe Anlage 4). Die „Förderer“ holen diese gaststättenrechtliche Gestattung stellvertretend für alle Anbieter ein, die dann nur noch die Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz brauchen und für die Einhaltung der hygienischen Bedingungen sorgen müssen. Nach Zustimmung zur Straßensperre muss diese vom Landratsamt genehmigt werden, da eine Staatsstrasse gesperrt werden soll, worüber die Gemeinde nicht selbst entscheiden kann. Der Verantwortliche der „Förderer“ gibt den Beschluss der Versammlung an die Gemeinde weiter, welche dann den Antrag stellt. Um alle behördlichen Belange kümmert sich also die Marktverwaltung. Zwei Wochen vor dem Christkindlmarkt werden an den Ortseingängen Werbetafeln aufgestellt. Diese Nutzung der gemeindlichen Verkehrsflächen wird als Bestandteil des Christkindlmarktes gesehen, weshalb die Gemeinde auch keinen Antrag auf eine Sondernutzungserlaubnis von den „Förderern“ verlangt. 2 Die gemeindeeigenen Buden werden von den Mitarbeitern des Bauhofs rechtzeitig vor dem Wochenende entsprechend dem Lageplan aufgestellt. Außerdem kümmern sie sich um die Straßensperrung am Sonntag. Diese geht zwar eigentlich vom Landratsamt aus, aber auch hier bietet die Gemeinde ihre Unterstützung an, um den Ablauf reibungsloser zu gestalten. Zur Stromversorgung steht seit dem Umbau des Rathausplatzes 2004 ein Verteilerkasten zur Verfügung, von dem aus sich die Standbetreiber mit Strom versorgen können. Der verbrauchte Strom wird nach dem Christkindlmarkt von der Marktgemeinde ermittelt und den „Förderern“ in Rechnung gestellt. Der Frauenbund erhält Zugang zu Mehrzweckraum und Küche des Rathauses, außerdem werden die Toiletten zur allgemeinen Benutzung aufgeschlossen. Die gesamten Aufwendungen für Strom, Werbung, Gaben vom Nikolaus etc. werden von den „Förderern“ übernommen und sind durch die Einnahmen der Standvergütung von den Ausstellern abgedeckt. Mit der Begrüßungsrede vom Verantwortlichen der „Förderer“ und vom ersten Bürgermeister öffnet dann der Christkindlmarkt seine Pforten für die Besucher. 3 Öffentliche Einrichtung Die Gemeinde als Veranstalter, die „Förderer“ als Organisatoren, eine Veranstaltung auf dem Rathausplatz, Buden vom Bauhof und Nikolauspackerl von freiwilligen Helfern. Auf den ersten Blick handelt es sich um ein ausgewogenes Miteinander von örtlichen Gewerbetreibenden und Marktgemeinde – rechtlich eher um ein buntes Gewirr von vermischten Zuständigkeiten. Um hier eine Zuordnung zum Rechtsgebiet vornehmen zu können, gilt es erst einmal, die Einzelheiten aus dem Gesamtgebilde herauszufiltern und mit verschiedenen Organisationsformen abzugleichen. Für die Anwendung des Kommunalrechts ist es notwendig, dass der Christkindlmarkt als öffentliche Einrichtung i.S.d. Art. 21 GO betrieben wird. Gerade wegen der beschriebenen Zusammenarbeit von Gemeindeangehörigen und der Verwaltung erscheint diese Bezeichnung zutreffend: das gemeinsame Ziel ist die Erhaltung des Marktes im Interesse der Besucher und teilnehmenden Vereine. Genau das entspricht dem ursprünglichen Gedanken von öffentlichen Einrichtungen, nämlich, das gemeindliche Wohl und die Interessen der 3 Einwohner zu unterstützen und zu fördern.1 Damit diese Absicht klar herausgestellt wird, ist ein sogenannter Widmungsakt erforderlich, der die öffentliche Einrichtung zur allgemeinen Benutzung freigibt2. Da es für den Pfaffenberger Christkindlmarkt an einer offiziellen Widmung fehlt, kommt es darauf an, ob es einen nach außen hin erkennbaren Willen der Behörde gibt, dass er dem öffentlichen Zweck dienen soll3 und ob noch weitere Anzeichen für das Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung bestehen. Vorab noch zu der Überlegung, ob ein Christkindlmarkt überhaupt öffentliche Einrichtung sein kann. 3.1 Ein Christkindlmarkt als öffentliche Einrichtung Einerseits ist eine Veranstaltung nichts Materielles, das den Einwohnern zur Verfügung gestellt werden kann wie etwa eine Schwimmhalle, andererseits steht scheinbar auch keine kommunale Aufgabe aus dem Gesetz dahinter, die diese Betätigung erfasst wie bei Müllabfuhr oder Abwasserentsorgung. Die Veranstaltung von Märkten könnte in gewissem Sinne auch eine wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde sein. Der Gedanke an ein Element der Daseinsvorsorge drängt sich beim Christkindlmarktes erst einmal wirklich nicht auf. Aber im Rahmen der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises „sollen die Gemeinden […] die öffentlichen Einrichtungen schaffen und erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl und die Förderung des 4 Gemeinschaftslebens ihrer Einwohner erforderlich sind […]“ . Mit dieser Formulierung sind also neben der Grundversorgung mit Gütern auch das Vergnügen und die Unterhaltung solche Belange, um die sich die Gemeinde nach dem Willen des Gesetzgebers kümmern soll.5 Die freie Selbstverwaltungsaufgabe wird auch darin gesehen, dass es sich bei Märkten um einen Teil der gemeindlichen Tradition handelt.6 So auch beim 1 Vgl. Roth, H., Die kommunalen öffentlichen Einrichtungen, S.36. 2 Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 16.11.1995, GewArch 1996, 159. 3 Vgl. Roth, H., Die kommunalen öffentlichen Einrichtungen, S.37. 4 Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO. 5 Wirth, GewArch 1986, 186. 6 Vgl. BayVGH, Urteil vom 23.03.1988, BayVBl 1989, 149, Stobner, R., Besonderes Wirtschaftsverwaltungsrecht, 46 VI 1; Nach Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, §69 RdNr. 24 sogar „Pflichtaufgabe […], die nicht vollständig an Private abgegeben werden dürfe“ (str.) 4 Pfaffenberger Christkindlmarkt: Selbst wenn er nicht von der Marktgemeinde begründet wurde, unterstützt sie ihn seit langem und das Gemeinwohl stand von Anfang an im Mittelpunkt. Auslöser war einst sogar die Finanzierungshilfe für den gemeindlichen Kindergarten. Auch greifbar müssen Einrichtungen nicht sein, weil nicht der Bestand an Sachmitteln diese kennzeichnet, sondern allein die Trägerschaft oder 7 Organisation seitens der Gemeinde. Dies erfüllt die Marktgemeinde, wenn auch ein Teil der Organisation den „Förderern“ unterliegt. Damit kann der Christkindlmarkt grundsätzlich öffentliche Einrichtung sein. 3.2 Die Widmung Das Fehlen einer förmlichen Widmung muss nicht heißen, dass es gar keine gibt. Die Widmung soll die Bereitstellung der öffentlichen Einrichtung für die Gemeindemitglieder zu einem bestimmten Zweck erklären und darüber hinaus die Benutzung in Grundzügen regeln. Vorgesehen sind dafür der Eindeutigkeit halber Satzung oder Allgemeinverfügung, wobei aber letztere auch formlos - mündlich oder durch konkludentes Handeln - zum Ausdruck kommen kann. 8 Als mündliche Widmung könnte die Eröffnungsrede gewertet werden, als konkludentes Handeln das Beantragen der Festsetzung und die Maßnahmen, die nötig sind, um den Christkindlmarkt der Bevölkerung zur Verfügung zu stellen. Nur diese beiden Aspekte ins Auge zu fassen, ist aber eine Gratwanderung, weil überall die „Förderer“ mitwirken – u.a. erfolgte die Durchführung lange in ihrem Namen. Zur Aufgabenteilung aber später im Detail, stattdessen soll für die Widmung ein Beschluss des Marktgemeinderats herangezogen werden. Da die Entscheidung über die Widmung vom Gemeinderat getroffen wird,9 kann nämlich auch ein Beschluss über das Abhalten und die Modalitäten des 10 Dies Christkindlmarktes an sich schon als Widmung betrachtet werden. entspricht auch dem Wortlaut der früheren Gemeindeordnung von 1869, nach der „Anstalten, Unternehmungen und Einrichtungen der Gemeinde solche [sind], die auf einer Anordnung des Gemeinderats beruhen […]“11. 7 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 21, RdNr.4. 8 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art.21 RdNr.10. 9 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art.21 Rdnr.9. 10 Vgl. BayVGH, Urteil vom 23.03.1988, BayVBl 1989, 149. 11 BayVGH, Urteil vom 23.3.1988, BayVBl. 1989,149. 5 Diese Meinung wird teilweise kritisch gesehen, weil ein Gemeinderatsbeschluss nur ein Internum der Verwaltung darstellt und erst mit dem Vollzug Außenwirkung erlangt. Allerdings wird er dennoch zur Auslegung des Widmungsumfanges verwendet bzw. als Ermächtigung für die Widmung gesehen.12 Mit dem Abhalten der Veranstaltung ist eine Vollziehung des Beschlusses aber nicht mehr zu verneinen, auch ohne offizielle Widmungsverfügung. Daher kann dahingestellt bleiben, ob er die Widmung begründet oder nur dazu ermächtigt – jedenfalls hilft er dabei, Rückschlüsse zu ziehen. Denn das maßgebliche Handeln der Kommune kann besser beurteilt werden, wenn es schriftlich untermauert ist. Der Marktgemeinderat Mallersdorf-Pfaffenberg hat keinen grundsätzlichen Beschluss zum Bedarf der Christkindlmärkte gefasst, allerdings zur Übernahme der Trägerschaft, am 20.11.2002 (siehe Anlage 5). Er beinhaltet, dass die Marktgemeinde künftig als Veranstalter aller Märkte im Gemeindegebiet auftritt. Anlass für diese Entscheidung war ein Antrag der Werbegemeinschaft, die bis dahin als Veranstalter die Festsetzung immer für sich beantragt hatte. Aus Kostengründen sollte dies in Zukunft die Gemeinde übernehmen, weil für sie – im Gegensatz zur Werbegemeinschaft - keine Gebühren für Festsetzungen des Landratsamtes anfallen. Mit ihrem Einverständnis zeigte die Marktgemeinde, dass sie bereit ist, zur Erhaltung des Christkindlmarktes einen deutlichen Beitrag zu leisten und den „Förderern“ die Organisation so weit wie möglich - auch finanziell - zu erleichtern. Schriftlich findet sich dies zusätzlich in der Antwort an den Vorsitzenden der Werbegemeinschaft bezüglich der beantragten Unterstützung (siehe Anlage 6). Hier heißt es konkret, dass durch die Märkte die Heimatgemeinde gemeinsam attraktiver gestaltet werden soll. Der erkennbare Behördenwille zum Christkindlmarkt als Bereicherung für die Gemeinde ist also gegeben. 3.3 Private Durchführung contra öffentliche Einrichtung Sieht man als Ortsfremder auf den Christkindlmarkt, erscheint einem die Vermutung einer öffentlichen Einrichtung eher abwegig. Im Gegensatz zum gemeindeinternen Zusammenwirken der verschiedenen Stellen treten nämlich nach außen hin nur die „Förderer der Wirtschaftsregion e.V.“ in Erscheinung. Von ihnen stammen die Zeitungsberichte, der Aufruf an interessierte Anbieter und die Versammlung im Vorfeld. Die Gemeinde taucht dabei gar nicht auf. 12 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art.21 RdNr.10. 6 Ob diese Gegensätze unter dem Dach der öffentlichen Einrichtung vereinbar sind, scheint fraglich und ist bei der vorliegenden Konstellation nicht so einfach zu klären. Daher nun einzelne Indizien und Modelle aus der Rechtsprechung, um das Problem möglichst genau einzugrenzen: Im Kern geht es darum, ob der Christkindlmarkt überwiegend als Veranstaltung der Gemeinde oder der „Förderer“ zu sehen ist bzw. inwieweit die Kompetenzen vermischt werden können. Nur dann, wenn die Gemeinde maßgeblichen Einfluss ausüben kann, ist weiterhin regelmäßig von einer öffentlichen Einrichtung auszugehen.13 3.3.1 Stört das Privatrecht bei einer öffentlichen Einrichtung? Eine privatrechtliche Ausgestaltung von Märkten spricht generell nicht gegen das Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung, diese Möglichkeit wird den Kommunen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung zugestanden.14 Anstatt Benutzungssatzung und Gebühren sind genauso privatrechtliche Nutzungsbedingungen und Entgelte möglich. Hierbei ist nicht zu befürchten, dass sich die Gemeinde mit einer „Flucht ins Privatrecht“ aus Ihrer öffentlich-rechtlichen sowie grundrechtlichen Verantwortung stiehlt, dies verhindert die sogenannte „Zwei-Stufen-Theorie“. Nach dieser steht der zivilrechtliche Weg nur für die Benutzungsmodalitäten offen, nicht aber für den Zulassungsanspruch der Benutzer. Der Anspruch bleibt weiterhin als kommunale Angelegenheit öffentlich-rechtlich, unabhängig von der sonstigen Anwendung des Privatrechts.15 3.3.2 Verschiedene Formen der Privatisierung Wegen dieser Rückversicherung gibt es für das Benutzungsverhältnis auch die verschiedensten Variationen. Die Gemeinde kann selbst Veranstalter sein und sich um alles kümmern, sie kann aber auch die teilweise oder ganze Organisation sowie die Trägerschaft auslagern und den Markt privatisieren. 