Qualitäts-/Umweltrichtlinie für Lieferanten
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Qualitäts-/Umweltrichtlinie für Lieferanten
Qualitäts-/Umweltrichtlinie für Lieferanten mit Anhang PPAP Standard WGS Umformtechnik Revision 6 Januar 2016 Erstellt / Überarbeitet Von M.Schrömges Am 04.01.16 Geprüft Von W.Heller Am 05.01.16 Freigabe Von KGR Am 08.01.16 Dokument ISO TS 16949 Qualitätsrichtlinie für Lieferanten Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 1.1 Anwendungsbereich 1.2 Bedeutung 1.3 Verantwortung des Lieferanten 2. Qualitätsplanung 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 Herstellbarkeit Fehlermöglichkeits- und Einfluss - Analyse ( FMEA) Prüf- und Prüfmittelplanung Vorläufige Prozessfähigkeit Anweisungen für die Prozessüberwachung und Prozessprüfung Erstmusterprüfung Qualitätsüberwachung von Rohmaterial 3. Prozess- und Produktqualität 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 Prozessfähigkeit Statistische Prozesslenkung Produktaudits Mess- und Prüfeinrichtungen Kennzeichnung mit Bearbeitungs- und Prüfzustand Nachgearbeitete Produkte Reklamationsanalyse Vorbeugende Instandhaltung Rückverfolgung 4. Dokumentation des QM –Systems 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 Anweisungen Qualitätsaufzeichnungen Zeichnungsänderung Änderungen des Herstellprozesses Abweichgenehmigungen 5. Freigabe und Bewertung von Lieferanten 5.1 Freigabe neuer Lieferanten 5.2 Lieferantenbewertung 6. Wareneingangsprüfung durch WGS Umformtechnik 6.1 Überwachung der Lieferqualität 6.2 Entscheidung der Wareneingangsprüfung 6.3 Fehlermeldungen 7. Umweltforderung 1. Einleitung 1.1 Anwendungsbereich Die WGS Qualitätsrichtlinie entspricht den Anforderungen, die auch unsere Kunden an uns stellen. Sie findet Anwendung bei Halbzeug, Zukaufteilen und externen Bearbeitungen, die mittel- oder unmittelbar in unsere Produkte eingehen. 1.2 Bedeutung Diese Qualitätsrichtlinie ist wesentlicher Bestandteil der zwischen WGS und seinen Lieferanten vereinbarten Einkaufsbedingungen. 1.3 Verantwortung des Lieferanten Der Lieferant ist für die Qualität seiner Lieferung an WGS Umformtechnik verantwortlich. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, muss er ein wirksames Qualitätsmanagementsystem, mindestens nach DIN ISO 9001 und dem Ziel der Erreichung der TS 16949*, unterhalten. Kundespezifische Forderungen in der jeweils gültigen Version, sind vom Lieferanten im Rahmen seiner Tätigkeiten in vollem Umfang zu erfüllen. Sollte dem Lieferanten die aktuelle Version nicht vorliegen, ist dieser verpflichtet eigenständig ohne Aufforderung von WGS, die aktuelle Version schriftlich beim Einkauf anzufordern. z.B. VW Formel Q Konkret, QR83, VDA Band 2 etc. Dieses System muss die schnelle Entdeckung von Abweichungen während des Fertigungsprozesses ermöglichen und sicherstellen, dass nur fehlerfreie Produkte an WGS geliefert werden, (0 Fehler Strategie). Falls im Kaufvertrag nicht anders festgelegt, müssen die zu Qualitätssicherung notwendigen Prüfmittel durch den Lieferanten beschafft werden. Die Verantwortung des Lieferanten für die Qualität der von ihm gelieferten Produkte umfasst auch Halbzeug, bzw. Rohmaterial und Zukaufteile, die er von seinen Unterlieferanten bezieht. Der Lieferant verpflichtet sich im Rahmen eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses die Fertigung der Produkte für WGS Umformtechnik laufend einer Überwachung, Optimierung und Verbesserung zu unterziehen. 