Anlage I - Bundeszentralamt für Steuern

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Anlage I - Bundeszentralamt für Steuern
MDg Weiser
Unterabteilungsleiter IV C
POSTANSCHRIFT
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Vorab per E-Mail
Oberste Finanzbehörden
der Länder
Bundeszentralamt für Steuern
BETREFF
BEZUG
ANLAGEN
GZ
DOK
HAUSANSCHRIFT
Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
TEL
+49 (0) 1888 682-1914
FAX
+49 (0) 1888 682-881914
E-MAIL
[email protected]
TELEX
886645
DATUM
30. Januar 2008
Anwendungsschreiben zur Zinsinformationsverordnung - ZIV BMF-Schreiben vom 11. Januar 2008 - IV C 1 - S 2402-a/0 (2008/0010476) -
I Ausländische Steueridentifikationsnummern (TIN)
II Datensatzbeschreibung
III Muster der Anträge und Bescheinigungen
IV Auswirkungen der Abkommen mit den Staaten und Gebieten aus Art. 17 ZinsRL
V Prüfschema
IV C 1 - S 2402-a/0 2008/0043793 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der
Zinsinformationsverordnung Folgendes:
Übersicht
Randziffer
(Rz.)
1.
Grundzüge
2. Definition des wirtschaftlichen Eigentümers (§ 2 ZIV)
3. Ermittlung von Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen
Eigentümers (§ 3 ZIV)
3.1
Identitätsermittlung
3.2
Wohnsitzermittlung
3.3
Gemeinsame
Regelungen
4. Definition der Zahlstelle (§ 4 ZIV)
4.1
Grundbegriff
des Wirtschaftsbeteiligten
4.2 Einzelheiten zu den relevanten Handlungen der Wirtschaftsbeteiligten
1-5
6 - 10
11 - 20
11 - 14
15 - 19
20
21 - 39
22
23 - 25
4.3 4.4 4.5 5. 5.1
5.2
5.2 5.4 5.5 5.6 5.7 6. 7.
8.
9.
10. 11. 12.
Sonstige Einrichtungen als Zahlstellen kraft Vereinnahmung
(§ 4 Abs. 2 ZIV)
Wahlrecht zur Behandlung als OGAW (§ 4 Abs. 3 ZIV)
Wirtschaftsbeteiligter und Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 ZIV
im Inland
Definition der Zinszahlung (§ 6 ZIV)
Definition
der Zinsen
Zweifelsfallregelungen bezüglich des Anteils der Zinsen an den
Erträgen und der Anlage- und Ertragsquote (§ 6 Abs. 2 und 3 ZIV)
Zinszahlungen an Konten mit mehreren Inhabern
(Gemeinschaftskonten)
Zinszahlungen an Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 ZIV, die nicht
zur Behandlung als OGAW optieren konnten (§ 6 Abs. 4 ZIV)
Geringfügigkeitsregel (§ 6 Abs. 5 ZIV)
Berechnungsanleitung (§ 6 Abs. 7 ZIV)
Schwellenwert und Geringfügigkeitsgrenze bei ausländischen
Organismen für gemeinsame Anlagen (Home Country Rule)
Ausnahme vom Zinsbegriff für bestimmte Anleihen (§ 15 ZIV)
Räumlicher
Geltungsbereich (§ 7 ZIV)
A
ufgabenbeschreibung der Zahlstelle und von dieser zu erteilende
Auskünfte (§ 8 ZIV)
Das
Meldeverfahren (§ 9 ZIV)
Die Quellensteuererhebung (§ 11 ff. ZIV)
Auswirkungen der Abkommen mit den Staaten und Gebieten
aus Art. 17 ZinsRL
Anwendungsregelungen
26 - 37
38
39
40 - 52
41 - 47
48 - 49
49a
50
51
52
52a
53 - 59
60
61 - 66
67 - 68
69 - 73
74
75
1. Grundzüge
1
Aufgrund der Ermächtigung in § 45e EStG wurde am 26. Januar 2004 die Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L
157 S. 38) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung ZIV) erlassen (BGBl. 2004 I S. 128, BStBl I 2004, S. 297). Sie ist zum 1. Juli 2005 in
Kraft getreten (§ 17 Satz 3 ZIV, Bekanntmachung vom 22. Juni 2005, BGBl. 2005 I S.
1695) und zuletzt durch Verordnung vom 5. November 2007 (BGBl. I, S. 2562) geändert
worden.
2
Die Zinsrichtlinie soll die effektive Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen
im Gebiet der EU sicherstellen. Die Regelung beschränkt sich aber auf
grenzüberschreitende Zinszahlungen und lässt die innerstaatlichen Regelungen über die
Besteuerung von Zinserträgen unberührt.
3
Das Ziel der effektiven Besteuerung natürlicher Personen (Art. 1 Abs. 1 ZinsRL) wird
dadurch angestrebt, dass über Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer (vgl. Rz. 6
ff.) in anderen Mitgliedstaaten der EU eine Auskunft an den Ansässigkeitsstaat (vgl. Rz.
15 ff.) gegeben wird. Bei der Auskunftserteilung wird auf den Zahlungsvorgang als
solchen und nicht auf die für die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat maßgebende
Bemessungsgrundlage abgestellt. In Deutschland müssen derartige Zinszahlungen dem
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt, vgl. Rz. 61 ff.) gemeldet werden. Im Rahmen einer
automatischen Auskunftserteilung leitet das BZSt die Informationen an den
Ansässigkeitsstaat weiter und erhält entsprechende Informationen aus dem Ausland. Für
eine Übergangszeit kann statt der Informationserteilung in einigen Mitgliedstaaten ein
Steuerabzug vorgenommen werden, der zu 75 % an das BZSt überwiesen wird. Der
betroffene wirtschaftliche Eigentümer kann in diesen Mitgliedstaaten statt des
Steuerabzugs auch die Erteilung von Mitteilungen verlangen. Ergänzend zu den Mit­
gliedstaaten der EU ist mit den in Art. 17 ZinsRL genannten Staaten und Gebieten
vereinbart worden, dass auch dort ein Mitteilungsverfahren eingeführt oder ein
Quellensteuerabzug vorgenommen wird und die einbehaltenen Beträge an die
Ansässigkeitsstaaten weitergeleitet werden. Wegen der Einzelheiten wird auf Rz. 69 ff.
und die dazu gehörende Anlage IV verwiesen.
Für die Pflicht zur Auskunftserteilung oder zum Steuerabzug ist es unerheblich, wo der
eigentliche Schuldner der Zinsen niedergelassen ist. Hierfür wird vielmehr an die
Zahlstelle angeknüpft (vgl. Rz. 21 ff.).
4, 5 (frei)
2. Definition des wirtschaftlichen Eigentümers (§ 2 ZIV)
6
Wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne der Zinsinformationsverordnung kann nur eine
natürliche Person sein. Bei Konten mit mehreren Inhabern (Gemeinschaftskonten) ist auf
die jeweilige einzelne natürliche Person abzustellen (vgl. Rzn. 26 und 49a). Es ist dabei
unerheblich, ob die Zinserträge gewerbliches Einkommen oder private Kapitalerträge der
natürlichen Person darstellen, so dass auch Zinszahlungen an Einzelunternehmer erfasst
werden. Kapitalgesellschaften und andere juristische Personen sind vom Anwendungsbe­
reich der Zinsinformationsverordnung ausgenommen.
7
Das Ziel der Zinsrichtlinie, die effektive Besteuerung der natürlichen Person zu gewähr­
leisten, macht es erforderlich, die Zahlungsvorgänge herauszustellen, bei denen die
empfangende natürliche Person selbst von der Zahlung begünstigt ist und sie selbst
vereinnahmt hat. Zur Vereinfachung für die Zahlstelle wird der Empfänger der
Zinszahlung in der Regel als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen. Dabei kann
dahinstehen, ob der Empfänger die Zahlung vereinnahmt oder ob die Zinszahlung zu
seinen Gunsten erfolgt.
8
Der Zahlungsempfänger wird nicht als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen, wenn er
nachweist, dass die Zahlung nicht für ihn selbst bestimmt ist. Das ist dann der Fall, wenn
er als Zahlstelle im Sinne von § 4 Abs. 1 ZIV handelt, d.h. dem wirtschaftlichen Eigen­
tümer Zinsen zahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht, oder im Auftrag
handelt.
9
Auftraggeber kann/können sein:
a) juristische Personen,
b) Einrichtungen, deren Gewinne den allgemeinen Vorschriften der
Unternehmensbesteuerung unterliegen,
c) ein zugelassener Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW),
d) eine Einrichtung nach § 4 Abs. 2 ZIV, deren Name und Anschrift der Zahlstelle nach
§ 4 Abs. 1 ZIV mitgeteilt wird, damit diese die Angaben ihrerseits weiterleiten kann,
oder
e) eine andere natürliche Person als wirtschaftlicher Eigentümer, deren Name und
Anschrift in verlässlicher Weise festgestellt und der Zahlstelle mitgeteilt wird.
9a Ein Auftragsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 ZIV liegt nicht vor, wenn der
Zahlungsempfänger eine Zinszahlung im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen
Tätigkeit für einen Dritten vereinnahmt. Der Zahlungsempfänger ist in diesen Fällen als
Zahlstelle zu betrachten, d.h. eine Zinszahlung an einen gewerblich oder beruflich
handelnden Zahlungsempfänger löst zunächst keine Mitteilungsverpflichtung nach der
Zinsinformationsverordnung aus. Erst bei der Weiterleitung bzw. Auskehrung der
Zinszahlung vom Zahlungsempfänger an den wirtschaftlichen Eigentümer kann ein
meldepflichtiger Vorgang vorliegen.
Beispiel: Rechtsanwalt R verwaltet als Testamentsvollstrecker ein Vermögen für eine
zum Teil im EU-Ausland ansässige Erbengemeinschaft. Zu diesem Zweck führt er in
eigenem Namen ein Depot des Erblassers bei der A-Bank fort. Aus einer im Depot
gehaltenen festverzinslichen Anleihe werden dem Depot 1.000 € Zinsen gutgeschrieben.
Die A-Bank hat keine Meldeverpflichtung, da R im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit
Zinsen vereinnahmt und infolgedessen nicht im Auftrag, sondern als Zahlstelle handelt.
R hat erst bei Weiterleitung der Zinsen an die im EU-Ausland ansässigen Miterben eine
Mitteilung nach der Zinsinformationsverordnung zu erstellen.
10 Liegen Zweifel vor, ob der Zahlungsempfänger als wirtschaftlicher Eigentümer der
Zinszahlung anzusehen ist, und handelt es sich bei diesem weder um eine Zahlstelle
i.S.d. § 4 Abs. 1 ZIV noch um einen Auftragnehmer im Sinne der vorstehenden Ausführungen, muss die Zahlstelle Ermittlungen anstellen. Verbleiben Zweifel, ist der Zahlungsempfänger als wirtschaftlicher Eigentümer zu behandeln. 3. Ermittlung von Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers (§ 3 ZIV)
3.1 Identitätsermittlung
Bei der Ermittlung der Identität eines wirtschaftlichen Eigentümers sind zwei Zeiträume
zu unterscheiden:
11 a)
Vor dem 1. Januar 2004 begründete Vertragsbeziehungen
Bei Vertragsbeziehungen, die vor dem 1. Januar 2004 eingegangen wurden, sind die
erforderlichen Angaben aus den Informationen zu entnehmen, die aufgrund der geltenden
Bestimmungen zur Verfügung stehen. Für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sind
§ 154 Abgabenordnung (AO) und § 1 Abs. 5 Geldwäschegesetz (GwG) einschlägig.
Gemäß § 1 Abs. 5 GwG ist der Name aufgrund eines gültigen Personalausweises oder
Reisepasses sowie das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die
Anschrift, soweit sie darin enthalten ist, festzuhalten. Die Art des amtlichen Ausweises
sowie Registriernummer und ausstellende Behörde sind gleichfalls festzustellen.
Nach § 154 Abs. 2 AO und dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 154 Nr. 4
muss sich der Kontoführer Gewissheit über die Person und Anschrift verschaffen.
12 b)
Nach dem 1. Januar 2004 begründete Vertragsbeziehungen
Bei vertraglichen Beziehungen oder gesonderten Transaktionen, die ab dem 1. Januar
2004 eingegangen bzw. getätigt werden, ist zusätzlich zu den vorstehenden Angaben die
vom Wohnsitzstaat erteilte Steuer-Identifikationsnummer festzuhalten, sofern der
jeweilige Mitgliedstaat eine solche Steuer-Identifikationsnummer vergibt (vgl. Liste EUausländischer Steuer-Identifikationsnummern in Anlage I).
Hat der jeweilige Mitgliedstaat eine Steuer-Identifikationsnummer erteilt, soll diese
anhand eines Passes, des vorgelegten amtlichen Personalausweises oder eines anderen
beweiskräftigen Dokuments (z.B. lokaler Steuerbescheid, ID-Karte oder Nachweis der
Steuer-Identifikationsnummer lt. Bescheinigungsmuster in der Anlage III/3) festgestellt
werden. Im Zweifel sind zur Präzisierung das Geburtsdatum und der Geburtsort
festzuhalten.
13 Ist bei der Konto- oder Depotführung eine andere Person als der Konto- oder
Depotinhaber wirtschaftlicher Eigentümer, ist dessen Identität festzustellen. Hier reicht
die Vorlage einer Kopie des Passes oder amtlichen Personalausweises durch den
Treuhänder aus; eine persönliche Identifizierung ist nicht erforderlich (vgl. §§ 8, 9 Abs. 1
S. 2 GwG).
14 Eine ab dem 1. Januar 2004 neu eingegangene vertragliche Beziehung liegt nur vor,
wenn die Kundenbeziehung neu begründet wird. Eröffnet ein in der Vergangenheit
bereits ausreichend legitimierter wirtschaftlicher Eigentümer nach dem 1. Januar 2004
ein weiteres Konto oder Depot, wird somit eine erneute Legitimations- oder
Wohnsitzprüfung nicht erforderlich.
14a Sofern die Angaben zur Steuer-Identifikationsnummer oder Geburtsdatum und
Geburtsort vorliegen und nach den Vorschriften des Geldwäschegesetzes auf eine erneute
Identitätsfeststellung verzichtet wird oder auf die Ermittlung durch Dritte abgestellt
werden kann, gilt dies für Zwecke der Zinsinformationsverordnung entsprechend. Die
Verpflichtung, den Wohnsitz zu ermitteln, bleibt davon unberührt.
3.2 Wohnsitzermittlung
15 Da nach der Zielsetzung der Zinsrichtlinie der Staat informiert werden soll, dem das
Besteuerungsrecht für die betroffenen Zinsen zusteht, ist es erforderlich, zusätzlich zur
Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers dessen Wohnsitz festzustellen (Art. 1
Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 ZinsRL). Unter Wohnsitz im Sinne der Zinsinformations­
verordnung ist der Staat zu verstehen, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist.
Grundsätzlich ergibt sich der Wohnsitz aus der festgestellten ständigen Anschrift; bei
Personen mit einer Anschrift in einem Drittstaat sind Besonderheiten zu beachten (vgl.
Rz. 19).
16 a)
Vor dem 1. Januar 2004 begründete Vertragsbeziehungen
Bei vor dem 1. Januar 2004 begründeten Vertragsbeziehungen ist die Anschrift aus den
aufgrund der Abgabenordnung und des Geldwäschegesetzes vorhandenen Daten zu
ermitteln (vgl. Rz. 11). Dabei ist davon auszugehen, dass der Wohnsitz in dem Staat
liegt, der der festgestellten ständigen Anschrift entspricht. Die Vorlage eines besonderen
Nachweises über den steuerlichen Wohnsitz ist nicht erforderlich.
17 b)
Nach dem 1. Januar 2004 begründete Vertragsbeziehungen
Bei vertraglichen Beziehungen oder gesonderten Transaktionen, die ab dem 1. Januar
2004 eingegangen bzw. getätigt werden, ist ebenfalls davon auszugehen, dass der
Wohnsitz in dem Staat liegt, der der festgestellten ständigen Anschrift entspricht. Ist die
Anschrift nicht im Pass oder amtlichen Personalausweis eingetragen, sind hilfsweise
andere beweiskräftige Dokumente heranzuziehen. Hierfür bieten sich als Möglichkeiten
der Überprüfung beispielhaft an: Nachprüfung im Wählerverzeichnis, Nachfrage bei
einer Kreditauskunftei, Bitte um Vorlage einer Strom-, Gas- oder Wasserrechnung, eines
lokalen Steuerbescheids, eines Bank- oder Bausparkassen-Kontoauszuges oder auch
Nachschlagen in einem örtlichen Telefonbuch. Als beweiskräftiges Dokument gilt auch
eine vom wirtschaftlichen Eigentümer unterzeichnete Erklärung über seine ständige
Anschrift.