3.3.2.1 Formelle Privatisierung Eine formelle Privatisierung, bei der jegliches Handeln der Gemeinde zugerechnet wird und diese Ihre Aufgabe weiterhin selbst erfüllt, scheidet aus. Dies wäre bei der Durchführung mittels GmbH, AG oder eingetragenem Verein in 13 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art.21, RdNr. 16. 14 Vgl. Roth, H., Die kommunalen öffentlichen Einrichtungen, S.36. 15 Vgl. Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, Anmerkung 3 zu Art. 21. 7 gemeindlicher Hand der Fall.16 Die „Förderer der Wirtschaftsregion e.V.“ sind zwar eingetragener Verein, jedoch rechtlich vollkommen selbständig, ohne irgendeine Beteiligung der Gemeinde. 3.3.2.2 Die Heranziehung eines Beliehenen Die „Förderer“ könnten auch in der Funktion eines Beliehenen tätig sein. „Beliehene sind natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, denen durch oder aufgrund eines Gesetzes, etwa durch Verwaltungsakt oder Verwaltungsvertrag, konkrete hoheitliche Kompetenzen zur Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen worden sind.“17 Dabei bliebe die Zulassung der Standbewerber öffentlich-rechtlicher Natur, auch wenn die „Förderer“ in eigenem Namen darüber entscheiden. Sie könnten die hoheitliche Aufgabe der kompletten Marktdurchführung stellvertretend für die Gemeinde erfüllen. Das bedeutet Privatisierung auf niedrigster Stufe durch Übergabe an eine zwar private Stelle, die insoweit aber hoheitlich handelt. Für dieses öffentlich-rechtliche Auftragsverhältnis sind also Gesetz und Beleihungsakt erforderlich.18 In der Vereinbarung zwischen Marktgemeinde und „Förderern“ wird nicht auf ein ermächtigendes Gesetz19 Bezug genommen, von einer Übertragung hoheitlicher Befugnisse oder der Bindung an öffentlichrechtliche Vorschriften und Verwaltungsgrundsätze20 ist keine Rede. In der Literatur findet sich auch die grundsätzliche Aussage, ein privater Dritter, der eine öffentliche Einrichtung betreibt, sei kein Beliehener.21 Selbst wenn man die Möglichkeit aber in Betracht zieht, reicht die Bezeichnung der „Förderer“ als „hauptverantwortlicher Organisator“ nicht aus, weil sie keinerlei rechtliche Qualifizierung enthält. Ein Spielraum für Auslegungen kann hier nicht eingeräumt werden, denn die Angelegenheit kommt in etwa der Einstellung öffentlicher Bediensteter gleich,22 die ebenfalls strengen Formalien unterworfen ist. Gegen die Beleihung spricht außerdem die Trägerschaft der Marktgemeinde. Mit der Festsetzung auf Ihren Namen hat sie selbst für die Erfüllung der Aufgabe zu sorgen, die hoheitliche Funktion soll also gerade nicht übertragen werden. 16 Vgl. Hölzl/Hien, Gemeindeordnung, Anmerkung 2.2.2 zu Art. 21. 17 Wolff/ Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 2, § 67 III 2, Rdnr.20. 18 Vgl. Maurer, H., Allgemeines Verwaltungsrecht, § 23, RdNr. 58. 19 Hösch, GewArch 1996, 405 unterstellt die Existenz einer gesetzlichen Grundlage, Hölzl/Hien, Gemeindeordnung, Anmerkung 2.2.2 zu Art. 21 verneint sie. 20 Vgl. Maurer, H., Allgemeines Verwaltungsrecht, § 23, RdNr. 59. 21 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 21, RdNr. 16. 22 Vgl. Maurer, H., Allgemeines Verwaltungsrecht, § 23, RdNr. 58. 8 Dementsprechend lautet auch die Einleitungsformel der Vereinbarung: „Der Markt Mallersdorf-Pfaffenberg tritt künftig als Veranstalter […] auf“. 3.3.2.3 Funktionelle Privatisierung „Von den Beleihungstatbeständen scharf geschieden sind die Fälle, in denen sich die öffentliche Hand sogenannter unselbständiger Verwaltungshelfer bedient. Solche Verwaltungshelfer nehmen in einer untergeordneten Funktion an der Wahrnehmung einer staatlichen Aufgabe teil. “23 Um zu sehen, ob der Tatbestand des „Verwaltungshelfers“ bei den „Förderern“ erfüllt ist und damit eine sogenannte funktionelle Privatisierung besteht, nun als nächstes eine Übersicht (Tabelle 1) mit der genauen Aufteilung zwischen Betätigung von Marktgemeinde einerseits und „Förderern“ andererseits. Marktgemeinde „Förderer der Wirtschaftsregion e.V.“ Bezeichnung als „Veranstalter“ in der Vereinbarung „Hauptverantwortlicher Organisator“ laut Vereinbarung Adressat der Festsetzung Rathausplatz als Veranstaltungsgelände Zulassung von Standbetreibern Abhalten der Versammlung Erheben der Standvergütung Mehrzweckraum und Rathausküche für die Kaffeestube Erstellen von Zeitungsartikeln, Vorberichten und Fotos Galerie im Foyer des Rathauses Besorgen des Inhalts für die Nikolauspackerl Erstellung und Instandhaltung Versorgung der Verkaufsbuden Gestaltung des Rahmenprogramms Aufstellen der Buden vom gemeindlichen Bauhof Beantragen der Straßensperre, Durchführung vom Bauhof Stromversorgung Adressat der Stromrechnung Einholen der gaststättenrechtlichen Gestattung Früher: Festsetzung auf ihren Namen (damals noch als Werbegemeinschaft) Gemeinsame Eröffnung durch Bürgermeister und Vertreter der „Förderer“ Tabelle 1: Arbeitsaufteilung zwischen Marktgemeinde und Förderverein Mit der Bezeichnung der „Förderer“ als „hauptverantwortlicher Organisator“ scheinen diese nämlich mehr als eine untergeordnete Funktion wahrzunehmen. Dass ihre Rolle dennoch nicht zwangsläufig die des Verwaltungshelfers 23 Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 2, §67 III 2, RdNr. 22. 9 übertreffen muss, zeigt ein Beispiel aus der Rechtsprechung24: Hier ging es im Rahmen des Wolfsburger Schützenfestes um die Zulassung einer Standbetreiberin. Sie versuchte, Ihren Anspruch gegenüber der Stadt geltend zu machen, weil sie diese als eigentlichen Veranstalter sah. Obwohl das Schützenfest auf Dauer für die „Schützengesellschaft Wolfsburg e.V“. festgesetzt worden war und allein von dieser organisiert wurde, gab es folgende Überlegung: Es „kann gleichwohl eine Gemeinde selbst als Veranstalter im Rechtssinne anzusehen sein, wenn dessen Aufgaben durch eine rechtlich selbständige, faktisch aber abhängige natürliche oder juristische Person wahrgenommen werden, die im Verhältnis zur Gemeinde als „Verwaltungshelfer“ zu qualifizieren ist.“25 Das heißt, bei entsprechender Mitwirkung der Gemeinde wäre sogar dieses Fest des Schützenvereins als öffentliche Einrichtung und der Verein lediglich als Verwaltungshelfer eingestuft worden. Demnach könnte beim Christkindlmarkt aufgrund der Leistungen sogar früher schon eine gemeindliche Veranstaltung vorgelegen haben. Eine immense Verstärkung besteht aber derzeit dadurch, dass die Gemeinde sich selbst als Veranstalter bezeichnet. Sie verwendete den Begriff erstmals im Beschluss und in der Vereinbarung mit der Werbegemeinschaft von 2002, womit sie bezüglich der vorherigen Situation klarer Position bezog, und die dahinterstehende Mitwirkung verdeutlicht wurde. Mit dem Antrag auf Festsetzung 2005 übernahm die Marktgemeinde das Amt des Veranstalters auch offiziell. Das Problem an dieser scheinbar eindeutigen Formulierung ist aber, dass sie diese Funktion gar nicht voll ausüben und mit der Vereinbarung eigentlich einschränken wollte. Danach tritt die Gemeinde nämlich nur als Veranstalter auf, „soweit die Werbegemeinschaft [den Christkindlmarkt] organisiert.“ Sie wollte ausdrücklich nur formal in der Eigenschaft des Veranstalters erscheinen, damit aber gerade keine Verpflichtungen eingehen und die Verantwortung weiterhin beim Gewerbeverein belassen. Es ging ja eigentlich nur um die Kosten. Mit der Interpretation der Absichten kommt man also nicht viel weiter, danach wäre eher die Marktgemeinde statt den „Förderern“ der Verwaltungshelfer. In diese Richtung funktioniert das Prinzip aber nicht: Die Gemeinde erfüllt mit ihrer Unterstützung entweder eine zumindest freiwillige Aufgabe und begründet damit eine öffentliche Einrichtung oder sie hält sich heraus und es bleibt bei einer rein privatrechtlichen Veranstaltung. 24 25 Vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 24.01.2005, GewArch 2005, 258. Nds.OVG, Beschluss vom 24.01.2005, GewArch 2005, 258. 10 Einen „eigentlichen“ Veranstalter anhand von Indizien und der Vereinbarung zu ermitteln, hat sich mit der Festsetzung erübrigt. Diese steht als Tatsache im Raum, die klare Fronten schafft, ob gewollt oder nicht, und Forderungen an die Marktgemeinde stellt: Sie wendet sich bezüglich jeglicher Pflichten an den Veranstalter und nimmt diesen dadurch in die Verantwortung. Zwar können verschiedene Aufgaben an Private delegiert werden, dafür ist nicht eigens eine gesetzliche Ermächtigung nötig,26 aber immer mit dem Rückgriff auf den Veranstalter, der das Handeln eines Beauftragten soweit unter Kontrolle haben muss, dass er den Vorgaben der Festsetzung nachkommen kann. Schließlich konnte diese auch nur ausgestellt werden, weil die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestätigt ist und das dem Gesetzgeber als Indiz für die ordnungsgemäße Durchführung reicht. Bei einer Übergabe der Verantwortung an einen Dritten würde die Zuverlässigkeitsprüfung der Behörde ihren Sinn verlieren, es bestünde gar keine Absicherung mehr. § 69 a Absatz 1 Nr. 2 GewO spricht zwar auch von der Zuverlässigkeit einer „mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Person“, meint damit aber üblicherweise den Marktmeister oder ein Mitglied der Marktverwaltung27. Diese wird mit einbezogen, obwohl nur eine Beauftragung, keine Übertragung der Verantwortung stattfinden soll. Eine andere juristische Person müsste also genau genommen sogar für die Leitung - nur im Auftrag der Marktgemeinde – extra in der Festsetzung genannt sein und eigens beurteilt werden. Ein abweichender Veranstalter kann dagegen nur im umgekehrten Fall dahinterstehen, wenn Antragsteller der Private ist. Dann kann eigentlicher Veranstalter unter Umständen die Gemeinde sein. Dies resultiert aber aus dem Kommunalrecht, das spezielle Vorschriften für die Gemeinden enthält und ihnen dadurch eine besondere Stellung bezüglich fremd organisierter Veranstaltungen einräumt. Ansonsten ist die Festsetzung für den Adressaten bindend, erst recht, wenn andernfalls ein Privater Pflichten eines Hoheitsträgers übernehmen würde. Darüber hinaus kann die Marktgemeinde den festgesetzten Christkindlmarkt nicht einfach ausfallen lassen, weil die „Förderer“ ihre Unterstützung nicht anbieten. Auch wenn das laut Vereinbarung so angedacht ist, bleibt die gewerberechtliche Verpflichtung zur Durchführung bestehen. Eine Absetzung des Christkindlmarktes erfordert einen Antrag auf Aufhebung der Festsetzung. Diesem muss zwar nach § 69 b Abs. 3 Satz 2 GewO bei einem Spezialmarkt 26 Vgl. Lämmerzahl, T., Die Beteiligung privater Dritter, S.194. 27 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 69 a, RdNr. 6. 11 entsprochen werden, aber ohne Verwaltungsweg geht es nicht, die Vereinbarung ist keine Bedingung der Festsetzung. Der „hauptverantwortliche Organisator“ hört sich also zwar nach Übertragung der kompletten Aufgabe an, ist aber mit der Festsetzung auf die Gemeinde rechtlich nicht haltbar und damit gegenstandslos. Besonders relevant für die Beurteilung scheint beim Blick auf die Tabelle auch das bisher vernachlässigte Eigentum der Gemeinde: Der Rathausplatz, die Innenräume des Rathauses Christkindlmarkts und und machen die ihn Buden zu bilden einer das Gesicht des Attraktion inmitten der Marktgemeinde. Nur muss dies nicht zwingend Unterstützung und Teil der gemeindlichen Veranstaltung „Christkindlmarkt“ sein, sondern könnte auch isoliert betrachtet werden. Denkbar wäre nämlich auch, dass es sich dabei um eigene öffentliche Einrichtungen handelt, die den „Förderern“ bzw. dem Frauenbund oder der Galeristin zur freien Benutzung überlasen werden - ohne Bindung an das Veranstalten des Christkindlmarktes und ohne Einfluss der Gemeinde.28 Rathausplatz und Mehrzweckraum können durchaus als öffentliche Einrichtungen qualifiziert werden, weil Sie ohnehin zur Benutzung durch die Gemeindeeinwohner gedacht sind: der Rathausplatz zum Parken und eben zur Abhaltung von Märkten, Gymnastikstunden. der Trotzdem Mehrzweckraum scheitert diese z.B. für Variante an Gruppender und zweiten Voraussetzung: Die Überlassung erfolgt eindeutig zur Nutzung für den gemeindlichen Christkindlmarkt und damit im Interesse der Gemeinde, nicht für ein beliebiges Vorhaben der „Förderer“. Anderenfalls müsste auch eine allgemeine Nutzungsvereinbarung bestehen, nicht eine Vereinbarung zur Durchführung der gemeindlichen Märkte. Deshalb kommt jetzt eine weitere Definition der öffentlichen Einrichtung für den Christkindlmarkt als Gesamtgebilde zum Tragen. Diese sieht die öffentliche Einrichtung dann verwirklicht, wenn es „sich um eine Zusammenfassung von Personen und Sachen, nutzbarer Gegenstände, andererseits aber auch von Dienstleistungen und Organisationen handel[t]“.29 Damit machen die Bereitstellung der Buden, des Stroms, der Räume und des Rathausplatzes sowie die Arbeitsleistung des Bauhofs genauso die öffentliche Einrichtung aus wie die Absicht, den Markt zum Gemeinwohl auszurichten. Nun noch einmal genauer zum Gegenpol: der Betätigung und Stellung der Werbegemeinschaft bzw. „Förderer der Wirtschaftsregion e.V.