Anlage I - Bundeszentralamt für Steuern
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Anlage I - Bundeszentralamt für Steuern
MDg Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern BETREFF BEZUG ANLAGEN GZ DOK HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 1888 682-1914 FAX +49 (0) 1888 682-881914 E-MAIL [email protected] TELEX 886645 DATUM 30. Januar 2008 Anwendungsschreiben zur Zinsinformationsverordnung - ZIV BMF-Schreiben vom 11. Januar 2008 - IV C 1 - S 2402-a/0 (2008/0010476) - I Ausländische Steueridentifikationsnummern (TIN) II Datensatzbeschreibung III Muster der Anträge und Bescheinigungen IV Auswirkungen der Abkommen mit den Staaten und Gebieten aus Art. 17 ZinsRL V Prüfschema IV C 1 - S 2402-a/0 2008/0043793 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Zinsinformationsverordnung Folgendes: Übersicht Randziffer (Rz.) 1. Grundzüge 2. Definition des wirtschaftlichen Eigentümers (§ 2 ZIV) 3. Ermittlung von Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers (§ 3 ZIV) 3.1 Identitätsermittlung 3.2 Wohnsitzermittlung 3.3 Gemeinsame Regelungen 4. Definition der Zahlstelle (§ 4 ZIV) 4.1 Grundbegriff des Wirtschaftsbeteiligten 4.2 Einzelheiten zu den relevanten Handlungen der Wirtschaftsbeteiligten 1-5 6 - 10 11 - 20 11 - 14 15 - 19 20 21 - 39 22 23 - 25 4.3 4.4 4.5 5. 5.1 5.2 5.2 5.4 5.5 5.6 5.7 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. Sonstige Einrichtungen als Zahlstellen kraft Vereinnahmung (§ 4 Abs. 2 ZIV) Wahlrecht zur Behandlung als OGAW (§ 4 Abs. 3 ZIV) Wirtschaftsbeteiligter und Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 ZIV im Inland Definition der Zinszahlung (§ 6 ZIV) Definition der Zinsen Zweifelsfallregelungen bezüglich des Anteils der Zinsen an den Erträgen und der Anlage- und Ertragsquote (§ 6 Abs. 2 und 3 ZIV) Zinszahlungen an Konten mit mehreren Inhabern (Gemeinschaftskonten) Zinszahlungen an Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 ZIV, die nicht zur Behandlung als OGAW optieren konnten (§ 6 Abs. 4 ZIV) Geringfügigkeitsregel (§ 6 Abs. 5 ZIV) Berechnungsanleitung (§ 6 Abs. 7 ZIV) Schwellenwert und Geringfügigkeitsgrenze bei ausländischen Organismen für gemeinsame Anlagen (Home Country Rule) Ausnahme vom Zinsbegriff für bestimmte Anleihen (§ 15 ZIV) Räumlicher Geltungsbereich (§ 7 ZIV) A ufgabenbeschreibung der Zahlstelle und von dieser zu erteilende Auskünfte (§ 8 ZIV) Das Meldeverfahren (§ 9 ZIV) Die Quellensteuererhebung (§ 11 ff. ZIV) Auswirkungen der Abkommen mit den Staaten und Gebieten aus Art. 17 ZinsRL Anwendungsregelungen 26 - 37 38 39 40 - 52 41 - 47 48 - 49 49a 50 51 52 52a 53 - 59 60 61 - 66 67 - 68 69 - 73 74 75 1. Grundzüge 1 Aufgrund der Ermächtigung in § 45e EStG wurde am 26. Januar 2004 die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 38) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung ZIV) erlassen (BGBl. 2004 I S. 128, BStBl I 2004, S. 297). Sie ist zum 1. Juli 2005 in Kraft getreten (§ 17 Satz 3 ZIV, Bekanntmachung vom 22. Juni 2005, BGBl. 2005 I S. 1695) und zuletzt durch Verordnung vom 5. November 2007 (BGBl. I, S. 2562) geändert worden. 2 Die Zinsrichtlinie soll die effektive Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen im Gebiet der EU sicherstellen. Die Regelung beschränkt sich aber auf grenzüberschreitende Zinszahlungen und lässt die innerstaatlichen Regelungen über die Besteuerung von Zinserträgen unberührt. 3 Das Ziel der effektiven Besteuerung natürlicher Personen (Art. 1 Abs. 1 ZinsRL) wird dadurch angestrebt, dass über Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer (vgl. Rz. 6 ff.) in anderen Mitgliedstaaten der EU eine Auskunft an den Ansässigkeitsstaat (vgl. Rz. 15 ff.) gegeben wird. Bei der Auskunftserteilung wird auf den Zahlungsvorgang als solchen und nicht auf die für die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat maßgebende Bemessungsgrundlage abgestellt. In Deutschland müssen derartige Zinszahlungen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt, vgl. Rz. 61 ff.) gemeldet werden. Im Rahmen einer automatischen Auskunftserteilung leitet das BZSt die Informationen an den Ansässigkeitsstaat weiter und erhält entsprechende Informationen aus dem Ausland. Für eine Übergangszeit kann statt der Informationserteilung in einigen Mitgliedstaaten ein Steuerabzug vorgenommen werden, der zu 75 % an das BZSt überwiesen wird. Der betroffene wirtschaftliche Eigentümer kann in diesen Mitgliedstaaten statt des Steuerabzugs auch die Erteilung von Mitteilungen verlangen. Ergänzend zu den Mit gliedstaaten der EU ist mit den in Art. 17 ZinsRL genannten Staaten und Gebieten vereinbart worden, dass auch dort ein Mitteilungsverfahren eingeführt oder ein Quellensteuerabzug vorgenommen wird und die einbehaltenen Beträge an die Ansässigkeitsstaaten weitergeleitet werden. Wegen der Einzelheiten wird auf Rz. 69 ff. und die dazu gehörende Anlage IV verwiesen. Für die Pflicht zur Auskunftserteilung oder zum Steuerabzug ist es unerheblich, wo der eigentliche Schuldner der Zinsen niedergelassen ist. Hierfür wird vielmehr an die Zahlstelle angeknüpft (vgl. Rz. 21 ff.). 4, 5 (frei) 2. Definition des wirtschaftlichen Eigentümers (§ 2 ZIV) 6 Wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne der Zinsinformationsverordnung kann nur eine natürliche Person sein. Bei Konten mit mehreren Inhabern (Gemeinschaftskonten) ist auf die jeweilige einzelne natürliche Person abzustellen (vgl. Rzn. 26 und 49a). Es ist dabei unerheblich, ob die Zinserträge gewerbliches Einkommen oder private Kapitalerträge der natürlichen Person darstellen, so dass auch Zinszahlungen an Einzelunternehmer erfasst werden. Kapitalgesellschaften und andere juristische Personen sind vom Anwendungsbe reich der Zinsinformationsverordnung ausgenommen. 7 Das Ziel der Zinsrichtlinie, die effektive Besteuerung der natürlichen Person zu gewähr leisten, macht es erforderlich, die Zahlungsvorgänge herauszustellen, bei denen die empfangende natürliche Person selbst von der Zahlung begünstigt ist und sie selbst vereinnahmt hat. Zur Vereinfachung für die Zahlstelle wird der Empfänger der Zinszahlung in der Regel als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen. Dabei kann dahinstehen, ob der Empfänger die Zahlung vereinnahmt oder ob die Zinszahlung zu seinen Gunsten erfolgt. 8 Der Zahlungsempfänger wird nicht als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen, wenn er nachweist, dass die Zahlung nicht für ihn selbst bestimmt ist. Das ist dann der Fall, wenn er als Zahlstelle im Sinne von § 4 Abs. 1 ZIV handelt, d.h. dem wirtschaftlichen Eigen tümer Zinsen zahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht, oder im Auftrag handelt. 9 Auftraggeber kann/können sein: a) juristische Personen, b) Einrichtungen, deren Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung unterliegen, c) ein zugelassener Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), d) eine Einrichtung nach § 4 Abs. 2 ZIV, deren Name und Anschrift der Zahlstelle nach § 4 Abs. 1 ZIV mitgeteilt wird, damit diese die Angaben ihrerseits weiterleiten kann, oder e) eine andere natürliche Person als wirtschaftlicher Eigentümer, deren Name und Anschrift in verlässlicher Weise festgestellt und der Zahlstelle mitgeteilt wird. 9a Ein Auftragsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 ZIV liegt nicht vor, wenn der Zahlungsempfänger eine Zinszahlung im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit für einen Dritten vereinnahmt. Der Zahlungsempfänger ist in diesen Fällen als Zahlstelle zu betrachten, d.h. eine Zinszahlung an einen gewerblich oder beruflich handelnden Zahlungsempfänger löst zunächst keine Mitteilungsverpflichtung nach der Zinsinformationsverordnung aus. Erst bei der Weiterleitung bzw. Auskehrung der Zinszahlung vom Zahlungsempfänger an den wirtschaftlichen Eigentümer kann ein meldepflichtiger Vorgang vorliegen. Beispiel: Rechtsanwalt R verwaltet als Testamentsvollstrecker ein Vermögen für eine zum Teil im EU-Ausland ansässige Erbengemeinschaft. Zu diesem Zweck führt er in eigenem Namen ein Depot des Erblassers bei der A-Bank fort. Aus einer im Depot gehaltenen festverzinslichen Anleihe werden dem Depot 1.000 € Zinsen gutgeschrieben. Die A-Bank hat keine Meldeverpflichtung, da R im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Zinsen vereinnahmt und infolgedessen nicht im Auftrag, sondern als Zahlstelle handelt. R hat erst bei Weiterleitung der Zinsen an die im EU-Ausland ansässigen Miterben eine Mitteilung nach der Zinsinformationsverordnung zu erstellen. 10 Liegen Zweifel vor, ob der Zahlungsempfänger als wirtschaftlicher Eigentümer der Zinszahlung anzusehen ist, und handelt es sich bei diesem weder um eine Zahlstelle i.S.d. § 4 Abs. 1 ZIV noch um einen Auftragnehmer im Sinne der vorstehenden Ausführungen, muss die Zahlstelle Ermittlungen anstellen. Verbleiben Zweifel, ist der Zahlungsempfänger als wirtschaftlicher Eigentümer zu behandeln. 3. Ermittlung von Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers (§ 3 ZIV) 3.1 Identitätsermittlung Bei der Ermittlung der Identität eines wirtschaftlichen Eigentümers sind zwei Zeiträume zu unterscheiden: 11 a) Vor dem 1. Januar 2004 begründete Vertragsbeziehungen Bei Vertragsbeziehungen, die vor dem 1. Januar 2004 eingegangen wurden, sind die erforderlichen Angaben aus den Informationen zu entnehmen, die aufgrund der geltenden Bestimmungen zur Verfügung stehen. Für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sind § 154 Abgabenordnung (AO) und § 1 Abs. 5 Geldwäschegesetz (GwG) einschlägig. Gemäß § 1 Abs. 5 GwG ist der Name aufgrund eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift, soweit sie darin enthalten ist, festzuhalten. Die Art des amtlichen Ausweises sowie Registriernummer und ausstellende Behörde sind gleichfalls festzustellen. Nach § 154 Abs. 2 AO und dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 154 Nr. 4 muss sich der Kontoführer Gewissheit über die Person und Anschrift verschaffen. 12 b) Nach dem 1. Januar 2004 begründete Vertragsbeziehungen Bei vertraglichen Beziehungen oder gesonderten Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2004 eingegangen bzw. getätigt werden, ist zusätzlich zu den vorstehenden Angaben die vom Wohnsitzstaat erteilte Steuer-Identifikationsnummer festzuhalten, sofern der jeweilige Mitgliedstaat eine solche Steuer-Identifikationsnummer vergibt (vgl. Liste EUausländischer Steuer-Identifikationsnummern in Anlage I). Hat der jeweilige Mitgliedstaat eine Steuer-Identifikationsnummer erteilt, soll diese anhand eines Passes, des vorgelegten amtlichen Personalausweises oder eines anderen beweiskräftigen Dokuments (z.B. lokaler Steuerbescheid, ID-Karte oder Nachweis der Steuer-Identifikationsnummer lt. Bescheinigungsmuster in der Anlage III/3) festgestellt werden. Im Zweifel sind zur Präzisierung das Geburtsdatum und der Geburtsort festzuhalten. 13 Ist bei der Konto- oder Depotführung eine andere Person als der Konto- oder Depotinhaber wirtschaftlicher Eigentümer, ist dessen Identität festzustellen. Hier reicht die Vorlage einer Kopie des Passes oder amtlichen Personalausweises durch den Treuhänder aus; eine persönliche Identifizierung ist nicht erforderlich (vgl. §§ 8, 9 Abs. 1 S. 2 GwG). 14 Eine ab dem 1. Januar 2004 neu eingegangene vertragliche Beziehung liegt nur vor, wenn die Kundenbeziehung neu begründet wird. Eröffnet ein in der Vergangenheit bereits ausreichend legitimierter wirtschaftlicher Eigentümer nach dem 1. Januar 2004 ein weiteres Konto oder Depot, wird somit eine erneute Legitimations- oder Wohnsitzprüfung nicht erforderlich. 14a Sofern die Angaben zur Steuer-Identifikationsnummer oder Geburtsdatum und Geburtsort vorliegen und nach den Vorschriften des Geldwäschegesetzes auf eine erneute Identitätsfeststellung verzichtet wird oder auf die Ermittlung durch Dritte abgestellt werden kann, gilt dies für Zwecke der Zinsinformationsverordnung entsprechend. Die Verpflichtung, den Wohnsitz zu ermitteln, bleibt davon unberührt. 3.2 Wohnsitzermittlung 15 Da nach der Zielsetzung der Zinsrichtlinie der Staat informiert werden soll, dem das Besteuerungsrecht für die betroffenen Zinsen zusteht, ist es erforderlich, zusätzlich zur Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers dessen Wohnsitz festzustellen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 ZinsRL). Unter Wohnsitz im Sinne der Zinsinformations verordnung ist der Staat zu verstehen, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. Grundsätzlich ergibt sich der Wohnsitz aus der festgestellten ständigen Anschrift; bei Personen mit einer Anschrift in einem Drittstaat sind Besonderheiten zu beachten (vgl. Rz. 19). 16 a) Vor dem 1. Januar 2004 begründete Vertragsbeziehungen Bei vor dem 1. Januar 2004 begründeten Vertragsbeziehungen ist die Anschrift aus den aufgrund der Abgabenordnung und des Geldwäschegesetzes vorhandenen Daten zu ermitteln (vgl. Rz. 11). Dabei ist davon auszugehen, dass der Wohnsitz in dem Staat liegt, der der festgestellten ständigen Anschrift entspricht. Die Vorlage eines besonderen Nachweises über den steuerlichen Wohnsitz ist nicht erforderlich. 17 b) Nach dem 1. Januar 2004 begründete Vertragsbeziehungen Bei vertraglichen Beziehungen oder gesonderten Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2004 eingegangen bzw. getätigt werden, ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Wohnsitz in dem Staat liegt, der der festgestellten ständigen Anschrift entspricht. Ist die Anschrift nicht im Pass oder amtlichen Personalausweis eingetragen, sind hilfsweise andere beweiskräftige Dokumente heranzuziehen. Hierfür bieten sich als Möglichkeiten der Überprüfung beispielhaft an: Nachprüfung im Wählerverzeichnis, Nachfrage bei einer Kreditauskunftei, Bitte um Vorlage einer Strom-, Gas- oder Wasserrechnung, eines lokalen Steuerbescheids, eines Bank- oder Bausparkassen-Kontoauszuges oder auch Nachschlagen in einem örtlichen Telefonbuch. Als beweiskräftiges Dokument gilt auch eine vom wirtschaftlichen Eigentümer unterzeichnete Erklärung über seine ständige Anschrift. 