Kennzeichnungsbest.Schaf Ziege
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Kennzeichnungsbest.Schaf Ziege
Neue Bestimmungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen Seit Januar 2010 gelten bundesweit neue Bestimmungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen. Bis zuletzt hatten sich Schafhalter und Ziegenhalter und deren Interessenvertretung gegen die Einführung der elektronischen Kennzeichnung gewehrt. Doch letztlich wurden die entsprechenden Bestimmungen schon vor Jahren in der EU-Verordnung 21/2004 festgeschrieben und in einigen anderen EU-Ländern bereits umgesetzt. Der Bundesrat hat am 12.02.2010 die Änderung der Viehverkehrsverordnung beschlossen und die Neufassung wurde am 8.März 2010 verkündet. Gleichzeitig fordert der Bundesrat in obiger Sitzung die Bundesregierung auf, sich erneut bei der EU für eine Abschaffung der elektronischen Kennzeichnung einzusetzen. Insofern waren die zahlreichen Proteste, Kundgebungen und Demonstrationen der Schaf- und Ziegenhalter nicht fruchtlos. Aber dennoch gelten die neuen Bestimmungen und müssen umgesetzt werden. Das gilt insbesondere für die Bezieher von EU-Direktzahlungen, da die Einhaltung der Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren und zur Führung eines Bestandsregisters im Rahmen von Cross Compliance Kontrollen vor Ort überprüft werden. In den letzten drei Monaten haben die Schafzuchtverbände und die Landwirtschaftskammer niedersachsenweit auf zehn Veranstaltungen ausführlich über die neuen Anforderungen informiert. Außerdem erhielten am 12. Januar alle Schaf- und Ziegenhalter, die zwischen 2006 und 2009 schon einmal Ohrmarken bekommen hatten von der in Niedersachsen beauftragten Regionalstelle, dem VIT in Verden, ein ausführliches Informationsschreiben und ein Formular zur Bestellung der neuen Ohrmarken. Neu ist, dass die Ohrmarken nicht mehr über das jeweilige Veterinäramt des Tierhalters, sondern direkt beim VIT bestellt werden. Neue Kennzeichnungsvorschriften Bereits seit mehreren Jahren müssen alle Schafe und Ziegen gekennzeichnet werden, und zwar - spätestens bis zum Alter von 9 Monaten oder - spätestens dann, wenn sie den Betrieb verlassen. Schlachtlämmer, die bis zum Alter von 12 Monaten in Deutschland geschlachtet werden, können mit einer einfachen weißen Ohrmarke gekennzeichnet werden, auf der lediglich die Betriebsnummer und keine individuelle (z. B. DE010310012345) aufgedruckt ist. Bei den Bestandsohrmarken können die Tierhalter wählen zwischen - Flexo Plus-Ohrmarke in weiß als normale Standardmarke - TwinTag-Ohrmarke in weiß als kleine längliche Marke, v.a. für kleine Rassen Dem Schlachtlamm wird also nur eine Marke in ein Ohr (am besten rechts) eingezogen. Für alle anderen Tiere, also Tiere, die nicht bis zum Alter von 12 Monaten in Deutschland geschlachtet werden und für alle Herdbuch-Zuchtlämmer gilt, dass sie grundsätzlich mit einer gelben Ohrmarke (Sichtkennzeichen) und mit einem elektronischen Kennzeichen (Ohrmarke oder Pansenbolus) gekennzeichnet werden müssen. Durch Ohrmarke (Beschriftung) und elektronische Kennzeichnung (Codierung) erhalten diese Tiere eine individuelle Nummer / Kennzeichnung, die sich wie bisher zusammensetzt aus DE (Deutschland) 01 (Tierart Schaf/Ziege) 03 (Bundesland Niedersachsen) und aus acht weiteren Ziffern. Um Tiere individuell zu kennzeichnen, können Sie wählen zwischen: - Flexo Plus-Ohrmarkensatz (eine gelbe Ohrmarke mit und eine ohne Mikrochip) - Flexo Plus-Ohrmarke + Bolus (eine gelbe Ohrmarke ohne und einen Bolus mit Mikrochip) - Twin-Tag-Ohrmarke +Bolus (eine kleine längliche gelbe Ohrmarke ohne und einen Bolus mit Mikrochip) Wie in den Vorjahren beliefert die Firma Caisley die nds. Schaf- und Ziegenhalter und die im Betrieb vorhandene Caisley-Universalzange eignet sich auch jetzt zum Einziehen der Caisley Flexo Plus Ohrmarken. Schafhalter, die sich für die kleinen länglichen Twintag Ohrmarken entscheiden, beachten bitte, dass hierfür die sog. Twintag-Zange erforderlich ist. Wie in der Vergangenheit bezahlt die nds. Tierseuchenkasse