Ständerat - Umweltallianz
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UMWELTALLIANZ STANDPUNKTE Herbstsession ’15 SONDERAUSGABE ENERGIESTRATEGIE 2050 Standpunkte Seite 2 Inhalt Rubrik Thema Ständerat 13.074 Seite Energiestrategie 2050, erstes Massnahmenpaket: Eintreten . 3 Energiegesetz Art. 2: Richtwerte für den Ausbau der Elektrizität aus erneuerbaren Energien .................................... 5 Energiegesetz Art. 3: Verbrauchsrichtwerte ....................... 6 Energiegesetz Art. 17: Abnahme- und Vergütungspflicht ..... 7 Energiegesetz Art. 19: Einspeiseprämiensystem ................. 8 Energiegesetz Art. 22: Vergütungssatz ............................. 9 Energiegesetz Art. 37: Netzzuschlag für neue Kraftwerke Impressum und Art. 39a: Auslaufen der Unterstützungen .................... 10 Energiegesetz Art. 45a: Mindesteffizienz Heizungen ......... 11 Energiegesetz Art. 34, 48-52: Effizienzvorgaben .............. 12 CO2-Gesetz Art. 10: CO2-Ziele für Neuwagen .................. 14 Kernenergiegesetz Art.25 a: Langzeitbetriebskonzept ........ 16 Kernenergiegesetz Art.106a: Übergangsbestimmung ......... 18 Atomausstiegsinitiative ................................................... 20 Abstimmungsempfehlungen zu Minderheitsanträgen .......... 21 UMWELTALLIANZ I ALLIANCE-ENVIRONNEMENT Postgasse 15 I Postfach 817 l 3000 Bern 8 Telefon 031 313 34 33 l Fax 031 313 34 35 l [email protected] www.umweltallianz.ch l Fotos: swissolar, zvg; Redaktion: Rahel Loretan, Anne Briol Jung 23 Standpunkte Seite 3 Ständerat Energiestrategie 2050, Im Nachgang zur atomaren Katastrophe von Fukushima hat die Bundesver- erstes Massnahmenpaket: sammlung den Bundesrat beauftragt, eine nachhaltigere Energiepolitik zu EnG. Eintreten (13.074) formulieren. Es soll auf neue AKW verzichtet werden. Das vorliegende erste Massnahmenpaket des Bundesrats setzt Ziele für erneuerbaren Strom und die Stromeffizienz, regelt das Verhältnis von Schutz und Nutzen neu, stärkt die Förderung erneuerbarer Energien, setzt Spielregeln für den Weiterbetrieb bestehender AKW, verbietet den Bau neuer AKW und reduziert den Verbrauch fossiler Energie bei Gebäuden und Neuwagen. Mit der atomaren Katastrophe von Fukushima wurde klar, dass neue AKW politisch nicht mehr mehrheitsfähig sind. Gleichzeitig führten strukturelle Veränderungen auf dem Strommarkt dazu, dass neue AKW nicht mehr rentabel betrieben werden können. Im liberalisierten Strommarkt ist es nicht mehr möglich, die teuren Gestehungskosten von neuen AKW über die ganze Laufzeit auf die Kunden abzuwälzen. Dies umso mehr, als dass der europäische Marktpreis für Strom sehr tief ist: • erstens wegen indirekten Subventionen für bestehende fossil-thermische Anlagen (ungedeckte externe CO2-Kosten) und für bisherige AKW (Übernahme von Versicherungskosten und Entsorgungsrisiken durch den Staat). • zweitens durch das Ausbleiben des erwarteten Stromverbrauchswachstums, auch aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise. • drittens weil das aktuelle Strommarktdesign primär die Betriebskosten bestehender und meist abgeschriebener Kraftwerke abbildet und vergütet. Die teureren Neubauprojekte werden über die Netzzuschläge finanziert. Solange die Schweiz die Grenzen für Strom aus der EU nicht schliesst, kann sie daran mit ihrer nationalen Politik nichts ändern. Neue AKW werden in diesem Umfeld nur noch dort gebaut, wo der Staat den AKW-Strom sehr hoch subventioniert und die Geschäftsrisiken übernimmt (Beispiel Grossbritannien). Damit ist klar, dass die frühere Strompolitik der Schweiz nur schon aus politischen und ökonomischen Überlegungen nicht mehr weiter geführt werden kann. Es braucht eine nachhaltige, einheimische Stromversorgung, welche auf erneuerbarer Energie und Stromeffizienz aufbaut. Das Potenzial ist enorm: Heute gehen 40% des Stromverbrauchs verloren. Nutzen wir das entsprechende Effizienzpotenzial, können wir den Gesamtverbrauch an Strom auch bei steigender Bevölkerungszahl stabilisieren, obwohl neue Anwendungen wie Elektromobilität und Wärmepumpen dazu kommen. Bei der Photovoltaik genügt die Hälfte der für Solarenergie geeigneten Dachflächen, um fast 25% des Schweizer Strombedarfs abzudecken – dies bei rasant fallenden Preisen. Auch Windenergie und Biomasse haben ansprechende Zubaupotenziale, welche wertvollen Winterstrom liefern. Selbst Standpunkte Seite 4 bei der schon stark genutzten Wasserkraft gibt es noch Zubaumöglichkeiten, die ökologisch vertretbar sind. Durch BDP- und CVP-Motionen beauftragt, hat der Bundesrat reagiert. Das erste Massnahmenpaket des Bundesrats und der Kommissionsmehrheit enthält wichtige Schritte für eine nachhaltigere Energieversorgung, ohne jedoch die brach liegenden Potenziale wirklich auszuschöpfen: 1. Die Kommission schlägt gegenüber den Beschlüssen des Nationalrats deutlich reduzierte Ausbauziele für Erneuerbare Energien vor. Sie bestätigt den Umfang der Förderung, schlägt aber eine zeitliche Befristung vor. 2. Im Bereich Stromeffizienz wird ein realistisches Ziel vorgeschlagen. Leider fanden entscheidende Instrumente, wie das Potenzial tatsächlich erreicht werden kann (Effizienzanreize für Netzbetreiber, Mindestanforderungen an elektrische Heizungen), in der Kommission keine Mehrheit. 3. Bei der Abwägung zwischen Schutz- und Nutzeninteressen wurde ein Ausgleich angestrebt, wenn auch stark zu Kosten der Biodiversität (beispielsweise bei kleinen Energieanlagen in sensiblen Gebieten, deren Beitrag für die Versorgung nicht relevant ist – Art. 15). Dies ist problematisch, da die Potenziale ausserhalb von Schutzgebieten gross genug sind. 4. Bei der Wasserkraft werden sowohl neue wie auch bestehende Grosskraftwerke gefördert, die im Gegenzug vom Nationalrat geforderte Reduktion der Unterstützung gewisser Kleinkraftwerke wurde jedoch gestrichen. Damit wird das Geld nicht dort investiert wird, wo rasch und ökologisch wenig problematisch zugebaut werden kann. Weiter bleibt das Problem bestehen, dass viele (Klein-) Wasserkraftwerke deutlich überzahlt werden. 