1.4 Beschreibung der technischen Beschaffenheit WGS hat gegenüber den Lieferanten die technische Beschaffenheit der bestellten Produkte eindeutig festzulegen und zu beschreiben. Die Beschreibung bzw. Festlegung erfolgt in der Regel durch technische Zeichnungen und / oder Bearbeitungsvorschriften, die alle erforderlichen Angeben über Werkstoff, Abmessung, Toleranzen, Oberflächen, evtl. Wärmebehandlungen usw. erhalten. Als weiter Festlegung gelten die einschlägig gesetzl. Vorschriften, Normen, Spezifikationen, wie z.B. DIN, VDE, Kundenspezifikationen. Ist der Lieferant der Auffassung, dass die zu liefernde Qualität nicht hinreichend genau beschrieben wurde, muss er vor Auftragsannahme mit unserem Einkauf eine Klärung herbeiführen. Ausnahmen hiervon stimmt WGS mit den Kunden ab. 2. Qualitätsplanung 2.1 Herstellbarkeit Der Lieferant muss bei der Planung neuer oder geänderter Produkte oder Prozesse für WGS eine HersteIlbarkeitsanalyse durchführen und dokumentieren. Mit dieser Analyse soll festgelegt werden, ob der geplante Herstellprozess geeignet ist, die Anforderungen bzgl. Qualität und benötigter Stückzahl entsprechend den Vorgaben zu erfüllen. 2.2 Fehler – Möglichkeits- und Einfluss-Analyse (FMEA) Die FMEA ist ein ausgezeichnetes Instrument zur Fehlervermeidung. Potentielle Fehler werden systematisch hinsichtlich ihrer Bedeutung, der Wahrscheinlichkeit des Auftretens und der Möglichkeit der Entdeckung bewertet. Man unterscheidet zwischen Konstruktions- und Prozess FMEA. Für die Lieferanten von WGS kommt in der Regel nur die Prozess -FMEA in Frage, da sie nicht Entwickler der Produkte sind, die sie an WGS liefern. Jeder Lieferant hat eine Prozess - FMEA oder ggf. Konstruktions - FMEA zu machen. Diese sind auf Verlangen dem Beauftragten von WGS zur Einsichtnahme vorzulegen. 2.3 Prüf- und Prüfmittelplanung Vor Fertigungsbeginn sind von dem Lieferanten, bei Bedarf in Abstimmung mit WGS, Prüfpläne zu erarbeiten, die mindestens die Prüfung kritischer und wichtiger Merkmale vorsehen, z.B. Schichtdicke bei Beschichtungen, Funktionsmasse, Blechdicken etc. Für die im Prüfplan genannten Merkmale ist sicherzustellen, dass alle erforderlichen Prüf- und Messmittel rechtzeitig vor Fertigungsbeginn in ausreichender Anzahl und Genauigkeit zur Verfügung stehen. Wo immer es möglich ist, sollen variable Merkmale gemessen werden. Variable Merkmale sagen mehr über den Prozess aus als attribute Merkmale. 2.4 Vorläufige Prozessfähigkeit Für alle wichtigen und kritischen Merkmale sind vorläufige Prozessfähigkeitsuntersuchungen durchzuführen, wenn diese nicht anhand eines gleichartigen Prozesses nachgewiesen werden können. Vorläufige Prozessfähigkeitsuntersuchungen sind Kurzzeituntersuchungen, die frühzeitige Aussagen über den geplanten Prozess machen sollen. Es sollten möglichst viele Messergebnisse zur Verfügung stehen. Die Ergebnisse der vorläufigen Prozessfähigkeitsuntersuchungen sind annehmbar, wenn bei normal verteilten Prozessen der Mittelwert plus und minus 6 Standartabweichungen innerhalb der Spezifikation liegt. (ppk >1,67) Ansonsten ist der ppk über die einschlägigen Formeln gern. z.B. VOA Band 4, Prozessfähigkeitsuntersuchung zu ermitteln. Attributive Daten sind für vorläufige Prozessfähigkeitsuntersuchungen nicht zugelassen, da ihre Aussagefähigkeit nicht ausreicht. 