Leistungsstufenverordnung Leistungsprämien
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Leistungsstufenverordnung Leistungsprämien
Leistungsstufenverordnung Leistungsprämien- und -zulagenverordnung Bezug: Rundschreiben vom 26.9.1997 – D II 1 - 221 270/7 – D II 1 - 221 425/1 – (GMBl S. 455) – RdSchr. d. BMI v. 22.11.2002 – D II 1 - 221 270/7 – D II 1 - 221 425/1 – Das Besoldungsstrukturgesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) schafft neue Gestaltungsmöglichkeiten zur Flexibilisierung bei der Vergabe von Leistungsstufen, Leistungsprämien und Leistungszulagen. Diese neuen Möglichkeiten hat die Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Juli 2002 für Bundesbeamtinnen und -beamte, Soldatinnen und Soldaten mit der Änderung der Leistungsstufenverordnung sowie der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung insbesondere umgesetzt durch die Ø Anhebung der Quoten zur Vergabe von Leistungsstufen bzw. Leistungsprämien und -zulagen von bisher 10 auf 15%, Ø Anrechnung der Leistung eines Teams lediglich als eine einzige Vergabe auf die Quote, Ø Abschaffung der einschränkenden sog. Halbzeitregelung bei der Leistungsstufe und Ø Möglichkeit des Transfers bei Verzicht auf die Vergabe von Leistungsstufen zugunsten zusätzlicher Leistungsprämien oder -zulagen. Den Führungskräften des öffentlichen Dienstes stehen neben anderen Maßnahmen der Personalentwicklung wie z. B. der Beförderung, nunmehr verbesserte leistungsorientierte Bezahlungselemente zur Verfügung. Die Anwendung dieser vielfältigen Möglichkeiten fordern mehr denn je eine intensive Personalführung. Dieser Stärkung der Führungsverantwortung vor Ort tragen auch die anliegenden Durchführungshinweise Rechnung. Kriterien zur qualitativen oder quantitativen Leistungsbeurteilung werden nicht vorgegeben. Eine am individuellen Anforderungsprofil der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters orientierte Leistungsbezahlung ist nur möglich, wenn die für dieses Führungsinstrument erforderlichen Freiräume gewahrt bleiben. Für eine breite Akzeptanz und die volle Entfaltung der Wirksamkeit dieses erweiterten Systems der Leistungsbesoldung empfiehlt der Bundesrechnungshof unter anderem die Integration in ein umfassendes Personalmanagement. Dies setzt insbesondere voraus, dass Ø die Führungskräfte über die rechtlichen Grundlagen zur Honorierung von Leistungen sowie die Verknüpfung mit anderen Personalführungsinstrumenten umfassend und einheitlich informiert sind, Ø die Anwendung und die Anreizwirkung der leistungsbezogenen Besoldungselemente beobachtet wird und Ø die Personalführung vor allem durch Mitarbeitergespräche der Führungskräfte intensiviert wird. Die Durchführungshinweise des BMI vom 26. September 1997 - D II 1 221 270/7 - D II 1 - 221 425/1 - (GMBl. 1997, S. 455) werden aufgehoben. Die Regelung für die außertarifliche Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes wird gesondert bekannt gegeben. Oberste Bundesbehörden Deutsche Bundesbank Leistungsstufenverordnung (LStuV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2002 (BGBl. I S. 3743) Durchführungshinweise 1. Zu § 1 (Geltungsbereich) Die Verordnung regelt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A die Festsetzung von Leistungsstufen und das Verbleiben in den Stufen. Nicht erfasst sind Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherren, die zum Bund abgeordnet sind, und Beamtinnen und Beamte, die sich in der laufbahnrechtlichen Probezeit befinden. Laufbahnrechtliche Entscheidungen über den Verlauf der Probezeit sollen nicht durch besoldungsrechtliche Entscheidungen präjudiziert werden. 2. Zu § 2 (Festsetzung einer Leistungsstufe) Zu Absatz 1 (Grundsätzliches) Die Verordnung räumt den Entscheidungsberechtigten einen weiten Bewertungsspielraum ein. Kriterien für die Einschätzung von Leistung werden nicht vorgegeben. Im Rahmen einer modernen Personalführung ist es Aufgabe der Führungskräfte, die Leistung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu bewerten. Hierfür können sich beispielsweise individuelle Zielvereinbarungen empfehlen, wenn Führungskraft und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter Veränderungen anstreben und beide hierzu entsprechende Beiträge leisten wollen. Abstrakte Kriterienkataloge können der Vielfalt der Aufgaben in der Bundesverwaltung nicht gerecht werden. Die Festsetzung einer Leistungsstufe kommt nur für konstante Leistungsträger/-innen in Betracht. Die