5. Im Atombereich fehlte leider der Kommissionsmehrheit der politische Wille, dem zunehmenden Sicherheitsrisiko der überalterten AKW mit verbindlichen Laufzeiten und einem Langzeitbetriebskonzept entgegenzuwirken. Neben dem Neubauverbot braucht es zwingend Massnahmen, um auf die aktuelle Zunahme der Alterungsrisiken zu reagieren. 6. Schliesslich helfen die vorgeschlagenen Massnahmen bei Gebäuden und Neuwagen mit, den Verbrauch fossiler Energie zu drosseln. Gerade im Gebäudebereich könnte allerdings deutlich mehr getan werden, um die energetischen Sanierungsraten zu erhöhen. Das erste Massnahmenpaket geht in die richtige Richtung, um die Abhängigkeit von nicht-erneuerbaren Energien zu reduzieren. Für eine ökologische und effiziente Stromversorgung aus einheimischer erneuerbarer Energie sowie einen möglichst Sicheren und verbindlichen Atomausstieg sind jedoch einige Minderheitsanträge wichtig, die auf den nächsten Seiten erläutert werden. Empfehlung Die Umweltorganisationen empfehlen, auf das erste Massnahmenpaket zur Energiestrategie 2050 einzutreten, den Rückweisungsantrag abzulehnen und für die Detailberatung die weiteren Seiten zu beachten. Standpunkte Energiestrategie 2050, Seite 5 Art. 2 legt für die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien Richtwerte für erstes Massnahmenpaket: die Jahre 2020 und 2035 vor. Die Wasserkraft wird separat ausgewiesen. Der Art. 2 EnG. Richtwerte für den Ausbau der Nationalrat hat die Ziele des Bundesrates übernommen, aber zu Richtwerten umbenannt. Elektrizität aus Bei einer angenommenen Laufzeit von 50 Jahren für die Atomkraftwerke der erneuerbaren Energien Schweiz muss die Atomstromproduktion bis 2035 vollständig ersetzt sein. Das hohe Alter der AKW schwächt ihre Zuverlässigkeit zunehmend. Daher ist ein rascherer Ersatz eine Investition in die Versorgungssicherheit. Mit dem Erreichen des Richtwerts des Nationalrates (14'500 GWh) könnte die Atomstromproduktion bis 2035 nur knapp ersetzt werden, es wären zu gewissen Zeiten Importe nötig. Diese Situation verschärft sich, wenn nur die von der Mehrheit der ständerätlichen Energiekommission vorgeschlagenen Richtwerte (11'400 GWh) erreicht würden. Die bisherige Dynamik beim Zubau der erneuerbaren Energien lässt darauf schliessen, dass die hier genannten Richtwerte übertroffen werden, wenn die Politik die entsprechenden Rahmenbedingungen setzt. Realistische Ziele sind für die Planbarkeit bezüglich Anpassung des Produktionssystems wichtig. Damit die Versorgungssicherheit aufrechterhalten werden kann, sind die höheren und realistischeren Richtwerte gemäss Nationalrat von Nöten. Empfehlung Die Umweltorganisationen empfehlen, bei Art. 2 EnG. die Mehrheit der Kommission abzulehnen und dem Bundesrat und dem Nationalrat zu folgen. Minderheit I (Bruderer Wyss) ist anzunehmen, Minderheit II (Theiler) abzulehnen. Schweizerische Energie-Stiftung SES, Felix Nipkow, [email protected], 044 275 21 28 Standpunkte Energiestrategie 2050, Seite 6 Art. 3 legt sowohl für den Gesamtenergieverbrauch wie auch den Stromver- erstes Massnahmenpaket: brauch jeweils pro Person und Jahr Verbrauchsrichtwerte für 2020 und 2035 Art. 3 EnG. Verbrauchsrichtwerte fest. Die Zielwerte des Bundesrates, Nationalrates und der Kommissionsmehrheit orientieren sich an der erwarteten Entwicklung aufgrund berechneter Szenarien. Die Minderheit schlägt dagegen Richtwerte vor, welche die Effizienzpotentiale nicht ausnutzt sowie den Stromverbrauch weiter ansteigen liesse. Einsparungen durch Energieeffizienz sind unumstritten die sauberste und günstigste Menge Energie, weil diese erst gar nicht produziert werden muss. Die enormen Effizienzpotenziale nicht zumindest teilweise zu nutzen, wäre unklug. Der schrittweise Umbau der schweizerischen Energieversorgung gelingt umso wirtschaftlicher und konfliktärmer, je besser diese Effizienzpotentiale genutzt werden. Konkret sind folgende Punkte zu beachten: • Die vorgeschlagenen Richtwerte beziehen sich auf den Landesverbrauch dividiert durch die Bevölkerungszahl. Annahmen über die Entwicklung der Bevölkerungszahl sind somit nicht Teil des Richtwertes. • Die technischen Effizienzpotenziale liegen in allen Sektoren deutlich höher als die vorgeschlagenen Richtwerte. Die Richtwerte berücksichtigen also bereits, dass nicht alle technischen Potenziale in der Realität nutzbar sind. • Der Bruttoenergieverbrauch pro Person ist seit dem Jahre 2000 rückläufig – ein Trend, welcher sich in allen hochentwickelten Ländern zeigt. Die Klimagesetzgebung leistet hier auch in Zukunft wichtige Beiträge. • Der Stromverbrauch pro Person nimmt seit 2005 ab. Bei einem Stopp dieses Absenkungstrends (Minderheit II Hösli) wird davon ausgegangen, dass die grossen bestehenden Effizienzpotenziale nicht genutzt werden. Die Szenarien des Bundesrates berücksichtigen den vermehrten Einsatz von Wärmepumpen und machen Annahmen über die Entwicklung der Elektromobilität. Diese zusätzlichen Stromverbraucher sind also bereits berücksichtigt und werden durch Effizienzgewinne in den meisten anderen Bereich kompensiert. Hierfür müssen jedoch entsprechende Rahmenbedingungen geschaffen werden. Empfehlung Die Umweltorganisationen empfehlen, bei Art. 3 EnG. dem Bundesrat, dem Nationalrat und der Mehrheit der Kommission zu folgen und die Minderheiten I und II (Hösli) sowie Minderheit III (Theiler) abzulehnen. WWF Schweiz, Patrick Hofstetter, [email protected], 076 305 67 37 Standpunkte Energiestrategie 2050, Seite 7 Art. 17 regelt die Abnahme- und Vergütungspflicht der Netzbetreiber. Es geht erstes Massnahmenpaket: insbesondere darum, aus welchen Anlagen die Netzbetreiber den Strom abArt. 