Flugblatt | Wesentliche Verbesserungen für Beschäftigte in
Transcrição
Flugblatt | Wesentliche Verbesserungen für Beschäftigte in
fb5 TarifInfo Außen A4 hoch 4-farbig Stand: 2016-06-04 Fachbe reichs- info inf o r m a t i o n e n ver.di-Fachbereich Bildung, Wissenschaft und Forschung Juni 2016 Neue Entgeltordnung Kommunen Wesentliche Verbesserungen für Beschäftigte in Bibliotheken und Archiven Seit Jahrzehnten klagten Beschäftigte in Bibliotheken und Archiven über eine zu schlechte Eingruppierung. Im Januar 1993 wurde nach einer bundesweiten Befragung und einem Personalräteseminar gemeinsam von der Gewerkschaft ÖTV und den Berufsverbänden die Forderung Genau diese Forderung wurde nach 24 Jahren nunmehr im Bereich der kommunalen Arbeitgeber (VKA) durchgesetzt! Die Tarifeinigung zwischen ver.di, VKA und Bund vom 29. April 2016 enthält für die VKA eine ab 1. Januar 2017 geltende Entgeltordnung, die die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Bibliotheks- und Archivtätigkeiten abschafft und die dort Beschäftigten künftig nach den „Allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen (Bürodienst)“ eingruppiert – ein großer Erfolg der in ver.di organisierten Angehörigen dieser Berufsgruppen! aufgestellt: „Das Tarifsekretariat wird aufgefordert, für den Bereich der Bibliotheken Tarifverhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen: • Aufheben der speziellen Tätigkeitsmerkmale (Angestellte in Bibliotheken) • Anwendung der Fallgruppen 1 des Teils I (Allgemeiner Teil) der Beim Vergleich der auf der Rückseite abgedruckten neuen Entgeltordnung mit den Internet https://mitgliedwerden. verdi.de/ Homepage https://biwifo.verdi.de/ Einzelformat: 207 x 297 mm (Seite 5) Neben den Verbesserungen, die es teilweise auch in TV-L, TVöD-Bund und TV-H gab: • Abschaffung solcher Kriterien wie Bestandsund Ausleihzahlen, Unterstellungen, spezielle Funktionen etc. ab EG 9 aufwärts • Eingruppierung bis zu EG 12 – und dies auch für „Sonstige Beschäftigte“ (ohne Ausbildung) • Absicherung von FaMIs („dreijährige Berufsausbildung = EG 5“) • Einbeziehung der früher nur außertariflichen Eingruppierungen in EG 8 und 10 • Beseitigung der durch die Abschaffung der Bewährungsaufstiege geschaffenen Diskriminierung der nach Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 neu eingestellten oder neu eingruppierten Beschäftigten in den EG 2-8 (dies allerdings gerade nicht bei bibliothekarischen Tätigkeiten, da es für bei diese keine Aufstiege gab) kommen speziell bei den kommunalen Arbeitgebern nun noch folgende hinzu: I Anlage 1a zum BAT“ Zwar sind diese „Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale“ gegenüber der BAT-Vergütungsordnung begrifflich unverändert – aber dadurch, dass im BAT die Bibliotheksbeschäftigten im Vergleich zu den Bürobeschäftigten benachteiligt waren und dies durch die Anwendung der „Büro-Merkmale“ nun wegfällt, ergeben sich auch gegenüber den in den letzten Jahren bereits geschaffenen neuen Entgeltordnungen zum TV-L, zum TVöD-Bund und zum TV-H (Hessen) deutliche Verbesserungen, denn diese Arbeitgeber hatten die Benachteiligungen zu großen Teilen fortgeführt. jetzigen Eingruppierungen zeigt sich für kommunale Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Dokumentation und Museen Folgendes: fb5 TarifInfo Innen A4 hoch 4-farbig Stand: 2016-06-04 ver.di Fachbereich Bildung, Wissenschaft und Forschung | Neue Entgeltordnung Kommunen • Wesentlich mehr Differenzierungen und damit Eingruppierungsmöglichkeiten in EG 3-9b, u.a. durch Belegung der EG 4 und 7 und einen neuen qualifikationsorientierten Eingruppierungsstrang, der sich mit Hochschulabschluss bis in die EG 12 zieht • Die „kleine“ EG 9 mit der Verlängerung der Stufenlaufzeit wurde aufgehoben und durch die Einführung der EG 9a, 9b und 9c neu geordnet • Eine neue EG 9c eröffnet weitere Eingruppierungsmöglichkeiten (bisherige „Große EG 9“) wird zu 9b, die 9a hat 6 Stufen, für die 9c gibt es neue eigene Beträge zwischen denen von 9b und 10) • Ab 1. März 2017 wird die „stufengleiche Höhergruppierung“ eingeführt • und übrigens gibt es beim Arbeitgeber „Bund“ ab 1. März 2016 auch in den EG 9a-15 eine Stufe 6. Ab 2017 neu vorzunehmende Eingruppierungen werden automatisch nach dieser Entgeltordnung vorgenommen. Bereits vorhandene Beschäftigte verbleiben in ihrer bisherigen Eingruppierung, können aber – falls sich für sie durch die neue Entgeltordnung eine Verbesserung ergibt – einen Höhergruppierungsantrag stellen. (Hierbei gilt es die jeweilige persönliche Situation sehr genau abzuwägen, Hinweise hierzu erfolgen zu gegebener Zeit.) Diese und weitere massive Verbesserungen in vielen anderen Tätigkeitsfeldern im kommunalen Bereich sind die zur Teilkompensation der Mehrkosten durch die Entgeltordnung vereinbarten Verminderungen der Jahressonderzahlung mehr als wert! b Entgeltordnung VKA ab 1. Januar 2017 Allgemeine Tätigkeitsmerkmale Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) Entgeltgruppe 2: Entgeltgruppe 8: Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. Entgeltgruppe 3: Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert. Entgeltgruppe 9a: Entgeltgruppe 4: Entgeltgruppe 9b: 1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert. 2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten. 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. Entgeltgruppe 5: 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. Entgeltgruppe 9c: Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Entgeltgruppe 10: Entgeltgruppe 6: Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Entgeltgruppe 11: Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Entgeltgruppe 7: Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. Entgeltgruppe 12: Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. V.i.S.d.P.: ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin, Fachbereich Bildung, Wissenschaft und Forschung · Vorlage von Wolfgang Folter, Bearbeitung: Norbert Konkol, E-Mail: [email protected], Telefon: 030/69 56-20 06 Einzelformat: 210 x 297 mm (Seite 2)