T eilegutachten

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T eilegutachten
RWTÜV Fahrzeug GmbH
Ein Unternehmen der
TÜV Mitte-Gruppe
Institut für Fahrzeugtechnik
Adlerstr. 7
45307 Essen
Telefon (0201) 825-0
Telefax (0201) 825-4150
Aufsichtsratsvorsitzender:
Elmar Legge
Teilegutachten
nach § 19/3 StVZO
Geschäftsführung:
Claus Wolff (Vors.)
Dieter Födisch
Friedo Schäfer
Sitz:
Steubenstr. 53
45138 Essen
AG Essen, HRB 9975
Nr. RZ00/49209/A/41
über den Verwendungsbereich von Sonderrädern AO 807435; AO 907435
am Toyota MR2 –Typ W3- (LK 100/4)
Auftraggeber:
RH Alurad Höffken GmbH
Industriegebiet Ennest
57439 Attendorn
Hinweise für den Fahrzeughalter
Nach der Durchführung der Fahrzeugumrüstung ist das Fahrzeug unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einem
Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation zur Begutachtung vorzuführen. Die ausgefüllte und von der Prüfstelle abgestempelte Anbaubestätigung (amtliches
Formblatt) ist im Fahrzeug mitzuführen und berechtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen.
Technische Angaben zu den Sonderrädern
Herstellerzeichen:
Art:
Radtyp/Ausf.
Für Achse:
Radgröße:
Rad-Einpreßtiefe:
Lochkreisdurchm./Lochzahl
Geprüfte Radlast / bei
Reifenabrollumfang
Radlastprüfung: RWTÜV
Zentrierart:
Radbefestigungsteile:
RH
einteiliges Leichtmetallsonderrad mit unsymmetrischem Tie fbett und Doppelhump; Felgenstern mit 5 Doppelspeichen
AO 807435
AO 907435
VA + HA
Nur HA
8 J x 17 H2
9 J x 17 H2
35 mm
35 mm
100 / 4
100 / 4
585 kg /1970 mm
585 kg /1970 mm
Nr. RP2363/00/41
Nr. RP2364/00/41
Mittenzentrierung über Kunststoff-Zentrierring, Kennz.:
Ø64/Ø54,1; Farbe: silbergrau
Mitgelieferte Kegelbundmuttern M12 x 1,5;
Anzugsmoment: 100 Nm
Ergänzende Angaben zum Sonderrad sowie Zubehör:
Übersichtstabelle RH-Teile
Artikel-Nr.
Radtyp AO 807435
63910
Radtyp AO 907435
63920
Zentrierring silbergrau
45214
Befestigungsteile
45008
Angaben zur Ausführung
Silber/Horn poliert
Silber/Horn poliert
K
M12x1,5
RWTÜV Fahrzeug GmbH - Institut für Fahrzeugtechnik, Adlerstr. 7, 45307 Essen
Das Prüflaboratorium ist von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes für die Prüfungen nach
EG-TypV, StVZO sowie FzTVO akkreditiert (KBA-P 00009-95).
Teilegutachten nach § 19.3 StVZO
Nr.
: RZ00/49209/A/41
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Auftraggeber
Typ(en)
Ausführung(en)
: RH Alurad Höffken GmbH, 57439 Attendorn
: AO 807435; AO 907435
:-
Durchgeführte Prüfungen
Anbauprüfung
Es wurde eine Anbauprüfung gemäß VdTÜV-Merkblatt Nr. 751 durchgeführt.
Entsprechende Auflagen und Hinweise, die sich aus dieser Prüfung für die einzelnen RadReifen-Kombinationen ergaben, sind den Tabellen im Abschnitt Verwendungsbereich und
Auflagen zu entnehmen.
Fahrwerksfestigkeit
Die Spurweite der geprüften Fahrzeugtypen wird durch die geänderte Einpreßtiefe der Sonderräder vergrößert. Die Spurweitenerhöhung liegt unter 2%.
Hinweise zu Reifentragfähigkeiten
Für Reifen mit dem Geschwindigkeitssymbol V ist bei Höchstgeschwindigkeiten über 210 bis
240 km/h die maximale Reifentragfähigkeit von 100% bei 210 km/h bis 91% bei 240 km/h
linear abnehmend zu ermitteln.
Für Reifen mit dem Geschwindigkeitssymbol W ist bei Höchstgeschwindigkeiten über 240 bis
270 km/h die maximale Reifentragfähigkeit von 100% bei 240 km/h bis 85% bei 270 km/h
linear abnehmend zu ermitteln.
Für Reifen mit dem Geschwindigkeitssymbol Y ist bei Höchstgeschwindigkeiten über 270 bis
300 km/h die maximale Reifentragfähigkeit von 100% bei 270 km/h bis 85% bei 300 km/h
linear abnehmend zu ermitteln.
Für Reifen mit der Geschwindigkeitsbezeichnung ZR ist bei Höchstgeschwindigkeiten bis
240 km/h die zulässige Reifentragfähigkeit auf dem Reifen angegeben. Bei Geschwindigkeiten über 240 km/h ist die zulässige Tragfähigkeit unter Angabe der am Fahrzeug auftretenden
maximalen Sturzwerte vom jeweiligen Reifenhersteller zu erfragen.