18 Gibt eine Person an, in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, welcher den Pass
oder den amtlichen Personalausweis ausgestellt hat, ansässig zu sein, und kann dies die
Zahlstelle anhand der Kontounterlagen und der Kundenkorrespondenz verifizieren, ist
die Meldung an den Staat der angegebenen Anschrift weiterzuleiten. Bei bestehenden
Zweifeln gilt der Wohnsitz als in dem Mitgliedstaat belegen, in dem der Pass oder der
amtliche Personalausweis ausgestellt worden ist.
19 c)
Besonderheiten bei Wohnsitz in einem Drittstaat
Gibt eine Person mit einem in der EU ausgestellten Pass oder amtlichen Personalausweis
an, in einem Drittstaat (also außerhalb der EU) ansässig zu sein, muss dies durch einen
Nachweis über den steuerlichen Wohnsitz belegt werden, der von der zuständigen
Behörde dieses Drittstaates ausgestellt wurde. Wird dieser Nachweis nicht vorgelegt, gilt
der Wohnsitz als in dem EU-Mitgliedstaat belegen, in dem der Pass oder ein anderer
amtlicher Identitätsausweis ausgestellt wurde (§ 3 Abs. 2 Satz 6 ZIV, vgl. Beispiel in Rz.
19g).
19a
d)
Sonderfälle: Deutsche Auslandsbeamte, Beschäftigte Internationaler
Einrichtungen, Ausländische Diplomaten
Bei Personen, die der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG
unterliegen (dies sind insbesondere ins Ausland entsendete deutsche Beamte mit diplo­
matischem / konsularischen Status), ist für Zwecke der Zinsinformationsverordnung von
einem Wohnsitz im Inland auszugehen, so dass hier eine Verpflichtung zur Daten­
übermittlung nach § 8 ZIV entfällt. Das Gleiche gilt für Zinszahlungen an deutsche
Beschäftigte internationaler Einrichtungen (z.B. EU), wenn sie aufgrund
zwischenstaatlicher Vereinbarungen wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden
(z.B. EG-Privilegien-Protokoll BGBl. II 1965, 1482 und 1967, 2156). Bei ausländischen
Mitgliedern des diplomatischen oder konsularischen Personals wird zur Ermittlung des
Wohnsitzes nicht auf den Staat der Akkreditierung oder des Aufenthalts, sondern auf den
Entsendestaat abgestellt. Ist der Entsendestaat ein EU-Mitglied, ist trotz inländischer
Anschrift eine Datenübermittlung nach § 8 ZIV an den Entsendestaat vorzunehmen.
Beispiel: Ein wirtschaftlicher Eigentümer legt bei Kontoeröffnung einen spanischen Diplomatenausweis vor und gibt eine deutsche Anschrift an. In den Feldern zur Anschrift ist die deutsche Anschrift einzutragen. Als Wohnsitz ist Spanien anzugeben. 19b e)
Wechsel der Anschrift / des Wohnsitzes (Umzug)
Wurden nach den o.a. Regelungen die Anschrift und der Wohnsitz des wirtschaftlichen
Eigentümers bestimmt, hat die Zahlstelle keine Nachforschungspflicht hinsichtlich
möglicher Änderungen. Teilt der wirtschaftliche Eigentümer einen Umzug mit, sind die
Daten der neuen Anschrift wiederum anhand der im Pass oder im amtlichen Personal­
ausweis angegebenen Anschrift oder eines anderen beweiskräftigen Dokuments festzu­
stellen. Als Zeitpunkt des Wechsels der Anschrift und ggf. des Wohnsitzes gilt der
Zeitpunkt, zu dem der wirtschaftliche Eigentümer die neue Anschrift anzeigt und durch
eines der oben angeführten Dokumente belegt. Die Zahlstelle kann eine rückwirkende
Änderung der Daten zur Anschrift akzeptieren, wenn der wirtschaftliche Eigentümer das
Datum des Umzugs durch geeignete Nachweise (z.B. Abmelde- und Anmeldebescheini­
gung) belegt.
19c Für die Auskunftserteilung ist grundsätzlich auf die Daten zum Zeitpunkt des Zuflusses
der Zinsen abzustellen (vgl. Rz. 61). Erfolgt im Laufe des Jahres eine Veränderung im
selben Staat, können die Daten zum 31. Dezember verwendet werden. Bei einem
unterjährigen Umzug in einen anderen Staat ist jeweils eine Mitteilung an den jeweiligen
Wohnsitzstaat zum Zeitpunkt des Zuflusses zu erstellen. Erfolgt beispielsweise bei
monatlichen Zinszahlungen ein Wechsel des Wohnsitzes ab dem vierten Quartal des
Jahres von Mitgliedstaat A nach Mitgliedstaat B, sind zu Mitgliedstaat A die Zinsen der
ersten drei Quartale sowie zu Mitgliedstaat B die Zinsen des letzten Quartals zu melden.
19d Gibt der wirtschaftliche Eigentümer an, in einen anderen Mitgliedstaat oder einen
Drittstaat umgezogen zu sein und liegen der Zahlstelle keinerlei beweiskräftige
Dokumente vor, die dies belegen, sind die zuletzt ermittelten Daten zur Anschrift und
zum Wohnsitz innerhalb des Anwendungsbereichs der Zinsinformationsverordnung
anzugeben.
19e
Beispiel 1: Ein wirtschaftlicher Eigentümer mit einem französischen Pass (ohne Eintrag
der Anschrift) eröffnet ein Konto in Deutschland. Zum Nachweis seiner Anschrift in
Frankreich legt er eine Stromrechnung vor.
Zu melden ist die französische Anschrift und als Wohnsitz ebenfalls Frankreich.
19f
Beispiel 2: Ein Jahr nach der Kontoeröffnung teilt der wirtschaftliche Eigentümer mit
französischem Pass seine neue Anschrift in Italien mit.
Die neue Anschrift ist wiederum durch beweiskräftige Dokumente zu belegen. Ohne
beweiskräftige Dokumente sind weiterhin die französische Anschrift und der
französische Wohnsitz zu melden. Liegen beweiskräftige Dokumente vor, sind die
italienische Anschrift und ein Wohnsitz in Italien zu melden.
19g
Beispiel 3: Bei einem wirtschaftlichen Eigentümer mit britischem Pass wurde bei Konto­
eröffnung eine Anschrift im Vereinigten Königreich ermittelt. Er gibt später an, nach
Australien umgezogen zu sein.
Eine Meldung nach der Zinsinformationsverordnung entfällt nur, wenn der
wirtschaftliche Eigentümer einen von der zuständigen australischen Behörde
ausgestellten Nachweis über den steuerlichen Wohnsitz vorlegt.
Wird dieser Nachweis nicht erbracht, steht aber ein beweiskräftiges Dokument (z.B.
Telefonbucheintrag) zur Verfügung, aus dem sich die australische Anschrift ergibt, sind
die australische Anschrift, aber als Wohnsitz Vereinigtes Königreich anzugeben.
Ohne ein beweiskräftiges Dokument sind weiterhin die bisherige Anschrift und der
bisherige Wohnsitz im Vereinigten Königreich mitzuteilen.
3.3 Gemeinsame Regelungen
20 Eine persönliche Vorlage der zur Feststellung von Identität und Wohnsitz gemäß Rz. 11
ff. bzw. Rz. 15 ff. erforderlichen Dokumente ist nicht notwendig. Eine von der Zahlstelle
vorgenommene Identitäts- und Wohnsitzermittlung macht eine erneute Legitimationsund Wohnsitzprüfung im Falle der Eröffnung weiterer Konten oder Depots desselben
wirtschaftlichen Eigentümers - auch bei einer Niederlassung oder Schwesterfirma im
Ausland - entbehrlich.
4. Definition der Zahlstelle (§ 4 ZIV)
21 Die inländische Zahlstelle ist handlungsverpflichtete Stelle nach § 1 ZIV. Zahlstelle ist
ein Wirtschaftsbeteiligter (vgl. Rz. 22), der an den wirtschaftlichen Eigentümer (vgl. Rz.
6 ff.) Zinsen zahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht. Neben dieser
Grundform der Zahlstelle gibt es verschiedene Sonderfälle (vgl. Rz. 26 ff. und Rz. 38).
4.1 Grundbegriff des Wirtschaftsbeteiligten
22 Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ZIV ist ein Wirtschaftsbeteiligter jede natürliche oder juristische
Person, die in Ausübung ihres Berufs oder ihres Gewerbes Zinszahlungen tätigt.
Vertragsbeziehungen zwischen Verwandten oder sonstige Vertragsbeziehungen im
privaten Bereich sind somit vom Anwendungsbereich der Zinsinformationsverordnung
ausgeschlossen. Bei den Wirtschaftsbeteiligten handelt es sich in der Regel um Banken
bzw. Kreditinstitute. Wirtschaftsbeteiligter können jedoch beispielsweise auch
Personengesellschaften, Personenvereinigungen oder Betriebsstätten ausländischer
Gesellschaften sein. Es ist nicht erforderlich, dass Bankgeschäfte zum Kernbereich des
Geschäftsbetriebs gehören; für die Annahme der Eigenschaft als Zahlstelle genügt es,
dass gelegentlich im Rahmen der Geschäftstätigkeit Zinszahlungen vorgenommen
werden. Daher kann auch ein gewerblicher bzw. beruflicher Treuhänder oder
Testamentsvollstrecker für eine Erbengemeinschaft oder ein Rechtsanwalt mit einem
Anderkonto für eine Einzelperson oder einem Sammel-Anderkonto für eine Personen­
gruppe Zahlstelle sein (vgl. Rzn. 9a und 9b). Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steu­
erberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte und vereidigte Buchprüfer können in
den Fällen, in denen sie im Sinne der Zinsinformationsverordnung als Zahlstelle eine
Zinszahlung erbringen, sich nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht gegenüber der
Finanzverwaltung berufen (vgl. § 102 Abs. 4 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 14.
August 2007 [BGBl. I, S. 1912]). Erhält aber beispielsweise eine Kapitalgesellschaft von
einem Gesellschafter ein Darlehen, erfolgt die Zinszahlung durch die Gesellschaft nicht
in Ausübung, sondern nur bei oder anlässlich der Ausübung des Gewerbes.
4.2 Einzelheiten zu den relevanten Handlungen der Wirtschaftsbeteiligten
23 Einziehen liegt vor, wenn die Zinsen im Auftrag des wirtschaftlichen Eigentümers von
dem Schuldner eingefordert werden. Hier wird für die Tätigkeit des
Wirtschaftsbeteiligten auch die Bezeichnung Inkassostelle verwendet. Zu beachten ist,
dass im Falle von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zinszahlung den wirtschaftlichen
Eigentümer erst über eine weitere oder mehrere Zwischenstationen erreicht, der letzte
Beteiligte, der die Zinsen direkt an den wirtschaftlichen Eigentümer zahlt oder sie zu
dessen unmittelbaren Gunsten einzieht, als Zahlstelle gilt (vgl. aber Rz. 26 ff.).
24
Beispiele: (a) Gutschrift eines Zinsbetrages:
Das kontoführende Kreditinstitut zahlt dem Kunden Zinsen auf eine Sparoder Termineinlage, schreibt also als Schuldner die Zinsen gut.
(b) Einziehen einer Zinszahlung:
Das Kreditinstitut schreibt seinem Kunden die vom Emittenten gezahlten
Zinsen auf eine im Depot verwahrte Schuldverschreibung gut.
(c) Mehrstufige Verwahrung:
Die Ortsbank verwahrt für ihren Kunden Wertpapiere im Depot. Sie gibt
die Wertpapiere in ihrem Namen an eine Zentralbank zur Verwahrung
weiter. Nach den Bestimmungen des Depotgesetzes werden die
Wertpapiere von beiden Instituten verwahrt: Von der Zentralbank als
Drittverwahrerin gemäß
§ 3 Depotgesetz und von der Ortsbank selbst als Erstverwahrerin für den
Kunden. Wird eine Zinsgutschrift von der Zentralbank an die Ortsbank
erteilt und von dieser an den Kunden weitergeleitet, so ist lediglich die
Ortsbank Zahlstelle.
25 Auch eine depotführende Kapitalanlagegesellschaft kann relevante Handlungen
durchführen, nicht jedoch ein Investment-Sondervermögen, da dieses keine direkten
Zinszahlungen an den wirtschaftlichen Eigentümer vornimmt.
4.3 Sonstige Einrichtungen als Zahlstellen kraft Vereinnahmung (§ 4 Abs. 2 ZIV)
26 § 4 Abs. 2 ZIV erweitert die Definition der Zahlstelle i.S.d. § 4 Abs. 1 ZIV um eine in
einem Mitgliedstaat niedergelassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zu Gunsten
eines wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszahlung zu dessen
Gunsten einzieht. Eine derartige Einrichtung gilt bei der Vereinnahmung der Zinsen als
Zahlstelle und nicht bei deren Auszahlung an den wirtschaftlichen Eigentümer. Zweck
dieser Vorschrift ist es, alle sonstigen Einrichtungen dem Anwendungsbereich der
Zinsinformationsverordnung zu unterwerfen, die nicht nach § 4 Abs. 3 ZIV optiert
haben. Die Vereinnahmung einer Zinszahlung durch die sonstige Einrichtung gilt daher
als eigene Zinszahlung der sonstigen Einrichtung an deren Beteiligte bzw. Anleger.
Sofern es sich bei den Beteiligten bzw. Anlegern um in anderen Mitgliedstaaten
ansässige wirtschaftliche Eigentümer handelt, bestehen Meldepflichten.
26a Als sonstige Einrichtungen kommen insbesondere nicht körperschaftsteuerpflichtige
Personenzusammenschlüsse (Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder sonstige
Personenvereinigungen) und Organismen für gemeinsame Anlagen in Betracht, die nicht
nach der Richtlinie 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren zugelassen sind (nichtrichtlinienkonforme OGA). Im
Gegensatz zu § 4 Abs. 1 ZIV ist es im Rahmen des § 4 Abs. 2 ZIV nicht erforderlich,
dass die Zinszahlung unmittelbar zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers erfolgt. Es
genügt eine mittelbare Begünstigung, die sich bei nichtrichtlinienkonformen OGA aus
etwaigen Ansprüchen auf Ausschüttung von Erträgen des Sondervermögens und / oder
aus dem Wertzuwachs des Anteilsscheins, der durch Veräußerung oder Rückgabe
realisiert werden kann, ergibt.
26b Bei einem Konto mit mehreren Kontoinhabern (Gemeinschaftskonto) ist nur dann von
einer sonstigen Einrichtung auszugehen, wenn es sich um einen Personenzusammen­
schluss handelt, an dem weitere Personen als die Kontoinhaber beteiligt sind. Sofern
hierfür keine Anhaltspunkte aus den Kontounterlagen ersichtlich sind, ist jeder
Kontoinhaber gesondert als wirtschaftlicher Eigentümer zu betrachten (vgl. Rz. 49a).
Eine gesonderte Betrachtung ist insbesondere bei gemeinsamen Konten von Ehegatten
und nichtehelichen Lebensgemeinschaften vorzunehmen.
27 Grenzüberschreitende Zahlungen an derartige Einrichtungen unterliegen einer
besonderen Mitteilungspflicht, abweichend von der Grundregel, dass nur unmittelbare
Zahlungen an natürliche Personen als wirtschaftliche Eigentümer mitzuteilen sind. Diese
Mitteilungspflicht für eine inländische Zahlstelle i.S.v. § 4 Abs. 1 ZIV greift allerdings
nur dann, wenn die Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassen
ist. Das ist der Fall, wenn sie dort ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung oder ihre
Betriebsstätte hat.
Beispiel: Eine Anlegergemeinschaft in den Niederlanden mit u.a. zwei Beteiligten
aus Frankreich erhält Zinsen aus einer Festgeldanlage bei einer Bank in
Deutschland.
Folge:
das
a)
b)
Niederlanden
Meldepflicht der Bank (§ 4 Abs. 2 Satz 3 ZIV) an
BZSt.
Mitteilungspflicht der Anlegergemeinschaft (Art. 8
ZinsRL) an die zuständige Behörde in den
(vgl. Rz. 50), welche die
Informationen an die
Finanzbehörde weiterleitet.
französische
28 Bestehen Zweifel über den Ort der Niederlassung, können die Zahlstellen zur
Feststellung der Ansässigkeit wie folgt vorgehen:
29 a)
Besteht dem Grunde nach eine Verpflichtung der auszahlenden Stelle zum
Einbehalt von Zinsabschlag (ab 2009: Kapitalertragsteuer), was stets der Fall ist, wenn an
dem Personenzusammenschluss mindestens ein Steuerinländer beteiligt ist (vgl. BMFSchreiben vom
5. November 2002, BStBl I S. 1346 Rz. 47), muss keine Mitteilung erfolgen, da dann
von einer Ansässigkeit im Inland auszugehen ist.