Verordnung sieht für die Leistungseinschätzung allerdings keine Bindung an die dienstliche Beurteilung vor. Vielmehr ist in einer aktuellen Leistungseinschätzung die dauerhaft herausragende Leistung zu dokumentieren (Satz 3). Für die Leistungseinschätzung ist das gesamte Leistungsbild der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter maßgebend. Die Entscheidungsberechtigten sollen ohne Bindung an die letzte dienstliche Beurteilung und ohne Unterstützung durch die Personalverwaltung den leistungsstärksten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Leistungsstufe gewähren. Sie kennen am besten die aktuelle Leistung und den Beitrag zu der Gesamtleistung ihres Verantwortungsbereichs. Etwas anderes gilt, wenn die dienstliche Beurteilung in engem zeitlichen Zusammenhang zur Vergabeentscheidung liegt. Dann darf die dienstliche Beurteilung nicht im Widerspruch zur Vergabe der Leistungsstufe stehen. Bei schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist bei der Beurteilung der Leistung eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung entsprechend § 13 Abs. 3 BLV zu berücksichtigen. Die Entscheidung mit einer konkreten Begründung ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schriftlich mitzuteilen (§ 27 Abs. 4 Satz 3 BBesG). Ein Abdruck ist zur Personalakte zu nehmen. Bei der Festsetzung ist der Zeitpunkt zu benennen, ab dem die Leistungsstufe gewährt werden soll. Der Zeitpunkt darf höchstens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Festsetzung liegen. Die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts soll nur dann vorzeitig festgesetzt werden, wenn diese auch ohne Gewährung einer Leistungsstufe noch vor Eintritt in den Ruhestand erreicht werden könnte. Zu einer Leistungsprämie/-zulage bestehen keine Konkurrenzregelungen. Würde z. B. fünf Monate nach der Festsetzung einer Leistungsstufe eine herausragende besondere Einzelleistung erbracht, kann hierfür eine Leistungsprämie festgesetzt werden. Es ist eine Frage der Personalführung, ob die Kumulation mehrerer Leistungselemente in einer Person vertretbar ist. Zu Absatz 2 (Vergabemöglichkeiten) Die Quote wird für das laufende Kalenderjahr am 1. Januar ermittelt. Hierfür stellt das Bundesamt für Finanzen den Dienststellen seines Zuständigkeitsbereichs Listen zur Verfügung. Vorhanden im Sinne des Satzes 1 sind sämtliche einer Dienststelle angehörenden Beamtinnen und Beamten sowie Soldatinnen und Soldaten, die am 1. Januar der Bundesbesoldungsordnung A angehören und noch nicht das Endgrundgehalt erreicht haben. Dazu gehören teilzeit- und vollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich der von anderen Bundesbehörden abgeordneten Beamtinnen und Beamten. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sind Beamtinnen und Beamte in der laufbahnrechtlichen Probezeit einzubeziehen. Nicht hinzugezählt werden die zu anderen Bundesbehörden und zu anderen Dienstherren abgeordneten Beamtinnen und Beamten. Für das Jahr 2002 gilt zur Ermittlung der 15%-Quote der 1. Januar 2002 als Stichtag. Die Quote von 15% kann bereits für das Jahr 2002 voll ausgeschöpft werden. Die 15%-Quote ist die Obergrenze für den Dienstherrn Bund, die nicht durch Rundung überschritten werden darf. Satz 2 enthält eine Sonderregelung für Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des Bundes mit weniger als sieben Beamtinnen und Beamten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die noch nicht das Endgrundgehalt erreicht haben. Auch dort besteht die Möglichkeit, einer Beamtin oder einem Beamten eine Leistungsstufe zu gewähren. Zu Absatz 3 (Bezugszeitraum) Die nächsthöhere Stufe kann abweichend von der Regel des § 27 Abs. 2 BBesG vorzeitig als Grundgehalt festgesetzt werden. Sie wird dann länger, bis zum Zeitpunkt des nächsten Aufrückens nach § 27 Abs. 2 BBesG, bezogen. Der Bezugszeitraum für eine Leistungsstufe beträgt maximal 4 Jahre. Die Leistungsstufe ist nicht widerrufbar. Beispiel: Eine Mitarbeiterin in der Besoldungsgruppe A 10 würde am 1. November 2003 die Stufe 7 des Grundgehalts und am 1. November 2006 die Stufe 8 des Grundgehalts (3-Jahres-Rhythmus) erreichen. Durch die Gewährung einer Leistungsstufe ab 1. November 2002 verlängert sich der Zeitraum der Stufe 7 des Grundgehalts auf vier Jahre (01.11.2002 – 31.10.2006). Der Zeitpunkt des Erreichens der Stufe 8 des Grundgehalts bleibt dadurch aber unberührt. Wird die Mitarbeiterin am 1. April 2003 befördert, bezieht sie ab diesem Zeitpunkt ihr Grundgehalt aus Stufe 7 der Besoldungsgruppe A 11. Satz 2 beschränkt die Festsetzung einer Leistungsstufe vor Ablauf eines Jahres nach einer Beförderung auf den Ausnahmefall. Ein solcher Ausnahmefall kann z. B. vorliegen, wenn laufbahnrechtliche Vorschriften Beförderungen auch in kürzerer Zeit als binnen Jahresfrist zulassen. Satz 3 stellt in Verbindung mit der Kann-Regelung des Absatzes 1 Satz 2 klar, dass in keinem Fall ein Anspruch auf die Vergabe einer Leistungsstufe entstehen kann, weil es sich dabei um ein Personalführungsinstrument handelt. 