2.5 Anweisungen für die Prozessüberwachung und –Prüfung Der Lieferant muss für alle Prozesse schriftliche Unterlagen, aus denen eine genaue Beschreibung des Prozesses, der Arbeitsfolgen, der Betriebsmittel, der erforderlichen Prüfungen und der Prüfmittel ersichtlich ist, erstellen, Die Unterlagen müssen den für den Prozess Verantwortlichen jederzeit zur Verfügung stehen . Die Möglichkeit zu Prüfungen durch unsere Kunden ist durch Anerkennung dieser Qualitätsrichtlinie sichergestellt. 2.6 Erstmusterprüfung und –Freigabe Erstmuster im Sinne dieser Richtlinie sind Muster, die mit den für die Serienfertigung vorgesehenen Werkzeugen und Verfahren unter Serienbedingungen hergestellt werden. Erstmuster sind in folgenden Fällen erforderlich: neues oder geändertes Produkt neuer Lieferant bei einem bestehenden Produkt Prozess- oder Verfahrensänderungen Verlagerung der Fertigungsstätte Aussetzung der Fertigung für länger als 1 Jahr neues oder geändertes Werkzeug WGS behält sich vor, die Fertigung der Erstmuster beim Lieferanten zu überwachen. Wenn in der Bestellung nicht anders vermerkt, sind mindestens 7 Musterteile erforderlich. Die Erstmuster sind mit Erstmusterprüfberichten, grundsätzlich nach VDA Band 2, (VDA Band 2 oder nach Abstimmung WGS QS9000 PPAP Richtlinie), Messbericht, Abnahmeprüfzeugnis, (evtl. Salzsprühtest), Sicherheitsdatenerfassung und Nachweis der vorläufigen Prozessfähigkeit für kritische und wichtige Merkmale und IMDS - Eintrag auf dem Deckblatt des Erstmusterberichts (ID-Nr.) anzugeben und an WGS - Abt. Einkauf zu senden. Muster bzw. Verpackung und Lieferschein sind deutlich mit dem Vermerk "Erstmuster" zu kennzeichnen, der Versand der Dokumente ist ausschließlich in digitaler Form zu versenden (zu der Erstbemusterung und allen Verfahren beachten Sie bitte WGS – Standard VDA und PAPP Anhang). WGS prüft die Erstmuster auf Übereinstimmung mit den gültigen Vorgaben. Folgende Entscheidungen sind möglich: Freigabe, keine neuen Erstmuster erforderlich, Serienlieferung kann erfolgen. bedingte Freigabe, neue Erstmuster erforderlich, jedoch Abweicherlaubnis für eine bestimmte Stückzahl. Rückweisung , neue Erstmuster erforderlich, keine Serienlieferung in dieser Ausführung! Kann der Lieferant die bei der Erstmusterprüfung festgestellten Abweichungen nicht unverzüglich beheben bzw. werden Termine gefährdet, ist umgehend der Einkauf von WGS zu informieren. 2.7 Qualitätsüberwachung von Rohmaterial Die Lieferanten sind für die Qualität des verwendeten Rohmaterials gegenüber WGS verantwortlich. Sie müssen sicherstellen, dass sie von ihren Unterlieferanten nur Rohmaterial erhalten, das den in den Technischen Unterlagen von WGS vorgegebenen Spezifikationen entspricht. Wird Rohmaterial von WGS beigestellt, ist zumindest eine Identitätsprüfung vorzunehmen. Für Rohmateriallieferanten gelten folgende zusätzliche Punkte: Basis der angezogenen Normen ist jeweils der neueste Stand. die Gradheitstoleranz ist mit 5mm auf 2.500mm Messlänge festzulegen. Verpackung: jeder Ring ist mindestens 1 x längs und 3 x quer abzubinden; Ringe auf Kanthölzer -Gabelstaplerentleerung. jeder Ring muss mit einem entsprechenden Etikett gekennzeichnet sein; kein Klebeetikett; (Auftrag - Nr.; Charge; Abmessung und Güte) Oberfläche: Material muss frei von Molybdändisulfid; Schwefel; Graphit oder Silikon sein. Schmiermittel müssen alkalisch verseifbar sein. das fertig gestellte Material wird uns gemeldet und darf erst nach einem entsprechenden Abruf unsererseits ausgeliefert werden. sollten keine Toleranzen in der Bestellung beschrieben sein gilt grundsätzlich die 1/2 DIN EN Norm. Materialdoppelungen bzw. Oberflächenfehler werden grundsätzlich nicht akzeptiert. Rohmaterial darf "nicht" mit Schweißverbindungen versehen sein. zu jeder Lieferung muss ein Werksprüfzeugnis mitgeliefert werden. 