17 EnG. Abnahmeund Vergütungspflicht nehmen und zu welchen Konditionen sie diesen den Produzenten vergüten müssen. Der Nationalrat hat in Art. 17 einige Verbesserungen gegenüber dem Bundesrat gemacht. Die Kommission will zurück zum Vorschlag des Bundesrates. Damit würde in Abs. 2 eine neue, willkürliche Obergrenze für erneuerbare Energie-Anlagen gesetzt, sowie in Abs. 3 bezüglich der Höhe der Vergütungen der Netzbetreiber mit einer unklaren Formulierung für Rechtsunsicherheit gesorgt. In Abs. 2 hat der Nationalrat die willkürliche Obergrenze der Anlagenleistung von 3 MW aufgehoben bzw. für Wasserkraftwerke auf 10 MW gesetzt, was dem heute geltenden Recht entspricht. In Abs. 3 ist geregelt, wieviel die Netzbetreiber den Produzenten für den gelieferten Strom bezahlen müssen. Der Nationalrat schlägt vor, dass sich der Tarif am schweizerischen Mittelwert der Endkundenpreise für Energie orientiert (der Bundesrat legt den Tarif jährlich fest). Die Kommission will diese klare, nachvollziehbare und faire Regelung mit einer unklaren Formulierung ersetzen («richtet sich nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität»). Das führt unweigerlich zu Rechtunsicherheit, weil nirgends definiert ist, wie hoch die Kosten für die Beschaffung gleichwertigen Stroms sind. Die Formulierung des Nationalrates ist ausserdem für die Produzenten, die in der Regel eben diese Endkundenpreise bezahlen, fairer. Empfehlung Die Umweltorganisationen empfehlen, bei Art. 17 EnG. die Mehrheit der Kommission abzulehnen und dem Nationalrat zu folgen. Die Minderheit (Berberat) ist anzunehmen. Schweizerische Energie-Stiftung SES, Felix Nipkow, [email protected], 044 275 21 28 Standpunkte Energiestrategie 2050, Seite 8 Art. 19 Abs. 3bis lit. a legt bei der Wasserkraft eine Untergrenze für die Teil- erstes Massnahmenpaket: nahme am Einspeiseprämiensystem fest. Der Nationalrat hat diese deutlich mit Art. 19 Abs. 5 EnG. Ausschluss vom Einspeiseprämiensystem 125:67 bei 1MW festgelegt. Eine knappe Mehrheit der UREK-SR verlangt nun eine Senkung auf 300 kW. Eine Minderheit Luginbühl will diese in Abs. 5 entsprechend dem Nationalrat auf 1MW setzen. Fliessgewässer sind von zentraler Bedeutung für die Schweizerische Naturvielfalt und Lebensadern für ganze Regionen. Gemäss EAWAG sind heute bereits 95% der einheimischen Fliessgewässer stark beeinträchtigt oder zerstört. Über 60% der heimischen Fischarten sind entweder bereits ausgestorben oder auf der Roten Liste bedrohter Arten. Die Wasserkraftnutzung trägt einen wesentlichen Teil zur Verarmung der Gewässerlebensräume bei. Viele kleinere Anlagen werden nur dank Fördergelder an noch natürlichen Gewässern gebaut. Aus Biodiversitätssicht müsste die Untergrenze eigentlich auf 3 MW festgelegt werden. Denn erst ab dieser Grösse ist sichergestellt, dass Umweltaspekte in einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) betrachtet werden. Bei Kraftwerken unter 1 MW ist die Situation besonders verheerend. Die Biodiversitätsschäden im Vergleich zur erzeugten Menge Strom stehen in einem äusserst schlechten Verhältnis. Heute werden 99% der Stromproduktion aus Anlagen > 1 MW generiert. Da es sich um Laufwasserkraftwerke handelt, ist zudem der Winterstromanteil klein und nicht besser als bei der Photovoltaik. Die Untergrenze für die Förderung von Kleinstkraftwerken muss im Verhältnis zu der vom Nationalrat beschlossenen und von der Kommission ausgebauten Unterstützung der Grosswasserkraft gesehen werden. Damit wird eine zusätzliche Produktion von 1.5 TWh gewonnen und bestehende Anlagen unterstützt, während mit einer Förderuntergrenze von 1 MW maximal 0.1 TWh verloren gehen. Kleinstkraftwerke werden im Schnitt mit relativ hohen Beträgen pro Kilowattstunden unterstützt und machen die Stromversorgung unnötig teuer. Die Zulassung von mehrheitlich kleinen Wasserkraftwerken führt zudem zu massiven bürokratischen Belastungen bei den Kantonen, weshalb diese die Untergrenze von 1MW unterstützen. Die Gebirgskantone fordern sogar eine Erhöhung auf 3MW. Aus diesen Gründen unterstützen die Umweltverbände klar eine Untergrenze für die Förderung der Wasserkraft. Empfehlung Die Umweltorganisationen empfehlen, bei EnG. Art. 19 Abs. 5 die Minderheit (Luginbühl) anzunehmen. WWF Schweiz, Christopher Bonzi, [email protected], 044 297 22 57 Standpunkte Energiestrategie 2050, Seite 9 Art. 22 Abs. 2bis schlägt eine Begrenzung der maximal anrechenbaren Geste- erstes Massnahmenpaket: hungskosten bei Wasserkraftanlagen < 10MW auf 20 Rp. vor. Im National Art. 22 Abs. 2bis EnG. Vergütungssatz wurde diese Begrenzung bereits angenommen. Eine knappe Mehrheit der Kommission will diese streichen. Bei der Wasserkraft wird die KEV wie bei den neuen Technologien anhand von Referenzanlagen bestimmt. Dieser Ansatz führt zu grossen Abweichungen gegenüber den realen Gestehungskosten und bei den rentabelsten Anlagen häufig zur Übervergütung im Bereich mehrerer Rp./kWh, bzw. mehrerer Millionen Franken pro Einzelanlage während der gesamten Vergütungszeit. Dies vor allem, weil die spezifischen örtlichen Gegebenheiten, welche für die Kosten ausschlaggebend sind, nur ungenügend berücksichtigt werden. Dadurch fliessen schätzungsweise mehrere Hundert Millionen Franken in Übervergütungen (bzw. überhöhte Reingewinne) und beschneiden die Wirkung des gesamten Förderinstruments. Ein grosser Teil der Fördermittel fliesst in Klein- und Kleinstanlagen mit unbedeutender Produktion aber hohen Umweltauswirkungen. Vor der Einführung der KEV für Wasserkraft gab es einen «ökonomischen Umweltschutz». Viele Klein- und Kleinstkraftwerke mit einem schlechten Umwelt/ Nutzen-Verhältnis wurden nicht gebaut, weil