“. 28 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art.21, RdNr. 21. 29 Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, Anmerkung 4 zu Art. 21. 12 Dass die Hauptverantwortung nicht bei ihnen liegen kann und darf, ist bereits geklärt. Die Auswirkungen betreffen aber noch weitere Punkte, die ihrer Zuständigkeit zugerechnet werden. Am stärksten spricht die Zulassung der Standbetreiber für eine tragende Rolle der „Förderer“. Sie entscheiden nach eigenem Ermessen, ob sie einen Anbieter zulassen wollen oder nicht. Die Gemeinde erfährt daher auch nichts von Anmeldungen, die abgelehnt wurden, verweist Interessierte sogar direkt an die „Förderer“ weiter. In konsequenter Anwendung der bisherigen Erkenntnisse dürfte dies aber gar nicht sein. Denn schon wegen der Festsetzung hat die Gemeinde für die Einhaltung gewisser Vorgaben bei der Bewerberauswahl zu sorgen: Kontrolle des Warenangebots laut Auflage 2 und umfassende Gewährung des Rechts auf Teilnahme. Um hier ihrer Verantwortung gerecht zu werden, muss sie entweder selbst entscheiden oder zumindest die Kriterien der Auswahl bestimmen. Bleibt es bei der vermuteten öffentlichen Einrichtung und damit dem Kommunalrecht, kommt dazu noch der öffentlich-rechtliche Anspruch der Gemeindeangehörigen, den die Gemeinde ebenfalls gewährleisten muss. Nur ein Beliehener könnte dies übernehmen, was ja die „Förderer“ nicht sind. Das heißt, „dass eine Gemeinde über den öffentlich-rechtlichen Zulassungsanspruch eines Bewerbers zu entscheiden hat, wenn sie zwar die Durchführung eines Marktes einem Privaten übertragen, sich aber Mitwirkungs- und Weisungsrechte vorbehalten oder die Durchführung der Veranstaltung maßgebend geregelt hat, so dass der Private lediglich als Verrichtungsgehilfe oder „Verwaltungshelfer“ der Gemeinde zu qualifizieren ist.“30 Laut dieser gerichtlichen Aussage ist die Regelung der Zulassung kein Anhaltspunkt dafür, ob eine öffentliche Einrichtung vorliegt oder nicht. Es wird vielmehr als Pflicht der Gemeinde gesehen, sich diese Angelegenheit selbst vorzubehalten, wenn der eingeschaltete Private nicht Veranstalter, sondern Verwaltungshelfer ist. Dementsprechende Mitwirkungs- und Weisungsrechte hat sich die Marktgemeinde zwar – bewusst - nicht gesichert, maßgebliche Regelungen haben sich aber bereits gefunden: Einerseits die Festsetzung, die Zeit und Ort vorgibt und nur auf Antrag der Gemeinde geändert werden kann. Andererseits Platz, Sachmittel und Arbeitsleistungen, die auch nicht oder nur gegen Entgelt zur Verfügung stehen könnten. So sind zwar die Inhalte mit den „Förderern“ abgesprochen, ohne Entgegenkommen der Gemeinde wäre der Christkindlmarkt aber ein ganz anderer oder zumindest würden die Kosten 30 Nds.OVG, Beschluss vom 24.01.2005, GewArch 2005, 259. 13 steigen. Zusätzlicher Arbeitsaufwand oder finanzielle Mehrbelastung wären für die „Förderer“ jedoch ein Grund, ihre Betätigung für den Christkindlmarkt einzustellen. Denn er entspringt eben nicht ihrem (wirtschaftlichen) Interesse, sondern findet für die Bürger und Vereine statt. Daher besteht die Entscheidungsgewalt der Gemeinde im Grundsatz und wird nur den Wünschen der „Förderer“ angepasst, um sich weiterhin deren Unterstützung im Kontakt mit den Standbetreibern zu sichern. Diese Zurückhaltung ändert am Tatbestand der öffentlichen Einrichtung nichts.31 In der momentanen Konstellation gilt also nach Gewerbe- und Kommunalrecht gleichermaßen: Bei der Zulassung darf die Gemeinde den „Förderern“ nicht freie Hand lassen, diese muss in ihrem Namen und nach ihren Richtlinien erfolgen. Man spricht dabei vom sogenannten Submissionsmodell, bei dem die rechtlichen Beziehungen zwischen Standbetreiber und der Marktgemeinde als Veranstalter bestehen.32 Eine Verantwortungsübertragung auf einen privaten Dritten kann bei diesem Modell nicht erfolgen. Mit dieser Zuordnung wird auch der nächste Punkt hinfällig, der den „Förderern“ eine weitergehende Bedeutung zumaßen könnte: Ihre Erhebung von Standvergütungen. Auch dies fällt unter den Bereich „rechtliche Beziehungen zu den Standbetreibern“ und ist bei Trägerschaft der Gemeinde nicht zulässig. Deswegen besteht Privatisierung auch oder zum damit kein Gegenargument Vorliegen einer zur funktionalen öffentlichen Einrichtung. Beim Submissionsmodell sind die Standvergütungen an die Gemeinde zu entrichten und können von den „Förderern“ allenfalls als durchlaufender Posten kassiert werden33. Dahingehend müsste auch die Finanzierung anders geregelt werden: Die „Förderer“ würden nicht auf eigene Rechnung arbeiten, sondern gegen Vergütung ihrer Arbeitsleistung. Die Werbung, anderweitige Ausgaben und der bisher den „Förderern“ in Rechnung gestellte Strom sind eigentlich Kosten der Gemeinde, die diese selbst über die Standvergütung weitergeben könnte. An dieser Stelle soll aber nun das Konzessionsmodell nicht außer acht bleiben, da dieses die vorhandenen rechtlichen Beziehungen und eine zumindest teilweise Verantwortungsübertragung berücksichtigen würde. Diese Aspekte sind so schwerwiegend - auch die Gemeinde stützt sich darauf -, dass sie noch von einer anderen Warte aus gesehen werden sollen. Denn derzeit verstärkt sich der 31 Vgl. BayVGH, Urteil vom 23.3.1988, BayVBl. 1989, 150. 32 Vgl. Gröpl, GewArch 1995, 371 33 Vgl. Gröpl, GewArch 1995, 371. 14 Eindruck, der Christkindlmarkt würde in ein Schema gepresst, das nicht passt und gewollt ist und sich nur an der Festsetzung aufhängt. Deshalb folgender Gedanke: Betrachtet man die Festsetzung als rein gewerberechtlich motivierte Formalität (entsprechend der Sichtweise der Gemeinde), stellt sich die Frage des Veranstalters neu und es ist eine völlige Umdeutung der obigen Schilderungen möglich. In den Vordergrund rückt dann, dass die „Förderer“ das Bindeglied zwischen Ausstellern und Marktgemeinde sind, die Standmieten aufgrund ihrer Auslagen kalkulieren, und dass ihre Entscheidungen Grundlage für die Anträge der Marktgemeinde bilden (so beim Inhalt der Festsetzung und bei der Straßensperrung). Sie selbst würden demnach mit dem Abschließen von Standverträgen und mit der Übernahme des wirtschaftlichen Risikos als Veranstalter fungieren34 und damit auch wiederum die rechtliche Verantwortung für den organisatorischen Rahmen tragen35. Übrig bleibt dann die Vereinbarung mit der Marktgemeinde und deren Tätigkeiten. All dies soll aber nur Unterstützung für die „Förderer“ sein, die zwar mit dem Christkindlmarkt im Sinn der Marktgemeinde handeln, aber hauptverantwortlich– „nach wie vor“. Darin liegt jedoch genau der Unterschied zum Schützenfest-Fall, wo die Veranstaltung allein – nicht hauptsächlich – vom Schützenverein ausging und nur dieser die Entscheidungen traf. Die Vereinbarung drückt trotzdem aus, dass gemeindliche Mitwirkung bestehen soll, z.B. durch die weitere Befreiung von Gebühren. Faktisch schlägt sich dies wiederum in der Bereitstellung von Platz, Räumen und Buden sowie im Beantragen der Straßensperre nieder. Auch die Tatsache, dass sich die „Förderer“ 2002 überhaupt an die Gemeinde gewendet haben, zeigt, dass der Christkindlmarkt schon damals als gemeinsame Veranstaltung gesehen wurde: Nicht nur die Übernahme der Trägerschaft wurde beantragt, sondern auch die Erstellung weiterer Buden und sogar finanzielle Beteiligung an Stromversorgung und Werbung. Bei einer privaten Veranstaltung nur auf Gemeindegrund bestünde kein Anlass für die Gemeinde, diesen Anträgen zu entsprechen; bis auf die Werbekosten ist sie aber auf alle Punkte eingegangen. Die eigene Bezeichnung als „Veranstalter“ in der Vereinbarung könnte bei dieser Sichtweise unbeachtet bleiben, weil sie ausschließlich wegen der „Formalie“ Festsetzung aufgenommen wurde.36 Dagegen spricht aber die Auffassung im 34 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 69, RdNr. 23. 35 Vgl. Gröpl, GewArch 1995, 368. 36 siehe Anlage 5, Beschluss, zu Antrag Nr. 2: „ausschließlich für diesen Zweck“ 15 Rahmen eines Gerichtsurteils37: Hier wurde die Bezeichnung der Stadt als Veranstalter als Hinweis auf deren Stellung gewertet, obwohl auch diese sich davon distanzieren wollte. Sie hatte eine Vereinbarung geschlossen, um die Durchführung der Volksfeste dem Schaustellerverband zu übertragen. Sie wollte ebenfalls nur eingeschränkte Funktion ausüben und nicht als Veranstalter gesehen werden, in der Absicht, sich von Haftungsansprüchen zu befreien. Dies scheiterte aber, weil sie sich ebenfalls noch zu viel Einfluss zurückbehielt und die Volksfeste im Interesse der Einwohner erhalten werden sollten. Dadurch bleiben genügend Anhaltspunkte für die Zuordnung zur funktionalen Privatisierung, auch wenn man die Festsetzung außen vor lässt und nur die schon vorher praktizierte Vorgehensweise beurteilt. Dann aber in der Form des Konzessionsmodells, das eine Vermischung von privater Veranstaltung mit Einflussnahme des Hoheitsträgers zulässt.38 Die „Förderer“ wären demnach rechtlich korrekt die Vertragspartner der Teilnehmer und könnten in eigenem Namen handeln. Ihre Eigenverantwortung bliebe jedoch in einem Punkt eingeschränkt: Die Zulassung der Standbetreiber muss durch sachliche Kriterien seitens der Marktgemeinde bestimmt werden, die der Private dann anwendet. Denn auch wenn der Private Benutzungsverträge im eigenen Namen abschließt, kann eine öffentliche Einrichtung vorliegen39, bei der die Gemeinde den öffentlich-rechtlichen Zulassungsanspruch der Einwohner sicherstellen muss.40 Das Konzessionsmodell gesteht dem Privaten zwar grundsätzlich die Entscheidungsfreiheit zu, er könnte sehr wohl unabhängig handeln, es schließt aber die öffentliche Einrichtung nicht aus. Mit dem Engagement, das die Marktgemeinde für den Christkindlmarkt aufbringt, auch dass sie z.B. beim Umbau des Rathausplatzes den Raumbedarf und die Stromversorgung berücksichtigt hat,41 ist ihr Einfluss nicht von der Hand zu weisen. Daher kann es sich nur um eine öffentliche Einrichtung handeln und nicht um eine rein privatrechtliche Veranstaltung mit völliger Entscheidungsfreiheit. Die Zulassung der Marktbeschicker müsste auch hier auf gemeindlichen Regelungen basieren, die Standvergütung könnte dagegen von den „Förderern“ erhoben werden. Daher ist zwar bei der Gesamtbetrachtung auf das Submissionsmodell abzustellen, bei fiktiver Ausklammerung der gewerberechtlichen Festsetzung 37 Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 16.11.1995, GewArch 1996, 160. 38 Vgl. Gröpl, GewArch 1995, 371. 39 Vgl. Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, Anmerkung 3 zu Art.21. 40 Vgl. VGH München, Urteil vom 17.02.1999, NVwZ 1999, 1123. 41 Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 16.11.1995, GewArch 1996, 160. 