18 Gibt eine Person an, in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, welcher den Pass oder den amtlichen Personalausweis ausgestellt hat, ansässig zu sein, und kann dies die Zahlstelle anhand der Kontounterlagen und der Kundenkorrespondenz verifizieren, ist die Meldung an den Staat der angegebenen Anschrift weiterzuleiten. Bei bestehenden Zweifeln gilt der Wohnsitz als in dem Mitgliedstaat belegen, in dem der Pass oder der amtliche Personalausweis ausgestellt worden ist. 19 c) Besonderheiten bei Wohnsitz in einem Drittstaat Gibt eine Person mit einem in der EU ausgestellten Pass oder amtlichen Personalausweis an, in einem Drittstaat (also außerhalb der EU) ansässig zu sein, muss dies durch einen Nachweis über den steuerlichen Wohnsitz belegt werden, der von der zuständigen Behörde dieses Drittstaates ausgestellt wurde. Wird dieser Nachweis nicht vorgelegt, gilt der Wohnsitz als in dem EU-Mitgliedstaat belegen, in dem der Pass oder ein anderer amtlicher Identitätsausweis ausgestellt wurde (§ 3 Abs. 2 Satz 6 ZIV, vgl. Beispiel in Rz. 19g). 19a d) Sonderfälle: Deutsche Auslandsbeamte, Beschäftigte Internationaler Einrichtungen, Ausländische Diplomaten Bei Personen, die der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG unterliegen (dies sind insbesondere ins Ausland entsendete deutsche Beamte mit diplo matischem / konsularischen Status), ist für Zwecke der Zinsinformationsverordnung von einem Wohnsitz im Inland auszugehen, so dass hier eine Verpflichtung zur Daten übermittlung nach § 8 ZIV entfällt. Das Gleiche gilt für Zinszahlungen an deutsche Beschäftigte internationaler Einrichtungen (z.B. EU), wenn sie aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden (z.B. EG-Privilegien-Protokoll BGBl. II 1965, 1482 und 1967, 2156). Bei ausländischen Mitgliedern des diplomatischen oder konsularischen Personals wird zur Ermittlung des Wohnsitzes nicht auf den Staat der Akkreditierung oder des Aufenthalts, sondern auf den Entsendestaat abgestellt. Ist der Entsendestaat ein EU-Mitglied, ist trotz inländischer Anschrift eine Datenübermittlung nach § 8 ZIV an den Entsendestaat vorzunehmen. Beispiel: Ein wirtschaftlicher Eigentümer legt bei Kontoeröffnung einen spanischen Diplomatenausweis vor und gibt eine deutsche Anschrift an. In den Feldern zur Anschrift ist die deutsche Anschrift einzutragen. Als Wohnsitz ist Spanien anzugeben. 19b e) Wechsel der Anschrift / des Wohnsitzes (Umzug) Wurden nach den o.a. Regelungen die Anschrift und der Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers bestimmt, hat die Zahlstelle keine Nachforschungspflicht hinsichtlich möglicher Änderungen. Teilt der wirtschaftliche Eigentümer einen Umzug mit, sind die Daten der neuen Anschrift wiederum anhand der im Pass oder im amtlichen Personal ausweis angegebenen Anschrift oder eines anderen beweiskräftigen Dokuments festzu stellen. Als Zeitpunkt des Wechsels der Anschrift und ggf. des Wohnsitzes gilt der Zeitpunkt, zu dem der wirtschaftliche Eigentümer die neue Anschrift anzeigt und durch eines der oben angeführten Dokumente belegt. Die Zahlstelle kann eine rückwirkende Änderung der Daten zur Anschrift akzeptieren, wenn der wirtschaftliche Eigentümer das Datum des Umzugs durch geeignete Nachweise (z.B. Abmelde- und Anmeldebescheini gung) belegt. 19c Für die Auskunftserteilung ist grundsätzlich auf die Daten zum Zeitpunkt des Zuflusses der Zinsen abzustellen (vgl. Rz. 61). Erfolgt im Laufe des Jahres eine Veränderung im selben Staat, können die Daten zum 31. Dezember verwendet werden. Bei einem unterjährigen Umzug in einen anderen Staat ist jeweils eine Mitteilung an den jeweiligen Wohnsitzstaat zum Zeitpunkt des Zuflusses zu erstellen. Erfolgt beispielsweise bei monatlichen Zinszahlungen ein Wechsel des Wohnsitzes ab dem vierten Quartal des Jahres von Mitgliedstaat A nach Mitgliedstaat B, sind zu Mitgliedstaat A die Zinsen der ersten drei Quartale sowie zu Mitgliedstaat B die Zinsen des letzten Quartals zu melden. 19d Gibt der wirtschaftliche Eigentümer an, in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat umgezogen zu sein und liegen der Zahlstelle keinerlei beweiskräftige Dokumente vor, die dies belegen, sind die zuletzt ermittelten Daten zur Anschrift und zum Wohnsitz innerhalb des Anwendungsbereichs der Zinsinformationsverordnung anzugeben. 19e Beispiel 1: Ein wirtschaftlicher Eigentümer mit einem französischen Pass (ohne Eintrag der Anschrift) eröffnet ein Konto in Deutschland. Zum Nachweis seiner Anschrift in Frankreich legt er eine Stromrechnung vor. Zu melden ist die französische Anschrift und als Wohnsitz ebenfalls Frankreich. 19f Beispiel 2: Ein Jahr nach der Kontoeröffnung teilt der wirtschaftliche Eigentümer mit französischem Pass seine neue Anschrift in Italien mit. Die neue Anschrift ist wiederum durch beweiskräftige Dokumente zu belegen. Ohne beweiskräftige Dokumente sind weiterhin die französische Anschrift und der französische Wohnsitz zu melden. Liegen beweiskräftige Dokumente vor, sind die italienische Anschrift und ein Wohnsitz in Italien zu melden. 19g Beispiel 3: Bei einem wirtschaftlichen Eigentümer mit britischem Pass wurde bei Konto eröffnung eine Anschrift im Vereinigten Königreich ermittelt. Er gibt später an, nach Australien umgezogen zu sein. Eine Meldung nach der Zinsinformationsverordnung entfällt nur, wenn der wirtschaftliche Eigentümer einen von der zuständigen australischen Behörde ausgestellten Nachweis über den steuerlichen Wohnsitz vorlegt. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, steht aber ein beweiskräftiges Dokument (z.B. Telefonbucheintrag) zur Verfügung, aus dem sich die australische Anschrift ergibt, sind die australische Anschrift, aber als Wohnsitz Vereinigtes Königreich anzugeben. Ohne ein beweiskräftiges Dokument sind weiterhin die bisherige Anschrift und der bisherige Wohnsitz im Vereinigten Königreich mitzuteilen. 3.3 Gemeinsame Regelungen 20 Eine persönliche Vorlage der zur Feststellung von Identität und Wohnsitz gemäß Rz. 11 ff. bzw. Rz. 15 ff. erforderlichen Dokumente ist nicht notwendig. Eine von der Zahlstelle vorgenommene Identitäts- und Wohnsitzermittlung macht eine erneute Legitimationsund Wohnsitzprüfung im Falle der Eröffnung weiterer Konten oder Depots desselben wirtschaftlichen Eigentümers - auch bei einer Niederlassung oder Schwesterfirma im Ausland - entbehrlich. 4. Definition der Zahlstelle (§ 4 ZIV) 21 Die inländische Zahlstelle ist handlungsverpflichtete Stelle nach § 1 ZIV. Zahlstelle ist ein Wirtschaftsbeteiligter (vgl. Rz. 22), der an den wirtschaftlichen Eigentümer (vgl. Rz. 6 ff.) Zinsen zahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht. Neben dieser Grundform der Zahlstelle gibt es verschiedene Sonderfälle (vgl. Rz. 26 ff. und Rz. 38). 4.1 Grundbegriff des Wirtschaftsbeteiligten 22 Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ZIV ist ein Wirtschaftsbeteiligter jede natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihres Berufs oder ihres Gewerbes Zinszahlungen tätigt. Vertragsbeziehungen zwischen Verwandten oder sonstige Vertragsbeziehungen im privaten Bereich sind somit vom Anwendungsbereich der Zinsinformationsverordnung ausgeschlossen. Bei den Wirtschaftsbeteiligten handelt es sich in der Regel um Banken bzw. Kreditinstitute. Wirtschaftsbeteiligter können jedoch beispielsweise auch Personengesellschaften, Personenvereinigungen oder Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften sein. Es ist nicht erforderlich, dass Bankgeschäfte zum Kernbereich des Geschäftsbetriebs gehören; für die Annahme der Eigenschaft als Zahlstelle genügt es, dass gelegentlich im Rahmen der Geschäftstätigkeit Zinszahlungen vorgenommen werden. Daher kann auch ein gewerblicher bzw. beruflicher Treuhänder oder Testamentsvollstrecker für eine Erbengemeinschaft oder ein Rechtsanwalt mit einem Anderkonto für eine Einzelperson oder einem Sammel-Anderkonto für eine Personen gruppe Zahlstelle sein (vgl. Rzn. 9a und 9b). Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steu erberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte und vereidigte Buchprüfer können in den Fällen, in denen sie im Sinne der Zinsinformationsverordnung als Zahlstelle eine Zinszahlung erbringen, sich nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht gegenüber der Finanzverwaltung berufen (vgl. § 102 Abs. 4 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 14. August 2007 [BGBl. I, S. 1912]). Erhält aber beispielsweise eine Kapitalgesellschaft von einem Gesellschafter ein Darlehen, erfolgt die Zinszahlung durch die Gesellschaft nicht in Ausübung, sondern nur bei oder anlässlich der Ausübung des Gewerbes. 4.2 Einzelheiten zu den relevanten Handlungen der Wirtschaftsbeteiligten 23 Einziehen liegt vor, wenn die Zinsen im Auftrag des wirtschaftlichen Eigentümers von dem Schuldner eingefordert werden. Hier wird für die Tätigkeit des Wirtschaftsbeteiligten auch die Bezeichnung Inkassostelle verwendet. Zu beachten ist, dass im Falle von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zinszahlung den wirtschaftlichen Eigentümer erst über eine weitere oder mehrere Zwischenstationen erreicht, der letzte Beteiligte, der die Zinsen direkt an den wirtschaftlichen Eigentümer zahlt oder sie zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht, als Zahlstelle gilt (vgl. aber Rz. 26 ff.). 24 Beispiele: (a) Gutschrift eines Zinsbetrages: Das kontoführende Kreditinstitut zahlt dem Kunden Zinsen auf eine Sparoder Termineinlage, schreibt also als Schuldner die Zinsen gut. (b) Einziehen einer Zinszahlung: Das Kreditinstitut schreibt seinem Kunden die vom Emittenten gezahlten Zinsen auf eine im Depot verwahrte Schuldverschreibung gut. (c) Mehrstufige Verwahrung: Die Ortsbank verwahrt für ihren Kunden Wertpapiere im Depot. Sie gibt die Wertpapiere in ihrem Namen an eine Zentralbank zur Verwahrung weiter. Nach den Bestimmungen des Depotgesetzes werden die Wertpapiere von beiden Instituten verwahrt: Von der Zentralbank als Drittverwahrerin gemäß § 3 Depotgesetz und von der Ortsbank selbst als Erstverwahrerin für den Kunden. Wird eine Zinsgutschrift von der Zentralbank an die Ortsbank erteilt und von dieser an den Kunden weitergeleitet, so ist lediglich die Ortsbank Zahlstelle. 25 Auch eine depotführende Kapitalanlagegesellschaft kann relevante Handlungen durchführen, nicht jedoch ein Investment-Sondervermögen, da dieses keine direkten Zinszahlungen an den wirtschaftlichen Eigentümer vornimmt. 4.3 Sonstige Einrichtungen als Zahlstellen kraft Vereinnahmung (§ 4 Abs. 2 ZIV) 26 § 4 Abs. 2 ZIV erweitert die Definition der Zahlstelle i.S.d. § 4 Abs. 1 ZIV um eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zu Gunsten eines wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszahlung zu dessen Gunsten einzieht. Eine derartige Einrichtung gilt bei der Vereinnahmung der Zinsen als Zahlstelle und nicht bei deren Auszahlung an den wirtschaftlichen Eigentümer. Zweck dieser Vorschrift ist es, alle sonstigen Einrichtungen dem Anwendungsbereich der Zinsinformationsverordnung zu unterwerfen, die nicht nach § 4 Abs. 3 ZIV optiert haben. Die Vereinnahmung einer Zinszahlung durch die sonstige Einrichtung gilt daher als eigene Zinszahlung der sonstigen Einrichtung an deren Beteiligte bzw. Anleger. Sofern es sich bei den Beteiligten bzw. Anlegern um in anderen Mitgliedstaaten ansässige wirtschaftliche Eigentümer handelt, bestehen Meldepflichten. 26a Als sonstige Einrichtungen kommen insbesondere nicht körperschaftsteuerpflichtige Personenzusammenschlüsse (Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder sonstige Personenvereinigungen) und Organismen für gemeinsame Anlagen in Betracht, die nicht nach der Richtlinie 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren zugelassen sind (nichtrichtlinienkonforme OGA). Im Gegensatz zu § 4 Abs. 1 ZIV ist es im Rahmen des § 4 Abs. 2 ZIV nicht erforderlich, dass die Zinszahlung unmittelbar zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers erfolgt. Es genügt eine mittelbare Begünstigung, die sich bei nichtrichtlinienkonformen OGA aus etwaigen Ansprüchen auf Ausschüttung von Erträgen des Sondervermögens und / oder aus dem Wertzuwachs des Anteilsscheins, der durch Veräußerung oder Rückgabe realisiert werden kann, ergibt. 26b Bei einem Konto mit mehreren Kontoinhabern (Gemeinschaftskonto) ist nur dann von einer sonstigen Einrichtung auszugehen, wenn es sich um einen Personenzusammen schluss handelt, an dem weitere Personen als die Kontoinhaber beteiligt sind. Sofern hierfür keine Anhaltspunkte aus den Kontounterlagen ersichtlich sind, ist jeder Kontoinhaber gesondert als wirtschaftlicher Eigentümer zu betrachten (vgl. Rz. 49a). Eine gesonderte Betrachtung ist insbesondere bei gemeinsamen Konten von Ehegatten und nichtehelichen Lebensgemeinschaften vorzunehmen. 27 Grenzüberschreitende Zahlungen an derartige Einrichtungen unterliegen einer besonderen Mitteilungspflicht, abweichend von der Grundregel, dass nur unmittelbare Zahlungen an natürliche Personen als wirtschaftliche Eigentümer mitzuteilen sind. Diese Mitteilungspflicht für eine inländische Zahlstelle i.S.v. § 4 Abs. 1 ZIV greift allerdings nur dann, wenn die Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassen ist. Das ist der Fall, wenn sie dort ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung oder ihre Betriebsstätte hat. Beispiel: Eine Anlegergemeinschaft in den Niederlanden mit u.a. zwei Beteiligten aus Frankreich erhält Zinsen aus einer Festgeldanlage bei einer Bank in Deutschland. Folge: das a) b) Niederlanden Meldepflicht der Bank (§ 4 Abs. 2 Satz 3 ZIV) an BZSt. Mitteilungspflicht der Anlegergemeinschaft (Art. 8 ZinsRL) an die zuständige Behörde in den (vgl. Rz. 50), welche die Informationen an die Finanzbehörde weiterleitet. französische 28 Bestehen Zweifel über den Ort der Niederlassung, können die Zahlstellen zur Feststellung der Ansässigkeit wie folgt vorgehen: 29 a) Besteht dem Grunde nach eine Verpflichtung der auszahlenden Stelle zum Einbehalt von Zinsabschlag (ab 2009: Kapitalertragsteuer), was stets der Fall ist, wenn an dem Personenzusammenschluss mindestens ein Steuerinländer beteiligt ist (vgl. BMFSchreiben vom 5. November 2002, BStBl I S. 1346 Rz. 47), muss keine Mitteilung erfolgen, da dann von einer Ansässigkeit im Inland auszugehen ist. 30 b) Besteht dem Grunde nach jedoch keine Verpflichtung der auszahlenden Stelle zum Einbehalt von Zinsabschlag (ab 2009: Kapitalertragsteuer), da sich der Personenzusammenschluss ausschließlich aus Steuerausländern zusammensetzt, greift die Mitteilungspflicht, sofern der Personenzusammenschluss in einem anderen Mit gliedstaat ansässig ist. Für die Frage, ob und an welchen Mitgliedstaat die Mitteilung weiterzuleiten ist, kann die Korrespondenzadresse des Personenzusammenschlusses als Entscheidungskriterium herangezogen werden (Zustelladresse der Kontoauszüge). 