sie zu teuer waren. Eine Vergütungsobergrenze bei Anlagen < 10MW von 20Rp. würde zumindest die ausgelösten Exzesse unterbinden. Da Laufwasserkraftwerke einen bescheidenen Beitrag zur Winterstromversorgung leisten und damit dem Solarstrom nicht überlegen sind, sind höhere Vergütungen als bei der Photovoltaik schwer zu rechtfertigen. Die Vergütungsätze für Photovoltaik liegen in den allermeisten Kategorien bereits jetzt unter 20Rp. Während bei der Photovoltaik die Kosten sinken, steigen sie bei der Wasserkraft, weil die besten Standorte schrittweise verbaut wurden und die Nutzung somit teuer wird. Es stehen also bald billigere Produktionsmethoden zur Verfügung als die Kleinwasserkraft, die zudem ein höheres Zubaupotential ausweisen und weniger Konflikte mit Gewässer- und Landschaftsschutz verursachen. Die Beschränkung der anrechenbaren Kosten hilft den zu hohen Druck auf die Nutzung der letzten noch unverbauten Gewässer zu senken, ohne die Energiewende in Gefahr zu bringen. In Artikel 19 Abs. 3ter beschlossen der Nationalrat und die UREK-SR massive Ausnahmen zur Leistungsuntergrenze von 1MW. Eine Vergütungsobergrenze würde zumindest einen einschränkenden Effekt auf die teuersten Kleinstkraftwerke ausüben, welche wegen der Ausnahmeregelung in natürliche Fliessgewässer gebaut würden. Empfehlung Die Umweltorganisationen empfehlen, bei Art. 22 Abs. 2bis EnG. die Minderheit (Luginbühl) anzunehmen. WWF Schweiz, Christopher Bonzi, [email protected], 044 297 22 57 Standpunkte Energiestrategie 2050, Seite 10 Bundesrat, Nationalrat und Kommissionsmehrheit wollen die Mittel des Netz- erstes Massnahmenpaket: zuschlagsfonds erhöhen, indem dieser von heute maximal 1.5 auf maximal Art. 37 EnG. Erhebung und Verwendung 2.3 Rp/kWh verursachergerechter Netzzuschlag für neue Kraftwerke Art. 39a EnG. Auslaufen der Unterstützungen 2.3 Rp/kWh erhöht wird. Aus diesen Mitteln werden Einspeiseprämien für neue Kraftwerke basierend auf erneuerbaren Energien, Einmalvergütungen und Investitionsbeiträge, wettbewerbliche Ausschreibung für Effizienzmassnahmen, Verluste aus Geothermie-Garantien und Sanierungsmassnahmen sowie neu auch bestehende Wasserkraftwerke finanziert. Die Minderheit Theiler will den Netzzuschlag nur auf 2.1 Rp/kWh erhöhen. Das ursprüngliche Instrument der kostendeckenden Einspeisevergütung wird mit dem neuen EnG. Art. 19 bis 44 totalrevidiert und zu einer marktnäheren Einspeisevergütung umgebaut. Es handelt sich dabei um den einzigen Investitionsanreiz für den Neubau oder die Erweiterung von Kraftwerken. Dieser ist unerlässlich, da jeglicher Kraftwerksneubau im heutigen Strommarkt-Design nicht refinanzierbar ist. Die von der Kommission geplante Unterstützung bestehender notleidender Grosswasserkraftwerke unterstreicht diese Situation. Der Ersatz alter Kraftwerke und die Erneuerung/Erweiterung von bestehenden Kraftwerken muss wie in der Vergangenheit zwingend durch die Stromkonsumenten bezahlt werden. Dies ist hier – mit Ausnahme der stromintensiven Unternehmen – gegeben. Somit handelt es sich um eine verursachergerechte Finanzierung und keine Subvention. Eine Strompreisexplosion ist für private Haushalte und KMU nicht zu erwarten, da die Strompreise in den letzten Jahren deutlich gesunken sind und für 2016 weitere Preisreduktionen angekündigt sind. Schweizer Haushalte zahlen weniger als 1% ihres verfügbaren Einkommens für Strom, Tendenz abnehmend. Weiterhin sind über 35‘000 Gesuche für erneuerbare Kraftwerke auf der Warteliste mit einer erwarteten Produktion von über 6 TWh Strom pro Jahr (> 10% des Bedarfs in der Schweiz). Diese Daten zeigen, weshalb eine Erhöhung des Netzzuschlags dringend nötig ist. Schon heute führen die Warteliste und deren Management zu unerwünschten Auswirkungen auf die jeweiligen Branchen. Hier wäre mehr Kontinuität volkswirtschaftlich sinnvoll. Durch die Artikel 40 bis 44 wird sichergestellt, dass stromintensive Unternehmen im internationalen Wettbewerb nicht benachteiligt werden. Hingegen ist die von der Kommission vorgesehene Befristung in Art.39a schädlich und unnötig. Die KEV ist so konstruiert, dass diese sich automatisch selbst abschafft, sobald die Börsen-Marktpreise für Energie die Gestehungskosten decken, da lediglich diese Differenz durch die KEV vergütet wird. Schädlich ist die Begrenzung, weil dies zu Investitionsunsicherheit mit entsprechenden Risikoaufschlägen und somit einer Verteuerung der Produktion führt. Empfehlung Die Umweltorganisationen empfehlen, bei Art. 37 EnG. der Mehrheit zu folgen und die Minderheit Theiler abzulehnen. Der Art.39a soll gestrichen werden. WWF, Patrick Hofstetter, [email protected], 076 305 67 37 Standpunkte Energiestrategie 2050, Seite 11 Der Nationalrat hat diesen Artikel zur effizienten Ausnutzung der zur Behei- erstes Massnahmenpaket: zung verwendeten Energieträger eingefügt. Dies soll mittels MindestanfordeArt. 45a EnG. Mindesteffizienz Heizungen rungen an den Wirkungsgrad erfolgen und fokussiert sowohl auf strombasierten Heizungen wie auf Grossfeuerungen/Wärmekraftkopplungsanlagen. Das Potential wurde bereits in mehreren Motionen gefordert und war im Nationalrat sowie unter Fachpersonen unbestritten. Die Kommissionsmehrheit lehnt den Artikel ab, die Minderheit berücksichtigt die Bedenken der Kantone. Je nach Statistik wird rund die Hälfte der Energieproduktion für die Wärmegewinnung verwendet. Es ist offensichtlich, dass hier das grosse bestehende Effizienzpotential genutzt werden muss. Das EnG. regelt diese in Art. 45 jedoch gerade nicht, weshalb Art. 45a eingefügt wurde. Dieser Artikel ist der einzige in der Energiestrategie 2050, der die Stromversorgung im Winter stärkt. Einerseits wird in Abs. 2 sichergestellt, dass der Strom im Winter effizient verwendet wird. Dies ist aus zwei Gründen