Tenor Tatbestand

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Tenor Tatbestand
VG München, Urteil v. 06.07.2011 – 25 K 11.30152
Titel:
Normenketten:
AufenthG § 60
§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG
Art. 16 a Abs. 1 GG
AufenthG § 60
§ 60 Abs. 1 AuslG
§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG
Art. 16 a Abs. 1 GG
AufenthG § 60
§ 60 Abs. 1 AuslG
Orientierungsätze:
Verstrickung in Widersprüche; Jean-Pierre Bemba
Herkunftsland: Demokratischen Republik Kongo
Schlagworte:
Demokratische Republik Kongo, Verfolgungsgeschichte, Glaubwürdigkeit
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu
vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo und stammt aus Kinshasa. Er reiste
eigenen Angaben zufolge am 12. Juli 2009 auf dem Landweg aus Frankreich in die Bundesrepublik
Deutschland ein und beantragte am 16. Juli 2009 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Zur Begründung des Asylantrags gab er im Wesentlichen an, er sei seit 2005 Mitglied der Partei MLC
(Mouvement de Liberation du Congo). Er sei dort Koordinator für die Massen gewesen und sei auch
öffentlich aufgetreten. Nach der Festnahme Jean-Pierre Bembas am 24. Mai 2008 hätte er mit anderen
einen Demonstrationszug zur belgischen Botschaft organisiert. Die Ordnungspolizei habe den Zug jedoch
angegriffen, es sei zu Kämpfen und auch zu Todesfällen gekommen. 21 Parteifreunde seien festgenommen
worden. Er selbst sei nach 4 Tagen mit 6 anderen Teilnehmern auf Initiative des Vaters von Jean-Pierre
Bemba freigelassen worden. Im November 2008 hätten sie Nachricht über die Rückkehr des ehemaligen
Beraters von Mobutu, Honoré Ngbanda, nach Kinshasa erhalten. Dieser sei ein Exilpolitiker der NPR. Sie
hätten sich in einem Hotel mit ihm getroffen. Auch der Direktor des Hotels, Antoine Mondabé sei eingeladen
gewesen. Letzterer sei im Dezember 2008 vergiftet worden und gestorben. Im Zuge dessen sei der Kläger
wieder verhaftet worden und von Februar bis Mai 2009 zur Strafe in ein Militärlager in der Nähe des
Flughafens von Kinshasa verlegte worden. Im Februar sei er von den Soldaten geschlagen und misshandelt
worden. Der Kommandant, der aus seinem Stamm gewesen sei, habe ihm die Flucht ermöglicht. Am 25.
Mai sei ein Flugzeug mit Lebensmitteln gekommen. Der Kommandant habe gesagt, er werde ihm einen
Soldaten mit einem offiziellen Brief schicken. Mit dem Brief könne er im Flugzeug bleiben. Wenn er
aussteige, dann solle er den Brief vorzeigen. Am 30. Mai 2009 sei er mit dem Militärflugzeug von Kinshasa
nach Kananga zum Ort Mbuji Mayi geflogen. Von Kananga sei er mit einem Zug nach Lubumbashi
gefahren. Dort habe er Kontakt zu dem Schleuser aufgenommen, der ihn nach Deutschland gebracht habe.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als
Asylberechtigter ab (Ziffer 1 des Bescheids) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3)
nicht vorliegen. Gleichzeitig drohte sie die Abschiebung u. a. in die Demokratische Republik Kongo an
(Ziffer 4).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung auf das Asylgrundrecht nach Art. 16 a
Abs. 1 GG scheide aus, da der Kläger eigenen Angaben zufolge auf dem Landweg aus Frankreich und
somit aus einem sicheren Drittstaat eingereist sei.