30 b)
Besteht dem Grunde nach jedoch keine Verpflichtung der auszahlenden Stelle zum
Einbehalt von Zinsabschlag (ab 2009: Kapitalertragsteuer), da sich der
Personenzusammenschluss ausschließlich aus Steuerausländern zusammensetzt, greift
die Mitteilungspflicht, sofern der Personenzusammenschluss in einem anderen Mit­
gliedstaat ansässig ist. Für die Frage, ob und an welchen Mitgliedstaat die Mitteilung
weiterzuleiten ist, kann die Korrespondenzadresse des Personenzusammenschlusses als
Entscheidungskriterium herangezogen werden (Zustelladresse der Kontoauszüge).
31 Allerdings kann die Einrichtung die Anwendung dieser Vorschrift durch den Nachweis
mittels beweiskräftiger und offizieller Unterlagen vermeiden, dass
1. sie eine juristische Person mit genannten Ausnahmen in Finnland und Schweden
ist oder
2. ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung
unterliegen oder
3. sie ein zugelassener OGAW ist, d.h. ein richtlinienkonformer Investmentfonds.
32 In den Fällen der Nrn. 1 und 2 stehen die Zinsen der Einrichtung selbst zu und fließen in
den Gewinn ein, so dass keine Weiterleitung an andere wirtschaftliche Eigentümer
erfolgt.
33 Als Beispiele für die Nr. 1 kommen - nach deutschem Recht - neben AG und GmbH
auch in Betracht rechtsfähige Stiftungen und Vereine; zu ausländischen Gesellschaften
wird auf die Anlage 2 EStG (zu § 43b EStG) verwiesen.
34 Zu Nr. 2 ist erläuternd anzumerken, dass Gewinne auch dann den allgemeinen
Vorschriften der Unternehmensbesteuerung unterliegen, d.h. weder die Einrichtung
selbst noch die Einkünfte sind davon befreit, wenn in einem Jahr Verluste zu erfassen
sind oder wegen Verlustvorträgen keine Steuer anfällt. Aus deutscher Sicht unterliegen
einer Unternehmensbesteuerung auch OHG, KG und Partnergesellschaften sowie
nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten und Stiftungen.
35 Unter die Nr. 3 gehören aus deutscher Sicht nicht: Spezial-Sondervermögen,
Altersvorsorge-Sondervermögen, Immobilien-Sondervermögen, Gemischte
Sondervermögen und Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken („Hedgefonds“).
Derartigen inländischen Einrichtungen steht allerdings die Option nach § 4 Abs. 3 ZIV
offen (zur Auswirkung der Option vgl. Rz. 38).
36 Der Nachweis durch beweiskräftige und offizielle Unterlagen kann u.a. durch Vorlage
von Registerauszügen oder Dokumenten der Finanzverwaltung erbracht werden.
Zum Nachweis der Unternehmensbesteuerung vgl. das Muster einer Bescheinigung
(Anlage III/1).
37 Ist eine Mitteilung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 ZIV zu erstellen, hat sie den Namen und die
Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der Zahlung oder des Einzugs zu
enthalten. Diese Mitteilung ist vom inländischen Wirtschaftsbeteiligten an das BZSt zu
richten, das die Informationen an den Ansässigkeitsstaat der Einrichtung weiterleitet (vgl.
Anlage V, Prüfschema).
4.4 Wahlrecht zur Behandlung als OGAW (§ 4 Abs. 3 ZIV)
38
In § 4 Abs. 3 ZIV wird den inländischen Einrichtungen i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 ZIV das
Wahlrecht eingeräumt, sich als OGAW behandeln zu lassen. Voraussetzung ist ihre
steuerliche Erfassung beim Finanzamt. Der Einrichtung wird dann vom örtlich
zuständigen Finanzamt ein entsprechender Nachweis darüber ausgestellt, den sie beim
Zahlungsvorgang vorlegen muss (vgl. das Muster für eine solche Bestätigung in Anlage
III/2). Eine Option kommt nur in Betracht bei Einrichtungen, die eine Ähnlichkeit zu den
OGAW und eine wirtschaftliche Betätigung aufweisen. Hierzu zählen nicht­
richtlinienkonforme OGA (§§ 66 bis 95 und
§§ 112 bis 120 Investmentgesetz).
Die im Ausland ausgeübte Option einer Einrichtung wird berücksichtigt, wenn sie durch
Bestätigung der zuständigen ausländischen Finanzbehörde nachgewiesen wird.
Angesichts der Unsicherheiten bei der Einordnung derartiger Einrichtungen gilt die
Nachweispflicht auch für Einrichtungen aus Staaten, in denen durch gesetzliche Fiktion
das Wahlrecht immer als ausgeübt gilt wie beispielsweise in Luxemburg.
38a
Eine ausgeübte Option kann widerrufen werden. Der Widerruf erfolgt durch
Willenserklärung gegenüber der nach § 5 ZIV zuständigen Behörde und Rückgabe der
nach § 4 Abs. 3 ZIV ausgestellten Nachweise. Er entfaltet grundsätzlich erst Wirkung für
das dem Widerruf nachfolgende Kalenderjahr.
4.5 Wirtschaftsbeteiligter und Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 ZIV im Inland
39 Wenn sowohl der Wirtschaftsbeteiligte im Sinne von § 4 Abs. 1 ZIV (aktiv handelnd zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers) und die Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 ZIV (vereinnahmend) im Inland ansässig sind, entfällt für den Wirtschaftsbeteiligten nach § 4 Abs. 1 ZIV die Mitteilungspflicht. Sind von der vereinnahmenden Einrichtung Zinsen wirtschaftlichen Eigentümern im Ausland zuzuordnen, muss sie unabhängig von einer tatsächlichen Auszahlung die entsprechenden Mitteilungen vornehmen (vgl. § 6 Abs. 4 ZIV). 5. Definition der Zinszahlung (§ 6 ZIV)
40 Der materielle Zinsbegriff der Zinsinformationsverordnung entspricht letztmalig für die
Mitteilung von im Kalenderjahr 2008 zugeflossenen Zinszahlungen dem Begriff der Ein­
künfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 sowie Abs. 2 mit Ausnahme
von dessen Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG. Anschließend gelten ausschließlich die nach­
folgend dargestellten Regelungen zum Umfang der meldepflichtigen Zinszahlungen. Da
die Zinsrichtlinie die Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Renten und
Versicherungsleistungen unberührt lässt, sind die Erträge aus Lebensversicherungen nach
§ 20 Abs. 1
Nr. 6 EStG nicht erfasst.
5.1 Definition der Zinsen
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Zahlungen:
41 42 Nr. 1: gezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher
Art zusammenhängen. Die Art der Besicherung und ein Gewinnbeteiligungsrecht haben
keine Bedeutung. Zuschläge für verspätete Zahlungen gehören nicht dazu.
Hierunter fallen insbesondere Zinsen mit Prämien und Gewinnen aus von der
Privatwirtschaft oder der öffentlichen Hand begebenen Anleihen (z.B. in Deutschland
von der Deutschen Telekom AG ausgegebene Anleihen oder vom Bund herausgegebene
Bundesobligationen).
Zinsen aus Tafelgeschäften fallen unter den Begriff der Zinszahlung.
Nr. 2: aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen im Falle der Abtretung, Rückzahlung oder
Einlösung von Forderungen i.S.d. Nr. 1. Hierunter fallen insbesondere Stückzinsen, aber
auch der Ertrag von un- oder niedrigverzinslichen Ab- oder Aufzinsungspapieren, der
ganz oder teilweise in den während der Laufzeit der Anleihe rechnerisch angefallenen
Zinsen und Zinseszinsen besteht (z.B. Nullkupon-Anleihen [Zero-Bonds], AgioAnleihen, Disagio-Anleihen).
43
Nr. 3: direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 ZIV laufende Zinsen,
die ausgeschüttet werden von:
a)
OGAW,
b)
Einrichtungen, die für die Behandlung als OGAW optiert haben (§ 4 Abs. 3 ZIV),
c)
außerhalb des Anwendungsbereichs der Zinsrichtlinie, d.h. der Mitgliedstaaten der
EU ansässige Organismen für gemeinsame Anlagen. Dies sind alle Formen für
gemeinsame Anlagen, unabhängig von der Rechtsform und der Zusammensetzung
des Vermögens. Hierunter fallen Organismen, die, wären sie in einem Mitgliedstaat
niedergelassen, als OGAW gelten würden, aber auch alle anderen Instrumente für
gemeinsame Anlagen, z.B. Investmentclubs.
Ausschüttungsgleiche Erträge i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG sind nicht umfasst.
44 Nr. 4: in Erweiterung der vorstehenden Zinsdefinition werden auch Erträge erfasst, die
bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an Organismen oder
Einrichtungen realisiert werden, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 40 % ihres
Vermögens (vgl. Rz. 52) in Anlagen investiert haben, deren Erträge nach der Grundregel
der Nr. 1 als Zinsen anzusehen sind (Schwellenwert).
Die Organismen oder Einrichtungen unterteilen sich nach den in Nr. 3 dargestellten
Alternativen in zugelassene OGAW, aufgrund Option als OGAW zu behandelnde
Einrichtungen und außerhalb der EU angesiedelte Organismen für gemeinsame Anlagen.
Bei der mittelbaren Beteiligung ist für die Quote maßgeblich, ob der Organismus oder
die Einrichtung, an der die Beteiligung besteht, ihrerseits die Quote von 40 %
überschreitet. In diesem Fall ist die gesamte Beteiligung als Forderung i.S.d. Nr. 1
anzusehen.
Es ist unerheblich, ob die maßgeblichen Zinserträge unmittelbar oder auf einer
Unterbeteiligungsstufe aus dem Inland oder Ausland stammen. Die vorstehende
Qualifizierung als Zins lässt die Meldepflicht entstehen. Sie bewirkt jedoch keine
Umqualifizierung der Einnahmen bei der endgültigen Veranlagung.
Die Übergangsregelung (§ 15 ZIV) für einen Teil der zu berücksichtigenden Zinsen wird
in Rz. 53 ff. dargestellt.
Nachfolgende Beispiele sollen der Verdeutlichung dienen.
45 Beispiel 1:
Zinsen, die aufgrund der Übergangsregelung unberücksichtigt bleiben
Ein Bankkunde, der in Neapel lebt, unterhält in München ein
Festgeldkonto, auf dem Zinsen anfallen. Ferner hält er dort in einem
Depot Anteile an einem Rentenfonds (zugelassener OGAW), der zu 50 %
in Anleihen investiert hat, die unter die Bestandsschutzklausel nach § 15
ZIV fallen (vgl. Rz. 53 ff.) und zu 50 % in sonstige Anleihen. Der
Rentenfonds erzielt aus beiden Anleihegruppen Zinserträge, die an die
Anleger ausgeschüttet werden.
Lösung:
Die auf das Festgeld gezahlten Zinsen sind dem BZSt zu melden, ferner
die aus den Anteilen erzielten Erträge, soweit sie auf die sonstigen
Anleihen entfallen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe a ZIV).
46
Beispiel 2:
Fallvariante zum Beispiel 1
Der Rentenfonds thesauriert die laufenden Zinsen. Im Jahr 2007 veräußert
der Kunde aus Neapel die Anteile und erzielt aus deren Abtretung Erträge.
Lösung:
Die Erträge stammen aus Anteilen an einem zugelassenen OGAW, dessen
Vermögen zu mehr als 40 % in Forderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZIV
angelegt ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZIV). Sie sind dem BZSt zu melden.
47
Beispiel 3:
OGAW (Dachfonds), der seinerseits eine Beteiligung an einem OGAW
(Zielfonds) hält
Ein französischer Anleger veräußert aus seinem Depot bei einer Bank in
Frankfurt Anteile eines spanischen Sondervermögens, dessen Mittel zu
50 % in spanischen Aktien,
10 % als Geldanlage bei einer spanischen Bank und
40 % als Beteiligung an einem französischen Sondervermögen angelegt
sind.
Dieses wiederum hat
investiert.
Lösung:
30 % seiner Mittel in spanische Aktien und
70 % in französische Industrieobligationen
Die Gesamtquote der Zinspapiere beträgt 50 %, da die Beteiligung am
französischen Sondervermögen insgesamt als Forderung im Sinne von § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZIV gilt. Der Veräußerungsvorgang ist daher
meldepflichtig. Es ist eine Mitteilung an das BZSt mit dem Ziel der
Weiterleitung nach Frankreich zu fertigen.
5.2 Zweifelsfallregelungen bezüglich des Anteils der Zinsen an den Erträgen und der
Anlage- und Ertragsquote (§ 6 Abs. 2 und 3 ZIV)
48 Liegen der Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den
gesamten Erträgen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 ZIV vor, gilt der Gesamtbetrag der
betreffenden Erträge als Zinszahlung.
49 Fehlen Informationen zur Anlagequote bei Organismen und Einrichtungen nach § 6 Abs.
1 Satz 1 Nr. 4 ZIV, ist davon auszugehen, dass der Anteil über 40 % liegt.
5.3 Zinszahlungen an Konten mit mehreren Inhabern (Gemeinschaftskonten)
49a Bei Zinszahlungen an Konten mit mehreren Inhabern ist für jeden im EU-Ausland
ansässigen Mitinhaber eine Meldung zu machen. Hinsichtlich der Höhe Zinszahlung ist
entweder
• für jeden meldepflichtigen Kontoinhaber jeweils der vollen Betrag der
Zinszahlung, oder
• aufgeteilt nach Köpfen, oder
• nach einem individuellen Verteilungsschlüssel
zu melden. Für die Anwendung eines individuellen Verteilungsschlüssels genügt die
formlose Mitteilung des Verfügungsberechtigten über das Konto. Dies gilt nicht, wenn
der Anteil eines meldepflichtigen Kontoinhabers mit weniger als 1 % angegeben wird.
5.4 Zinszahlungen an Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 ZIV, die nicht zur Behandlung als
OGAW optieren konnten (§ 6 Abs. 4 ZIV)
50 Das Optionsrecht nach § 4 Abs. 3 ZIV steht den Einrichtungen zu, die steuerlich geführt
werden. § 6 Abs. 4 ZIV legt fest, dass bei den verbleibenden Einrichtungen die
Vereinnahmung der Zinsen unmittelbar auch als Zahlung durch diese Einrichtungen zu
gelten hat. Dies bedeutet das Entstehen der Meldepflicht bei Beteiligung eines
wirtschaftlichen Eigentümers aus dem übrigen Geltungsgebiet der Richtlinie.
5.5 Geringfügigkeitsgrenze (§ 6 Abs. 5 ZIV)
51 Um Zahlungen von Unternehmen und Einrichtungen nicht erfassen zu müssen, die nur zu
einem geringen Anteil Zinsen i.S.d. Grundregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZIV
erwirtschaften, besteht eine Geringfügigkeitsgrenze. Sofern diese Unternehmen und
Einrichtungen höchstens 15 % ihres Vermögens (vgl. Rz. 52) in entsprechenden
Forderungen investiert haben, werden aus Vereinfachungsgründen deren gesamte
Zahlungen nicht als Zinszahlungen angesehen. Dies gilt auch für die Einrichtungen nach
§ 4 Abs. 2 ZIV, die nicht optieren konnten. Das nach Art. 6 Abs. 6 ZinsRL eingeräumte
Wahlrecht der Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze, wie mit § 6 Abs. 5 ZIV
umgesetzt, steht nur den Mitgliedstaaten zu. In Staaten außerhalb der EU aufgelegten
Investment-Sondervermögen steht diese Möglichkeit nicht offen, der Zinsanteil ist immer
zu erfassen.
Beispiel: Ein Depotkunde aus Dänemark einer inländischen Bank ist Inhaber von
Anteilen an zwei OGAW (Dachfonds A und B), die jeweils Anteile an
einem reinen Aktienfonds halten. Der Dachfonds A besitzt darüber hinaus
Anteile am Zielfonds C. Es werden die laufenden Erträge ausgeschüttet.
Zusammensetzung der Anlagen des
(a) reiner Aktienfonds
(b) Zielfonds C
Aktien
70 %
Renten
30 %
(c) Renten
Dachfonds A:
70 %
20 %
10 %
Dachfonds B:
84 %
16 %
Lösung:
Die Anlagequote in Rentenpapieren beträgt rechnerisch in beiden Fällen
16 %,
im Dachfonds A allerdings unter Einbeziehung der mittelbaren
Rentenanlage
über Zielfonds C, bei Dachfonds B unmittelbar. In beiden Fällen
hat eine
Meldung zu erfolgen, da die Geringfügigkeitsgrenze
überschritten ist.