16 aber eine andere Gewichtung vorstellbar. Dadurch entstünde für die „Förderer“ ein größerer Spielraum für selbständiges Handeln, die alleinige Verantwortung könnte ihnen aber beim Konzessionsmodell genauso wenig zugestanden werden. Sie würden sich zwar vom Verwaltungshelfer etwas abheben, aber nicht über die funktionale Privatisierung hinaus. Damit weiter in der Tabelle, zur Beantragung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis. Diese gehört von vornherein nicht zu den von der Gemeinde übertragenen Aufgaben. Darum kümmern sich die „Förderer“ stellvertretend für die Standbetreiber, was die Trägerschaft nicht beeinflusst. Die frühere Festsetzung auf die Werbegemeinschaft steht wegen der Schilderungen zum Konzessionsmodell ebenfalls nicht im Widerspruch zu einem traditionell gemeindlichen Christkindlmarkt. Gemeindlich hätte er zwar auch erst 2005 mit dem offiziellen Veranstalter-Wechsel werden können; andererseits wuchs die Beteiligung der Marktgemeinde beständig und der Übergang erfolgte schon früher im Verborgenen, was sich im Laufe dieser Beobachtungen immer mehr abzeichnet. Als letzter Punkt ist noch die gemeinsame Eröffnungsrede von Bürgermeister und Vertreter der „Förderer“ erwähnenswert. Der Bürgermeister bedankte sich bei den „Förderern“ für die Organisation und die Mühe der Verantwortlichen, betonte dabei aber gleichzeitig, dass man zu deren Entlastung gerne jemand anderen finden möchte, der den Christkindlmarkt in seiner Form weiter erhält. Mit diesen Bestrebungen kann es nicht sein, dass die „Förderer“ eine so wichtige, verantwortliche Aufgabe haben, wie ihnen die Vereinbarung zuschreiben wollte. 3.3.2.4 Materielle (Voll-)Privatisierung Sollte ein eventuell nachfolgender „Organisator“ mehr Kompetenzen wünschen und eine Einflussnahme der Gemeinde ausgeschlossen werden, käme dazu nur eine materielle Privatisierung in Betracht. Damit würde die „Aufgabe als solche […] privatisiert“42 werden, erst dann gäbe es keinen öffentlich-rechtlichen Zulassungsanspruch mehr zu wahren. Die materielle Privatisierung besteht dann, wenn z.B. die Sachmittel, hier die Buden, veräußert werden und wenn jegliche Unterstützung eingestellt wird.43 Auch ein Pachtverhältnis für Buden und Platz wäre zwar denkbar, damit ist die Vollprivatisierung aber wiederum nicht so eindeutig. Die Gemeinde müsste dann allgemeine Nutzungsvereinbarungen 42 Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 2, § 67 III 2 Rdnr.29. 43 Vgl. Gröpl, GewArch 1995, 371 17 privatrechtlich oder als Satzung festlegen, die keine Vorgaben zur Art der Veranstaltung beinhalten. Außerdem müssten Konditionen gewählt werden, die für jeden potentiell interessierten Veranstalter gleich sind – unabhängig von der beabsichtigten Veranstaltung (Ausnahme: Bevorzugung einheimischer Veranstalter, da der Rathausplatz an sich weiterhin öffentliche Einrichtung bleibt). Eine weitergehende Beteiligung in Form des Einholens von Genehmigungen oder unbezahlten Arbeitsleistungen ist darüber hinaus aber nicht mehr möglich. 4 Kommunalrecht oder Gewerberecht Es handelt sich beim Pfaffenberger Christkindlmarkt also um eine öffentliche Einrichtung mit funktionaler Privatisierung. Damit gilt für die Nutzungsbedingungen - das „Wie“ der Zulassungen – das Zivilrecht. Ob Interessierte zugelassen werden bestimmt sich als öffentlich-rechtlicher Anspruch nach dem Kommunalrecht. Daneben besteht aber mit der Festsetzung eine Bindung an das Gewerberecht, die bisher nur unterstützend betrachtet wurde, als es um die letztendliche Verantwortung für die Zulassung ging. Wegen der Übereinstimmung war es bisher nicht nötig, einem der Gesetze den Vorrang einzuräumen. Sobald es aber um weitere Auswirkungen der öffentlichen Einrichtung bzw. der Festsetzung geht, muss das Verhältnis zueinander erst geklärt werden. 4.1 Festsetzung und Widmung für dieselbe Veranstaltung Es heißt, dass Märkte sowohl gewerberechtlich festgesetzt als auch alternativ in Form von öffentlichen Einrichtungen betrieben werden können, die Entscheidung bleibt der Gemeinde selbst überlassen.44 Wenn bei den Beispielen öffentlicher Einrichtungen ausdrücklich nur der nicht festgesetzte Markt aufgeführt ist,45 deutet dies darauf hin, dass beides gleichzeitig nicht geht. Allerdings haben Widmung und gewerberechtliche Festsetzung unterschiedliche Zielsetzung, weshalb ein Miteinander durchaus Sinn macht. 4.1.1 Zielsetzung und Rechtscharakter Durch die Widmung in Form der Satzung oder Allgemeinverfügung wird ein Markt zur öffentlichen Einrichtung. Sie bringt zum Ausdruck, dass die Gemeinde den 44 Vgl. Frotscher/Kramer: Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, RdNr. 369. 45 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 21, RdNr. 46 . 18 Markt für das Gemeinwohl abhalten und den Ortsansässigen zur Verfügung stellen will. Die Festsetzung gewährt für den Markt bestimmte Privilegien als Erleichterung zu den allgemeinen gewerberechtlichen Vorgaben. Eine Genehmigung stellt dies nicht dar, auch wenn diese Ansicht teilweise vertreten wird.46 Die Festsetzung besteht neben Genehmigungen und Erlaubnissen als eigene Form des Verwaltungshandelns, weil Märkte auch ohne eine solche stattfinden dürfen, nur eben unter Beachtung strengerer Voraussetzungen.47 Umstritten ist auch der Rechtscharakter der Festsetzung. Sie wird ganz klar als Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 BayVwVfG qualifiziert, wenn sie für einen privaten Veranstalter oder einen untergeordneten Hoheitsträger ausgestellt wird.48 Problematisch wird es, wenn Antragsteller und festsetzende Behörde identisch sind, weil dann die Außenwirkung fehlt. Daher findet sich in der Rechtsprechung die Einstufung als bloßer Organisationsakt ohne rechtliche Funktion und Rechtswirkung, weil intern keine subjektiven Rechte begründet oder verbindlich festgestellt werden können.49 Wegen der Doppelwirkung der Festsetzung, nämlich gegenüber dem Veranstalter einerseits und dem Teilnehmerkreis andererseits, gibt es aber auch die gegenteilige Meinung. Diese besagt, dass sehr wohl auch dann ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung zu sehen ist, nur entfällt das Erfordernis für einen formellen Antrag.50 Trotz dieser Argumentation entfaltet der Verwaltungsakt seine direkte Wirkung nur gegenüber dem Veranstalter, im Verhältnis zu den Teilnehmern handelt es sich auf jeden Fall um einen reinen Organisationsakt51, durch den diese mittelbar in den Genuss der Marktprivilegien kommen. 4.1.2 Verhältnis zwischen Widmung und Festsetzung Widmung und Festsetzung sind also einzelne Maßnahmen, die zielgerichtet eingesetzt werden müssen: Die Widmung begründet die öffentliche Einrichtung und damit auch erst das Recht für die Gemeinde, den Markt überhaupt durchführen zu dürfen. Eine wirtschaftliche Betätigung ist den Kommunen 46 Vgl. Pitschas, BayVBl. 1982, 643. 47 Vgl. Fuchs, in: Robinski, Gewerberecht, L. Marktverkehr, RdNr. 37, so auch: Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zum Gewerberecht, § 69 Rdnr. 35. 48 Vgl. Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 69, RdNr. 22. 49 Vgl. Pitschas, BayVBl.1982, 643. 50 Vgl. Wirth, GewArch 1986, 188. 51 Vgl. Fuchs, in: Robinski, Gewerberecht, L. Marktverkehr, RdNr. 34. 19 nämlich nur dann erlaubt, wenn sie der Versorgung Ihrer Einwohner dient,52 Märkte rein zur Gewinnerzielung bleiben den privaten Veranstaltern vorbehalten. Damit ist ein gemeindlicher Markt zwar ohne Festsetzung, nicht aber ohne Widmung rechtlich zulässig. Die Festsetzung könnte die Widmung auch nicht ersetzen.53 Obwohl an diese nur geringe Anforderungen gestellt werden (die Tradition eines Marktes kann schon ausreichen), muss zumindest der Zweck des Gemeinwohls zum Ausdruck kommen und dies kann die Festsetzung nicht leisten. Wenn es heißt, die Gemeinden könnten im Rahmen ihrer Autonomie zwischen kommunal- und gewerberechtlicher Lösung frei wählen,54 bezieht sich dies nur auf die freie Entscheidung zur Festsetzung. Ohne diese muss auf das Kommunalrecht zurückgegriffen werden können. Sollen für den Markt außerdem die Marktprivilegien gelten, ist eine Festsetzung zusätzlich nötig, sie wird wiederum nicht durch die Widmung ersetzt55 - außer in Ausnahmefällen (str.). Normalerweise ergeht die Festsetzung auf Antrag, Auslegungsbedarf besteht nicht. Probleme gibt es, wenn bei Übereinstimmung von Antragsteller und Festsetzungsbehörde der Antrag entbehrlich ist und das Antragsverfahren nicht ausgelöst werden könnte. Hier greift dann die Ausnahme, weil die Mindestinhalte von Antrag und Festsetzung auch aus der Widmung oder evtl. den Anmeldebedingungen entnommen werden könnten.56 Wenn dazu noch der Wille zur Bindung an das Gewerberecht erkennbar ist, soll zumindest bei traditionsreichen Märkten die Festsetzung nicht wegen der fehlenden Form ausgeschlossen werden57. So wurde z.B. in einem Klageverfahren die Satzung für den Weihnachtsmarkt als Festsetzung i. S. d. § 69 GewO aufgefasst und der Zulassungsanspruch anhand des Gewerberechts geprüft.58 Die Gegenmeinung besteht allerdings auf die Wahrung der Form, der Antrag soll durch einen Beschluss des Gemeinderats ersetzt werden.59 Entsprechend dieser Ansicht wurden vor Gericht auch die Teilnahmebestimmungen und Betriebsvorschriften des Münchner Oktoberfestes nicht als Festsetzung gewertet.60 52 Vgl. Mann, in: Tettinger/Erbguth/Mann, Besonderes Verwaltungsrecht, § 9, RdNr. 298. 53 Vgl. Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 69, RdNr. 34. 54 Vgl. Frotscher/Kramer, Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, RdNr. 369. 55 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 69, RdNr. 36. 56 Vgl. Pitschas, BayVBl. 1982, 644. 57 Vgl. Ziekow, J., Öffentliches Wirtschaftsrecht, § 10, RdNr. 84. 58 Vgl. VG Chemnitz, GewArch 1996, 158. 59 Vgl. Wirth, GewArch 1986, 188. 60 Vgl. BayVGH, Urteil vom 11. 09.1981, in: Pitschas, BayVBl. 1982, 642. 20 Bei beiden Sichtweisen soll den Gemeinden der Weg zu den Marktprivilegien aber offenstehen. Lediglich die Überlagerung von Widmung und Festsetzung ist zweifelhaft, sie schließen sich jedoch nicht gegenseitig aus. Die Festsetzung kann sogar nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung „ihrer Art nach von der kommunalrechtlichen Widmung erfasst wird“61. Ansonsten fehlt die rechtliche Legitimation (s. oben) und der Antrag wäre wegen Widerspruchs zum öffentlichen Interesse nach § 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO abzulehnen. 4.2 Bedeutung der Festsetzung für die Geltung des Kommunalrechts Die Festsetzung kann erfolgen, die öffentliche Einrichtung bleibt weiter bestehen. Aber was hat Vorrang, welches Rechtsgebiet ist anzuwenden? Dies zeigt sich an der Schnittstelle, nämlich der Zulassung der Standbetreiber. Die Zuständigkeit dafür liegt nach beiden Vorschriften bei der Marktgemeinde: zum einen als Betreiber der öffentlichen Einrichtung, zum anderen als Adressat der Festsetzung. Aber auch wenn Adressat der Festsetzung ein Dritter wäre, müsste die Zulassung gemeindlich geregelt sein, sofern es sich trotzdem um eine öffentliche Einrichtung handelt. Das heißt, „die Zuständigkeiten ergeben sich bei der Gemeinde als Veranstalterin selbst dann aus dem Kommunalrecht, wenn es sich (auch) um einen nach § 69 GewO festgesetzten Markt handelt“62. Diesbezüglich geht also das Kommunalrecht vor, die Gemeinde darf sich entsprechend der Zwei-Stufen-Theorie nicht Ihrer Verantwortung entziehen. Außerhalb dieser Vorgabe besteht aber kein Grund, dem Kommunalrecht eine Sonderstellung zuzuweisen. Im Übrigen regelt sich das Verhältnis der Rechtsgebiete nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz: Bundesrecht bricht Landesrecht, Art. 31 GG. Damit geht das Gewerberecht als übergeordnetes Bundesgesetz dem (subsidiären) Kommunalrecht der Länder vor. 5 Auswirkungen der Festsetzung Mit der Festsetzung legt der Veranstalter einen verbindlichen Rahmen für seinen Markt fest. Dazu gehören Veranstaltungszeit und –ort, Art des Marktes sowie die geplante Häufigkeit, von einmalig bis zu dauerhaft. Außerdem kommen die 61 62 Ruthig, in: Ruthig/Storr, Öffentliches Wirtschaftsrecht, § 3, RdNr. 247. Ruthig in: Ruthig/Storr: Öffentliches Wirtschaftsrecht, § 3, RdNr. 261. 21 Vorschriften aus Titel IV der Gewerbeordnung zum Tragen, die für den Markt die sogenannten Marktprivilegien enthalten, für den Veranstalter aber auch Pflichten. 