Es bestehe zudem kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AuslG, da
der Kläger insgesamt nicht glaubhaft gemacht habe, dass er vor politischer Verfolgung aus seinem
Herkunftsland geflohen sei. Denn er habe sich in der Anhörung in zeitliche Widersprüche verstrickt. Er habe
zunächst behauptet, er sei von Februar bis Juli 2008 zum Militärdienst gezwungen worden. Auf Vorhalt,
dass er dann nicht gleich nach der Festnahme von Jean-Pierre Bemba am 24. Mai 2008 an einer
Demonstration habe teilnehmen können, habe er berichtet, der Militärdienst sei von Februar bis Juli 2009
gewesen. Auf weiteren Vorhalt, dann könne er nicht am 30. Mai 2009 ausgereist sein, habe er erklärt, der
Dienst habe von Februar bis Mai gedauert. Die anschließende Frage, wieso er erst im Februar 2009 zum
Militärdienst gezwungen worden sei, obwohl seine Festnahme doch gleich nach der Demonstration erfolgt
sei, habe der Kläger in der Anhörung vom 16. September 2009 nicht zu beantworten gewusst. Am nächsten
Tag, im Anhörungstermin vom 17. September 2009, habe er dann erstmals behauptet, vier Tage nach der
Festnahme wieder freigelassen worden zu sein, in staatliche Ermittlungen wegen des Todes von Antoine
Mondabé verwickelt worden zu sein und erst aufgrund der in diesem Zusammenhang erhobenen
Verschwörungsvorwürfe zur Strafe in das Militärlager gebracht worden zu sein. In der Partei MLC habe der
Kläger, sofern er dieser überhaupt angehört habe, keine herausragende Rolle gespielt. Die einfache
Mitgliedschaft in der MLC in Kinshasa könne sich asylrechtlich nicht auswirken. Zwar sei es bekannt
geworden, dass es in Einzelfällen zu willkürlichen Verhaftungen mutmaßlicher Anhänger/Mitglieder der MLC
bzw. mutmaßlicher Anhänger des beim Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag inhaftierten MLCFührers Jean-Pierre Bemba, insbesondere in seiner Heimatprovinz Equateur, gekommen sei. Betroffen
hiervon seien besonders Militär- und Polizeiangehörige. Der Kläger habe allerdings nie in der Provinz
Equateur gelebt, sei kein Angehöriger von Militär oder Polizei und auch sein schulischer und beruflicher
Hintergrund lasse nicht erkennen, warum die Regierung von Präsident Kabila in ihn einen ernst zu
nehmenden Oppositionellen sehen solle. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen
ebenfalls nicht vor, da die allgemeine Versorgungslage insbesondere im Großraum Kinshasa, aus der der
Kläger stamme, eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne der Vorschriften nicht begründe.
Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2011, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am gleichen Tag,
ließ der Kläger über seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar
2011 erhoben und beantragen
1. den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2011 in Nrn. 2, 3 und 4
aufzuheben.
2. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Flüchtling (§ 60 Abs. 1 AufenthG) anzuerkennen, hilfsweise
festzustellen, dass beim Kläger Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich der
Demokratischen Republik Kongo vorliegen.
Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Widersprüche in den Einlassungen des
Klägers seien nicht so gravierend. Hinzu komme, dass die Informationen über die Geschehnisse in
Kinshasa offenbar sehr dünn seien.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München am 6. Juli 2011 erklärte der Kläger,
befragt nach den Umständen des Treffens mit Honoré Ngbanda, das besagte Treffen habe im Jahr 2007
stattgefunden. Er sei allerdings selbst nicht bei diesem Treffen gewesen, er habe aber davon gehört. Man
nehme an, dass Honoré Ngbanda in Grand Hotel in Kinshasa gewohnt habe. Befragt nach den Gründen für
eine Gefährdung bei seiner Rückkehr in den Kongo erklärte der Kläger, er habe anlässlich der Verhaftung
von Jean-Pierre Bemba eine Demonstration mitorganisiert. Er selbst sei mit etwa 20 oder noch mehr
Organisatoren in ein Militärlager der Luftwaffe gekommen. Von dort habe er dann das Land verlassen
können. Er sei etwa 3 Monate, nämlich von Februar bis Mai 2009, in diesem Militärlager gewesen. Die
Demonstrationen hätten nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Verhaftung von JeanPierre Bemba stattgefunden. Erst als Honoré Ngbanda in den Kongo zurückgekommen sei, habe man den
Mut gehabt, diese Demonstrationen durchzuführen. Der Kläger stellte richtig, dass Jean-Pierre Bemba im
Jahr 2007 den Kongo in Richtung Portugal verlassen habe und dann am 24. Mai 2008 verhaftet worden sei.