3. Prozess - und Produktqualität 3.1 Prozessfähigkeit Der Lieferant ist für den Einsatz wirksamer Systeme zur Überwachung der Prozess- und Produktqualität verantwortlich. Er ist deshalb verpflichtet, eine langfristige Bewertung seiner Fertigungsprozesse, gemessen an den Spezifikationen, durchzuführen. Prozessfähigkeit durch den längeren Zeitraum (mindestens 20 Fertigungstage), der für die Erfassung der Daten zur Verfügung steht. Dadurch werden alle Einflüsse, die auf den Fertigungsprozess einwirken können, berücksichtigt. Die Prozessfähigkeit wird aus den in den Qualitätsregelkarten eingetragenen Messwerten bestimmt. Bevor die Prozessfähigkeit berechnet wird, muss anhand der Regelkarten nachgewiesen werden, dass der Prozess stabil und ohne Störung läuft. WGS fordert für die Prozessfähigkeit, dass bei allen Prozessen Cp- und Cpk – Werte von 1,33 erreicht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wenn keine Normalverteilung vorliegt, die Berechnungsformel für nicht normal verteilte Merkmale angewendet werden, um die Cp- und Cpk - Werte zu bestimmen. Bei einseitiger Spezifikation wird der Cup -Wert nicht bestimmt. 3.2 Statistische Prozesslenkung Die Statistische Prozessregelung (SPC) ist ein Verfahren und Regelung von Fertigungsprozessen anhand statischer Methoden. WGS fordert, dass die Lieferanten kritische und wichtige Merkmale, mit Hilfe von SPC überwachen. Die mit SPC zu überwachenden Merkmale und Prozessparameter ergeben sich aus den Spezifikationen und der Art des Fertigungsprozesses. Sie sind im Bedarfsfall mit WGS abzustimmen. WGS schreibt nicht vor, wie die statistische Prozessregelung zu erfolgen hat, der Lieferant hat jedoch sicherzustellen und im Bedarfsfall nachzuweisen, dass die richtigen Formeln zur Berechnung der Prozessfähigkeit angewendet werden. Die Prozessdaten sollen zur laufenden Verbesserung der Prozesse verwendet werden. Bei annähernd gleichen Werten für CP und CPK ist sichergestellt, dass der Prozess stabil in der Mitte der Toleranz läuft. Für instabile Prozesse und bei Cpk- Werten unter 1,33 müssen umgehend fehlerverhütende Maßnahmen eingeleitet und bis zur endgültigen Fehlerabstellung beibehalten werden. Bereits gefertigte Teile sind ab der letzten LO - Stichprobe 100% nachzuprüfen. 3.3 Produktaudits Für Merkmale, die nicht mit SPC überwacht werden, ist jährlich eine Requalifizierung durch ein Produktaudit durchzuführen. Die Wahl der geeigneten Mittel bzw. Methoden liegt beim Lieferanten. Die Ergebnisse der Produktaudits sind zu dokumentieren und ggf. dem Beauftragten von WGS, z.B. im Falle einer Reklamation, vorzulegen. WGS behält sich vor, in besonderen Fällen, z.B. bei fortgesetzten Reklamationen, beim Lieferanten ein System-, Produkt-, Prozess- oder Verfahrensaudit durchzuführen. 