5.1 Inhaltliche Bestimmungen 5.1.1 Zeit, Ort und Wirkungsdauer Der Pfaffenberger Christkindlmarkt wurde zuletzt 2005 für den dritten Adventssonntag als Spezialmarkt beantragt (siehe Anlage 7). Er soll einmal jährlich auf dem Platz vor dem Rathaus, sowie in Foyer und Mehrzweckraum des Rathauses stattfinden. Mit der Beantragung auf Dauer gab die Marktgemeinde zu verstehen, dass sie den Christkindlmarkt erhalten will und auch weiter der bisherige Platz genutzt werden soll. Früher war noch der Marktplatz mit aufgenommen, um je nach Zahl der Aussteller flexibel entscheiden zu können. Dies ist seit dem großzügigen Umbau des Rathausplatzes nicht mehr vorgesehen. Hier macht sich wieder der Einfluss der Gemeinde bemerkbar, die „Förderer“ hatten sich noch die Wahlmöglichkeit offen gelassen. Als Bestandteil der Festsetzung sind die Vorgaben von Zeit und Ort nämlich verbindlich festgelegt. Beabsichtigte Änderungen müssen in die Festsetzung übernommen werden, weil sonst gegen diese verstoßen wird. Eine dauerhafte Festsetzung ist nach § 69 Abs. 1 Satz 2 GewO grundsätzlich möglich und kommt durchaus für traditionsreiche Märkte in Frage. Für den Christkindlmarkt sind entsprechende Anträge dennoch nie berücksichtigt worden, obwohl er nun schon so lange in dieser Form abgehalten wird. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen der Behörde, sie kann die beantragte Wirkungsdauer einschränken.63 Hintergrund dessen ist, dass sie so die Zuverlässigkeit des Antragstellers nach einer gewissen Zeit erneut prüfen kann. Bei juristischen Personen wie den „Förderern“ ist dies besonders wichtig, weil sich jederzeit die vertretungsberechtigte Person ändern kann, anhand derer die Zuverlässigkeit geprüft wurde. Bei der Gemeinde liegt es wohl eher daran, dass sie erstmals als Antragsteller auftrat und die Rückgabe der Trägerschaft an einen privaten Interessenten nicht ausgeschlossen werden sollte. Auf jeden Fall erfolgte auch die derzeitige Festsetzung nur für die Dauer von fünf Jahren. 63 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 69, RdNr. 32 f. 22 5.1.2 Festsetzung als Spezialmarkt Laut dem zuständigen Landratsamt werden die Weihnachtsmärkte der Region generell als Spezialmärkte festgesetzt. Allerdings muss es deswegen für den Pfaffenberger Christkindlmarkt nicht zwingend die richtige Entscheidung gewesen sein, in Frage käme auch die Durchführung als Jahrmarkt. Im Wesentlichen gleichen sich die Formen in den Voraussetzungen, der Unterschied liegt im bestimmten bzw. allumfassenden Warenangebot. 5.1.2.1 Gemeinsame Voraussetzungen von Spezial- und Jahrmarkt Für beide gilt nach § 68 a Abs. 1, 2 GewO, dass es sich um „eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung [mit einer] Vielzahl von Anbietern“ handeln muss. Der Christkindlmarkt findet einmal jährlich am dritten Advent statt, womit Regelmäßigkeit, größere Zeitabstände und zeitliche Begrenzung zunächst gegeben sind. Mit der zeitlichen Komponente soll ausgeschlossen werden, dass eine Dauerveranstaltung festgesetzt wird, die dem Begriff „Markt“ nicht mehr gerecht wird und eher dem stehenden Gewerbe entspricht. Da der Einzelhandel keine Marktprivilegien genießt, würde eine privilegierte Konkurrenz durch zu häufige oder lang dauernde Märkte zur Wettbewerbsverzerrung führen.64 Größere Zeitabstände sind daher nicht auf den einzelnen Markt, sondern auf die Veranstaltung gleichartiger Märkte zu beziehen, die in bestimmten Individualisierungsmerkmalen wie Gegenstand bzw. Thema und Veranstalter übereinstimmen.65 Somit muss dieser Punkt noch mal überprüft werden, weil in Mallersdorf-Pfaffenberg im Advent drei Christkindlmärkte mit der Marktgemeinde als Veranstalter stattfinden. Die Trägerschaft kann hier zurückstehen, ausschlaggebend ist, dass alle drei Weihnachtsmärkte sind, mit etwa dem gleichen Warenangebot und unter gleichen Rahmenbedingungen. Mit der wöchentlichen Durchführung ist der Mindestabstand von etwa einem Monat66 deutlich unterschritten. Zulässig sind sie trotzdem, weil sie in verschiedenen Ortsteilen abgehalten werden, die auch als solche erkennbar sind. Mallersdorf, Pfaffenberg und Oberlindhart waren vor der Gebietsreform 1972 eigene Gemeinden, haben eigene Kirchen und erscheinen schon durch 64 Vgl. Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 68, RdNr. 3. 65 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68, RdNrn. 10 und 24. 66 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68, RdNrn. 11 und 25. die 23 Beschilderung optisch als eigenständige Ortschaften. Diese örtliche Trennung durchbricht das Gebot des Zeitabstands. 67 Die „Vielzahl von Anbietern“ muss im Zusammenhang mit der rechtlichen Einordnung gesehen werden. Als Vorschrift aus der Gewerbeordnung zählen hier nur die Gewerbetreibenden und nicht alle Standbetreiber, weil „Zweck der mit der Festsetzung verbundenen Privilegierung die Förderung des gewerblichen Absatzes ist“68. Als Richtwert für die „Vielzahl“ gelten zwölf Gewerbetreibende. Ist dies gegeben, können darüber hinaus auch private Anbieter teilnehmen, deren Anzahl dabei sogar die der gewerblichen überschreiten darf.69 Laut Fierantenliste erfüllt der Pfaffenberger Christkindlmarkt damit die Anforderung: Es waren 30 Anbieter gemeldet, davon 16 gewerbliche. Trotz der großen Beteiligung der Vereine liegt also eine der gewerblichen Marktformen nach § 68 GewO vor. Die Fierantenliste muss eine Woche vor Marktbeginn dem Landratsamt vorliegen, weil es nicht reicht, die Voraussetzungen im Jahr der Festsetzung zu erfüllen. Dies gilt aber nicht nur für die Prüfung der Zahl der Gewerbetreibenden, sondern auch wegen des Warenangebots. Beim Spezialmarkt hat dies besondere Bedeutung, weil das Spezielle ja irgendwie erkennbar sein muss. 5.1.2.2 Bestimmte Waren als Kennzeichen des Spezialmarktes Das Sortiment eines Spezialmarktes muss dem Gesetzestext nach konkret „bestimmt“ sein, nicht speziell im Sinne von außergewöhnlich. Das heißt, dass die ausgewählten Waren aus dem gesamten marktfähigen Warenkreis stammen können, womit der Übergang zum Jahrmarkt mit „Waren aller Art“ fließend ist.70 Nur vom Grad der Einschränkung und der genauen Benennung kann auf den zutreffenden Markttyp geschlossen werden. Dabei ist wiederum zu berücksichtigen, dass der Begriff des Spezialmarktes auch nicht zu eng gefasst werden sollte, da sich sonst kaum Veranstaltungskategorie zuordnen ließen. 71 noch Märkte einer bestimmten Mit dieser gelockerten Handhabung bleibt aber eine große Grauzone, in die auch die Weihnachtsmärkte fallen. Denn ob „Weihnachtsmärkte“ schon an sich eine Veranstaltungskategorie darstellen oder nur einen Oberbegriff für Märkte in der Vorweihnachtszeit, ist umstritten. Die historische Einordnung ist ganz klar, denn früher war „Spezialmarkt“ der 67 Vgl. Fuchs, in: Robinski, Gewerberecht, L. Marktverkehr, RdNr. 16. 68 Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68 RdNr. 12. 69 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68 RdNrn. 12 und 26. 70 Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 28.10.1982, GewArch 1984, 199. 71 Vgl. Stober, R., Besonderes Wirtschaftverwaltungsrecht, 46 VI 4. 24 allgemeine Ausdruck für Märkte, die „bei besonderen Gelegenheiten oder für bestimmte Gattungen von Gegenständen“72 stattgefunden haben. Das Merkmal „bei besonderen Gelegenheiten“ taucht heute im Gesetz aber nicht mehr auf, weshalb jetzt nur noch auf das Warenangebot abzustellen ist. Hier gehen die Meinungen stark auseinander. Teilweise werden Weihnachtsmärkte wegen des vielseitigen Angebots pauschal als Jahrmärkte geführt.73 Andererseits werden große traditionelle Weihnachtsmärkte wie der „Nürnberger Christkindlesmarkt“ aber gerade als klassische Spezialmärkte genannt.74 Auch hier stehen jedoch durchaus nicht (mehr) nur Weihnachtsartikel und Nürnberger Lebkuchen zum Verkauf. Daneben sind Zwetschgenmanndl, Bücher, Schals und Handschuhe zu finden – Produkte also, die genauso in den umliegenden Geschäften erhältlich sind. Als Argument für den Spezialmarkt wird aufgeführt, dass es statt eines hohen Grades an Einschränkung darauf ankommt, dass der Ausschluss von Waren generell möglich sein muss. Denn auch wenige „Ausreißer“ könnten das Bild des Weihnachtsmarktes beeinträchtigen, was verhindert werden soll. Auf dieser Grundlage greift die strengere Sichtweise aber nicht mehr, die den Zweck von Spezialmärkten darin sieht, dass gezielt Besucher angesprochen werden sollen, die ein spezialisiertes Interesse teilen. Ihnen soll ein überschaubares, extra zusammengestelltes Angebot präsentiert werden, für das sie bereit sind, Eintrittsgeld zu bezahlen und wodurch sie sich vom Schaupublikum abheben.75 Beim „Nürnberger Christkindlesmarkt“ soll dagegen genau dieses breite Schaupublikum angesprochen werden, Eintritt käme allenfalls für die berühmte Eröffnung in Frage. Meist wird dieser strenge Maßstab für Weihnachtsmärkte aber gar nicht angelegt - vielleicht wegen der historischen Einordnung oder auch wegen des Gesamteindrucks, der hier das Spezielle ausmachen soll. Zum Warenangebot heißt es, dass dieses als „gemeinsames prägendes Merkmal“76 einen Bezug zu Weihnachten aufweisen muss, erweitert durch ein geringes, sich einfügendes Randsortiment.77 Mehrere Warenarten sind dabei üblich für den Spezialmarkt, typischerweise umfassen sie „eine größere Anzahl von Industrie- und 72 § 70 GewO a.F., aus: v. Ebner, GewArch1980, 56. 73 Vgl. Stober, R., Besonderes Wirtschaftsverwaltungsrecht, 46 VI 4 und Ruthig, in: Ruthig/Storr, Öffentliches Wirtschaftsrecht, § 3, RdNr. 247. 74 Vgl. v. Ebner, GewArch 1980, 159. 75 Vgl. VG Münster, Urteil vom 28.8.1981, GewArch 1982, 28. 76 VG Arnsberg, Urteil vom 28.10.1982, GewArch 1984, 200. 77 Vgl. Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 68, Rdnr. 9. 25 Handwerkserzeugnissen, Kunstgegenständen oder Tierarten“.78 Dies dient der Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten, denn nicht alles lässt sich eindeutig einer einzelnen Warengattung zuordnen.79 Der Pfaffenberger Christkindlmarkt weist durchaus ein Konzept auf, mit dem das Thema „Weihnachten“ zum Ausdruck kommen soll: Die geschmückten Buden mit den Tannenzweigen ergeben ein harmonisches Bild, bereits in der Versammlung wurde um dezente weihnachtliche Dekoration ohne schrille Beleuchtung gebeten. Am Abend kommt der Nikolaus, der Kinderchor singt Weihnachtslieder. Abbildung 1: Der Besuch des Nikolaus Abbildung 2: Auftritt der Sankt-Peter-Spatzen Mit der Bezeichnung des Warenangebots hat es sich die Marktgemeinde im Antrag für die Festsetzung leicht gemacht: Unter Nr. 6, „Marktgegenstände“, hat sie nicht einzelne Waren oder Warengruppen aufgeführt, sondern lediglich auf die Fierantenliste verwiesen. Die geforderte Eintragung soll eigentlich dazu dienen, von vornherein das Angebot klar zu definieren und zu beschränken. Denn aus der Bezeichnung der Veranstaltung als „Christkindlmarkt“ kann noch nicht auf einen Spezialmarkt geschlossen werden, der Begriff ist dafür zu unscharf.80 Nur anhand des Warenkatalogs könnte von der Festsetzungsbehörde das Vorliegen eines Spezialmarktes geprüft werden, gleichzeitig bestünde ein sachliches Kriterium für die Bestimmung des Teilnehmerkreises und eventuelle Ablehnungen aufgrund des Sortiments. Eine Aufzählung von Warengruppen mit ergänzendem Verweis auf das Warenverzeichnis wird zwar akzeptiert, dennoch „ist das zulässige Sortiment so konkret zu bezeichnen, dass es für Veranstalter, Beschicker und Besucher mit hinreichender Sicherheit einzugrenzen ist“.81 Eine beispielhafte Aufzählung anhand der bisher gemeldeten Fieranten reicht dafür nicht aus. Das hierdurch bezeichnete Warenangebot ist einerseits nicht 78 v. Ebner, GewArch 1980, 159. 79 Vgl. v. Ebner, GewArch 1980, 158. 80 Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 28.10.1982, GewArch 1984, 200. 81 Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 69, RdNr. 27. 