31 Allerdings kann die Einrichtung die Anwendung dieser Vorschrift durch den Nachweis mittels beweiskräftiger und offizieller Unterlagen vermeiden, dass 1. sie eine juristische Person mit genannten Ausnahmen in Finnland und Schweden ist oder 2. ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung unterliegen oder 3. sie ein zugelassener OGAW ist, d.h. ein richtlinienkonformer Investmentfonds. 32 In den Fällen der Nrn. 1 und 2 stehen die Zinsen der Einrichtung selbst zu und fließen in den Gewinn ein, so dass keine Weiterleitung an andere wirtschaftliche Eigentümer erfolgt. 33 Als Beispiele für die Nr. 1 kommen - nach deutschem Recht - neben AG und GmbH auch in Betracht rechtsfähige Stiftungen und Vereine; zu ausländischen Gesellschaften wird auf die Anlage 2 EStG (zu § 43b EStG) verwiesen. 34 Zu Nr. 2 ist erläuternd anzumerken, dass Gewinne auch dann den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung unterliegen, d.h. weder die Einrichtung selbst noch die Einkünfte sind davon befreit, wenn in einem Jahr Verluste zu erfassen sind oder wegen Verlustvorträgen keine Steuer anfällt. Aus deutscher Sicht unterliegen einer Unternehmensbesteuerung auch OHG, KG und Partnergesellschaften sowie nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten und Stiftungen. 35 Unter die Nr. 3 gehören aus deutscher Sicht nicht: Spezial-Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen, Immobilien-Sondervermögen, Gemischte Sondervermögen und Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken („Hedgefonds“). Derartigen inländischen Einrichtungen steht allerdings die Option nach § 4 Abs. 3 ZIV offen (zur Auswirkung der Option vgl. Rz. 38). 36 Der Nachweis durch beweiskräftige und offizielle Unterlagen kann u.a. durch Vorlage von Registerauszügen oder Dokumenten der Finanzverwaltung erbracht werden. Zum Nachweis der Unternehmensbesteuerung vgl. das Muster einer Bescheinigung (Anlage III/1). 37 Ist eine Mitteilung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 ZIV zu erstellen, hat sie den Namen und die Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der Zahlung oder des Einzugs zu enthalten. Diese Mitteilung ist vom inländischen Wirtschaftsbeteiligten an das BZSt zu richten, das die Informationen an den Ansässigkeitsstaat der Einrichtung weiterleitet (vgl. Anlage V, Prüfschema). 4.4 Wahlrecht zur Behandlung als OGAW (§ 4 Abs. 3 ZIV) 38 In § 4 Abs. 3 ZIV wird den inländischen Einrichtungen i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 ZIV das Wahlrecht eingeräumt, sich als OGAW behandeln zu lassen. Voraussetzung ist ihre steuerliche Erfassung beim Finanzamt. Der Einrichtung wird dann vom örtlich zuständigen Finanzamt ein entsprechender Nachweis darüber ausgestellt, den sie beim Zahlungsvorgang vorlegen muss (vgl. das Muster für eine solche Bestätigung in Anlage III/2). Eine Option kommt nur in Betracht bei Einrichtungen, die eine Ähnlichkeit zu den OGAW und eine wirtschaftliche Betätigung aufweisen. Hierzu zählen nicht richtlinienkonforme OGA (§§ 66 bis 95 und §§ 112 bis 120 Investmentgesetz). Die im Ausland ausgeübte Option einer Einrichtung wird berücksichtigt, wenn sie durch Bestätigung der zuständigen ausländischen Finanzbehörde nachgewiesen wird. Angesichts der Unsicherheiten bei der Einordnung derartiger Einrichtungen gilt die Nachweispflicht auch für Einrichtungen aus Staaten, in denen durch gesetzliche Fiktion das Wahlrecht immer als ausgeübt gilt wie beispielsweise in Luxemburg. 38a Eine ausgeübte Option kann widerrufen werden. Der Widerruf erfolgt durch Willenserklärung gegenüber der nach § 5 ZIV zuständigen Behörde und Rückgabe der nach § 4 Abs. 3 ZIV ausgestellten Nachweise. Er entfaltet grundsätzlich erst Wirkung für das dem Widerruf nachfolgende Kalenderjahr. 4.5 Wirtschaftsbeteiligter und Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 ZIV im Inland 39 Wenn sowohl der Wirtschaftsbeteiligte im Sinne von § 4 Abs. 1 ZIV (aktiv handelnd zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers) und die Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 ZIV (vereinnahmend) im Inland ansässig sind, entfällt für den Wirtschaftsbeteiligten nach § 4 Abs. 1 ZIV die Mitteilungspflicht. Sind von der vereinnahmenden Einrichtung Zinsen wirtschaftlichen Eigentümern im Ausland zuzuordnen, muss sie unabhängig von einer tatsächlichen Auszahlung die entsprechenden Mitteilungen vornehmen (vgl. § 6 Abs. 4 ZIV). 5. Definition der Zinszahlung (§ 6 ZIV) 40 Der materielle Zinsbegriff der Zinsinformationsverordnung entspricht letztmalig für die Mitteilung von im Kalenderjahr 2008 zugeflossenen Zinszahlungen dem Begriff der Ein künfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 sowie Abs. 2 mit Ausnahme von dessen Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG. Anschließend gelten ausschließlich die nach folgend dargestellten Regelungen zum Umfang der meldepflichtigen Zinszahlungen. Da die Zinsrichtlinie die Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Renten und Versicherungsleistungen unberührt lässt, sind die Erträge aus Lebensversicherungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG nicht erfasst. 5.1 Definition der Zinsen Im Einzelnen handelt es sich um folgende Zahlungen: 41 42 Nr. 1: gezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen. Die Art der Besicherung und ein Gewinnbeteiligungsrecht haben keine Bedeutung. Zuschläge für verspätete Zahlungen gehören nicht dazu. Hierunter fallen insbesondere Zinsen mit Prämien und Gewinnen aus von der Privatwirtschaft oder der öffentlichen Hand begebenen Anleihen (z.B. in Deutschland von der Deutschen Telekom AG ausgegebene Anleihen oder vom Bund herausgegebene Bundesobligationen). Zinsen aus Tafelgeschäften fallen unter den Begriff der Zinszahlung. Nr. 2: aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen im Falle der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen i.S.d. Nr. 1. Hierunter fallen insbesondere Stückzinsen, aber auch der Ertrag von un- oder niedrigverzinslichen Ab- oder Aufzinsungspapieren, der ganz oder teilweise in den während der Laufzeit der Anleihe rechnerisch angefallenen Zinsen und Zinseszinsen besteht (z.B. Nullkupon-Anleihen [Zero-Bonds], AgioAnleihen, Disagio-Anleihen). 43 Nr. 3: direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 ZIV laufende Zinsen, die ausgeschüttet werden von: a) OGAW, b) Einrichtungen, die für die Behandlung als OGAW optiert haben (§ 4 Abs. 3 ZIV), c) außerhalb des Anwendungsbereichs der Zinsrichtlinie, d.h. der Mitgliedstaaten der EU ansässige Organismen für gemeinsame Anlagen. Dies sind alle Formen für gemeinsame Anlagen, unabhängig von der Rechtsform und der Zusammensetzung des Vermögens. Hierunter fallen Organismen, die, wären sie in einem Mitgliedstaat niedergelassen, als OGAW gelten würden, aber auch alle anderen Instrumente für gemeinsame Anlagen, z.B. Investmentclubs. Ausschüttungsgleiche Erträge i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG sind nicht umfasst. 44 Nr. 4: in Erweiterung der vorstehenden Zinsdefinition werden auch Erträge erfasst, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an Organismen oder Einrichtungen realisiert werden, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 40 % ihres Vermögens (vgl. Rz. 52) in Anlagen investiert haben, deren Erträge nach der Grundregel der Nr. 1 als Zinsen anzusehen sind (Schwellenwert). Die Organismen oder Einrichtungen unterteilen sich nach den in Nr. 3 dargestellten Alternativen in zugelassene OGAW, aufgrund Option als OGAW zu behandelnde Einrichtungen und außerhalb der EU angesiedelte Organismen für gemeinsame Anlagen. Bei der mittelbaren Beteiligung ist für die Quote maßgeblich, ob der Organismus oder die Einrichtung, an der die Beteiligung besteht, ihrerseits die Quote von 40 % überschreitet. In diesem Fall ist die gesamte Beteiligung als Forderung i.S.d. Nr. 1 anzusehen. Es ist unerheblich, ob die maßgeblichen Zinserträge unmittelbar oder auf einer Unterbeteiligungsstufe aus dem Inland oder Ausland stammen. Die vorstehende Qualifizierung als Zins lässt die Meldepflicht entstehen. Sie bewirkt jedoch keine Umqualifizierung der Einnahmen bei der endgültigen Veranlagung. Die Übergangsregelung (§ 15 ZIV) für einen Teil der zu berücksichtigenden Zinsen wird in Rz. 53 ff. dargestellt. Nachfolgende Beispiele sollen der Verdeutlichung dienen. 45 Beispiel 1: Zinsen, die aufgrund der Übergangsregelung unberücksichtigt bleiben Ein Bankkunde, der in Neapel lebt, unterhält in München ein Festgeldkonto, auf dem Zinsen anfallen. Ferner hält er dort in einem Depot Anteile an einem Rentenfonds (zugelassener OGAW), der zu 50 % in Anleihen investiert hat, die unter die Bestandsschutzklausel nach § 15 ZIV fallen (vgl. Rz. 53 ff.) und zu 50 % in sonstige Anleihen. Der Rentenfonds erzielt aus beiden Anleihegruppen Zinserträge, die an die Anleger ausgeschüttet werden. Lösung: Die auf das Festgeld gezahlten Zinsen sind dem BZSt zu melden, ferner die aus den Anteilen erzielten Erträge, soweit sie auf die sonstigen Anleihen entfallen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe a ZIV). 46 Beispiel 2: Fallvariante zum Beispiel 1 Der Rentenfonds thesauriert die laufenden Zinsen. Im Jahr 2007 veräußert der Kunde aus Neapel die Anteile und erzielt aus deren Abtretung Erträge. Lösung: Die Erträge stammen aus Anteilen an einem zugelassenen OGAW, dessen Vermögen zu mehr als 40 % in Forderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZIV angelegt ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZIV). Sie sind dem BZSt zu melden. 47 Beispiel 3: OGAW (Dachfonds), der seinerseits eine Beteiligung an einem OGAW (Zielfonds) hält Ein französischer Anleger veräußert aus seinem Depot bei einer Bank in Frankfurt Anteile eines spanischen Sondervermögens, dessen Mittel zu 50 % in spanischen Aktien, 10 % als Geldanlage bei einer spanischen Bank und 40 % als Beteiligung an einem französischen Sondervermögen angelegt sind. Dieses wiederum hat investiert. Lösung: 30 % seiner Mittel in spanische Aktien und 70 % in französische Industrieobligationen Die Gesamtquote der Zinspapiere beträgt 50 %, da die Beteiligung am französischen Sondervermögen insgesamt als Forderung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZIV gilt. Der Veräußerungsvorgang ist daher meldepflichtig. Es ist eine Mitteilung an das BZSt mit dem Ziel der Weiterleitung nach Frankreich zu fertigen. 5.2 Zweifelsfallregelungen bezüglich des Anteils der Zinsen an den Erträgen und der Anlage- und Ertragsquote (§ 6 Abs. 2 und 3 ZIV) 48 Liegen der Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den gesamten Erträgen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 ZIV vor, gilt der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung. 49 Fehlen Informationen zur Anlagequote bei Organismen und Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZIV, ist davon auszugehen, dass der Anteil über 40 % liegt. 5.3 Zinszahlungen an Konten mit mehreren Inhabern (Gemeinschaftskonten) 49a Bei Zinszahlungen an Konten mit mehreren Inhabern ist für jeden im EU-Ausland ansässigen Mitinhaber eine Meldung zu machen. Hinsichtlich der Höhe Zinszahlung ist entweder • für jeden meldepflichtigen Kontoinhaber jeweils der vollen Betrag der Zinszahlung, oder • aufgeteilt nach Köpfen, oder • nach einem individuellen Verteilungsschlüssel zu melden. Für die Anwendung eines individuellen Verteilungsschlüssels genügt die formlose Mitteilung des Verfügungsberechtigten über das Konto. Dies gilt nicht, wenn der Anteil eines meldepflichtigen Kontoinhabers mit weniger als 1 % angegeben wird. 5.4 Zinszahlungen an Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 ZIV, die nicht zur Behandlung als OGAW optieren konnten (§ 6 Abs. 4 ZIV) 50 Das Optionsrecht nach § 4 Abs. 3 ZIV steht den Einrichtungen zu, die steuerlich geführt werden. § 6 Abs. 4 ZIV legt fest, dass bei den verbleibenden Einrichtungen die Vereinnahmung der Zinsen unmittelbar auch als Zahlung durch diese Einrichtungen zu gelten hat. Dies bedeutet das Entstehen der Meldepflicht bei Beteiligung eines wirtschaftlichen Eigentümers aus dem übrigen Geltungsgebiet der Richtlinie. 