3.4 Mess- und Prüfeinrichtung Der Lieferant muss für die Sicherstellung der geforderten Qualität geeignete Mess- und Prüfmittel bereitstellen. Soweit möglich und sinnvoll, sollten diese Mess- und Prüfmittel für die messende Prüfung ausgelegt sein. Der Lieferant muss mittels seiner Messmittelfähigkeitsuntersuchung die Eignung für die vorgesehene Messaufgabe nachweisen (gem. MSA). Der Zustand der Mess- und Prüfmittel ist mit einem geeigneten System zu überwachen und zu kennzeichnen. Die Überwachungsergebnisse sind zu dokumentieren. 3.5 Kennzeichnung mit Bearbeitungs- und Prüfzustand Der Lieferant hat die Produkte während des Fertigungsprozesses in allen Stufen deutlich mit Bearbeitungs- und Prüfzustand zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung kann mittels Laufkarten, Warenanhängern und dergl. erfolgen. Es muss sichergestellt werden, dass alle für WGS bestimmten Produkte ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. Die Vermischung verschiedener Fertigungslose ist zu vermeiden. 3.6 Nachgearbeitete Produkte Nacharbeiten und Maßnahmen, die fehlerhafte Produkte so verbessern sollen, dass eine Verwendung möglich ist, sind mit WGS abzustimmen. Sie sind deshalb mit besonderer Sorgfalt auszuführen. Nachgearbeitete Teile dürfen sich in kritischen und wichtigen Merkmalen nicht von den nicht nachgearbeiteten Teilen unterscheiden. Für alle Nacharbeiten sind schriftliche Nacharbeitsanweisungen erforderlich, die in besonderen Fällen mit WGS abzustimmen sind. Nachgearbeitete Teile sind wie Serienteile zu prüfen und freizugeben. 3.7 Reklamationsanalyse Reklamationsanalysen sind ein ausgezeichnetes Mittel zur Qualitätsverbesserung. Der Lieferant muss an reklamierten Teilen Fehleranalysen durchführen. Die Ergebnisse der Analysen und die eingeleiteten Fehlerabstellmaßnahmen sind WGS in einer schriftlichen Stellungnahme mittels ,,8D"-Report mitzuteilen. Eine erste Reaktion muss in schriftlicher Form innerhalb von 24 Stunden erfolgen, weitere Reaktionen innerhalb von 5 Tagen, ggf. bitten wir um einen Zwischenbericht. Bis zum Nachweis einer erfolgreichen Wirksamkeitskontrolle, hat der Lieferant die Teile einer 100%igen Prüfung zu unterziehen und die Lieferung entsprechend zu kennzeichnen (LO., Datum, Unterschrift). 3.8 Vorbeugende Instandhaltung Der Lieferant soll ein dokumentiertes System zur vorbeugenden Instandhaltung seiner Fertigungseinrichtungen einführen und pflegen. Nur so kann eine dauernde Lieferbereitschaft sichergestellt werden. 3.9 Rückverfolgung Der Lieferant muss in der Lage sein, Fertigungslose getrennt zu halten. Im Falle einer Reklamation muss es möglich sein, ein Fertigungslos in allen Einzelteilen bis zum Rohmaterial zurückzuverfolgen. 4. Dokumentation des QM – Systems 4.1 Anweisungen Der Lieferant muss schriftliche Anweisungen für alle Qualität beeinflussenden Tätigkeiten erstellen und pflegen. Hierzu zählen z.B. Prüf- und Arbeitsanweisungen. 4.2 Qualitätsaufzeichnungen Der Lieferant muss Aufzeichnungen über sein Qualitätsmanagementsystem führen und unterhalten wie z.B. QM - Handbuch, QM - Verfahrensanweisungen, FMEA, Prüf- und Arbeitsanweisungen, Prüfmittelüberwachung. Die Unterlagen sind, nachdem sie ersetzt oder ungültig geworden sind, über einen angemessenen Zeitraum aufzubewahren. Alle Prüfzeichnungen, wie z.B. Qualitätsregelkarten und Erstmusterprüfberichte, sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften aufzubewahren. WGS fordert eine Aufbewahrungszeit von mindestens 15 Jahren, bzw. siehe "Gesetzliche Forderungen". Alle Aufzeichnungen müssen WGS auf Verlangen zu Einsichtnahme zur Verfügung stellen 4.3 Zeichnungsänderung WGS stellt bei Änderungen von Zeichnungen oder