3. Zu § 3 (Verbleiben in der Stufe) Ebenso wie § 2 setzt auch eine Entscheidung nach § 3 über das Verbleiben in der Stufe eine intensive Personalführung voraus (vgl. BT-Drs. 13/3994, S. 40). Zum Verbleiben in der Stufe ist eine eigenständige Entscheidung notwendig (Satz 1: „Wird festgestellt ...“). Grundlage für diese Entscheidung ist die dienstliche Beurteilung. Aus ihr muss sich ergeben, dass die Leistung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nicht den mit dem Amt oder Dienstposten verbundenen Anforderungen entspricht. Diese Beurteilung führt nicht automatisch zum Verbleiben in der Stufe, sondern es bedarf zusätzlich einer gesonderten Entscheidung. Ist die zugrundeliegende Beurteilung älter als 12 Monate, so ist eine Aktualisierung der Beurteilung vorzunehmen, um auf dieser Basis eine Entscheidung über das Verbleiben in der Stufe treffen zu können. Bei schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung entsprechend § 13 Abs. 3 BLV zu berücksichtigen. Die Entscheidung mit einer konkreten Begründung ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 27 Abs. 4 S. 3 und 4 BBesG). Ein Abdruck ist zur Personalakte zu nehmen. Beispiel: (...) Ihre dienstlichen Leistungen entsprechen nicht den mit Ihrem Amt verbundenen Anforderungen. Dies ergibt sich aus Ihrer dienstlichen Beurteilung vom ... und mehreren Personalgesprächen, die ich mit Ihnen aus diesem Anlass geführt habe. Sie verbleiben bis zur Feststellung, dass Ihre Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entsprechen, in der bisherigen Stufe Ihres Grundgehalts. (...) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verbleibt nur solange in der Stufe, wie die nicht anforderungsgerechten Leistungen es rechtfertigen. Dies ist eine Folge des Leistungsprinzips. Zum Aufsteigen in die nächsthöhere Stufe ist nach Absatz 2 die Feststellung erforderlich, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt oder dem Dienstposten verbundenen durchschnittlichen Anforderungen genügen. Für die Leistungseinschätzung ist das gesamte Leistungsbild der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters maßgebend. Die Entscheidung mit einer konkreten Begründung ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen. Ein Abdruck ist zur Personalakte zu nehmen. 4. Zu § 4 (Entscheidungsberechtigte und Verfahren) Zu Absatz 1 (Entscheidungsberechtigte) Um die flexible Handhabung unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort zu ermöglichen, werden lediglich für den Bereich der obersten Bundesbehörden die Entscheidungsberechtigten für den Regelfall festgelegt. In den übrigen Bundesbehörden werden sie von der Leitung der Behörde bestimmt. Satz 4 ermächtigt die Leitung der obersten Bundesbehörde, Abweichendes zu regeln; dabei ist der Grundsatz der dezentralen Vergabe zu berücksichtigen. Nach Satz 4 dürfen von Satz 1 und Satz 3 abweichende Regelungen getroffen werden. Abweichungen von Satz 1 können sich hier auch aus besonderen Umständen bei den obersten Bundesbehörden ergeben. In Satz 4 ist die oberste Bundesbehörde zugleich oberste Dienstbehörde. Damit können auch die Vorstände der Postaktiengesellschaften, die nach § 1 Abs. 2 PostPersRG die Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahrnehmen, für ihre Bereiche abweichende Regelungen treffen. Zu Absatz 2 (Verteilungsbedingungen) Die 15%-Quote des Dienstherrn Bund wird auf die Ebene der Vergabeberechtigten übertragen: 15% beim Bund 15% in einem Einzelplan 15% in einem Kapitel 15% bei einer/einem Vergabeberechtigten. Von der Festsetzung einer Leistungsstufe oder der Entscheidung über das Verbleiben in der Stufe können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A betroffen sein, die noch nicht das Endgrundgehalt erreicht haben, unabhängig vom zeitlichen Umfang ihrer Beschäftigung. Unterstellt sind den Entscheidungsberechtigten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in ihrem Bereich tätig sind, also auch die von anderen Behörden des Bundes abgeordneten Beamtinnen und Beamten oder kommandierte Soldatinnen und Soldaten. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sind Beamtinnen und Beamte in der laufbahnrechtlichen Probezeit einzubeziehen. Nach Satz 2 sollen die Vergabeberechtigten alle Laufbahngruppen berücksichtigen. Die anteilige Verteilung auf alle Laufbahngruppen wird damit nicht vorgeschrieben. Auf eine angemessene Verteilung auf Frauen und Männer soll geachtet werden. Der Grundsatz der dezentralen Vergabe nach Absatz 1 verlangt nicht, dass grundsätzlich die Leitung der kleinsten Organisationseinheit entscheidet. Nach Satz 3 sollen deshalb die übrigen Vorgesetzten vor der Entscheidung gehört werden - in einer obersten Bundesbehörde also z. B. Unterabteilungsleiter/in und Referatleiter/in. Diese Beteiligung der unterschiedlichen Führungsebenen dient auch der Intensivierung der Personalführung. Der Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung der Leistungsstufen ist nicht festgelegt, sondern obliegt den verantwortlichen Führungskräften. Zu Absatz 3 (Übertragung von Vergabemöglichkeiten) Danach wird die Möglichkeit eingeräumt, ein Fünftel der Vergabemöglichkeiten von einem Bereich auf einen oder mehrere andere zu übertragen. Damit kann in Bereichen, in denen durchgängig höhere Leistung gefordert wird, die Quote erhöht werden. Zu Absatz 5 (Haushaltsrechtliche Bedingungen) Leistungsstufen dürfen von Entscheidungsberechtigten nur festgesetzt werden, wenn Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Im Fall einer Haushaltssperre dürfen sie erst dann wieder vergeben werden, wenn nach Erwirtschaftung der Einsparungen das Bundesministerium der Finanzen die Sperre für den jeweiligen Einzelplan aufgehoben hat. Auf das jeweils geltende Haushaltsgesetz wird hingewiesen. Entscheidungen während der Abordnungszeit sollen mit der abgebenden Dienststelle abgestimmt werden, wenn sie für sie kostenwirksam werden können. 5. Beteiligung der Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung Gleichstellungsbeauftragten und Der Personalvertretung steht kein Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrecht zu - bei der Entscheidung über die Festsetzung einer Leistungsstufe oder über das Verbleiben in der Stufe, bei der Bestimmung der zur Entscheidung Berechtigten nach § 4 Abs. 1. Die Personalvertretung hat jedoch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Informationsanspruch (BVerwG vom 22.12.1993 - 6 P 15.92 = NVwZ 1995, 89 = PersV 1994, 523). Der Personalrat kann verlangen, dass die Dienststelle – nicht die Entscheidungsberechtigten – ihn über die Festsetzung einer Leistungsstufe oder über das Verbleiben in der Stufe unterrichtet und ihm dabei die Namen der Betroffenen mitteilt. Er kann entsprechende Unterlagen oder vorhandene Listen innerhalb der Dienststelle einsehen. Stellt die Dienststellenleitung Kriterienkataloge zur Festsetzung von Leistungsstufen auf, hat der Personalrat mitzubestimmen (§ 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG). Dies gilt auch, wenn die Entscheidungsberechtigten Kriterienkataloge aufstellen; diese Maßnahme ist der Dienststellenleitung zuzurechnen (BVerwG vom 02.03.1993 - 6 P 34.91 = PersV 1994, 231; OVG NW vom 20.03.1997 - 1 A 3775/94.PVL = PR 1997, 253). Die Gleichstellungsbeauftragte ist in gleicher Weise über die Entscheidungen zu unterrichten; werden Kriterienkataloge erstellt, ist sie zu beteiligen. Die Schwerbehindertenvertretung ist entsprechend über die Entscheidungen zu unterrichten; werden Kriterienkataloge erstellt, ist auch sie zu beteiligen. Im übrigen bleibt § 95 Abs. 2 SGB IX unberührt. Leistungsprämien- und -zulagenverordnung (LPZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2002 (BGBl. I S. 3745) Durchführungshinweise 1. Zu § 1 (Geltungsbereich) Die Verordnung regelt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A die Festsetzung von Leistungsprämien und -zulagen. Sie gilt nicht für Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherren, die zum Bund abgeordnet sind. Beamtinnen und Beamten, die sich in der laufbahnrechtlichen Probezeit befinden, sollten keine Leistungsprämien bzw. -zulagen gewährt werden. Laufbahnrechtliche Entscheidungen über den Verlauf der Probezeit sollen nicht durch besoldungsrechtliche Entscheidungen präjudiziert werden. 