5.5 Geringfügigkeitsgrenze (§ 6 Abs. 5 ZIV) 51 Um Zahlungen von Unternehmen und Einrichtungen nicht erfassen zu müssen, die nur zu einem geringen Anteil Zinsen i.S.d. Grundregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZIV erwirtschaften, besteht eine Geringfügigkeitsgrenze. Sofern diese Unternehmen und Einrichtungen höchstens 15 % ihres Vermögens (vgl. Rz. 52) in entsprechenden Forderungen investiert haben, werden aus Vereinfachungsgründen deren gesamte Zahlungen nicht als Zinszahlungen angesehen. Dies gilt auch für die Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 ZIV, die nicht optieren konnten. Das nach Art. 6 Abs. 6 ZinsRL eingeräumte Wahlrecht der Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze, wie mit § 6 Abs. 5 ZIV umgesetzt, steht nur den Mitgliedstaaten zu. In Staaten außerhalb der EU aufgelegten Investment-Sondervermögen steht diese Möglichkeit nicht offen, der Zinsanteil ist immer zu erfassen. Beispiel: Ein Depotkunde aus Dänemark einer inländischen Bank ist Inhaber von Anteilen an zwei OGAW (Dachfonds A und B), die jeweils Anteile an einem reinen Aktienfonds halten. Der Dachfonds A besitzt darüber hinaus Anteile am Zielfonds C. Es werden die laufenden Erträge ausgeschüttet. Zusammensetzung der Anlagen des (a) reiner Aktienfonds (b) Zielfonds C Aktien 70 % Renten 30 % (c) Renten Dachfonds A: 70 % 20 % 10 % Dachfonds B: 84 % 16 % Lösung: Die Anlagequote in Rentenpapieren beträgt rechnerisch in beiden Fällen 16 %, im Dachfonds A allerdings unter Einbeziehung der mittelbaren Rentenanlage über Zielfonds C, bei Dachfonds B unmittelbar. In beiden Fällen hat eine Meldung zu erfolgen, da die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist. 5.6 Berechnungsanleitung (§ 6 Abs. 7 ZIV) 52 In § 6 Abs. 7 ZIV wird festgelegt, dass die Prozentanteile gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 5 ZIV anhand der Anlagepolitik zu ermitteln sind. In den Vertragsbedingungen oder möglicherweise in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag wird häufig angegeben, wie das Vermögen des Organismus oder der Einrichtung angelegt werden soll. Ergibt sich aus diesen Angaben, dass der Schwellenwert und die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werden, bedarf es grundsätzlich keiner Prüfung der tatsächlichen Zusammensetzung des Vermögens (Asset Test). Sollte es Hinweise geben, dass die tatsächliche Vermögensanlage von den vertraglichen Vorgaben oder der Satzung abweicht, ist auf die tatsächliche Mittelverteilung am Zinszahlungs stichtag abzustellen. Ebenso ist ein Asset Test vorzunehmen, wenn der Schwellenwert und die Geringfügigkeitsgrenze laut Anlagepolitik überschritten werden oder wenn die Vertragsbedingungen, Satzung oder der Gesellschaftsvertrag keine eindeutigen Angaben enthalten. In diesen Fällen wird auf die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres abgestellt. 5.7 Schwellenwert und Geringfügigkeitsgrenze bei ausländischen Organismen für gemeinsame Anlagen (Home Country Rule) 52a Deutsche Zahlstellen und deutsche Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen die gemäß den Bestimmungen des Ansässigkeitsstaates ermittelten Angaben ausländischer Organismen für gemeinsame Anlagen zur Klassifizierung des Organismus (Schwellen wert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 ZIV, Geringfügigkeitsgrenze nach § 6 Abs. 5 Satz 1 ZIV) und zur Zinsberechnung ungeprüft übernehmen. 6. Ausnahme vom Zinsbegriff für bestimmte Anleihen (§ 15 ZIV) 53 Für den Übergangszeitraum, der den Staaten Belgien, Luxemburg und Österreich zugestanden wurde (vgl. Art. 10 ZinsRL), spätestens bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben oder deren Emissionsprospekte vor diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZIV, wenn ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden. Unter näher bestimmten Umständen geht diese Regelung über das Jahr 2010 hinaus (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 ZIV). 54 Die Ausnahmeregelung des § 15 ZIV ist erforderlich, da die Emissionsbedingungen der meisten in- und ausländischen Anleihen und anderen umlauffähigen Schuldtitel so genannte Bruttozinsklauseln und Bestimmungen über die vorzeitige Einlösung enthalten. Eine Bruttozinsklausel verpflichtet den Emittenten, dem Anleger für jegliche vom Niederlassungsstaat des Emittenten einbehaltene Steuer einen Ausgleich zu gewähren. Eine Klausel über die vorzeitige Einlösung gestattet es dem Emittenten hingegen in der Regel, die ausgegebene Anleihe zum Nennwert zurückzukaufen. Ohne die Ausnahmeregelung hätte im Falle der Erhebung der Quellensteuer gemäß § 11 ZIV (vgl. Rz. 69 ff.) die Anwendung derartiger Klauseln ausgelöst werden können. 55 Die Ausnahmeregelung gilt unabhängig davon, ob die Zahlstellen in Mitgliedstaaten niedergelassen sind, die Quellensteuer erheben, oder in solchen, die Auskünfte erteilen. Betroffen sind sämtliche umlauffähigen Schuldtitel, unabhängig davon, ob die betreffenden Emissionsbedingungen Bruttozinsklauseln oder Klauseln über die vorzeitige Einlösung enthalten. Der Begriff „umlauffähige Schuldtitel“ umfasst alle Arten von schuldrechtlichen Wertpapieren, die am Sekundärmarkt frei handelbar sind oder vom Inhaber ohne vorheriges Einverständnis des Emittenten übertragen werden können. 56 Hinsichtlich der Begebung von Folgeemissionen ist zu unterscheiden zwischen umlauffähigen Schuldtiteln, die von Regierungen oder damit verbundenen Einrichtungen und solchen, die von anderen Einrichtungen (d.h. Unternehmen) ausgegeben werden. 57 Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so wird die gesamte Emission, d.h. die erste und alle Folgeemissionen nicht von der Ausnahmeregelung erfasst. 58 Sofern ein anderer Emittent (d.h. ein Unternehmen) ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel tätigt, so wird diese Emission nicht von der Ausnahmereglung erfasst, für die erste und alle anderen vor dem 1. März 2002 getätigten Emissionen gilt die Ausnahmeregelung hingegen weiterhin, so dass diese späteren Emissionen die früheren nicht „infizieren“. 59 Da § 15 ZIV nur eine Ausnahme von der Anwendung der Zinsinformationsverordnung vorsieht, sind die Mitgliedstaaten weiterhin uneingeschränkt befugt, Erträge aus den entsprechenden Schuldtiteln nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern. 7. Räumlicher Geltungsbereich (§ 7 ZIV) 60 In § 7 ZIV wird der Geltungsbereich der Zinsinformationsverordnung auf inländische Zahlstellen sowie auf die Empfänger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU festgelegt. Meldungen sind auch bei Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer in den Quellensteuerstaaten (vgl. Rz. 69 ff.) zu erstatten. Meldepflichten entstehen teilweise zusätzlich durch die Verträge mit den in Art. 17 ZinsRL genannten Staaten und Gebieten (vgl. Rz. 69 ff.). 8. Aufgabenbeschreibung der Zahlstelle und von dieser zu erteilende Auskünfte (§ 8 ZIV) 61 Nach § 8 ZIV hat die Zahlstelle bei Zahlung an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer dem BZSt Auskünfte zu erteilen. Es ist grundsätzlich auf die Daten zum Zeitpunkt des Zuflusses abzustellen. Erfolgt im Laufe des Jahres eine Veränderung im selben Staat, können die Daten zum 31. Dezember verwendet werden. Die Mindestauskünfte zur Zinszahlung gemäß § 8 Nr. 4 ZIV, die die Zahlstelle zu erteilen hat, sind auf den Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge und den Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung beschränkt worden. Im Unterschied zur Jahresbescheinigung nach § 24c EStG erfolgt die Meldung nach der Zinsinformationsverordnung grundsätzlich kontobezogen. Hinsichtlich der pro Konto bzw. Depot zu meldenden Beträge ist auf Folgendes zu achten: 62 a) Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge Zu erfassen sind laufende Zinserträge, Stückzinsen sowie Fondsausschüttungen. Gezahlte Stückzinsen werden nicht mindernd berücksichtigt. Es ist der Bruttobetrag der Zinsen zu melden. In Fällen, in denen im Ausland eine Quellensteuer einbehalten wurde, ist also nicht der nach Abzug der Quellensteuer gutgeschriebene Betrag zu melden. 63 b) Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung Hierzu gehören u.a. Erlöse aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung von Finanzinnovationen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG (z.B. Zerobonds oder Stufenzinsanleihen) sowie Erlöse aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen. 64 Zulässig ist auch, den jeweiligen Gesamtbetrag für verschiedene Konten und Depots zusammenzufassen; dann genügt die Angabe einer der Konten- bzw. Depotverbindungen. Eine Zusammenfassung von Einzelkonten bzw. Depotverbindungen eines wirtschaftlichen Eigentümers mit dessen Anteilen an Gemeinschaftskonten ist jedoch nicht zulässig. 65 Erfolgen muss die Meldung bis zum 31. Mai des Folgejahres nach dem Zufluss der maßgeblichen Zinsen oder Erträge oder des Gesamtbetrags des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung (§ 9 Abs. 1 ZIV). Der Zuflusszeitpunkt ist nach deutschem Recht zu bestimmen. Geldbeträge fließen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt, verrechnet oder dem Konto des Empfängers gutgeschrieben werden. 66 Eine Umrechnung auf Jahresbasis, wie sie Art. 6 Abs. 5 ZinsRL als Möglichkeit vorsieht, wird in Deutschland nicht gefordert. Derartig umgerechnete Zinsen können aber Inhalt der Mitteilung aus den anderen Mitgliedstaaten sein. 9. Das Meldeverfahren (§ 9 ZIV) 67 Nach § 45e Satz 2 EStG i.V.m. § 45d Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 EStG wird das Übermittlungsverfahren auf elektronischem Weg vorgenommen. § 150 Abs. 6 AO sowie die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (AO-Handbuch 2007 Anhang 30) sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für Berichtigungen und Storni. Die Pflichtangaben ergeben sich aus §§ 8 und 4 Abs. 2 Satz 3 ZIV. 68 Eine Datensatzbeschreibung ist als Anlage II beigefügt. 10. Die Quellensteuererhebung (§§ 11 ff. ZIV) 69 In den Mitgliedstaaten Belgien, Luxemburg und Österreich und einigen Drittstaaten und Gebieten (vgl. Anlage IV) wird statt der Informationsübermittlung eine Quellensteuer erhoben, von der 75 % an den Mitgliedstaat zu überweisen sind, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. Die Besteuerung nach den innerstaatlichen Vorschriften wird durch die Erhebung der Quellensteuer nicht ausgeschlossen (§ 11 ZIV). Über die in den vorgenannten Staaten und Gebieten einbehaltene Quellensteuer wird eine Steuergutschrift erteilt. Das in Anlage III/5 enthaltene Muster für die Bescheinigung einer Quellensteuer nach der Zinsrichtlinie kann, muss aber nicht von einer ausländischen Zahlstelle verwendet werden. Anzuerkennen sind auch sonstige Bescheinigungen wie z.B. Erträgnisaufstellungen, aus denen sich jeweils der Name und die Anschrift der Zahlstelle und des wirtschaftlichen Eigentümers, sowie die Höhe der Quellensteuer (einschließlich Währung), des Zahltages und der Kontonummer(n) oder einer Beschreibung der Forderung ergeben. Es muss sich weiterhin aus dem Dokument eindeutig entnehmen lassen, dass es sich um eine Quellensteuer aufgrund der Zinsrichtlinie oder entsprechender völkerrechtlicher Abkommen (EU-Quellensteuer) und nicht um eine nationale Quellensteuer (z.B. Schweizer Verrechnungssteuer) handelt. Ebenso können anstatt dem in Anlage III/6 aufgeführten Muster für die Anrechung von Quellensteuer, die bei einer sonstigen Einrichtung erhoben wurde, auch zwei separate Bescheinigungen der Zahlstelle und der sonstigen Einrichtung anerkannt werden. In Höhe der bescheinigten Quellensteuer erfolgt bei einem wirtschaftlichen Eigentümer mit inländischem steuerlichen Wohnsitz (§ 8 AO) die Anrechnung auf die deutsche Einkommensteuer (§ 14 ZIV). Die Anrechnung ist in voller Höhe des Abzugsbetrags vorzunehmen (vergleichbar mit inländischen Steuerabzugsbeträgen nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) und nicht wie bei sonstigen ausländischen Quellensteuern eingeschränkt nach § 34c Abs. 1 EStG. 70 Hat der wirtschaftliche Eigentümer einen weiteren Wohnsitz in einem anderen Mitglied staat, kann eine Anrechnung nur erfolgen, wenn Deutschland Ansässigkeitsstaat im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens ist. 71 Insbesondere in den Fällen, in denen die Anrechnung zur vollen Erstattung der einbehaltenen Quellensteuer führt, ist der wirtschaftliche Eigentümer im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer für die Zukunft auf die nach Art. 13 ZinsRL möglichen Verfahren zur Abstandnahme von der Quellensteuererhebung hinzuweisen. So kann der wirtschaftliche Eigentümer entweder nach Art. 13 Abs. 1 Buchstabe a ZinsRL die ausländische Zahlstelle zur Erteilung der nach der Zinsrichtlinie geforderten Auskünfte ermächtigen oder nach Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b ZinsRL sich vom nach § 5 Abs. 2 Satz 2 ZIV zuständigen Finanzamt auf Antrag eine Bescheinigung ausstellen lassen (§ 13 ZIV, vgl. Muster einer Bescheinigung in Anlage III/4) und diese bei der ausländischen Zahlstelle vorlegen. Ob im Staat der Quellensteuererhebung beide Verfahren oder ggf. nur eines der Verfahren angewandt wird, ist bei der ausländischen Zahlstelle zu erfragen. 72 B ei Doppelansässigkeit, das heißt Wohnsitz in mehr als einem Staat, kann die Bescheinigung nach Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b ZinsRL nur von dem Mitgliedstaat ausgestellt werden, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens ist, da nur diesem in der Regel das Besteuerungsrecht für die Zinsen zusteht. 73 Die vorgesehene Frist von zwei Monaten zur Ausstellung der Bescheinigung beginnt mit dem Eingang des vollständig ausgefüllten Antrags. Die Bescheinigung kann ab Jahresbeginn ausgestellt sein, wenn das Besteuerungsrecht diesen Zeitraum umfasst. 11. Auswirkungen der Abkommen mit den Staaten und Gebieten aus Art. 17 ZinsRL 74 Nach Art. 17 Abs. 2 ZinsRL ist Voraussetzung für die Anwendung der Zinsinformations verordnung, dass mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik San Marino, dem Fürstentum Monaco und dem Fürstentum Andorra Abkommen mit dem Ziel gleichwertiger Maßnahmen in diesen Staaten geschlossen worden sind. Außerdem müssen alle Abkommen und sonstigen Regelungen bestehen, die gewährleisten, dass die relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete (Kanalinseln, Isle of Man und abhängige oder assoziierte Gebiete in der Karibik) die automatische Auskunftserteilung anwenden oder für eine Übergangszeit eine Quellensteuer erheben. Einzelheiten aus derzeitiger Sicht ergeben sich aus Anlage IV. 12. Anwendungsregelungen 75 Das BMF-Schreiben vom 6. Januar 2005 - IV C 1 - S 2000 - 363/04 - (BStBl I 2005, 29), geändert durch BMF-Schreiben vom 13. Juni 2005 - IV C 1 - S 2402-a - 23/05 (BStBl I 2005, 716), vom 12. Oktober 2005 - IV C 1 - S 2402-a - 46/05 - und vom 27. Januar 2006 - IV C 1 - S 2402-a - 4/06 - (BStBl I 2006, 439), wird aufgehoben. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer (www.bundesfinanzministerium.de) zum Abruf bereit. Im Auftrag Weiser Anlage I EUROPEAN COMMISSION DIRECTORATE-GENERAL TAXATION AND CUSTOMS UNION Indirect Taxation and Tax administration Administrative cooperation and fight against fiscal fraud Brussels, 20 July 2006 ACDT N° 008-EN-rev.2 TAXUD.D4(2006) DOC 2415-rev.2 WORKING DOCUMENT FOR OFFICIAL USE ONLY WORKING GROUP ON ADMINISTRATIVE COOPERATION IN THE FIELD OF DIRECT TAXATION TAX IDENTIFICATION NUMBER STRUCTURE This document has been prepared on the basis of available information included in Member States' replies in order to give a quick overview on the different systems to make a TIN used within the EU. Further annexes containing more details and examples will be arranged later. MEMBER STATE STRUCTURE FORMAT CENTRALISED AVAILABILITY AT-Austria 999999999 1 1 block of 9 digits with the last one as check digit. Yes BE-Belgium AAMMJJ XXX XX 1 block of 11 digits. The first 6 digits concern the date of birth, the following 3 digits regard an order number and the last 2 digits form a control key. N/A CZ – Czech CZ99999999 The TIN number has the significant form with the code prefix of the Czech Republic – CZ – and further 8 digits (for the legal entities), 9 or 10 digits (for individuals) – all numeral characters. N/A 1 block of 8 digits and 1 letter. N/A Republic CY-Cyprus CZ999999999(9) 99999999L The first 8 digits are numbers and one digit at the end is a letter calculated as a check digit. The first number indicates if the TIN is assigned to an individual 1 9 : indicates a figure X ; indicates a letter AAMMJJ : indicates a date (year, month, day) Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen. MEMBER STATE STRUCTURE FORMAT CENTRALISED AVAILABILITY or to a legal entity. For individuals the first number is always 0 (zero). TIN in Cyprus is issued upon registration to the Tax Authority Data Base. DE Germany 99999999999 1 block of maximum 11 digits, with the last one calculated as check digit and without left hand zeros. N/A The individual TIN is built in a way, that there can't be made any conclusion to personal dates of the individual. DKDenmark DDMMYY-9999 1 block of 10 digits. From the left it is constructed in the following way: Yes the digits in the positions 1-2 indicate the day of birth of the person; the digits in the positions 3-4 indicate the months of birth of the person; the digits in the positions 5-6 indicate the year of the birth of the person, without indicating the century; the digits in the positions 7-10 form a serial number. These digits are often separated from the Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen. MEMBER STATE STRUCTURE CENTRALISED AVAILABILITY FORMAT preceding digits by a "-"; The digit in the position 10 also indicates the gender of the person in the following way: An even number = female gender; An odd number = male gender. EE-Estonia 99999999999 EL-Greece 999999999 ES-Spain 1) 99999999A 1 block of eleven digits. 1 block of 9 digits, 8 "normal" and 1 "check digit". Yes Yes Greece also suggests: • Centralized development of a tool implementing the available validation rules/check, to confirm the validity as soon as a TIN and its country of origin are entered. • Distribution of such a tool to the competent authorities and paying agents of all Member States 1) A regular TIN belonging to individuals with Spanish nationality is composed of 9 characters and digits with the following structure: Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen. MEMBER STATE STRUCTURE FORMAT - CENTRALISED AVAILABILITY 8 digits. One character used for control purposes. 2) X9999999A M0000001A L0000001A K0000001A 2) Other TIN belonging to specific types of individuals, as well as foreign citizens with a Spanish identity card, are composed of a string of 9 characters and digits with the following structure: One character describing the type of individual. - 7 digits. One character used for control purposes. FI-Finland N/A DDMMYY(+, ,A)9999 1 block of 11 digits as follows: Date of birth DDMMYY Punctuation mark (+, -, A) 9999999-9 Individual number NNN Checking mark C For example: 131052-308T or 240601A123J or Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen. MEMBER STATE STRUCTURE FORMAT CENTRALISED AVAILABILITY 121299+9996 The company code is a block of seven digits – and one check digit (NNNNNNN-T where NNNNNNN is the number of order and T is the check digit). FR-France GB-United Kingdom UTR: 99999 99999 NINO: AB999999A France doesn't have a TIN. N/A The UK doesn't have a TIN but two quasi TIN as follows: Yes 1. UTR (Unique Taxpayer Reference) which usual format is 11 characters in the format 1-5 numeric, 6 space, 7 11 numeric; 2. NINO (National Insurance Number) which usual format is 9 characters: position 1&2 are letters (but not D,F,I,O,Q,U or V or combinations FY,GB,NK or TN) 3 to 8 numbers, final character A,B,C,D, or a space. Tax authorities in the UK have indicated that they would accept this last number. Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen. MEMBER STATE HU – Hungary STRUCTURE FORMAT 9999999999 For the Savings Directive this is HU's unique taxpayer number. All of the characters are numeric (at the person in the following way: CENTRALISED AVAILABILITY Yes An even number = female gender; An odd number = male gender. IE-Ireland IT-Italy LTLithuania Seven numeric digits followed by either one or two letters. If there are two letters, the second one is a "W". The first letter is calculated by an algorithm as a check digit. Yes The tax code of individuals is made of LLLLLLxxLxxLxxxL an alphanumeric block of 16 characters. X is a number from 0 to 9; L is a letter of the alphabet. N/A 9999999A(W) 99999999999 1 block of 11 digits. From the left is it is constructed in the following way: The digit in the position 1 indicates gender of the person in the following way: An even number = female gender; An odd number = male gender; The digits in positions 2 3 indicate the year of the N/A Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen. MEMBER STATE STRUCTURE 9999999999 FORMAT CENTRALISED AVAILABILITY birth of the person without indicating the century; The digits in positions 4 5 indicate the month of the birth of the person; The digits in positions 6 7 indicate the day of the birth of the person; The digits in positions 8 10 form the sequence number; The digit in the position 11 forms check number. TIN of 10 digits concern individuals, who don’t have TIN of 11 digits. LULuxembourg LV-Latvia In Luxembourg there is no tax identification number (TIN) in use. DDMMYYXXXXX DDMMYY is the date of birth; N/A Yes. X is a number from 0 to 9. MT-Malta 999A 999999999 The TIN is the Identity Card Number of the individual. Numbers (minimum of 3) + letter (M,G,A,P,L,H,B or Z). Those persons who do not have a Maltese Identity Card will be issued a TIN by the Yes A web service is available and can be accessed (in secure authentication mode) and will provide a valid response for a TIN number provided against part Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen. MEMBER STATE STRUCTURE FORMAT Inland Revenue Department. This is a nine digit number with the last two digits being a check digit. CENTRALISED AVAILABILITY of the name or surname. NLNetherlands 999999999 1 block of 8 or 9 digits. If the TIN number consists of 8 digits, you must place a "0" in front of it first. Yes PL-Poland 9999999999 1 block of 10 digits with the last one calculated by an algorithm as check digit. Yes PT-Portugal 999999999 SE-Sweden YYMMDD-NNNX YYMMDD is the date of birth; NNN is a birth number; X is a check digit. The birth number is odd for men and even for women. The check digit is calculated automatically on the basis of the date of birth and the birth number. SI-Slovenia 99999999 1 block of a random eight-digit number (first digit cannot be 0). The eighth digit is a control number. SK-Slovakia 9999999999 1 block of 9 digits with the last one calculated by algorithm as check digit. 1 block of 10 digits, divisible by 11. Yes Yes. Yes Yes Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen. Anlage: II Allgemeiner Teil: Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einige abhängige und assoziierte Gebiete sowie einige Drittstaaten tauschen untereinander Informationen über Zinszahlungen und sonstige Erlöse aus. Zur Verbesserung der Datenqualität wurde auf EU-Ebene eine Datensatzbeschreibung mit erweitertem Funktionsumfang beschlossen, die erstmals für den Meldezeitraum 2007 (im XML-Format) durchzuführen ist. Es wird nicht beanstandet, wenn abweichend von Rz. 26b letztmalig für die Meldezeiträume 2007 und 2008 bei einem Gemeinschaftskonto von einer sonstigen Einrichtung ausgegangen wird. Nähere Informationen zur Registrierung für das Verfahren, zur BZSt-Nummer sowie zum neuen Datensatz und seiner Prüfung (Plausibilitäten) werden auf der Internetseite (www.bzst.bund.de) des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) abgerufen werden. Datensatzbeschreibung für ELMA 5-Melder (bisher MACH 5): Formatregelungen, Zeichensätze, Codierungen: Format Regelung A, AN Füllung linksbündig, ungenutzte Stellen werden mit blanks (Leerzeichen) aufge füllt N Füllung rechtsbündig, nicht genutzte Stellen werden mit Nullen aufgefüllt blanks Füllung mit Leerzeichen zulässiger Zeichensatz: SP Ä & Ü . ( + ) ; Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen. - / ö , _ : a b c d e f g h i j k l m n o p q r ß s t u v w x y z ä A B C D E F G H I ü J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z 2 3 4 5 6 7 8 9 Ö 0 1 Die Codierung der ELMA5-Dateiein hat nach • EBCDIC 273 bzw. 1141 oder • ASCII IBM 850 mit eingeschränktem Zeichensatz zu erfolgen (s. Ergebnisse zum Workshop vom 23.03.2006, s. Internetseite des BZSt). Die Prüfung der Einhaltung des Zeichensatzes erfolgt bereits im Rahmen der Übermittlung mit ELMA5. Bei Nichteinhaltung muss die gesamte Datenlieferung abgewiesen werden. Durch ELMA5 wird in diesem Fall eine detaillierte Fehlerliste ausgegeben. Feldtyp zulässige Zeichen N Ziffern [0-9] (sowie das Plus- bzw. Minuszeichen [+-] nur im Betragsfeld) A nur Buchstaben und Sonderzeichen, keine Ziffern [A-Z][a-z]ÄÖÜäöüß&:.,;()+-_&/ sowie das Leerzeichen AN Buchstaben, Ziffern und Sonderzeichen [A-Z][a-z][0-9]ÄÖÜäöüß&:.,;()+-_&/ sowie das Leerzeichen Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen. blanks nur Leerzeichen Behandlung negativer Beträge im Betragsfeld: Als erstes Zeichen im Betragsfeld kann das Vorzeichen des (positiven) Zahlbetrages ange geben werden; es muss das Vorzeichen angegeben werden, wenn der Zahlbetrag negativ sein ist. Beispiele: Zahlenbeispiel Darstellung im Betragsfeld positiver Betrag (2588) 0000000002588 positiver Betrag (14899) +000000014899 negativer Betrag (-129) -000000000129 Satzarten: Satzart Bedeutung Inhalt 0 Vorlaufsatz Informationen zur Zahlstelle 1 Meldung zu WE Erst- oder Korrekturmeldung 2 Meldung zu AE Erst- oder Korrekturmeldung 3 Nachlaufsatz Statistik, Meldungsidentifikation • Löschmeldung bereits gemeldeter Datensätze erfolgt durch Stornierung (wie Kor rektur). • Die in den Satzarten genannten Feldnummern gelten auch für Korrektu ren(Stornierungen) und Löschungen. Bedeutung der Werte in der Spalte „Pflicht“: Kürzel Bedeutung X Æ Pflicht --- Æ Verwendung verboten B Æ von Bedingung abhängig Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen. Æ Optional O Inhalte der Feldtypen A bzw. AN müssen eine Mindestlänge von zwei Zeichen aufweisen, soweit die Satzbeschreibung nichts anderes vorschreibt. Die Möglichkeit, Felder „optional“ zu füllen, erlaubt den Verzicht auf eine Angabe in diesen Feldern (d. h. das Datenfeld bleibt leer); wird ein „optionales Feld“ ausgefüllt, werden die Angaben plausibilisiert, müssen also nach den Plausbilitätsregeln korrekt sein. Aufbau Satzart 0 (Vorlaufsatz): Nr. Feld 1 Satzart 2 Filler 3 BZSt-Nr. 4 Format Pflicht Länge von bis Erläuterung N X 1 1 1 Wert: 0 blanks --- 1 2 2 AN X 11 3 13 durch BZSt zugeteilte Kennung des Absenders Meldezeitraum N X 4 14 17 Format: JJJJ (z.B.: 2007) 5 Blocknummer N B 4 18 21 s. Erläuterung 6 Meldedatum N X 8 22 29 Format: JJJJMMTT (z.B.: 20080415) 7 Art der Zahlstelle N X 2 30 31 s. Erläuterung 8 Name der Zahlstelle AN X 40 32 71 für die gemeldet wird 9 Adresstyp N X 1 72 72 s. Erläuterungen 10 Ort der Zahlstelle AN X 40 73 112 für die gemeldet wird 11 PLZ der Zahlstelle N X 5 113 117 für die gemeldet wird, 12 Straße der Zahlstelle AN O 50 118 167 für die gemeldet wird 13 Hausnummer der Zahlstelle AN O 10 168 177 14 Postfach der Zahl stelle. AN O 15 178 192 15 sonstige Adressan gaben AN O 50 193 242 andere Adressangaben, die sich weder Ort, PLZ, Straße, Hausnummer oder Postfach zuordnen lassen – durch Semikolon getrennt 16 BAK der Zahlstelle N O 6 243 248 für die gemeldet wird 17 SWIFT-BIC der Zahlstelle AN O 11 249 259 18 BLZ der Zahlstelle N O 8 260 267 für die gemeldet wird für die gemeldet wird, für die gemeldet wird für die gemeldet wird Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen. 19 Steuernummer der Zahlstelle 20 Filler 21 Absenderinfo AN O 15 268 282 blanks --- 468 283 750 AN O 50 751 800 von bis für die gemeldet wird für Zwecke des Absenders – der Inhalt dieses Feldes wird durch BZSt ignoriert Aufbau Satzart 1 (wirtschaftlicher Eigentümer): Nr. Feld 1 Satzart 2 Filler 3 BZSt-Nr. 4 Format Pflicht Länge Erläuterung N X 1 1 1 Wert: 1 blanks --- 1 2 2 AN X 11 3 13 identisch mit Wert im Feld 3 aus Satzart 0 Meldezeitraum N X 4 14 17 identisch mit Wert im Feld 4 aus Satzart 0 5 Blocknummer N B 4 18 21 identisch mit Wert im Feld 5 aus Satzart 0 6 Meldeart N X 1 22 22 0 – Erstmeldung , 1 – Korrektur / Storno 7 Name der Zahlstelle AN X 40 23 62 identisch mit Wert im Feld 8 aus Satzart 0 8 Ort der Zahlstelle AN X 40 63 102 identisch mit Wert im Feld 10 aus Satzart 0 9 PLZ der Zahlstelle N X 5 103 107 identisch mit Wert im Feld 11 aus Satzart 0 10 BAK der Zahlstelle N B 6 108 113 identisch mit Wert im Feld 16 aus Satzart 0 11 BLZ der Zahlstelle N B 8 114 121 identisch mit Wert im Feld 18 aus Satzart 0 12 Ländercode Wohnsitz A X 2 122 123 Ländercode des Staates / Gebietes, in dem der Zahlungsempfänger seinen Wohnsitz hat (ISOCode 3166), für die die inländische Zahlstelle gemäß Zinsinformationsverordnung meldepflichtig ist, s. Erläuterungen 13 Namenstyp N X 1 124 124 s. Erläuterungen 14 Familienname AN X 40 125 164 15 Präfix AN O 10 165 174 16 Vorname AN X 40 175 214 17 Titel AN O 20 215 234 z.B.: Dr., Prof., Graf, Seine Excellenz, … 18 Generationsangabe AN O 20 235 254 z.B.: sen., jun., der Dritte, … 19 Adresstyp N X 