anderen Spezifikationen diese dem Lieferanten zu Verfügung. Änderungsmitteilungen erfolgen schriftlich. Mündliche Mitteilungen haben nur informativen Charakter, sie sind in jedem Fall schriftlich zu bestätigen. Der Lieferant bestätigt WGS den Eingang einer Änderungsmitteilung unter Angabe des geplanten Einsatztermins innerhalb von 2 Wochen. Der Lieferant muss durch ein geeignetes System sicherstellen, dass alle betroffenen Mitarbeiter den aktuellen Änderungsstand kennen und anwenden. Er muss Aufzeichnungen über die Verteilung der Unterlagen und den Einsatz der Änderungen führen. Für geänderte Produkte sind neue Erstmuster, wie in Kap.2.6 beschrieben, erforderlich. Bei Unklarheiten bezüglich Zeichnung bzw. Änderungsstand ist die Abt. Einkauf von WGS der zuständige Ansprechpartner 4.4 Änderungen des Herstellungsprozesses Änderungen am Herstellungsprozess, die zu Qualitätsverbesserung oder Rationalisierung führen, werden von WGS ausdrücklich gewünscht. In diesen Fällen ist es jedoch erforderlich, die Genehmigung seitens WGS einzuholen. Eine erneute Erstbemusterung ist zwingend vorgeschrieben. 4.5 Abweichgenehmigungen In besonderen Fällen kann die Technische Entwicklung von WGS für eine begrenzte Stückzahl oder einen bestimmten Zeitraum Abweichgenehmigungen erteilen. In der Regel ist eine Vorstellung von Mustern erforderlich. Abweichungsgenehmigungen können nur schriftlich erteilt werden. Sie sind mit den zum Fertigungslos gehörenden Qualitätsunterlagen aufzubewahren. Wird eine Abweichungsgenehmigung erteilt, so sind die nach dieser Genehmigung gelieferten Teile gesondert anzuliefern und unverwechselbar zu kennzeichnen. 5. Freigabe und Bewertung von Lieferanten 5.1 Freigabe neuer Lieferanten Der Einkauf von WGS wählt neue Lieferanten entsprechend vorgegebener Kriterien aus. Vor Auftragsvergabe findet eine Beurteilung der Qualitätsfähigkeit durch die Abt. Qualitätswesen von WGS statt. Die Beurteilung kann erfolgen in Form von: Vorlage eines Zertifikates einer durchgeführten QM - Systembewertung gemäß DIN ISO 9001 : 2008 I VDA 6.1 I ISO/TS 16949 : 2009 / ISO 14001 : 2004 Vorlage eines Systemauditergebnisses eines Automobilherstellers mit dem Ergebnis A Systemaudit der Firma WGS, bzw. Fragebogen Selbstauskunft 5.2 Lieferantenbewertung WGS führt anhand der Ergebnisse der Wareneingangsprüfung, Kosten, Service, ggf. ppm, sowie der Termintreue mittels eines PPS-Systems, die Lieferantenbewertung durch. Mindestens zweimal pro Kalenderjahr wird den Lieferanten ein entsprechender Ausdruck von der Abt. Einkauf zugeschickt. Der Einkauf ist angewiesen, für alle Zulieferteile, für die nicht nach einer angemessenen Zeit eine A-, oder B Bewertung erreicht werden kann, neue leistungsfähige Lieferanten zu suchen, bzw. ein Qualitätsgespräch mit Korrekturmaßnahmen durchzuführen. 6. Wareneingangsprüfung 6.1 Überwachung der Lieferqualität Unabhängig von der Verantwortung des Lieferanten und dessen Qualitätsprüfungen wird durch Fa. WGS die Einhaltung der geforderten Lieferqualität überwacht. WGS erwartet grundsätzlich eine strikte Verfolgung des O-Fehler Zieles. Im Bedarfsfall ist es möglich mit uns mittelfristige ppm Zielwerte zur Erreichung des O - Fehler Levels festzulegen. Dies hat mit unserer Lieferantenbetreuung zu erfolgen. Die Wareneingangsprüfung darf nur Produkte annehmen, die über eine Erstmusterprüfung zur Serienlieferung freigegeben wurden. WGS behält sich vor, bei zuverlässigen Lieferanten und freigegebener Bemusterung die Wareneingangsprüfung auf Identität, Menge und Beschädigung zu beschränken. Treten im weiteren Ablauf Mängel auf, verpflichtet sich WGS diese unverzüglich dem Lieferanten anzuzeigen. Hier liegt eine besondere Verantwortung des Lieferanten, da evtl. vorhandene Fehler erst bei der Weiterverarbeitung entdecket werden und dadurch zu erheblichen Störungen im Fertigungsablauf bei WGS, bzw. beim Kunden führen können. 