2. Zu § 2 (Allgemeines) Zu Absatz 1 (Grundsätzliches, Vergabemöglichkeiten) Hier gelten die zu § 2 Abs. 1 LStuV erlassenen Durchführungshinweise hinsichtlich des weiten Bewertungsspielraums der Führungskräfte entsprechend. Bei schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist bei der Beurteilung der Leistung eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung entsprechend § 13 Abs. 3 BLV zu berücksichtigen. Einzelleistung kann eine über einen Zeitraum erbrachte Leistung, aber auch ein Einzelarbeitsergebnis sein. Anders als bei der Leistungsstufe kommt es nicht darauf an, ob dauerhaft herausragende Leistungen erbracht werden. Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsprämie oder Leistungszulage mit einer konkreten Begründung ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen. Ein Abdruck ist zur Personalakte zu nehmen. Die Quote wird einmalig am 1. Januar für das laufende Kalenderjahr ermittelt. Das Bundesamt für Finanzen stellt für die Dienststellen seines Zuständigkeitsbereichs entsprechende Aufstellungen zur Verfügung. Vorhanden im Sinne des Satzes 2 sind sämtliche einer Dienststelle angehörenden Beamtinnen und Beamten sowie Soldatinnen und Soldaten, die am 1. Januar der Bundesbesoldungsordnung A angehören, einschließlich derjenigen, die das Endgrundgehalt erreicht haben. Dazu gehören teilzeit- und vollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich der von anderen Bundesbehörden abgeordneten Beamtinnen und Beamten, jedoch ohne die zu anderen Bundesbehörden und zu anderen Dienstherren abgeordneten Beamtinnen und Beamten. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sind Beamtinnen und Beamte in der laufbahnrechtlichen Probezeit einzubeziehen. Die 15%-Quote in Satz 2 ist die Obergrenze für den Dienstherrn Bund, die nicht durch Rundung überschritten werden darf. Mit der Regelung in Satz 3 besteht die Möglichkeit, die Quote von 15% nach Satz 2 zu überschreiten, sofern dafür von der entsprechenden Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 3 S. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes kein Gebrauch gemacht wird (Transferklausel). Beispiel: Eine Behörde mit 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die noch nicht das Endgrundgehalt erreicht haben, kann aufgrund der Quote 15 Leistungsstufen vergeben. Sie vergibt aber nur 10 Leistungsstufen. Für die nicht vergebenen Leistungsstufen kann die Behörde zusätzlich zu den aufgrund der Quote nach Satz 2 möglichen Leistungsprämien und -zulagen noch weitere 5 Leistungsprämien und -zulagen vergeben. Maßgeblich für die Berechnung der nicht vergebenen Quote an Leistungsstufen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das Endgrundgehalt in einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A noch nicht erreicht haben. Bei der Vergabe der dadurch zusätzlichen Leistungsprämien und -zulagen können aber auch diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berücksichtigt werden, die das Endgrundgehalt bereits erreicht haben. Wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen von Leistungsprämien und -zulagen einerseits und Leistungsstufen andererseits ist es nicht möglich, für eine dauerhaft herausragende Leistung statt einer Leistungsstufe eine Leistungsprämie oder -zulage zu vergeben. Für das Jahr 2002 gilt zur Ermittlung der 15%-Quote der 1. Januar 2002 als Stichtag. Die Quote von 15% kann bereits für das Jahr 2002 voll ausgeschöpft werden. Satz 4 stellt in Verbindung mit der Kann-Regelung des Satzes 1 klar, dass in keinem Fall ein Anspruch auf die Vergabe einer Leistungsprämie oder -zulage entstehen kann, weil es sich dabei um Personalführungsinstrumente handelt. Satz 5 enthält eine Sonderregelung für Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des Bundes mit weniger als sieben Beamtinnen und Beamten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A. Auch dort besteht die Möglichkeit, einer Beamtin oder einem Beamten eine Leistungsprämie/-zulage zu gewähren. Zu Absatz 2 (Teamregelungen) Die Sonderregelung gilt für Projektgruppen/Arbeitsgruppen/Teams oder sonstige abgrenzbare Einheiten. Für die Gewährung einer Leistungsprämie/-zulage ist es nicht notwendig, die individuelle Leistung des einzelnen Mitglieds zu ermitteln. Es reicht die Feststellung, dass das Mitglied an der von der Einheit erbrachten herausragenden besonderen Einzelleistung wesentlich beteiligt war. Nach Satz 1 gelten Leistungsprämien bzw. -zulagen an Mitglieder einer Einheit nur als eine Leistungsprämie bzw. -zulage. Beispiel: Eine