die Kosten für die Kennzeichnung – egal ob Ohrmarke oder Bolus bestellt werden. Nicht übernommen werden die Kosten für die Anschaffung der Ohrmarkenzangen, aber mittlerweile sind fast alle Tierhalter damit ausgestattet. Nicht übernommen werden die Kosten für die Anschaffung eines Eingabegerätes, um den Bolus in den Pansen des Lammes einzuführen. Nicht übernommen werden auch die Kosten für die Anschaffung von elektronischen Lesegeräten. Allerdings gehen wir davon aus, dass die meisten Schafhalter ihre Tiere weiterhin mit zwei gelben Ohrmarken (Ohrmarkensatz inkl. Transponder) kennzeichnen und damit kein Lesegerät benötigen. Denn auf beiden gelben Ohrmarken ist wie bisher die individuelle Nummer aufgedruckt und auch bei Verlust einer Ohrmarke kann das Tier identifiziert werden. Schafhalter, die sich für die Variante Ohrmarke plus Bolus mit Transponder entscheiden, sollten unbedingt ein Lesegerät anschaffen. Nur mit Hilfe eines Lesegerätes kann bei der Eingabe des Bolus in den Pansen geprüft werden, ob der Bolus auch abgeschluckt wurde und bei Ohrmarkenverlust können per Bolus gekennzeichnete Tiere ohne Lesegerät nicht identifiziert werden. Inzwischen bieten verschiedene Hersteller Lesegeräte an, die zwischen 150,00 Euro und 600,00 Euro kosten. Im Rahmen eines bundesweiten Projektes zur elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen werden derzeit Transponder, Lesegeräte und darauf aufbauende EDVProgramme zur Verwaltung von Schafherden getestet. Nach Abschluss des Projektes in der zweiten Jahreshälfte können den Schaf- und Ziegenhaltern geeignete Geräte und Herdenmanagerprogramme empfohlen werden. Bestandsregisterführung Vordrucke für das Bestandsregister gibt es bei VIT, Landwirtschaftskammer, Verbände und Veterinärämter. Bereits seit 2 Jahren müssen Schaf- und Ziegenhalter die beiden Abschnitte A und B des in der EU-Verordnung geforderten Bestandsregisters führen. Teil A umfasst Angaben zum Betrieb und Teil B beinhaltet Angaben zum Verbringen von Schafen / Ziegen. Die Eintragungen im Teil B können entfallen, wenn bei allen Zu-/Abgängen eine Kopie des ebenfalls erforderlichen Begleitdokuments abgeheftet wird. Verendete Lämmer (jünger als neun Monate und ohne Ohrmarke) müssen zur Abholung durch die Tierkörperbeseitigungsanstalt nicht extra gekennzeichnet und auch nicht ins Bestandsregister eingetragen werden. Mit der Einführung der Elektronischen Kennzeichnung ab Januar 2010 wird gleichzeitig die Führung des Teil C des Bestandsregisters für jeden Schafhalter Pflicht und wird auch im Rahmen von Cross Compliance Kontrollen (CC-Kontrollen) überprüft. Dort müssen alle nach o.g. Bestimmungen gekennzeichneten Schafe (geboren nach dem 01.01.2010) des Bestandes aufgeführt werden – aber nicht einzeln. Beispiel: - Schafhalter A kennzeichnet und verkauft am 01. Juli 100 Schlachtlämmer. Er schreibt dann in einer Zeile, das jeweilige Datum, seine Bestandsnummer (steht auf der weißen Marke), das jeweilige Geburtsjahr und die Rasse (z. B. Kreuzung) - Schafhalter B kennzeichnet im September 100 im Januar geborene Jungschafe, die er als Zutreter behalten will, mit individuellen Nummern. Er schreibt dann in einer Zeile unter Kennzeichen des Tieres die Nummerserie, z. B. 010310010000 – DE010310010099, das Geburtsjahr 2010, das Datum der Kennzeichnung und die Rasse (z. B. Kreuzung). Durch die Möglichkeit zur Eintragung von Nummernserien wird die Bestandsregisterführung in Teil C erheblich erleichtert. Nur wenn ein Tier aus dieser Serie stirbt oder bei Ohrmarkenverlust eine neue Kennzeichnung bekommt, muss dieses in einer gesonderten Zeile vermerkt werden. Erfreulich ist, dass Herdbuchzüchter bei denen alle Tiere des Bestandes im Stallbuch oder auf der Ablammliste stehen und alle geborenen Zuchtlämmer mit ihrer individuellen Nummer in die Ablammlisten eingetragen werden, keine zusätzlichen Aufzeichnungen in Teil C des Bestandsverzeichnisses machen müssen. Hier ist ein Ersatz der Angaben durch Vorlage des Zuchtbuches mit diesen Angaben möglich. Klaus Gerdes, LWK Niedersachsen