T eilegutachten
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T eilegutachten
RWTÜV Fahrzeug GmbH Ein Unternehmen der TÜV Mitte-Gruppe Institut für Fahrzeugtechnik Adlerstr. 7 45307 Essen Telefon (0201) 825-0 Telefax (0201) 825-4150 Aufsichtsratsvorsitzender: Elmar Legge Teilegutachten nach § 19/3 StVZO Geschäftsführung: Claus Wolff (Vors.) Dieter Födisch Friedo Schäfer Sitz: Steubenstr. 53 45138 Essen AG Essen, HRB 9975 Nr. RZ00/49209/A/41 über den Verwendungsbereich von Sonderrädern AO 807435; AO 907435 am Toyota MR2 –Typ W3- (LK 100/4) Auftraggeber: RH Alurad Höffken GmbH Industriegebiet Ennest 57439 Attendorn Hinweise für den Fahrzeughalter Nach der Durchführung der Fahrzeugumrüstung ist das Fahrzeug unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation zur Begutachtung vorzuführen. Die ausgefüllte und von der Prüfstelle abgestempelte Anbaubestätigung (amtliches Formblatt) ist im Fahrzeug mitzuführen und berechtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen. Technische Angaben zu den Sonderrädern Herstellerzeichen: Art: Radtyp/Ausf. Für Achse: Radgröße: Rad-Einpreßtiefe: Lochkreisdurchm./Lochzahl Geprüfte Radlast / bei Reifenabrollumfang Radlastprüfung: RWTÜV Zentrierart: Radbefestigungsteile: RH einteiliges Leichtmetallsonderrad mit unsymmetrischem Tie fbett und Doppelhump; Felgenstern mit 5 Doppelspeichen AO 807435 AO 907435 VA + HA Nur HA 8 J x 17 H2 9 J x 17 H2 35 mm 35 mm 100 / 4 100 / 4 585 kg /1970 mm 585 kg /1970 mm Nr. RP2363/00/41 Nr. RP2364/00/41 Mittenzentrierung über Kunststoff-Zentrierring, Kennz.: Ø64/Ø54,1; Farbe: silbergrau Mitgelieferte Kegelbundmuttern M12 x 1,5; Anzugsmoment: 100 Nm Ergänzende Angaben zum Sonderrad sowie Zubehör: Übersichtstabelle RH-Teile Artikel-Nr. Radtyp AO 807435 63910 Radtyp AO 907435 63920 Zentrierring silbergrau 45214 Befestigungsteile 45008 Angaben zur Ausführung Silber/Horn poliert Silber/Horn poliert K M12x1,5 RWTÜV Fahrzeug GmbH - Institut für Fahrzeugtechnik, Adlerstr. 7, 45307 Essen Das Prüflaboratorium ist von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes für die Prüfungen nach EG-TypV, StVZO sowie FzTVO akkreditiert (KBA-P 00009-95). Teilegutachten nach § 19.3 StVZO Nr. : RZ00/49209/A/41 Seite 2 von 5 Auftraggeber Typ(en) Ausführung(en) : RH Alurad Höffken GmbH, 57439 Attendorn : AO 807435; AO 907435 :- Durchgeführte Prüfungen Anbauprüfung Es wurde eine Anbauprüfung gemäß VdTÜV-Merkblatt Nr. 751 durchgeführt. Entsprechende Auflagen und Hinweise, die sich aus dieser Prüfung für die einzelnen RadReifen-Kombinationen ergaben, sind den Tabellen im Abschnitt Verwendungsbereich und Auflagen zu entnehmen. Fahrwerksfestigkeit Die Spurweite der geprüften Fahrzeugtypen wird durch die geänderte Einpreßtiefe der Sonderräder vergrößert. Die Spurweitenerhöhung liegt unter 2%. Hinweise zu Reifentragfähigkeiten Für Reifen mit dem Geschwindigkeitssymbol V ist bei Höchstgeschwindigkeiten über 210 bis 240 km/h die maximale Reifentragfähigkeit von 100% bei 210 km/h bis 91% bei 240 km/h linear abnehmend zu ermitteln. Für Reifen mit dem Geschwindigkeitssymbol W ist bei Höchstgeschwindigkeiten über 240 bis 270 km/h die maximale Reifentragfähigkeit von 100% bei 240 km/h bis 85% bei 270 km/h linear abnehmend zu ermitteln. Für Reifen mit dem Geschwindigkeitssymbol Y ist bei Höchstgeschwindigkeiten über 270 bis 300 km/h die maximale Reifentragfähigkeit von 100% bei 270 km/h bis 85% bei 300 km/h linear abnehmend zu ermitteln. Für Reifen mit der Geschwindigkeitsbezeichnung ZR ist bei Höchstgeschwindigkeiten bis 240 km/h die zulässige Reifentragfähigkeit auf dem Reifen angegeben. Bei Geschwindigkeiten über 240 km/h ist die zulässige Tragfähigkeit unter Angabe der am Fahrzeug auftretenden maximalen Sturzwerte vom jeweiligen Reifenhersteller zu erfragen. Ergebnis der Prüfungen Entsprechende Auflagen und Hinweise, die sich aus den oben beschriebenen Prüfungen für die einzelnen Rad-Reifen-Kombinationen