Behörde mit 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A kann aufgrund der Quote 15 Leistungsprämien und -zulagen vergeben. Die Behörde kann bei der Vergabe 12 einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie drei Teams mit je 5 Mitgliedern berücksichtigen. Dadurch können die Leistungen von insgesamt 27 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch eine Leistungsprämie oder -zulage honoriert werden. Die Leistungsprämie an eine Einheit darf nach Satz 2 höchstens 150% des Anfangsgrundgehalts des an der Leistung wesentlich beteiligten Mitglieds betragen, welches der höchsten Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Zeitpunkt der Entscheidung angehört. Die Leistungszulage an eine Einheit darf 150% von 7% (d. h. 10,5%) des Anfangsgrundgehalts des an der Leistung wesentlich beteiligten Mitglieds, welches der höchsten Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Zeitpunkt der Entscheidung angehört, nicht übersteigen. Beispiel: In einem Team arbeiten zum Zeitpunkt der Entscheidung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den Besoldungsgruppen A 6, A 8, A 11 und A 14. Das Anfangsgrundgehalt in der Besoldungsgruppe A 14 beträgt derzeit 2.870,44 €. Demnach kann an das Team eine Leistungsprämie in Höhe von insgesamt 4.305,66 € (150 % von 2.870,44 €) oder eine Leistungszulage in Höhe von insgesamt 301,40 € (10,5 % von 2.870,44 €) vergeben werden. Es kann aber auch an jedes Mitglied der Einheit je eine auf die Quote anzurechnende Leistungsprämie oder -zulage vergeben werden. Zu Absatz 3 (Ausschlussregelungen) Mit der abschließenden Aufzählung wird gewährleistet, dass eine herausragende besondere Einzelleistung, die auf demselben Sachverhalt beruht, nur einmal honoriert wird. Dagegen ist es jedoch nach Satz 1 nicht ausgeschlossen, trotz der Zahlung von Mehrarbeitsvergütung z. B. eine Leistungsprämie zu zahlen, wenn damit eine während dieses Zeitraums erbrachte besondere Einzelleistung honoriert werden soll. Demzufolge wäre es unzulässig, neben Freizeitausgleich oder bezahlter Mehrarbeit zur Bewältigung eines starken Arbeitsanfalls eine Leistungsprämie wegen der Erledigung einer besonderen Arbeitsmenge zu zahlen. Nach Satz 2 können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei obersten Bundesbehörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes Leistungsprämien und -zulagen in dem Umfang gewährt werden, indem von der Vergabe von Leistungsstufen kein Gebrauch gemacht wird. Die vergebenen Leistungsstufen, -prämien und -zulagen dürfen insgesamt 15% der Zahl der bei diesem Dienstherrn vorhandenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Bei der Vergabe von Leistungsprämien und -zulagen können auch diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berücksichtigt werden, die das Endgrundgehalt bereits erreicht haben. Beispiel: Eine oberste Bundesbehörde mit 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die noch nicht das Endgrundgehalt erreicht haben, kann aufgrund der Quote 15 Leistungsstufen vergeben. Sie vergibt aber nur 8 Leistungsstufen. Daher kann sie noch 7 Leistungsprämien und -zulagen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A vergeben. Die Verordnung sieht keine Ausschlussregelung zur Festsetzung einer Leistungsstufe und zur Beförderung vor. Es ist eine Frage der Personalführung, ob die Kumulation einzelner Leistungselemente in einer Person vertretbar ist. 3. Zu § 3 (Leistungsprämie) Die Leistungsprämie als Einmalzahlung ist zur zeitnahen Honorierung einer erbrachten besonderen Leistung besonders geeignet. Sie soll deshalb auch in engem zeitlichen Zusammenhang festgesetzt werden. Dies ist nicht nur für die Motivation, sondern auch für die Akzeptanz der Entscheidung erforderlich. Die Höchstgrenze der Leistungsprämie richtet sich nach der Besoldungsgruppe, der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Zeitpunkt der Entscheidung angehört. Der Höchstbetrag soll nicht als Regelbetrag gezahlt werden. Beispiel: Der Beamte gehört im Zeitpunkt der Festsetzung am 18. November 2002 der Besoldungsgruppe A 11 an. Der Höchstbetrag für die Leistungsprämie ist das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 (derzeit 2.278,37 €). Darunter liegende Beträge können entsprechend der erbrachten Leistung festgesetzt werden, z. B. 500 €/1.000 €/1.500 €. 