5.6 Berechnungsanleitung (§ 6 Abs. 7 ZIV)
52 In § 6 Abs. 7 ZIV wird festgelegt, dass die Prozentanteile gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
und Abs. 5 ZIV anhand der Anlagepolitik zu ermitteln sind. In den Vertragsbedingungen
oder möglicherweise in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag wird häufig
angegeben, wie das Vermögen des Organismus oder der Einrichtung angelegt werden
soll. Ergibt sich aus diesen Angaben, dass der Schwellenwert und die
Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werden, bedarf es grundsätzlich keiner
Prüfung der tatsächlichen Zusammensetzung des Vermögens (Asset Test). Sollte es
Hinweise geben, dass die tatsächliche Vermögensanlage von den vertraglichen Vorgaben
oder der Satzung abweicht, ist auf die tatsächliche Mittelverteilung am Zinszahlungs­
stichtag abzustellen. Ebenso ist ein Asset Test vorzunehmen, wenn der Schwellenwert
und die Geringfügigkeitsgrenze laut Anlagepolitik überschritten werden oder wenn die
Vertragsbedingungen, Satzung oder der Gesellschaftsvertrag keine eindeutigen Angaben
enthalten. In diesen Fällen wird auf die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens
am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres abgestellt.
5.7 Schwellenwert und Geringfügigkeitsgrenze bei ausländischen Organismen für
gemeinsame Anlagen (Home Country Rule)
52a Deutsche Zahlstellen und deutsche Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen die
gemäß den Bestimmungen des Ansässigkeitsstaates ermittelten Angaben ausländischer
Organismen für gemeinsame Anlagen zur Klassifizierung des Organismus (Schwellen­
wert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 ZIV, Geringfügigkeitsgrenze nach § 6 Abs. 5 Satz 1 ZIV) und
zur Zinsberechnung ungeprüft übernehmen.
6. Ausnahme vom Zinsbegriff für bestimmte Anleihen (§ 15 ZIV)
53 Für den Übergangszeitraum, der den Staaten Belgien, Luxemburg und Österreich
zugestanden wurde (vgl. Art. 10 ZinsRL), spätestens bis zum 31. Dezember 2010, gelten
in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor
dem 1. März 2001 begeben oder deren Emissionsprospekte vor diesem Zeitpunkt von
den zuständigen Behörden genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne von § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZIV, wenn ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser
umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden. Unter näher bestimmten Umständen
geht diese Regelung über das Jahr 2010 hinaus (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 ZIV).
54 Die Ausnahmeregelung des § 15 ZIV ist erforderlich, da die Emissionsbedingungen der
meisten in- und ausländischen Anleihen und anderen umlauffähigen Schuldtitel so
genannte Bruttozinsklauseln und Bestimmungen über die vorzeitige Einlösung enthalten.
Eine Bruttozinsklausel verpflichtet den Emittenten, dem Anleger für jegliche vom
Niederlassungsstaat des Emittenten einbehaltene Steuer einen Ausgleich zu gewähren.
Eine Klausel über die vorzeitige Einlösung gestattet es dem Emittenten hingegen in der
Regel, die ausgegebene Anleihe zum Nennwert zurückzukaufen. Ohne die
Ausnahmeregelung hätte im Falle der Erhebung der Quellensteuer gemäß § 11 ZIV (vgl.
Rz. 69 ff.) die Anwendung derartiger Klauseln ausgelöst werden können.
55 Die Ausnahmeregelung gilt unabhängig davon, ob die Zahlstellen in Mitgliedstaaten
niedergelassen sind, die Quellensteuer erheben, oder in solchen, die Auskünfte erteilen.
Betroffen sind sämtliche umlauffähigen Schuldtitel, unabhängig davon, ob die
betreffenden Emissionsbedingungen Bruttozinsklauseln oder Klauseln über die
vorzeitige Einlösung enthalten. Der Begriff „umlauffähige Schuldtitel“ umfasst alle
Arten von schuldrechtlichen Wertpapieren, die am Sekundärmarkt frei handelbar sind
oder vom Inhaber ohne vorheriges Einverständnis des Emittenten übertragen werden
können.
56 Hinsichtlich der Begebung von Folgeemissionen ist zu unterscheiden zwischen
umlauffähigen Schuldtiteln, die von Regierungen oder damit verbundenen Einrichtungen
und solchen, die von anderen Einrichtungen (d.h. Unternehmen) ausgegeben werden.
57 Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung ab dem 1. März 2002 eine
Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so wird die
gesamte Emission, d.h. die erste und alle Folgeemissionen nicht von der
Ausnahmeregelung erfasst.
58 Sofern ein anderer Emittent (d.h. ein Unternehmen) ab dem 1. März 2002 eine
Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel tätigt, so wird
diese Emission nicht von der Ausnahmereglung erfasst, für die erste und alle anderen vor
dem 1. März 2002 getätigten Emissionen gilt die Ausnahmeregelung hingegen weiterhin,
so dass diese späteren Emissionen die früheren nicht „infizieren“.
59 Da § 15 ZIV nur eine Ausnahme von der Anwendung der Zinsinformationsverordnung
vorsieht, sind die Mitgliedstaaten weiterhin uneingeschränkt befugt, Erträge aus den
entsprechenden Schuldtiteln nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern.
7. Räumlicher Geltungsbereich (§ 7 ZIV)
60 In § 7 ZIV wird der Geltungsbereich der Zinsinformationsverordnung auf inländische
Zahlstellen sowie auf die Empfänger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der
EU festgelegt. Meldungen sind auch bei Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer in
den Quellensteuerstaaten (vgl. Rz. 69 ff.) zu erstatten. Meldepflichten entstehen teilweise
zusätzlich durch die Verträge mit den in Art. 17 ZinsRL genannten Staaten und Gebieten
(vgl. Rz. 69 ff.).
8. Aufgabenbeschreibung der Zahlstelle und von dieser zu erteilende Auskünfte
(§ 8 ZIV)
61 Nach § 8 ZIV hat die Zahlstelle bei Zahlung an einen in einem anderen Mitgliedstaat
ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer dem BZSt Auskünfte zu erteilen. Es ist
grundsätzlich auf die Daten zum Zeitpunkt des Zuflusses abzustellen. Erfolgt im Laufe
des Jahres eine Veränderung im selben Staat, können die Daten zum 31. Dezember
verwendet werden. Die Mindestauskünfte zur Zinszahlung gemäß § 8 Nr. 4 ZIV, die die
Zahlstelle zu erteilen hat, sind auf den Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge und den
Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung beschränkt
worden. Im Unterschied zur Jahresbescheinigung nach § 24c EStG erfolgt die Meldung
nach der Zinsinformationsverordnung grundsätzlich kontobezogen.
Hinsichtlich der pro Konto bzw. Depot zu meldenden Beträge ist auf Folgendes zu
achten:
62 a)
Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge
Zu erfassen sind laufende Zinserträge, Stückzinsen sowie Fondsausschüttungen. Gezahlte
Stückzinsen werden nicht mindernd berücksichtigt. Es ist der Bruttobetrag der Zinsen zu
melden. In Fällen, in denen im Ausland eine Quellensteuer einbehalten wurde, ist also
nicht der nach Abzug der Quellensteuer gutgeschriebene Betrag zu melden.
63 b)
Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung
Hierzu gehören u.a. Erlöse aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung von
Finanzinnovationen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG (z.B. Zerobonds oder
Stufenzinsanleihen) sowie Erlöse aus der Rückgabe oder Veräußerung von
Investmentanteilen.
64 Zulässig ist auch, den jeweiligen Gesamtbetrag für verschiedene Konten und Depots
zusammenzufassen; dann genügt die Angabe einer der Konten- bzw.
Depotverbindungen. Eine Zusammenfassung von Einzelkonten bzw. Depotverbindungen
eines wirtschaftlichen Eigentümers mit dessen Anteilen an Gemeinschaftskonten ist
jedoch nicht zulässig.
65 Erfolgen muss die Meldung bis zum 31. Mai des Folgejahres nach dem Zufluss der
maßgeblichen Zinsen oder Erträge oder des Gesamtbetrags des Erlöses aus der
Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung (§ 9 Abs. 1 ZIV). Der Zuflusszeitpunkt ist nach
deutschem Recht zu bestimmen. Geldbeträge fließen in der Regel dadurch zu, dass sie
bar ausgezahlt, verrechnet oder dem Konto des Empfängers gutgeschrieben werden.
66 Eine Umrechnung auf Jahresbasis, wie sie Art. 6 Abs. 5 ZinsRL als Möglichkeit vorsieht,
wird in Deutschland nicht gefordert. Derartig umgerechnete Zinsen können aber Inhalt
der Mitteilung aus den anderen Mitgliedstaaten sein.
9. Das Meldeverfahren (§ 9 ZIV)
67 Nach § 45e Satz 2 EStG i.V.m. § 45d Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 EStG wird das
Übermittlungsverfahren auf elektronischem Weg vorgenommen. § 150 Abs. 6 AO sowie
die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (AO-Handbuch 2007 Anhang 30) sind
entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für Berichtigungen und Storni. Die
Pflichtangaben ergeben sich aus
§§ 8 und 4 Abs. 2 Satz 3 ZIV.
68 Eine Datensatzbeschreibung ist als Anlage II beigefügt.
10. Die Quellensteuererhebung (§§ 11 ff. ZIV)
69 In den Mitgliedstaaten Belgien, Luxemburg und Österreich und einigen Drittstaaten und
Gebieten (vgl. Anlage IV) wird statt der Informationsübermittlung eine Quellensteuer
erhoben, von der 75 % an den Mitgliedstaat zu überweisen sind, in dem der
wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. Die Besteuerung nach den innerstaatlichen
Vorschriften wird durch die Erhebung der Quellensteuer nicht ausgeschlossen (§ 11
ZIV).
Über die in den vorgenannten Staaten und Gebieten einbehaltene Quellensteuer wird eine
Steuergutschrift erteilt. Das in Anlage III/5 enthaltene Muster für die Bescheinigung
einer Quellensteuer nach der Zinsrichtlinie kann, muss aber nicht von einer
ausländischen Zahlstelle verwendet werden. Anzuerkennen sind auch sonstige
Bescheinigungen wie z.B. Erträgnisaufstellungen, aus denen sich jeweils der Name und
die Anschrift der Zahlstelle und des wirtschaftlichen Eigentümers, sowie die Höhe der
Quellensteuer (einschließlich Währung), des Zahltages und der Kontonummer(n) oder
einer Beschreibung der Forderung ergeben. Es muss sich weiterhin aus dem Dokument
eindeutig entnehmen lassen, dass es sich um eine Quellensteuer aufgrund der
Zinsrichtlinie oder entsprechender völkerrechtlicher Abkommen (EU-Quellensteuer) und
nicht um eine nationale Quellensteuer (z.B. Schweizer Verrechnungssteuer) handelt.
Ebenso können anstatt dem in Anlage III/6 aufgeführten Muster für die Anrechung von
Quellensteuer, die bei einer sonstigen Einrichtung erhoben wurde, auch zwei separate
Bescheinigungen der Zahlstelle und der sonstigen Einrichtung anerkannt werden.
In Höhe der bescheinigten Quellensteuer erfolgt bei einem wirtschaftlichen Eigentümer
mit inländischem steuerlichen Wohnsitz (§ 8 AO) die Anrechnung auf die deutsche
Einkommensteuer (§ 14 ZIV). Die Anrechnung ist in voller Höhe des Abzugsbetrags
vorzunehmen (vergleichbar mit inländischen Steuerabzugsbeträgen nach § 36 Abs. 2 Nr.
2 EStG) und nicht wie bei sonstigen ausländischen Quellensteuern eingeschränkt nach
§ 34c Abs. 1 EStG.
70 Hat der wirtschaftliche Eigentümer einen weiteren Wohnsitz in einem anderen Mitglied­
staat, kann eine Anrechnung nur erfolgen, wenn Deutschland Ansässigkeitsstaat im Sinne
des Doppelbesteuerungsabkommens ist.
71 Insbesondere in den Fällen, in denen die Anrechnung zur vollen Erstattung der
einbehaltenen Quellensteuer führt, ist der wirtschaftliche Eigentümer im Rahmen der
Veranlagung zur Einkommensteuer für die Zukunft auf die nach Art. 13 ZinsRL
möglichen Verfahren zur Abstandnahme von der Quellensteuererhebung hinzuweisen.
So kann der wirtschaftliche Eigentümer entweder nach Art. 13 Abs. 1 Buchstabe a
ZinsRL die ausländische Zahlstelle zur Erteilung der nach der Zinsrichtlinie geforderten
Auskünfte ermächtigen oder nach Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b ZinsRL sich vom nach § 5
Abs. 2 Satz 2 ZIV zuständigen Finanzamt auf Antrag eine Bescheinigung ausstellen
lassen (§ 13 ZIV, vgl. Muster einer Bescheinigung in Anlage III/4) und diese bei der
ausländischen Zahlstelle vorlegen. Ob im Staat der Quellensteuererhebung beide
Verfahren oder ggf. nur eines der Verfahren angewandt wird, ist bei der ausländischen
Zahlstelle zu erfragen.
72
B
ei Doppelansässigkeit, das heißt Wohnsitz in mehr als einem Staat, kann die
Bescheinigung nach Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b ZinsRL nur von dem Mitgliedstaat
ausgestellt werden, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig im Sinne des
Doppelbesteuerungsabkommens ist, da nur diesem in der Regel das Besteuerungsrecht
für die Zinsen zusteht.
73 Die vorgesehene Frist von zwei Monaten zur Ausstellung der Bescheinigung beginnt mit
dem Eingang des vollständig ausgefüllten Antrags. Die Bescheinigung kann ab
Jahresbeginn ausgestellt sein, wenn das Besteuerungsrecht diesen Zeitraum umfasst.
11. Auswirkungen der Abkommen mit den Staaten und Gebieten aus Art. 17
ZinsRL
74 Nach Art. 17 Abs. 2 ZinsRL ist Voraussetzung für die Anwendung der Zinsinformations­
verordnung, dass mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum
Liechtenstein, der Republik San Marino, dem Fürstentum Monaco und dem Fürstentum
Andorra Abkommen mit dem Ziel gleichwertiger Maßnahmen in diesen Staaten
geschlossen worden sind. Außerdem müssen alle Abkommen und sonstigen Regelungen
bestehen, die gewährleisten, dass die relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete
(Kanalinseln, Isle of Man und abhängige oder assoziierte Gebiete in der Karibik) die
automatische Auskunftserteilung anwenden oder für eine Übergangszeit eine
Quellensteuer erheben. Einzelheiten aus derzeitiger Sicht ergeben sich aus Anlage IV.
12. Anwendungsregelungen
75 Das BMF-Schreiben vom 6. Januar 2005 - IV C 1 - S 2000 - 363/04 - (BStBl I 2005, 29),
geändert durch BMF-Schreiben vom 13. Juni 2005 - IV C 1 - S 2402-a - 23/05 (BStBl I 2005, 716), vom 12. Oktober 2005 - IV C 1 - S 2402-a - 46/05 - und vom
27. Januar 2006 - IV C 1 - S 2402-a - 4/06 - (BStBl I 2006, 439), wird aufgehoben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für
eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter
der Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer (www.bundesfinanzministerium.de) zum Abruf bereit.
Im Auftrag Weiser
Anlage I
EUROPEAN COMMISSION
DIRECTORATE-GENERAL
TAXATION AND CUSTOMS UNION
Indirect Taxation and Tax administration
Administrative cooperation and fight against fiscal fraud
Brussels, 20 July 2006
ACDT N° 008-EN-rev.2
TAXUD.D4(2006) DOC 2415-rev.2
WORKING DOCUMENT
FOR OFFICIAL USE ONLY
WORKING GROUP ON ADMINISTRATIVE COOPERATION
IN THE FIELD OF DIRECT TAXATION TAX IDENTIFICATION NUMBER STRUCTURE
This document has been prepared on the basis of available information included in
Member States' replies in order to give a quick overview on the different systems to
make a TIN used within the EU.
Further annexes containing more details and examples will be arranged later.
MEMBER
STATE
STRUCTURE
FORMAT
CENTRALISED
AVAILABILITY
AT-Austria
999999999 1
1 block of 9 digits with
the last one as check
digit.
Yes
BE-Belgium
AAMMJJ XXX XX
1 block of 11 digits. The
first 6 digits concern
the date of birth, the
following 3 digits
regard an order
number and the last 2
digits form a control
key.
N/A
CZ – Czech
CZ99999999
The TIN number has
the significant form
with the code prefix of
the Czech Republic –
CZ – and further 8
digits (for the legal
entities), 9 or 10 digits
(for individuals) – all
numeral characters.
N/A
1 block of 8 digits and 1
letter.
N/A
Republic
CY-Cyprus
CZ999999999(9)
99999999L
The first 8 digits are
numbers and one digit at
the end is a letter
calculated as a check
digit. The first number
indicates if the TIN is
assigned to an individual
1
9 : indicates a figure
X ; indicates a letter
AAMMJJ : indicates a date (year, month, day)
Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen.