wichtig: weil heute in kalten Monaten 20% des Stromverbrauchs in rein elektrischen Widerstandsheizungen suboptimal verheizt werden und weil in Zukunft viele Wärmepumpen dazu kommen werden, welche Mindesteffizienzkriterien erfüllen sollten. Andererseits wird mit dem Artikel sichergestellt, dass immer dann, wenn neben der Wärme- auch die Stromerzeugung sinnvoll und möglich ist, dieses Potenzial auch genutzt wird. Dies gilt insbesondere bei Grossheizungen im MW-Bereich und erhöht somit die Winterstromproduktion. Die UREK-SR hat sich auch mit der Verträglichkeit der Kantonshoheit im Bereich Gebäude beschäftigt. Die Formulierungen der Minderheit nehmen diese Anliegen auf. Es ist wichtig zu wissen, dass sich einige Kantone sowie das Gewerbe durchaus wünschen, hier einheitliche nationale Regeln zu haben. Empfehlung Die Umweltorganisationen empfehlen, der Minderheit im Sinne eines Kompromisses zuzustimmen. WWF Schweiz, Patrick Hofstetter, [email protected], 076 305 67 37 Standpunkte Energiestrategie 2050, Seite 12 In Art. 48-52 geht es um Rahmenbedingungen, welche einen Energiedienst- erstes Massnahmenpaket: leistungsmarkt insbesondere im Bereich Stromeffizienz ermöglichen. Es sollen Art. 34, Abs.2-3, Art. 4852 EnG. Effizienzvorgaben, Rahmenbedingungen für Energiedienstleistungsmarkt (und Art. 72, 76b) auch Effizienzpotentiale bei kleinen und mittleren Stromverbrauchern realisiert werden, welche nicht bereits über den kantonalen Grossverbraucherartikel noch Zielvereinbarungen abgedeckt sind. Der Bundesrat/die Minderheit II setzt auf Zielvorgaben für Elektrizitätslieferanten, der Nationalrat dagegen auf Effizienzanreize für Netzbetreiber mit einem Bonus-Malus-Element. Die Kommissionsmehrheit will diese Stromeffizienzpotentiale nicht nutzen. Einsparungen durch Energieeffizienz sind unumstritten die sauberste und günstigste Energie, weil diese gar nicht produziert werden muss. Konkret sind folgende Punkte insbesondere zur Variante Nationalrat zu beachten: Heute verdient ein Energieversorgungsunternehmen mit dem Verkauf von Strom und den Netztarifen Geld. Der Stromsparbonus ermöglicht es, zusätzlich Geld zu verdienen, wenn die Unternehmen die Effizienz bei den Stromverbrauchern erhöhen. Verwandte Systeme wurden ursprünglich in Kalifornien unter dem Begriff ‚Decoupling‘ (Gewinn von Stromverkaufsmenge entkoppeln) eingeführt und im Anglo-Amerikanischen Raum sowie in China erfolgreich angepasst und übernommen. Auch führen mehr und mehr EU-Länder ähnliche Systeme ein. Das dänische System funktioniert besonders erfolgreich. In der Schweiz bestehen insbesondere bei mittleren und kleinen Stromverbrauchern kaum Akteure, die unter heutigen Rahmenbedingungen Effizienzdienstleistung wirtschaftlich anbieten und relevante Einsparungen nachweisen können. Für die Energieversorgungsunternehmen ist es zu wenig attraktiv, diese anzubieten. Hier setzt das Instrument des Stromsparbonus an. Aufgrund der Bonuszahlung ist gewährleistet, dass besonders günstige Stromsparmassnahmen umgesetzt werden und die Akteure mit Effizienzdienstleistungen eine Rendite erzielen können. Damit das Instrument funktioniert, werden analog zu Dänemark die Netzbetreiber als Hauptakteure gewählt, da diese eine maximale Kontinuität gegenüber den üblicherweise standortgebundenen Stromkunden haben. So rechnen sich auch längerfristige Effizienzinvestitionen. Dies ist ein relevanter Unterschied zum Vorschlag Bundesrat/Minderheit II, welcher stattdessen den Stromlieferanten verpflichten will. Das obschon dieser im teilgeöffneten Markt jährlich wechseln kann und damit für Effizienzinvestitionen weniger geeignet ist. Um das Instrument möglichst flexibel, technologieneutral und bürokratiearm auszugestalten, wird nur die effektive Verbrauchsveränderung pro Netzgebiet als Messindikator gewählt. Korrekturfaktoren (Wirtschaftswachstum, Bevölkerungsänderung, Wetter, Schaltjahr, Wärmepumpen und Elektroautos) sorgen für Vergleichbarkeit mit anderen Netzbetreibern. So wird sichergestellt, dass die Verbrauchsänderung in einem Netzgebiet nur die Effizienzverbesserung widerspiegelt. Standpunkte Seite 13 Der vorliegende Vorschlag des Nationalrats sieht eine Bonuskomponente vor. Diese setzt den Anreiz, möglichst viele Einsparungen zu realisieren und dabei möglichst günstige Massnahmen umzusetzen. Da die Bonuskomponente für Einsparungen deutlich tiefer angesetzt ist als die Neubaukosten für Kraftwerke, ergibt sich ein volkswirtschaftlicher Gewinn. Die Maluskomponente tritt gemäss Art. 76b nur in Kraft, wenn ein Netzbetreiber das Minimalziel während zwei aufeinanderfolgenden Jahren verfehlt. Dies soll sicherstellen, dass in allen Netzen Energiedienstleister aktiv werden können. Denn Netzbetreiber sind nicht verpflichtet, diese Dienstleistung selbst anzubieten. Es ist im Gegenteil erwünscht, wenn hier ein Effizienzmarkt entsteht. Die Minderheit II (Diener Lenz) will den Elektrizitätslieferanten bis 2023 Zeit geben, trotz fehlender Wirtschaftlichkeit Effizienzmassnahmen bei deren Kunden durchzuführen – unterstützt durch die beschränkten Mittel der wettbewerblichen Ausschreibungen. Werden die Ziele verfehlt, kann der Bundesrat Verpflichtungen einführen. Würde die Minderheit I Cramer (=Nationalrat) abgelehnt, wäre diese Minderheit ein Kompromiss, um in der Differenzbereinigung eine zielführende Lösung zu suchen. Empfehlung Die Umweltorganisationen empfehlen, der Minderheit I (Cramer = Nationalrat) zuzustimmen. Unterliegt diese, so empfehlen wir der Minderheit II (Diener Lenz) zuzustimmen. WWF Schweiz, Patrick Hofstetter, [email protected], 076 305 67 37 Standpunkte Energiestrategie 2050, Seite 14 Die Minderheit Imoberdorf bei Artikel 10 des CO2-Gesetzes verlangt eine erstes Massnahmenpaket: Abkehr der bisherigen Politik, wonach die Schweiz die CO2-Ziele für NeuwaArt. 