Ergebnis der Prüfungen
Entsprechende Auflagen und Hinweise, die sich aus den oben beschriebenen Prüfungen für
die einzelnen Rad-Reifen-Kombinationen ergaben, sind den Abschnitten Verwendungsbereich und Auflagen und Hinweise zu entnehmen.
Teilegutachten nach § 19.3 StVZO
Nr.
: RZ00/49209/A/41
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Auftraggeber
Typ(en)
Ausführung(en)
: RH Alurad Höffken GmbH, 57439 Attendorn
: AO 807435; AO 907435
:-
Verwendungsbereich und Auflagen
Fahrzeughersteller
Spurverbreiterung
:
: Toyota
bis zu 20 mm
Typ:
W3
ABE / EG-Genehmigung:
e11*98/14*0128*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Rad - / Reifengrößen
(kW)
Vorderachse
Hinterachse
8x17 ET35
8x17 ET35
103
MR 2
205/40R17-80
225/35R17-80
e11*98/14*0128*00
540/735
225/35R17-82
225/35R17-82
8 x17 ET35
225/35R17-82
9x17 ET35
225/35R17-82
Auflagen und Hinweise
A01) bis A10)
K05) K52)
A01) bis A10)
K03)K45)K52)
A01) bis A10)
K03)K45)K52)
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Auflagen und Hinweise
A01) -entfällt für dieses GutachtenA02) Nach §19(3) StVZO Nr. 4 ist nach Anbau der Sonderräder das Fahrzeug unverzüglich
einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr bzw. einem Kraftfahrsachverständigen oder Angestellten einer anerkannten
Überwachungsorganisation (Prüfingenieur) zur Anbauabnahme vorzuführen. Der ordnungsgemäße Anbau der Räder wird auf dem vom BMV im Verkehrsblatt bekannt
gemachten Muster (Anbau-Bestätigung) durch die abnehmende Stelle bestätigt.
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen
sind, sofern in den Tabellen nicht aufgeführt und mit Ausnahme von Reifen mit M+S Profil, den Fahrzeugpapieren zu entnehmen.
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist
diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Metallschraubventilen (für VentillochDurchmesser 8,4 mm) zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O.
oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radaußenkontur hinausragen.
A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitzuliefernden Befestigungsteile
verwendet werden.
Teilegutachten nach § 19.3 StVZO
Nr.
: RZ00/49209/A/41
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Auftraggeber
Typ(en)
Ausführung(en)
: RH Alurad Höffken GmbH, 57439 Attendorn
: AO 807435; AO 907435
:-
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck, bzw. Mindestluftdruck (ggf. aus den speziellen Reifenfreigaben) zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und
nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, daß nur Reifen mit
gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen dann die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
A09) Die Bezieher sind hinzuweisen, daß Schneeketten nicht verwendet werden können.
A10) Die Sonderräder können an der Außenseite nur mit Klebegewichten, an der Innenseite mit Klebe- oder Klammergewichten ausgewuchtet werden.
K03) Durch geeignete Maßnahmen ist für eine ausreichende Radabdeckung an Achse 1
nach vorne zu sorgen (z.B. durch Ausstellen des Stoßfängers, des Kotflügels, durch
Tieferlegung oder durch Anbau von Karosserieteilen). Es können eine oder auch mehrere Maßnahmen erforderlich sein.
K05) Aufgrund von Fertigungstoleranzen beim Fahrzeug, bzw. in der Reifenbreite fabrikatsabhängig - kann es erforderlich werden, durch geeignete Maßnahmen für eine
ausreichende Radabdeckung an Achse 1 zu sorgen.
Ist dies nicht erforderlich, so ist der passende Reifentyp mit einzutragen.
K45) An Achse 1 ist das Radhaus oberhalb der Radmitte und im Bereich nach vorn nach
außen aufzuweiten.
K52) An Achse 1 ist der vordere Befestigungspunkt des Kunststoffinnenradhauses (Bereich
zum vorderen Stoßfänger) nach oben innen zu formen.
Teilegutachten nach § 19.3 StVZO
Nr.
: RZ00/49209/A/41
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Auftraggeber
Typ(en)
Ausführung(en)
: RH Alurad Höffken GmbH, 57439 Attendorn
: AO 807435; AO 907435
:-
Sonstiges
Der Auftraggeber unterhält ein Qualitätsmanagementsystem gemäß Anlage XIX, Absatz 2
StVZO. Das vorliegende Teilegutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich Änderungen am
Fahrzeug oder in den Bauvorschriften der StVZO ergeben, die die zugrunde liegenden Prüfergebnisse beeinflussen können, oder der Auftraggeber den Nachweis gemäß Anlage XIX,
Absatz 2 zur StVZO nicht mehr erbringt.
Essen, 11. Mai 2000
K:\RÄDER\RZ\41\17ZOLLKOMB\49209A41.DOC
Prüflaboratorium
Labor für Fahrzeugtechnik
Abteilung Typprüfung
Dipl.-Ing. Schüssler