MEMBER
STATE
STRUCTURE
FORMAT
CENTRALISED
AVAILABILITY
or to a legal entity. For
individuals the first
number is always 0
(zero). TIN in Cyprus is
issued upon registration
to the Tax Authority
Data Base.
DE­
Germany
99999999999
1 block of maximum 11
digits, with the last one
calculated as check
digit and without left­
hand zeros.
N/A
The individual TIN is
built in a way, that there
can't be made any
conclusion to personal
dates of the individual.
DKDenmark
DDMMYY-9999
1 block of 10 digits.
From the left it is
constructed
in
the
following way:
Yes
the digits in the positions
1-2 indicate the day of
birth of the person;
the digits in the positions
3-4 indicate the months
of birth of the person;
the digits in the positions
5-6 indicate the year of
the birth of the person,
without indicating the
century;
the digits in the positions
7-10 form a serial
number. These digits are
often separated from the
Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen.
MEMBER
STATE
STRUCTURE
CENTRALISED
AVAILABILITY
FORMAT
preceding digits by a "-";
The digit in the position
10 also indicates the
gender of the person in
the following way:
An even number =
female gender;
An odd number = male
gender.
EE-Estonia
99999999999
EL-Greece
999999999
ES-Spain
1)
99999999A
1 block of eleven digits.
1 block of 9 digits, 8
"normal" and 1 "check
digit".
Yes
Yes
Greece also suggests:
•
Centralized
development of a
tool implementing
the
available
validation
rules/check,
to
confirm
the
validity as soon as
a TIN and its
country of origin
are entered.
•
Distribution
of
such a tool to the
competent
authorities
and
paying agents of
all Member States
1)
A regular TIN
belonging to individuals
with Spanish
nationality is composed
of 9 characters and
digits with the following
structure:
Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen.
MEMBER
STATE
STRUCTURE
FORMAT
-
CENTRALISED
AVAILABILITY
8 digits.
One character
used for control
purposes.
2) X9999999A
M0000001A
L0000001A
K0000001A
2)
Other TIN
belonging to specific
types of individuals, as
well as foreign citizens
with a Spanish identity
card, are composed of
a string of 9 characters
and digits with the
following structure:
One character
describing the type of
individual.
-
7 digits.
One character
used for control
purposes.
FI-Finland
N/A
DDMMYY(+,­
,A)9999
1 block of 11 digits as
follows:
Date of birth
DDMMYY
Punctuation mark (+, -,
A)
9999999-9
Individual number
NNN
Checking mark C
For example:
131052-308T or
240601A123J or
Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen.
MEMBER
STATE
STRUCTURE
FORMAT
CENTRALISED
AVAILABILITY
121299+9996
The company code is a
block of seven digits –
and one check digit
(NNNNNNN-T where
NNNNNNN is the
number of order and T
is the check digit).
FR-France
GB-United
Kingdom
UTR: 99999 99999
NINO: AB999999A
France doesn't have a
TIN.
N/A
The UK doesn't have a
TIN but two quasi TIN
as follows:
Yes
1. UTR (Unique
Taxpayer Reference)
which usual format is 11
characters in the format
1-5 numeric, 6 space, 7­
11 numeric;
2. NINO (National
Insurance Number)
which usual format is 9
characters: position 1&2
are letters (but not
D,F,I,O,Q,U or V or
combinations FY,GB,NK
or TN) 3 to 8 numbers,
final character A,B,C,D,
or a space.
Tax authorities in the
UK have indicated that
they would accept this
last number.
Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen.
MEMBER
STATE
HU –
Hungary
STRUCTURE
FORMAT
9999999999
For
the
Savings
Directive this is HU's
unique
taxpayer
number. All of the
characters are numeric
(at the person in the
following way:
CENTRALISED
AVAILABILITY
Yes
An even number =
female gender;
An odd number = male
gender.
IE-Ireland
IT-Italy
LTLithuania
Seven numeric digits
followed by either one
or two letters. If there
are two letters, the
second one is a "W".
The first letter is
calculated
by
an
algorithm as a check
digit.
Yes
The
tax
code
of
individuals is made of
LLLLLLxxLxxLxxxL
an alphanumeric block
of 16 characters. X is a
number from 0 to 9; L
is a letter of the
alphabet.
N/A
9999999A(W)
99999999999
1 block of 11 digits.
From the left is it is
constructed in the
following way:
The digit in the position
1 indicates gender of the
person in the following
way: An even number =
female gender; An odd
number = male gender;
The digits in positions 2­
3 indicate the year of the
N/A
Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen.
MEMBER
STATE
STRUCTURE
9999999999
FORMAT
CENTRALISED
AVAILABILITY
birth of the person
without indicating the
century;
The digits in positions 4­
5 indicate the month of
the birth of the person;
The digits in positions 6­
7 indicate the day of the
birth of the person;
The digits in positions 8­
10 form the sequence
number;
The digit in the position
11 forms check number.
TIN of 10 digits
concern individuals,
who don’t have TIN of
11 digits.
LULuxembourg
LV-Latvia
In Luxembourg there is
no tax identification
number (TIN) in use.
DDMMYYXXXXX
DDMMYY is the date
of birth;
N/A
Yes.
X is a number from 0 to
9.
MT-Malta
999A
999999999
The TIN is the Identity
Card Number of the
individual. Numbers
(minimum of 3) + letter
(M,G,A,P,L,H,B or Z).
Those persons who do
not have a Maltese
Identity Card will be
issued a TIN by the
Yes
A web service is
available and can be
accessed (in secure
authentication mode)
and will provide a
valid response for a
TIN number
provided against part
Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen.
MEMBER
STATE
STRUCTURE
FORMAT
Inland Revenue
Department. This is a
nine digit number with
the last two digits being
a check digit.
CENTRALISED
AVAILABILITY
of the name or
surname.
NLNetherlands
999999999
1 block of 8 or 9 digits.
If the TIN number
consists of 8 digits, you
must place a "0" in
front of it first.
Yes
PL-Poland
9999999999
1 block of 10 digits with
the last one calculated
by an algorithm as
check digit.
Yes
PT-Portugal
999999999
SE-Sweden
YYMMDD-NNNX
YYMMDD is the date
of birth; NNN is a birth
number; X is a check
digit. The birth number
is odd for men and even
for women. The check
digit
is
calculated
automatically on the
basis of the date of
birth and the birth
number.
SI-Slovenia
99999999
1 block of a random
eight-digit
number
(first digit cannot be 0).
The eighth digit is a
control number.
SK-Slovakia
9999999999
1 block of 9 digits with
the last one calculated
by algorithm as check
digit.
1 block of 10 digits,
divisible by 11.
Yes
Yes.
Yes
Yes
Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen.
Anlage: II
Allgemeiner Teil:
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einige abhängige und assoziierte Gebiete sowie
einige Drittstaaten tauschen untereinander Informationen über Zinszahlungen und sonstige
Erlöse aus.
Zur Verbesserung der Datenqualität wurde auf EU-Ebene eine Datensatzbeschreibung mit
erweitertem Funktionsumfang beschlossen, die erstmals für den Meldezeitraum 2007 (im
XML-Format) durchzuführen ist.
Es wird nicht beanstandet, wenn abweichend von Rz. 26b letztmalig für die Meldezeiträume
2007 und 2008 bei einem Gemeinschaftskonto von einer sonstigen Einrichtung ausgegangen
wird.
Nähere Informationen zur Registrierung für das Verfahren, zur BZSt-Nummer sowie zum
neuen Datensatz und seiner Prüfung (Plausibilitäten) werden auf der Internetseite
(www.bzst.bund.de) des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) abgerufen werden.
Datensatzbeschreibung für ELMA 5-Melder (bisher MACH 5):
Formatregelungen, Zeichensätze, Codierungen:
Format Regelung
A, AN
Füllung linksbündig, ungenutzte Stellen werden mit blanks (Leerzeichen) aufge­
füllt
N
Füllung rechtsbündig, nicht genutzte Stellen werden mit Nullen aufgefüllt
blanks
Füllung mit Leerzeichen
zulässiger Zeichensatz:
SP
Ä
&
Ü
.
(
+
)
;
Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen.
-
/
ö
,
_
:
a
b
c
d
e
f
g
h
i
j
k
l
m
n
o
p
q
r
ß
s
t
u
v
w
x
y
z
ä
A
B
C
D
E
F
G
H
I
ü
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
2
3
4
5
6
7
8
9
Ö
0
1
Die Codierung der ELMA5-Dateiein hat nach
• EBCDIC 273 bzw. 1141 oder
• ASCII IBM 850
mit eingeschränktem Zeichensatz zu erfolgen (s. Ergebnisse zum Workshop vom 23.03.2006, s.
Internetseite des BZSt).
Die Prüfung der Einhaltung des Zeichensatzes erfolgt bereits im Rahmen der Übermittlung mit ELMA5. Bei Nichteinhaltung muss die gesamte Datenlieferung abgewiesen werden. Durch ELMA5 wird in diesem Fall eine detaillierte Fehlerliste ausgegeben. Feldtyp
zulässige Zeichen
N
Ziffern [0-9] (sowie das Plus- bzw. Minuszeichen [+-] nur im Betragsfeld)
A
nur Buchstaben und Sonderzeichen, keine Ziffern
[A-Z][a-z]ÄÖÜäöüß&:.,;()+-_&/
sowie das Leerzeichen
AN
Buchstaben, Ziffern und Sonderzeichen
[A-Z][a-z][0-9]ÄÖÜäöüß&:.,;()+-_&/
sowie das Leerzeichen
Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen.
blanks
nur Leerzeichen
Behandlung negativer Beträge im Betragsfeld:
Als erstes Zeichen im Betragsfeld kann das Vorzeichen des (positiven) Zahlbetrages ange­
geben werden; es muss das Vorzeichen angegeben werden, wenn der Zahlbetrag negativ sein ist. Beispiele:
Zahlenbeispiel
Darstellung im Betragsfeld
positiver Betrag (2588)
0000000002588
positiver Betrag (14899)
+000000014899
negativer Betrag (-129)
-000000000129
Satzarten:
Satzart
Bedeutung
Inhalt
0
Vorlaufsatz
Informationen zur Zahlstelle
1
Meldung zu WE
Erst- oder Korrekturmeldung
2
Meldung zu AE
Erst- oder Korrekturmeldung
3
Nachlaufsatz
Statistik, Meldungsidentifikation
• Löschmeldung bereits gemeldeter Datensätze erfolgt durch Stornierung (wie Kor­
rektur).
• Die in den Satzarten genannten Feldnummern gelten auch für Korrektu­
ren(Stornierungen) und Löschungen.
Bedeutung der Werte in der Spalte „Pflicht“:
Kürzel
Bedeutung
X
Æ Pflicht
---
Æ Verwendung verboten
B
Æ von Bedingung abhängig
Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen.
Æ Optional
O
Inhalte der Feldtypen A bzw. AN müssen eine Mindestlänge von zwei Zeichen aufweisen,
soweit die Satzbeschreibung nichts anderes vorschreibt.
Die Möglichkeit, Felder „optional“ zu füllen, erlaubt den Verzicht auf eine Angabe in diesen
Feldern (d. h. das Datenfeld bleibt leer); wird ein „optionales Feld“ ausgefüllt, werden die
Angaben plausibilisiert, müssen also nach den Plausbilitätsregeln korrekt sein.
Aufbau Satzart 0 (Vorlaufsatz):
Nr.
Feld
1
Satzart
2
Filler
3
BZSt-Nr.
4
Format
Pflicht
Länge
von
bis
Erläuterung
N
X
1
1
1
Wert: 0
blanks
---
1
2
2
AN
X
11
3
13
durch BZSt zugeteilte Kennung des Absenders
Meldezeitraum
N
X
4
14
17
Format: JJJJ (z.B.: 2007)
5
Blocknummer
N
B
4
18
21
s. Erläuterung
6
Meldedatum
N
X
8
22
29
Format: JJJJMMTT (z.B.: 20080415)
7
Art der Zahlstelle
N
X
2
30
31
s. Erläuterung
8
Name der Zahlstelle
AN
X
40
32
71
für die gemeldet wird
9
Adresstyp
N
X
1
72
72
s. Erläuterungen
10
Ort der Zahlstelle
AN
X
40
73
112
für die gemeldet wird
11
PLZ der Zahlstelle
N
X
5
113
117
für die gemeldet wird,
12
Straße der Zahlstelle
AN
O
50
118
167
für die gemeldet wird
13
Hausnummer der
Zahlstelle
AN
O
10
168
177
14
Postfach der Zahl­
stelle.
AN
O
15
178
192
15
sonstige Adressan­
gaben
AN
O
50
193
242
andere Adressangaben, die sich weder Ort, PLZ,
Straße, Hausnummer oder Postfach zuordnen lassen –
durch Semikolon getrennt
16
BAK der Zahlstelle
N
O
6
243
248
für die gemeldet wird
17
SWIFT-BIC der
Zahlstelle
AN
O
11
249
259
18
BLZ der Zahlstelle
N
O
8
260
267
für die gemeldet wird
für die gemeldet wird,
für die gemeldet wird
für die gemeldet wird
Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen.
19
Steuernummer der
Zahlstelle
20
Filler
21
Absenderinfo
AN
O
15
268
282
blanks
---
468
283
750
AN
O
50
751
800
von
bis
für die gemeldet wird
für Zwecke des Absenders – der Inhalt dieses Feldes
wird durch BZSt ignoriert
Aufbau Satzart 1 (wirtschaftlicher Eigentümer):
Nr.
Feld
1
Satzart
2
Filler
3
BZSt-Nr.
4
Format
Pflicht
Länge
Erläuterung
N
X
1
1
1
Wert: 1
blanks
---
1
2
2
AN
X
11
3
13
identisch mit Wert im Feld 3 aus Satzart 0
Meldezeitraum
N
X
4
14
17
identisch mit Wert im Feld 4 aus Satzart 0
5
Blocknummer
N
B
4
18
21
identisch mit Wert im Feld 5 aus Satzart 0
6
Meldeart
N
X
1
22
22
0 – Erstmeldung , 1 – Korrektur / Storno
7
Name der Zahlstelle
AN
X
40
23
62
identisch mit Wert im Feld 8 aus Satzart 0
8
Ort der Zahlstelle
AN
X
40
63
102
identisch mit Wert im Feld 10 aus Satzart 0
9
PLZ der Zahlstelle
N
X
5
103
107
identisch mit Wert im Feld 11 aus Satzart 0
10
BAK der Zahlstelle
N
B
6
108
113
identisch mit Wert im Feld 16 aus Satzart 0
11
BLZ der Zahlstelle
N
B
8
114
121
identisch mit Wert im Feld 18 aus Satzart 0
12
Ländercode Wohnsitz
A
X
2
122
123
Ländercode des Staates / Gebietes, in dem der
Zahlungsempfänger seinen Wohnsitz hat (ISOCode 3166), für die die inländische Zahlstelle
gemäß Zinsinformationsverordnung meldepflichtig
ist, s. Erläuterungen
13
Namenstyp
N
X
1
124
124
s. Erläuterungen
14
Familienname
AN
X
40
125
164
15
Präfix
AN
O
10
165
174
16
Vorname
AN
X
40
175
214
17
Titel
AN
O
20
215
234
z.B.: Dr., Prof., Graf, Seine Excellenz, …
18
Generationsangabe
AN
O
20
235
254
z.B.: sen., jun., der Dritte, …
19
Adresstyp
N
X
1
255
255
s. Erläuterungen
20
Ländercode Anschrift
A
X
2
256
257
Ländercode des Staates / Gebietes, in dem die
gemeldete Anschrift liegt, gemäß
z.B.: von, van, de, van de, …
ISO-Code 3166
Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen.