26 abschließend zu sehen, weil eine Ergänzung auch nach der Festsetzung möglich ist, solange sich der Charakter der Veranstaltung nicht ändert.82 Andererseits kann es sich bei der Liste auch nicht um eine nur grobe Richtlinie handeln, sonst könnte der Charakter der Veranstaltung nicht daraus abgeleitet werden und die Festsetzung würde sich je nach Ausstellern jedes Jahr anpassen. Die Kontrollmöglichkeit der Festsetzungsbehörde läuft damit ins Leere, eigentlich sollte nachprüfbar sein, ob die angebotenen Waren dem vorbestimmten Katalog entsprechen.83 Bei der hier angewandten Vorgehensweise kommt dies fast schon einer Anwesenheitsprüfung der gemeldeten Aussteller gleich. Damit die Festsetzungsbehörde nicht auf eine Interpretation des gewollten Warenkatalogs angewiesen ist, hätten zumindest Oberbegriffe wie Weihnachtsdekoration, Bastelarbeiten etc. genannt werden müssen; auch der Ausschluss unpassender Waren oder eine prägende Eigenschaft wären möglich. Andernfalls bleibt das Vorliegen des Spezialmarktes zweifelhaft. Inhaltlich wird daher der Spezialmarkt nicht anhand des Festsetzungsantrags geprüft, sondern anhand des tatsächlichen Warenangebots. Als Kriterium dient das Vorliegen der Regelbeispiele für ein speziell weihnachtliches Sortiment: „Weihnachtsbäume, Adventsgestecke, Christbaumschmuck, Weihnachtsgebäck und sonstige Artikel mit Bezug zu Weihnachten“84. Das daneben zulässige Randsortiment sollte bei einem Markt dieser Größe nicht mehr als 10% der Beschicker ausmachen und darf den Charakter der Veranstaltung nicht verändern.85 Ein Teil der Verkaufsbuden zeigt recht deutlich den Bezug zu Weihnachten: Abbildung 3: Weinachtskrippen und Figuren Abbildung 4: Weihnachtsdekoration 82 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 69, RdNr. 18. 83 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68, RdNr. 14. 84 Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68, RdNr. 17 a. 85 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 69, RdNr. 28. 27 Christbäume gab es dieses Jahr erstmals nicht, aber traditionelle Stände waren mit dem Verkauf von Krippen und Artikeln zur Weihnachtsdekoration vertreten. Plätzchen und Waffeln zählen zu den Weihnachtsbackwaren und auch einige Stände, die sich erst nicht weihnachtlich anhörten, passten ihr Sortiment an: Abbildung 5: Bastelarbeiten und -zubehör Abbildung 6: Wachskerzen und Honigwaren Bei den Handarbeiten wurden entsprechende Motive gewählt, den „Honig-Stand“ bereichern Wachsfiguren und Kerzen. Im „3. Weltladen“ konnten auch handgearbeitete Klosterschwestern Sterne der erworben werden, der wohltätige Zweck steht ja an sich schon für den Weihnachtsgedanken. Abbildung 7: „3.Weltladen“ der Kolpingjugend Auch der Losstand passte ins Bild, denn zu gewinnen gab es Weihnachtspäckchen und -deko. Losstände sind auch generell bei Spezialmärkten zulässig, sie unterhaltende werden als Leistungen nach Schaustellerart (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO) von § 68 Absatz 3 GewO erfasst.86 Abbildung 8: Losstand der Tierhilfe 86 Vgl. Schönleiter, in: Landmann/Rohmer: GewO, § 68, RdNr. 20. 28 Einige Stände können noch als weihnachtlich gewertet werden, weil die Waren wertvoll oder außergewöhnlich sind und daher besonders gern als Geschenk gekauft werden: So z.B. Schmuck, Steine und Mineralien. Zumindest im weiteren Sinne weisen auch sie das erforderliche gemeinsame prägende Merkmal87 auf, nämlich die Verwendung für Weihnachten. Daneben bleibt ein Randsortiment mit Haushaltwaren und Lebensmitteln – aber so angepasst, dass die weihnachtliche Atmosphäre nicht darunter leidet. Eine Gemäldeausstellung ist sicher auch nicht klassisch weihnachtlich, in Pfaffenberg aber gern gesehene Tradition und Attraktion. Diese Abweichungen wären wohl noch vertretbar, wenn nicht im Randbereich des Christkindlmarktes – schon leicht abseits vom übrigen Angebot – noch weitere Fieranten angesiedelt wären. Zum einen ein Stand mit Strumpfwaren, die noch als Winterware würden, durchgehen aber dann wenigstens optisch integriert werden müssten. Abbildung 9: Stand mit Strumpfwaren Zum anderen aber das genaue Gegenbild von Weihnachtswaren: ein unübersehbarer Stand mit Militärkleidung Dieser steht zwar schon mehr auf der Straße als auf dem Platz direkt vor dem Rathaus, ist aber für die Besucher aus dieser Richtung ein erschreckender Empfang für einen Christkindlmarkt. Abbildung 10: Stand mit Militärkleidung und Fahnen 87 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68, RdNr. 17. 29 Damit ist durch einen einzigen Stand der Charakter der Veranstaltung total verändert, das zulässige Randsortiment fängt diesen Bruch nicht auf. Es kann sich nicht mehr um einen Spezialmarkt handeln, mit diesem Gegensatz gibt es keine Rechtfertigung mehr für den Ausschluss irgendeiner Warengattung. Scheinbar ist dies aber auch nicht gewollt, wenn sogar die Waren zugelassen werden, die laut Landratsamt klassischerweise durch die Festsetzung als „Spezialmarkt“ ausgeschlossen werden sollen. Als gemeindliche Veranstaltung ist diese Auswahl der Marktgemeinde zuzurechnen. Denn nach Auflage 2 der Festsetzung hat der Veranstalter bei der Auswahl der Standbetreiber auch darauf zu achten, dass „nur Gegenstände im Sinne des Marktzweckes“ vermarktet werden. Der Sinn des Weihnachtsmarktes ist klar verfehlt: Mit dem gemeindlichen Wohl ist dieses Bild definitiv nicht in Einklang zu bringen, weihnachtlicher Friede, Besinnlichkeit und Harmonie lassen sich nicht in Tarnfarben hüllen. Wenn ausgerechnet eine Gemeinde diese Störung zulässt, betrifft dies nicht nur das Gewerberecht, sondern auch die Verantwortung gegenüber ihren Bürgern. Denn Waren dieser Art gelten gemeinhin als so störend und erregen oft den Unmut der Öffentlichkeit, dass den Gemeinden hier gewisse Eingriffsbefugnisse zugestanden werden. Zwar dürfen sie kein generelles Vertriebsverbot erlassen, das fällt in den Kompetenzbereich des Gesetzgebers, aber den Verkauf auf ihren Märkten kann sie untersagen. Wenn dies dazu dient, das Erscheinungsbild ihrer öffentlichen Einrichtungen zu erhalten, ist der Bezug zur örtlichen Gemeinschaft hergestellt.88 Zur Verfügung stehen Satzung89 (bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung) oder auch „Allgemeine Geschäftsbedingungen marktrechtlicher Art“90 (bei privatrechtlicher Ausgestaltung). Solche Regelungen dürfen bei festgesetzten Märkten den Marktgegenstand dennoch nicht über die Festsetzung hinaus einschränken, sonst wäre das Gewerberecht verletzt. Das heißt, bei einem Jahrmarkt ist das Verbot gar nicht zulässig,91 beim Spezialmarkt muss es dem Zweck der Veranstaltung dienen. Wenn man aber schon den Vorzug des Spezialmarktes hat, soll dessen Gestaltungsspielraum auch genutzt werden. Die Gemeinde muss sich gar nicht 88 Vgl. Gröschner, BayVBl. 1985, 331. 89 So geschehen in der Kronacher Satzung für den Weihnachtsmarkt, die u.a. „Spielwaren – außer Kriegsspielzeug“ zum Marktgegenstand erklärt (§ 8 der Marktsatzung von Kronach, aus: Gröschner, BayVBl. 1985, 329, Fußnote 20). 90 Gröschner, BayVBl. 1985, 329. 91 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68, RdNr. 28. 30 auf ihre Gemeindehoheit berufen, wenn sie ohnehin als Veranstalter selbst den Inhalt der Festsetzung bestimmt. Aber wenigstens hier muss sie zum Wohl der Besucher - und Bürger - solchen Missständen vorbeugen. Der Ausschluss von Waren aus dem Militärbereich ist auch eindeutig geeignet, um den Charakter des Marktes zu wahren, genau dazu ist die Festsetzung als Spezialmarkt gedacht. Das zweite Problem an dem Stand ist, dass er nicht gemeldet war, und nach Auflage 1 der Festsetzung nur die gemeldeten Fieranten als zugelassen gelten. Bei einer Anmeldung wäre das Warenangebot als Bestandteil der Festsetzung überprüft worden, das Landratsamt hätte noch auf den Verstoß hinweisen können. Am Bewusstsein für den Widerspruch zum Weihnachtsmarkt fehlte es allerdings gar nicht, das zeigt sich an der Lage des Standes und an der Aussage zur Zulassung. Denn laut Auskunft des Verantwortlichen wäre bei einer vorherigen Anfrage eine Ablehnung erfolgt. Die Begründung, der Marktfahrer solle nicht vergeblich angereist sein, kann den Missstand aber nicht beseitigen. Der Teilnehmer gilt damit als nicht offiziell zugelassen, sein Warenangebot widerspricht zudem dem Spezialmarkt, die Aufnahme in die Fierantenliste und die Überprüfung wurden umgangen. Die Folge davon muss sein, dass für ihn zumindest die Marktprivilegien nicht gelten, entsprechend den Anbietern von gewerblichen Leistungen, die ebenfalls nicht Gegenstand des Marktes sind.92 Wegen des Verstoßes gegen das bestimmte Warenangebot (im Antrag auf die Festsetzung und im Einzelfall) käme für die Zukunft auch eine Festsetzung als Jahrmarkt in Betracht. Anhand der sonstigen Rahmenbedingungen ist aber ersichtlich, dass es ein traditioneller besinnlicher Weihnachtsmarkt bleiben soll. Ein bunter Jahrmarkt, freigegeben für alle Waren, ist nicht gewollt, auch wenn es dieses Jahr den Anschein hatte. Da die Festsetzungsbehörde für Weihnachtsmärkte generell den Spezialmarkt als zutreffend sieht, sollte daher auch beim Pfaffenberger Christkindlmarkt kein strengerer Maßstab angelegt werden. Er ist außer der Militärkleidung doch recht weihnachtlich geprägt und sollte in diesem Sinne nur das Sortiment konkretisieren und konsequent einhalten. Damit ließen sich solche „Ausrutscher“ vermeiden, anstatt sie zu legitimieren. Zudem würde die Änderung von Spezial- auf Jahrmarkt auch den Verlust von Vorzügen und Flexibilität bedeuten. 92 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68, Rdnr. 34. 31 5.1.2.3 Vorteile der Festsetzung als Spezialmarkt Ein wesentlicher Vorteil des Spezialmarktes besteht darin, dass höhere Standmiete und zudem Eintrittsgeld von den Besuchern verlangt werden dürfen. Beim Jahrmarkt muss der Besuch kostenlos sein und die Höhe der Standvergütung ist begrenzt auf die Überlassung von Raum und Ständen, die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen einschließlich der Abfallsbeseitigung sowie eine Kostenbeteiligung für die Werbung (§ 71 Sätze 1 und 1 GewO). Für den Christkindlmarkt würde sich in dieser Hinsicht nichts ändern, die Standentgelte decken ohnehin gerade die erforderlichen Ausgaben. Obwohl sie von den „Förderern“ erhoben werden, sind sie nicht mit Gewinnerzielungsabsicht angesetzt. Damit entspricht die Höhe sogar den Vorgaben für die Gemeinde, die ja auch noch an das Kostendeckungsprinzip gebunden ist. Interessanter wird es dagegen bei der Aufhebung der Festsetzung. Bei Jahrmärkten muss die Aufhebung nach § 69 b Abs. 3 Satz 2 GewO darin begründet liegen, dass die weitere Durchführung des Marktes einen unzumutbaren Aufwand bedeuten würde. Beim Spezialmarkt fällt diese Voraussetzung weg, weil es sich um ein besonderes, zusätzliches Angebot für die Käufer handelt, das nicht der Grundversorgung dient. Der Marktgemeinde steht mit dieser Vereinfachung die Hintertür offen, falls sie mangels Unterstützung bei der Organisation den Christkindlmarkt nicht mehr abhalten will. Abgesehen vom öffentlichen Interesse ist es kein Problem, die Festsetzung umgehend aufheben zu lassen. Würde aber für die Zukunft die Festsetzung als Jahrmarkt erfolgen, hätte die Gemeinde während der gesamten Wirkungsdauer die Durchführung sicherzustellen, notfalls auch allein. Um dieser sogenannten Betriebspflicht zu entgehen, dürfte die Festsetzung nur für ein oder zwei Jahre beantragt werden. Denn der zusätzliche Arbeitsaufwand wäre kein Grund für die Unzumutbarkeit und damit für die Aufhebung. Relevant sind hier hauptsächlich erhebliche wirtschaftliche Belastungen. Fraglich ist außerdem, ob die Aufhebung möglich wäre, um die Christkindlmärkte der Ortsteile zusammenzulegen. Bei nachlassendem Interesse wäre dies die einfachste Alternative, mit der Betriebspflicht für alle drei aber nicht realisierbar. Wenn man auf ihre Gesamtheit abstellen würde und die Festsetzungen nicht isoliert betrachtet, könnte evtl. eine teilweise Aufhebung wegen Unzumutbarkeit akzeptiert werden. Beim Spezialmarkt entfällt diese Hürde von vornherein, der Veranstalter kann auf neue Gegebenheiten jederzeit reagieren. 