1 255 255 s. Erläuterungen 20 Ländercode Anschrift A X 2 256 257 Ländercode des Staates / Gebietes, in dem die gemeldete Anschrift liegt, gemäß z.B.: von, van, de, van de, … ISO-Code 3166 Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen. 21 Ort AN X 40 258 297 22 PLZ AN B 15 298 312 23 Straße AN O 50 313 362 24 Hausnummer AN O 10 363 372 25 Postfach AN O 15 373 387 26 sonstige Adressangaben AN O 50 388 437 andere Adressangaben, die sich weder Ort, PLZ, Straße, Hausnummer oder Postfach zuordnen lassen – durch Semikolon getrennt 27 Vertragsbeginn vor 2004 N X 1 438 438 0 – ja, 1 – nein, 2 – unbekannt, s. Erläuterungen 28 SteuerIdentifikationsnummer (TIN) AN B 20 439 458 s. Erläuterungen 29 Geburtsdatum N B 8 459 466 Format JJJJMMTT, s. Erläuterungen 30 Geburtsort AN B 40 467 506 s. Erläuterungen 31 Ländercode des Ge burtslandes A O 2 507 508 zwei Großbuchstaben, keine Bindung an ISO-Code 3166, Feld kann leer bleiben, wenn Geburtsland nicht bekannt 32 Geschlecht A O 1 509 509 F – female (weiblich), M – male (männlich) 33 Kontoart A X 5 510 514 zulässig: IBAN, OBAN, ISIN, OSIN, OTHER 34 Kontonummer / -angabe AN X 30 515 544 s. Erläuterungen 35 Zusatzinformation Konto AN B 50 545 594 Pflichtfeld, bei Kontoart OBAN, OSIN, OTHER Pflichtangabe bei allen Staaten oder Gebieten, die im EU-Dokument aufgeführt sind, s. Erläuterungen s. Erläuterungen 36 Gemeinschaftskonto N X 1 595 595 s. Erläuterungen 37 Zahlungsart A X 1 596 596 Z – Zinsen, E – sonstige Erlöse, s. Erläuterungen 38 Währung A X 3 597 599 gemäß ISO-4217 alpha-3 39 Betrag N X 13 600 612 Zahlbetrag abgerundet auf den vollen Betrag, keine Bagatellgrenze, Feld mit führenden Nullen auffüllen, 0-Betrag nur bei Storno erlaubt 40 Satz-Id N X 9 613 621 im Meldungsblock eindeutige Nr. des Satzes 41 Satzhash AN X 32 622 653 Hash nach MD5 über die Felder 1 - 40 42 Referenzhash AN B 74 654 727 Pflichtfeld nur bei Korrektur / Storno (Meldeart 1), sonst blanks 43 Filler blanks --- 23 728 750 44 Absenderinfo AN O 50 751 800 für Zwecke des Absenders – der Inhalt dieses Feldes wird durch BZSt ignoriert Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen. Aufbau Satzart 2 (ausländische Einrichtung): Nr. Feld 1 Satzart 2 Filler 3 BZSt-Nr. 4 Format Pflicht Länge von bis Erläuterung N X 1 1 1 Wert: 2 blanks --- 1 2 2 AN X 11 3 13 identisch mit Wert im Feld 3 aus Satzart 0 Meldezeitraum N X 4 14 17 identisch mit Wert im Feld 4 aus Satzart 0 5 Blocknummer N B 4 18 21 identisch mit Wert im Feld 5 aus Satzart 0 6 Meldeart N X 1 22 22 0 – Erstmeldung , 1 – Korrektur / Storno 7 Name der Zahlstelle AN X 40 23 62 identisch mit Wert im Feld 8 aus Satzart 0 8 Ort der Zahlstelle AN X 40 63 102 identisch mit Wert im Feld 10 aus Satzart 0 9 PLZ der Zahlstelle N X 5 103 107 identisch mit Wert im Feld 11 aus Satzart 0 10 BAK der Zahlstelle N B 6 108 113 identisch mit Wert im Feld 16 aus Satzart 0 11 BLZ der Zahlstelle N B 8 114 121 identisch mit Wert im Feld 18 aus Satzart 0 12 Name AN X 131 122 252 Name der Personengesellschaft 13 Adresstyp N X 1 253 253 s. Erläuterungen 14 Ländercode Anschrift A X 2 254 255 Ländercode des Staates / Gebietes, in dem die gemeldete Anschrift liegt, gemäß ISO-Code 3166 15 Ort AN X 40 256 295 16 PLZ AN B 15 296 310 17 Straße AN O 50 311 360 18 Hausnummer AN O 10 361 370 19 Postfach AN O 15 371 385 20 sonstige Adressangaben AN O 50 386 435 andere Adressangaben, die sich weder Ort, PLZ, Straße, Hausnummer oder Postfach zuordnen lassen – durch Semikolon getrennt 21 Zahlungsart A X 1 436 436 Z – Zinsen, E – sonstige Erträge, s. Erläuterungen 22 Währung A X 3 437 439 gemäß ISO-4217 alpha-3 23 Betrag N X 13 440 452 Zahlbetrag abgerundet auf den vollen Betrag, keine Bagatellgrenze, Feld mit führenden Nullen auffüllen, 0-Betrag nur bei Storno erlaubt 24 Kontoart A O 5 453 457 Erläuterung wie bei Satzart 1 Pflichtangabe bei allen Staaten oder Gebieten, die im EU-Dokument aufgeführt sind, s. Erläuterungen Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen. 25 Kontonummer / -angabe AN O 30 458 487 Erläuterung wie bei Satzart 1 26 Zusatzinformation Konto AN B 50 488 537 Erläuterung wie bei Satzart 1 27 Satz-Id N X 9 538 546 im Meldungsblock eindeutige Nr. des Satzes 28 Satzhash AN X 32 547 578 Hash nach MD5 über die Felder 1 - 27 29 Referenzhash AN B 74 579 652 Pflichtfeld nur bei Korrektur / Storno (Meldeart 1), sonst blanks 30 Filler blanks --- 98 653 750 31 Absenderinfo AN O 50 751 800 für Zwecke des Absenders – der Inhalt dieses Feldes wird durch BZSt ignoriert Aufbau Satzart 3 (Summensatz): Nr. Feld 1 Satzart 2 Filler 3 BZSt-Nr. 4 Format Pflicht Länge von bis Erläuterung N X 1 1 1 Wert: 3 blanks --- 1 2 2 AN X 11 3 13 identisch mit Wert im Feld 3 aus Satzart 0 Meldezeitraum N X 4 14 17 identisch mit Wert im Feld 4 aus Satzart 0 5 Blocknummer N B 4 18 21 identisch mit Wert im Feld 5 aus Satzart 0 6 Meldedatum N X 8 22 29 identisch mit Wert im Feld 6 aus Satzart 0 7 Name der Zahlstelle AN X 40 30 69 identisch mit Wert im Feld 8 aus Satzart 0 8 Ort der Zahlstelle AN X 40 70 109 identisch mit Wert im Feld 10 aus Satzart 0 9 PLZ der Zahlstelle N X 5 110 114 identisch mit Wert im Feld 11 aus Satzart 0 10 BAK der Zahlstelle N B 6 115 120 identisch mit Wert im Feld 16 aus Satzart 0 11 BLZ der Zahlstelle N B 8 121 128 identisch mit Wert im Feld 18 aus Satzart 0 12 Anzahl Sätze gesamt N X 12 129 140 13 Anzahl Sätze der Satzart 1 N X 12 141 152 14 Anzahl Sätze der Satzart 2 N X 12 153 164 15 Meldehash AN X 32 165 196 16 Filler blanks --- 554 197 750 17 Absenderinfo AN O 50 751 800 s. Erläuterungen für Zwecke des Absenders – der Inhalt dieses Feldes wird durch BZSt ignoriert Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen. Erläuterungen zur Datensatzbeschreibung Verwendung der Satzarten 1 und 2 (wirtschaftlicher Eigentümer (WE)/ausländische Einrichtung (AE)) bei Ehegatten: Wirtschaftlicher Eigentümer: In diesem Bereich sind Zinszahlungen an einzelne natürliche Personen zu erfassen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft bzw. in einem relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiet haben. Ausländische Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 ZIV: In diesem Bereich sind insbesondere Zinszahlungen an nicht körperschaftsteuerpflichtige Personenzusammenschlüsse (Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder sonstige Personen vereinigungen) zu erfassen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein schaft bzw. in einem relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiet niedergelassen sind. Satz-Id: • • Satzart 1, Feld Nr. 40 Satzart 2, Feld Nr. 27 Die Satznummern sind aufwärts zu zählen (unabhängig von der Satzart und der Zahlungsart). Jede Satz-Id darf in einem Block nur einmal auftreten. Es wird empfohlen, die Nummerierung lückenlos beginnend mit der Nummer eins durchzuführen. Hash-Werte: In den Datensätzen werden zwei Hashwerte mit unterschiedlichen Zwecken verwendet. • • • Satzhash (Feld Nr. 41 der Satzart 1, Feld Nr. 28 der Satzart 2) identifiziert den Datensatz innerhalb einer Meldung eindeutig Meldehash (Feld Nr. 15 der Satzart 3) identifiziert eine Meldung eindeutig Die Kombination aus Meldehash, Meldedatum und Satzhash ist eindeutig und identifiziert einen Datensatz eindeutig innerhalb der Menge alle Datensätze (s. auch Korrekturverfahren). Beide Hashwerte werden nach dem md5-Algorithmus gebildet. Datenmengen, die der Hashwertbildung unterworfen werden: Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen. • Satzhash: Sätze der Satzart 1: Felder Nr. 1 – 40 Sätze der Satzart 2 Felder Nr. 1 – 27 • Meldehash: alle Datensätze der Satzarten 0, 1 und 2 Leer- und Nullmeldungen: • Nullmeldungen sind Datensätze mit dem Wert 0 im Betragsfeld, die als Erstmeldung eingereicht werden. Die Abgabe von Datensätzen mit Nullbeträgen ist nur im Korrekturfall zulässig. • Leermeldungen sind Meldungsblöcke, die keine Sätze der Satzarten 1 bzw. 2 beinhalten (also nur aus ei nem Satz der Satzart 0 und einem Satz der Satzart 3). Die Abgabe dieser Meldungen ist nicht vorgesehen und muss mit einer Fehlermeldung abge wiesen werden. Korrekturverfahren: Korrekturen werden durch die Meldeart 1 gekennzeichnet (Feld Nr. 6 der Satzarten 1 und 2). Im Falle einer Korrektur ist die Referenz (Feld Nr. 42 der Satzart 1 bzw. Feld Nr. 29 der Satzart 2) auf den zu korrigierenden Datensatz wie folgt anzugeben: • • • • • Melde-Hash der der Referenzmeldung (Feld Nr. 15 der Satzart 3) + Unterstrich + Meldedatum der Referenzmeldung i.d.F. JJJJMMTT + Unterstrich + Satz-Hash der Referenzmeldung Bsp.: 07B680B84082F2321A2261879EAAD1A2_20080511_5C8A7C627A70115C6BD3A11348DA97C7 Eine Korrektur wird abgewiesen, wenn die Referenz nicht gefunden werden konnte. Ein bereits gelieferter Datensatz kann storniert werden, indem im Korrektursatz als Betrag (Feld Nr. 39 der Satzart 1, Feld Nr. 23 der Satzart 2) 0 übermittelt wird. Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen. Besonderheit: • Korrektur des Wohnsitzes eines wirtschaftlichen Eigentümers (Feld Nr. 12 der Satzart 1) bzw. des Ländercodes der Anschrift einer ausländischen Einrichtung (Feld Nr. 14 der Satzart 2) oder • Korrektur des Meldezeitraums (Feld Nr. 4 der Satzart 0) • Änderung der Satzarten. Bei falschen Einträgen in diese Datenfelder ist die Korrektur wie folgt vorzunehmen: • Stornierung des fehlerhaften Datensatzes (Betrag 0), • Erstellung einer Erstmeldung mit dem richtigen Inhalt. Stornos oder Berichtigungen können bis zum 30.11. eines jeden Folgejahres des jeweiligen Meldezeitraums gemeldet werden (Beispiel: Erstmeldung der ZIV-Daten für 2005 am 31.05.2006; Berichtigungen/Stornos dieser Meldung sind bis zum 30.11.2006 möglich). Blocknummer: • • • • Satzart 0, Feld Nr. 5 Satzart 1, Feld Nr. 5 Satzart 2, Feld Nr. 5 Satzart 3, Feld Nr. 5 Eine Datenlieferung (Datei) kann aus mehreren Meldungsblöcken bestehen. Ein Meldungsblock wird wie folgt festgelegt: • Sein Beginn wird durch einen Datensatz der Satzart 0 gekennzeichnet. • Er endet mit dem ersten Datensatz der Satzart 3, der einem Datensatz der Satzart 0 folgt. Die Verwendung der Blocknummer ist dem Datenlieferanten freigestellt. Hierbei gelten die folgenden Regeln: • Im ersten Satz der Datenlieferung (Satzart 0) wird für die gesamte Lieferung angegeben, ob die Blocknummer verwendet wird oder nicht. • Wenn die Blocknummer nicht verwendet werden soll, ist das Feld in allen Meldungsblöcken einer Datenlieferung durchgängig mit dem Wert „0000“ zu belegen. Die Belegung des Datenfeldes mit einem von „0000“ verschiedenen wert führt zur Abweisung des betreffenden Datensatzes bzw. Meldungsblocks (sh. Beispiel 2). • Wenn die Blocknummer verwendet werden soll, muss sie innerhalb einer Datenlieferung (Datei) eindeutig sein. Innerhalb einer Datenlieferung müssen die Blocknummern aufsteigend sein, wobei nur Blocknummern größer „0000“ verwendet werden dürfen. Es wird empfohlen, die Nummerierung lückenlos beginnend mit der Nummer eins durchzuführen. • In jedem Datensatz ist die zugehörige Blocknummer anzugeben. Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen. Wegen des beschriebenen Regelwerks werden die Datenfelder nicht als optionale sondern als Bedingungsfelder gekennzeichnet. Beispiel 1 - Lieferung mit Verwendung der Blocknummer: Satzart 0 Blocknummer 0001 Satzart 1 Blocknummer 0001 Satz-Id 000000001 Satzart 1 Blocknummer 0001 Satz-Id 000000002 Satzart 3 Blocknummer 0001 Satzart 0 Blocknummer 0002 Satzart 2 Blocknummer 0002 Satz-Id 000000001 Satzart 1 Blocknummer 0002 Satz-Id 000000002 Satzart 1 Blocknummer 0002 Satz-Id 000000003 Satzart 3 Blocknummer 0002 Satzart 0 Blocknummer 0004 Satzart 1 Blocknummer 0004 Satz-Id 000000001 Satzart 1 Blocknummer 0004 Satz-Id 000000002 Satzart 2 Blocknummer 0004 Satz-Id 000000003 Satzart 1 Blocknummer 0004 Satz-Id 000000004 Satzart 3 Blocknummer 0004 Meldungsblock Meldungsblock Meldungsblock Beispiel 2 - Lieferung ohne Verwendung der Blocknummer: Satzart 0 Blocknummer 0000 Satzart 1 Blocknummer 0000 Satz-Id 000000001 Satzart 1 Blocknummer 0000 Satz-Id 000000002 Satzart 3 Blocknummer 0000 Satzart 0 Blocknummer 0000 Satzart 2 Blocknummer 0000 Satz-Id 000000001 Satzart 1 Blocknummer 0000 Satz-Id 000000002 Satzart 1 Blocknummer 0000 Satz-Id 000000003 Satzart 3 Blocknummer 0000 Meldungsblock Meldungsblock Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen. Satzart 0 Blocknummer 0000 Satzart 1 Blocknummer 0000 Satz-Id 000000001 Satzart 1 Blocknummer 0000 Satz-Id 000000002 Satzart 2 Blocknummer 0000 Satz-Id 000000003 Satzart 1 Blocknummer 0000 Satz-Id 000000004 Satzart 3 Blocknummer 0000 Meldungsblock Absenderinfo: • • • • Satzart 0, Feld Nr. 21 Satzart 1, Feld Nr. 44 Satzart 2, Feld Nr. 31 Satzart 3, Feld Nr. 17 Hier kann der Absender der Datenlieferung eigene Ordnungsmerkmale eintragen. Die Inhalte dieses Datenfeldes dienen ausschließlich Zwecken des Absenders, sie werden durch BZSt weder vorgehalten noch verarbeitet oder unterstützt. Zulässig sind nur alphanumerische, jedoch keine binären Inhalte. Zur Satz-Identifikation und –referenzierung dienen ausschließlich Satz- und Meldehash sowie das Meldedatum. Art der Zahlstellen: • Satzart 0, Feld Nr. 7 Das Feld „Art der Zahlstelle“ ist nur mit einer der folgenden Kennzahlen (01, 02, 03 und 06) zu füllen: 01: (individual) Einzeln, individuell, persönlich, aber auch Einzelperson, Privatperson, natürliche Person. • Natürliche Personen (große Einzelmelder, Notare usw.) 02: (corporation) Das Unternehmen, Aktiengesellschaft • Juristische Personen, Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA, Genossenschaften, Anstalten, Stiftungen, Versicherungsvereine auf Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen. Gegenseitigkeit, Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 03: (partnership) Handelsgesellschaft, Mitbeteiligung, Partnerschaft, Personengesell schaft, die an einem Nichtmitglied ausschütten. • Personengesellschaften (OHG, GbR, KG, GmbH & Co. KG, BGBGesellschaften, Grundstücks- und Erbengemeinschaften) 06: (other) Andere (auch Personengesellschaft). • Eintrag kennzeichnet eine ausländische Einrichtung, die für Zahlun gen an ihre Mitglieder berichtet. Unterscheidung Fälle 