21
Ort
AN
X
40
258
297
22
PLZ
AN
B
15
298
312
23
Straße
AN
O
50
313
362
24
Hausnummer
AN
O
10
363
372
25
Postfach
AN
O
15
373
387
26
sonstige Adressangaben
AN
O
50
388
437
andere Adressangaben, die sich weder Ort, PLZ,
Straße, Hausnummer oder Postfach zuordnen
lassen – durch Semikolon getrennt
27
Vertragsbeginn vor 2004
N
X
1
438
438
0 – ja, 1 – nein, 2 – unbekannt, s. Erläuterungen
28
SteuerIdentifikationsnummer
(TIN)
AN
B
20
439
458
s. Erläuterungen
29
Geburtsdatum
N
B
8
459
466
Format JJJJMMTT, s. Erläuterungen
30
Geburtsort
AN
B
40
467
506
s. Erläuterungen
31
Ländercode des Ge­
burtslandes
A
O
2
507
508
zwei Großbuchstaben, keine Bindung an ISO-Code
3166, Feld kann leer bleiben, wenn Geburtsland
nicht bekannt
32
Geschlecht
A
O
1
509
509
F – female (weiblich), M – male (männlich)
33
Kontoart
A
X
5
510
514
zulässig: IBAN, OBAN, ISIN, OSIN, OTHER
34
Kontonummer / -angabe
AN
X
30
515
544
s. Erläuterungen
35
Zusatzinformation Konto
AN
B
50
545
594
Pflichtfeld, bei Kontoart OBAN, OSIN, OTHER
Pflichtangabe bei allen Staaten oder Gebieten, die
im EU-Dokument aufgeführt sind, s. Erläuterungen
s. Erläuterungen
36
Gemeinschaftskonto
N
X
1
595
595
s. Erläuterungen
37
Zahlungsart
A
X
1
596
596
Z – Zinsen, E – sonstige Erlöse, s. Erläuterungen
38
Währung
A
X
3
597
599
gemäß ISO-4217 alpha-3
39
Betrag
N
X
13
600
612
Zahlbetrag abgerundet auf den vollen Betrag, keine
Bagatellgrenze, Feld mit führenden Nullen
auffüllen, 0-Betrag nur bei Storno erlaubt
40
Satz-Id
N
X
9
613
621
im Meldungsblock eindeutige Nr. des Satzes
41
Satzhash
AN
X
32
622
653
Hash nach MD5 über die Felder 1 - 40
42
Referenzhash
AN
B
74
654
727
Pflichtfeld nur bei Korrektur / Storno
(Meldeart 1), sonst blanks
43
Filler
blanks
---
23
728
750
44
Absenderinfo
AN
O
50
751
800
für Zwecke des Absenders – der Inhalt dieses
Feldes wird durch BZSt ignoriert
Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen.
Aufbau Satzart 2 (ausländische Einrichtung):
Nr.
Feld
1
Satzart
2
Filler
3
BZSt-Nr.
4
Format
Pflicht
Länge
von
bis
Erläuterung
N
X
1
1
1
Wert: 2
blanks
---
1
2
2
AN
X
11
3
13
identisch mit Wert im Feld 3 aus Satzart 0
Meldezeitraum
N
X
4
14
17
identisch mit Wert im Feld 4 aus Satzart 0
5
Blocknummer
N
B
4
18
21
identisch mit Wert im Feld 5 aus Satzart 0
6
Meldeart
N
X
1
22
22
0 – Erstmeldung , 1 – Korrektur / Storno
7
Name der Zahlstelle
AN
X
40
23
62
identisch mit Wert im Feld 8 aus Satzart 0
8
Ort der Zahlstelle
AN
X
40
63
102
identisch mit Wert im Feld 10 aus Satzart 0
9
PLZ der Zahlstelle
N
X
5
103
107
identisch mit Wert im Feld 11 aus Satzart 0
10
BAK der Zahlstelle
N
B
6
108
113
identisch mit Wert im Feld 16 aus Satzart 0
11
BLZ der Zahlstelle
N
B
8
114
121
identisch mit Wert im Feld 18 aus Satzart 0
12
Name
AN
X
131
122
252
Name der Personengesellschaft
13
Adresstyp
N
X
1
253
253
s. Erläuterungen
14
Ländercode Anschrift
A
X
2
254
255
Ländercode des Staates / Gebietes, in dem die
gemeldete Anschrift liegt, gemäß
ISO-Code 3166
15
Ort
AN
X
40
256
295
16
PLZ
AN
B
15
296
310
17
Straße
AN
O
50
311
360
18
Hausnummer
AN
O
10
361
370
19
Postfach
AN
O
15
371
385
20
sonstige Adressangaben
AN
O
50
386
435
andere Adressangaben, die sich weder Ort, PLZ,
Straße, Hausnummer oder Postfach zuordnen
lassen – durch Semikolon getrennt
21
Zahlungsart
A
X
1
436
436
Z – Zinsen, E – sonstige Erträge, s. Erläuterungen
22
Währung
A
X
3
437
439
gemäß ISO-4217 alpha-3
23
Betrag
N
X
13
440
452
Zahlbetrag abgerundet auf den vollen Betrag, keine
Bagatellgrenze, Feld mit führenden Nullen
auffüllen, 0-Betrag nur bei Storno erlaubt
24
Kontoart
A
O
5
453
457
Erläuterung wie bei Satzart 1
Pflichtangabe bei allen Staaten oder Gebieten, die
im EU-Dokument aufgeführt sind, s. Erläuterungen
Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen.
25
Kontonummer / -angabe
AN
O
30
458
487
Erläuterung wie bei Satzart 1
26
Zusatzinformation Konto
AN
B
50
488
537
Erläuterung wie bei Satzart 1
27
Satz-Id
N
X
9
538
546
im Meldungsblock eindeutige Nr. des Satzes
28
Satzhash
AN
X
32
547
578
Hash nach MD5 über die Felder 1 - 27
29
Referenzhash
AN
B
74
579
652
Pflichtfeld nur bei Korrektur / Storno
(Meldeart 1), sonst blanks
30
Filler
blanks
---
98
653
750
31
Absenderinfo
AN
O
50
751
800
für Zwecke des Absenders – der Inhalt dieses
Feldes wird durch BZSt ignoriert
Aufbau Satzart 3 (Summensatz):
Nr.
Feld
1
Satzart
2
Filler
3
BZSt-Nr.
4
Format
Pflicht
Länge
von
bis
Erläuterung
N
X
1
1
1
Wert: 3
blanks
---
1
2
2
AN
X
11
3
13
identisch mit Wert im Feld 3 aus Satzart 0
Meldezeitraum
N
X
4
14
17
identisch mit Wert im Feld 4 aus Satzart 0
5
Blocknummer
N
B
4
18
21
identisch mit Wert im Feld 5 aus Satzart 0
6
Meldedatum
N
X
8
22
29
identisch mit Wert im Feld 6 aus Satzart 0
7
Name der Zahlstelle
AN
X
40
30
69
identisch mit Wert im Feld 8 aus Satzart 0
8
Ort der Zahlstelle
AN
X
40
70
109
identisch mit Wert im Feld 10 aus Satzart 0
9
PLZ der Zahlstelle
N
X
5
110
114
identisch mit Wert im Feld 11 aus Satzart 0
10
BAK der Zahlstelle
N
B
6
115
120
identisch mit Wert im Feld 16 aus Satzart 0
11
BLZ der Zahlstelle
N
B
8
121
128
identisch mit Wert im Feld 18 aus Satzart 0
12
Anzahl Sätze gesamt
N
X
12
129
140
13
Anzahl Sätze der Satzart
1
N
X
12
141
152
14
Anzahl Sätze der Satzart
2
N
X
12
153
164
15
Meldehash
AN
X
32
165
196
16
Filler
blanks
---
554
197
750
17
Absenderinfo
AN
O
50
751
800
s. Erläuterungen
für Zwecke des Absenders – der Inhalt dieses
Feldes wird durch BZSt ignoriert
Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen.
Erläuterungen zur Datensatzbeschreibung
Verwendung der Satzarten 1 und 2 (wirtschaftlicher Eigentümer (WE)/ausländische
Einrichtung (AE)) bei Ehegatten:
Wirtschaftlicher Eigentümer:
In diesem Bereich sind Zinszahlungen an einzelne natürliche Personen zu erfassen, die ihren
Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft bzw. in einem
relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiet haben.
Ausländische Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 ZIV:
In diesem Bereich sind insbesondere Zinszahlungen an nicht körperschaftsteuerpflichtige
Personenzusammenschlüsse (Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder sonstige Personen­
vereinigungen) zu erfassen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein­
schaft bzw. in einem relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiet niedergelassen sind.
Satz-Id:
•
•
Satzart 1, Feld Nr. 40
Satzart 2, Feld Nr. 27
Die Satznummern sind aufwärts zu zählen (unabhängig von der Satzart und der Zahlungsart). Jede Satz-Id darf in einem Block nur einmal auftreten. Es wird empfohlen, die Nummerierung lückenlos beginnend mit der Nummer eins durchzuführen. Hash-Werte:
In den Datensätzen werden zwei Hashwerte mit unterschiedlichen Zwecken verwendet.
•
•
•
Satzhash (Feld Nr. 41 der Satzart 1, Feld Nr. 28 der Satzart 2)
identifiziert den Datensatz innerhalb einer Meldung eindeutig
Meldehash (Feld Nr. 15 der Satzart 3) identifiziert eine Meldung eindeutig
Die Kombination aus Meldehash, Meldedatum und Satzhash ist eindeutig und identifiziert
einen Datensatz eindeutig innerhalb der Menge alle Datensätze (s. auch Korrekturverfahren).
Beide Hashwerte werden nach dem md5-Algorithmus gebildet.
Datenmengen, die der Hashwertbildung unterworfen werden:
Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen.
• Satzhash:
Sätze der Satzart 1: Felder Nr. 1 – 40
Sätze der Satzart 2 Felder Nr. 1 – 27
• Meldehash:
alle Datensätze der Satzarten 0, 1 und 2
Leer- und Nullmeldungen:
• Nullmeldungen
sind Datensätze mit dem Wert 0 im Betragsfeld, die als Erstmeldung eingereicht werden.
Die Abgabe von Datensätzen mit Nullbeträgen ist nur im Korrekturfall zulässig.
• Leermeldungen
sind Meldungsblöcke, die keine Sätze der Satzarten 1 bzw. 2 beinhalten (also nur aus ei­
nem Satz der Satzart 0 und einem Satz der Satzart 3).
Die Abgabe dieser Meldungen ist nicht vorgesehen und muss mit einer Fehlermeldung abge­
wiesen werden.
Korrekturverfahren:
Korrekturen werden durch die Meldeart 1 gekennzeichnet (Feld Nr. 6 der Satzarten 1 und 2).
Im Falle einer Korrektur ist die Referenz (Feld Nr. 42 der Satzart 1 bzw. Feld Nr. 29 der
Satzart 2) auf den zu korrigierenden Datensatz wie folgt anzugeben:
•
•
•
•
•
Melde-Hash der der Referenzmeldung (Feld Nr. 15 der Satzart 3) +
Unterstrich +
Meldedatum der Referenzmeldung i.d.F. JJJJMMTT +
Unterstrich +
Satz-Hash der Referenzmeldung
Bsp.:
07B680B84082F2321A2261879EAAD1A2_20080511_5C8A7C627A70115C6BD3A11348DA97C7
Eine Korrektur wird abgewiesen, wenn die Referenz nicht gefunden werden konnte.
Ein bereits gelieferter Datensatz kann storniert werden, indem im Korrektursatz als Betrag
(Feld Nr. 39 der Satzart 1, Feld Nr. 23 der Satzart 2) 0 übermittelt wird.
Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen.
Besonderheit:
• Korrektur des Wohnsitzes eines wirtschaftlichen Eigentümers (Feld Nr. 12 der Satzart 1)
bzw. des Ländercodes der Anschrift einer ausländischen Einrichtung (Feld Nr. 14 der
Satzart 2) oder
• Korrektur des Meldezeitraums (Feld Nr. 4 der Satzart 0)
• Änderung der Satzarten.
Bei falschen Einträgen in diese Datenfelder ist die Korrektur wie folgt vorzunehmen:
• Stornierung des fehlerhaften Datensatzes (Betrag 0),
• Erstellung einer Erstmeldung mit dem richtigen Inhalt.
Stornos oder Berichtigungen können bis zum 30.11. eines jeden Folgejahres des jeweiligen
Meldezeitraums gemeldet werden (Beispiel: Erstmeldung der ZIV-Daten für 2005 am
31.05.2006; Berichtigungen/Stornos dieser Meldung sind bis zum 30.11.2006 möglich).
Blocknummer:
•
•
•
•
Satzart 0, Feld Nr. 5
Satzart 1, Feld Nr. 5
Satzart 2, Feld Nr. 5
Satzart 3, Feld Nr. 5
Eine Datenlieferung (Datei) kann aus mehreren Meldungsblöcken bestehen.
Ein Meldungsblock wird wie folgt festgelegt:
• Sein Beginn wird durch einen Datensatz der Satzart 0 gekennzeichnet.
• Er endet mit dem ersten Datensatz der Satzart 3, der einem Datensatz der Satzart 0 folgt.
Die Verwendung der Blocknummer ist dem Datenlieferanten freigestellt. Hierbei gelten die
folgenden Regeln:
• Im ersten Satz der Datenlieferung (Satzart 0) wird für die gesamte Lieferung angegeben,
ob die Blocknummer verwendet wird oder nicht.
• Wenn die Blocknummer nicht verwendet werden soll, ist das Feld in allen
Meldungsblöcken einer Datenlieferung durchgängig mit dem Wert „0000“ zu belegen.
Die Belegung des Datenfeldes mit einem von „0000“ verschiedenen wert führt zur
Abweisung des betreffenden Datensatzes bzw. Meldungsblocks (sh. Beispiel 2).
• Wenn die Blocknummer verwendet werden soll, muss sie innerhalb einer Datenlieferung
(Datei) eindeutig sein. Innerhalb einer Datenlieferung müssen die Blocknummern
aufsteigend sein, wobei nur Blocknummern größer „0000“ verwendet werden dürfen.
Es wird empfohlen, die Nummerierung lückenlos beginnend mit der Nummer eins
durchzuführen.
• In jedem Datensatz ist die zugehörige Blocknummer anzugeben.
Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen.
Wegen des beschriebenen Regelwerks werden die Datenfelder nicht als optionale sondern als
Bedingungsfelder gekennzeichnet.
Beispiel 1 - Lieferung mit Verwendung der Blocknummer:
Satzart 0
Blocknummer 0001
Satzart 1
Blocknummer 0001
Satz-Id 000000001
Satzart 1
Blocknummer 0001
Satz-Id 000000002
Satzart 3
Blocknummer 0001
Satzart 0
Blocknummer 0002
Satzart 2
Blocknummer 0002
Satz-Id 000000001
Satzart 1
Blocknummer 0002
Satz-Id 000000002
Satzart 1
Blocknummer 0002
Satz-Id 000000003
Satzart 3
Blocknummer 0002
Satzart 0
Blocknummer 0004
Satzart 1
Blocknummer 0004
Satz-Id 000000001
Satzart 1
Blocknummer 0004
Satz-Id 000000002
Satzart 2
Blocknummer 0004
Satz-Id 000000003
Satzart 1
Blocknummer 0004
Satz-Id 000000004
Satzart 3
Blocknummer 0004
Meldungsblock
Meldungsblock
Meldungsblock
Beispiel 2 - Lieferung ohne Verwendung der Blocknummer:
Satzart 0
Blocknummer 0000
Satzart 1
Blocknummer 0000
Satz-Id 000000001
Satzart 1
Blocknummer 0000
Satz-Id 000000002
Satzart 3
Blocknummer 0000
Satzart 0
Blocknummer 0000
Satzart 2
Blocknummer 0000
Satz-Id 000000001
Satzart 1
Blocknummer 0000
Satz-Id 000000002
Satzart 1
Blocknummer 0000
Satz-Id 000000003
Satzart 3
Blocknummer 0000
Meldungsblock
Meldungsblock
Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen.
Satzart 0
Blocknummer 0000
Satzart 1
Blocknummer 0000
Satz-Id 000000001
Satzart 1
Blocknummer 0000
Satz-Id 000000002
Satzart 2
Blocknummer 0000
Satz-Id 000000003
Satzart 1
Blocknummer 0000
Satz-Id 000000004
Satzart 3
Blocknummer 0000
Meldungsblock
Absenderinfo:
•
•
•
•
Satzart 0, Feld Nr. 21
Satzart 1, Feld Nr. 44
Satzart 2, Feld Nr. 31
Satzart 3, Feld Nr. 17
Hier kann der Absender der Datenlieferung eigene Ordnungsmerkmale eintragen. Die Inhalte dieses Datenfeldes dienen ausschließlich Zwecken des Absenders, sie werden durch BZSt weder vorgehalten noch verarbeitet oder unterstützt. Zulässig sind nur alphanumerische, jedoch keine binären Inhalte. Zur Satz-Identifikation und –referenzierung dienen ausschließlich Satz- und Meldehash sowie das Meldedatum. Art der Zahlstellen:
• Satzart 0, Feld Nr. 7
Das Feld „Art der Zahlstelle“ ist nur mit einer der folgenden Kennzahlen (01, 02, 03 und 06)
zu füllen:
01: (individual)
Einzeln, individuell, persönlich, aber auch Einzelperson, Privatperson,
natürliche Person.
• Natürliche Personen (große Einzelmelder, Notare usw.)
02: (corporation)
Das Unternehmen, Aktiengesellschaft
• Juristische Personen, Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA,
Genossenschaften, Anstalten, Stiftungen, Versicherungsvereine auf
Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen.
Gegenseitigkeit, Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen
des öffentlichen Rechts.
03: (partnership)
Handelsgesellschaft, Mitbeteiligung, Partnerschaft, Personengesell­
schaft, die an einem Nichtmitglied ausschütten.