10 CO2-Gesetz gen übernimmt (95g CO2 bis 2020). Gemäss dem Vorschlag von Bundesrat, Nationalrat und der Mehrheit der UREK soll der durchschnittliche CO2-Ausstoss in der Schweiz identisch zur EU zwischen 2015 und 2020 von 130g auf 95g reduziert werden. Während die CO2-Emissionen für Neuwagen in der Schweiz zwischen 2012 und 2015 stärker reduziert werden mussten als in der EU, wäre mit dem Vorschlag der Mehrheit die CO2-Reduktion zwischen 2015 und 2020 in der Schweiz gleich gross wie in der EU. Die Minderheit Imoberdorf will hingegen verhindern, dass die Schweiz wie bisher die Neuwagen-Ziele der EU übernimmt. Stattdessen verlangt sie, dass die Schweiz das CO2-Ziel für Neuwagen erst vier Jahre nach der EU erreichen muss. Damit würde diese Massnahme praktisch wirkungslos, weil alleine durch den technischen Fortschritt der Benzinverbrauch von Neuwagen kontinuierlich abnimmt. Dabei handelt es sich um ein Durchschnittsziel pro Auto-Importeur. Es wird kein einziges Fahrzeug verboten. Der finanzielle Anreiz von Neuwagenzielen für Auto-Importeure ist seit 2012 erprobt. Von dieser Massnahme sind primär Sport- und Luxuswagen, jedoch kaum herkömmliche Modelle betroffen. Die Sanktionszahlungen werden zudem für den Strassenverkehr zweckgebunden (heute Infrastrukturfonds, zukünftig NAF). Ein CO2-Ziel von durchschnittlich 95g CO2 pro Neuwagen bis 2020 ist auch für Bergregionen unbedenklich. Die Topographie der Schweiz rechtfertigt keine Ausnahmen. Die Autos mit dem höchsten Verbrauch werden nicht in Bergregionen gekauft, sondern von gutsituierten Schichten in den Agglomerationen. Die Statistik von 2014 zeigt, dass im Kanton Zug die Fahrzeuge mit dem stärksten CO2-Ausstoss gekauft wurden. Am sparsamsten sind die neu gekauften Fahrzeuge in AI, TI, JU, NE und FR. Das gleiche Bild ergab auch eine 2010 veröffentlichte Auswertung pro Gemeinde: 91% aller Allradfahrzeuge über 2.5 t waren in Gemeinden im Flachland immatrikuliert. In über 350 Berggemeinden gab es kein einziges dieser Fahrzeuge. Auto-schweiz hat bei der Einführung des 130g-Ziels für 2015 jährliche Sanktionen von CHF 300 bis 400 Mio. pro Jahr prognostiziert. Für 2014 waren die tatsächlichen Sanktionen jedoch etwa 200-mal kleiner, nämlich nur CHF 1.7 Mio. Neue Autos sind in den letzten Jahren - nicht wie von auto-schweiz aufgrund des CO2-Gesetzes befürchtet - teurer sondern billiger geworden. Bereits heute sind diverse Modelle auf dem Markt mit einem deutlich tieferen CO2-Ausstoss als er nun für 2020 als Durchschnittsziel von Bundesrat, Nationalrat und Mehrheit der UREK vorgeschlagen wird. Das Neuwagenziel dient nicht nur dem Klimaschutz und der Energieeffizienz, die Autofahrer pro- Standpunkte Seite 15 fitieren ebenfalls. Wer ein sparsames Auto kauft, kann bis zu CHF 590 an Treibstoffkosten pro Jahr einsparen. Das Neuwagen-Ziel liefert ca. 1.7 Tonnen CO2 von total 8.5 Mio. Reduktion (bis 2020 -20% im Inland gemäss geltendem CO2-Gesetz). Würde die Minderheit Imoberdorf angenommen, müssten Industrie und Gebäude diesen Ausfall kompensieren. Empfehlung Die Umweltorganisationen empfehlen, dem Bundesrat, dem Nationalrat und der Mehrheit der Kommission zu folgen und die Minderheit Imboberdorf abzulehnen. Verkehrs-Club der Schweiz, Luc Leumann, [email protected], 079 705 06 58 Standpunkte Energiestrategie 2050, Seite 16 Der Nationalrat beschloss mit einer deutlichen Mehrheit, das Kern- erstes Massnahmenpaket: energiegesetz mit einer Regelung zum Langzeitbetrieb und zur AusArt. 25 a KEG. Langzeitbetriebskonzept und Ausserbetriebnahme serbetriebnahme der Schweizer Atomkraftwerke zu ergänzen. Die Kommission des Ständerats lehnt dagegen mit Stichentscheid des Präsidenten das Langzeitbetriebskonzept ab. Sie hält die heute geltende Aufsichtsregelung für ausreichend. Der Vorschlag des Nationalrats beruht auf Vorschlägen des ENSI und sieht vor, den Weiterbetrieb der Kernkraftwerke ab dem 40. Betriebsjahr für die nächsten maximal 10 Jahre an die Vorlage eines Betriebskonzepts zu knüpfen. In diesem muss gegenüber der Atomaufsicht ENSI der Nachweis erbracht werden, dass die AKW über die verbleibende Betriebszeit immer genügend Sicherheitsreserven garantieren können. So soll sichergestellt werden, dass die Betreiber bis zum letzten Betriebstag in die Sicherheit der Kernkraftwerke investieren. Wenn das genehmigte Langzeitbetriebskonzept von den Betreibern nicht umgesetzt wird, kann die Aufsichtsbehörde die vorläufige Ausserbetriebnahme anordnen. Den Betreibern steht es zu, vor Ablauf des genehmigten Langzeitbetriebskonzepts für jeweils maximal zehn weitere Jahre ein erneutes Konzept einzureichen. Die heute gesetzlich verankerte Aufsichtspraxis ist ungenügend und bedarf einer dringenden Überarbeitung. Sie sieht vor, dass AKW so lange betrieben werden, wie sie «sicher» sind. Im Kern bedeutet das, dass erst wenn die minimalen gesetzlichen Sicherheitsanforderungen nicht mehr erfüllt sind, ein AKW ausser Betrieb genommen wird. Das Langzeitbetriebskonzept verstehen die Umweltorganisationen als erste notwendige gesetzliche Änderung. Es definiert die Regelungen zum Langzeitbetrieb und der Ausserbetriebnahme im Kernenergiegesetz klarer und regelt die damit einhergehenden spezifischen Anforderungen im Voraus verbindlich. Indem es der Aufsichtsbehörde stärkere Befugnisse zur Durchsetzung von Forderungen gibt, wird gesetzlich sichergestellt, dass Betreiber bis zum letzten Tag in die Sicherheit der Anlagen investieren. Folgendes gilt es dazu zu bemerken: • Ursprünglich gingen Betreiber davon aus, die AKW 30 bzw. 40 Jahre zu betreiben. Mittlerweile wollen Betreiber die Werke über 60 Jahre betreiben. • Aufgrund von Abnutzung und Materialverschleiss nimmt die Sicherheit einer Anlage per se mit dem Alter ab. Nachrüstungen können