32 5.2 Die Marktprivilegien Neben den inhaltlichen Bestimmungen und den Vorteilen des Spezialmarktes resultieren aus der Festsetzung auch die angesprochenen Marktprivilegien. Diese betreffen sowohl den Veranstalter als auch die Teilnehmer. Bei den Teilnehmern handelt es sich dabei um sogenannte Rechtsreflexe, weil sie durch die Festsetzung begünstigt sind, aber keinen Anspruch auf Festsetzung geltend machen und damit die Begünstigungen nicht selbst erwirken können.93 Das wichtigste Privileg ist die sogenannte Marktfreiheit, die schon ein paar Mal angesprochen wurde. Sie ergibt sich aus § 70 Abs. 1 GewO und bedeutet, dass jeder, der zum Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung gehört, zur Teilnahme berechtigt ist. Daher ist es auch so wichtig, das Warenangebot beim Spezialmarkt zu konkretisieren und so den Teilnehmerkreis zu bestimmen, der sich auf dieses Privileg berufen kann. Darüber hinaus besteht die Privilegierung darin, dass bestimmte Regelungen aus verschiedenen Rechtsgebieten nicht greifen und stattdessen die Festsetzung den Rahmen vorgibt oder Spezialvorschriften anzuwenden sind. Die wichtigsten Vorteile und meistens der Grund für eine Festsetzung sind:94 Die Vorschriften des Titels III der GewO über das Reisegewerbe sind nicht anzuwenden, soweit Waren im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO angeboten werden. Damit entfällt die Reisegewerbekartenpflicht für die meisten Aussteller. Für den Losstand wäre ohne Ausnahmegenehmigung dagegen weiterhin eine Reisegewerbekarte nötig;95 dies bleibt unerheblich, da es sich um eine einmalige Aktion der Tierhilfe handelt, weshalb es an der Gewerbsmäßigkeit fehlt. Die Vorschriften des Titels II der GewO zum stehenden Gewerbe, z.B. Gewerbeanzeige und Gewerbeuntersagung, gelten nicht. Dies bedeutet eine Besserstellung für gewerbliche Veranstalter. Die allgemeinen Ladenschlusszeiten werden nach § 19 Abs. 3 LSchlG durch die in der Festsetzung genannten Öffnungszeiten ersetzt. Damit ist der gewerbliche Verkauf beim Pfaffenberger Christkindlmarkt überhaupt nur möglich, denn die Ausnutzung eines der vier verkaufsoffenen Marktsonntage scheidet nach § 14 Abs. 1 und 3 LSchlG im Dezember aus. 93 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 69, RdNr. 42. 94 Vgl. Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, § 69, RdNr. 33. 95 Nach § 68 Abs. 3, § 60 b Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 55 a Abs. 2 GewO. 33 5.3 Die Zulassung von Standbetreibern Bei der Vergabe von Standplätzen ist wegen der Festsetzung die Marktfreiheit zu beachten. Zwar ist für die Entscheidung bzw. die Vorgabe von Kriterien die Gemeinde zuständig, inhaltlich ist sie dabei aber an das Gewerberecht gebunden. Denn, wenn die veranstaltende Gemeinde ihren Markt festsetzen lässt, „so muss sie auch die die Privilegien erst rechtfertigende Marktfreiheit gewährleisten und die Gleichbehandlung auswärtiger Bewerber sicherstellen“.96 Die „Förderer“, die für den Christkindlmarkt fälschlicherweise eigenverantwortlich in eigenem Namen Zulassungen gewähren oder ablehnen, behandeln hierbei die Einheimischen bevorzugt. Die typische Bestückung eines Weihnachtsmarktes mit Glühwein, Punsch und Bratwurstsemmeln ist fest unter den Vereinen aufgeteilt. Auswärtige Konkurrenten werden darauf verwiesen, dass der Markt nicht mehrere solcher Stände verträgt und mit diesem Angebot gesättigt ist. Darüber hinaus werden Einheimische grundsätzlich zugelassen. Entspricht ihr Sortiment nicht den Vorstellungen von einem Weihnachtsmarkt, reicht eine gewisse Anpassung, so dass es zumindest als Randsortiment nicht stört. So gibt es vom Reformprodukte-Stand eine wärmende Suppe und die Präsentation des Thermomix wird durch den Verkauf von heißer Schokolade unterstützt. Auswärtige Bewerber haben mit solcher Ware kaum Chancen (wenn sie vorher nachfragen), sie müssen zumindest im weiteren Sinne Produkte mit Bezug zu Weihnachten, auch Geschenkartikel, anbieten. Mit typisch weihnachtlicher Ware – wie z.B. den Krippen – werden alle Interessenten zugelassen, teilweise sogar angeworben, weil sie das Angebot im Marktsinn bereichern. Insofern ist man sich des Spezialmarktes doch wieder bewusst und versucht, ihn zu verwirklichen. Diese Beschränkung des Sortiments ist zulässig und wäre – richtig umgesetzt – wünschenswert gewesen, weil sie dem weihnachtlichen Erscheinungsbild dient (s. oben). Es darf aber keine Individualentscheidung sein, sondern muss über die Konkretisierung des Teilnehmerkreises erfolgen, also durch den Warenkatalog in der Festsetzung. Damit besteht kein Zulassungsanspruch für alle Anbieter, deren Sortiment außerhalb der Festsetzung liegt, eine generelle Marktfreiheit wird aber auch nicht gefordert.97 Das Randsortiment darf in begrenzter Anzahl bestehen. Die weitere Beschränkung wird in Pfaffenberg vorgenommen, um ein Überangebot an den für Weihnachtsmärkte typischen Getränken und Speisen zu 96 Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 70, RdNr. 11. 97 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 70, RdNr. 14. 34 vermeiden.98 Gegen eine zahlenmäßige Begrenzung für Anbieter bestimmter Waren ist nichts einzuwenden.99 Üblicherweise sind Einzelablehnungen aber vor allem aufgrund von Kapazitätsproblemen nach § 70 Abs. 3 GewO vorgesehen. Der Zulassungsanspruch wandelt sich bei beiden Gründen zu einem Anspruch auf ein diskriminierungsfreies Auswahlverfahren, dafür müssen sachliche Auswahlkriterien festgelegt werden. Beim Christkindlmarkt kommt vorrangig ein Auswahlkriterium zur Anwendung: die Bevorzugung Einheimischer. Dies entspricht der Absicht der Gemeinde und somit dem Umfang der Widmung. Ziel des Christkindlmarktes ist nämlich neben der weihnachtlichen Einstimmung auch, den ortsansässigen Vereinen und Gewerbetreibenden die Möglichkeit zu geben, 100 einzubringen und sich wirtschaftlich zu betätigen. sich in der Gemeinde Die Besucher dürfen dabei auch gerne von auswärts kommen, es wird ja extra geworben, damit sich die Gemeinde nach außen hin präsentieren kann und der Christkindlmarkt möglichst großen Zulauf hat. Die Möglichkeit der Gewinnerzielung soll dagegen vorwiegend den Vereinen und örtlichen Gewerbetreibenden eröffnet werden. Kommunalrechtlich wäre diese Vorgehensweise daher vertretbar,101 auch wenn Standbetreiber als „(mittelbar) geförderte Wirtschaftssubjekte“102 nicht als klassische Benutzer der Einrichtung zählen.103 Aber auch bei der strengeren Sichtweise wird eine gewisse Bevorzugung unter Verneinung ihres alleinigen Zugangsanspruchs dennoch eingeräumt.104 Außerdem berührt zumindest die Beteiligung der Vereine den sozialen Aspekt der öffentlichen Einrichtung, sie können noch mehr als die Gewerbetreibenden zu den Benutzern gezählt werden. Die Widmung wird aber von der Festsetzung überlagert, und im Rahmen der Marktfreiheit ist die Ortsansässigkeit auch nicht bedingt als Kriterium zulässig.105 Sie darf daher als sachfremde Erwägung nicht in die Entscheidung mit einfließen. 98 Vgl. Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung, Anmerkung 5.3 zu Art. 21. 99 Vgl. VGH München, Urteil vom 17.02.1999, NVwZ 1999, 1123. 100 Vgl. auch die Gleichstellung bei Gröpl, GewArch 1995, 372: „Von Relevanz sind allerdings die gemeindeangehörigen Beschicker wie auch die Besucher..“ 101 Vgl. Hösch, GewArch 1996, 406. So auch: VGH München, Urteil vom 17.2.1999, NVwZ 1999, 1123 und Stober, R., Besonderes Wirtschaftsverwaltungsrecht, 46 VI 1: „Während die Gemeindeordnungen die Einwohner und Gewerbetreibenden des jeweiligen Ortes berechtigen…“. Auch die Gerichte prüfen den Zulassungsanspruch zu Märkten bei öffentl. Einrichtung nach dem Kommunalrecht, ungeachtet der Benutzereigenschaft. Gegenbeispiel fand sich keines. 102 Frotscher/Kramer, Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, RdNr. 373. 103 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 21, RdNrn. 21 und 46. 104 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 21, RdNr. 52. 105 Vgl. Ziekow, J., Öffentliches Wirtschaftsrecht, RdNr. 94. 35 Abgewiesene Interessenten könnten daher jederzeit erfolgreich klagen – und zwar gegen die Gemeinde. Nicht nur, weil die Vergaberichtlinien nicht vom Marktgemeinderat aufgestellt wurden,106 sondern auch wegen des Inhalts. Folgende sachgerechte Kriterien stehen zur Auswahl: Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit, Neuartigkeit, „bekannt und bewährt“. Zusätzlich kann auf verschiedene Verfahren wie das Prioritätssystem, den Losentscheid sowie das rollierende System zurückgegriffen werden.107 108 Als künftiges Kriterium könnte für den Christkindlmarkt „bekannt und bewährt“ herangezogen werden, um den Vereinen weiterhin einen gewissen Vorzug einzuräumen. Gerade beim Ausschank von alkoholischen Getränken wie Punsch und Glühwein ist es denkbar, auf die Bewährung des Standbetreibers abzustellen, weil er z.B. den Jugendschutz besonders strikt einhält. Die Bekanntheit greift etwa bei der Galeristin, die mit ihrer bisherigen Bilderauswahl seit Jahren eine beliebte Attraktion für den Christkindlmarkt bedeutet. Auch der Stand mit Strumpfwaren passt hierzu. Der Anbieter wurde zugelassen, weil er auch bei den übrigen Märkten im Gemeindegebiet eine treue Stütze ist, obwohl diese teilweise weniger gut besucht werden. Im weiteren Sinne hat auch er sich also bewährt und eine bevorzugte Stellung „verdient“. Aber auch wenn dieses Kriterium anerkannt ist, darf es nicht allein über die Zulassung bestimmen. Ansonsten wären Neubewerber gänzlich von der Teilnahme ausgeschlossen, was nicht sein darf.109 Es müssen dann zumindest mehrere Glühweinstände zu vergeben sein, wovon wenigstens einer für Neubewerber zugänglich ist. Bei der Nutzung des Rathausfoyers könnte ebenfalls überlegt werden, andere Aussteller zuzulassen. Andererseits hindert die feste Belegung keinen Aussteller an der Teilnahme am Markt, wofür das Auswahlkriterium ja gedacht ist. Anspruch auf einen bestimmten Platz gibt es sowieso nicht.110 Weitere Kriterien und Verfahren müssen zwar grundsätzlich festgelegt werden, spielen aber für den Pfaffenberger Christkindlmarkt kaum eine Rolle. Denn mit keinem sachgerechten Kriterium kann das „Glühwein- und Würstl-Monopol“ der Vereine sowie die Bevorzugung Ortsansässiger beim begrenzten Randsortiment 106 Vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 28.06.1995, GewArch 1996, 158. 107 Vgl. Fuchs, in: Robinski, Gewerberecht, L. Marktverkehr, RdNrn. 52f. 108 Vgl. Fuchs, in: Robinski, Gewerberecht, L. Marktverkehr, RdNr. 52. 109 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 70, RdNr. 56. 110 Vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 21, RdNr. 53. 36 auf Dauer legitimiert werden. Ansonsten kommt es nur noch darauf an, dass nicht Waren aller Art zugelassen werden müssen, dies ist mittels konkreter Angaben für die nächste Festsetzung erreichbar. Ablehnungen aufgrund von Platzmangel sind nicht nötig, weitere Kapazitäten sind verfügbar. 5.4 Die gaststättenrechtliche Erlaubnis Auch die Notwendigkeit der gaststättenrechtlichen Erlaubnis wird durch die Festsetzung beeinflusst. In § 68 a GewO besteht eine Sondervorschrift für Titel IV-Veranstaltungen, die den allgemeinen gaststättenrechtlichen Regeln vorgeht. Demnach sind alkoholfreie Getränke, zubereitete Speisen und Kostproben zum Sofortverzehr erlaubnisfrei. Differenziert werden muss bei den Kostproben. Hier besteht eine Privilegierung, weil entgegen § 2 Abs. 2 GastG auch entgeltliche Kostproben nicht ausgeschlossen sind. Dem Wortlaut nach gilt diese Erweiterung nicht für Märkte, sondern nur Messen und Ausstellungen. Da die unentgeltliche Abgabe von Kostproben aber ohnehin erlaubnisfrei ist, kommt der Einschränkung des Veranstaltungstyps hier keine praktische Bedeutung zu.111 Voraussetzungen für die Einstufung als Kostprobe sind die Abgabe in kleinen Probe-Mengen und die Absicht, damit den Verkauf des Produkts zu fördern.112 Damit ist in Pfaffenberg z.B. der Stand mit Reformprodukten erlaubnisfrei, weil hier kleine Suppenportionen zu Werbezwecken gegen Entgelt angeboten werden. Der Verkauf der abgepackten Lebensmittel - es werden z.B. auch Plätzchen und Geräuchertes angeboten - bedarf ebenfalls keiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis. Zwar gehören sie nicht zu den zubereiteten Speisen zum Sofortverzehr, gelten aber als Waren, die durch die Festsetzung oder als Randsortiment zugelassen sind.113 Erlaubnisbedürftig bleiben daher nur die alkoholischen Getränke, außerdem der entgeltliche Ausschank der Schnapsproben. Letzteres wäre zwar bei Messen und Ausstellungen von dem Privileg für Kostproben erfasst, nicht aber bei Märkten. Dies ist noch der einzig verbleibende Vorteil aus § 68 GewO, der sich dann auch wirklich nur auf Messen und Ausstellungen.114 Damit sind für die Stände mit Glühwein, Feuerzangenbowle und Bier, sowie für den Spirituosenverkäufer Gestattungen nach § 12 GastG erforderlich. Mit dieser 111 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68 a, RdNr. 7. 