• Personengesellschaften (OHG, GbR, KG, GmbH & Co. KG, BGBGesellschaften, Grundstücks- und Erbengemeinschaften)
06: (other)
Andere (auch Personengesellschaft).
• Eintrag kennzeichnet eine ausländische Einrichtung, die für Zahlun­
gen an ihre Mitglieder berichtet.
Unterscheidung Fälle 03 (partnership) und 06 (OTHER):
• Fall 03 (partnership)
Es liegt eine Zahlstelle vor, die eine Personengesellschaft darstellt. Diese Personenge­
sellschaft schüttet Zinsen an WE / AE aus, die nicht Gesellschafter der
Personengesellschaft selbst sind.
Bsp.: Anwaltsozietät (GbR) zahlt Zinsen aus Guthaben eines Anderkontos an einen
Mandanten aus.
• Fall 06 (other)
Auch hier liegt eine Zahlstelle vor, die eine Personengesellschaft darstellt. Diese Perso­
nengesellschaft schüttet Zinsen an WE aus, der jedoch Mitglied der Personengesellschaft
selbst ist. Hier erfolgt eine Zahlung i. S .d. Art. 4 (2) der Richtlinie.
Bsp.: Erbengemeinschaft verteilt Zinseinnahmen aus dem Vermögen des Erblassers an die
Erben.
BAK der Zahlstelle:
•
•
•
•
Satzart 0, Feld Nr. 16
Satzart 1, Feld Nr. 10
Satzart 2, Feld Nr. 10
Satzart 3, Feld Nr. 10
Die BAK der Zahlstelle ist die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vergebene Kenn-Nummer für bestimmte Einrichtungen im Finanzdienstleistungsbereich.
Ländercode Wohnsitz:
• Satzart 1, Feld Nr. 12
Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen.
Zulässige Eingaben der am Datenaustausch teilnehmenden Länder bzw. abhängigen und
assoziierten Gebieten, für die die inländische Zahlstelle gemäß Zinsinformationsverordnung
meldepflichtig ist:
Land
ISO
Land
ISO
Belgien
BE
Malta
MT
Bulgarien
BG
Niederlande
NL
Dänemark
DK
Österreich
AT
Estland
EE
Polen
PL
Finnland
FI
Portugal
PT
(ohne Grönland und die Färöer-Inseln)
(inklusive Madeira, Azoren)
Frankreich
FR
Rumänien
RO
GI
Schweden
SE
Griechenland
GR
Slowakei
SK
Irland
IE
Slowenien
SI
Italien
IT
Spanien
ES
(inklusive der Übersee-Departements :
Guadeloupe, Französisch-Guayana,
Martinique, Réunion
Gibraltar
(neu ab Meldezeitraum 2007)
(inklusive Kanarische Inseln)
Lettland
LV
Tschechische Republik
CZ
Litauen
LT
Ungarn
HU
Luxemburg
LU
Vereinigtes Königreich
GB
(ab Meldezeitraum 2007 ohne
Gibraltar)
Zypern
Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen.
CY
(nur griechischer Teil)
Abhängige und assoziierte Gebiete:
Gebiet
ISO
Aruba
AW
Britische Jungferninseln
VG
Guernsey
GG
Insel Man
IM
Jersey
JE
Montserrat
MS
Niederländische Antillen
AN
Namenstyp:
•
Satzart 1, Feld Nr. 13 Das Feld „Namenstyp“ ist nur mit den folgenden Kennzahlen (0 - 7) zu füllen: Nr
Erläuterung
0
Namenstyp ist unbekannt.
1
Name der Person.
2
Von Person verwendeter Aliasname.
3
Spitzname, d .h. üblicher Name, den die Zahlstelle für den wirtschaftlichen Eigentümer oder die
Zahlstelle benutzt.
4
Auch bekannt als / genannt, d.h. Name, der von Behörden und geschäftlichen Partnern für den
wirtschaftlichen Eigentümer oder die Zahlstelle benutzt wird.
5
Handelnd als, d. h. Name, unter dem der wirtschaftliche Eigentümer oder Zahlstelle die Geschäfte
abwickelt.
6
Gesetzlicher Name.
7
Geburtsname.
Soweit mehrere Möglichkeiten zutreffen kann eine Möglichkeit ausgewählt werden.
Adresstyp:
Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen.
•
•
•
Satzart 0, Feld Nr. 9
Satzart 1, Feld Nr. 19
Satzart 2, Feld Nr. 13
Das Feld „Adresstyp“ ist nur mit den folgenden Kennzahlen (0 - 4) zu füllen:
Nr.
Beschreibung
Erläuterung
0
unbekannt
Die Art der Anschrift ist nicht bekannt und wird daher nicht angegeben.
1
Wohnsitz oder
Geschäft
Es handelt sich entweder um eine Wohnsitz- oder um eine Geschäftsanschrift.
2
Wohnsitz
Es handelt sich um den Wohnsitz.
3
Geschäft
Es handelt sich um eine Geschäftsanschrift.
4
registrierter Ge­
schäftssitz
Es handelt sich um eine eingetragene Geschäftsanschrift einer juristischen Person.
Postleitzahlen:
•
Satzart 0, Feld 11
Es muss eine inländische (deutsche) Postleitzahl (numerisch und fünfstellig) enthalten sein.
•
•
Satzart 1, Feld Nr. 22
Satzart 2, Feld Nr. 16
Das Feld enthält die Postleitzahl zur angegebenen Adresse.
Pflichtfeld für alle Staaten oder Gebiete, die unter die EU-Zinsrichtlinie fallen, für die die Plausibilisierungen zu den Postleitzahlen auf der Internetseite des BZSt gelten. Einzige Ausnahme ist die Angabe der Postleitzahl für das Vereinigte Königreich. Für das Vereinigte Königreich kann die Angabe entfallen. Sollte doch eine Angabe erfolgen, gelten die allgemeinen Plausibilitäten eines optionalen Feldes (Mindestangabe von 2 Zeichen). Das aktuelle EU-Dokument zum Format und zur Struktur der Postleitzahlen ist auf der Internetseite des BZSt veröffentlicht. Soweit im EU-Dokument Angaben zu Ländern oder Gebieten fehlen und deshalb das Feld nicht gefüllt ist, führt dies nicht zu einer Satzabweisung. Handelt es sich um Gebiete, die über ihre „Mutterländer“ (z. B. Guadeloupe zu Frankreich, Madeira zu Portugal oder die Kanarischen Inseln zu Spanien) zu melden sind, wird von den gleichen Postleitzahl- Strukturen und -Formaten ausgegangen. Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen.
Vertragsbeginn vor 2004:
•
Satzart 1, Feld Nr. 27
Drei Möglichkeiten zur Füllung:
• Füllung erfolgt mit „0“ entspricht „JA“ (Vertragsbeginn vor 1.1.2004, Altfall),
• Füllung erfolgt mit „1“ entspricht „NEIN“ (Vertragsbeginn nach dem 1.1.2004,
Neufall).
• Füllung erfolgt mit „2“ entspricht „UNBEKANNT“
Soweit „2“ für „unbekannt“ eingetragen wird, muss das Feld 28 (TIN) oder müssen die Felder
29 bis 30 (Geburtsdatum und Geburtsort) der Satzart 1 ausgefüllt sein.
Unter „Vertragsbeginn“ ist die Aufnahme der ersten Geschäftsbeziehung zu verstehen.
Steuer-Identifikationsnummer (TIN = tax identification number) und Geburtsdaten:
Steuer-Identifikationsnummer (TIN):
•
Satzart 1, Feld Nr. 28
Das Feld enthält die Steuer-Identifikationsnummer, die von dem Staat / Gebiet ausgestellt
wurde, in dem der wirtschaftliche Eigentümer steuerlich ansässig ist (Satzart 1, Feld Nr. 12).
Geburtsdaten:
• Satzart 1, Feld Nr. 29 (Geburtsdatum)
• Angabe: Nicht vor 1.1.1900 geboren, Geburtsdatum darf nicht in
der Zukunft liegen.
• Satzart 1, Feld Nr. 30 (Geburtsort)
• Satzart 1, Feld Nr. 31 (Ländercode des Geburtslandes)
Wenn die vertraglichen Beziehungen zum 01. Januar 2004 oder später begründet wurden,
müssen eindeutige und korrekte Angaben vorhanden sein:
• entweder die Steuer-Identifikationsnummer (Feld 28 der Satzart 1),
Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen.
•
oder die Geburtsdaten (Felder 29 bis 30 der Satzart 1).
Für Frankreich und Luxemburg ist keine TIN vorgesehen, das Feld 28 der Satzart 1 kann daher leer bleiben. Da keine TIN für Frankreich und Luxemburg vorgesehen ist, müssen für Meldungen aus die­
sen Ländern die Felder 29 bis 30 ausgefüllt sein, soweit es sich um einen Neufall handelt (Vertragsbeginn nach 2004) oder „unbekannt“ im Feld 27 der Satzart 1 eingetragen ist. Das aktuelle EU-Dokument zum Format und zur Struktur der Steuer-Identifikationsnummer (TIN) können Sie der Internetseite des BZSt entnehmen. Soweit im EU-TIN-Dokument Angaben zu Ländern oder Gebieten fehlen und deshalb das Feld nicht gefüllt ist, führt dies nicht zu einer Satzabweisung. Dabei ist zu beachten, dass Satzart 1, Felder 29 und 30 (Geburtsdaten) zu füllen sind, wenn bei Satzart 1, Feld 27 (Vertragsbeginn vor 2004) eine „1“ oder eine „2“ eingetragen ist. Handelt es sich um Gebiete, die über ihre „Mutterländer“ (z. B. Guadeloupe zu Frankreich, Madeira zu Portugal oder die Kanarischen Inseln zu Spanien) zu melden sind, wird von den gleichen TIN- Strukturen und -Formaten ausgegangen. Beispiele zur Steuer-Identifikationsnummer (TIN) und Geburtsdaten:
Alle Beispiele beziehen sich immer auf vertragliche Beziehungen, die zum 1. Januar 2004
oder später (Neufall, Feld 27 Satzart 1 mit "1" = "NEIN" oder „2“ = „UNBEKANNT“ gefüllt)
begründet worden sind.
Beispiel 1:
Situation:
Folge:
Wirtschaftlicher Eigentümer aus Frankreich.
Da für Frankreich keine TIN vorgesehen ist, sind die Felder Geburtsdaten
(29 - 30) der Satzart 1 korrekt zu füllen.
Das Feld 28 der Satzart 1 bleibt frei (Gleiches gilt für Luxemburg).
Beispiel 2:
Situation:
Folge:
Wirtschaftlicher Eigentümer aus Italien mit korrekter italienischer SteuerIdentifikationsnummer (TIN).
Feld 28 Satzart 1 ist mit dieser TIN zu füllen, Felder Geburtsdaten
(29 - 30) der Satzart 1 können frei bleiben.
Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen.
Beispiel 3:
Situation: Folge: Wirtschaftlicher Eigentümer aus den Niederlanden mit korrekter niederländi­
scher Steuer-Identifikationsnummer (TIN) und die vollständigen Geburtsdaten
sind bekannt.
Hier kann entweder das Feld 28 Satzart 1 oder können die Felder Geburtsdaten
(29 - 30) der Satzart 1 gefüllt werden.
Eine der Gesamtangaben (Feld 28 oder Felder 29 - 30) muss aber
korrekt gefüllt sein.
Beispiel 4:
Situation: Folge: Wirtschaftlicher Eigentümer aus Spanien, korrekte spanische SteuerIdentifikationsnummer (TIN) nicht bekannt bzw. kann nicht ermittelt werden,
vollständige Geburtsdaten sind aber bekannt.
Feld 28 Satzart 1 kann frei bleiben, Felder Geburtsdaten (29 - 30) der Satzart 1
müssen dann korrekt gefüllt sein.
Beispiel 5:
Situation: Folge: Wirtschaftlicher Eigentümer aus Dänemark.
Weder die korrekte dänische Steuer-Identifikationsnummer (TIN) noch die
vollständigen Geburtsdaten sind bekannt.
Zahlstelle muss mindestens eine der beiden Gesamtangaben (SteuerIdentifikationsnummer oder Geburtsdaten) ermitteln
Kontenangaben:
•
•
•
•
Satzart 1, Feld Nr. 33 / Satzart 2, Feld Nr. 24 (Kontoart)
Satzart 1, Feld Nr. 34 / Satzart 2, Feld Nr. 25 (Kontonummer/- angabe)
Satzart 1, Feld Nr. 35 / Satzart 2, Feld Nr. 26 (Zusatzinformation Konto)
Satzart 1, Feld Nr. 36 ( Gemeinschaftskonto)
Für die Satzart 2 ist die Angabe eines Kontos (in ihrer Gesamtheit) optional. Wenn diese
Angaben gemacht werden, gelten die gleichen Regeln wie für die Kontoangaben der Satzart 1.
Satzart 1, Feld Nr. 33 / Satzart 2, Feld Nr. 24 (Kontoart):
Zulässige Angaben:
•
IBAN,
Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen.
•
•
•
•
ISIN,
OBAN (sonstige, andere Bankkontonummer, aber kein IBAN)
OSIN (sonstige, andere Sicherheits- /Erkennungsnummer, aber nicht ISIN)
OTHER (andere, aber nicht IBAN und ISIN, z. B. Darlehen vom….. )
Bei diesem Feld sollte die Kontoart „IBAN“ oder „ISIN“ favorisiert werden.
Satzart 1, Feld Nr. 34 / Satzart 2, Feld Nr. 25 (Kontonummer/- angabe):
Die hier angegebene Kontonummer muss zu der im Feld 33 der Satzart 1 angegebenen
Kontoart passen.
Angabe der Nummer der einzelnen Konto- oder Depotverbindung (nach Möglichkeit im inter­
national gültigen Format: International Bank Account Number „IBAN“, International
Securities Identification Number „ISIN“), Kundennummer. Zulässig ist auch, den jeweiligen
Gesamtbetrag für verschiedene Konten und Depots zusammenzufassen; dann genügt die
Angabe einer der Konten- bzw. Depotverbindungen.
Satzart 1, Feld Nr. 35 / Satzart 2, Feld Nr. 26 (Zusatzinformation Konto):
Diese Feld ist nur auszufüllen, wenn im Feld 33 (Kontoart) „OBAN“, „OSIN“, „OTHER“ (andere), aber nicht IBAN oder ISIN angegeben ist. Zum Beispiel kann das ein altes Girokonto, Anderkonto, Auslandsdepot, Konto zur Förde­
rung/Beihilfe von…. u. s. w. sein. Es wird die Verwendung englischsprachiger Texte empfohlen, falls dies möglich ist. Beispiel 1 (Kundennummer): In das Feld Kontonummer soll die Kundennummer des wirtschaftlichen Eigentümers eingetragen werden. Feld 33 der Satzart 1 ist mit dem Wert „OTHER“ zu füllen. Feld 34 der Satzart 1 wird mit der Kundennummer gefüllt, z.B. 11470815. Feld 35 der Satzart 1 ist Pflichtfeld, da eine weitere Erläuterung anzugeben ist (bspw. „Kundennummer“ oder „customer number“). Beispiel 2 (Depot): In das Feld Kontonummer soll die Depotnummer des wirtschaftlichen Eigentümers eingetragen werden. Feld 33 der Satzart 1 ist mit dem Wert „OBAN“ zu füllen. Feld 34 der Satzart 1 wird mit der Depotnummer gefüllt, z.B. 9876501234. Feld 35 der Satzart 1 ist Pflichtfeld, da eine weitere Erläuterung anzugeben ist (bspw. „Depotnummer“ oder „securities deposit account number“). Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen.
Beispiel:
Kontoart
(Feld 33)
Kontonummer/ - angabe
(Feld 34)
Zusatzinformation Konto
Feld 35)
•
IBAN
Æ
Pflichtfeld
---
•
ISIN
Æ
Pflichtfeld
---
•
OBAN
Æ
Pflichtfeld
Pflichtfeld
•
OSIN
Æ
Pflichtfeld
Pflichtfeld
•
OTHER
Æ
Pflichtfeld
Pflichtfeld
Feld Nr. 36 (Gemeinschaftskonto):
Das Feld „Gemeinschaftskonto“ ist nur mit den folgenden Kennzahlen (0 - 5) zu füllen: Nr.
Beschreibung
Erläuterung
0
unbekannt
Es ist nicht bekannt, ob ein Gemeinschaftskonto vorliegt.
1
kein Gemeinschaftskonto
Es liegt kein Gemeinschaftskonto vor.
2
Gleichverteilung
Gleichmäßige Verteilung auf alle Miteigentümer.
3
tatsächliche Verteilung
Jedem Miteigentümer wird der Betrag zugerechnet, den er auch
erhalten hat.