03 (partnership) und 06 (OTHER): • Fall 03 (partnership) Es liegt eine Zahlstelle vor, die eine Personengesellschaft darstellt. Diese Personenge sellschaft schüttet Zinsen an WE / AE aus, die nicht Gesellschafter der Personengesellschaft selbst sind. Bsp.: Anwaltsozietät (GbR) zahlt Zinsen aus Guthaben eines Anderkontos an einen Mandanten aus. • Fall 06 (other) Auch hier liegt eine Zahlstelle vor, die eine Personengesellschaft darstellt. Diese Perso nengesellschaft schüttet Zinsen an WE aus, der jedoch Mitglied der Personengesellschaft selbst ist. Hier erfolgt eine Zahlung i. S .d. Art. 4 (2) der Richtlinie. Bsp.: Erbengemeinschaft verteilt Zinseinnahmen aus dem Vermögen des Erblassers an die Erben. BAK der Zahlstelle: • • • • Satzart 0, Feld Nr. 16 Satzart 1, Feld Nr. 10 Satzart 2, Feld Nr. 10 Satzart 3, Feld Nr. 10 Die BAK der Zahlstelle ist die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vergebene Kenn-Nummer für bestimmte Einrichtungen im Finanzdienstleistungsbereich. Ländercode Wohnsitz: • Satzart 1, Feld Nr. 12 Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen. Zulässige Eingaben der am Datenaustausch teilnehmenden Länder bzw. abhängigen und assoziierten Gebieten, für die die inländische Zahlstelle gemäß Zinsinformationsverordnung meldepflichtig ist: Land ISO Land ISO Belgien BE Malta MT Bulgarien BG Niederlande NL Dänemark DK Österreich AT Estland EE Polen PL Finnland FI Portugal PT (ohne Grönland und die Färöer-Inseln) (inklusive Madeira, Azoren) Frankreich FR Rumänien RO GI Schweden SE Griechenland GR Slowakei SK Irland IE Slowenien SI Italien IT Spanien ES (inklusive der Übersee-Departements : Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion Gibraltar (neu ab Meldezeitraum 2007) (inklusive Kanarische Inseln) Lettland LV Tschechische Republik CZ Litauen LT Ungarn HU Luxemburg LU Vereinigtes Königreich GB (ab Meldezeitraum 2007 ohne Gibraltar) Zypern Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen. CY (nur griechischer Teil) Abhängige und assoziierte Gebiete: Gebiet ISO Aruba AW Britische Jungferninseln VG Guernsey GG Insel Man IM Jersey JE Montserrat MS Niederländische Antillen AN Namenstyp: • Satzart 1, Feld Nr. 13 Das Feld „Namenstyp“ ist nur mit den folgenden Kennzahlen (0 - 7) zu füllen: Nr Erläuterung 0 Namenstyp ist unbekannt. 1 Name der Person. 2 Von Person verwendeter Aliasname. 3 Spitzname, d .h. üblicher Name, den die Zahlstelle für den wirtschaftlichen Eigentümer oder die Zahlstelle benutzt. 4 Auch bekannt als / genannt, d.h. Name, der von Behörden und geschäftlichen Partnern für den wirtschaftlichen Eigentümer oder die Zahlstelle benutzt wird. 5 Handelnd als, d. h. Name, unter dem der wirtschaftliche Eigentümer oder Zahlstelle die Geschäfte abwickelt. 6 Gesetzlicher Name. 7 Geburtsname. Soweit mehrere Möglichkeiten zutreffen kann eine Möglichkeit ausgewählt werden. Adresstyp: Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen. • • • Satzart 0, Feld Nr. 9 Satzart 1, Feld Nr. 19 Satzart 2, Feld Nr. 13 Das Feld „Adresstyp“ ist nur mit den folgenden Kennzahlen (0 - 4) zu füllen: Nr. Beschreibung Erläuterung 0 unbekannt Die Art der Anschrift ist nicht bekannt und wird daher nicht angegeben. 1 Wohnsitz oder Geschäft Es handelt sich entweder um eine Wohnsitz- oder um eine Geschäftsanschrift. 2 Wohnsitz Es handelt sich um den Wohnsitz. 3 Geschäft Es handelt sich um eine Geschäftsanschrift. 4 registrierter Ge schäftssitz Es handelt sich um eine eingetragene Geschäftsanschrift einer juristischen Person. Postleitzahlen: • Satzart 0, Feld 11 Es muss eine inländische (deutsche) Postleitzahl (numerisch und fünfstellig) enthalten sein. • • Satzart 1, Feld Nr. 22 Satzart 2, Feld Nr. 16 Das Feld enthält die Postleitzahl zur angegebenen Adresse. Pflichtfeld für alle Staaten oder Gebiete, die unter die EU-Zinsrichtlinie fallen, für die die Plausibilisierungen zu den Postleitzahlen auf der Internetseite des BZSt gelten. Einzige Ausnahme ist die Angabe der Postleitzahl für das Vereinigte Königreich. Für das Vereinigte Königreich kann die Angabe entfallen. Sollte doch eine Angabe erfolgen, gelten die allgemeinen Plausibilitäten eines optionalen Feldes (Mindestangabe von 2 Zeichen). Das aktuelle EU-Dokument zum Format und zur Struktur der Postleitzahlen ist auf der Internetseite des BZSt veröffentlicht. Soweit im EU-Dokument Angaben zu Ländern oder Gebieten fehlen und deshalb das Feld nicht gefüllt ist, führt dies nicht zu einer Satzabweisung. Handelt es sich um Gebiete, die über ihre „Mutterländer“ (z. B. Guadeloupe zu Frankreich, Madeira zu Portugal oder die Kanarischen Inseln zu Spanien) zu melden sind, wird von den gleichen Postleitzahl- Strukturen und -Formaten ausgegangen. Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen. Vertragsbeginn vor 2004: • Satzart 1, Feld Nr. 27 Drei Möglichkeiten zur Füllung: • Füllung erfolgt mit „0“ entspricht „JA“ (Vertragsbeginn vor 1.1.2004, Altfall), • Füllung erfolgt mit „1“ entspricht „NEIN“ (Vertragsbeginn nach dem 1.1.2004, Neufall). • Füllung erfolgt mit „2“ entspricht „UNBEKANNT“ Soweit „2“ für „unbekannt“ eingetragen wird, muss das Feld 28 (TIN) oder müssen die Felder 29 bis 30 (Geburtsdatum und Geburtsort) der Satzart 1 ausgefüllt sein. Unter „Vertragsbeginn“ ist die Aufnahme der ersten Geschäftsbeziehung zu verstehen. Steuer-Identifikationsnummer (TIN = tax identification number) und Geburtsdaten: Steuer-Identifikationsnummer (TIN): • Satzart 1, Feld Nr. 28 Das Feld enthält die Steuer-Identifikationsnummer, die von dem Staat / Gebiet ausgestellt wurde, in dem der wirtschaftliche Eigentümer steuerlich ansässig ist (Satzart 1, Feld Nr. 12). Geburtsdaten: • Satzart 1, Feld Nr. 29 (Geburtsdatum) • Angabe: Nicht vor 1.1.1900 geboren, Geburtsdatum darf nicht in der Zukunft liegen. • Satzart 1, Feld Nr. 30 (Geburtsort) • Satzart 1, Feld Nr. 31 (Ländercode des Geburtslandes) Wenn die vertraglichen Beziehungen zum 01. Januar 2004 oder später begründet wurden, müssen eindeutige und korrekte Angaben vorhanden sein: • entweder die Steuer-Identifikationsnummer (Feld 28 der Satzart 1), Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen. • oder die Geburtsdaten (Felder 29 bis 30 der Satzart 1). Für Frankreich und Luxemburg ist keine TIN vorgesehen, das Feld 28 der Satzart 1 kann daher leer bleiben. Da keine TIN für Frankreich und Luxemburg vorgesehen ist, müssen für Meldungen aus die sen Ländern die Felder 29 bis 30 ausgefüllt sein, soweit es sich um einen Neufall handelt (Vertragsbeginn nach 2004) oder „unbekannt“ im Feld 27 der Satzart 1 eingetragen ist. Das aktuelle EU-Dokument zum Format und zur Struktur der Steuer-Identifikationsnummer (TIN) können Sie der Internetseite des BZSt entnehmen. Soweit im EU-TIN-Dokument Angaben zu Ländern oder Gebieten fehlen und deshalb das Feld nicht gefüllt ist, führt dies nicht zu einer Satzabweisung. Dabei ist zu beachten, dass Satzart 1, Felder 29 und 30 (Geburtsdaten) zu füllen sind, wenn bei Satzart 1, Feld 27 (Vertragsbeginn vor 2004) eine „1“ oder eine „2“ eingetragen ist. Handelt es sich um Gebiete, die über ihre „Mutterländer“ (z. B. Guadeloupe zu Frankreich, Madeira zu Portugal oder die Kanarischen Inseln zu Spanien) zu melden sind, wird von den gleichen TIN- Strukturen und -Formaten ausgegangen. Beispiele zur Steuer-Identifikationsnummer (TIN) und Geburtsdaten: Alle Beispiele beziehen sich immer auf vertragliche Beziehungen, die zum 1. Januar 2004 oder später (Neufall, Feld 27 Satzart 1 mit "1" = "NEIN" oder „2“ = „UNBEKANNT“ gefüllt) begründet worden sind. Beispiel 1: Situation: Folge: Wirtschaftlicher Eigentümer aus Frankreich. Da für Frankreich keine TIN vorgesehen ist, sind die Felder Geburtsdaten (29 - 30) der Satzart 1 korrekt zu füllen. Das Feld 28 der Satzart 1 bleibt frei (Gleiches gilt für Luxemburg). Beispiel 2: Situation: Folge: Wirtschaftlicher Eigentümer aus Italien mit korrekter italienischer SteuerIdentifikationsnummer (TIN). Feld 28 Satzart 1 ist mit dieser TIN zu füllen, Felder Geburtsdaten (29 - 30) der Satzart 1 können frei bleiben. Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen. Beispiel 3: Situation: Folge: Wirtschaftlicher Eigentümer aus den Niederlanden mit korrekter niederländi scher Steuer-Identifikationsnummer (TIN) und die vollständigen Geburtsdaten sind bekannt. Hier kann entweder das Feld 28 Satzart 1 oder können die Felder Geburtsdaten (29 - 30) der Satzart 1 gefüllt werden. Eine der Gesamtangaben (Feld 28 oder Felder 29 - 30) muss aber korrekt gefüllt sein. Beispiel 4: Situation: Folge: Wirtschaftlicher Eigentümer aus Spanien, korrekte spanische SteuerIdentifikationsnummer (TIN) nicht bekannt bzw. kann nicht ermittelt werden, vollständige Geburtsdaten sind aber bekannt. Feld 28 Satzart 1 kann frei bleiben, Felder Geburtsdaten (29 - 30) der Satzart 1 müssen dann korrekt gefüllt sein. Beispiel 5: Situation: Folge: Wirtschaftlicher Eigentümer aus Dänemark. Weder die korrekte dänische Steuer-Identifikationsnummer (TIN) noch die vollständigen Geburtsdaten sind bekannt. Zahlstelle muss mindestens eine der beiden Gesamtangaben (SteuerIdentifikationsnummer oder Geburtsdaten) ermitteln Kontenangaben: • • • • Satzart 1, Feld Nr. 33 / Satzart 2, Feld Nr. 24 (Kontoart) Satzart 1, Feld Nr. 34 / Satzart 2, Feld Nr. 25 (Kontonummer/- angabe) Satzart 1, Feld Nr. 35 / Satzart 2, Feld Nr. 26 (Zusatzinformation Konto) Satzart 1, Feld Nr. 36 ( Gemeinschaftskonto) Für die Satzart 2 ist die Angabe eines Kontos (in ihrer Gesamtheit) optional. Wenn diese Angaben gemacht werden, gelten die gleichen Regeln wie für die Kontoangaben der Satzart 1. Satzart 1, Feld Nr. 33 / Satzart 2, Feld Nr. 24 (Kontoart): Zulässige Angaben: • IBAN, Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen. • • • • ISIN, OBAN (sonstige, andere Bankkontonummer, aber kein IBAN) OSIN (sonstige, andere Sicherheits- /Erkennungsnummer, aber nicht ISIN) OTHER (andere, aber nicht IBAN und ISIN, z. B. Darlehen vom….. ) Bei diesem Feld sollte die Kontoart „IBAN“ oder „ISIN“ favorisiert werden. Satzart 1, Feld Nr. 34 / Satzart 2, Feld Nr. 25 (Kontonummer/- angabe): Die hier angegebene Kontonummer muss zu der im Feld 33 der Satzart 1 angegebenen Kontoart passen. Angabe der Nummer der einzelnen Konto- oder Depotverbindung (nach Möglichkeit im inter national gültigen Format: International Bank Account Number „IBAN“, International Securities Identification Number „ISIN“), Kundennummer. Zulässig ist auch, den jeweiligen Gesamtbetrag für verschiedene Konten und Depots zusammenzufassen; dann genügt die Angabe einer der Konten- bzw. Depotverbindungen. Satzart 1, Feld Nr. 35 / Satzart 2, Feld Nr. 26 (Zusatzinformation Konto): Diese Feld ist nur auszufüllen, wenn im Feld 33 (Kontoart) „OBAN“, „OSIN“, „OTHER“ (andere), aber nicht IBAN oder ISIN angegeben ist. Zum Beispiel kann das ein altes Girokonto, Anderkonto, Auslandsdepot, Konto zur Förde rung/Beihilfe von…. u. s. w. sein. Es wird die Verwendung englischsprachiger Texte empfohlen, falls dies möglich ist. Beispiel 1 (Kundennummer): In das Feld Kontonummer soll die Kundennummer des wirtschaftlichen Eigentümers eingetragen werden. Feld 33 der Satzart 1 ist mit dem Wert „OTHER“ zu füllen. Feld 34 der Satzart 1 wird mit der Kundennummer gefüllt, z.B. 11470815. Feld 35 der Satzart 1 ist Pflichtfeld, da eine weitere Erläuterung anzugeben ist (bspw. „Kundennummer“ oder „customer number“). Beispiel 2 (Depot): In das Feld Kontonummer soll die Depotnummer des wirtschaftlichen Eigentümers eingetragen werden. Feld 33 der Satzart 1 ist mit dem Wert „OBAN“ zu füllen. Feld 34 der Satzart 1 wird mit der Depotnummer gefüllt, z.B. 9876501234. Feld 35 der Satzart 1 ist Pflichtfeld, da eine weitere Erläuterung anzugeben ist (bspw. „Depotnummer“ oder „securities deposit account number“). Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen. Beispiel: Kontoart (Feld 33) Kontonummer/ - angabe (Feld 34) Zusatzinformation Konto Feld 35) • IBAN Æ Pflichtfeld --- • ISIN Æ Pflichtfeld --- • OBAN Æ Pflichtfeld Pflichtfeld • OSIN Æ Pflichtfeld Pflichtfeld • OTHER Æ Pflichtfeld Pflichtfeld Feld Nr. 36 (Gemeinschaftskonto): Das Feld „Gemeinschaftskonto“ ist nur mit den folgenden Kennzahlen (0 - 5) zu füllen: Nr. Beschreibung Erläuterung 0 unbekannt Es ist nicht bekannt, ob ein Gemeinschaftskonto vorliegt. 1 kein Gemeinschaftskonto Es liegt kein Gemeinschaftskonto vor. 2 Gleichverteilung Gleichmäßige Verteilung auf alle Miteigentümer. 3 tatsächliche Verteilung Jedem Miteigentümer wird der Betrag zugerechnet, den er auch erhalten hat. 4 volle Anrechnung Jedem Miteigentümer wird der volle Betrag angerechnet. 5 Verteilungsschlüssel unbe kannt Es liegt ein Gemeinschaftskonto vor, aber der Verteilungsschlüssel ist nicht bekannt. Zahlungsart: • • Satzart 1, Feld 37 Satzart 2, Feld 21 Hier sind Einnahmen aus Zinsen/Erträgen oder Erlösen aus Abtretungen, Rückzahlung oder Einlösungen anzugeben. Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen. Fließen einem wirtschaftlichen Eigentümer/einer ausländischen Einrichtung Beträge aus Zin sen und Erlösen zu, so muss für jede Zahlungsart eine Meldung (Datensatz) erfolgen. Anlage III In Abstimmung mit den Mitgliedstaaten hat die Europäische Kommission Vordruckmuster für Zwecke der Zinsrichtlinie mit dem Charakter einer unverbindlichen Empfehlung vorgelegt. Die nachfolgenden nationalen Muster entsprechen diesen Empfehlungen. Ähnliche Vordrucke aus dem Ausland sind grundsätzlich gleichermaßen zu akzeptieren (vgl. Rz. 69 des Anwendungsschreibens), ggf. kann eine amtliche Übersetzung angefordert werden. Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen. Anlage III / 1 Finanzamt Ort, Datum , Steuernummer/Geschäftszeichen { Bei Rückfragen bitte angeben Straße Auskunft erteilt Telefon Zimmer Nachweis der Unternehmensbesteuerung - Artikel 2 Absatz 1 lit. b) Richtlinie 2003/48/EG / § 2 Absatz 1 Nr. 2 b) ZIV - Artikel 4 Absatz 2 lit. b) Richtlinie 2003/48/EG / § 4 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 ZIV Attestation des Autorités fiscales que les bénéfices sont imposés en vertu des dispoitions générales relatives à la fiscalité des entreprises Bevestiging van de Belastingautoriteiten dat de winst wordt belast volgens de algemene belastingregels voor ondernemingen Certification by the tax authorities that the profits are taxed under the general arrangements for business taxation Der Unterzeichner bestätigt, dass die Gewinne der le soussigné certifie que les bénéfices du / de ondergetenkende bevestigt dat de winst van / the undersigned certifies that the profis of Firma oder Bezeichnung Anschrift oder Sitz / Adresse ou siège social / adres of maatschappelijke zetel / address or registered office Straße und Hausnummer Postleitzahl, Ort / Dénomination ou raison sociale / Benaming of Firma / company or corporate name / rue et n° / straat en nr. / street and street number / Code postal, localité / Postcode, Gemeente / Postal code, City Steuer-Identifikationsnummer / numéro d’identification fiscal / fiscaal identificatienummer / tax identification number den allgemeinen Vorschriften über die Unternehmensbesteuerung unterliegen. sont imposés en application des dispositions générales relatives à la fiscalité des entreprises wordt belast volgens de algemene belastingsregels voor odernemingen are taxed under the general arrangements for business taxation. Unterschrift (Finanzamt) signature (tax office) ffi ) Datum / date / datum Dienststempel des Finanzamtes cachet du service / stempel van de dienst / official stamp Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen. Anlage III / 2 Finanzamt Ort, Datum , Steuernummer/Geschäftszeichen { Bei Rückfragen bitte angeben Straße Auskunft erteilt Telefon Zimmer Bescheinigung über die Option zur Behandlung als OGAW - Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 Richtlinie 2003/48/EG / § 4 Absatz 3 Satz 2 ZIV Attestation des Autorités fiscales de la option d’être traitée comme un OPCVM Bevestiging van de Belastingautoriteiten voor de option van de bahandling als icbe Certification by the tax authorities on the option of beeing treated as an UCITS Der Unterzeichner bestätigt, dass Le soussigné certifie que / de ondergetenkende bevestigt dat / the undersigned certifies that die in Deutschland niedergelassene Einrichtung le entité établie en Allemagne / in Duitsland gevestigde entiteit / the entity established in Germany Firma oder Bezeichnung Anschrift oder Sitz / Adresse ou siège social / adres of maatschappelijke zetel / address or registered office Straße und Hausnummer Postleitzahl, Ort / Dénomination ou raison sociale / Benaming of Firma / company or corporate name / rue et n° / straat en nr. / street and street number / Code postal, localité / Postcode, Gemeente / Postal code, City Steuer-Identifikationsnummer / numéro d’identification fiscal / fiscaal identificatienummer / tax identification number für die Behandlung als OGAW optiert hat. a choisi d’être traitée comme un OPCVM / heeft kiesen voor de behandling als icbe / has choosen to be treated as an UCITS. Unterschrift (Finanzamt) signature (tax office) Datum / date / datum Dienststempel des Finanzamtes cachet du service / stempel van de dienst / official stamp Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen. Anlage III / 3 Finanzamt Ort, Datum , Steuernummer/Geschäftszeichen Rückfragen { Bei bitte angeben Straße Auskunft erteilt Telefon Zimmer Bescheinigung der Steuer-Identifikationsnummer und des Wohnsitzes - Artikel 3 Absatz 2 lit. b) Satz 4 und Absatz 3 lit. b) Richtlinie 2003/48/EG / § 3 ZIV Attestation des autorités fiscales de numéro d’identification fiscale et de residence du bénéficiaire effectif Bevestiging van de Belastingautoriteiten voor de fiscaal identificatienummer en de woonplaats van de uitendelijke gerechtigde Certification by the tax authorities for the tax identification number and the residence of the benificial owner Der Unterzeichner bestätigt, dass / le sousignè certifie que / de ondergetenkende bevestigt dat / the undersigned certifies that der wirtschaftliche Eigentümer / le bénéficiaire effectiv / de uiteindelijke gerechtigde / the benificial owner Name und Vornamen / nom et prénoms / naam en voornamen / family name and given name Straße und Hausnummer Postleitzahl, Wohnort / rue et n° / straat en nr. / street and street number / code postal, localité / Postcode, Gemeente / postal code, city Steuer-Identifikationsnummer / numéro d’identification fiscal / fiscaal identificatienummer / tax identification number im Jahr in Deutschland steuerlich ansässig ist und bei der Finanzverwaltung unter der obigen Steuer-Identifikationsnummer geführt wird. en … a son domicile en Allemagne et a la numéro d’identification fiscal mentionné au-dessues in … heeft zijn woonplaats en Duitsland en is registreerd met deze fiscaal identificatienummer has his domicile in Germany and is listed under the mentioned tax identification number in .... Unterschrift (Finanzamt) signature (tax office) Datum / date / datum Dienststempel des Finanzamtes cachet du service / stempel van de dienst / official stamp Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen. Anlage III / 4 Finanzamt Ort, Datum , Steuernummer/Geschäftszeichen { Bei Rückfragen bitte angeben Straße Auskunft erteilt Telefon Zimmer Bescheinigung zur Ermöglichung der Abstandnahme vom Quellensteuerabzug - Artikel 13 Absatz 2 Richtlinie 2003/48/EG / § 13 ZIV Attestation des autorités fiscales pour la non-application de la retenue à la source Bevestiging van de Belastingautoriteiten voor de uitzondering op de procedure van bronbelasting Certification by the tax authorities for the exception to the withholding tax procedure Der Unterzeichner bestätigt, dass / Le soussigné certifie que / de ondergetenkende bevestigt dat / the undersigned certifies that der wirtschaftliche Eigentümer / le bénéficiaire effectif / de uiteindelijke gerechtigde / the benificial owner Name und Vornamen / nom et prénoms / naam en voornamen / family name and given name Straße und Hausnummer Postleitzahl, Wohnort / rue et n° / straat en nr. / street and street number / code postal, localité / Postcode, Gemeente / postal code, city Steuer-Identifikationsnummer oder Geburtsdatum und –ort / / numéro d’identification fiscal / fiscaal identificatienummer / tax identification number ou date et lieu de naissance / of geboortedatum en -plaats / or date and place of birth angegeben hat, einen Zinsanspruch zu besitzen bei der Zahlstelle: a déclaré être créancier d’intérêts dus par l’agent payeur indiqué ci-après heeft angegeven, dat hij een aanspraak op rente heeft bij de uitbetalende instantie has stated that he is entitled to receive interest payments from the paying agent: -2 Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen. -2 Firma oder Bezeichnung Anschrift oder Sitz / Adresse ou siège social / adres of maatschappelijke zetel / address or registered office Straße und Hausnummer Postleitzahl, Ort / Dénomination ou raison sociale / Benaming of Firma / company or corporate name / Rue et n° / straat en nr. / street and street number / Code postal, localité / Postcode, Gemeente / Postal code, City Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers: numéro de compte du bénéficiaire effectif ou, à défaut, identification du titre de créance rekeningnummer van de uiteindelijk gerechtigde of, bij ontstentenis daarvan, een eenduidige omschrijving van het schuldinstrument the account number of the beneficial owner or, where there is none, the identification of the security: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Nicht ausgefüllte Zeilen sind zu streichen! / Please delete lines, which aren’t filled! Diese Bescheinigung ist höchstens drei Jahre gültig. Ce certificat est valable pour une période n’excédant pas trois ans Deze verklaring is geldig voor ten hoogste drie jaar This certificate is valid for a period not exceeding three years. Unterschrift (Finanzamt) signature (tax office) Datum / date / datum Dienststempel des Finanzamtes cachet du service / stempel van de dienst / official stamp Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen. Anlage III / 5 [Offizieller Briefkopf der Zahlstelle einschließlich vollem Namen und Anschrift] [Official header of the economic operator paying or securing interest including full name and address] Bescheinigung über die Höhe der einbehaltenen Quellensteuer zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen / Certificate of withholding tax enabling the elimination of the double taxation caused by the application of council directive 2003/48/ec of 3 june 2003 on taxation of savings income in the form of interest payments Name, Vorname des wirtschaftlichen Eigentümers / Name, surname of the beneficial owner Straße, Hausnummer / Street, number Postleitzahl, Ort / Postal code, city Hiermit wird bestätigt, dass während des Jahres ____ für den o.a. wirtschaftlichen Eigentümer Quellensteuer in folgender Höhe einbehalten wurde: / I certify that during the year ____ withholding tax has been deducted from interest payments to the above mentioned beneficial owner in following amount: Kontonummer(n) oder Beschreibung der Zinsforderung / Account number(s) or desription of the debt claim(s) Zahltag / date of payment Bruttoertrag / Interest payment before withholding tax Quellensteuerbetrag Nettoertrag / Net / Withholding tax interest payment Währung / currency Gesamtsumme /Total Datum, Unterschrift, Stempel / Date, sign, stamp 2 Name, Funktion / Name, position 2 maschinelle Unterschrift ohne Stempel ist ebenfalls anzuerkennen / electronic signature could replace manuscript and stamp Anlage III / 6 [Offizieller Briefkopf der Zahlstelle einschließlich vollem Namen und Anschrift] [Official header of the economic operator paying or securing interest including full name and address] Bescheinigung über die Höhe der einbehaltenen Quellensteuer zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen / Certificate of withholding tax enabling the elimination of the double taxation caused by the application of council directive 2003/48/ec of 3 june 2003 on taxation of savings income in the form of interest payments I. Von der Zahlstelle auszufüllende Daten / I. Section to be filled by the economic operator (Firmen)Name, Bezeichnung der sonstigen Einrichtung / (Company)Name of the residual entity Name einer natürlichen Person, die für das Konto der sonstigen Einrichtung verfügungsberechtigt ist / Name of an individual person entitled for the account of the residual entity Straße, Hausnummer / Street, number Postleitzahl, Ort / Postal code, city Hiermit wird bestätigt, dass während des Jahres ____ für die o.a. sonstige Einrichtung Quellensteuer in folgender Höhe einbehalten wurde: / I certify that during the year ____ withholding tax has been deducted from interest payments to the above mentioned residual entity in following amount: Kontonummer(n) oder Beschreibung der Zinsforderung / Account number(s) or desription of the debt claim(s) Zahltag / date of payment Bruttoertrag / Interest payment before withholding tax Quellensteuerbetrag Nettoertrag / Net / Withholding tax interest payment Gesamtsumme /Total Datum, Unterschrift, Stempel / Date, sign, stamp 3 Name, Funktion / Name, position 3 maschinelle Unterschrift ohne Stempel ist ebenfalls anzuerkennen / electronic signature could replace manuscript and stamp Währung / currency II. Von der sonstigen Einrichtung auszufüllende Daten / II. Section to be filled by the residual entity Hiermit bestätige ich als Bevollmächtigter der sonstigen Einrichtung, / I certify as authorised person of the residual entity: Name, Vorname des Bevollmächtigten / Name, surname of the authorised person Straße, Hausnummer / Street, number Postleitzahl, Ort / Postal code, city dass der folgende wirtschaftliche Eigentümer: / that the following beneficial owner: Name, Vorname des wirtschaftlichen Eigentümers / Name, surname of the beneficial owner Straße, Hausnummer / Street, number Postleitzahl, Ort / Postal code, city einen Anspruch in folgender Höhe: / is entitled in follwing amount: Höhe des Anspruchs auf die Zinszahlung und die Steuergutschrift in Prozent / Entitlement to the interest payment and the tax credit in per cent Summe des Anspruchs die Steuergutschrift, Währung / Amount of the entitlement to the tax credit, currency auf die unter I. angeführte Gesamtsumme an Zinszahlungen und in gleicher Höhe auf die Steuergutschrift besitzt. / to the interest payment referred to in I. section and that therefore this beneficial owner is entitled to the benefit of the tax credit in corresponding share. Datum, Unterschrift / Date, sign, Anlage IV zu 11. Auswirkungen der Verträge mit den Staaten und Gebiete aus Art. 17 ZinsRL Abstandnahme vom Quellensteuerabzug wenn Auskunftsertei lung von Deutschland nach Auskunftsertei lung nach Deutschland von Quellensteuer abzug Drittstaaten Schweiz Lichtenstein San Marino nein nein nein nein nein nein Monaco nein Andorra Freiwilliger Informations austausch Bescheinigung des Finanzamtes ja ja ja ja ja ja nein nein nein nein ja ja nein nein nein ja nein ja ja ja ja nein nein nein nein ja ja ja ja nein Methodenwahlrecht Methodenwahlrecht Methodenwahlrecht entfällt, da keine QSt ja nein ja nein ja ja ja nein nein Methodenwahlrecht entfällt, da keine QSt entfällt, da keine QSt nein ja nein ja ja nein Methodenwahlrecht entfällt, da keine QSt ja nein ja Methodenwahlrecht abhängige oder assoziierte Gebiete Guernsey Jersey Insel Man Anguilla Britische Jungferninseln Kaimaninseln Montserrat Turks- und Caicosinseln Aruba Niederländische Antillen Prüfschema Anlage V Kreditinstitut A Zinszahlung in anderen Mitgliedstaat Empfänger X (= Zahlstelle i.S. der ZIV) ja Meldepflicht für A 1. Empfänger X = natürliche Person? (vorausgesetzt, dass X weder selbst Zahlstelle ist noch im Auftrag eines anderen handelt) nein ja Richtlinie nicht anwendbar 2. Empfänger X = juristische Person? nein 3. Empfänger X unterliegt ja Unternehmensbesteuerung? Richtlinie nicht anwendbar nein ja 4. Empfänger X ist anerkannte OGAW? Richtlinie nicht anwendbar nein ja 5. Empfänger X hat zur Behandlung Richtlinie nicht anwendbar als OGAW optiert? nein Meldepflicht für A gem. § 4 Abs. 2 Satz 3 ZIV fiktive Behandlung von X als Zahlstelle i.S. von § 4 Abs. 2 ZIV 3