ergaben, sind den Abschnitten Verwendungsbereich und Auflagen und Hinweise zu entnehmen. Teilegutachten nach § 19.3 StVZO Nr. : RZ00/49209/A/41 Seite 3 von 5 Auftraggeber Typ(en) Ausführung(en) : RH Alurad Höffken GmbH, 57439 Attendorn : AO 807435; AO 907435 :- Verwendungsbereich und Auflagen Fahrzeughersteller Spurverbreiterung : : Toyota bis zu 20 mm Typ: W3 ABE / EG-Genehmigung: e11*98/14*0128*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Rad - / Reifengrößen (kW) Vorderachse Hinterachse 8x17 ET35 8x17 ET35 103 MR 2 205/40R17-80 225/35R17-80 e11*98/14*0128*00 540/735 225/35R17-82 225/35R17-82 8 x17 ET35 225/35R17-82 9x17 ET35 225/35R17-82 Auflagen und Hinweise A01) bis A10) K05) K52) A01) bis A10) K03)K45)K52) A01) bis A10) K03)K45)K52) 4/100/54 Auflagen und Hinweise A01) -entfällt für dieses GutachtenA02) Nach §19(3) StVZO Nr. 4 ist nach Anbau der Sonderräder das Fahrzeug unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr bzw. einem Kraftfahrsachverständigen oder Angestellten einer anerkannten Überwachungsorganisation (Prüfingenieur) zur Anbauabnahme vorzuführen. Der ordnungsgemäße Anbau der Räder wird auf dem vom BMV im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster (Anbau-Bestätigung) durch die abnehmende Stelle bestätigt. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind, sofern in den Tabellen nicht aufgeführt und mit Ausnahme von Reifen mit M+S Profil, den Fahrzeugpapieren zu entnehmen. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Metallschraubventilen (für VentillochDurchmesser 8,4 mm) zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radaußenkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitzuliefernden Befestigungsteile verwendet werden. Teilegutachten nach § 19.3 StVZO Nr. : RZ00/49209/A/41 Seite 4 von 5 Auftraggeber Typ(en) Ausführung(en) : RH Alurad Höffken GmbH, 57439 Attendorn : AO 807435; AO 907435 :- A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck, bzw. Mindestluftdruck (ggf. aus den speziellen Reifenfreigaben) zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, daß nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen dann die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind hinzuweisen, daß Schneeketten nicht verwendet werden können. A10) Die Sonderräder können an der Außenseite nur mit Klebegewichten, an der Innenseite mit Klebe- oder Klammergewichten ausgewuchtet werden. K03) Durch geeignete Maßnahmen ist für eine ausreichende Radabdeckung an Achse 1 nach vorne zu sorgen (z.B. durch Ausstellen des Stoßfängers, des Kotflügels, durch Tieferlegung oder durch Anbau von Karosserieteilen). Es können eine oder auch mehrere Maßnahmen erforderlich sein. K05) Aufgrund von Fertigungstoleranzen beim Fahrzeug, bzw. in der Reifenbreite fabrikatsabhängig - kann es erforderlich werden, durch geeignete Maßnahmen für eine ausreichende Radabdeckung an Achse 1 zu sorgen. Ist dies nicht erforderlich, so ist der passende Reifentyp mit einzutragen. K45) An Achse 1 ist das Radhaus oberhalb der Radmitte und im Bereich nach vorn nach außen aufzuweiten. K52) An Achse 1 ist der vordere Befestigungspunkt des Kunststoffinnenradhauses (Bereich zum vorderen Stoßfänger) nach oben innen zu formen. Teilegutachten nach § 19.3 StVZO Nr. : RZ00/49209/A/41 Seite 5 von 5 Auftraggeber Typ(en) Ausführung(en) : RH Alurad Höffken GmbH, 57439 Attendorn : AO 807435; AO 907435 :- Sonstiges Der Auftraggeber unterhält ein Qualitätsmanagementsystem gemäß Anlage XIX, Absatz 2 StVZO. Das vorliegende Teilegutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich Änderungen am Fahrzeug oder in den Bauvorschriften der StVZO ergeben, die die zugrunde liegenden Prüfergebnisse beeinflussen können, oder der Auftraggeber den Nachweis gemäß Anlage XIX, Absatz 2 zur StVZO nicht mehr erbringt. Essen, 11. Mai 2000 K:\RÄDER\RZ\41\17ZOLLKOMB\49209A41.DOC Prüflaboratorium Labor für Fahrzeugtechnik Abteilung Typprüfung Dipl.-Ing. Schüssler