112 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68 a, RdNr. 8. 113 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68 a, RdNrn. 6 und 10. 37 Gestattung kann der Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass unter erleichterten Bedingungen gewährt werden. Ein Gewerbe i.S. dieser Vorschrift liegt insbesondere vor, wenn ein Anbieter mehr als den Selbstkostenpreis verlangt und den Verkauf mit Fortsetzungsabsicht, also in gehäuften Einzelhandlungen, betreibt.115 Dies trifft auch auf die scheinbar nicht gewerbsmäßigen Vereine zu, da sie sich zwar nur beim Christkindlmarkt wirtschaftlich betätigen, dafür aber regelmäßig jedes Jahr. Inhaltlich müsste der Antrag also jeweils nur alkoholische Getränke bzw. entgeltliche alkoholische Kostproben umfassen, nicht auch Speisen und andere Getränke wie beim Antrag der „Förderer“. Darüber hinaus sind die „Förderer“ auch der falsche Antragsteller. Gestattungspflichtiger ist derjenige, „der die gastronomische Leistung gewerblich erbringt“116. Das heißt, dass sich jeder Verein und jede Einzelperson um eine eigene Gestattung kümmern muss. Da die Zuverlässigkeit des Antragstellers überprüfbar sein muss, kann nicht der organisierende Verein stellvertretend für alle Betroffenen die Gestattung beantragen. Zwar sind einige der Standbetreiber Mitglied bei den „Förderern“, den Verkauf am Christkindlmarkt führen sie aber in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durch. Eine Ausnahme wäre nur für einen Zusammenschluss möglich, der in der alleinigen Verantwortung eines Gewerbetreibenden liegt. Dieser müsste in allen Belangen bestimmen können, weisungsbefugt sein und auch die Einnahmen erhalten.117 Nur dann reicht seine Zuverlässigkeit aus, ansonsten sind die Einzelnen für ihr Tun selbst verantwortlich und brauchen eigene Gestattungen. Wegen der Beschränkung auf eine Gestattung unter erleichterten Voraussetzungen hält sich der finanzielle Aufwand auch gegenüber der längerfristigen Erlaubnis in zumutbaren Grenzen. 6 Schlusswort Es haben sich nun verschiedene Problemfelder gezeigt, für die beim Pfaffenberger Christkindlmarkt Handlungsbedarf besteht. Die Ursache dafür liegt überwiegend darin, dass sich Gemeinderat und Marktverwaltung ihrer Stellung und Verantwortung nicht bewusst sind. Deshalb war es auch so wichtig, das Vorliegen der öffentlichen Einrichtung von verschiedenen Seiten zu beleuchten. 114 Vgl. Wagner, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 68, RdNr. 8. 115 Vgl. Hickel/Wiedmann, Gewerbe- und Gaststättenrecht, Anmerkungen 2.1 und 2.2 zu § 12 116 Hickel/Wiedmann, Gewerbe- und Gaststättenrecht, Anmerkung 6 zu § 12 117 Vgl. Hickel/Wiedmann, Gewerbe- und Gaststättenrecht, Anmerkung 6 zu § 12 38 Nur dadurch wurde deutlich, dass die Gemeinde aus mehreren Gründen zur Einflussnahme verpflichtet ist. Denn selbst bei dauerhafter Festsetzung auf die Werbegemeinschaft wäre der Christkindlmarkt gemeindliche Tradition und mit der Beteiligung der Gemeinde seit langem öffentliche Einrichtung. Die Festsetzung auf die Gemeinde macht ihre Trägerschaft nur offiziell und bringt zusätzliche Pflichten mit sich, was aber total verkannt wurde. Die Zulassungen erfolgen nicht nur von falscher Stelle, sondern auch nach unzulässigen Kriterien. Auch wenn sich bei einem kleineren Markt keiner einklagen wird, muss es Ziel der Gemeinde sein, rechtmäßige Zustände herzustellen und für einen korrekten Ablauf zu sorgen. Damit die gut gemeinte Unterstützung nicht zum Problem wird, sind daher klare Verhältnisse zu schaffen. Der Gemeinderat muss Richtlinien aufstellen, in denen die Standvergabe gesetzeskonform geregelt ist, und der Christkindlmarkt muss künftig ein weihnachtliches Sortiment aufweisen, damit ihm der Status als Spezialmarkt nicht aberkannt wird. Die andere Möglichkeit wäre eine Vollprivatisierung, mit der die Verpflichtungen der Gemeinde wegfallen würden, aber auch gleichzeitig der Einfluss auf Erscheinungsbild und weitere Existenz des Christkindlmarktes. Ein Privater würde die Festsetzung beantragen und ohne zusätzliche Leistungen der Gemeinde einen Weihnachtsmarkt nach seinen Vorstellungen ausrichten. Er nimmt vielleicht nicht den bisherigen Platz oder die einheitlichen Buden oder verzichtet auf das Rahmenprogramm. Auch mit höherer Standmiete ist zu rechnen, denn ein Privater wird nur am Markt festhalten, sofern er sich Gewinnchancen einräumt, auch wenn er damit die Vereine abschreckt. All dies wäre aber nicht mehr der bisherige Christkindlmarkt, der bei den Einwohnern ein beliebter Bestandteil der Vorweihnachtszeit ist: Dies könnte zu interessanten Neuerungen führen, aber auch zu einem gewöhnlichen Jahrmarkt. Der Gemeinderat sollte sich daher zum Wohl seiner Bürger und Vereine gut überlegen, ob er dies in Kauf nehmen und die Betätigung aufgeben will. Denn der Aufwand für eine ordnungsgemäße Durchführung rechtfertigt eigentlich keinen solchen Einschnitt in das soziale und kulturelle Gemeindeleben. Nicht zu vergessen ist auch die Außenwirkung: Das Abhalten eines stimmungsvollen Weihnachtsmarktes zieht auch Besucher von außerhalb an und steigert die Attraktivität der Gemeinde. 39 Zusammenfassung Für gemeindliche Märkte bestehen unterschiedliche gesetzliche Vorgaben, je nach Zuordnung zum Kommunal- oder zum Gewerberecht. Sie regeln hauptsächlich die Vergabe von Standplätzen, die sich entweder am Einwohnerprivileg oder an der Marktfreiheit orientiert. In der Diplomarbeit geht es genau um diese rechtliche Einordnung, weil sich daraus die Rahmenbedingungen des Pfaffenberger Christkindlmarktes ableiten lassen. Der Christkindlmarkt hat eine lange gemeindliche Tradition, wobei die Trägerschaft erst 2002 vom örtlichen Gewerbeverein auf die Marktgemeinde Mallersdorf-Pfaffenberg überging. Obwohl diese den Markt jetzt festsetzen lässt, kümmert sich weiterhin der Verein um die Organisation. Mit dieser Aufteilung beschäftigt sich der erste große Punkt der Arbeit, zunächst wird das Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung untersucht. Hier kommt es auf die Widmung an und auf den Grad der Privatisierung. Als nächstes geht es um die Bedeutung der Marktfestsetzung. Mit dieser besteht eine Bindung an das Gewerberecht, das Rangverhältnis zum Kommunalrecht muss geklärt werden. Der dritte große Abschnitt behandelt die Merkmale und Auswirkungen eines Spezialmarktes im Vergleich zum Jahrmarkt. Daraus resultieren dann die Bestimmungen zur Möglichkeit der Entgelterhebung und zur Betriebspflicht. Im Anschluss daran werden die sog. Marktprivilegien kurz beschrieben, auch die Vorgehensweise bei der Zulassungsentscheidung kann jetzt beurteilt werden. Nächster und letzter Punkt sind die gaststättenrechtlichen Erfordernisse. Hier wird die Notwendigkeit einer Gestattung für den Verkauf von Speisen und Getränken behandelt. Zum Schluss erfolgt ein Ausblick auf die künftige Ausgestaltung des Christkindlmarktes, sofern die gewonnenen Erkenntnisse zur Anwendung kommen. 40 Quellenverzeichnis • Bauer, Martin/Böhle, Thomas/Ecker, Gerhard (unter Mitarbeit von Kuhne, Volkmar)/Masson, Christoph/Samper, Rudolf: Bayerische Kommunalgesetze Gemeindeordnung Landkreisordnung Bezirksordnung 90. Aktualisierung, München, Stand: März 2008 (zitiert: Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze) • Friauf, Karl H. (Hrsg.)/Fuhr, Eberhard (begr.): Kommentar zur Gewerbeordnung – GewO Gewerberechtlicher Teil Köln, Stand: Juli 2008 (zitiert: Bearbeiter, in: Friauf (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung) • Frotscher, Werner/Kramer, Urs: Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht Eine systematische Einführung anhand von Grundfällen, 5. Auflage, München 2008 (zitiert: Frotscher/Kramer, Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht) • Gröpl, Christoph: Privatisierung von Messen, Märkten und Volksfesten, GewArch 1995, S.367 ff. • Gröschner, Rolf: Kriegsspielzeug und Kriegsspielgerät auf gemeindlichen Märkten, BayVBl. 1985, S. 327 ff. • Hickel, Gerhard/Wiedmann, Fritz (Hrsg.): Gewerbe- und Gaststättenrecht, Rechtssammlung mit Erläuterungen für die kommunale Praxis, 51.Ergänzung, Kronach-München-Bonn-Potsdam 2007 (zitiert: Hickel/Wiedmann, Gewerbe- und Gaststättenrecht) • Hölzl, Josef/Hien, Eckart/Huber, Thomas: Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern, 41. Aktualisierung, München, Stand: August 2008 (zitiert: Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung) • Hösch, Ulrich: Rechtsschutz gegen die Nichtzulassung zu festgesetzten Märkten, GewArch 1996, S. 402 ff. • Lämmerzahl, Torsten: Die Beteiligung Privater an der Erledigung öffentlicher Aufgaben: Eine Untersuchung ihrer verfassungs- verwaltungsrechtlichen Möglichkeiten und Grenzen, 1. Auflage, Berlin 2007 (zitiert: Lämmerzahl, T., Die Beteiligung privater Dritter) 41 • Landmann, Robert/Rohmer, Gustav: GewO – Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften 52. Aktualisierung, München, Stand: Mai 2008 (zitiert: Bearbeiter, in: Landmann/Rohmer, GewO) • Maurer, Hartmut: Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Auflage, München 2006 • Pitschas, Rainer: Die Zulassung von Schaustellern zu Volksfesten nach Gewerbe- und bayerischem Gemeinderecht, BayVBl. 1982, S. 641 ff. • Prandl, Josef/Zimmermann, Hans/Büchner, Hermann: Kommunalrecht in Bayern; Kommentar zur Gemeindeordnung, Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung, 109. Aktualisierung, Kronach, Stand: Oktober 2008 (zitiert: Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern) • Robinski, Severin (begr.)/Sprenger-Richter, Bernhard (Hrsg.): Gewerberecht – Ein Studienbuch (Reihe: Kurzlehrbücher für das juristische Studium – Studium und Praxis) 2. Auflage, München 2001 (zitiert: Bearbeiter, in: Robinski, Gewerberecht) • Roth, Helmut: Die kommunalen öffentlichen Einrichtungen (Europäische Hochschulschriften: Reihe 2, Rechtswissenschaft; Bd. 2385) Frankfurt am Main; Berlin; Bern; New York; Paris; Wien; 1998 • Ruthig, Josef/Storr, Stefan: Öffentliches Wirtschaftsrecht, Heidelberg 2005 (zitiert: Bearbeiter, in: Ruthig/Storr, Öffentliches Wirtschaftsrecht) • Stober, Rolf: Besonderes Wirtschaftsverwaltungsrecht Gewerbe- und Regulierungsrecht, Produkt- und Subventionsrecht 14. Auflage, Stuttgart 2007 • Tettinger, Peter J./Erbguth, Wilfried/Mann, Thomas: Besonderes Verwaltungsrecht Kommunalrecht, Polizei- und Ordnungsrecht, Baurecht 9. Auflage, Heidelberg 2007 (zitiert: Bearbeiter, in: Tettinger/Erbguth/Mann, Besonderes Verwaltungsrecht) • V. Ebner, Hans-Christoph: Spezialmärkte, GewArch 1980, S. 156 ff. • Wirth, Karl-Ludger: Die Festsetzung von Märkten in gemeindlicher Trägerschaft, GewArch 1986, S. 186 ff. 42 • Wolff, Hans J./Bachof, Otto/Stober, Rolf/ Kluth, Winfried/Peilert, Andreas: Verwaltungsrecht Band 2 6. Auflage, München 2000 (zitiert: Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 2) • Ziekow, Jan: Öffentliches Wirtschaftsrecht – Ein Studienbuch, München 2007 43 Anlagenverzeichnis Anlage 1: Marktfestsetzung…………………………………………………………. 45 Anlage 2: Vereinbarung zwischen Marktgemeinde und Werbegemeinschaft…. 49 Anlage 3: Fierantenliste 2008………………………………………………………. 50 Anlage 4: Antrag auf Gestattung für Schank- und Speisewirtschaft……………. 51 Anlage 5: Protokoll zur Sitzung des Marktgemeinderats…………………………. 52 Anlage 6: Antwortschreiben an die Werbegemeinschaft………………………… 53 Anlage 7: Antrag auf Marktfestsetzung……………………………………………. 54 44 Anlage 1 45 46 47 48 Anlage 2 49 Anlage 3 50 Anlage 4 51 Anlage 5 52 Anlage 6 53 Anlage 7 54 Erklärung Ich versichere, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel angefertigt habe; die aus fremden Quellen direkt oder indirekt übernommenen Gedanken sind als solche kenntlich gemacht. Die Arbeit wurde bisher in gleicher oder ähnlicher Form keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegt und auch noch nicht veröffentlicht. Alle abgegebenen Exemplare sind inhaltlich identisch. Hof, den 04.02.2009 ____________________ Andrea Hort 55