die Sicherheit einer Anlage langfristig nicht auf einem hohen Niveau halten, da z.B. zentrale Anlagenteile wie der Reaktordruckbehälter nicht ersetzt werden. Das heisst, mit zunehmendem Alter steigen die Risiken stetig. Standpunkte • Seite 17 Aufgrund der veralteten Bauweise und dem kontinuierlich steigenden Risiko wird das Szenario einer ungeplanten Ausserbetriebnahme (gravierender Zwischenfall) wahrscheinlicher. • Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass bei einem absehbaren Ende der Betriebszeit die Betreiber nicht mehr in die Sicherheit investieren und die Anlagen ausgefahren werden. Das Langzeitbetriebskonzept genügt den Forderungen der Umweltverbände nach einer verbindlichen Laufzeitbefristung auf maximal 40 Jahre Betriebszeit nicht. Dennoch stellen die vom ENSI geforderten und vom Nationalrat vorgeschlagenen Änderungen des KEG eine notwendige gesetzliche Verbesserung dar. Empfehlung Die Umweltorganisationen empfehlen, dem Minderheitsantrag (Diener Lenz) Folge zu geben. Greenpeace, Florian Kasser, [email protected], 044 447 41 23 Standpunkte Energiestrategie 2050, Seite 18 Der Nationalrat beschloss, dass es den Betreibern der bereits über 40 erstes Massnahmenpaket: Jahre alten AKW Beznau und Mühleberg erlaubt sein soll, maximal ein Art.106 a KEG. Übergangsbestimmung Langzeitbetriebskonzept einzureichen. Dies bedeutet, dass die ältesten AKW in der Schweiz bis zu 60 Jahre betrieben werden dürften. Die UREK-SR lehnt dagegen jegliche Begrenzung der Laufzeiten für die ältesten Kernkraftwerke ab. Das AKW Beznau ist das älteste betriebene AKW weltweit. Es entspricht bei weitem nicht den heutigen Sicherheitsanforderungen an moderne Atomkraftwerke. Beispielsweise ist die äussere Sicherheitshülle zu wenig massiv. Gegen den Absturz eines modernen Verkehrs- oder Lastflugzeugs dürfte der Schutz nicht ausreichen. Seit dem Jahr 2009 ist bekannt, dass der Zustand der äusseren Reaktorhülle wegen Korrosion bedenklich ist. Im Juli 2015 hat die Axpo bekannt gegeben, Schwachstellen im Reaktordruckbehälter entdeckt zu haben. Zusatzuntersuchungen und die Verlängerung der Ausserbetriebnahme bis zum 1. Quartal 2016 zeigen, dass es sich nicht um einen Bagatell-Fall handelt. In dem Zusammenhang problematisch sind vor allem drei Punkte: • Der Reaktordruckbehälter darf auf keinen Fall versagen. Er stellt das sicherheitstechnische Herzstück des AKW dar - darin findet die nukleare Kettenreaktion statt. Ein plötzliches Versagen würde zur Freisetzung radioaktiver Strahlung führen (GAU). • Schwachstellen vermindern die Widerstandsfähigkeit des Behälters. Das Problem verschärft sich in Beznau, weil das Material nach 46 Jahren Betrieb stark abgenützt ist (Versprödung). • Der Reaktordruckbehälter kann nicht nachgerüstet und nicht ausgetauscht werden. Während den Untersuchungen wurde zudem bekannt, dass wichtige Dokumente zur Herstellung fehlen, was eine vollständige Beurteilung der Ursache der Materialfehler verunmöglicht. Ausserdem zeigt eine Klage von Anwohnern und Umweltorganisationen, dass das AKW Beznau einem schweren Erdbeben nicht standhalten würde. Das kumulierte «Restrisiko» für einen Atomunfall ist somit hoch und steigt trotz Nachrüstungen kontinuierlich. Eine Prognose zum Materialverhalten im Langzeitbetrieb ist mit grossen Unsicherheiten behaftet. Trotz wiederholter Nachrüstungen lassen sich die Anlagen mit einer Konzeption der 60er Jahre des letzten Jahrhunderts nicht auf den heutigen Stand von Wissenschaft und Technik bringen. Die einzige vernünftige Massnahme ist daher, die AKW Beznau I und II endgültig vom Netz zu nehmen. Ein Betrieb bis 60 Jahre, wie letztes Jahr vom Nationalrat beschlossen – in Unkenntnis dieser Probleme - ist unverantwortlich. Standpunkte Seite 19 Die Minderheit I (Comte) sieht vor, dass Anlagen, die bereits heute älter als 40 Jahre sind, nur einmalig ein Langzeitbetriebskonzept für maximal 10 Jahre einreichen dürfen. Dies bedeutet eine Begrenzung der Laufzeit auf 60 Jahre für die AKW Beznau I + II und Mühleberg. Die Minderheit II (Berberat) befürwortet eine Begrenzung der Laufzeit für diese 3 ältesten AKW auf 50 Jahre. Empfehlung Die Umweltorganisationen empfehlen, die Minderheit II (Berberat) zur Annahme. Die Minderheit I (Comte) ist abzulehnen. Greenpeace, Florian Kasser, [email protected], 044 447 41 23 Standpunkte Energiestrategie 2050, Seite 20 Die Initiative verlangt mit einer Anpassung des Artikels 90 der Bundesverfas- erstes Massnahmenpaket. sung den schrittweisen Ausstieg aus der Atomenergie. Der Ausstiegsplan sieht Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie (Atomausstiegsinitiative). Volksinitiative (13.074) die Abschaltung der fünf Schweizer AKW nach jeweils 45 Jahren vor. (Beznau I, heute bereits 45jährig, soll ein Jahr nach Annahme der Initiative ausser Betrieb genommen werden, das zuletzt gebaute AKW Leibstadt Ende 2029). Die Initiative verlangt zudem, die ausfallenden Strommengen mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien sowie Strom- und Energieeffizienzmassnahmen zu ersetzen. Die nukleare Katastrophe in Fukushima im März 2011 hat erneut gezeigt: Die zivil genutzte Atomtechnologie ist ein nicht beherrschbares Sicherheitsrisiko. Die Schweizer Atomkraftwerke sind für einen Betrieb von max. 40 Jahren konzipiert. Auch mittels Nachrüstungen der Anlagen kann das Sicherheitsniveau von neuen Anlagen nicht erreicht werden, da zentrale Komponenten wie der Reaktordruckbehälter nicht ersetzbar sind. Im Gegenteil: mit dem Alter nimmt das AKW-Risiko deutlich zu. In Europa gibt es nur sieben Anlagen, die älter als 40 Jahre sind. Drei davon befinden sich in der Schweiz. Beznau ist sogar das älteste AKW der Welt, die Schweiz begibt sich mit dem Weiterbetrieb auf ein gefährliches Experiment, für das nirgends