6.2 Entscheidung der Wareneingangsprüfung Nach der Wareneingangsprüfung ist in jedem Fall eine Entscheidung über das weitere Vorgehen zu treffen. Folgende Entscheidungen sind möglich: Angenommen Unter Vorbehalt angenommen Rückweisung Angenommen Werden bei Stichprobenprüfung keine fehlerhaften Teile gefunden, wird die Lieferung angenommen. Unter Vorbehalt angenommen Die Annahme der Lieferung erfolgt, trotz festgestellter Mängel, zunächst nur unter der Voraussetzung der uneingeschränkten Rückgabe, falls sich bei der Verarbeitung zeigen sollte, dass eine Verwendung ganz oder teilweise unmöglich ist. Weiter erhält der Lieferant in jedem Falle eine Fehlermeldung. Sollte aus Termingründen eine Sortierung durch den Lieferanten erforderlich sein, wird dieser von der Abt. Einkauf oder in dringenden Fällen von der Abt. Qualitätswesen, informiert. Muster werden in jedem Fall an den Lieferanten zwecks Fehleranalyse zurückgeschickt. Sollte WGS keine Informationen zwecks Rücksendung erhalten, werden die beanstandeten Teile bzw. das Rohmaterial innerhalb 2 Wochen verschrottet. Rückweisung Ist der festgestellte Fehler so bedeutend, dass eine Verwendung der Lieferung nicht verantwortet werden kann, wird die Lieferung abgelehnt und an den Lieferanten zur Nacharbeit oder Verschrottung zurückgeschickt. Der Lieferant erhält eine Fehlermeldung. Nachgearbeitete Teile sind vor der Wiederanlieferung durch den Lieferanten wie Neuteile zu prüfen und freizugeben. Sind Spuren der Nacharbeit sichtbar, so ist vorher bei WGS eine Abweichungsgenehmigung (siehe 4.5) einzuholen. 6.3 Fehlermeldungen Im Beanstandungsfall schreibt die WGS - Wareneingangsprüfung eine Fehlermeldung, die mindestens folgende Angaben enthält: Lieferdatum Lieferant Teilenummer Teilebezeichnung festgestellter Fehler beanstandete Stückzahl Entscheidung (siehe 6.2 WGS Umformtechnik erwartet innerhalb eines auf der Fehlermeldung angegebenen Zeitraums, eine schriftliche Stellungnahme. Die Bearbeitung hat mittels ,,8D"-Report zu erfolgen. 7. Umweltforderung Oberflächenlieferanten (KTL, Verzinkung etc.) müssen bis 2013 eine Zertifizierung nach DIN ISO 14001 haben oder EMAS nachweisen. Die einschlägigen Umweltrechtsvorschriften müssen eingehalten werden. Qualifikationen des Personals, bzgl. umweltgerechtem verhalten (Entsorgung, Vermeidung von Verminderung), Umgang mit Gefahr- und wassergefährdeten Stoffen ..., müssen vorhanden sein. WGS erwartet die Mitwirkung an den Zielen unserer Umweltpolitik. Umweltziele müssen festgelegt und dokumentiert werden. WGS erwartet die Einbindung von Umweltaspekten in dem KVP - Prozess. WGS fordert das Festlegen notwendiger Verfahrens-, Arbeits-, Betriebs- und Prozessanweisungen. Die Einbindung von Umweltaspekten in die Produkt-, bzw. Prozessentwicklung, sowie in allen anderen Prozessen mit wesentlichen Umwelteinwirkungen. Hiermit bestätigen wir die Qualitäts-/Umweltrichtlinie und den Standard PPAP (Stempel; Datum)