4. Zu § 4 (Leistungszulage) Zu Absatz 1 (Grundsätzliches) Bei der Festsetzung einer Leistungszulage sollte bedacht werden, dass regelmäßige Zahlungen dazu führen können, Motivations- und Belohnungsaspekte in den Hintergrund treten zu lassen. Die Zahlung der Leistungszulage ist deshalb auch auf höchstens ein Jahr befristet (Abs. 2 Satz 3). Sie bietet sich besonders an, wenn z. B. ein zeitgebundenes Projekt zu bearbeiten ist oder wenn auf dem Dienstposten vorübergehend besonders hohe Anforderungen abverlangt werden. Ob eine herausragende besondere Leistung vorliegt, kann vielfach noch nicht unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit festgestellt werden. Die Entscheidungsberechtigten können daher die tatsächlich erbrachten Leistungen abwarten, dann aber eine Leistungszulage bis zu 3 Monaten rückwirkend gewähren (Satz 2). Bei deutlichem Leistungsabfall ist die Leistungszulage für die Zukunft zu widerrufen (Satz 3). Normale Leistungsschwankungen reichen für den Widerruf nicht aus. Er soll mit dem Ersten eines Kalendermonats beginnen. Weitere Widerrufsgründe bestehen nicht. Die Leistungszulage wird bei einem Verwendungswechsel weitergewährt; bei deutlichem Leistungsabfall in der neuen Verwendung ist sie zu widerrufen. Normale Leistungsschwankungen reichen für den Widerruf nicht aus. Die Leistungszulage wird für den festgesetzten Zeitraum bei Erkrankungen und sonstiger Abwesenheit vom Dienst weitergezahlt, sofern die Dienstbezüge fortgezahlt werden. Die Entscheidung über den Widerruf einer Leistungszulage ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen. Dabei ist der Grund des Widerrufs im einzelnen darzustellen. Ein Abdruck ist zur Personalakte zu nehmen. Zu Absatz 2 (Höhe, Dauer, Zahlungszeitpunkt) Die Leistungszulage wird in einem Monatsbetrag festgesetzt. Die Höchstgrenze der Leistungszulage richtet sich nach der Besoldungsgruppe, der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Zeitpunkt der Entscheidung angehört. Der Höchstbetrag von 7% des Anfangsgrundgehaltes soll nicht als Regelbetrag gezahlt werden. Bis zu dieser Höchstgrenze kann jeder Betrag gewährt werden; er ist als Euro-Betrag und nicht im Vomhundertsatz festzusetzen. Beispiel: Die Beamtin gehört im Zeitpunkt der Festsetzung am 18. November 2002 der Besoldungsgruppe A 11 an. Die Höchstgrenze für die Leistungszulage beträgt daher 7% des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 11 (7% von derzeit 2.278,37 €= 159,49 €). Darunter liegende Beträge können entsprechend der erbrachten Leistung festgesetzt werden, z. B. 75 €/100 €/125 €. Die Zahlung der Leistungszulage ist zu befristen. Ist sie z. B. auf 8 Monate befristet, kann sie – auch mehrmals – bis auf eine Gesamtdauer von einem zusammenhängenden Jahr verlängert werden. Die Verlängerung nach Satz 3 ist nicht erneut auf die Quote des § 5 Abs. 2 Satz 2 anzurechnen. Beispiel: 15.01.2003 Festsetzung einer Leistungszulage für den Zeitraum 01.11.2002 bis 30.06.2003 25.06.2003 Verlängerung für den Zeitraum 01.07.2003 bis 31.08.2003 Wird die Zahlung der Zulage nicht bis zum 31.10.2003 verlängert, kann frühestens ab 1. September 2004 erneut eine Leistungszulage bewilligt werden. Unterbrechungen der Zahlung setzen die Jahresfrist des Satzes 4 in Gang. Die Entscheidung über die Verlängerung der Zahlung einer Leistungszulage ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen. Ein Abdruck ist zur Personalakte zu nehmen. Die Leistungszulage wird abweichend von § 3 Abs. 5 BBesG nachträglich gezahlt (Satz 6). 5. Zu § 5 (Entscheidungsberechtigte und Verfahren) Zu Absatz 1 (Entscheidungsberechtigte) Um die flexible Handhabung unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort zu ermöglichen, bestimmen die Leitungen der Bundesbehörden die Entscheidungsberechtigten für ihren Bereich, sofern nicht die Leitung der obersten Bundesbehörde diese Entscheidung an sich zieht. Über die Vergabe von Leistungsprämien und -zulagen anstelle von Leistungsstufen entscheiden in obersten Bundesbehörden die Abteilungsleitungen. Für Bereiche in obersten Bundesbehörden, die keiner Leitung einer Abteilung unterstehen, legt die Leitung der obersten Bundesbehörde die zur Entscheidung Berechtigten fest. Zu Absatz 2 (Verteilungsbedingungen) Die besondere Einzelleistung muss als Anlass der Vergabe bezeichnet werden. Bei der Bewertung haben die Entscheidungsberechtigten einen weiten Spielraum. Die Anzahl der Vergabemöglichkeiten wird nach § 2 Abs. 1 S. 2 am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres ermittelt. Sie gilt für das gesamte Kalenderjahr. Die Entscheidungsberechtigten kennen