4
volle Anrechnung
Jedem Miteigentümer wird der volle Betrag angerechnet.
5
Verteilungsschlüssel unbe­
kannt
Es liegt ein Gemeinschaftskonto vor, aber der Verteilungsschlüssel
ist nicht bekannt.
Zahlungsart:
•
•
Satzart 1, Feld 37
Satzart 2, Feld 21
Hier sind Einnahmen aus Zinsen/Erträgen oder Erlösen aus Abtretungen, Rückzahlung oder
Einlösungen anzugeben.
Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen.
Fließen einem wirtschaftlichen Eigentümer/einer ausländischen Einrichtung Beträge aus Zin­
sen und Erlösen zu, so muss für jede Zahlungsart eine Meldung (Datensatz) erfolgen.
Anlage III
In Abstimmung mit den Mitgliedstaaten hat die Europäische Kommission
Vordruckmuster für Zwecke der Zinsrichtlinie mit dem Charakter einer
unverbindlichen Empfehlung vorgelegt. Die nachfolgenden nationalen Muster
entsprechen diesen Empfehlungen. Ähnliche Vordrucke aus dem Ausland sind
grundsätzlich gleichermaßen zu akzeptieren (vgl. Rz. 69 des Anwendungsschreibens), ggf.
kann eine amtliche Übersetzung angefordert werden.
Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen.
Anlage III / 1
Finanzamt
Ort, Datum
,
Steuernummer/Geschäftszeichen {
Bei Rückfragen
bitte angeben
Straße
Auskunft erteilt
Telefon
Zimmer
Nachweis der Unternehmensbesteuerung
- Artikel 2 Absatz 1 lit. b) Richtlinie 2003/48/EG / § 2 Absatz 1 Nr. 2 b) ZIV - Artikel 4 Absatz 2 lit. b) Richtlinie 2003/48/EG / § 4 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 ZIV Attestation des Autorités fiscales que les bénéfices sont imposés en vertu des dispoitions générales relatives à la fiscalité des entreprises
Bevestiging van de Belastingautoriteiten dat de winst wordt belast volgens de algemene belastingregels voor ondernemingen
Certification by the tax authorities that the profits are taxed under the general arrangements for business taxation
Der Unterzeichner bestätigt, dass die Gewinne der
le soussigné certifie que les bénéfices du / de ondergetenkende bevestigt dat de winst van / the undersigned certifies that the profis of
Firma oder Bezeichnung
Anschrift oder Sitz
/ Adresse ou siège social / adres of maatschappelijke zetel / address or registered office
Straße und Hausnummer
Postleitzahl, Ort
/ Dénomination ou raison sociale / Benaming of Firma / company or corporate name
/ rue et n° / straat en nr. / street and street number
/ Code postal, localité / Postcode, Gemeente / Postal code, City
Steuer-Identifikationsnummer
/ numéro d’identification fiscal / fiscaal identificatienummer / tax identification number
den allgemeinen Vorschriften über die Unternehmensbesteuerung unterliegen.
sont imposés en application des dispositions générales relatives à la fiscalité des entreprises
wordt belast volgens de algemene belastingsregels voor odernemingen
are taxed under the general arrangements for business taxation.
Unterschrift (Finanzamt)
signature (tax office)
ffi )
Datum / date / datum
Dienststempel des Finanzamtes
cachet du service / stempel van de dienst / official stamp
Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen.
Anlage III / 2
Finanzamt
Ort, Datum
,
Steuernummer/Geschäftszeichen {
Bei Rückfragen
bitte angeben
Straße
Auskunft erteilt
Telefon
Zimmer
Bescheinigung über die Option zur Behandlung als OGAW
- Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 Richtlinie 2003/48/EG / § 4 Absatz 3 Satz 2 ZIV Attestation des Autorités fiscales de la option d’être traitée comme un OPCVM
Bevestiging van de Belastingautoriteiten voor de option van de bahandling als icbe
Certification by the tax authorities on the option of beeing treated as an UCITS
Der Unterzeichner bestätigt, dass
Le soussigné certifie que / de ondergetenkende bevestigt dat / the undersigned certifies that
die in Deutschland niedergelassene Einrichtung
le entité établie en Allemagne / in Duitsland gevestigde entiteit / the entity established in Germany
Firma oder Bezeichnung
Anschrift oder Sitz
/ Adresse ou siège social / adres of maatschappelijke zetel / address or registered office
Straße und Hausnummer
Postleitzahl, Ort
/ Dénomination ou raison sociale / Benaming of Firma / company or corporate name
/ rue et n° / straat en nr. / street and street number
/ Code postal, localité / Postcode, Gemeente / Postal code, City
Steuer-Identifikationsnummer
/ numéro d’identification fiscal / fiscaal identificatienummer / tax identification number
für die Behandlung als OGAW optiert hat.
a choisi d’être traitée comme un OPCVM / heeft kiesen voor de behandling als icbe / has choosen to be treated as an UCITS.
Unterschrift (Finanzamt)
signature (tax office)
Datum / date / datum
Dienststempel des Finanzamtes
cachet du service / stempel van de dienst / official stamp
Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen.
Anlage III / 3
Finanzamt
Ort, Datum
,
Steuernummer/Geschäftszeichen Rückfragen
{ Bei
bitte angeben
Straße
Auskunft erteilt
Telefon
Zimmer
Bescheinigung der Steuer-Identifikationsnummer und des Wohnsitzes
- Artikel 3 Absatz 2 lit. b) Satz 4 und Absatz 3 lit. b) Richtlinie 2003/48/EG / § 3 ZIV Attestation des autorités fiscales de numéro d’identification fiscale et de residence du bénéficiaire effectif
Bevestiging van de Belastingautoriteiten voor de fiscaal identificatienummer en de woonplaats van de uitendelijke gerechtigde
Certification by the tax authorities for the tax identification number and the residence of the benificial owner
Der Unterzeichner bestätigt, dass / le sousignè certifie que / de ondergetenkende bevestigt dat / the undersigned certifies that
der wirtschaftliche Eigentümer / le bénéficiaire effectiv / de uiteindelijke gerechtigde / the benificial owner
Name und Vornamen /
nom et prénoms / naam en voornamen / family name and given name
Straße und Hausnummer
Postleitzahl, Wohnort
/ rue et n° / straat en nr. / street and street number
/ code postal, localité / Postcode, Gemeente / postal code, city
Steuer-Identifikationsnummer
/ numéro d’identification fiscal / fiscaal identificatienummer / tax identification number
im Jahr
in Deutschland steuerlich ansässig ist und bei der Finanzverwaltung unter der obigen
Steuer-Identifikationsnummer geführt wird.
en … a son domicile en Allemagne et a la numéro d’identification fiscal mentionné au-dessues
in … heeft zijn woonplaats en Duitsland en is registreerd met deze fiscaal identificatienummer
has his domicile in Germany and is listed under the mentioned tax identification number in ....
Unterschrift (Finanzamt)
signature (tax office)
Datum / date / datum
Dienststempel des Finanzamtes
cachet du service / stempel van de dienst / official stamp
Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen.
Anlage III / 4
Finanzamt
Ort, Datum
,
Steuernummer/Geschäftszeichen {
Bei Rückfragen
bitte angeben
Straße
Auskunft erteilt
Telefon
Zimmer
Bescheinigung zur Ermöglichung der Abstandnahme vom Quellensteuerabzug
- Artikel 13 Absatz 2 Richtlinie 2003/48/EG / § 13 ZIV
Attestation des autorités fiscales pour la non-application de la retenue à la source
Bevestiging van de Belastingautoriteiten voor de uitzondering op de procedure van bronbelasting
Certification by the tax authorities for the exception to the withholding tax procedure
Der Unterzeichner bestätigt, dass / Le soussigné certifie que / de ondergetenkende bevestigt dat / the undersigned certifies that
der wirtschaftliche Eigentümer / le bénéficiaire effectif / de uiteindelijke gerechtigde / the benificial owner
Name und Vornamen
/ nom et prénoms / naam en voornamen / family name and given name
Straße und Hausnummer
Postleitzahl, Wohnort
/ rue et n° / straat en nr. / street and street number
/ code postal, localité / Postcode, Gemeente / postal code, city
Steuer-Identifikationsnummer
oder Geburtsdatum und –ort /
/ numéro d’identification fiscal / fiscaal identificatienummer / tax identification number
ou date et lieu de naissance / of geboortedatum en -plaats / or date and place of birth
angegeben hat, einen Zinsanspruch zu besitzen bei der Zahlstelle:
a déclaré être créancier d’intérêts dus par l’agent payeur indiqué ci-après
heeft angegeven, dat hij een aanspraak op rente heeft bij de uitbetalende instantie
has stated that he is entitled to receive interest payments from the paying agent:
-2­
Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen.
-2­
Firma oder Bezeichnung
Anschrift oder Sitz
/ Adresse ou siège social / adres of maatschappelijke zetel / address or registered office
Straße und Hausnummer
Postleitzahl, Ort
/ Dénomination ou raison sociale / Benaming of Firma / company or corporate name
/ Rue et n° / straat en nr. / street and street number
/ Code postal, localité / Postcode, Gemeente / Postal code, City
Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen des
Wertpapiers:
numéro de compte du bénéficiaire effectif ou, à défaut, identification du titre de créance
rekeningnummer van de uiteindelijk gerechtigde of, bij ontstentenis daarvan, een eenduidige omschrijving van het schuldinstrument
the account number of the beneficial owner or, where there is none, the identification of the security:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Nicht ausgefüllte Zeilen sind zu streichen! / Please delete lines, which aren’t filled!
Diese Bescheinigung ist höchstens drei Jahre gültig.
Ce certificat est valable pour une période n’excédant pas trois ans
Deze verklaring is geldig voor ten hoogste drie jaar
This certificate is valid for a period not exceeding three years.
Unterschrift (Finanzamt)
signature (tax office)
Datum / date / datum
Dienststempel des Finanzamtes
cachet du service / stempel van de dienst / official stamp
Hinweis: Soweit noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist die Einkommensteuernummer einzutragen.
Anlage III / 5
[Offizieller Briefkopf der Zahlstelle einschließlich vollem Namen
und Anschrift]
[Official header of the economic operator paying or securing interest
including full name and address]
Bescheinigung über die Höhe der einbehaltenen Quellensteuer zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni
2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen / Certificate of withholding tax enabling the
elimination of the double taxation caused by the application of council directive 2003/48/ec of 3 june 2003
on taxation of savings income in the form of interest payments
Name, Vorname des wirtschaftlichen Eigentümers /
Name, surname of the beneficial owner
Straße, Hausnummer / Street, number
Postleitzahl, Ort / Postal code, city
Hiermit wird bestätigt, dass während des Jahres ____ für den o.a. wirtschaftlichen Eigentümer
Quellensteuer in folgender Höhe einbehalten wurde: / I certify that during the year ____ withholding tax has been
deducted from interest payments to the above mentioned beneficial owner in following amount:
Kontonummer(n) oder
Beschreibung der
Zinsforderung / Account
number(s) or desription of the
debt claim(s)
Zahltag / date of
payment
Bruttoertrag /
Interest payment
before
withholding tax
Quellensteuerbetrag Nettoertrag / Net
/ Withholding tax
interest payment
Währung /
currency
Gesamtsumme /Total
Datum, Unterschrift, Stempel / Date, sign, stamp 2
Name, Funktion / Name, position
2
maschinelle Unterschrift ohne Stempel ist ebenfalls anzuerkennen / electronic signature could replace manuscript
and stamp
Anlage III / 6
[Offizieller Briefkopf der Zahlstelle einschließlich vollem Namen
und Anschrift]
[Official header of the economic operator paying or securing interest
including full name and address]
Bescheinigung über die Höhe der einbehaltenen Quellensteuer zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni
2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen / Certificate of withholding tax enabling
the elimination of the double taxation caused by the application of council directive 2003/48/ec of 3
june 2003 on taxation of savings income in the form of interest payments
I. Von der Zahlstelle auszufüllende Daten
/ I. Section to be filled by the economic operator
(Firmen)Name, Bezeichnung der sonstigen
Einrichtung / (Company)Name of the residual entity
Name einer natürlichen Person, die für das Konto
der sonstigen Einrichtung verfügungsberechtigt ist /
Name of an individual person entitled for the
account of the residual entity
Straße, Hausnummer / Street, number
Postleitzahl, Ort / Postal code, city
Hiermit wird bestätigt, dass während des Jahres ____ für die o.a. sonstige Einrichtung Quellensteuer
in folgender Höhe einbehalten wurde: / I certify that during the year ____ withholding tax has been deducted from
interest payments to the above mentioned residual entity in following amount:
Kontonummer(n) oder
Beschreibung der
Zinsforderung / Account
number(s) or desription of the
debt claim(s)
Zahltag / date of
payment
Bruttoertrag /
Interest payment
before
withholding tax
Quellensteuerbetrag Nettoertrag / Net
/ Withholding tax
interest payment
Gesamtsumme /Total
Datum, Unterschrift, Stempel / Date, sign, stamp 3
Name, Funktion / Name, position
3
maschinelle Unterschrift ohne Stempel ist ebenfalls anzuerkennen / electronic signature could replace
manuscript and stamp
Währung /
currency
II. Von der sonstigen Einrichtung auszufüllende Daten / II. Section to be filled by the
residual entity
Hiermit bestätige ich als Bevollmächtigter der sonstigen Einrichtung, / I certify as authorised person of the
residual entity:
Name, Vorname des Bevollmächtigten / Name,
surname of the authorised person
Straße, Hausnummer / Street, number
Postleitzahl, Ort / Postal code, city
dass der folgende wirtschaftliche Eigentümer: / that the following beneficial owner:
Name, Vorname des wirtschaftlichen Eigentümers /
Name, surname of the beneficial owner
Straße, Hausnummer / Street, number
Postleitzahl, Ort / Postal code, city
einen Anspruch in folgender Höhe:
/ is entitled in follwing amount:
Höhe des Anspruchs auf die Zinszahlung und die
Steuergutschrift in Prozent / Entitlement to the
interest payment and the tax credit in per cent
Summe des Anspruchs die Steuergutschrift,
Währung / Amount of the entitlement to the tax
credit, currency
auf die unter I. angeführte Gesamtsumme an Zinszahlungen und in gleicher Höhe auf die
Steuergutschrift besitzt. / to the interest payment referred to in I. section and that therefore this beneficial owner is entitled
to the benefit of the tax credit in corresponding share.
Datum, Unterschrift
/ Date, sign,
Anlage IV
zu 11. Auswirkungen der Verträge mit den Staaten und Gebiete aus Art. 17 ZinsRL
Abstandnahme vom
Quellensteuerabzug wenn
Auskunftsertei­
lung von
Deutschland
nach
Auskunftsertei­
lung nach
Deutschland
von
Quellensteuer­
abzug
Drittstaaten
Schweiz
Lichtenstein
San Marino
nein
nein
nein
nein
nein
nein
Monaco
nein
Andorra
Freiwilliger
Informations­
austausch
Bescheinigung
des
Finanzamtes
ja
ja
ja
ja
ja
ja
nein
nein
nein
nein
ja
ja
nein
nein
nein
ja
nein
ja
ja
ja
ja
nein
nein
nein
nein
ja
ja
ja
ja
nein
Methodenwahlrecht
Methodenwahlrecht
Methodenwahlrecht
entfällt, da keine QSt
ja
nein
ja
nein
ja
ja
ja
nein
nein
Methodenwahlrecht
entfällt, da keine QSt
entfällt, da keine QSt
nein
ja
nein
ja
ja
nein
Methodenwahlrecht
entfällt, da keine QSt
ja
nein
ja
Methodenwahlrecht
abhängige
oder
assoziierte
Gebiete
Guernsey
Jersey
Insel Man
Anguilla
Britische
Jungferninseln
Kaimaninseln
Montserrat
Turks- und
Caicosinseln
Aruba
Niederländische
Antillen
Prüfschema
Anlage V
Kreditinstitut A
Zinszahlung in anderen Mitgliedstaat
Empfänger X
(= Zahlstelle i.S. der ZIV)
ja
Meldepflicht für A
1. Empfänger X = natürliche Person?
(vorausgesetzt, dass X weder selbst Zahlstelle ist noch im
Auftrag eines anderen handelt)
nein
ja
Richtlinie nicht anwendbar
2. Empfänger X = juristische Person?
nein
3. Empfänger X unterliegt
ja
Unternehmensbesteuerung?
Richtlinie nicht anwendbar
nein
ja
4. Empfänger X ist anerkannte OGAW?
Richtlinie nicht anwendbar
nein
ja
5. Empfänger X hat zur Behandlung
Richtlinie nicht anwendbar
als OGAW optiert?
nein
Meldepflicht für A gem. § 4 Abs. 2 Satz 3 ZIV
fiktive Behandlung von X als Zahlstelle i.S. von § 4 Abs. 2 ZIV
3