Zudem erklärte er, Antoine Mondabé sei von der Regierung vergiftet worden, weil er den
Oppositionspolitiker Honoré Ngbanda im Grand Hotel empfangen habe. Auf Nachfrage erklärte er, der
Grund sei die Demonstration vor der Brüsseler Botschaft gewesen, weil man ihn und andere als
Organisatoren beschuldigt habe. Diese Demonstration habe am Montag, den 2. Februar 2009
stattgefunden. Angesprochen auf die widersprüchlichen Äußerungen zu den Umständen seiner Festnahme
erklärte er, an diesem 2. Februar sei er aus dem Wehrdienst entlassen worden. Er stellte klar, der 2.
Februar 2009 sei das letzte Mal gewesen, dass er festgenommen worden sei. Danach sei er bis Mai in der
Militärbasis geblieben und habe dann das Land verlassen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die
Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG ist wegen des
beschränkten Klageantrags nicht mehr Streitgegenstand. Die Beklagte hat auch zu Recht die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft sowie die Feststellung der Voraussetzungen von Abschiebungshindernissen
nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgelehnt.
Das Gericht nimmt auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug und verzichtet
insoweit auf die Darstellung eigener Entscheidungsgründe (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Darüber hinaus ist
Folgendes in den Blick zu nehmen:
Auch das Verwaltungsgericht ist aufgrund der Aussagen des Klägers zu der Überzeugung gelangt, dass
sein Vortrag bzgl. seines angeblichen Verfolgungsschicksals unglaubhaft ist, da sich der Kläger auch in der
mündlichen Verhandlung in zahlreiche Widersprüche auch zu seinen früheren Einlassungen verstrickt hat.
So berief er sich bei dem angeblichen Treffen mit Honoré Ngbanda darauf, dass dieses Treffen im Jahr
2007 stattgefunden habe. Demgegenüber führte er in seiner Anhörung am 17. September 2009 aus, dass
Treffen habe stattgefunden, nachdem er und seine Mitstreiter im November 2008 die Nachricht erhalten
hätten, dass Honoré Ngbanda nach Kinshasa zurückgekehrt sei. Zudem ließ er sich vor Gericht
dahingehend ein, er selbst sei gar nicht bei diesem Treffen dabei gewesen, er habe aber davon gehört.
Schließlich erklärte er vor Gericht, der Grund für die Verhaftung sei die Demonstration vor der Brüsseler
Botschaft gewesen. Diese Demonstration habe am Montag, den 2. Februar 2009 stattgefunden. Diese
Angabe steht im direkten Widerspruch zu seinen Einlassungen in der Anhörung, wonach er am 24. Mai
2008 nach der Demonstration festgenommen worden sei. Weshalb er dann an diesem 2. Februar 2009 aus
dem Wehrdienst entlassen worden sei, wie er in der mündlichen Verhandlung behauptet, bleibt dabei
unklar.
Das Gericht ist bei der Würdigung dieser teilweise sehr unterschiedlichen Einlassungen zu der Auffassung
gelangt, dass der Kläger nicht Selbsterlebtes berichtet, sondern sich an allgemein bekannt gewordenen
innenpolitische Fakten in der Demokratischen Republik Kongo wie der Rückkehr des Honoré Ngbanda, der
Verhaftung von Jean-Pierre Bemba und einer Demonstration vor der Brüsseler Botschaft oder auch die
Ermordung eines Antoine Mondabé anhängt, um ein eigenes angebliches Verfolgungsschicksal glaubhaft
erscheinen zu lassen. Die zahlreichen Widersprüche, in die er sich insbesondere in zeitlicher Hinsicht bei
seinen unterschiedlichen Befragungen verwickelt hat, lassen jedoch die schlüssige Rekonstruktion eines
eigenen Verfolgungsschicksals nicht zu.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.