Landkreis Wesermarsch
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Sie befinden sich hier: Bürgerservice – Was erledige ich wo? ? w ohci e gid elreW sa Bitte wählen Sie einen Buchstaben oder geben Sie ein Stichwort ein und klicken anschließend auf die Schaltfläche SUCHEN.: Zurück thcisfm u aiH e Direkte AnsprechpartnerInnen Frau Schwarz, Antje FD 53 - Gesundheit Telefon: 04401 927-535 Fax: 04401 4285 E-Mail: [email protected] Organisationseinheiten FD 53 - Gesundheit Leistungsbeschreibung Unsere Aufgaben: Regelmäßige Überprüfung der Heime Schutz der Interessen und Bedürfnisse der HeimbewohnerInnen vor Beeinträchtigungen Beratung in Heimangelegenheiten für BewohnerInnen, Angehörige, Betreiber Wir überwachen die Heime durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen, ob die gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen an den Heimbetrieb erfüllt sind. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Heime ihre Aufgaben und Verpflichtungen gegenüber den HeimbewohnerInnen wahrnehmen, eine sach- und ordnungsgemäße Versorgung und Pflege erfolgt und den Rechten und Interessen der BewohnerInnen Rechnung getragen wird. An wen muss ich mich wenden? Die Heimaufsichtsbehörde sitzt in der Außenstelle des Landkreises Wesermarsch im Gesundheitsamt, Rönnelstraße 10, 26919 Brake. Die Öffnungszeiten sind dieselben. In Vertretungsfällen: Herr Joachim Helms Telefon: 04401 - 927-520 E-Mail: [email protected] Welche Unterlagen werden benötigt? Da die benötigten Unterlagen einzelfallabhängig sind, kann dies vorab telefonisch oder per E-Mail erfragt werden. Welche Gebühren fallen an? Eine Beratung durch die Heimaufsicht erfolgt grundsätzlich kostenlos. In Einzelfällen richtet sich die anfallende Gebühr nach den Vorgaben der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO). Rechtsgrundlage Heimgesetz (HeimG) Niedersächsisches Heimgesetz (NHeimG), Verordnung über die Mitwirkung der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung -HeimmitwV-), Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (Heimpersonalverordnung HeimPersV-), Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers (HeimsicherungV), Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung -HeimMindBauV-). Was sollte ich noch wissen? Die Heimaufsichtsbehörde hat sowohl einen Beratungs-, als auch einen Prüfauftrag. Wenn Sie daher Fragen haben, lassen Sie sich gerne beraten. Bemerkungen www.heimverzeichnis.de Sie haben Ihr gewünschtes Anliegen nicht gefunden? Dann versuchen Sie es doch einmal über die Suche nach Fachdiensten des Landkreises Wesermarsch.