Erfahrungswerte vorliegen. Um die Schweiz vor einem Atomunfall zu schützen, gibt es nur eins: schnellstmöglich abschalten. Die Initiative lässt genügend Zeit, die Energiewende umzusetzen. Der schrittweise Umstieg in eine Stromversorgung ohne Atomenergie ist innert der nächsten 15 Jahre möglich. Allein mit Stromeffizienzmassnahmen kann die Stromproduktion von Mühleberg sechs Mal ersetzt und damit der Stromverbrauch trotz Bevölkerungszunahme und neuen Stromanwendungen zumindest stabilisiert werden. Mit dem konsequenten Ausbau der erneuerbaren Energien kann bis zum Jahr 2029 so viel Strom erzeugt werden, wie die fünf AKW zusammen produzieren. Eine verbindliche Laufzeitbefristung ist nicht nur aus Sicherheitsgründen geboten, sie steht im Interesse einer geordneten Umsetzung der Energiestrategie 2050. Mit der vorausschauend terminierten Stilllegung der AKW entstehen Planungs- und Investitionssicherheit für erneuerbare Energien und Effizienzmassnahmen. Empfehlung Die Umweltorganisationen empfehlen, die Initiative anzunehmen. Greenpeace, Florian Kasser, [email protected], 044 447 41 23 Standpunkte Seite 21 Abstimmungsempfehlungen Gesetzesartikel Minderheit Standpunkte der Umweltorganisationen I EINTRETENSDEBATTE Nicht-Eintreten: Minderheit Hösli Ablehnen (siehe Standpunkt) Art. 2 Richtwerte für Ausbau Minderheit I Bruderer Wyss Minderheit II Theiler Art. 3 Verbrauchsrichtwerte Minderheit I Hösli Minderheit II Hösli Minderheit III Theiler Annehmen Ablehnen (siehe Standpunkt) Ablehnen Ablehnen Ablehnen (siehe Standpunkt) II DETAILBERATUNG 1. Kapitel: Zweck, Ziele und Grundsätze 2. Kapitel Energieversorgung Art. 11 Konzept für Ausbau erneuerbarer Energien Minderheit Imoberdorf Ablehnen 3. Kapitel: Einspeisung netzgebundener Energie und Eigenverbrauch Art. 17 Abnahme- und Vergütungspflicht Minderheit Berberat Annehmen (siehe Standpunkt) 4. Kapitel: Förderung der Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Einspeiseprämiensystem) Art. 19 Teilnahme am Einspeiseprämiensystem Minderheit Luginbühl Art. 22 Höhe und Dauer der Einspeiseprämie Minderheit Luginbühl Annehmen (siehe Standpunkt) Annehmen (siehe Standpunkt) 5. Kapitel: Investitionsbeitrag für Photovoltaik-, Wasserkraft- und Biomasse-Anlagen Art. 33a Finanzhilfe für die vorübergehende Minderheit II Theiler Ablehnen Unterstützung bei der bestehenden Grosswasserkraft 6. Kapitel: Wettbewerbliche Ausschreibungen, Geothermie-Garantien und Entschädigung bei Wasserkraftwerken Art. 34 Wettbewerbliche Ausschreibungen Minderheit Diener Lenz Annehmen (siehe Standpunkt zu Art. 34/48-52) Art. 37 Erhebung und Verwendung Abs.2cbis Abs.3 Minderheit Theiler Minderheit Theiler Art 38 Begrenzung für einzelne Verwendungen und Warteliste Art. 39a Auslaufen der Unterstützungen Minderheit I Imoberdorf Minderheit II Theiler Mehrheit Art. 40 Anspruchsberechtigte Minderheit Hösli Ablehnen Ablehnen (siehe Standpunkt) Ablehnen Ablehnen Ablehnen (siehe Standpunkt zu Art.37) Ablehnen 7. Kapitel: Netzzuschlag Standpunkte Seite 22 8. Kapitel: Sparsame und effiziente Energienutzung Art. 45a Heizungen Minderheit Wyss Minderheit Wyss Minderheit Minderheit Lenz Art. 46 Gebäude Art. 48-52 Effizienzverpflichtungen Bruderer Bruderer I Cramer II Diener 9. Kapitel: Förderung Annehmen (Siehe Standpunkt) Annehmen Annehmen Ablehnen gegenüber Cramer; Annehmen gegenüber Mehrheit (siehe Standpunkt) Art. 58 Globalbeiträge 15. Kapitel: Schlussbestimmungen Minderheit Berberat Annehmen Art. 74 Übergangsbestimmungen zum Einspeisevergütungssystem Art.79 Referendum und Inkrafttreten Änderung anderer Erlasse Minderheit Theiler Ablehnen Minderheit Cramer Annehmen CO2-Gesetz 2. Abschnitt: Bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern Art. 10 Grundsatz (Lieferwagen) Minderheit I Imoberdorf Minderheit II Theiler Art. 11 Individuelle Zielvorgabe (analog zu EU: durchschnittlich 95g CO2/km bis 2020) Minderheit Theiler Ablehnen Ablehnen (siehe Standpunkt) Ablehnen Art.29 CO2-Abgabe auf Brennstoffen 6. Kapitel: Verwendung der Erträge Minderheit Hösli Ablehnen Art. 34 Verminderung CO2 bei Gebäuden Minderheit Luginbühl Ablehnen Minderheit Imoberdorf Ablehnen 5. Kapitel: CO2-Abgabe Raumplanungsgesetz Art.6 Grundlagen Kernenergiegesetz Art. 25a Langzeitbetriebskonzept und Ausserbetriebnahme Art. 106a Übergangsbestimmung Minderheit Diener Lenz Minderheit I Comte Minderheit II Berberat Annehmen (siehe Standpunkt) Ablehnen Annehmen Ausstiegsinitiative Annehmen (siehe Standpunkt) Standpunkte Seite 23 UMWELTALLIANZ Kurzporträt Die Umweltallianz der Schweizerischen Umweltorganisationen ist ein loser Zusammenschluss der vier grossen Schweizer Umweltorganisationen mit dem Ziel der optimalen Koordination der politischen Aktivitäten. Die Geschäftsstelle der Umweltallianz ist in Bern. Umweltallianz, Postgasse 15, Postfach 817, 3000 Bern 8 Telefon 031 313 34 33, Fax 031 313 34 35, [email protected] Mitglieder Pro Natura Pro Natura, Postfach, 4018 Basel T 061 317 91 91, F 061 317 92 66 www.pronatura.ch VCS / ATE VCS, Aarbergergasse 61, Postfach 8676, 3001 Bern T 0848 611 611, F 0848 611 612 www.verkehrsclub.ch WWF WWF Schweiz, Postfach, 8010 Zürich T 044 297 21 21, F 01 297 21 00 WWF Suisse, Avenue Dickens 6, 1006 Lausanne T 021 966 73 73, F 021 966 73 74 www.wwf.ch Greenpeace Greenpeace, Postfach, 8031 Zürich T 044 447 41 41, F 044 447 41 99 www.greenpeace.ch Kooperationspartner Equiterre – Partnerin für nachhaltige Entwicklung Equiterre, Postfach, 8032 Zürich T 043 268 83 33, F 043 268 83 30 www.equiterre.ch Schweizerische Energie-Stiftung SES SES, Sihlquai 67, 8005 Zürich T 044 275 21 21 | F 044 275 21 20 www.energiestiftung.ch Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz SVS, Wiedingstrasse 78, Postfach, 8036 Zürich T 044 457 70 20, F 044 457 70 30 www.birdlife.ch