damit zu Beginn des Kalenderjahres die Anzahl der Ver- gabemöglichkeiten. Sie sind frei, zu welchen Zeitpunkten sie Leistungsprämien oder -zulagen vergeben und ob sie die Quote ausschöpfen wollen. Nicht genutzte Möglichkeiten werden nicht in das folgende Kalenderjahr übertragen. Entscheidend für die Anrechnung auf die Quote ist der Zeitpunkt der Festsetzung, nicht der Zeitpunkt der Auszahlung. Beispiel: Ausschließlich auf die Quote des Jahres 2002 werden angerechnet die Festsetzung einer - Leistungsprämie am 11.12.2002, obwohl die Zahlung erst in 2003 erfolgt. - Leistungszulage vom 01.10.2002 bis 03.03.2003, obwohl die Zahlung auch noch 2003 erfolgt. Die Finanzierung muss im jeweiligen Haushaltsjahr sichergestellt sein. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A können Leistungsprämien und -zulagen empfangen, unabhängig vom zeitlichen Umfang ihrer Beschäftigung. Unterstellt sind den Entscheidungsberechtigten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Besoldungsordnung A, die in ihrem Bereich tätig sind, also auch die abgeordneten Beamtinnen und Beamten von anderen Behörden des Bundes oder kommandierte Soldatinnen und Soldaten. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sind Beamtinnen und Beamte in der laufbahnrechtlichen Probezeit einzubeziehen. Nach Satz 4 sollen die Vergabeberechtigten alle Laufbahngruppen berücksichtigen. Die anteilige Verteilung auf alle Laufbahngruppen wird damit nicht vorgeschrieben. Auf eine angemessene Verteilung auf Frauen und Männer soll geachtet werden. Der Grundsatz der dezentralen Vergabe verlangt nicht, dass grundsätzlich die Leitung der kleinsten Organisationseinheit entscheidet. Nach Satz 5 sollen deshalb die übrigen Vorgesetzten vor der Entscheidung gehört werden. Diese Beteiligung der unterschiedlichen Führungsebenen dient auch der Intensivierung der Personalführung. Die 15%-Quote des Dienstherrn Bund wird auf die Ebene der Vergabeberechtigten übertragen: 15% beim Bund 15% in einem Einzelplan 15% in einem Kapitel 15% bei einer/einem Vergabeberechtigten. Zu Absatz 3 (Übertragung von Vergabemöglichkeiten) Es wird die Möglichkeit eingeräumt, ein Fünftel der Vergabemöglichkeiten von einem Bereich auf einen oder mehrere andere zu übertragen. Damit kann in Bereichen, in denen durchgängig höhere Leistung gefordert wird, die Quote erhöht werden. Zu Absatz 5 (Haushaltsrechtliche Bedingungen) Leistungsprämien und -zulagen dürfen von den Entscheidungsberechtigten nur festgesetzt werden, wenn Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Im Fall einer Haushaltssperre dürfen sie erst dann wieder vergeben werden, wenn nach Erwirtschaftung der Einsparungen das Bundesministerium der Finanzen die Sperre für den jeweiligen Einzelplan aufgehoben hat. Auf das jeweils geltende Haushaltsgesetz wird hingewiesen. 6. Beteiligung der Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung Gleichstellungsbeauftragten und Der Personalvertretung steht kein Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrecht zu - bei der Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsprämie/ -zulage, bei der Bestimmung der zur Entscheidung Berechtigten nach § 5 Abs. 1. Die Personalvertretung hat jedoch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Informationsanspruch (BVerwG vom 22.12.1993 - 6 P 15.92 = NVwZ 1995, 89 = PersV 1994, 523). Der Personalrat kann verlangen, dass die Dienststelle – und nicht die Entscheidungsberechtigten – ihn über die Festsetzung einer Leistungsprämie oder -zulage unterrichtet und ihm dabei die Namen der Betroffenen mitteilt. Er kann entsprechende Unterlagen oder vorhandene Listen innerhalb der Dienststelle einsehen. Stellt die Dienststellenleitung Kriterienkataloge zur Festsetzung von Leistungsprämien und -zulagen auf, hat der Personalrat mitzubestimmen (§ 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG). Dies gilt auch, wenn die Entscheidungsberechtigten Kriterienkataloge aufstellen; diese Maßnahme ist der Dienststellenleitung zuzurechnen (BVerwG vom 02.03.1993 - 6 P 34.91 = PersV 1994, 231; OVG NW vom 20.03.1997 - 1 A 3775/94.PVL = PR 1997, 253). Die Gleichstellungsbeauftragte ist in gleicher Weise über die Entscheidungen zu unterrichten; werden Kriterienkataloge erstellt, ist sie zu beteiligen. Die Schwerbehindertenvertretung ist entsprechend über die Entscheidungen zu unterrichten; werden Kriterienkataloge erstellt, ist auch sie zu beteiligen. Im übrigen bleibt § 95 Abs. 2 SGB IX unberührt.